ZZ 2008 BMI FALL NATASCHA KAMPUSCH ERSTER ZWISCHENBERICHT UND ABSCHLUSSBERICHT
SEITE 1 ANTWORT 2
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=893.0FALL NATASCHA KAMPUSCH VERDACHT SCHWERKRIMINELLER KINDESMISSBRAUCH ua
Inhaltsverzeichnis dieser Beitragsreihe:BMI FALL NATASCHA KAMPUSCH BERICHTE:
SEITE 1 START: 25.02.2008 BMI NATASCHA KAMPUSCH ERSTER ZWISCHENBERICHT
http://www.bmi.gv.at/cms/cs03documentsbmi/510.pdfErster Zwischenbericht der vom Bundesminister für Inneres eingesetzten „Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH
1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
20080225 BMI NATASCHA KAMPUSCH ERSTER ZWISCHENBERICHT.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=893.0;attach=4952SEITE 1 ANTWORT 1: 09.06.2008 BMI NATASCHA KAMPUSCH ABSCHLUSSBERICHT
09.06.2008 Abschlussbericht der vom Bundesminister für Inneres eingesetzten „Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH
http://www.bmi.gv.at/cms/cs03documentsbmi/557.pdf1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
20080609 BMI NATASCHA KAMPUSCH ABSCHLUSSBERICHT.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=893.0;attach=4961SEITE 1 ANTWORT 2: 09.06.2008 BMI NATASCHA KAMPUSCH ABSCHLUSSBERICHT
09.06.2008 Abschlussbericht der vom Bundesminister für Inneres eingesetzten „Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH
1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
20080609 BMI NATASCHA KAMPUSCH ABSCHLUSSBERICHT 58 Seiten.pdfhttp://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=893.0;attach=9868xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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25.02.2008 BMI NATASCHA KAMPUSCH ERSTER ZWISCHENBERICHT SEITE 10 ZITAT:
5. In der Zeitschrift „MADONNA“ vom 23.02.2008 wird ein Interview mit einer namentlich nicht genannten Dame wiedergegeben, die mit einem im Bezirk Gänserndorf tätig gewesen Gendarmariebeamten verheiratet gewesen sei. In diesem Interview wird – kurz zusammengefasst – behauptet PRIKLOPIL habe sich bei seiner Aussage nach dem Verschwinden von Natascha KAMPUSCH in Widersprüche verstrickt; es sei aber „von heute auf morgen“ die Order „von oben“ gekommen die Ermittlungen gegen den Verdächtigen einzustellen. Diesen Behauptungen wird ehestens nachgegangen werden. ZITAT-ENDE
09.06.2008 BMI NATASCHA KAMPUSCH ABSCHLUSSBERICHT Seite 6 ZITATE:
Am 6. April 1998 fuhren zwei Beamte des SB ... zum genannten Haus in Strasshof. Sie trafen Wolfgang PRIKLOPIL dort an ... Zu seinem Alibi befragt gab er an, am Tattag allein zu Hause gewesen zu sein, wobei dies jedoch niemand bezeugen könne. ... Die Überprüfung wurde in einem Bericht festgehalten. ZITATE-ENDE
09.06.2008 BMI NATASCHA KAMPUSCH ABSCHLUSSBERICHT Seite 10 ZITATE:
Pressekonferenzen ... so auch am 25. August 2006 um 10:00 Uhr in Anwesenheit von Bundesministerin Liese PROKOP. Auf Anfrage der Medien gab GenMjr. K die Auskunft, Wolfgang PRIKLOPIL sei überprüft worden, er hätte aber ein „Alibi gehabt“. ZITATE-ENDE
09.06.2008 BMI NATASCHA KAMPUSCH ABSCHLUSSBERICHT Seite 41 ZITAT:
So erklärte GenMjr. K bei der Pressekonferenz vom 25. August 2006, dass Wolfgang PRIKLOPIL kurz nach dem Verschwinden der Natascha KAMPUSCH von der Polizei überprüft worden sei, dass er aber ein „Alibi“ gehabt hätte. ZITAT-ENDE
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09.06.2008 Abschlussbericht der vom Bundesminister für Inneres eingesetzten „Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCHMaschinelle Transkription ZITATE:
Univ.-Prof. Dr. Dr. hc.mult. Ludwig ADAMOVICH
Oberst Dr. Rudolf KEPLINGER
OR Dr. Thomas MÜLLER
Ao. Univ.-Prof. Dr. Susanne REINDL-KRAUSKOPF
Dr. Johann RZESZUT
SC Dr. MATHIAS VOGL
HERRENGASSE 7
A-1014 WIEN
POSTFACH 100
TEL +43-1 53126-2201
FAX +43-1 53126-2120
bmi-evaluierungskommission@bmi.gv.at
DVR:0000051
Abschlussbericht
der vom Bundesminister für Inneres eingesetzten
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH
2
Inhaltsverzeichnis
Einleitung... 3
1. Sachverhalt... 5
1.1. Chronologische Darstellung der Phasen 1 bis 3 .............................................. 5
1.2. Besondere Anmerkungen zur Phase 3 (ab 23. August 2006) ........................ 12
2. Wahrnehmungen der Kommission ....................................................................... 15
2.1. Ermittlungskreislauf / Zusammensetzung der Ermittlungsteams.................... 16
2.2. Hinweis des Hundeführers............................................................................. 20
2.3. Evaluierungsprobleme ................................................................................... 20
2.4. Kooperation Staatsanwaltschaft - Kriminalpolizei .......................................... 23
2.5. Opferschutz... 27
2.6. Medienarbeit .................................................................................................. 33
2.7. „Vertuschung“ ................................................................................................ 38
2. 8. Kabinette... 42
2.9. Auswahl der Führungskräfte .......................................................................... 44
2.10. Informationsmanagement ............................................................................ 45
3. Operative Einschätzung durch die Kommission ................................................... 50
4. Zusammenfassung ............................................................................................... 51
4.1. Bewertung... 51
4.2. Empfehlungen................................................................................................ 53
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
3
Einleitung
Der Bundesminister für Inneres hat am 10. Februar 2008 folgende Verfügung getroffen:
„In komplexen Kriminalfällen, insbesondere wenn die Exekutive vor neuen Phänomenen
und Herausforderungen steht, werden nach Abschluss aller Verfahren planmäßige
Evaluierungen durchgeführt, um Erkenntnisse über strukturelle Verbesserungsmöglichkeiten
sowie den Bedarf an der Entwicklung neuer kriminalistischer
Methoden, Techniken etc. zu gewinnen.
In Hinblick auf die jüngste Entwicklung im Fall KAMPUSCH und das damit verbundene
nachhaltige öffentliche Interesse ergeht nunmehr der Auftrag, diese Evaluierung
mit Nachdruck voran zu treiben.
Zu diesem Zwecke wird eine Evaluierungskommission eingesetzt mit folgenden Mitgliedern:
Univ.-Prof. Dr. Dr. hc. mult. Ludwig Adamovich, Präsident des Verfassungsgerichtshofes
i.R.
Dr. Rudolf Keplinger, Leiter des Landeskriminalamtes Oberösterreich
Dr. Thomas Müller, Kriminalpsychologe
Ao. Univ.-Prof. Dr. Susanne Reindl-Krauskopf, Juridicum Wien, Institut für Strafrecht
und Kriminologie
Dr. Johann Rzeszut, Präsident des Obersten Gerichtshofes i.R.
Dr. Mathias Vogl, Leiter der Rechtssektion im BM.I
Die Mitglieder bestimmen ihren Vorsitzenden selbst und entscheiden, wer nach Außen
kommuniziert.
Der Kommission wird die direkte und uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf sämtliche
Einrichtungen und Ressourcen des BM.I eingeräumt.
Die Mitglieder der Kommission aus dem BM.I werden für die Tätigkeit unabhängig
und weisungsfrei gestellt.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
4
Neue Erkenntnisse von dienst- oder strafrechtlicher Relevanz mögen unverzüglich
und direkt der zuständigen Stelle (BIA, Staatsanwaltschaft oder etwa Dienstbehörde)
bekannt gegeben werden.
Die Evaluierungskommission wird ersucht, dem Bundesminister für Inneres spätestens
nach vier Monaten Bericht zu erstatten.“
Im Sinne der zitierten Verfügung des Bundesministers für Inneres hat die Kommission
Univ.-Prof. Dr. Dr. hc. mult. Ludwig ADAMOVICH zum Vorsitzenden und ao.
Univ.-Prof. Dr. Susanne REINDL-KRAUSKOPF zur Stellvertreterin des Vorsitzenden
bestimmt.
Die Evaluierungskommission erstattete dem Bundesminister für Inneres am 25. Februar
2008 einen ersten und am 9. Mai 2008 einen zweiten Zwischenbericht. Diese
sind dem Abschlussbericht als Beilagen angefügt.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
5
1. Sachverhalt
Die Kommission hat ihre Überlegungen in vier Abschnitte gegliedert, von denen die
ersten drei zeitlich orientiert sind, der vierte sachlich. Diese Abschnitte betreffen:
1.
Die Zeit vom Verschwinden der Natascha KAMPUSCH bis zur Einsetzung
der Sonderkommission beim (damaligen) Landesgendarmeriekommando für
das Burgenland.
2.
Die Tätigkeit der Sonderkommission bis zum Auftauchen der Natascha
KAMPUSCH am 23. August 2006.
3.
Die Entwicklung seit dem Auftauchen der Natascha KAMPUSCH.
4.
Der Vorwurf der „Vertuschung“.
1.1. Chronologische Darstellung der Phasen 1 bis 3
Natascha KAMPUSCH lebte bis zum 2. März 1998 bei ihrer Mutter Brigitta SIRNY in
1220 Wien, Rennbahnweg 27. An diesem Tag um etwa 07:00 Uhr ging die damals
10jährige Natascha zu Fuß in Richtung ihrer Schule in 1220 Wien, Brioschiweg.
Nachdem ihre Tochter nach der Schule bzw. vom Hort nicht nach Hause gekommen
war, erstattete Brigitta SIRNY am selben Tag gegen 17:00 Uhr im Bezirkspolizeikommissariat
Donaustadt in Wien 22., Wagramerstraße 89, Abgängigkeitsanzeige.
Die Amtshandlung wurde durch das damalige Sicherheitsbüro (SB), Gruppe
FLEISCHHACKER, übernommen, das die Ermittlungen in der Folge bis zur Übergabe
des Aktes im Juli 2002 an die damalige Kriminalabteilung (KA) Burgenland führte.
Am 3. März 1998 kam die 12jährige Schülerin Ischtar AKCAN in Begleitung ihrer
Mutter zur Polizei und gab an, dass sie am 2. März 1998 auf dem Schulweg gesehen
habe, wie ein ihr vom Sehen bekanntes ca. 10jähriges Mädchen von einem Mann in
ein „großes hohes Auto“, weiß lackiert, mit schwarzen Scheiben und einem „Buckel“,
gezerrt worden sei, ein zweiter Mann sei am Fahrersitz gesessen.
Ischtar AKCAN hatte diese Wahrnehmung schon am 2. März ihrer Lehrerin erzählt,
die dem aber noch keine Bedeutung zumaß.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
6
Bei Betrachtung eines Suchplakates erkannte Ischtar AKCAN die abgebildete Natascha
KAMPUSCH zweifelsfrei als das von ihr gesehene Mädchen wieder.
Im Zuge der Ermittlungen wurden insgesamt 1520 Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen,
die aufgrund der Beschreibung der Zeugin AKCAN in Frage kamen, sowie 650
weitere Personen überprüft. Den weitaus überwiegenden Teil dieser (vor allem in der
Anfangsphase aktuellen) Überprüfungen nahm die Gruppe FLEISCHHACKER, die
aus sechs Personen bestand, mit Unterstützung von Kriminalbeamten anderer Gruppen
des SB vor.
Am 4. April 1998 teilten Beamte des Gendarmeriepostens Deutsch Wagram dem SB
mit, dass auf Höhe des Hauses 2231 Strasshof, Heinestraße 60, ein Kastenwagen
mit dem Kennzeichen W-814NO abgestellt sei und dass es sich beim Zulassungsbesitzer
um Wolfgang PRIKLOPIL handle.
Die Beamten des SB überprüften PRIKLOPIL in den polizeilichen Informationssammlungen,
wobei keine Eintragung festgestellt werden konnte.
Am 6. April 1998 fuhren zwei Beamte des SB (allerdings nicht aus der Gruppe
FLEISCHHACKER) zum genannten Haus in Strasshof. Sie trafen Wolfgang
PRIKLOPIL dort an, der ihnen zu verstehen gab, dass er eine Überprüfung bereits
erwartet habe. Zu seinem Alibi befragt gab er an, am Tattag allein zu Hause gewesen
zu sein, wobei dies jedoch niemand bezeugen könne. Er zeigte den Beamten
sein Fahrzeug, einen Mercedes 100D L, und gab an, diesen insbesondere zum
Transportieren von Bauschutt zu verwenden. Die Beamten fertigten Polaroidbilder
des Fahrzeuges an. Die Überprüfung wurde in einem Bericht festgehalten.
Am 14. April 1998 um 14:45 Uhr nahm BezInsp. FRANKLIN vom SB ein Telefonat
des RevInsp. Christian PABI, Diensthundeführer der Bundespolizeidirektion Wien,
entgegen. Den Gesprächsinhalt hielt BezInsp. FRANKLIN in einem Bericht fest, nämlich,
dass RevInsp. PABI ihm mitgeteilt habe, es gebe in Straßhof einen „Eigenbrötler“,
der einen weißen Kastenwagen Mercedes mit abgedunkelten Scheiben besitze
und Kontaktprobleme habe. Sein Haus sei elektronisch voll gesichert, und er habe
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
7
eventuell Waffen zu Hause. Auch solle der Mann sexuell „einen Hang zu Kindern“
haben. Der Name des Mannes sei RevInsp. PABI nicht bekannt, er kenne ihn nur
aus der Nachbarschaft. RevInsp. PABI gab eine Personsbeschreibung des Mannes
an und ersuchte um Geheimhaltung seiner eigenen Identität.
Am selben Tag um 15:35 Uhr rief BezInsp. FRANKLIN am Gendarmerieposten
Deutsch Wagram an und ersuchte um Überprüfung der Daten der an der Anschrift
2231 Strasshof, Heinestraße 60, gemeldeten bzw. aufhältigen Personen.
Um 16:59 Uhr teilte ein Beamter des Gendarmeriepostens Deutsch Wagram Bez-
Insp. FRANKLIN das Ergebnis per Fax mit: Waltraud PRIKLOPIL (Mutter) sei polizeilich
gemeldet, Wolfgang PRIKLOPIL bloß aufhältig. Weiters wurde berichtet, dass
bereits am 6. April 1998 über Ersuchen des ChefInsp. FLEISCHHACKER an dieser
Adresse nach dem Kastenwagen Nachschau gehalten worden sei. Das Überprüfungsergebnis
sei ChefInsp. FLEISCHHACKER übermittelt worden.
Die Ergebnismitteilung des Gendarmeriepostens Deutsch-Wagram wurde in der Folge
– offensichtlich ohne weitere Ermittlungen – mit dem Ersthinweis vom 4. April
1998 zusammengeführt und in einem Ordner abgelegt. Weitere Ermittlungsschritte
wurden nicht gesetzt.
Der Detektiv Walter PÖCHHACKER trat von Beginn an laufend mit neuen Hinweisen
an das SB heran. Das Verhältnis zwischen den Beamten und dem Detektiv wurde
zunehmend gespannt und problematisch. Detektiv PÖCHHACKER richtete Beschwerdeschreiben
an den Herrn Bundespräsidenten, den Herren Landeshauptmann
von NÖ, die Frau Bundesministerin für Inneres, den Generaldirektor für die öffentliche
Sicherheit und andere Persönlichkeiten, worin er Versäumnisse der Beamten
des SB behauptete.
Der Direktor des Bundeskriminalamtes (BKA), Dr. HAIDINGER, verfügte daraufhin –
nach Gesprächen mit den betroffenen Beamten – die Übergabe des Aktenkonvolutes
zum „Fall KAMPUSCH“ vom SB an die Kriminalabteilung Burgenland „zur Evaluierung
und weiteren Bearbeitung“. Über die Evaluierung hatte der Leiter der KA Burgenland
an Dr. HAIDINGER zu berichten. Weiters wurde festgehalten, dass über
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
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Auftrag des BKA-Direktors ab 18. Juli 2002 sämtliche anfallenden Inlandserhebungen
durch Beamte der KA Burgenland durchgeführt werden sollten. Als operativer
Leiter wurde Oberst KOCH eingesetzt.
Am 18. Juli 2002 erfolgte die faktische Übergabe der Aktenordner des SB (im Original)
an die KA Burgenland (insgesamt 120 Ordner und mehrere Kisten mit Unterlagen).
In der Folge führten die Beamten der KA Burgenland umfassende (neue) Ermittlungen
(samt Auslandsschriftverkehr) durch, deren Ergebnisse jeweils der Staatsanwaltschaft
Wien angezeigt wurden. Es kam zu Hausdurchsuchungen und Grabungsarbeiten.
Der gesamte Akt wurde außerdem im Zeitraum Dezember 2004 bis November
2005 in ein elektronisches System (CONVERA) eingescannt.
Am 23. August 2006 um etwa 13:00 Uhr lief Natascha KAMPUSCH vom Grundstück
Heinestraße 60 zu einer Nachbarin. Diese verständigte die Polizei, die die junge Frau
zur weiteren Klärung (insbesondere auch ihrer Identität) in die Polizeiinspektion (PI)
Deutsch-Wagram verbrachte. Während Polizeibeamte die gebotenen Verständigungen
durchführten (KA Burgenland, SB usw.), kümmerte sich die damalige Vertragsbedienstete
Insp. Sabine FREUDENBERGER (sie war erst wenige Monate zuvor von
der Zollwache zur Polizei gewechselt) um Natascha KAMPUSCH.
Beamte des Landeskriminalamtes (LKA - ehemals KA) Burgenland, des Landeskriminalamtes
NÖ und der Kriminaldirektion 1 Wien (KD 1 - ehemals SB) kamen in die
PI Deutsch-Wagram. Nachdem vorerst Unklarheit über die Zuständigkeit bestand,
wurde von Dr. HAIDINGER festgelegt, dass die Beamten des LKA Burgenland die
Ermittlungen weiterzuführen hätten. Aufgrund der ersten Aussagen von Natascha
KAMPUSCH wurde die Fahndung nach Wolfgang PRIKLOPIL eingeleitet.
Natascha KAMPUSCH wurde in den Abendstunden des 23. August 2006 in die
Räumlichkeiten der KD 1 in Wien verbracht, wobei sie während der Fahrt weiter von
Insp. FREUDENBERGER betreut wurde. Zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses
wurde in den Räumlichkeiten der KD 1 mit Natascha KAMPUSCH im Beisein eines
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
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Psychologen/Psychotherapeuten ein Gespräch über Details der langen Abwesenheit
geführt. Ein Protokoll darüber wurde nicht angefertigt.
Am 23. August 2006 um 20:58 Uhr verübte Wolfgang PRIKLOPIL in Wien 2, Nordbahnstraße,
Selbstmord.
Noch am 23. August 2006, die genaue Uhrzeit ist nicht mehr feststellbar, wohl gegen
22:00 Uhr, führte ChefInsp. FRÜHSTÜCK in den Räumlichkeiten des SB eine CON-
VERA-Abfrage durch und stellte zwei Trefferfälle zum Namen Wolfgang PRIKLOPIL
fest (die Überprüfung vom 6. April 1998 und die Hinweisbearbeitung vom 14. April
1998). Er setzte unverzüglich seinen Vorgesetzten GenMjr. KOCH in Kenntnis. Auch
andere anwesende Personen, darunter GenMjr. MAHRER, wurden informiert.
Am 23. August 2006 gegen 22:00 Uhr, fand in den Räumlichkeiten der KD 1 eine
erste Presseinformation statt. Laut GenMjr. KOCH wurde bereits bei diesem Anlass
gefragt, ob schon gegen PRIKLOPIL ermittelt worden sei. KOCH antwortete – laut
seinen Angaben –, dass er das zur Zeit nicht sagen könne, da der Akt zu voluminös
sei.
Am 24. August 2008 um 07:00 Uhr fand im Büro des BKA-Direktors eine Besprechung
statt. Teilnehmer waren: Dr. HAIDINGER, Mag. ZWETTLER, Staatsanwalt
Mag. KRONAWETTER, GenMjr. KOCH, GenMjr. MAHRER, Oberst POLZER und
ChefInsp. FRÜHSTÜCK. Dabei wurden auch die CONVERA-Treffer bezüglich
PRIKLOPIL besprochen. Dr. HAIDINGER übergab GenMjr. MAHRER die Ausdrucke
der Treffermeldungen zur weiteren Veranlassung. In der Folge begab sich Dr. HAIDINGER
in den Krankenstand, legte aber noch fest, dass die behördliche Leitung
durch Mag. ZWETTLER und die operative Leitung durch GenMjr. KOCH wahrzunehmen
sind. Als Verantwortlichen für die Medienarbeit bestimmte er GenMjr. Gerhard
LANG.
Am 24. August 2006 ersuchte ein ORF-Team um die Genehmigung eines Interviews
mit Insp. FREUDENBERGER für die Sendung „Thema“, welche durch eine Pressesprecherin
der Bundesministerin für Inneres erteilt wurde.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
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An den folgenden Tagen fanden weitere Pressekonferenzen statt, so auch am
25. August 2006 um 10:00 Uhr in Anwesenheit von Bundesministerin Liese PROKOP.
Auf Anfrage der Medien gab GenMjr. KOCH die Auskunft, Wolfgang PRIKLOPIL
sei überprüft worden, er hätte aber ein „Alibi gehabt“.
Am 25. August 2006 erhob Dr. HAIDINGER in einem Mail (u.a.. an Mag. ZWETTLER,
Dr. RANINGER, Kabinett) den Vorwurf, Insp. FREUDENBERGER hätte beim
Interview unzulässigerweise den Inhalt ihrer Gespräche mit Natascha KAMPUSCH
öffentlich bekannt gemacht. Weiters beanstandete er die Veröffentlichung von Aufnahmen
aus dem Inneren des Kellerraumes. Dr. HAIDINGER legte daher neuerlich
fest, dass die Medienarbeit ausschließlich über GenMjr. LANG zu erfolgen habe.
Am 25. August 2006 erteilte der Untersuchungsrichter Mag. GNEIST auf Nachfrage
die telefonische Anordnung, dass alle am Tatort in Strasshof vorgefundenen schriftlichen
Aufzeichnungen von Natascha KAMPUSCH zu versiegeln und ihm zu überbringen
seien.
Die Vernehmungsprotokolle mit Natascha KAMPUSCH wurden ab diesem Zeitpunkt
„vereinbarungs- bzw. auftragsgemäß“ (so ein Besprechungsprotokoll) ausschließlich
im Original angefertigt und unverzüglich dem Untersuchungsrichter vorgelegt.
Anlässlich der Besprechung vom 28. August 2006 unter Teilnahme von Dr. HAIDINGER,
GenMjr. KOCH, Mag. ZWETTLER, Dr. RANINGER, GenMjr. LANG und Obstlt
POLAY leitete GenMjr. KOCH die Weisung des stv. Generaldirektors General Franz
LANG weiter, wonach sämtliche Ermittlungsaufträge im Fall „Natascha KAMPUSCH“
über ihn zu gehen hätten. Ebenso wären sämtliche Kontakte mit dem Staatsanwalt
über ihn abzuwickeln und zu berichten. Dr. HAIDINGER verweigerte die Befolgung
der solcherart transportierten Weisung und forderte stattdessen eine persönliche
Weisung von General Franz LANG.
Aus dem Protokoll zur Teamsitzung in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
vom 29. August 2006 ergibt sich, dass bereits damals eine Evaluierung des Falles
„Natascha KAMPUSCH“ ins Auge gefasst worden war.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
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Am 29. August 2006 suchten ChefInsp. KUMMER und ChefInsp. SCHEIBSTOCK
(LKA Burgenland) nach vorheriger „dringender“ Terminvereinbarung den Hundeführer
RevInsp. PABI in dessen Haus auf. Sie legten darüber einen Aktenvermerk an,
aus dem hervor geht, dass sie dazu den mündlichen Auftrag von GenMjr. KOCH hatten.
Laut Aktenvermerk bestätigte RevInsp. PABI, der Hinweisgeber zu sein, stellte
aber in Abrede, damals angegeben zu haben, dass PRIKLOPIL sexuell einen Hang
zu Kindern habe und Waffen besitze.
Ab 4. September 2006 setzte ein umfangreicher Mailverkehr (u.a.. zwischen Dr. HAIDINGER,
GenMjr. KOCH, GenMjr. TREIBENREIF, Mag. ZWETTLER) ein, aus dem
massive Meinungsdifferenzen zwischen Dr. HAIDINGER und den restlichen Beteiligten
hervorgehen. Insoweit kann auf den ersten Zwischenbericht (Beilage 1) verwiesen
werden.
Am 22. September 2006 erstattete das LKA Burgenland im gegenständlichen Fall
Anzeige betreffend Wolfgang PRIKLOPIL an die Staatsanwaltschaft Wien und an
das Landesgericht für Strafsachen Wien. In den nächsten Wochen bzw. Monaten
erfolgten noch Nachtragsanzeigen.
Am 3. Oktober 2006 schlug Dr. HAIDINGER seinerseits eine Evaluierung des Falles
vor.
Am 28. November 2006 entschied der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit,
Dr. BUXBAUM, dass der gesamte Maßnahmen- und Ermittlungskomplex durch die
Sicherheitsakademie auf wissenschaftlicher Basis zu evaluieren sei. Bis Mitte Dezember
2006 sei ein diesbezügliches Konzept zu entwickeln.
Am 6. Dezember 2006 wurde von der Sicherheitsakademie ein Vorschlag zur retrograden
Analyse und Evaluierung des „Entführungsfalles Natascha KAMPUSCH“ erstattet,
welchem der Generaldirektor und das Kabinett zustimmten. Eine entsprechende,
wissenschaftliche interdisziplinäre Ausarbeitung konnte allerdings nicht stattfinden,
weil die entscheidenden Befundunterlagen über das Tatgeschehen der Sicherheitsexekutive
nicht (mehr) zur Verfügung standen.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
12
Am 20. Juli 2007 richtete der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit an Dr.
HAIDINGER ein Mail und legte darin nahe, die Aktivitäten in der Causa KAMPUSCH
im Lichte der Vorbereitung der Umsetzung der StPO neu, der Umsetzung des Vertrages
von Prüm, der Weiterführung der Kriminalstrategie und der Reorganisationsvorstellungen
erst im September wieder aufzunehmen. „Die Evaluierung des Falles
KAMPUSCH ist daher nicht prioritär."
Am 28. Jänner 2008 erging ein Mail von Dr. HAIDINGER u.a. an den Generaldirektor
für die öffentliche Sicherheit, in dem er der Ressortleitung und General Franz LANG
eine direkte parteipolitische Intervention unterstellte, um Ermittlungshandlungen zu
verhindern und eine Evaluierung durch den Direktor des Bundeskriminalamtes zu
verunmöglichen. Er fragte nach, wann die Justiz Kenntnis von den Hinweisen erhalten
hatte, und wies auf Amtshaftungsansprüche des Opfers hin.
1.2. Besondere Anmerkungen zur Phase 3 (ab 23. August 2006)
Für die Kommission stellt sich die kommunikative, psychologische und inhaltliche
Situation aller am Fall beteiligten Sicherheitsbehörden ab dem Tag des Auftauchens
der seit Jahren abgängigen Natascha KAMPUSCH wie folgt dar:
Den meisten Beamten des SB, welche einige Jahre an der Suche und kriminalpolizeilichen
Bearbeitung der abgängig gemeldeten Natascha KAMPUSCH gearbeitet
hatten, musste aufgrund einer in den späten Abendstunden des 23. August 2006
durchgeführten CONVERA-Abfrage in den Folgetagen klar werden, dass Wolfgang
PRIKLOPIL bereits wenige Wochen nach dem Verschwinden von Natascha KAMPUSCH
zweimal Gegenstand einer Erhebungstätigkeit war, und zwar einmal im Zuge
einer Fahrzeugüberprüfung in einem persönlichen Gespräch und ein zweites Mal
aufgrund des Hinweises des Hundeführers RevInsp. PABI.
Ebenso mussten viele Beamte des LKA Burgenland und des BKA, welche seit Übergabe
des Aktenkonvolutes vom SB an die Dienststelle im Burgenland in die Evaluierung
eingebunden waren, erkennen, dass der Auftrag einer Evaluierung des Aktes
eigentlich nicht nur die weiterführende Ermittlungstätigkeit, sondern auch die „Herausarbeitung“
von bereits im Akt vorhandenen Ermittlungsansätzen bedeuten könn
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
13
te. Damit könnte den mit dem Fall betrauten Beamten klar geworden sein, dass die
Hinweise auf Wolfgang PRIKLOPIL zumindest auffallen hätten müssen.
Der damalige Direktor des Bundeskriminalamtes Dr. HAIDINGER erkannte offenbar,
dass die jahrelange Abwesenheit der Natascha KAMPUSCH unter Umständen auch
kausal auf eine mangelhafte kriminalpolizeiliche Arbeit zurückzuführen sein könnte.
Daraufhin initiierte er in den Morgenstunden des 24. August 2006 eine Fehlersuche.
Die Staatsanwaltschaft Wien, über die Sachlage der Hinweise auf Wolfgang
PRIKLOPIL spätestens am Morgen des 24. August 2006 informiert, scheint die Wünsche
aus dem Umfeld des Opfers in bemerkenswert kritikloser Bereitschaft akzeptiert
zu haben. Dadurch konnte eine Anzahl von nicht vom Gericht bestellten Personen
eine Art „Schutzschirm“ um das „Opfer Natascha KAMPUSCH“ bilden, welcher die
ohnehin schwierigen kriminalpolizeilichen Ermittlungen um und rund um Wolfgang
PRIKLOPIL durch Vorgaben, Einschränkungen und Restriktionen erheblich erschwerte.
Aufgrund der der Kommission zugänglich gemachten Unterlagen (die nach
wie vor im gerichtlichen Tresor verwahrten Niederschriften mit Natascha KAMPUSCH
zählten ebenso wenig dazu wie die bereits ausgefolgten Beweismittel, wie
Video-Bänder, Tagebuch, Aufzeichnungen über augenscheinlich geringfügige Geldzuwendungen,
etc.) und vor ihr gemachter Aussagen entsteht der nachhaltige Eindruck,
dass die Führungskräfte der Exekutive und die Vertreter der Justiz diesem
Bemühen kein ausreichendes Gegengewicht entgegenzusetzen vermochten.
Dies wiegt umso schwerer, als der eigentliche, zum damaligen Zeitpunkt angenommene
Verantwortliche für das jahrelange Verschwinden von Natascha KAMPUSCH,
Wolfgang PRIKLOPIL, durch Selbstmord als Auskunftsperson zu den Tatzusammenhängen
nicht mehr zur Verfügung stand und steht.
Hochkarätige Rechtsexperten aus dem Bereich des Medienrechtes ließen sich bereits
wenige Tage nach dem Auftauchen der Natascha KAMPUSCH von ihr vertraglich
bevollmächtigen (ein Umstand, der bei einem derart nachhaltig traumatisierten
Tatopfer jedenfalls verwunderlich ist). Durch das extrem hohe nationale und auch
internationale Medieninteresse erhöhte sich die Möglichkeit von pekuniären Zuwendungen
für jede Art der schriftlichen, mündlichen oder bildlichen Information in dieser
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
14
Causa fast stündlich. Das Zusammentreffen dieser Umstände gepaart mit zum Teil
bemerkenswert anlehnungsgeneigten und verunsichert agierenden Führungskräften
führte schlussendlich zu einer Situation, in der teilweise geliehene Autorität bzw.
Angst, persönliche Befindlichkeiten sowie die Frage nach „einem Schuldigen“ vordergründiger
erschienen, als die fachlich saubere Aufarbeitung der eigentlichen Fragestellung:
Was ist in den Wochen vor dem Verschwinden von Natascha KAMPUSCH
bzw. in all den Jahren danach eigentlich wirklich passiert und wer hat dabei
welche Rolle gespielt?
Der Kommission ist nicht entgangen, dass die heute vorliegenden Ergebnisse großteils
auf das persönliche Engagement einzelner Beamter, vor allem jener der sachbearbeitenden
Ebenen zurückzuführen sind, wobei sich die selektiv anmutende Befassung
und fachliche Vertrautheit mit Details bei anderen Personen als erstaunlich
bezeichnen lässt.
Es erscheint der Kommission daher nicht weiter verwunderlich, dass es beim Zusammentreffen
all dieser Komponenten, in einem Klima des Misstrauens, der Suche
nach Schuldigen, der teilweise offen, aber doch diplomatisch vorgetragenen Androhung
juristischer Konsequenzen für den Fall, dass inhaltliche Ergebnisse an die Öffentlichkeit
dringen, lediglich zu einer unvollständigen Aufarbeitung gekommen ist
und nicht alle kriminaltaktischen und kriminalpolizeilichen Möglichkeiten ausgeschöpft
wurden.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
15
2. Wahrnehmungen der Kommission
Das Bundesministerium für Inneres hat der Kommission Akten der Sicherheitsbehörden
zur Verfügung gestellt. Allerdings sind später einzelne Aktenstücke aufgetaucht,
die noch nicht bekannt waren; es fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass diese Stücke
gezielt zurückgehalten worden wären. Im Hinblick auf das Interview von Dr.
HAIDINGER im Standard vom 4. Juni 2008, in dem von rund 200 Mails im Zusammenhang
mit dem Fall „KAMPUSCH“ die Rede ist, muss festgehalten werden, dass
der Kommission nur ein Bruchteil der genannten Zahl dieser Mails vorliegt.
Nicht zur Verfügung standen der Kommission die Akten der Staatsanwaltschaft sowie
des Untersuchungsrichters. Die Kommission hat auch keine Schritte unternommen,
um in den Besitz dieser Akten zu kommen, weil der Eindruck einer Evaluierung
der Tätigkeit dieser Institutionen streng vermieden werden sollte.
Aufgrund des Evaluierungsauftrages legte die Kommission bei der Auswahl der zu
befragenden Personen ihr Augenmerk ausschließlich auf jene Auskunftsträger, die
dem BMI und dessen nachgeordneten Behörden angehören. Andere Personen, die
im Fall sachverhaltsrelevant im gesamten Aktenkonvolut aufscheinen, wurden von
der Kommission nicht persönlich befragt.
Sachdienliche Gespräche wurden daher mit Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
Dr. Erik BUXBAUM, ChefInsp. Adolf FLEISCHHACKER, Insp. Sabine
FREUDENBERGER, ChefInsp. Thomas FRANKLIN, ChefInsp. Johann FRÜHSTÜCK,
HR Dr. Ernst GEIGER, MR Dr. Herwig HAIDINGER, BezInsp. Christian
HÖSCH, BezInsp. Dietmar KAPPS, GenMjr. Nikolaus KOCH, Obstlt. Erwin KÖLBL,
AbtI Bernhard KORNER, ChefInsp. Andreas KUMMER, General Franz LANG,
GenMjr. Gerhard LANG, GenMjr. Karl MAHRER, RevInsp. Christian PABI, MR Dr.
Andrea RANINGER, BezInsp. Bernd SCHÖNHACKER, HR Dr. Hannes SCHERZ,
AbtInsp. Franz STÖCKLHUBER, BezInsp. Thomas SCHEIBSTOCK, GenMjr. Bernhard
TREIBENREIF, ChefInsp. Margit WIPFLER, ChefInsp. Eduard WINHOFER und
MR Mag. Erich ZWETTLER geführt. Diese Gespräche waren keine förmlichen Vernehmungen,
weshalb auch keine Wahrheitspflicht bestand.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
16
Am 28. und am 29. April 2008 trafen sich die Kommissionsmitglieder in den Räumlichkeiten
des BMI mit Cold-Case-Management-Spezialisten des FBI. Dabei war
nicht der konkrete Fall Gegenstand der Gespräche. Das Treffen diente einem allgemeinen,
abstrakten Erfahrungsaustausch in der strukturellen Bearbeitung von „HighProfiled-
Cases“, also von Fällen, welche aufgrund ihrer Dynamik, zeitlichen Dauer
und Komplexität hohes mediales und damit auch öffentliches Interesse mit sich bringen.
Am 7. Mai 2008 fand nach Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an die Oberstaatsanwaltschaft
Wien aufgrund eines Medienartikels ein informelles Gespräch mit
Vertretern der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Wien statt (siehe
dazu Punkt 3. unten).
Am 15. Mai 2008 nahmen drei Mitglieder der Kommission an der (beim Landesgericht
für Zivilrechtssachen Graz durchgeführten) Verhandlung im Zivilverfahren der
klagenden Partei Brigitta SIRNY gegen die beklagte Partei Dr. Martin WABL, AZ 6 C
1858/06t des Bezirksgerichtes Gleisdorf, teil.
2.1. Ermittlungskreislauf / Zusammensetzung der Ermittlungsteams
2.1.1. Die Kommission hat bereits in ihrem zweiten Zwischenbericht vom 9. Mai 2008
(Beilage 2) u.a. festgehalten, dass in Kriminalfällen besonderer Bedeutung, besonderen
Umfangs und besonderer Schwierigkeit eine personell ausreichend ausgestattete
und interdisziplinär zusammengesetzte Sonderkommission einzusetzen wäre. Dabei
wäre eine der laufenden operativen Belastung enthobene Nachbearbeitung, Zusammenführung
und begleitende Evaluierung der einlangenden Ermittlungsergebnisse
wie auch weiters zu gewährleisten, dass dies in einem adäquaten Ermittlungskreislauf
unter Einhaltung des so genannten Vieraugenprinzips geschieht. Dabei sollte
insbesondere darauf Bedacht genommen werden, welche Beamten zu welcher inhaltlichen
Themenstellung die meiste Erfahrung anzubieten haben, wobei gerade
dabei nach Ansicht der Kommission einer Zentralbehörde, wie etwa dem Bundeskriminalamt,
eine entscheidende Rolle im Sinne einer „Servicedienststelle“ zukommen
müsste. Neben klaren Zuständigkeits- und Verantwortungsstrukturen innerhalb der
Sonderkommission hat die Kommission auch weitere prozessmäßige Erfordernisse
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
17
betont, wie z.B. die Gewährleistung desselben Informationsstandes, die Trennung
von Erhebungs- und Bewertungstätigkeit usw. Abgesehen von diesen prozessorientierten
Anforderungen an einen Ermittlungskreislauf erscheint der Kommission aber
auch die personelle Zusammensetzung der Sonderkommission wesentlich.
Kriminalfälle von der Komplexität des Falles „KAMPUSCH“ beinhalten vielfältige gegenüber
durchschnittlichen Ermittlungen herausragende Problemstellungen. Diese
können nur dann umfassend und qualitativ hochwertig abgearbeitet werden, wenn –
abgesehen von funktionierenden Strukturen im Ermittlungskreislauf – vielfältige personelle
Fähigkeiten gebündelt im kriminalpolizeilichen Ermittlungsteam zur Verfügung
stehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich durch unterschiedliche Sichtweisen
neue und vielfältige Lösungsansätze ergeben, wenn Experten mit verschiedenem
Background gemeinsam an ein Problem herangehen. Je komplexer eine Fragestellung
anfangs ist, desto wichtiger ist die gedankliche Flexibilität und interdisziplinäre
Befruchtung bei der Suche nach Lösungsansätzen. Dies gilt im Grundsatz auch
für kriminalpolizeiliche Ermittlungen. Es empfiehlt sich daher, neben Kriminalisten,
die Experten für das jeweilige Verbrechen (z.B. Entführungsfälle oder Gewaltdelikte)
sein müssen, auch Vertreter weitere Fachkompetenzen in ein Ermittlungsteam einzuführen.
Aus Sicht der Kommission sollten in solch komplexen Fällen jedenfalls auch
Analysten und Kriminalpsychologen im Team sein, die die Ermittlungen ständig mit
ihrem spezifischen Fachwissen und ihren prozessorientierten Fähigkeiten begleiten.
Diese interdisziplinäre Zusammensetzung kann u.a. beim Erstellen unterschiedlicher
Ermittlungsansätze und bei der Bewertung von Ermittlungsergebnissen unterstützen
sowie Fehlerquellen im Ermittlungsablauf durch die fachlich unterschiedlich ausgerichteten
Sichtweisen minimieren. Dabei ist – wie schon im zweiten Zwischenbericht
dargelegt – auf eine ausreichende Größe dieses Ermittlungsteams sowie auf eine
ausgewogene Arbeitsbelastung zu achten, um eine klare Aufgabenverteilung und
Trennung von Verantwortlichkeiten zu ermöglichen und ein vorzeitiges Burn-out der
Mitarbeiter zu verhindern.
Es stellt sich aber mitunter auch die Frage nach juristischer Unterstützung einer Sonderkommission:
Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, dass jederzeit juristische Fragen
betreffend die Ermittlungsführung auftreten können, z.B. ob eine bestimmte Verneh
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
18
mung unter bestimmten Umständen so geführt werden darf. Solche Fragen bedürfen
einer sofortigen Antwort. Zum anderen werden Ermittler im Zusammenhang mit bevorstehenden
Erhebungen bisweilen von Seiten der juristischen Vertreter der Verfahrensbeteiligten
mit Fragen der Amtshaftung konfrontiert. Sollen qualitätvolle Ermittlungen
geführt werden, müssen sich die Ermittler aber auf die eigentliche Erhebungstätigkeit
konzentrieren können und sich nicht mit anderen Aspekten beschäftigen
müssen. Juristische Unterstützung wäre daher in solchen Situationen angebracht.
Das neue Strafverfahren normiert zwar das Modell der Kooperation zwischen Staatsanwaltschaft
und Kriminalpolizei, und damit sollte eigentlich im Ermittlungsverfahren
durch den Staatsanwalt die entsprechende juristische Unterstützung der Ermittler
gewährleistet sein. Doch wird selbst in komplexen Fällen der Staatsanwalt aufgrund
seiner sonstigen Aufgaben vor dem Hintergrund knapper personeller Ressourcen
nicht immer in der Lage sein, bei jedem einzelnen Erhebungsschritt persönlich anwesend
zu sein. Es wird ihm daher faktisch häufig nicht möglich sein, solche rechtlichen
Fragen sofort zu beantworten. Um diese aus faktischen Zwängen heraus entstehende
Lücke zu schließen, sollte ein einschlägig qualifizierter Jurist aus den Reihen
der Exekutive das Ermittlungsteam bei den Erhebungen laufend unterstützen. Er
könnte die sich aus juristischen Fragestellungen ergebende Belastung von den tatsächlich
mit der Erhebungsarbeit befassten Beamten nehmen und die – auch von
außen herangetragenen (z.B. Fragen der Amtshaftung) – rechtlichen Aspekte kanalisieren,
koordinieren und beantworten, ohne dass dadurch personelle und zeitliche
Ressourcen in den Ermittlungen selbst verloren gehen. Weiters könnte das juristische
Teammitglied bei jenen Erhebungen, bei denen die Anwesenheit des Staatsanwalts
nicht möglich ist, die juristische Begleitung an seiner Stelle übernehmen und
dadurch auch auf eine juristisch ausgewogene Erhebungssituation, insbesondere bei
Vernehmungen, hinwirken. Dies würde überdies den sachgerechten Umgang mit
dem naturgegebenen Spannungsverhältnis zwischen Opfer-, Beschuldigten- und
Strafverfolgungsinteressen fördern und sich damit auch günstig für die Verfahrensbeteiligten
auswirken.
Weiters kann es aufgrund des exorbitanten Medieninteresses zu Irritationen bei der
Ermittlungsarbeit kommen. Daher sollten auch Medienbetreuer zur Unterstützung
herangezogen werden (siehe näher Punkt 2.6.).
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
19
Je nach Lage des Falles empfiehlt sich auch die fallweise oder dauerhafte Beiziehung
eines Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Psychologie und / oder Psychiatrie
(siehe näher Punkt 2.5.). Dadurch kann die ausgewogene Vertretung von
Opfer- wie auch Strafverfolgungsinteressen gefördert werden. Durch Beiziehung des
unabhängigen Experten ließen sich auch die mitunter gegenüber den Ermittlern erhobenen
Vorwürfe vermeiden, sie könnten mangels Sachkenntnis nicht mit dem Opfer
umgehen oder sie würden in der Strafverfolgungsarbeit zu wenig oder zu sehr auf
Opferinteressen achten.
2.1.2. Nach ihrem Auftauchen am 23. August 2006 wurde Natascha KAMPUSCH
von der damaligen Vertragsbediensteten Insp. FREUDENBERGER, die auf der Polizeiinspektion
Deutsch-Wagram Dienst versah, „erstbetreut“. Über das Gespräch mit
Natascha KAMPUSCH hat Insp. FREUDENBERGER nachträglich einen Bericht verfasst
(datiert mit 29. August 2006). Der Inhalt dieses Berichts ist aus mehreren Gründen
von hohem Interesse.
Insp. FREUDENBERGER war mit Natascha KAMPUSCH allein, bis die ermittelnden
Kriminalbeamten der SOKO eintrafen. Diese haben aber kein angemessenes Gespräch
mit Insp. FREUDENBERGER über ihre Eindrücke während des Beisammenseins
mit Frau KAMPUSCH geführt. Eine förmliche Einvernahme der Natascha
KAMPUSCH durch Insp. FREUDENBERGER hat nicht stattgefunden.
Begreiflicherweise wurde Insp. FREUDENBERGER in der Folge von Vertretern der
Medien geradezu belagert.
Sie gab mit Zustimmung des Innenministeriums dem ORF am Abend des 24. August
2006 ein Interview, das nicht in jeder Hinsicht als glücklich bezeichnet werden kann.
Die Vorgangsweise der Insp. FREUDENBERGER vorgesetzten Organe war im gegebenen
Zusammenhang insgesamt nicht adäquat:
•
Es wäre Aufgabe der schon längere Zeit mit der Causa befassten Kriminalbeamten
gewesen, ein angemessenes Gespräch mit Insp. FREUDENBERGER
über ihre Eindrücke zu führen.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
20
•
Es war nicht zweckmäßig, Insp. FREUDENBERGER das Interview zu gestatten,
weil sie damit nahezu unvermeidlicher Weise überfordert sein musste.
Siehe dazu auch die Ausführungen zu Punkt 2.6.
2.2. Hinweis des Hundeführers
Die Rolle des Hinweises des Hundeführers RevInsp. PABI vom 14. April 1998 ist im
zweiten Zwischenbericht (Beilage 2) ausführlich behandelt worden. Bemerkenswert
ist, dass RevInsp. PABI am 29. August 2006 von zwei Erhebungsbeamten der SOKO
KAMPUSCH aufgesucht worden ist, wobei es unklar bleibt, welchen Auftrag diese
Erhebungsbeamten zu erfüllen hatten. Auffallend ist weiters, dass RevInsp. PABI von
diesem Zeitpunkt an ausdrücklich bestreitet, dass er in seinem Hinweis vom 14. April
1998 das besondere Interesse des später identifizierten Wolfgang PRIKLOPIL an
Kindern sowie dessen Interesse an Waffen erwähnt habe. Gerade diese Teile des
Hinweises sind aber sachlich von größter Bedeutung. Dazu auch noch unten (Punkt
2.10.).
2.3. Evaluierungsprobleme
2.3.1. Kriminalpolizeiliche Führungsverantwortung erstreckt sich grundsätzlich auch
auf die Gewährleistung sachdienlicher struktureller Rahmenbedingungen für jeweils
anfallende Ermittlungsaufgaben und auf eine methodisch-systematisch angelegte
Minimierung von Fehlerrisken. Detailerfahrungen aus (anhängigen oder abgeschlossenen)
Ermittlungsfällen sind dabei regelmäßig aufschlussreich, ihre Verwertung daher
für eine sachdienliche Zukunftsorientierung unverzichtbar. Sie aus dieser Sicht in
ihrem generellen Aussagewert zu erfassen und dementsprechend nutzbar zu machen,
ist Sinn und Zweck von Evaluierungsinitiativen, wie sie vor allem in komplexen
und schwierigen Einzelfällen prinzipiell auch praktiziert werden.
Der Begriff „Evaluierung“ wird in der Praxis je nach dem Schwerpunkt der damit verbundenen
Zielsetzungen unterschiedlich gebraucht und verstanden: Im Sinn einer
wissenschaftlich ausgerichteten umfassenden Aufarbeitung eines kriminalpolizeilichen
Ermittlungsfalles stellt er unter Einbeziehung auch spartenübergreifender Kon
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
21
textaspekte auf eine multidisziplinär fundierte, retrograde Analyse des jeweils aktuellen
Ermittlungskomplexes ab.
Einem vergleichsweise engerem Verständnis unterliegt er hingegen in seiner Alternativbedeutung
als von rein kriminalstrategisch-operativen Gesichtspunkten dominierte,
nachträgliche Sondierung der sukzessiven Teilakte kriminalpolizeilicher Fallermittlung.
2.3.2. Soweit sich aus den der Kommission eröffneten Unterlagen partielle Widersprüche
im Zusammenhang mit der Planung, der Anregung oder Anordnung einer
„Evaluierung“ des „Falles KAMPUSCH“ ergaben, sind diese überwiegend darauf zurückzuführen,
dass der Evaluierungsbegriff nicht durchgehend in derselben Bedeutung
gebraucht wurde. Evaluierungsbedarf wurde (u.a. seitens Dr. HAIDINGER) bereits
anlässlich der – als „Cold-Case-Management“ veranlassten – Fallübertragung
vom (damaligen) SB an die sog. SOKO Burgenland angesprochen, wobei aber ersichtlich
bloß kriminalstrategisch-operative Ziele ins Auge gefasst wurden. Nach den
eingesehenen Unterlagen kann sich die Kommission des Eindrucks nicht erwehren,
dass auch aus der Sicht des insoweit engeren, auf rein operative Belange ausgerichteten
Evaluierungsverständnisses eine systematisch geordnete Fallanalyse im Ansatz
stecken blieb und in der auch damals noch aktuellen Flut von polizeiexternen
Hinweisen, Anregungen und auch Vorwürfen aufgrund bisweilen problematischer
Prioritätensetzung unterging.
Mit der Rückkehr der Natascha KAMPUSCH aus der vieljährigen Abgängigkeit und
insbesondere im Zusammenhang mit dem Ergebnis der CONVERA-Abfrage (Hinweis
des Hundeführers RevInsp. PABI) wurde die Evaluierungsproblematik erneut –
und zwar mehrfach – angesprochen. Nach den durch die Aktenlage und durch die
Gespräche im Kommissionsverfahren eröffneten Eindrücken hatte dabei Dr. HAIDINGER
abermals primär eine nachträgliche Fallsondierung nach operativen Aspekten
im Auge, während von übergeordneter Seite (Generaldirektor für die öffentliche
Sicherheit Dr. BUXBAUM) primär eine wissenschaftlich fundierte, retrograde Fallanalyse
fokussiert war. Zu diesem Zweck wurde auch entsprechender Kontakt zum Direktor
der Sicherheitsakademie Dr. Norbert LEITNER aufgenommen, die angedachte
retrograde analytische Fallevaluierung jedoch nach Maßgabe der mit 19. Dezember
2006 datierten Stellungnahme des Direktors der Sicherheitsakademie als vorläufig
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
22
„nicht prioritär“ bedeutsam eingestuft. Darin wurde nämlich eine (wissenschaftliche)
Evaluierung des Falles nur für sinnvoll erachtet, wenn jene Unterlagen, die damals
allein beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auflagen
und in den polizeilichen Ermittlungsakten nicht enthalten waren, wie insbesondere
persönliche Aufzeichnungen von sowohl Wolfgang PRIKLOPIL als auch Natascha
KAMPUSCH, in die analytische Aufarbeitung miteinbezogen werden könnten. Seitens
der Sicherheitsakademie wurde daher im Interesse einer präventiv positiv wirksamen
Evaluierungseffektivität und zwecks Vermeidung vorschneller gegenläufiger
Schuldzuweisungen vorgeschlagen, „den gerichtlichen Abschluss des Verfahrens
abzuwarten, um dann mit Hilfe einer gut vorbereiteten und von einer multidisziplinär
aufgebauten wissenschaftlich orientierten und pragmatisch ausgerichteten Arbeitsgruppe
den Fall aufarbeiten zu lassen.“
Evaluierungsinitiativen beschränkten sich in der Folge – soweit für die Kommission
wahrnehmbar – darauf, dass seitens des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit
ein Evaluierungsbeginn für September 2007 ins Auge gefasst wurde. Weitere
Veranlassungen in dieser Richtung kamen nicht zutage. Dazu liegt die Annahme nahe,
dass die in anderem Zusammenhang bereits angesprochene „überbordende“
Bereitschaft, Opferinteressen fallbezogen bedingungslos und durchgehend über das
öffentliche Interesse an der Aufklärung von Kapitalverbrechen zu stellen, indem zumindest
vorweg potentiell aussagekräftige objektive Beweismittel und -chancen ungenützt
blieben, auch ein wesentliches Evaluierungshindernis bedeutete.
Hinsichtlich einer zweckmäßigen Zusammensetzung von Evaluierungsteams ist
schließlich hinzuzufügen, dass im Fall einer wissenschaftlich multidisziplinär ausgerichteten
Fallanalyse in der Regel die Beiziehung auch extraner Fachkräfte in Betracht
kommen wird, während dies auf Teams, die mit in erster Linie operativ orientierten
Aufarbeitungen betraut sind, regelmäßig nicht zutrifft.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die wesentliche – vor allem zukunftsorientierte –
Bedeutung sachdienlicher Fallevaluierung im Innenressort nicht verkannt wird. So
wird sie im Zusammenhang mit polizeilichen Amtshandlungen und Einsätzen (u.a.)
auch erlassgemäß und laufend mit entsprechender Breitenwirkung im Intranet bewusst
gemacht (BM.I-Erlass vom 12. März 2007, GZ BMI-EE 1500/0015-II/2/a/2007).
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
23
2.4. Kooperation Staatsanwaltschaft - Kriminalpolizei
2.4.1. Am 25. August 2006 fand in den Räumlichkeiten des Landesgerichts Wien eine
Besprechung statt, an der Untersuchungsrichter Mag. GNEIST, Staatsanwalt
Mag. KRONAWETTER, Angehörige des ärztlichen Betreuungsteams „unter der Leitung“
von Univ.-Prof. Dr. FRIEDRICH, OR Mag. ZWETTLER, MR Dr. RANINGER,
GenMjr. Gerhard LANG, GenMjr. KOCH und ChefInsp. FRÜHSTÜCK teilnahmen.
In einer Stellungnahme von GenMjr. KOCH heißt es in diesem Zusammenhang:
„Bei dieser Besprechung wurde unter anderem vereinbart bzw. von StA und UR angeordnet,
dass Aussagen der Natascha KAMPUSCH in keiner Form weitergegeben
werden darf [dürfen] und die aufgenommenen Niederschriften im Original sofort dem
Untersuchungsrichter vorzulegen sind.“
Eine vergleichbare Anordnung wurde offenbar auch mit Beziehung auf Gegenstände
(auch Videos) getroffen, die im Haus von PRIKLOPIL aufgefunden wurden.
Am 25. August 2006 erteilte Dr. HAIDINGER GenMjr. KOCH die Weisung, ihm alle
Niederschriften/Protokolle über die Aussagen von Natascha KAMPUSCH und den
Aktenvermerk/Bericht der Kollegin aus Deutsch-Wagram, die mit Natascha KAMPUSCH
unmittelbar nach deren Auftauchen ein Gespräch geführt hatte, vorzulegen.
Diese Weisung wurde mehrfach wiederholt, am 12. September 2006 unter Setzung
einer Frist bis 15. September 2006.
Während der Bericht der Insp. FREUDENBERGER in der Zwischenzeit vorgelegt
worden war, wurden die Niederschriften nicht vorgelegt.
Im Zusammenhang damit haben OR Mag. ZWETTLER und GenMjr. KOCH an Dr.
HAIDINGER ein Mail mit folgendem Inhalt gerichtet:
„Der gegenständliche Auftrag kann von uns nicht erfüllt werden. In Absprache mit
dem Herrn U-Richter Mag. Christian GNEIST, befinden sich sämtliche Niederschriften,
die mit Frau Natascha KAMPUSCH aufgenommen wurden, ausschließlich bei
Gericht und werden im Tresor des Herrn U-Richters verwahrt. Keine andere Behörde
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
24
oder Einrichtung (Polizei, Staatsanwaltschaft, Kinder- und Jugendanwaltschaft, Klinik,
etc.) hat Ausfertigungen oder Kopien. Diese Maßnahme dient in erster Linie zum
Schutz der Mitarbeiter der SOKO Natascha. Wenn Niederschriften oder Teile davon
in News oder einem sonstigen Buntmagazin veröffentlicht werden, dann können
denkunmöglich Bedienstete der SOKO Natascha, des BKA, der StA oder der Betreuungseinrichtungen
diese weitergegeben und damit den Tatbestand gemäß § 310, in
eventu 302 StGB erfüllt haben.
Es besteht eine Vereinbarung zwischen Herrn LPK, Generalmajor Nikolaus KOCH
und dem U-Richter, dass die Niederschriften bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
jederzeit bei ihm eingesehen werden können. Herr U-Richter Mag. Christian GNEIST
ist jederzeit unter der Tel.-Nr…. erreichbar.
Solltest Du also aus wichtigen Gründen Einsicht in die Niederschriften nehmen müssen,
ersuchen wir hiermit höflich, mit Herrn Mag. GNEIST Kontakt aufzunehmen.
Da Deine E-Mail im Sinne des BDG bereits eine unverhohlene Drohung enthält, ist
es meine/unsere Pflicht gemäß § 44 BDG darauf hinzuweisen, dass die Weisung
nicht abgelehnt oder gar nicht befolgt wird, weil die entsprechenden Dokumente/
Aktenteile bei uns nicht verfügbar sind.“
Dr. HAIDINGER reagierte am 13. September 2006 darauf mit einem E-Mail des folgenden
Inhalts an GenMjr. KOCH:
„Wer hat wann diese Vereinbarungen (im Hausakt keine NS mit Natascha KAMPUSCH
und Einsichtnahme nur bei UR) getroffen. Als ich an einer Sitzung (mit StA)
teilnahm, hatte ein Kollege eine Niederschrift bei sich, welche ich auch „überflogen“
habe. Das war aber eben nur eine Niederschrift. Als ich nach den anderen NS gefragt
hatte, sagte er mir „sie liegen unten“, waren also bei uns im Haus. Es wäre ganz
einfach möglich gewesen, mir diese NS (Weisung hatte ich schon am 25.8.2006 erteilt)
vorzulegen.“
Außer Streit steht offenbar, dass die mit Natascha KAMPUSCH aufgenommenen
Niederschriften im Original der Staatsanwaltschaft bzw. dem Untersuchungsrichter
übergeben und keine Kopien (auch keine elektronischen Dokumente) zurückbehalten
wurden. Begründet wurde dies mit dem notwendigen Schutz der Beamten der SOKO
vor dem drängenden Interesse der Medien und dem für den Fall einer Wiedergabe
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
25
des Inhalts in den Medien sich aufdrängenden Vorwurf der Verletzung der strafgesetzlichen
Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit.
Bei aller Würdigung der ohne Zweifel äußerst schwierigen Situation, in der sich die
ermittelnden Beamten befanden, war die Vorgangsweise unzulässig. Unstrittig ist,
dass die Dienstaufsicht (innerer Dienst) ausschließlich dem Ressortbereich des Bundesministers
für Inneres oblag. Es geht aber auch nicht an, dem zum damaligen
Zeitpunkt mit der Fachaufsicht ausschließlich betrauten Organ auszurichten, dass er
gegebenenfalls die Niederschriften beim Untersuchungsrichter einsehen könne. Die
Vorgangsweise widerspricht auch der verfassungsrechtlich fundierten Ministerverantwortlichkeit.
Auch wenn Ermittlungsbehörden im Dienst der Strafjustiz tätig sind,
besteht doch die Verantwortlichkeit des Bundesministers für Inneres für ihre Tätigkeit.
Diese Verantwortlichkeit kann nicht wirksam sein, wenn den zuständigen vorgesetzten
Organen der Einblick in Niederschriften verwehrt wird.
2.4.2. Da die Evaluierungskommission aufgerufen wurde, Empfehlungen für die künftige
kriminalpolizeiliche Tätigkeit abzugeben, soll im Folgenden auch auf die neuen
Regeln der Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei
eingegangen werden, wie sie seit 1. Jänner 2008 in Geltung stehen. Dabei liegt
das Schwergewicht der Betrachtung gemäß dem Evaluierungsauftrag auf der Rolle
der Kriminalpolizei.
Die Strafprozessreform brachte ein einheitliches justizielles Vorverfahren unter der
Leitung der Staatsanwaltschaft. Hinsichtlich der Ermittlungen soll zwar soweit wie
möglich Einvernehmen zwischen Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei hergestellt
werden (§ 98 Abs. 1 Satz 1 StPO). Lässt sich ein solches aber nicht erzielen, so hat
die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, und die Kriminalpolizei
hat diese zu befolgen (§ 98 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dementsprechend geht das
Gesetz von einer umfassenden Leitungskompetenz der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren
aus (durchbrochen von nur wenigen gerichtlichen Kompetenzen).
Somit entscheidet die Staatsanwaltschaft auch grundsätzlich über dessen Fortgang
und Beendigung (§ 101 Abs. 1 StPO). Sie stellt die erforderlichen Anträge bei Gericht
und trifft Anordnungen gegenüber der Kriminalpolizei. Dabei obliegt es der Kriminalpolizei,
diese Anordnungen durchzusetzen (§ 103 StPO). Die Staatsanwaltschaft
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
26
kann sich an allen Ermittlungen der Kriminalpolizei beteiligen und dem Leiter der kriminalpolizeilichen
Amtshandlung einzelne Aufträge erteilen. In diesem Zusammenhang
ist anzumerken, dass sich aus den Gesetzesmaterialien nicht ergibt, dass die
Staatsanwaltschaft durch Anordnungen an die Kriminalpolizei in den inneren Dienst
der Exekutive eingreifen können soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch
nach den neuen Regelungen der innere Dienst von dieser Anordnungsbefugnis der
Staatsanwaltschaft unberührt bleibt. Die Staatsanwaltschaft darf darüber hinaus eigene
Ermittlungen durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen
(§ 103 Abs. 2 StPO).
Die Staatsanwaltschaft hat folglich von Beginn des Strafverfahrens an eine Fülle von
Entscheidungen zu treffen, insbesondere auch grundrechtsrelevante Anordnungen,
wie z.B. über die Sicherstellung von Beweismitteln oder deren Ausfolgung an Beschuldigte,
Opfer und Dritte oder über die Art der allfälligen Verfahrensbeendigung.
Aus diesem Grund ist ein funktionierender Informationsfluss zwischen Kriminalpolizei
und Staatsanwaltschaft wesentlich. Nur durch reibungslose und umfassende Kommunikation
ist gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft über ausreichende Grundlagen
verfügt, um die anstehenden Entscheidungen sachgerecht treffen zu können.
Sachgerecht bedeutet in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Opfer-
wie Beschuldigteninteressen und der Interessen der Allgemeinheit an der Durchsetzung
des staatlichen Strafanspruchs. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen
Fall diese Kommunikation ausreichend stattgefunden haben dürfte, ist darauf hinzuweisen,
dass es ohne adäquate Information zu Fehleinschätzungen des Entscheidungsträgers
mit weit reichenden Konsequenzen kommen kann (Beweisverlust, ungerechtfertigte
weitere Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens, ungerechtfertigte
Versagung des Opferstatus usw.).
Der Gesetzgeber hat der Kommunikation zwischen Verfahrensleiter und kriminalpolizeilichem
Ermittler besondere Bedeutung beigemessen und sie deshalb in Form eines
– schriftlich oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung abzuwickelnden
– Berichtswesens standardisiert (§ 100 Abs. 2 StPO). Diese Berichte sollen
dazu dienen, ausreichende Beurteilungsgrundlagen für die Entscheidungen der
Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, auch wenn die Staatsanwaltschaft nicht bei (allen)
Erhebungen selbst ermittelnd tätig war (idS auch EBRV 25 BlgNR XXII. GP
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
27
132). Daher ist durch die Kriminalpolizei insbesondere auch das geplante weitere
Vorgehen darzulegen. Wesentlich dafür ist ein zielgerichtetes Ermitteln unter Vermeidung
unnotwendiger Verfahrensschritte. Die Staatsanwaltschaft umfassend über
die verschiedenen Aspekte und Implikationen, die sich im Zuge einzelner Erhebungen
ergeben haben, zu informieren und die möglichen Auswirkungen und die eventuelle
Bedeutung dieser Umstände für das Verfahren zu vermitteln, ist dabei nicht nur
dann ein Gebot der Ermittlung, wenn die Kriminalpolizei eine anordnungs- oder bewilligungspflichtige
Maßnahme anzuwenden sucht (§ 100 Abs. 2 Z 2 StPO – „Anlassbericht“).
Entsprechende Informationen müssen auch in anderen Berichten enthalten
sein. So kann etwa die Information in einem Zwischenbericht (§ 100 Abs. 2
Z 3 StPO) sehr wohl dafür entscheidend sein, ob die Staatsanwaltschaft eine sichergestellte
Sache rasch ausfolgt, weil sie nach den ihr vorgelegten Informationen von
keiner Beweisrelevanz ausgeht.
Auch wenn die neue StPO das Berichtswesen institutionalisiert, soll Kommunikation
selbstredend auch außerhalb der standardisierten Kontakte erfolgen. Es empfiehlt
sich daher, (noch intensiver als bisher) mit der Staatsanwaltschaft in regelmäßigem
persönlichem, telefonischem oder E-Mail-Kontakt zu stehen. Eine Voraussetzung für
eine qualitativ hochwertige gemeinsame Arbeit in der Strafverfolgung ist der gleiche
Informationsstand für alle Beteiligten möglichst zur selben Zeit. Dazu gehört freilich
nicht nur ein Weiterleiten der Information, sondern auch ein strukturiertes Aufbereiten
der wesentlichen Umstände. So wird auch jenem Staatsanwalt, der nicht ständig aktiv
an der betreffenden Erhebung beteiligt ist, ein schnelles Rezipieren der Information
in Hinblick auf anstehende Entscheidungen ermöglicht. Dies gilt ganz besonders
für Fälle von öffentlichem Interesse und schweren Verbrechen. Diese Wertung ergibt
sich auch aus dem Gesetz selbst. Sieht es doch in solchen Fällen die unverzügliche
Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft vor (§ 100 Abs. 1 Z 1 StPO – „Anfallsbericht“).
2.5. Opferschutz
2.5.1. Entsprechend den geltenden strafprozessualen Bestimmungen ist Natascha
KAMPUSCH darüber informiert worden, dass sie eine Organisation zur prozessbegleitenden
Betreuung namhaft machen könne. Sie hat sich für den „Weißen Ring“
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
28
entschieden. In der Folge waren Repräsentanten dieser Organisation ebenso wie
(wechselnde) Anwälte bei den Einvernahmen anwesend.
Dagegen ist an sich nichts einzuwenden. Aus den Ergebnissen der Befragungen
durch die Evaluierungskommission scheint jedoch hervor zu gehen, dass Repräsentanten
der Opferschutzorganisation unmittelbaren Einfluss auf die Einvernahme-
Fragestellung an Natascha KAMPUSCH genommen haben.
2.5.2. Vorweg steht zunächst außer Frage, dass es sich beim Opferschutz um einen
für die gesellschaftliche Akzeptanz der Strafrechtsrechtspflege entscheidenden Bereich
handelt, dessen spezielle prozessuale Bedeutung bereits durch die (mit 1. Jänner
2006 in Geltung gesetzte) Änderung der Strafprozessordnung mit BGBl I Nr.
119/2005 und zuletzt durch das am 1. Jänner 2008 in Kraft getretene Strafprozessreformgesetz
BGBl I Nr. 19/2004 zusätzlich akzentuiert wurde. So normiert § 10 StPO
(nF) den grundsätzlichen Anspruch der Opfer von Straftaten, sich am Strafverfahren
(nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes der StPO) zu beteiligen,
und verpflichtet Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, auf die Rechte und
Interessen der Opfer von Straftaten (insbesondere auch durch entsprechende
Rechtsbelehrungen und Informationen über Entschädigungs- und Hilfeleistungen)
angemessen Bedacht zu nehmen. Überhaupt haben alle im Strafverfahren tätigen
Behörden, Einrichtungen und Personen Opfer während des Verfahrens mit Achtung
ihrer persönlichen Würde zu behandeln und deren Interesse an der Wahrung ihres
höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten, was insbesondere für die Weitergabe
von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person gilt, die zu einem
Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis führen kann, ohne
dass dies durch Zwecke der Strafrechtspflege geboten ist (Abs. 3 leg. cit. – die hier
zur Verdeutlichung noch anzusprechender Zusammenhänge vorgenommene Hervorhebung
durch teilweisen Kursivdruck entspricht nicht der gesetzlichen Fassung).
Das 4. Hauptstück der StPO regelt in seinem 2. Abschnitt die Opferrechte. Dazu bestimmt
§ 66 Abs. 2 StPO, dass bestimmten Opfern von Straftaten auf ihr Verlangen
psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist, soweit dies zur
Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre
persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Psychosoziale Prozessbegleitung soll dabei
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
29
nach dem Gesetz die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die damit
verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im
Ermittlungs- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung
und Vertretung durch einen Rechtsanwalt umfassen. Außer Frage steht auch,
dass Aspekte des Opferschutzes umso mehr prävalieren, je sensibler der Ermittlungsgegenstand
und insbesondere auch je jünger das tatbetroffene Opfer ist.
Dem wird (und wurde auch bereits nach alter Rechtslage) in verschiedenster Richtung
Rechnung getragen, indem beispielsweise (nachfolgende Zitate zur Vereinfachung
nur nach neuem Recht) unter bestimmten Voraussetzungen besondere zeugenschonende
Vernehmungsmodalitäten (§§ 165 Abs. 3 bis 5, 250 Abs. 3 StPO),
Rechte auf Aussagebefreiung (§ 156 Abs. 1 Z 2 StPO) bzw. auf Verweigerung der
Aussage (§ 157 Abs. 1 Z 3 StPO) oder der Beantwortung einzelner Fragen (§ 158
Abs. 1 Z 2 und 3 StPO) vorgesehen sind. Mit Bezug auf minderjährige Opfer von Sexualstraftaten
ist überdies darauf hinzuweisen, dass kein absolutes Prävalieren der
Opferinteressen gegenüber Befragungen besteht. Das oben angeführte Recht auf
Aussagebefreiung wirkt nämlich erst, nachdem das Opfer kontradiktorisch, insbesondere
unter Beteiligung des Staatsanwalts und des Beschuldigten bzw. dessen
Vertreters, vor Gericht vernommen wurde.
Davon ausgehend entspricht es daher der gesetzlichen Intention, das öffentliche Interesse
an der strafrechtlich relevanten Wahrheitsfindung, wie es dem Grundsatz
nach schon in § 3 StPO (über „Objektivität und Wahrheitsforschung“) verankert ist,
jeweils fallbezogen mit den Opferschutzinteressen in Beziehung zu setzen, beide
Interessensphären gegeneinander abzuwägen und entsprechend sachgerechte Prioritäten
zu setzen. Es ist daher nicht bloß legitim, vielmehr in diesem Sinn ein gesetzliches
Gebot, sich bei der verantwortungsbewussten Sondierung von Opferschutzinteressen
in entsprechend exponierten Fällen auch auf das jeweils relevante Fachwissen
von Sachverständigen zu stützen.
§ 125 Z 1 StPO definiert den „Sachverständigen“ als Person, die auf Grund besonderen
(den Strafverfolgungsbehörden durch ihre Organe, Einrichtungen und dauernd
angestellte Personen nicht zugänglichen - § 126 Abs. 1 StPO) Fachwissens in der
Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen oder aus diesen rechtsrelevante
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
30
Schlüsse zu ziehen und sie zu begründen. Soweit es demnach um die Beurteilung
des physischen und psychischen Zustandes des Opfers als beweisrelevante Tatsache
geht, ist ein Sachverständiger im Sinn des § 125 Z 1 StPO beizuziehen. Bei seiner
Bestellung sind allerdings die Befangenheitsgründe nach § 47 StPO zu beachten
und die Auswahl vorzugsweise auf die Liste der eingetragenen Sachverständigen zu
stützen. Die Sachverständigenbestellung obliegt im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft,
handelt es sich jedoch um gerichtliche Ermittlungen oder um Beweisaufnahmen
oder Erhebungen im Hauptverfahren, so sind Sachverständige vom Gericht
zu bestellen.
Mag auch nach dem Gesagten die Bestellung eines Sachverständigen als ständige
Begleitung des Tatopfers im Rahmen von Ermittlungen, insbesondere bei Vernehmungen,
zur Überwachung des Gesundheitszustandes gesetzlich nicht ausdrücklich
institutionalisiert sein, so steht doch außer Zweifel, dass die Befragung eines traumatisierten
Opfers auch besonderes medizinisches Fachwissen erfordert, um Kontakt
und Umgang mit dem Tatopfer, sei es im Zuge einer förmlichen Befragung oder einer
Befragung auf sonstige Weise, sachgerecht und möglichst schonend zu gestalten.
Aus dieser Sicht bietet § 126 Abs. 1 StPO eine taugliche Grundlage dafür, bei Vorliegen
der erörterten Voraussetzungen die Begleitung und Beobachtung des Tatopfers
durch einen einschlägigen Amtssachverständigen (Psychiater, Psychologen oder
sonstigen geeigneten medizinischen Berater) zu veranlassen. Dies kann je nach Lage
des Falles bloß für einzelne Verfahrensschritte oder aber für das gesamte Verfahren
geschehen.
Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass das Gesetz bestimmten Opfern ausdrücklich
das Recht auf psychosoziale Prozessbegleitung einräumt (§ 66 Abs. 2 StPO). Dabei
handelt es sich in erster Linie um jene Personen, die durch eine vorsätzlich begangene
Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen
Integrität beeinträchtigt worden sein könnten (§ 65 Z 1 lit a), sowie der Ehegatte, der
Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer
Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere
Angehörige, die Zeugen der Tat waren (§ 65 Z 1 lit b). Insoweit kommt demnach
das gesetzlich normierte Recht auf psychosoziale Prozessbegleitung zum Tragen,
die die Vorbereitung auf das Verfahren und die damit verbundenen seelischen Belas
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
31
tungen, die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren und
damit auch das Recht auf Anwesenheit eines psychosozialen Begleiters bei jeder
Vernehmung miteinschließt.
Das Gesetz lässt allerdings hinsichtlich der Ausrichtung einer derartigen Opferunterstützung
keinen Zweifel dahin offen, dass sich diese regelmäßig auf die Bedeutung
einer fachkundigen Orientierungshilfe für eine möglichst opferschonende, gesetzlich
aber führend gebotene Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) zu beschränken hat, ohne
dabei den Stellenwert zwingender Ermittlungsvorgaben durch prozessbegleitende
Sachverständige zu erreichen. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass insbesondere
fachspezifisch versierte Opferberater bisweilen versuchen, Art und Zielrichtung von
Befragungen ohne Rücksicht auf fundamentale öffentliche Interessen an der Wahrheitsfindung
über jenes Ausmaß hinaus zu steuern, das aus der Sicht einer respektvoll
schonenden Opferbehandlung (Begegnungston, Vernehmungsdauer usw.) konsequent
zu beachten ist. Laufen derartige Tendenzen sachverständiger psychosozialer
Prozessbegleitung, mögen sie opferspezifisch noch so gut gemeint sein, auf ein
Abblocken wesentlicher Tatermittlungen hinaus, so finden sie im Gesetz keine Deckung
und sind für die tatermittelnde Verfolgungsverantwortung daher unbeachtlich.
Es ist nämlich nicht zu übersehen, dass Opferschutz nicht allein die Interessensphäre
des schon tatbetroffenen Opfers, vielmehr auch das (nicht allein individuelle, vielmehr
öffentlich dominierte) Interesse daran berührt, das Risiko weiterer potentieller
Opfer zu minimieren. Letztbezeichnetem Aspekt kommt insbesondere dann gesteigerte
Bedeutung zu, wenn fassbare Gründe für die Annahme sprechen, dass (zumindest)
ein bisher nicht ausgeforschter (weiterer) Täter tatinvolviert war. Auch insoweit
kommt der (nicht nur im Strafrecht fundamental bedeutsame) Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zum Tragen, indem die mit einer Ermittlungsmaßnahme konkret
verbundene Opferbelastung gegen Bedeutung und Gewicht des Anlassfalles und
insbesondere auch gegen jenes Risiko abzuwägen ist, das bei einem Scheitern der
Täterausforschung bzw. der Tatahndung für potentielle weitere Opfer zu gewärtigen
wäre.
In Fällen von der Opferseite initiierter, besonders einseitig ambitionierter fachspezifischer
Prozessbegleitung wird es sich zur Gewährleistung einer objektiv ausgewoge
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
32
nen Gewichtung der teils gegenläufigen Interessen der Wahrheitserforschung einerseits
und der Opfersphäre andererseits als nicht bloß empfehlenswert, vielmehr als
geboten erweisen, dem sachverständigen Prozessbegleiter einen einschlägigen
Amtssachverständigen gegenüberzustellen, um solcherart eine unparteiliche und
umfassend objektive Interessenabwägung zu gewährleisten. Die für eine derartige
Veranlassung im Einzelfall ausschlaggebenden Erwägungen obliegen der jeweils
verantwortlichen Verfahrensleitung und sind in der Verfahrenspraxis in ihrer inhaltlichen
Effektivität nicht anders durchzusetzen als dies auf die Wahrnehmung sitzungspolizeilicher
Aufgaben zutrifft. Im konkreten Fall sind die getroffenen Abwägungen
für die Kommission nicht immer nachvollziehbar.
2.5.3. Mit der Aussage der (wenn auch damals noch unmündigen) Tatzeugin Ischtar
AKCAN über die Beteiligung (auch) eines - bisher nicht ausgeforschten - Fahrzeuglenkers
lag ein von Anfang an fassbarer Hinweis in Richtung Mehrtäterschaft vor.
Dies zudem in einem Verdachtskontext, der schwerwiegende Verbrechen zum Nachteil
eines im Entführungszeitpunkt zehnjährigen Kindes und mit langfristigem sexuellem
Kindesmissbrauch einen kriminellen Hintergrund zum Gegenstand hatte, dessen
massives Gewicht keiner näheren Erörterung bedarf.
Auch die in der Strafanzeige vom 22. September 2006 enthaltenen Angaben von
Natascha KAMPUSCH über das Verhalten des Wolfgang PRIKLOPIL während des
Aufenthaltes in einem Waldstück bei Strasshof, vor der Anfahrt zum Wohnhaus in
der Heinestraße 60, wiesen in diese Richtung.
Unter derartig gravierenden Rahmenbedingungen war es zwar kinderpsychologisch
nahe liegend und schlüssig, die Tatermittlungen ab dem Wiederauftauchen der Natascha
KAMPUSCH im Sinn der umgehend wirksamen Einflussnahmen von Experten
so fortzusetzen, dass der inzwischen zur jungen Frau herangewachsenen Tatbetroffenen
höchstmöglicher Schutz ihrer Intimsphäre gewährt wird. Was sich allerdings
nach Lage des Falles als nicht nachvollziehbar darstellt, ist, dass eine Reihe von
Gegenständen, die im Wohnhaus (samt ‚Verlies’) des (infolge Selbstmords nicht
mehr greifbaren) bekannten Täters sichergestellt worden waren, in Befolgung der
ersichtlich von der Opferbegleitung ausgegangenen Impulse an das Tatopfer ausgefolgt
wurden, ohne zuvor ihren objektiven und von einer zusätzlichen seelischen Op
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
33
ferbelastung weitestgehend unabhängigen Beweiswert (insbesondere durch Anfertigung
von Kopien) zu sichern. Im Einzelnen handelte es sich dabei um Videokassetten,
ein Tagebuch, Bekleidung, beschriebene Zettel und diverses anderes persönliches
Eigentum der Natascha KAMPUSCH, dessen Beschaffenheit bzw. Inhalt nunmehr
größtenteils ebenso wenig verifizierbar ist, wie die zeitlichen und sonstigen
Modalitäten der Einbringung in das so genannte ‚Verlies’. Ein derartiger Umgang mit
relevantem Beweismaterial ist bei einer eigenständigen Wahrnehmung der entsprechenden
Ermittlungsverantwortung (in Richtung auch zumindest eines weiteren Tatkomplizen)
mit einem umfassenden Verständnis sämtlicher Aspekte wirksamen Opferschutzes
schwer in Einklang zu bringen.
Hinzu kommt, dass bei evidentem Tatverdacht in Richtung langfristiger Freiheitsentziehung
mit sexuellem Kindesmissbrauch eine tatbezogene Wahrheitsermittlung
nicht darauf ausgerichtet sein kann, sexuelle Missbrauchskomponenten vom Ermittlungsgegenstand
auszuschließen. Dass das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen
Zwecke der Strafrechtspflege selbst über höchstpersönliche individuelle Opferrechte
stellt, wurde oben mit Beziehung auf § 10 Abs. 3 StPO bereits hervorgehoben.
2.6. Medienarbeit
2.6.1. Die Medienarbeit der Sicherheitsexekutive ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt.
Dass § 10 Abs. 3 und § 169 Abs. 1 StPO punktuell Aussagen genereller Natur
enthalten und dass der OGH in einer vereinzelten Entscheidung (19. Mai 1998,
1Ob117/98g) § 25 SPG [Kriminalpolizeiliche Beratung] als Rechtsgrundlage herangezogen
hat, ändert an diesem Befund nichts. Allenfalls aus § 9 MedienG könnte
auch für eine Behörde eine analoge Grundlage ausschließlich für Richtigstellungen
abgeleitet werden. Ressortintern ist die Medienarbeit durch den „Medienerlass“ des
BMI vom 4. August 2006, Zl. BMI-ID1400/0080-I/5/2006, geregelt, der eine dezentrale
Medienarbeit fördert.
Allerdings hat die Öffentlichkeit ein Bedürfnis nach Informationen über bestimmte
Handlungen und Vorgangsweisen von Behörden, insbesondere von Polizeibehörden.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
34
Polizeiangehörige, die diesem Bedürfnis nachkommen, sehen sich aber permanent
der Gefahr von Vorwürfen und mitunter auch gerichtlicher Verfolgung ausgesetzt.
Der zu evaluierende Fall „Natascha KAMPUSCH“ hat – wie im Übrigen auch der aktuelle
Fall in Amstetten – eindrücklich gezeigt, welch hohes mediales Interesse an
Aufsehen erregenden Kriminalfällen besteht. Generell ist festzustellen, dass die Berichterstattung
in einigen Medien unter dem primären Aspekt der Befriedigung der
Sensationsgier der Leserschaft gepaart mit dem – bis zu einem gewissen Grade ökonomisch
verständlichen – Bestreben einer Auflagensteigerung zu erfolgen scheint.
Bereits in der Anfangsphase wurde das Handeln der Ermittler im damaligen SB in
mehr oder weniger intensiver Weise durch Pressestimmen geprägt. Eine deutliche
Verbesserung in der unmittelbaren Arbeitssituation konnte schließlich durch die Einsetzung
eines eigenen Medienbetreuers (geschulter Offizier aus dem internen Bereich)
erreicht werden. Die Informationsweitergabe an die Medien war – soweit das
heute noch feststellbar ist – in dieser Phase zweckgerichtet und hatte auch unzählige
Hinweise aus der Bevölkerung zur Folge.
Nach der Übertragung der Ermittlungen an die Sonderkommission waren die Handlungen
auch wieder in hohem Maße durch externe Einflüsse (etwa Eingaben von
PÖCHHACKER oder WABL, Presseberichte) bestimmt. In gewisser Weise waren die
Ermittler in dieser Phase „Getriebene“, die jedem Hinweis mit der gebotenen Sorgfalt
nachgingen. Anstelle des einer Evaluierung innewohnenden Elements einer systematischen
Durchsicht und Bewertung des gesamten bisher vorhandenen Materials
ist aus Sicht der Kommission überaus rasch eine typische Ermittlungstätigkeit getreten.
Nach dem Auftauchen von Natascha KAMPUSCH am 23. August 2006 hatte sich
das mediale Interesse in einer Art und Weise verstärkt, die alles bisher Dagewesene
übertraf. Ein wahrer Medienhype unter Anwesenheit von Journalisten aus allen Teilen
der Welt begann, welchem die Ermittler keine adäquate Antwort entgegensetzen
konnten. So sahen sie sich etwa in den Gängen des damaligen SB, wohin Natascha
KAMPUSCH verbracht worden war, einer wahren Heerschar von Medienvertretern
gegenüber.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
35
Auffallend ist, dass mehrere Personen in dieser Angelegenheit den Medien für Interviews
bzw. bei Pressekonferenzen zur Verfügung standen. Das Spektrum reicht von
Direktor Dr. HAIDINGER, über Mag. ZWETTLER, GenMjr. KOCH, GenMjr. Gerhard
LANG bis zu Insp. FREUDENBERGER. Diese ersten Medienkontakte fanden ohne
entsprechende Medienbetreuung und fernab jeglicher Medienstrategie statt. Erst in
weiterer Folge wurden ein Medienstratege und ein Medienbetreuer, beide aus dem
internen Bereich, eingebunden, wodurch eine gewisse Entlastung, Kanalisierung und
Professionalisierung erzielt werden konnte.
Festzuhalten ist, dass einige Interviews über ausdrückliche Genehmigung gegeben
wurden (so etwa jenes von Insp. FREUDENBERGER). In der Folge wurde bedauerlicher
Weise die Privatsphäre einiger Interviewter in einer Art und Weise von Medien
ignoriert, die das Maß des Erträglichen deutlich überschritt. Einige involvierte Bedienstete
leiden bis heute noch an dem Erlebtem bzw. Erduldetem.
Die Informationsweitergabe an Medien ist ein heikler Bereich, der sich im engen
Rahmen des Datenschutzes, der Unschuldsvermutung und des Amtsgeheimnisses
zu bewegen hat. Die Genehmigung eines Fernseh-Interviews mit einer in Medienfragen
nicht geschulten und in dieser Hinsicht völlig ungeübten Polizistin in einer derart
heiklen Causa bewegt sich am Rande eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht;
umso mehr, als nicht einmal ein eingehendes Briefing vor dem Interview stattgefunden
hat. Als dann Insp. FREUDENBERGER medial angegriffen und sogar Falschinformationen
bzgl. ihrer angeblichen Suspendierung verbreitet wurden, wäre es „Privatsache“
der Beamtin gewesen, diese Nachteile abzuwehren. Eine Unterstützung
durch den Dienstgeber konnte durch die Kommission nicht in jenem Maße festgestellt
werden, wie es sich die Betroffenen erwartet und verdient hätten. Wohl muss
aber dem Dienstgeber zu Gute gehalten werden, dass sein Spielraum durch die
oben angeführte wenig zufrieden stellende Gesetzeslage gering war.
2.6.2. Der Kommission ist bewusst, dass das Grundrecht der Medienfreiheit einschließlich
der damit zusammenhängenden Fragestellungen und Bestimmungen gewahrt
bleiben muss. Dieses Grundrecht steht allerdings unter dem Gesetzesvorbehalt
des Art. 10 Abs. 2 EMRK, in dem ausdrücklich festgehalten ist, dass die Ausübung
dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt. Einer der Tatbe„
Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
36
stände für die Anwendung des Gesetzesvorbehaltes ist der Schutz des guten Rufes
oder der Rechte anderer.
Im Zusammenhang mit der Evaluierung des Falles „Natascha KAMPUSCH“ sei die
Frage erlaubt, inwieweit das Grundrecht auch den Schutz aller Personen mit einschließt,
die einerseits als Informanten teilweise schwere strafbare Handlungen begehen
oder andererseits durch Anbot von enormen pekuniären Zuwendungen (im
konkreten Fall soll für ein einziges Photo von Natascha KAMPUSCH bis zu € 70.000
geboten worden sein, für ein Video des Verlieses in Amstetten dem Vernehmen nach
schon rund € 1 Mio.), die juristische Aufarbeitung verhindern, vermindern oder zumindest
verzögern und dadurch die einfachsten Bedürfnisse eines Opfers nach persönlicher,
emotioneller und psychologischer Freiheit in Mitleidenschaft gezogen werden.
Zur Medienfreiheit gehört auch der Schutz der inneren Pressefreiheit und des Redaktionsgeheimnisses.
Es sollte im Hinblick auf die dargestellten Vorgänge überlegt
werden, ob die geltenden einschlägigen einfachgesetzlichen Bestimmungen in angemessener
Weise die Relation zwischen Grundrecht und möglicher Einschränkung
desselben wahren. So zeigen die schon geltenden strafrechtlichen Regelungen, dass
die Grenzen des Schutzes erreicht werden, falls ein Medienmitarbeiter die Informationen
durch strafbare Handlungen (z.B. Korruption oder Bestimmung zum Amtsmissbrauch
im Falle des Ansuchens an Ermittlungsbeamte relevante Daten herauszugeben)
erlangt und dadurch selbst zum Täter wird. Diesfalls besteht nämlich insoweit
kein Schutz des Redaktionsgeheimnisses mehr, als Ermittlungsmaßnahmen wie
Hausdurchsuchungen udgl. auch gegenüber den Medienmitarbeitern zulässig sind
(§ 144 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmungen scheinen aber nicht auszureichen, insbesondere
im Hinblick auf den Schutz des Opfers gegenüber ausufernder medialer Berichterstattung
und einer etwaigen Informationserlangung durch allfällige andere
Straftaten.
Das hohe Interesse und die Allgegenwärtigkeit der Presse können – wie im vorliegenden
Fall bereits dargestellt – zu Irritationen bei der Ermittlungsarbeit führen, was
weder im Interesse des Opfers noch in dem der Strafverfolgung gelegen ist.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
37
Die Medienarbeit hat sich in den letzten Jahren wesentlich verändert und verlangt
nach einem möglichst professionellen Umgang. Dieser setzt neben rechtlichen
Kenntnissen (etwa über den Umfang der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes)
vor allem ein profundes Wissen über mediengerechtes Verhalten voraus.
Um einerseits höchste Professionalität zu gewährleisten und andererseits Irritationen
möglichst zu minimieren, empfiehlt die Kommission, so rasch wie möglich nach Beginn
der Ermittlungen der jeweils den Fall führenden Sonderkommission ein spezielles
Medienbetreuungsteam zur Unterstützung beizustellen. Dieses Team sollte für
den Medienkontakt nach außen allein verantwortlich sein, aber auch nach innen wirken,
indem es zum einen Inputs aus der Medienlandschaft für die Sonderkommission
kanalisiert, zum anderen den einzelnen ermittelnden Beamten Hilfestellung leistet,
falls dies im Umgang mit Medien nötig werden sollte (z.B. bei Fehldarstellungen hinsichtlich
einzelner Beamter in den Medien oder besonders intensiven Interviewanfragen,
etc). Für eine entsprechende Aus- und Weiterbildung, die die Erfüllung dieser
Anforderungen ermöglicht, und eine adäquate personelle Kapazität ist Sorge zu tragen.
Umgekehrt legt die Kommission größten Wert darauf, dass auch die Medien ihre
Verantwortung erkennen mögen und den zuständigen Ermittlern ein ungestörtes Arbeiten
zum Wohle der Opfer und der Gesellschaft insgesamt ermöglichen. Dies gilt
etwa auch für den aktuellen Fall in Amstetten. Strukturierte, seriöse und analytische
Ermittlungen bedürfen naturgemäß einer gewissen Zeit und Ruhe. Das ist auch in
einer an Sensationen orientierten Medienwelt zu respektieren, soll doch ein weiter
andauerndes Leiden der Opfer und der betroffenen Familien verhindert sowie durch
die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane auch effektive Präventionsarbeit mit Blick
auf mögliche künftige Fälle geleistet werden.
Ein an den Grundwerten einer modernen demokratischen Gesellschaft (Art. 10
Abs. 2 EMRK) orientiertes Grundrechtsverständnis verlangt es, dass Personen, die
Opfer eines Kapitalverbrechens geworden sind, wenigstens die gleichen Schutzrechte
genießen müssen, wie jene, die diesen Schutz durch eigene Handlungen untergraben
wollen. Die Informationsfreiheit als solche ist nicht in Frage zu stellen. Es
kann aber nicht dem Sinn der Informationsfreiheit entsprechen, diesen Schutz auch
dann zu gewähren, wenn damit die Rechte des Opfers verletzt werden oder Informa
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
38
tionsmaterial durch strafrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere durch Anstiftung
zum Amtsmissbrauch, beschafft wird. Es muss ein Grundrechtsverständnis angestrebt
werden, das beiden Interessen Rechnung trägt.
2.7. „Vertuschung“
2.7.1. Der erste in diese Richtung gehende Vorwurf ergibt sich aus der Behauptung
von Dr. HAIDINGER, entgegen seinen Vorschlägen sei nach dem Auftauchen von
Natascha KAMPUSCH keine Evaluierung des Falles in die Wege geleitet worden.
Es ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang zwei Fragen, nämlich ob überhaupt
von „Vertuschung“ gesprochen werden kann, und ob weiters eine politische
Verantwortlichkeit der damaligen Bundesministerin für Inneres für die in Rede stehende
Situation gegeben war.
Der Ausdruck „Vertuschung“ hat keinen juristischen Charakter, man kann darunter
die verschiedensten Tatbilder unterbringen, von Missbrauch der Amtsgewalt angefangen
bis zu rechtlich nicht angreifbaren Maßnahmen zur Geheimhaltung von Sachverhalten.
Infolge seiner Vieldeutigkeit eignet dem Ausdruck eine deutliche emotionale
Komponente, wie sich dies auch in den Reaktionen von Politik und Medien sehr
deutlich gezeigt hat.
Die Anregung von Dr. HAIDINGER zu einer Evaluierung der Polizeiarbeit in der Sache
KAMPUSCH ist von der Ressortleitung nie ausdrücklich abgelehnt worden; es
ging ausschließlich um die Wahl des Zeitpunktes sowie um das durchführende Organ.
Es lag ein konkreter Vorschlag dahingehend vor, die Evaluierung der Sicherheitsakademie
zu übertragen; dieser Vorschlag ist vom Generaldirektor für die öffentliche
Sicherheit ausdrücklich gebilligt worden. Es besteht kein Grund für die Annahme,
dass in rechtswidriger Weise Fehler bei der Polizeiarbeit unterdrückt werden
sollten.
Ebenso wenig besteht Grund für die Annahme, dass ein „Hinausschieben“ der Evaluierung
auf Wunsch der damaligen Ressortchefin im Hinblick auf die Wahlen zum Nationalrat
im Oktober 2006 stattgefunden habe. Zwar hat Dr. HAIDINGER im Rahmen
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
39
seiner Darstellung vor der Evaluierungskommission den damaligen Brigadier TREIBENREIF
die Äußerung in den Mund gelegt, „die Chefin wolle keinen Skandal vor
den Wahlen“. Ob die damalige Bundesministerin für Inneres eine solche Äußerung
wirklich gemacht hat, wird sich heute mit Sicherheit nicht mehr feststellen lassen.
Weder in dem einen noch in dem anderen Fall handelt es sich aber um eine „Vertuschung“,
weil es ausschließlich um den Zeitpunkt der Evaluierung und nicht um deren
Stattfinden als solches gegangen ist.
In der Darstellung des Sachverhalts wurde erwähnt, dass der Generaldirektor für die
öffentliche Sicherheit in einem Mail vom 20. Juli 2007 die Evaluierung des Falles
KAMPUSCH mit näherer Begründung als „nicht prioritär“ bezeichnet hat.
In einem ebenfalls in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Mail von Dr. HAIDINGER
an verschiedene Organisationseinheiten des BMI ist unter anderem im Zusammenhang
mit der Frage der Evaluierung auf mögliche Amtshaftungsansprüche
des Opfers hingewiesen worden. Daraus einen Vorwurf in Richtung „Vertuschung“
abzuleiten ist aber unzulässig, weil dem Rechtsvertreter des Opfers die Möglichkeit
der Akteneinsicht eingeräumt war und damit auch der Zugang zum offenbaren Versäumnis
im Zusammenhang mit dem Hinweis des Hundeführers offen stand. Aus der
Anzeige der SOKO an die Staatsanwaltschaft vom 22. September 2006 ist dieser
Punkt deutlich ersichtlich gewesen.
2.7.2. Eine weitere mögliche „Vertuschung“ könnte im Zusammenhang mit der sicher
nicht adäquat behandelten Mitteilung des Hundeführers RevInsp. PABI vom 14. April
1998 gesehen werden. Dr. HAIDINGER wies darauf hin, dass mit dieser Mitteilung
nicht sachgemäß umgegangen worden sei. Er behauptete auch, es sei ihm per Weisung
untersagt worden, Erhebungen zum Hinweis des Hundeführers zu veranlassen.
In seinem Mail vom 26. September 2006 an Brigadier TREIBENREIF warf Dr. HAIDINGER
im Zusammenhang mit dem Hinweis des Hundeführers und mit anderen
Sachverhaltselementen konkrete Fragen auf.
2.7.2.1. Mit der Tragweite des Hinweises des Hundeführers beschäftigt sich der
zweite Zwischenbericht sehr ausführlich. Er kommt zum Ergebnis, dass hier zweifellos
ein Ermittlungsfehler vorgelegen ist, dass es sich aber um einen Hinweis „vom
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
40
Hörensagen“ gehandelt hat und außerdem eine im Verlies versteckte Person auch
im Fall einer Hausdurchsuchung mit Einsatz eines Diensthundes mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gefunden hätte.
Die fehlerhafte Vorgangsweise im Zusammenhang mit dem Hinweis des Hundeführers
könnte Gegenstand zivilrechtlicher Forderungen des Opfers an den Bund sein.
Es handelte sich außerdem um eines jener Sachverhaltselemente, für die eine Evaluierung
angebracht erschien. Ein Grund zu besonderer Eile bestand aber nicht.
Der Fehler ist zu einem Zeitpunkt gemacht worden, zu dem ein anderer Bundesminister
für Inneres im Amt war als unmittelbar vor der Nationalratswahl 2006. Eine
„Vertuschung“ von Seiten der Ressortleitung, wenn sie überhaupt vorlag, konnte daher
keinen parteipolitischen Charakter haben. Dass andere Organe im Sicherheitsapparat
allenfalls daran interessiert waren, das Thema „Hinweis des Hundeführers“
nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, mag durchaus zutreffend sein (siehe
dazu die nachstehenden Ausführungen). Ein Grund zur Eile bei der Information der
Öffentlichkeit bestand jedenfalls nicht.
2.7.2.2. Das Thema „Hinweis des Hundeführers“ spielte allerdings auch eine Rolle
beim Besuch von zwei Erhebungsorganen (ChefInsp. KUMMER und BezInsp.
SCHEIBSTOCK) am 29. September 2006 bei Hundeführer RevInsp. PABI. Dieser
Besuch geschah im Auftrag des „SOKO-Leiters“ (GenMjr. KOCH) und zwar „für die
SOKO zu schauen, ob RevInsp. PABI der Diensthundeführer ist und ob das so gewesen
ist, wie im Aktenvermerk des SB geschrieben.“
Nach der Darstellung, die der Hundeführer RevInsp. PABI selbst vor der Evaluierungskommission
gegeben hat, zeigten ihm die beiden Ermittlungsbeamten den Akt
und sagten im Anschluss daran: „Bitte sag nichts!“ Es sei schlampig gearbeitet worden
und es gäbe Dinge, die „sie“ noch erheben müssten. Im Anschluss danach habe
es ein Telefonat eines der beiden Erhebungsbeamten mit einer weiteren Person gegeben,
die mit „Herr Doktor“ angesprochen worden sei. Dem gegenüber behauptet
ChefInsp. KUMMER, er habe RevInsp. PABI nur den Rat gegeben, „nicht in die
Presse zu gehen“. Das Telefongespräch sei nicht mit einem „Doktor“, sondern mit
GenMjr. KOCH geführt worden.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
41
Tatsache ist es, dass die beiden Ermittlungsbeamten über das Gespräch mit Rev-
Insp. PABI einen kurzen Aktenvermerk anlegten. Darin ist festgehalten, dass Rev-
Insp. PABI ausdrücklich bestritt, etwas über die Vorliebe von PRIKLOPIL für kleine
Kinder und für Waffen gesagt zu haben. Dies steht in Widerspruch zu den Ausführungen
des nunmehrigen ChefInsp. FRANKLIN über den Inhalt des telefonischen
Hinweises von RevInsp. PABI am 14. April 1998. Die Kommission sieht keinen
Grund, die Aussagen von ChefInsp. FRANKLIN in Zweifel zu ziehen. Bei Weglassung
der beiden gerade zitierten Behauptungen erweist sich der Hinweis des Hundeführers
aber als geradezu nichtssagend.
RevInsp. PABI hat im Gespräch mit der Evaluierungskommission ausdrücklich behauptet,
er habe nie von einer Vorliebe PRIKLOPILS für kleine Kinder und Waffen
gesprochen, was – wie erwähnt – in einem eindeutigen Widerspruch zu den Aussagen
von ChefInsp. FRANKLIN vor der Evaluierungskommission steht. Diese Divergenz
ist auffallend, weil kein plausibles Ermittlungsmotiv für den am 29. August 2006
stattgefundenen Besuch der beiden Ermittlungsbeamten bei RevInsp. PABI zu erkennen
ist.
Die Initiative zu diesem Besuch ist nach dem Aktenvermerk der beiden Ermittlungsbeamten
von GenMjr. KOCH ausgegangen; dieser bestätigt dies allerdings nicht. Ob
die Kontaktaufnahme auf dessen persönliche Initiative zurückging oder ob er damit
einem Auftrag vorgesetzter Organe folgte, war nicht feststellbar.
2.7.3. Im Zusammenhang mit „Vertuschungsfragen“ sind aber auch Aussagen im
Rahmen der Medienarbeit erwähnenswert: So erklärte GenMjr. KOCH bei der Pressekonferenz
vom 25. August 2006, dass Wolfgang PRIKLOPIL kurz nach dem Verschwinden
der Natascha KAMPUSCH von der Polizei überprüft worden sei, dass er
aber ein „Alibi“ gehabt hätte. Gegenüber der Kommission begründete er seine Aussagen
damit, dass die Kollegen vom SB zu PRIKLOPIL gefahren seien, ihn überprüft,
das Ergebnis aktenkundig gemacht und sich damit zufriedengegeben hätten.
Diese Aussagen sind in zweierlei Hinsicht bemerkenswert: Hätte PRIKLOPIL ein Alibi
gehabt (so, wie es die Öffentlichkeit versteht, dass er also zur Tatzeit nachweislich
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
42
an einer anderen Örtlichkeit war), dann hätte er am 2. März 1998 zum fraglichen
Zeitpunkt nicht am Tatort sein können. Diesfalls hätte es zumindest noch einen oder
zwei weitere Täter geben müssen. Zum anderen wurde damit die Öffentlichkeit aus
objektiver Sicht von GenMjr. KOCH falsch informiert (ein kriminalistischer Grund dafür
ist nicht ersichtlich). Mit anderen Teilnehmern an dieser Pressekonferenz war diese
Auskunft nicht abgesprochen (so deren übereinstimmenden Aussagen bei der
Kommission).
Bei aller Problematik der dargestellten Vorgänge kann eine „Vertuschung“ darin nicht
gesehen werden, weil den Behauptungen des GenMjr. KOCH, die Aktenlage eindeutig
entgegensteht; diese stand sowohl dem Untersuchungsrichter, dem Staatsanwalt
sowie im Wege der Akteneinsicht dem Rechtsvertreter des Opfers und damit auch
Natascha KAMPUSCH selbst zur Verfügung.
2.7.4. In der Tageszeitung „heute“ ist der Ausdruck „Vertuschung“ auch im Zusammenhang
mit dem unter Punkt 2.4.1. behandelten Umgang mit den Niederschriften
über die Einvernahme von Natascha KAMPUSCH verwendet worden (Überlassung
an Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichter ohne Zurückbehaltung von Kopien).
Diese Vorgangsweise ist kritikwürdig; mit „Vertuschung“ hat sie nichts zu tun. Denn
Staatsanwalt und Untersuchungsrichter waren informiert; unter diesen Umständen
kann von einer rechtswidrigen „Vertuschung“ nicht die Rede sein.
2. 8. Kabinette
Im ersten Zwischenbericht ist im Zusammenhang mit dem Mail-Wechsel zwischen
Dr. HAIDINGER und dem damaligen Brigadier TREIBENREIF auf den Umstand hingewiesen
worden, dass Ersterer immer wieder von „Weisungen“ spricht, während
TREIBENREIF diesen Ausdruck vermeidet. Dies gab Anlass zu Ausführungen im
Zwischenbericht zur Rechtsstellung der „Kabinette“ und zu ihrer Weisungsbefugnis.
Im Zusammenhang damit wurde in dem Zwischenbericht die folgende Empfehlung
aufgenommen:
„Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Bundesminister sich der Mitarbeiter seines
Kabinetts bedient um seine eigenen Weisungen an die in der „Linienorganisation“
tätigen Bediensteten weiter zu geben. Es darf aber keinen Zweifel darüber ge
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
43
ben, ob es sich im Einzelfall um eine dem Bundesminister zuzurechnende Weisung
handelt oder nicht; dies wäre insbesondere den Mitgliedern des Kabinetts zu empfehlen.
Es gibt jedenfalls keine Rechtsvermutung in der Richtung, dass vom Kabinett
eines Bundesministers oder seinen Mitarbeitern ausgehende Willenskundgebungen
als Weisungen des Bundesministers zu betrachten wären.“
An dieser Empfehlung wird ebenso festgehalten, wie an den Rechtsausführungen im
ersten Zwischenbericht über die Stellung der Kabinette. Allerdings kann nicht an einer
Darstellung vorbeigegangen werden, die Dr. HAIDINGER in seinem Gespräch
mit der Evaluierungskommission im vorliegenden Zusammenhang gemacht hat: „Zunächst
als ich im Kabinett war, hat Strasser zu uns gesagt, wenn ihr redet, redet der
Minister. Ich kam im Februar 2000 in das Kabinett von Strasser. Es ist davon auszugehen,
dass, wenn vom Kabinett etwas kommt, es dem Minister zugerechnet wird.“
Dies steht in klarem Widerspruch zu der Interpretation, wie sie in der gerade wiedergegebenen
Empfehlung gemacht wurde. Es ist aber nicht überraschend, dass offensichtlich
im Ressortbereich (keineswegs nur des Bundesministers für Inneres!) eine
Deutung der Aussagen von Kabinettsmitgliedern im Sinne der dargestellten Interpretation
des Bundesministers Dr. STRASSER stattgefunden hat.
Bei einer solchen, offenbar weitgehend gängigen Interpretation entsteht aus verfassungsrechtlicher
Sicht eine Grauzone, weil diesfalls in den seltensten Fällen feststellbar
sein wird, ob es sich bei einer Willensäußerung eines Kabinettsmitgliedes um
eine als Weisung des Ressortchefs zu wertende handelt. Der offenbar in der Praxis
bestehende Zustand macht es möglich, dass sowohl der Ressortchef als auch das
Kabinettsmitglied sich ins Dunkle zurückziehen, sodass nicht mehr festgestellt werden
kann, wer welche Intention wirklich gehabt hat. Welche Implikationen damit verbunden
sein können, zeigt die heftige Diskussion zwischen Dr. HAIDINGER und dem
damaligen Brigadier TREIBENREIF samt damit verbundenen Vermutungen über die
Intention der damaligen Bundesministerin für Inneres deutlich genug. Es muss zumindest
verlangt werden, dass Kabinettsmitglieder genaue Aufzeichnungen über solche
Aufträge führen, die als Weisungen des Ressortchefs zu werten sind. Andernfalls
ist es so gut wie ausgeschlossen, die verfassungsrechtliche Ministerverantwortlichkeit
wahrzunehmen.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
44
2.9. Auswahl der Führungskräfte
Die Kommission hat sich bereits im zweiten Zwischenbericht (Beilage 2) zum Thema
der Auswahl von Führungskräften wie folgt geäußert: „Gerade in Anbetracht der sich
ständig verändernden inhaltlichen Fragestellungen empfiehlt die Kommission, bei
Neubesetzungen innerhalb einer auf ergänzende Serviceleistung ausgerichteten
Zentralstelle überwiegend auf fachliche Eignung zu achten und allfällige andere mögliche
positiv zu bewertende Faktoren und persönliche Verbindungen und Zugehörigkeiten
als sekundär anzusehen.“
In diesem Zusammenhang erscheint der Kommission noch ergänzend folgende Festlegung
als unumgänglich: Gerade die Bereiche Sicherheit, Gesundheit und Bildung
erscheinen als zu wertvolle Güter, als dass ihre Repräsentanz lediglich am Grad der
Loyalität und / oder einer persönlichen Nahebeziehung zu einer bestimmten ideologischen
Ausrichtung gerechtfertigt erscheint. Genauso entbehrlich erscheint der Kommission
die Bestellung von Personen in Führungsfunktionen alleine aufgrund einer
speziellen fachlichen Eignung, die aber sehr wenig mit dem „Führen“ anderer MitarbeiterInnen
zu tun hat.
Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass jeder zukünftige
Angehörige der Exekutive mehrtägige physiologische, aber auch psychologische
Test- und Messverfahren positiv bestehen muss, bevor er überhaupt zur Ausbildung
zugelassen wird. Darüber hinaus wird bei einigen speziellen Bereichen bereits sehr
genau darauf geachtet, wer mit welchen Fähigkeiten und Voraussetzungen dort eingesetzt
wird. Es ist offensichtlich, dass eine Person, welche im Funkstreifendienst
eingesetzt wird, grundsätzlich andere Fähigkeiten und Verhaltensbereiche abdecken
muss, als jemand bei einer Sondereinheit oder als Hubschrauberpilot.
Es erstaunt in diesem Zusammenhang daher wenig, dass gerade jene Fragestellungen,
für die sich die Kommission nunmehr eine ausreichende Antwort zu finden bemüht
(Wurden in dieser Causa mit geliehener Autorität Weisungen erteilt? Wurde
versucht, inhaltlichen Fragestellungen nicht oder nur teilweise nachzugehen? Wurde
komplexen interdisziplinären Herausforderungen des Falles auch entsprechend pro
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
45
fessionell begegnet?) auch mit einer Gegenfrage beantwortet werden kann: Waren
bei der Aufarbeitung dieses Falles auch jene Personen in den Führungspositionen,
die dafür geeignet erschienen bzw. erscheinen? Die Antwort auf diese Frage erscheint
der Kommission jedoch deshalb als schwierig, weil für Führungskräfte offenbar
kein objektiver Maßstab zur Verfügung stand bzw. zu steht. Diesen Umstand erachtet
die Kommission als verbesserungswürdig, weil, wie bereits erwähnt, jeder
Streifenpolizist als geeignet befunden werden muss. Führungskräfte, welche inhaltliche
und personelle Entscheidungen über hunderte Menschen sachlich ruhig und
abwägend zu treffen haben, mediale Aussagen fachlich und taktisch richtig tätigen
oder scharf formulierten Klagsdrohungen ruhig und gelassen entgegnen sollten,
werden derzeit nicht bzw. kaum auf diese Fähigkeiten getestet, bevor sie in diese
Führungspositionen bestellt werden. Wenn aber schon der hierarchisch nachgeordnete
Streifenpolizist vielfältigen Tests unterzogen wird, ist ein verantwortungsadäquates,
objektives Auswahlverfahren für Führungskräfte zur Feststellung ihrer Führungs-
und/oder (Krisen-)Managementqualitäten umso mehr erforderlich.
2.10. Informationsmanagement
2.10.1. Der objektive und sorgsame Umgang mit Information (natürlich im Rahmen
der rechtlichen Vorgaben) ist eine zentrale Voraussetzung für eine professionelle
Arbeit der Polizei, ganz besonders auch im Dienste der Strafjustiz.
Der Umgang mit Information in der gegenständlichen Angelegenheit veranlasst die
Kommission zu folgenden Ausführungen:
2.10.2. Informationsmanagement in der Anfangsphase
Der Kriminalfall „Natascha KAMPUSCH“ war insoweit ein außergewöhnlicher, weil er
aus Sicht des Informationsmanagements aus zwei komplexen Bereichen bestand:
Einerseits wurden intensive Ermittlungen im sozialen Umfeld des verschwundenen
Mädchens geführt. Dies aus der kriminalistischen Erfahrung heraus, dass bei solchen
Straftaten der Täter (bzw. Mittäter) häufig im sozialen Nahbereich, ja sogar im
familiären Umfeld zu finden ist.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
46
Die Informationen, die insoweit gesammelt werden, sollen die Kriminalisten in die
Lage versetzen, sich ein Bild über das soziale Umfeld zu machen. Die einzelnen Informationen
sollen sich also ergänzen und zusammen – vergleichbar einem Puzzle –
eine Gesamtinformation darstellen, die dann gegebenenfalls die Möglichkeit eröffnet,
durch intensivere Arten der Ermittlungen (z.B. Hausdurchsuchungen) Beweise sammeln
zu können.
Wird in diesem Komplex eine Information nicht entsprechend verarbeitet bzw. geht
sie ungenützt verloren, mag das zwar die Arbeit erschweren, es ist aber durchaus
möglich, dass diese Information durch andere gänzlich oder zumindest teilweise ersetzt
wird. Kurzum: Eine einzelne verlorene Information wird kaum zum Scheitern der
gesamten Ermittlung führen.
Ganz anders sieht es im zweiten Bereich der Anfangsermittlungen aus: Die Beamten
hatten einerseits die Aussage der 12jährigen Zeugin zu einem von den Tätern benutzten
Fahrzeug. Andererseits wurde durch umfangreiche Öffentlichkeitsmaßnahmen
– teils direkt durch Anbringen von Fahndungsplakaten usw. teils über die Medien
– versucht, möglichst viele Hinweise aus der Bevölkerung zu bekommen.
In diesem Bereich ist jede einzelne eingehende Information für sich zu betrachten
(abgesehen vom Fall, dass mehrere Hinweise beispielsweise in Bezug auf eine bestimmte
Person eingehen). Jede einzelne Information kann der Durchbruch in den
Ermittlungen sein. Eine verloren gegangene Information ist deswegen auch nicht
durch andere zu ersetzen.
In solchen Konstellationen ist daher ganz besonders sorgfältig mit allen Hinweisen
bzw. Ermittlungsansätzen umzugehen. Jede einzelne Information ist kriminalistisch
umfassend (möglichst unter Einhaltung eines Vier-Augen-Prinzips) abzuarbeiten und
dann zu bewerten.
Legt man diese abstrakten Gedanken den Ermittlungen in der Anfangsphase
zugrunde, zeigt sich, dass der erste Bereich, also die Ermittlungen im Familien- bzw.
Bekanntenkreis, umfassend und abschließend erledigt wurde. Trotz intensiver Ermitt
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
47
lungen war es nicht möglich, einen Verdacht gegen eine bestimmte Person herauszuarbeiten.
Anders sieht die Sache allerdings bei der Bearbeitung der Informationen zum zweiten
Komplex aus. Hier wurden 1520 Fahrzeuge und 650 Personen „überprüft“. Allerdings
zeigt schon die erste Überprüfung des PRIKLOPIL vom 6. April 1998 Mängel.
Hatten doch die Beamten, die die „Fahrzeug(!)-Überprüfung“ bei ihm vornahmen,
nach ihren Angaben nicht einmal von der Personsbeschreibung der einzigen Zeugin
Kenntnis.
Bei dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass PRIKLOPIL über ein Fahrzeug verfügte,
das nach der Beschreibung der Zeugin als Tatfahrzeug in Betracht kam; weiters
konnte er kein Alibi für die Tatzeit nennen, sondern gab an, dass er allein zu
Hause gewesen sei. Daher konnte seine Täterschaft nicht ausgeschlossen werden.
Die Beamten stellten insgesamt nichts fest, was gegen die Täterschaft PRIKLOPILS
sprach. Dass zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Verdachtslage gegen
PRIKLOPIL vorlag, ändert an diesem Befund nichts. Zumindest hätte das Ermittlungsergebnis
insoweit jedenfalls „in Evidenz“ genommen werden müssen, als – sofern
andere Ermittlungen nicht zum Erfolg führen – weitere Ermittlungen in Hinblick
auf PRIKLOPIL angebracht gewesen wären. Natürlich ist diese Aussage auch für alle
anderen Personen zutreffend, die in dieser Phase überprüft wurden und die gleichfalls
nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Täter auszuschließen
waren.
Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, dass eine stichprobenartige Durchsicht anderer
Überprüfungen im gegenständlichen Fall wesentlich intensivere und umfassendere
Ermittlungen zeigte, die im Ergebnis jeweils tatsächlich den Ausschluss der konkreten
Person aus dem Kreis der eventuellen Täter ermöglichten.
Der Befund eines unzulänglichen Umgangs mit Informationen gilt auch für den zweiten
Hinweis auf PRIKLOPIL, also jenen des Hundeführers RevInsp. PABI. Schon für
sich allein genommen wurde die dabei bekannt gewordene Information nicht umfassend
abgearbeitet. Die bloße Nachfrage am Gendarmerieposten und das Ablegen
des Aktenvermerks, nachdem von dort bekannt gegeben geworden war, dass auf
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
48
eine Anfrage von ChefInsp FLEISCHHACKER vom 6. April 1998 bereits berichtet
worden war, erscheint als nicht sachgerecht. Gerade deshalb wurde auch nicht erkannt,
dass die erste Überprüfung zu keiner Entlastung PRIKLOPILS geführt hatte.
Gemeinsam hätten die Inhalte der beiden Informationen (ein Fahrzeug, das als Tatfahrzeug
in Betracht kommt, kein Alibi, „Sonderling“, „sexuelle Orientierung zu Kindern“)
zwar auch keinen konkreten Tatverdacht ergeben. Für weiterführende Ermittlungen
wären damit aber ausreichend Ansätze vorhanden gewesen, wie etwa eine
neuerliche Kontaktaufnahme mit ihm, samt Klärung der sozialen Umstände (ledig,
alleine lebend usw).
Dass die beiden Informationen in Hinblick auf Wolfgang PRIKLOPIL nicht sachgerecht
und umfassend abgearbeitet wurden, hat sicher viele Ursachen. Insbesondere
sind das völlige Fehlen eines Vier-Augen-Prinzips und der zu wenig systematische
Umgang mit den Überprüfungsergebnissen zu nennen. Natürlich darf nicht übersehen
werden, dass das Ermittlerteam (das ja im Kern lediglich aus sechs Beamten
bestand, während andere Kriminalisten nur zuarbeiteten) mit einer unüberschaubaren
Fülle von Hinweisen konfrontiert und zusätzlich einem enormen Erfolgsdruck
ausgesetzt war. Keinesfalls darf das Fehlen eines sachgerechten Informationsmanagements
den handelnden Ermittlern angelastet werden. Solche komplexen Informationsbearbeitungstools
müssen institutionalisiert bereitgestellt und können nicht in der
„heißen Phase“ von den handelnden Beamten selbst organisiert werden.
2.10.3. Informationsmanagement bei der Übertragung der Amtshandlung an die KA
Burgenland:
Nachdem Dr. HAIDINGER die Übernahme der Amtshandlung durch die KA Burgenland
verfügt hatte, wurden sämtliche Unterlagen von Beamten dieser Dienststelle
beim SB abgeholt. Dass das Verständnis der Beamten des SB hiefür gering war
(diese empfanden dies eher als „feindliche Übernahme“), war kaum zu vermeiden.
Wäre bei der KA Burgenland tatsächlich nur der bestehende Akt „evaluiert“ bzw.
noch einmal komplett durchgearbeitet worden, wäre trotzdem zumindest in gewissen
Abständen eine Kontaktnahme mit den Beamten, die den Akt vorher bearbeitet hatten,
angebracht gewesen, weil sicher nicht jede Information lückenlos im Akt doku
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
49
mentiert werden konnte. Umso mehr wäre dies im gegenständlichen Fall notwendig
gewesen, als die Beamten der KA Burgenland intensiv weiterermittelten, was eine
zumindest in unregelmäßigen Abständen stattfindende, gemeinsame Besprechung
zweckdienlich erscheinen hätte lassen.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
50
3. Operative Einschätzung durch die Kommission
Bei der Evaluierung des in Rede stehenden Falles gewann die Kommission – wie
oben schon mehrfach angesprochen – nach den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen
den Eindruck, dass die sachdienlichen Ermittlungsansätze bisher nicht vollständig
ausgeschöpft wurden. Dazu wurde in Anknüpfung an den Evaluierungsauftrag
des Bundesministers für Inneres (siehe erster Zwischenbericht – Beilage 1) unmittelbarer
Kontakt zur Oberstaatsanwaltschaft Wien hergestellt.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
51
4. Zusammenfassung
4.1. Bewertung
Die Situation nach dem Wiederauftauchen der Natascha KAMPUSCH war charakterisiert
durch die Erkenntnis, dass mit Beziehung auf die Person des mutmaßlichen
Täters PRIKLOPIL ein Fahndungsfehler unterlaufen sein könnte. Dies hat den Direktor
des Bundeskriminalamtes Dr. HAIDINGER zur Fehlersuche veranlasst.
Eine kritiklose Haltung der zuständigen Organe führte dazu, dass eine Anzahl von
nicht vom Gericht bestellten Personen eine Art „Schutzschirm“ um Natascha KAMPUSCH
bilden konnte, der die ohnehin schwierigen kriminalpolizeilichen Ermittlungen
um und rund um Wolfgang PRIKLOPIL durch Vorgaben, Einschränkungen und
Restriktionen erheblich erschwerte. Die Frage, was in den Wochen vor dem Verschwinden
von Natascha KAMPUSCH bzw. in all den Jahren danach wirklich geschehen
sei und wer dabei welche Rolle gespielt habe, trat dem gegenüber in den
Hintergrund.
Die aus Beamten des Landesgendarmeriekommandos Burgenland (später des Landespolizeikommandos
Burgenland) bestehende Sonderkommission hat erst nach
dem Wiederauftauchen der Natascha KAMPUSCH einen absolvierten Juristen als
behördlichen Leiter erhalten. Es fehlten Medienbetreuer, und es fehlten Amtssachverständige
auf dem Gebiet der Psychologie und der Psychiatrie. Dies hat die oben
dargestellte Entwicklung gefördert.
Die mit Natascha KAMPUSCH aufgenommenen Niederschriften wurden im Original
von Beginn an bei der Staatsanwaltschaft bzw. beim Untersuchungsrichter verwahrt,
ohne dass die Sicherheitsbehörde eine Kopie zurückbehalten hätte (selbst alle diesbezüglichen
Dateien wurden gelöscht). Begründet wurde dies mit dem notwendigen
Schutz der Sonderkommission vor einem allfälligen Vorwurf, es seien Informationen
von ihr an Medien weitergegeben worden. Bei aller Würdigung der ohne Zweifel äußerst
schwierigen Situation, in der sich die ermittelnden Beamten befanden, war diese
Vorgangsweise unzulässig.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
52
Opferschutz, der im vorliegenden Fall eine bedeutende Rolle spielte, berührt nicht
nur die Interessensphäre des schon tatbetroffenen Opfers, sondern auch das öffentliche
Interesse daran, das Risiko weiterer potentieller Opfer zu minimieren. Es war
zwar kinderpsychologisch naheliegend und schlüssig, dem Opfer höchstmöglichen
Schutz seiner Intimsphäre zu gewähren. Nicht nachvollziehbar erscheint, dass eine
Reihe von Gegenständen an das Tatopfer ausgefolgt wurde, ohne zuvor ihren objektiven
und von einer zusätzlichen seelischen Belastung des Opfers weitestgehend
unabhängigen Beweiswert (etwa durch Anfertigung von Kopien) zu sichern.
Medienarbeit muss sich am verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz der Informationsfreiheit
orientieren. Die richtige Balance zwischen dem Schutz der Interessen
der Medien, dem Schutz der sonst betroffenen Personen, insbesondere des Opfers,
und dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung konnte im vorliegenden Fall
nicht festgestellt werden.
Bedienstete der Sicherheitsexekutive, die im Zusammenhang mit Medienarbeit Vorwürfen
ausgesetzt waren, waren bei der Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen
weitgehend auf sich gestellt.
Vier Sachverhaltselemente wurden im Bericht als mögliche Fälle von „Vertuschung“
erörtert; nur in einem dieser Fälle (Besuch von zwei Ermittlungsbeamten beim Hundeführer
RevInsp. PABI samt divergierender Aussagen über den entsprechenden
Auftrag) könnte eine solche Annahme nicht ausgeschlossen sein. Ein parteipolitisches
Motiv ist auch in diesem Fall nicht zu erkennen.
Die Rolle der „Kabinette“ der Regierungsmitglieder kann dahingehend charakterisiert
werden, dass ein deutliches Spannungsverhältnis zwischen ihrer rechtlichen Position
und dem tatsächlichen Agieren in der Praxis besteht. Dadurch kann gerade in sensiblen
Fällen – bewusst oder unbewusst – eine „Grauzone“ entstehen.
Bei der Auswahl von Führungskräften auf höherer und höchster Ebene steht ein verantwortungsadäquates,
objektives Verfahren zur Feststellung von Führungs-
und/oder (Krisen-)Managementqualitäten nicht im ausreichenden Maß zur Verfügung.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
53
Das Informationsmanagement im vorliegenden Fall war insgesamt verbesserungsbedürftig.
Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Hinweisen auf die Person des
mutmaßlichen Täters Wolfgang PRIKLOPIL.
Die Kommission gewann den Eindruck, dass die sachdienlichen Ermittlungsansätze
im vorliegenden Fall bisher nicht vollständig ausgeschöpft wurden. Dazu wurde in
Anknüpfung an den Evaluierungsauftrag des Bundesministers für Inneres unmittelbarer
Kontakt zur Oberstaatsanwaltschaft Wien hergestellt.
4.2. Empfehlungen
Auf der Basis sämtlicher fallbezogenen Erkenntnisse fasst die Kommission nachstehende
EMPFEHLUNGEN
zusammen:
1. In Kriminalfällen besonderer Bedeutung und Schwierigkeit sowie außergewöhnlichen
Umfangs wäre eine personell ausreichend ausgestattete und interdisziplinär
zusammengesetzte Sonderkommission einzusetzen. Dabei wäre
eine der laufenden operativen Belastung enthobene Nachbearbeitung, Zusammenführung
und begleitende Evaluierung der einlangenden Ermittlungsergebnisse
zu gewährleisten. Besonderer Wert wäre auf einen adäquaten Ermittlungskreislauf
(zB. durch einen „Informationsknotenpunkt“, bei dem alle
ein- und zurücklaufenden Informationen und Ermittlungsergebnisse zusammengeführt
werden) unter Einhaltung des sogenannten Vieraugenprinzips zu
legen. Dabei sollte insbesondere darauf Bedacht genommen werden, welche
Beamten zu welcher inhaltlichen Themenstellung die meiste Erfahrung anzubieten
haben, wobei gerade dabei nach Ansicht der Kommission einer Zentralbehörde,
wie etwa dem Bundeskriminalamt, eine entscheidende Rolle im
Sinne einer „Servicedienststelle“ zukommen muss.
2. Ein Ermittlungsteam von ausreichender Größe orientiert am Umfang des jeweils
vorliegenden Kriminalfalls sollte interdisziplinär zusammengesetzt sein.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
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Solchen Teams sollten jedenfalls auch Juristen, Analysten und Medienbetreuer
– in besonderen Fällen auch Kriminalpsychologen – beigezogen werden.
Gegebenenfalls wäre auch die Bestellung eines Amtssachverständigen aus
dem Gebiet der Psychologie oder Psychiatrie zur Unterstützung des Teams
bei der Staatsanwaltschaft anzuregen.
3. Es erscheint der Kommission als unumgänglich, dass durch fortlaufende
Schulungs- und auch rein auf Informationsweitergabe ausgerichtete Veranstaltungen
allen Dienststellen in Österreich die inhaltlich ergänzenden und
nicht inhaltlich ersetzenden Werte einer Zentralbehörde nahegelegt werden.
Gerade in Anbetracht der sich ständig verändernden inhaltlichen Fragestellungen
empfiehlt die Kommission bei Neubesetzungen innerhalb einer auf ergänzende
Serviceleistung ausgerichteten Zentralstelle überwiegend auf fachliche
Eignung zu achten und allfällige andere positive Faktoren sowie persönliche
oder sonstige Verbindungen als sekundär anzusehen.
4. Im Fall der Errichtung von Sonderkommissionen sollte unmissverständlich
klargestellt werden, im Namen welcher Sicherheitsbehörde sie tätig sind.
5. Innerhalb der Sonderkommission haben ebenfalls klare Zuständigkeits- und
Verantwortungsstrukturen zu herrschen. So ist z.B. eindeutig festzulegen, wer
Ermittlungsansätze definiert, wer die entsprechenden Erhebungen durch- und
wer die Ergebnisse zusammenführt und bewertet. Es geht nicht an, dass ein
Mitglied etwa Erhebungs-, Bewertungs- und womöglich noch zusätzlich Medienarbeit
leistet. Eine Konzentration auf bestimmte Aufgaben ist erforderlich,
um eine optimale Erledigung der jeweiligen Arbeitsaufträge zu gewährleisten.
So sollte etwa das Team, das Ergebnisse einzelner Erhebungen zusammenführt
und bewertet, – unabhängig von der bereits in der Empfehlung 1 skizzierten
Informationsstruktur – freigestellt von medialen Anfragen arbeiten können,
das Medienbetreuungsteam sich hingegen voll auf den Umgang mit Medien
konzentrieren können, ohne zwischendurch Ermittlungen führen zu müssen.
Eine solche Aufgabenteilung könnte sowohl die individuelle Belastung in akzeptablen
Grenzen halten wie auch systembedingte Energie- und Reibungsverluste
vermindern.
„Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
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6. Für die Erhebungsarbeit selbst empfiehlt die Kommission vor allem in Abgängigkeitsfällen
die Ausarbeitung standardisierter Frage- und Checklisten, z.B.
für die Befragung der Familienmitglieder oder allfällig zu überprüfender Personen
im Rahmen von Kfz-Überprüfungen sowie Niederschriftenauswertungsblätter
(Beispiele siehe Beilagen 3 bis 5). Sowohl bei der Erhebung wie bei der
Bewertung der Ergebnisse können dadurch Fehlerquellen, etwa zu der Frage,
was bereits Gegenstand einer Befragung oder Überprüfung (z.B. Alibi) war,
möglichst weitgehend vermieden werden. Insbesondere wäre eine Art „Alarmsystem“
für jene Fälle zu erarbeiten, in denen mehrere voneinander unabhängige
Hinweise auf tatkausale Zusammenhänge (eine Person, eine Örtlichkeit,
ein Fahrzeug usw.) einlangen. Dabei ist es freilich wesentlich, auf die Beurteilung
der früheren Hinweise und Bewertungen der diesbezüglich erfolgten Erhebungen
Rücksicht zu nehmen.
7. Die Kommission empfiehlt, für Sonderkommissionen Strukturen und Abläufe
zu erarbeiten, die im Ermittlungsteam stets denselben Informationsstand gewährleisten
(z.B. regelmäßige Besprechungen, aktuell zu haltende Intranetseite,
um auch den gerade nicht diensthabenden Ermittlern des Teams das
Nachvollziehen der Informationsentwicklung zu ermöglichen, usw.). Darüber
hinaus wäre sicherzustellen, dass für einzelne Erhebungen beigezogene Ermittler
über die für die jeweils anstehende Erhebung notwendige Information
verfügen, z.B. über die Personsbeschreibung des Verdächtigen im Falle einer
Kfz- und Halterüberprüfung. Speziell im Hinblick auf die Neuordnung des
strafprozessualen Vorverfahrens wird auf die besondere Bedeutung eines
ausgewogenen identischen Informationsstandes auch im Verhältnis zwischen
Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft hingewiesen.
8. Weiters wäre – unter anderem durch eine geordnete, strukturierte Aktenführung
– zu gewährleisten, dass alle Ermittlungsansätze systematisch abgearbeitet
(aktueller Ermittlungsstand, offene Ermittlungen, in Bearbeitung stehende
Ermittlungen, Ermittlungsrichtung usw.) und zentral unter namentlicher
Nennung des jeweils ermittelnden Organs dokumentiert werden, um diesbe„
Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
56
zügliche Irritationen zu vermeiden. Gegebenenfalls wäre auch eine Begleitung
in Form eines Projektmanagements zu überlegen.
9. Erwägenswert wäre allenfalls ein regelmäßiges Krisentraining (Organisation
einer Fahndung, Installation einer Sonderkommission usw.) und / oder Schulung
durch krisenerfahrene Kräfte, um solche Szenarien im Ernstfall möglichst
friktionsfrei umsetzen und die einem solchen Krisenfall inhärente anfängliche
„Chaosphase“ auf ein Minimum reduzieren zu können.
10.Die Kommission empfiehlt bei der periodisch wiederkehrenden notwendigen
Auswahl von Führungskräften, neben den Fakten der beruflichen Tätigkeit,
der fachlichen Ausbildung und den im Einzelfall zu bezeichnenden facheinschlägigen
Sonderausbildungen auch in verstärktem Maße auf ein objektives
Auswahlverfahren hinsichtlich der notwendigen Führungs- und / oder Managementqualitäten
Rücksicht zu nehmen.
11. Kriminalpolizeiliches Ermittlungsmanagement ist prinzipiell gut beraten, all jene,
vor allem strukturellen Optimierungschancen wahrzunehmen, die sich aus
einer retrograden Analyse (Evaluierung) komplexer und / oder besonders
schwieriger Einzelfälle ergeben. Dies gilt für wissenschaftlich fundierte Evaluierungen
mit multidisziplinärer Ausrichtung nicht anders, als für Fallaufarbeitungen,
die sich vor allem auf kriminalstrategische operative Belange konzentrieren.
In Fällen kriminalstrategisch-operativ ausgerichteter Evaluierungen
kann in der Regel mit ressortinternen Fachkräften das Auslangen gefunden
werden, während dies auf Fälle multidisziplinär aufbereiteter Fallanalysen
grundsätzlich nicht zutreffen muss.
12.Im Rahmen der psychosozialen Prozessbegleitung kann es nach Lage des
Falles empfehlenswert, mitunter geboten sein, einem von Opferseite beigezogenen
Fachexperten einen entsprechenden Amtssachverständigen gegenüberzustellen,
um solcherart eine ausgewogene Interessenabwägung zwischen
den Erfordernissen objektiver Wahrheitserforschung und den Anliegen
berechtigten Opferschutzes zu gewährleisten. Experten welcher Beziehungs-
bzw. Bestellungsart auch immer haben sich an ihre funktionsspezifische Auf„
Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
57
gabenstellung zu halten, die sich vor allem auch hinsichtlich des Ermittlungsgegenstandes
vorweg nur auf eine beratende, nicht aber entscheidende Bedeutung
beschränken kann. Die in der Regel eher lineare Ausrichtung von
Experten auf jenen Teilaspekt, zu dessen Abklärung sie beigezogen werden,
ist daher nicht geeignet, die eigenständige Führungs- und Koordinierungsverantwortung
der Ermittlungsleitung zu ersetzen. Sie ist von der leitenden Ermittlungsverantwortung
auf ihre bloß unterstützende Funktion zu beschränken.
Die Kommission empfiehlt, dass das kriminalpolizeiliche Ermittlungsteam
in solchen Konstellationen die Bestellung eines entsprechenden Amtssachverständigen
bei der Staatsanwaltschaft anregen möge.
13.Die Kommission empfiehlt ein Überdenken der für die Medienarbeit maßgebenden
Gesetzeslage. Eine eindeutige und klare gesetzliche Grundlage für
die – von der Bevölkerung zu Recht erwartete und in einer modernen Informationsgesellschaft
notwendige – Medienarbeit der Sicherheitsexekutive ist anzustreben.
Die Kommission empfiehlt daher im Hinblick auf die mediendominierte
Wirklichkeit, einerseits ein klares Bekenntnis zur Öffentlichkeitsarbeit
abzulegen und andererseits den Umfang der Zulässigkeit derselben einer
transparenten und vorhersehbaren gesetzlichen Regelung zuzuführen.
14.Zur (zumindest partiellen) Übernahme der Medienarbeit in außergewöhnlichen
Fällen (wie dem gegenständlichen) und zur Beratung bei der täglichen Medienarbeit
wäre geeignetes Personal durch das Innenressort bereitzustellen.
Insbesondere möge dafür Vorsorge getroffen werden, dass Bedienstete, die
im Rahmen ihrer Tätigkeit auftragsgemäß Medienarbeit leisten, auch im
Nachhinein vollen rechtlichen Beistand erhalten und nicht gezwungen sind,
allfällige rechtliche Schritte (wie etwa eine Klage auf Unterlassung) auf privatem
Wege und mit privat zu tragendem Risiko zu veranlassen.
15.Die Kommission spricht sich für ein unabhängiges, aktives und starkes Mediengremium
als eigenverantwortliche, moralische und ethische Kontrollinstanz
aus, welches auch über die notwendigen Sanktionsmechanismen einer
effektiven Selbstregulierung verfügen müsste. Weiters regt die Kommission
die Schaffung von rechtlichen Instrumenten an, um die Medien zur Benen„
Evaluierungskommission“ für den Fall Natascha KAMPUSCH - Abschlussbericht
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nung der Informanten von Material zu verhalten, sofern die Rechtssphäre von
Opfern strafrechtlicher Delikte eingeschränkt wird.
16.Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Bundesminister sich der Mitarbeiter
seines Kabinetts bedient, um seine eigenen Weisungen an die in der „Linienorganisation“
tätigen Bediensteten weiterzugeben. Es darf aber keinen
Zweifel darüber geben, ob es sich im Einzelfall um eine dem Bundesminister
zuzurechnende Weisung handelt oder nicht; dies wäre insbesondere den Mitgliedern
des Kabinetts zu empfehlen. Es gibt jedenfalls keine Rechtsvermutung
in der Richtung, dass vom Kabinett eines Bundesministers oder seinen
Mitarbeitern ausgehende Willenskundgebungen als Weisungen des Bundesministers
zu betrachten wären. Wenigstens wäre zu verlangen, dass Kabinettsmitglieder
genaue Aufzeichnungen über solche Aufträge führen, die als
Weisungen des Ressortchefs zu werten sind, um solcherart die Wahrnehmung
der verfassungsrechtlichen Ministerverantwortlichkeit zu ermöglichen.
5 Beilagen
Wien, am 9. Juni 2008
Ludwig ADAMOVICH
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ZITATE-ENDE
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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.
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TEMPORÄRER ANHANG:Die REPUBLIK ÖSTERREICH kann ihre Menschenkinder nicht schützen.Öffentlicher Auftrag an jeden Amtsträger sofort die Rechtsstaatlichkeit der REPUBLIK ÖSTERREICH zu prüfen. Das kann jedem passieren: Es steht unwiderlegbar fest: Die RANOVSKY ZWILLINGE waren bei den VGE VOLL FIT:
www.ranovsky.at Die gesunden und extrem sportlichen Menschenkinder werden seit Jahren als Schwerbehinderte in einer Art NÖ-Kinderheimpsychiatrie festgehalten. Schwerverbrechen: absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, Folter (EMRK), schwerkrimineller Missbrauch der Amtsgewalt, schwerer Betrug, Unterdrückung aller VGE-Beweismittel, uvam. Die objektive Wahrheit wird beharrlich ignoriert. Die real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE werden existenziell bedroht. Alle Täter, Schreibtischtäter, Beitragstäter und Verdächtigen laufen frei herum. Als wegen Schwerverbrechen beschuldigten Amtsträger dürfen lebenslang lügen, sich selbst und andere Schwerverbrecher schützen. Sie werden geschützt. In einem funktionierendem Rechtsstaat sind die beschuldigten Amtsträger sofort zu suspendieren und die Schwerverbrechen gegen die RANOVSKY ZWILLINGE und deren VGE sofort zu beenden und vollständig zu klären: Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung, Wahrheitsfindung und Dienstaufsicht sowie Verfassung der REPUBLIK ÖSTERREICH, EMRK, GCEU und EU OPFERSCHUTZRICHTLINIE.
2007/2009-2016 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICHTÄTERINNEN UND TÄTER: AKTENFÜHRENDE UND INFORMIERTE AMTSTRÄGER DER JUSTIZ uvamRanovsky Zwillinge INHALTSVERZEICHNIS vom 01.02.2016SEITE 1 START
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=333.015.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauchhttp://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauchmit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in ÖsterreichInhaltsverzeichnis für an der Causa Ranovsky Zwillinge interessierte Mitmenschen.
Inhaltsverzeichnis zeitlich und alphabetisch absteigend - mit links oben "Betreff" 2x anklicken.
(in umgekehrte alphabetischer Reihenfolge und jeweils beginnend mit der größten Zahl, zB: 2015 vor 2009 )
Hinweis: Die meisten Beiträge der CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE beginnen mit einer "technischen Datumsangabe", zB
MI 09.05.2012 entspricht 20120509 - Somit läßt sich die Causa (bis auf Ausnahmen) zeitlich ordnen.
Ranovsky Zwillinge
http://www.dieaufdecker.com/index.php/board,14.0.html§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
ZZ HINWEIS AUCH AUF ANDERE FÄLLE ZUERST, zum Beispiel:
ZZ KAPRUN INFERNO VERDACHT GROSSER KLÜNGEL
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,409.0.htmlZZ BRD Österreich Der Fall LEONIE WICHMANN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,381.0.htmlZZ 20090713 DER FALL ANGELIKA Parlament Anfrage Antwort
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,376.0.html§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
INHALTSVERZEICHNIS: Ganz oben: 7 fixierte Themen
Ranovsky Zwillinge KURZ UND BÜNDIG
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.htmlRanovsky Zwillinge IM ZENTRUM STEHT DAS KINDESWOHL
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,259.0.htmlRanovsky Zwillinge INHALTSVERZEICHNIS
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,333.0.htmlRanovsky Zwillinge BEITRÄGE ZUM SIEG ÜBER SCHWERVERBRECHER UND SCHWERVERBRECHEN
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=269.0Platzhalter für den "Notfall", wenn interne Links nicht "funktionieren"
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=389.0ORF TELETEXT "100 SEITEN MIT 1 KLICK" BILD und TEXT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=766.0LINKS
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=890.0xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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ZZ STPO 2015 ... PARLAMENT 21.06.2014
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=940.0ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=950.0ZZ SCHWERVERBRECHEN GEGEN DAS KINDESWOHL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=647.0ZZ Rechtsmeinung Vorgriff auf die Beweiswürdigung
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=524.0ZZ PETER RUZSICSKA | KRIEG GEGEN KINDER | MENSCHENRECHTE KEINE VERJÄHRUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=454.0ZZ PATIENTENDATEN VERKAUF DEAL? BESTECHUNG?
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=872.0ZZ Parlament MISSBRAUCHSOPFER Manuel Nowatschek
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=443.0ZZ OÖ MARIA WEISSENBÖCK 77 WIRD ZUGEMAUERT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,523.0.htmlZZ Medien
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=420.0ZZ KLAGEMAUER TV | RECHT UND UNRECHT | JUGENDÄMTER | GEHEIMJUSTIZ | SEXZWANG | T
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=887.0ZZ KINDESMISSBRAUCH | MEHRERAU | KREMSMÜNSTER BERICHT | VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=828.0ZZ KINDER STERBEN ZDF FRONTAL 21 Das Versagen der Jugendhilfe
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=433.0ZZ KAPRUN INFERNO || IM NAMEN DER REPUBLIK 20040219 LG SALZBURG 37 Hv 60/02d
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=911.0ZZ KAPRUN INFERNO | 20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=909.0ZZ KAPRUN INFERNO VERDACHT GROSSER KLÜNGEL | 155 KRIMINALFALL KAPRUN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=409.0ZZ JOSEF FRITZL news 2012 MOTTO: DECKEL ZU UND FERTIG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=538.0ZZ EVELYN MAYER gegen NÖ Informationskette zum Landeshauptmann
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,516.0.htmlZZ ELMAR BATTLOGG VORARLBERG CHRONISCHER SCHMERZPATIENT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=899.0ZZ DR DAGMAR ZIDEK DIE SEITE DER WAHRHEIT OHNE MAULKORB
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=934.0ZZ DER FALL SOFIA (WN) | DER FALL SOPHIE Z (W) | BETREUER, DIE SAUFEN UND KIFFEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=871.0ZZ BRD ÖSTERREICH Der Fall LEONIE WICHMANN ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=381.0ZZ UNFASSBARE ERMITTLUNGSVORGÄNGE RUND UM DAS ABLEBEN DES FRANZ KRÖLL (419/J)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=901.0ZZ 20131029 PARLAMENT NATIONALRAT ANGELOBUNG 29.10.2013 DIENSTEID WEISUNGSRECHT
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=868.0ZZ 20130415 Bericht Evaluierung des Falles Natascha Kampusch Text | Ranovsky
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=831.0ZZ 20130316 STARS MIT HERZ UND WENN DAS SCHICKSAL ES WILL
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=896.0ZZ 20120906 1313 KURIER Österreichs Jugend besonders leseschwach
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=531.0ZZ 20120628 PARLAMENT KOMMUNIQUE KAMPUSCH
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WWW-BÜRO ÖFFENTLICHE BIBLIOTHEK | PETITION | PSYCHEX RA EDMUND SCHÖNENBERGER S 2
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!!!!! UNFASSBARES LEIDEN !!!!!http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=626.0VERDACHT JUWO MILLIARDENGRAB | VERDACHT FOLTER VON KINDERN UND ALLE SCHAUEN ZU
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http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,762.0.htmlVERDACHT AMTIEREN SCHWERKRIMINELL JAHRTAUSENDSKANDAL | DR RATZ: UNFÄHIGE RICHTER
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List OGH 9Os56/69 04.11.1971 bloße Parteivorbringen Vorspiegelung
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=345.0LG KR PRÄSIDENT HR DR NORBERT KLAUS ua - FRANZ STIEGER - RANOVSKY ZWILLINGE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,474KURIER - SKANDALHEIM WILHELMINENBERG W01-W20 | STA ERMITTELT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=342.0KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES (JUWO-KINDER)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=478.0KLEINE JPG PDF DOKUMENTATION AB CA 20140415
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=932.0KINDESWOHL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=355.0JUSTIZ WISSENSWERTES KURZ UND BÜNDIG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=290.0JUSTIZ VERTRAUENSOFFENSIVE - CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=340.0JAHRTAUSENDSKANDAL NIEDERÖSTERREICH KINDERHEIM - OTS
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=802.0Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=423.0 HINWEIS: Stand 2012 !!heute ist alles anders - VERDACHT JUWO STERNENKINDER
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=471.0heute ist alles anders - das ist richtig, aber keine begründung gegen missstände aller art.
es gilt die unschuldsvermutung. es besteht begründeter verdacht.
HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VÖLKERMORD
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=442.0 HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VERBOTSGESETZ 3f | VON NAZIREGIME GEPRÄGT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=397.0HEIMKINDER - JUSTIZ - BEHÖRDEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=421.0HANS WEISS TATORT KINDERHEIM
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=597.0GESETZESTEXTE KURZ & BÜNDIG 01-10 AUSKUNFT - MISSSTÄNDE
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=368.0GESETZE JUDIKATUR etc | AUSKUNFTSBEGEHREN und AUSKUNFTSPFLICHTGESETZE
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=293.0GEGEN DAS VERGESSEN: HR Dr Norbert KLAUS ua | Franz STIEGER | RANOVSKY ZWILLINGE
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=951.0(HR Dr Norbert KLAUS ua ... und andere Beitragstäter ... und andere Schreibtischtäter)
Fristsetzungsantrag
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=388.0Freies Geleit | Sicheres Geleit | Besachwalterung | Vorsorgevollmacht
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=302.0EUROPOL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=470.0EU-RECHT | 25.10.2012 EU OPFERSCHUTZ RICHTLINIE 2012/29/EU
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=295.0EU GESETZE und LINKS | CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
SEITE 1 ANTWORT 1
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=869.0ERFOLGREICH ÖSTERREICH Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=895.0Europäische Menschenrechtskonvention Stand August 2012http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=468.0EGMR 11-20 EGMR und VERFAHRENSORDNUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=467.0EGMR 01-10 EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=466.0DR ADRIAN HOLLAENDER ANZEIGEPFLICHT VERDACHT MISSBRAUCH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=337.0DIE WOCHENSCHAU ZUR DOKUMENTATION UND ZUM BEWEIS SOWIE GEGEN VERGESSEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=876.0CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE AMTSTRÄGER JUSTIZ JAHRTAUSENSKANDAL
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=845.0CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=475.0BVT und die CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=861.0BÜRO LH DI DR ERWIN PRÖLL - Rudolf Tröszter
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0BRD NORDSEE-INSEL AMRUM - SEBASTIAN (10) vermisst + tot
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=473.0BMJ GESCHÄFTS- UND PERSONALEINTEILUNG GESCHÄFTSORDNUNG 2010-2015 TEXT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=898.0BMI | VERDACHT SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH MENSCHENHANDEL PERSONENSCHUTZ LV LPD
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=343.0BESCHULDIGTE DÜRFEN LÜGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=822.0BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiele
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=331.0BEFANGEN STPO - GEO
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=367.0BAK und der JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=344.0ANZEIGEPFLICHT DER ORGANE
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=449.0aktuell an Kindern angewendete psychopharmakologische Substanzen
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=435.0§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE20141106 Johann Missliwetz Angelika Schlager SCHWARZBUCH JUGENDWOHLFAHRT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=294.020140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER uahttp://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.020130715 0933 OTS KINDESMISSBRAUCH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER?
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=864.020130622 VERDACHT DR BEATRIX KARL AMTIERT SCHWERKRIMINELL
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=452.020130525 VERDACHT: HEILE JUSTIZ-WELT WIRD VORGEGAUKELT JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=352.020130324 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL ua WEGEN FOLTER uahttp://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.020120706 MAG JOHANNA MIKL-LEITNER - VGE-FAXE AN BMI
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=483.020120625 STRAFANZEIGE Heimkinder Völkermord Verbotsgesetz 3f
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=458.020120625 0401 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=456.020120606 Dr. Eckart RATZ, PRÄSIDENT OGH, amtiert befangen
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=427.020120529 0937 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,392.0.html 20120529 0907 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SUPERGAU IM STRAFRECHThttp://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,391.0.html20120526 OFFENER BRIEF 2 (Antworten auf aktuelle Fragen zur CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE)
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,375.0.html20120525 0909 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,372.0.html20120522 LG WN ZAHLUNGSAUFTRAG 98 EURO - EXEKUTION
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=429.020120522 FAX-7 an BMJ Mag Katharina REITMAYR, Kabinett, persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=362.020120522 FAX-6 an BMJ Dr Caroline KINDL, Kabinett, persönlich
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http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,332.0.html20120505 Danke Abg zum NR Wolfgang ZANGER
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http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,316.0.html20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL ANTWORT 22-27
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=417.020120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 18-21
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=416.020120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 15-17
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=414.020120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 12 13
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=405.020120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 01 02 10 11
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http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,312.0.html20120412 Mediengespräch Missstände in Justiz JUWO Kinderheim PSY
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1987xxxx - NÖ HPZH HEILPÄDAGOGIK ALS KINDERPSYCHIATRIE !!!!! !!!!! !!!!! !!!!!
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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL LAND NIEDERÖSTERREICH
AUFFORDERUNG: Jeder Amtsträger wird aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwerkriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.www.ranovsky.at UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN): RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT Opfer: RANOVSKY ANDREAS RANOVSKY CHRISTOPH RANOVSKY LUCAS RANOVSKY SUSANNA RANOVSKY
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TEMPORÄRER ANHANG:NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
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Hinweis: Der Zoom ist so zu wählen, dass die beiden "TATORT OGH Collagen 1" nebeneinander erscheinen:


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Hinweis: Der Zoom ist so zu wählen, dass die beiden "TATORT OGH Collagen 3" nebeneinander erscheinen:


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