EU-RECHT 3 | 11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007EU-RECHT | 11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT EU-VERFASSUNG PDF-SEITE 51-100f
11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
SEITE 1 ANTWORT 4
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=977.0EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007 Quelle:EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 200711.05.2005 DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seitenhttps://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/BNR/BNR_00388/imfname_041348.pdf EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 200720050511 REPUBLIK OESTERREICH PARLAMENT DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seiten.pdfhttp://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=977.0;attach=11959Hinweise: 348 Seiten: Constitution/Index/de 1-7 und Constitution/de 1-341
Die PDF-SEITEN 51-100 entsprechen den Seiten Constitution/de 44-93
In den Transkriptionen der PDF-Seiten 2-348 können die folgenden sinngemäßen Hinweise gelöscht werden:
"851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 348"
EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007Teilmaschinelle Transkription EU-VERFASSUNG PDF-SEITE 51-100f von 348:PDF-SEITE 51:(4) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Außenminister der Union
und von den Mitgliedstaaten mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union durchgeführt.
(5) Die Mitgliedstaaten stimmen sich im Europäischen Rat und im Rat zu jeder außen- und
sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen.
Bevor ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren könnte, auf
internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten
im Europäischen Rat oder im Rat. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes
Handeln, dass die Union ihre Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend
machen kann. Die Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.
(6) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen der Europäische
Rat und der Rat außer in den in Teil III genannten Fällen Europäische Beschlüsse einstimmig. Sie
beschließen auf Initiative eines Mitgliedstaates, auf Vorschlag des Außenministers der Union oder
auf Vorschlag des Außenministers mit Unterstützung der Kommission. Europäische Gesetze und
Rahmengesetze sind ausgeschlossen.
(7) Der Europäische Rat kann einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach
der Rat in anderen als den in Teil III genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden
Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik regelmäßig gehört. Es wird
über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
Constitution/de 44
52 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)52 von 34852 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 52 von 34852 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
ARTIKEL I-41
Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische
Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der
Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt
diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung
einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung,
sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall
den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften zu erlassen.
Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits-
und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen bestimmter
Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht
sehen, aufgrund des Nordatlantikvertrags und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten
gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits-
und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der
vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale
Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
zur Verfügung stellen.
Constitution/de 45
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 53 von 348
53 von 34853 von 348
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es
wird eine Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung
und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, den operativen
Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von
Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors
beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen, sich an der Festlegung einer
europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung zu beteiligen sowie den Rat bei
der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen.
(4) Europäische Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich
der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat
einstimmig auf Vorschlag des Außenministers der Union oder auf Initiative eines Mitgliedstaats
erlassen. Der Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den
Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.
(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine
Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen.
Die Durchführung einer solchen Mission fällt unter Artikel III-310.
(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen
Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander
weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige Strukturierte
Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von
Artikel III-312. Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels III-309.
(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen
die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht
stehende Hilfe und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
Constitution/de 46
54 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)54 von 34854 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 54 von 34854 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im
Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden
Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für
deren Verwirklichung ist.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden
Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört. Es
wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
ARTIKEL I-42
Besondere Bestimmungen über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
a) durch den Erlass von Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen, mit denen, soweit erforderlich,
die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Teil III genannten Bereichen einander
angeglichen werden sollen;
b) durch Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
insbesondere auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen
und außergerichtlichen Entscheidungen;
c) durch operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich
der Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung und die Aufdeckung von Straftaten spezialisierter
Behörden.
Constitution/de 47
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 55 von 348
55 von 34855 von 348
(2) Die nationalen Parlamente können sich im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts an den Bewertungsmechanismen nach Artikel III-260 beteiligen. Sie werden in
die politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust nach den Artikeln
III-276 und III-273 einbezogen.
(3) Die Mitgliedstaaten verfügen nach Artikel III-264 über ein Initiativrecht im Bereich der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
ARTIKEL I-43
Solidaritätsklausel
(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn
ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten
Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel,
einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um
a) – terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
-
die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen
zu schützen;
-
im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen
Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;
b) im Falle einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe einen
Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu
unterstützen.
(2) Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels sind in Artikel III-329 vorgesehen.
Constitution/de 48
56 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)56 von 34856 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 56 von 34856 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
KAPITEL III
VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL I-44
Verstärkte Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der
nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können, in den Grenzen und
nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel III-416 bis III-423, die Organe der Union in
Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der einschlägigen
Verfassungsbestimmungen ausüben.
Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu
fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht allen Mitgliedstaaten
nach Artikel III-418 jederzeit offen.
(2) Der Europäische Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit
wird vom Rat als letztes Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit
angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren
Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der Zusammenarbeit mindestens ein Drittel
der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der Rat beschließt nach dem in Artikel III-419 vorgesehenen Verfahren.
(3) Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die
Mitglieder des Rates, welche die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, nehmen an der Abstimmung teil.
Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Verstärkten
Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.
Constitution/de 49
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 57 von 348
57 von 34857 von 348
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates,
die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die zusammen
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds
erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt
abweichend von den Unterabsätzen 3 und 4 als die erforderliche qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit
von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen.
(4) An die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind nur
die an dieser Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten gebunden. Sie gelten nicht als Besitzstand,
der von beitrittswilligen Staaten angenommen werden muss.
TITEL VI
DAS DEMOKRATISCHE LEBEN DER UNION
ARTIKEL I-45
Grundsatz der demokratischen Gleichheit
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und
Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union zuteil wird.
Constitution/de 50
58 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)58 von 34858 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 58 von 34858 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
ARTIKEL I-46
Grundsatz der repräsentativen Demokratie
(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen Demokratie.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament
vertreten.
Die Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrem jeweiligen Staats- oder Regierungschef
und im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber
ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft
ablegen müssen.
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union
teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.
(4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen
politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union
bei.
ARTIKEL I-47
Grundsatz der partizipativen Demokratie
(1) Die Organe geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in
geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union
öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
Constitution/de 51
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 59 von 348
59 von 34859 von 348
(2) Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den
repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.
(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten, führt
die Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch.
(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen
und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln
muss, können die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse
geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und
Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verfassung umzusetzen. Die Bestimmungen über
die Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, einschließlich der Mindestzahl
von Mitgliedstaaten, aus denen diese Bürgerinnen und Bürger kommen müssen, werden
durch Europäisches Gesetz festgelegt.
ARTIKEL I-48
Die Sozialpartner und der autonome soziale Dialog
Die Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter Berücksichtigung
der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert den sozialen Dialog und
achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner.
Der Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung trägt zum sozialen Dialog bei.
Constitution/de 52
60 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)60 von 34860 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 60 von 34860 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
ARTIKEL I-49
Der Europäische Bürgerbeauftragte
Das Europäische Parlament wählt einen Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über
Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach Maßgabe
der Verfassung entgegennimmt. Er untersucht diese Beschwerden und erstattet darüber
Bericht. Der Europäische Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.
ARTIKEL I-50
Transparenz der Arbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft
sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
(2) Das Europäische Parlament tagt öffentlich; dies gilt auch für den Rat, wenn er über Entwürfe
zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.
(3) Jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person
mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat hat nach Maßgabe des
Teils III das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.
Durch Europäisches Gesetz werden die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder
privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu solchen
Dokumenten festgelegt.
Constitution/de 53
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 61 von 348
61 von 34861 von 348
(4) Im Einklang mit dem in Absatz 3 genannten Europäischen Gesetz legen die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen besondere Bestimmungen
für den Zugang zu ihren Dokumenten fest.
ARTIKEL I-51
Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz werden Vorschriften über den Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung
von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien
Datenverkehr festgelegt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden
überwacht.
ARTIKEL I-52
Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften
(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften
in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn
nicht.
(2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften
nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.
Constitution/de 54
62 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)62 von 34862 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 62 von 34862 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität
und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.
TITEL VII
DIE FINANZEN DER UNION
ARTIKEL I-53
Die Haushalts- und Finanzgrundsätze
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union werden im Einklang mit Teil III für jedes
Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan der Union eingesetzt.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr entsprechend
dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-412 bewilligt.
(4) Die Ausführung der in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines
verbindlichen Rechtsakts der Union voraus, mit dem die Maßnahme der Union und die Ausführung
der entsprechenden Ausgabe entsprechend dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-412 eine
Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen vorsieht.
Constitution/de 55
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 63 von 348
63 von 34863 von 348
(5) Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, erlässt die Union keine Rechtsakte, die
erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten, dass
die mit diesen Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel der Union und unter
Einhaltung des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel I-55 finanziert werden können.
(6) Der Haushaltsplan wird entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung ausgeführt. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union zusammen, um sicherzustellen,
dass die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz verwendet werden.
(7) Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen nach Artikel III-415 Betrügereien und
sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen.
ARTIKEL I-54
Die Eigenmittel der Union
(1) Die Union stattet sich mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und
ihre Politik durchführen zu können.
(2) Der Haushalt der Union wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus
Eigenmitteln finanziert.
(3) Die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union werden durch Europäisches
Gesetz des Rates festgelegt. Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt
und bestehende Kategorien abgeschafft werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments. Dieses Gesetz tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang
mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Constitution/de 56
64 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)64 von 34864 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 64 von 34864 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
(4) Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union werden durch
Europäisches Gesetz des Rates festgelegt, sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Europäischen
Gesetz vorgesehen ist. Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
ARTIKEL I-55
Der mehrjährige Finanzrahmen
(1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll sichergestellt werden, dass die Ausgaben der
Union innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen. Im mehrjährigen
Finanzrahmen werden die jährlichen Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie
nach Artikel III-402 festgesetzt.
(2) Der mehrjährige Finanzrahmen wird durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt.
Dieser beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit
seiner Mitglieder erteilt wird.
(3) Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen
einzuhalten.
(4) Der Europäische Rat kann einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach
der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann, wenn er das in Absatz 2 genannte Europäische
Gesetz des Rates erlässt.
Constitution/de 57
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 65 von 348
65 von 34865 von 348
ARTIKEL I-56
Der Haushaltsplan der Union
Der jährliche Haushaltsplan der Union wird durch Europäisches Gesetz nach Maßgabe des Artikels
III-404 aufgestellt.
TITEL VIII
DIE UNION UND IHRE NACHBARN
ARTIKEL I-57
Die Union und ihre Nachbarn
(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft,
um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der
Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit
auszeichnet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spezielle Übereinkünfte mit den
betreffenden Ländern schließen. Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten
umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Übereinkünfte
finden regelmäßige Konsultationen statt.
Constitution/de 58
66 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)66 von 34866 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 66 von 34866 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
TITEL IX
ZUGEHÖRIGKEIT ZUR UNION
ARTIKEL I-58
Kriterien und Verfahren für den Beitritt zur Union
(1) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die die in Artikel I-2 genannten Werte
achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.
(2) Europäische Staaten, die Mitglied der Union werden möchten, richten ihren Antrag an
den Rat. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden von diesem Antrag
unterrichtet. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die Bedingungen
und Einzelheiten der Aufnahme werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und
dem antragstellenden Staat geregelt. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten
im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
ARTIKEL I-59
Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur Union verbundener Rechte
(1) Auf begründete Initiative eines Drittels der Mitgliedstaaten, auf begründete Initiative
des Europäischen Parlaments oder auf Vorschlag der Kommission kann der Rat einen Europäischen
Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden
Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat beschließt
mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Constitution/de 59
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 67 von 348
67 von 34867 von 348
Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann
Empfehlungen an ihn richten, über die er nach demselben Verfahren beschließt.
Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Initiative eines Drittels der Mitgliedstaaten oder auf Vorschlag der Kommission
kann der Europäische Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass
eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte durch einen
Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er diesen Staat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. Der Europäische
Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter
Mehrheit einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem bestimmte Rechte, die sich aus der Anwendung
der Verfassung auf den betreffenden Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte
des Mitglieds des Rates, das diesen Staat vertritt, ausgesetzt werden. Dabei berücksichtigt der
Rat die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher
und juristischer Personen.
Der betreffende Staat bleibt auf jeden Fall durch seine Verpflichtungen aus der Verfassung gebunden.
(4) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss erlassen, mit
dem die nach Absatz 3 erlassenen Maßnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn in der
Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das Mitglied des Europäischen Rates oder des
Rates, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt, nicht an der Abstimmung teil und der betreffende
Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der vier Fünftel der Mitgliedstaaten nach
den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen
Mitgliedern steht dem Erlass von Europäischen Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen.
Constitution/de 60
68 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)68 von 34868 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 68 von 34868 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
Für den Erlass Europäischer Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 gilt als qualifizierte Mehrheit
eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung
der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
Beschließt der Rat nach dem Erlass eines Beschlusses über die Aussetzung der Stimmrechte nach
Absatz 3 auf der Grundlage einer Bestimmung der Verfassung mit qualifizierter Mehrheit, so gilt
als qualifizierte Mehrheit hierfür die in Unterabsatz 2 festgelegte qualifizierte Mehrheit oder, wenn
der Rat auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union handelt, eine Mehrheit
von mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen. In letzterem Fall ist für eine Sperrminorität mindestens die Mindestzahl
der Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte
Mehrheit als erreicht.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
ARTIKEL I-60
Freiwilliger Austritt aus der Union
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften
beschließen, aus der Union auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht
mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat
ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt es ab, wobei der Rahmen für die
künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach
Artikel III-325 Absatz 3 ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat
beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Constitution/de 61
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 69 von 348
69 von 34869 von 348
(3) Die Verfassung findet auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens
oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung
mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen
Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und
des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden
Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des
Rates teil.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates,
die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.
(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss
dies nach dem Verfahren des Artikels I-58 beantragen.
Constitution/de 62
70 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)70 von 34870 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 70 von 34870 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
TEIL II
DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER UNION
PRÄAMBEL
Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft
zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.
In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die
unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der
Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt
den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.
Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der
Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten
und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler
Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den
freien Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit
sicher.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen
Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte
zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.
Constitution/de 63
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 71 von 348
71 von 34871 von 348
Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips
die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und
den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem
Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem Zusammenhang
erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten
unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums des
Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des
Europäischen Konvents aktualisiert wurden.
Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen
als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen
verbunden.
Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.
TITEL I
WÜRDE DES MENSCHEN
ARTIKEL II-61
Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Constitution/de 64
72 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)72 von 34872 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 72 von 34872 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
ARTIKEL II-62
Recht auf Leben
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
ARTIKEL II-63
Recht auf Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich
festgelegten Einzelheiten,
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen
zum Ziel haben,
c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen
zu nutzen,
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
Constitution/de 65
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 73 von 348
73 von 34873 von 348
ARTIKEL II-64
Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ARTIKEL II-65
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.
TITEL II FREIHEITEN
ARTIKEL II-66 Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Constitution/de 66
74 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)74 von 34874 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 74 von 34874 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
ARTIKEL II-67 Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
ARTIKEL II-68 Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung
der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage
verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen
Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
ARTIKEL II-69 Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.
Constitution/de 67
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 75 von 348
75 von 34875 von 348
ARTIKEL II-70
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses
Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch
Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen
Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
ARTIKEL II-71
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit
und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne
Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Constitution/de 68
76 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)76 von 34876 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 76 von 34876 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
ARTIKEL II-72
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und
zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und
frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen
Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
ARTIKEL II-73
Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
ARTIKEL II-74
Recht auf Bildung
(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung
und Weiterbildung.
(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
Constitution/de 69
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 77 von 348
77 von 34877 von 348
(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze
sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren
eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden
nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
ARTIKEL II-75
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen
Beruf auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat
Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten
dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
entsprechen.
ARTIKEL II-76
Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten anerkannt.
Constitution/de 70
78 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)78 von 34878 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 78 von 34878 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
ARTIKEL II-77
Eigentumsrecht
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen,
darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei
denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in
einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den
Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies
für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
ARTIKEL II-78
Asylrecht
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls
vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe der Verfassung
gewährleistet.
ARTIKEL II-79
Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
Constitution/de 71
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 79 von 348
79 von 34879 von 348
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert
werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer
anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
TITEL III
GLEICHHEIT
ARTIKEL II-80
Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
ARTIKEL II-81
Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der
ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der
Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
sind verboten.
Constitution/de 72
80 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)80 von 34880 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 80 von 34880 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich
jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
ARTIKEL II-82
Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
ARTIKEL II-83
Gleichheit von Frauen und Männern
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung,
der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünsti
gungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
ARTIKEL II-84
Rechte des Kindes
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig
sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die
sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Constitution/de 73
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 81 von 348
81 von 34881 von 348
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater
Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte
zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
ARTIKEL II-85
Rechte älterer Menschen
Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges
Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
ARTIKEL II-86
Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur
Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme
am Leben der Gemeinschaft.
.
Constitution/de 74
82 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)82 von 34882 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 82 von 34882 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
TITEL IV
SOLIDARITÄT
ARTIKEL II-87
Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen
eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet
sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
vorgesehen sind.
ARTIKEL II-88
Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre
jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu
schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen,
einschließlich Streiks, zu ergreifen.
ARTIKEL II-89
Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.
Constitution/de 75
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 83 von 348
83 von 34883 von 348
ARTIKEL II-90
Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.
ARTIKEL II-91
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und
würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der
Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
Artikel II-92
Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von
begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem
die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Constitution/de 76
84 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)84 von 34884 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 84 von 34884 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten
und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit,
ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder
ihre Erziehung gefährden könnte.
ARTIKEL II-93
Familien- und Berufsleben
(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder
Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden
Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub
nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
ARTIKEL II-94
Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen
Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall,
Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach
Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
Constitution/de 77
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 85 von 348
85 von 34885 von 348
(2) Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt
rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen
Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die
Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen,
die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen,
nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
ARTIKEL II-95
Gesundheitsschutz
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung
nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung
und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes
Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
ARTIKEL II-96
Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang
mit der Verfassung geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.
Constitution/de 78
86 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)86 von 34886 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 86 von 34886 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
ARTIKEL II-97
Umweltschutz
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der
Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.
ARTIKEL II-98
Verbraucherschutz
Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.
TITEL V
BÜRGERRECHTE
ARTIKEL II-99
Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier und geheimer Wahl gewählt.
Constitution/de 79
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 87 von 348
87 von 34887 von 348
ARTIKEL II-100
Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz
haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie
die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
ARTIKEL II-101
Recht auf eine gute Verwaltung
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen
Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle
Maßnahme getroffen wird,
b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten
Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten
in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Constitution/de 80
88 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)88 von 34888 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 88 von 34888 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
(4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe der Union
wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
ARTIKEL II-102
Recht auf Zugang zu Dokumenten
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz
oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten
der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der
für diese Dokumente verwendeten Träger.
ARTIKEL II-103
Der Europäische Bürgerbeauftragte
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz
oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten
im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner
Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.
Constitution/de 81
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 89 von 348
89 von 34889 von 348
ARTIKEL II-104
Petitionsrecht
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz
oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische
Parlament zu richten.
ARTIKEL II-105
Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verfassung Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
gewährt werden.
ARTIKEL II-106
Diplomatischer und konsularischer Schutz
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die
diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen
wie Staatsangehörige dieses Staates.
Constitution/de 82
90 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)90 von 34890 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 90 von 34890 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
TITEL VI
JUSTIZIELLE RECHTE
ARTIKEL II-107
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden
sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht
einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und
zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener
Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit
diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
ARTIKEL II-108
Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.
Constitution/de 83
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 91 von 348
91 von 34891 von 348
ARTIKEL II-109
Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und
Strafen
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit
ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch
keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach
Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit
der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.
(3) Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
ARTIKEL II-110
Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig
verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft
werden.
Constitution/de 84
92 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)92 von 34892 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 92 von 34892 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
TITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG
UND ANWENDUNG DER CHARTA
ARTIKEL II-111
Anwendungsbereich
(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter
Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung
des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze
und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung
der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in anderen Teilen der Verfassung übertragen
werden.
(2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten
der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die
Union, noch ändert sie die in den anderen Teilen der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten und
Aufgaben.
ARTIKEL II-112
Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten
muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten.
Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen
werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden
Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich
entsprechen.
Constitution/de 85
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 93 von 348
93 von 34893 von 348
(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in anderen Teilen der
Verfassung geregelt sind, erfolgt im Rahmen der dort festgelegten Bedingungen und Grenzen.
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die
gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese
Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen
Überlieferungen ausgelegt.
(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch
Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung
dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser
Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung der Charta der Grundrechte verfasst
wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.
Constitution/de 86
94 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)94 von 34894 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 94 von 34894 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
ARTIKEL II-113
Schutzniveau
Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der
Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union
oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten
anerkannt werden.
ARTIKEL II-114
Verbot des Missbrauchs der Rechte
Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben
oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte
und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.
Constitution/de 87
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 95 von 348
95 von 34895 von 348
TEIL III
DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION
TITEL I
ALLGEMEIN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL III-115
Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen der Politik und den Maßnahmen in den verschiedenen
in diesem Teil genannten Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten
Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung.
ARTIKEL III-116
Bei allen in diesem Teil genannten Maßnahmen wirkt die Union darauf hin, dass Ungleichheiten
zwischen Frauen und Männern beseitigt werden und die Gleichstellung von Frauen und Männern
gefördert wird.
Constitution/de 88
96 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)96 von 34896 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 96 von 34896 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
ARTIKEL III-117
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil genannten
Bereichen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines
hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung
der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen
Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.
ARTIKEL III-118
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil genannten
Bereichen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der
Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
ARTIKEL III-119
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Politik
und der Maßnahmen in den in diesem Teil genannten Bereichen, insbesondere zur Förderung einer
nachhaltigen Entwicklung, einbezogen werden.
ARTIKEL III-120
Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der Politik
und der Maßnahmen der Union in den anderen Bereichen Rechnung getragen.
Constitution/de 89
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 97 von 348
97 von 34897 von 348
ARTIKEL III-121
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft,
Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen
die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende
Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf
religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
ARTIKEL III-122
Unbeschadet der Artikel I-5, III-166, III-167 und III-238 und in Anbetracht des von allen in der
Union anerkannten Stellenwerts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie
ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Union
und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Anwendungsbereich der
Verfassung dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher
und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben
nachkommen können. Diese Grundsätze und Bedingungen werden durch Europäisches
Gesetz unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten festgelegt, diese Dienste im Einklang mit
der Verfassung zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren.
Constitution/de 90
98 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)98 von 34898 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 98 von 34898 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
TITEL II
NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
ARTIKEL III-123
Das in Artikel I-4 Absatz 2 genannte Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit
kann durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz geregelt werden.
ARTIKEL III-124
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung und im Rahmen der durch
die Verfassung der Union übertragenen Zuständigkeiten können die für die Bekämpfung von Diskriminierungen
aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion
oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erforderlichen
Maßnahmen durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates festgelegt werden.
Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(2) Abweichend von Absatz 1 können durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz unter
Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Grundprinzipien
für die Fördermaßnahmen der Union festgelegt werden; dies gilt auch für Maßnahmen
zur Unterstützung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten
Ziele.
Constitution/de 91
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 99 von 348
99 von 34899 von 348
ARTIKEL III-125
(1) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe a genannten
Rechts der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, sich frei zu bewegen und aufzuhalten,
ein Tätigwerden der Union erforderlich, so können entsprechende Maßnahmen durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt werden, sofern die Verfassung hierfür anderweitig keine Befugnisse
vorsieht.
(2) Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten Zwecken können, sofern die Verfassung
hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsieht, Maßnahmen, die Pässe, Personalausweise,
Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente betreffen, sowie Maßnahmen, die die soziale
Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen, durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des
Rates festgelegt werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
ARTIKEL III-126
Die Einzelheiten der Ausübung des in Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe b genannten aktiven und
passiven Wahlrechts aller Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei den Kommunalwahlen und bei
den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben,
ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
des Rates festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
In diesen Einzelheiten können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund
besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.
Das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wird unbeschadet
des Artikels III-330 Absatz 1 und der Maßnahmen zu dessen Durchführung ausgeübt.
Constitution/de 92
100 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)100 von 348100 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 100 von 348100 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
ARTIKEL III-127
Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Bestimmungen, um den diplomatischen und konsularischen
Schutz der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Drittländern nach Artikel I-10 Absatz 2
Buchstabe c zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
Die zur Erleichterung dieses Schutzes notwendigen Maßnahmen können durch Europäisches Gesetz
des Rates festgelegt werden. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
ARTIKEL III-128
Die Sprachen, in denen die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sich nach Artikel I-10 Absatz 2
Buchstabe d an die Organe oder Einrichtungen wenden können und in denen sie eine Antwort erhalten
müssen, sind in Artikel IV-448 Absatz 1 aufgeführt. Die Organe und Einrichtungen im Sinne
des Artikels I-10 Absatz 2 Buchstabe d sind jene, die in Artikel I-19 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in
den Artikeln I-30, I-31 und I-32 genannt werden, sowie der Europäische Bürgerbeauftragte.
ARTIKEL III-129
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss
alle drei Jahre über die Anwendung des Artikels I-10 und dieses Titels Bericht. In dem
Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.
Constitution/de 93
PDF-SEITE 101:Auf der Grundlage dieses Berichts und unbeschadet der anderen Bestimmungen der Verfassung
können die in Artikel I-10 vorgesehenen Rechte durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des
Rates ergänzt werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Dieses Gesetz oder Rahmengesetz tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang
mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.