14.04.2018 ANGRIFF AUF SYRIEN WAR VÖLKERRECHTSWIDRIG (Seite 4 Antwort 54)
Quelle:
https://bueso.de/bundestagsdienst-angriff-syrien-war-voelkerrechtswidrigUSA KRIEGE | VERDACHT USA SCHURKENSTAAT USA WELTGRÖSSTER TERRORIST
Seite 4 Antwort 55 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=962.45(usa kriege | verdacht usa schurkenstaat usa weltgrößter terrorist)18.04.2018 BRD DEUTSCHER BUNDESTAG WISSENSCHAFTLICHE DIENSTE
BEWERTUNG zum USA GBR FRA ANGRIFF auf SYRIEN am 14.04.2018PDF-Seite 5 Zitat: "EINHELLIG ALS VÖLKERRECHTSWIDRIG BEZEICHNET"Quelle:
https://www.bundestag.de/blob/551344/f8055ab0bba0ced333ebcd8478e74e4e/wd-2-048-18-pdf-data.pdf20180418 BUNDESTAG WD BEWERTUNG zum USA GBR FRA ANGRIFF auf SYRIEN am 20180414.pdfhttp://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=962.0;attach=11754Zitate:PDF-Seite 4:
Eine Resolution im VN-Sicherheitsrat, welche die alliierten Militärschläge verurteilen sollte, kam nicht zustande.PDF-Seite 5: In ihrer völkerrechtlichen Bewertung unterscheiden sich
die jüngsten Luftangriffe der Alliierten gegen syrische Chemiewaffeneinrichtungen
vom 14. April 2018 nicht grundsätzlich von jenem Militärschlag, den die USA bereits im April 2017 im Alleingang gegen die syrische Luftwaffenbasis Schairat geführt hatte;
auch die Militäroperation 2017 ist im Ergebnis einhellig als völkerrechtswidrig bezeichnet worden.
PDF-Seite 6:
Völkerrechtliche Repressalien (Gegenmaßnahmen in Form von militärischen Vergeltungsschlägen) gegen einen Staat sind grundsätzlich unzulässig.PDF-Seite 7:
Der Einsatz militärischer Gewalt gegen einen Staat, um die Verletzung einer internationalen Konvention durch diesen Staat zu ahnden, stellt einen Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot (Art. 2 Nr. 4 VN-Charta) dar.18.04.2018 PDF-Seite 1:Wissenschaftliche Dienste DEUTSCHER BUNDESTAG Sachstand
Völkerrechtliche Implikationen des amerikanisch-britischfranzösischen Militärschlags vom 14. April 2018 gegen Chemiewaffeneinrichtungen in Syrien18.04.2018 PDF-Seite 2:Völkerrechtliche Implikationen des amerikanisch-britisch-französischen Militärschlags vom 14. April 2018 gegen Chemiewaffeneinrichtungen in SyrienAktenzeichen: WD 2 - 3000 - 048/18
Abschluss der Arbeit: 18. April 2018 (zugleich letzter Zugriff auf die Internet-Quellen)
Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe
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18.04.2018 PDF-Seite 3:Inhaltsverzeichnis1. Der alliierte Militäreinsatz gegen Syrien im Spannungsfeld zwischen Legalität und Legitimität: Politische, moralische und rechtliche Positionen 4
2. Völkerrechtliche Positionen zum Repressalienrecht 6
3. Der alliierte Militäreinsatz gegen Syrien im Lichte des ius ad bellum und der humanitären Intervention 8
4. Konsequenzen für die Fortentwicklung des Völkerrechts 10
18.04.2018 PDF-Seite 4: 1. Der alliierte Militäreinsatz gegen Syrien im Spannungsfeld zwischen Legalität und Legitimität: Politische, moralische und rechtliche PositionenDie politisch und moralisch aufgeladene Debatte über die jüngsten Luftangriffe der USA, Großbritanniens und Frankreichs gegen Chemiewaffeneinrichtungen und militärische Infrastruktur in Syrienerzeugen ein Spannungsfeld, bei dem die Frage nach der völkerrechtlichen Legalität der Militäroperation zugunsten der politisch-moralischen Legitimität des Handelns argumentativ in den Hintergrund tritt. 1
So enthalten die Begründungen der drei kriegführenden NATO-Partner für den Militäreinsatz vom 14. April 20182 – einschließlich der Reaktionen der internationalen Staatengemeinschaft – überwiegend politische und moralische Argumente – mit Ausnahme Großbritanniens dagegen kaum klare Rechtsbehauptungen. 3
Abgesehen von Staaten wie Russland, Iran oder Syrien, die wie erwartet in den alliierten Militärschlägen gegen syrische Chemiewaffeneinrichtungen einen klaren Völkerrechtsverstoß (act of aggression) erkannten, stieß die Militäroperation bei der Mehrheit der Staatengemeinschaft politisch weitgehend auf Zustimmung. 4
Eine Resolution im VN-Sicherheitsrat, welche die alliierten Militärschläge verurteilen sollte, kam nicht zustande. 5
Die deutsche Regierung hält die Einsätze für „erforderlich und angemessen“ um das Assad-Regime von weiteren Verstößen gegen die Chemiewaffenkonvention abzuhalten und ein Signal dahingehend zu setzen, dass ein Einsatz von Chemiewaffen – das Überschreiten der von USPräsident Obama 2013 gezogenen „roten Linie“ – nicht folgenlos bleiben dürfe.
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1 Ziele der alliierten Luftangriffe waren nach Medieninformationen der Militärflughafen Dumair, das Forschungszentrum
in Barsah und eine Chemiewaffenlagerstätte in Schien. Vgl. dazu Spiegel-online vom 14.4.2018,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-was-ueber-den-us-militaerschlag-bekannt-ist-a-1202942.html .
2 Vgl. zur US-Position
https://www.nytimes.com/2018/04/13/world/middleeast/trump-syria-airstrikes-fulltranscript.html sowie zur Position der Briten und Franzosen
https://www.nytimes.com/2018/04/13/world/europe/theresa-mays-statement-on-the-syria-strike.html .
Der französische Präsident Macron ließ u.a. verlauten: “The red line set by France in May 2017 has been crossed. (…) We cannot tolerate the trivialization of chemical weapons, which is an immediate danger for the Syrian people and our collective security.”
3 Dabei wird die Urheberschaft des syrischen Präsidenten Assad für den Einsatz von Chemiewaffen in Syrien weitgehend unterstellt. Unterdessen gestalten sich die Untersuchungen der Internationalen Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) im syrischen Douma schwierig (FAZ v. 17.4.2018).
4 Zu den Auffassungen der Staaten vgl. näher Ku, Julian, “Almost Everyone Agrees that the U.S. Strikes Against Syria are Illegal, Except for Most Governments”, Opinio Iuris blog v. 16.4.2018,
http://opiniojuris.org/2017/04/07/almost-everyone-agrees-that-the-u-s-strikes-against-syria-are-illegal-underinternational-law-except-for-most-governments/ ;
ferner Hakimi, Monica, The Attack on Syria and the Contemporary Jus ad Bellum, EJIL Talk v. 15.4.2018,
https://www.ejiltalk.org/the-attack-on-syria-and-thecontemporary-jus-ad-bellum/ .
5 Vgl. zur Diskussion im Sicherheitsrat Dok. SC/13296 v. 14.4.2018:
https://www.un.org/press/en/2018/sc13296.doc.htm .
18.04.2018 PDF-Seite 5: Ausdrücklich wird dabei auf die Blockade-Situation im VN-Sicherheitsrat abgehoben, die es verhindert hätte, in diplomatischer Weise auf den Syrienkonflikt einzuwirken und den wiederholten Giftgaseinsatz gegen die syrische Bevölkerung zu unterbinden. 6
In ihrer völkerrechtlichen Bewertung unterscheiden sich die jüngsten Luftangriffe der Alliierten gegen syrische Chemiewaffeneinrichtungen vom 14. April 2018 nicht grundsätzlich von jenem Militärschlag, den die USA bereits im April 2017 im Alleingang gegen die syrische Luftwaffenbasis Schairat geführt hatte; auch die Militäroperation 2017 ist im Ergebnis
einhellig als völkerrechtswidrig bezeichnet worden. 7
In beiden Fällen wurden Parallelen zur Kosovo-Intervention von 1999 gezogen. Die völkerrechtliche Diskussion über die Frage einer potentiellen militärischen Reaktion auf Giftgaseinsätze in Syrien reicht bis ins Jahr 2013 zurück, als der damalige US-Präsident Obama für den Fall des Überschreitens der „roten Linie“ militärische Vergeltungsschläge angedroht hatte. Die völkerrechtliche Literatur sowie die deutsche Presse haben den jüngsten Militärschlag der Alliierten gegen Syrien einhellig als völkerrechtswidrig qualifiziert. 8 9 10
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6 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Pressemitteilung vom 14.4.2018: „Bundeskanzlerin Merkel zu den Militärschlägen der USA, Großbritanniens und Frankreichs in Syrien“
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2018/04/2018-04-14-syrien.html ;
Pressemitteilung des Auswärtigen Amts vom 14.4.2018: „Außenminister Maas zu Syrien“,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/bm-zu-syrien/1991100 .
7 Vgl. für viele Milanovic, Marko, Illegal but legitimate?, EJIL Talk v. 10.4.2017,
https://www.ejiltalk.org/illegalbut-legitimate/ ;
Vidmar, Jure, Excusing illegal use of force: From illegal but legitimate to legal because it is legitimate?, EJIL Talk v. 14.4.2017;
https://www.ejiltalk.org/excusing-illegal-use-of-force-from-illegal-but-legitimateto-legal-because-it-is-legitimate/ ;
Salomon, René, “Syrien: ´Operation Sühne` oder die Erfindung der´pädagogischen Intervention`”, JuWiss. Blog v. 7.4.2017
https://www.juwiss.de/41-2017/ .
8 Dazu etwa Schaller, Christian, Der Bürgerkrieg in Syrien, der Giftgas-Einsatz und das Völkerrecht, SWP-Aktuell, Sept. 2013,
https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2013A54_slr.pdf ;
Janik, Ralph, Intervention in Syrien: Was sagt das Völkerrecht?,
https://derstandard.at/1363710289695/Intervention-in-Syrien-Was-sagt-das-Voelkerrecht .
9 Kulick, Andreas, Syria and the Humanitarian Reprisal – President Trump’s Poisonous Gift to International Law?, VerfBlog, 14.4.2018
https://verfassungsblog.de/syria-and-the-humanitarian-reprisal-president-trumpspoisonous-gift-to-international-law ;
Milanovic, Marko, The Syria Strikes: Still Clearly Illegal, EJIL Talk vom 15.4.2018,
https://www.ejiltalk.org/the-syria-strikes-still-clearly-illegal/ ;
Aust, Helmut Philipp, Völkerrechtswidrigkeit benennen: Warum die Bundesregierung ihre Verbündeten für den Syrien-Luftangriff kritisieren sollte,
VerfBlog, 16.4.2018,
https://verfassungsblog.de/voelkerrechtswidrigkeit-benennen-warum-diebundesregierung-ihre-verbuendeten-fuer-den-syrien-luftangriff-kritisieren-sollte ;
Hakimi, Monica, The Attack on Syria and the Contemporary Jus ad Bellum, EJIL Talk v. 15.4.2018,
https://www.ejiltalk.org/the-attack-onsyria-and-the-contemporary-jus-ad-bellum/ .
10 Reinhard Müller, „Ohne Ermächtigung“, in: FAZ vom 17.4.2018, S. 8; Tagesspiegel-online v. 14.4.2018, „Vergeltung verstößt gegen das Völkerrecht“,
https://www.tagesspiegel.de/politik/militaerintervention-in-syrienvergeltung-verstoesst-gegen-das-voelkerrecht/21173364.html ;
Taz vom 15.4.2018, „US-Angriff war illegal“,
http://www.taz.de/!5498624/ .
Zu den US-Militärschlägen von 2017 vgl. SZ-online v. 7.4.2017, „Trumps Militärschlag ist völkerrechtswidrig“,
http://www.sueddeutsche.de/politik/syrien-trumps-militaerschlag-istvoelkerrechtswidrig-1.3456240 .
18.04.2018 PDF-Seite 6: Dieser Beitrag analysiert den alliierten Militärschlag gegen Syrien zunächst unter dem Gesichtspunkt des Repressalienrechts (dazu 2.) und anschließend unter dem ius ad bellum-Aspekt der „humanitären Intervention“ (dazu 3.). Abschließend soll kurz auf die Bedeutung der Rechtsauffassungen der internationalen Staatengemeinschaft im Lichte der Fortentwicklung des Völkerrechts eingegangen werden (dazu 4.).
2. Völkerrechtliche Positionen zum RepressalienrechtZur Frage der Zulässigkeit von Repressalien lassen sich folgende völkerrechtliche Positionen formulieren:
Völkerrechtliche Repressalien (Gegenmaßnahmen in Form von militärischen Vergeltungsschlägen) gegen einen Staat sind grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn eine Regierung eine zentrale Norm des Völkerrechts verletzt hat, die einen Staat gegenüber allen anderen Mitgliedern der Staatengemeinschaft verpflichtet und an dessen Einhaltung alle Staaten ein rechtliches Interesse haben (sog. erga-omnes Normen).
Das grundsätzliche Repressalienverbot gilt auch dann, wenn ein Staat einen internationalen Vertrag wie die Chemiewaffenkonvention 11 und entsprechende VN-Resolutionen (wie die Sicherheitsratsresolution 2118 (2013)) verletzt und mit dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen ein Kriegsverbrechen 12 begangen hat. Die Verletzung einer Völkerrechtsnorm durch einen Staat begründet keinen „Blankoscheck für unilaterale Zwangsmaßnahmen“ seitens einer „Koalition der Willingen“. Vielmehr sieht das Völkerrecht rechtsförmige Mechanismen vor – sei es im Rahmen der Chemiewaffenkonvention, sei es im Rahmen des Völkerstrafrechts – um internationale Konventionen durchzusetzen, deren Einhaltung zu überwachen sowie Rechtsgutverletzter zur Verantwortung zu ziehen und einen Völkerrechtsbruch zu ahnden. Dass die Durchsetzung solcher Rechtsmechanismen angesichts der russischen (Blockade-)Haltung im VN-Sicherheitsrat oder angesichts der Schwierigkeiten, Untersuchungen der OPCW im syrischen Douma durchzuführen, eher theoretisch als praktisch und effektiv erscheint, tut der völkerrechtlichen Bewertung keinen Abbruch. Umso mehr fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass im Falle der alliierten Militärschläge vom 14. April 2018 die Ergebnisse der OPCW-Untersuchungen in Syrien nicht einmal abgewartet wurden. ...
18.04.2018 PDF-Seite 7: Der Einsatz militärischer Gewalt gegen einen Staat, um die Verletzung einer internationalen Konvention durch diesen Staat zu ahnden, stellt einen Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot (Art. 2 Nr. 4 VN-Charta) dar. Dies bestätigen wichtige Judikate und Beschlüsse internationaler Institutionen:
In der sog. Friendly Relations Declaration der VN-Generalversammlung von 197013 heißt es deutlich: „States have a duty to refrain from acts of reprisal involving the use of force“.
Auch der VN-Sicherheitsrat hat bewaffnete Repressalien als „incompatible with the purposes and principles of the United Nations“ verurteilt. 14 Der Internationale Gerichtshof führte zur Repressalienfrage in seinem Nicaragua-Urteil aus: 15
„While an armed attack would give rise to an entitlement to collective self-defence, a use of force of a lesser degree of gravity cannot, as the Court has already observed, produce any entitlement to take collective countermeasures involving the use of force.[…].“
Darauf aufbauend beurteilte die International Law Commission in ihren – zwar grundsätzlich unverbindlichen, wenn auch in den relevanten Teilen Völkergewohnheitsrecht kodifizierenden – Entwurfsartikeln zur Staatenverantwortlichkeit die Unzulässigkeit von Gewalthandlungen im Rahmen von Repressalien (Art. 50 Abs. 1 lit. a).
Angesichts der genannten Judikate dürfte das Verbot gewaltsamer Repressalien im Ergebnis wohl dem Völkergewohnheitsrecht zuzuordnen sein. 16
Repressalien im Rahmen eines bereits andauernden internationalen Konflikts sind dagegen nicht per se unzulässig; doch dürfen solche Zwangsmaßnahmen nur in ganz beschränktem Umfang eingesetzt werden, um eine völkerrechtswidrig handelnde Konfliktpartei zu völkerrechtskonformem Handeln zu bewegen – nicht aber, um bereits abgeschlossene Kriegsverbrechen zu ahnden. Repressalien sind insoweit kein „Vergeltungsmittel“, sondern ein völkerrechtliches Beugemittel zur Abschreckung, zur Rechtsdurchsetzung bzw. Rechtswiederherstellung. 17
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13 Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, A/RES/2625 (XXV) v. 24.10.1970,
http://www.un.org/depts/german/gv-early/ar2625.pdf. Die Deklaration spiegelt die völkergewohnheitsrechtlichen Grundsätze des zwischenstaatlichen Verhaltens wider.
14 VN-Sicherheitsrat, Resolution 188 vom 9. April 1964, UN Dok. S/RES/188 (1964), Rdnr. 1.
15 Case Concerning the Military and Paramilitary Activities In and Against Nicaragua (Nicaragua vs United States), Urteil des IGH v. 27.6.1986,
http://www.icj-cij.org/files/case-related/70/070-19860627-JUD-01-00-EN.pdf .
16 So jedenfalls Salomon, René, “Syrien: ´Operation Sühne` oder die Erfindung der ´pädagogischen Intervention`”, JuWiss. Blog vom 7.4.2017,
https://www.juwiss.de/41-2017/. Vgl. auch Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, München, 6. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 54.
17 Vgl. nähere Erläuterungen unter
http://humanitaeres-voelkerrecht.de/page7.php . Grundlegend dazu Hebenstreit, Johannes, Repressalien im humanitären Völkerrecht, Baden-Baden 2004.
18.04.2018 PDF-Seite 8:Allerdings scheidet die Betrachtung der jüngsten amerikanisch-britisch-französischen Luftschläge gegen das syrische Assad-Regime unter dem Gesichtspunkt der Kriegsrepressalie bereits deswegen aus, weil sich die drei Alliierten nicht in einem direkten bewaffneten Konflikt mit dem syrischen Zentralstaat befinden. Das militärische Engagement der Alliierten in Syrien galt bislang ausschließlich der Bekämpfung des sog. „Islamischen Staates“ in Syrien – wenngleich ohne Zustimmung des Assad-Regimes – auf der Grundlage des Selbstverteidigungsrechts im Nachgang zu den „IS“-Attentaten von Paris vom November 2015 (Anti-IS-Operation „Inherent Resolve“).
3. Der alliierte Militäreinsatz gegen Syrien im Lichte des ius ad bellum und der humanitären InterventionDer jüngste Militäreinsatz der Alliierten gegen Syrien stellt – wie bereits die Kosovo-Intervention von 1999 – eine Herausforderung für das völkerrechtliche Gewaltverbot dar. Die Ausgangslage in Syrien im April 2018 scheint ähnlich wie 1999: Mangels einer Selbstverteidigungslage zugunsten der militärisch intervenierenden Alliierten (USA, Frankreich, Großbritannien) hätte nur der VN-Sicherheitsrat gem. Kapitel VII der VN-Charta einen Militärschlag legitimieren können, um die internationale Sicherheit wiederherzustellen.
Resolution 2118 (2103), welche die Vernichtung aller syrischen Chemiewaffen durchsetzen sollte, droht dem Assad-Regime zwar mit dem Einsatz von Gewalt, behält eine Entscheidung darüber aber dem VN-Sicherheitsrat selbst vor. 18
Allein Großbritannien hat seine eigene Rechtsposition zum alliierten Militärschlag gegen Syrien in einem „Policy Paper“ vom 14. April 2018 dargelegt. 19 Darin heißt es, dass das Völkerrecht es erlaube, in Ausnahmefällen, Maßnahmen zu ergreifen, um überwältigendem menschlichen Leiden abzuhelfen. Die Rechtsgrundlage dafür sei die Doktrin der humanitären Intervention, für die drei Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen seien:
• Erstens sei es erforderlich, dass die internationale Gemeinschaft als Ganzes überzeugt sei, dass es eine extreme humanitäre Notlage gebe, der unmittelbar und unverzüglich abzuhelfen sei.
• Zweitens dürfe es keine praktikable Alternative zur Gewaltanwendung geben.
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18 VN-Sicherheitsrat, Resolution 2118 (2013) v. 27.9.2013, Rz. 21: “The UN Security Council … decides, in the event of non-compliance with this resolution, including unauthorized transfer of chemical weapons, or any use of chemical weapons by anyone in the Syrian Arab Republic, to impose measures under Chapter VII of the United Nations Charter” ( online unter:
http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_res_2118.pdf ).
19 Syria action – UK government legal position,
https://www.gov.uk/government/publications/syria-action-ukgovernment-legal-position/syria-action-uk-government-legal-position .
18.04.2018 PDF-Seite 9:• Und drittens müsse die Gewaltanwendung notwendig und verhältnismäßig sein. 20
Die genannten Voraussetzungen sieht das Vereinigte Königreich als erfüllt an: Durch die Blockade des VN-Sicherheitsrates gebe es keine andere Handlungsmöglichkeit; die gezielten und begrenzten Angriffe auf die Chemiewaffen-Infrastruktur seien notwendig und verhältnismäßig.
Die britische Rechtsposition zu den Militärschlägen gegen Syrien, der sich Deutschland im Grundsatz offenbar angeschlossen hat, kann im Ergebnis nicht überzeugen.
Abgesehen von der fehlenden Kohärenz der „humanitären Anteile“ dieser Argumentation – erstens ist fraglich, ob die Militärschläge wirklich geeignet sind, weiteres Leiden zu verhindern, insbesondere mit Blick auf die mutmaßlich künftigen Opfern des andauernden Syrienkonflikts; zweitens ist fraglich, warum gerade der Chemiewaffeneinsatz angesichts eines sieben Jahre währenden Bürgerkriegs in Syrien das qualitativ entscheidende Ereignis darstellt, um eine humanitäre Intervention zu begründen – stellt der britische Ansatz lediglich eine weitere „Spielart“ der Rechtsfigur der sog. „humanitären Intervention“ ohne Sicherheitsratsmandat und dem Konzept der völkerrechtlichen Schutzverantwortung (R2P) dar.
Wegen der bestehenden Missbrauchsgefahr ist die Zulässigkeit einer humanitären Intervention bis heute völkerrechtlich ausgesprochen umstritten und erscheint als gewohnheitsrechtliche Ausnahme vom völkerrechtlichen Gewaltverbot jedenfalls nicht tragfähig. 21
Wie bereits im Fall der Kosovo-Intervention 1999 lässt sich festhalten, dass völkerrechtswidriges Handelns nicht dadurch „geheilt“ wird, dass es moralisch legitim ist. Aus der Legitimität staatlichen Handelns erwächst nicht automatisch dessen Legalität.
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20 “The UK is permitted under international law, on an exceptional basis, to take measures in order to alleviate overwhelming humanitarian suffering. The legal basis for the use of force is humanitarian intervention, which requires three conditions to be met:
(1) there is convincing evidence, generally accepted by the international community as a whole, of extreme humanitarian distress on a large scale, requiring immediate and urgent relief;
(2) it must be objectively clear that there is no practicable alternative to the use of force if lives are to be saved; and
(3) the proposed use of force must be necessary and proportionate to the aim of relief of humanitarian suffering and must be strictly limited in time and in scope to this aim.”
21 Die völkerrechtliche Auseinandersetzung mit der Rechtsfigur der „humanitären Intervention“ ist seit der Kosovo-Intervention von 1999 nahezu unüberschaubar. Einen ersten Einstieg mit Nachweisen aus der Literatur bietet die Kommentierung von Randelzhofer/Dörr, in: Simma/Khan/Nolte/Paulus (Hrsg.), The Charter of the United Nations. A Commentary, Oxford Univ.-Press 2012, Vol. I, Art. 2 (4), Rdnr. 52-57 sowie der Beitrag von Lowe / Tzanakopoulos, Humanitarian Intervention, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law (MPEPIL), Mai 2011,
http://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690-e306?rskey=JxbOSM&result=1&prd=EPIL . Vgl. instruktiv auch die Kurzdarstellung von Peter Rudolf, Schutzverantwortung und humanitäre Intervention, Bundeszentrale für politische Bildung 2013,
http://www.bpb.de/apuz/168165/schutzverantwortung-und-humanitaere-intervention?p=all .
18.04.2018 PDF-Seite 10f:Als (gewohnheitsrechtsbildender) Präzedenzfall für einen wie auch immer gearteten Rechtfertigungsgrund „humanitäre Intervention“ taugt der alliierte Militäreinsatz gegen Syrien kaum.
Denn das Konzept der Schutzverantwortung, das der Rechtsfigur der „humanitären Intervention“ zugrunde liegt, zielt ausschließlich auf den Schutz der Zivilbevölkerung ab, nicht dagegen auf eine Ahndung von Rechtsverletzungen. Indes beschränkt sich der „humanitäre Anteil“ der Militäroperation in den Begründungen der USA und Frankreichs im Wesentlichen auf die Durchsetzung des Verbots des Einsatzes von Chemiewaffen.
Abgesehen von Großbritannien haben die anderen beiden Akteure das Rechtsargument der humanitären Intervention gar nicht explizit plädiert. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um ihrer Begründung eine eindeutige „opinio iuris“ zugunsten des Rechtfertigungstatbestandes der „humanitären Intervention“ entnehmen zu können. 22
So stellen sich die alliierten Luftangriffe dann im Ergebnis eher als unverhohlene Rückkehr zu einer Form der – völkerrechtlich überwunden geglaubten – bewaffneten Repressalie im „humanitären Gewand“ dar. 23 24
4. Konsequenzen für die Fortentwicklung des VölkerrechtsDen Rechtsauffassungen von Staaten kommt im Völkerrecht eine große, wenn nicht sogar gewohnheitsrechtsprägende Bedeutung zu. Rechtsbehauptungen zielen nicht zuletzt ab auf eine Veränderung und auf einen Wandel des bestehenden Völkerrechts – dies gilt insbesondere für die Fortentwicklung der Regelungen über das Gewaltverbots (Art. 2 Nr. 4 VN-Charta) bzw. seiner geschrieben und ungeschriebenen Ausnahmetatbestände. 25 26
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22 Darunter versteht man in diesem Zusammenhang die gefestigte Rechtsüberzeugung der Staatengemeinschaft, dass ein bestimmtes Verhalten, welches das Gewaltverbot durchbricht, nicht nur legitim, sondern auch „rechtens“ ist (näher dazu Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, München, 6. Auf. 2014, § 17 Rdnr. 12 ff.).
23 Zumindest bis zum 1. Weltkrieg gehörten bewaffnete Repressalien zum akzeptierten Standardrepertoire internationaler Auseinandersetzungen.
24 So relativ einhellig Hakimi, Monica, The Attack on Syria and the Contemporary Jus ad Bellum, EJIL Talk vom 15.4.2018; Kulick, Andreas: Syria and the Humanitarian Reprisal – President Trump’s Poisonous Gift to International Law?, VerfBlog v. 14.4.2018; Aust, Helmut Philipp: Völkerrechtswidrigkeit benennen: Warum die Bundesregierung ihre Verbündeten für den Syrien-Luftangriff kritisieren sollte, VerfBlog, 16.4.2018.
25 Erwähnt sei hier etwa die nachfolgende Staatenpraxis bei der Auslegung von Verträgen gem. Art. 31 Abs. 3a der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK). Vgl. dazu Analytical Guide to the Work of the International Law Commission on subsequent agreements and subsequent practice in relation to interpretation of treaties,
http://legal.un.org/ilc/guide/1_11.shtml .
18.04.2018 PDF-Seite 11:Ob sich mit den Militäreinsätzen von 2017 und 2018 gegen Chemiewaffeneinrichtungen in der Zukunft ein neuer Ausnahmetatbestand vom Gewaltverbot für Fälle von „humanitär begründeten Repressalien“ herausbilden wird, ist nicht gänzlich auszuschließen. 27
In den völkerrechtlichen Kommentaren28 zur alliierten Militäroperation gegen Syrien ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass das Einstehen für eine regelbasierte internationale Ordnung und ihre zentralen Eckpfeiler (wie insbesondere das völkerrechtliche Gewaltverbot) auch von einer entsprechenden klaren und unmissverständlichen Artikulation von Rechtsauffassungen begleitet werden müsse. Politische und rechtliche Glaubwürdigkeit hingen überdies davon ab, dass bei der völkerrechtlichen Beurteilung von Militäroperationen (Beispiele: Russische Krim-Annexion von 2014, NATO-Operation im Kosovo 1999, Militärschläge von NATO-Bündnispartnern gegen Syrien 2018) nicht mit zweierlei Maß gemessen werde.
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26 Erinnert sei an das völkergewohnheitsrechtliche Selbstverteidigungsrecht einschließlich der sog. „präventiven“ Selbstverteidigung (Frage der Zulässigkeit von sog. „pre-emptive strikes“) sowie an die Diskussion über weitergehende ungeschriebene Ausnahmen vom Gewaltverbot wie z.B. die anerkannte „Intervention auf Einladung“, die umstrittene Rechtsfigur der „humanitäre Intervention“ oder die gewohnheitsrechtlich anerkannte Möglichkeit zur „Rettung eigener Staatsangehöriger aus fremdem Staatsgebiet“ (vgl. zum Ganzen Ipsen (Hrsg.), Völkerrecht, München, 6. Aufl. 2014, § 52).
27 In diese Richtung plädiert etwa der ehemalige Rechtsberater der Obama-Administration Harold Koh, „Not illegal: But now the hart part begins,“, Just Security blog v. 7.4.2017,
https://www.justsecurity.org/39695/illegalhard-part-begins/ ; ihm zustimmend David Ohlin, Opinio Iuris blog v. 17.4.2018,
http://opiniojuris.org/2017/04/08/i-agree-with-harold-koh/ .
28 So etwa von Aust, Helmut Philipp, Völkerrechtswidrigkeit benennen: Warum die Bundesregierung ihre Verbündeten für den Syrien-Luftangriff kritisieren sollte, VerfBlog vom 16.4.2018.
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung USA KRIEGE | VERDACHT USA SCHURKENSTAAT USA WELTGRÖSSTER TERRORIST
Seite 4 Antwort 54 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=962.45(usa kriege | verdacht usa schurkenstaat usa weltgrößter terrorist)ANGRIFF AUF SYRIEN WAR VÖLKERRECHTSWIDRIGQuelle: 23.04.2018 02:20 BÜSO BÜRGERRECHTSBEWEGUNG SOLIDARITÄT
https://bueso.de/bundestagsdienst-angriff-syrien-war-voelkerrechtswidrig20180423 0220 bueso BUNDESTAGSDIENST ANGRIFF AUF SYRIEN WAR VOELKERRECHTSWIDRIG.pdfhttp://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=962.0;attach=11753Quelle: 23.04.2018 02:20 BÜSO BÜRGERRECHTSBEWEGUNG SOLIDARITÄT
https://bueso.de/bundestagsdienst-angriff-syrien-war-voelkerrechtswidrigBundestagsdienst: Angriff auf Syrien war völkerrechtswidrigDie Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben in einer Bewertung vom 18. April festgestellt, daß der amerikanisch-britisch-französische Angriff auf Ziele in Syrien völkerrechtswidrig war. Und das auch unter Bedingungen, wenn es den Chemiewaffeneinsatz in Duma tatsächlich gegeben hätte, was nach verschiedensten Augenzeugenberichten nicht der Fall war.
Unter dem Titel „Völkerrechtliche Implikationen des amerikanisch-britisch-französischen Militärschlags vom 14. April 2018 gegen Chemiewaffeneinrichtungen in Syrien“ (Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 048/18) schreiben die Autoren:
„Völkerrechtliche Repressalien (Gegenmaßnahmen in Form von militärischen Vergeltungsschlägen) gegen einen Staat sind grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn eine Regierung eine zentrale Norm des Völkerrechts verletzt hat, die einen Staat gegenüber allen anderen Mitgliedern der Staatengemeinschaft verpflichtet und an dessen Einhaltung alle Staaten ein rechtliches Interesse haben (sog. erga-omnes Normen).
Das grundsätzliche Repressalienverbot gilt auch dann, wenn ein Staat einen internationalen Vertrag wie die Chemiewaffenkonvention und entsprechende VN-Resolutionen (wie die Sicherheitsratsresolution 2118 (2013)) verletzt und mit dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen ein Kriegsverbrechen begangen hat. Die Verletzung einer Völkerrechtsnorm durch einen Staat begründet keinen „Blankoscheck für unilaterale Zwangsmaßnahmen“ seitens einer „Koalition der Willigen“. Vielmehr sieht das Völkerrecht rechtsförmige Mechanismen vor – sei es im Rahmen der Chemiewaffenkonvention, sei es im Rahmen des Völkerstrafrechts – um internationale Konventionen durchzusetzen, deren Einhaltung zu überwachen sowie Rechtsgutverletzter zur Verantwortung zu ziehen und einen Völkerrechtsbruch zu ahnden. Dass die Durchsetzung solcher Rechtsmechanismen angesichts der russischen (Blockade-)Haltung im VN-Sicherheitsrat oder angesichts der Schwierigkeiten, Untersuchungen der OPCW im syrischen Douma durchzuführen, eher theoretisch als praktisch und effektiv erscheint, tut der völkerrechtlichen Bewertung keinen Abbruch. Umso mehr fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass im Falle der alliierten Militärschläge vom 14. April 2018 die Ergebnisse der OPCW-Untersuchungen in Syrien nicht einmal abgewartet wurden.“
… „Der Einsatz militärischer Gewalt gegen einen Staat, um die Verletzung einer internationalen Konvention durch diesen Staat zu ahnden, stellt einen Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot (Art. 2 Nr. 4 VN-Charta) dar. Dies bestätigen wichtige Judikate und Beschlüsse internationaler Institutionen.“
Auch wenn der Bericht von „Angriffen auf syrische Chemiewaffeneinrichtungen“ spricht und damit die Sprachregelung der Aggressoren übernimmt – hatte doch die OPCW in zwei Untersuchungen im Jahr 2017 der jetzt zerstörten Forschungseinrichtung bestätigt, daß alle Regularien eingehalten worden sind – ist die rechtliche Bewertung eindeutig. Und damit ist auch klargestellt, daß die Bundeskanzlerin und all jene, die die Angriffe befürwortet haben, in flagranter Weise das Völkerrecht ignorieren. Jetzt wäre eine Entschuldigung angebracht.
Zur ganzen Dokumentation (Pdf-Datei)
https://www.bundestag.de/blob/551344/f8055ab0bba0ced333ebcd8478e74e4e/wd-2-048-18-pdf-data.pdfAmtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung USA KRIEGE | VERDACHT USA SCHURKENSTAAT USA WELTGRÖSSTER TERRORIST
Seite 4 Antwort 53 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=962.45(usa kriege | verdacht usa schurkenstaat usa weltgrößter terrorist)AUF DEM WEG ZUM 3. WELTKRIEG IN EUROPA / AUF DEM WEG ZUM GROSSEN KRIEG IN EUROPAsinngemäß nach Quelle
22.04.2018 http://www.tawa-news.com/auf-dem-weg-zum-grossen-krieg/ UND
sinngemäß nach Quelle
22.04.2018 KRONE BUNT Seite 10 TASSILO WALLENTIN AUF DEM WEG ZUM GROSSEN KRIEGQuelle: Artikel Krone Bunt
http://www.tawa-news.com/wp-content/uploads/2018/04/ngen-22-107368945.pdf 20180422 KRONE BUNT Seite 10 TASSILO WALLENTIN AUF DEM WEG ZUM GROSSEN KRIEG.pdfhttp://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=962.0;attach=1175020180422 KRONE BUNT Seite 10 TASSILO WALLENTIN AUF DEM WEG ZUM GROSSEN KRIEG.jpg

20180422 KRONE BUNT Seite 10 TASSILO WALLENTIN AUF DEM WEG ZUM GROSSEN KRIEG.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=962.0;attach=11751Quelle
22.04.2018 http://www.tawa-news.com/auf-dem-weg-zum-grossen-krieg/ UND
Quelle
22.04.2018 KRONE BUNT Seite 10 TASSILO WALLENTIN AUF DEM WEG ZUM GROSSEN KRIEG22.04.2018 ARTIKEL 108 AUTOR: Tassilo Wallentin / DR. TASSILO WALLENTIN Rechtsanwalt in Wien und Bestseller-Autor. (MAIL:)
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Auf dem Weg zum großen Krieg Der Westen war in den letzten 55 Jahren noch nie so nahe an einem Krieg mit Russland wie heute. Washington und London treiben die Eskalation immer weiter voran. Für die EU ist das ein brandgefährliches Spiel: Denn zur militärischen Konfrontation kommt es in Europa. Was sich in den letzten Wochen in Bezug auf Russland abgespielt hat, kann man als Kriegshetze bezeichnen. Während die USA und Großbritannien vor dem Irak-Krieg noch das Märchen von angeblichen Massenvernichtungswaffen erfunden hatten, um die Welt in einen Krieg zu lügen, begnügte man sich jetzt mit einem viel plumperen Vorwurf: Präsident Putin soll einen Giftanschlag auf den ehemaligen Doppelagenten Sergej Skripal und dessen Tochter Julia in London angeordnet haben.
Auf diesen völlig unbewiesenen Vorwurf hin folgte eine seit der Kuba-Krise 1962 beispiellose Eskalation: Es kam zur Massenausweisung von 150 russischen Diplomaten aus 26 zumeist EU-Ländern, die alle ihre Solidarität mit dem Doppelagenten bekundeten. Verteidigungsminister Williamson nannte Putin „bösartig“. Die USA und Großbritannien führten in Syrien sogar einen Militärschlag aus, um dem Assad-freundlichen Russland in diesem Stellvertreterkrieg die Grenzen aufzuzeigen. Frankreich, Deutschland, die Vereinigten Staaten und England nannten den Giftanschlag „die erste offensive Verwendung von Nervenkampfstoffen in Europa seit dem 2. Weltkrieg“. Es gebe „keine andere alternative glaubwürdige Erklärung als die Verantwortung Russlands.“
Alle Mainstream- Medien übernahmen diese Sicht der Dinge. Dabei könnte die Geschichte rund um den Giftanschlag auf den zwielichtigen Doppelagenten Skripal kaum lausiger sein. Hier die Fakten:
• Skripal saß jahrelang als verurteilter Spion in einem russischen Gefängnis – und wurde dort nicht umgebracht.
• Der russische Präsident begnadigte Skripal sogar. Der Spion konnte mit seiner Familie nach England ausreisen – und wurde (wieder) nicht umgebracht.
• Skripal lebt fröhlich unter seinem wirklichen Namen in London. Einer der gefährlichsten Geheimdienste der Welt – der russische – ist acht Jahre lang offenbar nicht in der Lage, Skripal umzubringen.
• Plötzlich soll Präsident Putin persönlich auf die teuflische Idee gekommen sein, der Tochter von Skripal Gift in den Reisekoffer unterzujubeln. Dies, in der Hoffnung, dass Skripal seiner Tochter beim Kofferauspacken hilft und dabei irgendwie mit dem Gift in Berührung kommt und endlich stirbt.
• Putin war angeblich so dumm, dass er viel zu wenig Gift in den Koffer packen lässt. Die Menge ist nicht tödlich. Skripal stirbt nicht.
• Putin war angeblich auch so dumm, Gift zu verwenden, dass es wirklich nur in Russland gibt – damit auch der Dümmste weiß: „Hinter dem Anschlag können nur die Russen stecken.“
• Putin war angeblich sogar so dumm, dass er all das 14-Tage vor der russischen Präsidenten-Wahl macht, in der er als haushoher Favorit galt.
• Und Putin war angeblich so dumm, den Giftanschlag ausgerechnet wenige Wochen vor der Fußball-WM zu verüben, die heuer in Russland ausgetragen wird. Er riskiert, dass zahlreiche Länder und die FIFA die prestigeträchtigen Spiele boykottieren. Das alles wegen Skripal.
Allen EU-Ländern, die bereitwillig „mitzündeln“, damit aus dem kalten Krieg ein „heißer“ wird, sei gesagt: Die „Berliner Zeitung“ enthüllte ein Geheimabkommen zwischen den USA und Russland aus dem Jahr 1952: Falls es zu einem Krieg zwischen beiden Großmächten kommt, dann soll dieser in Europa ausgetragen werden. In den USA und in Russland wird keine Fensterscheibe kaputtgehen.Artikel Krone Bunt
http://www.tawa-news.com/wp-content/uploads/2018/04/ngen-22-107368945.pdf Schlagwörter: 2.Weltkrieg, Assad, Berliner Zeitung, Deutschland, Diplomaten, Doppelagent, England, EU-Länder, FIFA, Frankreich, Fußball-WM, Gefängnis, Geheimabkommen, Geheimdienst, Giftanschlag, Giftgasangriff, Großbritannien, Kalter Krieg, Krieg, Kuba Krise, London, Massenausweiung, Militärschlag, Präsidentenwahlen, Putin, Russland, Sergej Skripal, Spion, Stellvertreterkrieg, Syrien, USA, Verteidigungsminister Williamson, Westen
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Seite 4 Antwort 52 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=962.45(usa kriege | verdacht usa schurkenstaat usa weltgrößter terrorist)AUF DEM WEG ZUM 3. WELTKRIEG IN EUROPA: 1952 GEHEIMABKOMMEN USA RUSSLAND /
AUF DEM WEG ZUM GROSSEN KRIEG IN EUROPA: 1952 GEHEIMABKOMMEN USA RUSSLAND1.) sinngemäß nach Quelle
22.04.2018 http://www.tawa-news.com/auf-dem-weg-zum-grossen-krieg/ UND
1.) sinngemäß nach Quelle
22.04.2018 KRONE BUNT Seite 10 TASSILO WALLENTIN AUF DEM WEG ZUM GROSSEN KRIEG2.) Hinweis
GEHEIMABKOMMEN Quelle:
14.04.2014 15:59 BERLINER ZEITUNG Russland und Deutschland Es geht nicht um die Krimhttps://www.berliner-zeitung.de/kultur/russland-und-deutschland-es-geht-nicht-um-die-krim-27441461.) 1952 GEHEIMABKOMMEN USA RUSSLAND20180422 KRONE BUNT Seite 10 TASSILO WALLENTIN AUF DEM WEG ZUM GROSSEN KRIEG 3E.jpg

20180422 KRONE BUNT Seite 10 TASSILO WALLENTIN AUF DEM WEG ZUM GROSSEN KRIEG 3E.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=962.0;attach=117462.) 1952 GEHEIMABKOMMEN USA RUSSLAND20140414 1559 Berliner Zeitung 1952 GEHEIMABKOMMEN USA RUSSLAND Screen 1.jpg

20140414 1559 Berliner Zeitung 1952 GEHEIMABKOMMEN USA RUSSLAND Screen 1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=962.0;attach=11748Quelle
22.04.2018 http://www.tawa-news.com/auf-dem-weg-zum-grossen-krieg/ Quelle
22.04.2018 KRONE BUNT Seite 10 TASSILO WALLENTIN AUF DEM WEG ZUM GROSSEN KRIEG Zitat:
Allen EU-Ländern, die bereitwillig „mitzündeln“, damit aus dem kalten Krieg ein „heißer“ wird, sei gesagt: Die „Berliner Zeitung“ enthüllte ein Geheimabkommen zwischen den USA und Russland aus dem Jahr 1952: Falls es zu einem Krieg zwischen beiden Großmächten kommt, dann soll dieser in Europa ausgetragen werden. In den USA und in Russland wird keine Fensterscheibe kaputtgehen.Hinweis
GEHEIMABKOMMEN Quelle:
14.04.2014 15:59 BERLINER ZEITUNG Russland und Deutschland Es geht nicht um die Krimhttps://www.berliner-zeitung.de/kultur/russland-und-deutschland-es-geht-nicht-um-die-krim-2744146 ZITAT:
Doch die USA können trotzdem ruhig schlafen: Sie wissen ja, was wir Europäer, mit denen sie seit dem Kalten Krieg Blinde Kuh spielen, erst vor zwei Jahren erfahren haben. Und was sie sogar dem allertreuesten ihrer Partner, Konrad Adenauer, stets verschwiegen haben: Dass Kreml und Weißes Haus seit 1952 ein Geheimabkommen haben, demzufolge, sollte doch der Kalte Krieg in einen heißen ausarten, garantiert in Russland und Amerika keine Fensterscheibe kaputtgeht, sondern „lediglich“ Polen und Germany weggemacht werden: Der ungeheuerlichste Verrat an einem Verbündeten, von dem je erfahren hat, wer noch Geschichte liest ...Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.
Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.
Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwältehttp://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=745.0Begründung: Gesunde Menschen im Amt tun so etwas nicht.GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE MACHTHABER - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=946.0(1999 FISCHER UEBERSCHAER DER NATIONALSOZIALISMUS VOR GERICHT 1943-1952)
DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHThttp://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.0DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE 2 - VERDACHT - DIKTATUR KRIMINELLER JURISTENSeite 1 Beginn
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DIKTATUR GEISTIG ABNORMER SCHWERKRIMINELLER STAATSANWÄLTINNEN - VERDACHT
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2014 GUIDO GRANDT DENKEN SIE IMMER DARAN SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT.jpg
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