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EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT

Begonnen von Wahrheitsforschung, 23 Juli 2014, 16:40:12

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Wahrheitsforschung

#90
EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
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02.12.2015 sputnik ERDOGAN ILLEGALE ÖLGESCHÄFTE MIT IS
http://de.sputniknews.com/ - http://de.sputniknews.com/politik/20151202/306117812/erdogan-familie-oelgeschfte-is.html

EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT

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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

20151202 1518 sputnik ERDOGAN UND FAMILIE ILLEGALE OELGESCHAEFTE MIT IS.pdf
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20151202 1518 sputnik ERDOGAN UND FAMILIE ILLEGALE OELGESCHAEFTE MIT IS 1.jpg


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20151202 1518 sputnik ERDOGAN UND FAMILIE ILLEGALE OELGESCHAEFTE MIT IS 6.jpg


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http://de.sputniknews.com/politik/20151202/306117812/erdogan-familie-oelgeschfte-is.html

Politik 13:15 02.12.2015 (aktualisiert 15:18 02.12.2015) Terrororganisation Daesh (24) © AFP 2015/ Adem Altan

Moskau: Erdogan und seine Familie in illegale Ölgeschäfte mit IS verwickelt

Der türkische Präsident Erdogan und seine Familie sind in ein System illegaler Öllieferungen aus syrischen Ölfeldern verwickelt, die von Daesh (Islamischer Staat) besetzt sind, sagte der russische Vizeaußenminister Antonow am Mittwoch in einem Briefing in Moskau.

"Die Einnahmen aus dem Ölverkauf sind eine der Hauptquellen für die Aktivitäten der Terroristen in Syrien. Diese verdienen jährlich rund zwei Milliarden US-Dollar. Aus diesen Mitteln werden in aller Welt Kämpfer angeworben und mit Waffen, Technik und sonstigem Militärgerät ausgerüstet", so Antonow.

Aus diesem Grund werde die Infrastruktur der "diebischen Ölförderung in Syrien und im Irak" von der in Russland verbotenen IS-Gruppierung  geschützt, so Antonow.

Der Hauptverbraucher des Erdöls, das von seinen legitimen Besitzern in Syrien und im Irak gestohlen wird, ist die Türkei. Nach vorliegenden Angaben ist die höchste politsiche Führung — Präsident Erdogan und seine Familie — in dieses verbrecherische Geschäft verwickelt", sagte der Vize-Verteidigungsminister.


Seite 1 Antwort 9 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=476.0
Wiederholungen: IMMER WIEDER AMTSWEGIGKEIT
Wiederholungen: IMMER WIEDER OBJEKTIVITÄT
Wiederholungen: IMMER WIEDER WAHRHEITSFORSCHUNG

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.

Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.

Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwälte
GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE MACHTHABER - VERDACHT
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(1999 FISCHER UEBERSCHAER DER NATIONALSOZIALISMUS VOR GERICHT 1943-1952)

DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
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Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden.

2014 GUIDO GRANDT DENKEN SIE IMMER DARAN SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT.jpg


Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Wahrheitsforschung

#91
EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
Seite 7 Antwort 91 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=943.90
20151209 1718 sputnik SYRIEN DUTZENDE ZIVILISTEN DURCH US KOALITION GETÖTET

http://de.sputniknews.com/militar/20151209/306319548/syrien-zivilisten-luftangriffe.html
Dutzende syrische Zivilisten durch Luftangriffe der US-Koalition getötet
09.12.2015 16:22 (aktualisiert 09.12.2015 17:18) © AFP 2015/ Aris Messinis

20151209 1718 sputnik SYRIEN DUTZENDE ZIVILISTEN DURCH US KOALITION GETOETET.pdf
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20151209 1718 sputnik SYRIEN DUTZENDE ZIVILISTEN DURCH US KOALITION GETOETET 1.jpg


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20151209 1718 sputnik SYRIEN DUTZENDE ZIVILISTEN DURCH US KOALITION GETOETET 3.jpg


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20151209 1718 sputnik SYRIEN DUTZENDE ZIVILISTEN DURCH US KOALITION GETOETET 4.jpg


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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=943.0;attach=9278

20151209 1718 sputnik SYRIEN DUTZENDE ZIVILISTEN DURCH US KOALITION GETOETET 8.jpg


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http://de.sputniknews.com/militar/20151209/306319548/syrien-zivilisten-luftangriffe.html

Dutzende syrische Zivilisten durch Luftangriffe der US-Koalition getötet

09.12.2015 16:22 (aktualisiert 09.12.2015 17:18) © AFP 2015/ Aris Messinis

Menschenrechtsaktivisten haben von Dutzenden getöteten syrischen Zivilisten nach Luftangriffen der US-geführten Koalition berichtet, teilte Generalmajor Igor Konaschenkow, Sprecher des russischen Verteidigungsministeriums, Journalisten am Mittwoch mit.

,,Die fehlerhaften Luftschläge der Koalition fordern immer mehr Menschenleben. Wie der syrische Kontrollrat für Menschenrechte berichtet, wurden in den letzten Tagen Dutzende syrische Zivilisten bei einem Angriff der Koalition auf das Dorf Al-Khan getötet", erklärte er.

,,Während des gesamten Syrien-Einsatzes berichten wir regelmäßig über objektive Daten unserer militärischen Tätigkeit, darunter auch über die vernichteten Ziele. Unsere Kollegen aus der Anti-Daesh-Koalition reden in Gegenteil nur über ihre Erfolge, wobei die Einzelheiten und Fakten fehlen", unterstrich Konaschenkow.

,,Das ist zweifellos ihr Recht (...). Aber wir sind empört, dass sie diese Herangehensweise auch dann anwenden, wenn sie versuchen, unseren Einsatz gegen die Daesh-Miliz in Syrien einzuschätzen", fügte er hinzu.

Wie Konaschenkow betont hat, sei es für die Weltgemeinschaft offensichtlich, wer welche Rolle im Kampf gegen den internationalen Terrorismus spiele.

,,Je stärker und präziser wir die Terroristen angreifen, desto heftiger kritisieren uns unsere Kollegen und versuchen mit allen Mitteln die Aufmerksamkeit der Gesellschaft davon abzulenken", sagte er.

So seien letzte Woche Informationen über den angeblichen Aufbau einer neuen Luftbasis nahe der Ortschaft Shairat aufgetaucht. Danach seien Berichte mit dem Hinweis auf eine anonyme Quelle im Pentagon über eine vermutliche Beteiligung russischer Jets an einem Luftangriff auf syrische Regierungskräfte bei Deir ez-Zor erschienen, erinnerte Konaschenkow.


Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

VERDACHT SCHWACHKÖPFE / SCHWACHKOPF-VERDACHT / SCHWACHKÖPFE-VERDACHT
VERDACHT DUMMKÖPFE / DUMMKOPF-VERDACHT / DUMMKÖPFE-VERDACHT
VERDACHT VOLLIODIOTEN / VOLLIDIOTEN-VERDACHT
VERDACHT VOLLTROTTELN / VOLLTROTTEL-VERDACHT / VOLLTROTTELN-VERDACHT

VERDACHT GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE SCHWACHKÖPFE
VERDACHT GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE DUMMKÖPFE
VERDACHT GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE VOLLIODIOTEN
VERDACHT GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE VOLLTROTTELN

Begründung: Ein gesunder Mensch tut so etwas nicht.
20151208 / 08.12.2015 Öffentliche Strafanzeige / Öffentliche Strafanklage:
Jede durch objektive Beweise dargestellte Straftat wird ihnen zur Last gelegt.
Jedes sachdienliche objektive Beweismittel dient zum Beweis.

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Zeitgeschichte:

DIE ANSTALT WELTWEIT EXTERNER BEITRAG Politsatire Vorhang auf!
Seite 1 Antwort 13 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=935.0

WIR SCHICKEN BOMBEN. GEIL, ODER?



20150616 UNCUT SATIRE BARACK OBAMA WIR SCHICKEN BOMBEN GEIL ODER.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=935.0;attach=8489

20150616 / 16.06.2015
UNCUT SATIRE BARACK OBAMA
WIR SCHICKEN BOMBEN.
WIR VERURSACHEN FLÜCHTLINGE.
WIR STEHLEN DIE ROHSTOFFE UND
DESTABILISIEREN FOLGLICH EUROPA.
GEIL, ODER?


"Wahrheitsforschung": Erweiterte Satire:
WIR FLIEGEN OHNE TRANSPONDER. GEIL, ODER?
Sinngemäße Satire:
WIR SCHICKEN BOMBEN. GEIL, ODER?
WIR VERURSACHEN FLÜCHTLINGE. GEIL, ODER?
WIR STEHLEN DIE ROHSTOFFE. GEIL, ODER?
WIR DESTABILISIEREN EUROPA. GEIL, ODER?

Politsatire Vorhang zu!

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

19881007 KRONE KULTUR Seite 17 ÖSTERREICH 6,5 MILLIONEN DEBILE
Seite 1 Antwort 8 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=936.0

Satire-Vorhang auf! VON IDIOTEN REGIERT

20151202 zugespielte satire via uncut DIESES LAND WIRD VON IDIOTEN REGIERT.jpg


20151202 zugespielte satire via uncut DIESES LAND WIRD VON IDIOTEN REGIERT.jpg
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http://uncut-news.ch/ 02.12.2015

http://uncut-news.ch/karikaturenbilder/das-land-das-von-idioten-regiert-wird/

20151202 / 02.12.2015 zugespielte satire via uncut DIESES LAND WIRD VON IDIOTEN REGIERT

,,Falls Sie in einem Land leben, in dem Sie für das Fischen ohne Anglerschein bestraft werden, jedoch nicht für den illegalen Grenzübertritt ohne gültigen Reisepass, dann haben Sie das volle Recht zu sagen, dieses Land wird von Idioten regiert." Milos Zeman, Präsident der Tschechischen Republik

Satire-Vorhang zu.

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Zeitgeschichte:

EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
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20071221 / 21.12.2007 REPUBLIK ÖSTERREICH BMI SCHENGEN NEU GRENZENLOS SICHER

ÖFFENTLICHE STRAFANZEIGE gegen ANGELA MERKEL wegen MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT GEGEN EU-RECHT
ÖFFENTLICHE STRAFANKLAGE gegen ANGELA MERKEL wegen MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT GEGEN EU-RECHT
ÖFFENTLICHE STRAFANZEIGE gegen Dr. Angela MERKEL wegen MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT GEGEN EU-RECHT
ÖFFENTLICHE STRAFANKLAGE gegen Dr. Angela MERKEL wegen MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT GEGEN EU-RECHT


20151009 / 09.10.2015 DR ANGELA MERKEL VERDACHT MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT GEGEN EU RECHT

20151009 DR ANGELA MERKEL VERDACHT MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT GEGEN EU RECHT.jpg


20151009 DR ANGELA MERKEL VERDACHT MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT GEGEN EU RECHT.jpg
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20151004 BRD BRIEF an Dr ANGELA MERKEL Unterzeichner Stand 20151006 Seite 1.jpg
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EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
Seite 4 Antwort 74 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=943.60

04.10.2015 BRD BRIEF an Dr ANGELA MERKEL Unterzeichner Stand 06.10.2015 PDF SEITE 1 Zitat:
"Die gegenwärtig praktizierte ,,Politik der offenen Grenzen" entspricht weder dem europäischen oder deutschen Recht"
Sinngemäß:
Die gegenwärtig praktizierte ,,Politik der offenen Grenzen" entspricht weder dem europäischen noch dem deutschen Recht.
Die gegenwärtig praktizierte ,,Politik der offenen Grenzen" entspricht nicht dem europäischen Recht.
Die gegenwärtig praktizierte ,,Politik der offenen Grenzen" entspricht nicht dem deutschen Recht.
Die Politik der offenen Grenzen entspricht nicht dem europäischen Recht.
Die Politik der offenen Grenzen entspricht nicht dem deutschen Recht.
Eine Politik der offenen Grenzen entspricht nicht dem europäischen Recht.
Eine Politik der offenen Grenzen entspricht nicht dem deutschen Recht.

04.10.2015 BRD BRIEF an Dr ANGELA MERKEL Unterzeichner Stand 06.10.2015 via
http://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/id_75700352/angela-merkel-cdu-politiker-schreiben-brandbrief-an-die-kanzlerin.html

zur Quelle:
http://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/parteien/id_75700348/tid_toi_blob_preview/offset_0/-.html

20151004 BRD BRIEF an Dr ANGELA MERKEL Unterzeichner Stand 20151006 4 Seiten.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=943.0;attach=8968

Kurzer Sachverhaltsbericht zum Verdacht: Missbrauch der Amtsgewalt

04.10.2015 "Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin ... Die gegenwärtig praktizierte ,,Politik der offenen Grenzen" entspricht weder dem europäischen oder deutschen Recht"
20151004 BRD BRIEF an Dr ANGELA MERKEL Unterzeichner Stand 20151006 Seite 1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=943.0;attach=8969

09.10.2015 KRONEN ZEITUNG Seite 1 Obwohl Bayern mit Aufnahmestopp droht: Merkel lässt die Grenzen offen!
20151009 KRONEN ZEITUNG Seite 1 ANGELA MERKEL LAESST DIE GRENZEN OFFEN.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=943.0;attach=8986

20151011 pravda tv SATIRE FOTO DEMOKRATIE ANGELA MERKEL WILL TTIP BOMBE ZUENDEN.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=943.0;attach=8984

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ÖSTERREICH DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
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20071221 / 21.12.2007 REPUBLIK ÖSTERREICH BMI SCHENGEN NEU GRENZENLOS SICHER
20151110 / 10.11.2015 FPÖ ANZEIGE GEGEN FAYMANN MIKL-LEITNER UND KLUG / FPÖ ANZEIGE GEGEN MIKL-LEITNER FAYMANN UND KLUG

2015 Bundesrepublik Deutschland: Bundeskanzlerin Angela Merkel sagt: "Wir schaffen das."

05.09.2015 Bundesrepublik Deutschland: Bundeskanzlerin Angela Merkel sagt: "Wir machen die Grenzen auf."
05.09.2015 Republik Österreich: Bundeskanzler Werner Faymann sagt: "Wir machen die Grenzen auf."
05.09.2015 ORF http://orf.at/stories/2296951/2296952/

Teil 2:
20151110 / 10.11.2015 REPUBLIK ÖSTERREICH FPÖ STRACHE BRINGT STRAFANZEIGE GEGEN FAYMANN MIKL-LEITNER UND KLUG EIN
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20151110_OTS0142/fpoe-strache-bringt-strafanzeige-gegen-faymann-mikl-leitner-und-klug-ein

20151110 1223 OTS FPOE STRACHE BRINGT STRAFANZEIGE GEGEN FAYMANN MIKL-LEITNER ...pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=55.0;attach=9072

Teil 1:
20151110 FPOE STRAFANZEIGE GEGEN FAYMANN MIKL-LEITNER UND KLUG 16 Seiten.pdf (5044.41 KB)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=55.0;attach=9071
(10.11.2015 FPOE STRAFANZEIGE GEGEN MIKL-LEITNER, FAYMANN UND KLUG)

20151110 / 10.11.2015 REPUBLIK ÖSTERREICH FPÖ SACHVERHALTSDARSTELLUNG UND ANZEIGE GEGEN VERDÄCHTIGE: MAG. JOHANNA MIKL-LEITNER, WERNER FAYMANN UND MAG. GERALD KLUG SOWIE VERANTWORTLICHE DER ÖBB WEGEN: VERDACHT DES MISSBRAUCHS DER AMTSGEWALT (§ 302 STGB)
http://www.fpoe.at/fileadmin/user_upload/www.fpoe.at/dokumente/2015/Sachverhaltsdarstellung-09112015.pdf

PDF-Seite 11: "Bundeskanzler Werner Faymann (SPÖ) sagte am Freitagabend nach einem Telefonat mit dem ungarischen Premier Viktor Orban gegenüber dem ORF-Radiosender "Ö3", er habe mit der deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel beschlossen, "dass wir die Grenzen nicht dicht machen, sondern auf. ..."

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

19881007 KRONE KULTUR Seite 17 ÖSTERREICH 6,5 MILLIONEN DEBILE
Seite 1 Beginn http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=936.0

9881007 KRONE KULTUR Seite 17 OESTERREICH, 6,5 MILLIONEN DEBILE.jpg


9881007 KRONE KULTUR Seite 17 OESTERREICH, 6,5 MILLIONEN DEBILE.jpg
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19881007 KRONE KULTUR Seite 17 OESTERREICH, 6,5 MILLIONEN DEBILE transcript.pdf
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Seite 8 Antwort 114 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.105
19881007 KRONE KULTUR Seite 17 OESTERREICH 6,5 MILLIONEN DEBILE transcript+copy.pdf
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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

19881007 KRONE KULTUR Seite 17 ÖSTERREICH 6,5 MILLIONEN DEBILE
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20151108 / 08.11.2015 KRONE Satire-Vorhang auf!

20151108 KRONE BUNT 78 BRUNO AM SONNTAG UNLAENGST IM BAUMARKT WIR SCHAUEN NUR.jpg


20151108 KRONE BUNT 78 BRUNO AM SONNTAG UNLAENGST IM BAUMARKT WIR SCHAUEN NUR.jpg
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20151108 KRONE BUNT 78 BRUNO AM SONNTAG Satire BM MAG JOHANNA MIKL LEITNER.jpg


20151108 KRONE BUNT 78 BRUNO AM SONNTAG Satire BM MAG JOHANNA MIKL LEITNER.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=936.0;attach=9226

20151108 KRONE BUNT 78 BRUNO AM SONNTAG Satire BM MAG JOHANNA MIKL LEITNER 2.jpg


20151108 KRONE BUNT 78 BRUNO AM SONNTAG Satire BM MAG JOHANNA MIKL LEITNER 2.jpg
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20151108 KRONE BUNT 78 BRUNO AM SONNTAG Satire BM MAG JOHANNA MIKL LEITNER 3.jpg


20151108 KRONE BUNT 78 BRUNO AM SONNTAG Satire BM MAG JOHANNA MIKL LEITNER 3.jpg
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20151108 KRONE BUNT 78 BRUNO AM SONNTAG Satire BM DR REINHOLD MITTERLEHNER.jpg


20151108 KRONE BUNT 78 BRUNO AM SONNTAG Satire BM DR REINHOLD MITTERLEHNER.jpg
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20151108 KRONE BUNT 78 BRUNO AM SONNTAG Satire BUNDESKANLER WERNER FAYMANN.jpg


20151108 KRONE BUNT 78 BRUNO AM SONNTAG Satire BUNDESKANLER WERNER FAYMANN.jpg
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Beschreibung der SATIRE KUNST:
Text: 78 KRONE BUNT BRUNO AM SONNTAG Illustration: Bruno Haberzettl
EISENWAREN ZAUNSYSTEME VOLLPFOSTEN (GLÜHBIRNEN) Unlängst im Baumarkt: ,,Wir schauen nur"
Personen: Mag. Johanna MIKL-LEITNER (Bundesministerin für Inneres), Dr. Reinhold MITTERLEHNER (Vizekanzler und Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) und Bundeskanzler Werner FAYMANN.

KRONE Satire-Vorhang zu.

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.

Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.

Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwälte
GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE MACHTHABER - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=946.0
(1999 FISCHER UEBERSCHAER DER NATIONALSOZIALISMUS VOR GERICHT 1943-1952)

DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
Seite 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.0

Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden.

2014 GUIDO GRANDT DENKEN SIE IMMER DARAN SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT.jpg


Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Wahrheitsforschung

#92
EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
Seite 7 Antwort 92 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=943.90

20151204 zugespielt und extern FUER DIE GESCHICHTSBUECHER IM NAMEN DES FRIEDENS.jpg


20151204 zugespielt und extern FUER DIE GESCHICHTSBUECHER IM NAMEN DES FRIEDENS.jpg
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FÜR DIE GESCHICHTSBÜCHER IM NAMEN DES FRIEDENS HAT DER DEUTSCHE BUNDESTAG WIDER DEM VOLK AM 04.12.2015 OFFIZIELL BESCHLOSSEN GEGEN EIN FREMDES LAND EINEN ANGRIFFSKRIEG ZU FÜHREN. DEUTSCHE SOLDATEN IN EIN FREMDES LAND ZU FÜHREN, WELCHES DEUTSCHLAND NICHT ANGEGRIFFEN HAT. SEIT DEM 04.12.2015 BEFINDET SICH DEUTSCHLAND WEGEN DUMMER MENSCHEN OFFIZIELL IM KRIEG!

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Die Geschichte wiederholt sich immer wieder!

19881007 KRONE KULTUR Seite 17 ÖSTERREICH 6,5 MILLIONEN DEBILE
Seite 1 Antwort 13 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=936.0

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gewaltverbot

Allgemeines Gewaltverbot

Das allgemeine Gewaltverbot ist in Artikel 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen festgelegt und verbietet den Mitgliedsstaaten die militärische Gewaltanwendung.

,,Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt."

– Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs, Kapitel 1, Artikel 2 Absatz 4: Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen für Westeuropa

Es konstituiert die wichtigste positivrechtliche Rechtsquelle des Völkerrechts. Ausnahmen sind das Sanktionssystem des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel 7 und das Recht zur Selbstverteidigung nach Artikel 51.


Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

http://www.unric.org/html/german/pdf/charta.pdf

19450626 / 26.06.1945 CHARTA DER VEREINTEN NATIONEN KAPITEL 1 Ziele und Grundsätze Artikel 2 Absatz 4 Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

http://www.unric.org/de/charta


Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.

Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.

Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwälte
GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE MACHTHABER - VERDACHT
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Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden.

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Wahrheitsforschung

#93
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gute zitate sinngem KRIEG IST EIN KATASTROPHALES VERSAGEN POLITISCHEN KOENNENS.jpg


gute zitate sinngem KRIEG IST EIN KATASTROPHALES VERSAGEN POLITISCHEN KOENNENS.jpg
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gute zitate sinngemäß KRIEG IST EIN KATASTROPHALES VERSAGEN POLITISCHEN KÖNNENS /
gute zitate sinngemaess KRIEG IST EIN KATASTROPHALES VERSAGEN POLITISCHEN KÖNNENS

http://gutezitate.com/ - http://gutezitate.com/zitat/170664 KRIEG IST NICHT – UND ICH WIEDERHOLE - KRIEG IST NICHT DIE FORTSETZUNG DER POLITIK MIT ANDEREN MITTELN. IM GEGENTEIL, ER STELLT IMMER EIN KATASTROPHALES VERSAGEN POLITISCHEN KÖNNENS UND VORSTELLUNGSVERMÖGENS DAR. (KOFI ANNAN)

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR /
FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR /
FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR /
FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR


Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Präsident Barack Obama

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Landeshauptmann DI Dr. Erwin Pröll

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OGH-Präsidentin i.R. Dr. Irmgard Griss

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Bundeskanzler Werner Faymann

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Staatssekretärin im Bundeskanzleramt Mag. Sonja Steßl

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien Dr. Josef Ostermayer

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Vizekanzler und Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Dr. Reinhold Mitterlehner

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres Sebastian Kurz

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Rudolf Hundstorfer

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Bundesministerin für Bildung und Frauen Gabriele Heinisch-Hosek

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Bundesministerin für Familien und Jugend MMag. Dr. Sophie Karmasin

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Bundesministerin für Gesundheit Dr. Sabine Oberhauser, MAS

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Gerald Klug

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Andrä Rupprechter

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Alois Stöger, diplômé

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Staatssekretär im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Mag. Dr. Harald Mahrer

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2016 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2016 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2016 / FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2016 ... POLITSATIRE Wahrheitsforschung feat Elfriede Jelinek und Thomas Bernhard Teil 7 Vorhang auf!

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2017 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2017 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2017 / FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2017

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR  2018/ FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2018 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2018 / FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2018

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2019 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2019 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2019 / FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2019

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2020 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2020 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2020 / FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2020

NEUJAHRSWÜNSCHE 2015 ... NEUJAHRSWÜNSCHE 2016 ... NEUJAHRSWÜNSCHE 2017 ... NEUJAHRSWÜNSCHE 2018 ...  NEUJAHRSWÜNSCHE 2019 ... NEUJAHRSWÜNSCHE 2020 ... 

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE MERKEL als Bundeskanzlerin

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE OBAMA als Präsident

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE PRÖLL als Landeshauptmann
FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE PRÖLL als Präsidentschaftskandidat
FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE PRÖLL als Präsident

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE GRISS als Präsidentschaftskandidatin
FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE GRISS als Präsidentin

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE MARIONETTEN

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE MARIONETTEN REGIERUNG

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE FAYMANN als Bundeskanzler

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE STESSL als Staatssekretärin

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE OSTERMAYER als Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE MITTERLEHNER als Vizekanzler und Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE KURZ als Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE HUNDSTORFER als Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE HEINISCH-HOSEJ als Bundesministerin für Bildung und Frauen

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE KARMASIN als Bundesministerin für Familien und Jugend

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE SCHELLING als Bundesminister für Finanzen

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE OBERHAUSER als Bundesministerin für Gesundheit Dr. Sabine Oberhauser

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE MIKL-LEITNER als Bundesministerin für Inneres

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE BRANDSTETTER als Bundesminister für Justiz

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE KLUG als Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE RUPPRECHTER als Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE STÖGER als Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR OHNE MAHRER Staatssekretär im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Politsatire-Verdacht:

Marionetten, die das Volk vor unkontrollierten Einwandererungen nicht schützen,

Marionetten, die das Volk vor unkontrollierten Einwanderern nicht schützen,

Marionetten, die das Volk vor schwerkriminellen Juristinnen nicht schützen,

Marionetten, die das Volk vor schwerkriminellen Juristen nicht schützen,

Marionetten, die das Volk vor schwerkriminellen Staatsanwältinnen nicht schützen, 

Marionetten, die das Volk vor schwerkriminellen Staatsanwälten nicht schützen,

Marionetten, die das Volk vor schwerkriminellen Richterinnen nicht schützen,

Marionetten, die das Volk vor schwerkriminellen Richtern nicht schützen,

Marionetten, die europäische Völker vor unkontrollierten Einwandererungen nicht schützen,

Marionetten, die europäische Völker vor unkontrollierten Einwanderern nicht schützen,

Marionetten, die das deutsche Volk vor unkontrollierten Einwandererungen nicht schützen,

Marionetten, die das deutsche Volk vor unkontrollierten Einwanderern nicht schützen,


Marionetten, die das österreichische Volk vor unkontrollierten Einwandererungen nicht schützen,

Marionetten, die das österreichische Volk vor unkontrollierten Einwanderern nicht schützen,

Marionetten, die das österreichische Volk vor schwerkriminellen Juristinnen nicht schützen,

Marionetten, die das österreichische Volk vor schwerkriminellen Juristen nicht schützen,

Marionetten, die das österreichische Volk vor schwerkriminellen Staatsanwältinnen nicht schützen, 

Marionetten, die das österreichische Volk vor schwerkriminellen Staatsanwälten nicht schützen,

Marionetten, die das österreichische Volk vor schwerkriminellen Richterinnen nicht schützen,

Marionetten, die das österreichische Volk vor schwerkriminellen Richtern nicht schützen.

POLITSATIRE Wahrheitsforschung feat Elfriede Jelinek und Thomas Bernhard Teil 7 Vorhang zu.

20060209 / 09.02.2006 welt THOMAS BERNHARD MEISTER DER SCHMÄHUNG
http://www.welt.de/kultur/article196634/Meister-der-Schmaehung-Thomas-Bernhard.html
Elfriede Jelinek: ,,KEINER WIRD JE MIT IHM MITHALTEN KÖNNEN"

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2016 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2016 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2016 / FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2016 ... POLITSATIRE Wahrheitsforschung feat Elfriede Jelinek und Thomas Bernhard Teil 8 Vorhang auf!

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2017 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2017 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2017 / FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2017

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR  2018/ FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2018 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2018 / FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2018

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2019 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2019 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2019 / FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2019

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2020 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2020 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2020 / FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2020

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Dr. Angela Merkel

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Barack Obama

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR DI Dr. Erwin Pröll

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Dr. Irmgard Griss

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Werner Faymann

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Mag. Sonja Steßl

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Dr. Josef Ostermayer

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Dr. Reinhold Mitterlehner

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Sebastian Kurz

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Rudolf Hundstorfer

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Gabriele Heinisch-Hosek

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR MMag. Dr. Sophie Karmasin

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Dr. Johann Georg Schelling

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Dr. Sabine Oberhauser, MAS

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Mag. Johanna Mikl-Leitner

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Dr. Wolfgang Brandstetter

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Mag. Gerald Klug

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Dipl.-Ing. Andrä Rupprechter

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Alois Stöger, diplômé

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Mag. Dr. Harald Mahrer

POLITSATIRE Wahrheitsforschung feat Elfriede Jelinek und Thomas Bernhard Teil 8 Vorhang zu.

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2016 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2016 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2016 / FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2016 ... POLITSATIRE Wahrheitsforschung feat Elfriede Jelinek und Thomas Bernhard Teil 9 Vorhang auf!

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FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR  2018/ FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2018 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2018 / FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2018

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2019 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2019 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2019 / FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2019

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2020 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2020 / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR 2020 / FRÖHLICHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR 2020

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Angela Merkel

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Barack Obama

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Erwin Pröll

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Irmgard Griss

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Werner Faymann

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Sonja Steßl

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Josef Ostermayer

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Reinhold Mitterlehner

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Sebastian Kurz

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Rudolf Hundstorfer

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Gabriele Heinisch-Hosek

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Sophie Karmasin

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Johann Georg Schelling

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Sabine Oberhauser

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Johanna Mikl-Leitner

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Wolfgang Brandstetter

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Gerald Klug

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Andrä Rupprechter

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Alois Stöger

FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GUTES NEUES JAHR Harald Mahrer

POLITSATIRE Wahrheitsforschung feat Elfriede Jelinek und Thomas Bernhard Teil 9 Vorhang zu.

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Politsatire-Vorhang auf!

Neujahrswünsche geistig abnormer schwerkrimineller Juristen / Neujahrswünsche geistig abnormer schwerkrimineller Juristinnen:
Gesunde Bürger dürfen willkürlich besachwaltet werden. Gesunde Bürgerinnen dürfen willkürlich besachwaltet werden. Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens ohne Grund und ohne Anreger. Rechtskräftige Willkür-Beschlüsse ohne Möglichkeit eines Rechtsmittels. Gegen seinen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel. Gegen ihren Beschluss gibt es kein Rechtsmittel. Verarmung der Bevölkerung. Erkranken der Bevölkerung. Verspotten von gesunden Bürgerinnen und Bürgern. Verhöhnen von gesunden Bürgerinnen und Bürgern. Auslachen von gesunden Bürgerinnen und Bürgern. Psychiatrierung von gesunden Bürgerinnen und Bürgern. Stalken von gesunden Bürgerinnen und Bürgern. Jedes neue Gesetz dient dem Schutz der geistig abnormen schwerkriminellen Juristen. / Jedes neue Gesetz dient dem Schutz der geistig abnormen schwerkriminellen Juristinnen. ...

Politsatire-Vorhang zu!

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE MACHTHABER - VERDACHT
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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

DIE ANSTALT WELTWEIT EXTERNER BEITRAG Politsatire Vorhang auf!
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WIR SCHICKEN BOMBEN. GEIL, ODER?



20150616 UNCUT SATIRE BARACK OBAMA WIR SCHICKEN BOMBEN GEIL ODER.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=935.0;attach=8489

20150616 / 16.06.2015
UNCUT SATIRE BARACK OBAMA
WIR SCHICKEN BOMBEN.
WIR VERURSACHEN FLÜCHTLINGE.
WIR STEHLEN DIE ROHSTOFFE UND
DESTABILISIEREN FOLGLICH EUROPA.
GEIL, ODER?


"Wahrheitsforschung": Erweiterte Satire:
WIR FLIEGEN OHNE TRANSPONDER. GEIL, ODER?
Sinngemäße Satire:
WIR SCHICKEN BOMBEN. GEIL, ODER?
WIR VERURSACHEN FLÜCHTLINGE. GEIL, ODER?
WIR STEHLEN DIE ROHSTOFFE. GEIL, ODER?
WIR DESTABILISIEREN EUROPA. GEIL, ODER?

Politsatire Vorhang zu!

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Die Geschichte wiederholt sich immer wieder!

DIE ANSTALT Polit-Satire und Wahrheitsforschung
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MERRY CHRISTMAS AND A HAPPY NEW YEAR / FROHE WEIHNACHTEN UND EIN GLÜCKLICHES NEUES JAHR

Politsatire-Vorhang auf! Collage




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PUTIN OBAMA MERKEL SATIRE COMIC HUMOR FUNNY

Politsatire-Vorhang zu.

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Politsatire-Vorhang auf!

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MICHELLE OBAMA (NEED YOUR DRONE (BRAUCHEN DEINE DROHNE / BRAUCHEN IHRE DROHNE)) BARACK OBAMA: MICHAEL UND ICH SIND ZUFRIEDEN MIT DIR ... UND WIR VERTRAUEN VOLL DARAUF, DASS DU EIN KLEINES GEHEIMNIS FÜR DICH BEHALTEN KANNST! ANGELA MERKEL: YES MY LEADER

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Quelle: Götz Wiedenroth www.wiedenroth-karikatur.de
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Politsatire-Vorhang zu.

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Zeitgeschichte:

DIE ANSTALT Polit-Satire und Wahrheitsforschung
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Politsatire-Vorhang auf!

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CONSEQUENCES YOU SAY? FOREIGN POLICY NOOGLE NOOGLE / SIE SAGEN FOLGEN? AUSSENPOLITIK NOOGLE NOOGLE

Politsatire-Vorhang zu.

Quelle: https://texaslynn.files.wordpress.com/2014/03/putin-obama-bully.jpg

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Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.

Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.

Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwälte
GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE MACHTHABER - VERDACHT
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(1999 FISCHER UEBERSCHAER DER NATIONALSOZIALISMUS VOR GERICHT 1943-1952)

DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
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Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden.

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DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT - DIKTATUR KRIMINELLER JURISTEN
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25.12.2015 KRONEN ZEITUNG Seite 4 CLAUS PANDI Aus dem Hintergrund

Betretenes Schweigen zu sonderbarer Idee

In höchsten Regierungskreisen herrscht derzeit betretenes Schweigen in einer peinlichen Sache. Es geht um den Bundespräsidenten. Genauer um eine Regelung, die es dem Staatsoberhaupt ermöglichen soll, auch nach dem Amtsende aktiv zu bleiben. Etwa auf Dienstreisen oder Empfängen in Vertretung des amtierenden Präsidenten. Aufgebracht hatte diese sonderbare Idee vergangenes Wochenende ausgerechnet der sonst sehr sachliche und beliebte Justizminister Wolfgang Brandstetter via Ö1-Radio.

Personal, Sommersitz, Chauffeur, Bodyguards

Zuvor hatte die Ehefrau des Bundespräsidenten Margit Fischer bei Claudia Stöckls "Frühstück bei mir" ihren Kummer mitgeteilt. Mit dem 2016 nahenden Ende der Zeit in der Hofburg und in dem Ferienschlösschen im steirischen Mürzsteg wisse sie nicht, "ob es dann noch Sicherheitsleute für uns geben wird?", sorgte sich Fischer. Die Bodyguards sind Margit Fischer offenbar besonders nahe: "Das sind lauter junge nette Männer."

Gedanken macht sich die "First Lady" auch, "ob es einen Chauffeur geben wird oder ob wir wieder ganz zurückfallen in eine Privatheit, wo wir dann mit 78 und 73 Jahren wieder anfangen müssen, selber Auto zu fahren?"

Als wäre das nicht bizarr genug, vermisst die Präsidentengattin jetzt schon den herrschaftlichen Sommersitz in Mürzsteg. Fischer: "ein grünes Ambiente", "ein gepflegtes Haus mit Personal". Dabei sollte sich ein passabler Lebensstil mit einem Monats-Brutto-Bezug von demnächst 24.322 Euro (14-mal pro Jahr) und einer danach dementsprechenden Pension irgendwie ausgehen.

Geheim-Regelung unter besonderer Beobachtung

Tatsächlich liefen – im Hintergrund bereits länger diskrete Bemühungen, den nächstes Jahr in Pension gehenden Heinz Fischer standesgemäß zu versorgen. Offiziell erklärte Fischer freilich, es gäbe "keinen Anlass", über die Funktion von Altpräsidenten zu diskutieren. Mit dem öffentlichen Vorpreschen in Richtung einer entsprechenden Präsidenten-Regelung hat Justizminister Brandstetter jegliche Geheim-Arrangements vereitelt. Ab jetzt steht diese eher unappetitliche Angelegenheit unter besonders strenger Beobachtung.

Volksabstimmung über Altpräsidenten-Privileg?

Experten meinen, die Frage über eine weitere offizielle Verwendung von Altbundespräsidenten ließe sich elegant und demokratisch lösen: Der Bundespräsident sei vom Volk gewählt. Also solle das Volk darüber abstimmen, ob der Bundespräsident nach seinem Ausscheiden aus dem Amt weiter die Republik bei diversen Anlässen repräsentieren soll - und als Gegenleistung ein auf Staatskosten finanziertes Büro, Dienstwagen und andere Privilegien bekommt.

Ungeklärt bliebe, wie der neue Bundespräsident mit einem pensionierten Ersatzpräsidenten umzugehen hat. Konkret ist es schwer vorstellbar, dass etwa ein Bundespräsident Erwin Pröll seinen Vorgänger Heinz Fischer häufig mit seiner Vertretung betraut. Bei einem Bundespräsidenten Rudolf Hundstorfer wäre das vielleicht anders.

Mein Büro, meine Bodyguards, mein Dienstauto, mein Feriensitz – das ,,Rund-um-sorglos" Paket für Bundespräsidenten während der Amtszeit.

Büro Foto: Starpix / Alexander TUMA
Bodygards Foto: Christian Jauschowetz
Dienstauto Foto: ANDI SCHIEL
Feriensitz Foto: VODICKA


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Die Geschichte wiederholt sich immer wieder!

19881007 KRONE KULTUR Seite 17 ÖSTERREICH 6,5 MILLIONEN DEBILE
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Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.

Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.

Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwälte
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Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Wahrheitsforschung

#94
EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
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03.01.2016 IN GROSSBRITANNIEN
WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN


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20160103 1924 krone IN GROSSBRITANNIEN WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN 1
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20160103 1924 krone IN GROSSBRITANNIEN WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN 3


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20160103 1924 krone IN GROSSBRITANNIEN WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN 4


20160103 1924 krone IN GROSSBRITANNIEN WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN 4
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20160103 1924 / 03.01.2016 19:24 http://www.krone.at IS RICHTET ,,SPIONE" HIN UND DROHT: IN GROSSBRITANNIEN WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN

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20160103 / 03.01.2016 Verdacht / sinngemäße Drohung:

IN DER EU WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN.
IN EUROPA WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN.
IN DER BRD WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN.
IN ÖSTERREICH WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN.
IN DEUTSCHLAND WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN.


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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.

Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.

Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwälte
GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE MACHTHABER - VERDACHT
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(1999 FISCHER UEBERSCHAER DER NATIONALSOZIALISMUS VOR GERICHT 1943-1952)

DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
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Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden.

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Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Wahrheitsforschung

#95
EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
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Verdacht: 2016 POLIZEISKANDAL 1A

06.01.2016 OESTERREICH Seite 8 und 1: BRD KOELN SKANDAL UM SEXATTACKE AUF 100 FRAUEN Collage



20160106 / 06.01.2016 ÖSTERREICH NR 3136 Seite 8: DIE POLIZEI SCHWIEG ... DER SKANDAL: Am 1. Jänner berichtete die Polizei von ,,weitgehend friedlichen Feiern". Erst als das Thema im Internet hochkochte, gingen die Behörden mit tagelanger Verspätung an die Öffentlichkeit und fordern nun eine bessere Video-Überwachung.

20160106 / 06.01.2016 ÖSTERREICH NR 3136 Seite 1: 1.000 MÄNNER AUS NORDAFRIKA ALS TÄTER SEX-ATTACKE AUF 100 FRAUEN AM BAHNHOF SKANDAL ZU SILVESTER IN KÖLN SEXMOB BEGRAPSCHTE UND RAUBTE FRAUEN AUS FALL ENTFACHT FLÜCHTLINGSDEBATTE NEU


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20160106 OESTERREICH Seite 8 BRD KOELN SKANDAL UM SEXATTACKE AUF 100 FRAUEN 1.jpg


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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Verdacht: BRD 2016 POLIZEISKANDAL 1
Verdacht: BRD 2016 JUSTIZSKANDAL 1
Verdacht: BRD 2016 MILITÄRSKANDAL 1
Verdacht: BRD 2016 POLITIKSKANDAL 1
Verdacht: BRD 2016 POLITSKANDAL 1
Verdacht: BRD 2016 REGIERUNGSSKANDAL 1
Verdacht: BRD 2016 MACHTHABERSKANDAL 1

Verdacht: 2016 POLIZEISKANDAL 1
Verdacht: 2016 JUSTIZSKANDAL 1
Verdacht: 2016 MILITÄRSKANDAL 1
Verdacht: 2016 POLITIKSKANDAL 1
Verdacht: 2016 POLITSKANDAL 1
Verdacht: 2016 REGIERUNGSSKANDAL 1
Verdacht: 2016 MACHTHABERSKANDAL 1

20160106 / 06.01.2016 Konkrete Fragen an jeden öffentlichen Machthaber persönlich:
20160106 / 06.01.2016 Konkrete Fragen an jede öffentliche Person persönlich:
20160106 / 06.01.2016 Konkrete Fragen an jeden öffentlichen Amtsträger persönlich:
20160106 / 06.01.2016 Konkrete Fragen an jedes öffentliche Organ persönlich:


WANN und WAS konkret haben Sie gegen UNKONTROLLIERTE EINWANDERUNGEN getan?
WANN und WAS konkret haben Sie gegen schwerkriminellen KINDESMISSBRAUCH getan?
WANN und WAS konkret haben Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in den MINISTERIEN getan?
WANN und WAS konkret haben Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in den ÄMTERN getan?
WANN und WAS konkret haben Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in den BEHÖRDEN getan?
WANN und WAS konkret haben Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in den KINDERHEIMEN getan?
WANN und WAS konkret haben Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in der PSYCHIATRIE getan?
WANN und WAS konkret haben Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in den PSYCHIATRIEN getan?
WANN und WAS konkret haben Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in der JUGENDWOHLFAHRT getan?
WANN und WAS konkret haben Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in der KINDER- UND JUGENDHILFE getan?
WANN und WAS konkret haben Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in den JUGENDÄMTERN getan?
WANN und WAS konkret haben Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in der JUSTIZ getan?
WANN und WAS konkret haben Sie gegen schwerkriminelle SACHWALTERSCHAFTSVERFAHREN gegen gesunde und mündige Bürgerinnen und Bürger getan?
WANN und WAS konkret haben Sie für JUSTIZVERBRECHENSOPFER getan?
WANN und WAS konkret haben Sie für POLIZEIVERBRECHENSOPFER getan?
WANN und WAS konkret haben Sie für MILITÄRVERBRECHENSOPFER getan?
WANN und WAS konkret haben Sie für JUSTIZSCHWERVERBRECHENSOPFER getan?
WANN und WAS konkret haben Sie für POLIZEISCHWERVERBRECHENSOPFER getan?
WANN und WAS konkret haben Sie für MILITÄRSCHWERVERBRECHENSOPFER getan?

WANN und WAS konkret tun Sie gegen UNKONTROLLIERTE EINWANDERUNGEN?
WANN und WAS konkret tun Sie gegen schwerkriminellen KINDESMISSBRAUCH?
WANN und WAS konkret tun Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in den MINISTERIEN?
WANN und WAS konkret tun Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in den ÄMTERN?
WANN und WAS konkret tun Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in den BEHÖRDEN?
WANN und WAS konkret tun Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in den KINDERHEIMEN?
WANN und WAS konkret tun Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in der PSYCHIATRIE?
WANN und WAS konkret tun Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in den PSYCHIATRIEN?
WANN und WAS konkret tun Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in der JUGENDWOHLFAHRT?
WANN und WAS konkret tun Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in der KINDER- UND JUGENDHILFE?
WANN und WAS konkret tun Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in den JUGENDÄMTERN?
WANN und WAS konkret tun Sie gegen schwerkriminelle MISSSTÄNDE in der JUSTIZ?
WANN und WAS konkret tun Sie gegen schwerkriminelle SACHWALTERSCHAFTSVERFAHREN gegen gesunde und mündige Bürgerinnen und Bürger?
WANN und WAS konkret tun Sie für JUSTIZVERBRECHENSOPFER?
WANN und WAS konkret tun Sie für POLIZEIVERBRECHENSOPFER?
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WANN und WAS konkret tun Sie für JUSTIZSCHWERVERBRECHENSOPFER?
WANN und WAS konkret tun Sie für POLIZEISCHWERVERBRECHENSOPFER?
WANN und WAS konkret tun Sie für MILITÄRSCHWERVERBRECHENSOPFER?


Grundlage sind alle objektiv wahren öffentlichen Sachverhalte und alle gemeldeten Sachverhalte.

VERDACHT: Kindesmissbrauch, Kindesfolter, Kindermord – das Hobby der Elite in Österreich?

27.09.2015 Kindesmissbrauch, Kindesfolter, Kindermord – das Hobby der Elite in Deutschland
http://www.pravda-tv.com/2015/09/kindesmissbrauch-kindesfolter-kindermord-das-hobby-der-elite-in-deutschland/

17.09.2015 Kindesmissbrauch, Kindesfolter, Kindermord – das Hobby der Elite in Europa
http://www.pravda-tv.com/2015/09/kindesmissbrauch-kindesfolter-kindermord-das-hobby-der-elite-in-europa/

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Zeitgeschichte:

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03.01.2016 IN GROSSBRITANNIEN
WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN


20160103 1924 krone IN GROSSBRITANNIEN WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN 1


20160103 1924 krone IN GROSSBRITANNIEN WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN 1
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20160103 1924 krone IN GROSSBRITANNIEN WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN 2


20160103 1924 krone IN GROSSBRITANNIEN WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN 2
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20160103 1924 krone IN GROSSBRITANNIEN WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN 3


20160103 1924 krone IN GROSSBRITANNIEN WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN 3
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20160103 1924 krone IN GROSSBRITANNIEN WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN 4


20160103 1924 krone IN GROSSBRITANNIEN WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN 4
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20160103 1924 / 03.01.2016 19:24 http://www.krone.at IS RICHTET ,,SPIONE" HIN UND DROHT: IN GROSSBRITANNIEN WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN

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20160103 / 03.01.2016 Verdacht / sinngemäße Drohung:

IN DER EU WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN.
IN EUROPA WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN.
IN DER BRD WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN.
IN ÖSTERREICH WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN.
IN DEUTSCHLAND WIRD DIE SCHARIA HERRSCHEN.


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VERDACHT: Kindesmissbrauch, Kindesfolter, Kindermord – das Hobby der Elite in Österreich?

27.09.2015 Kindesmissbrauch, Kindesfolter, Kindermord – das Hobby der Elite in Deutschland
http://www.pravda-tv.com/2015/09/kindesmissbrauch-kindesfolter-kindermord-das-hobby-der-elite-in-deutschland/

17.09.2015 Kindesmissbrauch, Kindesfolter, Kindermord – das Hobby der Elite in Europa
http://www.pravda-tv.com/2015/09/kindesmissbrauch-kindesfolter-kindermord-das-hobby-der-elite-in-europa/

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DIE LÜGNER BEOBACHTEN
DIE LÜGNERINNEN BEOBACHTEN
DIE TÄTER BEOBACHTEN
DIE TÄTERINNEN BEOBACHTEN

DIE SCHWERVERBRECHER BEOBACHTEN
DIE SCHWERVERBRECHERINNEN BEOBACHTEN
DIE GEISTIG ABNORMEN SCHWERVERBRECHER BEOBACHTEN
DIE GEISTIG ABNORMEN SCHWERVERBRECHERINNEN BEOBACHTEN

DIE KINDERSCHÄNDER BEOBACHTEN
DIE KINDERSCHÄNDERINNEN BEOBACHTEN
DIE MENSCHENKINDERSCHÄNDER BEOBACHTEN
DIE MENSCHENKINDERSCHÄNDERINNEN BEOBACHTEN

DIE FRAUENSCHÄNDER BEOBACHTEN
DIE FRAUENSCHÄNDERINNEN BEOBACHTEN
DIE MÄNNERSCHÄNDER BEOBACHTEN
DIE MÄNNERSCHÄNDERINNEN BEOBACHTEN

DIE SCHREIBTISCHTÄTER BEOBACHTEN
DIE SCHREIBTISCHTÄTERINNEN BEOBACHTEN
DIE BEITRAGSTÄTER BEOBACHTEN
DIE BEITRAGSTÄTERINNEN BEOBACHTEN


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beobachten dokumentieren beweisen verurteilen
Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr
Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr
Untersuchungshaft wegen Verabredungsgefahr
Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr


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Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.

Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.

Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwälte
GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE MACHTHABER - VERDACHT
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(1999 FISCHER UEBERSCHAER DER NATIONALSOZIALISMUS VOR GERICHT 1943-1952)

DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
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Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden.

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Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Wahrheitsforschung

#96
EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
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FAZ Seite 1
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FAZ Veröffentlicht: 13.01.2016, 11:27 Uhr von REINHARD MÜLLER

Flüchtlingspolitik Di Fabio liefert Seehofer weitere Munition gegen Merkel Bayern will mit einem Gutachten des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Udo Di Fabio zur Grenzsicherung den Druck auf die Bundesregierung erhöhen. ... Mitverantwortung der Bundesregierung ... Praktisch unkontrollierte Einreise ... Nationalstaat für Grenzsicherung verantwortlich ... Mehr zum Thema • Udo di Fabio: Ehemaliger Bundesrichter plädiert für Schließung der Grenzen


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http://www.gmx.at/magazine/politik/fluechtlingskrise-in-europa/fluechtlingspolitik-horst-seehofer-angela-merkel-gutachten-druck-31270752

GMX Aktualisiert am 13.01.2016, 06:24 Uhr Von Thomas Fritz

Die Luft für Kanzlerin Angela Merkel wird wieder dünner.

Flüchtlingspolitik: Horst Seehofer setzt Angela Merkel mit Gutachten unter Druck ...

In der von der bayerischen Staatsregierung in Auftrag gegebenen Expertise räumt di Fabio dem Freistaat im Falle einer Verfassungsklage durchaus Erfolgsaussichten ein.

Der Jurist ist der Ansicht, dass die Bundesregierung derzeit zu wenig unternimmt, um auf den Zuzug von Flüchtlingen zu reagieren.

"Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (...) verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist", heißt es in dem Gutachten.

Nach Einschätzung di Fabios bricht die Regierung offenbar geltendes Recht. Damit könnte die CSU der Kanzlerin nachweisen, dass ihr Regierungshandeln nicht von der Verfassung gedeckt ist.

Zudem erinnerte der 61 Jahre alte Jurist an die Verpflichtung des Bundes, die Interessen der Länder zu berücksichtigen.

Darunter zähle die Verpflichtung, die Grenzen vor unkontrollierter Einreise zu schützen. Die Eigenstaatlichkeit der Länder, so di Fabio, dürfe durch den Bund weder verletzt noch stark gefährdet werden. ...


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Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.

Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.

Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwälte
Begründung: Gesunde Menschen im Amt tun so etwas nicht.
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Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden.

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#97
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https://www.jura.uni-bonn.de/lehrstuhl-prof-dr-dr-di-fabio/aktuelles/

08.01.2016 DR DR UDO DI FABIO MIGRATIONSKRISE ALS FOEDERALES VERFASSUNGSPROBLEM 92 Seiten
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Di_Fabio/Gutachten_Prof_Di_Fabio_Bonn.pdf

20160108 DR DR UDO DI FABIO MIGRATIONSKRISE ALS FOEDERALES VERFASSUNGSPROBLEM.pdf
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08.01.2016 DR DR UDO DI FABIO MIGRATIONSKRISE ALS FOEDERALES VERFASSUNGSPROBLEM Transkription Seite 1-30

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 1:

Migrationskrise als föderales Verfassungsproblem

von Professor Dr. iur. Dr. sc. pol. Udo Di Fabio

Richter des Bundesverfassungsgerichts a. D.

Direktor des Instituts für Öffentliches Recht (Abteilung Staatsrecht) der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn


PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 2:

Inhaltsverzeichnis

A. Anlass des Gutachtens und Fragestellung ... 5

I. Anlass der Untersuchung ... 5

1. Migrationslage 2015 ... 5

a) Statistische Entwicklung: Herkunft, Asylantragstellung, Anerkennungsquote ... 5

b) Migration unbegleiteter ausländischer Minderjähriger ... 11

c) Nicht registrierte Einreisen und Kontrollverluste beim Aufenthalt ... 13

2. Politisches Verhalten der Bundesregierung ... 16

3. Belastung des europäischen Verbundgefüges ... 19

4. Belastung des Bundesgefüges durch die Bundespolitik ... 20

II. Gutachtenfrage und Rechtsproblem ... 22

1. Gutachtenfrage ... 22

Rechtsproblem ... 23

B. Verfassungsrechtliche Pflichten des Bundes gegenüber den Ländern auf wirksame Einreisekontrolle ... 24

I. Verfassungsrechtsverhältnis und Prüfungsansatz ... 24

II. Pflichtenelemente des Grundsatzes der Bundestreue und Staatlichkeit als Verfassungsvoraussetzung ... 25

1. Herleitung aus dem Bundestaatsprinzip ... 25

2. Art. 30 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG ... 27

3. Die Bundestreue als Kompetenzausübungsschranke ... 28

4. Verpflichtung zu positivem Handeln ... 29

5. Pflicht zur Einwirkung auf Dritte, insbesondere in den Organen der Europäischen Union ... 31

6. Rechtsverletzung als Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue ... 31

7. BVerfG: Grober Verfassungsverstoß bei kollektiven Existenzgefährdungen ... 33

a) Staatlichkeit als tragende Verfassungsvoraussetzung ... 33

b) Wirksame Einreisekontrolle als Bestandteil von Staatlichkeit und demokratischem Selbstbestimmungsrecht ... 36

III. Verschränkte Kompetenzräume und Abhängigkeit der Länder vom Bundesverhalten ... 40

1. Nationaler Regelungsrahmen ... 40

a) Die Vorschriften des Aufenthaltsrechts ... 40

aa) Entwicklung des Ausländerrechts als Bundesmaterie ... 40

bb) Aufenthaltsgesetz ... 41

cc) Aufenthaltsverordnung ... 42

dd) Asylverfahrensgesetz (jetzt: Asylgesetz) ... 42

ee) Freizügigkeitsgesetz/EU ... 43

ff) Beschäftigungsverordnung ... 43

b) Aufenthaltstitel und Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz ... 44

aa) Aufenthaltstitel ... 44

bb) Zuständigkeiten ... 45

c) Grenzschutzregime ... 46

d) Zwischenergebnis ... 46

2. Europäischer Regelungsrahmen ... 47

a) Entwicklung ... 47  

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 3:

b) Teilübertragung und Koordinierung des staatlichen Grenzregimes ... 48

c) Das europäische Grenzregime ... 49

aa) Das Schengen-Abkommen ... 49

bb) Frontex ... 51

d) Aufenthalts- und Asylregime ... 52

aa) Qualifizierungs-Richtlinie ... 52

e) Die Dublin III-Verordnung ... 53

f) Weitere Richtlinien ... 54

g) Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 ... 55

h) Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK ... 57

IV. Systemische Defizite und Integrationsverantwortung des Bundes ... 57

1. Nichtbeachtung des Unionsrecht und Tendenzen zu Moral Hazard ... 61

2. Integrationsverantwortung des Bundes für die Behebung von gravierenden Regelungsdefiziten ... 62

a) Innerstaatliche Perspektive ... 62

b) Europäische Perspektive ... 64

c) Zwischenergebnis ... 66

V. Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Grenzöffnung? ... 68

1. Vorrang der Verfassung – Humanitärer Schutz nur im Rahmen der Verfassung ... 68

2. Vorrang des Gesetzes ... 70

3. Vorbehalt des Gesetzes ... 71

4. Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ... 73

VI. Konsequenzen aus dem Gesetzesvorbehalt und materielle Bindungen des Gesetzgebers... 75

C. Sachurteilsvoraussetzungen im Bund-Länder-Streitverfahren ... 80

I. Statthafte Verfahrensart ... 80

II. Antragsbefugnis im Bund-Länder-Streit ... 81

III. Konkretes Streitverhältnis und Sachkonnexität ... 82

IV. Rechtsschutzbedürfnis ... 83

V. Frist ... 84

D. Zusammenfassung in Thesen ... 86

E. Literaturverzeichnis ... 90

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 4:

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 5:

A. Anlass des Gutachtens und Fragestellung

I. Anlass der Untersuchung

1. Migrationslage 2015

a) Statistische Entwicklung: Herkunft, Asylantragstellung, Anerkennungsquote

Anlass dieses Rechtsgutachtens ist die Flüchtlings- und Migrationskrise, mit der die Eu-
ropäische Union konfrontiert ist – dies verschärft seit dem Sommer 2015. Als Migrati-
onskrise bezeichnet man den Massenzustrom 1 von Vertriebenen oder Flüchtenden aus
Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten und von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flücht-
lingskommission. Der neutrale Begriff Migration erfasst aber auch das Einreisebegehren
aus Herkunftsländern, in denen keine Gewalt und Rechtlosigkeit drohen, aber womöglich
wirtschaftliche Perspektivlosigkeit einen Beweggrund für Wanderungsbewegungen dar-
stellt.

1 Der Begriff ,,Massenzustrom" folgt der einschlägigen Richtlinie des Rates 2001/55/EG vom 20.
Juli 2001, siehe die Begriffsdefinition in Art. 2.

Gegenwärtig liegen die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Ursachen der Krise
vor allem im nahöstlichen Staatenzerfall, im Kriegsgeschehen auf syrischem und iraki-
schem Territorium, in der Ausdehnung des fundamentalistischen Fanatismus der Taliban,
von Al Qaida oder ISIS, die eine erhebliche Ursache für Fluchtbewegungen sind. Hinzu
kommen politische Instabilitäten auf dem Balkan und in Afrika sowie ein starkes Wohl-
standsgefälle, das gerade die wohlhabenderen Länder der EU zu Flucht- und Einwande-
rungszielen macht. Zum Thema gehört auch die Entwicklung der grenznahen Unterbrin-
gung von Flüchtlingen in Lagern des UNHCR, das Verhalten von krisennahen Staaten
wie der Türkei, und schließlich die Tätigkeit von international operierenden Schlepperor-
ganisationen, die Züge wachsender organisierter Kriminalität aufweisen.

Die Zusammensetzung der in das Gebiet der Europäischen Union und namentlich
Deutschlands Einreisewilligen nach Herkunftsstaaten war in den letzten Jahren nie ho-
mogen und veränderte sich auch im Jahresverlauf 2015 erheblich.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 6:

Nach der Asylgeschäftsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurden
im bisherigen Berichtsjahr 2015 (Stand einschließlich November 2015) 392.028 Erstan-
träge vom Bundesamt entgegen genommen. ,,Die meisten Erstanträge im Jahr 2015 wur-
den aus den folgenden drei Ländern erfasst:

• Syrien mit 132.564 Erstanträgen (33,8 % aller Erstanträge),

• Albanien mit 51.945 Erstanträge (13,3 % aller Erstanträge)

• Kosovo mit 32.997 Erstanträgen (8,4 % aller Erstanträge).

Im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 155.427 Erstanträge entgegengenommen;
dies bedeutet einen Anstieg der Antragszahlen um 152,2 % im Vergleich zum Vorjahr.
Die Zahl der Folgeanträge im bisherigen Jahr 2015 hat sich gegenüber dem vergleichba-
ren Vorjahreswert (26.026 Folgeanträge) um 26,8 % auf 33.007 Folgeanträge erhöht.
Damit konnte das Bundesamt insgesamt 425.035 Asylanträge im Jahr 2015 entgegenneh-
men; im Vergleich zum Vorjahr mit 181.453 Asylanträgen bedeutet dies eine Erhöhung
der Antragszahlen um +134,2 %. Neben der beim BAMF gestellten Asylanträge ist eine
erhebliche Zahl an Asylsuchenden zu berücksichtigen, die obwohl auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland befindlich noch keinen Antrag beim BAMF stellen konn-
ten.2

2 ,,Die Zahl der tatsächlichen Einreisen von Asylsuchenden nach Deutschland lag auch im No-
vember 2015 deutlich höher, da die formale Asylantragstellung teilweise erst zeitlich verzögert
möglich ist." Pressemitteilung des BMI vom 4. Dezember 2015.

Insgesamt wurden 240.058 Erst- und Folgeanträge im bisherigen Jahr entschieden, davon:

• Syrien mit 80.713 Entscheidungen (Gesamtschutzquote 94,8 %)

• Albanien mit 32.150 Entscheidungen (Gesamtschutzquote: 0,2 %)

• Kosovo mit 28.526 Entscheidungen (Gesamtschutzquote: 0,4 %).

Im Vergleich zum Vorjahr (113.636 Entscheidungen) hat sich nach Angaben des Bundes-
amtes die Zahl der Entscheidungen mehr als verdoppelt (+ 111,3 %). Die Gesamt-
schutzquote für alle Herkunftsländer (HKL) liegt für das bisherige Berichtsjahr bei 45,8
% (109.905 positive Entscheidungen von insgesamt 240.058).

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 7:

Ende November 2015 lag die Zahl der anhängigen Verfahren bei insgesamt 355.914 Ver-
fahren. Im Vergleich zum 30.11. des Vorjahres (163.244 anhängige Verfahren) hat sich
die Zahl der beim Bundesamt anhängigen Verfahren um 118,0 % erhöht.

Die Zahl aller Bundesamtsentscheidungen (Erstanträge, Folgeanträge, Widerrufsprüfver-
fahren und Wiederaufnahmeverfahren) von 129.931 Entscheidungen im Berichtszeitraum
des Vorjahres auf 251.031 Entscheidungen im bisherigen Berichtszeitraum für das Jahr
2015; dies stellt eine Erhöhung um 93,2 % dar.

Im Monat November wurde nach Angaben des Bundesamtes mehr als die Hälfte der Er-
stantragsteller (30.398 Erstantragsteller, 54,3 %) aus Syrien verzeichnet. Nur noch fast je-
der zehnte Erstantragsteller (9,5 %, 5.330 Personen) kam im November aus den dominie-
renden sechs Balkanländern (Albanien: 2.960, Serbien: 809, Mazedonien: 609, Kosovo:
549, Bosnien und Herzegowina: 306, Montenegro: 97). Noch vor drei Monaten kamen
mehr als ein Drittel der Erstantragsteller aus diesen sechs Balkanstaaten (11.773 Perso-
nen, 35,2 %). 3

3 http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/201511-
statistik-anlage-asylgeschaeftsbericht.html?nn= 1694460.

Die Zahl der Einreisenden ist in der zweiten Jahreshälfte 2015, wohl auch infolge der
Ankündigung der Bundesregierung, nicht mehr nach den Bestimmungen der Dublin-
Verordnung zurückzuschieben, ganz erheblich erhöht und es ist auch von einer deutli-
chen Erhöhung des Anteils derjenigen auszugehen, die aus Kriegs- oder Kriegsgefähr-
dungsgebieten stammen. Bereits die erfassten Zahlen bis Ende November 2015 zeigen
die Dynamik einer Entwicklung, die seit Ende August deutlich an Schärfe gewonnen hat.

Bis zum 08.12.2015 sind (gem. EASY-Registrierungen) in 2015 schon über 1.003.077
Menschen neu in die Bundesrepublik eingereist (in Bayern eingereist vom 01.09.2015 bis
zum 07.12.2015: über 657.000; nach Bayern über EASY bis zum 08.12.2015 verteilt: über
148.000 Menschen). Die zugangsstärksten Monate September bis November weisen wie
erwartet eine deutliche Steigerung auf (August: 104.460, September: 163.772, Oktober:
181.166, November: 206.101).

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 8:

• Entwicklung der Asylbewerberzahlen und Bearbeitungsstand beim BAMF

1. Bund | Asylbewerberzahlen (Erst- und Folgeanträge) | Anhängige Asylverfahren beim BAMF

Ende 2013      127.023      95.743

Ende 2014      202.834      169.166

30.11.2015     425.035     355.914

2. Bayern | Asylbewerberzahlen (Erst- und Folgeanträge) | Anhängige Asylverfahren beim BAMF

Ende 2013      18.114      16.235

Ende 2014      29.129      29.516

30.11.2015     63.662      63.383

Bis Ende November 2015 hat das BAMF 392.028 Erstanträge entgegengenommen. Im
Vergleichszeitraum des Vorjahres waren es 155.427 Erstanträge; dies bedeutet deutlich
mehr als eine Verdoppelung der Zugänge (+152,2 %). Die Zahl der Folgeanträge bis No-
vember 2015 hat sich gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreswert (26.026 Folgeanträge)
um 26,8 % auf 33.007 Folgeanträge erhöht. Damit sind insgesamt 425.035 Asylanträge im
Jahr 2015 (ohne Dezember) beim BAMF eingegangen; im Vergleich zum Vorjahr mit
181.453 Asylanträgen bedeutet dies mehr als eine Verdoppelung der Antragszahlen (+
134,2 %). Die Entwicklung der anhängigen Verfahren beim BAMF im letzten Jahr zeigt,
dass die Restanten (d.h. die Zahl der liegenbleibenden Asylanträge) trotz aller Bemühun-
gen jeden Monat um durchschnittlich ca. 13.000 zugenommen haben. Würden ab sofort
keinerlei Anträge mehr beim BAMF eingehen, wäre das Bundesamt trotzdem mehr als
ein ganzes Jahr ausschließlich mit dem Restantenabbau beschäftigt.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 9:

• Die 10 häufigsten Herkunftsländer und ihre Anerkennungsquoten vom 01.01. bis 30.11.2015 (letzte verfügbare Zahlen)

1. Bund

Herkunftsland | Erst- und Zweitanträge | Gesamtschutzquote

1. Syrien   136.273   94,8 %

2. Albanien   52.859   0,2 %

3. Kosovo   36.551   0,4 %

4. Afghanistan   26.742   46,3 %

5. Irak   26.251   88,1 %

6. Serbien   25.976   0,1 %

7. Mazedonien   13.580   0,6 %

8. Eritrea   10.203   90,2 %

9. ungeklärte Staatsangehörigkeit   7.921   77,9 %

10. Pakistan   7.716   10,4 %

Summe 10 zugangstärkste HkL   344.072   50,5 %

gesamt   425.035   45,8 %

2. Bayern

Herkunftsland | Erst- und Zweitanträge | Gesamtschutzquote

1. Syrien   18.959   93,5 %

2. Kosovo   7.958   0,1 %

3. Albanien   6.391   0,0 %

4. Afghanistan   4.962   54,8 %

5. Irak   4.350   84,4 %

6. Ukraine   2.642   0,2 %

7. Nigeria   2.616   6,6 %

8. Eritrea   2.356   75,0 %

9. Serbien   1.548   0,0 %

10. Senegal   1.122   0,0 %

Summe 10 zugangsstärkste HkL   52.904   43,4%

gesamt   63.662   40,2 %

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 10:

Die Hauptmigrationsrouten sind:

Die Balkanroute über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Öster-
reich, Deutschland - Bereich Passau oder Traunstein (größtenteils über Straße, geringer
Anteil mit Zug oder Flugzeug) sowie die Brennerroute über Mittelmeer, Italien, Öster-
reich, Deutschland – Bereich Rosenheim (Straße und Schiene).



Die Aufgriffszahlen stiegen im Jahr 2015 dramatisch: Im Juli 2015 waren 27.292 Aufgriffe
durch Bundes- und Landespolizei im Bereich der Polizeipräsidien Niederbayern,
Oberbayern Süd und München zu verzeichnen, bis 13.08.2015 bereits 18.072 In der Zeit
von Ende September bis Ende November 2015 fanden täglich in der Spitze bis zu 10.000
Aufgriffe (nach Einführung der Grenzkontrollen) statt. Die Schleuserfestnahmen stiegen
ebenfalls an. Auf Initiative des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und
Verkehr hat das Bundespolizeipräsidium Potsdam als zuständige Grenzbehörde zur Ge-
währleistung einer koordinierten Abwicklung des Zustroms von Migranten am
30.10.2015 bzw. 03.11.2015 mit den zuständigen österreichischen Behörden insgesamt
fünf feste Grenzübergabepunkte festgelegt. In diesem Zusammenhang wurde dem Grun-
de nach zudem ein festes Übergabekontingent von 50 Migranten pro Stunde und Grenz-
übergabepunkt festgelegt (Gesamtübergabekontingent 6.000 Flüchtlinge pro Tag). Auf-
grund des zuletzt sukzessiven Rückgangs des Aufkommens von Migranten beläuft sich
die Anzahl der täglichen Aufgriffe zur Zeit auf ca. 2.000 – 4.000 (Stand 31.12.2015).

Zugang Bayern und Weiterleitung in andere Bundesländer

| Zugang Bayern: Aufgriffe Polizei, Regelzugang in AE, Gesamt (mögl. Dubletten) |  Weiterleitung: Sondertransfers in andere Bundesländer* |

Zeitraum | Aufgriffe Polizei | Regelzugang in AE | Gesamt (mögl. Dubletten) | Sondertransfers in andere Bundesländer*

Gesamt September   165.209   36.224   201.433   71.345

Gesamt Oktober   201.722   29.368   231.090   125.617

Gesamt November   175.169   26.607   201.776   133.798

Gesamt Dezember   102.963   21.792   124.755   67.580

Gesamt   645.063   113.991   759.054   398.340

* Hinweis: Weiterer Ausgleich entsprechend dem Königsteiner Schlüssel erfolgt über EASY-Verfahren.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 11:

b) Migration unbegleiteter ausländischer Minderjähriger

Die Wahrnehmung der Bundeskompetenz für die Migration hat unmittelbare und gravie-
rende Auswirkungen auf die Eigenstaatlichkeit der Länder. Es geht zuvörderst um die
Pflicht der Länder zu rechtmäßiger Unterbringung, aber bei Bleibeberechtigten auch um
die Integration, vor allem im Hinblick auf schulische Bildung und Erziehung. Eine be-
sondere Herausforderung für staatliche Stellen und freiwillige Helfer stellen unbegleitete
Minderjährige da.



Die Zugangszahlen bei den unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (uM) in Bayern
steigen seit Jahren an (2011 ca. 390, 2012 ca. 550, 2013 ca. 575, 2014 3.415, 2015 voraus-
sichtlich ca. 15.000). Ende November 2015 waren rd. 15.000 uM (einschließlich junger
Volljähriger) im System der Jugendhilfe in Bayern untergebracht (im November 2014 wa-
ren dies noch rd. 5.600).



Seit dem 01.11.2015 werden bundesweit Fallzahlen erhoben. Aus den bisherigen Meldun-
gen der Jugendämter ergibt sich folgende Datenlage: Zum 10.12.2015 wurden bundesweit
63.404 uM einschließlich junger Volljähriger (ehemaliger uM) versorgt, davon 15.658 al-
lein in Bayern (rd. 25% Versorgungsquote, d.h. rd. 9,5 Prozentpunkte mehr als nach dem
Königsteiner Schlüssel erforderlich). Die Daten werden derzeit von den Ländern auf
Plausibilität geprüft, um eine verbindliche valide Datengrundlage auch als Basis für den
finanziellen Belastungsausgleich unter den Ländern zu schaffen. Ein Teil der weit über-
proportionalen Belastung Bayerns bei der Versorgung von uM konnte bereits abgebaut
werden.



Die Hauptlast der Bewältigung der Zugangszahlen von uM konzentriert sich auf wenige
an den Hauptzugangsrouten liegende Kommunen. Zur Sicherstellung des Wohls der uM
und zur Entlastung der Hauptaufgriffsorte erfolgt seit dem Ministerratsbeschluss vom
09.09.2014 in Bayern deshalb eine landesinterne Verteilung. Durch die immensen Zu-
gangszahlen sind allerdings auch bayernweit die Kapazitäten zur Aufnahme und Versor-
gung von uM nahezu vollständig ausgeschöpft. Erst wenn Bayern künftig nur noch uM
entsprechend dem Königsteiner Schlüssel aufnehmen und versorgen muss, werden alle


mit der Versorgung von uM befassten Systeme (Gesundheitsbereich, Schule etc.) nach-
haltig entlastet.



Anders als im Erwachsenenbereich gab es bislang für eine bundesweite Verteilung von
uM keine gesetzlichen Regelungen. Mit Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage zum
01.11.2015 ist eine solche nunmehr im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) veran-
kert. Durch eine bundesweite Verteilung soll vor allem auch eine kindeswohlgerechte
Versorgung und Betreuung der uM sichergestellt werden. Grundlage für die Pflicht eines
Landes zur Aufnahme eines uM ist eine Aufnahmequote, die sich nach dem Königsteiner
Schlüssel richtet (§ 42c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Für die Erstversorgung ist auch künftig
das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk der uM aufgegriffen wird, allerdings wird eine
bundes- und landesweite Verteilung bereits unmittelbar nach Ankunft der uM nunmehr
konkret gesetzlich geregelt. Die Forderung Bayerns, dass die Bestellung eines Vormunds
aus Gründen der Verfahrensvereinfachung erst nach der Verteilung des uM erfolgt, wur-
de hierbei berücksichtigt. Für die Umsetzung der Verteilung haben die Länder Landes-
stellen eingerichtet sowie das Verteilungsverfahren konkretisiert (insb. durch Festlegung
eines landesinternen Verteilschlüssels).



Eine bundesweite Verteilung von uM, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes von Ju-
gendämtern versorgt werden, findet nicht statt. Ein Ausgleich des bisherigen überpropor-
tionalen Bestands an uM in Bayern erfolgt dadurch, dass Bayern einerseits bis zum Aus-
gleich des ,,Überbestands" grundsätzlich nicht verpflichtet ist, neu einreisende uM aufzu-
nehmen (max. 18 Monate) sowie durch einen einmaligen finanziellen Belastungsausgleich
unter den Ländern für die bereits bestehende überproportional hohe Zahl an uM.



Neu eingereiste uM sollen ab Inkrafttreten der neuen Rechtslage möglichst alle bundes-
weit verteilt werden. Das Gesetz sieht allerdings eine Übergangsregelung bis zum
01.01.2016 für die Aufnahmepflicht der Länder vor. Innerhalb dieser Übergangsfrist darf
jedes Land seine Aufnahmequote (basierend auf aktuellem Bestand einschließlich Neuzu-
gängen) reduzieren (um zwei Drittel im November und um ein Drittel im Dezember
2015). Von dieser Möglichkeit haben die Länder Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen Gebrauch gemacht.




Bayern trifft auf konstruktive Kooperation insbesondere mit Baden-Württemberg und
Sachsen. Diese Nachbarländer haben bereits nach Bayern eingereiste uM aufgenommen
und auf eine Reduzierung der Aufnahmequote verzichtet. Mit ihnen und Thüringen, das
auch bereits uM aus Bayern aufgenommen hat, haben das Bayerische Staatsministerium
für Arbeit und Soziales und die zuständige Landesstelle bereits das konkrete Verfahren
zur Verteilung abgestimmt. Zur Sicherstellung eines geordneten Verfahrens finden zudem

laufend Abstimmungsgespräche mit Bund und Ländern statt.

c) Nicht registrierte Einreisen und Kontrollverluste beim Aufenthalt

Die Aufnahmezahl und auch die Fälle nicht registrierter Einreisen in das Bundesgebiet sind
seit Mitte des Jahres 2015 dramatisch gestiegen. Bis Ende November sind an der bayeri-
schen Grenze täglich durchschnittlich 6.000 Flüchtlinge und Asylsuchende angekommen.
Eine Trendumkehr ist noch nicht absehbar; Rückgänge wegen des Winterwetters, Verhal-
tensänderungen der Türkei und die Errichtung von Grenzbefestigungen auf dem Tran-
sitweg nach Mitteleuropa werden jedenfalls vorübergehend im Winter erwartet. Ange-
sichts der großen Zahl von Einreisewilligen und Asylbewerbern ist die Infrastruktur für
eine geordnete Aufnahme, Registrierung, Versorgung und Statusfeststellung außeror-
dentlich angespannt - trotz eines massiven und in dieser Form neuartigen zivilgesell-
schaftlichen Einsatzes, der zur Staatsentlastung beiträgt, aber verwaltungsrechtlich geord-
nete Verfahren nicht ersetzen kann. Die Verwaltungen der Länder und Gemeinden haben
ihre personellen und sachlichen Mittel bis zur Grenze des dienstrechtlich überhaupt Er-
laubten angespannt, werden dabei auch vom Bund durch Koordinierung und Bereitstel-
lung von Bundesimmobilien oder punktuellen Finanzzuwendungen unterstützt, ohne das
dies etwas daran zu ändern vermag, dass die Vollzugsverantwortung und die Hauptlasten
der Krisenbewältigung bei den Ländern und ihren Gemeinden liegt.



Besorgniserregend ist auch die hohe Zahl von Einreisenden, die sich im Bundesgebiet
oder über offene europäische Grenzen hinweg außerhalb von regulärer Unterbringung
frei bewegen. Auch von den registrierten Einreisen und Asylbewerbern entzog sich zeit-
weise ein hoher Anteil von in der Spitze geschätzt von bis zu 30 bis 40 % der ordnungs-
gemäßen Unterbringung in dafür bereitgestellten Aufnahmeeinrichtungen.




Auch eine ausreichende Registrierung der Flüchtlinge durch die Bundespolizei findet in
Bayern nicht statt. In der Regel werden die Flüchtlinge an den fünf mit Österreich abge-
stimmten Grenzübergangsstellen von der Bundespolizei kontingentiert von den österrei-
chischen Behörden übernommen. Im Rahmen des sog. Clearingverfahrens der Bundes-
polizei wird u. a. eine Sichtkontrolle im Hinblick auf 1. unbegleitete Minderjährige, 2. Per-
sonen, die einem bestimmten Fahndungsraster entsprechen bzw. junge Männer zwischen
18 und 45 Jahren und 3. übrige Migranten durchgeführt. In der Regel wird bei der Fall-
gruppe 2. eine Recherche in einer Fingerabdruckdatenbank des Bundeskriminalamts
(AFIS) durchgeführt. Eine Speicherung findet allerdings nicht statt. Diese Personen wer-
den bei entsprechenden Erkenntnissen oder Verdachtsmomenten in Deggendorf oder
Rosenheim erkennungsdienstlich behandelt (§ 81b StPO).



Insofern wird derzeit nur ein kleiner Teil der Flüchtlinge von der Bundespolizei erken-
nungsdienstlich behandelt. Die Kapazität zur erkennungsdienstlichen Behandlung in
Deggendorf und Rosenheim liegt insgesamt bei höchstens 600 Personen pro Tag und
entspricht damit nur einem Bruchteil der täglich ankommenden Flüchtlinge.



Nach der o. g. polizeilichen Einreisekontrolle wird ein Teil der Migranten (welche nicht
nach Deggendorf oder Rosenheim kommen) entweder direkt mit Zügen oder Bussen
über den sogenannten ,,Deutschlandausgleich" in andere Länder bzw. im Rahmen des
,,Bayernausgleichs" in bayerische Erstaufnahmeinrichtungen verteilt. Ein anderer Teil der
Migranten wird in die beiden vom Bund eingerichteten Warteräume Erding oder Feldkir-
chen weitergeleitet und dort registriert. Gleichwohl stellen die zuständigen Behörden im-
mer wieder fest, dass sich Flüchtlinge aus den Warteräumen ohne vorherige Registrierung
eigenmächtig entfernen. Bayerischen Behörden wurde in Einzelfällen von einem
Schwund von bis zu 73 % aus den Warteräumen berichtet.



Am 13.September 2015 wurden für einen temporären Zeitraum Grenzkontrollen wieder
eingeführt, wobei die eigentliche Durchführung der Grenzkontrollen der Bundespolizei
obliegt. Diese Grenzkontrollen durch den Bund haben bislang zu keiner relevanten Be-
grenzung des Flüchtlingsstroms geführt. Zurückweisungen in die Nachbarstaaten finden
nur in kleinerem Ausmaß statt. Trotz des Einsatzes von ca. 1.500 Beamten kann die Bun-
despolizei ihren grenzpolizeilichen Auftrag bislang nicht hinreichend erfüllen. Das zeigt


sich insbesondere daran, dass im Inland von der Bayerischen Polizei nach wie vor eine
große Zahl nicht registrierter Migranten aufgegriffen wird. Allein im Zeitraum vom 14.
September 2015 bis 17. November 2015 hat die Bayerische Polizei insgesamt 30.128 un-
erlaubt eingereiste Migranten und 63 Schleuser aufgegriffen. Das zeigt, dass die Grenz-
kontrollen ihre Wirksamkeit bislang deutlich verfehlen. Nach Erkenntnissen der Bayeri-
schen Sicherheitsbehörden liegt dies vor allem daran, dass die Bundespolizei keine lü-
ckenlosen Kontrollen an allen Grenzübergängen vornimmt, sondern sich häufig auf die
fünf für die Flüchtlingsübernahme aus Österreich bedeutenden Grenzübergänge be-
schränkt, während an den übrigen 70 Grenzübergängen zwischen Bayern und Österreich
nur sporadisch oder anlassbezogen kontrolliert wird.



Die Zahlen insgesamt belegen, dass die gesetzlich vorausgesetzte wirksame Grenzkon-
trolle im europäischen Mehrebenensystem und für Deutschland zeitweise zusammenge-
brochen ist und die Länder sich dadurch mit einer beträchtlichen Krisensituation bis hin
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit konfrontiert sehen, die nur dann in an-
gemessener Weise bewältigt werden kann, wenn Maßnahmen zur Wiederherstellung einer
gesetz- und verfassungsmäßigen Grenzsicherung wieder greifen.



d) Belastung der Bayerischen Polizei



Der Flüchtlingszustrom führt zu einer deutlich erhöhten Einsatzbelastung für die Bayeri-
sche Polizei. Zur Bewältigung dieser Situation wurden in verschiedenen Polizeipräsidien
Besondere Aufbauorganisationen (BAO) eingerichtet. In den von der Situation besonders
betroffenen Polizeipräsidien München, Oberbayern Süd, Niederbayern und dem Präsidi-
um der Bayerischen Bereitschaftspolizei sind vom 13. September 2015 bis 21. Dezember
2015 in BAO-Einsätzen im Zusammenhang mit der Bewältigung des Flüchtlingszustroms
rund 280.000 Einsatzstunden geleistet worden.



Hinzu kommt, dass Einheiten der Bayerischen Bereitschaftspolizei auch gezielt zur Inten-
sivierung der Schleierfahndung eingesetzt werden. Die Schleierfahndung ist aus Sicht der
Bayerischen Staatsregierung notwendig, um die von der Bundespolizei nur lückenhaft und
unvollständig durchgeführten Grenzkontrollen zumindest teilweise zu kompensieren. Sie
ist ein unverzichtbares Mittel der Sicherung des grenznahen Raums in Bayern.


2. Politisches Verhalten der Bundesregierung

Nach Ansicht mancher Beobachter4 hat die Bundesregierung das Einreisegeschehen
möglicherweise unwillentlich, aber jedenfalls zurechenbar verstärkt. Der Vorwurf richtet
sich darauf, die Bundesregierung habe Anfang September 2015 das Signal ausgesendet,
dass Deutschland auch außerhalb seiner Rechtspflichten und ohne Rücksicht auf Kapazi-
tätsgrenzen humanitären Schutz gewähre. Gleichzeitig – so der Vorhalt – habe der Bund
seine Verantwortung für die kontrollierte Einreise nicht hinreichend wahrgenommen und
dadurch insgesamt, in einer ohnehin bestehenden Krise, als Attraktor, als ein Magnet für
Wanderungsbewegungen und begünstigend für organisierte Schleuserkriminalität gewirkt.

4 So z.B. Stefan Aust, Merkel ist auf der Flucht vor der Verantwortung, in: Die Welt 11.10.2015.



5 ,,Wir haben so vieles geschafft – wir schaffen das!"



6 Bundesregierung, Sommerpressekonferenz von Bundeskanzlerin Merkel, zugänglich unter
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/08/2015-
08-31-pk-merkel.html.





In ihrer Sommerpressekonferenz am 31. August 2015 prägte Bundeskanzlerin Merkel den
Leitsatz ,,Wir schaffen das"5, der ohne Relativierung, etwa im Blick auf die bereits Ange-
kommenen, eine Grenzenlosigkeit der Möglichkeiten signalisiert. Die Kanzlerin beruft
sich für den Umgang mit den Menschen, die jetzt zu uns kommen, auf die Grundsätze
der Verfassung und nennt zum einen das Grundrecht politisch Verfolgter auf Asyl, das
,,all denen, die aus Kriegen zu uns fliehen" Schutz gewähre, das als subjektives Recht kei-
ne Grenze kenne. Zum anderen gelte der Grundsatz der Menschenwürde für jedermann,
,,gleichgültig, ob er Staatsbürger ist oder nicht, gleichgültig, woher und warum er zu uns
kommt und mit welcher Aussicht darauf, am Ende eines Verfahrens als Asylbewerber an-
erkannt zu sein."6



Zu der in der Presse teilweise als historisch bezeichneten Grenzöffnung in Deutschland
und Österreich gibt es verschiedene Wiedergaben, indes keine einschlägigen offiziellen
Dokumente. Nach einem Bericht der Tageszeitung ,,Die Welt" war die Grenzöffnung ei-
ne Reaktion auf eine geplante private Aktion österreichischer Aktivisten, die mit Privatau-
tos Flüchtlinge aus Ungarn nach Österreich bringen wollten. Die ungarische Regierung
hatte daraufhin offenbar mit Österreich Kontakt aufgenommen, wie dieser Verstoß gegen


die Schengen-Regeln verhindert werden könnte. Daraufhin sei im Benehmen mit der
deutschen Bundeskanzlerin die Grenzöffnung beschlossen worden, um eine massenhafte
Verhaftung privater Helfer zu vermeiden.7

7 Boris Kálnoky, Wer die historische Grenzöffnung wirklich auslöste, in: Die Welt vom
17.09.2015, online verfügbar.



8 http://www.austria.gv.at/site/cob__60394/currentpage__4/8169/default.aspx.



Diese Deutung wird zumindest teilweise bestätigt in einem Interview mit der Tageszei-
tung ,,Österreich" des österreichischen Bundeskanzlers Werner Faymann:8



Österreich: Wie kam es zu diesem Flüchtlings-Ansturm aus Ungarn – und warum hat
Österreich die Flüchtlinge jetzt aufgenommen?



Faymann: Ungarn hat bei uns angefragt, was sie mit den Tausenden Flüchtlingen ma-
chen sollen, die nach Deutschland und Österreich wollen. Mir war von Beginn an
klar, dass die Antwort nur eine gemeinsame Lösung mit Deutschland sein kann, weil
diese Flüchtlinge ja weiter nach Deutschland wollen. Und mir war klar, dass wir ein
Zeichen der Menschlichkeit setzen müssen, weil man die Vertriebenen ja nicht vor
heruntergelassenen Grenzbalken im strömenden Regen stehen lassen kann. Die Ant-
wort war klar: Wir öffnen die Grenze im Zeichen der Menschlichkeit.



Österreich: Hatten Sie nicht Angst, dass zu viele kommen?



Faymann: Die entscheidende Frage war: Macht Österreich die Grenzbalken für diese
Menschen auf – oder lassen wir sie geschlossen? Und da gilt: Österreich lässt verfolg-
te Menschen nicht im Stich.



Österreich: Wie viele Flüchtlinge sind es wirklich?



Faymann: Orbán hat mir und Merkel gesagt, er garantiert, dass es nicht mehr als 4.000
sind. Ich hab das von Beginn an nicht geglaubt.



Österreich: Was passiert, wenn die alle bei uns bleiben wollen?




Faymann: Das wird nicht der Fall sein. Die große Mehrheit will weiter nach Deutsch-
land. Deshalb war die gemeinsame Lösung, dass alle, die wollen, weiterreisen dürfen,
so wichtig. Ich habe das die ganze Nacht mit Angela Merkel verhandelt und bin ihr
für dieses Zeichen der Menschlichkeit sehr dankbar. In Wahrheit haben Deutschland
und Österreich erstmals gezeigt, dass man das Flüchtlingsproblem gemeinsam ange-
hen kann.



Österreich: Aber wir und Deutschland alleine werden es nicht lösen können.



Faymann: Richtig! Dieses Problem können nicht zwei Länder lösen, da müssen alle
mitwirken. Ganz ehrlich: Europa steht vor der größten Krise und damit der größten
Herausforderung seiner Geschichte: Ist Europa weiter ein Friedensprojekt? Oder gibt
die EU die Hoffnung auf Frieden auf? Dann sollte die EU den Friedens-Nobelpreis
zurückgeben!



Die Bundeskanzlerin bestätigte dies auf einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem ös-
terreichischen Bundeskanzler in Berlin am 15. September 2015:



,,Wir haben in den letzten Tagen, am vorvergangenen Freitag, in einer akuten Notsi-
tuation eine Entscheidung getroffen, die ja auch als eine humanitäre Ausnahme be-
zeichnet wurde, um Menschen zu helfen. Es war für uns als gute Nachbarn selbstver-
ständlich, dass wir diese Lösung so getroffen haben. Ich halte sie auch für richtig, und
sie hat vielen Menschen geholfen."9

9 http://www.bundeskanzlerin.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/09/2015-
09-15-merkel-faymann.html.



Es ist umstritten, ob die nach einer Kontaktaufnahme mit dem österreichischen Regie-
rungschef Faymann von der deutschen Bundeskanzlerin am 4. September 2015 konzedier-
te Übernahme von Ungarn über Österreich nach Deutschland kommender Einreisewilli-
ger eine humanitär notwendige Maßnahme oder eine grobe, bis heute andauernde Miss-
achtung gesetzlicher Vorschriften durch ein an Recht und Gesetz gebundenes Verfas-
sungsorgan war. Für anerkannte Staatsrechtslehrer wie Wolfgang Durner oder Martin Nettes-


heim ist die Ankündigung der Bundeskanzlerin, Flüchtlinge könnten künftig direkt in
Deutschland Asyl beantragen, unvereinbar mit § 18 Asylgesetz (AsylG), der die Einreise
von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten weiterhin für unzulässig erklärt. Nettesheim
vertritt die Ansicht, die ,,Entscheidung über Staatsgrenzen" sei von so grundsätzlicher
und wesentlicher Natur, dass sie vom Gesetzgeber getroffen werden müsse. Wenn das
System einer Verlagerung von Grenzfunktionen auf die Außengrenzen von EU-
Partnerstaaten zusammenbricht, bedürfe es jedenfalls einer gesetzgeberischen Entschei-
dung darüber, ob diese Funktionen wieder an der deutschen Grenze wahrgenommen
werden.10 Durner fragt pointiert, ob Bundesrecht neuerdings durch Kanzlerwort geändert
werden könne.11 Andere sprechen von einer ,,bedingungslosen Grenzöffnung", ,,groben
Fehlern der Führungsebene", von ,,Steuerungs- und Kontrollverlusten" und ,,situativen
Aufgabe rechtsstaatlicher Sicherungen".12

10 Martin Nettesheim, Ein Vakuum darf nicht hingenommen werden, FAZ vom 29.10.2015, S. 8.



11 Wolfgang Durner, Der Rechtsstaat in der Flüchtlingskrise, NVwZ-Editorial, Heft 21/2015.



12 Joachim Jens Hesse, Staatsversagen? Bankrotterklärung Europas? Anmerkungen zur Flücht-
lingskrise, ZSE 3/2015, 336 (341).



13 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. 2015, I 1722), in Kraft getreten
am 24.10.2015.







Mit dem sogenannten Asylpaket I versuchen Gesetzgeber und Bundesregierung einen
Teil der Probleme zu bewältigen.13 Danach sollen etwa Asylbewerber aus sicheren Her-
kunftsstaaten in besonderen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden, wo ihre
Asylanträge im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden können (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 a
AsylG). Während ihres Aufenthalts dort soll für die Flüchtlinge eine im Fall der Nichtbe-
folgung durch Leistungskürzungen sanktionierte Residenzpflicht gelten.

3. Belastung des europäischen Verbundgefüges

Die Entscheidung der Bundesregierung zur Grenzöffnung aus humanitären Gründen ist
nicht nur innerhalb Deutschlands umstritten, sondern wurde als ein mit wichtigen Part-
nern und der Europäischen Kommission nicht abgesprochener Alleingang Deutschlands
kritisiert, offen und auf diplomatischen Wege. Die Bundesregierung hat auch (soweit be-


kannt) keine Anstrengungen unternommen, einen Beschluss des Rates nach der geltenden
Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG hinsichtlich der aus Syrien oder dem Irak flüch-
tenden Menschen herbeizuführen, die vorübergehenden Schutz und eine europäische
Verteilung nach gemeldeten Kapazitäten vorsieht.14

14 Siehe näher Adela Schmidt, Die vergessene Richtlinie 2001/55/EG für den Fall eines Massen-
zustroms von Vertriebenen als Lösung der aktuellen Flüchtlingskrise, ZAR 2015,205 ff.



15 FAZ vom 25. November 2015.







Nach den verheerenden Anschlägen vom 13. November 2015 hat die französische Regie-
rung die bislang noch diplomatisch formulierte Kritik offenbar gemacht. So ist dort im
politischen Raum sogar die Rede von einer ,,historischen Fehlentscheidung der Bundes-
regierung". Der Premierminister Frankreichs Valls verlangte am 25. November 2015 eine
Begrenzung des Einreisestroms und er warnt vor dramatischen Folgen:



,,Wenn wir das nicht tun, dann werden die Völker sagen: Schluss mit Europa!"15



Damit wird offenbar, dass im europäischen Gefüge eine besorgniserregende Spannungs-
lage eingetreten ist. Der gemeinsame Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist
akut gefährdet und eine rechtmäßige Behandlung Einreisewilliger ist ebenso wenig ge-
währleistet wie die vorgeschriebene Unterbringung und Verteilung von Menschen, denen
aus humanitären Gründen ein Bleiberecht zusteht. Die im europäischen System vorgese-
hene und faire Verteilung der Lasten stößt sich hart im Raume mit den politischen Be-
dingungen mitgliedstaatlicher Demokratien. Insofern bedeutet die Migrationskrise – ein-
schließlich der durch das Verhalten der Bundesregierung möglicherweise
(mit)verursachten Entwicklung – eine exzeptionelle Erschütterung des europäischen Ver-
bundgefüges.

4. Belastung des Bundesgefüges durch die Bundespolitik

Die von der Migrationskrise ausgehende Erschütterung bleibt im europäischen Mehrebe-
nensystem nicht auf die Europäische Union und die Beziehungen der Mitgliedstaaten un-
tereinander beschränkt, sondern sie wirkt nach innen mindestens eben so stark auf das


vom Grundgesetz vorgegebene föderale Gefüge ein. Bei kaum einer Aufgabe in geteilter Zu-
ständigkeit sind Bund und Länder derart verflochten wie dies in der Migrationskrise der
Fall ist. Dem Bund obliegt unter ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz der Grenz-
schutz (Art. 73 Abs. 1 Nummer 5 GG) sowie die Einwanderung. Den Ländern stehen
auch keine Verhandlungsoptionen auf europäischer Ebene offen, weder bilateral, noch
bei Veränderungen des Sekundärrechts die Einreisekontrollen sowie das Asyl- und
Flüchtlingsrecht betreffend. Die Länder sind hier in ganz ungewöhnlichem Umfang da-
von abhängig, wie der Bund seine Kompetenzen ausübt und müssen dann im Rahmen
der Gesetze (überwiegend Bundesgesetze) für Unterbringung, humane Behandlung, so-
ziale Integration, aber auch die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgeset-
zes geradestehen. Dies führt nicht nur zu einer erheblichen Anspannung der Kräfte von
Ländern und Gemeinden, sondern nach Einschätzung des Freistaates Bayern inzwischen
regional spürbar zu deutlichen Überforderungen. Bei einem unveränderten Fortgang der
sich bisher abzeichnenden Entwicklung werden die Fähigkeiten von Ländern und Kom-
munen in ihrer vom Grundgesetz verfassten Funktion aus Art. 30 GG massiv beeinträch-
tigt, diese oder andere gesetzlich auferlegte Aufgaben zu erfüllen. Dabei hat gerade auch
Bayern bislang mit gut geführter Verwaltung gezeigt, was in einer Krisenlage möglich ist;
aber zu einer verantwortlichen Pflichterfüllung gehört (wie im öffentlichen Dienstrecht)
auch immer die deutliche Anzeige der Überforderung und die Warnung vor drohenden
Funktionsstörungen. Mit der Beurteilung einer bevorstehenden gravierenden Funktions-
beeinträchtigung der Länder und Kommunen steht der Freistaat keineswegs allein. Der
niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil formuliert am 10. Dezember 2015 seine
diesbezügliche Einschätzung wie folgt:



,,Um das zu verhindern, müssen wir den Zustrom regeln und auch drosseln. Wir ha-
ben im letzten Vierteljahr einen Druck erlebt, wie wir uns ihn vorher nicht hätten
vorstellen können. Und wir haben erlebt, was für ein Kraftakt von Kommunen und
freiwilligen Helfern nötig ist, um das auch nur wenige Wochen lang halbwegs in den
Griff zu bekommen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wir in der Lage sind, über
zwölf Monate hinweg einen solchen Druck standzuhalten."16

16 So am 10. Dezember 2015 in einem Interview mit der Frankfurter Rundschau.




Es geht nicht darum, welche Lasten die Republik für wenige Tagen oder Wochen leisten
kann. Es gehört zu eine der großen positiven Überraschungen in der Geschichte der
Bundesrepublik, wie bereitwillig und zivilgesellschaftlich vorbildlich Bürgerinnen und
Bürger des Landes sich engagieren, um zu helfen und Notfallversorgung sicherzustellen.
Doch kann sich die Verwaltung von Ländern und Kommunen auf diese freiwillige Hilfe
nicht dauerhaft und sogar in zunehmenden Maße stützen, schon weil die Verantwortung
für die Einhaltung des Rechts der öffentlichen Verwaltung in spezifischer Weise auferlegt
ist und vor allem für Fachleute sichtbar ist, wo Kapazitäten und Möglichkeiten erschöpft
sein werden, wenn der Zustrom anhält oder nach einem vorübergehenden Rückgang
wieder an Stärke gewinnt. Die Ressourcen der Verwaltung sind auf das Äußerste ange-
spannt. Bleibt es bei der gemessen an verfassungsrechtlichen, unionsrechtlichen und völ-
kerrechtlichen Vorgaben letztlich ungesteuerten Zahl an Grenzübertritten, so wird die
Eigenstaatlichkeit der Länder bedroht bis hinein in Kernaufgaben wie die Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit. Entsprechende Befürchtungen finden durch bestürzende Er-
eignisse wie der Kölner Silvesternacht 2015 Nahrung. Hält die ungeregelte Einreise weiter
an, könnten im Ergebnis sogar die Staatstrukturen, die vom Homogenitätsgebot des Art.
28 Abs. 1 GG gefordert sind, vor allem im Hinblick auf das Rechtsstaatprinzip bedroht
sein, entsprechendes gilt hinsichtlich die demokratischen Landesgewalt, die eine gesetz-
mäßige und praktisch beherrschbaren Bevölkerungszusammensetzung im Sinne der Drei-
Elemente-Lehre voraussetzt. In letzter Konsequenz stehen bei einem dauerhaften Versa-
gen des Bundes die wirksame Einreisekontrolle betreffend die Eigenstaatlichkeit der Län-
der und die Erfüllung des ihnen von der Verfassung auferlegten Homogenitätsgebotes
auf dem Spiel, also die Pflicht, als soziale und rechtsstaatliche Demokratien im Bundesge-
füge zu wirken.

II. Gutachtenfrage und Rechtsproblem

1. Gutachtenfrage

Der Freistaat Bayern fragt, welche verfassungsrechtlichen Pflichten dem Bund gegenüber
den Ländern zur Begrenzung des massenhaften und unkontrollierten Zustroms von
Flüchtlingen obliegen, insbesondere im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Gren-
zen. Zudem soll geklärt werden, welche Möglichkeiten Bayern offenstehen, diese Pflich-
ten gegebenenfalls im Wege einer Verfassungsklage vor dem Bundesverfassungsgericht
durchzusetzen.


2. Rechtsproblem

Zur Beantwortung der Gutachtenfrage ist zu untersuchen, ob den Bund gegenüber den
Ländern eine Pflicht trifft, eine gesetzmäßige und wirksame Einreise- und Aufenthalts-
kontrolle auch zur Erhaltung des föderalen Staatsgefüges der Bundesrepublik Deutsch-
land zu gewährleisten und bejahendenfalls, ob er diese Pflicht bis dato hinreichend wahr-
nimmt.



Diese Untersuchung möchte jenseits des tagespolitischen schnelllebigen Geschehens
auch angesichts künftig nicht sicher abschätzbarer Entwicklungen die offene Grundsatz-
frage einer Pflichtenlage oder Pflichtverletzung des Bundes klären. Denn die Bewältigung
der Migrationskrise ist ersichtlich auch bei geteilter Zuständigkeit eine gesamtstaatliche
Aufgabe: Das gesamte Einreise-, Ausländer- und Asylrecht ressortiert beim Bund, er be-
herrscht mit seiner Kompetenz die Staatsgrenze. Die Aufnahme, Unterbringung, Versor-
gung, besonders Gesundheitsversorgung, die Gewährleistung von Sicherheit und Ord-
nung, einschließlich der Strafverfolgung, die soziale Integration, zusätzliche Bildungs- und
Betreuungsangebote, aber auch ausländerrechtliche Maßnahmen wie die Abschiebung: All
das bleibt jedoch in der Kompetenz der Länder (Art. 30, 83 GG). Es besteht gerade für
die elementare Frage der Beherrschung der Elemente der Staatlichkeit eine föderale
Schicksalsgemeinschaft. Die Länder sind zur Erhaltung ihrer Landesrechtsordnung, in ih-
rer Fähigkeit zur Ausführung von Bundesgesetzen und zur Wahrung der von Art. 28 Abs.
1 GG normierten Homogenitätsanforderungen darauf angewiesen, dass der Bund seine
Kompetenzen so ausübt, dass die Eigenstaatlichkeit der Länder nicht verletzt oder massiv
gefährdet wird.




B. Verfassungsrechtliche Pflichten des Bundes
gegenüber den Ländern auf wirksame
Einreisekontrolle

I. Verfassungsrechtsverhältnis und Prüfungsansatz

Der Freistaat Bayern könnte - wie auch jedes andere Land der Bundesrepublik - den
Bund einerseits dafür verantwortlich machen, wirksame Einreisekontrollen in das Bun-
desgebiet zu unterlassen. Der Freistaat könnte andererseits auch auf Feststellung dringen,
dass der Bund gegen geltendes Recht, das auch zu Gunsten der Länder besteht, durch
Handeln verstoßen hat, indem durch nach außen gerichtete Erklärungen eine gesetzwid-
rige Einreise nach Deutschland hervorgerufen oder gefördert wurde. In einem die Länder
und den Bund überspannenden Verfassungsrechtsverhältnis müsste die Pflicht des Bun-
des aus dem Grundgesetz stammen und zumindest auch gegenüber den Ländern beste-
hen.



Bund und Länder stehen in einer föderalen gegenseitigen Beziehung, die mit dem Bunde-
staatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Bundestreue verfassungsrecht-
lich verbindlich gemacht ist (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG). Im bün-
dischen Gefüge stellt jede teilstaatliche Ebene einen eigenen Verfassungsraum dar, aus
dem heraus die vom Grundgesetz zugewiesenen Kompetenzen wahrgenommen werden,
auf dem Gebiet der Gesetzgebung, des Gesetzesvollzuges und der Rechtsprechung (Art.
1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). Vorliegend geht es im Kern um den Vorwurf, dass der Bund
seine Kompetenzen entweder nicht wirksam ausübt oder in ländergefährdender Weise
verfassungswidrig ausübt. Von einer verfassungswidrigen Ausübung von Bundeskompe-
tenzen wäre etwa auszugehen, wenn sowohl europäisches Recht, Bundesgesetze, die un-
ter Beteiligung des Bundesrates ergangen sind, und vor allem auch Verfassungsbestim-
mungen wie Art. 16 a GG zu einem nicht unwesentlichen Teil unangewendet bleiben und
der Bund gebotene Maßnahmen unterlässt, um die Herrschaft des Rechts bei der Einreise
in das Bundesgebiet wiederherzustellen. Im föderalen Gefüge könnte auch bedeutsam
sein, dass die Exekutive des Bundes möglicherweise gegen den allgemeinen Gesetzesvor-
behalt verstößt, etwa indem wesentliche Entscheidungen ohne gesetzliche Grundlage ge-
troffen werden. Denn damit würde nicht nur im System horizontaler Gewaltenteilung die


Rechtsposition des Bundestages verletzt, sondern auch in der föderalen vertikalen Gewal-
tenteilung die Beteiligung des Bundesrates an der Bundesgesetzgebung missachtet. Aber
auch unabhängig von der Feststellung eines Rechtverstoßes könnte der Bund gegen das
Bundesstaatsprinzip verstoßen, wenn er bei der Ausübung seiner Kompetenzen ohne die
gebotene Rücksicht auf wesentliche Interessen der Länder handelt.

II. Pflichtenelemente des Grundsatzes der Bundestreue und Staatlichkeit als Ver-
fassungsvoraussetzung

Fraglich ist, ob aus dem Grundsatz der Bundestreue eine Pflicht des Bundes folgt, seine
Kompetenzen in einer die Interessen und Rechte der Länder schonenden Weise auszu-
üben. Mit dieser allgemein formulierten Grundsatzfrage kann bereits eine grundlegende
Vorklärung der spezielleren Fragen erreicht werden, die dahin gehen, ob die Länder ge-
gen den Bund einen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend machen können oder ob je-
denfalls die Staatlichkeit von Bund und Ländern selbst eine Kompetenzausübungs-
schranke auch im Sinne einer Handlungs- und Gewährleistungspflicht des Bundes dar-
stellen.

1. Herleitung aus dem Bundestaatsprinzip

Die Bundestreue stellt einen beherrschenden17 Grundsatz in der bundesstaatlichen Ord-
nung der Bundesrepublik Deutschland dar. Es ist dem System des Föderalismus imma-
nent, dass Bund und Länder eigene Interessen verfolgen und es hierbei zwischen den
Partnern zu Unstimmigkeiten kommen kann. Dieses Spannungsfeld versucht die Bundes-
treue zu deeskalieren.18 Die verfassungsrechtliche Herleitung des ungeschriebenen
Grundsatzes der Bundestreue folgt heute aus dem im Grundgesetz explizit gemachten
Staatsstrukturprinzip der Bundesstaatlichkeit. Neben dem Demokratie- und Rechtsstaats-
prinzip sowie der sozialen Staatszielbestimmung19 stellt die Bundesstaatlichkeit eine ver-

17 Vgl. BVerfGE 12, 205, 254; 61, 149, 205; 81, 310, 337; Hartmut Bauer, Die Bundestreue, § 1 V
(S. 11); Hartmut Bauer, in: H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art.
20 Rn 38; Ralph Alexander Lorz, Interorganrespekt im Verfassungsrecht, 1. Teil, 2. Kapitel, I. 3.
b) (S. 29).



18 Jan Ulrich Schröder, Kriterien und Grenzen der Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusam-
menhangs nach dem Grundgesetz, G I 2. (S. 368).



19 Zur besonderen Stellung des sog. Sozialstaatsprinzips als Staatsziel, vgl. nur Hans Friedrich Za-
cher, Das soziale Staatsziel, in: HStR II, § 28 Rdnr. 1.




fassungsrechtlich vorgeschriebene Staatsstruktur dar (Art. 20 Abs. 1 GG), die in ihren
Grundsätzen von der Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 GG erfasst wird. Damit ist nicht
nur die grundsätzliche Gliederung des Bundes in Länder mit jeweils eigenen Kompetenz-
räumen gemeint20, sondern auch das ,,allgemeine bündische Prinzip" des verbandsmäßi-
gen und praktischen Zusammenhalts und Zusammenwirkens umfasst.21

20 Siehe dazu Markus Heintzen, Die Kategorie der Kompetenz im Bundesstaatsrecht. Zugleich
zum Standort des föderalen Kompetenzrechts im Verfassungsgefüge, Bonn Habilitationsschrift
1993, Typoskript, S. 382 ff.



21 Zur entsprechenden dogmatischen Diskussion und Argumentationsentwicklung: Hartmut
Bauer, Die Bundestreue, S. 6 ff.



22 BVerfGE 13, 54, 75; 21, 312, 326; 42, 103, 117; 95, 250, 266, 103, 81, 88; 104, 238, 247; Michael
Sachs, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 7. Auflage 2014, Art. 20 Rn. 69; Hartmut Bauer, in: H.
Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 20 Rn 41; kritisch hierzu:
Fritz Ossenbühl, NVwZ 2003, 53.



23 BVerfGE 34, 9, 44.





Die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten ist ihrem Wesen nach akzessorisch,22 und
setzt damit ihrerseits bereits ein bestehendes Rechtsverhältnis voraus. Das Bundesverfas-
sungsgericht drückt dies wie folgt aus:



,,(D)ie Verletzung des Grundsatzes der Bundestreue (setzt) voraus, daß die beanstan-
dete Maßnahme des Landes ,an sich' eine hinreichende Stütze in einer Kompetenz-
vorschrift des Grundgesetzes findet und materiell mit Bundesrecht vereinbar ist.
Scheitert eine Maßnahme des Landes schon am Mangel seiner Zuständigkeit für die
Maßnahme oder am Widerspruch zu materiellem Recht, so ist für eine Prüfung am
Grundsatz der Bundestreue kein Raum mehr. Gegen den Grundsatz der Bundestreue
kann ein Land nur verstoßen durch die Art und Weise, wie es von einer ihm einge-
räumten Kompetenz und innerhalb des Raumes, den ihm das geltende Bundesrecht
belässt, Gebrauch macht. Es darf nach diesem Grundsatz davon nur so Gebrauch
machen, dass es die Belange des Gesamtstaates und die Belange der anderen Länder
nicht in unvertretbarer Weise schädigt oder beeinträchtigt."23



Da das Prinzip der Bundestreue in beide Verlaufsrichtungen der beiden bundesstaatlichen
Ebenen gilt, ist somit auch möglich, dass der Bund spezifische Pflichten gegenüber den


Ländern verletzt, wenn er von einer eingeräumten Kompetenz Gebrauch (oder Fehlge-
brauch) macht, wenn er dadurch Belange des Gesamtstaates und die Belange von Län-
dern in unvertretbarer Weise schädigt oder beeinträchtigt.

2. Art. 30 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG



Der akzessorische Anknüpfungspunkt für die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten
bei der Ausübung von Bundeskompetenzen liegt in Art. 30 GG. Die vom Grundgesetz
verfasste bundesstaatliche Ordnung beruht auf dem Grundsatz, dass die Ausübung der
staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist
(Art. 30 GG). Diese Vorschrift gewährleistet den Ländern einen Schutz für die Ausübung
ihrer staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgabe, die ihnen oblie-
gen. Der Bund benötigt für die Inanspruchnahme eigener Kompetenzen jeweils eine ver-
fassungsrechtliche Ermächtigung. Aus Art. 30 GG folgt aber nicht nur eine innerstaatli-
che Entsprechung des unionsrechtlichen Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung für
die höhere Ebenen,24 sondern es folgt auch aus dieser Vorschrift unmittelbar ein An-
spruch der Länder gegen den Bund auf Unterlassung aller Maßnahmen, die die Funktio-
nen der Länder in nicht nur unerheblichen Umfang beeinträchtigen. Dies kann geschehen
durch ein kompetenzwidriges Handeln des Bundes, also immer dann, wenn der Bund oh-
ne verfassungsrechtliche Ermächtigung Kompetenzen in Anspruch nimmt, die nach der
Grundregel des Art. 30 GG den Ländern zustehen. In einem solchen Fall würden die
Länder sich nicht auf den unzweifelhaft gegebenen Verstoß gegen die Pflicht zu bundes-
freundlichem Verhalten des Bundes stützen können, sondern unmittelbar eine prinzipal
auf Art. 30 GG gestützte Rüge im Rahmen einer Normenkontrolle oder im Bund-
Länder-Streitverfahren erheben können.25

24 ,,Der übergeordneten Ebene soll nur zustehen, was ihr ausdrücklich zugebilligt wurde." Stefan
Korioth, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar, Artikel 30 Rn. 1.



25 Vgl. BVerfGE 21, 312 (328).



Doch auch dann, wenn der Bund eine übertragene Kompetenz zum Schaden der Länder
nicht wahrnimmt, also ein kompetentieller Nichtgebrauch vorliegt, ist eine Verletzung von
Art. 30 GG durch Unterlassen oder Kompetenzfehlgebrauch möglich. Dies gilt zumin-
dest dann, wenn es sich um einen qualifizierten Verstoß handelt, der geeignet ist elemen-


tare Funktionsstörungen auf der Ebene der Länder bei der Ausübung staatlicher Befug-
nisse und der Erfüllung der staatlichen Aufgaben auszulösen. Vom Funktionsschutz des
Art. 30 GG erfasst sind zugleich die eigenstaatlichen Elemente der Länder und die Ihnen
vom Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG vorgeschriebenen Staatsstrukturen, weil
sie im systematischen Zusammenhang eines jeden Kompetenzschutzes sehen.

3. Die Bundestreue als Kompetenzausübungsschranke

Nur auf den ersten Blick scheint die Bundestreue ihrer Natur nach diffus, wenn man sie
als ,,bundesstaatsspezifische Ausbildung des Grundsatzes von Treu und Glauben"26 ver-
steht. Sie hat jedoch, in stetiger Bemühung durch Literatur und Rechtsprechung, im Lau-
fe der Zeit vergleichsweise feste Kontur erhalten. Insbesondere kann die Pflicht zu bun-
desfreundlichem Verhalten bei der Ausübung der durch das Grundgesetz zugewiesenen
Gesetzgebungskompetenz eine ausgleichende Wirkung entfalten. Dies hat das Bundes-
verfassungsgericht erstmals in der Entscheidung BVerfGE 4, 115 ff. wie folgt betont:

26 Hartmut Bauer, Die Bundestreue, § 11 II 3. (S. 253); Hartmut Bauer, in: H. Dreier (Hrsg.),
Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 20 Rn 39; ähnlich auch Michael Sachs, in:
Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 20 Rn. 68; Ralph Alexander Lorz, Interorgan-
respekt im Verfassungsrecht, 1. Teil, 2. Kapitel, I. 2. b) aa) (S. 24 f.).



27 BVerfGE 4, 115, 140.



28 Jan Ulrich Schröder, Kriterien und Grenzen der Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusam-
menhangs nach dem Grundgesetz, G I 2. (S. 370).



29 So oder ähnlich BVerfGE 8, 122, 138; 12, 205 254; 13, 54, 75; 14, 197, 215; 32, 199, 218; 81,
310, 337; 104, 249, 269 f.; Bernd Grzeszick in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 46. EL
März 2006, Art. 20 Rn. 126; Michael Sachs, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 7. Auflage, Art. 20 Rn.



,,Eine Rechtsschranke für die Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen im Bundes-
staat – für Bund und Länder – ergibt sich aus dem ungeschriebenen Verfassungs-
grundsatz der Bundestreue. Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung
nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht
auf die Interessen des Bundes und der übrigen Ländern nehmen."27



Über die Reichweite der ,,retardierenden Funktion"28 der Bundestreue besteht weitge-
hend Einigkeit: Die Bundestreue soll nicht Korrektiv der Kompetenzverteilung zwischen
Bund und Ländern, sondern sogenannte ,,Kompetenzausübungsschranke"29 im Sinne ei-


70; Matthias Jestaedt in: Isensee/Kirchhof, (Hrsg.), HStR II, 3. Auflage, § 23 Rn 75; Tobias
Herbst, Gesetzgebungskompetenzen im Bundesstaat, § 7, VI (S. 76); Jan Ulrich Schröder, Krite-
rien und Grenzen der Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs nach dem Grundge-
setz, G I 2. (S. 369).



30 Michael Sachs, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 7. Auflage 2014, Art. 20 Rn. 70, der darauf ver-
weist, dass das BVerfG diesen Grundsatz als solchen jedoch in BVerfGE 81, 310, 338 für unan-
wendbar erklärt hat; weiterhin Hartmut Bauer, Die Bundestreue, § 11 I 3. (S. 240 f.) m. w. N.



31 BVerfGE 21, 312 (326).



32 Herbert Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
37. EL Februar 2012, § 64 Rn 21.



33 Kursivdruck durch Verfasser.



34 Herbert Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,
37. EL Februar 2012, § 64 Rn 21.

nes Rücksichtnahmegebots sein. Insoweit zeigt sich der Charakter der Bundestreue als ein
akzessorisch zu Art. 30 GG wirkendes Gebot. Das Grundgesetz weist Bund und Ländern
einen klaren Kompetenzkanon zu, der in seiner eigentlichen Reichweite nicht in Frage ge-
stellt werden soll. Um aber das Gelingen des die einzelnen Akteure verbindenden Pro-
jekts ,,Bundesstaat" nicht zu gefährden, soll dem einzelnen die Möglichkeit einer Verfech-
tung seiner Rechtsposition ,,um jeden Preis" verwehrt bleiben. Die Pflicht zu bundes-
freundlichem Verhalten weist damit im Staatsorganisationsrecht Parallelen zum Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit sowie zum Untermaßverbot im Hinblick auf grundrechtliche
Schutzpflichten auf, wenn es um Konflikte in der Kompetenzverteilung und Kompe-
tenzwahrnehmung im Sinne des Art. 30 GG geht.30

4. Verpflichtung zu positivem Handeln

Die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann für den Verpflichteten nicht nur be-
deuten, dass er von einem ihm zustehenden Recht nur schonend oder sogar gar nicht
Gebrauch machen darf. Sie kann ihn auch dort, wo ihm ein Recht zu handeln zusteht,
zum Tätigwerden verpflichten.31 In prozessualer Hinsicht wird hierfür, mit Blick auf § 69
i.V.m. § 64 BVerfGG, ein qualifiziertes, rechtserhebliches Unterlassen verlangt.32 Das Unter-
lassen muss also den Bundespartner in seiner Rechtsstellung33 in ganz bestimmter Weise be-
einträchtigen.34 Damit ist zugleich gesagt, dass nicht jede Art von Unterlassen, aber auch
nicht jede Art von Beeinträchtigungen genügt, um eine Verpflichtung zu positivem Han-
deln zu erzeugen. Denn die Begriffe der Maßnahme und des Unterlassens in § 64 BVer-


fGG sind an sich farblos.35 Das gilt für den Begriff des Unterlassens noch mehr, als für
denjenigen der Maßnahme. Von einem Unterlassen im Sinne der Norm kann erst dann
ausgegangen werden, wenn dieses durch den Antrag des Antragsstellers mit dem gerügten
Verfassungsverstoß in Zusammenhang gebracht wird. Das Bundesverfassungsgericht hat
dies wie folgt ausgedrückt:

35 Vgl. Herbert Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichts-
gesetz, 37. EL Februar 2012, § 64 Rn. 25.



36 BVerfGE 103, 81, 86; BVerfGE 96, 264, 277.



37 BVerfGE 103, 81, 86.



,,Das Unterlassen einer Maßnahme ist nur dann rechtserheblich, wenn eine verfas-
sungsrechtliche Verpflichtung zur Vornahme der Maßnahme nicht ausgeschlossen
werden kann."36



Hinter dieser prozessualen Erwägung steht die materielle Grundannahme, wann ein Un-
terlassen dem Handeln gleichgestellt werden muss. Die Pflicht zu bundesfreundlichem
Verhalten verlangt vom jeweils Verpflichteten nicht nur, dass er im Hinblick auf die an-
dere Ebene schonend von seiner Kompetenz Gebrauch macht oder sogar von der Aus-
übung absieht, sondern auch, dass er seine Kompetenzen, deren wirksame Ausübung für
die andere Ebene wesentlich sind, auch tatsächlich und effektiv ausübt. Im föderalen Sin-
ne wesentlich ist eine Kompetenzausübung des Bundes jedenfalls dann, wenn davon die
Funktionsfähigkeit der Länder im Sinne von Art. 30 GG grundlegend abhängt. Wenn ge-
nau darüber zwischen einem Land und dem Bund gestritten wird, handelt es sich um ein
im prozessualen Sinne relevantes Verfassungsrechtsverhältnis. Zwischen den Beteiligten
besteht eine ,,konkrete Meinungsverschiedenheit über grundgesetzliche Rechte und
Pflichten"37. Denn die hier zwischen dem Bund und Bayern politisch offen ausgetragene
Meinungsverschiedenheit betrifft die konkrete Frage, ob der Bund seine auch grundge-
setzlichen Pflichten zur Grenzsicherung in landes- und damit bundesschädigender Weise
vernachlässigt.

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.

Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.

Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwälte
Begründung: Gesunde Menschen im Amt tun so etwas nicht.
GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE MACHTHABER - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=946.0
(1999 FISCHER UEBERSCHAER DER NATIONALSOZIALISMUS VOR GERICHT 1943-1952)

DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.0

Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden.

2014 GUIDO GRANDT DENKEN SIE IMMER DARAN SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT.jpg


Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Wahrheitsforschung

#98
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https://www.jura.uni-bonn.de/lehrstuhl-prof-dr-dr-di-fabio/aktuelles/

08.01.2016 DR DR UDO DI FABIO MIGRATIONSKRISE ALS FOEDERALES VERFASSUNGSPROBLEM 92 Seiten
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Di_Fabio/Gutachten_Prof_Di_Fabio_Bonn.pdf

20160108 DR DR UDO DI FABIO MIGRATIONSKRISE ALS FOEDERALES VERFASSUNGSPROBLEM.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=943.0;attach=9496

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

08.01.2016 DR DR UDO DI FABIO MIGRATIONSKRISE ALS FOEDERALES VERFASSUNGSPROBLEM Transkription Seite 31-61f

5. Pflicht zur Einwirkung auf Dritte, insbesondere in den Organen der Europäi-
schen Union

Die aus der Bundestreue hervorgehende Pflicht zum positiven Handeln kann zur Folge
haben, dass der Partner auch zu einer Einwirkung auf Dritte verpflichtet ist. Für den
Bund kann dies bedeuten, dass ihn die Pflicht trifft, sich für die Wahrung der Rechte und
Interessen der Länder auch in den Organen der Europäischen Union einzusetzen.38 Zwar
hat das Bundesverfassungsgericht eine so konturierte Pflicht bisher explizit nur für den
Fall statuiert, dass Länderrechte bei Fragen des Bestehens bzw. der Reichweite von
Rechtsetzungskompetenzen der Europäischen Union für Gegenstände vertreten werden
müssen, welche die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder betreffen. Es
kann aber nichts anderes gelten, wenn der Bund – sei es im Rahmen der ausschließlichen
oder der konkurrierenden Gesetzgebung – selbst für die Gesetzgebung zuständig ist.

38 Hartmut Bauer, in: H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 20
Rn 40; vgl. auch Hartmut Bauer, Die Bundestreue, § 12 II 3. a) (S. 310).



39 BVerfGE 81, 310 (322).

6. Rechtsverletzung als Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass nicht jede Rechtsverletzung bei der
Ausübung eigener Kompetenzen zugleich ein Verstoß gegen die Bundestreue darstellt. In
einem entsprechenden Verfahren war gegenüber einer atomrechtlichen Weisung des
Bundes vom betroffenen Land geltend gemacht worden, die Weisung verstoße gegen
Bundesrecht, weil sie letztlich das Grundrecht der Bürger auf Leben und auf körperliche
Unversehrtheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletze. Der Bund dürfe seine
Weisungsbefugnis nur ausüben, um ein gesetzmäßiges und zweckmäßiges Verwaltungs-
handeln des Landes im Bereich der Auftragsverwaltung sicherzustellen. Rechtswidrige
Weisungen verletzten - so der Vortrag des antragstellenden Landes39 - demnach das Land
in seiner Verwaltungskompetenz.



Dazu hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden:



,,Eine Verletzung des Landes in seinen kompetentiellen Rechten liegt auch dann nicht
vor, wenn der Inhalt der Weisung, die das Land auszuführen hat, wegen eines Verfas-



sungsverstoßes, insbesondere einer Grundrechtsverletzung rechtswidrig ist. Ein Land
kann kraft seiner Kompetenz vom Bund nur die Achtung solcher Verfassungsnormen
verlangen, die die Bundesgewalt in ihrer Auswirkung auf das Verfassungsleben der
Länder beherrschen und damit eine rechtliche Beziehung zwischen Bundesgewalt und
Landesgewalten herstellen (.)."40

40 BVerfGE 81, 310 (333).



41 BVerfGE 81, 310 (334).



Und weiter:



,,Die Länder haben also dem Bund gegenüber kein einforderbares Recht, dass dieser
einen Verstoß gegen Grundrechtsbestimmungen unterlässt. Die Länder sind nicht
Träger von Grundrechten. Sie können auch nicht deshalb, weil sie Aufgaben im Inte-
resse der Allgemeinheit wahrnehmen, Sachwalter des Einzelnen bei der Wahrneh-
mung seiner Grundrechte sein."41



Es ist ersichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht im Bund-Länder-Streitverfahren
keine allgemeine Gesetzesaufsicht über den Bund ausüben will und das auch ersichtlich
ein Missbrauch dieses speziellen Verfahrens wäre. Im damaligen Verfahren ist das Land
Nordrhein-Westfalen als Garant der Grundrechte seiner Bürger aufgetreten, weil diese
durch eine kerntechnische Anlage (dem Schnellen Brüter Kalkar) in ihrem Grundrecht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet würden. Dabei war klar, dass das
Atomgesetz des Bundes die entsprechende Grundentscheidung im Hinblick auf die not-
wendige Risikovorsorge getroffen hatte und die Bürger selbst im Rahmen verwaltungsge-
richtlicher Verfahren und notfalls mit der Verfassungsbeschwerde ihre Grundrechte
wahrnehmen können.



Man wird umgekehrt die Kalkar-Entscheidung aus dem Jahr 1990 aber auch so verstehen
müssen, dass Länder (wie auch der Bund gegenüber einem Land) eine Pflichtverletzung
der jeweils anderen Ebene rügen können, wenn es um Rechtsverletzungen geht, die sich
unmittelbar auf den eigenstaatlichen Kompetenzraum der Länder auswirken (Art. 30
GG). Wenn der Gesetzesvollzug der einen Ebene sich unmittelbar auf die Kompe-
tenzwahrnehmung der anderen Ebene nicht nur unerheblich auswirkt, weil es eine sach-



lich eng verwobene Kompetenzwahrnehmung zwischen Bund und Ländern gibt, hat das
Interesse am gesetzmäßigen und wirksamen Vollzug der anderen Ebene nichts mit einer
allgemeinen Rechtsaufsicht im föderalen Verhältnis und auch nichts mit der Wahrneh-
mung der Rechte Dritter (wie im Atomrecht) zu tun. Dies gilt erst recht, wenn die eine
Seite gar existentiell von der rechtmäßigen Kompetenzwahrnehmung der anderen Ebene
abhängt.



Im vorliegenden Fall der Migrationskrise liegen die Verhältnisse jedenfalls deutlich anders
als im Streit über eine atomrechtliche Genehmigung, die ohnehin nach der Kompetenz-
verteilung überwiegend eine Bundesangelegenheit war, die lediglich (indes als Bundesauf-
tragsverwaltung) von den Ländern wahrgenommen wurde. Im Zusammenhang mit der
aktuellen Migrationskrise geht es unmittelbar um die Möglichkeit der Kompetenzwahr-
nehmung der Länder im Sinne des Art. 30 GG, weil diese vom Grundgesetz zuständig
erklärt sind für Folgen und Konsequenzen, die durch eine in Teilen unkontrollierte und
auch quantitativ kaum beherrschbare Einreise in das Bundesgebiet entstehen oder künftig
verstärkt entstehen können. Nur ein – allerdings signifikantes – Beispiel ist § 44 Asylge-
setz, der die Länder verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erfor-
derlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Auf-
nahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtun-
gen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen. Eine solche Rechtspflicht kann
mit den Mitteln eines Landes nur dann korrekt erfüllt (und kann einem Land auch nur
dann aufgegeben) werden, wenn der Bund seinerseits die gesetzlich vorgesehene Einreise
wirksam kontrolliert und von der gesetzlich vorgesehenen Zurückweisung Gebrauch
macht. Die hier bestehende außerordentlich enge Verschränkung von Kompetenzen des
Bundes und der Länder begründet eine besondere Abhängigkeit der Ebenen voneinander
und vermittelt deshalb einen ganz spezifischen, ein Verfassungsrechtsverhältnis erzeu-
genden Charakter.

7. BVerfG: Grober Verfassungsverstoß bei kollektiven Existenzgefährdungen

a) Staatlichkeit als tragende Verfassungsvoraussetzung

Als Gegenstand der Verfassung setzt das Grundgesetz – wie überhaupt jede Verfassung -
Staatlichkeit gerade voraus, weil anders die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien wie



Demokratie oder Rechtsstaat ins Leere gingen, ihren Bezug verlören. Ein unversehrter,
handlungsfähiger Staat ist dem Grundgesetz als normativer Gestaltungsgegenstand und
als demokratischer Selbstentfaltungsraum des Volkes notwendige Bedingung und verfas-
sungsrechtlich geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade im Prozess der euro-
päischen Integration mehrfach Hinweise auf die Bedeutung staatlicher Identität und
Handlungsfähigkeit gegeben.42 Aber auch in der bereits angeführten Kalkar-Entscheidung
hat das Bundesverfassungsgericht klare Worte gefunden:

42 BVerfGE 123, 267 (356) und bereits E 89, 155 (207).



43 BVerfGE 81, 310 (334).



,,Eine Grenze alleiniger Gemeinwohlverantwortlichkeit des Bundes ergibt sich aller-
dings in dem äußersten Fall, dass eine zuständige oberste Bundesbehörde unter gro-
ber Missachtung der ihr obliegenden Obhutspflicht zu einem Tun oder Unterlassen
anweist, welches im Hinblick auf die damit einhergehende allgemeine Gefährdung
oder Verletzung bedeutender Rechtsgüter schlechterdings nicht verantwortet werden
kann. Diese Grenze folgt daraus, dass bei der Ausführung von Bundesgesetzen Bund
und Länder – unbeschadet bestehender Kompetenzverteilung – eine gemeinsame
Verantwortung für den Bestand des Staates und seiner Verfassungsordnung sowie für
die Abwehr kollektiver Existenzgefährdungen tragen."43



Daraus folgert das Bundesverfassungsgericht eine Pflicht des Bundes, von dem Land
nichts zu fordern, was schlechthin außerhalb des von einem Staat Verantwortbaren liegt.
Und mehr noch: Geht es um den Bestand des Staates – also der föderalen Republik – so
kann ausnahmsweise sogar die Trennlinie zwischen abgegrenzten Kompetenzräumen
aufgehoben werden. Einen groben Verfassungsverstoß sieht das Bundesverfassungsge-
richt in Fällen, in denen die Kompetenzwahrnehmung des Bundes nicht unmittelbar in
den eigenstaatlichen Kompetenzraum der Länder eingreift, sondern gleichsam die tragen-
den Grundlagen des Gesamtstaates erfasst. Für einen solchen Fall wurde schon zuvor
diskutiert, ob der Bund Kompetenzen in Anspruch nehmen darf, die den Ländern zuge-
wiesen sind oder ob umgekehrt die Länder auch Bundeskompetenzen ausüben dürften,
also beispielsweise durch eigene Kräfte der Landespolizei die Grenzsicherung überneh-
men dürften. Hierzu hat der Münchner Staatsrechtslehrer Peter Lerche folgendes vertreten:





,,Dort, wo im Bundesstaat der primär zuständige Kompetenzträger, wer immer es sei,
seiner Verfassungspflicht nicht vollständig nachkommt, (.) dort entstehen Eintretens-
pflichten für den jeweils anderen Kompetenzträger, dort weiten sich dessen Kompe-
tenzen sozusagen unter der Hand aus (ohne daß allerdings die Kompetenzordnung
des Grundgesetzes strukturell gesprengt werden dürfte)."44

44 Peter Lerche, Forschungsfreiheit und Bundesstaatlichkeit, in: FS für Theodor Maunz, 1981, S.
215 (218 f.).



45 Markus Heintzen, Die Kategorie der Kompetenz im Bundesstaatsrecht. Zugleich zum Standort
des föderalen Kompetenzrechts im Verfassungsgefüge, Bonn Habilitationsschrift 1993, Typo-
skript, S. 725 ff.



In einer ähnlichen Konstellation des Verantwortungsausfalls untersucht Markus Heintzen den
Fall, dass die Länder es versäumen, europäisches Recht umzusetzen oder auszuführen.
Hier wird gefragt, ob der Bund dann eine ,,Reservezuständigkeit" in Anspruch nehmen
kann.45 Diese Frage müsse verneint werden, sofern nicht durch den Verstoß gegen Uni-
onsrecht zugleich das Schicksal des Gesamtstaates oder die föderale Existenzgrundlage
auf dem Spiel steht. Gestützt auf das Bundesstaatsprinzip und den Grundsatz der Bun-
destreue wird in dem Grenzfall der das Bundesgefüge bedrohenden Krise und dem parti-
ellen Verantwortungsausfall einer Ebene eine (begrenzte) Durchbrechung der Kompe-
tenzordnung in dem Sinne für möglich gehalten, dass die an sich unzuständige Ebene
Kompetenzen der handlungsunwilligen oder handlungsunfähigen Ebene jedenfalls vo-
rübergehend übernimmt.



Im Fall einer über einen längeren Zeitraum anhaltenden unkontrollierten und massenhaf-
ten Einreise in das Bundesgebiet könnte man im Blick auf die Drei-Elemente-Lehre, aber
auch im Hinblick auf die gravierenden Auswirkungen auf die Möglichkeit zur eigenstaatli-
chen Aufgabenwahrnehmung der Länder, eine entsprechend dramatische Lage anneh-
men. Die Inanspruchnahme einer Reservezuständigkeit eines Landes anstelle des Bundes,
die Grenzsicherung mit eigenen Landespolizeikräften zu übernehmen, ist thematisch vom
vorliegenden Gutachten nicht erfasst. Zwar wäre der Freistaat bereit, die Grenzsicherung
durch eigene Landespolizeikräfte in Übereinstimmung mit dem Bund zu unterstützen,
doch geht es vorliegend nicht um den Fall der Kompetenzdurchbrechung oder der Inan-
spruchnahme einer Reservezuständigkeit. Der Freistaat Bayern möchte lediglich den
Bund anhalten, seine verfassungsmäßigen Pflichten zur Erhaltung der kontrollierten



Staatlichkeit und zugleich seine Verantwortung für die Eigenstaatlichkeit der Länder
wahrzunehmen. Den Freistaat Bayern trifft deshalb keine gesteigerte Substantiierungslast
für den Grenzfall des groben Verfassungsverstoßes. Dies gilt erst recht, wenn man sich
vergegenwärtigt, dass vorliegend bereits aus der besonderen Verschränkung der Kompe-
tenzräume in der Sachmaterie Migration eine Pflicht des Bundes gegenüber den Ländern
besteht, seine Verantwortung auch im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Länder
auszuüben. Deshalb bedarf es nicht des Qualifikationsmerkmals eines ,,groben" Verfas-
sungsverstoßes im Sinne der Kalkar-Entscheidung des BVerfG, um eine Pflicht des Bun-
des anzunehmen, den Einreisevorgang in das Bundesgebiet gesetzmäßig und wirksam zu
gewährleisten.

b) Wirksame Einreisekontrolle als Bestandteil von Staatlichkeit und demokrati-
schem Selbstbestimmungsrecht

Keine Ebene im Bundesstaat und kein zur Staatsleitung berufenes Verfassungsorgan
darf seine Kompetenzen so ausüben, dass die Staatlichkeit als Voraussetzung der demo-
kratischen Selbstbestimmung des Volkes verletzt oder gefährdet wird. Nach der staats-
theoretischen Drei-Elemente-Lehre hängt die Existenz eines Staates davon ab, ob er mit
einem wirksamen Gewaltmonopol die Bevölkerung auf einem abgegrenzten Gebiet kon-
trollieren und beherrschen kann. Die Drei-Elemente-Lehre definiert seit Georg Jellinek
deshalb einen Staat unter der Voraussetzung, dass ein Staatsvolk auf einem Staatsgebiet
unter der Herrschaft einer organisierten Staatsgewalt lebt.46 Eine der daneben am häufigs-
ten zitierten Definitionen von Staatlichkeit im völkerrechtlichen Sinne enthält die Montevi-
deo Convention on Rights and Duties of States aus dem Jahr 1933.47 Sie bestimmt in ihrem
Artikel 1:

46 Dazu Noel Cox, "The Acquisition of Sovereignty by Quasi-States: The Case of the Order of
Malta", Mountbatten Journal of Legal Studies (im Erscheinen), S. 1 (2); Karl Doehring, Völker-
recht, 1999, S. 25.



47 Es handelt sich bei der Montevideo Konvention um ein Dokument der Pan American Union,
also der Vorgängerorganisation der Organization of American States; dazu Alan Vaughan Lowe,
International Law, 2007, S. 153.

The state as a person of international law should possess the following qualifica-
tions: (a) a permanent population; (b) a defined territory; (c) government; and (d) ca-
pacity to enter into relations with other states.



Das Staatsvolk bildet das personelle Substrat eines Staates und das Subjekt demokra-
tischer Selbstbestimmung (Art. 20 Abs. 2 GG). Die Staatsangehörigen bilden einen auf
Dauer angelegten Zusammenschluss von Menschen (,,Schicksalsgemeinschaft"48), was
staatstheoretisch gewiss ein Mindestmaß an Zugehörigkeitsgefühl der einzelnen Mitglie-
der zu ihrem Personenverband erfordert, damit sie sich als politische Handlungsgemein-
schaft definieren. Soweit dieses Mindestmaß erfüllt ist, bedarf es keines darüber hinaus-
gehenden sprachlichen, ethnischen, religiösen oder kulturellen Homogenitätserfordernis-
ses.49 Auf solche langfristig durchaus bedeutsamen Abgrenzungsfragen kommt es vorlie-
gend nicht an. Da es bei der Migrationskrise um keine unmittelbare Verleihung der
Staatsangehörigkeit, sondern um Einreise- und Aufenthaltsrecht geht, kommt es hier
nicht auf den drohenden Verlust der Identität des Staatsvolkes unmittelbar an, sondern
auf die Frage, wer und wie rechtmäßig und ohne Überspannung der verfassungsrechtli-
chen und völkerrechtlichen Schutzverantwortung über die zulässig auf dem Staatsgebiet
ansässige oder sich aufhaltende Bevölkerung entscheidet.

48 Karl Doehring, Völkerrecht, 1999, S. 29.



49 Vgl. Matthias Herdegen, Völkerrecht, a.a.O. , S. 75; ferner A. V. Lowe, International Law, 2007,
S. 153 f.



50 Dazu Udo Di Fabio, Das Recht offener Staaten, 1998, S. 97 ff.



51 Karl Doehring, Völkerrecht, 1999, S. 41; Alan Vaughan Lowe, International Law, 2007, S. 150
ff.

Innerhalb ihres jeweiligen Staatsgebiets üben die Staaten ihre Souveränität in exklusi-
ver Art aus. Nur sie sind berechtigt, unter Inanspruchnahme des Gewaltmonopols Ho-
heitsakte auf ihrem Territorium zu setzen. Souveräne Staatlichkeit schließt dabei ,,offene"
Staatlichkeit nicht aus.50 Vielmehr schließt sie das Recht ein – etwa vertraglich oder durch
stillschweigende Duldung – die Ausübung von Hoheitsrechten durch einen anderen Staat
im eigenen territorialen Herrschaftsbereich zuzulassen oder Hoheitsgewalt gemeinsam
auszuüben.51

In seiner Untersuchung über die Staatsgrenzen sieht Daniel-Erasmus Khan für alle drei
Elemente ein die Identität bestimmendes dem Grunde nach unaufgebbares Recht souve-
räner Staaten:

,,Es muss daher auch grundsätzlich als eine genuine und legitime Regelungsmate-
rie des nationalen Rechts eines jeden Staates angesehen werden, den räumlichen Um-
fang seines Gebiets zu konkretisieren, wobei innerhalb der nationalen Rechtsordnung



wiederum das Verfassungsrecht die natürliche sedes materie für entsprechende Norm-
aussagen darstellt. Insoweit kann tatsächlich nichts anderes gelten als hinsichtlich der
anderen konstitutiven Elemente des Staates auch: ebenso wie es dem Staat grundsätz-
lich unbenommen ist, sein personales Substrat nach bestimmten Kriterien für sich zu
reklamieren und auf diesem Wege sein Staatsvolk zu konkretisieren und er ganz
selbstverständlich auch von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Modalitäten der
Ausübung der Staatsgewalt im einzelnen festzulegen, so muss ihm sicher auch das
Recht zugestanden werden, den von ihm beanspruchten territorialen Besitzstand in
normativer Weise zu fixieren."52

52 Daniel-Erasmus Khan, Die deutschen Staatsgrenzen, Rechtshistorische Grundlagen und offene
Rechtsfragen, 2004, S. 30.



53 Matthias Herdegen, Völkerrecht, a.a.O. , S. 75; damit ist nur das Kriterium der Staatlichkeit
markiert, nicht jedoch die Frage beantwortet, inwiefern die menschenrechtlichen Standards des
modernen Völkerrechts ihrerseits Mindestanforderungen an die Ausübung von Regierungsgewalt
enthalten, insbesondere in Hinblick auf demokratische Mindeststandards.



54 Karl Doehring, Völkerrecht, 1999, S. 52; A. V. Lowe, International Law, 2007, S. 156.



Personelles und territoriales Substrat des Staates werden durch die Staatsgewalt mit-
einander verklammert. Inhaltlich ist diese Staatsgewalt einerseits dem Staatsgebiet zuge-
ordnet (Gebietshoheit), andererseits wird sie gegenüber dem Staatsvolk ausgeübt (Perso-
nalhoheit). Das Staatsvolk wird im Selbstbestimmungsrecht der Völker als maßgebliches
Subjekt der Staatgewalt sichtbar, auch unabhängig von der Staatsform. Innerhalb des
Staatsverbandes sichert die Staatsgewalt die Ordnungsaufgaben des Staates; nach außen
beweist sie Handlungsfähigkeit im völkerrechtlichen Verkehr. Völkerrechtlich erforder-
lich ist lediglich Effektivität der Staatsgewalt, nicht aber deren (demokratische) Legitimi-
tät.53 Das bedeutet, die Regierung muss in der Lage sein, Kontrolle über Staatsvolk auf
einem definierten Staatsgebiet auszuüben.54

Sobald territoriale Grenzen nicht mehr behauptet werden können, historisch vor allem in
Konkurrenz zu Nachbarstaaten (wie dies etwa jüngst im Fall der Krim-Annexion bei der
Ukraine der Fall war), gerät die Staatlichkeit ins Wanken, wenn der attackierte Staat fort-
gesetzten Gebietsverlusten nicht militärisch (sei es mit oder ohne internationale Hilfe)
entgegentreten kann. Bei innerstaatlicher Konkurrenz um das Gewaltmonopol – also um
das Element der Staatsgewalt – im Falle Bürgerkrieges (so etwa für das Assad-Regime in
Syrien) wird ebenfalls der Staatscharakter fraglich.





Kann ein Staat die massenhafte Einreise von Menschen in sein Territorium nicht mehr
kontrollieren, ist ebenfalls seine Staatlichkeit in Gefahr, schon weil das Staatsvolk und
seine für es handelnden Organe (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Gefahr laufen, ihre personelle
und territoriale Schutzverantwortung zu überspannen und die Funktionsfähigkeit als so-
zialer Rechtsstaat zu verlieren. Ein möglicher Verlust der Einreisekontrolle ist wegen die-
ser elementaren Bedeutung nie auf die Zuständigkeit der Bundesebene (oder umgekehrt
der Landesebene) allein begrenzt, weil der besondere Charakter einer gravierenden Be-
völkerungsveränderung auf allen gliedstaatlichen Ebenen unmittelbare Folgen hervorruft –
und zwar gerade im geordneten Verfassungsstaat, der jeden einzelnen als Rechtssubjekt in
seiner Würde und freien Persönlichkeitsentfaltung zu schützen verspricht.



Die Kontrolle über die drei Elemente der Staatlichkeit ist insofern keineswegs nur ein
Gegenstand für staatstheoretische Reflexionen, sondern eine zwingende Voraussetzung
für die Möglichkeit von freiheitlichen Demokratien. An der Verantwortung der Verfas-
sungsorgane der Bundesrubrik Deutschland für die Integrität und Effektivität im Hin-
blick auf die drei Elemente jeder Staatlichkeit ändert sich auch dann nichts, wenn die
Ausübung entsprechender Kompetenzen im unionsrechtlichen System koordiniert oder
vergemeinschaftet wird. Scheitert die effektive Beherrschung der drei Elemente jeder ge-
ordneten Verfassungsstaatlichkeit im konkreten unionsrechtlichen System, so trifft die
deutschen Verfassungsorgane eine Einstandspflicht und Gewährleistungsverantwortung,
die im föderalen Verhältnis maßgeblich dem Bund zukommt. Die nähere Analyse der Zu-
ständigkeitsverteilung im föderalen Gefüge und im europäischen Mehrebensystem spricht
dafür, dass der Bund als maßgeblicher Akteur inzwischen ein Rechtssystem verantwortet,
dass dysfunktional geworden ist, weil es in schwerwiegender Weise deformiert ist und
seine Zwecke zur Zeit nicht zu erfüllen vermag.



III. Verschränkte Kompetenzräume und Abhängigkeit der Länder vom Bundes-
verhalten

1. Nationaler Regelungsrahmen

a) Die Vorschriften des Aufenthaltsrechts

Das Aufenthaltsrecht findet seinen Niederschlag nicht nur im AufenthaltsG, sondern
darüber hinaus auch in einer Vielzahl von weiteren Gesetzen, Verordnungen, Verwal-
tungsvorschriften, ministeriellen Anwendungshinweisungen und Erlassen.55

55 Dazu Reinhard Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, Handbuch, 5. Auflage 2015, § 1
Rdnr. 4 ff. Zum Verhältnis der verschiedenen Rechtsquellen zueinander und die Einwirkung des
Völkerrechts auf das innerstaatliche Recht siehe Kay Hailbronner Asyl- und Ausländerrecht, 3.
Auflage 2014, Rdnr. 60 ff.



56 Jürgen Bast, Aufenthaltsrecht und Migrationssteuerung, 2011, S. 118 f.



57 Ausländergesetz vom 28.4.1965, BGBl. I, S. 353.



58 Ausländergesetz vom 9.7.1990, BGBl. I, S. 1354.

aa) Entwicklung des Ausländerrechts als Bundesmaterie

Aus der Verfassung ergeben sich verschiedene Gesetzgebungskompetenzen, die für die
Frage des Aufenthalts von Nichtstaatsangehörigen im Bundesgebiet einschlägig sind.
Dem Bund steht die Kompetenz zur Regelung der Einwanderung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3
GG), des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts der Ausländer (Art. 74 Abs. 1 Nr. 4
GG) und der Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 6
GG) zu.



Weitere für das Aufenthaltsrecht maßgebliche Kompetenztitel des Bundes sind die
Staatsangehörigkeit (Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG), der Grenzschutz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 5
GG), die öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) und das Arbeitsrecht (Art. 74
Abs. 1 Nr. 2 GG).56



Ursprünglich war das Ausländerrecht fast ausschließlich national geprägt und zählte his-
torisch-systematisch zum besonderen Polizeirecht. In dieser Tradition stehen die bundes-
republikanischen Ausländergesetze von 196557 und 199058 indem sie davon ausgehen,
dass Ausländer, die zum Zwecke einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Bundesre-



publik Deutschland einreisen wollen, ein Aufenthaltsrecht nur ausnahmsweise nach Maß-
gabe einer Rechtsverordnung gewährt bekommen können.



Ein wesentlich geänderter Ansatzpunkt wurde dann mit dem am 1.1.2005 in Kraft getre-
tenen Zuwanderungsgesetz59 verfolgt, das das Ausländergesetz außer Kraft setzte. Dessen
wichtigste Bestandteile waren das Aufenthaltsgesetz sowie das Freizügigkeitsgesetz.
Zweck des Zuwanderungsgesetzes war es nunmehr, Gestaltungsspielräume für eine ge-
steuerte Zuwanderung zu eröffnen und zugleich die Integration von Einwanderern zu re-
geln.60

59 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts
und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.7.2004, BGBl. I, S. 1950.



60 Kay Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Auflage 2014, Rdnr. 28.



61 Zu der darum geführten Diskussion Jürgen Bast, Aufenthaltsrecht und Migrationssteuerung,
2011, S. 6 m.w.N.



62 Änderungsgeschichte des Aufenthaltsgesetzes bei Kay Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht,
3. Auflage 2014, Rdnr. 28 ff.



63 Kay Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Auflage 2014, Rdnr. 33.

bb) Aufenthaltsgesetz

Kernstück des nationalen Rechts zur Regelung von Zuwanderung ist das zum 1. Januar
2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz. Dieses hat das Ausländergesetz abgelöst und
formuliert in seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 als Regelungsanspruch, ,,der Steuerung und Be-
grenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland" zu dienen.61
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 dient das Gesetz dazu, Zuwanderung unter Berücksichtigung
der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpo-
litischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und zu gestalten.62



Das Aufenthaltsgesetz regelt für Drittstaatsangehörige, d.h. Nicht-EU-Bürger, die Einrei-
se, den Aufenthalt und die Niederlassung im Bundesgebiet sowie die Erwerbstätigkeit
und Aufenthaltsbeendigung. Zudem ist ein eigenes Kapitel der Integration gewidmet; eine
dazu erlassene Durchführungsverordnung ist die Integrationskursverordnung vom
13.12.2004.63 Das Aufenthaltsgesetz wurde 2007 durch das Gesetz zur Umsetzung auf-



enthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007Familiennachzug zur Ausübung einer Erwerbstätig-
keit berechtigt ist (§ 27 Abs. 5 AufenthG). Die letzte Änderung erfolgte durch Gesetz zur
Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli
201564
und 2013 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberech-
tigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August 201365 geändert, wonach jeder
Inhaber eines Aufenthaltstitels zum
66, etwa im Hinblick auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das umfassend verän-
derte Ausweisungsrecht und das Recht der Abschiebungshaft mit der nun bestehenden
Möglichkeit des Ausreisegewahrsams (§ 62 b AufenthG). Darüber hinaus ist die Aufent-
haltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden novelliert wor-
den.67

64 BGBl. I 2007, S. 1970.



65 BGBl. I 2013, S. 3484.



66 BGBl. I 2015, S. 1386.



67 Überblick über die Änderungen bei Berthold Huber, NVwZ 2015, 1178 ff.



68 Kay Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Auflage 2014, Rdnr. 34.



cc) Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung löst verschiedene das Ausländergesetz begleitende Verord-
nungen (DVAuslG, AuslDÜV, AuslGebV) ab und konkretisiert die Bestimmungen des
Aufenthaltsgesetzes zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet, zur Passpflicht
und zum Erfordernis eines Aufenthaltstitels.68

dd) Asylverfahrensgesetz (jetzt: Asylgesetz)

Das Asylverfahrensgesetz vom 2.9.2008 regelt die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das
Asylverfahren. Es enthält für Asylsuchende Sonderregelungen, die nach § 1 Abs. 1 Satz 5
AufenthG dem allgemeinen Ausländerrecht vorgehen. Das AufenthG ist daneben sub-
sidiär anwendbar. Das Asylverfahrensgesetz (jetzt Asylgesetz) kommt zur Anwendung,
wenn ein Ausländer im Bundesgebiet um Schutz vor politischer Verfolgung oder Schutz
vor Abschiebung wegen der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gefahren sucht. Mit
dem Zuwanderungsgesetz wurden Änderungen im Bereich der Sanktionierung einer
mangelnden Kooperation des Ausländers und der Beschleunigung des Asylverfahrens



vorgenommen.69 Neu eingeführt wurde die Verweisung des Antragstellers in das Asylfol-
geverfahren, wenn der Ausländer zwar bei Grenzbehörden, Ausländerbehörden oder den
Polizeien der Länder ein Asylgesuch stellt, danach aber seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt. Neu eingeführt wurde auch § 27 a AsylVfG, wonach ein Asylantrag in
Deutschland unzulässig ist, wenn ein anderer Staat auf Grund von Gemeinschaftsrecht
oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Damit wurde
das Asyl(verfahrens)gesetz an das Dubliner Übereinkommen angepasst.70

69 Zu den Änderungen im Einzelnen Kay Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Auflage
2014, Rdnr. 40.



70 Kay Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Auflage 2014, Rdnr. 40.



71 Kay Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Auflage 2014, Rdnr. 55.



72 BGBl. 2004 I, S. 2937.



73 Kay Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Auflage 2014, Rdnr. 37.

ee) Freizügigkeitsgesetz/EU

Das FreizügigkeitsG/EU regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen (§ 1
FreizügG/EU). Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber wesentliche Vorgaben der Unions-
bürgerrichtlinie vom 29.04.2004 (UBRL) und der Freizügigkeitsvorschriften des Unions-
vertrages in nationales Recht umgesetzt.71

ff) Beschäftigungsverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat am 22.11.2004 eine Verordnung
über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
erlassen.72 Mit Zustimmung des Bundesrates trat am 1.7.2013 eine geänderte Fassung in
Kraft, die den Arbeitsmarkt auch für Arbeitskräfte außerhalb der EU mit mittleren Quali-
fikationen öffnet, die eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können. Gering
qualifizierte Drittstaatsangehörige sollen auch weiterhin nur ausnahmsweise zugelassen
werden. Zugleich sollen alle Ausländer mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis un-
eingeschränkt zu jeder Beschäftigung zugelassen werden, sofern sie dieses Recht nicht
schon aufgrund des Aufenthaltsgesetzes besitzen.73



b) Aufenthaltstitel und Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz

aa) Aufenthaltstitel

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG benötigen Ausländer für den Aufenthalt im Bundes-
gebiet einen Aufenthaltstitel74, sofern nicht durch das Recht der Europäischen Union, auf
Grund des Assoziationsabkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der
Türkei oder durch Rechtsverordnung ein Aufenthaltsrecht besteht. Das Aufenthaltsgesetz
kennt fünf Aufenthaltstitel:

74 Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels siehe Kay Hailbronner,
Asyl- und Ausländerrecht, 3. Auflage 2014 Rdnrn. 242 ff.



75 Dieser Aufenthaltstitel setzt die Blue-Card-Richtlinie 2009/50/EG um.



- Visum ( § 6 AufenthG),

- befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG),

- Blaue Karte (§ 19 a AufenthG)75,

- unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG),

- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9 a AufenthG).



Davon sind zwei Aufenthaltstitel, namentlich Visum und Aufenthaltserlaubnis, sog. mul-
tifunktionale Aufenthaltstitel, die zu mehreren unterschiedlichen vorübergehenden oder
dauernden Aufenthaltszwecken erteilt werden können (z.B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung,
Familiennachzug, humanitäre Gründe).



Dabei besteht die Besonderheit des Visums darin, dass es vor der Einreise durch die Aus-
landsvertretungen erteilt wird und zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt. Die Auf-
enthaltserlaubnis wird erst nach der Einreise durch die Ausländerbehörde erteilt. Die
Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind im Gegensatz
zum Visum, zur Blauen Karte und zur Aufenthaltserlaubnis zeitlich und räumlich unbe-
schränkt und dürfen nur in den durch das AufenthG ausdrücklich zugelassenen Fällen
mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Der Dauer-
aufenthalt-EG ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt und unterscheidet sich von
dieser lediglich durch eine transnationale Wirkung. Der Inhaber einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG kann sich in anderen EU-Staaten unter vereinfachten Bedingungen



zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung
niederlassen.76

76 Kay Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Auflage 2014, Rdnr. 236 ff.



77 Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Bayerischen
Staatsregierung über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in
Bayern vom 21. April 2008 (GVBl S. 149, BayRS 2012-3-5-I).

bb) Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für die Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes richten sich nach dessen §
71. Danach sind für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen im
Inland die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG).



Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs gemäß § 2
BPolG beauftragte Bundespolizei ist gem. § 71 Abs. 3 AufenthG insbesondere zuständig
für



- die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der
Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung,
wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,



- Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten
Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 des Schengener Grenz-
kodex aufgegriffen wird,



- Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist,
sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem
als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder
Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird.



In Bayern ist in Einzelfällen auch aufgrund eines Verwaltungsabkommens die Landespo-
lizei zuständig (Flughäfen Nürnberg und Memmingen)77. Die Sicherung durch die Lan-
despolizei erfolgt weisungsgebunden gegenüber der weisungsbefugten Bundespolizei.78



78 § 3 des Verwaltungsabkommens vom 21. April 2008, a.a.O.



79 Nr. 12.3.3 VAH-AufenthG.





Für die erforderlichen Maßnahmen der Identitätsfeststellung u. ä. (§§ 48, 48a und 49 Abs.
2 bis 9 AufenthG) sind gem. § 71 Abs. 4 AufenthG die Ausländerbehörden, die Bundes-
polizei und, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 71 Absatz 5 AufenthG erfor-
derlich ist, die Polizeien der Länder zuständig. Die Polizei des betroffenen Landes ist –
neben der Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer widerrechtlich aufhält12 Abs. 3 AufenthG und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbe-
reitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist auch für die Festnahme und
Beantragung der Haft zuständig.
79
- danach auch für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des
§

c) Grenzschutzregime

Die Bundesrepublik Deutschland hat die Aufgabe der Grenzsicherung der Bundespolizei
übertragen. Gemäß § 2 BPolG obliegt der Bundespolizei ,,der grenzpolizeiliche Schutz
des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem
Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt.
Der Grenzschutz umfasst nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BPolG die polizeiliche Überwachung der
Grenzen sowie nach Nr. 2 a die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-
kehrs einschließlich der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung
zum Grenzübertritt.

d) Zwischenergebnis

Sowohl die grundgesetzliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenz, als auch der hohe
Verschränkungsgrad des Vollzuges belegen ein besonderes sachliches Näheverhältnis von
Bund und Ländern, die auf diesem Gebiet in exzeptioneller Weise aufeinander angewie-
sen sind. Das gilt vor allem für die Länder, weil der Bund die Gesetzgebungskompetenz
und für die Grenzsicherung eine eigene Verwaltungskompetenz besitzt. Aber auch der
Bund ist auf gesetzmäßiges und bundestreues Verhalten der Länder, etwa bei der Unter-
bringung von Asylbewerbern oder bei der Abschiebung, angewiesen.



2. Europäischer Regelungsrahmen

a) Entwicklung

Eine erste wichtige Weichenstellung der Europäisierung des Migrationsrechts war die Un-
terscheidung zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen. Die migrationsrechtli-
che Behandlung von Unionsbürgern wurde kompetentiell der Union übertragen und in-
sofern der Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten um diese Bezugsgruppe beschränkt.80
Die zweite Phase wurde eingeleitet mit dem Amsterdamer Vertrag, in dem auch Dritt-
staatsangehörige in den migrationsrechtlichen Kompetenzbereich der Union einbezogen
wurden. Für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wurde eine gemeinsa-
me Asyl-, Einwanderungs- und Grenzkontrollpolitik projektiert (Art. 61 EG lit. a und b
EG, nunmehr Art. 67 Abs. 2 AEUV).81

80 Jürgen Bast, Aufenthaltsrecht und Migrationssteuerung, 2011, S. 52.



81 Jürgen Bast, Aufenthaltsrecht und Migrationssteuerung, 2011, S. 56.



82 Informationen der Vereinten Nationen (http://www.unhcr.de/mandat/genfer-
fluechtlingskonvention.html, zuletzt abgerufen am 5. November 2015).





Dabei konnte die Politik der Gemeinschaft, seit 1992 der Union, gerade im Hinblick auf
die Flüchtlingsfrage an ältere völkerrechtliche Traditionen anknüpfen. Schon der Völker-
bund als Vorgängerorganisation der Vereinten Nationen hat Anfang des 20. Jahrhunderts
mit der Entwicklung einer international gültigen Rechtsgrundlage zum Schutz von
Flüchtlingen begonnen. Das ,,Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" – wie
der offizielle Titel der Genfer Flüchtlingskonvention lautet – wurde am 28. Juli 1951 von
den Vereinten Nationen verabschiedet. Die Konvention legt fest, wer ein Flüchtling ist,
welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche sozialen Rechte sie oder er von den
Unterzeichnerstaaten erhalten sollte.82 Ursprünglich in ihrer Zielsetzung auf europäische
Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg konzentriert, erweiterte das Protokoll von 1967
sowohl zeitlich als auch geografisch den Wirkungsbereich der Konvention, um der
Flüchtlingslage weltweit gerecht werden zu können. Die Flüchtlingskonvention umspannt
damit gewissermaßen den völkerrechtlichen Rahmen der Problematik.

Auf europäischer Ebene formuliert Art. 3 Abs. 2 EUV: ,,Die Union bietet ihren Bürge-
rinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Bin-



nengrenzen, in dem - in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kon-
trollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Be-
kämpfung der Kriminalität - der freie Personenverkehr gewährleistet ist."

b) Teilübertragung und Koordinierung des staatlichen Grenzregimes

Damit formuliert der Vertrag ein ehrgeiziges Ziel, das Vergemeinschaftung oder zumin-
dest ein erhebliches Maß an Koordination hinsichtlich einer elementaren Staatsfunktion
voraussetzt, sind doch - im Sinne der Drei-Elementen-Lehre Jellineks - durch diese Ziel-
setzung zwei fundamentale Bereiche tangiert: das Staatsvolk und das Staatsgebiet. Die
Staatsgrenze und die praktische Macht zu ihrer Kontrolle sind, so verstanden, staatskon-
stituierend.83 Es herrscht zudem ein völkerrechtlicher Grundsatz, zumindest ein Com-
ment selbstverständlicher Funktionsbedingungen, dass der Einzelne gegenüber einem
Staat keinen rechtlichen Anspruch auf Einreise in ein für ihn fremdes Staatsgebiet hat.84
Das Bundesverfassungsgericht drückt dies so aus:

83 Vgl. Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 1900, S. 394 ff.



84 Vgl. statt vieler Kay Hailbronner, in: Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, S. 242, Rn.
281.



85 BVerfGE 94, 166 (198 f.).







,,Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen
Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem
Gebiet zu begrenzen und für Ausländer die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf
das Staatsgebiet berechtigen."85



Der Kern der betroffenen Zuständigkeitsbereiche obliegt daher nach wie vor den Mit-
gliedstaaten. Um dennoch die Idee eines Raums der Freiheit, Sicherheit und des Rechts
ohne Binnengrenzen auf europäischer Ebene zu verfolgen, formuliert das europäische
Recht zahlreiche Maßnahmen auf dem Gebiet der Außengrenzkontrollen, des Asyls, der
Einwanderung und der Kriminalitätsbekämpfung.



c) Das europäische Grenzregime

aa) Das Schengen-Abkommen

Den Beginn solcher Überlegungen stellt das sogenannte Saarbrücker Abkommen zum
stufenweisen Abbau der Grenzkontrollen zwischen Deutschland und Frankreich im Jahr
1984 dar, der erste Schritt für einen Raum ohne Binnengrenzen.86 Die kontrovers geführ-
te Diskussion über die Bedeutung der Freizügigkeit und deren inhaltliche Ausgestaltung –
es herrschte keine Einigkeit darüber, ob zwischen EG-Bürgern und Drittstaatsangehöri-
gen zu unterscheiden sei – gipfelte in einem Abkommen im Jahr 1985 (Schengen I) zur
Errichtung eines Raums ohne Binnengrenzen, zunächst getragen durch Frankreich,
Deutschland, Belgien, Luxemburg und der Niederlande. 1990 wurden im sog. Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ – Schengen II), einem intergouvernementalen Re-
gierungsübereinkommen, weitere Ausführungsbestimmungen vereinbart.87 Kern dieser
Regelungen waren vereinheitlichte Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen
Aufenthalt von Ausländern im Schengen-Raum, Zuständigkeitszuweisungen für Asylan-
träge, Maßnahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität sowie die Zu-
sammenarbeit von Polizei und Justiz. Diese Regelungsbereiche und der Schengen-
Besitzstand wurden durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag zum 1. Mai
1999 auch in den rechtlichen Rahmen der Europäischen Union einbezogen. Seit dem Lis-
sabon-Vertrag ist die europarechtliche Regelungskompetenz bekräftigt und thematisch
eng verflochten mit dem Bestreben einheitlicher Standards der Migrationspolitik, die zu-
vor auf unterschiedliche Säulen der EU verteilt waren.88

86 Daniela Heid, S. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) in: Dauses (Hrsg.),
Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts (Stand: 29. EL September 2011), Rdnr. 84.



87 Vgl. zum Schengener Abkommen Jan Bergmann in: ders., Handlexikon der Europäischen Uni-
on, 5. Aufl. 2015.



88 Jürgen Bast, Aufenthaltsrecht und Migrationssteuerung, 2011, S. 140 ff.



Artikel 77 AEUV sieht vor, dass die Union eine Politik entwickelt, mit der sichergestellt
werden soll, dass Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, beim Überschrei-
ten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden und dafür die Personenkontrolle und die
wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen stattfindet. Um dieses
Ziel zu erreichen, soll schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengren-



zen eingeführt werden. Von einem solchen integrierten Grenzschutzsystem ist die Union
noch entfernt. Zur Zeit basiert das Schengenregularium auf dem Vertrauen in die wirk-
same nationale Grenzsicherung von Außengrenzen. Wenn dieses Vertrauen in systemisch
bedeutsamer Weise etwa im Fall von Griechenland enttäuscht wird, verliert das gesamte
System seine praktische Voraussetzung und seinen innere Ausgewogenheit.



Eine systematische Ausweiskontrolle an den Binnengrenzen ist seit 1999 europarechtlich
untersagt, eine Kontrolle ist lediglich stichprobenartig und im Umkreis von 30 km an den
Grenzen möglich. Wann systematische Kontrollen und wann nur stichprobenartige Kon-
trollen vorliegen, bestimmt der sog. Schengen-Grenzkodex in Form einer europäischen
Verordnung.89 Innerhalb des Schengen-Raums sind Personenkontrollen weggefallen, eine
Kontrolle nach einheitlichem Standard hat sich infolgedessen an die Außengrenzen ver-
schoben. Dies ist notwendig, denn durch das Schengen-Abkommen und den Wegfall der
Binnengrenzkontrollen verlieren die Mitgliedstaaten die Möglichkeit von Ein- und Aus-
reisebeschränkungen und damit zentrale sicherheitspolitische Instrumente.90

89 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
(Schengener Grenzkodex), zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 1051/2013 vom 22. Oktober
2013.



90 Matthias Ruffert, Die unionsverfassungsrechtlichen Grundlagen des Raums der Freiheit, der Si-
cherheit und des Rechts, in: Pache (Hrsg.), Die Europäische Union – Ein Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts, 2005, S. 25.





Der Schengener Grenzkodex enthält allerdings auch Ausnahmetatbestände, sodass die
Binnengrenzkontrollen temporär wieder eingeführt und Ausweiskontrollen bei Grenz-
übertritten stattfinden können. Artikel 23 des Grenzkodex erlaubt im Falle einer schwer-
wiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit die Wieder-
einführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen. Dies kann nach einem geregel-
ten Verfahren bei vorhersehbaren Ereignissen nach Art. 24 Grenzkodex oder für Fälle,
die ein sofortiges Handeln erfordern, auch ausnahmsweise unverzüglich für einen Zeit-
raum von 30 Tagen geschehen (Art. 25 Grenzkodex). Die Wiedereinführung darf aber
nicht über das Maß hinausgehen, das unbedingt erforderlich ist, um gegen die schwerwie-
gende Bedrohung vorzugehen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Grenzkodex). Überschreiten die
notwendigen Grenzkontrollen als vorübergehende Maßnahme die 30-Tages-Frist, so



kann der Mitgliedstaat ebenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und in-
neren Sicherheit und unter Berücksichtigung etwaiger neuer Aspekte die Grenzkontrollen
für jeweils höchstens 30 Tage verlängern.



Im Jahr 2013 haben die Länder des Schengen-Raums eine weitere Ausnahme beschlos-
sen.91 Auslöser war unter anderem die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge aus Nordafrika
während des Arabischen Frühlings. Danach können nationale Grenzen bis zu einer Dau-
er von höchstens zwei Jahren wieder kontrolliert werden (Art. 23 Abs. 4 der VO). Vo-
raussetzung dafür ist aber, dass das Funktionieren des Schengen-Raums an sich in Gefahr
ist, weil außergewöhnliche Umstände vorliegen und die Schengen-Außengrenze durch ei-
nes der Mitgliedsländer trotz EU-Unterstützung nicht wirksam geschützt wird. Gedacht
ist dieser Mechanismus nur als letztes Mittel. Dabei dürfen die einzelnen Länder (im Ge-
gensatz zu den kurzfristigen Maßnahmen) keinesfalls im Alleingang tätig werden. Der Rat
der Europäischen Union muss die Wiedereinführung der Kontrollen für einen bestimm-
ten Zeitraum empfehlen. Dies geschieht auf Vorschlag der EU-Kommission.

91 Siehe die VO (EU) Nr. 1051/2013 vom 22. Oktober 2013 (zugleich aktuellster Stand des
Schengener Grenzkodex).



92 Zur ,,Agentur als Organisationsform" siehe näher Matthias Lehnert, Frontex und operative
Maßnahmen an den europäischen Außengrenzen. Verwaltungskooperation – materielle Rechts-
grundlagen – institutionelle Kontrolle, 2014, S. 41 ff.

bb) Frontex

Schon das SDÜ griff den Gedanken der Grenzkontrollen als zentrale sicherheitspolitische
Instrumente auf und formulierte Standards zur weiteren Ausgestaltung. Die Art. 3 ff.
SDÜ verfolgten das Ziel verbesserter Grenzkontrollen, abgestimmter Ein- und Ausreise-
verfahren sowie einer vereinheitlichten Visa-Regelung. Um den Kontrollstandard an den
europäischen Außengrenzen gewährleisten zu können, wurde 2005 die Agentur der
Kommission Frontex (Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den
Außengrenzen) mit Sitz in Warschau gegründet. Es handelt sich bei der Grenzschutza-
gentur Frontex um eine unabhängige Gemeinschaftsagentur der Mitgliedstaaten mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit.92 Für Einsätze setzt die Agentur auf das sog. Rapid Border In-



tervention Teams-Konzept,93 das heißt in Ausnahmesituationen und dringenden Fällen
werden Einheiten aus nationalen Experten für einen begrenzten Zeitraum gebildet und
eingesetzt. Rechtsgrundlage für die Schaffung eines einheitlichen Kontroll- und Überwa-
chungsniveaus ist Art. 77 I lit. c) und II lit. d) AEUV.

93 Matthias Lehnert, Frontex und operative Maßnahmen an den europäischen Außengrenzen.
Verwaltungskooperation – materielle Rechtsgrundlagen – institutionelle Kontrolle, 2014, S. 88 ff.
sowie S. 113.



94 Siehe dazu ausführlich Jürgen Bast, Aufenthaltsrecht und Migrationsverantwortung, S. 140 ff.

d) Aufenthalts- und Asylregime

aa) Qualifizierungs-Richtlinie

Die Migrationspolitik der EU gründet auf dem Gedanken der Solidarität der Mitgliedstaa-
ten untereinander. Für die hier zu behandelnde Problematik ist vor allem Art. 80 AEUV
von Interesse, der bestimmt:



,,Für die unter dieses Kapitel fallende Politik der Union und ihre Umsetzung gilt der
Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten un-
ter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht. Die aufgrund dieses
Kapitels erlassenen Rechtsakte der Union enthalten, immer wenn dies erforderlich ist,
entsprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses Grundsatzes."



Art. 78 AEUV und Art. 79 AEUV weisen der EU die Kompetenz zur Schaffung einheit-
licher Asyl- und Einwanderungsregelungen zu.94 Wem die Anerkennung als Drittstaatsan-
gehörigem bzw. ein Anspruch auf internationalen Schutz zukommt bestimmt die soge-
nannte Qualifizierungs-Richtlinie der EU. Zudem regelt sie die Frage eines einheitlichen
Flüchtlingsstatus. Nach Art. 2 d) der Richtlinie ist Flüchtling ein Drittstaatsangehöriger,
der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationali-
tät, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und den Schutz
dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder will. Die europäische Richtlinie
übernimmt den Begriff der Genfer Flüchtlingskonvention, erweitert ihn jedoch um die
Bürgerkriegs- und Kriegsflüchtlinge. Der wichtigste Anhaltspunkt auf europäischer



Rechtsebene, wer für diesen Flüchtling zuständig ist und also über das Asyl- bzw. Schutz-
gesuch entscheidet, ist die sogenannte Dublin III-Verordnung.

e) Die Dublin III-Verordnung

Das Schengen-Abkommen sah Zuständigkeitsregeln für die Durchführung von Asylver-
fahren vor, die inzwischen ersetzt sind durch die Dublin-III-Verordnung zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist.95

95 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.



96 Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO.





Regelungsgegenstand ist im Kern die Frage welcher Staat über das Asylgesuch von Dritt-
staatsangehörigen im Sinne des Art. 2a) der Verordnung entscheidet. Unabhängig der
Sonderfälle von Minderjährigen, Familienangehörigen, die Begünstigte internationalen
Schutzes sind oder internationalen Schutz beantragt haben (Art. 8-10 der Verordnung),
ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig,
dessen Land-, See- oder Luftgrenze der aus einem Drittstaat kommende Antragsteller
überschritten hat (Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO).



Ein anderer Mitgliedstaat kann jedoch für zuständig bestimmt werden, wenn ,,es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für den Antragsteller in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (...)".96



Die Verordnung genießt im Sinne des Art. 288 AEUV allgemeine Geltung, sie ist in allen
ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Wenn allerdings Mit-
gliedstaaten sich nicht an diese verbindlichen Regelungen halten und ungeachtet der Dub-
liner Zuständigkeitszuweisungen Asyl- und Schutzsuchende unter Missachtung der



Schengen-Regelungen und der EU-Eurodacverordnung (EURODAC-VO)97 unkontrol-
liert passieren lassen, wird die verbindliche Geltungskraft des europäischen Gesetzes er-
schüttert. Die EU erhebt den Anspruch ein ,,Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts" (vgl. Titel V; Art. 67 ff. AEUV) zu sein, sie verpflichtet sich rechtsstaatlichen
Grundsätzen (vgl. z.B. Art. 2 EUV), die zwar dem Raum der Mitgliedstaaten entstammen;
Begriff und Inhalte der Rechtsstaatlichkeit sind aber auf die Union übertragbar.98 Das Zu-
sammenspiel von Staat, Staatsgrenzen, Grenzschutz und Migration gebietet die Differen-
zierung zwischen legaler und illegaler Migration, die ein rechtsstaatlicher Grenzschutz an-
gehalten ist durchzusetzen, was jedoch nur mit einem wirksamen Vollzug des Regelwer-
kes gelingt.99

97 Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von
,,Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des
Dubliner Übereinkommens.



98 Christian Calliess, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, Art. 2 EUV,
Rdnr. 25 f.



99 Vgl. Anna Mrozek, ZAR 2014, 393 (394); vgl. zur Verfassungswidrigkeit bei Verletzung der
Wehrgerechtigkeit nach deutschem Recht bei dauerhafter Untätigkeit des Gesetzgebers BVerwG,
NJW 2005, 1525 (1528); ferner zu den Voraussetzungen der Verfassungswidrigkeit bei Vollzugs-
mängeln von Steuernormen BVerfGE 110, 94 (112 f.).



f) Weitere Richtlinien

Zu dem einschlägigen Regelwerk zählen aber auch die sogenannte Aufnahme-Richtlinie
und die Asylverfahrens-Richtlinie, beide aus dem Jahr 2013. Die Asylverfahrens-Richtlinie
bestimmt das gemeinsame mitgliedstaatliche Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes. Die Aufnahme-Richtlinie legt Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, fest. Beide Richtlinien
gelten auch für Bereiche von Transitzonen.



Das Unionsrecht hat bei der Migration einen hybriden Entwicklungsstand erreicht, der
zwischen gemeinsamer Kontrolle über die Außengrenzen einerseits und beibehaltender
nationaler Verantwortung andererseits verharrt. Der Migrationskrise ist dieser Rahmen
nicht gewachsen und bedroht den Zusammenhalt der Union und die Balance von Mit-
gliedstaaten und Union. Die rechtliche Gestaltung der Migrationspolitik erfolgte seit dem
Amsterdamer Vertrag in den normalen supranationalen Handlungsformen, allerdings



noch nicht im Standardverfahren der Rechtssetzung gemäß dem Mitentscheidungsverfah-
ren. Dieser Schritt erfolgte erst fünf Jahre später, wobei es für den Bereich der regulären
Einwanderung bei der Einstimmigkeit im Rat blieb (Art. 63 Nr. 3 lit. a und Nr. 4 EG).
Der Lissabonner Vertrag hat dann auch diesen Teilbereich in das ordentliche Gesetzge-
bungsverfahren überführt (Art. 79 Abs. 2 AEUV).100 Der nach nunmehr einem Jahrzehnt
der Gesetzgebung erreichte Stand der Europäisierung des Migrationsrechts ist Gegen-
stand einer breiten und kontroversen Diskussion.101 Das am 11.12.2009 vom Europäi-
schen Rat beschlossene sog. Stockholmer Programm, mit dem entsprechende Gesetzge-
bungsprojekte für den Zeitraum von 2010 bis 2014 koordiniert werden sollen, zeigt, dass
hier noch sehr im Vagen operiert wird.102 Dem entspricht es, dass es für den europäi-
schen Migrationsverwaltungsraum anders als beim Binnenmarkt mit transnationalen Wir-
kungen in Form von Anerkennungspflichten (Cassis-de-Dijon-Prinzip) kein Assimilie-
rungsprinzip bzw. Verfassungsprinzip der gegenseitigen Anerkennung gibt.103 Ein Prinzip
der gegenseitigen Anerkennungspflicht ist im europäischen Migrationsrecht lediglich poli-
tisches Leitmotiv für den europäischen Gesetzgeber.

100 Jürgen Bast, Aufenthaltsrecht und Migrationssteuerung, 2011, S. 57 f.



101 Jürgen Bast, Aufenthaltsrecht und Migrationssteuerung, 2011, S. 59 mit entsprechenden
Nachweisen bei Fn. 226.



102 Rats-Dok. 17024/09.



103 Jürgen Bast, Der Staat 2007, 1 (15 f.).



g) Massenzustrom-Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001

Das europäische Primärrecht sieht mit Art. 78 AEUV die Kompetenz der Union vor, ei-
ne gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz
zu entwickeln, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt,
ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-
Zurückweisung gewährleistet werden soll. Dabei wurde die heute bedrängende Situation
eines ,,plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage" (Art. 78 Abs. 3
AEUV) angesichts des Balkankrieges bereits vorausgesehen und 2001 auch sekundär-
rechtlich mit einer entsprechenden Richtlinie reagiert, die Mindestnormen für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen sowie
Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen auf die Mit-



gliedstaaten, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme
verbunden sind, vorsieht. Dabei ist sowohl dem Primärrecht als auch dem Sekundärrecht
der Union das Bestreben zu entnehmen eine praktische Konkordanz zwischen völker-
rechtlich begründeter Schutzverantwortung der Union im Sinne der Genfer Flüchtlings-
konvention einerseits und dem Funktionsinteresse der einzelnen Mitgliedstaaten sowie
der solidarischen und gerechten Verteilung der Lasten untereinander andererseits herbei-
zuführen. Angewandt auf die heutigen Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien, dem Irak oder
Afghanistan könnten sie nach Maßgabe dieser Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten,
insbesondere dann wenn die Gefahr besteht, dass das Asylsystem diesen Zustrom nicht
ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsweise und ohne Nachteile für die betroffenen
Personen oder andere Schutz suchende Person auffangen kann.104 Dieser vorübergehende
Schutz endet grundsätzlich nach einem Jahr.105

104 Art. 2 lit. a) Rl. 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 (ABl. EG L 212/3).



105 Art. 4 Abs. 1, siehe aber auch Art. 6 Abs. 2 Rl. 2001/55/EG.



Das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen wird durch einen Beschluss des
Rates festgestellt, der mit qualifizierter Mehrheit ergeht (Art. 5 Richtlinie 2001/55/EG).
Aufgrund des Beschlusses des Rates wird in allen Mitgliedstaaten der vorübergehende
Schutz gemäß dieser Richtlinie zugunsten der Vertriebenen, die Gegenstand des Be-
schlusses sind, eingeführt. Die Mitgliedstaaten können den vorübergehenden Schutz auf
andere Gruppen von Vertriebenen ausweiten, sofern sie aus den gleichen Gründen ver-
trieben wurden und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion kom-
men. Hier besteht eine umgehende Unterrichtungspflicht gegenüber Rat und Kommissi-
on und es besteht kein Anspruch auf die Solidarität, die von Artt. 24, 25 und 26 der
Richtlinie vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Personen, die vorüberge-
henden Schutz genießen, angemessen unterzubringen oder ihnen Mittel für eine Unter-
kunft zu geben (Art. 13 Rl. 2001/55/EG). Minderjährigen ist Zugang zum Bildungssys-
tem zu gewähren (Art. 14 Rl. 2001/55/EG). Die Richtlinie über den Massenzustrom von
Vertriebenen geht davon aus, dass jeder Mitgliedstaat nur bestimmte Aufnahmekapazitä-
ten besitzt, unterstellt zudem die Notwendigkeit einer fairen Lastenverteilung und Zu-
sammenarbeit unter den Mitgliedstaaten und enthält Regelungen über die Rückkehr von
Personen in ihre Herkunftsstaaten, die vorübergehenden Schutz genießen. Damit zeigt
die Richtlinie die grundsätzliche Entscheidung eines Ausgleichs zwischen humanitärer



Schutzverpflichtung in einer akuten grenzüberschreitenden Notlage und den Stabilitäts-
und Leistungserfordernissen der mitgliedstaatlichen Verfassungsräume. Diese gebotene
Auslegung des Sekundärrechts verstößt nicht gegen das Primärrecht, insbesondere nicht
gegen Art. 18 EU-GRCharta, die kein subjektives Recht gegenüber der EU oder einem
Mitgliedstaat auf Einräumung des Asylstatus vermittelt.

h) Genfer Flüchtlingskonvention und EMRK

Wichtigster Baustein der Migrationspolitik aus völkerrechtlicher Perspektive ist die Gen-
fer Flüchtlingskonvention. Deren Bestimmungen sprechen (in Anlehnung an obige Aus-
führungen) nicht gegen den Vollzug der europäischen oder deutschen Gesetze. Die Kon-
vention vermittelt keinen Anspruch auf Einreise, und gewiss nicht auf Einreise von einem
sicheren Konventionsstaat in einen anderen. Art. 31 der Konvention erlaubt den Staaten
den (sich unrechtmäßig im Land befindlichen) Flüchtlingen beim Wechsel des Aufent-
haltsortes notwendige Beschränkungen aufzuerlegen. Art. 32 erlaubt eine Ausweisung
von (sich rechtmäßig im Land befindlichen) Flüchtlingen aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung innerhalb eines geregelten Verfahrens. Ein Verbot der Auswei-
sung (als ausländerrechtlicher Verwaltungsakt nach dem AufenthG, der die Rechtmäßig-
keit eines Aufenthalts beendet) und Zurückweisung (Realakt/Zwangsmittel an der Gren-
ze, weil die Einreisevoraussetzungen fehlen) nach Art. 33 der Konvention gilt, wenn der
Flüchtling in ein Gebiet zurückgeschickt würde, in dem sein Leben oder seine Freiheit
bedroht wäre (Refoulementverbot). Die Regelungen der Zuständigkeitsverteilung der
Dublin-Verordnung könnten insoweit als notwendige Beschränkung gesehen werden. In-
nerhalb der EU droht keinem Flüchtling und keinen subsidiär Schutzberechtigten eine
Verfolgungsgefahr oder Bedrohungslage. Auch die Europäische Menschenrechtskonven-
tion begründet kein Menschenrecht auf ungehinderte Einreise in einen Konventionsstaat
und sieht keine unbegrenzte Pflicht zur Aufnahme von Vertriebenen oder heimatlos ge-
wordenen Menschen vor.

IV. Systemische Defizite und Integrationsverantwortung des Bundes

1. Disparitäten und systemische Mängel



Die Öffnung der europäischen Binnengrenzen setzt eine wirksame Kontrolle der europä-
ischen Außengrenzen voraus. Die Grenzen auch am Rande des Schengen-Raumes unter-



liegen allerdings weiterhin der völkerrechtlichen Kompetenz der Nationalstaaten, wäh-
rend die ,,Regulierung von Migration" ,,zu einem europäischen Interesse" geworden ist.106
Diese Divergenz der Zuständigkeiten funktioniert als System geteilter Verantwortung nur
unter günstigen Bedingungen wechselseitiger Handlungsfähigkeit und wechselseitigen
Vertrauens. Das entstandene, im Grunde noch experimentelle europäische System beruht
insoweit auf optimistischen Grundannahmen, die seit einigen Jahren durch den Staa-
tenzerfall an der Peripherie der Union sowie allgemein durch die Zunahme von Wande-
rungsbewegungen erschüttert sind. Das Schengen- und Dublinsystem ist mit dem aktuel-
len und in dieser Dimension unvorhergesehenen Massenzustrom ernsthaft überfordert.

106 Matthias Lehnert, Frontex und operative Maßnahmen an den europäischen Außengrenzen.
Verwaltungskooperation – materiellen Rechtsgrundlagen – institutionelle Kontrolle, 2013, S. 27.







Nach dem europäischen Recht und im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention
können sich weder Asylsuchende noch Flüchtlinge im völkerrechtlichen Sinne oder sub-
sidiär Schutzberechtigte ein Zufluchtsland ihrer Wahl aussuchen. Innerhalb der EU ent-
scheidet grundsätzlich das Unionsrecht darüber, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylantrags zuständig ist und in welchem Staat die Antragsteller sich sodann aufhalten
dürfen. Diese Ausgestaltung führt dazu, dass Mitgliedstaaten, die eine EU-Außengrenze
unterhalten, in einer besonderen Verantwortung stehen. Sie haben einerseits die Außen-
grenze zu sichern, die Einreise zu kontrollieren und mögliche Asylverfahren zu bearbei-
ten und andererseits die Antragsteller bis dahin unterzubringen.



Dieses System begünstigt an sich Staaten, die wie die Bundesrepublik Deutschland, von
sicheren Drittstaaten vollständig umgeben sind. Sowohl nach europäischem Recht als
auch nach Verfassungsrecht können in Deutschland nach einer Einreise auf dem Land-
weg unmittelbar keine Asylanträge erfolgreich sein. Art. 16 a Abs. 2 GG bestimmt aus-
drücklich:



,,Auf Absatz 1 (Politisch Verfolgte genießen Asylrecht, Anm. d. Verf.) kann sich nicht
berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus ei-
nem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die



Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten sichergestellt ist."



Anders als die dargestellte Rechtslage vermuten lässt, hat sich die Wirklichkeit bereits vor
der Zuspitzung der Migrationskrise im Sommer 2015 entwickelt. Während man ange-
sichts der Rechtslage erwarten würde, dass die Hauptlast der Asylanträge in den Mitglied-
staaten der EU anfallen, die im Mittelmeerraum eine Außengrenze unterhalten (wie etwa
Griechenland, Italien oder Spanien), so wurden tatsächlich im Jahr 2013 in Griechenland
8.225 Anträge, in Italien 27.130 Anträge und in Spanien 4.500 Anträge gestellt. Im glei-
chen Zeitraum wurden in Deutschland 127.000 Antragsteller gezählt.107 Die mitunter be-
klagte Ungerechtigkeit des europäischen Asylsystems zulasten der mediterranen Mitglied-
staaten mag auf dem Papier bestehen, sie entspricht aber nicht der Realität. Im Jahr 2014
– also bereits angesichts einer Zunahme der Flüchtlingszahlen aber noch vor der großen
Welle 2015 - lag Schweden mit 8,4 Asylbewerber pro 1000 Einwohner in der Belastung
an der Spitze, gefolgt von Ungarn mit 4,3 und Österreich mit 3,3 pro 1000 Einwohner.
Unter den mediterranen Staaten befinden sich nur die Kleinstaaten Malta und Zypern mit
3,2 und 2,0 Asylbewerber pro 1000 Einwohner in der Spitzengruppe. Deutschland und
Dänemark nahmen 2014 mit 2,5 und 2,6 Asylbewerber pro 1000 Einwohner ebenfalls in
großem Umfang Asylbewerber auf. Italien, Frankreich und Griechenland nahmen dage-
gen pro Kopf weniger als die Hälfte auf, nämlich zwischen 0,9 und 1,1 Asylbewerber pro
1000 Einwohner. Ein Land wie Spanien nahm sogar nur 0,1 Asylbewerber pro 1000 Ein-
wohner im Jahr 2014 auf108, das Land sicherte aber auch die Außengrenze wirksamer als
andere.

107 Harald Dörig, Botschaftsentscheid für Flüchtlinge statt illegaler Schleusung, jM 2005,196 (199);
auch in Relation zu Bevölkerungszahl nahm Deutschland deutlich mehr Asylbewerber auf als die
meisten mediterranen Länder.



108 Katrin Hirseland, Flucht und Asyl: Aktuelle Zahlen und Entwicklungen, APuZ 25/2015, 17
(20, Abbildung 1).



109 Bereits im September 2014 fand ein deutsch-italienisches Innenministertreffen in Berlin statt,
wobei es auch um den Vorwurf ging, italienische Behörden würden problemlos Migranten weiter



In vielen Fällen wurden bereits vor der Zuspitzung der Krise im Sommer 2015 auch in
stabilen Mitgliedstaaten wie Italien ankommende Einreisewillige ohne die vorgeschriebe-
ne Registrierung weitergeleitet,109 so dass – in Deutschland angekommen – der erstauf-



in die nördlichen Staaten der Europäischen Union reisen lassen. Einzelne italienische Behörden
sollen sogar 500 Euro gezahlt haben, damit sich die Flüchtlinge in einen Zug gen Norden setzen.
Siehe dazu ,,DIE WELT", vom 2.9. 2014 (,,Wie Italien Flüchtlinge nach Deutschland umleitet").
Im April 2015 wird wie folgt berichtet: ,,Über seine Ankunft in Italien macht der Syrer bemer-
kenswerte Aussagen. ,Es gab keine Küstenwache. Kein einziger Polizist hat uns nach unseren Pa-
pieren gefragt. Niemand hat uns registriert, unsere Fingerabdrücke genommen, Fotos von uns ge-
schossen oder gefragt, wer wir sind', so Mohammed. Die Flüchtlinge gelangen nahezu problemlos
auf italienischem Boden und treten den Weg Richtung Nordeuropa an, wo sie sich finanzielle Un-
terstützung und eine Unterkunft erhoffen. Nach Angaben von Mohammed wollen die meisten
Flüchtlinge nach Schweden, Deutschland oder in die Niederlande." (Deutsche Wirtschafts-
Nachrichten vom 14.4.2015, ,,Italien schickt Syrien-Flüchtlinge ohne Kontrolle nach Nord-
Europa").



110 EuGH, Urteil vom 21.12.2011, verb. Rs. C-411/10 u. C-493/10 (N.S. ua.); BVerfGE 128, 224
ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR
1795/14.



111 Siehe dazu auch den Hinweis des BVerfG, ,,dass mit der Überforderung des Asylsystems eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der
Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind", BVerfGE 128, 224 (226).



112 VG München, Urteil vom 26.9.2014 – M 24 K 14.50320.



113 EuGH Urteil vom 10.12.2013 – C-394/12 – NVwZ 2014, 208.



nehmende Staat nicht mehr festgestellt werden kann und deshalb eine Rücküberstellung
ausgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass in einzelnen Mitgliedstaaten wie Griechenland sog.
systemische Mängel des Asylsystems vorliegen, die es Deutschland aus Rechtsgründen
verbieten, dorthin zurück zu überstellen.110



Das Bundesministerium des Inneren hat vor diesem Hintergrund systemischer Mängel
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angewiesen, generell von Überstellungen
Asylsuchender nach Griechenland abzusehen und die Schutzgesuche im nationalen Ver-
fahren zu prüfen (Selbsteintrittsrecht).111 Mit einem Urteil vom 26. September 2014 hat
das Verwaltungsgericht München systemische Mängel auch in Ungarn festgestellt.112 Dies
geschah, obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union für 2013 keine systemischen
Mängel im ungarischen Asylsystem festgestellt hat.113 Das VG München setzte sich unter
Berufung auf neuere Erkenntnisse darüber hinweg. Es ließen sich, so das Gericht ,,diver-
se Kritikpunkte" zur Inhaftierungspraxis Ungarns im Zusammenhang mit Asylfällen aus
Veröffentlichungen des UNHCR sowie von NGOs entnehmen. Es ist die Rede von An-
haltspunkten für eine Grundrechtsverletzung, insbesondere willkürliche und nicht dem



Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügender Inhaftierungspraxis, ,,der die Asylbewer-
ber rechtsschutzlos ausgeliefert zu sein scheinen".114

114 VG München, Urteil vom 26.9.2014 – M 24 K 14.50320, juris, Rdnr. 47 unter Anschluss an ei-
ne Entscheidung des VG Düsseldorf vom 28. Mai 2014, Az. 13 L 172/14.A, juris Rdnr. 69.



1. Nichtbeachtung des Unionsrecht und Tendenzen zu Moral Hazard

Man kann gewiss zu verschiedenen Bewertungen gelangen, was die Verantwortungszu-
rechnungen angeht. Manch einer geht davon aus, dass einige Mitgliedstaaten das geltende
europäische Recht nach dem Kalkül des ,,Moral Hazard" missachten und sich vorsätzlich
durch Unterlassung der Registrierung bzw. der Durchführung eines Asylverfahrens oder
durch unangemessen harte und rechtswidrige Ausgestaltungen der Unterbringung und
des Verfahrens unattraktiv für Einwanderer machen. Man kann Staaten wie Griechenland
oder Ungarn auch in Schutz nehmen und konstatieren, dass sie kaum über die finanziel-
len Mittel verfügen dürften, um einer Masseneinwanderung nach dem Dublin-System
Herr zu werden. Man mag deutsche Gerichte dafür loben, dass sie sensibel die Men-
schenrechtslage in anderen europäischen Mitgliedsstaaten untersuchen – wie es das VG
München in dem genannten Urteil tut. Dabei sollte man aber nicht aus den Augen verlie-
ren, dass hier über Mitgliedstaaten geurteilt wird, die gleichberechtigte und gleichver-
pflichtete Mitglieder im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind. Insofern
könnte man dieselben Gerichte für ihre Mitwirkung an der Außerkraftsetzung des gelten-
den Schengen/Dublin-Systems auch mit guten Gründen kritisieren.



Doch um eine Feststellung kommt man auch beim besten Willen, pauschale Verantwor-
tungszuweisungen zu vermeiden, nicht herum: Das geltende europäische Recht nach
Schengen, Dublin und Eurodac wird in nahezu systematischer Weise nicht mehr beach-
tet, die einschlägigen Rechtsvorschriften weisen ein erhebliches Vollzugsdefizit auf. Die
an sich auf die gegenwärtige Krisenlage zugeschnittene Massenzustromrichtlinie ist ohne
Funktion, weil das Prinzip der koordinierten Freiwilligkeit die Diskrepanz zwischen Auf-
nahmebereitschaft mancher Länder und dem Mangel an Aufnahmebereitschaft anderer
Länder mit einem qualifizierten Ratsbeschluss nicht zu überbrücken vermag. Die Mängel
in einem praktisch gescheiterten europäischen Einwanderungs- und Asylsystem tragen
erheblich dazu bei, dass vom Nahen Osten aus über die Türkei und den Balkan bis nach
Deutschland und Schweden das System geordneter Einreise und eines kontrollierten Auf-
enthalts jedenfalls zeitweise und bis heute anhaltend zusammengebrochen ist. Die Sys-
temdefizite verschärfen Spannungslagen zwischen Mitgliedstaaten und führen in eine au-
ßenpolitische Abhängigkeit von Nachbarländern. Die EU muss vermutlich geopolitisch
Konzessionen an die Türkei machen muss, um das Wohlverhalten einer vorverlagerten
Grenzsicherung zu erzielen.

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.

Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.

Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwälte
Begründung: Gesunde Menschen im Amt tun so etwas nicht.
GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE MACHTHABER - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=946.0
(1999 FISCHER UEBERSCHAER DER NATIONALSOZIALISMUS VOR GERICHT 1943-1952)

DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.0

Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden.

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Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Wahrheitsforschung

#99
EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
Seite 7 Antwort 99 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=943.90
MIGRATIONSKRISE 62-92

https://www.jura.uni-bonn.de/lehrstuhl-prof-dr-dr-di-fabio/aktuelles/

08.01.2016 DR DR UDO DI FABIO MIGRATIONSKRISE ALS FOEDERALES VERFASSUNGSPROBLEM 92 Seiten
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Di_Fabio/Gutachten_Prof_Di_Fabio_Bonn.pdf

20160108 DR DR UDO DI FABIO MIGRATIONSKRISE ALS FOEDERALES VERFASSUNGSPROBLEM.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=943.0;attach=9496

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08.01.2016 DR DR UDO DI FABIO MIGRATIONSKRISE ALS FOEDERALES VERFASSUNGSPROBLEM Transkription Seite 62-92

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 62:

Der Bund steht angesichts des praktischen Scheiterns des europäischen Grenz- und Aufenthaltsregimes in der Pflicht zu unverzüglichem Handeln. Vor diesem Hintergrund ist es dem Bund verwehrt, den von unkontrollierter, zumindest im Verfahren teilweise gesetzwidriger Einreise betroffenen Bundesländern entgegenzuhalten, eine Änderung des Systems sei aus europapolitischen Gründen zurzeit nicht möglich. Den Bund trifft eine besondere Verantwortung auch im föderalen Verhältnis zu den Ländern eine derart elementare Frage unverzüglich einer politischen oder im Vertragsverletzungsverfahren auch rechtlichen Lösung zuzuführen, die geeignet ist, die gravierenden Mängel zu beseitigen oder bei einem aktuellen Fehlschlag eines solchen Lösungsversuchs in Eigenvornahme eine vorläufige, wirksame Grenzsicherung wieder aufzunehmen.

2. Integrationsverantwortung des Bundes für die Behebung von gravierenden Regelungsdefiziten

a) Innerstaatliche Perspektive

Den Topos der Integrationsverantwortung benutzte das Bundesverfassungsgericht vor allem im Lissabon-Urteil115, nachdem es bereits zuvor den Solange-Vorbehalt116 und die Ultra-Vires-Kontrolle117 als verfassungsgerichtliche Prüfsteine europäischer Integration etabliert hatte. Mit seinem ESM-Urteil118 entwickelte das Gericht den Begriff der Integrationsverantwortung fort.

115 BVerfGE 123, 267 ff.

116 BVerfGE 73, 339 ff.

117 BVerfGE 58, 1 (30 f.); 89, 155 (188).

118 BVerfGE 135, 317 ff.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 63f:

Die Integrationsverantwortung ist darauf gerichtet, dass die Verantwortlichen - das heißt, neben den gesetzgebenden Körperschaften, auch die Bundesregierung119 - ,,bei der Übertragung von Hoheitsrechten und bei der Ausgestaltung der europäischen Entscheidungsverfahren dafür Sorge tragen, dass in einer Gesamtbetrachtung sowohl das politische System der Bundesrepublik Deutschland als auch das der Europäischen Union demokratischen Grundsätzen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG entspricht."120

119 BVerfGE 123, 267 (356).

120 BVerfGE 123, 267 (356).

121 BVerfGE 123, 267 (340).

122 Vgl. BVerfGE 123, 267 (330).

123 BVerfGE 123, 267 (341).

Auch bei Art. 23 Abs. 1 GG handelt es sich um ein strukturell bedingtes Staatsziel. Die Integrationsermächtigungsnorm des Grundgesetzes fixiert nicht nur eine Ermächtigung und eine Pflicht zur Teilnahme und Entwicklung der Europäischen Union, sondern verlangt von den deutschen Integrationsakteuren auch, stetig auf eine funktionelle Entsprechung der EU mit den unabänderlichen Staatstrukturen des Art. 20 GG hinzuwirken.

Ausgangspunkt der Überprüfung des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag von Lissabon ist für das Bundesverfassungsgericht das Wahlrecht als grundrechtsgleiches Recht (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG),121 mit welchem die Verfassung gegenüber dem Bürger – neben dem Recht zur Wahl des Deutschen Bundestages und der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze bei dieser Wahl – einen über dies hinausgehenden Demokratiegehalt sicherstellen will.122 Dieser subjektive Anspruch des Bürgers auf demokratische Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist nach dem Bundesverfassungsgericht unmittelbar in Art. 1 Abs. 1 GG verankert und gehört – über Art. 20 Abs. 1, 2 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG – zu den unveränderlichen Kerngarantien des Grundgesetzes.123 Er ist nur dann erfüllt, wenn der Bürger mit seiner Wahl einem überhaupt noch wirkungsmächtigen Organ zur Macht verhilft, das heißt, wenn ,,der das Volk repräsentierende Deutsche Bundestag und die von ihm getragene Bundesregierung einen gestaltenden Einfluss auf die politische Entwicklung in Deutschland behalten. Das ist dann der Fall, wenn der Deutsche Bundestag eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischen Gewicht behält oder die ihm politisch verantwortliche Bundesregierung maßgeblichen Einfluss auf europäische Entscheidungsverfahren auszuüben vermag."124

124 BVerfGE 123, 267 (356).

125 BVerfGE 123, 267 (358).

126 BVerfGE 123, 267 (343).

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 64f:

Eine Grenze zieht das Bundesverfassungsgericht dort, wo ,,in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politische Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten. Zu wesentlichen Bereichen demokratischer Gestaltung gehören unter anderem die Staatsbürgerschaft, das zivile und militärische Gewaltmonopol, Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kreditaufnahme sowie die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Eingriffstatbestände, vor allem bei intensiven Grundrechtseingriffen wie dem Freiheitsentzug in der Strafrechtspflege oder bei Unterbringungsmaßnahmen. Zu diesen bedeutsamen Sachbereichen gehören auch kulturelle Fragen wie die Verfügung über die Sprache, die Gestaltung der Familien- und Bildungsverhältnisse, die Ordnung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit oder der Umgang mit dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis."125 Bei der Kontrolle der Einreise in das Bundesgebiet geht es allerdings um mehr, als um Kompetenzwahrung innerhalb der europäischen Integration: Es geht um eine Grundbedingung der Staatlichkeit selbst. ,,Das Grundgesetz setzt damit die souveräne Staatlichkeit Deutschlands nicht nur voraus, sondern garantiert sie auch."126

b) Europäische Perspektive

Das Grundgesetz macht mit Art. 23 und der Präambel die Beteiligung Deutschlands an der Europäischen Union zu einem Staatsziel, allerdings unter den Bedingungen vertraglicher Bindung und bei fortwirkender Verantwortung für die Verfassungsidentität und die Verfassungsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 65f:

Der Bund muss insbesondere durch die Bundesregierung alles in seiner Macht stehende tun, um das defizitäre europäische Grenzsicherung- und Aufenthaltssystem in angemessener Weise wieder wirksam zu machen. Dies hätte einerseits nach innen gerichtet mit dem Ziel zu geschehen, im deutschen Rechtsraum die Beachtung des geltenden Rechts und geordnete Verhältnisse vor allem in den Ländern zu ermöglichen, gerade auch damit im Rahmen der geltenden föderalen Kompetenzordnung dauerhaft effektiv Verantwortung für Schutzbedürftige ausgeübt werden kann, ohne andere gesetzliche Pflichten zu vernachlässigen.

Die verfassungsrechtliche Integrationsverantwortung verpflichtet auch dazu, das europäische System einer fairen und rechtstreuen Zusammenarbeit zu schützen. Das kann und muss vorrangig mit den Partnern und den Unionsorganen geschehen, bei politischen Blockaden lebt die lediglich vertraglich überlagerte Souveränität über die Staatsgrenzen aber wieder auf und kann als Hebel zur Veränderung der Staatenbeziehungen innerhalb der Union genutzt werden.

Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wo und wie der wirksame Grenzschutz der Republik verwaltungstechnisch unter Integrationsbedingungen geleistet wird. Er kann in einem gemeinsamen System gegenseitigen Vertrauens oder durch stärker integrierte Sicherung der EU-Außengrenzen gewährleistet sein, oder durch die Wiederaufnahme deutscher Grenzkontrollen. Den Organen des Bundes ist es jedoch über beherrschbare Einzelfälle oder zeitlich eng befristete Ausnahmen hinaus nicht gestattet, auf wirksame Grenzkontrollen überhaupt zu verzichten. Denn damit würde mit der staatlichen Verfasstheit zugleich die in Art. 30 GG garantierte Funktionsfähigkeit der Länder aufs Spiel gesetzt.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite (65) und 66f:

Neben der Pflicht die rechtsstaatlich-demokratische Verfasstheit des Bundes im Sinne der Staatsstrukturprinzipien insgesamt zu wahren und speziell die Funktionsfähigkeit der Länder im Sinne von Art. 30 und 28 Abs. 1 GG zu schützen, verpflichtet das in Art. 23 GG wurzelnde Staatsziel der europäischen Integration127 die Bundesrepublik d.h. insbesondere auch die Bundesregierung dazu, durch ihr Verhalten keine Ursachen für europäische Spannungslagen zu setzen. Solche integrationsgefährdenden Spannungslagen können auch entstehen, wenn eine Politik offener Grenzen bei hoher wirtschaftlicher wie sozialer Attraktivität wie ein Magnet für Migration wirkt. Denn dann besteht die Gefahr, dass der in Deutschland entstehende Druck auf die europäischen Partnerstaaten weitergeben wird (mit der rechtlich naheliegenden Forderung nach Solidarität und gerechter Verteilung) und dann womöglich in anderen Mitgliedstaaten es zu einer demokratischen Destabilisierung kommt, die das Unionsgefüge ein weiteres Mal strapaziert.

127 BVerfGE 123, 267 (346 f.).

128 Vgl. zu den Äußerungen des französischen Premierministers Manuel Valls, oben S. 21.

Dass die praktisch unbedingte deutsche Grenzöffnung nicht nur wie intendiert Spannungslagen an der EU-Außengrenze und entlang des Flüchtlingskorridors abbaut, sondern (jedenfalls aus der Sicht vieler Mitgliedsstaaten) auch ernste Spannungslagen hervorruft, lassen entsprechende Stellungnahmen erkennen.128 Solche Spannungslagen durch Grenzöffnung können entstehen, wenn man daran denkt, dass die nach Deutschland unkontrolliert Einreisenden wiederum problemlos Grenzen zu anderen Nachbarstaaten Deutschlands im Schengenraum passieren können. Deutschland würde dann womöglich (zu Recht oder zu Unrecht) angesichts einer ohnehin prekären Sicherheitslage für Fehlentwicklungen verantwortlich gemacht oder stünde gar im Verdacht, unwillentlich einen Beitrag dazu zu leisten, dass Länder wie Schweden, Frankreich oder Polen sich genötigt sehen könnten, die Grenzen zu Deutschland zu schließen.

c) Zwischenergebnis

Es besteht aus Verfassungsgründen eine in der Integrationsverantwortung wurzelnde Rechtspflicht des Bundes, namentlich der Bundesregierung, darauf hinzuwirken, eine funktionsfähige, vertragsgemäße europäische Grenzsicherung (wieder)herzustellen und ein System kontrollierter Einwanderung mit gerechter Lastenverteilung zu erreichen. Zudem muss darauf gedrängt werden (auch mit Hilfe europäischer Solidaritätsmaßnahmen) eine den humanitär vorgeschriebenen Standards entsprechende Unterbringung und Verfahrensbehandlung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, damit Gründe für das Selbsteintrittsrecht und gegen die Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entfallen.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 67:

Es liegt gewiss innerhalb eines politischen Gestaltungsermessens des Bundes, zu entscheiden was getan werden muss, um ein gemeinsames europäisches Einwanderungs- und Asylrecht wiederherzustellen oder neu zu justieren. Gegenwärtig deutet allerdings einiges darauf hin, dass das Mindestmaß an politischen Aktivitäten durch den Bund diesbezüglich noch unterschritten ist, denn eine ausgewogene und dauerhafte europäische Lösung ist zur Zeit nicht erkennbar. Sollte die Migrationskrise nicht mit wirksamen europäischen Maßnahmen rechtsgestaltender oder gerichtlicher Art (Vertragsverletzungsverfahren) bewältigt werden, muss der Bund zur Wahrung der verfassungsstaatlichen Ordnung und zum Schutz des föderalen Gefüges zumindest einstweilen die gesetzmäßige Sicherung der Bundesgrenze gewährleisten, weil die Kontrolle über Elemente der Staatlichkeit im Sinne des Identitätsvorbehalts der Rechtsprechung des BVerfG integrationsfest sind.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 68:

V. Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Grenzöffnung?

1. Vorrang der Verfassung – Humanitärer Schutz nur im Rahmen der Verfassung

Auch ungeachtet des bestehenden europäischen Grenzschutz- und Aufenthaltssystems und ungeachtet einer diesbezüglich bestehenden Integrationsverantwortung trifft möglicherweise den Bund, und zwar die Bundesregierung ebenso wie den parlamentarischen Gesetzgeber, eine Pflicht zur wirksamen Grenzsicherung und Aufenthaltskontrolle, auch im Interesse der Funktionsfähigkeit und Eigenstaatlichkeit der Länder.

Der Bund hat im Rahmen seiner Kompetenzen dafür Sorge zu tragen, dass elementare Gefährdungen für den Bundesbestand unterbleiben und wirksam abgewehrt werden.129 Dem kann pauschal nicht entgegengehalten werden, die Bundesregierung sei aus Gründen des Schutzes der Menschenwürde zu Grenzöffnungen verfassungsrechtlich verpflichtet. Das Verfassungsrecht hat mit Art. 16 a GG zwar eine klare Entscheidung für das Grundrecht auf Asyl getroffen; es gewährt gem. Abs. 2 aber kein subjektives Recht bei Einreise über einen sicheren Drittstaat. Im europäischen Verbund des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) steht die Schutzverantwortung gegenüber Flüchtlingen unter dem Vorbehalt von Kapazitätsgrenzen (vorhandene Aufnahmekapazitäten)130. Dies gilt umso mehr als der europäische Flüchtlingsbegriff tatbestandlich viel weiter reicht, als der Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a GG.131 In Deutschland scheint das Missverständnis zu herrschen, das der vom europäischen Recht adaptierte völkerrechtliche Flüchtlingsbegriff in Art. 16 a GG hinein zu lesen ist und der dort garantierte individuelle Grundrechtsschutz damit verbreitert und um die mit der vom Asylkompromiss getroffenen Verfassungsentscheidung zur Begrenzung der Asylzahlen außer Kraft gesetzt ist. In Wirklichkeit müssen der Bundesgesetzgeber, die Bundesverwaltung und vermutlich auch die Rechtsprechung eine systematisch folgerichtige Entscheidung treffen: 

129 Siehe oben III. 1.

130 Siehe etwa Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl.EG 212/12 vom 2.8.2001.

131 Reinhard Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht. Handbuch, 5. Auflage 2015, § 9 Rdnr. 76.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 68 (Rest) und 69:

entweder es bleibt beim quantitativ unbegrenzten individuellen Recht auf Asyl, bei dann auch individueller Prüfung einer drohenden politischen Verfolgung sowie der Einschränkung des Asylrechts beim Weg über sichere Drittstaaten oder aber es gilt der weite Flüchtlingsbegriff, der von der europäischen Staatenpraxis und vom Handbuch des UNHCR zugrunde gelegt wird, der aber dann klare Kontingentierung, wirksame Verteilungsmechanismen und die Formulierung und Durchsetzung von Kapazitätsgrenzen erfordert.

Selbst wenn man unterstellt, dass die Lage Ende August und Anfang September 2015 quasi im rechtfertigenden Notstand zu Gunsten einer menschenwürdigen Behandlung von Flüchtlingen notwendig gewesen sein sollte, so würde das nichts an der Tatsache ändern, dass damit allenfalls eine punktuelle, auf wenige Tage beschränkte einstweilige Maßnahme zu rechtfertigen wäre, aber keine längere oder gar dauerhafte Außerachtlassung des geltenden Rechts. Die Bundesrepublik Deutschland darf ihre Schutzverantwortung gegenüber hilfsbedürftigen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nur im Rahmen internationalen und europäischen Rechts und nach Maßgabe der grundgesetzlichen Staatsstrukturprinzipien wahrnehmen.

Wenn Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG alle staatliche Gewalt verpflichtet, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, so ist das keine Ermächtigung zur Durchbrechung der verfassungsmäßigen Ordnung.132 Wenn die Bundesregierung geltende Vorschriften auch des innerstaatlichen Rechts wie § 18 Asylgesetz unangewendet lässt, darf sie das in einer Notstandslage für Stunden oder allenfalls wenige Tage möglicherweise tun, aber danach greift sowohl der – selbstverständlich auch für die Bundesregierung geltende – Vorrang des Gesetzes und der Vorbehalt des Gesetzes, für wesentliche Materien eine Entscheidung des Gesetzgebers herbeizuführen.133 Außerhalb der deutschen Territorialverantwortung und der personellen Schutzverantwortung für eigene Staatsbürger mag es im Lichte von

132 Im Übrigen wäre die Frage zu stellen, ob der Bund zuvor seine Integrationsverantwortung auch im Blick auf Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend wahrgenommen hat, wenn er innerhalb eines gemeinsam verantworteten europäischen Systems von erheblichen Mängeln in der Behandlung von Vertriebenen und Asylbewerbern beispielsweise in Griechenland wusste, ohne seinen europäischen Einfluss unverzüglich geltend zu machen, um solche Mängel wirksam und solidarisch zu bekämpfen.

133 Wolfgang Durner, Der Rechtsstaat in der Flüchtlingskrise, NVwZ-Editorial, Heft 21/2015.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 70f:

Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG im europäischen System möglicherweise zu einer exemptorischen territorial vorverlagerten Schutzverantwortung für Einreisewillige kommen, die zwar noch nicht das Bundesgebiet erreicht haben, aber sich in Grenznähe befinden oder auf dem Weg dahin. Darauf hat sich dem Grunde nach die Kanzlerin berufen. Doch liegt es auf der Hand, dass damit keine strukturbedeutsame Durchbrechung des Systems wirksamer Grenz- und Aufenthaltskontrollen und des bestehenden europäischen Rechts verbunden sein darf.

2. Vorrang des Gesetzes

§ 15 AufenthaltsG verpflichtet die zuständige Behörde, einen Ausländer, der unerlaubt einreisen will, an der Grenze zurückzuweisen. Auch § 18 Asyl(verfahrens)gesetz 134 verpflichtet die Grenzbehörden ohne Einräumung eines Ermessens Ausländern die Einreise zu verweigern, wenn sie aus einem sicheren Drittstaaten einreisen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird. Diese Vorschrift kann durch Ministeranordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG praktisch außer Kraft gesetzt werden.

134 Die Vorschrift bestimmt: (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.

(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder

3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat. [...]

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 71f:

Es kann nicht festgestellt werden, ob das geschehen ist – es fehlt jedenfalls an einer öffentlichen Bekanntmachung eines so wesentlichen Beschlusses. Die Passpflicht (§§ 3, 14 AufenthaltsG) wurde offenbar im Verwaltungsvollzug ausgesetzt. Die Passpflicht ist durch § 14 AufenthaltsVO 135 in Unglücks- und Katastrophenfällen ausgesetzt.

135 Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 99 AufenthaltsG.

Aber selbst wenn eine Ministeranordnung vorläge, so könnte sie doch nur begrenzte Herausforderungen erfassen, die weder die Staatlichkeit der Bundesrepublik noch die Funktionsfähigkeit der Länder herausfordern, sondern wie im Falle des Katastrophenschutzes gerade sichern sollen. Solche dispensiven Entscheidungen sind ihrer Natur nach auf überschaubare und beherrschbare Fälle oder allenfalls situativ zeitlich oder örtlich begrenzt erlaubt. Es bestünden danach bereits einfachgesetzlich Zweifel, ob die Bundesregierung noch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG handelt, wenn sie über das Instrument der womöglich nur faktischen (unausgesprochenen?) Ministeranordnung eine politische Leitentscheidung (mit unionsweiter Auswirkung) über den Massenzustrom trifft, die unionsrechtlich eigentlich dem Rat mit qualifiziertem Mehrheitsentscheid überantwortet ist. Auch eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach den §§ 29, 14 AufenthaltsVO ist nur für Rettungsfälle möglich, die auch bei extensiver Auslegung nicht auf einen Zeitraum von mehreren Monaten und auf mehrere hunderttausend Menschen erstreckt werden kann, ohne massiv auf die Frage nach dem Gesetzvorbehalt für eine solch weitreichende exekutive Ermächtigung zu stoßen.

3. Vorbehalt des Gesetzes

Innerstaatlich ist die Frage von Bedeutung, ob eine derart weitreichende Entscheidung wie der Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs und die Pflicht zur Einreiseverweigerung bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat angesichts der Größe der Herausforderung und der Konsequenzen im innerföderalen Gefüge der Bundesrepublik nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstößt. Eine Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels oder auch einer Ministeranordnung ergingen noch nicht einmal in der Form einer Rechtsverordnung, die gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesrates zu erlassen wäre.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 72f:

Handelte es sich bei solchen Befreiungen um eine Rechtsverordnung, wäre gleichwohl fraglich, ob gemessen an Art. 80 Abs. 1 GG eine solche Verordnung vom Gesetz in verfassungsmäßiger Weise gedeckt wäre. Nach der Wesentlichkeitstheorie hat der parlamentarische Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen 136. In welchen Bereichen staatliches Handeln einer Rechtsgrundlage im förmlichen Gesetz bedarf, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Intensität der geplanten oder getroffenen Regelung ermitteln. Geht es um eine politische Entscheidung, mit ,,weitreichenden Auswirkungen auf die Bürger" 137, handelt es sich um eine ,,wesentliche" Entscheidung im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes. Die Entscheidung über den - gemessen am Maßstab des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz - unkontrollierten Massenzustrom von Vertriebenen und anderen Einreisewilligen betrifft, wenn er über eine momentane, zeitlich und örtlich begrenzte Grenzöffnung hinausreicht, die Lebensverhältnisse der Republik und der einzelnen Bürger insgesamt. Daneben ist wegen der unmittelbaren engen Beziehung dieser Entscheidung zur Eigenstaatlichkeit der Länder und im Blick auf die Wahrung des in Art. 30 GG verankerten Funktionsschutzes landesrechtlicher Kompetenzen und übertragenen Rechtspflichten auch das bundesstaatliche Gefüge betroffen.

136 BVerfGE 49, 89 (126 f.); 53, 30 (56); 88, 103 (116).

137 BVerfGE 49, 89 (127).

Das von der Ministeranordnung erlaubte Verhalten der Grenzbehörden des Bundes bedarf deshalb im Fall der vorliegend gegebenen zeitlichen (bereits mehrere Monate), qualitativen (den Ausfall von Einreisekontrollen und Zurückweisungen betreffende) und quantitativen Umstände einer gesetzlichen Grundlage, die Voraussetzungen, Art und Ausmaß und zeitliche Begrenzung einer solchen gravierenden Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung näher regelt. Der Grenzschutz ist zwar Sache der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, aber der Bundesrat ist auch hier am Gesetzgebungsverfahren beteiligt, denn auch Einspruchsgesetze sind föderale Gesetze.

Wird das Wesentlichkeitsgebot als Spezialfall des Gesetzesvorbehalts verletzt, bedeutet das immer zugleich eine Missachtung von Beteiligungsrechten der Länder respektive des Bundesrates. Es besteht insofern eine Rechtspflicht der Bundesregierung auch gegenüber den Ländern ihr Initiativrecht einzusetzen, um eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für ihr politisches Verhalten zu erlangen.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 73f:

4. Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips auf dem Gebiet der Strafrechtspflege

Auch die Geltung von Strafvorschriften müsste dem politischen Willen der Bundesregierung gehorchend angepasst werden, damit die dem Legalitätsprinzip verpflichteten und entsprechenden Strafverfolgungsbehörden der Länder nicht in sinnlose Massenverfahren gezwungen werden. Der Bund führt seine ad hoc beschlossene Migrationspolitik zurzeit noch ohne die entsprechende normative, gesetzlich notwendige Absicherung durch. Das wird bei der Geltung des Strafrechts besonders deutlich.

Nach § 96 Abs. 1 AufenthG wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren (in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe) bestraft, wer einem anderen Hilfe bei der unerlaubten Einreise nach Deutschland leistet, wenn er u.a. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern handelt. Die Strafvorschrift wurde erst zum 24. Oktober 2015 verschärft. Während nach der alten Fassung noch der Regelfall mit Geldstrafe geahndet werden konnte, ist nunmehr 3 Monate Freiheitsstrafe die Mindeststrafe. Mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird weiterhin bestraft, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt (§ 96 Abs. 2 AufenthG).

Auch Flüchtlinge und Vertriebene im Sinne der Massenzustromrichtlinie machen sich bei der Einreise ohne Schengen-Visum nach § 95 Abs. 1 AufenthG möglicherweise strafbar. Wenn sich die Flüchtlinge oder die Asylsuchenden in der Folge allerdings an die einschlägigen besonderen Regelungen des EU-Rechts, des Grundgesetzes, der Genfer Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes halten, entfällt die Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 5 AufenthG (persönlicher Strafausschließungsgrund). Andernfalls sieht § 95 Abs. 1 AufenthG Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 1 Jahr als Rechtsfolge vor. Sofern ein Asylsuchender allerdings nicht anerkannt wird und deswegen vollziehbar ausreisepflichtig ist und sich gleichwohl weiterhin im Bundesgebiet aufhält, könnte ebenfalls eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG in Betracht kommen. Soweit überhaupt die Daten der Flüchtlinge registriert werden (können), werden entsprechende Verfahren in der Regel von den Staatsanwaltschaften nach § 153 StPO eingestellt. Eine effektive Strafverfolgung der Einreisekriminalität findet de facto nicht mehr statt.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 74:

Dem entspricht im Wesentlichen auch die Rechtslage und Situation in Österreich. Als Schlepperei wird im österreichischen Recht die vorsätzliche Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs zum Zweck der Bereicherung bezeichnet (§ 114 Fremdenpolizeigesetz). Die ,,rechtswidrige Einreise" und der ,,rechtswidrige Aufenthalt" werden in Österreich nach § 120 Fremdenpolizeigesetz als sog. Verwaltungsübertretung (ähnlich einer Ordnungswidrigkeit) geahndet.

Sowohl das deutsche wie das österreichische Strafrecht zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität beruhen auf unionsrechtlichen Mindestvorgaben. Bereits mit der Richtlinie 2002/90/EG des Europäischen Rates vom 28.11.2002 wurden den Mitgliedstaaten Vorschriften zur Schleuserkriminalität gemacht. Eine Konkretisierung der Richtlinie erfolgte durch Rahmenbeschluss 2002/946/JI vom 05.12.2002. Die Richtlinie 2002/90/EG erfasst in Art. 1 die Mindestanforderungen an den gesetzlichen Tatbestand betreffend die Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt. Nach Art. 1 der Richtlinie ist zu bestrafen, wer

- einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates ist, vorsätzlich dabei hilft, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verletzung der Rechtsvorschrift des betreffenden Staates über die Einreise oder die Durchreise von Ausländern einzureisen oder durch dessen Hoheitsgebiet zu reisen,

- einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates ist, zu Gewinnzwecken vorsätzlich dabei hilft, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verletzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über den Aufenthalt von Ausländern aufzuhalten.

Art. 2 der Richtlinie fordert entsprechende Strafvorschriften für die Versuchsstrafbarkeit, Anstiftung, Mittäterschaft und Beihilfe.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 75f:

Aus dem Rahmenbeschluss 2002/946/JI ergibt sich, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können. Das kann beispielsweise die Einziehung des Verkehrsmittels umfassen oder das Verbot die berufliche Tätigkeit auszuüben, in deren Rahmen die strafbare Handlung begangen wurde.

Strafbare Handlungen, die zu Gewinnzwecken begangen wurden, müssen mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mind. 8 Jahren bestraft werden, wenn diese als Handlung einer kriminellen Vereinigung begangen wurde oder wenn das Leben der Personen gefährdet wurde, auf die sich die strafbare Handlung bezog.

Das Verhalten von Nachbarstaaten der Bundesrepublik bereitet im Hinblick auf die Geltung von Strafnormen Sorgen und zeigt rechtsstaatlich gesehen einen Missstand an. Es gilt als offenes Geheimnis, dass in in mehreren Mitgliedstaaten, wie z.B. Österreich, Slowenien, Kroatien oder Griechenland, Flüchtlinge, die in diesen Ländern nicht bleiben, sondern nach Deutschland weiterreisen wollen, in (staatlich) organisierten Transporten bis an die deutsch-österreichische Grenze gefahren werden. Von dort aus überqueren die Flüchtlinge dann eigenständig zu Fuß die Grenze.

Dieses Verhalten läuft nicht nur dem Schengen- und Dublinsystem eklatant zuwider, es verstößt auch gegen das dargelegte europäisch koordinierte strafrechtliche System.

VI. Konsequenzen aus dem Gesetzesvorbehalt und materielle Bindungen des Gesetzgebers

Es bestehen demnach in mehrfacher Hinsicht verfassungsrechtliche Pflichten des Bundes gegenüber den Ländern zur Begrenzung des massenhaften und unkontrollierten Zustroms von Flüchtlingen. Aus seiner Integrationsverantwortung heraus ist der Bund auch gegenüber den Ländern verpflichtet, darauf hinzuwirken, die systemischen Mängel im Schengenregelsystem und im Dublinverfahren zu beseitigen. Es liegt im politischen Gestaltungsspielraum des Bundes, wie er verfährt um das Ziel der Wiederherstellung des europäischen Rechts und seiner Wirksamkeit zu erreichen, zur Zeit dürfte allerdings das erforderliche Mindestmaß an politischer Anstrengung eher unterschritten als erfüllt sein. 138 Ebenfalls im politischen Gestaltungsspielraum des Bundes liegen Veränderungen der unionsrechtlichen Grundlage, die eine Beschleunigung von Asylverfahren erlauben. Hierzu ist auf das einschlägige Rechtsgutachten von Kay Hailbronner zu verweisen. 139

138 Siehe oben IV. 9.

139 Kay Hailbronner, Handlungsspielräume zu Beschränkung des unkontrollierten Zuzugs von Asyl suchenden, Freiherr vom Stein-Akademie für europäische Kommunalwissenschaften e.V., 2015, S. 3 ff.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 76:

Aus dem Bundesstaatsprinzip und dem Prinzip der Bundestreue heraus ist der Bund auch gegenüber den Ländern verpflichtet, bei der Ausübung seiner Kompetenz zur Einreisekontrolle dem Vorrang des Gesetzes und dem Vorbehalt des Gesetzes zu genügen. Insbesondere im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Grenzen bestehen erhebliche Zweifel, ob § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz rechtmäßig durch Ministeranordnung außer Anwendung geblieben ist. Gemessen an der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für die längerfristige oder gar unbegrenzte Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung die Ministeranordnung keine hinreichende Grundlage. Es besteht deshalb eine Pflicht des Bundes, unverzüglich unter Beteiligung des Bundesrates eine nach Art und Ausmaß begrenzte gesetzliche Ermächtigung herbeizuführen.

Es ist indes zweifelhaft, ob eine gesetzliche Ermächtigung zum praktischen Verzicht auf Einreisekontrolle innerhalb eines zur Zeit hochdefizitären Schengensystems überhaupt materiell mit Verfassungsrecht zu vereinbaren ist. Denn nicht nur das Unionsrecht geht von der praktisch wirksamen staatlichen Einreisekontrolle aus, die an der Außengrenze stattzufinden hat und nur im Notfall an die staatlichen Grenzen zurückverlegt werden darf und muss, sondern gerade auch das Grundgesetz setzt die Beherrschbarkeit der Grenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus. Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung. Das Grundgesetz garantiert nicht (abgesehen von deutschen Staatsangehörigen) den Schutz aller Menschen weltweit, eine solche Garantie würde das völkerrechtliche System sprengen, den internationalen Frieden gefährden und die Kräfte eines jeden Staates heillos überspannen. Die Bundesrepublik Deutschland kann als Staat alleine oder im Verbund mit der Europäischen Union sich an freiwilligen internationalen Mandaten zum Schutz bedrohter Minderheiten und verfolgter Gruppen beteiligen und sich zu Schutzmaßnahmen im Rahmen völkerrechtlicher Verträge verpflichten: Verfassungsrechtlich vorgeschrieben aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ist das nicht. Insofern ist eine kategoriale Grenze zwischen Innen und Außen bei der Geltung von Art. 1 Abs. 1 GG zu beachten.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 77f:

Auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland kann der Schutz der Würde des Menschen nur dann wirksam gewährleistet sein, wenn die Kontrolle über die Einreise in das Staatsgebiet nicht verloren geht. Es unterliegt einem Missverständnis, wer glaubt, dass die Menschenrechte wegen ihrer universellen Geltung die staatliche oder supranationale Rechtsordnung suspendieren oder gar derogieren könnten. Individuelle Menschenrechte und demokratische Selbstbestimmung gehören als zwei normative Begründungs- und Geltungsstränge zusammen und müssen sich deshalb wechselseitig achten: Weder dürfte eine Demokratie mit Mehrheitsbeschluss den Kernbestand der Menschenrechte aufheben, noch darf jemand unter Berufung auf universelle Rechte die demokratische Selbstbestimmung im Rechtstaat außer Kraft setzen. Auch eine neu gefasste gesetzliche Anordnung dürfte im Ergebnis nicht auf eine wirksame Einreisekontrolle verzichten, weil eine solche, auch gesetzlich erlaubte Praxis, dann Gefahr liefe, die Voraussetzungen rechtsstaatlich und sozialstaatlich wirksamer zu beschädigen.

Es ist darüber hinaus fraglich, ob eine gesetzliche Regelung, die für eine erhebliche Fallzahl eine praktisch unkontrollierte Einreise in das Bundesgebiet erlaubte, überhaupt mit dem Demokratieprinzip vereinbar wäre. Für das Verfassungsrecht bleibt die Unterscheidung zwischen Staatsbürgern und Ausländern oder Staatenlosen bestimmend. Denn Volk im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist nur die Summe der Staatsbürger. Die buchstäbliche Offenheit des Grundgesetzes für die europäische Integration und die internationale Friedenssicherung ändert nichts daran, dass Demokratie nur funktionieren kann, wenn ein Staatsvolk mit einem entsprechenden klar definierten Bürgerrecht identifizierbar und in Wahlen und Abstimmungen praktisch handlungsfähig ist. Insofern muss das Staatsvolk einerseits über die Bevölkerungszusammensetzung und über die Regeln zum Erwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit mit dem Gesetz im formellen Sinne entscheiden, andererseits darf es dabei nicht die praktische Möglichkeit parlamentarischen Regierens und demokratischen Entscheidens bei elementaren Fragen der politischen Gemeinschaft aufgeben.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 78 und 79:

Das ist der tiefere Sinn des Maastricht-Urteils und des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts 140. Gerade weil die Schutzverantwortung für Menschen auf dem Bundesgebiet von den Bürgern der Republik letztlich eingelöst werden muss, ist zwar eine Politik der humanitären Großzügigkeit jederzeit im Rahmen der dafür notwendigen gesetzlichen Ausgestaltung verfassungsrechtlich möglich, aber eben nur nach definierten und verantwortbaren Maßstäben, deren Einhaltung dann sowohl rechtlich möglich als auch dem Grunde nach praktisch durchsetzbar ist. Eine gesetzliche Ermächtigung hätte deshalb sowohl den Anwendungsvorrang des Unionsrechts als auch existenzielle Voraussetzungen jeder verfassten Gemeinschaft zu wahren. Nur eine kontrollierte und rechtsstaatlich wie sozialstaatlich beherrschbare Einwanderung in das Bundesgebiet ist erlaubt. Auf eine wirksame und humane Grenzsicherung dürfen kein Verfassungsorgan und keine gliedstaatliche Ebene verzichten. Sofern die personellen und sächlichen Mittel des Bundes nicht ausreichen sollten, darf der Bund auch auf die vom Freistaat Bayern bereits angebotenen landeseigenen Polizeikräfte im Wege der Vollzugshilfe 141 zugreifen.

140 BVerfGE 89, 155 ff.; 123, 267 ff.

141 Siehe § 59 Abs. 1 BayPAG.

Da die teilweise praktisch ausgefallene Grenzsicherung und Einreisekontrolle mit allen dramatischen Folgen für die von den Länder zu leistende Unterbringung und ihre Rechtsverantwortung für die betroffenen Menschen auch eine Folge des Zusammenbruchs des europäischen Schengen- und Dublinsystems ist, lastet auf dem Bund auch im essentiellen Interesse der Länder eine verfassungsmäßige Pflicht zur Korrektur im Rahmen der Integrationsverantwortung. Diese Korrektur liegt naturgemäß im Gestaltungsspielraum der zuständigen Bundesorgane und sie wird auch nur in integrationsfreundlicher Weise vom Grundgesetz erwartet. Deshalb bedeutet ,,Integrationsverantwortung des Bundes" gegenüber den Ländern zunächst die Suche nach europäischen Lösungen, so wie dies beispielsweise durch die französisch-deutsche Initiative zur Verstärkung der Grenzsicherung und ein ertüchtigtes ,,Frontex"-System zum Ausdruck gelangt. Die Bundesregierung kann sich auch durchaus darauf berufen, dass bestimmte Maßnahmen, wie die bessere Sicherung der Außengrenzen oder der subsidiär gestaffelte Aufbau von Grenzsicherungsanlagen zwischen den Mitgliedstaaten, die praktisch einen Transitweg nach Deutschland bilden, erst nach einem gewissen Zeitraum wirken können und insofern die Entwicklung noch beobachtet werden darf. Sollten solche Maßnahmen allerdings nicht ausreichen, um die bis dato bestehende exzeptionelle Situation wieder kontrollierbar zu machen, wird auch der Bund dann aus dem praktischen Scheitern der gemeinsamen europäischen Einreisekontrolle heraus verfassungsrechtlich verpflichtet sein, wirksame eigene Grenzsicherung an der Bundesgrenze zu betreiben.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 80f:

C. Sachurteilsvoraussetzungen im Bund-Länder-Streitverfahren

I. Statthafte Verfahrensart

Die nach den obigen Ausführungen bestehenden Pflichten des Bundes können bei fortbestehender oder sich verschärfender Auseinandersetzung über die Frage, ob der Bund seiner Pflicht zur wirksamen Grenzsicherung hinreichend nachkommt, auch vor dem Bundesverfassungsgericht durchgesetzt werden. Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern über die Auslegung der Verfassung werden im Bund-Länder-Streitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ausgetragen, wobei die Beteiligten die jeweiligen Regierungen sind (§ 68 BVerfGG). Wenn der Freistaat Bayern sein politisches Anliegen, im Hinblick auf die Migrationspolitik der Bundesregierung durch das BVerfG eine Rechtsverletzung feststellen zu lassen, prozessual durchsetzen will, dann ist der Bund-Länder-Streit die statthafte Verfahrensart.

Der Bund-Länder-Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG) leistet einen Beitrag zur Sicherung der föderalen Ordnung, der in der Konstellation ,,Bund gegen Land" oder ,,Land gegen Bund" einen verfassungsrechtlichen Streit schlichten und dabei Klarheit über verfassungsrechtliche Pflichten und Rechte der Beteiligten herbeiführt. Der Bund-Länder-Streit ähnelt dem ebenfalls kontradiktorischen Organstreit und dient dem Schutz der betroffenen föderalen Körperschaft.

Das Bund-Länder-Streitverfahren ist ein kontradiktorischer Verfassungsprozess zwischen dem Bund und einem Land, wobei die jeweiligen Regierungen für Bund und Land handeln, deren Rechte also prozessual vertreten und ansonsten nach den Vorschriften über das Organstreitverfahren prozessieren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 5, § 68, § 69, §§ 64 ff. BVerfGG).

Der Antrag im Bund-Länder-Streitverfahren ist nur zulässig wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das GG übertragenen Rechten und Pflichten verletzt und unmittelbar gefährdet ist. Identifiziert werden muss für die Beurteilung der Antragsbefugnis, um welche Maßnahme es geht und welche Bestimmung des Grundgesetzes verletzt sein könnte. Mit einer Maßnahme wird ein Handeln oder Unterlassen als Antragsgegenstand bezeichnet, aus dem sich ein rügefähiger Rechtsverstoß ergeben kann.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 81f:

II. Antragsbefugnis im Bund-Länder-Streit

Antragsbefugt im Sinne des § 69 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG ist das Land, wenn es um ein Streitverhältnis geht, das von einem Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnis gekennzeichnet ist. Ein Verfassungsrechtsverhältnis liegt vor, wenn auf beiden Seiten des Organstreits Verfassungsorgane oder Teile von Verfassungsorganen stehen und diese um verfassungsrechtliche Positionen streiten. 142 Gefordert wird ein konkret im politischen Streit befindlicher (nicht nur als Rechtsfrage abstrahierter) Vorgang, aus dem sich eine Beeinträchtigung des antragstellenden Landes ergeben kann. 143 Im vorliegenden Fall könnte der Freistaat Bayern aus der Länderperspektive geltend machen, dass der Bund seine Kompetenzen auf dem Gebiet der Einreise- und Einwanderungskontrolle nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise wahrnimmt und dadurch die Kompetenzausübung der Länder gravierend behindert. Bei anhaltendem oder wieder ansteigendem Massenzustrom könnte sogar gerügt werden, dass das Verhalten des Bundes die Eigenstaatlichkeit der Länder gefährdet, weil die Einreise nicht kontrolliert wird und es bei Verstetigung dieser Situation den Ländern erschwert oder unmöglich gemacht werden könnte, die vom Homogenitätsprinzip des Art. 28 GG geforderte demokratische Rechtsstaatlichkeit zu wahren.

142 BVerfGE 118, 277 (318); Frank Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/ Schorkopf (Hg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2015, § 64 Rdnr. 7.

143 BVerfGE 109, 1 (10).

Wenn der Freistaat Bayern an ein Bund-Länder-Streitverfahren denken sollte, muss er sich auf ein Recht berufen können, dass durch das Verhalten des Bundes verletzt sein könnte. Fraglich ist, ob eine solche Konstellation geeignet ist, eine Antragsbefugnis zu begründen. Im Normalfall kann eine allgemeine Rücksichtnahmepflicht bei der Kompetenzausübung des Bundes gegenüber den Ländern nicht ohne weiteres im Bund-Länder-Streit eingeklagt werden. 144

414 BVerfGE 42, 103 (117); 95, 250 (266).

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 82f:

Die Rücksichtnahmepflicht aus dem Prinzip der Bundestreue kommt erst dann in Betracht, wenn Rechtspositionen und Interessen des Landes durch ein bestimmtes politisches Verhalten des Bundes (Handeln oder Unterlassen) in einer schlüssig dargelegten Weise tatsächlich betroffen sind. Im Grunde wird verlangt, dass ein konkreter Streit (,,Meinungsverschiedenheit") besteht, der eine Rechtsverletzung zulasten des Antragstellers zumindest möglich erscheinen lässt. Das Bundesverfassungsgericht soll nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen oder als allgemeine Rechtsaufsicht über Regierungshandeln fungieren, ohne erkennbares Rechtsinteresse des Antragstellers.

III. Konkretes Streitverhältnis und Sachkonnexität

Im vorliegenden Fall besteht ein überspannendes Verfassungsrechtsverhältnis in der kooperativ-föderalen Verantwortung für die Behandlung des Massenzustroms von Einreisewilligen, politisch Verfolgten oder Kriegsflüchtlingen. Die Konnexität der Kompetenz- und Pflichtverschränkung wird deutlich, wenn man nur eine einzige Norm aus dem Asylverfahrensrecht herausgreift. § 44 AsylG verpflichtet die Länder, ,,Asylbegehrenden die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen". Diese Pflicht kann sich erkennbar nur auf solche Asylsuchenden beschränken, die auf den gesetzlich vorgesehenen Wegen ins Land gekommen sind. Die Pflicht kann aber in der Zahl nicht ohne Obergrenzen der Aufnahmefähigkeit gelten, vor allem wenn der Bund seinerseits sich nicht seiner gesetzlichen Gebundenheit entsprechend verhält. Auch auf dem Gebiet der Strafrechtspflege führt der Bundesverzicht auf wirksame Einreisekontrollen, die der gesetzlichen Grundentscheidung entsprechen, zu unhaltbaren Zuständen. Die Staatsanwaltschaften der Länder müssen nach dem Legalitätsprinzip hunderttausende Verfahren einleiten, die Strafverfolgungsressourcen binden.

Die Konsequenzen und Auswirkungen für die Länder reichen darüber weit hinaus. Angesichts des Ausmaßes der Migrationskrise bestehen keine Zweifel daran, dass eine mit dem Bundesverhalten unmittelbar verknüpfte besondere Interessenlage der Länder besteht. Es geht hier demnach um alles andere als eine allgemeine Rechtsaufsicht über das Verhalten des Bundes mithilfe des Bundesverfassungsgerichts ohne erkennbares Rechtswahrungsinteresse der Länder.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 83:

Die Kontrolle über die Einwanderung ist die Kontrolle über die in Deutschland sich aufhaltende Bevölkerung, die durch die gerügte mangelhafte Gesetzesausführung des Bundes unmittelbar den Verantwortungsbereich der Länder bestimmt, die für Unterbringung, Versorgung, Schutz, aufenthaltsrechtliche Maßnahmen oder Integration zuständig sind. An dieses in dieser Form exzeptionelle föderale Abhängigkeitsverhältnis knüpft die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten an, der im Bund-Länder-Streitverfahren geforderte akzessorische Charakter ist demnach gewahrt. Das zugrundeliegende Prinzip der Bundestreue legt hier dem Bund die Pflicht auf, bei der Ausübung seiner Kompetenzen besondere Rücksicht auf die Belange der Länder zu nehmen, die bei unveränderter Sachlage eine Gefährdung ihrer Eigenstaatlichkeit und ihrer durch Art. 38 Abs. 1 GG benannten Staatstrukturen befürchten müssen.

IV. Rechtsschutzbedürfnis

Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn dem Antragsteller zur Verfolgung seines Prozessziels außerhalb des Organstreits und außerhalb eines Rechtsstreits andere, im Ergebnis gleichwertige verfassungsrechtlich zumutbare Wege, vor allem politischer Art, offen stehen.145 Vorliegend könnte man daran denken, dass der Freistaat Bayern politisch über die Beteiligung der CSU an der Bundesregierung offen stehende Wege nutzen muss, um sein Antragsziel zu erreichen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Freistaates Bayern entfällt allerdings nicht deshalb, weil die CSU mit der Mehrheit ihrer Abgeordneten im bayerischen Landtag die antragstellende Landesregierung trägt und zugleich die Bundestagsabgeordneten derselben Partei die gegnerische Bundesregierung unterstützen. Im Bund-Länder-Streitverfahren kommt es nicht auf die parteipolitische Teilidentität der Parteien an, denn formell handelt es sich um verschiedene Körperschaften. Auch bei materiell politischer Gewichtung, kann eine politische Kraft, die nicht aus eigener Mandatierung mehrheitlich die Bundesregierung zu tragen imstande, weil sie nur Koalitionspartner ist, nicht den verfassungsrechtlichen Streit zwischen Bund und betroffenem Land auf anderem Wege lösen, weil sie dazu über keinen wirksamen Hebel verfügt. Zumindest müsste die Mehrheit der gegenwärtigen Bundesregierung von den Stimmen der CSU-Abgeordneten abhängen, was nicht der Fall ist, weil die Abgeordneten der CDU und der SPD im Deutschen Bundestag auch ohne die Abgeordneten der CSU über die Kanzlermehrheit verfügen.

145 BVerfGE 68, 1 (78).

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 84f:

Selbst wenn das anders wäre, so könnte man allenfalls im Organstreitverfahren einer Fraktion, die zugleich die Bundesregierung trägt einen Antrag gegen die Bundesregierung unter Rechtsschutzgesichtspunkten für problematisch halten, nicht aber im Bund-Länder-Streit. Angesichts der Freiheit des Mandats (Art. 38 Abs. 1 GG) darf nicht von einer Weisungsunterworfenheit gegenüber einem Parteivorsitzenden, der zugleich Bayerischer Ministerpräsident ist, ausgegangen werden. Nur wenn eine solche Weisungsabhängigkeit bestünde, würde eine Rechtsentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht unnötig sein, weil dann im politischen Raum wirksame Maßnahmen zur Verfügung stünden. Angesichts der bestehenden politischen Divergenzen und der Mehrheitsverhältnisse kann aber keine Rede davon sein, dass die Bayerische Staatsregierung über politische Hebel in Berlin verfügt, die einen Rechtsstreit als objektiv unnötig er-scheinen lassen.

V. Frist

Die Vorschriften über das Bund-Länder-Streitverfahren enthalten nur mit § 70 BVerfGG eine Fristbestimmung für die Anfechtung des Beschlusses des Bundesrates nach Art. 84 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes, die vorliegend nicht einschlägig ist. Ansonsten wird auf die Bestimmungen zum Organstreitverfahren verwiesen (§ 69 BVerfGG), so dass § 64 Abs. 3 BVerfGG gilt. Danach muss der Antrag binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden. Ausgangspunkt für die Frist ist die beanstandete Maßnahme. Der Fristlauf wird in Gang gesetzt durch eine rechtserhebliche Maßnahme oder durch ein rechtserhebliches Unterlassen. Wenn es um den Erlass eines Gesetzes oder um Verwaltungsakte geht, lässt sich die Frist regelmäßig exakt bestimmen, wenn es um das Handeln von Verfassungsorganen im Prozess der Staatsleitung geht, vor allem bei einem Unterlassen, entstehen häufig Schwierigkeiten. Im vorliegenden Fall kommt als die den Streit hervorrufende Maßnahme unter anderem die Entscheidung zur Grenzöffnung um den 4. September 2015 herum in Betracht. Die Politik der offenen Grenzen aus humanitären Gründen bedeutete in der Sache einen Verzicht auf das Zurückweisungsrecht aus § 18 Asylgesetz und die Aussetzung von wirksamen Einreisekontrollen. Damit würde jedenfalls die Antragsfrist vor März 2016 nicht verstrichen sein. In der hier vorliegenden besonderen Konstellation ist jedoch von Bedeutung, dass das punktuelle aktive Tun der Grenzöffnung allein noch nicht die volle Belastungssituation für die Länder hervorruft, sondern von dort aus der Übergang in einen lange andauernden Verzicht auf Gesetzesvollzug und effektive Einreisekontrolle mit einem entsprechenden Einreisevolumen.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 85:

Es mag deshalb durchaus vertretbar sein anzunehmen, dass die aktive Entscheidung der Bundeskanzlerin und des Bundesministers des Innern zur Grenzöffnung zu diesem Zeitpunkt Anfang September für sich genommen noch nicht die Qualität erreicht hatte, um eine im Bund-Länder-Streitverfahren rügefähige verfassungsrechtliche Rechtsverletzung der Länder zu bewirken. Insofern kann prozessual relevant der streitauslösende Anlass in der massiven Gefährdung von Länderinteressen durch die Entscheidung zur Grenzöffnung gesehen werden oder dann zusätzlich in der Verwirklichung der Gefahr, die entweder inzwischen bereits zu konstatieren ist oder auch bei einem Anhalten der Einreisetätigkeit erst im Jahresverlauf 2016 fassbar werden wird.

Der Zeitpunkt des Beginns des Fristlaufs hängt insofern davon ab, ob ein verfassungswidriges Tun oder ein Unterlassen als Anlass des Streits zugrunde gelegt wird. Unter Unterlassungsgesichtspunkten dürfte die Frage erheblich sein, ob der Flüchtlingsstrom einerseits anhält und andererseits die Politik der offenen Grenzen nicht durch wirksame Gegenmaßnahmen des Bundes (beispielsweise auf europäischer Ebene) ausgeglichen wird. Gegebenenfalls müsste die Bayerische Staatsregierung die verantwortlichen Bundesorgane, insbesondere die Bundesregierung förmlich auffordern, nach der durch das verfassungsrechtliche Rechtsverhältnis gebotenen Weise tätig zu werden. 146 Die Ablehnung eines solchen Tätigwerdens würde dann den Fristlauf im Hinblick auf ein rechtserhebliches Unterlassen in Gang setzen. Da der Prozess des Massenzustroms und die womöglich einseitigen oder abgestimmten Reaktionen im europäischen Handlungsgefüge die Sachlage beinah täglich verändern, müsste darüber hinaus und abhängig von der künftigen Entwicklung auch erwogen werden, den Fristlauf neu beginnen zu lassen. Zurzeit (Januar 2016) ist jedenfalls die Antragsfrist nach § 64 Abs. 3 BVerfGG nicht verstrichen.

146 Vgl. Frank Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf (Hg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Neuausgabe 2015, § 64 Rdnr. 28.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 86f:

D. Zusammenfassung in Thesen

I. Zwischen dem Land Bayern und dem Bund besteht eine konkrete Meinungsverschiedenheit über grundgesetzliche Rechte und Pflichten. Die zwischen dem Bund und Bayern politisch offen ausgetragene Meinungsverschiedenheit betrifft die konkrete Frage, ob der Bund seine grundgesetzlichen Pflichten zur Grenzsicherung in landes- und damit bundesschädigender Weise vernachlässigt. Die inzwischen bekannten Tatsachen belegen, dass die gesetzlich vorausgesetzte wirksame Grenzkontrolle im europäischen Mehrebenensystem und für Deutschland zeitweise und bis dato anhaltend zusammengebrochen ist und die Länder sich
dadurch mit einer beträchtlichen Krisensituation bis hin zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit konfrontiert sehen, die nur dann in angemessener Weise bewältigt werden kann, wenn Maßnahmen zur Wiederherstellung einer gesetz- und verfassungsmäßigen Grenzsicherung wieder greifen.

II. Der akzessorische Anknüpfungspunkt für die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten bei der Ausübung von Bundeskompetenzen liegt in Art. 30 GG. Diese Vorschrift gewährleistet den Ländern Schutz für die Ausübung ihrer staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben, die ihnen obliegen. Vom Funktionsschutz erfasst sind zugleich die eigenstaatlichen Elemente der Länder und die ihnen vom Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG vorgeschriebenen Staatsstrukturen.

III. Das im Bundesstaatsprinzip wurzelnde Gebot bundesfreundlichen Verhaltens verlangt vom jeweils Verpflichteten, dass er in bestimmten Konstellationen von seinen ihm zustehenden Kompetenzen in einer Weise Gebrauch macht, die die jeweils andere Ebene schont oder er sogar von der Ausübung seiner Kompetenzen ganz absieht. Die Pflicht zur Schonung und Rechtswahrung der anderen Ebene im föderalen Gefüge besteht nicht nur im Falle des Handelns, sondern auch des Unterlassens. Soweit die unzureichende Wahrnehmung einer Kompetenz unmittelbar die Funktionsfähigkeit der anderen Ebene betrifft, muss sie wieder wirksam ausgeübt werden.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 87f:

IV. Besteht im Hinblick auf die Kompetenzwahrnehmung des Bundes ein wesentlicher Funktionskonnex zur Eigenstaatlichkeit der Länder im Sinne der Art. 30, 28 Abs. 1 GG, so kann das BVerfG auch unter Beachtung eines weiten Gestaltungsspielraums des Bundes eine grundsätzliche Handlungspflicht feststellen. Im föderalen Sinne wesentlich ist eine Kompetenzausübung des Bundes jedenfalls dann, wenn davon die Funktionsfähigkeit der Länder im Sinne von Art. 30 GG unmittelbar abhängt. Es reicht die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Funktionsstörung.

V. Das Grundgesetz setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus.

VI. Der Bund darf zur Sicherung der Staatsgrenzen Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen, bleibt aber im Falle des nachweisbaren Leistungsverlusts europäischer Systeme in der Gewährleistungsverantwortung für die wirksame Kontrolle von Einreisen in das Bundesgebiet. Der Bund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen im Sinne der demokratischen Wesentlichkeitsrechtsprechung nach dem Lissabon-Urteil des BVerfG verpflichtet, wirksame Kontrollen der Bundesgrenzen wieder aufzunehmen, wenn das gemeinsame europäische Grenzsicherungs- und Einwanderungssystem vorübergehend oder dauerhaft gestört ist.

VII. Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung (Art. 1 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz garantiert jedoch nicht den Schutz aller Menschen weltweit durch faktische oder rechtliche Einreiseerlaubnis. Eine solche unbegrenzte Rechtspflicht besteht auch weder europarechtlich noch völkerrechtlich. Entsprechende unbegrenzte Verpflichtungen dürfte der Bund auch nicht eingehen. Eine universell verbürgte und unbegrenzte Schutzpflicht würde die Institution demokratischer Selbstbestimmung und letztlich auch das völkerrechtliche System sprengen, dessen Fähigkeit, den Frieden zu sichern, von territorial abgrenzbaren und handlungsfähigen Staaten abhängt.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 88f:

VIII. Art. 16 a GG gewährt Asyl bei politischer Verfolgung, soweit nicht die Einreise über einen sicheren Drittstaat erfolgt. Darin liegt nach dem Asylkompromiss eine Verfassungsentscheidung für den Ausgleich eines Individualrechts mit Stabilitäts- und Leistungserfordernissen des demokratischen Gemeinwesens.

IX. Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich in eigener Verantwortung und mit der Europäischen Union an freiwilligen internationalen Mandaten zum Schutz bedrohter Minderheiten und verfolgter Gruppen. Dabei kann sie zu humanitären Schutzmaßnahmen im Ausland im Rahmen völkerrechtlicher Verträge verpflichtet sein. Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur unbegrenzten Aufnahme von Opfern eines Bürgerkrieges oder bei Staatenzerfall besteht nicht und wäre im Falle ihres Bestehens ein Verstoß gegen die unverfügbare Identität der Verfassungsordnung. Im Rahmen von selbst bestimmten Kontingenten und dauerhaftem oder vorläufigem Schutz leistet die Bundesrepublik einen Beitrag bei internationalen Notlagen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit.

X. Das Unionsrecht trifft ebenfalls die grundsätzliche Entscheidung eines Ausgleichs zwischen humanitärer Schutzverpflichtung in einer akuten grenzüberschreitenden Notlage und den Stabilitäts- und Leistungserfordernissen der mitgliedstaatlichen Verfassungsräume. Die Europäische Menschenrechtskonvention begründet kein Menschenrecht auf ungehinderte Einreise in einen Konventionsstaat und sieht keine unbegrenzte Pflicht zur Aufnahme von Vertriebenen oder heimatlos gewordenen Menschen vor.

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 89:

XI. Bundesgesetzgeber, die Bundesverwaltung und die Rechtsprechung haben zur Gewährleistung kontrollierter Einreise in das Bundesgebiet eine systematisch folgerichtige Entscheidung zu treffen: Entweder es bleibt beim (quantitativ unbegrenzten) individuellen Recht auf Asyl bei dann auch individueller Prüfung einer drohenden politischen Verfolgung sowie der Einschränkung des Asylrechts beim Weg über sichere Drittstaaten oder aber es gilt der weite Flüchtlingsbegriff, der von der europäischen Staatenpraxis und vom Handbuch des UNHCR zugrunde gelegt wird, der aber dann klare Kontingentierung, wirksame Verteilungsmechanismen und die Formulierung sowie Durchsetzung von Kapazitätsgrenzen erfordert.

XII. Es liegt innerhalb eines nur begrenzt justiziablen politischen Gestaltungsermessens des Bundes, was getan werden muss, um ein gemeinsames europäisches Einwanderungs- und Asylrecht wiederherzustellen oder neu zu justieren. Zurzeit deutet einiges darauf hin, dass das Mindestmaß an politischen Aktivitäten durch den Bund diesbezüglich noch unterschritten ist. Sollte die Migrationskrise nicht mit wirksamen europäischen Maßnahmen rechtsgestaltender oder gerichtlicher Art (Vertragsverletzungsverfahren) bewältigt werden, muss der Bund zur Wahrung der verfassungsstaatlichen Ordnung und zum Schutz des föderalen Gefüges zumindest einstweilen die gesetzmäßige Sicherung der Bundesgrenze gewährleisten, weil die Kontrolle über Elemente der Staatlichkeit im Sinne des Identitätsvorbehalts der Rechtsprechung des BVerfG integrationsfest ist.

Bonn, den 8. Januar 2016

Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio

PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 90:

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Lorz, Ralph Alexander, Interorganrespekt im Verfassungsrecht, Tübingen 2001.

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PROF. DR. DR. UDO DI FABIO GUTACHTEN IM AUFTRAG DES FREISTAATES BAYERN Seite 92:

Mrozek, Anna, Zwischen ,,Raum der Freiheit", ,,Raum der Sicherheit" und ,,Raum des Rechts" – der Mechanismus des supranationalen Grenzschutzes an den europäischen Außengrenzen, ZAR 11-12/2014, 393 – 399.

Ossenbühl, Fritz, Abschied von der Ländertreue?, NVwZ 2003, 53.

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Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 7. Auflage, München 2014.

Schmidt, Adela, Die vergessene Richtlinie 2001/55/EG für den Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen als Lösung der aktuellen Flüchtlingskrise, ZAR 7/2015, 205 – 212.

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Zacher, Hans Friedrich, § 28 Das soziale Staatsziel, in: Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band II: Verfassungsstaat, 3. Auflage, Heidelberg 2004.

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Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.

Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.

Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwälte
Begründung: Gesunde Menschen im Amt tun so etwas nicht.
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Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden.

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Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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Verdacht: EU Diktatur
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Dr. Irmgard GRISS und Dr. Gunter GRISS / IRMGARD GRISS und GUNTER GRISS / IRMGARD GRISS & GUNTER GRISS
Dr. Gunter GRISS und Dr. Irmgard GRISS / GUNTER GRISS und IRMGARD GRISS / GUNTER GRISS & IRMGARD GRISS
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Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

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17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 14 und Seite 15: DER HELD VON KÖLN



17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 15: DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KÖLN VERTUSCHEN



17.01.2016 KRONEN ZEITUNG Seite 15: DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE ,,SCHANDE VON KÖLN" VERTUSCHEN, DIE HUNDERTEN ATTACKEN ,,AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND", VERSCHWEIGEN.

17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 15: "DIE SCHANDE VON KÖLN" sinngemäß

DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KÖLN VERTUSCHEN

DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KÖLN VERSCHWEIGEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERTUSCHEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERSCHWEIGEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERTUSCHEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERSCHWEIGEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERTUSCHEN

KÖLN DIE BEHÖDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERSCHWEIGEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERTUSCHEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERSCHWEIGEN

2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KÖLN VERTUSCHEN

2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KÖLN VERSCHWEIGEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERTUSCHEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERSCHWEIGEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERTUSCHEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERSCHWEIGEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERTUSCHEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERSCHWEIGEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERTUSCHEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERSCHWEIGEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERTUSCHEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERSCHWEIGEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERTUSCHEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERSCHWEIGEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERTUSCHEN

2016 KÖLN DIE BEHÖDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERSCHWEIGEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERTUSCHEN

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17.01.2016 KRONEN ZEITUNG Seite 14 und 15: DER HELD VON KÖLN

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Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
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Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.

Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwälte
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17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 14 sinngemäß: POLIZISTEN BITTEN: "DECK ALLES AUF! WIR MÜSSEN SCHWEIGEN."

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17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 14: DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: ,,DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN JA LEIDER SCHWEIGEN."

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17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 14 sinngemäß: POLIZISTEN BITTEN: "DECK ALLES AUF WIR MÜSSEN SCHWEIGEN."

Sinngemäß 1:

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN JA LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN SCHWEIGEN.

Sinngemäß 2:

POLIZISTEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN SCHWEIGEN.

POLIZISTEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN JA LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN SCHWEIGEN.

Sinngemäß 1A:

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTINNEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTINNEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTINNEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTINNEN MÜSSEN JA LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTINNEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTINNEN MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTINNEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN SCHWEIGEN.

Sinngemäß 2A:

POLIZISTINNEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTINNEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN SCHWEIGEN.

POLIZISTINNEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTINNEN MÜSSEN JA LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTINNEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTINNEN MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTINNEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTINNEN MÜSSEN SCHWEIGEN.

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Zeitgeschichte:

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Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
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#103
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2015 Dezember DIE AULA Seite 1 MERKELS WAHNSINNSTAT

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65. Jahrgang Dezember 2015 DIE AULA Seite 1 MERKELS WAHNSINNSTAT DIESE FRAU ZERSTÖRT EUROPA NACHHALTIGER ALS PEST UND KRIEG ... ,,MERKEL GESTÖRT" ... RECHTSSTAAT ADE? ... ÜBER DIE DRAHTZIEHER DER MIGRATION ... INDUZIERT IRRE? SYSTEMPOLITIKER UND LÜGENPRESSE GEGEN EIGENES VOLK ... KULTURVERFALL TRADITIONELLES BRAUCHTUM UND KREUZ-SYMBOLE IN DEUTSCHEN LÄNDERN BALD SCHON STRAFBAR? ... WIDERSTAND GEGEN BRÜSSEL ...

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

DIE AULA sinngemäß: 2015 MERKELS WAHNSINNSTATEN ... 2015 SYSTEMPOLITIKER UND LÜGENPRESSE GEGEN DAS EIGENE VOLK ... 2015 KULTURVERFALL TRADITIONELLES BRAUCHTUM IN DEUTSCHEN LÄNDERN BALD SCHON STRAFBAR ... 2015 KULTURVERFALL KREUZ-SYMBOLE IN DEUTSCHEN LÄNDERN BALD SCHON STRAFBAR ... 2015 KULTURVERFALL KREUZSYMBOLE IN DEUTSCHEN LÄNDERN BALD SCHON STRAFBAR ... KULTURVERFALL 2015 TRADITIONELLES BRAUCHTUM IN DEUTSCHEN LÄNDERN BALD SCHON STRAFBAR ... KULTURVERFALL 2015 KREUZ-SYMBOLE IN DEUTSCHEN LÄNDERN BALD SCHON STRAFBAR ... KULTURVERFALL 2015 KREUZSYMBOLE IN DEUTSCHEN LÄNDERN BALD SCHON STRAFBAR ...

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Zeitgeschichte:

EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
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17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 14 sinngemäß: POLIZISTEN BITTEN: "DECK ALLES AUF! WIR MÜSSEN SCHWEIGEN."

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17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 14: DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: ,,DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN JA LEIDER SCHWEIGEN."

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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 14 sinngemäß: POLIZISTEN BITTEN: "DECK ALLES AUF WIR MÜSSEN SCHWEIGEN."

Sinngemäß 1:

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN JA LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN SCHWEIGEN.

Sinngemäß 2:

POLIZISTEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN SCHWEIGEN.

POLIZISTEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN JA LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN SCHWEIGEN.

Sinngemäß 1A:

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTINNEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTINNEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTINNEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTINNEN MÜSSEN JA LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTINNEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTINNEN MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTINNEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN SCHWEIGEN.

Sinngemäß 2A:

POLIZISTINNEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTINNEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN SCHWEIGEN.

POLIZISTINNEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTINNEN MÜSSEN JA LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTINNEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTINNEN MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTINNEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTINNEN MÜSSEN SCHWEIGEN.

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Zeitgeschichte:

EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
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17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 14 und Seite 15: DER HELD VON KÖLN



17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 15: DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KÖLN VERTUSCHEN



17.01.2016 KRONEN ZEITUNG Seite 15: DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE ,,SCHANDE VON KÖLN" VERTUSCHEN, DIE HUNDERTEN ATTACKEN ,,AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND", VERSCHWEIGEN.

17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 15: "DIE SCHANDE VON KÖLN" sinngemäß

DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KÖLN VERTUSCHEN

DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KÖLN VERSCHWEIGEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERTUSCHEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERSCHWEIGEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERTUSCHEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERSCHWEIGEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERTUSCHEN

KÖLN DIE BEHÖDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERSCHWEIGEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERTUSCHEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERSCHWEIGEN

2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KÖLN VERTUSCHEN

2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KÖLN VERSCHWEIGEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERTUSCHEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERSCHWEIGEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERTUSCHEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERSCHWEIGEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERTUSCHEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERSCHWEIGEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERTUSCHEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERSCHWEIGEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERTUSCHEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERSCHWEIGEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERTUSCHEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERSCHWEIGEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERTUSCHEN

2016 KÖLN DIE BEHÖDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERSCHWEIGEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERTUSCHEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERSCHWEIGEN


Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

17.01.2016 KRONEN ZEITUNG Seite 14 und 15: DER HELD VON KÖLN

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20160117 KRONENZEITUNG 15 IVAN JURCEVIC DER HELD VON KOELN.jpg


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20160117 KRONENZEITUNG 15 DIE BEHOERDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KOELN VERTUSCHEN.jpg


20160117 KRONENZEITUNG 15 DIE BEHOERDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KOELN VERTUSCHEN.jpg
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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Die Geschichte wiederholt sich immer wieder:

EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
Seite 7 Antwort 100 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=943.90
Politsatire REFUGEES WELCOME 2A

Politsatire-Vorhang auf! REFUGEES WELCOME

2016 zugespielt POLITSATIRE journalistenwatch REFUGEES WELCOME.jpg


2016 zugespielt POLITSATIRE journalistenwatch REFUGEES WELCOME.jpg
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Quelle: http://journalistenwatch.com/cms/wp-content/uploads/2016/01/flue-ver-2-390x280.png

Politsatire-Vorhang zu.

http://journalistenwatch.com/

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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.

Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.

Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwälte
GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE MACHTHABER - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=946.0
(1999 FISCHER UEBERSCHAER DER NATIONALSOZIALISMUS VOR GERICHT 1943-1952)

DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.0

Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden.

2014 GUIDO GRANDT DENKEN SIE IMMER DARAN SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT.jpg


Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Wahrheitsforschung

#104
EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
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2015 Dezember DIE AULA Seite 1 MERKEL GESTÖRT

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65. Jahrgang Dezember 2015 DIE AULA Seite 1 ,,MERKEL GESTÖRT" ERFOLGSAUTOR UDO ULFKOTTE IM AULA-GESPRÄCH ÜBER ASYLFLUT ... MERKELS WAHNSINNSTAT DIESE FRAU ZERSTÖRT EUROPA NACHHALTIGER ALS PEST UND KRIEG ... RECHTSSTAAT ADE? ... ÜBER DIE DRAHTZIEHER DER MIGRATION ... INDUZIERT IRRE? SYSTEMPOLITIKER UND LÜGENPRESSE GEGEN EIGENES VOLK ... KULTURVERFALL TRADITIONELLES BRAUCHTUM UND KREUZ-SYMBOLE IN DEUTSCHEN LÄNDERN BALD SCHON STRAFBAR? ... WIDERSTAND GEGEN BRÜSSEL  ...

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Zeitgeschichte:

EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
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2015 Dezember DIE AULA Seite 1 MERKELS WAHNSINNSTAT

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65. Jahrgang Dezember 2015 DIE AULA Seite 1 MERKELS WAHNSINNSTAT DIESE FRAU ZERSTÖRT EUROPA NACHHALTIGER ALS PEST UND KRIEG ... ,,MERKEL GESTÖRT" ... RECHTSSTAAT ADE? ... ÜBER DIE DRAHTZIEHER DER MIGRATION ... INDUZIERT IRRE? SYSTEMPOLITIKER UND LÜGENPRESSE GEGEN EIGENES VOLK ... KULTURVERFALL TRADITIONELLES BRAUCHTUM UND KREUZ-SYMBOLE IN DEUTSCHEN LÄNDERN BALD SCHON STRAFBAR? ... WIDERSTAND GEGEN BRÜSSEL ...

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
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DIE AULA sinngemäß: 2015 MERKELS WAHNSINNSTATEN ... 2015 SYSTEMPOLITIKER UND LÜGENPRESSE GEGEN DAS EIGENE VOLK ... 2015 KULTURVERFALL TRADITIONELLES BRAUCHTUM IN DEUTSCHEN LÄNDERN BALD SCHON STRAFBAR ... 2015 KULTURVERFALL KREUZ-SYMBOLE IN DEUTSCHEN LÄNDERN BALD SCHON STRAFBAR ... 2015 KULTURVERFALL KREUZSYMBOLE IN DEUTSCHEN LÄNDERN BALD SCHON STRAFBAR ... KULTURVERFALL 2015 TRADITIONELLES BRAUCHTUM IN DEUTSCHEN LÄNDERN BALD SCHON STRAFBAR ... KULTURVERFALL 2015 KREUZ-SYMBOLE IN DEUTSCHEN LÄNDERN BALD SCHON STRAFBAR ... KULTURVERFALL 2015 KREUZSYMBOLE IN DEUTSCHEN LÄNDERN BALD SCHON STRAFBAR ...

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Zeitgeschichte:

EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
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17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 14 sinngemäß: POLIZISTEN BITTEN: "DECK ALLES AUF! WIR MÜSSEN SCHWEIGEN."

20160117 KRONENZEITUNG 14 POLIZISTEN BITTEN DECK ALLES AUF WIR MUESSEN SCHWEIGEN.jpg


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17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 14: DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: ,,DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN JA LEIDER SCHWEIGEN."

20160117 KRONENZEITUNG Seite 14 und 15 IVAN JURCEVIC DER HELD VON KOELN.jpg


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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 14 sinngemäß: POLIZISTEN BITTEN: "DECK ALLES AUF WIR MÜSSEN SCHWEIGEN."

Sinngemäß 1:

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN JA LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN SCHWEIGEN.

Sinngemäß 2:

POLIZISTEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN SCHWEIGEN.

POLIZISTEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN JA LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN SCHWEIGEN.

Sinngemäß 1A:

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTINNEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTINNEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTINNEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTINNEN MÜSSEN JA LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTINNEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTINNEN MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

DER 44-JÄHRIGE KENNT VIELE POLIZISTINNEN. IN SMS BITTEN SIE IHN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTEN MÜSSEN SCHWEIGEN.

Sinngemäß 2A:

POLIZISTINNEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTINNEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR MÜSSEN SCHWEIGEN.

POLIZISTINNEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTINNEN MÜSSEN JA LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTINNEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTINNEN MÜSSEN LEIDER SCHWEIGEN.

POLIZISTINNEN BITTEN: DECK ALLES AUF. WIR POLIZISTINNEN MÜSSEN SCHWEIGEN.

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Zeitgeschichte:

EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
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17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 14 und Seite 15: DER HELD VON KÖLN



17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 15: DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KÖLN VERTUSCHEN



17.01.2016 KRONEN ZEITUNG Seite 15: DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE ,,SCHANDE VON KÖLN" VERTUSCHEN, DIE HUNDERTEN ATTACKEN ,,AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND", VERSCHWEIGEN.

17.01.2016 KRONENZEITUNG Seite 15: "DIE SCHANDE VON KÖLN" sinngemäß

DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KÖLN VERTUSCHEN

DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KÖLN VERSCHWEIGEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERTUSCHEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERSCHWEIGEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERTUSCHEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERSCHWEIGEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERTUSCHEN

KÖLN DIE BEHÖDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERSCHWEIGEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERTUSCHEN

KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERSCHWEIGEN

2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KÖLN VERTUSCHEN

2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KÖLN VERSCHWEIGEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERTUSCHEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERSCHWEIGEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERTUSCHEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERSCHWEIGEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERTUSCHEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERSCHWEIGEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERTUSCHEN

KÖLN 2016 DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERSCHWEIGEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERTUSCHEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VERSCHWEIGEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERTUSCHEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN VERSCHWEIGEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERTUSCHEN

2016 KÖLN DIE BEHÖDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN VERSCHWEIGEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERTUSCHEN

2016 KÖLN DIE BEHÖRDEN WOLLTEN DIE HUNDERTEN ATTACKEN AUF HARMLOSE MENSCHEN, DIE ZUR FALSCHEN ZEIT AM FALSCHEN ORT GEWESEN SIND, VERSCHWEIGEN


Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

17.01.2016 KRONEN ZEITUNG Seite 14 und 15: DER HELD VON KÖLN

20160117 KRONENZEITUNG 14 IVAN JURCEVIC DER HELD VON KOELN.jpg


20160117 KRONENZEITUNG 14 IVAN JURCEVIC DER HELD VON KOELN.jpg
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20160117 KRONENZEITUNG 15 IVAN JURCEVIC DER HELD VON KOELN.jpg


20160117 KRONENZEITUNG 15 IVAN JURCEVIC DER HELD VON KOELN.jpg
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20160117 KRONENZEITUNG 15 DIE BEHOERDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KOELN VERTUSCHEN.jpg


20160117 KRONENZEITUNG 15 DIE BEHOERDEN WOLLTEN DIE SCHANDE VON KOELN VERTUSCHEN.jpg
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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Die Geschichte wiederholt sich immer wieder:

EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
Seite 7 Antwort 100 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=943.90
Politsatire REFUGEES WELCOME 2A

Politsatire-Vorhang auf! REFUGEES WELCOME

2016 zugespielt POLITSATIRE journalistenwatch REFUGEES WELCOME.jpg


2016 zugespielt POLITSATIRE journalistenwatch REFUGEES WELCOME.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=943.0;attach=9497

Quelle: http://journalistenwatch.com/cms/wp-content/uploads/2016/01/flue-ver-2-390x280.png

Politsatire-Vorhang zu.

http://journalistenwatch.com/

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Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.

Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.

Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwälte
GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE MACHTHABER - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=946.0
(1999 FISCHER UEBERSCHAER DER NATIONALSOZIALISMUS VOR GERICHT 1943-1952)

DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.0

Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden.

2014 GUIDO GRANDT DENKEN SIE IMMER DARAN SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT.jpg


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22.10.2015 Zugespielte externe Inhalte:
http://uncut-news.ch/eu/asylanten-zuenden-an-der-serbischen-grenze-ihre-zelte-an/
Asylanten zünden an der serbischen Grenze ihre Zelte an
geschrieben am 22/10/2015
Asylanten zünden an der serbischen Grenze ihre Zelte an, damit sie durch dürfen. Prompt werden diese Brandstifter mit Bussen nach Deutschland gebracht. So verhalten sich keine Flüchtlinge! So verhalten sich nur Sozialschmarotzer und Verbrecher!

20151022 zugespielt ASYLANTEN ZUENDEN AN DER SERBISCHEN GRENZE IHRE ZELTE AN.jpg


20151022 zugespielt ASYLANTEN ZUENDEN AN DER SERBISCHEN GRENZE IHRE ZELTE AN.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=935.0;attach=9073

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20151110 / 10.11.2015 SCHWEDEN SPITZE IN VERGEWALTIGUNG VON FRAUEN UND MÄDCHEN DURCH MIGRANTEN
http://uncut-news.ch/eu/schweden-spitze-in-vergewaltigung-von-frauen-und-maedchen-durch-migranten/

20151112 / 11.12.2015 POLIZEI SCHÜTZT NICHT MEHR: DEUTSCHE BILDEN BÜRGERWEHREN
http://www.berlinjournal.biz/polizei-schuetzt-nicht-mehr-deutsche-bilden-buergerwehren/

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Verdacht:

Geistig abnorme schwerkriminelle Machthaber wollen die EU existenziell schädigen.
Geistig abnorme schwerkriminelle Machthaber wollen Europa existenziell schädigen.
Geistig abnorme schwerkriminelle Machthaber wollen Deutschland existenziell schädigen.
Geistig abnorme schwerkriminelle Machthaber wollen Österreich existenziell schädigen.
Geistig abnorme schwerkriminelle Machthaber wollen christliche Staaten existenziell schädigen.

Geistig abnorme schwerkriminelle Machthaber wollen die EU vernichten.
Geistig abnorme schwerkriminelle Machthaber wollen Europa vernichten.
Geistig abnorme schwerkriminelle Machthaber wollen Deutschland vernichten.
Geistig abnorme schwerkriminelle Machthaber wollen Österreich vernichten.
Geistig abnorme schwerkriminelle Machthaber wollen christliche Staaten vernichten.

Völkermord an Völkern in der EU.
Völkermord an Völkern in der Europäischen Union.
Völkermord an europäischen Völkern.
Völkermord am deutschen Volk.
Völkermord am österreichischen Volk.
Völkermord an christlichen Völkern.

Es gilt die Unschuldsvermutung.

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Der Hausverstand sagt: KEINE KRIEGE KEINE FLÜCHTLINGE

Zugespielter externer Inhalt: EINE FORDERUNG AN DIE USA! NEHMEN SIE ALLE FLÜCHTLINGE AUF, DIE SIE AUS IHREM LAND VERTRIEBEN HABEN, UND DIE WELT IST GANZ SCHNELL KRIEGSFREI!

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Zeitgeschichte:

ÖSTERREICH DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
Seite 16 Antwort 234 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.225
20071221 / 21.12.2007 REPUBLIK ÖSTERREICH BMI SCHENGEN NEU GRENZENLOS SICHER
20151110 / 10.11.2015 FPÖ ANZEIGE GEGEN FAYMANN MIKL-LEITNER UND KLUG / FPÖ ANZEIGE GEGEN MIKL-LEITNER FAYMANN UND KLUG

2015 Bundesrepublik Deutschland: Bundeskanzlerin Angela Merkel sagt: "Wir schaffen das."

05.09.2015 Bundesrepublik Deutschland: Bundeskanzlerin Angela Merkel sagt: "Wir machen die Grenzen auf."
05.09.2015 Republik Österreich: Bundeskanzler Werner Faymann sagt: "Wir machen die Grenzen auf."
05.09.2015 ORF http://orf.at/stories/2296951/2296952/

Teil 2:
20151110 / 10.11.2015 REPUBLIK ÖSTERREICH FPÖ STRACHE BRINGT STRAFANZEIGE GEGEN FAYMANN MIKL-LEITNER UND KLUG EIN
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20151110_OTS0142/fpoe-strache-bringt-strafanzeige-gegen-faymann-mikl-leitner-und-klug-ein

20151110 1223 OTS FPOE STRACHE BRINGT STRAFANZEIGE GEGEN FAYMANN MIKL-LEITNER ...pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=55.0;attach=9072

Teil 1:
20151110 FPOE STRAFANZEIGE GEGEN FAYMANN MIKL-LEITNER UND KLUG 16 Seiten.pdf (5044.41 KB)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=55.0;attach=9071
(10.11.2015 FPOE STRAFANZEIGE GEGEN MIKL-LEITNER, FAYMANN UND KLUG)

20151110 / 10.11.2015 REPUBLIK ÖSTERREICH FPÖ SACHVERHALTSDARSTELLUNG UND ANZEIGE GEGEN VERDÄCHTIGE: MAG. JOHANNA MIKL-LEITNER, WERNER FAYMANN UND MAG. GERALD KLUG SOWIE VERANTWORTLICHE DER ÖBB WEGEN: VERDACHT DES MISSBRAUCHS DER AMTSGEWALT (§ 302 STGB)
http://www.fpoe.at/fileadmin/user_upload/www.fpoe.at/dokumente/2015/Sachverhaltsdarstellung-09112015.pdf

PDF-Seite 11: "Bundeskanzler Werner Faymann (SPÖ) sagte am Freitagabend nach einem Telefonat mit dem ungarischen Premier Viktor Orban gegenüber dem ORF-Radiosender "Ö3", er habe mit der deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel beschlossen, "dass wir die Grenzen nicht dicht machen, sondern auf. ..."

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EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
Seite 6 Antwort 85 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=943.75

ÖFFENTLICHE STRAFANZEIGE gegen ANGELA MERKEL wegen MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT GEGEN EU-RECHT
ÖFFENTLICHE STRAFANKLAGE gegen ANGELA MERKEL wegen MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT GEGEN EU-RECHT
ÖFFENTLICHE STRAFANZEIGE gegen Dr. Angela MERKEL wegen MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT GEGEN EU-RECHT
ÖFFENTLICHE STRAFANKLAGE gegen Dr. Angela MERKEL wegen MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT GEGEN EU-RECHT


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DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE VERDACHT ÖSTERREICH DIE SCHREIBTISCHTÄTER 2 DAS NEUE STGB
Seite 14 Antwort 202 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.195

https://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/home.de.html

23. Juli 2015 Reform des Strafgesetzbuchs, Weisungsrechts, Erbrechts und Urheberrechts im heutigen Bundesrat beschlossen

,,Ein Ergebnis, auf das wir wirklich stolz sein können", so fasst Justizminister Wolfgang Brandstetter die im Zuge der heutigen Sitzung des Bundesrates beschlossenen Reformen aus seinem Ressort zusammen. » mehr im Bereich "Presse"

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20140703 KURIER Dr Wolfgang BRANDSTETTER.jpg


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20140515 OGH Dr Eckart RATZ und Dr Wolfgang BRANDSTETTER q.jpg


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20130415 APA Dr Herbert ANDERL Joerg ZIERCKE Mag Christian PILNACEK.jpg


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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Mag. Mag. (FH) Konrad KOGLER, Dipl.Ing. Dr. Erwin PRÖLL und HR Dr. Franz PRUCHER

20130122 1510 BMI Kogler Niederösterreich hat eine moderne Polizei 2.png


20130122 1510 BMI Kogler Niederösterreich hat eine moderne Polizei 2.png
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=2176

Seite 4 Antwort 47 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.45

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DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE VERDACHT ÖSTERREICH DIE SCHREIBTISCHTÄTER 3
Seite 14 Antwort 203 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.195

Polit-Satire Vorhang auf! Geschichte Vorhang auf! Märchen Vorhang auf!

DES KAISERS NEUE KLEIDER Das Kind ruft: Der Kaiser ist nackt!

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Polit-Satire / Geschichte / Märchen in 5 Bildern (Skulpturen): Denkmalgeschütztes Büro- und Geschäftshaus Brückenstraße 17, Köln. An der Fassade befinden sich Skulpturen, die Szenen aus der Märchen ,,Des Kaisers neue Kleider" darstellen. © Raimond Spekking / CC BY-SA 4.0 (via Wikimedia Commons)

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https://de.wikipedia.org/wiki/Des_Kaisers_neue_Kleider

Aus anderen Quellen sinngemäß:
Der Kaiser ist nackt und niemand sieht's. ... Der Kaiser ist nackt und niemand sieht es. ... Bis ein Kind ausspricht, was alle wissen: "Der Kaiser ist ja nackt!"

Der König ist nackt und niemand sieht's. ... Der König ist nackt und niemand sieht es. ... Bis ein Kind ausspricht, was alle wissen: ,,Der König ist ja nackt!"

Polit-Satire Vorhang zu! Geschichte Vorhang zu! Märchen Vorhang zu!

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20120913 NEWS 37 FRITZL DIE VERTUSCHUNG 1 NEWS.jpg


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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=538.0;attach=2145

20120913 NEWS 37 FRITZL DIE VERTUSCHUNG 1 TOTAL-VERSAGEN DER BEHÖRDEN.jpg


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20120913 NEWS 37 FRITZL DIE VERTUSCHUNG 22 DAS VERSAGEN DER JUGENDBEHÖRDE.jpg


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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=538.0;attach=2149

20120913 NEWS 37 FRITZL DIE VERTUSCHUNG 22 EF ANSCHRIFT 2001 BEKANNT.jpg


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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=538.0;attach=2151

20120913 NEWS 37 FRITZL DIE VERTUSCHUNG 20 DECKEL ZU UND FERTIG 1.jpg


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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=538.0;attach=2178

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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=538.0;attach=2180

20120913 NEWS 37 FRITZL DIE VERTUSCHUNG 20 DECKEL ZU UND FERTIG 3.jpg


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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=538.0;attach=2182

Quelle: Seite 1 Antwort 11 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=538.0
Quelle: Seite 1 Antwort 12 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=538.0

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Polizeioberst Franz KRÖLL: Musste ER sterben, weil SIE schweigt?

20101009 die aktuelle NATASCHA KAMPUSCH POLIZIST ERMORDET.pdf
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20101009 die aktuelle NATASCHA KAMPUSCH POLIZIST ERMORDET 01.jpg


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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=1174

20101009 die aktuelle NATASCHA KAMPUSCH POLIZIST ERMORDET 28 29.jpg


20101009 die aktuelle NATASCHA KAMPUSCH POLIZIST ERMORDET 28 29.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=1176

20101009 die aktuelle NATASCHA KAMPUSCH POLIZIST ERMORDET 30 31.jpg


20101009 die aktuelle NATASCHA KAMPUSCH POLIZIST ERMORDET 30 31.jpg
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Quelle: Seite 1 Antwort 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,408.0.html

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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

2010 50-51 DIE GANZE WOCHE Der Fall Kampusch ist ein einziger Sumpf.jpg


2010 50-51 DIE GANZE WOCHE Der Fall Kampusch ist ein einziger Sumpf.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=1110

2010 50-51 DIE GANZE WOCHE Der Fall Kampusch ist ein einziger Sumpf 1.jpg


2010 50-51 DIE GANZE WOCHE Der Fall Kampusch ist ein einziger Sumpf 1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=2399

2010 50-51 DIE GANZE WOCHE Der Fall Kampusch ist ein einziger Sumpf 2.jpg


2010 50-51 DIE GANZE WOCHE Der Fall Kampusch ist ein einziger Sumpf 2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=2401

2010 50-51 DIE GANZE WOCHE Der Fall Kampusch ist ein einziger Sumpf 3.jpg


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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=2403

2010 50-51 DIE GANZE WOCHE Der Fall Kampusch ist ein einziger Sumpf 4.jpg


2010 50-51 DIE GANZE WOCHE Der Fall Kampusch ist ein einziger Sumpf 4.jpg
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Quelle: Seite 1 Antwort 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,408.0.html
Quelle: Seite 4 Antwort 50 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.45

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20060913 BACK TO THE ROOTS - NATASCHA KAMPUSCH NEWS
Seite 2 Antwort 20 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=195.15

NEWS: Konnten Sie dieses Verlies niemals verlassen?

Kampusch: "Doch, ich war jeden Tag oben und hab irgendetwas mit ihm gemacht"

05.09.2006 NEWS ALFRED WORM NATASCHA KAMPUSCH 24 D.jpg


05.09.2006 NEWS ALFRED WORM NATASCHA KAMPUSCH 24 D.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=195.0;attach=4179

05.09.2006 NEWS ALFRED WORM NATASCHA KAMPUSCH 10 11.jpg


05.09.2006 NEWS ALFRED WORM NATASCHA KAMPUSCH 10 11.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=195.0;attach=1182

20060913 BACK TO THE ROOTS - NATASCHA KAMPUSCH NEWS
Seite 2 Antwort 21 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=195.15

05.09.2006 NEWS ALFRED WORM NATASCHA KAMPUSCH 12 13.jpg


05.09.2006 NEWS ALFRED WORM NATASCHA KAMPUSCH 12 13.jpg
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REFORM DES STGB - DAS NEUE STGB

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http://www.andreas-unterberger.at/2015/07/ja-hitler-war-ein-linksextremist/
01.07.2015 14:43 Ja, Hitler war ein Linksextremist

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ADOLF HITLER WAR SOZIALIST.
ADOLF HITLER WAR NATIONALSOZIALIST.


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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

Verdacht: EU Diktatur. Daher: https://www.campact.de/tisa/appell/teilnehmen/
Seite 1 Antwort 11 TISA STOPPEN http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=788.0

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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

ÖSTERREICH DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
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http://www.guggenbichler-detektei.at/index.php/id-3-steckbriefe.html

Österreich November 2001 Dietmar K. Guggenbichler Steckbriefe kurz / teilweise gekürzt:

Der wirtschaftliche Schaden, der mir durch die Behörden verursacht wurde, geht in die vielen Millionen, abgesehen von der Zerstörung der Lebensqualität und dem systematischen Vernichten meiner ganzen Familie.

Aus all diesen Gründen beschuldige ich die Verantwortlichen der fortgesetzten kriminellen Handlungen zu Gunsten einer Machtlobby und zum eigenen Schutz.


Die Handlungen der erwähnten Personen zeigen ein hohes Maß an krimineller Energie, da alle Handlungen bewusst und wissentlich geschehen und es dem Staatsbürger zeigt, dass diese Leute bewusst verantwortungslos sind und außer vollmundigen Absichtserklärungen weder etwas im Hirn, noch im Herzen haben, außer ihre eigene Laufbahn, ihr Portemonnaie und ihre Gier mehr zu scheinen als zu sein.

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

ZEITGESCHICHTE Seite 13 und 14:

DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
2015 ÖSTERREICH AKTUELL ROMAN RIML IN HAFT EHEFRAU FÜRCHTET UM SEIN LEBEN
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Sachverhaltsdarstellung anhand externer Quellen:
05.03.2015 REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ BERICHT ÜBER DIE PERSÖNLICHEN SACHEN DES VERSTORBENEN ROMAN RIML
01.04.2015 FOTO MIT ZEITUNG VOM 01.04.2015, DASS ROMAN RIML NOCH LEBT


DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
JUSTIZOPFER ROMAN RIML AUS DEM GEFÄNGNIS-SPITAL GEFLÜCHTET
01.04.2015 22:44 OE24 Wien "Justizopfer" aus Häfen-Spital getürmt

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2015 REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ AKTUELL ROMAN RIML VERSEHENTLICH FÜR TOT ERKLÄRT?
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VERDACHT: DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE: LEIDEN WIE ROMAN RIML
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DAS URTEIL OHNE RICHTER / DAS URTEIL OHNE RICHTERIN
DER BESCHLUSS OHNE RICHTER / DER BESCHLUSS OHNE RICHTERIN

CAUSA ROMAN RIML VERDACHT: WILLKÜRORGIE, KRASSE FEHLURTEILE UND MORDVERSUCH AN ROMAN RIML. LEIDEN WIE ROMAN RIML UND DER BESCHLUSS OHNE RICHTER.
DER ANGEBLICH VERSEHENTLICH FÜR TOT ERKLÄRTE IST HAFTFÄHIG.
DER 90 PROZENT SCHWERBEHINDERTE UND SCHWERKRANKE IST HAFTFÄHIG.
Quelle: http://www.diejustiz.org/

ÖSTERREICH DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
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VERDACHT: DIE HÖLLE JA WILHELMSHÖHE / DIE HÖLLE JUSTIZANSTALT WILHELMSHÖHE
VERDACHT: DIE HÖLLE WILHELMSHÖHE / ENDLAGER FÜR SCHWERVERBRECHER
ROMAN RIML IST KEIN SCHWERVERBRECHER. Roman Riml wurde zu 6 Monaten Haft verurteilt.
ROMAN RIML HAT DAS RECHT AUF MENSCHLICHE BEHANDLUNG, WIE JEDER MENSCH.
JEDER HÄFTLING HAT DAS RECHT AUF MENSCHLICHE BEHANDLUNG, WIE JEDER MENSCH.
Quelle: http://www.diejustiz.org/

Justizopfer Roman RIML berichtet sinngemäß:
22 Tage eingesperrt in der Justizanstalt Wilhelmshöhe, auch bekannt als Endlager für Schwerverbrecher, 22 Tage in der Hölle!
3 oder 4 Tage, bevor ich dort inhaftiert wurde, ist ein 49 jähriger Häftling an Aids verstorben, in der Zelle, die ich dann bezogen habe!
22 Tage auf einer 15–20 Jahre alten und voll urinierten Matratze,
22 Tage Schweinefraß, welchen nicht einmal die Hunde der Richter und Staatsanwälte fressen würden.
Das reine Gift für einen Diabetiker!

Meine 2 Zellenkollegen:
1. Zellenkollege: 48 Jahre alt, 13 Jahre wegen schwerer Körperverletzung – Messerstecherei, Lymphdrüsenkrebs, sein "bestes Stück" amputiert, trägt Windeln!
2. Zellenkollege: 72 Jahre, fast das halbe Leben im Gefängnis, linker Fuß im Knast amputiert, Diabetes, keine Bewegung in der Zelle, dadurch Durchblutungsstörungen im Fuß, Verweigerung der Knastärzte auf Blutverdünner und dadurch Beinamputation!

Diese Hölle, nie wieder in meinem Leben, diese 22 Tage haben mich schwer traumatisiert!
Ich habe heute noch Albträume davon! ...

Weitere Sachverhalte nach glaubhaften externen Quellen:
KEINE ELEKTRONISCHEN FUSSFESSELN FÜR DEN ANGEBLICH VERSEHENTLICH FÜR TOT ERKLÄRTEN.
KEINE ELEKTRONISCHEN FUSSFESSELN FÜR DEN 90 PROZENT SCHWERBEHINDERTEN UND SCHWERKRANKEN.

BMJ-Links: STRAFVOLLZUG IN ÖSTERREICH
www.strafvollzug.justiz.gv.at DANN RECHTS OBEN "DOWNLOAD"

www.strafvollzug.justiz.gv.at DANN "Elektronisch überwachter Hausarrest"

Formulare: Dateiname Größe
Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests 63 KB
Einverständniserklärung 39 KB
Einwilligungserklärung 24 KB
Einzugsermächtigung 16 KB
Vermögensbekenntnis 48 KB

Gesetzliche Grundlagen: Links zum Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (RIS)

Strafvollzugsgesetz https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002135

Strafprozessordnung https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002326

Verordnung über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV)
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_II_279/BGBLA_2010_II_279.html

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Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

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S
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J
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B
Begründung: Gesunde Menschen im Amt tun so etwas nicht. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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Verdacht: Die Geschichte wiederholt sich immer wieder.

Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.

Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn das Militär versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.

Verdacht: Diktatur geistig abnormer schwerkrimineller Staatsanwälte
GEISTIG ABNORME SCHWERKRIMINELLE MACHTHABER - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=946.0
(1999 FISCHER UEBERSCHAER DER NATIONALSOZIALISMUS VOR GERICHT 1943-1952)

1987 HANS PRETTEREBNER DER FALL LUCONA
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=939.0

19881007 KRONE KULTUR Seite 17 ÖSTERREICH 6,5 MILLIONEN DEBILE
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=936.0

19901104 WIEN PARLAMENT LUCONA AUSSCHUSSBERICHT NATIONALRAT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=917.0

1993 HANS PRETTEREBNER DAS NETZWERK DER MACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=941.0

2004 DER FALL NATASCHA WENN POLIZISTEN ÜBER LEICHEN GEHEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=813.0

2006 Girl in the Cellar THE NATASCHA KAMPUSCH STORY
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=819.0

KAMPUSCH MEGASKANDAL TATORT VIDEO MANIPULIERT 23./24.08.2006
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=798.0

Reisepass Natascha Kampusch mit ausgeschnittenem und wieder eingesetztem Foto
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=110.0

NK ERSCHEINUNGEN vs 3096 TAGE IM VERLIES - FAKTEN vs SUGGESTIVE SCHEINWELT
Seite 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=217.0

20060913 BACK TO THE ROOTS - NATASCHA KAMPUSCH NEWS
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2013 STAATSAFFÄRE NATASCHA KAMPUSCH
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20130825 DER FALL JULIA KÜHRER Kurier: Was passierte in der Videothek?
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20130917 DER WILDERER VOM ANNABERG
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BMJ GESCHÄFTS- und PERSONALEINTEILUNG 2010 JULI.pdf
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BMJ GESCHÄFTS- und PERSONALEINTEILUNG 2011 SEPTEMBER.pdf
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BMJ GESCHÄFTS- und PERSONALEINTEILUNG 2012 MAI.pdf
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BMJ GESCHÄFTS UND PERSONALEINTEILUNG NOVEMBER 2012.pdf
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BMJ GESCHÄFTS UND PERSONALEINTEILUNG JULI 2013.pdf
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BMJ GESCHÄFTS- UND PERSONALEINTEILUNG JÄNNER 2014.pdf
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BMJ GESCHÄFTS UND PERSONALEINTEILUNG GESCHÄFTSORDNUNG APRIL 2014.pdf
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BMJ GESCHÄFTS- UND PERSONALEINTEILUNG GESCHÄFTSORDNUNG FEBRUAR 2015.pdf
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BMJ GESCHÄFTS- UND PERSONALEINTEILUNG GESCHÄFTSORDNUNG 1. JULI 2015.pdf
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Enteignungen 1938-2015 / Besachwalterungen 1938-2015 / Schwerverbrechen 1938-2015

1987 HANS PRETTEREBNER DER FALL LUCONA / 1988 CARL UEBERREUTER Hans Pretterebner DER FALL LUCONA
Zeitgeschichte: LUCONA UNTERGANG MORDE 1977 (Verdacht: Hochkriminelle Vorbereitungen durch Udo PROKSCH ua zumindest ab ca 1970) Buch-Umschlag: "Was hier vor sich geht, ist die schamloseste Rechtsbeugung seit dem Ende des Dritten Reiches. Das ist kein Skandal mehr, das ist ein lautloser Putsch von oben, der den Rechtsstaat punktuell außer Kraft setzen will."
Seite 1 Beginn http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=939.0

1996 Gehler Sickinger POLITISCHE AFFÄREN UND SKANDALE IN OESTERREICH
Buch Seite 546 sinngemäß: Jahrelang wurde der Rechtsstaat von Politikern und Beamten verhöhnt.
Buch Seite 546 sinngemäß: Jahrelang wurde der Rechtsstaat von Politikern und Beamten mit Füßen getreten.
19 JAHRE SPÄTER: 2015 WIEN PARLAMENT HYPO UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS / HYPO UA PROTOKOLLE ONLINE
Seite 1 Antwort 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=944.0

SCHMERLINGPLATZ JUXTIZ POSSE IN MILLIONEN AKTEN VON SHW
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=942.0

DIE ANSTALT Polit-Satire und Wahrheitsforschung
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=935.0

EUROPA DENKEN SIE IMMER DARAN: SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=943.0

Verdacht: Eine tote Person wurde abgelegt. Es gilt die Unschuldsvermutung.

19881007 KRONE KULTUR Seite 17 ÖSTERREICH 6,5 MILLIONEN DEBILE
Thomas Bernhard HELDENPLATZ
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=936.0

1999-2014 JUSTIZWILLKÜR DURCH PRAGMATISIERTE SADISTEN IM AMT - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=937.0

20140122 UNFASSBARE ERMITTLUNGSVORGÄNGE RUND UM DAS ABLEBEN DES FRANZ KRÖLL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=901.0

JOSEF FRITZL news 2012 MOTTO: DECKEL ZU UND FERTIG
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http://www.saubere-haende.org/typo3/index.php Saubere Hände - Verein zur Bekämpfung von Amtsmissbrauch – Verein zur Unterstützung schikanierter Personen (durch Amtsmissbrauch, Organisationen, Firmen und Personen)

http://www.saubere-haende.org/typo3/index.php?id=6 Saubere Hände - Aktuelles

http://www.saubere-haende.org/typo3/index.php?id=31 Saubere Hände - Archiv

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http://www.kopp-verlag.de/ - http://info.kopp-verlag.de/
(11.09.2014 UDO ULFKOTTE GEKAUFTE JOURNALISTEN)
23.12.2014 http://info.kopp-verlag.de/hintergruende/deutschland/udo-ulfkotte/16-argumente-um-fuer-pegida-auf-die-strasse-zu-gehen.html

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Forum zum Fall Natascha http://www.detektiv-poechhacker.at/forum/

BATTERED CHILD
20090713 DER FALL ANGELIKA - Parlament Anfrage Antwort
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,376.0.html

Der Fall Kaprun Inferno 11.11.2000 / 20001111
http://www.dieaufdecker.com/index.php?board=15.0
20080416 STRAFANZEIGE Falsche Gutachten zur Brandkatastrophe Kaprun.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=928.0;attach=5577

http://www.dieaufdecker.com/index.php?board=14.0 Causa Ranovsky Zwillinge weltweites Mahnmal schwerkriminelle Amtsträger Justiz Republik Österreich: Verdacht: schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen für Menschenkinder, Folter (EMRK), Menschenhandel, schwerer gewerblicher Betrug, uvam. Sachverhalt: viele jahrelang werden keine Zeugen, Dokumente und Tatsachenbeweise der Antragsteller/Anzeiger gewürdigt, die objektive Wahrheit wird beharrlich ignoriert, entschieden wird in einer suggestiven Scheinwelt. Vollständiges Versagen der Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung, Wahrheitsfindung, Dienstaufsicht und aller verfahrensrelevanten beruflichen Sorgfaltspflichten. Historische Katastrophe Kinderheime Österreich.
20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0
20130324 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL ua WEGEN FOLTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0
LG KR Präsident HR Dr Norbert KLAUS | Franz STIEGER | RANOVSKY Zwillinge ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=474.0
NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.0
15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauch
mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

DER FALL JOSEF FRITZL news TOTALVERSAGEN DER BEHÖRDEN MOTTO: DECKEL ZU UND FERTIG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=538.0

Zeitzeuge Dipl.-Ing. Johann KRENNER  berichtet:
Stand mein Schicksal in den Sternen? Die postnatale NAZI-Justiz der 2. Republik
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LEBENSGESCHICHTE DOC: Stand mein Schicksal in den Sternen 17.1.2013 (Repariert).doc
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=947.0;attach=7495
LEBENSGESCHICHTE PDF: Stand mein Schicksal in den Sternen 17.01.2013 Repariert.pdf
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DER WILLE ZUM AUFRECHTEN GANG Quelle blatt htu tugraz at 163 PDF-SEITEN.pdf
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FAMILIE FRANZ BACKKNECHT in memoriam EDITH BACKKNECHT (A 3495 ROHRENDORF bei Krems, NIEDERÖSTERREICH)
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in memoriam MANFRED DÖRFLER, FRANZ KRÖLL, DR. JÖRG HAIDER,  ...

http://www.justizopfer-andrea-juen.com/
ANDREA JUEN Vom Opfer zum Täter gemacht: Mein Kampf mit der Tiroler Justiz
http://www.justizopfer-andrea-juen.com/weitere-falle/mysterioser-tod-meines-bruders/
19.12.2014 ANDREA JUEN Der mysteriöse Tod meines Bruders Markus
PDF: http://www.mordfall-foeger.at/juen-akten/31-Juen-Tod%20des%20Bruders%20Markus_2012--.pdf

RACHAT ALIJEW MORDVERDACHT GEGEN UNBEKANNTE TÄTER
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28.03.2015 VERDACHT Österreich: Sparguthaben nicht mehr sicher – Staat steigt aus!

http://www.contra-magazin.com/2015/03/oesterreich-sparguthaben-nicht-mehr-sicher-staat-steigt-aus/

28.03.2015 CONTRA UNABHÄNGIG UNBESTECHLICH UNZENSIERT

Österreich: Sparguthaben nicht mehr sicher – Staat steigt aus!

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2014 GUIDO GRANDT DENKEN SIE IMMER DARAN SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT.jpg


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JUSTIZOPFER ROMAN RIML BERICHTET:
http://www.diejustiz.org/

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Sachverhaltsdarstellung anhand externer Quellen:

05.03.2015 REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ BERICHT ÜBER DIE PERSÖNLICHEN SACHEN DES VERSTORBENEN ROMAN RIML

20150305 JUSTIZ FAX DECKBLATT BERICHT UEBER DIE PS DES VERSTORBENEN ROMAN RIML.jpg


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JUSTIZ JUSTIZRESSORT

SONDERKRANKENANSTALT LUNGENHEILSTÄTTE WILHELMSHÖHE
AST. D. JA WIEN-JOSEFSTADT

A - 3021 TULLNERBACH-PRESSBAUM
Telefon: 02233/52 467
Telefax: 02233/52 464 – 35

An Frau
Kontrinsp. PICLER Friedrich
FaxNr.: 02233 52467 – 12

Sachbearbeir(in): Pichler Friedrich
Klappe: 02233 52464 – 11
Tullnerbach, am 5.März 2015

FAX-DECKBLATT Betrifft: Verständigung bzgl. Herrn RIML Roman an die Außenstelle Wilhelmshöhe.

Herzlichen Dank mit freundlichen Grüßen friedrich pichler

Beilagen: Ersuchen Polieiinspektion
Bericht über pers. Sachen des Verstorbenen v. WH

DIE OBJEKTIVE WAHRHEIT:

20150401 FOTO MIT ZEITUNG VOM 01.04.2015, DASS ROMAN RIML NOCH LEBT.jpg


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Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
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DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
2015 ÖSTERREICH AKTUELL ROMAN RIML IN HAFT EHEFRAU FÜRCHTET UM SEIN LEBEN
Seite 13 Antwort 187 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.180

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DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
2015 REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ AKTUELL ROMAN RIML VERSEHENTLICH FÜR TOT ERKLÄRT?
Seite 13 Antwort 190 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.180






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http://www.diejustiz.org/ - http://www.diejustiz.org/author/roman/

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Collage:




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06.04.2015 08:37 / 20150406 0837 REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ

http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Haeftling-versehentlich-fuer-tot-erklaert/183514610

http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Haeftling-versehentlich-fuer-tot-erklaert/183514610/print

06. April 2015 08:37 OE24

Von Justiz Häftling versehentlich für tot erklärt?

Von seinem Fluchtort meldet sich jener Tiroler, der sich als größtes Justizopfer sieht.

Immer skurrilere Details in der Causa Roman Riml:

Der Tiroler Häftling – wegen Betrugs verurteilt – war zuletzt aus dem Sonderkrankenhaus Wilhelmshöhe der Justizanstalt Josefstadt geflüchtet.

Der Grund: Dem 45-jährigen Familienvater (der auch schon mal in Moskau um Asyl angesucht hat) sollen falsche Medikamente verabreicht worden sein.

Laut Riml, der zu 90 Prozent invalide ist, würde seine Haftunfähigkeit von der Justiz nicht anerkannt.

Hinzu kam, dass ihm während seiner Haftzeit in Wien ein internes Dokument in die Hände kam, auf dem er von der Justiz für tot erklärt worden war.

Ob Versehen oder nicht – Riml reichte es, und er setzte sich ab.
(lae)

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11.05.2014 DER STANDARD ERWIN PRÖLL MACHT MIR ANGST Collage Quelle:
http://derstandard.at/1399507147551/Erwin-Proell-macht-mir-Angst

DER STANDARD ERWIN PRÖLL MACHT MIR ANGST




DER STANDARD ERWIN PRÖLL SEIN WILLE IST GESETZ





DER STANDARD ERWIN PRÖLL LÄSST KEINEN WIDERSPRUCH ZU





DER STANDARD ERWIN PRÖLL ÖFFENTLICHE DROHUNGEN





DER STANDARD ERWIN PRÖLL SULTAN VON ST PÖLTEN





DER STANDARD ERWIN PRÖLLS ÖFFENTLICHE DROHUNGEN

http://derstandard.at/1399507147551/Erwin-Proell-macht-mir-Angst

Erwin Pröll macht mir Angst BLOG | ERIC FREY 11. Mai 2014, 09:15

Niederösterreichs Landeschef dominiert ... und lässt keinen Widerspruch zu ...

Öffentliche Drohungen Inzwischen häufen sich die Fälle, in denen Pröll mit jedem, der sich ihm in den Weg stellt, umgeht, als würde er sie gerne niederknallen. ...

Sein Wille ist Gesetz Pröll macht mir Angst. Er ist ein ... willkürlicher, autoritärer und nachtragender Machtmensch, der glaubt, dass sein Wille Gesetz ist. Eine echte Opposition hat er keine, kritische Landesmedien auch nicht. ...

Wer oder was kann Erwin Pröll stoppen? Mit echtem Widerstand in Niederösterreich ist nicht zu rechnen, und auch in seiner Partei hat noch niemand ein Rezept gegen den Sultan von St. Pölten gefunden.

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Alfred Gusenbauer macht mir Angst.
Gabriel Lansky macht mir Angst.
Gerald Ganzger macht mir Angst.
Wolfgang Schüssel macht mir Angst.
Josef Pröll macht mir Angst.
Ernst Strasser macht mir Angst.
Johanna Mikl-Leitner macht mir Angst.
Werner Faymann macht mir Angst.
Gabriele Heinisch-Hosek macht mir Angst.
Maria Berger macht mir Angst.
Claudia Bandion-Ortner macht mir Angst.
Beatrix Karl macht mir Angst.
Wolfgang Brandstetter macht mir Angst.
Christian Pilnacek macht mir Angst.
Werner Pleischl macht mir Angst.
Irmgard Griss macht mir Angst.

http://info.kopp-verlag.de/hintergruende/enthuellungen/redaktion/vorab-meldung-wiener-innenministerium-hatte-seit-monaten-hinweise-auf-terroranschlag.html 24.06.2015 Redaktion Vorab-Meldung: Wiener Innenministerium hatte seit Monaten Hinweise auf Terroranschlag Wie der unabhängige Informationsdienst Kopp Exklusiv in seiner am Freitag erscheinenden neuen Ausgabe berichtet, kam die Amokfahrt eines Muslims in Graz mit vielen Toten am 20. Juni 2015 entgegen der öffentlichen Darstellung keineswegs »völlig unerwartet«. Das Innenministerium rechnete mit solchen Anschlägen intern vielmehr schon seit Januar 2015.

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JUSTIZWILLKÜR DURCH PRAGMATISIERTE SADISTEN IM AMT - VERDACHT
Seite 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=937.15

SADISTEN IM AMT - VERDACHT
Seite 2 Antwort 21 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=937.15

Justizverbrechen und Niedertracht in Niederösterreich von 1999-2015 aufgezeigt von Silvester Hawle 29. 10. Mai 1991: Der neue Machiavelli von NÖ stellt absolutistische Gewaltrezepte für seine künftige Herrschaft vor. Und er zeigte was er kann.

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10.05.1991 DER NIEDERÖSTERREICHER ERWIN PRÖLL MIT GEWALT
10.05.1991 DER NIEDERÖSTERREICHER ERWIN PRÖLL MIT ALLER GEWALT


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Justizverbrechen und Niedertracht in Niederösterreich von 1999-2015 aufgezeigt von Silvester Hawle 29. 10. Mai 1991: Der neue Machiavelli von NÖ stellt absolutistische Gewaltrezepte für seine künftige Herrschaft vor. Und er zeigte was er kann.

Der Niederösterreicher LANDESZEITUNG FÜR POLITIK KULTUR WIRTSCHAFT FREIZEIT  Nr. 19 (vom) 10.05.1991:

Erwin Pröll: Fegen wir endlich die Bremser hinweg! (Zitat)

Erwin Pröll: Setzen wir uns doch endlich über alle Bremsklötze hinweg, wenn`s sein muß, mit Gewalt!  (Zitat)

Erwin Pröll: Bisherige ,,Bremsklötze" müssen mit aller Gewalt, wenn nötig, nunmehr ausgeschaltet werden. (sinngemäß)

Erwin Pröll: Bisherige ,,Bremsklötze" müssen mit aller Gewalt, wenn nötig, ausgeschaltet werden. (sinngemäß)


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Nr. 19 / Woche 19 10. Mai 1991 Redaktionsschluß: Mittwoch, 20 Uhr Erscheinungsort/Verlagspostamt 3100 St. Pölten Preis Schilling 12,- P.b.b.

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Erwin Pröll, Landes-Vize in NÖ und ÖVP-,,Dauerhoffnung": Setzen wir uns doch endlich über alle Bremsklötze hinweg, wenn`s sein muß, mit Gewalt!

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... so Erwin Pröll, bisherige ,,Bremsklötze" müßten mit aller Gewalt, wenn nötig, nunmehr ausgeschaltet werden.

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Fegen wir endlich die Bremser hinweg!

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Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden.

2014 GUIDO GRANDT DENKEN SIE IMMER DARAN SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT

#105
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.