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ZZ 2013 BMJ DIE ÖSTERREICHISCHE JUSTIZ

Begonnen von Andreas Ranovsky, 20 Dezember 2013, 18:25:40

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Andreas Ranovsky

ZZ 2013 BMJ DIE ÖSTERREICHISCHE JUSTIZ
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2013 BMJ DIE ÖSTERREICHISCHE JUSTIZ

START INHALTSVERZEICHNIS

A01 SEITE 01-15

A02 SEITE 16-31

A03 SEITE 32-48

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
2013 BMJ DIE OESTERREICHISCHE JUSTIZ.pdf
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1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
2013 BMJ DIE OESTERREICHISCHE JUSTIZ Seite 01.jpg
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Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
ZZ 2013 BMJ DIE ÖSTERREICHISCHE JUSTIZ SEITE 1-15
SEITE 1 ANTWORT 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=896.0

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Persönliche Anmerkung: Maschinelle Transkription zur Dokumentation und zum Beweis nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr.

SEITE 1-15 PERSÖNLICHE ANMERKUNG: SEITENNUMMER AM BEGINN DER SEITE

SEITE 1:

REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

SEITE 2:

Herausgeber:
Bundesministerium für Justiz, Museumstraße 7, 1070 Wien

SEITE 3:

Vorwort

Die österreichische Justiz bildet das Fundament unseres Rechtsstaates.

Eine funktionierende Justiz ist Voraussetzung für jede demokratische Gesellschaft.

Nicht nur im Konfliktfall, sondern auch in unserem Alltag kommen wir häufiger mit der Justiz in Berührung, als uns vielleicht bewusst ist.

Schließlich ist es die Justiz, die unsere Rechte schützt und für die Einhaltung unserer Pflichten sorgt.

Umso wichtiger ist es darum, zu verstehen, was die Justiz eigentlich ist und welche Aufgaben sie wahrnimmt.

Die Justizbehörden und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen für die Wahrung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden in Österreich.

Durch die hohe Qualität ihrer Arbeit verdient sich die Justiz das große Vertrauen, das die Bevölkerung in sie setzt.

Dieses Vertrauen ist ein unverzichtbares Fundament für Freiheit, Sicherheit und Recht.

Die Broschüre ,,Die österreichische Justiz" soll Sie über die vielfältigen und oft auch unbekannten
Leistungen der Justiz informieren.

Sie soll aber auch ein Wegweiser sein, der Ihnen hilft, sich innerhalb des für Außenstehende nicht immer ganz einfachen Justizsystems und seiner Institutionen zu Recht zu finden – und so auch zu Ihrem Recht zu kommen.

Ihre
Dr. Beatrix Karl
Bundesministerin für Justiz

© Jungwirth (PERSÖNLICHE ANMERKUNG: Foto Mag. Dr. Beatrix KARL)

SEITE 4:

PERSÖNLICHE ANMERKUNGEN:
Titelblatt ... 1
Herausgeber ... 2
Vorwort Mag. Dr. Beatrix KARL ... 3
Inhaltsverzeichnis ... 4-5 PA-ENDE

1. Die Republik Österreich ... 6
2. Die österreichische Justiz ... 7
3. Institutionen ... 8
3.1. Gerichtsbarkeit ... 8
3.1.1. Aufgaben ... 8
3.1.2. Prinzipien ... 8
3.1.3. Aufbau und Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften ... 9
3.1.4. Bezirksgerichte ... 10
3.1.5. Landesgerichte (Gerichtshöfe erster Instanz) ... 10
3.1.6. Oberlandesgerichte (Gerichtshöfe zweiter Instanz) ... 10
3.1.7. Oberster Gerichtshof...10
3.1.8. Instanzenzug in Zivilsachen ... 11
3.1.9. Instanzenzug in Strafsachen ... 12
3.1.10. Staatsanwaltschaften ... 13
3.2. Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ... 14
3.2.1. Sonderstellung ... 14
3.2.2. Verfassungsgerichtshof ... 14
3.2.3. Verwaltungsgerichtshof ... 15
3.2.4. Asylgerichtshof ... 15
3.3. Schiedsgerichte ... 15

3.4. Strafvollzug ... 16
3.4.1. Allgemeines ... 16
3.4.2. Strafvollzugsanstalten – Anzahl und Art ... 16
3.4.3. Freiheitsentzug – Formen und Zweck ... 16
3.4.4. Häftlinge ... 17
3.4.5. Leitung des Strafvollzugs ... 17
3.4.6. Zahl der Strafvollzugsbediensteten ... 17
3.4.7. Budget des Strafvollzugs ... 18
3.4.8. Start nach der Strafe ... 18
3.5. Bundesministerium für Justiz ... 18
3.5.1. Bundesministerin für Justiz als oberstes Verwaltungsorgan ... 18
3.5.2. Organisation ... 18
3.5.3. Aufgaben ... 18
3.6. Bundeskartellanwalt ... 20
3.7. Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften ... 20
4. Rechtsberufe ... 21
4.1. Bedienstete in der Justiz ... 21
4.2. Allgemeines ... 22
4.3. Juristische Ausbildung ... 23

SEITE 5:

4.4. Rechtswissenschaftliches Studium ... 23
4.5. Gerichtspraxis ... 24
4.6. Richter ... 24
4.7. Staatsanwalt ... 26
4.8. Rechtsanwalt ... 27
4.8.1. Allgemeines ... 27
4.8.2. Tätigkeitsbereich ... 27
4.9. Notar ... 28
4.10. Diplomrechtspfleger ... 29
4.11. Frauenförderung ... 31
5. Leistungen der Justiz... 32
5.1. Geschäftsfälle der Gerichte und Staatsanwaltschaften ... 32
5.2. Erledigungen durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Strafsachen ... 33
5.2.1. Diversion ... 34
5.2.2. Verhängte Strafen ... 35
5.3. Verfahrensdauer ... 38
5.4. IT-Einsatz in der Justiz ... 39
5.5. Grundbuch ... 40
5.5.1. Grundbuch ... 40
5.5.2. Kataster ... 40
5.5.3. Grundstücksdatenbank ... 40
5.5.4. Abfrage ... 41
5.5.5. Kosten ... 41
5.6. Firmenbuch ... 42
5.6.1. Firmenbuch ... 42
5.6.2. Firmenbuchdatenbank ... 42
5.6.3. Abfrage ... 42
5.6.4. Kosten ... 43
5.6.5. Datenbankzugang ... 43
6. Budget ... 44
6.1. Aufwand und Kostendeckung ... 44
6.2. Budgetverantwortung (Budgetvollzug) ... 44
7. Bürgerservice ... 46
7.1. Zugang zur Justiz für sozial Schwache ... 46
7.2. Justiz-Ombudsstellen ... 46
8. Internationale Zusammenarbeit ... 47
9. Quellen ... 48

SEITE 6:

1. Die Republik Österreich

Die Republik Österreich ist ein Bundesstaat, bestehend aus den neun Bundesländern Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten, Steiermark und Burgenland.

Die Staatsform ist die einer parlamentarischen Demokratie. Österreich umfasst eine Fläche von
83.358,3 km².

In Österreich leben rund 8,4 Mio. Einwohner (2011).

Das Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahr 2011 rund 301 Mrd. Euro (das entspricht rund 35.800 Euro pro Einwohner*). * Personenbezogene Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Bundesländer
Wien Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Tirol Vorarlberg Kärnten Steiermark Burgenland

Regierungssystem parlamentarische Demokratie
Fläche 83.358,3 km²
Einwohner * 8,4 Mio.
Bruttoinlandsprodukt * 309 Mrd. Euro
pro Einwohner * 36.786 Euro

* Stand laut Statistik Austria im März 2013

SEITE 7:

2. Die Österreichische Justiz

Die Justiz gilt neben der Gesetzgebung und der Verwaltung als dritte Säule des Rechtsstaates.

Das BundesVerfassungsgesetz ordnet die Justiz ausschließlich der Kompetenz des Bundes zu.

Die Bundesländer dürfen somit keine Gerichte einrichten.

Die Justiz ist in allen Instanzen von der Verwaltung getrennt.

Die österreichische Justiz umfasst die ordentlichen Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Justizanstalten (Strafvollzugsanstalten und gerichtliche Gefangenenhäuser), die Einrichtung der Bewährungshilfe, den Bundeskartellanwalt und die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften.

Gerichte sind staatliche Institutionen, die über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen in einem förmlichen Verfahren entscheiden.

Sie sind auf Grund der Gesetze eingerichtet und mit unabhängigen, unabsetzbaren, unversetzbaren, unparteiischen und nur an die Rechtsordnung gebundenen Richtern besetzt.

Staatsanwaltschaften sind besondere, von den Gerichten getrennte Organe.

Sie nehmen vor allem die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege mit der Leitung des Ermittlungsverfahrens, der Anklage und der Anklagevertretung im Strafprozess wahr.

Justizanstalten sind für den Vollzug von Freiheitsstrafen zuständig.

Auch die Einrichtungen der Bewährungshilfe sind Teil des Justizsystems.

Sie betreuen bedingt verurteilte und entlassene Strafgefangene.

Diese Aufgaben sind weitgehend privaten Vereinigungen übertragen; trotzdem stehen sie unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Justiz.

Der Bundeskartellanwalt wurde mit der Kartellgesetznovelle 2002 im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz eingerichtet und vertritt die öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Kartellgericht.

Seit 1. Oktober 2010 ist die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften eine eigenständige Behörde, die dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnet ist.

Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften hat insbesondere darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaften die ihr nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen.

An der Spitze der Justizverwaltung steht die Bundesministerin für Justiz; ihr ist das Bundesministerium für Justiz beigeordnet.

Die Bundesministerin für Justiz gehört zu den obersten Verwaltungsorganen des Bundes und ist Mitglied der Bundesregierung.


Ihr obliegen die politische Leitung, Koordination und oberste Aufsicht über das Ressort und alle dazugehörenden Dienststellen.

SEITE 8:

3.1. Gerichtsbarkeit

3.1.1. Aufgaben

Aufgabe der Gerichte und Staatsanwaltschaften ist die Erhöhung von Rechtssicherheit und Rechtszufriedenheit in Österreich.

Sie erfüllen diese Aufgaben unparteiisch, fair und mit hohem Qualitätsanspruch.

Zentrale Bedeutung im Rechtsschutz genießen eine angemessene Dauer gerichtlicher Verfahren und die Gesetzeskonformität gerichtlicher Entscheidungen.

Dies verlangt eine wirkungsvolle Organisation zur effizienten Aufgabenerfüllung, gleichmäßigen Auslastung der Entscheidungsorgane und Beibehaltung des hohen, auf Gebühreneinnahmen beruhenden Kostendeckungsgrads.

In die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte fallen vornehmlich Zivilrechtssachen (wie etwa Streitigkeiten über vertragliche Ansprüche, Schadenersatzansprüche, Besitzstreitigkeiten), Arbeits- und Sozialrechtssachen, Außerstreitsachen (wie etwa Verlassenschaftssachen, Sorgerechtsregelungen, Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder), Exekutionssachen, Konkurs- und Ausgleichssachen sowie Strafsachen.

Auch die Führung der für die Qualität Österreichs als Wirtschaftsstandort sehr bedeutenden Grund- und Firmenbücher ist Aufgabe der Gerichte.

3.1.2. Prinzipien

3.1.2.1. Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (Artikel 83 Abs. 2 B-VG) gibt dem Einzelnen das
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Das Gesetz legt nach sachlichen und örtlichen Kriterien (etwa nach dem Wohnsitz des Beklagten) fest, welches der 166 österreichischen Gerichte zur Entscheidung einer konkreten Sache zuständig ist.

Innerhalb des zuständigen Gerichts bestimmt die sogenannte Geschäftsverteilung nach objektiven und sachlichen Kriterien, welcher Richter den Fall bearbeitet.

Diese Geschäftsverteilung wird von einem Richtersenat jeweils für ein Jahr im Vorhinein festgelegt.

Dieses Verfahren schließt sachfremde Einflüsse auf die Auswahl des für die einzelne Rechtssache konkret zuständigen Richters aus.

3.1.2.2. Entscheidungen sind im Instanzenzug anfechtbar

Die ordentlichen Gerichte sind in mehreren Stufen organisiert.

Der Richter ist in Ausübung seines richterlichen Amtes unabhängig, weisungsfrei und bei seinen Entscheidungen nur an die Rechtsordnung gebunden.

Unser Recht sorgt dafür, dass jeder den Gerichten vertrauen kann.

Entscheidungen von Gerichten können grundsätzlich mit Rechtsmitteln angefochten werden.

Rechtsmittel sind etwa Berufung, Rekurs oder Beschwerde.

Grundsätzlich entscheidet über Rechtsmittel das im Instanzenzug übergeordnete Gericht.

In Zivilsachen ist gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unter bestimmten Voraussetzungen noch ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof vorgesehen.

In Strafsachen ist grundsätzlich nur ein zweistufiger Instanzenzug eingerichtet.

Die volle Ausschöpfung aller Rechtsmittel kann zu einer wesentlichen Verlängerung eines Verfahrens
führen; dies ist jedoch im Interesse der Richtigkeit der Entscheidungen in Kauf zu nehmen.

SEITE 9:

Die österreichische Bundesverfassung sieht neben der Entscheidung durch Berufsrichter auch eine Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung vor.

So entscheiden in Strafsachen Schöffengerichte, wenn das Höchstmaß der Strafdrohung fünf Jahre übersteigt. Geschworenengerichte sind zuständig für Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze von mindestens fünf Jahren und einer Obergrenze von mehr als zehn Jahren bedroht sind (z. B. Mord), und für politische Delikte (z. B. strafbare Handlungen nach dem Verbotsgesetz durch nationalsozialistische Wiederbetätigung).

Im Zivilrechtsbereich sind Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen sowie in Handelssachen tätig; sie entscheiden gemeinsam mit Berufsrichtern in Senaten.

3.1.3. Aufbau und Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Die ordentlichen Gerichte sind in vier Stufen organisiert.

Die Aufgaben der Rechtsprechung werden derzeit von 128 Bezirksgerichten (1. Jänner 2013), 20 Landesgerichten, vier Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshof wahrgenommen, die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege von 17 Staatsanwaltschaften, vier Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur.

27 Justizanstalten obliegt die Durchführung des Strafvollzugs.

PERSÖNLCHE ANMERKUNG: GRAFIK. Text muss händisch geordnet werden.

GerichtsorGanisation
OBerster Gerichtshof
GeneralProkuratur
4 oBerlanDesGerichte
OLG Wien OLG Graz OLG Linz OLG Innsbruck
OStA Wien OStA Graz OStA Linz OStA Innsbruck
4 oBerstaatsanwaltschaften
20 GerichtshÖfe
LGZ Wien LG Krems HG Wien
StA Krems
17 staatsanwaltschaften
128 BezirksGerichte
BG Hietzing BG Döbling BG Gmünd BG Krems BG HS
Gerichtsorganisation

PERSÖNLCHE-ANMERKUNG: GRAFIK-ENDE

SEITE 10:

3.1.4. Bezirksgerichte

Die Bezirksgerichte sind im Zivilrechtsbereich zur Entscheidung in erster Instanz für alle Rechtssachen mit einem Streitwert bis 15.000 Euro sowie (unabhängig vom Streitwert) für bestimmte Arten von Rechtssachen (insbesondere familien- und mietrechtliche Streitigkeiten) zuständig.

Bis zum Jahr 2016 ist eine stufenweise Anhebung der Streitwertgrenze bis 25.000 Euro geplant.

Die Bezirksgerichte sind weiters im Strafrechtsbereich zur Entscheidung über alle Vergehen, für die eine bloße Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, zuständig (z. B. fahrlässige Körperverletzung, Diebstahl).

3.1.5. Landesgerichte (Gerichtshöfe erster Instanz)

Die Landesgerichte (Gerichtshöfe erster Instanz) sind in erster Instanz für alle nicht den Bezirksgerichten zugewiesenen Rechtssachen zur Entscheidung berufen.

Sie sind ferner in zweiter Instanz für die Behandlung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte zuständig.

3.1.6. Oberlandesgerichte (Gerichtshöfe zweiter Instanz)

Auf der dritten Organisationsebene sind die vier Oberlandesgerichte eingerichtet. Sie befinden sich in Wien (für Wien, Niederösterreich und Burgenland), Graz (für Steiermark und Kärnten), Linz (für Oberösterreich und Salzburg) sowie Innsbruck (für Tirol und Vorarlberg).

Diese Gerichtshöfe zweiter Instanz entscheiden in Zivil- und Strafsachen stets als Rechtsmittelgerichte.

Daneben kommt diesen Gerichten besondere Bedeutung in der Justizverwaltung zu:

Der Präsident des Oberlandesgerichts ist Leiter der Justizverwaltung aller in seinem Sprengel gelegenen Gerichte; er untersteht in dieser Funktion nur noch direkt der Bundesministerin für Justiz.

3.1.7. Oberster Gerichtshof

Oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist der Oberste Gerichtshof in Wien.

Er wird – neben dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof – als Höchstgericht bezeichnet.

Dies drückt aus:

Gegen seine Entscheidungen ist kein weiterer (innerstaatlicher) Rechtszug mehr möglich.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trägt maßgeblich zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamten Bundesgebiet bei.

Obwohl die untergeordneten Gerichte nicht durch Gesetz an seine Entscheidungen gebunden sind, orientieren sie sich in der Regel an der höchstgerichtlichen Judikatur.

SEITE 11:

3.1.8. Instanzenzug in Zivilsachen

Ist in erster Instanz das Bezirksgericht zuständig, so geht eine Berufung an das übergeordnete Landesgericht.

Dort entscheidet ein Berufungssenat in zweiter Instanz.

Entscheidet das Landesgericht in erster Instanz (entweder durch einen Einzelrichter oder einen Senat), so wird mit einer Berufung das Oberlandesgericht in zweiter Instanz befasst.

In Fällen, in denen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen sind, ist noch ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof möglich.

Der Instanzenzug im Zivilverfahren ist daher dreistufig.



PERSÖNLICHE ANMERKUNG: 1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
2013 BMJ DIE OESTERREICHISCHE JUSTIZ Seite 11.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=896.0;attach=5126

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: GRAFIK Text muss händisch geordnet werden.

InstanzenzuG ZiVilrecht
BezirksGericht
in 1. instanz streitwert über 15.000 euro
und bestimmte rechtssachen
z.B.: Arbeitsund
Sozialrecht,
Amtshaftung
lanDesGericht
entscheidet als entscheidet als
oBerlanDesGericht
in wichtigen Fällen
in wichtigen Fällen
oBerster Gerichtshof
Berufungssenat einzelrichter senat
streitwert bis 15.000 euro
und bestimmte rechtssachen
z.B.: familienrechtliche oder
mietrechtliche Angelegenheiten
Instanzenzug Zivilrecht

PERSÖNLICHE-ANMERKUNG: GRAFIK-ENDE

SEITE 12:

3.1.9. Instanzenzug in Strafsachen

Entscheidet das Bezirksgericht in erster Instanz, ist gegen das Urteil wegen Nichtigkeit, des
Ausspruchs über die Schuld und die Strafe oder über privatrechtliche Ansprüche eine Berufung an
das übergeordnete Landesgericht möglich. Dieses entscheidet durch einen Dreirichter-Senat.
Entscheidet das Landesgericht in erster Instanz durch einen Einzelrichter, also bei allen mit höchstens
fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, (z.B. falsche Beweisaussage vor
Gericht), so gehen Berufungen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe oder des Ausspruchs über
privatrechtliche Ansprüche an das übergeordnete Oberlandesgericht.
Ist das Landesgericht als Schöffengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig,
so muss mit einer Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Wird
hingegen nur eine Berufung gegen den Strafausspruch oder den Ausspruch über privatrechtliche
Ansprüche erhoben, so entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht. Im Strafverfahren ist der
Instanzenzug zweistufig.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: GRAFIK Text muss händisch geordnet werden.

instanzenzuG strafrecht
BezirksGericht
lanDesGericht
oBerlanDesGericht
Berufung wegen Schuld
und/oder Strafe
Berufung
wegen Schuld
und/oder Strafe
Berufung gegen
den Ausspruch
über die Strafe
Nichtigkeitsbeschwerde
oBerster Gerichtshof
Dreirichter-senat einzelrichter schöffengericht
Geschworenengericht
Vergehen mit freiheitsstrafe
bis ein Jahr oder Geldstrafe
bis 360 tagsätze
Verbrechen und Vergehen
mit freiheitsstrafe
bis fünf Jahre
schwere Verbrechen
mit bis zu lebenslanger
freiheitsstrafe
Instanzenzug Strafrecht

PERSÖNLICHE-ANMERKUNG: GRAFIK-ENDE

SEITE 13:

3.1.10. Staatsanwaltschaften
Die Staatsanwaltschaften sind besondere, von den Gerichten getrennte Organe, die vor allem die
öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege wahrnehmen. Dazu gehört primär die Anklageerhebung
und -vertretung im Strafprozess. Sie werden daher auch als Anklagebehörden bezeichnet.
Ihnen obliegt auch die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafverfahren.
Obwohl die Staatsanwaltschaften zu den Organen der Gerichtsbarkeit gehören, genießen sie
– anders als die Gerichte – keine Unabhängigkeit. Sie sind hierarchisch organisiert und an die
Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und letztlich der Bundesministerin für Justiz gebunden.
Das Weisungsrecht ist gesetzlich genau geregelt; Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und der
Bundesministerin für Justiz dürfen nur schriftlich und mit Begründung ergehen. Außerdem muss
eine Weisung im Strafakt ersichtlich gemacht werden. Die Bundesministerin für Justiz steht unter
Ministerverantwortlichkeit und ist dem Parlament zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. In
den einzelnen Staatsanwaltschaften haben die Mitarbeiter die Weisungen des Behördenleiters zu
befolgen, sie können jedoch – wenn sie eine Weisung für rechtswidrig halten – eine schriftliche
Weisungserteilung verlangen und sich sogar von der Behandlung der betreffenden Strafsache
entbinden lassen. Die Staatsanwaltschaften sind also in einem System der Über- und Unterordnung
organisiert; dies ist auch deshalb erforderlich, weil deren Entscheidungen im Gegensatz zu
gerichtlichen Entscheidungen mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar sind. Die Organisationsebenen der
Staatsanwaltschaften entsprechen im Wesentlichen den Stufen der Gerichtsorganisation.
Bei jedem für Strafsachen zuständigen Landesgericht ist eine Staatsanwaltschaft eingerichtet. Den
dort tätigen Staatsanwälten obliegt die Anklageerhebung und -vertretung sowohl vor dem Landesgericht
als auch vor den Bezirksgerichten des jeweiligen Landesgerichtssprengels. Vor den
Bezirksgerichten vertreten üblicherweise Bezirksanwälte die Anklage. Sie sind besonders, aber
nicht akademisch ausgebildete Fachbeamte.
Die österreichische Justiz ist seit mehr als zehn Jahren mit einer zunehmenden Anzahl besonders
umfangreicher Wirtschaftsstrafsachen mit vermehrten internationalen Verflechtungen konfrontiert.
Die gesteigerte Komplexität dieser Verfahren erfordert neue Konzepte und Strukturen für einen
effizienten und erfolgreichen Einsatz der Ermittlungsbehörden.
Mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption
(WKStA) wurde mit 1. September 2011 eine Strafverfolgungsbehörde eingerichtet, in der die
notwendige Kompetenz und Expertise für eine qualifizierte und effiziente Verfolgung großer Wirtschafts-
und Korruptionsdelikte konzentriert ist.
Die Oberstaatsanwaltschaften sind den Staatsanwaltschaften übergeordnet und bei den Oberlandesgerichten
in Wien, Graz, Linz und Innsbruck eingerichtet. Neben der Vertretung der Anklage
vor dem Oberlandesgericht führen sie die Dienstaufsicht über alle Staatsanwaltschaften in ihrem
Sprengel und unterstehen unmittelbar der Bundesministerin für Justiz.
Eine Sonderstellung nimmt die beim Obersten Gerichtshof eingerichtete Generalprokuratur ein. Die
Generalprokuratur ist unmittelbar der Bundesministerin für Justiz unterstellt und hat selbst keine

SEITE 14:

Weisungsbefugnisse gegenüber den Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften. Auch ist
sie nicht Trägerin der Anklage, sondern mit der Unterstützung des Obersten Gerichtshofs betraut.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist sie vor allem befugt, auch in Strafsachen, in denen für die Parteien
kein Rechtszug (mehr) zum Obersten Gerichtshof besteht, an diesen eine sogenannte ,,Nichtigkeitsbeschwerde
zur Wahrung des Gesetzes" zu erheben. Sie erfüllt damit eine bedeutende Funktion bei
der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Strafrecht.
3.2. Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts
3.2.1. Sonderstellung
Eine Sonderstellung innerhalb der österreichischen Gerichtsbarkeit nehmen die ,,Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts", nämlich der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof, ein. Sie
sind zwar ebenso unabhängige Gerichte, aber nicht in das Justizressort eingegliedert, sondern
organisatorisch eigenständig. Beide haben ihren Sitz in Wien und sind für das gesamte Bundesgebiet
zuständig. Auch funktionell sind sie von den ordentlichen Gerichten getrennt: Sie entscheiden
nicht über Zivil- und Justizstrafsachen (auch nicht als übergeordnete Instanz), sondern haben spezielle
Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Entscheidungen der ordentlichen Gerichte
unterliegen daher nicht der Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; vielmehr hat
der Oberste Gerichtshof als oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen auch über die Verfassungsmäßigkeit
der gerichtlichen Entscheidungen zu wachen.
Eine vergleichbare Sonderstellung genießt der Asylgerichtshof, der die bisherige Berufungsinstanz
im Asylverfahren, den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS), abgelöst hat.
3.2.2. Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof hat vor allem die Aufgabe, die Einhaltung der Verfassung, wozu auch
die Grundrechte gehören, zu kontrollieren. Er ist insbesondere dazu berufen, Bundes- und Landesgesetze
auf ihre Verfassungsmäßigkeit, Verordnungen von Verwaltungsbehörden auf ihre
Gesetzmäßigkeit und letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden auf ihre Verfassungsmäßigkeit
zu überprüfen und allenfalls aufzuheben. Daneben können z. B. auch Wahlen beim
Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Anders als bei den sonstigen Gerichten arbeiten beim Verfassungsgerichtshof nicht Berufs-, sondern
Honoratiorenrichter. Mitglieder dieses Gerichts können nur Persönlichkeiten werden, die
bereits eine erfolgreiche juristische Karriere in einer anderen Funktion absolviert haben. Die Richter
des Verfassungsgerichtshofs üben ihr Richteramt überwiegend nur nebenberuflich aus und können
ihren bisherigen Beruf (z. B. als Richter oder Universitätsprofessor, nicht allerdings als Verwaltungsbeamter
– dieser ist außer Dienst zu stellen) weiter ausüben. Der Verfassungsgerichtshof tritt nur in
,,Sessionen" zusammen, die üblicherweise viermal jährlich stattfinden.

SEITE 15:

3.2.3. Verwaltungsgerichtshof
Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung
berufen, mit Ausnahme von Verordnungen, die nur der Verfassungsgerichtshof prüfen und
aufheben kann. Er entscheidet vor allem über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von
Verwaltungsbehörden; er überprüft diese auf ihre Rechtmäßigkeit und kann rechtswidrige Bescheide
aufheben.
3.2.4. Asylgerichtshof
Mit 1. Juli 2008 hat der Asylgerichtshof die bisherige Berufungsinstanz im Asylverfahren, den Unabhängigen
Bundesasylsenat (UBAS), abgelöst. Alle Verfahren, die bis zu diesem Zeitpunkt noch
beim UBAS anhängig waren, werden nun vom Asylgerichtshof weitergeführt.
Der Asylgerichtshof ist – im Unterschied zum Unabhängigen Bundesasylsenat – allerdings nicht
Berufungsbehörde, sondern letztinstanzliches Gericht für alle individuellen Beschwerden gegen
Bescheide des Bundesasylamtes.
Erste Instanz und erste Anlaufstelle für alle Asylwerber in Österreich ist das Bundesasylamt (mit
seinen Erstaufnahmestellen). Das Bundesasylamt ist eine (weisungsgebundene) Behörde des
Innenministeriums und entscheidet darüber, ob einem Asylwerber Asyl gewährt wird. Inhalt des
Asylverfahrens ist daher die Feststellung, ob eine Person als Flüchtling anerkannt wird oder nicht.
3.3. Schiedsgerichte
Weiters sind von den ordentlichen Gerichten auch die Schiedsgerichte zu unterscheiden:
Diese sind keine staatlichen Organe, sondern private Rechtsprechungseinrichtungen. Sie beruhen
auf privatrechtlicher Vereinbarung, dem Schiedsvertrag, in dem sich die Beteiligten zur Entscheidung
bestimmter Streitigkeiten einem solchen Schiedsgericht unterwerfen. Die Vorteile der privaten
Schiedsgerichtsbarkeit liegen in der Möglichkeit der Nominierung von Schiedsrichtern durch die
Parteien, in der Entscheidung durch besondere Spezialisten, in der Möglichkeit einer weitgehenden
Rechtswahl, was das anwendbare Recht und das Verfahrensrecht betrifft, und in der Schnelligkeit
des Verfahrens. Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im Handelsverkehr größere Bedeutung.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts (,,Schiedsspruch") ist für die Beteiligten bindend. Allerdings
kann bei schweren Mängeln des Verfahrens die Aufhebung des Schiedsspruchs bei den ordentlichen
Gerichten beantragt werden. Außerdem sind der Kompetenz von Schiedsgerichten insofern Grenzen
gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte
können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln
vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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SEITE 16:

3.4. Strafvollzug
3.4.1. Allgemeines
Das Justizministerium ist auch für den Strafvollzug zuständig. Die Bundesverfassung legt die
Kompetenz des Bundes in Gesetzgebung und Vollzug fest. Primäre rechtliche Grundlage für den
Strafvollzug in Österreich ist das Strafvollzugsgesetz 1969. Von den darauf aufbauenden generellen
Vorschriften ist die Vollzugsordnung für Justizanstalten hervorzuheben.
3.4.2. Strafvollzugsanstalten – Anzahl und Art
Insgesamt stehen 27 Justizanstalten zur Verfügung:
-- sieben Strafvollzugsanstalten für Männer zum Vollzug von Freiheitsstrafen von mehr als
18 Monaten;
-- eine Strafvollzugsanstalt für Jugendliche;
-- eine Strafvollzugsanstalt für Frauen;
-- drei Einrichtungen für den Maßnahmenvollzug;
-- 15 gerichtliche Gefangenenhäuser am Sitz der für Strafsachen zuständigen Landesgerichte.
Dazu kommt eine Reihe von Außenstellen, die zum Teil als landwirtschaftliche Betriebe geführt
werden.
3.4.3. Freiheitsentzug – Formen und Zweck
Das österreichische Rechtssystem kennt drei verschiedene Formen strafgerichtlichen Freiheitsentzugs,
und zwar Untersuchungshaft, Strafhaft und mit Freiheitsentziehung verbundene, vorbeugende
Maßnahmen.
Die Untersuchungshaft ist zu verhängen, wenn gegen eine Person der dringende Verdacht einer
gerichtlich strafbaren Handlung besteht und einer der gesetzlich festgelegten Haftgründe (Fluchtgefahr,
Verdunklungsgefahr und Tatbegehungs- bzw. Tatausführungsgefahr) vorliegt. Dies ist in der
Strafprozessordnung 1975 geregelt.
Die Strafhaft als Vollzug gerichtlich verhängter Freiheitsstrafen ist im Strafvollzugsgesetz geregelt.
Nach § 20 Strafvollzugsgesetz soll der Vollzug der Freiheitsstrafe den Verurteilten zu einer
rechtschaffenen und den Bedürfnissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung
verhelfen und sie abhalten schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den
Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen.
Das Strafgesetzbuch kennt zwei Arten von Strafen: Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe. Strafe ist
eine Reaktion auf das vorausgegangene schuldhafte Verhalten des Verurteilten. Daneben sieht das
Strafgesetzbuch mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vor. Diese richten
sich gegen die Gefährlichkeit des Täters. Sie werden auch eingesetzt, sofern die Besserung des
Rechtsbrechers und der Schutz der Gesellschaft besser durch diese Maßnahmen erreicht oder wo
Strafen mangels Schuld (etwa Zurechnungsunfähigkeit) nicht verhängt werden können.
Die wichtigste dieser Maßnahmen ist die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
17
Rechtsbrecher. Diese wird auf unbestimmte Zeit angeordnet. Das Gericht hat zumindest jährlich
zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Vorbeugende Maßnahmen werden in eigenen
Justizanstalten, in besonderen Abteilungen oder in bestimmten öffentlichen psychiatrischen Krankenhäusern
vollzogen.
3.4.4. Häftlinge
In den österreichischen Justizanstalten sind rund 8.900 Personen in Haft. Davon sind etwa 6.000
Strafgefangene und 1.800 Untersuchungshäftlinge sowie 900 im Maßnahmenvollzug untergebrachte
Personen.
Rund sechs Prozent der Insassen in den Justizanstalten sind Frauen, weniger als zwei Prozent
jugendliche Straftäter und rund sechs Prozent junge Erwachsene (Personen im Alter von 18 bis 21
Jahren).
Knapp 4.000 Insassen, das sind rund 46 Prozent aus über 100 Nationen, besitzen nicht die österreichische
Staatsangehörigkeit.
Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet Arbeit zu leisten. Das Arbeitsumfeld stellt einen
wichtigen Bereich für das fachliche und soziale Lernen dar. Dafür stehen in den Justizanstalten verschiedene
Werkstätten und Betriebe in rund 50 Sparten zur Verfügung. Der Strafgefangene erhält
eine Arbeitsvergütung, die ihm auch die Rückkehr in geordnete Verhältnisse nach der Haft erleichtern
soll.
3.4.5. Leitung des Strafvollzugs
Die Leitung des Strafvollzugs obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dort ist zur Unterstützung
und Beratung der Bundesministerin für Justiz eine Abteilung eingerichtet, die die strategische Leitung
und die dienst- und fachaufsichtsbehördliche Zuständigkeit in oberster Instanz im Strafvollzug
wahrnimmt.
Seit 1.Jänner 2007 ist die Vollzugsdirektion als dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete
Dienstbehörde und operative Oberbehörde für den österreichischen Strafvollzug eingerichtet.
3.4.6. Zahl der Strafvollzugsbediensteten
In den Justizanstalten sind rund 3.600 Bundesbedienstete tätig, hiezu kommt insbesondere für
Betreuungsaufgaben Personal, das seitens der Justizbetreuungsagentur bereitgestellt wird. Rund
3.100 der Bediensteten gehören der Justizwache an. Das Berufsbild der Justizwachebediensteten ist
das von Allroundern. Sie arbeiten nicht nur als Wache und in den Abteilungen, sondern auch in Werkstätten
und Arbeitsbetrieben, eine abgeschlossene Berufsausbildung ist Aufnahmevoraussetzung.
In den sogenannten Betreuungsdiensten sind Seelsorger, Anstaltsärzte, Psychiater, Psychologen,
Soziologen und Lehrer (Pädagogen) tätig. Dazu kommen Sozialarbeiter, Krankenpfleger
und Stationsgehilfen sowie anderes Anstaltspersonal mit besonderen Ausbildungen.
Zur Fortbildung der Justizwachebediensteten gehören laufende Schulungen vor allem in den justizeigenen
Einrichtungen, aber auch durch externe Bildungsträger.
18
3.4.7. Budget des Strafvollzugs
Das Gesamtbudget für den Straf- und Maßnahmenvollzug einschließlich Bewährungshilfe liegt im
Jahr 2013 bei rund 440 Mio. Euro. Die Einnahmen sind mit rund 50 Mio. Euro veranschlagt, wovon
knapp 3/4 auf Beiträge der Insassen zu den Vollzugskosten und einen Beitrag der Länder zu den
Kosten der Gesundheitsversorgung der Insassen entfallen.
3.4.8. Start nach der Strafe
Die Durchführung der Bewährungshilfe hat die Republik Österreich bundesweit einem privaten
Träger, dem Verein ,,Neustart – Bewährungshilfe, Konfliktregelung, Soziale Arbeit" übertragen.
,,Neustart" ist österreichweit tätig und hat neben der Durchführung der Bewährungshilfe auch die
Durchführung des außergerichtlichen Tatausgleichs, die Einrichtungen der Haftentlassenenhilfe und
Wohneinrichtungen in seinem Angebots- und Leistungskatalog. Einrichtungen von ,,Neustart" gibt
es in allen Bundesländern. Die Initiativen umfassen auch Entlassungsberatung, Kommunikationszentrum,
Arbeitstraining, Vermittlung gemeinnütziger Leistungen, Clearing, Kriminalitätsprävention,
Drogenberatung, Familienbetreuung, Schulsozialarbeit, Jugendhilfe und Verbrechensopferhilfe.
3.5. Bundesministerium für Justiz
3.5.1. Bundesministerin für Justiz als oberstes Verwaltungsorgan
An der Spitze der Justizverwaltung steht die Bundesministerin für Justiz; ihr ist das Bundesministerium
für Justiz beigeordnet. Die Bundesministerin für Justiz gehört zu den obersten Verwaltungsorganen
des Bundes und ist Mitglied der Bundesregierung. Ihr obliegt die politische Leitung, Koordination
und oberste Aufsicht über das Justizressort (samt Strafvollzug) und alle dazugehörenden Dienststellen.
3.5.2. Organisation
An der Spitze des Bundesministeriums für Justiz steht die Bundesministerin für Justiz. Im Justizministerium
arbeiten derzeit rund 230 Mitarbeiter, die in vier Verwaltungsgliederungen (,,Sektionen")
tätig sind.
-- Die Präsidialsektion (Koordination, Revision, Öffentlichkeitsarbeit, Informationstechnik, Rechtsinformatik,
Justizmanagement und Budget),
-- die Zivilrechtssektion,
-- die Personal- und Strafvollzugssektion und
-- die Strafrechtssektion.
3.5.3. Aufgaben
3.5.3.1. Vorbereitung von Gesetzen
Eine wichtige Aufgabe des Bundesministeriums für Justiz besteht in der Vorbereitung von Akten
der Gesetzgebung. Zu dieser Zuständigkeit gehören vor allem das Zivil- und das Strafrecht. Das
19
Zivilrecht umfasst etwa das Familien- und Erbrecht, das Vertragsrecht, das Gesellschaftsrecht, das
Urheberrecht sowie Vorschriften über die Abwicklung von Zivilprozessen, Zwangsvollstreckungen
und Insolvenzen. Das Bundesministerium für Justiz erarbeitet auch Vorschläge zur Gesetzgebung
im Straf- und Strafprozessrecht, im Strafvollzug sowie teilweise im Medienrecht.
Justizgesetze berühren viele persönliche und private Lebensbereiche. Es entspricht bewährter Tradition,
die Justizgesetzgebung möglichst aus der Tagespolitik herauszuhalten und unabhängig von
der politischen Konstellation so weit wie möglich ein Einvernehmen zwischen allen im Parlament
vertretenen Parteien herzustellen. Der breite Konsens über die Regelungen dieser persönlichen
Lebensbereiche sichert eine hohe Akzeptanz bei der Bevölkerung.
3.5.3.2. Sicherung der unabhängigen Rechtsprechung
Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen ist in Österreich ausschließlich Sache unabhängiger
Richter. Bestimmte Geschäfte werden von Diplomrechtspflegern geführt; das sind besonders ausgebildete
Gerichtsbeamte.
Die Unabhängigkeit der Richter ist verfassungsgesetzlich gesichert. Sie besteht in der Weisungsungebundenheit
und darin, dass Richter nur auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses abgesetzt
oder versetzt werden können. Der Richter ist ausschließlich an die Rechtsordnung gebunden. Keine
Stelle inner- oder außerhalb der Justiz kann einem Richter eine Weisung zu einer bestimmten
Sachentscheidung geben, auch nicht die Bundesministerin oder das Bundesministerium für Justiz.
Richter werden nach einem objektivierten Auswahlverfahren von der Bundesministerin für Justiz
ernannt, die Ernennung höherer Richter hat sich der Bundespräsident vorbehalten.
Das Bundesministerium für Justiz ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung und Entwicklung der
Tätigkeit der Gerichte und sonstigen Justizbehörden. Dazu gehört insbesondere die Gewährleistung
der personellen und organisatorischen Voraussetzungen für den Betrieb der ordentlichen Gerichte,
der Staatsanwaltschaften, der Justizanstalten und der Bewährungshilfe.
3.5.3.3. Internationale Zusammenarbeit
Die Teilnahme an der Vorbereitung von Rechtsinstrumenten in den Organen der Europäischen
Union ist ein wesentlicher Teil der Arbeit des Bundesministeriums für Justiz. Das Bundesministerium
für Justiz beteiligt sich aktiv an der Entwicklung der Europäischen Union zu einem Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie,
Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der
Personen, die Minderheiten angehören.
Dieses Ziel hat sich die Union in dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon
gesetzt. Daneben beteiligt sich das Bundesministerium für Justiz an der internationalen straf- und
zivilrechtlichen Zusammenarbeit auch auf anderen Ebenen wie dem Europarat und der UNO. Wichtiges
Ziel der Arbeiten ist die Sicherstellung des Rechtshilfeverkehrs im internationalen Bereich.
Nähere Ausführungen zur internationalen Zusammenarbeit finden sie in Kapitel 8.
20
3.6. Bundeskartellanwalt
Der Bundeskartellanwalt wurde mit der Kartellgesetznovelle 2002 im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Justiz eingerichtet. Aufgabe des Bundeskartellanwalts ist die Vertretung der
öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Kartellgericht. Darunter
fallen nicht nur Kartellrechtsfälle im engeren Sinne, sondern auch Fälle des Missbrauchs einer
marktbeherrschenden Stellung oder Zusammenschlussverfahren. Der Bundeskartellanwalt ist –
neben der im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend angesiedelten
Bundeswettbewerbsbehörde – Amtspartei: Damit hat er zum Zwecke der Wahrung der
öffentlichen Interessen auch in solchen kartellgerichtlichen Verfahren Parteistellung, in denen er
nicht Antragsteller ist.
3.7. Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
Mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 wurde die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften als
eine eigenständige Behörde eingerichtet, die dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnet ist.
Sie setzt sich aus drei Personen zusammen: einem Leiter, dessen Stellvertreter und einem Mitarbeiter
zur Führung der Kanzleigeschäfte.
Zu den wichtigsten Aufgaben der Behörde zählen die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen
an Verwertungsgesellschaften sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung, die Erlassung
aufsichtsbehördlicher Maßnahmen im Falle von Verstößen gegen das Verwertungsgesellschaftengesetz
und die Vermittlung im Falle von Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften
untereinander bzw. Verwertungsgesellschaften und deren Mitgliedern. Ein bedeutender Teil der
Arbeit besteht in der Teilnahme an den Organsitzungen der Verwertungsgesellschaften.
Der Wunsch des Gesetzgebers nach Schaffung von Transparenz manifestiert sich darin, dass die
Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde u.a. jede Änderung ihrer Organisationsvorschriften,
die Vertragsbedingungen zur Schließung von Wahrnehmungsverträgen mit ihren Mitgliedern,
ihre Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften, ihre Tarife und Gesamtverträge
sowie den Jahresabschluss, Lage- und Prüfbericht und die jährlichen Berichte über die
Verwendung der Einnahmen aus der sogenannten Leerkassettenvergütung übermitteln müssen.
Im Sinne der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit sind die Verwertungsgesellschaften auch
zu umfassenden Veröffentlichungen auf ihren Websites verpflichtet; die Einhaltung dieser Verpflichtung
wird ebenfalls von der Aufsichtsbehörde kontrolliert.
Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde steht das Rechtsmittel der Berufung an den Urheberrechtssenat
offen.
21
4.1. Bedienstete in der Justiz
In der österreichischen Justiz sind derzeit etwa 1.700 Berufsrichter tätig. Daneben werden noch Laienrichter
eingesetzt, die ehrenamtlich tätig sind und als Schöffen und Geschworene im Strafprozess
sowie als fachmännische und fachkundige Beisitzer im handels- sowie arbeits- und sozialrechtlichen
Prozess gemeinsam mit Berufsrichtern Recht sprechen. Ferner sind etwa 380 Staatsanwälte
tätig. Für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs der Gerichte und Staatsanwaltschaften
sorgen über 4.800 Beamte und Vertragsbedienstete. Etwa 3.600 Mitarbeiter (davon rund
3.100 Justizwachebeamte) versehen ihren Dienst im Strafvollzug.
Bundesministerium für Justiz (zentralstelle):
ABeamte
sowie Richter und Staatsanwälte (einschließlich Zuteilungen) 113,00
übrige Bedienstete (einschließlich Zuteilungen) 103,15
oberster Gerichtshof und Generalprokuratur:
Richter (einschließlich der Richter im Evidenzbüro des OGH) 66,00
Staatsanwälte 16,00
übrige Bedienstete 37,00
Justizbehörden in den ländern:
4 olGe, 4 ostaen, 20 lGe, 16 staen, wksta, 134 BGe
Richter 1.624,00
Staatsanwälte 361,00
Richteramtsanwärter 248,00
übrige Bedienstete 4.790,58
davon Rechtspfl eger (1. 4. 2013) 660,65
Rechtspraktikanten (kein Dienst,
sondern bloßes Ausbildungsverhältnis) 733,00
Justizanstalten: Vollzugsdirektion, 27 Jaen
Bedienstete insgesamt 3.586,53
Bewährungshilfe (ausgegliedert):
Beamte auslaufend 50,30
Personalstand (in VZK) per 1. 4. 2013, Basis: PM-SAP MIS Anzahlstatistik Stichtag
Personalstand
4. Rechtsberufe
22
4.2. Allgemeines
Da unter Justiz meist nur die Vollziehung der Gesetze durch Gerichte verstanden wird, schreibt man
auf den ersten Blick dem Beruf des Richters in diesem Bereich die tragende Funktion zu. Durch
ihn übt der Staat die Rechtsfindung und Rechtsprechung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit aus.
Die Justiz bezeichnet aber nicht nur die (unabhängige) Rechtsprechung, sondern auch die Tätigkeit
der weisungsgebundenen Staatsanwälte, den Strafvollzug sowie alles, was zum Funktionieren
dieser Bereiche gehört, somit auch die Justizverwaltung. Zu diesen Leistungen der Justiz zählen
zusätzlich zur Gewährung von Rechtssicherheit und Sicherung von Rechtsfrieden im Sinne von
Rechtsstaatlichkeit u.a. auch Rechtsfürsorge- und Dienstleistungen wie beispielsweise Personensorge
und Parteienverkehr.
Um also eine Rechtsprechung gewährleisten zu können, die einerseits voll funktionsfähig ist und
andererseits die Rechte des einzelnen Staatsbürgers hinreichend wahrt, bedarf es der Mitwirkung
weiterer Organe der Rechtspflege. So ist es die Aufgabe des Staatsanwalts, im Namen des Staates
vor allem die öffentliche Anklage im Strafverfahren zu erheben. Seit 1. Jänner 2008 ist aufgrund einer
umfassenden Reform des Strafverfahrens der Staatsanwalt auch für die Führung des strafrechtlichen
Vorverfahrens zuständig. Ohne Antrag des Staatsanwalts kann in Österreich grundsätzlich
kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet werden (Grundsatz der öffentlichen Anklage, Offizialprinzip).
Eine Ausnahme stellen die sogenannten Privatanklagedelikte dar, die nur auf Verlangen
des Verletzten zu verfolgen sind.
Ebenso wichtig, wenn auch nicht zu den Rechtsberufen im engeren Sinn zählend, ist die Bedienstetengruppe
der Diplomrechtspfleger. Hierbei handelt es sich um besonders ausgebildete
Gerichtsbeamte, denen die Erledigung gesetzlich genau umschriebener Geschäfte der erstinstanzlichen
Gerichtsbarkeit in Zivilrechtssachen (z.B. Mahnverfahren, bestimmte Exekutionssachen,
Grundbuch, Verlassenschaft, Firmenbuch) übertragen ist.
Neben den Berufsbildern der Justiz zählt die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu den klassischen
Rechtsberufen. Eine der wesentlichen Aufgaben des Rechtsanwalts ist es, die Interessen des
Beschuldigten im Strafprozess oder einer Partei im Zivilprozess umfassend wahrzunehmen. Er vertritt
seinen Mandanten auch vor anderen Behörden und wird allgemein als Rechtsberater tätig. Bei
allen höheren Gerichten und grundsätzlich auch bei den Bezirksgerichten ab höheren Streitwerten
besteht zum Schutz rechtsunkundiger Parteien und aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung
eine absolute Anwaltspflicht. Im Übrigen hat die Partei immer das Recht, einen Anwalt oder einen
Verteidiger beizuziehen.
Auch Notare sind in eingeschränktem Umfang zur Vertretung ihrer Mandanten vor Gericht befugt.
Im Rahmen der Justiz ist der Notar aber insbesondere als Gerichtskommissär von Bedeutung. Als
solcher wird er bei der Durchführung von Verlassenschaftsverfahren und bei öffentlichen Versteigerungen
tätig. Durch die Zuweisung der Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit an die Notare
werden die Gerichte von Aufgaben entlastet, die nicht zur Rechtsprechung im eigentlichen Sinn
gehören. Dennoch können Beglaubigungen auch bei Gericht durchgeführt werden.
23
Die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Rechtsberufe sind so ausgeformt, dass sie sich gegenseitig
ergänzen, wobei die jeweiligen Kompetenzen und Aufgaben klar abgesteckt sind. Erst ein Zusammenwirken
aller ermöglicht eine Gerichtsbarkeit, wie sie das Gesetz vorsieht. Dem entspricht,
mit Ausnahme des Diplomrechtspflegers und des Strafvollzugsbeamten, die gleiche theoretische
Ausbildung. Die praktische Ausbildung ist zwar bei jedem Rechtsberuf verschieden, allerdings ist
auch hier das Erlangen eines Einblicks in die anderen Rechtsberufe in Form eines Praktikums
vorgesehen. So müssen Richteramtsanwärter bei einem Rechtsanwalt oder Notar oder bei der
Finanzprokuratur einen Ausbildungsdienst leisten und Rechtsanwälte und Notare im Zuge ihrer
Ausbildung eine Gerichtspraxis absolvieren. Für Rechtsanwaltsanwärter sind auch Praxiszeiten bei
einem Notar anrechenbar und umgekehrt. Während Richter, Staatsanwälte und Diplomrechtspfleger
in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, übt der Rechtsanwalt seine
Tätigkeit als freien Beruf aus. Die Tätigkeit des Notars ist insofern freiberuflicher Natur, als er – wie
der Rechtsanwalt – selbst das wirtschaftliche Risiko des Kanzleibetriebs trägt. Ein wesentlicher
Unterschied ergibt sich allerdings durch den öffentlichrechtlichen Charakter seiner Amtstätigkeit.
Soweit er als Gerichtskommissär tätig wird, ist er ein gerichtliches Organ.
In der Europäischen Union besteht für selbständige, freiberufliche Tätigkeiten Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit. Für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind,
gilt die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit allerdings nicht. Da die Berufe des Richters, des
Staatsanwalts und des Diplomrechtspflegers Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen, sind sie auch
nach dem Beitritt Österreichs zum EWR und zur EU österreichischen Staatsbürgern vorbehalten.
Hingegen kann der Beruf des Rechtsanwalts und des Notars unter bestimmten Voraussetzungen
auch von einem Rechtsanwalt oder Notar ausgeübt werden, der Angehöriger eines Vertragsstaates
des EWR-Abkommens und dort als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen ist.
4.3. Juristische Ausbildung
Allen Rechtsberufen (dies gilt nicht für die Berufe des Diplomrechtspflegers und des Justizwachebeamten)
ist gemeinsam, dass man zunächst das Studium der Rechtswissenschaften an einer
Universität in Österreich (Fakultäten in Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck) absolvieren
muss. Darauf folgen eine fünfmonatige Gerichtspraxis und die spezifische Berufsausbildung, die für
die einzelnen Rechtsberufe unterschiedlich gestaltet ist.
4.4. Rechtswissenschaftliches Studium
Voraussetzung für das Studium ist die Absolvierung der Reifeprüfung (Matura) an einer höheren
Schule und der Nachweis von Lateinkenntnissen. Das Studium gliedert sich in ein Diplomstudium
und in ein Doktoratsstudium. Nur das Diplomstudium ist Berufsvoraussetzung. Das Doktorat ist –
wenn man von der universitären Laufbahn absieht – keine Voraussetzung für die Ergreifung eines
juristischen Berufes. Für Rechtsanwaltsanwärter und Notariatskandidaten verkürzt sich aber durch
die Absolvierung des Doktoratsstudiums die Ausbildungszeit.
24
Das Diplomstudium schließt mit dem akademischen Grad ,,Magister (Magistra) der Rechtswissenschaften"
ab. Das Doktoratsstudium setzt den Abschluss des Diplomstudiums der
Rechtswissenschaften voraus und soll die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit
auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften weiterentwickeln. Das Doktoratsstudium wird mit dem
akademischen Grad ,,Doktor (Doktorin) der Rechtswissenschaften" abgeschlossen.
4.5. Gerichtspraxis
Jeder Absolvent des Diplomstudiums hat einen Rechtsanspruch darauf, seine Berufsvorbildung
durch eine Tätigkeit als Rechtspraktikant bei einem Gericht fortzusetzen, sofern die Gerichtspraxis
gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Tatsächlich absolvieren
nahezu alle Juristen nach Abschluss ihres Studiums eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant.
Die Zulassung zur Gerichtspraxis erfolgt durch Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts
für einen Zeitraum von fünf Monaten. Der Rechtspraktikant steht in einem Ausbildungsverhältnis
zum Staat und erhält für seine Tätigkeit einen sogenannten Ausbildungsbeitrag. Die Gerichtspraxis
kann an jedem Monatsersten angetreten und durch schriftliche Erklärung jederzeit unterbrochen
werden. Der Rechtspraktikant soll den Gerichtsbetrieb möglichst umfassend kennenlernen. Zu diesem
Zweck wird eine Zuteilung zu verschiedenen Gerichten vorgenommen; der Rechtspraktikant ist
zu konzeptiven Arbeiten, aber auch als Schriftführer einzusetzen.
Die Absolvierung der Gerichtspraxis setzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft voraus. Auch
Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich
abgeschlossen haben, können zur Gerichtspraxis zugelassen werden, sofern sie der deutschen
Sprache so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung folgen können.
4.6. Richter
Derzeit gibt es in Österreich rund 1.800 Berufsrichter (davon 63 beim Verwaltungsgerichtshof und
79 beim Asylgerichtshof).
Von ihnen zu unterscheiden sind die sogenannten Laienrichter, die keine juristische Ausbildung
brauchen und ehrenamtlich tätig werden. Zu diesen zählen einerseits die Schöffen und Geschworenen
im Strafprozess und andererseits fachmännische und fachkundige Beisitzer im handels- und
arbeitsrechtlichen Prozess.
Der Berufsrichter steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Neben den
Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes bildet das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
die wesentliche Rechtsquelle für die Ausbildung und berufliche Stellung des Richters.
Die Berufsrichter werden auf Dauer ernannt und treten mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65.
Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand.
Dem Richter obliegt die Rechtsprechung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, aber auch in der
Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolle der Verwaltung und als Hüter der
25
Verfassung. Der Richter ist gemäß Artikel 87 und 88 Bundes-Verfassungsgesetz bei der Rechtsfindung
und Rechtsprechung als unabhängiges Staatsorgan tätig. Diese Unabhängigkeit äußert sich
einerseits in der Weisungsungebundenheit der Richter (sachliche Unabhängigkeit) und andererseits
in ihrer Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit (persönliche Unabhängigkeit).
Der Richter ist nur an das Gesetz gebunden und entscheidet nach seiner eigenen Rechtsüberzeugung.
Er ist auch nicht an frühere Entscheidungen gleicher Rechtsfragen durch andere Gerichte
(Präjudizien) gebunden.
Eine Ausnahme besteht für die Justizverwaltungssachen (Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des
Justizbetriebs), in denen die Richter nur dann unabhängig sind, wenn diese in Senaten oder Kommissionen
zu erledigen sind (etwa Geschäftsverteilung, Besetzungsvorschläge). Sonst ist der
Richter hier an die Weisungen des Dienstvorgesetzten gebunden. Durch eine feste Geschäftsverteilung
wird das in der Verfassung verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter gewahrt.
Ein Richter, der schuldhaft gegen seine Berufs- und Standespflichten verstößt, hat sich sowohl disziplinär
als auch gegebenenfalls strafgerichtlich zu verantworten. Zivilrechtlich kann ein Richter nur
dem Staat gegenüber haftbar werden. Parteien, die durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten
eines Richters einen Schaden erleiden, können diesen Anspruch nach den Bestimmungen
des Amtshaftungsgesetzes nur dem Staat gegenüber geltend machen.
Wer den Beruf des Richters anstrebt, muss sich um eine der vom Präsidenten eines Oberlandesgerichts
öffentlich ausgeschriebenen Planstellen eines Richteramtsanwärters bewerben. Die
Ernennung zum Richteramtsanwärter erfolgt durch die Bundesministerin für Justiz aufgrund eines
Vorschlags des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst
sind der Abschluss des Studiums, die österreichische Staatsbürgerschaft, die fachliche
und charakterliche sowie körperliche Eignung und die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für den
Richterberuf sowie eine fünfmonatige Gerichtspraxis als Rechtspraktikant erforderlich. Bei der Entscheidung
über die Aufnahme werden auch die während der Gerichtspraxis mit der Ausbildung
des Aufnahmewerbers beauftragten Richter und der Leiter der Übungskurse für Rechtspraktikanten
gehört. Seit 1986 wird neben einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung auch eine psychologische
Eignungsuntersuchung, die von gerichtsunabhängigen Psychologen durchgeführt wird,
vorausgesetzt.
Mit der Ernennung zum Richteramtsanwärter erfolgt die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst,
der grundsätzlich vier Jahre dauert. Die Zeit der Gerichtspraxis als Rechtspraktikant
ist in diese Ausbildungszeit einzurechnen. Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht und
beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Vollzugsanstalt und bei
einem Rechtsanwalt oder Notar oder bei der Finanzprokuratur sowie bei einer Opferschutz- oder
Fürsorgeeinrichtung zu leisten. Am Ende dieser Ausbildung steht die Richteramtsprüfung. Sie ist
schriftlich und mündlich abzulegen. Nach bestandener Richteramtsprüfung und einer vierjährigen
Rechtspraxis kann sich der Anwärter um eine freie Richterplanstelle bewerben. Die Ernennung zum
26
Richter aufgrund von Vorschlägen der zuständigen Personalsenate erfolgt auf Dauer und steht dem
Bundespräsidenten zu, der dieses Recht allerdings für den Großteil der Richterstellen der Bundesministerin
für Justiz übertragen hat.
4.7. Staatsanwalt
Die Staatsanwaltschaft ist ein selbständiges, von den Gerichten getrenntes Organ der Gerichtsbarkeit,
das die Interessen des Staates in der Rechtspflege zu wahren hat. Die Staatsanwälte sind
als Organe der Gerichtsbarkeit in der Verfassung (Artikel 90a B-VG) verankert. Zu ihren wichtigsten
Aufgaben zählen die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage und die Führung des
Ermittlungsverfahrens im Strafprozess. Dies regelt das Staatsanwaltschaftsgesetz. Im Gegensatz
zum Richter ist die Staatsanwaltschaft als Verwaltungsbehörde an die Weisungen der vorgesetzten
Behörde gebunden. Ihre Geschäfte werden beim Gerichtshof erster Instanz vom Staatsanwalt,
beim Oberlandesgericht vom Oberstaatsanwalt und beim Obersten Gerichtshof vom Generalprokurator
besorgt. Oberstaatsanwaltschaften und Generalprokuratur unterstehen jeweils nur dem
Bundesministerium für Justiz. Der Generalprokurator hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem
Oberstaatsanwalt oder Staatsanwalt. Derzeit gibt es in Österreich etwa 340 Staatsanwälte.
Zum Staatsanwalt kann grundsätzlich nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse für
das Richteramt erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als
Staatsanwalt aufweist. Wie Richterplanstellen werden auch diese Planstellen öffentlich zur Besetzung
ausgeschrieben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag einer Personalkommission durch den
Bundespräsidenten, der jedoch für die meisten Staatsanwaltsplanstellen das Ernennungsrecht an
die Bundesministerin für Justiz delegiert hat.
Der Staatsanwalt steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und vertritt das
öffentliche Interesse im Namen des Staates als vom Gericht unabhängiges Organ der Rechtspflege.
Im Strafprozess ist er als Träger der Anklage formale Prozesspartei, jedoch zur absoluten Objektivität
gegenüber jedermann verpflichtet. Er muss belastenden und entlastenden Umständen mit
gleicher Sorgfalt nachgehen. Der Staatsanwalt leitet das Ermittlungsverfahren und kann dabei der
Kriminalpolizei Beweisaufnahmen auftragen. Er gewährt und trifft Anordnungen. Jeder Verfahrensbeteiligte,
der sich durch eine Anordnung des Staatsanwaltes beschwert erachtet, kann das Gericht
anrufen.
Verstößt ein Staatsanwalt schuldhaft gegen die Berufs- und Standespflichten, so ist er einer beim
Bundesministerium für Justiz eingerichteten Disziplinarkommission gegenüber verantwortlich. Die
Strafkompetenz dieser Kommission reicht bis zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Daneben
ist der Staatsanwalt auch strafrechtlich verantwortlich. Zivilrechtlich kann er wie der Richter nur vom
Staat und nicht von den Beteiligten des Verfahrens belangt werden. Diesen steht nur ein Amtshaftungsanspruch
gegen den Staat zu.
27
4.8. Rechtsanwalt
4.8.1. Allgemeines
Anders als der Richter oder Staatsanwalt wird der Rechtsanwalt freiberuflich tätig. Er übt seinen
Beruf wirtschaftlich selbständig im Rahmen einer eigenen Kanzlei oder in einer Kanzleigemeinschaft
mit einem oder mehreren Kollegen aus. Es bedarf keiner Ernennung durch eine Behörde,
sondern nur der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste. Die wichtigste gesetzliche Grundlage für die
Berufsausübung ist die Rechtsanwaltsordnung. Daneben bestehen zahlreiche Richtlinien, die der
Rechtsanwalt zu beachten hat.
In Österreich gibt es für jedes Bundesland eine Rechtsanwaltskammer, die auf Bundesebene
im Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zusammengefasst sind. Die Kammern sind Körperschaften
des öffentlichen Rechts und autonome Selbstverwaltungskörper zur Wahrung der
Interessen des Berufsstandes gegenüber dem Staat. In Österreich gibt es derzeit mehr als 5.800
Rechtsanwälte.
4.8.2. Tätigkeitsbereich
Der Rechtsanwalt ist zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen,
in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten vor allen Gerichten und Behörden
Österreichs befugt. Daneben wird er als Rechtsberater in den verschiedensten Rechtsangelegenheiten,
als Vertragsverfasser oder als Vermögensverwalter tätig. Der elektronische Rechtsverkehr
mit den Gerichten ermöglicht eine direkte Eingabe (etwa von Mahnklagen) in automatisierter Form.
Daneben kann in der Anwaltskanzlei (wie beim Notar) sowohl das Grundbuch als auch das Firmenbuch
abgefragt werden.
Der Rechtsanwalt ist zur Wahrung der Interessen seines Mandanten verpflichtet. Aus diesem Grund
unterliegt er einer gesetzlich geschützten Verschwiegenheitspflicht und einem strengen Disziplinarrecht.
Für die schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet er mit seinem gesamten Vermögen,
erweitert durch eine Vermögenshaftpflichtversicherung, deren Abschluss vor Eintragung in die Liste
der Rechtsanwälte nachzuweisen ist. Bei der Rechtsanwalts-GmbH wird die fehlende persönliche Haftung
der Gesellschafter durch eine wesentlich höhere Mindestversicherungssumme ausgeglichen.
Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit ein Honorar, das der freien Vereinbarung unterliegt. Das
Rechtsanwaltstarifgesetz stellt allerdings Tarifsätze für die Vertretung vor Gericht auf, die vor allem
für den Kostenersatz im Zivilverfahren und im Strafverfahren über eine Privatanklage von Bedeutung
sind. Daneben bestehen Autonome Honorar-Kriterien, die als Orientierung herangezogen und
auch vereinbart werden können. Die Angemessenheit von Honorarforderungen kann vom Kostensenat
der Rechtsanwaltskammern überprüft werden.
Ein Rechtsanwalt, der als Verfahrenshilfeanwalt tätig wird, erhält dafür kein Honorar, sondern
hat lediglich Anspruch auf Ersatz der nötigen Barauslagen durch den Staat. Für die Tätigkeit der
Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe leistet der Bund der Rechtsanwaltschaft jährlich eine
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angemessene Pauschalvergütung, die für die Altersversorgung der Rechtsanwälte verwendet wird.
Für den Beruf des Rechtsanwalts ist eine fünfjährige rechtsberufliche Tätigkeit erforderlich, wovon
mindestens fünf Monate bei Gericht als Rechtspraktikant und mindestens drei Jahre bei einem
österreichischen Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter zu absolvieren sind. Die Rechtsanwaltsprüfung
kann nach drei Jahren praktischer Verwendung abgelegt werden, sofern der Anwärter
nachweist, dass er an den von den Rechtsanwaltskammern vorgeschriebenen Ausbildungen teilgenommen
hat.
4.9. Notar
Der Notar übt ein öffentliches Amt aus. Die Ernennung zum Notar ist ein hoheitlicher Akt und erfolgt
auf einen bestimmten Amtssitz. Der Notar ist aber kein Beamter, weil er in keinem Dienstverhältnis
zum Bund steht. Da er das wirtschaftliche Risiko des Kanzleibetriebs selbst trägt, ist seine Tätigkeit
freiberuflicher Natur. Nur als Gerichtskommissär ist er ein gerichtliches Organ.
Notariatsstellen werden von der Bundesministerin für Justiz mit einem bestimmten Amtssitz errichtet.
Derzeit bestehen 495 Notariatsstellen in Österreich. Die Notare eines Bundeslandes (teilweise
auch mehrerer Bundesländer) bilden gemeinsam mit den Notariatskandidaten ein Notariatskollegium.
Wie bei den Rechtsanwaltskammern handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Daneben gibt es die Österreichische Notariatskammer, der alle von den Notariatskollegien
gewählten Notariatskammern Österreichs angehören und die zur Wahrung der Rechte und Angelegenheiten
des österreichischen Notariats sowie zu seiner Vertretung berufen ist.
Wichtigste gesetzliche Grundlage für die Berufsausübung von Notaren sind die Notariatsordnung
und das Gerichtskommissärsgesetz. Daneben gibt es zahlreiche Richtlinien, die der Notar bei sonstiger
disziplinärer Verantwortung zu beachten hat.
Drei Tätigkeitsgruppen bilden den gesetzlich bestimmten Wirkungskreis der Notare:
-- Errichtung öffentlicher Urkunden, Verwahrung von Fremdgut und Beurkundung von Vorgängen
(z. B. Verlosungen, Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften),
-- Verfassen von Privaturkunden und Parteienvertretung sowie
-- die allein dem Notar obliegenden Amtshandlungen als Beauftragter des Gerichts im außerstreitigen
Verfahren.
Insbesondere wird er als Gerichtskommissär für Verlassenschaften herangezogen.
Die Hauptaufgabe des Notars als unabhängiges und unparteiisches Organ der vorsorgenden
Rechtspflege liegt in der Rechtsbetreuung der Bevölkerung. Seine Mitwirkung an Rechtsvorgängen
dient der Rechtssicherheit und Streitverhütung. Der amtliche Charakter als Urkundsperson
soll gewährleisten, dass dem Grundsatz einer öffentlichen Urkundserrichtung entsprochen wird.
Gleichzeitig werden durch die Zuweisung der Beurkundungstätigkeit an die Notare die Richter von
Aufgaben entlastet, die nicht zur Rechtsprechung im eigentlichen Sinn gehören.
29
Notare stehen wegen ihrer Aufgaben als Errichter von öffentlichen Urkunden und als Gerichtskommissäre
unter besonderer Kontrolle. Die Aufsicht über das Notariat obliegt der Bundesministerin
für Justiz, der Justizverwaltung und unmittelbar den Notariatskammern.
Die Disziplinargewalt üben bei Disziplinarvergehen das Oberlandesgericht und der Oberste
Gerichtshof als Disziplinargerichte für Notare, bei Ordnungswidrigkeiten die Notariatskammer und
der Ständige Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer aus. Daneben ist der Notar sowohl
zivil- als auch strafrechtlich verantwortlich. Der Notar hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung
nachzuweisen.
Wer den Beruf als Notar anstrebt, muss nach Abschluss des Studiums und einer fünfmonatigen
Gerichtspraxis bei einem Notar ein Angestelltenverhältnis aufnehmen und in das bei der Kammer
geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen werden. Die Eintragung in die Liste ist nur
dann zulässig, wenn der Betreffende bei der erstmaligen Eintragung in das Kandidatenverzeichnis
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Voraussetzung für die Zulassung zu der Notariatsprüfung ist die Teilnahme an den für Notariatskandidaten
verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen. Die Notariatsprüfung besteht aus zwei
Teilprüfungen, die jeweils schriftlich und mündlich abgehalten werden. Die erste Teilprüfung kann
nach einer Praxis als Notariatskandidat im Ausmaß von eineinhalb Jahren abgelegt werden, die
zweite Teilprüfung nach einer weiteren Praxis von mindestens einem Jahr. Neben der erfolgreichen
Absolvierung der Notariatsprüfung ist zur Erlangung einer Notarstelle eine siebenjährige rechtsberufliche
Verwendung, davon mindestens drei Jahre als Notariatskandidat nach Ablegung der
Notariatsprüfung, erforderlich.
Die Erfüllung aller Voraussetzungen gibt aber noch kein Recht auf Ernennung zum Notar. Sie ist
eine Ermessensentscheidung der Bundesministerin für Justiz auf der Grundlage von Besetzungsvorschlägen.
Frei gewordene oder neu geschaffene Notarstellen sind vor Besetzung öffentlich
auszuschreiben. Das Notarenamt kann bis zum 70. Lebensjahr ausgeübt werden.
4.10. Diplomrechtspfleger
Die derzeit rund 670 Diplomrechtspfleger (Vollzeitkapazitäten) sind in Österreich eine unverzichtbare
Säule der Gerichtsbarkeit. Bereits mehr als drei Viertel aller Entscheidungen bei Österreichs
Bezirksgerichten werden von Diplomrechtspflegern getroffen.
Diplomrechtspfleger sind besonders ausgebildete und geprüfte Gerichtsbeamte, denen zur Entlastung
der Richter aufgrund des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Rechtspflegergesetzes die
Erledigung bestimmter Geschäfte der Zivilgerichtsbarkeit erster Instanz überlassen wird. Sie sind
an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden; dieser kann
sich auch jederzeit die Erledigung der Rechtssache vorbehalten oder diese an sich ziehen. Diplomrechtspfleger
können nur Beschlüsse fällen. Dem dagegen erhobenen Rekurs kann der Richter
selbst stattgeben; darüber hinaus besteht das Rechtsmittel der Vorstellung an den Richter.
30
Der Wirkungsbereich des Diplomrechtspflegers umfasst unter anderem das Mahnverfahren, die
Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von richterlichen Entscheidungen in seinem
Arbeitsgebiet, die Entscheidung über Verfahrenshilfeanträge im Rechtspflegerverfahren und die
Vornahme von Amtshandlungen aufgrund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichts
oder einer inländischen Behörde.
Besonders umfangreich ist die Tätigkeit des Diplomrechtspflegers im Exekutionsverfahren und im
Privatkonkurs. Dazu kommt die Führung von Grundbuch und Firmenbuch. Weitere Tätigkeitsbereiche
liegen im Verlassenschafts- und Pflegschaftsverfahren (Außerstreitsachen).
Die Bestellung zum Diplomrechtspfleger kann für eines oder mehrere dieser Arbeitsgebiete erfolgen.
Jedes dieser Arbeitsgebiete erfordert eine gesonderte Ausbildung und eine gesonderte Bestellung
zum Diplomrechtspfleger auf diesem Gebiet.
Zur Ausbildung als Diplomrechtspfleger werden nur Gerichtsbedienstete zugelassen, die die Matura
oder eine Beamtenaufstiegsprüfung abgelegt, zwei Jahre lang in einer Gerichtskanzlei gearbeitet
und die Gerichtskanzleiprüfung sowie die Fachdienstprüfung absolviert haben. Die Ausbildung dauert
drei Jahre und umfasst die Tätigkeit bei Gericht mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem
angestrebten Arbeitsgebiet, die Teilnahme an einem Grund- und einem Arbeitsgebietslehrgang und
die positive Ablegung einer Prüfung auf diesen Gebieten. Nach der bestandenen Diplomrechtspflegerprüfung
erhält der Diplomrechtspflegeranwärter von der Bundesministerin für Justiz ein Diplom.
31
4.11. Frauenförderung
Zwecks Ausweitung der Präsenz von Frauen vor allem im akademischen Bereich der Justiz wurde
1993 mit dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz die Rechtsgrundlage geschaffen, um im gesamten
Bundesdienst Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen einzusetzen. Dieses Gesetz
schuf zugleich die rechtliche Basis für weitere strukturelle Maßnahmen, um die tatsächliche Unterrepräsentation
von Frauen zu beseitigen. Die Frauenförderungspläne beschreiben die konkreten
Maßnahmen zur Verwirklichung von Gleichbehandlung und Frauenförderung.

Der Frauenanteil im Bereich der Richter und Staatsanwälte beträgt bereits jeweils über 50 Prozent.
Der Anteil an Frauen in Leitungsfunktionen bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und im Bundesministerium
für Justiz stieg in den letzten Jahren kontinuierlich auf mehr als 35 Prozent an. Im
Bereich des richterlichen Nachwuchses beträgt dieser nahezu 70 Prozent.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#3
ZZ 2013 BMJ DIE ÖSTERREICHISCHE JUSTIZ SEITE 32-48
SEITE 1 ANTWORT 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=896.0

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Persönliche Anmerkung: Maschinelle Transkription zur Dokumentation und zum Beweis nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr.

SEITE 32-48 PERSÖNLICHE ANMERKUNG: SEITENNUMMER AM BEGINN DER SEITE

SEITE 32:

5.1. Geschäftsfälle der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Etwa 3,5 Millionen Verfahren beschäftigen jährlich die Gerichte, ungefähr 3 Millionen entfallen auf
die Bezirksgerichte, 350.000 auf die Landesgerichte, 80.000 auf die Oberlandesgerichte und 10.000
Geschäftsfälle erledigt der Oberste Gerichtshof.
Die Staatsanwaltschaften haben jährlich über 500.000 Anzeigen zu bearbeiten, von denen mehr als
ein Drittel auf bekannte Täter entfällt.
Geschäftsfälle der Gerichte 2012
Zivilsachen 499.956 85.372
Außerstreitsachen 338.189 20.394
Grund/
Firmenbuch 689.005 15.632
Exekutionssachen 1.018.450
Insolvenzsachen 12.199 13.954
Rechtsmittel in Zivilsachen 20.847 9.098 2.441
Strafsachen 34.345 51.008 556.981
Rechtsmittel in Strafsachen 4.246 7.764 786 11.706
Grundbuchauszüge 177.291
gesamt (ohne Jv) 2.769.435 211.453 16.862 3.227 568.687
Justizverwaltungssachen 165.699 129.229 59.168 5.437 57.231
gesamt (mit Jv) 2.935.134 340.682 76.030 8.664 625.918
BGe lGe olGe oGh
staen, ostaen
Generalprokuratur
Geschäftsfälle Gerichte
Geschäftsfälle der Staatsanwaltschaften 2012
anzeigen neuanfall gesamt 533.610 354.436
bekannte Täter 212.117 144.488
unbekannte Täter 321.493 209.948
davon Verfahren der Bezirksanwälte
Geschäftsfälle StA5. Leistungen der Justiz
33
5.2. Erledigungen durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften
in Strafsachen
Die Staatsanwaltschaften erledigen gezählt nach Personen im Jahr etwa 258.000 Geschäftsfälle.
Von 100 Verfahren werden 60 eingestellt, 13 mit Diversion erledigt und 27 vor Gericht gebracht.
Die Gerichte treffen jährlich etwa 62.000 endgültige Entscheidungen in Strafsachen. 9% dieser
Fälle sind Verfahrenseinstellungen, 16% Diversionen, und 76% werden mit Urteil erledigt, wobei zu
58% jemand zu einer Strafe verurteilt wird und 18% der Verfahren durch Freispruch von sämtlichen
Anklagepunkten enden.
Verfahrenserledigung durch die Gerichte 2012
enDerleDiGunGen Gesamt 62.439 100,0%
einstellung gesamt 5.486 8,8%
§ 108 StPO (im Ermittlungsverfahren) 27 0,0%
§ 215 Abs. 2 StPO 31 0,0%
§ 227 StPO 3.505 5,6%
§ 451 Abs. 2 StPO 264 0,4%
§ 485 Abs. 1 Z 3 StPO 146 0,2%
§ 6 JGG 5 0,0%
§ 191 StPO 1.508 2,4%
Diversion (endg. rücktritt) gesamt 9.654 15,5%
§ 37 SMG gesamt 1.481 2,4%
§ 198 Abs. 1 Z 1 StPO Geldbuße 3.541 5,7%
§ 198 Abs. 1 Z 2 StPO gemeinnützige Leistung 796 1,3%
§ 198 Abs. 1 Z 3 StPO Probezeit ohne Zusatz 1.834 2,9%
§ 198 Abs. 1 Z 3 StPO Probezeit mit Pfl ichten 709 1,1%
§ 198 Abs. 1 Z 4 StPO Tatausgleich 1.293 2,1%
urteil (ohne vorangegangenes urteil) 47.299 75,8%
Verurteilung (ohne vorangegangenes Urteil) 36.275 58,1%
Freispruch (ohne vorangegangenes Urteil) 11.024 17,7%
Erledigungen Gerichte
34
Verfahrenserledigung durch die Staatsanwaltschaft 2012
enDerleDiGunGen Gesamt 258.038 100,0%
einstellung gesamt 153.872 59,6%
§ 190 Z 1 StPO keine Straftat 57.366 22,2%
§ 190 Z 2 StPO kein Verfolgungsgrund 72.557 28,1%
§ 4 Abs. 1 JGG Unmündige 4.987 1,9%
§ 4 Abs. 2 JGG Jugendliche 2.405 0,9%
§ 6 JGG 4.365 1,7%
§ 191 Abs. 1 StPO Geringfügigkeit 12.192 4,7%
Diversion (endg. rücktritt) gesamt 34.108 13,2%
§ 35 SMG gesamt 9.698 3,8%
§ 198 Abs. 1 Z 1 StPO Geldbuße 7.936 3,1%
§ 198 Abs. 1 Z 2 StPO gemeinnützige Leistung 1.533 0,6%
§ 198 Abs. 1 Z 3 StPO Probezeit ohne Zusatz 10.053 3,9%
§ 198 Abs. 1 Z 3 StPO Probezeit mit Pfl ichten 663 0,3%
§ 198 Abs. 1 Z 4 StPO Tatausgleich 4.225 1,6%
strafantrag, anklageschrift,
unterbringungsantrag 70.058 27,2%
Strafantrag 64.069 24,8%
Anklageschrift 5.808 2,3%
Unterbringungsantrag 181 0,1%
Erledigungen StA
5.2.1. Diversion
In den vergangenen Jahren wurde vermehrt versucht, auf – insbesondere erstmalige – strafbare
Handlungen mit sozial konstruktiven Maßnahmen zu reagieren. Als Alternative zur Strafe können im
Rahmen der Diversion etwa gemeinnützige Leistungen erbracht oder ein Tatausgleich herbeigeführt
werden.
Die hohe Akzeptanz der Diversion zeigt sich daran, dass jährlich rund 45.000 Personen ein Diversionsanbot
erhalten und über 43.000 dieses erfolgreich annehmen.
35
5.2.2. Verhängte Strafen
Insgesamt werden von den Gerichten im Jahr cirka 36.000 Strafen und Maßnahmen verhängt. In
etwa einem Drittel der Fälle wird eine Geldstrafe verhängt, in nicht ganz zwei Drittel der Fälle eine
Freiheitsstrafe.
Die übrigen Erledigungen betreffen Urteile nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), in denen von
der Verhängung einer Strafe überhaupt oder unter Setzung einer Probezeit abgesehen worden ist.
Die Restkategorie bilden ,,sonstige Maßnahmen", worunter vor allem Unterbringungen in Anstalten
für geistig abnorme sowie entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu verstehen sind.
Strafen und Maßnahmen 2011
Gesamt 36.461 100%
§ 12 JGG 28 0,1%
§ 13 JGG 285 1%
Geldstrafe gesamt 12.449 34%
zur Gänze bedingt 1.224 3%
teilbedingt (§ 43a Abs. 1 StGB) 1.363 4%
unbedingt 8.887 24%
Unbed. Geldstrafe, bedingte Freiheitsstrafe
(§ 43a Abs. 2 StGB) 975 3%
freiheitsstrafe gesamt 23.085 63%
zur Gänze bedingt 13.541 37%
teilbedingt (§ 43a Abs. 3/4 StGB) 3.120 9%
unbedingt 6.424 18%
sonstige maßnahmen 614 2%
Verhängte Strafen
Gegenüber der Gesamtpopulation an Verurteilten wird bei Jugendlichen seltener mit den klassischen
Sanktionen der Freiheits- und Geldstrafe vorgegangen. Darin spiegelt sich der Zweck des österreichischen
Jugendstrafrechts wieder, die Reintegration durch spezifische, auf die einzelne Straftat
und die Person des jugendlichen Straftäters abgestimmte staatliche Reaktion zu ermöglichen. Eine
unverhältnismäßige Kriminalisierung junger Menschen soll dagegen möglichst vermieden werden.
36
Ausgesprochene Strafen und Maßnahmen bei Jugendlichen 2011
Schuldspruch
ohne Strafe (1,0%)
Teils bedingte FS,
teils unbedingte GS (1,1%)
Sonstige
Maßnahmen (2,0%)
Teilbedingte
Geldstrafen (6,5%)
Teilbedingte
Freiheitsstrafen (6,7%)
Unbedingte
Freiheitsstrafen (7%)
Schuldspruch
unter Vorbehalt der
Strafe (10,2%)
Bedingte
Geldstrafen (3,9%)
Unbedingte
Geldstrafen (18%)
Bedingte
Freiheitsstrafen (43,5%)
37
Im Verlauf der letzten Jahre ist die Zahl der insgesamt verhängten Strafen und Maßnahmen leicht
rückläufig. Gleichzeitig erkennt man aus der folgenden Grafik, dass vor allem weniger oft Geldstrafen
verhängt werden, während die verhängten Freiheitsstrafen eher konstant bleiben.
Strafen und Maßnahmen der letzten zehn Jahre
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000
35.000
40.000
45.000
50.000
Sonstige Maßnahmen
Freiheitsstrafe unbedingt
Freiheitsstrafe teilbedingt
Freiheitsstrafe bedingt
Freiheitsstrafe bedingt (Geldstrafe unbedingt)
Geldstrafe unbedingt
Geldstrafe teilbedingt
Geldstrafe bedingt
§ 12 und 13 JGG
608 488 459 499 473 503 429 403 331 313
3.758 3.683 4.028 3.893 3.883 4.012 3.349 3.159 2.861 1.224
1.197 1.087 1.105 1.096 987 1009 764 663 720
1.363
12.045 12.349 12.818 12.767 11.906 11.389
10.005 9.472 9.348
8.887
642 657 721 746
711 777
784 826 878
975
13.584 13.706
14.739 15.306
15.013 14.974
13.656 13.643 13.693
13.541
2.449 3.116
4.036 3.745
3.284 3.137
2.603 2.953 3.205
3.120
6.412 6.253
6.850 7.136
6.691 6.887
6.115 6.234 6.788
6.424
383 410
429 503
466 470
521 515 570
614
38
Eine umfassende Darstellung der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte in Strafverfahren
findet sich im jährlich von den Bundesministerien für Justiz und Inneres herausgebrachten Bericht
über die Innere Sicherheit in Österreich. Dieser ist auch über die Homepage des Parlaments
(www.parlament.gv.at) frei zugänglich.
5.3. Verfahrensdauer
Eine lange Verfahrensdauer stellt nicht nur eine finanzielle und psychische Belastung für die Parteien
dar. Sie kann auch dazu führen, dass das Prozessziel unerreichbar oder uninteressant wird,
wenn etwa der Beklagte während des Verfahrens in Konkurs geht.
Die österreichischen Gerichte arbeiten schnell – die meisten Verfahren sind schon nach wenigen
Monaten abgeschlossen.
In Strafsachen ist die Erledigungsdauer durch die im Jahr 2000 in Kraft getretenen Bestimmungen
über die Diversion statistisch länger geworden, weil zur Erledigung durch Urteil nur mehr schwerere
Vergehen und Verbrechen verbleiben.
Die österreichische Justiz ist mit Nachdruck um möglichst zeitnahe Erledigungen der Geschäftsfälle
bemüht, denn eine lange Verfahrensdauer stellt die Verfahrensbeteiligten vor finanzielle und psychische
Belastungen.
Mehr als drei Viertel aller Zivilverfahren können binnen weniger Wochen mit Erlassung eines schriftlichen
Zahlungsbefehls rechtskräftig erledigt werden. Als ,,streitige Zivilverfahren" bezeichnet man
im Wesentlichen jene etwa zehn Prozent der Zivilverfahren, in denen die Parteien unterschiedliche
Rechtsstandpunkte einnehmen und diese in mündlichen Verhandlungen ,,streitig" austragen.
Die Dauer der im Jahr 2011 ,,streitig" erledigten Zivilverfahren hat bei den Bezirksgerichten im
Median* 6,0 Monate und bei den Landesgerichten im Median 12,4 Monate betragen. Rund die Hälfte
der insgesamt 53.929 streitigen Zivilverfahren bei den Bezirksgerichten hat kürzer als sechs Monate
gedauert. Lediglich 1,9 Prozent der streitigen Verfahren dauerte länger als drei Jahre. Wenn auch
jedes länger anhängige Verfahren unerfreulich ist, weisen die österreichischen Gerichte im internationalen
Vergleich bei der Verfahrensdauer grundsätzlich gute Werte auf.
Aber auch die Dauer der Strafverfahren liegt im unterschwelligen Bereich: So betrug die gesamte
Verfahrensdauer, verstanden als Summe des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft und
des Hauptverfahrens bei Gericht im Jahr 2011 im Median 1,4 Monate sowohl bei bezirks- als auch
bei landesgerichtlicher Zuständigkeit.
* Die Verfahrensdauer wird in Monaten angegeben, wobei nicht der Durchschnittswert, sondern der Median ausgewiesen
wird. Dieser bezeichnet den exakt mittleren Wert einer nach der Größe geordneten Zahlenreihe. Der Median hat im Ver-gleich
zum Durchschnitt den Vorteil, dass er gegenüber Extremwerten (sogenannten Ausreißern) robuster ist. Auf Grund
von lange dauernden Einzelfällen ist die durchschnittliche Verfahrensdauer im Allgemeinen größer als der Median.
39
Im ständigen Bemühen der Justiz um möglichst optimale Bedingungen für eine funktionierende
Rechtsprechung wurden und werden laufend Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, insbesondere im
Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, gesetzt.
5.4. IT-Einsatz in der Justiz
Seit Beginn der 1980er Jahre des vorigen Jahrhunderts hat die österreichische Justiz ein umfassendes
IT-Netzwerk aufgebaut. Dieses Netzwerk unterstützt den flächendeckenden IT-Einsatz:
Alle Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizanstalten und das Bundesministerium für Justiz können
durch die IT über den Knotenpunkt Bundesrechenzentrum, wo alle großen Applikationen der Justiz
laufen, zusammenarbeiten. Über das Bundesrechenzentrum findet auch die Kommunikation mit
den anderen Ministerien, Dienststellen und letztlich dem Bürger statt. In diesem Netzwerk Justiz
sind derzeit etwa 180 Router, 340 Server, 12.500 PCs, 160 Videokonferenz-Systeme, 2.000 VoIP
Telefonanschlüsse und 1.100 Notebooks eingerichtet.
Die Verfahrensautomation Justiz als elektronisches Register bewährt sich seit vielen Jahren. Das
erfolgreich abgeschlossene Redesign ermöglicht durch zusätzliche Funktionen eine noch raschere
und einfachere Abwicklung der mehr als 50 verschiedenen Verfahrenstypen im Gerichtsbereich.
Hohen Anteil an der Effizienzsteigerung hat der Elektronische Rechtsverkehr, der nahezu alle Eingaben
an das Gericht und Zustellungen vom Gericht elektronisch ermöglicht. Die unter www.edikte.
justiz.gv.at kostenlos abfragbare Ediktsdatei veröffentlicht insbesondere Insolvenzverfahren, gerichtliche
Versteigerungen, Edikte aus Straf- und Zivilverfahren, Bekanntmachungen, Kundmachungen
und Zustellungen, gerichtliche Zwangsverwaltungen, freiwillige Feilbietungen, Veröffentlichungen
von Unternehmen, eine Liste der Mediatoren, der Zwangsverwalter sowie der Gerichte. Darüber hinaus
werden laufend weitere Veröffentlichungen, die gesetzlich vorgesehen werden, im Rahmen der
Ediktsdatei verfügbar gemacht: zuletzt waren dies insbesondere Edikte nach dem Verwahrungs- und
Einziehungsgesetz sowie die Veröffentlichung von Verschmelzungsverträgen und Spaltungsplänen.
Ebenfalls kostenlos steht die Judikaturdokumentation der Justiz im Internet im Rahmen des
Rechtsinformationssystems des Bundes unter www.ris.bka.gv.at zur Verfügung. Die Suche nach
gerichtlich beeideten Sachverständigen und Dolmetschern wurde durch die Einrichtung der Website
www.sdgliste.justiz.gv.at wesentlich vereinfacht.
Ein zentrales Urkundenarchiv ist eingerichtet, das für alle Arten von Anwendungen und Verfahren –
insbesondere im Grund- und Firmenbuch – genützt werden kann.
Die ,,Integrierte Vollzugsverwaltung" hat die umfassende Automationsunterstützung in der Verwaltung
der Insassen der Justizanstalten zum Ziel. Sie umfasst unter anderem die Insassenevidenz,
die Verwaltung des Haftraums, die Planung und Verwaltung von Überstellungen sowie eine automatische
Berechnung des Strafendes und aller davon abhängigen Fristen.
Zu den weiteren Aktivitäten im IT-Bereich zählen u.a. die funktionale und organisatorische Erweiterung
des Grundbuchs, das European Business Register, das European Land Information System,
der Elektronische Akt, der Masterplan e-Government und der Portalverbund.
40
5.5. Grundbuch
5.5.1. Grundbuch
Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke
und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Folgende Rechte
können in das Grundbuch eingetragen werden: Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrecht,
Baurecht, Dienstbarkeiten und Reallasten; darüber hinaus kann durch Anmerkungen und Ersichtlichmachungen
auf bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden.
Die Bedeutung des Grundbuchs liegt vor allem darin, dass die dinglichen Rechte nur durch Eintragung
in das Grundbuch erworben werden können (Eintragungsgrundsatz) und jedermann
grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen kann (Vertrauensgrundsatz).
Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch, in dem die aktuellen Grundbuchseintragungen
enthalten sind, dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen und der Urkundensammlung (das ist
die Sammlung der Urkunden, die den Grundbuchseintragungen zugrunde liegen, z.B. der Kaufvertrag
beim Erwerb des Grundeigentums durch Kauf).
Daneben gibt es Hilfsverzeichnisse, nämlich ein Grundstücksverzeichnis, ein Anschriftenverzeichnis
und das Personen- oder Namensverzeichnis; alle diese Verzeichnisse geben die Einlagezahl an,
unter der das betreffende Grundstück oder der betreffende Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
5.5.2. Kataster
Der Kataster ist eine von den Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung zur Ersichtlichmachung
bestimmter tatsächlicher Grundstücksverhältnisse und – soweit er angelegt ist – zum
verbindlichen Nachweis der Grenzen; die Neuanlegung des Grenzkatasters ist noch nicht abgeschlossen.
Der Kataster umfasst das Koordinatenverzeichnis, Pläne und Luftbilder, die Katastralmappe mit der
zeichnerischen Darstellung der Grundstücke und das Grundstücksverzeichnis. Letzteres enthält für
jedes Grundstück die Grundstücksnummer, Benützungsart oder Benützungsabschnitte (etwa Baufläche,
Garten etc.) und das Ausmaß der Fläche.
5.5.3. Grundstücksdatenbank
Die Grundstücksdatenbank umfasst Grundbuch und Kataster und verknüpft die Daten beider
Bereiche.
Das Hauptbuch, das Löschungsverzeichnis und die Hilfsverzeichnisse werden durch Speicherung
der Eintragungen in der Grundstücksdatenbank geführt. Seit 2006 ist auch die Urkundensammlung
Teil der Grundstücksdatenbank und wird elektronisch geführt.
41
Diese ADV-unterstützte Führung des Grundbuchs hat sich als absolut verlässlich erwiesen. Es ist
zwar eine besonders strenge Haftung des Bundes für Schäden aus dem ADV-Einsatz im Grundbuch
vorgesehen (anders als nach dem Amtshaftungsgesetz muss der Geschädigte kein Verschulden
eines Bundesorgans nachweisen), aber bisher ist noch kein einziger Fall eingetreten, in dem diese
Haftung in Anspruch genommen worden wäre.
In der Grundstücksdatenbank sind Grenzpunkte, Triangulierungspunkte und Einschaltpunkte
gespeichert, weiters Informationen über Mappenblätter, die Katastralmappe selbst in digitalisierter
Form und Veränderungshinweise (Aktenzahl des Vermessungsamtes zu Änderungen im Kataster).
Auch das Grundstücksverzeichnis wird in der Grundstücksdatenbank geführt.
5.5.4. Abfrage
Grundsätzlich ist jedermann zur Abfrage von Eintragungen des Grundbuchs und der Hilfsverzeichnisse
aus der Grundstücksdatenbank berechtigt. Dasselbe gilt für den Kataster, einschließlich der
Digitalen Katastralmappe.
Unter Angabe der Katastralgemeinde und der Nummer der Grundbuchseinlage (sogenannte
Einlagezahl oder EZ) bzw. des Grundstücks kann aus der Datenbank eine Auskunft (Grundbuchsabschrift,
Katasterauszug, Mappenkopie) abgerufen werden. Diese Auskunft enthält die aktuellen
eingetragenen Daten. Auf Verlangen können auch inzwischen gelöschte Daten ausgegeben werden
(zurück nur bis zum Beginn der ADV-Umstellung).
Ausgeschlossen ist die elektronische Abfrage des Personenverzeichnisses. Dazu muss man sich
an ein (beliebiges) Grundbuchsgericht wenden und ein rechtliches Interesse an dieser Information
darlegen.
Seit Mitte 1999 ist die Abfrage der Grundstücksdatenbank (also Grundbuch und Kataster) im Internet
über Verrechnungsstellen möglich. Der öffentliche Zugang zur Grundstücksdatenbank erfolgt über
die unter http://www.justiz.gv.at im Bereich ,,Grundbuch" angeführten Internet-Adressen der Verrechnungsstellen.
Auf diesem Weg können Grundbuchs- und Katasterabfragen erstellt und Abschriften
daraus hergestellt werden, die mit amtlich hergestellten Abschriften inhaltlich völlig identisch sind.
Öffentliche Urkunden über den Stand des Grundbuchs bzw. Katasters zwecks Vorlage vor einer
Behörde etc. können jedoch nur hergestellt werden: In Grundbuchssachen von jedem (beliebigen)
Bezirksgericht (Grundbuchsabteilung) oder Notar und in Vermessungsangelegenheiten von jedem
(beliebigen) Vermessungsamt oder Zivilingenieur.
5.5.5. Kosten
Die Abfrage der Grundstücksdatenbank ist kostenpflichtig. Die Verrechnung der Gebühren richtet
sich nach der der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Gebühren der Grundbuchsabfrage
und erfolgt über die oben angeführten Verrechnungsstellen, bei denen sich der Kunde einen
,,Account" besorgen muss.
42
5.6. Firmenbuch
5.6.1. Firmenbuch
Das Firmenbuch ist ein von den Landesgerichten (in Wien vom Handelsgericht Wien, in Graz vom
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) geführtes öffentliches Verzeichnis. Es dient der Verzeichnung
und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften
einzutragen sind.
Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch, in dem die Firmenbucheintragungen enthalten sind,
und der Urkundensammlung (das ist die Sammlung der Urkunden, die den Firmenbucheintragungen
zugrunde liegen, z.B. der Gesellschaftsvertrag oder die Bilanz).
Im Firmenbuch werden Einzelunternehmer, offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften,
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Privatstiftungen, Europäische
wirtschaftliche Interessensvereinigungen, Europäische Gesellschaften (SE), Europäische Genossenschaften
(SCE) und sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist,
eingetragen.
Jedem Rechtsträger wird im Firmenbuch eine so genannte Firmenbuchnummer zugewiesen.
5.6.2. Firmenbuchdatenbank
Das Hauptbuch wird durch Speicherung der Eintragungen in einer zentralen Datenbank (Firmenbuchdatenbank)
im Bundesrechenzentrum in Wien geführt.
Seit Mitte 2005 werden die Urkundensammlungen aller Firmenbuchgerichte elektronisch geführt.
Die älteren Urkunden können wie bisher beim Firmenbuchgericht eingesehen werden, das örtlich
für das jeweilige Firmenbuch zuständig ist. Elektronisch eingebrachte Bilanzen können seit dem
Jahr 2001 über das Internet eingesehen werden.
Auch die automationsunterstützte Führung des Firmenbuchs hat sich als absolut verlässlich erwiesen;
es ist bisher kein einziger Haftungsfall aufgetreten.
5.6.3. Abfrage
Grundsätzlich ist jedermann zur Abfrage von Eintragungen des Firmenbuchs aus der Firmenbuchdatenbank
berechtigt. Unter Angabe der Firmenbuchnummer kann aus der Datenbank ein
Firmenbuchauszug abgerufen werden. Dieser Auszug enthält die aktuellen eingetragenen Daten.
Auf Verlangen können auch inzwischen gelöschte Daten ausgegeben werden (zurück nur bis zum
Beginn der ADV-Umstellung).
Es kann auch abgefragt werden, welche Rechtsträger in der letzten Zeit neu eingetragen, geändert
oder gelöscht worden sind. Seit Mitte 1999 ist die Firmenbuchabfrage im Internet über Verrechnungsstellen
möglich.
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Der Zugang zur Firmenbuchdatenbank erfolgt über die Internet-Adressen der Verrechnungsstellen.
Auf diesem Weg können Firmenbuchabfragen erstellt und Abschriften daraus hergestellt werden,
die mit amtlich hergestellten Firmenbuchauszügen inhaltlich völlig identisch sind. In behördlichen
Verfahren kann es aber unter Umständen erforderlich sein, dass ein vom Landesgericht (Firmenbuchabteilung)
oder vom Notar hergestellter Firmenbuchauszug vorgelegt wird.
5.6.4. Kosten
Die Abfrage des Firmenbuchs ist kostenpflichtig. Die Verrechnung der Gebühren richtet sich nach der
Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Justiz und erfolgt über die Verrechnungsstellen,
bei denen sich der Kunde einen ,,Account" besorgen muss.
5.6.5. Datenbankzugang
Der öffentliche Zugang zu dieser Datenbank erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz
über die unter www.justiz.gv.at im Bereich ,,Firmenbuch" aufgelisteten Unternehmen (Verrechnungsstellen).
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6. Budget
6.1. Aufwand und Kostendeckung
Den Ausgaben von rund 1.276 Millionen Euro (davon 621 Millionen Euro an Personalausgaben und
655 Millionen Euro an Sachausgaben) stehen Einnahmen von rund 973 Millionen Euro gegenüber
(2012). Die Justiz kann damit einen hohen Kostendeckungsgrad von rund 76 Prozent vorweisen.
Die Effizienzsteigerungen der letzten Jahre haben bewirkt, dass die Ausgaben der Gerichte durch
Gebühreneinnahmen gedeckt sind.
Lediglich für die Justizanstalten müssen Steuermittel verwendet werden, da bei Kosten von rund
107 Euro pro Insassen und Tag nur ein Teil durch den Verkauf von Produkten und Leistungen der
Justizanstalten
lukriert werden kann.
Die Kosten eines Gerichtsverfahrens werden im Wesentlichen von zwei Faktoren bestimmt, vom
Personaleinsatz und von den Arbeitsmengen. Im Strafvollzug hängen die Kosten weitgehend von
der Zahl der Insassen, von der Qualität der Unterbringung und vom Ausmaß der Betreuung ab.
Eine betriebswirtschaftlich orientierte Kosten- und Leistungsrechnung ist im Aufbau begriffen. Sie
wird es in Zukunft ermöglichen, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben den Ressourceneinsatz zu
optimieren.
6.2. Budgetverantwortung (Budgetvollzug)
Das Bundes-Verfassungsgesetz regelt die Budgeterstellung und den Budgetvollzug äußerst
detailliert.
Auf einfachgesetzlicher Ebene legt das Bundeshaushaltsgesetz 2013 die Organisation der Haushaltsführung,
die Budgetplanung, die Budgeterstellung und den Budgetvollzug (Einnahmen- und
Ausgabengebarung, Vermögens -und Schuldengebarung, Zahlungsverkehr, Verrechnung) sowie
die Rechnungslegung und die Innenprüfung fest. Die Bundesministerin für Justiz ist als haushaltsleitendes
Organ für die Haushaltsführung des gesamten Justizressorts verantwortlich.
Für jedes Haushaltsjahr (Kalenderjahr) ist ein Bundesfinanzgesetz als Rechtsgrundlage für alle mit
Ausgaben und Einnahmen verbundenen Verwaltungshandlungen erforderlich. Anlagen zum jährlichen
Bundesfinanzgesetz sind der Bundesvoranschlag (für die finanziellen Ressourcen) und der
Personalplan (für die personellen Ressourcen).
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Detailbudget 13.01.01 Strategie, Legistik (=BMJ-Zentralstelle) (2,7 %)
Detailbudget 13.01.03 Opferhilfe (Förderungen)(0,4 %)
Detailbudget 13.03.01 Justizanstalten(31,0 %)
Detailbudget 13.03.02 Bewährungshilfe(2,9 %)
Detailbudget 13.02.01 OGH & GenProk (1,2 %)
Detailbudget 13.02.02 OLG Wien (26,0 %)
Detailbudget 13.02.03 OLG Linz (10,6 %)
Detailbudget 13.02.04 OLG Graz(10,3 %)
Detailbudget 13.02.05 OLG Innsbruck (6,7 %)
Detailbudget 13.02.06 Zentrale
Ressourcensteuerung (im BMJ) (5,5 %)
Globalbudget 13.02 Rechtsprechung (60,4 %)
Globalbudget 13.03 Strafvollzug (34,0 %)
Detailbudget 13.01.02 Sachwalter und
Patientenanwaltschaft (Förderungen) (2,5 %)
Globalbudget 13.01 Steuerung & Services (5,6 %)
anteil an GesamtausGaBen Der Justiz
Globalbudget 13.01 steuerung & services 5,6 %
Detailbudget 13.01.01 Strategie, Legistik (=BMJZentralstelle)
2,7 %
Detailbudget 13.01.02 Sachwalter und Patientenanwaltschaft (Förderungen) 2,5 %
Detailbudget 13.01.03 Opferhilfe (Förderungen) 0,4 %
Globalbudget 13.02 rechtsprechung 60,4 %
Detailbudget 13.02.01 OGH & GenProk 1,2 %
Detailbudget 13.02.02 OLG Wien 26,0 %
Detailbudget 13.02.03 OLG Linz 10,6 %
Detailbudget 13.02.04 OLG Graz 10,3 %
Detailbudget 13.02.05 OLG Innsbruck 6,7 %
Detailbudget 13.02.06 Zentrale Ressourcensteuerung (im BMJ) 5,5 %
Globalbudget 13.03 strafvollzug 34,0 %
Detailbudget 13.03.01 Justizanstalten 31,0 %
Detailbudget 13.03.02 Bewährungshilfe 2,9 %
Budget
Innerhalb der Rubrik 1 Recht und Sicherheit ist die Untergliederung 13: Justiz gegliedert in
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Neue Formen der Arbeitsorganisation und Kommunikation machen die oft abstrakt erscheinende
Justiz verständlicher und bringen sie dem Bürger näher. Als bürgernahe Serviceeinrichtung wurden
einstweilen bei mehreren Gerichten Servicecenter geschaffen, die als zentrale Anlaufstelle für
die Anliegen der rechtsuchenden Bevölkerung zur Verfügung stehen. Mit der Einrichtung dieser
Servicecenter
z.B. an den Landesgerichten (für Strafsachen) Wien, (für Zivilrechtsachen) Graz,
Linz, Innsbruck und Leoben wird für Rechtsuchende der Kontakt mit dem Gericht wesentlich
erleichtert. Zudem werden mit der Rubrik ,,Recht zum Bürger" auf www.justiz.gv.at Rechtsthemen
von allgemeinem Interesse visuell, akustisch und interaktiv aufbereitet.
7.1. Zugang zur Justiz für sozial Schwache
Wer die Kosten des Verfahrens nicht bestreiten kann, ohne seinen notwendigen Lebensunterhalt zu
gefährden, erhält – auf Antrag – Verfahrenshilfe. Das bedeutet, dass er (einstweilen) von Gebühren
zum Teil oder zur Gänze befreit ist und ihm (vorläufig) unentgeltlich einen Rechtsanwalt beigegeben
wird. Dadurch erhalten auch sozial Schwache Zugang zum Recht. Nur soweit und sobald sich die
finanzielle Lage des Betroffenen bessert, hat er diese Kosten nachzuzahlen.
Für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe überweist das Bundesministerium
für Justiz jährlich einen Pauschalbetrag an die Rechtsanwaltskammer. Diese Mittel kommen
der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte zugute.
7.2. Justiz-Ombudsstellen
Seit 1. November 2007 bietet die österreichische Justiz Bürgern im Weg der Justiz-Ombudsstellen
ein verbessertes Informations- und Beschwerdeservice. Jeder von einem gerichtlichen Verfahren
Betroffene kann sich bei Fragen oder Beschwerden zur Tätigkeit des Gerichts an die Justiz-Ombudsstellen
wenden. Diese sind bei den Oberlandesgerichten angesiedelt und werden von erfahrenen
Richtern betreut. Die Justiz-Ombudsstellen erklären gerichtliche Entscheidungen, klären Missverständnisse
auf und gehen kompetent, unabhängig und rasch Beschwerden nach und informieren
die Bürgerinnen und Bürger anschließend direkt. Sie dürfen aber nicht zugunsten einer Partei in ein
laufendes Verfahren eingreifen und sind auch keine weitere Rechtsmittelinstanz.
Mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 wurden die Justiz-Ombudsstellen auf der Basis einer gesetzlichen
Grundlage konsolidiert.

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8. Internationale Zusammenarbeit

Ziel der internationalen Zusammenarbeit ist neben einem allgemeinen Gedanken- und Meinungsaustausch
mit ausländischen Justizvertretern die Unterstützung anderer Länder beim Aufbau eines
auf rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzipien basierenden Rechtswesens. Die österreichische
Justiz, die im Ausland hohes Ansehen genießt, leistet dabei wertvolle Beiträge. Österreichische
Expertise kommt auch in mit internationalen Mitteln unterstützten Projekten zum Einsatz.
Auch auf EU Ebene setzt sich Österreich stark für die Belange der Justiz, aber auch der Bürger ein.
Eine der heute größten Prioritäten der Europäischen Union ist die Gewährleistung von Sicherheit
und Rechtsstaatlichkeit in einem Europa ohne Binnengrenzen. Um dies zu erreichen und damit für
die Bürger Europas in ihrem Interesse und zu ihrem Wohl einen klaren, leicht verständlichen und
effizienten Rechtsrahmen zu schaffen, ist eine Stärkung des gegenseitigen Vertrauens unerlässlich.
Die österreichische Justizpolitik bekennt sich zu dem vom Europäischen Rat am 12. Dezember
2009 gebilligten Stockholmer Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der
Europäischen Union. Insbesondere der darin enthaltene Ansatz der gegenseitigen Anerkennung
von Gerichtsentscheidungen und Urkunden ist ein effizientes Mittel, um die Privatrechte der Bürger
über die Grenzen hinweg zu schützen und durchzusetzen sowie die strafrechtliche Zusammenarbeit
der Mitgliedstaaten zu stärken und zu beschleunigen.
Im Rahmen des im Jahr 2010 von der Europäischen Kommission zur Unterstützung von EUBürgern
und Rechtsanwendern in Rechtsfragen geschaffenen eJustice-Portals (https://e-justice.
europa.eu) beteiligt sich Österreich aktiv an deren Gestaltung. Derzeit bietet das Portal zahlreiche
Informationen über wichtige rechtliche Themen in der EU und in den Mitgliedstaaten, wird aber
künftig zusätzlich mit einer Vielzahl an Funktionen ausgestattet werden. So ist beispielsweise mit
dem Projekt e-CODEX die Schaffung einer Möglichkeit in Entwicklung, Informationen zwischen
den Mitgliedstaaten online auf sicherem Weg austauschen zu können mit dem Ziel, den grenzüberschreitenden
Zugang der Bürger und Unternehmen zu rechtlichen Mitteln in Europa und die
Interoperabilität zwischen Rechtsbehörden in der EU zu verbessern. Österreich ist an dieser Entwicklung
führend beteiligt und engagiert sich zudem an der Vernetzung der Insolvenzregister und
Strafregister, die gemeinsam mit den Unternehmensregistern, den Grundbüchern und den Testamentsregistern
in das Portal aufgenommen werden. Ferner setzt sich Österreich für die europäische
Verbreitung der Videokonferenztechnologie und einer mit Deutschland entwickelten IT-Lösung zum
Europäischen Mahnverfahren ein.

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9. Quellen

www.justiz.gv.at Marcus Hrncir, Sigrid Urbanek: JustizRechtStaat, Forum Politische Bildung
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.