Persönliche Hinweise: Maschinelle Transkription zur Dokumentation und zum Beweis sowie ohne jegliche Gewähr. Für externe Quellen kann keine Verantwortung übernommen werden. Optische Verschönerungen für eine bessere Lesbarkeit und Suchfunktion möglich. Quellen:
20111123 BERICHT DER STA INNSBRUCK - 319 SEITEN TEAMWORK
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=242.0 ZITAT:
Hier ist der Bericht als PDF
Bericht-STA-Innsbruck-20111123.pdf (2865.39 KB)
Reichmann Antwort 2 am: 09 März 2012, 18:30:57 - SEITE 1http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,136.0.html ZITAT-ENDE
Aufdecker-DOWNLOAD zur Dokumentation und zum Beweis:http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=136.0;attach=140KINDESMISSBRAUCH FALL NATASCHA KAMPUSCH
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Persönliche Anmerkungen (PA): Seitenangaben hier am ENDE jeder Seite !!20111123 BERICHT DER STAATSANWALTSCHAFT INNSBRUCK SEITE 81-120OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Mobilfunkbetreiber und am 7.11.2009 ein YES-Startpaket gekauft habe. Die nachfolgendenTÜ-Anordnungen hätten ergeben, dass mit dem am 16.10. 2009 angekauften, unter der
Anschlussnummer 0681/xxxxxxxxx betriebenen Handy insgesamt zwei Aktivgespräche in
konspirativer Form geführt worden seien. Weiters seien ein aktiver Anrufversuch auf ein
anonymes Wertkartenhandy sowie ein passiver Anrufversuch von einem Münzfernsprecher,
Standort Wien 10, Laubeplatz 7, festgestellt worden. Das zweite angekaufte Handy habe imÜberwachungszeitraum nicht identifiziert werden können. Es bestehe der gegründete
Verdacht, dass sich Ing. Ernst H. die beiden Mobiltelefone zu dem Zweck angekauft habe,
um im Zusammenhang mit den gegen ihn geführten Ermittlungen konspirative Gespräche
führen zu können und er offenbar vermutet habe, dass seine bekannten Mobiltelefon-und
Festnetzanschlüsse überwacht würden.
Aufgrund des von Ing. Ernst H. während des Augenscheines geschilderten Ablaufes zum
Nachmittag des 23.8.2006 und seiner diesbezüglichen Befragung in der dritten
Beschuldigteneinvernahme bestehe der konkrete Verdacht, dass Ing. Ernst H. in Kenntnis
der von Wolfgang P. durchgeführten Entführung den flüchtenden Wolfgang P. der
Strafverfolgung im Sinne des § 299 StGB entzogen habe.
Aufgrund der anhand der Ermittlungsergebnisse dargestellten Verdachtsgründe, die durch
seine bisherige Verantwortung nicht vollständig ausgeräumt worden seien, bestehe weiterhin
der Verdacht, dass es zwischen Ing. Ernst H. und dem Entführungsfall einen
Zusammenhang gäbe, wobei seine Rolle dabei ungeklärt und aufgrund der nunmehrigen
Ermittlungsergebnisse jedoch ausgeschlossen sei, dass er neben Wolfgang P. am
Entführungsvorgang selbst beteiligt gewesen sei.
Derzeit bestünden keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze, wodurch der
gegen Ing. Ernst H. nach wie vor bestehende Verdacht in jegliche Richtung abgeklärt werden
könnte.
Durch die konkrete Aussage des Zeugen Dragomir D., weiters durch den Verdacht, dass Ing.
Ernst H. den Wolfgang P. nach dessen Erstbehandlung am 3.3.1998 aus dem Krankenhaus
nach Hause gebracht habe sowie durch die Angaben der Natascha K. bei ihren
Vernehmungen vom 15.10. und 13.11.2009 sei der Verdacht begründet, dass Ing. Ernst H.
zumindest schon über längere Zeit hindurch davon Kenntnis gehabt habe, dass Wolfgang P.
Natascha K. entführt habe. Konkrete Beweise für diesen Verdacht mit Ausnahme der
Zeugeneinvernahme des Dragomir D. seien aber bisher nicht hervorgekommen.
Abgesehen von den haltlosen Vertuschungsvorwürfen sei in den Medien auch über
Pornovideos, über einen Zusammenhang mit der Sado-Maso-Szene und der
Kinderpornoszene und über eine geheime Politiker-Sex-Loge berichtet worden, was die
bestehenden Verschwörungstheorien genährt und neue ins Leben gerufen habe.
Folgende Fragen in Zusammenhang mit den geführten Ermittlungen seien geklärt worden:
Die auch medial transportierte Behauptung der Anneliese G., Wolfgang P., Ronald H. und
Brigitta S. hätten sich seit Sommer 1997 gekannt, habe sich als haltlos und unrichtig
herausgestellt. Es sei durch die Befragungen kein einziger Beweis dafür erbracht worden,
dass sich Brigitta S. einerseits und Wolfgang P. oder Ing. Ernst H. andererseits überhaupt
gekannt hätten.
Die im Raum gestandene Behauptung, dass Wolfgang P. in der Sado-Maso-Szene verkehrt
habe, habe sich ebenfalls als haltlos und unrichtig herausgestellt.
Ein Beweis dafür und zwar auch nicht ansatzweise, dass es im Zusammenhang mit der
Entführung von Natascha K. eine Verbindung zu einem Kinderpornoring gegeben habe, sei
nicht erbracht worden.
Die Behauptungen des Thomas V. zum Besitz von Beweismaterial seien widerlegt worden.
Die Gegenüberstellung der Zeuginnen Ischtar A. und Natascha K. habe erbracht, dass bei
Ischtar A. scheinbar ein Wahrnehmungsirrtum vorgelegen habe und bei der Tatausführung
nur eine Person beteiligt gewesen sei.
81 von 319 9.3.2012 18:24 OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Die Gerüchte, dass Natascha K. erpressbar wäre bzw. erpresst werde, hätten sich als
unbegründete Mutmaßungen herausgestellt.
Der Anfangsverdacht gegen Elisabeth G., Anica A. und Dkfm. Peter B. wegen § 207a StGB
habe sich als haltlos erwiesen. Es habe zwischen dem im Telefonspeicher des Ing. Ernst H.
eingespeicherten Pseudonyms „Be kind slow“ und der Kinderporno- oder Pädophilenszene
keine Verbindung hergestellt werden können.
Folgende Fragen seien durch die Ermittlungen nicht restlos aufklärbar gewesen:
Natascha K. habe angegeben, dass Wolfgang P. auf der Fahrt zum Waldstück und im
Waldstück selbst, auf Telefonate gewartet habe, sie also „für andere“ bestimmt gewesen sei.
Es sei zweifelsfrei hervorgekommen, dass eine zweite Person an der Entführung selbst nicht
beteiligt gewesen sei. Nach den Angaben des Ing. Rudolf H. habe er bereits vor dem
2.3.1998 einen gemeinsamen Schiurlaub für sich und Wolfgang P. gebucht. Einiges spreche
dafür, dass die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen sei. So habe Wolfgang P. auchnach den Angaben der Natascha K. zuerst eine Decke, eine Matratze und einen Ölradiator
ins Verlies bringen müssen. Aufgrund kriminalistischer Erfahrungen sei davon auszugehen,
dass ein Entführer abgesehen von einer Spontansituation (etwa bei einer Geiselnahme nach
einem Überfall) seine Straftat ausführlich plane und auch Vorbereitungen für die
Unterbringung des Opfers treffe. In diesem Zusammenhang sei die Aussage der Natascha
K., wonach Wolfgang P. über mehrfaches Nachfragen ursprünglich von einer
Lösegeldforderung und von Mittätern gesprochen habe, nicht verifizierbar gewesen. Faktum
sei, dass Natascha K. in all ihren Einvernahmen angegeben habe, nie eine andere Person
gesehen zu haben. Es widerspreche nicht dem kriminalistischen Erfahrungsschatz, dass
Einzeltäter, insbesondere Erpresser, oft in der Mehrzahl und von einer Organisation
sprächen, wobei diese Frage infolge Todes des Wolfgang P. nicht mehr restlos zu klären sei.
Nachdem der Tresor ca. 150 kg gehabt haben dürfte, sei davon auszugehen, dass ein
Herausziehen und Hineinschieben des Tresors sogar mit zwei Händen einer ziemlichen
Kraftanstrengung bedurft habe. Aufgrund der am 3.3.1998 zugezogenen Fingerverletzung
stelle sich die Frage, wie es ihm möglich gewesen sein könne, diesen schweren Tresor mit
einer Hand zu bewegen, zumal die Aussage zulässig sei, dass er die schwer verletzte Hand
dafür nicht habe einsetzen können. Zu dieser Zeit habe sich Waltraud P. beinahe jedes
Wochenende im Haus aufgehalten, sodass es notwendig gewesen sei, den Tresor am
Freitag in die Nische zu verbringen und am Sonntag wieder herauszuziehen.
Nicht klärbar seien die tatsächliche Rolle des Ing. Ernst H. sowie die Herkunft des Betrages
von ATS 500.000.- samt Verwendungszweck.
Ebenso bleibe offen, ob Wolfgang P. vor seiner Flucht vom Anwesen Hxxxxstrasse XX etwas
aus dem Verlies mitgenommen, vernichtet oder Ing. Ernst H. übergeben habe.
Warum der auf Dkfm. Peter B. angemeldete Mobiltelefonanschluss überhaupt unter dem
Pseudonym „Be kind slow“ abgespeichert worden und warum die dokumentierten Gespräche
geführt worden seien, sei ebenso nicht abklärbar gewesen.
Soweit der Inhalt der dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 angeschlossenen Beilagen
wesentlich war und nicht bereits in der vorstehenden, umfangreichen
Sachverhaltsdarstellung Berücksichtigung fand, wird dieser nunmehr angeführt:
Dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 (ON 53) angeschlossen war als Beilage 4 (ON 54, AS
145ff) der Amtsvermerk über die Einsichtnahme in die unter Verschluss befindlichen
Vernehmungsprotokolle der Natascha K. vom 28.7.2009 durch Oberst K. und CI Kurt L.,
wobei darin offene, an Natascha K. im Rahmen der später erfolgten Zeugenvernehmung zu
stellende Fragen eingearbeitet waren.
In ihrer Niederschrift vom 24.8.2006 gab Natascha K. an, ungefähr 7 Meter nach der
Kreuzung kurz vor Melangasse sei ihr ein bis dahin unbekannter Mann aufgefallen, der dort
82 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
bei einem weißen Kleinbus gestanden sei. Am Fahrzeug seien alte schwarze Kennzeichen
gewesen, die – wie sie später erfahren habe – gefälscht gewesen seien. Er habe einen
weißen Leinenhut – wie von Handwerkern verwendet – getragen und getan, als ob er was im
Auto suche. Sie habe ein ungutes Bauchgefühl gehabt, dieses aber ignoriert und habe rasch
vorbeigehen wollen. Der Mann habe sie, als sie auf gleicher Höhe gewesen sei, gepackt und
in den Laderaum gezerrt, sei auch mit eingestiegen und habe die Seitentüre geschlossen
und sich auf den Fahrersitz gesetzt. Zwischen den Vordersitzen sei eine 50 cm lange
Schusswaffe gelegen, die – wie sie später erfahren habe – nicht geladen gewesen sei. Auf
ihre Frage, was das solle, habe er geantwortet, dass sie ruhig sein solle, dann passiere ihr
nichts. Während der Fahrt habe sie ihn gefragt, ob er ein „Kinderverzahrer“ sei, ob er sie
vergewaltigen wolle, ob er sie ermorden und irgendwo einbuddeln wolle oder alles
zusammen. Er habe gesagt, wenn die Eltern zahlen würden, könne sie noch heute oder
morgen nach Hause. Während der Fahrt vom Tatort weg habe sie es so empfunden, als
wären sie stundenlang im Kreis im Bereich Maculangasse, Lieblgasse, Wagramerstraße
gefahren. Während der Fahrt habe er gesagt, dass er auf einen Anruf auf seinem
Autotelefon warte. Es sei kein Anruf gekommen. Nach einiger Zeit seien sie auf der
Wagramerstraße stadtauswärts gefahren und dann auf der Süßenbrunnerstraße Richtung
Strasshof. Ihre Frage, wohin er sie bringe, habe er mit Strasshof beantwortet. Vor Strasshof
sei er irgendwo in einen Wald gefahren. Er habe während der Fahrt gesagt, dass er sie bald
an andere übergeben werde. Die würden sie dann freilassen, wenn ihre Eltern Lösegeld
zahlen würden. Im Wald habe er den Motor abgestellt, die Schiebetüre geöffnet und sie aus
dem Auto gehoben. Den Schulrucksack habe sie am Rücken gehabt. Wolfgang P. sei nervös
herumgelaufen, wobei er den Eindruck gemacht habe, intensiv nachzudenken. Plötzlich
habe er zu ihr gesagt, dass er sie woanders hinbringe, da die anderen nicht gekommen
seien. Er habe sie in eine hellblaue Decke gewickelt und wieder ins Fahrzeug gesetzt und
sie aufgefordert, sich ruhig zu verhalten und die Decke nicht vom Kopf zu nehmen. Dann sei
er vom Wald zum Haus gefahren. Sie habe die Hausnummer und ein Fenstergitter durch
den Spalt der Decke gesehen. Er habe sie mit der Decke aus dem Fahrzeug gehoben und in
das Haus getragen. Dort habe sie auf das WC gewollt und er habe sie vor die WC-Tür
geführt. Danach habe er sie durch die Küche bis zu einer Brandschutztüre geführt. Dort
habe er ihr wieder die Decke über den Kopf gezogen. Dann habe er sie über die Stiege in
den Keller getragen, ihr die Decke abgenommen und sie auf die ausgebauten Fahrzeugsitze
gesetzt. Er habe im Keller etwas herum geschoben. Dann habe er ihr die Decke wieder überden Kopf gegeben und sie durch eine schmale Öffnung in einen anderen Raum gezogen. Er
habe sie dann durch eine Türe in einen weiteren Raum geschoben, indem es total finster
gewesen sei. Er habe ihr verboten, Licht anzumachen. Nachdem er die Tür geschlossen
habe, habe sie durch die Dunkelheit völlig das Zeitgefühl verloren. Der Boden des Raumes
sei staubig, kalt und hart gewesen, sie habe aber nicht gefroren. Er sei wieder gekommen
und habe Licht gemacht. Der Raum habe wie eine Sauna ausgesehen. Die Wände seien mit
Holzpaneelen und der Boden mit Laminat ausgestattet gewesen. Wolfgang P. habe gesagt,
er fahre nach Wien in seine Wohnung, um für sie eine Matratze zu organisieren, und habe
gefragt, ob sie etwas zum Essen haben wolle oder sonst was brauche, was er vom
Supermarkt mitbringen solle. Sie habe ihm gesagt, sie wolle gerne grüne Äpfel, eine
Zahnpasta und Zahnbürste, eine Haarbürste, schokoüberzogene Butterkekse und
Erdbeerjoghurt, wobei sie den Becher als Zahnputzbecher habe verwenden wollen.
Nachdem er zurückgekommen sei, habe er ihr die gewünschten Sachen, die Matratze undeinen alten Ölradiator gebracht. Dunkel erinnern könne sie sich, dass damals von einer
dritten Person die Rede gewesen sei, die erst ihre Schultasche durchsuchen müsse, ob sieein Handy oder Ähnliches – wie zB ein Verteidigungsmittel – dabei habe. Sie habe weder
eine andere Stimme noch eine andere Person wahrgenommen. Sie habe in den ersten
Tagen nicht das Gefühl gehabt, un mittelbar mit dem Tode bedroht zu sein. Der Mann habe
immer wieder gesagt, sie werde heil und gesund zurückkommen, wenn ihre Eltern das
83 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Lösegeld zahlen würden. Man könne sie mit einer Tageszeitung fotografieren als Beweis,
dass sie noch lebe. Auch könne er eine gestellte Vergewaltigungsszene drehen, damit die
Eltern bald zahlen würden. Das Lösegeld habe S 17 Mio betragen. Das mit der
Scheinvergewaltigung habe sie eher als makaber empfunden.
In der Niederschrift vom 30.8.2006 gab Natascha K. an, sie habe ihm beim Ausbau des
Dachbodens geholfen. Wolfgang P. habe gesagt, sie sei Bibi 1 und es gäbe auch eine Bibi 2,
zu der man komme, wenn man durch den Brunnen durchtauche. Er habe viele solche
Geschichten erzählt. Im Koffer und in der Reisetasche im Abstellraum sei Kleidung von ihr.
Zur Flucht gab sie an, er habe die Hxxxxxgasse vermieten wollen. Sie habe den Bus hinter
dem Gartenhaus in der Sackgasse gesaugt. Sie habe das Kabel aufgerollt und den
Staubsauger verräumt. Das Gartentor sei geöffnet gewesen. Als ein Anruf von Ernstl
gekommen sei, sei er während des Telefonates weiter von ihr weggegangen und zwar bis
zum Schwimmbecken. Sie sei losgerannt.
In der Niederschrift vom 31.8.2006 schilderte Natascha K., es habe eine Gegensprechanlage
im Verlies gegeben, die sie im letzten Herbst herausgerissen habe. Die erste Anlage sei nach
einem Jahr ausgetauscht worden. Videoüberwachung habe es keine gegeben.
In der Niederschrift vom 2.9.2006 gab Natascha K. an, ihr seien die Adressen Sxxxxxxxplatz,
Bxxxxxxxxgasse, Hxxxxxgasse, Sxxxxxxxxxxgasse, Rxxxxxxstraße bekannt, sie sei auch schon
in der Hxxxxxgasse, Bxxxxxxxxgasse und Sxxxxxxxxgasse gewesen. 2004 sei sie mit
Wolfgang P. im Wald in Strasshof gewesen. Sie sei Radfahren in Strasshof mit ihm gewesen.
Im Spätsommer 2005 habe sie den Erstkontakt mit einer anderen Person im NKD-Geschäft
gehabt. Im Baumarkt-Gartencenter sei sie gewesen, weiters bei einem Billa in der Nähe, in
Orth an der Donau, am Flohmarkt in Großenzersdorf sei sie mit ihm vier Mal gewesen. Er
habe mit ihr einen Tagesaufflug nach Göstling an der Ybbs gemacht, sie seien am Hochkar
zum Schifahren gewesen. Wolfgang P. habe für sie Schi ausgeborgt. Dort sei sie auf der
Damentoilette gewesen und habe eine junge Frau getroffen, die aber nur „Englisch“
gesprochen habe, während Wolfgang P. vor der Tür gewartet habe. Im Feber/März 2006,
bevor sie das Fenster in der Hxxxxxgasse eingebaut hätten, seien sie in der
Breitenseerstraße von der Polizei mit dem Auto kontrolliert worden. Sie habe versucht durch
Augenrollen auf sich aufmerksam zu machen. Wolfgang P. habe gesagt, dass er zuerst sie,
die anderen, die sie gesehen haben, dann sich selbst umbringen werde. Wolfgang P. habe
kein Tagebuch geführt, aber sämtliche Rechnungen aufbehalten.
In ihrer Niederschrift vom 3.9.2006 gab Natascha K. an, dass sie nicht wegen der Waffe
Angst gehabt habe, er habe sie nie mitgeführt, aber er sei unberechenbar gewesen. Sie
habe Angst gehabt, dass er sie würgen würde, er habe sie auch mehrmals mit dem
Umbringen bedroht. Sie habe sich keine fehlgeschlagenen Fluchtversuche leisten können,
sie habe Angst gehabt, er werde sie dann unten für immer einsperren und sie noch
schlechter behandeln. Sie habe nie gewusst, was er mache, ob er sie zerfleische oder
andere verletze. Sie sei unter seinem permanenten Druck gestanden. Sie sei mit ihm in
verschiedenen Hornbachfilialen und in einem Spar im Gänserndorf gewesen. Am 2.2.2006
sei sie mit ihm im Donauzentrum eine Schihose kaufen gewesen. Sie habe ihre Haare
blondieren müssen und habe er auch überlegt, ob sie bei Ausfahrten eine Sonnenbrille oder
Burka tragen solle, anfangs sei von ihm auch ein Rollstuhl angedacht gewesen.
In ihrer Niederschrift vom 7.9.2006 gab Natascha K. an, dass Wolfgang P. ein paar Monate
nach der Entführung die Schultasche ohne Inhalt und ihre Schuhe zerschnitten und ineinem großen Kochtopf mit Öl übergossen und verbrannt habe.
In der Niederschrift vom 15.9.2006 gab sie an, die Mutter des Wolfgang P. sei früher
tageweise in Strasshof gewesen und habe sogar mehrere Tage im Wohnhaus verbracht.
Wolfgang P. sei ins Verlies gekommen, wenn die Mutter geschlafen habe. Die Nahrung habe
sie ins Verlies mitgenommen, bevor die Mutter gekommen sei. Von 2000 bis 2004 habe sie
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx tragen
84 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
müssen. Wolfgang P. habe behauptet, mit der Schwester des Ing. Ernst H. liiert gewesen zu
sein. Über Vorhalt einer Eintragung „26.4.2006 Geschirrspüler für Ernst von Westendorf
abgeholt“ gab sie an, Wolfgang P. habe für Ernst aus Tirol einen Geschirrspüler abgeholt, sie
habe mitfahren wollen, er habe sie aber nicht mitgenommen, weil die Grenzen stark seien.
Zur Frage nach dem Motiv für die Entführung gab die Zeugin an, je nachdem wie seine
Stimmung gewesen sei, habe er gesagt, dass sie ihm gehöre, er xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx ihr eine neue Identität besorgen
wolle. Sie habe bei ihren Eintragungen am 23.4.2006 Benefizkonzert Gänserndorf vermerkt,
weil dies ihr Tag für die Flucht gewesen sei. Er habe sich aber nicht überreden lassen, mit ihr
hinzugehen. Er habe Menschenansammlungen gemieden, ebenso Orte mit wenigen
Menschen. Die Kontaktanzeigen aus Zeitungen habe sie gesammelt, weil sie diese später für
einen Roman verwenden habe wollen.
Als Beilage 11 (ON 54, AS 401ff) wurde die Auswertung aller bisher mit Ischtar A.
durchgeführten Befragungen (bis 2006) sowie der Amtsvermerk von MR Mag. Z. vom
31.8.2006 angeschlossen.
Dabei fand sich ein Amtsvermerk vom 24.9.2009 zur Zeugeneinvernahme der Ischtar A. und
der Rosa A. vom 21.9.2009. Darin wurde festgehalten, dass Ischtar A. vor ihrer
Zeugeneinvernahme vom 21.9.2009 die Möglichkeit eröffnet worden sei, ihre bisherigen
Angaben durchzulesen und auf Richtigkeit zu prüfen, zumal diese nur einmal
niederschriftlich einvernommen und bisher 9 Mal befragt worden sei, wobei sie die dazu
verfassten Amtsvermerke nie durchlesen habe können. Ischtar A. habe erklärt, dass sie das
damals Erlebte verdrängt habe, da sie zufolge der wahrgenommenen Geschehnisse an
erheblichen psychischen Störungen gelitten habe und das Ganze nicht wieder aufwärmen
wolle. Ischtar A. habe sodann das Durchlesen beim 2. Bericht vom 5.3.1998 mit der
Begründung abgebrochen, dass zu viele negative Erinnerungen hochkämen. Durch die
Angaben der Ischtar A. und der Rosa A. in deren Zeugeneinvernahmen vom 21.9.2009 seien
folgende Punkte glaubhaft abgeklärt worden:
Ischtar A. habe 2 Männer als Täter wahrnehmen können. Sie habe das Tatfahrzeug zum
ersten Mal am Rennbahnweg, Mitte der Hundewiese, auf der gegenüberliegenden
Fahrbahnseite abgestellt wahrgenommen. Sie habe Natascha K. und die Entführung
beobachten können. Sie habe das schnelle Wegfahren des Tatfahrzeuges in Richtung
Murrstraße gesehen. Sie habe das Tatfahrzeug ein zweites Mal beim Kreisverkehr
Rennbahnweg - Panethgasse wahrgenommen, wobei ihr wieder 2 Männer als Täter
aufgefallen seien. Sie habe dies sofort nach Eintreffen in der Schule und dann wiederum in
der Pause ihrer Lehrerin Frau R. erzählt. Sie habe Natascha K. am 3.3.1998 auf
Suchplakaten wieder erkannt. Sie habe Wolfgang P. am 23.8.2006 anhand eines Lichtbildes,
gezeigt in der Zeit im Bild 2 als Täter der Entführung wieder erkannt. Sie habe das damalige
Tatfahrzeug bei der Tatrekonstruktion am 31.8.2006 wieder erkannt und auf die damals
fehlenden schwarzen Scheiben und auf den fehlenden „Buckel“ aufmerksam gemacht sowie
am 21.9.2009 das Tatfahrzeug auf Lichtbildern aus 1998 mit abgedunkelten Scheiben wieder
erkannt und auf den fehlenden Buckel hingewiesen.
Dem Konvolut Beilage 11 angeschlossen wurde auch der Amtsvermerk des MR Mag. Z. vom31.8.2006, worin unter Punkt 3 festgehalten ist, dass nach Übernahme der Ermittlungen
durch die damalige KA Burgenland im Juli 2002 am 15.11.2002 der Zeugin Ischtar A. die am
6.4.1998 vom Fahrzeug des Wolfgang P. angefertigten Lichtbilder vorgelegt worden seien,
wobei sie angegeben habe, dass es sich bei dem auf den Lichtbildern abgebildeten
Fahrzeug nicht um jenes handle, das sie am Tag der Entführung beobachtet habe. Sie habe
eine Zeichnung vom Tatfahrzeug angefertigt und dabei wiederum auf das Heck des
Fahrzeuges in Form eines „B“ verwiesen.
Dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 als Beilage 13 (ON 54, AS 437f) angeschlossen war
der Amtsvermerk des BKA, CI Kurt L., vom 27.10.2009 über den am 23.10.2009
85 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
vorgenommenen Augenschein auf dem Firmenareal 1230 Wien, Pxxxxx-straße XX.. Grund
für die Durchführung eines Augenscheines war das Vorliegen widersprüchlicher Angaben zur
Anhaltung des Ing. Ernst H. vom 23.8.2006, nämlich der unterschiedlichen Darstellung des
Sachverhaltes durch den Beschuldigten Ing. Ernst H. einerseits und durch die Zeugen CI
Margit W., RI W. und RI K. in deren Zeugeneinvernahmen vom 21.10.2009 andererseits.
Geschildert wurde, dass zunächst nur Vesna V. und deren Exgatte Radovan V., der
angegeben habe, Mitarbeiter des Ing. Ernst H. zu sein, angetroffen worden seien. Als Ing.
Ernst H. hinzugekommen und in sehr erregtem Tonfall und verbal aggressiv bei dem
örtlichen Einsatzleiter CI Kurt L. nachgefragt habe, was hier los sei, sei er unter Bezugnahme
auf die eklatanten Widersprüche seiner Angaben zu jenen der Beamten darauf hingewiesen
worden, dass nunmehr ein Lokalaugenschein unter Teilnahme der involvierten Beamten
durchgeführt werde, um den Ablauf der Anhaltung nachzuvollziehen. Nach Belehrung durch
CI Kurt L. habe sich Ing. Ernst H. freiwillig bereiterklärt, am Augenschein teilzunehmen, um
seine Sicht des Geschehens vom 23.8.2006 darlegen zu können. Er habe wiederholt, von
einem Polizeibeamten namens „P.“ auf dem Weg von der Halle zur damaligen Einsatzleiterin
CI Margit W. gefragt worden zu sein, ob ihm der Name Natascha K. etwas sage und dass es
sich um eine lange zurückliegende Entführung handle. Trotz mehrfachen Vorhaltes sei er bei
dieser Version geblieben. Der Augenschein sei fotografisch dokumentiert worden. Ing. Ernst
H. habe nach Abschluss der Amtshandlung mehrmals angegeben, über seinen Anwalt
xxxxxxxxxxx ergänzende und erklärende Unterlagen nachreichen zu wollen. Als „Vorhut“ habe
er einen Ebay-Ausdruck über den Ankauf eines Geschirrspülers in Westendorf/Tirol, präzise
Aufzeichnungen über seine Gespräche mit Natascha K., eine doppelseitige Auflistung seiner
Geldübergaben an Wolfgang P. sowie eine sinnhafte technische Beschreibung über die
Verwendung des ehemaligen Handys des Wolfgang P. (Rufnummer 0676/XXXXXXXX) alsprogrammierte Computersteuerung bei einer Ölpressmaschine der Firma M.M. in xxxxxxxxxx
übergeben.
Als Beilage 14 (ON 55) waren dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 das Inhaltsverzeichnis
der Spurenbox IV, welche noch beim LKA Burgenland verwahrte Gegenstände beinhaltete
sowie das Auswertungsergebnis dazu angeschlossen. Es finden sich Ablichtungen von
Schulheften der Natascha K. aus den Schuljahren 1996/97 und 1997/98 und von
Übungsheften für Deutsch, Rechnen und Sachkunde, die ihrer Datierung nach während der
Zeit nach der Entführung von ihr beschrieben wurden, wobei augenscheinlich Wolfgang P.
Korrekturen darin vorgenommen, Aufgaben vorgegeben und Noten vergeben hat.
Angeschlossen sind weiters Ablichtungen von Tagebucheintragungen der Natascha K., worin
sie über mehrere Monate hinweg ihre Tagesrationen an Essen festgehalten hat. Neben
einem Buch über Säuglingspflege, Zeitungsausschnitten und diversen Rechnungen sind
auch die in der Sachverhaltsdarstellung des Abschlussberichtes bereits angeführten
Euromünzen, die in einer Geldtasche verwahrt waren und im Verlies aufgefunden wurden,
abgebildet.
Der Amtsvermerk des Oberst K. vom 4.12.2009 über die am Vortag erfolgte
Gegenüberstellung der Zeuginnen Ischtar A. und Natascha K. findet sich als Beilage 15 des
Abschlussberichtes (Bd IV, ON 55, AS 453). Als Teilnehmer der Amtshandlung wurden
Oberst K., CI Kurt L., Natascha K. nebst ihrem Rechtsvertreter und ihrem Betreuer und
Ischtar A. mit ihrer Mutter protokolliert.
Festgehalten wurde, dass Oberst K. eingangs der Gegenüberstellung zum Ausdruck
brachte, dass die voneinander abweichenden Aussagen bezüglich der an der Tatausführung
beteiligten Personen keinesfalls auf eine bewusst vorgebrachte Unwahrheit zurückzuführen
seien, sondern vielmehr darauf, dass das „Erlebte“ zu einer Irritation bei der Wahrnehmung
des Tatherganges geführt haben dürfte.
Anschließend habe Natascha K. den von ihr erlebten Tathergang nochmals wiedergegeben.
Danach habe sie Wolfgang P. erstmals außerhalb des Fahrzeuges gesehen, sei von diesem
erfasst und in das Fahrzeug auf die völlig leere Ladefläche verbracht worden. Unmittelbar
86 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
darauf wäre Wolfgang P. eingestiegen, habe die Schiebetüre geschlossen, sei über die
Ladefläche zum Fahrersitz gelangt und dann sogleich losgefahren. Während der Entführung
und ihrer Verbringung nach Strasshof habe sich mit Sicherheit keine weitere Person im
Fahrzeug befunden. Festgehalten wurde, dass die Schilderungen der Natascha K. flüssig
und mit ihrer Körpersprache im Einklang gestanden seien. Sie habe frei geredet und spontan
auf Zwischenfragen geantwortet.
Ischtar A. und Rosa A. seien zu Beginn der Schilderungen der Natascha K. merklich
angespannt gewesen, was sich auch durch ihre Körpersprache bestätigt habe. In der Folge
habe sich diese Anspannung gelöst und sei in Erleichterung übergegangen.
Anschließend habe Ischtar A. ihre Wahrnehmungen zum Tathergang geschildert. Sie habe
aus einer Entfernung von ca. 20 Metern auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen
weißen Kastenwagen und im Fahrzeug auf dem Fahrersitz einen Mann wahrgenommen. Der
Beifahrersitz sei unbesetzt gewesen. Diese Wahrnehmung sei vollkommen zufällig erfolgt
und habe sie sich dabei nichts gedacht. Erst als sie beim normalen Weitergehen in Höhe des
Heckbereiches des Fahrzeuges gewesen sei, habe sie einen Mann gesehen, den sie später
zweifelsfrei als Wolfgang P. erkannt habe, und der ein Mädchen, das sie auf den
Fahndungsplakaten eindeutig als Natascha K. wieder erkannt habe, gepackt habe, wobei sie
einen Schrei des Mädchens habe hören können. Dann habe sie das Zuschlagen einer Tür
gehört und noch gesehen, dass das Fahrzeug gewackelt habe. Aus Angst habe sie sich
dann bei einem Gebüsch bei der dortigen Hundewiese versteckt. Das Fahrzeug wäre ein
paar Minuten gestanden und dann losgefahren.
Angemerkt wurde, dass Natascha K. dazu geäußert habe, dass der Ablauf ganz schnell vor
sich gegangen sei und das Fahrzeug ihrer Ansicht nach sogleich und zwar ziemlich rasch
losgefahren sei.
Über Befragen habe Ischtar A. vorgebracht, dass sie von ihrem Versteck bei einem Gebüsch
der Hundewiese aus, keinen Sichtkontakt zur Fahrerkabine gehabt und demnach auch nicht
habe sehen können, ob sich dort zwei Personen beim Losfahren befunden hätten.
Ischtar A. habe dann weiter geschildert, dass sie das Losfahren des Fahrzeuges im Gebüsch
abgewartet habe und als sie wieder hervorgekommen sei, sei das Fahrzeug nicht mehr in
ihrem Blickfeld gewesen, sodass sie nicht habe sehen können, in welche Richtung das
Fahrzeug beim Kreisverkehr tatsächlich weitergefahren sei.
Angemerkt wurde, dass das Einfahren des Fahrzeuges vom Rennbahnweg in den
Kreisverkehr und dann die Weiterfahrt von der Zeugin Mathilde H. vom Balkon ihrer
Wohnung in der xxxxxxxxxxx aus beobachtet worden sei, wobei die Zeugin wahrgenommen
habe, dass das Fahrzeug sich mit hoher Geschwindigkeit dem Kreisverkehr genähert habe,
in diesen eingefahren und die Fahrt auf der Melangasse fortgesetzt habe.
Ischtar A. habe dann angegeben, nach dem Herauskommen aus dem Gebüsch bei der
Hundewiese weiter auf dem Rennbahnweg in Richtung Wagramerstraße gegangen zu sein.
Bei der Kreuzung Rennbahnweg – Panethgasse sei gerade zu der Zeit, als sie die Kreuzung
habe überqueren wollen, das von ihr am Tatort wahrgenommene Fahrzeug auf der
Panethgasse von rechts (von ihrem Standort aus gesehen) daher gekommen, habe
angehalten und sei sie daraufhin vor dem angehaltenen Fahrzeug über die Fahrbahn
gelaufen. Als sie das Fahrzeug dort wahrgenommen habe, habe sie wieder Angst bekommen
und gedacht, dass nun auch sie entführt werde. Deshalb sei sie schnell über die
Panethgasse gelaufen. Dabei habe sie gesehen, dass im Fahrzeug zwei Männer gesessen
seien, wobei sie vom Lenker in Erinnerung habe, dass dieser hellhäutig gewesen sei undeine Stoppelglatze gehabt habe. Über Befragen des Oberst K., ob sie an diesem Standort
erstmals zwei Männer im Fahrzeug sitzen gesehen habe, habe Ischtar A. vorgebracht, dass
dies richtig sei.
Angemerkt wurde, dass die Entfernung zwischen dem Tatort und der Kreuzung Panethgasse
ungefähr 350 Meter betrage, sodass die Zeugin zwischen den beiden Wahrnehmungen des
Fahrzeuges ungefähr 350 Meter gegangen sein müsse. Einschließlich der beim Gebüsch
87 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
verbrachten Wartezeit sei davon auszugehen, dass einige Minuten vergangen sein müssten,
bis Ischtar A. das Fahrzeug auf der Panethgasse von rechts kommend wieder
wahrgenommen habe.
Natascha K. habe dazu angemerkt, dass sie auf ihrem Weg zur Schule immer wieder
verschiedene weiße Kastenwagen gesehen habe. Auch ihr Vater habe für das Ausfahren der
Backwaren einen weißen Kastenwagen verwendet. Sie habe vorerst auch geglaubt, dass es
sich bei dem Entführer um einen Angestellten ihres Vaters gehandelt habe, der auf diesen
böse gewesen sein könnte, zumal der Kastenwagen weiß gewesen sei. Sie habe Wolfgang
P. während der Fahrt auch gefragt, ob er ein Angestellter ihres Vaters sei. Dazu wurde von
Oberst K. angemerkt, dass diese Angaben der Natascha K. neu seien und bisher nicht
vorgebracht worden seien.
Von Oberst K. im Amtsvermerk festgehalten wurde sodann, dass aufgrund des Umstandes,
dass Ischtar A. angegeben habe, erstmals auf der Kreuzung Panethgasse im weißen
Kastenwagen zwei Männer sitzen gesehen zu haben, und aufgrund der Angaben der
Natascha K., wonach sie auf der leeren Ladefläche gesessen und sich außer dem Fahrer-
und dem Beifahrersitz keine weiteren Sitze im Fahrzeug befunden hätten, er Ischtar A. auchfolgende Überlegung zu ihrer Wahrnehmung über den Tathergang angeboten habe:
Aus einer Entfernung von ca. 20 Metern habe sie rein zufällig den weißen Kastenwagen und
einen am Fahrersitz sitzenden Mann wahrgenommen, ohne beim Weitergehen weiter auf das
Fahrzeug zu achten. Dann sei sie ungefähr 20 Meter weitergegangen, bis sie auf gleicher
Höhe mit der Stirnseite des Fahrzeuges gewesen sei, sei am Fahrzeug vorbeigegangen und
habe erst bei Erreichen des Heckbereiches des Fahrzeuges von der gegenüberliegenden
Straßenseite aus ihre Wahrnehmung zum Tathergang gemacht. Demnach sei es möglich,
dass Wolfgang P. vom Beifahrersitz aus die Annäherung der Natascha K. über den
Außenspiegel an der Beifahrerseite beobachtet, sich über die Ladefläche zur Schiebetüre
begeben, diese geöffnet habe, ausgestiegen sei und außerhalb des Fahrzeuges die sich
annähernde Natascha K. erwartet, sie erfasst, ins Fahrzeug verbracht, die Schiebetüre
geschlossen und sich auf den Fahrzeugsitz begeben habe und losgefahren sei.
Demnach sei die Aussage zulässig, dass Ischtar A. bei der Annäherung einen Mann am
Fahrersitz und später dann einen Mann außerhalb des Fahrzeuges gesehen habe und zur
Meinung gekommen sei, dass es sich um zwei verschiedene Männer gehandelt habe.
Nachdem Natascha K. angegeben habe, dass sich nur Wolfgang P. im Fahrzeug befunden
habe, sei davon auszugehen, dass sich Ischtar A. geirrt habe.
Ischtar A. habe dazu vorgebracht, dass es durchaus so gewesen sein könne, wie es ihr zuvor
von Oberst K. geschildert worden sei und sie die Angaben der Natascha K. keinesfalls
bezweifeln würde.
Angemerkt wurde, dass Rosa A. ihre Tochter während des Gespräches dahingehend habe
zu beeinflussen versucht, dass sie doch zwei Täter gesehen habe und sie sich nicht
vorstellen könne, dass sich ihre Tochter irren würde. Oberst K. habe ihr dazu erklärt, dass
ein Erlebnis dieser Art dazu führen könne, Irritationen bei der Beobachtung und
Wahrnehmung auszulösen und es verständlicherweise immer wieder vorkomme, dass
Zeugen und Opfer, die Schreckliches erlebt hätten, bedingt durch das Erlebte, Angaben zu
und über einen Täter oder Tathergang machen würden, die sich dann bei Klärung der
Straftat als nicht richtig wahrgenommen herausstellen würden. Rosa A. habe daraufhin nicht
mehr auf ihre Tochter eingewirkt.
Ischtar A. habe in der Folge nicht mehr ausgeschlossen, dass es sich bei dem an der
Kreuzung Panethgasse wahrgenommenen weißen Kastenwagen auch um ein anderes als
das Tatfahrzeug gehandelt haben könne.
Festhalten wurde weiters, dass Ischtar A. bei den Befragungen bisher immer angegeben
habe, am Heck des weißen Kastenwagens einen Buckel in Form eines „B“ gesehen und
dazu bei der Befragung vom 15.11.2002 eine handschriftliche Zeichnung angefertigt zu
haben. Bei den Zeugeneinvernahmen der Waltraud P. und des Johann Sch. sei in Erfahrung
88 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
gebracht worden, dass diese am Fahrzeug des Wolfgang P. nie eine solche Auffälligkeit am
Heck wahrgenommen hätten. Auch habe Natascha K. diese von Ischtar A. wahrgenommene
Auffälligkeit nicht bestätigt. Diese Ermittlungsergebnisse seien Ischtar A. dargelegt worden,
worauf sie gemeint habe, dass sie ihrer Erinnerung nach diese Auffälligkeit gesehen habe.
Als Ergebnis der Amtshandlung wurde festgehalten, dass sich sämtliche Personen positiv
zum zustande gekommenen Gespräch geäußert hätten und sich Rosa A. bei Natascha K. für
ihre Bereitschaft zu diesem Gespräch bedankt und vorgebracht habe, dass sie sich durch die
Aussagen von Natascha K. erleichtert fühle, zumal danach nur ein Täter beteiligt gewesen
und ihrer Tochter dadurch auch die Angst genommen worden sei. Ischtar A. habe gegenüber
CI Kurt L. vorgebracht, dass sie jetzt endlich ruhig schlafen könne, zumal es wirklich nur
einen Täter gegeben habe und sie sich offensichtlich wirklich geirrt haben müsse. Auch habe
sie vorgebracht, dass sie möglicherweise im Bereich der Panethgasse einen zweiten
Kastenwagen gesehen habe, der nicht mit dem Täterfahrzeug ident gewesen sei. Jedenfalls
sei sie jetzt erleichtert, dass der sie seit vielen Jahren belastende Sachverhalt nunmehr
abgeklärt sei. Die Dauer der Amtshandlung wurde mit 18.30 Uhr bis 19.40 Uhr dokumentiert.
Als Beilage 20 (Bd IV, ON 55, AS 535ff) zum Abschlussbericht vom 16.12.2009 finden sich
die beiden Untersuchungsberichte der Abteilung Kriminaltechnik des BKA vom 18.11.2009
und 7.12.2009 zum Zettel mit der in lateinischer Schrift getätigten Aufschrift „Mama“, wobei
die Untersuchung die Frage klären sollte, ob sich anhand von Vergleichsschriften des
Wolfgang P. und des Ing. Ernst H. graphische Anhaltspunkte auf die Urheberschaft dieser
Aufschrift finden lassen.
Für die erste Untersuchung standen der Zettel mit der Aufschrift „Mama“ im Original, ein
Deutschübungsheft der Natascha K., in welchem sich mit rotem Kugelschreiber von
Wolfgang P. vorgenommene Korrekturen befanden, zwei Zettel mit einer von Wolfgang P.
vorgenommenen Flächenberechnung und einer von ihm erstellten Einkaufsliste sowie
zahlreiche Vergleichsschriften des Ing. Ernst H. zur Verfügung. Zum fraglichen
Schriftmaterial wurde festgehalten, dass die graphische Ergiebigkeit für eine methodisch
abgesicherte Urheberidentifizierung zu gering sei, da aufgrund der kurzen und unkomplexen
Schrift dem fraglichen Schriftzug keine ausreichende Anzahl an identifizierungsrelevanten
Merkmalsausprägungen zu entnehmen seien. Wegen der vorhandenen partiellen
Strichstörung müsse zudem davon ausgegangen werden, dass es sich zumindest in
Teilbereichen nicht um die natürliche Schreibweise des Urhebers handle, sondern dass
besondere innere und/oder äußere Schreibumstände beim Schreiben zum Tragen
gekommen seien, die ein deutliches Abweichen von der „Normalschrift“ des Urhebers bedingt
hätten. Es könne daher bestenfalls eine hinweisliche Aussage zur Urheberschaft abgegeben
werden. Zu den hinsichtlich Wolfgang P. vorhandenen Vergleichsschriften wurde im ersten
Untersuchungsbericht festgehalten, dass deren Vergleichstauglichkeit qualitativ und
quantitativ deutlich eingeschränkt gewesen sei, während jene des Ing. Ernst H. als
vergleichstauglich betrachtet werden könne. Eine schriftvergleichende Gegenüberstellung
zwischen den Vergleichsschriften des Wolfgang P. und dem Schriftzug „Mama“ habe keine
nennenswerten graphischen Übereinstimmungen erbracht. Dagegen könne aufgrund Art
und Anzahl der übereinstimmenden graphischen Merkmale hinsichtlich Ing. Ernst H. bereits
von einem geringen Hinweis auf dessen Urheberschaft ausgegangen werden. Da dieser
übereinstimmende Merkmalskomplex mitunter auch zufällig auftreten könne, sei eine
hinreichende Aussage, ob Ing. Ernst H. der Urheber des fraglichen Schriftzuges sei, nicht
möglich.
Nach Vorliegen des Erstuntersuchungsberichtes wurden der Abteilung Kriminaltechnik zwei
weitere Schriftstücke des Wolfgang P. zur Verfügung gestellt. Nach Berücksichtigung dieser
Vergleichsschriften kam der zweite Untersuchungsbericht zum Ergebnis, dass Wolfgang P.
sowohl die lateinische Schrift als auch die Druckschrift in Verwendung gehabt habe. Bei der
detaillierten schriftvergleichenden Gegenüberstellung zwischen diesen Vergleichsschriftendes Wolfgang P. und dem Schriftzug „Mama“ seien nunmehr einzelne Übereinstimmungen in
89 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Form und Bau des Anfangsbereiches „Ma“ belegt worden. Diese graphischenÜbereinstimmungen seien etwas geringer ausgeprägt als die zwischen den Schriftproben
des Ing. Ernst H. und der fraglichen Schrift. Es müsse aber nunmehr die Möglichkeit
ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass bei geeignetem Vergleichsmaterial auch
zwischen Wolfgang P. und der fraglichen Schrift derartige graphische Anhaltspunkte zum
Tragen kommen könnten. Nach den bislang vorhandenen Vergleichsschriften weise die
fragliche Schrift noch immer etwas mehr graphische Übereinstimmung zu den
Vergleichsschriften des Ing. Ernst H. als zu jenen des Wolfgang P. auf. Eine hinweisliche
Aussage dahingehend, ob das fragliche Wort „Mama“ eher von Ing. Ernst H. oder eher von
Wolfgang P. verfasst worden sei, erscheine aber nunmehr kaum vertretbar.
Als Beilage 23 (ON 55 in Band IV, AS 627ff) wurde dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 ein
Konvolut von Unterlagen, die von Ing. Ernst H. in Zusammenhang mit dem Betrag von S
500.000.-, der er am 13.3.1998 in bar an Wolfgang P. übergeben hatte, vorgelegt worden
waren, angeführt. Aus einer Kontoverdichtung der Oberbank AG ist zu ersehen, dass auf
dem Konto des Ing. Ernst H. mit der Nummer XXX-XXXXXX am 27.3.1998 ein Betrag in Höhe
von S 460.000.- gutgeschrieben wurde, wodurch sich der aushaftende Negativsaldo auf S
468.250,22 verringerte. Aus einem von Ing. Ernst H. an seinen Anwalt xxxxxxxxx mit Datum
23.11.2009 versandten E-mail ergibt sich, dass seinen Ausführungen zufolge im Jahre 1997
die Wohnungen Top 4, Top 8 und Top 6 des Objektes Bxxxxxxxxgasse 54 von ihm verkauft
worden seien. Die Wohnung Top 2 sei am 17.2.1998 um ATS 600.000.-, Top 10 am 18.2.1998
um ATS 1,2 Mio. und die Wohnungen Top 3 und 5 (Käufer Dr. P.H.) am 10.3. bzw. 4.3.1998
um ATS 800.000.- und ATS 700.000.- verkauft worden. Die zu den Verkäufen aus 1998
angegebenen Kaufpreise seien vermutlich nach dem 2.3.1998 geflossen.
Als Beilage 24 (ON 55 in Bd IV, AS 669 ff) wurden dem Abschlussbericht die TÜ-Protokolle
zu den beiden von Ing. Ernst H. mit seinem am 16.10.2009 angekauften Mobiltelefon mit der
Nummer 0681/XXXXXXXX geführten Gespräche angeschlossen. Das erste Aktivgespräch
wurde von ihm zum Anschluss der Waltraud P. am 30.10.2009 geführt [Anmerkung: als sich
gerade zwei Polizeibeamte in der Wohnung der Waltraud P. aufhielten]. Aus dem TÜ-Protokoll
ergibt sich, dass Ing. Ernst H. eingangs mitteilte, von einem anderen Apparat aus anzurufen,
worauf Frau Wolfgang P. ihm mitteilte, dass sie ihn zurückrufen werde, worauf Ing. Ernst H.
bemerkte, dass sie nicht auf seine Nummer anrufen solle, er vielmehr später nochmals
anrufen werde.
Das weitere Aktivgespräch wurde von Ing. Ernst H. am 9.11.2009 zu einem Mobiltelefon
geführt, dessen anonymer Besitzer nicht ausgemittelt werden konnte. Der Gesprächsinhalt
dürfte in keinem Zusammenhang mit dem gegen Ing. Ernst H. geführten
Ermittlungsverfahren gestanden haben, der Inhalt ist aber unzweifelhaft dahin zu
interpretieren, dass Ing. Ernst H. in Zusammenhang mit einer unbekannten behördlichen
Nachfrage in konspirativer Form seinem Gesprächspartner erfolgreich signalisierte, wie sich
dieser auf eine allfällige behördliche Nachfrage zu äußern habe.
In ON 56, AS 1 ff, finden sich sämtliche bisherigen Amtsvermerke über die Befragungen der
Rosa A. und Ischtar A. (diese wurden bereits bei Darstellung der Strafanzeige des LKA
Burgenland vom 22.9.2006 wiedergegeben) sowie deren Zeugenvernehmungen, die mit dem
Abschlussbericht vom 16.12.2009 vorgelegt wurden.
In der angeschlossenen Zeugenvernehmung der Rosa A. vom 21.9.2009 schildert die Zeugin
nochmals, was ihr ihre Tochter am 2.3.1998 nach ihrer Rückkehr aus der Schule berichtet
habe. Danach habe Ischtar A. den Mann, der das Mädchen gepackt und ins Auto gezerrt
habe, als groß, mit kurzen, wenigen Haaren und heller Gesichtsfarbe beschrieben. Sie habe
auch von einem zweiten Mann gesprochen, der im Auto am Steuer gesessen sei. Diesen
habe ihre Tochter als dunkleren Typ beschrieben, sie habe damals von solariumgebräunt
gesprochen.
Ischtar A. schilderte in ihrer Zeugeneinvernahme vom 21.9.2009, dass sie bis heute das
meiste verdrängt habe und sie sich nicht mehr an den Vorfall vom 2.3.1998 erinnern wolle.
90 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Über Frage, ob Natascha es am Schulweg eilig gehabt habe, gab die Zeugin an, dass sie
das nicht mehr wisse, sie habe Natascha K. erst richtig wahrgenommen, als sie deren Schrei
gehört und zu ihr hingeschaut habe. Sie habe sehen können, wie Natascha von einem Mann
noch vor Erreichen des Hecks des Fahrzeuges gepackt und Richtung Schiebetüre gezerrtworden sei. Zuvor habe sie das Öffnen der Schiebetüre hören und den Fahrer am Fahrersitz
sehen können. Als sie den Kreisverkehr Rennbahnweg – Panethgasse erreicht habe, sei sie
vor der Fahrbahn stehen geblieben und habe diese geradeaus überqueren wollen. Das
Tatfahrzeug sei gleichzeitig vor ihr stehen geblieben, sie habe es erkannt, und habe sie die
zwei Männer vorne sitzen gesehen und voller Angst die Fahrbahn überquert, vermutlich sei
sie gerannt. Das Fahrzeug sei schnell weitergefahren. Auch über Vorhalt der Angaben der
Natascha K. bleibe sie dabei, zwei Männer gesehen zu haben. Sie sei durch den Schrei aufdas Geschehen aufmerksam geworden. Das Hören des Öffnens der Schiebetüre und denMann am Fahrersitz habe sie gleichzeitig wahrgenommen. Über Frage, warum sie überhaupt
auf diesen weißen Kastenwagen aufmerksam geworden sei, gab die Zeugin an, in
Erinnerung sei ihr bis heute das „B“ auf der Heckseite hinten geblieben. So etwas habe sienoch nie gesehen. Über Frage, ob sie sich heute noch sicher sei, dass es sich bei jenem
weißen Kastenwagen, den sie in der Folge neuerlich wahrgenommen habe, auch tatsächlich
um jenen gehandelt habe, in den Natascha gezerrt worden sei, gab die Zeugin an, dass sie
sich diesbezüglich ganz sicher sei.
In Bd V, ON 55, AS 119 ff, finden sich die dem Abschlussbericht vom 16.12.2009
angeschlossenen Angaben der Waltraud P., nunmehrige B. In ihrer Zeugeneinvernahme vom
2.11.2009 schildert sie, dass es sein könne, dass sie ihren Sohn beim Ankauf seines BMW
850i vom 11.9.1997 finanziell unterstützt habe. Er sei mit diesem Fahrzeug sehr zufrieden
gewesen. Von einem Fahrzeug der Marke Porsche habe ihr Sohn von Jugend an immer
geredet, er habe aber nie erwähnt, sich tatsächlich ein solches Fahrzeug kaufen zu wollen.
Von der Transaktion von S 500.000.- über ihr Konto habe ihr Sohn ihr nie erzählt. Nach
Errichtung des Kanalanschlusses 1989 oder 1990 habe ihr Sohn die Montagegrube errichtet
und schon damals davon gesprochen, eine Nische für einen Tresor zu bauen. Beim Kauf des
Tresors sei sie dabei gewesen, nicht aber beim Antransport desselben in das Haus. Der
Einbau wäre vermutlich durch ihren Sohn selbst erfolgt. Heute sei sie sich entgegen ihrer
früheren Aussage nicht mehr sicher, ob der braune Reisekoffer, der im Haus Hxxxxstrasse XX
aufgefunden worden sei, nicht doch ihnen gehört habe. Die schwarzen Folien auf dem
Tatfahrzeug habe sie gemeinsam mit ihrem Sohn angebracht. Ihr Sohn habe das damit
begründet, dass er im Fahrzeug Werkzeuge und andere Sachen transportiere und man nicht
hineinsehen können solle. Eine Auffälligkeit an diesem weißen Bus im Heckbereich in Formeines Buckels sei ihr nicht erinnerlich. Über den Entführungsfall K. habe sie mit ihrem Sohn
nicht gesprochen. Dass ihr Sohn xx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
habe sie nicht gewusst. Auch habe sie keine weitere Erklärung für die Angaben des Ing.
Ernst H., wonach ihr Sohn jemand gewesen sein könne, der anderen Schmerzen zufüge
oder Frauen unterwürfig behandle. Ihr Sohn habe sie selbst telefonisch über die schwere
Fingerverletzung informiert und erzählt, er habe die Rückseite des Tresors streichen wollen
und sei ihm dieser dabei auf die Finger gefallen. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Sohn
stationär aufgenommen werden sollte, und habe sie ihn weder besucht noch im
Krankenhaus abgeholt. Sie habe gewusst, dass ihr Sohn unter Verwendung eines Baggers
Grabungsarbeiten im hinteren Teil des Grundstückes gemacht habe, um dort die
Montagegrube zu errichten, wobei der Bagger längere Zeit im rückwärtigen Bereich des
Grundstückes gestanden und dann vom Bruder des Ing. Ernst H. abgeholt worden und nach
Mxxxxxxxxx verbracht worden sei. Diese Grabungsarbeiten im Jahr 1998 habe sie selbst
beobachtet. Von dem Raum hinter dem Tresor habe sie nichts gewusst. Vor dem Selbstmord
ihres Sohnes habe sie keinen Kontakt zu Ing. Ernst H. gehabt. Vor der Beerdigung am
8.9.2006 sei Ing. Ernst H. unangemeldet in die Wohnung ihrer Mutter in die Rxxxxxxxxxgasse
XX gekommen, wo sie vorübergehend gewohnt habe. Ungefähr Mitte Oktober 2006 habe Ing.
91 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Ernst H. mit seinem Bruder Erwin ihr gehörige Möbel aus dem Haus in Strasshof in ihre
damalige Wohnung Hxxxxxxxx Hxxxxstraße XXX gebracht. Bereits zu dieser Zeit habe er ihr
von seinen Telefonaten mit Natascha erzählt. Den Zettel mit der Aufschrift „Mama“ habe er ihr
beim zweiten Zusammentreffen in der Rxxxxxxxxxxxgasse übergeben, wobei er erzählt habe,
dass Wolfgang ihm gesagt habe „ich weiß, du wirst dich um meine Mutter kümmern, wenn
Mama etwas braucht“. Sie sei sich nicht sicher, ob das Wo rt „Mama“ tatsächlich von ihrem
Sohn stamme, da er sonst alles in Blockbuchstaben geschrieben habe. Sie habe sich vom
15.7. bis 22.7.2006 mit ihrer Mutter in Sxxxxxxxxx auf Urlaub befunden, ihr Sohn habe sie
hingebracht und abgeholt und während ihrer Abwesenheit ihre Blumen versorgt und in ihrer
Wohnung nach dem Rechten gesehen, wobei ihr Sohn auch erzählt habe, in ihrer
Abwesenheit die Blumen gegossen zu haben. Über Initiative von Ing. Ernst H., der erklärt
habe, aus dem Haus Hxxxxstrasse XX ihm gehörige Gegenstände abholen zu wollen, habe
sie ihm mündlich Vollmacht erteilt, dies zu tun. Sie habe ihm den Schlüssel zum Haus
gegeben. Die Vollmachtserteilung sei möglicherweise erfolgt, als sie gemeinsam mit den
Schätzmeistern im Haus Hxxxxstrasse XX gewesen seien. Auch habe sie ihn gebeten, die ihr
gehörigen Möbel und persönlichen Sachen aus dem Haus zu holen und zu ihr zu bringen.
Beim Durchgehen durch das Haus habe sie ihm gesagt, was er ihr bringen solle. Es sei
möglich, dass neben den Schlafzimmermöbeln auch die Videoaufzeichnungen, Kleidung von
ihr und ihrem Sohn, schriftliche Unterlagen von ihr und Wolfgang und diverse Fotos von Ing.
Ernst H. zu ihr gebracht werden sollten. Tatsächlich habe er aber nur die Schlafzimmermöbel
und eine von ihm selbst aufgenommene DVD über das Durchgehen des Hauses in ihre
Wohnung Hxxxxxxxxstraße geliefert. Ihr gesamter Schmuck und die Wertgegenstände, die
sich im Tresor befunden hätten, seien von der Polizei beschlagnahmt worden und habe sie
die Sachen letztlich käuflich erwerben müssen. Mag. Margit W. habe sie richtig erst in der
Rxxxxxxxxxgasse kennen gelernt, als diese mit ihr die Begräbnismodalitäten geklärt habe. Sie
habe Mag. Margit W. in der Folge Vollmacht erteilt, sie in der Verlassenschaftssache zu
vertreten. Sie sei froh gewesen, diese Angelegenheiten von sich wegschieben zu können.
Nachdem auch zu ihrer Wohnung in der Hxxxxxxxxstraße die Presse hingekommen sei, habe
ihr Mag. Margit W. angeboten, bei ihr in Lxxxxxxxxx unterzukommen, bis sie eine neue
Unterkunft in Aussicht habe. Ihr Sohn habe nie über finanzielle Probleme geklagt. Er habe
sie nie um Geld gebeten, zu größeren Anschaffungen habe sie ihm manchmal etwas dazugegeben. Über Vorhalt der Angaben des Ing. Ernst H., wonach er im Haus Hxxxxstrasse XX
eine Liste bei den Unterlagen gefunden habe, aus der hervorgehe, dass Wolfgang P. ihm
Geld geschuldet habe, erklärte Waltraud P., dass Ing. Ernst H. ihr nie gesagt habe, eine
solche Liste gefunden zu haben. Als sie Ing. Ernst H. konkret gefragt habe, ob Wolfgang ihm
noch Geld schulde, habe dieser mit „nein, im Gegenteil“ geantwortet. In der Folge habe ihr
Ing. Ernst H. in ihrer Wohnung erklärt, dass er einiges zusammengeschrieben habe, das sie
eventuell noch von ihm zu bekommen habe, worauf sie ihm klar zu verstehen gegeben habe,
dass sie von ihm nichts haben wolle. Keinesfalls sei es so gewesen, dass ihr Sohn dem Ing.
Ernst H. Euro 50.309.- geschuldet habe. Über Vorhalt der von Ing. Ernst H. vorgelegten Liste
gab Waltraud P. an, dass sie diese zum ersten Mal sehe. Sie habe niemals irgendwelche
Urkunden oder Dokumente gesehen, aus denen hervorgehe, dass ihr Sohn gegenüber Ing.
Ernst H. Schulden habe. An dieser Stelle wurde die Vernehmung unterbrochen und am
Folgetag fortgeführt.
Die Zeugin berichtete sodann, dass dieses Gespräch, in dem sie Ing. Ernst H. gefragt habe,
ob ihr Sohn ihm noch etwas schulde, in der Wohnung Hxxxxxxxxstraße geführt worden sei,
die sie am 1.11.2006 bezogen habe. Das Gespräch habe vermutlich im November
stattgefunden, und zwar in Zusammenhang mit dem Ersatz der von Ing. Ernst H. getätigten
Auslagen beim Verbringen ihrer Möbel in die Hxxxxxxxxstraße. In der Folge erklärte die
Zeugin Waltraud P. über Vorhalt der Angaben des Ing. Ernst H., sie habe tatsächlich eine
Wohnung in xxxxxxxxxxx von einer dritten Person erworben, wobei sie dafür Euro 135.000.aufgewendet
habe. Sie habe dafür zwei vorhandene Sparbücher verwendet, die sie Ing.
92 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Ernst H. samt Losungswort zur Begleichung des Kaufpreises ausgehändigt habe. Richtig sei,
dass sie einverstanden gewesen sei, dass im Grundbuch Ing. Ernst H. als Eigentümer dieser
Wohnung aufscheine, zumal sie in ständiger Angst vor einer Entdeckung durch die Presse
gelebt und ohnedies keine Erben habe. Zwischen ihr und Ing. Ernst H. sei ihr lebenslanges
Wohnrecht vereinbart worden und sei zu ihren Gunsten ein Belastungs-und
Veräußerungsverbot grundbücherlich eingetragen worden. Außerdem habe Ing. Ernst H. ihr
Unterstützung bei handwerklichen Arbeiten zugesagt. Über Vorhalt der Erkenntnisse zur
Verlassenschaft nach Wolfgang P., wonach die im Eigentum des Wolfgang P. gestandenen
Wohnungen in Wien, Sxxxxxxxxplatz X und Hxxxxxgasse XX von Ing. Ernst H. um Euro
16.100.- bzw. Euro 10.200.- erworben worden seien und laut Kaufvertrag der Kaufpreis mit
Schulden des Wolfgang P. bei Ing. Ernst H. gegenverrechnet worden, sodass kein Kaufpreis
geflossen sei und über Vorhalt der von Ing. Ernst H. und Mag. Margit W. unterfertigten
Kaufverträge vom 7.1.2008 erklärte die Zeugin, dass sie von Schulden ihres Sohnes
gegenüber Ing. Ernst H. keine Kenntnis habe, er vielmehr ihre Frage mit „nein im Gegenteil“
beantwortet habe. Hätte sie von Schulden gewusst, hätte sie diese sofort beglichen.
Demgemäß habe sie auch keine Belege für solche Schulden gesehen. Die beiden
Kaufverträge zu den Wohnungen ihres Sohnes habe sie entweder von Mag. Margit W. oder
Ing. Ernst H. übergeben erhalten und bei sich zu Hause. Erst heute Nacht habe sie diese
durchgelesen und erstmals gelesen, dass der Wert der Wohnungen mit Forderungen des
Ing. Ernst H. gegenverrechnet worden sei. Sie könne nicht ausschließen, dass entweder
Mag. Margit W. oder Ing. Ernst H. ihr etwas über Forderungen im Zusammenhang mit dem
Kaufvertrag erzählt hätten, doch habe sie das aufgrund ihres psychischen Zustandes mehr
oder minder nicht registriert bzw. wisse sie nicht, ob es überhaupt der Fall gewesen sei, dass
sie diesbezüglich informiert worden sei. Sie habe Mag. Margit W. am 2.10.2006 eine
schriftliche Vollmacht für die Vertretung in der Verlassenschaftssache erteilt. Ob ihr die
beiden Kaufverträge vor der Unterzeichnung durch Mag. Margit W. erklärt und vorgelegt
worden seien, wisse sie nicht, sie sei jedoch bei der Unterfertigung nicht dabei gewesen. Mit
Sicherheit habe Mag. Margit W. ihr gegenüber aber nicht erwähnt, dass ihr Sohn Schulden
bei Ing. Ernst H. gehabt habe, sonst hätte sie diese ohnehin sofort beglichen. Auch seien ihr
nie Belege oder Unterlagen zu Schulden ihres Sohnes vorgelegt worden. Nach der Freigabe
des Tatortes habe sie die Schlüssel zum Haus ausgefolgt bekommen. Der Notar, jemand von
der Gemeinde, Ing. Ernst H. und sie seien im Wohnzimmer zusammen gesessen und sie
habe sich anschließend von Ing. Ernst H. das Verlies zeigen lassen. Noch vor der
Beerdigung ihres Sohnes habe sie von Mag. Ma rgit W. erfahren, dass ihr Bruder erzählt
habe, ihr Sohn habe mit Natascha einen Streit wegen der Zucchinizubereitung gehabt und
sei diese deshalb geflüchtet. Anhand von Lichtbildern der Tatortmappe vom Fahrzeug Kia
Karneval erkenne sie den dort abgebildeten BMW Schlüsselanhänger aus dem Eigentum
ihres Sohnes wieder.
Im Anhang zur Zeugeneinvernahme der Waltraud P. sind Unterlagen angeschlossen, auf die
in der Einvernahme Bezug genommen wurde, unter anderem eine handschriftliche
Aufstellung, die von Ing. Ernst H. beigebracht wurde, aus den Unterlagen des Wolfgang P.
stammend, worin für den Zeitraum August 2002 bis Dezember 2005 Geldbeträge aufgelistet
sind, die vornehmlich von „E“ an „W“ geflossen sein sollen. Im Anschluss daran findet sich
eine von Ing. Ernst H. mit Computer erstellte Liste, die zum Teil auf der handschriftlichen,
vorgenannten Liste aufbaut und in Summe einen Betrag von Euro 50.309,92 angeführt,
welchen Wolfgang P. dem Ing. Ernst H. schulde.
Aus der angeschlossenen zweiten Zeugenvernehmung der Waltraud P. vom 9.11.2009 geht
hervor, dass sie nach neuerlichem Nachdenken nun ihre vorige Aussage insofern zu
revidieren habe, als ihr die Geschichte von dem Streit zwischen Natascha und Wolfgang
wegen der Zucchinizubereitung nicht von Mag. Margit W., sondern vielmehr von Ing. Ernst H.
selbst ziemlich bald nach dem Tod ihres Sohnes erzählt worden sei. Sie habe nicht
nachgefragt, woher er das wisse und sei der Annahme gewesen, dass er es von Natascha
93 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
erfahren haben könne. Er habe aber sicher nicht gesagt, dass er dies von Natascha wisse.
Das Gespräch habe mit großer Wahrscheinlichkeit vor dem Tag der Unterzeichnung der
Vollmacht für Mag. Margit W. vom 2.10.2006 stattgefunden.
Dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 angeschlossen (ON 56 in Bd V, AS 269ff) wurden
auch die Protokolle über die Zeugenvernehmungen des Dkfm. Peter und der Dkfm. Helga B.,
die jedoch ihrem wesentlichen Inhalt nach bereits in der Sachverhaltsdarstellung des
Abschlussberichtes dargestellt wurden. Die Zeugin Dkfm. Helga B. führte darüber hinaus in
ihrer Zeugeneinvernahme vom 1.12.2009 an, dass sie ab und zu im Internet nach kleinen
Eigentumswohnungen für etwaige Veranlagungen gesucht und in diesem Zusammenhang
Telefonate geführt habe. Ob sie diesbezüglich auch mit dem Anschluss 0699-xxxxxxxx
telefoniert habe, könne sie nicht sagen.
Aus der Zeugeneinvernahme des Florian C. vom 1.10.2009 (ON 56, AS 357ff) ergibt sich,
dass der Anruf des Ing. Ernst H. vom Nachmittag des 23.8.2006 für diesen ungewöhnlich
kurz ausgefallen sei, er habe nur erklärt, Florian C. könne nach Hause gehen und habesofort aufgelegt. Über Frage an wen Ing. Ernst H. seine Wohnungen vermiete, erklärte der
Zeuge, dass er dies nicht wisse. Wolfgang P. habe er ca. 10 Mal bei der Halle des Ing. Ernst
H. gesehen. Im Juni oder Juli 2006 habe er vor der Halle einen weißen Mercedes Bus, in
dem ein Mädchen gesessen sei, gesehen. Er habe dann den in der Halle anwesenden
Wolfgang P. nach dem Mädchen gefragt und bemerkt, ob er eine junge Freundin habe,
worauf Wolfgang P. nur gelächelt habe. Wolfgang P. habe sich anschließend mindestensnoch eine halbe Stunde in der Halle aufgehalten, bevor er weggefahren sei. Über Vorhalt von
Lichtbildern erklärte der Zeuge, es habe sich nicht um das alte, sondern das neue weiße
Fahrzeug des Wolfgang P. gehandelt. Dragomir D. habe er im Jahre 2005 oder 2006 in der
Halle des Ing. Ernst H. kennen gelernt. Etwa eine Woche nachdem Ing. Ernst H. außerhalb
von Wien eine Gerichtsverhandlung mit Herrn K. gehabt habe, habe Dragomir D. ihn
angerufen und ihn ins Lokal „xxxxxx“ bestellt. Dort hätten D. und der Wirt R. zu ihm gesagt,
dass er viel Geld verdienen könne und ob er wisse, dass Ing. Ernst H. mit der Sache K.
etwas zu tun habe. Im Lokal habe sich unter anderem auch Ludwig K. aufgehalten. Er habesich dann entfernt. Über Vorhalt, dass seine Schwester Carmen C. einmal eine Wohnung
von Ing. Ernst H. in der Sxxxxxxxgasse gemietet habe, erklärte der Zeuge, dass seine
Schwester Carmen C. im Jahr 2006 nach Österreich gekommen sei und bei ihm kurz
gewohnt habe. Sie habe dann einen Rumänen namens B.G.D. kennengelernt, der damals
eine Wohnung des Ing. Ernst H. in der Sxxxxxxxxgasse X bewohnt habe. Als die Beziehung
auseinander gegangen sei, sei Carmen C. aus der Sxxxxxxxxxgasse ausgezogen und habe
sich kurzzeitig bei ihm eingemietet. Weil seine Wohnung zu klein für eine weitere Person sei,
habe er Ing. Ernst H. gefragt, ob er eine freie Wohnung habe, woraufhin Carmen C. von Juli
2007 bis April 2008 in einer Wohnung des Ing. Ernst H. am Nxxxxxgürtel XX untergekommen
sei.
Dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 angeschlossen wurde die Zeugeneinvernahme der RI
Sabine F. vom 22.9.2009 (ON. 56, AS 433). Die Zeugin verwies auf ihren Bericht vom
29.8.2006 und führte an, Natascha K. sei während des Erstgespräches mehr oder minder
ruhig gewesen, habe phasenweise gezittert und zeitweise einen aufgeregten Eindruck
hinterlassen. Sie habe das Wort „Verlies“ selbst verwendet. Von früheren Fluchtversuchen
habe sie nichts erzählt. Über ihre Frage, ob andere dabei gewesen seien, habe Natascha K.
wörtlich „ich weiß keine Namen“ geantwortet. Diese Antwort habe sie mit Sicherheit den
damaligen Ermittlern aus dem Burgenland und/oder auch den damals dienstführenden
Beamten der PI Deutschwagram mitgeteilt. Natascha K. habe erstaunlicherweise einen sehr
gebildeten Eindruck hinterlassen, wobei diese auf Nachfrage angegeben habe, dass sie
während ihrer Gefangenschaft Bücher und Videos zur Verfügung gehabt habe und dasRadioprogramm Ö1 habe hören dürfen. Die Angaben der Natascha K. seien ihr damals
glaubwürdig erschienen, obschon sie über deren Ausdrucksweise verwundert gewesen sei.
Natascha K. habe keinen Kontakt zur Presse gewünscht und verlangt, dass sie von der
94 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Presse nicht gesehen bzw. fotografiert werden könne. Der Erstkontakt zwischen Natascha K.
und deren Mutter sei kein herzlicher gewesen. Brigitta S. habe gegenüber Natascha K.
geäußert, dass sie nichts gegenüber der Presse sagen solle. Ohne von ihr dazu befragt
worden zu sein, habe Natascha K. von sich aus über die Entführung zu erzählen begonnen.
Ihr gegenüber habe Natascha K. keinerlei Hemmungen gezeigt, wogegen sie bei
Hereinkommen mehrerer männlicher Kollegen ängstlich geworden sei und ihre Hand erfasst
habe. Ihr Eindruck sei damals gewesen, dass Natascha den Umgang mit ihr unbekannten
Männern nicht gewohnt gewesen sei.
Die Zeugin Anneliese G. gab in ihrer Zeugenvernehmung vom 29.9.2009, die ebenfalls mit
Abschlussbericht vom 16.12.2009 vorgelegt wurde, an (ON. 56, AS 455 f), dass sie ihre
bisher getätigten Angaben vollinhaltlich aufrecht erhalte. Natascha K. sei lediglich ein
einziges Mal, nämlich am Abend des 1.3.1998, bei ihr in der Wohnung gewesen, weil deren
Mutter Brigitta S. nicht zu Hause gewesen sei. Sie habe Ronald H. schon vor Februar 1997
gekannt. Von März 1997 bis November 1997 habe sie im Geschäft der Brigitta S. in Sxxxxxxxx
gearbeitet. Ronald H. sei erst ungefähr ab September 1997 in das Geschäft der Brigitta S.
gekommen und habe auf diese gewartet. Ihre Wahrnehmung betreffend Ronald H. und
Wolfgang P. beim Stromkasten im Geschäft der Brigitta S. habe sie im September 1997gemacht. Damals sei im Kühlhaus kein Strom gewesen. Über ihre Nachfrage habe Ronald H.
angegeben, dass er wegen des Stromes schauen müsse, weil Brigitta S. den ursprünglichen
Zustand des Kühlhauses für die Rückgabe des Geschäftes wiederherstellen müsse.
Plötzlich sei Brigitta S. hinzu gekommen und habe die beiden Männer begrüßt. Ihrer Ansicht
nach habe Brigitta S. den zweiten Mann gekannt. Sie sehe diesen zweiten Mann heute noch
vor sich, weshalb sie ziemlich sicher sei, dass es sich um Wolfgang P. gehandelt habe. Die
Zeugin gab weiters an, dass sie sich absolut sicher sei, dass Brigitta S. am Abend des
1.3.1998 keinen Zettel hinterlassen habe, auf dem gestanden sei, dass sie sich im Kino
befinde. Nach Vorhalt ihrer gegenläufigen eigenen Angaben in der Niederschrift vom
21.3.1998 erklärte sie, dass es sich hier um eine falsche Protokollierung handle, da in
Wahrheit kein Zettel hinterlassen worden sei. Im Weiteren erklärte die Zeugin, dass sie nach
dem Auftauchen der Natascha K. ein Tagebuch geführt und darin Eintragungen im
Zusammenhang mit Natascha K. gemacht habe, weil ihrer Ansicht nach Brigitta S. mit der
Entführung ihrer Tochter etwas zu tun haben könnte. Diese sei immer auf Geld aus gewesen
und habe ihre Tochter nicht gewollt. Von ihrer Tagebuchführung wüssten der Detektiv Walter
P., Ludwig K. und dessen Gattin G. sowie einige Journalisten.
Die weiteren Ausführungen der Zeugin beschäftigen sich mit ihren Tagebucheintragungen,
wobei dieser Inhalt der Aussage nicht wiedergegeben wird, weil es sich dabei nicht um
eigene Wahrnehmungen der Anneliese G. handelt, sondern die Ergebnisse ihrer
„detektivischen Tätigkeit“ wiedergegeben werden, welche nicht verfahrensrelevant sind.
Aus der dem Abschlussbericht des BKA vom 16.12.2009 angeschlossenen
Zeugenvernehmung der Elisabeth G. vom 8.10.2009 ergibt sich, dass die Zeugin Ing. Ernst
H. nicht persönlich kenne. Ihr Gatte Alexander sei aber mit Ing. Ernst H. bekannt, da Ing.
Ernst H. Hausverwalter des Objektes XXXXXXXX XX gewesen sei, wo ihr Gatte früher einen
Erotikshop betrieben habe und es in Zusammenhang mit den Betriebskostenabrechnungen
Kontakte zwischen den Männern gegeben habe. Ing. Ernst H. sei nicht Kunde des
Erotikshops gewesen, auch Wolfgang P. sei ihr nur aus den Medien bekannt. Mit dem Begriff
„be kind slow“ könne sie nichts anfangen.
Aus der Zeugenvernehmung der Mathilde H. vom 21.9.2009 (Band VI, ON 57, AS 1 f) ergibt
sich, dass die Zeugin am Morgen der Entführung vom Balkon ihrer Wohnung aus das
Quietschen eines Fahrzeuges wahrgenommen habe. Sie habe dann nachgesehen und
einen weißen Kastenwagen den Kreisverkehr auf der Melangasse in Richtung
Eypeltauerstraße ausfahren sehen, wobei sie das Fahrzeug nur von hinten wahrgenommen
habe. Das Fahrzeug sei sehr schnell unterwegs gewesen. Zu dieser Zeit sei die Straße
ungewöhnlich leer gewesen. Sie habe Wolfgang P. zuvor nie bewusst wahrgenommen.
95 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Insassen des weißen Kastenwagens habe sie von ihrem Standort aus nicht sehen können.
Über Vorhalt eines Lichtbildes des Tatfahrzeuges erklärte die Zeugin, dass sie der Meinung
sei, dass es sich um jenes Fahrzeug handle, das sie damals gesehen habe.
Die Zeugin Maria H. schilderte in ihrer Zeugenvernehmung vom 23.9.2009, welche dem
Abschlussbericht vom 16.12.2009 angeschlossen war (Band VI, ON 57, AS 61 f), dass
Wolfgang P. am 23.8.2006 gegen 14.15 Uhr zu ihr zum Infostand im Donauzentrum
gekommen sei, sehr aufgeregt und nervös gewesen sei und gebeten habe, dass er
telefonieren dürfe, da etwas passiert sei, er weder Handy noch Geld sondern, nur den
Autoschlüssel bei sich und eine Beule am Kopf habe. Sie habe dann für ihn eine Nummer
gewählt und ihm den Telefonhörer übergeben. Er habe nur dieses eine Telefonat geführt und
dabei gesagt „Hallo ich bins, komm so schnell du kannst, egal wo du bist, zum
Donauzentrum, bei der alten Post. Ich bezahle dir jede Strafe“. Der Mann habe lediglich einkleines schwarzes Schlüsseltäschchen in der Hand gehalten. Über Vorhalt der Fotos aus der
Tatortmappe betreffend das Fahrzeug des Ing. Ernst H., Marke Kia Karneval, erklärte die
Zeugin, dass das auf dem Lichtbild im Aschenbecher befindliche Schlüsseltäschchen jenes
sein könne, welches der Mann am Infostand in der Hand gehalten habe. Der Mann habe eine
kleine, gerötete Beule mit einem Kratzer an der Stirn gehabt.
Dem Abschlussbericht des BKA vom 16.12.2009 angeschlossen waren weiters sämtliche ab
Auftauchen der Natasche K. mit Ing. Ernst H. aufgenommene Niederschriften und
Beschuldigtenvernehmungen (Band VI, ON 57, AS 77 bis 561).
Die erste Beschuldigtenvernehmung des Ing. Ernst H. vom 15.10.2009 (AS 85 f) wurde von
Oberst K. in Anwesenheit des Verteidigers des Ing. Ernst H. geführt. Eingangs hielt Ing.
Ernst H. seine bisherigen niederschriftlichen Angaben aufrecht. Zu seiner Person gab er an,
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Im Jahre 2003 habe er Vesna V.
geheiratet. Er habe selbst keine Kinder, seine Ehegattin habe aber eine Tochter aus erster
Ehe namens Ana in die Ehe gebracht. Anschließend wurde Ing. Ernst H. eröffnet, dass er
verdächtig sei, an der Freiheitsentziehung zum Nachteil der Natascha K. in der Zeit vom
2.3.1998 bis zum 23.8.2006 zumindest als Bestimmungs- oder Beitragstäter beteiligt
gewesen zu sein. Er bekannte sich dazu nicht schuldig.
Über Frage erklärte Ing. Ernst H., dass er seine gegenüber Medienvertretern abgegebene
Presseerklärung vom 30.8.2006 aufrecht halte. Über Vorhalt der darin aufgestellten
Behauptung, sein Kontakt zu Wolfgang P. habe sich seit 2003 auf gelegentliche Arbeiten
und Telefonate reduziert und über Vorhalt der gegenläufigen Ermittlungsergebnisse dazu
(Bestellen der Torte für den 18. Geburtstag der Natascha K. durch Wolfgang P.) erklärte Ing.
Ernst H., dass er beim Inhalt seiner Presseerklärung bleibe. Über Vorhalt, dass er in seiner
Presseerklärung Wolfgang P. als zuverlässigen, korrekten, stets freundlichen und
hilfsbereiten Menschen beschrieben habe, in seinen Niederschriften jedoch erwähnt habe,
dass er xxxxxxxxxx xxxxxxx
xxxxxxxxxx,xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, erklärte Ing. Ernst H., dass in der Presseerklärung nicht alles
erwähnt werde. Über Vorhalt, dass die von Ing. Ernst H. nach dem Tod des Wolfgang P.
durchgeführte systematische „Inhalation“ des gesamten Umfeldes der Täter-Opferrelation für
eine unbeteiligte Kontaktperson völlig untypisch sei, führte Ing. Ernst H. aus, dass es nach
dem Ableben des Wolfgang P. in seinem Interesse gewesen sei, dessen GmbH-Anteile an
seiner Gesellschaft zurück zu erlangen und die von Wolfgang P. geborgten Gegenstände in
sein Eigentum zurückzuführen. Deshalb habe er über Vermittlung seiner Schwester Mag.
Margit W. Kontakt zu Waltraud P. Hergestellt.
Er selbst befasse sich mit der Vermietung der in seinem Eigentum stehenden Wohnungen
und sei alleiniger Inhaber der Baufirma Rxxxxxxxx, die sich bis zum Jahr 2000 mit der
Renovierung und Sanierung von Wohnungen befasst habe. Über Frage, warum er Interesse
96 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
an der Rückführung des 24 %-igen Anteils des Wolfgang P. an dieser Firma gehabt habe,
obwohl diese Firma bereits seit dem Jahr 2000 stillgelegt worden sei, erklärte der
Beschuldigte, dass sich die Firma ab dem Jahr 2002 mit der Errichtung und dem Umbau
einer von dieser Firma gemieteten Veranstaltungshalle in der Pxxxxxxxxxstraße XX
beschäftigt habe. Außerdem sei er Hausverwalter für das Haus xxxxxxxxxx xx, wo er selbst
Miteigentümer von 4 Wohnungen sei. Daneben habe er eine Firma mit dem Namen
„xxxxxxxx“, welche sich mit der elektrischen Steuerung, Alarmanlagen und diversen
elektronischen Entwicklungen befasse. Außerdem mache er für die Bxxxxxxxxgasse 54, wo er
Miteigentümer einer Wohnung sei, die Hausverwaltung. Für die Firma Mxxxxxxx GmbH, die
seiner Schwester Mag. Margit W. gehöre, sei er als Geschäftsführer tätig. In der Folge
machte Ing. Ernst H. Angaben zu den ihm zur Verfügung stehenden Festnetznummern und
Mobiltelefonen. Anschließend listete er auf, dass er über folgende Immobilien verfüge:
xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Über Frage erklärte er, die früher im Eigentum des Wolfgang P. stehenden Wohnungen
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens erworben zu
haben. Seit ungefähr Juni 2002 sei seine Firma Rxxxxx Mieterin der Veranstaltungshalle in
der Pxxxxxxxxstraße XX. Er vermiete diese Halle für größere Veranstaltungen, wobei die
Mieter dort selbst die Veranstaltungen durchführten. Bei Bedarf stelle seine Firma Getränkeund Lebensmittel zur Verfügung. Über Frage, ob er den Namen Dragomir D. kenne, erklärte
Ing. Ernst H., dass er diesen ungefähr 2003 in der Veranstaltungshalle kennen gelernt habe.
Dieser habe einmal seine Halle gemietet. Über Vorhalt der Angaben des Dragomir D.,
wonach Ing. Ernst H. ihn nach dem 20.1.2008 angerufen und ihn wegen einer Aussage über
eine Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit dem Hintereingang der
Veranstaltungshalle in der Pxxxxxxxxstraße XX angesprochen und kritisiert habe, erklärte der
Beschuldigte, dass er dies nicht ausschließe. Über Vorhalt, dass Dragomir D. angegeben
habe, dass er, als er die Veranstaltungshalle angemietet habe, in den Abendstunden
unmittelbar nach dem Verlassen des Hintereinganges der Halle einen Mann und ein
Mädchen sowie ihn gesehen und Dragomir D. ihn gefragt habe, wer das Mädchen sei,
worauf er geantwortet habe, dass es sich um eine Verwandte bzw. eine Tochter aus erster
Ehe handle und über Frage, was der Beschuldigte hiezu sage, erklärte dieser, dass er sich
an diesen Sachverhalt nicht erinnern könne.
Über weitere Frage erklärte der Beschuldigte, dass er Mirko K. ebenfalls kenne und zwar
deshalb, weil dieser zwischen 2004 und 2006 mehrmals die Halle für Veranstaltungenangemietet habe. Über Vorhalt der Angaben des Mirko K., wonach er ihn und Wolfgang P. so
gut kennen würde, dass er sagen könne, dass der eine ohne den anderen nicht könne und
wenn Wolfgang P. die Natascha K. entführt habe, so müsse er (Ing. Ernst H.) dies mit
Sicherheit gewusst haben, erklärte der Beschuldigte, dass dies nicht stimme. Er und
Wolfgang P. seien sehr gute, jedoch nicht beste Freunde gewesen. Er habe mit Wolfgang P.
wie auch mit Ing. Rudolf H. und Herrn Sch. die Lehre bei der Firma Sxxxxxx gemacht. Dort
habe sich diese Freundschaft zu Wolfgang P. entwickelt und habe ein recht gutes,
ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestanden, sodass sie sich das Eine oder
Andere anvertraut hätten, was man nicht jedem anvertraue. Er besitze mehrere
Elektrodenschweißgeräte, wobei er das Schweißen bei der Firma Sxxxxxx gelernt habe. Auch
habe er Wolfgang P. bei Schweißarbeiten in der Bxxxxxxxgasse XX beobachtet. Wolfgang P.
habe über ein uraltes Schweißgerät verfügt, das sich noch im Haus Hxxxxstrasse XX im
Bereich des Werktisches in der Garage befinden müsse. Über Vorhalt, dass aus den
Aufzeichnungen in der Verlassenschaft hervorgehe, dass am Anwesen des Wolfgang P. kein
Schweißgerät gefunden worden sei, erklärte Ing. Ernst H., dass er selbst bei der Auflistung
97 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
der Gegenstände, die in der Hxxxxstrasse XX vorhanden gewesen seien, im Zuge des
Verlassenschaftsverfahrens dabei gewesen sei. Dabei habe der Herr, der die Liste erstellt
habe, erklärt, dass er nicht jede Kleinigkeit auflisten werde. Außerdem seien vor dem
Unterbringungsort des Schweißgerätes 4 Reifen abgestellt gewesen, sodass die Tür
möglicherweise nur teilweise zu öffnen gewesen sei. Über Frage, wann, wo und wer die
Schweißarbeiten an der Eisentüre hinter dem Tresor im Tathaus durchgeführt habe, erklärte
Ing. Ernst H., dass ihm bekannt sei, dass Wolfgang P. bei Arbeiten in seinem Haus selbst
Schweißarbeiten durchgeführt habe, so z.B. habe er Träger an der Decke geschweißt.
Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme beim Bezirksgericht in Gleisdorf angegeben
habe, dass er mit Vollmacht der Mutter des Wolfgang P. Gegenstände aus dem Haus
Hxxxxstrasse XX weggebracht habe, gab. Ing. Ernst H. an, dass er nach Freigabe des
Hauses durch die Polizei gemeinsam mit Waltraud P., den Notaren und Schätzmeistern im
Haus Hxxxxxstraße anwesend gewesen sei. Bei diesem Zusammentreffen habe ihm Waltraud
P. schlüssig durch die Übergabe der Schlüssel mehr oder minder die Vollmacht erteilt, ihm
gehörige und ihr gehörige Gegenstände aus dem Haus zu verbringen. Die Initiative dazu sei
von Waltraud P. ausgegangen. Im Anschluss daran sei er ungefähr 10 Mal im Haus
gewesen, um Gegenstände von dort mitzunehmen und um eine Alarmanlage zu installieren
und einmal auch um wegen eines Fehlalarmes Nachschau zu halten. Die Alarmanlage habe
er aus eigenem Antrieb installiert, um die Interessen der Waltraud P. zu wahren. Unmittelbarvor Übergabe des Hauses an Natascha K. habe er diese Alarmanlage wieder ausgebaut. Für
die Mutter des Wolfgang P. habe er Schlafzimmermöbel, sämtliche Videoaufzeichnungen,
persönliche Sachen, ihre Kleidung und Kleidung von Wolfgang sowie handschriftliche
Unterlagen von ihr und von Wolfgang und sämtliche Fotos aus dem Haus holen sollen.
Schmuck habe er nicht aus dem Haus holen sollen. Vielmehr habe er im Auftrag von
Waltraud P. beim Notar den von ihr gekauften Schmuck abgeholt und zu ihr gebracht. Als er
mit Vollmacht auf dem Anwesen Hxxxxstrasse XX gewesen sei und Gegenstände abgeholt
habe, sei einmal seine Gattin Vesna V., einmal sein Bruder Erwin W. und seine Schwester
Mag. Margit W. dabei gewesen.
Über Frage, welche Gegenstände, die ihm gehört hätten, er aus dem Haus mitgenommen
habe, erklärte Ing. Ernst H., dass er sich daran nicht mehr so genau erinnern könne, es habe
sich aber um Werkzeuge und Restmaterialien gehandelt, die er dem Wolfgang P. zur
Verfügung gestellt habe. Er habe diese Gegenstände nicht in ein Verzeichnis gebracht.
Wenn er vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu Aktenzeichen 92 Hv 25/09h in der
dortigen Hauptverhandlung angegeben habe, dass er die abgeholten Sachen in ein Protokoll
aufgenommen habe, so habe sich diese seine zeugenschaftliche Aussage darauf bezogen,
dass im Kaufvertrag protokolliert worden sei, dass ihm gehörige Gegenstände von ihm aus
dem Haus verbracht werden können. Für die Mutter des Wolfgang P. habe er tatsächlich
Schlafzimmermöbel, ihre Kleidung und Wolfgangs Kleidung, handschriftliche
Aufzeichnungen, Fotos und Videobänder usw. aus dem Haus geholt. Diese Gegenstände
habe er in ihre Wohnung in die Xxxxxxxxxxstraße gebracht und ihr dort übergeben. Dafür
habe er sich keine Bestätigung ausstellen lassen. Richtig sei, dass Wolfgang P. vom
1.6.1992 bis 31.8.1998 bei ihm als Hausmeister in der Bxxxxxxxxgasse XX beschäftigt
gewesen sei, wobei er die Stiegenhausreinigung, die Fensterreinigung und die
Schneeräumung durchgeführt habe. Er habe sich seine Dienstzeit frei einteilen können und
lediglich die Verpflichtung gehabt, die Reinigungsarbeiten wöchentlich durchzuführen. Von
den Kinderpornos habe ihm Wolfgang P. wesentlich vor dem 2.3.1998 erzählt.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Er habe ihn nicht näher dazu befragt. Anschließend wurde
Ing. Ernst H. vorgehalten, dass er bei seinen Vernehmungen angegeben habe, Kenntnis
davon zu haben, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
98 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx dass die im Zuge der Medienberichterstattung bekannt
gewordene Personenbeschreibung auf Wolfgang P. zutreffen hätte können und nach einem
weißen Kastenwagen mit schwarzen Scheiben gefahndet wurde und Wolfgang P. ihm
gegenüber in Gegenwart von Ing. Rudolf H. erzählt habe, dass er bzw. sein weißer
Kastenwagen überprüft worden sei und man den Polizisten ohnehin alles erzählen könne,
weil das „Stocktrotteln“ wären. Über Frage, ob er aufgrund all dieser bekannten Umstände
nie den Verdacht gehabt habe, dass Wolfgang P. mit dieser Entführung in Zusammenhang
stehen könne, gab Ing. Ernst H. an, dass er nie diesen Verdacht gehabt hätte, weil Wolfgang
P. immer korrekt gewesen sei und noch nie eine Straftat begangen habe, vielmehr Angst
gehabt habe, eine Straftat zu begehen. Die ihm vorgelesenen Umstände seien ihm aber wohl
bekannt gewesen. Hiezu findet sich eine handschriftliche Anmerkung des Ing. Ernst H., dass
ihm die Personsbeschreibung und die Fahndung nach abgedunkelten Scheiben nicht
bekannt gewesen sei. Über Vorhalt, dass seine Presseerklärung, wonach sich sein Kontakt
zu Wolfgang P. seit 2003 auf gelegentliche Arbeiten und Telefonate beschränkt habe, nicht
mit der angeordneten Rufdatenrückerfassung für den Zeitraum 7.3.2006 bis 7.9.2006
vereinbar sei, zumal in diesem Zeitraum insgesamt 94 Gespräche in der Dauer von 4,06
Stunden zwischen den Mobiltelefonen des Ing. Ernst H. und des Wolfgang P. und 39
Telefonate in der Gesamtdauer von 9,8 Stunden zwischen dem Festnetzanschluss des Ing.
Ernst H. in der Vxxxxxxxxxgasse und dem Festnetz des Wolfgang P. festgestel lt worden
seien, erklärte der Beschuldigte Ing. Ernst H., dass er das unter gelegentlichen Kontakten
verstehe. Diese Anzahl an Telefonaten sei für ihn normal.
Über Frage, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx erklärte der Beschuldigte, dass für Wolfgang P. eine gleiche
Ausbildung einer Frau keinesfalls gleichwertig gewesen sei. Frauen seien in einem
Arbeitsprozess bei ihm immer untergeordnet gewesen. Das sei aber lediglich eine
Schlussfolgerung von ihm. Oberst K. merkte dazu an, dass der Beschuldigte die Frage über
einen längeren Zeitraum hindurch nicht beantwortet, dann wieder abweichende und
ausweichende Antworten gegeben habe und ein Problem bei der Beantwortung dieser
konkreten Frage gehabt habe. Anschließend ist als Antwort des Ing. Ernst H. protokolliert,
dass er nunmehr angebe, dass er nie gesehen habe, dass Wolfgang P. Frauen unterwürfig
behandelt habe. Auch habe er keine Erinnerung daran, dass Wolfgang P. konkret anderen
Schmerzen zugefügt habe, er habe diesen Eindruck aber aus Erzählungen des Wolfgang P.
gewonnen. So habe Wolfgang P. erzählt, dass er einmal absichtlich eine Löterin mit dem
Lötkolben verbrannt habe, weil diese etwas falsch gemacht habe.
Über Vorhalt der von Thomas V. beigebrachten Trashmails erklärte Ing. Ernst H., dass erdazu nichts sagen könne. Gegen Einträge im Internet könne man sich nicht wehren. Über
Vorhalt der im Tathaus aufgefundenen Unterlagen des Wolfgang P. betreffend Transaktionen
im Zeitraum 2002 bis 2006, lautend auf die Namen Ernst, Karl, Rainer und Erwin erklärte der
Beschuldigte Ing. Ernst H., dass es sich beim Vornamen Ernst um ihn handeln werde, mit
Erwin könne sein Bruder Erwin W. gemeint sein, bei Rainer könne es sich um einen
Schulfreund des Wolfgang P. handeln, den Vornamen Karl habe er sicher schon öfter
gehört, könne diesen aber keiner Person zuordnen. Zwischen Wolfgang P. und Erwin W.
habe es sicherlich keine Geldtransaktionen gegeben. Zwischen ihm selbst und Wolfgang P.
habe es solche schon gegeben, wobei sie sich wechselseitig Geld geborgt hätten. Wenn im
Taschenkalender des Wolfgang P. 2002 die Namen Ernst, Toni und Rudi aufschienen, so
gehe er davon aus, dass er selbst, Ing. Rudolf H. und Dr. Anton S. gemeint seien.
Der Name Peter B. sei ihm nicht bekannt, er verfüge weder über dessen Telefonnummer,
noch habe er mit diesem Kontakt gehabt. Allerdings bestehe ein Kontakt zum Erotik Shop
„Pxxxxxx Lxxxx“, weil er Hausverwalter für das Haus xxxxxxxxxxx und Anneliese G. (Inhaber
des Erotik Shops) Mieter dieser Immobilie sei und mit der Begleichung der Betriebskosten
säumig gewesen sei, weshalb er öfter mit ihm telefoniert und Faxe an ihn verschickt habe,
um ihn zur Begleichung der offenen Beträge zu bewegen. Den Namen Elisabeth G. höre er
99 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
heute zum ersten Mal. Er habe nicht gewusst, dass dies die Ehegattin des Alexander G. sei.
Er verfüge weder über ihre Telefonnummer, noch habe er mit ihr Kontakt gehabt.
Über Frage, weshalb die Anschlussnummer des Dkfm. Peter B. auf seinem Mobiltelefon mit
der Nummer 0699/xxxxxxxx unter dem Pseudonym „Be kind slow“ gespeichert sei, erklärte
der Beschuldigte, dass mit „Be“ die Bexxxxxxgasse gemeint sein könne, mit den weiterenWorten könne er nichts anfangen, es könne sich aber um einen Mieter handeln. Über Vorhalt
der festgestellten Telefonkontakte zwischen seinem Mobiltelefonanschluss und jenem des
Dkfm. Peter B., gab der Beschuldigte an, dass er diese Nummer nicht gespeichert habe. Er
habe einmal mit Wolfgang P. einen Mobiltelefontausch durchgeführt, weil dessen Displayschlecht gewesen sei. Über Vorhalt, dass die Telefonate von seinem Handy zum Anschluss
des Dkfm. Peter B. in engem zeitlichem Zusammenhang mit den Telefonaten zum Anschluss
des Alexander G. erfolgt seien, erklärte der Beschuldigte, dass er das Mobiltelefon 0699/
xxxxxxxx für die Anrufe mit G. verwendet habe, da G. die von ihm vornehmlich verwendete
Nummer 0676/xxxxxxx gekannt und bei seinem Anruf daher nicht mehr abgehoben habe.
Nunmehr könne er sich die zwischen seinem Mobiltelefon und dem Anschluss des Dkfm.
Peter B. geführten Gespräche nur so erklären, dass er das Telefon an jemanden
weitergegeben habe, weil es bei ihm häufig vorkomme, dass Leute mit ihm gemeinsam im
Auto sitzen und ihn bitten würden, mit seinem Mobiltelefon telefonieren zu dürfen. Über
Vorhalt eines Lichtbildes des Dkfm. Peter B. erklärte der Beschuldigte, dass er diese Person
noch nie gesehen haben. Es sei durchaus möglich, dass sich Wolfgang P. bei ihm im
Fahrzeug befunden haben könne und sowohl das Pseudonym gespeichert, als auch die
Telefonate geführt haben könne. Wenn auf dem Mobiltelefonspeicher des Wolfgang P. die
Festnetznummer des Erotik Shops gespeichert sei, so müsse dies mit dem Handytausch
zusammenhängen.
Bei Anica A. handle es sich um xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Wenn sich
dessen Nummer auch auf dem Handy des Wolfgang P. befinde, so müsse dies auch mit dem
Handytausch zusammenhängen.
Wolfgang P. habe am 23.8.2006, als er beim Donauzentrum in sein Fahrzeug eingestiegen
sei, kein Mobiltelefon mit sich geführt. Den Zettel mit dem Wort „Mama“ habe Wolfgang P.
nicht kurz vor dem Aussteigen, sondern schon etwas früher beschrieben. Was Wolfgang P.
beim Aussteigen konkret zu ihm gesagt habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich, allerdings
erinnere er sich daran, dass dieser sich beim Aussteigen mit Handschlag von ihm
verabschiedet habe, was sonst nicht üblich gewesen sei. Ob Wolfgang P. Geld bei sich
gehabt habe, wisse er nicht. Wolfgang P. habe ihn jedenfalls nicht ersucht, ihm Geld zu
geben.
Über Frage erklärte der Beschuldigte Ing. Ernst H., dass er nach der Entführung der
Natascha K. die Medienberichte verfolgt habe. An eine dort veröffentliche
Personsbeschreibung des Täters könne er sich aber nicht erinnern. Über Vorhalt eines
Interviews des Beschuldigten in der Zeitschrift „News“, Ausgabe 39/08, worin Ing. Ernst H.
mit der Aussage zitiert wurde, Wolfgang P. habe ihm gegenüber geäußert, dass „die Bullen
ihn schon besucht hätten, aber diese ziemlich doof gewesen seien, und er deshalb geglaubt
habe, dass die es niemals schaffen würden, den Kidnapper zu fassen“ und über Frage, was
er sich bei diesem Gespräch mit Wolfgang P. gedacht und ob er dessen Aussage hinterfragt
habe, erklärte der Beschuldigte, dass Wolfgang P. grundsätzlich keine gute Meinung von
Polizisten gehabt habe. Er habe Wolfgang P. zu dieser Aussage nicht befragt. Ursprünglich
habe er ihn nicht deshalb angesprochen, weil er ernsthaft geglaubt habe, dass Wolfgang P.
mit der Straftat zu tun hatte, sondern habe er nur wissen wollen, wie sich Wolfgang P. in
seiner solchen Situation verhalten habe.
Befragt zu seinen weiters in der Zeitschrift „News“ abgedruckten Angaben, wonach ihm Frau
Natascha K. später erzählt habe, dass die Torte für sie bestimmt gewesen sei, erklärte der
Beschuldigte, dass er in einem der vielen Telefonate, die er mit Natascha K. mittlerweile
geführt habe, erfahren habe, dass die Torte für sie bestimmt gewesen sei. Der erste Kontakt
100 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
sei durch einen Anruf der Natascha K. bei ihm auf seinem Festnetzanschluss in der Halle
erfolgt.
Über Frage, warum er seinen besten Freund, der kein Mobiltelefon, kein Geld und nicht mal
eine Uhr bei sich getragen habe, circa 20 Kilometer von seinem Haus entfernt aus dem Auto
aussteigen lassen und damit seinem Schicksal überlassen habe, erklärte der Beschuldigte,
dass er nicht gewusst habe, dass Wolfgang P. kein Geld mit sich geführt habe. Er habe
damals aussteigen wollen, um hinter der Plakatwand zu warten.
Befragt zur Übergabe des in Rede stehenden Bargeldbetrages von ATS 500.000,--, erklärte
der Beschuldigte, dass er davon ausgehe, dass Wolfgang P. zu ihm zu seiner Arbeitsstelle
gekommen sei und er Wolfgang P. dort den Geldbetrag von ATS 500.000,-- in bar übergeben
habe. Zur damaligen Zeit habe er immer einen höheren Geldbetrag im Tresor gehabt. Einen
Teil der ATS 500.000,-- habe er im Tresor gehabt, den Rest habe er vermutlich von einem aufseinen Namen lautenden Konto abgehoben. Über Frage, ob er dabei bei Wolfgang P. eine
sichtbare Auffälligkeit (Verletzung am Finger) festgestellt habe, erklärte der Beschuldigte,
dass dem nicht so gewesen sei. Über Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei, zumal sich
Wolfgang P. am 3.3.1998 eine schwere Fingerverletzung zugezogen und bis Ende April 1998
ständig einen deutlich sichtbaren Verband getragen habe, erklärte der Beschuldigte, dass er
von dieser Fingerverletzung heute nichts mehr wisse. Das Darlehen in Höhe von ATS
500.000,-- an Wolfgang P. habe er sich nicht schriftlich bestätigen lassen. Über Vorhalt, dass
das Nichtausstellen eines Schuldscheines bei einer derartigen Geldsumme völlig atypisch
sei, erklärte der Beschuldigte, dass es zwischen ihm und Wolfgang P. üblich gewesen sei,
keine Bestätigung auszustellen. In der Folge wurden dem Beschuldigten Ing. Ernst H.
sämtliche Umstände vorgehalten, die seine Angaben zum Verwendungszweck des
geborgten Geldbetrages als völlig unglaubwürdig erscheinen lassen (2.3.1998 Entführung,
3.3.1998 Fingerverletzung samt 2-monatiger Nachbehandlung dazu, 11.9.1997 Ankauf des
BMW 850i, keine konkreten Kontakte zu Porschehändlern). Dazu gab der Beschuldigte an,
dass sich Wolfgang P. schon zwei oder drei Wochen vor der Darlehensgewährung einen
Porsche kaufen habe wollen, da ihm das Image eines Porsches wesentlich höher erschienen
sei als jenes seines BMW. Es sei möglich, dass das auf dem im Tathaus vorgefundenen
Beleg aufscheinende Datum 13.3.1998 das korrekte Datum der Geldübergabe gewesen sei.
An die Fingerverletzung könne er sich nicht erinnern, auch wenn Wolfgang P. ihm sicher
davon erzählt habe. Erst aus den Medien habe er erfahren, dass Wolfgang P. wegen dieser
Fingerverletzung angeblich im Krankenhaus gewesen sei. Er habe ihn jedenfalls nach der
Erstbehandlung im Krankenhaus nicht abgeholt.
Richtig sei, dass Wolfgang P. am 2.3.1998 bei ihm angestellt gewesen sei. Diese
Teilzeitbeschäftigung habe er aber derart ausgeübt, dass es Wochen gegeben habe, wo er
viel gearbeitet habe, und andere Wochen, wo er nichts gearbeitet habe.
Simeon M. sei ihm persönlich bekannt, da er an diesen eine Wohnung in der Sxxxxxxxxgasse
X vermietet habe und dieser auch bei ihm in der Veranstaltungshalle gearbeitet habe. Er
habe ihn zuletzt 2008 gesehen.
Seine Wohnungen in der Sxxxxxxxxgasse X habe er an B. A. und an Robert R. vermietet, bei
einem früheren Mieter handle es sich um seinen Freund Dr. Anton S.
Wolfgang P. habe zu seiner Veranstaltungshalle einen Schlüssel besessen. Im Jahr 2002
habe sich Wolfgang P. viel zum Arbeiten in der Halle aufgehalten. Danach habe er hin und
wieder Arbeiten dort durchgeführt und einmal auch bei einer Veranstaltung mitgearbeitet und
zwei bis drei Mal Veranstaltungen besucht, um mit seiner Videokamera zu filmen.
Wenn aus der Rufdatenrückerfassung zum Mobiltelefonanschluss des Wolfgang P.
hervorgehe, dass er sich am 7.6.2006 in Mxxxxxxxxx aufgehalten habe, so könne er sich
erinnern, dass Wolfgang P. einmal von ihm die Aufgabe erhalten habe, ausgebaute
Lüftungsteile in die Werkstätte nach Mxxxxxxxxx in die FxxxxxxStraße zu bringen, um sie dort
zu lagern. Er selbst sei damals nicht dabei gewesen, sondern habe Wolfgang P. seinen
Bruder oder Vater angerufen, damit die ihm behilflich seien.
101 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Als er selbst am 23.8.2006 gegen 14.58 Uhr über sein Mobiltelefon 0699/xxxxxx xx den
Florian C. angerufen habe, habe er sich in einer Seitengasse parallel zur Wagramerstraße,
Nähe Handelskai, befunden, wobei sich Wolfgang P. schon in seinem Fahrzeug gewesen
sei. Warum er Florian C. damals gesagt habe, dass er nach Hause gehen könne, wisse er
heute nicht mehr. Wolfgang P. sei dann ungefähr gegen 20.00 Uhr im Bereich der
Dresdnerstraße aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Er selbst sei direkt zur
Veranstaltungshalle in die Pxxxxxxstraße XX gefahren und müsse dort gegen 20.30 Uhr
angekommen sein. Weil er durch das Gespräch mit Wolfgang P. belastet gewesen sei, habe
er das Autoradio nicht eingeschaltet. In der Halle habe er sich eine Pizza in den Ofen
gegeben. Als diese fertig gewesen sei, sei eine Kundschaft, bestehend aus drei Personen,
zu ihm gekommen und hätten sie über ein Veranstaltungsfest verhandelt. Er habe keine Zeit
gehabt, sein Handy einzuschalten und dieses im Auto gelassen. Er könne heute nicht mehr
sagen, um wen es sich bei diesen drei Kunden gehandelt habe, jedoch wisse er, dass diese
nicht österreichischer Abstammung gewesen seien.
Über Frage, ob Wolfgang P. über einen Internetanschluss verfügt habe, erklärte der
Beschuldigte, dass seiner Kenntnis zufolge, dieser keinen Anschluss gehabt habe. Auch
wisse er nichts davon, dass Wolfgang P. über seinen Internetanschluss gearbeitet habe. Er
habe für Wolfgang P. beim Internetauktionshaus Ebay unter Benützung vom dessen Namen
einen Account eingerichtet. Das sei mit Wissen und Wollen des Wolfgang P. erfolgt. Er habe
für Wolfgang P. auch eine Email-Adresse eingerichtet, er wisse aber nicht mehr, welcheBezeichnung er verwendet habe. Über Vorhalt der Email-Adresse wolfgang-pxx@xxxxxx.com
erklärte der Beschuldigte, dass er diese Adresse für Wolfgang P. eingerichtet habe, damit er
eine solche bekanntgeben könne, wenn eine solche Adresse verlangt wurde. Wolfgang P.
habe aber selbst nicht darauf zugegriffen, das habe er für ihn gemacht.
Über Frage erklärte der Beschuldigte, dass er sich jetzt nicht mehr erinnern könne, dass ihmWolfgang P. nach dem Einsteigen in sein Fahrzeug etwas übergeben habe. Über Vorhalt,
dass nach den bisherigen Ermittlungen davon auszugehen sei, dass Wolfgang P. vor seiner
Flucht aus dem Haus in Strasshof etwas mitgenommen habe und erst dann mit dem BMW in
Richtung Donauzentrum geflüchtet sei, erklärte der Beschuldigte, dass er von Wolfgang P.
nichts bekommen habe. Da sei er sich relativ sicher.
Zur Beschriftung des ihm gehörigen Metrogutscheines über € 102,-- mit dem Wort „Mama“
durch Wolfgang P. sei es so gekommen: Wolfgang P. habe ihn um einen Zettel gebeten, weil
er etwas für seine Mama habe schreiben wollen. Er habe ihm dann den Metrogutschein und
einen Kugelschreiber übergeben. Wolfgang P. habe auf der unbeschriebenen Seite das Wort
Mama in Schreibschrift in zittriger Form geschrieben. Wenn er bisher gesagt habe, dass
Wolfgang P. eigentlich habe mehr schreiben wollen, so habe es sich dabei um seine eigene
Schlussfolgerung gehandelt. Er habe diesen Zettel beim ersten Zusammentreffen mit
Waltraud P. ungefähr eine Woche nach dem Selbstmord des Wolfgang P. und noch vor dem
Begräbnis in der Rxxxxxxxxxgasse an Waltraud P. übergeben.
Nach Unterbrechung der Beschuldigtenvernehmung und Fortführung am 17.10.2009 erklärte
der Beschuldigte, dass er von sich aus diesen Zettel bei seiner Einvernahme nicht erwähnthabe, weil ihm dieser Umstand nicht bedeutsam erschienen sei. Über Vorhalt, dass seine
bisherigen Angaben, dass sich Wolfgang P. mehr und mehr beruhigt hätte, unglaubwürdig
seien, zumal er zuvor auf einem Zettel in zittriger Schrift das Wort Mama geschrieben und
Ing. Ernst H. einen Auftrag dazu erteilt habe, erklärte der Beschuldigte, dass sich die
Situation sehr wohl beruhigt und Wolfgang P. nicht weitergeschrieben habe, weil er dies
nach dem Eindruck des Ing. Ernst H. für nicht notwendig erachtet habe, außerdem habe
Wolfgang P. gesagt „du weißt eh, was zu tun ist“. Damit sei das Thema Zettel beendet
gewesen. Die Übergabe des Zettels an Waltraud P. sei ohne Auftrag des Wolfgang P. erfolgt,
das sei seine eigene Idee gewesen.
Nachdem Ing. Ernst H. Gelegenheit bekommen hatte, seine Vernehmungsniederschrift vom
26.8.2006 durchzulesen, erklärte er, dass seine Angaben nicht richtig protokolliert worden
102 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
seien. Wolfgang P. habe die dortige Ergänzung „falls ihm etwas zustoßen würde“ nicht
gesagt. Er habe zwar mit den Beamten vor Unterfertigung der Niederschrift über die
Protokollierung diskutiert, weil er aber schon müde gewesen sei, habe er letztlich das
Protokoll doch in dieser Form unterschrieben. Tatsächlich sei es so gewesen und habe er
auch versucht, dies vor Unterfertigung der damaligen Niederschrift bei den Beamten
anzubringen, dass dieser Satz, dass er sich um die Mutter des Wolfgang P. kümmern solle,
falls etwas passiere, Jahre vorher in einem Gespräch von Wolfgang P. geäußert worden sei.
Es müsse dies 1993 gewesen sein. Wolfgang P. habe damals gesagt, wenn er mit dem Auto
einen Unfall hätte, solle er dessen Mutter helfen. Er habe dies noch mehrfach erwähnt, nicht
allerdings im letzten Gespräch im Fahrzeug. Als er das Wort „Mama“ geschrieben habe,
habe er gesagt, dass er (Ing. Ernst H.) ohnehin wisse, was zu tun wäre. Aus seiner Sicht
habe Wolfgang P. damit nichts Besonderes gemeint.
Er habe während dieses letzten Kontaktes zu Wolfgang P. keine sichtbare Verletzung des
Wolfgang P. im Kopfbereich wahrgenommen, allerdings habe er seine Hand an sein Knie
gehalten, dies vermutlich aber aus Nervosität. Über Vorhalt, dass Wolfgang P. beim
Infoschalter des Donauzentrums laut Videoüberwachung ein schwarzes Schlüsseltäschchen
bei sich getragen habe, das weder im Fahrzeug des Wolfgang P., noch später bei ihm selbst
gefunden worden sei, erklärte der Beschuldigte Ing. Ernst H., er könne sich nicht erinnern,
dass Wolfgang P. ein Schlüsseltäschchen dabei gehabt habe. Er habe im Fahrzeug mit den
losen Schlüsseln, die auf einem Ring zusammengefasst gewesen seien, gespielt. Über
Vorhalt, dass in seinem Fahrzeug zwei Schlüsseltäschchen aufgefunden worden seien und
über Frage, ob Wolfgang P. eines der Schlüsseltäschchen im Fahrzeug zurückgelassen
habe, gab der Beschuldigte an, dass er das nicht ausschließen könne, allerdings keineErinnerung daran habe. Über Vorhalt der Lichtbilder zum Inhalt des Fahrzeuges des Ing.
Ernst H., erklärte der Zeuge, dass das zweite in seinem Fahrzeug vorgefundeneSchlüsseltäschchen Wolfgang P. gehört haben könnte. Über weiteren Vorhalt, dass sich im
Fahrzeug des Ing. Ernst H. auch ein Schlüsselanhänger mit BMW-Emblem befunden habe,
der zweifelsfrei zum BMW des Wolfgang P. gehört habe, und über Frage, warum Wolfgang
P. diesen Anhänger im Fahrzeug des Ing. Ernst H. zurückgelassen habe, erklärte der
Beschuldigte, dass er dies nicht wisse, weil Wolfgang P. ihm gegenüber nichts gesagt habe.
Er könne sich nicht erinnern, dass Wolfgang P. während seines Aufenthaltes in seinem
Fahrzeug die Schlüssel vom Schlüsselring herunter genommen bzw. aus dem
Schlüsseltäschchen herausgenommen habe.
Grund für seine Presseerklärung vom 30.8.2006 sei gewesen, auf den enormen Pressedruck
zu reagieren, damit die einige Tage später stattfindenden Veranstaltungen in seiner Halle
reibungslos ablaufen könnten. Dazu sei ihm von einem Psychologen des
Kriseninterventionscenters geraten worden. Weitere Antworten zur Presseerklärung habe er
nicht gegeben, weil er sich psychisch dazu nicht in der Lage gefühlt habe.
In der Folge wurde der Beschuldigte Ing. Ernst H. zu den Angaben der Natascha K. befragt.
Zu deren Angaben betreffend die Scheinehe des Ing. Ernst H. mit Vesna V. machte der
Beschuldigte keine Angaben. Zu den Angaben der Natascha K., mehrmals gemeinsam mit
Wolfgang P. bei der Veranstaltungshalle gewesen zu sein und Wolfgang P. bei Arbeiten
unterstützt zu haben, gab der Beschuldigte an, dass er von Natascha K. am Telefon erfahren
habe, gemeinsam mit Wolfgang P. in der Halle gewesen zu sein, dies sei jedoch ohne sein
Wissen erfolgt. Den letzten Telefonkontakt mit Natascha K. habe er zwischen Februar und
April 2008 gehabt. Als Ing. Ernst H. vorgehalten wurde, Natascha K. habe ausgesagt, dass
Ing. Ernst H. ärger als Wolfgang P. gewesen sei, gab der Beschuldigte keine Erklärung dazu
ab.
Über nähere Befragung zu dem von Ing. Ernst H. behaupteten Mobiltelefontausch mit
Wolfgang P. erklärte der Beschuldigte, dass auf der Displayanzeige des Handys des
Wolfgang P. ein Fehler aufgetreten sei, sodass die Displayanzeige nur mehr sichtbar
gewesen sei, wenn man mit dem Daumen draufgedrückt habe, was letztlich Grund für den
103 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Tausch gewesen sei. Er könne sich an das Datum des Austausches nicht mehr erinnern, es
könne jedoch durchaus so gewesen sein, dass dies ca. 1 Jahr vor dem Tod des Wolfgang P.
gewesen sei. Bei diesem Tausch sei die Simkarte herausgenommen und seien lediglich die
Telefone ohne Simkarte getauscht worden. Die Initiative zu diesem Mobiltelefontausch sei
von Wolfgang P. ausgegangen. Richtig sei, dass sohin nach dem Mobiltelefontausch er die
am Speicher des Wolfgang P. gespeicherten Telefonnummern und Wolfgang P. auf dem
Telefonspeicher die von Ing. Ernst H. gespeicherten Telefonnummern gehabt habe. Über
Vorhalt, dass die mit dem Anschluss des Dkfm. Peter B. geführten Gespräche nach dem
7.3.2006 geführt wurden, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht mehr genau wisse, wann
der Tausch erfolgt sei. Er bleibe aber jedenfalls dabei, dass die Speicherung „Be kind slow“
nicht von ihm durchgeführt worden sei.
Über Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass er glaube, dass Wolfgang P. immer eine
Halskette und auch eine Armbanduhr in der Freizeit getragen habe. Ihm sei am 23.8.2006 an
Wolfgang P. oder an dessen Kleidung nichts aufgefallen. Wenn ihm nun vorgehalten werde,
dass Wolfgang P. zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit keinen Schmuck getragen habe, so
werde dies schon stimmen. Hätte er (Ing. Ernst H.) gewusst, dass Wolfgang P. auf seinem
Tisch im Wohnzimmer sämtliche Schmuckstücke abgelegt hatte, bevor er die Flucht antrat,
wäre er davon ausgegangen, dass Wolfgang P. selbstmordgefährdet war.
Befragt zu den Grabungsarbeiten am Grundstück des Wolfgang P. im Frühsommer 1998 gab
der Beschuldigte an, Wolfgang P. habe ihm erzählt, dass er den Bagger für
Grabungsarbeiten auf seinem Grundstück benütze. Er habe Wolfgang aber weder dazu
befragt, noch habe dieser ihm erzählt, um welche Grabungsarbeiten es sich handelte, noch
habe er Grabungsarbeiten gesehen. Er könne sich jetzt auch nicht mehr erinnern, ob die
Baggerabholung in Strasshof erfolgt sei, weil Wolfgang P. mit seinen Arbeiten fertig gewesen
sei, oder weil sein Bruder Erwin den Bagger benötigt habe. Er könne sich auch nicht
erinnern, bei der Abholung des Baggers Spuren am Rasen gesehen zu haben. Jetzt könne
er sich aber erinnern, dass bei der rückwärtigen Einfahrt des Grundstücks wohl geringfügig
mit dem Bagger geübt worden sei. Beim Hinbringen des Baggers hätten er selbst und
Wolfgang P. mit dem Bagger im dortigen Bereich geübt.
Wenn er bei seiner Ersteinvernahme am 24.8.2006 gesagt habe, dass Wolfgang P. gerne mit
Frauen eine schnelle Runde mit dem Auto gefahren sei, um diese zu beeindrucken, so wisse
er dies nur aus Erzählungen des Wolfgang P.. Er habe Wolfgang P. lediglich einmal in
Begleitung einer Frau gesehen, und zwar damals, als Wolfgang P. ihm bei der Halle das
junge Mädchen als seine Bekannte vorgestellt habe. Als Wolfgang P. die Geburtstagstorte
bei ihm bestellt habe, habe er gesagt, dass die Torte für eine Frau sei, die ihm öfter im
Garten helfe. Er habe Wolfgang P. nie dazu befragt, um welche Bekannte es sich handle
oder wie die Frau heiße. Wolfgang P. habe diese Torte persönlich und zwar alleine in der
Veranstaltungshalle abgeholt. Er habe Wolfgang P. auch nicht zur Geburtstagsfeier befragt.
Über Vorhalt, dass Wolfgang P. mit dem Auftrag zur Herstellung der Geburtstagstorte ein
gewisses Auffälligkeitsrisiko eingegangen sei, und wäre er Einzeltäter gewesen, nahe
gelegen wäre, dass er die Torte unverfänglich bei einem Konditor oder bei seiner Mutter in
Auftrag gegeben hätte, erklärte der Beschuldigte, dass er dazu nur Spekulationen
seinerseits abgeben könne. Vielleicht habe Wolfgang P. die Torte nicht bei seiner Mutter
anfertigen lassen, um unangenehmen Fragen auszuweichen, und den Weg über den
Konditor nicht gewählt, weil er hiefür zu sparsam gewesen sei. Außerdem habe Wolfgang P.
annehmen können, dass er ihm bei Frauengeschichten keine Fragen stelle. Über Vorhalt,
dass Wolfgang P. zuerst eine Torte für eine Geburtstagsfeier eines Mädchens bei ihm bestellt
und ihm dann vor der Veranstaltungshalle ein Mädchen vorgestellt habe und es damit
eigentlich für Ing. Ernst H. klar gewesen sein müsse, dass jenes Mädchen, das in Begleitung
des Wolfgang P. zur Veranstaltungshalle gekommen sei, mit jenem Mädchen ident war, für
das die Geburtstagstorte in Form der Zahl 18 bestimmt gewesen sei, erklärte der
Beschuldigte, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe. Er habe Wolfgang P. auch im
104 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Nachhinein nicht gefragt, ob das Mädchen, das ihm vorgestellt worden sei, mit dem
Geburtstagskind ident sei. Auch habe er nicht nach dem Namen des Mädchens gefragt.
Dabei bleibe er auch, wenn ihm die im Rufdatenrückerfassungszeitraum intensiven
telefonischen Kontakte zwischen ihm und Wolfgang P. vorgehalten werden, es sei nämlich
so gewesen, dass er dann, wenn Wolfgang P. von Frauen erzählt habe, ihm diese
Erzählungen fast nie geglaubt und daher auch nicht nachgefragt habe.
Über Vorhalt seiner bisherigen Angaben, dass er von Wolfgang P. nach Einsteigen in den
PKW ersucht worden sei, das Handy und das Autoradio auszuschalten und über weiteren
Vorhalt, dass hieraus schlüssig anzunehmen sei, dass vor diesem Ersuchen das Autoradio
eingeschaltet gewesen sei und daher anzunehmen sei, dass er via Radio die Fahndung
nach Wolfgang P. gehört haben muss, erklärte der Beschuldigte, dass er beim Telefonieren
das Autoradio nicht ganz ausschalte, sondern auf leise drehe. Es müsse damals wohl auchso gewesen sein, sodass er keine Fahndungsdurchsagen habe hören können. Über Vorhalt
seiner Angaben in der Zeitschrift News vom 31.8.2006, wo er angegeben habe, vom Tod des
Wolfgang P. und davon, dass Wolfgang P. der Entführer der Natascha gewesen sei, später
aus den Nachrichten erfahren zu haben, und über weiteren Vorhalt, dass er bei seiner ersten
Einvernahme am 24.8.2006 von der Entführung und vom Selbstmord in Kenntnis gesetzt
worden sei, was einen Widerspruch zu den Angaben im News darstelle, wobei aus seinemVerhalten und seiner Äußerung gegenüber CI Margit W. vom 23.8.2006 gegen 22.35 Uhr der
Verdacht konkret und begründet sei, dass er Kenntnis von der Entführung gehabt habe,
erklärte der Beschuldigte, dass er dieses Interview in News gar nicht gegeben habe.
Tatsächlich habe er von der Entführung und vom Selbstmord erst bei seiner Ersteinvernahme
erfahren. Als er damals aus seiner Veranstaltungshalle herausgekommen sei, sei er plötzlich
von zwei Kriminalbeamten angehalten worden. Einer der Beamten habe ihn gefragt, ob er
sich vorstellen könne, um was es gehe. Er habe geantwortet „ist er euch davongefahren?“.
Die Beamten hätten darauf nicht richtig geantwortet. Einer der Beamten habe dann auch den
Namen Wolfgang P. gesagt. Beim Erstkontakt sei ein Beamter namens P. dabei gewesen.
Einer der Beamten habe dann gefragt, ob ihm Wolfgang P. erzählt habe, dass er vor der
Polizei davongefahren sei. Sie seien dann um die Ecke gegangen und da seien
Cobrabeamte und viele andere Beamte in Uniform und Zivil sowie seine Gattin und seine
Schwester gestanden. Daraufhin habe der Beamte P. ihn gefragt, ob ihm der Name Natascha
K. etwas sage. Er glaube, dass die restliche Gruppe dieses Gespräch nicht mitbekommen
habe. Er habe mit „nein“ geantwortet. Darauf habe glaublich wieder Herr P. ergänzt, dass es
sich um eine lange zurückliegende Entführung handle, wobei damals Fotos und Plakate in
allen Medien gewesen seien. Ihm sei dann das entsprechende Plakat wieder eingefallen.
Dann sei er auf Frau W. getroffen. Diese habe ihn nach den Schlüsseln für die Halle gefragt,
worauf er ihr angeboten habe, für sie aufzusperren und das Licht einzuschalten, da es sich
um ein kompliziertes Schließsystem handle. Dies habe Frau W. strikt abgelehnt. Sie habe
jene Schlüssel eingefordert, die für die Halle notwendig seien. Er habe geantwortet, dass es
kompliziert sei, weil manche Schlüssel sowohl in der Halle, als auch bei anderen Objekten
gebraucht würden, sie könne den ganzen Bund haben. Hierauf habe Frau W. ihn
aufgefordert, gefälligst kooperativ zu sein, sonst würde sie ihn festnehmen, es habe sich ein
kleines Wortgefecht entwickelt. Wann er genau den Satz „hat er sie umgebracht“ gesagt
habe, wisse er nicht mehr, er sei jedenfalls im Auto (Polizeifahrzeug) gesessen. Aufgrund der
ihm gegebenen Informationen (Wolfgang P., Entführung, Natascha K.) und des hohen
Polizeiaufkommens habe er den Schluss gezogen, dass es sich um ein sehr schweres
Verbrechen handeln müsse und habe er daran gedacht, dass Wolfgang P. der Entführergewesen sein könne und das Mädchen umgebracht habe. Über ausführlichen Vorhalt des
gegenteiligen Amtsvermerkes der CI Margit W. vom 29.8.2006 gab der Beschuldigte an, dasses zutreffe, dass er damals die Äußerung „was wollt ihr denn alle von mir, ich weiß nicht
einmal um was es geht“, getätigt habe. Er habe nur die Informationen Wolfgang P.,
Entführung Natascha K. gehabt und mehr wissen wollen.
105 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Richtig sei, dass er anschließend gleich mit seiner Schwester Mag. Margit W. noch im Zuge
der Anhaltung gesprochen habe. Er habe sie gefragt, ob er (Wolfgang P.) sie umgebracht
habe. Seine Schwester habe diese Frage nicht beantwortet, aber von einer 10-jährigen
Entführung gesprochen. In diesem Gespräch sei für ihn erstmalig bekannt geworden, dass
ein Zusammenhang zwischen der Geburtstagstorte und dem Mädchen, das damals zu
seiner Veranstaltungshalle mit Wolfgang P. gekommen sei, bestehe. Es sei dann auch klar
für ihn gewesen, dass sie noch lebe. Möglich sei, dass sich bei diesem Gespräch ein
Polizeibeamter in Hörweite befunden habe. Über Vorhalt des Emails des Oberstleutnant
Wolfgang P. vom 24.8.2006, wonach er das Gespräch zwischen Ing. Ernst H. und seiner
Schwester mitbekommen habe und Ing. Ernst H. dabei die Äußerung getätigt habe „der
Wolfgang war schon geschickt..... er hat super betonieren können, er hat auch in der Garage
betoniert...... daraufhin seine Schwester......denk nach.... vielleicht hat das was mit der Sache
zu tun“ gab Ing. Ernst H. in seiner Beschuldigtenvernehmung an, dass er dazu nichts sagenkönne, weil er sich an eine derartige Äußerung nicht erinnern könne.
Wenn er in der Gerichtsverhandlung vom 18.9.2008 in Gleisdorf die Frage nach der
Äußerung „hat er's umbrocht?“ mit nein beantwortet habe, so müsse es sich um ein
Missverständnis handeln, er habe keine falschen Angaben machen wollen. Über Vorhalt,
dass er sich bei dieser Gerichtsverhandlung für einen Zeugen völlig atypisch verhalten habe,
indem er nicht bereit gewesen sei, seine Nationale zu nennen, dem Richter wortlos ein
Dokument für seine Identität vorgelegt habe, gefragt habe, ob im Gerichtssaal Abhörgeräte
installiert seien und nachgefragt habe, ob überprüft worden sei, dass die Mobiltelefone
ausgeschaltet seien und keine Aufzeichnungen möglich seien, erklärte der Beschuldigte,
dass er mit dem Richter Vorkehrungen dafür vereinbart habe, dass er keinen Kontakt zu den
Medien haben werde und er vor Ort dann verärgert gewesen sei, weil entgegen dieser
Vereinbarung der von ihm erhoffte Schutz vor der Presse nicht gegeben gewesen sei,
weshalb er sich, wie im Vorhalt richtig erwähnt, in dieser Verhandlung so verhalten habe.
Über Vorhalt, dass er in seiner Niederschrift vom 24.8.2006 angegeben habe, die ganze Zeit
ausschließlich mit Wolfgang P. im Fahrzeug gesessen zu sein und dass er nur einmal bei
einer Tankstelle ausgestiegen sei, um dort ein Getränk und zwei Tafeln Schokolade zu
kaufen, er im Widerspruch dazu aber im News-Interview zur Ausgabe vom 31.8.2006
angegeben habe, dass sie sich gemeinsam in einem Park auf eine Bank gesetzt und
geplaudert hätten, sowie über weiteren Vorhalt, dass er in der Niederschrift vom 26.8.2006
wiederum abweichend angegeben habe, Wolfgang P. habe gesagt, dass sie aussteigen und
ein wenig spazieren gehen sollten, worauf sie dann auch eine kleine Runde gegangen und
in die Nähe von Bahngleisen gekommen seien, erklärte der Beschuldigte, dass er das
News-Interview nicht gegeben habe, dass es aber in der Tat so gewesen sei, was er bei
seiner ersten Einvernahme zu erwähnen vergessen habe, dass sie aus dem Fahrzeug
ausgestiegen und ein wenig spazieren gegangen seien.
Über Vorhalt, dass er in seiner Niederschrift vom 24.8.2006 gesagt habe, dass er Wolfgang
P. damals gefragt habe, ob auch er im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung zur
Prüfung der weißen Busse überprüft worden sei, wobei er sich an die Antwort des Wolfgang
P. nicht mehr erinnern könne und über weiteren Vorhalt, dass er sodann in seiner zweiten
Vernehmung am 26.8.2006 angegeben habe, er habe Wolfgang P. in Anwesenheit des Ing.
Rudolf H. dazu befragt und Wolfgang P. glaublich geäußert, dass die „Bullen“ sowieso
Stocktrotteln seien, wenn man ihnen eine intelligente Erklärung geben könne, könne man
ohnehin alles machen, und über Frage, wo dieses Gespräch stattgefunden habe, erklärte
der Beschuldigte, dass dieses Gespräch glaublich in Anwesenheit des Ing. Rudolf H. vordem Billardspielen beim Lokal Kxxxx im Auto geführt worden sei. Über Vorhalt, dass die
ausgesprochene Klassifizierung der Polizeibeamten als „Stocktrotteln“ aus Tätersicht nur
dann plausibel erscheine, wenn der angesprochene Gesprächspartner in den Anlass
eingeweiht sei, den Polizeibeamten Wahrheitswidriges vorzutäuschen, ein Täter gegenüber
Gutgläubigen aber nicht riskieren könne, zu erkennen zu geben, überprüfende
106 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Polizeibeamte in die Irre geleitet zu haben, erklärte der Beschuldigte, dass er auf diesen
Vorhalt keine Erklärung habe. Er habe weder gewusst, dass das gesuchte Fahrzeug
abgedunkelte Scheiben gehabt habe, noch habe er die Personsbeschreibung des Täters
gekannt. Er habe die Entführung von Natascha K. nicht mit Wolfgang P. in Verbindung
gebracht.
Warum Wolfgang P. vom 1.9.1998 bis 8.3.1999 arbeitslos gemeldet gewesen sei und warum
sein Beschäftigungsverhältnis bei ihm beendet worden sei, wisse er heute nicht mehr.
Er habe bei Wolfgang P., als er bei ihm im Fahrzeug gesessen sei, keinen Alkoholgeruch
wahrgenommen. Aufgrund der damaligen psychischen Verfassung des Wolfgang P. habe er
ihn dazu auch nicht verhören wollen.
Als er am 23.8.2006 um 12.34 Uhr ein Telefonat mit Wolfgang P. geführt habe, habe er
gewusst, dass für Wolfgang P. die damalige Situation eine hohe Belastung dargestellt habe.
Die Telefonnummer des Wolfgang P. sei in einer Wohnungsanzeige in der Zeitung
aufgeschienen und habe Wolfgang P. erstmals mit vielen Personen wegen des
Mietgegenstandes telefonieren müssen. Bei diesem Telefonat habe ihm Wolfgang P. nicht
gesagt, wo er hinfahren wollte. Auch habe er Wolfgang P. später nicht gefragt, wohin dieser
habe hinfahren wollen.
Zwischen jenem Zeitpunkt, zu dem Wolfgang P. auf den Gutschein das Wort „Mama“
geschrieben habe, und seinem Aussteigen aus dem PKW sei einige Zeit vergangen, wobei
der Beschuldigte dabei bleibe, dass Wolfgang P. beim Verlassen des Fahrzeuges schon viel
lockerer gewirkt habe und keine Selbstmordabsichten erkennbar gewesen seien. Warum
Wolfgang P. nicht mehr auf den Zettel geschrieben habe, wisse er nicht. Dass Wolfgang P.
auch nach seinem Aussteigen aus dem Fahrzeug noch die Hilfe des Beschuldigten benötigt
hätte, sei für ihn nicht erkennbar gewesen, er habe nicht gewusst, dass dieser kein Geld bei
sich gehabt habe. Er habe ihm Schokolade und etwas zu trinken angeboten, was Wolfgang
P. aber abgelehnt habe. Er habe geäußert, dass er hinter einer Plakatwand die Nacht
verbringen werde. Er habe ihm angeboten, dass sie in die Sxxxxxxxxgasse X oder in dieVeranstaltungshalle fahren könnten. Über sein Ersuchen habe er ihm auch erklärt, dass er
derzeit keine Wohnung frei habe, wo er ihn hinbringen hätte können. Als Wolfgang P. um
20.00 Uhr aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, sei es bereits dämmrig gewesen. Wolfgang
P. habe sich während der gemeinsam verbrachten Zeit in keinem Normalzustand befunden,
jedoch sei er psychisch weit besser beisammen gewesen, als er ihn aus anderen Situationen
gekannt habe. So habe er ihn 1996 nach einem Parkplatzstreit erlebt, wobei Wolfgang P.
damals derart weggetreten gewesen sei, dass es ihm eine Zeit lang unmöglich gewesen sei,
ihm die Geschichte zu erklären. Er habe damals für ihn die Polizei rufen müssen. Dieser
damalige Ausnahmezustand sei wesentlich schlimmer gewesen, als die Situation am
23.8.2006. Über Frage, warum er nach dem Aussteigen des Wolfgang P. aus seinem PKW
nicht den mit seiner Mieterin Brigitte Sch. um 20.00 Uhr vereinbarten Termin wahrgenommen
habe, erklärte der Beschuldigte, dass er an seinem Fahrzeug noch den Anhänger angehängt
gehabt habe und zuerst zur Halle zurückfahren hätte müssen, weil es um diese Zeit
unmöglich gewesen wäre, im 16. Bezirk einen Doppelparkplatz zu bekommen. Richtig sei,
dass er den Termin mit Brigitte Sch. nicht einmal telefonisch abgesagt habe. Seine erstePriorität nach dem Aussteigen des Wolfgang P. sei gewesen, etwas zu essen. Über Vorhalt,
dass er am 23.8.2006 unmittelbar vor seiner Anhaltung aus der Halle gekommen und zu
seinem Fahrzeug gegangen sei, dort etwas herausgenommen und dann in die Halle
zurückgegangen sei, gab der Beschuldigte an, dass er sich jetzt nicht mehr erinnern könne,
was er aus dem Fahrzeug genommen und in die Halle hineingetragen habe.
Über Vorhalt der niederschriftlichen Angaben des Andreas Sch., wonach er im Mai 2006
beobachtete, wie ein Mann und ein Mädchen aus einem weißen Kastenwagen ausgestiegen
und in das Objekt Mxxxxxxxxxx, gegangen seien, und er diese Personen später als Natascha
K. und Wolfgang P. wiedererkannt habe, gab der Beschuldigte an, dass es mit Herrn
Andreas Sch. einen jahrzehntelangen Nachbarschaftsstreit gäbe. Er habe keine Erklärung
107 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
für diese Angaben. Richtig sei allerdings, dass Wolfgang P. das Objekt Mxxxxxxxxx nicht nur
gekannt habe, sondern auch mehrmals dort gewesen sei. Er sei aber nur dorthin gekommen,
wenn auch er, der Beschuldigte, dort aufhältig gewesen sei, bis auf einmal, wo er
Lüftungsteile gebracht und der Bruder des Beschuldigten ihm beim Hineintragen geholfen
habe. Über Vorhalt, dass aufgrund der konkreten Angaben des Dragomir D. und des
Andreas Sch. der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte die entführte Natascha K.
zumindest seit Mai 2004 nicht nur gekannt, sondern durch verschiedene Umstände auch
Kenntnis davon gehabt habe, dass diese durch Wolfgang P. am 2.3.1998 entführt worden sei
und er es somit unterlassen habe, die Strafverfolgungsbehörde hievon in Kenntnis zu
setzen, gab der Beschuldigte an, dass er dabei bleibe, Wolfgang P. mit Natascha K. vor ihrer
Selbstbefreiung nur einmal gesehen zu haben, als sich Wolfgang P. den Anhänger von ihm
ausgeborgt habe.
Über Vorhalt, dass zu den von ihm aus der Verlassenschaft des Wolfgang P. angekauften
Wohnungen Sxxxxxxxplatz X und Hxxxxxgasse XX kein Kaufpreis geflossen sei, er vielmehr
mit Forderungen gegen Wolfgang P. gegenverrechnet habe, erklärte der Beschuldigte, dass
er und Wolfgang P. seines Wissens nach niemals einen Beleg ausgestellt hätten, wenn sie
sich gegenseitig Geld geliehen hätten, wobei diese Auszahlungen regelmäßig in bar erfolgt
seien. Er könne heute auch nicht mehr sagen, wann sich Wolfgang P. welchen Geldbetrag
und in welcher Höhe von ihm geborgt habe. Seine in der Verlassenschaft geltend gemachte
Forderung gegen Wolfgang P. beruhe auf einer Liste, die von Wolfgang P. selbst
geschrieben worden sein müsse. Diese Liste mit den Aufzeichnungen des Wolfgang P. sei
von der Polizei im Haus Strasshof zurückgelassen worden. Er habe diese Liste gemeinsam
mit Waltraud P. im Haus gefunden und die aufgelisteten Belege addiert und somit seine
Forderung errechnet. Er habe diese Liste sodann in seinem Computer erfasst und den
Ausdruck zum Notariatsakt gegeben. Der Gesamtbetrag seiner Forderungen gegenüber
Wolfgang P. habe jedenfalls den Wert der beiden Wohnungen und den Wert des Mercedes-
Busses insgesamt überstiegen. Über Vorhalt, dass von den fallbefassten
Ermittlungsbeamten im Haus keine wie die von ihm behauptete Liste gefunden und
sichergestellt worden sei, gab der Beschuldigte an, dass er diese Liste in der Hand gehabt
und es sich dabei zweifelsfrei um die Handschrift des Wolfgang P. gehandelt habe. Er habe
die Liste gefunden, als er gemeinsam mit Waltraud P. im Haus gewesen sei. Er könne aber
nicht mehr sagen, ob er diese Liste Waltraud P. damals auch gezeigt habe. Die Addition der
Auflistung des Wolfgang P. habe seiner Erinnerung nach einen Gesamtbetrag von ca. €
50.000,-- ergeben.
Über Frage, warum seine Schwester Mag. Margit W. die Waltraud P. sowohl beim Verkauf
ihres Hausanteiles in Strasshof an Natascha K., als auch beim Verkauf der Wohnungen ihres
Sohnes an ihn vertreten habe, erklärte der Beschuldigte Ing. Ernst H., dass dies in erster
Linie eine Hilfestellung seiner Schwester an ihn gewesen sei, da es in seinem Interesse
gelegen gewesen sei, die RxxxxxxGesmbH wieder handlungsfähig zu machen. Auch sei es in
seinem Eigeninteresse gewesen, die im Eigentum des Wolfgang P. gestandenen
Wohnungen in sein Eigentum zu bringen. Er habe Frau Waltraud P. angeboten, sie beim
Besuch der Rechtsanwältin und des Notars zu begleiten. Durch die Medienverfolgung sei
klar geworden, dass es für Waltraud P. besser wäre, wenn sie durch Vollmachten entlastet
werde. Er habe daher mit Einzelvollmachten der Waltraud P. Telefonabmeldungen und
ähnliches vorgenommen. Da er aber bei Überschreibung der GmbH-Anteile an ihn Waltraud
P. nicht vertreten habe können, habe glaublich seine Schwester die Idee gehabt, dass
Waltraud P. eine Generalvollmacht für Mag. Margit W. notariell ausstellen könne.
Er habe Waltraud P. über seine mit Natascha K. geführten Gespräche erzählt. Er habe diese
Telefongespräche in geschönter Form weitergegeben, da Frau Waltraud P. seinem Eindruck
nach suizidgefährdet gewesen sei. Davon erzählt habe er ihr, als er ihre Möbel in ihre neue
Wohnung in die Hxxxxxxxxxstraße gebracht habe. Der erste telefonische Kontakt mit
Natascha K. habe Ende Oktober 2006 stattgefunden. Natascha K. habe ihn auf seinem
108 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Festnetzanschluss in der Veranstaltungshalle angerufen, woraufhin sie ein ca. 5-stündiges
Telefongespräch geführt hätten. Sie habe zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihm habe
reden wollen. Weder bei diesem Gespräch noch bei den zahlreichen folgenden Gesprächen
habe sie je ihren Vor- oder Familiennamen genannt, sie seien dann irgendwann von der
formellen Anrede zum „du“ übergegangen. Sie hätten sich aber nie mit Namen
angesprochen, weil Natascha K. befürchtet habe, dass diese Gespräche abgehört würden.
Außerdem sei ihm die technische Möglichkeit bekannt gewesen, dass bei einer bestimmten
Stimmsequenz oder bei einem bestimmten Wort das gesamte Gespräch automatisch
aufgenommen werde. Nach etlichen Gesprächen, bei welchen ausschließlich sie ihn
angerufen habe, habe sie ihm über seine Bitte hin ihre Nummer gegeben. Sie hätten ca. 100
Gespräche miteinander geführt.
In der Folge wurde die Einvernahme unterbrochen und am 18.10.2009 fortgesetzt.
Über Frage, warum Wolfgang P. seinen BMW-Schlüsselanhänger und das
Schlüsseltäschchen von den Schlüsseln entfernt und diese beiden Dinge im Fahrzeug
zurückgelassen habe, gab der Beschuldigte an, dass er dafür keine Erklärung habe.
Über weitere Frage erklärte Ing. Ernst H., dass er keine Erklärung dafür habe, warum er die
im Tathaus aufgefundene Auflistung des Wolfgang P. zu den geborgten Geldbeträgen nicht
Waltraud P. gezeigt habe. Weil es sich dabei nur um eine Liste mit handschriftlichen
Aufzeichnungen gehandelt habe und nicht um einen offiziellen Beleg, sei diese auch nicht in
den Notariatsakt aufgenommen worden. Waltraud P. habe ihm voll vertraut und sei mit allem
einverstanden gewesen. Am gestrigen Abend habe er eine Kopie dieser Liste
wiedergefunden und sie nunmehr mitgebracht. Diese Liste habe er nicht beim Notar
hinterlegt, es sei aber möglich, dass er eine Excel-Liste erstellt habe, aus der die
Gesamtsumme seiner Forderungen hervorgehe und dass er diese dem Notar vorgelegt
habe.
Über Frage, weshalb die Telefonate mit Natascha K. in konspirativer Form geführt worden
seien, gab der Beschuldigte an, dass zum Zeitpunkt des ersten Telefonates bereits Details,
die Natascha K. vermeintlich vertraulich an Mutter, Vater, Medien usw. weitergegeben habe,
in den Medien aufgetaucht seien. Natascha K. sei dadurch sehr gekränkt gewesen. Sie sei
nur von Personen umgeben gewesen, die ein wirtschaftliches Interesse an ihr gehabt hätten.
Wolfgang P. selbst sei, obwohl das ein krasser Widerspruch zum Verbrechen sei, in einer
gewissen Weise höchst korrekt gewesen. Durch die Gespräche mit Wolfgang P. habe
Natascha K. sicherlich auch mitbekommen, dass er mit Wolfgang P. sehr korrekt
umgegangen sei. Er gehe daher davon aus, dass sie vermutet habe, dass er nicht aus
Geldgier ihm anvertraute Gesprächsinhalte weitergeben werde. Wenn er in seiner
Presseerklärung angeführt habe, dass er über das jetzige Aussehen der Natascha K. nichts
sagen werde, so habe sich dies darauf bezogen, dass er das Aussehen der Natascha K. von
dem Treffen mit Wolfgang P. vor der Veranstaltungshalle gekannt habe und bereits zum
Zeitpunkt des Verfassens der Presseerklärung die Presse versucht habe, an ein aktuellesBild von Natascha K. heranzukommen. Über Vorhalt, dass im öffentlichen Telefonbuch auf
seinen Namen weder ein angemeldetes Mobiltelefon noch ein angemeldeter
Festnetzanschluss aufscheine und über Frage, wie Natascha K. über die Auskunft seine
Telefonnummer habe erfahren können, gab der Beschuldigte an, dass er dies nicht wisse,
allerdings habe sie auch in Mxxxxxxxx seinen Vater angerufen, bevor sie ihn auf dem
Festnetz in der Halle angerufen habe. Er spekuliere, dass sie den Namen RxxxxxxxxGmbH
gekannt habe und möglicherweise dieser Name im Telefonbuch eingetragen gewesen sei.
Anfangs sei die Initiative zu den Telefonaten ausschließlich von Natascha K. ausgegangen,
später, als er ihre Mobiltelefonnummer gehabt habe, habe er auch sie angerufen,
insbesondere dann, wenn in den Medien wieder etwas für sie Verletzendes enthalten
gewesen sei. Bei diesen Telefonaten habe Natascha K. ihm auch über ihre gemeinsamen
„Außenaufenthalte“ mit Wolfgang P. erzählt. In diesem Zusammenhang habe sie von
mehrfachen Arbeiten in der Hxxxxxgasse XX, von einem Besuch in seiner
109 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Veranstaltungshalle in seiner Abwesenheit, von der Benützung des Schwimmbeckens des
Nachbarn Sch., von mehrfachen Besuchen des Flohmarktes in Großenzersdorf, von einer
Polizeikontrolle, von Besuchen in Baumärkten und vom Schiausflug erzählt. Er habe ihr
erzählt, dass Wolfgang P. bei seiner Flucht im Auto erzählt habe, dass für ihn der Tag schon
schlecht angefangen habe, weil er sich zuerst über ein Lebensmittel geärgert und später
nervige Anrufe von Mietinteressenten gehabt habe. Natascha K. sei darauf merklich
geschockt gewesen. Sie habe ihm dann erzählt, dass sie tatsächlich wegen dieses
Lebensmittels einen heftigen Streit mit Wolfgang P. gehabt habe. Aus diesem Grund habe
sie auch anders als sonst am Tage der Flucht nicht das Versprechen abgegeben, dass sie
nicht flüchten werde. Seine Nachfrage nach der Entführung habe sie abgeblockt. Von ihrer
Mutter habe Natascha K. nur selten erzählt. Einmal, als vermutlich Ludwig K. wieder eine
Medienaktion gestartet habe und er sie mit der Bemerkung, du hast ja noch deine Mutter,
habe beruhigen wollen, habe sie gesagt, sie könne es sich mit ihrer Mutter nicht ganz
verscherzen, sie brauche sie. Allerdings sei Natascha K.s Kontakt zur Mutter reduziert
gewesen, weil das Vertrauen durch Medienäußerungen eingeschränkt gewesen sei. Über
Frage, warum er Angst habe, dass Natascha K. i hn belasten könne, erklärte der
Beschuldigte, dass er Natascha K. als unberechenbar einschätze und Angst habe, dass sie
ihn völlig zu Unrecht belasten könnte. Ende Dezember 2006 habe er Natascha K. in der
Wohnung des AKH besucht. Ende des Jahres 2007 oder Anfang 2008 habe er sie dann in
der Wohnung seiner Schwester in Lxxxxxxxxxx gesehen. Es sei ein Gespräch wegen der
Verlassenschaft geführt worden. Weitere persönliche Kontakte habe es nie gegeben.
Den letzten Kontakt zu Waltraud P. habe er vor ca. 2 bis 3 Wochen in seiner Wohnung in
xxxxxxxxxxxxx gehabt. Diese Wohnung sei von Waltraud P. um einen Betrag von € 135.000,-angekauft
worden, wobei sie ihm diese Wohnung ins Eigentum übertragen habe. Sie habe
erklärt, dass sie diese Wohnung ohnehin nicht mitnehmen könne und dass sie durch das ihr
eingeräumte grundbücherliche Wohnrecht auf Lebenszeit perfekt abgesichert sei. Außerdem
sei zu ihren Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch vermerkt
worden. Mit Waltraud P. habe es zahlreiche Gesprächskontakte gegeben. Nach Freigabe des
Hauses durch die Polizei sei er auch gemeinsam mit Waltraud P. im Tathaus gewesen und
hätten sie gemeinsam das Verlies besichtigt. Später sei er dann auch noch mit seinem
Bruder Erwin N., mit seiner Schwester Mag. Margit W. und mit seiner Ehefrau Vesna V. im
Verlies gewesen. Er habe zum Tathaus durch den von Waltraud P. überlassenen
Generalschlüssel Zutritt gehabt.
In der Folge wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass eine Tatplanung für Wolfgang P.
als Alleintäter in verbautem Stadtgebiet so gut wie keine Chance auf eine erfolgreich
ungeahndet bleibende Ausführung gehabt habe, eine unbedenkliche Tatzeugin seit Jahren
gleichbleibend die unmittelbare Beteiligung eines zweiten Mittäters bekundet habe, ein
kriminelles Vorhaben dieser Art ausschließlich mit einem Komplizen engsten Vertrauens
plan- und durchführbar sei, das persönliche Umfeld von Wolfgang P. zur Tatzeit allein seine
Mutter und ihn als Personen ausweise, zu denen er ein enges Vertrauensverhältnis gehabt
habe, ein Täter bei Entweichen des gemeinsamen Opfers zwangsläufig primär zu seinem
Komplizen Kontakt suche, das durch Zeugen belegte wiederholte Zusammentreffen von ihm
mit Wolfgang P. und Natascha K. im Zeitraum vor deren Flucht einen akzentuierten
Aussagewert habe und seine Zufluchtnahme zu einer Pressekonferenz unmissverständlich
auf sein Bemühen hinweisen würde, einen Verdacht zerstreuende Versionen zu verbreiten,
woraufhin der Beschuldigte erklärte, dass er bei seinen bisherigen Angaben bleibe.
Wiederum befragt zu dem an Wolfgang P. übergebenen Geldbetrag in Höhe von ATS
500.000,-- erklärte der Beschuldigte, dass er schon damals Einnahmen aus
Wohnungsverkäufen gehabt habe. Er habe immer mehr Geld im Tresor liegen gehabt.
Anschließend listete der Beschuldigte seine Kontoverbindungen auf.
Am 13.11.2009 wurde von Oberst K. die zweite Beschuldigtenvernehmung des Ing. Ernst H.
110 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
durchgeführt, wobei dieser nunmehr vom Verteidiger Dr. Manfred A. vertreten war. Eingangs
erklärte der Beschuldigte, dass er seine bisherigen Angaben nicht zur Gänze aufrecht halte,
vielmehr einige Richtigstellungen vornehmen möchte.
Über Frage gab der Beschuldigte an, dass er den letzten telefonischen Kontakt zu Waltraud
P. gehabt habe, als diese von Polizeibeamten die Ladung zu ihrer Zeugenaussage erhalten
habe. Er habe Waltraud P. mit seinem Mobiltelefon, das er bei der Firma Hartlauer angekauft
und in dem sich eine SIM-Karte der Firma Hofer befunden habe, angerufen. Den letzten
persönlichen Kontakt habe er vor ein paar Wochen gehabt, als er sie in der Wohnung
Hxxxxxxxxx besucht habe, um Arbeiten durchzuführen. Über Vorhalt, dass Waltraud P.
angegeben habe, dass das in lateinischer Schrift geschriebene Wort „Mama“ nicht von
Wolfgang P. geschrieben worden sei, zumal er immer in Blockbuchstaben geschrieben habe,
gab der Beschuldigte an, dass er sich selbst darüber gewundert habe, weil er gewusst habe,
dass Wolfgang P. in Blockbuchstaben geschrieben habe.
Über Vorhalt der Zeugenvernehmung der CI Margit W. gab der Beschuldigte an, dass er
deren Angaben kenne. Er sei durch das Auftauchen von zwei Männern derart erschrocken
gewesen, dass er so reagiert habe. Seither gehe er am späten Abend nur mehr mit einer
kugelsicheren Weste aus der Veranstaltungshalle zu seinem Fahrzeug. Er bleibe dabei, dass
er die Information, dass es um Herrn Wolfgang P. gehe, von einem Beamten erfahren habe.
Vorne am Gehsteig im Bereich der Pxxxxxxstraße habe er dann die Information bekommen,
dass es um Natascha K. und eine sehr lange zurückliegende Entführung gehe. Bei diesem
Gespräch sei CI Eduard W. nicht dabei gewesen. Jener Beamte aus dem Burgenland, der
sich dann gegen seine Festnahme ausgesprochen habe, habe ihm diese Mitteilungbetreffend Natascha K. und Entführung gemacht. Über Vorhalt der Zeugenaussage RI K.
und RI W. erklärte der Beschuldigte, dass er keine plausible Erklärung für die Angaben der
Beamten habe, wonach sie ihn mit Sicherheit nicht informiert hätten.
Über Vorhalt, dass Natascha K. in einem Telefonat einer ihr nahestehenden Person erzählt
habe, dass er (Ing. Ernst H.) ihr in einem Telefongespräch erzählt habe, dass er gegenüber
einem Freund bei der Silvesterfeier gesagt habe, dass es Wolfgang P. gewesen sein könne,
gab der Beschuldigte an, dass er absolut ausschließe, das zu Natascha K. gesagt zu haben,
sie müsse sich irren.
Über nochmaligen Vorhalt der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben betreffend den
Verwendungszweck der in Rede stehenden ATS 500.000,-- blieb der Beschuldigte bei seinen
bisherigen Angaben.
Über Vorhalt der Aussage der Waltraud P., wonach er in der Freundschaft mit Wolfgang P.
der Dominantere gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dass dies richtig gewesen sei. Über
Vorhalt der Angaben der Waltraud P., dass sie ihn noch im November 2006 in ihrer Wohnung
in der Hxxxxxxxxxstraße konkret darauf angesprochen habe, ob er Forderungen gegenüber
Wolfgang P. habe und er die Antwort gegeben habe „nein, im Gegenteil“, erklärte der
Beschuldigte, dass diese Angaben der Frau Waltraud P. möglich seien, es könne sich auf ein
noch nicht abgerechnetes Projekt beziehen. Über Vorhalt, warum er Waltraud P. im
November 2006 bei diesem Gespräch nicht die Liste vorgezeigt habe, auf Grundlage derer er
behaupte, dass Wolfgang P. ihm Geld schulde, erklärte der Beschuldigte, er habe die im
Haus Hxxxxstrasse XX aufgefundene Liste wesentlich später für die Verlassenschaft
ausgewertet. Er habe diese Liste Waltraud P. niemals zum Beweis seiner Forderungen
vorgelegt, weil sie ihm voll vertraut habe.
Über Vorhalt, dass es zwischen der in Rede stehenden handschriftlich verfassten Liste und
der von ihm übergebenen Auflistung über Forderungen gegen Wolfgang P. krasse
Unterschiede gäbe, zumal in dieser handschriftlichen Liste die erste Forderung gegenüber
Wolfgang P. mit August 2002 über € 2.000,-- beginne, während er in seiner Auflistung eine
Forderung vom 6.7.2001 über € 3.997,01 anführe, erklärte der Beschuldigte, dass es noch
mehrere Belege gäbe. Sodann wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass in der
handschriftlichen Liste per 6.2.2003 vermerkt sei, dass ein Betrag von € 2.144,-- von
111 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Wolfgang P. an ihn zurückgegeben worden sei, während in seiner Auflistung dieser Betrag
mit diesem Datum als Forderung gegen Wolfgang P. ausgewiesen sei, gab der Beschuldigtean, dass es sich hier tatsächlich um einen Irrtum von ihm handle. Über weiteren Vorhalt,
dass in seiner Auflistung eine Forderung vom 26.10.2003 über € 800,-- aufscheine, diese
Forderung in der handschriftlichen Liste aber nicht enthalten sei, erklärte der Beschuldigte,
dass dies in einem anderen Beleg vermerkt gewesen sei. Er selbst habe neben der von ihm
erstellten Liste über € 50.000,-- eine weitere über € 35.000,-- erstellt, weil Frau Notar Dr. F.
ihm erklärt habe, dass es nicht notwendig sei, den gesamten Betrag als Forderungen
einzufordern.
Über Vorhalt, dass Waltraud P. in ihrer Zeugenvernehmung angegeben habe, dass ihr
niemals, weder von ihm noch von seiner Schwester, Belege oder andere Urkunden
vorgezeigt worden seien, wonach ihr Sohn Wolfgang P. ihm gegenüber Schulden habe, gab
der Beschuldigte an, dass dies nicht richtig sei. Seine Schwester habe Frau Wolfgang P.
über alle Schritte informiert. Waltraud P. sei es vollkommen recht gewesen, dass er die
beiden Wohnungen des Wolfgang P. und den Mercedes-Bus erhalte. Als er zu Waltraud P.
gesagt habe, dass Wolfgang P. bei ihm keine Schulden habe, habe er noch nicht gewusst,
dass Wolfgang P. ihm Geld geschuldet habe. Er selbst habe nämlich nicht alle
Aufzeichnungen gemacht gehabt. Er habe Belege für die Forderungen gegenüber Wolfgang
P. auch deshalb gegenüber Waltraud P. nicht vorgezeigt, da diese gewollt habe, dass er
diese Wohnungen und den Mercedes-Bus sowie die GmbH-Anteile bekomme. Auch
hinsichtlich des Eigentumsübergangs betreffend die Wohnung Hxxxxxxx habe er nicht den
emotionalen Ausnahmezustand der Waltraud P. ausgenutzt, sie habe eine
Eigentumswohnung kaufen wollen und zu ihm gesagt, dass sie lediglich das Wohnrecht
wolle, damit sie nicht im Grundbuch stehe, sie könne die Wohnung sowieso nicht
mitnehmen. Dadurch, dass er ihr geholfen habe, beide Wohnungen einzurichten und
umzubauen, habe sie ihm diese Eigentumswohnungen als eine Art Entschädigung in sein
Eigentum übertragen.
Über Nachfrage gab der Beschuldigte an, dass er seine Angaben und den Inhalt seiner
beigebrachten Unterlagen, wonach er das erste Telefonat mit Natascha K. am 26.10.2006 ab
22.00 Uhr in der Dauer von 5 Stunden geführt habe, aufrecht halte. Über Vorhalt, dass
Waltraud P. angegeben habe, relativ bald nach dem Tod ihres Sohnes von ihm erzählt
bekommen zu haben, dass Natascha K. mit Wolfgang P. am Tag ihrer Flucht einen Streit
wegen einer Zucchini gehabt habe, wobei dies noch in der Wohnung Rxxxxxxxxxgasse und
noch vor Erteilung der Vollmacht an Mag. Margit W. vom 2.10.2006 gewesen sei und über
Vorhalt, dass dies eine Information sein müsse, die er nur von Wolfgang P. erhalten haben
könne, zumal er das erste Telefonat mit Natascha K. am 26.10.2006 geführt habe, gab der
Beschuldigte an, dass er dies tatsächlich Waltraud P. erzählt habe. Die Vollmacht vom
2.10.2006 sei aber vordatiert worden, die tatsächliche Vollmachtserteilung sei im November
oder Dezember 2006 gewesen. Er habe diese Geschichte erst nach einigen Telefonaten von
Natascha K. erfahren und erst dann Frau Wolfgang P. erzählt.
In der Folge wurde die Beschuldigtenvernehmung für mehrere Stunden unterbrochen und
sodann unter Teilnahme des EOStA Dr. Thomas M. fortgesetzt.
Der Beschuldigte brachte sodann vor, dass er hinsichtlich der Vorkommnisse vom 23.8.2006
bislang nicht die Wahrheit gesagt habe, da er befürchtet habe, mit der Entführung der
Natascha K. in Zusammenhang gebracht zu werden. Nach reiflicher Überlegung und
ausführlicher Rücksprache mit seinem Verteidiger habe er sich entschlossen, nunmehr die
Wahrheit zu sagen. Er habe mit der Entführung der Natascha K. nichts zu tun gehabt und
erstmals am 23.8.2006 davon Kenntnis erhalten, nachdem er von Wolfgang P. angerufen
worden sei und ungefähr 5 bis 6 Stunden mit ihm verbracht habe. Als er über Anruf des
Wolfgang P. zum Donauzentrum gekommen sei, habe sich dieser in sein Auto gesetzt, sich
das Knie gehalten und gesagt „bring mich weg, bring mich weg, die Polizei ist hinter mir her“.
Er sei dann gegen die Einbahn weggefahren und von der Donaustadtstraße in die
112 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Wagramerstraße stadteinwärts gefahren. Wolfgang P. habe dann gesagt, er sei das größte
Arschloch, er (Ing. Ernst H.) werde ihn hassen, er sei ein Vergewaltiger und Entführer.
Wolfgang P. sei außer sich gewesen und habe sehr verkrampft gewirkt. Wolfgang P. habe
daraufhin gesagt, dass er Natascha K. entführt habe. Ihm (Ing. Ernst H.) habe das nichts
gesagt. Wolfgang P. habe dann gesagt, dass er sie eh kenne, er habe sie schon bei der
Halle gesehen. Zu diesem Zeitpunkt seien sie erst 200 m vom Donauzentrum weg gewesen.
Wolfgang P. habe auch gesagt, dass jetzt alle Bullen hinter ihm her seien. Er habe Wolfgang
P. dann zu beruhigen versucht. Bei der Kreuzung mit der Unocity seien Polizisten mit
Funkgerät gestanden, worauf sich Wolfgang P. die Hand vors Gesicht gehalten und gesagt
habe, dass sie sein Auto nicht kennen würden. Sie seien dann zwei Mal nach rechts
abgebogen und hätten in einer langen Parklücke gehalten. Dort habe Wolfgang P. ihn
gebeten, alle Handys abzuschalten, außerdem habe er nicht gewollt, dass er das Radio
anmache. Mit einem Handy habe er noch Herrn C. angerufen und dann alle seine drei
Handys ausgeschaltet. Er selbst sei durch diese Aussagen des Wolfgang P. schon
schockiert gewesen, habe aber immer noch rational denken können. Es seien dann vermehrt
Polizeiautos vorbei gefahren. Sie seien dort ca. 1 Stunde gestanden.
Wolfgang P. habe dann gesagt, dass er sein Auto haben wolle, er wolle damit gegen eine
Betonwand fahren und sich so das Leben nehmen. Es seien dann mehrmals Bauarbeiter
vorbei gegangen, woraufhin Wolfgang P. ihn gebeten habe, den Standort zu wechseln. Er
habe sodann versucht, Wolfgang P. einen Selbstmord auszureden. Schon zuvor habe er
Wolfgang P. gefragt, wo sich das Mädchen befinde, worauf Wolfgang P. ihm erklärt habe,
dass sich hinter dem Tresor ein Raum befinde, den er so gemacht habe, dass die
Betonstärke der Decke mehr als 1 m betrage, sodass man ihn nicht entdecke, wenn man mit
einem Meterbohrer reinbohre. Von diesem Raum habe er (Ing. Ernst H.) vorher nichts
gewusst, wohl aber vom Tresor. Wolfgang P. habe ihm lange Zeit zuvor erzählt, dass hinterdem Tresor seine heiklen Buchhaltungsunterlagen seien. Über Vorhalt, dass Natascha K. bei
ihrer heutigen Vernehmung angegeben habe, dass er bei einem Telefongespräch nach ihrer
Flucht davon gesprochen habe, dass Wolfgang P. einmal ihm gegenüber erwähnt habe,
dass sich hinter dem Tresor etwas Besonderes befinde, erklärte der Beschuldigte, dass sich
diese Äußerung auf seine vorigen Angaben beziehen würde. Er habe nie auf einen
Menschen getippt, wenngleich er heute glaube, dass Wolfgang P. ihm damit vielleicht einen
Hinweis habe geben wollen, falls ihm etwas zustoße. Wolfgang P. habe ihm am 23.8.2006 im
Auto auch erzählt, dass er sich mit dem Gedanken getragen habe, einen Zettel mit dem
Hinweis auf das Entführungsopfer für den Fall eines Unfalles mit sich zu führen, damit
Natascha K. nicht im Verlies umkomme. Wolfgang P. habe zwar etwas nachhelfen müssen,
aber irgendwann habe er das Bild von Natascha K. mit dem roten Kleid und den dicken
Backen vor Augen gehabt.
Er habe Wolfgang P. nicht gefragt, warum er das Kind entführt habe, weil er ihm habe keinen
Vorwurf habe machen wollen, da es eh schon passiert sei. Jedenfalls habe ihm Wolfgang im
Fahrzeug erzählt, dass sie geflüchtet sei. Der Auslöser für die Flucht sei laut Wolfgang P. ein
Streit zwischen ihm und Natascha wegen einer Zucchini gewesen. Wolfgang P. habe dann
erzählt, dass er Natascha zuerst mit dem Mercedes-Bus gesucht und bei Sch. nachgefragt
habe, dann, als er sie nicht gefunden habe, aber erkannt habe, dass er mit dem Bus nicht
schnell genug weiterkomme. Er habe dann vor seinem Haus Personen gesehen, die er für
Polizisten gehalten habe. Dann sei er seinen eigenen Angaben zufolge mit dem BMW mit
Vollgas aus dem Haus gefahren und weggefahren. Bei seiner Flucht hätten Polizisten zur
Seite springen müssen. Auf der A23 sei er als Geisterfahrer unterwegs gewesen und dann
ins Donauzentrum gefahren. Auch habe Wolfgang P. ihm erzählt, dass er das Handy aus
dem Auto geworfen habe. Wolfgang P. habe weiter erzählt, dass er im Donauzentrum
Passanten gefragt habe, ob sie ihn kurz telefonieren lassen könnten, er habe kein Geld
mitgehabt.
Sie hätten dann immer überlegt, wohin sie weiterfahren könnten, zumal Wolfgang P. gemeint
113 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
habe, dass Brücken sicher durch die Polizei überwacht würden. Sie seien dann zum
Standort in der Dresdnerstraße gewechselt. Dort sei er (Ing. Ernst H.) aus dem Fahrzeug
ausgestiegen und habe sich zur Tankstelle begeben und dabei seinen Fahrzeugschlüssel
mitgenommen. Er habe Wolfgang P. versprochen, dass er sicher wiederkommen werde. Den
Schlüssel habe er abgezogen, um einen Selbstmord des Wolfgang P. mit dem Fahrzeug zu
verhindern. Er habe dann Schokolade und etwas zum Trinken gekauft und dies Wolfgang P.
angeboten, dieser habe aber abgelehnt. Sie seien dann einige Runden gefahren und hätten
anschließend an einer anderen Stelle der Dresdnerstraße geparkt. Als sie gesehen hätten,
dass eine Frau dort aus dem Fenster gesehen habe, habe Wolfgang P. Panik bekommen
und deshalb seien sie weitergefahren. Wolfgang P. habe xxxxxxxxxxxxxxxxxxx während des
weiteren Zusammenseins nicht mehr verwendet, sondern immer positiver von seiner
Behandlung der Natascha K. gesprochen. Wolfgang P. habe erzählt, dass sie sich sehr gern
gehabt hätten. Die Wohnung in der Hxxxxxgasse habe er für Natascha gemacht, damit sie
zukünftig Einkünfte habe. Wolfgang P. habe gemeint, dass er (Ing. Ernst H.) sie ganz sicher
einmal treffen werde und er ihr sagen solle, dass es ihm leid tue und er sie gern gehabt
habe. Während seiner Schilderungen habe er mehrmals zu schluchzen begonnen, sein
Zustand sei zwischen Totalerregung und ruhigeren Phasen schwankend gewesen. Ab und
zu habe er seine Hand halten müssen, wenn es ganz schlimm um ihn gestanden sei. Er
habe den Wolfgang P. dann gefragt, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Wolfgang P. habe ihm dann den Ratschlag gegeben, die Veranstaltungshalle
herzuschenken, er habe ohnehin genug Geld und solle ruhiger leben. Wolfgang P. habe
dann gesagt, dass er zu dieser Zeit, als sie 1997 gemeinsam beschlossen hätten, in Pension
zu gehen und von ihren finanziellen Reserven zu leben, Torschlusspanik bekommen habe,
weil er kein Mädchen mehr gekriegt habe. Wolfgang P. habe ihm gegenüber nicht geäußert,
weshalb er gerade dieses Mädchen entführt habe. Wolfgang P. habe erwähnt, dass er
gegenüber Natascha K. immer wieder genussvoll geäußert habe, was für schlechte
Menschen ihre Eltern doch seien. Er (Ing. Ernst H.) könne sich die Entführung des
Mädchens nur so erklären, dass Wolfgang P. offenbar gemeint habe, dass man ein Kind
noch gut beeinflussen könne. Wolfgang P. habe immer davon gesprochen, dass er eigentlich
gut zu ihr gewesen sei, dass es für ihn eine riesige Belastung gewesen sei, einerseits alles
zu verheimlichen und andererseits normal zu arbeiten. Er habe auch erzählt, dass er
gemeinsam mit Natascha K. das Verlies eingerichtet habe. Er habe jedes Mal ungefähr eine
Stunde benötigt, um zu Natascha K. in das Verlies zu kommen. Er habe bei jedem dieser
Vorgänge das dazu erforderliche Werkzeug und die Vorrichtungen so weggeräumt, dass
alles unauffällig gewesen sei.
Ungefähr zur Hälfte ihrer gemeinsamen Zeit im Auto habe er Wolfgang P. den Vorschlag
gemacht, aus dem Auto auszusteigen, um Luft zu holen und zu schauen, ob man sich hinter
diesen Plakatwänden verstecken könne. Wolfgang P. sei mit diesem Vorschlag einverstanden
gewesen und sie seien ausgestiegen. Wolfgang P. habe dann festgestellt, dass man sich
hier auch verstecken könne. Danach seien sie sehr lange auf der Nebenfahrbahn im
Fahrzeug gesessen und Wolfgang P. habe ihn bedrängt, noch länger mit ihm zusammen zu
bleiben, zumindest bis die Dunkelheit hereinbreche, damit ihn keine Leute sehen könnten. Er
habe ihn dann um diesen Zettel gebeten, weil er für seine Mutter etwas aufschreiben habe
wollen. Er (Ing. Ernst H.) habe angenommen, dass Wolfgang P. so eine Art Entschuldigung
schreiben habe wollen. Wolfgang P. habe dies aber nicht gesagt. Wolfgang P. habe dann
gesagt, er wisse nicht, was er da schreiben solle und er (Ing. Ernst H.) eh gescheit wäre und
wisse, was zu tun sei. Wolfgang P. habe auf den Zettel dann das Wort „Mama“ hinauf
geschrieben. Möglicherweise habe er ihm zuvor eine Unterlage zum Schreiben gegeben.
Wolfgang P. habe sich dann fragend an ihn gewandt, was er eigentlich schreiben solle,
worauf er ihm aber keine Antwort gegeben habe. Gegen Ende ihres Zusammenseins seien
sie dann von diesem Standort weggefahren und eine kleine Runde in der Nähe der
Plakatwand gefahren. Zuletzt seien sie auf der Aliiertenstraße in südliche Richtung gefahren
114 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
und bei der Eberlgasse abgebogen und dort stehen geblieben, da sie dort nur von der
Vorderseite zu sehen gewesen seien. Zwischendurch habe Wolfgang P. ihm auch erzählt,
dass Natascha K. und er überlegt hätten, zu heiraten, und auch überlegt hätten, wie sie das
anstellen könnten und wie sie zu Papieren für Natascha K. kommen könnten. Wolfgang P.
habe auch erzählt, dass Natascha K. den Wunsch geäußert habe, ihn (Ing. Ernst H.)
persönlich kennen zu lernen und sie ihn daher gebeten habe, sie in die Halle mitzunehmen.
Natascha K. habe die Telefongespräche zwischen Wolfgang P. und Ing. Ernst H. mithören
können. Wolfgang P. habe im Auto auch erzählt, dass er mit einer Stereoanlage ausprobiert
habe, ob aus dem Verlies Schall hinaus dringe.
Als es dann dunkel geworden sei, habe er Kopfweh bekommen und Wolfgang P. erklärt,
dass es ohnehin schon dunkel sei und er sich jetzt verstecken könne. Wolfgang P. habe
erklärt, dass er sich hinter der Plakatwand verstecken und dort bis in der Früh verbleiben
werde. Wolfgang P. sei ihm dankbar gewesen, dass er ihm bis zu dieser Zeit geholfen habe.
Wolfgang P. habe ihn noch im Fahrzeug gefragt, ob er von ihm noch etwas Persönliches
haben wolle und Wolfgang P. habe ihm daraufhin den BMW-Schlüsselanhänger geschenkt.
Über Nachfrage, was sich der Beschuldigte gedacht habe, wie es mit Wolfgang P. am
nächsten Tag weitergehen könne, zumal dieser ohne Geld und Handy und 20 Kilometer von
zu Hause entfernt war, erklärte der Beschuldigte, dass für ihn klar gewesen sei, dass
Wolfgang P. die Zeit zum Überlegen nützen und sich am nächsten Tag entweder stellen
habe wollen oder erwischt worden wäre. Wolfgang P. habe aber nicht gesagt, dass er sich
stellen werde. Er habe nicht auf Wolfgang P. eingewirkt, dass er sich der Polizei stellen solle,
sondern seinen Wunsch respektiert, dass er überlegen könne, was er weiter tun könne. Er
habe Wolfgang P. nur empfohlen, sich mit seiner Mutter in Verbindung zu setzen, worauf
Wolfgang P. aber gemeint habe, dass die Polizei sicher schon bei seiner Mutter sein werde.
Es sei für ihn eigentlich völlig offen geblieben, wofür sich Wolfgang P. letztlich entscheiden
werde. Beim Aussteigen habe sich Wolfgang P. mit Handschlag verabschiedet. Er habe nicht
völlig ausschließen können, ob sich Wolfgang P. umbringen werde. Er selbst sei nach dem
Aussteigen des Wolfgang P. direkt in die Veranstaltungshalle gefahren. Er habe panische
Angst gehabt, mit der Straftat des Wolfgang P. in Verbindung gebracht zu werden. Da
Wolfgang P. ihm nie gesagt habe, dass er nicht allein an der Entführung schuld sei, habe er
geschlossen, dass tatsächlich keine weiteren Personen beteiligt gewesen seien. Wenn es
tatsächlich Mittäter gegeben hätte, hätte Wolfgang P. ihm gegenüber sicher nicht die ganze
Schuld auf sich genommen. Deshalb habe er auch keine Veranlassung gehabt, ihn nach
Mittätern zu fragen.
Er habe Wolfgang P. zuvor niemals in Zusammenhang mit der Entführung gebracht. Über
Vorhalt der Angaben der Natascha K. vom gleichen Tag, wonach er (Ing. Ernst H.) ihr erzählt
habe, dass er gemeinsam mit Ing. Rudolf H. kurz nach der Entführung schon diskutiert
habe, ob Wolfgang P. nicht der Entführer der Natascha K. gewesen sein könne, weil sie ihm
dies zugetraut hätten, xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, erklärte
der Beschuldigte, dass dies Unsinn sei. Er habe vielleicht erzählt, dass Wolfgang P. einen
weißen Bus gehabt habe. xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxx xxxx xxxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxxx. Er habe keine Erklärung dafür, warum Natascha
K. dies gesagt habe. Sehr wohl habe er Wolfgang P. aber gefragt, ob er wegen des weißen
Busses überprüft worden sei. Das habe er deshalb gefragt, weil er habe wissen wollen, wie
Wolfgang P. reagiert habe, als ihm eine Autorität (Polizei) gegenübergetreten sei. Wolfgang
P. habe nämlich in solchen Situationen immer eine schlechte Figur gemacht und sich hinter
ihm versteckt. Ob er tatsächlich an der Entführung beteiligt gewesen sei, sei nicht der Grund
der Frage gewesen. Damals habe Wolfgang P. gesagt, dass die eh alles „Stocktrotteln“
seien. Damals sei auch Ing. Rudolf H. dabei gewesen. Er habe diese Antwort nicht so
gewertet, dass Wolfgang P. die Polizisten ausgetrickst habe, sondern so, dass Wolfgang P.
die Situation gemeistert habe. Die Sache mit dem unbefleckten jungen Mädchen habe er
weder gesagt, noch Natascha K. gegenüber erwähnt, das müsse diese sich ausgedacht
115 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
haben. Über weiteren Vorhalt der Angaben der Natascha K., wonach er ihr mit Sicherheit
gesagt habe, dass ihm die Sache mit der Nachbarin komisch vorgekommen sei, erklärte der
Beschuldigte, dass er eigentlich nicht daran gedacht habe, dass diese Nachbarin die
Freundin von Wolfgang P. sei, weil er Wolfgang P. das gar nicht zugetraut habe, dass er das
schaffe. Wolfgang P. habe Schwierigkeiten gehabt, Frauen oder Mädchen anzureden, und
Natascha K. sei in Relation zu ihm ja relativ jung gewesen. Er habe vermutet, dass es sich
bei Natascha K. um eine Schülerin handle, die in der Nachbarschaft wohne und die er mit
seinem Wagen mitnehme. Er habe auch nicht gewusst, dass das Mädchen, das er zur Halle
mitgebracht habe, dieselbe sei, für die Wolfgang P. die Torte bestellt habe. Er habe Natascha
K. auch auf erst 15 geschätzt. Er habe im Juni 2006 überhaupt keinen Zusammenhang zu
dem Mädchen mit der Geburtstagstorte erkannt.
Über neuerliche Befragung zur Übergabe von ATS 500.000,-- an Wolfgang P. erklärte der
Beschuldigte, dass er diesbezüglich bisher nicht die Wahrheit gesagt habe. Tatsächlich habe
er bei Wohnungsverkäufen Teilbeträge xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx an Wolfgang P. übergeben,
damit das Geld über das Konto der Waltraud P. auf sein Konto zurückgelange.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxt. Über Frage, ob die von Wolfgang P.
zurückbehaltenen ATS 40.000,-- als Provision xxxxxxx zu sehen seien, erklärte der
Beschuldigte, dass man das nicht so sehen könne. Wolfgang P. habe sich das Geld
behalten, sie hätten immer Geld hin und her geschickt für Materialkäufe. Über Frage, warum
er das Geld nicht einfach auf mehrere anonyme Sparbücher verteilt habe, gab der
Beschuldigte an, dass er das Geld auf dem Konto der Oberbank gebraucht habe, weil
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Über neuerliche Befragung zum Begriff „Be kind slow“ blieb der Beschuldigte bei seinen
bisherigen Angaben. Auch habe er Wolfgang P. nie von einem Krankenhaus abgeholt.
Am 30.11.2009 erfolgte die dritte Beschuldigtenvernehmung des Ing. Ernst H. durch den
Leiter der Amtshandlung Oberst K. in Anwesenheit des Verteidigers Dr. Manfred A.. Zur
Beschuldigtenvernehmung vom 13.11.2009 stellte Ing. Ernst H. richtig, dass die Wohnung
xxxxxxxxxx nie im Eigentum der Waltraud P. gestanden sei, sondern xxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
In der Folge wurde dem Beschuldigten der Amtsvermerk betreffend des am 25.11.2009 in
seiner Anwesenheit und im Beisein seines Verteidigers durchgeführten Augenscheines zu
den Standorten seines Fahrzeuges vom 23.8.2009 samt Lichtbildmappe vorgehalten, wobei
er nur unwesentliche Berichtigungen vornahm. Über Frage, was wesentlicher Inhalt des
Gespräches am ersten Standort in der Haussteingasse gewesen sei, erklärte der
Beschuldigte, dass zu diesem Zeitpunkt Wolfgang P. Selbstmordabsichten geäußert und
vom Verlies erzählt habe. Den Entführungshergang habe er nicht erzählt. An diesem
Standort habe er (Ing. Ernst H.) bereits zweifelsfrei gewusst, dass es sich bei Wolfgang P.
um den Entführer der Natascha K. handelte. An diesem ersten Standort sei ihm wichtiggewesen, Wolfgang P. zu beruhigen und ihm keine zusätzlichen Vorwürfe zu machen. Über
Frage, was Wolfgang P. während dieser Zeit überhaupt von ihm gewollt habe, gab der
Beschuldigte an, Wolfgang P. habe reden und seine Hilfe haben wollen, weil die Polizei
hinter ihm her gewesen sei. Deshalb habe Wolfgang P. ihn auch ersucht, sein Radio ganz
abzudrehen, das mit geringer Lautstärke eingeschaltet gewesen sei, und die Handys
auszuschalten. Wolfgang P. habe auch geglaubt, dass die Polizei ihn bei der
Veranstaltungshalle suchen könne. Deshalb habe er Florian C. angerufen und ihm mitgeteilt,
dass er nach Hause gehen könne. Wolfgang P. habe ihn auch gefragt, welche Strafe er für
seine Handlungen zu erwarten habe. An diesem ersten Standort sei die Absicht des
Wolfgang P., Selbstmord zu begehen, stark ausgeprägt gewesen. Er habe gemeint, dass er
eine Haft wegen der Haftbedingungen und seines Hygienefimmels und der Schande nicht
aushalten werde. An diesem Standort habe er Wolfgang P. jedoch nicht von seinem
Selbstmordvorhaben abbringen können, erst beim Herumfahren und der Suche nach einer
geeigneten Wand für einen geplanten Selbstmord habe er ihn überzeugen können, dass ein
116 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Selbstmord auf diese Art und Weise nicht möglich sei.
Am zweiten Standort in der Nordbahnstraße gegenüber dem Objekt Nr. 8 habe er Wolfgang
P. bereits überzeugt gehabt, dass sein Selbstmordvorhaben nicht umzusetzen wäre, ohne
Kinder und andere zu gefährden. Dort habe Wolfgang P. ihm dann erzählt, dass er Natascha
K. nicht so schlecht behandelt habe. Er habe auch vom Schifahren am Hochkar erzählt, von
einer Anhaltung und Kontrolle durch die Polizei, von Arbeiten der Natascha K. mit ihm in der
Hxxxxxgasse. Dadurch, dass er mit Natascha K. so viele Telefonate geführt habe, wisse er
heute nicht mehr, was er von Wolfgang P. erfahren habe und was Natascha K. ihm bei den
Telefonaten erzählt habe. Auf jeden Fall habe er Kenntnis bekommen, dass Natascha K.
einmal während der gemeinsamen Arbeit in der Hxxxxxxgasse geflüchtet sei. Während
Wolfgang P. mit seinem Auto einen Parkplatz gesucht habe, sei Natascha vor dem Haus
Hxxxxxxgasse gestanden, sei dann um die Ecke davongelaufen und dann aber wieder
zurückgekommen. Natascha habe Wolfgang P. damit nur ärgern wollen. Bei den Telefonaten
habe Natascha K. ihm erzählt, dass sie Wolfgang P. von sich aus versprochen habe, nicht
davonzulaufen, weil er sie diesbezüglich immer wieder damit unter Druck gesetzt habe, er
würde sie und denjenigen, dem sie sich anvertraue, umbringen.
Am dritten Standort auf der Nebenfahrbahn der Nordbahnstraße vor dem Objekt Nr. 12 habe
er mit Wolfgang P. dann darüber gesprochen, wie es weitergehen solle. Er habe Wolfgang P.
gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er ihm nicht mehr weiterhelfen könne. Wolfgang P.
habe ihn gebeten, ihm zumindest bis zum Eintritt der Dunkelheit zur Seite zu stehen. Die
Idee zum Aussteigen, um Luft zu holen und spazieren zu gehen, sei von ihm (Ing. Ernst H.)
gekommen. Die Idee, sich hinter die Plakatwand zu begeben, sei eher von Wolfgang P.
gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei P.s psychischer Zustand schon besser gewesen, er
habe keine Selbstmordgedanken mehr geäußert. Vermutlich nach dem Spaziergang habe
Wolfgang P. dann das Wort „Mama“ geschrieben. Er und Wolfgang P. hätten beide Angst
gehabt, von der Polizei erwischt zu werden.
Am vierten Standort in der Eberlgasse, Nähe Nordbahnstraße, habe Wolfgang P. ihm erzählt,
dass er vorgehabt hätte, mehrere Wohnungen zu kaufen, und dass die Hxxxxxxgasse eine
Vorsorge für Natascha K. gewesen sei. Sodann wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass
er angegeben habe, dass es bereits dämmrig gewesen sei, als Wolfgang P. am 23.8.2006
gegen 20.00 Uhr aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, wogegen nach schriftlicher Mitteilung
der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik am 23.8.2006 um 20.54 Uhr die Sonne
untergegangen sei, sodass es um ca. 20.00 Uhr nicht dämmrig gewesen sei, worauf der
Beschuldigte erklärte, dass es sehr wohl gedämmert habe. Die Initiative zu den
Standortwechseln sei von Wolfgang P. ausgegangen, da dieser Angst gehabt habe, von der
Polizei erwischt zu werden.
Über Vorhalt, dass Wolfgang P. am 23.8.2006 bereits vor Erreichen des Donauzentrums
Gelegenheit gehabt hätte, Selbstmord zu verüben, und dass es für Wolfgang P. nicht
notwendig gewesen wäre, ihn zu kontaktieren und sich sein Fahrzeug für einen Selbstmordauszuborgen, gab der Beschuldigte an, dass er dafür keine Erklärung habe. Über Frage,
warum er nicht die Gelegenheiten, wie z.B. den Tankstellenbesuch, genützt habe, um diePolizei zu rufen, gab der Beschuldigte an, dass er einen Freund nicht verrate. Über Vorhalt,
dass der zweite, der dritte und der vierte Standort örtlich in einem Nahebezug zu den
Geleisen der ÖBB Nordbahnstrecke liegen und warum die Standorte nicht mit einem
größeren oder großen räumlichen Abstand zueinander gewechselt worden seien, erklärte der
Beschuldigte, dass sie nach Verlassen des zweiten Standortes zum nahe gelegenen dritten
Standort zurückgekommen seien, weil dort ein geeignet großer Parkplatz für sein Fahrzeug
mit Anhänger vorhanden gewesen sei und der Wechsel zum vierten Standort erfolgt sei,
damit man sein Auto nur noch von vorne sehen konnte. Das Stadtgebiet zu verlassen, sei
ausgeschlossen gewesen, weil die Angst bestanden habe, auf einer Brücke oder sonst wo
von der Polizei angehalten zu werden. Über Frage, ob er wahrgenommen habe, dass
Wolfgang P. nur mit einem kurzärmligen Sommerhemd bekleidet gewesen sei und in der
117 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Nacht zum 24.8. mit einem Absinken der Lufttemperatur auf 13 Grad Celsius zu rechnen war,
erklärte der Beschuldigte, dass er schon wahrgenommen habe, dass Wolfgang P. lediglich
mit einem kurzärmligen Hemd bekleidet gewesen sei. Aus seiner Sicht habe Wolfgang P.
einfach noch Zeit haben wollen, die Freiheit zu genießen, bevor er sich stellen oder erwischt
werden würde. Über Vorhalt, dass er (Ing. Ernst H.) angesichts des psychischen
Ausnahmezustandes des Wolfgang P. anhand der Standorte hätte erkennen müssen, dass
Wolfgang P. auf den nahen Geleisen Selbstmord verüben könnte, erklärte der Beschuldigte,
dass er diesen Schluss nicht gezogen habe. Über weitere Frage erklärte der Beschuldigte,
dass Wolfgang P. nicht geäußert habe, dass er sich vor den Zug legen wolle. Auch die
Übergabe des BMW-Anhängers habe er nicht im Zusammenhang mit dem Selbstmord
gesehen, sondern gemeint, dass Wolfgang diesen nicht in ein Gefängnis hätte mitnehmen
können. Richtig sei, dass Wolfgang P. ihm den BMW-Anhänger als persönliches
Erinnerungsstück geschenkt habe. Über Frage, ob er im Besitz von persönlichen
Gegenständen des Wolfgang P. sei, erklärte der Beschuldigte, dass er gemeinsam mit seiner
Schwester und der Mutter des Wolfgang P. nach Strasshof gefahren sei und dort
Habseligkeiten des Wolfgang P. mit Zustimmung der Mutter und auf deren Wunsch an sich
gebracht habe. Konkret habe es sich dabei um 5 Mini-DV-Videokassetten, die Videokamera,
Unterlagen über die Wertpapierdepots, persönliche Dokumente
(Staatsbürgerschaftsnachweis) und einige Fotoalben gehandelt. Auch habe er mehrere
Kalender von Wolfgang mit persönlichen Aufzeichnungen von ihm mitgenommen, diese
jedoch mittlerweile im Kachelofen seines Büros verbrannt, weil er nicht gerne von der Polizei
dazu befragt habe werden wollen. Seine Schwester habe einige Rechnungen nach Freigabe
des Hauses in Strasshof mitgenommen und verfüge noch über diese. Auch dies sei mit
Zustimmung der Waltraud P. und in deren Beisein erfolgt.
Über Vorhalt des Untersuchungsberichtes vom 18.11.2009 zur Aufschrift „Mama“, woraus
hervorgehe, dass Art und Anzahl dieser übereinstimmenden grafischen Merkmale bereits als
geringer Hinweis auf die Urheberschaft des Ing. Ernst H. gewertet werden könnten, erklärte
der Beschuldigte, dass er dabei bleibe, dass dieses Wort von Wolfgang P. geschrieben
worden sei. Er verwies darauf, dass er am 25.11. Oberst K. ein handschriftliches Schreiben
von Wolfgang P. übergeben habe, und erklärte, dass er nunmehr ein weiteres 4-seitiges
handschriftliches Schreiben des Wolfgang P. übergebe.
Über Vorhalt, dass aus den beigebrachten Unterlagen nicht nachvollziehbar ersichtlich sei,
woher der Betrag von ATS 500.000,-- tatsächlich stamme, zumal die Behebung dieses
Betrages oder eines Teilbetrages vom Konto bei der Oberbank nicht ersichtlich sei, im
fraglichen Zeitraum nur der Verkauf einer Wohnung an Dr. H. erfolgt sei, wobei der
Kaufvertrag mit 4.3.1998 unterzeichnet worden sei, die Ermittlungen aber erbracht hätten,
dass der Kaufpreis für diese Wohnung in Höhe von ATS 700.000,-- erst am 28.7.1998 auf das
Konto bei der Oberbank überwiesen worden sei, demnach die in Rede stehende Summe in
Höhe von ATS 500.000,-- nicht aus diesem Wohnungsverkauf stammen könne, erklärte der
Beschuldigte, dass xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx er auf Anraten seines Anwaltes keine
weiteren Angaben mehr dazu machen werde. Es sei außer diesem einen Fall nie wieder für
derartige Transaktionen das Konto der Frau Waltraud P. verwendet worden. Wolfgang P. under hätten sich aber sehr wohl derartige Beträge wechselseitig in bar geborgt. Über weiteren
Vorhalt, dass die Herkunft des in Rede stehenden Betrages aus Sicht der Ermittler nicht
geklärt sei und das Geld in Zusammenhang mit der Entführung der Natascha K. stehe,
erklärte der Beschuldigte wiederum, hiezu keine weiteren Angaben machen zu wollen.
Über Vorhalt der Zeugeneinvernahme der Natascha K. vom 13.11.2009, wonach Ing. Ernst H.
ihr bei einem Telefonat im Jahr 2007 von einem Bundesheeroberst erzählt habe, bei dem er
einmal eine Alarmanlage eingebaut habe, wobei dieser Bundesheeroberst
Beziehungsprobleme habe, erklärte der Beschuldigte, dass er sich an dieses Gespräch nicht
erinnern könne. Er könne nicht ausschließen, bei einem Bundesheeroberst eine Alarmanlage
eingebaut zu haben, könne sich daran aber nicht erinnern. Er werde in seinen Unterlagen
118 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
Nachschau halten. Über Frage erklärte er, dass ihm nicht bekannt sei, dass Wolfgang P.
einen Bundesheeroberst gekannt habe.
Über Frage, wann er letztmals telefonischen Kontakt mit Natascha K. gehabt habe, erklärte
der Beschuldigte, dass dies glaublich im März 2008 gewesen sei. Über Vorhalt, dass
Natascha K. gegenüber CI Kurt L. außerhalb des Protokolles angegeben habe, dass sie vor
ungefähr 4 Wochen einen Anruf von Ing. Ernst H. erhalten habe, dieses Gespräch aber nicht
angenommen habe, erklärte der Beschuldigte, dass er im Zusammenhang mit seiner
Beschuldigtenvernehmung und seinen danach selbst durchgeführten Aufzeichnungen, wann
er erstmals mit Natascha K. in telefonische Verbindung gekommen sei, unabsichtlich die
Nummer von Natascha K. angewählt habe, wobei er bei Entdecken seines Irrtums sofort
aufgelegt habe. Eine Erklärung zu dem Pseudonym „Be kind slow“ und den 5 Telefonaten
sei ihm auch zwischenzeitlich nicht eingefallen.
Richtig sei, dass entsprechend der von ihm vorgelegten Rechnung Dragomir D. lediglicheinmal und zwar am 29.5.2004 die Veranstaltungshalle angemietet habe. Über Vorhalt, dass
Dragomir D. bei seiner Zeugenvernehmung unter Wahrheitspflicht angegeben habe, dass er
Ing. Ernst H., einen unbekannten Mann und ein unbekanntes Mädchen vor der Halle stehen
gesehen habe und die beiden ihm damals unbekannten Personen später als Natascha K.
und Wolfgang P. wieder erkannt habe, erklärte der Beschuldigte, dass ihm nicht erinnerlich
sei, dass Natascha K. bereits im Mai 2004 gemeinsam mit Wolfgang P. bei ihm bei der
Veranstaltungshalle gewesen sein soll.
Über Vorhalt, dass nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Verdacht bestehe, dass
er Wolfgang P. nach der Erstbehandlung am 3.3.1998 im Krankenhaus Korneuburg abgeholt
habe, gab der Beschuldigte an, dass dies nicht richtig sei. Das könne er ausschließen. Er
habe sich in vielen Jahren durch harte Arbeit einen gewissen Wohlstand aufgebaut und da
könne man nicht ernsthaft annehmen, dass er sich dies durch eine Verwicklung in eine
derartige Straftat verbaue.
Der Beschuldigtenvernehmung angeschlossen ist die Rechnung der Firma RxxxxxxxxGmbH
vom 29.5.2004 betreffend die Anmietung der Veranstaltungshalle durch die Familie D.,
weiters eine Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 30.11.2009,
wonach am 23.8.2006 um 20.54 Uhr mitteleuropäischer Zeit Sonnenuntergangszeit gewesen
sei und die Vorhersage für den 24.8.2006 eine Lufttemperatur von 13 Grad vorhergesagt
habe. [Anmerkung: Zu dieser Auskunft ist zu bemerken, dass diese objektiv unrichtig sein
dürfte, zumal aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung Ende August die Sonne nicht erst
gegen 21 Uhr untergeht und aufgrund der Anzeige des Ing. Ernst H. gegen Oberst K. u.a., 22
St 34/11k der Staatsanwaltschaft Innsbruck, durch Internetrecherchen erhoben wurde, dass die
tatsächliche Sonnenuntergangszeit an diesem Tag eine Stunde vor der in der Auskunft der
Zentralanstalt aufscheinenden Sonnenuntergangszeit gewesen sein dürfte.] Angeschlossen ist
weiters ein Amtsvermerk vom 2.12.2009, worin protokolliert wurde, dass Ing. Ernst H. am
2.12.2009 nach vorheriger telefonischer Ankündigung bei Oberst K. erschienen sei und zwei
Kartons mit persönlichen Unterlagen des Wolfgang P. übergeben habe, die er aus dem Haus
des Wolfgang P. mitgenommen habe, um sie für Waltraud P. aufzubewahren. Angeschlossen
ist weiters eine Lichtbildmappe zu diesen übergebenen Unterlagen, wobei es sich
offensichtlich um Bank-und Finanzunterlagen vor dem Jahr 1998 handelt, um
Videokassetten, die bereits vom LKA Burgenland gesichtet worden waren, um Fotoalben vor
dem Jahr 1998, um KFZ-Unterlagen, um Fotonegative vor dem Jahr 1998 sowie Fotos vor
dem Jahr 1998, um Tischkalender aus 2001 und 1998, um eine Karte samt Routenplanung
für die Fahrt nach Westendorf sowie um eine Dokumentenmappe mit Urkunde des Wolfgang
P., um bereits durch das LKA Burgenland gesichtete Finanzunterlagen, um Visitenkarten,
einen Kalender aus 2005 und eine Armbanduhr mit Rechnung, um ein kleines Adressbuch
und handschriftliche Aufzeichnungen samt Berechnungen über Bauvorhaben.
Dem Abschlussbericht des BK vom 16.12.2009 angeschlossen waren weiters sämtliche
Befragungen des Ing. Rudolf H., insbesondere die Zeugenvernehmung des Ing. Rudolf H.
119 von 319 9.3.2012 18:24
OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic...
http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...
vom 16.11.2009. Der Zeuge gab an, dass er zuletzt am 23.8.2006 Kontakt zu Ing. Ernst H.
gehabt habe, als er über Ersuchen der Polizei versucht habe, diesen telefonisch zu
erreichen. Vor dem Jahr 1998 sei er regelmäßig mit Wolfgang P. und Ing. Ernst H.
gemeinsam auf Schiurlaub gefahren. Im März 1998 habe er einen gemeinsamen Schiurlaub
mit Wolfgang P. in Ischgl bereits gebucht gehabt. Diese Buchung sei ungefähr 4 Wochen vor
Antritt des Schiurlaubes durch ihn erfolgt. Etwa eine Woche vor dem feststehenden Termin
sei Wolfgang P. zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er diesen
Schiurlaub nicht antreten könne, weil er sich das Endglied eines Fingers abgetrennt habe.
Daraufhin habe er den gebuchten Schiurlaub storniert. Nach 1998 seien sie nur noch
tageweise am Semmering oder am Hochkar Schifahren gewesen. Zuletzt sei Ing. Ernst H.
nicht mehr dabei gewesen.
Bei den Gesprächen zwischen Ing. Ernst H. und Wolfgang P. sei es meistens um Baustellen
gegangen. Ob Ing. Ernst H. in diesem Zusammenhang auch erwähnt habe, einen Oberst zu
kennen, wisse er heute nicht mehr. Das Pseudonym „Be kind slow“ sage ihm nichts. Über
Vorhalt eines Lichtbildes des Dkfm Peter B. erklärte der Zeuge, dass er diese Person nicht
kenne und ihm auch der Name nichts sage.
Über Vorhalt, dass Natascha K. am 13.11.2009 als Zeugin angegeben habe, dass Ing. Ernst
H. ihr erzählt habe, dass er gemeinsam mit Ing. Rudolf H. kurz nach der Entführung schon
diskutiert habe, ob Wolfgang P. nicht der Entführer der Natascha K. gewesen sein könne,
weil sie Wolfgang P. dies zugetraut hätten, xxxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, gab der Zeuge an, dass er gewusst habe, dass
im Zuge der Fahndung auch Wolfgang P. und sein weißer Kastenwagen mit den
abgedunkelten Scheiben von der Polizei überprüft worden seien. Das Gespräch habe
vermutlich im weißen Kastenwagen des Wolfgang P. in Gegenwart des Ing. Ernst H.
stattgefunden, wobei sie vermutlich zum Billard spielen unterwegs waren. Über Frage, ob
Wolfgang P. im Zusammenhang mit dieser Überprüfung die Polizisten als „Stocktrotteln“
bezeichnet habe, gab der Zeuge an, dass dies durchaus möglich sei, zumal Wolfgang P. die
Polizei nicht gemocht und dies seinem Wortschatz entsprochen habe. Es könne auch sein,
dass er und Ing. Ernst H. sich darüber unterhalten hätten, dass Wolfgang P. der Entführer
hätte sein können. Er glaube, dass die Diskussion dazu von Ing. Ernst H. ausgegangen sei.
Er selbst habe dies Wolfgang P. damals nicht zugetraut.
Zur Person des Ing. Ernst H. gab der Zeuge an, dass xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Bei Dr. Anton S. handle es sich um einen Bekannten und ehemaligen Geschäftspartner in
Bezug auf Alarmanlagen des Ing. Ernst H.. Er selbst habe zu Ing. Ernst H. keinen engen
Kontakt unterhalten. Sie seien vielmehr beide mit Wolfgang P. befreundet gewesen. Er selbst
habe Natascha K. nie persönlich gesehen.
Wolfgang P. habe ihm gegenüber nie über Geldprobleme geklagt oder angegeben, dass er
sich von Ing. Ernst H. Geld geborgt habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass Wolfgang P. ihm
erzählt habe, dass nach dem Renovieren von Wohnungen in der Bxxxxxxxxgasse die
Abrechnung noch nicht fertig sei und er von Ing. Ernst H. noch Geld bekommen würde.
Aus der Zeugenvernehmung des Ronald H. vom 7.10.2009 ergibt sich, dass dieser Anneliese
G. als Angestellte des Geschäftes der Brigitta S. in Sxxxxxxxx kannte. Er sei beinah täglich
dort gewesen, um für seine Arbeiter die Jause zu kaufen. Brigitta S. und Ludwig K. kenne er
seit etwa 20 Jahren. Er sei auch im früheren Geschäft der Brigitta S. regelmäßig gewesen,
um Einkäufe zu tätigen und hätten sie auch hin und wieder Karten gespielt. Über Vorhalt der
Angaben der Anneliese G., wonach er ab September 1997 in das Geschäft der Brigitta S.
gekommen sei, um auf Brigitta S. zu warten, erklärte der Zeuge, dass dies nicht richtig sei.
Er sei zum Einkaufen in das Geschäft gekommen und habe Brigitta S. schon sehr lange
vorher gekannt. Über weiteren Vorhalt der Angaben der Anneliese G., wonach er im
120 von 319 9.3.2012 18:24