ANTWORT 02 ZZ KAPRUN INFERNO | 20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN - SEITE 1
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=909.0xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN
http://home.tiscali.cz/kaprundisaster/Gutachten/Ermittlungsbericht%20StAnw%20Heilborn.pdf1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=909.0;attach=5426xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
PERSÖNLICHER HINWEISE: Maschinelle Transkription ohne jegliche Gewähr SEITE 01-27 (Seitennummer am Ende der Seite) Verbesserungen möglich. LPD Stuttgart 27.03.07
40-DS/OK-05
Sb. Münch
Ermittlungsbericht
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Heilbronn, Az: 21Js27386/05, gegen:
1. Norbert BISCHOFF, 04.07.1951 in Pforzheim
verheiratet, technischer Leiter der Fa. Fakir, Vaihingen/Enz (seit 1999)
75446 Wiernsheim, Cranachweg 7/3
Rechtsanwalt: Kanzlei Eisenmann, Wähle, Birk, Stuttgart
2. Wolfgang BUCHERT, 16.11.1937 in Villingen
verheiratet, ehem. kfm. Geschäftsführer der Fa. Fakir, Vaihingen/Enz (2000-12/2002) 75417 Mühlacker, Götzentor 31
Rechtsanwalt: Kanzlei Berg, Fanz, Mühlacker
3. Heinz KICHERER, 23.04.1922 in Stuttgart
verheiratet, ehem. Geschäftsführer und Eigentümer der Fa. Fakir,
Vaihingen/Enz (1947-08/2005) 75173 Pforzheim, Hohlbeinstr. 11
Rechtsanwalt: Kanzlei Ladenburger, Neifeind, Schmücker&Homann, Pforzheim
4. Rüdiger KURZ, 13.11.1941 in Stuttgart
verheiratet, ehem. Geschäftsführer der Fa. Fakir, Vaihingen/Enz (1990-03/1997)
71229 Leonberg, Landhausweg 3
Rechtsanwalt: Kanzlei Eisenmann, Wähle, Birk, Stuttgart
1 5. Joachim SÖHN, 28.05.1948
verheiratet, ehem. Geschäftsführer der Firmen F+P Thermoplast Verarbeitung GmbH, später Simm Kunststofftechnik GmbH (1987-2002)
76764 Rheinzabern (Verbandgemeinde Jockrim), Janusstraße 8
Rechtsanwalt: Bode, Augsburg
wegen Verdachts der fahrlässigen Tötung in 155 Fällen im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe am 11.11.2000 am Kitzsteinhorn in Kaprun/Österreich.
Anzeigeerstatter war die Gletscherbahn Kaprun AG, die auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung in Salzburg eine entsprechende Strafanzeige vorlegte, worauf die Staatsanwaltschaft Salzburg ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Heilbronn richtete, da der Firmensitz der Fa. Fakir in Vaihingen/Enz liegt.
1
Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Salzburg
1.1
Brand Katastrophe am 11.11.2000 am Kitzsteinhorn in Kaprun/Österreich
Am Vormittag des 11.11.2000 kam es im Tunnel der Standseilbahn am Kitzsteinhorn, die von der Kapruner Gletscherbahn AG betrieben wurde, zu einem Brand im bergwärts fahrenden Zug mit der Bezeichnung „Kitzsteingams", infolge dessen 155 Menschen starben. 12 Fahrgäste konnten sich aus dem brennenden Zug zum Tunneleingang retten.
1.2
Strafverfahren in Österreich
Die Staatsanwaltschaft Salzburg klagte unter dem Az: 5 St 213/01 i am 23.01.2002 insgesamt 16 Personen wegen fahrl. Herbeiführung einer Feuersbrunst gern § 170 österr. StGB und der fahrl. Gemeingefährdung gem. § 177 österr. StGB an.
Bei den Angeklagten handelte es sich um
• Verantwortliche der Gletscherbahn Kaprun AG
• Verantwortliche der Fa. Swoboda Karosserie - und Stahlbau GesmbH (zuständig für den Umbau der Standseilbahn in den Jahren 1993/1994)
• Mitarbeiter der Fa. Mannesmann-Rexroth (zuständig für die Hydraulikanlage in den umgestalteten Zügen)
• Beamte des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (zuständig für das eisenbahnrechtliche Bewilligungsverfahren
2 • Mitarbeiter des TÜV Österreich (zuständig für erforderliche Überprüfungen)
Alle Angeklagten wurden am 19.02.2004 durch das Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d, von den jeweiligen Vorwürfen frei gesprochen. Die Berufungsinstanz bestätigte diesen Freispruch.
Quelle:
• Urteil des Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d v. 19.02.2004, Seiten 1372 (siehe Ordner: Urteil LG Salzburg)
1.3
Ergebnis der Beweisaufnahme -Sachverständige -Begründung des Freispruchs Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der im talseitigen Führerstand des Zuges eingebaute Heizlüfter Hobby TLB der Fa. Fakir den Brand ausgelöst hat.
Dabei stützte sich das Gericht im Wesentlichen auf die Gutachten folgender gerichtlich beauftragter österreichischen Sachverständigen:
• Universitätslektor Ing. Helmut Prader, 19.09.37, Geschäftsführer der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung i.R., It. Gerichtssachverständigenliste Sachverständiger für Brandermittlung, Brandschutzwesen und Feuerpolizei mit Ausnahme Rauchfangkehrarbeiten
• Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. mont. Karl L. Maurer, 04.03.27, Hochschulprofessor an der Universität Leoben, It. Gerichtssachverständigenliste Sachverständiger für Zivilschutz (Strahlenschutz) und Metallische Werkstoffe, ihre Untersuchung und Prüfung
• DI Mag. Udo Geishofer, 02.10.40, Professor an der Höheren Technischen Bundeslehr-und Versuchsanstalt, It. Gerichtssachverständigenliste Sachverständiger für Verkehrssicherheit (Straßenverkehr insbes. Kfz), Kfz-Reparaturen und Haverieschäden inkl. Bewertung, Mikroprozessoren (digitale Kleinrechenanlagen) u. Programmierung digitaler Systeme (Software
Nach deren Gutachten wies der eingebaute Heizlüfter Hobby TLB der Fa. Fakir sowohl Konstruktions- als auch Produktionsmängel auf. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass
• der Abstand zwischen Heizstern und dem Kunststoffgeh äuse mit 1cm für die entstehenden Temperaturen von 600 °C zu gering ist
• der verwendete Kunststoff nicht selbst verlöschend ist
• bei der Herstellung der Kunststoffgehäuse Fehler gemacht wurden, indem der Anspritzpunkt falsch gewählt wurde. Die Befestigungslöcher (sog. Schraubdome) befinden sich genau an einer Bindenaht, die eine Schwachstelle darstellt. Dadurch entstanden in der Folge Ermüdungsbrüche, die zum Abkippen der Heizeinheit und zum Kontakt des Heizsterns mit dem Kunststoffgehäuse führten. Dieser Kontakt verursachte letztendlich den Brand des gesamten Heizlüfters. Die dabei entstandenen Temperaturen führten zum Bersten der Hydraulikmessleitungen, so dass das unter sehr hohem Druck stehende Hydrauliköl explosionsartig entzündet wurde.
3 Quelle:
• Urteil Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d, Seiten 92, 154-159, 161, 166 (siehe Ordner: Urteil LG Salzburg)
Weitere Sachverständige im österreichischen Verfahren
Neben den bereits erwähnten Sachverständigen waren noch mehrere andere Sachverständige von der Untersuchungsrichterin und dem Gerichtbeauftragt, in dieser Sache Gutachten zu erstellen, darunter auch Herr Anton Muhr, 06.06.42, Autoelektriker, It. Gerichtssachverständigenliste Sachverständiger für Werkzeugspuren (Einbruchspuren, Diebstahlschäden bei Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen), Brand-und Explosionsermittlung (Brandermittlung -Brandschäden bei Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsmaschinen) und Kraftfahrzeugelektronik, insbesondere Car-Area-Networks (nur für Autoelektronik)
Herr Muhr kam in seinem schriftlichen Gutachten zu einem anderen Ergebnis wie die Sachverständigen Prader, Geishofer und Maurer. Für ihn lag die wahrscheinliche Ursache der Brandkatastrophe an der seiner Auffassung nach unverantwortlichen Nähe von Heizlüfter zu Hydraulikölleitungen und einer Undichtigkeit des Hydrauliksystems, insbesondere im Bereich der Messleitungen. Entweichendes Hydrauliköl setzte sich auf das Gehäuse des Heizlüfters ab und wurde durch das Lüfterrad in das Innere des Heizlüfters eingesaugt. Durch die Belastung mit Hydrauliköl kam es zu einem Defekt des Heizlüfters, der dann in Brand geriet. Die Richtigkeit seines Gutachtens begründete Anton Muhr u.a. mit von ihm und weiteren DEKRA-Mitarbeitern festgestellten Ölantragungen im Bereich des Heizlüfters im talseitigen Führerstand des nicht abgebrannten Gegenzuges und im Heizlüfter selbst.
Eine solche Belastung mit Hydrauliköl wurde vom Gericht nie festgestellt. Das Gericht führte Ölbelastungen auf später durchgeführte Versuche durch verschiedene Sachverständige zurück, zum Zeitpunkt des Ausbaus habe der Heizlüfter aus dem nicht verbrannten Zug keinerlei Ölanhaftungen aufgewiesen. Das Gericht bezog sich dabei auf die von der KTZ gefertigten Bilder. Quelle:
• Gutachten Muhr v. 30.08.2001, Zusammenfassung Seiten 69-72 (siehe Ordner: Gutachten)
• Urteil des Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d v. 19.02.2004, Seiten 119, 122, 157, 179, 209, 241, 249, 251 (mit Verweis auf Bilder der KTZ), 252, 256, 297/303/304 (Hinweis auf Feststellungen der KTZ), 305
Zu diesen Bildern wird auf die Ausführungen im Abschnitt 6.9 verwiesen.
Herr Muhr schied krankheitshalber aus dem Prozess aus, noch bevor er sein Gutachten einbringen konnte. Das Gericht beauftragte deshalb einen neuen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Brandentstehung.
4 Die beteiligten Sachverständigen stimmten in dem Punkt überein, dass das Bersten der Hydraulikleitungen eine Sekundarfolge des Heizlüfterbrandes war. Der Unterschied liegt in der Begründung für die Brandentstehung am Heizlüfter.
1.5
Vernehmung von Fakir-Mitarbeitern bei der Hauptverhandlung am 11.09.2002 in Salzburg als Zeugen - Strafanzeige gegen diese Zeugen wegen Verdachts der Falschaussage und fahrl. Herbeiführung einer Feuersbrunst - Rechtshilfeersuchen der StA Salzburg zur Vernehmung der Beschuldigten Das Landesgericht Salzburg lud einen Verantwortlichen der Fa. Fakir zum Prozess als Zeuge vor. Der Firmengründer und jetzige Beschuldigte Kicherer sandte seinen damaligen kaufmännischen Geschäftsführer Buchert und den technischen Leiter Bischoff nach Salzburg, um die Fragen des Gerichts zu beantworten.
Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung kann geschlossen werden, dass beide Zeugen unvorbereitet in diese Verhandlung gingen. So machte Herr Buchert Angaben zu technischen Fragen, die er nicht sachgerecht beantworten konnte.
Ausschlaggebend für die Strafanzeige der Gletscherbahn Kaprun AG gegen die beiden Zeugen Buchert und Bischoff waren folgende Punkte:
• beide Zeugen konnten dem Gericht die Frage nicht beantworten, aus welchen Gründen der Heizlüfter Hobby TLB nicht in Fahrzeuge eingebaut werden darf und warum dies so in die Bedienungsanleitung aufgenommen wurde
• beide Zeugen widersprachen der Behauptung der österreichischen Sachverständigen, dass der Heizlüfter Hobby S (Anm.: Nachfolgemodell des Hobby TLB) eine technische Neukonstruktion sei, weil man die technischen Mängel des Hobby TLB seitens der Fa. Fakir erkannt hätte. Die Zeugen gaben an, dass beim Hobby S lediglich die Gehäuseform geändert wurde, die Technik aber die gleiche geblieben sei. Die am Hobby TLB angebrachten Abstandshalter für die Wandaufhängung seien durch eine Änderung im Design des Hobby S ersetzt worden. Das Gehäuse des Hobby S übernimmt nun die Funktion eines Abstandshalters bei einer Wandaufhängung. Deshalb wuchs der
Abstand des Heizsterns zum Gehäuse auf 5 cm an.
• beide Zeugen behaupteten, der beim Bau der Kunststoffgehäuse verwendete Kunststoff sei selbst verlöschend, was It. Urteilsbegründung durch die Gutachten der Sachverständigen im Prozess widerlegt worden ist.
Mit Ersuchen der StA Salzburg v. 19.10.05 wurde die StA Heilbronn gebeten, die beiden Beschuldigten Buchert und Bischoff zu den in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfen zu vernehmen.
Quelle:
• Protokoll der HV v. 11.09.2002, Seiten 70-145 (siehe Ordner: Protokolle der Hauptverhandlung, Band 1-5)
• Strafanzeige der Gletscherbahn Kaprun AG v. 19.01.2004 gegen die Beschuldigten Buchert und Bischoff (siehe Ordner: Ersuchen der StA Salzburg um Übernahme der Strafverfolgung)
5 • Rechtshilfeersuchen der StA Salzburg v. 19.10.2005 -Ersuchen um Vernehmung der Beschuldigten Buchert und Bischoff (siehe Ordner: Rechtshilfe, Band 1, Reg. 1)
1.6
Ersuchen der StA Salzburg um Übernahme der Strafverfolgung der Beschuldigten Buchert und Bischoff wegen fahrl. Herbeiführung einer Feuersbrunst (§§ 169,170 österr. StGB) Mit Schreiben v. 23.11.2005 ersuchte die Staatsanwaltschaft Salzburg die Staatsanwaltschaft Heilbronn, die Strafverfolgung in der Strafsache (Landesgericht Salzburg 46 UR 35/04a) gegen die Beschuldigten Buchert und Bischoff zu übernehmen.
Das Ermittlungsverfahren gegen die beiden Beschuldigen wegen Verdachts der
Falschaussage verblieb im Zust ändigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Salz burg.
Die Staatsanwaltschaft Heilbronn weitete das Ermittlung sverfahren auf insgesamt 5
Beschuldigte aus. Bei den drei hinzugekommenen Beschuldigten handelt es sich um
den Eigentü
mer und gleichzeitigen Geschäftsfü
hrer der Fa. Fakir, einen weiteren
Geschäftsfü
hrer der Fa. Fakir, sowie den Geschäftsfü
hrer der Fa. Simm (Fertigung der
Kunststoff-Gehäuse). Diese Beschuldigten waren zum Zeitpunkt der Fertigstellung des
Heizlü
fters aus dem nicht verbrannten Gegenzug -Oktober 1993 -die Verantwortlichen
in den jeweiligen Firmen.
Bei ersten Ermittlungen bzgl. der Fa. Fakir stellte sich heraus, dass die Firma zum
01.07.2005 verkauft worden war. Die neuen Gesellschafter sicherten f ü
r das
Ermittlungsverfahren ihre Unterstü
tzung zu.
2
Einzelheiten zum eingebauten Heizlü
fter
2.1
Zustand des verbrannten Zuges
Der in Brand geratene Zug „Kitzsteingams" ist komplett abgebrannt. Es konnten in
dem talseitigen Fü
hrerstand keine Teile des eingebauten Heizlü
fters gefunden werden.
Aus diesem Grund gingen die Kriminaltechniker, die Ermittlungsbeamten, die
Sachverständigen, die Staatsanwaltschaft und das Gericht bei der Untersuchung und
Beurteilung des Sachverhaltes von den baulichen Verhältnissen des talseitigen
Fü
hrerstandes des nicht verbrannten Gegenzuges aus, wobei das Gericht in der
Hauptverhandlung feststellte, dass die beiden Zü
ge in ihrem Aufbau nicht identisch
waren, die Unterschiede aber nicht genau festgestellt werden konn ten. Unterschiede
sind vor allem bei den Hydraulikölleitungen gegeben.
6 Quelle:
• Urteilsbegründung Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d, Seiten 114-115
(siehe Ordner: Urteil LG Salzburg)
In den bergseitigen Fü
hrerständen waren die ursprü
nglich eingebauten Heizlü
fter
Hobby TLB gegen Heizlü
fter der Marke Stiebel Eltron ausgetauscht worden. Der
Austausch fand zu unterschiedlichen Terminen, aber jeweils im Frü
hjahr 2000 statt.
Quelle:
•
Urteilsbegründung Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d, Seite 119 (siehe
Ordner: Urteil LG Salzburg)
Aus den vorliegenden Ermittlungs-bzw. Gerichtsakten geht nicht hervor, ob
Ermittlungen zum Verbleib der ausgetauschten Heizlü
ftern Hobby TLB angestellt
wurden.
2.2
Herstellungsdaten und Artikelnummern der eingebauten Heizlü
fter Hobby
TLB der Fa. Fakir in beiden Zü
gen -zusätzlich gekaufte Thermostate fü
r die
Heizlü
fter Hobby TLB
Die Hauptverhandlung in Salzburg hat ergeben, dass die Fa. Swoboda im Rahmen des
Umbaus der beiden Zü
ge 4 Fakir-Heizlü
fter des Modells Hobby TLB in die
Fü
hrerstände eingebaut hat.
Nach ursprü
nglichen Planungen sollten Heizlü
fter der Marke „Domo" eingebaut
werden, weil solche Heizlü
fter bereits in der Festungsbahn in Salzburg eingebaut und
fü
r diesen Einbau genehmigt waren.
Die Fa. Höller konnte als Groß
händler solche Geräte fü
r die Fa. Swoboda nicht liefern
und bestellte daher die ihrer Meinung nach vergleichbaren Heizl ü
fter der Fa. Fakir.
Es konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden, welcher Mitarbeiter der Fa.
Swoboda die vier Heizlü
fter Hobby TLB in die vier Fü
hrerstände eingebaut hat. Weiter
konnte nicht geklärt werden, ob die Fa. Höller die Heizlü
fter originalverpackt und mit
Bedienungsanleitung geliefert hat. Auf diesen Punkt wird an anderer Stelle noch
intensiver eingegangen werden.
Quelle:
•
Urteilsbegründung Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d, Seiten 89, 90
(siehe Ordner: Urteil LG Salzburg)
•
Rechnung der Fa. Höller an die Fa. Swoboda. 10.03.1994 über die Lieferung
von vier Heizlüfter Hobby TLB im Gesamtwert von 2703 Ö
S-ON4387 der
KTZ-Akte (siehe Ordner: Kopien Gerichtsalden - KTZ Unterlagen)
7 Dipl.-lng. Tisch, KTZ Wien (Kriminaltechnische Zentralstelle, jetzt BKA Wien) ordnete
am 14.11.2000 die Sicherstellung des im talseitigen F ü
hrerstand des nicht
verbrannten Gegenzuges eingebauten Heizlü
fter Hobby TLB mit der Gerätenummer
55 13 006 7310 an. Dieser Heizlü
fter wird bei der LPD Stuttgart unter der
Asservatennummer LGS 1 gefü
hrt.
(LGS-Landesgericht Salzburg als Hinweis, dass dieses Beweismittel vom
Landesgericht Salzburg ü
bergeben wurde)
7310 ist die Verschlü
sselung des Herstellungsjahres und bedeutet Oktober 1993.
Quelle:
•
E-mail Fa. Fakir, Herr Bernd Schmid v. 17.01.2006 an die LPD Stuttgart mit
Erlä
uterungen zur Entschlüsselung der Typenschilder (siehe Ordner: Fakir)
•
Gutachten Geishofer v. 13.10.2003, Seite 84 -Aufnahme des Typenschildes,
Beschreibung der Entschlüsselung (siehe Ordner: Gutachten)
Der Heizlü
fter wurde gem. Weisung von Dipl.-lng. Tisch von Mitarbeitern der Glet
scherbahn Kaprun AG ausgebaut, wobei eine der Geh äuseschrauben verloren
ging.
Quelle:
•
Protokoll Hauptverhandlung v. 16.07.02, Vernehmung Georg Kellner,
Seite 160-Ausbau durch Kellner und Steiner (siehe Ordner: Protokolle
der Hauptverhandlung)
•
VN Georg Kellner v. 17.05.2006 in Kaprun, Seite 3 (siehe Ordner: Zeugen)
•
VN Dipl.-lng. Bind, BKA Wien, v. 04.10.2006, Seite 4 (siehe Ordner:
Zeugen)
Bezü
glich der restlichen drei in den Zü
gen eingebauten Heizlü
fter ergeben sich aus
den Gerichts-und Ermittlungsakten keinerlei Hinweise auf die jeweilige Arti kelnummer,
so dass nicht fest steht, ob die Geh äuseteile aller eingebauten Heizlü
fter unter
gleichen Bedingungen produziert und die Heizlü
fter insgesamt am gleichen Tag
endmontiert wurden. Auch auf der Rechnung der Fa. H öller finden sich keine
diesbezü
glichen Angaben.
Die Hauptverhandlung in Salzburg hat ergeben, dass der Zeuge Franz Holzinger,
20.11.55, zum Zeitpunkt des Umbaus der Zü
ge Abteilungsleiter als Werkmeister bei
der Fa. Swoboda, die Heizlü
fter selbst bei der Fa. Höller abgeholt hat. Er glaubt, dass
er zuerst nur zwei bekommen hat und dass dann noch zwei Heizl ü
fter nachgeliefert
wurden. Einzelheiten dazu konnte er nicht angeben, er wusste auch nicht, ob die
Heizlü
fter original verpackt waren und ob Bedienungsanleitungen bei lagen
Diese Aussage bedeutet, wenn sie der Wahrheit entspricht, dass es v öllig ungeklärt
ist, welche Artikelnummern die drei nicht identifizierten Heizlü
fter Hobby TLB gehabt
haben. Aufgrund der Tatsache, dass zun ächst nur zwei Geräte lieferbar waren, muss
davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um bereits im Lager
8 vorrätige Geräte gehandelt hat. Die beiden fehlenden Geräte mussten wohl
nachbestellt werden. Daher ist es sehr unwahrscheinlich, dass alle vier Heizl ü
fter im
Oktober 1993 in Vaihingen/Enz zusammengebaut worden sind. Es ist auch nicht klar,
wer wann welchen Heizlü
fter in welchen Fü
hrerstand eingebaut hat. Diesbezü
glich
fanden sich in den Gerichtsakten keine Aufzeichnungen. Denkbar w äre es, dass die
zwei zuerst gelieferten Heizlü
fter in einem anderen Jahr als die später nachgelieferten
Geräte zusammengebaut wurden.
Aus den Gerichtsunterlagen geht nicht hervor, dass Ermittlungen zum Pr oduktionszeitpunkt
und zur Artikelnummer der 4 Heizl ü
fter angestellt wurden.
Quelle:
•
Protokoll Hauptverhandlung v. 18.07.02, Vernehmung Franz Holzinger, Seite
18-20, 24, 41, 44, 65 (siehe Ordner: Protokolle der Hauptverhandlung)
In den KTZ-Akten befindet sich die Rechnung Nr. 5035053 der Fa. Höller v. 10.03.94
an die Fa. Swoboda ü
ber den Kauf von 4 Heizlü
ftern Hobby TLB zum Preis von
2703,00 Ö
S inkl. MwSt. In der Rechnung wird auf den Lieferschein Nr. 618021 v.
01.03.94 Bezug genommen, der allerdings in den Gerichtsakten nicht festgestellt
werden konnte.
Im Gegensatz zur Aussage des Zeugen Holzinger w ü
rde dies aber bedeuten, dass
alle 4 Heizlü
fter mit einem Lieferschein an die Fa. Swoboda geliefert wurden. Ein
weiterer Widerspruch zu den im Prozess gemachten Angaben ist der Umstand, dass
auf der Rechnung Bezug auf die Bestellung Nr. 69/94 v. 01.03.94 Hr. Holzinger
genommen wird.
Danach hat Herr Holzinger möglicherweise selbst die Heizlü
fter Fakir Hobby TLB
bestellt und nicht, wie im Urteil festgestellt wurde, die Einkaufsabteilung der Fa.
Swoboda.
Quelle:
•
Urteilsbegründung Landesgericht Salzburg, Az: 37 Hv 60/02 d, Seite 60/61
(siehe Ordner: Urteil LG Salzburg)
In den KTZ-Akten befindet sich auch ein Lieferschein der Fa. Swoboda v. 26.08.94,
Auftrag: 2227 KB, ü
ber 4 Thermostate fü
r Heizlü
fter mit der Nummer 143211. Dabei
handelt es sich um die Thermostate, wie sie im Heizlü
fter Hobby TLB eingebaut waren.
Diese Thermostate konnten nicht gleichzeitig geliefert wer den. 2 Stü
ck wurden am
01.09.94, 2 Stü
ck in der 40. KW an die Gletscherbahn Kaprun AG geliefert.
Möglicherweise verwechselte der Zeuge Holzinger hier Heizl ü
fter mit Thermostaten.
Es stellt sich die Frage, warum die Gletscherbahn Kaprun AG sich von der Fa.
Swoboda 4 weitere Thermostate fü
r die Heizlü
fter Hobby TLB liefern ließ
. Dieser Frage
wurde in dem österreichischen Verfahren, soweit hier bekannt, nicht nach gegangen.
9 Quelle:
•
ON 4387, Ordner 9 KTZ Wien (siehe Ordner: Kopien Gerichtsakten, KTZ
Unterlagen)
•
ON 4051 und 4053 (siehe Ordner: Kopien Gerichtsakten, KTZ Unterlagen)
•
Protokoll Hauptverhandlung v. 18.07.02, Vernehmung Franz Holzinger, Seite
18-20, 24, 41, 44, 65 (siehe Ordner: Protokolle der Hauptverhandlung)
•
Mitteilung der Fa. Fakir v. 28.02.07 mit Schaltplä
nen des Thermostats mit
der Bestell-Nr. M-143211.220 (siehe Ordner: Fakir)
Neben dem Typenschild mit der Artikelnummer findet sich jeweils auf dem hinte ren Teil
des Kunststoffgehäuses der Heizlü
fter Hobby TLB, unterhalb des Griffes, ein
Prägestempel. Dieser Stempel ist im Spritzgusswerkzeug enthalten und soll den
Herstellungsmonat fü
r das Kunststoffgehäuse zeigen. Auf dem ausgebauten Heizlü
fter
ist der Monat 11/89 abzulesen. Zunächst entstand daher der Eindruck, das Gehäuse
hätte eine jahrelange Lagerzeit hinter sich gebracht, bevor es im Oktober 1993 bei der
Fa. Fakir zu einem Heizlü
fter zusammengebaut wurde.
Die Gehäuseteile fü
r den Heizlü
fter Hobby TLB wurden in der Zeit von 1985 -1995
ausschließ
lich bei der Fa. Simm, damals in Karlsruhe, hergestellt.
Das zum Spritzguss verwandte Werkzeug ist bei der Fa. Fakir noch vorhanden und
zeigt auch heute noch den Stempel 11/89. Diese Datumsanzeige scheint
„festgefressen", zumindest war es auch mit gro ß
er Kraftanstrengung nicht möglich,
dieses Datum zu ändern.
Daher ist es nicht möglich, auf Grund dieses Stempels Rü
ckschlü
sse auf den
Herstellungsmonat des hinteren Gehäuseteils des Heizlü
fters aus dem nicht verbrannten
Zug zu ziehen.
Im österreichischen Strafverfahren wurden zu diesem Pr ägestempel keine
Ermittlungen gefü
hrt.
Quelle:
•
Lichtbilder v. 17.07.2006 der LPD Stuttgart vom Spritzgusswerkzeug (siehe
Ordner: Fakir)
•
A V LPD Stuttgart v. 17.07.2006 (siehe Ordner: Fakir)
•
Schreiben der Fa. Fakir v. 12.06.2006, Herr Bernd Schmid. Beantwortung
eines Fragekatalogs v. 05.04.2006 (siehe Ordner: Fakir)
Einbausituation im talseitigen Fü
hrerstand
Die Heizlü
fter waren in einem Ausschnitt eines 2mm starken Blechs so eingebaut, dass
das vordere und hintere Teil des Gehäuses auf dem Blech auflag. Dabei ging die
Dichtfunktion, die ursprü
nglich durch Nut und Feder gegeben war, verloren. Das Gerät
war nicht mehr tropfwassergesch ü
tzt.
Der Netzstecker war in einer im Bodenraum installierten Steckdose (220 V) eingesteckt.
Die Verbindung des Fü
hrerstandes mit dem Stromnetz kam erst bei Ein
10 fahrt in die Tal-bzw. Bergstation durch ein entsprechendes Anschlussst ü
ck zustande.
Während der Fahrt bestand keine Verbindung zum Stromnetz. Die Heizl ü
fter heizten
demnach ausschließ
lich in der Tal-bzw. Bergstation, wenn der Zugbegleiter den
Heizlü
fter auch angeschaltet hatte. Die Einschaltung erfolgte entweder direkt am
Heizlü
fter oder an einem Schalter am Bedienpult.
Hinter dem Heizlü
fter verliefen Hydraulikmessleitungen, die im talseitigen F ü
hrerstand
zu insgesamt 3 Manometern fü
hrten. Diese Messleitungen waren aus Kunststoff.
Da die Zugbegleiter unmittelbar nach Auslieferung der Z ü
ge ü
ber Zugluft klagten,
wurde von einem Mitarbeiter der Gletscherbahn Kaprun AG ohne Wissen der
Verantwortlichen ein so genannter Holzverhau aus L ärchenholz eingebaut. Ritze
wurden mit Mineralwolle ausgestopft.
Unterhalb des Heizlü
fters war im Blech eine so genannte Lufthutze eingebaut.
Die Einbausituation ist aus den zahlreichen Bildern der KTZ und des Sachver ständigen
Muhr bzw. dessen Mitarbeiter L ange von der DEKRA Stuttgart doku mentiert.
Quelle:
•
Lichtbilder KTZ -CD Asservatennummer LGS 10, LGS 20, LGS 21, LGS
22, CD DEKRA, am 15.02.06 von Herrn Lange mit Schreiben v. 10.02.2006
übersandt
•
Gutachten Muhr v. 30.08.2001 (siehe Ordner: Gutachten)
•
Gutachten Wagner zur Hydraulikanlage (siehe Ordner: Gutachten)
•
Bericht LKA Salzburg, AB 07-Tatort, v. 08.02.2006. Herr Nimmrichter hat
auf Weisung des Landesgerichts Salzburg für die StA Heilbronn die
Einbausituation nochmals vermessen und fotografiert (siehe Ordner:
Rechtshilfe, Band 1, Reg. 3)
3.
Ermittlungen im österreichischen Verfahren
3.1
Beteiligte Stellen
Mit Ermittlungen zur Brandursache waren die folgenden Stellen beteiligt:
• die Untersuchungsrichterin beim Landesgericht Salzburg, Frau Magister Rohan-Achammer
• die Staatsanwältin Frau Dr. Danninger-Soriat, Staatsanwaltschaft Salzburg
• der Richter Dr. Manfred Seiss, Landesgericht Salzburg
• das Landesgendarmeriekommando Salzburg - Herr Maj. Lang als Leiter der Ermittlungseinheit - zuständig für die Ermittlung des Sachverhaltes
• die Kriminaltechniker der KTZ Wien, jetzt BKA Wien
11 • die Kriminaltechniker des Landesgendarmierkommandos Salzburg - zuständig für den Bereich Leichenbergung und Identifizierung
Anders als in der Bundesrepublik Deutschland kommt der Staatsanwaltschaft in der Republik Österreich keine die Ermittlungen leitende Funktion zu. Diese Funktion übernimmt im ersten Angriff ein Untersuchungsrichter, später der mit dem Fall befasste Richter.
4
Gerichtsakten. Ermittlungsakten und Beweismittel, die vom Landesgericht Salzburg der Staatsanwaltschaft Heilbronn zur Verfügung gestellt wurden
4.1
Gerichtsakten
In der Zeit v. 07.03.2006 -09.03.2006 konnten beim Untersuchungsrichter des
Landesgerichts Salzburg, Dr. Nocker, die Gerichtsakten durchgesehen werden. Die
Durchsicht wurde von Herrn OStA Schwarz von der Staatsanwaltschaft Heil bronn und
KHK Mü
nch, LPD Stuttgart durchgefü
hrt. Die fü
r das Verfahren der Staatsanwaltschaft
Heilbronn notwendig erscheinenden Akten wurden auf Ersuchen von OStA Schwarz
kopiert. Diese Kopien wurden am 03.05.2006 von Cheflnsp. Wieland in Bad
Reichenhall an die LPD Stuttgart ü
bergeben.
Diese Unterlagen wurden aufgelistet und ausgewertet.
Quelle:
•
Auflistung der übergebenen Akten v. 04.05.2006 (siehe Ordner: Kopien
Gerichtsakten Band 1)
•
Auswertung der übergebenen Akten v. 14.06.2006 -es sind nur die im
Zusammenhang mit dem Heizlüfter relevanten Aktenteile aufgeführt (siehe
Ordner: Kopien Gerichtsakten Band 1)
4.2
Ü
bergebene Beweismittel
Am 09.03.06 wurden vom Landesgericht Salzburg die von der Staatsanwaltschaft
Heilbronn angeforderten Beweismittel ü
bergeben.
Bei der Auswertung dieser Beweismittel bei der LPD Stuttgart stellte sich das Feh len
wesentlicher Teile heraus, insbesondere fehlten gerade die Teile, die It. Gutachten der
Sachverständigen Maurer und Geishofer das Vorhandensein von Pro duktions-und
Konstruktionsfehler beim Heizlü
fter Hobby TLB belegen.
Bei den fehlenden Beweismitteln handelt es sich um:
•
den so genannten Befestigungsdom des Heizlü
fters aus dem nicht verbrannten
Gegenzug, Asservatennr. LGS 1
• eine Schraube mit einem abgebrochenen Gehäuseteil aus Kunststoff des
Heizlufters LGS 1
12 • den Heizlü
fter Hobby TUB, Artikelnummer 55 06 006 7406. Dieser Heizlü
fter
wird vom Sachverständigen Geishofer auf Seite 89 seines Gutachtens v.
13.10.03 beschrieben. Auf Seite 91 zeigt er das Bild eines Risses im
Befestigungsdom (Abb. 49). Der Heizlü
fter war von der KTZ bei der Fa. Fakir
beschafft worden. Lt. Ü
bergabeliste des Landesgerichts Salzburg mü
sste es
sich bei dem als PZ 2 (bei LPD Stuttgart LGS 4) bezeichneten Gerät um diesen
Heizlü
fter handeln. Tatsächlich wurde ein Heizlü
fter Hobby TLB ü
bergeben, an
dem keine Artikelnummer mehr erkennbar ist. Lt. Gutachten Maurer zeigt der
gesuchte Heizlü
fter 55 06 006 7406 die gleichen Risse im Befestigungsdom wie
der Heizlü
fter LGS 1 aus dem nicht verbrannten Gegenzug und wurde als
Beweis fü
r das Vorliegen von Konstruktions-und Produktionsmängel
beschrieben
•
Teile des Befestigungsdomes des Heizlü
fters Hobby TLB -auch Glaser alt
genannt. Dieser Heizlü
fter fü
hrt bei der LPD Stuttgart die Asservatennummer
LGS 3, PZ 4 beim Landesgericht Salzburg. Im Gutachten Geishofer v.
13.10.2003 werden auf den Seiten 106 und 107 die Abb ildungen 157 und 159
gezeigt. Dabei handelt es sich um Bruchstü
cke des Befestigungsdomes. Diese
Bruchstü
cke wurden am 09.03.06 nicht ü
bergeben. Lt. Gutachten Geishofer
beweisen diese Bruchstü
cke das Vorhandensein von Produktions-und
Konstruktionsfehlern.
Der Verbleib dieser Beweismittel konnte noch nicht gekl ärt werden.
Quelle:
•
Bericht LPD Stuttgart v. 13.03.06 -Auflistung der vom Landesgericht Salzburg
empfangenen Beweismitteln (siehe Ordner: Asservate Salzburg)
•
Schreiben der StA Heilbronn v. 28.03.2006 an den Untersuchungsrichter
beim Landesgericht Salzburg, Herrn Dr. Nocker -Mitteilung über fehlende
Beweismittel, u.a. (siehe Ordner Rechtshilfe, Band 1, Reg. 2)
•
Schreiben des Untersuchungsrichters Dr. Nocker an den Sachverstä
ndigen
Geishofer v. 24.04.06, Az: 46 Hs 16/05 -Anfrage zum Verbleib von wesentlichen
Beweismitteln (siehe Ordner Rechtshilfe, Band 1, Reg. 2)
•
Schreiben des Untersuchungsrichters Dr. Nocker an den Sachverstä
ndigen
Maurer v. 24.04.06, Az: 46 Hs 16/05 -Anfrage zum Verbleib von wesentlichen
Beweismitteln (siehe Ordner Rechtshilfe, Band 1, Reg. 2)
Die Sachverständigen Geishofer und Maurer, sowie Herrn Maurers Mitarbeiter Mori
konnten am 21./22.11.06 in Graz bzw. Leoben auch zu diesen Punkten ver nommen
werden. Sie machten keinerlei Angaben, die zum Auffinden dieser Be weismittel fü
hren
konnten.
Herr Prof. Langecker konnte am 03.01.07 in K öln vernommen werden. Er gab an, er
habe keine Teile des Heizlü
fters aus dem nicht verbrannten Gegenzug sondern Teile
eines Hobby TUB untersucht. Die fehlenden Teile habe er nicht gesehen.
Quelle:
•
Vernehmung Prof. Maurer am 21.11.06 in Leoben (siehe Ordner: Zeugen)
•
Vernehmung Prof. Mori am 21.11.06 in Leoben (siehe Ordner: Zeugen)
•
Vernehmung Prof. Langeckeram 03.01.07 in Köln (siehe Ordner: Zeugen)
•
Vernehmung Mag. Geishofer am 22.11.06 in Graz (siehe Ordner: Zeugen)
13 • Schriftverkehr zwischen dem Untersuchungsrichter beim Landesgericht
Salzburg, Dr. Nocker und den Sachverstä
ndigen Maurer und Geishofer
(siehe Ordner: Rechtshilfe, Band 1)
Bei den Vernehmungen bestätigte sich die bereits bei Auswertung der Akten ersichtliche
Nachlässigkeit im Umgang mit Beweismitteln. Die befragten Sachverständigen
bestätigten zwar, mit den Beweismitteln gearbeitet zu haben, jedoch
wurden Beweismittel unter den Sachverst ändigen und von den Sachverständigen zum
Gericht ohne entsprechende Belege weitergereicht.
Somit standen der Staatsanwaltschaft Heilbronn die wichtigsten Beweismittel
aus Österreich nicht zur Beurteilung des Sachverhaltes zur Verfü
gung und
konnten auch nicht den von der Staatsanwaltschaft Heilbronn beauftragten
Sachverständigen beim Deutschen Kunststoff Institut in Darmstadt und dem
Kriminaltechnischen Institut beim Landeskriminalamt Baden-Wü
rttemberg in
Stuttgart fü
r entsprechende Untersuchungen zur Verfü
gung gestellt werden.
Das Gericht in Salzburg selbst äuß
erste sich im Urteil zum Umgang mit wichtigen
Beweismitteln während der Ermittlungsphase:
„....wurde in der Hauptverhandlung in teilweise auch f ü
r den Verhandlungsrichter
erschreckenden Weise deutlich, wie mit diesen zweifellos wichtigen Beweismitteln
verfahren worden ist. Es wurden die Gegenst ände ohne jede Sicherung und ohne
Verpackung oder Verschweiß
ung im Vergleichszug am Boden ü
ber einen längeren
Zeitraum hinweg belassen ...."
Quelle:
•
Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv60/02 d, Seite 208 (zu den zentralen Gegenstä
nden aus dem Gutachten Muhr -Holzbretter, Steinwolle (siehe Ordner:
Urteil LG Salzburg)
4.3
Weitere beim Landesgericht Salzburg vorhandene Heizlü
fter
In der Struber-Kaserne in Salzburg, wo auch die beiden Zü
ge der Standseilbahn
sichergestellt sind, lagerten mehrere Fakir-Heizlü
fter und deren Verpackungen. Die
Heizlü
fter zeigen alle Spuren thermischer Belastungen. Aus den Ermittlungs und den
Gerichtsakten geht nicht hervor, ob an diesen Heizlü
ftern beweisrelevante Spuren
vorhanden sind, oder ob diese Heizlü
fter lediglich fü
r die durchgefü
hrten
Brandversuche angeschafft wurden. In der Hauptsache handelt es sich um Heiz lü
fter
der Marke Fakir, Hobby S, die sich vom Gehäuse her wesentlich vom Heizlü
fter Hobby
TLB unterscheiden. Daher ist fraglich, ob Brandversuche mit diesem Modell ü
berhaupt
aussagekräftig sind.
Der Sachverständige Prader, der nach dem Ausscheiden des Sachverst änden Muhr
mit der Erstellungen eines Gutachtens zur Brandursache beauftragt wurde, musste in
der Hauptverhandlung einräumen, dass er zunächst irrtü
mlich davon ausgegangen
sei, dass im Zug Heizlü
fter des Modells Hobby S eingebaut waren.
14 Quelle:
• Bild im Buch Kaprun -Dokumentation der Katastrophe am Kitzsteinhorn
von Peter Obermüller, Seite 221
•
Protokoll Hauptverhandlung v. 26.11.2003, Vernehmung Prader, Seite 69
(siehe Ordner: Protokolle der Hauptverhandlung)
4.4 Gutachten
Die zahlreichen Gutachten, die fü
r das Ö
sterreichische Verfahren erstellt wurden,
liegen der Staatsanwaltschaft Heilbronn vor. F ü
r das vorliegende Ermittlungsverfahren
dü
rften folgende Gutachten von Bedeutung sein:
•
Schriftliches Gutachten (Brandursache) des SV Muhr, Gutachten -Nr. 1/01/GZ 1
v. 30.08.2001, beauftragt am 14.11.2000 durch die Untersuchungsrichterin
Mag. Rohan-Achammer
•
Schriftliches Gutachten (Untersuchung auf Ö
lantragungen am Heizlü
fter und
Lärchenholzbrettern) des SV Dr. Ackermann, DEKRA Stuttgart, Gut achten-Nr.
55073115 v. 05.09.02, beauftragt am 02.09.02 vom SV Muhr (im Auftrag des
Richters Dr. Seiss)
•
Schriftliches Gutachten (Untersuchung Lufthutze und deren Verpackung auf
Ö
lantragungen) des SV Prof. Dr. Ing. Pohl v. 30.08.2003, beauftragt von der
StA Salzburg, 5St213/01
•
Schriftliches Gutachten (Schadhafte Heizlü
fter der Marke Fakir Hobby TLB und
TUB) des SV Prof. DI Maurer v. 13.10.2003, beauftragt am 26.11.2002 durch
den Richter Dr. Seiss
•
Schriftliches Gutachten (Brandursache und Brandentstehung) des SV Ing. Prader
v. 13.10.2003, beauftragt am 13.01.2003 vom Richter Dr. Seiss
•
Schriftliches Gutachten (thermometrische Untersuchung des Heizlü
fters u.a.) des
SV Mag. DI Geishofer v. 13.10.2003, beauftragt durch den Richter Dr. Seiss,
letzte Aufträgsergänzung v. 30.09.2003
•
Schriftlicher Untersuchungsbefund ( Ü
berprü
fung von Aufbau und Funktionsweise
des Heizlü
fters) des DI Thomas Lange, DEKRA Stuttgart, Mitar beiter
des SV Muhr, v. 02.08.2001, beauftragt durch den SV Muhr
(siehe Ordner: Gutachten, Band 1-3)
15 Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Heilbronn
5.1 Beschuldigte
Alle fü
nf Beschuldigten wurden noch vor Ablauf der Verjährungsfrist (11.11.2005)
ü
ber das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren informiert und ü
ber ihre Rechte
als Beschuldigte belehrt.
• Norbert Bischoff
Der Beschuldigte Bischoff wird von der Kanzlei Eisenmann, W ähle, Birk aus
Stuttgart vertreten.
In einer ersten Vernehmung am 25.10.06 äuß
erte sich Herr Bischoff zu seinen
persönlichen Verhältnissen und seiner Tätigkeit bei der Fa. Fakir. Auß
erdem
machte er allgemeine Angaben zum Heizlü
ftermodell Hobby TLB,
insbesondere zu den vorliegenden VDE-Zertifikaten fü
r dieses Modell.
Mit Schreiben v. 27.10.05 wurde der Kanzlei ein Fragenkatalog ü
bersandt. Die
Antworten dazu gingen mit Schreiben v. 30.11.05 bei der LPD Stuttgart ein.
Den Antworten waren diverse Anlagen beigefü
gt, u.a. VDE-Unterlagen,
Produktinformationen zu verschiedenen Heizl ü
ftermodellen und als Anlage 6
eine Ü
bersicht der Fa. Fakir aus der hervorgeht, wer zum Zeitpunkt des
Umbaus der Seilbahn verantwortliche Positionen innehatte.
Demnach ist Herr Bischoff erst 1999 als Konstruktions-und Entwicklungsleiter
beschäftigt gewesen, zuvor hatte er keine leitenden Funktionen inne.
Aus diesem Grund dü
rfte Herr Bischoff fü
r den ihm gemachten Vorwurf nicht
verantwortlich sein.
Im Antwortschreiben der Kanzlei weist Herr RA Dr. W ähle alle gegen seinen
Mandanten und gegen die Fa. Fakir erhobenen Vorwü
rfe zurü
ck.
• Wolfgang Buchert
Herr Buchert verwies bereits in einem ersten Telefonat am 20.10.05 darauf
hin, dass er in den Jahren 2000-2002 nur deshalb Geschäftsfü
hrer war, weil die
Banken einen zweiten Geschäftsfü
hrer verlangt hätten. Er sei kaufmännischer
Leiter gewesen und habe nie etwas mit der Konstruktion oder Pro duktion zu tun
gehabt.
Der Beschuldigte wird von der Kanzlei Berg in M ü
hlacker vertreten.
Herr RA Berg beantwortete mit Schreiben v. 02.11.05 einen Fragenkatalog, der
am 24.10.05 an die Kanzlei geschickt wurde. Herr RA Berg weist namens
seines Mandanten alle gegen diesen erhobenen Vorwü
rfe zurü
ck,
16 ebenso die Vorwü
rfe, die gegen die Fa. Fakir erhoben wurden.
Auf Grund er Tatsache, dass Herr Buchert lediglich von 2000-2002 kfm.
Geschäftsfü
hrer war und zuvor nie eine verantwortliche Funktion bei der Fa.
Fakir, insbesondere nicht im Bereich der Konstruktion oder Produktion
innehatte, dü
rfte auch er fü
r die ihm gemachten Vorwü
rfe nicht verantwortlich
sein.
Heinz Kicherer
Herr Kicherer wurde am 26.10.05 ü
ber seine Rechte als Beschuldigter belehrt.
Er gab an, er werde sich in diese Sache von Herrn RA Bü
hler, Pforzheim,
vertreten lassen.
Mit Schreiben v. 27.10.05 wurde der Kanzlei ein Fragenkatalog ü
bersandt.
Mit Schreiben v. 17.11.05 teilte die Kanzlei mit, dass der Fragekatalog nach
vollumfänglicher Akteneinsicht beantwortet wird. Herr RA Bü
hler teilte mit,
dass fü
r die Verteidigung feststehen mü
sse, ob tatsächlich im Unglü
ckszug
zum Zeitpunkt des Unglü
cks ein Heizlü
fter der Fa. Fakir eingebaut, war.
Rü
diger Kurz
Herr Kurz wurde am 31.10.05 nach vorausgegangenem Telefonat per Fax ü
ber
die gegen ihn erhobene Vorwü
rfe unterrichtet und als Beschuldigter belehrt. Mit
gleichem Schreiben wurde ein Fragenkatalog ü
bermittelt.
Fü
r Herrn Kurz legitimierte sich Herr RA Dr. Feisinger von der Kanzlei Eisenmann,
Wähle, Birk aus Stuttgart mit Schreiben v. 04.11.05, wobei die
Beantwortung des Fragenkataloges zugesichert wurde.
Mit Schreiben v. 01.12.05 ü
bersandte RA Dr. Feisinger die Antworten zum
Fragekatalog.
Eine Verantwortlichkeit fü
r Herrn Kurz wurde mit der Begrü
ndung verneint, dass
Herr Kurz zwar vom 01.01.90-31.03.97 Geschäftsfü
hrer der Fa. Fakir
gewesen sei, allerdings habe er ausschlie ß
lich fü
r den kaufmännischen Teil die
Verantwortung getragen. Fü
r den Teil Konstruktion und Produktion sei der
Firmeneigentü
mer Kicherer als Geschäftsfü
hrer allein verantwortlich gewesen.
RA Dr. Feisinger wies die gegen seinen Mandanten erhobenen Vorwü
rfe zurü
ck.
Joachim Söhn
Nach Ermittlungen am 03.11.05 bei den jetzigen Eigent ü
mern der Fa. Fakir war
bekannt, dass die Fa. Simm fü
r die Fa. Fakir die Gehäuseteile fü
r den Heizlü
fter
Hobby TLB hergestellt hatte. Aus dem Handelsregister des AG Karlsruhe geht
hervor, dass der Beschul
17 digte Söhn im Produktionszeitraum 1986 -1996 verantwortlicher
Geschäftsfü
hrer war.
Herr Söhn wurde am 11.11.2005 telefonisch als Beschuldigter belehrt und ü
ber
das Ermittlungsverfahren der StA Heiibronn unterrichtet.
Am gleichen Tag wurde Herrn Söhn per E-mail ein Fragenkatalog ü
bersandt.
Herr Söhn teilte noch am gleichen Tag per E-mail mit, dass er zunächst einen
Anwalt befragen wolle. Er zeigte seine Verwunderung darü
ber, dass ein
Heizlü
fter, der fü
r einen zeitlich beschränkten privaten Gebrauch in
Wohnungen gedacht war, in ein Fahrzeug mit Dauerbetrieb eingebaut wurde.
Mit Schreiben v. 05.12.05 legitimierte sich Herr RA Bode aus Augsburg fü
r
Herrn Söhn und teilte mit, dass sich sein Mandant vorerst nicht zur Sache
äuß
ern werde und bat um Akteneinsicht.
(siehe Ordner: Beschuldigte, Band 1 und 2)
5.2 Zeugen
Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens wurden zahlreiche Zeugen vernommen. Die
Vernehmungen beinhalteten Fragen zum eingebauten Heizl ü
fter Hobby TLB, zu
seiner Konstruktion und Produktion, zu seiner Wartung und zum Verbleib von di versen
Beweismitteln im Zusammenhang mit der Heizlü
fterproblematik.
Im Einzelnen wurden befragt:
•
die in Ö
sterreich tätigen Sachverständigen Prof. Maurer, Prof. Mori, Mag.
Geishofer zum Verbleib von untersuchten Einzelteilen des Heizl ü
fters
•
der in Ö
sterreich tätige Sachverständige Muhr, der krankheitshalber aus dem
österreichischen Prozess ausscheiden musste und der die Auffassung vertreten
hatte, dass die unmittelbare Nähe zwischen undichter Hydraulikmessleitung
und Heizlü
fter eine mögliche Brandquelle war
•
die Sachverständigen Lange und Dr. Ackermann von der DEKRA Stuttgart zu
ihren Untersuchungen am Heizlü
fter aus dem unverbrannten Zug
•
der Sachverständige Hellmich von der DEKRA Dortmund zu seinen
Untersuchungen in Ö
sterreich
•
der Sachverständige Prof. Dr. Pohl zu seinen Untersuchungen einer Lufthutze
und eines Holzstü
ckes aus dem Holzverbau
•
der frü
here Leiter des Kunststoffinstitutes der Universität Leoben, Prof. Dr.
Langecker, zu seiner Mitarbeit beim Gutachten von Prof. Maurer
•
ehem. Mitarbeiter der Fa. Fakir zur Produktion und zum Modellwechsel Hobby
TLB - Hobby S
•
Mitarbeiter der Gletscherbahn Kaprun AG zur Frage, ob im Unglü
ckszug
tatsächlich zum Zeitpunkt des Brandes ein Hobby TLB eingebaut war und wie
dieser gewartet wurde
•
Beamte der KTZ Wien zu ihrer Tätigkeit im Rahmen des österreichischen
Ermittlungsverfahrens
18 Herr Bausch vom VDE Prü
f- und Zertifizierungsinstitut zu den Pr ü
fungen des
Hobby TLB
Herr Pfister, Geschäftsfü
hrer der Fa. Gandolff in Bern zum Stand der Tech nik
zum Zeitpunktes des Umbaues der Gletscherbahn
(siehe Ordner: Zeugen, Band 1 und 2)
5.3
Gutachten
Die Staatsanwaltschaft Heilbronn beauftragte das
•
Deutsche Kunststoff Institut (DKI) in Darmstadt und das
•
Kriminaltechnische Institut beim Landeskriminalamt Baden -Wü
rttemberg in
Stuttgart
mit Gutachten zu folgenden Fragen:
•
Konstruktions- und Produktionsfehler bei der Herstellung der Kunststoffge häuse
•
Antragungen von Hydrauliköl im Gehäuseinneren des Heizlü
fters Hobby TLB aus
dem nicht verbrannten Zug
•
Entzü
ndungsmöglichkeit bei Abkippen der Heizeinheit
(siehe Ordner: Eigene Gutachten)
6 Ermittlungsergebnis
Die Ermittlungen und die Ergebnisse der beauftragten Gutachten haben keinerlei
Anhaltspunkte fü
r ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten erge ben.
Dieses Ermittlungsergebnis lässt sich wie folgt begrü
nden:
6.1
Positionen der Beschuldigten Buchert und Bischoff bei der Fa. Fakir
Die Beschuldigten Buchert und Bischoff hatten zum Zeitpunkt des Umbaus der
Standseilbahn durch die Fa. Svoboda in der Fa. Fakir keine verantwortlichen
Positionen, aus denen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit herzuleiten w äre.
Herr Buchert war in der Zeit von 2000-2002 Geschäftsfü
hrer fü
r den kaufmännischen
Bereich der Fa. Fakir, Herr Bischoff ist seit 1999 Verantwortlich f ü
r den Bereich
Konstruktion und Entwicklung.
Der Heizlü
fter Hobby TLB wurde von der Fa. Fakir von 1980 bis 1996 produziert. Fü
r
den Zeitraum 1986 bis 1996 wird eine Produktionszahl von 309092 St ü
ck genannt.
19 Quelle:
• Übersicht der Fa. Fakir v. 02.11.05 (siehe Ordner: Fakir)
Prü
fzeichen fü
r den Heizlü
fter Hobby TLB -VDE
Das Gericht in Salzburg hat festgestellt, dass der Heizlü
fter Hobby TLB Prü
fzeichen
gem. VDE und GS aufwies. Er war nach DIN, VDE 0700 gepr ü
ft worden und entsprach
somit vollinhaltlich auch den Ö
VE-Bestimmungen. Der Heizlü
fter verfü
gte ü
ber alle im
Vergleichszeitraum (Oktober 1993) vorhandene Pr ü
fzeichen und jeder der
Beschuldigten konnte davon ausgehen, dass das Ger ät als sicher zu betrachten war.
Quelle:
•
Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv60/02 d, Seiten 92/93 (siehe Ordner: Urteil LG
Salzburg)
Der Heizlü
fter Hobby TLB hat alle Prü
fzeichen fü
r die von der Fa. Fakir bestimmte
Gebrauchsform erhalten, nämlich fü
r die Verwendung als Standgerät in Wohnraum
oder Badezimmer, wobei auch eine Verwendung als Wandger ät möglich war.
Tatsächlich wurde der Heizlü
fter als Einbaugerät in einem Fahrzeug verwendet. Die
Fa. Fakir wies in ihrer Bedienungsanleitung ausdrü
cklich darauf hin, dass das Gerät
nicht fü
r den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sei. Dazu wurde das Gerät in einer
Ö
ffnung des Pultbleches eingebaut, was einer konstruktiven Änderung entsprach.
Dadurch wurde u.a. die Nut-und Federwirkung der beiden Gehäuseteile aufgehoben
und der Tropfwasserschutz war nicht mehr gew ährleistet. Bereits durch diese Art des
Einbaus hat der Heizlü
fter die Gü
ltigkeit der VDE-Prü
fzeichen verloren.
Quelle:
•
Schriftliche Aussage Herr Bausch, VDE, v. 03.11.2005 (siehe Ordner: VDE)
•
Schriftliche Fragen LPD Stuttgart v. 26.10.06 (siehe Ordner: VDE)
Dadurch erfährt eine Aussage des Sachverständigen Wagner, der als gerichtlicher
Sachverständiger ein Gutachten zur Hydraulikanlage abgegeben hatte, eine v öllig
neue und fü
r die Verantwortlichen der Fa. Fakir eine sehr wesentliche Bedeutung.
Herr DI Wagner fü
hrte am Vormittag des 03.12.2003 bei seiner Vernehmung durch
Frau StA in Danninger-Soriat zu der Frage des Einbaus des Heizlü
fters in
unmittelbarer Nähe der Hydraulikmessleitungen aus:
„Dann mü
sste ich aber davon ausgehen, dass das Ger ät nicht sach-und fachgerecht
ist. Das ist nämlich die schwierige Frage. Sie bringen mich hier in eine sehr schwierige
Situation. Wenn ich jetzt sage, dass eine Gefährdung vom Heizlü
fter ausgeht, dann
wü
rde ich damit sagen, das Gerät ist nicht oder ist auch fü
r einen
20 Nichtexperten im Bereich des Brandschutzes als risikoreich zu erkennen. Unter der
Voraussetzung, dass dieses Gerät als, mit den ganzen Prü
fzeichen versehen, sicheres
Gerät anzusehen ist, d.h. dass das Gerät selbst eigensicher ist, ist diese Ausfü
hrung
sach- und fachgerecht."
Quelle:
•
Protokoll der Hauptverhandlung v. 03.12.2003, Vormittag, Seite 10 (siehe
Ordner: Protokolle der Hauptverhandlung)
Demnach muss jetzt davon ausgegangen werden, dass der Einbau des Heizl ü
fters
unmittelbar vor den Hydraulikmessleitungen nicht sach -und fachgerecht erfolgte, da
die fü
r den Heizlü
fter als Stand-oder Wandgerät in Wohnräumen zugeteilten VDE-
Prü
fzeichen auf Grund der konstruktiven Veränderungen des Heizlü
fters und des
Einbaus in einem Fahrzeug erloschen waren. Der Umstand, dass Pr ü
fzeichen bei
Veränderung in der Konstruktion und der Art der Anwendung ihre Gü
ltigkeit verlieren,
mü
sste jedem gelernten Handwerker im Elektrohandwerk be kannt sein, so auch den
Elektrikern der Fa. Siemens und den Betriebselektrikern der Gletscherbahn Kaprun
AG. Somit hätte es nie zu der baulichen Nähe zwischen Heizlü
fter und
Hydraulikmessleitungen kommen d ü
rfen. Die Entscheidung ü
ber diese Art des Einbaus
wurde nicht von Verantwortlichen der Fa. Fakir getrof fen. Somit dü
rften sie auch nicht
fü
r die möglichen Folgen dieses Einbaus verant wortlich zu machen sein.
Gerade von Fachleuten, die, wie das Gericht immer wieder betonte, am Umbau der
Bahn sowie an der Abnahme beteiligt waren, hätte man erwarten können, dass dieser
Umstand festgestellt und berü
cksichtigt wird. Tatsächlich, so scheint es, haben sich
die beteiligten Firmen und der TÜ
V jeweils auf die fachliche Kompetenz der anderen
Firmen verlassen.
Der Betriebselektriker der Gletscherbahn Kaprun AG, Georg Kellner, hat in seiner
Vernehmung am 17.05.06 ausgesagt: „Mir ist schon bekannt, dass Hersteller keine
Gewährleistung ü
bernehmen, wenn Veränderungen an einem Elektrogerät vorgenommen
werden. In diesem Fall war es aber so, dass die Fa. Swoboda und die Fa.
Siemens verantwortlich fü
r die Elektroinstallationen waren. Auß
erdem wurde der Zug
von der Genehmigungsbehörde abgenommen und ich konnte davon ausgehen, dass
die Installation des Heizlü
fters ordnungsgemäß
erfolgt ist"
Quelle:
•
Vernehmung Georg Kellner am 17.05.06, Seite 3 (ON 347) (siehe Ordner:
Zeugen)
Gerade von einem Fachmann wie Herrn Kellner w äre zu erwarten gewesen, dass er
diesen Punkt gegenü
ber seinen Vorgesetzten bei der GBK, der Fa. Swoboda oder der
Fa. Siemens angesprochen hätte. Dies hat er nicht getan. Er hätte schon im Interesse
der Gletscherbahn Kaprun AG die Frage der Gew ährleistung ansprechen mü
ssen,
wenn ihm bekannt war, dass Veränderungen zu einem Gewährleistungsverlust fü
hren.
Er wusste, wie der Heizlü
fter am Gehäuseblech montiert war und er mü
sste wissen,
dass allein durch die Art des Einbaus der Spritzwasser schutz fü
r den Heizlü
fter nicht
mehr gegeben war und der Hersteller somit keine
21 Gewährleistung übernehmen brauchte.
Das Gericht stellte zur Zulässigkeit des Heizlü
ftereinbaus im Urteil fest:
„Dazu kommt, dass der Heizlü
fter in der Gesamtschau des Auftragsvolumens nur
einen Nebenschauplatz darstellte, eine untergeordnete Rolle spielte und die bei den
Beschuldigten der Fa. Swoboda sich bei der Auswahl und Einbau des Heizl ü
fters auf
ihre fachlich geschulten Mitarbeiter der Firma verlassen konnten. Festge stellt wird
ausdrü
cklich, dass weder die Seilbahnbedingnisse 1976 noch andere gesetzliche
Vorschriften oder sonstige Normen wie etwa Ö
VE-Vorschriften den Einbau eines
elektrischen Heizlü
fters mit Kunststoffgehäuse verbieten. Der Einbau eines geprü
ften
Heizlü
fters war demnach damals zulässig und findet sich nicht einmal im Leitfaden
„Brandschutz Seilbahnen", Ausgabe M ärz 2003, der österreichischen
Brandverhü
tungsstellen ein Verbot fü
r Heizgeräte mit Kunststoffgehäuse. Der Heizlü
fter
Marke Fakir Hobby TLB hat zwei voneinander unabh ängige
Thermoschutzeinrichtungen und handelt es sich nach den am Ger ät befindlichen
Prü
fzeichen um ein so genanntes eigensicheres Ger ät."
Quelle:
•
Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv60/02 d, Seite 91 (siehe Ordner: Urteil LG
Salzburg)
Damit stellte das Gericht fest, dass nur ein mit Prü
fzeichen versehener Heizlü
fter eingebaut werden durfte.
Herr Manfred Bausch vom VDE Prü
f-und Zertifizierungsinstitut beantwortete mit
Schreiben v. 03.11.2005 eine schriftliche Anfrage der LPD Stuttgart v. 26.10.2005:
Frage LPD Stuttgart: „Ein Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass sich durch den
getrennten Einbau der Heizlü
fterhälften mit einer Zwischenwand im Steuerpult eine
neue Gerätekonstruktion ergeben habe, die eine neue VDE-Zulassung zur Folge
gehabt hätte. Ist dies so richtig? Nach welchen Vorschriften hätte dann die Prü
fung
erfolgen mü
ssen?"
Antwort VDE: „Die Aussage des Gutachters ist vollkommen richtig. Das Ger ät wurde
konstruktiv verändert, somit erlischt die Zeichengenehmigung. Weiterhin ist im
Anwendungsbereich von DIN VDE 0700 der Hinweis: Fü
r Geräte, die zur Verwendung
in Fahrzeugen bestimmt sind, können zusätzliche Anforderungen notwendig werden.
Wie eingangs erwähnt, werden vom VDE grundsätzlich fü
r Geräte, die zur
Verwendung in Fahrzeugen bestimmt sind, keine Pr ü
fungen vorgenommen. Insofern
kann von unserer Seite keine Aussage dazu getroffen werden, wonach diese h ätten
ü
berprü
ft werden mü
ssen.
Bemerkungen VDE am Anfang des Antwortschreibens: „... bevor wir näher zu
den von Ihnen gestellten Fragen Stellung nehmen , möchten wir vorab erwähnen, dass
in unserem Hause der Heizlü
fter der Modellreihe Hobby TLB der Firma Fakir
entsprechend deren Auftrag auf der Grundlage von Normen gepr ü
ft wurden, die fü
r
Haushaltsgeräte einschlägig sind. Die bei den Prü
fungen des VDE zugrunde gelegten
Normen gelten grundsätzlich nicht fü
r Geräte, die in Fahrzeugen eingebaut werden.
Darü
ber hinaus gelten unsere Zeichengenehmigungen nur f ü
r Gerä
22 te in der Form, wie sie zur Prü
fung vorgelegen haben. Offensichtlich sind an dem
ursprü
nglich uns zur Prü
fung vorgelegten Gerät Veränderungen vorgenommen
worden (Frage 10), eine Zeichengenehmigung hierf ü
r wurde nicht erteilt.
Quelle:
•
Schreiben LPD Stuttgart v. 26.10.05, Ordner VDE
•
Schreiben VDE v. 03.11.05, Seite 3, Ordner VDE
Der Heizlü
fter Hobby TLB hätte nicht in der Standseilbahn eingebaut werden
dü
rfen, weil die Prü
fzeichen, die ihm als Wohnraumheizgerät zugeteilt wurden,
keine Gü
ltigkeit mehr hatten.
Dieser Umstand kam im österreichischen Strafverfahren nicht zur Sprache.
6.3
Fehlende Bedienungsanleitung
Nach Feststellungen des Gerichts lag den Gletscherbahnen keine Bedienungsanleitung
fü
r das Gerät Fakir Hobby TLB vor.
Quelle:
•
Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv60/02 d, Seite 106 (siehe Ordner: Urteil LG
Salzburg)
Weiter fü
hrt das Gericht aus, dass sich eine Gebrauchsanweisung nach § 7 Elektronikverordnung
(Ö
sterreich) nur an den Fachkundigen richtet.
Quelle:
•
Urteil LG Salzburg, Az: 37Hv60/02 d, Seite 357 (siehe Ordner: Urteil LG
Salzburg)
Wenn es tatsächlich so war, dass in insgesamt 4 Packungen mit Heizlü
ftern Hobby
TLB, die von der Fa. Höller an die Fa. Svoboda geliefert worden sind, keine
Bedienungsanleitungen vorhanden gewesen wären, so hätte spätestens dem
Elektromonteur, der das Gerät eingebaut hat auf Grund der Verpackung des Gerätes
auffallen mü
ssen, dass dieses Gerät laut der dort aufgebrachten, in roter Far be
ausgefü
hrten Aufschrift, ausschließ
lich fü
r Wohnzwecke bestimmt war. Dies ist von
drei Seiten der Verpackung deutlich erkennbar. Von einem Fachkundigen w äre zu
erwarten gewesen, dass ihm die unterschiedliche Anwendungsweise aufge fallen wäre
und er sich zumindest bei einem weiteren Fachmann, bei einem Vorgesetzten oder
auch beim Hersteller selbst ü
ber die Zulässigkeit der geplanten Verwendung erkundigt
hätte.
Quelle:
•
Lichtbilder LPD Stuttgart von der Verpackung des Heizlüfters Glaser II (siehe
Ordner: Lichtbildmappe zum Ermittlungsbericht)
23 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei 4 Heizlü
ftern jeweils die Bedienungsanleitungen nicht
eingepackt wurden und dass diese 4 Packungen alle zur Fa. Höller nach Ö
sterreich
geliefert wurden ist als äuß
erst unwahrscheinlich anzusehen. Nach End montage und
technischer Prü
fung der zusammengebauten Geräte werden diese verpackt, mit
Garantieunterlagen und Bedienungsanleitung verse hen und schließ
lich versiegelt.
Dieses Siegel soll dem späteren Käufer dokumentieren, dass die Verpackung seit der
Endmontage beim Werk nicht ge öffnet wurde.
Quelle:
• Aktenvermerk LPD Stuttgart v. 13.11.2006 mit Lichtbild (siehe Ordner: Fakir)
Das Gericht stellte fest, dass den Gletscherbahnen keine Bedienungsanleitung f ü
r das
Gerät Hobby TLB vorlag. Die ü
bergebe Bedienungsanleitung fü
r den Heizlü
fter Domo
sei von den Gletscherbahnen in der Elektrowerkst ätte abgelegt worden.
Quelle:
•
Urteil LG Salzburg, Az: 37 Hv60/02 d, Seite 106 (siehe Ordner: Urteil LG
Salzburg)
Bei gewissenhaft durchgefü
hrten Revisionen durch die Betriebselektriker der
Gletscherbahn Kaprun AG hätte es zumindest auffallen mü
ssen, dass die
Bedienungsanleitung fü
r den Heizlü
fter Domo nicht zu dem eingebauten Fakir Hobby
TLB gepasst hat. Hier wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Gletscherbahn
Kaprun AG ü
ber den Groß
händler oder beim Hersteller Fakir selbst die richtige
Bedienungsanleitung besorgt.
Dann wäre möglicherweise auch der Hinweis aufgefallen, dass der Heizlü
fter nicht fü
r
den Einbau in Fahrzeuge geeignet war, es wäre aufgefallen, dass auch der
elektrische Anschluss nicht der Bedienungsanleitung entsprechend ausgef ü
hrt war
(siehe Punkt 6 h)und die Gletscherbahn Kaprun AG h ätte dafü
r sorgen können, dass
das nicht geeignete Gerät ausgetauscht wird.
Nichts von alledem ist geschehen, obwohl die Gletscherbahn eigens Betriebs elektriker,
also Fachleute beschäftigt.
6.4
Selbstverlö
schende Eigenschaft des Kunststoffgehäuses
Das Gericht stellte fest, dass das Kunststoffgehäuse des Heizlü
fters zu brennen
begonnen hat, nicht selbst verlöschte und weiter brannte. Damit wurden die in den
Prü
fberichten des VDE spezifizierten Eigenschaften des Heizl ü
fters hinsichtlich der
Brandsicherheit nicht erfü
llt. Eine Eigensicherheit des Kunststoffgeh äuses bzw. des
gesamten Heizlü
fters war daher nicht gegeben.
Quelle:
•
Urteil LG Salzburg, Az: 37Hv60/02 d, Seite 161
24 Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Pr ü
fung, ob ein Kunststoff schwer
entflammbar ist, nach einem genau definierten Verfahren durchgef ü
hrt wird. Im
Rahmen der VDE Prü
fung wird der Kunststoff mit einem gl ü
henden Draht punktiert.
Der Draht ist 300 °C heiß
und wird nach 30 Sekunden entfernt. Danach muss der
Brand innerhalb 30 Sekunden verlöschen.
Mit Schreiben v. 06.11.1991 teilte das VDE Pr ü
f-und Zertifizierungsinstitut der Fa.
Fakir mit, dass bei einer Prü
fung am 15.10.1991 das Gehäusevorderteil des Hobby
TLB den Nadelflammtest nicht bestanden h ätte. Die Nachbrenndauer habe mehr als 30
Sekunden gedauert und das abtropfende Material habe die Unterlage entzü
ndet.
Mit Schreiben v. 06.04.92 teilte die Fa. Fakir dem VDE Prü
fungs-und
Zertifizierungsinstitut mit, dass das Gehäusevorderteil nunmehr aus Polyamid mit VO Zusatz
gefertigt werde.
Am 23.04.92 wurde die Brennbarkeitsprü
fung wiederholt und bestanden. Die
entsprechenden Prü
fzeichen wurden erteilt.
Der Heizlü
fter Hobby TLB war somit entsprechend den VDE-Richtlinien schwer
entflammbar und in diesem Sinne eigensicher. Die erste Zeicheng enehmigung fü
r
einen Hobby TLB erfolgte bereits am 12.01.1983. Die Fa. Fakir hat jeweils nach
Veränderungen die erforderlichen Prü
fungen durchfü
hren lassen.
Der vom Landesgericht Salzburg verwendete Begriff „Eigensicherheit" wird im
Rahmen der VDE-Prü
fungen nicht benutzt.
Das Deutsche Kunststoff Institut hat in seinem Gutachten festgestellt, dass der f ü
r das
hintere Gehäuseteil verwendete Kunststoff der höchsten Brandschutzklasse fü
r
solche Kunststoffe entspricht. Das DKI bezieht sich dabei auf die Feststellung von Prof.
Maurer bzgl. der verwendeten Kunststoffe.
Quelle:
•
VDE-Ordner
•
Gutachten DKI (siehe Ordner: Eigene Gutachten)
6.5
Konstruktions-und Produktionsfehler beim Hobby TLB
6.5.1
Spritzgussverfahren - Wahl des Anspritzpunktes
Das Gericht stellte fest: „Die Wahl des Anspritzpunktes bei diesem Heizlü
fter stellte
einen echten und gravierenden Produktions-, aber auch Konstruktionsfehler dar."
Quelle:
•
Urteil LG Salzburg, Az: 37Hv60/02 d, Seite 155 (siehe Ordner: Urteil LG
25 Salzburg)
Ausschlaggebend fü
r diese Feststellung waren das Gutachten der Sachverst ändigen
Prof. Maurer und Mag. Geishofer
Quelle:
• Gutachten Maurer 2 und Geishofer (siehe Ordner: Gutachten)
Prof. Maurer kam zu dem Ergebnis, dass der sog. Befestigungsdom, an dem die
Heizeinheit (Motor, Heizstern und Lü
fterrad) mit 2 Schrauben verschraubt war, durch
die falsche Wahl des Anspritzpunktes zur Rissbildung neigte und in der Fol ge
tatsächlich riss.
Mag. Geishofer stellte fest, dass durch den Bruch eines oder beider Befestigung sdome
die Heizeinheit abkippte und durch den geringen Abstand zwischen Heiz stern und
Kunststoffgehäuse -ca. 10mm -es zu einer Berü
hrung des glü
henden Heizsterns mit
dem Kunststoffgehäuse gekommen sein muss, was letztendlich zur Brandauslösung
gefü
hrt habe.
Bei den Ermittlungen hat sich ergeben, dass Herr Prof. Maurer kein Sachverst ändiger
fü
r Kunststofffragen ist. Er war als solcher nie in der österreichischen
Gerichtssachverständigenliste eingetragen. Nach eigenen Angaben v. 21.11.06 hat er
jedoch auf diesem Gebiet einschlägige Erfahrung, so hat er das Institut fü
r Kunststoff
der Universität Leoben mit aufgebaut.
Dennoch hat er in seinem Gutachten erwähnt, dass er Herrn Prof. Langecker, den
damaligen Leiter des Instituts fü
r Kunststoff der Universität Leoben zu Rate gezogen
hat.
Dieser gab in seiner Vernehmung am 03.01.07 in Köln an, dass sich seine
Feststellungen nicht auf den Heizlü
fter aus dem unverbrannten Gegenzug beziehen,
sondern auf ein Gehäuseteil eines Heizlü
fters Hobby TUB, der ihm von Prof. Maurer
zur Verfü
gung gestellt worden war. Er stellte bei seinen Untersuchungen einen
Produktionsfehler des Gehäuses fest. Ü
ber die Einbausituation des Heizlü
fters war er
nicht unterrichtet. Ein Produktionsfehler liegt f ü
r ihn vor, wenn ein Teil nach der
Produktion ein nicht gewü
nschtes Eigenschaftsmerkmal, z.B. einen Riss, auf weist.
Herr Prof. Langecker teilte auf Frage mit, dass die Risswachstumsgeschwindigkeit bei
einem statischen Betrieb erheblich geringer als im dynamischen Betrieb sei, wobei
letztendlich nicht auszuschließ
en sei, dass ein solcher Produktionsfehler nicht doch
zum Bruch fü
hren kann, zumal die Rotation des Lü
fterrades Schwingungen im
gesamten Bauteil erzeugen w ü
rde.
Die Staatsanwaltschaft Heilbronn hat das Deutsche Kunststoff Institut in Darmstadt mit
der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, ob ein Produktions -bzw.
Konstruktionsfehler bei der Herstellung des Kunststoffgeh äuses vorlag. Dem DKI
konnten verschiedene Gehäuse Hobby TLB zur Verfü
gung gestellt werden, darunter
auch ein Gehäuse, das im gleichen Monat wie das aus dem unverbrannten Zug
ausgebaute Gerät endmontiert wurde. Eine Begutachtung der wesentlichen Teile des
Originalgehäuses aus dem nicht verbrannten Zug war nicht m öglich, da
26 die von Prof. Maurer heraus präparierten Teile des Befestigungsdomes nicht mehr
auffindbar waren.
Das DKI kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass bezü
glich der Herstellung des
Kunststoffgehäuses keine Produktionsfehler erkennbar sind und dass die Gehäuseteile
sowohl vom verwendeten Kunststo ff als auch von der Konstruktion dem damaligen und
dem heutigen Stand der Technik entsprechen.
Wesentliche Feststellungen aus dem Gutachten sind:
•
die Heizeinheit wurde mit Schrauben, die typisch fü
r ein kunststoffgerechtes
Fü
gen sind, am Gehäuse montiert
•
Röntgen-Computertomographie und polarisierte Durchlichtmikroskopie zei gen,
dass das Gefü
ge im Bereich des Schraubdoms sehr homogen ist. Es sind keine
Fließ
linien oder Anhäufungen von Pigmenten erkennen. Das Fehlen von
isochromatischen Linien zeigt, dass das untersuchte Bauteil spannungsarm ist.
•
Hydrauliköl löst keine weiteren Spannungsrisse aus. Bestehende Risse ha ben
sich nur geringfü
gig fortgepflanzt
•
der verwendete Kunststoff fü
r die Gehäuserü
ckseite ist ein Bayblend FR 1440,
UL94 VO der Bayer AG. UL94 VO deutet auf eine Type mit besonders guten
Flammschutzeigenschaften hin. Die Klasse VO wird f ü
r Materialien vergeben,
die selbstverlöschend innerhalb von 10 Sekunden sind. Brennbare Tropfen sind
nicht zulässig und ein Nachglimmen darf maximal 30 Sekunden andauern
•
die Verarbeitungsqualität ist hinsichtlich der Homogenität des Materials als sehr
gut zu bezeichnen. Das Bauteil ist verzugsfrei gefertigt worden. Die Qualit ät der
Bindenähte -bis auf den Bereich der Schraubdome -kann als gut bezeichnet
werden.
•
Bei der Bauform der Schraublöcher ist die Lage der Risse unkritisch und kann
vermutlich nicht zu einem vollständigen Bruch der Schraubdome fü
hren. Aus
diesem Grund kann die schlechte Bindenahtfestigkeit eher als ein
„kosmetisches Problem" angesehen werden.
•
das Bauteil weiß
t keine nennenswerten inneren Spannungen auf, da diese sonst
im Kontakt mit einem spannungsrissauslösenden Medium zur Rissbildung
gefü
hrt hätte. Auch dies ist ein Hinweis auf eine gute Verarbeitungsqualität
•
Das in diesem Bericht Maurer gezeigte Schadensbild konnte durch die in
diesem Bericht beschriebenen Experimente nicht nachgestellt werden. Die
Proben, die im Gutachten Maurer beschrieben wurden, lagen dem DKI nicht
vor, so dass sich die Bewertung einzig auf die Abbildungen aus dem
entsprechenden Gutachten stü
tzen. Die Art des Bruchbildes (Gutachten
Maurer) erinnert an Spannungsrisse gefolgt von einem Gewaltbruch. Das
Bruchbild bei Spannungsrissen kann dem von Schwingungserm ü
dungsrissen
ähneln, da es auch hier zu einem schrittweisen Rissfortschreiten kom men kann.
Insbesondere wird dies häufig bei schlagzähen Materialien wie PC-ABS
beobachtet.
•
Gegen einen reinen Schwingungserm ü
dungsbruch spricht auch, dass beide
Schraubdome gebrochen sind. Im Einbauzustand liegt der Lü
ftermotor an vier
Punkten an der Gehäuserü
ckwand an. Es ist daher unwahrscheinlich, dass es
hier zum Ausfall durch Schwingung kommt.
27 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
SEITE 54 ZITAT:
Zum Zeitpunkt der Anklage in Österreich waren die Vorwürfe wegen eines angeblichen Produktions- oder Konstruktionsfehlers beim Heizlüfter Hobby TLB noch nicht erhoben worden. Wäre dies der Fall gewesen, wären möglicherweise beim Prozess auch Verantwortliche der Fa. Fakir angeklagt worden. In diesem Fall wäre bereits im Prozess vorgebracht worden, dass die Heizlüfter bestimmungswidrig und damit ohne erforderliche Prüfzeichen eingebaut und betrieben wurden.
JÜRGEN MÜNCH (persönliche Anmerkung: eigenhändige Unterschrift)
Kriminalhauptkommissar
Somit wäre ein anderer Ausgang des Prozesses zu erwarten gewesen.
ZITAT-ENDExxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.