Autor Thema: BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER  (Gelesen 65552 mal)

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BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

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DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER

START INHALTSVERZEICHNIS

A01 201310xx BMJ Sicherung der unabhängigen Rechtsprechung http://www.justiz.gv.at/
ZITAT: Die Richter ernennt der Bundespräsident nach einem fairen und objektiven Auswahlverfahren; das Recht zur Ernennung von Richtern der Bezirks- und Landesgerichte hat der Bundespräsident dem Bundesminister für Justiz übertragen. ZITAT-ENDE

VORSCHAU: Bundesregierung - Ernennung und Entlassung - Bundespräsident AMTSEID

A02 WIKIPEDIA: Bundesregierung (Österreich) ZITATE: Ernennung und Entlassung ... Die Bundesregierung wird seit 1929 vom Bundespräsidenten ernannt ... kann der Bundespräsident den Bundeskanzler oder die gesamte Bundesregierung jederzeit entlassen. ZITATE-ENDE http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesregierung_(%C3%96sterreich)

A03 16.12.2013 ORF TELETEXT SEITE 114 ZITAT: POLITIK Die Angelobungsformel

Die Angelobung von Regierungsmitgliedern durch den Bundespräsidenten erfolgt nach der Verlesung der Gelöbnisformel mit den Worten "Ich gelobe". Bekräftigt wird das Gelöbnis mit Handschlag und Unterschrift.   
 
Das Dekret hat folgenden Wortlaut: "Sie werden im Sinne des Artikel 72 des Bundesverfassungsgesetzes geloben, die Bundesverfassung und alle Gesetze der Republik Österreich getreulich zu beobachten und die mit Ihrem Amte verbundenen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen."   
 
Unter den Worten "Ich gelobe" erfolgt die Unterschrift des neuen Regierungsmitgliedes und des Bundespräsidenten. ZITAT-ENDE

A0410.12.2013 BMJ Modernes Justizmanagement, Gastkommentar von Dr. Josef Bosina, Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz ... Dienstaufsichtsmanagement ...
http://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/2c948486422806360142dbc03e7b2d3b.de.html

A05 28.05.2014 derstandard Pleischl neuer Chef der Generalprokuratur ... Nun steht der neue Chef der Generalprokuratur fest: Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien, Werner Pleischl, wird Ernst Eugen Fabrizy nachfolgen. Bundespräsident Heinz Fischer hat Pleischl auf Vorschlag von Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) am Mittwoch ernannt. Pleischl wird sein Amt am 1. Juni antreten.
http://derstandard.at/2000001641532/Pleischl-neuer-Chef-der-Generalprokuratur

A06

A07

A08

A09

A10
BP DR HEINZ FISCHER ERNENNT DR ECKART RATZ ZUM OGH-PRÄSIDENTEN.
BP DR HEINZ FISCHER BESTELLT DR ECKART RATZ ZUM OGH-PRÄSIDENTEN.

A11
GESETZESBESCHWERDE DIREKT BEIM HÖCHSTGERICHT EINBRINGEN
20141231 ORF TELETEXT 121 DAS BRINGT 2015 GERICHT MIETEN.png
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=932.0;attach=7569

A12
EUGH VORABENTSCHEIDUNG Hinweise und Links
Transkription EUROPÄISCHE GRUNDRECHTECHARTA
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION


A13
Antrag auf EuGH-Vorabentscheidung (12. März 2015)
24.01.2014 05:14 DR ALFONS ADAM Ohne Meinungsfreiheit kein Rechtsstaat
http://www.provita.at/ohne-meinungsfreiheit-kein-rechtsstaat.html
... Dieses Strafverfahren wird hier – beginnend mit dem Strafantrag – dokumentiert.

Strafantrag.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Strafantrag.pdf

Beweisantrag-1.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Beweisantrag-1.pdf

PRO VITA 4_2008.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/PRO%20VITA%204_2008.pdf

Beilage Schriftsatz-1.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Beilage%20Schriftsatz-1.pdf

Beweisantrag.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Beweisantrag.pdf

Protokoll Strafsache Dr. Adam.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Protokoll%20Strafsache%20Dr.%20Adam.pdf

Urteil Dr. Adam Strafsache.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Urteil%20Dr.%20Adam%20Strafsache_0.pdf

Berufung Dr Adam.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Berufung%20Dr%20%20Adam.pdf

Berufung StA Dr. Adam.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Berufung%20StA%20Dr.%20Adam_0.pdf

Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien
http://www.provita.at/sites/default/files/Sonst-Erledigung-Stellungnahme-OStA-5_2015-02-26.pdf

Gegenäußerung Dr. Adam (3. März 2015)
http://www.provita.at/sites/default/files/Stellungnahme-Adam_2015-03-03.pdf

Antrag auf EuGH-Vorabentscheidung (12. März 2015)
http://www.provita.at/sites/default/files/Antrag_Dr-Adam_Vorabentscheidung.pdf

A14
HTML https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12003779/NOR12003779.html
Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf Grund des Amtshaftungsgesetzes § 1
PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12003779/NOR12003779.pdf
AMTSHAFTUNG ORGANHAFTUNG AMTSHAFTUNGSKLAGE ORGANHAFTUNGSKLAGE -> FINANZPROKURATUR (Anwalt und Berater der Republik) -> BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ | -> BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ | -> BUNDESKANZLER -> BUNDESPRÄSIDENT

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TEXTE KURZ UND BÜNDIG:

A01 201310xx BMJ http://www.justiz.gv.at/

ZITAT: SICHERUNG DER UNABHÄNGIGEN RECHTSPRECHUNG

Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen ist in Österreich ausschließlich Sache unabhängiger Richter.

Bestimmte Geschäfte werden von Rechtspflegern geführt; das sind besonders ausgebildete Gerichtsbeamte.

Die Unabhängigkeit der Richter ist verfassungsgesetzlich abgesichert.

Sie besteht in der Weisungsungebundenheit und darin, dass Richter nur auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses abgesetzt oder versetzt werden können.

Der Richter ist ausschließlich an die Rechtsordnung gebunden.

Keine Stelle inner- und außerhalb der Justiz kann einem Richter eine Weisung zu einer bestimmten Sachentscheidung geben, also auch nicht der Justizminister oder das Bundesministerium für Justiz.

Die Richter ernennt der Bundespräsident nach einem fairen und objektiven Auswahlverfahren; das Recht zur Ernennung von Richtern der Bezirks- und Landesgerichte hat der Bundespräsident dem Bundesminister für Justiz übertragen.

Das Bundesministerium für Justiz ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung und Entwicklung der Tätigkeit der Gerichte und sonstigen Justizbehörden.

Dazu gehört insbesondere die Gewährleistung der personellen und organisatorischen Voraussetzungen für den Betrieb der ordentlichen Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Justizanstalten und der Bewährungshilfe. ZITAT-ENDE

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A02 20131213 WIKIPEDIA Bundesregierung (Österreich) http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesregierung_(%C3%96sterreich)

ZITATE: Ernennung und Entlassung ... Die Bundesregierung wird seit 1929 vom Bundespräsidenten ernannt ... kann der Bundespräsident den Bundeskanzler oder die gesamte Bundesregierung jederzeit entlassen. ZITATE-ENDE

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EINFACHE RECHTSMEINUNG ZUR DIENSTAUFSICHT JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH: DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICH.

EINFACHE BEGRÜNDUNG ZUR DIENSTAUFSICHT JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH: DER BUNDESPRÄSIDENT ERNENNT DIE  REGIERUNG. DER BUNDESPRÄSIDENT ERNENNT UND DIE RICHTER.


« Letzte Änderung: 17 Mai 2015, 12:05:40 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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DIE RICHTER ERNENNT DER BUNDESPRÄSIDENT
« Antwort #1 am: 12 Dezember 2013, 21:19:39 »
BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANWORTLICHER
SEITE 1 ANTWORT 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

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201310xx BMJ SICHERUNG DER UNABHÄNGIGEN RECHTSPRECHUNG ZITAT:
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http://www.justiz.gv.at/

SICHERUNG DER UNABHÄNGIGEN RECHTSPRECHUNG

Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen ist in Österreich ausschließlich Sache unabhängiger Richter.

Bestimmte Geschäfte werden von Rechtspflegern geführt; das sind besonders ausgebildete Gerichtsbeamte.

Die Unabhängigkeit der Richter ist verfassungsgesetzlich abgesichert.

Sie besteht in der Weisungsungebundenheit und darin, dass Richter nur auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses abgesetzt oder versetzt werden können.

Der Richter ist ausschließlich an die Rechtsordnung gebunden.

Keine Stelle inner- und außerhalb der Justiz kann einem Richter eine Weisung zu einer bestimmten Sachentscheidung geben, also auch nicht der Justizminister oder das Bundesministerium für Justiz.

Die Richter ernennt der Bundespräsident nach einem fairen und objektiven Auswahlverfahren; das Recht zur Ernennung von Richtern der Bezirks- und Landesgerichte hat der Bundespräsident dem Bundesminister für Justiz übertragen.

Das Bundesministerium für Justiz ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung und Entwicklung der Tätigkeit der Gerichte und sonstigen Justizbehörden.

Dazu gehört insbesondere die Gewährleistung der personellen und organisatorischen Voraussetzungen für den Betrieb der ordentlichen Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Justizanstalten und der Bewährungshilfe.





ZITAT-ENDE

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
201310xx BMJ SICHERUNG DER UNABHAENGIGEN RECHTSPRECHUNG 1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5072

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
201310xx BMJ SICHERUNG DER UNABHAENGIGEN RECHTSPRECHUNG 2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5074

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
201310xx BMJ SICHERUNG DER UNABHAENGIGEN RECHTSPRECHUNG 3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5076

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SACHVERHALT: DER BUNDESPRÄSIDENT ERNENNT DIE RICHTER.

EINFACHE RECHTSMEINUNG:

DER ERNENNER IST LETZTVERANTWORTLICH.
DER ERNENNER IST LETZTVERANTWORTLICH BETREFFEND DIENSTAUFSICHT.

DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICH.
DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICH BETREFFEND DIENSTAUFSICHT.



EINFACHE RECHTSMEINUNG ZUM NACHDENKEN:
DIENSTAUFSICHT JUSTIZ DER BUNDESPRAESIDENT IST LETZTVERANWORTLICH.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5080

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EINFACHE RECHTSMEINUNG ZUR DIENSTAUFSICHT JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH: DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICH.

EINFACHE BEGRÜNDUNG ZUR DIENSTAUFSICHT JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH: DER BUNDESPRÄSIDENT ERNENNT DIE  REGIERUNG. DER BUNDESPRÄSIDENT ERNENNT UND DIE RICHTER.

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VORSCHAU: Bundesregierung (Österreich)
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesregierung_(%C3%96sterreich)

ZITATE: Ernennung und Entlassung ... Die Bundesregierung wird seit 1929 vom Bundespräsidenten ernannt ... kann der Bundespräsident den Bundeskanzler oder die gesamte Bundesregierung jederzeit entlassen. ZITATE-ENDE

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VORSCHAU: AMTSEID ZITATE:
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtseid#.C3.96sterreichischer_Bundespr.C3.A4sident

Österreichischer Bundespräsident

Nach Art. 62 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes leistet der Bundespräsident bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung folgendes Gelöbnis[34]:

„Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“

Nach Art. 62 Abs. 2 B-VG ist die Beifügung einer religiösen Beteuerung zulässig. ZITATE-ENDE

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13.07.2013 15:00 KRONE-ZITAT: "WIE KONNTE DAS PASSIEREN, FRAU KARL?"



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2013 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4772



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4774



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4776

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH

TATORT JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
TATORT BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ
TATORT BMJ
TATORT OGH
TATORT OBERLANDESGERICHT WIEN
TATORT LANDESGERICHT WIEN
TATORT LANDESGERICHT FÜR STRAFSACHEN WIEN
TATORT LANDESGERICHT WIENER NEUSTADT
TATORT LANDESGERICHT SANKT PÖLTEN
TATORT LANDESGERICHT KREMS
TATORT LANDESGERICHT EISENSTADT
TATORT BEZIRKSGERICHT MÖDLING
TATORT BEZIRKSGERICHT GLOGGNITZ
TATORT BEZIRKSGERICHT AMSTETTEN
TATORT GENERALPROKURATUR
TATORT OBERSTAATSANWALTSCHAFT WIEN
TATORT WKSTA
TATORT STAATSANWALTSCHAFT WIEN
TATORT STAATSANWALTSCHAFT WIENER NEUSTADT
TATORT STAATSANWALTSCHAFT SANKT PÖLTEN
TATORT STAATSANWALTSCHAFT EISENSTADT
TATORT BEZIRKSANWALTSCHAFT MÖDLING
TATORT BEZIRKSANWALTSCHAFT SANKT PÖLTEN
TATORT RIS - TATORT www.ris.bka.gv.at

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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2009-2013 WIE KONNTE DAS PASSIEREN, HERR BUNDESPRÄSIDENT?

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH

VERDACHT: AMTIEREN SCHWERKRIMINELL

Konkret beschuldigte AMTSTRÄGER der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH, BT (bekannte Täter), UT (unbekannte Täter) und Verdächtige – alle aktenführenden oder informierten Amtsträger im Zeitraum 20.11.2009 12:25 Uhr – 30.11.2013 00:00 Uhr:

Betrifft alle Rechtssachen mit Ursprung/Zentrum/Zusammenhang Enkel-Kindeswohl CR und LR, beide * xxx.

Es wurden korrekt und ordnungsgemäß Amtsträger wegen Befangenheit abgelehnt. In vielen Fällen ohne Antwort. Daher:

Reihenfolge der JUSTIZ-Dienststellen:
01. BMJ (und 20. BMJ und Ressort)
02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
03. OGH
04. GENERALPROKURATUR
05. OLG WIEN (OLG W)
06. OSTA WIEN (OSTA W)
07. WKSTA
08. LG EISENSTADT (LG E)
09. STA EISENSTADT (STA E)
10. LG KREMS (LG KR)
11. LG SANKT PÖLTEN (SP)
12. STA SANKT PÖLTEN (SP)
13. LGSt WIEN (LGS W)
14. STA WIEN (STA W)
15. LG WIENER NEUSTADT (LG WN)
16. STA WIENER NEUSTADT (STA WN)
17. BG AMSTETTEN (BG AM)
18. BG GLOGGNITZ (BG GL)
19. BG MÖDLING (BG MD)
20. BMJ und RESSORT begründet durch ABLEHNUNG VOM 06.03.2012 MIT FRISTSETZUNG, keine Antwort, daher STRAFANZEIGE wegen schwer krimineller Offizialdelikte, die von Amts wegen sofort beendet und vollständig geklärt werden müssen.

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01. BMJ alle Amtsträger – Hervorgehoben werden mit Namen:

Mag. Claudia BANDION-ORTNER, BMfJ, und alle Kabinettsmittglieder sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ
Mag. Dr. Beatrix KARL, BMfJ, und alle Kabinettsmitglieder, hervorgehoben werden:
Mag. Thomas SCHÜTZENHÖFER, Kabinettschef, persönlich,
Dr. Johannes REHULKA, Stv. Kabinettschef, persönlich,
Mag. Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett, persönlich,
Mag. Katharina BOGNER, Kabinett, persönlich,
Dr. Caroline KINDL, Kabinett, persönlich,
Mag. Katharina REITMAYR, Kabinett, …

BMJ SEKTION I Sektionschef Honorarprofessor Dr. Georg KATHREIN, Sektionsleiter, somit letztverantwortlich für die BMJ SEKTION I sowie Bt, UT und Verdächtige in der Sektion I

BMJ SEKTION I Abteilung I 1 Leitender Staatsanwalt Dr. Erich Michael STORMANN, Abteilungsleiter, somit letztverantwortlich für die Abteilung I 1, sowie BT, UT und Verdächtige in der Abteilung I 1

OSTA Dr. Peter BARTH

BMJ SEKTION IV Sektionschef Leitender Staatsanwalt Mag. Christian PILNACEK, somit letztverantwortlich für die BMJ SEKTION IV, sowie BT,  UT und Verdächtige in der Sektion IV

LSTA Dr. Robert JIROVSKY
OSTA Mag. Thomas GRÜNEWALD
STA Mag. Christoph SCHNEIDER
sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ

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02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
Gottfried STRASSER, Justiz-Rechtsschutzbeauftragter,
sowie UT und Verdächtige im Amtsorgan „JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER“

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03. OGH
HR Hon. Prof. Dr. Eckart RATZ, OGH Präsident,
HR Dr. Franz ZEHETNER, OGH Senatspräsident,
HR Dr. Michael SCHWAB, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Babek OSHIDARI, OGH Berichterstatter,
HR Hon. Prof. Dr. Kurt KIRCHBACHER, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Michael DANEK, OGH Senatspräsident,
HR Mag. Natascha MICHEL, OGH Berichterstatter,
HR Hon. Prof. Dr. Hans-Valentin SCHROLL, OGH Senatspräsident,
HR Dr. Thomas SOLE, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Helene BACHNER-FOREGGER, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Alexandra MICHEL-KWAPINSKI, OGH Berichterstatter,
HR Mag. Barbara FÜRNKRANZ, OGH Berichterstatter,
HR Mag. Frederick LENDL, OGH Berichterstatter,
HR Hon. Prof. Dr. Herbert PIMMER, OGH Senatspräsident ,
HR Dr. Wolfgang SCHRAMM, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Edwin GITSCHTHALER, OGH Berichterstatter,
Univ. Prof. HR Dr. Georg KODEK, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Georg NOWOTNY, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Brigitte SCHENK, OGH Vizepräsidentin, Senatspräsidentin, 
HR Dr. Manfred VOGEL,
HR Dr. Friedrich JENSIK,
HR Dr. Gottfried MUSGER,
HR Dr. Erich SCHWARZENBACHER,
HR Dr. Thomas PHILIP, OGH Senatspräsident,
HR Mag. Christa HETLINGER, 
HR Mag. Eva MAREK,
HR Dr. Hagen NORDMEYER,
HR Dr. Ilse HUBER, OGH VIZEPRÄSIDENTIN,
HR Dr. Helge HOCH,
HR Dr. Christa KALIVODA,
HR Mag. Dr. Bernhard WURDINGER,
HR Mag. Martina MALESICH,
Richteramtsanwärterin Mag. NN BUCHNER
sowie UT und Verdächtige

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04. GENERALPROKURATUR
GENERALPROKURATOR Prof. Dr. Ernst Eugen FABRIZY,
sowie UT und Verdächtige

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05. OLG WIEN
HR Dr. Anton SUMERAUER, OLG WIEN PRÄSIDENT,
Dr. Gerhard JELINEK, OLG WIEN VIZE-PRÄSIDENT,
Dr. Olga STÜRZENBECHER-VOUK, OLG WIEN Präsidium,
Dr. HERBERGER, OLG WIEN Richter,
Mag. GUGGENBICHLER, OLG WIEN Richter,
Dr. Angela BIBULOWICZ, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Mag. HÄCKEL, OLG WIEN Richter,
Mag. BERGER, OLG WIEN Richter,
Mag. Katharina MÖRWALD, OLG WIEN Richterin seit 01.04.2012,
Dr. SEELIGER, OLG WIEN Richter,
Mag. Dr. Maria Elisabeth WANKE-CZERWENKA, OLG WIEN  Senatspräsidentin,
Dr. JAHN, OLG WIEN Richter,
Dr. REDEN, OLG WIEN Richter,
Dr. Christoph AICHINGER, OLG WIEN Richter,
Dr. Marina STÖGER-HILDBRAND, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Mag. Anton BAUMGARTNER, OLG WIEN Richter,
Mag. Lucie HEINDL, OLG WIEN Richterin,
Mag. Eva WILDER, OLG WIEN, Einzelrichterin
Mag. Eva WILDER, OLG WIEN, 3-Richter-Senat mit
Richter R2 und R3, trotz Antrag bisher unbekannt,
Dr. Ingrid JELINEK, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Mag. Petra STARIBACHER, OLG WIEN Richterin,
Dr. Irene MANN, OLG WIEN Richterin,
Dr. Eduard STRAUSS, OLG WIEN Senatspräsident,
Dr. Martin SONNTAG, OLG WIEN Richter,
Dr. Ursula FABIAN, OLG WIEN Richter,
Dr. Dietmar KRENN, Senatspräsident OLG WIEN,
Mag. Christa EDWARDS, OLG WIEN Richterin,
Mag. Michaela SANDA, OLG WIEN Richterin,
Mag. Kristin FISHER, OLG WIEN Richterin,
Dr. Christian DOSTAL, OLG WIEN Richter,
sowie BT, UT und Verdächtige

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06. OSTA WIEN
LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL,
OSTA Mag. Peter GILDEMEISTER
sowie BT, UT und Verdächtige

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07. WKSTA
LSTA Mag. Walter GEYER, (bis 30.11.2012),
LSTA Mag. Ilse Maria VRABL-SANDA, (ab 01.12.2012),
OSTA Mag. Johann FUCHS, Stellvertreter des Leiters der KSTA,
STA Mag. Verena EBNER
sowie BT, UT und Verdächtige

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08. LG EISENSTADT
Dr. Karl MITTERHÖFER, LG E PRÄSIDENT,
HR Mag. Alfred ELLINGER, LG E Vizepräsident, informiert
Mag. Karin KNÖCHL, Richterin LG E,
Mag. Doris HALPER-PRAUNIAS, Richterin LG E,
sowie mögliche Verdächtige

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09. STA EISENSTADT
LSTA, Dr. Wolfgang SWOBODA, informiert,
ESTA, Dr. Theresa SCHNEIDER-PONHOLZER, informiert,
KONTAKT-STA-FÜR-MISSBRAUCH, diensthabend informiert per FAX am
17.04.2012 13:26-13:29 Uhr, bisher den VGE namentlich nicht bekannt,
STA Mag. Richard ROPPER, aktenführend,
sowie mögliche Verdächtige

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10. LG KR
HR Dr. Norbert KLAUS, LG KR PRÄSIDENT,
Dr. Richard SIMSALIK, LG KR Vizepräsident ,
Dr. Gerhard WITTMANN, LG KR Richter,
Mag. Susanne DANIEL, LG KR Richterin,
sowie BT, UT und Verdächtige

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11. LG SP
HR Dr. Franz CUTKA, LG SP PRÄSIDENT,
Mag. HUMER, LG SP Vize-Präsidentin,
Dr. Christian SCHRAMM, LG SP,
Mag. Doris WAIS-PFEFFER, LG SP,
Richter „R3“ des betroffenen Drei-Richter-Senates am LG SP,
wahrscheinlich HUMER-(WAIS-PFEFFER)-R3, trotz
Aufforderung namentlich den VGE bis heute nicht genannt,
Dr. Gabriele JUNGBLUT, LG SP,
Mag. Marion FISCHER, LG SP,
Dr. Marion BELLINGRATH-TÜRSCHERL, LG SP,
Dr. Bernhard STEGER, LG SP,
Mag. SONNLEITNER, LG SP,
Mag. TEMPER, LG SP,
Mag. Claudia MATZKA-LÖSCHENBERGER, LG SP,
Dr. Roland BRENNER, LG SP,
Mag. Elisabeth WESSELY-KRISTÖFFEL, LG SP,
sowie BT, UT und Verdächtige

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12. STA SP
LSTA HR Dr. Peter FICENC, LSTA: informiert, jetzt LSTA in Ruhe,
LSTA Mag. Michaela SCHNELL, LSTA der STA SP,
STA Dr. Gerhard SEDLACEK, ESTA der STA SP – früher informiert,
STA Mag. Christiane BURKHEISER, Kontakt-STA-für Missbrauch bei der
STA SP – informiert,
STA Mag. Michaela OBENAUS-ZIMMEL, STA SP,
BA Heinz SCHAGERL
sowie BT, UT und Verdächtige

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13. LGS WIEN
HR Dr. Friedrich FORSTHUBER, LGS WIEN PRÄSIDENT,
Mag. Helene GNIDA, LGS WIEN Richterin,
Richter „R2“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA
Richter „R3“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA
Mag. PASCHING, LGS WIEN, Richter,
Dr. VETTER, LGS WIEN Richter,
Dr. Eva BRACHTEL, LGS WIEN VIZE-PRÄSIDENTIN,
Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG, LGS WIEN VIZE-PRÄS.,
Mag. Christina SALZBORN, LGS WIEN Pressesprecherin,
Mag. Andreas HAUTZ, LGS WIEN PRÄSIDIUM Richter, informiert,
Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIG, LGS W PRÄS. Richter, informiert,
Mag. Christoph BAUER, LGS W PRÄSIDIUM Richter informiert,
Dr. Michael SPINN, LGS WIEN PRÄSIDIUM Richter, informiert,
Mag. Ulrich NACHTLBERGER, LGS WIEN Richter,
Mag. Sonja WEIS, LGS WIEN Richterin,
Dr. Gerhard POHNERT, LGS WIEN Richter,
sowie BT, UT und Verdächtige

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14. STA WIEN
LSTA HR Dr. Maria-Luise NITTEL, LSTA der STA W – informiert,
STA Mag. Gerhard JAROSCH, Erster STA der STA WIEN – informiert,
STA Mag. Ursula KROPIUNIG, Kontakt-Staatsanwältin-für-Missbrauch bei der STA WIEN – informiert,
STA Mag. Anna MORAK, bis 31.03.2011 bei der STA WIEN,
STA Mag. Julia HUBER, ab 01.04.2011 bei der STA WIEN,
STA Mag. Julia KOFFLER-POCK, STA WIEN,
STA Dr. Kurt HANKIEWICZ, STA WIEN,
STA Mag. Andreas MUGLER, STA WIEN,
STA Dr. Sabine RUDAS-TSCHINKEL, STA WIEN,
STA Mag. Jörgen SANTIN, STA WIEN,
sowie BT, UT und Verdächtige

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15. LG WN
HR Mag. Rudolf MASICEK, Präsident bis 31.12.2010,
HR Dr. Josef GLATZ, Präsident ab 01.01.2013, vorher V-Präsident,
HR Mag. Dr. Ingeborg KRISTEN, Präsident 01.02.2011-31.12.2012,
HR Mag. Leopold OBERHOFER, LG WN,
Mag. Waltraud BERGER, LG WN,
Mag. Tina TEFFER, LG WN,
Mag. Hans BARWITZIUS, LG WN,
Mag. Birgit BORNS, LG WN,
Mag. Alexandra BAUMANN, LG WN,
Mag. Christine GÖDL, LG WN,
Mag. Peter WÖHRER, LG WN,
Dr. Nina PAINZ-SKOCZDOPOLE, LG WN,
Dr. Kurt WEISGRAM, LG WN,
Mag. Andrea KLADENSKY, LG WN,
Mag. Nina MORAWETZ, LG WN und BG GL
sowie BT, UT und Verdächtige

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16. STA WN
LSTA Mag. Barbara HAIDER, LSTA der STA WN ab 01.03.2011,
ESTA Mag. Johann FUCHS, Kontakt-STA-für Missbrauch bei der STA WN, ERSTER STA der STA WN in der Funktion des Leitenden STA der STA WN bis 28.02.2011,
STA Ing. Mag. Erwin BLÜMEL, STA WN,
STA Mag. Wolfgang HANDLER, STA WN,
STA Mag. Daniela KÖCK, STA WN,
STA Mag. Teresa SCHERRER, bei der STA WN bis 31.12.2010,
BA Johanna SCHEIBENPFLUG, Bezirksanwältin MD bei der STA WN,
Mag. Norbert HAUSER, STA WN,
sowie BT, UT und Verdächtige

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17. BG AM
HR Dr. Josef SCHLÖGL, Vorsteher des BG AM bis 30.11.2011,
Mag. Ernst SICHART, Letztverantwortlich als Vorsteher des BG AM ab 01.12.2011, vorher wahrscheinlich Vize-Vorsteher, und
Richter Mag. Peter HARM, aktenführend,
sowie BT, UT und Verdächtige
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18. BG GL
Dr. Eva PEINHAUPT-SCHWEIGHOFER, Vorsteherin BG GL, 
Mag. Nina MORAWETZ, BG GL und LG WN
Mag. Judith ROSNAK, Richterin BG GL,
sowie BT, UT und Verdächtige
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19. BG MD
Dr. Harald FRANZ, Vorsteher BG MD,
Dr. Hildegard BOLTZ, „diensthabende“ Vorsteherin BG MD,
Mag. Eva REICHEL, BG MD,
Mag. Katharina MÖRWALD, BG MD,
Mag. Monika DÜNSER, BG MD,
sowie BT, UT und Verdächtige
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Die Liste muss nicht vollständig sein. Erweiterungen vorbehalten.

Es gilt die Unschuldsvermutung. es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG FÜR DAS FORUM: Nachträgliche Korrekturen in dieser Farbe

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Jeder Amtsträger wird öffentlich aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwer kriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.

Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.

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STAAT KLAR - PLANET SCHULE
« Letzte Änderung: 06 Juli 2014, 20:56:11 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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DIE BUNDESREGIERUNG WIRD SEIT 1929 VOM BUNDESPRÄSIDENTEN ERNANNT
« Antwort #2 am: 14 Dezember 2013, 10:30:31 »
BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANWORTLICHER
SEITE 1 ANTWORT 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

2013 ÖSTERREICH DIE BUNDESREGIERUNG WIRD SEIT 1929 VOM BUNDESPRÄSIDENTEN ERNANNT

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Bundesregierung (Österreich)
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesregierung_(%C3%96sterreich)

ZITATE: Ernennung und Entlassung ... Die Bundesregierung wird seit 1929 vom Bundespräsidenten ernannt ... kann der Bundespräsident den Bundeskanzler oder die gesamte Bundesregierung jederzeit entlassen. ZITATE-ENDE

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
BUNDESREGIERUNG OESTERREICH wikipedia 20131213 1748.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5079

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SACHVERHALT: DIE BUNDESREGIERUNG WIRD VOM BUNDESPRÄSIDENTEN ERNANNT.

EINFACHE RECHTSMEINUNG: DER ERNENNER IST LETZTVERANTWORTLICH.
DER ERNENNER IST LETZTVERANTWORTLICH BETREFFEND DIENSTAUFSICHT.

DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICH.
DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICH BETREFFEND DIENSTAUFSICHT.



EINFACHE RECHTSMEINUNG ZUM NACHDENKEN:
DIENSTAUFSICHT JUSTIZ DER BUNDESPRAESIDENT IST LETZTVERANWORTLICH.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5080

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EINFACHE RECHTSMEINUNG ZUR DIENSTAUFSICHT JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH: DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICH.

EINFACHE BEGRÜNDUNG ZUR DIENSTAUFSICHT JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH: DER BUNDESPRÄSIDENT ERNENNT DIE  REGIERUNG. DER BUNDESPRÄSIDENT ERNENNT UND DIE RICHTER.

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VORSCHAU: AMTSEID ZITATE:
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtseid#.C3.96sterreichischer_Bundespr.C3.A4sident

Österreichischer Bundespräsident

Nach Art. 62 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes leistet der Bundespräsident bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung folgendes Gelöbnis[34]:

„Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“

Nach Art. 62 Abs. 2 B-VG ist die Beifügung einer religiösen Beteuerung zulässig. ZITATE-ENDE

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2013 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4772



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4774



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4776

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH

TATORT JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
TATORT BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ
TATORT BMJ
TATORT OGH
TATORT OBERLANDESGERICHT WIEN
TATORT LANDESGERICHT WIEN
TATORT LANDESGERICHT FÜR STRAFSACHEN WIEN
TATORT LANDESGERICHT WIENER NEUSTADT
TATORT LANDESGERICHT SANKT PÖLTEN
TATORT LANDESGERICHT KREMS
TATORT LANDESGERICHT EISENSTADT
TATORT BEZIRKSGERICHT MÖDLING
TATORT BEZIRKSGERICHT GLOGGNITZ
TATORT BEZIRKSGERICHT AMSTETTEN
TATORT GENERALPROKURATUR
TATORT OBERSTAATSANWALTSCHAFT WIEN
TATORT WKSTA
TATORT STAATSANWALTSCHAFT WIEN
TATORT STAATSANWALTSCHAFT WIENER NEUSTADT
TATORT STAATSANWALTSCHAFT SANKT PÖLTEN
TATORT STAATSANWALTSCHAFT EISENSTADT
TATORT BEZIRKSANWALTSCHAFT MÖDLING
TATORT BEZIRKSANWALTSCHAFT SANKT PÖLTEN
TATORT RIS - TATORT www.ris.bka.gv.at

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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2009-2013 WIE KONNTE DAS PASSIEREN, HERR BUNDESPRÄSIDENT?

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30.11.2013 VGE-SCHRIFTSATZ Sachverhalt 20131130 0000 Uhr

SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE ua:

VERDACHT ZEITRAUM BEGINN: 20.05.2007 17 UHR (TRENNUNG VON DEN VGE). SCHWERKRIMINELLE STRAFTATEN / SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL uvam, DIE SOFORT BEENDET UND VOLLSTÄNDIG GEKLÄRT WERDEN MÜSSEN.

DAHER VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE GESETZESBRÜCHE &  VERFASSUNGSBRÜCHE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL

SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH SELBST &  GEGENSEITIG. SIE WERDEN GESCHÜTZT. VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT BIS ZUM BUNDESPRÄSIDENTEN.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 13 RECHT AUF WIRKSAME BESCHWERDE von Opfern. Das Recht wird verhindert durch die „NEUE STPO“ FORT-FÜHRUNG EINER STRAFSACHE und offen sichtbar befangene und schwer kriminelle Amtsträger der JUSTIZ. StPO § 196 (3) „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) 1. INSTANZ !!

Begünstigt werden schwerkriminelle Amtsträger der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH durch § 196 (3) StPO „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) GERICHT 1. INSTANZ !!

§ 196 (3) StPO verhindert somit eine wirksame Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, zB gg schwerkriminelle Amtsträger!

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 2 RECHT AUF LEBEN sinngemäß BRD I DIE GRUNDRECHTE ARTIKEL 2 (2) "Jeder * hat das Recht auf … körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ..." Quelle:

http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html

Rechtsprechung BRD sinngemäß in AUT angewendet.

* BETRIFFT: Enkelkinder CR und LR & deren VGE

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 3 VERBOT DER FOLTER „Niemand darf … unmenschlicher … Behandlung unterworfen werden.“

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

StGB § 312a FOLTER (1) Wer als Amtsträger … auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine … von … einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, …

(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, …
MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 6 RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN: Vollständiges Versagen der Dienstaufsicht Sachverhalt: Es amtieren ausschließlich offen sichtbar befangene Amtsträger der JUSTIZ ua. Im Allg: Die Amtsträger wurden ordnungsgemäß abgelehnt und gerügt.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte: Die beschuldigten Amtsträger sichern den RZ und deren VGE nicht die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu, was real und im RIS öffentlich sichtbar ist.

Trotz Anzeigen wegen schwer krimineller Offizialdelikte amtieren die Amtsträger weiter schwerkriminell gegen das Menschenkindeswohl.

StGB § 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG
StGB § 278 a KRIMINELLE ORGANISATION
StGB § 278 b TERRORISTISCHE VEREINIGUNG
StGB § 278 c TERRORISTISCHE STRAFTATEN

§ 3f VERBOTSGESETZ: ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG der RANOVSKY ZWILLINGE nach dem 20.05.2007 etwa 17 Uhr (nachhaltige Trennung von der realen Heimat bei den VGE), „UNWERTES LEBEN“ VON HEIMKINDERN (JUWO-OPFERN, PSYCHIATRIE-OPFERN, JUSTIZ-OPFERN), INFORMATIONSSPERRE, UNFAIRE VERFAHREN, …

StGB § 321 (1) VÖLKERMORD, KONKRETE GRUPPE: HEIMKINDER (JUWO-OPFER, PSYCHIATRIE-OPFER, JUSTIZ-OPFER), KONKRETE MITGLIEDER DER GRUPPE: ENKELKINDER CHRISTOPH UND LUCAS RANOVSKY, KONKRETE BESCHREIBUNG: Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ... schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

StGB § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
StGB § 302 (2) Missbrauch der Amtsgewalt
StGB § 299 (1) Begünstigung
StGB § 297 (1) Verleumdung, z.B. in jedem Beschluss gegen die VGE,
StGB § 295 UNTERDRÜCKUNG ALLER VGE-BEWEISMITTEL
StGB § 283 (2) Verhetzung Beschimpfen und verächtlichmachen der VGE
StGB § 148 Gewerbsmäßiger schwerer Betrug,

StGB § 104a MENSCHENHANDEL sinngemäß: Die Minderjährigen Enkelkinder CR und LR (Beruf: Schüler), werden unter Einsatz unlauterer Mittel mit Vorsatz ausgebeutet. Die gesunden, fröhlichen, extrem sportlichen und geistig sehr regen Zwillinge (ehemalige Extrem-Frühchen mit Minimum 840 Gramm) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE um „sündteures Geld“ in einer Art NÖ-Kinderheim-Psychiatrie, dem „NÖ XXX“ (XXX), festgehalten.

„Frei Schnauze“: 10.000 EURO/KIND/MONAT Bisher: 980.000 EURO materieller Schaden (49 Monate x 10.000 Euro x 2 Kinder = 900.000). Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder/Jahr

Angeblicher Schaden für die Republik Österreich: 1-2 Milliarden Euro/Jahr ohne Folgeschäden etc

StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen mit schweren Dauerfolgen, KONKRET: DER ENKELKINDER CR UND LR NACH DEM 20.05.2007

StGB § 87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen,

StGB § 2 Begehung durch Unterlassung, KONKRET ZUMINDEST:

MISSACHTEN DER StPO § 2, StPO § 3,
MISSACHTEN der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsfindung,
MISSACHTEN ZPO (Parteienstellung der VGE, Zusenden aller Stellungnahmen der Gegner),
MISSACHTEN ZPO § 232 (LG WN und BG GL),
MISSACHTEN Außerstreitverfahren § 13, § 14, § 15, § 16, uvam
MISSACHTEN der beruflichen Pflichten (BDG ua)
MISSACHTEN der Pflichten der Dienstaufsicht (BDG ua)

MISSACHTEN DER ANZEIGEPFLICHT gemäß
1) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html
2) STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
3) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3
4) Sinngemäß: RECHTSANWALT DR. ADRIAN HOLLAENDER:
ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS
Quelle 16.08.2011: http://www.shg-os.com/Erklaerung.pdf

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verdunkelung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.

Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM ENKEL-KINDESWOHL VON CR UND LR.

Es besteht existenzielle Gefahr für die VGE durch schwerkriminelle Amtsträger, BT, UT und Verdächtige.

Es besteht allerhöchste Gefahr eines NATIONALEN NOTSTANDES DURCH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH, wenn unwiderlegbare Tatsachenbeweise jahrelang von einer großen Anzahl schwerkrimineller Amtsträger nicht gewürdigt werden.
ANREGUNG/ANTRAG: Reale Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung und Wahrheitsfindung SOFORT durch eine real korrekte Kommission unter der Leitung DR JOHANN RZESZUT (in eventu DR DR LUDWIG ADAMOVICH) oder ICC, EGMR, etc.

Konkret beschuldigte AMTSTRÄGER der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH, BT (bekannte Täter), UT (unbekannte Täter) und Verdächtige – alle aktenführenden oder informierten Amtsträger im Zeitraum 20.11.2009 12:25 Uhr – 30.11.2013 00:00 Uhr:

Betrifft alle Rechtssachen mit Ursprung/Zentrum/Zusammenhang Enkel-Kindeswohl CR und LR, beide * xxx.

Es wurden korrekt und ordnungsgemäß Amtsträger wegen Befangenheit abgelehnt. In vielen Fällen ohne Antwort. Daher:

Reihenfolge der JUSTIZ-Dienststellen:
01. BMJ (und 20. BMJ und Ressort)
02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
03. OGH
04. GENERALPROKURATUR
05. OLG WIEN (OLG W)
06. OSTA WIEN (OSTA W)
07. WKSTA
08. LG EISENSTADT (LG E)
09. STA EISENSTADT (STA E)
10. LG KREMS (LG KR)
11. LG SANKT PÖLTEN (SP)
12. STA SANKT PÖLTEN (SP)
13. LGSt WIEN (LGS W)
14. STA WIEN (STA W)
15. LG WIENER NEUSTADT (LG WN)
16. STA WIENER NEUSTADT (STA WN)
17. BG AMSTETTEN (BG AM)
18. BG GLOGGNITZ (BG GL)
19. BG MÖDLING (BG MD)
20. BMJ und RESSORT begründet durch ABLEHNUNG VOM 06.03.2012 MIT FRISTSETZUNG, keine Antwort, daher STRAFANZEIGE wegen schwer krimineller Offizialdelikte, die von Amts wegen sofort beendet und vollständig geklärt werden müssen.

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01. BMJ alle Amtsträger – Hervorgehoben werden mit Namen:

Mag. Claudia BANDION-ORTNER, BMfJ, und alle Kabinettsmittglieder sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ
Mag. Dr. Beatrix KARL, BMfJ, und alle Kabinettsmitglieder, hervorgehoben werden:
Mag. Thomas SCHÜTZENHÖFER, Kabinettschef, persönlich,
Dr. Johannes REHULKA, Stv. Kabinettschef, persönlich,
Mag. Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett, persönlich,
Mag. Katharina BOGNER, Kabinett, persönlich,
Dr. Caroline KINDL, Kabinett, persönlich,
Mag. Katharina REITMAYR, Kabinett, …

BMJ SEKTION I Sektionschef Honorarprofessor Dr. Georg KATHREIN, Sektionsleiter, somit letztverantwortlich für die BMJ SEKTION I sowie Bt, UT und Verdächtige in der Sektion I

BMJ SEKTION I Abteilung I 1 Leitender Staatsanwalt Dr. Erich Michael STORMANN, Abteilungsleiter, somit letztverantwortlich für die Abteilung I 1, sowie BT, UT und Verdächtige in der Abteilung I 1

OSTA Dr. Peter BARTH

BMJ SEKTION IV Sektionschef Leitender Staatsanwalt Mag. Christian PILNACEK, somit letztverantwortlich für die BMJ SEKTION IV, sowie BT,  UT und Verdächtige in der Sektion IV

LSTA Dr. Robert JIROVSKY
OSTA Mag. Thomas GRÜNEWALD
STA Mag. Christoph SCHNEIDER
sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ

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02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
Gottfried STRASSER, Justiz-Rechtsschutzbeauftragter,
sowie UT und Verdächtige im Amtsorgan „JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER“

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03. OGH
HR Hon. Prof. Dr. Eckart RATZ, OGH Präsident,
HR Dr. Franz ZEHETNER, OGH Senatspräsident,
HR Dr. Michael SCHWAB, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Babek OSHIDARI, OGH Berichterstatter,
HR Hon. Prof. Dr. Kurt KIRCHBACHER, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Michael DANEK, OGH Senatspräsident,
HR Mag. Natascha MICHEL, OGH Berichterstatter,
HR Hon. Prof. Dr. Hans-Valentin SCHROLL, OGH Senatspräsident,
HR Dr. Thomas SOLE, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Helene BACHNER-FOREGGER, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Alexandra MICHEL-KWAPINSKI, OGH Berichterstatter,
HR Mag. Barbara FÜRNKRANZ, OGH Berichterstatter,
HR Mag. Frederick LENDL, OGH Berichterstatter,
HR Hon. Prof. Dr. Herbert PIMMER, OGH Senatspräsident ,
HR Dr. Wolfgang SCHRAMM, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Edwin GITSCHTHALER, OGH Berichterstatter,
Univ. Prof. HR Dr. Georg KODEK, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Georg NOWOTNY, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Brigitte SCHENK, OGH Vizepräsidentin, Senatspräsidentin, 
HR Dr. Manfred VOGEL,
HR Dr. Friedrich JENSIK,
HR Dr. Gottfried MUSGER,
HR Dr. Erich SCHWARZENBACHER,
HR Dr. Thomas PHILIP, OGH Senatspräsident,
HR Mag. Christa HETLINGER, 
HR Mag. Eva MAREK,
HR Dr. Hagen NORDMEYER,
HR Dr. Ilse HUBER, OGH VIZEPRÄSIDENTIN,
HR Dr. Helge HOCH,
HR Dr. Christa KALIVODA,
HR Mag. Dr. Bernhard WURDINGER,
HR Mag. Martina MALESICH,
Richteramtsanwärterin Mag. NN BUCHNER
sowie UT und Verdächtige

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04. GENERALPROKURATUR
GENERALPROKURATOR Prof. Dr. Ernst Eugen FABRIZY,
sowie UT und Verdächtige

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05. OLG WIEN
HR Dr. Anton SUMERAUER, OLG WIEN PRÄSIDENT,
Dr. Gerhard JELINEK, OLG WIEN VIZE-PRÄSIDENT,
Dr. Olga STÜRZENBECHER-VOUK, OLG WIEN Präsidium,
Dr. HERBERGER, OLG WIEN Richter,
Mag. GUGGENBICHLER, OLG WIEN Richter,
Dr. Angela BIBULOWICZ, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Mag. HÄCKEL, OLG WIEN Richter,
Mag. BERGER, OLG WIEN Richter,
Mag. Katharina MÖRWALD, OLG WIEN Richterin seit 01.04.2012,
Dr. SEELIGER, OLG WIEN Richter,
Mag. Dr. Maria Elisabeth WANKE-CZERWENKA, OLG WIEN  Senatspräsidentin,
Dr. JAHN, OLG WIEN Richter,
Dr. REDEN, OLG WIEN Richter,
Dr. Christoph AICHINGER, OLG WIEN Richter,
Dr. Marina STÖGER-HILDBRAND, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Mag. Anton BAUMGARTNER, OLG WIEN Richter,
Mag. Lucie HEINDL, OLG WIEN Richterin,
Mag. Eva WILDER, OLG WIEN, Einzelrichterin
Mag. Eva WILDER, OLG WIEN, 3-Richter-Senat mit
Richter R2 und R3, trotz Antrag bisher unbekannt,
Dr. Ingrid JELINEK, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Mag. Petra STARIBACHER, OLG WIEN Richterin,
Dr. Irene MANN, OLG WIEN Richterin,
Dr. Eduard STRAUSS, OLG WIEN Senatspräsident,
Dr. Martin SONNTAG, OLG WIEN Richter,
Dr. Ursula FABIAN, OLG WIEN Richter,
Dr. Dietmar KRENN, Senatspräsident OLG WIEN,
Mag. Christa EDWARDS, OLG WIEN Richterin,
Mag. Michaela SANDA, OLG WIEN Richterin,
Mag. Kristin FISHER, OLG WIEN Richterin,
Dr. Christian DOSTAL, OLG WIEN Richter,
sowie BT, UT und Verdächtige

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06. OSTA WIEN
LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL,
OSTA Mag. Peter GILDEMEISTER
sowie BT, UT und Verdächtige

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07. WKSTA
LSTA Mag. Walter GEYER, (bis 30.11.2012),
LSTA Mag. Ilse Maria VRABL-SANDA, (ab 01.12.2012),
OSTA Mag. Johann FUCHS, Stellvertreter des Leiters der KSTA,
STA Mag. Verena EBNER
sowie BT, UT und Verdächtige

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08. LG EISENSTADT
Dr. Karl MITTERHÖFER, LG E PRÄSIDENT,
HR Mag. Alfred ELLINGER, LG E Vizepräsident, informiert
Mag. Karin KNÖCHL, Richterin LG E,
Mag. Doris HALPER-PRAUNIAS, Richterin LG E,
sowie mögliche Verdächtige

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09. STA EISENSTADT
LSTA, Dr. Wolfgang SWOBODA, informiert,
ESTA, Dr. Theresa SCHNEIDER-PONHOLZER, informiert,
KONTAKT-STA-FÜR-MISSBRAUCH, diensthabend informiert per FAX am
17.04.2012 13:26-13:29 Uhr, bisher den VGE namentlich nicht bekannt,
STA Mag. Richard ROPPER, aktenführend,
sowie mögliche Verdächtige

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10. LG KR
HR Dr. Norbert KLAUS, LG KR PRÄSIDENT,
Dr. Richard SIMSALIK, LG KR Vizepräsident ,
Dr. Gerhard WITTMANN, LG KR Richter,
Mag. Susanne DANIEL, LG KR Richterin,
sowie BT, UT und Verdächtige

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11. LG SP
HR Dr. Franz CUTKA, LG SP PRÄSIDENT,
Mag. HUMER, LG SP Vize-Präsidentin,
Dr. Christian SCHRAMM, LG SP,
Mag. Doris WAIS-PFEFFER, LG SP,
Richter „R3“ des betroffenen Drei-Richter-Senates am LG SP,
wahrscheinlich HUMER-(WAIS-PFEFFER)-R3, trotz
Aufforderung namentlich den VGE bis heute nicht genannt,
Dr. Gabriele JUNGBLUT, LG SP,
Mag. Marion FISCHER, LG SP,
Dr. Marion BELLINGRATH-TÜRSCHERL, LG SP,
Dr. Bernhard STEGER, LG SP,
Mag. SONNLEITNER, LG SP,
Mag. TEMPER, LG SP,
Mag. Claudia MATZKA-LÖSCHENBERGER, LG SP,
Dr. Roland BRENNER, LG SP,
Mag. Elisabeth WESSELY-KRISTÖFFEL, LG SP,
sowie BT, UT und Verdächtige

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12. STA SP
LSTA HR Dr. Peter FICENC, LSTA: informiert, jetzt LSTA in Ruhe,
LSTA Mag. Michaela SCHNELL, LSTA der STA SP,
STA Dr. Gerhard SEDLACEK, ESTA der STA SP – früher informiert,
STA Mag. Christiane BURKHEISER, Kontakt-STA-für Missbrauch bei der
STA SP – informiert,
STA Mag. Michaela OBENAUS-ZIMMEL, STA SP,
BA Heinz SCHAGERL
sowie BT, UT und Verdächtige

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13. LGS WIEN
HR Dr. Friedrich FORSTHUBER, LGS WIEN PRÄSIDENT,
Mag. Helene GNIDA, LGS WIEN Richterin,
Richter „R2“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA
Richter „R3“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA
Mag. PASCHING, LGS WIEN, Richter,
Dr. VETTER, LGS WIEN Richter,
Dr. Eva BRACHTEL, LGS WIEN VIZE-PRÄSIDENTIN,
Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG, LGS WIEN VIZE-PRÄS.,
Mag. Christina SALZBORN, LGS WIEN Pressesprecherin,
Mag. Andreas HAUTZ, LGS WIEN PRÄSIDIUM Richter, informiert,
Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIG, LGS W PRÄS. Richter, informiert,
Mag. Christoph BAUER, LGS W PRÄSIDIUM Richter informiert,
Dr. Michael SPINN, LGS WIEN PRÄSIDIUM Richter, informiert,
Mag. Ulrich NACHTLBERGER, LGS WIEN Richter,
Mag. Sonja WEIS, LGS WIEN Richterin,
Dr. Gerhard POHNERT, LGS WIEN Richter,
sowie BT, UT und Verdächtige

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14. STA WIEN
LSTA HR Dr. Maria-Luise NITTEL, LSTA der STA W – informiert,
STA Mag. Gerhard JAROSCH, Erster STA der STA WIEN – informiert,
STA Mag. Ursula KROPIUNIG, Kontakt-Staatsanwältin-für-Missbrauch bei der STA WIEN – informiert,
STA Mag. Anna MORAK, bis 31.03.2011 bei der STA WIEN,
STA Mag. Julia HUBER, ab 01.04.2011 bei der STA WIEN,
STA Mag. Julia KOFFLER-POCK, STA WIEN,
STA Dr. Kurt HANKIEWICZ, STA WIEN,
STA Mag. Andreas MUGLER, STA WIEN,
STA Dr. Sabine RUDAS-TSCHINKEL, STA WIEN,
STA Mag. Jörgen SANTIN, STA WIEN,
sowie BT, UT und Verdächtige

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15. LG WN
HR Mag. Rudolf MASICEK, Präsident bis 31.12.2010,
HR Dr. Josef GLATZ, Präsident ab 01.01.2013, vorher V-Präsident,
HR Mag. Dr. Ingeborg KRISTEN, Präsident 01.02.2011-31.12.2012,
HR Mag. Leopold OBERHOFER, LG WN,
Mag. Waltraud BERGER, LG WN,
Mag. Tina TEFFER, LG WN,
Mag. Hans BARWITZIUS, LG WN,
Mag. Birgit BORNS, LG WN,
Mag. Alexandra BAUMANN, LG WN,
Mag. Christine GÖDL, LG WN,
Mag. Peter WÖHRER, LG WN,
Dr. Nina PAINZ-SKOCZDOPOLE, LG WN,
Dr. Kurt WEISGRAM, LG WN,
Mag. Andrea KLADENSKY, LG WN,
Mag. Nina MORAWETZ, LG WN und BG GL
sowie BT, UT und Verdächtige

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16. STA WN
LSTA Mag. Barbara HAIDER, LSTA der STA WN ab 01.03.2011,
ESTA Mag. Johann FUCHS, Kontakt-STA-für Missbrauch bei der STA WN, ERSTER STA der STA WN in der Funktion des Leitenden STA der STA WN bis 28.02.2011,
STA Ing. Mag. Erwin BLÜMEL, STA WN,
STA Mag. Wolfgang HANDLER, STA WN,
STA Mag. Daniela KÖCK, STA WN,
STA Mag. Teresa SCHERRER, bei der STA WN bis 31.12.2010,
BA Johanna SCHEIBENPFLUG, Bezirksanwältin MD bei der STA WN,
Mag. Norbert HAUSER, STA WN,
sowie BT, UT und Verdächtige

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17. BG AM
HR Dr. Josef SCHLÖGL, Vorsteher des BG AM bis 30.11.2011,
Mag. Ernst SICHART, Letztverantwortlich als Vorsteher des BG AM ab 01.12.2011, vorher wahrscheinlich Vize-Vorsteher, und
Richter Mag. Peter HARM, aktenführend,
sowie BT, UT und Verdächtige
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18. BG GL
Dr. Eva PEINHAUPT-SCHWEIGHOFER, Vorsteherin BG GL, 
Mag. Nina MORAWETZ, BG GL und LG WN
Mag. Judith ROSNAK, Richterin BG GL,
sowie BT, UT und Verdächtige
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19. BG MD
Dr. Harald FRANZ, Vorsteher BG MD,
Dr. Hildegard BOLTZ, „diensthabende“ Vorsteherin BG MD,
Mag. Eva REICHEL, BG MD,
Mag. Katharina MÖRWALD, BG MD,
Mag. Monika DÜNSER, BG MD,
sowie BT, UT und Verdächtige
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Die Liste muss nicht vollständig sein. Erweiterungen vorbehalten.

Es gilt die Unschuldsvermutung. es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG FÜR DAS FORUM: Nachträgliche Korrekturen in dieser Farbe

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EINFACHE RECHTSMEINUNG ZUM NACHDENKEN:
DIENSTAUFSICHT JUSTIZ DER BUNDESPRAESIDENT IST LETZTVERANWORTLICH.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5080



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Jeder Amtsträger wird öffentlich aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwer kriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.

Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.

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STAAT KLAR - PLANET SCHULE - VORSCHAU AMTSEID DIENSTEID GELÖBNIS ICH GELOBE
« Letzte Änderung: 06 Juli 2014, 20:55:46 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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ICH GELOBE
« Antwort #3 am: 18 Dezember 2013, 19:10:38 »
BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANWORTLICHER
SEITE 1 ANTWORT 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

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1 PNG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131216 114 ORF TELETEXT POLITIK DIE ANGELOBUNGSFORMEL ICH GELOBE.png
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5097

16.12.2013 ORF TELETEXT SEITE 114 ZITAT: POLITIK Die Angelobungsformel

Die Angelobung von Regierungsmitgliedern durch den Bundespräsidenten erfolgt nach der Verlesung der Gelöbnisformel mit den Worten "Ich gelobe". Bekräftigt wird das Gelöbnis mit Handschlag und Unterschrift.   
 
Das Dekret hat folgenden Wortlaut:     
 
"Sie werden im Sinne des Artikel 72 des Bundesverfassungsgesetzes geloben, die Bundesverfassung und alle Gesetze der Republik Österreich getreulich zu beobachten und die mit Ihrem Amte verbundenen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen."   
 
Unter den Worten "Ich gelobe" erfolgt die Unterschrift des neuen Regierungsmitgliedes und des Bundespräsidenten.

ZITAT-ENDE



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131216 114 ORF TELETEXT POLITIK DIE ANGELOBUNGSFORMEL ICH GELOBE 1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5099
« Letzte Änderung: 06 Juli 2014, 20:55:16 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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MODERNES JUSTIZMANAGEMENT
« Antwort #4 am: 19 Dezember 2013, 14:28:00 »
BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANWORTLICHER
SEITE 1 ANTWORT 4 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

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KURZ UND BÜNDIG

10.12.2013 BMJ ZITAT: Modernes Justizmanagement, Gastkommentar von Dr. Josef Bosina, Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz

http://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/2c948486422806360142dbc03e7b2d3b.de.html

Dienstaufsichtsmanagement

Eine zeitgemäße Dienstaufsicht erschöpft sich nicht in der Behandlung von Einzelfällen, sondern ist ein wichtiges Mittel der Planung, Steuerung und Überwachung der Aufgabenbesorgung in der gesamten Dienststelle. Eine so verstandene Dienstaufsicht enthält Elemente der Leistungsmotivation, Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle und ist damit Ausdruck der Führungsverantwortung.

Die Bedeutung einer wirksamen Dienstaufsicht steigt, weil die mediale Aufmerksamkeit zunimmt und die Leistungen der Justiz immer kritischer betrachtet werden. Die Justiz wird in der Öffentlichkeit bzw. von den Medien vermehrt daran gemessen, wie sie mit Fehlleistungen in den eigenen Reihen umgeht. Die Ausübung der Dienstaufsicht ist daher ein entscheidender Faktor für das Ansehen der gesamten Justiz. Besonders wichtig ist hier auch ein bedarfsgerechtes Aus- und Weiterbildungsangebot zur Dienstaufsicht als Managementaufgabe.


ZITAT-ENDE Screen zur Dokumentation und zum Beweis:



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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH:
VGE-SACHVERHALTSBERICHT: VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT.

DIENSTAUFSICHT JUSTIZ EINFACHE RECHTSMEINUNG uva:

ZUR DIENSTAUFSICHT JUSTIZ BIS ZUM BUNDESMINSTERIUM GEHÖRT DIE KONTROLLE ÜBER KORREKTES BEARBEITEN VON FRISTSETZUNGSANTRÄGEN "BINNEN VIER WOCHEN".
Fristsetzungsantrag http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=388.0

ZUR DIENSTAUFSICHT JUSTIZ GEHÖRT DIE GESCHÄFTSVERTEILUNG | kurz & bündig uva:

ABGELEHNTE AMTSTRÄGER DÜRFEN IN DER RECHTSSACHE NICHT AMTIEREN. (*1)
ABGELEHNTE AMTSTRÄGER MIT AUFRECHTER RÜGE DÜRFEN IN DER RECHTSSACHE NICHT AMTIEREN. (*1)

ABGELEHNTE AMTSTRÄGER DÜRFEN NICHT ÜBER SICH SELBST BESCHLÜSSE FASSEN.
ABGELEHNTE AMTSTRÄGER DÜRFEN NICHT MEHRMALS ÜBER SICH SELBST BESCHLÜSSE FASSEN.

BESCHULDIGTE AMTSTRÄGER DÜRFEN IN DER RECHTSSACHE NICHT AMTIEREN. (*2)
BESCHULDIGTE AMTSTRÄGER DÜRFEN NICHT ÜBER SICH SELBST URTEILEN. (*2)

WENN DIE AKTENFÜHRENDEN UND INFORMIERTEN AMTSTRÄGER AM OGH UND IM BUNDESMINISTERIUM SOWIE DIE BUNDESMINISTERIN SELBST VOLLSTÄNDIG VERSAGEN IST DER BUNDESPRÄSDENT LETZTVERANTWORTLICHER. (Verdacht: wenn auch die Regierung versagt)

(*1) Die Ablehnung (Rüge) wegen offen sichtbarer Befangenheit war und ist für "immer und ewig aufrecht. KORREKT UND SCHWERWIEGEND BEGRÜNDET
(*2) Schwerwiegend beschuldigt wegen schwerkriminelle Offizialdelikte, die sofort von Amts wegen zu beenden und vollständig zu  klären sind, wie zum Beispiel: SCHWERKRIMINELLER WISSENTLICHER MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT, VÖLKERMORD, FOLTER (EMRK), ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG MIT SCHWEREN DAUERFOLGEN, SCHWERER GEWERBLICHER BETRUG, ... BEKANNTE TÄTER (BT), UT und Verdächtige bis einschließlich Spitzen der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH (*3) (*3) betrifft: aktenführende und informierte Amtsträger

TÄGLICHER KINDESMISSBRAUCH AN KÖRPER, SEELE, GEIST, BILDUNG, ...
Es besteht allerhöchste Gefahr täglicher Wiederholung.
Es besteht allerhöchste Gefahr täglicher Verdunkelung.
Es besteht allerhöchste Gefahr täglicher Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM MENSCHENKINDESWOHL.

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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EINFACHE RECHTSMEINUNG DIENSTAUFSICHT RICHTER - HIERARCHIE:
BG BEZIRKSGERICHT RICHTER - BG VORSTEHER - LG LANDESGERICHT PRÄSIDENT - OLG OBERLANDESGERICHT PRÄSIDENT - OGH PRÄSIDENT - (PARLAMENT) - (BUNDESKANZLER) - BP

EINFACHE RECHTSMEINUNG DIENSTAUFSICHT STAATSANWÄLTE - HIERARCHIE:
BA BEZIRKSANWALT - STA STAATSANWALT - LSTA LEITENDER STAATSANWALT - LOSTA LEITENDER OBERSTAATSANWALT - BMJ (2013: Mag. Christian PILNACEK) - BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ - (PARLAMENT) - (BUNDESKANZLER) - BP

Eine zentrale Frage: Wer bezahlt den Gehalt im Menschenrechtsstaat?

Mag. Andreas Ranovsky, erstellt nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr.

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20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA Modernes Justizmanagement ZITAT:
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http://www.justiz.gv.at/web2013/html/default/2c948486422806360142dbc03e7b2d3b.de.html

Modernes Justizmanagement, Gastkommentar von Dr. Josef Bosina, Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz

Die österreichische Justiz nimmt in allen internationalen Vergleichen eine Spitzenstellung ein; das ist unter anderem auch ein Verdienst der (MitarbeiterInnen in der) Justizverwaltung. Dieser positive Trend ist insbesondere auf die enormen und erfolgreichen Anstrengungen der letzten Jahre zurückzuführen. Die österreichische Justizverwaltung hat sich strukturell, fachlich und methodisch von einer reinen Vollziehungsinstitution zu einer echten Steuerungsinstanz weiterentwickelt. Dieses neue Justizmanagement agiert in allen Bereichen professioneller und nachhaltiger, sei es bei der Qualitätssicherung, bei der Führung und Aufsicht, beim Personaleinsatz, im Haushalts- und Bauwesen, in der Informationstechnologie oder in der Öffentlichkeitsarbeit.

Qualitätsmanagement

Der Aspekt der Qualität von Justizleistungen bekommt einen immer größeren Stellenwert. Die österreichische Justiz ist mit einer zunehmenden Erwartungshaltung von Parteien, Öffentlichkeit und Medien konfrontiert. Sie muss ihre Aufgaben trotz wachsender Arbeitslast mit immer weniger Geld und Personal bewältigen und soll nicht nur ihre Leistungen verbessern, sondern auch die Zufriedenheit der BürgerInnen und ihrer MitarbeiterInnen steigern.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Qualitätsbegriff in der Justiz mehrere heterogene - miteinander abzustimmende - Komponenten umfasst. Es erscheint daher sinnvoll, die verschiedenen Aspekte und Aktivitäten zu einem ganzheitlichen Qualitätsmanagementkonzept zusammenzufügen, wobei die Qualitätskriterien und Messinstrumente nur in einem partizipativen Prozess erarbeitet werden können.

Dienstaufsichtsmanagement

Eine zeitgemäße Dienstaufsicht erschöpft sich nicht in der Behandlung von Einzelfällen, sondern ist ein wichtiges Mittel der Planung, Steuerung und Überwachung der Aufgabenbesorgung in der gesamten Dienststelle. Eine so verstandene Dienstaufsicht enthält Elemente der Leistungsmotivation, Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle und ist damit Ausdruck der Führungsverantwortung.

Die Bedeutung einer wirksamen Dienstaufsicht steigt, weil die mediale Aufmerksamkeit zunimmt und die Leistungen der Justiz immer kritischer betrachtet werden. Die Justiz wird in der Öffentlichkeit bzw. von den Medien vermehrt daran gemessen, wie sie mit Fehlleistungen in den eigenen Reihen umgeht. Die Ausübung der Dienstaufsicht ist daher ein entscheidender Faktor für das Ansehen der gesamten Justiz. Besonders wichtig ist hier auch ein bedarfsgerechtes Aus- und Weiterbildungsangebot zur Dienstaufsicht als Managementaufgabe.

Personalmanagement

Im Bereich des Personalmanagements finden mannigfaltige und weitreichende Entwicklungen statt. Zu erwähnen sind hier die Erneuerung der Grundausbildungen, leistungsfördernde Beurteilungen der RechtspraktikantInnen, die bevorstehende Gesundheitsinitiative für JustizmitarbeiterInnen und die geplante Belebung des Mitarbeitergesprächs auch für Richter. Verbesserungen sind auch von der Einführung der Telearbeit, der Neuordnung des RevisorInneneinsatzes und dem Einsatz von AmtsdolmetscherInnen zu erwarten.

Die bisherige RechtspflegerInnenausbildung soll zu einer universellen (alle Sparten umfassenden) sechssemestrigen Ausbildung an einer Fachhochschule zusammengefasst werden. Da sich die Teamassistenz bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft als flexible Lösung bestens bewährt hat, soll sie auf vergleichbare Standorte, wie insbesondere größere Staatsanwaltschaften und Gerichte, ausgeweitet werden. Schließlich wird der elektronische Personalakt schrittweise von einem reinen Archivsystem zu einem umfassenden Personalverwaltungssystem mit integrierten Personalgeschäftsprozessen ausgebaut werden.
 
Infrastrukturmanagement

Hauptziel der Haushaltsrechtsreform war die Beseitigung bisheriger Schwächen der Haushaltssteuerung, wie die Jahresausrichtung und die Inputorientierung, und die Ausgestaltung des Budgets zu einem umfassenden Steuerungsinstrument für Ressourcen sowie Wirkungen/Leistungen. Ergänzend dazu ist seit Beginn des Jahres 2013 die Kosten- und Leistungsrechnung flächendeckend im Einsatz.

Mehr als die Hälfte aller Justizgebäude wurden in den letzten 20 Jahren neu errichtet oder generalsaniert. Im Zuge der laufenden Zusammenlegungen der Bezirksgerichte werden die aufnehmenden Gebäude nicht nur adaptiert, sondern dort, wo es notwendig ist, auch baulich verbessert.

Zur Verbesserung des Bürgerservices werden weitere Servicecenter eingerichtet. Servicecenter bieten an einer zentralen, barrierefrei erreichbaren Stelle des Justizgebäudes während der Amtsstunden die Möglichkeit, einfache Anliegen der BürgerInnen entgegen zu nehmen und rasch zu erledigen. Das erspart den JustizkundInnen das Aufsuchen mehrerer Stellen (oft verbunden mit Wartezeiten), und entlastet die KanzleimitarbeiterInnen und Entscheidungsorgane.

IT-Management

Die IT-Landschaft der österreichischen Justiz ist einem ständigen Prozess der Erneuerung und Optimierung unterworfen. Zu der historischen Speicherung von Schlüsseldaten der Verfahren tritt zunehmend die Anreicherung des Registers mit digitalen Inhalten (wie Urteilen, Beschlüssen oder Sachverständigengutachten), wodurch eine sukzessive Entwicklung zur elektronischen Verfahrensführung eingeleitet ist. Die größten Herausforderungen auf diesem Weg sind einerseits die Anforderung, mehrere Personen/Organisationseinheiten in einen elektronischen Workflow einzubinden, und andererseits die Notwendigkeit, umfangreiche Verfahrensinhalte in übersichtlicher Form aufbereiten und darstellen zu können. Die kürzlich ins Leben gerufene Initiative „Justiz 3.0“ hat sich zum Ziel gesetzt, ausgehend von den praktischen Anforderungen und mit Blick auf die technischen Möglichkeiten eine Vision zu entwerfen, wie sich die Justiz-IT in den nächsten Jahren weiter entwickeln soll.   

Informationsmanagement

In Abstimmung mit und ergänzend zur politischen Pressearbeit der Pressesprecher der Ressortleitung und der weitgehend anlassbezogenen und reaktiven Öffentlichkeitsarbeit der Medienstellen war 2011 eine aktive, umfassende und strukturierte Informations- und Kommunikationstätigkeit für die Justiz aufzubauen. Als prioritäre Maßnahme wurde eine Ressortmediensprecherin etabliert. Ferner wurden Standards für die Medienarbeit und Kommunikationsleitlinien erarbeitet, ein Newsletter (Ju§tizpost) installiert und im Justiz-Intranet ein neuer Bereich „Öffentlichkeitsarbeit“ eingerichtet. Sonstige Schwerpunkte der Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schritte zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Justiz im Corporate Design sowie professionell gestaltete Intranet- und Internetauftritte.

Die Justiz findet in der Öffentlichkeit statt. Ein wichtiges Mittel zur Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Justiz ist eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit. Dabei soll der Fokus der Berichterstattung weg vom Strafrecht und hin zu einer gesamthaften Abbildung der Justiz gelenkt werden. Bei der Öffentlichkeitsarbeit geht es also darum, für ein besseres Image der Justiz einzutreten, das hohe Engagement der MitarbeiterInnen nach außen zu transportieren, falsche Vorstellungen über die Justiz zu korrigieren, ungerechtfertigte Kritik zurückzuweisen und die Bevölkerung über die geleistete Arbeit zu informieren.
 
Das österreichische System der Justizverwaltung hat sich bestens bewährt und ist auch im internationalen Vergleich äußerst erfolgreich. Es ist von hoher Qualität und weist mehr und mehr Elemente eines modernen Managements auf. Trotz dieses hohen Standards muss sich die Justizverwaltung permanent und schrittweise weiter entwickeln. Hauptaugenmerk wird dabei auf die Entlastung der Rechtsprechungsorgane von Verwaltungsaufgaben, die Nutzung moderner Managementmethoden, einen zeitgemäßen IT-Einsatz und die Anwendung wirkungsorientierter Steuerungsmechanismen zu legen sein. Die jeweilige Zielerreichung wäre regelmäßig durch Selbstevaluierung, Leistungsvergleich und Controlling zu messen. Insgesamt bedarf es einer Eigensteuerung der maßgeblichen finanziellen und personellen Rahmenbedingungen im größtmöglichen Ausmaß.

Dieser Gastkommentar bezieht sich primär auf den Bereich der Gerichte. Eine ausführlichere Darstellung der wichtigsten Maßnahmen zum Justizmanagement findet sich in meinem Beitrag zum Sammelband „Wandel in der Justiz“ (herausgegeben von Walter Pilgermair, erschienen 2013 im Verlag Österreich).

© 2013, Bundesministerium für Justiz, 1070 Wien, Museumstr. 7

ZITAT-ENDE

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA Modernes Justizmanagement.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5102











1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA MODERNES JUSTIZMANAGEMENT 1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5103

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA QUALITAETSMANAGEMENT 2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5105

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA DIENSTAUFSICHTSMANAGEMENT 3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5107

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA PERSONALMANAGEMENT 4.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5109

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA INFRASTRUKTURMANAGEMENT 5.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5109

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA IT-MANAGEMENT 6.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5109

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA INFORMATIONSMANAGEMENT 7.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5115

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA INFORMATIONSMANAGEMENT 8.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5115

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131210 BMJ DR JOSEF BOSINA MODERNES JUSTIZMANAGEMENT 9.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5115

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TEMPORÄRER ANHANG KOPIE

BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - BUNDESPRÄSIDENT UND JUSTIZ
SEITE 1 ANTWORT 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

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2013 ÖSTERREICH DIE BUNDESREGIERUNG WIRD SEIT 1929 VOM BUNDESPRÄSIDENTEN ERNANNT

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Bundesregierung (Österreich)
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesregierung_(%C3%96sterreich)

ZITATE: Ernennung und Entlassung ... Die Bundesregierung wird seit 1929 vom Bundespräsidenten ernannt ... kann der Bundespräsident den Bundeskanzler oder die gesamte Bundesregierung jederzeit entlassen. ZITATE-ENDE

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
BUNDESREGIERUNG OESTERREICH wikipedia 20131213 1748.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5079

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SACHVERHALT: DIE BUNDESREGIERUNG WIRD VOM BUNDESPRÄSIDENTEN ERNANNT.

EINFACHE RECHTSMEINUNG: DER ERNENNER IST LETZTVERANTWORTLICH.
DER ERNENNER IST LETZTVERANTWORTLICH BETREFFEND DIENSTAUFSICHT.

DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICH.
DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICH BETREFFEND DIENSTAUFSICHT.



EINFACHE RECHTSMEINUNG ZUM NACHDENKEN:
DIENSTAUFSICHT JUSTIZ DER BUNDESPRAESIDENT IST LETZTVERANWORTLICH.jpg
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EINFACHE RECHTSMEINUNG ZUR DIENSTAUFSICHT JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH: DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICH.

EINFACHE BEGRÜNDUNG ZUR DIENSTAUFSICHT JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH: DER BUNDESPRÄSIDENT ERNENNT DIE  REGIERUNG. DER BUNDESPRÄSIDENT ERNENNT UND DIE RICHTER.

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VORSCHAU: AMTSEID ZITATE:
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtseid#.C3.96sterreichischer_Bundespr.C3.A4sident

Österreichischer Bundespräsident

Nach Art. 62 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes leistet der Bundespräsident bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung folgendes Gelöbnis[34]:

„Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“

Nach Art. 62 Abs. 2 B-VG ist die Beifügung einer religiösen Beteuerung zulässig. ZITATE-ENDE

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2013 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.1.jpg
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1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.2.jpg
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1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.3.jpg
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Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH

TATORT JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
TATORT BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ
TATORT BMJ
TATORT OGH
TATORT OBERLANDESGERICHT WIEN
TATORT LANDESGERICHT WIEN
TATORT LANDESGERICHT FÜR STRAFSACHEN WIEN
TATORT LANDESGERICHT WIENER NEUSTADT
TATORT LANDESGERICHT SANKT PÖLTEN
TATORT LANDESGERICHT KREMS
TATORT LANDESGERICHT EISENSTADT
TATORT BEZIRKSGERICHT MÖDLING
TATORT BEZIRKSGERICHT GLOGGNITZ
TATORT BEZIRKSGERICHT AMSTETTEN
TATORT GENERALPROKURATUR
TATORT OBERSTAATSANWALTSCHAFT WIEN
TATORT WKSTA
TATORT STAATSANWALTSCHAFT WIEN
TATORT STAATSANWALTSCHAFT WIENER NEUSTADT
TATORT STAATSANWALTSCHAFT SANKT PÖLTEN
TATORT STAATSANWALTSCHAFT EISENSTADT
TATORT BEZIRKSANWALTSCHAFT MÖDLING
TATORT BEZIRKSANWALTSCHAFT SANKT PÖLTEN
TATORT RIS - TATORT www.ris.bka.gv.at

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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2009-2013 WIE KONNTE DAS PASSIEREN, HERR BUNDESPRÄSIDENT?

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30.11.2013 VGE-SCHRIFTSATZ Sachverhalt 20131130 0000 Uhr

SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE ua:

VERDACHT ZEITRAUM BEGINN: 20.05.2007 17 UHR (TRENNUNG VON DEN VGE). SCHWERKRIMINELLE STRAFTATEN / SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL uvam, DIE SOFORT BEENDET UND VOLLSTÄNDIG GEKLÄRT WERDEN MÜSSEN.

DAHER VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE GESETZESBRÜCHE &  VERFASSUNGSBRÜCHE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL

SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH SELBST &  GEGENSEITIG. SIE WERDEN GESCHÜTZT. VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT BIS ZUM BUNDESPRÄSIDENTEN.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 13 RECHT AUF WIRKSAME BESCHWERDE von Opfern. Das Recht wird verhindert durch die „NEUE STPO“ FORT-FÜHRUNG EINER STRAFSACHE und offen sichtbar befangene und schwer kriminelle Amtsträger der JUSTIZ. StPO § 196 (3) „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) 1. INSTANZ !!

Begünstigt werden schwerkriminelle Amtsträger der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH durch § 196 (3) StPO „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) GERICHT 1. INSTANZ !!

§ 196 (3) StPO verhindert somit eine wirksame Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, zB gg schwerkriminelle Amtsträger!

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 2 RECHT AUF LEBEN sinngemäß BRD I DIE GRUNDRECHTE ARTIKEL 2 (2) "Jeder * hat das Recht auf … körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ..." Quelle:

http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html

Rechtsprechung BRD sinngemäß in AUT angewendet.

* BETRIFFT: Enkelkinder CR und LR & deren VGE

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 3 VERBOT DER FOLTER „Niemand darf … unmenschlicher … Behandlung unterworfen werden.“

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

StGB § 312a FOLTER (1) Wer als Amtsträger … auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine … von … einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, …

(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, …
MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 6 RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN: Vollständiges Versagen der Dienstaufsicht Sachverhalt: Es amtieren ausschließlich offen sichtbar befangene Amtsträger der JUSTIZ ua. Im Allg: Die Amtsträger wurden ordnungsgemäß abgelehnt und gerügt.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte: Die beschuldigten Amtsträger sichern den RZ und deren VGE nicht die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu, was real und im RIS öffentlich sichtbar ist.

Trotz Anzeigen wegen schwer krimineller Offizialdelikte amtieren die Amtsträger weiter schwerkriminell gegen das Menschenkindeswohl.

StGB § 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG
StGB § 278 a KRIMINELLE ORGANISATION
StGB § 278 b TERRORISTISCHE VEREINIGUNG
StGB § 278 c TERRORISTISCHE STRAFTATEN

§ 3f VERBOTSGESETZ: ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG der RANOVSKY ZWILLINGE nach dem 20.05.2007 etwa 17 Uhr (nachhaltige Trennung von der realen Heimat bei den VGE), „UNWERTES LEBEN“ VON HEIMKINDERN (JUWO-OPFERN, PSYCHIATRIE-OPFERN, JUSTIZ-OPFERN), INFORMATIONSSPERRE, UNFAIRE VERFAHREN, …

StGB § 321 (1) VÖLKERMORD, KONKRETE GRUPPE: HEIMKINDER (JUWO-OPFER, PSYCHIATRIE-OPFER, JUSTIZ-OPFER), KONKRETE MITGLIEDER DER GRUPPE: ENKELKINDER CHRISTOPH UND LUCAS RANOVSKY, KONKRETE BESCHREIBUNG: Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ... schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

StGB § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
StGB § 302 (2) Missbrauch der Amtsgewalt
StGB § 299 (1) Begünstigung
StGB § 297 (1) Verleumdung, z.B. in jedem Beschluss gegen die VGE,
StGB § 295 UNTERDRÜCKUNG ALLER VGE-BEWEISMITTEL
StGB § 283 (2) Verhetzung Beschimpfen und verächtlichmachen der VGE
StGB § 148 Gewerbsmäßiger schwerer Betrug,

StGB § 104a MENSCHENHANDEL sinngemäß: Die Minderjährigen Enkelkinder CR und LR (Beruf: Schüler), werden unter Einsatz unlauterer Mittel mit Vorsatz ausgebeutet. Die gesunden, fröhlichen, extrem sportlichen und geistig sehr regen Zwillinge (ehemalige Extrem-Frühchen mit Minimum 840 Gramm) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE um „sündteures Geld“ in einer Art NÖ-Kinderheim-Psychiatrie, dem „NÖ XXX“ (XXX), festgehalten.

„Frei Schnauze“: 10.000 EURO/KIND/MONAT Bisher: 980.000 EURO materieller Schaden (49 Monate x 10.000 Euro x 2 Kinder = 900.000). Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder/Jahr

Angeblicher Schaden für die Republik Österreich: 1-2 Milliarden Euro/Jahr ohne Folgeschäden etc

StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen mit schweren Dauerfolgen, KONKRET: DER ENKELKINDER CR UND LR NACH DEM 20.05.2007

StGB § 87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen,

StGB § 2 Begehung durch Unterlassung, KONKRET ZUMINDEST:

MISSACHTEN DER StPO § 2, StPO § 3,
MISSACHTEN der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsfindung,
MISSACHTEN ZPO (Parteienstellung der VGE, Zusenden aller Stellungnahmen der Gegner),
MISSACHTEN ZPO § 232 (LG WN und BG GL),
MISSACHTEN Außerstreitverfahren § 13, § 14, § 15, § 16, uvam
MISSACHTEN der beruflichen Pflichten (BDG ua)
MISSACHTEN der Pflichten der Dienstaufsicht (BDG ua)

MISSACHTEN DER ANZEIGEPFLICHT gemäß
1) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html
2) STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
3) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3
4) Sinngemäß: RECHTSANWALT DR. ADRIAN HOLLAENDER:
ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS
Quelle 16.08.2011: http://www.shg-os.com/Erklaerung.pdf

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verdunkelung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.

Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM ENKEL-KINDESWOHL VON CR UND LR.

Es besteht existenzielle Gefahr für die VGE durch schwerkriminelle Amtsträger, BT, UT und Verdächtige.

Es besteht allerhöchste Gefahr eines NATIONALEN NOTSTANDES DURCH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH, wenn unwiderlegbare Tatsachenbeweise jahrelang von einer großen Anzahl schwerkrimineller Amtsträger nicht gewürdigt werden.
ANREGUNG/ANTRAG: Reale Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung und Wahrheitsfindung SOFORT durch eine real korrekte Kommission unter der Leitung DR JOHANN RZESZUT (in eventu DR DR LUDWIG ADAMOVICH) oder ICC, EGMR, etc.

Konkret beschuldigte AMTSTRÄGER der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH, BT (bekannte Täter), UT (unbekannte Täter) und Verdächtige – alle aktenführenden oder informierten Amtsträger im Zeitraum 20.11.2009 12:25 Uhr – 30.11.2013 00:00 Uhr:

Betrifft alle Rechtssachen mit Ursprung/Zentrum/Zusammenhang Enkel-Kindeswohl CR und LR, beide * xxx.

Es wurden korrekt und ordnungsgemäß Amtsträger wegen Befangenheit abgelehnt. In vielen Fällen ohne Antwort. Daher:

Reihenfolge der JUSTIZ-Dienststellen:
01. BMJ (und 20. BMJ und Ressort)
02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
03. OGH
04. GENERALPROKURATUR
05. OLG WIEN (OLG W)
06. OSTA WIEN (OSTA W)
07. WKSTA
08. LG EISENSTADT (LG E)
09. STA EISENSTADT (STA E)
10. LG KREMS (LG KR)
11. LG SANKT PÖLTEN (SP)
12. STA SANKT PÖLTEN (SP)
13. LGSt WIEN (LGS W)
14. STA WIEN (STA W)
15. LG WIENER NEUSTADT (LG WN)
16. STA WIENER NEUSTADT (STA WN)
17. BG AMSTETTEN (BG AM)
18. BG GLOGGNITZ (BG GL)
19. BG MÖDLING (BG MD)
20. BMJ und RESSORT begründet durch ABLEHNUNG VOM 06.03.2012 MIT FRISTSETZUNG, keine Antwort, daher STRAFANZEIGE wegen schwer krimineller Offizialdelikte, die von Amts wegen sofort beendet und vollständig geklärt werden müssen.

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01. BMJ alle Amtsträger – Hervorgehoben werden mit Namen:

Mag. Claudia BANDION-ORTNER, BMfJ, und alle Kabinettsmittglieder sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ
Mag. Dr. Beatrix KARL, BMfJ, und alle Kabinettsmitglieder, hervorgehoben werden:
Mag. Thomas SCHÜTZENHÖFER, Kabinettschef, persönlich,
Dr. Johannes REHULKA, Stv. Kabinettschef, persönlich,
Mag. Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett, persönlich,
Mag. Katharina BOGNER, Kabinett, persönlich,
Dr. Caroline KINDL, Kabinett, persönlich,
Mag. Katharina REITMAYR, Kabinett, …

BMJ SEKTION I Sektionschef Honorarprofessor Dr. Georg KATHREIN, Sektionsleiter, somit letztverantwortlich für die BMJ SEKTION I sowie Bt, UT und Verdächtige in der Sektion I

BMJ SEKTION I Abteilung I 1 Leitender Staatsanwalt Dr. Erich Michael STORMANN, Abteilungsleiter, somit letztverantwortlich für die Abteilung I 1, sowie BT, UT und Verdächtige in der Abteilung I 1

OSTA Dr. Peter BARTH

BMJ SEKTION IV Sektionschef Leitender Staatsanwalt Mag. Christian PILNACEK, somit letztverantwortlich für die BMJ SEKTION IV, sowie BT,  UT und Verdächtige in der Sektion IV

LSTA Dr. Robert JIROVSKY
OSTA Mag. Thomas GRÜNEWALD
STA Mag. Christoph SCHNEIDER
sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ

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02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
Gottfried STRASSER, Justiz-Rechtsschutzbeauftragter,
sowie UT und Verdächtige im Amtsorgan „JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER“

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03. OGH
HR Hon. Prof. Dr. Eckart RATZ, OGH Präsident,
HR Dr. Franz ZEHETNER, OGH Senatspräsident,
HR Dr. Michael SCHWAB, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Babek OSHIDARI, OGH Berichterstatter,
HR Hon. Prof. Dr. Kurt KIRCHBACHER, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Michael DANEK, OGH Senatspräsident,
HR Mag. Natascha MICHEL, OGH Berichterstatter,
HR Hon. Prof. Dr. Hans-Valentin SCHROLL, OGH Senatspräsident,
HR Dr. Thomas SOLE, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Helene BACHNER-FOREGGER, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Alexandra MICHEL-KWAPINSKI, OGH Berichterstatter,
HR Mag. Barbara FÜRNKRANZ, OGH Berichterstatter,
HR Mag. Frederick LENDL, OGH Berichterstatter,
HR Hon. Prof. Dr. Herbert PIMMER, OGH Senatspräsident ,
HR Dr. Wolfgang SCHRAMM, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Edwin GITSCHTHALER, OGH Berichterstatter,
Univ. Prof. HR Dr. Georg KODEK, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Georg NOWOTNY, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Brigitte SCHENK, OGH Vizepräsidentin, Senatspräsidentin, 
HR Dr. Manfred VOGEL,
HR Dr. Friedrich JENSIK,
HR Dr. Gottfried MUSGER,
HR Dr. Erich SCHWARZENBACHER,
HR Dr. Thomas PHILIP, OGH Senatspräsident,
HR Mag. Christa HETLINGER, 
HR Mag. Eva MAREK,
HR Dr. Hagen NORDMEYER,
HR Dr. Ilse HUBER, OGH VIZEPRÄSIDENTIN,
HR Dr. Helge HOCH,
HR Dr. Christa KALIVODA,
HR Mag. Dr. Bernhard WURDINGER,
HR Mag. Martina MALESICH,
Richteramtsanwärterin Mag. NN BUCHNER
sowie UT und Verdächtige

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04. GENERALPROKURATUR
GENERALPROKURATOR Prof. Dr. Ernst Eugen FABRIZY,
sowie UT und Verdächtige

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05. OLG WIEN
HR Dr. Anton SUMERAUER, OLG WIEN PRÄSIDENT,
Dr. Gerhard JELINEK, OLG WIEN VIZE-PRÄSIDENT,
Dr. Olga STÜRZENBECHER-VOUK, OLG WIEN Präsidium,
Dr. HERBERGER, OLG WIEN Richter,
Mag. GUGGENBICHLER, OLG WIEN Richter,
Dr. Angela BIBULOWICZ, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Mag. HÄCKEL, OLG WIEN Richter,
Mag. BERGER, OLG WIEN Richter,
Mag. Katharina MÖRWALD, OLG WIEN Richterin seit 01.04.2012,
Dr. SEELIGER, OLG WIEN Richter,
Mag. Dr. Maria Elisabeth WANKE-CZERWENKA, OLG WIEN  Senatspräsidentin,
Dr. JAHN, OLG WIEN Richter,
Dr. REDEN, OLG WIEN Richter,
Dr. Christoph AICHINGER, OLG WIEN Richter,
Dr. Marina STÖGER-HILDBRAND, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Mag. Anton BAUMGARTNER, OLG WIEN Richter,
Mag. Lucie HEINDL, OLG WIEN Richterin,
Mag. Eva WILDER, OLG WIEN, Einzelrichterin
Mag. Eva WILDER, OLG WIEN, 3-Richter-Senat mit
Richter R2 und R3, trotz Antrag bisher unbekannt,
Dr. Ingrid JELINEK, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Mag. Petra STARIBACHER, OLG WIEN Richterin,
Dr. Irene MANN, OLG WIEN Richterin,
Dr. Eduard STRAUSS, OLG WIEN Senatspräsident,
Dr. Martin SONNTAG, OLG WIEN Richter,
Dr. Ursula FABIAN, OLG WIEN Richter,
Dr. Dietmar KRENN, Senatspräsident OLG WIEN,
Mag. Christa EDWARDS, OLG WIEN Richterin,
Mag. Michaela SANDA, OLG WIEN Richterin,
Mag. Kristin FISHER, OLG WIEN Richterin,
Dr. Christian DOSTAL, OLG WIEN Richter,
sowie BT, UT und Verdächtige

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06. OSTA WIEN
LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL,
OSTA Mag. Peter GILDEMEISTER
sowie BT, UT und Verdächtige

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07. WKSTA
LSTA Mag. Walter GEYER, (bis 30.11.2012),
LSTA Mag. Ilse Maria VRABL-SANDA, (ab 01.12.2012),
OSTA Mag. Johann FUCHS, Stellvertreter des Leiters der KSTA,
STA Mag. Verena EBNER
sowie BT, UT und Verdächtige

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08. LG EISENSTADT
Dr. Karl MITTERHÖFER, LG E PRÄSIDENT,
HR Mag. Alfred ELLINGER, LG E Vizepräsident, informiert
Mag. Karin KNÖCHL, Richterin LG E,
Mag. Doris HALPER-PRAUNIAS, Richterin LG E,
sowie mögliche Verdächtige

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09. STA EISENSTADT
LSTA, Dr. Wolfgang SWOBODA, informiert,
ESTA, Dr. Theresa SCHNEIDER-PONHOLZER, informiert,
KONTAKT-STA-FÜR-MISSBRAUCH, diensthabend informiert per FAX am
17.04.2012 13:26-13:29 Uhr, bisher den VGE namentlich nicht bekannt,
STA Mag. Richard ROPPER, aktenführend,
sowie mögliche Verdächtige

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10. LG KR
HR Dr. Norbert KLAUS, LG KR PRÄSIDENT,
Dr. Richard SIMSALIK, LG KR Vizepräsident ,
Dr. Gerhard WITTMANN, LG KR Richter,
Mag. Susanne DANIEL, LG KR Richterin,
sowie BT, UT und Verdächtige

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11. LG SP
HR Dr. Franz CUTKA, LG SP PRÄSIDENT,
Mag. HUMER, LG SP Vize-Präsidentin,
Dr. Christian SCHRAMM, LG SP,
Mag. Doris WAIS-PFEFFER, LG SP,
Richter „R3“ des betroffenen Drei-Richter-Senates am LG SP,
wahrscheinlich HUMER-(WAIS-PFEFFER)-R3, trotz
Aufforderung namentlich den VGE bis heute nicht genannt,
Dr. Gabriele JUNGBLUT, LG SP,
Mag. Marion FISCHER, LG SP,
Dr. Marion BELLINGRATH-TÜRSCHERL, LG SP,
Dr. Bernhard STEGER, LG SP,
Mag. SONNLEITNER, LG SP,
Mag. TEMPER, LG SP,
Mag. Claudia MATZKA-LÖSCHENBERGER, LG SP,
Dr. Roland BRENNER, LG SP,
Mag. Elisabeth WESSELY-KRISTÖFFEL, LG SP,
sowie BT, UT und Verdächtige

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12. STA SP
LSTA HR Dr. Peter FICENC, LSTA: informiert, jetzt LSTA in Ruhe,
LSTA Mag. Michaela SCHNELL, LSTA der STA SP,
STA Dr. Gerhard SEDLACEK, ESTA der STA SP – früher informiert,
STA Mag. Christiane BURKHEISER, Kontakt-STA-für Missbrauch bei der
STA SP – informiert,
STA Mag. Michaela OBENAUS-ZIMMEL, STA SP,
BA Heinz SCHAGERL
sowie BT, UT und Verdächtige

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13. LGS WIEN
HR Dr. Friedrich FORSTHUBER, LGS WIEN PRÄSIDENT,
Mag. Helene GNIDA, LGS WIEN Richterin,
Richter „R2“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA
Richter „R3“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA
Mag. PASCHING, LGS WIEN, Richter,
Dr. VETTER, LGS WIEN Richter,
Dr. Eva BRACHTEL, LGS WIEN VIZE-PRÄSIDENTIN,
Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG, LGS WIEN VIZE-PRÄS.,
Mag. Christina SALZBORN, LGS WIEN Pressesprecherin,
Mag. Andreas HAUTZ, LGS WIEN PRÄSIDIUM Richter, informiert,
Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIG, LGS W PRÄS. Richter, informiert,
Mag. Christoph BAUER, LGS W PRÄSIDIUM Richter informiert,
Dr. Michael SPINN, LGS WIEN PRÄSIDIUM Richter, informiert,
Mag. Ulrich NACHTLBERGER, LGS WIEN Richter,
Mag. Sonja WEIS, LGS WIEN Richterin,
Dr. Gerhard POHNERT, LGS WIEN Richter,
sowie BT, UT und Verdächtige

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14. STA WIEN
LSTA HR Dr. Maria-Luise NITTEL, LSTA der STA W – informiert,
STA Mag. Gerhard JAROSCH, Erster STA der STA WIEN – informiert,
STA Mag. Ursula KROPIUNIG, Kontakt-Staatsanwältin-für-Missbrauch bei der STA WIEN – informiert,
STA Mag. Anna MORAK, bis 31.03.2011 bei der STA WIEN,
STA Mag. Julia HUBER, ab 01.04.2011 bei der STA WIEN,
STA Mag. Julia KOFFLER-POCK, STA WIEN,
STA Dr. Kurt HANKIEWICZ, STA WIEN,
STA Mag. Andreas MUGLER, STA WIEN,
STA Dr. Sabine RUDAS-TSCHINKEL, STA WIEN,
STA Mag. Jörgen SANTIN, STA WIEN,
sowie BT, UT und Verdächtige

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15. LG WN
HR Mag. Rudolf MASICEK, Präsident bis 31.12.2010,
HR Dr. Josef GLATZ, Präsident ab 01.01.2013, vorher V-Präsident,
HR Mag. Dr. Ingeborg KRISTEN, Präsident 01.02.2011-31.12.2012,
HR Mag. Leopold OBERHOFER, LG WN,
Mag. Waltraud BERGER, LG WN,
Mag. Tina TEFFER, LG WN,
Mag. Hans BARWITZIUS, LG WN,
Mag. Birgit BORNS, LG WN,
Mag. Alexandra BAUMANN, LG WN,
Mag. Christine GÖDL, LG WN,
Mag. Peter WÖHRER, LG WN,
Dr. Nina PAINZ-SKOCZDOPOLE, LG WN,
Dr. Kurt WEISGRAM, LG WN,
Mag. Andrea KLADENSKY, LG WN,
Mag. Nina MORAWETZ, LG WN und BG GL
sowie BT, UT und Verdächtige

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16. STA WN
LSTA Mag. Barbara HAIDER, LSTA der STA WN ab 01.03.2011,
ESTA Mag. Johann FUCHS, Kontakt-STA-für Missbrauch bei der STA WN, ERSTER STA der STA WN in der Funktion des Leitenden STA der STA WN bis 28.02.2011,
STA Ing. Mag. Erwin BLÜMEL, STA WN,
STA Mag. Wolfgang HANDLER, STA WN,
STA Mag. Daniela KÖCK, STA WN,
STA Mag. Teresa SCHERRER, bei der STA WN bis 31.12.2010,
BA Johanna SCHEIBENPFLUG, Bezirksanwältin MD bei der STA WN,
Mag. Norbert HAUSER, STA WN,
sowie BT, UT und Verdächtige

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17. BG AM
HR Dr. Josef SCHLÖGL, Vorsteher des BG AM bis 30.11.2011,
Mag. Ernst SICHART, Letztverantwortlich als Vorsteher des BG AM ab 01.12.2011, vorher wahrscheinlich Vize-Vorsteher, und
Richter Mag. Peter HARM, aktenführend,
sowie BT, UT und Verdächtige
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18. BG GL
Dr. Eva PEINHAUPT-SCHWEIGHOFER, Vorsteherin BG GL, 
Mag. Nina MORAWETZ, BG GL und LG WN
Mag. Judith ROSNAK, Richterin BG GL,
sowie BT, UT und Verdächtige
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19. BG MD
Dr. Harald FRANZ, Vorsteher BG MD,
Dr. Hildegard BOLTZ, „diensthabende“ Vorsteherin BG MD,
Mag. Eva REICHEL, BG MD,
Mag. Katharina MÖRWALD, BG MD,
Mag. Monika DÜNSER, BG MD,
sowie BT, UT und Verdächtige
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Die Liste muss nicht vollständig sein. Erweiterungen vorbehalten.

Es gilt die Unschuldsvermutung. es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG FÜR DAS FORUM: Nachträgliche Korrekturen in dieser Farbe

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EINFACHE RECHTSMEINUNG ZUM NACHDENKEN:
DIENSTAUFSICHT JUSTIZ DER BUNDESPRAESIDENT IST LETZTVERANWORTLICH.jpg
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Jeder Amtsträger wird öffentlich aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwer kriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.

Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.

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STAAT KLAR - PLANET SCHULE - VORSCHAU AMTSEID DIENSTEID GELÖBNIS ICH GELOBE
« Letzte Änderung: 06 Juli 2014, 20:54:57 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER
« Antwort #5 am: 12 Juni 2014, 08:32:21 »
BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANWORTLICHER
SEITE 1 ANTWORT 5 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER

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20140528 1941 STANDARD Pleischl neuer Chef der Generalprokuratur ZITATE:

http://derstandard.at/2000001641532/Pleischl-neuer-Chef-der-Generalprokuratur

Pleischl neuer Chef der Generalprokuratur

RENATE GRABER 28. Mai 2014, 19:41

Leitungsposten war seit Anfang 2013 vakant - weitere Rochaden folgen

Nun steht der neue Chef der Generalprokuratur fest: Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien, Werner Pleischl, wird Ernst Eugen Fabrizy nachfolgen. Bundespräsident Heinz Fischer hat Pleischl auf Vorschlag von Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) am Mittwoch ernannt. Pleischl wird sein Amt am 1. Juni antreten.

ZITATE-ENDE

Zur Dokumentation und zum Beweis:



20140528 1941 derstandard PLEISCHL NEUER CHEF DER GENERALPROKURATUR 1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5906

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20140528 1941 derstandard PLEISCHL NEUER CHEF DER GENERALPROKURATUR 2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=5908

ZITAT: Pleischl mit der früheren Justizministerin Beatrix Karl und der Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft, Ilse Maria Vrabl-Sanda, die nun in die Oberstaatsanwaltschaft wechseln könnte ZITAT-ENDE

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

« Letzte Änderung: 06 Juli 2014, 20:53:54 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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HR DR WERNER PLEISCHL ANTRITTSBESUCH BEI DR HEINZ FISCHER
« Antwort #6 am: 03 Juli 2014, 00:00:55 »
BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANWORTLICHER
SEITE 1 ANTWORT 6 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER



HR DR WERNER PLEISCHL ANTRITTSBESUCH BEI DR HEINZ FISCHER

siehe auch: NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE ua
SEITE 8 ANTWORT 120 http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,408.120.html

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20140627 1107 OTS DR HEINZ FISCHER TRIFFT HR DR WERNER PLEISCHL ZITATE:

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20140627_OTS0096/presseoeffentliche-termine-von-bundespraesident-dr-heinz-fischer-in-der-zeit-vom-30-juni-bis-6-juli-2014

OTS0096, 27. Juni 2014, 11:07

Presseöffentliche Termine von Bundespräsident Dr. Heinz Fischer in der Zeit vom 30. Juni bis 6. Juli 2014

Freitag, 4. Juli:
09.00: Teilnahme an der Kranzniederlegung anlässlich des 10. Todestages von Bundespräsident Dr. Thomas Klestil (Präsidentengruft/Wiener Zentralfriedhof/Tor II)
11.00 Uhr: Antrittsbesuch des neuen Generalprokurators beim Obersten Gerichtshof, Franz Pleischl (Präsidentschaftskanzlei)

Zur Dokumentation und zum Beweis:

20140627 1107 OTS HR DR WERNER PLEISCHL ANTRITTSBESUCH BEI DR HEINZ FISCHER.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=6099

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20140627 1107 OTS DR HEINZ FISCHER TRIFFT HR DR WERNER PLEISCHL.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=894.0;attach=6097

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: AMTIEREN SCHWERKRIMINELL

01. BMJ
Dr. Wolfgang BRANDSTETTER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia BANDION-ORTNER amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmittglieder sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell,
Mag. Dr. Beatrix KARL amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmitglieder amtieren schwerkriminell, hervorgehoben werden:
Mag. Thomas SCHÜTZENHÖFER amtiert schwerkriminell,
Dr. Johannes REHULKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett, persönlich, amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina BOGNER amtiert schwerkriminell,
Dr. Caroline KINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina REITMAYR amtiert schwerkriminell, …

BMJ SEKTION I Sektionschef Honorarprofessor Dr. Georg KATHREIN amtiert schwerkriminell,
sowie Bt, UT und Verdächtige in der Sektion I amtieren schwerkriminell,

BMJ SEKTION I Abteilung I 1
Leitender Staatsanwalt Dr. Erich Michael STORMANN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige in der Abteilung I 1  amtieren schwerkriminell,
OSTA Dr. Peter BARTH amtiert schwerkriminell,

BMJ SEKTION IV
Sektionschef Leitender Staatsanwalt Mag. Christian PILNACEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT,  UT und Verdächtige in der Sektion IV amtieren schwerkriminell,
LSTA Dr. Robert JIROVSKY amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Thomas GRÜNEWALD amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christoph SCHNEIDER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell

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02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
Gottfried STRASSER  amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige im Amtsorgan „JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER“ amtieren schwerkriminell

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03. OGH
HR Hon. Prof. Dr. Eckart RATZ amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Franz ZEHETNER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael SCHWAB amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Babek OSHIDARI amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Kurt KIRCHBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael DANEK amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Natascha MICHEL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Hans-Valentin SCHROLL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas SOLE amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helene BACHNER-FOREGGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Alexandra MICHEL-KWAPINSKI amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Barbara FÜRNKRANZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Frederick LENDL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Herbert PIMMER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Wolfgang SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Edwin GITSCHTHALER amtiert schwerkriminell,
Univ. Prof. HR Dr. Georg KODEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Georg NOWOTNY amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Brigitte SCHENK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Manfred VOGEL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Friedrich JENSIK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Gottfried MUSGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Erich SCHWARZENBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas PHILIP  amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Christa HETLINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Eva MAREK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Hagen NORDMEYER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Ilse HUBER, OGH VIZEPRÄSIDENTIN amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helge HOCH amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Christa KALIVODA amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Bernhard WURDINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Martina MALESICH amtiert schwerkriminell,
Richteramtsanwärterin Mag. NN BUCHNER amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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04. GENERALPROKURATUR
GENERALPROKURATOR Prof. Dr. Ernst Eugen FABRIZY amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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05. OLG WIEN
HR Dr. Anton SUMERAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard JELINEK amtiert schwerkriminell,
Dr. Olga STÜRZENBECHER-VOUK amtiert schwerkriminell,
Dr. HERBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. GUGGENBICHLER amtiert schwerkriminell,
Dr. Angela BIBULOWICZ amtiert schwerkriminell,
Mag. HÄCKEL amtiert schwerkriminell,
Mag. BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Dr. SEELIGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Dr. Maria Elisabeth WANKE-CZERWENKA amtiert schwerkriminell,
Dr. JAHN  amtiert schwerkriminell,
Dr. REDEN amtiert schwerkriminell,
Dr. Christoph AICHINGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marina STÖGER-HILDBRAND amtiert schwerkriminell,
Mag. Anton BAUMGARTNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Lucie HEINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER  amtiert schwerkriminell,
Richter R2 und R3, trotz Antrag bisher unbekannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Ingrid JELINEK amtiert schwerkriminell,
Mag. Petra STARIBACHER  amtiert schwerkriminell,
Dr. Irene MANN amtiert schwerkriminell,
Dr. Eduard STRAUSS amtiert schwerkriminell,
Dr. Martin SONNTAG amtiert schwerkriminell,
Dr. Ursula FABIAN amtiert schwerkriminell,
Dr. Dietmar KRENN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christa EDWARDS amtiert schwerkriminell,
Mag. Michaela SANDA amtiert schwerkriminell,
Mag. Kristin FISHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian DOSTAL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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06. OSTA WIEN
LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Peter GILDEMEISTER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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07. WKSTA
LSTA Mag. Walter GEYER amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Ilse Maria VRABL-SANDA amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Verena EBNER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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08. LG EISENSTADT
Dr. Karl MITTERHÖFER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Alfred ELLINGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Karin KNÖCHL amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris HALPER-PRAUNIAS amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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09. STA EISENSTADT
LSTA, Dr. Wolfgang SWOBODA amtiert schwerkriminell,
ESTA, Dr. Theresa SCHNEIDER-PONHOLZER amtiert schwerkriminell,
KONTAKT-STA-FÜR-MISSBRAUCH, diensthabend informiert per FAX am 17.04.2012 13:26-13:29 Uhr, bisher den VGE namentlich nicht bekannt, amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Richard ROPPER amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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10. LG KR
HR Dr. Norbert KLAUS amtiert schwerkriminell,
Dr. Richard SIMSALIK amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard WITTMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Susanne DANIEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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11. LG SP
HR Dr. Franz CUTKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea HUMER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris WAIS-PFEFFER amtiert schwerkriminell,
Richter „R3“ des betroffenen Drei-Richter-Senates am LG SP, wahrscheinlich HUMER-(WAIS-PFEFFER)-R3, trotz Aufforderung namentlich den VGE bis heute nicht genannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Gabriele JUNGBLUT amtiert schwerkriminell,
Mag. Marion FISCHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marion BELLINGRATH-TÜRSCHERL amtiert schwerkriminell,
Dr. Bernhard STEGER amtiert schwerkriminell,
Mag. SONNLEITNER amtiert schwerkriminell,
Mag. TEMPER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia MATZKA-LÖSCHENBERGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Roland BRENNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth WESSELY-KRISTÖFFEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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12. STA SP
LSTA HR Dr. Peter FICENC amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Michaela SCHNELL amtiert schwerkriminell,
ESTA Dr. Gerhard SEDLACEK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christiane BURKHEISER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Michaela OBENAUS amtiert schwerkriminell,
BA Heinz SCHAGERL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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13. LGS WIEN
HR Mag. Friedrich FORSTHUBER amtiert schwerkriminell,
Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter „R2“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter „R3“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Mag. PASCHING amtiert schwerkriminell,
Dr. VETTER amtiert schwerkriminell,
Dr. Eva BRACHTEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christina SALZBORN amtiert schwerkriminell,
Mag. Andreas HAUTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christoph BAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Michael SPINN amtiert schwerkriminell,
Mag. Ulrich NACHTLBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Sonja WEIS amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard POHNERT amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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14. STA WIEN
LSTA HR Dr. Maria-Luise NITTEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Gerhard JAROSCH amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Ursula KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Anna MORAK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia HUBER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia KOFFLER-POCK amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Kurt HANKIEWICZ amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Andreas MUGLER amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Sabine RUDAS-TSCHINKEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Jörgen SANTIN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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15. LG WN
HR Mag. Rudolf MASICEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Josef GLATZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Ingeborg KRISTEN amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Leopold OBERHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Waltraud BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Tina TEFFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Hans BARWITZIUS amtiert schwerkriminell,
Mag. Birgit BORNS amtiert schwerkriminell,
Mag. Alexandra BAUMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christine GÖDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Peter WÖHRER amtiert schwerkriminell,
Dr. Nina PAINZ-SKOCZDOPOLE amtiert schwerkriminell,
Dr. Kurt WEISGRAM amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea KLADENSKY amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Jutta BURIANEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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16. STA WN
LSTA Mag. Barbara HAIDER amtiert schwerkriminell,
ESTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Ing. Mag. Erwin BLÜMEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Wolfgang HANDLER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Daniela KÖCK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Teresa SCHERRER amtiert schwerkriminell,
BA Johanna SCHEIBENPFLUG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Norbert HAUSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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17. BG AM
HR Dr. Josef SCHLÖGL amtiert schwerkriminell,
Mag. Ernst SICHART amtiert schwerkriminell,
Richter Mag. Peter HARM amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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18. BG GL
Dr. Eva PEINHAUPT-SCHWEIGHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Judith ROSNAK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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19. BG MD

Dr. Harald FRANZ amtiert schwerkriminell,
Dr. Hildegard BOLTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva REICHEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Mag. Monika DÜNSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,


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13.07.2013 15:00 KRONE-ZITAT: "WIE KONNTE DAS PASSIEREN, FRAU KARL?"



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2013 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4772



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4774



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4776

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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2009-2014 WIE KONNTE DAS PASSIEREN, HERR BUNDESPRÄSIDENT?

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20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: SEITE 05-08:

SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE ua:

VERDACHT ZEITRAUM BEGINN: 20.05.2007 17 UHR (TRENNUNG VON DEN VGE).

SCHWERKRIMINELLE STRAFTATEN / SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL uvam, DIE SOFORT BEENDET UND VOLLSTÄNDIG GEKLÄRT WERDEN MÜSSEN.

DAHER VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE GESETZESBRÜCHE &  VERFASSUNGSBRÜCHE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL

SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH SELBST &  GEGENSEITIG.

SIE WERDEN GESCHÜTZT.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT BIS ZUM BUNDESPRÄSIDENTEN.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 13 RECHT AUF WIRKSAME BESCHWERDE von Opfern. Das Recht wird verhindert durch die „NEUE STPO“ FORTFÜHRUNG EINER STRAFSACHE und offen sichtbar befangene und schwer kriminelle Amtsträger der JUSTIZ. StPO § 196 (3) „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) 1. INSTANZ !!

Begünstigt werden schwerkriminelle Amtsträger der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH durch § 196 (3) StPO „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) GERICHT 1. INSTANZ !!

§ 196 (3) StPO verhindert somit eine wirksame Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, zB gg schwerkriminelle Amtsträger!

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 2 RECHT AUF LEBEN sinngemäß BRD I DIE GRUNDRECHTE ARTIKEL 2 (2) "Jeder * hat das Recht auf … körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ..."

Quelle: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html

Rechtsprechung BRD sinngemäß in AUT angewendet.

* BETRIFFT: Enkelkinder CR und LR & deren VGE

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 3 VERBOT DER FOLTER

„Niemand darf … unmenschlicher … Behandlung unterworfen werden.“

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

StGB § 312a FOLTER (1) Wer als Amtsträger … auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine … von … einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, …

(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, …

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 6 RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN: Vollständiges Versagen der Dienstaufsicht Sachverhalt: Es amtieren ausschließlich offen sichtbar befangene Amtsträger der JUSTIZ ua. Im Allg: Die Amtsträger wurden ordnungsgemäß abgelehnt und gerügt.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte: Die beschuldigten Amtsträger sichern den Ranovsky Zwillingen und deren VGE nicht die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu, was real und im RIS öffentlich sichtbar ist.
Trotz Anzeigen wegen schwer krimineller Offizialdelikte amtieren die Amtsträger weiter schwerkriminell gegen das Menschenkindeswohl.

StGB § 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG
StGB § 278 a KRIMINELLE ORGANISATION
StGB § 278 b TERRORISTISCHE VEREINIGUNG
StGB § 278 c TERRORISTISCHE STRAFTATEN

§ 3f VERBOTSGESETZ: ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG der RANOVSKY ZWILLINGE nach dem 20.05.2007 etwa 17 Uhr (nachhaltige Trennung von der realen Heimat bei den VGE), „UNWERTES LEBEN“ VON HEIMKINDERN (JUWO-OPFERN, PSYCHIATRIE-OPFERN, JUSTIZ-OPFERN), INFORMATIONSSPERRE, UNFAIRE VERFAHREN, …

StGB § 321 (1) VÖLKERMORD, KONKRETE GRUPPE: HEIMKINDER (JUWO-OPFER, PSYCHIATRIE-OPFER, JUSTIZ-OPFER), KONKRETE MITGLIEDER DER GRUPPE: ENKELKINDER CR UND LR, KONKRETE BESCHREIBUNG: Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ...
körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

StGB § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

StGB § 302 (2) Missbrauch der Amtsgewalt

StGB § 299 (1) Begünstigung

StGB § 297 (1) Verleumdung, z.B. in jedem Beschluss gegen die VGE,

StGB § 295 UNTERDRÜCKUNG ALLER VGE-BEWEISMITTEL

StGB § 283 (2) Verhetzung Beschimpfen und verächtlichmachen der VGE

StGB § 200 Unterschiebung eines Kindes, KONKRET: 2 weitere angebliche Enkelkinder durch xxx

StGB § 148 Gewerbsmäßiger schwerer Betrug,

StGB § 104a MENSCHENHANDEL sinngemäß: Die Minderjährigen Enkelkinder CR und LR (Beruf: Schüler), werden unter Einsatz unlauterer Mittel mit Vorsatz ausgebeutet. Die gesunden, fröhlichen, extrem sportlichen und geistig sehr regen Zwillinge (ehemalige Extrem-Frühchen mit Minimum 840 Gramm) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE um „sündteures Geld“ in einer Art NÖ-Kinderheim-Psychiatrie, dem XXX (XXX), festgehalten.

„Frei Schnauze“: 10.000 EURO/KIND/MONAT Bisher: 1 MILLION EURO materieller Schaden (50 Monate x 10.000 Euro x 2 Kinder = 1.000.000). Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder/Jahr Angeblicher Schaden für die Republik Österreich: 1-2 Milliarden Euro/Jahr ohne Folgeschäden etc

StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen mit schweren Dauerfolgen, KONKRET: DER ENKELKINDER CR UND LR NACH DEM 20.05.2007

StGB § 87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen für die RANOVSKY ZWILLINGE

StGB § 2 Begehung durch Unterlassung, KONKRET ZUMINDEST:

MISSACHTEN DER StPO §§ 2, 3 Amtswegigkeit-Objektivität-Wahrheitsfoschung,

MISSACHTEN der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsfindung,

MISSACHTEN ZPO (Parteienstellung der VGE, Zusenden aller Stellungnahmen aller Gegner),

MISSACHTEN ZPO § 232 (LG WN und BG GL),

MISSACHTEN Außerstreitverfahren § 13, § 14, § 15, § 16, uvam

MISSACHTEN der beruflichen Pflichten (BDG ua)

MISSACHTEN der Pflichten der Dienstaufsicht (BDG ua)

MISSACHTEN DER ANZEIGEPFLICHT gemäß

1) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html

2) STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

3) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3

4) Sinngemäß: RECHTSANWALT DR. ADRIAN HOLLAENDER:
ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS
Quelle 16.08.2011: http://www.shg-os.com/Erklaerung.pdf

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verdunkelung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.
Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM ENKEL-KINDESWOHL VON CR UND LR.
Es besteht existenzielle Gefahr für die VGE durch schwerkriminelle Amtsträger, BT, UT und Verdächtige.

Es besteht allerhöchste Gefahr eines NATIONALEN NOTSTANDES DURCH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH, wenn unwiderlegbare Tatsachenbeweise jahrelang von einer großen Anzahl schwerkrimineller Amtsträger nicht gewürdigt werden.


ANREGUNG/ANTRAG: Reale Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung und Wahrheitsfindung SOFORT durch eine real korrekte Kommission unter der Leitung DR JOHANN RZESZUT (in eventu DR DR LUDWIG ADAMOVICH) oder ICC, EGMR, etc.

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AUFFORDERUNG: Jeder Amtsträger wird aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwerkriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.

Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.

« Letzte Änderung: 06 Juli 2014, 20:54:10 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER
SEITE 1 ANTWORT 7 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

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KOPIE

VERDACHT SCHWERVERBRECHEN GEGEN DAS KINDESWOHL
SEITE 01 ANTWORT 14 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=647.0



20140705 orf GB REGIERUNG UNTERSUCHT VORWUERFE UEBER KINDESMISSBRAUCH 1.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=647.0;attach=6162

KINDESMISSBRAUCH



20140705 orf GB REGIERUNG UNTERSUCHT VORWUERFE UEBER KINDESMISSBRAUCH 2.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=647.0;attach=6166

"KINDERSCHÄNDERRING" IN PARLAMENT UND REGIERUNG



20140705 orf GB REGIERUNG UNTERSUCHT VORWUERFE UEBER KINDESMISSBRAUCH 3.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=647.0;attach=6164

VIELE POLITIKER SOLLEN DAVON GEWUSST HABEN

GB KINDESMISSBRAUCH VIELE POLITIKER SOLLEN DAVON GEWUSST HABEN

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20140705 orf GB REGIERUNG UNTERSUCHT VORWUERFE UEBER KINDESMISSBRAUCH ZITATE:

http://www.orf.at/stories/2236823/

GB: Regierung untersucht Vorwürfe über Kindesmissbrauch

Die britische Regierung untersucht Anschuldigungen, nach denen in den 1980er Jahren ein „Kinderschänderring“ in Parlament und Regierung aktiv gewesen sein soll. Nach einem Bericht des „Daily Telegraph“ von heute stehen mehr als zehn ehemalige und noch amtierenden Politiker unter dem Verdacht des Kindesmissbrauchs. Die Polizei ermittelt.

Premierminister David Cameron hat unterdessen eine Untersuchung darüber angeordnet, warum ein Dossier über die Vorwürfe aus den 1980er Jahren nicht mehr auffindbar ist. Der Bericht war 1983 dem damaligen konservativen Innenminister und späteren EU-Kommissar Leon Brittan übergeben worden. Eine öffentliche Anhörung über die Anschuldigungen hat die Regierung Cameron bisher aber abgelehnt.

Viele Politiker sollen davon gewusst haben

Die Vorwürfe gehen auf Informationen des Kinderschutzexperten Peter McKelvie zurück, der seit mehr als 20 Jahren Material über angeblichen Kindesmissbrauch in höchsten politischen und gesellschaftlichen Kreisen sammelt. Es gebe genug Anhaltspunkte, um formale Ermittlungen gegen mindestens 20 Mitglieder aus beiden Häusern des Parlaments einzuleiten, sagte McKelvie dem „Daily Telegraph“. Nach seiner Einschätzung hätten weitere 20 Politiker von dem Missbrauch gewusst und diesen durch ihr Schweigen gedeckt.

Publiziert am 05.07.2014 ZITATE-ENDE

Persönliche Anmerkung: 1 geringfügige Tippfehler-Korrektur: 1980er

Zur Dokumentation und zum Beweis:

20140705 orf GB REGIERUNG UNTERSUCHT VORWUERFE UEBER KINDESMISSBRAUCH.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=647.0;attach=6153

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20140705 orf GB REGIERUNG UNTERSUCHT VORWUERFE UEBER KINDESMISSBRAUCH 1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=647.0;attach=6154

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20140705 orf GB REGIERUNG UNTERSUCHT VORWUERFE UEBER KINDESMISSBRAUCH 2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=647.0;attach=6156

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20140705 orf GB REGIERUNG UNTERSUCHT VORWUERFE UEBER KINDESMISSBRAUCH 3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=647.0;attach=6158

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20140705 orf GB REGIERUNG UNTERSUCHT VORWUERFE UEBER KINDESMISSBRAUCH 1.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=647.0;attach=6162

KINDESMISSBRAUCH

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20140705 orf GB REGIERUNG UNTERSUCHT VORWUERFE UEBER KINDESMISSBRAUCH 2.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=647.0;attach=6166

"KINDERSCHÄNDERRING" IN PARLAMENT UND REGIERUNG

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20140705 orf GB REGIERUNG UNTERSUCHT VORWUERFE UEBER KINDESMISSBRAUCH 3.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=647.0;attach=6164

VIELE POLITIKER SOLLEN DAVON GEWUSST HABEN

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

« Letzte Änderung: 06 Juli 2014, 20:51:57 von Andreas Ranovsky »
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BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ
« Antwort #8 am: 06 Juli 2014, 20:41:25 »
BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER
SEITE 1 ANTWORT 8 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

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KOPIE

VERDACHT SCHWERVERBRECHEN GEGEN DAS KINDESWOHL
SEITE 02 ANTWORT 15 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=647.15

20140706 1720 KURIER GB KINDERSCHÄNDERRING IM PARLAMENT ZITATE:

http://kurier.at/politik/weltchronik/kindesmissbrauchsskandal-erschuettert-grossbritannien-mehr-als-100-verschwundene-akten/73.638.135
 
06.07.2014 17:20 Kurier.at Akten verschwunden Missbrauchsskandal erschüttert Großbritannien. Mehrere britische Medien berichteten von einem Kinderschänderring im Parlament in den 1980er Jahren. Hunderte Akten verschwunden.

ZITATE-ENDE

Zur Dokumentation und zum Beweis:



20140706 1720 KURIER GB KINDERSCHAENDERRING IM PARLAMENT 1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=647.0;attach=6176

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20140706 1720 KURIER GB KINDERSCHAENDERRING IM PARLAMENT 2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=647.0;attach=6178

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20140706 1720 KURIER GB KINDERSCHAENDERRING IM PARLAMENT 3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=647.0;attach=6180

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: AMTIEREN SCHWERKRIMINELL

01. BMJ
Dr. Wolfgang BRANDSTETTER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia BANDION-ORTNER amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmittglieder sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell,
Mag. Dr. Beatrix KARL amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmitglieder amtieren schwerkriminell, hervorgehoben werden:
Mag. Thomas SCHÜTZENHÖFER amtiert schwerkriminell,
Dr. Johannes REHULKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett, persönlich, amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina BOGNER amtiert schwerkriminell,
Dr. Caroline KINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina REITMAYR amtiert schwerkriminell, …

BMJ SEKTION I Sektionschef Honorarprofessor Dr. Georg KATHREIN amtiert schwerkriminell,
sowie Bt, UT und Verdächtige in der Sektion I amtieren schwerkriminell,

BMJ SEKTION I Abteilung I 1
Leitender Staatsanwalt Dr. Erich Michael STORMANN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige in der Abteilung I 1  amtieren schwerkriminell,
OSTA Dr. Peter BARTH amtiert schwerkriminell,

BMJ SEKTION IV
Sektionschef Leitender Staatsanwalt Mag. Christian PILNACEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT,  UT und Verdächtige in der Sektion IV amtieren schwerkriminell,
LSTA Dr. Robert JIROVSKY amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Thomas GRÜNEWALD amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christoph SCHNEIDER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell

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02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
Gottfried STRASSER  amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige im Amtsorgan „JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER“ amtieren schwerkriminell

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03. OGH
HR Hon. Prof. Dr. Eckart RATZ amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Franz ZEHETNER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael SCHWAB amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Babek OSHIDARI amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Kurt KIRCHBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael DANEK amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Natascha MICHEL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Hans-Valentin SCHROLL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas SOLE amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helene BACHNER-FOREGGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Alexandra MICHEL-KWAPINSKI amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Barbara FÜRNKRANZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Frederick LENDL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Herbert PIMMER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Wolfgang SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Edwin GITSCHTHALER amtiert schwerkriminell,
Univ. Prof. HR Dr. Georg KODEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Georg NOWOTNY amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Brigitte SCHENK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Manfred VOGEL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Friedrich JENSIK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Gottfried MUSGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Erich SCHWARZENBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas PHILIP  amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Christa HETLINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Eva MAREK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Hagen NORDMEYER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Ilse HUBER, OGH VIZEPRÄSIDENTIN amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helge HOCH amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Christa KALIVODA amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Bernhard WURDINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Martina MALESICH amtiert schwerkriminell,
Richteramtsanwärterin Mag. NN BUCHNER amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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04. GENERALPROKURATUR
GENERALPROKURATOR Prof. Dr. Ernst Eugen FABRIZY amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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05. OLG WIEN
HR Dr. Anton SUMERAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard JELINEK amtiert schwerkriminell,
Dr. Olga STÜRZENBECHER-VOUK amtiert schwerkriminell,
Dr. HERBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. GUGGENBICHLER amtiert schwerkriminell,
Dr. Angela BIBULOWICZ amtiert schwerkriminell,
Mag. HÄCKEL amtiert schwerkriminell,
Mag. BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Dr. SEELIGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Dr. Maria Elisabeth WANKE-CZERWENKA amtiert schwerkriminell,
Dr. JAHN  amtiert schwerkriminell,
Dr. REDEN amtiert schwerkriminell,
Dr. Christoph AICHINGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marina STÖGER-HILDBRAND amtiert schwerkriminell,
Mag. Anton BAUMGARTNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Lucie HEINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER  amtiert schwerkriminell,
Richter R2 und R3, trotz Antrag bisher unbekannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Ingrid JELINEK amtiert schwerkriminell,
Mag. Petra STARIBACHER  amtiert schwerkriminell,
Dr. Irene MANN amtiert schwerkriminell,
Dr. Eduard STRAUSS amtiert schwerkriminell,
Dr. Martin SONNTAG amtiert schwerkriminell,
Dr. Ursula FABIAN amtiert schwerkriminell,
Dr. Dietmar KRENN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christa EDWARDS amtiert schwerkriminell,
Mag. Michaela SANDA amtiert schwerkriminell,
Mag. Kristin FISHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian DOSTAL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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06. OSTA WIEN
LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Peter GILDEMEISTER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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07. WKSTA
LSTA Mag. Walter GEYER amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Ilse Maria VRABL-SANDA amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Verena EBNER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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08. LG EISENSTADT
Dr. Karl MITTERHÖFER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Alfred ELLINGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Karin KNÖCHL amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris HALPER-PRAUNIAS amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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09. STA EISENSTADT
LSTA, Dr. Wolfgang SWOBODA amtiert schwerkriminell,
ESTA, Dr. Theresa SCHNEIDER-PONHOLZER amtiert schwerkriminell,
KONTAKT-STA-FÜR-MISSBRAUCH, diensthabend informiert per FAX am 17.04.2012 13:26-13:29 Uhr, bisher den VGE namentlich nicht bekannt, amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Richard ROPPER amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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10. LG KR
HR Dr. Norbert KLAUS amtiert schwerkriminell,
Dr. Richard SIMSALIK amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard WITTMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Susanne DANIEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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11. LG SP
HR Dr. Franz CUTKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea HUMER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris WAIS-PFEFFER amtiert schwerkriminell,
Richter „R3“ des betroffenen Drei-Richter-Senates am LG SP, wahrscheinlich HUMER-(WAIS-PFEFFER)-R3, trotz Aufforderung namentlich den VGE bis heute nicht genannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Gabriele JUNGBLUT amtiert schwerkriminell,
Mag. Marion FISCHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marion BELLINGRATH-TÜRSCHERL amtiert schwerkriminell,
Dr. Bernhard STEGER amtiert schwerkriminell,
Mag. SONNLEITNER amtiert schwerkriminell,
Mag. TEMPER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia MATZKA-LÖSCHENBERGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Roland BRENNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth WESSELY-KRISTÖFFEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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12. STA SP
LSTA HR Dr. Peter FICENC amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Michaela SCHNELL amtiert schwerkriminell,
ESTA Dr. Gerhard SEDLACEK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christiane BURKHEISER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Michaela OBENAUS amtiert schwerkriminell,
BA Heinz SCHAGERL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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13. LGS WIEN
HR Mag. Friedrich FORSTHUBER amtiert schwerkriminell,
Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter „R2“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter „R3“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Mag. PASCHING amtiert schwerkriminell,
Dr. VETTER amtiert schwerkriminell,
Dr. Eva BRACHTEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christina SALZBORN amtiert schwerkriminell,
Mag. Andreas HAUTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christoph BAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Michael SPINN amtiert schwerkriminell,
Mag. Ulrich NACHTLBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Sonja WEIS amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard POHNERT amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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14. STA WIEN
LSTA HR Dr. Maria-Luise NITTEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Gerhard JAROSCH amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Ursula KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Anna MORAK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia HUBER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia KOFFLER-POCK amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Kurt HANKIEWICZ amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Andreas MUGLER amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Sabine RUDAS-TSCHINKEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Jörgen SANTIN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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15. LG WN
HR Mag. Rudolf MASICEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Josef GLATZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Ingeborg KRISTEN amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Leopold OBERHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Waltraud BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Tina TEFFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Hans BARWITZIUS amtiert schwerkriminell,
Mag. Birgit BORNS amtiert schwerkriminell,
Mag. Alexandra BAUMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christine GÖDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Peter WÖHRER amtiert schwerkriminell,
Dr. Nina PAINZ-SKOCZDOPOLE amtiert schwerkriminell,
Dr. Kurt WEISGRAM amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea KLADENSKY amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Jutta BURIANEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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16. STA WN
LSTA Mag. Barbara HAIDER amtiert schwerkriminell,
ESTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Ing. Mag. Erwin BLÜMEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Wolfgang HANDLER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Daniela KÖCK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Teresa SCHERRER amtiert schwerkriminell,
BA Johanna SCHEIBENPFLUG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Norbert HAUSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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17. BG AM
HR Dr. Josef SCHLÖGL amtiert schwerkriminell,
Mag. Ernst SICHART amtiert schwerkriminell,
Richter Mag. Peter HARM amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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18. BG GL
Dr. Eva PEINHAUPT-SCHWEIGHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Judith ROSNAK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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19. BG MD

Dr. Harald FRANZ amtiert schwerkriminell,
Dr. Hildegard BOLTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva REICHEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Mag. Monika DÜNSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,


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13.07.2013 15:00 KRONE-ZITAT: "WIE KONNTE DAS PASSIEREN, FRAU KARL?"



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2013 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4772



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4774



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4776

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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AUFFORDERUNG: Jeder Amtsträger wird aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwerkriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.

« Letzte Änderung: 06 Juli 2014, 21:30:32 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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HR MAG EVA MAREK
« Antwort #9 am: 15 Oktober 2014, 05:56:04 »
BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER
SEITE 1 ANTWORT 9 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

Der Bundespräsident ernennt die Bundesregierung nach einem Vorschlag des Bundeskanzlers.
Der Bundespräsident ernennt die Bundesministerin für Justiz. bzw
Der Bundespräsident ernennt den Bundesminister für Justiz.

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

http://www.edikte.justiz.gv.at/planstellen/ausschreibungen.nsf/0/7F85CEDB03249D9AC1257D150025E70B
 
Veröffentlichung gemäß § 180 Abs. 3 und 4 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Planstelle
Geschäftszahl
BMJ-V135.600/0006-III 5/2014

Stellenbezeichnung
die Planstelle der Leiterin/des Leiters der OStA Wien

Bewerbungen
Als Bewerber aufgetreten sind
Anzahl Frauen: 3
Anzahl Männer: 1

Besetzungsvorschlag
Mitglieder der Personalkommission

Ernennung
Auf die Stelle(n) ernannt wurde(n)
HRdOGH Mag. Eva Marek (Wirksamkeit 1.10.2014)

Veröffentlicht am: 25.09.2014

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

TEMPORÄRER ANHANG:

20130324 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL uva
SEITE 1 ANTWORT 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam

2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK OESTERREICH.jpg



2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK OESTERREICH.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=6803

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2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK OESTERREICH.jpg



2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK OESTERREICH.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=6805

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2007/2009-2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH

2007/2009-2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam

SACHVERHALT KURZ UND BÜNDIG: IN EINER STRAFSACHE WEGEN SCHWERKRIMINELLER OFFIZIALDELIKTE GEGEN MENSCHENKINDER BESCHLIESSEN 5 HOHE UND HÖCHSTE RICHTER WISSENTLICH ÜBER SICH SELBST. SIE SIND SELBST BESCHULDIGTE IN DIESER STRAFSACHE.

Es sind dies nachweislich und wissentlich:

Mag. Friedrich FORSTHUBER, PRÄSIDENT DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (PRÄSIDENT LGS W),

HR Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG,  VIZEPRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (VP LGS W),

HR Dr. Eva BRACHTEL, VIZEPRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (VP LGS W), mit Hinweis auf

HR Dr. Eckart RATZ, OGH-PRÄSIDENT und

Mag. Lucie HEINDL, Richterin am OBERLANDESGERICHT WIEN (OLG W).

Damit wurden die gesetzlich vorgeschriebene Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung, Wahrheitsfindung und Dienstaufsicht wissentlich schwerkriminell missachtet bzw ad absurdum geführt. (**)

20.09.2009-18.09.2014: Fast 5 Jahre lang werden alle unwiderlegbaren VGE-Beweismittel (Fotos, Screens, DVD-Szenen), rund 60 schriftliche Zeugenaussagen (einschließlich KURIER, servusTV und ORF), alle VGE-Beweismittel, -Dokumente und -Begründungen etc beharrlich ignoriert.

Kindgemäße "Extremsportler" (*) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE in der Fremde von SCHWERKRIMINELLEN BEKANNTEN TÄTERN, BEITRAGSTÄTERN, UNBEKANNTEN TÄTERN UND VERDÄCHTIGEN festgehalten. (*) BEI DEN VGE VOLL FIT

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: OFFEN SICHTBAR BEFANGENE SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: GERÜGTE SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.

(**) Persönliche Meinung: Somit gelten alle Rechtssachen mit ähnlichen Sachverhalten als glaubwürdig für vollständige Nichtigkeit, Wiederaufnahme, Neuerung, etc.

Angeblich: DIE SPITZE EINES RIESIGEN EISBERGES
Verdacht: Zehntausend Opfer - Verdacht: Hunderttausend Opfer


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20130324 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL ua WEGEN FOLTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0
WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH

20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

BMI | VERDACHT SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH MENSCHENHANDEL PERSONENSCHUTZ LV LPD
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=343.0

NATASCHA KAMPUSCH | FRANZ KRÖLL | RANOVSKY ZWILLINGE | VERDACHT MENSCHENHANDEL
SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.0

SEITE 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.15

SEITE 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.30

SEITE 4 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.45

SEITE 5 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.60

SEITE 6 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.75

SEITE 7 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.90

SEITE 8 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.105

SEITE 9 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.120

HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VERBOTSGESETZ 3f
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=397.0

HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VÖLKERMORD
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=442.0

Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=423.0

KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES (JUWO-KINDER)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=478.0

VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=762.0

VERDACHT JUWO MILLIARDENGRAB
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=455.0

VERDACHT VÖLKERMORD AN HEIMKIND ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=626.0

ZZ VERDACHT SCHWERVERBRECHEN | KINDERSCHÄNDERRING IN PARLAMENT UND REGIERUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=647.0

2012-14 RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: EGMR-AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SCHWERVERBRECHER
SEITE 1 START: http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=873.0
(VERDACHT: DER EGMR SCHÜTZT SCHWERVERBRECHER (*) (*) aktenführende und informierte EGMR-Amtsträger

20070520 UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE ZUM VERDACHT VÖLKERMORD AN JUWO-KINDERN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=500.0

UNWIDERLEGBARE VGE-TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN) zum Beweis: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT www.ranovsky.at

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

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19.08.2014 UNWIDERLEGBARE-VGE-TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN), DIE SEIT JAHREN NICHT GEWÜRDIGT WERDEN: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT www.ranovsky.at

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE

GESUNDE UND MÜNDIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER SEHEN BIS ZUM 20.05.2007:
FRÖHLICHE, GESUNDE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE.


20070520 SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGEN - ZITATE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,436.0.html

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquaflos - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,306.0.html

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html

200612xx Alter 5,3 Jahre EISHOCKEY Ranovsky Zwillinge VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,784.0.html

200610xx SCHULREIF FÜR DEN REGEL-UNTERRICHT - VOLL FIT

200603xx Alter 4,6 jahre Hallenfußball 4x halbvolley - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,279.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher Schi fahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig Schlepplift fahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,276.0.html

200512xx 4,3 Jahre selbständig Lift fahren und Schi fahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,805.0.html

200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! - fröhlich und geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html

20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate - fröhlich gesund und geistig rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

26.10.2001: NATIONALFEIERTAG - errechneter Geburtstag - Realität: MINIMUM 840 GRAMM

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: AMTIEREN SCHWERKRIMINELL

01. BMJ
Dr. Wolfgang BRANDSTETTER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia BANDION-ORTNER amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmittglieder sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell,
Mag. Dr. Beatrix KARL amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmitglieder amtieren schwerkriminell, hervorgehoben werden:
Mag. Thomas SCHÜTZENHÖFER amtiert schwerkriminell,
Dr. Johannes REHULKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett, persönlich, amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina BOGNER amtiert schwerkriminell,
Dr. Caroline KINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina REITMAYR amtiert schwerkriminell, …

BMJ SEKTION I Sektionschef Honorarprofessor Dr. Georg KATHREIN amtiert schwerkriminell,
sowie Bt, UT und Verdächtige in der Sektion I amtieren schwerkriminell,

BMJ SEKTION I Abteilung I 1
Leitender Staatsanwalt Dr. Erich Michael STORMANN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige in der Abteilung I 1  amtieren schwerkriminell,
OSTA Dr. Peter BARTH amtiert schwerkriminell,

BMJ SEKTION IV
Sektionschef Leitender Staatsanwalt Mag. Christian PILNACEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT,  UT und Verdächtige in der Sektion IV amtieren schwerkriminell,
LSTA Dr. Robert JIROVSKY amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Thomas GRÜNEWALD amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christoph SCHNEIDER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell

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02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
Gottfried STRASSER  amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige im Amtsorgan „JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER“ amtieren schwerkriminell

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03. OGH
HR Hon. Prof. Dr. Eckart RATZ amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Franz ZEHETNER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael SCHWAB amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Babek OSHIDARI amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Kurt KIRCHBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael DANEK amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Natascha MICHEL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Hans-Valentin SCHROLL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas SOLE amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helene BACHNER-FOREGGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Alexandra MICHEL-KWAPINSKI amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Barbara FÜRNKRANZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Frederick LENDL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Herbert PIMMER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Wolfgang SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Edwin GITSCHTHALER amtiert schwerkriminell,
Univ. Prof. HR Dr. Georg KODEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Georg NOWOTNY amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Brigitte SCHENK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Manfred VOGEL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Friedrich JENSIK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Gottfried MUSGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Erich SCHWARZENBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas PHILIP  amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Christa HETLINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Eva MAREK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Hagen NORDMEYER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Ilse HUBER, OGH VIZEPRÄSIDENTIN amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helge HOCH amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Christa KALIVODA amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Bernhard WURDINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Martina MALESICH amtiert schwerkriminell,
Richteramtsanwärterin Mag. NN BUCHNER amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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04. GENERALPROKURATUR
GENERALPROKURATOR Prof. Dr. Ernst Eugen FABRIZY amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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05. OLG WIEN
HR Dr. Anton SUMERAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard JELINEK amtiert schwerkriminell,
Dr. Olga STÜRZENBECHER-VOUK amtiert schwerkriminell,
Dr. HERBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. GUGGENBICHLER amtiert schwerkriminell,
Dr. Angela BIBULOWICZ amtiert schwerkriminell,
Mag. HÄCKEL amtiert schwerkriminell,
Mag. BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Dr. SEELIGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Dr. Maria Elisabeth WANKE-CZERWENKA amtiert schwerkriminell,
Dr. JAHN  amtiert schwerkriminell,
Dr. REDEN amtiert schwerkriminell,
Dr. Christoph AICHINGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marina STÖGER-HILDBRAND amtiert schwerkriminell,
Mag. Anton BAUMGARTNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Lucie HEINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER  amtiert schwerkriminell,
Richter R2 und R3, trotz Antrag bisher unbekannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Ingrid JELINEK amtiert schwerkriminell,
Mag. Petra STARIBACHER  amtiert schwerkriminell,
Dr. Irene MANN amtiert schwerkriminell,
Dr. Eduard STRAUSS amtiert schwerkriminell,
Dr. Martin SONNTAG amtiert schwerkriminell,
Dr. Ursula FABIAN amtiert schwerkriminell,
Dr. Dietmar KRENN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christa EDWARDS amtiert schwerkriminell,
Mag. Michaela SANDA amtiert schwerkriminell,
Mag. Kristin FISHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian DOSTAL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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06. OSTA WIEN
LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Peter GILDEMEISTER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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07. WKSTA
LSTA Mag. Walter GEYER amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Ilse Maria VRABL-SANDA amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Verena EBNER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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08. LG EISENSTADT
Dr. Karl MITTERHÖFER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Alfred ELLINGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Karin KNÖCHL amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris HALPER-PRAUNIAS amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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09. STA EISENSTADT
LSTA, Dr. Wolfgang SWOBODA amtiert schwerkriminell,
ESTA, Dr. Theresa SCHNEIDER-PONHOLZER amtiert schwerkriminell,
KONTAKT-STA-FÜR-MISSBRAUCH, diensthabend informiert per FAX am 17.04.2012 13:26-13:29 Uhr, bisher den VGE namentlich nicht bekannt, amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Richard ROPPER amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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10. LG KR
HR Dr. Norbert KLAUS amtiert schwerkriminell,
Dr. Richard SIMSALIK amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard WITTMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Susanne DANIEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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11. LG SP
HR Dr. Franz CUTKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea HUMER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris WAIS-PFEFFER amtiert schwerkriminell,
Richter „R3“ des betroffenen Drei-Richter-Senates am LG SP, wahrscheinlich HUMER-(WAIS-PFEFFER)-R3, trotz Aufforderung namentlich den VGE bis heute nicht genannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Gabriele JUNGBLUT amtiert schwerkriminell,
Mag. Marion FISCHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marion BELLINGRATH-TÜRSCHERL amtiert schwerkriminell,
Dr. Bernhard STEGER amtiert schwerkriminell,
Mag. SONNLEITNER amtiert schwerkriminell,
Mag. TEMPER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia MATZKA-LÖSCHENBERGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Roland BRENNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth WESSELY-KRISTÖFFEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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12. STA SP
LSTA HR Dr. Peter FICENC amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Michaela SCHNELL amtiert schwerkriminell,
ESTA Dr. Gerhard SEDLACEK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christiane BURKHEISER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Michaela OBENAUS amtiert schwerkriminell,
BA Heinz SCHAGERL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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13. LGS WIEN
HR Mag. Friedrich FORSTHUBER amtiert schwerkriminell,
Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter „R2“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter „R3“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Mag. PASCHING amtiert schwerkriminell,
Dr. VETTER amtiert schwerkriminell,
Dr. Eva BRACHTEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christina SALZBORN amtiert schwerkriminell,
Mag. Andreas HAUTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christoph BAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Michael SPINN amtiert schwerkriminell,
Mag. Ulrich NACHTLBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Sonja WEIS amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard POHNERT amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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14. STA WIEN
LSTA HR Dr. Maria-Luise NITTEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Gerhard JAROSCH amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Ursula KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Anna MORAK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia HUBER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia KOFFLER-POCK amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Kurt HANKIEWICZ amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Andreas MUGLER amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Sabine RUDAS-TSCHINKEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Jörgen SANTIN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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15. LG WN
HR Mag. Rudolf MASICEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Josef GLATZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Ingeborg KRISTEN amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Leopold OBERHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Waltraud BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Tina TEFFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Hans BARWITZIUS amtiert schwerkriminell,
Mag. Birgit BORNS amtiert schwerkriminell,
Mag. Alexandra BAUMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christine GÖDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Peter WÖHRER amtiert schwerkriminell,
Dr. Nina PAINZ-SKOCZDOPOLE amtiert schwerkriminell,
Dr. Kurt WEISGRAM amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea KLADENSKY amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Jutta BURIANEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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16. STA WN
LSTA Mag. Barbara HAIDER amtiert schwerkriminell,
ESTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Ing. Mag. Erwin BLÜMEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Wolfgang HANDLER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Daniela KÖCK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Teresa SCHERRER amtiert schwerkriminell,
BA Johanna SCHEIBENPFLUG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Norbert HAUSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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17. BG AM
HR Dr. Josef SCHLÖGL amtiert schwerkriminell,
Mag. Ernst SICHART amtiert schwerkriminell,
Richter Mag. Peter HARM amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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18. BG GL
Dr. Eva PEINHAUPT-SCHWEIGHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Judith ROSNAK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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19. BG MD

Dr. Harald FRANZ amtiert schwerkriminell,
Dr. Hildegard BOLTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva REICHEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Mag. Monika DÜNSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,


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13.07.2013 15:00 KRONE-ZITAT: "WIE KONNTE DAS PASSIEREN, FRAU KARL?"



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2013 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4772



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4774



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4776

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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2009-2014 WIE KONNTE DAS PASSIEREN, HERR BUNDESPRÄSIDENT?

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20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: SEITE 05-08:

SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE ua:

VERDACHT ZEITRAUM BEGINN: 20.05.2007 17 UHR (TRENNUNG VON DEN VGE).

SCHWERKRIMINELLE STRAFTATEN / SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL uvam, DIE SOFORT BEENDET UND VOLLSTÄNDIG GEKLÄRT WERDEN MÜSSEN.

DAHER VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE GESETZESBRÜCHE &  VERFASSUNGSBRÜCHE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL

SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH SELBST &  GEGENSEITIG.

SIE WERDEN GESCHÜTZT.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT BIS ZUM BUNDESPRÄSIDENTEN.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 13 RECHT AUF WIRKSAME BESCHWERDE von Opfern. Das Recht wird verhindert durch die „NEUE STPO“ FORTFÜHRUNG EINER STRAFSACHE und offen sichtbar befangene und schwer kriminelle Amtsträger der JUSTIZ. StPO § 196 (3) „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) 1. INSTANZ !!

Begünstigt werden schwerkriminelle Amtsträger der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH durch § 196 (3) StPO „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) GERICHT 1. INSTANZ !!

§ 196 (3) StPO verhindert somit eine wirksame Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, zB gg schwerkriminelle Amtsträger!

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 2 RECHT AUF LEBEN sinngemäß BRD I DIE GRUNDRECHTE ARTIKEL 2 (2) "Jeder * hat das Recht auf … körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ..."

Quelle: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html

Rechtsprechung BRD sinngemäß in AUT angewendet.

* BETRIFFT: Enkelkinder CR und LR & deren VGE

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 3 VERBOT DER FOLTER

„Niemand darf … unmenschlicher … Behandlung unterworfen werden.“

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

StGB § 312a FOLTER (1) Wer als Amtsträger … auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine … von … einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, …

(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, …

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 6 RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN: Vollständiges Versagen der Dienstaufsicht Sachverhalt: Es amtieren ausschließlich offen sichtbar befangene Amtsträger der JUSTIZ ua. Im Allg: Die Amtsträger wurden ordnungsgemäß abgelehnt und gerügt.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte: Die beschuldigten Amtsträger sichern den Ranovsky Zwillingen und deren VGE nicht die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu, was real und im RIS öffentlich sichtbar ist.
Trotz Anzeigen wegen schwer krimineller Offizialdelikte amtieren die Amtsträger weiter schwerkriminell gegen das Menschenkindeswohl.

StGB § 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG
StGB § 278 a KRIMINELLE ORGANISATION
StGB § 278 b TERRORISTISCHE VEREINIGUNG
StGB § 278 c TERRORISTISCHE STRAFTATEN

§ 3f VERBOTSGESETZ: ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG der RANOVSKY ZWILLINGE nach dem 20.05.2007 etwa 17 Uhr (nachhaltige Trennung von der realen Heimat bei den VGE), „UNWERTES LEBEN“ VON HEIMKINDERN (JUWO-OPFERN, PSYCHIATRIE-OPFERN, JUSTIZ-OPFERN), INFORMATIONSSPERRE, UNFAIRE VERFAHREN, …

StGB § 321 (1) VÖLKERMORD, KONKRETE GRUPPE: HEIMKINDER (JUWO-OPFER, PSYCHIATRIE-OPFER, JUSTIZ-OPFER), KONKRETE MITGLIEDER DER GRUPPE: ENKELKINDER CR UND LR, KONKRETE BESCHREIBUNG: Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ...
körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

StGB § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

StGB § 302 (2) Missbrauch der Amtsgewalt

StGB § 299 (1) Begünstigung

StGB § 297 (1) Verleumdung, z.B. in jedem Beschluss gegen die VGE,

StGB § 295 UNTERDRÜCKUNG ALLER VGE-BEWEISMITTEL

StGB § 283 (2) Verhetzung Beschimpfen und verächtlichmachen der VGE

StGB § 200 Unterschiebung eines Kindes, KONKRET: 2 weitere angebliche Enkelkinder durch xxx

StGB § 148 Gewerbsmäßiger schwerer Betrug,

StGB § 104a MENSCHENHANDEL sinngemäß: Die Minderjährigen Enkelkinder CR und LR (Beruf: Schüler), werden unter Einsatz unlauterer Mittel mit Vorsatz ausgebeutet. Die gesunden, fröhlichen, extrem sportlichen und geistig sehr regen Zwillinge (ehemalige Extrem-Frühchen mit Minimum 840 Gramm) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE um „sündteures Geld“ in einer Art NÖ-Kinderheim-Psychiatrie, dem XXX (XXX), festgehalten.

„Frei Schnauze“: 10.000 EURO/KIND/MONAT Bisher: 1 MILLION EURO materieller Schaden (50 Monate x 10.000 Euro x 2 Kinder = 1.000.000). Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder/Jahr Angeblicher Schaden für die Republik Österreich: 1-2 Milliarden Euro/Jahr ohne Folgeschäden etc

StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen mit schweren Dauerfolgen, KONKRET: DER ENKELKINDER CR UND LR NACH DEM 20.05.2007

StGB § 87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen für die RANOVSKY ZWILLINGE

StGB § 2 Begehung durch Unterlassung, KONKRET ZUMINDEST:

MISSACHTEN DER StPO §§ 2, 3 Amtswegigkeit-Objektivität-Wahrheitsfoschung,

MISSACHTEN der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsfindung,

MISSACHTEN ZPO (Parteienstellung der VGE, Zusenden aller Stellungnahmen aller Gegner),

MISSACHTEN ZPO § 232 (LG WN und BG GL),

MISSACHTEN Außerstreitverfahren § 13, § 14, § 15, § 16, uvam

MISSACHTEN der beruflichen Pflichten (BDG ua)

MISSACHTEN der Pflichten der Dienstaufsicht (BDG ua)

MISSACHTEN DER ANZEIGEPFLICHT gemäß

1) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html

2) STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

3) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3

4) Sinngemäß: RECHTSANWALT DR. ADRIAN HOLLAENDER:
ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS
Quelle 16.08.2011: http://www.shg-os.com/Erklaerung.pdf

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verdunkelung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.
Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM ENKEL-KINDESWOHL VON CR UND LR.
Es besteht existenzielle Gefahr für die VGE durch schwerkriminelle Amtsträger, BT, UT und Verdächtige.

Es besteht allerhöchste Gefahr eines NATIONALEN NOTSTANDES DURCH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH, wenn unwiderlegbare Tatsachenbeweise jahrelang von einer großen Anzahl schwerkrimineller Amtsträger nicht gewürdigt werden.


ANREGUNG/ANTRAG: Reale Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung und Wahrheitsfindung SOFORT durch eine real korrekte Kommission unter der Leitung DR JOHANN RZESZUT (in eventu DR DR LUDWIG ADAMOVICH) oder ICC, EGMR, etc.

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AUFFORDERUNG: Jeder Amtsträger wird aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwerkriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.

Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.

« Letzte Änderung: 31 Oktober 2014, 09:25:16 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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FISCHER ERNENNT RATZ
« Antwort #10 am: 02 Januar 2015, 08:48:50 »
BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER
SEITE 1 ANTWORT 10 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

BEITRAG IN ARBEIT - BITTE UM GEDULD UND VERSTÄNDNIS

Der Bundespräsident ernennt die Bundesregierung nach einem Vorschlag des Bundeskanzlers.
Der Bundespräsident ernennt die Bundesministerin für Justiz. bzw
Der Bundespräsident ernennt den Bundesminister für Justiz.

Der Bundespräsident ernennt den OGH-Präsidenten.
Der Bundespräsident ernennt die OGH-Präsidentin.
Der Bundespräsident ernennt den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs.
Der Bundespräsident ernennt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs.

Der Bundespräsident bestellt den OGH-Präsidenten.
Der Bundespräsident bestellt die OGH-Präsidentin.
Der Bundespräsident bestellt den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs.
Der Bundespräsident bestellt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs.

Der Bundespräsident ernennt den Generalprokurator.

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OGH-PRÄSIDENT mit Wirksamkeit 01.01.2012

BP DR HEINZ FISCHER ERNENNT DR ECKART RATZ
kurz & bündig ohne Titel: FISCHER ERNENNT RATZ

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Zur Dokumentation und zum Beweis:

20111013 1000 presse IRMGARD GRISS Letzter Geburtstag als OGH Präsidentin ZITATE:

http://diepresse.com/home/700550/Letzter-Geburtstag-als-OGHPraesidentin

Letzter Geburtstag als OGH-Präsidentin

13.10.2011 | 10:00 |   (DiePresse.com)

Irmgard Griss wird 65. Ihr Ehrentag bedeutet aber auch, dass sie mit Jahresende aus dem Amt scheiden muss. Sechs Nachfolger aus dem Haus haben sich beworben, fünf Zivilrechtler und ein Strafrechtler. Am Zug sind nun Ministerin Beatrix Karl und Bundespräsident Heinz Fischer.

Heute, Donnerstag, feiert die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs (OGH), Irmgard Griss, ihren 65. Geburtstag. Die Jubilarin steht dem Gericht seit 2007 vor. Ihr 65. Geburtstag bedeutet aber auch, dass Griss wegen Erreichen der Altersgrenze mit Jahresende ihr Amt abgeben muss.

Sechs Personen haben sich für die Nachfolge von Griss beworben, sie sind allesamt bereits am Obersten Gerichtshof tätig. Auffällig ist, dass sich vor allem Zivilrechtler beworben haben. Vizepräsident Eckart Ratz ist der einzige Strafrechtler. Die weiteren fünf Bewerber sind Senatspräsidenten aus dem Zivilrechtsbereich: Ilse Huber, Brigitte Schenk, Karl-Heinz Danzl, Anton Spenling und Hansjörg Sailer.

Ministerin lädt zum Hearing

Die besten Chancen werden Ratz und Huber nachgesagt. Die Bewerbungen werden dem Justizministerium übermittelt. Eine eigene Bewertung darf der OGH dabei nicht vornehmen, was für Kritik seitens der Richterschaft sorgte. Ministerin Beatrix Karl will alle Bewerber zu einem Gespräch einladen und dann ihren Vorschlag bekannt geben. Das letzte Wort in der Causa hat dann Bundespräsident Heinz Fischer, dem die Ernennung des neuen OGH-Präsidenten obliegt.

Griss selbst kann zu ihrem 65. Geburtstag auf eine steile Karriere zurückblicken. Die gebürtige Weststeirerin studierte an der Uni Graz und in Harvard und arbeitete sodann in einer Anwaltskanzlei. Nach Ablegen der Anwaltsprüfung wechselte sie aber in die Justiz und wurde 1979 zur Richterin ernannt. Sie werkte unter anderem am Handelsgericht und am Oberlandesgericht in Wien, 1993 erfolgte der Ruf an den OGH. Zudem ist Griss Honorarprofessorin an der Universität Graz. (aich)

ZITATE-ENDE

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Zur Dokumentation und zum Beweis:

ECKART RATZ wikipedia 20141206 2241 ZITATE:

http://de.wikipedia.org/wiki/Eckart_Ratz

Eckart Ratz

Eckart Ratz (* 28. Juni 1953 in Bregenz) ist ein österreichischer Jurist und Richter am Obersten Gerichtshof. Ratz ist seit 1. Jänner 2012 Präsident des OGH und war zuvor seit März 2011 dessen Vizepräsident.

Leben

Der gebürtige Vorarlberger Eckart Ratz, dessen Vater Gerold Ratz von 1963 bis 1973 Landesstatthalter in Vorarlberg war, promovierte 1978 an der Universität Innsbruck zum Doktor der Rechte. Im Jahr 1980 trat er sein erstes Richteramt am Bezirksgericht Feldkirch als Richter für Zivilsachen an, wechselte aber bereits ein Jahr später an das Landesgericht Feldkirch, wo er nach der Beschäftigung mit Insolvenzsachen erstmals mit Strafsachen betraut wurde. 1994 wurde Eckart Ratz Richter am Oberlandesgericht Wien im Fachsenat für Medienrechtssachen und Strafsachen.

Seit dem 1. Jänner 1997 ist Ratz als Strafrichter am Obersten Gerichtshof in Wien tätig. 2007 wurde er am OGH Senatspräsident eines Strafsenats und ein Jahr später Vorsitzender des Fachsenats für Finanzstrafsachen. Ab 9. März 2011 war Eckart Ratz als OGH-Vizepräsident tätig. Mit 1. Jänner 2012 wurde Ratz durch Bundespräsident Heinz Fischer als Präsident des OGH bestellt. In einem Interview mit derStandard.at erklärte Ratz im Februar 2012 unter anderem, auf „immer dieselben wenigen Richter, die ständig negativ auffallen“ würden, unter Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten des OGH einwirken zu wollen.[1]

Im akademischen Umfeld ist Ratz besonders bekannt als Mitherausgeber des Wiener Kommentars zum Strafrecht. Seit 2003 hat Eckart Ratz zudem die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht als Honorarprofessor an der Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien.[2]

Weblinks

Lebenslauf von Eckart Ratz (PDF; 135 kB) im Rahmen des Webauftritts des Obersten Gerichtshofs.

Benedikt Kommenda: Politeinfluss? "Mag sein, aber ich kenne keinen". Interview in der Tageszeitung Die Presse mit Eckart Ratz vom 17. April 2011.

Eckart Ratz – Ein Vorarlberger als OGH-Präsident. Artikel auf Vorarlberg Online vom 29. Jänner 2012.
   
Einzelnachweise

Maria Sterkl: Neuer OGH-Präsident: Disziplinaranzeigen für unfähige Richter. Interview veröffentlicht auf derStandard.at vom 8. Februar 2012.

Personenvorstellung auf der Seite des Instituts für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien.
   
Kategorien:

•   Richter (Oberster Gerichtshof Österreich)
•   Richter (Oberlandesgericht Wien)
•   Hochschullehrer (Universität Wien)
•   Person (Vorarlberg)
•   Österreicher
•   Geboren 1953
•   Mann
•   Diese Seite wurde zuletzt am 6. Dezember 2014 um 22:41 Uhr geändert.

ZITATE-ENDE

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

TEMPORÄRER ANHANG:

20130324 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL uva
SEITE 1 ANTWORT 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam

2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK OESTERREICH.jpg



2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK OESTERREICH.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=6803

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2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK OESTERREICH.jpg



2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK OESTERREICH.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=6805

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2007/2009-2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH

2007/2009-2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam

SACHVERHALT KURZ UND BÜNDIG: IN EINER STRAFSACHE WEGEN SCHWERKRIMINELLER OFFIZIALDELIKTE GEGEN MENSCHENKINDER BESCHLIESSEN 5 HOHE UND HÖCHSTE RICHTER WISSENTLICH ÜBER SICH SELBST. SIE SIND SELBST BESCHULDIGTE IN DIESER STRAFSACHE.

Es sind dies nachweislich und wissentlich:

Mag. Friedrich FORSTHUBER, PRÄSIDENT DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (PRÄSIDENT LGS W),

HR Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG,  VIZEPRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (VP LGS W),

HR Dr. Eva BRACHTEL, VIZEPRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (VP LGS W), mit Hinweis auf

HR Dr. Eckart RATZ, OGH-PRÄSIDENT und

Mag. Lucie HEINDL, Richterin am OBERLANDESGERICHT WIEN (OLG W).

Damit wurden die gesetzlich vorgeschriebene Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung, Wahrheitsfindung und Dienstaufsicht wissentlich schwerkriminell missachtet bzw ad absurdum geführt. (**)

20.09.2009-18.09.2014: Fast 5 Jahre lang werden alle unwiderlegbaren VGE-Beweismittel (Fotos, Screens, DVD-Szenen), rund 60 schriftliche Zeugenaussagen (einschließlich KURIER, servusTV und ORF), alle VGE-Beweismittel, -Dokumente und -Begründungen etc beharrlich ignoriert.

Kindgemäße "Extremsportler" (*) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE in der Fremde von SCHWERKRIMINELLEN BEKANNTEN TÄTERN, BEITRAGSTÄTERN, UNBEKANNTEN TÄTERN UND VERDÄCHTIGEN festgehalten. (*) BEI DEN VGE VOLL FIT

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: OFFEN SICHTBAR BEFANGENE SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: GERÜGTE SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.

(**) Persönliche Meinung: Somit gelten alle Rechtssachen mit ähnlichen Sachverhalten als glaubwürdig für vollständige Nichtigkeit, Wiederaufnahme, Neuerung, etc.

Angeblich: DIE SPITZE EINES RIESIGEN EISBERGES
Verdacht: Zehntausend Opfer - Verdacht: Hunderttausend Opfer


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20130324 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL ua WEGEN FOLTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0
WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH

20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

BMI | VERDACHT SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH MENSCHENHANDEL PERSONENSCHUTZ LV LPD
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=343.0

NATASCHA KAMPUSCH | FRANZ KRÖLL | RANOVSKY ZWILLINGE | VERDACHT MENSCHENHANDEL
SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.0

SEITE 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.15

SEITE 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.30

SEITE 4 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.45

SEITE 5 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.60

SEITE 6 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.75

SEITE 7 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.90

SEITE 8 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.105

SEITE 9 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.120

HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VERBOTSGESETZ 3f
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=397.0

HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VÖLKERMORD
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=442.0

Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=423.0

KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES (JUWO-KINDER)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=478.0

VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=762.0

VERDACHT JUWO MILLIARDENGRAB
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=455.0

VERDACHT VÖLKERMORD AN HEIMKIND ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=626.0

ZZ VERDACHT SCHWERVERBRECHEN | KINDERSCHÄNDERRING IN PARLAMENT UND REGIERUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=647.0

2012-14 RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: EGMR-AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SCHWERVERBRECHER
SEITE 1 START: http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=873.0
(VERDACHT: DER EGMR SCHÜTZT SCHWERVERBRECHER (*) (*) aktenführende und informierte EGMR-Amtsträger

20070520 UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE ZUM VERDACHT VÖLKERMORD AN JUWO-KINDERN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=500.0

UNWIDERLEGBARE VGE-TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN) zum Beweis: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT www.ranovsky.at

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

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19.08.2014 UNWIDERLEGBARE-VGE-TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN), DIE SEIT JAHREN NICHT GEWÜRDIGT WERDEN: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT www.ranovsky.at

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE

GESUNDE UND MÜNDIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER SEHEN BIS ZUM 20.05.2007:
FRÖHLICHE, GESUNDE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE.


20070520 SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGEN - ZITATE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,436.0.html

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquaflos - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,306.0.html

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html

200612xx Alter 5,3 Jahre EISHOCKEY Ranovsky Zwillinge VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,784.0.html

200610xx SCHULREIF FÜR DEN REGEL-UNTERRICHT - VOLL FIT

200603xx Alter 4,6 jahre Hallenfußball 4x halbvolley - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,279.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher Schi fahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig Schlepplift fahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,276.0.html

200512xx 4,3 Jahre selbständig Lift fahren und Schi fahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,805.0.html

200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! - fröhlich und geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html

20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate - fröhlich gesund und geistig rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

26.10.2001: NATIONALFEIERTAG - errechneter Geburtstag - Realität: MINIMUM 840 GRAMM

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: AMTIEREN SCHWERKRIMINELL

01. BMJ
Dr. Wolfgang BRANDSTETTER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia BANDION-ORTNER amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmittglieder sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell,
Mag. Dr. Beatrix KARL amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmitglieder amtieren schwerkriminell, hervorgehoben werden:
Mag. Thomas SCHÜTZENHÖFER amtiert schwerkriminell,
Dr. Johannes REHULKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett, persönlich, amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina BOGNER amtiert schwerkriminell,
Dr. Caroline KINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina REITMAYR amtiert schwerkriminell, …

BMJ SEKTION I Sektionschef Honorarprofessor Dr. Georg KATHREIN amtiert schwerkriminell,
sowie Bt, UT und Verdächtige in der Sektion I amtieren schwerkriminell,

BMJ SEKTION I Abteilung I 1
Leitender Staatsanwalt Dr. Erich Michael STORMANN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige in der Abteilung I 1  amtieren schwerkriminell,
OSTA Dr. Peter BARTH amtiert schwerkriminell,

BMJ SEKTION IV
Sektionschef Leitender Staatsanwalt Mag. Christian PILNACEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT,  UT und Verdächtige in der Sektion IV amtieren schwerkriminell,
LSTA Dr. Robert JIROVSKY amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Thomas GRÜNEWALD amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christoph SCHNEIDER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell

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02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
Gottfried STRASSER  amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige im Amtsorgan „JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER“ amtieren schwerkriminell

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03. OGH
HR Hon. Prof. Dr. Eckart RATZ amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Franz ZEHETNER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael SCHWAB amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Babek OSHIDARI amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Kurt KIRCHBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael DANEK amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Natascha MICHEL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Hans-Valentin SCHROLL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas SOLE amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helene BACHNER-FOREGGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Alexandra MICHEL-KWAPINSKI amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Barbara FÜRNKRANZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Frederick LENDL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Herbert PIMMER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Wolfgang SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Edwin GITSCHTHALER amtiert schwerkriminell,
Univ. Prof. HR Dr. Georg KODEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Georg NOWOTNY amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Brigitte SCHENK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Manfred VOGEL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Friedrich JENSIK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Gottfried MUSGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Erich SCHWARZENBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas PHILIP  amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Christa HETLINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Eva MAREK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Hagen NORDMEYER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Ilse HUBER, OGH VIZEPRÄSIDENTIN amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helge HOCH amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Christa KALIVODA amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Bernhard WURDINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Martina MALESICH amtiert schwerkriminell,
Richteramtsanwärterin Mag. NN BUCHNER amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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04. GENERALPROKURATUR
GENERALPROKURATOR Prof. Dr. Ernst Eugen FABRIZY amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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05. OLG WIEN
HR Dr. Anton SUMERAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard JELINEK amtiert schwerkriminell,
Dr. Olga STÜRZENBECHER-VOUK amtiert schwerkriminell,
Dr. HERBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. GUGGENBICHLER amtiert schwerkriminell,
Dr. Angela BIBULOWICZ amtiert schwerkriminell,
Mag. HÄCKEL amtiert schwerkriminell,
Mag. BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Dr. SEELIGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Dr. Maria Elisabeth WANKE-CZERWENKA amtiert schwerkriminell,
Dr. JAHN  amtiert schwerkriminell,
Dr. REDEN amtiert schwerkriminell,
Dr. Christoph AICHINGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marina STÖGER-HILDBRAND amtiert schwerkriminell,
Mag. Anton BAUMGARTNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Lucie HEINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER  amtiert schwerkriminell,
Richter R2 und R3, trotz Antrag bisher unbekannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Ingrid JELINEK amtiert schwerkriminell,
Mag. Petra STARIBACHER  amtiert schwerkriminell,
Dr. Irene MANN amtiert schwerkriminell,
Dr. Eduard STRAUSS amtiert schwerkriminell,
Dr. Martin SONNTAG amtiert schwerkriminell,
Dr. Ursula FABIAN amtiert schwerkriminell,
Dr. Dietmar KRENN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christa EDWARDS amtiert schwerkriminell,
Mag. Michaela SANDA amtiert schwerkriminell,
Mag. Kristin FISHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian DOSTAL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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06. OSTA WIEN
LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Peter GILDEMEISTER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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07. WKSTA
LSTA Mag. Walter GEYER amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Ilse Maria VRABL-SANDA amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Verena EBNER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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08. LG EISENSTADT
Dr. Karl MITTERHÖFER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Alfred ELLINGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Karin KNÖCHL amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris HALPER-PRAUNIAS amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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09. STA EISENSTADT
LSTA, Dr. Wolfgang SWOBODA amtiert schwerkriminell,
ESTA, Dr. Theresa SCHNEIDER-PONHOLZER amtiert schwerkriminell,
KONTAKT-STA-FÜR-MISSBRAUCH, diensthabend informiert per FAX am 17.04.2012 13:26-13:29 Uhr, bisher den VGE namentlich nicht bekannt, amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Richard ROPPER amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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10. LG KR
HR Dr. Norbert KLAUS amtiert schwerkriminell,
Dr. Richard SIMSALIK amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard WITTMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Susanne DANIEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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11. LG SP
HR Dr. Franz CUTKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea HUMER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris WAIS-PFEFFER amtiert schwerkriminell,
Richter „R3“ des betroffenen Drei-Richter-Senates am LG SP, wahrscheinlich HUMER-(WAIS-PFEFFER)-R3, trotz Aufforderung namentlich den VGE bis heute nicht genannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Gabriele JUNGBLUT amtiert schwerkriminell,
Mag. Marion FISCHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marion BELLINGRATH-TÜRSCHERL amtiert schwerkriminell,
Dr. Bernhard STEGER amtiert schwerkriminell,
Mag. SONNLEITNER amtiert schwerkriminell,
Mag. TEMPER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia MATZKA-LÖSCHENBERGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Roland BRENNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth WESSELY-KRISTÖFFEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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12. STA SP
LSTA HR Dr. Peter FICENC amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Michaela SCHNELL amtiert schwerkriminell,
ESTA Dr. Gerhard SEDLACEK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christiane BURKHEISER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Michaela OBENAUS amtiert schwerkriminell,
BA Heinz SCHAGERL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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13. LGS WIEN
HR Mag. Friedrich FORSTHUBER amtiert schwerkriminell,
Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter „R2“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter „R3“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Mag. PASCHING amtiert schwerkriminell,
Dr. VETTER amtiert schwerkriminell,
Dr. Eva BRACHTEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christina SALZBORN amtiert schwerkriminell,
Mag. Andreas HAUTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christoph BAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Michael SPINN amtiert schwerkriminell,
Mag. Ulrich NACHTLBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Sonja WEIS amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard POHNERT amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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14. STA WIEN
LSTA HR Dr. Maria-Luise NITTEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Gerhard JAROSCH amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Ursula KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Anna MORAK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia HUBER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia KOFFLER-POCK amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Kurt HANKIEWICZ amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Andreas MUGLER amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Sabine RUDAS-TSCHINKEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Jörgen SANTIN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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15. LG WN
HR Mag. Rudolf MASICEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Josef GLATZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Ingeborg KRISTEN amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Leopold OBERHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Waltraud BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Tina TEFFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Hans BARWITZIUS amtiert schwerkriminell,
Mag. Birgit BORNS amtiert schwerkriminell,
Mag. Alexandra BAUMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christine GÖDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Peter WÖHRER amtiert schwerkriminell,
Dr. Nina PAINZ-SKOCZDOPOLE amtiert schwerkriminell,
Dr. Kurt WEISGRAM amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea KLADENSKY amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Jutta BURIANEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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16. STA WN
LSTA Mag. Barbara HAIDER amtiert schwerkriminell,
ESTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Ing. Mag. Erwin BLÜMEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Wolfgang HANDLER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Daniela KÖCK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Teresa SCHERRER amtiert schwerkriminell,
BA Johanna SCHEIBENPFLUG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Norbert HAUSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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17. BG AM
HR Dr. Josef SCHLÖGL amtiert schwerkriminell,
Mag. Ernst SICHART amtiert schwerkriminell,
Richter Mag. Peter HARM amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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18. BG GL
Dr. Eva PEINHAUPT-SCHWEIGHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Judith ROSNAK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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19. BG MD

Dr. Harald FRANZ amtiert schwerkriminell,
Dr. Hildegard BOLTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva REICHEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Mag. Monika DÜNSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,


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13.07.2013 15:00 KRONE-ZITAT: "WIE KONNTE DAS PASSIEREN, FRAU KARL?"



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2013 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4772



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4774



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4776

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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2009-2014 WIE KONNTE DAS PASSIEREN, HERR BUNDESPRÄSIDENT?

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20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: SEITE 05-08:

SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE ua:

VERDACHT ZEITRAUM BEGINN: 20.05.2007 17 UHR (TRENNUNG VON DEN VGE).

SCHWERKRIMINELLE STRAFTATEN / SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL uvam, DIE SOFORT BEENDET UND VOLLSTÄNDIG GEKLÄRT WERDEN MÜSSEN.

DAHER VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE GESETZESBRÜCHE &  VERFASSUNGSBRÜCHE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL

SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH SELBST &  GEGENSEITIG.

SIE WERDEN GESCHÜTZT.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT BIS ZUM BUNDESPRÄSIDENTEN.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 13 RECHT AUF WIRKSAME BESCHWERDE von Opfern. Das Recht wird verhindert durch die „NEUE STPO“ FORTFÜHRUNG EINER STRAFSACHE und offen sichtbar befangene und schwer kriminelle Amtsträger der JUSTIZ. StPO § 196 (3) „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) 1. INSTANZ !!

Begünstigt werden schwerkriminelle Amtsträger der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH durch § 196 (3) StPO „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) GERICHT 1. INSTANZ !!

§ 196 (3) StPO verhindert somit eine wirksame Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, zB gg schwerkriminelle Amtsträger!

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 2 RECHT AUF LEBEN sinngemäß BRD I DIE GRUNDRECHTE ARTIKEL 2 (2) "Jeder * hat das Recht auf … körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ..."

Quelle: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html

Rechtsprechung BRD sinngemäß in AUT angewendet.

* BETRIFFT: Enkelkinder CR und LR & deren VGE

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 3 VERBOT DER FOLTER

„Niemand darf … unmenschlicher … Behandlung unterworfen werden.“

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

StGB § 312a FOLTER (1) Wer als Amtsträger … auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine … von … einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, …

(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, …

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 6 RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN: Vollständiges Versagen der Dienstaufsicht Sachverhalt: Es amtieren ausschließlich offen sichtbar befangene Amtsträger der JUSTIZ ua. Im Allg: Die Amtsträger wurden ordnungsgemäß abgelehnt und gerügt.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte: Die beschuldigten Amtsträger sichern den Ranovsky Zwillingen und deren VGE nicht die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu, was real und im RIS öffentlich sichtbar ist.
Trotz Anzeigen wegen schwer krimineller Offizialdelikte amtieren die Amtsträger weiter schwerkriminell gegen das Menschenkindeswohl.

StGB § 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG
StGB § 278 a KRIMINELLE ORGANISATION
StGB § 278 b TERRORISTISCHE VEREINIGUNG
StGB § 278 c TERRORISTISCHE STRAFTATEN

§ 3f VERBOTSGESETZ: ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG der RANOVSKY ZWILLINGE nach dem 20.05.2007 etwa 17 Uhr (nachhaltige Trennung von der realen Heimat bei den VGE), „UNWERTES LEBEN“ VON HEIMKINDERN (JUWO-OPFERN, PSYCHIATRIE-OPFERN, JUSTIZ-OPFERN), INFORMATIONSSPERRE, UNFAIRE VERFAHREN, …

StGB § 321 (1) VÖLKERMORD, KONKRETE GRUPPE: HEIMKINDER (JUWO-OPFER, PSYCHIATRIE-OPFER, JUSTIZ-OPFER), KONKRETE MITGLIEDER DER GRUPPE: ENKELKINDER CR UND LR, KONKRETE BESCHREIBUNG: Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ...
körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

StGB § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

StGB § 302 (2) Missbrauch der Amtsgewalt

StGB § 299 (1) Begünstigung

StGB § 297 (1) Verleumdung, z.B. in jedem Beschluss gegen die VGE,

StGB § 295 UNTERDRÜCKUNG ALLER VGE-BEWEISMITTEL

StGB § 283 (2) Verhetzung Beschimpfen und verächtlichmachen der VGE

StGB § 200 Unterschiebung eines Kindes, KONKRET: 2 weitere angebliche Enkelkinder durch xxx

StGB § 148 Gewerbsmäßiger schwerer Betrug,

StGB § 104a MENSCHENHANDEL sinngemäß: Die Minderjährigen Enkelkinder CR und LR (Beruf: Schüler), werden unter Einsatz unlauterer Mittel mit Vorsatz ausgebeutet. Die gesunden, fröhlichen, extrem sportlichen und geistig sehr regen Zwillinge (ehemalige Extrem-Frühchen mit Minimum 840 Gramm) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE um „sündteures Geld“ in einer Art NÖ-Kinderheim-Psychiatrie, dem XXX (XXX), festgehalten.

„Frei Schnauze“: 10.000 EURO/KIND/MONAT Bisher: 1 MILLION EURO materieller Schaden (50 Monate x 10.000 Euro x 2 Kinder = 1.000.000). Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder/Jahr Angeblicher Schaden für die Republik Österreich: 1-2 Milliarden Euro/Jahr ohne Folgeschäden etc

StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen mit schweren Dauerfolgen, KONKRET: DER ENKELKINDER CR UND LR NACH DEM 20.05.2007

StGB § 87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen für die RANOVSKY ZWILLINGE

StGB § 2 Begehung durch Unterlassung, KONKRET ZUMINDEST:

MISSACHTEN DER StPO §§ 2, 3 Amtswegigkeit-Objektivität-Wahrheitsfoschung,

MISSACHTEN der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsfindung,

MISSACHTEN ZPO (Parteienstellung der VGE, Zusenden aller Stellungnahmen aller Gegner),

MISSACHTEN ZPO § 232 (LG WN und BG GL),

MISSACHTEN Außerstreitverfahren § 13, § 14, § 15, § 16, uvam

MISSACHTEN der beruflichen Pflichten (BDG ua)

MISSACHTEN der Pflichten der Dienstaufsicht (BDG ua)

MISSACHTEN DER ANZEIGEPFLICHT gemäß

1) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html

2) STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

3) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3

4) Sinngemäß: RECHTSANWALT DR. ADRIAN HOLLAENDER:
ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS
Quelle 16.08.2011: http://www.shg-os.com/Erklaerung.pdf

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verdunkelung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.
Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM ENKEL-KINDESWOHL VON CR UND LR.
Es besteht existenzielle Gefahr für die VGE durch schwerkriminelle Amtsträger, BT, UT und Verdächtige.

Es besteht allerhöchste Gefahr eines NATIONALEN NOTSTANDES DURCH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH, wenn unwiderlegbare Tatsachenbeweise jahrelang von einer großen Anzahl schwerkrimineller Amtsträger nicht gewürdigt werden.


ANREGUNG/ANTRAG: Reale Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung und Wahrheitsfindung SOFORT durch eine real korrekte Kommission unter der Leitung DR JOHANN RZESZUT (in eventu DR DR LUDWIG ADAMOVICH) oder ICC, EGMR, etc.

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AUFFORDERUNG: Jeder Amtsträger wird aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwerkriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.

Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.

« Letzte Änderung: 02 Januar 2015, 09:00:45 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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GESETZESBESCHWERDE DIREKT BEIM HÖCHSTGERICHT EINBRINGEN
« Antwort #11 am: 03 Januar 2015, 04:16:38 »
BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER
SEITE 1 ANTWORT 11 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

GESETZESBESCHWERDE DIREKT BEIM HÖCHSTGERICHT EINBRINGEN
SEITE 1 ANTWORT 11 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

31.12.2014 ORF TELETEXT ZITAT: Wenn Bürger meinen, in einem Straf-/Zivilverfahren wegen einer verfassungswidrigen Bestimmung verurteilt worden zu sein, können sie eine Gesetzesbeschwerde künftig direkt beim Höchstgericht einbringen. Ausgenommen: Mietrechtssachen und Unterhaltsvorschussverfahren. ZITAT-ENDE



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31.12.2014 ORF TELETEXT SEITE 121 ZITATE:

Das bringt 2015 POLITIK Gericht, Mieten    
 
Wenn Bürger meinen, in einem Straf-/Zivilverfahren wegen einer verfassungswidrigen Bestimmung verurteilt worden zu sein, können sie eine Gesetzesbeschwerde künftig direkt beim Höchstgericht einbringen.

Ausgenommen: Mietrechtssachen und Unterhaltsvorschussverfahren.    

Austausch und Reparatur  einer Therme müssen die Vermieter zahlen, für die Wartung müssen die Mieter aufkommen. Hat der Mieter die Therme installiert, muss er alles zahlen.     
 
Ab Juli sind für Minderjährige alle familienrechtlichen Verfahren gebührenfrei.

Außerdem sollen Jugendliche, wenn möglich, nicht mehr in Untersuchungshaft müssen - als Alternative dazu gibt es die betreuten Wohngemeinschaften.

ZITATE-ENDE

Zur Dokumentation und zum Beweis:

20141231 ORF TELETEXT 121 DAS BRINGT 2015 GERICHT MIETEN.png



20141231 ORF TELETEXT 121 DAS BRINGT 2015 GERICHT MIETEN.png
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=932.0;attach=7569

Dateispeicherplatz: KLEINE JPG PDF DOKUMENTATION AB CA 20140415
SEITE 1 ANWORT 6 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=932.0

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PDF-DATEI (TRANSKRIPTION und TELETEXT-BILD) zur Dokumentation und zum Beweis:

20141231 ORF TELETEXT SEITE 121 GESETZESBESCHWERDE.pdf
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Der Bundespräsident ernennt die Bundesregierung nach einem Vorschlag des Bundeskanzlers.
Der Bundespräsident ernennt die Bundesministerin für Justiz. bzw
Der Bundespräsident ernennt den Bundesminister für Justiz.

Der Bundespräsident ernennt den OGH-Präsidenten.
Der Bundespräsident ernennt die OGH-Präsidentin.
Der Bundespräsident ernennt den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs.
Der Bundespräsident ernennt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs.

Der Bundespräsident bestellt den OGH-Präsidenten.
Der Bundespräsident bestellt die OGH-Präsidentin.
Der Bundespräsident bestellt den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs.
Der Bundespräsident bestellt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs.

Der Bundespräsident ernennt den Generalprokurator.

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

« Letzte Änderung: 07 Mai 2015, 06:27:19 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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EUGH VORABENTSCHEIDUNG und die CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
SEITE 1 ANTWORT 12 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

Update: 13.03.2015

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Hinweis: ANTWORT 11: PDF-DATEI (TRANSKRIPTION und TELETEXT-BILD) zur Dokumentation und zum Beweis:

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SEITE 1 ANWORT 6 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=932.0

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Hinweise kurz und bündig betreffend EUGH VORABENTSCHEIDUNG und die CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

HINWEIS 1: 30.03.2010

EUROPÄISCHE GRUNDRECHTECHARTA
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION


DOKUMENT http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:DE:PDF

BUNDESKANZLERAMT BKA https://www.bka.gv.at/site/3467/default.aspx

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde durch den Vertrag von Lissabon rechtsverbindlich. Gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV hat die Charta denselben Rang wie die Gründungsverträge der Union. Dies bedeutet, dass ihre Einhaltung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane und der EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts ist. Die so festgeschriebenen Grundrechte können in Verfahren vor dem EuGH sowie vor nationalen Gerichten bei der Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht geltend gemacht werden.

Information: Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Kontakt: Dr. Christine Pesendorfer
Bundeskanzleramt / Verfassungsdienst
Ballhausplatz 2, 1014 Wien
v7@bka.gv.at oder christine.pesendorfer@bka.gv.at

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HINWEIS 2:

26.02.2013 http://blog.lehofer.at/2013/02/Akerberg.html

Etwas off topic: EuGH zu Anwendungsbereich und Durchsetzung der Grundrechtecharta ZITAT:

Damit stellt der EuGH - erstmals ausdrücklich auch zur Grundrechtecharta - klar, dass die nationalen Gerichte (und das betrifft alle Gerichte, vom Bezirksgericht bis zu den Höchstgerichten!) nationale Rechtsvorschriften, die mit der Grundrechtecharta unvereinbar sind, erforderlichenfalls unangewandt lassen müssen (bei Zweifeln über die Auslegung der Charta ist zuvor natürlich eine Vorabentscheidung durch den EuGH einzuholen). Eine Verpflichtung, zuvor die nationale Rechtsvorschrift durch ein verfassungsgerichtliches Verfahren aus dem nationalen Rechtsbestand zu beseitigen, besteht nicht.

ZITAT-ENDE

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HINWEIS 3: EUGH VORABENTSCHEIDUNG (EGMR EMRK) Links

Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
http://www.europa-links.eu/fakten/der-europaische-gerichtshof-eugh-326/

Grundlegendes zur Prüfung des Gemeinschaftsrechtes durch nationale Gerichte
http://zfg.univie.ac.at/2/Texte/pdf/133.pdf

Fundstelle: RZ 1999, 132 VORLAGE DURCH INNERSTAATLICHE GERICHTE
http://www.eurolawyer.at/pdf/vorlage_gerichte.pdf

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HINWEIS 4: ZITATE: EUGH VORABENTSCHEIDUNG

http://www.europarl.europa.eu/brussels/website/media/Lexikon/Pdf/Vorabentscheidung.pdf

Das Verfahren der Vorabentscheidung ist in Art. 276 AEUV geregelt und dient der einheitlichen Auslegung des Vertrages. Im Wege der Vorabentscheidung entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

– über die Auslegung des Vertrages,

– über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

Ein Gericht eines Mitgliedstaates kann dem EuGH solche Fragen zur Entscheidung vorlegen, wenn es diese zum Erlass eines Urteils für erforderlich hält. Gerichte letzter Instanz sind dazu sogar verpflichtet.

Die Vorabentscheidungen des EuGH sind für die einzelstaatlichen Gerichte bindend.

Gegenstand eines Ersuchens um Entscheidung des EuGH kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Rechtsaktes der Union sein. Der Gerichtshof antwortet dann nicht mit einer Entscheidung, sondern mit einem Urteil oder mit einem mit Gründen versehenen Beschluss.

Dieses Verfahren bietet auch jeder Unionsbürgerin und jedem Unionsbürger die Möglichkeit, den genauen Inhalt ihn betreffender Normen des Unionsrechts feststellen zu lassen.

Der Vorabentscheidung kommt im Unionsrecht deshalb besondere Bedeutung zu, weil nationale Gerichte das Unionsrecht durchführen und die Entscheidungen des EuGH somit zur einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in der ganzen Union beitragen.

Die Vorabentscheidung verbindet gewissermaßen die nationale und die europäische Gerichtsbarkeit miteinander. ZITATE-ENDE

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HINWEIS 5: EUGH VORABENTSCHEIDUNG

SEITE 1 DRITTLETZTER ABSATZ ZITAT: Berechtigt zur Vorlage sind alle Gerichte der Mitgliedstaaten der EG. Sie sind sogar dazu verpflichtet, wenn ihre Entscheidung die letzte Instanz wäre und diese ansonsten nicht mehr überprüft werden könnte. ZITAT-ENDE

SEITE 2 LETZTER ABSATZ ZITAT: Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet. ZITAT-ENDE

Quelle Seite 1: http://www.123recht.net/article.asp?a=811 - Druck Seite 1: http://www.123recht.net/article.asp?a=811&p=1&css=99
Seite 1: Die Vorlage an den EuGH - Einholung einer Vorabentscheidung
14.3.2001 | Ratgeber - Europarecht | Wenn deutsche Gerichte nicht mehr weiter wissen ...

Quelle Seite 2: http://www.123recht.net/-234-EGV-__a811__p2.html - Druck Seite 2: http://www.123recht.net/article.asp?a=811&p=2&css=99
Seite 2: Die Vorlage an den EuGH - Einholung einer Vorabentscheidung
14.3.2001 | Ratgeber - Europarecht | Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

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HINWEIS 6: EUGH VORABENTSCHEIDUNG Weitere Links:

Ersuchen um Vorabentscheidung Letzte Änderung: 20.02.2013
http://europa.eu/legislation_summaries/institutional_affairs/decisionmaking_process/l14552_de.htm

Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (Amtsblatt C 338 vom 6.11.2012)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32012H1106%2801%29

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Sachverhalt:

Der Bundespräsident ernennt die Bundesregierung nach einem Vorschlag des Bundeskanzlers.
Der Bundespräsident ernennt den Bundeskanzler.
Der Bundespräsident ernennt die Regierung.
Der Bundespräsident ernennt die Bundesministerin für Justiz. bzw
Der Bundespräsident ernennt den Bundesminister für Justiz.

Der Bundespräsident ernennt den OGH-Präsidenten.
Der Bundespräsident ernennt die OGH-Präsidentin.
Der Bundespräsident ernennt den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs.
Der Bundespräsident ernennt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs.

Der Bundespräsident bestellt den OGH-Präsidenten.
Der Bundespräsident bestellt die OGH-Präsidentin.
Der Bundespräsident bestellt den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs.
Der Bundespräsident bestellt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs.

Der Bundespräsident ernennt den Generalprokurator.

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Sachverhaltsbericht:

Der Bundespräsident ist Letztverantwortlicher für schwerkriminelle Missstände (SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE) in der REPUBLIK ÖSTERREICH, die wissentlich nicht sofort von Amts wegen beendet und vollständig geklärt werden.

SACHVERHALT BETREFFEND ALLE OPFER JUSTIZOPFER PSYCHIATRIEOPFER JUGENDWOHLFAHRTSOPFER JUWOOPFER JUGENDAMTOPFER KINDERHEIMOPFER SCHWER VERLETZTE HEIMKINDER PFLEGEKINDER TRENNUNGSOPFER STERNENKINDER (ERMORDETE KINDER) CAIN LUCA AMANDA MELVIN MIREL ... FÜR ALLE VERBRECHENSOPFER JUSTIZVERBRECHENSOPFER PSYCHIATRIEVERBRECHENSOPFER JUGENDWOHLFAHRTVERBRECHENSOPFER JUWOVERBRECHENSOPFER JUGENDAMTVERBRECHENSOPFER KINDERHEIMVERBRECHENSOPFER ... FÜR ALLE SCHWERVERBRECHENSOPFER JUSTIZSCHWERVERBRECHENSOPFER PSYCHIATRIESCHWERVERBRECHENSOPFER JUGENDWOHLFAHRTSCHERVERBRECHENSOPFER JUWOSCHWERVERBRECHENSOPFER JUGENDAMTSCHWERVERBRECHENSOPFER KINDERHEIMSCHWERVERBRECHENSOPFER ...

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ANTWORT 1: EU GESETZE und LINKS
SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=869.0

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
20100330 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION.pdf
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1 JPG- ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20100330 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION Seite 1.jpg

Persönlicher Hinweis: Teilmaschinelle Transkription nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr.

30.03.2010 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:de:PDF

30.03.2010 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION INHALTSVERZEICHNIS ZITATE

Präambel

TITEL I WÜRDE DES MENSCHEN
ARTIKEL 1 Würde des Menschen
ARTIKEL 2 Recht auf Leben
ARTIKEL 3 Recht auf Unversehrtheit
ARTIKEL 4 Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
ARTIKEL 5 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

TITEL II FREIHEITEN
ARTIKEL 6 Recht auf Freiheit und Sicherheit
ARTIKEL 7 Achtung des Privat- und Familienlebens
ARTIKEL 8 Schutz personenbezogener Daten
ARTIKEL 9 Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
ARTIKEL 10 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
ARTIKEL 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
ARTIKEL 12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
ARTIKEL 13 Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
ARTIKEL 14 Recht auf Bildung
ARTIKEL 15 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
ARTIKEL 16 Unternehmerische Freiheit
ARTIKEL 17 Eigentumsrecht
ARTIKEL 18 Asylrecht
ARTIKEL 19 Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

TITEL III GLEICHHEIT
ARTIKEL 20 Gleichheit vor dem Gesetz
ARTIKEL 21 Nichtdiskriminierung
ARTIKEL 22 Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
ARTIKEL 23 Gleichheit von Frauen und Männern
ARTIKEL 24 Rechte des Kindes
ARTIKEL 25 Rechte älterer Menschen
ARTIKEL 26 Integration von Menschen mit Behinderung

TITEL IV SOLIDARITÄT
ARTIKEL 27 Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
ARTIKEL 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
ARTIKEL 29 Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
ARTIKEL 30 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
ARTIKEL 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
ARTIKEL 32 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
ARTIKEL 33 Familien- und Berufsleben
ARTIKEL 34 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
ARTIKEL 35 Gesundheitsschutz
ARTIKEL 36 Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
ARTIKEL 37 Umweltschutz
ARTIKEL 38 Verbraucherschutz

TITEL V BÜRGERRECHTE
ARTIKEL 39 Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
ARTIKEL 40 Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
ARTIKEL 41 Recht auf eine gute Verwaltung
ARTIKEL 42 Recht auf Zugang zu Dokumenten
ARTIKEL 43 Der Europäische Bürgerbeauftragte
ARTIKEL 44 Petitionsrecht
ARTIKEL 45 Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
ARTIKEL 46 Diplomatischer und konsularischer Schutz

TITEL VI JUSTIZIELLE RECHTE
ARTIKEL 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
ARTIKEL 48 Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
ARTIKEL 49 Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
ARTIKEL 50 Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden

TITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER CHARTA
ARTIKEL 51 Anwendungsbereich
ARTIKEL 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
ARTIKEL 53 Schutzniveau
ARTIKEL 54 Verbot des Missbrauchs der Rechte

INHALTSVERZEICHNIS-ZITATE-ENDE

DE (2010/C 83/02)

30.03.2010 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:DE:PDF

Teilmaschinelle TRANSKRIPTION nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr:

PDF-SEITE 1:

30.3.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 83/389

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

PDF-SEITE 2:

Persönlicher Hinweis: LEERSEITE

PDF-SEITE 3:

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission proklamieren feierlich den nachstehenden Text als Charta der Grundrechte der Europäischen Union:

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Präambel

Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.

In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität.

Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit.

Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.

Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei.

Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit sicher.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.

Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben.

In diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.

Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden.

Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.

PDF-SEITE 4:

TITEL I WÜRDE DES MENSCHEN

Artikel 1 Würde des Menschen

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

Artikel 2 Recht auf Leben

1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 3 Recht auf Unversehrtheit

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:

a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,

b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,

c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,

d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

Artikel 4 Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 5 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3) Menschenhandel ist verboten.

PDF-SEITE 5:

TITEL II FREIHEITEN

Artikel 6 Recht auf Freiheit und Sicherheit

Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Artikel 7 Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Artikel 8 Schutz personenbezogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden.

Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Artikel 9 Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen

Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.

Artikel 10 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.

PDF-SEITE 6:

Artikel 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Artikel 12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 13 Freiheit der Kunst und der Wissenschaft

Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

Artikel 14 Recht auf Bildung

(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.

(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.

(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.

Artikel 15 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten

(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.

(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.

PDF-SEITE 7:

Artikel 16 Unternehmerische Freiheit

Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

Artikel 17 Eigentumsrecht

(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums.

Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.

Artikel 18 Asylrecht

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge“) gewährleistet.

Artikel 19 Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.

(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

TITEL III GLEICHHEIT

Artikel 20 Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.

PDF-SEITE 8:

Artikel 21 Nichtdiskriminierung

(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Artikel 22 Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen

Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

Artikel 23 Gleichheit von Frauen und Männern

Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.

Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

Artikel 24 Rechte des Kindes

(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind.

Sie können ihre Meinung frei äußern.

Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

Artikel 25 Rechte älterer Menschen

Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.

PDF-SEITE 9:

Artikel 26 Integration von Menschen mit Behinderung

Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

TITEL IV SOLIDARITÄT

Artikel 27 Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.

Artikel 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.

Artikel 29 Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.

Artikel 30 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.

Artikel 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

PDF-SEITE 10:

Artikel 32 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz

Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.

Artikel 33 Familien- und Berufsleben

(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.

(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.

Artikel 34 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung

(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(2) Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

Artikel 35 Gesundheitsschutz

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

PDF-SEITE 11:

Artikel 36 Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.

Artikel 37 Umweltschutz

Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.

Artikel 38 Verbraucherschutz

Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.

TITEL V BÜRGERRECHTE

Artikel 39 Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament

(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.

Artikel 40 Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 41 Recht auf eine gute Verwaltung

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

PDF-SEITE 12:

(2) Dieses Recht umfasst insbesondere

a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,

b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,

c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Artikel 42 Recht auf Zugang zu Dokumenten

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese
Dokumente verwendeten Träger.

Artikel 43 Der Europäische Bürgerbeauftragte

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.

Artikel 44 Petitionsrecht

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.

Artikel 45 Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit

(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2) Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.

PDF-SEITE 13:

Artikel 46 Diplomatischer und konsularischer Schutz

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.

TITEL VI JUSTIZIELLE RECHTE

Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Artikel 48 Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.

(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.

Artikel 49 Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen

(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war.

Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.

(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.

(3) Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

PDF-SEITE 14:

Artikel 50 Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden

Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

TITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER CHARTA

Artikel 51 Anwendungsbereich

(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.

(2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.

Artikel 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze

(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten.

Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.

(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.

PDF-SEITE 15:

(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.

(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 53 Schutzniveau

Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Artikel 54 Verbot des Missbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit aus zuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf
abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

° ° °

Der vorstehende Wortlaut übernimmt mit Anpassungen die am 7. Dezember 2000 proklamierte Charta und ersetzt sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon.

TRANSKRIPTION-ENDE

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

« Letzte Änderung: 07 Mai 2015, 06:21:12 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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ANTRAG AUF EUGH-VORABENTSCHEIDUNG
« Antwort #13 am: 07 Mai 2015, 05:47:16 »
BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER
SEITE 1 ANTWORT 13 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

Hinweis auf die Texte der vorhergehende Antwort 12:

EUGH VORABENTSCHEIDUNG und die CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
SEITE 1 ANTWORT 12 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

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12.03.2015 DR ALFONS ADAM ANTRAG AUF EUGH-VORABENTSCHEIDUNG TEXTFASSUNG ZITATE:

Mag. Thomas Kaumberger
Rechtsanwalt

Oberlandesgericht Wien
Schmerlingplatz 10-11
1010 Wien

GZ xxx

AdamAl/Straf

Betrifft: Strafsache gegen Dr. Alfons Adam wegen § 283 Abs. 2 StGB

Angeklagter:

Dr. Alfons Adam, geb. xxx, em Rechtsanwalt
xxx

vertreten durch:

Mag. Thomas Kaumberger
Rechtsanwalt
Am Pelzergraben 5
3021 Pressbaum
xxx

Vollmacht gemäß § 8 RAO erteilt. Gemäß § 19a RAO begehrt der gefertigte Anwalt die Bezahlung der Kosten zu seinen Handen.

Antrag gemäß Art 267 AEUV

2-fach

Ausgehend von der Überlegung, dass mit der Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils der gegenständliche Schuldspruch rechtskräftig würde, dass also die Entscheidung des Oberlandesgerichtes mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts nicht mehr angefochten werden könnte, wird gemäß Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Punkt 1a und Absatz 3, gestellt der Antrag, eine Vorabentscheidung des EuGH über folgende Rechtsfrage einzuholen:

Können wahrheitsgemäße Tatsachenbehauptungen und Werturteile, die auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhen, im Lichte der Artikel 10 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Artikel 11 (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) und Artikel 13 (Freiheit der Kunst und Wissenschaft) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Tatbestand der Hetze nach § 283 desösterreichischen Strafgesetzbuches und der Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 des österreichischen Strafgesetzbuches erfüllen?

Begründung:

Das Grundrecht der Religionsfreiheit wurde immer so verstanden, dass dieses auch die Kritik an einer Religion einschließt, was umso mehr gelten muss, wenn die Lehren der kritisierten Religion wahrheitsgemäß dargestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung aller damit befassten Instanzen sind Bekundungen, die beunruhigen, verletzen oder schockieren, durch das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt, was umso mehr gilt, wenn sie von wahren Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden bzw. auf solchen beruhen. Das Grundrecht der Informationsfreiheit wird in der Charta selbst definiert als die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben. Dieses Grundrecht verliert jede Sinnhaftigkeit, wenn wahrheitsgemäße Informationen und wortgetreue Zitate aus Publikationen und anderen Medien unter Strafsanktion gestellt werden. Was die Freiheit der Wissenschaft betrifft, wird davon ausgegangen, dass dieses Grundrecht nicht nur „Wissenschaftlern“ zukommt, sondern ein Individualrecht jedes interessierten Staatsbürgers ist. Konkret geht es um zeitgeschichtliche Forschung und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen. Wenn letzteres unter Strafsanktion gestellt wird, dann wird auch das Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft seines Sinnes entleert.

Pressbaum, am 12.3.2015 Dr. Alfons Adam

ZITATE-ENDE

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Sachverhaltsbericht:

A14: WWW-BÜRO ÖFFENTLICHE BIBLIOTHEK
SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=441.0

STGB § 282 (2) VERHETZUNG

STRAFSACHE gegen DR ALFONS ADAM 2013-2015 zur Dokumentation und zum Beweis ZITATE:
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

24.01.2014 05:14 DR ALFONS ADAM Ohne Meinungsfreiheit kein Rechtsstaat

http://www.provita.at/ohne-meinungsfreiheit-kein-rechtsstaat.html

... Dieses Strafverfahren wird hier – beginnend mit dem Strafantrag – dokumentiert.

Anhang:

Strafantrag.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Strafantrag.pdf

Beweisantrag-1.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Beweisantrag-1.pdf

PRO VITA 4_2008.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/PRO%20VITA%204_2008.pdf

Beilage Schriftsatz-1.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Beilage%20Schriftsatz-1.pdf

Beweisantrag.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Beweisantrag.pdf

Protokoll Strafsache Dr. Adam.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Protokoll%20Strafsache%20Dr.%20Adam.pdf

Urteil Dr. Adam Strafsache.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Urteil%20Dr.%20Adam%20Strafsache_0.pdf

Berufung Dr Adam.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Berufung%20Dr%20%20Adam.pdf

Berufung StA Dr. Adam.pdf
http://www.provita.at/sites/default/files/Berufung%20StA%20Dr.%20Adam_0.pdf

Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien
http://www.provita.at/sites/default/files/Sonst-Erledigung-Stellungnahme-OStA-5_2015-02-26.pdf

Gegenäußerung Dr. Adam (3. März 2015)
http://www.provita.at/sites/default/files/Stellungnahme-Adam_2015-03-03.pdf

Antrag auf EuGH-Vorabentscheidung (12. März 2015)
http://www.provita.at/sites/default/files/Antrag_Dr-Adam_Vorabentscheidung.pdf

ZITATE-ENDE



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131113 1050 LG KR Mag Susanne DANIEL Richterin HV PROTOKOLL 01 HVG.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=441.0;attach=5351

ZITAT:
Hauptverhandlung
Gericht: Landesgericht Krems a.d. Donau
Tag und Std. des Beginns der HV: 13.11.2013, 09.03 Uhr
Strafsache: gg. Dr. Alfons ADAM wg. § 283 StGB
Anwesende:
Einzelrichter/in: RiLG Mag. Susanne DANIEL
öffentl. Ankläger(in): Mag. Franz HÜTTER
Schriftführer: VB Yvonne GANSBERGER
ZITATE-ENDE



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131113 1050 LG KR Mag Susanne DANIEL Richterin HV PROTOKOLL 19 ENDE.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=441.0;attach=5349

ZITAT:
Ende: 10.50 Uhr
Landesgericht Krems an der Donau, Abteilung 12
Krems/Donau, 13. November 2013
Mag. Susanne Daniel, Richterin
Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG
ZITAT-ENDE

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

« Letzte Änderung: 17 Mai 2015, 08:23:29 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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AMTSHAFTUNG ORGANHAFTPFLICHT
« Antwort #14 am: 17 Mai 2015, 06:58:10 »
BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER
SEITE 1 ANTWORT 14 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

Amtshaftung ist die Haftung des Staates für Schäden, die seine Organe in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit durch ein rechtswidriges Verhalten verursachen. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.992432.html

http://www.jus24.at/a/was-ist-eine-organhaftung-und-welche-funktion-hat-sie

http://www.jus24.at/a/unterschied-zwischen-amtshaftungsverfahren-und-organhaftpflichtverfahren

http://www.jusline.at/Amtshaftungsgesetz_%28AHG%29.html

http://www.jusline.at/Organhaftpflichtgesetz_%28OrgHG%29.html

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Inhaltsverzeichnis ANTWORT 14:
Links AMTSHAFTUNG ORGANHAFTPFLICHT
Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf Grund des Amtshaftungsgesetzes § 1 ZITATE:
Öffentlicher Antrag und Hierarchie
VORANGESTELLT WIRD
VORANGESTELLTER HINWEIS 1
VORANGESTELLTER HINWEIS 2
VORANGESTELLTER HINWEIS 3
BVG 23 AMTSHAFTUNG ORGANHAFTUNG 20040101 ZITATE
2015xxxx FINANZPROKURATUR KONTAKT PRÄSIDIUM ABTEILUNGEN ZITATE
Temporärer Anhang

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Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf Grund des Amtshaftungsgesetzes § 1 ZITATE:

HTML https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12003779/NOR12003779.html

PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12003779/NOR12003779.pdf

Kurztitel Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf Grund des Amtshaftungsgesetzes
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 45/1949
Typ V
§/Artikel/Anlage § 1
Inkrafttretensdatum 15.02.1949
Außerkrafttretensdatum
Index10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung 
Text

§ 1. (1) Beabsichtigt ein Geschädigter auf Grund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 20/1949, womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schaden geregelt wird (Amtshaftungsgesetz), einen Ersatzanspruch gegen den Bund geltend zu machen, so hat er die im § 8 dieses Bundesgesetzes vorgesehene schriftliche Aufforderung zur Anerkennung des Ersatzanspruches an die Finanzprokuratur zu richten.

(2) In der schriftlichen Aufforderung ist das rechtswidrige Verhalten zu schildern, das nach Meinung des Geschädigten den Ersatzanspruch zu begründen geeignet war, und der Ersatzanspruch genau zu beziffern. Ferner soll der Geschädigte die Dienststelle bezeichnen, deren Organ sich nach seinen Behauptungen rechtswidrig verhalten hat. Kann sich der Geschädigte hiebei auf Akten einer Dienststelle berufen, so hat er die Geschäftszahl anzugeben. Allfällige in Händen des Geschädigten befindliche Urkunden sind in Urschrift oder in Abschrift anzuschließen.


Schlagworte
BGBl. Nr. 20/1949
Zuletzt aktualisiert am 15.09.2014
Gesetzesnummer 10000226
Dokumentnummer NOR12003779
Alte Dokumentnummer N1194912793P

ZITATE-ENDE

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17.05.2015 ÖFFENTLICHER ANTRAG: Es wird beantragt, sofort alle relevanten Akten in den Ämtern, Behörden, etc und das gesamte Vermögen/Eigentum/Besitz aller Täterinnen und Täter sicherzustellen. Begründungen: Extrem hohe Schäden mit extrem hohen Schadenersatzforderungen in allen Akten. Verdacht: Hunderttausende Opfer.

AMTSHAFTUNG ORGANHAFTUNG AMTSHAFTUNGSKLAGE ORGANHAFTUNGSKLAGE -> FINANZPROKURATUR (Anwalt und Berater der Republik) -> BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ | -> BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ | -> BUNDESKANZLER -> BUNDESPRÄSIDENT

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VORANGESTELLT WIRD: 06.11.2014 Missliwetz | Schlager Schwarzbuch Jugendwohlfahrt „Ein Dossier über Seelenmord und Menschenrechtsverletzungen an Kindern und deren Angehörigen durch Jugendwohlfahrt, Sachverständige und Familiengerichte in Österreich“ ... Die Einzelfallthese ist hiermit widerlegt, ... stellvertretend für tausende Schicksale.

20141106 Johann Missliwetz Angelika Schlager SCHWARZBUCH JUGENDWOHLFAHRT
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=294.0

ZZ PETER RUZSICSKA | KRIEG GEGEN KINDER | MENSCHENRECHTE KEINE VERJÄHRUNG
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=454.0

11.11.2000 KAPRUN INFERNO 155 TOTE KLAGEN AN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?board=15.0

20080416 STRAFANZEIGE Falsche Gutachten zur Brandkatastrophe Kaprun
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=928.0

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH: Nachweislich schwerkriminelles vollständiges Versagen aller aktenführenden und informierten Amtsträger. Kein einziges VGE-Beweismittel wurde gewürdigt.

Ranovsky Zwillinge - Inhaltsverzeichnis Links bis 20120529
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=333.0

20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

20130324 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL uva
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,408.0.html

20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=263.0

15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauch
mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

www.ranovsky.at RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT

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VORANGESTELLTER HINWEIS 1:

20120831 NEWS STAATSANWALT "ERSCHIESST" AKTIVISTEN | TIERSCHÜTZER-ETAPPENSIEG
SEITE 1 ANTWORT 7 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=531.0

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VORANGESTELLTER HINWEIS 2:

BMJ GESCHÄFTS- UND PERSONALEINTEILUNG GESCHÄFTSORDNUNG Februar 2015 TEXT
SEITE 1 ANTWORT 8 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=898.0

JUSTIZ BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ GESCHÄFTS- UND PERSONALEINTEILUNG Geschäftsordnung Stand: Februar 2015 72 Seiten DOWNLOAD http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=55.0;attach=7854

Abteilung I 6 ... 27
Freie Rechtsberufe, Sachverständige, Dolmetscher und Amtshaftungssachen ...

SEKTION I ZIVILRECHT Sektionsleiter: Sektionschef Honorarprofessor Dr. Georg KATHREIN ...

ABTEILUNG I 6 ... und Amtshaftungssachen ... Einzelsachen auf dem Gebiet des Amtshaftungsrechts im Justizbereich und der damit verbundenen Ansprüche nach Art. 5 Abs. 5 EMRK (einschließlich der Rückersatzansprüche). ...

Leitender Staatsanwalt Mag. Michael AUFNER
Staatsanwalt Mag. Michael REITER
Staatsanwältin Drin. Theresia FISCHER


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VORANGESTELLTER HINWEIS 3:

!! ACHTUNG !! ACHTUNG !!
INKRAFTTRETENSDATUM 03.01.1930 !!
AUSSERKRAFTTRETENSDATUM 30.06.1934 !!


BVG 23 AMTSHAFTUNG ORGANHAFTUNG 19300103 bis 19340630 ZITATE:

PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12002411/NOR12002411.pdf

•   Gesamte Rechtsvorschrift heute / Fassung vom 30.06.1934
•   Art. 22 am 30.06.1934
•   Art. 24 am 30.06.1934
•   Art. 23 heute
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
 
Kurztitel Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 1/1930
Typ BVG
§/Artikel/Anlage Art. 23
Inkrafttretensdatum 03.01.1930
Außerkrafttretensdatum 30.06.1934
Abkürzung B-VG
Index 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text

Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die Bezirke oder die Gemeinden haften, soweit sie nicht als Träger von Privatrechten in Betracht kommen, für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen einem Dritten dadurch verursachen, daß sie die Rechte, die dem Dritten der Gebietskörperschaft gegenüber zustehen, in rechtswidriger Besorgung ihrer Aufgaben vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Soweit die im Absatz 1 bezeichneten Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten in Betracht kommen, haften sie für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen verursachen, nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.

(3) Personen, die als Organe einer im Absatz 1 bezeichneten Gebietskörperschaften handeln, sind ihr nach bundesgesetzlicher Regelung für den Schaden haftbar, den sie in Ausübung ihrer Tätigkeit der Gebietskörperschaft unmittelbar zugefügt haben oder für den die Gebietskörperschaft dritten Personen Ersatz geleistet hat.

(4) Inwieweit auf dem Gebiet des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten, regeln die nach den Absätzen 1 und 3 ergehenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

Anmerkung
Übergangsvorschriften zu Art. 23 enthält Art. II § 12 BVG, BGBl. Nr. 393/1929.
Schlagworte Land, Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Amtshaftung, Organhaftung, in Vollziehung der Gesetze, Hoheitsverwaltung, subjektives Recht, Telegraphenwesen, Regreß, Postwesen, Telegrafenwesen, Gemeindeverwaltung
Zuletzt aktualisiert am 07.06.2013
Gesetzesnummer 10000138
Dokumentnummer NOR12002411
Alte Dokumentnummer N1193012392S

ZITATE-ENDE

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BVG 23 AMTSHAFTUNG ORGANHAFTUNG 20040101 bis ZITATE:

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Kurztitel Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
Typ BVG
§/Artikel/Anlage Art. 23
Inkrafttretensdatum 01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung B-VG
Index 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text

Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.

(2) Personen, die als Organe eines im Abs. 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat.

(3) Personen, die als Organe eines im Abs. 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, haften für den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.

(5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens von den in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten.

Schlagworte Postwesen
Zuletzt aktualisiert am 09.04.2015
Gesetzesnummer 10000138
Dokumentnummer NOR40045748

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2015xxxx FINANZPROKURATUR ZITATE:
http://finanzprokuratur.bmf.gv.at/

Herzlich willkommen beim Anwalt und Berater der Republik

Singerstraße 17-19, 1011 Wien
Tel: 01 / 514 39 - 0
Fax: 01 / 514 39 - 5909 090
E-Mail: finanzprokuratur@bmf.gv.at

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2015xxxx FINANZPROKURATUR KONTAKT ZITATE:
http://finanzprokuratur.bmf.gv.at/Kontakt/_start.htm

Kontakt
    
Adresse: Finanzprokuratur, A - 1011 Wien, Singerstraße 17-19
Die Einlaufstelle der Finanzprokuratur ist an Werktagen (Montag bis Freitag) während der Amtsstunden von 8.00 bis 16.00 Uhr geöffnet.
 
Telefon: 01 514 39 - 0
Telefax: 01 514 39 / 5909090
e-mail: finanzprokuratur@bmf.gv.at

Die Telefon- und Telefaxnummern bzw. e-mail Adressen der jeweiligen Abteilungen der Finanzprokuratur sind unter dem Punkt "Organisation" ersichtlich. Beachten Sie, dass außerhalb der Amtsstunden einlangende Mitteilungen (Telefax, e-mails) erst nach Wiederbeginn der Amtsstunden am nächsten Werktag bearbeitet werden können. Wie auch in § 13 Abs 5 AVG vorgesehen, beginnen Entscheidungsfristen in diesem Fall erst am folgenden Werktag.

Bankverbindung: BAWAG P.S.K. BIC: BUNDATWW,  IBAN: AT84 0100 0000 0550 0017
DVR Nummer: 0057169

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2015xxxx FINANZPROKURATUR PRÄSIDIUM ZITATE:
http://finanzprokuratur.bmf.gv.at/Organisation/Prsidium/_start.htm

Präsidium
Telefon: 01 514 39 / 509 001
             01 514 39 / 509 003
Telefax: 01 514 39 / 5909 000
e-mail: post.fp00.fpr@bmf.gv.at 
 
An der Spitze der Aufbauorganisation steht das Präsidium, welchem die Leitung der Finanzprokuratur obliegt. Zu den Führungsaufgaben zählen insbesondere folgende Bereiche:
- Festlegung der Unternehmensziele sowie Gestaltung der Ablauf- und Aufbauorganisation
- Personalmanagement samt Wahrnehmung der Aufgaben der Finanzprokuratur als Dienstbehörde erster Instanz
- Koordination der anwaltlichen Tätigkeit
- Repräsentation der Finanzprokuratur und Kommunikation
In besonderen und geschäftsfeldübergreifenden Causen vertritt und berät das Präsidium gleich einem Geschäftsfeld umfassend Mandanten.
Präsident Dr. Wolfgang Peschorn
Dr. Michaela Faller, Präsidialanwältin

Elisabeth Hainz
Daniela Klics
Harald Jankowitz
 
Rechnungswesen mit Kassa:
Telefon: 01 514 39 / 509 010 oder 509 012
Telefax: 01 514 39 / 5909 090
e-mail:  post.fprw.fpr@bmf.gv.at
Mag. Höller Sabine
Karin Uldrich
Michael Grossberger
Daniela Fröhlich

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2015xxxx FINANZPROKURATUR 01 Arbeit und Soziales ZITATE:
http://finanzprokuratur.bmf.gv.at/Organisation/Abteilung1/_start.htm
    
Geschäftsfeld I "Arbeit und Soziales"
Telefon: 01 514 39 / 509 100
Telefax: 01 514 39 / 5909 100
e-mail: post.fp01.fpr@bmf.gv.at
 
Aufgabenschwerpunkte:
Das Geschäftsfeld I berät und vertritt die Mandanten der Finanzprokuratur umfassend in folgenden Bereichen
- Beamtendienstrecht sowie Vertragsbedienstetenrecht
- Bedienstetenhaftpflichtrecht (DHG, OrgHG, AHG-Regress)
- Individual- und Kollektivarbeitsrecht
- Sozialrecht; Opferschutz (VOG, etc.)
- Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Der prozessintensive Aufgabenbereich des Geschäftsfeldes umfasst beispielsweise die Vertretung in Einstufungsprozessen, Kündigungsverfahren oder Entgeltfragen ebenso wie Verfahren gegen Bedienstete aufgrund des DHG, OrgHG oder eines Regresses nach dem AHG. Die rechtliche Beratung geht vom Abschluss von Verträgen (Dienst-, Werkvertrag, Leiharbeitsverhältnisse, etc.) über Fragen der Versetzung, Karenzierung bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Weiters fallen das gesamte Sozialrecht (Sozialversicherung, Opferschutz, etc.) sowie der Themenkomplex der Insolvenz-Entgeltsicherung für Arbeitnehmer in das weite Tätigkeitsspektrum des Geschäftsfeldes.
HR Dr. Paul Liebeg, Leitender Prokuraturanwalt
HR Dr. Helmut Ziehensack
HR Mag. Josef Miksanek
Mag. Bianka Zengerer
Mag. Kristina Pitterling
Mag. Linda Löwenthal

Martina Koncel

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2015xxxx FINANZPROKURATUR 02 Staatsaufgaben und Justiz ZITATE:

http://finanzprokuratur.bmf.gv.at/Organisation/Abteilung2/_start.htm

Geschäftsfeld II "Staatsaufgaben und Justiz"
Telefon: 01 514 39 / 509 200
Telefax: 01 514 39 / 5909 200
e-mail: post.fp02.fpr@bmf.gv.at 
 
Aufgabenschwerpunkte:
Das Geschäftsfeld II berät und vertritt die Mandanten der Finanzprokuratur umfassend in folgenden Bereichen:
- Schul- und Universitätsrecht
- Kunst- und Kulturrecht
- Asyl- und Fremdenrecht und Sicherheitsrecht (Sicherheitspolizeigesetz; Pass-, Staatsbürgerschafts- und Melderecht; Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz)
- Wehrrecht sowie Zivildienstgesetz
- Gesundheitswesen, Lebensmittelrecht sowie Veterinärwesen
- Jugendwohlfahrt einschließlich Unterhaltsvorschussrecht
- Justizamtshaftungen und Strafrecht

Das breite Tätigkeitsspektrum des Geschäftsfeldes umfasst beispielsweise Fragen der Schulaufsicht samt Amtshaftungen daraus, die Vertretung der Mandanten in Haftungsfragen aus niederlassungsbewilligungs- oder fremdenpolizeilichen Verfahren, die Behandlung sicherheitsrechtlicher Themen oder den gesamten Komplex des Wehrrechts. Neben Bereichen wie Gesundheit und Jugendwohlfahrt gehören auch Fragen des Denkmalschutzes zu den Staatsaufgaben, in denen das Geschäftsfeld die Mandanten umfassend unterstützt. Einen Schwerpunkt des Geschäftsfeldes bilden zudem Justizamtshaftungen (außergerichtliche Gutachtenserstellung und gerichtliche Vertretung).
HR Dr. Herbert Arzberger, Leitender Prokuraturanwalt
HR Dr. Elisabeth Duffek-Stanka
HR Dr. Veronika Köhle-Demeter
HR Dr. Eberhard Schrutka-Rechtenstamm
HR Dr. Leopold Ulrich
Mag. Funda Yilan

Maria Wolf

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2015xxxx FINANZPROKURATUR 03 Innovation Leistung und Wettbewerb ZITATE:
http://finanzprokuratur.bmf.gv.at/Organisation/Abteilung3/_start.htm

Geschäftsfeld III "Innovation, Leistung und Wettbewerb"
Telefon: 01 514 39 / 509 300
Telefax: 01 514 39 / 5909 300
e-mail: post.fp03.fpr@bmf.gv.at

Aufgabenschwerpunkte:
Das Geschäftsfeld III vertritt und berät die Mandanten der Finanzprokuratur umfassend in folgenden Bereichen:
- Immaterialgüterrecht (Muster-, Marken-, Patent-, Urheber-, Namens-, Domainrecht, etc.)
- Datenschutz
- Konsumentenschutz (inkl. E-Commerce Gesetz, Signaturgesetz)
- Rundfunk- und Medienrecht; Verlags- und Bibliothekswesen
- Beihilfen und Subventionen; Forschung
- Ausfuhrförderung und –finanzierung
- Wettbewerbsrecht (UWG, WettbG, Kartellrecht, etc.)
- Zollrecht; Aus- und Einfuhrbeschränkungen und Monopolwesen
- Restitutionen
Das Geschäftsfeld unterstützt die Mandanten der Finanzprokuratur demnach etwa bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen oder förderungsrechtlichen Ansprüchen, bei Markenregistrierungen oder in Restitutionsangelegenheiten.
Darüber hinaus bietet es eine umfassende Beratung, etwa bei der Abwicklung von Förderungsprojekten, der Gestaltung von Verträgen oder in Einzelfragen  - etwa des Monopolrechtes oder des geistigen Eigentums - an.
HR Dr. Martin Windisch, Leitender Prokuraturanwalt
Mag. Doris Müller
HR Dr. Gerhard Varga
MMag. Katharina Gerster

Michaela Hobb

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2015xxxx FINANZPROKURATUR 04 Immobilien ZITATE:
http://finanzprokuratur.bmf.gv.at/Organisation/Abteilung4/_start.htm

Geschäftsfeld IV "Immobilien"
Telefon: 01 514 39 / 509 400
Telefax: 01 514 39 / 5909 400
e-mail: post.fp04.fpr@bmf.gv.at

Aufgabenschwerpunkte:
Das Geschäftsfeld IV unterstützt die Mandanten der Finanzprokuratur umfassend in folgenden Bereichen:
- Bestandrecht; Dienst- und Naturalwohnungen
- Erwerb und Veräußerung von Immobilien samt alternativen Errichtungs- und Finanzierungsmodellen
- Bauvertragsrecht
- Grundbuchsangelegenheiten; dingliche Nutzungsrechte
- Enteignungen, insb. Enteignungsentschädigungen
- Rahmenbedingungen für die öffentliche Hand im Liegenschaftswesen samt Haftungsangelegenheiten
- Immobilienmediation
Das Tätigkeitsspektrum des Geschäftsfeldes umfasst sämtliche Fragen und Problemstellungen im Zusammenhang mit Immobilien, angefangen vom Abschluss von Mietverträgen bis hin zum Erwerb oder der Veräußerung von ganzen Gebäudekomplexen samt Anträgen auf Einverleibung dinglicher Rechte. Weiters vertritt und berät das Geschäftsfeld unter anderem umfassend in Enteignungsentschädigungsverfahren oder etwa bei bauvertragsrechtlichen Themen.
HR Dr. Kurt Klima, MA, Leitender Prokuraturanwalt
HR Mag. Gernot Palensky
HR Dr. Renate Pointner
Mag. Elisabeth Pfeiffer
Dr. Martin Stiller
Mag. Claudia Wiedner

Helene Fiala

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2015xxxx FINANZPROKURATUR 05 Infrastruktur und Beschaffung ZITATE:
http://finanzprokuratur.bmf.gv.at/Organisation/Abteilung5/_start.htm

Geschäftsfeld V "Infrastruktur und Beschaffung"
Telefon: 01 514 39 / 509 500
Telefax: 01 514 39 / 5909 500
e-mail: post.fp05.fpr@bmf.gv.at

Aufgabenschwerpunkte:
Das Geschäftsfeld V berät und vertritt die Mandanten der Finanzprokuratur umfassend in folgenden Bereichen:
- Verkehrsrecht einschließlich Amts- und Staatshaftungen (Kraftfahr-, Luftfahrt-, Eisen- und Seilbahnrecht, Schifffahrtsrecht), Verkehrsunfälle, Transportrecht, Maut- und Wegerecht
- Energierecht und Rohstoffwesen
- Kommunikationsrecht (Telefon, Post, IT)
- Vergaberecht und sonstige Beschaffung von beweglichen Sachen und Dienstleistungen
einschließlich begleitender Beratung bei der Vertragsgestaltung
Das prozessintensive Tätigkeitsspektrum des Geschäftsfeldes umfasst somit den weiten Bereich der Aktiv- und Passivvertretung der Mandanten in einfachen Verkehrsunfallscausen einschließlich Abwicklung mit den Versicherungen bis zur Vertretung bei Großschadensereignissen auf internationaler Ebene, von der Beratung in energie- und vergaberechtlichen Fragen bis zur Unterstützung bei Vertragsverhandlungen.
Dr. Martin Paar, Leitender Prokuraturanwalt
HR Dr. Michael Fohn
Mag. Ulrike Nussbaumer, LL.M., M.B.L
HR Dr. Gottfried Toman
Mag. Stefan Ullreich
Mag. Marlies Schefer
Mag. Stefan Reisinger

Sabine Hatvan

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2015xxxx FINANZPROKURATUR 06 Unternehmen und Kapital ZITATE:
http://finanzprokuratur.bmf.gv.at/Organisation/Abteilung6/_start.htm

Geschäftsfeld VI "Unternehmen und Kapital"
Telefon: 01 514 39 / 509 600
Telefax: 01 514 39 / 5909 600
e-mail: post.fp06.fpr@bmf.gv.at

Aufgabenschwerpunkte:
Das Geschäftsfeld VI berät und vertritt die Mandanten der Finanzprokuratur umfassend in folgenden Bereichen:
- Gesellschafts- und Unternehmensrecht; Unternehmenssteuerrecht; Satzungsrecht; Firmenbuch
- Gewerberecht; Makler und Handelsvertreter
- Münz- und Punzierungswesen
- Bankrecht; Bankenaufsicht
- Kapitalmarkt- und Börserecht
- Wertpapier- und Wechselrecht
- Versicherungsrecht
- Budget und Finanzierung
Das Geschäftsfeld unterstützt die Mandanten beispielsweise bei der Ausgestaltung von Garantien für Wertpapieremissionen ebenso wie bei Fragestellungen im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Unternehmensgründungen. In den Aufgabenbereich des Geschäftsfeldes fallen weiters insbesondere bank- und börserechtliche Themenbereiche samt daraus resultierenden Amtshaftungen.
HR Dr. Robert Steiner, Leitender Prokuraturanwalt
Dr. Christian Knecht
Dr. Iris Leixner, LL.M.
Dr. Michaela Krempl-Pfeifenberger
Mag. Severin Steinkellner
Mag. Alexandra Swoboda

Doris Seewald

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2015xxxx FINANZPROKURATUR 07 Insolvenz und Einbringung ZITATE:
http://finanzprokuratur.bmf.gv.at/Organisation/Abteilung7/_start.htm

Geschäftsfeld VII "Insolvenz und Einbringung"
Telefon: 01 514 39 / 509 700
Telefax: 01 514 39 / 5909 700
e-mail: post.fp07.fpr@bmf.gv.at

Aufgabenschwerpunkte:
Das Geschäftsfeld VII betreut und berät die Mandanten der Finanzprokuratur umfassend in folgenden Angelegenheiten:
- Insolvenzrecht einschließlich anfechtungsrechtlicher Ansprüche nach der Konkursordnung
- Anfechtungsrecht nach der Anfechtungsordnung
- Exekutionsrecht einschließlich exekutionsrechtliche Klagen (Exszindierungs-, Impugnations- und Oppositionsverfahren)
- Finanzrecht, insbesondere Rechtsfragen im Rahmen der Bundesabgabenordnung
- Erbrecht (erblose Nachlässe; Testamente zugunsten von Mandanten der Finanzprokuratur)
Zu den Aufgaben des Geschäftsfeldes zählt damit die Vertretung der Mandanten in Konkursen etwa im Rahmen von Gläubigerausschusssitzungen oder durch die Abwehr von zu Unrecht geltend gemachten Anfechtungsansprüchen bis zur Führung von Klagen nach der Anfechtungs- oder Exekutionsordnung; die Lösung von Rechtsfragen im Schnittbereich der oben bezeichneten Rechtsbereiche samt Bearbeitung daraus abgeleiteter Amtshaftungsansprüche gehört ebenso zur Tätigkeit des Geschäftsfeldes wie die exekutive Umsetzung von titulierten Ansprüchen. Im Erbrecht kommt der Gewinnung erbloser Nachlässe aufgrund des Heimfallsrechts des Staates überragende Bedeutung zu.
Mag. Anselm Fuchsbauer, Leitender Prokuraturanwalt
OR Dr. Isabella Bossniak-Jirku, MSc
HR Dr. Brigitte Sommer
Dr. Oliver Kulhanek
Mag. Elisa Gina Mayas
Mag. Anna Topic-Matutin


Im Geschäftsfeld VII ist weiters der Betreibungsdienst angesiedelt, der die ordnungsgemäße exekutive Hereinbringung titulierter Forderungen sicherstellt und dem insbesondere auch die Stellung von Konkurseröffnungsanträgen obliegt.
Manfred Smolik
Dr. Christina Bruckner-Zajic
Doris Gürth
Kerstin Unifußer
Doris Culik
Renate Steininger

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2015xxxx FINANZPROKURATUR 08 Umwelt und Naturschutz ZITATE:
http://finanzprokuratur.bmf.gv.at/Organisation/Abteilung8/_start.htm

Geschäftsfeld VIII "Umwelt und Naturschutz"
Telefon: 01 514 39 / 509 800
Telefax: 01 514 39 / 5909 800
e-mail: post.fp08.fpr@bmf.gv.at

Aufgabenschwerpunkte:
Das Geschäftsfeld VIII berät und vertritt die Mandanten der Finanzprokuratur umfassend in folgenden Bereichen:
- Umweltrecht
- Wasserrecht einschließlich Öffentliches Wassergut
- Forstrecht sowie Agrar-, Fischerei- und Jagdrecht
- Naturschutz und Naturkatastrophen
- Bergbau
Dem Naturschutz und Umweltrecht sowie rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität, der Erhaltung und Verbesserung der Schutzwälder oder etwa dem Schutz vor Naturgefahren kommt steigende Bedeutung zu. Das Geschäftsfeld unterstützt bei sämtlichen Fragen und Problemstellungen im Zusammenhang mit Umwelt und Naturschutz angefangen von Kontaminationen bis hin zur rechtlichen Beratung und Vertretung in Hochwasserprozessen.
HR Dr. Edith Hofbauer, Leitende Prokuraturanwältin
HR Dr. Wilhelm Baumann
HR Dr. Hubert Steuxner
HR Dr. Udo Weiler
Mag. Doris Ertl

Karin Donner

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2015xxxx FINANZPROKURATUR 09 Service und Support ZITATE:
http://finanzprokuratur.bmf.gv.at/Organisation/ServiceundSupport/_start.htm

Service und Support

Sekretariat:
Karin Bauer
Josefine Chambre
Krista Franz
Jeremias Grübl
Martina Jarischko
Sabrina Klenkhart
Bernd Köckeis
Cornelia Kreuz
Karin Nebenmayer
Alexandra Schubert
Simone Sperr
Carina Steurer
Teresa Tischler
Petra Toso
Tina Toth

Poststelle mit Index:
Telefon: 01 514 39 / 509 350
Telefax: 01 514 39 / 5909 090
e-mail: finanzprokuratur@bmf.gv.at

Christian Schubert
Ingrid Lehrer
Karl Hofstetter
Doris Binder
Andrea Fürthaler
Oliver Slahuschek
Albert Schirlbauer
Robert Glauninger
Andreas Beraus

Amtsbibliothek:
Telefon: 01 514 39 / 509 030
Telefax: 01 514 39 / 5909 090
e-mail: post.fpbl.fpr@bmf.gv.at

Helga Hucik

Hausverwaltung:
Telefon: 01 514 39 / 509 060
Telefax: 01 514 39 / 5909 090
e-mail: peter.kriwanek@bmf.gv.at

Peter Kriwanek
Alexander Karl
Peter Ofner
Herta Heindl

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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2007/2009-2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam

SACHVERHALT KURZ UND BÜNDIG: IN EINER STRAFSACHE WEGEN SCHWERKRIMINELLER OFFIZIALDELIKTE GEGEN MENSCHENKINDER BESCHLIESSEN 5 HOHE UND HÖCHSTE RICHTER WISSENTLICH ÜBER SICH SELBST. SIE SIND SELBST BESCHULDIGTE IN DIESER STRAFSACHE.

Es sind dies nachweislich und wissentlich:

Mag. Friedrich FORSTHUBER, PRÄSIDENT DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (PRÄSIDENT LGS W),

HR Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG,  VIZEPRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (VP LGS W),

HR Dr. Eva BRACHTEL, VIZEPRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (VP LGS W), mit Hinweis auf

HR Dr. Eckart RATZ, OGH-PRÄSIDENT und

Mag. Lucie HEINDL, Richterin am OBERLANDESGERICHT WIEN (OLG W).

Damit wurden die gesetzlich vorgeschriebene Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung, Wahrheitsfindung und Dienstaufsicht wissentlich schwerkriminell missachtet bzw ad absurdum geführt. (**)

20.09.2009-18.09.2014: Fast 5 Jahre lang werden alle unwiderlegbaren VGE-Beweismittel (Fotos, Screens, DVD-Szenen), rund 60 schriftliche Zeugenaussagen (einschließlich KURIER, servusTV und ORF), alle VGE-Beweismittel, -Dokumente und -Begründungen etc beharrlich ignoriert.

Kindgemäße "Extremsportler" (*) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE in der Fremde von SCHWERKRIMINELLEN BEKANNTEN TÄTERN, BEITRAGSTÄTERN, UNBEKANNTEN TÄTERN UND VERDÄCHTIGEN festgehalten. (*) BEI DEN VGE VOLL FIT

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: OFFEN SICHTBAR BEFANGENE SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: GERÜGTE SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.

(**) Persönliche Meinung: Somit gelten alle Rechtssachen mit ähnlichen Sachverhalten als glaubwürdig für vollständige Nichtigkeit, Wiederaufnahme, Neuerung, etc.

Angeblich: DIE SPITZE EINES RIESIGEN EISBERGES
Verdacht: Zehntausend Opfer - Verdacht: Hunderttausend Opfer


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Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

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19.08.2014 UNWIDERLEGBARE-VGE-TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN), DIE SEIT JAHREN NICHT GEWÜRDIGT WERDEN: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT www.ranovsky.at

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE

GESUNDE UND MÜNDIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER SEHEN BIS ZUM 20.05.2007:
FRÖHLICHE, GESUNDE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE.


20070520 SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGEN - ZITATE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,436.0.html

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquaflos - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,306.0.html

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html

200612xx Alter 5,3 Jahre EISHOCKEY Ranovsky Zwillinge VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,784.0.html

200610xx SCHULREIF FÜR DEN REGEL-UNTERRICHT - VOLL FIT

200603xx Alter 4,6 jahre Hallenfußball 4x halbvolley - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,279.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher Schi fahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig Schlepplift fahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,276.0.html

200512xx 4,3 Jahre selbständig Lift fahren und Schi fahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,805.0.html

200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! - fröhlich und geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html

20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate - fröhlich gesund und geistig rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

26.10.2001: NATIONALFEIERTAG - errechneter Geburtstag - Realität: MINIMUM 840 GRAMM

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: AMTIEREN SCHWERKRIMINELL

01. BMJ
Dr. Wolfgang BRANDSTETTER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia BANDION-ORTNER amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmittglieder sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell,
Mag. Dr. Beatrix KARL amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmitglieder amtieren schwerkriminell, hervorgehoben werden:
Mag. Thomas SCHÜTZENHÖFER amtiert schwerkriminell,
Dr. Johannes REHULKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett, persönlich, amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina BOGNER amtiert schwerkriminell,
Dr. Caroline KINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina REITMAYR amtiert schwerkriminell, …

BMJ SEKTION I Sektionschef Honorarprofessor Dr. Georg KATHREIN amtiert schwerkriminell,
sowie Bt, UT und Verdächtige in der Sektion I amtieren schwerkriminell,

BMJ SEKTION I Abteilung I 1
Leitender Staatsanwalt Dr. Erich Michael STORMANN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige in der Abteilung I 1  amtieren schwerkriminell,
OSTA Dr. Peter BARTH amtiert schwerkriminell,

BMJ SEKTION IV
Sektionschef Leitender Staatsanwalt Mag. Christian PILNACEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT,  UT und Verdächtige in der Sektion IV amtieren schwerkriminell,
LSTA Dr. Robert JIROVSKY amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Thomas GRÜNEWALD amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christoph SCHNEIDER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell

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02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
Gottfried STRASSER  amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige im Amtsorgan „JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER“ amtieren schwerkriminell

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03. OGH
HR Hon. Prof. Dr. Eckart RATZ amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Franz ZEHETNER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael SCHWAB amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Babek OSHIDARI amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Kurt KIRCHBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael DANEK amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Natascha MICHEL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Hans-Valentin SCHROLL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas SOLE amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helene BACHNER-FOREGGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Alexandra MICHEL-KWAPINSKI amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Barbara FÜRNKRANZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Frederick LENDL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Herbert PIMMER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Wolfgang SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Edwin GITSCHTHALER amtiert schwerkriminell,
Univ. Prof. HR Dr. Georg KODEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Georg NOWOTNY amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Brigitte SCHENK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Manfred VOGEL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Friedrich JENSIK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Gottfried MUSGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Erich SCHWARZENBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas PHILIP  amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Christa HETLINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Eva MAREK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Hagen NORDMEYER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Ilse HUBER, OGH VIZEPRÄSIDENTIN amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helge HOCH amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Christa KALIVODA amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Bernhard WURDINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Martina MALESICH amtiert schwerkriminell,
Richteramtsanwärterin Mag. NN BUCHNER amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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04. GENERALPROKURATUR
GENERALPROKURATOR Prof. Dr. Ernst Eugen FABRIZY amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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05. OLG WIEN
HR Dr. Anton SUMERAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard JELINEK amtiert schwerkriminell,
Dr. Olga STÜRZENBECHER-VOUK amtiert schwerkriminell,
Dr. HERBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. GUGGENBICHLER amtiert schwerkriminell,
Dr. Angela BIBULOWICZ amtiert schwerkriminell,
Mag. HÄCKEL amtiert schwerkriminell,
Mag. BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Dr. SEELIGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Dr. Maria Elisabeth WANKE-CZERWENKA amtiert schwerkriminell,
Dr. JAHN  amtiert schwerkriminell,
Dr. REDEN amtiert schwerkriminell,
Dr. Christoph AICHINGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marina STÖGER-HILDBRAND amtiert schwerkriminell,
Mag. Anton BAUMGARTNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Lucie HEINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER  amtiert schwerkriminell,
Richter R2 und R3, trotz Antrag bisher unbekannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Ingrid JELINEK amtiert schwerkriminell,
Mag. Petra STARIBACHER  amtiert schwerkriminell,
Dr. Irene MANN amtiert schwerkriminell,
Dr. Eduard STRAUSS amtiert schwerkriminell,
Dr. Martin SONNTAG amtiert schwerkriminell,
Dr. Ursula FABIAN amtiert schwerkriminell,
Dr. Dietmar KRENN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christa EDWARDS amtiert schwerkriminell,
Mag. Michaela SANDA amtiert schwerkriminell,
Mag. Kristin FISHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian DOSTAL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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06. OSTA WIEN
LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Peter GILDEMEISTER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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07. WKSTA
LSTA Mag. Walter GEYER amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Ilse Maria VRABL-SANDA amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Verena EBNER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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08. LG EISENSTADT
Dr. Karl MITTERHÖFER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Alfred ELLINGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Karin KNÖCHL amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris HALPER-PRAUNIAS amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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09. STA EISENSTADT
LSTA, Dr. Wolfgang SWOBODA amtiert schwerkriminell,
ESTA, Dr. Theresa SCHNEIDER-PONHOLZER amtiert schwerkriminell,
KONTAKT-STA-FÜR-MISSBRAUCH, diensthabend informiert per FAX am 17.04.2012 13:26-13:29 Uhr, bisher den VGE namentlich nicht bekannt, amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Richard ROPPER amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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10. LG KR
HR Dr. Norbert KLAUS amtiert schwerkriminell,
Dr. Richard SIMSALIK amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard WITTMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Susanne DANIEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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11. LG SP
HR Dr. Franz CUTKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea HUMER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris WAIS-PFEFFER amtiert schwerkriminell,
Richter „R3“ des betroffenen Drei-Richter-Senates am LG SP, wahrscheinlich HUMER-(WAIS-PFEFFER)-R3, trotz Aufforderung namentlich den VGE bis heute nicht genannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Gabriele JUNGBLUT amtiert schwerkriminell,
Mag. Marion FISCHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marion BELLINGRATH-TÜRSCHERL amtiert schwerkriminell,
Dr. Bernhard STEGER amtiert schwerkriminell,
Mag. SONNLEITNER amtiert schwerkriminell,
Mag. TEMPER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia MATZKA-LÖSCHENBERGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Roland BRENNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth WESSELY-KRISTÖFFEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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12. STA SP
LSTA HR Dr. Peter FICENC amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Michaela SCHNELL amtiert schwerkriminell,
ESTA Dr. Gerhard SEDLACEK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christiane BURKHEISER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Michaela OBENAUS amtiert schwerkriminell,
BA Heinz SCHAGERL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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13. LGS WIEN
HR Mag. Friedrich FORSTHUBER amtiert schwerkriminell,
Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter „R2“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter „R3“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Mag. PASCHING amtiert schwerkriminell,
Dr. VETTER amtiert schwerkriminell,
Dr. Eva BRACHTEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christina SALZBORN amtiert schwerkriminell,
Mag. Andreas HAUTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christoph BAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Michael SPINN amtiert schwerkriminell,
Mag. Ulrich NACHTLBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Sonja WEIS amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard POHNERT amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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14. STA WIEN
LSTA HR Dr. Maria-Luise NITTEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Gerhard JAROSCH amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Ursula KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Anna MORAK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia HUBER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia KOFFLER-POCK amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Kurt HANKIEWICZ amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Andreas MUGLER amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Sabine RUDAS-TSCHINKEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Jörgen SANTIN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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15. LG WN
HR Mag. Rudolf MASICEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Josef GLATZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Ingeborg KRISTEN amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Leopold OBERHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Waltraud BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Tina TEFFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Hans BARWITZIUS amtiert schwerkriminell,
Mag. Birgit BORNS amtiert schwerkriminell,
Mag. Alexandra BAUMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christine GÖDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Peter WÖHRER amtiert schwerkriminell,
Dr. Nina PAINZ-SKOCZDOPOLE amtiert schwerkriminell,
Dr. Kurt WEISGRAM amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea KLADENSKY amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Jutta BURIANEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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16. STA WN
LSTA Mag. Barbara HAIDER amtiert schwerkriminell,
ESTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Ing. Mag. Erwin BLÜMEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Wolfgang HANDLER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Daniela KÖCK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Teresa SCHERRER amtiert schwerkriminell,
BA Johanna SCHEIBENPFLUG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Norbert HAUSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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17. BG AM
HR Dr. Josef SCHLÖGL amtiert schwerkriminell,
Mag. Ernst SICHART amtiert schwerkriminell,
Richter Mag. Peter HARM amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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18. BG GL
Dr. Eva PEINHAUPT-SCHWEIGHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Judith ROSNAK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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19. BG MD

Dr. Harald FRANZ amtiert schwerkriminell,
Dr. Hildegard BOLTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva REICHEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Mag. Monika DÜNSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,


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13.07.2013 15:00 KRONE-ZITAT: "WIE KONNTE DAS PASSIEREN, FRAU KARL?"



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2013 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4772



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4774



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4776

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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2009-2014 WIE KONNTE DAS PASSIEREN, HERR BUNDESPRÄSIDENT?

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20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: SEITE 05-08:

SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE ua:

VERDACHT ZEITRAUM BEGINN: 20.05.2007 17 UHR (TRENNUNG VON DEN VGE).

SCHWERKRIMINELLE STRAFTATEN / SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL uvam, DIE SOFORT BEENDET UND VOLLSTÄNDIG GEKLÄRT WERDEN MÜSSEN.

DAHER VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE GESETZESBRÜCHE &  VERFASSUNGSBRÜCHE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL

SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH SELBST &  GEGENSEITIG.

SIE WERDEN GESCHÜTZT.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT BIS ZUM BUNDESPRÄSIDENTEN.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 13 RECHT AUF WIRKSAME BESCHWERDE von Opfern. Das Recht wird verhindert durch die „NEUE STPO“ FORTFÜHRUNG EINER STRAFSACHE und offen sichtbar befangene und schwer kriminelle Amtsträger der JUSTIZ. StPO § 196 (3) „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) 1. INSTANZ !!

Begünstigt werden schwerkriminelle Amtsträger der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH durch § 196 (3) StPO „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) GERICHT 1. INSTANZ !!

§ 196 (3) StPO verhindert somit eine wirksame Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, zB gg schwerkriminelle Amtsträger!

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 2 RECHT AUF LEBEN sinngemäß BRD I DIE GRUNDRECHTE ARTIKEL 2 (2) "Jeder * hat das Recht auf … körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ..."

Quelle: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html

Rechtsprechung BRD sinngemäß in AUT angewendet.

* BETRIFFT: Enkelkinder CR und LR & deren VGE

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 3 VERBOT DER FOLTER

„Niemand darf … unmenschlicher … Behandlung unterworfen werden.“

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

StGB § 312a FOLTER (1) Wer als Amtsträger … auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine … von … einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, …

(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, …

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 6 RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN: Vollständiges Versagen der Dienstaufsicht Sachverhalt: Es amtieren ausschließlich offen sichtbar befangene Amtsträger der JUSTIZ ua. Im Allg: Die Amtsträger wurden ordnungsgemäß abgelehnt und gerügt.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte: Die beschuldigten Amtsträger sichern den Ranovsky Zwillingen und deren VGE nicht die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu, was real und im RIS öffentlich sichtbar ist.
Trotz Anzeigen wegen schwer krimineller Offizialdelikte amtieren die Amtsträger weiter schwerkriminell gegen das Menschenkindeswohl.

StGB § 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG
StGB § 278 a KRIMINELLE ORGANISATION
StGB § 278 b TERRORISTISCHE VEREINIGUNG
StGB § 278 c TERRORISTISCHE STRAFTATEN

§ 3f VERBOTSGESETZ: ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG der RANOVSKY ZWILLINGE nach dem 20.05.2007 etwa 17 Uhr (nachhaltige Trennung von der realen Heimat bei den VGE), „UNWERTES LEBEN“ VON HEIMKINDERN (JUWO-OPFERN, PSYCHIATRIE-OPFERN, JUSTIZ-OPFERN), INFORMATIONSSPERRE, UNFAIRE VERFAHREN, …

StGB § 321 (1) VÖLKERMORD, KONKRETE GRUPPE: HEIMKINDER (JUWO-OPFER, PSYCHIATRIE-OPFER, JUSTIZ-OPFER), KONKRETE MITGLIEDER DER GRUPPE: ENKELKINDER CR UND LR, KONKRETE BESCHREIBUNG: Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ...
körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

StGB § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

StGB § 302 (2) Missbrauch der Amtsgewalt

StGB § 299 (1) Begünstigung

StGB § 297 (1) Verleumdung, z.B. in jedem Beschluss gegen die VGE,

StGB § 295 UNTERDRÜCKUNG ALLER VGE-BEWEISMITTEL

StGB § 283 (2) Verhetzung Beschimpfen und verächtlichmachen der VGE

StGB § 200 Unterschiebung eines Kindes, KONKRET: 2 weitere angebliche Enkelkinder durch xxx

StGB § 148 Gewerbsmäßiger schwerer Betrug,

StGB § 104a MENSCHENHANDEL sinngemäß: Die Minderjährigen Enkelkinder CR und LR (Beruf: Schüler), werden unter Einsatz unlauterer Mittel mit Vorsatz ausgebeutet. Die gesunden, fröhlichen, extrem sportlichen und geistig sehr regen Zwillinge (ehemalige Extrem-Frühchen mit Minimum 840 Gramm) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE um „sündteures Geld“ in einer Art NÖ-Kinderheim-Psychiatrie, dem XXX (XXX), festgehalten.

„Frei Schnauze“: 10.000 EURO/KIND/MONAT Bisher: 1 MILLION EURO materieller Schaden (50 Monate x 10.000 Euro x 2 Kinder = 1.000.000). Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder/Jahr Angeblicher Schaden für die Republik Österreich: 1-2 Milliarden Euro/Jahr ohne Folgeschäden etc

StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen mit schweren Dauerfolgen, KONKRET: DER ENKELKINDER CR UND LR NACH DEM 20.05.2007

StGB § 87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen für die RANOVSKY ZWILLINGE

StGB § 2 Begehung durch Unterlassung, KONKRET ZUMINDEST:

MISSACHTEN DER StPO §§ 2, 3 Amtswegigkeit-Objektivität-Wahrheitsfoschung,

MISSACHTEN der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsfindung,

MISSACHTEN ZPO (Parteienstellung der VGE, Zusenden aller Stellungnahmen aller Gegner),

MISSACHTEN ZPO § 232 (LG WN und BG GL),

MISSACHTEN Außerstreitverfahren § 13, § 14, § 15, § 16, uvam

MISSACHTEN der beruflichen Pflichten (BDG ua)

MISSACHTEN der Pflichten der Dienstaufsicht (BDG ua)

MISSACHTEN DER ANZEIGEPFLICHT gemäß

1) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html

2) STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

3) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3

4) Sinngemäß: RECHTSANWALT DR. ADRIAN HOLLAENDER:
ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS
Quelle 16.08.2011: http://www.shg-os.com/Erklaerung.pdf

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verdunkelung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.
Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM ENKEL-KINDESWOHL VON CR UND LR.
Es besteht existenzielle Gefahr für die VGE durch schwerkriminelle Amtsträger, BT, UT und Verdächtige.

Es besteht allerhöchste Gefahr eines NATIONALEN NOTSTANDES DURCH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH, wenn unwiderlegbare Tatsachenbeweise jahrelang von einer großen Anzahl schwerkrimineller Amtsträger nicht gewürdigt werden.


ANREGUNG/ANTRAG: Reale Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung und Wahrheitsfindung SOFORT durch eine real korrekte Kommission unter der Leitung DR JOHANN RZESZUT (in eventu DR DR LUDWIG ADAMOVICH) oder ICC, EGMR, etc.

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AUFFORDERUNG: Jeder Amtsträger wird aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwerkriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.

Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.

www.ranovsky.at UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT

« Letzte Änderung: 26 Juni 2015, 04:51:51 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.