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ZZ STPO 2015 ... PARLAMENT 21.06.2014

Begonnen von Andreas Ranovsky, 21 Juni 2014, 06:18:34

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Andreas Ranovsky

ZZ STPO 2015 ... PARLAMENT 21.06.2014
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!! ANFANGSVERDACHT !!

ERLÄUTERUNGEN II. Besonderer Teil Zu Artikel 1 ..., dass nach der Rechtsprechung des OGH (siehe RIS-Justiz RS0127791) die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren zu führen hat, so kein ,,Anfangsverdacht" vorliegt ...

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ

VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH SELBST.
VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH GEGENSEITIG.

VERDACHT: SCHWERKRIMINELLES MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 13 RECHT AUF EINE WIRKSAME BESCHWERDE Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Betrifft: Antrag auf Fortführung

Begünstigt werden schwerkriminelle Amtsträger der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH durch § 196 (3) StPO ,,Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu." !! (*) GERICHT 1. INSTANZ !!

§ 196 (3) StPO verhindert somit eine wirksame Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, zB gegen schwerkriminelle Amtsträger!


Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE ÄNDERUNGEN FÜR SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
ZZ STPO 2015 ... PARLAMENT 21.06.2014
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REGIERUNGSVORLAGE

!! ANFANGSVERDACHT !!

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ...

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181 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975
Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Artikel 3 Änderung des Suchtmittelgesetzes
Artikel 4 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990
Artikel 6 Änderung des Tilgungsgesetzes 1972
Artikel 7 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung



Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 lautet der erste Satz wie folgt:
,,Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt."
2. In § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
,,(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist."
3. In § 2 Abs. 1 wird das Wort ,,Verdacht" durch das Wort ,,Anfangsverdacht" ersetzt.
4. In § 26 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:
,,Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden."
5. In § 31 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:
         ,,5. die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a)."
6. § 32 Abs. 1 lautet:
,,(1) Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. Das Landesgericht als Schöffengericht besteht - ausgenommen den Fall des Abs. 1a - aus einem Richter und zwei Schöffen."
7. In § 32 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
,,(1a) Das Landesgericht als Schöffengericht besteht aus zwei Richtern und zwei Schöffen im Hauptverfahren wegen folgender Straftaten:
           1. Totschlag (§ 76 StGB);
           2. Schwerer Raub (§ 143 StGB) und andere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, soweit die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert der Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens abhängt, den die Handlung verursacht oder auf den sich der Vorsatz erstreckt, sofern die Werte oder Schadensbeträge 1 000 000 Euro übersteigen;
           3. Brandstiftung (§ 169 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel (§ 173 StGB), vorsätzliche Gemeingefährdung (§ 176 StGB) und Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a StGB);
           4. Vergewaltigung (§ 201 StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB) und die in § 31 Abs. 3 Z 4 genannten Verbrechen;
           5. Missbrauch der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 2 zweiter Satz StGB und Straftaten nach den §§ 304 bis 309 StGB, soweit dem Angeklagten die Herbeiführung eines 100 000 Euro übersteigenden Schadens oder die Begehung der Tat in Bezug auf einen 100 000 Euro übersteigenden Vorteil zur Last gelegt wird;
           6. Finanzvergehen, soweit der angelastete strafbestimmende Wertbetrag 1 000 000 Euro übersteigt; sowie
           7. Terroristische Vereinigung (§ 278b StGB) sowie sonstige unter die vorstehenden Ziffern fallende strafbare Handlungen, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 und 278a StGB) begangen werden."
8. In § 37 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:
,,Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden."
9. In § 41 Abs. 1 werden im zweiten Satz das Wort ,,Beschuldigten" durch das Wort ,,Angeklagten" ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort ,,Schöffengerichts" die Wendung ,,nach § 32 Abs. 1 zuständigen" eingefügt.
10. In den §§ 41 Abs. 2 und 3 und 42 Abs. 2 und 3 werden jeweils das Wort ,,Beschuldigten" durch das Wort ,,Angeklagten" ersetzt.
11. § 48 Abs. 1 lautet wie folgt:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
           1. ,,Verdächtiger" jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) ermittelt wird,
           2. ,,Beschuldigter" jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden,
           3. ,,Angeklagter" jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist,
           4. ,,Betroffener" jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird,
           5. ,,Verteidiger" eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.
12. In § 48 Abs. 2 werden vor dem Wort ,,Angeklagte" das Wort ,,Verdächtige" und ein Beistrich eingefügt.
13. § 75 Abs. 5 entfällt.
14. § 76 Abs. 4 lautet:
,,(4) Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123, 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind und deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis zulässig ist, dürfen nur an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an Sicherheitsbehörden außer im Fall des § 124 Abs. 5 für Zwecke der Sicherheitspolizei, soweit dies für die Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen (§ 17 SPG) sowie die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist, sowie an Gerichte und andere Behörden für Zwecke der Durchführung von Verfahren wegen durch die Straftat verwirklichter Disziplinarvergehen oder aus dieser Tat abgeleiteter zivilrechtlicher Ansprüche übermittelt werden. Andere nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten dürfen Staatsanwaltschaften und Gerichten für Zwecke der Straf- und Zivilrechtspflege, Sicherheitsbehörden und Kriminalpolizei für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege, Finanzstrafbehörden für deren Dienste im Rahmen der Strafrechtspflege, sowie all den erwähnten Gerichten und Behörden zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der genannten Organe übermittelt werden. Im Übrigen ist eine Übermittlung von nach diesem Gesetz ermittelten personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht."
15. In § 91 Abs. 2 lautet der letzte Satz wie folgt:
,,Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen stellen kein Ermitteln nach § 1 Abs. 2 dar."
16. In § 100 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
,,(3a) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten, wenn sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen."
17. In § 108 Abs. 2 wird im dritten Satz nach dem Wort ,,Antrag" die Wendung ,,längstens binnen vier Wochen" eingefügt.
18. Nach § 108 wird folgender § 108a samt Überschrift eingefügt:
,,Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens
§ 108a. (1) Bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre ab der ersten gegen den Beschuldigten gerichteten Ermittlung nicht übersteigen. Über diese Frist hinaus darf das Ermittlungsverfahren fortgeführt werden, wenn wegen des besonderen Umfangs der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen oder wegen der Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachts und das Verhalten des Beschuldigten nicht angenommen werden kann.
(2) Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen. Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach § 108 Abs. 1 Z 1 oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob das Beschleunigungsgebot im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz verletzt wurde. Die Bestimmungen der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 5 letzter Satz und 108 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(3) Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs. 2 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen oder das Gericht erneut auf die in Abs. 2 vorgezeichnete Weise zu befassen. Diesfalls hat das Gericht nach Abs. 2 zweiter und dritter Satz vorzugehen.
(4) Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in § 58 Abs. 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach § 197 abgebrochenes oder ein nach den §§ 190 oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach §§ 215, 352 Abs. 1 oder 485 Abs. 1 Z 2 wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Abs. 1 von neuem zu laufen."
19. In § 110 Abs. 1 Z 2 entfällt der Klammerausdruck.
20. In § 110 Abs. 3 lautet die Z 3 wie folgt:
         ,,3. die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder"
21. § 110 Abs. 3 Z 4 lautet wie folgt:
         ,,4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15."
22. In § 115 Abs. 1 Z 2 entfällt der Klammerausdruck.
23. In § 126 Abs. 3 lautet der letzte Satz:
,,Dem Beschuldigten ist eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte nach Abs. 5 zuzustellen."
24. In § 126 Abs. 4 wird im zweiten Satz das Klammerzitat ,,(Abs. 3)" durch das Klammerzitat ,,(Abs. 5)" ersetzt.
25. In § 126 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
,,(5) Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung (Abs. 3) oder ab Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen und gegebenenfalls eine bestimmte andere Person zur Bestellung vorzuschlagen. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverständigen zu entheben und die vorgeschlagene oder gegebenenfalls eine andere Person zum Sachverständigen zu bestellen oder den Beschuldigten zu verständigen, aus welchen Gründen seinem Antrag nicht zu folgen ist. Dem Beschuldigten steht dagegen unabhängig von den Einschränkungen des § 106 Abs. 1 letzter Satz Einspruch wegen Rechtsverletzung zu. Wurde der Sachverständige durch das Gericht bestellt, so entscheidet es über den Antrag mit Beschluss."
26. In § 175 Abs. 5 wird das Wort ,,Beschuldigte" durch das Wort ,,Angeklagte" ersetzt.
27. In § 178 Abs. 3 wird das Wort ,,Beschuldigter" durch das Wort ,,Angeklagter" ersetzt.
28. § 194 Abs. 2 lautet wie folgt:
,,(2) In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund (§§ 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung (§ 192 Abs. 2) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind. Das Recht, eine solche Begründung zu verlangen, steht auch dem Beschuldigten zu, worüber er gleichfalls in der Verständigung nach dem ersten Satz zu informieren ist."
29. In § 204 Abs. 1 wird nach dem Wort ,,zurücktreten" die Wortfolge ,,oder im Fall eines Vorgehens nach Abs. 3 endgültig zurücktreten" eingefügt.
30. In § 204 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:
,,In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung vorläufig zurückzutreten."
31. § 205 Abs. 2 lautet wie folgt:
,,(2) Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 200 Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 201 Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 203 Abs. 3), oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten (§§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1, 204 Abs. 3), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn
           1. der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung, oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
           2. der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag (§ 388 Abs. 1 und 2) nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder
           3. gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit oder vor Erstattung des abschließenden Berichts nach § 204 Abs. 4 wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird."
32. In § 205 Abs. 5 wird nach dem Wort ,,Zahlungen" die Wortfolge ,,und sonstige Ausgleichsmaßnahmen" eingefügt.
33. In § 222 Abs. 3 lautet der letzte Satz:
,,Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs. 1; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Abs. 1 angeschlossen werden."
34. In § 232 Abs. 2 wird das Wort ,,Ermittelung" durch das Wort ,,Ermittlung" ersetzt.
35. In § 249 Abs. 3 lautet der letzte Satz:
,,Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen oder selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den Sachverständigen richten."
36. In § 266 Abs. 1 wird das Wort ,,Beschuldigten" durch das Wort ,,Angeklagten" ersetzt.
37. In § 362 Abs. 2 wird das Wort ,,Beschuldigte" durch das Wort ,,Angeklagte" ersetzt.
38. In § 393 Abs. 1a wird das Wort ,,Beschuldigter" durch das Wort ,,Angeklagter" ersetzt.
39. In § 393a Abs. 1 werden die Ziffern 1 bis 4 wie folgt geändert:
         ,,1. im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht 10 000 Euro,
           2. im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht 5 000 Euro,
           3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 3 000 Euro,
           4. im Verfahren vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro."
40. In § 395 Abs. 5 wird das Wort ,,Beschuldigten" jeweils durch das Wort ,,Angeklagten" ersetzt.
41. In § 438 wird nach dem Wort ,,Justizanstalt" die Wortfolge ,,eines Landesgerichts" eingefügt.
42. In § 451 Abs. 1 wird das Wort ,,Beschuldigten" jeweils durch das Wort ,,Angeklagten" und im Abs. 3 das Wort ,,Beschuldigte" jeweils durch den Ausdruck ,,Angeklagte" sowie das Wort ,,Beschuldigten" durch das Wort ,,Angeklagten" ersetzt.
43. In § 489 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
,,Für das Verfahren gelten die §§ 281, 282 Abs. 2, 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 467, 469 bis 476 und 479 sinngemäß."
44. Nach § 490 wird folgendes 23a. Hauptstück samt Überschrift und § 491 eingefügt:
,,23a. Hauptstück
Mandatsverfahren
§ 491. (1) Im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen, wenn
           1. es sich um ein Vergehen handelt und der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat,
           2. kein Grund für ein Vorgehen nach §§ 191 Abs. 2, 199 oder anderen darauf verweisenden Vorschriften, §§ 450, 451 Abs. 2 oder 485 Abs. 1 Z 2 oder 3 sowie nach § 37 SMG vorliegt,
           3. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreicht und die Interessen des Opfers (§ 206) keine Beeinträchtigung erfahren.
(2) Mit Strafverfügung darf nur eine Geldstrafe oder - soweit der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist - eine ein Jahr nicht übersteigende, gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden. Ein Ausspruch nach § 494a Abs. 1 Z 4 ist dem nach § 495 zuständigen Gericht vorzubehalten.
(3) Soweit das Gericht dies zur Klärung der Voraussetzungen nach Abs. 1 für erforderlich erachtet, kann es den Angeklagten und das Opfer vernehmen und gegebenenfalls nach § 69 vorgehen.
(4) Die Strafverfügung muss enthalten:
           1. die Bezeichnung des Gerichts und den Namen des Richters,
           2. den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten,
           3. den Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten mit allen in § 260 angeführten Punkten,
           4. die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes (§ 19 Abs. 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten,
           5. eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben mit dem deutlichen Hinweis, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.
(5) Die Strafverfügung ist dem Angeklagten und gegebenenfalls seinem Verteidiger sowie dem Opfer und gegebenenfalls seinem Vertreter samt dem Strafantrag auf die in § 83 Abs. 3 bezeichnete Weise zuzustellen.
(6) Gegen die Strafverfügung können die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und das Opfer binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich Einspruch bei dem die Strafverfügung erlassenden Gericht erheben, wobei es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.
(7) Das die Strafverfügung erlassende Gericht hat den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verspätet ist oder wenn er von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde (§ 87) an das Rechtsmittelgericht zu; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.
(8) Im Falle eines zulässigen Einspruchs ist die Hauptverhandlung anzuordnen (§§ 455, 488); § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(9) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist nach den Bestimmungen des 19. Hauptstückes zu vollstrecken."
45. In § 514 wird der letzte Absatz in Abs. 24 umbenannt, dort das Zitat ,,20a Abs. 6" in das Zitat ,,20a Abs. 1 Z 6" umbenannt und nach diesem Absatz folgender Abs. 25 angefügt:
,,(25) § 76 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. November 2014, die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 1, 26 Abs. 2, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 1a, 37 Abs. 2, 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 und 3, 48 Abs. 1 und 2, 91 Abs. 2, 100 Abs. 3a, 108 Abs. 2, 108a, 110 Abs. 1 und 3, 115 Abs. 1, 126 Abs. 3, 4 und 5, 175 Abs. 5, 178 Abs. 3, 194 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 3, 205 Abs. 2 und 5, 222 Abs. 3, 232 Abs. 2, 249 Abs. 3, 266 Abs. 1, 362 Abs. 2, 393 Abs. 1a, 393a Abs. 1, 395 Abs. 5, 438, 451 Abs. 1, 489 Abs. 1 und 491 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 75 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft."
46. In § 516 wird folgender Abs. 10 angefügt:
,,(10) Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. Die Bestimmung des § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx ist in jenen Strafverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beginnen (§ 1 Abs. 2)."



Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:
,,(4) Die Bestimmungen über das Mandatsverfahren (§ 491 StPO) sind bei jugendlichen Angeklagten nicht anzuwenden."
2. In Artikel VIII wird nach Abs. 4f folgender Abs. 4g eingefügt:
,,(4g) § 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft."



Artikel 3
Änderung des Suchtmittelgesetzes
Das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Inhalt des § 34 erhält die Absatzbezeichnung ,,(1)" und lautet wie folgt:
,,(1) Suchtmittel und in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bilden, sind nach Maßgabe des § 26 StGB einzuziehen."
2. In § 34 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:
,,(2) Über Suchtmittel und in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die sichergestellt wurden und nicht für Beweiszwecke benötigt werden, kann die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in § 445a Abs. 1 der Strafprozessordnung, BGBl. 631/1975, vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anordnen. Verlangt der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Einziehung zu stellen, über den der Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren mit Beschluss zu entscheiden hat."
3. In § 47 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 13 angefügt:
,,(13) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft."



Artikel 4
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 5 lautet der letzte Satz:
,,Gleiches gilt für Anordnungen gemäß § 76a Abs. 2 StPO sowie jene Fälle, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten (§ 25 Abs. 1a GebAG) Sachverständigen einen Betrag von 10 000 Euro übersteigt."
2. In § 6 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:
,,Die Leiter der Medienstellen (Mediensprecher) und deren Vertreter sind in der Geschäftsverteilung für Justizverwaltungssachen gesondert auszuweisen."
3. In § 8a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
,,(4) Formlose Auskünfte und Informationen an das Bundesministerium für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen stellen keine Berichte im Sinne des Abs. 3 dar."
4. In § 34c wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
,,(3) Die näheren Vorschriften zur Einstufung von Ermittlungsakten und der zugehörigen Tagebücher (§ 16 DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen."
5. Der bisherige Inhalt des § 35a erhält die Absatzbezeichnung ,,(1)".
6. In § 35a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:
,,(2) Nach drei Jahren ab Veröffentlichung sind die Entscheidungen aus der Ediktsdatei zu löschen."
7. Nach § 35a wird folgender § 35b samt Überschrift angefügt:
,,Information der Medien
§ 35b. (1) Den Staatsanwaltschaften obliegt die Information der Medien (§ 1 MedienG) über die von ihnen geführten Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung im Wege der bei ihnen eingerichteten Medienstellen.
(2) Eine Information der Medien ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt werden.
(3) Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere die Interessen und Rechte der Opfer von Straftaten und ihr Anspruch auf staatlichen Schutz vor weiterer Beeinträchtigung sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7 bis 7b MedienG und des Verbots der Veröffentlichung nach § 54 StPO entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des § 301 StGB zu würdigen wäre. Gleiches gilt, wenn durch die Auskunft der Zweck des Ermittlungsverfahrens gefährdet wäre.
(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze sind auch auf Auskünfte über das Verhalten oder Anträge der Staatsanwaltschaften im Haupt- und Rechtsmittelverfahren anzuwenden."
8. Nach § 35b wird folgender § 35c samt Überschrift angefügt:
,,Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
§ 35c. Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie §§ 8 f und §§ 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß."
9. In § 42 wird nach dem Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt:
,,(18) § 34c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 2, 8a Abs. 4, 35a Abs. 1 und 2, 35b und 35c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft."



Artikel 5
Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990
Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 entfällt das Zitat ,,Abs. 2".
2. § 9 Abs. 3 lautet wie folgt:
,,(3) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu."
3. In § 9 Abs. 4 wird nach dem Wort ,,Bescheide" die Wendung ,,oder rechtskräftiger Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte" eingefügt.
4. § 10 lautet wie folgt:
,,§ 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.
(2) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November.
(3) Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt mit."
5. In § 12 entfallen der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung ,,(2)".
6.In § 18 Abs. 4 entfällt das Zitat ,,Abs. 2 und 13".
7. In § 20 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:
,,(1c) §§ 4, 9 Abs. 3 und 4, 10,12 und 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes xx/xxxx folgenden Tag in Kraft."



Artikel 6
Änderung des Tilgungsgesetzes 1972
Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort ,,dreimonatige" die Wendung ,, , im Fall einer Strafverfügung eine einjährige" eingefügt.
2. In § 9 wird nach dem Abs. 1j folgender Abs. 1k eingefügt:
,,(1k) § 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit xx/xxxx in Kraft."



Artikel 7
Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 135/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 1a entfällt im ersten Satz der letzte Halbsatz.
2. § 25 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
,,Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern."



Artikel 8
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 1. Art. 7 (§ 25 Abs. 1a und 3 GebAG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Aufträge anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erteilt werden.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
ZZ STPO 2015
SEITE 1 ANTWORT 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=940.0

VORBLATT

!! ANFANGSVERDACHT !!

ERLÄUTERUNGEN II. Besonderer Teil Zu Artikel 1 ..., dass nach der Rechtsprechung des OGH (siehe RIS-Justiz RS0127791) die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren zu führen hat, so kein ,,Anfangsverdacht" vorliegt ...

20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ

VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH SELBST.
VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH GEGENSEITIG.

VERDACHT: SCHWERKRIMINELLES MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 13 RECHT AUF EINE WIRKSAME BESCHWERDE Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Begünstigt werden schwerkriminelle Amtsträger der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH durch § 196 (3) StPO ,,Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu." !! (*) GERICHT 1. INSTANZ !!

§ 196 (3) StPO verhindert somit eine wirksame Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, zB gegen schwerkriminelle Amtsträger!


Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE ÄNDERUNGEN FÜR SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER

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MACHEN SIE SICH SELBST EIN BILD: 21.06.2014 4 DOKUMENTE http://www.parlament.gv.at/

Zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:

20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ....pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=940.0;attach=5967

20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... VORBLATT.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=940.0;attach=5968

20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... ERLAEUTERUNGEN.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=940.0;attach=5969

20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... TEXTGEGENUEBERSTELLUNG.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=940.0;attach=5970

HINWEIS: ZUSÄTZLICHE TRANSKRIPTIONEN NACH BESTEM WISSEN UND GEWISSEN JEDOCH OHNE JEGLICHE GEWÄHR als PDF und WORD-1997-2003-DOC

20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... TEXTGEGENUEBERSTELLUNG TR.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=940.0;attach=5973

20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... TEXTGEGENUEBERSTELLUNG TR.doc
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=940.0;attach=5974

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20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ...

HTML http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fnameorig_353782.html

PDF http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fname_353782.pdf

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21.06.2014 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... VORBLATT

HTML http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fnameorig_353784.html

PDF http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fname_353784.pdf

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21.06.2014 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... ERLÄUTERUNGEN

HTML http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fnameorig_353785.html

PDF http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fname_353785.pdf

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21.06.2014 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

HTML http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fnameorig_353786.html

PDF http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fname_353786.pdf

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... VORBLATT

21.06.2014 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... VORBLATT

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Vorblatt

Ziel(e)

-       Steigerung der Effizienz des strafrechtlichen Verfahrens und Verkürzung der Verfahrensdauer
-       Klarstellung des Umgangs mit Daten aus einem strafrechtlichen Verfahren und Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für die staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit während des Strafverfahrens
-       Verbesserung des Rechtsschutzes für den Beschuldigten und Schutz vor medialer Vorverurteilung durch Trennung zwischen "Verdacht" und "Beschuldigung".
-       Anpassung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       Änderungen der Bestimmungen im Bereich des Schöffenverfahrens, der Diversion, der Sicherstellung und Beschlagnahme, der Einziehung von Suchtgift, des Gebührenanspruchsgesetzes sowie Einführung eines neuen Mandatsverfahrens für Angeklagte auf Ebene des Bezirksgerichts und des Landesgerichts als Einzelrichter
-       Änderungen der Bestimmungen im Bereich der Amtshilfe und im Bereich des Staatsanwaltschaftsgesetzes
-       Eindeutige Abgrenzung des Begriffs des Beschuldigten von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden, und damit Definition des zur Führung eines Ermittlungsverfahrens hinreichenden Anfangsverdachts; Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für das Zurücklegen einer Anzeige im Sinne des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; Einführung einer Frist zur Vorlage von Anträgen auf Einstellung an das Gericht zur Stärkung der gerichtlichen Kontrolle, Einführung einer amtswegigen gerichtlichen Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens, Implementierung von Maßnahmen zur wirksamen Geltendmachung begründeter Zweifel an der Sachkunde eines Sachverständigen, Schaffung des Rechts, mit der Gegenäußerung zur Anklageschrift eine - zum Akt zu nehmende - Stellungnahme samt sachkundiger Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen ("Privatsachverständiger") vorzubringen und Gewährung eines selbständigen Fragerechts des Privatsachverständigen bei der Befragung des vom Gericht bestellten Sachverständigen, Erhöhung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung auf Niveau der Sätze des Pauschalkostenbeitrags sowie Recht auf Erhalt einer Begründung bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens
-       Änderung des im Geschworenen. und Schöffengesetz 1990 vorgesehenen Instanzenzuges

Wesentliche Auswirkungen
Mit dem vorgeschlagenen Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 sollen Maßnahmen vorgesehen werden, die dem Ausbau des Rechtsschutzes für den Beschuldigten, der Steigerung der Effizienz der Verfahrensführung, der Verkürzung der Verfahrensdauer, dem sensiblen Umgang mit Daten, die im Zuge des Strafverfahrens gesammelt wurden, sowie der Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für die Medienarbeit der Staatsanwaltschaften zur Befriedigung des öffentlichen Informationsbedürfnisses unter gleichzeitiger Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten dienen.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Mit Mehrausgaben ist aufgrund der Anhebung der Höchstbeträge für den Ersatz von Verteidigungskosten zu rechnen. Die letzte Anpassung der in § 393a StPO vorgesehenen Höchstbeträge für den Ersatz von Verteidigungskosten erfolgte durch das Budgetbegleitgesetz 2005, BGBl I Nr. 136/2004, welcher eine Indexsteigerung von etwa 20,4% seit dem Jahr 1993 zu Grunde gelegt wurde. Andererseits wurden aber durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 die Sätze des vom Verurteilten zu entrichtenden Pauschalkostenbeitrags in § 381 Abs. 3 StPO deutlich, nämlich im Durchschnitt um 115% erhöht.
Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der oberen Grenzwerte sollen bei Verfahren von außergewöhnlichem Umfang deutlich einzelfallgerechtere Entscheidungen gefällt werden können, die eben in besonderen Verfahren auch mit entsprechend höheren Kostenbeiträgen einhergehen würden. Die Rechtsprechung sollte im Rahmen ihres Ermessens den größeren Spielraum entsprechend nützen, sodass der Ersatzbetrag bei der Mehrzahl der Fälle durchaus im unteren Drittel des Grenzwertes verbleiben könnte und nur bei besonderen Verfahren entsprechende Reserven für einen annähernd adäquaten Zuspruch vorhanden wären.
In Anbetracht der trotz erfolgter Erhöhung im Jahr 2005 insgesamt stagnierenden Ausgabenentwicklung im vergangenen Jahrzehnt und der ausdrücklichen Widmung der Höchstbeträge für außergewöhnliche Verfahren, ist letztlich nur mit einer moderaten Belastungssteigerung des Justizbudgets zu rechnen, die wohl nicht 1 : 1 mit der Erhöhung der Kostenersatzhöchstbeträge um (tw. über) 100% gleichgesetzt werden kann. Aus budgetärer Vorsicht wird bei der tabellarischen Aufstellung jedoch von dieser Berechnung ausgegangen.

Darüber hinaus werden jedoch keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt erwartet. Die Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters für komplexe und schwierige schöffengerichtliche Verfahren wird zu einem personellen Mehrbedarf führen, dessen finanzielle Bedeckung jedoch durch die dadurch bewirkte effizientere Verhandlungsführung und auch die Einführung des Mandatsverfahrens (§ 491 StPO) ausgeglichen werden sollte.
Die Einführung einer Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a) wird zu einer kaum spürbaren Mehrbelastung führen, weil eine effiziente Verfahrensführung zur Verkürzung der Verfahrensdauer und damit auch einer Entlastung beitragen wird.
Aufgrund der Änderungen im GebAG können allenfalls Einsparungen erzielt werden, die jedoch kaum exakt abschätzbar sind; die Neuregelung sollte jedoch zu einem erhöhten Kostenbewusstsein führen und die in den letzten Jahren zu verzeichnenden Ausgabensteigerungen begrenzen.
Durch die weiteren Änderungen werden grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Haushalt erwartet (Unterscheidung von Verdächtigem und Beschuldigtem, Einführung von Maßnahmen zur wirksamen Geltendmachung begründeter Zweifel an der Sachkunde eines Sachverständigen, Attraktivierung des Tatausgleiches, Übermittlung von Daten im Wege der Amtshilfe, Frist für die Vorlage eines Einstellungsantrages nach § 108 StPO, Änderungen des JGG, SMG, GSchG und StAG).
Durch die Änderungen im Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 soll jene Rechtslage umgesetzt werden, die bereits durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffen wurde.

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. €   2014   2015   2016   2017   2018
Nettofinanzierung Bund    1.679    1.679    1.679    1.679    1.679

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

Maßnahme   2014   2015   2016   2017   2018
Erhöhung des Pauschalbeitrages für Kosten der Verteidigung   1.679.000   1.679.000   1.679.000   1.679.000   1.679.000

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014)

Einbringende Stelle:   Bundesministerium für Justiz
Laufendes Finanzjahr:   2014   
Inkrafttreten/
Wirksamwerden:   2015   

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)." der Untergliederung 13 Justiz bei.

Problemanalyse

Problemdefinition
Der Nationalrat hat die Bundesministerin für Justiz mit Entschließung betreffend Schlussfolgerungen aus den Beratungen des zur Vorbehandlung des Berichts der Bundesministerin für Justiz betreffend die Rechtspraxis des Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessreform auf Grund der Entschließung des Nationalrates vom 5. November 2009, 53/E XXIV. GP (III-272 d.B.) und des Antrags 150/A(E) der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen betreffend Wiedereinführung des Untersuchungsrichters eingesetzten Unterausschusses des Justizausschusses vom 5. Juli 2013, 333/E XXIV. GP, im Lichte der Ergebnisse der Anhörung von Experten zur Evaluation der Strafprozessreform aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich entsprechende gesetzliche Vorhaben zu unterbreiten, die notwendig sind, um das Reformwerk abzurunden und erkannte Mängel zu beseitigen. Das betrifft u.a. insbesondere folgende Bereiche:
- Eindeutige Abgrenzung des Begriffs des Beschuldigten von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden, und damit Definition des zur Führung eines Ermittlungsverfahrens hinreichenden Anfangsverdachts;
- Gewährleistung eines effizienten Rechtsschutzes durch Ausbau der Instrumente des Einspruchs wegen Rechtsverletzung und des Antrags auf Einstellung sowie effektiver höchstgerichtlicher Grundrechtskontrolle;
- Verstärkung gerichtlicher Kontrolle gegenüber unangemessener Verfahrensdauer;
- Klarstellung der Objektivität und Unabhängigkeit von Sachverständigen sowie verstärkte Beteiligungsmöglichkeiten der Verteidigung im Bereich der Bestellung von Sachverständigen und der Kontrolle des Ergebnisses ihrer Tätigkeit;
- Neuregelung des Ersatzes der Verteidigungskosten unter Berücksichtigung der vermehrten Notwendigkeit einer Beiziehung von Verteidigern im Ermittlungsverfahren.
Der Entwurf dient der Umsetzung dieser Entschließung. Die weiteren Punkte der Entschließung werden im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294/2013, S. 1) und der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 317/2012, S. 57) umgesetzt werden, wobei die Umsetzung bis zum 27. November 2016 ("RL Rechtsbeistand") bzw. 16. November 2015 ("RL Opfer") zu erfolgen hat.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
1.) Präzisierung des Zeitpunkts des Beginns des Strafverfahrens, Einführung des Begriffs "Anfangsverdacht" unter gleichzeitiger Einführung einer neuen Rolle des Verdächtigen.
2.) Einführung einer amtswegigen Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens durch den Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren.
3.) Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters für komplexe und schwierige Schöffenverfahren.
4.) Erweiterte Einbindung des Beschuldigten in die Sachverständigenbestellung im Ermittlungsverfahren samt Ausbau des Rechtsschutzes bei möglicher Befangenheit oder Zweifeln an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen.
5.) Deutliche Anhebung der für den Ersatz der Verteidigungskosten des freigesprochenen Angeklagten vorgesehenen Höchstbeträge.
6.) Einführung eines neuen Mandatsverfahrens.
7.) Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit während des Strafverfahrens.
8.) Verfahrensrechtliche Anreize für die Beendigung des Strafverfahrens durch Diversion.
9.) Ausbau des Datenschutzes bei der Übermittlung von im Ermittlungsverfahren gewonnen Daten an Gerichte und andere Behörden.

Nullszenario und allfällige Alternativen
1.) Ohne Präzisierung des Zeitpunkts des Beginns des Strafverfahrens durch Einführung des Begriffs "Anfangsverdacht" unter gleichzeitiger Unterscheidung zwischen verdächtigen und beschuldigten Personen würde der materielle Beschuldigtenbegriff, der dem Beschuldigten eigentlich zum Vorteil gereichen sollte, weil er unmittelbar in die Lage versetzt wird, von seinen Rechten auch Gebrauch zu machen, diesen weiterhin der öffentlichen Brandmarkung aussetzen. Ohne Definition des Anfangsverdachts als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wäre die Phase der Ermittlungen bis zur Konkretisierung des Verdachts weiterhin mit einer "Beschuldigung" verbunden. Weiters würde eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für das Zurücklegen einer Anzeige im Sinne des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens weiterhin fehlen. Schließlich würde auch der Zielsetzung der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2013 (333/E XXIV. GP) nicht entsprochen werden.
2.) Ohne Einführung einer amtswegigen Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens durch den Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren wäre ein Beschuldigter, der sich jahrelangen Ermittlungen ausgesetzt sieht, weiterhin zur aktiven Einbringung eines Antrags auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gezwungen, wodurch er sich auch in Gefahr eines "Konflikts" mit der Staatsanwaltschaft und der Bestätigung des Tatverdachts durch das Gericht bringt. Im Übrigen würde auch hier der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2013 (333/E XXIV. GP) nicht Genüge getan.
3.) Ohne Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters für komplexe und schwierige Schöffenverfahren bestünde auf diesem Gebiet weiterhin die überwiegend als unbefriedigend empfundene Situation, dass der Vorsitzende vor allem in der Verhandlungs- und Beratungssituation keine fachkundige Unterstützung fände und ein arbeitsteiliges Vorgehen von vornherein ausgeschlossen ist.
4.) Ohne erweiterte Einbindung des Beschuldigten in die Auswahl und Bestellung von Sachverständigen im Ermittlungsverfahren samt Ausbau des Rechtsschutzes bei möglicher Befangenheit oder Zweifeln an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen würde die Diskussion rund um die Gewährleistung eines möglichst objektiven und unabhängigen Bestellungsvorgangs im Ermittlungsverfahren nicht abreißen und bliebe das Ziel Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2013 (333/E XXIV. GP, nämlich die Klarstellung der Objektivität und Unabhängigkeit der Sachverständigen samt verstärkter Beteiligungsmöglichkeit der Verteidigung inklusive Kontrolle der Ergebnisse ihrer Tätigkeit unerreicht..
5.) Ohne deutliche Anhebung der für den Ersatz der Verteidigungskosten des freigesprochenen Angeklagten vorgesehenen Höchstbeträge wäre der bei komplexen Verfahren als unbefriedigend kritisierte Zustand, wonach dem Gericht zu wenig Bemessungsspielraum nach oben eröffnet ist, perpetuiert und insbesondere eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zum vom Verurteilten maximal zu leistenden Pauschalkostenbeitrag fortgesetzt gegeben.
6.) Ohne Einführung eines neuen Mandatsverfahrens wäre im Bereich der Strafverfahren auf Ebene der Bezirksgerichte und der Einzelrichter des Landesgerichts, in welchen eine diversionelle Erledigung wegen der Schwere der Schuld oder mangels Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nicht möglich ist, die Sach- und Rechtslage aber eine beschleunigte Verfahrensabwicklung gestatten würde, die Durchführung einer zeit- und kostenintensiven öffentlichen Hauptverhandlung weiterhin obligatorisch.
7.) Ohne Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit während des Strafverfahrens bestünden fortgesetzt Konflikte mit der Wahrung des Amtsgeheimnisses und der Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens.
8.) Ohne verfahrensrechtliche Anreize für die Beendigung des Strafverfahrens durch Diversion, konkret durch Tatausgleich, würde dem Trend einer laufend geringeren Anwendung der Diversion in den vergangenen Jahren nicht wirksam begegnet werden.
9.) Bei Verzicht auf den Ausbau des Datenschutzes bei der Übermittlung von im Ermittlungsverfahren gewonnen Daten an Gerichte und andere Behörden wären die Vorgaben des VfGH, der mit Erkenntnis vom 1.10.2013, G 2/2013 die Bestimmung des § 140 Abs. 3 StPO wegen des Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz mit Ablauf des 31.10.2014 als verfassungswidrig aufgehoben hat, nicht umgesetzt.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Evaluierungsunterlagen und -methode: Sammlung der Daten in der Verfahrensautomation Justiz (in der Folge kurz: VJ) über die Verwendung neuer Rechtsschutzinstrumente, über Ermittlungsverfahren von überlanger Verfahrensdauer, über die Anzahl erfolgreicher Tatausgleiche, über die Anwendung der Strafverfügung sowie der Erledigung "Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens" sowie über die Einsprüche gegen die Bestellung von Sachverständigen.
Buchhalterisch wären die Aufwendungen für die Beiträge zu den Kosten der Verteidigung zu evaluieren.
Schließlich wären die Neueinführung des Verdächtigen als Verfahrensbeteiligten, die teilweise Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters in Schöffenverfahren und die damit erhoffte Effizienzsteigerung sowie die Erfahrungen mit der neuen Rechtsgrundlage für staatsanwaltschaftliche Medienarbeit sowie die Übermittlung von Daten an andere Behörden durch Interviews und qualitative sowie quantitative Erhebungen an Hand von Akten zu evaluieren.

Ziele

Ziel 1: Steigerung der Effizienz des strafrechtlichen Verfahrens und Verkürzung der Verfahrensdauer

Beschreibung des Ziels:
1. Effiziente und arbeitsteilige Abwicklung von komplexen schöffengerichtlichen Verfahren
2. Steigerung der Anzahl von Zuweisungen zum Tatausgleich und der Anwendung diversioneller Maßnahmen,
3. Verbesserung der Durchsetzung von Ansprüchen (privatbeteiligter) Opfer,
4. Verfahrensbeschleunigung im Bereich der Strafverfahren auf Ebene der Bezirksgerichte und der Einzelrichter des Landesgerichts, in welchen eine diversionelle Erledigung nicht möglich ist, die Sach- und Rechtslage aber eine rasche Verfahrensabwicklung gestatten würde,
5. Vermeidung der ressourcenintensiven Verwahrung großer Mengen von Suchtgift durch die Schaffung der Möglichkeit einer vorzeitigen Vernichtung,
6. Strengere Konsequenzen für Sachverständige bei der Nicht-Einhaltung von Fristen bei der Erfüllung von Gutachtensaufträgen.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA   Zielzustand Evaluierungszeitpunkt
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr 52/2009, wurde vor dem Hintergrund des Bemühens um bessere Verteilung und Auslastung der richterlichen Arbeitskapazität auf den berufsrichterlichen Beisitzer im Schöffenverfahren verzichtet. Diese Maßnahme wurde in der Praxis teils befürwortend, teils ablehnend aufgenommen. Während auf der einen Seite die Entlastung im Bereich finanzieller und personeller Ressourcen als positive Folge der Regelung betont wird, wird andererseits - so etwa auch im Schlussbericht der AG Strafprozess vom August 2013 - als Argument der Forderung nach einer Rückkehr des zweiten Berufsrichters ins Treffen geführt, dass bei Großverfahren oder sonst rechtlich oder tatsächlich komplexen Verfahren der Vorsitzende vor allem in der Beratungssituation Unterstützung fände und der zweite Berufsrichter kontrollierend und fehlervermeidend eingreifen könne.
Diese beiden Ansätze berücksichtigend soll der zweite Berufsrichter im Schöffenverfahren wieder eingeführt werden, wobei dies auch im Hinblick auf die vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen aber nur jene Fälle umfassen soll, die durch ihre hohe Komplexität gekennzeichnet sind.   Steigerung der Effizienz von Hauptverhandlungen im Fall von besonders komplexen Verfahren durch die selektive Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters. Dies soll im Wesentlichen eine Entlastung des die Hauptverhandlung führenden Vorsitzenden des Schöffengerichts durch die Arbeitsteilung bewirken und sich auch auf das Verfahrensergebnis auswirken (Verringerung von Feststellungsmängeln durch effizientere Verfahrensführung und damit auch reduzierter Aufwand im Rechtsmittelverfahren).
In den letzten Jahren konnte ein Rückgang des Tatausgleichs (TA) verzeichnet werden. Der TA entfaltet jedoch aufgrund der Auseinandersetzung des Täters mit dem Opfer eine kaum vergleichbare spezialpräventive Wirkung. Darüber hinaus ist der TA jene diversionelle Maßnahme, die die Interessen des Opfers am besten berücksichtigt. Maßnahmen zur Belebung des TA scheinen daher dringend geboten.
Bei Erhebung der Ursachen für den Rückgang wird von Praktikern immer wieder ins Treffen geführt, dass prozessual keine Möglichkeit eines vorläufigen Rücktritts besteht, was aufgrund des Erledigungsdrucks als negativ empfunden wird. Zu bemerken ist, dass prozessual ein vorläufiger Rücktritt u.a. bei den diversionellen Maßnahmen einer Probezeit (§ 203 StPO) und gemeinnützigen Leistungen (§ 201 StPO) sowie im Bereich des SMG (§§ 35, 37) besteht.
Weiters hat die Rechtsprechung (15 Ns 82/19t, 15 Ns 52/11g) im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeiten (§ 37 StPO) zur Konnexität von vorläufig diversionell erledigten Verfahren eine vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Wendung genommen. Aufgrund dessen entsteht für die Praxis die unangenehme Folge, dass Verfahren, in denen von der Verfolgung vorläufig zurückgetreten wird (Probezeit, gemeinnützige Leistungen und Tatausgleich), konnex mit sämtlichen danach eingebrachten Strafanträgen sind. Die von der Rechtsprechung im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeiten entwickelten Grundsätze wurden auf den staatsanwaltschaftlichen Bereich (§ 26 StPO) übertragen.   Zielzustand ist die vermehrte Zuweisung von Strafverfahren zum Tatausgleich sowie generell die Steigerung diversioneller Erledigungen und damit Verkürzung von Strafverfahren. Zur Erreichung dieses Zieles sieht der Entwurf auch für die Zuweisung zum Tatausgleich den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung vor, wie dies auch bei anderen diversionellen Maßnahmen (gemeinnützige Leistungen und Probezeit) vorgesehen ist.
Der Entwurf sieht andererseits eine Lösung für das Problem vor, dass die Zuständigkeit des Zusammenhanges (§§ 26 Abs. 2 und 37 Abs. 2 StPO) nach vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung zur unerwünschten Verfahrenskonzentration führen, wodurch die Anwendung der Diversion ebenfalls zurückhaltend ausgeübt wird.
Eine Sicherstellung oder Beschlagnahme zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche ist auf Grund des Verweises auf § 367 StPO in § 110 Abs. 1 Z 2 StPO und § 115 Abs. 1 Z 2 StPO nur in Bezug auf dem Opfer gehörende körperliche Sachen zulässig und scheidet daher unter anderem bei Bankguthaben aus, auf die aus betrügerischen Handlungen stammende Geldbeträge überwiesen wurden (OLG Wien, 17 Bs 283/10g).   Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Sicherstellung oder Beschlagnahme zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche nicht nur in Bezug auf dem Opfer gehörende körperliche Sachen zulässig sein, wodurch die Durchsetzung von Ansprüchen (privatbeteiligter) Opfer effizienter gestaltet werden soll.
Gerade im Bereich der Kleinkriminalität, in dem einerseits mit Geldstrafen bzw. sehr geringen Freiheitsstrafen zu rechnen ist, die aber jedenfalls keiner Erledigung in Form einer Diversion zugänglich sind, bestehen derzeit keine Bestimmungen, die zu einer Effektuierung des Beschleunigungsgebot beitragen.   Auf der Ebene der Bezirksgerichte und der Einzelrichter des Landesgerichts bei Vergehen soll für jene Strafverfahren, in welchen eine diversionelle Erledigung wegen der Schwere der Schuld oder mangels Erfüllung der sonstigen gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht möglich ist, die Sach- und Rechtslage aber eine beschleunigte Verfahrensabwicklung gestatten würde, ein gänzlich neues Mandatsverfahren eingeführt werden, das rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Reicht das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Beschuldigten zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände durch das Gericht aus und findet das Gericht nur eine Geldstrafe oder eine ein Jahr nicht übersteigende, gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe zu verhängen, soll es künftig möglich sein, diese Strafe ressourcenschonend und rasch ohne vorausgehende Hauptverhandlung mittels Strafverfügung zu verhängen. Dem Gericht steht es jedoch frei, Angeklagten und Opfer neuerlich zu vernehmen, wenn dies zur Klärung der Voraussetzungen des Abs. 1 notwendig erscheint.
Die Sicherstellung größerer Mengen von Suchtmittel (z. B. von Hanfplantagen) und die daran anknüpfende Verwahrung ist mit enormem Aufwand verbunden. Neue Untersuchungsmethoden sehen die Gewinnung einer repräsentativen Querschnittsprobe für die qualitative und quantitative Suchtmitteluntersuchung durch einmalige Probenziehung vor Ort vor, die insbesondere den Aufwand für Sicherstellung und Verwahrung größerer Mengen von Cannabispflanzen entbehrlich macht. Eine Vernichtung ist nach der geltenden Rechtslage erst nach Rechtskraft des Urteils vorgesehen.   Mit der vorgeschlagenen Änderung soll nun eine Möglichkeit zur vorzeitigen Einziehung von sichergestellten Suchtmitteln geschaffen werden, die es erlaubt, Cannabispflanzen, die nicht als repräsentative Probe gezogen wurden, möglichst rasch und direkt der Vernichtung zuzuführen, sodass es keiner Lagerung der - über die repräsentative Probe hinausgehenden - Cannabispflanzen bedarf.
Gegenwärtig besteht aufgrund der Regelung in § 25 Abs. 3 GebAG die Möglichkeit, nach richterlichem Ermessen die Gebühr des Sachverständigen im Fall von Verzögerungen bei der Erfüllung des Gutachtensauftrages um bis einem Viertel zu mindern, vorausgesetzt es trifft den Sachverständigen ein Verschulden.
Wie dem Prüfbericht des Rechnungshofs zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (Bund 2014/5) ersichtlich, ist in den letzten Jahren ein kontinuierlicher Anstieg der Gesamtausgaben für Sachverständige im Bereich der Staatsanwaltschaften zu beobachten. Diese stiegen im überprüften Zeitraum bundesweit um rd. 280% von rd. 5,15 Mio. Euro (2008) auf rd. 19,57 Mio. Euro (2012) [aaO S. 254].
Der Anstieg dieser Kosten erklärt sich aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz zu einem wesentlichen Teil aus der Kompetenzverschiebung im Hinblick auf die Bestellung der Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaften ab 2008. Zum anderen hat die mit diesem Jahr schlagend gewordene Wirtschaftskrise zu einem Anstieg komplexer Großverfahren im Wirtschaftsstrafrecht geführt. So ergibt sich eine Ausgabenkonzentration in den Jahren ab 2010 insbesondere bei Sachverständigen aus dem Bereich der Fachgruppe Steuer- und Rechnungswesen. Schließlich ist auch - insbesondere im Bereich der medizinischen Sachverständigen - die am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Zuschlagsverordnung zu BGBl. II Nr. 134/2007, mit der ein Zuschlag zu den im GebAG angeführten festen Beträgen im Ausmaß von 17% festgesetzt wurde, mit ein Grund für die Mehrausgaben durch die öffentliche Hand gerade im Strafrechtsbereich.
Ungeachtet dessen soll zur Gewährleistung der Einhaltung der in § 126 Abs. 2c StPO zum Ausdruck kommenden Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit das staatsanwaltschaftliche Vier-Augen-Prinzip auch in jenen Fällen gelten, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten Sachverständigen einen Betrag von 10 000 Euro übersteigt. Gleiches gilt für alle weiteren Erhöhungen des geschätzten Betrags auch in jenen Fällen, in denen unter Einhaltung der Revisionsbestimmungen die Betragsgrenze von 10 000 Euro bereits überschritten wurde.
Im Einklang damit soll durch die vorgeschlagene Änderung in § 25 Abs. 1a GebAG (Art. 5 Z 1) die in der Praxis vielfach hypertroph gehandhabte Entbindung des Sachverständigen von seiner Warnpflicht nicht mehr möglich sein. In Kombination mit dem vorgeschlagenen Vier-Augen-Prinzip wird damit ein effektives Mittel zur Kostenkontrolle im Ermittlungsverfahren entsprechend der Vorgaben des § 126 Abs. 2c StPO geschaffen.   Im Einklang mit dem Vorschlag zu § 5 Abs. 5 Staatsanwaltschaftsgesetz (Art. 4 Z 1) soll durch die vorgeschlagene Änderung die in der Praxis mitunter hypertroph gehandhabte Entbindung des Sachverständigen von seiner Warnpflicht künftig nicht mehr möglich sein. Für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wird im Einklang mit dem vorgeschlagenen Vier-Augen-Prinzip damit ein effektives Mittel zur Kostenkontrolle entsprechend den Vorgaben des § 126 Abs. 2c StPO geschaffen. Gleichermaßen wird im Hauptverfahren sichergestellt, dass dem Sachverständigen nur ein Agieren innerhalb des richterlich überwachten Bereichs der von ihm erstatteten Kostenschätzung möglich ist.

Ziel 2: Klarstellung des Umgangs mit Daten aus einem strafrechtlichen Verfahren und Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für die staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit während des Strafverfahrens

Beschreibung des Ziels:
Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit während des Strafverfahrens und Ausbau des Datenschutzes bei der Übermittlung von im Ermittlungsverfahren gewonnen Daten an Gerichte und andere Behörden

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA   Zielzustand Evaluierungszeitpunkt
Wie bereits der OGH in seinem Erkenntnis vom 17. April 2013, Ds 2/13, ausgeführt hat, ist das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 zweiter Satz StPO zwar "nicht öffentlich", in seinem Ablauf jedoch keineswegs "geheim". Es liegt im Interesse der Justiz, dem Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger sowie der Medien im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden. Durch aktive Öffentlichkeitsarbeit soll das Verständnis der Öffentlichkeit für die Rechtspflege und das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz und in ihre Einrichtungen gestärkt werden. Sachliche Information über das Verfahren stellt sicher, dass die Medien ihrer von Art. 10 EMRK geschützten Rolle als "public watchdog" gerecht werden können.
Derzeit besteht keine klare Rechtsgrundlage, auf Basis derer eine staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit während des Strafverfahrens vorgesehen ist.   Die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaften im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren soll auf einer klaren gesetzlichen Grundlage vorgenommen werden können, die auch das Informationsbedürfnis der Medien über Strafverfahren von öffentlicher Bedeutung berücksichtigt.
Mit Erkenntnis vom 1.10.2013, G 2/2013, hat der VfGH die Bestimmung des § 140 Abs. 3 StPO (Verwendung von Daten aus molekulargenetischen Untersuchungen in anderen Verfahren) wegen des Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz mit Ablauf des 31.10.2014 als verfassungswidrig aufgehoben.   Die Übermittlung von Daten, die in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen wurden, soll in eingeschränktem Umfang im Wege der Amtshilfe für andere behördliche Verfahren ermöglicht werden.
In Anlehnung an die vergleichbaren Bestimmungen der §§ 57 Abs. 3; 58b Abs. 2, 58c Abs. 1 und 2, 58d Abs. 2 und 71 SPG soll eine Übermittlung von Daten an Behörden und Gerichten, die durch grundrechtsinvasive Eingriffe ermittelt wurden, nur für exakt festgelegte Zwecke möglich sein soll.

Ziel 3: Verbesserung des Rechtsschutzes für den Beschuldigten und Schutz vor medialer Vorverurteilung durch Trennung zwischen "Verdacht" und "Beschuldigung".

Beschreibung des Ziels:
Durch die folgenden Änderungen im Strafverfahrensrecht soll der Rechtsschutz für den Beschuldigten erhöht werden:
1. Eindeutige Abgrenzung des Begriffs des Beschuldigten von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden, und damit Definition des zur Führung eines Ermittlungsverfahrens hinreichenden Anfangsverdachts; Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für das Zurücklegen einer Anzeige im Sinne des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens,
2. Ermöglichung rascher gerichtlicher Kontrolle bei Anträgen auf Einstellung,
3. Amtswegige gerichtliche Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens,
4. Im Ermittlungsverfahren die wirksame Geltendmachung begründeter Zweifel an der Sachkunde eines Sachverständigen, bei einer sich auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen stützenden Anklageschrift das Recht, der Gegenäußerung eine - zum Akt zu nehmende - Stellungnahme samt sachkundiger Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen vorzubringen sowie ein selbständiges Fragerecht der beigezogenen Person mit besonderem Fachwissen bei der Befragung des Sachverständigen,
5. Erhöhung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung auf Niveau der Sätze des Pauschalkostenbeitrags,
6. Recht auf Erhalt einer Begründung bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA   Zielzustand Evaluierungszeitpunkt
Der materielle Beschuldigtenbegriff, der dem Beschuldigten eigentlich zum Vorteil gereichen sollte, weil er unmittelbar in die Lage versetzt wird, von seinen Rechten auch Gebrauch zu machen, führt momentan rasch zur öffentlichen Brandmarkung, wobei die Phase der Ermittlungen bis zur Konkretisierung des Verdachts terminologisch mit einer "Beschuldigung" verbunden ist.
Mit der Definition des Anfangsverdachts als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der Schaffung einer ausdrücklichen gesetzliche Grundlage, die im Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) verankert werden soll, für das Zurücklegen einer Anzeige im Sinne des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird der Zielsetzung der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2013 (333/E XXIV. GP) entsprochen. Dabei wird auch deutlich gemacht, dass gegen diese Art der Erledigung (Verweigerung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) kein Antrag auf Fortführung zulässig ist (§ 35c StAG). In § 91 Abs. 2 StPO soll klargestellt werden, dass die bloße Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen, worunter solche zu verstehen sind, die nicht ausschließlich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, kein Ermitteln iSd StPO darstellt. Nach geltendem Recht kann eine solche Recherche bereits als "ermitteln" ausgelegt werden, was die Zurücklegung der Anzeige verhindert und eine förmliche Einstellung herausfordert.   Künftig soll auch gegenüber der Öffentlichkeit unmissverständlich klargestellt werden, wenn Ermittlungen zur erst zur Konkretisierung einer "vagen" Verdachtslage geführt werden. Durch die Aufnahme des Begriffs des "Verdächtigen" in die Bestimmung des § 48 Abs. 2 StPO soll ferner gewährleistet werden, dass auch einem Verdächtigen dieselben prozessualen Rechte wie einem Beschuldigten zukommen. Da es für die Wahrnehmung der prozessualen Rechte nun nicht mehr auf das Vorhandensein eines konkreten Verdachts ankommt, ist die Rechtsposition des Betroffenen in jenem Stadium der Ermittlungen, in welchem auf Grund eines Anfangsverdachts im Sinne des nunmehrigen § 1 Abs. 3 StPO Ermittlungen zur Feststellung, ob dieser als Täter überhaupt konkret in Betracht kommt (beispielsweise Hausbefragungen, Fahrzeug- oder Alibiüberprüfungen oder eine Befragung zur Identität), geführt werden, wesentlich gestärkt. Diese Abgrenzung wird es aber auch ermöglichen, im Fall eines Anfangsverdachts gegen Mitglieder allgemeiner Vertretungskörper, die Verdachtslage soweit zu konkretisieren, dass ein allfälliges Ersuchen um Auslieferung nicht bereits im Fall einer vagen Verdachtslage zu stellen ist; zulässig soll es z. B. sein, Erkundigungen durchzuführen, was mitunter ausreicht, um den Tatverdacht auszuräumen.
Weiters soll klargestellt werden, dass sich diese Unterscheidung zwischen Anfangsverdacht und konkreter Beschuldigung auch darin niederschlägt, dass das Ermittlungsverfahren solange gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen ist, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2); danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt.
Künftig soll gegebenenfalls auch schon durch jedermann zugängliche oder behördeninterner Informationsquellen (Internet, Grundbuch, Firmenbuch, Telefonbuch, etc.) bzw. nach Durchführung von Erkundigungen dargetan werden können, dass Behauptungen in Anzeigen nicht zutreffen und somit ein Grund für die Verweigerung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht (dazu Art. 4 Z 8 des Entwurfs).
Nach geltendem Recht hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Einstellung - wenn sie das Ermittlungsverfahrens nicht einzustellen gedenkt - zwar unter Beachtung des allgemeinen Beschleunigungsgebots im Strafverfahren mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten, eine konkrete Frist für die Einstellung oder Weiterleitung (samt Stellungnahme) ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen.   Zielzustand ist, dass die Staatsanwaltschaft - gleich wie beim Einspruch wegen Rechtsverletzung - längstens binnen vier Wochen entweder das Ermittlungsverfahren einzustellen oder den Antrag auf Einstellung samt einer allfälligen Stellungnahme dem Gericht weiterleitet, wodurch eine rasche gerichtliche Kontrolle ermöglicht wird.
Ein Beschuldigter, der sich jahrelangen Ermittlungen ausgesetzt sieht, trägt eine besondere Belastung. Er kann zwar einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens stellen, doch begibt er sich dadurch auch in Gefahr eines "Konflikts" mit der Staatsanwaltschaft und der Bestätigung des Tatverdachts durch das Gericht   In Anlehnung an die Regelung der Höchstdauer der Untersuchungshaft soll auch für die Dauer des Ermittlungsverfahrens ab der ersten gegen einen Verdächtigen (Beschuldigten) gerichteten Ermittlung eine Höchstfrist eingeführt werden, vor deren Ablauf die Staatsanwaltschaft das Gericht mit den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen hat. Dadurch soll eine umfassende Kontrolle der Effizienz der staatsanwaltschaftlichen Leitung des Ermittlungsverfahrens und eine frühzeitige Objektivierung der Dauer des Ermittlungsverfahrens gewährleistet werden. Präventiv soll sich die Regelung insoweit auswirken, als Staatsanwaltschaften bestrebt sein werden, das Ermittlungsverfahren vor Ablauf dieser Frist zu beenden, um den erhöhten Begründungsaufwand zu vermeiden.
Vor allem in der Praxis komplexer Großverfahren im Bereich des Wirtschafts- und Korruptionsstrafrechts zeigt sich eine stärker werdende Tendenz, den im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen im Fall seiner Bestellung zum Sachverständigen auch für das Hauptverfahren abzulehnen.
Zwar steht es des Verteidiger bereits derzeit frei, eine schriftliche Gegenäußerung zur Anklageschrift einzubringen, aber selbst wenn sich diese auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen stützt, besteht kein Recht, dass eine Stellungnahme samt sachkundiger Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen auch zum Akt genommen wird.
Nach geltendem Recht kann der Angeklagte zwar eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, um den Verteidiger bei der Fragestellung zu unterstützen, ohne jedoch selbst Fragen an den Sachverständigen richten zu dürfen.   Im Sinne eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK sollte dem Beschuldigten ein höherer Einfluss auf den Bestellungsvorgang eingeräumt werden. In Erweiterung der derzeitigen Rechtsschutzmöglichkeiten soll dem Beschuldigten das subjektive Recht zukommen, binnen 14 Tagen ab Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen und gegebenenfalls auch eine bestimmte andere Person zur Bestellung vorzuschlagen. Im Fall, dass die Staatsanwaltschaft die von ihm vorgeschlagene Person nicht zum Sachverständigen bestellt, soll der Beschuldigte das Recht haben, unabhängig von den Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 letzter Satz StPO Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht zu erheben.
Weiters soll ausdrücklich im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit zukommt, einer Gegenäußerung zu einer sich auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen stützenden Anklageschrift eine Stellungnahme samt sachkundiger Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags anzuschließen, wodurch diese auch zum Inhalt des Aktes werden soll.
Schließlich soll einer vom Verteidiger beigezogenen Person mit besonderem Fachwissen die Berechtigung zukommen, selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den Sachverständigen richten zu dürfen.
Die letzte Anpassung der in § 393a StPO vorgesehenen Höchstbeträge für den Ersatz von Verteidigungskosten erfolgte durch das Budgetbegleitgesetz 2005, BGBl I Nr. 136/2004, welcher eine Indexsteigerung von etwa 20,4% seit dem Jahr 1993 zu Grunde gelegt wurde. Andererseits wurden aber durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 die Sätze des vom Verurteilten zu entrichtenden Pauschalkostenbeitrags in § 381 Abs. 3 StPO deutlich erhöht.   Durch die nunmehrige Anpassung soll der bei Freispruch zu leistenden Pauschalbeitrags zu den Kosten der Verteidigung deutlich erhöht und an die Sätze des vom Verurteilten zu entrichtenden Pauschalkostenbeitrags angeglichen werden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zur Fortführung berechtigten Personen (§ 195 Abs. 1 StPO) von der Einstellung (und Fortführung) des Verfahrens zu verständigen, wobei - anders als bei der Verständigung des Rechtsschutzbeauftragen - die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zugrunde liegen, nicht einmal in gedrängter Darstellung anzuführen sind, sondern lediglich auszuführen ist, aus welchem Grund (§§ 190 bis 192 StPO, gegebenenfalls unter Vorbehalt späterer Verfolgung nach § 192 Abs. 2 StPO) eingestellt wurde. Lediglich im grundsätzlich nicht der Einsicht unterliegenden Tagebuch sind die Gründe für die Einstellung einzutragen (§§ 34 Abs. 2, 35 StAG). Während das Opfer jedoch das Recht hat, eine solche Begründung zu verlangen (§ 194 Abs. 2 StPO), kommt eine solche Berechtigung dem Beschuldigten nicht zu. Dieser hat daher keine Möglichkeit, jene Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung seines Verfahrens zugrunde gelegt wurden, zu erfahren.   Durch die Änderung des § 194 Abs. 2 StPO soll auch dem Verdächtigem bzw. Beschuldigten das Recht eingeräumt werden, eine Begründung zu verlangen, in der jene Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zugrunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind, weil auch dem (nunmehr) Verdächtigen bzw. Beschuldigten auf Grund dessen unmittelbarer Betroffenheit im Verfahren ein Interesse an der Kenntniserlangung der für die Einstellung maßgeblichen Gründe zuzubilligen ist.

Ziel 4: Anpassung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA   Zielzustand Evaluierungszeitpunkt
Der derzeit in §§ 9, 10 und 12 vorgesehene Instanzenzug des GSchG 1990 gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden nach § 9 Abs. 1 GSchG 1990 beruht noch auf der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, durch welche jedoch diesem derogiert wurde. Aufgrund dessen kann gegen den Bescheid nach dem GSchG 1990 nicht mehr das Rechtsmittel der Berufung im administrativen Instanzenzug erhoben werden; vielmehr ist eine Beschwerde einzubringen, über die von den Verwaltungsgerichten des betroffenen Bundeslandes zu entscheiden ist.   Die vorgeschlagenen Änderungen sollen lediglich die Bestimmungen des GSchG 1990 an die nunmehr geltende Rechtslage anpassen.

Maßnahmen

Maßnahme 1: Änderungen der Bestimmungen im Bereich des Schöffenverfahrens, der Diversion, der Sicherstellung und Beschlagnahme, der Einziehung von Suchtgift, des Gebührenanspruchsgesetzes sowie Einführung eines neuen Mandatsverfahrens für Angeklagte auf Ebene des Bezirksgerichts und des Landesgerichts als Einzelrichter
Beschreibung der Maßnahme:
Durch die folgenden Änderungen im Strafverfahrensrecht soll die Effizienz gesteigert und die Verfahrensdauer verkürzt werden:
1. Beiziehung eines zweiten Berufsrichters im schöffengerichtlichen Verfahren in den im Gesetz taxativ angeführten Fällen
2. Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Tatausgleiches und anderer diversioneller Maßnahmen
3. Verbesserung der Durchsetzung von Ansprüchen (privatbeteiligter) Opfer
4. Verfahrensbeschleunigung im Bereich der Strafverfahren auf Ebene der Bezirksgerichte und der Einzelrichter des Landesgerichts, in welchen eine diversionelle Erledigung nicht möglich ist, die Sach- und Rechtslage aber eine rasche Verfahrensabwicklung gestatten würde
5. Zeitnahe Vernichtung von nicht als Beweismittel benötigtem Suchtgift
6. Obligatorische Kürzung von Sachverständigengebühren im Fall der verschuldeten nicht fristgerechten Erfüllung des Gutachtensauftrages.

Umsetzung von Ziel 1

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA   Zielzustand Evaluierungszeitpunkt
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wurde vor dem Hintergrund des Bemühens um bessere Verteilung und Auslastung der richterlichen Arbeitskapazität auf den berufsrichterlichen Beisitzer im Schöffenverfahren verzichtet. Diese Maßnahme wurde in der Praxis teils befürwortend, teils ablehnend aufgenommen. Während auf der einen Seite die Entlastung im Bereich finanzieller und personeller Ressourcen als positive Folge der Regelung betont wird, wird andererseits - so etwa auch im Schlussbericht der AG Strafprozess vom August 2013 - als Argument der Forderung nach einer Rückkehr des zweiten Berufsrichters ins Treffen geführt, dass bei Großverfahren oder sonst rechtlich oder tatsächlich komplexen Verfahren der Vorsitzende vor allem in der Beratungssituation Unterstützung fände und der zweite Berufsrichter kontrollierend und fehlervermeidend eingreifen könne.
Diese beiden Ansätze berücksichtigend soll der zweite Berufsrichter im Schöffenverfahren wieder eingeführt werden, wobei dies auch im Hinblick auf die vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen aber nur jene Fälle umfassen soll, die durch ihre hohe Komplexität gekennzeichnet sind.   Steigerung der Effizienz von Hauptverhandlungen im Fall von besonders komplexen Verfahren durch die Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters für komplexe und schwierige Verfahren. Dies soll im Wesentlichen eine Entlastung des die Hauptverhandlung führenden Vorsitzenden des Schöffengerichts durch die Arbeitsteilung bewirken.
In den letzten Jahren konnte ein Rückgang des Tatausgleichs (TA) verzeichnet werden. Der TA entfaltet jedoch aufgrund der Auseinandersetzung des Täters mit dem Opfer eine kaum vergleichbare spezialpräventive Wirkung. Darüber hinaus ist der TA jene diversionelle Maßnahme, die die Interessen des Opfers am besten berücksichtigt. Maßnahmen zur Belebung des TA scheinen daher dringend geboten.
Bei Erhebung der Ursachen für den Rückgang wird von Praktikern immer wieder ins Treffen geführt, dass prozessual keine Möglichkeit eines vorläufigen Rücktritts besteht, was aufgrund des Erledigungsdrucks als negativ empfunden wird. Zu bemerken ist, dass prozessual ein vorläufiger Rücktritt u.a. bei den diversionellen Maßnahmen einer Probezeit (§ 203 StPO) und gemeinnützigen Leistungen (§ 201 StPO) sowie im Bereich des SMG (§§ 35, 37) besteht.
Weiters hat die Rechtsprechung (15 Ns 82/19t, 15 Ns 52/11g) im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeiten (§ 37 StPO) zur Konnexität von vorläufig diversionell erledigten Verfahren eine vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Wendung genommen. Aufgrund dessen entsteht für die Praxis die unangenehme Folge, dass Verfahren, in denen von der Verfolgung vorläufig zurückgetreten wird (Probezeit, gemeinnützige Leistungen und Tatausgleich), konnex mit sämtlichen danach eingebrachten Strafanträgen sind. Die von der Rechtsprechung im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeiten entwickelten Grundsätze wurden auf den staatsanwaltschaftlichen Bereich (§ 26 StPO) übertragen.   Zielzustand ist die vermehrte Zuweisung von Strafverfahren zum Tatausgleich sowie generell die Steigerung diversioneller Erledigungen und dadurch Verkürzung von Strafverfahren. Zur Erreichung dieses Zieles sieht der Entwurf einerseits den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung auch im Fall der Zuweisung des Verfahrens an en Konfliktregler vor.
Der Entwurf sieht andererseits eine Begrenzung der Zuständigkeit des Zusammenhangs für Verfahren im Stadium des vorläufigen Rücktritts und damit eine Vermeidung von nicht sinnvollen Abtretungen vor (§§ 26 Abs. 2 und 37 Abs. 2 StPO).
Eine Sicherstellung oder Beschlagnahme zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche ist auf Grund des Verweises auf § 367 StPO in § 110 Abs. 1 Z 2 StPO und § 115 Abs. 1 Z 2 StPO nur in Bezug auf dem Opfer gehörende körperliche Sachen zulässig und scheidet daher unter anderem bei Bankguthaben aus, auf die aus betrügerischen Handlungen stammende Geldbeträge überwiesen wurden (OLG Wien, 17 Bs 283/10g).   Mit der vorgeschlagenen Änderung eine Sicherstellung oder Beschlagnahme zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche nicht nur in Bezug auf dem Opfer gehörende körperliche Sachen zulässig ist, wodurch die Durchsetzung von Ansprüchen (privatbeteiligter) Opfer effizienter gestaltet werden soll.
Gerade im Bereich der Kleinkriminalität, in dem einerseits mit Geldstrafen bzw. sehr geringen Freiheitsstrafen zu rechnen ist, die aber jedenfalls keiner Erledigung in Form einer Diversion zugänglich sind, bestehen derzeit keine Bestimmungen, die zu einer Effektuierung des Beschleunigungsgebot beitragen.   Auf der Ebene der Bezirksgerichte und der Einzelrichter des Landesgerichts bei Vergehen soll für jene Strafverfahren, in welchen eine diversionelle Erledigung wegen der Schwere der Schuld oder mangels Erfüllung der sonstigen gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht möglich ist, die Sach- und Rechtslage aber eine beschleunigte Verfahrensabwicklung gestatten würde, ein gänzlich neues Mandatsverfahren eingeführt werden, das rechtsstaatlichen Anforderungen umfänglich genügt. Reicht das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Beschuldigten zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände durch das Gericht aus und findet das Gericht nur eine Geldstrafe oder eine ein Jahr nicht übersteigende, gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe zu verhängen, soll es künftig möglich sein, diese Strafe ressourcenschonend und rasch ohne vorausgehende Hauptverhandlung mittels Strafverfügung zu verhängen. Dem Gericht steht es jedoch frei, Angeklagten und Opfer neuerlich zu vernehmen, wenn dies zur Klärung der Voraussetzungen des Abs. 1 notwendig erscheint.
Die Sicherstellung größerer Mengen von Suchtmittel (z. B. von Hanfplantagen) und die daran anknüpfende Verwahrung ist mit enormem Aufwand verbunden. Neue Untersuchungsmethoden sehen die Gewinnung einer repräsentativen Querschnittsprobe für die qualitative und quantitative Suchtmitteluntersuchung durch einmalige Probenziehung vor Ort vor, die insbesondere den Aufwand für Sicherstellung und Verwahrung größerer Mengen von Cannabispflanzen entbehrlich macht. Eine Vernichtung ist nach der geltenden Rechtslage erst nach Rechtskraft des Urteils vorgesehen.   Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Möglichkeit zur vorzeitigen Einziehung von sichergestellten Suchtmitteln geschaffen werden, die es erlaubt, Cannabispflanzen, die nicht als repräsentative Probe gezogen wurden, möglichst rasch und direkt der Vernichtung zuzuführen, sodass es keiner Lagerung der - über die repräsentative Probe hinausgehenden - Cannabispflanzen bedarf.
Gegenwärtig besteht aufgrund der Regelung in § 25 Abs. 3 GebAG die Möglichkeit, nach richterlichem Ermessen die Gebühr des Sachverständigen im Fall von Verzögerungen bei der Erfüllung des Gutachtensauftrages um bis einem Viertel zu mindern, vorausgesetzt es trifft den Sachverständigen ein Verschulden.
Wie dem Prüfbericht des Rechnungshofs zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (Bund 2014/5) ersichtlich, ist in den letzten Jahren ein kontinuierlicher Anstieg der Gesamtausgaben für Sachverständige im Bereich der Staatsanwaltschaften zu beobachten. Diese stiegen im überprüften Zeitraum bundesweit um rd. 280% von rd. 5,15 Mio. Euro (2008) auf rd. 19,57 Mio. Euro (2012) [aaO S. 254].
Der Anstieg dieser Kosten erklärt sich aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz zu einem wesentlichen Teil aus der Kompetenzverschiebung im Hinblick auf die Bestellung der Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaften ab 2008. Zum anderen hat die mit diesem Jahr schlagend gewordene Wirtschaftskrise zu einem Anstieg komplexer Großverfahren im Wirtschaftsstrafrecht geführt. So ergibt sich eine Ausgabenkonzentration in den Jahren ab 2010 insbesondere bei Sachverständigen aus dem Bereich der Fachgruppe Steuer- und Rechnungswesen. Schließlich ist auch - insbesondere im Bereich der medizinischen Sachverständigen - die am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Zuschlagsverordnung zu BGBl. II Nr. 134/2007, mit der ein Zuschlag zu den im GebAG angeführten festen Beträgen im Ausmaß von 17% festgesetzt wurde, mit ein Grund für die Mehrausgaben durch die öffentliche Hand gerade im Strafrechtsbereich.
Ungeachtet dessen soll zur Gewährleistung der Einhaltung der in § 126 Abs. 2c StPO zum Ausdruck kommenden Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit das staatsanwaltschaftliche Vier-Augen-Prinzip auch in jenen Fällen gelten, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten Sachverständigen einen Betrag von 10 000 Euro übersteigt. Gleiches gilt für alle weiteren Erhöhungen des geschätzten Betrags auch in jenen Fällen, in denen unter Einhaltung der Revisionsbestimmungen die Betragsgrenze von 10 000 Euro bereits überschritten wurde.
Im Einklang damit soll durch die vorgeschlagene Änderung in § 25 Abs. 1a GebAG (Art. 5 Z 1) die in der Praxis vielfach hypertroph gehandhabte Entbindung des Sachverständigen von seiner Warnpflicht nicht mehr möglich sein. In Kombination mit dem vorgeschlagenen Vier-Augen-Prinzip wird damit ein effektives Mittel zur Kostenkontrolle im Ermittlungsverfahren entsprechend der Vorgaben des § 126 Abs. 2c StPO geschaffen.   Im Einklang mit dem Vorschlag zu § 5 Abs. 5 Staatsanwaltschaftsgesetz (Art. 4 Z 1) soll durch die vorgeschlagene Änderung die in der Praxis mitunter hypertroph gehandhabte Entbindung des Sachverständigen von seiner Warnpflicht künftig nicht mehr möglich sein. Für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wird im Einklang mit dem vorgeschlagenen Vier-Augen-Prinzip damit ein effektives Mittel zur Kostenkontrolle entsprechend den Vorgaben des § 126 Abs. 2c StPO geschaffen. Gleichermaßen wird im Hauptverfahren sichergestellt, dass dem Sachverständigen nur ein Agieren innerhalb des richterlich überwachten Bereichs der von ihm erstatteten Kostenschätzung möglich ist.

Maßnahme 2: Änderungen der Bestimmungen im Bereich der Amtshilfe und im Bereich des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Beschreibung der Maßnahme:
Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird daher erstmals eine klare Rechtsgrundlage für die Medienarbeit der Staatsanwaltschaften im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren geschaffen. Dabei wird klargestellt, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaften ist, die Medien (§ 1 MedienG) unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an sachlicher Information über für die Öffentlichkeit bedeutsame Ermittlungsverfahren im Wege der bei ihnen eingerichteten Medienstellen - die in der Geschäftsverteilung auszuweisen sind - zu informieren. Gleiches gilt für das Verhalten oder die Anträge der Staatsanwaltschaften im (anschließenden) Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren. Eine Information der Medien soll jedoch nur zulässig sein,
1. wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) nicht verletzt werden und
2. dieser Information weder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000), insbesondere die Interessen und Rechte der Opfer von Straftaten und ihr Anspruch auf staatlichen Schutz vor weiterer Beeinträchtigung sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7 bis 7b MedienG und des Verbots der Veröffentlichung nach § 54 StPO entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des § 301 StGB zu würdigen wäre und
3. der Zweck des Ermittlungsverfahrens nicht gefährdet wird.

Umsetzung von Ziel 2

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA   Zielzustand Evaluierungszeitpunkt
Wie bereits der OGH in seinem Erkenntnis vom 17. April 2013, Ds 2/13, ausgeführt hat, ist das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 zweiter Satz StPO zwar "nicht öffentlich", in seinem Ablauf jedoch keineswegs "geheim". Es liegt im Interesse der Justiz, dem Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger sowie der Medien im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden. Durch aktive Öffentlichkeitsarbeit soll das Verständnis der Öffentlichkeit für die Rechtspflege und das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz und in ihre Einrichtungen gestärkt werden. Sachliche Information über das Verfahren stellt sicher, dass die Medien ihrer von Art. 10 EMRK geschützten Rolle als "public watchdog" gerecht werden können.
Derzeit besteht keine klare Rechtsgrundlage, auf Basis derer eine staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit während des Strafverfahrens vorgesehen ist.   Die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaften im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren soll auf einer klaren gesetzlichen Grundlage durchgeführt werden.
Mit Erkenntnis vom 1.10.2013, G 2/2013, hat der VfGH die Bestimmung des § 140 Abs. 3 StPO (Verwendung von Daten aus molekulargenetischen Untersuchungen in anderen Verfahren) wegen des Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz mit Ablauf des 31.10.2014 als verfassungswidrig aufgehoben.   Die Übermittlung von Daten, die in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gesammelt wurden, soll in eingeschränktem Umfang im Wege der Amtshilfe für andere behördliche Verfahren ermöglicht werden. In Anlehnung an die vergleichbaren Bestimmungen der §§ 57 Abs. 3; 58b Abs. 2, 58c Abs. 1 und 2, 58d Abs. 2 und 71 SPG soll eine Übermittlung von Daten, die durch grundrechtsinvasive Eingriffe ermittelt wurden, an Behörden und Gerichte nur für exakt festgelegte Zwecke zulässig sein.

Maßnahme 3: Eindeutige Abgrenzung des Begriffs des Beschuldigten von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden, und damit Definition des zur Führung eines Ermittlungsverfahrens hinreichenden Anfangsverdachts; Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für das Zurücklegen einer Anzeige im Sinne des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; Einführung einer Frist zur Vorlage von Anträgen auf Einstellung an das Gericht zur Stärkung der gerichtlichen Kontrolle, Einführung einer amtswegigen gerichtlichen Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens, Implementierung von Maßnahmen zur wirksamen Geltendmachung begründeter Zweifel an der Sachkunde eines Sachverständigen, Schaffung des Rechts, mit der Gegenäußerung zur Anklageschrift eine - zum Akt zu nehmende - Stellungnahme samt sachkundiger Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen ("Privatsachverständiger") vorzubringen und Gewährung eines selbständigen Fragerechts des Privatsachverständigen bei der Befragung des vom Gericht bestellten Sachverständigen, Erhöhung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung auf Niveau der Sätze des Pauschalkostenbeitrags sowie Recht auf Erhalt einer Begründung bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Beschreibung der Maßnahme:
1) Eindeutige Abgrenzung des Begriffs des Beschuldigten von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden, und damit Definition des zur Führung eines Ermittlungsverfahrens hinreichenden Anfangsverdachts; Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für das Zurücklegen einer Anzeige im Sinne des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens;
2) Durch die Änderung des § 108 Abs. 2 StPO soll der Staatsanwaltschaft - gleich wie beim Einspruch wegen Rechtsverletzung - eine vierwöchige Frist für die Vorlage eines Antrags auf Einstellung an das Gericht gesetzt werden.
3) Durch die Einführung der Bestimmung des § 108a StPO soll eine amtswegige gerichtliche Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens gewährleistet werden, welche lediglich dann vom Gericht verlängert werden kann, wenn dies wegen des besonderen Umfangs der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen oder wegen der Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachts unvermeidbar ist.
4) Das bestehende System soll dadurch verbessert werden, dass dem Beschuldigten im neu geschaffenen § 126 Abs. 5 StPO das Recht zustehen soll, nicht nur Einwände gegen die Person des gewählten Sachverständigen vorzubringen, sondern auch die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu beantragen; die Staatsanwaltschaft soll zu begründen haben, warum sie dem Antrag nicht folgt. Durch die Änderung des § 222 Abs. 3 letzter Satz StPO soll klargestellt werden, dass in der Verteidigungsschrift ausdrücklich auf Befunde von Privatgutachten Bezug genommen und diese damit zum Akteninhalt gemacht werden. Außerdem soll gemäß dem geänderten § 249 Abs. 3 letzter Satz StPO dem Privatgutachter auch das Fragerecht zukommen.
5) In § 393a StPO sollen die vorgesehenen Höchstbeträge für den Ersatz von Verteidigungskosten erhöht werden.
6) Durch die Änderung des § 194 Abs. 2 StPO soll auch dem Verdächtigem bzw. Beschuldigten das Recht eingeräumt werden, eine Begründung zu verlangen, in der jene Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zugrunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind.

Umsetzung von Ziel 3

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA   Zielzustand Evaluierungszeitpunkt
Nach geltendem Recht hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Einstellung - wenn sie das Ermittlungsverfahrens nicht einzustellen gedenkt - zwar unter Beachtung des allgemeinen Beschleunigungsgebots im Strafverfahren mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten, eine konkrete Frist für die Einstellung oder Weiterleitung (samt Stellungnahme) ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen.   Zielzustand ist, dass die Staatsanwaltschaft - gleich wie beim Einspruch wegen Rechtsverletzung - längstens binnen vier Wochen entweder das Ermittlungsverfahren einzustellen oder den Antrag auf Einstellung samt einer allfälligen Stellungnahme dem Gericht weiterleitet, wodurch eine rasche gerichtliche Kontrolle ermöglicht wird..
Ein Beschuldigter, der sich jahrelangen Ermittlungen ausgesetzt sieht, trägt eine besondere Belastung. Er kann zwar einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens stellen, doch begibt er sich dadurch auch in Gefahr eines "Konflikts" mit der Staatsanwaltschaft und der Bestätigung des Tatverdachts durch das Gericht.   In Anlehnung an die Regelung der Höchstdauer der Untersuchungshaft soll auch für die Dauer des Ermittlungsverfahren ab der ersten gegen einen Verdächtigen (Beschuldigten) gerichteten Ermittlung eine Höchstfrist eingeführt werden, vor deren Ablauf die Staatsanwaltschaft das Gericht mit den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen hat. Dadurch soll eine umfassende Kontrolle der Effizienz der staatsanwaltschaftlichen Leitung des Ermittlungsverfahrens und eine frühzeitige Objektivierung der Dauer des Ermittlungsverfahrens gewährleistet werden. Außerdem soll die Bestimmung dazu dienen, die Staatsanwaltschaft zu zügiger und zielgerichteter Ermittlungstätigkeit sowie zur strengen Beachtung des Beschleunigungsgebots auch im Verkehr mit Kriminalpolizei, Sachverständigen und Dolmetschern anzuhalten.
Vor allem in der Praxis komplexer Großverfahren im Bereich des Wirtschafts- und Korruptionsstrafrechts zeigt sich eine stärker werdende Tendenz, den im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen im Fall seiner Bestellung zum Sachverständigen auch für das Hauptverfahren abzulehnen.
Zwar steht es des Verteidiger bereits derzeit frei eine schriftliche Gegenäußerung zur Anklageschrift einzubringen, aber selbst wenn sich diese auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen stützt, besteht kein Recht, dass eine Stellungnahme samt sachkundigen Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen auch zum Akt genommen wird.
Nach geltendem Recht kann der Angeklagte zwar eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, um den Verteidiger bei der Fragestellung zu unterstützen, ohne jedoch selbst Fragen an den Sachverständigen richten zu dürfen.   Im Sinne eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK soll dem Beschuldigten ein verstärkter Einfluss auf den Bestellungsvorgang eingeräumt werden. In Erweiterung der derzeitigen Rechtsschutzmöglichkeiten soll dem Beschuldigten das subjektive Recht zukommen, binnen 14 Tagen ab Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen und gegebenenfalls auch eine bestimmte andere Person zur Bestellung vorzuschlagen. Im Fall, dass die Staatsanwaltschaft die von ihm vorgeschlagene Person nicht zum Sachverständigen bestellt, soll er das Recht haben, unabhängig von den Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 letzter Satz StPO Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht zu erheben.
Weiters soll ausdrücklich im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit zukommt, einer Gegenäußerung zu einer sich auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen stützenden Anklageschrift eine Stellungnahme samt sachkundiger Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags anzuschließen, wodurch diese auch zum Inhalt des Aktes werden soll.
Schließlich soll einer vom Verteidiger beigezogenen Person mit besonderem Fachwissen die Berechtigung zukommen, selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den Sachverständigen richten zu dürfen.
Die letzte Anpassung der in § 393a StPO vorgesehenen Höchstbeträge für den Ersatz von Verteidigungskosten erfolgte durch das Budgetbegleitgesetz 2005, BGBl I Nr. 136/2004, welcher eine Indexsteigerung von etwa 20,4% seit dem Jahr 1993 zu Grunde gelegt wurde. Andererseits wurden aber durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 die Sätze des vom Verurteilten zu entrichtenden Pauschalkostenbeitrags in § 381 Abs. 3 StPO deutlich erhöht.   Durch die nunmehrige Anpassung soll der bei Freispruch zu leistenden Pauschalbeitrags zu den Kosten der Verteidigung deutlich erhöht und an die Sätze des vom Verurteilten zu entrichtenden Pauschalkostenbeitrags angeglichen werden.
§ 194 StPO sieht derzeit vor, dass die Staatsanwaltschaft u.a. den Beschuldigten sowie die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigten Personen (§ 195 Abs. 1 StPO) von der Einstellung (und Fortführung) des Verfahrens zu verständigen hat, wobei - anders als bei der Verständigung des Rechtsschutzbeauftragen - die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zugrunde liegen, nicht einmal in gedrängter Darstellung anzuführen sind, sondern lediglich auszuführen ist, aus welchem Grund (§§ 190 bis 192 StPO, gegebenenfalls unter Vorbehalt späterer Verfolgung nach § 192 Abs. 2 StPO) eingestellt wurde. Lediglich im grundsätzlich nicht der Einsicht unterliegenden Tagebuch sind die Gründe für die Einstellung einzutragen (§§ 34 Abs. 2, 35 StAG). Während das Opfer jedoch das Recht hat, eine solche Begründung zu verlangen (§ 194 Abs. 2 StPO), kommt eine solche Berechtigung dem Beschuldigten nicht zu. Dieser hat daher keine Möglichkeit, jene Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung seines Verfahrens zugrunde gelegt wurden, zu erfahren.   Durch die Änderung des § 194 Abs. 2 StPO soll auch dem Verdächtigem bzw. Beschuldigten das Recht eingeräumt werden, eine Begründung zu verlangen, in der jene Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zugrunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind, weil auch dem (nunmehr) Verdächtigen bzw. Beschuldigten auf Grund dessen unmittelbarer Betroffenheit im Verfahren ein Interesse an der Kenntniserlangung der für die Einstellung maßgeblichen Gründe zuzubilligen ist.

Maßnahme 4: Änderung des im Geschworenen. und Schöffengesetz 1990 vorgesehenen Instanzenzuges
Beschreibung der Maßnahme:
Der Instanzenzug betreffend Rechtsmittel gegen Bescheide, die nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 erlassen werden, wird an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst. Der Instanzenzug geht aufgrund dessen nicht mehr an den Präsidenten des örtlich zuständigen Landesgerichts sondern an das zuständige Verwaltungsgericht des Bundeslandes.

Umsetzung von Ziel 4

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA   Zielzustand Evaluierungszeitpunkt
Der derzeit in §§ 9, 10 und 12 vorgesehene Instanzenzug des GSchG 1990 gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden nach § 9 Abs. 1 GSchG 1990 beruht noch auf der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, durch welche jedoch diesem derogiert wurde. Aufgrund dessen kann gegen den Bescheid nach dem GSchG 1990 nicht mehr das Rechtsmittel der Berufung im administrativen Instanzenzug erhoben werden; vielmehr ist eine Beschwerde einzubringen, über die von den Verwaltungsgerichten des betroffenen Bundeslandes zu entscheiden ist.   Die vorgeschlagenen Änderungen sollen lediglich die Bestimmungen des GSchG 1990 an die nunmehr geltende Rechtslage anpassen. Dadurch werden in Hinkunft entsprechend der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Rechtsmittel gegen Bescheide nicht mehr von Präsidenten des örtlich zuständigen Landesgerichts entschieden, sondern vom zuständigen Verwaltungsgerichts des Bundeslandes.

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

in Tsd. €   2014   2015   2016   2017   2018
Betrieblicher Sachaufwand   1.679   1.679   1.679   1.679   1.679
Aufwendungen gesamt   1.679   1.679   1.679   1.679   1.679

Betrieblicher Sachaufwand: Mit der Änderung von § 393a StPO werden die maximalen Pauschalbeiträge für die Kosten des Verteidigers im Fall eines Freispruches um durchschnittlich 115% angehoben; im Detail ergibt sich eine Erhöhung im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht von € 5.000 auf € 10.000 (100%), im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von € 2.500 auf € 5.000 (100%), im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts von € 1.250 auf € 3.000 (140 %) und im Verfahren vor dem Bezirksgericht von € 450 auf € 1.000 (122 %).
Aus diesen Zahlen errechnet sich unter Berücksichtigung der maßgeblichen Jahre 2005 bis 2013 (letzte Anpassung mit 1.1.2005) gerundet ein durchschnittlicher jährlicher Auszahlungsbetrag von € 1,460.000,00 (Summe der Jahre 2005 bis 2013 (Stand 2013) € 13,178.740,66).
Aufgrund der durchschnittlich errechneten Erhöhung von 115% des Pauschalbeitrages ergibt sich dauerhaft eine durchschnittliche Erhöhung und Belastung des Budgets um € 1,679.000 (im Fall der nicht zu erwartenden vollen Ausschöpfung durch die Rechtsprechung).
Hierbei handelt es sich um eine Maximalvariante der Berechnung. Die Zielsetzung ist darauf gerichtet, dass bei Verfahren von außergewöhnlichem Umfang deutlich einzelfallgerechtere Entscheidungen gefällt werden könnten, die eben in besonderen Verfahren auch mit entsprechend hohen Kostenbeiträgen einhergehen würden. Die Rechtsprechung sollte im Rahmen ihres Ermessens den größeren Spielraum entsprechend nützen, sodass der Ersatzbetrag bei der Mehrzahl der Fälle durchaus im unteren Drittel des Grenzwertes verbleiben könnte und nur bei besonderen Verfahren entsprechende Reserven für einen annähernd adäquaten Zuspruch vorhanden wären.
In Anbetracht der trotz erfolgter Erhöhung im Jahr 2005 insgesamt stagnierenden Ausgabenentwicklung im vergangenen Jahrzehnt und der ausdrücklichen Widmung der Höchstbeträge für außergewöhnliche Verfahren, ist letztlich nur mit einer moderaten Belastungssteigerung des Justizbudgets zu rechnen, die wohl nicht 1 : 1 mit der Erhöhung der Kostenersatzhöchstbeträge um (etwas über) 100% gleichgesetzt werden kann.

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Anhang mit detaillierten Darstellungen

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Bedeckung

in Tsd. €   2014   2015   2016   2017   2018
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag   1.679   1.679   1.679   1.679   1.679

in Tsd. €   Betroffenes Detailbudget   Aus Detailbudget   2014   2015   2016   2017   2018
Durch Umschichtung   13.02.06 Zentrale Ressourcensteuerung       1.679   1.679   1.679   1.679   1.679

Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung erfolgt einerseits durch - im Voraus freilich schwer zu quantifizierende - Einsparungen/reduzierten Auszahlungen auf Grund der erhofften Effizienzsteigerung bei Schöffenverfahren, der Reduktion bzw. Verkürzung von Strafverfahren (Hauptverfahren) auf Grund des Anstiegs von Diversionen (bereits im Ermittlungsverfahren), der Einführung des Mandatsverfahrens, der obligatorischen Minderung des Gebührenanspruchs von Sachverständigen im Fall von verschuldeter mangelhafter oder nicht fristgerechter Erledigung sowie der Verkürzung umfangreicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahrens auf Grund der amtswegigen gerichtlichen Prüfung der Höchstdauer, wobei bei realistischer Betrachtung jedoch davon auszugehen ist, dass für den (Groß-)Teil der Aufwendungen in Höhe der veranschlagten 1 450 000 Euro wohl Rücklagen der Detailbudget(s) DB-Nr. 0206 (Zentrale Ressourcensteuerung) herangezogen werden müssen.

Laufende Auswirkungen

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

Bezeichnung   Körperschaft   Menge   Preis je Einheit(€)   2014   2015   2016   2017   2018
Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung   Bund   1   1.679.000,00   1.679.000   1.679.000   1.679.000   1.679.000   1.679.000
GESAMTSUMME               1.679.000   1.679.000   1.679.000   1.679.000   1.679.000

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#3
ZZ STPO 2015 ... PARLAMENT 21.06.2014
SEITE 1 ANTWORT 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=940.0

ERLÄUTERUNGEN

!! ANFANGSVERDACHT !!

II. Besonderer Teil Zu Artikel 1 ..., dass nach der Rechtsprechung des OGH (siehe RIS-Justiz RS0127791) die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren zu führen hat, so kein ,,Anfangsverdacht" vorliegt ...

20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ

VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH SELBST.
VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH GEGENSEITIG.

VERDACHT: SCHWERKRIMINELLES MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 13 RECHT AUF EINE WIRKSAME BESCHWERDE Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Begünstigt werden schwerkriminelle Amtsträger der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH durch § 196 (3) StPO ,,Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu." !! (*) GERICHT 1. INSTANZ !!

§ 196 (3) StPO verhindert somit eine wirksame Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, zB gegen schwerkriminelle Amtsträger!


Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE ÄNDERUNGEN FÜR SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER

ERLÄUTERUNGEN ZITAT: 8.) Verfahrensrechtliche Anreize für die Beendigung des Strafverfahrens durch Diversion. ZITAT-ENDE

VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE STRAFTATEN DURCH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER WERDEN GEGEN EINE "GERINGFÜGIGE DIVERSION" NICHT VERFOLGT. DIE OPFERRECHTE WERDEN SCHWERKRIMiNELL MISSACHTET.

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MACHEN SIE SICH SELBST EIN BILD: 21.06.2014 4 DOKUMENTE http://www.parlament.gv.at/

Zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:

20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ....pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=940.0;attach=5967

20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... VORBLATT.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=940.0;attach=5968

20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... ERLAEUTERUNGEN.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=940.0;attach=5969

20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... TEXTGEGENUEBERSTELLUNG.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=940.0;attach=5970

HINWEIS: ZUSÄTZLICHE TRANSKRIPTIONEN NACH BESTEM WISSEN UND GEWISSEN JEDOCH OHNE JEGLICHE GEWÄHR als PDF und WORD-1997-2003-DOC

20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... TEXTGEGENUEBERSTELLUNG TR.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=940.0;attach=5973

20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... TEXTGEGENUEBERSTELLUNG TR.doc
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=940.0;attach=5974

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20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ...

HTML http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fnameorig_353782.html

PDF http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fname_353782.pdf

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21.06.2014 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... VORBLATT

HTML http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fnameorig_353784.html

PDF http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fname_353784.pdf

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21.06.2014 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... ERLÄUTERUNGEN

HTML http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fnameorig_353785.html

PDF http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fname_353785.pdf

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21.06.2014 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

HTML http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fnameorig_353786.html

PDF http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00181/fname_353786.pdf

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... ERLÄUTERUNGEN

21.06.2014 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... ERLÄUTERUNGEN

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Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Allgemeines:
Der Nationalrat hat die Bundesministerin für Justiz mit Entschließung betreffend Schlussfolgerungen aus den Beratungen des zur Vorbehandlung des Berichts der Bundesministerin für Justiz betreffend die Rechtspraxis des Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessreform auf Grund der Entschließung des Nationalrates vom 5. November 2009, 53/E XXIV. GP (III-272 d.B.) und des Antrags 150/A(E) der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen betreffend Wiedereinführung des Untersuchungsrichters eingesetzten Unterausschusses des Justizausschusses vom 5. Juli 2013, 333/E XXIV. GP, im Lichte der Ergebnisse der Anhörung von Experten zur Evaluation der Strafprozessreform aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich entsprechende gesetzliche Vorhaben zu unterbreiten, die notwendig sind, um das Reformwerk abzurunden und erkannte Mängel zu beseitigen. Das betrifft u.a. insbesondere folgende Bereiche:
-       Eindeutige Abgrenzung des Begriffs des Beschuldigten von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden, und damit Definition des zur Führung eines Ermittlungsverfahrens hinreichenden Anfangsverdachts;
-       Gewährleistung eines effizienten Rechtsschutzes durch Ausbau der Instrumente des Einspruchs wegen Rechtsverletzung und des Antrags auf Einstellung sowie effektiver höchstgerichtlicher Grundrechtskontrolle;
-       Verstärkung gerichtlicher Kontrolle gegenüber unangemessener Verfahrensdauer;
-       Klarstellung der Objektivität und Unabhängigkeit von Sachverständigen sowie verstärkte Beteiligungsmöglichkeiten der Verteidigung im Bereich der Bestellung von Sachverständigen und der Kontrolle des Ergebnisses ihrer Tätigkeit;
-       Neuregelung des Ersatzes der Verteidigungskosten unter Berücksichtigung der vermehrten Notwendigkeit einer Beiziehung von Verteidigern im Ermittlungsverfahren.
Der Entwurf dient der Umsetzung dieser Entschließung. Die weiteren Punkte der Entschließung werden im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (im Folgenden RL Rechtsbeistand), ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1, und der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (im Folgenden RL Opfer), ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 57 umgesetzt werden, wobei die Umsetzung bis zum 27. November 2016 (RL Rechtsbeistand) bzw. bis zum 16. November 2015 (RL Opfer) zu erfolgen hat.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
1.)    Präzisierung des Zeitpunkts des Beginns des Strafverfahrens, Einführung des Begriffs ,,Anfangsverdacht" unter gleichzeitiger Einführung einer neuen Rolle des Verdächtigen.
2.)    Einführung einer amtswegigen Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens durch den Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren.
3.)    Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters für komplexe und schwierige Schöffenverfahren.
4.)    Erweiterte Einbindung des Beschuldigten in die Sachverständigenbestellung im Ermittlungsverfahren samt Ausbau des Rechtsschutzes bei möglicher Befangenheit oder Zweifeln an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen.
5.)    Deutliche Anhebung der für den Ersatz der Verteidigungskosten des freigesprochenen Angeklagten vorgesehenen Höchstbeträge.
6.)    Einführung eines neuen Mandatsverfahrens.
7.)    Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit während des Strafverfahrens.
8.)    Verfahrensrechtliche Anreize für die Beendigung des Strafverfahrens durch Diversion.
9.)    Ausbau des Datenschutzes bei der Übermittlung von im Ermittlungsverfahren gewonnen Daten an Gerichte und andere Behörden.
Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten der Justizpflege, Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte sowie Zivilrechtswesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Recht der Europäischen Union wird nicht berührt.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung 1975):
Zu Z 1, 2, 3, 11, 15 und 17 (§§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 2, 91 Abs. 2 und 100 Abs. 3a):
Die Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I Nr. 19/2004 am 1. Jänner 2008 haben gezeigt, dass der materielle Beschuldigtenbegriff, der dem Beschuldigten deswegen zum Vorteil gereichen sollte, weil er unmittelbar in die Lage versetzt wird, von seinen Rechten auch Gebrauch zu machen, rasch zur öffentlichen Brandmarkung führen kann, obwohl noch kein konkreter Tatverdacht iSv § 48 Abs. 1 Z 1 StPO idgF vorliegt. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des OGH (siehe RIS-Justiz RS0127791) die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren zu führen hat, so kein ,,Anfangsverdacht" vorliegt; die diesbezüglich erforderliche ,,Zurücklegung" der Anzeige war im alten Recht in § 90 StPO aF vorgesehen, während diese Form der Erledigung im geltenden Recht keine förmliche Rechtsgrundlage hat.
Eben diese Erfahrungen haben sich auch aus den Anhörungen von Experten im Unterausschuss des Justizausschusses ergeben (siehe JAB 2456 d.B. XXIV. GP), worauf sich die Aufforderung der im Allgemeinen Teil erwähnten Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2013 (333/E XXIV. GP) gründet. Nach ihr soll zur eindeutigen Abgrenzung des Begriffs des Beschuldigten von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden, der Begriff des Anfangsverdachts in § 1 Abs. 3 definiert werden, um sicherzustellen, dass ein Ermittlungsverfahren erst dann beginnt, wenn auf Grund bestimmter, jedenfalls verifizierbarer oder widerlegbarer Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen wurde und Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zu deren Aufklärung ermitteln oder Zwang ausüben.
Durch die Definition des Anfangsverdachts wird auch eine ausdrückliche Grundlage für das Zurücklegen einer Anzeige im Sinne des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geschaffen, die im Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) verankert werden soll, um auch deutlich zu machen, dass gegen diese Art der Erledigung (Verweigerung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) kein Antrag auf Fortführung zulässig ist (§ 35c StAG). Mangelt es der Anzeige schon anfänglich an bestimmbaren Anhaltspunkten, die annehmen lassen, dass eine Straftat begangen wurde, hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen (siehe dazu unten zu Art. 4 Z 8). Wird eine solche Anzeige bei der Kriminalpolizei erstattet und hat diese Zweifel, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen, so hat sie der Staatsanwaltschaft jedenfalls zu berichten (§ 100 Abs. 3a StPO).
Gegenüber dem ME soll klargestellt werden, dass sich diese Unterscheidung zwischen Anfangsverdacht und konkreter Beschuldigung auch darin niederschlägt, dass das Ermittlungsverfahren solange gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen ist, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2); danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt.
In § 48 Abs. 1 Z 1 StPO soll die neue Rolle eines ,,Verdächtigen" eingeführt werden. Als Verdächtiger soll jede Person erfasst werden, gegen die zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermittelt wird. In Abgrenzung dazu soll der Begriff des ,,Beschuldigten" nur noch für jene Verdächtigen Anwendung finden, gegen die wegen einer konkreten Verdachtslage formell als Beschuldigte ermittelt wird, also gegen die zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden; gleich ob dies durch die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgt.
Durch die Definition des Anfangsverdachts als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens soll die Phase der Ermittlungen bis zur Konkretisierung des Verdachts noch keine ,,Beschuldigung" bedeuten, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die Person, gegen die zur Konkretisierung eines Anfangsverdachts ermittelt wird, nunmehr als ,,Verdächtiger" bezeichnet werden soll. Dadurch soll künftig auch gegenüber der Öffentlichkeit ganz deutlich klargestellt werden, dass erst eine "vage" Verdachtslage besteht, die weiterer Konkretisierung bedarf. Durch die Aufnahme des Verdächtigenbegriffs in die Bestimmung des § 48 Abs. 2 StPO soll ferner gewährleistet werden, dass auch einem Verdächtigen dieselben prozessualen Rechte wie einem Beschuldigten zukommen. Da es für die Wahrnehmung der prozessualen Rechte nun nicht mehr auf das Vorhandensein eines konkreten Verdachts ankommt, ist die Rechtsposition des Betroffenen in jenem Stadium der Ermittlungen, in welchem auf Grund eines Anfangsverdachts im Sinne des nunmehrigen § 1 Abs. 3 StPO Ermittlungen zur Feststellung, ob dieser als Täter überhaupt konkret in Betracht kommt (beispielsweise Hausbefragungen, Fahrzeug- oder Alibiüberprüfungen oder eine Befragung zur Identität), geführt werden, wesentlich gestärkt (vgl. Pilnacek/Koenig, WK-StPO § 108 Rz 19).
Diese Abgrenzung soll es aber auch ermöglichen, im Fall eines Anfangsverdachts gegen Mitglieder allgemeiner Vertretungskörper, die Verdachtslage durch Erkundigungen und andere nun im § 91 Abs. 2 erwähnten Erhebungen zu konkretisieren, bevor ein allfälliges Ersuchen um Auslieferung zu prüfen ist.
In diesem Zusammenhang ist schließlich zu berücksichtigen, dass oft schon durch jedermann zugängliche Informationsquellen, worunter solche zu verstehen sind, die nicht ausschließlich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen (Internet, Grundbuch, Firmenbuch, Telefonbuch, etc.), oder durch die Nutzung bloß behördeninterner Informationsquellen (Datenanwendungen, hinsichtlich derer der konkret ermittelnden Behörde Auftraggebereigenschaft iSd § 4 Z 4 DSG 2000 zukommt, z.B. VJ, PAD, etc.) dargetan werden kann, dass Behauptungen in Anzeigen nicht zutreffen und somit ein Grund für die Verweigerung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht (dazu Art. 4 Z 8). Nach geltendem Recht kann eine solche Recherche bereits als ,,ermitteln" ausgelegt werden, was die Zurücklegung der Anzeige verhindert und eine förmliche Einstellung herausfordert. Daher soll in § 91 Abs. 2 StPO klargestellt werden, dass die bloße Nutzung solcher Informationsquellen und die Vornahme von Erkundigungen (das ohnedies Frewilligkeit voraussetzt) kein Ermitteln iSd StPO darstellt. Die ausschließliche Nutzung solcher Informationsquellen oder die Vornahme von Erkundigungen vermögen daher den Beginn eines Strafverfahrens nach § 1 Abs. 2 StPO nicht zu begründen.
Zu Z 4, 8, 29, 30, 31 und 32 (§§ 26 Abs. 2, 37 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 3, 205 Abs. 2 und 5):
In den letzten Jahren konnte ein Rückgang des Tatausgleichs (TA) verzeichnet werden, der sich fortzusetzen scheint. Der TA entfaltet jedoch aufgrund der Auseinandersetzung des Täters mit dem Opfer eine kaum vergleichbare spezialpräventive Wirkung. Darüber hinaus ist der TA jene diversionelle Maßnahme, die die Interessen des Opfers am besten berücksichtigt. Maßnahmen zur Belebung des TA scheinen daher dringend geboten.
Bei Erhebung der Ursachen für den Rückgang wird von Praktikern immer wieder ins Treffen geführt, dass prozessual keine Möglichkeit eines vorläufigen Rücktritts besteht, was aufgrund des Erledigungsdrucks als negativ empfunden wird. Zu bemerken ist, dass prozessual ein vorläufiger Rücktritt u.a. bei den diversionellen Maßnahmen einer Probezeit (§ 203 StPO) und gemeinnützigen Leistungen (§ 201 StPO) sowie im Bereich des SMG (§§ 35, 37) besteht. Fraglich ist jedoch, ob die ,,Ungleichbehandlung" gerechtfertigt ist. Schließlich kann argumentiert werden, dass auch bei den gemeinnützigen Leistungen von Vornherein nicht klar ist, ob der Täter die Leistungen vollständig erbringt.
Darüber hinaus sind auch statistische Daten ins Treffen zu führen: Im Jahr 2012 ergibt sich ein Anteil von 75 % erfolgreich abgeschlossener TAs; im Jahr 2011 ein Anteil von rund 74 %. Die ,,Erfolgsquote" bei den gemeinnützigen Leistungen lag 2012 bei ca. 78 % und 2011 bei rund 80 %. Das Verhältnis aller erfolgreich abgeschlossenen diversionellen Maßnahmen insgesamt (nach SMG und StPO) belief sich im Jahr 2012 auf ca. 81 %, im Jahr 2011 auf rund 79 %.
Angesichts der hohen Erfolgsquote des TA scheint die prozessuale Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt. Es wird deswegen vorgeschlagen, auch beim TA einen vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung mit der Zuweisung des Falls an einen Konfliktregler einzuführen. Gleichzeitig ist es natürlich notwendig, die Möglichkeiten der Fortsetzungen des Strafverfahrens in § 205 StPO zu ergänzen.
Die Rechtsprechung (15 Ns 82/19t, 15 Ns 52/11g) hat im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeiten (§ 37 StPO) zur Konnexität von vorläufig diversionell erledigten Verfahren eine vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Wendung genommen. Aufgrund dessen entsteht für die Praxis die unangenehme Folge, dass Verfahren, in denen von der Verfolgung vorläufig zurückgetreten wird (Probezeit, gemeinnützige Leistungen und Tatausgleich), konnex mit sämtlichen danach eingebrachten Strafanträgen sind. Die neu eingebrachten Verfahren müssen daher von genau jenem Gericht verhandelt werden, das auch über die (vorläufige) diversionelle Erledigung entschieden hat, ohne dass jedoch eine Fortsetzung des (vorläufig) diversionell erledigten Verfahrens in Betracht kommt, weil z. B. im Fall der Zahlung eines Geldbetrags und der gemeinnützigen Leistungen eine Fortsetzung nur dann in Betracht kommt, wenn der Angeklagte den Geldbetrag samt Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt Tatfolgenausgleich nicht oder nicht vollständig erbringt. Eine Fortsetzung aufgrund neuerlicher Delinquenz ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen (§ 205 Abs. 2 Z 1 StPO). Weiters führt dies zu einer Ungleichbehandlung, zumal dies nicht für (nachfolgende) Anklagen in Schöffen- und Geschworenenverfahren gelten kann (§ 37 Abs. 2 StPO), weil es sich um ein Gericht höherer Ordnung handelt.
Aufgrund dieser Entwicklungen werden auch die von der Rechtsprechung im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeiten entwickelten Grundsätze auf den staatsanwaltschaftlichen Bereich (§ 26 StPO) übertragen. Der Entwurf sieht deswegen eine Ergänzung der Bestimmungen über die Zuständigkeiten im Ermittlungsverfahren (§ 26 StPO) und Hauptverfahren (§ 37 StPO) jeweils in Abs. 3 vor.
Während in § 90h Abs. 2 Z 2 StPO aF ferner die Nichtzahlung der Pauschalkosten als Grund für die Fortsetzung des Strafverfahrens ausdrücklich vorgesehen war, fehlt infolge eines offenkundigen Redaktionsversehens bei der Anpassungsgesetzgebung zum Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, eine solche Regelung in der nunmehrigen Nachfolgebestimmung des § 205 Abs. 2 Z 2 StPO. Gäbe es keine Fortsetzungsmöglichkeit, bliebe das Verfahren offen, denn einer endgültigen Verfahrensbeendigung stünde die fehlende Zahlung des Kostenbeitrags nach § 388 Abs. 2 StPO entgegen. Zugleich würde aber mit Ende der Leistungsfrist die einstweilen gehemmte Verjährungsfrist fortlaufen. Der zahlungsunwillige Beschuldigte bräuchte nur abzuwarten, bis die Verjährung eintritt, um sich dieser Zahlungspflicht zu entziehen. Um die Zahlungspflicht nicht zu konterkarieren, soll das offenkundige Redaktionsversehen dahingehend beseitigt werden, dass die im § 205 Abs. 2 Z 2 StPO genannte Pflichtenübernahme (nunmehr wieder) auch den Kostenbeitrag nach § 388 Abs. 1 und 2 StPO umfasst (vgl. Schroll, WK-StPO § 201 Rz 18).
Zu Z 5, 17, 18 und 46 (§§ 31 Abs. 1, 108 Abs. 2, 108a, 516 Abs. 10):
In den letzten Jahren ist eine zunehmende und im Einzelfall mitunter durchaus zutreffende, das öffentliche Vertrauen in die Justiz schädigende Kritik der Betroffenen an der Dauer staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren gerade in jenen Fällen, die verstärkt im Blickpunkt der Öffentlichkeit und des medialen Interesses stehen, zu beobachten. Auch der Rechnungshof hat die steigende Dauer der Ermittlungsverfahren bemängelt und in seinem Prüfbericht zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (Bund 2014/5) die Empfehlung an das Bundesministerium für Justiz gerichtet, gezielte Maßnahmen zur Verringerung der Verfahrensdauer zu setzen. Auch in der schon im Allgemeinen Teil der Erläuterungen erwähnten Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2013 (333/E XXIV. GP) wird die Forderung nach einer Verstärkung der gerichtlichen Kontrolle gegenüber unangemessener Verfahrensdauer erhoben. Tatsächlich steht eine unangemessene Dauer des Ermittlungsverfahrens auch in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis zu Art. 6 Abs. 1 EMRK.
In der Tat trägt der Beschuldigte, der sich jahrelangen Ermittlungen ausgesetzt sieht, eine besondere Belastung. Er kann zwar einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens stellen, doch begibt er sich dadurch auch in Gefahr eines ,,Konflikts" mit der Staatsanwaltschaft und der Bestätigung des Tatverdachts durch das Gericht.
In Anlehnung an die Regelung der Höchstdauer der Untersuchungshaft soll daher auch für das Ermittlungsverfahren ab der ersten gegen einen Beschuldigten gerichteten, die Verjährung der Strafbarkeit unterbrechenden (§ 58 Abs. 3 Z 2 StGB) Ermittlung eine Höchstfrist eingeführt werden, vor deren Ablauf die Staatsanwaltschaft das Gericht mit den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen hat. Dadurch soll eine umfassende Kontrolle der Effizienz der staatsanwaltschaftlichen Leitung des Ermittlungsverfahrens und eine frühzeitige Objektivierung der Dauer des Ermittlungsverfahrens gewährleistet werden.
Um der teils berechtigten Kritik zu begegnen, zur Umsetzung der zitierten Empfehlungen sowie nicht zuletzt zur wirksamen Effektuierung des Beschleunigungsgebots wird daher vorgeschlagen, in Verfahren gegen bekannte Täter die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens mit grundsätzlich drei Jahren ab der ersten gegen den Beschuldigten gerichteten, die Verjährung der Strafbarkeit unterbrechenden (§ 58 Abs. 3 Z 2 StGB) Ermittlung zu befristen.
Über diese Frist hinaus darf das Ermittlungsverfahren nur fortgeführt werden, wenn die bisherige Dauer des Ermittlungsverfahrens wegen des besonderen Umfangs der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen oder wegen der Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachts und eines (auf Verzögerung ausgerichteten) Verhaltens des Beschuldigten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Von der Festsetzung einer absoluten Höchstfrist soll hingegen abgesehen werden, weil eine solche mit dem Prinzip der amtswegigen Wahrheitsforschung und mit dem staatlichen Auftrag der Strafverfolgung nicht vereinbar wäre. Die Bestimmung soll dazu dienen, die Staatsanwaltschaft zu zügiger und zielgerichteter Ermittlungstätigkeit sowie zur strengen Beachtung des Beschleunigungsgebots auch im Verkehr mit Kriminalpolizei, Sachverständigen und Dolmetschern anzuhalten.
Ausschlaggebend für das Kriterium des Umfangs der Ermittlungen sind die bisherige und die voraussichtlich weitere Dauer des Ermittlungsverfahrens, der Umfang der bisherigen und der zu erwartenden Ermittlungsergebnisse sowie der bisherige und der zu prognostizierende Aufwand bei den (weiteren) Ermittlungsmaßnahmen.
Bei der Komplexität sind Faktoren wie die Art der wirtschaftlichen Verflechtungen (Schachtelfirmen; mehrfache Auslandsbeteiligungen), die Besonderheiten von schwer nachvollziehbaren Geldflüssen (unklare Geldverschiebungen, insbesondere in andere Länder) oder aber sonstige, die Ermittlungsarbeit erheblich aufwändig gestaltende Sachverhaltskonstellationen zu berücksichtigen.
Ferner kann sowohl eine Vielzahl von Verdächtigen bzw. Beschuldigten als auch eine große Zahl von Geschädigten oder sonstiger involvierter Wirtschaftskreise (Personen, die weder Opfer noch Verdächtige bzw. Beschuldigte sind, aber eine Rolle im inkriminierten Geschehen spielen) bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens eine Rolle spielen (vgl. Schroll, WK-StPO § 20b Rz 5 ff).
Gegenüber dem ME soll nunmehr auch das Verhalten des Beschuldigten in die Prüfung der Angemessenheit der bisherigen Verfahnsdauer einfließen. Damit wird auch die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt, wonach die ,,angemessene Frist" nach Artikel 6 Abs. 1 in Strafsachen dann zu laufen beginnt, wenn eine Person förmlich beschuldigt wird oder durch Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden infolge eines gegen sie bestehenden Verdachts ernsthaft betroffen ist (siehe Pedersen und Baadsgaard ./. Dänemark [GK], Individualbeschwerde Nr. 49017/99, Rdnr. 44, ECHR 2004-XI). Dabei ist neben der Komplexität des Falles eben auch zu prüfen, inwieweit der Beschuldigte zur Verzögerung beigetragen hat (etwa die systematische Richterablehnung oder die ,,viele(n) Anträge und Rechtsmittel, häufig begleitet von Bitten um Verlängerung der für die Schriftsätze vorgesehenen Fristen"; siehe EGMR, Eckle gegen Bundesrepublik Deutschland, EuGRZ 1983, 371, 380 N 82), mag auch Art. 6 Abs. 1 EMRK ,,in Wahrheit keine aktive Kooperation der Betroffenen mit den Justizbehörden (fordern)". Auch wenn Beschuldigten kein Vorwurf wegen der vollen Ausnutzung ihrer gegebenen prozessualen Möglichkeiten gemacht werden kann, soll gleichwohl im Sinne der Judikatur des EGMR jenes Verhalten des Beschwerdeführers als ein ,,objektives Faktum ..." bei der Entscheidung über die Frage, ob die Dauer des Verfahrens die angemessene Frist nach § 9 StPO überschritten hat, ins Kalkül gezogen werden, weil es auch der Staatsanwaltschaft nicht angelastet und dieser daher nicht zugerechnet werden kann (vgl. Thienel, Die angemessene Verfahrensdauer (Art 6 Abs 1 MRK) in der Rechtsprechung der Straßburger Organe - Unter Bedachtnahme auf die österreichische Rechtslage; ÖJZ 1993, 473 ff.).
Ist es nicht möglich, das Ermittlungsverfahren vor Ablauf der Höchstfrist zu beenden, so soll dieses im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung aufgrund der in Abs. 1 genannten Gründe nicht ex lege enden. Vielmehr soll die Staatsanwaltschaft dem Gericht den Ermittlungsakt von Amts wegen samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu übermitteln haben. Das Gericht soll die Stellungnahme dem Beschuldigten zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen haben. Sodann soll es bei Vorliegen eines Grundes nach § 108 Abs. 1 Z 1 oder 2 StPO das Ermittlungsverfahren einzustellen oder andernfalls auszusprechen haben, ob der Staatsanwaltschaft eine Verletzung des Beschleunigungsgebots anzulasten wäre. Ist dies nicht der Fall und kommt eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht, soll sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens automatisch um weitere zwei Jahre verlängern. § 105 Abs. 2 StPO gilt sinngemäß, weshalb das Gericht sich die notwendigen Sachverhaltsgrundlagen auch durch eigene Ermittlungen beschaffen können soll.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss auf Einstellung soll aufschiebende Wirkung zukommen.
Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der verlängerten Höchstfrist beendet werden, so soll die Staatsanwaltschaft entweder das Verfahren einzustellen oder das Gericht erneut (allenfalls auch mehrfach) auf die geschilderte Weise zu befassen haben, das wiederum mit Beschluss im Sinne des Abs. 2 zu entscheiden hat.
Die Überwachung der Fristen soll der Staatsanwaltschaft obliegen.
In die Fristen nach Abs. 1 und 2 sollen Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 108 und 112 StPO sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden nicht eingerechnet werden.
Eine Ausdehnung auf andere potentiell verfahrensverzögernde Schritte (wie z.B. Vorhabensberichte) erscheint nach dem gegenüber dem ME geänderten Wortlaut nicht indiziert, weil es ja darauf ankommen soll, dass die Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft anzulasten wäre, was im Fall einer verzögerten Erledigung eines Vorhabensberichts eben nicht der Fall ist.
Durch den Verweis auf § 58 Abs. 3 Z 2 StGB in Bezug auf eben jenen Beschuldigten, gegen den eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt wurde, und die Klarstellung in Bezug auf Fortführung, Wiedereröffnung oder Wiederaufnahme des Verfahrens soll die Fristberechnung gegenüber dem ME klargestellt werden.
Wie schon die Bestimmung des § 108 StPO soll auch die vorgeschlagene amtwegige Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens im Sinne der Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) sowie des Beschleunigungsgebots (§ 9) den Schutz des Beschuldigten vor unberechtigter Verfolgung bezwecken (vgl. Pilnacek/Koenig, WK-StPO § 108 Rz 33). In Verfahren gegen unbekannte Täter scheint dahingehend keine Überprüfung der Verfahrenshöchstdauer von Nöten. Eine Schlechterstellung unbekannter Täter in ihrer Rechtsposition gegenüber bekannten Tätern folgt daraus nicht, weil diese durch die Dauer des Verfahrens nicht beschwert sind und ihnen im Falle ihrer Ausforschung ohnedies ein Antrag nach § 108 StPO offensteht.
Die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens soll auf jene Strafverfahren Anwendung finden, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 108a StPO beginnen (§ 1 Abs. 2 StPO).
Durch die Änderung des § 31 Abs. 1 StPO soll die Zuständigkeit des Gerichts im Ermittlungsverfahren klargestellt werden.
Als weitere Maßnahme der bereits oben zu den Z 4 und 18 (§§ 31 Abs. 1 Z 5 und 108a StPO) ausgeführten Empfehlung des Rechnungshofs zur Verringerung der Verfahrensdauer im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren soll die Staatsanwaltschaft nunmehr in Angleichung an die Bestimmung des § 106 Abs. 5 StPO die Pflicht treffen, einen Antrag auf Einstellung, dem nicht entsprochen wird, binnen einer Frist von längstens vier Wochen samt einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten, um ein Zuwarten zu verhindern und eine rasche gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen (§ 108 Abs. 2). Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Antragsteller zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.
Zu Z 6, 7, 9 und 46 (§ 32 Abs. 1 und Abs. 1a, 41 Abs. 1, 516 Abs. 10):
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wurde vor dem Hintergrund des Bemühens um bessere Verteilung und Auslastung der richterlichen Arbeitskapazität auf den berufsrichterlichen Beisitzer im Schöffenverfahren verzichtet. Diese Maßnahme wurde in der Praxis teils befürwortend, teils ablehnend aufgenommen. Während auf der einen Seite die Entlastung im Bereich finanzieller und personeller Ressourcen als positive Folge der Regelung betont wird, wird andererseits – so etwa auch im Schlussbericht der AG Strafprozess vom August 2013 – als Argument der Forderung nach einer Rückkehr des zweiten Berufsrichters ins Treffen geführt, dass bei Großverfahren oder sonst rechtlich oder tatsächlich komplexen Verfahren der Vorsitzende vor allem in der Beratungssituation Unterstützung fände und der zweite Berufsrichter kontrollierend und fehlervermeidend eingreifen könne.
Diese beiden Ansätze berücksichtigend soll der zweite Berufsrichter im Schöffenverfahren wieder eingeführt werden, wobei dies auch im Hinblick auf die vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen aber nur jene Fälle umfassen soll, die durch ihre hohe Komplexität gekennzeichnet sind.
Dies soll schwere Delikte gegen Leib und Leben bzw. die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Vermögendelikte, bei denen die Höhe der Strafdrohung vom ziffernmäßig bestimmten Wert der Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens abhängt, den die Handlung verursacht oder auf den sich der Vorsatz erstreckt, sofern diese Werte oder Schadensbeträge 1 000 000 Euro übersteigen, das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Amtsdelikte nach §§ 304 bis 309 StGB, soweit dem Angeklagten die Herbeiführung eines 100 000 Euro übersteigenden Schadens oder die Begehung der Tat in Bezug auf einen 100 000 Euro übersteigenden Vorteil zur Last gelegt wird, Finanzvergehen, soweit der angelastete strafbestimmende Wertbetrag 1 000 000 Euro übersteigt und das Verbrechen der Terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) sowie sonstige unter die Ziffern 1 bis 6 subsumierbare strafbare Handlungen, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 und 278a StGB) begangen werden, umfassen.
Von einem Ermessen des Vorsitzenden oder einem Antragsrecht der Parteien, das allenfalls wiederum ein aufwändiges Zwischenverfahren nach sich ziehen könnte, soll aus Gründen der Rechtssicherheit bewusst abgesehen werden. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 und Abs. 1a StPO sind in jenen Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten Strafantrag oder Anklage eingebracht wurde.
Zu Z 9, 10, 26, 27, 36, 37, 38, 40 und 42 (§§ 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 und 3, 175 Abs. 5, 178 Abs. 3, 266 Abs. 1, 362 Abs. 2, 393 Abs. 1a, 395 Abs. 5, 451 Abs. 1 und 3):
Dem von Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor §§ 170-189 Rz 4 geäußerten Einwand folgend sollen nicht nur in den §§ 175 Abs. 5 und 451 Abs. 1, sondern auch in den §§ 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 und 3, 178 Abs. 3, 266 Abs. 1, 362 Abs. 2, 393 Abs. 1a, 395 Abs. 5 und 451 Abs. 3 zur Klarstellung die Ausdrücke ,,Beschuldigte", ,,Beschuldigter" und ,,Beschuldigten" durch die Ausdrücke ,,Angeklagte", ,,Angeklagter" und ,,Angeklagten" ersetzt und nunmehr in ihrer Bedeutung gemäß der (neugefassten) Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Z 3 StPO verwendet werden.
Zu Z 13 und 14 (§ 75 Abs. 5 und 76 Abs. 4):
Mit Erkenntnis vom 1.10.2013, G 2/2013, hat der VfGH die Bestimmung des § 140 Abs. 3 StPO wegen des Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz mit Ablauf des 31.10.2014 als verfassungswidrig aufgehoben.
§ 140 Abs. 3 StPO sieht vor, dass Ergebnisse (der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, über Vorratsdaten oder den Inhalt übertragener Nachrichten sowie der Bild- und Tonaufnahme einer Überwachung [§ 134 Z 5 StPO]) in anderen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren nur dann als Beweismittel verwendet werden dürfen, wenn ihre Verwendung auch im Strafverfahren zulässig war oder wäre. Zusammengefasst führte der VfGH aus, dass die Verwendung von Ergebnissen einer Datenermittlung aus einem Strafverfahren als Beweismittel in sonstigen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren unter der einzigen Prämisse, dass die Datenverwendung im Bezug habenden Strafverfahren zulässig war oder wäre, den Kriterien der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz widerspricht.
Nun ist es dem Gesetzgeber durch das Grundrecht auf Datenschutz nicht von vornherein untersagt, die Zulässigkeit einer Datenverwendung als Beweismittel in anderen Verfahren als in jenem, in dem diese Daten rechtmäßig ermittelt wurden, vorzusehen und an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, soweit ein solcher Eingriff entsprechend § 1 DSG 2000 iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK auf einer zur Datenerhebung ermächtigenden Norm beruht, einem der enumerativ aufgezählten Eingriffsziele dient und auf das Erforderliche beschränkt, geeignet und verhältnismäßig ist (vgl. VfSlg. 18.975/2009 mwN). Den Überlegungen einer gesetzlichen Neuregelung liegt nunmehr zugrunde, die Zulässigkeit der Datenverwendung einer Normierung durch den jeweiligen Materiengesetzgeber zu überlassen, um den Regelungsgehalt der StPO nicht zu überfordern. Letztlich ist es wohl auch nur dem konkreten Materiengesetzgeber möglich, hinreichend zu beurteilen, ob der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz auf das Erforderliche beschränkt, geeignet und verhältnismäßig ist.
In Anlehnung an die vergleichbaren Bestimmungen der §§ 57 Abs. 3, 58b Abs. 2, 58c Abs. 1 und 2, 58d Abs. 2 und 71 SPG soll sich in der StPO daher nur eine Regelung zur Zulässigkeit der Datenübermittlung an Behörden und Gerichte finden, die der besonderen Sensibilität durch grundrechtsinvasive Eingriffe ermittelter Daten insofern Rechnung trägt, als deren Übermittlung an Behörden und Gerichte nur für exakt festgelegte Zwecke möglich sein soll.
So sollen jene sensiblen Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123, 124 StPO) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO ermittelt worden sind und deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis zulässig ist, an Staatsanwaltschaften und Gerichte nur übermittelt werden dürfen, wenn es die Strafrechtspflege erfordert. An Sicherheitsbehörden soll die Übermittlung mit Ausnahme des § 124 Abs. 5 StPO nur zulässig sein, wenn sie für Zwecke der Sicherheitspolizei, soweit dies für die Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen (§ 17 SPG) sowie die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist, erfolgt. Übermittlungen an (andere) Behörden und Gerichte sollen ausschließlich für Zwecke der Durchführung von Verfahren wegen durch die Straftat verwirklichter Disziplinarvergehen oder aus dieser Tat abgeleiteter zivilrechtlicher Ansprüche zulässig sein.
Andere nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten dürfen Staatsanwaltschaften und Gerichten für Zwecke der Straf- und Zivilrechtspflege, Sicherheitsbehörden und Kriminalpolizei für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege, Finanzstrafbehörden für deren Dienste im Rahmen der Strafrechtspflege, sowie all den erwähnten Gerichten und Behörden zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der genannten Organe übermittelt werden.
Die Übermittlung von nach der StPO ermittelten personenbezogenen Daten ist im Übrigen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
Zu Z 19 und 22 (§ 110 Abs. 1 und § 115 Abs. 1):
Eine Sicherstellung oder Beschlagnahme zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche ist auf Grund des Verweises auf § 367 StPO in § 110 Abs. 1 Z 2 StPO und § 115 Abs. 1 Z 2 StPO nur in Bezug auf dem Opfer gehörende körperliche Sachen zulässig und scheidet daher unter anderem bei Bankguthaben aus, auf die aus betrügerischen Handlungen stammende Geldbeträge überwiesen wurden (OLG Wien, 17 Bs 283/10g).
Dies führt insbesondere bei Rechtshilfeersuchen aus Deutschland, wo die Sicherstellung für privatrechtliche Ansprüche zulässig ist, zu Ablehnungen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll nun eine Erweiterung erfolgen, sodass eine Sicherstellung oder Beschlagnahme zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche nicht nur in Bezug auf dem Opfer gehörende körperliche Sachen zulässig ist.
Zu Z 20 (§ 110 Abs. 3 Z 3):
Mit dieser Änderung soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden. Erklärtes Ziel der Neuregelung mit 1.1.2008 war es, dass die Kriminalpolizei in all jenen Fällen, in denen sie eigenständig durchsucht, auch generell eigenständig sicherstellen dürfen soll (EBRV 231 BlgNR 23. GP zu § 110 Abs. 3). Dieses Ziel wurde weder mit der derzeit bestehenden Regelung, noch mit der im ME vorgeschlagenen Änderung erreicht.
Die Sicherstellung von Gegenständen nach § 110 Abs. 3 Z 3 StPO kommt nur bei Personen zum Tragen, die auf frischer Tat festgenommen wurden (§ 170 Abs. 1 Z 1 StPO). In diesem Fall darf die Kriminalpolizei jene Gegenstände, mit denen die festgenommene Person betreten wurde oder die im Zuge ihrer Durchsuchung nach § 120 Abs. 1 StPO (unbekleideter Körper) aufgefunden wurden, sicherstellen.
Durch die nunmehr vorgeschlagene Formulierung soll die Ermächtigung zur Sicherstellung auf alle Fälle ausgedehnt werden, in denen die Kriminalpolizei eigenständig durchsuchen darf.
Durch die nunmehr vorgeschlagene Formulierung soll die Ermächtigung zur Sicherstellung auf alle Fälle ausgedehnt werden, in denen die Kriminalpolizei eigenständig durchsuchen darf.
Zu Z 21 (§ 110 Abs. 3 Z 4):
Mit 1.1.2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wird die seit 1.7.2004 in Geltung stehende Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (,,Produktpiraterie-Verordnung"), ABl. Nr. L 196 vom 02.08.2003 S. 7, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 381 vom 28.12.2004 S. 87, aufgehoben mit Wirkung vom 01. Jänner 2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 608/2013, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15 aufgehoben.
Im nationalen Recht enthält § 110 Abs. 3 Z 4 StPO einen Verweis auf die aufgehobene Verordnung. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll dieser Verweis richtig gestellt werden.
Zu Z 23, 24, 25, 33 und 35 (§ 126 Abs. 3, 4 und 5, 222 Abs. 3 und 249 Abs. 3):
Vorbemerkung:
In den letzten Jahren hat sich an der Regelung der Bestellung von Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und ihren Auswirkungen auf das Hauptverfahren wachsende Kritik entzündet, die schließlich in der Aufforderung in der bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen erwähnten Entschließung (333/E XXIV. GP) gipfelte, im Bereich der Bestellung von Sachverständigen für eine Klarstellung der Objektivität und Unabhängigkeit der Sachverständigen sowie eine verstärkte Beteiligungsmöglichkeit der Verteidigung und eine Kontrolle der Ergebnisse der Tätigkeit Sorge zu tragen.
Der Bericht des Justizausschusses über den Bericht der Bundesministerin für Justiz betreffend die Rechtspraxis des Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessreform aufgrund der Entschließung des Nationalrates vom 5. November 2009, 53/E XXIV. GP (III-272 der Beilagen), 2456 d.B. XXIV. GP, hält unter anderem fest, dass die Beratungen im Unterausschuss und die Stellungnahmen der angehörten Experten gezeigt haben, dass das Ziel der Reform, nämlich der an den Gesetzgeber immer wieder herangetragene Wunsch der Verrechtlichung der Ermittlungsrealität durch die Schaffung einer klaren Aufgaben- und Rollenverteilung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei grundsätzlich nicht in Frage zu stellen ist und auch erreicht wurde. Einer Rückkehr zum System des die Ermittlungen leitenden und gleichzeitig über Grundrechtseingriffe entscheidenden Untersuchungsrichters hat keiner der angehörten Experten befürwortet. Die Zusammenarbeit zwischen der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft hat sich – nach einer naturgemäß notwendigen Umstellungsphase – bewährt. Die in den Bundesländern eingerichteten ,,Gesprächsplattformen StPO", deren Ergebnisse regelmäßig bundesweit in einem zwischen Bundesministerium für Inneres und Bundesministerium für Justiz eingerichteten Qualitätszirkel ,,StPO" erörtert werden, tragen zu einer Qualitätssicherung und einer laufenden Optimierung der Abläufe bei.
Trotz dieser grundsätzlich positiven Bewertung des Ist-Zustandes ist nicht zu leugnen, dass es bei jeder Reform vergleichbaren Ausmaßes stets Bedarf an Verbesserungen und Nachschärfungen gibt. Ebenso wenig lässt sich in Abrede stellen, dass – wie bei allen Behörden und Gerichten – auch bei der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei Fehler passiert sind und passieren. Sohin besteht in einzelnen Bereichen auch weiterhin ein Verbesserungs- und Optimierungsbedarf, der erst durch den Echtbetrieb des Systems und die angesprochenen Evaluationsmechanismen deutlich sichtbar wurde.
Eine Überprüfung und sodann eine Anpassung durch den Gesetzgeber hält der Bericht unter anderem im hier erörterten Bereich für erforderlich:
,,Zu dem bereits breit diskutierten Themenkreis der Bestellung und der Unabhängigkeit von Sachverständigen im Ermittlungs- bzw. im Hauptverfahren sollen in einer objektiven Betrachtung die geäußerten Kritikpunkte und zu deren Lösung diskutierten Modelle einer Bewertung unterzogen werden, die zu einer Objektivität des Bestellungsvorganges und zur laufenden Qualitätsverbesserung führen. Dabei wird den Aspekten der Verfahrensdauer und der Qualität der Gutachten, der Transparenz ihrer Erstellung sowie angemessener und die Verteidigungsrechte sichernde Kontrollmöglichkeiten Rechnung zu tragen sein, weshalb eine tragfähige und zukunftsweisende Lösung nur im Austausch mit Wissenschaft und Praxis und unter Einbeziehung der Rechtsanwaltschaft und der Berufsverbände der SVs gefunden werden kann."
Diese Kritik spiegelt sich auch in den Forderungen des 10. Österreichischen StrafverteidigerInnentages sowie in den Ausführungen im Tätigkeitsbericht 2011 des OGH, die im Tätigkeitsbericht 2012 wiederholt wurden, wieder. Im letztgenannten Bericht wurde dazu unter Punkt 2. ,,Anregungen an den Gesetzgeber" Folgendes ausgeführt:
,,2.1. Es wird angeregt, die Bestellung von Sachverständigen und die Auftragserteilung an diese im Ermittlungsverfahren dem Gericht zu übertragen. Das durch Wechsel der Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung in die Rolle einer Verfahrensbeteiligten offensichtliche Spannungsverhältnis zu Art 6 Abs. 3 lit. d EMRK würde dadurch vermieden. Einwände (§ 126 Abs. 3 dritter Satz StPO) nur aufgrund ständiger Zusammenarbeit bestimmter Sachverständiger mit der Staatsanwaltschaft sind nämlich nicht erfolgversprechend, weil darin auch Routine und Bewährung zum Ausdruck kommen. Von der Staatsanwaltschaft bestellte Sachverständige sollen aber, wie sich aus dem Hinweis des § 126 Abs. 2c StPO auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergibt, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht bloß wegen der in der Bestellung durch eine nachmalige Verfahrensbeteiligte zum Ausdruck kommenden Schieflage durch andere ersetzt werden. Vorsitzende werden daher – insbesondere bei größeren Verfahren – kaum einen anderen Sachverständigen zur Hauptverhandlung beiziehen. Soweit Vorsitzende nicht austauschen, wird der Ruf nach Privatsachverständigen stärker werden. Privatsachverständige hemmen den Prozess aber sehr, sodass sogar in adversatorischen Systemen wie in England eine Tendenz zu deren Abschaffung erkennbar wird."
Während die Vorschläge der Vollversammlung des OGH vom Bestreben geprägt sind, den Anschein der Befangenheit des Sachverständigen ,,als Zeuge oder gar Hilfsperson der Anklage" durch die Bestellung durch das Gericht und damit auch eine Notwendigkeit, Waffengleichheit durch Zulassung von Privatsachverständigen herzustellen, zu vermeiden, tritt die Rechtsanwaltschaft vehement für die Zulassung von Privatsachverständigen ein. Der diesbezügliche 3. Beschluss des 10. StrafverteidigerInnentages vom 24. März 2012 lautet wie folgt:
                ,,3. Gutachten der Verteidigung
Die Beauftragung von Sachverständigen im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft ist immanenter Bestandteil der neuen Rolle des Staatsanwalts und Ausdruck des mit dem Strafprozessreformgesetz eingeschlagenen Weges einer adversatorischen Ausgestaltung des strafrechtlichen (Vor-)Verfahrens. Von der Verteidigung beauftragte Gutachten sind als Beweismittel schon im Ermittlungsverfahren zuzulassen, da sie zur Effektuierung der Waffengleichheit im Sinne des Art. 6 (1) und (3) lit. d EMRK unerlässlich sind."
In den Beschlüssen des 11. StrafverteidigerInnentages am 13. März 2013 in Graz findet sich diese Thematik schon an erster Stelle und lautete wie folgt:
                ,,1. Gutachten der Verteidigung – Reform des Hauptverfahrens
Durch das Strafprozessreformgesetz ist es gelungen, die Rechte der beschuldigten Person festzuschreiben und an europäisches Niveau anzupassen. Diese Entwicklung ist durch eine Reform des Hauptverfahrens fortzuführen. Die Waffengleichheit in der Hauptverhandlung ist nur dann hergestellt, wenn die Staatsanwaltschaft und die angeklagte Person dieselben Möglichkeiten haben, ihren Rechtsstandpunkt durchzusetzen. Die bestehende Praxis der Bestellung der Sachverständigen im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft und die Übernahme dieser Gutachten in die Hauptverhandlung widerspricht Art. 6 EMRK und bedarf einer dringenden Reform. Diese kann nicht darin bestehen, nur die Bestellung der Gutachter an das Gericht des Ermittlungsverfahrens auszulagern. Der angeklagten Person ist es vielmehr zu ermöglichen, dem staatsanwaltschaftlichen Gutachten ein eigenes Gutachten der Verteidigung entgegenzustellen. § 249 Abs. 3 StPO wird diesem Erfordernis nicht gerecht."
Die Diskussion in Bezug auf die Bestellung der Sachverständigen lag schon den Beratungen zum Entwurf des Strafprozessreformgesetzes zu Grunde. So führen die Erläuterungen zur RV eines Strafprozessreformgesetzes, RV 25 d.B. XXII. GP, 176 f (mwN), aus:
,,Zu den §§ 126 und 127 (,,Sachverständiger und Dolmetscher")
Die Bestimmungen über die Beiziehung von Sachverständigen und Dolmetschern stehen im engen Zusammenhang mit der neuen Rolle der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren und mit deren Leitungsbefugnis. In konsequenter Ausführung ihrer Kompetenzen im Ermittlungsverfahren soll die Staatsanwaltschaft – in Anlehnung an die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland – im Ermittlungsverfahren ermächtigt werden, zur Unterstützung der in ihrer (Mit-)Verantwortung zu führenden Ermittlungen auch Sachverständige und Dolmetscher beizuziehen.
Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Voreingenommenheit eines durch eine Strafverfolgungsbehörde bestellten Sachverständigen erscheinen unbegründet. Der Sachverständige soll seine Unabhängigkeit und Unbefangenheit grundsätzlich durch seine Persönlichkeit und seine fachliche Kompetenz und nicht bloß auf Grund eines äußeren Bestellungsvorganges dokumentieren. Hinzu kommt, dass eine gerichtliche Zuständigkeit für Bestellung und Auswahl eines Sachverständigen im Vorverfahren mangels verfahrensleitender Kompetenz des Gerichts wenig zweckmäßig und tendenziell verfahrensverzögernd erschiene. Schließlich sollen die Beteiligten des Verfahrens nach § 126 Abs. 3 an der Auswahl der Person des Sachverständigen teilhaben, wobei Abs. 2 dieser Bestimmung daran festhält, dass vor allem Personen zu bestellen sind, die in eine Sachverständigenliste eingetragen sind und schon aus diesem Grund über die erforderliche Professionalität, Fachkenntnis und Objektivität verfügen. Würde den Einwänden des Beschuldigten oder des Privatbeteiligten (Abs. 3) gegen die Person des Sachverständigen keine Folge gegeben, so stünde den Betroffenen der Rechtsbehelf des Einspruchs wegen Rechtsverletzung zu (§ 106 Abs. 1 Z 1). (...)
§ 126 Abs. 4 dient der Sicherung objektiver Befundaufnahme und Gutachtenserstellung und verweist dem gemäß auf die Befangenheitsgründe des § 47 Abs. 1. Das Gericht soll sich in der Hauptverhandlung auf das im Ermittlungsverfahren abgegebene Gutachten stützen und den gleichen Sachverständigen heranziehen können; es bleibt jedoch seiner Beurteilung überlassen, ob es auf diese Weise verfährt oder einen anderen (weiteren) Sachverständigen bestellt. Der Umstand allein, dass der Sachverständige oder Dolmetscher bereits im Ermittlungsverfahren tätig waren, soll seine Unbefangenheit und Sachkunde nicht in Zweifel ziehen lassen; bloß auf diesen Umstand gestützte Ablehnungsanträge wären daher als unzulässig zurückzuweisen."
Ursprünglich war also in der Bestimmung des § 126 Abs. 3 StPO vorgesehen, dass die Beteiligten des Verfahrens und im Ermittlungsverfahren auch die Kriminalpolizei zunächst über die Person des Sachverständigen, die bestellt werden soll, verständigt werden, wobei sodann binnen einer angemessenen Frist begründete Einwände gegen die ausgewählte Person erhoben werden konnten. Erst danach war die Person des Sachverständigen tatsächlich zu bestellen. Bei Gefahr in Verzug konnte diese Verständigung auch erst nach der Bestellung vorgenommen werden. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 (Inkrafttreten mit 1. Juni 2009) wurde dieses als zu aufwendig erachtete Bestellungsverfahren mangels Nutzung in der Praxis dahingehend vereinfacht, dass die Verständigung über die Person des ausgewählten Sachverständigen (§ 126 Abs. 3 StPO) dem Beschuldigten künftig zugleich mit der Belehrung zugestellt wird, dass er berechtigt ist, binnen einer angemessen festzusetzenden, eine Woche nicht übersteigenden, Frist Einwände gegen die Bestellung vorzubringen (RV 113 d.B. XXIV. GP, 35f). Die schon mit dem StPRG 2004 eingeführte Bestimmung des § 126 Abs. 4 letzter Satz StPO sollte offensichtliche Einwände von vornherein entkräften, im Zusammenhang mit der jüngsten Diskussion wird sie immer wieder heftig kritisiert. Ein kritischer Blick in die Vergangenheit der Zeit des UR-Richters zeigt aber deutlich, dass auch damals Diskussionen über die Person des Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnten.
Entgegen den Annahmen der RV eines Strafprozessreformgesetzes hat sich die Diskussion über Anscheinsproblematik, die mit dem derzeitigen System der Bestellung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft verbunden ist, nicht entschärft; im Gegenteil: Vor allem in der Praxis komplexer Großverfahren im Bereich des Wirtschafts- und Korruptionsstrafrechts zeigt sich eine stärker werdende Tendenz, den im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen im Fall seiner Bestellung zum Sachverständigen auch für das Hauptverfahren abzulehnen.
Das Bundesministerium für Justiz hat angesichts dieser breiten Kritik einen Diskussionsprozess eingeleitet:
Zunächst hat sich die von der vormaligen Frau Bundeministerin Dr. Beatrix Karl im Rahmen der Entwicklung von optimalen und konkreten Reformzielen eingesetzte Arbeitsgruppe Strafprozess in ihrem Schlussbericht vom August 2013 mit der Thematik Sachverständige umfassend beschäftigt. Während die Zulassung von Privatgutachtern im Strafverfahren strikt abgelehnt wird, formuliert die Arbeitsgruppe das Ziel, eine mehrfache Bestellung von Sachverständigen bzw. einen Wechsel im Hauptverfahren möglichst zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte an der Anscheinsproblematik im Hinblick auf die vermeintliche Doppelrolle des Sachverständigen weiter gearbeitet werden, um einen möglichst objektiven und unabhängigen Bestellungsvorgang zu erreichen. Entgegen der Ansicht der Rechtsanwälte, die die von Teilen der Richterschaft geäußerten Zweifel im Hinblick auf die Verkomplizierung des Beweisverfahrens als nicht stichhaltiges Argument gegen Privatsachverständige ins Treffen führen, sieht die Arbeitsgruppe die Problematik vor allem darin gelegen, dass neben der unbestreitbaren Verkomplizierung der Hauptverhandlung die Gefahr groß ist, aufgrund einander widersprechender Gutachter zusätzliche Gutachten in Auftrag geben zu müssen. Dies alles würde allerdings zu einer deutlichen Verlängerung der Verfahren führen, was wohl von keiner Seite angestrebt wird.
Im Sinne eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK sollte dem Beschuldigten jedoch ein höherer Einfluss auf den Bestellungsvorgang eingeräumt werden, wobei ein diesbezügliches Prozedere eben nicht zwingend in jedem Verfahren zur Anwendung gelangen müsste. Im Übrigen muss der Staatsanwaltschaft ein weitergehender Einfluss auf die Grundlagen ihrer Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens vorbehalten bleiben, eine strenge Bindung an die Voraussetzungen eines Beweisantrags ist jedenfalls zu vermeiden. Um das Ziel, mit nur einem Sachverständigen durch das gesamten Verfahren zu kommen, erreichen zu können, muss die Bestellung des Sachverständigen von Anfang an auf stabile Beine gestellt werden.
Am 28. Jänner 2014 fand schließlich ein vom Bundesministerium für Justiz veranstaltetes Symposium mit dem Titel ,,Der Sachverständigenbeweis im Strafverfahren – Status quo, Reformwünsche/-ideen und ein Blick über den Tellerrand" statt, zu dem alle von dieser und anderen aktuellen Problemsituationen rund um die Bestellung von Sachverständigen (im Straf- und Zivilverfahren) betroffenen Personenkreise eingeladen waren, um eine offene Diskussion über allfällige Reformmöglichkeiten einzuleiten.
Letztlich zeigte auch diese Diskussion, dass sich am dargestellten Meinungsspektrum wenig änderte, ein einhellig getragener Reformansatz konnte nicht gefunden werden, wenngleich die Auseinandersetzung an Schärfe verloren hat, was auch darauf zurückzuführen ist, dass sich die Rechtsprechung des OGH zu diesem Thema verfestigte.
So wird die Einrede der Verfassungswidrigkeit der Regelung insbesondere des § 126 Abs. 4 StPO im Urteil des OGH vom 23. Jänner 2014, 12 Os 90/13x (RIS-Justiz RS 0129286) mit überzeugenden Argumenten verworfen:
,,Ausgangspunkt der daran anschließenden Überlegungen ist die Frage, ob § 126 Abs. 4 letzter Satz StPO deswegen verfassungswidrig ist, weil der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren eine beherrschende Position bei der Bestimmung eines Auftrags für eine Befundung und Gutachtenserstellung zukommt und aufbauend auf dieser Stellung eines Ermittlungsorgan iSd § 98 Abs. 1 StPO im Vorverfahrensstadium einem von ihm bestellten Sachverständigen zulässigerweise auch mit der Durchführung von Erkundungsbeweisen beauftragen kann.
Ein Beschuldigter, welcher gegebenenfalls über § 106 StPO einen von ihm gestellten Beweisantrag durchsetzen will, ist hingegen an die Beweisantragskriterien des § 55 StPO gebunden, die gerade keine Erkundungsbeweisführung zulassen. Dies schafft allenfalls ein Ungleichgewicht, welches dem Gebot der Führung eines fairen Verfahrens nach Art 6 EMRK widersprechen könnte.
Wäre die Bestimmung des § 126 Abs. 4 letzter Satz StPO als nicht verfassungskonform anzusehen, dann käme im Fall ihrer Aufhebung durch den VfGH im Hauptverfahren dem   auf keine weiteren Erwägungen gestützten   Einwand einer Befangenheit einzig mit der Behauptung Berechtigung zu, dass der Sachverständige im Ermittlungsverfahren (und damit über Auftrag der Staatsanwaltschaft) tätig gewesen ist. Ein solches Ergebnis brächte es mit sich, dass jedes von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten aus dem Ermittlungsverfahren (also der weitaus überwiegende Teil dieser Beweismittel) im Hauptverfahren bei entsprechender Relevanz über einen inhaltlich nicht weiter determinierten Widerspruch des Angeklagten durch einen neuen, vom Gericht bestellten Sachverständigen zu wiederholen wäre.
Vorweg ist dazu festzuhalten, dass die Bestellung eines Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft nur unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Prämissen unter Einräumung von Kontrollrechten durch den Beschuldigten möglich ist:
Der Sachverständige ist nach der geltenden Rechtslage zur Objektivität gegenüber den Verfahrensparteien verpflichtet und hat sowohl Befundaufnahme als auch Gutachtenserstattung nur nach den Regeln seiner Wissenschaft vorzunehmen (§§ 125 Z 1, 126 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
Der Sachverständige ist organisatorisch von der Staatsanwaltschaft getrennt.
Der Sachverständige erhält seine Gebühren ungeachtet vom Verfahrensausgang (§ 25 GebAG).
Grundsätzlich sind nicht beliebige, sondern in eine Sachverständigen-Liste eingetragene Personen (§ 2 Abs. 1 SDG) zu bestellen, die schon deswegen über die erforderliche Fachkenntnis und Objektivität verfügen (RV Strafprozessreformgesetz 25 BlgNR 22. GP 176).
Gegen die Bestellung können vom Beschuldigten Einwände erhoben werden; die Entscheidung über die Ablehnung des Sachverständigen unterliegt auch im Ermittlungsverfahren der gerichtlichen Kontrolle (§§ 106 ff StPO).
Die Entlohnung des Sachverständigen erfolgt immer von der öffentlichen Hand. Erhebt der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren Einspruch gegen die von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Gebühren, bestimmt diese ein Richter nach dem GebAG.
Die Befund- und Gutachtenswahrheit wird durch Befangenheitsbestimmungen (§ 126 Abs. 4 erster Satz StPO), vor allem aber auch durch die Strafnorm der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB abgesichert.
Der Beschuldigte hat auch im Ermittlungsverfahren das Recht, den Sachverständigen mit seinem Standpunkt zu befassen und sich dabei von Privatsachverständigen unterstützen zu lassen (Riffel, RZ 2013, 242).
Wird eine Anklage erhoben, kann der Beschuldigte das Anklagesubstrat, damit auch das dazu beitragende Gutachten des von der Staatsanwaltschaft bestellten Experten, gegebenenfalls unterstützt von einem Privatsachverständigen mittels Anklageeinspruchs gerichtlich prüfen lassen (Riffel, RZ 2013, 242).
Der bestellte Sachverständige muss, um den Kriterien des Art 6 EMRK zu genügen, unabhängig sein, dh im Sinne einer neutralen Beweisperson agieren können (vgl. Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 6 EMRK Rz 99). Dies wird bloß durch seine Bestellung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nach den dargelegten Kriterien nicht in Frage gestellt (Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 56; Ratz, WK StPO § 281 Rz 370; Riffl, RZ 2013, 23; kritisch und tlw ablehnend dazu aber Todor-Kostic, AnwBl 2011, 133 f; Moringer in Miklau-FS, 353 ff und nunmehr Ratz, AnwBl 2013, 277).
Aus der Rechtsprechung des EGMR ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass eine im Ermittlungsstadium erfolgte Bestellung des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft   wie sie in anderen Mitgliedsländern der Konvention, etwa in der Bundesrepublik Deutschland seit langem möglich ist   und dessen nachfolgende abermalige, diesmal aber vom Gericht vorgenommene Bestellung im Hauptverfahren (in der Bundesrepublik Deutschland nach der dort hM zulässig; vgl. Krause in Löwe/Rosenberg, StPO26 § 73 Rz 2 und § 74 Rz 9; Rogall in SK-StPO § 74 Rz 26 mwN; Meyer-Goßner, StPO56 § 74 Rz 5; Brauer in HK StPO5 § 74 Rz 3; BGH NStZ 2008, 50) per se konventionswidrig wäre.
Der Straßburger Judikatur (und zwar auch der Entscheidung vom 4. 4. 2013, C. B. gegen Österreich, Nr. 30465/06) ist nicht zu entnehmen, dass die in Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK vorgegebene Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen so auszulegen wäre, dass im Fall einer (von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen) Sachverständigenbestellung die zusätzliche Beweiserhebung durch einen von der Verteidigung nominierten Privatsachverständigen verpflichtend wäre.
Vielmehr muss   wie der Fall Bönisch gegen Österreich (EGMR, Urteil vom 6. 5. 1985, Nr. 8658/79 EuGRZ 1986, 127) dokumentiert   die Sachverständigenbestellung dann zu hinterfragen sein, wenn ,,Zweifel an der Neutralität des Sachverständigen aufkommen".
Insoweit ist der Entscheidung des EGMR im Fall Brandstetter gegen Österreich (EGMR, Urteil vom 28. 8. 1991, Nr. 11170/84, 12876/87, 13468/87 ÖJZ 1992, 97) diesbezüglich die Klarstellung zu entnehmen, dass Befürchtungen vorliegen müssen, dass der Sachverständige bei der Befundung und der Gutachtenserstellung ,,nicht in der Lage sein werde, mit der gebotenen Neutralität vorzugehen". In dem genannten Fall wurde selbst die enge berufliche Verflechtung des vom Gericht bestellten Sachverständigen mit der anzeigenden Stelle als für sich allein nicht ausreichend gewertet, um eine solche Befürchtung zu hegen.
Problematisch in diesem Zusammenhang erscheinen daher jene Fälle, in denen das eingangs erwähnte Ungleichgewicht bei der Beweisaufnahme durch eine inhaltliche Ermittlungstätigkeit des von der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen schlagend wird, also Verdachtsmomente erst gewonnen werden sollten und die Anklage erst auf den Ergebnissen derartiger Gutachten aufbaut, weil das solcherart zum Ausdruck kommende Naheverhältnis zu den Ermittlungsorganen der gebotenen Neutralität des Sachverständigen widerstreitet (Grabenwarter in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 6 EMRK Rz 101).
Wenn ein Sachverständiger bei einem sehr allgemeinen Anfangsverdacht von der Staatsanwaltschaft mit nicht weiter determinierten Erhebungen zu einer Straftat, insbesondere ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas beauftragt wird und das vorhandene, nicht ohne weiteres aussagekräftige Beweismaterial aufarbeitet und auf ein strafrechtliches Verdachtssubstrat hin untersucht, dann mutiert er von einem unabhängig agierenden Experten, der bei bestehender konkreter Verdachtslage zu einem Problemfeld mit Fachwissen Stellung nehmen soll, zu einem verlängerten Arm der Ermittlungsbehörden und damit funktional zu einem Organ der Ermittlungsbehörde (zur vergleichbaren Ausgangslage in der Bundesrepublik Deutschland siehe Krause in Löwe/Rosenberg, StPO26 § 74 Rz 6 f; Rogall in SK StPO § 74 Rz 19 f; BGHSt 18, 214). Je unbestimmter daher der Anfangsverdacht, je unkonkreter der Auftrag der Staatsanwaltschaft an den beigezogenen Experten, also je weniger der Beweiserhebungsauftrag den Kriterien des § 55 StPO entspricht, desto eher muss die darauf aufbauende Befundaufnahme als inhaltlich als Ermittlungstätigkeit des beauftragten Gutachters gewertet werden.
Insoweit wäre der solcherart eingesetzte Sachverständige mit einem ,,Anzeigegutachter" (iSd Entscheidungen des VfGH VfSlg 10701/1985 und des EGMR im Fall Bönisch gegen Österreich) vergleichbar. Dass auch die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei zur Objektivität verpflichtet sind (§ 3 StPO), vermag daran nichts zu ändern, weil die vorangegangene funktionale Ermittlungstätigkeit für eine Verfahrensbeteiligte im nachfolgenden Hauptverfahren (§ 210 Abs. 2 StPO) mit der Aufgabe, in der Hauptverhandlung als neutrale Beweisperson zu agieren, nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. Rogall in SK-StPO § 74 Rz 18).
Dies wird im § 126 Abs. 4 erster Satz StPO durch die dort angeordnete sinngemäße Heranziehung des § 47 Abs. 1 Z 2 StPO verdeutlicht. Wer in derselben Strafsache als Kriminalbeamter tätig war, darf nicht später als Staatsanwalt agieren und umgekehrt. Wer daher inhaltlich als Ermittlungsorgan gewirkt hat, darf nicht später als Sachverständiger einschreiten; vielmehr bewirkt eine solche funktional als Ermittlungsorgan erfolgte Vorbefassung als Befangenheitsgrund. Auf dieser Basis besteht für das erkennende Gericht eine Pflicht, das im Ermittlungsverfahren durch einen von der Staatsanwaltschaft bestellten, nicht an die Grundsätze des § 55 StPO gebundenen, einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt erst ermittelnden Experten hervorgerufene prozessuale Ungleichgewicht durch die Bestellung eines neuen Sachverständigen für das Hauptverfahren auszutarieren und damit ein faires Verfahren zu sichern. Solcherart bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen § 126 Abs. 4 letzter Satz StPO.
Dieses Neutralitätsgebot wird aber nicht schon durch jede Recherche des Sachverständigen in Frage gestellt, zumal jeder Gutachtensauftrag auf eine erst durch entsprechendes Fachwissen mögliche Klärung von Beweisfragen abzielt (Rogall in SK-StPO § 74 Rz 25). Die fundierte Gutachtenserstellung erfordert im Regelfall sogar eine eigenständige Erhebung im Rahmen der Befundaufnahme (etwa durch Beischaffung von Krankengeschichten oder eigene psychiatrische Untersuchung des Betroffenen), um eine fachkundige Aussage zu einem bereits bestehenden Verdacht betreffend eine entscheidende Tatsache (z.B. Schwere der Verletzung, Zurechnungsfähigkeit; Gefährlichkeit) oder zu einen erheblichen Umstand (z.B. Aussagetüchtigkeit eines Zeugen) treffen zu können (vgl. Rogall in SK-StPO § 74 Rz 25).
Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag außer dem Umstand, dass der zur Hauptverhandlung beigezogene Sachverständige in dieser Funktion bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist, keine Befangenheit und damit keinen weiteren Grund für die Beiziehung eines anderen Experten aufzeigte, musste sein Begehren erfolglos bleiben."
Dieser Linie folgt auch der 11. Senat (EvBl LS 2014/32), wenn er ausführt:
,,Ein Sachverständiger ist (unter anderem) dann befangen, wenn Gründe vorliegen, die   bei streng objektiver, äquidistanter Betrachtung (daher gerade nicht die eines Verfahrensbeteiligten)   geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 126 Abs. 4 iVm § 47 Abs. 3 StPO; Hinterhofer, WK StPO § 126 Rz 49, 52; Lässig, WK StPO § 47 Rz 1, § 43 Rz 10). Genauso wenig wie ein Richter befangen (und somit ausgeschlossen) ist, wenn sich seine Rechtsansicht nicht mit der der Verfahrensbeteiligten deckt, er einen Entscheidungsentwurf vorbereitet hat oder einen Angeklagten bereits früher in einer anderen Sache oder sogar einen Beteiligten in derselben Sache verurteilt hat (Lässig, WK StPO § 43 Rz 12 mit Judikaturnachweisen), begründet es objektive Bedenken gegen einen Sachverständigen, wenn er ob seiner Sachkunde immer wieder von Staatsanwaltschaften und Gerichten als solcher eingesetzt wird (mag dadurch zufolge der Entlohnung nach dem Gebührenanspruchsgesetz auch eine ,,ständige Geschäftsbeziehung" entstanden sein; Entlohnender und Entlohnter sind hier eben   anders als in zivilrechtlichen Mandatsverhältnissen, wo die subjektiven Auftraggeberinteressen oberste Maxime sind   zur Objektivität verpflichtet und bedeutet ,,wirtschaftliche Nahebeziehung" nicht auch gleich ,,Abhängigkeit") oder wenn er bereits Teilaspekte eines großen Sachverhaltskomplexes bearbeitet hat. Gerade für den letztgenannten Fall entfaltet § 126 Abs. 2c StPO eine über ,,programmatischen Charakter" (Hinterhofer, WK StPO § 126 Rz 30) hinausgehende Wirkung: Abgesehen von gemeinsam (allenfalls arbeitsteilig) miteinander in Gruppen Tätigen (Hinterhofer, WK StPO § 126 Rz 20) würden mehrere neben  oder hintereinander bestellte Sachverständige naturgemäß einen weit höheren (und somit auch höher zu entlohnenden) Aufwand treiben müssen als eine Person mit entsprechendem Überblick. Dass die Verantwortung des einen Experten für die Erledigung einer großen Sache besonderer Kontrolle bedarf, versteht sich von selbst, ist allerdings mit den Mitteln des geltenden Prozessrechts ohne weiteres zu erreichen. Dass der Gutachter in gegenständlicher Strafsache auch der sie auslösende Anzeiger war (so aber in der von der Verteidigung ins Treffen geführten Entscheidung des EGMR vom 6. Mai 1985 im Fall Bönisch, Beschwerde Nr. 8658/79), wird von niemandem behauptet.
Ein Strafprozess nach kontinental europäischem Rechtsverständnis ist nicht ein   vom Bemühen um die eindrucksvollere Präsentation des eigenen Standpunktes getragener   Streit gleichberechtigter Parteien (nach anglo amerikanischer Rechtstradition), sondern die nur von der menschlichen Erkenntnisfähigkeit begrenzte richterliche Suche nach der materiellen Wahrheit. Die Forderung nach Vermischung zweier vom Ansatz verschiedener Systeme wird der nicht erheben, dem eine Balance haltende Regelung der Strafverfolgung am Herzen liegt)."
In Anbetracht dieser Klarstellungen durch die Rechtsprechung des OGH sieht sich der Entwurf nicht zu einer revolutionären Änderung veranlasst. Tatsächlich wäre mit der mit dem neuen System der StPO, in dem der Staatsanwaltschaft die Leitungsbefugnis zukommt und nur ausnahmsweise Beweise durch das Gericht aufgenommen werden bzw. grundrechtsintensive Ermittlungen genehmigt werden müssen, nicht in Einklang zu bringende Verlagerung des Bestellungsvorgangs an den Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren das Problem nur scheinbar gelöst, weil eine Bestellung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren durch das Gericht keinen stärkeren Einfluss der Verteidigung auf den Bestellungsvorgang ermöglicht und auch kaum zu einer Verbesserung der Qualität der Gutachten beiträgt. Durch die Leitung des Ermittlungsverfahrens kann auch nur die Staatsanwaltschaft beurteilen, welche Fragestellungen für Befund und Gutachten eines Sachverständigen benötigt werden. Würde diese Beurteilung ohne Vorschlag für den konkreten Gutachtensauftrag und die auszuwählende Person an das Gericht im Ermittlungsverfahren herangetragen, so müsste sich der/die RichterIn in das Ermittlungsverfahren einarbeiten und selbständig die Fragestellungen herausarbeiten, obwohl dem Gericht grundsätzlich keine Ermittlungsfunktionen zukommen sollen. Dazu kommt, dass diese Änderungen auch Auswirkungen auf den weiteren Gang des Ermittlungsverfahrens zeitigen würden, zumal konsequenter Weise auch über die Frage der Notwendigkeit der Einholung von Ergänzungsgutachten das Gericht zu befinden hätte. Auf der Seite der Verteidigung stellt sich sodann eben unter dem Aspekt der Waffengleichheit die Frage, wie mit deren Ergänzungsanträgen umgegangen wird (nach Art der Regelung des § 55 StPO für Beweisanträge); daraus könnte wiederum eine Ungleichbehandlung zur Stellung der Staatsanwaltschaft resultieren. Insgesamt wären komplexere Vorgänge und eine mögliche Verzögerung des Verfahrens die nicht gewünschten Folgen.
Das bestehende System soll vielmehr dadurch verbessert werden, dass dem Beschuldigten das Recht zustehen soll, nicht nur Einwände gegen die Person des gewählten Sachverständigen vorzubringen, sondern auch die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu beantragen; die Staatsanwaltschaft soll zu begründen haben, warum sie dem Antrag nicht folgt. Dagegen soll gerichtliche Kontrolle geltend gemacht werden können (,,Verzichtslösung"; wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, so hat der Beschuldigte nicht alle ihm zustehenden Rechtsmittel ausgeschöpft).
In der Verteidigungsschrift soll ausdrücklich auf Befunde von Privatgutachten Bezug genommen und diese damit zum Akteninhalt gemacht werden; außerdem soll der von der Verteidigung beauftragten Person mit besonderem Fachwissen auch das Fragerecht zukommen, wodurch ein weiteres Objektivierungselement hinzutreten und die Verteidigungsrechte gestärkt werden sollen.
Zu § 126 Abs. 5:
Nach geltender Rechtslage ist jeder Sachverständige – so auch der im Ermittlungsverfahren bestellte – zur Objektivität gegenüber den Verfahrensparteien verpflichtet. Sowohl Befundaufnahme als auch Gutachtenserstattung hat er ausschließlich nach den Regeln seiner Wissenschaft vorzunehmen (§§ 125 Z 1, 126 Abs. 1 und Abs.  2 StPO).
Nach §§ 126 Abs. 4 iVm 47 Abs. 1 StPO hat sich der Sachverständige insbesondere der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, soweit seine Tätigkeit Verfahren betrifft, in denen er selbst oder einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) als Verdächtiger bzw. Beschuldigter, als Privatankläger, als Privatbeteiligter oder als deren Vertreter am Verfahren beteiligt ist oder war oder durch die Straftat geschädigt worden sein könnte oder wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 126 Abs. 4 letzter Satz StPO kann die Befangenheit eines Sachverständigen im Hauptverfahren – wie bereits ausführlich dargelegt – nicht bloß mit der Begründung geltend gemacht werden, dass er bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist. Dazu hat der OGH in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2014, 12 Os 90/13x, ausgeführt, dass gegen diese Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, weil die Bestellung eines Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft nur unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Prämissen unter Einräumung von Kontrollrechten durch den Beschuldigten möglich sei. Insbesondere seien nicht beliebige, sondern lediglich in die Sachverständigenliste eingetragene Personen (§ 2 Abs. 1 SDG) zu bestellen, die allein schon deswegen über die erforderliche Fachkenntnis und Objektivität verfügen würden (RV Strafprozessreformgesetz 25 BlgNR 22. GP 176). Gegen die Bestellung könnten – nach derzeit geltender Rechtslage – vom Beschuldigten ohnedies Einwände erhoben werden (§ 126 Abs. 3 StPO), die entweder die Befangenheit des Sachverständigen oder dessen fehlende fachliche Qualifikation zum Inhalt haben können. Kommt die Staatsanwaltschaft den gegen den Sachverständigen vorgebrachten Einwänden des Beschuldigten nicht nach, hat dieser im Ermittlungsverfahren schon bisher die Möglichkeit eines Einspruchs nach § 106 Abs. 1 Z 1 StPO (Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 69).
In Ersetzung und gleichzeitiger Erweiterung dieser Rechtsschutzmöglichkeiten soll dem Beschuldigten nach der vorgeschlagenen Bestimmung des Abs. 5 das subjektive Recht zukommen, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Ausfertigung der Bestellung oder ab Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen und gegebenenfalls auch eine bestimmte andere Person zur Bestellung vorzuschlagen.
Teilt die Staatsanwaltschaft die geäußerten Bedenken, soll sie den Sachverständigen zu entheben und die vorgeschlagene, gegebenenfalls eine andere Person zum neuen Sachverständigen zu bestellen haben. Davon ist der Beschuldigte zu verständigen, der in dem Fall, dass die Staatsanwaltschaft die von ihm vorgeschlagene Person nicht zum Sachverständigen bestellt, das Recht haben soll, unabhängig von den Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 letzter Satz StPO Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht zu erheben.
Wurde der Sachverständige durch das Gericht bestellt, so soll dieses über den Antrag mit Beschluss entscheiden, wogegen der Beschuldigte unter den Voraussetzungen der §§ 87 f StPO Beschwerde erheben kann.
Über seine Rechte ist der Beschuldigte in einer der Ausfertigung der Bestellung angeschlossenen Information zu belehren.
Zu § 222 Abs. 3:
Darüber hinaus soll nunmehr ausdrücklich im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit zukommt, einer Gegenäußerung zu einer sich auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen stützenden Anklageschrift eine Stellungnahme samt sachkundiger Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags anzuschließen, wodurch diese auch zum Inhalt des Aktes werden soll.
Zu § 249 Abs. 3
In der Hauptverhandlung soll nunmehr auch einer, vom Verteidiger beigezogenen, Person mit besonderem Fachwissen die Berechtigung zukommen, selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den Sachverständigen richten zu dürfen.
Zu Z 28 (§ 194 Abs. 2):
§ 194 StPO sieht derzeit vor, dass die Staatsanwaltschaft u.a. den Beschuldigten sowie die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigten Personen (§ 195 Abs. 1 StPO) von der Einstellung (und Fortführung) des Verfahrens zu verständigen hat, wobei – anders als bei der Verständigung des Rechtsschutzbeauftragen – die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zugrunde liegen, nicht einmal in gedrängter Darstellung anzuführen sind, sondern lediglich auszuführen ist, aus welchem Grund (§§ 190 bis 192 StPO, gegebenenfalls unter Vorbehalt späterer Verfolgung nach § 192 Abs. 2 StPO) eingestellt wurde. Lediglich im grundsätzlich nicht der Einsicht unterliegenden Tagebuch sind die Gründe für die Einstellung einzutragen (§§ 34 Abs. 2, 35 StAG). Während das Opfer jedoch das Recht hat, eine solche Begründung zu verlangen (§ 194 Abs. 2 StPO), kommt eine solche Berechtigung dem Beschuldigten nicht zu. Dieser hat daher keine Möglichkeit, jene Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung seines Verfahrens zugrunde gelegt wurden, zu erfahren.
Zwar sind die Verständigung des Rechtsschutzbeauftragen und das Recht des Opfers, eine Begründung der der Einstellung zu Grunde liegenden Tatsachen und Erwägungen zu verlangen, im Zusammenhang mit der Effektuierung des Rechts auf Stellung eines Fortführungsantrags zu sehen, jedoch ist zu konstatieren, dass – davon unabhängig – auch dem (nunmehr) Verdächtigem bzw. Beschuldigtem auf Grund dessen unmittelbarer Betroffenheit im Verfahren ein solches Recht auf Kenntniserlangung der für die Einstellung maßgeblichen Gründe zuzukommen hat.
Vor diesem Hintergrund soll nunmehr auch dem Verdächtigem bzw. Beschuldigten ein § 194 Abs. 2 StPO nachempfundenes Recht eingeräumt werden, eine Begründung zu verlangen, in der jene Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zugrunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind. Darüber sind sie in der Verständigung über die Einstellung des Verfahrens zu informieren. Von einer Befristung soll abgesehen werden, weil die 14-Tages-Frist für Opfer ausschließlich dem Umstand geschuldet ist, dass der Verdächtige bzw. Beschuldigte möglichst bald Gewissheit haben sollen, ob ein Antrag auf Fortführung eingebracht wurde und das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren auf Grund dessen fortgeführt werden könnte.
Zu Z 34 (§ 232 Abs. 2):
Mit dieser Bestimmung wird ein Redaktionsversehen bereinigt.
Zu Z 39 (§ 393a):
Die letzte Anpassung der in § 393a StPO vorgesehenen Höchstbeträge für den Ersatz von Verteidigungskosten erfolgte durch das Budgetbegleitgesetz 2005, BGBl I Nr. 136/2004, wobei unter Zugrundelegung einer Indexsteigerung von etwa 20,4 % seit dem Jahr 1993 die Sätze im Verfahren vor den Geschworenengerichten von 4.361 Euro auf 5.000 Euro, im Verfahren vor dem Schöffengericht von 2.181 Euro auf 2.500 Euro, im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts von 1.091 Euro auf 1.250 Euro und im Verfahren vor den Bezirksgerichten von 364 Euro auf 450 Euro angehoben wurden.
Im Hinblick auf die Erhöhung des vom Verurteilten zu entrichtenden Pauschalkostenbeitrags in § 381 Abs. 3 StPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, soll nunmehr eine deutliche Anpassung des bei Freispruch zu leistenden Pauschalbeitrags zu den Kosten der Verteidigung im selben Ausmaß erfolgen. Da es sich um einen Pauschalbeitrag handelt, deckt dieser trotz der nun vorgeschlagenen massiven Erhöhung auch weiterhin nicht die gesamten Verteidigerkosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon, welcher unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen ist. Eine Verpflichtung, dem Freigesprochenen sämtliche (oder auch nur bestimmte) Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, ist weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen.
Die Höchstbeträge sind nicht dahingehend zu verstehen, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre; vielmehr ist die Höhe entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischer Weise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen, wobei lediglich extrem aufwändige Verfahren außer Betracht zu bleiben haben. Bei ganz einfachen Verteidigungsfällen hat sich die Bemessung im untersten Bereich des vorgegebenen Rahmens zu bewegen. Hat ein Verteidiger mehrere Angeklagte vertreten, so gebührt jedem Freigesprochenen ein Verteidigungskostenbeitrag (AnwBl 1995/5048). Durch die Wahl eines gemeinsamen Verteidigers kann sich der Verteidigungsaufwand pro Person verringern. Auch der Umstand, dass der Verteidiger gleichzeitig als Privatbeteiligtenvertreter eingeschritten ist, ist bei der Festsetzung des Beitrags zu berücksichtigen. Hat ein Angeklagter gleichzeitig oder nacheinander mehrere Verteidiger, erhält er dennoch nur einen Beitrag. Wurden das Verfahren wegen einzelner Fakten getrennt geführt und erfolgt in beiden Verfahren ein Freispruch, gebührt auch für beide Verfahren ein Pauschalbeitrag. Der auf die Zeit der gemeinsamen Führung entfallende (Beitrags-)Teil ist jedoch nur einmal zuzusprechen (Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 ff).
Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der oberen Grenzwerte sollen bei Verfahren von außergewöhnlichem Umfang deutlich einzelfallgerechtere Entscheidungen gefällt werden könnten, die eben in besonderen Verfahren auch mit entsprechend hohen Kostenbeiträgen einhergehen würden. Die Rechtsprechung müsste im Rahmen ihres Ermessens einfach den größeren Spielraum entsprechend nützen, sodass der Ersatzbetrag bei der Mehrzahl der Fälle durchaus im unteren Drittel des Grenzwertes verbleiben könnte und nur bei besonderen Verfahren entsprechende Reserven für einen annähernd adäquaten Zuspruch vorhanden wären.
Zu Z 41 (§ 438):
Hinsichtlich der Maßnahmen nach §§ 21 Abs. 2 und 22 StGB sieht § 438 StPO die Möglichkeit vor, die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung des Beschuldigten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bzw. in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen, so der Beschuldigte nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt angehalten werden kann. Der Begriff ,,Justizanstalt" wurde durch BGBl. I Nr. 93/2007 eingefügt und ersetzte den ursprünglichen Begriff des ,,gerichtlichen Gefangenenhauses". ,,Justizanstalt" ist jedoch als Überbegriff zu verstehen, der nicht nur Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher und Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, sondern als gedankliche Alternative auch geeignete öffentliche Krankenanstalten iSd § 71 StVG umfasst. Durch die vorgeschlagene Änderung soll nunmehr nach dem Vorbild des § 9 Abs. 1 StVG eindeutig klargestellt werden, dass der Vollzug der Untersuchungshaft in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bzw. in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nur dann in Betracht kommt, wenn der Beschuldigte in der Justizanstalt eines Landesgerichts nicht adäquat angehalten werden kann.
Zu Z 43 (§ 489 Abs. 1):
Der Vorschlag dient der Beseitigung redaktioneller Versehen.
§ 489 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz StPO lautete idF vor BGBl. I Nr. 93/2007 ,,Für das Verfahren gelten dem Sinne nach die Vorschriften der §§ 464 bis 477 und 479 StPO mit Ausnahme des zweiten Satzes im § 468 Abs. 2 StPO." Dies hatte zur Folge, dass im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts die Befreiung von der Rügeobliegenheit für den Ankläger nicht zur Geltung kam. Mit BGBl. I Nr. 93/2007 entfiel der Halbsatz ,,mit Ausnahme des zweiten Satzes im § 468 Abs. 2 StPO", was den Schluss auf den Entfall der Rügeobliegenheit auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts zulässt. Mit Blick auf die in den EB zu BGBl. I Nr. 93/2007 (231 der Beilagen XXIII.GP) zum Ausdruck kommende rein terminologische Anpassung des § 489 StPO handelt es sich hier um ein (bislang durch Lückenfüllung zu schließendes) Redaktionsversehen. Immerhin wird so dem Angeklagten sofort Klarheit über das weitere Vorgehen des Anklägers verschafft und ist eine Minderung des Rechtsschutzes des Angeklagten entgegen der ausdrücklichen Absicht des historischen Gesetzgebers abzulehnen (vgl. E. Steininger, Nichtigkeitsgründe5 § 489 Rz 10). Die vorgeschlagene Neufassung soll einerseits durch den Entfall des Verweises auf § 468 StPO klarstellen, dass den Ankläger im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts (nach wie vor) eine Rügeobliegenheit trifft. Andererseits soll durch den Verweis auf §§ 281 und 282 Abs. 2 StPO zum Ausdruck gebracht werden, dass die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs. 1 Z 1a bzw. 2, 3 und 4 StPO nur unter den dort genannten Bedingungen releviert werden können.
Auch § 476 StPO wurde lediglich aufgrund eines Redaktionsversehens nicht in die durch BGBl. I Nr. 93/2007 erfolgte terminologische Neufassung des § 489 Abs. 1 StPO übernommen (vgl. Fabrizy, StPO11 § 489 Rz 2; Ratz, WK-StPO § 473 Rz 13). Durch die Wiederaufnahme des Verweises auf § 476 StPO wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass eine Beweiswiederholung durch das Oberlandesgericht (nach wie vor) möglich ist.
Zu Artikel 1 Z 44 (§ 491 StPO) und Artikel 6 Z 1 (§ 6 Abs. 2 TilgG):
Auf der Ebene der Bezirksgerichte und der Einzelrichter des Landesgerichts soll für jene Strafverfahren wegen Vergehen, in welchen eine diversionelle Erledigung wegen der Schwere der Schuld oder mangels Erfüllung der sonstigen in § 198 StPO, § 37 SMG oder sonst geforderten Voraussetzungen nicht möglich ist, die Sach- und Rechtslage aber eine beschleunigte Verfahrensabwicklung gestatten würde, ein gänzlich neues und in puncto Rechtsschutz gegenüber dem in Österreich bis 31. Dezember 1999 in den §§ 460 ff StPO aF geregelten deutlich verbessertes Mandatsverfahren eingeführt werden.
Reicht das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Beschuldigten zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände durch das Gericht aus und findet das Gericht nur eine Geldstrafe oder eine nach § 43 Abs. 1 bedingt nachzusehende, ein Jahr nicht übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen, soll es künftig möglich sein, diese Strafe ressourcenschonend und rasch ohne vorausgehende Hauptverhandlung mittels Strafverfügung zu verhängen.
In strenger Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (§ 9 StPO) sowie ohne Beeinträchtigung der Geltung strafprozessualer Grundsätze und des Gebots eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK (insbesondere durch die vorgesehene Regelung des Verzichts des Beschuldigten auf Durchführung einer Hauptverhandlung, der natürlich ausdrücklich erfolgen soll und für seine Wirksamkeit eine vorangehende Information über die damit verbundenen Folgen voraussetzt) sollen ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft, die dem Beschuldigten eingeräumte Gelegenheit, im Rahmen einer förmlichen Vernehmung rechtliches Gehör zum konkreten Anklagevorwurf zu finden (§§ 164 oder 165 StPO), und die Möglichkeit, sämtliche subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale nach der Aktenlage – gleichwohl in freier Beweiswürdigung – beurteilen zu können, Voraussetzungen für den Erlass einer Strafverfügung sein. Eine Hauptverhandlung soll also nur dann unterbleiben können, wenn die Strafverfügung auch materiellrechtlich durch den Inhalt des Ermittlungsaktes gedeckt ist, wobei es dem im Hauptverfahren zuständigen Gericht jedoch freisteht, auch entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung durchzuführen, sofern es eine solche für notwendig erachtet, um in freier und unmittelbarer Beweiswürdigung den Sachverhalt zu beurteilen. In seinem Ermessen, ob es eine Strafverfügung erlässt, ist das Gericht jedoch insoweit gebunden, als es bei Fehlen einer der Voraussetzungen zwingend eine Hauptverhandlung anzuberaumen hat.
Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Interessen der Opfer iSv § 206 StPO auch im Fall dieser vereinfachten Erledigungsform zu wahren sind; eine Klärung dieser Voraussetzung soll durch Vernehmung des Beschuldigten und des Opfers in der Art eines ,,Zwischenverfahrens" möglich sein (Abs. 3).
Zur Absicherung der Wahrung der Rechte und Interessen des Opfers soll diesem auch die Einspruchsmöglichkeit eröffnet werden.
Der Widerruf einer bedingten Nachsicht ist jedenfalls dem nach § 495 StPO zuständigen Gericht vorzubehalten.
Inhaltlich soll sich die Strafverfügung weitestgehend an der gekürzten Urteilsausfertigung nach § 270 Abs. 4 StPO orientieren. Daher müssen die Bezeichnung des Gerichts und der Name des Richters sowie der Vor- und der Familienname (Nachname) sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und der Beruf des Angeklagten angeführt sein.
Der Tenor soll den Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten mit allen in § 260 StPO angeführten Punkten enthalten. Daran anschließend sollen die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagsatzes (§ 19 Abs. 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten beschrieben werden.
Der Angeklagte soll über sein Recht, Einspruch gegen die Strafverfügung zu erheben mit dem deutlichen Hinweis zu belehren sein, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergeht und vollstreckt wird, so ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird. Die Strafverfügung ist mit dem Erfordernis des Nachweises des persönlichen Empfangs zuzustellen (RSa-Brief), wobei in Fällen notwendiger Verteidigung oder bei bereits erfolgter Vollmachtsbekanntgabe auch eine Zustellung an den Verteidiger zu erfolgen hat, die ihrerseits erst den Fristablauf auslöst. Auf das Recht auf Übersetzungshilfe (§ 56 StPO) ist besonderes Augenmerk zu legen.
Dem Gericht soll es schließlich freistehen, sich vom Angeklagten und dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 persönlich durch eine Vernehmung in einem Art ,,Zwischenverfahren" zu überzeugen (Abs. 3).
Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 4 sollen die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und das Opfer binnen vier Wochen bei dem die Strafverfügung erlassenden Gericht (§ 43 Abs. 1 Z 3 StPO) Einspruch gegen die Strafverfügung erheben können, wobei dahingehend keine Begründung erforderlich ist. In diesem Fall ist das ordentliche Hauptverfahren einzuleiten. Anderenfalls ist die Strafverfügung nach den Bestimmungen des 19. Hauptstückes der StPO zu vollstrecken und entfaltet somit die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils.
Insoweit ist auch den im Begutachtungsverfahren unter Verweis auf die in den EBRV 1581 BlgNR XX. GP 23 aufgeworfenen rechtsstaatliche Bedenken zu begegnen, weil für die dort angeführten Probleme Lösungen angeboten werden, die sie entkräften (Zustellung; richterliche Anhörung, Verteidigung für den Fall einer bedingten Freiheitsstrafe, Berücksichtigung von Opferinteressen, beschränkte Auskunft). Schließlich hat sich die Diversion als Erledigungsform gefestigt und versucht der Entwurf bewusst, ihre Anwendung weiter zu fördern, sodass Befürchtungen, wonach das Mandatsverfahren einen Rückgang der Diversion nachsich ziehen würde, nicht berechtigt erscheinen.
Mangels Begründungserfordernis des Einspruchs soll auch die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls zugunsten des Angeklagten einzuschreiten haben.
Obgleich ein Geständnis keine zwingende Voraussetzung für die Erlassung einer Strafverfügung sein soll, stellt eine geständige Verantwortung doch ein wesentliches Beurteilungskriterium für die Frage der Anwendung dar. Nicht zuletzt ist eine Strafverfügung mit erheblichen Vorteilen auch für den Angeklagten verbunden, weil er sich die öffentliche Brandmarkung einer Hauptverhandlung erspart und die Verurteilung jedenfalls der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen soll (§ 6 Abs. 2 TilgG). Die Anwendung des Mandatsverfahrens soll Beschleunigung, rasche Klarheit für alle Verfahrensbeteiligten und nicht zuletzt die Vermeidung des öffentlichen Auftritts für den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung bewirken. Es liegt letztlich ja stets in der Ingerenz des Angeklagten, die Strafverfügung zu akzeptieren oder sich im Wege des Einspruchs im Rahmen einer Hauptverhandlung zu verantworten. Ein subjektives Recht auf Anwendung des Mandatsverfahrens kommt dem Angeklagten jedoch nicht zu.
Auch für das Opfer kann das Mandatsverfahren Vorteile bieten, weil es sich eine neuerliche Aussage und die Konfrontation mit dem Angeklagten erspart. Die Berücksichtigung von Opferinteresssen bedeutet aber, dass jedenfalls dann eine Hauptverhandlung durchzuführen ist, wenn es zielführend erscheint, dem Angeklagten auch mit aller Förmlichkeit, hier insbesondere im Fall von Gewalt in der Familie, seine Tat vor Augen zu führen. Hier ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Rechte und Interessen des Opfers keinen Schaden nehmen dürfen; dieser Anspruch kann effektiv im Wege des Einspruchs auch durchgesetzt werden.
In praxi soll die Staatsanwaltschaft in geeigneten Fällen (Begründung im Tagebuch) künftig mit Einbringung des Strafantrags unter einem auf dem Anordnungs- und Bewilligungsbogen bzw. mittels Übersendungsnote die Erlassung einer Strafverfügung beantragen.
Auch in den Fällen, in denen künftig der Strafantrag mit einem Antrag auf Erlassung einer Strafverfügung verbunden wird, soll das Gericht eine Prüfung nach §§ 485 bzw. 451 Abs. 2 StPO durchzuführen und den Strafantrag gegebenenfalls zurückzuweisen bzw. das Verfahren mit Beschluss einzustellen haben.
Zu Z 45 (§ 514 Abs. 25):
Aufgrund der mit Erkenntnis des VfGH vom 1. Oktober 2013, G 2/2013, ausgesprochenen Aufhebung des § 140 Abs. 3 StPO mit Ablauf des 31. Oktober 2014 wegen Verfassungswidrigkeit wird ein Außerkrafttreten der Bestimmung des § 75 Abs. 5 mit 31. Oktober 2014 sowie ein Inkrafttreten der Bestimmung des § 76 Abs. 4 StPO mit 1. November 2014 vorgeschlagen. Für die übrigen Bestimmungen wird ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2015 vorgeschlagen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988):
Zu Z 1 (§ 32 Abs. 4):
Die Bestimmungen des Mandatsverfahrens nach Art. 1 Z 44 sollen auf jugendliche Angeklagte nicht anwendbar sein, weil in diesem Verfahren grundsätzlich der Erziehungsgedanke überwiegt und auch ein Schuldspruch ohne oder unter Vorbehalt der Strafe (§§ 12, 13 JGG) nicht durch Anwendung des Mandatsverfahrns unterlaufen werden sollte. Dieser Ausschluss gilt gemäß § 46a Abs. 2 JGG auch auf für junge Erwachsene.
Zu Z 2 (Art. VIII Abs. 4g):
Im Einklang mit Art. 1 Z 45 wird ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2015 vorgeschlagen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Suchtmittelgesetzes):
Zu Z 1 und 2 (§ 34):
Die Sicherstellung größerer Mengen von Suchtmittel (z. B. von Hanfplantagen) und die daran anknüpfende Verwahrung sind mit enormem Aufwand verbunden. Neue Untersuchungsmethoden sehen die Gewinnung einer repräsentativen Querschnittsprobe für die qualitative und quantitative Suchtmitteluntersuchung durch einmalige Probenziehung vor Ort vor, die insbesondere den Aufwand für Sicherstellung und Verwahrung größerer Mengen von Cannabispflanzen entbehrlich macht.
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll nun eine Möglichkeit zur vorzeitigen Einziehung von sichergestellten Suchtmitteln geschaffen werden, die es erlaubt, Cannabispflanzen, die nicht als repräsentative Probe gezogen wurden, möglichst rasch und direkt der Vernichtung zuzuführen, sodass es keiner Lagerung der – über die repräsentative Probe hinausgehenden – Cannabispflanzen bedarf.
Da die Pflanzen selbst, bevor aus ihnen Suchtgift gewonnen wurde, also etwa das Mohnstroh, die Cannabispflanze vor Abtrennung des Cannabis (der Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz noch nicht entzogen wurde) oder der Kokastrauch, vor Abtrennung der Blätter keine Suchtgifte sind, soll klargestellt werden, dass auch diese Pflanzen sowie die in § 27 Abs. 1 Z 3 genannten Pilze eingezogen werden können.
Diese vorzeitige Einziehung soll ähnlich den Fällen des § 445a Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Verlangt der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts, so soll der Einzelrichter des Landesgerichtes im Ermittlungsverfahren über die Einziehung entscheiden; dies gegebenenfalls im Rahmen des Rufbereitschafts- und Journaldienstes.
Zu Z 3 (§ 47 Abs. 13):
Es wird ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2015 vorgeschlagen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes):
Zu Z 1 (§ 5 Abs. 5):
Wie dem Prüfbericht des Rechnungshofs zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (Bund 2014/5) ersichtlich, ist in den letzten Jahren ein kontinuierlicher Anstieg der Gesamtausgaben für Sachverständige im Bereich der Staatsanwaltschaften zu beobachten. Diese stiegen im überprüften Zeitraum bundesweit um rd. 280 % von rd. 5,15 Mio. Euro (2008) auf rd. 19,57 Mio. Euro (2012) [aaO S. 254].
Der Anstieg dieser Kosten erklärt sich aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz zu einem wesentlichen Teil aus der Kompetenzverschiebung im Hinblick auf die Bestellung der Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaften ab 2008. Zum anderen hat die mit diesem Jahr schlagend gewordene Wirtschaftskrise zu einem Anstieg komplexer Großverfahren im Wirtschaftsstrafrecht geführt. So ergibt sich eine Ausgabenkonzentration in den Jahren ab 2010 insbesondere bei Sachverständigen aus dem Bereich der Fachgruppe Steuer– und Rechnungswesen. Schließlich ist auch — insbesondere im Bereich der medizinischen Sachverständigen — die am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Zuschlagsverordnung zu BGBl. II Nr. 134/2007, mit der ein Zuschlag zu den im GebAG angeführten festen Beträgen im Ausmaß von 17 % festgesetzt wurde, mit ein Grund für die Mehrausgaben durch die öffentliche Hand gerade im Strafrechtsbereich.
Ungeachtet dessen soll zur Gewährleistung der Einhaltung der in § 126 Abs. 2c StPO zum Ausdruck kommenden Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit das staatsanwaltschaftliche Vier-Augen-Prinzip auch in jenen Fällen gelten, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten Sachverständigen einen Betrag von 10 000 Euro übersteigt. Gleiches gilt für alle weiteren Erhöhungen des geschätzten Betrags auch in jenen Fällen, in denen unter Einhaltung der Revisionsbestimmungen die Betragsgrenze von 10 000 Euro bereits überschritten wurde.
Im Einklang damit soll durch die vorgeschlagene Änderung in § 25 Abs. 1a GebAG (Art. 5 Z 1) die in der Praxis vielfach hypertroph gehandhabte Entbindung des Sachverständigen von seiner Warnpflicht nicht mehr möglich sein. In Kombination mit dem vorgeschlagenen Vier-Augen-Prinzip wird damit ein effektives Mittel zur Kostenkontrolle im Ermittlungsverfahren entsprechend der Vorgaben des § 126 Abs. 2c StPO geschaffen.
Zu Z 2, 3 und 7 (§§ 6 Abs. 2, 8a Abs. 4 und 35b):
Wie bereits der OGH in seinem Erkenntnis vom 17. April 2013, Ds 2/13, ausgeführt hat, ist das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 zweiter Satz StPO zwar ,,nicht öffentlich", in seinem Ablauf jedoch keineswegs ,,geheim". Es liegt im Interesse der Justiz, dem Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger sowie der Medien im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden. Durch aktive Öffentlichkeitsarbeit soll das Verständnis der Öffentlichkeit für die Rechtspflege und das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz und in ihre Einrichtungen gestärkt werden. Sachliche Information über das Verfahren stellt sicher, dass die Medien ihrer von Art. 10 EMRK geschützten Rolle als ,,public watchdog" gerecht werden können.
Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird daher erstmals eine klare Rechtsgrundlage für die Medienarbeit der Staatsanwaltschaften im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren geschaffen. Dabei wird klargestellt, dass es Aufgabe der Staatsanwaltschaften ist, die Medien (§ 1 MedienG) unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an sachlicher Information über für die Öffentlichkeit bedeutsame Ermittlungsverfahren im Wege der bei ihnen eingerichteten Medienstellen – die in der Geschäftsverteilung auszuweisen sind – zu informieren. Gleiches gilt für das Verhalten oder die Anträge der Staatsanwaltschaften im (anschließenden) Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren.
Eine Information der Medien soll jedoch nur zulässig sein,
           1. wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) nicht verletzt werden und
           2. dieser Information weder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000), insbesondere die Interessen und Rechte der Opfer von Straftaten und ihr Anspruch auf staatlichen Schutz vor weiterer Beeinträchtigung sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7 bis 7b MedienG und des Verbots der Veröffentlichung nach § 54 StPO entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des § 301 StGB zu würdigen wäre und
           3. der Zweck des Ermittlungsverfahrens nicht gefährdet wird.
Dass Art. 10 EMRK keine gänzlich uneingeschränkte Freiheit der Meinungsäußerung bzw. journalistischer Berichterstattung bietet, dies selbst unter dem Aspekt der Information über Angelegenheiten von ernsthaftem öffentlichen Interesse, ist unstrittig und kommt in den vielfachen Sanktionen der §§ 6 ff Mediengesetz zum Ausdruck (Achammer, WK-StPO § 54 Rz 21 mwN)
Gleichzeitig wird durch den Vorschlag klargestellt, dass formlose Auskünfte und Informationen an das Bundesministerium für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens, etwa zur Beantwortung von medialen Anfragen, nicht unter § 8a Abs. 3 StAG zu subsumieren sind.
Die näheren Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit den Medien sind dem vom Bundesministerium für Justiz herausgegebenen Medienerlass in der jeweils geltenden Fassung (dzt. Erlass des Bundesministeriums für Justiz zu JMZ 4410/9-Pr 1/2003 vom 12. November 2003 über die Zusammenarbeit mit den Medien [Medienerlass]) zu entnehmen.
Zu Z 4 (§ 34c Abs. 3):
Für in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen des §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO sieht § 145 Abs. 3 StPO vor, dass diese, solange sie nicht zum Akt genommen werden dürfen, samt den zugehörigen Anordnungen, gerichtlichen Bewilligungen und sonstigen Aktenstücken unter Verschluss aufzubewahren sind. Die näheren Vorschriften dazu trifft die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. August 1998, mit der besondere Vorschriften über die Aufbewahrung von Ergebnissen einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO erlassen werden (Verschlusssachenordnung für die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung), BGBl. II Nr. 256/1998.
Aufgrund der am 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Strafprozessreform ist es erforderlich, die bestehende Verschlusssachenordnung an die geänderte Rechtslage anzupassen. Die im Bundesministerium für Justiz gegenwärtig in Erarbeitung befindliche neue Verordnung soll die bestehende Verschlusssachenordnung ersetzen und insofern eine Anpassung im Hinblick auf § 145 Abs. 3 StPO beinhalten, als – im Unterschied zu der in Geltung befindlichen Verschlusssachenordnung – nicht nur die in Bild- und Schriftform übertragenen Ergebnisse einer Ermittlungsmaßnahme nach § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO, sondern auch jener nach § 135 Abs. 2 bis 3 StPO unter Verschluss aufzubewahren sind, solange sie nicht zum Akt genommen werden. Ferner soll die Verordnung die Möglichkeit bieten, den gesamten Ermittlungsakt als Verschlussakt zu führen, wenn an dem Strafverfahren wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Tatverdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Weitergabe von Informationen aus dem Ermittlungsverfahren mit einer besonderen Gefahr für die von den Ermittlungen betroffenen Personen oder Dritten, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder die weiteren Erhebungen verbunden wäre.
Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll die Verordnungsermächtigung für den letztgenannten Fall der Führung des gesamten Ermittlungsakts als Verschlusssache geschaffen werden.
Zu Z 5 und 6 (§ 35a):
Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass die in der Ediktsdatei veröffentlichten Einstellungsbegründungen Fälle betreffen, die nur über kurze Zeit Gegenstand öffentlicher Diskussionen sind und während dieser Zeit entsprechend dargestellt und gerechtfertigt werden müssen. Nach dem Erlöschen des öffentlichen Interesses soll im Hinblick auf die Wahrung ihrer Anonymität jedoch auch dem Recht Beschuldigter oder sonstiger durch die Veröffentlichung Betroffener auf ,,Vergessenwerden" Rechnung getragen werden.
In Abwägung mit der beizubehaltenden Zielsetzung der Schaffung einer ,,Entscheidungsdatenbank" zur Lösung inhaltlicher sowie im Regelfall auch zeitlich gleichgelagerter Fälle durch Veröffentlichung von Entscheidungen, die eine Klärung über den Einzelfall hinausgehender rechtlicher Fragen beinhalten, wird daher vorgeschlagen, Entscheidungen drei Jahre nach ihrer Veröffentlichung aus der Ediktsdatei zu löschen.
Zu Z 8 (§ 35c):
Wie bereits in der Entscheidung des Präsidenten des OGH vom 11. Juni 2012, 1 Präs 2690-2113/12i (RIS-Justiz RS0127790) zum Ausdruck kommend, ist das bloße Zur-Kenntnis-Gelangen des Verdachts einer Straftat durch eine Anzeige (§§ 78 Abs. 1, 80 Abs. 1 StPO) vom Ermitteln zu unterscheiden: Ersteres verpflichtet zu Letzterem. Ermitteln bedeutet also: Tätigwerden aufgrund eines zur Kenntnis gelangten Sachverhalts. Um Menschen davor zu schützen, ohne Anlass zum Objekt eines Strafverfahrens zu werden, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, einen zur Kenntnis genommenen Sachverhalt zuerst rechtlich dahin zu beurteilen, ob er in Richtung eines Geschehens deutet, das – als erwiesen angenommen – (zumindest) einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbar, mithin als (Anfangs-)Verdacht einer Straftat zu bewerten ist.
Verfahrenseinstellungen nach §§ 190 ff StPO sind stets bloß in Betreff eines einmal in Gang gekommenen Ermittlungsverfahrens möglich. Bloß zurückgelegte Anzeigen oder sonst nicht zum Anlass für Ermittlungen genommene Sachverhalte sind kein Fall der §§ 190 ff StPO und daher auch kein Gegenstand der Fortführung. Daran vermögen auch irrig erteilte Belehrungen über die Zulässigkeit eines Antrags auf Fortführung eines – nicht geführten – Ermittlungsverfahrens nichts zu ändern; ebenso wenig die rechtsfehlerhafte Beurteilung des eigenen Vorgehens als Einstellung nach ,,§ 190 Z 1 StPO" durch die Staatsanwaltschaft (OGH vom 27. Juni 2013, 17 Os 13/13k).
Wie Pilnacek/Koenig im WK-StPO § 108 Rz 14 ausführen, muss in derartigen Fällen jedoch jedenfalls eine Verständigung des Anzeigers von der Erledigung erfolgen. In diesem Sinn ordnet der Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 8. April 2013 über die Entscheidung des Präsidenten des OGH vom 11. Juni 2012, 1 Präs. 2690-2113/12i (BMJ-S585.000/0015-IV 3/2013) unter anderem auch an, dass bei einer Vorgehensweise nach der Entscheidung 1 Präs. 2690-2113/12i der Anzeiger davon zu verständigen ist, dass die Anzeige im Sinne der Entscheidung 1 Präs. 2690-2113/12i des Präsidenten des OGH vom 11. Juni 2012 zurückgelegt wurde. Die Verständigung des Anzeigers sollte jedoch gesetzlich statuiert werden, um zumindest dadurch zu ermöglichen, dass jedenfalls Substitute zum Antrag auf Fortführung, wie etwa eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder ein Einschalten der Volksanwaltschaft, zur Verfügung stehen. Zur Wahrung der Interessen von Fach- und Dienstaufsicht im Inneren haben ferner jedenfalls die einschlägigen internen Revisions- und Berichtspflichten sinngemäß zur Anwendung zu gelangen.
Mit der nun vorgeschlagenen Bestimmung soll im Einklang mit der neuen Definition des Anfangsverdachts in § 1 Abs. 3 StPO (Art. 1 Z 3) erstmals eine gesetzliche Grundlage für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geschaffen werden. Ergibt die Prüfung der Anzeige nämlich, dass kein Anfangsverdacht besteht – somit auf Grund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann, dass eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen wurde – oder ist die Verfolgung des Angezeigten schon aus rechtlichen Gründen (z. B. Verjährung) unzulässig, hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Hiervon ist der (bekannte) Anzeiger zu verständigen und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diesem iSd obigen Ausführungen die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Fortführung nach § 195 StPO nicht zukommt.
Wie bereits im zitierten Erlass des Bundesministeriums für Justiz zum Ausdruck kommend, sind die Bestimmungen über die interne Revision und das staatsanwaltschaftliche Berichtswesen sinngemäß zur Anwendung zu bringen. Begründungen für ein Vorgehen nach § 35c StAG sind im Tagebuch festzuhalten.
Zu Z 9 (§ 42 Abs. 18):
Es wird ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2015 bzw. für die umfassende Rechtsgrundlage der neuen Verschlusssachenordnung mit dem der Kundmachung folgenden Tag vorgeschlagen.
Zu Art. 5 (Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990):
Zu Z 1 bis 6 (§§ 4, 9 Abs. 3 und 4, 10, 12 und 18 ):
Der derzeit in §§ 9, 10 und 12 vorgesehene Instanzenzug des GSchG 1990 gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden nach § 9 Abs. 1 GSchG 1990 beruht noch auf der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, durch welche jedoch diesem derogiert wurde. Aufgrund dessen kann gegen den Bescheid nach dem GSchG 1990 nicht mehr das Rechtsmittel der Berufung im administrativen Instanzenzug erhoben werden; vielmehr ist eine Beschwerde einzubringen, über die von den Verwaltungsgerichten des betroffenen Bundeslandes zu entscheiden ist.
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen lediglich die Bestimmungen des GSchG 1990 an die nunmehr geltende Rechtslage anpassen.
Für die darüber hinausgehenden vorgeschlagenen Änderungen in § 10 ist festzuhalten, dass auf Basis der in BGBl. II Nr. 204/2012 kundgemachten Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich 2012 in Niederösterreich bereits acht Bezirksgerichte mit benachbarten Gerichten zusammengelegt und die Sprengel der niederösterreichischen Bezirksgerichte in Niederösterreich dementsprechend neu geregelt wurden. Diese Änderungen sind teils am 1. Jänner 2013, teils am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Zwar soll die in dieser Verordnung vorgesehene ländergrenzenüberschreitende Zusammenlegung der Bezirksgerichte Purkersdorf und Hietzing am Standort Wien-Hietzing ob des zwischenzeitigen Erkenntnisses des VfGH vom 11. März 2014, V 4/2014, V 6/2014 u.a., erst am 1. Juli 2016 wirksam werden. Unvorgreiflich dessen soll durch die vorgeschlagene Regelung jedoch sichergestellt werden, dass mit Wirksamwerden der Zusammenlegung die Bezirksverwaltungsbehörde die Verzeichnisse (§§ 5 ff) dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz übersendet.
Anlassfallbezogen bedeutet dies, dass mit dem Wirksamwerden der Zusammenlegung der Bezirksgerichte Purkersdorf und Hietzing am Standort Wien-Hietzing die Verzeichnisse der Gemeinden Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Purkersdorf, Tullnerbach und Wolfsgraben dem Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu übersenden sind. Die Verzeichnisse der übrigen im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung befindlichen Gemeinden sind wie bisher dem Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten zu übermitteln.
Zu Z 7 (§ 20 Abs. 1c):
Die Geschworenen- und Schöffenlisten sind alle zwei Jahre neu zu erstellen (§ 12 Abs. 2 GSchG). In Entsprechung dieser Verpflichtung erfolgt die jeweilige Erstellung der für die beiden Folgejahre geltenden Geschworenen- und Schöffenlisten in Jahren mit gerader Jahreszahl.
Die Erstellung der Geschworenen- und Schöffenlisten für die Jahre 2015 und 2016 sowie die Erlassung der Bescheide gemäß § 9 Abs. 1 GSchG müsste daher bereits im Jahr 2014 erfolgen. Es ist daher erforderlich, die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Änderungen zum ehest möglichen Termin des Jahres 2014 anzusetzen.
Es wird daher vorgeschlagen, als Zeitpunkt des Inkrafttretens den der Kundmachung der Änderungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 folgenden Tag anzuführen.
Zu Art. 7 (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes):
Zu Z 1 (§ 25 Abs. 1a):
Im Einklang mit dem Vorschlag zu § 5 Abs. 5 Staatsanwaltschaftsgesetz (Art. 4 Z 1) soll durch die vorgeschlagene Änderung die in der Praxis mitunter hypertroph gehandhabte Entbindung des Sachverständigen von seiner Warnpflicht künftig nicht mehr möglich sein. Für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wird im Einklang mit dem vorgeschlagenen Vier-Augen-Prinzip damit ein effektives Mittel zur Kostenkontrolle entsprechend den Vorgaben des § 126 Abs. 2c StPO geschaffen. Gleichermaßen wird im Hauptverfahren sichergestellt, dass dem Sachverständigen nur ein Agieren innerhalb des richterlich überwachten Bereichs der von ihm erstatteten Kostenschätzung möglich ist.
Zu Z 2 (§ 25 Abs. 3):
§ 25 Abs. 3 zweiter Satz GebAG sieht schon bisher vor, dass die Sachverständigengebühr für Mühewaltung für den Fall, dass der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst hat, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern ist. Zwar ist die Minderung dabei von Amts wegen vorzunehmen; ihr konkretes Ausmaß steht aber im richterlichen Ermessen, wobei auf das den Sachverständigen treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens, das Ausmaß der Verzögerung und den Umfang der erforderlichen Erörterungen Bedacht zu nehmen ist. Diese Ermessensbestimmung dürfte mit ein Grund dafür sein, dass die mit dieser Regelung (auch) intendierte Verfahrensbeschleunigung bislang insgesamt nicht im gewünschten Ausmaß erreicht werden konnte. Der Vorschlag sieht daher vor, die Ermessensklausel als Ganzes entfallen zu lassen. Voraussetzung für die Minderung ist somit in Hinkunft (nur) ein Verschulden des Sachverständigen an der Fristüberschreitung bzw. die mangelhafte, eine Erörterung notwendig machende Abfassung des Gutachtens. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, so soll das Gericht die Gebühr für Mühewaltung stets um ein Viertel zu mindern haben.
Zu Art. 8 (Inkrafttreten und Übergangsbestimmung):
Dem GebAG mangelt es an einer eigenen Regelung über das Inkrafttreten der seit der Stammfassung vorgenommenen Änderungen. Die Regelung über das Inkrafttreten der Bestimmungen des Art. 6 soll daher dieser Gesetzestradition folgend in einem eigenen Artikel vorgenommen werden, wobei ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2015 vorgeschlagen wird.
Im Sinne der Rechtsklarheit sollen die Sachverständige belastenden Bestimmungen des Art. 6 auf Aufträge anzuwenden sein, die nach dem Inkrafttreten erteilt werden.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#4
TEXTE UND DATEIEN IN ARBEIT - BITTE UM GEDULD UND VERSTÄNDNIS

ZZ STPO 2015 ... PARLAMENT 21.06.2014
SEITE 1 ANTWORT 4 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=940.0

TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

!! ANFANGSVERDACHT !!

ERLÄUTERUNGEN II. Besonderer Teil Zu Artikel 1 ..., dass nach der Rechtsprechung des OGH (siehe RIS-Justiz RS0127791) die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren zu führen hat, so kein ,,Anfangsverdacht" vorliegt ...

20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ

VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH SELBST.
VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH GEGENSEITIG.

VERDACHT: SCHWERKRIMINELLES MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 13 RECHT AUF EINE WIRKSAME BESCHWERDE Beachte für folgende Bestimmung Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Begünstigt werden schwerkriminelle Amtsträger der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH durch § 196 (3) StPO ,,Gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu." !! GERICHT 1. INSTANZ !!

§ 196 (3) StPO verhindert somit eine wirksame Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, zB gegen schwerkriminelle Amtsträger!


Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE ÄNDERUNGEN FÜR SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER

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MACHEN SIE SICH SELBST EIN BILD: 21.06.2014 4 DOKUMENTE http://www.parlament.gv.at/

Zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:

20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ....pdf
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20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ...

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21.06.2014 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... VORBLATT

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21.06.2014 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... ERLÄUTERUNGEN

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21.06.2014 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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20140621 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

21.06.2014 PARLAMENT REGIERUNGSVORLAGE STPO ... TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

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Textgegenüberstellung

Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
Artikel 1
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: Artikel 1 fehlt PA-ENDE
Änderung der Strafprozessordnung 1975
1. Teil   
1. Teil
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens   
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
1. Hauptstück   
1. Hauptstück
Das Strafverfahren und seine Grundsätze   
Das Strafverfahren und seine Grundsätze
Das Strafverfahren   
Das Strafverfahren
§ 1. (1)...   
§ 1. (1)...
(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.   
(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt.
(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.

Amtswegigkeit   
Amtswegigkeit
§ 2. (1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.   
§ 2. (1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
(2)...   
(2)...
2. Hauptstück   
2. Hauptstück
2. Abschnitt   
2. Abschnitt
Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten   
Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten
Zusammenhang   
Zusammenhang
§ 26 (1)...   
§ 26. (1)...
(2) Bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach Abs. 1 sind besondere Vorschriften anderer Gesetze zu beachten. Des Weiteren zieht die Staatsanwaltschaft, die für das Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat zuständig ist, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre (§ 37 Abs. 2), das Verfahren wegen anderer Straftaten an sich; im Übrigen entscheidet die Zuständigkeit für den unmittelbaren Täter, wenn jedoch keiner dieser Fälle vorliegt, das Zuvorkommen.   
(2) Bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach Abs. 1 sind besondere Vorschriften anderer Gesetze zu beachten. Des Weiteren zieht die Staatsanwaltschaft, die für das Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat zuständig ist, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre (§ 37 Abs. 2), das Verfahren wegen anderer Straftaten an sich; im Übrigen entscheidet die Zuständigkeit für den unmittelbaren Täter, wenn jedoch keiner dieser Fälle vorliegt, das Zuvorkommen. Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3)...   
(3)...
Landesgericht   
Landesgericht
§ 31. (1) Z 1 bis 4...   
§ 31. (1) Z 1 bis 4...
5. die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a).
(2) bis (6)...   
(2) bis (6)...
Landesgericht als Geschworenen-und Schöffengericht   
Landesgericht als Geschworenen-und Schöffengericht
§ 32. (1) Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. Das Landesgericht als Schöffengericht besteht aus einem Richter und zwei Schöffen.   
§ 32. (1) Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. Das Landesgericht als Schöffengericht besteht ausgenommen den Fall des Abs. 1a aus einem Richter und zwei Schöffen.
(1a) Das Landesgericht als Schöffengericht besteht aus zwei Richtern und zwei Schöffen im Hauptverfahren wegen folgender Straftaten:
1. Totschlag (§ 76 StGB);
2. Schwerer Raub (§ 143 StGB) und andere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, soweit die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert der Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens abhängt, den die Handlung verursacht oder auf den sich der Vorsatz erstreckt, sofern die Werte oder Schadensbeträge 1 000 000 Euro übersteigen;
3. Brandstiftung (§ 169 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 171 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel (§ 173 StGB), vorsätzliche Gemeingefährdung (§ 176 StGB) und Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a StGB);
4. Vergewaltigung (§ 201 StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206 StGB) und die in § 31 Abs. 3 Z 4 genannten Verbrechen;
5. Missbrauch der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 2 zweiter Satz StGB und Straftaten nach den §§ 304 bis 309 StGB, soweit dem Angeklagten die Herbeiführung eines 100 000 Euro übersteigenden Schadens oder die Begehung der Tat in Bezug auf einen 100 000 Euro übersteigenden Vorteil zur Last gelegt wird;
6. Finanzvergehen, soweit der angelastete strafbestimmende Wertbetrag 1 000 000 Euro übersteigt, sowie
7. Terroristische Vereinigung (§ 278b StGB) sowie sonstige unter die vorstehenden Ziffern fallende strafbare Handlungen, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 und 278a StGB) begangen werden.

(2) bis (4)...
(2) bis (4)...
Zuständigkeit des Zusammenhangs   Zuständigkeit des Zusammenhangs
§ 37. (1)...   § 37. (1)...
(2) Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte (§ 12 StGB) an sich zieht. Im Übrigen kommt das Verfahren im Falle mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig.   (2) Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte (§ 12 StGB) an sich zieht. Im Übrigen kommt das Verfahren im Falle mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig. Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3)...   (3)...
Vorsitz und Abstimmung in den Senaten   Vorsitz und Abstimmung in den Senaten
§ 41. (1) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, entscheidet das Gericht mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die für den Beschuldigten günstigere Meinung. Gegen die Stimme des Vorsitzenden des Schöffengerichts kann die Schuldfrage nicht bejaht und keine für den Angeklagten nachteiligere rechtliche Beurteilung der Schuld vorgenommen werden.   § 41. (1) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, entscheidet das Gericht mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die für den Angeklagten günstigere Meinung. Gegen die Stimme des Vorsitzenden des nach § 32 Abs. 1 zuständigen Schöffengerichts kann die Schuldfrage nicht bejaht und keine für den Angeklagten nachteiligere rechtliche Beurteilung der Schuld vorgenommen werden.
(2) Ergibt sich keine Mehrheit, weil mehr als zwei Meinungen vertreten werden, so hat der Vorsitzende durch Teilung der Fragen und neuerliche Umfrage zu versuchen, eine Mehrheit zu erzielen. Wenn dies nicht gelingt, sind die für den Beschuldigten nachteiligeren Stimmen den jeweils günstigeren solange zuzuzählen, bis sich eine Mehrheit ergibt.   (2) Ergibt sich keine Mehrheit, weil mehr als zwei Meinungen vertreten werden, so hat der Vorsitzende durch Teilung der Fragen und neuerliche Umfrage zu versuchen, eine Mehrheit zu erzielen. Wenn dies nicht gelingt, sind die für den Angeklagten nachteiligeren Stimmen den jeweils günstigeren solange zuzuzählen, bis sich eine Mehrheit ergibt.
(3) Entstehen unterschiedliche Ansichten darüber, welche von zwei Meinungen für den Beschuldigten die günstigere ist, so ist zunächst darüber abzustimmen. Ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.   (3) Entstehen unterschiedliche Ansichten darüber, welche von zwei Meinungen für den Angeklagten die günstigere ist, so ist zunächst darüber abzustimmen. Ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 42. (1) ....   § 42. (1) ...
(2) In der Hauptsache ist zunächst die Frage der Schuld und deren rechtliche Beurteilung zu entscheiden. Liegen dem Beschuldigten mehrere Straftaten zur Last, so muss über jede Tat einzeln abgestimmt werden.   (2) In der Hauptsache ist zunächst die Frage der Schuld und deren rechtliche Beurteilung zu entscheiden. Liegen dem Angeklagten mehrere Straftaten zur Last, so muss über jede Tat einzeln abgestimmt werden.
(3) Wer den Beschuldigten auch nur in einem Fall für nicht schuldig hält, kann sich bei der Beratung über die Strafe der Stimme enthalten. Diese ist der für den Beschuldigten jeweils günstigsten Meinung zuzuzählen.   (3) Wer den Angeklagten auch nur in einem Fall für nicht schuldig hält, kann sich bei der Beratung über die Strafe der Stimme enthalten. Diese ist der für den Angeklagten jeweils günstigsten Meinung zuzuzählen.
3. Hauptstück   3. Hauptstück
Beschuldigter und Verteidiger   Beschuldigter und Verteidiger
1. Abschnitt   1. Abschnitt
Allgemeines   Allgemeines
Definitionen   Definitionen
§ 48. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist   
§ 48. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. "Beschuldigter" jede Person, die auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben, sobald gegen sie wegen dieses Verdachts ermittelt oder Zwang ausgeübt wird,              
1. ,,Verdächtiger" jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3) ermittelt wird,
2. "Angeklagter" jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist,              
2. ,,Beschuldigter" jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden,
3. "Betroffener" jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird,    
3. ,,Angeklagter" jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist,
4. "Verteidiger" eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.              
4. ,,Betroffener" jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird,
5. ,,Verteidiger" eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Beschuldigten verweisen und im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind sie auch auf Angeklagte und auf Personen anzuwenden, gegen die ein Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB geführt wird.   
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Beschuldigten verweisen und im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind sie auch auf Verdächtige, Angeklagte und auf Personen anzuwenden, gegen die ein Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB geführt wird.
5. Hauptstück   5. Hauptstück
1. Abschnitt   1. Abschnitt
Berichtigen, Löschen und Sperren von Daten   Berichtigen, Löschen und Sperren von Daten
§ 75. (1) bis (4)...   § 75. (1) bis (4)...
(5) Soweit Daten, die durch eine Überwachung von Nachrichten, eine optische oder akustische Überwachung oder einen automationsunterstützten Datenabgleich ermittelt worden sind, in einem Strafverfahren als Beweis verwendet werden dürfen, ist ihre Verwendung auch in einem damit in Zusammenhang stehenden Zivil- oder Verwaltungsverfahren und zur Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen (§ 17 SPG) sowie zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte zulässig.   
2. Abschnitt   2. Abschnitt
Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht   Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht
Amts- und Rechtshilfe   Amts- und Rechtshilfe
§ 76. (1) bis (3)...   § 76. (1) bis (3)...
(4) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind berechtigt, über nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten Auskunft für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, der Strafrechtspflege sowie der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der genannten Organe zu erteilen. Übermittlungen von Daten an andere Behörden als Finanzstrafbehörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege, Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.   (4) Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123, 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind und deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis zulässig ist, dürfen nur an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an Sicherheitsbehörden außer im Fall des § 124 Abs. 5 für Zwecke der Sicherheitspolizei, soweit dies für die Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen (§ 17 SPG) sowie die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist, sowie an Gerichte und andere Behörden für Zwecke der Durchführung von Verfahren wegen durch die Straftat verwirklichter Disziplinarvergehen oder aus dieser Tat abgeleiteter zivilrechtlicher Ansprüche übermittelt werden. Andere nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten dürfen Staatsanwaltschaften und Gerichten für Zwecke der Straf- und Zivilrechtspflege, Sicherheitsbehörden und Kriminalpolizei für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege, Finanzstrafbehörden für deren Dienste im Rahmen der Strafrechtspflege, sowie all den erwähnten Gerichten und Behörden zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der genannten Organe übermittelt werden. Im Übrigen ist eine Übermittlung von nach diesem Gesetz ermittelten personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(5)...   (5)...
2. Teil   2. Teil
Das Ermittlungsverfahren   Das Ermittlungsverfahren
6. Hauptstück   6. Hauptstück
Allgemeines   Allgemeines
1. Abschnitt   1. Abschnitt
Zweck des Ermittlungsverfahrens   Zweck des Ermittlungsverfahrens
Zweck des Ermittlungsverfahren   Zweck des Ermittlungsverfahren
§ 91. (1)...   § 91. (1)...
(2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen.   (2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen stellen kein Ermitteln nach § 1 Abs. 2 dar.
Berichte   Berichte
§ 100. (1) bis (3) ...   
§ 100. (1) bis (3) ...
(3a) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten, wenn sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen.
(4) ...   
(4) ...
7. Hauptstück   7. Hauptstück
Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts   Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts
4. Abschnitt   4. Abschnitt
Antrag auf Einstellung   Antrag auf Einstellung
§ 108. (1)...   § 108. (1)...
(2) Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Ein Antrag auf Einstellung gemäß Abs. 1 Z 2 darf frühestens drei Monate, wird dem Beschuldigten jedoch ein Verbrechen zur Last gelegt, sechs Monate ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (§§ 190, 191) oder den Antrag mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. § 106 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.   (2) Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Ein Antrag auf Einstellung gemäß Abs. 1 Z 2 darf frühestens drei Monate, wird dem Beschuldigten jedoch ein Verbrechen zur Last gelegt, sechs Monate ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (§§ 190, 191) oder den Antrag binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. § 106 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) bis (4)...   (3) bis (4)...
   Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens
   § 108a. (1) Bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre ab der ersten gegen den Beschuldigten gerichteten Ermittlung nicht übersteigen. Über diese Frist hinaus darf das Ermittlungsverfahren fortgeführt werden, wenn wegen des besonderen Umfangs der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen oder wegen der Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachts und das Verhalten des Beschuldigten nicht angenommen werden kann.
   (2) Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen. Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach § 108 Abs. 1 Z 1 oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob das Beschleunigungsgebot im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz verletzt wurde. Die Bestimmungen der §§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 5 letzter Satz und 108 Abs. 4 gelten sinngemäß.
   (3) Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs. 2 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen oder das Gericht erneut auf die in Abs. 2 vorgezeichnete Weise zu befassen. Diesfalls hat das Gericht nach Abs. 2 zweiter und dritter Satz vorzugehen.
   (4) Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in § 58 Abs. 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach § 197 abgebrochenes oder ein nach den §§ 190 oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach §§ 215, 352 Abs. 1 oder 485 Abs. 1 Z 2 wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Abs. 1 von neuem zu laufen.
8. Hauptstück   8. Hauptstück
Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme   Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
1. Abschnitt   1. Abschnitt
Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte   Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
Sicherstellung   Sicherstellung
§ 110. (1) Z 1...   § 110. (1) Z 1...
           2. zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (§ 367) oder              2. zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder
           3. ...              3. ...
(2)...   (2)...
(3) Z 1 bis 2...   (3) Z 1 bis 2...
           3. mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 aufgefunden werden, oder              3. die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder
           4. in den Fällen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (Amtsblatt Nr. L 196 vom 02/08/2003 S. 0007 – 0014).              4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.
(4)...   (4)...
Beschlagnahme   Beschlagnahme
§ 115. (1) Z 1...   § 115. (1) Z 1...
           2. privatrechtlichen Ansprüchen (§ 367) unterliegen oder              2. privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder
Z 3...   Z 3...
(2) bis (6)...   (2) bis (6)...
3. Abschnitt   3. Abschnitt
Sachverständige und Dolmetscher   Sachverständige und Dolmetscher
§ 126. (1) bis (2)...   § 126. (1) bis (2)...
(3) Sachverständige sind von der Staatsanwaltschaft, für gerichtliche Ermittlungen oder Beweisaufnahmen (§§ 104, 105) und für das Hauptverfahren (§ 210 Abs. 2) jedoch vom Gericht zu bestellen. Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer angemessen festzusetzenden, eine Woche nicht übersteigenden Frist begründete Einwände gegen die ausgewählte Person zu erheben; darüber ist er zu informieren, wobei ihm eine Ausfertigung der Bestellung zuzustellen ist.   (3) Sachverständige sind von der Staatsanwaltschaft, für gerichtliche Ermittlungen oder Beweisaufnahmen (§§ 104, 105) und für das Hauptverfahren (§ 210 Abs. 2) jedoch vom Gericht zu bestellen. Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen. Dem Beschuldigten ist eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte nach Abs. 5 zuzustellen.
(4) Für Sachverständige und Dolmetscher gelten die Befangenheitsgründe des § 47 Abs. 1 sinngemäß. Soweit sie befangen sind oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, sind sie von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem, von Amts wegen oder auf Grund von Einwänden (Abs. 3) ihres Amtes zu entheben, bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 und 2 bei sonstiger Nichtigkeit. Im Hauptverfahren kann die Befangenheit eines Sachverständigen oder Dolmetschers nicht bloß mit der Begründung geltend gemacht werden, dass er bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist.   (4) Für Sachverständige und Dolmetscher gelten die Befangenheitsgründe des § 47 Abs. 1 sinngemäß. Soweit sie befangen sind oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, sind sie von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem, von Amts wegen oder auf Grund von Einwänden (Abs. 5) ihres Amtes zu entheben, bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 und 2 bei sonstiger Nichtigkeit. Im Hauptverfahren kann die Befangenheit eines Sachverständigen oder Dolmetschers nicht bloß mit der Begründung geltend gemacht werden, dass er bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist.
   (5) Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung (Abs. 3) oder ab Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen und gegebenenfalls eine bestimmte andere Person zur Bestellung vorzuschlagen. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverständigen zu entheben und die vorgeschlagene oder gegebenenfalls eine andere Person zum Sachverständigen zu bestellen oder den Beschuldigten zu verständigen, aus welchen Gründen seinem Antrag nicht zu folgen ist. Dem Beschuldigten steht dagegen unabhängig von den Einschränkungen des § 106 Abs. 1 letzter Satz Einspruch wegen Rechtsverletzung zu. Wurde der Sachverständige durch das Gericht bestellt, so entscheidet es über den Antrag mit Beschluss.
9. Hauptstück   9. Hauptstück
Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft   Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft
3. Abschnitt   3. Abschnitt
Haftfristen   Haftfristen
§ 175. (1) bis (4)...   § 175. (1) bis (4)...
(5) Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann.   (5) Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann.
Höchstdauer der Untersuchungshaft   Höchstdauer der Untersuchungshaft
§ 178. (1) bis (2)...   § 178. (1) bis (2)...
(3) Muss ein wegen Fristablaufs freigelassener Beschuldigter zum Zweck der Durchführung der Hauptverhandlung neuerlich in Haft genommen werden, so darf dies jeweils höchstens für die Dauer von sechs weiteren Wochen geschehen.   (3) Muss ein wegen Fristablaufs freigelassener Angeklagter zum Zweck der Durchführung der Hauptverhandlung neuerlich in Haft genommen werden, so darf dies jeweils höchstens für die Dauer von sechs weiteren Wochen geschehen.
3. Teil   3. Teil
Beendigung des Ermittlungsverfahrens   Beendigung des Ermittlungsverfahrens
10. Hauptstück   10. Hauptstück
Verständigungen   Verständigungen
§ 194. (1)...   § 194. (1)...
(2) In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund (§§ 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung (§ 192 Abs. 2) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind.   (2) In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund (§§ 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung (§ 192 Abs. 2) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind. Das Recht, eine solche Begründung zu verlangen, steht auch dem Beschuldigten zu, worüber er gleichfalls in der Verständigung nach dem ersten Satz zu informieren ist.
(3)...   (3)...
11. Hauptstück   11. Hauptstück
Tatausgleich   Tatausgleich
§ 204. (1)  Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurücktreten, wenn durch die Tat Rechtsgüter einer Person unmittelbar beeinträchtigt sein könnten und der Beschuldigte bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, wenn er allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, dass er aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt, und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen.   § 204. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurücktreten oder im Fall eines Vorgehens nach Abs. 3 endgültig zurücktreten, wenn durch die Tat Rechtsgüter einer Person unmittelbar beeinträchtigt sein könnten und der Beschuldigte bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, wenn er allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, dass er aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt, und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen.
(2)...   (2)...
(3) Die Staatsanwaltschaft kann einen Konfliktregler ersuchen, das Opfer und den Beschuldigten über die Möglichkeit eines Tatausgleichs sowie im Sinne der §§ 206 und 207 zu informieren und bei ihren Bemühungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstützen (§ 29a des Bewährungshilfegesetzes).   (3) Die Staatsanwaltschaft kann einen Konfliktregler ersuchen, das Opfer und den Beschuldigten über die Möglichkeit eines Tatausgleichs sowie im Sinne der §§ 206 und 207 zu informieren und bei ihren Bemühungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstützen (§ 29a des Bewährungshilfegesetzes). In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung vorläufig zurückzutreten.
(4)...   (4)...
Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens   Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens
§ 205. (1)...   § 205. (1)...
(2) Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 200 Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 201 Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 203 Abs. 3), oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten (§§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn   (2) Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 200 Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 201 Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 203 Abs. 3), oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten (§§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1, 204 Abs. 3), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn
           1. der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt,              1. der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung, oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird,
           2. der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder              2. der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag (§ 388 Abs. 1 und 2) nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder
           3. gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird              3. gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit oder vor Erstattung des abschließenden Berichts nach § 204 Abs. 4 wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
(3) bis (4)...   (3) bis (4)...
(5) Verpflichtungen, die der Beschuldigte übernommen, und Zahlungen, zu denen er sich bereit erklärt hat, werden mit der nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos. Die Bewährungshilfe endet; § 179 bleibt jedoch unberührt. Geldbeträge, die der Beschuldigte geleistet hat (§ 200), sind auf eine nicht bedingt nachgesehene Geldstrafe unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 1 Z 1 StGB anzurechnen; im Übrigen sind sie zurückzuzahlen. Andere Leistungen sind nicht zu ersetzen, im Fall einer Verurteilung jedoch gleichfalls angemessen auf die Strafe anzurechnen. Dabei sind insbesondere Art und Dauer der Leistung zu berücksichtigen.   (5) Verpflichtungen, die der Beschuldigte übernommen, und Zahlungen und sonstige Ausgleichsmaßnahmen, zu denen er sich bereit erklärt hat, werden mit der nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos. Die Bewährungshilfe endet; § 179 bleibt jedoch unberührt. Geldbeträge, die der Beschuldigte geleistet hat (§ 200), sind auf eine nicht bedingt nachgesehene Geldstrafe unter sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 1 Z 1 StGB anzurechnen; im Übrigen sind sie zurückzuzahlen. Andere Leistungen sind nicht zu ersetzen, im Fall einer Verurteilung jedoch gleichfalls angemessen auf die Strafe anzurechnen. Dabei sind insbesondere Art und Dauer der Leistung zu berücksichtigen.
§ 222. (1) und (2)...   § 222. (1) und (2)...
(3) Dem Verteidiger steht es auch frei, eine schriftliche Gegenäußerung (§ 244 Abs. 3) zur Anklageschrift einzubringen, in die er die Anträge gemäß Abs. 1 aufzunehmen hat. Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs. 1.   (3) Dem Verteidiger steht es auch frei, eine schriftliche Gegenäußerung (§ 244 Abs. 3) zur Anklageschrift einzubringen, in die er die Anträge gemäß Abs. 1 aufzunehmen hat. Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs. 1; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Abs. 1 angeschlossen werden.
2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung   2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung
§ 232. (1)...   § 232. (1)...
(2) Er ist verpflichtet, die Ermittelung der Wahrheit zu fördern, und hat dafür zu sorgen, dass Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden.   (2) Er ist verpflichtet, die Ermittlung der Wahrheit zu fördern, und hat dafür zu sorgen, dass Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden.
(3) bis (4)...   (3) bis (4)...
§ 249. (1) und (2)...   § 249. (1) und (2)...
(3) Der Angeklagte kann zur Befragung eines Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, der ein Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen, ohne jedoch selbst Fragen an den Sachverständigen richten zu dürfen.   (3) Der Angeklagte kann zur Befragung eines Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, der ein Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen oder selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den Sachverständigen richten.
§ 266. (1) Das Gericht kann im Strafurteil aussprechen, dass eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156b StVG) für einen bestimmten, längstens für den im § 46 Abs. 1 StGB genannten Zeitraum nicht in Betracht kommt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine solche Anhaltung nicht genügen werde, um den Verurteilten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, oder es ausnahmsweise der Vollstreckung der Strafe in der Anstalt bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. § 43 Abs. 1 letzter Satz StGB gilt dabei sinngemäß. Dieser Ausspruch oder sein Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Beschuldigten mit Berufung angefochten werden.   § 266. (1) Das Gericht kann im Strafurteil aussprechen, dass eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156b StVG) für einen bestimmten, längstens für den im § 46 Abs. 1 StGB genannten Zeitraum nicht in Betracht kommt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine solche Anhaltung nicht genügen werde, um den Verurteilten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, oder es ausnahmsweise der Vollstreckung der Strafe in der Anstalt bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. § 43 Abs. 1 letzter Satz StGB gilt dabei sinngemäß. Dieser Ausspruch oder sein Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Angeklagten mit Berufung angefochten werden.
(2)...   (2)...
§ 362. (1)...   § 362. (1)...
(2) Der Oberste Gerichtshof kann in solchen Fällen auch sofort ein neues Urteil schöpfen, mit dem der Beschuldigte freigesprochen oder ein milderer Strafsatz auf ihn angewendet wird; hiefür ist jedoch Einstimmigkeit erforderlich. Der Freigesprochene kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses verlangen.   (2) Der Oberste Gerichtshof kann in solchen Fällen auch sofort ein neues Urteil schöpfen, mit dem der Angeklagte freigesprochen oder ein milderer Strafsatz auf ihn angewendet wird; hiefür ist jedoch Einstimmigkeit erforderlich. Der Freigesprochene kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses verlangen.
(3) bis (5)...   (3) bis (5)...
§ 393. (1)...   § 393. (1)...
(1a) Ein Beschuldigter, dem ein Verteidiger nach § 61 Abs. 2 beigegeben wurde, hat einen Pauschalbeitrag zu dessen Kosten zu tragen, wenn ihm der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt und sein und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung notwendiger Unterhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Bemessung dieses Pauschalbeitrages gelten die im § 393a Abs. 1 angeführten Grundsätze und die dort genannten Höchstbeträge.   (1a) Ein Angeklagter, dem ein Verteidiger nach § 61 Abs. 2 beigegeben wurde, hat einen Pauschalbeitrag zu dessen Kosten zu tragen, wenn ihm der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt und sein und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung notwendiger Unterhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Bemessung dieses Pauschalbeitrages gelten die im § 393a Abs. 1 angeführten Grundsätze und die dort genannten Höchstbeträge.
(2) bis (5)...   (2) bis (5)...
§ 393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:   § 393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:
           1. im Verfahren vor den Landesgerichten als Geschworenengericht        5 000 Euro,              1. im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht      10 000 Euro,
           2. im Verfahren vor den Landesgerichten als Schöffengericht        2 500 Euro,              2. im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht        5 000 Euro,
           3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts        1 250 Euro              3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts        3 000 Euro,
           4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten           450 Euro.              4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten        1 000 Euro.
(2) bis (6)...   (2) bis (6)... 
§ 395. (1) bis (4)...   § 395. (1) bis (4)...
(5) Die vorhergehenden Absätze sind auch anzuwenden, wenn zwischen dem von Amts wegen bestellten Verteidiger und dem von ihm vertretenen Beschuldigten über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt wird. Das Gericht hat die Entlohnung des von Amts wegen bestellten Verteidigers festzusetzen und dem Beschuldigten die Zahlung aufzutragen. Der rechtskräftige Beschluß ist vollstreckbar.   (5) Die vorhergehenden Absätze sind auch anzuwenden, wenn zwischen dem von Amts wegen bestellten Verteidiger und dem von ihm vertretenen Angeklagten über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt wird. Das Gericht hat die Entlohnung des von Amts wegen bestellten Verteidigers festzusetzen und dem Angeklagten die Zahlung aufzutragen. Der rechtskräftige Beschluß ist vollstreckbar.
§ 438. Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 173 Abs. 2 und 6) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt angehalten werden, so ist mit Beschluß anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.   § 438. Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 173 Abs. 2 und 6) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt eines Landesgerichts angehalten werden, so ist mit Beschluß anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.
§ 451. (1) Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrag sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, dass jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann; er ist dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen.   § 451. (1) Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrag sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, dass jedem der Angeklagten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann; er ist dem Angeklagten unverzüglich zuzustellen.
(2)...   (2)...
(3) Wird dem Richter zugleich der Beschuldigte vorgeführt und gesteht er die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheinen der Ankläger und der Beschuldigte zugleich vor dem Richter, und sind alle Beweismittel für die Anklage und Verteidigung zur Hand, so kann der Richter mit Zustimmung des Beschuldigten sogleich die Verhandlung vornehmen (§ 456) und das Urteil fällen.   (3) Wird dem Richter zugleich der Angeklagte vorgeführt und gesteht er die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheinen der Ankläger und der Angeklagte zugleich vor dem Richter, und sind alle Beweismittel für die Anklage und Verteidigung zur Hand, so kann der Richter mit Zustimmung des Angeklagten sogleich die Verhandlung vornehmen (§ 456) und das Urteil fällen.
§ 489. (1) Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß § 427 Abs. 3 nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 6 bis 11 und § 468 Abs. 1 Z 1 und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im § 464 Z 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren sind die §§ 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 475 und 479 sinngemäß anzuwenden. Für den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 gelten die in § 468 Abs. 1 Z 3 zitierten Bestimmungen.   § 489. (1) Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß § 427 Abs. 3 nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 6 bis 11 und § 468 Abs. 1 Z 1 und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im § 464 Z 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren gelten die §§ 281, 282 Abs. 2, 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 467, 469 bis 476 und 479 sinngemäß.
(2) und (3)...   (2) und (3)...
   23a. Hauptstück
   Mandatsverfahren
   § 491. (1) Im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen, wenn
              1. es sich um ein Vergehen handelt und der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat,
              2. kein Grund für ein Vorgehen nach §§ 191 Abs. 2, 199 oder anderen darauf verweisenden Vorschriften, §§ 450, 451 Abs. 2 oder 485 Abs. 1 Z 2 oder 3 sowie nach § 37 SMG vorliegt,
                   3. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen und die Interessen des Opfers (§ 206) keine Beeinträchtigung erfahren.
   (2) Mit Strafverfügung darf nur eine Geldstrafe oder - soweit der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist - eine ein Jahr nicht übersteigende, gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden. Ein Ausspruch nach § 494a Abs. 1 Z 4 ist dem nach § 495 zuständigen Gericht vorzubehalten.
   (3) Soweit das Gericht dies zur Klärung der Voraussetzungen nach Abs. 1 für erforderlich erachtet, kann es den Angeklagten und das Opfer vernehmen und gegebenenfalls nach § 69 vorgehen.
   (4) Die Strafverfügung muss enthalten:
              1. die Bezeichnung des Gerichts und den Namen des Richters,
              2. den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten,
              3. den Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten mit allen in § 260 angeführten Punkten,
              4. die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes (§ 19 Abs. 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten,
              5. eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben mit dem deutlichen Hinweis, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.
   (5) Die Strafverfügung ist dem Angeklagten und gegebenenfalls seinem Verteidiger sowie dem Opfer und gegebenenfalls seinem Vertreter samt dem Strafantrag auf die in § 83 Abs. 3 bezeichnete Weise zuzustellen.
   (6) Gegen die Strafverfügung können die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und das Opfer binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich Einspruch bei dem die Strafverfügung erlassenden Gericht erheben, wobei es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.
   (7) Das die Strafverfügung erlassende Gericht hat den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verspätet ist oder wenn er von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde (§ 87) an das Rechtsmittelgericht zu; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.
   (8) Im Falle eines zulässigen Einspruchs ist die Hauptverhandlung anzuordnen (§§ 455, 488); § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß.
   (9) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist nach den Bestimmungen des 19. Hauptstückes zu vollstrecken.
6. Teil   6. Teil
Schlussbestimmungen   Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten   In-Kraft-Treten
§ 514. (1) bis (23)...   § 514. (1) bis (23)...
(23) Die §§ 18, 20a Abs. 6, 50, 52 Abs. 1, 56, 66 Abs. 1 Z 5, 106 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, 107 Abs. 1, 126 Abs. 2a und 2b, 164 Abs. 1, 171 Abs. 3 und Abs. 4, 198 Abs. 3, 381 Abs. 6 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.   (24) Die §§ 18, 20a Abs. 1 Z 6, 50, 52 Abs. 1, 56, 66 Abs. 1 Z 5, 106 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, 107 Abs. 1, 126 Abs. 2a und 2b, 164 Abs. 1, 171 Abs. 3 und Abs. 4, 198 Abs. 3, 381 Abs. 6 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
   (25) § 76 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. November 2014, die §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 1, 26 Abs. 2, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 1a, 37 Abs. 2, 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 und 3, 48 Abs. 1 und 2, 91 Abs. 2, 100 Abs. 3a, 108 Abs. 2, 108a, 110 Abs. 1 und 3, 115 Abs. 1, 126 Abs. 3, 4 und 5, 175 Abs. 5, 178 Abs. 3, 194 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 3, 205 Abs. 2 und 5, 222 Abs. 3, 232 Abs. 2, 249 Abs. 3, 266 Abs. 1, 362 Abs. 2, 393 Abs. 1a, 393a Abs. 1, 395 Abs. 5, 438, 451 Abs. 1, 489 Abs. 1 und 491 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 75 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen   Übergangsbestimmungen
§ 516. (1) bis (9)...   § 516. (1) bis (9)...
   (10) Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. Die Bestimmung des § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx ist in jenen Strafverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beginnen (§ 1 Abs. 2).





Artikel 2
Änderung der Jugendgerichtsgesetzes 1988
Besondere Verfahrensbestimmungen   Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 32. (1) bis (3)...   § 32. (1) bis (3)...
   (4) Die Bestimmungen über das Mandatsverfahren (§ 491 StPO) sind bei jugendlichen Angeklagten nicht anzuwenden.
Artikel VIII   Artikel VIII
Inkrafttreten   Inkrafttreten
(1) bis (4f)...   (1) bis (4f)...
   (4g) § 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.





Artikel 3
Änderung des Suchtmittelgesetzes
Einziehung   Einziehung
§ 34. Ein Suchtmittel, das den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bildet, ist nach Maßgabe des § 26 StGB einzuziehen.   § 34. (1) Suchtmittel und in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bilden, sind nach Maßgabe des § 26 StGB einzuziehen.
   (2) Über Suchtmittel und in § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die sichergestellt wurden und nicht für Beweiszwecke benötigt werden, kann die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in § 445a Abs. 1 der Strafprozessordnung, BGBl. 631/1975, vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anordnen. Verlangt der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Einziehung zu stellen, über den der Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren mit Beschluss zu entscheiden hat.
§ 47. (1) bis (12)...   § 47. (1) bis (12)...
   (13) § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.





Artikel 4
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Abschnitt III   Abschnitt III
Innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften. Berichte   Innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften. Berichte
Referate und Gruppen   Referate und Gruppen
§ 5. (1) bis (4)...   § 5. (1) bis (4)...
(5) Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, und die Behandlung darauf gerichteter Anträge (§ 108 StPO) oder eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens wegen solcher Straftaten ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten. Gleiches gilt für Anordnungen gemäß § 76a Abs. 2 StPO.   (5) Die Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, und die Behandlung darauf gerichteter Anträge (§ 108 StPO) oder eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens wegen solcher Straftaten ist jedenfalls einer Revision vorzubehalten. Gleiches gilt für Anordnungen gemäß § 76a Abs. 2 StPO sowie jene Fälle, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten (§ 25 Abs. 1a GebAG) Sachverständigen einen Betrag von 10 000 Euro übersteigt.
(6)...   (6)...
Geschäftsverteilung   Geschäftsverteilung
§ 6. (1)...   § 6. (1)...
(2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften können im Rahmen der Geschäftsverteilung einen Teil ihrer Befugnisse (§ 2 Abs. 2) dem Ersten Stellvertreter übertragen, soweit dies zum Auslastungsausgleich notwendig ist.   (2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften können im Rahmen der Geschäftsverteilung einen Teil ihrer Befugnisse (§ 2 Abs. 2) dem Ersten Stellvertreter übertragen, soweit dies zum Auslastungsausgleich notwendig ist. Die Leiter der Medienstellen (Mediensprecher) und deren Vertreter sind in der Geschäftsverteilung für Justizverwaltungssachen gesondert auszuweisen.
(3) bis (6)...   (3) bis (6)...
Erlässe und Berichte der Oberstaatsanwaltschaften   Erlässe und Berichte der Oberstaatsanwaltschaften
§ 8a. (1) bis (3)...   § 8a. (1) bis (3)...
   (4) Formlose Auskünfte und Informationen an das Bundesministerium für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen stellen keine Berichte im Sinne des Abs. 3 dar.
Ermittlungsakt   Ermittlungsakt
§ 34c. (1) und (2)...   § 34c. (1) und (2)...
   (3) Die näheren Vorschriften zur Einstufung von Ermittlungsakten und der zugehörigen Tagebücher (§ 16 DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.
§ 35a. Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, sinngemäß anzuwenden. Eine Veröffentlichung hat in der Ediktsdatei zu erfolgen und ist durch die Oberstaatsanwaltschaft anzuordnen.   § 35a. (1) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, sinngemäß anzuwenden. Eine Veröffentlichung hat in der Ediktsdatei zu erfolgen und ist durch die Oberstaatsanwaltschaft anzuordnen.
   (2) Nach drei Jahren ab Veröffentlichung sind die Entscheidungen aus der Ediktsdatei zu löschen.
   Information der Medien
   § 35b. (1) Den Staatsanwaltschaften obliegt die Information der Medien (§ 1 MedienG) über die von ihnen geführten Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung im Wege der bei ihnen eingerichteten Medienstellen.
   (2) Eine Information der Medien ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt werden.
   (3) Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere die Interessen und Rechte der Opfer von Straftaten und ihr Anspruch auf staatlichen Schutz vor weiterer Beeinträchtigung sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7 bis 7b MedienG und des Verbots der Veröffentlichung nach § 54 StPO entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des § 301 StGB zu würdigen wäre. Gleiches gilt, wenn durch die Auskunft der Zweck des Ermittlungsverfahrens gefährdet wäre.
   (4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze sind auch auf Auskünfte über das Verhalten oder Anträge der Staatsanwaltschaften im Haupt- und Rechtsmittelverfahren anzuwenden.
   Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
   § 35c. Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie §§ 8f und §§ 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.
Inkrafttreten   Inkrafttreten
§ 42. (1) bis (17)...   § 42. (1) bis (17)...
   (18) § 34c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 2, 8a Abs. 4, 35a Abs. 1 und 2, 35b und 35c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.





Artikel 5
Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990     
Befreiungsgründe   Befreiungsgründe
§ 4. Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12 Abs. 2) zu befreien:   § 4. Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:
Z 1 und 2 ...   Z 1 und 2 ...
§ 9. (1) und (2) ...   § 9. (1) und (2) ...
(3) Gegen einen Bescheid nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Berufung an den Präsidenten des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.   (3) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu.
(4) Die auf Grund rechtskräftiger Bescheide ausgeschlossenen oder befreiten Personen sind im Verzeichnis zu streichen.   (4) Die auf Grund rechtskräftiger Bescheide oder rechtskräftiger Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte ausgeschlossenen oder befreiten Personen sind im Verzeichnis zu streichen.
§ 10. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die Verzeichnisse samt erhobenen Berufungen dem Präsidenten des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz.   § 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.
   (2) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November.
   (3) Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt mit.
Verfahren bei Gericht   Verfahren bei Gericht
§ 12. (1) Der Präsident des in Strafsachen tätigen Landesgerichts entscheidet über Berufungen (§ 9 Abs. 3) endgültig und veranlaßt eine allenfalls erforderliche Berichtigung der Verzeichnisse.   
(2) Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bestimmen, daß die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen entspricht.   § 12. Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bestimmen, daß die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen entspricht.
Schluß- und Übergangsbestimmungen   Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) bis (1b)...   § 20. (1) bis (1b)...
   (1c) §§ 4, 9 Abs. 3 und 4, 10,12 und 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes xx/xxxx folgenden Tag in Kraft.
(2) bis (4)...   (2) bis (4)...





Artikel 6
Änderung des Tilgungsgesetzes 1972
Beschränkung der Auskunft   Beschränkung der Auskunft
§ 6. (1) ...   § 6. (1) ...
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn   (2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn
           1. keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist,              1. keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige im Fall einer Strafverfügung eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt worden ist,
Z 2 und 3 ...    Z 2 und 3 ...
(3) bis (6) ...   (3) bis (6) ...
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften   Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 9. (1) bis (1j) ...   § 9. (1) bis (1j) ...
   (1k) § 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit xx/xxxx in Kraft.
(2) ...   (2) ...





Artikel 7
Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Anspruchsvoraussetzungen   Anspruchsvoraussetzungen
§ 25. (1)...   § 25. (1)...
(1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den oder die Sachverständige nicht anlässlich des Auftrags von dieser Verpflichtung befreit hat. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.   (1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.
(2)...   (2)...
(3) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefaßt, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Sachverständigen treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens, das Ausmaß der Verzögerung und den Umfang der erforderlichen Erörterungen um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.   (3) Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.