ZZ KAPRUN INFERNO | 20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN

Begonnen von Andreas Ranovsky, 20 Februar 2014, 21:28:16

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Andreas Ranovsky

ZZ KAPRUN INFERNO | 20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN
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ZZ KAPRUN INFERNO VERDACHT GROSSER KLÜNGEL
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20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN
http://home.tiscali.cz/kaprundisaster/Gutachten/Ermittlungsbericht%20StAnw%20Heilborn.pdf

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ANTWORT 01
1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN.pdf
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TEMPORÄRE LINKS:

http://home.tiscali.cz/kaprundisaster/indexd.htm

http://www.vol.at/kaprun-sachverstaendiger-fordert-wiederaufnahme-des-verfahrens/news-20100408-10450512

http://www.welt.de/welt_print/vermischtes/article5166220/Keiner-hat-mit-Kaprun-abgeschlossen.html

ANTWORT 02 Maschinelle Transkription Seite 01-27

ANTWORT 03 Maschinelle Transkription Seite 28-54

ANTWORT 04 !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! ZITATE !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

ANTWORT 05

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SEITE 29 ZITAT: Die Auffassung des Gerichts in Salzburg, bei den Zügen der Gletscherbahn Kaprun AG handele es sich nicht um Fahrzeuge, mag auf spezielle, in Österreich gängige Definitionen zurückzuführen sein. Nach den in Deutschland üblichen Definitionen handelte es sich bei den Zügen der Gletscherbahn Kaprun AG eindeutig um Fahrzeuge. ZITAT-ENDE

SEITE 54 ZITAT:

Zum Zeitpunkt der Anklage in Österreich waren die Vorwürfe wegen eines angeblichen Produktions- oder Konstruktionsfehlers beim Heizlüfter Hobby TLB noch nicht erhoben worden. Wäre dies der Fall gewesen, wären möglicherweise beim Prozess auch Verantwortliche der Fa. Fakir angeklagt worden. In diesem Fall wäre bereits im Prozess vorgebracht worden, dass die Heizlüfter bestimmungswidrig und damit ohne erforderliche Prüfzeichen eingebaut und betrieben wurden.

JÜRGEN MÜNCH (persönliche Anmerkung: eigenhändige Unterschrift)
Kriminalhauptkommissar

Somit wäre ein anderer Ausgang des Prozesses zu erwarten gewesen.

ZITAT-ENDE


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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
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SEITE 29 ZITAT: Die Auffassung des Gerichts in Salzburg, bei den Zügen der Gletscherbahn Kaprun AG handele es sich nicht um Fahrzeuge, mag auf spezielle, in Österreich gängige Definitionen zurückzuführen sein. Nach den in Deutschland üblichen Definitionen handelte es sich bei den Zügen der Gletscherbahn Kaprun AG eindeutig um Fahrzeuge. ZITAT-ENDE

SEITE 54 ZITAT:

Zum Zeitpunkt der Anklage in Österreich waren die Vorwürfe wegen eines angeblichen Produktions- oder Konstruktionsfehlers beim Heizlüfter Hobby TLB noch nicht erhoben worden. Wäre dies der Fall gewesen, wären möglicherweise beim Prozess auch Verantwortliche der Fa. Fakir angeklagt worden. In diesem Fall wäre bereits im Prozess vorgebracht worden, dass die Heizlüfter bestimmungswidrig und damit ohne erforderliche Prüfzeichen eingebaut und betrieben wurden.

JÜRGEN MÜNCH (persönliche Anmerkung: eigenhändige Unterschrift)
Kriminalhauptkommissar

Somit wäre ein anderer Ausgang des Prozesses zu erwarten gewesen.

ZITAT-ENDE


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http://www.welt.de/welt_print/vermischtes/article5166220/Keiner-hat-mit-Kaprun-abgeschlossen.html

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
ANTWORT 02 ZZ KAPRUN INFERNO | 20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN - SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=909.0

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PERSÖNLICHER HINWEISE: Maschinelle Transkription ohne jegliche Gewähr SEITE 01-27 (Seitennummer am Ende der Seite) Verbesserungen möglich.

LPD Stuttgart 27.03.07
40-DS/OK-05
Sb. Münch

Ermittlungsbericht

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Heilbronn, Az: 21Js27386/05, gegen:

1. Norbert BISCHOFF, 04.07.1951 in Pforzheim
verheiratet, technischer Leiter der Fa. Fakir, Vaihingen/Enz (seit 1999)
75446 Wiernsheim, Cranachweg 7/3

Rechtsanwalt: Kanzlei Eisenmann, Wähle, Birk, Stuttgart

2. Wolfgang BUCHERT, 16.11.1937 in Villingen
verheiratet, ehem. kfm. Geschäftsführer der Fa. Fakir, Vaihingen/Enz (2000-12/2002) 75417 Mühlacker, Götzentor 31

Rechtsanwalt: Kanzlei Berg, Fanz, Mühlacker

3. Heinz KICHERER, 23.04.1922 in Stuttgart
verheiratet, ehem. Geschäftsführer und Eigentümer der Fa. Fakir,
Vaihingen/Enz (1947-08/2005) 75173 Pforzheim, Hohlbeinstr. 11

Rechtsanwalt: Kanzlei Ladenburger, Neifeind, Schmücker&Homann, Pforzheim

4. Rüdiger KURZ, 13.11.1941 in Stuttgart
verheiratet, ehem. Geschäftsführer der Fa. Fakir, Vaihingen/Enz (1990-03/1997)
71229 Leonberg, Landhausweg 3

Rechtsanwalt: Kanzlei Eisenmann, Wähle, Birk, Stuttgart

1

5. Joachim SÖHN, 28.05.1948
verheiratet, ehem. Geschäftsführer der Firmen F+P Thermoplast Verarbeitung GmbH, später Simm Kunststofftechnik GmbH (1987-2002)
76764 Rheinzabern (Verbandgemeinde Jockrim), Janusstraße 8

Rechtsanwalt: Bode, Augsburg

wegen Verdachts der fahrlässigen Tötung in 155 Fällen im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe am 11.11.2000 am Kitzsteinhorn in Kaprun/Österreich.

Anzeigeerstatter war die Gletscherbahn Kaprun AG, die auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung in Salzburg eine entsprechende Strafanzeige vorlegte, worauf die Staatsanwaltschaft Salzburg ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Heilbronn richtete, da der Firmensitz der Fa. Fakir in Vaihingen/Enz liegt.

1
Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Salzburg

1.1
Brand Katastrophe am 11.11.2000 am Kitzsteinhorn in Kaprun/Österreich

Am Vormittag des 11.11.2000 kam es im Tunnel der Standseilbahn am Kitzsteinhorn, die von der Kapruner Gletscherbahn AG betrieben wurde, zu einem Brand im bergwärts fahrenden Zug mit der Bezeichnung ,,Kitzsteingams", infolge dessen 155 Menschen starben. 12 Fahrgäste konnten sich aus dem brennenden Zug zum Tunneleingang retten.

1.2
Strafverfahren in Österreich

Die Staatsanwaltschaft Salzburg klagte unter dem Az: 5 St 213/01 i am 23.01.2002 insgesamt 16 Personen wegen fahrl. Herbeiführung einer Feuersbrunst gern § 170 österr. StGB und der fahrl. Gemeingefährdung gem. § 177 österr. StGB an.

Bei den Angeklagten handelte es sich um

• Verantwortliche der Gletscherbahn Kaprun AG

• Verantwortliche der Fa. Swoboda Karosserie - und Stahlbau GesmbH (zuständig für den Umbau der Standseilbahn in den Jahren 1993/1994)

• Mitarbeiter der Fa. Mannesmann-Rexroth (zuständig für die Hydraulikanlage in den umgestalteten Zügen)

• Beamte des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (zuständig für das eisenbahnrechtliche Bewilligungsverfahren

2

• Mitarbeiter des TÜV Österreich (zuständig für erforderliche Überprüfungen)

Alle Angeklagten wurden am 19.02.2004 durch das Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d, von den jeweiligen Vorwürfen frei gesprochen. Die Berufungsinstanz bestätigte diesen Freispruch.

Quelle:

• Urteil des Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d v. 19.02.2004, Seiten 1372 (siehe Ordner: Urteil LG Salzburg)

1.3
Ergebnis der Beweisaufnahme -Sachverständige -Begründung des Freispruchs


Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der im talseitigen Führerstand des Zuges eingebaute Heizlüfter Hobby TLB der Fa. Fakir den Brand ausgelöst hat.

Dabei stützte sich das Gericht im Wesentlichen auf die Gutachten folgender gerichtlich beauftragter österreichischen Sachverständigen:

• Universitätslektor Ing. Helmut Prader, 19.09.37, Geschäftsführer der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung i.R., It. Gerichtssachverständigenliste Sachverständiger für Brandermittlung, Brandschutzwesen und Feuerpolizei mit Ausnahme Rauchfangkehrarbeiten

Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. mont. Karl L. Maurer, 04.03.27, Hochschulprofessor an der Universität Leoben, It. Gerichtssachverständigenliste Sachverständiger für Zivilschutz (Strahlenschutz) und Metallische Werkstoffe, ihre Untersuchung und Prüfung

• DI Mag. Udo Geishofer, 02.10.40, Professor an der Höheren Technischen Bundeslehr-und Versuchsanstalt, It. Gerichtssachverständigenliste Sachverständiger für Verkehrssicherheit (Straßenverkehr insbes. Kfz), Kfz-Reparaturen und Haverieschäden inkl. Bewertung, Mikroprozessoren (digitale Kleinrechenanlagen) u. Programmierung digitaler Systeme (Software

Nach deren Gutachten wies der eingebaute Heizlüfter Hobby TLB der Fa. Fakir sowohl Konstruktions- als auch Produktionsmängel auf. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass

• der Abstand zwischen Heizstern und dem Kunststoffgeh äuse mit 1cm für die entstehenden Temperaturen von 600 °C zu gering ist

• der verwendete Kunststoff nicht selbst verlöschend ist

• bei der Herstellung der Kunststoffgehäuse Fehler gemacht wurden, indem der Anspritzpunkt falsch gewählt wurde. Die Befestigungslöcher (sog. Schraubdome) befinden sich genau an einer Bindenaht, die eine Schwachstelle darstellt. Dadurch entstanden in der Folge Ermüdungsbrüche, die zum Abkippen der Heizeinheit und zum Kontakt des Heizsterns mit dem Kunststoffgehäuse führten. Dieser Kontakt verursachte letztendlich den Brand des gesamten Heizlüfters. Die dabei entstandenen Temperaturen führten zum Bersten der Hydraulikmessleitungen, so dass das unter sehr hohem Druck stehende Hydrauliköl explosionsartig entzündet wurde.

3

Quelle:

• Urteil Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d, Seiten 92, 154-159, 161, 166 (siehe Ordner: Urteil LG Salzburg)

Weitere Sachverständige im österreichischen Verfahren

Neben den bereits erwähnten Sachverständigen waren noch mehrere andere Sachverständige von der Untersuchungsrichterin und dem Gerichtbeauftragt, in dieser Sache Gutachten zu erstellen, darunter auch Herr Anton Muhr, 06.06.42, Autoelektriker, It. Gerichtssachverständigenliste Sachverständiger für Werkzeugspuren (Einbruchspuren, Diebstahlschäden bei Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen), Brand-und Explosionsermittlung (Brandermittlung -Brandschäden bei Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen) und Kraftfahrzeugelektronik, insbesondere Car-Area-Networks (nur für Autoelektronik)

Herr Muhr kam in seinem schriftlichen Gutachten zu einem anderen Ergebnis wie die Sachverständigen Prader, Geishofer und Maurer. Für ihn lag die wahrscheinliche Ursache der Brandkatastrophe an der seiner Auffassung nach unverantwortlichen Nähe von Heizlüfter zu Hydraulikölleitungen und einer Undichtigkeit des Hydrauliksystems, insbesondere im Bereich der Messleitungen. Entweichendes Hydrauliköl setzte sich auf das Gehäuse des Heizlüfters ab und wurde durch das Lüfterrad in das Innere des Heizlüfters eingesaugt. Durch die Belastung mit Hydrauliköl kam es zu einem Defekt des Heizlüfters, der dann in Brand geriet. Die Richtigkeit seines Gutachtens begründete Anton Muhr u.a. mit von ihm und weiteren DEKRA-Mitarbeitern festgestellten Ölantragungen im Bereich des Heizlüfters im talseitigen Führerstand des nicht abgebrannten Gegenzuges und im Heizlüfter selbst.

Eine solche Belastung mit Hydrauliköl wurde vom Gericht nie festgestellt. Das Gericht führte Ölbelastungen auf später durchgeführte Versuche durch verschiedene Sachverständige zurück, zum Zeitpunkt des Ausbaus habe der Heizlüfter aus dem nicht verbrannten Zug keinerlei Ölanhaftungen aufgewiesen. Das Gericht bezog sich dabei auf die von der KTZ gefertigten Bilder.


Quelle:

• Gutachten Muhr v. 30.08.2001, Zusammenfassung Seiten 69-72 (siehe Ordner: Gutachten)

• Urteil des Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d v. 19.02.2004, Seiten 119, 122, 157, 179, 209, 241, 249, 251 (mit Verweis auf Bilder der KTZ), 252, 256, 297/303/304 (Hinweis auf Feststellungen der KTZ), 305

Zu diesen Bildern wird auf die Ausführungen im Abschnitt 6.9 verwiesen.

Herr Muhr schied krankheitshalber aus dem Prozess aus, noch bevor er sein Gutachten einbringen konnte. Das Gericht beauftragte deshalb einen neuen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Brandentstehung.

4

Die beteiligten Sachverständigen stimmten in dem Punkt überein, dass das Bersten der Hydraulikleitungen eine Sekundarfolge des Heizlüfterbrandes war. Der Unterschied liegt in der Begründung für die Brandentstehung am Heizlüfter.

1.5
Vernehmung von Fakir-Mitarbeitern bei der Hauptverhandlung am 11.09.2002 in Salzburg als Zeugen - Strafanzeige gegen diese Zeugen wegen Verdachts der Falschaussage und fahrl. Herbeiführung einer Feuersbrunst - Rechtshilfeersuchen der StA Salzburg zur Vernehmung der Beschuldigten


Das Landesgericht Salzburg lud einen Verantwortlichen der Fa. Fakir zum Prozess als Zeuge vor. Der Firmengründer und jetzige Beschuldigte Kicherer sandte seinen damaligen kaufmännischen Geschäftsführer Buchert und den technischen Leiter Bischoff nach Salzburg, um die Fragen des Gerichts zu beantworten.

Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung kann geschlossen werden, dass beide Zeugen unvorbereitet in diese Verhandlung gingen. So machte Herr Buchert Angaben zu technischen Fragen, die er nicht sachgerecht beantworten konnte.

Ausschlaggebend für die Strafanzeige der Gletscherbahn Kaprun AG gegen die beiden Zeugen Buchert und Bischoff waren folgende Punkte:

• beide Zeugen konnten dem Gericht die Frage nicht beantworten, aus welchen Gründen der Heizlüfter Hobby TLB nicht in Fahrzeuge eingebaut werden darf und warum dies so in die Bedienungsanleitung aufgenommen wurde

• beide Zeugen widersprachen der Behauptung der österreichischen Sachverständigen, dass der Heizlüfter Hobby S (Anm.: Nachfolgemodell des Hobby TLB) eine technische Neukonstruktion sei, weil man die technischen Mängel des Hobby TLB seitens der Fa. Fakir erkannt hätte. Die Zeugen gaben an, dass beim Hobby S lediglich die Gehäuseform geändert wurde, die Technik aber die gleiche geblieben sei. Die am Hobby TLB angebrachten Abstandshalter für die Wandaufhängung seien durch eine Änderung im Design des Hobby S ersetzt worden. Das Gehäuse des Hobby S übernimmt nun die Funktion eines Abstandshalters bei einer Wandaufhängung. Deshalb wuchs der
Abstand des Heizsterns zum Gehäuse auf 5 cm an.

• beide Zeugen behaupteten, der beim Bau der Kunststoffgehäuse verwendete Kunststoff sei selbst verlöschend, was It. Urteilsbegründung durch die Gutachten der Sachverständigen im Prozess widerlegt worden ist.

Mit Ersuchen der StA Salzburg v. 19.10.05 wurde die StA Heilbronn gebeten, die beiden Beschuldigten Buchert und Bischoff zu den in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfen zu vernehmen.

Quelle:

• Protokoll der HV v. 11.09.2002, Seiten 70-145 (siehe Ordner: Protokolle der Hauptverhandlung, Band 1-5)

• Strafanzeige der Gletscherbahn Kaprun AG v. 19.01.2004 gegen die Beschuldigten Buchert und Bischoff (siehe Ordner: Ersuchen der StA Salzburg um Übernahme der Strafverfolgung)

5

• Rechtshilfeersuchen der StA Salzburg v. 19.10.2005 -Ersuchen um Vernehmung der Beschuldigten Buchert und Bischoff (siehe Ordner: Rechtshilfe, Band 1, Reg. 1)

1.6
Ersuchen der StA Salzburg um Übernahme der Strafverfolgung der Beschuldigten Buchert und Bischoff wegen fahrl. Herbeiführung einer Feuersbrunst (§§ 169,170 österr. StGB)


Mit Schreiben v. 23.11.2005 ersuchte die Staatsanwaltschaft Salzburg die Staatsanwaltschaft Heilbronn, die Strafverfolgung in der Strafsache (Landesgericht Salzburg 46 UR 35/04a) gegen die Beschuldigten Buchert und Bischoff zu übernehmen.

Das Ermittlungsverfahren gegen die beiden Beschuldigen wegen Verdachts der
Falschaussage verblieb im Zust ändigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Salz burg.

Die Staatsanwaltschaft Heilbronn weitete das Ermittlung sverfahren auf insgesamt 5
Beschuldigte aus. Bei den drei hinzugekommenen Beschuldigten handelt es sich um
den Eigentü
mer und gleichzeitigen Geschäftsfü
hrer der Fa. Fakir, einen weiteren
Geschäftsfü
hrer der Fa. Fakir, sowie den Geschäftsfü
hrer der Fa. Simm (Fertigung der
Kunststoff-Gehäuse). Diese Beschuldigten waren zum Zeitpunkt der Fertigstellung des
Heizlü
fters aus dem nicht verbrannten Gegenzug -Oktober 1993 -die Verantwortlichen
in den jeweiligen Firmen.

Bei ersten Ermittlungen bzgl. der Fa. Fakir stellte sich heraus, dass die Firma zum
01.07.2005 verkauft worden war. Die neuen Gesellschafter sicherten f ü
r das
Ermittlungsverfahren ihre Unterstü
tzung zu.

2

Einzelheiten zum eingebauten Heizlü
fter

2.1
Zustand des verbrannten Zuges
Der in Brand geratene Zug ,,Kitzsteingams" ist komplett abgebrannt. Es konnten in
dem talseitigen Fü
hrerstand keine Teile des eingebauten Heizlü
fters gefunden werden.
Aus diesem Grund gingen die Kriminaltechniker, die Ermittlungsbeamten, die
Sachverständigen, die Staatsanwaltschaft und das Gericht bei der Untersuchung und
Beurteilung des Sachverhaltes von den baulichen Verhältnissen des talseitigen

hrerstandes des nicht verbrannten Gegenzuges aus, wobei das Gericht in der
Hauptverhandlung feststellte, dass die beiden Zü
ge in ihrem Aufbau nicht identisch
waren, die Unterschiede aber nicht genau festgestellt werden konn ten. Unterschiede
sind vor allem bei den Hydraulikölleitungen gegeben.

6

Quelle:

• Urteilsbegründung Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d, Seiten 114-115
(siehe Ordner: Urteil LG Salzburg)
In den bergseitigen Fü
hrerständen waren die ursprü
nglich eingebauten Heizlü
fter
Hobby TLB gegen Heizlü
fter der Marke Stiebel Eltron ausgetauscht worden. Der
Austausch fand zu unterschiedlichen Terminen, aber jeweils im Frü
hjahr 2000 statt.

Quelle:


Urteilsbegründung Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d, Seite 119 (siehe
Ordner: Urteil LG Salzburg)
Aus den vorliegenden Ermittlungs-bzw. Gerichtsakten geht nicht hervor, ob
Ermittlungen zum Verbleib der ausgetauschten Heizlü
ftern Hobby TLB angestellt
wurden.

2.2
Herstellungsdaten und Artikelnummern der eingebauten Heizlü
fter Hobby
TLB der Fa. Fakir in beiden Zü
gen -zusätzlich gekaufte Thermostate fü
r die
Heizlü
fter Hobby TLB
Die Hauptverhandlung in Salzburg hat ergeben, dass die Fa. Swoboda im Rahmen des
Umbaus der beiden Zü
ge 4 Fakir-Heizlü
fter des Modells Hobby TLB in die

hrerstände eingebaut hat.

Nach ursprü
nglichen Planungen sollten Heizlü
fter der Marke ,,Domo" eingebaut
werden, weil solche Heizlü
fter bereits in der Festungsbahn in Salzburg eingebaut und

r diesen Einbau genehmigt waren.

Die Fa. Höller konnte als Groß
händler solche Geräte fü
r die Fa. Swoboda nicht liefern
und bestellte daher die ihrer Meinung nach vergleichbaren Heizl ü
fter der Fa. Fakir.
Es konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden, welcher Mitarbeiter der Fa.
Swoboda die vier Heizlü
fter Hobby TLB in die vier Fü
hrerstände eingebaut hat. Weiter
konnte nicht geklärt werden, ob die Fa. Höller die Heizlü
fter originalverpackt und mit
Bedienungsanleitung geliefert hat. Auf diesen Punkt wird an anderer Stelle noch
intensiver eingegangen werden.

Quelle:


Urteilsbegründung Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d, Seiten 89, 90
(siehe Ordner: Urteil LG Salzburg)

Rechnung der Fa. Höller an die Fa. Swoboda. 10.03.1994 über die Lieferung
von vier Heizlüfter Hobby TLB im Gesamtwert von 2703 Ö
S-ON4387 der
KTZ-Akte (siehe Ordner: Kopien Gerichtsalden - KTZ Unterlagen)

7

Dipl.-lng. Tisch, KTZ Wien (Kriminaltechnische Zentralstelle, jetzt BKA Wien) ordnete
am 14.11.2000 die Sicherstellung des im talseitigen F ü
hrerstand des nicht
verbrannten Gegenzuges eingebauten Heizlü
fter Hobby TLB mit der Gerätenummer
55 13 006 7310 an. Dieser Heizlü
fter wird bei der LPD Stuttgart unter der
Asservatennummer LGS 1 gefü
hrt.

(LGS-Landesgericht Salzburg als Hinweis, dass dieses Beweismittel vom
Landesgericht Salzburg ü
bergeben wurde)

7310 ist die Verschlü
sselung des Herstellungsjahres und bedeutet Oktober 1993.

Quelle:


E-mail Fa. Fakir, Herr Bernd Schmid v. 17.01.2006 an die LPD Stuttgart mit
Erlä
uterungen zur Entschlüsselung der Typenschilder (siehe Ordner: Fakir)

Gutachten Geishofer v. 13.10.2003, Seite 84 -Aufnahme des Typenschildes,
Beschreibung der Entschlüsselung (siehe Ordner: Gutachten)
Der Heizlü
fter wurde gem. Weisung von Dipl.-lng. Tisch von Mitarbeitern der Glet


scherbahn Kaprun AG ausgebaut, wobei eine der Geh äuseschrauben verloren

ging.

Quelle:


Protokoll Hauptverhandlung v. 16.07.02, Vernehmung Georg Kellner,
Seite 160-Ausbau durch Kellner und Steiner (siehe Ordner: Protokolle
der Hauptverhandlung)

VN Georg Kellner v. 17.05.2006 in Kaprun, Seite 3 (siehe Ordner: Zeugen)

VN Dipl.-lng. Bind, BKA Wien, v. 04.10.2006, Seite 4 (siehe Ordner:
Zeugen)
Bezü
glich der restlichen drei in den Zü
gen eingebauten Heizlü
fter ergeben sich aus
den Gerichts-und Ermittlungsakten keinerlei Hinweise auf die jeweilige Arti kelnummer,
so dass nicht fest steht, ob die Geh äuseteile aller eingebauten Heizlü
fter unter
gleichen Bedingungen produziert und die Heizlü
fter insgesamt am gleichen Tag
endmontiert wurden. Auch auf der Rechnung der Fa. H öller finden sich keine
diesbezü
glichen Angaben.

Die Hauptverhandlung in Salzburg hat ergeben, dass der Zeuge Franz Holzinger,
20.11.55, zum Zeitpunkt des Umbaus der Zü
ge Abteilungsleiter als Werkmeister bei
der Fa. Swoboda, die Heizlü
fter selbst bei der Fa. Höller abgeholt hat. Er glaubt, dass
er zuerst nur zwei bekommen hat und dass dann noch zwei Heizl ü
fter nachgeliefert
wurden. Einzelheiten dazu konnte er nicht angeben, er wusste auch nicht, ob die
Heizlü
fter original verpackt waren und ob Bedienungsanleitungen bei lagen

Diese Aussage bedeutet, wenn sie der Wahrheit entspricht, dass es v öllig ungeklärt
ist, welche Artikelnummern die drei nicht identifizierten Heizlü
fter Hobby TLB gehabt
haben. Aufgrund der Tatsache, dass zun ächst nur zwei Geräte lieferbar waren, muss
davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um bereits im Lager

8

vorrätige Geräte gehandelt hat. Die beiden fehlenden Geräte mussten wohl
nachbestellt werden. Daher ist es sehr unwahrscheinlich, dass alle vier Heizl ü
fter im
Oktober 1993 in Vaihingen/Enz zusammengebaut worden sind. Es ist auch nicht klar,
wer wann welchen Heizlü
fter in welchen Fü
hrerstand eingebaut hat. Diesbezü
glich
fanden sich in den Gerichtsakten keine Aufzeichnungen. Denkbar w äre es, dass die
zwei zuerst gelieferten Heizlü
fter in einem anderen Jahr als die später nachgelieferten
Geräte zusammengebaut wurden.
Aus den Gerichtsunterlagen geht nicht hervor, dass Ermittlungen zum Pr oduktionszeitpunkt
und zur Artikelnummer der 4 Heizl ü
fter angestellt wurden.

Quelle:


Protokoll Hauptverhandlung v. 18.07.02, Vernehmung Franz Holzinger, Seite
18-20, 24, 41, 44, 65 (siehe Ordner: Protokolle der Hauptverhandlung)
In den KTZ-Akten befindet sich die Rechnung Nr. 5035053 der Fa. Höller v. 10.03.94
an die Fa. Swoboda ü
ber den Kauf von 4 Heizlü
ftern Hobby TLB zum Preis von
2703,00 Ö
S inkl. MwSt. In der Rechnung wird auf den Lieferschein Nr. 618021 v.

01.03.94 Bezug genommen, der allerdings in den Gerichtsakten nicht festgestellt
werden konnte.
Im Gegensatz zur Aussage des Zeugen Holzinger w ü
rde dies aber bedeuten, dass
alle 4 Heizlü
fter mit einem Lieferschein an die Fa. Swoboda geliefert wurden. Ein
weiterer Widerspruch zu den im Prozess gemachten Angaben ist der Umstand, dass
auf der Rechnung Bezug auf die Bestellung Nr. 69/94 v. 01.03.94 Hr. Holzinger
genommen wird.

Danach hat Herr Holzinger möglicherweise selbst die Heizlü
fter Fakir Hobby TLB
bestellt und nicht, wie im Urteil festgestellt wurde, die Einkaufsabteilung der Fa.
Swoboda.

Quelle:


Urteilsbegründung Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d, Seite 60/61
(siehe Ordner: Urteil LG Salzburg)
In den KTZ-Akten befindet sich auch ein Lieferschein der Fa. Swoboda v. 26.08.94,
Auftrag: 2227 KB, ü
ber 4 Thermostate fü
r Heizlü
fter mit der Nummer 143211. Dabei
handelt es sich um die Thermostate, wie sie im Heizlü
fter Hobby TLB eingebaut waren.
Diese Thermostate konnten nicht gleichzeitig geliefert wer den. 2 Stü
ck wurden am
01.09.94, 2 Stü
ck in der 40. KW an die Gletscherbahn Kaprun AG geliefert.

Möglicherweise verwechselte der Zeuge Holzinger hier Heizl ü
fter mit Thermostaten.

Es stellt sich die Frage, warum die Gletscherbahn Kaprun AG sich von der Fa.
Swoboda 4 weitere Thermostate fü
r die Heizlü
fter Hobby TLB liefern ließ
. Dieser Frage
wurde in dem österreichischen Verfahren, soweit hier bekannt, nicht nach gegangen.

9

Quelle:


ON 4387, Ordner 9 KTZ Wien (siehe Ordner: Kopien Gerichtsakten, KTZ
Unterlagen)

ON 4051 und 4053 (siehe Ordner: Kopien Gerichtsakten, KTZ Unterlagen)

Protokoll Hauptverhandlung v. 18.07.02, Vernehmung Franz Holzinger, Seite
18-20, 24, 41, 44, 65 (siehe Ordner: Protokolle der Hauptverhandlung)

Mitteilung der Fa. Fakir v. 28.02.07 mit Schaltplä
nen des Thermostats mit
der Bestell-Nr. M-143211.220 (siehe Ordner: Fakir)
Neben dem Typenschild mit der Artikelnummer findet sich jeweils auf dem hinte ren Teil
des Kunststoffgehäuses der Heizlü
fter Hobby TLB, unterhalb des Griffes, ein
Prägestempel. Dieser Stempel ist im Spritzgusswerkzeug enthalten und soll den
Herstellungsmonat fü
r das Kunststoffgehäuse zeigen. Auf dem ausgebauten Heizlü
fter
ist der Monat 11/89 abzulesen. Zunächst entstand daher der Eindruck, das Gehäuse
hätte eine jahrelange Lagerzeit hinter sich gebracht, bevor es im Oktober 1993 bei der
Fa. Fakir zu einem Heizlü
fter zusammengebaut wurde.

Die Gehäuseteile fü
r den Heizlü
fter Hobby TLB wurden in der Zeit von 1985 -1995
ausschließ
lich bei der Fa. Simm, damals in Karlsruhe, hergestellt.

Das zum Spritzguss verwandte Werkzeug ist bei der Fa. Fakir noch vorhanden und
zeigt auch heute noch den Stempel 11/89. Diese Datumsanzeige scheint
,,festgefressen", zumindest war es auch mit gro ß
er Kraftanstrengung nicht möglich,
dieses Datum zu ändern.

Daher ist es nicht möglich, auf Grund dieses Stempels Rü
ckschlü
sse auf den
Herstellungsmonat des hinteren Gehäuseteils des Heizlü
fters aus dem nicht verbrannten
Zug zu ziehen.

Im österreichischen Strafverfahren wurden zu diesem Pr ägestempel keine
Ermittlungen gefü
hrt.

Quelle:


Lichtbilder v. 17.07.2006 der LPD Stuttgart vom Spritzgusswerkzeug (siehe
Ordner: Fakir)

A V LPD Stuttgart v. 17.07.2006 (siehe Ordner: Fakir)

Schreiben der Fa. Fakir v. 12.06.2006, Herr Bernd Schmid. Beantwortung
eines Fragekatalogs v. 05.04.2006 (siehe Ordner: Fakir)
Einbausituation im talseitigen Fü
hrerstand

Die Heizlü
fter waren in einem Ausschnitt eines 2mm starken Blechs so eingebaut, dass
das vordere und hintere Teil des Gehäuses auf dem Blech auflag. Dabei ging die
Dichtfunktion, die ursprü
nglich durch Nut und Feder gegeben war, verloren. Das Gerät
war nicht mehr tropfwassergesch ü
tzt.

Der Netzstecker war in einer im Bodenraum installierten Steckdose (220 V) eingesteckt.
Die Verbindung des Fü
hrerstandes mit dem Stromnetz kam erst bei Ein

10

fahrt in die Tal-bzw. Bergstation durch ein entsprechendes Anschlussst ü
ck zustande.
Während der Fahrt bestand keine Verbindung zum Stromnetz. Die Heizl ü
fter heizten
demnach ausschließ
lich in der Tal-bzw. Bergstation, wenn der Zugbegleiter den
Heizlü
fter auch angeschaltet hatte. Die Einschaltung erfolgte entweder direkt am
Heizlü
fter oder an einem Schalter am Bedienpult.

Hinter dem Heizlü
fter verliefen Hydraulikmessleitungen, die im talseitigen F ü
hrerstand
zu insgesamt 3 Manometern fü
hrten. Diese Messleitungen waren aus Kunststoff.

Da die Zugbegleiter unmittelbar nach Auslieferung der Z ü
ge ü
ber Zugluft klagten,
wurde von einem Mitarbeiter der Gletscherbahn Kaprun AG ohne Wissen der
Verantwortlichen ein so genannter Holzverhau aus L ärchenholz eingebaut. Ritze
wurden mit Mineralwolle ausgestopft.

Unterhalb des Heizlü
fters war im Blech eine so genannte Lufthutze eingebaut.

Die Einbausituation ist aus den zahlreichen Bildern der KTZ und des Sachver ständigen
Muhr bzw. dessen Mitarbeiter L ange von der DEKRA Stuttgart doku mentiert.

Quelle:


Lichtbilder KTZ -CD Asservatennummer LGS 10, LGS 20, LGS 21, LGS
22, CD DEKRA, am 15.02.06 von Herrn Lange mit Schreiben v. 10.02.2006
übersandt

Gutachten Muhr v. 30.08.2001 (siehe Ordner: Gutachten)

Gutachten Wagner zur Hydraulikanlage (siehe Ordner: Gutachten)

Bericht LKA Salzburg, AB 07-Tatort, v. 08.02.2006. Herr Nimmrichter hat
auf Weisung des Landesgerichts Salzburg für die StA Heilbronn die
Einbausituation nochmals vermessen und fotografiert (siehe Ordner:
Rechtshilfe, Band 1, Reg. 3)

3.
Ermittlungen im österreichischen Verfahren

3.1
Beteiligte Stellen

Mit Ermittlungen zur Brandursache waren die folgenden Stellen beteiligt:

• die Untersuchungsrichterin beim Landesgericht Salzburg, Frau Magister Rohan-Achammer

• die Staatsanwältin Frau Dr. Danninger-Soriat, Staatsanwaltschaft Salzburg

• der Richter Dr. Manfred Seiss, Landesgericht Salzburg

• das Landesgendarmeriekommando Salzburg - Herr Maj. Lang als Leiter der Ermittlungseinheit - zuständig für die Ermittlung des Sachverhaltes

• die Kriminaltechniker der KTZ Wien, jetzt BKA Wien

11

• die Kriminaltechniker des Landesgendarmierkommandos Salzburg - zuständig für den Bereich Leichenbergung und Identifizierung

Anders als in der Bundesrepublik Deutschland kommt der Staatsanwaltschaft in der Republik Österreich keine die Ermittlungen leitende Funktion zu. Diese Funktion übernimmt im ersten Angriff ein Untersuchungsrichter, später der mit dem Fall befasste Richter.

4
Gerichtsakten. Ermittlungsakten und Beweismittel, die vom Landesgericht Salzburg der Staatsanwaltschaft Heilbronn zur Verfügung gestellt wurden

4.1
Gerichtsakten
In der Zeit v. 07.03.2006 -09.03.2006 konnten beim Untersuchungsrichter des
Landesgerichts Salzburg, Dr. Nocker, die Gerichtsakten durchgesehen werden. Die
Durchsicht wurde von Herrn OStA Schwarz von der Staatsanwaltschaft Heil bronn und
KHK Mü
nch, LPD Stuttgart durchgefü
hrt. Die fü
r das Verfahren der Staatsanwaltschaft
Heilbronn notwendig erscheinenden Akten wurden auf Ersuchen von OStA Schwarz
kopiert. Diese Kopien wurden am 03.05.2006 von Cheflnsp. Wieland in Bad
Reichenhall an die LPD Stuttgart ü
bergeben.

Diese Unterlagen wurden aufgelistet und ausgewertet.

Quelle:


Auflistung der übergebenen Akten v. 04.05.2006 (siehe Ordner: Kopien
Gerichtsakten Band 1)

Auswertung der übergebenen Akten v. 14.06.2006 -es sind nur die im
Zusammenhang mit dem Heizlüfter relevanten Aktenteile aufgeführt (siehe
Ordner: Kopien Gerichtsakten Band 1)
4.2
Ü
bergebene Beweismittel
Am 09.03.06 wurden vom Landesgericht Salzburg die von der Staatsanwaltschaft
Heilbronn angeforderten Beweismittel ü
bergeben.

Bei der Auswertung dieser Beweismittel bei der LPD Stuttgart stellte sich das Feh len
wesentlicher Teile heraus, insbesondere fehlten gerade die Teile, die It. Gutachten der
Sachverständigen Maurer und Geishofer das Vorhandensein von Pro duktions-und
Konstruktionsfehler beim Heizlü
fter Hobby TLB belegen.

Bei den fehlenden Beweismitteln handelt es sich um:


den so genannten Befestigungsdom des Heizlü
fters aus dem nicht verbrannten
Gegenzug, Asservatennr. LGS 1
• eine Schraube mit einem abgebrochenen Gehäuseteil aus Kunststoff des
Heizlufters LGS 1

12

• den Heizlü
fter Hobby TUB, Artikelnummer 55 06 006 7406. Dieser Heizlü
fter
wird vom Sachverständigen Geishofer auf Seite 89 seines Gutachtens v.
13.10.03 beschrieben. Auf Seite 91 zeigt er das Bild eines Risses im
Befestigungsdom (Abb. 49). Der Heizlü
fter war von der KTZ bei der Fa. Fakir
beschafft worden. Lt. Ü
bergabeliste des Landesgerichts Salzburg mü
sste es
sich bei dem als PZ 2 (bei LPD Stuttgart LGS 4) bezeichneten Gerät um diesen
Heizlü
fter handeln. Tatsächlich wurde ein Heizlü
fter Hobby TLB ü
bergeben, an
dem keine Artikelnummer mehr erkennbar ist. Lt. Gutachten Maurer zeigt der
gesuchte Heizlü
fter 55 06 006 7406 die gleichen Risse im Befestigungsdom wie
der Heizlü
fter LGS 1 aus dem nicht verbrannten Gegenzug und wurde als
Beweis fü
r das Vorliegen von Konstruktions-und Produktionsmängel
beschrieben

Teile des Befestigungsdomes des Heizlü
fters Hobby TLB -auch Glaser alt
genannt. Dieser Heizlü
fter fü
hrt bei der LPD Stuttgart die Asservatennummer
LGS 3, PZ 4 beim Landesgericht Salzburg. Im Gutachten Geishofer v.
13.10.2003 werden auf den Seiten 106 und 107 die Abb ildungen 157 und 159
gezeigt. Dabei handelt es sich um Bruchstü
cke des Befestigungsdomes. Diese
Bruchstü
cke wurden am 09.03.06 nicht ü
bergeben. Lt. Gutachten Geishofer
beweisen diese Bruchstü
cke das Vorhandensein von Produktions-und
Konstruktionsfehlern.
Der Verbleib dieser Beweismittel konnte noch nicht gekl ärt werden.

Quelle:


Bericht LPD Stuttgart v. 13.03.06 -Auflistung der vom Landesgericht Salzburg
empfangenen Beweismitteln (siehe Ordner: Asservate Salzburg)

Schreiben der StA Heilbronn v. 28.03.2006 an den Untersuchungsrichter
beim Landesgericht Salzburg, Herrn Dr. Nocker -Mitteilung über fehlende
Beweismittel, u.a. (siehe Ordner Rechtshilfe, Band 1, Reg. 2)

Schreiben des Untersuchungsrichters Dr. Nocker an den Sachverstä
ndigen
Geishofer v. 24.04.06, Az: 46 Hs 16/05 -Anfrage zum Verbleib von wesentlichen
Beweismitteln (siehe Ordner Rechtshilfe, Band 1, Reg. 2)

Schreiben des Untersuchungsrichters Dr. Nocker an den Sachverstä
ndigen
Maurer v. 24.04.06, Az: 46 Hs 16/05 -Anfrage zum Verbleib von wesentlichen
Beweismitteln (siehe Ordner Rechtshilfe, Band 1, Reg. 2)
Die Sachverständigen Geishofer und Maurer, sowie Herrn Maurers Mitarbeiter Mori
konnten am 21./22.11.06 in Graz bzw. Leoben auch zu diesen Punkten ver nommen
werden. Sie machten keinerlei Angaben, die zum Auffinden dieser Be weismittel fü
hren
konnten.

Herr Prof. Langecker konnte am 03.01.07 in K öln vernommen werden. Er gab an, er
habe keine Teile des Heizlü
fters aus dem nicht verbrannten Gegenzug sondern Teile
eines Hobby TUB untersucht. Die fehlenden Teile habe er nicht gesehen.

Quelle:


Vernehmung Prof. Maurer am 21.11.06 in Leoben (siehe Ordner: Zeugen)

Vernehmung Prof. Mori am 21.11.06 in Leoben (siehe Ordner: Zeugen)

Vernehmung Prof. Langeckeram 03.01.07 in Köln (siehe Ordner: Zeugen)

Vernehmung Mag. Geishofer am 22.11.06 in Graz (siehe Ordner: Zeugen)

13

• Schriftverkehr zwischen dem Untersuchungsrichter beim Landesgericht
Salzburg, Dr. Nocker und den Sachverstä
ndigen Maurer und Geishofer
(siehe Ordner: Rechtshilfe, Band 1)
Bei den Vernehmungen bestätigte sich die bereits bei Auswertung der Akten ersichtliche
Nachlässigkeit im Umgang mit Beweismitteln. Die befragten Sachverständigen
bestätigten zwar, mit den Beweismitteln gearbeitet zu haben, jedoch
wurden Beweismittel unter den Sachverst ändigen und von den Sachverständigen zum
Gericht ohne entsprechende Belege weitergereicht.

Somit standen der Staatsanwaltschaft Heilbronn die wichtigsten Beweismittel
aus Österreich nicht zur Beurteilung des Sachverhaltes zur Verfü
gung und
konnten auch nicht den von der Staatsanwaltschaft Heilbronn beauftragten
Sachverständigen beim Deutschen Kunststoff Institut in Darmstadt und dem
Kriminaltechnischen Institut beim Landeskriminalamt Baden-Wü
rttemberg in
Stuttgart fü
r entsprechende Untersuchungen zur Verfü
gung gestellt werden.

Das Gericht in Salzburg selbst äuß
erste sich im Urteil zum Umgang mit wichtigen

Beweismitteln während der Ermittlungsphase:

,,....wurde in der Hauptverhandlung in teilweise auch f ü
r den Verhandlungsrichter
erschreckenden Weise deutlich, wie mit diesen zweifellos wichtigen Beweismitteln
verfahren worden ist. Es wurden die Gegenst ände ohne jede Sicherung und ohne
Verpackung oder Verschweiß
ung im Vergleichszug am Boden ü
ber einen längeren
Zeitraum hinweg belassen ...."

Quelle:


Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv60/02 d, Seite 208 (zu den zentralen Gegenstä
nden aus dem Gutachten Muhr -Holzbretter, Steinwolle (siehe Ordner:
Urteil LG Salzburg)
4.3
Weitere beim Landesgericht Salzburg vorhandene Heizlü
fter
In der Struber-Kaserne in Salzburg, wo auch die beiden Zü
ge der Standseilbahn
sichergestellt sind, lagerten mehrere Fakir-Heizlü
fter und deren Verpackungen. Die
Heizlü
fter zeigen alle Spuren thermischer Belastungen. Aus den Ermittlungs und den
Gerichtsakten geht nicht hervor, ob an diesen Heizlü
ftern beweisrelevante Spuren
vorhanden sind, oder ob diese Heizlü
fter lediglich fü
r die durchgefü
hrten
Brandversuche angeschafft wurden. In der Hauptsache handelt es sich um Heiz lü
fter
der Marke Fakir, Hobby S, die sich vom Gehäuse her wesentlich vom Heizlü
fter Hobby
TLB unterscheiden. Daher ist fraglich, ob Brandversuche mit diesem Modell ü
berhaupt
aussagekräftig sind.

Der Sachverständige Prader, der nach dem Ausscheiden des Sachverst änden Muhr
mit der Erstellungen eines Gutachtens zur Brandursache beauftragt wurde, musste in
der Hauptverhandlung einräumen, dass er zunächst irrtü
mlich davon ausgegangen
sei, dass im Zug Heizlü
fter des Modells Hobby S eingebaut waren.

14

Quelle:

• Bild im Buch Kaprun -Dokumentation der Katastrophe am Kitzsteinhorn
von Peter Obermüller, Seite 221

Protokoll Hauptverhandlung v. 26.11.2003, Vernehmung Prader, Seite 69
(siehe Ordner: Protokolle der Hauptverhandlung)
4.4 Gutachten
Die zahlreichen Gutachten, die fü
r das Ö
sterreichische Verfahren erstellt wurden,
liegen der Staatsanwaltschaft Heilbronn vor. F ü
r das vorliegende Ermittlungsverfahren

rften folgende Gutachten von Bedeutung sein:


Schriftliches Gutachten (Brandursache) des SV Muhr, Gutachten -Nr. 1/01/GZ 1
v. 30.08.2001, beauftragt am 14.11.2000 durch die Untersuchungsrichterin
Mag. Rohan-Achammer

Schriftliches Gutachten (Untersuchung auf Ö
lantragungen am Heizlü
fter und
Lärchenholzbrettern) des SV Dr. Ackermann, DEKRA Stuttgart, Gut achten-Nr.
55073115 v. 05.09.02, beauftragt am 02.09.02 vom SV Muhr (im Auftrag des
Richters Dr. Seiss)

Schriftliches Gutachten (Untersuchung Lufthutze und deren Verpackung auf
Ö
lantragungen) des SV Prof. Dr. Ing. Pohl v. 30.08.2003, beauftragt von der
StA Salzburg, 5St213/01

Schriftliches Gutachten (Schadhafte Heizlü
fter der Marke Fakir Hobby TLB und
TUB) des SV Prof. DI Maurer v. 13.10.2003, beauftragt am 26.11.2002 durch
den Richter Dr. Seiss

Schriftliches Gutachten (Brandursache und Brandentstehung) des SV Ing. Prader
v. 13.10.2003, beauftragt am 13.01.2003 vom Richter Dr. Seiss

Schriftliches Gutachten (thermometrische Untersuchung des Heizlü
fters u.a.) des
SV Mag. DI Geishofer v. 13.10.2003, beauftragt durch den Richter Dr. Seiss,
letzte Aufträgsergänzung v. 30.09.2003

Schriftlicher Untersuchungsbefund ( Ü
berprü
fung von Aufbau und Funktionsweise
des Heizlü
fters) des DI Thomas Lange, DEKRA Stuttgart, Mitar beiter
des SV Muhr, v. 02.08.2001, beauftragt durch den SV Muhr
(siehe Ordner: Gutachten, Band 1-3)

15

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Heilbronn

5.1 Beschuldigte
Alle fü
nf Beschuldigten wurden noch vor Ablauf der Verjährungsfrist (11.11.2005)
ü
ber das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren informiert und ü
ber ihre Rechte
als Beschuldigte belehrt.

• Norbert Bischoff
Der Beschuldigte Bischoff wird von der Kanzlei Eisenmann, W ähle, Birk aus
Stuttgart vertreten.

In einer ersten Vernehmung am 25.10.06 äuß
erte sich Herr Bischoff zu seinen
persönlichen Verhältnissen und seiner Tätigkeit bei der Fa. Fakir. Auß
erdem
machte er allgemeine Angaben zum Heizlü
ftermodell Hobby TLB,
insbesondere zu den vorliegenden VDE-Zertifikaten fü
r dieses Modell.

Mit Schreiben v. 27.10.05 wurde der Kanzlei ein Fragenkatalog ü
bersandt. Die
Antworten dazu gingen mit Schreiben v. 30.11.05 bei der LPD Stuttgart ein.
Den Antworten waren diverse Anlagen beigefü
gt, u.a. VDE-Unterlagen,
Produktinformationen zu verschiedenen Heizl ü
ftermodellen und als Anlage 6
eine Ü
bersicht der Fa. Fakir aus der hervorgeht, wer zum Zeitpunkt des
Umbaus der Seilbahn verantwortliche Positionen innehatte.

Demnach ist Herr Bischoff erst 1999 als Konstruktions-und Entwicklungsleiter
beschäftigt gewesen, zuvor hatte er keine leitenden Funktionen inne.

Aus diesem Grund dü
rfte Herr Bischoff fü
r den ihm gemachten Vorwurf nicht
verantwortlich sein.

Im Antwortschreiben der Kanzlei weist Herr RA Dr. W ähle alle gegen seinen

Mandanten und gegen die Fa. Fakir erhobenen Vorwü
rfe zurü
ck.

• Wolfgang Buchert
Herr Buchert verwies bereits in einem ersten Telefonat am 20.10.05 darauf
hin, dass er in den Jahren 2000-2002 nur deshalb Geschäftsfü
hrer war, weil die
Banken einen zweiten Geschäftsfü
hrer verlangt hätten. Er sei kaufmännischer
Leiter gewesen und habe nie etwas mit der Konstruktion oder Pro duktion zu tun
gehabt.

Der Beschuldigte wird von der Kanzlei Berg in M ü
hlacker vertreten.

Herr RA Berg beantwortete mit Schreiben v. 02.11.05 einen Fragenkatalog, der
am 24.10.05 an die Kanzlei geschickt wurde. Herr RA Berg weist namens
seines Mandanten alle gegen diesen erhobenen Vorwü
rfe zurü
ck,

16

ebenso die Vorwü
rfe, die gegen die Fa. Fakir erhoben wurden.

Auf Grund er Tatsache, dass Herr Buchert lediglich von 2000-2002 kfm.
Geschäftsfü
hrer war und zuvor nie eine verantwortliche Funktion bei der Fa.
Fakir, insbesondere nicht im Bereich der Konstruktion oder Produktion
innehatte, dü
rfte auch er fü
r die ihm gemachten Vorwü
rfe nicht verantwortlich
sein.

Heinz Kicherer

Herr Kicherer wurde am 26.10.05 ü
ber seine Rechte als Beschuldigter belehrt.
Er gab an, er werde sich in diese Sache von Herrn RA Bü
hler, Pforzheim,
vertreten lassen.

Mit Schreiben v. 27.10.05 wurde der Kanzlei ein Fragenkatalog ü
bersandt.

Mit Schreiben v. 17.11.05 teilte die Kanzlei mit, dass der Fragekatalog nach
vollumfänglicher Akteneinsicht beantwortet wird. Herr RA Bü
hler teilte mit,
dass fü
r die Verteidigung feststehen mü
sse, ob tatsächlich im Unglü
ckszug
zum Zeitpunkt des Unglü
cks ein Heizlü
fter der Fa. Fakir eingebaut, war.


diger Kurz

Herr Kurz wurde am 31.10.05 nach vorausgegangenem Telefonat per Fax ü
ber
die gegen ihn erhobene Vorwü
rfe unterrichtet und als Beschuldigter belehrt. Mit
gleichem Schreiben wurde ein Fragenkatalog ü
bermittelt.


r Herrn Kurz legitimierte sich Herr RA Dr. Feisinger von der Kanzlei Eisenmann,
Wähle, Birk aus Stuttgart mit Schreiben v. 04.11.05, wobei die
Beantwortung des Fragenkataloges zugesichert wurde.

Mit Schreiben v. 01.12.05 ü
bersandte RA Dr. Feisinger die Antworten zum
Fragekatalog.

Eine Verantwortlichkeit fü
r Herrn Kurz wurde mit der Begrü
ndung verneint, dass
Herr Kurz zwar vom 01.01.90-31.03.97 Geschäftsfü
hrer der Fa. Fakir
gewesen sei, allerdings habe er ausschlie ß
lich fü
r den kaufmännischen Teil die
Verantwortung getragen. Fü
r den Teil Konstruktion und Produktion sei der
Firmeneigentü
mer Kicherer als Geschäftsfü
hrer allein verantwortlich gewesen.

RA Dr. Feisinger wies die gegen seinen Mandanten erhobenen Vorwü
rfe zurü
ck.

Joachim Söhn

Nach Ermittlungen am 03.11.05 bei den jetzigen Eigent ü
mern der Fa. Fakir war
bekannt, dass die Fa. Simm fü
r die Fa. Fakir die Gehäuseteile fü
r den Heizlü
fter
Hobby TLB hergestellt hatte. Aus dem Handelsregister des AG Karlsruhe geht
hervor, dass der Beschul

17

digte Söhn im Produktionszeitraum 1986 -1996 verantwortlicher
Geschäftsfü
hrer war.

Herr Söhn wurde am 11.11.2005 telefonisch als Beschuldigter belehrt und ü
ber
das Ermittlungsverfahren der StA Heiibronn unterrichtet.

Am gleichen Tag wurde Herrn Söhn per E-mail ein Fragenkatalog ü
bersandt.
Herr Söhn teilte noch am gleichen Tag per E-mail mit, dass er zunächst einen
Anwalt befragen wolle. Er zeigte seine Verwunderung darü
ber, dass ein
Heizlü
fter, der fü
r einen zeitlich beschränkten privaten Gebrauch in
Wohnungen gedacht war, in ein Fahrzeug mit Dauerbetrieb eingebaut wurde.

Mit Schreiben v. 05.12.05 legitimierte sich Herr RA Bode aus Augsburg fü
r
Herrn Söhn und teilte mit, dass sich sein Mandant vorerst nicht zur Sache
äuß
ern werde und bat um Akteneinsicht.

(siehe Ordner: Beschuldigte, Band 1 und 2)

5.2 Zeugen
Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens wurden zahlreiche Zeugen vernommen. Die
Vernehmungen beinhalteten Fragen zum eingebauten Heizl ü
fter Hobby TLB, zu
seiner Konstruktion und Produktion, zu seiner Wartung und zum Verbleib von di versen
Beweismitteln im Zusammenhang mit der Heizlü
fterproblematik.

Im Einzelnen wurden befragt:


die in Ö
sterreich tätigen Sachverständigen Prof. Maurer, Prof. Mori, Mag.
Geishofer zum Verbleib von untersuchten Einzelteilen des Heizl ü
fters

der in Ö
sterreich tätige Sachverständige Muhr, der krankheitshalber aus dem
österreichischen Prozess ausscheiden musste und der die Auffassung vertreten
hatte, dass die unmittelbare Nähe zwischen undichter Hydraulikmessleitung
und Heizlü
fter eine mögliche Brandquelle war

die Sachverständigen Lange und Dr. Ackermann von der DEKRA Stuttgart zu
ihren Untersuchungen am Heizlü
fter aus dem unverbrannten Zug

der Sachverständige Hellmich von der DEKRA Dortmund zu seinen
Untersuchungen in Ö
sterreich

der Sachverständige Prof. Dr. Pohl zu seinen Untersuchungen einer Lufthutze
und eines Holzstü
ckes aus dem Holzverbau

der frü
here Leiter des Kunststoffinstitutes der Universität Leoben, Prof. Dr.
Langecker, zu seiner Mitarbeit beim Gutachten von Prof. Maurer

ehem. Mitarbeiter der Fa. Fakir zur Produktion und zum Modellwechsel Hobby
TLB - Hobby S

Mitarbeiter der Gletscherbahn Kaprun AG zur Frage, ob im Unglü
ckszug
tatsächlich zum Zeitpunkt des Brandes ein Hobby TLB eingebaut war und wie
dieser gewartet wurde

Beamte der KTZ Wien zu ihrer Tätigkeit im Rahmen des österreichischen
Ermittlungsverfahrens

18

Herr Bausch vom VDE Prü
f- und Zertifizierungsinstitut zu den Pr ü
fungen des

Hobby TLB

Herr Pfister, Geschäftsfü
hrer der Fa. Gandolff in Bern zum Stand der Tech nik

zum Zeitpunktes des Umbaues der Gletscherbahn

(siehe Ordner: Zeugen, Band 1 und 2)

5.3

Gutachten

Die Staatsanwaltschaft Heilbronn beauftragte das


Deutsche Kunststoff Institut (DKI) in Darmstadt und das

Kriminaltechnische Institut beim Landeskriminalamt Baden -Wü
rttemberg in
Stuttgart
mit Gutachten zu folgenden Fragen:


Konstruktions- und Produktionsfehler bei der Herstellung der Kunststoffge häuse

Antragungen von Hydrauliköl im Gehäuseinneren des Heizlü
fters Hobby TLB aus
dem nicht verbrannten Zug

Entzü
ndungsmöglichkeit bei Abkippen der Heizeinheit
(siehe Ordner: Eigene Gutachten)

6 Ermittlungsergebnis

Die Ermittlungen und die Ergebnisse der beauftragten Gutachten haben keinerlei
Anhaltspunkte fü
r ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten erge ben.
Dieses Ermittlungsergebnis lässt sich wie folgt begrü
nden:

6.1
Positionen der Beschuldigten Buchert und Bischoff bei der Fa. Fakir
Die Beschuldigten Buchert und Bischoff hatten zum Zeitpunkt des Umbaus der
Standseilbahn durch die Fa. Svoboda in der Fa. Fakir keine verantwortlichen
Positionen, aus denen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit herzuleiten w äre.

Herr Buchert war in der Zeit von 2000-2002 Geschäftsfü
hrer fü
r den kaufmännischen
Bereich der Fa. Fakir, Herr Bischoff ist seit 1999 Verantwortlich f ü
r den Bereich
Konstruktion und Entwicklung.

Der Heizlü
fter Hobby TLB wurde von der Fa. Fakir von 1980 bis 1996 produziert. Fü
r
den Zeitraum 1986 bis 1996 wird eine Produktionszahl von 309092 St ü
ck genannt.

19

Quelle:

• Übersicht der Fa. Fakir v. 02.11.05 (siehe Ordner: Fakir)
Prü
fzeichen fü
r den Heizlü
fter Hobby TLB -VDE

Das Gericht in Salzburg hat festgestellt, dass der Heizlü
fter Hobby TLB Prü
fzeichen
gem. VDE und GS aufwies. Er war nach DIN, VDE 0700 gepr ü
ft worden und entsprach
somit vollinhaltlich auch den Ö
VE-Bestimmungen. Der Heizlü
fter verfü
gte ü
ber alle im
Vergleichszeitraum (Oktober 1993) vorhandene Pr ü
fzeichen und jeder der
Beschuldigten konnte davon ausgehen, dass das Ger ät als sicher zu betrachten war.

Quelle:


Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv60/02 d, Seiten 92/93 (siehe Ordner: Urteil LG
Salzburg)
Der Heizlü
fter Hobby TLB hat alle Prü
fzeichen fü
r die von der Fa. Fakir bestimmte
Gebrauchsform erhalten, nämlich fü
r die Verwendung als Standgerät in Wohnraum
oder Badezimmer, wobei auch eine Verwendung als Wandger ät möglich war.

Tatsächlich wurde der Heizlü
fter als Einbaugerät in einem Fahrzeug verwendet. Die
Fa. Fakir wies in ihrer Bedienungsanleitung ausdrü
cklich darauf hin, dass das Gerät
nicht fü
r den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sei. Dazu wurde das Gerät in einer
Ö
ffnung des Pultbleches eingebaut, was einer konstruktiven Änderung entsprach.
Dadurch wurde u.a. die Nut-und Federwirkung der beiden Gehäuseteile aufgehoben
und der Tropfwasserschutz war nicht mehr gew ährleistet. Bereits durch diese Art des
Einbaus hat der Heizlü
fter die Gü
ltigkeit der VDE-Prü
fzeichen verloren.

Quelle:


Schriftliche Aussage Herr Bausch, VDE, v. 03.11.2005 (siehe Ordner: VDE)

Schriftliche Fragen LPD Stuttgart v. 26.10.06 (siehe Ordner: VDE)
Dadurch erfährt eine Aussage des Sachverständigen Wagner, der als gerichtlicher
Sachverständiger ein Gutachten zur Hydraulikanlage abgegeben hatte, eine v öllig
neue und fü
r die Verantwortlichen der Fa. Fakir eine sehr wesentliche Bedeutung.

Herr DI Wagner fü
hrte am Vormittag des 03.12.2003 bei seiner Vernehmung durch
Frau StA in Danninger-Soriat zu der Frage des Einbaus des Heizlü
fters in
unmittelbarer Nähe der Hydraulikmessleitungen aus:

,,Dann mü
sste ich aber davon ausgehen, dass das Ger ät nicht sach-und fachgerecht
ist. Das ist nämlich die schwierige Frage. Sie bringen mich hier in eine sehr schwierige
Situation. Wenn ich jetzt sage, dass eine Gefährdung vom Heizlü
fter ausgeht, dann

rde ich damit sagen, das Gerät ist nicht oder ist auch fü
r einen

20

Nichtexperten im Bereich des Brandschutzes als risikoreich zu erkennen. Unter der
Voraussetzung, dass dieses Gerät als, mit den ganzen Prü
fzeichen versehen, sicheres
Gerät anzusehen ist, d.h. dass das Gerät selbst eigensicher ist, ist diese Ausfü
hrung
sach- und fachgerecht."

Quelle:


Protokoll der Hauptverhandlung v. 03.12.2003, Vormittag, Seite 10 (siehe
Ordner: Protokolle der Hauptverhandlung)
Demnach muss jetzt davon ausgegangen werden, dass der Einbau des Heizl ü
fters
unmittelbar vor den Hydraulikmessleitungen nicht sach -und fachgerecht erfolgte, da
die fü
r den Heizlü
fter als Stand-oder Wandgerät in Wohnräumen zugeteilten VDE-
Prü
fzeichen auf Grund der konstruktiven Veränderungen des Heizlü
fters und des
Einbaus in einem Fahrzeug erloschen waren. Der Umstand, dass Pr ü
fzeichen bei
Veränderung in der Konstruktion und der Art der Anwendung ihre Gü
ltigkeit verlieren,

sste jedem gelernten Handwerker im Elektrohandwerk be kannt sein, so auch den
Elektrikern der Fa. Siemens und den Betriebselektrikern der Gletscherbahn Kaprun
AG. Somit hätte es nie zu der baulichen Nähe zwischen Heizlü
fter und
Hydraulikmessleitungen kommen d ü
rfen. Die Entscheidung ü
ber diese Art des Einbaus
wurde nicht von Verantwortlichen der Fa. Fakir getrof fen. Somit dü
rften sie auch nicht

r die möglichen Folgen dieses Einbaus verant wortlich zu machen sein.

Gerade von Fachleuten, die, wie das Gericht immer wieder betonte, am Umbau der
Bahn sowie an der Abnahme beteiligt waren, hätte man erwarten können, dass dieser
Umstand festgestellt und berü
cksichtigt wird. Tatsächlich, so scheint es, haben sich
die beteiligten Firmen und der TÜ
V jeweils auf die fachliche Kompetenz der anderen
Firmen verlassen.

Der Betriebselektriker der Gletscherbahn Kaprun AG, Georg Kellner, hat in seiner
Vernehmung am 17.05.06 ausgesagt: ,,Mir ist schon bekannt, dass Hersteller keine
Gewährleistung ü
bernehmen, wenn Veränderungen an einem Elektrogerät vorgenommen
werden. In diesem Fall war es aber so, dass die Fa. Swoboda und die Fa.
Siemens verantwortlich fü
r die Elektroinstallationen waren. Auß
erdem wurde der Zug
von der Genehmigungsbehörde abgenommen und ich konnte davon ausgehen, dass
die Installation des Heizlü
fters ordnungsgemäß
erfolgt ist"

Quelle:


Vernehmung Georg Kellner am 17.05.06, Seite 3 (ON 347) (siehe Ordner:
Zeugen)
Gerade von einem Fachmann wie Herrn Kellner w äre zu erwarten gewesen, dass er
diesen Punkt gegenü
ber seinen Vorgesetzten bei der GBK, der Fa. Swoboda oder der
Fa. Siemens angesprochen hätte. Dies hat er nicht getan. Er hätte schon im Interesse
der Gletscherbahn Kaprun AG die Frage der Gew ährleistung ansprechen mü
ssen,
wenn ihm bekannt war, dass Veränderungen zu einem Gewährleistungsverlust fü
hren.
Er wusste, wie der Heizlü
fter am Gehäuseblech montiert war und er mü
sste wissen,
dass allein durch die Art des Einbaus der Spritzwasser schutz fü
r den Heizlü
fter nicht
mehr gegeben war und der Hersteller somit keine

21

Gewährleistung übernehmen brauchte.

Das Gericht stellte zur Zulässigkeit des Heizlü
ftereinbaus im Urteil fest:

,,Dazu kommt, dass der Heizlü
fter in der Gesamtschau des Auftragsvolumens nur
einen Nebenschauplatz darstellte, eine untergeordnete Rolle spielte und die bei den
Beschuldigten der Fa. Swoboda sich bei der Auswahl und Einbau des Heizl ü
fters auf
ihre fachlich geschulten Mitarbeiter der Firma verlassen konnten. Festge stellt wird
ausdrü
cklich, dass weder die Seilbahnbedingnisse 1976 noch andere gesetzliche
Vorschriften oder sonstige Normen wie etwa Ö
VE-Vorschriften den Einbau eines
elektrischen Heizlü
fters mit Kunststoffgehäuse verbieten. Der Einbau eines geprü
ften
Heizlü
fters war demnach damals zulässig und findet sich nicht einmal im Leitfaden
,,Brandschutz Seilbahnen", Ausgabe M ärz 2003, der österreichischen
Brandverhü
tungsstellen ein Verbot fü
r Heizgeräte mit Kunststoffgehäuse. Der Heizlü
fter
Marke Fakir Hobby TLB hat zwei voneinander unabh ängige
Thermoschutzeinrichtungen und handelt es sich nach den am Ger ät befindlichen
Prü
fzeichen um ein so genanntes eigensicheres Ger ät."

Quelle:


Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv60/02 d, Seite 91 (siehe Ordner: Urteil LG
Salzburg)
Damit stellte das Gericht fest, dass nur ein mit Prü
fzeichen versehener Heizlü
fter eingebaut werden durfte.

Herr Manfred Bausch vom VDE Prü
f-und Zertifizierungsinstitut beantwortete mit
Schreiben v. 03.11.2005 eine schriftliche Anfrage der LPD Stuttgart v. 26.10.2005:

Frage LPD Stuttgart: ,,Ein Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass sich durch den
getrennten Einbau der Heizlü
fterhälften mit einer Zwischenwand im Steuerpult eine
neue Gerätekonstruktion ergeben habe, die eine neue VDE-Zulassung zur Folge
gehabt hätte. Ist dies so richtig? Nach welchen Vorschriften hätte dann die Prü
fung
erfolgen mü
ssen?"

Antwort VDE: ,,Die Aussage des Gutachters ist vollkommen richtig. Das Ger ät wurde
konstruktiv verändert, somit erlischt die Zeichengenehmigung. Weiterhin ist im
Anwendungsbereich von DIN VDE 0700 der Hinweis: Fü
r Geräte, die zur Verwendung
in Fahrzeugen bestimmt sind, können zusätzliche Anforderungen notwendig werden.
Wie eingangs erwähnt, werden vom VDE grundsätzlich fü
r Geräte, die zur
Verwendung in Fahrzeugen bestimmt sind, keine Pr ü
fungen vorgenommen. Insofern
kann von unserer Seite keine Aussage dazu getroffen werden, wonach diese h ätten
ü
berprü
ft werden mü
ssen.

Bemerkungen VDE am Anfang des Antwortschreibens: ,,... bevor wir näher zu
den von Ihnen gestellten Fragen Stellung nehmen , möchten wir vorab erwähnen, dass
in unserem Hause der Heizlü
fter der Modellreihe Hobby TLB der Firma Fakir
entsprechend deren Auftrag auf der Grundlage von Normen gepr ü
ft wurden, die fü
r
Haushaltsgeräte einschlägig sind. Die bei den Prü
fungen des VDE zugrunde gelegten
Normen gelten grundsätzlich nicht fü
r Geräte, die in Fahrzeugen eingebaut werden.
Darü
ber hinaus gelten unsere Zeichengenehmigungen nur f ü
r Gerä

22

te in der Form, wie sie zur Prü
fung vorgelegen haben. Offensichtlich sind an dem
ursprü
nglich uns zur Prü
fung vorgelegten Gerät Veränderungen vorgenommen
worden (Frage 10), eine Zeichengenehmigung hierf ü
r wurde nicht erteilt.

Quelle:


Schreiben LPD Stuttgart v. 26.10.05, Ordner VDE

Schreiben VDE v. 03.11.05, Seite 3, Ordner VDE
Der Heizlü
fter Hobby TLB hätte nicht in der Standseilbahn eingebaut werden

rfen, weil die Prü
fzeichen, die ihm als Wohnraumheizgerät zugeteilt wurden,
keine Gü
ltigkeit mehr hatten.

Dieser Umstand kam im österreichischen Strafverfahren nicht zur Sprache.

6.3
Fehlende Bedienungsanleitung
Nach Feststellungen des Gerichts lag den Gletscherbahnen keine Bedienungsanleitung

r das Gerät Fakir Hobby TLB vor.

Quelle:


Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv60/02 d, Seite 106 (siehe Ordner: Urteil LG
Salzburg)
Weiter fü
hrt das Gericht aus, dass sich eine Gebrauchsanweisung nach § 7 Elektronikverordnung

sterreich) nur an den Fachkundigen richtet.

Quelle:


Urteil LG Salzburg, Az: 37Hv60/02 d, Seite 357 (siehe Ordner: Urteil LG
Salzburg)
Wenn es tatsächlich so war, dass in insgesamt 4 Packungen mit Heizlü
ftern Hobby
TLB, die von der Fa. Höller an die Fa. Svoboda geliefert worden sind, keine
Bedienungsanleitungen vorhanden gewesen wären, so hätte spätestens dem
Elektromonteur, der das Gerät eingebaut hat auf Grund der Verpackung des Gerätes
auffallen mü
ssen, dass dieses Gerät laut der dort aufgebrachten, in roter Far be
ausgefü
hrten Aufschrift, ausschließ
lich fü
r Wohnzwecke bestimmt war. Dies ist von
drei Seiten der Verpackung deutlich erkennbar. Von einem Fachkundigen w äre zu
erwarten gewesen, dass ihm die unterschiedliche Anwendungsweise aufge fallen wäre
und er sich zumindest bei einem weiteren Fachmann, bei einem Vorgesetzten oder
auch beim Hersteller selbst ü
ber die Zulässigkeit der geplanten Verwendung erkundigt
hätte.

Quelle:


Lichtbilder LPD Stuttgart von der Verpackung des Heizlüfters Glaser II (siehe
Ordner: Lichtbildmappe zum Ermittlungsbericht)

23

Die Wahrscheinlichkeit, dass bei 4 Heizlü
ftern jeweils die Bedienungsanleitungen nicht
eingepackt wurden und dass diese 4 Packungen alle zur Fa. Höller nach Ö
sterreich
geliefert wurden ist als äuß
erst unwahrscheinlich anzusehen. Nach End montage und
technischer Prü
fung der zusammengebauten Geräte werden diese verpackt, mit
Garantieunterlagen und Bedienungsanleitung verse hen und schließ
lich versiegelt.
Dieses Siegel soll dem späteren Käufer dokumentieren, dass die Verpackung seit der
Endmontage beim Werk nicht ge öffnet wurde.

Quelle:

• Aktenvermerk LPD Stuttgart v. 13.11.2006 mit Lichtbild (siehe Ordner: Fakir)
Das Gericht stellte fest, dass den Gletscherbahnen keine Bedienungsanleitung f ü
r das
Gerät Hobby TLB vorlag. Die ü
bergebe Bedienungsanleitung fü
r den Heizlü
fter Domo
sei von den Gletscherbahnen in der Elektrowerkst ätte abgelegt worden.

Quelle:


Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv60/02 d, Seite 106 (siehe Ordner: Urteil LG
Salzburg)
Bei gewissenhaft durchgefü
hrten Revisionen durch die Betriebselektriker der
Gletscherbahn Kaprun AG hätte es zumindest auffallen mü
ssen, dass die
Bedienungsanleitung fü
r den Heizlü
fter Domo nicht zu dem eingebauten Fakir Hobby
TLB gepasst hat. Hier wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Gletscherbahn
Kaprun AG ü
ber den Groß
händler oder beim Hersteller Fakir selbst die richtige
Bedienungsanleitung besorgt.

Dann wäre möglicherweise auch der Hinweis aufgefallen, dass der Heizlü
fter nicht fü
r
den Einbau in Fahrzeuge geeignet war, es wäre aufgefallen, dass auch der
elektrische Anschluss nicht der Bedienungsanleitung entsprechend ausgef ü
hrt war
(siehe Punkt 6 h)und die Gletscherbahn Kaprun AG h ätte dafü
r sorgen können, dass
das nicht geeignete Gerät ausgetauscht wird.

Nichts von alledem ist geschehen, obwohl die Gletscherbahn eigens Betriebs elektriker,
also Fachleute beschäftigt.

6.4
Selbstverlö
schende Eigenschaft des Kunststoffgehäuses
Das Gericht stellte fest, dass das Kunststoffgehäuse des Heizlü
fters zu brennen
begonnen hat, nicht selbst verlöschte und weiter brannte. Damit wurden die in den
Prü
fberichten des VDE spezifizierten Eigenschaften des Heizl ü
fters hinsichtlich der
Brandsicherheit nicht erfü
llt. Eine Eigensicherheit des Kunststoffgeh äuses bzw. des
gesamten Heizlü
fters war daher nicht gegeben.

Quelle:


Urteil LG Salzburg, Az: 37Hv60/02 d, Seite 161

24

Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Pr ü
fung, ob ein Kunststoff schwer
entflammbar ist, nach einem genau definierten Verfahren durchgef ü
hrt wird. Im
Rahmen der VDE Prü
fung wird der Kunststoff mit einem gl ü
henden Draht punktiert.
Der Draht ist 300 °C heiß
und wird nach 30 Sekunden entfernt. Danach muss der
Brand innerhalb 30 Sekunden verlöschen.

Mit Schreiben v. 06.11.1991 teilte das VDE Pr ü
f-und Zertifizierungsinstitut der Fa.
Fakir mit, dass bei einer Prü
fung am 15.10.1991 das Gehäusevorderteil des Hobby
TLB den Nadelflammtest nicht bestanden h ätte. Die Nachbrenndauer habe mehr als 30
Sekunden gedauert und das abtropfende Material habe die Unterlage entzü
ndet.

Mit Schreiben v. 06.04.92 teilte die Fa. Fakir dem VDE Prü
fungs-und
Zertifizierungsinstitut mit, dass das Gehäusevorderteil nunmehr aus Polyamid mit VO Zusatz
gefertigt werde.

Am 23.04.92 wurde die Brennbarkeitsprü
fung wiederholt und bestanden. Die
entsprechenden Prü
fzeichen wurden erteilt.

Der Heizlü
fter Hobby TLB war somit entsprechend den VDE-Richtlinien schwer
entflammbar und in diesem Sinne eigensicher. Die erste Zeicheng enehmigung fü
r
einen Hobby TLB erfolgte bereits am 12.01.1983. Die Fa. Fakir hat jeweils nach
Veränderungen die erforderlichen Prü
fungen durchfü
hren lassen.

Der vom Landesgericht Salzburg verwendete Begriff ,,Eigensicherheit" wird im

Rahmen der VDE-Prü
fungen nicht benutzt.

Das Deutsche Kunststoff Institut hat in seinem Gutachten festgestellt, dass der f ü
r das
hintere Gehäuseteil verwendete Kunststoff der höchsten Brandschutzklasse fü
r
solche Kunststoffe entspricht. Das DKI bezieht sich dabei auf die Feststellung von Prof.
Maurer bzgl. der verwendeten Kunststoffe.

Quelle:


VDE-Ordner

Gutachten DKI (siehe Ordner: Eigene Gutachten)
6.5
Konstruktions-und Produktionsfehler beim Hobby TLB
6.5.1
Spritzgussverfahren - Wahl des Anspritzpunktes

Das Gericht stellte fest: ,,Die Wahl des Anspritzpunktes bei diesem Heizlü
fter stellte
einen echten und gravierenden Produktions-, aber auch Konstruktionsfehler dar."

Quelle:


Urteil LG Salzburg, Az: 37Hv60/02 d, Seite 155 (siehe Ordner: Urteil LG

25

Salzburg)

Ausschlaggebend fü
r diese Feststellung waren das Gutachten der Sachverst ändigen

Prof. Maurer und Mag. Geishofer

Quelle:

• Gutachten Maurer 2 und Geishofer (siehe Ordner: Gutachten)
Prof. Maurer kam zu dem Ergebnis, dass der sog. Befestigungsdom, an dem die
Heizeinheit (Motor, Heizstern und Lü
fterrad) mit 2 Schrauben verschraubt war, durch
die falsche Wahl des Anspritzpunktes zur Rissbildung neigte und in der Fol ge
tatsächlich riss.

Mag. Geishofer stellte fest, dass durch den Bruch eines oder beider Befestigung sdome
die Heizeinheit abkippte und durch den geringen Abstand zwischen Heiz stern und
Kunststoffgehäuse -ca. 10mm -es zu einer Berü
hrung des glü
henden Heizsterns mit
dem Kunststoffgehäuse gekommen sein muss, was letztendlich zur Brandauslösung
gefü
hrt habe.

Bei den Ermittlungen hat sich ergeben, dass Herr Prof. Maurer kein Sachverst ändiger

r Kunststofffragen ist. Er war als solcher nie in der österreichischen
Gerichtssachverständigenliste eingetragen. Nach eigenen Angaben v. 21.11.06 hat er
jedoch auf diesem Gebiet einschlägige Erfahrung, so hat er das Institut fü
r Kunststoff
der Universität Leoben mit aufgebaut.

Dennoch hat er in seinem Gutachten erwähnt, dass er Herrn Prof. Langecker, den
damaligen Leiter des Instituts fü
r Kunststoff der Universität Leoben zu Rate gezogen
hat.

Dieser gab in seiner Vernehmung am 03.01.07 in Köln an, dass sich seine
Feststellungen nicht auf den Heizlü
fter aus dem unverbrannten Gegenzug beziehen,
sondern auf ein Gehäuseteil eines Heizlü
fters Hobby TUB, der ihm von Prof. Maurer
zur Verfü
gung gestellt worden war. Er stellte bei seinen Untersuchungen einen
Produktionsfehler des Gehäuses fest. Ü
ber die Einbausituation des Heizlü
fters war er
nicht unterrichtet. Ein Produktionsfehler liegt f ü
r ihn vor, wenn ein Teil nach der
Produktion ein nicht gewü
nschtes Eigenschaftsmerkmal, z.B. einen Riss, auf weist.
Herr Prof. Langecker teilte auf Frage mit, dass die Risswachstumsgeschwindigkeit bei
einem statischen Betrieb erheblich geringer als im dynamischen Betrieb sei, wobei
letztendlich nicht auszuschließ
en sei, dass ein solcher Produktionsfehler nicht doch
zum Bruch fü
hren kann, zumal die Rotation des Lü
fterrades Schwingungen im
gesamten Bauteil erzeugen w ü
rde.

Die Staatsanwaltschaft Heilbronn hat das Deutsche Kunststoff Institut in Darmstadt mit
der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, ob ein Produktions -bzw.
Konstruktionsfehler bei der Herstellung des Kunststoffgeh äuses vorlag. Dem DKI
konnten verschiedene Gehäuse Hobby TLB zur Verfü
gung gestellt werden, darunter
auch ein Gehäuse, das im gleichen Monat wie das aus dem unverbrannten Zug
ausgebaute Gerät endmontiert wurde. Eine Begutachtung der wesentlichen Teile des
Originalgehäuses aus dem nicht verbrannten Zug war nicht m öglich, da

26

die von Prof. Maurer heraus präparierten Teile des Befestigungsdomes nicht mehr
auffindbar waren.

Das DKI kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass bezü
glich der Herstellung des
Kunststoffgehäuses keine Produktionsfehler erkennbar sind und dass die Gehäuseteile
sowohl vom verwendeten Kunststo ff als auch von der Konstruktion dem damaligen und
dem heutigen Stand der Technik entsprechen.

Wesentliche Feststellungen aus dem Gutachten sind:


die Heizeinheit wurde mit Schrauben, die typisch fü
r ein kunststoffgerechtes

gen sind, am Gehäuse montiert

Röntgen-Computertomographie und polarisierte Durchlichtmikroskopie zei gen,
dass das Gefü
ge im Bereich des Schraubdoms sehr homogen ist. Es sind keine
Fließ
linien oder Anhäufungen von Pigmenten erkennen. Das Fehlen von
isochromatischen Linien zeigt, dass das untersuchte Bauteil spannungsarm ist.

Hydrauliköl löst keine weiteren Spannungsrisse aus. Bestehende Risse ha ben
sich nur geringfü
gig fortgepflanzt

der verwendete Kunststoff fü
r die Gehäuserü
ckseite ist ein Bayblend FR 1440,
UL94 VO der Bayer AG. UL94 VO deutet auf eine Type mit besonders guten
Flammschutzeigenschaften hin. Die Klasse VO wird f ü
r Materialien vergeben,
die selbstverlöschend innerhalb von 10 Sekunden sind. Brennbare Tropfen sind
nicht zulässig und ein Nachglimmen darf maximal 30 Sekunden andauern

die Verarbeitungsqualität ist hinsichtlich der Homogenität des Materials als sehr
gut zu bezeichnen. Das Bauteil ist verzugsfrei gefertigt worden. Die Qualit ät der
Bindenähte -bis auf den Bereich der Schraubdome -kann als gut bezeichnet
werden.

Bei der Bauform der Schraublöcher ist die Lage der Risse unkritisch und kann
vermutlich nicht zu einem vollständigen Bruch der Schraubdome fü
hren. Aus
diesem Grund kann die schlechte Bindenahtfestigkeit eher als ein
,,kosmetisches Problem" angesehen werden.

das Bauteil weiß
t keine nennenswerten inneren Spannungen auf, da diese sonst
im Kontakt mit einem spannungsrissauslösenden Medium zur Rissbildung
gefü
hrt hätte. Auch dies ist ein Hinweis auf eine gute Verarbeitungsqualität

Das in diesem Bericht Maurer gezeigte Schadensbild konnte durch die in
diesem Bericht beschriebenen Experimente nicht nachgestellt werden. Die
Proben, die im Gutachten Maurer beschrieben wurden, lagen dem DKI nicht
vor, so dass sich die Bewertung einzig auf die Abbildungen aus dem
entsprechenden Gutachten stü
tzen. Die Art des Bruchbildes (Gutachten
Maurer) erinnert an Spannungsrisse gefolgt von einem Gewaltbruch. Das
Bruchbild bei Spannungsrissen kann dem von Schwingungserm ü
dungsrissen
ähneln, da es auch hier zu einem schrittweisen Rissfortschreiten kom men kann.
Insbesondere wird dies häufig bei schlagzähen Materialien wie PC-ABS
beobachtet.

Gegen einen reinen Schwingungserm ü
dungsbruch spricht auch, dass beide
Schraubdome gebrochen sind. Im Einbauzustand liegt der Lü
ftermotor an vier
Punkten an der Gehäuserü
ckwand an. Es ist daher unwahrscheinlich, dass es
hier zum Ausfall durch Schwingung kommt.

27

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SEITE 54 ZITAT:

Zum Zeitpunkt der Anklage in Österreich waren die Vorwürfe wegen eines angeblichen Produktions- oder Konstruktionsfehlers beim Heizlüfter Hobby TLB noch nicht erhoben worden. Wäre dies der Fall gewesen, wären möglicherweise beim Prozess auch Verantwortliche der Fa. Fakir angeklagt worden. In diesem Fall wäre bereits im Prozess vorgebracht worden, dass die Heizlüfter bestimmungswidrig und damit ohne erforderliche Prüfzeichen eingebaut und betrieben wurden.

JÜRGEN MÜNCH (persönliche Anmerkung: eigenhändige Unterschrift)
Kriminalhauptkommissar

Somit wäre ein anderer Ausgang des Prozesses zu erwarten gewesen.

ZITAT-ENDE


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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#3
ANTWORT 03 ZZ KAPRUN INFERNO | 20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN - SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=909.0

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TEMPORÄR KURZ UND BÜNDIG VORANGESTELLT:

SEITE 29 ZITAT: Die Auffassung des Gerichts in Salzburg, bei den Zügen der Gletscherbahn Kaprun AG handele es sich nicht um Fahrzeuge, mag auf spezielle, in Österreich gängige Definitionen zurückzuführen sein. Nach den in Deutschland üblichen Definitionen handelte es sich bei den Zügen der Gletscherbahn Kaprun AG eindeutig um Fahrzeuge. ZITAT-ENDE

SEITE 54 ZITAT:

Zum Zeitpunkt der Anklage in Österreich waren die Vorwürfe wegen eines angeblichen Produktions- oder Konstruktionsfehlers beim Heizlüfter Hobby TLB noch nicht erhoben worden. Wäre dies der Fall gewesen, wären möglicherweise beim Prozess auch Verantwortliche der Fa. Fakir angeklagt worden. In diesem Fall wäre bereits im Prozess vorgebracht worden, dass die Heizlüfter bestimmungswidrig und damit ohne erforderliche Prüfzeichen eingebaut und betrieben wurden.

JÜRGEN MÜNCH (persönliche Anmerkung: eigenhändige Unterschrift)
Kriminalhauptkommissar

Somit wäre ein anderer Ausgang des Prozesses zu erwarten gewesen.

ZITAT-ENDE


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20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN
http://home.tiscali.cz/kaprundisaster/Gutachten/Ermittlungsbericht%20StAnw%20Heilborn.pdf

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download
20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=909.0;attach=5426

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PERSÖNLICHER HINWEISE: Maschinelle Transkription ohne jegliche Gewähr SEITE 28-54 (Seitennummer am Ende der Seite) Verbesserungen möglich.


Aus diesen Fakten kann geschlossen werden, dass die Schraubdome des im
talseitigen Fü
hrerstand verbauten Lü
fters durch Spannungsrissbildung
ausgefallen sind.
Quelle:


Gutachten DKI, Bericht 06T028GO v. 11.10.2006, Dr. M. Rudschuk (siehe
Ordner: Eigene Gutachten)
Durch den Umstand, dass keine Artikelnummer auß
er der des Heizlü
fters aus dem
nicht verbrannten Gegenzug bekannt ist, k önnen auch keine Rü
ckschlü
sse auf den
Produktionsmonat der Gehäuseteile und das Endmontagedatum gezogen werden. Der
tatsächliche Produktionstag ist nicht nachweisbar. Die Bildung von Binden ähten hängt
von den Einstellungen am Spritzgusswerkzeug ab. Temperatur des Werkzeuges,
Temperatur des Granulats, Fließ
geschwindigkeit und viele andere Komponenten,
bestimmen letztendlich die Ausbildung von Binden ähten. Es gibt demnach keinerlei
Hinweise darauf, dass im Unglü
ckszug selbst auch ein Heizlü
fter eingebaut, dessen
Gehäuse so ausgeprägte Bindenähte aufweist, wie es im unverbrannten Gegenzug
der Fall war. Auch das DKI hat nicht bei allen fü
r das Erstellen des Gutachtens
ü
berlassenen Gehäuseteilen Bindenähte in ausgeprägter Form feststellen können.

Da Gehäuseteile nur miteinander verglichen werden können, wenn sie unter
identischen Bedingungen produziert wurden, ist es fraglich, ob ein Schluss von den
Feststellungen am Heizlü
fter des nicht verbrannten Zuges auf den Heizl ü
fter des
verunglü
ckten Zuges zulässig ist. Möglicherweise hat der Heizlü
fter im Unglü
ckszug
sichtbar keine Bindenähte aufgewiesen. Auf diese Möglichkeit sind die
Sachverständigen, insbesondere die Professoren Maurer und Langecker nicht
eingegangen.

6.5.2
Hobby S - Neukonstruktion auf Grund erkannter Mängel beim Hobby TLB Brände
von Heizlü
ftern in der Vergangenheit

Im Urteil stellt das Landesgericht Salzburg fest, dass, entgegen den Aussagen der
Zeugen Bischoff und Buchert, der Heizlü
fter Hobby S bezü
glich des Heizlü
fters Hobby
TLB eine völlige Neuentwicklung darstelle.

Quelle:


Urteil LG Salzburg, Az: 37Hv60/02 d, Seite 263 (siehe Ordner: Urteil LG
Salzburg)
Zur Klärung dieser Frage wurden ehemalige Mitarbeiter der Fa. Fakir vernommen. Sie
sagten ü
bereinstimmend aus, dass ihnen keine Produktions-oder
Konstruktionsmängel beim Hobby TLB bekannt gewesen seien. Der Hobby S sei keine
Neuentwicklung, sondern eine Anpassung des Designs gewesen. Die Technik sei
gleich geblieben. Markantester Unterschied zwischen dem Hobby S und dem Hobby
TLB sei, dass beim Hobby S das Gehäuse auch die Funktion eines Abstandshalters bei
der Wandmontage ü
bernommen hat.

28

Einer der Zeugen (Uwe Hering) war bis 1996, also ü
ber den Zeitpunkt des Zugumbaus
hinaus, Leiter der Materialwirtschaft bei der Fa. Fakir und in dieser Funktion zuständig

r Einkauf, Disposition und Wareneingang.
Dieser gab auch an, dass die Fa. Fakir nach Bränden in Fahrzeugen mit eingebauten
Heizlü
ftern der Reihe Hobby TLB die Sicherheitseinrichtungen der Heizl ü
fter verstärkt
hätte, indem ein zweiter Thermoschutzschalter eingebaut, und ein schwer
entflammbarer Kunststoff mit der Bezeichnung ABS Bayblend verwendet wurde.
Diese Vorfälle hätten sich vor seiner Zeit bei Fakir abgespielt. Er hatte zu vor
angegeben, in der Zeit v. 01.07.89-31.12.96 bei der Fa. Fakir beschäftigt gewesen
zu sein.

Der Sachverständige Muhr hatte die Erkenntnisse bezü
glich der Brände in Sanitätsfahrzeugen
dem Gericht in Salzburg mitgeteilt.

Quelle:


Vernehmung Uwe Hering am 30.05.06 in Stuttgart (siehe Ordner: Zeugen)

Vernehmung Karl Schmid am 24.05.06 in Sternenfels (siehe Ordner: Zeugen)

Vernehmungen Anton Muhr im Januar 2006 in Füssen nebst dabei
übergebener Unterlagen - Schreiben v. 29.07.2002 an die Allianz Hannover
mit umfangreichen schriftlichen Unterlagen (siehe Ordner: Zeugen)
Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass es 1992 Heizl ü
fter der Firmen Defa und Celix
gab, die fü
r den ständigen Gebrauch in Fahrzeugen entwickelt wurden. Es w äre
demnach der Fa. Swoboda 1993/1994 möglich gewesen, die Fü
hrerstände mit
speziellen Fahrzeug-Heizlü
ftern auszustatten. Warum dies nicht geschehen ist, kann
von hier aus nicht beurteilt werden. Der Fa. Swoboda m ü
sste bekannt gewesen sein,
dass es solche Spezialheizlü
fter gegeben hat.

Die Auffassung des Gerichts in Salzburg, bei den Zügen der Gletscherbahn Kaprun AG handele es sich nicht um Fahrzeuge, mag auf spezielle, in Österreich gängige Definitionen zurückzuführen sein. Nach den in Deutschland üblichen Definitionen handelte es sich bei den Zügen der Gletscherbahn Kaprun AG eindeutig um Fahrzeuge.

Quelle:

•  Schreiben Vereinte Versicherungen, Herr von Daake v. 21.10.91 an Herrn Prok. Brandl von Vereinten Versicherungen (siehe Ordner: Zeugen bei Muhr, sieh Ordner: Kopien Gerichtsakten, Band 6, Reg. 40)

• Urteil LG Salzburg, Az: 37Hv60/02 d, 349 (siehe Ordner: Urteil LG Salzburg)

6.5.3 Suche nach Hinweisen auf einen Konstruktions-oder Produktionsfehler bei der Fa. Fakir

Am 05.04.2006 erließ
das Amtsgericht Vaihingen/Enz auf Antrag der StA Heilbronn
einen Durchsuchungsbeschluss fü
r die Firmenräume der Fa. Fakir. Die Durchsuchung
sollte zum Auffinden von Unterlagen fü
hren, die einen Hinweis auf

29

die Existenz eines Konstruktions-bzw. Produktionsfehler beim Heizlü
fter Hobby TLB
enthalten und mit deren Hilfe der Nachweis zu fü
hren sei, dass der Heizlü
fter Hobby S
eine vollkommene Neukonstruktion darstellt.

Der Beschluss wurde am 25.04.06 von OStA Schwarz und KHK Mü
nch den
Geschäftsfü
hrern der Fa. Fakir vorgelegt. Diese teilten mit, dass die Fa. Fakir bereit
sei, alle relevanten Unterlagen der Staatsanwaltschaft Heilbronn zu ü
bergeben, soweit
solche noch vorhanden seien.

Bei einer Durchsicht der Altakten konnten 6 relevant erscheinende Leitz-Ordner mit
Unterlagen zur Produktion der Gehäuseteile des Hobby TLB gefunden werden. Darin
war auch Schriftverkehr zwischen den Firmen Fakir und Simm enthalten.

Eine Auswertung dieser Akten ergab keine verfahrensrelevanten Erkenntnisse,
insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Heizlü
fter Hobby S eine vollkommene
Neukonstruktion auf Grund erkannter Mängel beim Heizlü
fter Hobby TLB war. Es
fanden sich auch keinerlei Unterlagen zur Ausbildung von Bindenähten im Bereich des
Befestigungsdomes.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Unterlagen in fr ü
heren Jahren
vorhanden waren, allerdings musste die Fa. Fakir Akten aus dem Produktionsjahr 1993
längstens bis 2003 aufbewahren.

In einem Ordner fand sich eine anwendungstechnische Information der Fa. Bayer v.
15.05.1987 zur Verwendung von Bayblend -FR 1439, FR 1440 und FR 1441. (Anm.:
Granulat zur Gehäuseherstellung) Dabei handelt es sich um flammgeschü
tzte,
lichtstabile Typen. Das Informationsblatt zeigt, dass bezü
glich Massetemperatur,
Werkzeugtemperatur und Trocknungstemperatur von der Fa. Bayer Richtwerte
vorgegeben wurden, die gewisse Spielräume bieten.

Die Fa. Fakir beantwortete mit Schreiben v. 12.06.06 die im Durchsuchungsbefehl
aufgelisteten Fragen. Auch aus diesem Schreiben ergaben sich keine weiteren
Ermittlungsansätze.

Quelle:


Durchsuchungsbeschluss AG Vaihingen/Enz, 1Gs32/06 v. 05.04.06 (siehe
Ordner: Schriftverkehr StA Heilbronn / LPD Stuttgart)

Durchsuchungsbericht LPD Stuttgart v. 25.04.06 über die freiwillige Herausgabe
von schriftlichen Unterlagen (siehe Ordner: Fakir)

Inhalt der sichergestellten Akten (siehe Ordner: Fakir, sichergestellte Unterlagen
25.04.06)
• Schreiben Fa. Fakir v. 12.06.06 (siehe Ordner: Fakir)

30

6.6

Zustand des Heizlüfters zum Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten Geishofer und Maurer

6.6.1
Bruch des Befestigungsdomes
Prof. Maurer beschreibt zu Beginn seines Gutachtens den Zustand des Heizl ü
fters, so
wie er ihn von Herrn Mag. Geishofer zur Erstellung des Gutachtens in Empfang
genommen hat. Danach machte er folgende Feststellungen:


er war nach Anlieferung teilweise zerlegt und wie in Abb. 0.1 ersichtlich die
Frontabdeckung abmontiert

in Abb. 0.2 sind alle ü
bernommenen Teile in einer Ü
bersicht wiedergegeben.
• Ventilatorflü
gel und Heizstern lagen bei der Ü
bergabe lose im Gehäuse

Die Befestigungsschrauben des Heizsterns waren aus der Halterung der
Heizlü
fter-Rü
ckwand heraus gebrochen und lose beigelegt (siehe Abb. 03)
Quelle:


Gutachten Maurer v. 13.10.2003, Seite 2, Bilder in der Anlage (siehe Ordner:
Gutachten)
Mag. Geishofer beschreibt in seinem Gutachten den Heizl ü
fter folgendermaß
en:


Am 10.10.02 wurde erstmals der Heizlü
fter Fakir Hobby TLB, der in dem
Talfü
hrerstand des erhaltenen Wagens der Standseilbahn eingebaut war ....
ü
berprü
ft
• Die beiden Gehäusehälften waren nicht verschraubt.
• Die Drehknöpfe- Ein- und Ausschalter, Temperaturregler - fehlten
• Die Motor-Heizsterneinheit lag lose in dem Gehäuse.

Ferner waren an der Unterseite der Rü
ckwand, insbesondere in dem Bereich
des Stromanschlusskabels, klebrige Ablage rungen erkennbar

Der obere Befestigungsflansch war sternförmig eingerissen, der untere Flansch
nicht mehr vorhanden.

Unter der oberen Befestigungsschraube waren noch Reste des
Kunststoffgehäuses eingeklemmt

Der Heizstern selbst war an etlichen Stellen mechanisch deformiert

Auch die ausgerissene Aufhängung der Heizsterneinheit wurde zunächst auf
Schäden zurü
ckgefü
hrt, die im Zuge eines Transports bzw. der
vorgenommenen Demontagen und Besichtigungen entstanden sein k önnten.

Mit dem Heizlü
fter wurden keine weiteren Experimente vorgenommen.
Insbesondere die Art der Beschädigung an dem oberen Befestigungsflansch
der Heizsterneinheit gab zu denken. In Absprache mit Richter Dr. Manfred
Seiss wurde der Heizlü
fter der bereits in anderer Sache bes tellte Gutachter

31

Univ.-Prof. Dipl.-lng. Dr. Maurer übergeben.

Quelle:

• Gutachten Mag. Geishofer v. 13.10.2003, Seite 78-82, 88 (siehe Ordner: Gutachten)
Die Beschreibung durch die beiden Sachverständigen offenbart eine Problematik des
österreichischen Strafverfahrens.

Der beschriebene Heizlü
fter wurde am 14.11. oder 15.11.2000 (Anm.: hierzu gibt es
unterschiedliche Angaben seitens der KTZ und des SV Muhr) auf Weisung des Dipl.lng.
Tisch von der KTZ Wien ausgebaut. Er wurde am 05.12.2000 bei der KTZ zerlegt
und fotografiert. Diese Aufnahmen zeigen keinerlei Beschädigungen am Heizlü
fter,
auch nicht im Bereich des Befestigungsdomes. Die Heizeinheit ist fest an das
Gehäuse geschraubt.

Dipl.-lng. Bind erklärte bei seiner Vernehmung am 04.10.06 in Wien, dass ihm an
diesem Tag keine Beschädigungen, insbesondere nicht im Bereich des Befesti gungsdomes
aufgefallen sein. Die Bilder in dem Gutachten Maurer konnte er nicht
nachvollziehen.
Auch nach Aussagen der Sachverständigen Muhr und Lange, die den Heizlü
fter im
März 2001 in Besitz hatten, war der Heizl ü
fter unversehrt.

Frau StA Danninger-Soriat bestätigte ebenfalls, dass der Heizlü
fter noch beim
Ortstermin während des Prozesses im Juli 2002 in Linz unbesch ädigt war.

Quelle:


Bericht LPD Stuttgart v. 06.11.2006 mit weiteren Quellenangaben (siehe
Ordner: Schriftverkehr StA Heilbronn /LPD Stuttgart)
Herr Prof. Maurer gab in seiner Vernehmung am 21.11.06 in Leoben an, er habe
angenommen, dass der Zustand des Heizlü
fters, so wie er ihn von Magister Geishofer
in Empfang genommen hatte, dem entsprach, wie er von der KTZ im No vember 2000
aus der Bahn ausgebaut worden war.

Herr Mag. Geishofer hat demnach Prof. Maurer nicht bez ü
glich der von ihm in seinem
Gutachten niedergeschriebenen Gedanken informiert, dass die v on ihm festgestellten
Beschädigungen möglicherweise durch Experimente anderer Sachver ständiger oder
infolge der verschiedenen Transporte entstanden sein k önnte.

Auf Grund dieser Feststellungen muss das Ergebnis des Gutachtens von Prof. Maurer
in Frage gestellt werden, denn er ging von falschen Voraussetzungen aus. Er war der
Auffassung, dass der Bruch des Befestigungsdomes noch im einge bauten Zustand
erfolgt ist, was nachweislich nicht der Fall war. Die entsprechen den Bilder der KTZ
lagen seit spätestens Juli 2002 vor. Hier zeigt sich, dass die im Verfahren beteiligten
Sachverständigen und Kriminaltechniker untereinander nicht in einer f ü
r ein solches
Verfahren erforderlichen engen Weise zusammengearbei tet, kommuniziert und sich
ausgetauscht haben dü
rften.

32

Aus den Gerichtsakten des Landesgerichts Salzburg ist der exakte Weg des Heizlüfters und die damit verbundenen substantiellen Ver änderungen nicht nachvollziehbar.

Zwischen dem Ausbau im November 2000 und der Ü
bernahme des Heizlü
fters durch
die Sachverständigen Geishofer und Maurer liegen knapp 2 Jahre. Möglicherweise kam
es infolge unsachgemäß
er Behandlung zu dem von Prof. Maurer festgestellten Bruch
des Befestigungsdomes. Es ist daher fraglich, ob der Bruch f ü
r das vorliegende
Verfahren die ihm im österreichischen Strafverfahren zuge wiesene Bedeutung haben
kann. Eine zeitliche Einordnung, wann es zu dem Bruch kam, ist nicht m öglich. Es
kann auch nicht gesagt werden, ob die zweifellos festgestellten Mängel an den
Bindenähten im Bereich des Befestigungsdomes tatsächlich ursächlich fü
r diesen
Bruch waren, was It. Gutachten des DKI eher un wahrscheinlich ist.

Quelle:


Bericht LPD Stuttgart v. 06.11.06 (siehe Ordner: Schriftverkehr StA Heilbronn
/LPD Stuttgart)

Gutachten Geishofer v. 13.10.03 (siehe Ordner: Gutachten)

Gutachten Maurer v. 13.10.03 (siehe Ordner: Gutachten
6.6.2
Mechanische Deformation des Heizsterns
Gleiches gilt fü
r die mechanischen Deformationen am Heizstern, wie sie von Mag.
Geishofer beschrieben wurden. Auch hier ist anhand der von der KTZ im Dezember
2000 und im März 2001 von der DEKRA gemachten Aufnahmen deutlich erkennbar,
dass es die beschriebenen Besch ädigungen nach dem Ausbau nicht ge geben hat.

Herr Mag. Geishofer beschreibt in seinem Gutachten einen Funktionstest des
ausgebauten Heizlü
fters Hobby TLB aus dem nicht verbrannten Gegenzug. Er schreibt:
,,
Nach dem Einschalten trat unmittelbar eine Rauchentwicklung auf, ver bunden mit
dem Geruch verschmorten Kunststoffes, wie aus den Ü
berlastversuchen bereits
bekannt. Auß
erdem konnte die Neigung der Heizsterneinheit in Richtung Rü
ckwand
beobachtet werden. Der Heizlü
fter wurde sofort vom Stromnetz getrennt und
anschließ
end zerlegt. Tatsächlich hatte sich eine provisorische Halterung gelockert,
wodurch sich die Heizeinheit leicht geneigt und dadurch die R ü
ckwand berü
hrt hatte."

Quelle:


Gutachten Geishofer v. 13.10.03, Seiten 78-82, 87 (siehe Ordner: Gutachten)

KTZ-Bilder (siehe Ordner: Lichtbildmappe zum Ermittlungsbericht)
Leider versäumte Herr Mag. Geishofer bei der Beschreibung seines Funktionstestes zu
erwähnen, dass die Berü
hrung der Heizeinheit mit der Rü
ckwand zwangsweise
erfolgte, da der Heizstern wie beschrieben mechanisch deformiert war. Die

33

Abbildung 38 auf Seite 81 des Gutachtens zeigt, wie stark diese Deformation
ausgebildet war. Auch ein Laie vermag nun zu erkennen, dass der Normalabstand von
1 cm zwischen Heizstern und Gehäuse (mit diesem Abstandswert vom VDE gepr ü
ft
und mit Prü
fzeichen versehen) mit den Deformationen, die nach auß
en zeigen, deutlich
verkleinert ist. Der Frage, warum sich die provisorische Halterung gel öst hat, wurde im
Gutachten nicht nachgegangen.

In diesem Zusammenhang muss einmal mehr erw ähnt werden, dass der Heizstern
beim Ausbau im November 2000 die beschriebenen Deformationen nicht aufgewiesen
hat. Somit haben die von Mag. Geishofer in diesem Zusammenhang getroffenen
Feststellungen keine Bedeutung.

6.7
Gutachten Geishofer und Maurer als Grundlage fü
r das Urteil 1. Instanz
Das Gericht kommt im Urteil zu dem Ergebnis, dass die Untersuchungsergebnisse der
Gutachter Maurer und Geishofer den tats ächlichen Ereignissen vorn 11.11.2000 am
ehesten entsprechen.

Das Gericht stellte fest:

,,Von diesem Schadensbild wird beim Heizlü
fter im talseitigen Fü
hrerstand der
Kitzsteingams ausgegangen. Diese Verkettung von Faktoren war technisch nicht
berechenbar und auch nicht vorhersehbar"

Quelle:


Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv60/02 d, Seiten 159/160 (siehe Ordner: Urteil
LG Salzburg)
Nach jetzigem Erkenntnisstand muss davon ausgegangen werd en, dass beim
ausgebauten Heizlü
fter zum Zeitpunkt des Unglü
cks kein erkennbarer Bruch des
Befestigungsdomes vorhanden war. Nach Gutachten des Deutschen Kunststoff
Institutes war bei der Bauform der Schraublöcher die Lage der Risse unkritisch und
konnte vermutlich nicht zu einem vollständigen Bruch der Schraubdome f ü
hren.
Das von Prof. Maurer beschriebene Schadensbild konnte vom DKI Darmstadt nicht
nachvollzogen werden.

Quelle:


Gutachten DKI (siehe Ordner: Eigene Gutachten)

Bericht zum Zustand des Heizlüfters, LPD Stuttgart v. 06.11.2006 (Ordner:
Schriftverkehr StA Heilbronn / LPD Stuttgart Band 2)

Vernehmung DI Bind am 04.10.2006 beim Bezirksgericht Josefstadt, Wien,
Seiten 4, 5 (siehe Ordner: Zeugen)
Dass die beiden Sachverständigen in ihren Gutachten -unzutreffend —
davon
ausgegangen sind, dass der Heizlü
fter bereits beim Ausbau im Nov. 2000 beschädigt
gewesen sei, kam im österreichischen Verfahren nicht zur Sprache, obwohl die KTZ-
Bilder vom November 2000 bekannt waren.

34

Brandentstehung durch Abkippen der Heizeinheit nach Bruch des Befestigungsdomes

Das Gericht geht im Urteil, den Gutachten des Mag. Geishofer und Prof. Maurer
folgend, von folgender Brandentstehung aus:

,,Es ist die Heizwendel eines Heizlü
fters der Marke Fakir Typ Hobby TLB, wie auch im
Unglü
ckszug eingebaut, nur knapp 1,0 cm von der Rü
ckwand entfernt. Ausgehend von
den vorstehend beschriebenen Fehlstellen im Bereich der Auf hängung des Heizsterns
(Bindenähte) bildeten sich schwingungsinduzierte Ermü
dungsrisse. Diese Haarrisse
sind im Lauf der Zeit immer weiter fortgeschritten bis es zu einer Auseinanderklaffung
im Bereich des Befestigungsflansches kam. Es bildeten sich also im Laufe der Zeit
Risse im Gehäusewerkstoff des Heizlü
fters (Bereich der Heizsternbefestigung} w obei
nicht festgestellt werden konnte, zu welchem Zeitpunkt diese Erscheinungen erstmals
auftraten, dies kann Monate oder Jahre gedauert haben.
Durch die Ermü
dungsrisse wird letztlich der Befestigungsflansch eines
Verschraubungspunktes soweit geschw ächt, dass es in diesem Bereich zu einem
Gewaltbruch, also zu einem sehr rasch verlaufenden Bruch der Aufh ängung kommt. In
der Folge war es von Bedeutung, inwieweit die Befestigung der zweiten Schraube noch
gegeben war. Bricht auch diese im Zuge des Bruchs des ersten Befestigungsflansches
ebenfalls vollständig aus, so ist der Heizstern ohne jede Befestigung und fällt in das
Gehäuse, wodurch der Ventilator augenblicklich blockiert wird, was zu einem
Ansprechen der Thermoschutzscheinrichtungen und damit zu einem Abschalten der
Heizleistung fü
hrt. Wie die Untersuchungen an zahlreichen Vergleichsger äten, darunter
auch Geräten der Type Hobby TLB, durch die Sachverständigen zeigten, waren an den
Thermoschutzeinrichtungen keine Defekte erkennbar.
Das Gericht stellt daher fest, dass auch am Heizlü
fter im talseitigen Fü
hrerstand der
Kitzsteingams die Sicherheitseinrichtungen in Ordnung waren. War der beschriebene
Schaden an der Halterung des Heizlü
fters Marke Fakir Hobby TLB begrenzt und blieb
die zweite Schraubenbefestigung weitgehend tragfähig, kam es nach einem Bruch der
ersten Befestigungseinheit zu unkontrollierten und unvorhersehbaren
Torkelbewegungen der Heizsterneinheit, wodurch eine Be rü
hrung der heiß
en
Heizwendel mit der Gehäuserü
ckwand möglich wurde. Die untere Verschraubung des
Heizlü
fters hatte noch eine Festigkeit, welche ein vollständiges Blockieren des
Ventilators verhinderte. Bei einer reinen Kippbewegung nach vorne w äre eine
Blockierung des Ventilators erfolgt, verbunden mit der Aus lösung der zwei
Thermoschutzeinrichtungen. Es traten durch den geschilderten Produktionsfehler
Torkelbewegungen der gesamten Heizsterneinheit auf, verbun den mit
Drehbewegungen in alle Richtungen. Durch die bauliche N ähe der Rü
ckwand kam es
auch zu einer Berü
hrung durch den Heizstern. ..... Durch das Berü
hren des Heizsterns
an der Rü
ckwand des Gehäuses begann es zu brennen und zwar brannten zunächst die
flü
chtigen Zersetzungsprodukte des Kunststoffs. Ü
berall dort, wo der Heizstern die

ckwand des Gehäuses berü
hrte, zü
ndete er es an. Eine Entzü
ndung des
Heizlü
ftergehäuses durch den Kontakt des Heizsterns mit der Rü
ckwand war dadurch
möglich. Die Absenkung der Lü
fterdrehzahl kam

35

dadurch zustande, dass an der Aufh ängung die beschriebenen Risse wirksam wurden
und der eigentliche Ventilator an dem Auß
enrohr schliff. Der Heizlü
ftermotor
funktionierte einwandfrei, es erfolgte jedoch eine mechanische Behinderung. Die
Senkung der Lü
fterdrehzahl war durch den beschriebenen Produktionsfehler (Risse,
Wahl des Anspritzpunktes) und die mechanische Behinderung des Gebläses möglich.
.....
Durch die Torkelbewegung trat kein Stillstand ein, welcher die
Thermoschutzeinrichtungen hätte ansprechen lassen, sondern es kam zu einer
Entzü
ndung des Heizlü
ftergehäuses durch den Kontakt des Heizsterns mit der

ckwand des Kunststoffgehäuses."

Quelle:


Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv60/02 d, Seiten 157-160 (siehe Ordner: Urteil
LG Salzburg)
Diese Brandursache konnte durch die Versuche des KTI des LKA Stuttgart nicht
nachvollzogen werden.

Am 03.11.2005 wurden der LPD Stuttgart von der Fa. Fakir diverse Unterlagen
ü
bergeben, darunter zwei Expertisen des Privatgutachters Klaus Tschui aus dem

rstentum Lichtenstein. Dieser hatte sich im Auftrag der Fa. Fakir mit den Ergebnissen
der österreichischen Sachverständigen befasst und verglich diese mit den Ergebnissen
von Versuchen, die von der Fa. Fakir durchgef ü
hrt wurden.

Quelle:


Aktenvermerk der LPD Stuttgart v. 03.11.05 nebst Anlagen (siehe Ordner:
Fakir und Ordner: Gutachten)
Unter Punkt 4.1.7 beschreibt Herr Tschui den Fakir Versuch 7. Bei diesem Versuch
wurden beide Befestigungsdome bei einem Hobby TLB vollst ändig entfernt, um eine
möglichst groß
e Bewegungsfreiheit fü
r den Heizstern zu erhalten. Auch durch sehr
starkes Rü
tteln in verschiedenste Richtungen und Stellungen konnte nicht erreicht
werden dass der Heizstern die hinteren Ansauggitter ber ü
hrte. Dies war erst durch
starken Druck mittels eines Schraubendrehers m öglich.

Quelle:


Expertise II, Klaus Tschui v. 21.06,2004, Bericht 2 Nr. Fak-040618, Seite 9
(siehe Ordner: Gutachten)
Auf Anfrage v. 03.01.06 bei der Fa. Fakir erklärte diese mit Schreiben v. 05.01.06,
dass es bzgl. des durchgefü
hrten Versuches 7 keinerlei Film-oder Bildaufzeichnungen
gäbe. Der Versuch könnte in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und der LPD
Stuttgart nach Terminvereinbahrung wiederholt werden.

Quelle:


Schreiben der LPD Stuttgart an die Fa. Fakir v. 03.01.06 (siehe Ordner: Fakir)

Antwortschreiben der Fa. Fakir v. 05.01.06 (siehe Ordner: Fakir)

36

Der Versuch wurde am 26.01.06 im Labor der Fa. Fakir durchgeführt. Der Versuch
wurde fotografisch durch die LPD Stuttgart festgehalten. F ü
r den Versuch wurde ein
Heizlü
fter Hobby TLB verwendet, der im August 1991 endmontiert wurde.

Eine Berü
hrung des Heizsterns mit dem hinteren Gehäuseteil war nur möglich, als
sowohl die beiden Befestigungsdome als auch die so genannten Fixierstifte restlos
abgeschliffen worden waren. Die Heizeinheit war frei beweglich und es kam zu einer
Berü
hrung zwischen Heizstern und Geh äuse.

Nachdem in einem weiteren Versuch lediglich die Befestigungsdome restlos
abgeschliffen wurden, war sofort erkennbar, dass die Bewegungsfreiheit der
Heizeinheit durch die noch bestehenden Fixierstifte erheblich eingeschr änkt war. Nach
Zusammenschrauben der beiden Gehäuseteile war es nun nicht mehr möglich, durch

tteln in alle Richtungen eine Berü
hrung des Heizsterns mit dem Gehäuse zu
erreichen. Grund dafü
r war, dass das Lü
fterrad sofort nach Berü
hrung auf dem auf dem
so genannten Luftströmungsrohr aufsaß
und blockierte. Dadurch wurde ein weiteres
Abkippen und eine weitere Annäherung des Heizsterns an das Gehäuse verhindert. Zu
einer Berü
hrung kam es nicht.

Quelle:


Aktenvermerk der LPD Stuttgart v. 26.01.06 (siehe Ordner: Fakir)

Lichtbildmappe der LPD Stuttgart zu diesem Versuch v. 26.01.06 (siehe
Ordner: Fakir)
Die Staatsanwaltschaft Heilbronn entschied, dass dieser Versuch durch das
Kriminaltechnische Institut des Landeskriminalamtes Baden -Wü
rttemberg wiederholt
und dokumentiert werden soll.

Mit Schreiben v. 31.08.2006 legte das KTI des LKA Stuttgart sein Gutachten vor.

In der Zusammenfassung dieses Gutachtens wird ausgef ü
hrt:

,,Eine beharrende Berü
hrungsgefahr zwischen Heizstern und Geh äuserü
ckwand und
somit auch eine Brandgefahr konnte im Falle eines Abkippens der Lü
fter-/
Heizsterneinheit nicht festgestellt werden.

Bei einem Betrieb mit abgesenkter Lü
fterdrehzahl konnte selbst bei direkter Berü
hrung
des Heizsterns an der Gehäuserü
ckwand und erheblich verlängerten Ansprechzeiten
der STBn (durch Ü
berbrü
cken) (Anm: STB = Sicherheitstemperatur begrenzer) kein
Brand festgestellt werden. ,,Bei intakten STBn und bloß
er Annäherung des Heizsterns
an die Gehäuserü
ckwand ist keinesfalls von einer Brandge fahr auszugehen."

Wenn im Innern des Heizlü
fters an die Befestigungsnieten des Heizsterns Hydraulik öl
gebracht wird, kann auch ohne Abkippen der L ü
fter-/ Heizsterneinheit, durch einen

fterradstillstand oder eine stark verminderte Lü
fterdrehzahl, z.B. durch
Verschmutzung, eine Entzü
ndung und ein Abbrand des gesamten Lü
fters entstehen.
Wenn die Lü
fter- / Heizsterneinheit infolge eines vollst ändigen Abbrechens beider

37

Befestigungsdome oder vollständigen Lösens beider Befestigungsschrauben abkippt,
wobei das Lü
fterrad blockiert und ein Lü
fterflü
gel den Heizstern berü
hrt, besteht bei
gewöhnlich langen Ansprechzeiten der STB (von der Fa. Fakir zwischen 8 und 20 Sek.
angegeben) keine Brandgefahr mit Brandü
bergriff auf den gesamten Lü
fter.
Besitzen die STB jedoch extrem lange Ansprechzeiten (stellt möglicherweise einen
Sonderfall dar), so kann eine in Brandsetzung mit Abbrand des gesamten Lü
fters nicht
ausgeschlossen werden."

Quelle:


Ergebnisbericht KTI/LKA BW v. 31.08.2006, Seite 22 (siehe Ordner Eigene
Gutachten)
Diese Ergebnisse widersprechen dem vom Land esgericht Salzburg festgestellten
Brandentstehungsverlauf, weil nach den Versuchsergebnissen der geringste Ab stand
zwischen Heizstern und Gehäuse mit 6mm festgestellt wurde.

Quelle:
. Ergebnisbericht KTI/LKA BW v. 31.08.2006, Seite 18 (siehe Ordner: Eigene
Gutachten)

Die Versuche haben allerdings ergeben, dass es beim Abkippen zu einer Ber ü
hrung
zwischen Lü
fterrad und Heizstern kommen kann. Dieser Umstand stellt aber nur dann
eine Brandgefahr dar, wenn die Ansprechzeiten der Sicherheitstempera turbegrenzer
extrem lang sind. In diesem Fall wäre eine in Brandsetzung mit Abbrand des gesamten

fters nicht auszuschließ
en.

Quelle:


Ergebnisbericht KTI/LKA BW v. 31.08.2006, Seite 21 (siehe Ordner: Eigene
Gutachten)
Bezü
glich des Heizlü
fters Hobby TLB aus dem nicht verbrannten Gegenzug hat das
Gericht allerdings festgestellt, dass die Sicherheitstemperaturbegrenzer oder dort als
Ü
berhitzungsschutzschalter bezeichnet, in Ordnung waren.

,,Wie die Untersuchungen an zahlreichen Vergleichsger äten, darunter auch Geräten
der Type Hobby TLB, durch die Sachverständigen zeigten, waren an den
Thermoschutzeinrichtungen keine Defekte feststellbar.
Das Gericht stellt daher fest, dass auch am Heizl ü
fter im talseitigen Fü
hrerstand der
Kitzsteingams die Sicherheitseinrichtu ngen in Ordnung waren."

Quelle:


Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d, Seite 158 (siehe Ordner: Urteil LG
Salzburg)

38

6.9

Belastung des Gehäuseinnern mit Hydrauliköl

Das Gericht stellte fest, dass der Heizl ü
fter zum Zeitpunkt des Ausbaus aus dem nicht

verbrannten Gegenzug keinerlei Ö
lbelastung aufwies.

Quelle:


Urteil des Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d v. 19.02.2004, Seiten
119, 122, 157, 179, 209, 241, 249, 251 -(mit Verweis auf Bilder der KTZ,
252, 256, 297/303/304 -Hinweis auf Feststellungen der KTZ, 305 (siehe
Ordner: Urteil LG Salzburg)
Die hier gefü
hrten Ermittlungen haben zu Ergebnissen gefü
hrt, dass das Innere des

ausgebauten Heizlü
fters mit Hydrauliköl belastet war.

6.9.1
Aussage des Betriebselektrikers Kellner, Gletscherbahn Kaprun AG
Am 16.07.02 sagte Georg Kellner vor Gericht aus, er habe in der linken unteren Ecke

des Heizlü
fters einen kleinen Ö
lfleck gesehen.

Quelle:


Protokoll Hauptverhandlung v. 16.07.2002, Vernehmung Georg Kellner,
GBK, Seite 137 (siehe Ordner: Zeugen)
Auf diese Aussage wurde in der Hauptverhandlung nicht weiter eingegangen.

Georg Kellner wurde am 17.05.06 in Kaprun vernommen. Er erl äuterte seine Aussage

v. 16.07.02 mit folgenden Worten: ,,Ich glaube mich erinnern zu können, dass ich eine
rötliche Flü
ssigkeit im Heizlü
fter gesehen habe. Ich habe wegen der rötlichen Färbung
geschlossen, dass es sich um Hydrauliköl handelt. Ich wusste, dass das bei der Bahn
verwendete Hydrauliköl rot war. Ich habe diese Flü
ssigkeit nicht geprü
ft."
Im Rahmen dieser Vernehmung wurden dem Zeugen Kellner mehrere von der KTZ
gefertigte Bilder vom Heizlü
fter unmittelbar vor dem Ausbau aus dem nicht verbrannten
Zug im Tunnel gezeigt. Herr Kellner gab an, die auf den Bildern deutlich sichtbare
Fusselbelastung, die Abrinnspuren zwischen Heizlü
fter und Lufthutze sowie den rötlich
glänzenden Fleck um den Kabeleingang damals nicht gesehen zu haben, räumte
jedoch ein, dass er beim Anblick der Bilder nun spontan sagen wü
rde, es handele sich
um Ö
l.

Quelle:


Vernehmung Georg Kellner am 17.05.06, Seiten 3-5, ON 347-351 (siehe Ordner:
Zeugen)
• Lichtbilder KTZ:

LGS 17, Blatt 6, 1660396_00 V,27.JPG
. LGS 17, Blatt 5, Kaprun, 1660396 IX/Film 1, 18.JPG

39

LGS 17, Blatt 5, Kaprun, 1660396 IX/Film 2, 29.JPG und 30.JPG LGS
17, Blatt 6, Kaprun, 1660396_oo IV, Film 2, 15.JPG LGS12,
lmg003.JPG LGS 12, lmg011.JPG

Das Gericht hatte im Urteil zu diesem vom Zeugen Kellner beschriebenen Ö
lfleck
ausgefü
hrt: ,,Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass die geringfü
gigen rötlichen
Farbantragungen, welche auf den Fotos der KTZ im linken unteren Eck des Heizl ü
fters
zu sehen sind, nach den Bekundungen des Brandsachverst ändigen Ing. Helmut Prader
ebenso gut Kondenswasser sein können, wobei dieser Sachverständige auch
ausgefü
hrt hat, dass Hinweise, dass Hydrauliköl durch den Heizlü
fter durchgeronnen
sein, nicht gefunden werden konnten."

Quelle:


Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv60/02 d, Seite 298 (siehe Ordner: Urteil LG
Salzburg)
Der Sachverständige Geishofer hat im Oktober 2002 an der gleichen Stelle im
Heizlü
fter eine rötlich klebrige Anhaftung festgestellt, also fast 2 Jahre nach dem
Unglü
ck. Nach dieser Zeit dü
rfte evtl. vorhandenes Kondenswasser vollkommen
verdunstet gewesen sein. Die Untersuchungen des KTI des LKA Stuttgart haben
ergeben, dass im Heizlü
fterinneren, genau dort, wo auf Bildern der KTZ rötliche
Antragungen zu sehen sind, Rü
ckstände von Hydrauliköl festgestellt wurden -6 Jahre
nach dem Unglü
ck. Dazu werden später noch eingehender Bemerkungen gemacht.

Quelle:


Gutachten Geishofer v. 13.10.03, Seite 78 (siehe Ordner: Gutachten)

Vernehmung Geishofer am 22.11.2006 beim Landesgericht Graz, Seite 4
(siehe Ordner: Zeugen)

Ergebnisbericht LKA Stuttgart, KTI, v. 31.08.06 (siehe Ordner: Eigene
Gutachten)
6.9.2
Bilder der KTZ vom November 2000

Das Landesgericht Salzburg ü
bergab der Staatsanwaltschaft Heilbronn zur
Durchfü
hrung des Ermittlungsverfahrens mehrere CD's mit Bildern, die von der KTZ
gefertigt wurden. Auch der Sachverständige Muhr ü
bergab im Rahmen seiner
Vernehmung in Fü
ssen zwei Leitzordner mit Bildern, die ü
berwiegend von der KTZ
gefertigt wurden.

Auf den verschiedenen Aufnahmen, die von der KTZ teils noch im Tunnel, teils in Wien
von dem Heizlü
fter Hobby TLB aus dem nicht verbrannten Gegenzug ge macht wurden,
sind deutlich rötlich glänzende Antragungen im Innern des Heizlü
fters und an den
Hydraulikölleitungen zu erkennen. Diese Antragungen waren so

40

mit bereits im November 2000 vorhanden und können daher nicht nach dem Ausbau
entstanden sein.

Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens wurden in Wien drei KTZ-Mitarbeiter
vernommen. Ihnen wurden die markantesten Bilder vorgelegt.

Herr Dipl.-lng. Bind gab nach Vorhalt von Bildern des Heizlü
fterinneren an: ,,
Mir sind
diese Antragungen nicht aufgefallen, wenn sie fotografisch dokumentiert sind, werden
sie da gewesen sein. Ich habe damals nicht im Detail auf Ö
l geachtet."

Der damalige Aktenfü
hrer der KTZ, der Angestellte Grone, gab auf Vorhalt der Bilder
an: ,,
Ich habe die Fotos nicht begutachtet, sondern nur fü
r den Akt gesammelt." ,,
Ich
habe ein Foto in dieser Größ
e nicht in Erinnerung. Auf diesem mir heute vorgezeigten
Foto sind die roten Anhaftungen erkennbar. Ich kann heute nicht mehr nachvollziehen,
ob diese Fotos, als ich fü
r den Akt zustä
ndig war, im Akt waren bzw. in dieser Größ
e
im Akt waren."

Quelle:


Vernehmung Dipl.-lng. Franz Bind am 04.10.06 beim Bezirksgericht Josefstadt
in Wien, Seite 6 (siehe Ordner: Zeugen)

Vernehmung Friedrich Grone am 12.01.07 beim Bezirksgericht Josefstadt,
Wien, Seite 3 (siehe Ordner: Zeugen)
6.9.3
Hinweise auf die Verknü
pfung Öl und Heizlü
fter als Brandursache im
Frü
hstadium der Ermittlungen in Österreich durch die KTZ
Die Aussage von Herrn Bind, er habe damals im Detail nicht auf Ö
l geachtet, steht im
Widerspruch zu einer Aussage des Sachverstä
ndigen Muhr. Nach dessen Aussage hat
die KTZ bereits zu Beginn der Ermittlungen Ö
l in Verbindung mit dem Heizstrahler als
Brandursache diskutiert.

Zitat:,, Insbesondere stört mich besonders, dass seitens der Beamten KTZ,
insbesondere von Herrn Kocum und Herrn Winkler, von Anfang an von Ö
l in Verbindung
mit dem Heizstrahler als Brandursache diskutiert wurde. Auch Grone brachte
anlä
sslich der Besprechung vom 12.12.2000 zum Ausdruck, dass aufgrund der
damaligen Erkenntnisse und Aussagen der Ü
berlebenden von der Brandentstehung im
Bereich des Heizkörpers im unteren Fahrerstand des Zuges auszugehen sei und
erwä
hnte als weiteres wesentliches Gefahrenmoment die Hydraulikmessleitungen,
welche ü
ber dem Heizkörper verlaufen. In der Hauptverhandlung wurde die Version mit
dem Hydrauliköl abgeschwä
cht."

Quelle:


Vernehmung Anton Muhr am 23.05.05 durch den Untersuchungsrichter Dr.
Nocker des Landesgerichts Salzburg im Ermittlungsverfahren gg. Dr. Volker
Edlinger, Az: 46Ur 215/03w, Seiten 8, 9 (siehe Ordner: Zeugen -Anlage
zur Vernehmung des Zeugen Muhr am 10.01.06 in Füssen)

Vernehmung Anton Muhr am 10.01.06 in Füssen durch LPD Stuttgart, Seite 6
(Siehe Ordner: Zeugen)

Buch: Kaprun -Dokumentation der Katastrophe am Kitzsteinhorn v. Peter

41

Obermüller, Seite 98 ab Zeile 2

Der Inhalt dieser Aussage wurde bei Besprechungen anl ässlich der Ü
bernahme des
Ermittlungsverfahrens von Frau StA'in Danninger -Soriat gegenü
ber Herrn OStA
Schwarz von der Staatsanwaltschaft Heilbronn und mir mehrfach best ätigt.

6.9.4
Untersuchungen der Innenseite des Heizlü
fters auf Ölspuren im
ö
sterreichischen Ermittlungsverfahren
Am 05.09.2002 erstellte Herr Dr. Roland Ackerman von der DEKRA Stuttgart ein
Gutachten zur Belastung von Lärchenholzbrettern aus der Verkleidung des Heizlü
fters
und des Heizlü
fters selbst mit Hydrauliköl. Der Auftrag zu diesem Gutachten war ihm
telefonisch vom Sachverständigen Muhr namens des Landesgerichts Salzburg, Richter
Dr. Seiss, erteilt worden. Der Auftrag beim Heizlü
fter bezog sich ausdrü
cklich nur auf
die Auß
enseite des Heizlü
ftergehäuses. Herr Dr. Ackermann kam in seinem Gutachten
zu dem Ergebnis, dass sowohl am Lärchenholzbrett als auch auf der Rü
ckseite des
Heizlü
ftergehäuses Hydrauliköl nachzuweisen war. Herr Dr. Ackermann hat den
Heizlü
fter nicht auseinander gebaut und konnte deshalb auch keine Angaben zum
Zustand der Innenseite der Gehäuseteile machen.

Auf die Frage, warum Herr Dr. Ackermann keine Problem aus den Innenseiten der
Gehäuseteile untersucht hat, antworte Herr Muhr: ,,Das ist ein Punkt, ü
ber den ich mich
sehr geärgert habe. Diese Entscheidung, nur Proben an der Auß
enseite zu
untersuchen, hat der Richter Dr. Seiss getroffen. Dies ist f ü
r mich total unverständlich,
zumal in meinem Gutachten die Möglichkeit geschildert wurde, dass Hydrauliköl ins
Heizlü
fterinnere gesaugt worden ist und es möglicherweise dadurch zu einer
Brandauslösung gekommen sein könnte. Mit der Untersuchung der Heizlü
fterinnenseiten
hätte Dr. Seiss Gewissheit gehabt, ob meine Darstellung tats ächlich
möglich ist."

Quelle:


Gutachten Muhr v. 30.08.2001, eingegangen am 03.09.01 beim Landesgericht
Salzburg (siehe Ordner: Gutachten)

Vernehmung Anton Muhr am 10.01.06, Seiten 12/13 (siehe Ordner: Zeugen)

Gutachten Dr. Ackermann, DEKRA Stuttgart, v. 05.09.2002 (siehe Ordner:
Gutachten)

Vernehmung Dr. Ackermann am 24.01.06, Seiten 1-3 (siehe Ordner: Zeugen)

A V LPD Stuttgart v. 31.03.06 über ein Telefonat mit Dr. Ackermann v.
30.03.06 (siehe Ordner: Zeugen)
6.9.5
Feststellungen des Sachverständigen Geishofer zu Ölantragungen im Heizlü
fter
Herr Mag. Dipl.-lng. Udo Geishofer stellte am 10.10.2002 fest, dass an der Unter

42

seite der Rückwand, insbesondere in dem Bereich des Stromanschlusskabels, rote, klebrige Ablagerungen erkennbar waren.

Dies sind dieselben Antragungen, die bereits auf den Bildern der KTZ aus dem Tunnel
vom November 2000 erkennbar waren.

In seiner Vernehmung am 22.11.06 beim Landesgericht Graz sagte Herr Geishofer,
dass er die in seinem Gutachten festgestellten Anhaftungen nich t untersucht habe,
dies sei nicht sein Fachgebiet gewesen. Er wisse auch nicht, ob der SV Maurer diese
untersucht habe. Er habe die Klebrigkeit der Antragungen durch eine kurze Berü
hrung
festgestellt.

Quelle:


Gutachten Geishofer v. 13.10.03, Seite 78 (siehe Ordner Gutachten)

Vernehmung Geishofer am 22.11.2006 beim Landesgericht Graz, Seite 4
(siehe Ordner: Protokolle der Hauptverhandlung)
Herr Geishofer wurde per Beschluss v. 30.09.03 vom Landesgericht Salzburg mit
einem Ergänzungsgutachten beauftragt. Zu diesem Zweck wurden ihm auch alle KTZ-
Unterlagen und 7 CD mit Bildern ü
bergeben.

Auf diesen Bildern waren die von Herrn Geishofer beschriebenen r ötlich klebenden
Antragungen bereits im November 2000 erkennbar.

Quelle:


Gutachten Geishofer v. 13.10.03, Seite 1 (siehe Ordner: Gutachten)
Herr Geishofer hat die Klebrigkeit der Antragung durch ein Ber ü
hren mit den Fingern
geprü
ft. Dies hat er so in seinem Gutachten beschrieben.

6.9.6
Feststellungen von Ölspuren durch den Sachverständigen Lange, DEKRA
Stuttgart im Rahmen seiner Tätigkeit fü
r den Sachverständigen Muhr -
Verdunstungsverhalten von Hydraulikö
l

Das Gericht fü
hrte zu der Aussage von Dipl.-lng. Lange, DEKRA Stuttgart, im Urteil
aus:

,,Dipl.-lng. Thomas Lange stellte in einem Untersuchungsbericht vom 02.08.01 (ON
2087) dü
nnflü
ssige Ö
lantragungen am Gehäuse des Heizlü
fters fest, wozu er in der
Hauptverhandlung vom 8.1.2004 als Zeuge erkl ärte, diesen Befund aufgrund seiner
Aufzeichnungen aus März oder April 2001 erstellt zu haben und die Feststellung

nnflü
ssiger Ö
lantragungen auf einer ,,Fingerprobe" beruhe, was wohl nicht
ausreichend ist und wurden die vermeintlichen Ö
lantragungen auch deutlich mit der
ergänzenden gutachterlichen Stellungsnahme der Sachverst ändigen Mag. Dipl.-lng.
Udo Geishofer, Ing. Helmut Prader und Dipl.-lng. Dr. techn. Georg Wagner zum
Lichtbild 154 der Beilage Gutachten Anton Muhr widerlegt (siehe ON 2316). Die
Aussage des Zeugen Thomas Dipl.-lng. Thomas Lange deutet darauf hin, dass er im
April oder März 2001 offenbar auf frisch verschü
ttetes Öl

43

gestoßen ist, da flüssige Bestandteile von Hydrauliköl binnen 14 Tage verdunsten, wie dies von den Sachverständigen deutlich vorgebracht worden ist."

Es fällt auf, dass die ,,Fingerprobe" beim Zeugen Lange vom Gericht auf Grund der
Aussagen von drei Sachverständigen als unzureichend angesehen wird, w ährend dies
im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Geishofer v. 13.10.03 unkommentiert
bleibt.

Herr Geishofer stellte im Oktober 2002 durch Fingerprobe eine Klebrigkeit der v on ihm
festgestellten rötlichen Antragungen im Bereich des Kabeleinganges fest, mehr als 18
Monate nach den angeblichen Feststellungen des Zeugen Lange. Die Feststellung des
Zeugen Lange wird vom Gericht als unmöglich dargestellt, da nach Auffassung von
drei Sachverständigen die flü
ssigen Bestandteile von Hydrauliköl längstens nach 14
Tagen verdunsten.

Im Bü
ro des polizeilichen Sachbearbeiters der LPD Stuttgart wird seit 13.02.06 eine
Kunststoffschale mit einigen Millilitern Hydrauliköl offen aufbewahrt. Nach mehr als
einem Jahr sind die flü
ssigen Bestandteile immer noch nicht verdunstet. Das
Fliesverhalten ist zwar zäh, aber feststellbar. Möglicherweise verdunsten die flü
ssigen
Bestandteile bei verschiedenen Umgebungsbedingungen unterschied lich, jedenfalls
nicht innerhalb von 14 Tagen.

Quelle:


Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv60/02 d, Seite 305 (siehe Ordner: Urteil LG
Salzburg)
6.9.7
Feststellungen der LPD Stuttgart und des KTI des LKA Stuttgart zu
Ölantragungen im Heizlü
fterinneren
Die unter Punkt 2 in diesem Abschnitt angesprochenen Bilder zeigen eindeutig r ötlich
glänzende Antragungen im Inneren des Heizlü
fters, an den Hydraulikmessleitungen
und sie zeigen einen rötlichen Tropfen an einem Schraubengewinde.

Nach Erhalt des Heizlü
fters aus dem nicht verbrannten Gegenzug wurden von der LPD
Stuttgart Lichtbilder mit einer Digital-Kamera vom Inneren des Heizlü
fters gefertigt.
Noch 6 Jahre nach dem Unglü
ck sind an der Stelle, an der das Elektrokabel des
Heizlü
fters in das Innere des Gehäuses gefü
hrt wird, immer noch rötlich glänzende
Antragungen zu erkennen, allerdings nicht mehr so intensiv wie im Jahr 2000.

Das Kriminaltechnische Institut des LKA Stuttgart wurde beauftragt, die Bereiche des
Heizlü
ftergehäuses, in denen auf den KTZ-Bildern der ersten Stunden diese rötlichen
Antragungen zu erkennen sind, auf das Vorhandensein von Hydraulik öl zu
untersuchen.

Sowohl an der Auß
enseite als auch auf der Innenseite konnte der Nachweis einer
Hydraulikölbenetzung gefü
hrt werden. Das KTI sagt dazu aus: ,,In den Wischproben
von der Innen-und Auß
enseite des Heizlü
fters aus dem talseitigen Fü
hrerstand des
Gletscherdrachens ..... wurden gaschromtographierbare Phosphorver

44

bindungen nachgewiesen, welche als Additive in Hydraulikfl ü
ssigkeiten verwendet
werden. Diese Untersuchungsergebnisse sind nach Auffassung des Unterzeich ners
als Hinweis auf Rü
ckstände von Hydraulikflü
ssigkeit in diesen Asservaten zu
bewerten."

Quelle:


Ergebnisbericht LKA Stuttgart, KTI, v. 31.08.06, Seite 8 -der Bericht
enthä
lt Bilder der Entnahmestellen der Proben (siehe Ordner: Eigene
Gutachten)

Untersuchungsbericht LKA Stuttgart, KTI v. 23.11.06, Seite 6 -der Bericht
enthä
lt Bilder der Entnahmestellen der Proben (siehe Ordner: Eigene
Gutachten)

Bilder der KTZ (siehe Lichtbildmappe zum Ermittlungsbericht)

Bilder LPD Stuttgart (siehe Lichtbildmappe zum Ermittlungsbericht)
6.10
Anschluss des Heizlü
fters an das Stromnetz in der Tal- und Bergstation Anschluss
entgegen den Bestimmungen der Betriebsanleitung
Die eingebauten Heizlü
fter waren ü
ber eine Steckdose im Fü
hrerstand mit dem
Stromnetz verbunden. Die Zü
ge koppelten mit der Einfahrt in die Station ü
ber ein
Kupplungsstü
ck an das Stromnetz an, so dass der Heizlü
fter während der Aufenthaltszeit
in den Stationen permanent am Stromnetz angeschlossen war, soweit der
Heizlü
fter entweder ü
ber den Ein/Ausschalter am Heizgerät selbst oder ü
ber das
Steuerpult eingeschalten war. Es war dem Fahrzeugbegleiter ohne umfang reiche
Arbeiten nicht möglich, ,,den Stecker zu ziehen."

Dies widerspricht der Bedienungsanleitung. Hier wird gefordert: ,,Gerät ist nicht
geeignet zum Anschluss an fest verlegten Leitungen." Eine weitere Bestimmung
besagt: ,,Nach dem Gebrauch oder vor Reparatur-und Wartungsarbeiten Netzstecker
ziehen."

Quelle:


KTZ-Akte, ON 231- 281 (siehe Ordner: Kopien Gerichtsakten - KTZ Unterlagen)
Das KTI des LKA Stuttgart wurde auch mit elektrotechnischen Untersuchungen
beauftragt. Im Ergebnisbericht steht:

,,Der Grundgedanke der in diesen Heizlü
ftern zur Anwendung kommenden
Sicherheitstemperaturbegrenzer liegt, wie auch in der Gebrauchsanweisung
beschrieben, darin, dass der Heizlü
fter nach einem ü
berhitzungsbedingten Abschalten
vom Inbetriebnehmer am Schalterknopf ausgeschaltet oder vom Netz getrennt werden
soll. Nach Abkü
hlen des Geräts erfolgt dann ein selbsttätiges Wiedereinschalten des
STBs. Wenn das Gerät trotz sachgemäß
em Einsatz wiederholt abschaltet, soll ein
Kundendienst zu Rate gezogen werden. Im Falle eines zyklischen selbstt ätigen Ein-
und Ausschaltens der Netzversorgung des Lü
fters, was beim Betrieb der
Gletscherbahn zwangsläufig gegeben ist, kann der Schutzmechanismus des STBs nur
noch in eingeschränkter Weise wirksam werden. Im Ü
berhit

45

zungsfall stellt diese Betriebsweise eine erhöhte Brandgefahr dar, da der STB durch
diese Betriebsart zwangsläufig immer wieder zurü
ckgestellt wird, ohne dass die
Störung selbst bemerkt wird."

Dieser Umstand mü
sste jedem Elektriker, der mit solchen Ger äten arbeitet, bekannt
sein. Auch hier stellt sich die Frage, warum die Mitarbeiter der Firma Swoboda und der
Gletscherbahn Kaprun AG diese Schwachstelle nicht erkannt haben, obwohl wie das
Gericht festgestellt hat, nur Spezialisten und Fachleute am Werk waren.

Quelle:


Ergebnisbericht KTI LKA Stuttgart v. 31.08.06, Seite 21 (siehe Ordner: Eigene
Gutachten)
6.11
Prof. Maurer-Billigprodukt, da nicht aus Metall gefertigt
Prof. Maurer gab beim Prozess an, dass es sich bei dem von ihm untersuchten
Heizlü
fter Hobby TLB um ein Billigprodukt handele. Auch das Nachfolgemodell Hobby S
sei ein Billigprodukt. Den Gerichtsprotokollen ist nicht zu entnehmen, dass der SV
Maurer nähere Erläuterungen zu seiner Feststellung machte, er wur de auch von
keinem Prozessbeteiligten dazu befragt.

Quelle:


Protokoll der Hauptverhandlung v. 27.11.03, Vormittag, Seiten 19, 29 (siehe
Ordner: Protokolle der Hauptverhandlung)
Bei seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Heilbronn machte Herr Prof.
Maurer dann zu seinem Begriff ,,Billigprodukt" nähere Angaben: ,,Den Heizlü
fter habe
ich deshalb in der Verhandlung als ,,billig" bezeichnet, weil er aus Kunststoff ist. Ich
habe nur den Werkstoff gemeint, die Qualit ät wollte ich nicht beurteilen."

Herr Prof. Maurer fü
gte -dies wurde vom Gericht nicht protokolliert -hinzu, dass fü
r ihn
ein Heizlü
fter fü
r den Einbau in Fahrzeugen aus Metall zu bestehen habe.

Quelle:


Vernehmung Maurer am 21.112006 beim Bezirksgericht Leoben, Seite 7
(siehe Ordner: Zeugen)
Im Gegensatz dazu bezeichnete Herr Prof. Langecker die ,,analysierten Kunststoffe als
hochwertige Werkstoffe, die in vielen technischen Anwendungsbereichen erfolgreich
eingesetzt werden."

Quelle:


Vernehmung Langecker am 03.01.07 in Köln, Seite 3 (siehe Ordner Zeugen)

46

Stand der Technik zum Zeitpunkt des Umbaus der Züge

Nach Feststellung des Gericht ents prach der Umbau bezü
glich der angewandten

Technik und der benutzten Materialien dem damaligen Stand der Technik

Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften oder Normen habe es nicht gegeben..

Ein fü
r die Versicherung der Fa. Fakir tätiger Sachverständiger, Dipl.-lng. (FH) Hans-
Joachim Keim, Fa. Keimkonzept Stuttgart, f ü
hrt in seinem Gutachten II v. 16.12.05 an,
dass durch die Fa. Gangloff in Bern bereits Ende der 80er Jahre viel weitgehender
Standards beim Bau von Standseilbahnen ü
blich waren, als dies beim Umbau der
Kapruner Gletscherbahn der Fall war.

Am 15.01.07 wurde in Bern beim Untersuchungsrichteramt III der Gesch äftsfü
hrer der
Fa. Gangloff AG, Herr Marc Pfister, vernommen.

Er wurde mit dem Inhalt des Gutachtens von Herrn Keim konfrontiert und bestätigte
dessen Angaben aus dem Gutachten. Danach gab es bereits im Jahre 1988 Verträge
der Fa. Gangloff mit Seilbahnbetreibern aus Frankreich, bei denen Brandverh ü
tung
eine Rolle gespielt hat und in denen es genaue Vorschriften ü
ber die zu verwendenden
Materialien gab. Die dort vertraglich festgehaltenen Details gehen weit ü
ber das
hinaus, was die Gletscherbahn Kaprun AG an Sicherheits vorkehrungen in ihre
Standseilbahn eingebaut hat.

Herr Pfister gab an, dass die Fa. Gangloff noch nie Wohnraumheizl ü
fter in Fahrzeuge
eingebaut habe, es kämen ausschließ
lich fahrzeuggeeignete Heizgeräte zum Einsatz.

Quelle:


Gutachten II, Keimkonzept v. 16.12.05, Auftragsnummer 2168005, ab Seite 5ff

Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv60/02 d, Seite 231 (siehe Ordner: Urteil LG
Salzburg)

Vernehmung Marc Pfister am 15.01.07 in Bern, Seite 2 (siehe Ordner: Zeugen)
Der bereits im Gerichtsverfahren tätige Sachverständige Klaus Hellmich, DEKRA
Dortmund, wurde am 05.04.06 in Dortmund zum Sachverhalt vernommen. Er gab
unter anderem an: ,,Es gab zum Zeitpunkt des Umbaus der Bahn in Ö
sterreich keine
speziellen Vorschriften, die sich mit Standseilbahnen beschäftigten. Es wurde meiner
Auffassung nach beim Umbau gegen die allgemeinen Regeln der Technik versto ß
en,
auch dies ist aus dem Gutachten (gemeint sein eigenes Gutachten) zu entnehmen. Die
wichtigsten Punkte sind: ,,Unmittelbare Nähe zwischen Heizlü
fter als möglicher

ndquelle, den dahinter verlaufenden und unter hohem Druck stehenden Ö
lleitungen
sowie des Holzeinbaus, die Verwendung von GFK (Glasfaserverstärkter Kohlenstoff)
statt des genehmigten Aluminiums, fehlende Ö
ffnungsmöglichkeiten der Tü
ren fü
r die
Passagiere, fehlende Brandbek ämp

47

fungsmöglichkeiten für Passagiere, fehlende Kommunikationsm öglichkeit zwischen Passagieren und Betriebspersonal u.a."

Quelle:


Vernehmung Hellmich am 05.04.07, Seite 6 (siehe Ordner: Zeugen)
Die von Herrn Hellmich angesprochenen Punkte waren f ü
r die Fa. Gangloff schon viele

Jahre vor dem Umbau Standard.

Quelle:


Vernehmung Marc Pfister am 15.01.07 in Bern (siehe Ordner: Zeugen)

Gutachten Keimkonzept v. 16.12.05, Seiten 5 ff
6.13
Jährliche Revisionen des Heizlü
fters
Das LG Salzburg stellte fest, dass die Wartungsarbeiten an den eingebauten Fa kir-
Heizlü
ftern ordnungsgemäß jährlich durchgefü
hrt wurden.

Die Vernehmung des Betriebselektrikers Kellner von der Gletscherbahn Kaprun AG hat
hierzu ergeben:


,,Die Heizlü
fter wurden in der Hauptrevision durch die betriebseigenen Elektriker
gewartet. Die Hauptrevision wurde in der Regel jährlich im Sommer auf
Weisung des Betriebsleiters durchgefü
hrt."

,,Es wurde eine Funktionskontrolle durchgefü
hrt. Es wurde darauf geachtet, ob
man beim Betrieb ein auffälliges Geräusch hört. Ansonsten wurden augenscheinliche
Kontrollen durchgef ü
hrt."

Auf Frage, ob zu Wartungszwecken je das vordere Geh äuseteil entfernt wurde:
,,Nein"

Auf Frage, wie er feststellen konnte, dass das Innere des Heizl ü
fters verschmutzt
war: ,,Wenn man von auß
en durch das Gitter schaute, hat man
gesehen, ob das Gerät verschmutzt war.

Auf Frage, wie er durch das Lü
fterrad hindurch sehen konnte, ob sich da hinter
Schmutz angesammelt hat: ,,Der Heizlü
fter wurde ausschließ
lich von vorne
kontrolliert. Es wurde mit einer Taschenlampe ins Innere hinein ge leuchtet."
Angesichtes der Bilder, die die KTZ im November 2000 vom Inneren des Heizl ü
fters
nach Abnahme des Gehäusevorderteils und später im Labor gefertigt hat, bleibt der
Gedanke nicht aus, dass zumindest die Ö
lbelastung im Inneren des Heizlü
fters bei den
Revisionsarbeit feststellbar gewesen wäre.

Es wäre ohne groß
en Aufwand möglich gewesen, den Heizlü
fter auseinander zu
schrauben und eine ausfü
hrliche Sichtkontrolle durchzufü
hren.

Quelle:


Vernehmung Georg Kellner am 17.05.06 in Kaprun, Seite 2 , ON 345 (siehe
Ordner: Zeugen)

48

Der Betriebselektriker Rudolf Schlosser best ätigte die Angaben von Herrn Kellner. Er machte ergänzend folgende Angaben:


Auf Frage, warum das vordere Gehäuseteil zu Wartungszwecken nicht entfernt
wurde: ,,Das wurde von uns nicht fü
r notwendig gehalten. So schmutzig waren
die nie."

Auf Frage, wann die Heizlü
fter gewartet wurden: ,,Bei der jährlichen Revision.
Ich habe die Heizlü
fter, wenn sie mir schmutzig vorkamen, ausgebla sen."

Auf Frage, wie er feststellen konnte, ob hinter dem L ü
ferrad Verschmutzungen
waren: ,,Ich gehe davon aus, dass diese Verschmutzungen auch weg geblasen
wurden."
Quelle:

• Vernehmung Rudolf Schlosser am 17.05.06 in Kaprun, Seite 2,ON 355 (siehe Ordner: Zeugen)

7 Zusammenfassung

Am 11.11.2000 starben 155 Menschen an den Folgen eines Brandes, der imtalseitigen Führerstand der bergwärts fahrenden Standseilbahn entstanden war.

Lediglich 12 Passagiere konnten sich retten.

Die Staatsanwaltschaft Salzburg klagte nach Abschluss der Ermittlungen insgesamt 16 Personen - Verantwortliche der Gletscherbahn Kaprun AG, der am Umbau 1993/1994 beteiligten Firmen, der Genehmigungsbehörde und des zuständigen TÜV wegen fahrl. Herbeiführung einer Feuersbrunst an.

Alle Angeklagten wurden freigesprochen. Der Freispruch wurde vom Oberlandesgericht Linz bestätigt.

Das Gericht in Salzburg kam zu dem Ergebnis, dass der Brandausbruch einen unmittelbaren Zusammenhang mit einem im Führerstand eingebauten Wohnraum-Heizlüfter der Fa. Fakir vom Typ Hobby TLB aufwies. Vom Gericht beauftragte Sachverständige kamen zu dem Ergebnis, dass der mit allen Prüfzeichen versehene und somit als eigensicher geltende Heizlüfter infolge von Produktions-und Konstruktionsfehlern, die der Hersteller Fakir zu verantworten hatte, in Brand geriet.

Durch die falsche Wahl des so genannten Anspritzpunktes wiesen die hinteren Gehäuseteile des Heizlüfters Bindenähte auf. Diese Bindenähte stellen einen Schwachpunkt dar.

Infolge dieser Schwächung kam es im laufenden Betrieb zu Rissbildungen und letztendlich zum Bruch des Befestigungsdomes. Hier sind der Elektromotor, der Heizstern und das Lüfterrad durch zwei Schrauben mit dem Gehäuse verbunden. Durch den Bruch kippte die komplette Heizeinheit ab und es kam zu einer Berührung des glühenden Heizsterns mit dem Kunststoff des Gehäuses. Da der Kunststoff keine selbst verlöschenden Eigenschaften aufwies, entwickelte sich der Brand. Die dadurch entstandene Hitze brachte die unmittelbar hinter dem Heizlüfter verlaufenden Hydraulikmessleitungen, die unter einem sehr hohen Druck standen, zum Platzen, was letztendlich zur explosionsartigen Ausbreitung des Brandes führte.

49 (*) PERSÖNLICHE ANMERKUNG: ZAHL 49 nach rückwärts verschoben. PA-ENDE

Zu Beginn des Prozesses war ein weiterer Sachverständiger, Herr Anton Muhr, beteiligt, der in seinem schriftlichen Gutachten von einer anderen Brandursache ausging.

Für ihn lag die Ursache in der nicht zu verantwortbaren Nähe zwischen Heizlüfter und einer unmittelbar hinter dem Heizlüfter verlegten Messleitungen, die Undichtigkeiten aufwies.

Infolge der Art des Einbaus des Heizlüfters - Gehäusevorderseite und Rückseite wurden auf ein Aluminiumblech im Führerstand aufgeschraubt - wurde die Dichtigkeit des Heizlüftergehäuses aufgehoben, Hydrauliköl gelangte mit anderen Partikeln in das Innere des Heizlüfters und entzündete sich dann zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt.

Herr Muhr schied aus dem Prozess aus, bevor er das Ergebnis seiner Arbeit in den Prozess einbringen konnte. Er wurde auf Anordnung des Gerichts psychiatrisch untersucht und konnte in der Folge krankheitsbedingt am Prozess nicht mehr teilnehmen, weswegen ein neuer Sachverständiger mit einem Gutachten zur Brandursache beauftragt wurde.

Auf Grund des Prozessergebnisses erstattete die Gletscherbahn Kaprun AG Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Fa. Fakir wegen Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung und fahrl. Tötung in 155 Fällen.

Dieses Ermittlungsverfahren wurde auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Salzburg von der Staatsanwaltschaft Heilbronn übernommen. Mit den Ermittlungen wurde bei der Landespolizeidirektion Stuttgart das Dezernat S/OK beauftragt.

Das Ergebnis dieser Ermittlungen unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Ergebnis des Österreichischen Strafverfahrens.

Danach kann den Verantwortlichen der Fa. Fakir sowie der Fa. Simm - zuständig für die Herstellung der Kunststoffgehäuse - kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden.

Begründung:

Der von der Fa. Swoboda im Auftrag der Gletscherbahn Kaprun AG eingebaute Heizlüftertyp Hobby TLB war von der Fa. Fakir als Heizlüfter für Wohnraum und Bad entwickelt, hergestellt und zu diesem Zweck auch zu den erforderlichen Zulassungsprüfungen beim VDE vorgestellt worden.

Der Heizlüfter Hobby TLB hat alle Prüfungen beim VDE erfüllt, die Gehäuseteile waren aus hochwertigem Kunststoff gefertigt, das hintere Geh äuseteil, an dem die Heizeinheit montiert war, wies selbst verlöschende Eigenschaften im Sinne der VDE-Richtlinien auf.

Die Prüfzeichen und die Zulassung des Heizlüfters Hobby TLB ging in dem Moment verloren, als die Fa. Swoboda beim Einbau in das Aluminiumblech des Führerstandes eine konstruktive Änderung vornahm. Jede konstruktive Änderung führt zum sofortigen Erlöschen der Zulassung. Das Heizgerät verlor auch seine Zulassung, weil es nicht bestimmungsgemäß betrieben wurde, um einen Wohnraum oder ein Bad zu heizen, sondern den Führerstand einer Standseilbahn, also eines Fahrzeuges.

50 (*) PERSÖNLICHE ANMERKUNG: ZAHL 53 nach rückwärts verschoben. PA-ENDE

Die Firma Fakir hat in der Betriebsanleitung für das Gerät darauf hingewiesen, dass ein Einbau in Fahrzeugen nicht zul ässig sei.

Weiter wird in der Betriebsanleitung darauf hingewiesen, dass ein permanenter Anschluss ans Stromnetz nicht der geeignete Anschluss sei. Diese Empfehlung wurde missachtet. Die Wagenbegleiter hatten nicht die Möglichkeit, den Stecker zu ziehen; dadurch war die volle Schutzwirkung der Thermostate nicht mehr gegeben.

Der Prozess in Österreich hat ergeben, dass ausschließlich Spezialisten und Fachleute beim Umbau der Standseilbahn beteiligt waren, die Verantwortlichen der beteiligten Firmen durften sich auf ihre Fachleute verlassen. Die Tatsache, dass die Fa. Fakir darauf hinwies, dass Heizlüfter des Typs Hobby TLB nicht in Fahrzeuge eingebaut werden durfte, sei den am Umbau beteiligten Personen nicht bekannt gewesen, da die Bedienungsanleitung nicht vorlag.

Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte man von Spezialisten und Fachleuten erwarten können, dass sie wussten, dass konstruktive Änderungen und bestimmungswidriger Gebrauch zum Verlust von Prüfzeichen und Zulassungszeichen führen, dies ist in Österreich genau so der Fall wie in Deutschland.

Auch aus der Verpackung der Fa. Fakir hätte ein Fachmann entnehmen k önnen, dass der Heizlüfter nur für Wohnraum und Bad und nicht für den Einbau in ein Fahrzeug bestimmt war.

Spätestens die Betriebselektriker der Gletscherbahn Kaprun AG - ebenso ausgewiesenen Spezialisten und Fachleuten - hätten erkennen müssen, dass es sich um einen Heizlüfter gehandelt hat, der konstruktiv verändert und bestimmungswidrig eingesetzt wurde und somit nicht eingebaut und betrieben werden durfte.

Es wäre der Gletscherbahn Kaprun AG auch möglich gewesen, sich bei der Fa. Fakir die entsprechende Bedienungsanleitung zu beschaffen. Spätestens danach hätte man die Heizlüfter gegen Geräte tauschen können, die für den Einbau in Fahrzeuge geeignet und zugelassen waren.

Der Markt hat zum Zeitpunkt des Umbaus solche Geräte angeboten; der SV Muhr hat solche Geräte sogar beschafft. Sie lagen dem Landesgericht Salzburg als Beweismittel vor.

Nach dem schriftlichen Gutachten des Dipl-lng. Hellmich, DEKRA Dortmund, das dieser für das österreichische Verfahren verfasst hat, wurde beim Einbau des Heizlüfters gegen die allgemeinen Regeln der Technik verstoßen.

Der Sachverständige Muhr hatte von Beginn der Ermittlungen an die Möglichkeit erörtert, dass Hydrauliköl aus den undichten Messleitungen in das Heizlüfterinnere gelangt ist und sich dort entzündet haben könnte.

Auch die KTZ Wien hat diese Möglichkeit bereits im Dezember 2000 bei Besprechungen in Wien angesprochen, was auch von der Staatsanwaltschaft Salzburg so best ätigt wurde. Im Prozess selbst wurden diese Äußerungen seitens der KTZ-Mitarbeiter abgestritten.

51

Tatsächlich gab es bereits sehr früh Anzeichen dafür, dass die Brandkatastrophe auf das Zusammentreffen von Öl und Heizlüfter zurückzuführen ist. Diese Anzeichen ergaben sich aus der Untersuchung des n icht verbrannten Gegenzuges. Am Unglückszug selbst war infolge der Brandeinwirkung keinerlei verwertbare Spuren mehr sichern. Es konnte nicht einmal der Heizstern des eingebauten Heizl üfters Hobby TLB gefunden werden. Dies verwundert, da der Heizstern des im bergseitigen Führerstand eingebauten Heizlüfters der Marke Stiebel Eltron gefunden wer den konnte.

Folgende Anzeichen sprechen für die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Muhr:

• der Betriebselektriker Kellner der Gletscherbahn Kaprun AG hat bereits im Tunnel geringe Ölspuren im Heizlüfterinnere des Hobby TLB gesehen

• zahlreiche Fotos der KTZ Wien vom November 2000 zeigen deutliche rötlich glänzende Antragungen im Gehäuseinneren und auf der Außenseite des Heizlüfters

• diese Bilder zeigen auch rötlich glänzende Antragungen an den Hydraulikmessleitungen

• die Bilder zeigen auch deutliche ,,Fusselantragungen" im Bereich des Lüfterrades und des Elektromotors. Diese Antragungen wären frühzeitig erkennbar gewesen, wenn sich die Betriebselektriker der Gletscherbahn Kaprun AG nicht auf visuelle Prüfungen beschränkt hätten. Die Fussel und die Ölanhaftungen wären erkannt worden, wenn der Heizlüfter für die Wartungsarbeiten auseinander gebaut worden wäre.

• ab März 2001 im Rahmen der Untersuchungen in der so genannten Vabio-Halle in Linz von DEKRA Mitarbeitern festgestellte Ölantragungen im Gehäuseinneren werden zwar vom Gericht als gegeben hingenommen, jedoch wird die Existenz der rötlich klebrigen Antragungen mit Untersuchungen in der Vabio-Halle begründet

• das Deutsche Kunststoff Institut Darmstadt kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass die Wahl des Anspritzpunktes tats ächlich zu bemängeln ist, allerdings habe dies lediglich ,,kosmetische" Auswirkungen. Das Institut konnte das von Prof. Maurer festgestellte Schadensbild nicht nach vollziehen

• das Kriminaltechnische Institut des Landeskriminalamts Baden-Württemberg konnte in vielen Versuchen nachweisen, dass die vom Gericht in Salzburg als erwiesen dargestellte Brandentstehung durch Abkippen der Heizeinheit so nicht stattgefunden haben kann, da es nicht zu einer Berührung der Heizeinheit mit dem Kunststoffgehäuse kommt - trotz eines geringen Abstandes von Heizstern zum Gehäuse von ca. 10mm

• das KTI hat weiter nachgewiesen, dass es durchaus zur Brandentstehung kommen kann, wenn Hydrauliköl ins Heizlüfterinnere gelangen kann, was bei der Art des Einbaus durch den aufgehobenen Spritzwasserschutz möglich war. Es konnten Hinweis auf Hydrauliköl im Inneren des Gehäuses gefunden werden.

52

• das KTI hat weiter festgestellt, dass ein Brand ohne Hydraulikölbelastung nur in dem seltenen Fall entstehen kann, wenn einer der beiden eingebauten Überhitzungsschutzschalter außergewöhnlich lange Ansprechzeiten aufweist. Diese Schutzschalter waren aber nach Überzeugung des Gerichts in Salzburg in einem einwandfreien Zustand

• durch die Art des Einbaus war der Spritzwasserschutz des Gehäuses aufgehoben - es konnte Öl bei undichten Hydraulikleitungen ins Heizlüfterinnere gelangen (von KTI LKA Stuttg art bestätigt)

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Gutachten, die nach hiesiger Auffassung letztendlich zum Freispruch geführt haben, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgingen.

Die vom SV Maurer beschriebenen Beschädigungen, insbesondere das abgebrochene Kunststoffteil am Befestigungsdom, sind erst im Jahr 2002 ent standen, wobei unklar ist, wodurch.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Heilbronn wurden erschwert, weil die wesentlichen Beweismittel, auf die sich letztendlich der Freispruch bezogen hat, für das deutsche Verfahren nicht zur Verfügung gestellt werden konnten.

Dabei handelte es sich um folgende Gegenstände:

• vom SV Maurer aus der Gehäuserückseite herauspräparierter Befestigungsdom

• von den SV Geishofer und Maurer festgestelltes Bruchstück an einer Befestigungsschraube

• Teile eines Vergleichsheizlüfters, im österreichischen Verfahren mit ,,Glaser alt" bezeichnet

• Teile der Holzverkleidung - genau das Brett, das bereits auf ersten Fotos der KTZ rötliche Antragungen aufwies

Im Verfahren der Staatsanwaltschaft Heilbronn wurden auch drei Mitarbeiter der KTZ Wien in einem Rechtshilfeverfahren in Wien beim zuständigen Bezirksgericht vernommen. Während zwei in Kaprun tätige Ingenieure eine uneingeschränkte Aussagegenehmigung erhielten, wurde die Aussagegenehmigung für den damaligen Aktenführers Grone derart eingeschränkt, dass er nur noch eigene Wahrnehmungen angeben durfte.

Insofern war auch im Verfahren der Staatsanwaltschaft Heilbronn nicht zu klären, welche Feststellungen von der KTZ tatsächlich getroffen wurden, warum die Arbeiten letztendlich einfach eingestellt wurden und warum es nur zu einem fünfseitigen Bericht gekommen ist.

Als Ergebnis der Ermittlungen lässt sich feststellen, dass sich das Unglück am 11.11.2000 hätte vermeiden lassen können, wenn seitens der Fa. Swoboda fahrzeuggeeignete Heizlüfter eingebaut worden wären, die es auf dem Markt gab.

Die Verantwortlichen der Fa. Fakir und Simm haben die Heizlüfter Hobby TLB weder für den Einbau in Fahrzeuge entwickelt bzw. produziert, noch dafür empfohlen. Sie haben durch die Ausgestaltung der Verpackung und den Inhalt der beigefügten Bedienungsanleitung darauf aufmerksam gemacht, dass der Heizlüfter für den Einbau in Fahrzeuge ungeeignet und nicht daf ür vorgesehen war. Sie haben die Sicherheit des Heizlüfters ständig überprüft und weiterentwickelt und dafür beim VDE
die entsprechenden Prüfungen abgelegt.

53 (*) PERSÖNLICHE ANMERKUNG: ZAHL 53 nach rückwärts verschoben. PA-ENDE

Niemand von den hier beschuldigen Personen konnte wissen,

• dass ein Einbau in die Seilbahn geplant war.

• dass der Heizlüfter zum Einbau konstruktiv ver ändert wurde

• dass durch diese Änderung der Spritzwasserschutz aufgehoben wurde

• dass der Anschluss an das Stromnetz in bedenklicher Weise erfolgte und

• dass unmittelbar hinter dem Heizlüfter Hydraulikmessleitungen verlegt wurden

Den Beschuldigten kann weder bezüglich der Brandentstehung noch wegen des Verlaufs der Brandkatastrophe und dem damit verbundenen Tod von 155 Personen irgendein Vorwurf gemacht werden.

Zum Zeitpunkt der Anklage in Österreich waren die Vorwürfe wegen eines angeblichen Produktions- oder Konstruktionsfehlers beim Heizlüfter Hobby TLB noch nicht erhoben worden. Wäre dies der Fall gewesen, wären möglicherweise beim Prozess auch Verantwortliche der Fa. Fakir angeklagt worden. In diesem Fall wäre bereits im Prozess vorgebracht worden, dass die Heizlüfter bestimmungswidrig und damit ohne erforderliche Prüfzeichen eingebaut und betrieben wurden.

JÜRGEN MÜNCH (persönliche Anmerkung: eigenhändige Unterschrift)
Kriminalhauptkommissar

Somit wäre ein anderer Ausgang des Prozesses zu erwarten gewesen.


54

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#4
ZZ KAPRUN INFERNO | 20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN - SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=909.0

ZZ KAPRUN INFERNO VERDACHT GROSSER KLÜNGEL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=409.0

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20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN
http://home.tiscali.cz/kaprundisaster/Gutachten/Ermittlungsbericht%20StAnw%20Heilborn.pdf

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download
20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=909.0;attach=5426

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SEITE 01: LPD Stuttgart 27.03.07 ... Ermittlungsbericht

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Heilbronn ...


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SEITE 04: Herr Muhr kam in seinem schriftlichen Gutachten zu einem anderen Ergebnis wie die Sachverständigen Prader, Geishofer und Maurer.

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SEITE 29: Die Auffassung des Gerichts in Salzburg, bei den Zügen der Gletscherbahn Kaprun AG handele es sich nicht um Fahrzeuge, mag auf spezielle, in Österreich gängige Definitionen zurückzuführen sein. Nach den in Deutschland üblichen Definitionen handelte es sich bei den Zügen der Gletscherbahn Kaprun AG eindeutig um Fahrzeuge.

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SEITE 49: 7 Zusammenfassung

Am 11.11.2000 starben 155 Menschen an den Folgen eines Brandes, der im talseitigen Führerstand der bergwärts fahrenden Standseilbahn entstanden war.

Lediglich 12 Passagiere konnten sich retten.

Die Staatsanwaltschaft Salzburg klagte nach Abschluss der Ermittlungen insgesamt 16 Personen - Verantwortliche der Gletscherbahn Kaprun AG, der am Umbau 1993/1994 beteiligten Firmen, der Genehmigungsbehörde und des zuständigen TÜV wegen fahrl. Herbeiführung einer Feuersbrunst an.

Alle Angeklagten wurden freigesprochen.

Der Freispruch wurde vom Oberlandesgericht Linz bestätigt.


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SEITE 50: Zu Beginn des Prozesses war ein weiterer Sachverständiger, Herr Anton Muhr, beteiligt, der in seinem schriftlichen Gutachten von einer anderen Brandursache ausging. ...

Herr Muhr schied aus dem Prozess aus, bevor er das Ergebnis seiner Arbeit in den Prozess einbringen konnte. Er wurde auf Anordnung des Gerichts psychiatrisch untersucht und konnte in der Folge krankheitsbedingt am Prozess nicht mehr teilnehmen, weswegen ein neuer Sachverständiger mit einem Gutachten zur Brandursache beauftragt wurde.

Auf Grund des Prozessergebnisses erstattete die Gletscherbahn Kaprun AG Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Fa. Fakir wegen Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung und fahrl. Tötung in 155 Fällen.

Dieses Ermittlungsverfahren wurde auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Salzburg von der Staatsanwaltschaft Heilbronn übernommen. Mit den Ermittlungen wurde bei der Landespolizeidirektion Stuttgart das Dezernat S/OK beauftragt.

Das Ergebnis dieser Ermittlungen unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Ergebnis des Österreichischen Strafverfahrens.

Danach kann den Verantwortlichen der Fa. Fakir sowie der Fa. Simm - zuständig für die Herstellung der Kunststoffgehäuse - kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden.

Begründung: ...

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SEITE 51: Tatsächlich gab es bereits sehr früh Anzeichen dafür, dass die Brandkatastrophe auf das Zusammentreffen von Öl und Heizlüfter zurückzuführen ist. Diese Anzeichen ergaben sich aus der Untersuchung des nicht verbrannten Gegenzuges. Am Unglückszug selbst war infolge der Brandeinwirkung keinerlei verwertbare Spuren mehr sichern. Es konnte nicht einmal der Heizstern des eingebauten Heizlüfters Hobby TLB gefunden werden. Dies verwundert, da der Heizstern des im bergseitigen Führerstand eingebauten Heizlüfters der Marke Stiebel Eltron gefunden werden konnte.

Folgende Anzeichen sprechen für die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Muhr: ...

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Gutachten, die nach hiesiger Auffassung letztendlich zum Freispruch geführt haben, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgingen.

Die vom SV Maurer beschriebenen Beschädigungen, insbesondere das abgebrochene Kunststoffteil am Befestigungsdom, sind erst im Jahr 2002 entstanden, wobei unklar ist, wodurch.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Heilbronn wurden erschwert, weil die wesentlichen Beweismittel, auf die sich letztendlich der Freispruch bezogen hat, für das deutsche Verfahren nicht zur Verfügung gestellt werden konnten.

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SEITE 52f:

Als Ergebnis der Ermittlungen lässt sich feststellen, dass sich das Unglück am 11.11.2000 hätte vermeiden lassen können, wenn seitens der Fa. Swoboda fahrzeuggeeignete Heizlüfter eingebaut worden wären, die es auf dem Markt gab.

Die Verantwortlichen der Fa. Fakir und Simm haben die Heizlüfter Hobby TLB weder für den Einbau in Fahrzeuge entwickelt bzw. produziert, noch dafür empfohlen. Sie haben durch die Ausgestaltung der Verpackung und den Inhalt der beigefügten Bedienungsanleitung darauf aufmerksam gemacht, dass der Heizlüfter für den Einbau in Fahrzeuge ungeeignet und nicht daf ür vorgesehen war. Sie haben die Sicherheit des Heizlüfters ständig überprüft und weiterentwickelt und dafür beim VDE
die entsprechenden Prüfungen abgelegt.

SEITE 53:

Niemand von den hier beschuldigen Personen konnte wissen,

• dass ein Einbau in die Seilbahn geplant war.

• dass der Heizlüfter zum Einbau konstruktiv verändert wurde

• dass durch diese Änderung der Spritzwasserschutz aufgehoben wurde

• dass der Anschluss an das Stromnetz in bedenklicher Weise erfolgte und

• dass unmittelbar hinter dem Heizlüfter Hydraulikmessleitungen verlegt wurden

Den Beschuldigten kann weder bezüglich der Brandentstehung noch wegen des Verlaufs der Brandkatastrophe und dem damit verbundenen Tod von 155 Personen irgendein Vorwurf gemacht werden.

SEITE 54: Zum Zeitpunkt der Anklage in Österreich waren die Vorwürfe wegen eines angeblichen Produktions- oder Konstruktionsfehlers beim Heizlüfter Hobby TLB noch nicht erhoben worden. Wäre dies der Fall gewesen, wären möglicherweise beim Prozess auch Verantwortliche der Fa. Fakir angeklagt worden. In diesem Fall wäre bereits im Prozess vorgebracht worden, dass die Heizlüfter bestimmungswidrig und damit ohne erforderliche Prüfzeichen eingebaut und betrieben wurden.

JÜRGEN MÜNCH (persönliche Anmerkung: eigenhändige Unterschrift)
Kriminalhauptkommissar


Somit wäre ein anderer Ausgang des Prozesses zu erwarten gewesen.

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09.04.2010 20:25 KLEINE ZEITUNG Kaprun-Opferanwalt zeigte Bandion-Ortner an

http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/politik/2330770/kaprun-opferanwalt-zeigte-bandion-ortner.story

Kaprun-Opferanwalt zeigte Bandion-Ortner an ...

Der deutsche Gutachter Keim warf gestern der Republik Österreich vor, das Recht zu brechen bzw. zu beugen, um als Miteigentümerin der Gletscherbahnen Kaprun AG finanziell nicht zum Handkuss zu kommen. Man habe neue Beweise vorgelegt und schuldhaftes Verhalten nachgewiesen, dennoch gebe es keine Wiederaufnahme des Verfahrens. Die österreichische Justiz sei ein "großer Klüngel", der sich gegenseitig decke. Als Europäer sei für ihn eine solche Verhaltensweise in einem demokratischen Rechtsstaat "unvorstellbar".


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20090806 1109 GERECHTIGKEIT FÜR KAPRUN

http://www.zeit.de/2009/33/A-Kaprun

Von Hubertus Godeysen
Datum 06.08.2009 - 11:09 Uhr
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Quelle DIE ZEIT, 06.08.2009 Nr. 33

ZEIT ONLINE SEITE 1

Tunnelbrand Gerechtigkeit für Kaprun

Deutsche Gutachter klagen an:

Die Ursachen der Gletscherbahn-Katastrophe seien vor Gericht verharmlost worden

Fazit der Sachverständigen aus Stuttgart:

»Im Prozess in Österreich wurde zielgerichtet versucht, Tatsachen zu vertuschen und zu unterdrücken.«


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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.


Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.