ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER | 16.11.2017 10:00-13:30 LGS W

Begonnen von Andreas Ranovsky, 21 Mai 2015, 03:49:20

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Andreas Ranovsky

ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER | 27.09.2017 HV PROTOKOLL
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=950.0

Aktuell und sinngemäß: 16.11.2017 10:00-13:30 LGS W
http://www.so-for-humanity.com2000.at/

DO 16.11.2018 10:00-13:30 (voraussichtliches Ende) 10. HV am LGS WIEN (2. HV nach dem OGH-Beschluss) Information über die 10. Hauptverhandlung gegen Dr. Wolfgang Lederbauer am (DONNERSTAG) 16.11.2017 im LG für Strafsachen WIEN Datum: 16. November 2017 Beginn: 10:00 Uhr (voraussichtliches Ende 13:30 Uhr) Saal 210/ 2. Stock DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE  22 !!! DI Dr. Wolfgang Lederbauer ersucht höflich um Prozessbeobachter und korrekte Prozessberichte.

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Das war aktuell:

ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER | MI 27.09.2017 09:00-12:00 Uhr
http://www.so-for-humanity.com2000.at/ Aktuell und sinngemäß:
27.09.2017 09:00-12:00 9. HV am LGS WIEN (1. HV nach dem OGH-Beschluss) Information über die 9. Hauptverhandlung gegen Dr. Wolfgang Lederbauer am (MITTWOCH) 27.9.2017 im LG für Strafsachen Datum: 27. September 2017 Beginn: 09:00 Uhr (voraussichtliches Ende 12:00 Uhr) Saal 307/ 2. Stock DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE  22 !!! DI Dr. Wolfgang Lederbauer ersucht höflich um Prozessbeobachter und korrekte Prozessberichte.

16.12.2015 URTEIL NICHT RECHTSKRÄFTIG
ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER
SEITE 1 ANTWORT 14 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=950.0

SFH DR WL kurz & bündig - DR WOLFGANG LEDERBAUER kurz & bündig: (Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung werden angemeldet.)
Gegen das Urteil vom 16.12.2015 werden Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet.


1.) SFH 11350 HV 8 am 20151216 DR WOLFGANG LEDERBAUER LEHNT DEN RICHTER MAG THOMAS KREUTER AB
http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8341&rubrik=94
2.) SFH 280 894 20151216 URTEIL 6 MONATE BEDINGT AUF 3 JAHRE
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8330&rubrik=76
3.) SFH 11342 MAIL DR WL an DR FP vom 20151218 0954
(DI DR WOLFGANG LEDERBAUER meldet Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.)
http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8333&rubrik=94

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ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER 16.12.2015 0915-1600 LGS W 8.HV
Aktueller Hinweis ZITAT: Zur Einvernahme dieser beiden Zeugen, sowie zur Beschlussfassung über die Beweisanträge wurde die Hauptverhandlung auf den 16. Dezember 2015, 09:15 Uhr bis 16:00 Uhr, Landesgericht für Strafsachen Wien, Saal 311, erstreckt. ZITAT-ENDE
Quelle: http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8279&rubrik=94
SFH-11267 e mail Dr. Lederbauer an Dr. Perschler vom 11.11.2015 12.10  Uhr

INHALTSVERZEICHNIS nach einigen Hinweisen!

SO FOR HUMANITY http://so-for-humanity.com2000.at/
STAATSBÜRGER FORDERN IHR RECHT AUF FAIRE VERFAHREN

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PARKGESPRÄCHE KURZ ÜBER DIE DURCHSETZBARKEIT VON MENSCHENRECHTEN IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH ANHAND DER CAUSA DI DR WOLFGANG LEDERBAUER UND ZUM GRÖSSTEN TEIL ZUSAMMENFASSUNG DER CAUSA DI DR WOLFGANG LEDERBAUER. (MENSCHENRECHTE IN ÖSTERREICH)

VORANGESTELLT WERDEN ein YOUTUBE-VIDEO und Informationen:
06.08.2015 Parkgespräche mit DI Dr Wolfgang Lederbauer J´accuse ich klage an ZITATE:
Parkgespräche mit DI Dr. Wolfgang Lederbauer * J`accuse - ich klage an * 6. August 2015
https://www.youtube.com/watch?v=h-XLVZa2atA

SFH-11146 Information über ein Video und die bevorstehende fünfte Hauptverhandlung am 26.8.2015 um 9 Uhr im Landesgericht für Strafsachen in Wien.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8137

ZITATE-ENDE

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Das war einmal: DI Dr. Wolfgang LEDERBAUER: Anscheinend (wahrscheinlich) geplante Termine (HV ... Hauptverhandlung, LGS WIEN ... Landesgericht für Strafsachen WIEN, Saal 311/ 3. Stock DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE  22 !!!
16.12.2015 09:15-16:00 8. HV am LGS WIEN Quelle: http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8279&rubrik=94
28.10.2015 09:15-15:30 7. HV am LGS WIEN
30.09.2015 13:30-15:30 6. HV am LGS WIEN
Quelle: SFH-11174  mail Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 4. September 2015 20.31 Uhr
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8172&rubrik=94

26.08.2015 09:15-15:30 5. HV am LGS WIEN
Das war einmal anscheinend geplant (Beginn angeblich bereits um 09:00 und nicht um 09:15 wie im Link):
5. Hauptverhandlung am 26.08.2015 um 09:00 Uhr am LGS WIEN Saal 311/ 3. Stock
DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE  22 !!!
Quelle: http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8080
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8080&rubrik=94

22.07.2015 09:15-15:30 4. HV am LGS WIEN
Das war einmal AKTUELL und sinngemäß: Information über die 4. Hauptverhandlung gegen Dr. Wolfgang Lederbauer am (MITTWOCH) 22.7.2015 im LG für Strafsachen Datum: 22. Juli 2015 Beginn: 09:15 Uhr (voraussichtliches Ende 15:30 Uhr ???) Saal 311/ 3. Stock
DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE  22 !!!

ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER | SFH AUS DEM GERICHTSSAAL

27.05.2015 09:15-15:30 3. HV am LGS WIEN

01.03.2011 09:00-09:55 2. HV am LGS WIEN
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=5956

1. HV am LGS WIEN

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http://so-for-humanity.com2000.at/
300 Die Fälle ... 302 Fall 2 - Dr. Lederbauer
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?rubrik=16&modul=content

SFH-11337 Der Fall Dr. Lederbauer Stand 24.11.2014 Der sich ab August 1994 bis heute (November 2014 ) erstreckende Fall Dr. Lederbauer wird immer brisanter. Nun geht es darum, ob das Verfahren gegen Dr. Lederbauer im LG für Strafsachen - endlich - nach fast zehn Jahren strikt nach den Regeln der Strafprozessordnung abgeführt werden kann.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=16&aid=7783&page=

SFH-10037 Der Fall Dr. Lederbauer Stand 23.7.2014 Der sich ab August 1994 bis heute ( Juli 2014 ) erstreckende Fall Dr. Lederbauer wird immer brisanter. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf bestehende Dokumente verwiesen.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=16&aid=7451&page=

SFH-1159 Einleitung zum Fall Dr. Lederbauer Stand 2.8.2009 Die Leser und die Leserinnen werden in den Fall Dr. Lederbauer eingeführt. Dieses Dokument wird laufend ergänzt und aktualisiert.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=16&aid=1683&page=

SFH-1151 Fall Dr. Lederbauer: Aktuelle Kurzfassung Stand 9.7.2009 Folgende Dokumente wurden herangezogen: SFH-0788, SFH-0761, SFH-0427. Die Darstellung wird laufend am Ende ergänzt bzw aktualisiert. Relevante Dokumente können einfach angeklickt werden.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=16&aid=1668&page=

SFH-0231 / Der Fall Dr. Lederbauer in Kurzfassung Stand 9.1.2006 Die vorliegende Darstellung ist aus Gründen der leichteren Lesbarkeit bewusst sehr kurz gehalten. Eine genaue Übersicht kann durch das Studium der angeführten Dokumente erreicht werden.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=16&aid=283&page=

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INHALTSVERZEICHNIS:

SEITE 1 START INHALTSVERZEICHNIS und
SFH-11292 Offener Brief anlässlich der dritten Hauptverhandlung im LG für Strafsachen gegen Dr. Lederbauer am 27.5.2015
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7963
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SEITE 1 ANTWORT 1
SFH-5174 Einbau der Mitschriften in das Protokoll über die Hauptverhandlung am 1.3.2011, Protokollrüge vom 18.4.2011
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=5956
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SEITE 1 ANTWORT 2
SFH-280-962 Information über die Vorbereitung der dritten Hauptverhandlung im LG für Strafsachen gegen Dr. Lederbauer am 27.5.2015 um 9.15 Uhr im Saal 311/ 3. Stock DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE 22 !!!
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=76&aid=7969
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7969&rubrik=76

Dr. Wolfgang Lederbauer ... Seite 11
Anlage 1 : Auszug aus der Strafprozeßordnung § 77, 96, 97, 245, 252, 271, 271a, 285,  285j, 294, :
( Die für dieses Verfahren besonders relevanten Bestimmungen wurden unterstrichen.)

StPO § 77 Akteneinsicht
StPO § 96 Protokoll
StPO § 97 Ton- und Bildaufnahme
StPO § 245 Vernehmung des Angeklagten
StPO § 252 Protokolle über die Vernehmung von
StPO § 271 Protokollführung
StPO § 271a (1) Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet ...
StPO § 285 (1) Der Beschwerdeführer hat das Recht ...
StPO § 285a Das Landesgericht, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird
StPO § 285j Im Fall einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß ...
StPO § 294 Verfahren bei Berufungen


SEITE 1 ANTWORT 3
SFH-11296 e mail RA Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 21.5.2015 12.34 Uhr
Aktenvermerk über die Besprechung vom 18.05.2015: (Auszüge)
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7972
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SEITE 1 ANTWORT 4
SFH-280-964 DI DR WOLFGANG LEDERBAUER 28.05.2015 HV3 BERICHT SFH AUS DEM GERICHTSSAAL
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=76&aid=7974
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SEITE 1 ANTWORT 5
SFH-11310  e mail RA Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 3.6.2015 18.48 Uhr
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7988
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7988&rubrik=94

SEITE 1 ANTWORT 6
SFH-11310 e mail RA Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 3.6.2015 18.48 Uhr und Antwort Dr. Lederbauer vom 4.6.2015 9.24 Uhr
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7989
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7989&rubrik=94

Links:
SFH-11311 e mail Dr. Lederbauer an die Rechtsanwaltskammer Wien vom 5.6.2015 Ich übersende Ihnen meine Antwort auf die e mail von RA Dr. Winternitz vom 4.6.2015, in der es um eine sogenannte "Weisungsanfrage" der Rechtsanwaltskanzlei an die zuständige Kammer geht. Wie Sie erkennen, werden grundsätzliche Verfahrensfragen zur Diskussion gestellt.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7990
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7990&rubrik=94

SFH-11319  e mail Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 9.6.2015 8.49 Uhr Wir sehen keine Notwendigkeit für eine Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge durch den Richter vom 27.05.2015. ... Gleiches gilt für die von Ihnen gewünschte ,,Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen den Richter.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7999
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7999&rubrik=94

SEITE 1 ANTWORT 7

SFH-11323 Beschwerde Dr. Lederbauer beim LGfStrafsachen gegen den Beschluss des Richters Mag. Kreuter vom 27.5.2015,  Wien am 10.6.2015
Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.5.2015 über die Abweisung des Antrages meines Rechtsanwalts Dr. Winternitz laut § 87 Strafprozessordnung, "
- Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Video.
- Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Tonband.
- Antrag zur Verfassung eines Wortprotokolls von der gesamten HV."

http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8003
DRUCKEN http://www.so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8003&rubrik=94

SEITE 1 ANTWORT 8
SFH-11326 e mail Dr. Perschler vom 12.6.2015 16.10 Uhr an Dr. Lederbauer und Antwort Dr. Lederbauer an Dr. Winternitz und Dr. Perschler  vom 12.6.2015 20.23 Uhr
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8008
http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8008&rubrik=94

Links:
Rechtsanwälte Waldbauer • Paumgarten • Naschberger und Partner
http://www.advocat-tirol.at/aktuelles-details/items/58.html
Sachverständiger im Strafverfahren

SEITE 1 ANTWORT 9
SFH 380 871 RELEVANTE BESTIMMUNGEN DER STPO
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=76&aid=8103
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8103&rubrik=76

StPO § 96 Protokoll
StPO § 149 Augenschein und Tatrekonstruktion
StPO § 270 Jedes Urteil muß ...
Protokollführung StPO § 271 und StPO § 271a
Rechtsmittel gegen das Urteil StPO § 280 und StPO 281
Im  § 281 (1) 1. zitierte Gesetzesstellen:
StPO § 126 Sachverständige und Dolmetscher
StPO § 140 (1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (§ 134 Z 5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, ...
StPO § 144 Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen
StPO § 155 Verbot der Vernehmung als Zeuge
StPO § 157 Aussageverweigerung
StPO § 159 Information und Nichtigkeit
StPO § 211 Inhalt der Anklageschrift
StPO § 228 Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
StPO § 240a (1) Nach der Ermahnung des Angeklagten sind die Schöffen, ...
StPO § 250 (1) Der Vorsitzende ist befugt, ...
StPO § 252 (1) Protokolle über die ...
StPO § 260. (1) Wird der Angeklagte schuldig befunden, so muß das Strafurteil aussprechen: ...
StPO § 271 Protokollführung
StPO § 427 Abwesenheitsverfahren
StPO § 430
StPO § 439


SEITE 1 ANTWORT 10
PARKGESPRÄCHE KURZ ÜBER DIE DURCHSETZBARKEIT VON MENSCHENRECHTEN IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH ANHAND DER CAUSA DI DR WOLFGANG LEDERBAUER UND ZUM GRÖSSTEN TEIL ZUSAMMENFASSUNG DER CAUSA DI DR WOLFGANG LEDERBAUER. (MENSCHENRECHTE IN ÖSTERREICH)
Machen Sie sich selbst ein Bild über ein YOUTUBE-VIDEO und Informationen:
06.08.2015 Parkgespräche mit DI Dr Wolfgang Lederbauer J´accuse ich klage an ZITATE:
Parkgespräche mit DI Dr. Wolfgang Lederbauer * J`accuse - ich klage an * 6. August 2015
https://www.youtube.com/watch?v=h-XLVZa2atA

SFH-11146 Information über ein Video und die bevorstehende fünfte Hauptverhandlung am 26.8.2015 um 9 Uhr im Landesgericht für Strafsachen in Wien.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8137

SEITE 1 ANTWORT 11
DI Dr. Wolfgang LEDERBAUER: Anscheinend (wahrscheinlich) geplante Termine (HV ... Hauptverhandlung, LGS WIEN ... Landesgericht für Strafsachen WIEN):
30.09.2015 13:30-15:30 6. HV am LGS WIEN
28.10.2015 09:15-15:30 7. HV am LGS WIEN

Quelle: SFH-11174  mail Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 4. September 2015 20.31 Uhr
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8172&rubrik=94

REKURS-ZITAT: Im Beschluss des OLG Wien vom 7. August 2015 wird festgestellt, dass der Beschluss des Kollegialgerichts zu Beginn der HV vom 27.5.2015 ohne nähere Begründung abgewiesen wurde. Laut StPO muss aber jeder Beschluss begründet sein. ZITAT-ENDE
Quelle: DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8179&rubrik=61
SFH-11181 REKURS Dr. Lederbauer An das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.9.2015, Kommentar Dr. Lederbauer vom 8.9.2015

SEITE 1 ANTWORT 12
SFH-11267 e mail Dr. Lederbauer an Dr. Perschler vom 11.11.2015 12.10 Uhr
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8281&rubrik=94
ZITAT ("7." wurde ergänzt): Zur Einvernahme dieser beiden Zeugen, sowie zur Beschlussfassung über die Beweisanträge wurde die 7. Hauptverhandlung auf den 16. Dezember 2015, 09:15 Uhr bis 16:00 Uhr, Landesgericht für Strafsachen Wien, Saal 311, erstreckt. ZITAT-ENDE

StPO § 87 Beschwerden
StPO § 88 Verfahren über Beschwerden


SEITE 1 ANTWORT 13
SFH-11298  Strafverfahren, Beweisanträge (Stand 11.12.2015 Teil 20 – Zählung Dr.  Lederbauer)
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8317&rubrik=94
Zunächst schicke ich voraus, dass mir bis 8.12.2015 noch kein Protokoll über die siebente Hauptverhandlung am 28.10.2015 zugesandt wurde, obwohl am 19.11.2015 von meinem Rechtsanwalt ein Antrag gestellt wurde. ... Ich habe jedenfalls für Sie die Berichtigung der Fehler im Protokoll beantragt. ... Diesem Antrag wurde vom Richter Mag. Kreuter bei der vierten Hauptverhandlung am 22.7.2015 erfreulicherweise stattgegeben. ... Demgegenüber wurde der Antrag auf Protokollberichtigung des Protokolls über die fünfte Hauptverhandlung vom 26.8.2015 vom Richter Mag. Kreuter mit Beschluss vom 30.9.2015 zu Zahl 13 HV 44/15f abgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde eine Beschwerde vom 13.11.2015 eingereicht. ...

SFH-11300 Beweisanträge Nr. 19 - Zählung Dr. Lederbauer Strafverfahren,
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8319&rubrik=94
Zunächst schicke ich voraus, dass mir bis 8.12.2015 noch kein Protokoll über die siebente Hauptverhandlung am 28.10.2015 zugesandt wurde, obwohl am 19.11.2015 von meinem Rechtsanwalt ein Antrag gestellt wurde. Eine Bezugnahme auf dieses Protokoll ist für die Begründungen des vorliegenden Beweisantrags sehr wichtig. ... Beweismittel: Dokument Nummer (013202 bis 013268) Plausibiltät: ... Jedenfalls ist klar, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund dieses Gutachtens vom 17.8.2006 den Strafantrag auf "schweren gewerbsmässigen Betrug" ausgeweitet hatte. Die Sachlage und die Aussagen der bisher vernommen Zeugen zeigen aber eindeutig, dass dieser Vorwurf vollkommen unhaltbar ist. ...

PERSÖNLICHER HINWEIS: Geringfügige Tippfehler-Korrekturen

SEITE 1 ANTWORT 14
DR WL kurz & bündig - DR WOLFGANG LEDERBAUER kurz & bündig: (Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung werden angemeldet.)
Gegen das Urteil vom 16.12.2015 werden Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet.


1.) SFH 11350 HV 8 am 20151216 DR WOLFGANG LEDERBAUER LEHNT DEN RICHTER MAG THOMAS KREUTER AB
http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8341&rubrik=94
SFH-11350  Achte Hauptverhandlung am 16.12.2015 im LGS WIEN. ZITATE: Ablehnungsantrag gegen Richter Mag. Kreuter vom 16.12.2015 (Seite 1 und 2) Dr. Lederbauer versuchte seine Ablehnung des Richters wegen Befangenheit und mangelnde Kompetenz durch das Vortragen bzw. Vorlesen der vorliegenden Dokumentation zu begründen. Mag. Kreuter lehnt dies ab. ... ZITAT: OGH 4Nc27/14d ZITAT-ENDE ZITATE-ENDE

2.) SFH 280 894 20151216 URTEIL 6 MONATE BEDINGT AUF 3 JAHRE
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8330&rubrik=76
GEGLÄTTETE ZITATE: Das Urteil lautet: Sechs Monate bedingt auf drei Jahre. Gegen dieses Urteil gibt es folgende Rechtsmittel: Nichtigkeitsbeschwerde und  Berufung. Die Frist zur Einbringung endet drei Tage nach dem 16.12.2015
Auszug aus der Strafprozessordnung: ... I. Rechtsmittel gegen das Urteil § 280. Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das Oberlandesgericht.
Auszug aus der Strafprozessordnung: 1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden § 281, § 284, § 285 GEGLÄTTETE ZITATE-ENDE

3.) SFH 11342 MAIL DR WL an DR FP vom 20151218 0954
(DI DR WOLFGANG LEDERBAUER meldet Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.)
http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8333&rubrik=94
SFH-11342 e mail Dr. Lederbauer an Dr. Perschler vom 18.12.2015 09.54 Uhr
GEGLÄTTETE ZITATE: Nach sorgfältiger Überlegung habe ich mich entschlossen, beide Rechtsmittel - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung - zu ergreifen. ... Ich bitte Sie, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, zusammen mit dem oa Antrag auf Fristverlängerung noch heute (18.12.2015) bei Gericht einzubringen. ... Stellen Sie bitte gleichzeitig unter Hinweis auf § 285 (2) und (3) der StPO den Antrag, die Frist von einem Monat (ab Übersendung des schriftlichen Urteils) auf drei Monate zu verlängern. ... StPO § 285 (2) Im Falle extremen Umfangs des Verfahrens ... GEGLÄTTETE-ZITATE-ENDE

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Teilmaschinelle Transkription ZITATE:

SFH-11292 Offener Brief anlässlich der dritten Hauptverhandlung im LG für Strafsachen gegen Dr. Lederbauer am 27.5.2015
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7963
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DIPL.-ING. DR. TECHN. WOLFGANG A. LEDERBAUER
WIRTSCHAFTSINGENIEUR BAUWESEN
A-1010 WIEN DOMINIKANERBASTEI 6 TEL 43 (1) 968 35 50 FAX 43 (1) 968 35 51 MOBILE 0664-954 52 54
WWW.W-LEDERBAUER.AT WWW.ECOOOWALL.AT EMAIL: WOLFGANG.LEDERBAUER@CHELLO.AT

Information über die Hauptverhandlung gegen Dr. Wolfgang Lederbauer am 27.5.2015 im LG für Strafsachen
Datum: 27. Mai 2015
Beginn: 9:15 Uhr (voraussichtliches Ende 15:30 Uhr)
Saal 311/ 3. Stock
DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE  22 !!!


Bekanntlich bemühe ich mich seit vielen Jahren um die Durchsetzbarkeit von Menschenrechten.

Anlass für dieses Engagement war meine Erfindertätigkeit, die ich im Rechnungshof mehrmals ordnungsgemäß gemeldet habe.

Nach skandalösen Verfahren wurde ich im Juli 2000 vom Rechnungshof wie ein Verbrecher entlassen.

Nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs war meine Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss in Genf erfolgreich.

Allerdings anerkennt die österreichische Bundesregierung diesen völkerrechtlichen Vertrag nicht und meint, dass diese Entscheidung für Österreich nicht verbindlich sei.

Ich hatte mit meiner Erfindung ( Ein begrüntes Lärmschutzsystem ECOOO - WALL ) vor allem in Kalifornien Erfolg. Um das Projekt fortzuführen, gründete ich im Jahre 2000 die Dr. Wolfgang Lederbauer KEG und nahm einige Personen als atypisch stille Gesellschafter auf.

Aus steuerlichen Gründen nahm ich von der Dr. Wolfgang Lederbauer KEG ein Darlehen auf und verwendete die Investitionssumme für die Produkt- und Projektentwicklung von ECOOO WALL. Darüber gibt es rd 2.800 Belege.

Ein Darlehensgeber machte eine Strafanzeige gegen mich. Ein Gutachter wurde beauftragt, der allerdings wesentliche Fakten nicht berücksichtigte.

Bei der ersten Hauptverhandlung am 6. Dezember 2006 überschüttet mich der Richter Dr. Zeilinger mit Vorwürfen, ich hätte meinen Investoren Projekte vorgegaukelt.

Dagegen verwehrte ich mich, stellte zahlreiche Beweisanträge und führte Zeugen an.

Mehr als fünf Jahre später kam es am 1.3.2012 zu einer zweiten Hauptverhandlung unter der Richterin Mag. Adegbite Lewy, die mich aufforderte, meine Sicht der Dinge darzustellen.

Nachdem ich dies in kurzer Form tat, unterbrach sie die Verhandlung und beauftragte den Sachverständigen Dr. Meszaros , meine Verhandlungsfähigkeit zu prüfen. ( Über meine Verhandlungsfähigkeit konnte nie der geringste Zweifel bestehen.)

Da ich durch meinen Einsatz für die Menschenrechte über mehrere skandalöse Verfahren Bescheid wusste, habe ich mich geweigert, beim Sachverständigen zu erscheinen.

Seite 1/2

Ich beauftragte einen renommierten Gutachter, der meine Verhandlungsfähigkeit ( natürlich ) bestätigte.

Trotz dieses Privatgutachtens ließ mich die Richterin Mag. Adegbite Lewy von der Polizei vorführen.

Meine dagegen beim OGH erhobene Grundrechtsbeschwerde war erfolgreich.

Nun kam es zu einem Richterwechsel. Der neuer Richter ist Mag. Thomas Kreuter.

Es besteht nun die Chance, das Verfahren korrekt unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen ( insbesondere über die Menschenrechte ) abzuführen.

Ich habe durch meinen Einsatz für die Durchsetzung von Menschenrechten oft und nachdrücklich erfahren, wie wichtig es ist, dass Verfahren gut vorbereitet, aber auch von Zuhörern begleitet werden.

In diesem Sinne bitte ich Sie/Dich an der Verhandlung als Zuhörer teilzunehmen.

Mit besten Dank im Voraus. Herzlichst Dr. Wolfgang Lederbauer

PS: Nochmals: Gerichtsverfahren sind bekanntlich öffentlich. Diese Bestimmung ist ein wesentlicher Faktor für die Einhaltung von Menschenrechten.

Ich lade Sie/Dich zu dem oa Verfahren ein, um sicherzustellen, dass eine hinreichende Öffentlichkeit Kenntnis über dieses sehr sensible Verfahren erhält.

Ich habe mich in diesem Schreiben bewusst kurz gehalten. Details sind auf der website

http://so-for-humanity.com2000.at  unter der Rubrik 300 Die Fälle - Subrubrik

302 Fall 2 Dr. Lederbauer Subrubrik Das Neueste zu lesen.

Die wichtigsten Dokumente:

» SFH-11259 e mail Kanzlei Kraft & Winternitz vom 24.4.2015
Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung vom 22.4.2015.
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7930&page=

» SFH-11338 Offener Brief Dr. Lederbauer zum Verfahren 161 Hv 46/12f vom 24.11.2014
1. Der Anlass für diese Information, 2. Kurzfassung 3. Meine Zielsetzung 4. Zusammenfassung

ZITATE-ENDE

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER
SEITE 1 ANTWORT 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=950.0

SO FOR HUMANITY http://so-for-humanity.com2000.at/
STAATSBÜRGER FORDERN IHR RECHT AUF FAIRE VERFAHREN

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PROTOKOLL und PROTOKOLLRÜGE

SFH 5174 Protokoll HV 20110301 und Protokollrüge 20110418 ZITATE (teil-maschinelle Transkription):

http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=5956

DRUCKEN http://www.so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=5956

SFH-5174  Einbau der Mitschriften in das Protokoll über die Hauptverhandlung am 1.3.2011, Protokollrüge vom 18.4.2011

Im folgenden wird das Protokoll der Verhandlung vom 1.3.2011 wiedergegeben. Es wurde auf Vollständigkeit und Richtigkeit  überprüft. Es stellte sich heraus, dass es nicht vollständig ist und  wesentliche Punkte nicht erwähnt wurden.

Aufgrund von Mitschriften des Angeklagten  und mehrerer bei der Verhandlung anwesender Zuhörer  wurden die fehlenden Passagen mit den dazu passenden Anmerkungen ( in kursiver Schrift) eingefügt.

Das vorliegende Dokument ist integrierender Teil der weiteren rechtlichen Schritte.

Einbau der Mitschriften in das Protokoll über die Haupterhandlung am 1.3.2011
mit Anmerkungen
Protokollrüge

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
Zutreffendes bitte ankreuzen!
Aktenzeichen 61 Hv 138/06v
AV vom: 14. März 2011
Am heutigen Tag fertiggestellt.
Hauptverhandlung
Gericht: Landesgericht für Strafsachen Wien
Tag und Stunde des Beginns
der Hauptverhandlung: 1. März 2011 9.00 Uhr
Strafsache: gegen DI Dr. Wolfgang LEDERBAUER
wegen §§ 159, 161, 146, 147, 153c StGB
A n w e s e n d e:
Vorsitzende(r): Mag. Katharina Lewy
Beisitzender Richter: -------
Schöffen: 1. Mag. Edda Böhm
2. Denise Fürst
Schriftführerin: VB. Elisabeth Dinhof
Dolmetscher: --------
Ankläger: StA Mag. Sophie Zaubzer-Pesendorfer
Privatbeteiligter:
Privatbeteiligtenvertreter: Mag. Gregor Rathkolb
Vollmacht vom
ausgewiesen zu
beruft sich auf die erteilte
Bevollmächtigung
Angeklagter: DI Dr. Wolfgang LEDERBAUER
Verteidiger: Mag. Alexander Tonkli für Dr. Christian
Winternitz
Vollmacht vom
ausgewiesen zu
beruft sich auf die erteilte
Bevollmächtigung
Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
- 2 -
Die Schriftführerin ruft die Sache auf.
Die Verhandlung ist öffentlich.
Der Angeklagte DI Dr. Wolfgang LEDERBAUER gibt über
seine persönlichen Verhältnisse an:
Generalien Seite 21 in ON 3 des Aktes, überprüft und
ergänzt;
Der (Die) Vorsitzende ermahnt den (die) Angeklagte(n) der
vorzubringenden Anklage und dem Gang der Verhandlung zu folgen.
Der (Die) Vorsitzende stellt fest, dass der (die)
Schöffe(n) zu AZ beeidet worden ist (sind).
Der (Die) Vorsitzende nimmt die Beeidigung des (der)
Schöffen Mag. Edda Böhm und Denise Fürst vor.
Die Zeugen und Sachverständigen werden aufgerufen, soweit
sie nicht erst für einen späteren Zeitpunkt vorgeladen worden
sind. Der (Die) Vorsitzende teilt ihnen mit, wo sie sich bis zu
ihrer Vernehmung aufhalten können und zu welchem Zeitpunkt sie
sich für die Vernehmung bereitzuhalten haben.
Der (Die) Vorsitzende trägt der (dem) (den)
Privatbeteiligten auf, sich aus dem Verhandlungssal zu
entfernen und stellt ihr (ihm) (ihnen) frei, sich bei der
Verhandlung vertreten zu lassen.
Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
- 3 -
Um Verabredungen oder Besprechungen der Zeugen zu
verhindern, ordnet der (die) Vorsitzende an,
Der (Die) Vorsitzende erinnert den (die) Sachverständigen
an den von ihm (ihnen) abgelegten Eid und verfügt, dass der
(die) Sachverständigen
während der Vernehmung des (der) Angeklagten und des (der)
Zeugen im Gerichtssaal bleibe(n).

Anmerkung:
Es war der Sachverständige Dr. Geringer nicht anwesend.

Von den vorgeladenen Personen sind ausgeblieben:
Der Gerichtshof verfügt – entscheidet – verurteilt gemäß §
242 StPO,
Der Ankläger trägt die Anklagepunkte samt Begründung vor.

Anmerkung:
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten nach wie vor das Delikt des schweren Betrugs  vor.
Es ist bemerkenswert und unverständlich , dass der Ankläger bei seiner Anklage bleibt, obwohl den  Anklagepunkten durch meine umfangreiche Schriftsätze deutlich entgegengetreten und vor allem massive Kritik am Gutachten vorgebracht wurde. Diese Dokumente hätten der Staatsanwaltschaft bekannt sein und zu Änderungen in der Anklage führen müssen.
Staatsanwältin: Das Beweisverfahren wird ergeben, dass es genauso war, wie es in der Anklageschrift festgelegt ist.
Hierauf vergewissert sich der (die) Vorsitzende, dass der (die)
Angeklagte(n) von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend
in Kenntnis gesetzt ist (sind).

Der Verteidiger erwidert auf den Vortrag der Anklage.
Anmerkung:
Bemerkenswert ist, dass die genaue Darlegung des Verteidigers im Protokoll nicht aufscheint
Die sinngemäße Wiedergabe seiner  Äußerungen lautet:
Dr. Lederbauer bekennt sich nicht schuldig.  Wir beweisen genau das Gegenteil dessen, was in der Anklageschrift angeführt ist. Bei dieser Haltung bleiben wir auch.

Der Verteidiger repliziert, dass sich sein Mandant nicht
schuldig bekennen wird.
Der (Die) Vorsitzende belehrt den (die) Angeklagte(n),
dass er (sie) berechtigt sei(en), der Anklage eine
zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen
und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels Bemerkungen
darüber vorzubringen.

Anmerkung:
Eine solche zusammenfassende Erklärung des Sachverhalts war vorbereitet. Der Angeklagte hatte die Absicht, diese Erklärung des Sachverhalts sowie zahlreiche Beweisanträge  mündlich vorzutragen. Durch die Unterbrechung der Verhandlung durch die Vorsitzende war dies nicht möglich.

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
- 4 -
Der Angeklagte DI Dr. Wolfgang LEDERBAUER gibt an:
Ich bekenne mich nicht schuldig.
Vorsitzende: Was schreiben Sie denn da die ganze Zeit mit?
Angeklagter: Das ist mein Recht.
Vorsitzende: Warum schreiben Sie das mit?
Angeklagter: Um zu dokumentieren wie die Hauptverhandlung
abläuft.

Anmerkung:
Es ist bemerkenswert, dass dieser Dialog im Protokoll sehr genau wiedergegeben wurde. Demgegenüber wurden sehr wichtige Bemerkungen der Vorsitzenden nicht wiedergegeben.

Vorsitzende: Es sind einige sehr umfangreiche Eingaben von Ihnen.

Anmerkung:
Die Vorsitzende hat sich zu diesem Punkt viel umfangreicher geäußert.
Sinngemäße Wiedergabe ihrer Äußerungen:
Bevor wir uns  mit Details beschäftigen, halte ich fest, dass sehr umfangreiche Eingaben von Ihnen vorliegen. Ich habe mir diese sehr genau angeschaut. Ich will Ihnen da einiges vorhalten und möchte wissen, was sie zu diesen Unterlagen sagen.
Sie schreiben an die Bundespolizei Wien, dass es beim Projekt ECOWALL größte Schwierigkeiten gab. Sie verweisen auf die skandalösen Ereignisse im Rechnungshof bis zur Disziplinaroberkommission. Zum Besseren Verständnis für ihre Eingaben, was können sie dazu sagen?
Aus diesen Worten er Vorsitzenden ist zu erkennen, dass sie tatsächlich meine zahlreichen Eingaben gelesen und die Brisanz des Falles erkannt hat. Ich merke an, dass ich am Ende der Hauptverhandlung eine 33 Seiten umfassende Erklärung des Sachverhalts  und Beweisanträge überreicht habe. In dieser Dokumentation wurden die Bestimmungen der Strafprozessordnung, die relevante Judikatur  und die relevante Literatur berücksichtigt. Ich war mir angesichts der Brisanz dieses Falles bewusst, wie wichtig es ist, dass umfassende Erklärung des Sachverhalts  und die Beweisanträge an bestimmte genau definierte Formen und Inhalte gebunden sind. Werden diese in der Hauptverhandlung nicht beachtet, besteht in der Instanz bekanntlich  keine Chance auf Erfolg.
Ich habe mich also schon am Beginn der Verhandlung ganz genau an die Bestimmungen der Strafprozessordnung gehalten.
Umso bemerkenswerter ist die Entscheidung des Senats, meine Verhandlungsfähigkeit durch ein Psychiatrisches Gutachten beurteilen zu lassen. Näheres weiter unten.

Über Vorhalt der Seite 135 in ON 4 des Aktes: Diese
Vorwürfe ziehen sich durch sämtliche Ihrer Eingaben. Was können
Sie dazu sagen? Was hat das zu bedeuten?
Angeklagter: Ich erzähle Ihnen das gerne.
Vorsitzende: Was hat der Rechnungshof damit zu tun?
Angeklagter: Man muss das eben überblicken und wenn man
das nicht tut, kann man das nicht überblicken.

Anmerkung
Ich habe gesagt, dass man  die schwersten Vorwürfe gegen mich nicht überblicken kann, wenn man nicht die Gesamtübersicht hat.
Es ist für mich völlig unverständlich, dass im Protokoll Details wie zB.

Vorsitzende: Was schreiben Sie denn da die ganze Zeit mit?
Angeklagter: Das ist mein Recht.
Vorsitzende: Warum schreiben Sie das mit?
Angeklagter: Um zu dokumentieren wie die Hauptverhandlung
abläuft.
( Vgl oben )

anführt, aber wesentliche Aussagen von mir bzgl der notwendigen Gesamtübersicht verschweigt.

Die Sache ist
extrem komplex. Ich habe eine Erfindung gemacht im Jahr 1985
aus Altstoffen eine begrünte Lärmschutzwand zu machen. Ich habe
Verständnis dafür, dass Sie nur das Wesentliche hören wollen,
ich habe aber einen Schriftsatz den ich Ihnen gerne übergebe,
wo alle Details drinnen stehen.

Ich hab diese Innovation
schriftlich gemeldet beim Rechnungshof und im Jahr 1989 hat
meine erste Ehefrau eine Scheidung gefordert. Ich habe dann die
Patente, die meine Frau als Treuhänderin hielt, das wusste der
Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
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Rechnungshof, übernommen und auch als Eigentümer die Firma, die
ihr damals noch zu 100% ihr gehört hat, E-Kontrakt hieß sie
damals. Ich war in einer schwierigen Situation und hab das dem
Rechnungshof gemeldet und der Rechnungshof hat das zur Kenntnis
genommen. Mein damaliger Gesprächspartner war Dr. Weber, der
spätere Präsident des europäischen Rechnungshofs. Es kam dann
zur Scheidung, ich habe das übernommen. Zu diesem Zeitpunkt
wurden auch Patente erteilt für das Projekt begrünte
Lärmschutzwand Ecowall und später auch Patente für eine
Reifenbearbeitungsmaschine für dieses Projekt. Wir haben die
Firma E-Kontrakt, das war also die erste Firma die hier tätig
war hat einige Demonstrationsprojekte in Österreich gemacht
durch öffentliche Auftraggeber und wir haben im Juni 1994 aus
dem Staat Kalifornien über 75.000 US-Dollar bekommen. Ich habe
auch das natürlich dem Rechnungshof gemeldet und dann passiert
etwas sehr dramatisches. Mein damaliger Geschäftsführer, ich
war ja nur der Eigentümer des Unternehmens, der Herr Lexen ist
ins Parlament gegangen Anfang August 1994 und hat den
Vorsitzenden des parlamentarischen Rechnungshofs-Ausschusses
der damals gerade Straßenbauprojekte untersucht hatte, darauf
hingewiesen, dass es zu einer unglaublichen Verschwendung und
Verschleuderung öffentlicher Gelder im Bereich des Lärmschutzes
gibt, und dass es unglaubliche Schwierigkeiten gibt bei
Innovationen letztlich wenn sie von kleinen Teams und Erfindern
kommen. Das haben wir in einem Akt, im so genannten grünen Akt
Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
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genau dokumentiert. Bemerkenswerter Weise war bei diesem
Gespräch auch ein Journalist dabei, ein Journalist von Profil,
der wurde nicht vorgestellt. Der Herr Lexen hat das erzählt was
zu sagen ist. Ich hab dann ein Fax von Profil bekommen in dem
festgestellt wurde, die Akten können jederzeit vorgelegt
werden, in dem ich gefragt wurde, wir haben festgestellt Sie
sind der Eigentümer der Firma E-Kontrakt, haben Sie das dem
Rechnungshof gemeldet. Meine Antwort per Fax war blitzartig,
selbstverständlich habe ich das gemeldet, der Rechnungshof ist
vorinformiert. In diesem Telefoninterview habe ich verschiedene
andere Details bekannt gegeben über das Projekt. Einige Tage
später erschien ein Profil-Artikel und weitere Medienberichte
und dann, am 30. August 1994 hat der Dr. Fiedler, der frühere
Präsident des Rechnungshofs die vorläufige Suspendierung
ausgesprochen und behauptet, es muss jetzt Untersuchungen
geben.
Vorsitzende: Also Sie sind vorläufig suspendiert worden?

Anmerkung:
Ich habe erwähnt, dass ich der Vorsitzenden sehr dankbar bin, dass ich die Gelegenheit habe, das alles im Detail vorzutragen.
Diese Passage fehlt im Protokoll, das ansonsten den Verhandlungsverlauf sehr genau wiedergibt.
Die Vorsitzende hat mir also damals die Gelegenheit gegeben, meine Darstellung so wiederzugegeben, wie es in der Strafprozessordnung festgelegt ist.
Ich schilderte also die wesentlichen Geschehnisse Mitte 1994, die zum Verständnis der Zusammenhänge und der späterem Ereignisse unbedingt notwendig waren.

Angeklagter: Ja, am 30. August, am 30. August 1994 wurde
ich von Dr. Fiedler vorläufig suspendiert. Ich merke an, dass
er selbstverständlich voll informiert war über meine
Nebenbeschäftigung. Er hat zwei Jahre vorher mich auch nicht
angerufen als ich das wieder gemeldet habe meine Tätigkeit im
Rahmen der Nebenbeschäftigung.

Anmerkung:
Es sollte heißen,
... Er hat zwei Jahre vorher mich auch ,,noch"
angerufen als ich das wieder gemeldet habe meine Tätigkeit im Rahmen der Nebenbeschäftigung.

Rahmen der Nebenbeschäftigung....

Man kann ins Casino gehen, oder
ein Patent verwerten. Das war die Äußerung des Dr. Fiedler.
Interessanter Weise ist dann einen Tag später, am 1. September
Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
- 7 -
1994 ein weiterer Brief des Dr. Fiedler an mich gekommen, in
dem er ein so genanntes Dienstrechtsmandat erteilte und mir die
Nebenbeschäftigung verboten hat. Der Ablauf ist so wichtig,
denn am 30. August wo ich vorläufig suspendiert wurde wegen des
so genannten Verdachts auf Dienstpflichtverletzungen und einen
Tag später erst kam das Verbot der Nebenbeschäftigung.

Anmerkung:
Es fehlt hier mein Hinweis ,, Nicht umgekehrt"
Der zeitliche Ablauf ist deshalb so wichtig, weil eine vorläufige Suspendierung nie möglich gewesen wäre, wenn mir zuerst die Nebenbeschäftigung verboten worden wäre. In diesem Fall hätte der Rechnungshof klar zu erkennen gegeben, dass er über die Nebenbeschäftigung informiert war.

In meine Schriftsätzen habe ich auf diese Problematik genau hingewiesen. Übrigens wurde mein Vorstellung ( eine Art Berufung )  gegen diese Dienstrechtsmandat dann vom Rechnungshof acht Jahre lang nicht behandelt. Wäre dies erfolgt, wäre im Disziplinarverfahren sofort klar geworden, dass ich die Nebenbeschäftigung (mehrmals ) schriftlich gemeldet hatte. In diesme Fall hätte es nie zu einer Suspendierung und  Entlassung kommen können.

Mit diesen Ausführungen, die dem Gericht seit langem bekannt sind, wird deutlich, warum ich die gesamten Vorgänge als skandalös bezeichnet habe.

Vorsitzende: Sie sind deswegen suspendiert worden, weil
Ihnen vorgeworfen wurde, dass Sie verbotene
Nebenbeschäftigungen machen?
Angeklagter: Wir sind bei der vorläufigen Suspendierung,
das war damals Gegenstand Verdacht auf Dienstrechtsverletzung.
Es konnte nie von einem Verdacht gesprochen werden, halb
Österreich hat gewusst was ich tue und viele haben sich
gewundert, manchmal wurde ich belächelt, aber dann im Juni 1994
habe ich den Preis von Kalifornien bekommen. Das ist erst der
erste Punkt.
Vorsitzende: Seit 1994 arbeiten Sie nicht mehr beim
Rechnungshof?
Angeklagter: Nein, das ging weiter. Das war eine
vorläufige Suspendierung. Dann, wie das
Beamtendienstrechtsgesetz das vorsieht, dann wurde das an die
Disziplinarkommission am Rechnungshof weitergeleitet. Der
Vorsitzende damals war der Dr. Finz, späterer Staatssekretär im
Finanzministerium und dieser Mann hat zunächst gesagt, aufgrund
der bisherigen Unterlagen können wir Dr. Lederbauer nicht
Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
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endgültig suspendieren, er hat damit vollkommen Recht gehabt.
Ich wurde vom Rechnungshof als Dienstbehörde auch aufgefordert,
eine Stellungnahme abzugeben. Das war kein Problem, ich habe
auf 30 Seiten ganz genau beschrieben, was bisher geschehen ist,
was ich gemeldet habe und dergleichen. Dieses Dokument ist dann
der Disziplinarkommission vorenthalten worden und die
Disziplinarkommission hat Anfang Oktober 1994 die endgültige
Suspendierung ausgesprochen. Ich habe dagegen
selbstverständlich sofort alle Rechtsmittel ergriffen, übrigens
auch gegen das Dienstrechtsmandat vom 1. September 1994.
Vorsitzende: Das geht bis in das Jahr 2000, wir können uns
das alles nicht bis ins Detail anhören.
Angeklagter: Daher habe ich, liebe Frau Vorsitzende, Sie
haben mir die Gelegenheit gegeben, den Anfang zu schildern, und
ich habe Verständnis dafür, dass es wahrscheinlich unmöglich
ist, die unglaubliche, skandalöse Geschichte im Detail
vorzutragen. Ich habe wieder eine zusammenhängende Erklärung
des Sachverhaltes. Ich habe das da, ich habe alle Dokumente
aufgelistet wo das im Internet abrufbar alles drinnen steht.
Vorsitzende: 2000 sind Sie dann entlassen worden vom
Rechnungshof. Warum? Was war die Begründung?
Angeklagter: Ich versuche, das kurz zu machen. Ich bin ja
verpflichtet, alles vorzutragen, ich freue mich auch, dass Sie
die Fragen stellen. Ich bin im Jahr, da muss ich folgendes
wichtiges sagen, der Rechnungshof hat in ganz Österreich
Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
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öffentliche Auftraggeber verhört bezüglich meiner Tätigkeit im
Bereich meiner Nebenbeschäftigung. Seit 1994 haben wir keinen,
hat meine Firma E-Kontrakt keinen Auftrag mehr bekommen. Das
hat Konsequenzen gehabt die dazu führten, dass ich als
Eigentümer der Firma E-Kontrakt seinerzeit wegen fahrlässiger
Krida angeklagt wurde. Ich war der Eigentümer wie gesagt wegen
Euro 55.000,--, die wir einer Firma, einer Transportfirma
schuldig geblieben sind, weil diese Elemente für Kalifornien
verschifft wurden, aber nicht......

Anmerkung:
Es sollte 55.000 ATS heißen.

Vorsitzende: Es geht jetzt um etwas anderes.
Angeklagter: Das Dienstrechtsverfahren ist ja ganz ein
eigenes. Ich versuche, Ihre Frage zu beantworten. Wie gesagt,
wir haben diesen Preis des Staates Kalifornien bekommen, meine
Firma E-Kontrakt, wir haben diese Vorarbeiten, die genau
beschrieben worden sind erledigt, wir haben ein Testprojekt
produziert, dass wir mit einem Container nach Kalifornien
geschickt haben. Durch die Ereignisse, durch meine
Suspendierung,wurde ein Drittel meines Gehaltes einbehalten,
und dadurch, dass wir keine Aufträge mehr bekommen haben durch
die Interventionen des Rechnungshofs kam die E-Kontrakt in
Liquiditätsschwiergikeiten.
Vorsitzende: Über Vorhalt der ON 29 des Aktes:

Anmerkung:
Das Protokoll ist hier wieder unvollständig.

Die Vorsitzende  hielt mir Details aus diesem Akt ca. mit folgenden Worten vor:
,,Die vorliegende Anklage ist der Höhepunkt in einer unglaublich skandalösen Geschichte. Sie zieht sich mehrere Instanzen. Da ist der VwGH, der VfGH und der EGMR miteinzubeziehen.
Die Vorsitzende fragte, ob all diese Instanzen Schuld an den Ereignissen tragen würden.

Wollen Sie
damit sagen, dass nicht nur der Rechnungshof, sondern auch der
VGH, die sind alle schuld, dass wir heute hier sitzen?
Angeklagter: Ja, ein klares ja.

Anmerkung:
Ich habe auch gesagt, dass diese Konsequenzen haben wird. Diese Bemerkung steht bedauerlicherweise nicht im Protokoll.

Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
- 10 -
Vorsitzende: Es sind Sachverständigen-Gutachten eingeholt
worden.
Über Vorhalt der Seite 15 in ON 25 des Aktes:

Anmerkung:
Die Richterin bemerkte, dass man da vorsichtig sein müsste. Die Vorwürfe gingen in Richtung Verleumdung. Ich sagte darauf, dass man diese Fragen gerne abhandeln könnte.
Die Richterin bemerkte auch,, dass ich das Gutachten von Dr. Geringer kritisierte.
Sie meinte ich sei der Auffassung, die Vorwürfe seien unter Hinweis auf meine schriftlichen Eingaben nicht zu rechtfertigen.
Vorsitzende: Sie verweisen auf die website so-for-humanity.

Die Vorwürfe
in der Anklageschrift, wenn man sich den Deliktszeitraum
anschaut, das beginnt Ende 2000 bis Mitte 2004 und auch 2005
waren Sie schon längst nicht mehr beim Rechnungshof. Glauben
Sie das der Rechnungshof damit zu tun hat?

Angeklagter: Sie kennen das Prinzip von Ursache und
Wirkung. Jede Wirkung hat eine Ursache. Die Vorgeschichte, die
Frage haben Sie mir freundlicher Weise gestellt und ich habe
versucht darzulegen, eben nicht in der kurzen Zeit, jedenfalls
habe ich mich entschlossen im Jahr 2000, im Juli 2000 wurde ich
entlassen unter einer völlig willkürlichen Rechtsauslegung des
Artikels 126 DVG durch Dr. Fiedler und die
Disziplinarkommission. Details kann ich auch erklären.

Anmerkung:
Es sollte heißen ,,Art 126 B-VG"

Ich habe
mich da entschlossen, das Projekt weiter zu betreiben und habe
im Laufe des Jahres 2000, da habe ich ja alles beschrieben,
verschiedene Freunde und Geschäftsfreunde über den jetzigen
Stand des Projektes informiert und sie eingeladen,
Mitgesellschafter einer neuen Firma zu werden.

Vorsitzende: Das ist im Detail, das sind die
Anklagevorwürfe, das habe ich schon verstanden. Ich verstehe
nicht, der Gutachter sagt, Ihrer Meinung nach hat er alles
falsch dargelegt. Was soll der für einen Grund haben, dass er
das Gutachten nicht ordnungsgemäß erstattet? Das werfen Sie ihm
Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
- 11 -
ja vor. Was hat denn der Gutachter damit zu tun?
Angeklagter: Es war unvollständig, unrichtig und er ist
dem Auftrag des Gerichts nicht nachgekommen.
Vorsitzende: Warum glauben Sie denn, dass der Gutachter
mit dem ganzen etwas zu tun hat?
Angeklagter: Was ich glaube möchte ich nicht unbedingt
hier sagen. Entweder der Gutachter ist unfähig um den Auftrag
zu erfüllen, oder es wurden ihm Hinweise gegeben, das Gutachten
so zu machen.
Vorsitzende: Von wem?
Angeklagter: Keine Ahnung, ich weiß es nicht. Im Laufe der
weiteren Entwicklungen werden sich noch genug Möglichkeiten
ergeben.
Vorsitzende:

Anmerkung:
Die Vorsitzende sagte sinngemäß: ,, Es ist nicht alltäglich, dass so umfangreiche Schriftsätze vorgelegt werden – in einem Strafverfahren.

Sie haben einen Verteidiger zur Seite gestellt.
Über Vorhalt der ON 79 des Aktes: Wieso können Sie mit
Ihrem Verteidiger nicht zusammenarbeiten? Da wurde mir
vorgelegt eine umfangreiche Fragenliste von fast 200 Fragen und
der Verteidiger hat immer wieder Fristerstreckungsanträge
geschickt und geschrieben, dass es eben so schwierig ist, mit
Ihnen zusammenzuarbeiten. Er hat etwas vorgelegt. Wieso können
Sie mit Ihrem Verteidiger nicht zusammenarbeiten? Der
Verteidiger weiß, wie man das ordnungsgemäß vorlegt. Wieso
gestaltet sich das so kompliziert?
Angeklagter: Ich bin sehr froh über diese Frage. Der Mag.
Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
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Tonkli kennt genau meine Haltung. Ich bin der Auffassung, dass
man streng nach der StPO vorgehen muss und ich habe das Recht,
Beweisanträge zu stellen, ich habe das Recht fragen an den
Gutachter zu stellen, Zeugen zu nennen, Fragen an die Zeugen zu
richten. Ich habe einen Entwurf gemacht. Dieser Entwurf und dem
Anwalt geschickt. Der Rechtsanwalt wurde dann von Dr.
Zeilinger, Ihrem Vorgänger aufgefordert, das zu verkürzen,
beziehungsweise sensible Stellen wo ich Vorwürfe gegen den
Gutachter gemacht habe, herauszunehmen. Diese Vorwürfe habe ich
heraus genommen und habe dann dem Rechtsanwalt eine korrigierte
Fragenliste geschickt und ihm die Weisung erteilt, diese Fragen
dem Gericht zu übersenden. Bemerkenswert ist, dass Ihr
Vorgänger den Anwalt quasi droht, die Rechtsanwaltskammer
einzuschalten, wenn er bei seiner Verteidigungsstrategie
bleibt. Das kann man alles nachweisen und gleichzeitig ihm
vorgibt, die Fragen zu reduzieren. Ich bleibe bei meinen
Dokumenten die seinerzeit da vorgelegt wurden. Ich habe auch
die Frage mit dem Anwalt besprochen, wie können Sie sich
distanzieren von den eigenen Eingaben, ich bin ja der
Beschuldigte. Sie wissen was ich meine, bei der Vorlage der
letzten Unterlagen, diese Kanzlei distanziert sich von den
Vorgaben. Seine Antwort, Sie können ihn auch selber fragen, wir
sind standesrechtlich verpflichtet und müssen so handeln. Also
meine Fragen nicht vorzulegen so wie ich sie habe, das ist ein
unglaubliches Problem, ich bin bei meiner Position geblieben.
Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
- 13 -
Alles was ich seinerzeit vorgelegt habe vor Gericht, im übrigen
habe ich die StPO und die einschlägige Literatur genau
durchgelesen, die Rechte des Angeklagten und vor allem die
Beweisanträge und ihre Begründung. Ich habe das damals noch
nicht so gemacht wie es offensichtlich hervorgeht in der StPO,
ich habe aber hier ein neues Dokument von 33 Seiten.
Vorsitzende: Sie brauchen das gar nicht. Das ist ja das
Problem Herr Dr. Lederbauer, deswegen haben Sie ja den
Verteidiger, damit nicht Sie die Eingaben machen müssen,
sondern damit dass der Verteidiger das für Sie macht. Es ist
schon ganz klar, dass man da keine Verleumdungssachen
hineinschreibt, da kriegt natürlich der Verteidiger Probleme.
Warum funktioniert nicht die Zusammenarbeit? Sie meinen, weil
der HR Zeilinger gesagt hat, er darf diese Fragen nicht
stellen.

Angeklagter: Ich finde das ist eine untersuchungswürdige
Handlung Ihres Vorgängers, ich werde mir das noch vorbehalten.

Anmerkung:
Es fehlt die Bemerkung der Vorsitzenden, die in etwa so lautete:"
Meine Sie, dass das auch irgendwie zusammenhängt ?
Meine Antwort lautete in etwa:
Das wird sich sicher herausstellen, wie die bisherige Verhandlung ablief und wie die Handlungen des Gutachters und ihres Amtsvorgängers zu bewerten ist.

Wie die bisherige Verhandlung erfolgt ist und wie die Haltung
Ihres Vorgängers und vor allem des Gutachters zu bewerten ist.
Wie gesagt, ich habe die Wünsche des Dr. Zeilinger, sensible
Anschuldigungen nicht weiterleiten lassen, aber ich bleibe bei
diesen Beweisanträgen. Nur damit ist die Klärung der bisherigen
skandalösen Geschehnisse überhaupt möglich.
Vorsitzende: Wenn ich das richtig verstanden habe, das
hängt irgendwie alles zusammen? Das zieht sich durch den
Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
- 14 -
gesamten Prozess.
Angeklagter: Richtig. Ich danke Ihnen sehr für diese
Bemerkung. Ich bin kein Querolant, ich bin nur jemand, der
darauf achtet, dass gesetzliche Bestimmungen eingehalten
werden. Ich habe das in meinem Beruf getan und verwehre mich
gegen alle möglichen Aktionen und der Prozess ist ein solcher
gegen mich.
Vorsitzende: Begonnen hat es quasi mit dem
Disziplinarverfahren eigentlich schon 1994?
Angeklagter: Ja, so ist es. Das wird auch dazu führen,
dass ich eine Staatshaftungsklage machen, das ist aber ein
eigenes Rechtsfeld, da werden alle beim Verfassungsgerichthof,

Anmerkung:
Nicht erwähnt wurde, dass diese Staatshaftungsklage wegen ,,legislativen Unrechts ,, eingereicht werden wird.

da werden die gesamten Kausen aufgerollt. Ich habe eine
zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes in schriftlicher
Form, das würde ich Ihnen gerne übergeben. Da in diesem
Dokument habe ich die Bestimmungen der StPO und einschlägige
Literatur berücksichtigt. Mir ist sehr wichtig, dieses
Dokument, wo ich sämtliche Anforderungen aus der StPO
berücksichtige, wie zum Beispiel Sie wissen was notwendig ist,
das habe ich getan und möchte Ihnen das gerne vorlegen.
Vorsitzende: Warum kann das nicht Ihr Verteidiger machen?
Angeklagter: Das kann der Verteidiger auch vorlegen.
Privatbeteiligtenvertreter: Ich rege an, den Konkursakt
beizuschaffen 3S 80/05t des Handelsgerichtes Wien, dieses
Konkursverfahren läuft seit 2005 und konnte noch immer nicht
Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
- 15 -
abgeschlossen werden, weil der Angeklagten ständig neue Anträge
stellt. Die Gläubiger hätten die Möglichkeit einen Bruchteil
ihrer Forderungen ersetzt zu bekommen. Das ist die gleiche
Taktik wie im Strafverfahren.
Der Verteidiger legt vor, eine zusammenhängende Erklärung
des Sachverhaltes, welches als Beilage zum Protokoll genommen
wird.
Sohin zieht sich der Senat um 9.42 Uhr zur Beratung
zurück.
Nach seinem Wiedererscheinen um 9.52 Uhr verkündet die
Vorsitzende den
B e s c h l u s s
auf Vertagung der Hauptverhandlung auf
unbestimmte Zeit
zur Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der
Psychiatrie und Neurologie zur Überprüfung des
Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten.
Ein Zuschauer wird des Saales verwiesen, da er sich
lautstark darüber aufregt, ob der Angeklagte jetzt ein Psycho
sei und in Frage stellt, dass Österreich ein Rechtsstaat ist
und eine weitere Zuschauerin schreit, das ganze hier ist wie
beim Tierschützer-Prozess und verlässt freiwillig den Saal.
Die Staatsanwältin gibt bekannt, dass während der
Beratung die Zuschauer ihr vorgeworfen haben, dass die gesamte
Justiz korrupt sei.

Anmerkung.
Danach sagte die Vorsitzende sinngemäß:
Wir haben sie geladen, damit wir sie einmal anschauen  können und schauen, was ihnen passiert ist. Man hat den Eindruck, dass irgendetwas im Rechnungshof passiert ist. Man hat den Eindruck, dass sie von einer Verschwörung reden... So wie das heute dargelegt haben.

Mein Einwand:
Nicht ich habe von einer Verschwörung gesprochen. Das haben sie gesagt.

Vorsitzende:
Der Sachverständige ist beeinflusst, der Anwalt ist beeinflusst, Wir müssen einmal abklären, ob man mit ihnen ordentlich verhandeln kann.
Sie können auch nicht mit ihrem Verteidiger zusammenarbeiten..
Sie bekommen einen Beschluß zugeschickt.Der Sachverständige wird sagen, wie man mit ihnen verhandeln kann,

Meine Antwort:
Ich beachte die Strafprozessordnung. Das ist bisher nicht geschehen.Ich lege großen Wert darauf, dass die Strafprozessordnung strikt eingehalten wird.

Vorsitzende:
Es muß alles ordnungsgemäß ablaufen, auch in ihrem Interesse.


Hinterlegt am 13.04.2011 - 00:07
- 16 -
Ende: 9.55 Uhr
Die Vorsitzende: Die Schriftführerin:
Landesgericht für Strafsachen Wien
Wien, 01. März 2011
Mag. Katharina LEWY , Richterin
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG

Dr. Wolfgang Lederbauer

ZITATE-ENDE

PERSÖNLICHER HINWEIS: Geringfügige Tippfehler-Korrektur: Hauptverhandlung

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER: VORBEREITUNG DER HV3 HÖCHST LESENSWERT
SEITE 1 ANTWORT 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=950.0

SO FOR HUMANITY http://so-for-humanity.com2000.at/
STAATSBÜRGER FORDERN IHR RECHT AUF FAIRE VERFAHREN

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

DR WOLFGANG LEDERBAUER: INFORMATIONEN ÜBER DIE VORBEREITUNG DER DRITTEN HAUPTVERHANDLUNG

PERSÖNLICHE HINWEISE: SEITENANGABE AM ENDE DER JEWEILIGEN SEITE. ZITATE (Teil-maschinelle Transkription):

SFH-280-962 ... Information über die Vorbereitung der dritten Hauptverhandlung im LG für Strafsachen gegen Dr. Lederbauer am 27.5.2015 um 9.15 Uhr im Saal 311/ 3. Stock DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE 22 !!!

http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=76&aid=7969

DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7969&rubrik=76

DIPL.-ING. DR. TECHN. WOLFGANG A. LEDERBAUER WIRTSCHAFTSINGENIEUR BAUWESEN
A-1010 WIEN DOMINIKANERBASTEI 6 TEL 43 (1) 968 35 50 FAX 43 (1) 968 35 51 MOBILE 0664-954 52 54
WWW.W-LEDERBAUER.AT WWW.ECOOOWALL.AT EMAIL: WOLFGANG.LEDERBAUER@CHELLO.AT.

Information über die Vorbereitung der dritten Hauptverhandlung im LG für Strafsachen gegen Dr. Lederbauer am 27.5.2015 um 9.15 Uhr im Saal 311/ 3. Stock
DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE 22 !!!

Grundsätzliches:

Bei diesem Verfahren geht es um wesentliche Menschenrechte, vor allem um das ,, Prinzip eines fairen Verfahrens", für das ich mich in den letzten Jahren nachdrücklich einsetze.

Da die Einhaltung dieser Prinzipien für jeden einzelnen Bürger und für jede einzelne Bürgerin von entscheidender Bedeutung ist, lade ich Sie / Dich zu dieser öffentlichen Verhandlung als Zuhörer/ Zuhörerin ein.

Von weiterer zentraler Bedeutung ist die Frage, ob ein Angeklagter das Recht hat, bei einer ,, öffentlichen ,, Verhandlung die Aufnahme per Video, Tonband bzw. ein wörtliches Protokoll zu verlangen.

Im folgenden beschreibe ich kurz die geplante Vorgangsweise und – beispielhaft – den ersten wichtigen Antrag.

Vorbesprechung in der Rechtsanwaltskanzlei Kraft & Winternitz am 18.5.2015

Rechtsanwalt Dr. Winternitz wird mit einem weiteren Rechtsanwalt  bei der Verhandlung erscheinen:

Rechtsanwalt Dr. Florian Perschler
1010 Wien, Heinrichstrasse 4
8043 Graz, Josefweg 51
Tel.: 0664 28000700

Ich werde zahlreiche Anträge ( mit Originalunterlagen ) vorbereiten und diese dann Rechtsanwalt Dr.Perschler mit dem Ersuchen überreichen, diese Anträge dem Gericht vorzulegen. Das Gericht wird ersucht werden, diese Unterlagen zu kopieren.

Die wichtigsten Anträge werden am Anfang gestellt werden:

- Aufzeichnung  der gesamten Verhandlung auf Video.
- Aufzeichnung  der gesamten Verhandlung auf Tonband.
- Verfassung eines Wortprotokolls der gesamten Verhandlung.


Alle Anträge werden von mir zu begründen sein:  In diesem Zusammenhang werde ich auf bemerkenswerte Details des bisherigen Verfahrens hinweisen, welche die oa Anträge begründen sollen. ( Vgl Dokumente auf Seite 1 bis 9 )

Danach werde ich auf die einzelnen Punkte laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 17.2.2009 im Detail eingehen und entsprechende Anträge stellen.

Seite 1

Die Vorgeschichte

Ich befasse mich bekanntlich mit Innovationen. Meine erste Erfindung war im Jahre 1985 das Projekt ECOOO-WALL ( Begrüntes Lärmschutzsystem unter Verwendung von Altstoffen ) Vgl.: » www.ecooowall.at

Bedauerlicherweise kam es in diesem Zusammenhang zu unglaublichen Verfahren.

Vgl.: Beweismittel 1 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-11337 Der Fall Dr. Lederbauer Stand 24.11.2014
Der sich ab August 1994 bis heute (November 2014 ) erstreckende Fall Dr. Lederbauer wird immer brisanter. Nun geht es darum, ob das Verfahren gegen Dr. Lederbauer im LG für Strafsachen - endlich - nach fast zehn Jahren strikt nach den Regeln der Strafprozessordnung abgeführt werden kann.
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=16&aid=7783&page=

Diese Verrfahren behinderten meine Innovationstätigkeit massiv.

Vgl.: Beweismittel 2 ( vorgelegt am 27.5.2015 )

» SFH-9621 ECOOO-FINNOVA Evolutionäre Finanzierung von Innovationen durch Eigenkapital

Die Anstösse für das Modell Stand 14.3.2014
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=115&aid=7025&page=

und

Vgl.: Beweismittel 3 ( vorgelegt am 27.5.2015 )

» SFH-96» Seite 2» 18 ECOOO-FINNOVA, AEIOU und ECOOO-PROJECTS Entwurf Stand 13.3.2014
Ein Versuch, eine elementare Diskussion über das Spanungsfeld " Innovationen, Finanzierung etc " anzustossen
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=115&aid=7022&page=

Von besonderer Aktualität sind zumindest zwei grosse Verkehrsprojekte, für die ich ökologisch und ökonomisch optimale Varianten konzipiert habe.

- Die Querung der Lobau und der Donau ( Lückenschluss der Autobahnumfahrung von Wien )

- Die Bahnlinie zwischen Klagenfurt und Villach entlang des Wörthersees in Kärnten.

Auch das Projekt ECOOO-WALL wurde in wesentlichen Teilen weiterentwickelt, konnte aber im Detail nicht weiter bearbeitet werden.

Trotz dieser Probleme suchte ich im Jahr 2000 einen Weg, wie ( grosse ) Innovationen mit Eigenkapital finanziert werden können, gründete die ,, Dr. Wolfgang Lederbauer KEG ,, und nahm atypisch stille Gesellschafter auf.

Seite 2

Ich war mit dem begrünten und dauerhaften Projekt ECOOO-WALL und mit diesem Modell der Aufnahme von Eigenkapital der Zeit offensichtlich Jahrzehnte voraus und wurde mit meinem kleinen Team ein ernstzunehmender Konkurrent auf dem Gebiet des Lärmschutzes mit einem Marktvolumnen von ( damals ) rd 30 Mrd ATS.

- Vor Jahrzehnten errichtete Lärmschutzwände müssen abgebrochen werden, weil sie verrottet und ineffizient waren.

Vgl.: Beweismittel 4 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-11116 Abbruch von Lärmschutzkonstruktionen aus geflochtenden Holzlatten 31.10.2005
Die Elemente müssen teuer entsorgt werden. Danach müssen neue Elemente installiert werden.
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=145&aid=7545&page=6

- Im Jahre 2015 wir nun – endlich - ein Gesetz über die erleichterte Aufnahme von Eigenkapital beschlossen werden.

Vgl.: Beweismittel 5 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-11276 Crowdinvesting: Beträge zu niedrig? 06.05.2015 | 18:17 | von Christine Kary (Die » Presse)
Seite 2
Gesetzesentwurf: Nicht nur Gründer, auch etablierte Unternehmen würden gern auf Crowdinvesting zurückgreifen.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6145&page=

Fraglich ist aber, ob der Gesetzesentwurf auch für sie passt.
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=348&aid=7947&page=

Nach 2001 kam es zu einem unglaublichen Strafverfahren gegen mich. Die absurden Vorwürfe habe ich – schon gegenüber dem Gutachter Dr. Geringer und danach nach Übersendung der Anklageschrift und sodann bei der ersten Hauptverhandlungen am 6.12.2006 nachdrücklich zurückgewiesen.

Vgl.: Beweismittel 6 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-8254 Brief Dr. Lederbauer an Dr. Geringer vom 20.5.2008 ( EC111078 )
Infomation über die Weigerung des Finanzamtes , für die Firma " Dr. Wolfgang Lederbauer KEG und Mitgesellschafter " eine Steuernummer zu vergeben und eine Veranlagung vorzunehmen.

» httphttp://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6145&page=://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6145&page=

Vgl.: Beweismittel 7 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-8265 Brief Dr. Lederbauer an LGfSTRS vom 13.3.2009 ( LEDRH 1459 )
Anklageinspruch , Ergänzung und integrierender Teil zum Einspruch meines Rechtsvertreters

» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6156&page=7

Seite 3

Den Vorgängen in und nach der ersten und zweiten Hauptverhandlung am 6.12.2006 bzw. 1.3.2011 bin ich ebenfalls nachdrücklich entgegengetreten.

Vgl.: Beweismittel 8 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-9640 Protokollrüge betr. das Protokoll in der Hauptverhandlung am 1.3.2011
Einbau der Mitschriften in das Protokoll über die Haupterhandlung am 1.3.2011 mit Anmerkungen Protokollrüge
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6949&page=6

Vgl.:Beweismittel 9 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-5174 Einbau der Mitschriften in das Protokoll über die Haupterhandlung am 1.3.2011, Protokollrüge vom 18.4.2011
Im folgenden wird das Protokoll der Verhandlung vom 1.3.2011 wiedergegeben. Es wurde auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Es stellte sich heraus, dass es nicht vollständig ist und wesentliche Punkte nicht erwähnt wurden. Aufgrund von Mitschriften des Angeklagten und mehrerer bei der Verhandlung anwesender Zuhörer wurden die fehlenden Passagen mit den dazu passenden Anmerkungen ( in kursiver Schrift) eingefügt. Das vorliegende Dokument ist integrierender Teil der weiteren rechtlichen Schritte.
» » http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=5956&page=5

Fast zehn Jahre nach der ersten Hauptverhandlung am 6.12.2006 und rd vier Jahre nach der zweiten Hauptverhandlung am 1.3.2011 kommt es nun am 27.5.2015 zu einer dritten Hauptverhandlung unter Vorsitz des Richters Mag. Thomas Kreuter.

Für die bisherige Vorbereitung der dritten Hauptverhandlung war das Studium des folgenden Buchs äußerst wertvoll:

" Der Weg zum Freispruch "
Verteidigungsstrategien und Rechtsschutzmöglichkeiten im österreichischen Strafverfahren
JURIDICA
Vgl.: Hollaender, RA Dr. Adrian


Dr. Adrian Hollaender ist Rechtsanwalt in Wien und mehrfacher Fachbuchautor mit den Schwerpunktbereichen Menschenrechte, Verfassungsrecht und Strafrecht.

Kontakt: RA Dr. Adrian Hollaender
E-Mail: calix.hollaender@chello.at
Tel.: (01) 320 01 59, Fax: (01) 328 90 70

Seite 4

Die wichtigsten Passagen in diesem Buch sind :

Anträge, insbesondere Beweisanträge müssen mündlich vorgetragen werden, korrekt formuliert und begründet werden unter Darlegung
- welche Tatsache (=Beweisthema )
- wodurch (=Beweismittel )
- mit welchem Ziel ( = Beweiszweck )
bewiesen werden sollen
und
- welche Anhaltspunkte die Erbringung  des angestrebten Ergebnisses möglich erschienen lassen ( = Plausibiltät )
Bei ungerechtfertigter Abweisung der Anträge durch das Gericht droht die Nichtigkeitssanktion nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO.

Die gestellten Anträge müssen also die oa Angaben enthalten.

Bei den von mir zu stellenden Anträgen müssen also folgende Formvorschriften beachtet werden:
Beweisthema
Beweismittel
Beweiszweck
Plausibiltät

Ich halte diesen Hinweis für besonders wichtig, weil er bei allen Verfahren beachtet werden muss. Ansonsten hat eine Nichtigkeitsbeschwerde in der nächsten Instanz keine Chance.

Solche Anträge sollten mit größter Sorgfalt mit dem beauftragten Rechtsanwalt abgestimmt werden.

Die wichtigsten Anträge werden von mir am Anfang gestellt werden, die ich nun im Detail anführe:

Anträge über die detaillierte Wiedergabe des gesamten Verlaufs der Hauptverhandlungen
- Antrag auf Aufzeichnung  der gesamten Verhandlung auf Video.
- Antrag auf Aufzeichnung  der gesamten Verhandlung auf Tonband.
- Antrag auf Verfassung eines Wortprotokolls der gesamten Verhandlung.

Die Begründung lautet:

Beweisthema


Unzureichende, unvollständige und unrichtige Protokollierungen bei den bisherigen Hauptverhandlungen am 6.12.2006 und am 1.3.2011 mit der ( möglichen ) Konsequenz, dass der genaue Verlauf der Hauptverhandlung unvollständig und unrichtig wiedergegeben wurde und daraus unrichtige Schlüsse gezogen worden sind.

So wurde die Hauptverhandlung unter dem Vorsitz der Richterin Mag. Adegbite-Lewy am 1.3.2011 unterbrochen und der Beschluss gefasst, meine ,, Verhandlungsfähigkeit ,, überpüfen zu lassen. Über meine Verhandlungsfähigkeit konnte aber - bei Anwendung der Denkgesetze des menschlichen Geistes - nicht der geringste Zweifel bestehen.

Seite 5

Vgl.: Beweismittel 10 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-10083 Beschluss des LGfSTRS über die Bestellung des Sachverständigen Dr. Meszaros vom 31.3.2011 ( Seite 1 )
...binnen drei Monaten ein schriftliches Gutachten ...darüber zu erstatten, ob der Angeklagte in der Lage ist, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen...
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7509&page=2
Am Beginn des Gesprächs mit dem Sachverständigen Dr. Meszaros stellte dieser fest, dass es um eine Entmündigung ginge.

Vgl.: Beweismittel 11 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-10097 Schreiben Dr. Lederbauer an Dr. Meszaros vom 30.4.2012
der guten Ordnung halber fasse ich den Verlauf unseres Gesprächs am 13.2.2012 wie folgt zusammen:
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7525&page=2

Vgl.: Beweismittel 12 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-10086 Beschluss des LGfSTRS über Beauftragung eines Aktengutachtens vom 9.8.2012 ( Seite 1 ) Anmerkung Dr. Lederbauer vom 13.8.2014
Es soll ein Aktengutachten erstellt werden.
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7512&page=2

Vgl.: Beweismittel 13 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-10087 Beschluss des LGfSTRS über Beauftragung eines Aktengutachtens vom 9.8.2012 » ( Seite 2 ), Anmerkung Dr. Lederbauer vom 13.8.2014
Es soll ein Aktengutachten über die Verhandlungsfähigkeit von Dr. Lederbauer erstellt werden.
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7513&page=2

Vgl.: Beweismittel 14 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-11103 Kommentar Dr. Lederbauer zum " Psychiatrisch - Neurologische Aktengutachten " des Sachverständigen Dr. Meszaros vom 27.7.2014 ( Seite 1 bis 18 )
Die Feststellungen werden Seite für Seite kommentiert
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7531&page=1
Das ,,Aktengutachten ,, wurde von mir äußerst kritisch kommentiert.

Seite 6

Bei einer Akteneinsicht am 9.7.2014 habe ich den ominösen Aktenvermerk der Richterin Mag. Adegbite- Lewy gefunden und umgehend die nötigen Schritte gesetzt.

Vgl.: Beweismittel 15 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-10085 AV handschriftlich LGSTRS Mag. Adegbite - Lewy vom 9.3.2014 und Transkription
Laut Akteneinsicht Dr. Lederbauer am 9.7.2014
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7511&page=2

Vgl.: Beweismittel 16 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-10001 E mail Dr. Lederbauer an die Kanzlei Kraft & Winternitz vom 9.7.2014
LG für Strafsachen, Richterin Mag. Abdegbite - Lewi , Aktenvermerk vom 7.3.2014
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7412&page=5

Vgl.: Beweismittel 17 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-10003 e mail Dr. Lederbauer an Dr. Kurt Meszaros vom 9.7.2014
AV des LG f STR vom 7.3.2014...ich habe heute ( am 9.7.2014 ) bei einer Akteneinsicht im LGfSTRS folgenden handschriftlichen Aktenvermerk gefunden:
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7414&page=5

Vgl.: Beweismittel 18 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-10016 email Dr. Lederbauer an Kanzlei Kraft & Winternitz vom 14.7.2014
Umso dramatischer stellt sich die Frage, warum die Richterin Mag. Abdegbite - Lewy derart kompromittierende Feststellungen trifft.
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7428&page=4

Vgl.: Beweismittel 19 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-10017 e mail Dr. Lederbauer an Dr. Meszaros vom 14.7.2014
Ich darf anregen, an Mag. Putzendopler von der Kanzlei Kraft & Winternitz " heranzutreten ", damit der Sachverhalt geklärt wird.
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7429&page=4

Seite 7

Vgl.: Beweismittel 20 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-10021 Brief Dr. Lederbauer an LG für Strafsachen zH. Mag. Adegbite - Lewy vom 17.7.2014
Es ist also klar zu erkennen, dass dem Inhalt des von Ihnen verfassten Aktenvermerks vom 7.3.2014 von der Rechtsanwaltskanzlei Kraft & Winternitz klar und deutlich widersprochen wird.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7433&page=4

Vgl.: Beweismittel 21 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-11192 Strafanzeige Dr. Lederbauer bei der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.9.2014
Strafanzeige gegen unbekannt wegen des Verdachts der Verleumdung
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7635&page=1

Vgl.: Beweismittel 22 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-11213 e mail Dr. Lederbauer an Kanzlei Kraft & Winternitz ( Dr. Böheim ) vom 9.3. 2015 betr. Stellungnahme von Richterin Mag. Adegbite - Lewy zu Ihrem Ablehnungsantrag
Seit dem ominösen Aktenvermerk der Richterin Mag. Adegbite - Lewy vom 7.3.2013 sind nun wieder zwei Jahre vergangen.
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7876&page=

In Anbetracht der besonderen Sensibilität dieses Verfahrens ist ein lückenlose Dokumentation des gesamten weiteren Verfahrens notwendig.

Beweismittel

Als Beweismittel werden die vom Gericht übersandten Protokolle über die Hauptverhandlungen sowie meine diesbezüglichen Schreiben des Beschuldigten vorgelegt.

Vgl.: Beweismittel 23 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-8257 Protokoll der Hauptverhandlung am 6.12.2006 9.00 Uhr
( Dokument wird gescannt )
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6148&page=8

Seite 8

Vgl.: Beweismittel 24 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
Protokollrügen
» SFH-8251 Brief Dr. Lederbauer an LGfSTRS Dr. Zeilinger vom 6.12.2006 ( LEDRH848 vom 4.1.2007 )
" ... ich beziehe mich auf Ihre Bemerkung während der Verhandlung am 6.12.2006, ich hätte den Investoren " Projekte vorgegaukelt " und ersuche um Übersendung des Wortprotokolls dieser Verhandlung. " ( Dokument wird gescannt )
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6142&page=9

Protokoll über die zweite Hauptverhandlung am 1.3.2011
Vgl.: Beweismittel 25 ( vorgelegt am 27.5.2015 )
» SFH-5174 Einbau der Mitschriften in das Protokoll über die Haupterhandlung am 1.3.2011, Protokollrüge vom 18.4.2011
Im folgenden wird das Protokoll der Verhandlung vom 1.3.2011 wiedergegeben. Es wurde auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Es stellte sich heraus, dass es nicht vollständig ist und wesentliche Punkte nicht erwähnt wurden. Aufgrund von Mitschriften des Angeklagten und mehrerer bei der Verhandlung anwesender Zuhörer wurden die fehlenden Passagen mit den dazu passenden Anmerkungen ( in kursiver Schrift) eingefügt. Das vorliegende Dokument ist integrierender Teil der weiteren rechtlichen Schritte.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=5956&page=10

Vgl.: Beweismittel 26 ( vorgelegt am 27.5.2015 )Protokollrügen
» SFH-9640 Protokollrüge betr. das Protokoll in der Hauptverhandlung am 1.3.2011
Einbau der Mitschriften in das Protokoll über die Haupterhandlung am 1.3.2011 mit Anmerkungen Protokollrüge
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6949&page=6

Beweiszweck

Der Beweisantrag bezweckt, nachzuweisen, dass die bisherigen Protokollierungen unvollständig und unrichtig warenund daraufaufbauend offensichtlich falsche Schlüsse gezogen worden sind. Angesichts der besonderen Komplexität und Haltlosigkeit der vorliegenden Anklage sowie der Geschehnisse vor und nach der ersten und zweiten Hauptverhandlung und meiner notwendigen Verteidigungsstrategie ist es absolut erforderlich, den gesamten Verlauf der weitern Verhandlungen im Detail durch die beantragten Massnahmen zu dokumentieren.

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Ich weise in diesem Zusammenhang auf die relvanten gesetzlichen Bestimmungen hin:
Vgl.:
» SFH-1176 Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Strafprozeßordnung 1975, Fassung » vom 07.08.2009
Langtitel Strafprozeßordnung 1975 (StPO) StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV)
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=118&aid=1707&page=5
Vgl. Anlage 1
Auszug aus der Strafprozeßordnung § 27, 96, 97, 245, 257,270, 271, 271a, 285, 294:

Plausibilität

Folgende Anhaltspunkte lassen die Erbringung  des angestrebten Ergebnisses möglich erscheinen:

Bei einer genauen Betrachtung der vorgelegten Dokumente ( SFH-11137 bis SFH-11213 )ist klar erkennen, dass das bisherige Verfahren nicht entsprechend den Bestimmungen der Strafprozessordnung abgelaufen ist und vor allem die Dokumentation des Verfahrens ( Protokollierung ) unvollständig bzw. falsch war.

Um sicherzustellen, das solche Vorkommnisse wenigstens im Laufe des weiteren Verfahrens nicht erfolgen, ist die Dokumentation des Verfahrens laut meinem oa Antrag dringend notwendig.

Um die Plausibilität näher darzulegen werden im Zusammenhang mit den Protokollierungen in der ersten und zweiten Hauptverhandlung beispielhaft folgende Fragen aufgeworfen:

1. Warum hat der Richter Dr. Zeilinger nicht den § 245 der StPO beachtet, wonach der Vorsitzende dem Angeklagten zu eröffnen hat, daß er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen.

2. Warum ist der Richter Dr. Zeilinger nicht darauf eingegangen, dass ich dem Gutachter Dr. Geringer zunächst mündlich und dann per e mail mitgeteilt habe, dass ich mit dem gewährten Darlehen alle Rechnungen bezahlt habe.

3. Warum hat der Richter Dr. Zeilinger meine Hinweise auf das fehlerhafte und unvollständige Gutachten des Dr. Geringer nicht protokolliert?

4. Warum hat der Richter Dr. Zeilinger es vorgezogen, mich mehrmals mit Vorwürfen zu überschütten, ich hätte meinen Investoren ,, Projekte vorgegaukelt ,, ?

5. Warum hat der Richter Dr. Zeilinger mir nicht die Gelegenheit gegeben, auf die Entwicklung des Projektes ECOOO-WALL näher einzugehen?

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6. Warum wurden nur wenige Worte von diesem Disput zwischen dem Richter Dr. Zeilinger und mir wiedergegeben und eine so von mir nicht gegebene Antwort ,, hmmm ,, missverständlich protolliert? ( siehe Protokoll )

7. Warum wurde meinem Hinweis, wonach ,, ich ,, die Ausgaben für die Projekt- und Produkt entwicklung von ECOOO-WALL getragen, bezahlt und verbucht habe, vom Richter Dr. Zeilinger nicht nachgegangen? In diesem Fall hätte die Staatsanwaltschaft ihre Anklage nicht auf schweren Betrug ausweiten können.

8. Hat es zwischen dem Gericht und dem Sachverständigen Dr. Meszaros Kontakte mit dem Ziel gegeben, Dr. Meszaros solle sein Gutachten in einer Weise  formulieren, dass eine Besachwaltung meiner Person beschlossen werden kann?

9. Mit welchem Ziel wurde von der Richterin Mag. Adegbite – Lewy der ominöse Aktenvermerk vom vom 7.3.2014 verfasst, in dem sie feststellt, dass sich die Angestellten der Rechstanwaltskanzlei fürchten würden, ich würde sie alle erschiessen?

10. Warum hat die Richterin Mag. Adegbite – Lewy den ominösen Aktenvermerk nur dem Sachverständigen Dr. Meszaros zur Kenntnis , aber nicht mir zur Stellungnahme gesandt?

Um sicherzustellen, dass im weiteren Prozessverlauf die Bestimmungen der Strafprozessordnung strikt eingehalten werden, ist es notwendig, den gesamten Prozesverlauf durch

- die Aufzeichnung  der gesamten Verhandlung auf Video.
-  die Aufzeichnung  der gesamten Verhandlung auf Tonband.
- die Verfassung eines Wortprotokolls der gesamten Verhandlung

zu dokumentieren.

Dr. Wolfgang Lederbauer

Anlage 1 : Auszug aus der Strafprozeßordnung § § 77, 96, 97, 245, 252, 271, 271a, 285,  285j, 294,

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Anlage 1 : Auszug aus der Strafprozeßordnung § 77, 96, 97, 245, 252, 271, 271a, 285,  285j, 294, :
( Die für dieses Verfahren besonders relevanten Bestimmungen wurden unterstrichen.)

§ 77 Akteneinsicht
§ 96 Protokoll
§ 97. Ton- und Bildaufnahme
§ 245. Vernehmung des Angeklagten
§ 252. Protokolle über die Vernehmung von
§ 271. Protokollführung
§ 271a. (1) Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet ...
§ 285. (1) Der Beschwerdeführer hat das Recht ...
§ 285a. Das Landesgericht, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird
§ 285j. Im Fall einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß ...
§ 294. Verfahren bei Berufungen


Akteneinsicht
§ 77. (1) Im Falle begründeten rechtlichen Interesses haben Staatsanwaltschaften und Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
(2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Arbeiten oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Vorsteher der Gerichte und das Bundesministerium für Justiz auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Einsicht in Akten eines Verfahrens, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen.
(3) § 54 ist sinngemäß anzuwenden.

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Protokoll
§ 96. (1) Die Aufnahme von Beweisen ist in einem Protokoll zu dokumentieren, welches insbesondere zu enthalten hat:
                              
1.   die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,
2.   Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
3.   den Inhalt von Aussagen,
4.   andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,
5.   allenfalls gestellte Anträge,

6.   die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände im Protokoll zu vermerken.
(2) Das Protokoll ist vom Leiter der Amtshandlung oder von einer anderen geeigneten Person als Schriftführer zu erstellen. Es ist in Vollschrift abzufassen. Sofern es diktiert wird, hat dies für die Anwesenden hörbar zu geschehen. Es ist aber zulässig, vorläufig Kurzschrift zu verwenden oder das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufzunehmen. Eine solche Vorgangsweise und ein allenfalls verkündeter Beschluss sind jedenfalls sogleich in Vollschrift festzuhalten. Kurzschrift und Tonaufnahme sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen, die Tonaufnahme ist überdies zuvor wiederzugeben, sofern dies einer der Beteiligten verlangt.
(3) Soweit dies für die Beurteilung der Sache und der Ergebnisse der Amtshandlung erforderlich ist oder eine vernommene Person es verlangt, ist ihre Aussage im Protokoll wörtlich wieder zu geben; im Übrigen sind die Antworten ihrem wesentlichen Inhalt nach erzählungsweise festzuhalten. Die gestellten Fragen sind nur soweit aufzunehmen, als dies für das Verständnis der Antwort erforderlich ist.
(4) Das Protokoll ist der vernommenen Person zur Durchsicht mit der Information vorzulegen, dass sie berechtigt ist, Ergänzungen oder Berichtigungen zu verlangen. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen. Sofern dies abgelehnt wird, hat die vernommene Person das Recht, dem Protokoll eine Stellungnahme beizufügen. Im Übrigen darf in dem einmal Niedergeschriebenen nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Das Protokoll ist von der vernommenen Person auf jeder Seite und am Ende vom Leiter der Amtshandlung, vom Schriftführer und den übrigen Beteiligten zu unterschreiben.
(5) Das Protokoll ist zum Akt zu nehmen. Soweit die vernommene Person zur Akteneinsicht berechtigt ist, ist ihr auf Verlangen sogleich eine Abschrift oder Kopie auszufolgen, sofern dem schutzwürdige Interessen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegen stehen; § 54 ist anzuwenden. Auf Kurzschriften und Tonaufnahmen (Abs. 2) ist § 271 Abs. 6 anzuwenden.

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Ton- und Bildaufnahme
§ 97. (1) Nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person ist es zulässig, eine Tonaufnahme oder Ton- und Bildaufnahme einer Vernehmung anzufertigen, sofern diese zur Gänze aufgenommen wird. Im Fall der Vernehmung eines Zeugen hat dies, unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen (§§ 150, 165, 247a, 250 Abs. 3), zu unterbleiben, wenn und sobald der Zeuge der Aufnahme widerspricht.
(2) Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 kann an Stelle eines Protokolls eine schriftliche Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden, welche der Leiter der Amtshandlung unterfertigt und zum Akt nimmt. Auf diese Zusammenfassung sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 96 Abs. 1 und 3 und 271 Abs. 6 anzuwenden.
.4. Vernehmung des Angeklagten
§ 245. (1) Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, daß er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe dieser Abweichung zu befragen. Der Vorsitzende kann in diesem Falle sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokollganz oder teilweise vorlesen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung des Beschuldigten (§ 172 Abs. 1) vorführen lassen.
(1a) Der Angeklagte ist auch über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche (§§ 67 Abs. 1 und 1 Abs. 3) zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt (§ 69 Abs. 2).

(2) Für die Vernehmung des Angeklagten gilt § 164 Abs. 4.
(3) Der Angeklagte darf sich während der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger besprechen, jedoch nicht über die Beantwortung einzelner Fragen beraten.
.
§ 252. (1) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie Ton- und Bildaufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden.
                              
1.   wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;
2.   wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;
2a.   wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§§ 156, 157 und 158) und die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 165, 247);
3.   wenn Zeug§ 252. (1) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie Ton- und Bildaufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden.en, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitangeklagte die Aussage verweigern; endlich

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4.   wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.
(2) Amtsvermerke über einen Augenschein (§ 149 Abs. 2) und Befunde, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden.
(2a) Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs. 1 und 2) kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit die Beteiligten des Verfahrens zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des Schöffengericht als auch den Beteiligten zugänglich sind.
(3) Nach jeder Vorlesung und jedem Vortrag (Abs. 2a) ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen Aktenstücke eingehen und die Vorlesung dieser oder anderer Aktenstücke verlangen, die für die Sache von Bedeutung sind.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.

§ 270. (1) Jedes Urteil muß binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden.
(2) Die Urteilsausfertigung muß enthalten:
                              
1.   die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden Mitglieder des Schöffengerichts sowie der Beteiligten des Verfahrens;
2.   den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten sowie den Namen des Verteidigers;
3.   den Tag der Hauptverhandlung und des ergehenden Urteiles;
4.   den Ausspruch des Schöffengerichts über die Schuld des Angeklagten, und zwar im Fall einer Verurteilung mit allen in § 260 angeführten Punkten; schließlich
5.   die Entscheidungsgründe. In diesen muß in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen und aus welchen Gründen das Schöffengericht sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, von welchen Erwägungen es bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde und, im Fall einer Verurteilung, welche Erschwerungs- und Milderungsumstände er gefunden hat. Im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe sind die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) anzugeben. Bei einem freisprechenden Urteile haben die Entscheidungsgründe insbesondere deutlich anzugeben, aus welchem der im § 259 angegebenen Gründe sich das Schöffengericht zur Freisprechung bestimmt gefunden hat.
(3) Schreib- und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 erwähnten Punkte betreffen, hat der Vorsitzende jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Beteiligten, zu berichtigen. Die Zurückweisung eines auf eine solche Berichtigung abzielenden Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können von jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten oder sonst Beteiligten mit der binnen vierzehn Tagen einzubringenden Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochten werden. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde. Die beschlossene Verbesserung ist am Rande des Urteils beizusetzen und muß allen Ausfertigungen beigefügt werden.

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(4) Verzichten die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, dass eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder ein Tätigkeitsverbot (§ 220b StGB) angeordnet worden ist. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:
                              
1.   die im Abs. 2 enthaltenen Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;
2.   im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes (§ 19 Abs. 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten;
3.   im Fall eines Freispruchs eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

9. Protokollführung
§ 271. (1) Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, für das – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – § 96 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist; es hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   die Bezeichnung des Gerichts sowie Ort, Beginn und Ende der Hauptverhandlung,

2.   die Namen der Mitglieder des Schöffengerichts, der Beteiligten des Verfahrens und ihrer Vertreter und, wenn ein Schriftführer beigezogen wurde, dessen Namen,
3.   die Namen der beigezogenen Dolmetscher, der vernommenen Zeugen und Sachverständigen,
4.   alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens,
5.   die Bezeichnung der verlesenen und vorgetragenen Schriftstücke (§ 252 Abs. 2a und 3),
6.   alle Anträge der Beteiligten des Verfahrens und die darüber getroffenen Entscheidungen,
7.   den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben.
Den Beteiligten des Verfahrens steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.
(1a) Unter den Voraussetzungen des § 270 Abs. 4 kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält.
(2) Dem Schriftführer kann bei entsprechender Eignung die selbstständige Abfassung der Verhandlungsmitschrift und deren Übertragung überlassen werden, ansonsten nach Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen ist. Der Schriftführer darf sich zur Unterstützung eines technischen Hilfsmittels bedienen.

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(3) Die Antworten des Angeklagten (§ 245) und die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen, soweit nicht deren wörtliche Wiedergabe für die Urteilsfällung erforderlich erscheint. Werden Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht das erste Mal vernommen, so sind nur Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der bereits in den Akten enthaltenen Angaben in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen, so sind die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in Vollschrift festzuhalten. Im Übrigen sind die Angaben über Verlauf und Inhalt der Hauptverhandlung nach Abs. 1 Z 4 bis 7 und Abs. 3 vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten richterlichen Mitglied des Schöffengerichts für die Anwesenden hörbar zu(1) Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Er muss entweder in dieser Schrift oder bei Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnen, widrigens auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshofe keine Rücksicht zu nehmen ist. diktieren. Das Diktat ist unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzunehmen oder sofort zu übertragen.
(5) Sachverständige haben auf Anordnung des Vorsitzenden Befund und Gutachten sowie deren Ergänzungen selbst auf die im Abs. 4 beschriebene Art zu diktieren.
(6) Der Inhalt der Aufnahme oder der Mitschrift ist auf Verlangen eines Beteiligten des Verfahrens wiederzugeben. Tonaufnahme und Verhandlungsmitschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Diese Übertragung sowie die bereits in Vollschrift aufgenommenen Angaben bilden das Verhandlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden sowie, soweit ein solcher beigezogen wurde, vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Beteiligten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen.
(7) Für die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern im Verhandlungsprotokoll gilt § 270 Abs. 3 erster Satz sinngemäß. Im Übrigen hat der Vorsitzende das Protokoll von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Der Antrag ist spätestens mit Ablauf der für die Ausführung einer gegen das Urteil angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung offen stehenden Frist einzubringen, ansonsten als unzulässig zurückzuweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen oder begehrten Berichtigung oder Ergänzung und zu den Ergebnissen dergepflogenen Erhebungen binnen festzusetzender angemessener Frist einzuräumen. § 270 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Wird eine Ergänzung oder Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Abschrift des Urteils an den Beschwerdeführer vorgenommen, so löst erst die neuerliche Zustellung die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel (§§ 285 und 294) aus.

§ 271a. (1) Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ausstattung durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme unterstützt werden. In diesem Fall ist der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung unmittelbar aufzunehmen und dies allen Beteiligten zuvor bekannt zu machen. Abgesehen von den in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 erwähnten Angaben kann der Vorsitzende Verhandlungsmitschrift oder Diktat auf die Anordnung beschränken, welche Teile der Aufnahme in Schriftform zu übertragen sind.
(2) Den Beteiligten des Verfahrens steht das Recht zu, die Wiedergabe der Aufnahme oder ihre Übersendung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu verlangen. Zu übertragen ist eine solche Aufnahme nur, wenn es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet oder ein Beteiligter ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft macht und die vom Vorsitzenden zu bestimmenden Kosten der Übertragung übernimmt; § 77 Abs. 1 und 3 ist anzuwenden. Die Aufnahme ist als Beilage zum Akt zu nehmen.

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(3) Wurde der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung nach Abs. 1 aufgenommen und verzichten die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält. Sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, können die Beteiligten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen.

§ 285. (1) Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Er muss entweder in dieser Schrift oder bei Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnen, widrigens auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshofe keine Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Im Falle extremen Umfangs des Verfahrens hat das Landesgericht die in Abs. 1 genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um den Zeitraum zu verlängern, der – insbesondere im Hinblick auf eine ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, einen solchen Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung – erforderlich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, » BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls, » BGBl. Nr. 628/1988) oder der Verfolgung der Anklage zu gewährleisten.
(3) Ein Antrag nach Abs. 2 ist beim Landesgericht innerhalb der zur Ausführung der Beschwerde ansonsten zur Verfügung stehenden Frist schriftlich einzubringen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten Kriterien und unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer angemessenen Dauer des Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, » BGBl. Nr. 210/1958); gegen seinen Beschluss steht eine Beschwerde nicht zu. Die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses wird in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingerechnet; diese beginnt jedenfalls nicht zu laufen, ehe der Beschluss über den Antrag bekannt gemacht ist.
(4) Hat der Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift eingebracht, so ist sie seinem Gegner mit der Belehrung zuzustellen, dass er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne. Diese Frist kann unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 verlängert werden.
(5) Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. Danach sind alle Akten an den Obersten Gerichtshof zu senden, der darüber zu entscheiden hat.
§ 285j. Im Fall einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §§ 57a Abs. 5 erster Satz oder 62a Abs. 5 erster Satz VfGG hat das Landesgericht nach § 285a vorzugehen und eine Ausfertigung seines Beschlusses oder eines nach § 285b gefassten Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln und im Fall einer verbundenen Berufung die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes dem Oberlandesgericht vorzulegen oder mitzuteilen, dass kein Grund für ein Vorgehen nach § 285a vorliegt.

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§ 285a. Das Landesgericht, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, hat diese zurückzuweisen:
                              
1.   wenn sie zu spät angemeldet oder wenn sie von einer Person eingebracht wurde, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt oder die auf sie verzichtet hat;
2.   wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 oder im § 281a angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist;
3.   wenn die unter Z 2 geforderte Angabe, soweit es sich nicht um eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde handelt, nicht entweder zu Protokoll oder in einer Eingabe gemacht wird, die von einem Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 4) unterschrieben ist. Besteht der Mangel lediglich im Fehlen der Unterschrift eines berechtigten Verteidigers, so ist die Eingabe vorerst zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage binnen vierzehn Tagen zurückzustellen.

2. Verfahren bei Berufungen
§ 294. (1) Die Berufung ist innerhalb der im § 284 bezeichneten Frist beim Landesgericht anzumelden. Sie hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der Angeklagte selbst erklärt, eine Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen.
(2) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden. Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Wurde dem Beschwerdeführer für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 Abs. 2 eine längere Frist gewährt, so gilt diese auch für die Ausführung der Berufung. Er muß entweder in dieser Schrift oder bei der Anmeldung erklären, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, widrigenfalls das Oberlandesgericht darauf keine Rücksicht zu nehmen hat; ist mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen worden, so muß der Beschwerdeführer auch erklären, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet. Die Anmeldung, die die Berufungsgründe enthält, oder die rechtzeitig eingebrachte Ausführung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne.
(3) Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. Danach sind alle Akten dem Oberlandesgericht vorzulegen, das über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung berät, wenn der Berichterstatter oder der Oberstaatsanwalt beantragt, die Berufung aus einem der im folgenden Absatz angeführten Gründe zurückzuweisen.
(4) Das Oberlandesgericht kann die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat; ferner, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung der Berufung noch in ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat, auf die Berufung daher keine Rücksicht zu nehmen ist. Liegt dem Oberlandesgericht eine Verständigung des Verfassungsgerichtshofes vor (§ 285j), so hat der Vorsitzende diesem den Beschluss über die Zurückweisung zu übermitteln.

Seite 19

(5) Wird über die Berufung nicht schon in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so hat der Vorsitzende einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung anzuordnen. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstages gelten die Bestimmungen der §§ 286 und 287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, dass der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. Ist die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichtet, so ist auch der Privatbeteiligte vorzuladen.

Seite 20

ZITATE-ENDE

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#3
ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER
SEITE 1 ANTWORT 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=950.0

SO FOR HUMANITY http://so-for-humanity.com2000.at/
STAATSBÜRGER FORDERN IHR RECHT AUF FAIRE VERFAHREN

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21.05.2015 12:34 MAIL RA DR PERSCHLER an DR LEDERBAUER

SFH 11296 MAIL RA Dr Perschler an Dr Lederbauer vom 20150521 1234 ZITATE:

http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7972

DRUCK http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7972&rubrik=94

SFH-11296 e mail RA Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 21.5.2015 12.34 Uhr

Aktenvermerk über die Besprechung vom 18.05.2015: ( Auszüge )

Aktenvermerk über die Besprechung vom 18.05.2015:

i.S. Verfahrenshilfe DI Dr. Wolfgang Lederbauer - Strafverfahren

Anwesende: Dr. Winternitz (Verfahrenshelfer), Dr. Perschler, Mag. Böheim, DI Dr. Lederbauer (Verfahrensbeholfener = kurz: VB), sowie drei persönliche Berater des Verfahrensbeholfenen, deren Daten der Kanzlei K&W bekannt sind;

Beginn: 17:20 Uhr;

» Da die Notwendigkeit von drei privaten Zuhörern und Beratern für den Verfahrensbeholfenen nicht nachvollzogen werden kann, wird mit der Besprechung begonnen, obwohl zunächst nur ein privater Berater der Besprechung beiwohnt und die beiden anderen Berater ersucht werden, außerhalb des Besprechungsraumes zu warten. Auf ausdrücklichen Wunsch des Verfahrensbeholfenen werden in weiterer Folge auch die beiden anderen Personen zur Besprechung zugelassen. Es handelt sich um Funktionäre eines Opferschutzvereins.»

Dr. Winternitz/Dr. Perschler gehen mit dem Verfahrensbeholfenen die Anklageschrift vom 17.02.2009 durch. Der Verfahrensbeholfene ersucht um Information, was mit Strafantrag vom 26.09.2006 und 22.04.2015 laut Ladung gemeint sei. Diese Frage wird geklärt. Die Anklageschrift vom 17.02.2009 enthält die relevanten Strafanträge, die in der HV am 27.5.2015 verhandelt werden müssen.

Ad Faktum A./ I. : Vorwurf: grob fahrlässiges Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtiges Handeln von Ende 2000 bis Mitte 2004. VB erklärt sich nicht schuldig. VB wird Unterlagen zur HV mitbringen und diese dem Gericht vorlegen. VB will damit beweisen, dass zu I./ a) der Erwerb der Lizenzen nicht zu einem überhöhten Preis erfolgt ist. Weiters will VB nachweisen, dass es sich zu I./ b) eben nicht um ein äußerst gewagtes Geschäft gehandelt hat. Und schließlich will VB auch nachweisen, dass er zu I. /c) keinen übermäßigen privaten Aufwand trieb und der damaligen KEG keine Mittel entzog. VB betont, dass der SV verschwiegen habe, dass ihm von der KEG ein Privatdarlehen gewährt worden sei und darin ein Skandal zu erkennen sei.

Ad Faktum A./ II. : Vorwurf: grob fahrlässige Vereitelung der Befriedigung von Gläubigern. VB bestreitet entschieden, dass er im Zeitraum April 2004 bis 20. Jänner 2005 in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der KEG weiterhin kridaträchtig gehandelt habe.

Ad Faktum B./ I.: Die Tatsache der Gewährung eines Darlehens von ATS 100.000,-- durch Dr. .......... wird von VB zugestanden. VB erklärt jedoch wieso er die rechtzeitige Rückzahlung nicht finanzieren konnte. VB wird darauf hingewiesen, dass die Begründung für die unterlassene Zahlung nicht relevant sei. Wichtig sei nur, ob als Rückzahlungstermin für das Darlehen der 30.6.2001 vereinbart worden sei und ob dieser Termin eingehalten wurde. VB wird darauf hingewiesen, dass ein Teilgeständnis im Falle einer Verurteilung einen Milderungsgrund darstellt.

Faktum B./ II.: Die Darlehen der atypischen stillen Gesellschafter werden nicht im Detail zugestanden, generell jedoch auch nicht bestritten. VB erklärt, dass sich die stillen Gesellschafter am Verlust der KEG beteiligen wollten, um dadurch bei der eigenen Einkommensteuer zu einer Reduktion der Steuerschuld zu gelangen. Die Frage der Rückführung der Darlehen kann nicht näher erörtert werden. Hier bietet der VB noch umfangreiche Unterlagen an, die von ihm zur HV mitgebracht werden.

Faktum C./: Hier verantwortet sich der VB ................

VB wird Dr. Winternitz zu Beginn der HV über seine diesbezügliche Entscheidung informieren.

Gegen Ende der Besprechung werden noch diverse Themen teils allgemeiner Natur teils von für den Fall relevanter Natur erörtert. Zu den Ausführungen des VB teilt Dr. Perschler mit, dass man jene Anträge gegen Richter und die Justiz nicht uneingeschränkt stellen werde, bei denen es um Anträge geht, die standesrechtliche Konsequenzen für den Verfahrenshelfer nach sich ziehen könnten. In einem solchen Fall wird der Verfahrenshelfer eine Weisungsanfrage an die RAK Wien stellen, die darüber zu entscheiden haben wird, wie mit dem Antrag verfahren werden soll.

VB ersucht Dr. Winternitz zu Beginn der HV am 27.5.2015 folgende Anträge zu stellen:

Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Video. Begründung wird von VB noch nachgereicht;

Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Tonband. Auch hier wird die Begründung vom VB noch geliefert.

Antrag zur Verfassung eines handschriftlichen Protokolls von der gesamten HV.

Weiters wird in der HV der Antrag auf Beiziehung eines Buch-Sachverständigen erörtert. Dies in Hinblick auf die aktuellen Erkenntnisse des VFGH zu diesem Thema. Ein entsprechender Antrag ist zu stellen.

Ein Antrag auf Beischaffung des Konkursaktes wird von VB nicht gewünscht, obwohl dies von seinem persönlichen Berater vorgeschlagen wird. Man einigt sich, dass es reiche, die Frage der Zahlung einer 30 % Quote dem Gericht mitzuteilen. Der persönliche Berater des VB meint, dass damit kein strafrechtliches Verhalten mehr vorliege und wird diesbezüglich ein Urteil des OGH vorlegen.

Dr. Winternitz regt noch an zu prüfen, ob hier ein Verfahren mit überlanger Verfahrensdauer vorliegt und daraus etwas für den Angeklagten zu gewinnen sei. Stichwort fair trial.

Ende 19:20 Uhr, FP

ZITATE-ENDE

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ZITATE HERVORGEHOBEN:

Zu den Ausführungen des VB teilt Dr. Perschler mit, dass man jene Anträge gegen Richter und die Justiz nicht uneingeschränkt stellen werde, bei denen es um Anträge geht, die standesrechtliche Konsequenzen für den Verfahrenshelfer nach sich ziehen könnten. In einem solchen Fall wird der Verfahrenshelfer eine Weisungsanfrage an die RAK Wien stellen, die darüber zu entscheiden haben wird, wie mit dem Antrag verfahren werden soll.

VB ersucht Dr. Winternitz zu Beginn der HV am 27.5.2015 folgende Anträge zu stellen:

Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Video.

Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Tonband.

Antrag zur Verfassung eines handschriftlichen Protokolls von der gesamten HV. 

ZITATE-HERVORGEHOBEN-ENDE


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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#4
ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER - SFH HV3 BERICHT IN ARBEIT - SFH AUS DEM GERICHTSSAAL
SEITE 1 ANTWORT 4 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=950.0

DANK AN DI DR WOLFGANG LEDERBAUER FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNGEN. AKTUELL MITLESEN AUF

SO FOR HUMANITY http://so-for-humanity.com2000.at/
STAATSBÜRGER FORDERN IHR RECHT AUF FAIRE VERFAHREN

ZUM BEISPIEL:
SFH-280-964 DI DR WOLFGANG LEDERBAUER 28.05.2015 HV3 BERICHT SFH AUS DEM GERICHTSSAAL
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=76&aid=7974
DRUCKEN  http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7974&rubrik=76

Antrag zur Verfassung eines Wortprotokolls. von der gesamten HV

RA Dr. Winternitz stellte sodann den - leicht veränderten - Antrag.
Daraufhin zog sich der Senat zurück und fasste den Beschluss, diesen Antrag abzulehnen.

Der vorsitzende Richter Dr. Kreuter meinte dazu sinngemäß:
"Ich habe keine Videoanlage ..." "Ich habe kein Tonband zur Verfügung ..." etc.


Näheres wird dem Protokoll über die Hauptverhandlung zu entnehmen sein.

Jetzt kommt das Ungeheuerliche: Dr. Lederbauer und andere Zuhörer haben bemerkt, dass auf dem Richtertisch, keine drei Meter vor Dr. Lederbauer, sehr wohl ein eingeschaltetes Tonband lag. Die Verhandlung wurde also sehr wohl auf Tonband aufgenommen.

... dass Dr. Lederbauer sofort die nötigen rechtlichen Schritte machen sollte.


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HV3 ... 3. Hauptverhandlung am 27.05.2015 09:15 LGS WIEN

DI DR WOLFGANG LEDERBAUER SFH HV3 BERICHT IN ARBEIT

SFH-280-964 AUSGEWÄHLTE ZITATE:

http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=76&aid=7974

DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7974&rubrik=76

Zunächst aus meiner Sicht ein Höhepunkt der Verhandlung.

Dr. Winternitz stellt den von Dr. Lederbauer verlangten Antrag, den er noch vorher leicht korrigiert hatte.

Vgl.: SFH-11296 e mail RA Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 21.5.2015 12.34 Uhr
Aktenvermerk über die Besprechung vom 18.05.2015: ( Auszüge )
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7972
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7972&rubrik=94 (*)

Ausschnitt:

VB ersucht Dr. Winternitz zu Beginn der HV am 27.5.2015 folgende Anträge zu stellen:
•   Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Video. Begründung wird von VB noch nachgereicht;
•   Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Tonband. Auch hier wird die Begründung vom VB noch geliefert.
•   Antrag zur Verfassung eines handschriftlichen Protokolls von der gesamten HV

Kommentar:

Gegen Ende der Besprechung werden noch diverse Themen teils allgemeiner Natur teils von für den Fall relevanter Natur erörtert. Zu den Ausführungen des VB teilt Dr. Perschler mit, dass man jene Anträge gegen Richter und die Justiz nicht uneingeschränkt stellen werde, bei denen es um Anträge geht, die standesrechtliche Konsequenzen für den Verfahrenshelfer nach sich ziehen könnten. In einem solchen Fall wird der Verfahrenshelfer eine Weisungsanfrage an die RAK Wien stellen, die darüber zu entscheiden haben wird, wie mit dem Antrag verfahren werden soll.

Antrag zur Verfassung eines handschriftlichen Protokolls von der gesamten HV

RA Dr. Winternitz stellte sodann den - leicht veränderten - Antrag.
Daraufhin zog sich der Senat zurück und fasste den Beschluss, diesen Antrag abzulehnen.

Der vorsitzende Richter Dr. Kreuter meinte dazu sinngemäß:
"Ich habe keine Videoanlage ..." "Ich habe kein Tonband zur Verfügung..." etc.


Näheres wird dem Protokoll über die Hauptverhandlung zu entnehmen  sein.

Jetzt kommt das Ungeheuerliche: Dr. Lederbauer und andere Zuhörer haben bemerkt, dass auf dem Richtertisch, keine drei Meter vor Dr. Lederbauer, sehr wohl ein eingeschaltetes Tonband lag. Die Verhandlung wurde also sehr wohl auf Tonband aufgenommen.

... dass Dr. Lederbauer sofort die nötigen rechtlichen Schritte machen sollte.


AUSGEWÄHLTE-ZITATE-ENDE

(*) PERSÖNLICHE ANMERKUNG: DRUCKEN und Link hinzugefügt

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SFH-11298 e mail Dr. Lederbauer an RA Dr. Perschler vom 26.5.2015 18.53
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7975
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7975&rubrik=94

SFH-11300 e mail Dr. Lederbauer an RA Dr. Winternitz vom 28.5.2015 8.27 Uhr
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7977
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7977&rubrik=94

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INHALTSVERZEICHNIS:

SEITE 1 START INHALTSVERZEICHNIS und
SFH-11292 Offener Brief anlässlich der dritten Hauptverhandlung im LG für Strafsachen gegen Dr. Lederbauer am 27.5.2015
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7963
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7963&rubrik=94

SEITE 1 ANTWORT 1
SFH-5174 Einbau der Mitschriften in das Protokoll über die Hauptverhandlung am 1.3.2011, Protokollrüge vom 18.4.2011
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=5956
DRUCKEN http://www.so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=5956

SEITE 1 ANTWORT 2
SFH-280-962 Information über die Vorbereitung der dritten Hauptverhandlung im LG für Strafsachen gegen Dr. Lederbauer am 27.5.2015 um 9.15 Uhr im Saal 311/ 3. Stock DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE 22 !!!
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=76&aid=7969
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7969&rubrik=76

SEITE 1 ANTWORT 3
SFH-11296 e mail RA Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 21.5.2015 12.34 Uhr
Aktenvermerk über die Besprechung vom 18.05.2015: (Auszüge)
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7972
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7972&rubrik=94

SEITE 1 ANTWORT 4
28.05.2015 DI DR WOLFGANG LEDERBAUER SFH HV3 BERICHT IN ARBEIT
SFH-280-964
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=76&aid=7974
DRUCKEN  http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7974&rubrik=76

PERSÖNLICHER HINWEIS: Geringfügige Tippfehler-Korrekturen

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#5
ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER
SEITE 1 ANTWORT 5 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=950.0

SO FOR HUMANITY http://so-for-humanity.com2000.at/
STAATSBÜRGER FORDERN IHR RECHT AUF FAIRE VERFAHREN

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SFH-11310  e mail RA Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 3.6.2015 18.48 Uhr
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7988
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7988&rubrik=94

Sehr geehrter Herr Dr. Lederbauer,

Dr. Winternitz hat mich beauftragt, beiliegendes E-Mail (Weisungsanfrage) an die RAK Wien zu richten.

Dr. Winternitz und ich erachten die Erhebung der geforderten Dienstaufsichtsbeschwerde sowie die Erstattung des umfangreichen Beweisantrages zu Themen, die nicht strittig sind, für standesrechtlich bedenklich.

Wir benötigen daher wie besprochen die Weisung der RA-Kammer Wien zur Erledigung Ihrer Anliegen.

Ich ersuche um Kenntnisnahme.

Mfg FP

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RECHTSANWALTSKANZLEI DR. FLORIAN PERSCHLER
Mail gesendet: Mittwoch, 03. Juni 2015 18:43

AN DEN AUSSCHUSS DER RAK WIEN

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

namens und im Auftrag von RA Dr. Christian Winternitz richte ich folgende Weisungsanfrage an die RAK Wien:

WEISUNGSANFRAGE:

Dr. Winternitz ist Verfahrenshelfer von Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Lederbauer im Strafverfahren vor dem LG für Strafsachen Wien. Zahl VS 4585/2006.

Der Verfahrensbeholfene hat in der HV vom 27.05.2015 einen umfangreichen Beweisantrag an Dr. Winternitz übergeben, in dem jedoch unserer Ansicht nach keine Beweise angeboten werden, die für die offenen Fragen des Richters von Relevanz sind. So wird die Beischaffung der Akte für die Patenterteilung, die Beischaffung des Verlassenschaftsaktes der Mutter des Verfahrensbeholfenen etc beantragt. Diese Themen waren in der HV aber nicht strittig.

Bereits aus der bisherigen Tätigkeit für den Verfahrensbeholfenen weiß Dr. Winternitz, dass eine Kürzung von Beweisanträgen vom Verfahrensbeholfenen nicht akzeptiert wird. Wir sind daher mit dem Verfahrensbeholfenen so verblieben, dass wir den Beweisantrag an die RAK Wien weiterleiten und die Kammer um Weisungsanfrage ersuchen, falls wir die Erstattung von Anträgen nicht für zweckentsprechend halten und dies sogar mit standesrechtlichen Konflikten (Verfahrensverzögerung) verbunden sein könnte. Damit war Dr. Lederbauer einverstanden.

Einige Tage nach der Verhandlung hat Dr. Lederbauer den Verfahrenshelfer auch noch ersucht, eine ,,Dienst-Aufsichtsbeschwerde" gegen den Verhandlungsrichter Dr. Kreuter einzubringen. Gründe für diese Aufsichtsbeschwerde liegen laut Ansicht des Verfahrenshelfers jedoch nicht vor.

Die Abweisung der zu Beginn der HV gestellten Anträge durch das Gericht ist noch kein Grund für die Beschwerde gegen den Richter.

Ich sende Ihnen alle Mails des Angeklagten seit 27.05.2015 mit der Bitte um Kenntnisnahme und möglichst zeitnahe Erteilung der erwünschten Weisung.

Die nächste HV findet am 22. Juli 2015 statt.

Ich stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung und verbleibe

mfkg Dr. Florian Perschler

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Persönliche Hinweise: TEIL-ANONYMISIERT, geringfügige Tippfehler-Korrekturen

Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#6
ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER
SEITE 1 ANTWORT 6 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=950.0

SO FOR HUMANITY http://so-for-humanity.com2000.at/
STAATSBÜRGER FORDERN IHR RECHT AUF FAIRE VERFAHREN

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Das Gelöbnis der Rechtsanwälte (Rechtsanwälte-Gelöbnis): Ich gelobe bei meinem Gewissen und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre, der Republik treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen Gesetze und gültigen Vorschriften unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen. (Anm.: jetzt Republik Österreich)

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DI DR WOLFGANG LEDERBAUER ZITATE bzw sinngemäße ZITATE kurz und bündig:

SFH-11310 e mail RA Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 3.6.2015 18.48 Uhr und Antwort Dr. Lederbauer vom 4.6.2015 9.24 Uhr
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7989
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7989&rubrik=94

Ich danke Ihnen für die prompte Reaktion. Ich betone nochmals, dass ich mit der Einschaltung der Rechtsanwaltskammer einverstanden war und bin und ich diese Vorgangsweise grundsätzlich begrüße.

Ob die Einholung einer "Weisungsanfrage" der richtige und gesetzeskonforme Weg ist bezweifle ich allerdings (siehe unten).

Ich stelle voran, dass ich Dr. Perschler erstmals bei der Vorbesprechung zur dritten Hauptverhandlung am 18.5.2015 in der Kanzlei Kraft & Winternitz kenngelernt habe.

Als bekannt setze ich voraus, dass alle Beweisanträge laut Strafprozessordnung in der Hauptverhandlung vorzubringen und an bestimmte Formvorschriften gebunden sind.

StPO Beweisanträge

§ 55. (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Im Antrag sind Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen. Soweit dies nicht offensichtlich ist, ist zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären.

(2) Unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise sind nicht aufzunehmen. Im Übrigen darf eine Beweisaufnahme auf Antrag des Beschuldigten nur unterbleiben, wenn
                              
1. das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist,
2. das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, oder
3. das Beweisthema als erwiesen gelten kann.

(3) Im Ermittlungsverfahren kann die Aufnahme eines Beweises der Hauptverhandlung vorbehalten werden. Dies ist unzulässig, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet sein kann, den Tatverdacht unmittelbar zu beseitigen, oder die Gefahr des Verlustes des Beweises einer erheblichen Tatsache besteht.

(4) Die Kriminalpolizei hat im Ermittlungsverfahren den beantragten Beweis aufzunehmen oder den Antrag mit Anlassbericht (§ 100 Abs. 2 Z 2) der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft hat ihrerseits die Beweisaufnahme zu veranlassen oder den Beschuldigten zu verständigen, aus welchen Gründen sie unterbleibt.
...

Näheres ist nun meinen einzelnen ua Kommentaren zur von Dr. Perschler verfassten "Weisungsanfrage" zu entnehmen.

Zu dieser " Weisungsanfrage " gebe ich einzelne Kommentare ab und werde diese Dokumentation auch an die Rechtsanwaltskammer senden.

Um Wiederholungen zu vermeiden und um die Übersicht zu erleichtern gebe ich meine Kommentare zu den einzelne Textteilen  ab.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Wolfgang Lederbauer

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03.06.2015 18:43 Uhr: RA Dr. Florian Perschler AN DEN AUSSCHUSS DER RAK WIEN: Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, namens und im Auftrag von RA Dr. Christian Winternitz richte ich folgende Weisungsanfrage an die RAK Wien: WEISUNGSANFRAGE:

Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: Meiner Ansicht ist zunächst zu klären, ob es die Möglichkeit  einer Weisungsanfrage eines Rechtsanwalts an die Rechtsanwaltskammer in der Rechtsanwaltsordnung oder in anderen Gesetzen überhaupt gibt.

Vgl.: SFH-9613 Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Rechtsanwaltsordnung, Fassung vom 04.02.2014
Langtitel Rechtsanwaltsordnung (RAO) StF: RGBl. Nr. 96/1868
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=118&aid=6918&page=1

Auszug: ... Artikel I. In (Anm.: jetzt: Republik Österreich) wird die nachfolgende Rechtsanwaltsordnung eingeführt und hat dieselbe mit 1. Jänner 1869 in Wirksamkeit zu treten.

Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: Zunächst fällt auf, dass diese Rechtsanwaltsordnung auf das Jahr 1869 zurückgeht ... Es stellt sich die Frage, ob die aktuelle Rechtsanwaltsordnung überarbeitet bzw ergänzt werden sollte. Dies betrifft insbesondere die Frage, was zu geschehen hat, wenn es zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten zu grundsätzlichen Auffassungsunterschieden kommt.

Es wäre also zu klären, ob es die Möglichkeit einer "Weisungsanfrage" geben soll.

Erwähnenswert sind  folgende Paragraphen der Rechtsanwaltsordnung:

RAO §. 7. (1) Vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat der Bewerber das folgende Gelöbnis abzulegen:

Ich gelobe bei meinem Gewissen und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre, der Republik treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen Gesetze und gültigen Vorschriften unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen. (Anm.: jetzt Republik Österreich)


Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: Hier wird vor allem auf die Grundgesetze und andere Gesetze hingewiesen. Eine der wichtigsten Bestimmungen in den " Grundgesetzen und anderen Gesetzen "  betrifft das " Prinzip von fairen Verfahren ". Bekanntlich gehört dazu insbesondere das Recht auf die Stellung von Beweisanträgen. Vgl.:

SFH-0741 Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Internationaler Pakt über bürgerliche u. politische Rechte, Fassung vom 07.08.2009 BGBl. Nr. 591/1978
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=118&aid=1029&page=5

bzw.

SFH-0793 / Internationaler Pakt und EMRK Ein Vergleich der Rechtsprechung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=11&aid=1179&page=6

Von besonderer Bedeutung ist weiters folgender Paragraph:

RAO § 9. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. ...

Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: Diese Bestimmung ist klar und eindeutig. Nichts anderes erwarte ich von der mich vertretenden Rechtsanwaltskanzlei Kraft  & Winternitz bzw Dr. Perschler.

RAO § 10. (1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; ...

(2) Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.

Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: Auch diese Bestimmung ist eindeutig. Allerdings kann diese Bestimmung sicher nicht zum Anlass genommen werden, Anträge über die Dokumentation einer Hauptverhandlung  bzw. Beweisanträge eines zu Unrecht Angeklagten, welche die Unschuld des Angeklagten beweisen sollen einfach abzulehnen.

Es wird von mir als bekannt vorausgesetzt, dass Rechtsanwälte bzw auch die Standesvertretung die Bedeutung solcher Anträge bzw Beweisanträge erkennen.

RAO § 23. (1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder.

Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: Zur Klärung der von Dr. Winternitz bzw Dr. Perschler gestellten " Weisungsanfrage " erscheint aus meiner Sicht die Rechtsanwaltskammer berufen.

Allerdings findet man in der Rechtsanwaltsordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen kein Wort über eine "Weisungsanfrage".

Andererseits stellt sich die Frage, ob ein Angehöriger eines freien Berufs überhaupt an solche im Gesetz gar nicht definierten Ergebnisse solcher "Weisungsanfragen" gebunden sein kann.

Meiner Ansicht sind  die gesetzlichen Bestimmungen (Strafprozessordnung und Rechtsanwaltsordnung etc) hinreichend.

Ich verweise auf die relevanten Bestimmungen  der Rechtsanwaltsordnung:

RAO § 9. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.

RAO § 33. (1) Der Rechtsanwaltsstand ist von den Gerichten unabhängig.

(2) Die Handhabung der Disciplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter soll zunächst durch Organe des Rechtsanwaltsstandes geübt werden. Das Verfahren hiebei, sowie die Bestimmungen in Betreff der Art und des Maßes der Strafen, die Berufungsinstanz und der Rechtsmittel gegen die gefällten Entscheidungen werden durch ein Disciplinarstatut im Gesetzgebungswege geregelt.

Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: Nachdem die  Handhabung der Disciplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter  zunächst durch Organe des Rechtsanwaltsstandes ausgeübt werden soll, könnten die relevanten Organe des Rechtsanwaltsstandes mit der von Dr. Perschler aufgeworfenen " Weisungsanfrage " befasst werden. Dabei wäre insbesondere zu klären, was im Detail im sogenannten "Disziplinarstatut"  festgelegt worden ist.

RAO § 37. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen
1. zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs;

Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: Es wäre wichtig zu klären, ob in solchen Richtlinien auch die Frage nach "Weisungsanfragen"  geregelt sind. Vgl.: http://www.rechtsanwaelte.at

RAO § 42. (1) Der Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt für jeweils sechs Monate eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können nicht Mitglied des Präsidentenrates sein.

(5) Dem Präsidentenrat obliegen
1. die Festlegung der Grundsätze der Standespolitik und der von der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu verfolgenden Rechtspolitik;

Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: Es wäre wichtig zu klären, ob in solchen " Grundsätzen der Standespolitik " auch die Frage nach " Weisungsanfragen "  geregelt sind.

03.06.2015 18:43 Uhr: RA Dr. Florian Perschler AN DEN AUSSCHUSS DER RAK WIEN: ... Dr. Winternitz ist Verfahrenshelfer von Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Lederbauer im Strafverfahren vor dem LG für Strafsachen Wien. Zahl VS 4585/2006. Der Verfahrensbeholfene hat in der HV vom 27.05.2015 einen umfangreichen Beweisantrag an Dr. Winternitz übergeben, in dem jedoch unserer Ansicht nach keine Beweise angeboten werden, die für die offenen Fragen des Richters von Relevanz sind.

Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: Wichtig ist, zu erwähnen, dass die Frage nach den Beweisanträgen schon bei einer Vorbesprechung am 18.5.2015 in der Kanzlei Kraft & Winternitz behandelt wurde. Vgl.:

SFH-11296 e mail RA Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 21.5.2015 12.34 Uhr Aktenvermerk über die Besprechung vom 18.05.2015: ( Auszüge )
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7972&page=
Ich lege großen Wert auf die Feststellung, dass die von mir vereinbarungsgemäß ausgearbeiteten Beweisanträge Dr. Winternitz nicht "in" der Hauptverhandlung, sondern "vor" der Hauptverhandlung am 27.5.2015 zusammen mit meinen kurzen Erläuterungen übergeben wurden.

Der wichtigste Antrag betraf die Form der Dokumentation der Hauptverhandlung.

Nach einer von mir geforderten Korrektur des Antrags stellte Dr. Winternitz diesen Antrag, erwähnte dabei aber nicht die von  mir sehr detailliert verfasste Begründung.

Ich setze voraus, dass die Bedeutung einer substantiierten Begründung eins  Antrags bei einer Hauptverhandlung bekannt ist. Vgl.:

SFH-11303 e mail Dr. Lederbauer an Dr. Winternitz und Dr. Perschler vom 29.5.2015 10.24 Uhr
bekanntlich wurde am Beginn der dritten Hauptverhandlung am 27.5.2015 der Beschluss gefasst, Ihre Anträge abzuweisen...Ich darf Sie ersuchen, gegen diesen seltsamen Beschluss eine Rekurs einzulegen ... Stellung eines weiteren Antrags bei der nächsten Hauptverhandlung Ende Juli 2015: ...
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7980&page=

03.06.2015 18:43 Uhr: RA Dr. Florian Perschler AN DEN AUSSCHUSS DER RAK WIEN: ... So wird die Beischaffung der Akte für die Patenterteilung, die Beischaffung des Verlassenschaftsaktes der Mutter des Verfahrensbeholfenen etc beantragt. Diese Themen waren in der HV aber nicht strittig.

Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: Da irrt Dr. Perschler gewaltig.

Ich kann es ihm nicht verübeln, dass er die Bedeutung dieses Beweisantrages (noch) nicht erkannt hat, da diese Frage im Detail noch nicht behandelt worden ist.

In der bemerkenswerten Hauptverhandlung am 27.5.2015 wurden vom Richter Dr. Kreuter zahlreiche Aspekte angesprochen, was ich durchaus begrüße.

Es wurde im Detail sehr wohl die Frage nach der Aufnahme eines Darlehens von Dt. Rathkolb behandelt, mit dem die Patentgebühren - im letzten Moment - bezahlt wurden.

Allerdings habe ich noch nicht die Gelegenheit erhalten, meine Bemühungen um die Rückzahlung dieses Darlehens zu dokumentieren.

Um dies zu tun, ist Beischaffung des Verlassenschaftsaktes der Mutter sehr wohl nötig.

Es zeigt sich beispielhaft an diesem Punkt, wie wichtig in die Tiefe gehende Vorbesprechung vor einer Hauptverhandlung sind.

Die erste Vorbesprechung in der Kanzlei Kraft & Winternitz am 18.7.2015 war durchaus konstruktiv, allerdings wurden - aus Zeitgründen - nicht alle wichtigen Punkte behandelt.

Es erscheint daher besonders notwendig,  rechtzeitig vor der vierten Hauptverhandlung am 22.7.2015 eine weitere Vorbesprechung  anzusetzen und die vielfältigen Fragen im Detail abzuklären.

03.06.2015 18:43 Uhr: RA Dr. Florian Perschler AN DEN AUSSCHUSS DER RAK WIEN: ... Bereits aus der bisherigen Tätigkeit für den Verfahrensbeholfenen weiß Dr. Winternitz, dass eine Kürzung von Beweisanträgen vom Verfahrensbeholfenen nicht akzeptiert wird.

Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: Das ist richtig. Um diese Problematik zu überblicken müsste der gesamte Akt und die frühere Korrespondenz zwischen mir und  der Kanzlei Kraft & Winternitz geprüft werden. Die Kanzlei Kraft & Winternitz ging vor Jahren so weit, dass sie  meine Beweisanträge - außerhalb einer Hauptverhandlung - sehr wohl einbrachte, aber sich vom Inhalt distanzierte. Vor allem diese sensible Frage sollte von der Rechtsanwaltskammer in welcher Form immer behandelt werden.

Erwähnenswert ist weiters, dass sich Dr. Winternitz  Jahre später persönlich sofort in das Verfahren eingeschaltet hat und einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Mag. Adegbite-Lewy einbrachte. Vgl.:

SFH-10081 Freigegebener Entwurf eines Befangenheitsantrags gegen die Richterin Mag. Adegbite-Lewy Dr. Lederbauer gibt den Entwurf vom Montag, 11. August 2014 10:01 am Montag, 11. August 2014 10:43 frei. Dieser Antrag wurde am 12.8.2014 an das Gericht abgesandt.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7507&page=4

Diese dringend notwendige Aktion ist Dr. Winternitz hoch anzurechnen.

03.06.2015 18:43 Uhr: RA Dr. Florian Perschler AN DEN AUSSCHUSS DER RAK WIEN: ... Wir sind daher mit dem Verfahrensbeholfenen so verblieben, dass wir den Beweisantrag an die RAK Wien weiterleiten und die Kammer um Weisungsanfrage ersuchen, falls wir die Erstattung von Anträgen nicht für zweckentsprechend halten und dies sogar mit standesrechtlichen Konflikten (Verfahrensverzögerung) verbunden sein könnte. Damit war Dr. Lederbauer einverstanden.

Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: Zunächst zum Begriff "Verfahresnbeholfenen": 

Dieser Begriff findet sich in keiner gesetzlichen Grundlage. er sollte durch den Begriff "Klient" ersetzt werden.

Diese Ausführungen von Dr. Perschler sind richtig. Es handelte sich allerdings nicht um "einen Beweisantrag" , sondern um zahlreiche  von mir detailliert begründete besonders wichtige Beweisanträge. die dazu führen werden,  dass die gesamte Anklage wie ein Kartenhaus zusammenstürzen wird. Dies ist jedem klar, der die Fakten und Hintergründe kennt. Man muss sich allerdings damit beschäftigen. Vgl.:

SFH-11307 Zusammenstellung von Dokumenten anlässlich der dritten Hauptverhandlung gegen Dr. Lederbauer am 27.5.2015 Es geht um die Vorbereitung und um den Verlauf der dritten Hauptverhandlung am 27.5.2015.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7985&page=

Zum Hinweis auf die Verfahrensverzögerung ist folgendes zu sagen.

Das Verfahren dauert nunmehr schon rund zehn Jahre. Ursachen für die bisherigen Verfahrensverzögerungen sind vor allem die völlig unzureichende Ermittlungstätigkeit und die z.T. unrichtigen bzw z.T. unvollständigen Gutachten von Dr. Geringer und die bisherigen unglaublichen Vorkommnisse bei und nach der ersten und zweiten Hauptverhandlung.

Einer der noch abzuklärenden Höhepunkte ist der Aktenvermerk Richterin Mag. Adegbie-Lewy. vom 9.3.2014 Vgl.;

SFH-10085 AV handschriftlich LGSTRS Mag. Adegbite-Lewy vom 9.3.2014 und Transkription laut Akteneinsicht Dr. Lederbauer am 9.7.2014
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7511&page=3

SFH-11192 Strafanzeige Dr. Lederbauer bei der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.9.2014 Strafanzeige gegen unbekannt wegen des Verdachts der Verleumdung
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7635&page=2

03.06.2015 18:43 Uhr: RA Dr. Florian Perschler AN DEN AUSSCHUSS DER RAK WIEN: ... Einige Tage nach der Verhandlung hat Dr. Lederbauer den Verfahrenshelfer auch noch ersucht, eine ,,Dienst-Aufsichtsbeschwerde" gegen den Verhandlungsrichter Dr. Kreuter einzubringen. Gründe für diese Aufsichtsbeschwerde liegen laut Ansicht des Verfahrenshelfers jedoch nicht vor. Die Abweisung der zu Beginn der HV gestellten Anträge durch das Gericht ist noch kein Grund für die Beschwerde gegen den Richter.

Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: Ich habe durchaus Verständnis dafür, dass ein Rechtsanwalt in einer derart sensiblen Angelegenheit (schwere und nachvollziehbare Vorwürfe des Angeklagten gegen den Richter Dr. Kreuter) Bedenken gegen eine von ihm verfasste Dienstaufsichtsbeschwerde geltend macht. Ich werde daher diese Dienstaufsichtsbeschwerde selbst einbringen und die Fakten minutiös darstellen.

03.06.2015 18:43 Uhr: RA Dr. Florian Perschler AN DEN AUSSCHUSS DER RAK WIEN: ... Ich sende Ihnen alle Mails des Angeklagten seit 27.05.2015 mit der Bitte um Kenntnisnahme und möglichst zeitnahe Erteilung der erwünschten Weisung.

Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: Wie schon oben angeführt finde ich in den gesetzlichen Grundlagen keinen einzigen Hinweis auf die Möglichkeit einer derartigen "Weisung". Ich habe zwar Verständnis dafür, dass ein Rechtsanwalt versucht, sich gegenüber seiner Standesvertretung abzusichern, glaube aber nicht, dass es diese Möglichkeit einer "Weisung" an einen den freien Beruf ausübenden Rechtsanwalt überhaupt gibt. Dennoch begrüße ich die erfolgte Kontaktaufnahme des Rechtsanwalts Dr. Perschler mit seiner Rechtsanwaltskammer. Es wird sicher sehr interessant, wie die Rechtsanwaltskammer zu diesem Anliegen unter Abwägung aller in den erwähnten Dokumenten festgehaltenen Fakten steht.

03.06.2015 18:43 Uhr: RA Dr. Florian Perschler AN DEN AUSSCHUSS DER RAK WIEN: ... Die nächste HV findet am 22. Juli 2015 statt.

Kommentar Dr. Lederbauer vom 4.6.2015: In rund sechs Wochen sollte es möglich sein, diese wichtige Frage - in welcher Art auch immer - zu klären.

03.06.2015 18:43 Uhr: RA Dr. Florian Perschler AN DEN AUSSCHUSS DER RAK WIEN: ... Ich stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung und verbleibe mfkg Dr. Florian Perschler

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SFH-11311 e mail Dr. Lederbauer an die Rechtsanwaltskammer Wien vom 5.6.2015 Ich übersende Ihnen meine Antwort auf die e mail von RA Dr. Winternitz vom 4.6.2015, in der es um eine sogenannte "Weisungsanfrage" der Rechtsanwaltskanzlei an die zuständige Kammer geht. Wie Sie erkennen, werden grundsätzliche Verfahrensfragen zur Diskussion gestellt.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7990
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7990&rubrik=94

SFH-11319  e mail Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 9.6.2015 8.49 Uhr Wir sehen keine Notwendigkeit für eine Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge durch den Richter vom 27.05.2015. ... Gleiches gilt für die von Ihnen gewünschte ,,Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen den Richter.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7999
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=7999&rubrik=94

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HERZLICHEN DANK AN ALLE REAL KORREKTEN MITMENSCHEN.

Persönliche Hinweise: Geringfügige Tippfehler-Korrekturen sowie SCHLAGWÖRTER: Disciplinargewalt (DISZIPLINARGEWALT), Disciplinarstatut (DISZIPLINARSTATUT), ... Das Verfahren hiebei (DAS VERFAHREN HIERBEI).

Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#7
ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER
SEITE 1 ANTWORT 7 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=950.0

BEITRAG IN ARBEIT - BITTE UM GEDULD UND VERSTÄNDNIS

SO FOR HUMANITY http://so-for-humanity.com2000.at/
STAATSBÜRGER FORDERN IHR RECHT AUF FAIRE VERFAHREN

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10.06.2015 Beschwerde Dr. Lederbauer beim LGS WIEN gegen den Beschluss des Richters Mag. Kreuter vom 27.5.2015
10.06.2015 Beschwerde Dr. Lederbauer beim Landesgericht für Strafsachen WIEN gegen den Beschluss des Richters Mag. Kreuter vom 27.5.2015

DI DR WOLFGANG LEDERBAUER ZITATE bzw sinngemäße ZITATE kurz und bündig:

SFH-11323  Beschwerde Dr. Lederbauer beim LGfStrafsachen gegen den Beschluss des Richters Mag. Kreuter vom 27.5.2015,  Wien am 10.6.2015
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8003
DRUCKEN http://www.so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8003&rubrik=94

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.5.2015 über die Abweisung des Antrages meines Rechtsanwalts Dr. Winternitz laut § 87 Strafprozessordnung, "
- Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Video.
- Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Tonband.
- Antrag zur Verfassung eines Wortprotokolls von der gesamten HV."


DIPL.-ING. DR. TECHN. WOLFGANG A. LEDERBAUER
WIRTSCHAFTSINGENIEUR BAUWESEN
A-1010 WIEN DOMINIKANERBASTEI 6 TEL 43 (1) 968 35 50 FAX 43 (1) 968 35 51 MOBILE 0664-954 52 54
WWW.ECOOOWALL.AT EMAIL: » WOLFGANG.LEDERBAUER@CHELLO.AT

An das
Landesgericht für Strafsachen Wien
Landesgerichtsstrasse 11
1080 Wien

ZH. Herrn Mag. Kreuter

Einschreiben

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.5.2015 über die Abweisung des Antrages meines Rechstanwalts Dr. Winternitz laut § 87 Strafprozessordnung

Wien, den 10.6.2015

Sehr geehrter Herr Mag. Kreuter,

ich habe meinen Rechtsanwalt Dr. Winternitz ersucht, eine Beschwerde gegen Ihren Beschluss vom 27.5.2015 zu verfassen.

Er erachtete dies als nicht notwendig.

Vgl. SFH-11319 e mail Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 9.6.2015 8.49 Uhr
Wir sehen keine Notwendigkeit für eine Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge durch den Richter vom 27.05.2015.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7999&page

Ich bin anderer Auffassung und verfasse die vorliegenden Beschwerde selbst:

Rechtsanwalt Dr. Winternitz hat zu Beginn der Verhandlung folgenden Antrag gestellt und kurz begründet: "
- Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Video.
- Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Tonband.
- Antrag zur Verfassung eines Wortprotokolls von der gesamten HV."

Ich habe Rechtsanwalt Dr. Winternitz ,,vor,, Beginn der Verhandlung einen gelben Ordner übergeben, in dem in einer sehr detaillierten Form die Begründung für seinen Antrag enthalten war.

In der Begründung wurde auf zahlreiche Dokumente verwiesen.

Vgl: SFH-11292 Offener Brief anlässlich der dritten Hauptverhandlung im LG für Strafsachen gegen Dr. Lederbauer am 27.5.2015
Information über die Hauptverhandlung gegen Dr. Wolfgang Lederbauer am 27.5.2015 im LG für Strafsachen Datum:  27. Mai 2015 Beginn:  9:15 Uhr (voraussichtliches Ende 15:30 Uhr) Saal 311/ 3. Stock DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE 22 !!!
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7963&page=1

bzw.

SFH-11338 Offener Brief Dr. Lederbauer zum Verfahren 161 Hv 46/12f vom 24.11.2014
1. Der Anlass für diese Information, 2. Kurzfassung 3. Meine Zielsetzung 4. Zusammenfassung
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7784&page=2

Auszüge:,, ... Information über den Stand des Verfahrens gegen Dr. Wolfgang Lederbauer im Landesgericht für Strafsachen Zahl: 161 Hv 46/12f, Stand 24.11.2014

1. Der Anlass für diese Information

Bekanntlich setze ich mich im Rahmen des Vereins SOCIETY FOR  MORE HUMANITY  AND  CIVIL RIGHTS GESELLSCHAFT FÜR MEHR HUMANITÄT UND BÜRGERRECHTE http://so-for-humanity.com2000.at seit meiner erfolgreichen Beschwerde beim UN Menschenrechtsausschuss in Genf

SFH-0767 / MRB Lederbauer gegen Österreich - nicht amtliche Übersetzung der Views vom 13.07.2007 durch das BKA ins Deutsche
Views vom 13.07.2007, CCPR 1454/2006
http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=121&aid=1066&page

speziell für die ,,Durchsetzbarkeit von Bürger- und Menschenrechten,, ein.

Dabei geht es insbesondere um die Einhaltung von Verfahrensregeln. Wir haben zahlreiche Verfahren begleitet und sind in vielen Fällen auf äußerst problematische Situationen gestoßen.

Nun bin ich in meinem besonders sensiblen Fall mit genau solchen äußerst problematische Situationen konfrontiert:

Es geht um die strikte Einhaltung von Verfahrensregeln.

Lesen Sie im Folgenden bitte Näheres darüber, was passieren kann, wenn ein – zu Unrecht - Beschuldigter konsequent auf die Einhaltung solcher Verfahrensregeln drängt.

Beachten Sie bitte, dass die aufgezeigte Problematik jede Bürgerin und jeden Bürger – also auch Sie – treffen kann.

2. Kurzfassung

Ich möchte mit dieser Dokumentation die Öffentlichkeit über den jüngsten Stand des Verfahrens gegen mich informieren.

Im Rahmen meines Einsatzes für die Durchsetzbarkeit von Bürger- und Menschenrechten bin ich auf unglaubliche Fälle gestoßen.

In einem Fall hat Herr N.R. einen leitenden Richter angerufen und ihn ersucht, dafür zu sorgen, dass ein bestimmtes Verfahren beschleunigt wird. Dabei hat er sich leider ungeschickt ausgedrückt.

Die Konsequenz:

Herr N.R., der vorher entmündigt worden war, wurde verhaftet und in eine Klinik für geistig abnorme Rechtbrecher eingewiesen.

Nun haben sich in jüngster Zeit bemerkenswerte Vorfälle in dem gegen mich angestrengten Verfahren ereignet.

Der bisherige Verfahrensverlauf im Landesgericht für Strafsachen in Wien ist im folgenden Dokument dargestellt worden.

Vgl.: SFH-11337 Der Fall Dr. Lederbauer Stand 24.11.2014
Der sich ab August 1994 bis heute (November 2014 ) erstreckende Fall Dr. Lederbauer wird immer brisanter. Nun geht es darum, ob das Verfahren gegen Dr. Lederbauer im LG f�r Strafsachen - endlich - nach fast zehn Jahren strikt nach den Regeln der Strafprozessordnung abgeführt werden kann. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf bestehende Dokumente verwiesen.
http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=16&aid=7783&page

Der bisherige Höhepunkt:

Die Richterin Mag. Adegbite – Lewy hat in ihrer Stellungnahme vom 20.8.2014 angekündigt, ,,in Kürze,, eine weitere Hauptverhandlung auszuschreiben.

Vgl.: SFH-11187 Beschluss des LG f�r Strafsachen Präsident Mag. Forsthuber vom 22.8.2014, Anmerkung Dr. Lederbauer vom 9.9.2014
Es liegt keine Befangenheit der Richterin Mag. Adegbite - Lewy vor.
http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7628&page

Obwohl seither drei Monate vergangen sind, ist dies nicht geschehen.

Nach wie vor ist ungeklärt, wer die Richterin Mag. Adegbite – Lewy laut ihrem Aktenvermerk vom 9.3.2014 angerufen hat.

Vgl.: SFH-10085 AV handschriftlich LGSTRS Mag. Adegbite Lewy vom 9.3.2014 und Transkription
Laut Akteneinsicht Dr. Lederbauer am 9.7.2014
http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7511&page=1

Ebenso ist unklar, ob die Staatanwaltschaft hinsichtlich meiner Strafanzeige gegen unbekannt Ermittlungsschritte eingeleitet hat und welche Ergebnisse ggf. vorliegen.

Vgl.: SFH-11192 Strafanzeige Dr. Lederbauer bei der Staatsanwaltschaft Wien vom 11.9.2014
Strafanzeige gegen unbekannt wegen des Verdachts der Verleumdung
http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7635&page=0

Nach wie vor steht die ungeklärte Behauptung im Raum, ich hätte gegenüber einem Mitarbeiter der mich vertretenden Rechtsanwaltskanzlei Kraft & Winternitz eine gefährliche Drohung abgegeben.

Ich habe sofort dafür gesorgt, dass dieser abstrusen Feststellung nachgegangen wird.

Vgl.: SFH-10081 Freigegebener Entwurf eines Befangenheitsantrags gegen die Richterin Mag. Adegbite - Lewy
Dr. Lederbauer gibt den Entwurf vom Montag, 11. August 2014 10:01 am Montag, 11. August 2014 10:43 frei. Dieser Antrag wurde am 12.8.2014 an das Gericht abgesandt.
http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7507&page=2

SFH-10016 email Dr. Lederbauer an Kanzlei Kraft & Winternitz vom 14.7.2014
Umso dramatischer stellt sich die Frage, warum die Richterin Mag. Abdegbite - Lewy derart kompromittierende Feststellungen trifft.
http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7428&page=3

Da ich mit zahlreichen Fällen in der Justiz konfrontiert wurde, bei denen Verfahrensregeln nicht eingehalten wurden und Aktenvermerke verfasst wurden, die sich nachträglich für den Beschuldigten als äußerst verhängnisvoll erwiesen haben ( Vgl. Punkt 1 ) bin ich verständlicherweise sehr vorsichtig geworden.

Das ist der Grund, warum ich sofort die Richtigkeit der Feststellungen im Aktenvermerk vom 9.3.2014 der Richterin Mag. Adegbite – Lewy in Frage gestellt habe und schließlich auch an den Bundesminister für Justiz und an den Generalprokurator eine Anregung für eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gerichtet habe.

Vgl.: SFH-11104 e mail Dr. Lederbauer an BM f�r Justiz Dr. Brandstetter vom 20.8.2014
Ich habe in Ihrem Ministerium eine Anregung zu einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 23 Strafprozessordnung abgeben. Gestatten Sie, dass ich als weitere Unterlage folgende Dokumente übersende:
http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7532&page=

Eine Antwort ist noch ausständig.

Der Generalprokurator hat keinen Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gefunden.

Vgl: SFH-10079 Brief Generalprokuratur zur Anregung zur Nichtigkeitsbeschwerde ... von Dr. Lederbauer vom 29.7.2014
Die Generalprokuratur hat nach Prüfung Ihres Vorbringens keinen Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gefunden.
http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7504&page=2

SFH-10010 Brief Dr. Lederbauer an Generalprokuratur Dr. Pleischl vom 10.7.2014 Teil 1 ( Seite 1 bis 38 )
Anregung zu einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach � 23 Strafprozessordnung, Verfahren beim LG für Strafsachen 161 Hv 46/12f
http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7421&page=4

SFH-10011 Brief Dr. Lederbauer an Generalprokuratur Dr. Pleischl vom 10.7.2014 Teil 2 ( Seite 38 bis 92 )
Anregung zu einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 23 Strafprozessordnung, Verfahren beim LG f�r Strafsachen 161 Hv 46/12f
http://so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7422&page=4

3. Meine Zielsetzung

Seit Beginn des Verfahrens ( ca 2005 ) habe ich konsequent die unglaublichen Anschuldigungen - beweisbar – zu entkräften versucht.

Auch in den beiden bisherigen Hauptverhandlungen habe ich die Situation in einer nachvollziehbaren Weise klargestellt und zahlreiche Beweisanträge gestellt, Zeugen genannt. Fragenlisten an die Zeugen bekannt gegeben und Sachverständige gefordert.

Würde das Verfahren gegen mich strikt nach den Regeln der Strafprozessordnung ablaufen, würden die abstrusen Anschuldigungen gegen mich wie ein Kartenhaus zusammenfallen.

Es stellen sich zum bisherigen Verfahrensablauf folgende – beispielhaft angeführte - brisante Fragen:

* Warum wurde nicht ordnungsgemäß ermittelt?

* Warum hat der Sachverständige Dr. Gerínger meine klaren Hinweise über die Verwendung der Mittel der Investoren nicht beachtet?

* Warum erhob der Richter Dr. Zeilinger abstruse Vorwürfe, ich hätte Investoren Projekte vorgegaukelt gegen mich erhoben ?

* Warum unterbrach die Richterin Mag. Mag. Adegbite – Lewy am 1.3.2011 die Hauptverhandlung und fasste den Beschluss, von einem Sachverständigen meine ,, Verhandlungsfähigkeit ,, überprüfen zu lassen, obwohl es nach den logische Denkgesetzen keinen Zweifel darüber geben konnte, dass meine Verhandlungsfähigkeit unzweifelhaft gegeben war – und ist.

* Warum wurde folgende Bemerkung der Richterin Mag. Mag. Adegbite – Lewy ,, Sie sprechen von einer Verschwörungstheorie ,, und meine Antwort ,, Nicht ich spreche von einer Verschwörungstheorie, sondern sie ,, im Protokoll nicht aufgenommen?

* Warum hat die Richterin Mag. Adegbite – Lewy ihren ominösen Aktenvermerk vom 7.3.2014 nur dem Sachverständigen Dr. Meszaros – und nicht mir zur Stellungnahme - geschickt?

* Warum hat die Richterin Mag. Adegbite – Lewy nicht schon längst eine weitere Hauptverhandlung ausgeschrieben?

4. Zusammenfassung

Ich habe es für notwendig gehalten, die Öffentlichkeit über dieses unglaubliche Verfahren zu informieren.

Das Prinzip der Öffentlichkeit ist ein Grundprinzip von ,, fairen Verfahren ,,.

Die – rechtzeitige - Information der Öffentlichkeit ist ein wichtiger und dringender Schritt für die Sicherung des Rechtsstaats.

Ich möchte die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit darauf richten, mit welchen Methoden gegen einen – zu Unrecht Angeklagten – vorgegangen wird, wenn dieser strikt die Bestimmungen der Strafprozessordnung fordert und entsprechend diesen Bestimmungen agiert.

Nach dem oa Antrag meines Rechtsanwalts Dr. Winternitz zog sich der Senat zurück und fasste den Beschluss, diesen  Antrag abzulehnen.
Sie als vorsitzender Richter meinten dazu sinngemäß:

" Ich habe keine  Videoanlage zur Verfügung ..."
" Ich habe kein  Tonband zur Verfügung... "
etc.

Näheres wird dem Protokoll über die Hauptverhandlung zu entnehmen  sein.

Jetzt kommt das Ungeheuerliche:

Andere Zuhörer und ich haben bemerkt, dass auf dem Richtertisch, keine drei Meter vor mir  sehr wohl ein eingeschaltetes Aufzeichnungsgerät lag. Die Verhandlung wurde also sehr wohl aufgenommen.

Die Tatsache, dass auf dem Richtertisch ein Aufzeichnungsgerät lag, wurde auch von RA. Dr. Perschler bestätigt.

Ich ersuche, die oa Ausführungen als detaillierte Begründung meiner Beschwerde gegen den oa Beschluss anzusehen.

Ich führe im Sinne des § 88 (1) noch an:

Ich sehe die Verletzung des Rechts darin, dass durch die Verweigerung des oa Antrags der tatsächliche Verlauf der Verhandlung mit wichtigen Details nicht vollständig wiedergegeben werden kann.

Wie meine oa Ausführungen schlüssig aufzeigen, wurde schon bei den bisherigen Hauptverhandlungen nicht vollständig bzw zT unrichtig protokolliert.

Solche Vorgänge sollten sich nach meinen Erfahrungen nicht wiederholen können.

Noch ein weiterer Hinweis.

Vgl.:

SFH-11308 e mail Dr. Lederbauer an Dr. Winternitz und Dr. Perschler vom 1.6.2015 14.02 Uhr
Es ist vollkommen ausgeschlossen, dass der Schriftführer den Verlauf der dritten Hauptverhandlung am 27.5.2015 vollständig protokollierte.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=7986&page

Auszüge:

,,... es wurde bemerkt, dass der Schriftführer während der fast fünf Stunden dauernden Verhandlung in den Computer tippte.

Sehr oft hat er aber während der Einvernahme eine Pause gemacht.

Es ist vollkommen ausgeschlossen, dass der Schriftführer den Verlauf der dritten Hauptverhandlung am 27.5.2015 vollständig protokollierte.

Wie wir wissen,  ist es üblich, dass der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Hauptverhandlung in sein Aufnahmegerät diktiert und  danach  das Protokoll verfasst wird.

Dies ist bei der dritten Hauptverhandlung am 27.5.2015 allerdings nicht geschehen.

Ich zweifle schon jetzt dran, dass das bald vorliegende Protokoll die Hauptverhandlung vollständig wiedergibt.

Im Übrigen kann ich mich wohl an den Spruch und die Begründung dieses Beschlusses erinnern (Ihr Zitat: ,, ... Ich habe kein Tonband zur Verfügung ...), nicht aber an eine Rechtmittelbelehrung laut § 86 ( 1 ) Strafprozessordnung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Lederbauer

ZITATE-ENDE

Persönliche Hinweise: Geringfügige Tippfehler-Korrekturen.

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20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=263.0

15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
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OGH RECHTSSATZ RS0096368 Entscheidungsdatum 20.11.1956
Beweismittel, die der Wahrheitsermittlung in wesentlichen Punkten dienlich sein können, dürfen nicht ungenützt bleiben.

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Verwendete Fachliteratur BEFANGENHEIT:

1. Dr. Egon Schneider (Rechtsanwalt, Much) Befangenheitsablehnung im Zivilprozess

Persönliche Anmerkung: Deutsche Rechtsprechung und Lehre sinngemäß in Österreich anwendbar (OGH)

2. Hans Meyer-Mews 2001 HANS MEYER MEWS RICHTERLICHE BEFANGENHEIT
http://www.wemepes.ch/pdf/Befangenheit.pdf

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
2001 HANS MEYER MEWS RICHTERLICHE BEFANGENHEIT.pdf

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SEITE 1 ANTWORT 11 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=331.0

BRD WINTER & PARTNER BEFANGENHEITSABLEHNUNG
http://www.winter-gbr.de/inhaltframe.cfm?id_bereich=55

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
WINTER UND PARTNER BRD BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108 TRANSKRIPTION.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=331.0;attach=5238

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HERZLICHEN DANK AN ALLE REAL KORREKTEN MITMENSCHEN.

Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#8
ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER
SEITE 1 ANTWORT 8 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=950.0

SO FOR HUMANITY http://so-for-humanity.com2000.at/
STAATSBÜRGER FORDERN IHR RECHT AUF FAIRE VERFAHREN

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DI DR WOLFGANG LEDERBAUER ZITATE bzw sinngemäße ZITATE kurz und bündig:

SFH-11326 e mail Dr. Perschler vom 12.6.2015 16.10 Uhr an Dr. Lederbauer und Antwort Dr. Lederbauer an Dr. Winternitz und Dr. Perschler  vom 12.6.2015 20.23 Uhr
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8008
http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8008&rubrik=94

Sofern wir keine Gründe für eine Befangenheit des SV darlegen können, wird der SV auch im Hauptverfahren beizuziehen sein, ohne dass dies verfassungswidrig ist.

Am 12.06.2015 um 16:10 schrieb Florian Perschler | Rechtsrat.at:

Sehr geehrter Herr Dr. Lederbauer, anbei übermittle ich Ihnen einen Aufsatz auf dem Mai/2015 Anwaltsblatt mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Sofern wir keine Gründe für eine Befangenheit des SV darlegen können, wird der SV auch im Hauptverfahren beizuziehen sein, ohne dass dies verfassungswidrig ist.

Mfg FP.
RECHTSANWALTSKANZLEI
DR. FLORIAN PERSCHLER
Kanzleisitz in Wien:
Heinrichsgasse 4/2
A-1010 Wien
Tel +43 1 587 16 60
Fax +43 1 3424 2800700
Mob +43 (0)664 2800700
E-Mail wien@rechtsrat.at
Sprechstelle in 8043 Graz
Tel +43 (0)664 2800700
E-Mail graz@rechtsrat.at
www.rechtsrat.at


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Wien, den 12.6.2015

Sehr geehrter Herr Dr. Perschler, ich danke Ihnen für diesen Hinweis und Ihre Mühe.

Auch ich habe recherchiert:

Vgl.: Rechtsanwälte Waldbauer • Paumgarten • Naschberger und Partner
http://www.advocat-tirol.at/aktuelles-details/items/58.html

Sachverständiger im Strafverfahren

Gerade in Wirtschaftsstrafsachen, in denen maßgebliche Fragen oftmals ausschließlich von Sachverständigen beleuchtet und beantwortet werden können, stößt den Angeklagten eine Bestimmung der Strafprozessordnung oftmals sauer auf, die vom Obersten Gerichtshof nun aber etwas abgeschwächt worden ist.

Selbstverständlich muss auch die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, in dem es noch um die Sammlung von Beweismitteln und deren Auswertung geht, um schlussendlich beurteilen zu können, ob denn eine Anklage erhoben wird oder das ermittelte Verhalten des Beschuldigten doch keinen Straftatbestand erfüllt, oftmals auf Sachverständige zurückgreifen. Insbesondere in Wirtschaftsstraffällen werden die Sachverständigen auch benötigt, um die Unternehmensstrukturen, Transaktionen und auch die wirtschaftliche (Schief-)Lage eines Unternehmens zu beurteilen.

Auf Basis der im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten wird sodann eine Anklage erhoben und im Hauptverfahren - zur selben Frage - derselbe Sachverständige beigezogen.

Der Angeklagte, der schon im Ermittlungsverfahren nicht in der Lage war, den Sachverständigen von seiner Sicht der Dinge zu überzeugen, stößt sich nun daran, dass derselbe Sachverständigen nun wieder herangezogen und damit sein Gutachten wohl kaum abändern wird. Auf eigene Kosten eingeholte (Privat-)Gutachten haben in aller Regel nicht denselben Beweiswert. Der Angeklagte müsste damit leben, dass eine oftmals für seine Verteidigung geradezu essentielle Frage de-facto vorab beantwortet wurde und keine weitere fruchtbare Möglichkeit zur Verteidigung besteht.

Das Gericht und die Staatsanwaltschaft haben diese Vorgehensweise auf eine Bestimmung in der Strafprozessordnung gestützt, die zwar vorsieht, dass auch Sachverständige wegen Befangenheit ausgeschlossen werden können; aber der Umstand, dass der Sachverständige schon im Ermittlungsverfahren tätig war, stellt gerade keinen Befangenheitsgrund dar.

Diese Bestimmung wurde ausdrücklich als verfassungskonform gesehen, obwohl man durchaus der Meinung sein könnte, dass ein in allen Aspekten faires Strafverfahren womöglich nicht mehr gewährleistet ist.

Nun hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass es durchaus Fälle geben kann, in denen ein im Ermittlungsverfahren tätiger Sachverständiger im Hauptverfahren sodann nicht mehr zulässig ist; nämlich dann, wenn der Sachverständige von der Staatsanwaltschaft einen solch weitläufigen Gutachtensauftrag erhält, dass er nicht nur seine Expertise einzubringen hat sondern eher selbst ermitteln muss - und damit von einem Sachverständigen zu einem Ermittlungsorgan mutiert. Ermittlungsbehörden nämlich sind, wenn sie im Ermittlungsverfahren beigezogen wurden, im Hauptverfahren schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

In Zukunft wird gerade in Wirtschaftsstrafsachen aber auch anderen Strafverfahren, die in besonderem Ausmaß von einem Gutachten abhängen, exakt auf den Auftrag an den Sachverständigen zu achten sein, um im Hauptverfahren sodann womöglich mit Erfolg durchzusetzen, dass sich ein anderer, noch "unbefangener" Sachverständiger mit der Angelegenheit auseinandersetzt.

Mit klaren Worten

Die hier maßgebliche Bestimmung der Strafprozessordnung ist schon seit einiger Zeit von manchen Stimmen in der Lehre kritisiert worden und hat gerade in denjenigen Strafverfahren, die aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtsmaterien zu "Gutachtensverfahren" verkommen, besondere Bedeutung erlangt. Die nun erfolgte Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof ist daher zu begrüßen.

Mag. jur. Philip Paumgarten

Rechtsanwälte Waldbauer • Paumgarten • Naschberger und Partner
Josef-Egger-Strasse 3 | 6330 Kufstein | +43 5372 62144 | ra.kanzlei@advocat-tirol.at


Also:

Nun hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass es durchaus Fälle geben kann, in denen ein im Ermittlungsverfahren tätiger Sachverständiger im Hauptverfahren sodann nicht mehr zulässig ist; nämlich dann, wenn der Sachverständige von der Staatsanwaltschaft einen solch weitläufigen Gutachtensauftrag erhält, dass er nicht nur seine Expertise einzubringen hat sondern eher selbst ermitteln muss - und damit von einem Sachverständigen zu einem Ermittlungsorgan mutiert. Ermittlungsbehörden nämlich sind, wenn sie im Ermittlungsverfahren beigezogen wurden, im Hauptverfahren schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

In Zukunft wird gerade in Wirtschaftssstrafsachen aber auch anderen Strafverfahren, die in besonderem Ausmaß von einem Gutachten abhängen, exakt auf den Auftrag an den Sachverständigen zu achten sein, um im Hauptverfahren sodann womöglich mit Erfolg durchzusetzen, dass sich ein anderer, noch "unbefangener" Sachverständiger mit der Angelegenheit auseinandersetzt.

Der Sachverständige Dr. Geringer ist zur nächsten Hauptverhandlung - endlich - eingeladen worden.

Es wird also - zunächst - notwendig sein, wichtige Fragen an den Sachverständigen Dr. Geringer vorzubereiten.

Ich habe diese schon vor Jahren getan.

Vgl.: SFH-8270 Strafverfahren, Fragen an den Sachverständigen ( LEDRH 1498 vom 5.10.2009 )
Von 1. Auf welchem Sachgebiet sind Sie Sachverständiger? bis 189. 3. Sind Sie der Auffassung, dass eine Aussage, wie ,, scheint privat veranlasst worden zu sein" in einem Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen absolut nichts zu suchen hat?
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=6162&page=9

Danach wird ggf auf die oa Frage einzugehen sein.

" In Zukunft wird gerade in Wirtschaftssstrafsachen ..., exakt auf den Auftrag an den Sachverständigen zu achten sein, um im Hauptverfahren sodann womöglich mit Erfolg durchzusetzen, dass sich ein anderer, noch "unbefangener" Sachverständiger mit der Angelegenheit auseinandersetzt."

Ich schlage daher folgendes vor.

- Sie bereiten aufgrund Ihres Wissensstandes eine Liste von Fragen an den Sachverständigen Dr. Geringer vor.

- Ich werde eine neue (und erweiterte) Liste an Sachverständigen Dr. Geringer  vorbereiten.

Diese beiden Listen sollten wir dann bei einer gemeinsamen Besprechung in der Kanzlei Dr. Winternitz abstimmen und beschließen.

Laden Sie mich bitte zu einem baldigen Besprechungstermin ein.

Mit besten Grüßen Dr. Wolfgang Lederbauer

DI  Dr. Wolfgang Lederbauer
Wirtschaftsingenieur  Bauwesen
A 1010 Wien
Dominikanerbastei 6
Tel: 0664 954 52 54
e mail: wolfgang.lederbauer@chello.at
SOCIETY FOR  MORE HUMANITY  AND  CIVIL RIGHTS
GESELLSCHAFT FÜR MEHR HUMANITÄT UND BÜRGERRECHTE
A 1010 WIEN  DOMINIKANERBASTEI  6 
Tel 43(1)968 35 50     
Tel 0664 954 52 54
http://so-for-humanity.com2000.at             
email: wolfgang.lederbauer@chello.at
Präsident Dr. Wolfgang Lederbauer
Telefon 0664/954 52 54

ZITATE-ENDE

Persönliche Hinweise: Geringfügige Tippfehler-Korrekturen.

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SFH-13122 Volksanwaltschaft  NGO  Forum  am 24. Juni 2015, ab 10:30 Uhr im Festsaal der Volksanwaltschaft
Dialog mit der Zivilgesellschaft am 24. Juni 2015, ab 10:30 Uhr im Festsaal der Volksanwaltschaft, Singerstraße 17, 1015 Wien

http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=124&aid=8002
DRUCKEN http://www.so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8002&rubrik=124

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1. Dr. Egon Schneider (Rechtsanwalt, Much) Befangenheitsablehnung im Zivilprozess

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02.04.2015 ORF TELETEXT Seite 116 VFGH KIPPT SACHVERSTÄNDIGEN-REGELUNG ZITATE:

Politik Österreich + EU Österreich / EU POLITIK     

VfGH kippt Sachverständigen-Regelung   

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine alte Sachverständigen-Regelung für Strafprozesse gekippt.

Der Hintergrund:

In großen Gerichtsverfahren wie Telekom und Immofinanz geben häufig Sachververständige die Richtung vor.

An ihren Gutachten orientieren sich meist auch die Richter.

Häufig war derselbe Experte aber vorher schon für die Staatsanwaltschaft tätig.   

Angeklagte hatten keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Das ist verfassungswidrig, entschied nun der VfGH.

Alle diese großen Verfahren könnten nun unter Umständen neu aufgerollt werden.

ZITATE-ENDE

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HERZLICHEN DANK AN ALLE REAL KORREKTEN MITMENSCHEN.

Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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Andreas Ranovsky

#9
ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER
SEITE 1 ANTWORT 9 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=950.0

Anscheinend geplant:
5. Hauptverhandlung am 26.08.2015 um 09:15 Uhr am LGS WIEN (wie üblich)
Quelle: http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8080
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8080&rubrik=94

Das war einmal AKTUELL und sinngemäß: Information über die 4. Hauptverhandlung gegen Dr. Wolfgang Lederbauer am (MITTWOCH) 22.7.2015 im LG für Strafsachen
Datum: 22. Juli 2015
Beginn: 09:15 Uhr (voraussichtliches Ende 15:30 Uhr ???)
Saal 311/ 3. Stock
DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE  22 !!!

xxxxxxxxxx

SO FOR HUMANITY http://so-for-humanity.com2000.at/
STAATSBÜRGER FORDERN IHR RECHT AUF FAIRE VERFAHREN

SFH 380 871 RELEVANTE BESTIMMUNGEN DER STRAFPROZESSORDNUNG
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=76&aid=8103
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8103&rubrik=76

StPO § 96 Protokoll
StPO § 149 Augenschein und Tatrekonstruktion
StPO § 270 Jedes Urteil muß ...
Protokollführung StPO § 271 und StPO § 271a
Rechtsmittel gegen das Urteil StPO § 280 und StPO 281
Im  § 281 (1) 1. zitierte Gesetzesstellen:
StPO § 126 Sachverständige und Dolmetscher
StPO § 140. (1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (§ 134 Z 5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, ...
StPO § 144 Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen
StPO § 155 Verbot der Vernehmung als Zeuge
StPO § 157 Aussageverweigerung
StPO § 159 Information und Nichtigkeit
StPO § 211 Inhalt der Anklageschrift
StPO § 228 Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
StPO § 240a (1) Nach der Ermahnung des Angeklagten sind die Schöffen, ...
StPO § 250 (1) Der Vorsitzende ist befugt, ...
StPO § 252 (1) Protokolle über die ...
StPO § 260. (1) Wird der Angeklagte schuldig befunden, so muß das Strafurteil aussprechen: ...
StPO § 271 Protokollführung
StPO § 427 Abwesenheitsverfahren
StPO § 430
StPO § 439


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DI DR WOLFGANG LEDERBAUER ZITATE bzw sinngemäße ZITATE kurz und bündig:

SFH 380 871 RELEVANTE BESTIMMUNGEN DER STPO

http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=76&aid=8103

DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8103&rubrik=76

Es geht um Anträge, um die Ablehnung der Anträge durch den Richter und die möglichen Reaktionen des Rechtsanwalts auf solche Ablehnungen. Das alles hängt mit möglichen Nichtigkeitsgründen zusammen. Das ist nicht Theorie, sondern harte Praxis  im ... Strafverfahren gegen Dr. Lederbauer im Landesgericht für Strafsachen in Wien. Da ist nun Transparenz gefragt ...

Also eines nach dem anderen:

1. Falsches und unvollständiges vom Richter Mag. Kreuter verfasstes Protokoll über die Hauptverhandlung am 27.5.2015. ( Hinterlegt am ... )

2. Vergleich mit der Transkription der stenografischen Mitschriften von Zuhörern über die Hauptverhandlung am 27.5.2015.

3. Die relevanten Bestimmungen der Strafprozessordnung.

Protokoll

§ 96. (1) Die Aufnahme von Beweisen ist in einem Protokoll zu dokumentieren, welches insbesondere zu enthalten hat:
                              
1.   die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,
2.   Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
3.   den Inhalt von Aussagen,
4.   andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,
5.   allenfalls gestellte Anträge,
6.   die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände im Protokoll zu vermerken.

(2) Das Protokoll ist vom Leiter der Amtshandlung oder von einer anderen geeigneten Person als Schriftführer zu erstellen. Es ist in Vollschrift abzufassen. Sofern es diktiert wird, hat dies für die Anwesenden hörbar zu geschehen. Es ist aber zulässig, vorläufig Kurzschrift zu verwenden oder das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufzunehmen. Eine solche Vorgangsweise und ein allenfalls verkündeter Beschluss sind jedenfalls sogleich in Vollschrift festzuhalten. Kurzschrift und Tonaufnahme sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen, die Tonaufnahme ist überdies zuvor wiederzugeben, sofern dies einer der Beteiligten verlangt.

(3) Soweit dies für die Beurteilung der Sache und der Ergebnisse der Amtshandlung erforderlich ist oder eine vernommene Person es verlangt, ist ihre Aussage im Protokoll wörtlich wieder zu geben; im Übrigen sind die Antworten ihrem wesentlichen Inhalt nach erzählungsweise festzuhalten. Die gestellten Fragen sind nur soweit aufzunehmen, als dies für das Verständnis der Antwort erforderlich ist.

(4) Das Protokoll ist der vernommenen Person zur Durchsicht mit der Information vorzulegen, dass sie berechtigt ist, Ergänzungen oder Berichtigungen zu verlangen. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen. Sofern dies abgelehnt wird, hat die vernommene Person das Recht, dem Protokoll eine Stellungnahme beizufügen. Im Übrigen darf in dem einmal Niedergeschriebenen nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Das Protokoll ist von der vernommenen Person auf jeder Seite und am Ende vom Leiter der Amtshandlung, vom Schriftführer und den übrigen Beteiligten zu unterschreiben.

(5) Das Protokoll ist zum Akt zu nehmen. Soweit die vernommene Person zur Akteneinsicht berechtigt ist, ist ihr auf Verlangen sogleich eine Abschrift oder Kopie auszufolgen, sofern dem schutzwürdige Interessen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegen stehen; § 54 ist anzuwenden. Auf Kurzschriften und Tonaufnahmen (Abs. 2) ist § 271 Abs. 6 anzuwenden.

9. Abschnitt

Augenschein und Tatrekonstruktion

Augenschein und Tatrekonstruktion

§ 149.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
                              
1.   ,,Augenschein" jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung und deren Dokumentation durch Ton- oder Bildaufnahme, soweit es sich nicht um eine Vernehmung handelt,
2.   ,,Tatrekonstruktion" die Vernehmung einer Person im Zuge eines Nachstellens des wahrscheinlichen Verlaufs der Tat am Tatort oder an einem anderen mit der Straftat im Zusammenhang stehenden Ort sowie die Ton- oder Bildaufnahme über diese Vorgänge.

(2) Ein Augenschein kann durch die Kriminalpolizei durchgeführt werden. Wenn er besondere Sachkunde erfordert, über welche Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft nicht durch besondere Einrichtungen oder deren Organe verfügen, kann mit seiner Durchführung auch ein Sachverständiger im Rahmen der Befundaufnahme beauftragt werden. Art und Weise der Durchführung des Augenscheines und seine Ergebnisse sind in einem Amtsvermerk (§ 95) festzuhalten.

(3) Eine Tatrekonstruktion hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht zu erfolgen (§ 104).

§ 270. (1) Jedes Urteil muß binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden.

(2) Die Urteilsausfertigung muß enthalten:
1.   die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden Mitglieder des Schöffengerichts sowie der Beteiligten des Verfahrens;
2.   den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten sowie den Namen des Verteidigers;
3.   den Tag der Hauptverhandlung und des ergehenden Urteiles;
4.   den Ausspruch des Schöffengerichts über die Schuld des Angeklagten, und zwar im Fall einer Verurteilung mit allen in § 260 angeführten Punkten; schließlich
5.   die Entscheidungsgründe. In diesen muß in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen und aus welchen Gründen das Schöffengericht sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, von welchen Erwägungen es bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde und, im Fall einer Verurteilung, welche Erschwerungs- und Milderungsumstände er gefunden hat. Im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe sind die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) anzugeben. Bei einem freisprechenden Urteile haben die Entscheidungsgründe insbesondere deutlich anzugeben, aus welchem der im § 259 angegebenen Gründe sich das Schöffengericht zur Freisprechung bestimmt gefunden hat.

(3) Schreib- und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 erwähnten Punkte betreffen, hat der Vorsitzende jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Beteiligten, zu berichtigen. Die Zurückweisung eines auf eine solche Berichtigung abzielenden Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können von jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten oder sonst Beteiligten mit der binnen vierzehn Tagen einzubringenden Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochten werden. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde. Die beschlossene Verbesserung ist am Rande des Urteils beizusetzen und muß allen Ausfertigungen beigefügt werden.

(4) Verzichten die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, dass eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder ein Tätigkeitsverbot (§ 220b StGB) angeordnet worden ist. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:
                              
1.   die im Abs. 2 enthaltenen Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;
2.   im Fall einer Verurteilung die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes (§ 19 Abs. 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten;
3.   im Fall eines Freispruchs eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

9. Protokollführung

§ 271.
(1) Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, für das – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – § 96 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist; es hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   die Bezeichnung des Gerichts sowie Ort, Beginn und Ende der Hauptverhandlung,
2.   die Namen der Mitglieder des Schöffengerichts, der Beteiligten des Verfahrens und ihrer Vertreter und, wenn ein Schriftführer beigezogen wurde, dessen Namen,
3.   die Namen der beigezogenen Dolmetscher, der vernommenen Zeugen und Sachverständigen,
4.   alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens,
5.   die Bezeichnung der verlesenen und vorgetragenen Schriftstücke (§ 252 Abs. 2a und 3),
6.   alle Anträge der Beteiligten des Verfahrens und die darüber getroffenen Entscheidungen,
7.   den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben.
Den Beteiligten des Verfahrens steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.
(1a) Unter den Voraussetzungen des § 270 Abs. 4 kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält.

(2) Dem Schriftführer kann bei entsprechender Eignung die selbstständige Abfassung der Verhandlungsmitschrift und deren Übertragung überlassen werden, ansonsten nach Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen ist. Der Schriftführer darf sich zur Unterstützung eines technischen Hilfsmittels bedienen.

(3) Die Antworten des Angeklagten (§ 245) und die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen, soweit nicht deren wörtliche Wiedergabe für die Urteilsfällung erforderlich erscheint. Werden Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht das erste Mal vernommen, so sind nur Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der bereits in den Akten enthaltenen Angaben in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen, so sind die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in Vollschrift festzuhalten. Im Übrigen sind die Angaben über Verlauf und Inhalt der Hauptverhandlung nach Abs. 1 Z 4 bis 7 und Abs. 3 vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten richterlichen Mitglied des Schöffengerichts für die Anwesenden hörbar zu diktieren. Das Diktat ist unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzunehmen oder sofort zu übertragen.

(5) Sachverständige haben auf Anordnung des Vorsitzenden Befund und Gutachten sowie deren Ergänzungen selbst auf die im Abs. 4 beschriebene Art zu diktieren.

(6) Der Inhalt der Aufnahme oder der Mitschrift ist auf Verlangen eines Beteiligten des Verfahrens wiederzugeben. Tonaufnahme und Verhandlungsmitschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Diese Übertragung sowie die bereits in Vollschrift aufgenommenen Angaben bilden das Verhandlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden sowie, soweit ein solcher beigezogen wurde, vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Beteiligten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen.

(7) Für die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern im Verhandlungsprotokoll gilt § 270 Abs. 3 erster Satz sinngemäß. Im Übrigen hat der Vorsitzende das Protokoll von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Der Antrag ist spätestens mit Ablauf der für die Ausführung einer gegen das Urteil angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung offen stehenden Frist einzubringen, ansonsten als unzulässig zurückzuweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen oder begehrten Berichtigung oder Ergänzung und zu den Ergebnissen der gepflogenen Erhebungen binnen festzusetzender angemessener Frist einzuräumen. § 270 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Wird eine Ergänzung oder Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Abschrift des Urteils an den Beschwerdeführer vorgenommen, so löst erst die neuerliche Zustellung die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel (§§ 285 und 294) aus.

§ 271a. (1) Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ausstattung durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme unterstützt werden. In diesem Fall ist der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung unmittelbar aufzunehmen und dies allen Beteiligten zuvor bekannt zu machen. Abgesehen von den in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 erwähnten Angaben kann der Vorsitzende Verhandlungsmitschrift oder Diktat auf die Anordnung beschränken, welche Teile der Aufnahme in Schriftform zu übertragen sind.

(2) Den Beteiligten des Verfahrens steht das Recht zu, die Wiedergabe der Aufnahme oder ihre Übersendung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu verlangen. Zu übertragen ist eine solche Aufnahme nur, wenn es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet oder ein Beteiligter ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft macht und die vom Vorsitzenden zu bestimmenden Kosten der Übertragung übernimmt; § 77 Abs. 1 und 3 ist anzuwenden. Die Aufnahme ist als Beilage zum Akt zu nehmen.

(3) Wurde der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung nach Abs. 1 aufgenommen und verzichten die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält. Sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, können die Beteiligten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen.

II. Rechtsmittel gegen das Urteil

§ 280.
Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das Oberlandesgericht.

§ 281. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urteil nur zum Nachteile, gegen ein verurteilendes sowohl zum Vorteile als auch zum Nachteile des Angeklagten ergriffen werden, jedoch, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe:
                              
1.   wenn das Schöffengericht nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter (§§ 43 und 46) an der Entscheidung beteiligte; es sei denn, daß der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war, geltend gemacht wurde;

1a.   wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war;

2.   wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde;

3.   wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2);

4.   wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, » BGBl. Nr. 210/1958 oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist;

5.   wenn der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z 4 und 5) undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind; oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht;

5a.   wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben;

6.   wenn das Schöffengericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit (§ 261) ausgesprochen hat;
7.   wenn das ergangene Endurteil die Anklage nicht erledigt oder
8.   diese gegen die Vorschrift der §§ 262, 263 und 267 überschritten hat;

9.   wenn durch den Ausspruch über die Frage,
a)   ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;
b)   ob Umstände vorhanden seien, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, endlich
c)   ob die nach dem Gesetz erforderliche Anklage fehle,
   ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde;

10.   wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurde, das dt (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2);arauf nicht anzuwenden ist;

10a.   wenn nach der Bestimmung des § 199 über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wäre;

11.   wenn das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende ent (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2);tscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat.

(2) Die im Abs. 1 Z 1t (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2);a und 5a erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden.

(3) Die unter Abs. 1 Z 2, 3 und 4 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Zum Nachteile des Angeklagten können sie, abgesehen von dem im § 282 Abs. 2 geregelten Fall, nur geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte, und wenn außerdem der Ankläger sich ihr widersetzt, die Entscheidung des Schöffengerichts begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat.

Im  § 281 (1) 1. zitierte Gesetzesstellen:

Sachverständige und Dolmetscher

§ 126.
(1) Sachverständige sind zu bestellen, wenn für Ermittlungen oder für Beweisaufnahmen besonderes Fachwissen erforderlich ist, über welches die Strafverfolgungsbehörden durch ihre Organe, besondere Einrichtungen oder bei ihnen dauernd angestellte Personen nicht verfügen. Dolmetscher sind im Rahmen der Übersetzungshilfe und dann zu bestellen, wenn eine Person vernommen wird, die der Verfahrenssprache nicht kundig ist (§ 56), oder für die Ermittlungen wesentliche Schriftstücke in die Verfahrenssprache zu übersetzen sind.

(2) Als Sachverständige sind vor allem Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher – SDG, » BGBl. Nr. 137/1975) eingetragen sind. Werden andere Personen bestellt, so sind sie zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten zu informieren.

(2a) Als Dolmetscher ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Zur Gewährleistung der Übersetzungshilfe durch die Kriminalpolizei hat diese eine vom Bundesministerium für Inneres oder in dessen Auftrag von einem Dienstleister zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Für diese Dolmetscher gilt § 127 Abs. 1 nicht.

(2b) Steht eine geeignete Person nach Abs. 2a nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung oder besteht Grund zur Annahme, dass hinsichtlich aller nach Abs. 2a in Betracht kommenden Personen einer der Gründe des Abs. 4 vorliegt, so kann auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellt werden. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragene Person zu bestellen, im Übrigen jedoch nach Abs. 2 letzter Satz vorzugehen. Wird eine solche Person durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt, so richtet sich ihr Anspruch auf Abgeltung nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), » BGBl. Nr. 51/1991.

(2c) Bei der Wahl von Sachverständigen oder Dolmetschern und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.

(3) Sachverständige sind von der Staatsanwaltschaft, für gerichtliche Ermittlungen oder Beweisaufnahmen (§§ 104, 105) und für das Hauptverfahren (§ 210 Abs. 2) jedoch vom Gericht zu bestellen. Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen. Dem Beschuldigten ist eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte nach Abs. 5 zuzustellen.

(4) Für Sachverständige und Dolmetscher gelten die Befangenheitsgründe des § 47 Abs. 1 sinngemäß. Soweit sie befangen sind oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, sind sie von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem, von Amts wegen oder auf Grund von Einwänden (Abs. 5) ihres Amtes zu entheben, bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 und 2 bei sonstiger Nichtigkeit. Im Hauptverfahren kann die Befangenheit eines Sachverständigen oder Dolmetschers nicht bloß mit der Begründung geltend gemacht werden, dass er bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist.

§ 140. (1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (§ 134 Z 5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
                              
1.   wenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach § 136 Abs. 1 Z 1 vorlagen,
2.   wenn die Ermittlungsmaßnahme nach den §§ 135 oder 136 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 137), und
3.   in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB),
4.   in den Fällen der §§ 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 bis 4, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 bis 4 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.

(2) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist mit diesem Teil der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).

(3) (Anm.: aufgehoben durch » BGBl. I Nr. 204/2013)

7. Abschnitt Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse

Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen

§ 144.
(1) Die geistliche Amtsverschwiegenheit ist geschützt (§ 155 Z 1), sie darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmaßnahmen. Die Anordnung oder Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung von Geistlichen unter Verwendung technischer Mittel in Beichtstühlen oder in Räumen, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind, ist in jedem Fall unzulässig.

(2) Die Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmaßnahmen ist auch unzulässig, soweit dadurch das Recht einer Person, gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Aussage zu verweigern, umgangen wird.

(3) Ein Umgehungsverbot nach Abs. 1 erster Satz oder Abs. 2 besteht insoweit nicht, als die betreffende Person selbst der Tat dringend verdächtig ist. In einem solchen Fall ist für die Anordnung und Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen des §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3 eine Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 147 Abs. 2) Voraussetzung.

Verbot der Vernehmung als Zeuge

§ 155.
(1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
                              
1.   Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,

2.   Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden,

3.   Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, » BGBl. I Nr. 101/2014, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,

4.   Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben.

(2) Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 Z 2 besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (§ 78) besteht.

Aussageverweigerung

§ 157.
(1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:
                              
1.   Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen (§ 156 Abs. 1 Z 1) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten,

2.   Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verfahrensanwälte in Untersuchungsausschüssen des Nationalrats, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,

3.   Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, » BGBl. I Nr. 29/2003, und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist,

4.   Medieninhaber (Herausgeber), Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes über Fragen, welche die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden,

5.   Wahlberechtigte darüber, wie sie ein gesetzlich für geheim erklärtes Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt haben.

(2) Das Recht der in Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 bis 4 teilnehmen.

Information und Nichtigkeit

§ 159.
(1) Über ihre Befreiung von der Aussagepflicht oder ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage sind Zeugen vor Beginn ihrer Vernehmung zu informieren. Werden Anhaltspunkte für ein solches Recht erst während der Vernehmung bekannt, so ist die Information zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.

(2) Ein Zeuge, der einen Befreiungs- oder Verweigerungsgrund in Anspruch nehmen will, hat diesen, soweit er nicht offenkundig ist, glaubhaft zu machen. Darüber abgegebene Erklärungen sind zu protokollieren.

(3) Hat ein Zeuge auf seine Befreiung von der Aussagepflicht nach § 156 Abs. 1 Z 1 nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine gesamte Aussage nichtig. Wurde ein Zeuge, der ein Recht auf Verweigerung der Aussage nach § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 hat, darüber nicht rechtzeitig informiert, so ist jener Teil seiner Aussage nichtig, auf den sich das Verweigerungsrecht bezieht. Das aufgenommene Protokoll ist insoweit zu vernichten.

2. Abschnitt

Die Anklageschrift

Inhalt der Anklageschrift

§ 211.
(1) Die Anklageschrift hat anzuführen:
                              
1.   den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zur Person,
2.   Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung,
3.   die übrigen anzuwendenden Strafgesetze.
(2) In der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft ihre Anträge für das Hauptverfahren zu stellen und dabei insbesondere auch die Beweise anzuführen, die im Hauptverfahren aufgenommen werden sollen; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist erforderlichenfalls zu begründen. Schließlich ist der Sachverhalt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und zu beurteilen.

14. Hauptstück

Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

I. Hauptverhandlung und Urteil

1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

§ 228.
(1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit.

(2) An einer Hauptverhandlung dürfen nur unbewaffnete Personen als Beteiligte oder Zuhörer teilnehmen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den §§ 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes die Mitnahme einer Waffe gestattet worden ist, die Anwesenheit deswegen nicht verweigert werden.

(3) Unmündige können als Zuhörer von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.

(4) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.

§ 240a. (1) Nach der Ermahnung des Angeklagten sind die Schöffen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen. Die Schöffen erheben sich von den Sitzen und der Vorsitzende richtet an sie folgende Anrede:
,,Sie schwören und geloben vor Gott, die Beweise, die gegen und für den Angeklagten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann, das Gesetz, dem Sie Geltung verschaffen sollen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch über den Gegenstand der Verhandlung mit niemand, außer mit den Mitgliedern des Schöffengerichts, Rücksprache zu nehmen, der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit Unparteilichkeit und Festigkeit nur nach den für und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln und Ihrer darauf gegründeten Überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können."

(2) Sodann wird jeder Schöffe einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen und antwortet: ,,Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe." Das Religionsbekenntnis der Schöffen macht hiebei keinen Unterschied. Nur solche, die keinem Religionsbekenntnis angehören oder deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt, werden durch Handschlag verpflichtet.

(3) Die Beeidigung gilt für die Dauer des Kalenderjahres; sie ist im Verhandlungsprotokoll und fortlaufend in einem besonderen Buche zu beurkunden.

§ 250. (1) Der Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Er muß ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind.

(2) Ist diese Mitteilung unterblieben, so muß sie jedenfalls bei sonstiger Nichtigkeit vor Schluß des Beweisverfahrens nachgetragen werden.

(3) Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a hat der Vorsitzende auf ihren Antrag auf die in § 165 Abs. 3 beschriebene Art und Weise zu vernehmen; im Übrigen hat er bei der Vernehmung von Zeugen § 165 sinngemäß anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Schöffengerichts Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.

§ 252. (1) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie Ton- und Bildaufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden.
                              
1.   wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;

2.   wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;

2a.   wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§§ 156, 157 und 158) und die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 165, 247);

3.   wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitangeklagte die Aussage verweigern; endlich

4.   wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.

(2) Amtsvermerke über einen Augenschein (§ 149 Abs. 2) und Befunde, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden.

(2a) Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs. 1 und 2) kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit die Beteiligten des Verfahrens zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des Schöffengericht als auch den Beteiligten zugänglich sind.

(3) Nach jeder Vorlesung und jedem Vortrag (Abs. 2a) ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen Aktenstücke eingehen und die Vorlesung dieser oder anderer Aktenstücke verlangen, die für die Sache von Bedeutung sind.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.

§ 260. (1) Wird der Angeklagte schuldig befunden, so muß das Strafurteil aussprechen:
                              
1.   welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände;

2.   welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird, unter gleichzeitigem Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist;

3.   zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt wird;
   und zwar diese drei Punkte bei sonstiger Nichtigkeit; außerdem ist noch beizufügen:

4.   welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf ihn angewendet wurden;

5.   die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und über die Prozeßkosten.

(2) Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten
                              
1.   zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene Straftaten eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt, oder

2.   zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene Straftaten eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten entfällt.

(3) Ist die im Abs. 2 genannte Feststellung im Strafurteil unterblieben, so ist sie von Amts wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Beschluß nachzuholen. Gegen diesen Beschluß, der dem Ankläger und dem Angeklagten zuzustellen ist, steht jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht zu. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde.

9. Protokollführung

§ 271.
(1) Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, für das – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – § 96 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist; es hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   die Bezeichnung des Gerichts sowie Ort, Beginn und Ende der Hauptverhandlung,

2.   die Namen der Mitglieder des Schöffengerichts, der Beteiligten des Verfahrens und ihrer Vertreter und, wenn ein Schriftführer beigezogen wurde, dessen Namen,

3.   die Namen der beigezogenen Dolmetscher, der vernommenen Zeugen und Sachverständigen,

4.   alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens,

5.   die Bezeichnung der verlesenen und vorgetragenen Schriftstücke (§ 252 Abs. 2a und 3),

6.   alle Anträge der Beteiligten des Verfahrens und die darüber getroffenen Entscheidungen,

7.   den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben.

Den Beteiligten des Verfahrens steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.

(1a) Unter den Voraussetzungen des § 270 Abs. 4 kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält.

(2) Dem Schriftführer kann bei entsprechender Eignung die selbstständige Abfassung der Verhandlungsmitschrift und deren Übertragung überlassen werden, ansonsten nach Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen ist. Der Schriftführer darf sich zur Unterstützung eines technischen Hilfsmittels bedienen.

(3) Die Antworten des Angeklagten (§ 245) und die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen, soweit nicht deren wörtliche Wiedergabe für die Urteilsfällung erforderlich erscheint. Werden Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht das erste Mal vernommen, so sind nur Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der bereits in den Akten enthaltenen Angaben in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen, so sind die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in Vollschrift festzuhalten. Im Übrigen sind die Angaben über Verlauf und Inhalt der Hauptverhandlung nach Abs. 1 Z 4 bis 7 und Abs. 3 vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten richterlichen Mitglied des Schöffengerichts für die Anwesenden hörbar zu diktieren. Das Diktat ist unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzunehmen oder sofort zu übertragen.

(5) Sachverständige haben auf Anordnung des Vorsitzenden Befund und Gutachten sowie deren Ergänzungen selbst auf die im Abs. 4 beschriebene Art zu diktieren.

(6) Der Inhalt der Aufnahme oder der Mitschrift ist auf Verlangen eines Beteiligten des Verfahrens wiederzugeben. Tonaufnahme und Verhandlungsmitschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Diese Übertragung sowie die bereits in Vollschrift aufgenommenen Angaben bilden das Verhandlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden sowie, soweit ein solcher beigezogen wurde, vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Beteiligten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen.

(7) Für die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern im Verhandlungsprotokoll gilt § 270 Abs. 3 erster Satz sinngemäß. Im Übrigen hat der Vorsitzende das Protokoll von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Der Antrag ist spätestens mit Ablauf der für die Ausführung einer gegen das Urteil angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung offen stehenden Frist einzubringen, ansonsten als unzulässig zurückzuweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen oder begehrten Berichtigung oder Ergänzung und zu den Ergebnissen der gepflogenen Erhebungen binnen festzusetzender angemessener Frist einzuräumen. § 270 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Wird eine Ergänzung oder Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Abschrift des Urteils an den Beschwerdeführer vorgenommen, so löst erst die neuerliche Zustellung die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel (§§ 285 und 294) aus.

Abwesenheitsverfahren

§ 427.
(1) Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf bei sonstiger Nichtigkeit in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung nur dann durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde. Das Urteil ist in diesem Fall dem Angeklagten in seiner schriftlichen Ausfertigung zuzustellen.

(2) Soweit die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht durchgeführt werden kann, sei es, weil die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen oder der Vorsitzende die Anwesenheit des Angeklagten zur umfassenden Beurteilung des Anklagevorwurfs für erforderlich hält, so ist die Hauptverhandlung gemäß § 226 zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß § 197 Abs. 1 vorzugehen.

(3) Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil kann dieser beim Landesgericht innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch erheben. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil können auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden. Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue Hauptverhandlung anzuordnen. Über den Einspruch entscheidet das Oberlandesgericht nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung. Weist es den Einspruch zurück, so steht dem Angeklagten gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr offen. Hat der Verurteilte zugleich mit dem Einspruche die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung ergriffen oder liegt eine von anderer Seite ergriffene Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde vor, so ist von dem Gerichte, dem die Akten nach Vorschrift der §§ 285 und 294 vorgelegt werden, vorerst über den Einspruch in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden; nur wenn der Einspruch zurückgewiesen wird, ist in die Prüfung der Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.

§ 430. (1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Gericht berufen, das für ein Strafverfahren auf Grund einer Anklage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat zuständig wäre; an Stelle des Einzelrichters ist jedoch das Landesgericht als Schöffengericht berufen.

(2) Das Gericht entscheidet über den Antrag nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstückes durchzuführen ist, durch Urteil.

(3) Während der ganzen Hauptverhandlung muß bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein, der zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt ist.

(4) Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Sachverständiger (§ 429 Abs. 2 Z 2) beizuziehen.

(5) Soweit der Zustand des Betroffenen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist nicht gestattet oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen wäre, ist die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen. Hierüber entscheidet das Gericht nach Vernehmung der Sachverständigen und Durchführung der allenfalls sonst erforderlichen Erhebungen mit Beschluß. Der Beschluß kann auch schon vor der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden gefaßt werden und ist in diesem Fall durch das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar. Ein Beschluß, die Hauptverhandlung zur Gänze in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen, darf nur gefaßt werden, nachdem sich der Vorsitzende vom Zustand des Betroffenen überzeugt und mit ihm gesprochen hat. Wird von der Vernehmung des Betroffenen ganz oder teilweise abgesehen, wurde er aber im Ermittlungsverfahren vernommen, so ist das hierüber aufgenommene Protokoll zu verlesen oder die Ton- oder Bildaufnahme einer solchen Vernehmung vorzuführen.

(6) Ein Anschluß an das Verfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche ist unzulässig.

§ 439. (1) Die Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (§ 220b StGB) ist nichtig, wenn deren Voraussetzungen in der Hauptverhandlung nicht erörtert wurden.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen (§ 429 Abs. 2 Z 2) angeordnet werden.

(3) Sieht das Gericht von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher wegen der Höhe der ausgesprochenen Strafe ab (§ 22 Abs. 2 StGB), so hat es diesen Umstand in den Entscheidungsgründen auszusprechen.

DI DR WOLFGANG LEDERBAUER ZITATE bzw sinngemäße ZITATE kurz und bündig ENDE

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#10
ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER
SEITE 1 ANTWORT 10 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=950.0

PARKGESPRÄCHE KURZ ÜBER DIE DURCHSETZBARKEIT VON MENSCHENRECHTEN IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH ANHAND DER CAUSA DI DR WOLFGANG LEDERBAUER UND ZUM GRÖSSTEN TEIL ZUSAMMENFASSUNG DER CAUSA DI DR WOLFGANG LEDERBAUER. (MENSCHENRECHTE IN ÖSTERREICH)

MACHEN SIE SICH SELBST EIN BILD

über ein YOUTUBE-VIDEO und Informationen:
06.08.2015 Parkgespräche mit DI Dr Wolfgang Lederbauer J´accuse ich klage an ZITATE:
Parkgespräche mit DI Dr. Wolfgang Lederbauer * J`accuse - ich klage an * 6. August 2015
https://www.youtube.com/watch?v=h-XLVZa2atA

SFH-11146 Information über ein Video und die bevorstehende fünfte Hauptverhandlung am 26.8.2015 um 9 Uhr im Landesgericht für Strafsachen in Wien.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8137

ZITATE-ENDE

Anscheinend geplant (Beginn angeblich bereits um 09:00 und nicht um 09:15 wie im Link):
5. Hauptverhandlung am 26.08.2015 um 09:00 Uhr am LGS WIEN Saal 311/ 3. Stock
DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE  22 !!!
Quelle: http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8080
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8080&rubrik=94

Das war einmal AKTUELL und sinngemäß: Information über die 4. Hauptverhandlung gegen Dr. Wolfgang Lederbauer am (MITTWOCH) 22.7.2015 im LG für Strafsachen
Datum: 22. Juli 2015
Beginn: 09:15 Uhr (voraussichtliches Ende 15:30 Uhr ???)
Saal 311/ 3. Stock
DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE  22 !!!

SO FOR HUMANITY http://so-for-humanity.com2000.at/
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ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER | SFH AUS DEM GERICHTSSAAL

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PARKGESPRÄCHE KURZ ÜBER DIE DURCHSETZBARKEIT VON MENSCHENRECHTEN IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH ANHAND DER CAUSA DI DR WOLFGANG LEDERBAUER UND ZUM GRÖSSTEN TEIL ZUSAMMENFASSUNG DER CAUSA DI DR WOLFGANG LEDERBAUER. (MENSCHENRECHTE IN ÖSTERREICH)

PARKGESPRÄCHE AUS DEM WIENER STADTPARK: SCREENS (Minuten Sekunden)

20150806 PARKGESPRAECHE MIT DI DR WOLFGANG LEDERBAUER J´ACCUSE ICH KLAGE AN 0020.jpg



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20150806 PARKGESPRAECHE MIT DI DR WOLFGANG LEDERBAUER J´ACCUSE ICH KLAGE AN 0128.jpg
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DI Dr. Wolfgang LEDERBAUER: Anscheinend (wahrscheinlich) geplante Termine (HV ... Hauptverhandlung, LGS WIEN ... Landesgericht für Strafsachen WIEN, Saal 311/ 3. Stock DER EINGANG ZU DEN VERHANDLUNGSSÄLEN BEFINDET SICH IN WIEN 8., WICKENBURGGASSE  22 !!!
30.09.2015 13:30-15:30 6. HV am LGS WIEN
28.10.2015 09:15-15:30 7. HV am LGS WIEN


Quelle: SFH-11174  mail Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 4. September 2015 20.31 Uhr
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8172&rubrik=94

4. September 2015 20.31 Uhr Sehr geehrter Herr Dr Lederbauer, das LG f Strafsachen Wien hat mich heute kontaktiert und mir mitgeteilt, dass vor dem Termin am 28. Oktober 2015 noch ein weiterer Termin stattfinden wird, bei dem der Zeuge Rathkolb einvernommen und die weiteren Beweisanträge behandelt werden sollen.

Bitte merken Sie sich den 30. September 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr, LG f Strafsachen Wien, Saal 311, vor.
Ihre Anwesenheit ist sowohl am 30. September als auch am 28. Oktober 2015 erforderlich.
Sie erhalten noch eine gesonderte Ladung vom Gericht.

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REKURS-ZITAT: Im Beschluss des OLG Wien vom 7. August 2015 wird festgestellt, dass der Beschluss des Kollegialgerichts zu Beginn der HV vom 27.5.2015 ohne nähere Begründung abgewiesen wurde. Laut StPO muss aber jeder Beschluss begründet sein. ZITAT-ENDE

SFH 11181  REKURS DR WL an das LGS WIEN vom 20150901 GEGLÄTTETE ZITATE:

DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8179&rubrik=61
SFH-11181 REKURS Dr. Lederbauer An das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.9.2015, Kommentar Dr. Lederbauer vom 8.9.2015

Antrag: Der OGH möge diesem Rekurs Folge geben und das Erstgericht anweisen, die Hauptverhandlung von Neuem zu beginnen und alle Verhandlungen und Einvernahmen unmittelbar auf Tonaufnahmegerät und Videoaufnahmegerät aufzunehmen.

Per Web-ERV
An das
Landesgericht für Strafsachen Wien
Landesgerichtsstr. 11
1080 Wien

GZ 13 HV 44/2015 f

Gebührenfrei
Verfahrenshilfe

Angeklagter: Dr. Wolfgang LEDERBAUER
Dominikanerbastei 6
1010 Wien

vertreten durch:
RA Prof. Dr. Christian Winternitz LLM
A-1010 Wien
als Verfahrenshelfer

dieser vertreten durch RA Dr. Florian Perschler
1010 Wien, Heinrichsgasse 4
VOLLMACHT ERTEILT

wegen:   Strafverfahren

REKURS

1-fach

Der Angeklagte erhebt durch seinen ausgewiesenen Verfahrenshelfer gegen den Beschluss des OLG Wien vom 7. August 2015 zu Zahl AZ 21 BS 211/15f, mit dem die Beschwerde des Angeklagten zurückgewiesen wurde, über ausdrückliches Ersuchen des Verfahrensbeholfenen innerhalb offener Frist nachstehenden Rekurs:

Als Rekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

1.   Der Angeklagte hat durch seinen Verfahrenshelfer zu Beginn der HV am 27.05.2015 den Antrag auf Aufzeichnung des gesamten Verlaufs der weiteren Hauptverhandlung auf Tonband und Videoband gestellt, da der Verlauf der zuvor durchgeführten Verhandlung sehr fragwürdig abgelaufen ist.

2.   Folgende Gründe und Vorkommnisse haben den Angeklagten dazu bewogen, seinen Verfahrenshelfer zu ersuchen, den gestellten Antrag an das Gericht zu richten:


1.   Die Anklage ist ohne hinreichende Ermittlungen erfolgt;

2.   Der vom Gericht beigezogene Sachverständige hat ein unvollständiges und falsches Gutachten erstattet;

3.   In der Hauptverhandlung vom 6.12.2006 hatte der Angeklagte keine Gelegenheit, seine Position der ihm vorgeworfenen Sachverhalte darzustellen;

4.   In der Hauptverhandlung vom März 2011 wurde ohne ersichtlichen Grund die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten angezweifelt und ein Gutachten des Psychiaters Dr Meszaros in Auftrag gegeben;

5.   Die Vorlage eines Privatgutachtens durch den Angeklagten, in dem die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten voll bestätigt wurde, wurde negiert und ungeachtet dessen die zwangsweise Vorführung des Angeklagten angeordnet;

6.   Die daraufhin erstattete Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten war erfolgreich;

7.   Ein fragwürdiger handschriftlicher Aktenvermerk der Vorsitzenden des Kollegialgerichtes ist durch Zufall im Rahmen einer Akteneinsicht dem Angeklagten zur Kenntnis gelangt. Die Entstehung dieses Aktenvermerkes konnte bis zuletzt nicht aufgeklärt werden;

8.   Unhaltbare Vorwürfe der Staatanwaltschaft aufgrund des Gutachtens;

9.   Erweiterung der Anklage aufgrund unzureichender Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft;

10.   Absurde Vorwürfe des Richters Dr. Zeillinger, der Angeklagte hätte den Investoren Projekte "vorgegaukelt";

11.   Beschluss der Richterin Mag. Adegbite – Lewy, die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten durch den Sachverständigen Psychiater Dr. Meszaros untersuchen zu lassen;

12.   Beschluss der Richterin Mag. Adegbite – Lewy, den Angeklagten von der Polizei zum Psychiater vorführen zu lassen;

13.   Aktenvermerk der Richterin Mag. Adegbite – Lewy über ein behauptetes Telefonat mit einem Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Kraft & Winternitz, der Angeklagte hätte eine gefährliche Drohung gemacht. (Es handelt sich um eine Absurdität ohnegleichen).

14.   Unglaubliche Verhandlungsführung und Befragung des Angeklagten durch den Richter Mag. Kreuter, klare Negierung der Bestimmungen der Strafprozessordnung;

15.   Falsche und unvollständige Protokollierung des Richters Mag. Kreuter bei der dritten Hauptverhandlung am 27.5.2015;

16.   Nichtannahme von Beweisanträgen durch den Richter Mag. Kreuter;

17.   Nichtaufnahme von persönlich in der Einlaufstelle des LG f Strafsachen Wien übergebenen Beweisanträgen in das Aktenverzeichnis;

18.   Verweigerung der Annahme von Beweisanträgen in Form von pdf-Dokumenten an die e-mail Adresse des Richters Mag. Kreuter.

19.   Verhalten des Richters Mag. Kreuter als Verhandlungsleiter, der seine Befangenheit eindeutig und mehrmals überdeutlich zeigte.

Diese Liste wurde auf ausdrückliches Ersuchen des Verfahrensbeholfenen ergänzt.

3.   Ebenso wird auf Wunsch des Verfahrensbeholfenen folgendes ausgeführt:


Im Beschluss des OLG Wien vom 7. August 2015 wird festgestellt, dass der Beschluss des Kollegialgerichts zu Beginn der HV vom 27.5.2015 ohne nähere Begründung abgewiesen wurde. Laut StPO muss aber jeder Beschluss begründet sein. Eine schlüssige Begründung durch das Kollegialgericht wäre im Übrigen aus folgenden Gründen sehr schwierig bzw. unmöglich gewesen:

1.   Richter Mag. Kreuter fragte nach dem Antrag des Verteidigers lautstark, ob jemand im Saal ein "Tonband" sehen würde. Offensichtlich meinte er ein "Tonaufnahmegerät". Dieser Passus der Verhandlung wurde übrigens nicht in das offizielle HV-Protokoll vom 27.5.2015 aufgenommen. Tatsächlich lag auf dem Richtertisch ein "Tonaufnahmegerät", das von mehreren Prozessbeobachtern und vom Angeklagten sowie von seinem Verteidiger gesehen wurde. Dass die Verhandlung tatsächlich mit einem Tonaufnahmegerät aufgenommen wurde, geht eindeutig aus der Textierung des vom Richter Mag. Kreuter verfassten Protokolls hervor. Aussagen wurden wörtlich übertragen. Es ist denkunmöglich, dass Richter Mag. Kreuter dieses Protokoll rund sechs Wochen nach der Verhandlung rein aus dem Gedächtnis verfasste.

2.   Im angefochtenen Beschluss des OLG Wien werden die Bestimmungen der StPO wiedergegeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine wörtliche Wiedergabe von Aussagen in das Protokoll nur aufzunehmen ist, wenn dies für die Urteilsfällung erforderlich erscheint. Wie der bisherige Verlauf der Verhandlungen eindrucksvoll zeigt, wäre es notwendig gewesen bzw ist es nach wie vor notwendig, wörtliche Aussagen wiederzugeben, da dies für die Urteilsfällung (unbedingt) erforderlich ist. Demgegenüber wurde das Protokoll über die Hauptverhandlung am 27.5.2015 nicht nur unvollständig erstellt. Es war zT auch falsch. Dieser Fehler wurde durch einen Beschluss des Richters Mag. Kreuter korrigiert.

3.    Im oa Beschluss des OLG Wien werden folgende Bestimmungen der StPO hervorgehoben:

Ein Vorgehen nach § 271 a Abs 1 StPO kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet, die Protokollführung nach Maßgabe der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ausstattung durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme zu unterstützen. In diesem Fall ist der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung unmittelbar aufzunehmen.

Es wird nochmals klargestellt, dass dem Richter sehr wohl eine technische Einrichtung zur Wort- oder Bildaufnahme und zwar in Form eines Tonaufnahmegeräts zur Verfügung stand, das auch verwendet wurde. Daher hätte die gesamte Hauptverhandlung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit dem ohnehin vorhandenen und tatsächlich eingesetzten Tonaufnahmegerät aufgenommen werden müssen.

4.   In der Beschwerde des Angeklagten vom 10.6.2015 wurden die Fakten im Detail dargestellt:

Auszüge:

Rechtsanwalt Dr. Winternitz hat zu Beginn der Verhandlung folgenden Antrag gestellt und kurz begründet:

- Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Video.
- Antrag zur Aufzeichnung der gesamten HV auf Tonband.
- Antrag zur Verfassung eines Wortprotokolls von der gesamten HV.

Nach dem erwähnten Antrag des Verteidigers Dr. Winternitz zog sich der Senat zurück und fasste den Beschluss, diesen Antrag abzulehnen.

Dr. Kreuter als vorsitzender Richter meinte dazu sinngemäß:

" Ich habe keine Videoanlage zur Verfügung ..."
" Ich habe kein Tonband zur Verfügung... "
etc.

Näheres wird dem Protokoll über die Hauptverhandlung zu entnehmen sein.

Jetzt kommt das Ungeheuerliche:

Andere Zuhörer und der Angeklagte haben bemerkt, dass auf dem Richtertisch, keine drei Meter vor mir sehr wohl ein eingeschaltetes Aufzeichnungsgerät lag. Die Verhandlung wurde also sehr wohl aufgenommen.

Die Tatsache, dass auf dem Richtertisch ein Aufzeichnungsgerät lag, wurde auch von RA Dr. Perschler, der den Verfahrenshelfer in der HV ablöste, bestätigt.

Der Angeklagte erhebt die oa Ausführungen zur detaillierten Begründung seines Rekurses gegen den erwähnten Beschluss vom 7. August 2015.

Der Angeklagte führt im Sinne des § 88 (1) STPO noch an:

Er sieht die Verletzung des Rechts darin, dass durch die Verweigerung des oa Antrags der tatsächliche Verlauf der Verhandlung mit wichtigen Details nicht vollständig wiedergegeben werden kann.

Wie seine oa Ausführungen schlüssig aufzeigen, wurde schon bei den bisherigen Hauptverhandlungen nicht vollständig bzw zT unrichtig protokolliert.

Solche Vorgänge sollten sich nach seinen Erfahrungen nicht wiederholen können.

Das OLG Wien hat sich mit keinem Wort mit diesen gravierenden Feststellungen in meiner Beschwerde befasst, sondern sich mit der Zitierung von Gesetzesstellen begnügt und die Beschwerde aus rein formalen Gründen zurück gewiesen.

4.   Das OLG Wien wies somit in der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde des Angeklagten ab und begründete dies damit, dass der Verfahrenshelfer den Antrag zur Aufnahme der Hauptverhandlung auf Tonband und Videoband mit dem allgemeinen Hinweis auf die Vorkommnisse in der bisherigen Verfahrensführung gestützt habe und keinerlei nähere Ausführungen dazu erstattet habe.

5.   Das Kollegialgericht bzw Dr Kreuter hat den Verfahrenshelfer in der Verhandlung vom 27.05.2015 jedoch weder aufgefordert, die näheren Ausführungen zu den Vorkommnissen zu erstatten, noch war es erforderlich, diese auszuführen, da bereits aus der extrem langen Verfahrensdauer, dem mehrmaligen Richterwechsel und den oben unter Punkt 2. angeführten Gründen, die bei aufmerksamem Aktenstudium bereits ohne Ausführungen des Verteidigers aus dem Akt abzuleiten sind, das berechtigte Verlangen nach einem vollständigen Aufzeichnen der Hauptverhandlung ersichtlich ist. Der gesamte weitere Verlauf der Hauptverhandlung wäre daher unmittelbar aufzunehmen gewesen. Der Beschluss des Kollegialgerichts auf Abweisung des Antrages wurde zu Unrecht erlassen. Die Beschwerde des Angeklagten wurde zu Recht erhoben.

6.   Das Kollegialgericht wird daher anzuweisen sein, den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung unmittelbar aufzunehmen, damit künftig die gesamte Hauptverhandlung und der Verlauf der Einvernahmen nachgeprüft werden können.

Es wird daher gestellt der Antrag:

Der OGH möge diesem Rekurs Folge geben und das Erstgericht anweisen, die Hauptverhandlung von Neuem zu beginnen und alle Verhandlungen und Einvernahmen unmittelbar auf Tonaufnahmegerät und Videoaufnahmegerät aufzunehmen.

Wien, am 01.09.2015
   
Dr. Wolfgang LEDERBAUER

Kommentar Dr. Lederbauer vom 8.9.2015:

RA Dr. Perschler hat hier eine vorbildliche Leistung erbracht.

Ich kann RA Dr. Perschler nur bestens weiterempfehlen.

GEGLÄTTETE-ZITATE-ENDE

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Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#12
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ZITAT ("7." wurde ergänzt): Zur Einvernahme dieser beiden Zeugen, sowie zur Beschlussfassung über die Beweisanträge wurde die 7. Hauptverhandlung auf den 16. Dezember 2015, 09:15 Uhr bis 16:00 Uhr, Landesgericht für Strafsachen Wien, Saal 311, erstreckt. ZITAT-ENDE

KURZ UND BÜNDIG:

Laut § 87 der Strafprozessordnung kann ich gegen Beschlüsse des Gerichts Beschwerden einreichen.

Vgl.: AUSZUG aus der StPO:

Beschwerden

§ 87. (1) Gegen gerichtliche Beschlüsse steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch dem Privatbeteiligten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

(2) Der Staatsanwaltschaft steht auch Beschwerde zu, wenn ihre Anträge gemäß § 101 Abs. 2 nicht erledigt wurden. Überdies steht jeder Person Beschwerde zu, die behauptet, durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§ 106 Abs. 1) verletzt worden zu sein.

(3) Aufschiebende Wirkung hat eine Beschwerde nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Im § 88 der Strafprozessordnung wird das Verfahren bei Beschwerden beschrieben.

Vgl.: AUSZUG aus der StPO:

Verfahren über Beschwerden

§ 88. (1) Die Beschwerde hat den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuführen und anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll. Sie ist binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben.

(2) Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Anordnung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bewilligt wird, ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde mit einer allfälligen Stellungnahme unverzüglich an das Gericht weiterzuleiten.

(3) Die Beschwerde ist dem Rechtsmittelgericht ohne Verzug mit dem Akt vorzulegen. Der Gang des Verfahrens darf dadurch nicht aufgehalten werden; erforderlichenfalls sind Kopien jener Aktenteile, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlich sind, zurückzubehalten.

(4) Eine Beschwerde, die innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht oder im Fall des Abs. 1 bei der Staatsanwaltschaft, im Fall des Abs. 2 beim Gericht eingebracht wird, gilt als rechtzeitig.

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(SFH 11267 MAIL WL an FP vom 2015111 1210)

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SFH-11267 e mail Dr. Lederbauer an Dr. Perschler vom 11.11.2015 12.10 Uhr

Ich danke Ihnen für diesen Kurzbericht. Auch zu diesem möchte ich einige Anmerkungen machen, Fragen stellen und Weisungen geben. ...

Am 29.10.2015 um 15:03 schrieb Florian Perschler | Rechtsrat.at:

Sehr geehrter Herr Dr Lederbauer, von der Hauptverhandlung, die am 28.10.2015 vor dem LG f Strafsachen Wien in Ihrer Anwesenheit stattgefunden hat, möchte ich der Ordnung wegen wie folgt berichten:

Die Verhandlung wurde um 9:25 Uhr gestartet. Folgende Zeugen wurden am 28.10.2015 einvernommen:

DI Sepp Frank, DI Erik Riedel, Wilhelm Okresek, Prof. Fischl, Harald Rath sowie der Zeuge Zizelsberger. Hinsichtlich der protokollierten Aussagen verweise ich auf das HV-Protokoll, das ich Ihnen übermitteln werde, sobald es mir vorliegt.

Weiters wurde in der Verhandlung der Sachverständige Dr. Geringer ergänzend befragt, wobei vor allem Sie ausführliche Fragen an den Sachverständigen gerichtet haben.

Anmerkung Dr. Lederbauer vom 11.11.2015

Richtig. Es gab eine "ergänzende" Befragung  des Buchsachverständigen Dr. Geringer.

Die ersten Fragen wurden von mir bei der fünften  Hauptverhandlung vom 26.8.2015 gestellt. ...

Ein Großteil Ihrer Fragen wurde mangels Relevanz vom Richter nicht zugelassen.

Anmerkung Dr. Lederbauer vom 11.11.2015

Die mangelnde Relevanz mag die Auffassung des Richters Mag. Kreuter sein. Übrigens dürften auch die beiden Schöffen dieser Meinung sein. Es gab ja zu jeder abgelehnten Frage Beschlüsse.

Ich halte folgendes fest:

Jede einzelne meiner Fragen an den Buchsachversändigen Dr. Geringer hängt engstens mit seinem  Gutachten, mit der darauf aufbauenden Anklageerweiterung der Staatsanwaltschaft auf schweren gewerbsmäßigen Betrug sowie mit seinen bisherigen Einvernahmen zusammen.

Wie sie sich erinnern werden, hat  Richter Mag. Kreuter bei der siebenten Hauptverhandlung am 28.10.2015 versucht, mir das  Stellen  weiterer Fragen zu untersagen. Darauf antwortete ich sinngemäß: "Herr Mag. Kreuter, ich mache sie darauf aufmerksam, dass sie sich strafbar machen, wenn sie mir das Stellen von Fragen verbieten.

Nach einer kurzen Pause erteilte mir Richter Mag. Kreuter  wieder das Wort und ich konnte weitere Fragen stellen. ...

Wie wir in der Zwischenzeit festgestellt haben, wird nun die Hauptverhandlung sehr wohl zur Gänze mit einem Tonaufnahmegerät aufgenommen. Ich habe mich also mit dieser Forderung durchgesetzt.

Laut § 87 der Strafprozessordnung kann ich gegen Beschlüsse des Gerichts Beschwerden einreichen.

Vgl.: AUSZUG aus der StPO:

Beschwerden

§ 87. (1) Gegen gerichtliche Beschlüsse steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch dem Privatbeteiligten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

(2) Der Staatsanwaltschaft steht auch Beschwerde zu, wenn ihre Anträge gemäß § 101 Abs. 2 nicht erledigt wurden. Überdies steht jeder Person Beschwerde zu, die behauptet, durch das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme in einem subjektiven Recht (§ 106 Abs. 1) verletzt worden zu sein.

(3) Aufschiebende Wirkung hat eine Beschwerde nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

AUSZUG-ENDE

Solche Beschwerden müssen begründet sein. Eine solche (exakte) Begründung  kann aber nur aufgrund des Protokolls erfolgen.

In diesem Protokoll müssen also die Fragen, der Beschluss und die Begründung des Beschlusses eindeutig erkennbar sein.

Im § 88 der Strafprozessordnung wird das Verfahren bei Beschwerden beschrieben.

Vgl.: AUSZUG aus der StPO:

Verfahren über Beschwerden

§ 88. (1) Die Beschwerde hat den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuführen und anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll. Sie ist binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben.

(2) Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Anordnung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bewilligt wird, ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde mit einer allfälligen Stellungnahme unverzüglich an das Gericht weiterzuleiten.

(3) Die Beschwerde ist dem Rechtsmittelgericht ohne Verzug mit dem Akt vorzulegen. Der Gang des Verfahrens darf dadurch nicht aufgehalten werden; erforderlichenfalls sind Kopien jener Aktenteile, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlich sind, zurückzubehalten.

(4) Eine Beschwerde, die innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht oder im Fall des Abs. 1 bei der Staatsanwaltschaft, im Fall des Abs. 2 beim Gericht eingebracht wird, gilt als rechtzeitig.

AUSZUG-ENDE

Frage  Dr. Lederbauer vom  11.11.2015

Gilt die Frist von vierzehn Tagen laut § 87 der Strafprozessordnung ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung

oder

Gilt die Frist von vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Protokolls?

Heute ( 11.11.2015 ) läuft die Vierzehntagefrist nach der siebenten Hauptverhandlung am 28.10.2015 ab. Der guten Ordnung halber werde ich also - aus Zeitgründen - selbst eine solche Beschwerde beim LGfStrafsachen einbringen.

Auch diesbezüglich verweise ich auf das schriftliche Protokoll der HV.

Anmerkung Dr. Lederbauer vom 11.11.2015

Ich werde - aus gutem Grund - die Vollständigkeit und Richtigkeit gerade dieses Protokolls über die siebente  Hauptverhandlung am  28.10.2015 genau prüfen und Ihnen ggf einen Protokollberichtigungsantrag übersenden.

Wir haben ja schon zumindest zwei Mal erlebt, dass das Protokoll unrichtig war. Nur in einem Fall war Richter Mag. Kreuter bereit, die falsche Protokollierung zu korrigieren.

Der Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wurde mittels Beschluss des Richters wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dieser Beschluss wurde von mir gerügt und als Nichtigkeitsgrund zu Protokoll gegeben.

Anmerkung Dr. Lederbauer vom 11.11.2015

Zur "entschiedenen Sache":

Es ist richtig, dass ein derartiger Beschluss gefasst worden ist und Sie einen Nichtigkeitsgrund zu Protokoll gegeben haben.

Aber:

Nach diesem Antrag und nach der Einvernahme des Buchsachverständigen Dr. Geringer hat sich für mich eindeutig gezeigt, dass er Fragen nicht richtig beantwortet  und für mich eindeutig gezeigt hat, dass er für die Beurteilung der komplexen Fragestellungen nicht über die hinreichende fachliche Kompetenz verfügt.

Ich werde dies mit besonderer Akribie aufgrund der offiziellen Protokolle und der Transkription der stenografischen Mitschriften von Zuhören im Detail nachweisen.

Von mir wird also bis zur nächsten Hauptverhandlung am 16.12.2015 ein neuer Antrag auf Ablehnung des Buchsachversändigen Dr. Geringer und auf Bestellung eines neuen Buchsachverständigen und weiteter Sachverständiger ausgearbeitet werden.

Zur Verhandlung sind Zeugen Prof. Klemen sowie DI Günther Korp nicht erschienen. Aus diesem Grund konnte die HV noch nicht beendet werden.

Zur Einvernahme dieser beiden Zeugen, sowie zur Beschlussfassung über die Beweisanträge wurde die Hauptverhandlung auf den 16. Dezember 2015, 09:15 Uhr bis 16:00 Uhr, Landesgericht für Strafsachen Wien, Saal 311, erstreckt.

Anmerkung Dr. Lederbauer vom 11.11.2015

Um mich sehr deutlich auszudrücken:

Ich bin nicht bereit, dieses geradezu "kafkaesk" ablaufende Verfahren ohne die nötigen Reaktionen weiter zu ertragen.

Ich erinnere nur an die wichtigsten Ereignisse:

- Richter Mag. Kreuter verhöhnte bei der dritten Hauptverhandlung am 27.5.2015 geradezu meine Innovationstätigkeit. (Der genaue  Wortlaut wird noch beschreiben werden)

- "Wos hobns sie sich gedocht bei der Gründung der Dr. Wolfgang Lederbauer KEG?"

- "Worin besteht denn die Erfindung? Ein Autoreifen hat ja ein Loch in der Mitte, wie soll denn da der Lärmschutz möglich sein?  Die kleinen Schallwellchen können ja durch das Loch gehen ..."

Auch die weiteren Bemerkungen, Fragen  und Beschlüsse des Richters Mag. Kreuter  zeigen, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung zT. in besonders krasser Form verletzt worden sind.

Ich werde die Fakten genauestens darstellen.

So kann das nicht weiter gehen. Ich werde daher die nötigen Schritte  setzen.

Ich darf nun mein Ersuchen laut email vom 24.10.2015 21.21 Uhr  nochmals wiederholen:

Vgl.:

» SFH-11266 e mail Dr. Lederbauer an Dr. Perschler vom 24.10.2015 21.21 Uhr
wir haben nun beide einen Überblick, wie die bisherigen Hauptverhandlungen abgelaufen sind....
» http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8278&page=

und ersuche um Anberaumung einer Strategiesitzung in Ihrer Kanzlei bis spätens 25.11.2015.

Herzlichst W. Lederbauer

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Andreas Ranovsky

#13
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Aktuell: 16.12.2015 09:15-16:00 8. HV am LGS WIEN
DI DR WOLFGANG LEDERBAUER 16.12.2015 0915-1600 LGS WIEN 8. HAUPTVERHANDLUNG

Quelle: http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8279&rubrik=94

ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER 16.12.2015 0915-1600 LGS W 8.HV
Aktueller Hinweis ZITAT: Zur Einvernahme dieser beiden Zeugen, sowie zur Beschlussfassung über die Beweisanträge wurde die Hauptverhandlung auf den 16. Dezember 2015, 09:15 Uhr bis 16:00 Uhr, Landesgericht für Strafsachen Wien, Saal 311, erstreckt. ZITAT-ENDE
Quelle: http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8279&rubrik=94
SFH-11267 e mail Dr. Lederbauer an Dr. Perschler vom 11.11.2015 12.10  Uhr

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SFH-11298  Strafverfahren, Beweisanträge (Stand 11.12.2015 Teil 20 – Zählung Dr.  Lederbauer)
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KURZ UND BÜNDIG: PERSÖNLICHER HINWEIS: (*) Hinzugefügt. TEILE aus:
GEGLÄTTETE UND SINNGEMÄSS GEKÜRZTE TRANSKRIPTION:

Zunächst schicke ich voraus, dass mir bis 8.12.2015 noch kein Protokoll über die siebente Hauptverhandlung am 28.10.2015 zugesandt wurde, obwohl am 19.11.2015 von meinem Rechtsanwalt ein Antrag gestellt wurde. Eine Bezugnahme auf dieses Protokoll ist für weitere Begründungen desvorliegenden Beweisantrags sehr wichtig. ...

Der Richter Mag. Kreuter hat das Protokoll über die Hauptverhandlung am 27.5.2015 falsch bzw. unvollständig verfasst. ...

SFH-11384 e mail Dr. Perschler an Dr. Lederbauer vom 20.7.2015 15.44 Uhr
Ich habe jedenfalls für Sie die Berichtigung der Fehler im Protokoll beantragt.
http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8075&page=

(*) DRUCKEN: http://www.so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8075&rubrik=94

Diesem Antrag wurde vom Richter Mag. Kreuter bei der vierten Hauptverhandlung am 22.7.2015 erfreulicherweise stattgegeben.

Demgegenüber wurde der Antrag auf Protokollberichtigung des Protokolls über die fünfte Hauptverhandlung vom 26.8.2015 vom Richter Mag. Kreuter mit Beschluss vom 30.9.2015 zu Zahl 13 HV 44/15f abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wurde eine Beschwerde vom 13.11.2015 eingereicht.

Vgl.: SFH-11288 e mail Dr. Perschler an Dr. Lederbauer 30. November 2015 14:45 Uhr (Beschwerde gegen Beschluss des Richters Mag. Kreuter vom 30.9.2015) anbei wie mit Ihnen besprochen die Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.09.2015. Der Antrag auf gesonderte Ausfertigung der Beschlüsse, die vom Schöffensenat in den HV vom 30.09. und 28.10.2015 gefasst wurden, folgt gesondert.

http://www.so-for-humanity.com2000.at/index.php?modul=content&rubrik=94&aid=8305&page=

(*) DRUCKEN http://www.so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8305&rubrik=94

... KURZ-UND-BÜNDIG-TEILE-aus: GEGLÄTTETE-UND-SINNGEMÄSS-GEKÜRZTE-TRANSKRIPTION-ENDE

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SFH-11300  Beweisanträge Nr. 19 - Zählung Dr. Lederbauer Strafverfahren,
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KURZ UND BÜNDIG: TEILE aus:
GEGLÄTTETE UND SINNGEMÄSS GEKÜRZTE TRANSKRIPTION:

Zunächst schicke ich voraus, dass mir bis 8.12.2015 noch kein Protokoll über die siebente Hauptverhandlung am 28.10.2015 zugesandt wurde, obwohl am 19.11.2015 von meinem Rechtsanwalt ein Antrag gestellt wurde. Eine Bezugnahme auf dieses Protokoll ist für die Begründungen des vorliegenden Beweisantrags sehr wichtig.

Ich behalte mir vor, nach Vorliegen des offiziellen Protokolls, diesen Beweisantrag bzw den weiteren Antrag noch zu ergänzen bzw. zu präzisieren. ...

Beweismittel: Dokument Nummer (013202 bis 013268)

Plausibiltät: Es soll bewiesen werden, dass Dr. Lederbauer dem Buchsachverständigen Dr. Geringer mit der e mail vom 20.5.2006 - also drei Monate vor der Erstellung seines Gutachtens vom 17.8.2006 mitgeteilt hat, dass alle Ausgaben für die Produkt- und Projektentwicklung von ECOOO-WALL von Dr. Lederbauer selbst bezahlt und in seiner Buchhaltung verbucht wurden.

Bei der siebenten Hauptverhandlung am 28.10.2015 wurde der Buchsachverständige Dr. Geringer von Dr. Lederbauer nochmals auf dieses Thema angesprochen. Seine Antwort ist dem (noch nicht vorliegenden Protokoll über die siebente Hauptverhandlung am 28.10.2015 zu entnehmen.)

In der siebenten Hauptverhandlung am 28.10.2015 wurden dem Buchsachverständige Dr. Geringer von Dr. Lederbauer einige Fragen zu seinem Gutachten gestellt, die zT nicht hinreichend beantwortet wurden.

Richter Mag. Kreuter untersagte Dr. Lederbauer sogar das Stellen weiterer Fragen an den Buchsachverständigen Dr. Geringer. Darauf stellte Dr. Lederbauer fest, dass er sich strafbar machen würde, wenn er ihm das Stellen von Fragen untersagen würde. Danach erlaubte der Richter Mag. Kreuter Dr. Lederbauer, weitere Fragen zu stellen. Kurz danach wurde die siebente Hauptverhandlung unterbrochen.

Jedenfalls ist klar, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund dieses Gutachtens vom 17.8.2006 den Strafantrag auf "schweren gewerbsmässigen Betrug" ausgeweitet hatte.

Die Sachlage und die Aussagen der bisher vernommen Zeugen zeigen aber eindeutig, dass dieser Vorwurf vollkommen unhaltbar ist. ...

KURZ-UND-BÜNDIG-TEILE-aus: GEGLÄTTETE-UND-SINNGEMÄSS-GEKÜRZTE-TRANSKRIPTION-ENDE

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Andreas Ranovsky

#14
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SEITE 1 ANTWORT 14 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=950.0

SFH DR WL kurz & bündig - DR WOLFGANG LEDERBAUER kurz & bündig: (Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung werden angemeldet.)
Gegen das Urteil vom 16.12.2015 werden Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet.


1.) SFH 11350 HV 8 am 20151216 DR WOLFGANG LEDERBAUER LEHNT DEN RICHTER MAG THOMAS KREUTER AB
http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8341&rubrik=94
2.) SFH 280 894 20151216 URTEIL 6 MONATE BEDINGT AUF 3 JAHRE
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8330&rubrik=76
3.) SFH 11342 MAIL DR WL an DR FP vom 20151218 0954
(DI DR WOLFGANG LEDERBAUER meldet Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.)
http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8333&rubrik=94

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1.) SFH 11350 HV 8 am 20151216 DR WOLFGANG LEDERBAUER LEHNT DEN RICHTER MAG THOMAS KREUTER AB

http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8341&rubrik=94

SFH-11350  Achte Hauptverhandlung am 16.12.2015 im LGS WIEN. ZITATE:

Ablehnungsantrag gegen Richter Mag. Kreuter vom 16.12.2015 (Seite 1 und 2)

Dr. Lederbauer versuchte seine Ablehnung des Richters wegen Befangenheit und mangelnde Kompetenz durch das Vortragen bzw. Vorlesen der vorliegenden Dokumentation zu begründen. Mag. Kreuter lehnt dies ab. ... ZITAT: OGH 4Nc27/14d ZITAT-ENDE

ZITATE-ENDE

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2.) SFH 280 894 20151216 URTEIL 6 MONATE BEDINGT AUF 3 JAHRE

DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8330&rubrik=76

GEGLÄTTETE ZITATE:

Das Urteil lautet: Sechs  Monate bedingt auf drei Jahre.

Gegen dieses Urteil gibt es folgende Rechtsmittel:

Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Die Frist zur Einbringung endet drei Tage nach dem 16.12.2015

GEGLÄTTETE-ZITATE-ENDE

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3.) SFH 11342 MAIL DR WL an DR FP vom 20151218 0954
(DI DR WOLFGANG LEDERBAUER meldet Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.)

http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8333&rubrik=94

SFH-11342 e mail Dr. Lederbauer an Dr. Perschler vom 18.12.2015 09.54 Uhr

GEGLÄTTETE ZITATE: Nach sorgfältiger Überlegung habe ich mich entschlossen, beide Rechtsmittel - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung - zu ergreifen. ... Ich bitte Sie, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, zusammen mit dem oa Antrag auf Fristverlängerung noch heute (18.12.2015) bei Gericht einzubringen. ... Stellen Sie bitte gleichzeitig unter Hinweis auf § 285 (2) und (3) der StPO den Antrag, die Frist von einem Monat (ab Übersendung des schriftlichen Urteils) auf drei Monate zu verlängern. ... StPO § 285 (2) Im Falle extremen Umfangs des Verfahrens ... GEGLÄTTETE-ZITATE-ENDE

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Zu 1.) SFH 11350 HV 8 am 20151216 DR WOLFGANG LEDERBAUER LEHNT DEN RICHTER MAG THOMAS KREUTER AB
http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8341&rubrik=94
SFH-11350  Achte Hauptverhandlung am 16.12.2015 im LGS WIEN. ZITATE:
Ablehnungsantrag gegen Richter Mag. Kreuter vom 16.12.2015 (Seite 1 und 2)
Dr. Lederbauer versuchte seine Ablehnung des Richters wegen Befangenheit und mangelnde Kompetenz durch das Vortragen bzw. Vorlesen der vorliegenden Dokumentation zu begründen. Mag. Kreuter lehnt dies ab. ... ZITAT: OGH 4Nc27/14d ZITAT-ENDE
ZITATE-ENDE

Zur Dokumentation und zum Beweis:

SFH 11350 HV 8 am 20151216 DR WOLFGANG LEDERBAUER LEHNT MAG THOMAS KREUTER AB 1.jpg



SFH 11350 HV 8 am 20151216 DR WOLFGANG LEDERBAUER LEHNT MAG THOMAS KREUTER AB 1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=950.0;attach=9390

SFH 11350 HV 8 am 20151216 DR WOLFGANG LEDERBAUER LEHNT MAG THOMAS KREUTER AB 2.jpg



SFH 11350 HV 8 am 20151216 DR WOLFGANG LEDERBAUER LEHNT MAG THOMAS KREUTER AB 2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=950.0;attach=9390

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Zu 2.) SFH 280 894 20151216 URTEIL 6 MONATE BEDINGT AUF 3 JAHRE
DRUCKEN http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8330&rubrik=76
Das Urteil lautet: Sechs  Monate bedingt auf drei Jahre. Gegen dieses Urteil gibt es folgende Rechtsmittel: Nichtigkeitsbeschwerde und  Berufung. Die Frist zur Einbringung endet drei Tage nach dem 16.12.2015

Auszug aus der Strafprozessordnung: ...

I. Rechtsmittel gegen das Urteil

§ 280. Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das Oberlandesgericht.

Auszug aus der Strafprozessordnung:

1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden

§ 281. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urteil nur zum Nachteile, gegen ein verurteilendes sowohl zum Vorteile als auch zum Nachteile des Angeklagten ergriffen werden, jedoch, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe:

1. wenn das Schöffengericht nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter (§§ 43 und 46) an der Entscheidung beteiligte; es sei denn, daß der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war, geltend gemacht wurde;

1a. wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war;

2. wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde;

3. wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2);

4. wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, » BGBl. Nr. 210/1958 oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist;

5. wenn der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z 4 und 5) undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind; oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht;

5a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben;

6. wenn das Schöffengericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit (§ 261) ausgesprochen hat;
   
7. wenn das ergangene Endurteil die Anklage nicht erledigt oder

8. diese gegen die Vorschrift der §§ 262, 263 und 267 überschritten hat;

9. wenn durch den Ausspruch über die Frage,

a) ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;

b) ob Umstände vorhanden seien, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, endlich

c) ob die nach dem Gesetz erforderliche Anklage fehle, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde;

10. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden ist;

10a. wenn nach der Bestimmung des § 199 über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wäre;

11. wenn das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat.

(2) Die im Abs. 1 Z 1a und 5a erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden.

(3) Die unter Abs. 1 Z 2, 3 und 4 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Zum Nachteile des Angeklagten können sie, abgesehen von dem im § 282 Abs. 2 geregelten Fall, nur geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte, und wenn außerdem der Ankläger sich ihr widersetzt, die Entscheidung des Schöffengerichts begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat.

§ 284. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Landesgericht anzumelden. War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteiles nicht gegenwärtig (§ 234), so ist sie binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteile verständigt wurde (§ 269).

(2) Für die im § 282 erwähnten Angehörigen des Angeklagten läuft die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde von demselben Tage, von dem an sie für den Angeklagten beginnt.

(3) Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Entlassung eines freigesprochenen Angeklagten aus der Haft darf nur wegen einer Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwaltes, und zwar bloß dann aufgeschoben werden, wenn diese sogleich bei Verkündung des Urteiles angemeldet wird und nach den Umständen die Annahme begründet ist, daß sich der Angeklagte dem Verfahren durch die Flucht entziehen werde. Gegen die Entlassung aus der Haft ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden. ...

§ 285. (1) Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Er muss entweder in dieser Schrift oder bei Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnen, widrigens auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshofe keine Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Im Falle extremen Umfangs des Verfahrens hat das Landesgericht die in Abs. 1 genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um den Zeitraum zu verlängern, der – insbesondere im Hinblick auf eine ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, einen solchen Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung – erforderlich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, » BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls, » BGBl. Nr. 628/1988) oder der Verfolgung der Anklage zu gewährleisten.

(3) Ein Antrag nach Abs. 2 ist beim Landesgericht innerhalb der zur Ausführung der Beschwerde ansonsten zur Verfügung stehenden Frist schriftlich einzubringen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten Kriterien und unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer angemessenen Dauer des Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, » BGBl. Nr. 210/1958); gegen seinen Beschluss steht eine Beschwerde nicht zu. Die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses wird in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingerechnet; diese beginnt jedenfalls nicht zu laufen, ehe der Beschluss über den Antrag bekannt gemacht ist.

(4) Hat der Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift eingebracht, so ist sie seinem Gegner mit der Belehrung zuzustellen, dass er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne. Diese Frist kann unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 verlängert werden.

(5) Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. Danach sind alle Akten an den Obersten Gerichtshof zu senden, der darüber zu entscheiden hat.

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Zu 3.) SFH 11342 MAIL DR WL an DR FP vom 20151218 0954
(DI DR WOLFGANG LEDERBAUER meldet Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.)
http://so-for-humanity.com2000.at/printme.php?aid=8333&rubrik=94
SFH-11342 e mail Dr. Lederbauer an Dr. Perschler vom 18.12.2015 09.54 Uhr

GEGLÄTTETE ZITATE: Nach sorgfältiger Überlegung habe ich mich entschlossen, beide Rechtsmittel - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung - zu ergreifen. ... Ich bitte Sie, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, zusammen mit dem oa Antrag auf Fristverlängerung noch heute (18.12.2015) bei Gericht einzubringen.

18.12.2015 09.54 Uhr Lieber Herr Dr. Perschler, vielen Dank für diesen Bericht.

Nach sorgfältiger Überlegung habe ich mich entschlossen, beide Rechtsmittel - Nichtigkeitsbeschwerde  und Berufung - zu ergreifen.

Stellen Sie bitte gleichzeitig unter Hinweis auf § 285 (2) und (3) der StPO den Antrag, die Frist von einem Monat (ab Übersendung des schriftlichen Urteils) auf drei Monate zu verlängern.

Dieser Paragraf lautet bekanntlich:

(2) Im Falle extremen Umfangs des Verfahrens hat das Landesgericht die in Abs. 1 genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um den Zeitraum zu verlängern, der – insbesondere im Hinblick auf eine ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, einen solchen Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung – erforderlich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, » » BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls, » » BGBl. Nr. 628/1988) oder der Verfolgung der Anklage zu gewährleisten.

bzw.

(3) Ein Antrag nach Abs. 2 ist beim Landesgericht innerhalb der zur Ausführung der Beschwerde ansonsten zur Verfügung stehenden Frist schriftlich einzubringen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten Kriterien und unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer angemessenen Dauer des Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, » » BGBl. Nr. 210/1958); gegen seinen Beschluss steht eine Beschwerde nicht zu. Die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses wird in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingerechnet; diese beginnt jedenfalls nicht zu laufen, ehe der Beschluss über den Antrag bekannt gemacht ist.

Ich bitte Sie, Nichtigkeitsbeschwerde und  Berufung, zusammen mit dem oa Antrag auf Fristverlängerung noch heute ( 18.12.2015 ) bei Gericht einzubringen.

Selbstverständlich werde ich das Konzept für  die Nichtigkeitsbeschwerde und  Berufung selbst verfassen. Wegen der besonderen Komplexität und der Ereignisse bei den insgesamt acht Hauptverhandlungen beginne ich damit sofort.

Ich bitte Sie abschließend, mich nach Absendung dieser Unterlagen noch heute bis 17 Uhr darüber per e mail zu informieren.

Herzlichst W. Lederbauer

GEGLÄTTETE-ZITATE-ENDE

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Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.