BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANWORTLICHER
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KURZ UND BÜNDIG10.12.2013 BMJ ZITAT: Modernes Justizmanagement, Gastkommentar von Dr. Josef Bosina, Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz
http://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/2c948486422806360142dbc03e7b2d3b.de.htmlDienstaufsichtsmanagement
Eine zeitgemäße Dienstaufsicht erschöpft sich nicht in der Behandlung von Einzelfällen, sondern ist ein wichtiges Mittel der Planung, Steuerung und Überwachung der Aufgabenbesorgung in der gesamten Dienststelle. Eine so verstandene Dienstaufsicht enthält Elemente der Leistungsmotivation, Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle und ist damit Ausdruck der Führungsverantwortung.
Die Bedeutung einer wirksamen Dienstaufsicht steigt, weil die mediale Aufmerksamkeit zunimmt und die Leistungen der Justiz immer kritischer betrachtet werden. Die Justiz wird in der Öffentlichkeit bzw. von den Medien vermehrt daran gemessen, wie sie mit Fehlleistungen in den eigenen Reihen umgeht. Die Ausübung der Dienstaufsicht ist daher ein entscheidender Faktor für das Ansehen der gesamten Justiz. Besonders wichtig ist hier auch ein bedarfsgerechtes Aus- und Weiterbildungsangebot zur Dienstaufsicht als Managementaufgabe.ZITAT-ENDE Screen zur Dokumentation und zum Beweis:

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH:
VGE-SACHVERHALTSBERICHT: VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT.
DIENSTAUFSICHT JUSTIZ EINFACHE RECHTSMEINUNG uva:
ZUR DIENSTAUFSICHT JUSTIZ BIS ZUM BUNDESMINSTERIUM GEHÖRT DIE KONTROLLE ÜBER KORREKTES BEARBEITEN VON FRISTSETZUNGSANTRÄGEN "BINNEN VIER WOCHEN".Fristsetzungsantrag
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=388.0ZUR DIENSTAUFSICHT JUSTIZ GEHÖRT DIE GESCHÄFTSVERTEILUNG | kurz & bündig uva:ABGELEHNTE AMTSTRÄGER DÜRFEN IN DER RECHTSSACHE NICHT AMTIEREN. (*1)
ABGELEHNTE AMTSTRÄGER MIT AUFRECHTER RÜGE DÜRFEN IN DER RECHTSSACHE NICHT AMTIEREN. (*1)
ABGELEHNTE AMTSTRÄGER DÜRFEN NICHT ÜBER SICH SELBST BESCHLÜSSE FASSEN.
ABGELEHNTE AMTSTRÄGER DÜRFEN NICHT MEHRMALS ÜBER SICH SELBST BESCHLÜSSE FASSEN.
BESCHULDIGTE AMTSTRÄGER DÜRFEN IN DER RECHTSSACHE NICHT AMTIEREN. (*2)
BESCHULDIGTE AMTSTRÄGER DÜRFEN NICHT ÜBER SICH SELBST URTEILEN. (*2)
WENN DIE AKTENFÜHRENDEN UND INFORMIERTEN AMTSTRÄGER AM OGH UND IM BUNDESMINISTERIUM SOWIE DIE BUNDESMINISTERIN SELBST VOLLSTÄNDIG VERSAGEN IST DER BUNDESPRÄSDENT LETZTVERANTWORTLICHER. (Verdacht: wenn auch die Regierung versagt)
(*1) Die Ablehnung (Rüge) wegen offen sichtbarer Befangenheit war und ist für "immer und ewig aufrecht. KORREKT UND SCHWERWIEGEND BEGRÜNDET
(*2) Schwerwiegend beschuldigt wegen schwerkriminelle Offizialdelikte, die sofort von Amts wegen zu beenden und vollständig zu klären sind, wie zum Beispiel: SCHWERKRIMINELLER WISSENTLICHER MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT, VÖLKERMORD, FOLTER (EMRK), ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG MIT SCHWEREN DAUERFOLGEN, SCHWERER GEWERBLICHER BETRUG, ... BEKANNTE TÄTER (BT), UT und Verdächtige bis einschließlich Spitzen der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH (*3) (*3) betrifft: aktenführende und informierte Amtsträger
TÄGLICHER KINDESMISSBRAUCH AN KÖRPER, SEELE, GEIST, BILDUNG, ...
Es besteht allerhöchste Gefahr täglicher Wiederholung.
Es besteht allerhöchste Gefahr täglicher Verdunkelung.
Es besteht allerhöchste Gefahr täglicher Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM MENSCHENKINDESWOHL.
Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.
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EINFACHE RECHTSMEINUNG DIENSTAUFSICHT RICHTER - HIERARCHIE:
BG BEZIRKSGERICHT RICHTER - BG VORSTEHER - LG LANDESGERICHT PRÄSIDENT - OLG OBERLANDESGERICHT PRÄSIDENT - OGH PRÄSIDENT - (PARLAMENT) - (BUNDESKANZLER) - BP
EINFACHE RECHTSMEINUNG DIENSTAUFSICHT STAATSANWÄLTE - HIERARCHIE:
BA BEZIRKSANWALT - STA STAATSANWALT - LSTA LEITENDER STAATSANWALT - LOSTA LEITENDER OBERSTAATSANWALT - BMJ (2013: Mag. Christian PILNACEK) - BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ - (PARLAMENT) - (BUNDESKANZLER) - BP
Eine zentrale Frage: Wer bezahlt den Gehalt im Menschenrechtsstaat?
Mag. Andreas Ranovsky, erstellt nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr.
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20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA Modernes Justizmanagement ZITAT:
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http://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/2c948486422806360142dbc03e7b2d3b.de.htmlModernes Justizmanagement, Gastkommentar von Dr. Josef Bosina, Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz
Die österreichische Justiz nimmt in allen internationalen Vergleichen eine Spitzenstellung ein; das ist unter anderem auch ein Verdienst der (MitarbeiterInnen in der) Justizverwaltung. Dieser positive Trend ist insbesondere auf die enormen und erfolgreichen Anstrengungen der letzten Jahre zurückzuführen. Die österreichische Justizverwaltung hat sich strukturell, fachlich und methodisch von einer reinen Vollziehungsinstitution zu einer echten Steuerungsinstanz weiterentwickelt. Dieses neue Justizmanagement agiert in allen Bereichen professioneller und nachhaltiger, sei es bei der Qualitätssicherung, bei der Führung und Aufsicht, beim Personaleinsatz, im Haushalts- und Bauwesen, in der Informationstechnologie oder in der Öffentlichkeitsarbeit.
Qualitätsmanagement
Der Aspekt der Qualität von Justizleistungen bekommt einen immer größeren Stellenwert. Die österreichische Justiz ist mit einer zunehmenden Erwartungshaltung von Parteien, Öffentlichkeit und Medien konfrontiert. Sie muss ihre Aufgaben trotz wachsender Arbeitslast mit immer weniger Geld und Personal bewältigen und soll nicht nur ihre Leistungen verbessern, sondern auch die Zufriedenheit der BürgerInnen und ihrer MitarbeiterInnen steigern.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Qualitätsbegriff in der Justiz mehrere heterogene - miteinander abzustimmende - Komponenten umfasst. Es erscheint daher sinnvoll, die verschiedenen Aspekte und Aktivitäten zu einem ganzheitlichen Qualitätsmanagementkonzept zusammenzufügen, wobei die Qualitätskriterien und Messinstrumente nur in einem partizipativen Prozess erarbeitet werden können.
Dienstaufsichtsmanagement
Eine zeitgemäße Dienstaufsicht erschöpft sich nicht in der Behandlung von Einzelfällen, sondern ist ein wichtiges Mittel der Planung, Steuerung und Überwachung der Aufgabenbesorgung in der gesamten Dienststelle. Eine so verstandene Dienstaufsicht enthält Elemente der Leistungsmotivation, Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle und ist damit Ausdruck der Führungsverantwortung.
Die Bedeutung einer wirksamen Dienstaufsicht steigt, weil die mediale Aufmerksamkeit zunimmt und die Leistungen der Justiz immer kritischer betrachtet werden. Die Justiz wird in der Öffentlichkeit bzw. von den Medien vermehrt daran gemessen, wie sie mit Fehlleistungen in den eigenen Reihen umgeht. Die Ausübung der Dienstaufsicht ist daher ein entscheidender Faktor für das Ansehen der gesamten Justiz. Besonders wichtig ist hier auch ein bedarfsgerechtes Aus- und Weiterbildungsangebot zur Dienstaufsicht als Managementaufgabe.
Personalmanagement
Im Bereich des Personalmanagements finden mannigfaltige und weitreichende Entwicklungen statt. Zu erwähnen sind hier die Erneuerung der Grundausbildungen, leistungsfördernde Beurteilungen der RechtspraktikantInnen, die bevorstehende Gesundheitsinitiative für JustizmitarbeiterInnen und die geplante Belebung des Mitarbeitergesprächs auch für Richter. Verbesserungen sind auch von der Einführung der Telearbeit, der Neuordnung des RevisorInneneinsatzes und dem Einsatz von AmtsdolmetscherInnen zu erwarten.
Die bisherige RechtspflegerInnenausbildung soll zu einer universellen (alle Sparten umfassenden) sechssemestrigen Ausbildung an einer Fachhochschule zusammengefasst werden. Da sich die Teamassistenz bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft als flexible Lösung bestens bewährt hat, soll sie auf vergleichbare Standorte, wie insbesondere größere Staatsanwaltschaften und Gerichte, ausgeweitet werden. Schließlich wird der elektronische Personalakt schrittweise von einem reinen Archivsystem zu einem umfassenden Personalverwaltungssystem mit integrierten Personalgeschäftsprozessen ausgebaut werden.
Infrastrukturmanagement
Hauptziel der Haushaltsrechtsreform war die Beseitigung bisheriger Schwächen der Haushaltssteuerung, wie die Jahresausrichtung und die Inputorientierung, und die Ausgestaltung des Budgets zu einem umfassenden Steuerungsinstrument für Ressourcen sowie Wirkungen/Leistungen. Ergänzend dazu ist seit Beginn des Jahres 2013 die Kosten- und Leistungsrechnung flächendeckend im Einsatz.
Mehr als die Hälfte aller Justizgebäude wurden in den letzten 20 Jahren neu errichtet oder generalsaniert. Im Zuge der laufenden Zusammenlegungen der Bezirksgerichte werden die aufnehmenden Gebäude nicht nur adaptiert, sondern dort, wo es notwendig ist, auch baulich verbessert.
Zur Verbesserung des Bürgerservices werden weitere Servicecenter eingerichtet. Servicecenter bieten an einer zentralen, barrierefrei erreichbaren Stelle des Justizgebäudes während der Amtsstunden die Möglichkeit, einfache Anliegen der BürgerInnen entgegen zu nehmen und rasch zu erledigen. Das erspart den JustizkundInnen das Aufsuchen mehrerer Stellen (oft verbunden mit Wartezeiten), und entlastet die KanzleimitarbeiterInnen und Entscheidungsorgane.
IT-Management
Die IT-Landschaft der österreichischen Justiz ist einem ständigen Prozess der Erneuerung und Optimierung unterworfen. Zu der historischen Speicherung von Schlüsseldaten der Verfahren tritt zunehmend die Anreicherung des Registers mit digitalen Inhalten (wie Urteilen, Beschlüssen oder Sachverständigengutachten), wodurch eine sukzessive Entwicklung zur elektronischen Verfahrensführung eingeleitet ist. Die größten Herausforderungen auf diesem Weg sind einerseits die Anforderung, mehrere Personen/Organisationseinheiten in einen elektronischen Workflow einzubinden, und andererseits die Notwendigkeit, umfangreiche Verfahrensinhalte in übersichtlicher Form aufbereiten und darstellen zu können. Die kürzlich ins Leben gerufene Initiative „Justiz 3.0“ hat sich zum Ziel gesetzt, ausgehend von den praktischen Anforderungen und mit Blick auf die technischen Möglichkeiten eine Vision zu entwerfen, wie sich die Justiz-IT in den nächsten Jahren weiter entwickeln soll.
Informationsmanagement
In Abstimmung mit und ergänzend zur politischen Pressearbeit der Pressesprecher der Ressortleitung und der weitgehend anlassbezogenen und reaktiven Öffentlichkeitsarbeit der Medienstellen war 2011 eine aktive, umfassende und strukturierte Informations- und Kommunikationstätigkeit für die Justiz aufzubauen. Als prioritäre Maßnahme wurde eine Ressortmediensprecherin etabliert. Ferner wurden Standards für die Medienarbeit und Kommunikationsleitlinien erarbeitet, ein Newsletter (Ju§tizpost) installiert und im Justiz-Intranet ein neuer Bereich „Öffentlichkeitsarbeit“ eingerichtet. Sonstige Schwerpunkte der Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schritte zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Justiz im Corporate Design sowie professionell gestaltete Intranet- und Internetauftritte.
Die Justiz findet in der Öffentlichkeit statt. Ein wichtiges Mittel zur Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Justiz ist eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit. Dabei soll der Fokus der Berichterstattung weg vom Strafrecht und hin zu einer gesamthaften Abbildung der Justiz gelenkt werden. Bei der Öffentlichkeitsarbeit geht es also darum, für ein besseres Image der Justiz einzutreten, das hohe Engagement der MitarbeiterInnen nach außen zu transportieren, falsche Vorstellungen über die Justiz zu korrigieren, ungerechtfertigte Kritik zurückzuweisen und die Bevölkerung über die geleistete Arbeit zu informieren.
Das österreichische System der Justizverwaltung hat sich bestens bewährt und ist auch im internationalen Vergleich äußerst erfolgreich. Es ist von hoher Qualität und weist mehr und mehr Elemente eines modernen Managements auf. Trotz dieses hohen Standards muss sich die Justizverwaltung permanent und schrittweise weiter entwickeln. Hauptaugenmerk wird dabei auf die Entlastung der Rechtsprechungsorgane von Verwaltungsaufgaben, die Nutzung moderner Managementmethoden, einen zeitgemäßen IT-Einsatz und die Anwendung wirkungsorientierter Steuerungsmechanismen zu legen sein. Die jeweilige Zielerreichung wäre regelmäßig durch Selbstevaluierung, Leistungsvergleich und Controlling zu messen. Insgesamt bedarf es einer Eigensteuerung der maßgeblichen finanziellen und personellen Rahmenbedingungen im größtmöglichen Ausmaß.
Dieser Gastkommentar bezieht sich primär auf den Bereich der Gerichte. Eine ausführlichere Darstellung der wichtigsten Maßnahmen zum Justizmanagement findet sich in meinem Beitrag zum Sammelband „Wandel in der Justiz“ (herausgegeben von Walter Pilgermair, erschienen 2013 im Verlag Österreich).
© 2013, Bundesministerium für Justiz, 1070 Wien, Museumstr. 7
ZITAT-ENDE
1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA Modernes Justizmanagement.pdf
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1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA MODERNES JUSTIZMANAGEMENT 1.jpg
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20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA DIENSTAUFSICHTSMANAGEMENT 3.jpg
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20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA PERSONALMANAGEMENT 4.jpg
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20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA INFRASTRUKTURMANAGEMENT 5.jpg
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20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA IT-MANAGEMENT 6.jpg
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20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA INFORMATIONSMANAGEMENT 7.jpg
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20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA MODERNES JUSTIZMANAGEMENT 9.jpg
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TEMPORÄRER ANHANG KOPIEBUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - BUNDESPRÄSIDENT UND JUSTIZ
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2013 ÖSTERREICH DIE BUNDESREGIERUNG WIRD SEIT 1929 VOM BUNDESPRÄSIDENTEN ERNANNT
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Bundesregierung (Österreich)http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesregierung_(%C3%96sterreich)ZITATE:
Ernennung und Entlassung ... Die Bundesregierung wird seit 1929 vom Bundespräsidenten ernannt ... kann der Bundespräsident den Bundeskanzler oder die gesamte Bundesregierung jederzeit entlassen. ZITATE-ENDE
1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
BUNDESREGIERUNG OESTERREICH wikipedia 20131213 1748.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5079xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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SACHVERHALT: DIE BUNDESREGIERUNG WIRD VOM BUNDESPRÄSIDENTEN ERNANNT.
EINFACHE RECHTSMEINUNG: DER ERNENNER IST LETZTVERANTWORTLICH.
DER ERNENNER IST LETZTVERANTWORTLICH BETREFFEND DIENSTAUFSICHT.
DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICH.
DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICH BETREFFEND DIENSTAUFSICHT.

EINFACHE RECHTSMEINUNG ZUM NACHDENKEN:
DIENSTAUFSICHT JUSTIZ DER BUNDESPRAESIDENT IST LETZTVERANWORTLICH.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5080xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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EINFACHE RECHTSMEINUNG ZUR DIENSTAUFSICHT JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH: DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICH.
EINFACHE BEGRÜNDUNG ZUR DIENSTAUFSICHT JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH: DER BUNDESPRÄSIDENT ERNENNT DIE REGIERUNG. DER BUNDESPRÄSIDENT ERNENNT UND DIE RICHTER.
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VORSCHAU:
AMTSEID ZITATE:
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtseid#.C3.96sterreichischer_Bundespr.C3.A4sidentÖsterreichischer BundespräsidentNach Art. 62 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes leistet der Bundespräsident bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung folgendes Gelöbnis[34]:
„Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“Nach Art. 62 Abs. 2 B-VG ist die Beifügung einer religiösen Beteuerung zulässig. ZITATE-ENDE
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2013 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.020131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4772
1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4774
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20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4776Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.
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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
TATORT JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
TATORT BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ
TATORT BMJ
TATORT OGH
TATORT OBERLANDESGERICHT WIEN
TATORT LANDESGERICHT WIEN
TATORT LANDESGERICHT FÜR STRAFSACHEN WIEN
TATORT LANDESGERICHT WIENER NEUSTADT
TATORT LANDESGERICHT SANKT PÖLTEN
TATORT LANDESGERICHT KREMS
TATORT LANDESGERICHT EISENSTADT
TATORT BEZIRKSGERICHT MÖDLING
TATORT BEZIRKSGERICHT GLOGGNITZ
TATORT BEZIRKSGERICHT AMSTETTEN
TATORT GENERALPROKURATUR
TATORT OBERSTAATSANWALTSCHAFT WIEN
TATORT WKSTA
TATORT STAATSANWALTSCHAFT WIEN
TATORT STAATSANWALTSCHAFT WIENER NEUSTADT
TATORT STAATSANWALTSCHAFT SANKT PÖLTEN
TATORT STAATSANWALTSCHAFT EISENSTADT
TATORT BEZIRKSANWALTSCHAFT MÖDLING
TATORT BEZIRKSANWALTSCHAFT SANKT PÖLTEN
TATORT RIS - TATORT
www.ris.bka.gv.atEs gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.
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2009-2013 WIE KONNTE DAS PASSIEREN, HERR BUNDESPRÄSIDENT?xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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30.11.2013 VGE-SCHRIFTSATZ Sachverhalt 20131130 0000 Uhr
SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE ua:
VERDACHT ZEITRAUM BEGINN: 20.05.2007 17 UHR (TRENNUNG VON DEN VGE). SCHWERKRIMINELLE STRAFTATEN / SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL uvam, DIE SOFORT BEENDET UND VOLLSTÄNDIG GEKLÄRT WERDEN MÜSSEN.
DAHER VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE GESETZESBRÜCHE & VERFASSUNGSBRÜCHE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL
SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH SELBST & GEGENSEITIG. SIE WERDEN GESCHÜTZT. VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT BIS ZUM BUNDESPRÄSIDENTEN.
MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 13 RECHT AUF WIRKSAME BESCHWERDE von Opfern. Das Recht wird verhindert durch die „NEUE STPO“ FORT-FÜHRUNG EINER STRAFSACHE und offen sichtbar befangene und schwer kriminelle Amtsträger der JUSTIZ. StPO § 196 (3) „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) 1. INSTANZ !!
Begünstigt werden schwerkriminelle Amtsträger der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH durch § 196 (3) StPO „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) GERICHT 1. INSTANZ !!
§ 196 (3) StPO verhindert somit eine wirksame Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, zB gg schwerkriminelle Amtsträger!
MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 2 RECHT AUF LEBEN sinngemäß BRD I DIE GRUNDRECHTE ARTIKEL 2 (2) "Jeder * hat das Recht auf … körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ..." Quelle:
http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html Rechtsprechung BRD sinngemäß in AUT angewendet.
* BETRIFFT: Enkelkinder CR und LR & deren VGE
MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 3 VERBOT DER FOLTER „Niemand darf … unmenschlicher … Behandlung unterworfen werden.“
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
StGB § 312a FOLTER (1) Wer als Amtsträger … auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine … von … einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, …
(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, …
MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 6 RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN: Vollständiges Versagen der Dienstaufsicht Sachverhalt: Es amtieren ausschließlich offen sichtbar befangene Amtsträger der JUSTIZ ua. Im Allg: Die Amtsträger wurden ordnungsgemäß abgelehnt und gerügt.
MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte: Die beschuldigten Amtsträger sichern den RZ und deren VGE nicht die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu, was real und im RIS öffentlich sichtbar ist.
Trotz Anzeigen wegen schwer krimineller Offizialdelikte amtieren die Amtsträger weiter schwerkriminell gegen das Menschenkindeswohl.
StGB § 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG
StGB § 278 a KRIMINELLE ORGANISATION
StGB § 278 b TERRORISTISCHE VEREINIGUNG
StGB § 278 c TERRORISTISCHE STRAFTATEN
§ 3f VERBOTSGESETZ: ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG der RANOVSKY ZWILLINGE nach dem 20.05.2007 etwa 17 Uhr (nachhaltige Trennung von der realen Heimat bei den VGE), „UNWERTES LEBEN“ VON HEIMKINDERN (JUWO-OPFERN, PSYCHIATRIE-OPFERN, JUSTIZ-OPFERN), INFORMATIONSSPERRE, UNFAIRE VERFAHREN, …
StGB § 321 (1) VÖLKERMORD, KONKRETE GRUPPE: HEIMKINDER (JUWO-OPFER, PSYCHIATRIE-OPFER, JUSTIZ-OPFER), KONKRETE MITGLIEDER DER GRUPPE: ENKELKINDER CHRISTOPH UND LUCAS RANOVSKY, KONKRETE BESCHREIBUNG: Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ... schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
StGB § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
StGB § 302 (2) Missbrauch der Amtsgewalt
StGB § 299 (1) Begünstigung
StGB § 297 (1) Verleumdung, z.B. in jedem Beschluss gegen die VGE,
StGB § 295 UNTERDRÜCKUNG ALLER VGE-BEWEISMITTEL
StGB § 283 (2) Verhetzung Beschimpfen und verächtlichmachen der VGE
StGB § 148 Gewerbsmäßiger schwerer Betrug,
StGB § 104a MENSCHENHANDEL sinngemäß: Die Minderjährigen Enkelkinder CR und LR (Beruf: Schüler), werden unter Einsatz unlauterer Mittel mit Vorsatz ausgebeutet. Die gesunden, fröhlichen, extrem sportlichen und geistig sehr regen Zwillinge (ehemalige Extrem-Frühchen mit Minimum 840 Gramm) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE um „sündteures Geld“ in einer Art NÖ-Kinderheim-Psychiatrie, dem „NÖ XXX“ (XXX), festgehalten.
„Frei Schnauze“: 10.000 EURO/KIND/MONAT Bisher:
980.000 EURO materieller Schaden (
49 Monate x 10.000 Euro x 2 Kinder = 900.000). Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder/Jahr
Angeblicher Schaden für die Republik Österreich: 1-2 Milliarden Euro/Jahr ohne Folgeschäden etc
StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen mit schweren Dauerfolgen, KONKRET: DER ENKELKINDER CR UND LR NACH DEM 20.05.2007
StGB § 87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen,
StGB § 2 Begehung durch Unterlassung, KONKRET ZUMINDEST:
MISSACHTEN DER StPO § 2, StPO § 3,
MISSACHTEN der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsfindung,
MISSACHTEN ZPO (Parteienstellung der VGE, Zusenden aller Stellungnahmen der Gegner),
MISSACHTEN ZPO § 232 (LG WN und BG GL),
MISSACHTEN Außerstreitverfahren § 13, § 14, § 15, § 16, uvam
MISSACHTEN der beruflichen Pflichten (BDG ua)
MISSACHTEN der Pflichten der Dienstaufsicht (BDG ua)
MISSACHTEN DER ANZEIGEPFLICHT gemäß
1) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011:
www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html2) STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
3) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3
4) Sinngemäß: RECHTSANWALT DR. ADRIAN HOLLAENDER:
ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS
Quelle 16.08.2011:
http://www.shg-os.com/Erklaerung.pdfEs besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verdunkelung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.
Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM ENKEL-KINDESWOHL VON CR UND LR.
Es besteht existenzielle Gefahr für die VGE durch schwerkriminelle Amtsträger, BT, UT und Verdächtige.
Es besteht allerhöchste Gefahr eines NATIONALEN NOTSTANDES DURCH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH, wenn unwiderlegbare Tatsachenbeweise jahrelang von einer großen Anzahl schwerkrimineller Amtsträger nicht gewürdigt werden.
ANREGUNG/ANTRAG: Reale Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung und Wahrheitsfindung SOFORT durch eine real korrekte Kommission unter der Leitung DR JOHANN RZESZUT (in eventu DR DR LUDWIG ADAMOVICH) oder ICC, EGMR, etc.
Konkret beschuldigte AMTSTRÄGER der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH, BT (bekannte Täter), UT (unbekannte Täter) und Verdächtige – alle aktenführenden oder informierten Amtsträger im Zeitraum 20.11.2009 12:25 Uhr – 30.11.2013 00:00 Uhr:
Betrifft alle Rechtssachen mit Ursprung/Zentrum/Zusammenhang Enkel-Kindeswohl CR und LR, beide * xxx.
Es wurden korrekt und ordnungsgemäß Amtsträger wegen Befangenheit abgelehnt. In vielen Fällen ohne Antwort. Daher:
Reihenfolge der JUSTIZ-Dienststellen:
01. BMJ (und 20. BMJ und Ressort)
02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
03. OGH
04. GENERALPROKURATUR
05. OLG WIEN (OLG W)
06. OSTA WIEN (OSTA W)
07. WKSTA
08. LG EISENSTADT (LG E)
09. STA EISENSTADT (STA E)
10. LG KREMS (LG KR)
11. LG SANKT PÖLTEN (SP)
12. STA SANKT PÖLTEN (SP)
13. LGSt WIEN (LGS W)
14. STA WIEN (STA W)
15. LG WIENER NEUSTADT (LG WN)
16. STA WIENER NEUSTADT (STA WN)
17. BG AMSTETTEN (BG AM)
18. BG GLOGGNITZ (BG GL)
19. BG MÖDLING (BG MD)
20. BMJ und RESSORT begründet durch ABLEHNUNG VOM 06.03.2012 MIT FRISTSETZUNG, keine Antwort, daher STRAFANZEIGE wegen schwer krimineller Offizialdelikte, die von Amts wegen sofort beendet und vollständig geklärt werden müssen.
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01. BMJ alle Amtsträger – Hervorgehoben werden mit Namen:
Mag. Claudia BANDION-ORTNER, BMfJ, und alle Kabinettsmittglieder sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ
Mag. Dr. Beatrix KARL, BMfJ, und alle Kabinettsmitglieder, hervorgehoben werden:
Mag. Thomas SCHÜTZENHÖFER, Kabinettschef, persönlich,
Dr. Johannes REHULKA, Stv. Kabinettschef, persönlich,
Mag. Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett, persönlich,
Mag. Katharina BOGNER, Kabinett, persönlich,
Dr. Caroline KINDL, Kabinett, persönlich,
Mag. Katharina REITMAYR, Kabinett, …
BMJ SEKTION I Sektionschef Honorarprofessor Dr. Georg KATHREIN, Sektionsleiter, somit letztverantwortlich für die BMJ SEKTION I sowie Bt, UT und Verdächtige in der Sektion I
BMJ SEKTION I Abteilung I 1 Leitender Staatsanwalt Dr. Erich Michael STORMANN, Abteilungsleiter, somit letztverantwortlich für die Abteilung I 1, sowie BT, UT und Verdächtige in der Abteilung I 1
OSTA Dr. Peter BARTH
BMJ SEKTION IV Sektionschef Leitender Staatsanwalt Mag. Christian PILNACEK, somit letztverantwortlich für die BMJ SEKTION IV, sowie BT, UT und Verdächtige in der Sektion IV
LSTA Dr. Robert JIROVSKY
OSTA Mag. Thomas GRÜNEWALD
STA Mag. Christoph SCHNEIDER
sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ
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02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
Gottfried STRASSER, Justiz-Rechtsschutzbeauftragter,
sowie UT und Verdächtige im Amtsorgan „JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER“
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03. OGH
HR Hon. Prof. Dr. Eckart RATZ, OGH Präsident,
HR Dr. Franz ZEHETNER, OGH Senatspräsident,
HR Dr. Michael SCHWAB, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Babek OSHIDARI, OGH Berichterstatter,
HR Hon. Prof. Dr. Kurt KIRCHBACHER, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Michael DANEK, OGH Senatspräsident,
HR Mag. Natascha MICHEL, OGH Berichterstatter,
HR Hon. Prof. Dr. Hans-Valentin SCHROLL, OGH Senatspräsident,
HR Dr. Thomas SOLE, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Helene BACHNER-FOREGGER, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Alexandra MICHEL-KWAPINSKI, OGH Berichterstatter,
HR Mag. Barbara FÜRNKRANZ, OGH Berichterstatter,
HR Mag. Frederick LENDL, OGH Berichterstatter,
HR Hon. Prof. Dr. Herbert PIMMER, OGH Senatspräsident ,
HR Dr. Wolfgang SCHRAMM, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Edwin GITSCHTHALER, OGH Berichterstatter,
Univ. Prof. HR Dr. Georg KODEK, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Georg NOWOTNY, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Brigitte SCHENK, OGH Vizepräsidentin, Senatspräsidentin,
HR Dr. Manfred VOGEL,
HR Dr. Friedrich JENSIK,
HR Dr. Gottfried MUSGER,
HR Dr. Erich SCHWARZENBACHER,
HR Dr. Thomas PHILIP, OGH Senatspräsident,
HR Mag. Christa HETLINGER,
HR Mag. Eva MAREK,
HR Dr. Hagen NORDMEYER,
HR Dr. Ilse HUBER, OGH VIZEPRÄSIDENTIN,
HR Dr. Helge HOCH,
HR Dr. Christa KALIVODA,
HR Mag. Dr. Bernhard WURDINGER,
HR Mag. Martina MALESICH,
Richteramtsanwärterin Mag. NN BUCHNER
sowie UT und Verdächtige
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04. GENERALPROKURATUR
GENERALPROKURATOR Prof. Dr. Ernst Eugen FABRIZY,
sowie UT und Verdächtige
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05. OLG WIEN
HR Dr. Anton SUMERAUER, OLG WIEN PRÄSIDENT,
Dr. Gerhard JELINEK, OLG WIEN VIZE-PRÄSIDENT,
Dr. Olga STÜRZENBECHER-VOUK, OLG WIEN Präsidium,
Dr. HERBERGER, OLG WIEN Richter,
Mag. GUGGENBICHLER, OLG WIEN Richter,
Dr. Angela BIBULOWICZ, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Mag. HÄCKEL, OLG WIEN Richter,
Mag. BERGER, OLG WIEN Richter,
Mag. Katharina MÖRWALD, OLG WIEN Richterin seit 01.04.2012,
Dr. SEELIGER, OLG WIEN Richter,
Mag. Dr. Maria Elisabeth WANKE-CZERWENKA, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Dr. JAHN, OLG WIEN Richter,
Dr. REDEN, OLG WIEN Richter,
Dr. Christoph AICHINGER, OLG WIEN Richter,
Dr. Marina STÖGER-HILDBRAND, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Mag. Anton BAUMGARTNER, OLG WIEN Richter,
Mag. Lucie HEINDL, OLG WIEN Richterin,
Mag. Eva WILDER, OLG WIEN, Einzelrichterin
Mag. Eva WILDER, OLG WIEN, 3-Richter-Senat mit
Richter R2 und R3, trotz Antrag bisher unbekannt,
Dr. Ingrid JELINEK, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Mag. Petra STARIBACHER, OLG WIEN Richterin,
Dr. Irene MANN, OLG WIEN Richterin,
Dr. Eduard STRAUSS, OLG WIEN Senatspräsident,
Dr. Martin SONNTAG, OLG WIEN Richter,
Dr. Ursula FABIAN, OLG WIEN Richter,
Dr. Dietmar KRENN, Senatspräsident OLG WIEN,
Mag. Christa EDWARDS, OLG WIEN Richterin,
Mag. Michaela SANDA, OLG WIEN Richterin,
Mag. Kristin FISHER, OLG WIEN Richterin,
Dr. Christian DOSTAL, OLG WIEN Richter,
sowie BT, UT und Verdächtige
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06. OSTA WIEN
LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL,
OSTA Mag. Peter GILDEMEISTER
sowie BT, UT und Verdächtige
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07. WKSTA
LSTA Mag. Walter GEYER, (bis 30.11.2012),
LSTA Mag. Ilse Maria VRABL-SANDA, (ab 01.12.2012),
OSTA Mag. Johann FUCHS, Stellvertreter des Leiters der KSTA,
STA Mag. Verena EBNER
sowie BT, UT und Verdächtige
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08. LG EISENSTADT
Dr. Karl MITTERHÖFER, LG E PRÄSIDENT,
HR Mag. Alfred ELLINGER, LG E Vizepräsident, informiert
Mag. Karin KNÖCHL, Richterin LG E,
Mag. Doris HALPER-PRAUNIAS, Richterin LG E,
sowie mögliche Verdächtige
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09. STA EISENSTADT
LSTA, Dr. Wolfgang SWOBODA, informiert,
ESTA, Dr. Theresa SCHNEIDER-PONHOLZER, informiert,
KONTAKT-STA-FÜR-MISSBRAUCH, diensthabend informiert per FAX am
17.04.2012 13:26-13:29 Uhr, bisher den VGE namentlich nicht bekannt,
STA Mag. Richard ROPPER, aktenführend,
sowie mögliche Verdächtige
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10. LG KR
HR Dr. Norbert KLAUS, LG KR PRÄSIDENT,
Dr. Richard SIMSALIK, LG KR Vizepräsident ,
Dr. Gerhard WITTMANN, LG KR Richter,
Mag. Susanne DANIEL, LG KR Richterin,
sowie BT, UT und Verdächtige
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11. LG SP
HR Dr. Franz CUTKA, LG SP PRÄSIDENT,
Mag. HUMER, LG SP Vize-Präsidentin,
Dr. Christian SCHRAMM, LG SP,
Mag. Doris WAIS-PFEFFER, LG SP,
Richter „R3“ des betroffenen Drei-Richter-Senates am LG SP,
wahrscheinlich HUMER-(WAIS-PFEFFER)-R3, trotz
Aufforderung namentlich den VGE bis heute nicht genannt,
Dr. Gabriele JUNGBLUT, LG SP,
Mag. Marion FISCHER, LG SP,
Dr. Marion BELLINGRATH-TÜRSCHERL, LG SP,
Dr. Bernhard STEGER, LG SP,
Mag. SONNLEITNER, LG SP,
Mag. TEMPER, LG SP,
Mag. Claudia MATZKA-LÖSCHENBERGER, LG SP,
Dr. Roland BRENNER, LG SP,
Mag. Elisabeth WESSELY-KRISTÖFFEL, LG SP,
sowie BT, UT und Verdächtige
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12. STA SP
LSTA HR Dr. Peter FICENC, LSTA: informiert, jetzt LSTA in Ruhe,
LSTA Mag. Michaela SCHNELL, LSTA der STA SP,
STA Dr. Gerhard SEDLACEK, ESTA der STA SP – früher informiert,
STA Mag. Christiane BURKHEISER, Kontakt-STA-für Missbrauch bei der
STA SP – informiert,
STA Mag. Michaela OBENAUS-ZIMMEL, STA SP,
BA Heinz SCHAGERL
sowie BT, UT und Verdächtige
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13. LGS WIEN
HR Dr. Friedrich FORSTHUBER, LGS WIEN PRÄSIDENT,
Mag. Helene GNIDA, LGS WIEN Richterin,
Richter „R2“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA
Richter „R3“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA
Mag. PASCHING, LGS WIEN, Richter,
Dr. VETTER, LGS WIEN Richter,
Dr. Eva BRACHTEL, LGS WIEN VIZE-PRÄSIDENTIN,
Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG, LGS WIEN VIZE-PRÄS.,
Mag. Christina SALZBORN, LGS WIEN Pressesprecherin,
Mag. Andreas HAUTZ, LGS WIEN PRÄSIDIUM Richter, informiert,
Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIG, LGS W PRÄS. Richter, informiert,
Mag. Christoph BAUER, LGS W PRÄSIDIUM Richter informiert,
Dr. Michael SPINN, LGS WIEN PRÄSIDIUM Richter, informiert,
Mag. Ulrich NACHTLBERGER, LGS WIEN Richter,
Mag. Sonja WEIS, LGS WIEN Richterin,
Dr. Gerhard POHNERT, LGS WIEN Richter,
sowie BT, UT und Verdächtige
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14. STA WIEN
LSTA HR Dr. Maria-Luise NITTEL, LSTA der STA W – informiert,
STA Mag. Gerhard JAROSCH, Erster STA der STA WIEN – informiert,
STA Mag. Ursula KROPIUNIG, Kontakt-Staatsanwältin-für-Missbrauch bei der STA WIEN – informiert,
STA Mag. Anna MORAK, bis 31.03.2011 bei der STA WIEN,
STA Mag. Julia HUBER, ab 01.04.2011 bei der STA WIEN,
STA Mag. Julia KOFFLER-POCK, STA WIEN,
STA Dr. Kurt HANKIEWICZ, STA WIEN,
STA Mag. Andreas MUGLER, STA WIEN,
STA Dr. Sabine RUDAS-TSCHINKEL, STA WIEN,
STA Mag. Jörgen SANTIN, STA WIEN,
sowie BT, UT und Verdächtige
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15. LG WN
HR Mag. Rudolf MASICEK, Präsident bis 31.12.2010,
HR Dr. Josef GLATZ, Präsident ab 01.01.2013, vorher V-Präsident,
HR Mag. Dr. Ingeborg KRISTEN, Präsident 01.02.2011-31.12.2012,
HR Mag. Leopold OBERHOFER, LG WN,
Mag. Waltraud BERGER, LG WN,
Mag. Tina TEFFER, LG WN,
Mag. Hans BARWITZIUS, LG WN,
Mag. Birgit BORNS, LG WN,
Mag. Alexandra BAUMANN, LG WN,
Mag. Christine GÖDL, LG WN,
Mag. Peter WÖHRER, LG WN,
Dr. Nina PAINZ-SKOCZDOPOLE, LG WN,
Dr. Kurt WEISGRAM, LG WN,
Mag. Andrea KLADENSKY, LG WN,
Mag. Nina MORAWETZ, LG WN und BG GL
sowie BT, UT und Verdächtige
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16. STA WN
LSTA Mag. Barbara HAIDER, LSTA der STA WN ab 01.03.2011,
ESTA Mag. Johann FUCHS, Kontakt-STA-für Missbrauch bei der STA WN, ERSTER STA der STA WN in der Funktion des Leitenden STA der STA WN bis 28.02.2011,
STA Ing. Mag. Erwin BLÜMEL, STA WN,
STA Mag. Wolfgang HANDLER, STA WN,
STA Mag. Daniela KÖCK, STA WN,
STA Mag. Teresa SCHERRER, bei der STA WN bis 31.12.2010,
BA Johanna SCHEIBENPFLUG, Bezirksanwältin MD bei der STA WN,
Mag. Norbert HAUSER, STA WN,
sowie BT, UT und Verdächtige
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17. BG AM
HR Dr. Josef SCHLÖGL, Vorsteher des BG AM bis 30.11.2011,
Mag. Ernst SICHART, Letztverantwortlich als Vorsteher des BG AM ab 01.12.2011, vorher wahrscheinlich Vize-Vorsteher, und
Richter Mag. Peter HARM, aktenführend,
sowie BT, UT und Verdächtige
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18. BG GL
Dr. Eva PEINHAUPT-SCHWEIGHOFER, Vorsteherin BG GL,
Mag. Nina MORAWETZ, BG GL und LG WN
Mag. Judith ROSNAK, Richterin BG GL,
sowie BT, UT und Verdächtige
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19. BG MD
Dr. Harald FRANZ, Vorsteher BG MD,
Dr. Hildegard BOLTZ, „diensthabende“ Vorsteherin BG MD,
Mag. Eva REICHEL, BG MD,
Mag. Katharina MÖRWALD, BG MD,
Mag. Monika DÜNSER, BG MD,
sowie BT, UT und Verdächtige
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Die Liste muss nicht vollständig sein. Erweiterungen vorbehalten.
Es gilt die Unschuldsvermutung. es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.
PERSÖNLICHE ANMERKUNG FÜR DAS FORUM: Nachträgliche Korrekturen in dieser Farbexxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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EINFACHE RECHTSMEINUNG ZUM NACHDENKEN:
DIENSTAUFSICHT JUSTIZ DER BUNDESPRAESIDENT IST LETZTVERANWORTLICH.jpg
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EINFACHE RECHTSMEINUNG ZUM NACHDENKEN:
DIENSTAUFSICHT JUSTIZ DER BUNDESPRAESIDENT IST LETZTVERANWORTLICH.jpg
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DIENSTAUFSICHT JUSTIZ DER BUNDESPRAESIDENT IST LETZTVERANWORTLICH.jpg
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DIENSTAUFSICHT JUSTIZ DER BUNDESPRAESIDENT IST LETZTVERANWORTLICH.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5086xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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Jeder Amtsträger wird öffentlich aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwer kriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden. Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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STAAT KLAR - PLANET SCHULE -
VORSCHAU AMTSEID DIENSTEID GELÖBNIS ICH GELOBE