Autor Thema: EU-RECHT 3 | 11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT EU-VERFASSUNG GESCHEITERT  (Gelesen 2779 mal)

Offline Andreas Ranovsky

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EU-RECHT 3 | 11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007 !!!!!!!!!!
11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=977.0
Betrifft: 11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seiten
PDF-SEITE 347: ARTIKEL IV-446 Geltungsdauer Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
ARTIKEL IV-447 Ratifikation und Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.

Hinweis 1: 2007 EU-VERFASSUNG GESCHEITERT http://www.eu-info.de/europa/eu-vertraege/EU-Verfassung/
Hinweis 2: Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_%C3%BCber_eine_Verfassung_f%C3%BCr_Europa
Der Entwurf eines EU-Verfassungsvertrags wurde 2003 von einem Europäischen Konvent erarbeitet und am 29. Oktober 2004 in Rom feierlich von den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet.
Er sollte ursprünglich am 1. November 2006 in Kraft treten. Da jedoch nach gescheiterten Referenden in Frankreich und den Niederlanden nicht alle Mitgliedstaaten den Vertrag ratifizierten, erlangte er keine Rechtskraft. Stattdessen schlossen im Dezember 2007 die europäischen Staats- und Regierungschefs unter portugiesischer Ratspräsidentschaft den Vertrag von Lissabon ab, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat. Ein erneutes französisches oder niederländisches Referendum im Zuge dessen fand nicht statt.
Hinweis 3: VERTRAG VON LISSABON https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_von_Lissabon ZITAT: Inhaltlich übernahm der Vertrag von Lissabon die wesentlichen Elemente des EU-Verfassungsvertrags, der 2005 in einem Referendum in Frankreich und in den Niederlanden abgelehnt worden war. Im Gegensatz zum Verfassungsvertrag ersetzte er EU- und EG-Vertrag aber nicht, sondern änderte sie nur ab. ZITAT-ENDE
Hinweis 4: 17.12.2007 VERTRAG VON LISSABON
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:12007L/TXT
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:12007L/TXT&from=de
DEUTSCH HTML https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:12007L/TXT&from=de

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007 !!!!!!!!!!

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
SEITE 1 START: Inhaltsverzeichnis sowie Hinweise und Zitate:

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
SEITE 1 ANTWORT 1: PDF-Dateien zur Dokumentation und zum Beweis: Quellen und

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
20050511 REPUBLIK OESTERREICH PARLAMENT DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seiten.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=977.0;attach=11959

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
20050511 REPUBLIK OESTERREICH PARLAMENT DEUTSCHE PROTOKOLLE UND ANHAENGE 381 S.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=977.0;attach=11960

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
20050511 REPUBLIK OESTERREICH PARLAMENT DEUTSCHE SCHLUSSAKTE 119 Seiten.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=977.0;attach=11961

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EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007 Inhaltsverzeichnis
SEITE 1 ANTWORT 2: Teilmaschinelle Transkription EU-VERFASSUNG PDF-SEITE 1-7:
20050511 REPUBLIK OESTERREICH PARLAMENT DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seiten.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=977.0;attach=11959

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
SEITE 1 ANTWORT 3: Teilmaschinelle Transkription EU-VERFASSUNG PDF-SEITE 7-50:
20050511 REPUBLIK OESTERREICH PARLAMENT DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seiten.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=977.0;attach=11959

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
SEITE 1 ANTWORT 4: Teilmaschinelle Transkription EU-VERFASSUNG PDF-SEITE 51-100:
20050511 REPUBLIK OESTERREICH PARLAMENT DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seiten.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=977.0;attach=11959

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EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007

(EU-VERFASSUNG) SEITE 1 START: Hinweise und Zitate: Quelle:
20050511 REPUBLIK OESTERREICH PARLAMENT DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seiten.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=977.0;attach=11959
TEIL II: DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER UNION ... PDF-SEITE 70
PRÄAMBEL ... PDF-SEITE 70
TITEL I - WÜRDE DES MENSCHEN ... PDF-SEITE 71
ARTIKEL II-61 Würde des Menschen ... PDF-SEITE 71
ARTIKEL II-62 Recht auf Leben ... PDF-SEITE 72
ARTIKEL II-63 Recht auf Unversehrtheit ... PDF-SEITE 72
ARTIKEL II-64 Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ... PDF-SEITE 73
ARTIKEL II-65 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit ... PDF-SEITE 73
TITEL II - FREIHEITEN ... PDF-SEITE 73
ARTIKEL II-66 Recht auf Freiheit und Sicherheit ... PDF-SEITE 73
ARTIKEL II-67 Achtung des Privat- und Familienlebens ... PDF-SEITE 74
...
TITEL III - GLEICHHEIT
TITEL IV - SOLIDARITÄT
TITEL V - BÜRGERRECHTE
TITEL VI - JUSTIZIELLE RECHTE ... PDF-SEITE 90
ARTIKEL II-107 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht ... PDF-SEITE 90
ARTIKEL II-108 Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte ... PDF-SEITE 90
ARTIKEL II-109 Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen ... PDF-SEITE 91
ARTIKEL II-110 Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden ... PDF-SEITE 91
KAPITEL IV - RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS ... PDF-SEITE 203

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Zitate: RECHTSSTAATLICHKEIT

PDF-Seite 10: SCHÖPFEND aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,

PDF-Seite 17: ARTIKEL I-2 Die Werte der Union
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

PDF-Seite 70: TEIL II DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER UNION PRÄAMBEL
Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden. In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.

PDF-Seite 237: TITEL V AUSWÄRTIGES HANDELN DER UNION KAPITEL I ALLGEMEIN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN ARTIKEL III-292
(1) Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, welche für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.

PDF-Seite 237f:
(2) Die Union legt die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um
a) ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren;
b) Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern;

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Zitate: KÖRPERLICHE UND GEISTIGE UNVERSEHRTHEIT

PDF-Seite 72: ARTIKEL II-63 Recht auf Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

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Zitate: MENSCHENRECHTE

PDF-Seite 17: ARTIKEL I-2 Die Werte der Union
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

PDF-Seite 18:
(4) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.

PDF-Seite 21:
TITEL II GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT ARTIKEL I-9 Grundrechte
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte, die den Teil II bildet, enthalten sind.
(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.

PDF-Seite 71:
Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.

PDF-Seite 93:
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

PDF-Seite 94: ARTIKEL II-113 Schutzniveau
Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.

PDF-Seite 237: TITEL V AUSWÄRTIGES HANDELN DER UNION KAPITEL I ALLGEMEIN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN ARTIKEL III-292
(1) Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, welche für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.

PDF-Seite 237f:
(2) Die Union legt die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um
a) ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren;
b) Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern;

PDF-Seite 266:
ii) Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

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Zitate: BESCHWERDE

PDF-Seite 60: ARTIKEL I-49 Der Europäische Bürgerbeauftragte
Das Europäische Parlament wählt einen Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach Maßgabe der Verfassung entgegennimmt. Er untersucht diese Beschwerden und erstattet darüber Bericht. Der Europäische Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.

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Zitate: EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION 0
Zitate: EMRK 0

Zitate: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

PDF-Seite 21: TITEL II GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT ARTIKEL I-9 Grundrechte
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte, die den Teil II bildet, enthalten sind.
(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten
der Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.

PDF-Seite 71:
Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.

PDF-Seite 93:
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

PDF-Seite 94: ARTIKEL II-113 Schutzniveau
Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.

PDF-Seite 266:
ii) Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

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PDF-Seite 71: TITEL I WÜRDE DES MENSCHEN ARTIKEL II-61 Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

PDF-Seite 72: ARTIKEL II-62 Recht auf Leben
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

PDF-Seite 72: ARTIKEL II-63 Recht auf Unversehrtheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

PDF-Seite 73: ARTIKEL II-64 Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.

PDF-Seite 73: ARTIKEL II-65 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.

PDF-Seite 73: TITEL II FREIHEITEN ARTIKEL II-66 Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

PDF-Seite 90: TITEL VI JUSTIZIELLE RECHTE ARTIKEL II-107 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

« Letzte Änderung: 31 Juli 2018, 01:45:06 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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EU-RECHT | 11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT EU-VERFASSUNG
« Antwort #1 am: 12 Juli 2018, 00:21:28 »
EU-RECHT 3 | 11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
SEITE 1 ANTWORT 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=977.0

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007 Quellen:

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
11.05.2005 VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/BNR/BNR_00388/index.shtml
Beschluss des Nationalrates Beschluss des Nationalrates vom 11. Mai 2005 betreffend einen Vertrag über eine Verfassung für Europa samt Protokolle, Anhänge und Schlussakte

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
11.05.2005 DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seiten
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/BNR/BNR_00388/imfname_041348.pdf

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
11.05.2005 DEUTSCHE PROTOKOLLE UND ANHÄNGE 381 Seiten
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/BNR/BNR_00388/imfname_041349.pdf

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
11.05.2005 DEUTSCHE SCHLUSSAKTE 119 Seiten
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/BNR/BNR_00388/imfname_041350.pdf

PDF-Dateien zur Dokumentation und zum Beweis:

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
20050511 REPUBLIK OESTERREICH PARLAMENT DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seiten.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=977.0;attach=11959

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
20050511 REPUBLIK OESTERREICH PARLAMENT DEUTSCHE PROTOKOLLE UND ANHAENGE 381 S.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=977.0;attach=11960

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
20050511 REPUBLIK OESTERREICH PARLAMENT DEUTSCHE SCHLUSSAKTE 119 Seiten.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=977.0;attach=11961

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

« Letzte Änderung: 24 Juli 2018, 07:05:29 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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EU-VERFASSUNG PDF-SEITE 1-7
« Antwort #2 am: 12 Juli 2018, 00:53:06 »
EU-RECHT 3 | 11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
EU-RECHT | 11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT EU-VERFASSUNG PDF-SEITE 1-7
11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
SEITE 1 ANTWORT 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=977.0

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007 Inhaltsverzeichnis Quelle:
11.05.2005 DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seiten
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/BNR/BNR_00388/imfname_041348.pdf

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
20050511 REPUBLIK OESTERREICH PARLAMENT DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seiten.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=977.0;attach=11959

Hinweise: 348 Seiten: Constitution/Index/de 1-7 und Constitution/de 1-341
Die PDF-SEITEN 1-7 entsprechen den Seiten Constitution/Index/de 1-7.
In den PDF-SEITEN 1-7 (Constitution/Index/de 1-7) wurden Seitenangaben zur besseren Lesbarkeit hinzugefügt.
In den Transkriptionen der PDF-Seiten 2-348 können die folgenden sinngemäßen Hinweise gelöscht werden:
"851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 348"

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
Teilmaschinelle Transkription EU-VERFASSUNG PDF-SEITE 1-7 von 348:

PDF-SEITE 1:

851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 348

INHALT ... PDF-SEITE 1-7 (Constitution/Index/de 1-7))

PRÄAMBEL  ... PDF-SEITE 8-15 (Constitution/de 1-8)

TEIL I  ... PDF-SEITE 16 (Constitution/de 9)
TITEL I - DEFINITION UND ZIELE DER UNION ... PDF-SEITE 16 (Constitution/de 9)
TITEL II - GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
TITEL III - DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION
TITEL IV - DIE ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER UNION
KAPITEL I - INSTITUTIONELLER RAHMEN
KAPITEL II - DIE SONSTIGEN ORGANE UND DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION ... PDF-SEITE 42
TITEL V - AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION
KAPITEL I - GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL II - BESONDERE BESTIMMUNGEN
KAPITEL III - VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT
TITEL VI - DAS DEMOKRATISCHE LEBEN DER UNION
TITEL VII - DIE FINANZEN DER UNION

Constitution/Index/de 1

PDF-SEITE 2:

TITEL VIII - DIE UNION UND IHRE NACHBARN
TITEL IX - ZUGEHÖRIGKEIT ZUR UNION

TEIL II: DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER UNION ... PDF-SEITE 70
PRÄAMBEL ... PDF-SEITE 70
TITEL I - WÜRDE DES MENSCHEN ... PDF-SEITE 71
ARTIKEL II-61 Würde des Menschen ... PDF-SEITE 71
ARTIKEL II-62 Recht auf Leben ... PDF-SEITE 72
ARTIKEL II-63 Recht auf Unversehrtheit ... PDF-SEITE 72
ARTIKEL II-64 Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ... PDF-SEITE 73
ARTIKEL II-65 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit ... PDF-SEITE 73
TITEL II - FREIHEITEN ... PDF-SEITE 73
ARTIKEL II-66 Recht auf Freiheit und Sicherheit ... PDF-SEITE 73
ARTIKEL II-67 Achtung des Privat- und Familienlebens ... PDF-SEITE 74
ARTIKEL II-68 Schutz personenbezogener Daten ... PDF-SEITE 74
ARTIKEL II-69 Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen ... PDF-SEITE 74
ARTIKEL II-70 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ... PDF-SEITE 75
ARTIKEL II-71 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit ... PDF-SEITE 75
ARTIKEL II-72 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ... PDF-SEITE 76
ARTIKEL II-73 Freiheit der Kunst und der Wissenschaft ... PDF-SEITE 76
ARTIKEL II-74 Recht auf Bildung ... PDF-SEITE 76
ARTIKEL II-75 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten ... PDF-SEITE 76
ARTIKEL II-76 Unternehmerische Freiheit ... PDF-SEITE 77
ARTIKEL II-77 Eigentumsrecht ... PDF-SEITE 78
ARTIKEL II-78 Asylrecht ... PDF-SEITE 78
ARTIKEL II-79 Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung ... PDF-SEITE 78
TITEL III - GLEICHHEIT ... PDF-SEITE 79
ARTIKEL II-80 Gleichheit vor dem Gesetz ... PDF-SEITE 79
ARTIKEL II-81 Nichtdiskriminierung ... PDF-SEITE 79
ARTIKEL II-82 Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen ... PDF-SEITE 80
ARTIKEL II-83 Gleichheit von Frauen und Männern ... PDF-SEITE 80
ARTIKEL II-84 Rechte des Kindes ... PDF-SEITE 80
ARTIKEL II-85 Rechte älterer Menschen ... PDF-SEITE 81
ARTIKEL II-86 Integration von Menschen mit Behinderung ... PDF-SEITE 81
TITEL IV - SOLIDARITÄT ... PDF-SEITE 82
ARTIKEL II-87 Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen ... PDF-SEITE 82
ARTIKEL II-88 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen ... PDF-SEITE 82
ARTIKEL II-89 Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst ... PDF-SEITE 82
ARTIKEL II-90 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung ... PDF-SEITE 83
ARTIKEL II-91 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen ... PDF-SEITE 83
ARTIKEL II-92 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz ... PDF-SEITE 83
ARTIKEL II-93 Familien- und Berufsleben ... PDF-SEITE 84
ARTIKEL II-94 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung ... PDF-SEITE 84
ARTIKEL II-95 Gesundheitsschutz ... PDF-SEITE 85
ARTIKEL II-96 Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ... PDF-SEITE 85
ARTIKEL II-97 Umweltschutz ... PDF-SEITE 86
ARTIKEL II-98 Verbraucherschutz ... PDF-SEITE 86
TITEL V - BÜRGERRECHTE ... PDF-SEITE 86
ARTIKEL II-99 Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ... PDF-SEITE 86
ARTIKEL II-100 Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen ... PDF-SEITE 87
ARTIKEL II-101 Recht auf eine gute Verwaltung ... PDF-SEITE 87
ARTIKEL II-102 Recht auf Zugang zu Dokumenten ... PDF-SEITE 88
ARTIKEL II-103 Der Europäische Bürgerbeauftragte ... PDF-SEITE 88
ARTIKEL II-104 Petitionsrecht ... PDF-SEITE 89
ARTIKEL II-105 Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit ... PDF-SEITE 89
ARTIKEL II-106 Diplomatischer und konsularischer Schutz ... PDF-SEITE 89
TITEL VI - JUSTIZIELLE RECHTE ... PDF-SEITE 90
ARTIKEL II-107 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht ... PDF-SEITE 90
ARTIKEL II-108 Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte ... PDF-SEITE 90
ARTIKEL II-109 Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen ... PDF-SEITE 91
ARTIKEL II-110 Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden ... PDF-SEITE 91
TITEL VII - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER CHARTA ... PDF-SEITE 92
ARTIKEL II-111 Anwendungsbereich ... PDF-SEITE 92
ARTIKEL II-112 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze ... PDF-SEITE 92
ARTIKEL II-113 Schutzniveau ... PDF-SEITE 94
ARTIKEL II-114 Verbot des Missbrauchs der Rechte ... PDF-SEITE 94

TEIL III: DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION ... PDF-SEITE 95
TITEL I - ALLGEMEIN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN ... PDF-SEITE 95

Constitution/Index/de 2

PDF-SEITE 3:

TITEL II - NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT ... PDF-SEITE 99

TITEL III - INTERNE POLITIKBEREICHE UND MASSNAHMEN ... PDF-SEITE 101

KAPITEL I - BINNENMARKT
Abschnitt 1 - Verwirklichung und Funktionieren des Binnenmarkts
Abschnitt 2 - Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr

Unterabschnitt 1 - Arbeitnehmer
Unterabschnitt 2 - Niederlassungsfreiheit
Unterabschnitt 3 - Freier Dienstleistungsverkehr

Abschnitt 3 - Freier Warenverkehr
Unterabschnitt 1 - Zollunion
Unterabschnitt 2 - Zusammenarbeit im Zollwesen
Unterabschnitt 3 - Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen

Abschnitt 4 - Der Kapital- und Zahlungsverkehr

Abschnitt 5 - Wettbewerbsregeln
Unterabschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen
Unterabschnitt 2 - Beihilfen der Mitgliedstaaten

Abschnitt 6 - Steuerliche Vorschriften
Abschnitt 7 - Gemeinsame Bestimmungen

KAPITEL II - WIRTSCHAFTS-UND WÄHRUNGSPOLITIK
Abschnitt 1 - Wirtschaftspolitik
Abschnitt 2 - Währungspolitik
Abschnitt 3 - Institutionelle Bestimmungen
Abschnitt 4 - Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
Abschnitt 5 - Übergangsbestimmungen

Constitution/Index/de 3

PDF-SEITE 4:

KAPITEL III - DIE POLITIK IN ANDEREN BEREICHEN
Abschnitt 1 - Beschäftigung
Abschnitt 2 - Sozialpolitik
Abschnitt 3 - Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
Abschnitt 4 - Landwirtschaft und Fischerei
Abschnitt 5 - Umwelt
Abschnitt 6 - Verbraucherschutz
Abschnitt 7 - Verkehr
Abschnitt 8 - Transeuropäische Netze
Abschnitt 9 - Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt
Abschnitt 10 - Energie

KAPITEL IV - RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS ... PDF-SEITE 203
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 - Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung
Abschnitt 3 - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
Abschnitt 4 - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Abschnitt 5 - Polizeiliche Zusammenarbeit

KAPITEL V - BEREICHE, IN DENEN DIE UNION BESCHLIESSEN KANN, EINE UNTERSTÜTZUNGS-, KOORDINIERUNGS- ODER ERGÄNZUNGSMASSNAHME DURCHZUFÜHREN ... PDF-SEITE 221

Abschnitt 1 - Öffentliche Gesundheit ... PDF-SEITE 221
Abschnitt 2 - Industrie ... PDF-SEITE 224
Abschnitt 3 - Kultur ... PDF-SEITE 226
Abschnitt 4 - Tourismus ... PDF-SEITE 227
Abschnitt 5 - Allgemeine Bildung, Jugend, Sport und berufliche Bildung ... PDF-SEITE 228
Abschnitt 6 - Katastrophenschutz ... PDF-SEITE 231
Abschnitt 7 - Verwaltungszusammenarbeit ... PDF-SEITE 232

Constitution/Index/de 4

PDF-SEITE 5:

TITEL IV - DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE

TITEL V - AUSWÄRTIGES HANDELN DER UNION

KAPITEL I - ALLGEMEIN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

KAPITEL II - GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 2 - Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Abschnitt 3 - Finanzbestimmungen

KAPITEL III - GEMEINSAME HANDELSPOLITIK

KAPITEL IV - ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
Abschnitt 1 - Entwicklungszusammenarbeit
Abschnitt 2 - Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern
Abschnitt 3 - Humanitäre Hilfe

KAPITEL V - RESTRIKTIVE MASSNAHMEN

KAPITEL VI - INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

KAPITEL VII - BEZIEHUNGEN DER UNION ZU INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN UND DRITTLÄNDERN UND DELEGATIONEN DER UNION

Constitution/Index/de 5

PDF-SEITE 6:

KAPITEL VIII - ANWENDUNG DER SOLIDARITÄTSKLAUSEL

TITEL VI - ARBEITSWEISE DER UNION

KAPITEL I - INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1 - Die Organe
Unterabschnitt 1 - Das Europäische Parlament
Unterabschnitt 2 - Der Europäische Rat
Unterabschnitt 3 - Der Ministerrat
Unterabschnitt 4 - Die Europäische Kommission
Unterabschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europäischen Union
Unterabschnitt 6 - Die Europäische Zentralbank
Unterabschnitt 7 - Der Rechnungshof

Abschnitt 2 - Die beratenden Einrichtungen der Union
Unterabschnitt 1 - Der Ausschuss der Regionen
Unterabschnitt 2 - Der Wirtschafts- und Sozialausschuss

Abschnitt 3 - Die Europäische Investitionsbank
Abschnitt 4 -Gemeinsame Bestimmungen für die Organe, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union

KAPITEL II - FINANZVORSCHRIFTEN
Abschnitt 1 - Der mehrjährige Finanzrahmen
Abschnitt 2 - Der Jahreshaushaltsplan der Union
Abschnitt 3 - Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung
Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 5 - Betrugsbekämpfung

KAPITEL III - VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT

Constitution/Index/de 6

PDF-SEITE 7:

TITEL VII - GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

TEIL IV: ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Constitution/Index/de 7

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

« Letzte Änderung: 24 Juli 2018, 07:06:54 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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EU-VERFASSUNG PDF-SEITE 8-50
« Antwort #3 am: 12 Juli 2018, 01:36:11 »
EU-RECHT 3 | 11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
EU-RECHT | 11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT EU-VERFASSUNG PDF-SEITE 8-50
11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
SEITE 1 ANTWORT 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=977.0

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007 Quelle:

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
11.05.2005 DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seiten
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/BNR/BNR_00388/imfname_041348.pdf

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
20050511 REPUBLIK OESTERREICH PARLAMENT DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seiten.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=977.0;attach=11959

Hinweise: 348 Seiten: Constitution/Index/de 1-7 und Constitution/de 1-341
Die PDF-SEITEN 8-50 entsprechen den Seiten Constitution/de 1-43
In den Transkriptionen der PDF-Seiten 2-348 können die folgenden sinngemäßen Hinweise gelöscht werden:
"851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 348"

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
Teilmaschinelle Transkription EU-VERFASSUNG PDF-SEITE 8-50 von 348:

PDF-SEITE 8:

VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA

Constitution/de 1

PDF-SEITE 9:

PRÄAMBEL

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN
REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND, DER
PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON
SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DIE PRÄSIDENTIN
IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER
REPUBLIK ZYPERN, DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND, DER PRÄSIDENT
DER REPUBLIK LITAUEN, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON
LUXEMBURG, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN, DER PRÄSIDENT MALTAS,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER BUNDESPRÄSIDENT DER
REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN, DER PRÄSIDENT
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK
FINNLAND, DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, IHRE MAJESTÄT DIE
KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND –

Constitution/de 2


10 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)10 von 34810 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 10 von 34810 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

SCHÖPFEND aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich die
unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit
und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass ein nach schmerzlichen Erfahrungen nunmehr geeintes Europa auf
dem Weg der Zivilisation, des Fortschritts und des Wohlstands zum Wohl aller seiner Bewohner,
auch der Schwächsten und der Ärmsten, weiter voranschreiten will, dass es ein Kontinent bleiben
will, der offen ist für Kultur, Wissen und sozialen Fortschritt, dass es Demokratie und Transparenz
als Grundlage seines öffentlichen Lebens stärken und auf Frieden, Gerechtigkeit und Solidarität in
der Welt hinwirken will,

IN DER GEWISSHEIT, dass die Völker Europas, stolz auf ihre nationale Identität und Geschichte,
entschlossen sind, die alten Gegensätze zu überwinden und immer enger vereint ihr Schicksal
gemeinsam zu gestalten,

IN DER GEWISSHEIT, dass Europa, "in Vielfalt geeint", ihnen die besten Möglichkeiten bietet,
unter Wahrung der Rechte des Einzelnen und im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber den
künftigen Generationen und der Erde dieses große Unterfangen fortzusetzen, das einen Raum
eröffnet, in dem sich die Hoffnung der Menschen entfalten kann,

ENTSCHLOSSEN, das Werk, das im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften und des Vertrags über die Europäische Union geschaffen wurde, unter Wahrung
der Kontinuität des gemeinschaftlichen Besitzstands fortzuführen,

IN WÜRDIGUNG der Leistung der Mitglieder des Europäischen Konvents, die den Entwurf dieser
Verfassung im Namen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas erarbeitet haben –

Constitution/de 3


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 11 von 348
11 von 34811 von 348

HABEN ZU BEVOLLMÄCHTIGTEN ERNANNT:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

Guy VERHOFSTADT
Premierminister

Karel DE GUCHT
Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

Stanislav GROSS
Premierminister

Cyril SVOBODA
Minister für auswärtige Angelegenheiten

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

Anders Fogh RASMUSSEN
Ministerpräsident

Per Stig MØLLER
Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

Gerhard SCHRÖDER
Bundeskanzler

Joseph FISCHER
Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundeskanzlers

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,

Juhan PARTS
Premierminister

Kristiina OJULAND
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten

Constitution/de 4


12 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)12 von 34812 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 12 von 34812 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

Kostas KARAMANLIS
Premierminister

Petros G. MOLYVIATIS
Minister für auswärtige Angelegenheiten

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

José Luis RODRÍGUEZ ZAPATERO
Ministerpräsident

Miguel Angel MORATINOS CUYAUBÉ
Minister für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

Jacques CHIRAC
Präsident

Jean-Pierre RAFFARIN
Premierminister

Michel BARNIER
Minister für auswärtige Angelegenheiten

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,

Bertie AHERN
Premierminister (Taoiseach)

Dermot AHERN
Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

Silvio BERLUSCONI
Ministerpräsident

Franco FRATTINI
Minister für auswärtige Angelegenheiten

Constitution/de 5


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 13 von 348
13 von 34813 von 348

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,

Tassos PAPADOPOULOS
Präsident

George IACOVOU
Minister für auswärtige Angelegenheiten

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LETTLAND,

Vaira VIKE FREIBERGA
Präsidentin

Indulis EMSIS
Premierminister

Artis PABRIKS
Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN,

Valdas ADAMKUS
Präsident

Algirdas Mykolas BRAZAUSKAS
Premierminister

Antanas VALIONIS
Minister für auswärtige Angelegenheiten

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

Jean-Claude JUNCKER
Premierminister, "Ministre d'Etat"

Jean ASSELBORN
Vizepremierminister, Minister für auswärtige Angelegenheiten and Einwanderung

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN,

Ferenc GYURCSÁNY
Premierminister

László KOVÁCS
Minister für auswärtige Angelegenheiten

Constitution/de 6


14 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)14 von 34814 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 14 von 34814 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

DER PRÄSIDENT MALTAS,

The Hon Lawrence GONZI
Premierminister

The Hon Michael FRENDO
Minister für auswärtige Angelegenheiten

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

Dr. J. P. BALKENENDE
Premierminister

Dr. B. R. BOT
Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

Dr. Wolfgang SCHÜSSEL
Bundeskanzler

Dr. Ursula PLASSNIK
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN,

Marek BELKA
Premierminister

Wlodzimierz CIMOSZEWICZ
Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

Pedro Miguel DE SANTANA LOPES
Premierminister

António Victor MARTINS MONTEIRO
Minister für auswärtige Angelegenheiten und die portugiesischen Gemeinschaften im Ausland

Constitution/de 7


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 15 von 348
15 von 34815 von 348

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,

Anton ROP
Ministerpräsident

Ivo VAJGL
Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

Mikuláš DZURINDA
Premierminister

Eduard KUKAN
Minister für auswärtige Angelegenheiten

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

Matti VANHANEN
Premierminister

Erkki TUOMIOJA
Minister für auswärtige Angelegenheiten

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

Göran PERSSON
Ministerpräsident

Laila FREIVALDS
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN

UND NORDIRLAND,

The Rt. Hon Tony BLAIR
Premierminister

The Rt. Hon Jack STRAW
Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen

Constitution/de 8


16 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)16 von 34816 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 16 von 34816 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt
ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I
TITEL I
DEFINITION UND ZIELE DER UNION

ARTIKEL I-1
Gründung der Union

(1) Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas, ihre
Zukunft gemeinsam zu gestalten, begründet diese Verfassung die Europäische Union, der die Mitgliedstaaten
Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die Union
koordiniert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und übt die ihr von den Mitgliedstaaten
übertragenen Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus.
(2) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten,
sie gemeinsam zu fördern.
Constitution/de 9


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 17 von 348
17 von 34817 von 348

ARTIKEL I-2

Die Werte der Union

Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie,
Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der
Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer
Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit,
Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

ARTIKEL I-3

Die Ziele der Union

(1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu
fördern.
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts ohne Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem
Wettbewerb.
(3) Die Union wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines
ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige
soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein
hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen
und technischen Fortschritt.
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und
sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen
und den Schutz der Rechte des Kindes.

Constitution/de 10


18 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)18 von 34818 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 18 von 34818 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität
zwischen den Mitgliedstaaten.

Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die
Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.

(4) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und
Interessen. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität
und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung
der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie
zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der
Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.
(5) Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten,
die ihr in der Verfassung übertragen sind.
ARTIKEL I-4

Grundfreiheiten und Nichtdiskriminierung

(1) Der freie Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit
werden von der Union und innerhalb der Union nach Maßgabe der Verfassung
gewährleistet.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich
jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Constitution/de 11


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 19 von 348
19 von 34819 von 348

ARTIKEL I-5

Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten

(1) Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor der Verfassung sowie die nationale
Identität der Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und verfassungsrechtlicher
Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt.
Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen
Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen
Sicherheit.
(2) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die
Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Verfassung
ergeben.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur
Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Verfassung oder den Handlungen der Organe der
Union ergeben.

Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle
Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.

ARTIKEL I-6

Das Unionsrecht

Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen
Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.

Constitution/de 12


20 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)20 von 34820 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 20 von 34820 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

ARTIKEL I-7

Rechtspersönlichkeit

Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.

ARTIKEL I-8

Die Symbole der Union

Die Flagge der Union stellt einen Kreis von zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund dar.

Die Hymne der Union entstammt der "Ode an die Freude" aus der Neunten Symphonie von Ludwig

van Beethoven.
Der Leitspruch der Union lautet: "In Vielfalt geeint".
Die Währung der Union ist der Euro.
Der Europatag wird in der gesamten Union am 9. Mai gefeiert.

Constitution/de 13


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 21 von 348
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TITEL II

GRUNDRECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

ARTIKEL I-9

Grundrechte

(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der
Grundrechte, die den Teil II bildet, enthalten sind.
(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten
der Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen
der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.
ARTIKEL I-10
Unionsbürgerschaft

(1) Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats
besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu
ersetzen.
Constitution/de 14


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(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in der Verfassung vorgesehenen
Rechte und Pflichten. Sie haben
a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei
den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben
Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
c) im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen
Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige
dieses Staates;
d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen
Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verfassung an
die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben
Sprache zu erhalten.
Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in der Verfassung
und durch die in Anwendung der Verfassung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

Constitution/de 15


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 23 von 348
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TITEL III
DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION

ARTIKEL I-11

Grundsätze

(1) Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten
Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
(2) Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union innerhalb der
Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in der Verfassung zur Verwirklichung
der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in der Verfassung übertragenen
Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche
Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen
Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene
ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer
Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.
Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung
der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen Parlamente achten
auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.

(4) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich
wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verfassung erforderliche Maß hinaus.
Constitution/de 16


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Die Organe der Union wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem Protokoll über die
Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an.

ARTIKEL I-12

Arten von Zuständigkeiten

(1) Überträgt die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche
Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte
erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union
hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.
(2) Überträgt die Verfassung der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den
Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem
Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten
nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat
oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben.
(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen
von Regelungen nach Maßgabe von Teil III, für deren Festlegung die Union zuständig ist.
(4) Die Union ist dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich
der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und
zu verwirklichen.
(5) In bestimmten Bereichen ist die Union nach Maßgabe der Verfassung dafür zuständig,
Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der
Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche
an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.
Constitution/de 17


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851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 25 von 348
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Die verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden Bestimmungen
des Teils III erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten beinhalten.

(6) Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben
sich aus den Bestimmungen des Teils III zu den einzelnen Bereichen.
ARTIKEL I-13
Bereiche mit ausschließlicher Zuständigkeit

(1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
a) Zollunion,
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,
c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
e) gemeinsame Handelspolitik.
(2) Die Union hat ferner ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler
Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der
Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann,
oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.
Constitution/de 18


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851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)26 von 34826 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 26 von 34826 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

ARTIKEL I-14
Bereiche mit geteilter Zuständigkeit

(1) Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verfassung
außerhalb der in den Artikeln I-13 und I-17 genannten Bereiche eine Zuständigkeit überträgt.
(2) Die geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:
a) Binnenmarkt,
b) Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil III genannten Aspekte,
c) wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,
d) Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,
e) Umwelt,
f) Verbraucherschutz,
g) Verkehr,
h) transeuropäische Netze,
i) Energie,
j) Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
k) gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in
Teil III genannten Aspekte.
(3) In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich
die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen
und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre
Zuständigkeit auszuüben.
Constitution/de 19


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851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 27 von 348
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(4) In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die
Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen,
ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.
ARTIKEL I-15
Die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik

(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem
Zweck erlässt der Ministerrat Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser
Politik.
Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.

(2) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten,
insbesondere durch die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.
(3) Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten
ergreifen.
ARTIKEL I-16
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

(1) Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt
sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit
der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik,
die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.
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851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)28 von 34828 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 28 von 34828 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der
Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität und achten
das Handeln der Union in diesem Bereich. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der
Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit schaden könnte.
ARTIKEL I-17

Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen

Die Union ist für die Durchführung von Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen
zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden
Bereichen getroffen werden:

a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
b) Industrie,
c) Kultur,
d) Tourismus,
e) allgemeine Bildung, Jugend, Sport und berufliche Bildung,
f) Katastrophenschutz,
g) Verwaltungszusammenarbeit.
Constitution/de 21


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ARTIKEL I-18

Flexibilitätsklausel

(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in Teil III festgelegten Politikbereiche
erforderlich, um eines der Ziele der Verfassung zu verwirklichen, und sind in dieser Verfassung
die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Ministerrat einstimmig
auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
die geeigneten Maßnahmen.
(2) Die Europäische Kommission macht die nationalen Parlamente im Rahmen des Verfahrens
zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel I-11 Absatz 3 auf die
Vorschläge aufmerksam, die sich auf den vorliegenden Artikel stützen.
(3) Die auf diesem Artikel beruhenden Maßnahmen dürfen keine Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen eine solche Harmonisierung
nach der Verfassung ausgeschlossen ist.
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851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)30 von 34830 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 30 von 34830 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

TITEL IV

DIE ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER UNION

KAPITEL I
INSTITUTIONELLER RAHMEN

ARTIKEL I-19
Die Organe der Union

(1) Die Union verfügt über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat,
-
ihren Werten Geltung zu verschaffen,
-
ihre Ziele zu verfolgen,
-
ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu
dienen,

– die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.
Dieser institutionelle Rahmen umfasst
-
das Europäische Parlament,
-
den Europäischen Rat,
Constitution/de 23


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851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 31 von 348
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-
den Ministerrat (im Folgenden "Rat"),

-
die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission"),

-
den Gerichtshof der Europäischen Union.

(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in der Verfassung zugewiesenen Befugnisse
nach den Verfahren und unter den Bedingungen, die in der Verfassung festgelegt sind. Die
Organe arbeiten loyal zusammen.
ARTIKEL I-20

Das Europäische Parlament

(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt
gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und
Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung. Es wählt den Präsidenten der Kommission.
(2) Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf 750 nicht überschreiten. Die Bürgerinnen und Bürger
sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je
Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze.
Der Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des Europäischen Parlaments und mit dessen
Zustimmung einen Europäischen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments,
in dem die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze gewahrt sind.

Constitution/de 24


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(3) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.
(4) Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.
ARTIKEL I-21
Der Europäische Rat

(1) Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse
und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht
gesetzgeberisch tätig.
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten
sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission.
Der Außenminister der Union nimmt an seinen Arbeiten teil.
(3) Der Europäische Rat tritt vierteljährlich zusammen; er wird von seinem Präsidenten
einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates
beschließen, sich jeweils von einem Minister oder – im Fall des Präsidenten der Kommission – von
einem Mitglied der Kommission unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident
eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein.
(4) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat
im Konsens.
Constitution/de 25


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ARTIKEL I-22
Der Präsident des Europäischen Rates

(1) Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine
Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Im Falle einer
Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen
Verfahrens von seinem Amt entbinden.
(2) Der Präsident des Europäischen Rates
a) führt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse,
b) sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten
des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten
des Europäischen Rates,
c) wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden,
d) legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen
Bericht vor.
Der Präsident des Europäischen Rates nimmt in seiner Eigenschaft auf seiner Ebene, unbeschadet
der Befugnisse des Außenministers der Union, die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.

(3) Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt ausüben.
Constitution/de 26


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851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)34 von 34834 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 34 von 34834 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

ARTIKEL I-23

Der Ministerrat

(1) Der Rat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt
gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung der
Politik und die Koordinierung nach Maßgabe der Verfassung.
(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt
ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das
Stimmrecht auszuüben.
(3) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Rat mit qualifizierter
Mehrheit.
ARTIKEL I-24

Die Zusammensetzung des Ministerrates

(1) Der Rat tagt in verschiedenen Zusammensetzungen.
(2) Als Rat "Allgemeine Angelegenheiten" sorgt er für die Kohärenz der Arbeiten des Rates
in seinen verschiedenen Zusammensetzungen.
In Verbindung mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission bereitet er die
Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen.

Constitution/de 27


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 35 von 348
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(3) Als Rat "Auswärtige Angelegenheiten" gestaltet er das auswärtige Handeln der Union
entsprechend den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates und sorgt für die Kohärenz des
Handelns der Union.
(4) Der Europäische Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss,
mit dem die anderen Zusammensetzungen des Rates festgelegt werden.
(5) Ein Ausschuss von Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ist für die
Vorbereitung der Arbeiten des Rates verantwortlich.
(6) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.
Zu diesem Zweck wird jede Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von denen der eine den Beratungen
über die Gesetzgebungsakte der Union und der andere den nicht die Gesetzgebung betreffenden
Tätigkeiten gewidmet ist.
(7) Der Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates "Auswärtige
Angelegenheiten" wird von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat nach Maßgabe eines
Europäischen Beschlusses des Europäischen Rates nach einem System der gleichberechtigten Rotation
wahrgenommen. Der Europäische Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
ARTIKEL I-25

Definition der qualifizierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat

(1) Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des
Rates, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten
zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.
Constitution/de 28


36 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)36 von 34836 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 36 von 34836 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

Für eine Sperrminorität sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich, andernfalls gilt die
qualifizierte Mehrheit als erreicht.

(2) Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der
Union, so gilt abweichend von Absatz 1 als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens
72 % der Mitglieder des Rates, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens
65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.
(3) Beschließt der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit, so gelten die Absätze 1
und 2 für ihn.
(4) Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission nehmen an
den Abstimmungen im Europäischen Rat nicht teil.
ARTIKEL I-26

Die Europäische Kommission

(1) Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete
Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verfassung sowie der von den Organen
kraft der Verfassung erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts
unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den Haushaltsplan aus und
verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verfassung Koordinierungs-, Exekutiv- und
Verwaltungsfunktionen aus. Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den
übrigen in der Verfassung vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen
wahr. Sie leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein,
interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.
Constitution/de 29


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 37 von 348
37 von 34837 von 348

(2) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der
Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der
Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in der Verfassung vorgesehen ist.
(3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.
(4) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und
ihres Einsatzes für Europa unter Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit
bieten.
(5) Die erste Kommission, die in Anwendung der Verfassung ernannt wird, einschließlich
ihres Präsidenten und des Außenministers der Union, der einer der Vizepräsidenten der Kommission
ist, besteht aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats.
(6) Ab dem Ende der Amtszeit der Kommission nach Absatz 5 besteht die Kommission,
einschließlich ihres Präsidenten und des Außenministers der Union, aus einer Anzahl von Mitgliedern,
die zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht
einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt.
Die Kommissionsmitglieder werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem
System der gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten ausgewählt. Dieses System
wird durch einen vom Europäischen Rat einstimmig erlassenen Europäischen Beschluss geschaffen,
der auf folgenden Grundsätzen beruht:

a) Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten
ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge
kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten
innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.
Constitution/de 30


38 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)38 von 34838 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 38 von 34838 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

b) Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede der aufeinander folgenden Kommissionen so
zusammengesetzt, dass das demographische und geographische Spektrum der Gesamtheit
der Mitgliedstaaten auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.
(7) Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der
Kommission dürfen unbeschadet des Artikels I–28 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung,
einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen.
Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar
ist.
(8) Die Kommission ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich. Das
Europäische Parlament kann nach Artikel III-340 einen Misstrauensantrag gegen die Kommission
annehmen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen
ihr Amt niederlegen, und der Außenminister der Union muss sein im Rahmen der Kommission
ausgeübtes Amt niederlegen.
ARTIKEL I-27

Der Präsident der Europäischen Kommission

(1) Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen
mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission
vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europäische
Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat
nicht die Mehrheit, so schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb
eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das Europäische
Parlament dasselbe Verfahren anwendet.
Constitution/de 31


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 39 von 348
39 von 34839 von 348

(2) Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten, die Liste der anderen
Persönlichkeiten an, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt. Diese werden auf der
Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten entsprechend den Kriterien nach Artikel I-26
Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 2 ausgewählt.
Der Präsident, der Außenminister der Union und die übrigen Mitglieder der Kommission stellen
sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf der Grundlage
dieser Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit
ernannt.

(3) Der Präsident der Kommission
a) legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt,
b) beschließt über die interne Organisation der Kommission, um die Kohärenz, die Effizienz und
das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,
c) ernennt, mit Ausnahme des Außenministers der Union, die Vizepräsidenten aus dem Kreis der
Mitglieder der Kommission.
Ein Mitglied der Kommission legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert
wird. Der Außenminister der Union legt sein Amt nach dem Verfahren des Artikels I-28 Absatz 1
nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.

Constitution/de 32


40 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)40 von 34840 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 40 von 34840 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

ARTIKEL I-28
Der Außenminister der Union

(1) Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Präsidenten
der Kommission den Außenminister der Union. Der Europäische Rat kann die Amtszeit des
Außenministers nach dem gleichen Verfahren beenden.
(2) Der Außenminister der Union leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der
Union. Er trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im Auftrag
des Rates durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(3) Der Außenminister der Union führt den Vorsitz im Rat "Auswärtige Angelegenheiten".
(4) Der Außenminister der Union ist einer der Vizepräsidenten der Kommission. Er sorgt
für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union. Er ist innerhalb der Kommission mit deren
Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte
des auswärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten in der
Kommission und ausschließlich im Hinblick auf diese Zuständigkeiten unterliegt der Außenminister
der Union den Verfahren, die für die Arbeitsweise der Kommission gelten, soweit dies mit den
Absätzen 2 und 3 vereinbar ist.
Constitution/de 33


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 41 von 348
41 von 34841 von 348

ARTIKEL I-29
Der Gerichtshof der Europäischen Union

(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und
Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verfassung.
Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in
den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.

(2) Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten
unterstützt.
Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat.

Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Persönlichkeiten
auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel III355
und III-356 erfüllen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen
Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender
Richter und Generalanwälte ist zulässig.

(3) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe von Teil III
a) über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;
b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung
des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;
Constitution/de 34


42 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)42 von 34842 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 42 von 34842 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

c) in allen anderen in der Verfassung vorgesehenen Fällen.
KAPITEL II

DIE SONSTIGEN ORGANE UND DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION

ARTIKEL I-30

Die Europäische Zentralbank

(1) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische
System der Zentralbanken. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik
der Union.
(2) Das Europäische System der Zentralbanken wird von den Beschlussorganen der Europäischen
Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet
dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung
ihrer Ziele beizutragen. Es führt alle weiteren Aufgaben einer Zentralbank nach Maßgabe
des Teils III und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank aus.
(3) Die Europäische Zentralbank ist ein Organ. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie allein
ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und der
Verwaltung ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhängigkeit.
Constitution/de 35


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 43 von 348
43 von 34843 von 348

(4) Die Europäische Zentralbank erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Maßnahmen nach den Artikeln III-185 bis III-191und Artikel III-196 und nach Maßgabe der
Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Nach
diesen Artikeln behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sowie deren Zentralbanken
ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich.
(5) Die Europäische Zentralbank wird in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken,
zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften
auf einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.
(6) Die Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank, ihre Zusammensetzung und ihre
Arbeitsweise sind in den Artikeln III-382 und III-383 sowie in der Satzung des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegt.
ARTIKEL I-31

Der Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof ist ein Organ. Er nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr.
(2) Er prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union und überzeugt
sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder
üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
Constitution/de 36


44 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)44 von 34844 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 44 von 34844 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

ARTIKEL I-32
Die beratenden Einrichtungen der Union

(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Ausschuss
der Regionen sowie einem Wirtschafts- und Sozialausschuss unterstützt, die beratende Aufgaben
wahrnehmen.
(2) Der Ausschuss der Regionen setzt sich aus Vertretern der regionalen und lokalen
Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen
oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung
politisch verantwortlich sind.
(3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere
aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem
kulturellen Bereich.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses
sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum
allgemeinen Wohl der Union aus.
(5) Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse, die Ernennung ihrer Mitglieder, ihre Befugnisse
und ihre Arbeitsweise sind in den Artikeln III-386 bis III-392 geregelt.
Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die Art ihrer Zusammensetzung werden in regelmäßigen
Abständen vom Rat überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demographischen Entwicklung
in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Europäische Beschlüsse
zu diesem Zweck.

Constitution/de 37


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 45 von 348
45 von 34845 von 348

TITEL V

AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION

KAPITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL I-33
Die Rechtsakte der Union

(1) Bei der Ausübung der Zuständigkeiten der Union bedienen sich die Organe nach Maßgabe
von Teil III folgender Rechtsakte: Europäisches Gesetz, Europäisches Rahmengesetz, Europäische
Verordnung, Europäischer Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme.
Das Europäische Gesetz ist ein Gesetzgebungsakt mit allgemeiner Geltung. Es ist in allen seinen
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Das Europäische Rahmengesetz ist ein Gesetzgebungsakt, der für jeden Mitgliedstaat, an den es gerichtet
ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, jedoch den innerstaatlichen Stellen
die Wahl der Form und der Mittel überlässt.

Die Europäische Verordnung ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung; sie
dient der Durchführung der Gesetzgebungsakte und einzelner Bestimmungen der Verfassung. Sie
kann entweder in allen ihren Teilen verbindlich sein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten
oder für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich
sein, jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel überlassen.

Constitution/de 38


46 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)46 von 34846 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 46 von 34846 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

Der Europäische Beschluss ist ein Rechtsakt ohne Gesetzescharakter, der in allen seinen Teilen verbindlich
ist. Ist er an bestimmte Adressaten gerichtet, so ist er nur für diese verbindlich.

Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

(2) Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts
befasst, so nehmen sie keine Akte an, die nach dem für den betreffenden Bereich geltenden
Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen sind.
ARTIKEL I-34

Gesetzgebungsakte

(1) Europäisches Gesetz und Rahmengesetz werden im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
nach Artikel III-396 auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat
gemeinsam erlassen. Gelangen die beiden Organe nicht zu einer Einigung, so kommt der betreffende
Gesetzgebungsakt nicht zustande.
(2) In bestimmten, in der Verfassung vorgesehenen Fällen werden Europäisches Gesetz und
Rahmengesetz nach besonderen Gesetzgebungsverfahren vom Europäischen Parlament mit Beteiligung
des Rates oder vom Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments erlassen.
(3) In bestimmten, in der Verfassung vorgesehenen Fällen können Europäisches Gesetz und
Rahmengesetz auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments,
auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder der Europäischen
Investitionsbank erlassen werden.
Constitution/de 39


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 47 von 348
47 von 34847 von 348

ARTIKEL I-35

Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

(1) Der Europäische Rat erlässt Europäische Beschlüsse in den in der Verfassung vorgesehenen
Fällen.
(2) Der Rat und die Kommission erlassen insbesondere in den Fällen nach den Artikeln I36
und I-37 Europäische Verordnungen oder Beschlüsse; die Europäische Zentralbank erlässt Europäische
Verordnungen oder Beschlüsse in bestimmten, in der Verfassung vorgesehenen Fällen.
(3) Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen
Fällen, in denen er nach Maßgabe der Verfassung Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt.
In den Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen
ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in der Verfassung vorgesehenen
Fällen, die Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.
ARTIKEL I-36

Delegierte Europäische Verordnungen

(1) In Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen kann der Kommission die Befugnis
übertragen werden, delegierte Europäische Verordnungen zur Ergänzung oder Änderung bestimmter
nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzes oder Rahmengesetzes zu erlassen.
In den betreffenden Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich
und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte
eines Bereichs sind dem Europäischen Gesetz oder Rahmengesetz vorbehalten und eine Befugnis-
übertragung ist für sie deshalb ausgeschlossen.

Constitution/de 40


48 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)48 von 34848 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 48 von 34848 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

(2) Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, werden in Europäischen Gesetzen
oder Rahmengesetzen ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:
a) Das Europäische Parlament oder der Rat kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen.
b) Die delegierte Europäische Verordnung kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament
oder der Rat innerhalb der im Europäischen Gesetz oder Rahmengesetz festgelegten
Frist keine Einwände erhebt.
Für die Zwecke der Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit
seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

ARTIKEL I-37

Durchführungsrechtsakte

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der
Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.
(2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte
der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten
Sonderfällen und in den Fällen nach Artikel I-40, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 werden durch Europäisches Gesetz im Voraus allgemeine
Regeln und Grundsätze festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
(4) Die Durchführungsrechtsakte der Union ergehen in der Form von Europäischen Durchführungsverordnungen
oder Europäischen Durchführungsbeschlüssen.
Constitution/de 41


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 49 von 348
49 von 34849 von 348

ARTIKEL I-38

Gemeinsame Grundsätze für die Rechtsakte der Union

(1) Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von der Verfassung nicht vorgegeben, so
entscheiden die Organe darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel I-11.
(2) Die Rechtsakte sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in der
Verfassung vorgesehenen Vorschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen
Bezug.
ARTIKEL I-39

Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Europäische Gesetze und Rahmengesetze, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten
des Rates unterzeichnet.
In den übrigen Fällen werden sie vom Präsidenten des Organs, das sie erlassen hat, unterzeichnet.

Die Europäischen Gesetze und Rahmengesetze werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
und treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten
Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Europäische Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie
Europäische Verordnungen werden vom Präsidenten des Organs, das sie erlassen hat, unterzeichnet.
Constitution/de 42


50 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)50 von 34850 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 50 von 34850 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

Europäische Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, sowie Europäische
Verordnungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten zu dem durch
sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft.

(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Europäischen Beschlüsse werden denjenigen, für
die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.
KAPITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL I-40

Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

(1) Die Europäische Union verfolgt eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die
auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung
der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des
Handelns der Mitgliedstaaten beruht.
(2) Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele
ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fest. Der Rat gestaltet diese Politik im Rahmen
der vom Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien in Übereinstimmung mit Teil III.
(3) Der Europäische Rat und der Rat erlassen die erforderlichen Europäischen Beschlüsse.
Constitution/de 43

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« Letzte Änderung: 24 Juli 2018, 07:07:49 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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PDF-SEITE 51-100f
« Antwort #4 am: 12 Juli 2018, 02:10:45 »
EU-RECHT 3 | 11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
EU-RECHT | 11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT EU-VERFASSUNG PDF-SEITE 51-100f
11.05.2005 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT VERTRAG ÜBER EINE VERFASSUNG FÜR EUROPA
SEITE 1 ANTWORT 4 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=977.0

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007 Quelle:

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
11.05.2005 DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seiten
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/BNR/BNR_00388/imfname_041348.pdf

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
20050511 REPUBLIK OESTERREICH PARLAMENT DEUTSCHER VERTRAGSTEXT 348 Seiten.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=977.0;attach=11959

Hinweise: 348 Seiten: Constitution/Index/de 1-7 und Constitution/de 1-341
Die PDF-SEITEN 51-100 entsprechen den Seiten Constitution/de 44-93
In den Transkriptionen der PDF-Seiten 2-348 können die folgenden sinngemäßen Hinweise gelöscht werden:
"851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 348"

EU-VERFASSUNG GESCHEITERT 2007
Teilmaschinelle Transkription EU-VERFASSUNG PDF-SEITE 51-100f von 348:

PDF-SEITE 51:

(4) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Außenminister der Union
und von den Mitgliedstaaten mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union durchgeführt.
(5) Die Mitgliedstaaten stimmen sich im Europäischen Rat und im Rat zu jeder außen- und
sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen.
Bevor ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren könnte, auf
internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten
im Europäischen Rat oder im Rat. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes
Handeln, dass die Union ihre Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend
machen kann. Die Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.
(6) Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen der Europäische
Rat und der Rat außer in den in Teil III genannten Fällen Europäische Beschlüsse einstimmig. Sie
beschließen auf Initiative eines Mitgliedstaates, auf Vorschlag des Außenministers der Union oder
auf Vorschlag des Außenministers mit Unterstützung der Kommission. Europäische Gesetze und
Rahmengesetze sind ausgeschlossen.
(7) Der Europäische Rat kann einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach
der Rat in anderen als den in Teil III genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden
Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik regelmäßig gehört. Es wird
über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
Constitution/de 44


52 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)52 von 34852 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 52 von 34852 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

ARTIKEL I-41

Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik

(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische
Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der
Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt
diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
(2) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung
einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung,
sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall
den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften zu erlassen.
Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits-
und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen bestimmter
Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht
sehen, aufgrund des Nordatlantikvertrags und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten
gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits-
und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der
vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale
Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
zur Verfügung stellen.
Constitution/de 45


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 53 von 348
53 von 34853 von 348

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Es
wird eine Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung
und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, den operativen
Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von
Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors
beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen, sich an der Festlegung einer
europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung zu beteiligen sowie den Rat bei
der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen.

(4) Europäische Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich
der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat
einstimmig auf Vorschlag des Außenministers der Union oder auf Initiative eines Mitgliedstaats
erlassen. Der Außenminister der Union kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den
Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.
(5) Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine
Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen.
Die Durchführung einer solchen Mission fällt unter Artikel III-310.
(6) Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen
Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander
weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige Strukturierte
Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von
Artikel III-312. Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels III-309.
(7) Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen
die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht
stehende Hilfe und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.
Constitution/de 46


54 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)54 von 34854 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 54 von 34854 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im
Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden
Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für
deren Verwirklichung ist.

(8) Das Europäische Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden
Weichenstellungen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik regelmäßig gehört. Es
wird über ihre Entwicklung auf dem Laufenden gehalten.
ARTIKEL I-42

Besondere Bestimmungen über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

(1) Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
a) durch den Erlass von Europäischen Gesetzen und Rahmengesetzen, mit denen, soweit erforderlich,
die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Teil III genannten Bereichen einander
angeglichen werden sollen;
b) durch Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
insbesondere auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen
und außergerichtlichen Entscheidungen;
c) durch operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich
der Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung und die Aufdeckung von Straftaten spezialisierter
Behörden.
Constitution/de 47


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 55 von 348
55 von 34855 von 348

(2) Die nationalen Parlamente können sich im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts an den Bewertungsmechanismen nach Artikel III-260 beteiligen. Sie werden in
die politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust nach den Artikeln
III-276 und III-273 einbezogen.
(3) Die Mitgliedstaaten verfügen nach Artikel III-264 über ein Initiativrecht im Bereich der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
ARTIKEL I-43

Solidaritätsklausel

(1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn
ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten
Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel,
einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um
a) – terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;
-
die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen
zu schützen;
-
im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen
Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;

b) im Falle einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe einen
Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu
unterstützen.
(2) Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels sind in Artikel III-329 vorgesehen.
Constitution/de 48


56 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)56 von 34856 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 56 von 34856 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

KAPITEL III

VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL I-44

Verstärkte Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der
nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können, in den Grenzen und
nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel III-416 bis III-423, die Organe der Union in
Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der einschlägigen
Verfassungsbestimmungen ausüben.
Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu
fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht allen Mitgliedstaaten
nach Artikel III-418 jederzeit offen.

(2) Der Europäische Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit
wird vom Rat als letztes Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit
angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren
Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der Zusammenarbeit mindestens ein Drittel
der Mitgliedstaaten beteiligt ist. Der Rat beschließt nach dem in Artikel III-419 vorgesehenen Verfahren.
(3) Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die
Mitglieder des Rates, welche die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, nehmen an der Abstimmung teil.
Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Verstärkten
Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.

Constitution/de 49


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 57 von 348
57 von 34857 von 348

Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates,
die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.

Für eine Sperrminorität ist mindestens die Mindestzahl der Mitglieder des Rates, die zusammen
mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds
erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union, so gilt
abweichend von den Unterabsätzen 3 und 4 als die erforderliche qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit
von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen.

(4) An die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind nur
die an dieser Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten gebunden. Sie gelten nicht als Besitzstand,
der von beitrittswilligen Staaten angenommen werden muss.
TITEL VI

DAS DEMOKRATISCHE LEBEN DER UNION

ARTIKEL I-45

Grundsatz der demokratischen Gleichheit

Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und
Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union zuteil wird.

Constitution/de 50


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851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)58 von 34858 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 58 von 34858 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

ARTIKEL I-46

Grundsatz der repräsentativen Demokratie

(1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen Demokratie.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament
vertreten.
Die Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrem jeweiligen Staats- oder Regierungschef
und im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber
ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft
ablegen müssen.

(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union
teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.
(4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen
politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union
bei.
ARTIKEL I-47

Grundsatz der partizipativen Demokratie

(1) Die Organe geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in
geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union
öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
Constitution/de 51


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851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 59 von 348
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(2) Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den
repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.
(3) Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten, führt
die Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch.
(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen
und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln
muss, können die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse
geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und
Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verfassung umzusetzen. Die Bestimmungen über
die Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, einschließlich der Mindestzahl
von Mitgliedstaaten, aus denen diese Bürgerinnen und Bürger kommen müssen, werden
durch Europäisches Gesetz festgelegt.
ARTIKEL I-48

Die Sozialpartner und der autonome soziale Dialog

Die Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter Berücksichtigung
der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert den sozialen Dialog und
achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner.

Der Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung trägt zum sozialen Dialog bei.

Constitution/de 52


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851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)60 von 34860 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 60 von 34860 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

ARTIKEL I-49
Der Europäische Bürgerbeauftragte

Das Europäische Parlament wählt einen Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über
Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach Maßgabe
der Verfassung entgegennimmt. Er untersucht diese Beschwerden und erstattet darüber
Bericht. Der Europäische Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.

ARTIKEL I-50

Transparenz der Arbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft
sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
(2) Das Europäische Parlament tagt öffentlich; dies gilt auch für den Rat, wenn er über Entwürfe
zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.
(3) Jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person
mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat hat nach Maßgabe des
Teils III das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.
Durch Europäisches Gesetz werden die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder
privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu solchen
Dokumenten festgelegt.

Constitution/de 53


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 61 von 348
61 von 34861 von 348

(4) Im Einklang mit dem in Absatz 3 genannten Europäischen Gesetz legen die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen besondere Bestimmungen
für den Zugang zu ihren Dokumenten fest.
ARTIKEL I-51

Schutz personenbezogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz werden Vorschriften über den Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung
von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien
Datenverkehr festgelegt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden
überwacht.
ARTIKEL I-52

Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften

(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften
in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn
nicht.
(2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften
nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.
Constitution/de 54


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851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)62 von 34862 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 62 von 34862 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

(3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität
und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.
TITEL VII
DIE FINANZEN DER UNION

ARTIKEL I-53
Die Haushalts- und Finanzgrundsätze

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union werden im Einklang mit Teil III für jedes
Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan der Union eingesetzt.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr entsprechend
dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-412 bewilligt.
(4) Die Ausführung der in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines
verbindlichen Rechtsakts der Union voraus, mit dem die Maßnahme der Union und die Ausführung
der entsprechenden Ausgabe entsprechend dem Europäischen Gesetz nach Artikel III-412 eine
Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen vorsieht.
Constitution/de 55


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 63 von 348
63 von 34863 von 348

(5) Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, erlässt die Union keine Rechtsakte, die
erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten, dass
die mit diesen Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel der Union und unter
Einhaltung des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel I-55 finanziert werden können.
(6) Der Haushaltsplan wird entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung ausgeführt. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union zusammen, um sicherzustellen,
dass die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz verwendet werden.
(7) Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen nach Artikel III-415 Betrügereien und
sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen.
ARTIKEL I-54

Die Eigenmittel der Union

(1) Die Union stattet sich mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und
ihre Politik durchführen zu können.
(2) Der Haushalt der Union wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus
Eigenmitteln finanziert.
(3) Die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union werden durch Europäisches
Gesetz des Rates festgelegt. Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt
und bestehende Kategorien abgeschafft werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des
Europäischen Parlaments. Dieses Gesetz tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang
mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Constitution/de 56


64 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)64 von 34864 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 64 von 34864 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

(4) Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union werden durch
Europäisches Gesetz des Rates festgelegt, sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Europäischen
Gesetz vorgesehen ist. Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
ARTIKEL I-55

Der mehrjährige Finanzrahmen

(1) Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll sichergestellt werden, dass die Ausgaben der
Union innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen. Im mehrjährigen
Finanzrahmen werden die jährlichen Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie
nach Artikel III-402 festgesetzt.
(2) Der mehrjährige Finanzrahmen wird durch Europäisches Gesetz des Rates festgelegt.
Dieser beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit
seiner Mitglieder erteilt wird.
(3) Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen
einzuhalten.
(4) Der Europäische Rat kann einstimmig einen Europäischen Beschluss erlassen, wonach
der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann, wenn er das in Absatz 2 genannte Europäische
Gesetz des Rates erlässt.
Constitution/de 57


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 65 von 348
65 von 34865 von 348

ARTIKEL I-56

Der Haushaltsplan der Union

Der jährliche Haushaltsplan der Union wird durch Europäisches Gesetz nach Maßgabe des Artikels
III-404 aufgestellt.

TITEL VIII

DIE UNION UND IHRE NACHBARN

ARTIKEL I-57

Die Union und ihre Nachbarn

(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft,
um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der
Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit
auszeichnet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spezielle Übereinkünfte mit den
betreffenden Ländern schließen. Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten
umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Übereinkünfte
finden regelmäßige Konsultationen statt.
Constitution/de 58


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851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)66 von 34866 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 66 von 34866 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

TITEL IX

ZUGEHÖRIGKEIT ZUR UNION

ARTIKEL I-58

Kriterien und Verfahren für den Beitritt zur Union

(1) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die die in Artikel I-2 genannten Werte
achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.
(2) Europäische Staaten, die Mitglied der Union werden möchten, richten ihren Antrag an
den Rat. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden von diesem Antrag
unterrichtet. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung
des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die Bedingungen
und Einzelheiten der Aufnahme werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und
dem antragstellenden Staat geregelt. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten
im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
ARTIKEL I-59

Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur Union verbundener Rechte

(1) Auf begründete Initiative eines Drittels der Mitgliedstaaten, auf begründete Initiative
des Europäischen Parlaments oder auf Vorschlag der Kommission kann der Rat einen Europäischen
Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden
Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat beschließt
mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Constitution/de 59


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 67 von 348
67 von 34867 von 348

Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann
Empfehlungen an ihn richten, über die er nach demselben Verfahren beschließt.

Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen.


(2) Auf Initiative eines Drittels der Mitgliedstaaten oder auf Vorschlag der Kommission
kann der Europäische Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem festgestellt wird, dass
eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte durch einen
Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er diesen Staat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. Der Europäische
Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter
Mehrheit einen Europäischen Beschluss erlassen, mit dem bestimmte Rechte, die sich aus der Anwendung
der Verfassung auf den betreffenden Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte
des Mitglieds des Rates, das diesen Staat vertritt, ausgesetzt werden. Dabei berücksichtigt der
Rat die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher
und juristischer Personen.
Der betreffende Staat bleibt auf jeden Fall durch seine Verpflichtungen aus der Verfassung gebunden.


(4) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit einen Europäischen Beschluss erlassen, mit
dem die nach Absatz 3 erlassenen Maßnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn in der
Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels nimmt das Mitglied des Europäischen Rates oder des
Rates, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt, nicht an der Abstimmung teil und der betreffende
Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der vier Fünftel der Mitgliedstaaten nach
den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen
Mitgliedern steht dem Erlass von Europäischen Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen.
Constitution/de 60


68 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)68 von 34868 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 68 von 34868 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

Für den Erlass Europäischer Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 gilt als qualifizierte Mehrheit
eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten
vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung
der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.

Beschließt der Rat nach dem Erlass eines Beschlusses über die Aussetzung der Stimmrechte nach
Absatz 3 auf der Grundlage einer Bestimmung der Verfassung mit qualifizierter Mehrheit, so gilt
als qualifizierte Mehrheit hierfür die in Unterabsatz 2 festgelegte qualifizierte Mehrheit oder, wenn
der Rat auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers der Union handelt, eine Mehrheit
von mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten,
sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten ausmachen. In letzterem Fall ist für eine Sperrminorität mindestens die Mindestzahl
der Mitglieder des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten
Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds erforderlich; andernfalls gilt die qualifizierte
Mehrheit als erreicht.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
ARTIKEL I-60

Freiwilliger Austritt aus der Union

(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften
beschließen, aus der Union auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht
mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat
ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt es ab, wobei der Rahmen für die
künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach
Artikel III-325 Absatz 3 ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat
beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Constitution/de 61


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 69 von 348
69 von 34869 von 348

(3) Die Verfassung findet auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens
oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung
mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen
Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und
des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden
Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des
Rates teil.
Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates,
die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen
mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.

(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss
dies nach dem Verfahren des Artikels I-58 beantragen.
Constitution/de 62


70 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)70 von 34870 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 70 von 34870 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

TEIL II

DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER UNION

PRÄAMBEL

Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft
zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.

In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die
unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der
Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt
den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.

Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der
Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten
und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler
Ebene bei. Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den
freien Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit
sicher.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen
Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte
zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.

Constitution/de 63


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 71 von 348
71 von 34871 von 348

Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips
die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und
den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem
Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem Zusammenhang
erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten
unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums des
Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des
Europäischen Konvents aktualisiert wurden.

Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen
als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen
verbunden.

Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.

TITEL I

WÜRDE DES MENSCHEN

ARTIKEL II-61

Würde des Menschen

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

Constitution/de 64


72 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)72 von 34872 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 72 von 34872 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

ARTIKEL II-62

Recht auf Leben

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

ARTIKEL II-63
Recht auf Unversehrtheit

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich
festgelegten Einzelheiten,
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen
zum Ziel haben,
c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen
zu nutzen,
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
Constitution/de 65


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 73 von 348
73 von 34873 von 348

ARTIKEL II-64

Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

ARTIKEL II-65
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.

TITEL II FREIHEITEN

ARTIKEL II-66 Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Constitution/de 66


74 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)74 von 34874 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 74 von 34874 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

ARTIKEL II-67 Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

ARTIKEL II-68 Schutz personenbezogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung
der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage
verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen
Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

ARTIKEL II-69 Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen

Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.

Constitution/de 67


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 75 von 348
75 von 34875 von 348

ARTIKEL II-70

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses
Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch
Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen
Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
ARTIKEL II-71

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit
und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne
Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Constitution/de 68


76 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)76 von 34876 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 76 von 34876 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

ARTIKEL II-72

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und
zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und
frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen
Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
ARTIKEL II-73
Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

ARTIKEL II-74
Recht auf Bildung

(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung
und Weiterbildung.
(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
Constitution/de 69


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 77 von 348
77 von 34877 von 348

(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze
sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren
eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden
nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
ARTIKEL II-75
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten

(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen
Beruf auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat
Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten
dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
entsprechen.
ARTIKEL II-76
Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten anerkannt.

Constitution/de 70


78 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)78 von 34878 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 78 von 34878 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

ARTIKEL II-77

Eigentumsrecht

(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen,
darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei
denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in
einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den
Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies
für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
ARTIKEL II-78

Asylrecht

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls
vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe der Verfassung
gewährleistet.

ARTIKEL II-79

Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
Constitution/de 71


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 79 von 348
79 von 34879 von 348

(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert
werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer
anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
TITEL III
GLEICHHEIT

ARTIKEL II-80
Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.

ARTIKEL II-81
Nichtdiskriminierung

(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der
ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der
Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
sind verboten.
Constitution/de 72


80 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)80 von 34880 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 80 von 34880 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verfassung ist in ihrem Anwendungsbereich
jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
ARTIKEL II-82

Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

ARTIKEL II-83
Gleichheit von Frauen und Männern

Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung,
der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünsti


gungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

ARTIKEL II-84
Rechte des Kindes

(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig
sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die
sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Constitution/de 73


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 81 von 348
81 von 34881 von 348

(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater
Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte
zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
ARTIKEL II-85

Rechte älterer Menschen

Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges
Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.

ARTIKEL II-86

Integration von Menschen mit Behinderung

Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur
Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme
am Leben der Gemeinschaft.
.

Constitution/de 74


82 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)82 von 34882 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 82 von 34882 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

TITEL IV

SOLIDARITÄT

ARTIKEL II-87

Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen
eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet
sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
vorgesehen sind.

ARTIKEL II-88

Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre
jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu
schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen,
einschließlich Streiks, zu ergreifen.

ARTIKEL II-89

Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.

Constitution/de 75


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 83 von 348
83 von 34883 von 348

ARTIKEL II-90

Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.

ARTIKEL II-91
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und
würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der
Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
Artikel II-92

Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz

Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von
begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem
die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

Constitution/de 76


84 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)84 von 34884 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 84 von 34884 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten
und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit,
ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder
ihre Erziehung gefährden könnte.

ARTIKEL II-93

Familien- und Berufsleben

(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder
Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden
Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub
nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
ARTIKEL II-94

Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung

(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen
Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall,
Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach
Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
Constitution/de 77


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 85 von 348
85 von 34885 von 348

(2) Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt
rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen
Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die
Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen,
die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen,
nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
ARTIKEL II-95

Gesundheitsschutz

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung
nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung
und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes
Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

ARTIKEL II-96

Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang
mit der Verfassung geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.


Constitution/de 78


86 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)86 von 34886 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 86 von 34886 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

ARTIKEL II-97

Umweltschutz

Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der
Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.

ARTIKEL II-98
Verbraucherschutz

Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.

TITEL V
BÜRGERRECHTE

ARTIKEL II-99
Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament

(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier und geheimer Wahl gewählt.
Constitution/de 79


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 87 von 348
87 von 34887 von 348

ARTIKEL II-100

Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz
haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie
die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

ARTIKEL II-101
Recht auf eine gute Verwaltung

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen
Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle
Maßnahme getroffen wird,
b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten
Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten
in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Constitution/de 80


88 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)88 von 34888 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 88 von 34888 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

(4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe der Union
wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
ARTIKEL II-102

Recht auf Zugang zu Dokumenten

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz
oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten
der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der
für diese Dokumente verwendeten Träger.

ARTIKEL II-103

Der Europäische Bürgerbeauftragte

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz
oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten
im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner
Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.

Constitution/de 81


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 89 von 348
89 von 34889 von 348

ARTIKEL II-104

Petitionsrecht

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz
oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische
Parlament zu richten.

ARTIKEL II-105

Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit

(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verfassung Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
gewährt werden.
ARTIKEL II-106

Diplomatischer und konsularischer Schutz

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die
diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen
wie Staatsangehörige dieses Staates.

Constitution/de 82


90 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)90 von 34890 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 90 von 34890 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

TITEL VI

JUSTIZIELLE RECHTE

ARTIKEL II-107

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden
sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht
einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und
zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener
Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit
diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

ARTIKEL II-108

Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.
Constitution/de 83


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 91 von 348
91 von 34891 von 348

ARTIKEL II-109

Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und

Strafen

(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit
ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch
keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach
Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit
der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.
(3) Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
ARTIKEL II-110

Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden

Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig
verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft
werden.

Constitution/de 84


92 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)92 von 34892 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 92 von 34892 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

TITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG
UND ANWENDUNG DER CHARTA

ARTIKEL II-111

Anwendungsbereich

(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter
Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung
des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze
und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung
der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in anderen Teilen der Verfassung übertragen
werden.
(2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten
der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die
Union, noch ändert sie die in den anderen Teilen der Verfassung festgelegten Zuständigkeiten und
Aufgaben.
ARTIKEL II-112

Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze

(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten
muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten.
Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen
werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden
Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich
entsprechen.
Constitution/de 85


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 93 von 348
93 von 34893 von 348

(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in anderen Teilen der
Verfassung geregelt sind, erfolgt im Rahmen der dort festgelegten Bedingungen und Grenzen.
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die
gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese
Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen
Überlieferungen ausgelegt.
(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch
Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung
dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser
Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung der Charta der Grundrechte verfasst
wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.
Constitution/de 86


94 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)94 von 34894 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 94 von 34894 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

ARTIKEL II-113

Schutzniveau

Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der
Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union
oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten
anerkannt werden.

ARTIKEL II-114

Verbot des Missbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben
oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte
und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

Constitution/de 87


851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 95 von 348
95 von 34895 von 348

TEIL III

DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION

TITEL I

ALLGEMEIN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL III-115

Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen der Politik und den Maßnahmen in den verschiedenen
in diesem Teil genannten Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten
Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung.

ARTIKEL III-116

Bei allen in diesem Teil genannten Maßnahmen wirkt die Union darauf hin, dass Ungleichheiten
zwischen Frauen und Männern beseitigt werden und die Gleichstellung von Frauen und Männern
gefördert wird.

Constitution/de 88


96 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)96 von 34896 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 96 von 34896 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

ARTIKEL III-117

Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil genannten
Bereichen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines
hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung
der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen
Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.

ARTIKEL III-118

Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen in den in diesem Teil genannten
Bereichen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der
Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

ARTIKEL III-119

Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Politik
und der Maßnahmen in den in diesem Teil genannten Bereichen, insbesondere zur Förderung einer
nachhaltigen Entwicklung, einbezogen werden.

ARTIKEL III-120

Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der Politik
und der Maßnahmen der Union in den anderen Bereichen Rechnung getragen.

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851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 97 von 348
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ARTIKEL III-121

Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft,
Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen
die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende
Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf
religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.

ARTIKEL III-122

Unbeschadet der Artikel I-5, III-166, III-167 und III-238 und in Anbetracht des von allen in der
Union anerkannten Stellenwerts der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie
ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Union
und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Anwendungsbereich der
Verfassung dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher
und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben
nachkommen können. Diese Grundsätze und Bedingungen werden durch Europäisches
Gesetz unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten festgelegt, diese Dienste im Einklang mit
der Verfassung zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren.

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98 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)
851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)98 von 34898 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 98 von 34898 von 348 851 der Beilagen XXII. GP - Beschluss NR - deutscher Vertragstext (Normativer Teil)

TITEL II

NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

ARTIKEL III-123

Das in Artikel I-4 Absatz 2 genannte Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit
kann durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz geregelt werden.

ARTIKEL III-124

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung und im Rahmen der durch
die Verfassung der Union übertragenen Zuständigkeiten können die für die Bekämpfung von Diskriminierungen
aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion
oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erforderlichen
Maßnahmen durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates festgelegt werden.
Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(2) Abweichend von Absatz 1 können durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz unter
Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Grundprinzipien
für die Fördermaßnahmen der Union festgelegt werden; dies gilt auch für Maßnahmen
zur Unterstützung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten
Ziele.
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ARTIKEL III-125

(1) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe a genannten
Rechts der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, sich frei zu bewegen und aufzuhalten,
ein Tätigwerden der Union erforderlich, so können entsprechende Maßnahmen durch Europäisches
Gesetz oder Rahmengesetz festgelegt werden, sofern die Verfassung hierfür anderweitig keine Befugnisse
vorsieht.
(2) Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten Zwecken können, sofern die Verfassung
hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsieht, Maßnahmen, die Pässe, Personalausweise,
Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente betreffen, sowie Maßnahmen, die die soziale
Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen, durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des
Rates festgelegt werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen
Parlaments.
ARTIKEL III-126

Die Einzelheiten der Ausübung des in Artikel I-10 Absatz 2 Buchstabe b genannten aktiven und
passiven Wahlrechts aller Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei den Kommunalwahlen und bei
den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben,
ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz
des Rates festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
In diesen Einzelheiten können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund
besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.

Das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wird unbeschadet
des Artikels III-330 Absatz 1 und der Maßnahmen zu dessen Durchführung ausgeübt.

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ARTIKEL III-127

Die Mitgliedstaaten erlassen die notwendigen Bestimmungen, um den diplomatischen und konsularischen
Schutz der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Drittländern nach Artikel I-10 Absatz 2
Buchstabe c zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.

Die zur Erleichterung dieses Schutzes notwendigen Maßnahmen können durch Europäisches Gesetz
des Rates festgelegt werden. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

ARTIKEL III-128

Die Sprachen, in denen die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sich nach Artikel I-10 Absatz 2
Buchstabe d an die Organe oder Einrichtungen wenden können und in denen sie eine Antwort erhalten
müssen, sind in Artikel IV-448 Absatz 1 aufgeführt. Die Organe und Einrichtungen im Sinne
des Artikels I-10 Absatz 2 Buchstabe d sind jene, die in Artikel I-19 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in
den Artikeln I-30, I-31 und I-32 genannt werden, sowie der Europäische Bürgerbeauftragte.

ARTIKEL III-129

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss
alle drei Jahre über die Anwendung des Artikels I-10 und dieses Titels Bericht. In dem
Bericht wird der Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.

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PDF-SEITE 101:

Auf der Grundlage dieses Berichts und unbeschadet der anderen Bestimmungen der Verfassung
können die in Artikel I-10 vorgesehenen Rechte durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des
Rates ergänzt werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Dieses Gesetz oder Rahmengesetz tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang
mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

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« Letzte Änderung: 24 Juli 2018, 07:09:11 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.