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ZZ 20111123 BERICHT DER STAATSANWALTSCHAFT INNSBRUCK Text (NATASCHA KAMPUSCH)

Begonnen von Andreas Ranovsky, 06 September 2013, 06:11:05

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Andreas Ranovsky

ZZ 20111123 BERICHT DER STAATSANWALTSCHAFT INNSBRUCK Text (NATASCHA KAMPUSCH)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=878.0

Persönliche Hinweise: Maschinelle Transkription zur Dokumentation und zum Beweis sowie ohne jegliche Gewähr. Für externe Quellen kann keine Verantwortung übernommen werden. Optische Verschönerungen für eine bessere Lesbarkeit und Suchfunktion möglich. Quellen:

20111123 BERICHT DER STA INNSBRUCK - 319 SEITEN TEAMWORK
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=242.0

ZITAT: Hier ist der Bericht als PDF
Bericht-STA-Innsbruck-20111123.pdf (2865.39 KB)
Reichmann Antwort 2 am: 09 März 2012, 18:30:57 - SEITE 1

http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,136.0.html ZITAT-ENDE

Aufdecker-DOWNLOAD zur Dokumentation und zum Beweis:
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=136.0;attach=140

KINDESMISSBRAUCH FALL NATASCHA KAMPUSCH (PA:914/921/40)

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Persönliche Anmerkungen: Seitenangaben

20111123 BERICHT DER STAATSANWALTSCHAFT INNSBRUCK SEITE 1-40



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JUSTIZ EDIKTSDATEI

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g
Veröffentlichung gemäß § 35a Staatsanwaltschaftsgesetz

Aktenzeichen: StA Innsbruck (816), 22 St 137/10f
Veröffentlicht durch: OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g
Bekannt gemacht am: 09.03.2012

Entscheidungsdatum: 23.11.2011
Einstellungsgründe § 190 Z 1 StPO
§ 190 Z 2 StPO
Norm: § 302 Abs. 1 StGB

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat das Ermittlungsverfahren gegen LOStA HR Dr. Werner
P., LStA Dr. Thomas M., LStA Dr. Otto Sch., StA Mag. Hans-Peter K., EStA Mag. Gerhard J.
und gegen U.T. (z.N. Natascha K.) wegen Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt
nach § 302 Abs. 1 StGB gemäß § 190 Z.1 und Z. 2 StPO eingestellt, weil einerseits der
Sachverhalt, welcher der Anzeige des Dr. Johann R. zu Grunde liegt, keinem mit
gerichtlicher Strafe bedrohtem Tatbestand subsumiert werden kann und andererseits kein
tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung der Beschuldigten besteht.

Einstellungsbegründung

Mit Erlass der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom 20.10.2010, 1 OStA 1384/10g, wurde
der Staatsanwaltschaft Innsbruck der Ermittlungsakt 1 St 257/10 g der
Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen LOStA HR Dr. Werner P., LStA Dr. Thomas M., LStA Dr.
Otto Sch., StA Mag. Hans-Peter K., EStA Mag. Gerhard J. und gegen U.T. wegen § 302
Abs.1 StGB übermittelt, weil die Generalprokuratur deren Zuständigkeit mit Entscheidung
vom 14.10.2010 gemäß § 28a Abs. 3 StPO bestimmt hat. Gegenstand des

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Ermittlungsverfahrens war eine an das Parlament gerichtete Sachverhaltsdarstellung des Dr.
Johann R., in welcher den im Entführungsfall Natascha K. tätigen Staatsanwälten
vorsätzliche Versäumnisse und Nachlässigkeiten vorgeworfen wurden.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Innsbruck konzentrierten sich in der Folge auf das
Studium der fallrelevanten Vorakten und Tagebücher 502 St 41/08y der Staatsanwaltschaft
Wien, 222 Ur 59/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, und 502 St 64/08f der
Staatsanwaltschaft Wien, 54 Hv 79/10x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, sowie
den die Causa K. betreffenden Handakt der Oberstaatsanwaltschaft Wien, 5 OStA 46/10f,
und die bezughabenden Akten des Bundesministeriums für Justiz. Der Staatsanwaltschaft
Innsbruck lagen weiters der Abschlussbericht der vom Bundesminister für Inneres
eingesetzten Evaluierungskommission für den Fall Natascha K. vom 9.6.2008 samt
Zwischenberichten vom 25.2.2008 und 9.5.2008 sowie die Akten 13 U 121/10v des BG Innere
Stadt Wien, 5 UT 164/10v der Staatsanwaltschaft Graz, 3 St 6/11m der
Korruptionsstaatsanwaltschaft (Laptopdaten des Oberst K), 111 Hv 81/09h des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien und das Protokoll des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom
15.5.2008, 6 C 1858/06t, vor.

Mit dem am 22.2.2011 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Antrag wurde der
Einzelrichter in Entsprechung der Erlässe der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom
18.11.2010, 8.2.2011 und zweier Erlässe vom 15.2.2011 gemäß § 101 Abs. 2 StPO um
gerichtliche Beweisaufnahmen durch Vernehmung der Zeugen Dr. Johann R. und Prof.DDr.
Ludwig A. sowie um Durchführung der Beschuldigtenvernehmungen ersucht. Diese
Einvernahmen wurden durchgeführt, wobei die Beschuldigten teilweise – aufgrund der
beabsichtigten Protokollierung durch Ton- und Bildaufnahme gemäß § 97 Abs. 1 StPO - von
ihrem Recht, nicht auszusagen, Gebrauch machten und schriftliche Stellungnahmen
abgaben.

Darüberhinaus erfolgten durch den Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck in
Anwendung des § 104 Abs. 2 StPO weitere Beweisaufnahmen durch Einvernahmen der
Zeugen CI Kurt L., Mag. Christian S., Dr. Rudolf K., SC Dr. Mathias V., Dr. Susanne R., CI
Eduard W., sowie Ischtar A. und Rosa A..

Nach den vom Haft- und Rechtsschutzrichter hiefür der Sachbearbeiterin mündlich bekannt
gegebenen Erwägungen erfolgte die Ladung der weiteren Mitglieder der Evaluierungskommission insbesondere deshalb, weil Dr. Johann R. und Prof.DDr. Ludwig A. in ihrer Zeugenvernehmung angaben, dass zum Zeitpunkt 20.11.2009 nicht mehr sämtliche Kommissionsmitglieder einer Meinung gewesen seien und teilweise mit der vom Beschuldigten LStA Dr. Thomas M. vorgenommenen Beurteilung konform gingen. Die Ladung der Zeugen CI Kurt L. und der Zeuginnen Ischtar A. und Rosa A. diente nach Angaben des Haft-und Rechtsschutzrichters der Klärung von Fragen zur Gegenüberstellung vom 3.12.2009, wobei CI Kurt L. zur Frage des diesbezüglichen
Kontaktes zwischen LStA Dr. Thomas M. und Oberst K. und dieser Gesprächsinhalte habe Auskunft geben sollen und die Zeuginnen Ischtar A. und Rosa A. zur Frage allfälliger Druckausübung bzw. Suggestion zu befragen gewesen seien. Zu Zeuge CI Eduard W. führte der Haft- und Rechtsschutzrichter aus, dass dieser zur Klärung der behaupteten vorzeitigen justiziellen Freigabe des Tatortes geladen werde. Diese Beweisthemen bewegten sich innerhalb der von Dr. Johann R. in seiner Sachverhaltsmitteilung erhobenen Vorwürfe, die unter den Voraussetzungen des Tatbestandes der Bestimmung des § 302 StGB zu prüfen waren, weshalb ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft Innsbruck hiezu nicht erforderlich schien und keine ablehnende Stellungnahme erfolgte.

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TEIL I: CHRONOLOGIE DER VERFAHREN

222 Ur 59/03k des LGSt Wien, 502 St 41/08y der StA Wien und 54 E Hv 79/10xLGSt Wien, 502 St 64/08f StA Wien:

Einleitend wird die Chronologie des Entführungsfalles Natascha K. ausführlich
dargestellt, dies mit Augenmerk auf das der Staatsanwaltschaft Wien zum jeweiligen
Zeitpunkt bekannte Ermittlungsergebnis und die hierauf getroffenen Veranlassungen.
Die umfangreiche, auch nicht zielführende Ermittlungsschritte umfassende,
Darstellung bezweckt, möglichst abschließend den Ermittlungsstand sowie auch jene
Ermittlungsergebnisse darzustellen, die Grundlage der in den Medien kursierenden
Verschwörungstheorien bzw. der immer wieder angeheizten öffentlichen Diskussion
waren. Die Prüfung der Frage der Tatbildlichkeit des Handelns der mit dem Fall
befassten Beschuldigten hat auf Grundlage deren jeweiligen Kenntnisstandes zu
erfolgen.

Am 2.3.1998 gegen 7.15 Uhr wurde die am 17.2.1988 geborene Natascha K. auf ihrem Schulweg in 1220 Wien im Bereich des Rennbahnweges entführt. Nachdem sie nach dem Hortbesuch nicht zur üblichen Zeit nach Hause gekommen war, erstattete ihre Mutter Brigitta S. gegen 17 Uhr im Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt Abgängigkeitsanzeige. Die Ermittlungen wurden dem Sicherheitsbüro der BPD Wien übertragen. Seitens der Staatsanwaltschaft Wien war der Beschuldigte StA Mag. Hans-Peter K. von Beginn an mit dem Fall befasst.

Am 3.3.1998 kam die 12jährige Ischtar A. mit ihrer Mutter zur Polizei und berichtete, sie habe
am 2.3.1998 nach 7 Uhr auf ihrem Schulweg auf dem gegenüberliegenden Gehsteig ein in
die Gegenrichtung gehendes circa 10jähriges Mädchen beobachtet. Auf der von dem
Mädchen benützten Straßenseite habe ein großes, hohes Auto, weiß lackiert mit schwarzen
Scheiben geparkt. Auf der Fahrerseite sei ein Mann gesessen, den sie nicht habe sehen
können, weil sein Gesicht nach links gedreht gewesen sei. Als das Mädchen auf Höhe des
Fahrzeuges gewesen sei, sei die Schiebetüre des Fahrzeuges aufgegangen, dann sei das
Mädchen gepackt und in das Auto gezerrt worden, das sich anschließend schnell entfernt
habe. Einige Minuten später sei das Fahrzeug nochmals an ihr vorbeigefahren. Der Mann,
der das Mädchen ins Auto gezerrt habe, sei ca. 30 Jahre alt, ca. 175 cm groß gewesen und
habe schwarzes, kurzes, nach hinten frisiertes Haar mit einzelnen blonden Strähnen gehabt,
insgesamt ein südlicher Typ. Den Fahrer, eine männliche Person, habe sie aufgrund der
dunklen Scheibenfärbung nicht richtig sehen können. Das Fahrzeugheck habe die Form
eines schwarzen ,,Buckels" gehabt. Sie habe auf den Suchplakaten das von ihr beschriebene
Mädchen wiedererkannt.

Die Angaben der Ischtar A. wurden seitens des Sicherheitsbüros ernst genommen. In der
Folge wurden unter Einbeziehung der Zeugin Erhebungen zur Fahrzeugtype geführt und
hunderte Zulassungsbesitzer von weißen Kastenwagen überprüft. Gleichzeitig wurde im
familiären Umfeld der Natascha K. ermittelt und wurden zahlreichen Hinweisen aus der
Öffentlichkeit nachgegangen.

Die aufgrund der Fahndung nach dem von Ischtar A. bezeichneten Tatfahrzeug erfolgteÜberprüfung des Wolfgang P. vom 6.4.1998 durch das Sicherheitsbüro sowie der Hinweis
des Hundeführers Christian P. vom 14.4.1998, der letztlich unbeachtet blieb, fanden vorerst
keinen Niederschlag in den der Staatsanwaltschaft Wien und dem Landesgericht für
Strafsachen Wien übermittelten Polizeiberichten.

Der Entführungsfall Natascha K. weckte auch aufgrund der umfangreichen Medienarbeit der
getrennt lebenden Eltern der Natascha K., Brigitta S. und Ludwig K., reges öffentliches

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Interesse, das von Personen, die ohne im Fall involviert zu sein, mit ihren privaten
Nachforschungen und Theorien zum Tathergang laufend an Medien und die Behörden
herantraten, weiter genährt wurde und zu einer Fülle an unbrauchbaren, teils auf
Geltungsbedürftigkeit beruhenden Hinweisen aus der Bevölkerung und einer unnötigen
Bündelung von Ressourcen führte. Zufolge zahlreicher Interventionen seitens des von
Ludwig K. beauftragten Detektives Werner P. wurde die Fallbearbeitung und Evaluierung des
ungeklärten Entführungsfalles mit 18.7.2002 der Kriminalabteilung Burgenland übertragen.
Die umfangreichen weiteren Ermittlungen, deren Schwerpunkt sich auf das Opferumfeld
bezog, erbrachten keine zweckdienlichen neuen Erkenntnisse. Der Umstand, dass der
Hinweis des Hundeführers Christian P. nicht zu einer nochmaligen Überprüfung des
Wolfgang P. geführt hatte, blieb seitens der Kriminalabteilung Burgenland bis zur Flucht der
Natascha K. unbemerkt.

Am 23.8.2006 gegen 13 Uhr nützte Natascha K. eine Unaufmerksamkeit des Wolfgang P.,
um von dessen Grundstück in Strasshof auf eine in der Nähe des Tathauses gelegene
Liegenschaft zu flüchten, und wandte sich an die dortige Bewohnerin Inge P. um Hilfe, die
die Polizei verständigte. Die einschreitenden Beamten verbrachten Natascha K. zur PI
Deutsch-Wagram, wo sie von Insp. Sabine F. erstbetreut wurde. Gleichzeitig wurde die
Fahndung nach Wolfgang P. eingeleitet und das Sicherheitsbüro sowie das
Landeskriminalamt Burgenland verständigt. Noch am Abend des 23.8.2006 wurde Natascha K. von Kriminalbeamten des SB und des LKA Burgenland im Beisein eines Psychologen zu
Details der Entführung, zum Verlies und zur Person des Wolfgang P. befragt, wobei ihre
Angaben jedoch nicht protokolliert wurden, die Befragung im Wesentlichen der Schaffung
eines Vertrauensverhältnisses und der Vorbereitung auf die Durchsuchung des Tathauses
dienen sollte. Gegen 16.45 Uhr konnten Beamte der EGS Wien den roten BMW des
Wolfgang P., mit dem er geflüchtet war, verlassen in einer Tiefgarage auffinden. Gegen 20.50
Uhr verübte Wolfgang P. in 1020 Wien, Strecke Nordbahn auf Höhe Nordbahnstrasse –
Eberlgasse Suizid, indem er sich vor einen herannahenden Zug über das Gleis legte. Eine
Stunde später konnte das Fahrzeug des Ing. Ernst H. Marke KIA Carneval, mit dem
polizeilichen Kennzeichen W-xxxxxM, vor einer Veranstaltungshalle in 1230 Wien festgestellt
und Ing. Ernst H. vor dem Gebäude angehalten werden. Aufgrund seines auffälligen
Verhaltens (er war hoch erregt und äußerte, ohne zuvor über den Grund des Einschreitens
informiert worden zu sein, ,,Hot ers umbrocht?") regte die Einsatzleiterin der EGS Wien, CI
Margit W., bei den anwesenden Beamten des LKA Burgenland die Festnahme des Ing. Ernst
H. an, die sie anwiesen, diesen als Zeugen zu behandeln. Das Herantragen einer
Festnahmeanregung an die Staatsanwaltschaft Wien ergibt sich weder aus den nachfolgend
erstatteten Berichten und Anzeigen des LKA Burgenland, noch aus dem Tagebuch der
Staatsanwaltschaft Wien oder dem Gerichtsakt.

Am 23.8.2006 gegen 16.30 Uhr erfolgte die Verständigung des zuständigen Referenten der
Staatsanwaltschaft Wien, Mag. Hans-Peter K., der in den folgenden Stunden im Wege des
LKA Burgenland beim Journalrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Rahmen
von Vorerhebungen gegen Wolfgang P. wegen § 99 Abs. 1 und 2 StGB (ON 1, AS 3ll ff des
Aktes 222 Ur 59/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) vorerst die Peilung des
Mobiltelefones des Wolfgang P. mit der Nummer 0676/xxxxxxxx beantragte und sodann
weitere Anträge auf Beschlagnahme des PKW des Wolfgang P., BMW 850, Kennzeichen
W-xxxxxP, auf Erlassung eines Haftbefehles gegen Wolfgang P. und Erlassung von
Hausdurchsuchungsbeschlüssen zum Tathaus 2231 Strasshof, zu dessen Hauptwohnsitz, in
1220 Wien, Xxxxxxstrasse 30/7/2, und zu seinem früheren Hauptwohnsitz 1160 Wien,
Sxxxxxxgasse 6/3, stellte. Der Antrag des Staatsanwaltes auf Bewilligung der
Veröffentlichung des Lichtbildes des Wolfgang P. in den Medien dürfte seitens des LKA nicht
an den Untersuchungsrichter herangetragen worden sein, zumal sich im Gerichtsakt
lediglich der im Nachhinein verschriftlichte Antrag des Staatsanwaltes, jedoch kein
entsprechender Amtsvermerk des Untersuchungsrichters findet. In Entsprechung der

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weiteren Ereignisse dieses Tages beantragte der Staatsanwalt beim Journalrichter überdies
Beschlüsse auf Einholung eines DNA Gutachtens zur Frage der Identität der Natascha K.,
auf Beschlagnahme des PKW des Ing. Ernst H. der Marke KIA, Kz W-xxxxxM, zur
kriminaltechnischen Untersuchung des Fahrzeuges auch nach Spuren der Natascha K.
sowie die gerichtsmedizinische Obduktion des Leichnams des Wolfgang P.. Der
Journalrichter fasste noch am 23.8.2006 antragsgemäße Beschlüsse (ON 178 bis 185 des
Aktes 222 Ur 59/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).

Nach dem Abschlussbericht der Evaluierungskommission fand am 24.8.2006, 7:00 Uhr, im
Büro des BKA-Direktors eine Besprechung statt, an der StA Mag. Hans-Peter K.
teilgenommen habe. Gegenstand der Besprechung sei unter anderem das Ergebnis der von
CI Johann F. am Vorabend durchgeführten CONVERA-Abfrage gewesen, die die im April
1998 erfolgte Amtshandlung und den Hinweis des Hundeführers Christian P. gegen
Wolfgang P. hervorbrachte. Diese Besprechung ist im Tagebuch der Staatsanwaltschaft Wien
nicht dokumentiert.

Am 24.8.2006 teilte das LKA Burgenland dem zuständigen Untersuchungsrichter Dr.
Christian G. mit, es seien am Tatort Xxxxxxxstrasse persönliche Gegenstände der Natascha K. gefunden worden, deren Ausfolgung sie begehre, wobei die Aufzeichnungen aber von
Relevanz sein könnten. Der Untersuchungsrichter verfügte hierauf die Sicherstellung und
Versiegelung der Gegenstände sowie deren Verbringung zu Gericht, wo sie im Beisein des
Richters gesichtet werden sollten (ON 1, AS 3rr aaO).

Nachdem das Tatfahrzeug, ein Mercedes Daimler Benz MB 100 D -L, weiß, mittlerweile beim
neuen Eigentümer (Verkauf des Fahrzeuges im Mai 2006 durch Wolfgang P.) festgestellt
werden konnte, verfügte der Untersuchungsrichter am 25.8.2006 dessen Beschlagnahme zur
kriminaltechnischen Untersuchung (ON 1, AS 3rr verso aaO).

Am 25.8.2006 fand im Präsidium des Landesgerichtes Wien eine Besprechung statt, an
welcher neben Staatsanwalt Mag. Hans-Peter K. und Untersuchungsrichter Dr. Christian G.
auch Mag. Erich Z., Prof. Max F. sowie Vertreter des BKA und der SOKO K. teilnahmen. Der
Inhalt dieser Besprechung ist nur insoweit im Tagebuch der StA dokumentiert, als
Gegenstand derselben jedenfalls auch die Abstimmung der Medienarbeit war.

Am 26.8.2006 kam es beim Landesgericht Wien in Anwesenheit des Staatsanwaltes Mag.
Hans-Peter K., des Untersuchungsrichters Dr. Christian G. und von Mitgliedern der SOKO K.
zur Sichtung der über Auftrag des Untersuchungsrichters versiegelt überbrachten privaten
Aufzeichnungen der Natascha K., die am Tatort gefunden worden waren. Nach dem
Amtsvermerk des Mag. Hans-Peter K. im Tagebuch (OZ 159a, 13 St 62869/99y, nunmehr 502
St 41/08y) ergab sich dabei kein Hinweis auf allfällige Mittäter. Eine Auflistung und
Beschreibung der gesichteten Aufzeichnungen fand nicht statt.

Am 24.8.2006 wurde seitens des LKA Burgenland Kontakt mit dem Weißen Ring
aufgenommen, der die Organisation der psychischen Betreuung und der langfristigen
Therapie zur Rückführung ins Leben sowie die Beistellung einer anwaltlichen Vertretung für
Natascha K. zusagte. Weiters schaltete sich die Kinder- und Jugendanwaltschaft ein, die die
Organisation der psychologischen Betreuung und Langzeittherapie samt Kostenübernahme
des Bundessozialamtes übernahm. Als Kinder- und Jugendpsychiater wurde Prof.Dr.
Friedrich B. beigestellt. An diesem Tag wurde Natascha K. erstmals niederschriftlich
einvernommen. Anschließend wurde sie über ihren Wunsch ins AKH gebracht und dort von
Prof. Max F. aufgenommen. Der weitere polizeiliche Zugang zu Natascha K. erfolgte ab
diesem Zeitpunkt ausschließlich über deren Betreuerteam nach Voranmeldung bzw.
Genehmigung. Am 30.8, 31.8., 2.9., 3.9., 7.9. und 15.9.2006 folgten weitere niederschriftliche
Einvernahmen des Opfers durch die Polizei. Diese Niederschriften wurden offensichtlich im
Einvernehmen mit Staatsanwalt und Untersuchungsrichter – eine Dokumentation dieses
Auftrages an die Polizei findet sich im Gerichtsakt und Tagebuch nicht – zur Hintanhaltung
unzulässiger Weitergabe von Informationen an die Medien nur einfach erstellt. Am 7.1.2006
verfügte der Untersuchungsrichter vorerst das Einlegen der Niederschriften in einem

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verschlossenen Kuvert. Eine Kopie dieser Niederschriften übermittelte der
Untersuchungsrichter am 13.12.2006 über dessen Ersuchen an den Direktor des BKA Dr.
Herwig H. (ON 1, AS 3eee, ON 250, aaO). Mit 28.3.2008 wurde die weitere Verwahrung der
niederschriftlichen Angaben der Natascha K. im Safe des Präsidiums des LGSt Wien verfügt.
Am 30.8.2006 händigte ein Postzusteller den Polizeibeamten zwei an Natascha K. unter der
Adresse des Tathauses gerichtete Schreiben, eines ohne Absender, eines mit Absender
"Holland", aus, die mit versiegeltem Kuvert zur Spurensammlung gegeben wurden, worauf
die Staatsanwaltschaft die Überwachung und Beschlagnahme der an die Adresse
Xxxxxxxxstrasse XX gerichteten Brief- und Postsendungen für den Zeitraum 30.8.2006 bis
15.9.2006 beantragte. Nach dem Amtsvermerk des Untersuchungsrichters Dr. Christian G.
vom 27.9.2006 zog StA Mag. Hans-Peter K. diesen Antrag mündlich zurück. Der Hintergrund
dieser Vorgangsweise ist weder dem Gerichtsakt noch dem Tagebuch zu entnehmen (ON 1,
AS 3xx und 3 yy verso aaO).

Am 1.9.2006 wurde im Haus Xxxxxstrasse XX eine Tatortbegehung durchgeführt, an der
neben Staatsanwalt und Untersuchungsrichter Beamte des BKA und des LKA Burgenland
sowie der Vertreter der Natascha K. teilnahmen.

Nach einem Amtsvermerk des LKA vom 5.9.2006 habe der Untersuchungsrichter die
Ausfolgung von persönlichen Gegenständen an Natascha K. bewilligt (ON 192, AS 69). Es
handelte sich hiebei augenscheinlich um die laut Liste in ON 245, AS119 genannten, am
7.9.2009 ausgefolgten Toiletteartikel.

Am 4.9.2006 übergab ein Tatortbeamter den Ermittlern 3 Mini DV Kassetten, die sich mit
einem abgerissenen Kalenderblatt in einem Emmi-Joghurt-Eimer befunden hatten, die
versiegelt wurden. Auf der Kassette A befand sich die Beschriftung ,,Weihnachten 2005", ,,Am
Schluß Ostern 2006", auf der Kassette B ,,Ostern 2. Teil" und auf der Kassette C fehlte eine
Beschriftung. Die Kassette C wurde von den Beamten gesichtet, wobei Wolfgang P. mit
einem weiteren Mann beim Schiausflug zu sehen war. Die Sichtung der weiteren Kassetten
wurde sofort gestoppt, als Natascha K. zu sehen war, wobei der Leiter des LKA Oberst E. die
Versiegelung anordnete. (ON 192, AS 71).

Mit Amtsvermerk vom 5.9.2006 hielt der Untersuchungsrichter fest, dass Videobänder,
Zeichnungen und diverse Unterlagen in 2 Schachteln dem Präsidium des LG Wien zur
Verwahrung im Tresor übergeben wurden. Mit Bericht vom 30.10.2006 (ON 233) beantragte
das LKA Burgenland, dass die beim Landesgericht und beim LKA Burgenland gelagerten
Unterlagen und Gegenstände aus dem Besitz der Natascha K., die im Tathaus sichergestellt
wurden, dieser wiederum ausgefolgt werden, zumal diese von Ermittlungsseite nach
Auswertung und spurenkundlicher Untersuchung nicht mehr benötigt würden. Nach dem
Amtsvermerk des Untersuchungsrichters vom 7.11.2006 wurden persönliche Gegenstände
und Aufzeichnungen sowie Videobänder an das LKA Burgenland ausgefolgt. Es handelte
sich hiebei augenscheinlich um die ON 245, AS 81ff, genannten Gegenstände, nämlich
Bücher, Zeitschriften, Hefte, CDs, Bastelutensilien, Spielsachen und Toiletteartikel.
Im Hinblick auf die Angaben der Ischtar A., die von 2 Tätern der Entführung gesprochen
hatte, erließ das Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft am 7.9.2006 im Rahmen von
Vorerhebungen gegen unbekannte Täter wegen § 99 Abs. 1 und 2 StGB Beschlüsse auf
Bekanntgabe der Standort- und Vermittlungsdaten für den Zeitraum 7.3.2006 bis 7.9.2006
betreffend des auf die Mutter des Wolfgang P. angemeldeten Festnetzanschlusses in
Strasshof, Xxxxxstrasse XX 02287/xxxx, des anonymen Wertkartentelefons des Wolfgang P.
0676/xxxxxxx, des anonymen Wertkartentelefons des Ing. Ernst H. 0699/xxxxxxxx und des
von Ing. Ernst H. verwendeten, auf die Firma M.Xxxxxxx GmbH angemeldeten, Mobiltelefons
0676/xxxxxxx.

In dem beim Landesgericht am 11.9.2006 eingelangten Gutachten des gerichtsmedizinischen
Sachverständigen Ao.Univ.Prof.Dr. Daniele U.R. vom 4.9.2006 wurde das Ergebnis der
Obduktion des Leichnams des Wolfgang P. mitgeteilt (ON 207). Danach ist Wolfgang P.
infolge eines ausgedehnten Schädelhirntraumas mit nahezu vollständiger Abtrennung des

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Kopfes an Hirnlähmung und daher eines gewaltsamen Todes gestorben. Das komplexe
Verletzungsbild lasse sich durch eine Überrollung durch ein Schienenfahrzeug im
Halsbereich erklären, wobei – unter Bedachtnahme auf die Auffindungssituation und das
Verletzungsmuster – davon ausgegangen werden könne, dass der Mann am ehesten in
Bauchlage im Schienenbereich, mit dem Hals auf einer Schiene, von rechts überrollt worden
sein dürfe. Konkrete Hinweise für eine Beeinträchtigung durch Alkohol bzw. diverse
Medikamente und Suchtgifte seien nicht zu erheben gewesen. Das Untersuchungsergebnis
spreche – unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Vorgeschichte – für eine Selbsttötung.

Nachdem in einem Notizbuch des Wolfgang P. der emailaccount Wolfgang-PR@xxxxxxx.com
eingetragen war, trug der Untersuchungsrichter über Antrag der Staatsanwaltschaft der
Microsoft Österreich GmbH auf, die Accountdaten der Emailadresse inklusive aller noch
vorhandenen Daten und Informationen herauszugeben (ON 221).

Über Antrag der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren gegen Wolfgang P. am 28.9.2006
wegen Todes beendet (ON 1, AS 3zz verso).

Zuvor war mit Strafanzeige vom 22.9.2006 (ON 223) das vorläufige Ermittlungsergebnis
gegen Wolfgang P. wegen §§ 99 ua. StGB an Staatsanwaltschaft und Gericht angezeigt
worden:

Danach habe Wolfgang P. am 2.3.1998 gegen 7.30 Uhr in 1220 Wien, am Rennbahnweg
zwischen Melangasse und Tegelweg gegenüber der ,,Hundewiese" die damals 10jährige
Natascha K. auf ihrem Weg zur Volksschule Brioschiweg in seine Gewalt gebracht. Er habe
sie in seinen Kombinationskraftwagen Mercedes Benz 100 D-L, weiß, Originalkennzeichen
W-xxxxxxL, auf welchem bisher unbekannte manipulierte Kennzeichen angebracht gewesen
seien, gezerrt. Wolfgang P. habe das Mädchen durch gefährliche Drohung zur Unterlassung
der Gegenwehr genötigt und sie eingehüllt in eine Decke, im Fahrzeug hinter dem Fahrersitz
auf dem Boden liegend zum Anwesen Strasshof, Hxxxxxstrasse XX, verbracht. Dort habe er
sie in einen vorbereiteten Raum (Verlies), welcher bereits Jahre zuvor von ihm unter seiner
Garage neben der Montagegrube angelegt worden sei, eingesperrt. Der Zugang sei für
Außenstehende getarnt gewesen. Zumindest die folgenden 6 Monate habe Natascha K. den
Raum nicht verlassen dürfen. Sie sei von Wolfgang P. nur mit den lebensnotwendigsten
Dingen versorgt worden. Durch massivsten psychischen Druck habe er ihre Gegenwehr
überwunden. Mehrfach habe er ihr gegenüber behauptet, von ihren Eltern wiederholt 17
Millionen Schilling an Lösegeld gefordert zu haben, dies ohne Erfolg, woraus zu schließen
sei, dass ihre Eltern sie nicht lieb hätten. xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
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xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx. Ab etwa Herbst 1998 habe sie unter seiner ständigen  Aufsicht in unregelmäßigen Abständen ihr Verlies verlassen und im Haus Arbeiten verrichten müssen sowie Körperpflege durchführen dürfen. Das Haus sei stets durch elektrische Vorrichtungen wie Rollläden, Türschlosscodierung etc. gesichert gewesen. Durch verbale
Drohungen mit Sprengfallen, mit Mord- und Selbstmorddrohungen sei sie an der Vornahme
von Fluchtversuchen gehindert worden. Ab etwa Mitte 2005 bis zur Flucht habe Wolfgang P.
Natascha K. zeitweise massiv durch Schläge auf den Körper und gegen das Gesicht
körperlich misshandelt. Auch habe er ihr jegliche ärztliche Behandlung vorenthalten. Erst am
23.8.2006 sei Natascha K. im Zuge einer Kfz-Reinigung im hinteren Bereich des Anwesens
des Wolfgang P. die Flucht aus ihrer Gefangenschaft gelungen. Wolfgang P. habe sie nach
Entdeckung der Flucht in der näheren Umgebung gesucht und sei dann in Richtung Wien
geflüchtet, wo er gegen 20.50 Uhr auf der Strecke der Nordbahn Selbstmord verübt habe,

Seite 8 von 319:

indem er sich vor einem herannahenden Zug auf die Geleise gelegt habe und überrollt
worden sei. Es sei davon auszugehen, dass Wolfgang P. die Entführung und
Freiheitsentziehung der Natascha K. geplant und durchgeführt habe, um sich durch
psychische Einwirkung eine zu seinem Wesen passende weibliche Partnerin zu schaffen. Die
Zeugin Ischtar A. habe bereits am 3.3.1998 zu Protokoll gegeben, dass die Entführung von 2
Männern durchgeführt worden sei. Bei den bisherigen Ermittlungen, insbesondere aufgrund
der Angaben der Natascha K., seien bisher keine Hinweise auf weitere Mittäter erlangt
worden.

Die Tatortarbeit in Strasshof, Xxxxxxstrasse XX sei noch nicht abgeschlossen, die
sichergestellten schriftlichen Unterlagen sowie fotografisches und videografisches Material
seien zum LKA Burgenland überstellt und dort von Beamten des Ermittlungsbereiches
Wirtschaft und Assistenzbereich Observation ausgewertet worden. Bei dieser Auswertung
seien keine Hinweise auf einen möglichen Mittäter erlangt worden. Die Ergebnisse der
Tatortarbeit würden nach Vorliegen des gesonderten Tatortberichtes dem Gericht
nachangezeigt werden.

Der Aktenvermerk über die am 31.8.2006 mit der Zeugin Ischtar A. durchgeführte
Tatrekonstruktion werde vorgelegt. Die Videodokumentation sei bereits dem Gericht
vorgeführt worden und werde bis zur weiteren Entscheidung durch das zuständige Gericht
auf der Dienststelle sicherheitsverwahrt.

Die Angaben der Natascha K. zum Ablauf der Entführung und zur Freiheitsentziehung
wurden auszugsweise dargestellt. Angeführt wurden insbesondere ihre Angaben, wonach
Wolfgang P. allein im Tatfahrzeug gewesen sei und erklärt habe, auf einen Anruf zu warten,
weiters das Parken in einem Waldstück und seine Angaben, wonach die anderen nicht
kommen würden sowie dass sie nie eine andere Person als Wolfgang P. persönlich gesehen
habe. Im Übrigen wurde auf die dem Untersuchungsrichter Dr. Christian G. vorgelegten
Originalniederschriften verwiesen.

Zur Telefondatenauswertung wurde berichtet, dass sich hieraus ergeben habe, dass am
23.8.2006 um 12.52 Uhr am Handy des Wolfgang P. ein Anruf eingegangen sei. Eine weitereÜberprüfung dazu habe erbracht, dass es sich beim Anrufer um Wolfgang K. (0676/xxxxxxxx) gehandelt habe, der sich für die Wohnung des Wolfgang P. in der Hxxxxxxgasse interessiert habe.

Bei Überprüfung und Auswertung der von den Telefonbetreibern übermittelten
Telefonrufdaten hätten bis dato keine Erkenntnisse über mögliche Mittäter des Wolfgang P.
erlangt werden können.

Gleichzeitig wurden mit der Strafanzeige vom 22.9.2006 folgende wesentlichen
Beweisergebnisse vorgelegt:

Als Beilage 1 wurde der Strafanzeige die am 27.8.2006 mit Inge P. aufgenommene
Niederschrift angefügt, in welcher sie schildert, am 23.8.2006 gegen 13 Uhr von einer
unbekannten blonden Frau mit dem Hinweis, sie werde verfolgt, um die Verständigung der
Polizei gebeten worden zu sei. Sie habe die Frau nicht ins Haus gelassen, worauf diese sie
aufgefordert habe, sich selbst ins Haus zu begeben, denn wenn ,,derjenige" sie beide sehen
würde, würde er sie beide und dann sich selbst umbringen. Die Frau sei in panischer Angst
gewesen, habe gezittert, sich aber sehr gewählt ausgedrückt. 

Als Beilage 2 findet sich der Amtsvermerk der Polizeibeamten RI M. und RI P. vom 24.8.2006, die nach dem Notruf zum Haus der Inge P. beordert wurden. In diesem Aktenvermerk wird festgehalten, die am Einsatzort angetroffene verwirrte Person habe angegeben, Natascha K. zu sein, sie sei äußerlich unverletzt, sehr ängstlich und verstört gewesen. Sie habe erklärt, von Wolfgang P. seit 8 Jahren in einem Verlies im Keller hinter einem Safe eingesperrt gewesen zu sein. Früher habe er sie geschlagen, in der Nacht habe er sie manchmal mit Kabelbindern angebunden, nach einem Jahr habe sie das erste Mal ins Haus gedurft, nach 

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ca. 2 Jahren habe sie Radio hören und nach ca. 3 Jahren habe sie das erste Mal in den Garten gehen dürfen, wobei Wolfgang P. sie aber an der Hand gehalten habe, damit sie nicht weglaufen könne. Heute habe sie mit Wolfgang P. den PKW geputzt, dabei habe er mehrere Anrufe erhalten, wobei er sich wegen des Staubsaugerlärms von ihr wegbewegt habe, worauf sie durch das offene Gartentor weggelaufen sei. Nach Verbringung der Natascha K. auf die PI Deutsch-Wagram habe die mit Beamten aus dem Kriminaldienst besetzte Streife mitgeteilt, dass Wolfgang P. soeben mit seinem roten BMW 850i, W-xxxxxP, geflüchtet sei.

Als Beilage 3 findet sich der Bericht der Insp. Sabine F. vom 29.8.2006, die Natascha K. auf der PI Deutsch-Wagram erstbetreute. Danach schilderte ihr Natascha K. die Entführung und gab an, als erstes gefragt zu haben, ob sie nun vergewaltigt werde. Sie habe dann berichtet, dass sie kurz in einem Waldstück verweilt hätten, anschließend sei sie ins Verlies gebracht worden. In den weiteren Jahren habe sie das Verlies verlassen dürfen, um in den Garten zu gehen und sich im Haus aufzuhalten. Manchmal habe er sie zum Einkaufen und einmal sogar zum Schi fahren mitgenommen. Sie habe im Haus und Garten Arbeiten verrichten müssen und habe ihr Entführer ihre Anwesenheit im Garten damit erklärt, dass sie eine Gartengehilfin sei. Wenn seine Mutter zu Besuch gekommen sei, habe er sie ins Verlies gesperrt. Zuvor habe er das Haus gereinigt, damit keine Spuren ihrer Anwesenheit wahrnehmbar gewesen seien. Im Laufe der Jahre habe er ihr weniger zu Essen gegeben und sei sie in den letzten Jahren auch von ihm geschlagen worden. In der Folge habe Natascha K. von ihr familiäre Angelegenheiten wissen wollen, wie zum Beispiel, ob ihr Großvater noch leben würde. Die Beamtin habe nur 3 Fragen gestellt, nämlich ob sie mit
dem Entführer Geschlechtsverkehr gehabt habe, warum sie so einen gebildeten Eindruck erwecke  und ob es Komplizen gegeben habe, worauf Natascha angegeben habe, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und dass sie Bücher habe lesen, Radio hören und Videos habe ansehen dürfen. Die letzte Frage habe sie wörtlich beantwortet mit ,,Ich
weiß keine Namen."

Noch während der Erstbetreuung durch Insp. Sabine F. wurde der Arzt Dr. Karl B. hinzugezogen. In seiner Niederschrift vom 25.8.2006, Beilage 4 zur Strafanzeige, schilderte er, das Mädchen habe keine groben körperlichen und geistigen Auffälligkeiten aufgewiesen,  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.

Als Beilage 7 zur Strafanzeige sind die niederschriftlichen Angaben der unmittelbaren
Nachbarn zum Tathaus Xxxxxxstrasse XX, Edith und Johann Sch. vom 23. und 26.8.2006
angeschlossen. Edith Sch. gab an, Wolfgang P. habe alleine im Haus gewohnt und dieses
ohne fremde Hilfe renoviert und ausgebaut. Vermutlich Mitte der 90iger Jahre habe er eine
Montagegrube errichtet, von einem Zusatzraum sei ihnen aber nichts bekannt gewesen.

Wolfgang P. habe nie eine Freundin gehabt. Erst vorige Woche habe sie erstmals die junge
Frau im Garten gesehen, aber nicht mit ihr gesprochen. Den Erzählungen des Wolfgang P.
habe sie entnommen, dass er mit Computern vertraut gewesen sei, sie habe jedoch selbst
nie einen bei ihm gesehen.

Johann Sch. schilderte, er habe erstmals vor 2 Monaten ein junges Mädchen bei Wolfgang P. im Garten beim Arbeiten gesehen. Er habe Wolfgang P. angeboten, bei ihm im Garten das Schwimmbad zu benützen, was dieser einmal auch in Anspruch genommen habe, zumal
sich das Mädchen bei ihm dafür bedankt habe. Das Mädchen habe er insgesamt 2 Mal im
Garten beobachtet und 4-5 Mal Wolfgang P. gehört, wie er offenbar dem Mädchen in
ekelhaftem Ton Arbeitsanweisungen gegeben habe. Ing. Ernst H. kenne er persönlich nicht, Wolfgang P. habe ihm aber von ihm erzählt, nämlich dass er für ihn arbeite und dieser in der
Pxxxxxxstrasse eine Halle betreibe. Er habe das Auto des Ing. Ernst H. öfter gesehen. Seines
Wissens sei dieser aber selten in Strasshof gewesen. Wolfgang P. habe die Montagegrube
1994/95 gebaut, dass dabei auch das Verlies mitgebaut worden sei, sei ihm nicht
aufgefallen, obschon Wolfgang P. ihn eingeladen habe, die Baustelle zu besichtigen.

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Der Strafanzeige vom 22.9.2006 als Beilage 8 angeschlossen sind die Niederschriften der
Mutter des Wolfgang P., Waltraud P., vom 23. und 28.8.2006 sowie ein Amtsvermerk vom
31.8.2006. Sie bezeichnete ihren Sohn als Einzelgänger, der wenige Freundschaften
unterhalten habe. Namentlich seien ihr nur seine Freunde Ing. Ernst H. und Ing. Rudolf H.
bekannt. Er habe nie eine Freundin gehabt und sie habe nie ein Mädchen bei ihm gesehen.
Ihr Sohn habe seit ca. 1994 oder 1995 allein in Strasshof gewohnt, während sie die
Wohnung in der Rxxxxxxstrasse bezogen habe. Mit Ausnahme der letzten beiden Jahre habe
sie sich regelmäßig am Wochenende und in ihrem Urlaub in Strasshof aufgehalten, wobei
sie aber nie ohne Voranmeldung dort erschienen sei. Sie habe Natascha K. nie gesehen. Die
letzten 10 Jahre sei ihr Sohn nie auf Urlaub gefahren. Den Tresor habe sie gemeinsam mit
ihrem Sohn eingekauft. Dass sich hinter diesem Tresor ein Verlies befand, habe sie nichtgewusst. Ihr Sohn habe kein eigenes Girokonto unterhalten, vielmehr Überweisungen über
ihr Konto durchgeführt. Über Vorhalt der Erkenntnisse, wonach sich Wolfgang P. am
3.3.1998 eine schwere Fingerverletzung zugezogen hatte, gab sie an, von ihrem Sohn
erfahren zu haben, dass er sich den Finger beim Verrücken des Tresors gequetscht habe.
In Beilage 9 sind die Ergebnisse des Vollzuges des Hausdurchsuchungsbeschlusses vom
23.8.2006, ab 19.45 Uhr, betreffend die im Eigentum des Wolfgang P. stehende Wohnung
Sxxxxxxplatz X/X sowie die Angaben der Mieterin Brigitte Sch. dargestellt, wonach sie
Wolfgang P. nicht persönlich kenne, vielmehr sämtliche Formalitäten allein mit Ing. Ernst H.
erledigt habe, der am 23.8.2006 gegen 20 Uhr zu ihr in die Wohnung hätte kommen sollen,
um Reparaturarbeiten vorzunehmen. Weiters ist der Umstand dokumentiert, dass während
der Amtshandlung die Schwester des Ing. Ernst H., Mag. Margit W. und dessen Ehegattin,
Vesna V. eintrafen, die angaben, Ing. Ernst H. sei seit den Nachmittagsstunden nicht
erreichbar, sie befürchteten eine Gefährdung des Ing. Ernst H. durch Wolfgang P., und die
die Beamten auf einen möglichen Aufenthaltsort der Gesuchten an der Firmenadresse des
Ing. Ernst H., 1230 Wien, Pxxxxxxxstrasse XX/XX hinwiesen.

Die Beilage 10 enthält den Obduktionsbericht betreffend Wolfgang P. und den Bericht über
den Hergang der Selbsttötung und die Auffindungssituation der Leiche sowie die
Niederschrift des Lokführers Erwin M. vom 23.8.2006. Dieser gab an, um 20.50 Uhr von der
Haltestelle Wien Nord mit dem Schnellbahnzug in Richtung Floridsdorf abgefahren zu sein.
Nach etwa 500 m Fahrt habe er in einem unbeleuchteten Streckenabschnitt von links
kommend eine Bewegung von etwas Hellem wahrgenommen und habe sich diese helle
Gestalt quer auf die Schienen gelegt und sei ruhig liegengeblieben. Er habe eine
Schnellbremsung eingeleitet und unmittelbar darauf einen Anprall gehört. Außer dieser
hellen Gestalt habe er keinerlei Personen wahrgenommen.

An der Leiche fand sich kein Schmuck. In einer Hosentasche der Leiche wurden ein
einzelner Schlüssel mit BMW-Emblem und zwei auf einem Ring zusammengefasste
Schlüssel vorgefunden. Weitere Effekten waren weder bei der Leiche noch im Nahbereich
der Unfallstelle aufzufinden.

Teil des Beilagenkonvolutes 10 sind darüber hinaus die kriminaltechnischen
Untersuchungsberichte zu den beschlagnahmten Fahrzeugen des Wolfgang P., BMW 850i,
W-xxxxxP, des Ing. Ernst H., KIA Carneval, W-xxxxxM, und des zum Zeitpunkt der
Sicherstellung bereits von Wolfgang P. weiterveräußerten Tatfahrzeuges Mercedes 100DL.
Der BMW 850i des Wolfgang P. war am Nachmittag des 23.8.2006 in der Tiefgarage des
Donauzentrums sichergestellt worden. Im Fahrzeug fand sich ein Parkschein des
Donauzentrums vom 23.8.06, 14.13 Uhr. Im Fahrzeug wurden biologische Spuren, Haar- und
Textilfaserspuren gesichert.

Das Fahrzeug KIA Carneval des Ing. Ernst H. war im Zuge dessen Anhaltung am 23.8.2006
vor dessen Veranstaltungshalle in der Pxxxxxxxstrasse XX sichergestellt worden. Im
Fahrzeuginnenraum wurden zahlreiche Gegenstände aufgefunden und fotografiert sowie
daktyloskopische und biologische Spuren und Haar- und Textilfaserspuren gesichert. Ob und
welche Gegenstände aus dem Fahrzeug des Ing. Ernst H. dem Wolfgang P. zuzuordnen

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waren, ergibt sich aus dieser Beilage zur Strafanzeige nicht. Das Fahrzeug wurde am
25.8.2006 mit Zustimmung des Untersuchungsrichters an Mag. Margit W. ausgefolgt.
Die Beilage 10 schließt mit dem Bericht über die am 23. und 24.8.2006 in der von der Mutter
des Wolfgang P. bewohnten Wohnung Rxxxxxxxstrasse XX/X/X in welcher biologische und
daktyloskopische Spuren gesichert wurden.

Die Beilagen 11 bis 13 beinhalten Erhebungen zu dem von Wolfgang P. am 23.8.06 nach
Abstellen seines PKW im Bereich des Donauzentrums am Infostand geführten Telefonat.
Nach dem Bericht über die telefonische Befragung der dortigen Angestellten Mathilde H.
habe diese in den Nachrichten den dort gezeigten Wolfgang P. als jene Person
wiedererkannt, die am 23.8.06 zwischen 14.15 und 14.30 Uhr bei ihr am Infostand gewesen
sei. Der sehr aufgeregte Mann habe dringend ersucht, telefonieren zu dürfen, da er einen
Freund anrufen müsse. Er habe zu dem Gesprächsteilnehmer gesagt ,,Wo bist du, egal wo
du bist, komm dringend her zum Donauzentrum, ich warte bei der Einfahrt der Garage auf
dich." Mathilde H. wurde nicht niederschriftlich vernommen und offenbar nicht gefragt,
welche Nummer Wolfgang P. angerufen hat. Vielmehr wurden die weiteren Erhebungen zu
dem Telefonat über den Sicherheitsdienst des Donauzentrums getätigt, wobei dieser aber
von einem anderen Zeitfenster des Anrufes ausging und den Beamten drei mögliche
Telefonnummern nannte, die von Wolfgang P. angewählt worden sein könnten. Die
Ermittlungen konzentrierten sich sodann auf diese Nummern. Dem Bericht angeschlossen istein Foto aus der Überwachungskamera des Donauzentrums, welches Wolfgang P. zeigt,
jedoch von schlechter Qualität ist, sodass nicht ersichtlich ist, ob bzw. welche Gegenstände
er in Händen hielt. Die Videoaufzeichnung verblieb beim Sicherheitsdienst des
Donauzentrums.

Als Beilage 14 sind der Strafanzeige vom 22.9.2006 die Niederschriften des Ing. Rudolf H.
vom 23.8. und 28.8.2006 angeschlossen. Er gab an, Anfang der 80iger Jahre gemeinsam mit
Wolfgang P. und Ing. Ernst H. bei der Fa. Sxxxxxxx gearbeitet zu haben, wobei sich zwischen
ihnen eine gute Freundschaft entwickelt habe. Wolfgang P. habe er zum Computerspielen,
Billardspielen und zu sportlichen Aktivitäten getroffen, Ing. Ernst H. habe er seit mindestens4 Jahren nicht mehr gesehen. Über Vorhalt eines Lichtbildes der Natascha K. erklärte er,
diese Frau noch nie gesehen zu haben. Der Entführungsfall sei ihm nicht bekannt. Wolfgang P. habe weder einen PC noch einen Laptop und auch keinen Internetanschluss besessen.
Bei seinen jährlichen Besuchen in Strasshof hätten sie auf dem Commodore C 64 des Wolfgang P. gespielt. Über Frauen und sexuelle Neigungen hätte er sich mit Wolfgang P. nie
unterhalten, Wolfgang P. habe lediglich einmal erwähnt, bei einer ,,Nutte" gewesen zu sein.
Er könne sich an kein Gespräch über den Fall K. oder über Kindesentführungen erinnern.
Über Vorhalt der Aussage des Ing. Ernst H., wonach Ing. Ernst H. in seinem Beisein
Wolfgang P. auf eine allfällige Überprüfung des weißen Kastenwagens des Wolfgang P. im
Zuge der Ermittlungen im Fall K. angesprochen habe und sich Wolfgang P. in diesem
Zusammenhang abfällig über die Polizei geäußert habe, erklärte Ing. Rudolf H., er könne
sich nicht erinnern, dass über dieses Thema gesprochen worden sei.

Die Beilage 15 zur Strafanzeige vom 22.9.2006 enthält die am 24.8, 26.8 und 1.9.2006 mit
Ing. Ernst H. aufgenommenen Niederschriften, den Amtsvermerk der CI Margit W. vom
29.8.2006 über die Anhaltung des Ing. Ernst H. vor der Veranstaltungshalle Pxxxxxxstrasse
XX vom 23.8.2006 sowie ein Email des Werner P.

In seiner ersten Niederschrift, bei der ihm der Tod des Wolfgang P. noch nicht bekannt
gegeben worden war, beschreibt Ing. Ernst H. Wolfgang P. als äußerst ehrlichen, korrekten
und verlässlichen Menschen mit guten Umgangsformen, der zum weiblichen Geschlecht
keinen Zugang habe, weil er zu schüchtern sei. Er habe nie eine Freundin gehabt. Er sei
ausländerfeindlich und Autoliebhaber.

Vor etwa 4 Monaten habe Wolfgang P. ihn gebeten, durch seine Gattin eine Geburtstagstorte
in Form der Zahl 18 backen zu lassen. Er wolle diese seiner Nachbarin, welche ihm öfter
helfe, schenken. Vor etwa 2 Monaten sei Wolfgang P. mit einem jungen Mädchen zu ihm in

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die Veranstaltungshalle gekommen, das er ihm als seine Bekannte vorgestellt habe. Er habe
dem Mädchen die Hand gegeben und sie habe ihn mit ,,Hallo" oder ,,Grüß Gott" begrüßt. Sie
habe äußerst höflich und glücklich gewirkt. Er sei überrascht gewesen, Wolfgang P. mit
einem Mädchen zu sehen und habe wegen der vorherigen Bestellung der Torte
angenommen, dass dies seine Freundin sei.

Am 23.8.2006 gegen 12.33 Uhr habe Wolfgang P. ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass
sich mehrere Interessenten wegen seiner Wohnungsvermietung gemeldet hätten. Um 14.17
Uhr habe er mit einem fremden Handy, das er sich seinen Erzählungen zufolge im
Donauzentrum ausgeliehen habe, neuerlich angerufen und gesagt ,,Wo bist du, du musst
mich abholen, ganz dringend. Es ist ein Notfall. Egal auf welcher Straße du bist, komm
unbedingt sofort ins DZ. Komm zur alten Post, dort warte ich." Wenig später habe er
Wolfgang P. bei der alten Post in sein Fahrzeug KIA Carneval steigen lassen. Wolfgang P.
habe gezittert und ihn angewiesen, ihn sofort von hier wegzubringen. Über dessen
Aufforderung habe er sein Handy ausschalten müssen, weil der Polizei bekannt sei, dass er
sein Arbeitgeber sei.

Wolfgang P. habe ihm dann geschildert, dass er alkoholisiert zu schnell gefahren, der Polizeidavon gefahren sei, mehrere schwerwiegende Übertretungen begangen und möglicherweise
einen Unfall verursacht habe. Er wolle sich verstecken. Er habe nach einer leerstehenden
Wohnung des Ing. Ernst H. gefragt.

Obwohl ihm das Verhalten des Wolfgang P. übertrieben erschienen sei, habe er ihm
geglaubt, weil Wolfgang P. ohne Führerschein vermutlich nicht existieren könne. Sie hätten
dann mehrere Standortwechsel vorgenommen. Einmal habe er an einer Tankstelle Getränke
und Schokolade besorgt, während Wolfgang P. im Auto geblieben sei. Meist hätten sie sich
über das Geschäft unterhalten. Gegen 20 Uhr habe er Wolfgang P. gesagt, dass er ihm nicht
weiter behilflich sein könne, worauf dieser erklärt habe, sich bis morgen irgendwo verstecken
zu wollen und in Richtung der Avanti-Tankstelle im Bereich der Innstrasse - Dresdnerstrasse
davongegangen sei. Er habe während der Fahrt mit Wolfgang P. nur mit Florian C. wegen
seiner Halle telefoniert.

Nachdem Ing. Ernst H. über den Tod des Wolfgang P. in Kenntnis gesetzt worden war, gab
er an, Wolfgang P. habe keine Selbstmordabsichten geäußert.

Gegen Ende der ersten niederschriftlichen Einvernahme vom 24.8.2006 wurde Ing. Ernst H.
(offensichtlich ohne zuvor mit CI Margit W. Rücksprache zu halten, zumal deren
Aktenvermerk vom 29.8.2006 festhält, dass Ing. Ernst H. nicht über den Anlass des
Einschreitens informiert worden war) vorgehalten, er habe am Abend zuvor, als er aus der
Halle gekommen sei, von einer Kollegin gesagt bekommen, dass es um den Fall ,,K." gehe
und habe dann geantwortet ,,Hat er sie umgebracht". Ing. Ernst H. gab dazu an, er habe
aufgrund der Anzahl der Beamten angenommen, dass es um Wolfgang ging. Als die
Beamtin den Namen K. erwähnt habe, habe er gedacht, Wolfgang habe sie umgebracht. Er
habe dabei aber nicht an das Mädchen gedacht, das Wolfgang P. ihm zuvor bei der Halle
vorgestellt habe, sondern geglaubt, er habe das entführte Mädchen damals umgebracht.
Weiters fügte Ing. Ernst H. an, dass er nach der Entführung der Natascha K. Wolfgang P.
aufgrund von Medienberichten, wonach alle Besitzer von weißen Bussen überprüft würden,
gefragt, ob er auch überprüft worden sei, wobei er heute nicht mehr wisse, was Wolfgang P.
geantwortet habe.

In seiner Niederschrift vom 26.8.2006 schilderte er, am Vormittag des 23.8.2006 zwei
Telefonate mit Wolfgang P. geführt zu haben, bei welchen es darum ging, dass er für
Wolfgang P. im Internet dessen Wohnung in der Hxxxxxgasse zur Anmietung angeboten
habe, sich Interessenten bei Wolfgang P. melden würden und er mit diesen einen Termin
vereinbaren solle, zu dem Ing. Ernst H. unterstützend hinzukommen werde. Gegen 12.35
Uhr habe Wolfgang P. ihm mitgeteilt, dass sich 20 Interessenten gemeldet hätten. Um 14.19
Uhr sei er wiederum mit unbekannter Nummer von Wolfgang P. angerufen worden. Dann
schilderte er wiederum den mit Wolfgang P. in seinem Fahrzeug verbrachten Nachmittag.

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Nunmehr gab er an, mit Wolfgang P. einen Spaziergang in der Nähe von Bahngleisen hinter
einer großen Plakatwand unternommen zu haben, wobei Wolfgang P. geäußert habe, sich
dahinter bis zum Morgen verstecken zu wollen. Wolfgang P. habe die Aufforderung des
Handyabschaltens mit der Erklärung verbunden, dass dieses gepeilt werden könnte. Er habe
auch erklärt, sein eigenes Handy weggeworfen zu haben. Trotz des ungewöhnlichen
Aufwandes habe er an die Geschichte des Wolfgang P. geglaubt. Alkoholisierungsmerkmale
habe er bei Wolfgang P. nicht festgestellt. Bei der Verabschiedung habe Wolfgang P. schon
viel lockerer gewirkt. Anschließend schilderte er, welche Wohnungssanierungsprojekte er
gemeinsam mit Wolfgang P. durchgeführt habe. Wolfgang P. habe außer dem Spielcomputer Commodore C 64 keinen anderen Computer besessen. Über Frage, ob er Angaben zu den sexuellen Neigungen des Wolfgang P. machen könne, äußerte Ing. Ernst H., dass Wolfgang

P. ihm einmal ca. 1994 erzählt habe, dass er Kinderpornos und auch normale Pornos habe,
die er vor seiner Mutter verstecken müsse. Zu dieser Zeit habe er auch einmal erwähnt, dass
er monatlich zu ,,Nutten" gehen würde. Er habe dies Wolfgang P. aber nicht geglaubt, da
dieser hiefür zu sparsam gewesen sei. Wolfgang P. habe ca. 1996/97 die Montagegrube
errichtet und ihm gezeigt. Weiters habe er ihm von einem Tresor erzählt. Auch habe er
erwähnt, dass er irgendwo im Bereich des Tresors seine Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt
habe. Von einem weiteren Raum im Bereich der Montagegrube habe er nichts gewusst. Er
habe Wolfgang P. nie bei Arbeiten im Haus Hxxxxxxstrasse XX geholfen, wohl aber einmal1998 oder 1999 bei Arbeiten am Dach dieses Hauses. Über Frage, ob Wolfgang P. jemals mit
ihm über den Fall K. gesprochen habe, erwähnte Ing. Ernst H. neuerlich seine Fragegegenüber Wolfgang P., ob auch er im Zuge der Überprüfung der Besitzer von weißen
Kastenwagen überprüft worden sei. Nunmehr gab Ing. Ernst H. aber an, sich zu erinnern,
dass Wolfgang P. die Frage bejaht habe und gesagt habe, das die ,,Bullen" sowieso
Stocktrotteln seien, wenn man ihnen eine intelligente Erklärung geben könne, könne man
ohnehin alles machen. Bei diesem Gespräch sei Ing. Rudolf H. anwesend gewesen.
Zum Abschluss der Vernehmung wurde Ing. Ernst H. vorgehalten, dass seine Schwester
Mag. Margit W. soeben erschienen, nach ihm gefragt und erwähnt habe, dass er ihr erzählt
habe, im Auto von Wolfgang P. einen Zettel mit der Aufschrift ,,Mama" erhalten zu haben, den
er der Mutter des Wolfgang P. persönlich übergeben solle. Ing. Ernst H. erklärt hierauf, dass
dies richtig sei. Wolfgang P. habe eigentlich mehr schreiben wollen, dann aber gemeint, dass
er ohnedies wisse, was zu tun sei, falls ihm (Wolfgang P.) etwas zustoßen sollte. Konkrete
Selbstmordabsichten habe er aber nicht geäußert.

In seiner Niederschrift vom 1.9.2006 schildert Ing. Ernst H., dass er vor ca. einem Jahr dem
Wolfgang P. sein Handy Nokia 6150 überlassen habe. Wolfgang P. habe ihm dafür ebenfalls
ein Handy dieser Marke übergeben, das jedoch defekt sei, sich aber noch in seinem Besitz
befinden müsse. Über Vorhalt, dass im Handy des Wolfgang P. unter dem Eintrag ,,Alex
Fleisch" die Nummer 01/xxxxxxx gespeichert sei, gab Ing. Ernst H. an, dass dieser Eintrag mit
Sicherheit durch ihn erfolgt sei. Es handle sich um die Nummer der Fa. A.KEG, die ihn mit
Fleischwaren für Feste beliefere. Er schließe aus, dass Wolfgang P. mit dieser Fa. Kontakt
gehabt habe. Zur abschließenden Frage nach seinem Alibi für den Zeitpunkt der
Entführung, gab Ing. Ernst H. an, er könne sich nicht erinnern, was er an diesem Tag
gemacht habe, er habe aber mit der Entführung absolut nichts zu tun.

Aus dem den Niederschriften des Ing. Ernst H. angeschlossenen Amtsvermerk der CI Margit
W. vom 29.8.2006 (dieses Datum dürfte falsch sein, siehe Email des Wolfgang Pr. vom
24.8.2006) geht hervor, dass Ing. Ernst H. vor seiner Veranstaltungshalle durch Kräfte der
EGS angehalten worden und zum Dienstkraftwagen der Kollegen des LKA-Burgenland
verbracht worden sei. Sie habe Ing. Ernst H. dann aufgefordert, die Schlüssel zur
Veranstaltungshalle herauszugeben, worauf dieser aufgebracht reagiert habe. Hierauf habe
sie ihn ermahnt, dass er dzt. noch Zeuge sei, wenn sich sein Verhalten aber nicht ändere,
festgenommen werden könne. Ing. Ernst H. habe dann gefragt ,,Was wollt ihr denn alle von
mir, ich weiß nicht einmal, um was es geht." Sie habe geantwortet, dass es sich um eine der

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wichtigsten Amtshandlungen in Österreich handle und er kooperieren solle, um nicht Zeit zu
vergeuden. Daraufhin sei Ing. Ernst H. merklich zusammengezuckt und habe erschrockengefragt ,,Wieso, hot er´s umbrocht?" Über ihre Nachfrage, habe er die Frage wiederholt. Die Amtshandlung sei dann von Mag. Margit W. unterbrochen worden. CI Margit W. merkte
abschließend an, dass sie mit den Kollegen der EGS, welche Ing. Ernst H. angehalten
hatten, Rücksprache gehalten habe, wobei diese ihr bestätigt hätten, Ing. Ernst H. nicht über
den Grund der Amtshandlung aufgeklärt zu haben.

Das Konvolut Beilage15 schließt mit einem Email des Wolfgang Pr. vom 24.8. 2006 an Horst T. vom LKA Burgenland, worin er diesem in der Anlage den Aktenvermerk über die Äußerung
des Ing. Ernst H. vom 23.8.2006 übermittelt, bei welchem es sich augenscheinlich um den
Aktenvermerk der CI Margit W. falschen Datums handelt. Weiters führt Wolfgang Pr. aus,
nach der Amtshandlung ein Gespräch zwischen Ing. Ernst H. und seiner Schwester
mitgehört zu haben, wobei Ing. Ernst H. gesagt habe ,,..der Wolfgang war schon
geschickt...er hat super betonieren können, er hat auch in der Garage betoniert.." Mag.
Margit W. habe hierauf geantwortet ,,..denk nach...vielleicht hat das etwas mit der Sache zu
tun.." Wolfgang Pr. hielt fest, dass sich die Unterhaltung für ihn so angehört habe, als ob
Ing. Ernst H. das Versteck bereits gekannt habe und habe vorbauen wollen.

Mag. Margit W. gab in ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom 23.8.2006, Beilage 16 zur
Strafanzeige vom 22.9.2006, an, sie habe Wolfgang P. vor 10 Jahren kennengelernt, sei nie
bei ihm in Strasshof gewesen und habe ihn nur getroffen, wenn er mit ihrem Bruder Ing.
Ernst H. Arbeiten durchführte. Ing. Ernst H. habe zu Wolfgang P. einen rein beruflichen,
jedoch keinen engeren privaten Kontakt unterhalten.

Im Konvolut Beilage 17 zur Strafanzeige vom 22.9.2006 findet sich ein Amtsvermerk des AI S.
der KD1, der am Vormittag des 24.8.2006 mit Ing. Ernst H. telefonischen Kontakt aufnahm
und nachfragte, ob Wolfgang P. beim Aussteigen aus dem PKW des Ing. Ernst H. eine
Handtasche oder ähnliches mit sich führte, woraufhin Ing. Ernst H. erklärt habe, dass
Wolfgang P. nur Kfz-Schlüssel bei sich getragen und mit diesen im Fahrzeug des Ing. Ernst
H. gespielt habe. Eine Geldbörse oder ähnliches habe er bei Wolfgang P. nicht gesehen. Ob
er eine Geldbörse bei sich getragen habe, wisse Ing. Ernst H. nicht, gesehen habe er
jedenfalls keine.

Als Beilage 27 ist der Strafanzeige vom 22.9.2006 die Niederschrift der Ehegattin des Ing.
Ernst H., Vesna V., vom 24.8.2006 angeschlossen. Sie erklärte, seit Mai 2003 mit Ing. Ernst
H. verheiratet zu sein. Ihr sei Wolfgang P. als Miteigentümer und Hausbesorger des
Wohnhauses Bxxxxxxgasse XX bekannt. Von einem Wohnhaus des Wolfgang P. in Strasshofwisse sie nichts. Über Vorhalt eines Fotos der Natascha K. erklärte sie, diese Frau nicht zu
kennen. Über Frage, ob sie Wolfgang P. jemals in Begleitung einer Frau gesehen habe, gab
sie an, sie habe im April oder Mai diesen Jahres einmal eine Frau am Beifahrersitz des
weißen LKW des Wolfgang P. vor der Veranstaltungshalle sitzen gesehen, dies aus einer
Entfernung von 30 bis 50 m, sodass sie die Frau nicht näher beschreiben könne. Wolfgang
P. sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, sei zu ihr gegangen und habe ihr einen Schlüssel
übergeben, und sei dann wieder in sein Fahrzeug eingestiegen. Ing. Ernst H. habe sich zu
dieser Zeit in der Lagerhalle befunden und Wolfgang P. nicht gesehen. Der Name Natascha
K. habe ihr bisher nichts gesagt.

In Beilage 29 zur Strafanzeige vom 22.9.2006 findet sich die Niederschrift des Bruders des
Ing. Ernst H., Erwin N., vom 19.9.2006. Er gab an, Wolfgang P. seit 10 Jahren als Freund
seines Bruders Ernst zu kennen. Er sei drei Mal bei ihm in Strasshof gewesen. Das erste Mal
ungefähr im April oder Mai 1998 habe er mit seinem Vater und seinem Bruder Ernst einen
Bagger in Strasshof abgeholt. Das zweite Mal im Mai oder Juni 2000 habe er ein Gerüst
abgeholt. Zuletzt habe er vor etwa 4 Jahren im Vorgarten neben dem Garagentor einen
Baum umgeschnitten. Er sei jedoch nie im Haus, sondern jeweils nur im Garten des Hauses
gewesen. Zuletzt habe er Wolfgang P. im Mai oder Juni 2006 gesehen, als er mit seinem
weißen Kastenwagen beim Haus des Ing. Ernst H. in Mistelbach, xxxxxxstraße XXX, gewesen

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sei. Wolfgang P. und er hätten damals diverse Geräte im Haus gelagert.

Der Vater des Ing. Ernst H., Ernst H.sen., gab in seiner Niederschrift vom 19.9. 2006, die sich
als Beilage 30 bei der Strafanzeige vom 22.9.2006 findet, an, er kenne Wolfgang P. seit etwa
20 Jahren durch seinen Sohn Ernst. Wolfgang P. habe oft im Haus des Ernst in Mistelbach
mit Ernst gearbeitet. Wolfgang P. habe nie über sein Privatleben gesprochen. Im Mai 2006
sei Wolfgang P. zuletzt bei ihnen gewesen, als er Geräte von Wien gebracht und im Haus
des Ernst gelagert habe. In Strasshof bei Wolfgang P. sei er selbst zwei Mal gewesen. Im
Jahre 1996 habe er mit Ernst eine Betonmaschine von dort geholt und im Sommer oder
Herbst 1998 habe er mit seinen Söhnen Erwin und Ernst einen Bagger dort abgeholt. Er sei
jedoch nie im Haus des Wolfgang P., sondern nur in dessen Garten gewesen.

In Beilage 33 sind die niederschriftlichen Angaben einer Kassierin des Merkur Marktes in Deutsch-Wagram vom 28.8.2006 dargestellt, die erklärte, Wolfgang P. als jahrelangen Stammkunden des Marktes zu kennen. Er sei immer alleine ins Geschäft gekommen, doch vor etwa 14 Tagen habe ihn erstmals ein ca. 14 bis 16 Jahre altes, auffallend schlankes und blasses Mädchen begleitet. Dieses habe sie mit starrem Blick angesehen und kein Wort gesprochen. Eine weitere Mitarbeiterin dieses Geschäftes erklärte am 30.8.2006 (NS Beilage 34 zur Strafanzeige vom 22.9.2006), sie kenne Wolfgang P. als Kunden des Marktes. Im Frühjahr 2006 sei er in Begleitung einer jungen Frau gekommen, die seine Tochter hätte sein können. Die Frau habe kein Wort gesprochen. Sie habe die beiden insgesamt zwei bis drei Mal gemeinsam im Geschäft gesehen. 

Als Beilage 35 sind der Strafanzeige vom 22.9.2006 Ermittlungsergebnisse zu zwei ärztlichen
Behandlungen des Wolfgang P. im Krankenhaus Korneuburg angeschlossen. Nach der
Niederschrift des ärztlichen Direktors, Prim.Dr. Wolfgang H., vom 28.8.2006 war Wolfgang P.
am 3.3.1998 ab 17.49 Uhr in der Unfallambulanz in Behandlung, weil er sich eigenen
Angaben zufolge beim Einbauen eines Tresors am rechten Mittelfinger verletzt habe. Am
27.3.1999 habe er sich bei einem Sturz in eine Baugrube an der linken Schulter verletzt.

Als Beilagen 36 bis 38 zur Strafanzeige vom 22.9.2006 sind Niederschriften von Hinweisgebern angeschlossen, die angaben, die in den Medienberichten gezeigten Natascha K. und Wolfgang P. als jene Personen wiedererkannt zu haben, die sie beim Einkaufen beobachtet hätten. Franz V. habe die beiden am 22.7.2006 beim Einkaufsmarkt Billa in 4752 Riedau gesehen. Johann G. sei am 31.7 oder 1.8.2006 von Natascha K. im Kaufmarkt Billa in 4232 Hagenberg zugezwinkert worden, wodurch er das Gefühl gehabt habe, die Frau benötige Hilfe. Anton K. habe sich am 24.4.2006 im Einkaufszentrum Hollabrunn Nord aufgehalten und ihm sei von Natascha K. zugeflüstert worden ,,Ich heiße Natascha", wobei er aber mit dem Namen nichts habe anfangen können. 

In den Beilagen 39 bis 43 zur Strafanzeige vom 22.9.2006 finden sich Ermittlungsergebnisse
zu Befragungen von Nachbarn und Anrainern des Wolfgang P..

Josefa K. schilderte in ihrer Niederschrift vom 24.8.2006, sie sei am 23.8.2006 gegen 13 Uhr
an der Kreuzung Schuhmeierstrasse-Hauptstrasse in Strasshof Wolfgang P. begegnet.
Dieser habe sein weißes Auto neben ihr angehalten und gefragt, ob sie vielleicht ein
Mädchen mit blondem Haar und rotem Kleid gesehen habe.

Josef J. schilderte in seiner Niederschrift vom 24.8.2006, Wolfgang P. sei sehr kontaktarm
gewesen. Dessen Freund namens Ernst habe er zuletzt im Jahr 2000 gesehen, als dieser
Wolfgang P. geholfen habe, Dachrinnen am Haus zu montieren. Mitte Juni 2006 habe
Wolfgang P. im Garten Fliesen oder Marmor geschnitten, wobei eine junge Frau im Garten
gewesen sei, die ihm offenbar geholfen habe. Nachdem er das Mädchen dann Ende Juni
2006 neuerlich am Beifahrersitz des Mercedesbusses des Wolfgang P. wahrgenommen
habe, habe er Wolfgang P. später auf die Frau angesprochen, woraufhin dieser geäußert
habe, er habe sich das Mädchen von seinem Freund Ernst ausgeborgt. Sie würde ihm das
Haus putzen und helfe ihm beim Verlegen eines Parkettbodens in Wien. Am 26. und
27.6.2006 habe er die beiden wiederum in der Früh gemeinsam im Mercedesbus gesehen.
Am 3.7.2006 habe er Wolfgang P. bei Manipulationen an seinem Mercedesbus beobachtet

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und dieser habe dem Mädchen zugerufen, sie solle einen Bremsklotz herbringen. Auffallend sei gewesen, dass die Rollläden der Fenster zur Hxxxxxxstrasse immer heruntergelassen gewesen seien und immer alle Türen und Tore versperrt gewesen seien.

Christa S. gab am 24.8.2006 niederschriftlich an, Wolfgang P. habe im Jahr 2000 begonnen,
sein Haus umzubauen. Er habe alle Arbeiten alleine ausgeführt. Im Frühjahr 2006 habe sie ein junges Mädchen auf dem Beifahrersitz des Mercedes-Lieferwagen des Wolfgang P.
gesehen. Vor ca. 3 Jahren sei ihr bei Wolfgang P. eine Handverletzung aufgefallen, die er sich eigenen Angaben zufolge beim Einbau eines Tresors zugezogen habe, wobei ihm die
Nachbarfamilie Sch. und der Sohn von Frau K. geholfen hätten.

Hedwig D. gab am 24.8.2006 zu Protokoll, sie habe zwischen 7. und 20. August 2006 eine
junge weibliche Stimme im Garten des Wolfgang P. vernommen, wobei Wolfgang P. sich mit
ihr in forschem, befehlendem Ton unterhalten habe.

Nach den niederschriftlichen Angaben der Erika L. vom 24.8.2006 sei Wolfgang P. in der
Siedlung negativ aufgefallen, weil er mit einem Gewehr auf Vögel geschossen und
rücksichtslos Auto gefahren sei. Vor mehr als 8 Jahren sei ein mittelgroßer Bagger im Garten
des Wolfgang P. gestanden. Mit diesem Bagger habe er in der Nacht ab 22 Uhr
Baggerarbeiten auf seinem Grundstück durchgeführt. Mehrere Anrainer hätten sich
beschwert, woraufhin er sofort die Arbeiten eingestellt habe. Auf die Frage, was er in der
Nacht baggern müsse, habe er geantwortet, dass er üben müsse, um mit dem Bagger
arbeiten zu können.

Die Beilagen 44 bis 47 zur Strafanzeige vom 22.9.2006 beschäftigen sich mit
Ermittlungsergebnissen zur Sado-Maso-Szene.

In ihrer Niederschrift vom 26.8.2006 gab Nicole Sch. an, sie habe den in den Medien
gezeigten Wolfgang P. als einen Stammgast des Clubs ,,Wiens erster echter SM Club", in
dem sie zwischen 2001 und 2004 gearbeitet habe, wiedererkannt. Etwa nach dem ersten
Jahr ihrer Tätigkeit dort sei Wolfgang P. erstmals gekommen und habe
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gebucht. Anschließend habe er den Club etwa alle 2
Monate aufgesucht und xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gewünscht. Im Jahr 2002 habe er einmal
einen Hausbesuch per Mail gebucht und xxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Nach diesem Hausbesuch sei er nicht
mehr im Club erschienen. Über Vorhalt eines Lichtbildes erklärte sie, den darauf
abgebildeten Ing. Ernst H. nie gesehen zu haben. Außerhalb des Protokolles berichtete
Nicole Sch., xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.

Gisela N. gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 27.8.2006, Beilage 45, an, sie
sei nicht sicher, ob es sich bei Wolfgang P. tatsächlich um einen Kunden des SM-Clubs
gehandelt habe. Über Vorhalt der Erkenntnisse, wonach diese Person im Jahr 2002
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gebucht habe, schilderte Gisela N., dass sie sich an einen
Hausbesuch erinnern könne. Auffallend sei gewesen, dass
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx der Mann xxxxxxxx trotz
Benützung des ,,Safeword" nicht mit den Schlägen aufgehört habe. Roland N. habe sie
abgeholt. Gisela N. zeigte den Beamten das Haus Sxxxgasse XX, Stiege 1, und gab an, dass
sich die Wohnung im 2., 3. oder 4. Stock befunden habe.

Roland N. identifizierte Wolfgang P. am 29.8.2006, Beilage 46, als jene Person, die per Email
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bei ihm gebucht habe. Er habe ihn zwar bei Verbringung seiner Gattin
zum vereinbarten Treffpunkt nur von hinten gesehen, glaube aber schon, dass es sich um
Wolfgang P. gehandelt habe. Ob dieser auch Kunde im Club gewesen sei, könne er nicht
mehr sicher angeben.

Als Beilage 47 ist der Strafanzeige vom 22.9.2006 ein Amtsvermerk vom 1.9.2006
angeschlossen, wonach Andrea Sch. und Helga N., beschäftigt beim Axxx Erotik Shop in
1120 Wien, Sxxxxxxxxxstrasse XXX, angaben, dass es sich bei Wolfgang P. vermutlich um
einen ihrer Kunden handle. Laut Andrea Sch. habe er in den letzten 5 Jahren mindestens
halbjährlich das Geschäft aufgesucht und immer feine, exklusive Damenunterwäsche in

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seiner Größe gekauft, wobei Geld keine Rolle gespielt habe.

Gegenstand eines weiteren Amtsvermerkes vom 30.8.2006 dieser Beilage sind Erhebungen
beim Imbissstand 1220 Wien, Oxxxxxxgasse XX, und beim Erotik Markt D.S., 1220 Wien,
Pxxxxxxstrasse X. Nachdem die Besitzerin des Imbissstandes, Chistine P. angegeben hatte,
dass sich Wolfgang P. seit Jahren in unregelmäßigen Abständen immer wieder am
Imbissstand aufgehalten habe, wurde im nahegelegenen Sexshop bei der Verkäuferin Irene H. erhoben, dass sich Wolfgang P. in Abständen von mehreren Wochen mindestens 10 mal
insgesamt im Geschäft aufgehalten habe, xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.

Im Anschluss daran findet sich ein Amtsvermerk vom 6.9.2006, wonach der Installateur
Günther L. angab, dass er vier Arbeitstermine bei Wolfgang P. gehabt habe, wobei es um die
Verlegung von Rohren und die Sanierung des Swimmingpools gegangen sei. Dabei habe er
in einem Kellerabteil in der Nähe des Brunnens diverse Reizwäsche hängen gesehen.

Als Beilage 49 ist der Strafanzeige vom 22.9.2006 die Niederschrift des Vaters Ludwig K. vom
5.9.2006 angeschlossen. Er gab an, ihm sei das Gesicht des Wolfgang P. bekannt
vorgekommen und er vermute nun, dass er ihn beim Würstelstand xxxxxxxx gesehen haben
könnte, was ihm von der dortigen Verkäuferin bestätigt worden sei. Er selbst sei früher
sicherlich auch mit Natascha bei diesem Imbissstand gewesen. Wolfgang P. habe ihn nie
kontaktiert, mithin auch nie Lösegeld von ihm gefordert.

Die Beilage 50 beschäftigt sich mit den Hinweisen der Sonja F., die am 22.2.1999 erstmals
gegenüber Beamten des Sicherheitsbüros angegeben hatte, vor ca. 6 Monaten einen weißen
Kastenwagen mit dunklen Scheiben im 22. Bezirk gesehen zu haben und sich das
Kennzeichen aufgrund der Medienberichterstattung zum Fall K. aufgeschrieben zu haben.
Sie beschrieb die beiden Insassen des Fahrzeuges und nannte das Kennzeichen. Nach dem
Bericht des Sicherheitsbüros vom 3.3.1999 wurde das angegebene Kennzeichen überprüft
und festgestellt, dass es sich jedenfalls um kein österreichisches Kennzeichen gehandelt
haben könne und der Hinweis aufgrund der Wahrnehmung 6 Monate nach der Tat nicht im
Konnex zur Straftat zu sehen sei. In ihrer Niederschrift vom 13.9.2006 behauptete sie nun,
das Fahrzeug eineinhalb bis zwei Wochen nach der Entführung wahrgenommen zu haben
und könne es sich bei dem von ihr beobachteten Beifahrer des Fahrzeuges um Wolfgang P.
gehandelt haben.

Das Konvolut Beilagen 52 bis 56 zur Strafanzeige vom 22.9.2006 enthält Ermittlungsergebnisse zu den Beobachtungen der Zeugin Ischtar A..

Vorangestellt ist die vom Sicherheitsbüro aufgenommene Niederschrift der Mutter der Zeugin,
Rosa A., vom 3.3.1998, die schilderte, ihre Tochter habe ihr am Vortag nach der Schule
aufgeregt von der Entführung erzählt. Den Entführer selbst habe sie als großen Mann mit
kurzen blonden Haaren und sonnengebräunter Gesichtsfarbe beschrieben. Sie habe
gemeint, dass es zwei Männer gewesen seien, einer im Auto und der blonde Mann
außerhalb des Autos.

Im Anschluss daran findet sich der Bericht der BPD Wien, Wachzimmer Rennbahnweg, über
die Befragung der Ischtar A. vom 3.3.1998. Danach gab sie an, sie habe am 2.3.1998 nach 7
Uhr auf ihrem Schulweg am Rennbahnweg, als sie in der Mitte der Hundewiese gewesen sei,
in gleicher Höhe wie sie, jedoch auf dem gegenüberliegenden Gehsteig ein ca. 10jähriges
Mädchen beobachtet, das sie vorher noch nie gesehen habe. Auf der von dem Mädchen
benützten Straßenseite habe ein großes, hohes Auto, weiß lackiert mit schwarzen Scheiben
geparkt. Auf der Fahrerseite sei ein Mann gesessen, den sie nicht habe sehen können, weil
sein Gesicht nach links gedreht gewesen sei. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt auf gleicher
Höhe auf der anderen Straßenseite befunden. Als sich das ihr unbekannte Mädchen in Höhe
des Fahrzeuges, bei der Beifahrertür befunden habe, sei die Schiebetüre des Fahrzeuges
plötzlich aufgegangen. Sie habe nur sehen können, dass das Mädchen von rückwärts an
beiden Oberarmen gepackt und in das Auto gezerrt worden sei. Hören habe sie können,
dass das Mädchen ein Mal ganz laut um Hilfe gerufen habe. Sehen habe sie können, dass
das Mädchen nun im Auto gewesen sei und die Schiebetüre geschlossen worden sei. Das

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Auto habe mit dem Hinterteil gewackelt. Dann sei das Auto gestartet worden und sei es mit
sehr viel Gas und ganz schnell aus der Parklücke losgefahren. Sie sei ihren Weg
weitergegangen.

Einige Minuten später sei das Fahrzeug nochmals an ihr vorbeigefahren in Richtung
Schwimmbad. Nähere Hinweise zu dem Auto und den beiden Männern könne sie nicht
geben, da sie sie nur schwer habe sehen können.

Der Mann, der das Mädchen ins Auto gezerrt habe, sei ca. 30 Jahre alt, ca. 175 cm groß
gewesen und habe schwarzes, kurzes, nach hinten frisiertes Haar mit einzelnen blonden
Strähnen gehabt, insgesamt ein südlicher Typ.

Den Fahrer, eine männliche Person, habe sie aufgrund der dunklen Scheibenfärbung nicht
richtig sehen können.

Das Auto habe auch hinten eine große getönte Scheibe und die Form eines schwarzen
,,Buckels" gehabt. Das Auto würde sie wiedererkennen.

Sie habe auf den Suchplakaten das von ihr beschriebene Mädchen wiedererkannt. Über
Vorhalt eines Fotos der Natascha K. gab sie an, dass es sich um das Mädchen handle.

Im Anschluss daran ist die vom Sicherheitsbüro aufgenommene Niederschrift der
Klassenlehrerin der Ischtar A., Margit R., vom 4.3.1998 angefügt, die angab, Ischtar A. habe
ihr am 2.3.1998 in der Pause aufgeregt geschildert, sie habe heute einen ,,Kinderverzahrer"
gesehen. Ein kleines Mädchen sei in ein großes, dunkles Auto gezerrt worden und habe
geschrien und sich gewehrt. Die Lehrerin erklärte weiters, dass Ischtar A. über einen
eingeschränkten deutschen Wortschatz verfüge und zu verbalen Übertreibungen neige,
weshalb sie ihren Angaben nicht allzu große Bedeutung beigemessen habe.

Nach dem angeschlossenen Bericht des Sicherheitsbüros vom 5.3.1998 sei Ischtar A.
neuerlich befragt worden und habe angegeben, dass das Fahrzeug sicher weiß gewesen
sei. Es sei ein großes, weißes, sehr hohes und langes Fahrzeug gewesen. Es habe links
und rechts hinten je zwei sehr dunkle Scheiben gehabt. Die beiden seitlichen Scheiben links
und rechts vorne seien aber hell durchsichtig gewesen. Außerdem habe das Fahrzeug
hinten einen schwarzen Buckel gehabt. Sie habe hinten am Fahrzeug keine
Kennzeichentafel bemerken können. Ob das Auto vorne auch keine Kennzeichentafel gehabt
habe, könne sie nicht sagen. Sie sei gegenüber dem geparkten Fahrzeug auf einem Hügel
gestanden und habe das Fahrzeug eher von hinten gesehen. Der Mann, den sie aus dem
Fahrzeug habe steigen sehen, habe sie nicht sehen können, weil sie durch Büsche getarnt
gewesen sei. Sie sei von zuhause in Richtung Schule gegangen. Das Mädchen sei in
entgegen gesetzter Richtung auf dem anderen Gehweg Richtung Murrstraße gegangen. Sie
habe die Entführung von einem Hügel gegenüber auf der Hundewiese beobachten können.
Aufgrund der Erhebung der Wiese habe sie die Vorgänge sehr genau beobachten können.

Als Beilage 54 ist der Strafanzeige vom 22.9.2006 der Amtsvermerk der Kriminalabteilung
Burgenland vom 15.11.2002 über die neuerliche Befragung der Ischtar A. angeschlossen.

Danach gab die Zeugin an, sie habe nach Überqueren des ersten Kreisverkehrs nach ihrem
Wohnblock auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen in Fahrtrichtung Kubinplatz
geparkten großen weißen Wagen gesehen. Dieses Fahrzeug habe sie ausschließlich von der
Seite (Fahrerseite) gesehen, es sei auf Höhe der ersten Hauseinfahrt geparkt gewesen. Am
Fahrersitz sei unbeweglich ein Mann gesessen und der habe nach vorn geblickt. Auf der ihr
abgewandten Fahrzeugseite habe sich eine Schiebetüre geöffnet, ein Mann sei
herausgesprungen und sei aus ihrer Sicht nach rechts in Richtung eines Mädchens
gelaufen. Er habe dieses gepackt und mit Gewalt in das Fahrzeug gezerrt. Das Mädchen
habe dabei laut geschrien. Der Mann habe währenddessen zu ihr geschaut, sodass sie sein
Gesicht habe von vorne sehen können. Der Mann habe vermutlich dunkle Haare (es könne
auch eine dunkle Kappe gewesen sein) gehabt und links und rechts von seinem Gesicht sei
etwas heruntergehangen. Dies könnten auch Haare gewesen sein. Aus Angst habe sie sich
im Gebüsch bei der Hundewiese versteckt. Sie habe das Geräusch des Zuschlagens der
Schiebetüre gehört und das Wackeln des Fahrzeuges wahrgenommen. Sie sei sicher, dass

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es sich um zwei Männer gehandelt habe, da der eine die ganze Zeit am Fahrersitz
sitzengeblieben sei. Das Fahrzeug sei sofort in Richtung Kreisverkehr losgefahren und dort
nach links abgebogen. Sie habe sich nicht getraut nachzublicken, da sie große Angst gehabt
habe, dass die Männer zurückkommen könnten oder sie erkennen würden. Nach Fortsetzen
ihres Schulweges habe sie bemerkt, dass dieses Fahrzeug bei der ersten Gasse nach der
Hundewiese wieder nach rechts auf den Rennbahnweg eingebogen und in Richtung
zweitem Kreisverkehr davongefahren sei. Sie habe ausschließlich die Fahrerseite des
Fahrzeuges gesehen, nicht die Rückseite. Sie habe niemals angegeben, dass das Fahrzeug
keine Kennzeichentafeln gehabt habe, da sie die Rückseite nicht gesehen habe. Aufgefallen
sei ihr nur, dass dieser große weiße Wagen eine nach vorne gestreckte Motorhaube, ..., zwei
dunkle Seitenscheiben hinter dem Fahrer, durch welche man nicht habe durchblicken
können und an der Rückseite einen Buckel gehabt habe. Diesen Buckel habe sie nur von
der Seite gesehen, dieser sei schwarz gewesen und habe die Form eines ,,B" gehabt.
Dem Amtsvermerk angeschlossen ist eine Handzeichnung der Ischtar A., auf welcher sie das
Fahrzeug mit Buckel darstellte. Die Skizze dürfte zwei Personen im Fahrzeug (Fahrer und
Beifahrer) darstellen, doch ist nicht angeführt, ob diese Darstellung das Fahrzeug vor oder
bei Entführung oder beim Zusammentreffen am weiteren Schulweg zeigt.

Gegenstand der Beilage 55 ist sodann die Niederschrift der Ischtar A. vom 27.8.2006 sowie
der Amtsvermerk des LKA Burgenland vom 31.8.2006 über die an diesem Tag durchgeführte
Tatrekonstruktion.

In ihrer Niederschrift schilderte die Zeugin, sie habe im Rahmen ihrer Beobachtungen des
damaligen Fluchtfahrzeuges zwei Personen gesehen. Beide seien vorn gesessen, einer am
Fahrersitz, einer beifahrerseitig. Sie habe das Tatfahrzeug beim Vorbeigehen von der Seite
gesehen. Zu diesem Zeitpunkt sei es mit zwei Personen besetzt gewesen. Das Tatfahrzeug
habe sich insofern von dem im Fernsehen gezeigten Wagen unterschieden, als es damals
verdunkelte Scheiben und am Heck eine Art ,,Buckel" von der Dachoberkante bis zur Mitte
des Aufbaues gehabt habe. Dieser Buckel sei ihr in Parkposition des Fahrzeuges und auch
beim zweiten Kreisverkehr aufgefallen, als es auf sie zugekommen sei.

Den Täter (Wolfgang P.) könne sie anhand der Bilder eindeutig als damaligen Beifahrer
identifizieren. Die Person vom Fahrersitz habe ganz kurzes Haar, eine Stoppelglatze gehabt.

Zwischen Erstansicht des Fahrzeuges und der Entführung, als sie Natascha schreien gehört
habe, seien 2-5 Minuten vergangen. Während der Entführung selbst, als Natascha geschrien
habe und sie die Fahrzeugtüre gehört habe, habe sie nur eine Person am Fahrersitz
wahrgenommen. Von dieser Person habe sie nur den seitlichen Kopfbereich sehen können.

Ob zu diesem Zeitpunkt jemand im Laderaum bei Natascha gewesen sei, könne sie nicht
sagen. Sie denke, sie habe das Fahrzeug dann nochmals gesehen, als es bei einem zweiten
Kreisverkehr nochmals bei ihr vorbei gefahren sei. Da habe sie aber Wolfgang P. nicht
erkannt, er habe nunmehr eine Brille getragen und habe die Haare irgendwie anders gehabt.

Sie habe das Fahrzeug ein kurzes Stück von vorn gesehen, als es aus der zum Kreisverkehr
führenden Straße in ihre Richtung gefahren sei. Dieses Fahrzeug habe auch verdunkelte
Scheiben und den Buckel gehabt. Sie habe Wolfgang P. sofort im Fernsehen erkannt. Auch
wenn ihr gesagt werde, dass Natascha K. aussage, dass nur eine Person die Entführung
gemacht habe, sei sie sich sicher, dass in dem Bus, welchen sie gesehen habe, zwei
Personen gesessen seien. Wolfgang P. habe sie eindeutig erkannt, zur zweiten Person habe
sie bereits eine Personsbeschreibung abgegeben. Dezidiert schließe sie aus, dass Wolfgang P. alleine in dem von ihr gesehenen Bus gewesen sei.

Der Niederschrift der Ischtar A. angeschlossen sind zwei Skizzen, wobei eine das Fahrzeug
von der Seite mit Buckel darstellt und eine Person als Insasse eingezeichnet ist, während die
andere das Tatfahrzeug, die Position der Ischtar A. bei Beobachtung der Entführung und
ihren weiteren Schulweg samt neuerlichem Zusammentreffen mit dem Tatfahrzeug darstellen
dürfte. In dieser Skizze, die offensichtlich nicht von Ischtar A., sondern von einem Beamten
erstellt wurde, ist die Position der Ischtar A. bei Beobachtung der Entführung so dargestellt,

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dass sie das am gegenüberliegenden Straßenrand in andere Richtung stehende Fahrzeug
schon passiert hatte, als sie gleichzeitig den Zugriff auf Natascha K. und gleichzeitig Blick
auf den Fahrer gehabt habe. Als sie das Geräusch der öffnenden Schiebetüre gehört habe,
befand sie sich nach dieser Zeichnung auf Höhe mittig der Seite des Fahrzeuges.

Nach dem angeschlossenen Amtsvermerk wurde die Tatrekonstruktion am 31.8.2006 am
Rennbahnweg in Anwesenheit der Zeugin Ischtar A. und von Beamten der Soko K. ohne
Beteiligung von Gericht und Staatsanwaltschaft durchgeführt. Zur Demonstration des
Tatgeschehens wurde das sichergestellte Tatfahrzeug verwendet, wobei die dunklen
Scheibenfolien sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr am Fahrzeug befanden. Die Zeugin
monierte, dass die schwarze Abdeckung über die beiden hinteren Heckfenster, die ca. 20 bis
30 cm über das Fahrzeugheck hinausgeragt sei und die Form eines B gehabt habe, fehle.

Sie schilderte, dass der ihr nun namentlich bekannte Wolfgang P. als Beifahrer im Fahrzeug
gesessen sei und mit einem weiteren Mann, welchen sie nur seitlich gesehen habe,
gesprochen habe. Dieser zweite Mann habe ganz kurze bräunliche Haare
(Bürstenhaarschnitt – keine Glatze oder Glatzenansatz) gehabt und keinen Bart getragen.
Nachdem sie am Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorbeigegangen sei,
habe sie die ihr vom Sehen her bekannte Natascha aus Richtung Rennbahnsiedlung
kommend auf der anderen Straßenseite wahrgenommen. Plötzlich habe sie das Geräusch
einer Schiebetür vernommen, sei stehengeblieben, habe sich zum Fahrzeug zurückgedreht
und habe sehen können, wie Natascha gepackt und zum Fahrzeug zurückgezogen worden
sei. Gleichzeitig habe sie den Lenker im Fahrzeug sitzen gesehen, welcher seinen Kopf zur
Seitenscheibe geneigt hätte. Dann habe sie Angst bekommen und sei hinter die Büsche
gelaufen. Unmittelbar danach sei das Fahrzeug weggefahren. Bei ihrem weiteren Schulweg
am nächsten Kreisverkehr habe sie bei der Straßenüberquerung stehen bleiben müssen, da
dieses Fahrzeug mit erhöhter Geschwindigkeit von rechts gekommen und nach links
weitergefahren sei. Auch habe sie die beiden Männer wieder eindeutig gesehen, wobei
Wolfgang P. sich wieder am Beifahrersitz befunden und der zweite Mann das Fahrzeug
gelenkt habe. Das Fahrzeug habe mit Sicherheit rückseitig ein Kennzeichen angebracht
gehabt, welches könne sie allerdings nicht sagen.

Im Zuge der Rekonstruktion sei auch eine zweite Variante ohne Beifahrer und statt diesem
mit Jacke auf dem Sitz ausprobiert worden, die Zeugin sei aber bei ihren Angaben geblieben,
wonach sich zwei Männer im Fahrzeug befunden hätten.

Als Beilage 57 ist der Strafanzeige vom 22.9.2006 ein Amtsvermerk des LKA Burgenland
ohne Datum betreffend die Vermögenslage des Wolfgang P. angeschlossen, wonach nach
Auswertung der in Strasshof, xxxxxxxxstrasse XX beschlagnahmten Unterlagen lediglich
Hinweise auf aktuelle Kontoverbindungen des Wolfgang P. bei der Bank Austria Creditanstalt
in Strasshof und bei der RLB NÖ-Wien, 1010 Wien, festgestellt wurden. Es habe sich dabei
um zwei Wertpapierdepots und ein vermutliches Wertpapierverrechnungskonto bei der Bank
Austria Creditanstalt und um ein Wertpapierdepot samt Verrechnungskonto bei der RLB
gehandelt, wobei die Bank Austria ohne Gerichtsbeschluss keine weiteren Auskünfte zu
erteilen bereit gewesen sei. Diesem Amtsvermerk als Beilage angeschlossen ist ein
Sichtungsprotokoll hinsichtlich der im Arbeitszimmer des Hauses xxxxxxxstrasse XX zahlreich
sichergestellten Gegenstände (darunter etwa die Kaufvereinbarung zwischen Wolfgang P.
und Adolf L. über den Kauf eines Grabenbaggers vom 19.9.1996, eine rote Flügelmappe mit
Taschenkalendern von 2002 und 2003 mit Namenseintragungen und einem Kuvert mit
Aufzeichnungen von offensichtlichen Transaktionen mit Abkürzung ,,E-W" u.a.).

Sodann folgt ein Erhebungsbericht des LKA Burgenland vom 29.8.2006 zu den
Finanzermittlungen. Danach hielt Wolfgang P. 24% der Gesellschaftsanteile der 1994
gegründeten Fa. XxxxxxBauGesmbH, wobei Ing. Ernst H. 76% der Gesellschaftsanteile und
die Geschäftsführung inne hatte. Wolfgang P. habe von 1983 bis 1991 bei der Fa. K.
gearbeitet und sei von 1992 bis 31.8.1998 mit kurzen Unterbrechungen bei Ing. Ernst H. als
Hausbesorger an der Adresse 1170 Wien, Bxxxxxxxgasse XX beschäftigt gewesen. Seit

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25.3.1999 sei nach den Unterlagen von einer Beschäftigung bei der Fa. Rxxxxxxx
BaugesmbH auszugehen.

Wolfgang P. sei zu 2/3 Eigentümer des Hauses Xxxxxxxstrasse XX, das im Übrigen seiner
Mutter gehöre. Mit Kaufvertrag vom 6.7.2001 habe er eine Eigentumswohnung an der
Adresse Sxxxxxxxxplatz X erworben. Weitere Treffer habe eine Namensabfrage im
Grundbuch nicht ergeben.

Mit den Beilagen 58 und 59 der Strafanzeige vom 22.9.2006 wurden erstmals die
Ermittlungsergebnisse des Sicherheitsbüros zur Überprüfung des Wolfgang P. aus dem
Jahre 1998 einschließlich des Hinweises des Hundeführers Christian P. vorgelegt.

In Beilage 61 zur Strafanzeige vom 22.9.2006 findet sich ein Email-Bericht vom 31.8.2006,
wonach Wolfgang K. als letzter Anrufer auf dem Handy des Wolfgang P. vom 23.8.2006, 12.52 Uhr, ausgemittelt werden konnte. Dieser habe bei telefonischer Befragung angegeben,
er habe sich aufgrund einer Internetannonce für die dort angebotene Wohnung in Wien,
Hxxxxxxxgasse, interessiert. Wolfgang P. habe sich nicht namentlich vorgestellt und erklärt,
zur Zeit auf Montage außerhalb von Wien zu sein, er habe sich Wolfgang K.s
Telefonnummer notiert und einen Besichtigungstermin für den 25.8.2006 genannt. Wolfgang
K. habe keine Hintergrundgeräusche wahrgenommen und habe Wolfgang P. nicht gestresst
gewirkt.

Von den am Tatort sowie im Fahrzeug des Ing. Ernst H. gesicherten Spuren wurden einige
mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 5.10.2006 (ON 227) einer DNA-Auswertung
unterzogen, um allfällige Hinweise auf Mittäter der Entführung zu erlangen. Es handelte sich
dabei im Wesentlichen um Spuren auf Zahnbürsten, Kleidungsstücken und Trinkgefäßen
aus dem Tathaus und um vermutliche Spermaspuren, die im Schlafzimmer des Wolfgang P.
gesichert wurden. Außerdem wurden eine Blutanhaftung an einer Tapete und eine von einem
auf einem Schreibtisch im Abstellraum im Keller des Tathauses platzierten Autositz
gesicherte Spur in die DNA-Auswertung einbezogen. Hinsichtlich des Fahrzeuges des Ing.
Ernst H. wurden Abriebe vom Entriegelungsknopf des Sicherheitsgurtes des Beifahrersitzes,
des inneren Türgriffes der Beifahrertüre, weiters von Haaren, die am Beifahrersitz, an der
beifahrerseitigen Türverkleidung und im Fußraum des Beifahrersitzes gesichert wurden
sowie die Abriebe von diversen Trinkgefäßen einer DNA-Auswertung zugeführt.

Nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 23.10.2006, ON 230, konnten mit
Ausnahme eines Abriebes vom Autositz, der sich im Abstellraum im Keller des Tathauses
befand, sämtliche der im Tathaus gesicherten und ausgewerteten Spuren Natascha K. und
Wolfgang P. zugeordnet werden. Die Auswertung des Abriebes vom Autositz ergab das
DNA-Profil einer bislang unbekannten Frau.

Die im Fahrzeug des Ing. Ernst H. gesicherten und ausgewerteten Spuren konnten teilweise
Wolfgang P. zugeordnet werden, teilweise wurde das DNA-Profil eines bislang unbekannten
Mannes nachgewiesen. Natascha K. konnte als Spurenverursacherin ausgeschlossen
werden. Das DNA-Profil des Ing. Ernst H. lag zur Auswertung nicht vor.

Am 14.11.2006 wurde dem Staatsanwalt die Nachtragsanzeige vom 9.11.2006 samt der
Sachverhaltsmappen über die Tatortarbeit überbracht.

Gegenstand der Nachtragsanzeige vom 9.11.2006 (ON 236) waren Hinweise von
Auskunftspersonen, die insbesondere medial behaupteten, es habe zwischen Wolfgang P.
und Brigitta S. eine Bekanntschaft bestanden. (Einige dieser Auskunftspersonen, nämlich
Anna Z. und Anneliese G., waren der Polizei nicht unbekannt, zumal sie schon vor der
Flucht der Natascha K. aufgetreten waren und Brigitta S. belastet hatten).

Danach habe ein guter Bekannter des Ludwig K., Manfred Z., am 29.8.2006 angegeben, er
habe Brigitta S. und den in den Medien gezeigten Wolfgang P. Wochen vor der Entführung
im 22. Bezirk in der Nähe des abgestellten PKW der Brigitta S. am Gehsteig stehend bei
einer Unterhaltung beobachtet und die beiden vor oder kurz nach der Entführung ein
weiteres Mal zusammen gesehen. Zu einer niederschriftlichen Einvernahme sei er nicht
bereit gewesen.

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Die Nachbarin der Brigitta S., Anna Z., habe angegeben, sie habe Wolfgang P. in der Zeit kurz vor der Entführung der Natascha K. zumindest zweimal alleine im Aufzug ihrer Stiege gesehen.

Als Beilage 2 zur Nachtragsanzeige findet sich ein Bericht des LKA vom 30.8.2006 über die
Befragung der Nachbarin der Brigitta S., Anneliese G.. Diese habe angegeben, im Herbst
1997 sei der Juniorchef der Firma H. gemeinsam mit einem ihr unbekannten Mann in das
Lebensmittelgeschäft der Brigitta S., in welchem sie zu dieser Zeit beschäftigt gewesen sei,
gekommen. Die beiden Männer hätten über Ersuchen der Brigitta S. an dem an der
Außenmauer befindlichen Sicherungskasten Nachschau gehalten bzw. irgendetwas
gearbeitet. In den letzten Tagen habe sie in verschiedenen Medien das Lichtbild des
Wolfgang P. gesehen. Dabei habe sie diesen mit ziemlicher Sicherheit als jenen Mann
wiedererkannt, der mit H. beim Sicherungskasten gearbeitet habe.

Nach dem Amtsvermerk vom 4.9.2006 wurde Ronald H. am 1.9.2006 zu den Angaben der
Anneliese G. befragt. Danach habe er sich zur damaligen Zeit öfter im Lebensmittelgeschäft
der Brigitta S. aufgehalten, er kenne Wolfgang P. aber nur aus der Zeitung. Er habe noch mit
Brigitta S. Kontakt, da sie bei ihm beschäftigt sei.

Am 4.10.2006 wurde Brigitta S. zu den Angaben der Anneliese G. befragt. Sie gab an, sie
habe keine Erinnerung daran, dass jemals solche Arbeiten an der Elektroinstallation in ihren
Lebensmittelgeschäften durchgeführt worden seien. Mit Sicherheit habe Ronald H. aber
solche Arbeiten nicht durchgeführt. Sie habe Wolfgang P. erstmals auf dem in den Medien
veröffentlichten Lichtbild gesehen. Es habe mit Sicherheit auch keine Lösegeldforderung von
Wolfgang P. gegeben und habe sie nie Kontakt zu Wolfgang P. gehabt. Sie habe Wolfgang P. und das Tatfahrzeug auch niemals bewusst am Schulweg oder im Bereich ihrer Wohnanlage wahrgenommen. Auch Ing. Ernst H. habe sie erstmals nach der Flucht von Natascha im Fernsehen gesehen.

Als Beilage 5 der Nachtragsanzeige ist die Niederschrift des Ing. Ernst H. vom 27.9.2006
angeschlossen. Auch über Vorhalt, dass seine bisherigen Angaben zur Flucht des Wolfgang
P. im Hinblick auf den Zettel mit Aufschrift ,,Mama" und das Abschalten seiner Handys nicht
glaubwürdig seien, blieb Ing. Ernst H. bei seiner bisherigen Version zum Nachmittag des23.8.2006. Über Vorhalt der Aufzeichnungen des Wolfgang P. zu Geldflüssen, zB ,,4000 E zu
W" erklärte er, Wolfgang P. und er hätten sich gegenseitig kurzfristig Geld geborgt und
Wolfgang P. habe dies schriftlich festgehalten. Über Frage wie die aufgefundenen
Unterlagen zu verstehen seien, wonach Wolfgang P. am 13.3.1998 von Ernst ATS 500.000,-empfangen habe und am 24.3.1998 460.000 von Waltraud P. an Ernst überwiesen worden
seien, erklärte Ing. Ernst H., Wolfgang P. habe sich – soweit erinnerlich -zu diesem
Zeitpunkt einen Porsche kaufen wollen. Er habe ihm ATS 500.000 geborgt bzw sei Wolfgang
P. ein Teil des Geldes als Arbeitsleistung beim Projekt Bxxxxxxxxgasse zugestanden. Aus
dem Kauf des Porsche sei nichts geworden, daher habe er das Geld in Ermangelung eines
eigenen Kontos über das Konto seiner Mutter an ihn zurück überwiesen. Befragt zu den
Verkabelungen im Tathaus gab Ing. Ernst H. an, er habe Wolfgang P. bei der Elektrik des
Hauses nicht geholfen, ihm aber immer wieder Ratschläge erteilt. Wolfgang P. sei am Projekt
Bxxxxxxxgasse nicht mehr beteiligt. Er sei bei der Fa. Rxxxxx mit Euro 100.- und bei der
Hausverwaltung Bxxxxxxxxgasse mit Euro 160.-als Hausbesorger gemeldet gewesen und sei
ihm dafür bei diversen Tätigkeiten behilflich gewesen. Vor 3 – 5 Jahren habe er eine
Eckbadewanne nach Strasshof transportiert und im Freien abgestellt. Über Frage, ob er
unmittelbar vor oder während der Flucht des Wolfgang P. Gegenstände von diesem erhalten
habe, gab Ing. Ernst H. an, während der Flucht des Wolfgang P. sei dessen
Schlüsselanhänger ohne Schlüssel im Fahrzeug verblieben. Ob Wolfgang P. diesen
vergessen oder absichtlich liegen gelassen habe, könne er nicht sagen. Über Frage, ob sie
über sexuelle Beziehungen oder Praktiken gesprochen hätten, erklärte Ing. Ernst H., dass er
sich vorstellen könne, dass Wolfgang P. anderen Personen Schmerzen zufüge. Er sei sicher
jemand gewesen, der Frauen unterwürfig bzw. abwertend behandelt habe. Er habe ihm auch

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einmal erzählt, xxxxxxx, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als sie noch bei der Firma K.
beschäftigt gewesen seien. Über Vorhalt, dass er mit Wolfgang P. vom 24.6 auf 25.6.2006 die
ganze Nacht telefoniert habe und Wolfgang P. zu diesem Zeitpunkt in der Pxxxxxxstrasse
gewesen sei, weiters dass es darüber hinaus Gespräche zwischen ihnen in der Dauer von 3
Stunden gegeben habe, führte Ing. Ernst H. aus, Wolfgang P. habe ihn in seiner
Veranstaltungshalle vertreten, da er gleichzeitig eine Veranstaltung im 10. Bezirk
ausgerichtet habe. Er könne nicht mehr sagen, was bei den längeren Gesprächen mit
Wolfgang P. gesprochen worden sei.

Der Nachtragsanzeige angeschlossen war weiters die Niederschrift des Ing. Rudolf H. vom
27.9.2006. Er gab an, für Wolfgang P. keinen E-Mail Account eingerichtet zu haben.
Wolfgang P. habe nach seinem Wissen außer dem Commodore C 64 keinen PC oder Laptop
besessen. Während der Beschäftigung bei der Firma K. habe Wolfgang P. über ein
Notebook verfügt, dieses aber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses retourniert. Ab dem
Jahre 2000 habe Wolfgang P. allerdings öfter erwähnt, sich einen PC anschaffen zu wollen.
Über Frauen habe er mit Wolfgang P. selten gesprochen. Er selbst habe seit 12 oder 13
Jahren die Wohnung Wien xxxxxxxgasse X, die er immer alleine bewohnt habe. Wolfgang P.
sei öfter zu Besuch gewesen, habe aber dort nie gewohnt und er wisse auch nichts über
einen anderen Wohnort des Wolfgang P. in der Sxxxxxxxxxxgasse. Über Vorhalt, wonach
Wolfgang P. angeblich öfter Gast eines Sado-Maso-Clubs gewesen sei und in einer
Wohnung in der Sxxxgasse ein Zimmer gehabt habe, erklärte Ing. Rudolf H., dass er sichdies nicht vorstellen könne. Über sexuelle Wünsche des Wolfgang P. sei ihm nichts bekannt.

Er habe kein homosexuelles Verhältnis zu Wolfgang P. unterhalten und könne sich dies auch
nicht hinsichtlich Ing. Ernst H. vorstellen, zumal er nichts über homosexuelle Neigungen des
Wolfgang P. wisse. Zuletzt sei er 2005 mit Wolfgang P. Schi fahren gewesen. Er wisse nicht,
dass damals Fotos oder ein Film angefertigt worden seien. Über Vorhalt, dass im Tathaus
eine Filmkassette mit Datum 16.3.2005 aufgefunden worden sei, auf der Wolfgang P. und er
zu sehen seien, erklärte Ing. Rudolf H., dass Wolfgang P. möglicherweise eine digitale
Kamera besessen habe. Zuletzt sei er 2005 bei Wolfgang P. in Strasshof zu Besuch
gewesen, dabei sei ihm nichts Ungewöhnliches aufgefallen. Seiner Erinnerung nach habe
Wolfgang P. einen Wandtresor im Erdgeschoss besessen und habe er auch von einem
Tresoreinbau in der Montagegrube erzählt. Dies dürfte 1998 gewesen sein. Er könne sich
deshalb daran erinnern, da Wolfgang P. sich damals seinen Angaben zufolge beim Einbau
des Tresors eine Fingerkuppe abgetrennt habe und sie eine Woche später nach Ischgl auf
Schiurlaub hätten fahren wollen, dies aber aufgrund der Fingerverletzung hätten absagen
müssen. Er habe Wolfgang P. nie dabei geholfen, Einrichtungsgegenstände oder dgl. ins
Haus zu bringen.

Der Niederschrift des Ing. Rudolf H. angeschlossen sind zwei Berichte vom 2.10.2006,
wonach mit Ing. Rudolf H. im Tathaus nach dem von ihm genannten Wandtresor im
Erdgeschoss erfolglos gesucht worden sei und er abschließend erklärt habe, sich nicht mehr
sicher zu sein, ob ein solcher tatsächlich existierte. Weiters sei die Wohnung des Ing. Rudolf H. in der Sxxxxxxxxxgasse einer freiwilligen Nachschau unterzogen worden, dies aufgrund
des Hinweises, wonach Wolfgang P. einen Hausbesuch xxxxx in die Sxxxxxxxxxgasse
gebucht habe, wobei die Nachschau aber eine unauffällige Wohnungseinrichtung erbracht
habe.

In der als Beilage 7 der Nachtragsanzeige angeschlossenen Niederschrift der Mag. Margit W.
vom 27.9.2006 wurde dieser vorgehalten, Wolfgang P. habe gegenüber Natascha K.
behauptet, mit Mag. Margit W. ein intimes Verhältnis gehabt zu haben. Diese Behauptung
wurde von Mag. Margit W. bestritten. Sie habe nur über ihren Bruder Ernst mit Wolfgang P.
Kontakt gehabt. Das Begräbnis für Wolfgang P. habe sie deshalb organisiert, weil sie über
ihren Bruder erfahren habe, dass Waltraud P. komplett fertig sei, ihr diese leid getan habe
und sie ihr deshalb eine Grabstätte angeboten habe, die sie sich 2 Jahre zuvor in Lxxxxxxxxx
reserviert habe.

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Gegenstand der Nachtragsanzeige vom 9.11.2006 war weiters das Gutachten der
DNA-Spurenauswertung. Zu dem DNA-Profil einer bislang unbekannten Frau, die sich bei
Auswertung des Abriebes von einem Autositz ergab, wurde ausgeführt, dass es sich bei dem
Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen gehandelt habe, der vorher im Fahrtendienst
eingesetzt gewesen sei, weshalb nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen
angenommen werden könne, dass die Spur bereits vorher in das Fahrzeug eingebracht
worden sei und nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichem Fall stehe (aufgrund
der Sitzausführung handelt es sich augenscheinlich um einen Autositz aus dem Tatfahrzeug
und nicht aus dem neuen Mercedes Kastenwagen des Wolfgang P.). Die hinsichtlich der
Spurenauswertung aus dem Fahrzeug des Ing. Ernst H. im Gutachten angeführten
DNA-Spuren eines bislang unbekannten Mannes hätten naturgemäß dem Fahrzeugbesitzer
Ing. Ernst H. zugeordnet werden können.

Die Auswertung der im Tathaus gesicherten Fingerspuren hätten mit Ausnahme einer Spur
sämtlich Wolfgang P. zugeordnet werden können. Die offene Fingerspur sei mit allen
Gelegenheitspersonen verglichen worden, wobei keine Übereinstimmung habe festgestellt
werden können. Diese Spur habe sich auf einem neuen, aus einem Baumarkt stammenden
und noch teilverpackten Möbelstück befunden, das im Stüberl mit anderen neuen
Badezimmermöbeln gelagert gewesen sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass dieser
Fingerabdruck bei der Manipulation des Möbelstückes im Baumarkt gesetzt worden sei.
Abschließend wurde in der Nachtragsanzeige auf die PC-Auswertungsergebnisse
eingegangen. Danach seien der PC Commodore C64 samt Disketten ausgewertet worden,
diese Auswertung sei negativ verlaufen, woraufhin der PC dem Verlassenschaftskurator
ausgehändigt worden sei. Die detaillierten Kontoinformationen des E-Mail Accounts des
Wolfgang P. Wolfgang-PR@hotmail.com lägen nunmehr vor, es scheine kein E-Mail Verkehr
auf. Aus dem angeschlossenen Auswertungsbericht (ON 247) sind die Dateinamen der
Disketten zum PC Commodore C 64 des Wolfgang P. zu ersehen. Anhand dieser Namen
kann geschlossen werden, dass die Inhalte dieser Disketten, die teilweise nicht mehr
auslesbar waren, auch pornographischer Natur waren. Der E-Mail-Account enthielt nur einen
Newsletter der Fa. Ebay (Auflistung von 2 IP-Adressen: xxx.xxx.143.xxx vom 9.11.2006 und xxx.xxx.138.xxx vom 10.2. 2006).

Mit Nachtragsanzeige vom 9.11.2006 wurden Sachverhaltsmappen über die Tatortarbeit (Bd
XVII ff des Gerichtsaktes) mit detaillierter Auflistung der Spuren und sichergestellten
Gegenstände und eine DVD der Tatortdokumentation durch Videografie übermittelt. Aus dem
Vermerk über den Verbleib der Spuren ist ersichtlich, dass die Tatortarbeit im Haus
Hxxxxxxstrasse XX am 4.10.2006 beendet wurde, zumal die sichergestellten Gegenstände
mit diesem Tag im Tathaus zurückgelassen oder dem Notar übergeben wurden. Aufnahmen
aus dem Wohnzimmer des Tathauses zeigen am Wohnzimmertisch säuberlich abgelegte
Schmuckstücke, nämlich einen Herrenring, zwei Halsketten sowie ein Armband und eine
Armbanduhr, weiters eine Fototasche mit Fotoapparat und eine Videokamera. Im
Schlafzimmer des Wolfgang P. wurde ein Kleinkalibergewehr mit optischer Visiereinrichtung
Marke GSM Mauser Kal. 22LR vorgefunden. In ON 245 wurden jene Gegenstände
aufgelistet, die Natascha K. wiederum ausgefolgt wurden.

Sowohl in der Strafanzeige vom 22.9.2006 als auch in der Nachtragsanzeige vom 9.11.2006
finden sich Hinweise, dass die vom Untersuchungsrichter angeordneten
Rufdatenrückerfassungen zu den Mobiltelefonen des Ing. Ernst H., zum Handy des
Wolfgang P. sowie zum Festnetzanschluss in Strasshof erfolgt sind (telefonische Befragung
des letzten Anrufers am Handy des Wolfgang P., Vorhalte der TÜ-Auswertung in der
Niederschrift des Ing. Ernst H. vom 27.9.2006). Auch wurde in der Strafanzeige vom
22.9.2006 angemerkt, dass bei Überprüfung und Auswertung der von den Telefonbetreibern
übermittelten Telefonrufdaten bis dato keine Erkenntnisse über mögliche Mittäter erlangt

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werden konnten. Ein detailliertes Auswertungsergebnis dazu wurde aber Staatsanwaltschaft
und Gericht nicht vorgelegt.

Nach Vorliegen der Nachtragsanzeige vom 9.11.2006 und der Sachverhaltsmappen über die
Tatortarbeit gab der zuständige Staatsanwalt Mag. Hans-Peter K. am 15.11.2006 bei Gericht
das Erklären ab, dass er zur weiteren Verfolgung des U.T. keinen weiteren Grund finde (§ 90
StPO alt). Im Tagebuch begründete er diesen Schritt damit, dass auch die vorliegenden
Erhebungsergebnisse keinen Hinweis auf das Vorliegen weiterer Mittäter betreffend die
Entführung und Gefangennahme der Natascha K. erbracht hätten. Auch hätten die
polizeilichen Erhebungen keinen Hinweis auf eine Bekanntschaft der Brigitta S. und des
Wolfgang P. erbracht. Zu den Hinweisen der Auskunftspersonen Anna Z., Manfred Z. und
Anneliese G., die auf ein Bekanntschaftsverhältnis der Brigitta S. und des Wolfgang P.
schließen lassen könnten, verwies er auf das Ergebnis der Befragungen des Ronald H. und
der Brigitta S..

Weiters führte der Staatsanwalt aus, auch die Befragung der von der SOKO
einvernommenen weiteren Personen habe keine neuen Ermittlungsansätze und
Erkenntnisse in Bezug auf eine eventuelle Mittäter- oder Mitwisserschaft der Freunde des
Wolfgang P., Ing. Ernst H. und Ing. Rudolf H., ergeben. In der Folge stellte er die Ergebnisse
der DNA-Spurenauswertung, der Fingerspurenauswertung sowie der PC und E-MailAccount-
Auswertung dar und konstatierte, dass sich auch hieraus keine Hinweise auf
allfällige Mittäter ergeben hätten. Zu der einer weiblichen unbekannten Person
zuzuordnenden Spur vom Autositz führte er an, dass das Fahrzeug gebraucht gekauft
worden sei und vorher im Fahrtendienst eingesetzt gewesen sei. Die offene Fingerspur von
dem noch teilverpackten Möbelstück sei sehr wahrscheinlich bei Manipulation im Baumarkt
gesetzt worden. Die Auswertung des Commodore C 64 samt Disketten sei negativ verlaufen.
Den nach wie vor bei der Polizei einlangenden Hinweisen werde seitens der Polizei auch
weiterhin nachgegangen werden. Zu den Angaben der Ischtar A. sei auszuführen, dass
diese von 2 Personen gesprochen habe und zwar von einem im Bus sitzenden Fahrer und
von einem Mann, der Natascha K. in den Bus gezerrt habe. Natascha K. habe die
Entführung aber derart geschildert, dass Wolfgang P. sie in den Bus gezerrt, von innen die
Tür verschlossen habe und zwischen den Vordersitzen zum Fahrersitz geklettert und
weggefahren sei. So erkläre sich nun auch die Aussage der Zeugin, welche 2 Personen
gesehen haben wolle. Natascha K. sei zu den angeblichen Missbrauchsvorwürfen zum
Zeitpunkt vor ihrer Entführung, insbesondere zum damaligen Gutachten des Prof. Max F.
aus 1998, in Anbetracht ihrer schweren traumatischen Erlebnisse, ihrer Angaben, wonach sie
ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie habe und auch gehabt habe und aufgrund des
Umstandes, dass sie von sich aus keinerlei Angaben xxxxxxxxxx vor ihrer Entführung
gemacht habe, zur Hintanhaltung einer weiteren Traumatisierung nicht befragt worden (OZ
178 des Tagebuches 502 St 41/08y der StA Wien).

In ON 264 finden sich Befund und Gutachten des der Tatortarbeit im Außenbereich des
Hauses Hxxxxxstrasse XX zugezogenen archäologischen Sachverständigen Mag. Franz H..
Danach seien Grabungstätigkeiten zur Verbergung eines menschlichen Organismus oder
von Gegenständen in Zusammenhang mit der Entführung auszuschließen.

Mit Bericht des BKA vom 7.2.2008, ON 269, wurde Staatsanwaltschaft und Gericht zur
Kenntnis gebracht, dass sich die Hinweisgeberin Martina Sch., die sich ursprünglich als
Bettina Maierhofer ausgegeben habe, gemeldet und behauptet habe, dass Brigitta S. mit
Wolfgang P. ein Verhältnis unterhalten habe und Natascha K. in Wahrheit nur drei Wochen
eingesperrt gewesen sei. Sie sei eine ehemalige Nachbarin der Natascha K.. Staatsanwalt
Mag. Hans-Peter K. nahm hierauf Kontakt zum LKA Burgenland auf, woraufhin ihm
zugesichert wurde, dass eine Befragung der Martina Sch. erfolgen werde (OZ 196 aaO).

Es folgt in ON 270 eine handschriftliche Eingabe der Elvira Sch. vom 15.2.2008, die Brigitta S. und Natascha K. der Lüge bezichtigt, anführt, dass Brigitta S. Wolfgang P. gekannt hätte und Natascha K. trotz zahlreicher Gelegenheiten nicht weggelaufen sei, weil sie es bei

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Wolfgang P. besser gehabt habe als zuhause, und nun Kapital aus der Sache schlagen
wolle. (Diese Eingabe wird erwähnt, um die Qualität der damaligen Hinweise und die durch
zahlreiche Medienberichte genährte öffentliche Meinung darzustellen.)

Mit Abschlussbericht vom 6.2.2008 gab das LKA Burgenland der Staatsanwaltschaft (ON
271) das Erhebungsergebnis zu den zwischenzeitig eingelangten weiteren Hinweisen bekannt.

Am 15.3.2007 habe der deutsche Staatsangehörige Thomas V., der in Begleitung und auf
Kosten eines Reporters der Zeitschrift ,,Stern" zum Zivilverfahren zwischen Dr. Martin W. und
Brigitta S. beim BG Gleisdorf angereist sei, bei der PI Gleisdorf vorgesprochen und
behauptet, er sei in Besitz eines Videos, auf dem sexuelle Missbrauchshandlungen zum
Nachteil der Natascha K. dargestellt seien. Thomas V. sei dem LKA Burgenland bereits
bekannt, da er am 9.3.2007 bei CI Johann F. angerufen, sich als Hellseher ,,Aves Morus"
ausgegeben, seine Dienste angeboten und ersucht habe, bei Nachfragen der Presse zu
bestätigen, dass er mit der Polizei in Kontakt stehe. Nach weiteren drängenden Anrufen
begleitet von immer ,,wilderen" Geschichten über dieses angebliche Pornovideo und über
einen angeblichen Mittäter des Wolfgang P. sei er am 21.3.2007 in den Räumlichkeiten des
LKA Salzburg niederschriftlich befragt worden. Dabei habe er erklärt, er sei Domain-Händler
und sei bei der Registrierung einer K.-Domain auf bereits vorhandene Domains gestoßen.
Auf diesen sei ein Video mit dem Titel ,,Natascha K., das Originalporno aus dem Verlies,
unzensiert – sehen sie selbst, was die Polizei noch nicht gesehen hat" angeboten worden.

Dieses Video habe er am 4.9.2006 im Internet angesehen. Hinter diesen Domains stehe ein
gewisser Andreas Sch. aus Wien. Außerdem habe ihm ein angeblicher Mittäter und Freund
des Wolfgang P. Mails geschickt, in denen er seine Mittäterschaft und den Besitz
einschlägigen Fotomaterials eingestanden habe.

Die Niederschrift des Thomas V. vom 21.3.2007 samt der genannten Trashmails eines ,,Herrn
Josef aus Wien", deren Herkunft nicht nachweisbar sei, wurden der Anzeige angeschlossen.
Aus der Niederschrift ergibt sich, dass Thomas V. in Kontakt zum Reporter Uli H. von der
Zeitung Stern stand. Thomas V. gab in der Niederschrift weiter an, er habe auf dem Video,
das Andreas Sch. ins Netz gestellt habe, Natascha K. eindeutig in ihrem Verlies erkannt. Auf
dem Video sei auch zu erkennen gewesen, dass es von mindestens 2 Personen hergestellt
worden sei. Diese Videosequenz habe auch sein in Deutschland lebender Bekannter
Volkmar S. gesehen. Er habe den Sachverhalt noch am 4.9.2006 der Soko K. mitgeteilt und
diese hätten ihm einen Rückruf zugesichert, was aber nicht erfolgt sei, weshalb er sich dann
an die Presse gewandt hätte. Am 9.9.2006 habe sich erstmals der Freund des Wolfgang P.
namens Josef bei ihm gemeldet. Er habe mit diesem öfter telefoniert. J. habe ihm gesagt,
dass er von Wolfgang P. Unterlagen und Videos als dessen Vermächtnis bekommen habe,
falls Natascha es sich einmal anders überlege. Aus den Unterlagen gehe nämlich hervor,
dass Natascha K. freiwillig bei Wolfgang P. gewesen sei. Einen Teil dieser Unterlagen habe J. einem Bekannten überlassen, der damit jetzt Brigitta S. erpresse. J. habe sich früher mit
Wolfgang P. in der Pädophilen- und Sadomasoszene bewegt. Josef habe ihm (Thomas V.)
dann einen Kontakt zu Dr. Martin W. verschafft und er habe dann Dr. Martin W. erzählt, was
er von J. erfahren habe.

In den beiliegenden Trashmails, die an Thomas V. gerichtet sind, wird vom angeblichen
Verfasser behauptet, er habe sich mit seinem Kollegen W. vor Jahren in einem Fitnesscenter
aufgehalten und dort N. mit ihrer Mutter, der Hexe, gesehen. N sei mit diversen Herrn in
einen Nebenraum gegangen und sei nach einiger Zeit mit Süßigkeiten in den Händen wieder
herausgekommen. W habe ihm dann einschlägige Bilder gezeigt, auf welchen N nackt und
in gewissen Posen abgebildet gewesen sei. W habe ihm auch von seinem Freund H. erzählt
und gesagt, wenn es nach dem gegangen wäre, hätte er N schon lange kalt gemacht. W
habe N aufrichtig geliebt. Er habe Bilder vom Geburtstag der N gesehen. W habe ihr einen
Kuchen gebacken und sie habe ihm ein Busserl gegeben.

Dem Abschlussbericht vom 6.2.2008 angeschlossen sind die niederschriftlichen Angaben

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des Andreas Sch. vom 30.3.2007. Er gab an, dass er am 29.8.2006 die 4 Internetadressen
mit dem Namen K. auf den Namen seiner Schwester habe registrieren lassen und darauf ein
Pornovideo der Natascha K. zum Versand angeboten habe. Er habe auf dieser Seite jedoch
niemals Fotos oder Filme gezeigt, da er überhaupt kein derartiges Material besessen habe
und den Fall nur aus den Medien kenne. Es habe ein Kunde Kontakt aufgenommen, worauf
er die Adressen sofort wieder offline gestellt habe. Er habe mit dem Anbot lediglich testen
wollen, wie weit Kunden gehen würden, und diese Erkenntnisse dann wissenschaftlich
aufarbeiten und veröffentlichen wollen. Der Niederschrift angeschlossen ist ein schriftlicher
Nachtrag des Andreas Sch., dessen Inhalt Hinweise auf eine offensichtlich wirre
Persönlichkeit des Verfassers bietet.

Gegenstand des Abschlussberichtes vom 6.2.2008 sind weiters zwei anonyme Schreiben.

Einmal wird Natascha K. von einer augenscheinlich verwirrten Person als Verursacherin des
Anschlages vom 11.9.2001 auf das World-Trade-Center bezeichnet, im anderen Fall erklärt
der unbekannte Verfasser unter dem Synonym ,,Einer, der die Wahrheit kennt", dass es nie
eine Entführung gegeben habe und Wolfgang P. Natascha K. über Wunsch der Brigitta S.
bei sich aufgenommen und versteckt habe. Berichtet wird überdies über den Anruf des
offensichtlich verwirrten Franz F. aus Graz, der am 13.12.2007 per Notruf mitgeteilt habe,
dass er Wolfgang P. und Natascha K. im Haus seiner Nachbarn gesehen habe.

Schließlich wird im Abschlussbericht vom 6.2.2008 vom Anruf des Redakteurs des
Nachrichtenmagazins Profil namens B. berichtet, der am 25.1.2008 beim LKA Burgenland
angerufen und mitgeteilt habe, dass er einen Artikel über zwei neue Zeugen im Fall K.
schreibe. Es handle sich dabei um den Nachbarn der Waltraud P. in der Rxxxxxxstrasse,
Johann K., und um den Tankwart der Firma xxxxx in 1220 Wien, Dxxxxxxxxweg, Helmut K..

Die Befragung der beiden Zeugen habe keine neuen Erkenntnisse erbracht.

Angeschlossen ist ein Bericht über die fernmündliche Befragung des Johann K. vom
25.1.2008. Angemerkt wurde, dass dieser bereits drei Mal befragt worden sei und nun über
neuerliche Kontaktaufnahme keine neuen Angaben habe machen können. [Anmerkung: Die
bisherigen Befragungen waren nicht aktenkundig] Danach habe er wiederholt, beim Schuhe
putzen beobachtet zu haben, dass Wolfgang P. mit einem Mädchen, bei dem es sich um
Natascha K. gehandelt habe, zur Wohnung der Waltraud P. gegangen sei. Abweichend zum
angeschlossenen Bericht über die Befragung des Johann K. vom 26.8.2006, wo festgehalten
wurde, dass dieser nicht angeben habe könne, ob jemand in der Wohnung gewesen sei,
wurde nun protokolliert, dass Johann K. angegeben habe, dass seiner Erinnerung nach die
Wohnung von Innen geöffnet worden sei.

In seiner dem Abschlussbericht angeschlossenen Zeugenvernehmung vom 29.1.2008
erklärte Helmut K., er habe am 17.8.2006 an der Tankstelle Dienst versehen, als ein roter
BMW 850 vorgefahren sei. Der Fahrer habe ihm gesagt, dass er das Fahrzeug von seinem
Vater geerbt habe. Am Beifahrersitz habe er eine Frau mit Kopfbedeckung wahrgenommen.

Das Gesicht der Frau habe ihn an Bilder der Natascha K. aus der Zeitung erinnert. Deshalb
habe er sich die Autonummer notiert. Ein oder zwei Tage später seien die Beiden wiederum
mit diesem Fahrzeug vorgefahren. Die Frau sei ausgestiegen und in den Shop gekommen,
um ein Getränk zu kaufen. Er sei dann sicher gewesen, dass es sich um Natascha K.
handle. Er habe sich bei der Geldrückgabe Zeit gelassen, um der Frau die Möglichkeit zu
geben, sich zu äußern, was sie aber nicht getan habe. Danach sei ihm eingefallen, dass die
Beiden schon Monate zuvor an der Tankstelle gewesen seien, wobei die Frau ein Getränk
gekauft habe.

Am 26.2.2008 verfügte StA Mag. Hans-Peter K. die Übermittlung des Abschlussberichtes
vom 6.2.2008 an das Gericht. Im Tagebuch (OZ 199) führte er an, dass dazu keine weiteren
Veranlassungen zu tätigen seien, zumal keine neuen Erkenntnisse zum Sachverhalt
vorlägen. Zu Thomas V. hob er hervor, dass dieser sich beim Erstkontakt mit der Polizei als
Hellseher ,,Aves Morus" vorgestellt habe. Ergänzend führte er an, dass Natascha K. im Zuge
der Sendung ,,Thema Spezial – Die Akte K. – eine Chronik des Versagens" vom 11.2.2008 zu

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sämtlichen im Raum stehenden Fragen Stellung genommen und ausgeführt habe, dass sie
gegen ihren Willen festgehalten worden sei, Wolfgang P. keine Mittäter gehabt habe und ihre
Mutter Wolfgang P. nicht gekannt habe. Die Tagebuchverfügung wurde am 28.2.2008 vom
Revisor der Staatsanwaltschaft revidiert.

Am 10.2.2008 verfügte der Bundesminister für Inneres die Einsetzung der Evaluierungskommission zur Evaluierung der Causa K.. Prof.DDr. Ludwig A. wurde zum Vorsitzenden, Univ.Prof.Dr. Susanne R. zu seiner Stellvertreterin bestellt. Weitere Mitglieder waren Dr. Johann R, Dr. Rudolf K., Dr. Thomas M. und Dr. Mathias V.. Die Evaluierungskommission erstattete dem Bundesminister für Inneres am 25.2. einen ersten und am 9.5.2008 einen zweiten Zwischenbericht.

Am 28.3.2008 übermittelte die nunmehr zuständige Haft- und Rechtschutzrichterin Mag.
Christina S. den Akt 222 Ur 59/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Ausnahme
der Niederschriften der Natascha K. über Ersuchen an den hinsichtlich Amtsführung im BMI
und weiterer Ministerien eingesetzten Unterausschuss des Nationalrates. Der Akt wurde im
Parlament eingescannt, wobei die Fraktionsführer im Untersuchungsausschuss DVD´s
erhielten. Die Niederschriften der Natascha K. wurden von der Aktenübermittlung
ausgenommen und nunmehr im Safe des Landesgerichtspräsidiums verwahrt.

Mit Abschlussbericht des LKA Burgenland vom 19.3.2008 wurden der Staatsanwaltschaft
Wien die Ergebnisse der Ermittlungen zum Hinweis der Martina Sch. zur Kenntnis gebracht.
Danach habe Martina Sch. angeben, selbst keine Wahrnehmungen gemacht zu haben,
jedoch kenne sie eine Zeugin, deren Familie mit Wolfgang P. gut bekannt gewesen sei. Es
habe gemeinsame Grillfeste gegeben, an denen auch Natascha K. teilgenommen habe. Bei
der Zeugin handle es sich um Silvia T. und deren Großmutter namens Anna W.. Hierauf sei
Anna W. ausgeforscht worden, die angeben habe, zwar in Strasshof ein Haus zu besitzen,
jedoch seien ihr sowohl Wolfgang P. als auch Natascha K. gänzlich unbekannt. Silvia T. gab
an, dass die Angaben der Martina Sch. wahrheitswidrig seien. Sie kenne weder Natascha K.
noch Wolfgang P.. Sie habe früher auf das Kind der Martina Sch. aufgepasst. Nachdem
Martina Sch. aber oft betrunken gewesen sei, habe sie den Kontakt beendet, woraufhin ihr
Martina Sch. nicht mehr gut gesinnt gewesen sei. So habe Martina Sch. sie bereits einmal
als Mörderin des Wolfgang P. bezeichnet. Ergänzend wurde berichtet, dass Martina Sch.
bereits am 1.9.2006 dem LKA telefonisch mitgeteilt habe, dass Wolfgang P. und Brigitta S.
ein Verhältnis gehabt hätten, wobei sie ihre Angaben über Nachfrage nicht habe präzisieren
können.

Am 28.4.2008 verfasste der Vorsitzende der Evaluierungskommission eine
Sachverhaltsdarstellung an die Oberstaatsanwaltschaft Wien, welcher ein Bericht der
Tageszeitung ,,Österreich" vom 27.4.2008 angeschlossen war. In diesem Artikel wird die
Mutter des Wolfgang P., Waltraud P., nunmehr B. zitiert. Danach habe sie angegeben, der
Ernstl, gemeint Ing. Ernst H., habe ihr so viel über Wolfgang und Natascha erzählt. Unter
anderem habe er angegeben, Natascha sei bei einem Streit mit Wolfgang P. einmal
davongelaufen, dann aber weder zur Polizei noch zu ihren Eltern geflüchtet, sondern
irgendwann wieder zurückgekommen. Der Ernstl kümmere sich um Natascha und hätte noch
immer Kontakt zu ihr. Unter Verweis auf diesen Zeitungsbericht konstatiert Prof.DDr. Ludwig
A., dass die bisherigen Angaben des Ing. Ernst H. im krassen Widerspruch zu seinen
angeblichen Äußerungen gegenüber Waltraud P. stünden und auch die Darstellungen zur
Flucht der Natascha K. aufklärungsbedürftig seien. Ergänzende Erhebungen dazu und auch
zu einer Vielzahl an Widersprüchen, die von der Kommission festgestellt worden seien, seien
dringend erforderlich, wobei eine gerichtliche Beweisaufnahme im Sinne des § 101 Abs. 2
StPO angeregt werde.

Diese Sachverhaltsdarstellung wurde dem LOStA Dr. Werner P. in Vorbereitung der am
30.4.2008 im Bundesministerium für Inneres anberaumten Sitzung überbracht.
An dieser Besprechung vom 30.4.2008 (dokumentiert von LOStA Dr. Werner P. mit Vermerk
vom 5.5.2008 im Handakt der Oberstaatsanwaltschaft 2 OStA 911/08m, AS 333) nahmen mit

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Ausnahme des Vorsitzenden sämtliche Mitglieder der Evaluierungskommission, drei
namentlich nicht angeführte Personen des Ermittlungsteams sowie seitens der
Staatsanwaltschaft LOStA Dr. Werner P., OStA Mag. Eberhard P., LStA Dr. Otto Sch. und StA
Mag. Hans-Peter K. teil.

Im Rahmen einer Powerpointpräsentation wurden das Verlies und die Tatrekonstruktion mit
Ischtar A. gezeigt, ein Überblick über eine noch nicht abgeschlossene Auswertung der
Telefondaten gegeben und wurde den Teilnehmern eine Zusammenfassung der bisherigen
Erkenntnisse der Kommission übergeben, wobei je ein Exemplar zum Tagebuch der
Staatsanwaltschaft und zum Handakt der Oberstaatsanwaltschaft genommen wurden.
Diese Zusammenstellung enthält die Erstangaben und die Angaben der Zeugin Ischtar A.
bei der Tatrekonstruktion (2 Personen im Tatfahrzeug, Fahrer mit Stoppelfrisur ohne
Gesichtsbehaarung), wobei angeführt wird, dass diese Angaben glaubwürdig seien und mit
der Tatausführung im Einklang stünden, zumal Wolfgang P. als Alleintäter darauf hätte
vertrauen müssen, dass das entführte Kind ruhig bleibe, keinen Widerstand leiste und etwa
bei roten Ampelphasen keinen Fluchtversuch unternehmen würde. Auch die objektiven
Umstände am Tatort sprächen für einen Mittäter (Wie werde der offenbar schwere Tresor
durch eine Person allein bewegt?).

Anschließend werden jene Umstände dargelegt, die zumindest eine Mitwisserschaft des Ing.
Ernst H. nahe legten. Angeführt wird der Umstand, dass Wolfgang P. nach
Wiederauftauchen der Natascha K. einzig Ing. Ernst H. kontaktierte und die letzten Stunden
seines Lebens mit ihm verbrachte. Hingewiesen wird auf sein Verhalten im Zuge der
Fahndung nach Wolfgang P., wonach er, ohne von CI Margit W. über den Grund des
Einschreitens informiert worden zu sein, in äußerst erregtem Zustand die Frage stellte ,,Hot
er´s umbrocht?" Auch wird auf die Widersprüche in den Angaben des Ing. Ernst H.
eingegangen (Behauptungen zum Inhalt des Gespräches mit Wolfgang P. vor dessen
Selbstmord, wonach es nur um Verstöße im Straßenverkehr gegangen sei, versus Frage
gegenüber CI Margit W.; Behauptung, er habe nichts von Selbstmordabsichten des
Wolfgang P. gemerkt, versus Zettel mit Aufschrift ,,Mama"; Behauptung, Natascha K. nur
einmal in Begleitung des Wolfgang P. gesehen zu haben, Geburtstagstorte, keine
Rückschlüsse auf Natascha K., versus Angaben der Waltraud P. im Artikel in der Zeitschrift,,Österreich", wobei angeführt wird, dass dieser Artikel Auslöser für die Kommission zur
Verständigung der Staatsanwaltschaft gewesen sei; Angaben des Mirko K. vom 24.8.2006,
wonach es Ing. Ernst H. sicher gewusst habe, falls Wolfgang P. Natascha K. festgehalten
habe, weil sie unzertrennliche Freunde gewesen seien [Anmerkung: Der Amtsvermerk über
die Befragung des Mirko K., der sich bislang nicht beim Akt befand, wurde von der
Kommission vorgelegt]; Angaben des Ing. Ernst H. zur Übergabe von S 500.000.- vom
13.3.1998 an Wolfgang P., Kaufinteresse Porsche, versus Ankauf BMW 850i durch Wolfgang P. am 11.9.1997 um S 350.000.-, Fingerverletzung per 3.3.1998 und Entführung per 2.3.1998).

Die Zusammenstellung der Kommission enthält nun erstmals auch den Hinweis, dass die
Auswertung der Rufdatenrückerfassung durch MinRat Mag. S. im Gange sei und bisher
erbracht habe, dass Ing. Ernst H. mit der im xxxxxxxxx Erotik Shop in Wien beschäftigten
Elisabeth G. mehrere Aktiv- und Passivgespräche geführt habe, wobei diese Gespräche ab
dem Zeitpunkt des Freikommens der Natascha K. schlagartig aufgehört hätten. Zudem habe
sich ein Telefonkontakt zwischen Wolfgang P. und Elisabeth G. ergeben. Auch gehe aus der
Auswertung hervor, dass er jeweils nach einem Gespräch mit Elisabeth G. Dkfm. Peter B.
angerufen habe oder nachdem er Dkfm. Peter B. angerufen habe, anschließend mit G.
telefoniert habe. Auch habe Ing. Ernst H. Dkfm. Peter B. auf seinem Mobiltelefon unter ,,Be
kind slow" gespeichert.

Die Zusammenstellung beinhaltet überdies die Angaben des Thomas V., wobei angeführt
wird, dass der von Thomas V. genannte Volkmar S., der das Pornovideo über Natascha K.
auch gesehen haben soll, bislang nicht einvernommen wurde, es sich bei dem in den

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Trashmails genannten ,,Holzkopf" nur um Ing. Ernst H. handeln könne, in den
Pressemitteilungen kein Artikel zu der Geburtstagstorte aufgefunden worden sei, die
Erwähnung des Kuchens im Trashmail daher Insiderwissen nahelege und die Akten keinen
Aufschluss darüber brächten, ob es tatsächlich ein Foto gegeben habe, auf dem Natascha K. an ihrem Geburtstagstag im Tathaus zu sehen sei. [Anmerkung dazu: Entgegen dieser
Annahme der Evaluierungskommission lag StA Mag. Hans-Peter K., unjournalisiert im
Tagebuch einliegend, ein Pressebericht vom 13.12.2006 vor, aus dem hervorgeht, dass
Natascha K. in einem ,,Österreich-Interview", veröffentlicht auf www.oe24.at erzählte, sie habe
zu ihrem 18. Geburtstag eine Torte bekommen, wobei interessant ist, dass im Trashmail nicht
davon die Rede ist, so wie im vorgenannten Artikel auch, dass die Torte von Ing. Ernst H.
stammt.]

Die Zusammenfassung verweist zudem auf die Angaben der Natascha K. bei der
Erstbefragung durch Insp. Sabine F. (,,Ich weiß keine Namen"), führt an, dass Natascha K. im
Widerspruch zu den Angaben der Zeugin Ischtar A., zu den objektiven Umständen derEntführung und jenen des Tatortes und zum Artikel in der Zeitschrift ,,Österreich" im übrigen
nur von einem Täter gesprochen habe. Aufgezeigt wird weiters der Umstand, dass Natascha K. den CI Johann F. in den ersten Tagen nach ihrem Wiederauftauchen gebeten habe, ihr
eine Euromünze zu zeigen, dies obschon im Verlies Euromünzen sichergestellt worden
seien, ein Tankwart von einem Einkauf durch Natascha K. berichtet habe und Zettel über
wöchentliche Zahlungen von Wolfgang P. an Natascha K. über Euro 1.- aufgefunden
wurden.

Der Zusammenstellung der Kommission angeschlossen sind der Amtsvermerk über die
Tatrekonstruktion mit Ischtar A. vom 31.8.2006 samt Niederschrift der Zeugin Ischtar A. vom
27.8.2006, der bislang nicht aktenkundige Amtsvermerk über die Befragung des
Hinweisgebers Mirko K. vom 24.8.2006, der Wolfgang P. und Ing. Ernst H. kenne, da er die
letzten 3 bis 4 Jahre mehrfach Besucher der Veranstaltungshalle des Ing. Ernst H. gewesen
sei, der Amtsvermerk der CI Margit W. vom 29.2.2008, der mit dem bereits einliegenden
Aktenvermerk vom 29.8.2006 ident ist, das E-Mail des Wolfgang Pr. vom 24.8.2006, die
Niederschrift des Thomas V. vom 21.3.2007 samt Trashmails, die Zeugeneinvernahme des
Helmut K. vom 29.1.2008, der Amtsvermerk über die Befragung der Waltraud P. vom 30. und31.8.2006, eine Bestätigung der Natascha K. betreffend die Übernahme von Gegenständen
(1 dunkle Reisetasche und 1 Koffer Farbe braun mit Bekleidung, 1 Handtasche mit Inhalt, 4
Paar Schuhe, Toilettartikel, 1 Trekkingjacke) vom 7.9.2006, ein Tatortbericht vom 15.9.2006
über die Auffindung einer Leinengeldbörse mit Euromünzen, einer Visitenkarte von Brigitta S.
und einer Auflistung von Geldtransfers von Euro 1.- von ,,Wolfi an Bibi" aus 2003 bis 2006
samt Übernahmsbestätigung der Natascha K. vom 20.9.2006 dazu, einer Auflistung von
persönlichen Gegenständen der Natascha K. samt Bargeldbetrag mit
Übernahmsbestätigung vom 10.11.2006 sowie ein Zeitungsartikel aus der Zeitschrift
Madonna über ein Interview mit Anneliese G., worin diese vermutet, dass Brigitta S. ihre
Tochter verkauft habe.

LOStA Dr. Werner P. hielt in seinem Amtsvermerk vom 5.5.2008 zur Besprechung vom
30.4.2008 fest, dass er darauf hingewiesen habe, dass eine (bloße) Sachverhaltsdarstellung
nicht einer Anzeigepflicht nach § 78 StPO neu entsprechen könne, und darauf, dass
gerichtliche Ermittlungen nach § 101 StPO neu weder nach derzeitigem Tatverdacht
angezeigt noch – nicht zuletzt im Interesse der Vertraulichkeit allfällig erforderlicher
Ermittlungen – zweckmäßig wären. Von Seiten der Kommission sei beteuert worden, dass es
sich um bloße Vorschläge handle und die weitere konkrete Vorgangsweise vom Ergebnis zu
führender Gespräche abhängig gemacht werde solle. Einvernehmlich sei festgestellt worden,
dass im Hinblick auf den Artikel in der Zeitschrift ,,Österreich" jedenfalls die Vernehmung der
Mutter des Wolfgang P. – und wohl auch des Journalisten – erforderlich sei und weitere
Maßnahmen der StA Wien nach eingehenderen Gesprächen von Mag. Hans-Peter K. mit
den Ermittlern der Kommission erwogen werden sollten. Univ.Prof.Dr. Susanne R. habe

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erklärt, dass der Abschlussbericht der Kommission für den 10.6.2008 terminisiert und noch
nicht entschieden sei, ob ein Zwischenbericht erstattet werden würde. Sodann hielt LOStA
Dr. Werner P. fest, dass er heute mit Mag. Hans-Peter K. gesprochen habe, der mitgeteilt
habe, dass er ein erstes Gespräch geführt und bereits Unterlagen bzw. Informationen
bekommen habe. Er wolle aber das gesamte Material abwarten, bevor er weitere
Ermittlungen in Aussicht nehme. Da die Rufdatenauswertungen erst in ein bis zwei Wochen
zur Verfügung stünden, wolle er diese Frist abwarten, wozu LOStA Dr. Werner P. seine
Zustimmung erteilt und erklärt habe, dass ein schriftlicher Bericht dzt. nicht erforderlich und
in der Folge vom Inhalt des zu erwartenden Berichtes der Kommission und seinen
Entscheidungen bzw. Vorschlägen abhängig sei.

Mit Amtsvermerk vom 5.5.2008 hielt StA Mag. Hans-Peter K. im Tagebuch das Ergebnis einer
Besprechung mit dem Assistenzteam der Evaluierungskommission bestehend aus Mag. Sch.
(BKA), Mag. S. (SIAK), Dr. E. (BVT Analyse) und Oberst K. (LKA Steiermark) von diesem
Tage fest.

Danach sei im Wesentlichen auf die von der Kommission aufgezeigten Widersprüche in den Niederschriften des Ing. Ernst H. eingegangen worden, wobei Oberst K. die Übergabe einer
Zusammenstellung dazu in Aussicht genommen habe. Mag. S. habe berichtet, dass er
weitere ein bis zwei Wochen mit der analytischen Auswertung der Telefondaten des Ing.
Ernst H. beschäftigt sein werde. Weiters werde die Kommission noch Vernehmungen
durchführen und die für Mai anberaumte Verhandlung in Gleisdorf (Dr. Martin W. gegen Brigitta S.) besuchen. Es sei vereinbart worden, dass Mag. Hans-Peter K. die Übermittlung
der Unterlagen der Kommission (zB Telefonauswertung) abwarten werde und dann ein
weiteres Gespräch mit der Kommission zur – durch die Unterlagen allenfalls indizierten weiteren
Vorgangsweise stattfinden werde, worüber er auch LOStA Dr. Werner P. unterrichtet habe.

StA Mag. Hans-Peter K. kalendierte das Tagebuch auf 10.6.2008 (Einlangen des Berichtes
der Evaluierungskommission).

Noch am 5.5.2008 wurde dem Staatsanwalt eine Auswertung der bisherigen Angaben des
Ing. Ernst H. im Fall K. zur Verfügung gestellt, in welchem seitens der
Evaluierungskommission offene Fragen und Widersprüche dargestellt wurden.

Im Wesentlichen wurden folgende offene Fragen aufgeworfen: Wie sah Ing. Ernst H. 1998
aus? Welche Wohnungen wurden konkret angekauft, renoviert, vermietet? Hat Ing. Ernst H.
bei Wolfgang P. jemals Frauen gesehen? Hat Ing. Ernst H. Wolfgang P. zu der Nachbarinbefragt, für die die Torte gebacken werden sollte und wie gestaltete sich die Übergabe der
Torte? Hat Ing. Ernst H. Wolfgang P. zu dem Mädchen näher befragt, das ihm von Wolfgang P. bei der Veranstaltungshalle vorgestellt wurde, zumal bereits zuvor die Torte gebacken
worden war und Mirko K. am 24.8.2006 angegeben hatte, dass Ing. Ernst H. es sicherlich
gewusst habe, wenn Wolfgang P. Natascha K. festgehalten hätte? Um welche Interessenten
von Wohnungsvermietungen des Wolfgang P. kümmerte sich Ing. Ernst H.? Wann und durch
wen erfuhr Ing. Ernst H., dass Wolfgang P. Natascha K. entführt hatte und dass er
Selbstmord begangen hatte, war dies noch vor seiner Anhaltung durch die Polizei? Befragte
Ing. Ernst H. Wolfgang P. zu seinem angeblichen Alkoholkonsum? Warum erzählte Ing.
Ernst H. nicht von sich aus, dass er von Wolfgang P. den Zettel ,,Mama" erhalten hatte und
warum schrieb Wolfgang P. nur dieses eine Wort, gab dieser Zettel nicht Anlass, von einer
Suizidialität des Wolfgang P. auszugehen? Warum ließ Ing. Ernst H. den Wolfgang P. ohne
Bargeld und Handy aussteigen? Welches Kundengespräch führte Ing. Ernst H. vor seiner
Anhaltung in der Pxxxxxxstrasse, von dem er der Presse berichtet hatte? Hat Ing. Ernst H.
den Wolfgang P. näher zu den xxxxxxx und zu xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx befragt? Wo
verwahrte Wolfgang P. sein Bargeld, nachdem er über kein Girokonto verfügte und wurde
Bargeld aufgefunden? Befragte Ing. Ernst H. den Wolfgang P. zu den dunkeln Tönungsfolien für das Tatfahrzeug? Wo hielt sich Ing. Ernst H. am 2.3.1998 auf, wurden an diesem Tag Wohnungen renoviert? Wurde Ing. Ernst H. zu den Wahrnehmungen des Major

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P. befragt? Warum nahm Ing. Ernst H. am 23.8.2006 den Termin bei Nicole Sch. nicht war?
Wann trat Wolfgang P. an Ing. Ernst H. heran, um sich die S 500.000.- zu borgen und wie
wurde das Geld übergeben und trug Wolfgang P. zu diesem Zeitpunkt noch den
Fingerverband? Wie kommt Ing. Ernst H. zu den Angaben, dass er sich vorstellen könne,
dass Wolfgang P. anderen Personen Schmerzen zufügt und Frauen unterwürfig behandelt
hat? Welcher Gegenstand wurde von Ing. Ernst H. aus seinem Auto geholt und in die Halle
verbracht, bevor er am 23.8.2006 angehalten wurde (Anmerkung: Hier wird erstmals
aktenkundig erwähnt, dass RI Werner W. mit Bericht vom 24.8.2006 dargelegt habe, dass
Ing. Ernst H. die Halle verließ, zu seinem Fahrzeug ging, offensichtlich etwas daraus
entnahm und wieder in die Halle zurückkehrte).

Hingewiesen wurde auf die Widersprüche in den Angaben des Ing. Ernst H. zum Verlauf des
Nachmittags des 23.8.2006, wonach er ursprünglich angegeben hatte, mit Wolfgang P.
immer im Fahrzeug gesessen zu sein und später erklärt hatte, mit ihm spazieren gegangen
zu sein. Angeführt wurde, dass Ing. Ernst H. ursprünglich erklärt hatte, sich nicht erinnern zu
können, was Wolfgang P. ihm über Frage, ob auch sein Fahrzeug im Zuge der Suche nach
Natascha K. überprüft worden sei, geantwortet habe, und später angeführt hatte, dass
Wolfgang P. sich abfällig über die einschreitenden Beamten geäußert habe.
In der Folge gingen bei der Staatsanwaltschaft weitere Eingaben augenscheinlich verwirrter
Personen (Maria D. und Robert L.) ein, die dem Gericht zusammen mit dem
Abschlussbericht des LKA Burgenland vom 14.5.2008 (ON 276) am 4.6.2008 übermittelt
wurden.

Der Abschlussbericht vom 14.5.2008 beinhaltet einen Zeitungsartikel des Chefreporters der
Zeitschrift ,,die aktuelle", Hans H., vom 26.4.2008, worin ein Interview mit Waltraud P.
wiedergegeben sein soll. Der Inhalt des Artikels ähnelt jenem aus der Zeitung ,,Österreich",
der Auslöser der von der Evaluierungskommission verfassten Sachverhaltsdarstellung vom
28.4.2008 war. Danach habe Ing. Ernst H. der Mutter des Wolfgang P. viel über Natascha K.
und Wolfgang P. erzählt. Diese hätten zusammengelebt, sich geliebt. Natascha K. sei im
Streit öfter davongelaufen und nach einer Weile einfach wieder zurückgekehrt. Ing. Ernst H.
und Natascha K. hätten oft telefonischen Kontakt. Ing. Ernst H. kümmere sich um Natascha K. und um sie.

Dem Abschlussbericht ist ein Amtsvermerk vom 14.5.2008 über die telefonische Befragung
der Waltraud P. vom 26.4.2008 angeschlossen. Danach habe Waltraud P. angegeben, dass
sie ihre Wohnung gewechselt und ihren Familiennamen geändert habe. Dann sei plötzlich
ein Reporter vor ihrer Türe gestanden, den sie in die Wohnung gelassen habe, weil er
angedeutet habe, sich sonst die Informationen durch Hausbefragungen etc. holen zu
müssen. Waltraud P. habe über Frage des Beamten zum Interview angegeben, dass sie die
Aussagen über das Verhältnis ihres Sohnes zu Natascha und die angebliche Aussagen des
Ing. Ernst H. nicht gemacht habe. Dieser habe ihr diesen Teil des Interviews in den Mund
gelegt. Sie sei unter Wahrung ihrer neuen Identität zu einer Zeugenaussage bereit.
Am 9.6.2008 fand im Büro von StA Mag. Hans-Peter K. eine weitere Besprechung mit Mag.
S. und Oberst K. statt, deren Inhalt dieser mit Amtsvermerk zum Tagebuch 502 St 41/08y der
StA Wien festhielt. Danach werde die Evaluierungskommission am Folgetag ihren
Abschlussbericht an Bundesminister Platter übergeben. Seitens der Kriminalbeamten sei
unter gleichzeitiger Vorlage des Auswertungsberichtes zu den Telefonaten zwischen
Wolfgang P., Ing. Ernst H., Dkfm. Peter B., G., Anica A., Ing. Rudolf H., Waltraud P. und der
Mxxxxxxx HandelsGmbH auf die auffälligen Telefonkontakte und die Widersprüche in den
Aussagen des Ing. Ernst H. hingewiesen worden. Die Evaluierungskommission werde
aufgrund der in diesem Bericht aufgeworfenen Fragen die Empfehlung an den
Bundesminister für Inneres abgeben, an die Bundesministerin für Justiz betreffend
Ermittlungen gegen Ing. Ernst H. und Ing. Rudolf H. heranzutreten.

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Folgende Theorie sei seitens der Kriminalbeamten geäußert worden: Wolfgang P., Ing. Ernst H. und Ing. Rudolf H. seien der Sado Maso Szene zuzuordnen und gehörten einem
Kinderpornoring an. Es sei geplant gewesen, ein Mädchen zu entführen. Dafür seien
Wolfgang P. S 500.000.- von Ing. Ernst H. bezahlt worden. Wolfgang P. habe die Entführung
im Auftrag seiner Komplizen ausgeführt, habe vereinbarungsgemäß in einer Waldlichtung
gewartet, seine Komplizen seien aber nicht erschienen. Er habe Natascha K. in sein Verlies
gebracht, welches zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingerichtet gewesen sei. In der Folge
habe sich Wolfgang P. die Natascha K. selbst behalten und das Geld großteils
zurückbezahlt. Man habe Natascha K. in der Folge sexuell missbraucht und gefilmt und
seien Teile davon nun im Internet aufgetaucht. Diese Theorie beruhe auf den
Telefonkontakten zwischen Ing. Ernst H. und der in einem Erotik Shop beschäftigten
Elisabeth G.. Diese Telefonkontakte stünden in engem zeitlichem Zusammenhang mit
Kontakten des Ing. Ernst H. zu Dkfm. Peter B.. Dieser sei im Telefonspeicher des Ing. Ernst
H. unter ,,be kind slow" gespeichert. Weiters gebe es auffällige Telefonkontakte zwischen
Wolfgang P., Ing. Ernst H. und Anschlussnummern des Zentralen Infodienstes der Uni Wien.
StA Mag. Hans-Peter K. habe zu bedenken gegeben, dass Natascha K. über einen sexuellen
Missbrauch weder des Wolfgang P. noch anderer Personen Angaben gemacht habe und sie
als Opfer anzusehen sei. Er werde die Unterlagen sichten und sich allenfalls Ende der
Woche bei der Kommission melden. Abschließend ist vermerkt, dass StA Mag. Hans-Peter K.
den LOStA Dr. Werner P. und LStA Dr. Otto Sch. über das Gespräch informiert habe.
In dem StA Mag. Hans-Peter K. anlässlich der Besprechung vom 9.6.2008 übergebenen
Analysebericht der Rufdatenerfassung betreffend die beiden von Ing. Ernst H. verwendeten
Mobiltelefonanschlüsse sowie das Mobiltelefon des Wolfgang P. und den Festnetzanschluss
Strasshof, Hxxxxstrasse XX, wird vorerst angemerkt, dass bislang offensichtlich nur das von
Wolfgang P. verwendete Mobiltelefon ausgewertet und analysiert worden sei. Nach genauer
Betrachtung und Abgleichung der nun eingeholten Datenlisten hätten sich nunmehr
intensive Kontakte zwischen Ing. Ernst H. einerseits und dem Mobiltelefon des Wolfgang P.
sowie dem Festnetzanschluss in Strasshof andererseits ergeben. Auffällig seien weiters
zahlreiche Telefonkontakte zwischen Ing. Ernst H. und Anica A. und einige Kontakte
zwischen Ing. Ernst H. und Elisabeth G., beschäftigt im Erotik Shop ,,Pxxxxx xxxxx", wobei
letztere Kontaktaufnahmen wiederum in einem engen zeitlichen Verhältnis zu Kontakten des
Ing. Ernst H. mit dem Anschluss 0699/xxxxxxx, Anschlussinhaber Dkfm. Peter B., bei Ing.
Ernst H. im Telefonspeicher des Handys 0699/xxxxxxx unter dem Pseudonym ,,Be-Kind-Slow"
abgespeichert, stünden. Überdies bestünden aufklärungsbedürftige Kontakte zwischen Ing.
Ernst H. und Wolfgang P. einerseits und dem Zentralen Informatikdienst der Uni Wien
andererseits sowie solche zwischen dem Festnetzanschluss in Strasshof und dem
Festnetzanschluss der Hans H. in der Vxxxxxxxgasse X/X/X in Wien.
Folgende Fragen seien abzuklären:

Wer wohnt in der Vxxxxxxxxgasse X/X/X und tätigte im Beobachtungszeitraum 39 Kontakte mit dem
Festnetzanschluss in Strasshof?
Warum wurden unter Berücksichtigung der Angaben des Ing. Ernst H., mit Wolfgang P. Haussanierungen
durchgeführt zu haben, der überwiegende Teil der Telefonate zwischen ihm und Wolfgang P. wochentags und von
Festnetz auf Mobiltelefon und umgekehrt geführt? Wann und was wurde tatsächlich gearbeitet?
Was passierte am Samstag 24.6.2006, zumal an diesem Tag 28 Kontakte zwischen Ing. Ernst H. und Wolfgang P.
erfolgten?
Gibt es einen Zusammenhang zwischen den Telefonkontakten des Ing. Ernst H. und der Elisabeth G. einerseits
und der Entführung und Festhaltung der Natascha K. andererseits?
Welche Bedeutung hat das Pseudonym ,,Be-Kind-Slow" und hat die zeitliche Nähe zwischen den Telefonkontakten
Ing. Ernst H.– Elisabeth G. und Ing. Ernst H.–B. Bedeutung?
Wer war der Anschlussteilnehmer der Nummern des Zentralen Informatikdienstes der Uni Wien?
Welche Beziehung besteht zwischen Ing. Ernst H. und Anica A.?

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Diese Fragestellungen hätten sich aufgrund der Angaben des Ing. Ernst H. zum
xxxxxxxxxxxxxxx des Wolfgang P. und aufgrund der Angaben und Trashmails des Thomas V.
ergeben.

Am 11.6.2008 wurden StA Mag. Hans-Peter K. die beiden Zwischenberichte sowie der
Abschlussbericht der Evaluierungskommission im Wege der Oberstaatsanwaltschaft Wien
übermittelt. Die beiden Zwischenberichte enthalten keine die Notwendigkeit weiterer
Ermittlungen zur Aufklärung des Entführungsfalles K. begründenden Hinweise. Im
Abschlussbericht wird thematisiert, dass die Staatanwaltschaft Wien ab 24.8.2006 die
Wünsche aus dem Umfeld des Opfers kritiklos akzeptiert habe, was zu einer Erschwerung
der Ermittlungen geführt habe. Insbesondere seien die im gerichtlichen Tresor verwahrten
Niederschriften den Ermittlern unzulässigerweise nicht zur Verfügung gestanden und seien
wesentliche Beweismittel, wie Videobänder, Tagebuch, Bekleidung, beschriebene Zettel,
Aufzeichnungen über augenscheinlich geringfügige Geldzuwendungen etc., an Natascha K.
ausgefolgt worden, ohne zuvor deren Beweiswert zu sichern. Insgesamt sei es lediglich zu
einer unvollständigen Aufarbeitung des Falles gekommen und seien nicht alle
kriminaltaktischen und kriminalpolizeilichen Möglichkeiten und sachdienlichen
Ermittlungsansätze ausgeschöpft worden. Mit der Aussage der Tatzeugin Ischtar A. über die
Beteiligung (auch) eines bisher nicht ausgeforschten Fahrzeuglenkers sei ein von Anfang an
fassbarer Hinweis in Richtung Mehrtäterschaft vorgelegen. Auch die in der Strafanzeige vom
22.9.2006 enthaltenen Angaben der Natascha K. über das Verhalten des Wolfgang P.
während des Aufenthaltes in einem Waldstück bei Strasshof vor ihrer Verbringung in das
Tathaus hätten in diese Richtung gewiesen. Zudem sei trotz Vorliegens eines evidenten
Tatverdachtes in Richtung langfristiger Freiheitsentziehung mit sexuellem Kindesmissbrauch
eine tatbezogene Wahrheitsermittlung zu den sexuellen Missbrauchskomponenten
unterblieben, weil man contra legem Opferrechte über den Zweck der Strafrechtspflege
gestellt habe.

Am 23.6.2008 wurde StA Mag. Hans-Peter K. ein weiterer Bericht des Oberst K.,
Assistenzteam der Evaluierungskommission, samt Beilagen überbracht. Darin wird auf ein
Telefonat mit dem Staatsanwalt und auf dessen Aufforderung zur Berichtslegung verwiesen.
Hingewiesen wurde auf die beigeschlossene Niederschrift des Thomas V. vom 21.3.2007 und
die beiden Trashmails und wurde ausgeführt, dass der Hinweis auf die Geburtstagstorte
bislang nicht in der Presse berichtet worden sei. [Anmerkung: Dem StA lag ein Pressebericht
vom 13.12.2006 vor, wo Natascha K. über eine Geburtstagstorte erzählte.] Berichtet wurde
weiters über die Webseite des Thomas V.. Darin fand sich eine Titelseite der Zeitschrift ,,Time"
mit einem Lichtbild des Ing. Ernst H. und seinem Namen, der Anführung der Seite
www.komplize-Ing. Ernst H..de und dem Zusatz ,,V.blog", wobei eine Recherche im Internet
ergeben habe, dass diese Titelseite tatsächlich nicht veröffentlicht worden sei, es sich
vielmehr um eine Fotomontage handle. Die Webseite enthielt überdies die Presseerklärungdes Ing. Ernst H. vom 30.8.2006, wobei als Überschrift ,,Erklärung des Komplizen Ing. Ernst
H." angeführt war, und ein weiteres Trashmail, das den Eindruck hinterließ, als würde es vom
Verfasser der beiden bekannten Trashmails handeln, wobei der Verfasser darin vorbringt, er
werde, wie vereinbart, den schriftlichen Nachlass des Wolfgang P. dem Thomas V.
zukommen lassen, er habe handschriftliche Originalaufzeichnungen an die SOKO
verschickt, die Ing. Ernst H. eindeutig als Mitwisser-Täter bezeichneten, aber ,,das Schwein
laufe immer noch frei herum und mache seine linken Geschäfte". Letztlich fand sich auf der
Webseite des Thomas V. ein – augenscheinlich von Detektiv Werner P. verfasster - Bericht
über die Zivilverhandlung in der Rechtssache Dr. Martin W. gegen Brigitta S., worin unter
anderem angeführt ist, Natascha K. habe zugegeben, Ing. Ernst H. schon persönlich
getroffen zu haben.

Dem Bericht angeschlossen wurde auch ein Pressespiegel vom 12. und 13.6.2008 zur Causa
K.. Gegenstand der Pressemeldungen war, dass Ing. Ernst H. in den Mittelpunkt der

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Ermittlungen geraten sei. Im Zuge einer Hausdurchsuchung seien bei Ing. Ernst H.
Computer, unter anderem ein Laptop des Wolfgang P., beschlagnahmt worden, wobei zuletzt
größere Datenmengen gelöscht worden seien, bei denen es sich vermutlich um Foto- oder
Filmmaterial gehandelt habe. Auch wurde – unter Verweis auf Berichte in der Zeitschrift
,,Stern" - behauptet, Wolfgang P. habe sich im Sado-Maso-Mileu bewegt, Natascha K.
gefesselt und bei Sexspielen gefilmt.

Am 27.6.2008 wurden StA Mag. Hans-Peter K. von Mag. S. und Oberst K. Telefonprotokolle
über Telefongespräche des Oberst K. mit dem Journalisten des Magazins ,,Stern", Uli H., mit
Thomas V. und Volkmar S.übermittelt. Angeführt wurde, dass aus dem Telefonat mit Thomas V. hervorgehe, dass er dem Richter Dr. Sch. (BG Gleisdorf) Unterlagen gezeigt habe und er
zwei Journalistinnen in unterschiedlicher Form informiert habe. Weiters habe V. in dem
Telefonat eine konkrete Personsbeschreibung des ,,Josef", Verfasser der Trashmails, welcher
ihm den Nachlass des Wolfgang P. überlassen habe, abgegeben. Im Telefonspeicher des
Wolfgang P. scheine ein Josef B. mit Mobil- und Festnetznummer auf, ob es sich dabei um
,,Josef" handle, müsse abgeklärt werden. Weiters sei zu überprüfen, ob die Angaben des
Thomas V. betreffend Dr. Sch. und die namentlich genannten Journalistinnen der Wahrheit
entsprechen. Es werde angeregt, die Einvernahmen des Thomas V. und des Volkmar S. als
Zeugen anzustreben.

Dem beiliegenden Telefonprotokoll des Oberst K. mit Uli H. vom 24.6.2008 ist zu entnehmen,
dass Uli H. von ,,Josef" angerufen worden sei, wobei – was Uli H. erstaunt zur Kenntnis
genommen habe – dieser mit hochdeutschem Akzent gesprochen habe. Nach dem
Telefonprotokoll vom 24.6.2008 betreffend das Telefonat des Oberst K. mit Thomas V. gab
Thomas V. an, er sei im Besitz von wichtigen Unterlagen, dem ,,Nachlass des Wolfgang P.",
gewesen. Er habe diese Unterlagen an Volkmar S. weitergegeben, der diese nun verkaufen
wolle. Es handle sich dabei unter anderem um Fotos, auf denen Ing. Ernst H. und Natascha
K. gemeinsam am Tisch säßen und ein Geburtstagskuchen am Tisch stehe, weiters um eine
DVD mit Bildern vom Sado-Raum, Unterlagen mit Namen und Aufzeichnungen vom Tage der
Entführung an. Er habe ,,Josef" persönlich getroffen, verfüge aber nicht über dessen
Telefonnummer. Dieser sei Österreicher, wohne in Wien und sei der beste Freund des Ing.
Ernst H. gewesen. Auf einem kinderpornographischen Video seien Natascha K. und Ing.
Ernst H. zu sehen. Dieses Video habe auch Frau W. von der Presse gesehen. Dem Richter
Dr. Sch. habe er die Bilder und Unterlagen gezeigt, der ihm hierauf geraten habe, sofort zur
Polizei zu gehen. Er habe auch die ganzen Unterlagen vom ,,Josef" dabei gehabt, ungefähr
20 Mails. (Diese Passage im Telefonat mit Thomas V. ist mit der Anmerkung versehen, dass
diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen könnten, zumal die Tagsatzung in Gleisdorf
am 15.3.2007 gewesen sei und dieser ,,Josef" erst in einem E-mail vom 5.4.2007 angekündigt
habe, V. den schriftlichen Nachlass des Wolfgang P. zukommen zu lassen.) Brigitta S. habe
Wolfgang P. gekannt. Die Journalistin Edith M., die für die Sendung Vera recherchiert habe,
habe unter anderem die Tagebuchaufzeichnungen der Natascha K., worin diese Wolfgang P.
Liebesangebote gemacht habe, und die Unterschrift des Wolfgang P. in Kopie und habe
diese auch das Verliespornovideo in Sequenzen gesehen. Laut Telefonprotokoll über das
Telefonat mit Thomas V. vom Folgetag, habe Volkmar S. gegenüber V. am Vorabend
behauptet, nicht mehr über die Unterlagen zu verfügen. Er habe am Vorabend auch mit
,,Josef" ein Telefonat geführt, dies aus einer Telefonzelle, weil sein Telefon abgehört werde.
Die Nummer der Telefonzelle habe er Josef per SMS geschickt. Über mehrfaches
Nachfragen nach der Telefonnummer des Josef und Ausflüchten des V., er habe die
Nummer nicht, gab V. an, er werde die Nummer nicht bekannt geben. Er habe auch Angst
vor einer undichten Stelle bei der Polizei, da er gestern ein Telefonat mit Oberst K. über Ing.
Ernst H. geführt habe und dann sei er per Email bedroht worden. Er habe nämlich gestern
zwei Drohanrufe bekommen, wonach er Ing. Ernst H. nicht verdächtigen solle. Er habe auch
E-mails erhalten, diese habe er aber gleich gelöscht. Josef sei 1,68 m groß, sei schmächtig,
habe eine Stirnglatze und einen Vollbart. Er habe ihn einmal getroffen und zwar letzten

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Oktober, wobei die Frau von V. dabei gewesen sei. In einem weiteren Telefonat von diesem
Tag korrigierte V. seine bisherigen Angaben und gab an, er habe Josef keine SMS geschickt,
sondern habe Josef ihm auf der Internetseite ein Zeichen gegeben, dass er ihn anrufen
wolle. Josef kenne die Nummer der Telefonzelle, da er sich von ihm öfter dort habe anrufen
lassen, weil sein Telefon abgehört werde.

Dem Staatsanwalt wurde weiters ein Telefonprotokoll betreffend ein Telefonat des Oberst K.
mit Volkmar S. vom 25.6.2008 übergeben. Danach gab Volkmar S. an, er habe vor einem
dreiviertel Jahr von V. Unterlagen bekommen, diese aber längst vernichtet.

Am 11.7.2008 (OZ 205) berichtete StA Mag. Hans-Peter K. der Oberstaatsanwaltschaft Wien
gemäß § 8 Abs. 1 StAG schriftlich über sein beabsichtigtes Vorgehen. Als Beilage schloss er
seinem Bericht die beiden Zwischenberichte samt Abschlussbericht der
Evaluierungskommission, die Auswertung der bisherigen Angaben des Ing. Ernst H., den
Analysebericht der Rufdatenrückerfassung zum Mobiltelefon des Wolfgang P., zu den
Mobiltelefonen des Ing. Ernst H. und zum Festnetzanschluss Strasshof samt Anlagen, den
Bericht über die Webseite des Thomas V., über den Gerichtstermin in Graz und einen
Pressespiegel vom 12. und 13.6.2008 sowie die verschrifteten Telefonprotokolle über die
Gespräche mit Uli H., Thomas V. und Volkmar S. an.

StA Mag. Hans-Peter K. führte zum Abschlussbericht der Evaluierungskommission aus, dass
Natascha K. entsprechend den gesetzlichen Vorgaben psychosoziale und juristische
Prozessbegleitung gewährt worden sei. Nachdem der mutmaßliche Täter für Befragungen
nicht mehr zur Verfügung gestanden sei, sei die Schaffung einer Vertrauenssituation zum
Opfer nötig gewesen, um durch Befragungen herauszuarbeiten, ob ein Mittäter an diesem
Verbrechen beteiligt gewesen sei. Ergänzend dazu sei der Tatort umfassend aufgearbeitet
worden, um Hinweise oder Spuren auf einen allfälligen Mittäter des Wolfgang P. zu finden.
Auch seien sämtliche persönlichen Aufzeichnungen bzw. Videos der Natascha K. in
Zusammenarbeit von Polizei, Staatsanwalt und Untersuchungsrichter nach allfälligen
Hinweisen auf einen Mittäter gesichtet worden. Nachdem diese Sichtung keinen Hinweis auf
einen Mittäter erbracht habe, seien diese an die Eigentümerin über deren Antrag wieder
auszufolgen gewesen. Das Anfertigen von Kopien von diesen Aufzeichnungen der Natascha

K. sei im Hinblick auf § 10 Abs. 3 StPO nicht zulässig gewesen, zumal diese keinen
Beweiswert in Richtung eines allfälligen Mittäters erbracht hätten und im Rahmen der
Akteneinsicht zugänglich geworden wären. In diesem Zusammenhang wurde auf den
Umstand hingewiesen, dass Akteninhalte in zahlreichen Medien aufgetaucht seien, nachdem
der Akt über Aktenanforderung des Parlamentes an den Untersuchungsausschuss
übermittelt worden sei. Alle Ermittlungen und Befragungen in diese Richtung seien – mit
Ausnahme der Angaben der Zeugin Ischtar A. – negativ verlaufen. Was während der
Freiheitsentziehung wirklich passiert sei und wer dabei eine Rolle gespielt habe, wäre nur
dann weiter zu hinterfragen gewesen, wenn aufgrund der umfassenden Ermittlungen und
Befragungen ein konkreter Hinweis bzw. eine konkrete Spur zu einem Mittäter des Wolfgang
P. zu Tage gekommen wäre. Natascha K. habe auf mehrfaches Nachfragen angegeben,
dass es sich lediglich um Wolfgang P. als Einzeltäter gehandelt habe. Auffallend an den
Angaben der Ischtar A. sei gewesen, dass diese zwar von Beginn an von zwei Männern
gesprochen habe, aber erst im Jahr 2006 eine detaillierte Personsbeschreibung des zweiten
Täters abgegeben habe. Somit habe es zum damaligen Zeitpunkt keine fassbaren Gründe
gegeben, die für einen bisher nicht ausgeforschten weiteren Täter gesprochen hätten.
Das Vorgehen, wonach die mit Natascha K. aufgenommenen Niederschriften ohne
Anfertigung von Kopien direkt dem Untersuchungsrichter zu überbringen seien, basiere auf
der Verpflichtung, die Interessen des Opfers an der Wahrung seines höchstpersönlichen
Lebensbereiches zu beachten. Bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses sei eine
Einsicht in die Niederschriften jederzeit möglich gewesen. Tatsächlich habe der
Untersuchungsrichter nach Abschluss der Ermittlungen Dr. Herwig H. über dessen Ersuchen
eine Kopie dieser Niederschriften der Natascha K. übermittelt.

37 von 319:

Insgesamt seien den Zwischenberichten und dem Abschlussbericht der
Evaluierungskommission keine neuen, bisher noch nicht bekannten Tatsachen oder
Umstände zu entnehmen, auf Grund derer neue Ermittlungen in Auftrag zu geben seien.
Zu der von der Evaluierungskommission beigebrachten Auswertung der bisherigen Angaben
des Ing. Ernst H. führte StA Mag. Hans-Peter K. in seinem Bericht aus, dass die gesamte
Tatortaufarbeitung, die Einsicht in die persönlichen Aufzeichnungen und Unterlagen und die
Befragung des Opfers keinen Hinweis darauf erbracht hätte, dass Ing. Ernst H. in
irgendeiner Form an der Entführung bzw. der Gefangennahme der Natascha K. tatbeteiligt
gewesen sei. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse sei entgegen den Angaben des Ing. Ernst H. zu schließen, dass Ing. Ernst H. am 23.8.2006 von Wolfgang P. während des
mehrstündigen Gespräches über die gesamte Tragweite seines Verbrechens informiert
worden sei, dass Ing. Ernst H. die Sache ,,zu heiß" geworden sei und er Wolfgang P. daher
aufgefordert habe, sein Fahrzeug zu verlassen bzw. sich der Polizei zu stellen. Damit seienauch die Angaben des Ing. Ernst H. gegenüber CI Margit W. zu erklären. Im Übrigen dürfe
man die unterschiedlichen Angaben des Ing. Ernst H., wie von der Kommission aufgelistet,
nicht isoliert betrachten, sondern müsse diese im Zusammenhalt mit sämtlichen
Ermittlungsergebnissen und Spurenauswertungen sehen. Nachdem sich daraus und auch
aus den Unterlagen der Kommission keine Hinweise auf eine Mittäterschaft des Ing. Ernst H.
ableiten ließen, könne der durch die Kommission aufgezeigten Verdachtslage nicht gefolgt
werden. Aufgrund der Angaben des Ing. Ernst H., wonach Wolfgang P. sich bei Aussteigen
aus dem Fahrzeug wieder in gutem psychischem Zustand befunden habe, sei eine
Beweisführung in Richtung § 78 StGB nicht zu erbringen. § 299 StGB scheide ausgehend
von der oben dargestellten Sachverhaltsvariante aus, zumal Ing. Ernst H. den Wolfgang P.
zum Aussteigen aus dem Fahrzeug verhalten und die Mithilfe bei der Flucht verweigert habe.
Zum Analysebericht betreffend die Rufdatenauswertung führte StA Mag. Hans-Peter K. aus,
dass er eine Verdachtslage gegen Ing. Ernst H., Elisabeth G. und Dkfm. Peter B. hieraus
nicht erkennen könne. Auch diese Rufdatenauswertung dürfe nicht isoliert betrachtet
werden. Aus der gesamten Tatortaufarbeitung und den durchgeführten Befragungen,
insbesondere jenen des Opfers, ergebe sich kein konkreter Hinweis auf eine Tatbeteiligung
des Ing. Ernst H.. Ein Telefonkontakt zu einem Erotikshop oder ein Abspeichern der
Telefonnummer des Dkfm. Peter B. unter dem Pseudonym ,,be kind slow" könne einen
begründeten Verdacht in Richtung Mitwirkung an der Entführung bzw. am Gefangenhalten
der Natascha K. nicht begründen. Der unterschiedlich intensive Kontakt zwischen Wolfgang
P. und Ing. Ernst H. sei mit deren freundschaftlicher und beruflicher Beziehung erklärbar.
Anica A. betreibe eine Fleischerei, sodass ein telefonischer Kontakt zu Ing. Ernst H., der ua.
ein Cateringservice betreibe, nicht verwunderlich sei.

Zu den im Zusammenhang mit Thomas V. vorgelegten Unterlagen der Kommission sei
vorweg festzuhalten, dass sich sämtliche Medienartikel, die Wolfgang P., Natascha K. und
Ing. Ernst H. mit der Sado-Maso-Szene in Verbindung brächten, auf einen Bericht der
Zeitschrift ,,Stern" bezögen, der wiederum aufgrund der Angaben des Thomas V. entstanden
sei. Thomas V., der sich gegenüber der Polizei anfänglich als Hellseher ,,Aves Morus"
ausgegeben habe, sei jedoch der Lüge zu überführen. Er habe nämlich in seinem Telefonat
mit Oberst K. angegeben, sämtliche Unterlagen aus dem Nachlass des Wolfgang P., den er
von dem Verfasser der Trashmails namens ,,Josef" erhalten habe, bereits bei der
Verhandlung in Gleisdorf mitgehabt zu haben, um diese dort zu übergeben. Die Tagsatzung
beim BG Gleisdorf habe am 15.3.2007 stattgefunden. Das Trashmail, in welchem dieser
,,Josef" die Übermittlung des schriftlichen Nachlasses von Wolfgang P. an Thomas V.
angekündigt habe, datiere aber mit 5.4.2007, sodass Thomas V. am 15.3.2007 nicht im Besitz
der Unterlagen gewesen sein könne. Auffallend sei darüber hinaus, dass Thomas V. zwar
bemüht gewesen sei, eine Fülle an Detailwissen zu präsentieren, dass er aber mehrfach
einen Rückzieher gemacht habe, wenn es darum gegangen sei, die Unterlagen vorzulegen
oder den Kontakt zu ,,Josef" herzustellen. Auch die telefonische Kontaktaufnahme zu

38 von 319:

Volkmar S. habe ein ähnliches Persönlichkeitsbild hervorgebracht. Trotz Anregung der
Evaluierungskommission sehe die Staatsanwaltschaft Wien daher keinen Handlungsbedarf,
die zeugenschaftliche Einvernahme des Thomas V. und des Volkmar S. durchzuführen.
Aufgrund deren Verhaltensweise sei davon auszugehen, dass diese über keine
verfahrensrelevanten Unterlagen verfügten.

Mit Bericht der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 23.7.2008, AS 429 des Handaktes 2 OStA
911/08m, Sachbearbeiter MMag. P., wurde der Bericht der Staatsanwaltschaft Wien dem BMJ
mit dem Bemerken vorgelegt, dass beabsichtigt sei, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft
Wien zu genehmigen. Ergänzend wurde berichtet, dass StA Mag. Hans-Peter K. über
fernmündliche Anfrage erklärt habe, dass sich Waltraud P. gegenüber der Polizei vom Inhaltdes Artikels der Zeitschrift ,,Österreich" vom 27.4.2008 distanziert habe. Die Zitate seien vom
Journalisten frei erfunden, sie habe nur unter dem Druck, ihre Identität in der Nachbarschaft
zu verraten, mit dem Journalisten gesprochen. Im Übrigen wurde ausgeführt, Ing. Ernst H.
habe selbst angegeben, Natascha K. persönlich mit Wolfgang P. einmal gesehen, aber ihre
wahre Identität nicht gekannt zu haben.

Die Berichte der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft Wien wurden im BMJ zur
GZ BMJ-4004237/0004-IV 2/2008 am 29.7.2008 in Bearbeitung genommen. Der
Sachbearbeiter Mag. Thomas H. hielt fest, dass dem BMJ lediglich die von den
Anklagebehörden im Bericht angesprochenen Unterlagen zur Verfügung standen. Danach
seien folgende Auffälligkeiten festzustellen:

1. Gefangennahme von Natascha K.:
- Ischtar A.;
- unterschiedliche Schilderung des Fluchtweges (Ischtar A.-K.);
- auffälliges Verhalten von Wolfgang P. bei einer Waldlichtung und Äußerung gegenüber K. unmittelbar nach der
Gefangennahme (,,ich warte auf einen Anruf");
- Zahlung eines Geldbetrages am 13.3.1998 (Rücküberweisung am 24.3.1998; Kauf eines BMW am 11.9.1997);
2. Verlies:
- zunächst nicht für Unterbringung ausgestattet;
- schwere Verletzung von Wolfgang P. – wie erfolgte Versorgung von K. (Gewicht des Tresors?);
3. Geburtstagskuchen:
- zum 18. Geburtstag am 17.2.2006; von Vesna V. gebacken;
4. Besuch von Wolfgang P. und Natascha K. bei Ing. Ernst H.:
- im Juni 1998 Anmerkung: richtig: 2006; Veranstaltungshalle Pxxxxxxstr. XX/XX;
5. Wolfgang P. und Ing. Ernst H. verbringen nach der Flucht von Natascha K. den gesamten Nachmittag und Abend
bis 20 Uhr im Auto von Ing. Ernst H.:
- teils widersprüchliche und insb. betreffend die Gemütsverfassung von Wolfgang P. unglaubwürdige Angaben von
Ing. Ernst H. (zB wir setzten uns in der Nähe eines Parks auf eine Bank – wir blieben die ganze Zeit über im
Fahrzeug);
- Zettel mit der Aufschrift ,,Mama" für die Mutter von Wolfgang P. (Ing. Ernst H. verschweigt diesen Umstand);
- Angaben Ing. Ernst H. ,,er wirkte locker und war sichtlich dankbar..";
- Wolfgang P. verlässt das Fahrzeug ohne Mobiltelefon und Bargeld; große Entfernung zur Wohnadresse des
Wolfgang P.;
- Ing. Ernst H. nahm einen Termin bei Brigitte Sch. gegen 20 Uhr nicht wahr und sagte auch nicht telefonisch ab;
6. Verhalten von Ing. Ernst H. beim Eintreffen der Polizei am 23.8.2006:
-hot ers umbrocht? (obwohl er behauptete, erst aus den Nachrichten / bei der Vernehmung von der Flucht und
vom Tod von Wolfgang P. erfahren zu haben);
- auffälliges Verhalten des Ing. Ernst H.;
- wann hatte Ing. Ernst H. erstmals Kenntnis von der Flucht der Natascha K.;
7. Thomas V., Volkmar S., ,,Josef":
- die Genannten würden über belastendes Material verfügen;
- ,,Josef", Wolfgang P. und Ing. Ernst H. würden der Wiener Sado-Maso-Szene angehören;
- Beschreibung von V. passt auf Josef B., dessen Telefonnummer im Festnetz bzw. Mobiltelefon von Wolfgang P.

39 von 319:

gespeichert war;
-,,Josef" behauptet, ein Libi von einer Geburtstagsfeier mit K. gesehen zu haben, an welcher Ing. Ernst H. beteiligt
gewesen sei (Zusammenhang mit Geburtstagskuchen – ein Umstand der in den Medien nicht bekannt gegeben
wurde)

8. Sonstiges:
- Einvernahme Mirko K. zur Freundschaft zwischen Wolfgang P. und Ing. Ernst H.;
- Einvernahme der Insp. Sabine F. zur Äußerung von Natascha K. ,,Ich weiß keine Namen"
- reger Telefonkontakt zum zentralen Informatikdienst der Uni Wien;
- telefonischer Kontakt von Ing. Ernst H. zu Elisabeth G., beschäftigt beim Erotikshop Pxxxx Lxxx, und Peter B.,
,,be kind slow", in engem zeitlichen Zusammenhang;
- Andreas Sch. – kampusch.net, kampusch.org, kampusch.info, kampusch.eu;
- Wolfgang P. gibt gegenüber Ing. Ernst H. an, dass er über Kinderpornos verfüge;
- Gespräch Wolfgang P., Ing. Ernst H. und Ing. Rudolf H. über die polizeiliche Überprüfung des Wolfgang P. im
April 1996, widersprüchliche Angaben von Ing. Ernst H.;

Ausgehend davon sei der Evaluierungskommission insofern beizupflichten, als diese
Auffälligkeiten unter Außerachtlassung der übrigen Beweisergebnisse durchaus
hinterfragenswert seien. Andererseits dürfe nicht übersehen werden, dass Natascha K. als
(einzige) unmittelbare Zeugin eine Tatbeteiligung durch eine andere Person dezidiert
ausschließe. Ein hinreichend begründeter Tatverdacht gegen Ing. Ernst H. erfordere daher
den Beweis der objektiven Unwahrheit der Angaben der Natascha K.. Der Umstand, dass die
Tatortaufbereitung keine Hinweise auf einen Mittäter erbracht habe, sei in diesem
Zusammenhang grundsätzlich geeignet, allfällige Bedenken an der Richtigkeit der Angaben
der Natascha K. zu beseitigen.

Nachdem der Sachbearbeiter des BMJ in den Räumlichkeiten der StA Wien Einsicht in den
Akt 222 Ur 59/03k des LGSt Wien genommen hatte, führte er sein Referat zu den Berichten
der Anklagebehörden fort und führte folgende Umstände an:

- Die Tatortaufarbeitung, insbesondere die DNA-Auswertungen hätten keine Hinweise auf einen Mittäter erbracht.
- Dies gelte auch für die Auswertung der Videos. Lt. StA Mag. Hans-Peter K. seien auf den Videos keine sexuellen
Handlungen zu sehen gewesen.
- Auch die Durchsicht des Tagebuches habe keinen Hinweis auf Mittäter erbracht und habe Natascha K. lt. StA
Mag. Hans-Peter K. im TB keine sexuellen Handlungen mit Wolfgang P. geschildert.
- Lt. Mag. Hans-Peter K. habe Natascha K. in den NS erklärt, dass es keine Mittäter gegeben habe.
- Lt. Auskunft StA Mag. Hans-Peter K. sei der Tresor aufgrund der Bodenbeschaffenheit leicht verschiebbar
gewesen.
-Natascha K. habe Sicht auf Fahrer-und Beifahrersitz gehabt. Die glaubwürdigen Angaben von Ischtar A. und
Natascha K. ließen sich nicht vereinbaren, wobei die Angaben von Natascha K. der Ischtar A. vorgehalten worden
seien.
- Wolfgang P. habe in der SM-Szene verkehrt (Prostituierte in der Sxxxxxxxxxgasse).
- Lt. Mag. Hans-Peter K. sei die Feier zum 18. Geburtstag in den Medien berichtet worden. Es habe auch ein
Video darüber gegeben, das lediglich Natascha K. und Wolfgang P. gezeigt habe, wobei die Videos von StA Mag.
Hans-Peter K. nicht selbst, sondern von Uri und den Ermittlern gesichtet worden seien.
- Vesna V. sei zum Geburtstagskuchen befragt worden, sie habe keine Kenntnis von der Gefangennahme der
Natascha K. gehabt, sie jedoch einmal im Fahrzeug des Wolfgang P. sitzen gesehen.
-Wolfgang P. habe regelmäßig Erotikshops besucht, nicht aber den Erotikshop Pxxxxx Lxxxx. Die gekaufte
Reizwäsche sei – soweit ersichtlich - im Tathaus nicht aufgefunden worden.
- Entgegen der Angaben des V. habe Sch. angegeben, dass über seine Domains kein Video abrufbar gewesen
sei.
- V. sei plötzlich abgefahren, als er auf der PI Gleisdorf erfahren habe, dass Mitglieder der Soko K. anreisten.
- Lt. Auskunft Mag. Hans-Peter K. habe Natascha K. in ihrer 1. NS xxxxxxxxxxxxxxxxxxx geschildert.
- Wolfgang P. und Natascha K. hätten nach Zeugenangaben mehrfach das Haus in Strasshof verlassen und

40 von 319:

Einkäufe getätigt.

Das Referat wurde fortgeführt: Am 30.9.2008 sei es im BMJ zu einer Besprechung zwischen
Vertretern des Ministersekretariats, LOStA Dr. Werner P., OStA MMag. Eberhard P., StA Mag.
Hans-Peter K., SL GA Dr. Franz P. und dem Sachbearbeiter Mag. Thomas H. gekommen. Die
Vertreter der Anklagebehörden hätten darauf verwiesen, dass gegen Ing. Ernst H. weder ein
konkreter Tatverdacht noch konkrete Ermittlungsansätze vorlägen. Nach Rücksprache mit
dem BMI werde ein weiterer Besprechungstermin folgen. Vereinbarungsgemäß sei die
weitere Vorgangsweise in einer Besprechung vom 8.10.2008 im BMI, an der SL GA Dr. Franz

P. sowie Vertreter der Justiz und des BMI/BKA teilgenommen hätten, erörtert worden. Man sei
übereingekommen, dass das BKA bezugnehmend auf die von der Evaluierungskommission
hervorgebrachten Ergebnisse einen Bericht an die StA Wien erstatten werde. Bis zum
Einlangen des darauf fußenden Berichtes der Anklagebehörden seien keine weiteren
Veranlassungen zu treffen.

Am 7.8.2008 verfasste EOStAin Dr. Maria-Luise N. einen Amtsvermerk (AS 429a ff in 2 OStA
911/08m), wonach sie am 5. und 6.8.2008 fernmündliche Gespräche mit Oberst K. geführt
habe, der die Meinung vertreten habe, dass die Staatsanwaltschaft dringend weitere
Ermittlungen gegen Ing. Ernst H. und/oder UT anzuordnen hätte, dies nicht in Form einer
Einvernahme von Natascha K., sondern in Form von ,,Umfelderhebungen". Es bestehe der
massive Verdacht einer Tatbeteiligung des Ing. Ernst H. oder eines/mehrerer UT. Außerdem
könnten hinter dem bisher bekannten Sachverhalt Personen stehen, die mit
Kinderpornographie in Verbindung stünden, was aufgrund der Übergabe der S 500.000.anzunehmen sei. Außerdem seien die Rufdatenrückerfassungsergebnisse bisher
unberücksichtigt geblieben. Am 7.8.2008 habe sodann Dr. Johann R. vorgesprochen, die
Ansicht des Oberst K. geteilt und Unterlagen zu den Widersprüchen übergeben.

[Anmerkung: Es handelt sich dabei um eine Auflistung der bereits von der Kommission
dargelegten Ungereimtheiten in Schlagworten]. Ein Telefonat mit SL GA Dr. Franz P. habe
ergeben, dass Dr. Johann R. noch heute bei ihm vorsprechen werde und dass vorerst der
Sachbearbeiter des BMJ weitere Informationen bei StA Mag. Hans-Peter K. einholen werde.

Mit Amtsvermerk vom 21.8.2008 hielt EOStAin Dr. Maria-Luise N. fest, dass LStA Dr. Robert J.
nunmehr angekündigt habe, dass der zuständige Referent der Abt. IV 2 Mag. Thomas H. bei
StA Mag. Hans-Peter K. Akteneinsicht nehmen werde und sodann eine Dienstbesprechung
ua. mit SL Dr. Franz P. und den Vertretern der Anklagebehörden zur weiteren Vorgangsweise
geplant sei.

Am 25.11.2008 übermittelte StA Mag. Hans-Peter K. dem Gericht (ON 277) mehrere Berichte
über Erhebungen aufgrund von teils anonymen Hinweisen und teilte mit, dass seitens der
Staatsanwaltschaft dazu keine weiteren Veranlassungen erfolgt seien. Ein Teil der
Hinweisgeber behaupte, die Entführung sei nur vorgetäuscht worden. Die Hinweisgeberin
Erika G. gab an, sie habe einige Wochen vor der Entführung Natascha K. und ihren Vater in
der Therme Bad Füssing gesehen, wobei Natascha von den Begleitern ihres Vaters unsittlich
berührt worden sei. Susanne H. behauptete, zu Ostern 1985 von Wolfgang P. missbraucht
worden zu sein.

In Entsprechung der am 8.10.2008 im BMI zwischen Vertretern der Justiz (SL Dr. Franz P., EOStAin Dr. Maria-Luise N.) und des BMI/BK (Mag. Erich Z., Generalmajor Franz L.)
festgelegten Vorgangsweise (AV Dr. Maria-Luise N. in AS 445, 2 OStA 911/08m) langte am
24.10.2008 bei der Staatsanwaltschaft Wien ein von Oberst K. verfasster Bericht des
Bundeskriminalamtes (BKA) vom 22.10.2008 mit Betreff ,,Hinreichende Verdachtsgründe ,,
Anfangsverdacht" zumindest gegen Ing. Ernst H., Elisabeth G., Anica A. und Peter B.
wegen §§ 206, 207 und 207a StGB" mit der Anregung ein, zur Ab- und Aufklärung dieses
Anfangsverdachtes die Kriminalpolizei mit den erforderlichen Ermittlungen in Form der

Persönliche Anmerkung: Es folgt Seite 41 von 319 in Antwort 1
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
Persönliche Hinweise: Maschinelle Transkription zur Dokumentation und zum Beweis sowie ohne jegliche Gewähr. Für externe Quellen kann keine Verantwortung übernommen werden. Optische Verschönerungen für eine bessere Lesbarkeit und Suchfunktion möglich. Quellen:

20111123 BERICHT DER STA INNSBRUCK - 319 SEITEN TEAMWORK
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=242.0

ZITAT: Hier ist der Bericht als PDF
Bericht-STA-Innsbruck-20111123.pdf (2865.39 KB)
Reichmann Antwort 2 am: 09 März 2012, 18:30:57 - SEITE 1

http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,136.0.html ZITAT-ENDE

Aufdecker-DOWNLOAD zur Dokumentation und zum Beweis:
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=136.0;attach=140

KINDESMISSBRAUCH FALL NATASCHA KAMPUSCH

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Persönliche Anmerkungen (PA): Seitenangaben ab hier am ENDE jeder Seite !!


20111123 BERICHT DER STAATSANWALTSCHAFT INNSBRUCK SEITE 41-80

OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic... http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...

Erkundigung nach § 152 StPO und sich allenfalls daraus ergebender Beweisaufnahmen
nach § 104 StPO zu beauftragen. Die Verdachtslage wurde mit jenen Erkenntnissen zu den
niederschriftlichen Angaben des Ing. Ernst H., zur Auswertung der Rufdatenrückerfassung
und zu den Angaben des Thomas V. begründet, die seitens der Evaluierungskommission
beginnend mit 5.5.2008 bereits an die Staatsanwaltschaft Wien herangetragen worden
waren, wobei nunmehr aber releviert wurde, dass in mehrfacher Hinsicht an den Angaben
des Thomas V. Zweifel bestünden, allerdings nicht mit Sicherheit auszuschließen sei, dass
es den von Thomas V. bezeichneten ,,Josef" nicht nur gäbe, sondern dieser auch in Kontakt
zu V. gestanden sei.
Zu diesem Bericht des BKA vom 22.10.2008 fand am 6.11.2008 bei der StA Wien eine
Besprechung zwischen StA Mag. Hans-Peter K., OStA MMag. Eberhard P. und Mag. Erich Z.
(BKA) statt, wobei die Verdachtslage als vage beurteilt und festgelegt wurde, dass mit der
Anzeige gegen Ing. Ernst H. u.a. wegen §§ 206 ff StGB eine neue Ermittlungsposition
anzulegen ist und das BKA mit zweckmäßigen Erkundigungen in Richtung § 207a StGB zu
beauftragen sei (Amtsvermerk Mag. Hans-Peter K. vom 6.11.2008 in 502 St 64/08f, OZ 1, der
StA Wien).
Am 7.11.2008 wurde das Ermittlungsverfahren 502 St 64/08f der StA Wien gegen Ing. Ernst
H., Elisabeth G., Anica A. und Dkfm. Peter B. wegen § 207a StGB mit dem Bericht des BKA
vom 22.10.2008 eingeleitet und ersuchte StA Mag. Hans-Peter K. das Bundeskriminalamt im
Rahmen zweckdienlicher Erkundigungen bei Ing. Ernst H., Elisabeth G., Anica A. und Dkfm.
Peter B. abzuklären, ob Verdachtsmomente in Richtung § 207a StGB konkretisiert werden
könnten.
Gleichzeitig berichtete StA Mag. Hans-Peter K. der Oberstaatsanwaltschaft Wien über den
Gegenstand der Besprechung vom 6.11.2008 und über das Veranlasste.
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien berichtete sodann am 13.11.2008 an das
Bundesministerium für Justiz unter Anschluss des Berichtes der StA Wien vom 7.11.2008
sowie des Berichtes des BKA vom 22.10.2008.
Am 27.11.2008 wurde das Referat zu BMJ-4004237/0004-IV 2/2008 vom Sachbearbeiter Mag.
Thomas H. fortgesetzt und zu den Berichten der Anklagebehörden konstatiert, dass der
Auffassung der StA Wien, wonach ein Verdacht in Richtung § 207a StGB als gering zu
bezeichnen sei, beigetreten werde, dies jedoch nicht die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens hindere, weil hiefür kein dringender Tatverdacht erforderlich sei.
Nachdem die Vorgangsweise der Anklagebehörden der Sach- und Rechtslage entspreche,
seien aufsichtsbehördliche Maßnahmen nicht indiziert. Der Vorhabensbericht der
Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 23.7.2008 sei, da die nunmehrigen Ermittlungen auch für
die Beurteilung einer Verdachtslage in Richtung eines Mittäters des Wolfgang P. bedeutsam
seien, derzeit keiner Erledigung zuzuführen, sondern der Ausgang des gegen Ing. Ernst H.,
Elisabeth G., Anica A. und Dkfm. Peter B. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sowie die
weitere Berichterstattung dazu abzuwarten.
Am 6.2.2009 langte bei der Staatsanwaltschaft Wien der erste Zwischenbericht des BKA
(SOKO K.) über die bisher geführten Erkundigungen gegen Ing. Ernst H. u.a. wegen § 207a
StGB ein. Danach habe der bestehende Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten bislang
nicht konkretisiert werden können. Es seien insgesamt 24 Personen (eine Liste der Befragten
wurde angeschlossen) zweckdienlich befragt und deren Angaben mit Amtsvermerken
festgehalten worden.
Berichtet wurde von Erhebungen im Umfeld des Bruders der Brigitta S., Peter Ignaz K., der
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Sämtliche Telefonnummern die in den gegen Peter
Ignaz K. aufliegenden Akten vorgefunden worden seien, seien mit Festnetz-und
Mobiltelefonanschlüssen des Ing. Ernst H. und des Wolfgang P. abgeglichen worden, wobeikeine Übereinstimmung festgestellt worden sei. Peter Ignaz K. sei derzeit nicht greifbar und
werde weiter ermittelt werden, ob zwischen diesem und Ing. Ernst H. ein Zusammenhang
gegeben sein könnte. Hingewiesen wurde auf den Amtsvermerk über die Befragung des

41 von 319 9.3.2012 18:24



OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic... http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...

Ehepaars H., die angaben, Peter Ignaz K. habe geäußert, dass er der Meinung sei, seine
Schwester habe mit dem Verschwinden ihrer Tochter etwas zu tun und es dafür viel Geld
geben werde.
Die im Zusammenhang mit dem Sado-Maso-Club in XXXX Wien, Bxxxxxxxxxstrasse XX
geführten Erkundigungen hätten erbracht, dass die bisherigen Angaben der Nicole Sch. vom
26.8.2006 wahrheitswidrig waren. Nunmehr sei eher auszuschließen, dass Wolfgang P. in
diesem Club verkehrt habe, mit Sicherheit auszuschließen sei, dass er jener Mann gewesen
sei, der den Hausbesuch der Gisela N. geordert habe. Auch habe dieser Hausbesuch nicht
in der Sxxxxxxxxxxxgasse stattgefunden, sondern in der Nähe dieser Gasse, wobei das Haus
bislang nicht verifiziert habe werden können. Die Bedeutung des Pseudonyms ,,be kind slow"
habe weder durch Befragungen in der Szene noch durch Erhebungen bei szenekundigen
Beamten abgeklärt werden können.
Die Befragung des Installateurs Günther L. vom 18.12.2008 habe erbracht, dass dieser
entgegen den bisherigen Erhebungsergebnissen im Tathaus nicht ,,Reizwäsche", sondern 3

– 5 Damenunterhosen mit Spitzen wahrgenommen habe.
Die Befragung des Mirko K. vom 8.1.2009 zu seinen bisherigen Angaben über die
Freundschaft des Ing. Ernst H. und des Wolfgang P. habe keine weiteren zielführenden
Erkenntnisse erbracht.
Nach den Erkundigungen in der Apotheke in Strasshof sei anzunehmen, dass Wolfgang P.
einmal im Jänner oder Feber 2006 in Begleitung der Natascha K. in diese Apotheke
gekommen sei.
Berichtet wurde weiters über die Befragung zweier ehemaliger Arbeitskollegen des Wolfgang
P., Thomas J. vom 12.1.2009 und Norbert D. vom 13.1.2009, die erklärt hatten, das Wolfgang
P. über sein Privatleben kaum etwas erzählt habe, sodass sie nicht gewusst hätten, ob er
eine Freundin gehabt habe. Er habe sich immer wieder abfällig über Frauen geäußert, einen
Hang zum Perfektionismus gehabt, sich aber vor Verantwortung gescheut. Er habe vom
Erschießen einer Katze erzählt, habe andere gerne provoziert, aber bei Konfrontation einen
Rückzieher gemacht. Seine Vorliebe für Autos der Marke BMW sei bekannt gewesen.
Die Befragung der Ursula Sch., die laut Angaben des Ing. Ernst H. nach Erzählungen des
Wolfgang P. dessen große Liebe gewesen sei, habe erbracht, dass sie nie näher mit
Wolfgang P. befreundet gewesen sei, vielmehr eine Freundschaft zwischen den Eltern
Wolfgang P. und den Eltern der Ursula Sch. bestanden habe. Deren Vater habe angegeben,
Wolfgang P. habe ihm zwischen 1993 und 1995 bei einem Besuch im Tathaus den im Keller
eingebauten Tresor gezeigt, vor dem ein Kasten abgestellt gewesen sei, und habe Sch.
diese Gegenstände auf dem Tatortvideo wiedererkannt.
Weiters sei Josef B. am 29.1.2009 befragt worden, da dessen Festnetz- und
Mobiltelefonnummer auf dem Telefonspeicher des Mobiltelefons des Wolfgang P. festgestellt
worden sei und es sich bei Josef B. um den von Thomas V. beschriebenen Freund des
Wolfgang P. namens ,,Josef" hätte handeln können. Die Abklärung sei jedoch negativ
verlaufen. Josef B. habe Wolfgang P. nicht gekannt. Die Nummern des B. seien deshalb auf
dem Handy des Wolfgang P. gespeichert gewesen, weil Ing. Ernst H. und Wolfgang P. einen
Handytausch vorgenommen hätten und Josef B. auf dem Handy des Ing. Ernst H.
eingespeichert gewesen sei, da zwischen diesen eine Freundschaft bestanden habe.
Am 9.1.2009 habe Sonja F. per Email angezeigt, im Jahr 1982 von Wolfgang P. vergewaltigt
worden zu sein, wobei durch die Ermittlungen begründete Zweifel an deren Angaben
hervorgekommen seien.
Ein Beilagenkonvolut zu den bisherigen Erhebungen wurde dem ersten Zwischenbericht
angeschlossen (ON 3 des Aktes 54 E HV 79/10x des LGSt Wien).
Mit Anlassbericht vom 9.2.2009 übermittelte das BKA der StA Wien Auszüge aus den
Zeitschriften ,,Österreich" und ,,die aktuelle" vom 7.2.2009, worin berichtet wurde, dass
Natascha K. das Tathaus um Euro 100.000.- von Waltraud P. gekauft habe, im Kaufvertrag
ein Passus enthalten sei, wonach sich auf der Liegenschaft noch Werkzeuge und Geräte
42 von 319 9.3.2012 18:24



OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic... http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...

sowie Restmaterialien aus dem Eigentum des Ing. Ernst H. befänden, das dieser in
Absprache mit der Käuferin abholen könne, und Waltraud P. bei dem Kaufabschluss von der
Schwester des Ing. Ernst H., der sie am 2.10.2006 eine Vollmacht erteilt habe, vertreten
worden sei. Hieraus wurde der Schluss gezogen, dass Ing. Ernst H. mit Wolfgang P.
gemeinsam das Verlies gebaut und Natascha K. gekannt habe, zu der er engen Kontakt
pflege (ON 4 des Aktes 54 E Hv 79/10x LGSt Wien).
Mit zweitem Zwischenbericht vom 17.4.2009 (ON 5) berichtete das BKA der StA Wien, dass
auch die weiteren umfangreichen Erkundigungen bisher keinen Ermittlungsansatz zur
Erhärtung des Anfangsverdachtes in Richtung § 207a StGB gegen die Beschuldigten
erbracht hätten. Vielmehr sei zweifelsfrei abgeklärt worden, dass der Verdacht gegen Anica

A. völlig haltlos sei, dieser sei lediglich ein Geschäftspartner des Ing. Ernst H. und habe für
die Veranstaltungen des Ing. Ernst H. in dessen Halle Fleisch geliefert. Der Kontakt zu Ing.
Ernst H. sei nun aber abgebrochen, weil die Fleischbestellungen für die Veranstaltungshalle
nunmehr von Radovan V., dem geschiedenen Mann der Vesna V., vorgenommen würden.
Mittlerweile seien 34 Personen zweckdienlich befragt worden. Durch Befragung des nunmehr
ausgemittelten Peter Ignaz K. habe sich herausgestellt, dass es zwischen diesem und Ing.
Ernst H. keinerlei Kontakte gegeben habe.
Nunmehr stehe auch fest, dass die zu den Anschlüssen des Ing. Ernst H. und Wolfgang P.
von der Uni Wien ausgegangenen Telefonaten von Ing. Rudolf H. geführt worden seien, der
als Vertragsbediensteter der Uni Wien beschäftigt sei und mit EDV-Aufgaben betraut sei.
Dabei seien aus Kostengründen ,,Gateway-Nummern" des Zentralen Informatikdienstes bei
der Uni Wien benützt worden. Aus dem Amtsvermerk vom 19.3.2009 über die Befragung des
Ing. Rudolf H. geht hervor, dass sich dieser an ein Gespräch mit Wolfgang P. und Ing. Ernst
H. über die Überprüfung des Fahrzeuges des Wolfgang P. nach dem Verschwinden der
Natascha K. nicht erinnern könne, dass Wolfgang P. ihm aber einmal von einem
Fahrzeugliebhaber erzählt habe, der Pornos besitze und auf der Toilette eine Kamera
installiert habe. Auch habe sich Wolfgang P. bei ihm erkundigt, ob man via Internet
Kinderpornos anschauen könne.
Ing. Rudolf H. sei auch zu den Aufzeichnungen des Wolfgang P. über Transaktionen im
Zeitraum 2002 bis 2006 mit den Vornamen ,,Ernst, Karl, Rainer, Erwin, Rudi" befragt worden,
wobei er angegeben habe, dass es sich bei ,,Rudi" um ihn handeln werde, ,,Karl" sei
vermutlich Wolfgang P.s ehemaliger Freund Mag. Karl Sch. und mit dem Vornamen ,,Ernst"
werde Ing. Ernst H. gemeint sein. ,,Rainer" habe als Rainer G. ausgemittelt werden können.
Mag. Karl Sch. und Rainer G. hätten angegeben, mit Wolfgang P. bis etwa 1989 befreundet
gewesen zu sein und mit Sicherheit danach keinen Kontakt zu Wolfgang P. unterhalten zu
haben. Weder Mag. Karl Sch. noch Rainer G. und Ing. Rudolf H. hätten eine Erklärung für
die Transaktionen von 2002 bis 2006 anbieten können. Eine Nachfrage beim LKA
Burgenland habe ergeben, dass diese seinerzeit dort gesichteten Unterlagen tabellarisch
aufgelistet worden, jedoch nicht kopiert, vielmehr am 4.10. 2006 an die mit der
Verlassenschaft nach Wolfgang P. betraute Notarin Dr. F. ausgefolgt worden seien. Es habe
daher nicht abgeklärt werden können, welche konkreten Transaktionen in welcher Höhe mit
welchem Fluss durchgeführt worden seien, wobei beabsichtigt sei, Ing. Ernst H. dazu zu
befragen.
Das BKA berichtete weiters, bei Erkundigungen zu einem vertraulichen Hinweis, wonach
Anneliese G. Angaben zu einem Mann mit jugoslawischer Abstammung machen könne, sei
hervorgekommen, dass Dragomir D., (Rufname ,,xxxxxxx") vermutlich schon einige Zeit vor
Juli 2005 Wolfgang P., Natascha K. und Ing. Ernst H. vor dem Hintereingang der
Veranstaltungshalle des Ing. Ernst H. im Gespräch wahrgenommen habe, wobei Dragomir D.
den Ing. Ernst H. befragt habe, wer das Mädchen sei und dieser zur Antwort gegeben habe,
dass es sich um eine Verwandte von ihm oder eine Tochter aus erster Ehe handeln würde.
Dies stehe im Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Ing. Ernst H., wonach er
Natascha K. erstmals ungefähr im Juni 2006 in Begleitung des Wolfgang P. vor seiner Halle
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gesehen habe, als Wolfgang P. sich einen Anhänger ausgeliehen habe. Dieser Sachverhalt
sei hervorgekommen, nachdem den Tagebuchaufzeichnungen der Anneliese G.
nachgegangen worden sei, wonach diese erstmals am 2.12. 2007 im Lokal ,,xxxxxxxxx" des
Ramiz H. erfahren, dass dessen Freund Dragomir D. den Wolfgang P. und Natascha K.
jedes Wochenende in der Halle gesehen habe und Dragomir D. Wolfgang P. gefragt habe,
wer das Mädchen sei und Wolfgang P. gemeint habe, dass es seine Tochter aus 1. Ehe sei.
Nach den Angaben der Anneliese G. habe Dragomir D. angedeutet, noch viel mehr zu
wissen, er dafür aber Euro 15.000.- haben wolle und Ludwig K. ihm das Geld auch
versprochen habe. Anneliese G. habe dann Dragomir D. als jene Person identifiziert, die ihr
gegenüber diese Angaben gemacht habe. Dragomir D. habe vorerst vehement bestritten,
jemals mit Anneliese G. gesprochen zu haben. Bei der nachfolgenden Zeugenvernehmung
des Dragomir D. vom 8.4.2009 habe sich dann herausgestellt, dass er im Mai 2003 oder Mai
2004 an einem Abend, es sei schon finster gewesen, vor dem Hintereingang der Halle auf
Ing. Ernst H. getroffen sei, der dort mit einem Mann und einem Mädchen, das damals 12 bis
13 Jahre alt gewesen sei, gestanden sei. Den Mann und das Mädchen habe Dragomir D.
damals das erste Mal gesehen. Er habe dann (nicht Wolfgang P., sondern) Ing. Ernst H.
nach dem Mädchen gefragt, wobei dieser angegeben habe, dass es sich um eine Verwandte
von ihm oder um eine Tochter aus erster Ehe handle. Nach dem Auftauchen der Natascha K.
sei ihm klar geworden, dass der Mann und das Mädchen Wolfgang P. und Natascha K.
gewesen seien.
Eine Befragung des Ludwig K. und des Journalisten Hans H. habe anschließend erbracht,
dass Dragomir D. bereits am 20.1.2008 den Beiden von dem Zusammentreffen mit Wolfgang
P., Natascha K. und Ing. Ernst H. vor der Halle berichtet habe und am 26.1.2008 in der
Zeitschrift ,,die aktuelle" auch ein Bericht dazu erschienen sei, wobei der Journalist Hans H.
dem Dragomir D. zwar ein Honorar angeboten, dieser aber abgelehnt habe.
In der Folge seien zu den weiteren Tagebuchaufzeichnungen der Anneliese G.
Erkundigungen geführt worden. Danach vermutete Anneliese G., dass Natascha K. mit
Bildern, die von ihr und Wolfgang P. in Kärnten gemacht worden seien, erpresst werde.
Hiezu sei Ludwig K. befragt worden, der ausweichend geantwortet habe. Anneliese G. habe
in ihrem Tagebuch verzeichnet, sie habe im Beisein ihrer Medienbetreuerin Veronika G. mit
dem Nachbarn des Wolfgang P. gesprochen, der geschildert habe, dass Ing. Ernst H. mit
seiner Freundin oft in Strasshof gewesen sei und diese dann zu viert (mit Natascha K. und
Wolfgang P.) weggefahren seien. Nach Ausmittlung dieses Nachbarn Hubert K. kam hervor,
dass dieser zwar mit G. gesprochen und ihr ein Lichtbild vom Fahrzeug des Ing. Ernst H. vor
dem Tathaus, angefertigt am 6.10.2006, gezeigt habe, dass die weiteren Angaben der G.
aber unrichtig seien.
Am 7.5.2009 kam es zu einer Vorsprache des Mitgliedes der Evaluierungskommission, Dr.
Johann R., bei Frau Justizministerin Mag. Claudia Bandion-Ortner (Amtsvermerk zu
BMJ-4004237/0003-IV 2/2009), an der seitens des BMJ auch KC OStA Mag. Georg K., Mag.
Katharina S. und LStA Dr. Robert J. teilnahmen. Nach dem von Dr. Robert J. verfassten
Amtsvermerk vom 8.5.2009 habe Dr. Johann R. den Fall K. (Tatgeschehen und Umstände
der Wiederauffindung) vorgetragen, den Gang der Ermittlungen geschildert und auf offene
Fragen und Ungereimtheiten hingewiesen. Er habe Zweifel am Willen und an der Kompetenz
der StA Wien zur Aufklärung des Falles geäußert, auf Versäumnisse bei den Ermittlungen
hingewiesen und die Einzeltätertheorie als nicht stichhältig erachtet. Im Ergebnis habe er
sich dafür eingesetzt, der StA Wien den Fall abzunehmen und ihn gemäß § 28 StPO einer
anderen Anklagebehörde, vorzugsweise der StA Graz, zu übertragen. Festgehalten wurde,
dass aus Sicht der Abt. IV 2 die überwiegende Mehrzahl der genannten Ermittlungspannen
bzw. offenen Fragen bereits bekannt seien und anhand der Berichte der StA Wien und der
Einsichtnahme in den Gerichtsakt einer Prüfung unterzogen worden seien.
Mit Anlassbericht des Bundeskriminalamtes vom 13.5.2009 (ON 6) wurde über
Erkundigungen in der Nachbarschaft des Anwesens des Ing. Ernst H. in xxxxxxxxxx berichtet.

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Danach habe der unmittelbare Nachbar zum Objekt des Ing. Ernst H., Andreas Scho.,
angegeben, er sei mit Ing. Ernst H. aus baupolizeilichen Gründen im Streit und er gehe
davon aus, dass Ing. Ernst H. mit der Entführung der Natascha K. zu tun habe.
Aus dem angeschlossenen Amtsvermerk des BKA vom 11.5.2009 geht hervor, dass mit
einem Polizeibeamten der PI Mistelbach, AI W. Kontakt aufgenommen worden sei. Dieser
habe berichtet, Andreas Scho. habe ihm am 4.5.2009 von sich aus erzählt, Ing. Ernst H.
habe mit der Entführung der Natascha K. zu tun. Über Nachfrage habe er erläutert, er habe
Natascha K. und Wolfgang P. im Mai 2006 beim Aussteigen aus dem weißen Kastenwagen
und bei ihrem Gang zum Areal des Ing. Ernst H. beobachtet. Er habe auch gesehen, wie
Wolfgang P. und Natascha K. mit Ing. Ernst H. gesprochen hätten.
Bei seiner Zeugeneinvernahme vom 11.5.2009, die dem Anlassbericht angeschlossen war,
gab Andreas Scho. an, er habe kein gutes Verhältnis zu Ing. Ernst H.. Seine mündlichen
Angaben gegenüber AI W. seien richtig. Im Mai 2006 habe er eine Beobachtung gemacht, es
sei schon dämmrig gewesen. Er habe einen weißen Mercedes-Bus wahrgenommen, aus
dem ein Mann gestiegen sei, den er zuvor nie gesehen habe und dessen Kleidung er nicht
beschreiben könne. Er habe eine ähnliche Frisur und Körperstruktur wie Ing. Ernst H.
gehabt. Er sei Richtung Einfahrt zum Haus des Ing. Ernst H. gegangen. [Anmerkung: Aus
den beigeschlossenen Lichtbildern folgt, dass er den Mann also von hinten wahrgenommen
haben dürfte.] Von der Beifahrerseite her sei ihm ein schlankes Mädchen gefolgt, das in etwa
gleich groß wie der Mann gewesen sei. Er habe das Gesicht des Mädchens gesehen. Ing.
Ernst H. habe er nicht gesehen. Er habe aber im Haus Licht gesehen. Nach dem
Freikommen der Natascha K. sei in einer Zeitschrift der weiße Mercedes Bus abgebildet
gewesen. Er sei der Meinung, dass Wolfgang P. und Natascha K. mit den von ihm
beobachteten Personen ident seien. Er habe diese Personen und das Fahrzeug nur dieseeine Mal gesehen. Über Frage, warum er die Wahrnehmung erst jetzt der Polizei erzählt
habe, erklärte der Zeuge, dass er die Geschichte im Frühjahr 2008 bei einer Grillfeier erzählt
habe und dabei auch ein Polizist anwesend gewesen sei.
Nach dem angeschlossenen Amtsvermerk des BKA vom 12.5.2009 wurde der vorgenannte
Polizist in der Person des Patrick G. ausgemittelt, der bestätigte, dass Andreas Scho. bei
einer Grillfeier im Juni 2008 zu fortgeschrittener Stunde in der Runde erzählt habe, mit
seinem Nachbarn Probleme zu haben. Er habe ein verdächtiges Fahrzeug wahrgenommen,
das eventuell im Zusammenhang mit dem Fall K. stehen könne. Diese Erzählung sei sehr
vage gewesen. Er habe ihn aufmerksam gemacht, dass er seine Wahrnehmungen vor der
Polizei Mistelbach äußern solle. Die Reaktion des Andreas Scho. darauf sei aus seiner Sicht
gewesen, dass er sich hinsichtlich seiner Wahrnehmung unsicher gewesen sei. Auch dem
Beamten seien die Wahrnehmungen zu vage gewesen. Wären diese konkreter gewesen,
hätte er Veranlassungen getroffen.
Zur Wahrnehmung des Andreas Scho. führte das BKA aus, dass diese Wahrnehmung
Andreas Scho. vor dem 17.5.2006 gemacht worden sein müsse, da das Tatfahrzeug, das
Andreas Scho. wiedererkannt habe, am 17.5.2006 abgemeldet worden sei. Aufgrund der
Angaben des Dragomir D. und des Andreas Scho. bestehe nunmehr der konkrete Verdacht,
dass die Angaben des Ing. Ernst H. vom 24.8.2006, wonach er Natascha K. und Wolfgang P.
nur einmal gesehen habe, unrichtig seien, er Natascha K. vielmehr schon weit länger
gekannt habe, als er vorgegeben habe. Damit aber stehe Ing. Ernst H. im Verdacht, dass er
Natascha K. zumindest seit Mai 2004 nicht nur gekannt, sondern durch verschiedene bereits
bekannte Umstände auch davon Kenntnis gehabt habe, dass diese von Wolfgang P. am
2.3.1998 entführt worden war und es unterlassen habe, die Strafverfolgungsbehörde im
Sinne des § 286 StGB in Kenntnis zu setzen.
Zudem wurde über den Artikel vom 8.5.2009 in der Zeitschrift ,,Österreich" berichtet, worin
von 2 DVDs mit hunderten Fotos einer jungen Frau, die wie Natascha K. aussehe, zu lesen
sei, die im Tathaus gefunden worden seien, wobei das abgebildete Mädchen fast immer
nackt und auf vielen Bildern zudem mit Handschellen oder Fesseln aufgenommen sei. In

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diesem Zusammenhang wurde angemerkt, dass sich Journalisten scheinbar über Dritte
Zugang zu dem, dem Untersuchungsausschuss zur Verfügung gestandenen Akt verschafft
haben dürften, zumal die vorliegenden handschriftlichen Aufzeichnungen mit den im Akt
vorhandenen Dokumenten Übereinstimmung aufweisen würden. Die Information stamme
vom Chefredakteur der Heute-Zeitung Oswald H., der seinen Informanten nicht
preisgegeben habe.
Mit Anlassbericht vom 19.5.2009 (ON 7 des Aktes) wurde über weitere anonyme Eingaben
zum Fall K. berichtet, die jedoch keine relevanten Hinweise enthielten. Gleichzeitig wurde
mitgeteilt, dass sich die kriminalpolizeiliche Ermittlungsarbeit in einer entscheidenden
Endphase befinde, sodass es nunmehr zwingend erforderlich sei, Einsicht in die bislang
unter Verschluss gehaltenen Niederschriften der Natascha K. zu nehmen, um bestehende
Verdachtsindikationen auf vollständiger Basis abschließend beurteilen zu können. Der
operativen Sonderkommission des BKA möge daher die Möglichkeit geboten werden, die
Verschlussobjekte unter Rahmenbedingungen einzusehen, die der Befürchtung von den
Opferinteressen abträglichen Indiskretionen jede Grundlage nehmen. Es werde eine
Einsichtnahme durch Oberst K. und CI Kurt L. in der 22. Kalenderwoche vorgeschlagen und
um Rückäußerung gebeten.
Am 2.6.2009 (OZ 5 des Tagebuches) berichtete StA Mag. Hans-Peter K. der
Oberstaatsanwaltschaft Wien gemäß § 8 Abs. 1 StAG unter Anschluss der Zwischenberichte
des BKA vom 6.2 und 21.4.2009 sowie der Anlassberichte vom 14.5. und 19.5.2009 und kam
zum Ergebnis, dass die bisherigen Befragungen, Erhebungen und Erkundigungen keinen
Ermittlungsansatz erbracht hätten, wodurch ein Verdacht gegen Ing. Ernst H., Elisabeth G.,
Anica A. und Dkfm. Peter B. in Richtung § 207a StGB hätte erhärtet werden können.
Ing. Ernst H., Elisabeth G. und Dkfm. Peter B. seien von der Sonderkommission bislang
nicht befragt worden. Er führte die bisherigen Erhebungsergebnisse betreffend Peter Ignaz
K., den Sado-Maso-Club xxxxxxxxxxx Straße und die Erhebungen zum Pseudonym ,,be kind
slow" an und konstatierte, dass die Befragungen des Günther L., des Mirko K., des Thomas
J., des Norbert D., der Ursula Sch., des Heinz Sch. und des Josef B. keine zweckdienlichen
Erkenntnisse erbracht hätten. Zu Sonja F. führte er an, dass hinsichtlich des Vorwurfes der
Vergewaltigung (gegen Wolfgang P.) zu 502 UT 9/09v am 27.3.2009 gemäß § 190 Z 2 StPO
vorgegangen worden sei. Weiters schilderte StA Mag. Hans-Peter K. die Ergebnisse der
Ermittlungen zu den Gateway-Nummern des Zentralen Informatikdienstes bei der Uni Wien
und zu den Abklärungen hinsichtlich des Kontaktes zwischen Anica A. und Ing. Ernst H..
Sodann führte er die Angaben des Dragomir D. zu seinen Beobachtungen von Mai 2003 oder
Mai 2004 und dessen Frage an Ing. Ernst H., wer das Mädchen sei, an und hielt fest, dass
Ing. Ernst H. eine Tochter in dem von Dragomir D. beschriebenen Alter aus erster Ehe habe,
eine Befragung des Ing. Ernst H. dazu bis dato aber nicht stattgefunden habe. [Anmerkung:
Woher StA Mag. Hans-Peter K. die nicht zutreffende Information hatte, dass Ing. Ernst H. eine
Tochter aus erster Ehe habe, war nicht ersichtlich. Tatsächlich war Ing. Ernst H. seit 2003 in
erster Ehe verheiratet und hatte seine Gattin eine Tochter namens xxxxxxx, geb. am
30.12.19XX, aus ihrer ersten Ehe mit Radovan V., die sich jedoch erst seit Feber 2009 ständig
in Österreich aufhielt und zuvor nur in den Sommerferien nach Wien kam. Aus seiner
Äußerung in diesem Verfahren geht hervor, dass StA Mag. Hans-Peter K. sich in seinem
Bericht auf dieses Mädchen bezog.]

Zu den Angaben des Andreas Sch. hielt StA Mag. Hans-Peter K. fest, dass dieser Ing. Ernst

H. nicht gesehen habe, als die beiden Personen, die er als Natascha K. und Wolfgang P. im
Nachhinein identifiziert haben wolle, zu Ing. Ernst H.s Lagerplatz nach Mistelbach
gekommen seien, dass er die männliche Person nicht näher beschreiben habe können, dass
das Verhältnis zwischen Ing. Ernst H. und Andreas Scho. von Andreas Scho. selbst als
schlecht bezeichnet worden sei und Ing. Ernst H. eine Tochter in dem beschriebenen Alter
aus erster Ehe habe.
Sodann führte er die Ermittlungsergebnisse zum Artikel in der Zeitschrift Österreich vom
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8.5.2009 aus. Schließlich berichtete er vom Ersuchen des BKA auf Gewährung von Einsicht
in die unter Verschluss gehaltenen Niederschriften der Natascha K. und führte dazu aus,
dass sich in den Einvernahmeprotokollen der Natascha K. kein Hinweis auf einen allfälligen
Mittäter des Wolfgang P. finde. Natascha K. sei durchgehend bei ihrer Aussage geblieben,
dass Wolfgang P. ein Einzeltäter gewesen sei. Auch die Durchsicht der persönlichen
Aufzeichnungen (Tagebucheintragungen, Videoaufnahmen) hätte keinen Hinweis auf
allfällige Mittäter erbracht. Gleiches gelte für die Tatortuntersuchungen. Dies sei der Polizei
und der Evaluierungskommission mehrfach vom einvernehmenden Beamten CI Johann F.,
vom damaligen Untersuchungsrichter Mag. Christian G. und von StA Mag. Hans-Peter K.
selbst erklärt worden. Es sei daher beabsichtigt, der Sonderkommission des BKA keine
Einsicht in die unter Verschluss gehaltenen Angaben der Natascha K. zu gewähren. Es sei
zu befürchten, dass im Falle der Einsichtnahme die Aussage des Opfers unmittelbar
anschließend medial verbreitet werde, sodass die Einsichtnahme auch dem Gebot der
Wahrung der Opferinteressen gemäß § 10 Abs. 3 StPO widersprechen würde. Weiters sei
beabsichtigt, die noch ausstehenden Befragungen von Ing. Ernst H., Elisabeth G. und Dkfm.
Peter B. bei der Sonderkommission zu urgieren.
In der Folge wurde der erste Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Graz
EOStA Dr. Thomas M. mit Erlass des BMJ vom 2.7.2009, BMJ-A690.600/0001-III 2/2009,
beginnend am 6.7.2009 vorerst für die Dauer von vier Wochen der Oberstaatsanwaltschaft
Wien zur Bearbeitung der Strafsache im Zusammenhang mit der Aufklärung der Vorgänge
im Entführungsfall Natascha K. zugeteilt und um die Erstattung eines Berichtes nach
Abschluss seiner Tätigkeit ersucht, wobei eine Revisionsfreistellung nicht erfolgte.
Am 9.7.2009 übermittelte EOStA Dr. Thomas M. der Oberstaatsanwaltschaft Wien den
Entwurf eines Berichtes an die Zentralstelle, worin er zur Frage der Einsicht der Beamten
des BKA in die unter Verschluss gehaltenen Angaben der Natascha K. Stellung nahm.
Danach sei die auf § 10 Abs. 3 StPO gestützte Ablehnung der StA Wien nicht stichhältig, da
die Bestimmung nicht die Beschränkung des Informationsflusses innerhalb der
Strafverfolgungsbehörden im Auge habe. Vielmehr gebiete gerade bei wenig verdichteter
Beweislage der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 3 Abs 1 StPO), der
Kriminalpolizei alle möglichen Erkenntnisquellen zur Verfügung zu stellen, damit für die nach
Beendigung des Ermittlungsverfahrens von der Anklagebehörde zu treffende Entscheidung
die besten zur Verfügung stehenden Beweismittel herangezogen und umfassende
Kontrollbeweise aufgenommen werden können. Eine Finalisierung der Strafsache ohne
quantitative und qualitative Ausschöpfung aller zugänglichen Beweisquellen böte überdies
Anlass für Spekulationen und würde Verschwörungstheorien neue Nahrung bieten. Die im
Anlassbericht vom 19.5.2009 vorgeschlagene Vorgangsweise der Einsichtnahme ohne
Anfertigung von Kopien biete Gewähr, dass die Protokolle nicht Bestandteil des
Ermittlungsaktes 502 St 64/08f würden und daher auch nicht der Akteneinsicht durch die
Beteiligten unterliegen würden.
Hierauf wies die Oberstaatsanwaltschaft Wien mit Erlass vom 15.7.2009 die
Staatsanwaltschaft Wien an, Mitgliedern der beim BKA eingerichteten Sonderkommission
Einsicht in die unter Verschluss gehaltenen, Natascha K. betreffenden Beweismittel zu
gewähren, dies durch Einsichtnahme ohne Anfertigung von Kopien durch Oberst K. und CI
Kurt L., und nach Einlagen der ausständigen Ermittlungsergebnisse einen Vorhabensbericht
zu erstatten. Gleichzeitig berichtete die Oberstaatsanwaltschaft Wien dem BMJ über die
getroffenen Veranlassungen unter Anschluss der Berichte der Staatsanwaltschaft Wien vom
2.6.2009 und des EOStA Dr. Thomas M. Vom 9.7.2009.
Der Aktenvorgang stand im BMJ ab 18.7.2009 zu BMJ-4004237/0007-IV 2/2009 in
Bearbeitung. Der Referent Mag. Thomas H. trat der Auffassung von EOStA Dr. Thomas M.
bei, wonach § 10 Abs 3 StPO im Verhältnis zur Kriminalpolizei keine Anwendung findet. Eine
gegenteilige Auffassung laufe dem Kooperationsprinzip zuwider und wäre eine umfassende
Ermittlungstätigkeit der Kriminalpolizei nicht gewährleistet. Insgesamt entspreche die

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Vorgangsweise der OStA Wien der Sach- und Rechtslage, sodass aufsichtsbehördliche
Maßnahmen nicht indiziert seien.
Mit drittem Zwischenbericht vom 14.7.2009 (ON 8) berichtete das BKA der Staatsanwaltschaft
Wien über den Stand der weiteren Erkundigungen, wobei StA Mag. Hans-Peter K., dem der
Bericht durch Oberst K. am 16.7.2009 persönlich überbracht worden war (Amtsvermerk des
Staatsanwaltes zu OZ 6), dem LOStA Dr. Werner P. über den Inhalt am 17.7.2009 telefonisch
Bericht erstattete. Mit diesem Zwischenbericht wurde seitens des BKA die
Zeugeneinvernahme des Manfred S. vom 18.5.2009 mitgeteilt, der angab, das Fahrzeug
seines ehemaligen Schulkollegen Ing. Ernst H. vor Jahren mehrfach vor dessen Objekt in
Mistelbach gesehen zu haben, wobei ein oder zwei Mal außer Ing. Ernst H. weitere
Personen, einmal auch ein Mädchen, im Fahrzeug gesessen seien. Er könne die Personen
jedoch nicht mehr beschreiben.
Angeschlossen wurde die Zeugenvernehmung des Chefreporters der Zeitschrift ,,die
aktuelle", Hans H. vom 28.5.2009. Dieser gab zu seinem Artikel vom 26.1.2008 mit
Überschrift ,,Das dunkle Geheimnis der Mutter" an, dass ihm Dragomir D. über die
Begegnung mit dem Mädchen vor der Halle erzählt habe, wobei Dragomir D. angegeben
habe, Ing. Ernst H. habe die Frage nach dem Mädchen dahin beantwortet, dass es sich um
eine Bekannte gehandelt habe. Außerdem habe er Ing. Ernst H. angerufen und ihn konkret
befragt, ob Wolfgang P. die Brigitta S. gekannt habe bzw. ob er selbst Brigitta S. kenne,
wobei Ing. Ernst H. sinngemäß geantwortet habe, dass sich Wolfgang P. mit so einer
xxxxxxxxxx niemals eingelassen hätte, Wolfgang P. vielmehr auf ganz junge Mädchengestanden sei. Zu seinem Artikel 14/08 mit Überschrift ,,Das späte Geständnis von Natascha
K." gab der Zeuge Hans H. an, dass sich Ludwig K. mit einem Hellseher namens Carlo
getroffen habe, den ein Mädchen begleitet habe. Dieser Carlo habe mitgeteilt, dass das
Mädchen die Aufgabe habe, ,,Kinder" auf ein Abenteuer mit ,,Päderasten" vorzubereiten und
dass es in Wien und Umgebung regelmäßig Sexpartys mit Kindern in Privathäusern gäbe.
Nach umfangreichen Erhebungen zu diesem Sachverhalt habe man ,,Carlo" als xxxxxxcarlo V.
ausmitteln können, der das Treffen mit Ludwig K. bestätigt habe, sich aber nicht mehr habe
erinnern können, dass auch ein Mädchen dabei gewesen sei. Dessen Mutter habe
angegeben, dass V. manisch depressiv sei, krankheitsbedingt an Erinnerungslücken leide
und in Behandlung stehe. Zielführende Erkenntnisse zur Information des Reporters seien
nicht erlangt worden.
Zu seinem Artikel 18/08 mit der Überschrift ,,Jetzt spricht die Mutter des Entführers" gab Hans

H. an, dass Waltraud P. von sich aus vorgebracht habe, dass sie von ,,Ernstl" (Ing. Ernst H.)
erfahren habe, dass Natascha K., wenn sie mit Wolfgang P. gestritten habe, öfters vom Haus
Strasshof weggelaufen, abends aber wieder reumütig ins Haus zurückgekehrt sei.
Aufgrund dieser Angaben sei mit CI Johann F. zu seinem Amtsvermerk vom 14.5.2009 über
das Gespräch mit Waltraud P. Rücksprache gehalten worden, worauf CI Johann F. erklärt
habe, Waltraud P. habe bestätigt, ein Interview gegeben zu haben, habe aber entschieden in
Abrede gestellt, die in Rede stehenden Angaben gegenüber Hans H. gemacht zu haben.
Zu dem von ihm verfassten Artikel 26/08 mit der Überschrift ,,Der Kronzeuge im Kreuzverhör"
gab Hans H. an, dass Dragomir D. ihm erzählt habe, dass er von Ing. Ernst H. erfahren
habe, dass sich Wolfgang P. und Brigitta S. gekannt hätten. Er habe dann Ing. Ernst H. mit
den Angaben des Dragomir D. und mit den Angaben der Waltraud P. konfrontiert. Ing. Ernst
H. habe erwähnt, dass Natascha ihren Eltern nicht vertrauen würde und er ihre einzige
Bezugsperson sei. Im Zusammenhang mit der Befragung des Ing. Ernst H. habe er von Mag.
Margit W. ein SMS mit dem Wortlaut ,,Bitte berücksichtigen sie, dass es um das Leben eines
unschuldigen Menschen geht. Dank. M.Wxxxxxxxxxxx." erhalten.
Weiters wurde über die mit Amtsvermerk vom 27.5.2009 festgehaltene Befragung des
Simeon M. berichtet. Dieser habe angegeben, dass ihm sein Bekannter ,,Sloba" persönlich
erzählt habe, dass er im Zuge eines Gespräches mit Wolfgang P. auf die Frage hin, wann er
heiraten würde, die Antwort bekommen habe, dass seine Frau für eine Heirat noch zu klein
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sei.
Bei ,,Sloba" handle es sich um Slobodan B., der sich schon einige Zeit in Serbien aufhalte,
schwer krank und dement sei und nicht mehr nach Österreich zurückkehre, weshalb er nicht
befragt werden könne.
Zu den Gerüchten, wonach ein Nachbar des Wolfgang P. der Journalistin der Zeitschrift
,,Profil", Rosemarie Sch., erzählt habe, dass Natascha K. gemeinsam mit Wolfgang P. und
Ing. Ernst H. auf der Terrasse des Hauses Strasshof gefrühstückt hätte, sei Rosemarie Sch.
befragt worden. Diese habe angegeben, dass diese Behauptung unrichtig sei.
Überdies sei einer vertraulichen, Oberst K. zugekommenen Information nachgegangen
worden, wonach Wolfgang P. und Natascha K. einmal die Tankstelle XXXX Dxxxxxxxxxweg
XX aufgesucht hätten, als sich auch Brigitta S. mit ihrem Fahrzeug dort befunden habe. Eine
Befragung des Tankwartes Helmut K. zu dieser Behauptung habe ergeben, dass dies nicht
den Tatsachen entspreche. Helmut K. habe aber angegeben, dass Brigitta S. auf der
Tankstelle schon jahrelang Stammkundin, jedoch immer allein zur Tankstelle gekommen sei.
Hieraus leite sich die Frage ab, weshalb Wolfgang P. die 17 Kilometer von seinem Wohnort
gelegene Tankstelle aufgesucht habe bzw. welchen Bezug er zu dieser Tankstelle gehabt
habe und ob Natascha K. gewusst habe, dass auch ihre Mutter dort Kundin gewesen sei.
Natascha K. sei zu den früheren Angaben des Helmut K., wonach er sie mit Wolfgang P. auf
der Tankstelle gesehen habe, nie befragt worden.
Der Journalist der Zeitung ,,Heute", Oswald H. sei am 23.6.2009 zu weiteren vertraulichen
Informationen befragt worden, wonach Oswald H. gegenüber Ludwig K. behauptet habe,
dass es ,,Erotische Darstellungen der Natascha K." gäbe. Oswald H. habe angegeben, dass
er von einem Informanten des BKA erfahren habe, dass es ein Foto der Natascha K. gäbe,
wo sie in eindeutig sexistischer Haltung, an einer Eisenkette festgebunden, gemeinsam mit
zwei weiteren Männern zu sehen sei. Weiters sei auf diesem Lichtbild ein Knie zu sehen, das
offenbar vom Fotografen stamme. Oswald H. sei angewiesen worden, keine Halbwahrheiten
zu verbreiten. Am Folgetag habe sich Oswald H. gemeldet und erzählt, mit seinem
Informanten beim BKA gesprochen zu haben, der Folgendes erzählt habe: Mitte September
2006 habe es wöchentlich zumindest 3 Besprechungen im Seminarraum A des BKA
gegeben. Im Zuge einer dieser Besprechungen sei von der Darstellung einer jungen Frau mitblonden Haaren, die eine extrem starke Ähnlichkeit mit Natascha K. aufgewiesen habe sowie
zwei unbekannten Männern gesprochen worden. Diese Darstellung der jungen Frau sowie
der beiden unbekannten Männer und eines ersichtlichen Knies (insgesamt 4 Personen) sei
bei der Hausdurchsuchung in Strasshof auf einem Datenträger gefunden worden und in der
Folge bei der Auswertung gesichtet worden. Ausschließlicher Inhalt der Besprechung sei
gewesen, ob es technisch möglich sei, die Bildqualität zu verbessern und ob dies von
Spezialisten des BKA vorgenommen werden könne. Das Lichtbild sei nicht vorgezeigt
worden. Teilnehmer der Besprechungen seien laut Informant Mag. Erich Z., Dr. Andrea R.,
K., zu 99 % CI Johann F. Gerhard L., Helmut G., Prof. Dr. Max F. oder Dr. B. sowie seitens
der Justiz Untersuchungsrichter Mag. Christian G. oder StA Mag. Hans-Peter K. gewesen.
Nach Angaben des Informanten haben Prof. Dr. Max F. und CI Johann F. respektive dessen
Mitarbeiter diese Darstellung mit Sicherheit auch visuell gesehen und sei diese Darstellung
(als Lichtbild oder Datenträger) den Justizbehörden übergeben worden.
MR Mag. Erich Z. sei am 25.6.2009 von diesen Angaben des Journalisten Oswald H. in
Kenntnis gesetzt worden, worauf er angegeben habe, sich an eine derartige Besprechung
nicht erinnern zu können, CI Johann F. wolle dazu befragt werden, nachdem behauptet
werde, dass dieser das Bild auch gesehen habe.
Die Befragung des CI Johann F. vom 25.6.2009 habe ergeben, dass er sich weder an ein
solches Bild, noch an eine derartige Besprechung erinnern könne. Konkret habe er
angegeben, dass die drei im Haus Strasshof vorgefundenen und sichergestellten
Datenträger (Mini DV-Kassetten zur Kamera Canon MV 5 gehörig) von ihm und AI K. im
Beisein des Untersuchungsrichters Mag. Christian G. gesichtet worden seien und dabei mit

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Sicherheit kein Bild, wie von OswaldH. behauptet, festgestellt worden sei.
Aufgrund dieser Erkenntnisse sei die Aussage zulässig, dass der vom Journalisten
bezeichnete Informant aus dem BKA entweder aus Mutmaßungen und kursierenden
Gerüchten falsche Schlüsse gezogen habe oder dass dieser Informant nicht existiere. Nach
Konfrontation mit diesen Ergebnissen habe Oswald H. angegeben, dass es klar sei, dass die
Beamten nicht gegen ihre eigenen Vorgesetzten ermitteln würden. Es werde ersucht, den
gegenständlichen und durch Oswald H. bekannt gewordenen Sachverhalt strafrechtlich zu
beurteilen.
Auch sei der Tagebucheintragung der Anneliese G. vom 10.12.2007 nachgegangen worden,
worin sie festgehalten habe, dass Ramiz H. ihr erzählt habe, am 23.8. 2006 Wolfgang P. im
Cafe xxxxxxxx in Wien vor dessen Selbstmord gesehen zu haben, wobei Wolfgang P. in
diesem Cafe innerhalb einer halben Stunde 3 Kaffee konsumiert und auffällig nervös im
Lokal auf und ab gegangen sei. Die dazu umfangreich geführten Erhebungen sowie die
Befragung des Ramiz H. vom 25.6.2009 hätten erbracht, dass seine Behauptungen unrichtig
seien und Wolfgang P. vor seinem Selbstmord am 23.8.06 nicht in diesem Cafe gewesen sei.
Aus den Dokumentationen in den Tatortmappen seien nunmehr wesentliche Erkenntnisse
erlangt worden. Der Tresor habe sich außerhalb der vorgesehenen Öffnung mit der
Tresortürseite am Boden liegend befunden. Eine Schmuckkassette mit 10 Golddukaten, 2
Anstecknadeln sowie einem Anhänger und einem Ring sei am Boden vor der Ausnehmung
gelegen. Die Holzkommode habe sich unmittelbar vor der Betonausnehmung im vorderen
Bereich der Montagegrube befunden, wobei diverse Sparbücher und Schmuckstücke sowie
Schlüssel darauf abgelegt gewesen seien. Die Erhebungen dazu hätten erbracht, dass diese
Auffindungssituation nicht von den ersteinschreitenden Polizeibeamten bzw. der Cobra
verursacht worden sei. Der Cobrabeamte KI Paul W. habe angegeben, dass die von innen
verschließbare und von außen mit einem Mechanismus zu öffnende und zum ersten Raum
bzw. zum Verlies führende Türe offen gestanden habe. Demnach müsse sie mit dem dafür
vorgesehenen Mechanismus (Ratsche sei angesteckt gewesen) entriegelt worden sein. Die
Auffindungssituation lasse die Aussage zu, dass sie offensichtlich in einer Panik- oder
Verzweiflungssituation verursacht worden sei.
Weiters sei ein festgestellter Widerspruch zwischen der Auffindungssituation des Mercedes
Sprinter des Wolfgang P. und den festgehaltenen Angaben des S. und der Christine B. laut
Amtsvermerk vom 24.8.06 abgeklärt worden. Nunmehr stehe aufgrund der Aktenlage fest,
dass Wolfgang P., nachdem Natascha K. während der Reinigung des Mercedes Busses, der
zu dieser Zeit auf der rückwärtigen Seite des Grundstückes gestanden sei, und während des
von Wolfgang P. mit Beginn um 12.56 Uhr zum Anschluss 0676/xxxxxxx für 98 Sekunden
geführten Passivgespräches, geflüchtet sei, Natascha K. mit dem weißen Mercedes Sprinter
gesucht und unter anderem Johann K. nach einem Mädchen mit blondem Haar und rotem
Kleid gefragt habe. Dann sei er zum rückwärtigen Teil seines Grundstückes zurückgekehrt,
habe den Mercedes Bus laut Auffindungssituation abgestellt, vom Bus die
Wechselkennzeichen genommen und auf dem in der straßenseitig der Hxxxxxxxstraße
gelegenen Garage abgestellten BMW 850 i wieder angebracht. Vor der Flucht mit dem BMW
aus der Garage, wie von Stefan B. wahrgenommen, müsse Wolfgang P. seinen am Körper
getragenen Schmuck am Wohnzimmertisch abgelegt und in der Garage die Holzabdeckung
zur Montagegrube entfernt und zum Verlies gelangt sein, wo von ihm die beschriebene
Auffindungssituation verursacht worden sein müsse. Kurz nach dem Wegfahren des
Wolfgang P. mit seinem BMW sei Stefan B. von zivilen Beamten nach Wolfgang P. befragt
worden. Wiederum kurz nachdem die Beamten wieder weggefahren seien, sei Wolfgang P.
nach den Angaben des Stefan B. mit seinem BMW 850 i zurückgekommen, von Stefan B.
darauf hingewiesen worden, dass ihn die Kripo suche, wobei Wolfgang P. dabei völlig
gehetzt und fertig gewirkt habe und Ringe unter den Augen gehabt habe. Schon aus den
Angaben des Stefan B. sei der Verdacht begründet, dass Wolfgang P. nach der Flucht von
Natascha K. gegen 13 Uhr in eine Panik- und Verzweiflungssituation geraten sei, sich in die

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Montagegrube begeben und die dortige Auffindungssituation verursacht habe. Dazu sei zu
klären: Welche Gegenstände entnahm Wolfgang P. dem Tresor? Wo befindet sich der
Schmuck der Waltraud P., der ihren Angaben zufolge im Tresor verwahrt worden sei, dort
aber nicht aufgefunden worden sei? Aus welchem Grund war es für Wolfgang P. so wichtig,
vor seiner Flucht noch ins Verlies zu gelangen? Anzunehmen sei, dass er etwas im Verlies
Verwahrtes an sich gebracht habe, um dieses noch zu beseitigen, wobei bekanntlich bei
Durchsuchung des BMW 850i keine bedenklichen Gegenstände vorgefunden worden seien.
Vermutlich bei Ein- oder Aussteigen in das Verlies müsse sich Wolfgang P. am Kopf verletzt
haben, nachdem Mathilde H. bei ihm eine frische Beule festgestellt habe. Aufzuklären sei
auch, warum Wolfgang P. vor seiner Flucht seine Schmuckstücke auf dem Wohnzimmertisch
abgelegt habe. Dies lasse darauf schließen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem
Leben abgeschlossen habe. Wenn Wolfgang P. vor seiner Flucht aus dem Tresor und dem
Verlies etwas mitgenommen habe, könne er dies nur Ing. Ernst H. übergeben haben. Die
Videoauswertung des Donauzentrums habe ergeben, dass Wolfgang P. außer einem
Schlüsseltäschchen keine Gegenstände mit sich geführt habe. Ob Wolfgang P. nach dem
Telefonat beim Infocenter des DZ in Richtung Ausgang oder zu seinem BMW gegangen sei,
sei nicht geklärt.
Bis zum 14.7.2009 seien insgesamt 101 Personen befragt worden. Es sei nunmehr geplant,
die Tagebucheintragung der G. zu angeblichen Fotos von Natascha K. und Wolfgang P. aus
Kärnten zu hinterfragen sowie Befragungen des Radovan V., des Florian C., des Dkfm. Peter
B., der Elisabeth G. und des Ing. Ernst H. zum bisherigen Erkenntnisstand durchzuführen.
Es werde um Rückäußerung zum geplanten Vorgehen sowie dazu gebeten, ob seitens der
StA Wien konkrete weitere Aufträge erfolgen werden.
Am 24.7.2009 richtete Dr. Johann R. ein Schreiben an die FBM Mag. Claudia Bandion-
Ortner, wobei er sich auf einen Bericht über ein Interview mit LOStA Dr. Werner P. in der
Zeitschrift ,,Profil" Ausgabe Nr. 30/09 vom 20.7.2009 bezog und hieraus zitierte, dass LOStA
Dr. Werner P. zu der nunmehr gewährten Einsicht in die unter Verschluss gehaltenen
Niederschriften der Natascha K. erklärt habe, dass er mit der nun gestatteten Minimalvariante
(keine Kopien) nicht ganz glücklich sei, die Sache hochgespielt worden sei, er nicht verstehe,
wieso um diese Einvernahmen so viel Wind gemacht worden sei, zumal im Wesentlichen ja
bekannt sei, was Natascha K. gesagt habe, und als nächstes vielleicht auch noch jemand
von der Sozialversicherung komme und die Protokolle anschauen wolle. Zu den
zwischenzeitigen Ermittlungsergebnissen der Evaluierungskommission habe LOStA Dr.
Werner P. geäußert, dass Natascha K. selbst nur von einem Täter gesprochen habe, auch in
den Tagebuchaufzeichnungen sei nur von Wolfgang P. die Rede gewesen, man könne sich
natürlich alles mögliche zusammenreimen, in Österreich herrsche bekanntlich
Meinungsfreiheit. Diese in der Intervieweinlassung Dris. Werner P. zum Ausdruck kommende
Sichtweise füge sich nahtlos in die bisherige Erfahrung des Fehlens jeglicher Reaktion der
StA Wien und der OStA Wien auf bedeutsame kriminalpolizeiliche Ermittlungsansätze,
-anregungen und -ergebnisse ein und schließe aus, dass der Fall Natascha K. weiterhin im
Zuständigkeitsbereich der OStA Wien belassen werden könne.
Bereits am 30.4.2008 seien LOStA Dr. Werner P., einer seiner Stellvertreter, der damalige
Leiter der StA Wien und auch der zuständige Sachbearbeiter über schon damals
weitreichende Ermittlungsdetails im BMI informiert worden. Einvernehmen sei erzielt worden,
dass zur weiteren Fallermittlung ein Team aus Vertretern der Staatsanwaltschaft und aus
kriminalpolizeilichen Beamten, die wegen ihrer unterstützenden Mitarbeit für die
Evaluierungskommission bereits detailliert fallkundig gewesen seien, zu bilden sei, jedoch
zuvor von oberstaatsanwaltschaftlicher Seite eine entsprechende Abstimmung mit der FBM
zu veranlassen sei. Hintergrund des Besprechungsergebnisses sei gewesen, dass die
Tatzeugin, deren Angaben nach Freikommen der Natascha K. zu den wesentlichen
Tatmodalitäten eine objektivierte Bestätigung erfahren hätten, von der Lenkung des
Tatfahrzeuges durch einen weiteren männlichen Mittäter gesprochen habe, dass aufgrund

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dieser Zeugenangaben die Aussage der Natascha K., die teilweise zu anderen Einzelheiten
gesichert wahrheitswidrig gewesen sei, zu hinterfragen und ein allfälliges Motiv für bewusste
partielle Falschangaben zu prüfen sei, wobei selbst ihren Angaben zufolge Wolfgang P.
nach Verlassen des Tatortes Telefonkontakt zu weiteren Personen gesucht habe, die er
damals vergeblich erwartet habe, dass die Auswertungsergebnisse der
Rufdatenrückerfassungen Kontakte zur Pornoszene erbracht hätten und dass sich das
Umfeld des Wolfgang P. im Wesentlichen auf eine einzige männliche Person reduziert habe,
die nach Lage des Falles aus mehreren Gründen den Verdacht der Mittäterschaft auf sich
gezogen habe, in mehrfacher Hinsicht gravierend auffällig verhalten und zu wesentlichen
Punkten absurde Angaben gemacht habe.
Die entgegen des Besprechungsergebnisses erfolgte Fallbehandlung durch die StA Wien
und die OStA Wien sei aus Sicht gesetzeskonformer Pflichterfüllung absolut nicht
nachvollziehbar. Nach einigen Wochen des Wartens auf die angekündigte Abstimmung mit
der Ressortleitung habe man erfahren, dass der dem BMJ erstattete Vorhabensbericht
darauf ausgerichtet gewesen sei, von jedweder weiteren Veranlassung Abstand zu nehmen,
obschon mehrere zentral bedeutsame Personen bis dahin überhaupt noch nie oder nicht auf
Basis des zuletzt aktuellen Ermittlungsstandes vernommen worden wären. Erst nach
initiativen Bemühungen mit Verzögerung von rund einem halben Jahr habe die StA Wien
einen denkbar vage gehaltenen Ermittlungsauftrag an das BKA erlassen, zu dem
umfangreiche sachdienliche Ermittlungen erfolgt seien. So habe zu dem der Mittäterschaft
Verdächtigen ermittelt werden können, dass dieser während der Zeit der Abgängigkeit der
Natascha K. wiederholt an unterschiedlichen Orten gemeinsam mit Wolfgang P. und dem
Tatopfer angetroffen worden sei. Die wesentlichen Ermittlungsergebnisse seien jedoch bisher
nicht geeignet gewesen, die StA Wien und die OStA Wien von ihrer chronischen Resistenz
gegen plausibel begründete kriminalpolizeiliche Ermittlungsergebnisse und –anregungen
abzubringen. Für das Innenressort erhebe sich die Frage nach den hiefür
ausschlaggebenden Gründen. Die staatsanwaltschaftliche Vorgangsweise, sämtliches
Beweismaterial aus dem Täterhaus freizugeben, das Ignorieren der kriminalpolizeilichen
Ermittlungsergebnisse, die Verweigerung der Einsichtnahme in die Niederschriften, die
angesprochene Doppelbödigkeit der Meinungsbildung und die die Arbeit der Kommission
desavouierende Medienarbeit des Leitenden Oberstaatsanwaltes, der den Fall als ,,bis zum
Geht nicht mehr" ermittelt darstelle, laufe auf eine willküraffine Behandlung des
Kriminalfalles hinaus, sodass eine weitere Fallbearbeitung im Bereich der
Oberstaatsanwaltschaft Wien nicht sachdienlich sein könne. Schließlich äußerte Dr. Johann

R. Kritik an der nun gewährten Form der Einsicht in die Niederschriften der Natascha K., die
den gesetzlichen Kooperationsanforderungen widerspräche und mit sachkompetentem
Ermittlungsverständnis nicht in Einklang zu bringen sei.
In dem zum Schreiben des Dr. Johann R. vom 24.7.2009 verfassten Referat zu
BMJ-4004237/0008-IV 2/2009, das der Abt. IV 2 vom Ministersekretariat zur Information und
Prüfung zugegangen war, verwies der Sachbearbeiter Mag. Thomas H. im Wesentlichen auf
die Referate zu den VZ 4/08 und 7/08, führte an, dass Dr. Johann R. – wenn auch nicht
namentlich genannt – Ing. Ernst H. der Mittäterschaft als dringend verdächtig ansehe, dies
jedoch in offensichtlichem Widerspruch zum Meinungsstand der Sonderkommission (Oberst
K.) stehe, da diese im Zwischenbericht vom 21.4.2009 festgehalten habe, dass die
bisherigen Befragungen keine Konkretisierung des Tatverdachtes gegen die Beschuldigten
im Verfahren 502 St 64/08f der StA Wien erbracht hätten. Dieser Umstand erscheine aus
Sicht der Abt. IV 2 befremdend. Die Evaluierungskommission widerspreche seit Aufnahme
ihrer Tätigkeit der Einzeltätertheorie und sehe sich in den durch die Sonderkommission
erhobenen Beweisergebnissen bestätigt. Obwohl Oberst K. Mitglied der Sonderkommission
sei, schließe sich dieser der Beurteilung der Verdachtslage durch die
Evaluierungskommission nicht an. Umso weniger sei es der Abt. IV 2 möglich, auf Grundlage
der derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen zum Tatverdacht gegen Ing. Ernst H.
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Stellung zu beziehen. Der nach Abschluss der weiteren Erhebungen zu verfassende Bericht
der Sonderkommission und der darauf fußende Bericht der Anklagebehörden seien
abzuwarten. Der betreffend die Einsicht in die Niederschriften der Natascha K. gewählte
Modus sei im Übrigen von der Sonderkommission selbst vorgeschlagen worden.
Am 28.7.2009 folgte StA Dr. Hans-Peter K. Dem Oberst K. ein Urgenzschreiben aus, in dem
die StA Wien unter Hinweis auf das Ersuchen vom 7.11.2008 nunmehr ersuchte, die durch
zweckdienliche Erkundigungen bei den Personen Ing. Ernst H., Elisabeth G. und Peter
Dkfm. Peter B. gewonnenen Erkenntnisse bekannt zu geben (ON 1, AS 2 des Aktes).
Mit Erlass des BMJ vom 4.8.2009 zu BMJ-A690.600/0002-III 2/2009 wurde EOStA Dr. Thomas

M. beginnend ab 5.8.2009 bis auf weiteres mit dem erforderlichen Anteil seiner Arbeitskraft
der Oberstaatsanwaltschaft Wien zur Bearbeitung der Strafsache im Zusammenhang mit der
Aufklärung der Vorgänge im Entführungsfall Natascha K. zugeteilt. Im Bereich der
Oberstaatsanwaltschaft Wien trat dadurch keine Änderung der dort gegebenen
Zuständigkeit zur Revision dieser Strafsache ein.
Mit Amtsvermerk vom 6.8.2009 hielt LOStA Dr. Werner P. fest, er habe im Hinblick auf die
Bedeutung des Falles und nicht zuletzt der massiven öffentlichen Kritik insbesondere des
Vorsitzenden der Evaluierungskommission an den Staatsanwaltschaften mit Univ. Prof.DDr.
Ludwig A. vor wenigen Tagen ein Gespräch geführt und darüber die einliegende
Medieninformation ausgesendet. Weiters sei nun über sein Ersuchen EOStA Dr. Thomas M.
neuerlich der OStA Wien zur Bearbeitung des Falles zugeteilt worden. In der
angesprochenen Medieninformation vom 4.8.2009 heißt es, am 3.8.2009 sei in einem
Gespräch zwischen dem Vorsitzenden der Evaluierungskommission und dem Leitenden
Oberstaatsanwalt vereinbart worden, dass Univ. Prof.DDr. Ludwig A. im Rahmen seiner
Zuständigkeit darauf dringen werde, dass die ,,SOKO-K." seit geraumer Zeit offene
Ermittlungsaufträge der StA Wien erledigen werde. Es handle sich um die Vernehmung
mehrerer Personen, zu denen Natascha K. nicht gehöre. In dem darüber zu erstattenden
Bericht solle die SOKO die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte des Falles noch einmal
zusammenfassen. Danach werde ein Gespräch zwischen den Mitgliedern der Kommission,
der ,,SOKO-K." und der OStA Wien über die sich aus diesem Verfahrensstand ergebenden
Konsequenzen und die weitere Vorgangsweise stattfinden. Vor ihrer daraufhin zu treffenden
Entscheidung über mögliche zusätzliche Ermittlungen werde die Oberstaatsanwaltschaft
Wien keine weiteren Erklärungen in der Sache abgeben. Angesichts der Bedeutung der
Angelegenheit werde die Oberstaatsanwaltschaft Wien das Verfahren an sich ziehen und
das BMJ ersuchen, EOStA Dr. Thomas M. zur weiteren Bearbeitung des Falles zuzuteilen.
Mit Erlass vom 6.8.2009 (AS 817 des Handaktes) zog die Oberstaatsanwaltschaft Wien das
Verfahren 502 St 64/08f der StA Wien gemäß § 21 Abs. 2 StPO an sich und ersuchte um
Zuleitung des Tagebuches samt Ermittlungsakt sowie der TB und EA zu den AZ 502 St
41/08y, 502 UT 7/09z (Anzeige des Dr. Gabriel F. wegen § 302 StGB) und 502 UT 9/09v
(Anzeige der Sonja F. wegen § 201 StGB) sowie des Aktes 222 Ur 59/03k des LGSt Wien an
EOStA Dr. Thomas M..
Mit dem direkt an EOStA Dr. Thomas M. gerichteten Anlassbericht vom 26.8. 2009 (ON 9)
teilte das BKA zum Themenkomplex Thomas V. mit, dass im Zuge von Internetrecherchen
auf den Webseiten www.kxxx..de und www.kxxx.de Videosequenzen mit Behauptungen des
Thomas V., für die Verstrickung der Brigitta S. und für die Existenz von Mittätern Beweise zu
haben, aufgefunden worden seien. Verwiesen wurde auf die bisherigen Berichte und die
darin erfolgte Anregung der Einvernahme des Thomas V. und des Volkmar S. als Zeugen.
Weiters habe Christopfer Sch. als Verfasser eines an Univ.Prof.DDr. Ludwig A. am 28.7.2009
gerichteten E-mails ausgeforscht werden können. Sch. habe angegeben Mitte Juli 2009 in
der Therme Bad xxxxxxx einen ehemaligen Bundesheerkameraden getroffen zu haben, der
ihm erzählt habe, Natascha K. kennengelernt zu haben. Sie habe ihm viel erzählt, unter
anderem, dass sie von Wolfgang P. ein Kind bekommen habe, dieses in einer Babyklappe
abgegeben habe und dass es einen Mittäter gäbe, dessen Name und Anschrift sie kenne.
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Dieser Kollege habe ausgeforscht werden können. Es handle sich um Alexander J., der
vorerst die Äußerungen abgestritten und schließlich als Prahlerei abgetan habe. Er habe
aber angegeben, über ein Jahr lang auf der Internetplattform www.chat.at mit jemandem
kommuniziert zu habe, wobei für ihn der Eindruck entstanden sei, dass es sich dabei um
Natascha K. gehandelt habe. Durch weitere Ermittlungen sei festgestellt worden, dass es
sich bei der auf der Internetplattform eingeloggten, mit Alexander J. kommunizierenden
Person um Jakob S. handle, der zugegeben habe, bei seinen Einträgen auf der
Internetplattform bewusst so kommuniziert zu haben, dass man habe annehmen können, er
sei Natascha K.. Er interessiere sich für den Fall, sammle Medienberichte und sei auch
mehrfach nach Strasshof gefahren, um Fotos zu machen. Die umfangreichen Ermittlungen
hätten zweifelsfrei erbracht, dass nicht Natascha K. mit Alexander J. kommuniziert habe.
Weiters sei den an Univ.Prof.DDr. Ludwig A. gerichteten anonymen Schreiben vom 13.7. und
17.7.2009 nachgegangen worden. Es habe sich herausgestellt, dass diese von der bereits
aktenkundigen Sonja F. erstellt worden sein dürften. Die in den Schreiben genannte Sabine

S. habe angegeben, dass sie Brigitta S. aus deren Geschäft kenne. Brigitta S. habe sich im
Geschäft gerne mit den dort anwesenden Männern unterhalten und etwas getrunken. Dies
habe sie Sonja F. erzählt, die sich als Hellseherin ausgegeben und erzählt habe, dass sie
von ihrer Zwillingsschwester wisse, dass Sabine S. Informationen zum Fall habe.
Schließlich seien Friedrich und Elisabeth Gr. zu ihrer gegenüber Univ.Prof.DDr. Ludwig A.
anlässlich seines Aufenthaltes im Gasthaus ,,xxxxxxxxx Rast" in Lxxxxxxxx gemachten
Mitteilung befragt worden. Elisabeth Gr. habe dabei vorgebracht, dass sie sich sicher sei,
Natascha K. und Wolfgang P. ein einziges Mal und zwar an einem Sonntag im Sommer 2004
im Gasthaus als Gäste bedient zu haben. Friedrich Gr. habe sich an das besondere Auto
erinnern können, das damals vor dem Gasthaus abgestellt gewesen sei, es sei eher dunkel-
oder weinrot gewesen, Marke Alfa oder BMW, eher ein Coupe, wobei der Kühlergrill
rechteckig und die Scheinwerfer länglich gewesen seien und es sich daher um keinen Alfa
gehandelt habe.
Am 9.9.2009 versandte Oberst K. ein E-mail (ON 10) an EOStA Dr. Thomas M., bezog sich
dabei auf dessen E-mail vom Vortrag und unterbreitete den Vorschlag, Brigitta H., Tochter
des Zeugen Johann K., Johann K. selbst, Erwin N. Waltraud P., Johann Sch., Sabina S.,
Ronald H. und Thomas V. als weitere Personen in die Liste der zu Befragenden
aufzunehmen, wobei er avisierte, eine Frageliste zu erstellen und diese an EOStA Dr.
Thomas M. zur Durchsicht zuzuleiten. Es sei beabsichtigt, die ,,Hauptpersonen" Ing. Ernst H.,
Waltraud P., Mag. Margit W., Vesna V., Natascha K. und Brigitta S. zum Schluss
einzuvernehmen, wobei als Abschlussphase die 43. und 44. KW in Aussicht genommen
werde.
Am 10.9.2009 ordnete EOStA Dr. Thomas M. in der Strafsache gegen Ing. Ernst H. wegen §
207a u.a. StGB folgende Ermittlungen an; die Zeugeneinvernahmen der Rosa A., der Ischtar
A., des Dr. Karl B., des Dkfm. Peter B., des Florian C., der Insp. Sabine F., der Anneliese G.,
der Elisabeth G., der Mathilde H., der Maria H., der Vesna V., des Sari H., der Brigitta H., des
Ronald H., des Ludwig K., des Johann K., der Edith K., des Phillip K., des Helmut K., des
Gerhard K., der Inge P., des RI M., des Erwin N., des RI P., der Waltraud P., des Johann
Sch., der Brigitta S., der Sabina S., der Brigitte W. und der Mag. Margit W.. Weiters umfasste
die Anordnung die Beischaffung der Krankengeschichte des Wolfgang P. betreffend die
Verletzung vom 3.3.1998 und die Vernehmung des Ing. Ernst H. als Beschuldigten. Die
ergänzende Vernehmung der Natascha K. wurde einer gesonderten Verfügung vorbehalten.
Diese Anordnung wurde Oberst K. am 10.9.2009 persönlich ausgehändigt.
Gleichzeitig stellte EOStA Dr. Thomas M. das Ermittlungsverfahren gegen Elisabeth G.,
Anica A. und Dkfm. Peter B. am 10.9.2009 gemäß § 190 Z 2 StPO mit der Begründung ein,
dass die durchgeführten Erkundigungen keine Anhaltspunkte für eine gerichtlich strafbares
Handeln der Genannten ergeben hätten (ON 1, AS 3).
Am 9.9.2009 verfasste EOStA Dr. Thomas M. einen Amtsvermerk, den er am 10.9.2009
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LOStA Dr. Werner P. mitteilte (AS 851 im Handakt der Oberstaatsanwaltschaft). Darin hielt er
fest, dass am 20.8.2009 eine Besprechung mit der Evaluierungskommission mit dem
Ergebnis eines Unterbleibens weiterer Medienaussagen bis zum Abschluss des
Ermittlungsverfahrens stattgefunden habe. Mit der SOKO K. im BKA bestehe ein
regelmäßiger und intensiver Kontakt. Übereinstimmung sei dahin erzielt worden, dass eine
Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Sinne der Ermittlungsanordnung durch die
(ergänzende) Vernehmung der genannten Zeugen im Interesse der vollständigen
Ausschöpfung aller möglichen Beweisquellen angezeigt sei. Ein die Fortsetzung des
Ermittlungsverfahrens rechtfertigender Verdacht ergebe sich allerdings nur hinsichtlich Ing.
Ernst H. (enger Freund und Geschäftspartner, letzter Kontakt nach Flucht der Natascha K.,
Abschalten Handy wegen Standortpeilung, Unglaubwürdigkeit der Angaben des Ing. Ernst

H. zu den Angaben des Wolfgang P. am Nachmittag des 23.8.2006, Aussage gegenüber CIMargit W., Übergabe S 500.000.- von Ing. Ernst H. an Wolfgang P. wenige Tage nach
Entführung und Rücküberweisung von S 460.000.-, Unglaubwürdigkeit der Erklärung des
geplanten Porscheankaufs auch im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse Wolfgang P.s
und Ing. Ernst H.s, Angaben der Natascha K., wonach Wolfgang P. im Wald auf ,,Andere"
erfolglos gewartet habe, mangelnde Vorbereitung des Verlieses). Bei vernetzter Betrachtung
liege der Verdacht nahe, dass Wolfgang P. die Entführung im Auftrag oder gemeinsam mit
einem oder mehreren weiteren Tätern ausgeführt habe, wobei ein planmäßiges Vorgehen
gescheitert sei. Dies wäre nicht nur Erklärung für den Geldfluss, sondern auch für die
Angaben der Natascha ,,Ich weiß keine Namen". Es sei anzunehmen, dass Wolfgang P. im
Laufe der Jahre gegenüber Natascha K. zumindest Andeutungen über einen ursprünglichen
Tatplan gemacht habe. Auch Natascha K., die mehrfach oberflächlich vernommen worden
sei, habe zuletzt in einer Medienaussendung davon gesprochen, dass sie sich nie gegen
eine Mehrtätertheorie ausgesprochen habe, aber keine weiteren Täter gesehen habe.
Hinsichtlich Elisabeth G., Anica A. und Dkfm. Peter B. hätten die durchgeführten
Erkundigungen hingegen keine Hinweise auf ein gerichtlich strafbares Handeln ergeben,
sodass nach § 190 Z 2 StPO vorzugehen sei. Verständigungen dazu könnten unterbleiben,
weil gegen die Genannten keine konkreten Ermittlungshandlungen erfolgt seien. Im
St-Register seien sie ungeachtet ihrer unklaren Prozessrolle lediglich vorsichtshalber als
Beschuldigte erfasst worden, um dem Vorwurf der Beschneidung von Beschuldigtenrechte
durch Erkundigungen entgegenzuwirken. Der zeitliche Rahmen der Ermittlungen sei
gemeinsam mit der SOKO K. mit Ende Oktober 2009 festgelegt worden.
Mit Anlassbericht des BKA vom 16.9.2009 (ON 12) wurde um Erlassung einer Anordnung zur
Beischaffung der Unterlagen über die im AKH nach der Selbstbefreiung der Natascha K.
durchgeführte Untersuchung ersucht, nachdem CI Johann F. mitgeteilt habe, dass dort
festgestellt worden sei, dass Natascha K. nie schwanger gewesen sei, zumal unter anderem
in verschiedenen Medien über eine Schwangerschaft der Natascha K. spekuliert worden sei.
Diese Anordnung wurde am 25.9.2009 von EOStA Dr. Thomas M. (ON 15) erlassen.
Am 17.9.2009 richtete EOStA Dr. Thomas M. ein Rechtshilfeersuchen (ON 13) an die
Staatsanwaltschaft Konstanz zur Einvernahme der Zeugen Thomas V. und Volkmar S. und
zur Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismaterial.
Mit Amtsvermerk des BKA vom 21.9.2009 (ON 14) wurde festgehalten, dass im Zuge von
Internetrecherchen am 17.9.2009 auf der Videoplattform ,,You Tube" unter dem Namen
,,Natascha K. Zulo kidnapped zulo 1998 2006" der Upload eines Videos vorgefunden wurde,
dessen Inhalt das Haus in Strasshof und insbesondere das Verlies zeige, wobei dieses Video
mit dem Tatortvideo des LKA Burgenland ident sei. Weiters sei unter dem Namen ,,last
pictures showing wolfgang Wolfgang P." eine Videosequenz vorgefunden worden, die ausBildern der Überwachungskamera des Infoschalters des Donauzentrums zusammengestellt
worden sei.
Mit 2. Anlassbericht vom 24.9.2009 (ON 16) teilte Oberst K. dem EOStA Dr. Thomas M. das
Ergebnis der Erhebungen zur Verletzung des Wolfgang P. vom 3.3.1998 mit. Danach ergebe
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sich aus der Krankengeschichte, dass Wolfgang P. am 3.3.1998, 17.49 Uhr, wegen seiner
Fingerverletzung erstbehandelt worden sei und bis zum 29.4.1998 mehrere
Nachbehandlungen in Anspruch genommen habe, wobei ihm erst am 1.4.1998 der
Bohrdraht an der Fingerspitze entfernt worden sei.
Mitgeteilt wurde weiters, dass aufgrund einer Mitteilung des Univ.Prof.DDr. Ludwig A. die
Hinweisgeberin Gertrude Sch. am 1.9.2009 befragt worden sei. Die Genannte habe Angaben
zu Natascha K. und deren Mutter Brigitta S. gemacht, die mit Aktenvermerk festgehalten
worden seien. Sie habe auf der Website der Kronenzeitung zu Artikeln in Sachen K. unter
dem Nicknamen ,,Pirat 500" 151 Postings eingestellt, die Brigitta S. in einem schlechten Licht
erscheinen ließen. Aus dem Amtsvermerk des BKA vom 3.9.2009 zu ihrer Befragung ist
ersichtlich, dass sie Natascha K. vor ihrer Entführung als auffälliges Kind beschrieb, das mit
ihrem (Sch.s) Sohn Mario M. die Schule besucht habe und auch öfter in ihrer Wohnung
gewesen sei. Von Mathilde H. habe sie erfahren, dass deren Tochter erzählt habe, Natascha
sei bei der Entführung freiwillig ins Tatfahrzeug eingestiegen. Eine Rückfrage bei Mathilde H.
habe ergeben, dass diese Behauptung unwahr sei. Insgesamt kam Oberst K. zum Schluss,
dass die Angaben der Gertrude Sch. mit Vorsicht zu bewerten seien. Den Angaben der
Gertrude Sch. zu einem Verhältnis des Ludwig K. mit der Ordinationsgehilfin Silvia H. sei
nachgegangen worden. Silvia H. habe angegeben, dass sie ungefähr zwei oder drei Wochen
vor der Entführung von Natascha K. beim Kreisverkehr am Rennbahnweg einen weißen
Kastenwagen wahrgenommen habe, wobei sie den Lenker des Fahrzeuges aber nicht
gesehen habe. Die Befragung des Mario M. erbrachte keine neuen Erkenntnisse.
Berichtet wurde im Übrigen über den Hinweis des ORF-Journalisten Mag. Martin H., der
angab, Reinhard G. habe ihm gegenüber behauptet, ein Video zu haben, das den
ehemaligen Polizeigeneral H. ,,in Aktion" mit Natascha K. zeigen würde. Am 14.9.2009 sei
Reinhard G. als Zeuge einvernommen worden, der angab, er habe nie von einem Videogesprochen, sondern von einem Bild, das ein Mädchen zeige, das eine Ähnlichkeit mit einer
Abgängigen aus Wien habe. Von diesem Foto habe er von seinem Bekannten in Thailand
gehört, doch habe dieser Bekannte nie gesagt, dass auf diesem Bild Natascha K. abgebildet
sei. Oberst K. bewertete die Angaben des Reinhard G. als unglaubwürdig.
Aus dem Anlassbericht ergibt sich weiters die Befragung der Eva N., die sich mit einem
Hinweis an Univ.Prof.DDr. Ludwig A. gewandt hatte. Danach hätten Wolfgang P. und Ing.
Ernst H. eine katholische Privatschule besucht. Die nachvollziehbaren Erkenntnisse über die
von ihr genannten Personen hätten aber ergeben, dass dies nie der Fall gewesen sei.
Berichtet wurde auch über drei anonyme Eingaben von November 2008 und August 2009,
gerichtet an Univ.Prof.DDr. Ludwig A., die mit ,,Einige Bewohner der Rennbahnsiedlung"
unterzeichnet wurden und massive Anschuldigungen gegen Brigitta S. und Natascha K.
enthielten und aufgrund bestehender Übereinstimmungen ein und demselben Verfasser
zuzuordnen waren.
Am 25.9.2009 wurde EOStA Dr. Thomas M. eine GIS-Auswertung des BKA vom 21.9. 2009
(ON 17) überbracht, die eine geografische Visualisierung (Zeit-/Weg-Historie) der Entführung
aufgrund der bestehenden Zeugenaussagen der Ischtar A., der Brigitta S., der Bettina H.,
der Mathilde H. und des Ehepaars H. zum 2.3.1998 enthält. Darin wurden auch die
abweichenden Aussagen der Ischtar A. geografisch visualisiert und konnten aufgrund der
erstellten Zeit-/Weg-Historie Unstimmigkeiten in den Aussagen erkannt und
zusammengefasst dargestellt werden. Danach dürften die Angaben der Ischtar A., kurz nach
7 Uhr das Haus verlassen zu haben, unrichtig sein, vielmehr sei aufgrund der übrigen
Zeugenangaben zu schließen, dass sie gegen 7.11 Uhr das Haus verlassen habe und 1-2
Minuten später am Tatort gewesen sei. Zur Flucht des Tatfahrzeuges habe Ischtar A.
unterschiedliche Angaben gemacht. Einmal habe sie den Fluchtweg
Rennbahnweg/Melangasse angegeben, bei einer späteren Aussage habe sie das
Tatfahrzeug nach der ersten Gasse nach dem ,,Ingeborg Bachmann Platz" wieder erkannt.
Danach sei das Fahrzeug in Richtung Panethgasse gefahren. Auch von der Zeugin Mathilde

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H. sei der Fluchtweg in Richtung Melangasse beobachtet worden. Diese Route wäre der
zweitschnellste Weg in Richtung Strasshof. Der schnellste Weg wäre den Kreisverkehr
verlaufend zurück zum Rennbahnweg gewesen. Widerlegt werde dieser Fluchtweg jedoch
von Ischtar A. selbst mit späteren Angaben, wonach das Fahrzeug von der Panethgasse
rechts kommend in Richtung Seebaldgasse gefahren sei mit Weiterfahrt über die Brabbee-
Gasse. Die Aussage des Ehepaars H. entspreche aber weder der ersten, noch der zweiten
Wahrnehmung der Ischtar A., vielmehr sei das Tatfahrzeug deren Angaben zufolge vom
Kreisverkehr Panethgasse in Richtung Wagramer Straße gefahren und bei dieser Kreuzung
rechts in Richtung stadteinwärts abgebogen. Aufgrund der Zeugenaussage der Mutter der
Ischtar A. und dem logisch errechneten Fußweg von Natascha K. müsse davon
ausgegangen werden, dass die Tat um ca. 7.16 Uhr verübt worden sei und das Auto um ca.
7.18 Uhr vom Tatort weggefahren sei. Bei der Route über die Brabbee-Gasse würde die
Fahrtzeit ca. 4 min. bis zum Kreisverkehr Rennbahnweg/Panethgasse betragen. Somit hätte
sich das Fahrzeug um ca. 7.22 Uhr im Bereich Rennbahnweg/Panethgasse befunden.
Dieser errechnete Zeitraum decke sich mit der Aussage des Ehepaars H., wonach das
Fahrzeug zwischen 7.15 Uhr und 7.30 Uhr in diesem Bereich gesichtet worden sei. Die
Zeugin Bettina H. habe angegeben, um ca. 7.05 Uhr in Höhe des Kreisverkehrs
Rennbahnweg/Panethgasse Natascha K. gesehen zu haben. Nach der Wegkonstruktion des
Schulweges der Natascha K. müsse sich diese um ca. 7.11 Uhr im Bereich des Kreisverkehrs
Rennbahnweg/Panethgasse aufgehalten haben.
Am 7.10.2009 (ON 19) ordnete EOStA Dr. Thomas M. die durch den Einsatz technischer
Mittel unterstützte Observation des Ing. Ernst H. vom 7.10.2009, 12 Uhr, bis längstens
23.10.2009, 24 Uhr, gemäß § 130 Abs. 3 Z 1 und 2 StPO an und begründete die Anordnung
damit, dass nach den Ermittlungsergebnissen des BKA der Verdacht bestehe, dass Ing.
Ernst H. an der Freiheitsentziehung zum Nachteil der Natascha K. zumindest als
Bestimmungs- oder Beitragstäter beteiligt gewesen sei. Er stützte den Tatverdacht auf die
bereits mit Amtsvermerk vom 9.9.2009 (AS 851 des Handaktes der Oberstaatsanwaltschaft)
wiedergegebenen, oben angeführten Erwägungen und ergänzte die Ausführungen zu der
tatplangemäß offensichtlich vorerst nicht angedachten Unterbringung der Natascha K. im
Verlies auch mit dem von Wolfgang P. für März 1998 geplanten Schiurlaub und führte aus,
dass auch der Umstand der am 3.3.1998 erlittenen schweren Fingerverletzung des Wolfgang
P. und der damit verbundenen körperlichen Einschränkung, Zweifel aufkommen lasse, dass
er in der Lage gewesen sei, den Tresor alleine zu bewegen. Nachdem Ing. Ernst H. mit
Ausnahme der Waltraud P. die einzige nähere Kontaktperson gewesen sei, komme Ing. Ernst
H. als Mittäter in Betracht.
Mit Schreiben vom 6.10.2009 (ON 20) teilte Prof. Max F. Vom Allgemeinen Krankenhaus dem
EOStA Dr. Thomas M. mit, dass sich aus den im AKH bestehenden Krankenunterlagen der
Natascha K. kein Hinweis auf eine Geburt eines Kindes ergäbe.
Am 15.10.2009 erfolgte bei der OStA Graz die Zeugeneinvernahme der Natascha K. durch
EOStA Dr. Thomas M., bei der auch StAin Dr. Ursula K, CI Kurt L. und der Vertreter der
Natascha K., Dr. Gerald.G. anwesend waren.
Sie gab an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob sie am 2.3.1998 Förderunterricht gehabt
habe und mit Philipp K. verabredet gewesen sei. Sie sei auf ihrem Schulweg einem Mädchen
begegnet, das sie aus dem Hof gekannt habe, wisse aber nicht, ob dessen Name Bettina H.
gewesen sei. Ischtar A. sei ihr völlig unbekannt. Über Vorhalt der Angaben von Ischtar A.,
wonach sie zwei Männer im Fahrzeug gesehen habe, gab Natascha K. an, dass nur
Wolfgang P. im Auto gewesen sei. Wolfgang P. habe allerdings gelegentlich den
Beifahrersitz mit einem Überwurf bedeckt, was vielleicht als Erklärung dienen könne.
Wolfgang P. sei tatsächlich, wie Ischtar A. angegeben habe, von südländischem Aussehen
gewesen, allerdings habe er entgegen den Angaben der Ischtar A. brünettes Haar mit hellen
Strähnen gehabt und kein buntes T-Shirt mit einem hellen Hemd, sondern ein kurzärmliges
weißes Polohemd mit kleinen blauen Krönchen drauf getragen. Weiters habe Wolfgang P.

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einen weißen Stoffsonnenhut getragen. An eine Jacke könne sie sich nicht erinnern. Auf
Höhe des Wagens, die Seitentüre sei offen gewesen, habe Wolfgang P., der ihr schon zuvor
aufgefallen sei, weil er seltsam nervös vor dem Wagen gestanden sei, sie geschnappt und
ins Auto gezerrt. Wolfgang P. sei dann selbst eingestiegen, habe die Seitentür zugezogen
und sich auf den Fahrersitz gesetzt. Er habe zu ihr gesagt, sie solle sitzen bleiben, die
Schultasche nicht runternehmen und nichts sagen, dann passiere ihr auch nichts und sie
solle machen, was er sage. Beim Hereinziehen müsse sie sich gewehrt haben, da sie ein
blaues Auge davongetragen habe. Sie habe schreien wollen, aber ihre Stimmbänder hätten
nicht mitgespielt. Sie sei auf der Ladefläche, wo keine Sitze angebracht gewesen seien, am
Boden gesessen. Wolfgang P. sei von der Ladefläche zwischen den Sitzen durch auf den
Fahrersitz geklettert und sofort mit hoher Geschwindigkeit weggefahren. Er sei sicher in
Panik gewesen. Sie sei im Fahrzeug nicht herumgeschleudert worden, weil sie eine schwere
Schultasche am Rücken gehabt habe und im Schneidersitz dagesessen sei. Eine
Schusswaffe sei zwischen den Sitzen gelegen. Wolfgang P. sei dann im Kreis
herumgefahren und zwar im Bereich Maculangasse/Lieblgasse und Wagramerstraße. Dieses
Herumfahren sei ihr lange vorgekommen (vielleicht 2 ½ h). Sie habe ihn währenddessen
gefragt, warum er sie kidnappe, ob er sie vergewaltigen und im Wald verscharren wolle, auch
habe sie ihm gesagt, dass sich ein Verbrechen nicht lohne etc. Wolfgang P. habe ihr nie
gesagt, warum er nicht gleich vom Tatort weggefahren sei, nur im Auto habe er erwähnt,
dass er sie verwirren wolle. Bereits während des Herumfahrens habe er auf seinem
Autotelefon einen Anruf erwartet, wobei sie nicht wisse, ob er dies nur vorgetäuscht habe, um
ihr damit Angst zu machen. Von ihrer Sitzposition aus habe sie genug gesehen, um zu
erkennen, dass es schließlich Richtung Gerasdorf/Süßenbrunn gegangen sei. Über ihre
Frage, wohin er fahre, habe er gesagt, er fahre nach Strasshof, sie habe ihm entgegnet,
dass dies nicht der Weg nach Strasshof sei. Sie seien auch in Süßenbrunn am ehemaligen
Lebensmittelgeschäft ihrer Mutter vorbeigekommen. Er sei dann irgendwo in einen Wald
abgebogen. Er habe dann gesagt, dass er eigentlich gar nichts mit ihr zu tun habe. (Sodann
ist vermerkt, dass Natascha K. um eine Pause gebeten habe, um sich mit ihrem Anwalt zu
besprechen).
Im Weiteren gab sie an, Wolfgang P. habe dann so getan, als ob er jemanden anrufe oder
auf einen Anruf warte, der nicht gekommen sei. Sie sei währenddessen unter Schock
gestanden und habe sich wie gelähmt gefühlt. Sie gehe davon aus, dass kein Anruf erfolgt
sei, weil sie kein Telefonläuten wahrgenommen habe und habe er auch kein Gesprächgeführt. Er sei nervös im Kreis herumgelaufen. Über Vorhalt ihrer früheren Angaben, wonach
Wolfgang P. ihr gesagt habe, dass sie bald an jemanden übergeben werde, bejahte
Natascha K. die Richtigkeit dieser Angaben, führte aber an, dass man bei Wolfgang P. nie
gewusst habe, ob er es ernst gemeint habe oder nicht und ob er ihr habe nur Angst machen
wollen.
Wolfgang P. habe bereits damals zu ihr gesagt, dass er ihre Eltern erpresse und ihren Vater
anrufen werde. Später habe er dann von einer Lösegeldforderung von S 17 Mio. gesprochen.
Sie habe ihm dann gesagt, dass ihre Eltern nicht reich seien und es sich um einen Irrtum
handle, worauf er entgegnet habe, dass sich um ein Kind eines armen Schluckers eh
niemand kümmern werde. Später habe er ihre Eltern immer wieder heruntergemacht, sie als
Proleten dargestellt. Später habe er behauptet, dass er sie nicht entführt habe, sie sei ihm
wie eine Katze oder ein Hund zugelaufen und müsse sie ihm dankbar sein. Der Aufenthalt im
Wald habe 10 - 15 min. gedauert. Am frühen Nachmittag seien sie dann in Strasshof
angekommen.
Bei der Garage sei er stehen geblieben. In eine hellblaue Decke eingewickelt habe er sie in
die Garage getragen. Er habe sie dann auf einen dort abgestellten ausgebauten
Mercedessitz gesetzt und gesagt, sie dürfe die Decke nicht vom Kopf herunternehmen. Mit
grobem Draht habe er sie am Sitz fixiert. Schließlich habe er sie ins Verlies verbracht. Es
habe damals im Verlies schon Licht gegeben, er habe dieses aber nicht eingeschaltet. Er

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habe sie angewiesen, ruhig zu bleiben, er komme mit einer Lampe wieder. Der Raum sei
karg eingerichtet gewesen. Es habe sich ein Nirostawaschbecken, eine Toilette ohne Klobrille
und ein Laminatboden darin befunden. Die Wände seien mit Holzpaneelen wie bei einer
Sauna verkleidet gewesen. Möbel habe es keine gegeben. Als er wiedergekommen sei, habe
er sie gefragt, was sie brauche. In einem Billasackl habe er ihr dann die von ihr gewünschten
Sachen, nämlich ein Erdbeerjoghurt, schokoladeüberzogene Butterkekse, eine Zahnbürste,
eine Haarbürste und grüne Äpfel gebracht. Die Tüte habe sie dann versehen mit ihrer Jacke
als Polsterersatz verwendet. Er habe ihr dann versichert, dass er ihr nichts antun werde und
sie bald wieder freikomme. Er müsse nach Wien fahren in seine Wohnung, um eine Matratze
zu holen. Eine entsprechende Zeit später habe er diese dann auch gebracht. Einige Zeit
später sei er mit einem Radiator wiedergekommen. Ihre Schuhe und die Schultasche habe er
ihr weggenommen, In der Schultasche habe sich neben ihren Schulsachen ein Religionsheft
ihrer Mutter befunden, das sie ihren Mitschülern habe zeigen wollen, weiters eine
Visitenkarte ihrer Mutter, auf die sie ihren eigenen Namen geschrieben habe. Die
Telefonnummer der Brigitte W. habe sie sicher nicht mit gehabt.
Befragt zu den Angaben der Brigitte W. zu dem erhaltenen Anruf in der Nacht nach der
Entführung gab Natascha K. an, sie habe Wolfgang P. gebeten, ihre Eltern zu verständigen,
dass es ihr gut gehe, vielleicht habe sie ihm dabei die falsche Nummer gegeben oder er
habe die Nummer anderweitig gekannt. Ihr Vater habe einen großen Bekanntenkreis und
könne sie nicht ausschließen, dass Wolfgang P. die Nummer aus anderer Quelle gehabt
habe. Wolfgang P. habe behauptet, er habe angerufen und es habe sich eine Frauenstimme
gemeldet.
Am Tag nach der Entführung habe er einen Commodore 64 Computer zu ihr ins Verliesgebracht. Wolfgang P. habe nur diesen Computer besessen. Über Vorhalt, dass Wolfgang P.
über eine Internetadresse verfügt habe, gab Natascha K. an, dass ihm diese wohl von Ing.
Ernst H. oder Ing. Rudolf H. eingerichtet worden sein müsse.
Zur Fingerverletzung befragt, gab Natascha K. an, dass Wolfgang P. zu ihr gesagt habe,
jemand habe ihn unabsichtlich mit einem Hammer verletzt. Sie habe den Unfall selbst nicht
mitbekommen, insbesondere keinen Schrei gehört, das Verlies sei schalldicht gewesen.
Wolfgang P. sei nie ohne Vorankündigung länger weggeblieben. Entweder in der Früh oder
am Abend habe sie ihn regelmäßig gesehen. Wolfgang P. habe ihr zu Anfang, als er sich die
Fingerverletzung zugefügt habe, noch nicht von Sch. erzählt. Er habe damals über
Schmerzen geklagt, aber trotzdem mit ihr Brettspiele gespielt. Durch Kunstlicht habe sie ein
nur eingeschränktes Zeitgefühl gehabt.
Im Verlies habe es von Anfang an einen Ventilator gegeben, der später mehrfach
ausgetauscht worden sei.
Über Frage, wie Wolfgang P. mit seiner Verletzung den Tresor habe bewegen können, gab
sie an, er habe eine Stange gehabt, die er in andere Stange geschoben habe, und habe er
ein Brett angebracht und die Hebelwirkung ausgenützt.
Nach ca. 5 Tagen habe er ihr eine Gartenliege gebracht. Sukzessive sei dann das Verlies mit
mehr Einrichtung versehen worden. Ende 98 oder Anfang 99 hätten sie gemeinsam die
Gipsplatten montiert. Für ihre Mithilfe habe sie dann das Hochbett bekommen. Den Sessel
habe sie zum Namenstag erhalten. Den Campingklapptisch und den Badezimmerkasten
habe sie 1998 bekommen. Das Verlies habe sie bis zum Schluss bewohnt. Ab und zu sei sie
oben gewesen, selten habe sie oben geschlafen, weil er sie in diesem Fall mit Kabelbindernan sich gefesselt habe. Deshalb habe sie Überzüge für die Kabelbinder gehäkelt.
Beim Dachinnenausbau habe sie auch mitgeholfen. Die Gaube habe er mit Arbeitern erstellt,
vielleicht habe auch Ing. Ernst H. mitgearbeitet. Davon habe ihr Wolfgang P. erzählt.
Bald habe Wolfgang P. ihr eine Visitenkarte mit seinem Namen gezeigt, aber auch gesagt,
vielleicht heiß ich Wolfgang H.? Einmal habe er vermutlich aus den Medien entnommen,
dass gemutmaßt worden sei, der Entführer habe ein Verhältnis zu ihrer Mutter, worauf
Wolfgang P. zu ihr gesagt habe: ,,Vielleicht hab ich eins, vielleicht hab ich keins."

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Er habe von ihr verlangt, sich einen anderen Namen auszusuchen, deshalb habe sie sich
Bibi genannt und er habe angemerkt, dass es ja vielleicht auch eine Bibi 2 gäbe. Das
Durchtauchen durch den Brunnen sei eine von seinen Spinnereien gewesen. Die
Gegensprechanlage sei schon ganz am Anfang installiert gewesen. Um seine Stimme nicht
hören zu müssen, habe sie auf die Dauersprechtaste gedrückt, deshalb sei die Anlage
gegen ein Produkt ohne diese Funktion ausgetauscht worden.
Wenn das Verlies auf die Ermittler einen unbewohnten Eindruck gemacht habe, so sei das
damit zu erklären, dass sie immer das Bettzeug und die Wäsche im Raum verteilt
aufgehängt habe, damit die Sachen vom Ventilator durchgelüftet würden. Tatsächlich sei sie
bis zum Schluss im Verlies gewesen. Gegen Ende habe Wolfgang P. die Tür direkt vom
Verlies zum Vorraum offen gelassen. Die Eingangstüre und der Schließmechanismus hätten
immer gut funktioniert. Die Polizei sei mit dem Schließmechanismus nicht vertraut gewesen
und habe Wolfgang P. gesagt, dass er die Türe immer schmieren müsse.
Anfangs habe sie das Verlies nur einmal wöchentlich zum Waschen verlassen dürfen. Später
habe sie immer mehr Zeit im Haus verbringen dürfen und etwa 12 Stunden im Verlies
geschlafen und sich 7 oder 8 Stunden im Haus aufgehalten. Dort habe sie aufräumen
müssen und etwa 2003, als Wolfgang P. krank gewesen sei, ihm Tee kochen müssen.
1999 habe sie erstmals das Haus nachts für 5 min verlassen dürfen, später 2000 oder 2001
habe sie sich dann in der Nacht länger im Garten aufhalten dürfen. Sie habe ihm
versprechen müssen, keinen Fluchtversuch zu unternehmen. Später habe sie dann auch
tagsüber im Garten helfen dürfen und dabei Sch. über den Zaun gesehen. Einmal habe sie
eine Runde bei Sch. schwimmen dürfen.
Wolfgang P. habe am Festnetz stundenlang mit Ing. Ernst H. telefoniert, manchmal mit
seiner Mutter oder einem Monteur für Entkalkungsanlagen. Bei diesen Gesprächen mit Ing.
Ernst H. sei es immer um Wohnungen oder Bauanleitungen gegangen. Wolfgang P. habe sie
angewiesen, für den Fall, dass jemand ins Haus komme, sich sofort zu verstecken, in derÖffentlichkeit solle sie so tun, als ob sie Ausländerin sei. Beim Schifahren habe sie keine
Möglichkeit gehabt, sich zu erkennen zu geben, auch sei sie stark abgemagert gewesen und
habe Kreislaufprobleme gehabt. Essen sei von Wolfgang P. nämlich als Belohnungs-und
Drohmittel eingesetzt worden. Gelegentlich habe er ihr auch den Ventilator, Licht und Wasser
abgeschaltet.
Beim Schiausflug habe sich Wolfgang P. am Knie verletzt. Sie habe die Damentoilette
aufgesucht und mit einer Frau Kontakt aufnehmen wollen, die habe sie aber nicht
verstanden. Später habe sich die Frau bei ihrem Anwalt gemeldet, sie sei Holländerin
gewesen. Wolfgang P. habe sie wohl deshalb mitgenommen, weil er vielleicht gedacht habe,
dass diese Beziehung mit der Zeit völlig normal werden würde. Der Name K. sage ihr nichts.
Josef sei ein Nachbar, den sie gesehen habe, allerdings sei Wolfgang P. damals neben ihr
gestanden, sodass sie sich nicht habe verständlich machen können.
Sie sei nie in der Rxxxxxxxstr. XX gewesen, kenne aber die Gegend von früher. Der Zeuge
Johann K. müsse sich irren. Sie habe früher auch nie ein Kopftuch getragen. Vom Urlaub der
Mutter habe ihr Wolfgang P. im Juli 2006 nichts erzählt. Sie sei auch nie in der Apotheke in
Strasshof gewesen. Sie sei nur einmal beim Schlecker und einmal beim Billa in Strasshof
gewesen.
Über Vorhalt der Angaben des Tankwartes Helmut K. schloss Natascha K. aus, je in der
Tankstelle Getränke gekauft zu haben. Wolfgang P. sei geizig gewesen und hätte nie einGetränk in einer Tankstelle gekauft. Sie könne sich im Übrigen nur an 2 Tankstellen erinnern,
einmal am Weg zum Hochkar und eine in Wien, wobei sie aber nie im Tankstellenshop
gewesen sei.
Bei der Veranstaltungshalle des Ing. Ernst H. sei sie zweimal gewesen. Einmal habe sie mit
Wolfgang P. dort Bleche gebogen, wobei sonst niemand dort gewesen sei. Das zweite Mal
habe sie Ing. Ernst H. gesehen und habe Wolfgang P. ihn als Ernstl vorgestellt. Sie habe
ihm nur die Hand gegeben. Ing. Ernst H. habe dabei nicht so getan, als ob er sie kennen

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würde. Wolfgang P. habe sie als Nachbarin vorgestellt. Sie habe zu ihrem 18. Geburtstag
einen Kuchen in Form der Zahl 18 bekommen und gewusst, dass diese von Ing. Ernst H.
gewesen sei. Wolfgang P. habe ihr nämlich Videos von Feiern in der Halle gezeigt und dort
seien Torten zu sehen gewesen. Ihre Torte sei von V. gebacken worden. Wolfgang P. habe ihr
auch von der Scheinehe des Ing. Ernst H. erzählt, der nur deshalb geheiratet habe, dass V.
eine Aufenthaltsgenehmigung und Ing. Ernst H. dafür Geld bekomme.
Der Name Josefine T. scheine auf einem ihrer Zettel auf, weil es sich dabei um ihre
Horterzieherin gehandelt habe.
Die Aufzeichnungen zur wöchentlichen Übergabe von Euro 1.- von Wolfi an Bibi betreffe ihr
Taschengeld. Der Zeitraum 21.2.2003 bis 20.2.2006 könne richtig sein und habe sie
vermutlich diese Aufzeichnungen gemacht. Mit dem Geld habe ihr Wolfgang P. Mickymaus-
oder Pferdehefte gekauft.
Im Fitnessstudio Bxxxxxxxxstraße habe sie an einem Aerobickurs für 3 bis 4jährige
teilnehmen müssen, sonst habe sie dort nur Toast oder Eis gegessen. In der Hxxxxxgasse
habe sie Wolfgang P. geholfen, ein Fenster einzubauen. In der Bxxxxxxxxxxgasse befinde
sich eine Immobilie des Ing. Ernst H., die sie mit Wolfgang P. heimlich angesehen habe. In
der Sxxxxxxxxxgasse habe sie einmal das Abbruchhaus besichtigt. 2004 sei sie mit Wolfgang

P. im Wald gewesen, ob es sich dabei um den gleichen Wald wie bei der Entführung
gehandelt habe, wisse sie nicht. 2006 seien sie nochmals im Wald gewesen und hätten dort
einen Maulwurf ausgesetzt.
Einmal seien sie Radfahren gewesen und zwar zum Modellflugplatz. Im Spätsommer 2005
seien sie im NKD und am selben Tag auch im Schlecker gewesen. Bei der Verkäuferin habe
sie sich nicht bemerkbar gemacht, weil Wolfgang P. sie umgebracht hätte, wenn sie zu ihr
etwas gesagt hätte. Auch seien sie in einem Baumarkt in der Nähe von Strasshof gewesen.
Weiters seien sie nach Orth an der Donau zu einem Fischrestaurant gefahren, allerdings sei
das Lokal zu voll gewesen, weshalb sie nicht reingegangen seien. 2005/06 habe sie anders
ausgesehen als bei der Entführung, sodass die Gefahr der Entdeckung nicht so groß
gewesen sei. Am Flohmarkt in Großenzersdorf hätten sie Werkzeug gekauft. An einen
Besuch des Shoppingcenter Nord habe sie keine Erinnerung, aber es sei die Schihose im
Donauzentrum gekauft worden, wobei sie gehofft habe, dort erkannt zu werden, auch habe
sie die dortige Verkäuferin angesprochen. An einen Besuch im Gasthaus N. in Lackenhof
könne sie sich nicht erinnern.
Am Tag der Flucht sei sie im Verlies gewesen. Der Tresor sei neben der Öffnung aufrechtgestanden. Über Vorhalt der Lichtbildmappe zur Tresorauffindungssituation gab Natascha K.
an, dass der Tresor immer so gelegen sei, weil er so wieder leichter in die Öffnung
reinzubringen gewesen sei. Wolfgang P. habe die Wertsachen immer vorher rausgenommen
und auf die Holzverblendung gelegt. Dann habe er alles so liegenlassen, bis er sie wieder
ins Verlies gesperrt habe. Am Boden seien die Wertsachen jedoch nie gelegen.
Sie habe keine Ahnung, was Wolfgang P. nach der Flucht dort gesucht habe, vielleicht habe
er ja nach ihr gesucht.
Im braunen Reisekoffer, der Wolfgang P. gehört habe, seien die Sachen deponiert worden,
die er für sie gekauft habe. Der Koffer sei am Dachboden gelagert worden, damit seine
Mutter die Sachen nicht finde.
Am Tage der Flucht, habe sie beim Carport mit dem Staubsauger den Mercedes gereinigt.
Plötzlich habe Wolfgang P. einen Anruf erhalten und weil es zu laut gewesen sei, sei er in
die Nähe des Schwimmbeckens gegangen. Der Anruf habe die Wohnung in der
Hxxxxxxgasse betroffen. Wolfgang P. habe den ganzen Vormittag solche Anrufe bekommen,
weil Ing. Ernst H. für Wolfgang P. die Wohnung inseriert habe. Wolfgang P. sei froh über die
Einnahmequelle gewesen. Die Anrufe hätten um halb elf angefangen.
Über Vorhalt ihrer Angaben in der Niederschrift vom 30.8.2006, wonach sie mit Staubsaugen
fertig gewesen sei und das Kabel aufgerollt und mit Ausklopfen der Teppiche begonnen
habe, als ein Anruf von Ernstl gekommen sei, gab Natascha K. an, dass dies vielleicht eine
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Beschönigung für die Presse, die habe das wahrscheinlich angenommen, sie wolle mit
dieser Sache nichts mehr zu tun haben. Die Sache sei so gewesen, wie damals angegeben,
dass sie damals mit dem Staubsaugen schon fertig gewesen sei und sie dann beim Anruf
von Ernstl davongelaufen sei. Wolfgang P. sei mit dem Rücken zu ihr gestanden, sodass er
ihre Flucht nicht sofort bemerkt haben müsse. Normalerweise sei das Tor abgesperrt
gewesen, dieses Mal sei es aber offen gewesen.
Über Vorhalt, dass der Anruf des Ing. Ernst H. um 12.34 Uhr erfolgt sei, 116 sec. gedauert
habe und der Einsatz der Polizei um 13.04 nach Notruf begonnen habe und damit eine halbe
Stunde dazwischen liege, erklärte Natascha K., dass Frau Inge P. sehr misstrauisch
gewesen sei. Sie habe die Polizei ursprünglich nicht anrufen wollen. Auch sei sie auf denGrundstücken herumgeirrt. Über Vorhalt, dass Wolfgang P. um 12.49 Uhr und 12.56 Uhr
noch Anrufe erhalten habe, gab sie an, dass es auch sein könne, dass jemand anderer
angerufen habe, als sie weggelaufen sei und sie nur geglaubt habe, dass der Anrufer Ing.
Ernst H. gewesen sei.
Die Kontaktanzeigen und Kontaktadressen laut Niederschrift vom 15.9.2006 habe sie in ihr
Romanmäppchen gegeben, weil sie daraus eine Story habe machen wollen. Sie habe den
Roman schon mit 12 begonnen, aber nicht fertig gestellt.
Die Angaben der Insp. Sabine F., dass sie gesagt habe ,,Ich weiß keine Namen" seien richtig.
Wolfgang P. habe nie einen Namen genannt und habe sie auch nie jemanden gesehen. Sie
habe die Frage nicht einfach mit Nein beantwortet, denn falls es Mittäter gegeben haben
sollte, solle die Polizei ermitteln. Sie habe nicht nach ihren Eltern gefragt, weil diese in einem
Alter gewesen seien, wo man nicht sterbe, auch habe sie von ihrem Vater aus den Medien
gewusst, dass er einen Schotterteich ausheben lassen habe.
Die von Insp. Sabine F. zitierte Aussage ihrer Mutter ,,Du sagst nichts gegenüber der Presse",
habe sie nicht gehört. Mit dem Satz ,,Mama ich weiß, du hast das so nicht gewollt" habe sie
ihrer Mutter Absolution wegen des Streites vor 8 Jahren, wegen ihres Taufpaten und wegen
familiärer Dinge erteilen wollen.
Die Frage an Dr. Karl B. wegen der Nachweisbarkeit einer Schwangerschaft habe sie
gestellt, weil sie starke krampfartige Schmerzen gehabt habe und an einen Abortus gedacht
habe.
Die Angaben des Al K., dass sie ihn ersucht habe, ihr Euromünzen zu zeigen, seien richtig.
Sie habe zwar gewusst, wie Euromünzen aussehen, vielleicht habe sie aber spezielle
Münzen gemeint.
Sie könne sich nicht erinnern, zu Georgina K. im Sicherheitsbüro gesagt zu haben, dass sie
wisse, dass diese die Frau ihres Vaters sei, falls dem so gewesen sei, so müsse ihr das
vorher schon jemand erzählt haben. Es könne sein, dass ihre Mutter zu ihr gesagt habe
,,Mein Mausi, das Leben geht weiter, am Wochenende werden wir Wäschewaschen", ihre
Mutter sei einfach so, sie zeige ihr ihre Liebe, indem sie ihr Kekse zustecke. Sie habe
zwischen ihrer Entführung und ihrem Freikommen nie Kontakt zu Verwandten gehabt,
sondern insgesamt nur die vorerwähnten Zufallskontakte außer Haus.
Über Vorhalt der Angaben der Brigitte W., 2 Striemen am Rücken der Natascha K.
wahrgenommen zu haben, gab Natascha K. an, ihre Mutter habe sie nie so geschlagen,
dass sie Striemen gehabt hätte. Wer der angeblich jüngere Freund der Mutter 1997/98
gewesen sein solle, wisse sie nicht.
Wenn sie im Fernsehen gesagt habe, dass Wolfgang P. angekündigt habe, sich
umzubringen und alle die daran beteiligt gewesen seien, so habe sie dies nicht auf die
Entführung sondern auf die Flucht bezogen. Früher hätte sich keine Fluchtmöglichkeit für
sie ergeben, Wolfgang P. habe zwar viel telefoniert, aber das Haus sei immer abgeschlossen
gewesen.
Mit drittem Anlassbericht vom 19.10.2009 (ON 22) teilte das BKA, Sachbearbeiter Oberst K.,
der Oberstaatsanwaltschaft Wien, EOStA Dr. Thomas M., mit, dass Ing. Ernst H. erstmals am
15.10.2009 im BKA als Beschuldigter einvernommen worden sei und aus dem

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Observationsbericht hervorgehe, dass er am 16.10.2009 gegen Mittag ein Geschäft der Fa.
Hxxxxxxxxx betreten und mit einer Handyschachtel in der Hand wieder verlassen habe. Nach
den dazu geführten Ermittlungen habe er ein Mobiltelefon ohne Simkarte freigeschaltet für
alle Mobilnetzbetreiber gekauft und ohne Benützung seiner Kundenkarte bar bezahlt.
Aufgrund der Verdachtslage gegen ihn und des zeitlichen Zusammenhanges zwischen
Vernehmung und Kauf sei der Verdacht begründet, dass Ing. Ernst H. unter Verwendung
dieses Mobiltelefons beabsichtige, Verabredungs- und Verdunkelungshandlungen zu setzen.
Es werde daher für dieses Mobiltelefon mit der IMEInummer ID xxxxxxxxxxxxxxx eine
TÜ-Anordnung gemäß § 135 Abs. 2 und 3 StPO angeregt.
Mit gerichtlich bewilligter Anordnung vom 19.10.2009 (ON 23) ordnete EOStA Dr. Thomas M.
die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich Standortpeilung unddie Überwachung von Nachrichten für den Zeitraum 16.10.2009, 12.20 Uhr, bis 31.10.2009,
24 Uhr, zu dem im dritten Anlassbericht vom 19.10.2009 genannten durch die IMEInummer
spezifizierten, Mobiltelefon an.
Am 20.10.2009 lag die Auskunft des Mobiltelefonbetreibers Fa. Yesss vor, wonach das
Mobiltelefon von Ing. Ernst H. mit der Nummer 0681/xxxxxxxxx betrieben werde, woraufhin
am 20.10.2009 eine zu ON 23 inhaltsgleiche Anordnung (ON 25) zu dieser
Mobiltelefonnummer erging.
Im vierten Anlassbericht vom 20.10.2009 (ON 27) ersuchte das BKA, die zu Ing. Ernst H.
ergangene Anordnung der Observation aufgrund der anzunehmenden
Verdunkelungsabsichten bis zum 31.10.2009 zu verlängern, was mit Anordnung der
Observation vom 20.10.2009 (ON 28) erfolgte.
Mit fünftem Anlassbericht (ON 29), offensichtlich fälschlich datiert mit 20.10. 2009, jedoch
Ermittlungsergebnisse bis 27.10.2009 beinhaltend, wurde berichtet, dass das die
TÜ-Anordnung betreffende Mobiltelefon des Ing. Ernst H. teilweise eingeloggt, teilweise aber
abgeschaltet gewesen sei und dass bislang noch keine Gespräche stattgefunden hätten,
weshalb angesichts der bestehenden Verdachtslage eine Verlängerung der TÜ-Anordnung
bis 15.11.2009 angeregt werde, woraufhin EOStA Dr. Thomas M. am 28.10.2009 (ON 30 –
33) entsprechende gerichtlich bewilligte Anordnungen sowohl zur Gerätenummer als auch
zur Telefonnummer erließ. Am 30.10.2009 ordnete er weiters die Observation des Ing. Ernst

H. durch den Einsatz technischer Mittel bis 15.11.2009 an (ON 34).
Mit Erlass des BMJ vom 4.11.2009, BMJ-4004237/0009-IV 2/2009, wurde die
Oberstaatsanwaltschaft Wien um Berichterstattung zu Gegenstand und Stand des
Verfahrens ersucht. Nach dem Amtsvermerk des EOStA Dr. Thomas M. vom 5.11.2009 ergab
eine Rücksprache mit LOStA Dr. Werner P., dass nach Abstimmung mit dem BMJ eine
Zwischenberichterstattung nur dann erforderlich sei, wenn das Ermittlungsverfahren bis zum
Jahresende nicht zum Abschluss gebracht werden könne (OZ 17 des Tagebuches).
Am 7.11.2009 teilte das BKA mündlich dem Journaldienst der StA Wien mit, dass Ing. Ernst
H. nach dem Observationsbericht am 7.11.2009 um 14.45 Uhr wiederum ein Mobiltelefon,
IMEInummer xxxxxxxxxxxxxxx, gekauft habe, worauf dieser am gleichen Tag eine gerichtlich
bewilligte Anordnung auf Bekanntgabe der Zugangsdaten des mit dieser IMEInummer
spezifizierten Mobiltelefons für den Zeitraum 7.11.2009 bis 30.11.2009 erließ (ON 34 und 35).
Mit siebtem Anlassbericht vom 10.11.2009 (ON 36) informierte das BKA über den erfolgten
Verteidigerwechsel des Ing. Ernst H. und dass dem nunmehrigen Verteidiger RA Dr. Manfred
A. Akteneinsicht gewährt worden sei.
Am 13.11.2009 wurde die Zeugenvernehmung der Natascha K. durch EOStA Dr. Thomas M.
in den Räumen des BKA mit den wie bisher Anwesenden fortgesetzt, wobei ihr eröffnet
wurde, dass die ergänzende Vernehmung einer Klärung der Abweichungen zwischen ihrer
Zeugenaussage vom 15.10.2009 und den Angaben des Beschuldigten Ing. Ernst H. diene
(ON 38). Nunmehr führte Natascha K. aus, sie habe nach ihrer Selbstbefreiung mit Ing. Ernst
H. Kontakt gehabt. Sie habe seine Nummer über die Veranstaltungshalle von der Auskunft
erfragt. Dies sei im Herbst oder Winter 2006 gewesen. Grund ihres Anrufes sei gewesen,
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dass sie erfahren habe, dass Ing. Ernst H. irgendeine Rolle im Verlass nach Wolfgang P.
spiele und sich um dessen Mutter kümmere. Sie habe wissen wollen, was er für ein Mensch
sei, wie ihre Gefangenschaft nach außen gewirkt habe, ihre Vergangenheit aufarbeiten und
auch wissen wollen, welche Rolle Ing. Ernst H. gespielt habe, ob er irgendwie Mitwisser oder
Mittäter gewesen sei. Außerdem habe sie über etwas über den Zustand von Wolfgang P.s
Mutter erfahren wollen. Richtig sei, dass sie viele Gespräche mit Ing. Ernst H. geführt habe,
teilweise auch von mehrstündiger Dauer, es könnten auch 70 Gespräche gewesen sein.
Meist habe er angerufen. Richtig sei, dass Ing. Ernst H. sie auch im AKH besucht habe. Sie
habe sehen wollen, wie er aussehe und ob er ein schlechtes Gewissen habe. Vor mehr als
einem Jahr habe sie den Kontakt allerdings abgebrochen, um keine seltsame Optik
entstehen zu lassen. Sie hätten zum Teil über Alltägliches gesprochen.
Sie habe sich mehrfach überlegt, weshalb gerade sie entführt worden sei und keine
schlüssige Erklärung gefunden. Wolfgang P. habe die Frage danach vorerst mit seiner
Lösegeldforderung und mit Mittätern beantwortet, später habe er nicht mehr darüber
sprechen wollen.
Wolfgang P. habe ihr am 3.3.1998 Frühstück gebracht und gesagt, dass sie machen solle,
was er ihr sage, dann gehe es ihr gut. Dann habe sie ihn erst am späteren Abend wieder
gesehen, wobei ihr Tag-Nachtgefühl aber verlorenen gegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt
habe er erstmals den Verband an der Hand getragen. Er habe aber nicht erzählt, wie er aus
dem Spital heimgekommen sei.
Wolfgang P. habe sich grundsätzlich gesorgt, dass ihm etwas passieren könne und sie dann
im Verlies umkomme. Ing. Ernst H. habe ihr bei einem der Telefonate nach ihrem
Freikommen erzählt, dass Wolfgang P. gesagt habe, dass hinter dem Tresor sich etwas
Wichtiges befinde. Er habe aber eher auf Geld oder Dokumente getippt. Sie habe Ing. Ernst

H. von der Polizeikontrolle erzählt und auch von Wolfgang P.s Angst vor einer Entdeckung
beim Flohmarkt Langenzersdorf, da ihre Zahnärztin Dr. S. sich dort befinde.
Über Vorhalt eines Lichtbildes des Zeugen Dkfm. Peter B. gab Natascha K. an, dass sie
diesen nicht kenne. Über Frage, ob Ing. Ernst H. ihr einmal von einem Oberst oder einem
Wirtschaftstreuhänder oder Steuerberater erzählt habe, gab sie an, er habe einmal davon
gesprochen, einen Oberst zu kennen. Zum Pseudonym ,,be kind slow" könne sie nichts
sagen.
Über konkrete Befragung zum Tag der Flucht gab Natascha K. an, es habe schon Tage
vorher zwischen ihr und Wolfgang P. eine Auseinandersetzung wegen der im Garten
gereiften Zucchini gegeben. Am Tag der Flucht habe sie sich schwach gefühlt und schon 1
bis 1 1/2 Tage nichts mehr zu essen bekommen, da Essensentzug eine Form der Bestrafung
durch Wolfgang P. gewesen sei, und habe sie die Zubereitung der Zucchini vorantreiben
wollen. Wolfgang P. habe aber zunächst seine Telefonate führen wollen und sie habe
produktiv sein müssen, bevor sie etwas zu essen bekam, weshalb es zum Streit gekommen
sei. Sie habe dann die günstige Gelegenheit des Telefonates genützt und sei davongelaufen.
Sie habe ihm zuvor mehrmals versprochen, nicht zu fliehen, um ihn in Sicherheit zu wiegen,
damit er sie öfter mit hinausnehme, habe aber immer auf eine solche Gelegenheit gewartet.
Ihr habe Ing. Ernst H. erzählt, dass er die Sache mit den Zucchini von Wolfgang P. vor
seinem Selbstmord am 23.8.2006 im Auto erfahren habe. Ing. Ernst H. habe aber davon
gesprochen, dass Wolfgang P. erzählt habe, mit seiner Nachbarin darüber gestritten zu
haben. Sie nehme aber schon an, dass Ing. Ernst H. gewusst habe, dass sie, die ihm ja als
Nachbarin vorgestellt worden sei, gemeint gewesen sei. Sie wisse aber nicht, ob Ing. Ernst
H. gewusst habe, dass sie das vermisste Mädchen gewesen sei.
Die weitere Vernehmung wurde sodann von StAin Dr. Ursula K. und CI Kurt L. alleine
durchgeführt, nachdem EOStA Dr. Thomas M. in der Folge an der Vernehmung des Ing.
Ernst H. teilnahm.
Im weiteren gab Natascha K. an, dass sie nach ihrer Flucht das Leben führen habe wollen,
das sie sich vorgestellt habe. Schon vor ihrer Entführung habe sie kein optimales Verhältnis


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zu ihren Eltern gehabt, zumal sie das Verhältnis ihrer Mutter zu Gerhard K. nicht goutiert
habe und der Umgang ihres Vaters und sein Trinkverhalten ihr auch nicht zugesagt hätten.
Sie sei sich aber ganz sicher, dass ihre Eltern nie irgendetwas tun würden, was ihr schaden
würde, wie etwa eine Entführung. Wolfgang P. sei bei ihrer Flucht sicher nicht alkoholisiert
gewesen, er habe Alkohol abgelehnt, weil sein Vater Alkoholiker gewesen sei.
Weshalb sie von Ing. Ernst H. in dessen Vernehmung als unberechenbar bezeichnet worden
sei, könne sie nicht erklären. Auch wisse sie nicht, weshalb Ing. Ernst H. den Wolfgang P.
ohne Geld und Handy aus dem Auto habe steigen lassen.
Richtig sei, dass sie bereits vor dem 23.8.2006 einen Fluchtversuch in Strasshof
unternommen habe, ihr sei damals aber schwarz vor Augen geworden und sei sie deshalb in
den Garten zurückgekehrt. In der Hxxxxxgasse habe sie sich ca. 4 – 8 m von Wolfgang P.
entfernt, worauf er sie sofort zurückgerufen habe.
Soweit Ing. Ernst H. gesagt habe, sie habe geäußert, sie könne es sich mit ihrer Mutter nicht
ganz verscherzen, habe sich dies auf eine Zeit bezogen, als sie auf ihre Mutter wegen deren
Medienkontakten und des Verfassens eines Buches nicht gut zu sprechen gewesen sei.
Von Wolfgang P. wisse sie, dass er sich 2006 für den Ankauf des Mercedes Sprinter Euro
10.000.- von Ing. Ernst H. ausgeborgt habe, zuvor habe sie nie von solchen Darlehen gehört.
Wolfgang P. habe eigentlich laufend über Geldprobleme geklagt. Auch habe er ihr aus
Spargründen Essen, Wasser, Licht und teilweise auch die Lüftung zum Verlies rationiert.
Wolfgang P. habe von Wertpapieren gesprochen, die aber derzeit nicht flüssig zu machen
seien.
Ing. Ernst H. habe ihr erzählt, dass er gemeinsam mit Ing. Rudolf H. kurz nach ihrer
Entführung schon diskutiert habe, ob Wolfgang P. nicht der Entführer sein könne, weil sie
ihm das zugetraut hätten und er immer gesagt habe, er wolle ein unbeflecktes Mädchen, das
seine Pedanterie mitmache. Auch glaube sie, dass Ing. Ernst H. bei diesem Telefonat zu ihr
gesagt habe, dass es ihm beim Zusammentreffen mit ihr bei der Halle schon irgendwie
gedämmert habe, was er damals mit Ing. Rudolf H. geredet habe, er habe aber nicht
realisiert, wer sie wirklich sei. Ing. Ernst H. habe aber jedenfalls gesagt, dass es ihm komisch
vorgekommen sei, dass Wolfgang P. ihm eine so junge Nachbarin vorgestellt habe, aber er
habe nicht weiter nachfragen wollen.
Wolfgang P. habe öfter zu ihr gesagt, alle seien im Ungewissen, er müsse jetzt beginnen,
irgendwelche Spuren zu legen, damit man sie finde, falls ihm etwas passiere.
Sie habe ihren 18. Geburtstag alleine mit Wolfgang P. gefeiert. Wolfgang P. habe ihr erzählt,
er habe zu Ing. Ernst H. gesagt, er brauche die Torte für die Nachbarin, von der er ihm schon
öfters erzählt habe und die ihm geholfen habe.
Während sie im Verlies gewesen sei, sei Ing. Ernst H. öfter gekommen, um bei Arbeiten zu
helfen oder sich Werkzeug auszuborgen, das heiße aber nicht zwangsläufig, dass er
gewusst haben müsse, welche Nachbarn Wolfgang P. habe. Wolfgang P. habe eigentlich nur
mit dem Nachbarn Johann Sch. Kontakt gehabt. Sie nehme nicht an, dass Ing. Ernst H. sich
große Gedanken über sie gemacht habe, er sei der Typ, der sich die Finger nicht verbrennen
wolle. Sie nehme schon an, dass Ing. Ernst H. mit seiner Aussage, ob er sie jetzt
umgebracht habe, sie als Nachbarin gemeint habe.
Mit gerichtlich bewilligten Anordnungen vom 13.11.2009 (ON 39 ff) verlängerte EOStA Dr.
Thomas M. die angeordnete passive Rufdatenrückerfassung mit Standortpeilung und
Inhaltsüberwachung zur Rufnummer 0681/xxxxxxx und zur Gerätenummer xxxxxxxxxxxxxxxbis zum 30.11.2009 mit der Begründung, dass die bisherige Überwachung keine alltäglichen
Telefonkontakte, sondern nur ein von einer Telefonzelle aus eingegangenes Passivgespräch
ergeben habe und aus diesen Umständen anzunehmen sei, dass Ing. Ernst H. dieses
Mobiltelefon für konspirative Gespräche nützen werde. Weiters ordnete er die Verlängerung
der Observation wie bisher bis zum 30.11.2009 an.
Mit Rechtshilfeerledigung vom 17.11.2009 (ON 43) übermittelte die StA Konstanz die
Ermittlungsergebnisse zu Thomas V. und Volkmar S., aus denen zu ersehen ist, dass es sich

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bei Thomas V. um einen rechtsmotivierten geisteskranken Straftäter und bei Volkmar S. um
einen Vermögensdelinquenten handelt und keine der von diesen behaupteten Beweismittel
aufgefunden wurden.
Mit achtem Anlassbericht vom 26.11.2009 (ON 45) regte das BKA bezugnehmend auf die am
24.11.2009 in Strasshof, Hxxxxstrasse XX, von Beamten des LKA Oberösterreich ergänzend
durchgeführte Spurensicherung und -untersuchung im Verlies die Erlassung einer
DNA-Anordnung zu den 23 gesicherten Spuren an. Aus dem beiliegenden Aktenvermerk des
LKA Oberösterreich ergibt sich, dass Finger- und biologische Spuren nunmehr von
Schrauben, Ventilen und an jenen Stellen genommen wurden, die bei technischer
Manipulation bzw. beim Einbau hinterlassen worden sein müssen. Am 27.11.2009 erließ
EOStA Dr. Thomas M. die Anordnung im Sinne der Anregung (ON 46).
Am 18.12.2009 (OZ 19) langte bei EOStA Dr. Thomas M. der Abschlussbericht des BKA,
erstellt von Oberst K., vom 16.12.2009 ein. Danach seien aufgrund des derzeitigen
Ermittlungsstandes und des Umstandes, dass es zu den offen gebliebenen Fragen derzeit
keine weiteren Erfolg versprechenden Ermittlungsansätze zur Abklärung dieser Fragen gebe,
die Ermittlungen im Einvernehmen mit dem fallbefassten EOStA Dr. Thomas M. mit
16.12.2009 abgeschlossen worden. Gegenstand des Abschlussberichtes waren eine
Chronologie der bisherigen Entwicklung im Entführungsfall Natascha K., ein Überblick über
die Anzahl der geführten Amtshandlungen und des Personaleinsatzes im Zusammenhang
mit der Fallbearbeitung durch das Sicherheitsbüro Wien und der KA Burgenland, eine
Zusammenfassung über die geführten Ermittlungen zum Auftrag der StA Wien vom
7.11.2008 sowie eine umfassende Zusammenfassung über die geführten Ermittlungen im
Auftrag der OStA Wien vom 10.9.2009 unter Anschluss der Beweismittel.
Zu den bei Thomas V. sichergestellten Datenträgern wurde berichtet, dass kein
Beweismaterial (Fotos, Video, Textdokumente), wie von ihm bisher immer wieder behauptet,
vorhanden sei.
Zur Nachuntersuchung des Verlieses im Tathaus vom 24.11.2009 liege bisher eine mündliche
Mitteilung vor, wonach das Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchungen negativ sei
und der Bericht hiezu nachgereicht werde.
Die Ermittlungen zur Fingerverletzung des Wolfgang P. hätten erbracht, dass Johann Sch.
von Wolfgang P. informiert worden sei, er müsse eine Nacht im Krankenhaus verbringen und
möge am nächsten Vormittag von dort abgeholt werden. Tatsächlich habe Johann Sch., wie
in seinem Fahrtenbuch dokumentiert, am 4.3.1998, also einen Tag nach Einlieferung des
Wolfgang P. ins Krankenhaus, diesen dort abgeholt. Die Erhebungen hätten jedoch auch
erbracht, dass Wolfgang P. nach Erstbehandlung vom 3.3.98 nicht stationär aufgenommen
worden sei, dies gegenüber Johann Sch. nur vorgetäuscht habe, sodass begründet
anzunehmen sei, dass Wolfgang P. nach seiner Erstbehandlung durch eine Person abgeholt
und nach Hause gebracht und am nächsten Tag wiederum zum Krankenhaus hingebracht
worden sei. Auch aus der Zeugenaussage der Natascha K. vom 15.10.2009 gehe hervor,
dass Wolfgang P. ihrer Erinnerung nach am 3.3.1998 in den späten Abendstunden in das
Haus gekommen sei. Dies sei auch deshalb anzunehmen, da sich Natascha K. im mehr oder
minder abgedichteten Verlies befunden habe, zumal das Rohr für die Zu- und Abluft zum
Verlies zu dieser Zeit noch nicht vorhanden gewesen sei und erst später unter Verwendung
eines dem Ing. Ernst H. gehörigen Baggers durch Wolfgang P. am Grundstück verlegt
worden sei [Anmerkung: Diese Annahme wurde nicht durch Anführung von Beweisergebnissen
untermauert. Es ist nicht ersichtlich, wie auf diesen Umstand geschlossen werden konnte.]

Waltraud P. habe dazu angegeben, dass sie ihren Sohn am 3.3.1998 nicht aus dem
Krankenhaus abgeholt habe. Nachdem es sich bei Ing. Ernst H. mehr oder minder um den
besten Freund des Wolfgang P. gehandelt habe, sei anzunehmen gewesen, dass er jene
Person gewesen sei, die Wolfgang P. aus dem Krankenhaus geholt und am nächsten Tag
dorthin zurückgebracht habe. Über konkrete Nachfrage habe Ing. Ernst H. in seiner
Beschuldigteneinvernahme vom 30.11.2009 diese Fahrten in Abrede gestellt. Auffallend

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dabei sei allerdings seine nervöse, unruhige und zögerliche Reaktion auf diese Fragestellung
gewesen.
Sämtlichen im Erhebungszeitraum eingegangenen Hinweisen sei nachgegangen und die
dazu erforderlichen Veranlassungen getroffen worden.
Zu Jakob S., der in Chatforen bewusst derart kommuniziert habe, dass der Eindruck
entstanden sei, dass er Natascha K. sei, seien ergänzende Erhebungen getätigt worden. In
seiner Zeugeneinvernahme vom 2.9.2009 habe er zugegeben, dass er auch auf der Website
des Thomas V. Eintragungen in das dortige Kondolenzbuch für Wolfgang P. getätigt habe,
weil er diesen, der viel Unsinn verbreitet habe, habe auf den Arm nehmen wollen. Allerdings
habe Jakob S. in Abrede gestellt, sich gegenüber Thomas V. als ,,Josef" ausgegeben zu und
die drei in Rede stehenden Trash-Mails an diesen verschickt zu haben.
Die vom Auftrag des EOStA Dr. Thomas M. umfassten Zeugeneinvernahmen seien bis auf
die Einvernahme der Inge P. sämtliche erfolgt. Die genannte Zeugin habe aufgrund ihrer
schweren Erkrankung nicht einvernommen werden können. Zusätzlich seien im
Einvernehmen mit dem fallbefassten Staatsanwalt Manfred W., Johann K. und Dkfm. Helga

B. als Zeugen befragt worden. Bei der dritten Einvernahme des Ing. Ernst H. seien EOStA
Dr. Thomas M. und StAin Dr. Ursula K. anwesend gewesen.
Der in der Sachverhaltsdarstellung des BKA vom 22.10.2008 gegen Elisabeth G. erhobene
Verdacht habe sich im Zuge der Erhebungen als haltlos herausgestellt. Nicht Elisabeth G.,
sondern deren Ehemann Alexander G., habe mit Ing. Ernst H. die Telefongespräche geführt,
wobei Ing. Ernst H. mit zwei unterschiedlichen Nummern angerufen habe, weil G. die eine
Nummer des Ing. Ernst H. erkannt habe und die Anrufe von Ing. Ernst H. nicht mehr
entgegengenommen habe. Bei den Telefonaten sei es um ausständige Beträge gegangen,
die G. dem Ing. Ernst H. geschuldet habe.
Aufgrund der Einvernahmen der RI Sabine F. und der ersteinschreitenden Beamten nach der
Flucht der Natascha K., RI Gerald M. und RI Rudolf P., sowie des erstuntersuchenden Arztes
Dr. Karl B. stehe fest, dass Natascha K. diesen gegenüber nicht nach ihren Eltern gefragt
oder eine telefonische Kontaktaufnahme mit diesen eingefordert habe. Natascha K. habe
dies damit begründet, dass ihre Eltern in einem Alter gewesen seien, wo man nicht an
Altersschwäche sterbe und sie auch gewusst habe, dass ihr Vater nach ihr suche. Brigitta S.
und Ludwig K. hätten bei ihrer Zeugenbefragung keine Erklärung für das Verhalten ihrer
Tochter gehabt.
Mathilde H. sei am 21.9.2009 als Zeugin zu ihren Beobachtungen am Tage der Entführung
der Natascha K. einvernommen worden. Zu ihren bisherigen Angaben, das Heck eines
weißen Fahrzeuges in schneller Fahrt auf der Melangasse in Richtung Eipeldauerstraße
fahrend gesehen zu haben, habe sie über Vorhalt eines Lichtbildes des Tatfahrzeuges
angegeben, dass es sich bei dem von ihr beobachteten Fahrzeug um dieses Fahrzeug
gehandelt haben könne. Sie habe dieses Fahrzeug weder zuvor noch danach nochmals
gesehen, auch sei ihr Wolfgang P. unbekannt, obschon sie damals drei Mal täglich in der
Rennbahnsiedlung mit ihrem Hund spazieren gegangen sei.
Weiters wurde über die Einvernahme der Ischtar A. berichtet. Vorangestellt wurde, dass mit
Ausnahme der niederschrifltichen Einvernahme vom 27.8.2006 bislang lediglich
Amtsvermerke über ihre Befragungen verfasst worden seien, aus denen nicht hervorgehe,
dass ihr der Inhalt der Vermerke zur Prüfung vorgelegt worden sei. Tatsächlich habe Ischtar

A. über Nachfrage angegeben, lediglich das Protokoll vom 27.8.2006 zur Durchsicht und
Unterschrift erhalten zu haben.
Ischtar A. habe bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vom 27.8.2009 ihre bisherigen
Angaben grundsätzlich aufrecht erhalten, jedoch erwähnt, dass ihr die Schulpsychologin
vorgeworfen habe, sich alles nur aus den Fingern zu saugen. Die bisherigen Angaben der
Zeugin seien in einer Tabelle erfasst und ausgewertet worden. Dabei habe sich
herausgestellt, dass es zu ihren bisherigen Angaben sowohl Übereinstimmungen als auch
scheinbare Widersprüche gäbe. Besonders erwähnenswert sei die Darstellung des MR Mag.
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Erich Z. laut Amtsvermerk vom 31.8.2006, wonach die von den beiden Kriminalbeamten des
Sicherheitsbüros am 6.4.1998 angefertigten Lichtbilder des Fahrzeuges des Wolfgang P. am
15.11.2002 der Zeugin Ischtar A. vorgelegt worden seien und diese dazu angegeben habe,
dass es sich bei dem auf den Lichtbildern abgebildeten Kraftfahrzeug nicht um das
Tatfahrzeug handle. Sie habe das Tatfahrzeug mittels Zeichnung mit einem schwarzen
Buckel in Form eines ,,B" dargestellt. Tatsache sei aber, dass es sich bei dem vorgelegten
Bild um ein Foto des Tatfahrzeuges gehandelt habe. Dem entgegen habe Ischtar A.
anlässlich der Tatrekonstruktion vom 31.8.2006 das Tatfahrzeug wieder erkannt und auf die
fehlenden schwarzen Scheiben und den fehlenden Buckel hingewiesen und bei ihrer
Zeugeneinvernahme vom 21.9.2009 das Tatfahrzeug auf Lichtbildern aus 1998 ebenfalls
wieder erkannt und wiederum auf den fehlenden Buckel hingewiesen.
Die Zeugeneinvernahme des Johann Sch. habe erbracht, dass Wolfgang P. die
Montagegrube und das darüber befindliche Carport im Jahre 2003 oder 2004 selbst erbaut
habe und keine Helfer zu sehen gewesen seien. Weiters habe er angegeben, dass im Jahre
1998 vor dem Objekt des Wolfgang P. ein Bagger längere Zeit gestanden sei, der dann von
Erwin N. in Anwesenheit des Ing. Ernst H., dessen Vater und des Wolfgang P. abgeholt
worden sei. Grabungsarbeiten mit diesem Bagger habe er aber nicht wahrgenommen. Eine
Auffälligkeit am Tatfahrzeug in Form eines Buckels habe er nie wahrgenommen. Natascha K.
habe er erstmals im Juli 2006 auf dem Grundstück des Wolfgang P. gesehen und sei sie ihm
als Arbeiterin von Wolfgang P. vorgestellt worden. Am 23.8.2006 um die Mittagszeit habe ihn
Wolfgang P. sichtlich nervös und erregt mit blassem Gesicht gefragt, ob seine Arbeiterin bei
ihm im Garten sei.
Die Einvernahme der Mathilde H. vom 23.9.2009 habe erbracht, dass Wolfgang P. am
23.8.2006 aufgeregt und nervös wirkend beim Infostand des Donauzentrums ersucht habe,
ein Telefonat führen zu dürfen, wobei sie die Nummer gewählt und ihm den Hörer übergeben
habe. Sinngemäß habe er geäußert, dass etwas passiert sei, er weder Geld noch Handy bei
sich führe und eine Beule am Kopf habe. Tatsächlich habe sie die angesprochene Beule,
gerötet und in Größe einer 1 Euro Münze, gesehen. Diese habe relativ frisch ausgesehen
und habe sie auch einen Kratzer an der Stelle bemerkt. Ing. Ernst H. habe über konkrete
Befragung dazu am 15.10.2009 angegeben, diese Verletzung bei Wolfgang P. nicht gesehen
zu haben und habe Wolfgang P. ihm auch von keiner Verletzung am Kopf berichtet.
Die Einvernahme der Zeugin Sari H. vom 23.9.2009 habe zweifelsfrei ergeben, dass es sich
beim Tatfahrzeug nicht um jenes Fahrzeug gehandelt habe, das von dieser Zeugin Tage vor
der Entführung am 2.3.1998 am Rennbahnweg beobachtet worden sei.
Die Einvernahme der Bettina H., Tochter des Johann K., habe erbracht, dass die Angaben
des Johann K., wonach seine Tochter die Erzieherin der Natascha K. gewesen sei, nicht
richtig seien. Bettina H. habe Natascha K. in ihrer Eigenschaft als Horterzieherin weder
betreut noch sei ihr diese persönlich bekannt. Eine Nachfrage bei Johann K. habe ergeben,
dass dieser behauptet habe, diese Beziehung zwischen seiner Tochter und Natascha K. nie
hergestellt zu haben, vielmehr nur erwähnt habe, dass seine Tochter als Horterzieherin in der
Pxxxxxxxxgasse arbeite.
Johann K. habe bei seiner Zeugenvernehmung vom 23.9.2009 seine bisherigen Angaben zur
Beobachtung des Wolfgang P. und der Natascha K. im Haus Rxxxxxstrasse XX nicht nur
aufrechterhalten, sondern dahin ergänzt, dass sich die Frau, die er später als Natascha K.
wieder erkannt habe, zu ihm umgedreht habe und habe es sich dabei aus heutiger Sicht um
eine Art Hilferuf gehandelt, worauf Wolfgang P. sie am Arm genommen und aufgefordert
habe, in die Wohnung zu gehen. Nachdem Waltraud P. bei ihrer Zeugeneinvernahme vom
2.11.2009 vorgebracht habe, Natascha K. nie begegnet zu sein, insbesondere nie von ihr in
ihrer Wohnung besucht worden zu sein, sei davon auszugehen, dass Johann K. seine
Beobachtung in der Zeit zwischen 15.7. und 22.7.2006 gemacht habe, als Waltraud P. sich
auf Urlaub befunden und ihrem Sohn aufgetragen habe, in ihrer Wohnung nach dem
Rechten zu sehen. Natascha K. habe bei ihrer Befragung vom 15.10.2009 als Zeugin zur

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Wahrnehmung des Johann K. angeführt, noch nie in der Wohnung der Waltraud P. in der
Rxxxxxxstraße XX gewesen zu sein.
Zu den bisherigen Angaben der Brigitte P., wonach diese als damalige Lebensgefährtin des
Ludwig K. zwei gerötete Striemen am Rücken der Natascha gesehen und über Nachfrage
von Natascha K. erfahren habe, dass sie diese von ihrer Mama habe, und sie weiters
mehrfach blaue Flecken bei Natascha K. festgestellt und von Natascha erzählt bekommen
habe, ihre Mutter habe einen neuen jungen Freund, dem sie immer viele Bussis schicke und
zu ihren Angaben, dass sie am 3.3.1998 gegen 3.23 Uhr und am 25.3.1998 gegen 15.15 Uhr
anonyme Anrufe auf ihrer Geheimnummer erhalten habe, sei Natascha K. als Zeugin befragt
worden. Natascha K. habe erklärt, Wolfgang P. nach ihrer Entführung gebeten zu haben,
ihre Eltern zu verständigen, dass es ihr gut gehe. Es könne sein, dass sie ihm dabei
irrtümlich die Nummer der Brigitte W. genannt oder dass Wolfgang P. die Nummer aus einer
anderen Quelle gekannt habe. Zu den Striemen befragt, habe Natascha K. geäußert, dass
ihre Mutter sie nie so geschlagen habe, dass sie Striemen gehabt hätte. Zu den Angaben,
wonach Natascha von einem neuen jungen Freund der Mutter geredet habe, habe Natascha

K. in ihrer Zeugeneinvernahme geäußert, dass sie nicht wisse, um wen es sich bei dem
angeblich jüngeren Freund handle. Brigitta S. habe bei ihrer Zeugenvernehmung vom
18.10.2009 angegeben, sich die Verletzung am Rücken der Natascha K. nur mit einem
Vorfall erklären zu können, bei dem im Wohnzimmer ein Glastisch zerbrochen sei und sie
aus Verärgerung hierüber Natascha einen ,,Rempler" gegeben habe, wodurch diese
Verletzungen entstanden sein könnten. Zu jener Zeit, als Natascha von einem neuen jungen
Freund geredet haben soll, habe sie keinen neuen Freund gehabt, sondern sei mit Gerhard
K. liiert gewesen.
Die Zeugenvernehmung des Philipp K. vom 24.9.2009 habe erbracht, dass er das ihm mit
Lichtbild vorgehaltene Tatfahrzeug bewusst zuvor noch nie gesehen habe und ihm auch
Wolfgang P. bis zu den Medienberichten völlig unbekannt gewesen sei.
Gerhard K. habe bei seiner Zeugeneinvernahme vom 24.9.2009 nach Ansicht der
vernehmenden Beamten Oberst K. und BI T. glaubwürdig seine Angaben vom 12.11. 2002
bestätigt, worin er in Abänderung seiner Erstangaben vom 5.3.1998 angegeben hatte, am
2.3.1998 mit Brigitta S. gegen 8 Uhr bei der Tankstelle Wxxxxxxxx Straße zusammengetroffen
zu sein und ihr Geld für zwei neue Reifen gegeben zu haben, nachdem sie selbst nur über
Geld für zwei Reifen verfügt habe. Brigitta S. habe bei ihrer ZV vom 28.10.2009 über
erstmaligen Vorhalt der Angaben des Gerhard K. vom 12.11.2002 vorgebracht, sie könne sich
erinnern, Gerhard K. von der Tankstelle aus angerufen zu haben, dass sie vier neue Reifen
benötigen würde, jedoch nicht soviel Geld dabei habe, sie könne sich aber nicht mehr
erinnern, ob Gerhard K. nach ihrem Anruf zur Tankstelle gekommen sei, jedenfalls aber habe
sie von ihm kein Geld für zwei neue Reifen erhalten, vielmehr habe der Tankwart die
defekten Reifen nur abmontiert, kontrolliert, Luft nachgefüllt und wieder montiert. Zu ihren
bisherigen Angaben, wonach sie am 2.3.1998 um ca. 15 Uhr mit Ronald H. wegen ihrer
Reifen telefoniert habe, habe sie über Vorhalt, dass das Gespräch laut
Rufdatenrückerfassung lediglich 11 sec. gedauert habe, keine Erklärung anbieten können
und gemeint, dass Ronald H. vielleicht keine Zeit für ein Gespräch gehabt haben könnte.
Diese Angaben der Brigitta S. wurden im Abschlussbericht als unglaubwürdig bezeichnet,
zumal angesichts der Angaben des Gerhard K. keine Notwendigkeit für Brigitta S. bestanden
habe, sich bei Ronald H. nach Reifen zu erkundigen, ein Motiv für diese Falschaussage sei
aber nicht eruierbar.
Der Tankwart Helmut K. sei ergänzend zu seinen bisherigen Angaben vom 29.1.2008 am
28.9.2009 zu einem vertraulichen Hinweis, wonach Brigitta S. und Wolfgang P. sowie
Natascha K. gleichzeitig bei ihm auf der Tankstelle gewesen seien, befragt worden, worauf
sich herausgestellt habe, dass Brigitta S. schon jahrelang Kundin der Tankstelle sei, jedoch
immer allein dorthin gekommen sei. Er habe niemals behauptet, dass sie gleichzeitig mit
Wolfgang P. und Natascha K. vor Ort gewesen sei. Bei ihrer Zeugeneinvernahme vom
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28.10.2009 habe Brigitta S. eingeräumt, Kundin der Diskonttankstelle am Dxxxxxxxxxxxxweg
XX zu sein. Natascha K. habe ihr nach ihrem Freikommen nie erzählt, gemeinsam mit
Wolfgang P. ebenso auf dieser Tankstelle gewesen zu sein. Natascha K. habe über Vorhalt
der Angaben des Helmut K. bei ihrer Zeugeneinvernahme vom 15.10.2006 erklärt, dass sie
ausschließe, mit Wolfgang P. auf einer Tankstelle Getränke gekauft zu haben, weil Wolfgang

P. ein Geizkragen gewesen sei und niemals so viel Geld ausgegeben hätte.
Nunmehr sei auch der bislang noch nie befragte Florian C. am 1.10.2009 als Zeuge
vernommen worden. Florian C. habe ab Oktober 2003 immer wieder in der
Veranstaltungshalle des Ing. Ernst H. für dessen Mieter Gelegenheitsarbeiten durchgeführt.
Zu einem Zeitpunkt als Ing. Ernst H. am 23.8.2006 bereits in Begleitung des Wolfgang P.
gewesen sei, habe Ing. Ernst H. Florian C., der sich zu diesem Zeitpunkt in der
Veranstaltungshalle aufgehalten habe, angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nach Hause
gehen könne. Nach Angaben des Florian C. sei dabei auffallend gewesen, dass sich Ing.
Ernst H. anders als sonst und kurz angebunden verhalten habe. Wolfgang P. habe er im
Jahre 2005 in der Halle erstmals gesehen und im Juni oder Juli 2006 persönlich bei einem
Fest kennengelernt. Etwa zwei Wochen nach diesem Fest habe er vor der Halle einen
weißen Mercedes Bus gesehen, in dem ein junges Mädchen allein gesessen sei. Das
Mädchen habe eine Art Kopftuch getragen, sodass er ihre Haare nicht habe sehen können.
Zurück in der Halle habe er Wolfgang P. gefragt, ob er eine junge Frau habe, woraufhin
dieser nur gelächelt habe. Das Mädchen sei mindestens eine halbe Stunde allein im
Fahrzeug gesessen.
Nachdem Natascha K. bislang angegeben habe, nur zwei mal bei der Veranstaltungshalle
des Ing. Ernst H. gewesen zu sein, nämlich einmal um dort gemeinsam mit Wolfgang P.
Arbeiten durchzuführen und einmal als sie Ing. Ernst H. getroffen habe, sei sie von CI Kurt L.
auf die Angaben des Florian C. angesprochen worden, wobei sie dessen Angaben auch
bestätigt habe.
Die zeugenschaftliche Einvernahme von Anneliese G., Ronald H., Ludwig K. und Georgina
K. und die daraus gewonnenen Erkenntnisse würden die Aussage zulassen, dass die
bisherigen Angaben der Anneliese G., festgehalten im Bericht vom 30.8.2006, sowie ihre
Behauptungen gegenüber den Medien, Brigitta S. und Wolfgang P. hätten sich schon vor der
Entführung der Natascha K. am 2.3.1998 gekannt, weil sie im September 1997 im Geschäft
der Brigitta S. den Ronald H. und einen damals ihr unbekannten Mann, den sie später als
Wolfgang P. wiedererkannt habe, beim Sicherungskasten gesehen habe, in mehrfacher
Hinsicht unrichtig und haltlos seien. So habe Anneliese G., die seit Februar 1997 im
Geschäft der Brigitta S. tätig gewesen sei, angegeben, dass Ronald H. ab ungefähr
September 1997 in das Geschäft der Brigitta S. gekommen sei und dort Brigitta S.
kennengelernt habe. Aus den übereinstimmenden Angaben der Brigitta S., des Ludwig K.
und des Ronald H. stehe aber fest, dass diese seit Anfang der 90iger Jahre befreundet
seien, wobei Ronald H. und Brigitta S. ungefähr drei Jahre hindurch eine enge Beziehung
unterhalten hätten, die schon vor 1997 beendet gewesen sei. Auch sei die Behauptung der
Anneliese G., Wolfgang P. am Sicherungskasten beobachtet zu haben, nicht mit ihren aus
ihren Tagebucheintragungen zu ersehenden Recherchen bei Ludwig K. und Georgina K.
vereinbar, wo sie mehrfach nachgefragt habe, ob sich Brigitta S. und Wolfgang P. gekannt
hätten. In diesem Zusammenhang wird auf die Angaben des Ludwig K. verwiesen, wonach
Anneliese G. die Wahrnehmung zum Sicherungskasten ihm erst Monate nach dem
Freikommen der Natascha K. erzählt habe, was ihn stutzig gemacht habe. Brigitta S. habe in
ihrer Zeugenvernehmung vom 28.10.2009 die Wahrnehmung der Anneliese G. zum
Stromkasten in Abrede gestellt. Es habe nur einmal eine Reparatur im Zusammenhang mit
einem Stromausfall beim Kühlhaus gegeben, wobei der Schaden von der Gemeinde Wien
repariert worden sei. Auch habe sich die Behauptung der Anneliese G. in der Zeitschrift
,,Madonna" mit der Überschrift ,,Die Zeugin packt aus", worin Anneliese G. angegeben habe,
Natascha K. sei bei ihr als Kind ein und aus gegangen, als unrichtig herausgestellt habe,
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zumal gesichert sei, dass Natascha K. nur einmal, und zwar am Vorabend der Entführung,
bei Anneliese G. in der Wohnung gewesen sei. Die Auswertung der Tagebucheinträge der
Anneliese G. hätten ergeben, dass beinahe sämtliche Einträge aus Erzählungen Dritter,
vornehmlich der Georgina K., bestanden hätten. Die Zeugeneinvernahme des Ludwig K. und
der Georgina K. vom 12.10.2009 zu diesen Tagebucheinträgen habe erbracht, dass
Anneliese G. das ihr Erzählte mit eigenen Gedanken verknüpft und interpretiert habe. Sohabe Georgina K. unmissverständlich erklärt, nie eine Äußerung gegenüber Anneliese G.,
wie von dieser im Tagebuch festgehalten, getätigt zu haben, wonach Brigitta S. am Telefon
zu K. gesagt habe, dass Natascha K. erpresst wurde, weil von ihr und Wolfgang P. Fotos
vom Wörthersee existierten. Vielmehr habe Georgina K. damals vom Schiausflug der
Natascha K. mit Wolfgang P. erzählt und angesprochen, dass es der Glaubwürdigkeit von
Natascha K. schaden könne, wenn plötzlich Fotos darüber auftauchen würden, die jemand
zur Erpressung benützen könnte. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Ausführungen der Anneliese G. in ihrem Tagebuch, wobei darauf
hingewiesen wurde, dass Anneliese G. ihren Ausführungen z ufolge in regelmäßigem
Kontakt zu Werner P. gestanden sei und diesen mit ,,Informationen" versorgt habe.
Die Einvernahme der Zeuginnen Brigitta S. und Sabina S., Schwester der Natascha K., vom
28.10.2009 habe erbracht, dass nunmehr feststehe, dass die beiden am Vorabend der
Entführung tatsächlich gemeinsam im Kino gewesen seien. Die Widersprüche zwischen den
Angaben der Anneliese G. und der Brigitta S. vom Eintreffen der Natascha K. bei Anneliese

G. bis zum Verlassen der Wohnung seien nicht klärbar gewesen, seien jedoch nicht
fallrelevant.
An die Aussage der Natascha K. vom 23.8.2006 im Sicherheitsbüro ,,Mama, ich weiß, du hast
das so nicht gewollt", habe sich Brigitta S. nicht erinnern können. Die Angaben der Brigitta S.
gegenüber der Austria Presse Agentur, wonach sie aufgrund einer Schmuckpräsentation in
Strasshof durch die Hxxxxxxstrasse am Haus des Wolfgang P. vorbeigefahren sei, hätten sich
als richtig herausgestellt. Sie habe von 2000 bis zum 23.8.2006 für die Firma H. als
Sekretärin gearbeitet und sei daneben als freiberufliche Schmuckvertreterin tätig gewesen.
Brigitta S. habe bestätigt, vor der Entführung Mitglied des Fitnessclubs in der
Bxxxxxxxxstraße gewesen zu sein. Nach der Entführung habe sie diesen Fitnessclub nicht
mehr aufgesucht, weil sie im Juli 1998 einen Wirbelbruch erlitten habe.
Die Zeugeneinvernahme der Sabina S. habe folgende bisher nicht bekannte Erkenntnisse
erbracht: Natascha K. habe unter der Trennung ihrer Eltern und deren Streitigkeiten wegen
Geldproblemen sehr gelitten, sodass sie eingenässt habe. Brigitta S. habe aufgrund der
Medienberichte zur Mehrtätertheorie Natascha K. dazu befragt, die aber nur ausweichende
Antworten gegeben habe. Natascha habe Brigitta S. erzählt, Wolfgang P. habe ihr beim
gemeinsamen Schifahren gedroht, wenn sie weglaufe oder Hilfe hole, werde er sie mit einem
Schraubenzieher erstechen. Wolfgang P. habe Natascha ihren Erzählungen zufolge kurz
nach der Entführung erzählt, dass sie und ihre Schwester Claudia N. zu Rauchen begonnen
hätten, was zugetroffen habe.
Bei einem zwischen Sabina S. und Claudia N. mit CI Kurt L. geführten Gespräch sei
hervorgekommen, dass Natascha K. die Claudia N. mehrfach gefragt habe, ob diese glaube,
dass Ing. Ernst H. sie schon vorher gekannt und gewusst habe, wer sie sei, worauf die
Gegenfrage der Claudia N. an Natascha K. unbeantwortet geblieben sei. Natascha K. habe
Claudia N. auch erzählt, dass sie von Ing. Ernst H. in einem Telefongespräch erfahren habe,
dass Ing. Ernst H. bei einer Silvesterfeier zu einem Freund gesagt habe, dass es Wolfgang
P. gewesen sein könne, der sie damals entführt habe.
Zu den Behauptungen des Ing. Ernst H., am 23.8.2006 nach Verlassen der
Veranstaltungshalle von den Polizeibeamten erfahren zu haben, dass es um Wolfgang P.
und die Entführung der Natascha K. gehe und damit die Äußerung gegenüber CI Margit W.
zu erklären sei, seien über mündlichen Auftrag des EOStA Dr. Thomas M. die CI Margit W.,
RI Werner K. und RI Erwin W. am 21.10.2009 als Zeugen befragt worden. Zusätzlich sei im
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Einvernehmen mit EOStA Dr. Thomas M. mit den genannten Beamten unter freiwilliger
Mitwirkung des zum Augenschein zufällig hinzugekommenen Ing. Ernst H. am 23.10.2009
ein Augenschein gemäß § 149 StPO mit fotografischer Dokumentation durchgeführt worden.
Obschon nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Verantwortung des Ing. Ernst H. als
widerlegt anzusehen gewesen sei, sei Ing. Ernst H. bei seiner zweiten
Beschuldigteneinvernahme vom 13.11.2009 weiter bei seiner Behauptung geblieben,
informiert gewesen zu sein. Anschließend habe er dann nach Rücksprache mit seinem
Verteidiger seine bisherige Verantwortung geändert und den wahren Sachverhalt zu seinem
Zusammensein mit dem sich auf der Flucht befindlichen Wolfgang P. vom 23.8.2006
eingestanden. Dadurch habe sich nun bestätigt, dass er bei der Ansprache durch die
Beamten RI Werner K. und RI Erwin W. tatsächlich den wahren Sachverhalt gekannt habe,
und seien dadurch die Wahrnehmungen von CI Margit W. über den psychischen und
physischen Zustand von Ing. Ernst H. und die damit verbundene Äußerung gegenüber CI
Margit W. nicht nur erklärbar, sondern habe sich die konkrete Vermutung von CI Margit W.
bestätigt, wonach es sich bei Ing. Ernst H. nicht um eine Auskunftsperson, sondern um
einen Verdächtigen handeln könne.
Die neuerliche Vernehmung des Bruders des Ing. Ernst H., des Erwin N., vom 30.9.2009 zu
der im April oder Mai 1998 erfolgten Abholung des Baggers habe erbracht, dass Wolfgang P.
ihm damals erzählt habe, wobei Ernst H. sen. und Ing. Ernst H. jun. anwesend gewesen
seien, dass er den Bagger zum Ausheben des Swimmingpools benötigt habe. Seitens des
BKA wurde in diesem Zusammenhang angemerkt, dass das Schwimmbad bereits Jahre
zuvor zu Lebzeiten des Vaters des Wolfgang P. errichtet worden sei und daher die Angaben
des Wolfgang P. gegenüber Erwin N. unrichtig gewesen seien. Erwin N. habe auch
angeführt, nach Freigabe des Tathauses durch die Polizei im Haus Hxxxxstrasse XX gewesen
zu sein, um dort gemeinsam mit Ing. Ernst H. Möbel abzuholen und in die Wohnung der
Waltraud P. zu bringen, wobei ihm Ing. Ernst H. das Verlies gezeigt habe. Zu den
festgestellten Eintragungen des Wolfgang P. über Transaktionen im Zeitraum 2002 bis 2006
lautend auf Ernst, Karl, Rainer, Erwin, habe Erwin N. angegeben, dass er sich von Wolfgang

P. nie Geld geborgt habe und auch nicht umgekehrt. Seinem Bruder Ing. Ernst H. habe er
mehrmals Geld für Wohnungsaktivitäten geborgt, dieses aber immer wieder
zurückbekommen.
Ing. Ernst H. sei in seiner Beschuldigtenvernehmung zu den schon bekannten Angaben der
Erika L. vom 24.8.2006 befragt worden. Diese hatte angegeben, vor mehr als 8 Jahren einen
Bagger im Garten des Wolfgang P. gesehen zu haben, mit dem Wolfgang P. in der Nacht ab
22 Uhr Grabungsarbeiten auf seinem Grundstück durchgeführt habe, wobei er über
Anrainerbeschwerden die Arbeiten eingestellt und auf Nachfrage geantwortet habe, dass er
mit dem Bagger üben müsse, um mit dem Gerät arbeiten zu können. Ing. Ernst H. habe
vorgebracht, dass ihm Wolfgang P. erzählt habe, er benötige den Bagger für
Grabungsarbeiten auf seinem Grundstück, wobei er ihm aber nicht erzählt habe, für welche
konkreten Arbeiten er diesen benötige. In der Folge habe Ing. Ernst H. behauptet, sich nun
doch erinnern zu können, dass er und Wolfgang P. nach Hinbringen des Baggers im
rückwärtigen Bereich des Grundstückes ,,etwas geübt hätten". Diese Angaben wurden vom
BKA als unglaubwürdig gewertet, zumal angesichts des intensiven beruflichen und
persönlichen Kontaktes davon auszugehen sei, dass Ing. Ernst H. sehr wohl Kenntnis davon
gehabt habe, wofür Wolfgang P. den Bagger tatsächlich benötigt habe und welche Arbeiten
er damit tatsächlich auf dem Grundstück durchgeführt habe.
Aufgrund der Erhebungsergebnisse bestehe der konkrete und begründete Verdacht, dass
Wolfgang P. nach der Entführung der Natascha K. am 2.3.1998 bis zur Abholung des
Baggers durch Erwin N. im April oder Mai 1998 unter Verwendung des Baggers das für die
Be- und Entlüftung des Verlieses zwingend erforderliche Rohr auf seinem Grundstück
verlegt und die erforderlichen Grabungsarbeiten dafür sowie die Verlegung des Rohres
selbst in der Nacht ausgeführt habe. Durch diesen Verdacht sei die Aussage zulässig, dass
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Wolfgang P. den Raum in dem Natascha K. nach ihrer Entführung untergebracht worden sei,
auch diesbezüglich nicht vorbereitet habe. Auch bestehe der Verdacht, dass Ing. Ernst H.
Kenntnis gehabt habe, wofür sein bester Freund Wolfgang P. den Bagger tatsächlich
benötigt und verwendet habe.

[Anmerkung: Worauf der Verdacht gründete, dass Wolfgang P. unter Verwendung des Baggers
das für die Be- und Entlüftung des Verlieses zwingend erforderliche Rohr auf seinem
Grundstück des Nächtens verlegt habe, wurde im Abschlussbericht nicht erläutert.]

Bei seiner Zeugeneinvernahme vom 16.11.2009 habe Ing. Rudolf H. angegeben, dass er für
März 1998 für sich und Wolfgang P. einen gemeinsamen Schiurlaub in Ischgl gebucht habe.
Ungefähr vier Wochen vor der Buchung sei dieser Schiurlaub mit Wolfgang P. vereinbart
worden. Ungefähr eine Woche vor Antritt des Schiurlaubes sei Wolfgang P. zu Ing. Rudolf H.
nach Hause gekommen und habe mitgeteilt, dass er den Schiurlaub nicht antreten könne,
weil er bei der Garage einen Tresor eingebaut habe und ihm dieser ausgekommen sei,
wodurch er sich das Endglied eines Fingers abgetrennt habe. Wolfgang P. habe zu diesem
Zeitpunkt auch einen Verband getragen. Ing. Rudolf H. habe hierauf den Schiurlaub
storniert. Das BKA leitete aus diesen Angaben des Ing. Rudolf H. ab, dass der Schiurlaub
bereits vor dem 2.3.1998 gebucht worden sei.
Ing. Rudolf H. habe über Nachfrage zu den Angaben der Natascha K., wonach ihr Ing. Ernst

H. bei einem Telefonat erzählt habe, dass er zu einem Freund bei einer Silvesterfeier gesagt
habe, dass es Wolfgang P. gewesen sein könnte, der sie entführt habe, angegeben, dass es
schon sein könne, dass er sich diesbezüglich mit Ing. Ernst H. unterhalten habe, wobei die
Diskussion dazu von Ing. Ernst H. ausgegangen wäre, er selbst Wolfgang P. dies nicht
zugetraut habe. Hiezu wurde im Abschlussbericht angemerkt, dass Ing. Ernst H. in seiner
zweiten Beschuldigtenvernehmung über Vorhalt der Angaben der Natascha K. angegeben
habe, dass er ausschließe, das Natascha erzählt zu haben, sie müsse sich irren. Diese
Aussage des Ing. Ernst H. wurde im Abschlussbericht als unglaubwürdig gewertet, zumal
nach den Angaben der Natascha K. sie diesen Sachverhalt von Ing. Ernst H. selbst erfahren
habe und Ing. Rudolf H. den Sachverhalt grundsätzlich bestätigt habe.
Ing. Rudolf H. habe außerhalb des Protokolles zur Person des Ing. Ernst H. geäußert, dass
dieser sich am Rande der Gesetze bewege und Lügenkonstrukte derart aufbaue, dass er
später nicht mehr wisse, wann und wie er gelogen habe.
Im Zuge der Einvernahme habe Ing. Rudolf H. auch angegeben, dass Wolfgang P. einmal
gefragt habe, ob xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxx. Von Geldproblemen des Wolfgang P. oder von Schulden des Wolfgang P.
bei Ing. Ernst H. habe er nie gehört, vielmehr habe Wolfgang P. ihm erzählt, dass Ing. Ernst
H. ihm noch Geld aus der Abrechnung der Renovierungen von Wohnungen in der
Bxxxxxxxxxxgasse schulde.
Zu der auf dem Mobiltelefon des Ing. Ernst H., 0699/xxxxxxx, im Telefonspeicher abgelegten
Anschlussnummer 0699/xxxxxxxx mit Eintrag ,,Be kind slow", angemeldet auf Dkfm. Peter B.,
wurden folgende Erkenntnisse mitgeteilt:
Im Überwachungszeitraum 7.3. bis 7.9.2006 seien sechs Kontakte festgestellt worden. Am
23.4.2006 habe Dkfm. Peter B. Ing. Ernst H. für die Dauer von 56 Sekunden angerufen und
sei es zu einem Gespräch gekommen. Am 25.4.2006 habe Dkfm. Peter B. für die Dauer von
111 Sekunden und am gleichen Tag etwa eine Stunde später für die Dauer von 29 Sekunden
ein Gespräch mit Ing. Ernst H. geführt. Am 2.5.2006 seien im Abstand von ca. 15 Minuten
zwei Anrufversuche von Ing. Ernst H. auf dem Mobiltelefon des Dkfm. Peter B. registriert.
Zwei Stunden später sei sodann ein Anruf von Dkfm. Peter B. bei Ing. Ernst H. mit
Gesprächsdauer 42 Sekunden erfolgt. Insgesamt seien auf dem Telefonspeicher dieses
Mobiltelefones des Ing. Ernst H. nur 21 Nummern gespeichert. Im vorgenanntenÜberwachungszeitraum seien mit diesem Mobiltelefon des Ing. Ernst H. insgesamt nur 58
Gespräche aktiv/passiv geführt worden. Daraus sei ableitbar, dass es Ing. Ernst H. zwingend
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habe auffallen müssen, dass eine dieser 21 gespeicherten Nummern unter dem Pseudonym
,,Be kind slow" gespeichert gewesen sei.
Dkfm. Peter B. habe bei seiner ersten Zeugeneinvernahme angeführt, derzeit über den
Anschluss 0676/xxxxxxx zu verfügen und zuvor den auf ihn angemeldeten Anschluss
0699/xxxxxxx verwendet zu haben. Nach seiner Einvernahme habe er noch am selben Tag
Oberst K. davon in Kenntnis gesetzt, dass der Anschluss 0699/xxxxxxx zwar auf ihn
angemeldet gewesen, tatsächlich aber ausschließlich von seiner Gattin verwendet worden
sei und von ihr bis dato verwendet werde, während er selbst die Anschlussnummer
0699/xxxxxxxx früher verwendet habe. Bei seiner zweiten zeugenschaftlichen Einvernahme
habe er angegeben, im fraglichen Zeitraum der ersten Telefonate, also am 23.4 und
25.4.2006 mit einer Reisegesellschaft in xxxxxxxxx/Slowenien gewesen zu sein.
Dkfm. Helga B. habe bei ihrer Zeugenvernehmung vom 1.12.2009 erklärt, sich an die
Telefonate nicht erinnern zu können. Sie habe Einzelgesprächsnachweise für ihren
Mobiltelefonanschluss für den Zeitraum 17.12.2005 bis 16.11.2006 zur Einvernahme
mitgebracht, auf denen lediglich die drei aktiv von ihrem Mobiltelefon zum Mobiltelefon des
Ing. Ernst H. geführten Gespräche aufscheinen.
Dkfm. Peter und Dkfm. Helga B. hätten übereinstimmend erklärt, den Namen Ing. Ernst H.
erstmals bei ihrer Einvernahme gehört zu haben, Ing. Ernst H. auf einem Lichtbild nicht zu
erkennen, erstmals nun von der Firma Rxxxxx zu hören, zwar eine Alarmanlage zu besitzen,
welche aber von der Fa. group 4 installiert worden sei und gewartet werde, Wolfgang P. nur
von Lichtbildern aus den Medien zu kennen, sich das Zustandekommen der Telefonate nicht
erklären zu können, das Pseudonym ,,Be kind slow" erstmals bei der Einvernahme gehört zu
haben und sich nicht erklären zu können, weshalb die Nummer des Handys der Dkfm. Helga

B. auf dem Mobiltelefon des Ing. Ernst H. unter diesem Pseudonym gespeichert worden sei.
Erwähnenswert sei, dass Dkfm. Peter B. bei seiner ersten Einvernahme über Befragung zum
Pseudonym von sich aus vorgebracht habe, dass es aus seiner Sicht auch eine Einordnung
in der Pädophilenszene, eine Persönlichkeitskategorie und einen Zusammenhang mit
Wolfgang P. bedeuten könne. Über Nachfrage bei der zweiten Einvernahme, wie er zu
diesem Schluss gekommen sei, habe er erklärt, dass er dies aus der Berichterstattung über
Wolfgang P. geschlossen habe.
Ing. Ernst H. habe über Befragung zu diesem Pseudonym am 15.10.2009 angegeben, dass
,,Be" Bergxxxxxxgasse bedeuten könne, mit ,,slow" könne er nichts anfangen, es könne sich
aber um einen Mieter handeln. Über Vorhalt, dass dieses Pseudonym auf seinem
Mobiltelefon zur Nummer des Dkfm. Peter B. gespeichert gewesen sei, habe er erklärt, dass
er sich das nicht erklären könne, er diese Speicherung nicht durchgeführt habe und dies
durch Wolfgang P. erfolgt sein dürfe, weil er mit diesem einen Handytausch durchgeführt
habe und er somit nach dem Tausch der Mobiltelefone über die von Wolfgang P. auf dem
Telefonspeicher gespeicherten Nummern verfügt habe. In seiner 2. und 3. Vernehmung sei er
dabei geblieben und habe die Vermutung geäußert, dass er auch jemandem das Handy
überlassen und dieser die Speicherung veranlasst und die Telefonate geführt haben könnte.
Als ihm der enge zeitliche Zusammenhang zwischen diesen Telefonaten mit Dkfm. Peter B.
einerseits und mit von ihm geführten Telefonaten mit Elisabeth G. andererseits vorgehalten
worden sei, habe er erneut vorgebracht, dass sich jemand in seinem Fahrzeug befundenhaben könnte, der ihn ersucht habe, mit seinem Handy telefonieren zu dürfen. Im Übrigen
habe er angegeben, den Namen B. erstmals bei der Einvernahme gehört zu haben und
diesen auf einem Lichtbild nicht zu erkennen.
Sämtliche nationalen und internationalen Abfragemöglichkeiten zur Bedeutung dieses
Pseudonyms seien negativ gewesen. Auch die Befragung von Beamten, die mit dem
Rotlichtmilieu vertraut seien, hätte kein Ergebnis erbracht. Trotz umfangreicher Erhebungen
zu diesem Thema sei bislang nicht abzuklären gewesen, warum die Speicherung unter dem
Pseudonym erfolgt sei und wer tatsächlich die Telefonate zwischen den beiden Anschlüssen
geführt habe.
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Dr. Anton S. habe bei seiner Zeugenvernehmung vom 30.11.2009 auf die Frage, weshalb er
sich am 25.8.2006 von sich aus beim LKA Burgenland gemeldet habe, dahin erklärt, dass er
mit Ing. Ernst H. schon damals befreundet gewesen und in ständigem Kontakt gestanden sei
und ihm aus seiner Tätigkeit bei einem Mobiltelefonbetreiber bekannt sei, dass alle
Gespräche bzw. Verbindungsdaten aufgezeichnet würden und damit auch seine Nummer bei
Auswertung der Telefonkontakte des Ing. Ernst H. aufscheinen werde. Warum sein Vorname
im Taschenkalender 2002 des Wolfgang P. angeführt sei, könne er nicht erklären. Wolfgang

P. habe er nur einmal ungefähr im Jahr 1990 im Büro des Ing. Ernst H. in der Sxxxxxxxxgasse
XX gesehen. Von Ing. Ernst H. wisse er, dass Wolfgang P. mit Ing. Ernst H. bei der
Renovierung und Sanierung von Wohnungen zusammengearbeitet habe und an dessenFirma beteiligt gewesen sei. Über Befragung zur Rufdatenauswertung, wonach er laufend
telefonischen Kontakt zu Ing. Ernst H. hatte und am 23.8, 27.8. und 5.9.2009 Ing. Ernst H.
angerufen hatte, habe Dr. Anton S. erklärt, dass er zufolge der Medienberichterstattung nach
Auftauchen der Natascha K. bei Ing. Ernst H. angerufen habe, wobei Ing. Ernst H. zum
Aufenthalt mit Wolfgang P. in seinem Auto erklärt habe, Wolfgang P. sei alkoholisiert der
Polizei davongefahren. Mittlerweile habe ihm Ing. Ernst H. aber gestanden, die
Alkoholgeschichte erfunden zu haben.
Zu Dr. Anton S. wurde im Abschlussbericht angemerkt, dass dieser in der Zeit von 1996 bis
1998 von Ing. Wolfgang P. eine im Eigentum von Ing. Ernst H. stehende Wohnung am
xxxxxxxxxxxxxx gemietet, die Miete an Ing. Ernst H. xxxxxxxx bezahlt habe und dort nie
gemeldet gewesen sei. [Anmerkung: Die Erwähnung des Wolfgang P. in diesem
Zusammenhang ist irrtümlich erfolgt.] Überdies wurde angeführt, dass Dr. Anton S. auch im
Zeitraum 1.6.2005 bis 30.5.2008 eine Wohnung in der Sxxxxxxxgasse X/X zu einem
monatlichen Mietzins von Ing. Ernst H. angemietet habe und dort auch polizeilich gemeldet
gewesen sei, obschon er seit mindestens zwei Jahren xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
bei seiner Familie in xxxxxxxxxx gewohnt habe.
Waltraud P. habe in ihrer Zeugeneinvernahme vom 2.11.2009 angegeben, dass sie letztmals
am Samstag, 19.8.2006, zu Besuch bei ihrem Sohn gewesen sei. Früher habe sie ihn jedes
Wochenende besucht, ab 2002 nur noch alle ein oder zwei Monate, weil sie ihre kranke
Mutter habe pflegen müssen. Ihr Kommen habe sie immer telefonisch angekündigt und habe
sie das Haus nie in seiner Abwesenheit aufgesucht. Die Montagegrube habe ihr Sohn in
Zusammenhang mit der Errichtung des Kanalanschlusses 1989 oder 1990 erbaut. Danach
habe sie mit ihm gemeinsam einen Tresor gekauft, der ihrem Wissen nach von ihm allein
eingebaut worden sei, wobei er bereits bei Errichtung der Montagegrube eine Nische dafür
gebaut habe. Die Folien für den weißen Kastenwagen ihres Sohnes, dem Tatfahrzeug, habe
sie gemeinsam mit ihrem Sohn angebracht. Eine Auffälligkeit in Form eines Buckels sei ihr
am Fahrzeug nie aufgefallen. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxx. Zu seiner
Fingerverletzung habe er ihr telefonisch mitgeteilt, dass ihm der Tresor auf den Finger
gefallen sei, als er ihn habe herausziehen und die Rückseite streichen wollen. Sie habe ihren
Sohn nicht aus dem Krankenhaus abgeholt. Ihrer Erinnerung nach habe ihr Sohn mit dem in
Rede stehenden Bagger die Montagegrube im rückwärtigen Bereich des Grundstückes
ausgehoben. Sie sei in der Zeit vom 15.7. bis 22.7.2006 auf Urlaub gewesen und habe ihren
Sohn angewiesen, sich währenddessen um ihre Wohnung zu kümmern, was er eigenen
Angaben zufolge auch gemacht habe. Nach dem Selbstmord ihres Sohnes sei Ing. Ernst H.
unaufgefordert am 30.8. oder 31.8.2006 in die Wohnung ihrer Mutter in die Rxxxxxxxxxgasse
XX gekommen und habe ihr angeboten, das Haus Hxxxxstrasse XX winterfest zu machen
und ihr von den letzten Stunden mit ihrem Sohn zu erzählen. Ing. Ernst H. habe berichtet,
dass ihr Sohn aufgeregt gewesen sei, geweint und gezittert habe und vom Davonfahren vor
der Polizei in alkoholisiertem Zustand berichtet habe, was er ihm nicht geglaubt, aber einfach
so hingenommen habe. Als sich ihr Sohn beruhigt habe, habe er ihn hinter einer Plakatwand
aussteigen lassen. Er habe schon damals erzählt, dass Wolfgang ihr einen Brief habe
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schreiben wollen und nicht dazu imstande gewesen sei und letztlich nur ,,Mama"
geschrieben habe. Beim nächsten Besuch habe er ihr den Zettel gebracht und erzählt, dasser bei der Übergabe des Zettels gesagt habe ,,Ich weiß, du wirst dich um meine Mutter
kümmern, wenn Mama etwas braucht". Sie sei der Meinung, das in lateinischer Schrift
geschriebene Wort stamme nicht von ihrem Sohn, da er fast alles in Blockbuchstaben
geschrieben habe. Ing. Ernst H. habe ihr relativ bald nach dem Selbstmord ihres Sohnes
erzählt, dass Wolfgang und Natascha kurz vor deren Flucht einen Streit wegen einer
Zucchini gehabt hätten, wobei Ing. Ernst H. diesen Sachverhalt vermutlich in einem Telefonat
von Natascha K. erfahren habe.
Hiezu wurde im Abschlussbericht angemerkt, dass Ing. Ernst H. seinen Unterlagen zufolge
erstmals am 26.10.2006 mit Natascha K. telefoniert hatte. Aufgrund der zeitlichen
Einordnung durch Waltraud P. sei zu schließen, dass Ing. Ernst H. diese Information von
Wolfgang P. selbst haben müsse, was sich letztlich bestätigt habe, als Ing. Ernst H. den
wahren Sachverhalt zum Nachmittag des 23.8.2006 zugestanden habe.
Waltraud P. habe auch geschildert, von Ing. Ernst H. in ihrer Wohnung aufgesucht worden
zu sein, wobei er ihr dort von den Telefonaten mit Natascha K. erzählt habe. Auch habe er ihr
über ihr Ersuchen Möbel aus dem Haus Hxxxxstrasse XX in diese neue Wohnung gebracht.
Ing. Ernst H. habe ihr erklärt, dass er noch einige ihm gehörige Gegenstände im Haus
Hxxxxstrasse XX habe, worauf sie ihm mündlich Vollmacht erteilt habe, das Haus zu betreten
und ihm den Hausschlüssel dazu ausgehändigt habe. Nach der Freigabe des Hauses habe
er von sich aus eine Alarmanlage darin installiert und den Alarm auf sein Handy geleitet,
wobei er erklärt habe, dass dadurch eine gewisse Sicherheit gewährleistet sei. Mag. Margit
W., die sie zuvor nur einmal bei einem Baumarktbesuch mit ihrem Sohn zufällig getroffen
habe, habe ihr angeboten, bei den Begräbnisvorbereitungen zu helfen und habe ein ihr
gehöriges Grab in xxxxx zur Verfügung gestellt. Am 2.10.2006 habe sie ihr die
uneingeschränkte Vollmacht zur Abwicklung der Verlassenschaft erteilt. Sie selbst habe das
Haus Hxxxxstrasse XX nach dem Selbstmord ihres Sohnes nur drei Mal betreten, einmal zur
Befragung durch die Polizei, einmal mit dem Notar, wobei auch ein Schätzmeister, jemand
von der Gemeinde und Ing. Ernst H. anwesend gewesen seien, und einmal am 1.1.2007, als
sie gemeinsam mit Mag. Margit W. alle persönlichen Gegenstände von Wolfgang P. in
Müllsäcke gegeben und Mag. Margit W. zur Entsorgung übergeben habe.
Dazu wurde von Oberst K. im Abschlussbericht vermerkt, dass aufgrund bestehender
Verdachtsgründe im Zusammenhang mit der Abwicklung der Verlassenschaftssache durch
Mag. Margit W. über Auftrag des fallbefassten EOStA Dr. Thomas M. Ermittlungen geführt
werden, Mag. Margit W. und Ing. Ernst H. als Beschuldigte einvernommen und gesondert
eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet werden wird. [Anmerkung: Eine
Namensabfrage durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck nach Mag. Margit W. und Ing. Ernst

H. im St-Register hat keine Verfahrensposition erbracht, die diesen Sachverhalt zum
Gegenstand hatte.]
Zur Einvernahme der Waltraud P. wurde weiters berichtet, dass diese einen Beleg
beigebracht habe, aus dem nachvollziehbar hervorgehe, dass über ihr PSK-Konto eine
Rücküberweisung von S 460.000.- auf das Konto bei der Oberbank mit der Nr. XXXXXXXXXX
erfolgt sei. Sie habe dazu erklärt, keine Kenntnis gehabt zu habe, dass sich ihr Sohn am
13.3.1998 von Ing. Ernst H. S 500.000.- geborgt und beabsichtigt habe, einen Porsche zu
kaufen. Außerdem habe sie bei ihrer Zeugeneinvernahme vom 9.11.2009 vorgebracht, am
30.10.2009, als sich gerade Kriminalbeamte in ihrer Wohnung aufgehalten hätten, einen
kurzen Anruf von Ing. Ernst H. mit unterdrückter Nummer erhalten zu haben, wobei er ihr
erklärt habe, dass er mit einem anderen Telefon anrufe und sie ihn zurückrufen solle, aber
nicht auf seiner Nummer. Dazu wurde seitens des BKA angemerkt, dass dieser Anruf mit
dem von Ing. Ernst H. Am 16.10. 2009 gekauften anonymen Mobiltelefon mit der Nummer
0681/ XXXXXXXXX, das überwacht wurde, geführt worden sei. Waltraud P. habe dann
geschildert, sie sei kurz nach ihrer Einvernahme vom 9.11.2009 von Mag. Margit W.

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angerufen worden und habe sich diese erkundigt, wie es ihr bei der Polizei ergangen sei.
Vesna V. habe sich bei ihrer Zeugeneinvernahme vom 25.11.2009 der Aussage entschlagen.
Im Weiteren wurden die Angaben der Natascha K. anlässlich ihrer Zeugenvernehmungen
vom 15.10. und 13.11.2009 dargestellt (siehe oben ZV Natascha K.). Zu den
Telefonkontakten zwischen Ing. Ernst H. und Natascha K. wurde im Abschlussbericht
angemerkt, dass Natascha K. weder bei ihrer Einvernahme vom 15.10.2009 noch am
13.11.2009 von sich aus angegeben habe, dass sie nach ihrem Freikommen am 23.8.2006
zu Ing. Ernst H. Kontakt hatte. Erstmals bei der Verhandlung am 18.7.2009 im Landesgericht
für Strafsachen Wien sei durch Ing. Ernst H. selbst bekannt geworden, dass er von Natascha

K. nach ihrem Freikommen angerufen worden sei. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung
habe er angegeben, erstmals am 26.10.2006 von Natascha K. auf dem Festnetzanschluss
seiner Veranstaltungshalle angerufen worden zu sein und ein ca. fünfstündiges Gespräch
mit ihr geführt zu haben. Nach den Angaben des Ing. Ernst H. habe er mit Natascha K. seit
ihrem Freikommen an die 100 Telefonate geführt. Sie hätten sich nie mit Namen
angesprochen, weil Natascha befürchtet habe, dass sie abgehört werden, und ihm bekannt
gewesen sei, dass es der Polizei möglich sei, wenn ein Reizwort, zB Schnee, gesagt werde,
ein Gespräch automatisch aufzuzeichnen. Dazu wurde im Abschlussbericht bemerkt, dass
demnach die Aussage zulässig sei, dass diese Telefonate konspirativ geführt worden seien.
Natascha K. habe bei ihrer Einvernahme am 15.10.2009 den Antrag gestellt, ihre
persönlichen Gegenstände, die nach wie vor beim LKA Burgenland in Verwahrung gewesen
seien, ausgefolgt zu erhalten. Über Auftrag von EOStA Dr. Thomas M. seien die in einer
Tabelle, Spurenbox IV, Raum N und O, aufgelisteten persönlichen Gegenstände vom LKA
Burgenland übernommen worden. Es habe sich herausgestellt, dass sich in der Geldbörse
ein Bargeldbetrag in Höhe von Euro 25,58 befunden habe, der nicht in der Auflistung
angeführt gewesen sei, und sei festgestellt worden, dass zahlreiche Schulhefte und an die
hundert Rechnungen diverser Geschäfte, welche im Verlies aufgefunden und in Verwahrunggenommen worden waren, keiner Auswertung zugeführt worden seien. Über Auftrag des
EOStA Dr. Thomas M. sei diese Auswertung und fotografische Dokumentation erfolgt. Die
hieraus gewonnen Erkenntnisse seien der dem Abschlussbericht angeschlossenen Beilage
14 zu entnehmen. Die Gegenstände seien anschließend an Natascha K. ausgefolgt worden.
Zur Gegenüberstellung zwischen Natascha K. und Ischtar A. vom 3.12.2009, Beginn 18.30
Uhr, im BKA wurde berichtet:
Natascha K. habe sich gegenüber CI Kurt L. bereit erklärt, mit der Zeugin Ischtar A. ein
Gespräch mit dem Ziel zu führen, dieser Zeugin einerseits die nach wie vor bestehende
Angst zu nehmen, dass der aus ihrer Sicht an der Tat beteiligte zweite Mann gegen sie
vorgehen könnte und dass andererseits durch dieses Gespräch die bestehenden
Widersprüche zwischen ihren Angaben und den Angaben der Tatzeugin Ischtar A. abgeklärt
werden könnten. Diese Bereitschaft habe auch bei der Tatzeugin Ischtar A. und deren Mutter
Rosa A. bestanden. Nach Rücksprache und im Einvernehmen mit dem Fall befassten EOStA
Dr. Thomas M. sei es dann zur Gegenüberstellung gekommen. Als Ergebnis dieser
Gegenüberstellung habe sich ergeben, dass Ischtar A. sich scheinbar bei ihren damaligen
Wahrnehmungen aufgrund des von ihr dabei ,,Erlebten" geirrt habe. Sie habe die Angaben
der Natascha K. keinesfalls bezweifelt, dass an deren Entführung zur Tatzeit am Tatort nur
Wolfgang P. beteiligt gewesen sei. Verwiesen wurde dazu auf den darüber verfassten
Amtsvermerk, der als Beilage 15 dem Abschlussbericht angeschlossen wurde.
Natascha K. habe am 26.11.2009 zahlreiche 5 ¼ Zoll Disketten für den Commodore C 64 an
CI Kurt L. mit der Bemerkung übergeben, dass sich darauf Namen, Adressen oder
Telefonnummern befinden könnten. Die Auswertung dieser Disketten habe erbracht, dass
relevante Daten darauf nicht vorhanden seien.
Mag. Margit W. sei am 19.11.2009 als Zeugin vernommen worden. Sie habe angegeben, von
ihrem Bruder Ing. Ernst H. noch vor Verlesen der Presseerklärung vom 31.8.2006 erzählt

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bekommen zu haben, dass Wolfgang P. ihm am Nachmittag des 23.8.2006 von der
Entführung der Natascha K. erzählt habe. Mit ihrem Wissen habe er sich dann entschlossen,
nicht den wahren Sachverhalt bekannt zu geben. Im Widerspruch zu den Angaben des Ing.
Ernst H., der von einem solchen Gespräch mit seiner Schwester nicht berichtet habe, habe
sie angegeben, ihren Bruder aufgefordert zu haben, den Zettel ,,Mama" an die Mutter des
Wolfgang P. auszuhändigen, damit diese eine Erinnerung habe. Am 31.12.2006 sei sie mit
Waltraud P. im Tathaus gewesen und auch im Verlies. Sie habe Waltraud P. geholfen alle
persönlichen Sachen ihres Sohnes in Säcke zu geben und habe diese dann entsorgt. Von
der Fahndung nach Wolfgang P. habe sie vor dem Haus Sxxxxxxplatz X gehört als sie nach
ihrem Bruder, der den Nachmittag über nicht erreichbar gewesen sei, gesucht habe. Ihre
Mutter habe sie zu diesem Zeitpunkt angerufen und ihr von der Medienberichterstattung
erzählt. Natascha K. habe sie nach dem Freikommen drei Mal getroffen, wobei es um die
Verlassenschaftssache nach Wolfgang P. gegangen sei, beim ersten Treffen auch um ein
persönliches Kennenlernen. Das Pseudonym ,,Be kind slow" sage ihr nichts.
Zu den vier bisherigen Befragungen des Ing. Ernst H. als Auskunftsperson durch das LKA
Burgenland vom 24.8, 26.8, 1.9. und 27.9.2006 wurde im Abschlussbericht angemerkt, dass
zu dessen damaligen Angaben scheinbar keine weiteren notwendigen Überprüfungen
geführt worden seien und eine vernetzte Betrachtung seiner Angaben nicht erfolgt sei,
sodass zahlreiche relevante Widersprüche nicht hervorgekommen seien. Diese Auswertung
habe nunmehr den Verdacht erbracht, dass Ing. Ernst H. am Entführungsfall Natascha K.
neben Wolfgang P. beteiligt gewesen sei. Auf den Auswertungsbericht Beilage 17 zum
Abschlussbericht wurde hingewiesen.

Die damaligen Verdachtsgründe gegen Ing. Ernst H. wurden wie folgt aufgelistet:
Nach dem im Tathaus vorgefundenen Beleg habe sich Wolfgang P. am 13.3.1998 von Ing.
Ernst H. ATS 500.000.- geborgt und einen Betrag von ATS 460.000.- am 23.3.1998 über das
Konto seiner Mutter an Ing. Ernst H. rücküberwiesen. Die von Ing. Ernst H. dazu
abgegebene Erklärung, Wolfgang P. habe sich einen Porsche kaufen wollen, sei in
mehrfacher Hinsicht unglaubwürdig gewesen (Entführung am 2.3.1998, Fingerverletzung am
3.3.1998, Ankauf BMW am 11.9.1997 um ATS 350.000.-, Präferenz des Wolfgang P. für Autos
der Marke BMW, kein konkretes Händlerangebot für einen Porsche) und sei der Geldbetrag
im Zusammenhang mit der Entführung zu sehen.
Bereits die von Wolfgang P. bei Ing. Ernst H. in Auftrag gegebene Torte (Eingehen eines
auffälligen Risikos durch Wolfgang P.) und dessen angebliches Nichtnachfragen nach dem
Geburtstagskind, sei ein Hinweis auf eine Mittäterschaft des Ing. Ernst H. gewesen.
Auch die Erklärung des Ing. Ernst H., nie eine Frage an Wolfgang P. zu dessen Bekannter,
die ihm vor der Veranstaltungshalle vorgestellt worden sei, gestellt zu haben, habe in dieses
Bild gepasst. Auch sei Ing. Ernst H. in den von Thomas V. vorgelegten Trashmails als Mittäter
bezeichnet worden.
Ebenso seien sein Verhalten und seine Äußerung gegenüber CI Margit W. damals
bestehende Verdachtsgründe gegen Ing. Ernst H. gewesen.
Die von Ing. Ernst H. wiedergegebene Erklärung des Wolfgang P., wonach auch sein
Fahrzeug im Zusammenhang mit der Entführung der Natascha K. überprüft worden sei, die
Bullen seien sowieso Stocktrotteln, wenn man ihnen eine intelligente Erklärung gebe, könne
man ohnehin alles machen, habe ebenfalls gezeigt, dass es sich bei Ing. Ernst H. um einenMitwisser gehandelt habe, denn eine solche Äußerung, die Polizei in die Irre geleitet zu
haben, wäre gegenüber einer nicht eingeweihten Person aus Tätersicht zu riskant.
Auch seine augenscheinlich unrichtigen Angaben zum 23.8.2006 hätten gegen Ing. Ernst H.
einen Tatverdacht begründet.
Im Zusammenhang mit den umfangreich geführten Ermittlungen zum Auftrag der
Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 10.9.2009 seien folgende weitere Verdachtsgründe gegen
Ing. Ernst H. Hervorgekommen:

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Natascha K. habe bei ihrer Zeugeneinvernahme vom 13.11.2009 angegeben, von Ing. Ernst

H. in einem Telefonat erzählt bekommen zu haben, dass er gemeinsam mit Ing. Rudolf H.
kurz nach der Entführung bei der Silvesterfeier diskutiert habe, ob Wolfgang P. der Entführer
gewesen sein könne, weil der immer gesagt habe, er wolle ein unbeflecktes junges
Mädchen, das seine Pedanterie mitmache, was Ing. Ernst H. entschieden in Abrede gestellt
habe, wobei Ing. Rudolf H. aber dieses Gespräch mit Ing. Ernst H. nicht bestritten, sondern
vorgebracht habe, dies Wolfgang P. nicht zugetraut zu haben.
Natascha K. habe ihren Erstanruf bei Ing. Ernst H. und ihr Treffen mit ihm im AKH damit
begründet, dass sie habe wissen wollen, ob er Mittäter oder Mitwisser gewesen sei und
sehen wollte, ob er ein schlechtes Gewissen habe.
Zudem habe Dragomir D. in seiner Zeugeneinvernahme vom 8.4.2009 angegeben, dass er
im Jahre 2004 Ing. Ernst H. mit einem unbekannten Mann und einem Mädchen vor der
Veranstaltungshalle gesehen habe, wobei er die ihm unbekannten Personen im Nachhinein
als Wolfgang P. und Natascha K. wiedererkannt habe. Bereits im 2. Zwischenbericht vom
17.4.2009 habe das BKA daher der Staatsanwaltschaft Wien den hiedurch begründeten
Verdacht gegen Ing. Ernst H. im Sinne des § 286 StGB mitgeteilt.
Der Verdacht werde auch durch die Presseerklärung des Ing. Ernst H. vom 31.8.2006
gestützt, worin wahrheitswidrig behauptet worden sei, dass sich der Kontakt zwischen
Wolfgang P. und Ing. Ernst H. seit 2003 auf gelegentliche Arbeiten und Telefonate reduziert
habe.
Dem entgegen habe Ing. Ernst H. eine mehr als auffällige Betriebsamkeit unmittelbar nach
dem 23.8.2006 sowohl im Haus Hxxxxstrasse XX selbst als auch im Umfeld von Waltraud P.
und Natascha K. entwickelt (Verbringung ihm und Waltraud P. gehöriger Gegenstände aus
dem Tathaus, Beistellung des Grabes, Organisation des neuen Lebensumfeldes für
Waltraud P., Einbindung seiner Schwester in die Verlassenschaftssache), wobei eine derart
systematische Inhalation des gesamten Täter-Opferumfeldes für eine unbeteiligte
Kontaktperson völlig untypisch sei.
Ing. Ernst H. sei neben Waltraud P. der einzige enge Vertraute des Wolfgang P. gewesen,
die Freundschaft zwischen Wolfgang P. und Ing. Rudolf H. habe sich mehr oder minder auf
gelegentliche Freizeitaktivitäten wie Schifahren und Billardspielen beschränkt.
Zu den Ergebnissen der Beschuldigtenvernehmungen des Ing. Ernst H. wurden im
Abschlussbericht folgende Überlegungen dargestellt:
Ing. Ernst H. habe bei allen mit ihm durchgeführten Einvernahmen jeglichen
Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Entführung der Natascha K. entschieden in
Abrede gestellt und seine bisherige Version zu dem mit Wolfgang P. verbrachten Nachmittag
des 23.8.2006 mit besonderer Beharrlichkeit aufrecht erhalten, obschon er sich immer mehr
in Widersprüche verwickelt, zu einigen ihm konkret gestellten Fragen keine Erklärung
abgegeben oder diese offenkundig unglaubwürdig beantwortet habe.
Auch habe er im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme geäußert, dass er Angst habe,
dass Natascha K. ihn zu Unrecht belasten könnte, man sich auf einen Zeugen nicht
verlassen könne und Natascha K. unberechenbar sei.
Über Vorhalt der Angaben der Zeugin Waltraud P. zum Zettel ,,Mama", wonach diese
Bedenken an der Urheberschaft des Wolfgang P. geäußert habe, habe Ing. Ernst H. darauf
beharrt, dass Wolfgang P. das Wort ,,Mama" geschrieben habe. Die Abnahme von
Schriftproben mit Ing. Ernst H. vom 11.11.2009 habe erbracht, dass Art und Anzahl der
übereinstimmenden graphischen Merkmale als geringer Hinweis auf die Urheberschaft des
Ing. Ernst H. gewertet werden könnten. Bei seiner dritten Einvernahme als Beschuldigter
habe Ing. Ernst H. sodann zwei handschriftliche, seinen Angaben nach von Wolfgang P.
verfasste Schreiben in lateinischer Schrift beigebracht, die einer Untersuchung unterzogen
worden seien, wobei der Untersuchungsbericht des BKA vom 7.12.2009 ergeben habe, dass
die fragliche Schrift noch immer mehr graphische Übereinstimmungen zu den
Vergleichsschriften des Ing. Ernst H. als zu den Vergleichsschriften des Wolfgang P.
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aufweise, eine Aussage dahingehend, ob das fragliche Wort ,,Mama" eher von Ing. Ernst H.
oder eher von Wolfgang P. verfasst worden sei, aber kaum vertretbar erscheine.
Aufgrund der Auffindungssituation des Tresors vor dem Verlies, aus dem Umstand, dass
Wolfgang P. durch Ablegen seines gesamten getragenen Schmuckes am Wohnzimmertisch
augenscheinlich bereits mit dem Leben abgeschlossen gehabt habe, anhand der Beule am
Kopf des Wolfgang P. und aufgrund der Zeugenaussage der Natascha K., wonach Ing. Ernst

H. ihr am Telefon erzählt habe, Wolfgang P. habe ihm gesagt, dass sich hinter dem Tresor
etwas Wichtiges befände, wobei Ing. Ernst H. auf Geld oder Dokumente getippt habe, sei
abzuleiten, dass Wolfgang P. vor seiner Flucht noch aus dem Verlies ,,etwas Wichtiges"
geholt und auf seine Flucht mitgenommen, entweder beseitigt oder dann Ing. Ernst H., der
als einzige Kontaktperson dafür in Frage komme, in dessen Fahrzeug übergeben habe. Ing.
Ernst H. habe dazu angegeben, dass er von Wolfgang P. während des gemeinsamen
Zusammenseins im Fahrzeug weder etwas übergeben bekommen noch gesehen habe, dass
dieser etwas bei sich gehabt habe.
Bei seiner zweiten Beschuldigteneinvernahme am 13.11.2009 habe sich Ing. Ernst H. nach
einem Gespräch mit seinem Verteidiger bereit erklärt, den wahren Sachverhalt zum
Nachmittag des 23.8.2006 anzugeben. Danach habe Ing. Ernst H. kurz nach Einsteigen des
Wolfgang P. in sein Fahrzeug erfahren, dass dieser Natascha K. entführt habe, sie geflüchtet
sei und er deshalb vor der Polizei auf der Flucht sei. Wolfgang P. habe Selbstmordgedanken
geäußert, mit dem Wagen des Ing. Ernst H. gegen eine Wand fahren wollen. Er habe Ing.
Ernst H. erzählt, ein Streit mit Natascha K. über Zucchini sei Auslöser für deren Flucht
gewesen. Wolfgang P. habe ihn mehrfach aus Angst vor einer Verhaftung angewiesen, den
Standort zu wechseln.
Aufgrund seiner nunmehrigen Schilderungen zum Nachmittag des 23.8.2006 sei mit ihm im
Beisein seines Verteidigers im Einvernehmen mit dem Fall befassten EOStA Dr. Thomas M.
am 25.11.2009 ein Augenschein zu den Standorten durchgeführt und fotografisch
dokumentiert sowie mit Aktenvermerk festgehalten worden, welcher von Ing. Ernst H. nach 2
geringfügigen Korrekturen unterfertigt worden sei. Im Abschlussbericht wurde angemerkt,
dass auf die nachfolgende Befragung des Ing. Ernst H. zu diesem Augenschein besonders
hingewiesen werde.
Auch seine bisherige Behauptung, er habe Wolfgang P. die in Rede stehenden ATS
500.000.- zum Ankauf eines Porsche geborgt, habe Ing. Ernst H. letztlich zurückgezogen
und sodann die Behauptung aufgestellt, es habe sich bei dem Betrag um ,,Schwarzgeld" aus
Wohnungsverkäufen gehandelt, das er Wolfgang P. deshalb in bar übergeben habe, damit
das Geld dann im Wege des Kontos der Waltraud P. wieder auf sein Konto bei der Oberbank
habe zurückfließen können, um dort den aushaftenden Sollstand zu reduzieren und die
Zinsbelastung zu verringern. Bei Überprüfung der relevanten Grundbuchsauszüge sei
festgestellt worden, dass durch Ing. Ernst H. im fraglichen Zeitraum lediglich am 4.3.1998
eine in seinem Eigentum gestandene Wohnung in der Bxxxxxxxxgasse an Dr. Peter H. aus
Sxxxxxxxx um einen Verkaufspreis von ATS 700.000.- verkauft worden sei, der Geldbetrag
aber erst am 28.7.1998 vom Notar auf ein Konto des Ing. Ernst H. bei der Oberbank
überwiesen worden sei. Ing. Ernst H. habe über Aufforderung zwar Unterlagen beigebracht,
aus denen aber keinesfalls schlüssig hervorgehe, aus welchem Wohnungsverkauf das
angebliche Schwarzgeld stammen könne. Zur erneuten Aufforderung anlässlich der dritten
Beschuldigtenvernehmung, zu erklären, wann und von wem er das Geld für welchen
Wohnungsverkauf erhalten habe, habe Ing. Ernst H. keine Angaben mehr gemacht.
Demnach sei nach wie vor ungeklärt, was es mit dem Geldbetrag auf sich habe und bestehe
der Verdacht weiterhin, dass dieser mit dem Entführungsfall in Zusammenhang stehen
könnte.
Aus der angeordneten Observation habe lediglich ermittelt werden können, dass sich Ing.
Ernst H. nach seiner ersten Beschuldigtenvenehmung vom 15.10.2009 am 16.10.2009 und
am 7.11.2009 jeweils ein anonymes Wertkartenhandy ohne Simkarte und offen für alle

80 von 319 9.3.2012 18:24
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
Persönliche Hinweise: Maschinelle Transkription zur Dokumentation und zum Beweis sowie ohne jegliche Gewähr. Für externe Quellen kann keine Verantwortung übernommen werden. Optische Verschönerungen für eine bessere Lesbarkeit und Suchfunktion möglich. Quellen:

20111123 BERICHT DER STA INNSBRUCK - 319 SEITEN TEAMWORK
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=242.0

ZITAT: Hier ist der Bericht als PDF
Bericht-STA-Innsbruck-20111123.pdf (2865.39 KB)
Reichmann Antwort 2 am: 09 März 2012, 18:30:57 - SEITE 1

http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,136.0.html ZITAT-ENDE

Aufdecker-DOWNLOAD zur Dokumentation und zum Beweis:
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=136.0;attach=140

KINDESMISSBRAUCH FALL NATASCHA KAMPUSCH

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Persönliche Anmerkungen (PA): Seitenangaben hier am ENDE jeder Seite !!

20111123 BERICHT DER STAATSANWALTSCHAFT INNSBRUCK SEITE 81-120

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Mobilfunkbetreiber und am 7.11.2009 ein YES-Startpaket gekauft habe. Die nachfolgendenTÜ-Anordnungen hätten ergeben, dass mit dem am 16.10. 2009 angekauften, unter der
Anschlussnummer 0681/xxxxxxxxx betriebenen Handy insgesamt zwei Aktivgespräche in
konspirativer Form geführt worden seien. Weiters seien ein aktiver Anrufversuch auf ein
anonymes Wertkartenhandy sowie ein passiver Anrufversuch von einem Münzfernsprecher,
Standort Wien 10, Laubeplatz 7, festgestellt worden. Das zweite angekaufte Handy habe imÜberwachungszeitraum nicht identifiziert werden können. Es bestehe der gegründete
Verdacht, dass sich Ing. Ernst H. die beiden Mobiltelefone zu dem Zweck angekauft habe,
um im Zusammenhang mit den gegen ihn geführten Ermittlungen konspirative Gespräche
führen zu können und er offenbar vermutet habe, dass seine bekannten Mobiltelefon-und
Festnetzanschlüsse überwacht würden.
Aufgrund des von Ing. Ernst H. während des Augenscheines geschilderten Ablaufes zum
Nachmittag des 23.8.2006 und seiner diesbezüglichen Befragung in der dritten
Beschuldigteneinvernahme bestehe der konkrete Verdacht, dass Ing. Ernst H. in Kenntnis
der von Wolfgang P. durchgeführten Entführung den flüchtenden Wolfgang P. der
Strafverfolgung im Sinne des § 299 StGB entzogen habe.
Aufgrund der anhand der Ermittlungsergebnisse dargestellten Verdachtsgründe, die durch
seine bisherige Verantwortung nicht vollständig ausgeräumt worden seien, bestehe weiterhin
der Verdacht, dass es zwischen Ing. Ernst H. und dem Entführungsfall einen
Zusammenhang gäbe, wobei seine Rolle dabei ungeklärt und aufgrund der nunmehrigen
Ermittlungsergebnisse jedoch ausgeschlossen sei, dass er neben Wolfgang P. am
Entführungsvorgang selbst beteiligt gewesen sei.
Derzeit bestünden keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze, wodurch der
gegen Ing. Ernst H. nach wie vor bestehende Verdacht in jegliche Richtung abgeklärt werden
könnte.
Durch die konkrete Aussage des Zeugen Dragomir D., weiters durch den Verdacht, dass Ing.
Ernst H. den Wolfgang P. nach dessen Erstbehandlung am 3.3.1998 aus dem Krankenhaus
nach Hause gebracht habe sowie durch die Angaben der Natascha K. bei ihren
Vernehmungen vom 15.10. und 13.11.2009 sei der Verdacht begründet, dass Ing. Ernst H.
zumindest schon über längere Zeit hindurch davon Kenntnis gehabt habe, dass Wolfgang P.
Natascha K. entführt habe. Konkrete Beweise für diesen Verdacht mit Ausnahme der
Zeugeneinvernahme des Dragomir D. seien aber bisher nicht hervorgekommen.
Abgesehen von den haltlosen Vertuschungsvorwürfen sei in den Medien auch über
Pornovideos, über einen Zusammenhang mit der Sado-Maso-Szene und der
Kinderpornoszene und über eine geheime Politiker-Sex-Loge berichtet worden, was die
bestehenden Verschwörungstheorien genährt und neue ins Leben gerufen habe.

Folgende Fragen in Zusammenhang mit den geführten Ermittlungen seien geklärt worden:
Die auch medial transportierte Behauptung der Anneliese G., Wolfgang P., Ronald H. und
Brigitta S. hätten sich seit Sommer 1997 gekannt, habe sich als haltlos und unrichtig
herausgestellt. Es sei durch die Befragungen kein einziger Beweis dafür erbracht worden,
dass sich Brigitta S. einerseits und Wolfgang P. oder Ing. Ernst H. andererseits überhaupt
gekannt hätten.
Die im Raum gestandene Behauptung, dass Wolfgang P. in der Sado-Maso-Szene verkehrt
habe, habe sich ebenfalls als haltlos und unrichtig herausgestellt.
Ein Beweis dafür und zwar auch nicht ansatzweise, dass es im Zusammenhang mit der
Entführung von Natascha K. eine Verbindung zu einem Kinderpornoring gegeben habe, sei
nicht erbracht worden.
Die Behauptungen des Thomas V. zum Besitz von Beweismaterial seien widerlegt worden.
Die Gegenüberstellung der Zeuginnen Ischtar A. und Natascha K. habe erbracht, dass bei
Ischtar A. scheinbar ein Wahrnehmungsirrtum vorgelegen habe und bei der Tatausführung
nur eine Person beteiligt gewesen sei.

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Die Gerüchte, dass Natascha K. erpressbar wäre bzw. erpresst werde, hätten sich als
unbegründete Mutmaßungen herausgestellt.
Der Anfangsverdacht gegen Elisabeth G., Anica A. und Dkfm. Peter B. wegen § 207a StGB
habe sich als haltlos erwiesen. Es habe zwischen dem im Telefonspeicher des Ing. Ernst H.
eingespeicherten Pseudonyms ,,Be kind slow" und der Kinderporno- oder Pädophilenszene
keine Verbindung hergestellt werden können.


Folgende Fragen seien durch die Ermittlungen nicht restlos aufklärbar gewesen:
Natascha K. habe angegeben, dass Wolfgang P. auf der Fahrt zum Waldstück und im
Waldstück selbst, auf Telefonate gewartet habe, sie also ,,für andere" bestimmt gewesen sei.
Es sei zweifelsfrei hervorgekommen, dass eine zweite Person an der Entführung selbst nicht
beteiligt gewesen sei. Nach den Angaben des Ing. Rudolf H. habe er bereits vor dem
2.3.1998 einen gemeinsamen Schiurlaub für sich und Wolfgang P. gebucht. Einiges spreche
dafür, dass die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen sei. So habe Wolfgang P. auchnach den Angaben der Natascha K. zuerst eine Decke, eine Matratze und einen Ölradiator
ins Verlies bringen müssen. Aufgrund kriminalistischer Erfahrungen sei davon auszugehen,
dass ein Entführer abgesehen von einer Spontansituation (etwa bei einer Geiselnahme nach
einem Überfall) seine Straftat ausführlich plane und auch Vorbereitungen für die
Unterbringung des Opfers treffe. In diesem Zusammenhang sei die Aussage der Natascha
K., wonach Wolfgang P. über mehrfaches Nachfragen ursprünglich von einer
Lösegeldforderung und von Mittätern gesprochen habe, nicht verifizierbar gewesen. Faktum
sei, dass Natascha K. in all ihren Einvernahmen angegeben habe, nie eine andere Person
gesehen zu haben. Es widerspreche nicht dem kriminalistischen Erfahrungsschatz, dass
Einzeltäter, insbesondere Erpresser, oft in der Mehrzahl und von einer Organisation
sprächen, wobei diese Frage infolge Todes des Wolfgang P. nicht mehr restlos zu klären sei.
Nachdem der Tresor ca. 150 kg gehabt haben dürfte, sei davon auszugehen, dass ein
Herausziehen und Hineinschieben des Tresors sogar mit zwei Händen einer ziemlichen
Kraftanstrengung bedurft habe. Aufgrund der am 3.3.1998 zugezogenen Fingerverletzung
stelle sich die Frage, wie es ihm möglich gewesen sein könne, diesen schweren Tresor mit
einer Hand zu bewegen, zumal die Aussage zulässig sei, dass er die schwer verletzte Hand
dafür nicht habe einsetzen können. Zu dieser Zeit habe sich Waltraud P. beinahe jedes
Wochenende im Haus aufgehalten, sodass es notwendig gewesen sei, den Tresor am
Freitag in die Nische zu verbringen und am Sonntag wieder herauszuziehen.
Nicht klärbar seien die tatsächliche Rolle des Ing. Ernst H. sowie die Herkunft des Betrages
von ATS 500.000.- samt Verwendungszweck.
Ebenso bleibe offen, ob Wolfgang P. vor seiner Flucht vom Anwesen Hxxxxstrasse XX etwas
aus dem Verlies mitgenommen, vernichtet oder Ing. Ernst H. übergeben habe.
Warum der auf Dkfm. Peter B. angemeldete Mobiltelefonanschluss überhaupt unter dem
Pseudonym ,,Be kind slow" abgespeichert worden und warum die dokumentierten Gespräche
geführt worden seien, sei ebenso nicht abklärbar gewesen.

Soweit der Inhalt der dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 angeschlossenen Beilagen
wesentlich war und nicht bereits in der vorstehenden, umfangreichen
Sachverhaltsdarstellung Berücksichtigung fand, wird dieser nunmehr angeführt:
Dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 (ON 53) angeschlossen war als Beilage 4 (ON 54, AS
145ff) der Amtsvermerk über die Einsichtnahme in die unter Verschluss befindlichen
Vernehmungsprotokolle der Natascha K. vom 28.7.2009 durch Oberst K. und CI Kurt L.,
wobei darin offene, an Natascha K. im Rahmen der später erfolgten Zeugenvernehmung zu
stellende Fragen eingearbeitet waren.
In ihrer Niederschrift vom 24.8.2006 gab Natascha K. an, ungefähr 7 Meter nach der
Kreuzung kurz vor Melangasse sei ihr ein bis dahin unbekannter Mann aufgefallen, der dort

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bei einem weißen Kleinbus gestanden sei. Am Fahrzeug seien alte schwarze Kennzeichen
gewesen, die – wie sie später erfahren habe – gefälscht gewesen seien. Er habe einen
weißen Leinenhut – wie von Handwerkern verwendet – getragen und getan, als ob er was im
Auto suche. Sie habe ein ungutes Bauchgefühl gehabt, dieses aber ignoriert und habe rasch
vorbeigehen wollen. Der Mann habe sie, als sie auf gleicher Höhe gewesen sei, gepackt und
in den Laderaum gezerrt, sei auch mit eingestiegen und habe die Seitentüre geschlossen
und sich auf den Fahrersitz gesetzt. Zwischen den Vordersitzen sei eine 50 cm lange
Schusswaffe gelegen, die – wie sie später erfahren habe – nicht geladen gewesen sei. Auf
ihre Frage, was das solle, habe er geantwortet, dass sie ruhig sein solle, dann passiere ihr
nichts. Während der Fahrt habe sie ihn gefragt, ob er ein ,,Kinderverzahrer" sei, ob er sie
vergewaltigen wolle, ob er sie ermorden und irgendwo einbuddeln wolle oder alles
zusammen. Er habe gesagt, wenn die Eltern zahlen würden, könne sie noch heute oder
morgen nach Hause. Während der Fahrt vom Tatort weg habe sie es so empfunden, als
wären sie stundenlang im Kreis im Bereich Maculangasse, Lieblgasse, Wagramerstraße
gefahren. Während der Fahrt habe er gesagt, dass er auf einen Anruf auf seinem
Autotelefon warte. Es sei kein Anruf gekommen. Nach einiger Zeit seien sie auf der
Wagramerstraße stadtauswärts gefahren und dann auf der Süßenbrunnerstraße Richtung
Strasshof. Ihre Frage, wohin er sie bringe, habe er mit Strasshof beantwortet. Vor Strasshof
sei er irgendwo in einen Wald gefahren. Er habe während der Fahrt gesagt, dass er sie bald
an andere übergeben werde. Die würden sie dann freilassen, wenn ihre Eltern Lösegeld
zahlen würden. Im Wald habe er den Motor abgestellt, die Schiebetüre geöffnet und sie aus
dem Auto gehoben. Den Schulrucksack habe sie am Rücken gehabt. Wolfgang P. sei nervös
herumgelaufen, wobei er den Eindruck gemacht habe, intensiv nachzudenken. Plötzlich
habe er zu ihr gesagt, dass er sie woanders hinbringe, da die anderen nicht gekommen
seien. Er habe sie in eine hellblaue Decke gewickelt und wieder ins Fahrzeug gesetzt und
sie aufgefordert, sich ruhig zu verhalten und die Decke nicht vom Kopf zu nehmen. Dann sei
er vom Wald zum Haus gefahren. Sie habe die Hausnummer und ein Fenstergitter durch
den Spalt der Decke gesehen. Er habe sie mit der Decke aus dem Fahrzeug gehoben und in
das Haus getragen. Dort habe sie auf das WC gewollt und er habe sie vor die WC-Tür
geführt. Danach habe er sie durch die Küche bis zu einer Brandschutztüre geführt. Dort
habe er ihr wieder die Decke über den Kopf gezogen. Dann habe er sie über die Stiege in
den Keller getragen, ihr die Decke abgenommen und sie auf die ausgebauten Fahrzeugsitze
gesetzt. Er habe im Keller etwas herum geschoben. Dann habe er ihr die Decke wieder überden Kopf gegeben und sie durch eine schmale Öffnung in einen anderen Raum gezogen. Er
habe sie dann durch eine Türe in einen weiteren Raum geschoben, indem es total finster
gewesen sei. Er habe ihr verboten, Licht anzumachen. Nachdem er die Tür geschlossen
habe, habe sie durch die Dunkelheit völlig das Zeitgefühl verloren. Der Boden des Raumes
sei staubig, kalt und hart gewesen, sie habe aber nicht gefroren. Er sei wieder gekommen
und habe Licht gemacht. Der Raum habe wie eine Sauna ausgesehen. Die Wände seien mit
Holzpaneelen und der Boden mit Laminat ausgestattet gewesen. Wolfgang P. habe gesagt,
er fahre nach Wien in seine Wohnung, um für sie eine Matratze zu organisieren, und habe
gefragt, ob sie etwas zum Essen haben wolle oder sonst was brauche, was er vom
Supermarkt mitbringen solle. Sie habe ihm gesagt, sie wolle gerne grüne Äpfel, eine
Zahnpasta und Zahnbürste, eine Haarbürste, schokoüberzogene Butterkekse und
Erdbeerjoghurt, wobei sie den Becher als Zahnputzbecher habe verwenden wollen.
Nachdem er zurückgekommen sei, habe er ihr die gewünschten Sachen, die Matratze undeinen alten Ölradiator gebracht. Dunkel erinnern könne sie sich, dass damals von einer
dritten Person die Rede gewesen sei, die erst ihre Schultasche durchsuchen müsse, ob sieein Handy oder Ähnliches – wie zB ein Verteidigungsmittel – dabei habe. Sie habe weder
eine andere Stimme noch eine andere Person wahrgenommen. Sie habe in den ersten
Tagen nicht das Gefühl gehabt, un mittelbar mit dem Tode bedroht zu sein. Der Mann habe
immer wieder gesagt, sie werde heil und gesund zurückkommen, wenn ihre Eltern das

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Lösegeld zahlen würden. Man könne sie mit einer Tageszeitung fotografieren als Beweis,
dass sie noch lebe. Auch könne er eine gestellte Vergewaltigungsszene drehen, damit die
Eltern bald zahlen würden. Das Lösegeld habe S 17 Mio betragen. Das mit der
Scheinvergewaltigung habe sie eher als makaber empfunden.
In der Niederschrift vom 30.8.2006 gab Natascha K. an, sie habe ihm beim Ausbau des
Dachbodens geholfen. Wolfgang P. habe gesagt, sie sei Bibi 1 und es gäbe auch eine Bibi 2,
zu der man komme, wenn man durch den Brunnen durchtauche. Er habe viele solche
Geschichten erzählt. Im Koffer und in der Reisetasche im Abstellraum sei Kleidung von ihr.
Zur Flucht gab sie an, er habe die Hxxxxxgasse vermieten wollen. Sie habe den Bus hinter
dem Gartenhaus in der Sackgasse gesaugt. Sie habe das Kabel aufgerollt und den
Staubsauger verräumt. Das Gartentor sei geöffnet gewesen. Als ein Anruf von Ernstl
gekommen sei, sei er während des Telefonates weiter von ihr weggegangen und zwar bis
zum Schwimmbecken. Sie sei losgerannt.
In der Niederschrift vom 31.8.2006 schilderte Natascha K., es habe eine Gegensprechanlage
im Verlies gegeben, die sie im letzten Herbst herausgerissen habe. Die erste Anlage sei nach
einem Jahr ausgetauscht worden. Videoüberwachung habe es keine gegeben.
In der Niederschrift vom 2.9.2006 gab Natascha K. an, ihr seien die Adressen Sxxxxxxxplatz,
Bxxxxxxxxgasse, Hxxxxxgasse, Sxxxxxxxxxxgasse, Rxxxxxxstraße bekannt, sie sei auch schon
in der Hxxxxxgasse, Bxxxxxxxxgasse und Sxxxxxxxxgasse gewesen. 2004 sei sie mit
Wolfgang P. im Wald in Strasshof gewesen. Sie sei Radfahren in Strasshof mit ihm gewesen.
Im Spätsommer 2005 habe sie den Erstkontakt mit einer anderen Person im NKD-Geschäft
gehabt. Im Baumarkt-Gartencenter sei sie gewesen, weiters bei einem Billa in der Nähe, in
Orth an der Donau, am Flohmarkt in Großenzersdorf sei sie mit ihm vier Mal gewesen. Er
habe mit ihr einen Tagesaufflug nach Göstling an der Ybbs gemacht, sie seien am Hochkar
zum Schifahren gewesen. Wolfgang P. habe für sie Schi ausgeborgt. Dort sei sie auf der
Damentoilette gewesen und habe eine junge Frau getroffen, die aber nur ,,Englisch"
gesprochen habe, während Wolfgang P. vor der Tür gewartet habe. Im Feber/März 2006,
bevor sie das Fenster in der Hxxxxxgasse eingebaut hätten, seien sie in der
Breitenseerstraße von der Polizei mit dem Auto kontrolliert worden. Sie habe versucht durch
Augenrollen auf sich aufmerksam zu machen. Wolfgang P. habe gesagt, dass er zuerst sie,
die anderen, die sie gesehen haben, dann sich selbst umbringen werde. Wolfgang P. habe
kein Tagebuch geführt, aber sämtliche Rechnungen aufbehalten.
In ihrer Niederschrift vom 3.9.2006 gab Natascha K. an, dass sie nicht wegen der Waffe
Angst gehabt habe, er habe sie nie mitgeführt, aber er sei unberechenbar gewesen. Sie
habe Angst gehabt, dass er sie würgen würde, er habe sie auch mehrmals mit dem
Umbringen bedroht. Sie habe sich keine fehlgeschlagenen Fluchtversuche leisten können,
sie habe Angst gehabt, er werde sie dann unten für immer einsperren und sie noch
schlechter behandeln. Sie habe nie gewusst, was er mache, ob er sie zerfleische oder
andere verletze. Sie sei unter seinem permanenten Druck gestanden. Sie sei mit ihm in
verschiedenen Hornbachfilialen und in einem Spar im Gänserndorf gewesen. Am 2.2.2006
sei sie mit ihm im Donauzentrum eine Schihose kaufen gewesen. Sie habe ihre Haare
blondieren müssen und habe er auch überlegt, ob sie bei Ausfahrten eine Sonnenbrille oder
Burka tragen solle, anfangs sei von ihm auch ein Rollstuhl angedacht gewesen.
In ihrer Niederschrift vom 7.9.2006 gab Natascha K. an, dass Wolfgang P. ein paar Monate
nach der Entführung die Schultasche ohne Inhalt und ihre Schuhe zerschnitten und ineinem großen Kochtopf mit Öl übergossen und verbrannt habe.
In der Niederschrift vom 15.9.2006 gab sie an, die Mutter des Wolfgang P. sei früher
tageweise in Strasshof gewesen und habe sogar mehrere Tage im Wohnhaus verbracht.
Wolfgang P. sei ins Verlies gekommen, wenn die Mutter geschlafen habe. Die Nahrung habe
sie ins Verlies mitgenommen, bevor die Mutter gekommen sei. Von 2000 bis 2004 habe sie
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx tragen

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müssen. Wolfgang P. habe behauptet, mit der Schwester des Ing. Ernst H. liiert gewesen zu
sein. Über Vorhalt einer Eintragung ,,26.4.2006 Geschirrspüler für Ernst von Westendorf
abgeholt" gab sie an, Wolfgang P. habe für Ernst aus Tirol einen Geschirrspüler abgeholt, sie
habe mitfahren wollen, er habe sie aber nicht mitgenommen, weil die Grenzen stark seien.
Zur Frage nach dem Motiv für die Entführung gab die Zeugin an, je nachdem wie seine
Stimmung gewesen sei, habe er gesagt, dass sie ihm gehöre, er xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx ihr eine neue Identität besorgen
wolle. Sie habe bei ihren Eintragungen am 23.4.2006 Benefizkonzert Gänserndorf vermerkt,
weil dies ihr Tag für die Flucht gewesen sei. Er habe sich aber nicht überreden lassen, mit ihr
hinzugehen. Er habe Menschenansammlungen gemieden, ebenso Orte mit wenigen
Menschen. Die Kontaktanzeigen aus Zeitungen habe sie gesammelt, weil sie diese später für
einen Roman verwenden habe wollen.
Als Beilage 11 (ON 54, AS 401ff) wurde die Auswertung aller bisher mit Ischtar A.
durchgeführten Befragungen (bis 2006) sowie der Amtsvermerk von MR Mag. Z. vom
31.8.2006 angeschlossen.
Dabei fand sich ein Amtsvermerk vom 24.9.2009 zur Zeugeneinvernahme der Ischtar A. und
der Rosa A. vom 21.9.2009. Darin wurde festgehalten, dass Ischtar A. vor ihrer
Zeugeneinvernahme vom 21.9.2009 die Möglichkeit eröffnet worden sei, ihre bisherigen
Angaben durchzulesen und auf Richtigkeit zu prüfen, zumal diese nur einmal
niederschriftlich einvernommen und bisher 9 Mal befragt worden sei, wobei sie die dazu
verfassten Amtsvermerke nie durchlesen habe können. Ischtar A. habe erklärt, dass sie das
damals Erlebte verdrängt habe, da sie zufolge der wahrgenommenen Geschehnisse an
erheblichen psychischen Störungen gelitten habe und das Ganze nicht wieder aufwärmen
wolle. Ischtar A. habe sodann das Durchlesen beim 2. Bericht vom 5.3.1998 mit der
Begründung abgebrochen, dass zu viele negative Erinnerungen hochkämen. Durch die
Angaben der Ischtar A. und der Rosa A. in deren Zeugeneinvernahmen vom 21.9.2009 seien
folgende Punkte glaubhaft abgeklärt worden:
Ischtar A. habe 2 Männer als Täter wahrnehmen können. Sie habe das Tatfahrzeug zum
ersten Mal am Rennbahnweg, Mitte der Hundewiese, auf der gegenüberliegenden
Fahrbahnseite abgestellt wahrgenommen. Sie habe Natascha K. und die Entführung
beobachten können. Sie habe das schnelle Wegfahren des Tatfahrzeuges in Richtung
Murrstraße gesehen. Sie habe das Tatfahrzeug ein zweites Mal beim Kreisverkehr
Rennbahnweg - Panethgasse wahrgenommen, wobei ihr wieder 2 Männer als Täter
aufgefallen seien. Sie habe dies sofort nach Eintreffen in der Schule und dann wiederum in
der Pause ihrer Lehrerin Frau R. erzählt. Sie habe Natascha K. am 3.3.1998 auf
Suchplakaten wieder erkannt. Sie habe Wolfgang P. am 23.8.2006 anhand eines Lichtbildes,
gezeigt in der Zeit im Bild 2 als Täter der Entführung wieder erkannt. Sie habe das damalige
Tatfahrzeug bei der Tatrekonstruktion am 31.8.2006 wieder erkannt und auf die damals
fehlenden schwarzen Scheiben und auf den fehlenden ,,Buckel" aufmerksam gemacht sowie
am 21.9.2009 das Tatfahrzeug auf Lichtbildern aus 1998 mit abgedunkelten Scheiben wieder
erkannt und auf den fehlenden Buckel hingewiesen.
Dem Konvolut Beilage 11 angeschlossen wurde auch der Amtsvermerk des MR Mag. Z. vom31.8.2006, worin unter Punkt 3 festgehalten ist, dass nach Übernahme der Ermittlungen
durch die damalige KA Burgenland im Juli 2002 am 15.11.2002 der Zeugin Ischtar A. die am
6.4.1998 vom Fahrzeug des Wolfgang P. angefertigten Lichtbilder vorgelegt worden seien,
wobei sie angegeben habe, dass es sich bei dem auf den Lichtbildern abgebildeten
Fahrzeug nicht um jenes handle, das sie am Tag der Entführung beobachtet habe. Sie habe
eine Zeichnung vom Tatfahrzeug angefertigt und dabei wiederum auf das Heck des
Fahrzeuges in Form eines ,,B" verwiesen.
Dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 als Beilage 13 (ON 54, AS 437f) angeschlossen war
der Amtsvermerk des BKA, CI Kurt L., vom 27.10.2009 über den am 23.10.2009

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vorgenommenen Augenschein auf dem Firmenareal 1230 Wien, Pxxxxx-straße XX.. Grund
für die Durchführung eines Augenscheines war das Vorliegen widersprüchlicher Angaben zur
Anhaltung des Ing. Ernst H. vom 23.8.2006, nämlich der unterschiedlichen Darstellung des
Sachverhaltes durch den Beschuldigten Ing. Ernst H. einerseits und durch die Zeugen CI
Margit W., RI W. und RI K. in deren Zeugeneinvernahmen vom 21.10.2009 andererseits.
Geschildert wurde, dass zunächst nur Vesna V. und deren Exgatte Radovan V., der
angegeben habe, Mitarbeiter des Ing. Ernst H. zu sein, angetroffen worden seien. Als Ing.
Ernst H. hinzugekommen und in sehr erregtem Tonfall und verbal aggressiv bei dem
örtlichen Einsatzleiter CI Kurt L. nachgefragt habe, was hier los sei, sei er unter Bezugnahme
auf die eklatanten Widersprüche seiner Angaben zu jenen der Beamten darauf hingewiesen
worden, dass nunmehr ein Lokalaugenschein unter Teilnahme der involvierten Beamten
durchgeführt werde, um den Ablauf der Anhaltung nachzuvollziehen. Nach Belehrung durch
CI Kurt L. habe sich Ing. Ernst H. freiwillig bereiterklärt, am Augenschein teilzunehmen, um
seine Sicht des Geschehens vom 23.8.2006 darlegen zu können. Er habe wiederholt, von
einem Polizeibeamten namens ,,P." auf dem Weg von der Halle zur damaligen Einsatzleiterin
CI Margit W. gefragt worden zu sein, ob ihm der Name Natascha K. etwas sage und dass es
sich um eine lange zurückliegende Entführung handle. Trotz mehrfachen Vorhaltes sei er bei
dieser Version geblieben. Der Augenschein sei fotografisch dokumentiert worden. Ing. Ernst

H. habe nach Abschluss der Amtshandlung mehrmals angegeben, über seinen Anwalt
xxxxxxxxxxx ergänzende und erklärende Unterlagen nachreichen zu wollen. Als ,,Vorhut" habe
er einen Ebay-Ausdruck über den Ankauf eines Geschirrspülers in Westendorf/Tirol, präzise
Aufzeichnungen über seine Gespräche mit Natascha K., eine doppelseitige Auflistung seiner
Geldübergaben an Wolfgang P. sowie eine sinnhafte technische Beschreibung über die
Verwendung des ehemaligen Handys des Wolfgang P. (Rufnummer 0676/XXXXXXXX) alsprogrammierte Computersteuerung bei einer Ölpressmaschine der Firma M.M. in xxxxxxxxxx
übergeben.
Als Beilage 14 (ON 55) waren dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 das Inhaltsverzeichnis
der Spurenbox IV, welche noch beim LKA Burgenland verwahrte Gegenstände beinhaltete
sowie das Auswertungsergebnis dazu angeschlossen. Es finden sich Ablichtungen von
Schulheften der Natascha K. aus den Schuljahren 1996/97 und 1997/98 und von
Übungsheften für Deutsch, Rechnen und Sachkunde, die ihrer Datierung nach während der
Zeit nach der Entführung von ihr beschrieben wurden, wobei augenscheinlich Wolfgang P.
Korrekturen darin vorgenommen, Aufgaben vorgegeben und Noten vergeben hat.
Angeschlossen sind weiters Ablichtungen von Tagebucheintragungen der Natascha K., worin
sie über mehrere Monate hinweg ihre Tagesrationen an Essen festgehalten hat. Neben
einem Buch über Säuglingspflege, Zeitungsausschnitten und diversen Rechnungen sind
auch die in der Sachverhaltsdarstellung des Abschlussberichtes bereits angeführten
Euromünzen, die in einer Geldtasche verwahrt waren und im Verlies aufgefunden wurden,
abgebildet.
Der Amtsvermerk des Oberst K. vom 4.12.2009 über die am Vortag erfolgte
Gegenüberstellung der Zeuginnen Ischtar A. und Natascha K. findet sich als Beilage 15 des
Abschlussberichtes (Bd IV, ON 55, AS 453). Als Teilnehmer der Amtshandlung wurden
Oberst K., CI Kurt L., Natascha K. nebst ihrem Rechtsvertreter und ihrem Betreuer und
Ischtar A. mit ihrer Mutter protokolliert.
Festgehalten wurde, dass Oberst K. eingangs der Gegenüberstellung zum Ausdruck
brachte, dass die voneinander abweichenden Aussagen bezüglich der an der Tatausführung
beteiligten Personen keinesfalls auf eine bewusst vorgebrachte Unwahrheit zurückzuführen
seien, sondern vielmehr darauf, dass das ,,Erlebte" zu einer Irritation bei der Wahrnehmung
des Tatherganges geführt haben dürfte.
Anschließend habe Natascha K. den von ihr erlebten Tathergang nochmals wiedergegeben.
Danach habe sie Wolfgang P. erstmals außerhalb des Fahrzeuges gesehen, sei von diesem
erfasst und in das Fahrzeug auf die völlig leere Ladefläche verbracht worden. Unmittelbar
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darauf wäre Wolfgang P. eingestiegen, habe die Schiebetüre geschlossen, sei über die
Ladefläche zum Fahrersitz gelangt und dann sogleich losgefahren. Während der Entführung
und ihrer Verbringung nach Strasshof habe sich mit Sicherheit keine weitere Person im
Fahrzeug befunden. Festgehalten wurde, dass die Schilderungen der Natascha K. flüssig
und mit ihrer Körpersprache im Einklang gestanden seien. Sie habe frei geredet und spontan
auf Zwischenfragen geantwortet.
Ischtar A. und Rosa A. seien zu Beginn der Schilderungen der Natascha K. merklich
angespannt gewesen, was sich auch durch ihre Körpersprache bestätigt habe. In der Folge
habe sich diese Anspannung gelöst und sei in Erleichterung übergegangen.
Anschließend habe Ischtar A. ihre Wahrnehmungen zum Tathergang geschildert. Sie habe
aus einer Entfernung von ca. 20 Metern auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen
weißen Kastenwagen und im Fahrzeug auf dem Fahrersitz einen Mann wahrgenommen. Der
Beifahrersitz sei unbesetzt gewesen. Diese Wahrnehmung sei vollkommen zufällig erfolgt
und habe sie sich dabei nichts gedacht. Erst als sie beim normalen Weitergehen in Höhe des
Heckbereiches des Fahrzeuges gewesen sei, habe sie einen Mann gesehen, den sie später
zweifelsfrei als Wolfgang P. erkannt habe, und der ein Mädchen, das sie auf den
Fahndungsplakaten eindeutig als Natascha K. wieder erkannt habe, gepackt habe, wobei sie
einen Schrei des Mädchens habe hören können. Dann habe sie das Zuschlagen einer Tür
gehört und noch gesehen, dass das Fahrzeug gewackelt habe. Aus Angst habe sie sich
dann bei einem Gebüsch bei der dortigen Hundewiese versteckt. Das Fahrzeug wäre ein
paar Minuten gestanden und dann losgefahren.
Angemerkt wurde, dass Natascha K. dazu geäußert habe, dass der Ablauf ganz schnell vor
sich gegangen sei und das Fahrzeug ihrer Ansicht nach sogleich und zwar ziemlich rasch
losgefahren sei.
Über Befragen habe Ischtar A. vorgebracht, dass sie von ihrem Versteck bei einem Gebüsch
der Hundewiese aus, keinen Sichtkontakt zur Fahrerkabine gehabt und demnach auch nicht
habe sehen können, ob sich dort zwei Personen beim Losfahren befunden hätten.
Ischtar A. habe dann weiter geschildert, dass sie das Losfahren des Fahrzeuges im Gebüsch
abgewartet habe und als sie wieder hervorgekommen sei, sei das Fahrzeug nicht mehr in
ihrem Blickfeld gewesen, sodass sie nicht habe sehen können, in welche Richtung das
Fahrzeug beim Kreisverkehr tatsächlich weitergefahren sei.
Angemerkt wurde, dass das Einfahren des Fahrzeuges vom Rennbahnweg in den
Kreisverkehr und dann die Weiterfahrt von der Zeugin Mathilde H. vom Balkon ihrer
Wohnung in der xxxxxxxxxxx aus beobachtet worden sei, wobei die Zeugin wahrgenommen
habe, dass das Fahrzeug sich mit hoher Geschwindigkeit dem Kreisverkehr genähert habe,
in diesen eingefahren und die Fahrt auf der Melangasse fortgesetzt habe.
Ischtar A. habe dann angegeben, nach dem Herauskommen aus dem Gebüsch bei der
Hundewiese weiter auf dem Rennbahnweg in Richtung Wagramerstraße gegangen zu sein.
Bei der Kreuzung Rennbahnweg – Panethgasse sei gerade zu der Zeit, als sie die Kreuzung
habe überqueren wollen, das von ihr am Tatort wahrgenommene Fahrzeug auf der
Panethgasse von rechts (von ihrem Standort aus gesehen) daher gekommen, habe
angehalten und sei sie daraufhin vor dem angehaltenen Fahrzeug über die Fahrbahn
gelaufen. Als sie das Fahrzeug dort wahrgenommen habe, habe sie wieder Angst bekommen
und gedacht, dass nun auch sie entführt werde. Deshalb sei sie schnell über die
Panethgasse gelaufen. Dabei habe sie gesehen, dass im Fahrzeug zwei Männer gesessen
seien, wobei sie vom Lenker in Erinnerung habe, dass dieser hellhäutig gewesen sei undeine Stoppelglatze gehabt habe. Über Befragen des Oberst K., ob sie an diesem Standort
erstmals zwei Männer im Fahrzeug sitzen gesehen habe, habe Ischtar A. vorgebracht, dass
dies richtig sei.
Angemerkt wurde, dass die Entfernung zwischen dem Tatort und der Kreuzung Panethgasse
ungefähr 350 Meter betrage, sodass die Zeugin zwischen den beiden Wahrnehmungen des
Fahrzeuges ungefähr 350 Meter gegangen sein müsse. Einschließlich der beim Gebüsch

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verbrachten Wartezeit sei davon auszugehen, dass einige Minuten vergangen sein müssten,
bis Ischtar A. das Fahrzeug auf der Panethgasse von rechts kommend wieder
wahrgenommen habe.
Natascha K. habe dazu angemerkt, dass sie auf ihrem Weg zur Schule immer wieder
verschiedene weiße Kastenwagen gesehen habe. Auch ihr Vater habe für das Ausfahren der
Backwaren einen weißen Kastenwagen verwendet. Sie habe vorerst auch geglaubt, dass es
sich bei dem Entführer um einen Angestellten ihres Vaters gehandelt habe, der auf diesen
böse gewesen sein könnte, zumal der Kastenwagen weiß gewesen sei. Sie habe Wolfgang

P. während der Fahrt auch gefragt, ob er ein Angestellter ihres Vaters sei. Dazu wurde von
Oberst K. angemerkt, dass diese Angaben der Natascha K. neu seien und bisher nicht
vorgebracht worden seien.
Von Oberst K. im Amtsvermerk festgehalten wurde sodann, dass aufgrund des Umstandes,
dass Ischtar A. angegeben habe, erstmals auf der Kreuzung Panethgasse im weißen
Kastenwagen zwei Männer sitzen gesehen zu haben, und aufgrund der Angaben der
Natascha K., wonach sie auf der leeren Ladefläche gesessen und sich außer dem Fahrer-
und dem Beifahrersitz keine weiteren Sitze im Fahrzeug befunden hätten, er Ischtar A. auchfolgende Überlegung zu ihrer Wahrnehmung über den Tathergang angeboten habe:
Aus einer Entfernung von ca. 20 Metern habe sie rein zufällig den weißen Kastenwagen und
einen am Fahrersitz sitzenden Mann wahrgenommen, ohne beim Weitergehen weiter auf das
Fahrzeug zu achten. Dann sei sie ungefähr 20 Meter weitergegangen, bis sie auf gleicher
Höhe mit der Stirnseite des Fahrzeuges gewesen sei, sei am Fahrzeug vorbeigegangen und
habe erst bei Erreichen des Heckbereiches des Fahrzeuges von der gegenüberliegenden
Straßenseite aus ihre Wahrnehmung zum Tathergang gemacht. Demnach sei es möglich,
dass Wolfgang P. vom Beifahrersitz aus die Annäherung der Natascha K. über den
Außenspiegel an der Beifahrerseite beobachtet, sich über die Ladefläche zur Schiebetüre
begeben, diese geöffnet habe, ausgestiegen sei und außerhalb des Fahrzeuges die sich
annähernde Natascha K. erwartet, sie erfasst, ins Fahrzeug verbracht, die Schiebetüre
geschlossen und sich auf den Fahrzeugsitz begeben habe und losgefahren sei.
Demnach sei die Aussage zulässig, dass Ischtar A. bei der Annäherung einen Mann am
Fahrersitz und später dann einen Mann außerhalb des Fahrzeuges gesehen habe und zur
Meinung gekommen sei, dass es sich um zwei verschiedene Männer gehandelt habe.
Nachdem Natascha K. angegeben habe, dass sich nur Wolfgang P. im Fahrzeug befunden
habe, sei davon auszugehen, dass sich Ischtar A. geirrt habe.
Ischtar A. habe dazu vorgebracht, dass es durchaus so gewesen sein könne, wie es ihr zuvor
von Oberst K. geschildert worden sei und sie die Angaben der Natascha K. keinesfalls
bezweifeln würde.
Angemerkt wurde, dass Rosa A. ihre Tochter während des Gespräches dahingehend habe
zu beeinflussen versucht, dass sie doch zwei Täter gesehen habe und sie sich nicht
vorstellen könne, dass sich ihre Tochter irren würde. Oberst K. habe ihr dazu erklärt, dass
ein Erlebnis dieser Art dazu führen könne, Irritationen bei der Beobachtung und
Wahrnehmung auszulösen und es verständlicherweise immer wieder vorkomme, dass
Zeugen und Opfer, die Schreckliches erlebt hätten, bedingt durch das Erlebte, Angaben zu
und über einen Täter oder Tathergang machen würden, die sich dann bei Klärung der
Straftat als nicht richtig wahrgenommen herausstellen würden. Rosa A. habe daraufhin nicht
mehr auf ihre Tochter eingewirkt.
Ischtar A. habe in der Folge nicht mehr ausgeschlossen, dass es sich bei dem an der
Kreuzung Panethgasse wahrgenommenen weißen Kastenwagen auch um ein anderes als
das Tatfahrzeug gehandelt haben könne.
Festhalten wurde weiters, dass Ischtar A. bei den Befragungen bisher immer angegeben
habe, am Heck des weißen Kastenwagens einen Buckel in Form eines ,,B" gesehen und
dazu bei der Befragung vom 15.11.2002 eine handschriftliche Zeichnung angefertigt zu
haben. Bei den Zeugeneinvernahmen der Waltraud P. und des Johann Sch. sei in Erfahrung
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gebracht worden, dass diese am Fahrzeug des Wolfgang P. nie eine solche Auffälligkeit am
Heck wahrgenommen hätten. Auch habe Natascha K. diese von Ischtar A. wahrgenommene
Auffälligkeit nicht bestätigt. Diese Ermittlungsergebnisse seien Ischtar A. dargelegt worden,
worauf sie gemeint habe, dass sie ihrer Erinnerung nach diese Auffälligkeit gesehen habe.
Als Ergebnis der Amtshandlung wurde festgehalten, dass sich sämtliche Personen positiv
zum zustande gekommenen Gespräch geäußert hätten und sich Rosa A. bei Natascha K. für
ihre Bereitschaft zu diesem Gespräch bedankt und vorgebracht habe, dass sie sich durch die
Aussagen von Natascha K. erleichtert fühle, zumal danach nur ein Täter beteiligt gewesen
und ihrer Tochter dadurch auch die Angst genommen worden sei. Ischtar A. habe gegenüber
CI Kurt L. vorgebracht, dass sie jetzt endlich ruhig schlafen könne, zumal es wirklich nur
einen Täter gegeben habe und sie sich offensichtlich wirklich geirrt haben müsse. Auch habe
sie vorgebracht, dass sie möglicherweise im Bereich der Panethgasse einen zweiten
Kastenwagen gesehen habe, der nicht mit dem Täterfahrzeug ident gewesen sei. Jedenfalls
sei sie jetzt erleichtert, dass der sie seit vielen Jahren belastende Sachverhalt nunmehr
abgeklärt sei. Die Dauer der Amtshandlung wurde mit 18.30 Uhr bis 19.40 Uhr dokumentiert.
Als Beilage 20 (Bd IV, ON 55, AS 535ff) zum Abschlussbericht vom 16.12.2009 finden sich
die beiden Untersuchungsberichte der Abteilung Kriminaltechnik des BKA vom 18.11.2009
und 7.12.2009 zum Zettel mit der in lateinischer Schrift getätigten Aufschrift ,,Mama", wobei
die Untersuchung die Frage klären sollte, ob sich anhand von Vergleichsschriften des
Wolfgang P. und des Ing. Ernst H. graphische Anhaltspunkte auf die Urheberschaft dieser
Aufschrift finden lassen.
Für die erste Untersuchung standen der Zettel mit der Aufschrift ,,Mama" im Original, ein
Deutschübungsheft der Natascha K., in welchem sich mit rotem Kugelschreiber von
Wolfgang P. vorgenommene Korrekturen befanden, zwei Zettel mit einer von Wolfgang P.
vorgenommenen Flächenberechnung und einer von ihm erstellten Einkaufsliste sowie
zahlreiche Vergleichsschriften des Ing. Ernst H. zur Verfügung. Zum fraglichen
Schriftmaterial wurde festgehalten, dass die graphische Ergiebigkeit für eine methodisch
abgesicherte Urheberidentifizierung zu gering sei, da aufgrund der kurzen und unkomplexen
Schrift dem fraglichen Schriftzug keine ausreichende Anzahl an identifizierungsrelevanten
Merkmalsausprägungen zu entnehmen seien. Wegen der vorhandenen partiellen
Strichstörung müsse zudem davon ausgegangen werden, dass es sich zumindest in
Teilbereichen nicht um die natürliche Schreibweise des Urhebers handle, sondern dass
besondere innere und/oder äußere Schreibumstände beim Schreiben zum Tragen
gekommen seien, die ein deutliches Abweichen von der ,,Normalschrift" des Urhebers bedingt
hätten. Es könne daher bestenfalls eine hinweisliche Aussage zur Urheberschaft abgegeben
werden. Zu den hinsichtlich Wolfgang P. vorhandenen Vergleichsschriften wurde im ersten
Untersuchungsbericht festgehalten, dass deren Vergleichstauglichkeit qualitativ und
quantitativ deutlich eingeschränkt gewesen sei, während jene des Ing. Ernst H. als
vergleichstauglich betrachtet werden könne. Eine schriftvergleichende Gegenüberstellung
zwischen den Vergleichsschriften des Wolfgang P. und dem Schriftzug ,,Mama" habe keine
nennenswerten graphischen Übereinstimmungen erbracht. Dagegen könne aufgrund Art
und Anzahl der übereinstimmenden graphischen Merkmale hinsichtlich Ing. Ernst H. bereits
von einem geringen Hinweis auf dessen Urheberschaft ausgegangen werden. Da dieser
übereinstimmende Merkmalskomplex mitunter auch zufällig auftreten könne, sei eine
hinreichende Aussage, ob Ing. Ernst H. der Urheber des fraglichen Schriftzuges sei, nicht
möglich.
Nach Vorliegen des Erstuntersuchungsberichtes wurden der Abteilung Kriminaltechnik zwei
weitere Schriftstücke des Wolfgang P. zur Verfügung gestellt. Nach Berücksichtigung dieser
Vergleichsschriften kam der zweite Untersuchungsbericht zum Ergebnis, dass Wolfgang P.
sowohl die lateinische Schrift als auch die Druckschrift in Verwendung gehabt habe. Bei der
detaillierten schriftvergleichenden Gegenüberstellung zwischen diesen Vergleichsschriftendes Wolfgang P. und dem Schriftzug ,,Mama" seien nunmehr einzelne Übereinstimmungen in

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Form und Bau des Anfangsbereiches ,,Ma" belegt worden. Diese graphischenÜbereinstimmungen seien etwas geringer ausgeprägt als die zwischen den Schriftproben
des Ing. Ernst H. und der fraglichen Schrift. Es müsse aber nunmehr die Möglichkeit
ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass bei geeignetem Vergleichsmaterial auch
zwischen Wolfgang P. und der fraglichen Schrift derartige graphische Anhaltspunkte zum
Tragen kommen könnten. Nach den bislang vorhandenen Vergleichsschriften weise die
fragliche Schrift noch immer etwas mehr graphische Übereinstimmung zu den
Vergleichsschriften des Ing. Ernst H. als zu jenen des Wolfgang P. auf. Eine hinweisliche
Aussage dahingehend, ob das fragliche Wort ,,Mama" eher von Ing. Ernst H. oder eher von
Wolfgang P. verfasst worden sei, erscheine aber nunmehr kaum vertretbar.
Als Beilage 23 (ON 55 in Band IV, AS 627ff) wurde dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 ein
Konvolut von Unterlagen, die von Ing. Ernst H. in Zusammenhang mit dem Betrag von S
500.000.-, der er am 13.3.1998 in bar an Wolfgang P. übergeben hatte, vorgelegt worden
waren, angeführt. Aus einer Kontoverdichtung der Oberbank AG ist zu ersehen, dass auf
dem Konto des Ing. Ernst H. mit der Nummer XXX-XXXXXX am 27.3.1998 ein Betrag in Höhe
von S 460.000.- gutgeschrieben wurde, wodurch sich der aushaftende Negativsaldo auf S
468.250,22 verringerte. Aus einem von Ing. Ernst H. an seinen Anwalt xxxxxxxxx mit Datum
23.11.2009 versandten E-mail ergibt sich, dass seinen Ausführungen zufolge im Jahre 1997
die Wohnungen Top 4, Top 8 und Top 6 des Objektes Bxxxxxxxxgasse 54 von ihm verkauft
worden seien. Die Wohnung Top 2 sei am 17.2.1998 um ATS 600.000.-, Top 10 am 18.2.1998
um ATS 1,2 Mio. und die Wohnungen Top 3 und 5 (Käufer Dr. P.H.) am 10.3. bzw. 4.3.1998
um ATS 800.000.- und ATS 700.000.- verkauft worden. Die zu den Verkäufen aus 1998
angegebenen Kaufpreise seien vermutlich nach dem 2.3.1998 geflossen.
Als Beilage 24 (ON 55 in Bd IV, AS 669 ff) wurden dem Abschlussbericht die TÜ-Protokolle
zu den beiden von Ing. Ernst H. mit seinem am 16.10.2009 angekauften Mobiltelefon mit der
Nummer 0681/XXXXXXXX geführten Gespräche angeschlossen. Das erste Aktivgespräch
wurde von ihm zum Anschluss der Waltraud P. am 30.10.2009 geführt [Anmerkung: als sich
gerade zwei Polizeibeamte in der Wohnung der Waltraud P. aufhielten]. Aus dem TÜ-Protokoll
ergibt sich, dass Ing. Ernst H. eingangs mitteilte, von einem anderen Apparat aus anzurufen,
worauf Frau Wolfgang P. ihm mitteilte, dass sie ihn zurückrufen werde, worauf Ing. Ernst H.
bemerkte, dass sie nicht auf seine Nummer anrufen solle, er vielmehr später nochmals
anrufen werde.
Das weitere Aktivgespräch wurde von Ing. Ernst H. am 9.11.2009 zu einem Mobiltelefon
geführt, dessen anonymer Besitzer nicht ausgemittelt werden konnte. Der Gesprächsinhalt
dürfte in keinem Zusammenhang mit dem gegen Ing. Ernst H. geführten
Ermittlungsverfahren gestanden haben, der Inhalt ist aber unzweifelhaft dahin zu
interpretieren, dass Ing. Ernst H. in Zusammenhang mit einer unbekannten behördlichen
Nachfrage in konspirativer Form seinem Gesprächspartner erfolgreich signalisierte, wie sich
dieser auf eine allfällige behördliche Nachfrage zu äußern habe.
In ON 56, AS 1 ff, finden sich sämtliche bisherigen Amtsvermerke über die Befragungen der
Rosa A. und Ischtar A. (diese wurden bereits bei Darstellung der Strafanzeige des LKA
Burgenland vom 22.9.2006 wiedergegeben) sowie deren Zeugenvernehmungen, die mit dem
Abschlussbericht vom 16.12.2009 vorgelegt wurden.
In der angeschlossenen Zeugenvernehmung der Rosa A. vom 21.9.2009 schildert die Zeugin
nochmals, was ihr ihre Tochter am 2.3.1998 nach ihrer Rückkehr aus der Schule berichtet
habe. Danach habe Ischtar A. den Mann, der das Mädchen gepackt und ins Auto gezerrt
habe, als groß, mit kurzen, wenigen Haaren und heller Gesichtsfarbe beschrieben. Sie habe
auch von einem zweiten Mann gesprochen, der im Auto am Steuer gesessen sei. Diesen
habe ihre Tochter als dunkleren Typ beschrieben, sie habe damals von solariumgebräunt
gesprochen.
Ischtar A. schilderte in ihrer Zeugeneinvernahme vom 21.9.2009, dass sie bis heute das
meiste verdrängt habe und sie sich nicht mehr an den Vorfall vom 2.3.1998 erinnern wolle.

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Über Frage, ob Natascha es am Schulweg eilig gehabt habe, gab die Zeugin an, dass sie
das nicht mehr wisse, sie habe Natascha K. erst richtig wahrgenommen, als sie deren Schrei
gehört und zu ihr hingeschaut habe. Sie habe sehen können, wie Natascha von einem Mann
noch vor Erreichen des Hecks des Fahrzeuges gepackt und Richtung Schiebetüre gezerrtworden sei. Zuvor habe sie das Öffnen der Schiebetüre hören und den Fahrer am Fahrersitz
sehen können. Als sie den Kreisverkehr Rennbahnweg – Panethgasse erreicht habe, sei sie
vor der Fahrbahn stehen geblieben und habe diese geradeaus überqueren wollen. Das
Tatfahrzeug sei gleichzeitig vor ihr stehen geblieben, sie habe es erkannt, und habe sie die
zwei Männer vorne sitzen gesehen und voller Angst die Fahrbahn überquert, vermutlich sei
sie gerannt. Das Fahrzeug sei schnell weitergefahren. Auch über Vorhalt der Angaben der
Natascha K. bleibe sie dabei, zwei Männer gesehen zu haben. Sie sei durch den Schrei aufdas Geschehen aufmerksam geworden. Das Hören des Öffnens der Schiebetüre und denMann am Fahrersitz habe sie gleichzeitig wahrgenommen. Über Frage, warum sie überhaupt
auf diesen weißen Kastenwagen aufmerksam geworden sei, gab die Zeugin an, in
Erinnerung sei ihr bis heute das ,,B" auf der Heckseite hinten geblieben. So etwas habe sienoch nie gesehen. Über Frage, ob sie sich heute noch sicher sei, dass es sich bei jenem
weißen Kastenwagen, den sie in der Folge neuerlich wahrgenommen habe, auch tatsächlich
um jenen gehandelt habe, in den Natascha gezerrt worden sei, gab die Zeugin an, dass sie
sich diesbezüglich ganz sicher sei.
In Bd V, ON 55, AS 119 ff, finden sich die dem Abschlussbericht vom 16.12.2009
angeschlossenen Angaben der Waltraud P., nunmehrige B. In ihrer Zeugeneinvernahme vom
2.11.2009 schildert sie, dass es sein könne, dass sie ihren Sohn beim Ankauf seines BMW
850i vom 11.9.1997 finanziell unterstützt habe. Er sei mit diesem Fahrzeug sehr zufrieden
gewesen. Von einem Fahrzeug der Marke Porsche habe ihr Sohn von Jugend an immer
geredet, er habe aber nie erwähnt, sich tatsächlich ein solches Fahrzeug kaufen zu wollen.
Von der Transaktion von S 500.000.- über ihr Konto habe ihr Sohn ihr nie erzählt. Nach
Errichtung des Kanalanschlusses 1989 oder 1990 habe ihr Sohn die Montagegrube errichtet
und schon damals davon gesprochen, eine Nische für einen Tresor zu bauen. Beim Kauf des
Tresors sei sie dabei gewesen, nicht aber beim Antransport desselben in das Haus. Der
Einbau wäre vermutlich durch ihren Sohn selbst erfolgt. Heute sei sie sich entgegen ihrer
früheren Aussage nicht mehr sicher, ob der braune Reisekoffer, der im Haus Hxxxxstrasse XX
aufgefunden worden sei, nicht doch ihnen gehört habe. Die schwarzen Folien auf dem
Tatfahrzeug habe sie gemeinsam mit ihrem Sohn angebracht. Ihr Sohn habe das damit
begründet, dass er im Fahrzeug Werkzeuge und andere Sachen transportiere und man nicht
hineinsehen können solle. Eine Auffälligkeit an diesem weißen Bus im Heckbereich in Formeines Buckels sei ihr nicht erinnerlich. Über den Entführungsfall K. habe sie mit ihrem Sohn
nicht gesprochen. Dass ihr Sohn xx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
habe sie nicht gewusst. Auch habe sie keine weitere Erklärung für die Angaben des Ing.
Ernst H., wonach ihr Sohn jemand gewesen sein könne, der anderen Schmerzen zufüge
oder Frauen unterwürfig behandle. Ihr Sohn habe sie selbst telefonisch über die schwere
Fingerverletzung informiert und erzählt, er habe die Rückseite des Tresors streichen wollen
und sei ihm dieser dabei auf die Finger gefallen. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Sohn
stationär aufgenommen werden sollte, und habe sie ihn weder besucht noch im
Krankenhaus abgeholt. Sie habe gewusst, dass ihr Sohn unter Verwendung eines Baggers
Grabungsarbeiten im hinteren Teil des Grundstückes gemacht habe, um dort die
Montagegrube zu errichten, wobei der Bagger längere Zeit im rückwärtigen Bereich des
Grundstückes gestanden und dann vom Bruder des Ing. Ernst H. abgeholt worden und nach
Mxxxxxxxxx verbracht worden sei. Diese Grabungsarbeiten im Jahr 1998 habe sie selbst
beobachtet. Von dem Raum hinter dem Tresor habe sie nichts gewusst. Vor dem Selbstmord
ihres Sohnes habe sie keinen Kontakt zu Ing. Ernst H. gehabt. Vor der Beerdigung am
8.9.2006 sei Ing. Ernst H. unangemeldet in die Wohnung ihrer Mutter in die Rxxxxxxxxxgasse
XX gekommen, wo sie vorübergehend gewohnt habe. Ungefähr Mitte Oktober 2006 habe Ing.

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Ernst H. mit seinem Bruder Erwin ihr gehörige Möbel aus dem Haus in Strasshof in ihre
damalige Wohnung Hxxxxxxxx Hxxxxstraße XXX gebracht. Bereits zu dieser Zeit habe er ihr
von seinen Telefonaten mit Natascha erzählt. Den Zettel mit der Aufschrift ,,Mama" habe er ihr
beim zweiten Zusammentreffen in der Rxxxxxxxxxxxgasse übergeben, wobei er erzählt habe,
dass Wolfgang ihm gesagt habe ,,ich weiß, du wirst dich um meine Mutter kümmern, wenn
Mama etwas braucht". Sie sei sich nicht sicher, ob das Wo rt ,,Mama" tatsächlich von ihrem
Sohn stamme, da er sonst alles in Blockbuchstaben geschrieben habe. Sie habe sich vom

15.7. bis 22.7.2006 mit ihrer Mutter in Sxxxxxxxxx auf Urlaub befunden, ihr Sohn habe sie
hingebracht und abgeholt und während ihrer Abwesenheit ihre Blumen versorgt und in ihrer
Wohnung nach dem Rechten gesehen, wobei ihr Sohn auch erzählt habe, in ihrer
Abwesenheit die Blumen gegossen zu haben. Über Initiative von Ing. Ernst H., der erklärt
habe, aus dem Haus Hxxxxstrasse XX ihm gehörige Gegenstände abholen zu wollen, habe
sie ihm mündlich Vollmacht erteilt, dies zu tun. Sie habe ihm den Schlüssel zum Haus
gegeben. Die Vollmachtserteilung sei möglicherweise erfolgt, als sie gemeinsam mit den
Schätzmeistern im Haus Hxxxxstrasse XX gewesen seien. Auch habe sie ihn gebeten, die ihr
gehörigen Möbel und persönlichen Sachen aus dem Haus zu holen und zu ihr zu bringen.
Beim Durchgehen durch das Haus habe sie ihm gesagt, was er ihr bringen solle. Es sei
möglich, dass neben den Schlafzimmermöbeln auch die Videoaufzeichnungen, Kleidung von
ihr und ihrem Sohn, schriftliche Unterlagen von ihr und Wolfgang und diverse Fotos von Ing.
Ernst H. zu ihr gebracht werden sollten. Tatsächlich habe er aber nur die Schlafzimmermöbel
und eine von ihm selbst aufgenommene DVD über das Durchgehen des Hauses in ihre
Wohnung Hxxxxxxxxstraße geliefert. Ihr gesamter Schmuck und die Wertgegenstände, die
sich im Tresor befunden hätten, seien von der Polizei beschlagnahmt worden und habe sie
die Sachen letztlich käuflich erwerben müssen. Mag. Margit W. habe sie richtig erst in der
Rxxxxxxxxxgasse kennen gelernt, als diese mit ihr die Begräbnismodalitäten geklärt habe. Sie
habe Mag. Margit W. in der Folge Vollmacht erteilt, sie in der Verlassenschaftssache zu
vertreten. Sie sei froh gewesen, diese Angelegenheiten von sich wegschieben zu können.
Nachdem auch zu ihrer Wohnung in der Hxxxxxxxxstraße die Presse hingekommen sei, habe
ihr Mag. Margit W. angeboten, bei ihr in Lxxxxxxxxx unterzukommen, bis sie eine neue
Unterkunft in Aussicht habe. Ihr Sohn habe nie über finanzielle Probleme geklagt. Er habe
sie nie um Geld gebeten, zu größeren Anschaffungen habe sie ihm manchmal etwas dazugegeben. Über Vorhalt der Angaben des Ing. Ernst H., wonach er im Haus Hxxxxstrasse XX
eine Liste bei den Unterlagen gefunden habe, aus der hervorgehe, dass Wolfgang P. ihm
Geld geschuldet habe, erklärte Waltraud P., dass Ing. Ernst H. ihr nie gesagt habe, eine
solche Liste gefunden zu haben. Als sie Ing. Ernst H. konkret gefragt habe, ob Wolfgang ihm
noch Geld schulde, habe dieser mit ,,nein, im Gegenteil" geantwortet. In der Folge habe ihr
Ing. Ernst H. in ihrer Wohnung erklärt, dass er einiges zusammengeschrieben habe, das sie
eventuell noch von ihm zu bekommen habe, worauf sie ihm klar zu verstehen gegeben habe,
dass sie von ihm nichts haben wolle. Keinesfalls sei es so gewesen, dass ihr Sohn dem Ing.
Ernst H. Euro 50.309.- geschuldet habe. Über Vorhalt der von Ing. Ernst H. vorgelegten Liste
gab Waltraud P. an, dass sie diese zum ersten Mal sehe. Sie habe niemals irgendwelche
Urkunden oder Dokumente gesehen, aus denen hervorgehe, dass ihr Sohn gegenüber Ing.
Ernst H. Schulden habe. An dieser Stelle wurde die Vernehmung unterbrochen und am
Folgetag fortgeführt.
Die Zeugin berichtete sodann, dass dieses Gespräch, in dem sie Ing. Ernst H. gefragt habe,
ob ihr Sohn ihm noch etwas schulde, in der Wohnung Hxxxxxxxxstraße geführt worden sei,
die sie am 1.11.2006 bezogen habe. Das Gespräch habe vermutlich im November
stattgefunden, und zwar in Zusammenhang mit dem Ersatz der von Ing. Ernst H. getätigten
Auslagen beim Verbringen ihrer Möbel in die Hxxxxxxxxstraße. In der Folge erklärte die
Zeugin Waltraud P. über Vorhalt der Angaben des Ing. Ernst H., sie habe tatsächlich eine
Wohnung in xxxxxxxxxxx von einer dritten Person erworben, wobei sie dafür Euro 135.000.aufgewendet
habe. Sie habe dafür zwei vorhandene Sparbücher verwendet, die sie Ing.
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Ernst H. samt Losungswort zur Begleichung des Kaufpreises ausgehändigt habe. Richtig sei,
dass sie einverstanden gewesen sei, dass im Grundbuch Ing. Ernst H. als Eigentümer dieser
Wohnung aufscheine, zumal sie in ständiger Angst vor einer Entdeckung durch die Presse
gelebt und ohnedies keine Erben habe. Zwischen ihr und Ing. Ernst H. sei ihr lebenslanges
Wohnrecht vereinbart worden und sei zu ihren Gunsten ein Belastungs-und
Veräußerungsverbot grundbücherlich eingetragen worden. Außerdem habe Ing. Ernst H. ihr
Unterstützung bei handwerklichen Arbeiten zugesagt. Über Vorhalt der Erkenntnisse zur
Verlassenschaft nach Wolfgang P., wonach die im Eigentum des Wolfgang P. gestandenen
Wohnungen in Wien, Sxxxxxxxxplatz X und Hxxxxxgasse XX von Ing. Ernst H. um Euro
16.100.- bzw. Euro 10.200.- erworben worden seien und laut Kaufvertrag der Kaufpreis mit
Schulden des Wolfgang P. bei Ing. Ernst H. gegenverrechnet worden, sodass kein Kaufpreis
geflossen sei und über Vorhalt der von Ing. Ernst H. und Mag. Margit W. unterfertigten
Kaufverträge vom 7.1.2008 erklärte die Zeugin, dass sie von Schulden ihres Sohnes
gegenüber Ing. Ernst H. keine Kenntnis habe, er vielmehr ihre Frage mit ,,nein im Gegenteil"
beantwortet habe. Hätte sie von Schulden gewusst, hätte sie diese sofort beglichen.
Demgemäß habe sie auch keine Belege für solche Schulden gesehen. Die beiden
Kaufverträge zu den Wohnungen ihres Sohnes habe sie entweder von Mag. Margit W. oder
Ing. Ernst H. übergeben erhalten und bei sich zu Hause. Erst heute Nacht habe sie diese
durchgelesen und erstmals gelesen, dass der Wert der Wohnungen mit Forderungen des
Ing. Ernst H. gegenverrechnet worden sei. Sie könne nicht ausschließen, dass entweder
Mag. Margit W. oder Ing. Ernst H. ihr etwas über Forderungen im Zusammenhang mit dem
Kaufvertrag erzählt hätten, doch habe sie das aufgrund ihres psychischen Zustandes mehr
oder minder nicht registriert bzw. wisse sie nicht, ob es überhaupt der Fall gewesen sei, dass
sie diesbezüglich informiert worden sei. Sie habe Mag. Margit W. am 2.10.2006 eine
schriftliche Vollmacht für die Vertretung in der Verlassenschaftssache erteilt. Ob ihr die
beiden Kaufverträge vor der Unterzeichnung durch Mag. Margit W. erklärt und vorgelegt
worden seien, wisse sie nicht, sie sei jedoch bei der Unterfertigung nicht dabei gewesen. Mit
Sicherheit habe Mag. Margit W. ihr gegenüber aber nicht erwähnt, dass ihr Sohn Schulden
bei Ing. Ernst H. gehabt habe, sonst hätte sie diese ohnehin sofort beglichen. Auch seien ihr
nie Belege oder Unterlagen zu Schulden ihres Sohnes vorgelegt worden. Nach der Freigabe
des Tatortes habe sie die Schlüssel zum Haus ausgefolgt bekommen. Der Notar, jemand von
der Gemeinde, Ing. Ernst H. und sie seien im Wohnzimmer zusammen gesessen und sie
habe sich anschließend von Ing. Ernst H. das Verlies zeigen lassen. Noch vor der
Beerdigung ihres Sohnes habe sie von Mag. Ma rgit W. erfahren, dass ihr Bruder erzählt
habe, ihr Sohn habe mit Natascha einen Streit wegen der Zucchinizubereitung gehabt und
sei diese deshalb geflüchtet. Anhand von Lichtbildern der Tatortmappe vom Fahrzeug Kia
Karneval erkenne sie den dort abgebildeten BMW Schlüsselanhänger aus dem Eigentum
ihres Sohnes wieder.
Im Anhang zur Zeugeneinvernahme der Waltraud P. sind Unterlagen angeschlossen, auf die
in der Einvernahme Bezug genommen wurde, unter anderem eine handschriftliche
Aufstellung, die von Ing. Ernst H. beigebracht wurde, aus den Unterlagen des Wolfgang P.
stammend, worin für den Zeitraum August 2002 bis Dezember 2005 Geldbeträge aufgelistet
sind, die vornehmlich von ,,E" an ,,W" geflossen sein sollen. Im Anschluss daran findet sich
eine von Ing. Ernst H. mit Computer erstellte Liste, die zum Teil auf der handschriftlichen,
vorgenannten Liste aufbaut und in Summe einen Betrag von Euro 50.309,92 angeführt,
welchen Wolfgang P. dem Ing. Ernst H. schulde.
Aus der angeschlossenen zweiten Zeugenvernehmung der Waltraud P. vom 9.11.2009 geht
hervor, dass sie nach neuerlichem Nachdenken nun ihre vorige Aussage insofern zu
revidieren habe, als ihr die Geschichte von dem Streit zwischen Natascha und Wolfgang
wegen der Zucchinizubereitung nicht von Mag. Margit W., sondern vielmehr von Ing. Ernst H.
selbst ziemlich bald nach dem Tod ihres Sohnes erzählt worden sei. Sie habe nicht
nachgefragt, woher er das wisse und sei der Annahme gewesen, dass er es von Natascha

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erfahren haben könne. Er habe aber sicher nicht gesagt, dass er dies von Natascha wisse.
Das Gespräch habe mit großer Wahrscheinlichkeit vor dem Tag der Unterzeichnung der
Vollmacht für Mag. Margit W. vom 2.10.2006 stattgefunden.
Dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 angeschlossen (ON 56 in Bd V, AS 269ff) wurden
auch die Protokolle über die Zeugenvernehmungen des Dkfm. Peter und der Dkfm. Helga B.,
die jedoch ihrem wesentlichen Inhalt nach bereits in der Sachverhaltsdarstellung des
Abschlussberichtes dargestellt wurden. Die Zeugin Dkfm. Helga B. führte darüber hinaus in
ihrer Zeugeneinvernahme vom 1.12.2009 an, dass sie ab und zu im Internet nach kleinen
Eigentumswohnungen für etwaige Veranlagungen gesucht und in diesem Zusammenhang
Telefonate geführt habe. Ob sie diesbezüglich auch mit dem Anschluss 0699-xxxxxxxx
telefoniert habe, könne sie nicht sagen.
Aus der Zeugeneinvernahme des Florian C. vom 1.10.2009 (ON 56, AS 357ff) ergibt sich,
dass der Anruf des Ing. Ernst H. vom Nachmittag des 23.8.2006 für diesen ungewöhnlich
kurz ausgefallen sei, er habe nur erklärt, Florian C. könne nach Hause gehen und habesofort aufgelegt. Über Frage an wen Ing. Ernst H. seine Wohnungen vermiete, erklärte der
Zeuge, dass er dies nicht wisse. Wolfgang P. habe er ca. 10 Mal bei der Halle des Ing. Ernst

H. gesehen. Im Juni oder Juli 2006 habe er vor der Halle einen weißen Mercedes Bus, in
dem ein Mädchen gesessen sei, gesehen. Er habe dann den in der Halle anwesenden
Wolfgang P. nach dem Mädchen gefragt und bemerkt, ob er eine junge Freundin habe,
worauf Wolfgang P. nur gelächelt habe. Wolfgang P. habe sich anschließend mindestensnoch eine halbe Stunde in der Halle aufgehalten, bevor er weggefahren sei. Über Vorhalt von
Lichtbildern erklärte der Zeuge, es habe sich nicht um das alte, sondern das neue weiße
Fahrzeug des Wolfgang P. gehandelt. Dragomir D. habe er im Jahre 2005 oder 2006 in der
Halle des Ing. Ernst H. kennen gelernt. Etwa eine Woche nachdem Ing. Ernst H. außerhalb
von Wien eine Gerichtsverhandlung mit Herrn K. gehabt habe, habe Dragomir D. ihn
angerufen und ihn ins Lokal ,,xxxxxx" bestellt. Dort hätten D. und der Wirt R. zu ihm gesagt,
dass er viel Geld verdienen könne und ob er wisse, dass Ing. Ernst H. mit der Sache K.
etwas zu tun habe. Im Lokal habe sich unter anderem auch Ludwig K. aufgehalten. Er habesich dann entfernt. Über Vorhalt, dass seine Schwester Carmen C. einmal eine Wohnung
von Ing. Ernst H. in der Sxxxxxxxgasse gemietet habe, erklärte der Zeuge, dass seine
Schwester Carmen C. im Jahr 2006 nach Österreich gekommen sei und bei ihm kurz
gewohnt habe. Sie habe dann einen Rumänen namens B.G.D. kennengelernt, der damals
eine Wohnung des Ing. Ernst H. in der Sxxxxxxxxgasse X bewohnt habe. Als die Beziehung
auseinander gegangen sei, sei Carmen C. aus der Sxxxxxxxxxgasse ausgezogen und habe
sich kurzzeitig bei ihm eingemietet. Weil seine Wohnung zu klein für eine weitere Person sei,
habe er Ing. Ernst H. gefragt, ob er eine freie Wohnung habe, woraufhin Carmen C. von Juli
2007 bis April 2008 in einer Wohnung des Ing. Ernst H. am Nxxxxxgürtel XX untergekommen
sei.
Dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 angeschlossen wurde die Zeugeneinvernahme der RI
Sabine F. vom 22.9.2009 (ON. 56, AS 433). Die Zeugin verwies auf ihren Bericht vom
29.8.2006 und führte an, Natascha K. sei während des Erstgespräches mehr oder minder
ruhig gewesen, habe phasenweise gezittert und zeitweise einen aufgeregten Eindruck
hinterlassen. Sie habe das Wort ,,Verlies" selbst verwendet. Von früheren Fluchtversuchen
habe sie nichts erzählt. Über ihre Frage, ob andere dabei gewesen seien, habe Natascha K.
wörtlich ,,ich weiß keine Namen" geantwortet. Diese Antwort habe sie mit Sicherheit den
damaligen Ermittlern aus dem Burgenland und/oder auch den damals dienstführenden
Beamten der PI Deutschwagram mitgeteilt. Natascha K. habe erstaunlicherweise einen sehr
gebildeten Eindruck hinterlassen, wobei diese auf Nachfrage angegeben habe, dass sie
während ihrer Gefangenschaft Bücher und Videos zur Verfügung gehabt habe und dasRadioprogramm Ö1 habe hören dürfen. Die Angaben der Natascha K. seien ihr damals
glaubwürdig erschienen, obschon sie über deren Ausdrucksweise verwundert gewesen sei.
Natascha K. habe keinen Kontakt zur Presse gewünscht und verlangt, dass sie von der
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Presse nicht gesehen bzw. fotografiert werden könne. Der Erstkontakt zwischen Natascha K.
und deren Mutter sei kein herzlicher gewesen. Brigitta S. habe gegenüber Natascha K.
geäußert, dass sie nichts gegenüber der Presse sagen solle. Ohne von ihr dazu befragt
worden zu sein, habe Natascha K. von sich aus über die Entführung zu erzählen begonnen.
Ihr gegenüber habe Natascha K. keinerlei Hemmungen gezeigt, wogegen sie bei
Hereinkommen mehrerer männlicher Kollegen ängstlich geworden sei und ihre Hand erfasst
habe. Ihr Eindruck sei damals gewesen, dass Natascha den Umgang mit ihr unbekannten
Männern nicht gewohnt gewesen sei.
Die Zeugin Anneliese G. gab in ihrer Zeugenvernehmung vom 29.9.2009, die ebenfalls mit
Abschlussbericht vom 16.12.2009 vorgelegt wurde, an (ON. 56, AS 455 f), dass sie ihre
bisher getätigten Angaben vollinhaltlich aufrecht erhalte. Natascha K. sei lediglich ein
einziges Mal, nämlich am Abend des 1.3.1998, bei ihr in der Wohnung gewesen, weil deren
Mutter Brigitta S. nicht zu Hause gewesen sei. Sie habe Ronald H. schon vor Februar 1997
gekannt. Von März 1997 bis November 1997 habe sie im Geschäft der Brigitta S. in Sxxxxxxxx
gearbeitet. Ronald H. sei erst ungefähr ab September 1997 in das Geschäft der Brigitta S.
gekommen und habe auf diese gewartet. Ihre Wahrnehmung betreffend Ronald H. und
Wolfgang P. beim Stromkasten im Geschäft der Brigitta S. habe sie im September 1997gemacht. Damals sei im Kühlhaus kein Strom gewesen. Über ihre Nachfrage habe Ronald H.
angegeben, dass er wegen des Stromes schauen müsse, weil Brigitta S. den ursprünglichen
Zustand des Kühlhauses für die Rückgabe des Geschäftes wiederherstellen müsse.
Plötzlich sei Brigitta S. hinzu gekommen und habe die beiden Männer begrüßt. Ihrer Ansicht
nach habe Brigitta S. den zweiten Mann gekannt. Sie sehe diesen zweiten Mann heute noch
vor sich, weshalb sie ziemlich sicher sei, dass es sich um Wolfgang P. gehandelt habe. Die
Zeugin gab weiters an, dass sie sich absolut sicher sei, dass Brigitta S. am Abend des
1.3.1998 keinen Zettel hinterlassen habe, auf dem gestanden sei, dass sie sich im Kino
befinde. Nach Vorhalt ihrer gegenläufigen eigenen Angaben in der Niederschrift vom
21.3.1998 erklärte sie, dass es sich hier um eine falsche Protokollierung handle, da in
Wahrheit kein Zettel hinterlassen worden sei. Im Weiteren erklärte die Zeugin, dass sie nach
dem Auftauchen der Natascha K. ein Tagebuch geführt und darin Eintragungen im
Zusammenhang mit Natascha K. gemacht habe, weil ihrer Ansicht nach Brigitta S. mit der
Entführung ihrer Tochter etwas zu tun haben könnte. Diese sei immer auf Geld aus gewesen
und habe ihre Tochter nicht gewollt. Von ihrer Tagebuchführung wüssten der Detektiv Walter
P., Ludwig K. und dessen Gattin G. sowie einige Journalisten.
Die weiteren Ausführungen der Zeugin beschäftigen sich mit ihren Tagebucheintragungen,
wobei dieser Inhalt der Aussage nicht wiedergegeben wird, weil es sich dabei nicht um
eigene Wahrnehmungen der Anneliese G. handelt, sondern die Ergebnisse ihrer
,,detektivischen Tätigkeit" wiedergegeben werden, welche nicht verfahrensrelevant sind.
Aus der dem Abschlussbericht des BKA vom 16.12.2009 angeschlossenen
Zeugenvernehmung der Elisabeth G. vom 8.10.2009 ergibt sich, dass die Zeugin Ing. Ernst

H. nicht persönlich kenne. Ihr Gatte Alexander sei aber mit Ing. Ernst H. bekannt, da Ing.
Ernst H. Hausverwalter des Objektes XXXXXXXX XX gewesen sei, wo ihr Gatte früher einen
Erotikshop betrieben habe und es in Zusammenhang mit den Betriebskostenabrechnungen
Kontakte zwischen den Männern gegeben habe. Ing. Ernst H. sei nicht Kunde des
Erotikshops gewesen, auch Wolfgang P. sei ihr nur aus den Medien bekannt. Mit dem Begriff
,,be kind slow" könne sie nichts anfangen.
Aus der Zeugenvernehmung der Mathilde H. vom 21.9.2009 (Band VI, ON 57, AS 1 f) ergibt
sich, dass die Zeugin am Morgen der Entführung vom Balkon ihrer Wohnung aus das
Quietschen eines Fahrzeuges wahrgenommen habe. Sie habe dann nachgesehen und
einen weißen Kastenwagen den Kreisverkehr auf der Melangasse in Richtung
Eypeltauerstraße ausfahren sehen, wobei sie das Fahrzeug nur von hinten wahrgenommen
habe. Das Fahrzeug sei sehr schnell unterwegs gewesen. Zu dieser Zeit sei die Straße
ungewöhnlich leer gewesen. Sie habe Wolfgang P. zuvor nie bewusst wahrgenommen.
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Insassen des weißen Kastenwagens habe sie von ihrem Standort aus nicht sehen können.
Über Vorhalt eines Lichtbildes des Tatfahrzeuges erklärte die Zeugin, dass sie der Meinung
sei, dass es sich um jenes Fahrzeug handle, das sie damals gesehen habe.
Die Zeugin Maria H. schilderte in ihrer Zeugenvernehmung vom 23.9.2009, welche dem
Abschlussbericht vom 16.12.2009 angeschlossen war (Band VI, ON 57, AS 61 f), dass
Wolfgang P. am 23.8.2006 gegen 14.15 Uhr zu ihr zum Infostand im Donauzentrum
gekommen sei, sehr aufgeregt und nervös gewesen sei und gebeten habe, dass er
telefonieren dürfe, da etwas passiert sei, er weder Handy noch Geld sondern, nur den
Autoschlüssel bei sich und eine Beule am Kopf habe. Sie habe dann für ihn eine Nummer
gewählt und ihm den Telefonhörer übergeben. Er habe nur dieses eine Telefonat geführt und
dabei gesagt ,,Hallo ich bins, komm so schnell du kannst, egal wo du bist, zum
Donauzentrum, bei der alten Post. Ich bezahle dir jede Strafe". Der Mann habe lediglich einkleines schwarzes Schlüsseltäschchen in der Hand gehalten. Über Vorhalt der Fotos aus der
Tatortmappe betreffend das Fahrzeug des Ing. Ernst H., Marke Kia Karneval, erklärte die
Zeugin, dass das auf dem Lichtbild im Aschenbecher befindliche Schlüsseltäschchen jenes
sein könne, welches der Mann am Infostand in der Hand gehalten habe. Der Mann habe eine
kleine, gerötete Beule mit einem Kratzer an der Stirn gehabt.
Dem Abschlussbericht des BKA vom 16.12.2009 angeschlossen waren weiters sämtliche ab
Auftauchen der Natasche K. mit Ing. Ernst H. aufgenommene Niederschriften und
Beschuldigtenvernehmungen (Band VI, ON 57, AS 77 bis 561).
Die erste Beschuldigtenvernehmung des Ing. Ernst H. vom 15.10.2009 (AS 85 f) wurde von
Oberst K. in Anwesenheit des Verteidigers des Ing. Ernst H. geführt. Eingangs hielt Ing.
Ernst H. seine bisherigen niederschriftlichen Angaben aufrecht. Zu seiner Person gab er an,
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Im Jahre 2003 habe er Vesna V.
geheiratet. Er habe selbst keine Kinder, seine Ehegattin habe aber eine Tochter aus erster
Ehe namens Ana in die Ehe gebracht. Anschließend wurde Ing. Ernst H. eröffnet, dass er
verdächtig sei, an der Freiheitsentziehung zum Nachteil der Natascha K. in der Zeit vom
2.3.1998 bis zum 23.8.2006 zumindest als Bestimmungs- oder Beitragstäter beteiligt
gewesen zu sein. Er bekannte sich dazu nicht schuldig.
Über Frage erklärte Ing. Ernst H., dass er seine gegenüber Medienvertretern abgegebene
Presseerklärung vom 30.8.2006 aufrecht halte. Über Vorhalt der darin aufgestellten
Behauptung, sein Kontakt zu Wolfgang P. habe sich seit 2003 auf gelegentliche Arbeiten
und Telefonate reduziert und über Vorhalt der gegenläufigen Ermittlungsergebnisse dazu
(Bestellen der Torte für den 18. Geburtstag der Natascha K. durch Wolfgang P.) erklärte Ing.
Ernst H., dass er beim Inhalt seiner Presseerklärung bleibe. Über Vorhalt, dass er in seiner
Presseerklärung Wolfgang P. als zuverlässigen, korrekten, stets freundlichen und
hilfsbereiten Menschen beschrieben habe, in seinen Niederschriften jedoch erwähnt habe,
dass er xxxxxxxxxx xxxxxxx
xxxxxxxxxx,xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, erklärte Ing. Ernst H., dass in der Presseerklärung nicht alles
erwähnt werde. Über Vorhalt, dass die von Ing. Ernst H. nach dem Tod des Wolfgang P.
durchgeführte systematische ,,Inhalation" des gesamten Umfeldes der Täter-Opferrelation für
eine unbeteiligte Kontaktperson völlig untypisch sei, führte Ing. Ernst H. aus, dass es nach
dem Ableben des Wolfgang P. in seinem Interesse gewesen sei, dessen GmbH-Anteile an
seiner Gesellschaft zurück zu erlangen und die von Wolfgang P. geborgten Gegenstände in
sein Eigentum zurückzuführen. Deshalb habe er über Vermittlung seiner Schwester Mag.
Margit W. Kontakt zu Waltraud P. Hergestellt.
Er selbst befasse sich mit der Vermietung der in seinem Eigentum stehenden Wohnungen
und sei alleiniger Inhaber der Baufirma Rxxxxxxxx, die sich bis zum Jahr 2000 mit der
Renovierung und Sanierung von Wohnungen befasst habe. Über Frage, warum er Interesse

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an der Rückführung des 24 %-igen Anteils des Wolfgang P. an dieser Firma gehabt habe,
obwohl diese Firma bereits seit dem Jahr 2000 stillgelegt worden sei, erklärte der
Beschuldigte, dass sich die Firma ab dem Jahr 2002 mit der Errichtung und dem Umbau
einer von dieser Firma gemieteten Veranstaltungshalle in der Pxxxxxxxxxstraße XX
beschäftigt habe. Außerdem sei er Hausverwalter für das Haus xxxxxxxxxx xx, wo er selbst
Miteigentümer von 4 Wohnungen sei. Daneben habe er eine Firma mit dem Namen
,,xxxxxxxx", welche sich mit der elektrischen Steuerung, Alarmanlagen und diversen
elektronischen Entwicklungen befasse. Außerdem mache er für die Bxxxxxxxxgasse 54, wo er
Miteigentümer einer Wohnung sei, die Hausverwaltung. Für die Firma Mxxxxxxx GmbH, die
seiner Schwester Mag. Margit W. gehöre, sei er als Geschäftsführer tätig. In der Folge
machte Ing. Ernst H. Angaben zu den ihm zur Verfügung stehenden Festnetznummern und
Mobiltelefonen. Anschließend listete er auf, dass er über folgende Immobilien verfüge:
xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Über Frage erklärte er, die früher im Eigentum des Wolfgang P. stehenden Wohnungen
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens erworben zu
haben. Seit ungefähr Juni 2002 sei seine Firma Rxxxxx Mieterin der Veranstaltungshalle in
der Pxxxxxxxxstraße XX. Er vermiete diese Halle für größere Veranstaltungen, wobei die
Mieter dort selbst die Veranstaltungen durchführten. Bei Bedarf stelle seine Firma Getränkeund Lebensmittel zur Verfügung. Über Frage, ob er den Namen Dragomir D. kenne, erklärte
Ing. Ernst H., dass er diesen ungefähr 2003 in der Veranstaltungshalle kennen gelernt habe.
Dieser habe einmal seine Halle gemietet. Über Vorhalt der Angaben des Dragomir D.,
wonach Ing. Ernst H. ihn nach dem 20.1.2008 angerufen und ihn wegen einer Aussage über
eine Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit dem Hintereingang der
Veranstaltungshalle in der Pxxxxxxxxstraße XX angesprochen und kritisiert habe, erklärte der
Beschuldigte, dass er dies nicht ausschließe. Über Vorhalt, dass Dragomir D. angegeben
habe, dass er, als er die Veranstaltungshalle angemietet habe, in den Abendstunden
unmittelbar nach dem Verlassen des Hintereinganges der Halle einen Mann und ein
Mädchen sowie ihn gesehen und Dragomir D. ihn gefragt habe, wer das Mädchen sei,
worauf er geantwortet habe, dass es sich um eine Verwandte bzw. eine Tochter aus erster
Ehe handle und über Frage, was der Beschuldigte hiezu sage, erklärte dieser, dass er sich
an diesen Sachverhalt nicht erinnern könne.
Über weitere Frage erklärte der Beschuldigte, dass er Mirko K. ebenfalls kenne und zwar
deshalb, weil dieser zwischen 2004 und 2006 mehrmals die Halle für Veranstaltungenangemietet habe. Über Vorhalt der Angaben des Mirko K., wonach er ihn und Wolfgang P. so
gut kennen würde, dass er sagen könne, dass der eine ohne den anderen nicht könne und
wenn Wolfgang P. die Natascha K. entführt habe, so müsse er (Ing. Ernst H.) dies mit
Sicherheit gewusst haben, erklärte der Beschuldigte, dass dies nicht stimme. Er und
Wolfgang P. seien sehr gute, jedoch nicht beste Freunde gewesen. Er habe mit Wolfgang P.
wie auch mit Ing. Rudolf H. und Herrn Sch. die Lehre bei der Firma Sxxxxxx gemacht. Dort
habe sich diese Freundschaft zu Wolfgang P. entwickelt und habe ein recht gutes,
ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestanden, sodass sie sich das Eine oder
Andere anvertraut hätten, was man nicht jedem anvertraue. Er besitze mehrere
Elektrodenschweißgeräte, wobei er das Schweißen bei der Firma Sxxxxxx gelernt habe. Auch
habe er Wolfgang P. bei Schweißarbeiten in der Bxxxxxxxgasse XX beobachtet. Wolfgang P.
habe über ein uraltes Schweißgerät verfügt, das sich noch im Haus Hxxxxstrasse XX im
Bereich des Werktisches in der Garage befinden müsse. Über Vorhalt, dass aus den
Aufzeichnungen in der Verlassenschaft hervorgehe, dass am Anwesen des Wolfgang P. kein
Schweißgerät gefunden worden sei, erklärte Ing. Ernst H., dass er selbst bei der Auflistung

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der Gegenstände, die in der Hxxxxstrasse XX vorhanden gewesen seien, im Zuge des
Verlassenschaftsverfahrens dabei gewesen sei. Dabei habe der Herr, der die Liste erstellt
habe, erklärt, dass er nicht jede Kleinigkeit auflisten werde. Außerdem seien vor dem
Unterbringungsort des Schweißgerätes 4 Reifen abgestellt gewesen, sodass die Tür
möglicherweise nur teilweise zu öffnen gewesen sei. Über Frage, wann, wo und wer die
Schweißarbeiten an der Eisentüre hinter dem Tresor im Tathaus durchgeführt habe, erklärte
Ing. Ernst H., dass ihm bekannt sei, dass Wolfgang P. bei Arbeiten in seinem Haus selbst
Schweißarbeiten durchgeführt habe, so z.B. habe er Träger an der Decke geschweißt.
Über Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme beim Bezirksgericht in Gleisdorf angegeben
habe, dass er mit Vollmacht der Mutter des Wolfgang P. Gegenstände aus dem Haus
Hxxxxstrasse XX weggebracht habe, gab. Ing. Ernst H. an, dass er nach Freigabe des
Hauses durch die Polizei gemeinsam mit Waltraud P., den Notaren und Schätzmeistern im
Haus Hxxxxxstraße anwesend gewesen sei. Bei diesem Zusammentreffen habe ihm Waltraud

P. schlüssig durch die Übergabe der Schlüssel mehr oder minder die Vollmacht erteilt, ihm
gehörige und ihr gehörige Gegenstände aus dem Haus zu verbringen. Die Initiative dazu sei
von Waltraud P. ausgegangen. Im Anschluss daran sei er ungefähr 10 Mal im Haus
gewesen, um Gegenstände von dort mitzunehmen und um eine Alarmanlage zu installieren
und einmal auch um wegen eines Fehlalarmes Nachschau zu halten. Die Alarmanlage habe
er aus eigenem Antrieb installiert, um die Interessen der Waltraud P. zu wahren. Unmittelbarvor Übergabe des Hauses an Natascha K. habe er diese Alarmanlage wieder ausgebaut. Für
die Mutter des Wolfgang P. habe er Schlafzimmermöbel, sämtliche Videoaufzeichnungen,
persönliche Sachen, ihre Kleidung und Kleidung von Wolfgang sowie handschriftliche
Unterlagen von ihr und von Wolfgang und sämtliche Fotos aus dem Haus holen sollen.
Schmuck habe er nicht aus dem Haus holen sollen. Vielmehr habe er im Auftrag von
Waltraud P. beim Notar den von ihr gekauften Schmuck abgeholt und zu ihr gebracht. Als er
mit Vollmacht auf dem Anwesen Hxxxxstrasse XX gewesen sei und Gegenstände abgeholt
habe, sei einmal seine Gattin Vesna V., einmal sein Bruder Erwin W. und seine Schwester
Mag. Margit W. dabei gewesen.
Über Frage, welche Gegenstände, die ihm gehört hätten, er aus dem Haus mitgenommen
habe, erklärte Ing. Ernst H., dass er sich daran nicht mehr so genau erinnern könne, es habe
sich aber um Werkzeuge und Restmaterialien gehandelt, die er dem Wolfgang P. zur
Verfügung gestellt habe. Er habe diese Gegenstände nicht in ein Verzeichnis gebracht.
Wenn er vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu Aktenzeichen 92 Hv 25/09h in der
dortigen Hauptverhandlung angegeben habe, dass er die abgeholten Sachen in ein Protokoll
aufgenommen habe, so habe sich diese seine zeugenschaftliche Aussage darauf bezogen,
dass im Kaufvertrag protokolliert worden sei, dass ihm gehörige Gegenstände von ihm aus
dem Haus verbracht werden können. Für die Mutter des Wolfgang P. habe er tatsächlich
Schlafzimmermöbel, ihre Kleidung und Wolfgangs Kleidung, handschriftliche
Aufzeichnungen, Fotos und Videobänder usw. aus dem Haus geholt. Diese Gegenstände
habe er in ihre Wohnung in die Xxxxxxxxxxstraße gebracht und ihr dort übergeben. Dafür
habe er sich keine Bestätigung ausstellen lassen. Richtig sei, dass Wolfgang P. vom
1.6.1992 bis 31.8.1998 bei ihm als Hausmeister in der Bxxxxxxxxgasse XX beschäftigt
gewesen sei, wobei er die Stiegenhausreinigung, die Fensterreinigung und die
Schneeräumung durchgeführt habe. Er habe sich seine Dienstzeit frei einteilen können und
lediglich die Verpflichtung gehabt, die Reinigungsarbeiten wöchentlich durchzuführen. Von
den Kinderpornos habe ihm Wolfgang P. wesentlich vor dem 2.3.1998 erzählt.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Er habe ihn nicht näher dazu befragt. Anschließend wurde
Ing. Ernst H. vorgehalten, dass er bei seinen Vernehmungen angegeben habe, Kenntnis
davon zu haben, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx dass die im Zuge der Medienberichterstattung bekannt
gewordene Personenbeschreibung auf Wolfgang P. zutreffen hätte können und nach einem
weißen Kastenwagen mit schwarzen Scheiben gefahndet wurde und Wolfgang P. ihm
gegenüber in Gegenwart von Ing. Rudolf H. erzählt habe, dass er bzw. sein weißer
Kastenwagen überprüft worden sei und man den Polizisten ohnehin alles erzählen könne,
weil das ,,Stocktrotteln" wären. Über Frage, ob er aufgrund all dieser bekannten Umstände
nie den Verdacht gehabt habe, dass Wolfgang P. mit dieser Entführung in Zusammenhang
stehen könne, gab Ing. Ernst H. an, dass er nie diesen Verdacht gehabt hätte, weil Wolfgang

P. immer korrekt gewesen sei und noch nie eine Straftat begangen habe, vielmehr Angst
gehabt habe, eine Straftat zu begehen. Die ihm vorgelesenen Umstände seien ihm aber wohl
bekannt gewesen. Hiezu findet sich eine handschriftliche Anmerkung des Ing. Ernst H., dass
ihm die Personsbeschreibung und die Fahndung nach abgedunkelten Scheiben nicht
bekannt gewesen sei. Über Vorhalt, dass seine Presseerklärung, wonach sich sein Kontakt
zu Wolfgang P. seit 2003 auf gelegentliche Arbeiten und Telefonate beschränkt habe, nicht
mit der angeordneten Rufdatenrückerfassung für den Zeitraum 7.3.2006 bis 7.9.2006
vereinbar sei, zumal in diesem Zeitraum insgesamt 94 Gespräche in der Dauer von 4,06
Stunden zwischen den Mobiltelefonen des Ing. Ernst H. und des Wolfgang P. und 39
Telefonate in der Gesamtdauer von 9,8 Stunden zwischen dem Festnetzanschluss des Ing.
Ernst H. in der Vxxxxxxxxxgasse und dem Festnetz des Wolfgang P. festgestel lt worden
seien, erklärte der Beschuldigte Ing. Ernst H., dass er das unter gelegentlichen Kontakten
verstehe. Diese Anzahl an Telefonaten sei für ihn normal.
Über Frage, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx erklärte der Beschuldigte, dass für Wolfgang P. eine gleiche
Ausbildung einer Frau keinesfalls gleichwertig gewesen sei. Frauen seien in einem
Arbeitsprozess bei ihm immer untergeordnet gewesen. Das sei aber lediglich eine
Schlussfolgerung von ihm. Oberst K. merkte dazu an, dass der Beschuldigte die Frage über
einen längeren Zeitraum hindurch nicht beantwortet, dann wieder abweichende und
ausweichende Antworten gegeben habe und ein Problem bei der Beantwortung dieser
konkreten Frage gehabt habe. Anschließend ist als Antwort des Ing. Ernst H. protokolliert,
dass er nunmehr angebe, dass er nie gesehen habe, dass Wolfgang P. Frauen unterwürfig
behandelt habe. Auch habe er keine Erinnerung daran, dass Wolfgang P. konkret anderen
Schmerzen zugefügt habe, er habe diesen Eindruck aber aus Erzählungen des Wolfgang P.
gewonnen. So habe Wolfgang P. erzählt, dass er einmal absichtlich eine Löterin mit dem
Lötkolben verbrannt habe, weil diese etwas falsch gemacht habe.
Über Vorhalt der von Thomas V. beigebrachten Trashmails erklärte Ing. Ernst H., dass erdazu nichts sagen könne. Gegen Einträge im Internet könne man sich nicht wehren. Über
Vorhalt der im Tathaus aufgefundenen Unterlagen des Wolfgang P. betreffend Transaktionen
im Zeitraum 2002 bis 2006, lautend auf die Namen Ernst, Karl, Rainer und Erwin erklärte der
Beschuldigte Ing. Ernst H., dass es sich beim Vornamen Ernst um ihn handeln werde, mit
Erwin könne sein Bruder Erwin W. gemeint sein, bei Rainer könne es sich um einen
Schulfreund des Wolfgang P. handeln, den Vornamen Karl habe er sicher schon öfter
gehört, könne diesen aber keiner Person zuordnen. Zwischen Wolfgang P. und Erwin W.
habe es sicherlich keine Geldtransaktionen gegeben. Zwischen ihm selbst und Wolfgang P.
habe es solche schon gegeben, wobei sie sich wechselseitig Geld geborgt hätten. Wenn im
Taschenkalender des Wolfgang P. 2002 die Namen Ernst, Toni und Rudi aufschienen, so
gehe er davon aus, dass er selbst, Ing. Rudolf H. und Dr. Anton S. gemeint seien.
Der Name Peter B. sei ihm nicht bekannt, er verfüge weder über dessen Telefonnummer,
noch habe er mit diesem Kontakt gehabt. Allerdings bestehe ein Kontakt zum Erotik Shop
,,Pxxxxxx Lxxxx", weil er Hausverwalter für das Haus xxxxxxxxxxx und Anneliese G. (Inhaber
des Erotik Shops) Mieter dieser Immobilie sei und mit der Begleichung der Betriebskosten
säumig gewesen sei, weshalb er öfter mit ihm telefoniert und Faxe an ihn verschickt habe,
um ihn zur Begleichung der offenen Beträge zu bewegen. Den Namen Elisabeth G. höre er
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heute zum ersten Mal. Er habe nicht gewusst, dass dies die Ehegattin des Alexander G. sei.
Er verfüge weder über ihre Telefonnummer, noch habe er mit ihr Kontakt gehabt.
Über Frage, weshalb die Anschlussnummer des Dkfm. Peter B. auf seinem Mobiltelefon mit
der Nummer 0699/xxxxxxxx unter dem Pseudonym ,,Be kind slow" gespeichert sei, erklärte
der Beschuldigte, dass mit ,,Be" die Bexxxxxxgasse gemeint sein könne, mit den weiterenWorten könne er nichts anfangen, es könne sich aber um einen Mieter handeln. Über Vorhalt
der festgestellten Telefonkontakte zwischen seinem Mobiltelefonanschluss und jenem des
Dkfm. Peter B., gab der Beschuldigte an, dass er diese Nummer nicht gespeichert habe. Er
habe einmal mit Wolfgang P. einen Mobiltelefontausch durchgeführt, weil dessen Displayschlecht gewesen sei. Über Vorhalt, dass die Telefonate von seinem Handy zum Anschluss
des Dkfm. Peter B. in engem zeitlichem Zusammenhang mit den Telefonaten zum Anschluss
des Alexander G. erfolgt seien, erklärte der Beschuldigte, dass er das Mobiltelefon 0699/
xxxxxxxx für die Anrufe mit G. verwendet habe, da G. die von ihm vornehmlich verwendete
Nummer 0676/xxxxxxx gekannt und bei seinem Anruf daher nicht mehr abgehoben habe.
Nunmehr könne er sich die zwischen seinem Mobiltelefon und dem Anschluss des Dkfm.
Peter B. geführten Gespräche nur so erklären, dass er das Telefon an jemanden
weitergegeben habe, weil es bei ihm häufig vorkomme, dass Leute mit ihm gemeinsam im
Auto sitzen und ihn bitten würden, mit seinem Mobiltelefon telefonieren zu dürfen. Über
Vorhalt eines Lichtbildes des Dkfm. Peter B. erklärte der Beschuldigte, dass er diese Person
noch nie gesehen haben. Es sei durchaus möglich, dass sich Wolfgang P. bei ihm im
Fahrzeug befunden haben könne und sowohl das Pseudonym gespeichert, als auch die
Telefonate geführt haben könne. Wenn auf dem Mobiltelefonspeicher des Wolfgang P. die
Festnetznummer des Erotik Shops gespeichert sei, so müsse dies mit dem Handytausch
zusammenhängen.
Bei Anica A. handle es sich um xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Wenn sich
dessen Nummer auch auf dem Handy des Wolfgang P. befinde, so müsse dies auch mit dem
Handytausch zusammenhängen.
Wolfgang P. habe am 23.8.2006, als er beim Donauzentrum in sein Fahrzeug eingestiegen
sei, kein Mobiltelefon mit sich geführt. Den Zettel mit dem Wort ,,Mama" habe Wolfgang P.
nicht kurz vor dem Aussteigen, sondern schon etwas früher beschrieben. Was Wolfgang P.
beim Aussteigen konkret zu ihm gesagt habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich, allerdings
erinnere er sich daran, dass dieser sich beim Aussteigen mit Handschlag von ihm
verabschiedet habe, was sonst nicht üblich gewesen sei. Ob Wolfgang P. Geld bei sich
gehabt habe, wisse er nicht. Wolfgang P. habe ihn jedenfalls nicht ersucht, ihm Geld zu
geben.
Über Frage erklärte der Beschuldigte Ing. Ernst H., dass er nach der Entführung der
Natascha K. die Medienberichte verfolgt habe. An eine dort veröffentliche
Personsbeschreibung des Täters könne er sich aber nicht erinnern. Über Vorhalt eines
Interviews des Beschuldigten in der Zeitschrift ,,News", Ausgabe 39/08, worin Ing. Ernst H.
mit der Aussage zitiert wurde, Wolfgang P. habe ihm gegenüber geäußert, dass ,,die Bullen
ihn schon besucht hätten, aber diese ziemlich doof gewesen seien, und er deshalb geglaubt
habe, dass die es niemals schaffen würden, den Kidnapper zu fassen" und über Frage, was
er sich bei diesem Gespräch mit Wolfgang P. gedacht und ob er dessen Aussage hinterfragt
habe, erklärte der Beschuldigte, dass Wolfgang P. grundsätzlich keine gute Meinung von
Polizisten gehabt habe. Er habe Wolfgang P. zu dieser Aussage nicht befragt. Ursprünglich
habe er ihn nicht deshalb angesprochen, weil er ernsthaft geglaubt habe, dass Wolfgang P.
mit der Straftat zu tun hatte, sondern habe er nur wissen wollen, wie sich Wolfgang P. in
seiner solchen Situation verhalten habe.
Befragt zu seinen weiters in der Zeitschrift ,,News" abgedruckten Angaben, wonach ihm Frau
Natascha K. später erzählt habe, dass die Torte für sie bestimmt gewesen sei, erklärte der
Beschuldigte, dass er in einem der vielen Telefonate, die er mit Natascha K. mittlerweile
geführt habe, erfahren habe, dass die Torte für sie bestimmt gewesen sei. Der erste Kontakt

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sei durch einen Anruf der Natascha K. bei ihm auf seinem Festnetzanschluss in der Halle
erfolgt.
Über Frage, warum er seinen besten Freund, der kein Mobiltelefon, kein Geld und nicht mal
eine Uhr bei sich getragen habe, circa 20 Kilometer von seinem Haus entfernt aus dem Auto
aussteigen lassen und damit seinem Schicksal überlassen habe, erklärte der Beschuldigte,
dass er nicht gewusst habe, dass Wolfgang P. kein Geld mit sich geführt habe. Er habe
damals aussteigen wollen, um hinter der Plakatwand zu warten.
Befragt zur Übergabe des in Rede stehenden Bargeldbetrages von ATS 500.000,--, erklärte
der Beschuldigte, dass er davon ausgehe, dass Wolfgang P. zu ihm zu seiner Arbeitsstelle
gekommen sei und er Wolfgang P. dort den Geldbetrag von ATS 500.000,-- in bar übergeben
habe. Zur damaligen Zeit habe er immer einen höheren Geldbetrag im Tresor gehabt. Einen
Teil der ATS 500.000,-- habe er im Tresor gehabt, den Rest habe er vermutlich von einem aufseinen Namen lautenden Konto abgehoben. Über Frage, ob er dabei bei Wolfgang P. eine
sichtbare Auffälligkeit (Verletzung am Finger) festgestellt habe, erklärte der Beschuldigte,
dass dem nicht so gewesen sei. Über Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei, zumal sich
Wolfgang P. am 3.3.1998 eine schwere Fingerverletzung zugezogen und bis Ende April 1998
ständig einen deutlich sichtbaren Verband getragen habe, erklärte der Beschuldigte, dass er
von dieser Fingerverletzung heute nichts mehr wisse. Das Darlehen in Höhe von ATS
500.000,-- an Wolfgang P. habe er sich nicht schriftlich bestätigen lassen. Über Vorhalt, dass
das Nichtausstellen eines Schuldscheines bei einer derartigen Geldsumme völlig atypisch
sei, erklärte der Beschuldigte, dass es zwischen ihm und Wolfgang P. üblich gewesen sei,
keine Bestätigung auszustellen. In der Folge wurden dem Beschuldigten Ing. Ernst H.
sämtliche Umstände vorgehalten, die seine Angaben zum Verwendungszweck des
geborgten Geldbetrages als völlig unglaubwürdig erscheinen lassen (2.3.1998 Entführung,
3.3.1998 Fingerverletzung samt 2-monatiger Nachbehandlung dazu, 11.9.1997 Ankauf des
BMW 850i, keine konkreten Kontakte zu Porschehändlern). Dazu gab der Beschuldigte an,
dass sich Wolfgang P. schon zwei oder drei Wochen vor der Darlehensgewährung einen
Porsche kaufen habe wollen, da ihm das Image eines Porsches wesentlich höher erschienen
sei als jenes seines BMW. Es sei möglich, dass das auf dem im Tathaus vorgefundenen
Beleg aufscheinende Datum 13.3.1998 das korrekte Datum der Geldübergabe gewesen sei.
An die Fingerverletzung könne er sich nicht erinnern, auch wenn Wolfgang P. ihm sicher
davon erzählt habe. Erst aus den Medien habe er erfahren, dass Wolfgang P. wegen dieser
Fingerverletzung angeblich im Krankenhaus gewesen sei. Er habe ihn jedenfalls nach der
Erstbehandlung im Krankenhaus nicht abgeholt.
Richtig sei, dass Wolfgang P. am 2.3.1998 bei ihm angestellt gewesen sei. Diese
Teilzeitbeschäftigung habe er aber derart ausgeübt, dass es Wochen gegeben habe, wo er
viel gearbeitet habe, und andere Wochen, wo er nichts gearbeitet habe.
Simeon M. sei ihm persönlich bekannt, da er an diesen eine Wohnung in der Sxxxxxxxxgasse
X vermietet habe und dieser auch bei ihm in der Veranstaltungshalle gearbeitet habe. Er
habe ihn zuletzt 2008 gesehen.
Seine Wohnungen in der Sxxxxxxxxgasse X habe er an B. A. und an Robert R. vermietet, bei
einem früheren Mieter handle es sich um seinen Freund Dr. Anton S.
Wolfgang P. habe zu seiner Veranstaltungshalle einen Schlüssel besessen. Im Jahr 2002
habe sich Wolfgang P. viel zum Arbeiten in der Halle aufgehalten. Danach habe er hin und
wieder Arbeiten dort durchgeführt und einmal auch bei einer Veranstaltung mitgearbeitet und
zwei bis drei Mal Veranstaltungen besucht, um mit seiner Videokamera zu filmen.
Wenn aus der Rufdatenrückerfassung zum Mobiltelefonanschluss des Wolfgang P.
hervorgehe, dass er sich am 7.6.2006 in Mxxxxxxxxx aufgehalten habe, so könne er sich
erinnern, dass Wolfgang P. einmal von ihm die Aufgabe erhalten habe, ausgebaute
Lüftungsteile in die Werkstätte nach Mxxxxxxxxx in die FxxxxxxStraße zu bringen, um sie dort
zu lagern. Er selbst sei damals nicht dabei gewesen, sondern habe Wolfgang P. seinen
Bruder oder Vater angerufen, damit die ihm behilflich seien.

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Als er selbst am 23.8.2006 gegen 14.58 Uhr über sein Mobiltelefon 0699/xxxxxx xx den
Florian C. angerufen habe, habe er sich in einer Seitengasse parallel zur Wagramerstraße,
Nähe Handelskai, befunden, wobei sich Wolfgang P. schon in seinem Fahrzeug gewesen
sei. Warum er Florian C. damals gesagt habe, dass er nach Hause gehen könne, wisse er
heute nicht mehr. Wolfgang P. sei dann ungefähr gegen 20.00 Uhr im Bereich der
Dresdnerstraße aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Er selbst sei direkt zur
Veranstaltungshalle in die Pxxxxxxstraße XX gefahren und müsse dort gegen 20.30 Uhr
angekommen sein. Weil er durch das Gespräch mit Wolfgang P. belastet gewesen sei, habe
er das Autoradio nicht eingeschaltet. In der Halle habe er sich eine Pizza in den Ofen
gegeben. Als diese fertig gewesen sei, sei eine Kundschaft, bestehend aus drei Personen,
zu ihm gekommen und hätten sie über ein Veranstaltungsfest verhandelt. Er habe keine Zeit
gehabt, sein Handy einzuschalten und dieses im Auto gelassen. Er könne heute nicht mehr
sagen, um wen es sich bei diesen drei Kunden gehandelt habe, jedoch wisse er, dass diese
nicht österreichischer Abstammung gewesen seien.
Über Frage, ob Wolfgang P. über einen Internetanschluss verfügt habe, erklärte der
Beschuldigte, dass seiner Kenntnis zufolge, dieser keinen Anschluss gehabt habe. Auch
wisse er nichts davon, dass Wolfgang P. über seinen Internetanschluss gearbeitet habe. Er
habe für Wolfgang P. beim Internetauktionshaus Ebay unter Benützung vom dessen Namen
einen Account eingerichtet. Das sei mit Wissen und Wollen des Wolfgang P. erfolgt. Er habe
für Wolfgang P. auch eine Email-Adresse eingerichtet, er wisse aber nicht mehr, welcheBezeichnung er verwendet habe. Über Vorhalt der Email-Adresse wolfgang-pxx@xxxxxx.com
erklärte der Beschuldigte, dass er diese Adresse für Wolfgang P. eingerichtet habe, damit er
eine solche bekanntgeben könne, wenn eine solche Adresse verlangt wurde. Wolfgang P.
habe aber selbst nicht darauf zugegriffen, das habe er für ihn gemacht.
Über Frage erklärte der Beschuldigte, dass er sich jetzt nicht mehr erinnern könne, dass ihmWolfgang P. nach dem Einsteigen in sein Fahrzeug etwas übergeben habe. Über Vorhalt,
dass nach den bisherigen Ermittlungen davon auszugehen sei, dass Wolfgang P. vor seiner
Flucht aus dem Haus in Strasshof etwas mitgenommen habe und erst dann mit dem BMW in
Richtung Donauzentrum geflüchtet sei, erklärte der Beschuldigte, dass er von Wolfgang P.
nichts bekommen habe. Da sei er sich relativ sicher.
Zur Beschriftung des ihm gehörigen Metrogutscheines über € 102,-- mit dem Wort ,,Mama"
durch Wolfgang P. sei es so gekommen: Wolfgang P. habe ihn um einen Zettel gebeten, weil
er etwas für seine Mama habe schreiben wollen. Er habe ihm dann den Metrogutschein und
einen Kugelschreiber übergeben. Wolfgang P. habe auf der unbeschriebenen Seite das Wort
Mama in Schreibschrift in zittriger Form geschrieben. Wenn er bisher gesagt habe, dass
Wolfgang P. eigentlich habe mehr schreiben wollen, so habe es sich dabei um seine eigene
Schlussfolgerung gehandelt. Er habe diesen Zettel beim ersten Zusammentreffen mit
Waltraud P. ungefähr eine Woche nach dem Selbstmord des Wolfgang P. und noch vor dem
Begräbnis in der Rxxxxxxxxxgasse an Waltraud P. übergeben.
Nach Unterbrechung der Beschuldigtenvernehmung und Fortführung am 17.10.2009 erklärte
der Beschuldigte, dass er von sich aus diesen Zettel bei seiner Einvernahme nicht erwähnthabe, weil ihm dieser Umstand nicht bedeutsam erschienen sei. Über Vorhalt, dass seine
bisherigen Angaben, dass sich Wolfgang P. mehr und mehr beruhigt hätte, unglaubwürdig
seien, zumal er zuvor auf einem Zettel in zittriger Schrift das Wort Mama geschrieben und
Ing. Ernst H. einen Auftrag dazu erteilt habe, erklärte der Beschuldigte, dass sich die
Situation sehr wohl beruhigt und Wolfgang P. nicht weitergeschrieben habe, weil er dies
nach dem Eindruck des Ing. Ernst H. für nicht notwendig erachtet habe, außerdem habe
Wolfgang P. gesagt ,,du weißt eh, was zu tun ist". Damit sei das Thema Zettel beendet
gewesen. Die Übergabe des Zettels an Waltraud P. sei ohne Auftrag des Wolfgang P. erfolgt,
das sei seine eigene Idee gewesen.
Nachdem Ing. Ernst H. Gelegenheit bekommen hatte, seine Vernehmungsniederschrift vom
26.8.2006 durchzulesen, erklärte er, dass seine Angaben nicht richtig protokolliert worden

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seien. Wolfgang P. habe die dortige Ergänzung ,,falls ihm etwas zustoßen würde" nicht
gesagt. Er habe zwar mit den Beamten vor Unterfertigung der Niederschrift über die
Protokollierung diskutiert, weil er aber schon müde gewesen sei, habe er letztlich das
Protokoll doch in dieser Form unterschrieben. Tatsächlich sei es so gewesen und habe er
auch versucht, dies vor Unterfertigung der damaligen Niederschrift bei den Beamten
anzubringen, dass dieser Satz, dass er sich um die Mutter des Wolfgang P. kümmern solle,
falls etwas passiere, Jahre vorher in einem Gespräch von Wolfgang P. geäußert worden sei.
Es müsse dies 1993 gewesen sein. Wolfgang P. habe damals gesagt, wenn er mit dem Auto
einen Unfall hätte, solle er dessen Mutter helfen. Er habe dies noch mehrfach erwähnt, nicht
allerdings im letzten Gespräch im Fahrzeug. Als er das Wort ,,Mama" geschrieben habe,
habe er gesagt, dass er (Ing. Ernst H.) ohnehin wisse, was zu tun wäre. Aus seiner Sicht
habe Wolfgang P. damit nichts Besonderes gemeint.
Er habe während dieses letzten Kontaktes zu Wolfgang P. keine sichtbare Verletzung des
Wolfgang P. im Kopfbereich wahrgenommen, allerdings habe er seine Hand an sein Knie
gehalten, dies vermutlich aber aus Nervosität. Über Vorhalt, dass Wolfgang P. beim
Infoschalter des Donauzentrums laut Videoüberwachung ein schwarzes Schlüsseltäschchen
bei sich getragen habe, das weder im Fahrzeug des Wolfgang P., noch später bei ihm selbst
gefunden worden sei, erklärte der Beschuldigte Ing. Ernst H., er könne sich nicht erinnern,
dass Wolfgang P. ein Schlüsseltäschchen dabei gehabt habe. Er habe im Fahrzeug mit den
losen Schlüsseln, die auf einem Ring zusammengefasst gewesen seien, gespielt. Über
Vorhalt, dass in seinem Fahrzeug zwei Schlüsseltäschchen aufgefunden worden seien und
über Frage, ob Wolfgang P. eines der Schlüsseltäschchen im Fahrzeug zurückgelassen
habe, gab der Beschuldigte an, dass er das nicht ausschließen könne, allerdings keineErinnerung daran habe. Über Vorhalt der Lichtbilder zum Inhalt des Fahrzeuges des Ing.
Ernst H., erklärte der Zeuge, dass das zweite in seinem Fahrzeug vorgefundeneSchlüsseltäschchen Wolfgang P. gehört haben könnte. Über weiteren Vorhalt, dass sich im
Fahrzeug des Ing. Ernst H. auch ein Schlüsselanhänger mit BMW-Emblem befunden habe,
der zweifelsfrei zum BMW des Wolfgang P. gehört habe, und über Frage, warum Wolfgang

P. diesen Anhänger im Fahrzeug des Ing. Ernst H. zurückgelassen habe, erklärte der
Beschuldigte, dass er dies nicht wisse, weil Wolfgang P. ihm gegenüber nichts gesagt habe.
Er könne sich nicht erinnern, dass Wolfgang P. während seines Aufenthaltes in seinem
Fahrzeug die Schlüssel vom Schlüsselring herunter genommen bzw. aus dem
Schlüsseltäschchen herausgenommen habe.
Grund für seine Presseerklärung vom 30.8.2006 sei gewesen, auf den enormen Pressedruck
zu reagieren, damit die einige Tage später stattfindenden Veranstaltungen in seiner Halle
reibungslos ablaufen könnten. Dazu sei ihm von einem Psychologen des
Kriseninterventionscenters geraten worden. Weitere Antworten zur Presseerklärung habe er
nicht gegeben, weil er sich psychisch dazu nicht in der Lage gefühlt habe.
In der Folge wurde der Beschuldigte Ing. Ernst H. zu den Angaben der Natascha K. befragt.
Zu deren Angaben betreffend die Scheinehe des Ing. Ernst H. mit Vesna V. machte der
Beschuldigte keine Angaben. Zu den Angaben der Natascha K., mehrmals gemeinsam mit
Wolfgang P. bei der Veranstaltungshalle gewesen zu sein und Wolfgang P. bei Arbeiten
unterstützt zu haben, gab der Beschuldigte an, dass er von Natascha K. am Telefon erfahren
habe, gemeinsam mit Wolfgang P. in der Halle gewesen zu sein, dies sei jedoch ohne sein
Wissen erfolgt. Den letzten Telefonkontakt mit Natascha K. habe er zwischen Februar und
April 2008 gehabt. Als Ing. Ernst H. vorgehalten wurde, Natascha K. habe ausgesagt, dass
Ing. Ernst H. ärger als Wolfgang P. gewesen sei, gab der Beschuldigte keine Erklärung dazu
ab.
Über nähere Befragung zu dem von Ing. Ernst H. behaupteten Mobiltelefontausch mit
Wolfgang P. erklärte der Beschuldigte, dass auf der Displayanzeige des Handys des
Wolfgang P. ein Fehler aufgetreten sei, sodass die Displayanzeige nur mehr sichtbar
gewesen sei, wenn man mit dem Daumen draufgedrückt habe, was letztlich Grund für den
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Tausch gewesen sei. Er könne sich an das Datum des Austausches nicht mehr erinnern, es
könne jedoch durchaus so gewesen sein, dass dies ca. 1 Jahr vor dem Tod des Wolfgang P.
gewesen sei. Bei diesem Tausch sei die Simkarte herausgenommen und seien lediglich die
Telefone ohne Simkarte getauscht worden. Die Initiative zu diesem Mobiltelefontausch sei
von Wolfgang P. ausgegangen. Richtig sei, dass sohin nach dem Mobiltelefontausch er die
am Speicher des Wolfgang P. gespeicherten Telefonnummern und Wolfgang P. auf dem
Telefonspeicher die von Ing. Ernst H. gespeicherten Telefonnummern gehabt habe. Über
Vorhalt, dass die mit dem Anschluss des Dkfm. Peter B. geführten Gespräche nach dem
7.3.2006 geführt wurden, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht mehr genau wisse, wann
der Tausch erfolgt sei. Er bleibe aber jedenfalls dabei, dass die Speicherung ,,Be kind slow"
nicht von ihm durchgeführt worden sei.
Über Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass er glaube, dass Wolfgang P. immer eine
Halskette und auch eine Armbanduhr in der Freizeit getragen habe. Ihm sei am 23.8.2006 an
Wolfgang P. oder an dessen Kleidung nichts aufgefallen. Wenn ihm nun vorgehalten werde,
dass Wolfgang P. zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit keinen Schmuck getragen habe, so
werde dies schon stimmen. Hätte er (Ing. Ernst H.) gewusst, dass Wolfgang P. auf seinem
Tisch im Wohnzimmer sämtliche Schmuckstücke abgelegt hatte, bevor er die Flucht antrat,
wäre er davon ausgegangen, dass Wolfgang P. selbstmordgefährdet war.
Befragt zu den Grabungsarbeiten am Grundstück des Wolfgang P. im Frühsommer 1998 gab
der Beschuldigte an, Wolfgang P. habe ihm erzählt, dass er den Bagger für
Grabungsarbeiten auf seinem Grundstück benütze. Er habe Wolfgang aber weder dazu
befragt, noch habe dieser ihm erzählt, um welche Grabungsarbeiten es sich handelte, noch
habe er Grabungsarbeiten gesehen. Er könne sich jetzt auch nicht mehr erinnern, ob die
Baggerabholung in Strasshof erfolgt sei, weil Wolfgang P. mit seinen Arbeiten fertig gewesen
sei, oder weil sein Bruder Erwin den Bagger benötigt habe. Er könne sich auch nicht
erinnern, bei der Abholung des Baggers Spuren am Rasen gesehen zu haben. Jetzt könne
er sich aber erinnern, dass bei der rückwärtigen Einfahrt des Grundstücks wohl geringfügig
mit dem Bagger geübt worden sei. Beim Hinbringen des Baggers hätten er selbst und
Wolfgang P. mit dem Bagger im dortigen Bereich geübt.
Wenn er bei seiner Ersteinvernahme am 24.8.2006 gesagt habe, dass Wolfgang P. gerne mit
Frauen eine schnelle Runde mit dem Auto gefahren sei, um diese zu beeindrucken, so wisse
er dies nur aus Erzählungen des Wolfgang P.. Er habe Wolfgang P. lediglich einmal in
Begleitung einer Frau gesehen, und zwar damals, als Wolfgang P. ihm bei der Halle das
junge Mädchen als seine Bekannte vorgestellt habe. Als Wolfgang P. die Geburtstagstorte
bei ihm bestellt habe, habe er gesagt, dass die Torte für eine Frau sei, die ihm öfter im
Garten helfe. Er habe Wolfgang P. nie dazu befragt, um welche Bekannte es sich handle
oder wie die Frau heiße. Wolfgang P. habe diese Torte persönlich und zwar alleine in der
Veranstaltungshalle abgeholt. Er habe Wolfgang P. auch nicht zur Geburtstagsfeier befragt.
Über Vorhalt, dass Wolfgang P. mit dem Auftrag zur Herstellung der Geburtstagstorte ein
gewisses Auffälligkeitsrisiko eingegangen sei, und wäre er Einzeltäter gewesen, nahe
gelegen wäre, dass er die Torte unverfänglich bei einem Konditor oder bei seiner Mutter in
Auftrag gegeben hätte, erklärte der Beschuldigte, dass er dazu nur Spekulationen
seinerseits abgeben könne. Vielleicht habe Wolfgang P. die Torte nicht bei seiner Mutter
anfertigen lassen, um unangenehmen Fragen auszuweichen, und den Weg über den
Konditor nicht gewählt, weil er hiefür zu sparsam gewesen sei. Außerdem habe Wolfgang P.
annehmen können, dass er ihm bei Frauengeschichten keine Fragen stelle. Über Vorhalt,
dass Wolfgang P. zuerst eine Torte für eine Geburtstagsfeier eines Mädchens bei ihm bestellt
und ihm dann vor der Veranstaltungshalle ein Mädchen vorgestellt habe und es damit
eigentlich für Ing. Ernst H. klar gewesen sein müsse, dass jenes Mädchen, das in Begleitung
des Wolfgang P. zur Veranstaltungshalle gekommen sei, mit jenem Mädchen ident war, für
das die Geburtstagstorte in Form der Zahl 18 bestimmt gewesen sei, erklärte der
Beschuldigte, dass er diesen Schluss nicht gezogen habe. Er habe Wolfgang P. auch im

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Nachhinein nicht gefragt, ob das Mädchen, das ihm vorgestellt worden sei, mit dem
Geburtstagskind ident sei. Auch habe er nicht nach dem Namen des Mädchens gefragt.
Dabei bleibe er auch, wenn ihm die im Rufdatenrückerfassungszeitraum intensiven
telefonischen Kontakte zwischen ihm und Wolfgang P. vorgehalten werden, es sei nämlich
so gewesen, dass er dann, wenn Wolfgang P. von Frauen erzählt habe, ihm diese
Erzählungen fast nie geglaubt und daher auch nicht nachgefragt habe.
Über Vorhalt seiner bisherigen Angaben, dass er von Wolfgang P. nach Einsteigen in den
PKW ersucht worden sei, das Handy und das Autoradio auszuschalten und über weiteren
Vorhalt, dass hieraus schlüssig anzunehmen sei, dass vor diesem Ersuchen das Autoradio
eingeschaltet gewesen sei und daher anzunehmen sei, dass er via Radio die Fahndung
nach Wolfgang P. gehört haben muss, erklärte der Beschuldigte, dass er beim Telefonieren
das Autoradio nicht ganz ausschalte, sondern auf leise drehe. Es müsse damals wohl auchso gewesen sein, sodass er keine Fahndungsdurchsagen habe hören können. Über Vorhalt
seiner Angaben in der Zeitschrift News vom 31.8.2006, wo er angegeben habe, vom Tod des
Wolfgang P. und davon, dass Wolfgang P. der Entführer der Natascha gewesen sei, später
aus den Nachrichten erfahren zu haben, und über weiteren Vorhalt, dass er bei seiner ersten
Einvernahme am 24.8.2006 von der Entführung und vom Selbstmord in Kenntnis gesetzt
worden sei, was einen Widerspruch zu den Angaben im News darstelle, wobei aus seinemVerhalten und seiner Äußerung gegenüber CI Margit W. vom 23.8.2006 gegen 22.35 Uhr der
Verdacht konkret und begründet sei, dass er Kenntnis von der Entführung gehabt habe,
erklärte der Beschuldigte, dass er dieses Interview in News gar nicht gegeben habe.
Tatsächlich habe er von der Entführung und vom Selbstmord erst bei seiner Ersteinvernahme
erfahren. Als er damals aus seiner Veranstaltungshalle herausgekommen sei, sei er plötzlich
von zwei Kriminalbeamten angehalten worden. Einer der Beamten habe ihn gefragt, ob er
sich vorstellen könne, um was es gehe. Er habe geantwortet ,,ist er euch davongefahren?".
Die Beamten hätten darauf nicht richtig geantwortet. Einer der Beamten habe dann auch den
Namen Wolfgang P. gesagt. Beim Erstkontakt sei ein Beamter namens P. dabei gewesen.
Einer der Beamten habe dann gefragt, ob ihm Wolfgang P. erzählt habe, dass er vor der
Polizei davongefahren sei. Sie seien dann um die Ecke gegangen und da seien
Cobrabeamte und viele andere Beamte in Uniform und Zivil sowie seine Gattin und seine
Schwester gestanden. Daraufhin habe der Beamte P. ihn gefragt, ob ihm der Name Natascha

K. etwas sage. Er glaube, dass die restliche Gruppe dieses Gespräch nicht mitbekommen
habe. Er habe mit ,,nein" geantwortet. Darauf habe glaublich wieder Herr P. ergänzt, dass es
sich um eine lange zurückliegende Entführung handle, wobei damals Fotos und Plakate in
allen Medien gewesen seien. Ihm sei dann das entsprechende Plakat wieder eingefallen.
Dann sei er auf Frau W. getroffen. Diese habe ihn nach den Schlüsseln für die Halle gefragt,
worauf er ihr angeboten habe, für sie aufzusperren und das Licht einzuschalten, da es sich
um ein kompliziertes Schließsystem handle. Dies habe Frau W. strikt abgelehnt. Sie habe
jene Schlüssel eingefordert, die für die Halle notwendig seien. Er habe geantwortet, dass es
kompliziert sei, weil manche Schlüssel sowohl in der Halle, als auch bei anderen Objekten
gebraucht würden, sie könne den ganzen Bund haben. Hierauf habe Frau W. ihn
aufgefordert, gefälligst kooperativ zu sein, sonst würde sie ihn festnehmen, es habe sich ein
kleines Wortgefecht entwickelt. Wann er genau den Satz ,,hat er sie umgebracht" gesagt
habe, wisse er nicht mehr, er sei jedenfalls im Auto (Polizeifahrzeug) gesessen. Aufgrund der
ihm gegebenen Informationen (Wolfgang P., Entführung, Natascha K.) und des hohen
Polizeiaufkommens habe er den Schluss gezogen, dass es sich um ein sehr schweres
Verbrechen handeln müsse und habe er daran gedacht, dass Wolfgang P. der Entführergewesen sein könne und das Mädchen umgebracht habe. Über ausführlichen Vorhalt des
gegenteiligen Amtsvermerkes der CI Margit W. vom 29.8.2006 gab der Beschuldigte an, dasses zutreffe, dass er damals die Äußerung ,,was wollt ihr denn alle von mir, ich weiß nicht
einmal um was es geht", getätigt habe. Er habe nur die Informationen Wolfgang P.,
Entführung Natascha K. gehabt und mehr wissen wollen.
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Richtig sei, dass er anschließend gleich mit seiner Schwester Mag. Margit W. noch im Zuge
der Anhaltung gesprochen habe. Er habe sie gefragt, ob er (Wolfgang P.) sie umgebracht
habe. Seine Schwester habe diese Frage nicht beantwortet, aber von einer 10-jährigen
Entführung gesprochen. In diesem Gespräch sei für ihn erstmalig bekannt geworden, dass
ein Zusammenhang zwischen der Geburtstagstorte und dem Mädchen, das damals zu
seiner Veranstaltungshalle mit Wolfgang P. gekommen sei, bestehe. Es sei dann auch klar
für ihn gewesen, dass sie noch lebe. Möglich sei, dass sich bei diesem Gespräch ein
Polizeibeamter in Hörweite befunden habe. Über Vorhalt des Emails des Oberstleutnant
Wolfgang P. vom 24.8.2006, wonach er das Gespräch zwischen Ing. Ernst H. und seiner
Schwester mitbekommen habe und Ing. Ernst H. dabei die Äußerung getätigt habe ,,der
Wolfgang war schon geschickt..... er hat super betonieren können, er hat auch in der Garage
betoniert...... daraufhin seine Schwester......denk nach.... vielleicht hat das was mit der Sache
zu tun" gab Ing. Ernst H. in seiner Beschuldigtenvernehmung an, dass er dazu nichts sagenkönne, weil er sich an eine derartige Äußerung nicht erinnern könne.
Wenn er in der Gerichtsverhandlung vom 18.9.2008 in Gleisdorf die Frage nach der
Äußerung ,,hat er's umbrocht?" mit nein beantwortet habe, so müsse es sich um ein
Missverständnis handeln, er habe keine falschen Angaben machen wollen. Über Vorhalt,
dass er sich bei dieser Gerichtsverhandlung für einen Zeugen völlig atypisch verhalten habe,
indem er nicht bereit gewesen sei, seine Nationale zu nennen, dem Richter wortlos ein
Dokument für seine Identität vorgelegt habe, gefragt habe, ob im Gerichtssaal Abhörgeräte
installiert seien und nachgefragt habe, ob überprüft worden sei, dass die Mobiltelefone
ausgeschaltet seien und keine Aufzeichnungen möglich seien, erklärte der Beschuldigte,
dass er mit dem Richter Vorkehrungen dafür vereinbart habe, dass er keinen Kontakt zu den
Medien haben werde und er vor Ort dann verärgert gewesen sei, weil entgegen dieser
Vereinbarung der von ihm erhoffte Schutz vor der Presse nicht gegeben gewesen sei,
weshalb er sich, wie im Vorhalt richtig erwähnt, in dieser Verhandlung so verhalten habe.
Über Vorhalt, dass er in seiner Niederschrift vom 24.8.2006 angegeben habe, die ganze Zeit
ausschließlich mit Wolfgang P. im Fahrzeug gesessen zu sein und dass er nur einmal bei
einer Tankstelle ausgestiegen sei, um dort ein Getränk und zwei Tafeln Schokolade zu
kaufen, er im Widerspruch dazu aber im News-Interview zur Ausgabe vom 31.8.2006
angegeben habe, dass sie sich gemeinsam in einem Park auf eine Bank gesetzt und
geplaudert hätten, sowie über weiteren Vorhalt, dass er in der Niederschrift vom 26.8.2006
wiederum abweichend angegeben habe, Wolfgang P. habe gesagt, dass sie aussteigen und
ein wenig spazieren gehen sollten, worauf sie dann auch eine kleine Runde gegangen und
in die Nähe von Bahngleisen gekommen seien, erklärte der Beschuldigte, dass er das
News-Interview nicht gegeben habe, dass es aber in der Tat so gewesen sei, was er bei
seiner ersten Einvernahme zu erwähnen vergessen habe, dass sie aus dem Fahrzeug
ausgestiegen und ein wenig spazieren gegangen seien.
Über Vorhalt, dass er in seiner Niederschrift vom 24.8.2006 gesagt habe, dass er Wolfgang

P. damals gefragt habe, ob auch er im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung zur
Prüfung der weißen Busse überprüft worden sei, wobei er sich an die Antwort des Wolfgang
P. nicht mehr erinnern könne und über weiteren Vorhalt, dass er sodann in seiner zweiten
Vernehmung am 26.8.2006 angegeben habe, er habe Wolfgang P. in Anwesenheit des Ing.
Rudolf H. dazu befragt und Wolfgang P. glaublich geäußert, dass die ,,Bullen" sowieso
Stocktrotteln seien, wenn man ihnen eine intelligente Erklärung geben könne, könne man
ohnehin alles machen, und über Frage, wo dieses Gespräch stattgefunden habe, erklärte
der Beschuldigte, dass dieses Gespräch glaublich in Anwesenheit des Ing. Rudolf H. vordem Billardspielen beim Lokal Kxxxx im Auto geführt worden sei. Über Vorhalt, dass die
ausgesprochene Klassifizierung der Polizeibeamten als ,,Stocktrotteln" aus Tätersicht nur
dann plausibel erscheine, wenn der angesprochene Gesprächspartner in den Anlass
eingeweiht sei, den Polizeibeamten Wahrheitswidriges vorzutäuschen, ein Täter gegenüber
Gutgläubigen aber nicht riskieren könne, zu erkennen zu geben, überprüfende
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Polizeibeamte in die Irre geleitet zu haben, erklärte der Beschuldigte, dass er auf diesen
Vorhalt keine Erklärung habe. Er habe weder gewusst, dass das gesuchte Fahrzeug
abgedunkelte Scheiben gehabt habe, noch habe er die Personsbeschreibung des Täters
gekannt. Er habe die Entführung von Natascha K. nicht mit Wolfgang P. in Verbindung
gebracht.
Warum Wolfgang P. vom 1.9.1998 bis 8.3.1999 arbeitslos gemeldet gewesen sei und warum
sein Beschäftigungsverhältnis bei ihm beendet worden sei, wisse er heute nicht mehr.
Er habe bei Wolfgang P., als er bei ihm im Fahrzeug gesessen sei, keinen Alkoholgeruch
wahrgenommen. Aufgrund der damaligen psychischen Verfassung des Wolfgang P. habe er
ihn dazu auch nicht verhören wollen.
Als er am 23.8.2006 um 12.34 Uhr ein Telefonat mit Wolfgang P. geführt habe, habe er
gewusst, dass für Wolfgang P. die damalige Situation eine hohe Belastung dargestellt habe.
Die Telefonnummer des Wolfgang P. sei in einer Wohnungsanzeige in der Zeitung
aufgeschienen und habe Wolfgang P. erstmals mit vielen Personen wegen des
Mietgegenstandes telefonieren müssen. Bei diesem Telefonat habe ihm Wolfgang P. nicht
gesagt, wo er hinfahren wollte. Auch habe er Wolfgang P. später nicht gefragt, wohin dieser
habe hinfahren wollen.
Zwischen jenem Zeitpunkt, zu dem Wolfgang P. auf den Gutschein das Wort ,,Mama"
geschrieben habe, und seinem Aussteigen aus dem PKW sei einige Zeit vergangen, wobei
der Beschuldigte dabei bleibe, dass Wolfgang P. beim Verlassen des Fahrzeuges schon viel
lockerer gewirkt habe und keine Selbstmordabsichten erkennbar gewesen seien. Warum
Wolfgang P. nicht mehr auf den Zettel geschrieben habe, wisse er nicht. Dass Wolfgang P.
auch nach seinem Aussteigen aus dem Fahrzeug noch die Hilfe des Beschuldigten benötigt
hätte, sei für ihn nicht erkennbar gewesen, er habe nicht gewusst, dass dieser kein Geld bei
sich gehabt habe. Er habe ihm Schokolade und etwas zu trinken angeboten, was Wolfgang

P. aber abgelehnt habe. Er habe geäußert, dass er hinter einer Plakatwand die Nacht
verbringen werde. Er habe ihm angeboten, dass sie in die Sxxxxxxxxgasse X oder in dieVeranstaltungshalle fahren könnten. Über sein Ersuchen habe er ihm auch erklärt, dass er
derzeit keine Wohnung frei habe, wo er ihn hinbringen hätte können. Als Wolfgang P. um
20.00 Uhr aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, sei es bereits dämmrig gewesen. Wolfgang
P. habe sich während der gemeinsam verbrachten Zeit in keinem Normalzustand befunden,
jedoch sei er psychisch weit besser beisammen gewesen, als er ihn aus anderen Situationen
gekannt habe. So habe er ihn 1996 nach einem Parkplatzstreit erlebt, wobei Wolfgang P.
damals derart weggetreten gewesen sei, dass es ihm eine Zeit lang unmöglich gewesen sei,
ihm die Geschichte zu erklären. Er habe damals für ihn die Polizei rufen müssen. Dieser
damalige Ausnahmezustand sei wesentlich schlimmer gewesen, als die Situation am
23.8.2006. Über Frage, warum er nach dem Aussteigen des Wolfgang P. aus seinem PKW
nicht den mit seiner Mieterin Brigitte Sch. um 20.00 Uhr vereinbarten Termin wahrgenommen
habe, erklärte der Beschuldigte, dass er an seinem Fahrzeug noch den Anhänger angehängt
gehabt habe und zuerst zur Halle zurückfahren hätte müssen, weil es um diese Zeit
unmöglich gewesen wäre, im 16. Bezirk einen Doppelparkplatz zu bekommen. Richtig sei,
dass er den Termin mit Brigitte Sch. nicht einmal telefonisch abgesagt habe. Seine erstePriorität nach dem Aussteigen des Wolfgang P. sei gewesen, etwas zu essen. Über Vorhalt,
dass er am 23.8.2006 unmittelbar vor seiner Anhaltung aus der Halle gekommen und zu
seinem Fahrzeug gegangen sei, dort etwas herausgenommen und dann in die Halle
zurückgegangen sei, gab der Beschuldigte an, dass er sich jetzt nicht mehr erinnern könne,
was er aus dem Fahrzeug genommen und in die Halle hineingetragen habe.
Über Vorhalt der niederschriftlichen Angaben des Andreas Sch., wonach er im Mai 2006
beobachtete, wie ein Mann und ein Mädchen aus einem weißen Kastenwagen ausgestiegen
und in das Objekt Mxxxxxxxxxx, gegangen seien, und er diese Personen später als Natascha
K. und Wolfgang P. wiedererkannt habe, gab der Beschuldigte an, dass es mit Herrn
Andreas Sch. einen jahrzehntelangen Nachbarschaftsstreit gäbe. Er habe keine Erklärung
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für diese Angaben. Richtig sei allerdings, dass Wolfgang P. das Objekt Mxxxxxxxxx nicht nur
gekannt habe, sondern auch mehrmals dort gewesen sei. Er sei aber nur dorthin gekommen,
wenn auch er, der Beschuldigte, dort aufhältig gewesen sei, bis auf einmal, wo er
Lüftungsteile gebracht und der Bruder des Beschuldigten ihm beim Hineintragen geholfen
habe. Über Vorhalt, dass aufgrund der konkreten Angaben des Dragomir D. und des
Andreas Sch. der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte die entführte Natascha K.
zumindest seit Mai 2004 nicht nur gekannt, sondern durch verschiedene Umstände auch
Kenntnis davon gehabt habe, dass diese durch Wolfgang P. am 2.3.1998 entführt worden sei
und er es somit unterlassen habe, die Strafverfolgungsbehörde hievon in Kenntnis zu
setzen, gab der Beschuldigte an, dass er dabei bleibe, Wolfgang P. mit Natascha K. vor ihrer
Selbstbefreiung nur einmal gesehen zu haben, als sich Wolfgang P. den Anhänger von ihm
ausgeborgt habe.
Über Vorhalt, dass zu den von ihm aus der Verlassenschaft des Wolfgang P. angekauften
Wohnungen Sxxxxxxxplatz X und Hxxxxxgasse XX kein Kaufpreis geflossen sei, er vielmehr
mit Forderungen gegen Wolfgang P. gegenverrechnet habe, erklärte der Beschuldigte, dass
er und Wolfgang P. seines Wissens nach niemals einen Beleg ausgestellt hätten, wenn sie
sich gegenseitig Geld geliehen hätten, wobei diese Auszahlungen regelmäßig in bar erfolgt
seien. Er könne heute auch nicht mehr sagen, wann sich Wolfgang P. welchen Geldbetrag
und in welcher Höhe von ihm geborgt habe. Seine in der Verlassenschaft geltend gemachte
Forderung gegen Wolfgang P. beruhe auf einer Liste, die von Wolfgang P. selbst
geschrieben worden sein müsse. Diese Liste mit den Aufzeichnungen des Wolfgang P. sei
von der Polizei im Haus Strasshof zurückgelassen worden. Er habe diese Liste gemeinsam
mit Waltraud P. im Haus gefunden und die aufgelisteten Belege addiert und somit seine
Forderung errechnet. Er habe diese Liste sodann in seinem Computer erfasst und den
Ausdruck zum Notariatsakt gegeben. Der Gesamtbetrag seiner Forderungen gegenüber
Wolfgang P. habe jedenfalls den Wert der beiden Wohnungen und den Wert des Mercedes-
Busses insgesamt überstiegen. Über Vorhalt, dass von den fallbefassten
Ermittlungsbeamten im Haus keine wie die von ihm behauptete Liste gefunden und
sichergestellt worden sei, gab der Beschuldigte an, dass er diese Liste in der Hand gehabt
und es sich dabei zweifelsfrei um die Handschrift des Wolfgang P. gehandelt habe. Er habe
die Liste gefunden, als er gemeinsam mit Waltraud P. im Haus gewesen sei. Er könne aber
nicht mehr sagen, ob er diese Liste Waltraud P. damals auch gezeigt habe. Die Addition der
Auflistung des Wolfgang P. habe seiner Erinnerung nach einen Gesamtbetrag von ca. €
50.000,-- ergeben.
Über Frage, warum seine Schwester Mag. Margit W. die Waltraud P. sowohl beim Verkauf
ihres Hausanteiles in Strasshof an Natascha K., als auch beim Verkauf der Wohnungen ihres
Sohnes an ihn vertreten habe, erklärte der Beschuldigte Ing. Ernst H., dass dies in erster
Linie eine Hilfestellung seiner Schwester an ihn gewesen sei, da es in seinem Interesse
gelegen gewesen sei, die RxxxxxxGesmbH wieder handlungsfähig zu machen. Auch sei es in
seinem Eigeninteresse gewesen, die im Eigentum des Wolfgang P. gestandenen
Wohnungen in sein Eigentum zu bringen. Er habe Frau Waltraud P. angeboten, sie beim
Besuch der Rechtsanwältin und des Notars zu begleiten. Durch die Medienverfolgung sei
klar geworden, dass es für Waltraud P. besser wäre, wenn sie durch Vollmachten entlastet
werde. Er habe daher mit Einzelvollmachten der Waltraud P. Telefonabmeldungen und
ähnliches vorgenommen. Da er aber bei Überschreibung der GmbH-Anteile an ihn Waltraud

P. nicht vertreten habe können, habe glaublich seine Schwester die Idee gehabt, dass
Waltraud P. eine Generalvollmacht für Mag. Margit W. notariell ausstellen könne.
Er habe Waltraud P. über seine mit Natascha K. geführten Gespräche erzählt. Er habe diese
Telefongespräche in geschönter Form weitergegeben, da Frau Waltraud P. seinem Eindruck
nach suizidgefährdet gewesen sei. Davon erzählt habe er ihr, als er ihre Möbel in ihre neue
Wohnung in die Hxxxxxxxxxstraße gebracht habe. Der erste telefonische Kontakt mit
Natascha K. habe Ende Oktober 2006 stattgefunden. Natascha K. habe ihn auf seinem
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Festnetzanschluss in der Veranstaltungshalle angerufen, woraufhin sie ein ca. 5-stündiges
Telefongespräch geführt hätten. Sie habe zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihm habe
reden wollen. Weder bei diesem Gespräch noch bei den zahlreichen folgenden Gesprächen
habe sie je ihren Vor- oder Familiennamen genannt, sie seien dann irgendwann von der
formellen Anrede zum ,,du" übergegangen. Sie hätten sich aber nie mit Namen
angesprochen, weil Natascha K. befürchtet habe, dass diese Gespräche abgehört würden.
Außerdem sei ihm die technische Möglichkeit bekannt gewesen, dass bei einer bestimmten
Stimmsequenz oder bei einem bestimmten Wort das gesamte Gespräch automatisch
aufgenommen werde. Nach etlichen Gesprächen, bei welchen ausschließlich sie ihn
angerufen habe, habe sie ihm über seine Bitte hin ihre Nummer gegeben. Sie hätten ca. 100
Gespräche miteinander geführt.
In der Folge wurde die Einvernahme unterbrochen und am 18.10.2009 fortgesetzt.
Über Frage, warum Wolfgang P. seinen BMW-Schlüsselanhänger und das
Schlüsseltäschchen von den Schlüsseln entfernt und diese beiden Dinge im Fahrzeug
zurückgelassen habe, gab der Beschuldigte an, dass er dafür keine Erklärung habe.
Über weitere Frage erklärte Ing. Ernst H., dass er keine Erklärung dafür habe, warum er die
im Tathaus aufgefundene Auflistung des Wolfgang P. zu den geborgten Geldbeträgen nicht
Waltraud P. gezeigt habe. Weil es sich dabei nur um eine Liste mit handschriftlichen
Aufzeichnungen gehandelt habe und nicht um einen offiziellen Beleg, sei diese auch nicht in
den Notariatsakt aufgenommen worden. Waltraud P. habe ihm voll vertraut und sei mit allem
einverstanden gewesen. Am gestrigen Abend habe er eine Kopie dieser Liste
wiedergefunden und sie nunmehr mitgebracht. Diese Liste habe er nicht beim Notar
hinterlegt, es sei aber möglich, dass er eine Excel-Liste erstellt habe, aus der die
Gesamtsumme seiner Forderungen hervorgehe und dass er diese dem Notar vorgelegt
habe.
Über Frage, weshalb die Telefonate mit Natascha K. in konspirativer Form geführt worden
seien, gab der Beschuldigte an, dass zum Zeitpunkt des ersten Telefonates bereits Details,
die Natascha K. vermeintlich vertraulich an Mutter, Vater, Medien usw. weitergegeben habe,
in den Medien aufgetaucht seien. Natascha K. sei dadurch sehr gekränkt gewesen. Sie sei
nur von Personen umgeben gewesen, die ein wirtschaftliches Interesse an ihr gehabt hätten.
Wolfgang P. selbst sei, obwohl das ein krasser Widerspruch zum Verbrechen sei, in einer
gewissen Weise höchst korrekt gewesen. Durch die Gespräche mit Wolfgang P. habe
Natascha K. sicherlich auch mitbekommen, dass er mit Wolfgang P. sehr korrekt
umgegangen sei. Er gehe daher davon aus, dass sie vermutet habe, dass er nicht aus
Geldgier ihm anvertraute Gesprächsinhalte weitergeben werde. Wenn er in seiner
Presseerklärung angeführt habe, dass er über das jetzige Aussehen der Natascha K. nichts
sagen werde, so habe sich dies darauf bezogen, dass er das Aussehen der Natascha K. von
dem Treffen mit Wolfgang P. vor der Veranstaltungshalle gekannt habe und bereits zum
Zeitpunkt des Verfassens der Presseerklärung die Presse versucht habe, an ein aktuellesBild von Natascha K. heranzukommen. Über Vorhalt, dass im öffentlichen Telefonbuch auf
seinen Namen weder ein angemeldetes Mobiltelefon noch ein angemeldeter
Festnetzanschluss aufscheine und über Frage, wie Natascha K. über die Auskunft seine
Telefonnummer habe erfahren können, gab der Beschuldigte an, dass er dies nicht wisse,
allerdings habe sie auch in Mxxxxxxxx seinen Vater angerufen, bevor sie ihn auf dem
Festnetz in der Halle angerufen habe. Er spekuliere, dass sie den Namen RxxxxxxxxGmbH
gekannt habe und möglicherweise dieser Name im Telefonbuch eingetragen gewesen sei.
Anfangs sei die Initiative zu den Telefonaten ausschließlich von Natascha K. ausgegangen,
später, als er ihre Mobiltelefonnummer gehabt habe, habe er auch sie angerufen,
insbesondere dann, wenn in den Medien wieder etwas für sie Verletzendes enthalten
gewesen sei. Bei diesen Telefonaten habe Natascha K. ihm auch über ihre gemeinsamen
,,Außenaufenthalte" mit Wolfgang P. erzählt. In diesem Zusammenhang habe sie von
mehrfachen Arbeiten in der Hxxxxxgasse XX, von einem Besuch in seiner

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Veranstaltungshalle in seiner Abwesenheit, von der Benützung des Schwimmbeckens des
Nachbarn Sch., von mehrfachen Besuchen des Flohmarktes in Großenzersdorf, von einer
Polizeikontrolle, von Besuchen in Baumärkten und vom Schiausflug erzählt. Er habe ihr
erzählt, dass Wolfgang P. bei seiner Flucht im Auto erzählt habe, dass für ihn der Tag schon
schlecht angefangen habe, weil er sich zuerst über ein Lebensmittel geärgert und später
nervige Anrufe von Mietinteressenten gehabt habe. Natascha K. sei darauf merklich
geschockt gewesen. Sie habe ihm dann erzählt, dass sie tatsächlich wegen dieses
Lebensmittels einen heftigen Streit mit Wolfgang P. gehabt habe. Aus diesem Grund habe
sie auch anders als sonst am Tage der Flucht nicht das Versprechen abgegeben, dass sie
nicht flüchten werde. Seine Nachfrage nach der Entführung habe sie abgeblockt. Von ihrer
Mutter habe Natascha K. nur selten erzählt. Einmal, als vermutlich Ludwig K. wieder eine
Medienaktion gestartet habe und er sie mit der Bemerkung, du hast ja noch deine Mutter,
habe beruhigen wollen, habe sie gesagt, sie könne es sich mit ihrer Mutter nicht ganz
verscherzen, sie brauche sie. Allerdings sei Natascha K.s Kontakt zur Mutter reduziert
gewesen, weil das Vertrauen durch Medienäußerungen eingeschränkt gewesen sei. Über
Frage, warum er Angst habe, dass Natascha K. i hn belasten könne, erklärte der
Beschuldigte, dass er Natascha K. als unberechenbar einschätze und Angst habe, dass sie
ihn völlig zu Unrecht belasten könnte. Ende Dezember 2006 habe er Natascha K. in der
Wohnung des AKH besucht. Ende des Jahres 2007 oder Anfang 2008 habe er sie dann in
der Wohnung seiner Schwester in Lxxxxxxxxxx gesehen. Es sei ein Gespräch wegen der
Verlassenschaft geführt worden. Weitere persönliche Kontakte habe es nie gegeben.
Den letzten Kontakt zu Waltraud P. habe er vor ca. 2 bis 3 Wochen in seiner Wohnung in
xxxxxxxxxxxxx gehabt. Diese Wohnung sei von Waltraud P. um einen Betrag von € 135.000,-angekauft
worden, wobei sie ihm diese Wohnung ins Eigentum übertragen habe. Sie habe
erklärt, dass sie diese Wohnung ohnehin nicht mitnehmen könne und dass sie durch das ihr
eingeräumte grundbücherliche Wohnrecht auf Lebenszeit perfekt abgesichert sei. Außerdem
sei zu ihren Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch vermerkt
worden. Mit Waltraud P. habe es zahlreiche Gesprächskontakte gegeben. Nach Freigabe des
Hauses durch die Polizei sei er auch gemeinsam mit Waltraud P. im Tathaus gewesen und
hätten sie gemeinsam das Verlies besichtigt. Später sei er dann auch noch mit seinem
Bruder Erwin N., mit seiner Schwester Mag. Margit W. und mit seiner Ehefrau Vesna V. im
Verlies gewesen. Er habe zum Tathaus durch den von Waltraud P. überlassenen
Generalschlüssel Zutritt gehabt.
In der Folge wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass eine Tatplanung für Wolfgang P.
als Alleintäter in verbautem Stadtgebiet so gut wie keine Chance auf eine erfolgreich
ungeahndet bleibende Ausführung gehabt habe, eine unbedenkliche Tatzeugin seit Jahren
gleichbleibend die unmittelbare Beteiligung eines zweiten Mittäters bekundet habe, ein
kriminelles Vorhaben dieser Art ausschließlich mit einem Komplizen engsten Vertrauens
plan- und durchführbar sei, das persönliche Umfeld von Wolfgang P. zur Tatzeit allein seine
Mutter und ihn als Personen ausweise, zu denen er ein enges Vertrauensverhältnis gehabt
habe, ein Täter bei Entweichen des gemeinsamen Opfers zwangsläufig primär zu seinem
Komplizen Kontakt suche, das durch Zeugen belegte wiederholte Zusammentreffen von ihm
mit Wolfgang P. und Natascha K. im Zeitraum vor deren Flucht einen akzentuierten
Aussagewert habe und seine Zufluchtnahme zu einer Pressekonferenz unmissverständlich
auf sein Bemühen hinweisen würde, einen Verdacht zerstreuende Versionen zu verbreiten,
woraufhin der Beschuldigte erklärte, dass er bei seinen bisherigen Angaben bleibe.
Wiederum befragt zu dem an Wolfgang P. übergebenen Geldbetrag in Höhe von ATS
500.000,-- erklärte der Beschuldigte, dass er schon damals Einnahmen aus
Wohnungsverkäufen gehabt habe. Er habe immer mehr Geld im Tresor liegen gehabt.
Anschließend listete der Beschuldigte seine Kontoverbindungen auf.

Am 13.11.2009 wurde von Oberst K. die zweite Beschuldigtenvernehmung des Ing. Ernst H.

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durchgeführt, wobei dieser nunmehr vom Verteidiger Dr. Manfred A. vertreten war. Eingangs
erklärte der Beschuldigte, dass er seine bisherigen Angaben nicht zur Gänze aufrecht halte,
vielmehr einige Richtigstellungen vornehmen möchte.
Über Frage gab der Beschuldigte an, dass er den letzten telefonischen Kontakt zu Waltraud


P. gehabt habe, als diese von Polizeibeamten die Ladung zu ihrer Zeugenaussage erhalten
habe. Er habe Waltraud P. mit seinem Mobiltelefon, das er bei der Firma Hartlauer angekauft
und in dem sich eine SIM-Karte der Firma Hofer befunden habe, angerufen. Den letzten
persönlichen Kontakt habe er vor ein paar Wochen gehabt, als er sie in der Wohnung
Hxxxxxxxxx besucht habe, um Arbeiten durchzuführen. Über Vorhalt, dass Waltraud P.
angegeben habe, dass das in lateinischer Schrift geschriebene Wort ,,Mama" nicht von
Wolfgang P. geschrieben worden sei, zumal er immer in Blockbuchstaben geschrieben habe,
gab der Beschuldigte an, dass er sich selbst darüber gewundert habe, weil er gewusst habe,
dass Wolfgang P. in Blockbuchstaben geschrieben habe.
Über Vorhalt der Zeugenvernehmung der CI Margit W. gab der Beschuldigte an, dass er
deren Angaben kenne. Er sei durch das Auftauchen von zwei Männern derart erschrocken
gewesen, dass er so reagiert habe. Seither gehe er am späten Abend nur mehr mit einer
kugelsicheren Weste aus der Veranstaltungshalle zu seinem Fahrzeug. Er bleibe dabei, dass
er die Information, dass es um Herrn Wolfgang P. gehe, von einem Beamten erfahren habe.
Vorne am Gehsteig im Bereich der Pxxxxxxstraße habe er dann die Information bekommen,
dass es um Natascha K. und eine sehr lange zurückliegende Entführung gehe. Bei diesem
Gespräch sei CI Eduard W. nicht dabei gewesen. Jener Beamte aus dem Burgenland, der
sich dann gegen seine Festnahme ausgesprochen habe, habe ihm diese Mitteilungbetreffend Natascha K. und Entführung gemacht. Über Vorhalt der Zeugenaussage RI K.
und RI W. erklärte der Beschuldigte, dass er keine plausible Erklärung für die Angaben der
Beamten habe, wonach sie ihn mit Sicherheit nicht informiert hätten.
Über Vorhalt, dass Natascha K. in einem Telefonat einer ihr nahestehenden Person erzählt
habe, dass er (Ing. Ernst H.) ihr in einem Telefongespräch erzählt habe, dass er gegenüber
einem Freund bei der Silvesterfeier gesagt habe, dass es Wolfgang P. gewesen sein könne,
gab der Beschuldigte an, dass er absolut ausschließe, das zu Natascha K. gesagt zu haben,
sie müsse sich irren.
Über nochmaligen Vorhalt der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben betreffend den
Verwendungszweck der in Rede stehenden ATS 500.000,-- blieb der Beschuldigte bei seinen
bisherigen Angaben.
Über Vorhalt der Aussage der Waltraud P., wonach er in der Freundschaft mit Wolfgang P.
der Dominantere gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dass dies richtig gewesen sei. Über
Vorhalt der Angaben der Waltraud P., dass sie ihn noch im November 2006 in ihrer Wohnung
in der Hxxxxxxxxxstraße konkret darauf angesprochen habe, ob er Forderungen gegenüber
Wolfgang P. habe und er die Antwort gegeben habe ,,nein, im Gegenteil", erklärte der
Beschuldigte, dass diese Angaben der Frau Waltraud P. möglich seien, es könne sich auf ein
noch nicht abgerechnetes Projekt beziehen. Über Vorhalt, warum er Waltraud P. im
November 2006 bei diesem Gespräch nicht die Liste vorgezeigt habe, auf Grundlage derer er
behaupte, dass Wolfgang P. ihm Geld schulde, erklärte der Beschuldigte, er habe die im
Haus Hxxxxstrasse XX aufgefundene Liste wesentlich später für die Verlassenschaft
ausgewertet. Er habe diese Liste Waltraud P. niemals zum Beweis seiner Forderungen
vorgelegt, weil sie ihm voll vertraut habe.
Über Vorhalt, dass es zwischen der in Rede stehenden handschriftlich verfassten Liste und
der von ihm übergebenen Auflistung über Forderungen gegen Wolfgang P. krasse
Unterschiede gäbe, zumal in dieser handschriftlichen Liste die erste Forderung gegenüber
Wolfgang P. mit August 2002 über € 2.000,-- beginne, während er in seiner Auflistung eine
Forderung vom 6.7.2001 über € 3.997,01 anführe, erklärte der Beschuldigte, dass es noch
mehrere Belege gäbe. Sodann wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass in der
handschriftlichen Liste per 6.2.2003 vermerkt sei, dass ein Betrag von € 2.144,-- von
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Wolfgang P. an ihn zurückgegeben worden sei, während in seiner Auflistung dieser Betrag
mit diesem Datum als Forderung gegen Wolfgang P. ausgewiesen sei, gab der Beschuldigtean, dass es sich hier tatsächlich um einen Irrtum von ihm handle. Über weiteren Vorhalt,
dass in seiner Auflistung eine Forderung vom 26.10.2003 über € 800,-- aufscheine, diese
Forderung in der handschriftlichen Liste aber nicht enthalten sei, erklärte der Beschuldigte,
dass dies in einem anderen Beleg vermerkt gewesen sei. Er selbst habe neben der von ihm
erstellten Liste über € 50.000,-- eine weitere über € 35.000,-- erstellt, weil Frau Notar Dr. F.
ihm erklärt habe, dass es nicht notwendig sei, den gesamten Betrag als Forderungen
einzufordern.
Über Vorhalt, dass Waltraud P. in ihrer Zeugenvernehmung angegeben habe, dass ihr
niemals, weder von ihm noch von seiner Schwester, Belege oder andere Urkunden
vorgezeigt worden seien, wonach ihr Sohn Wolfgang P. ihm gegenüber Schulden habe, gab
der Beschuldigte an, dass dies nicht richtig sei. Seine Schwester habe Frau Wolfgang P.
über alle Schritte informiert. Waltraud P. sei es vollkommen recht gewesen, dass er die
beiden Wohnungen des Wolfgang P. und den Mercedes-Bus erhalte. Als er zu Waltraud P.
gesagt habe, dass Wolfgang P. bei ihm keine Schulden habe, habe er noch nicht gewusst,
dass Wolfgang P. ihm Geld geschuldet habe. Er selbst habe nämlich nicht alle
Aufzeichnungen gemacht gehabt. Er habe Belege für die Forderungen gegenüber Wolfgang

P. auch deshalb gegenüber Waltraud P. nicht vorgezeigt, da diese gewollt habe, dass er
diese Wohnungen und den Mercedes-Bus sowie die GmbH-Anteile bekomme. Auch
hinsichtlich des Eigentumsübergangs betreffend die Wohnung Hxxxxxxx habe er nicht den
emotionalen Ausnahmezustand der Waltraud P. ausgenutzt, sie habe eine
Eigentumswohnung kaufen wollen und zu ihm gesagt, dass sie lediglich das Wohnrecht
wolle, damit sie nicht im Grundbuch stehe, sie könne die Wohnung sowieso nicht
mitnehmen. Dadurch, dass er ihr geholfen habe, beide Wohnungen einzurichten und
umzubauen, habe sie ihm diese Eigentumswohnungen als eine Art Entschädigung in sein
Eigentum übertragen.
Über Nachfrage gab der Beschuldigte an, dass er seine Angaben und den Inhalt seiner
beigebrachten Unterlagen, wonach er das erste Telefonat mit Natascha K. am 26.10.2006 ab
22.00 Uhr in der Dauer von 5 Stunden geführt habe, aufrecht halte. Über Vorhalt, dass
Waltraud P. angegeben habe, relativ bald nach dem Tod ihres Sohnes von ihm erzählt
bekommen zu haben, dass Natascha K. mit Wolfgang P. am Tag ihrer Flucht einen Streit
wegen einer Zucchini gehabt habe, wobei dies noch in der Wohnung Rxxxxxxxxxgasse und
noch vor Erteilung der Vollmacht an Mag. Margit W. vom 2.10.2006 gewesen sei und über
Vorhalt, dass dies eine Information sein müsse, die er nur von Wolfgang P. erhalten haben
könne, zumal er das erste Telefonat mit Natascha K. am 26.10.2006 geführt habe, gab der
Beschuldigte an, dass er dies tatsächlich Waltraud P. erzählt habe. Die Vollmacht vom
2.10.2006 sei aber vordatiert worden, die tatsächliche Vollmachtserteilung sei im November
oder Dezember 2006 gewesen. Er habe diese Geschichte erst nach einigen Telefonaten von
Natascha K. erfahren und erst dann Frau Wolfgang P. erzählt.
In der Folge wurde die Beschuldigtenvernehmung für mehrere Stunden unterbrochen und
sodann unter Teilnahme des EOStA Dr. Thomas M. fortgesetzt.
Der Beschuldigte brachte sodann vor, dass er hinsichtlich der Vorkommnisse vom 23.8.2006
bislang nicht die Wahrheit gesagt habe, da er befürchtet habe, mit der Entführung der
Natascha K. in Zusammenhang gebracht zu werden. Nach reiflicher Überlegung und
ausführlicher Rücksprache mit seinem Verteidiger habe er sich entschlossen, nunmehr die
Wahrheit zu sagen. Er habe mit der Entführung der Natascha K. nichts zu tun gehabt und
erstmals am 23.8.2006 davon Kenntnis erhalten, nachdem er von Wolfgang P. angerufen
worden sei und ungefähr 5 bis 6 Stunden mit ihm verbracht habe. Als er über Anruf des
Wolfgang P. zum Donauzentrum gekommen sei, habe sich dieser in sein Auto gesetzt, sich
das Knie gehalten und gesagt ,,bring mich weg, bring mich weg, die Polizei ist hinter mir her".
Er sei dann gegen die Einbahn weggefahren und von der Donaustadtstraße in die
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Wagramerstraße stadteinwärts gefahren. Wolfgang P. habe dann gesagt, er sei das größte
Arschloch, er (Ing. Ernst H.) werde ihn hassen, er sei ein Vergewaltiger und Entführer.
Wolfgang P. sei außer sich gewesen und habe sehr verkrampft gewirkt. Wolfgang P. habe
daraufhin gesagt, dass er Natascha K. entführt habe. Ihm (Ing. Ernst H.) habe das nichts
gesagt. Wolfgang P. habe dann gesagt, dass er sie eh kenne, er habe sie schon bei der
Halle gesehen. Zu diesem Zeitpunkt seien sie erst 200 m vom Donauzentrum weg gewesen.
Wolfgang P. habe auch gesagt, dass jetzt alle Bullen hinter ihm her seien. Er habe Wolfgang

P. dann zu beruhigen versucht. Bei der Kreuzung mit der Unocity seien Polizisten mit
Funkgerät gestanden, worauf sich Wolfgang P. die Hand vors Gesicht gehalten und gesagt
habe, dass sie sein Auto nicht kennen würden. Sie seien dann zwei Mal nach rechts
abgebogen und hätten in einer langen Parklücke gehalten. Dort habe Wolfgang P. ihn
gebeten, alle Handys abzuschalten, außerdem habe er nicht gewollt, dass er das Radio
anmache. Mit einem Handy habe er noch Herrn C. angerufen und dann alle seine drei
Handys ausgeschaltet. Er selbst sei durch diese Aussagen des Wolfgang P. schon
schockiert gewesen, habe aber immer noch rational denken können. Es seien dann vermehrt
Polizeiautos vorbei gefahren. Sie seien dort ca. 1 Stunde gestanden.
Wolfgang P. habe dann gesagt, dass er sein Auto haben wolle, er wolle damit gegen eine
Betonwand fahren und sich so das Leben nehmen. Es seien dann mehrmals Bauarbeiter
vorbei gegangen, woraufhin Wolfgang P. ihn gebeten habe, den Standort zu wechseln. Er
habe sodann versucht, Wolfgang P. einen Selbstmord auszureden. Schon zuvor habe er
Wolfgang P. gefragt, wo sich das Mädchen befinde, worauf Wolfgang P. ihm erklärt habe,
dass sich hinter dem Tresor ein Raum befinde, den er so gemacht habe, dass die
Betonstärke der Decke mehr als 1 m betrage, sodass man ihn nicht entdecke, wenn man mit
einem Meterbohrer reinbohre. Von diesem Raum habe er (Ing. Ernst H.) vorher nichts
gewusst, wohl aber vom Tresor. Wolfgang P. habe ihm lange Zeit zuvor erzählt, dass hinterdem Tresor seine heiklen Buchhaltungsunterlagen seien. Über Vorhalt, dass Natascha K. bei
ihrer heutigen Vernehmung angegeben habe, dass er bei einem Telefongespräch nach ihrer
Flucht davon gesprochen habe, dass Wolfgang P. einmal ihm gegenüber erwähnt habe,
dass sich hinter dem Tresor etwas Besonderes befinde, erklärte der Beschuldigte, dass sich
diese Äußerung auf seine vorigen Angaben beziehen würde. Er habe nie auf einen
Menschen getippt, wenngleich er heute glaube, dass Wolfgang P. ihm damit vielleicht einen
Hinweis habe geben wollen, falls ihm etwas zustoße. Wolfgang P. habe ihm am 23.8.2006 im
Auto auch erzählt, dass er sich mit dem Gedanken getragen habe, einen Zettel mit dem
Hinweis auf das Entführungsopfer für den Fall eines Unfalles mit sich zu führen, damit
Natascha K. nicht im Verlies umkomme. Wolfgang P. habe zwar etwas nachhelfen müssen,
aber irgendwann habe er das Bild von Natascha K. mit dem roten Kleid und den dicken
Backen vor Augen gehabt.
Er habe Wolfgang P. nicht gefragt, warum er das Kind entführt habe, weil er ihm habe keinen
Vorwurf habe machen wollen, da es eh schon passiert sei. Jedenfalls habe ihm Wolfgang im
Fahrzeug erzählt, dass sie geflüchtet sei. Der Auslöser für die Flucht sei laut Wolfgang P. ein
Streit zwischen ihm und Natascha wegen einer Zucchini gewesen. Wolfgang P. habe dann
erzählt, dass er Natascha zuerst mit dem Mercedes-Bus gesucht und bei Sch. nachgefragt
habe, dann, als er sie nicht gefunden habe, aber erkannt habe, dass er mit dem Bus nicht
schnell genug weiterkomme. Er habe dann vor seinem Haus Personen gesehen, die er für
Polizisten gehalten habe. Dann sei er seinen eigenen Angaben zufolge mit dem BMW mit
Vollgas aus dem Haus gefahren und weggefahren. Bei seiner Flucht hätten Polizisten zur
Seite springen müssen. Auf der A23 sei er als Geisterfahrer unterwegs gewesen und dann
ins Donauzentrum gefahren. Auch habe Wolfgang P. ihm erzählt, dass er das Handy aus
dem Auto geworfen habe. Wolfgang P. habe weiter erzählt, dass er im Donauzentrum
Passanten gefragt habe, ob sie ihn kurz telefonieren lassen könnten, er habe kein Geld
mitgehabt.
Sie hätten dann immer überlegt, wohin sie weiterfahren könnten, zumal Wolfgang P. gemeint
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habe, dass Brücken sicher durch die Polizei überwacht würden. Sie seien dann zum
Standort in der Dresdnerstraße gewechselt. Dort sei er (Ing. Ernst H.) aus dem Fahrzeug
ausgestiegen und habe sich zur Tankstelle begeben und dabei seinen Fahrzeugschlüssel
mitgenommen. Er habe Wolfgang P. versprochen, dass er sicher wiederkommen werde. Den
Schlüssel habe er abgezogen, um einen Selbstmord des Wolfgang P. mit dem Fahrzeug zu
verhindern. Er habe dann Schokolade und etwas zum Trinken gekauft und dies Wolfgang P.
angeboten, dieser habe aber abgelehnt. Sie seien dann einige Runden gefahren und hätten
anschließend an einer anderen Stelle der Dresdnerstraße geparkt. Als sie gesehen hätten,
dass eine Frau dort aus dem Fenster gesehen habe, habe Wolfgang P. Panik bekommen
und deshalb seien sie weitergefahren. Wolfgang P. habe xxxxxxxxxxxxxxxxxxx während des
weiteren Zusammenseins nicht mehr verwendet, sondern immer positiver von seiner
Behandlung der Natascha K. gesprochen. Wolfgang P. habe erzählt, dass sie sich sehr gern
gehabt hätten. Die Wohnung in der Hxxxxxgasse habe er für Natascha gemacht, damit sie
zukünftig Einkünfte habe. Wolfgang P. habe gemeint, dass er (Ing. Ernst H.) sie ganz sicher
einmal treffen werde und er ihr sagen solle, dass es ihm leid tue und er sie gern gehabt
habe. Während seiner Schilderungen habe er mehrmals zu schluchzen begonnen, sein
Zustand sei zwischen Totalerregung und ruhigeren Phasen schwankend gewesen. Ab und
zu habe er seine Hand halten müssen, wenn es ganz schlimm um ihn gestanden sei. Er
habe den Wolfgang P. dann gefragt, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Wolfgang P. habe ihm dann den Ratschlag gegeben, die Veranstaltungshalle
herzuschenken, er habe ohnehin genug Geld und solle ruhiger leben. Wolfgang P. habe
dann gesagt, dass er zu dieser Zeit, als sie 1997 gemeinsam beschlossen hätten, in Pension
zu gehen und von ihren finanziellen Reserven zu leben, Torschlusspanik bekommen habe,
weil er kein Mädchen mehr gekriegt habe. Wolfgang P. habe ihm gegenüber nicht geäußert,
weshalb er gerade dieses Mädchen entführt habe. Wolfgang P. habe erwähnt, dass er
gegenüber Natascha K. immer wieder genussvoll geäußert habe, was für schlechte
Menschen ihre Eltern doch seien. Er (Ing. Ernst H.) könne sich die Entführung des
Mädchens nur so erklären, dass Wolfgang P. offenbar gemeint habe, dass man ein Kind
noch gut beeinflussen könne. Wolfgang P. habe immer davon gesprochen, dass er eigentlich
gut zu ihr gewesen sei, dass es für ihn eine riesige Belastung gewesen sei, einerseits alles
zu verheimlichen und andererseits normal zu arbeiten. Er habe auch erzählt, dass er
gemeinsam mit Natascha K. das Verlies eingerichtet habe. Er habe jedes Mal ungefähr eine
Stunde benötigt, um zu Natascha K. in das Verlies zu kommen. Er habe bei jedem dieser
Vorgänge das dazu erforderliche Werkzeug und die Vorrichtungen so weggeräumt, dass
alles unauffällig gewesen sei.
Ungefähr zur Hälfte ihrer gemeinsamen Zeit im Auto habe er Wolfgang P. den Vorschlag
gemacht, aus dem Auto auszusteigen, um Luft zu holen und zu schauen, ob man sich hinter
diesen Plakatwänden verstecken könne. Wolfgang P. sei mit diesem Vorschlag einverstanden
gewesen und sie seien ausgestiegen. Wolfgang P. habe dann festgestellt, dass man sich
hier auch verstecken könne. Danach seien sie sehr lange auf der Nebenfahrbahn im
Fahrzeug gesessen und Wolfgang P. habe ihn bedrängt, noch länger mit ihm zusammen zu
bleiben, zumindest bis die Dunkelheit hereinbreche, damit ihn keine Leute sehen könnten. Er
habe ihn dann um diesen Zettel gebeten, weil er für seine Mutter etwas aufschreiben habe
wollen. Er (Ing. Ernst H.) habe angenommen, dass Wolfgang P. so eine Art Entschuldigung
schreiben habe wollen. Wolfgang P. habe dies aber nicht gesagt. Wolfgang P. habe dann
gesagt, er wisse nicht, was er da schreiben solle und er (Ing. Ernst H.) eh gescheit wäre und
wisse, was zu tun sei. Wolfgang P. habe auf den Zettel dann das Wort ,,Mama" hinauf
geschrieben. Möglicherweise habe er ihm zuvor eine Unterlage zum Schreiben gegeben.
Wolfgang P. habe sich dann fragend an ihn gewandt, was er eigentlich schreiben solle,
worauf er ihm aber keine Antwort gegeben habe. Gegen Ende ihres Zusammenseins seien
sie dann von diesem Standort weggefahren und eine kleine Runde in der Nähe der
Plakatwand gefahren. Zuletzt seien sie auf der Aliiertenstraße in südliche Richtung gefahren

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und bei der Eberlgasse abgebogen und dort stehen geblieben, da sie dort nur von der
Vorderseite zu sehen gewesen seien. Zwischendurch habe Wolfgang P. ihm auch erzählt,
dass Natascha K. und er überlegt hätten, zu heiraten, und auch überlegt hätten, wie sie das
anstellen könnten und wie sie zu Papieren für Natascha K. kommen könnten. Wolfgang P.
habe auch erzählt, dass Natascha K. den Wunsch geäußert habe, ihn (Ing. Ernst H.)
persönlich kennen zu lernen und sie ihn daher gebeten habe, sie in die Halle mitzunehmen.
Natascha K. habe die Telefongespräche zwischen Wolfgang P. und Ing. Ernst H. mithören
können. Wolfgang P. habe im Auto auch erzählt, dass er mit einer Stereoanlage ausprobiert
habe, ob aus dem Verlies Schall hinaus dringe.
Als es dann dunkel geworden sei, habe er Kopfweh bekommen und Wolfgang P. erklärt,
dass es ohnehin schon dunkel sei und er sich jetzt verstecken könne. Wolfgang P. habe
erklärt, dass er sich hinter der Plakatwand verstecken und dort bis in der Früh verbleiben
werde. Wolfgang P. sei ihm dankbar gewesen, dass er ihm bis zu dieser Zeit geholfen habe.
Wolfgang P. habe ihn noch im Fahrzeug gefragt, ob er von ihm noch etwas Persönliches
haben wolle und Wolfgang P. habe ihm daraufhin den BMW-Schlüsselanhänger geschenkt.
Über Nachfrage, was sich der Beschuldigte gedacht habe, wie es mit Wolfgang P. am
nächsten Tag weitergehen könne, zumal dieser ohne Geld und Handy und 20 Kilometer von
zu Hause entfernt war, erklärte der Beschuldigte, dass für ihn klar gewesen sei, dass
Wolfgang P. die Zeit zum Überlegen nützen und sich am nächsten Tag entweder stellen
habe wollen oder erwischt worden wäre. Wolfgang P. habe aber nicht gesagt, dass er sich
stellen werde. Er habe nicht auf Wolfgang P. eingewirkt, dass er sich der Polizei stellen solle,
sondern seinen Wunsch respektiert, dass er überlegen könne, was er weiter tun könne. Er
habe Wolfgang P. nur empfohlen, sich mit seiner Mutter in Verbindung zu setzen, worauf
Wolfgang P. aber gemeint habe, dass die Polizei sicher schon bei seiner Mutter sein werde.
Es sei für ihn eigentlich völlig offen geblieben, wofür sich Wolfgang P. letztlich entscheiden
werde. Beim Aussteigen habe sich Wolfgang P. mit Handschlag verabschiedet. Er habe nicht
völlig ausschließen können, ob sich Wolfgang P. umbringen werde. Er selbst sei nach dem
Aussteigen des Wolfgang P. direkt in die Veranstaltungshalle gefahren. Er habe panische
Angst gehabt, mit der Straftat des Wolfgang P. in Verbindung gebracht zu werden. Da
Wolfgang P. ihm nie gesagt habe, dass er nicht allein an der Entführung schuld sei, habe er
geschlossen, dass tatsächlich keine weiteren Personen beteiligt gewesen seien. Wenn es
tatsächlich Mittäter gegeben hätte, hätte Wolfgang P. ihm gegenüber sicher nicht die ganze
Schuld auf sich genommen. Deshalb habe er auch keine Veranlassung gehabt, ihn nach
Mittätern zu fragen.
Er habe Wolfgang P. zuvor niemals in Zusammenhang mit der Entführung gebracht. Über
Vorhalt der Angaben der Natascha K. vom gleichen Tag, wonach er (Ing. Ernst H.) ihr erzählt
habe, dass er gemeinsam mit Ing. Rudolf H. kurz nach der Entführung schon diskutiert
habe, ob Wolfgang P. nicht der Entführer der Natascha K. gewesen sein könne, weil sie ihm
dies zugetraut hätten, xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, erklärte
der Beschuldigte, dass dies Unsinn sei. Er habe vielleicht erzählt, dass Wolfgang P. einen
weißen Bus gehabt habe. xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxx xxxx xxxxxxxxxx xxxxx xxxxxxxxxxxxx. Er habe keine Erklärung dafür, warum Natascha

K. dies gesagt habe. Sehr wohl habe er Wolfgang P. aber gefragt, ob er wegen des weißen
Busses überprüft worden sei. Das habe er deshalb gefragt, weil er habe wissen wollen, wie
Wolfgang P. reagiert habe, als ihm eine Autorität (Polizei) gegenübergetreten sei. Wolfgang
P. habe nämlich in solchen Situationen immer eine schlechte Figur gemacht und sich hinter
ihm versteckt. Ob er tatsächlich an der Entführung beteiligt gewesen sei, sei nicht der Grund
der Frage gewesen. Damals habe Wolfgang P. gesagt, dass die eh alles ,,Stocktrotteln"
seien. Damals sei auch Ing. Rudolf H. dabei gewesen. Er habe diese Antwort nicht so
gewertet, dass Wolfgang P. die Polizisten ausgetrickst habe, sondern so, dass Wolfgang P.
die Situation gemeistert habe. Die Sache mit dem unbefleckten jungen Mädchen habe er
weder gesagt, noch Natascha K. gegenüber erwähnt, das müsse diese sich ausgedacht
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haben. Über weiteren Vorhalt der Angaben der Natascha K., wonach er ihr mit Sicherheit
gesagt habe, dass ihm die Sache mit der Nachbarin komisch vorgekommen sei, erklärte der
Beschuldigte, dass er eigentlich nicht daran gedacht habe, dass diese Nachbarin die
Freundin von Wolfgang P. sei, weil er Wolfgang P. das gar nicht zugetraut habe, dass er das
schaffe. Wolfgang P. habe Schwierigkeiten gehabt, Frauen oder Mädchen anzureden, und
Natascha K. sei in Relation zu ihm ja relativ jung gewesen. Er habe vermutet, dass es sich
bei Natascha K. um eine Schülerin handle, die in der Nachbarschaft wohne und die er mit
seinem Wagen mitnehme. Er habe auch nicht gewusst, dass das Mädchen, das er zur Halle
mitgebracht habe, dieselbe sei, für die Wolfgang P. die Torte bestellt habe. Er habe Natascha

K. auch auf erst 15 geschätzt. Er habe im Juni 2006 überhaupt keinen Zusammenhang zu
dem Mädchen mit der Geburtstagstorte erkannt.
Über neuerliche Befragung zur Übergabe von ATS 500.000,-- an Wolfgang P. erklärte der
Beschuldigte, dass er diesbezüglich bisher nicht die Wahrheit gesagt habe. Tatsächlich habe
er bei Wohnungsverkäufen Teilbeträge xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx an Wolfgang P. übergeben,
damit das Geld über das Konto der Waltraud P. auf sein Konto zurückgelange.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxt. Über Frage, ob die von Wolfgang P.
zurückbehaltenen ATS 40.000,-- als Provision xxxxxxx zu sehen seien, erklärte der
Beschuldigte, dass man das nicht so sehen könne. Wolfgang P. habe sich das Geld
behalten, sie hätten immer Geld hin und her geschickt für Materialkäufe. Über Frage, warum
er das Geld nicht einfach auf mehrere anonyme Sparbücher verteilt habe, gab der
Beschuldigte an, dass er das Geld auf dem Konto der Oberbank gebraucht habe, weil
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Über neuerliche Befragung zum Begriff ,,Be kind slow" blieb der Beschuldigte bei seinen
bisherigen Angaben. Auch habe er Wolfgang P. nie von einem Krankenhaus abgeholt.
Am 30.11.2009 erfolgte die dritte Beschuldigtenvernehmung des Ing. Ernst H. durch den
Leiter der Amtshandlung Oberst K. in Anwesenheit des Verteidigers Dr. Manfred A.. Zur
Beschuldigtenvernehmung vom 13.11.2009 stellte Ing. Ernst H. richtig, dass die Wohnung
xxxxxxxxxx nie im Eigentum der Waltraud P. gestanden sei, sondern xxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
In der Folge wurde dem Beschuldigten der Amtsvermerk betreffend des am 25.11.2009 in
seiner Anwesenheit und im Beisein seines Verteidigers durchgeführten Augenscheines zu
den Standorten seines Fahrzeuges vom 23.8.2009 samt Lichtbildmappe vorgehalten, wobei
er nur unwesentliche Berichtigungen vornahm. Über Frage, was wesentlicher Inhalt des
Gespräches am ersten Standort in der Haussteingasse gewesen sei, erklärte der
Beschuldigte, dass zu diesem Zeitpunkt Wolfgang P. Selbstmordabsichten geäußert und
vom Verlies erzählt habe. Den Entführungshergang habe er nicht erzählt. An diesem
Standort habe er (Ing. Ernst H.) bereits zweifelsfrei gewusst, dass es sich bei Wolfgang P.
um den Entführer der Natascha K. handelte. An diesem ersten Standort sei ihm wichtiggewesen, Wolfgang P. zu beruhigen und ihm keine zusätzlichen Vorwürfe zu machen. Über
Frage, was Wolfgang P. während dieser Zeit überhaupt von ihm gewollt habe, gab der
Beschuldigte an, Wolfgang P. habe reden und seine Hilfe haben wollen, weil die Polizei
hinter ihm her gewesen sei. Deshalb habe Wolfgang P. ihn auch ersucht, sein Radio ganz
abzudrehen, das mit geringer Lautstärke eingeschaltet gewesen sei, und die Handys
auszuschalten. Wolfgang P. habe auch geglaubt, dass die Polizei ihn bei der
Veranstaltungshalle suchen könne. Deshalb habe er Florian C. angerufen und ihm mitgeteilt,
dass er nach Hause gehen könne. Wolfgang P. habe ihn auch gefragt, welche Strafe er für
seine Handlungen zu erwarten habe. An diesem ersten Standort sei die Absicht des
Wolfgang P., Selbstmord zu begehen, stark ausgeprägt gewesen. Er habe gemeint, dass er
eine Haft wegen der Haftbedingungen und seines Hygienefimmels und der Schande nicht
aushalten werde. An diesem Standort habe er Wolfgang P. jedoch nicht von seinem
Selbstmordvorhaben abbringen können, erst beim Herumfahren und der Suche nach einer
geeigneten Wand für einen geplanten Selbstmord habe er ihn überzeugen können, dass ein
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Selbstmord auf diese Art und Weise nicht möglich sei.
Am zweiten Standort in der Nordbahnstraße gegenüber dem Objekt Nr. 8 habe er Wolfgang


P. bereits überzeugt gehabt, dass sein Selbstmordvorhaben nicht umzusetzen wäre, ohne
Kinder und andere zu gefährden. Dort habe Wolfgang P. ihm dann erzählt, dass er Natascha
K. nicht so schlecht behandelt habe. Er habe auch vom Schifahren am Hochkar erzählt, von
einer Anhaltung und Kontrolle durch die Polizei, von Arbeiten der Natascha K. mit ihm in der
Hxxxxxgasse. Dadurch, dass er mit Natascha K. so viele Telefonate geführt habe, wisse er
heute nicht mehr, was er von Wolfgang P. erfahren habe und was Natascha K. ihm bei den
Telefonaten erzählt habe. Auf jeden Fall habe er Kenntnis bekommen, dass Natascha K.
einmal während der gemeinsamen Arbeit in der Hxxxxxxgasse geflüchtet sei. Während
Wolfgang P. mit seinem Auto einen Parkplatz gesucht habe, sei Natascha vor dem Haus
Hxxxxxxgasse gestanden, sei dann um die Ecke davongelaufen und dann aber wieder
zurückgekommen. Natascha habe Wolfgang P. damit nur ärgern wollen. Bei den Telefonaten
habe Natascha K. ihm erzählt, dass sie Wolfgang P. von sich aus versprochen habe, nicht
davonzulaufen, weil er sie diesbezüglich immer wieder damit unter Druck gesetzt habe, er
würde sie und denjenigen, dem sie sich anvertraue, umbringen.
Am dritten Standort auf der Nebenfahrbahn der Nordbahnstraße vor dem Objekt Nr. 12 habe
er mit Wolfgang P. dann darüber gesprochen, wie es weitergehen solle. Er habe Wolfgang P.
gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er ihm nicht mehr weiterhelfen könne. Wolfgang P.
habe ihn gebeten, ihm zumindest bis zum Eintritt der Dunkelheit zur Seite zu stehen. Die
Idee zum Aussteigen, um Luft zu holen und spazieren zu gehen, sei von ihm (Ing. Ernst H.)
gekommen. Die Idee, sich hinter die Plakatwand zu begeben, sei eher von Wolfgang P.
gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei P.s psychischer Zustand schon besser gewesen, er
habe keine Selbstmordgedanken mehr geäußert. Vermutlich nach dem Spaziergang habe
Wolfgang P. dann das Wort ,,Mama" geschrieben. Er und Wolfgang P. hätten beide Angst
gehabt, von der Polizei erwischt zu werden.
Am vierten Standort in der Eberlgasse, Nähe Nordbahnstraße, habe Wolfgang P. ihm erzählt,
dass er vorgehabt hätte, mehrere Wohnungen zu kaufen, und dass die Hxxxxxxgasse eine
Vorsorge für Natascha K. gewesen sei. Sodann wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass
er angegeben habe, dass es bereits dämmrig gewesen sei, als Wolfgang P. am 23.8.2006
gegen 20.00 Uhr aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, wogegen nach schriftlicher Mitteilung
der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik am 23.8.2006 um 20.54 Uhr die Sonne
untergegangen sei, sodass es um ca. 20.00 Uhr nicht dämmrig gewesen sei, worauf der
Beschuldigte erklärte, dass es sehr wohl gedämmert habe. Die Initiative zu den
Standortwechseln sei von Wolfgang P. ausgegangen, da dieser Angst gehabt habe, von der
Polizei erwischt zu werden.
Über Vorhalt, dass Wolfgang P. am 23.8.2006 bereits vor Erreichen des Donauzentrums
Gelegenheit gehabt hätte, Selbstmord zu verüben, und dass es für Wolfgang P. nicht
notwendig gewesen wäre, ihn zu kontaktieren und sich sein Fahrzeug für einen Selbstmordauszuborgen, gab der Beschuldigte an, dass er dafür keine Erklärung habe. Über Frage,
warum er nicht die Gelegenheiten, wie z.B. den Tankstellenbesuch, genützt habe, um diePolizei zu rufen, gab der Beschuldigte an, dass er einen Freund nicht verrate. Über Vorhalt,
dass der zweite, der dritte und der vierte Standort örtlich in einem Nahebezug zu den
Geleisen der ÖBB Nordbahnstrecke liegen und warum die Standorte nicht mit einem
größeren oder großen räumlichen Abstand zueinander gewechselt worden seien, erklärte der
Beschuldigte, dass sie nach Verlassen des zweiten Standortes zum nahe gelegenen dritten
Standort zurückgekommen seien, weil dort ein geeignet großer Parkplatz für sein Fahrzeug
mit Anhänger vorhanden gewesen sei und der Wechsel zum vierten Standort erfolgt sei,
damit man sein Auto nur noch von vorne sehen konnte. Das Stadtgebiet zu verlassen, sei
ausgeschlossen gewesen, weil die Angst bestanden habe, auf einer Brücke oder sonst wo
von der Polizei angehalten zu werden. Über Frage, ob er wahrgenommen habe, dass
Wolfgang P. nur mit einem kurzärmligen Sommerhemd bekleidet gewesen sei und in der
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Nacht zum 24.8. mit einem Absinken der Lufttemperatur auf 13 Grad Celsius zu rechnen war,
erklärte der Beschuldigte, dass er schon wahrgenommen habe, dass Wolfgang P. lediglich
mit einem kurzärmligen Hemd bekleidet gewesen sei. Aus seiner Sicht habe Wolfgang P.
einfach noch Zeit haben wollen, die Freiheit zu genießen, bevor er sich stellen oder erwischt
werden würde. Über Vorhalt, dass er (Ing. Ernst H.) angesichts des psychischen
Ausnahmezustandes des Wolfgang P. anhand der Standorte hätte erkennen müssen, dass
Wolfgang P. auf den nahen Geleisen Selbstmord verüben könnte, erklärte der Beschuldigte,
dass er diesen Schluss nicht gezogen habe. Über weitere Frage erklärte der Beschuldigte,
dass Wolfgang P. nicht geäußert habe, dass er sich vor den Zug legen wolle. Auch die
Übergabe des BMW-Anhängers habe er nicht im Zusammenhang mit dem Selbstmord
gesehen, sondern gemeint, dass Wolfgang diesen nicht in ein Gefängnis hätte mitnehmen
können. Richtig sei, dass Wolfgang P. ihm den BMW-Anhänger als persönliches
Erinnerungsstück geschenkt habe. Über Frage, ob er im Besitz von persönlichen
Gegenständen des Wolfgang P. sei, erklärte der Beschuldigte, dass er gemeinsam mit seiner
Schwester und der Mutter des Wolfgang P. nach Strasshof gefahren sei und dort
Habseligkeiten des Wolfgang P. mit Zustimmung der Mutter und auf deren Wunsch an sich
gebracht habe. Konkret habe es sich dabei um 5 Mini-DV-Videokassetten, die Videokamera,
Unterlagen über die Wertpapierdepots, persönliche Dokumente
(Staatsbürgerschaftsnachweis) und einige Fotoalben gehandelt. Auch habe er mehrere
Kalender von Wolfgang mit persönlichen Aufzeichnungen von ihm mitgenommen, diese
jedoch mittlerweile im Kachelofen seines Büros verbrannt, weil er nicht gerne von der Polizei
dazu befragt habe werden wollen. Seine Schwester habe einige Rechnungen nach Freigabe
des Hauses in Strasshof mitgenommen und verfüge noch über diese. Auch dies sei mit
Zustimmung der Waltraud P. und in deren Beisein erfolgt.
Über Vorhalt des Untersuchungsberichtes vom 18.11.2009 zur Aufschrift ,,Mama", woraus
hervorgehe, dass Art und Anzahl dieser übereinstimmenden grafischen Merkmale bereits als
geringer Hinweis auf die Urheberschaft des Ing. Ernst H. gewertet werden könnten, erklärte
der Beschuldigte, dass er dabei bleibe, dass dieses Wort von Wolfgang P. geschrieben
worden sei. Er verwies darauf, dass er am 25.11. Oberst K. ein handschriftliches Schreiben
von Wolfgang P. übergeben habe, und erklärte, dass er nunmehr ein weiteres 4-seitiges
handschriftliches Schreiben des Wolfgang P. übergebe.
Über Vorhalt, dass aus den beigebrachten Unterlagen nicht nachvollziehbar ersichtlich sei,
woher der Betrag von ATS 500.000,-- tatsächlich stamme, zumal die Behebung dieses
Betrages oder eines Teilbetrages vom Konto bei der Oberbank nicht ersichtlich sei, im
fraglichen Zeitraum nur der Verkauf einer Wohnung an Dr. H. erfolgt sei, wobei der
Kaufvertrag mit 4.3.1998 unterzeichnet worden sei, die Ermittlungen aber erbracht hätten,
dass der Kaufpreis für diese Wohnung in Höhe von ATS 700.000,-- erst am 28.7.1998 auf das
Konto bei der Oberbank überwiesen worden sei, demnach die in Rede stehende Summe in
Höhe von ATS 500.000,-- nicht aus diesem Wohnungsverkauf stammen könne, erklärte der
Beschuldigte, dass xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx er auf Anraten seines Anwaltes keine
weiteren Angaben mehr dazu machen werde. Es sei außer diesem einen Fall nie wieder für
derartige Transaktionen das Konto der Frau Waltraud P. verwendet worden. Wolfgang P. under hätten sich aber sehr wohl derartige Beträge wechselseitig in bar geborgt. Über weiteren
Vorhalt, dass die Herkunft des in Rede stehenden Betrages aus Sicht der Ermittler nicht
geklärt sei und das Geld in Zusammenhang mit der Entführung der Natascha K. stehe,
erklärte der Beschuldigte wiederum, hiezu keine weiteren Angaben machen zu wollen.
Über Vorhalt der Zeugeneinvernahme der Natascha K. vom 13.11.2009, wonach Ing. Ernst H.
ihr bei einem Telefonat im Jahr 2007 von einem Bundesheeroberst erzählt habe, bei dem er
einmal eine Alarmanlage eingebaut habe, wobei dieser Bundesheeroberst
Beziehungsprobleme habe, erklärte der Beschuldigte, dass er sich an dieses Gespräch nicht
erinnern könne. Er könne nicht ausschließen, bei einem Bundesheeroberst eine Alarmanlage
eingebaut zu haben, könne sich daran aber nicht erinnern. Er werde in seinen Unterlagen

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Nachschau halten. Über Frage erklärte er, dass ihm nicht bekannt sei, dass Wolfgang P.
einen Bundesheeroberst gekannt habe.
Über Frage, wann er letztmals telefonischen Kontakt mit Natascha K. gehabt habe, erklärte
der Beschuldigte, dass dies glaublich im März 2008 gewesen sei. Über Vorhalt, dass
Natascha K. gegenüber CI Kurt L. außerhalb des Protokolles angegeben habe, dass sie vor
ungefähr 4 Wochen einen Anruf von Ing. Ernst H. erhalten habe, dieses Gespräch aber nicht
angenommen habe, erklärte der Beschuldigte, dass er im Zusammenhang mit seiner
Beschuldigtenvernehmung und seinen danach selbst durchgeführten Aufzeichnungen, wann
er erstmals mit Natascha K. in telefonische Verbindung gekommen sei, unabsichtlich die
Nummer von Natascha K. angewählt habe, wobei er bei Entdecken seines Irrtums sofort
aufgelegt habe. Eine Erklärung zu dem Pseudonym ,,Be kind slow" und den 5 Telefonaten
sei ihm auch zwischenzeitlich nicht eingefallen.
Richtig sei, dass entsprechend der von ihm vorgelegten Rechnung Dragomir D. lediglicheinmal und zwar am 29.5.2004 die Veranstaltungshalle angemietet habe. Über Vorhalt, dass
Dragomir D. bei seiner Zeugenvernehmung unter Wahrheitspflicht angegeben habe, dass er
Ing. Ernst H., einen unbekannten Mann und ein unbekanntes Mädchen vor der Halle stehen
gesehen habe und die beiden ihm damals unbekannten Personen später als Natascha K.
und Wolfgang P. wieder erkannt habe, erklärte der Beschuldigte, dass ihm nicht erinnerlich
sei, dass Natascha K. bereits im Mai 2004 gemeinsam mit Wolfgang P. bei ihm bei der
Veranstaltungshalle gewesen sein soll.
Über Vorhalt, dass nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Verdacht bestehe, dass
er Wolfgang P. nach der Erstbehandlung am 3.3.1998 im Krankenhaus Korneuburg abgeholt
habe, gab der Beschuldigte an, dass dies nicht richtig sei. Das könne er ausschließen. Er
habe sich in vielen Jahren durch harte Arbeit einen gewissen Wohlstand aufgebaut und da
könne man nicht ernsthaft annehmen, dass er sich dies durch eine Verwicklung in eine
derartige Straftat verbaue.
Der Beschuldigtenvernehmung angeschlossen ist die Rechnung der Firma RxxxxxxxxGmbH
vom 29.5.2004 betreffend die Anmietung der Veranstaltungshalle durch die Familie D.,
weiters eine Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 30.11.2009,
wonach am 23.8.2006 um 20.54 Uhr mitteleuropäischer Zeit Sonnenuntergangszeit gewesen
sei und die Vorhersage für den 24.8.2006 eine Lufttemperatur von 13 Grad vorhergesagt
habe. [Anmerkung: Zu dieser Auskunft ist zu bemerken, dass diese objektiv unrichtig sein
dürfte, zumal aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung Ende August die Sonne nicht erst
gegen 21 Uhr untergeht und aufgrund der Anzeige des Ing. Ernst H. gegen Oberst K. u.a., 22
St 34/11k der Staatsanwaltschaft Innsbruck, durch Internetrecherchen erhoben wurde, dass die
tatsächliche Sonnenuntergangszeit an diesem Tag eine Stunde vor der in der Auskunft der
Zentralanstalt aufscheinenden Sonnenuntergangszeit gewesen sein dürfte.] Angeschlossen ist
weiters ein Amtsvermerk vom 2.12.2009, worin protokolliert wurde, dass Ing. Ernst H. am
2.12.2009 nach vorheriger telefonischer Ankündigung bei Oberst K. erschienen sei und zwei
Kartons mit persönlichen Unterlagen des Wolfgang P. übergeben habe, die er aus dem Haus
des Wolfgang P. mitgenommen habe, um sie für Waltraud P. aufzubewahren. Angeschlossen
ist weiters eine Lichtbildmappe zu diesen übergebenen Unterlagen, wobei es sich
offensichtlich um Bank-und Finanzunterlagen vor dem Jahr 1998 handelt, um
Videokassetten, die bereits vom LKA Burgenland gesichtet worden waren, um Fotoalben vor
dem Jahr 1998, um KFZ-Unterlagen, um Fotonegative vor dem Jahr 1998 sowie Fotos vor
dem Jahr 1998, um Tischkalender aus 2001 und 1998, um eine Karte samt Routenplanung
für die Fahrt nach Westendorf sowie um eine Dokumentenmappe mit Urkunde des Wolfgang
P., um bereits durch das LKA Burgenland gesichtete Finanzunterlagen, um Visitenkarten,
einen Kalender aus 2005 und eine Armbanduhr mit Rechnung, um ein kleines Adressbuch
und handschriftliche Aufzeichnungen samt Berechnungen über Bauvorhaben.
Dem Abschlussbericht des BK vom 16.12.2009 angeschlossen waren weiters sämtliche
Befragungen des Ing. Rudolf H., insbesondere die Zeugenvernehmung des Ing. Rudolf H.

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vom 16.11.2009. Der Zeuge gab an, dass er zuletzt am 23.8.2006 Kontakt zu Ing. Ernst H.
gehabt habe, als er über Ersuchen der Polizei versucht habe, diesen telefonisch zu
erreichen. Vor dem Jahr 1998 sei er regelmäßig mit Wolfgang P. und Ing. Ernst H.
gemeinsam auf Schiurlaub gefahren. Im März 1998 habe er einen gemeinsamen Schiurlaub
mit Wolfgang P. in Ischgl bereits gebucht gehabt. Diese Buchung sei ungefähr 4 Wochen vor
Antritt des Schiurlaubes durch ihn erfolgt. Etwa eine Woche vor dem feststehenden Termin
sei Wolfgang P. zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er diesen
Schiurlaub nicht antreten könne, weil er sich das Endglied eines Fingers abgetrennt habe.
Daraufhin habe er den gebuchten Schiurlaub storniert. Nach 1998 seien sie nur noch
tageweise am Semmering oder am Hochkar Schifahren gewesen. Zuletzt sei Ing. Ernst H.
nicht mehr dabei gewesen.
Bei den Gesprächen zwischen Ing. Ernst H. und Wolfgang P. sei es meistens um Baustellen
gegangen. Ob Ing. Ernst H. in diesem Zusammenhang auch erwähnt habe, einen Oberst zu
kennen, wisse er heute nicht mehr. Das Pseudonym ,,Be kind slow" sage ihm nichts. Über
Vorhalt eines Lichtbildes des Dkfm Peter B. erklärte der Zeuge, dass er diese Person nicht
kenne und ihm auch der Name nichts sage.
Über Vorhalt, dass Natascha K. am 13.11.2009 als Zeugin angegeben habe, dass Ing. Ernst

H. ihr erzählt habe, dass er gemeinsam mit Ing. Rudolf H. kurz nach der Entführung schon
diskutiert habe, ob Wolfgang P. nicht der Entführer der Natascha K. gewesen sein könne,
weil sie Wolfgang P. dies zugetraut hätten, xxxx xxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, gab der Zeuge an, dass er gewusst habe, dass
im Zuge der Fahndung auch Wolfgang P. und sein weißer Kastenwagen mit den
abgedunkelten Scheiben von der Polizei überprüft worden seien. Das Gespräch habe
vermutlich im weißen Kastenwagen des Wolfgang P. in Gegenwart des Ing. Ernst H.
stattgefunden, wobei sie vermutlich zum Billard spielen unterwegs waren. Über Frage, ob
Wolfgang P. im Zusammenhang mit dieser Überprüfung die Polizisten als ,,Stocktrotteln"
bezeichnet habe, gab der Zeuge an, dass dies durchaus möglich sei, zumal Wolfgang P. die
Polizei nicht gemocht und dies seinem Wortschatz entsprochen habe. Es könne auch sein,
dass er und Ing. Ernst H. sich darüber unterhalten hätten, dass Wolfgang P. der Entführer
hätte sein können. Er glaube, dass die Diskussion dazu von Ing. Ernst H. ausgegangen sei.
Er selbst habe dies Wolfgang P. damals nicht zugetraut.
Zur Person des Ing. Ernst H. gab der Zeuge an, dass xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Bei Dr. Anton S. handle es sich um einen Bekannten und ehemaligen Geschäftspartner in
Bezug auf Alarmanlagen des Ing. Ernst H.. Er selbst habe zu Ing. Ernst H. keinen engen
Kontakt unterhalten. Sie seien vielmehr beide mit Wolfgang P. befreundet gewesen. Er selbst
habe Natascha K. nie persönlich gesehen.
Wolfgang P. habe ihm gegenüber nie über Geldprobleme geklagt oder angegeben, dass er
sich von Ing. Ernst H. Geld geborgt habe. Vielmehr sei es so gewesen, dass Wolfgang P. ihm
erzählt habe, dass nach dem Renovieren von Wohnungen in der Bxxxxxxxxgasse die
Abrechnung noch nicht fertig sei und er von Ing. Ernst H. noch Geld bekommen würde.
Aus der Zeugenvernehmung des Ronald H. vom 7.10.2009 ergibt sich, dass dieser Anneliese

G. als Angestellte des Geschäftes der Brigitta S. in Sxxxxxxxx kannte. Er sei beinah täglich
dort gewesen, um für seine Arbeiter die Jause zu kaufen. Brigitta S. und Ludwig K. kenne er
seit etwa 20 Jahren. Er sei auch im früheren Geschäft der Brigitta S. regelmäßig gewesen,
um Einkäufe zu tätigen und hätten sie auch hin und wieder Karten gespielt. Über Vorhalt der
Angaben der Anneliese G., wonach er ab September 1997 in das Geschäft der Brigitta S.
gekommen sei, um auf Brigitta S. zu warten, erklärte der Zeuge, dass dies nicht richtig sei.
Er sei zum Einkaufen in das Geschäft gekommen und habe Brigitta S. schon sehr lange
vorher gekannt. Über weiteren Vorhalt der Angaben der Anneliese G., wonach er im

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Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#3
Persönliche Hinweise: Maschinelle Transkription zur Dokumentation und zum Beweis sowie ohne jegliche Gewähr. Für externe Quellen kann keine Verantwortung übernommen werden. Optische Verschönerungen für eine bessere Lesbarkeit und Suchfunktion möglich. Quellen:

20111123 BERICHT DER STA INNSBRUCK - 319 SEITEN TEAMWORK
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=242.0

ZITAT: Hier ist der Bericht als PDF
Bericht-STA-Innsbruck-20111123.pdf (2865.39 KB)
Reichmann Antwort 2 am: 09 März 2012, 18:30:57 - SEITE 1

http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,136.0.html ZITAT-ENDE

Aufdecker-DOWNLOAD zur Dokumentation und zum Beweis:
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=136.0;attach=140

KINDESMISSBRAUCH FALL NATASCHA KAMPUSCH

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Persönliche Anmerkungen (PA): Seitenangaben hier am ENDE jeder Seite !!

20111123 BERICHT DER STAATSANWALTSCHAFT INNSBRUCK SEITE 121-160

September 1997 beim Kühlhaus des Geschäftes der Brigitta S. mit einem unbekannten
Mann beim Stromkasten gestanden sei und zu G. gesagt habe, dass sie wegen des Stromes
schauen müssten, weil Brigitta S. den ursprünglichen Zustand für die Rückgabe des
Geschäftes wiederherstellen müsse, gab der Zeuge an, dass er sich bei der Elektrik nicht
auskenne und bis heute nicht wisse, wo sich der Sicherungskasten des Geschäftes
befunden habe. Er könne sich die Angaben der G. nicht erklären. Er könne sich auch nicht
erinnern, gewusst zu haben, dass bei dem Kühlhaus der Strom defekt gewesen sein soll.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx. Richtig
sei, dass Brigitta S. etwa ab dem Jahre 2000 bis zum Auftauchen der Natascha K. am
23.8.2006 für ihn als Sekretärin gearbeitet habe. Danach sei sie in den Krankenstand
gegangen und nicht mehr zur Arbeit erschienen. Sie sei nur noch ab und zu auf Besuch in
die Firma gekommen. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx.
Das letzte Mal sei er vor ungefähr 2 Monaten in der Wohnung der Brigitta S. gewesen, weil er
ihr Fahrzeug in der Firma repariert und ihr die Rechnung gebracht habe. Natascha K. habe
er im Geschäft der Brigitta S. kennen gelernt, weil sie sich dort oft aufgehalten habe.
Natascha sei jedoch nie in der Wohnung gewesen, wenn er selbst bei Brigitta S. zu Besuch
gewesen sei. Heuer im Sommer habe Brigitta S. telefonisch bei seiner Firma einen Container
bestellt, welchen sie nach Strasshof in die Hxxxxstrasse XX gebracht hätten. Über
behördlichen Auftrag hätten sie den Container anschließend wieder entfernt. Der letzte
Kontakt zu Brigitta S. sei gewesen, als er die Rechnung für das Fahrzeug zu ihr in die
Wohnung gebracht habe. Mit Natascha K. habe er seit ihrem Freikommen keinen Kontakt
mehr gehabt. Der letzte Kontakt zu ihr habe stattgefunden, als sie ein kleines Kind gewesen
sei und sich im Geschäft der Mutter aufgehalten habe. Brigitta S. habe mit ihm nicht über die
Entführung der Natascha K. gesprochen. Sie habe nur einmal erwähnt, dass Natascha zu
ihrem Vater nach ihrem Freikommen keinen Kontakt mehr habe, weil dieser mit den Medien
in Verbindung stehe und Natascha dies nicht wolle.
Dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 angeschlossen ist weiters die Zeugenvernehmung
der Georgina K. vom 12.10.2009 (ON. 58, AS 1 f des Aktes 54 EHv 79/10x des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Die Vernehmung beschäftigt sich im Wesentlichen
mit dem Inhalt der zwischen der Zeugin und Anneliese G. geführten Gespräche. Georgina K.
ist die Ehegattin des Ludwig K., den sie während der Abgängigkeit der Natascha K. im Jahr
2003 kennen lernte. Die Zeugin gab an, dass sie im Wege Dritter erfahren habe, dass
Anneliese G. ein Tagebuch schreibe. Sie habe keine Erklärung dafür, warum Natascha K.
nach ihrer Flucht nicht sofort nach ihren Eltern gefragt habe. Als die Zeugin mit Ludwig K.
nach dem Auftauchen der Natascha K. ins Sicherheitsbüro gekommen sei und erstmals
Natascha K. gegenüber gestanden sei, habe diese ihren Vater umarmt und sogleich auch sie
umarmt und gesagt ,,ich weiß, du bist die Frau meines Papas". Brigitta S. sei etwa eine
Stunde später eingelangt und habe Natascha zu ihrer Mutter gesagt ,,Mama, ich wollte, aber
konnte nicht früher kommen". Brigitta S. habe darauf zu Natascha gesagt ,,mein Mausi, unser
Leben geht weiter, am Wochenende werden wir Wäsche waschen". Einige Tage nach dem
Freikommen der Natascha habe sie diese im Allgemeinen Krankenhaus besucht und ihr
angeboten, mit ihr über die Entführung zu sprechen, worauf Natascha sie forsch angefahren
und gefragt habe, worauf sie eigentlich neugierig sei. Ludwig K. habe ihr nie erzählt, dass
Brigitta S. den Wolfgang P. von früher gekannt habe. Allerdings sei in Lokalen von
Bekannten des Ludwig K. unter viel Alkoholeinfluss mehrfach von Gerüchten die Rede
gewesen, wonach Wolfgang P. gemeinsam mit H. die Wohnung der Brigitta S. renoviert hätte
bzw. sie an den Elektroleitungen etwas verändert hätten. Auch sei behauptet worden, dass
Wolfgang P. im Geschäft der Brigitta S. in Süßenbrunn gesehen worden sei. Wer diese
Behauptungen aufgestellt habe, wisse sie nicht. Ludwig K. habe aber jedenfalls nie erzählt,
dass Brigitta S. und Wolfgang P. sich gekannt hätten. Richtig sei, dass Anneliese G. ihr
einmal erzählt habe, dass sie Wolfgang P. mit H. vor der Entführung der Natascha K. im

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Lebensmittelgeschäft der Brigitta S. in Süßenbrunn bei einem Schaltkasten gesehen habe.
Sie habe ihr hierauf gesagt, dass sie das der Polizei erzählen solle und nicht ihr. Sie habe
aber mit G. nicht weiter über diese Sache geredet, weil ihr G. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
glaubwürdig erschienen sei. G. habe immer viel zu sagen gewusst, später habe sie aber
alles anders dargestellt, sodass die Zeugin nicht mehr gewusst habe, was man ihr glaubenkönne. Über Vorhalt der Tagebucheintragungen der Anneliese G., wonach die Zeugin der
Anneliese G. erzählt habe, dass sie ein Gespräch zwischen Ludwig K. und Brigitta S.
mitgehört habe, worin Brigitta S. gesagt habe, dass Natascha K. erpresst werde, weil es von
ihr und Wolfgang P. Fotos vom Wörthersee gäbe, erklärte die Zeugin, dass dies so
überhaupt nicht stimme. Sie wisse von keiner Erpressung. Es sei vielmehr so gewesen, dass
sie sich mit Ludwig K. darüber unterhalten habe, dass Natascha K. mit Wolfgang P.
Schifahren gewesen sei und es ein großes Problem wäre, wenn es von diesem Schiausflug
plötzlich Fotos gäbe. G. habe sich hier etwas zusammengereimt, was nicht den Tatsachen
entsprochen habe. Von der Existenz von Fotos aus dem Bereich Wörthersee habe sie nie
etwas gehört. Vieles von dem, was von G. behauptet werde, seien Th eorien und Gerüchte,
bei G. habe es kein anderes Thema gegeben als Brigitta S., Natascha K. und Wolfgang P..
Wenn sie keine befriedigende Antwort bekommen habe, habe sie Vieles hineininterpretiert.
Sie und Ludwig K. hätten immer wieder versucht, mit Natascha K. über die Entführung zu
sprechen und mehr über Wolfgang P. zu erfahren. Natascha K. habe aber regelmäßig, wie
es ihre Art sei, entweder keine Antwort gegeben oder sofort eine Gegenfrage gestellt.
Natascha K. habe nur einmal erwähnt, wie gut die Mutter des Wolfgang P. kochen könne,
dann aber gleich das Thema gewechselt. Natascha K. habe sich von ihrem Vater distanziert,
weil sie dessen Verhalten auch der Zeugin gegenüber nicht akzeptiere.
Im Anschluss daran findet sich die Zeugenvernehmung des Ludwig K. vom 12.10.2009 (ON
58, AS 35 f des angeführten Aktes). Der Zeuge gab an, dass er den Reisepass der Natascha

K. am 1.3.1998 bei der Rückkehr aus Ungarn in die Seitentasche der damals von Natascha
K. getragenen roten Jacke gegeben habe. Bis zum 1.3.1998 sei es immer so gewesen, dass
dann, wenn er vergessen habe Natascha beim Zurückbringen etwas mitzugeben, Brigitta S.
ihn sofort angerufen habe. Als er Natascha aus dem Auto habe aussteigen lassen, habe er
nicht gewusst, dass Brigitta S. nicht zu Hause gewesen sei. Als er anschließend in der
Wohnung der Brigitta S. angerufen habe, um sich für die Verspätung zu entschuldigen, habe
niemand abgehoben. Am 2.3.1998 habe er Brigitta S. zufällig an einer Kreuzung getroffen
und habe ihn Brigitta S. gefragt, wo der Reisepass von Natascha sei, zumal sie ihn im
Schulrucksack nicht vorgefunden habe. Es komme ihm heute noch sonderbar vor, dass
Brigitta S. ihn nicht schon zuvor angerufen und darauf angesprochen habe. Brigitta S. habe
ihn dann telefonisch am Festnetz seiner Mutter verständigt, dass Natascha nicht nach Hause
gekommen sei, wobei sie konkret gesagt habe, dass Natascha verschwunden sei.
Er habe keine Erklärung dafür, warum Natascha nach ihrem Freikommen nicht sofort nach
ihm gefragt habe. Natascha K. habe ihn dann im Sicherheitsbüro mit ,,Hallo Papa, ich hab
dich lieb" begrüßt. Er habe nach dem Freikommen der Natascha zu ihr anfangs noch
Kontakt gehabt, der jedoch immer weniger geworden und letztlich kurz vor ihrem 20.
Geburtstag abgebrochen sei, als er Brigitta S. wegen des Inhaltes des von ihr
veröffentlichten Buches geklagt habe. Dagegen unterhalte Natascha zu ihrer Mutter
nunmehr ein gutes Verhältnis.
Anfangs habe er zahlreiche Möglichkeiten gehabt, mit Natascha über die Entführung zu
sprechen. Er habe es damals nicht getan, um sie nicht zu löchern. Seiner Ansicht nach habe
Natascha panische Angst davor, mit ihm zu sprechen.
Anneliese G. halte er für ehrlich, sie schieße jedoch teilweise über das Ziel hinaus. Sie sei
häufig bei ihm zu Hause zu Gast gewesen und er habe auch gewusst, dass sie ein
Tagebuch führe. G. sei der Meinung, dass sich Brigitta S. und Wolfgang P. schon vor der
Entführung gekannt hätten. Er selbst habe nie behauptet, dass Wolfgang P. Brigitta S. vor
der Entführung gekannt habe. Anneliese G. habe ihm erzählt, dass sie den Wolfgang P.
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gemeinsam mit Ronald H. im Bereich des Stromkastens im Geschäft der Brigitta S. in
Süßenbrunn gesehen habe. Ihn habe zu diesen Erzählungen der Anneliese G. jedoch
stutzig gemacht, dass sie ihm dies erst einige Monate nach dem Auftauchen der Natascha K.
erzählt habe. An ein angebliches Gespräch mit Brigitta S., wie von Anneliese G. behauptet,
wo es darum gegangen sei, dass Natascha mit Fotos vom Wörthersee erpresst werde, könne
er sich nicht erinnern. Er habe gegenüber Anneliese G. nie behauptet, dass sich Brigitta S.
und Wolfgang P. gekannt hätten, es sei jedoch durchaus denkbar, dass er zu G. gesagt
habe, dass sich Brigitta S. und Wolfgang P. gekannt haben könnten. Wenn Anneliese G. in
ihr Tagebuch zum 1.8.2007 geschrieben habe, dass Luki auch gemeint habe, wenn er mit
der ganzen Wahrheit herauskomme, werde Natascha mit ihm brechen, was er nicht wolle, sosei dies falsch. Er habe eine solche Äußerung gegenüber Anneliese G. niemals gemacht. Er
habe keine Erklärung für diese Tagebucheintragung. Er sei heute noch immer der Meinung,
dass er die Äußerung von Natascha ,,Mama ich weiß, dass du das so nicht gewollt hast"
damals im Sicherheitsbüro selbst gehört habe. Er sei damals jedoch so traumatisiert
gewesen, sodass er heute nicht mehr wisse, ob er dies von seiner Gattin oder von Natascha
gehört habe.
Dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 angeschlossen ist ferner die Zeugenvernehmung des
Helmut K. vom 28.9.2009 (ON 58, AS 209 f des Aktes 54 EHv 79/10x des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien). Der Zeuge verwies vorerst auf die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben
vom 29.1.2008 und 24.6.2009. Über Vorhalt, dass seine Beobachtungen in Bezug auf
Natascha K. und Wolfgang P. der Polizei erstmals durch den Profilartikel im Jänner 2008
bekannt geworden seien und über Frage, ob er schon bei der Befragung vom 29.1.2008
gegenüber den Beamten des Landeskriminalamtes Burgenland angegeben habe, dass auch
Brigitta S. Kundin der Tankstelle gewesen sei, erklärte der Zeuge, dass er, soweit er sich
heute noch erinnere, auch damals erwähnt habe, dass Brigitta S. bei ihm getankt habe.
Seiner Erinnerung nach habe Brigitta S. zuletzt im Mai 2009 dort getankt. Sie habe immer
bar bezahlt. Natascha K. habe er seit ihrer Selbstbefreiung am 23.8.2006 nie mehr
persönlich gesehen.
Der Zeuge Johann K. gab in seiner Zeugenvernehmung vom 23.9.2009 (ON 58, AS 247 f des
oben angeführten Aktes) an, dass er überhaupt nicht sagen könne, ob Natascha K. jenen
Hort in der Pxxxxxgasse, in dem seine Tochter gearbeitet habe, besucht habe. Er glaube,
Wolfgang P. mit Natascha K. im Stiegenhaus seines Wohnhauses in der Rxxxxxstraße
gesehen zu haben. Er habe Schuhe geputzt und da sei Wolfgang P. mit einer Frau die
Stiege herauf gekommen. Diese habe seiner Erinnerung nach ein türkisch gebundenes
Kopftuch getragen sowie einen unmodernen Rock. Er habe geglaubt, Wolfgang P. komme
mit einer Bedienerin. Wie Wolfgang P. in die Wohnung seiner Mutter hinein gekommen sei,
ob er aufgesperrt habe oder ob die Wohnung von innen geöffnet worden sei, wisse er heute
nicht mehr. Natascha K. habe sich nach ihm umgedreht, heute wisse er, dass dies ein
Hilferuf gewesen sei. Wolfgang P. habe sie aber am Arm genommen und gesagt, sie solle
hinein gehen. Ing. Ernst H. kenne er persönlich nicht und habe er diesen auch niemals in
Begleitung des Wolfgang P. gesehen. Seiner Beobachtung nach sei Wolfgang P. sicher mit
Männern im Haus Rxxxxxstraße aufgetaucht, er könne diese Männer aber nicht mehr
beschreiben. Er habe öfter Kontakt zu Ludwig K. gehabt und über dessen Vorschlag auch
mit einem Reporter einer deutschen Zeitschrift gesprochen und ein Interview gegeben. Auch
habe er mit Werner P. Kontakt gehabt.
Im Anschluss daran findet sich ein Bericht der KD1 vom 23.8.2006 betreffend eine Befragung
von Hausparteien des Hauses Rxxxxxstraße. Danach sei das Ehepaar K. am 23.8.2006 zum
Sachverhalt befragt worden. Vermerkt ist unter anderem, dass die Person der K. im Haus
oder in der näheren Umgebung nicht gesehen worden sei. Die Tochter der Familie K., Bettina
H., habe die abgängige Natascha K. bis zu ihrer Entführung im Hort betreut. [Anmerkung:
Dieser Aktenvermerk wurde dem Zeugen K. offenbar nur hinsichtlich seiner Angaben zu seiner
Tochter vorgehalten.]

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Weiters angeschlossen ist ein Bericht des BI Thomas S. vom 26.8.2006, wonach Johann K.
dem Journaldienst mitgeteilt habe, dass er im Frühjahr 2006 im Stiegenhaus beim
Schuheputzen Wolfgang P. in Begleitung eines jungen Mädchens gesehen habe, wobei
dieser das Mädchen aufgefordert habe, schnell in die Wohnung der Mutter Wolfgang P. zu
gehen. Ob die Mutter anwesend gewesen sei, sei ihm nicht bekannt.
Nach dem Amtsvermerk des LKA Burgenland vom 5.9.2006 sei mit Johann K. telefonisch
Kontakt zur Vereinbarung eines Termins aufgenommen worden, worauf dieser erklärt habe,
derzeit mit seinem Wohnmobil unterwegs zu sein. Er habe die Angaben vom 26.8.2006
bestätigt und angeführt, dass er sich nicht sicher sei, ob das wirklich gewesen sei oder ob er
es sich nur eingebildet habe.
Aus dem folgenden AV des LKA Burgenland vom 25.1.2008 ergibt sich, dass an diesem Tag
eine telefonische Kontaktaufnahme mit Johann K. erfolgte, wobei er den Sachverhalt
wiederholt, nunmehr aber angegeben habe, dass die Wohnung seiner Erinnerung nach von
Innen geöffnet worden sei, weshalb er vermute, dass Frau Wolfgang P. zu diesem Zeitpunkt
in der Wohnung anwesend gewesen sei.
Dem Abschlussbericht des Bundeskriminalamtes vom 16.12.2009 war ferner die
Zeugeneinvernahme des Gerhard K. vom 24.9.2009 angeschlossen (ON 58, AS 289 f). Der
Zeuge verwies unter anderem auf die Richtigkeit des Aktenvermerkes der Kriminalabteilung
des Landesgendarmeriekommandos Burgenland vom 20.11.2002 betreffend seine Befragung
vom 12.11.2002. Der Zeuge wiederholte, dass er bei seiner Befragung vom 5.3.1998 im
Sicherheitsbüro aufgeregt gewesen sei und nicht bewusst die Unwahrheit habe angeben
wollen. Die Befragung vom 12.11.2002 sei in einer viel lockereren Atmosphäre erfolgt und er
habe dort richtig angegeben, am 2.3.1998 in der Früh von Brigitta S. angerufen und zur
Tankstelle in der Wxxxxxxxxstraße beordert worden zu sein. Der Tankwart habe ihm erklärt,
dass alle vier Reifen gewechselt werden müssten. Der Tankwart habe auch gesagt, dass er
zwar zwei neue Reifen habe, die jedoch von der Dimension mit den zwei anderen auf dem
Fahrzeug befindlichen Reifen nicht zusammenpassen würden. Brigitta S. und er hätten sich
sodann einverstanden erklärt, dass alle am Fahrzeug befindlichen Reifen durch neue ersetzt
werden sollten. Jedenfalls seien die vier Winterreifen auf das Fahrzeug der Brigitta S.
montiert worden. Er habe nach dem Preis gefragt und habe er Brigitta S. dann Geld für zwei
Reifen gegeben. Das Geld für zwei weitere Reifen habe Brigitta S. selbst mitgehabt. Noch
bevor das Fahrzeug der Brigitta S. fertig gewesen sei, sei er wieder weggefahren. Brigitta S.
habe er zuletzt im Jahr 2006, bevor sie mit ihren Enkeln auf Urlaub gefahren sei, getroffen.
Natascha K. habe er vor ihrer Entführung zuletzt gesehen. Seiner Meinung nach hätten
weder Ludwig K. noch Brigitta S. mit der Entführung der Natascha K. zu tun gehabt.
Wolfgang P. habe er vor der Medienberichterstattung am 23.8.2006 nie bewusst gewesen.
Ing. Ernst H. sei ihm ebenfalls unbekannt.
RI Gerald M. gab in seiner Zeugenvernehmung vom 22.9.2009 (ON 58, AS 361 f) an, dass er
mit seinem Kollegen RI P. am 23.8.2006 kurz nach 13.00 Uhr mit dem Einsatzgrund
,,aufgefundenes Entführungsopfer" nach Strasshof, xxxxxxxxx, beordert worden sei, wo sie
von Frau P. beim Eingangstor zur Schrebergartensiedlung erwartet worden seien. Natascha

K. sei im Eingangsbereich des Schrebergartenhauses gestanden, habe nervös und blass
gewirkt und geäußert, sie habe Angst vor Wolfgang P.. Sie habe auf ihn glaubwürdig gewirkt.
Sie habe gesagt, sie sei Natascha K., sei von Wolfgang P. vor 8 Jahren entführt worden und
heute beim Autoputzen in einem günstigen Moment, als er durch ein Telefonat abgelenkt
gewesen sei, geflüchtet. Was auf der Fahrt zur PI Deutschwagram gesprochen worden sei,
sei ihm nicht mehr erinnerlich, allerdings wisse er noch, dass Natascha K. geäußert habe, sie
sei in einem Verlies eingesperrt gewesen, das man ohne ihre Hilfe nicht finden werde. Auch
habe sie gesagt, Wolfgang P. werde sie sicher suchen und sollte er sie finden, werde er uns
alle umbringen. Er könne sich noch gut erinnern, dass Natascha K. gesagt habe, dass sie
Wolfgang P. eigentlich sehr gern habe und, sollte er ins Gefängnis müssen, sie ihn sicher
besuchen und ihm auch einen Kuchen mitbringen werde. Diese Aussage sei für ihn
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überhaupt nicht nachvollziehbar gewesen. Seinem Eindruck nach habe Natascha K. sehr
schnell vom Gartenhaus der Frau P. weg gewollt. Auf der Fahrt zum Posten habe sie sich die
Tellerkappe seines Kollegen über den Kopf gezogen, um sich dadurch zu verstecken. Auf
dem Weg vom Parkplatz in die Diensträume habe sie sich eine graue Gendarmeriedecke
über den Kopf gehängt, weil sie immer wieder Angst vor Wolfgang P. geäußert habe.
Auffällig sei für ihn gewesen, dass sich Natascha K. trotz 8-jähriger Gefangenschaft relativ
fließend habe artikulieren können. Wenn im Bericht vom 24.8.2006 festgehalten worden sei,
dass Natascha K. verwirrt gewesen sei, sei dies eine unglückliche Formulierung, vielmehr sei
sie merkbar nervös gewesen. Natascha K. habe erzählt, sie wäre im Laufe der Zeit hin und
wieder im Garten, allerdings unter Beaufsichtigung des Wolfgang P., gewesen, habe
zeitweise Radio hören dürfen und sei manchmal von ihm geschlagen worden. Im Übrigen
verweise er auf den mit seinem Kollegen RI P. verfassten Bericht.
Dem Abschlussbericht des Bundeskriminalamtes vom 16.12.2009 angeschlossen (ON 58, AS
375 f) sind weiters ein Amtsvermerk des ChefInsp. L. vom 2.11.2009 über die Befragung der
Claudia N., Schwester der Natascha K., vom 30.10.2009 sowie deren Zeugenvernehmung
vom 5.11.2009. Eingangs des Amtsvermerkes ist festgehalten, dass Grund des Gespräches
mit Claudia N. die Zeugeneinvernehmung von Sabina S. vom 28.10.2009 sei, worin diese
angegeben habe, dass Natascha K. bereits einige Monate vor dem 23.8.2006 einen
Fluchtversuch und während ihrer Gefangenschaft auch einen Suizidversuch unternommen
habe und die Rolle des Prof.Dr. F. während der Behandlung der Natascha K. beschrieben
worden sei. Am 30.10.2009 habe Claudia N. in Anwesenheit ihrer Schwester Sabina S.
erklärt, dass Natascha K. in einem Telefonat mit ihr die Frage gestellt habe ,,glaubst du, hat
mich der Ing. Ernst H. vorher gekannt und hat er gewusst, dass ich da bin?". Die hierauf von
Claudia N. gestellte Gegenfrage sei von Natascha K., wie in derartigen Fällen üblich,
unbeantwortet geblieben. Erst vor einigen Wochen habe Natascha K. der Claudia N. in
einem Telefonat erzählt, dass Ing. Ernst H. bei einer Silvesterfeier zu einem Freund gesagt
habe, dass es Wolfgang P. gewesen sein könne, der Natascha K. damals entführt habe.
Diese Silvesterfeier soll 1998 oder 1999 gewesen sein, wobei Natascha K. dies von Ing. Ernst

H. selbst bei einem Telefongespräch erfahren habe. Außerdem habe Natascha K. erwähnt,
dass sie von Wolfgang P. zu ihrem 18. Geburtstag eine Flasche Baileys geschenkt
bekommen habe und über ,,Dolly Buster" Bescheid wisse. Auch habe Natascha gegenüber
Claudia N. erwähnt, ihre Mutter möge die Klage gegen Präsident A. zurückziehen, diese
Klage würde ihr (Natascha) in der Öffentlichkeit mehr schaden als nützen. Im Amtsvermerk
festgehalten ist weiters, dass Sabina S. erklärte, dass
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. xxxxxxxx. Beide Schwestern hätten den
Eindruck, dass Natascha K. in einem extrem engen Korsett der Betreuung eingebunden sei
und keinen freien Willen entfalten könne. Ihr Betreuer Johann S. beeinflusse Natascha
negativ und versuche sie von ihrer eigenen Familie zu entfernen. Auch die Rechtsvertreter
der Natascha seien in einer eigenartigen Rolle zu sehen, würden sie sie doch zu
kontraproduktiven Medienauftritten veranlassen. Beide Schwestern seien überzeugt,
Natascha K. verberge im Zusammenhang mit ihrer Entführung wesentliche Informationen
sogar vor ihrer eigenen Familie. Claudia N. habe geäußert, dass sie vermute, dass weder der
Tatablauf noch die Rolle der involvierten Personen im Entführungsfall ihrer Halbschwester
den Tatsachen entsprechen würden. Natascha K. gebe ihnen nur ausweichende Antworten
und werfe ihnen nur einzelne ,,Brocken" vor die Nase.
Claudia N. äußerte auch, dass die im Zusammenhang mit der Entführung ihrer
Halbschwester Natascha K. laufend behaupteten Halbwahrheiten auch ihre Familie
beeinträchtigen würden. Sie werde daher Angaben zum Inhalt ihrer Telefonate mit Natascha
K. machen, wobei Natascha immer von sich aus und ohne Nachfrage erzählt habe.
Sie habe am 23.8.2006 im Sicherheitsbüro den ersten persönlichen Kontakt zu Natascha K.
nach deren Freikommen gehabt, weil sie als erstes Familienmitglied im Sicherheitsbüro
eingelangt sei. Beide hätten sie sich sofort umarmt und einige Minuten nur gehalten.
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Natascha K. habe in Schlagworten zu ihr geredet, sie habe den Eindruck eines Kindes und
nicht einer Frau in ihrem Alter vermittelt. Zeitweise habe Natascha K. erleichtert und dann
wieder bedrückt gewirkt. Damals schon habe sie ihr erzählt, dass sie zu ihrem 18.
Geburtstag eine Torte und eine Flasche Baileys bekommen habe. Anschließend habe sie
Natascha mehrfach im AKH besucht, wobei kein einziges Mal über die Entführung selbst
gesprochen worden sei. Nach dem Bezug der eigenen Wohnung der Natascha habe man
versucht, Natascha wieder in die Familie zu integrieren und sei sie zu diversen
Familienfesten eingeladen worden, wobei bei diesen Feiern kein Betreuer von Natascha
dabei gewesen sei. Natascha habe Vertrauen zu ihr gehabt.
Bei der Weihnachtsfeier der Familie K. 2006 in Süßenbrunn habe Natascha dem Ex-Mann
der Zeugin, Günther N., erzählt, dass sie wissen würde, wer Dolly Buster sei. Ab dem
Spätherbst 2006 habe sie auch regelmäßig telefonische Kontakte zu Natascha gehabt, wobei
sie sich auch mit dem Vornamen angesprochen hätten und Natascha kein einziges Mal die
Befürchtung geäußert habe, dass die Telefonate abgehört werden könnten. Vor ein paar
Wochen sei die Zeugin vom Betreuer der Natascha K., Johannes S. telefonisch kontaktiert
und ersucht worden, Natascha anzurufen, weil es dieser schlecht gehe. Bei ihrem
anschließenden Telefonat mit Natascha K. habe diese ihr dann die Frage gestellt ,,glaubst du
auch, dass mich der Ing. Ernst H. vorher gekannt und gewusst hat, dass ich da bin?". Die
Zeugin sei der Meinung gewesen, dass Natascha diese Frage auf jene Begegnung mit Ing.
Ernst H. bei seiner Halle im Jahr 2006 bezogen habe und deshalb Natascha die Frage
gestellt, wie Ing. Ernst H. sie bei dieser Begegnung angeschaut habe, ob er erstaunt
gewesen sei, ob er sich normal verhalten habe, welche Frage von Natascha nicht wirklich
beantwortet worden sei. Sie habe jedenfalls das Gefühl gehabt, dass Natascha selbst nicht
sicher gewesen sei, ob Ing. Ernst H. sie schon gekannt und gewusst habe, wo sie sich
damals aufgehalten habe. Dieses Gespräch sei vor der Einvernahme von Natascha in Graz
gewesen. In diesem Zusammenhang habe Natascha K. ihr auch erzählt, dass Ing. Ernst H.
mit einem Freund im ersten oder zweiten Jahr bei einer Silvesterfeier zusammen gewesen sei
und die beiden gerätselt hätten, ob Wolfgang P. der Entführer sein könnte. Als die Zeugin
am 1.11.2009 Natascha gefragt habe, ob Wolfgang P. ihr den Grund der Entführung
mitgeteilt habe, habe Natascha ihr die Frage gestellt, ob die Kriminalpolizei sie beauftragt
habe, dies zu fragen, oder ob sie ein Buch schreiben wolle. Anschließend habe sie in ihrer
kryptischen Art zu verstehen gegeben, ,,er hat es getan, konnte es aber nicht mehr
rückgängig machen". Warum Natascha nach ihrem Freikommen nicht nach ihren Eltern
verlangt habe, könne sie sich nicht erklären. Zu der von ihrer gemeinsamen Mutter gegen
Univ.Prof.DDr. Ludwig A. angestrebten Klage habe Natascha K. gesagt, dass ihre Mutter dieKlage zurückziehen solle, da diese Klage ihr (Natascha) in der Öffentlichkeit mehr schaden
als nützen würde, wobei sie zum Ausdruck gebracht habe, dass dies die Einschätzung ihres
Anwaltes sei.
Erwin N., Bruder des Ing. Ernst H., gab in seiner Zeugenvernehmung vom 30.9.2009, (ON
58, AS 393 f) an, er habe Wolfgang P. in Wien kennen gelernt, als dieser mit Ing. Ernst H.
das Haus in der Bxxxxxxxxgasse renoviert habe. Der genaue Zeitpunkt sei ihm nicht mehr
erinnerlich. Wolfgang P. habe ihn auch zwei bis fünf Mal auf seinem Anwesen in
Sxxxxxxxxxxx besucht. Es sei sicher zu einer Zeit gewesen, als Natascha K. bereits entführt
worden war. Wolfgang P. habe damals irgendwelche Eisenteile ausgeladen, die irgendwo in
Wien von Wolfgang P. und Ing. Ernst H. abgebaut worden seien. Es habe sich glaublich um
Lüftungskanäle einer Lüftungsanlage gehandelt, wobei Ing. Ernst H. beim ersten Mal, als
Wolfgang P. diese Teile bei ihm zwischengelagert habe, dabei gewesen sei. Jener Bagger,
der am Grundstück des Wolfgang P. abgestellt gewesen sei, habe Ing. Ernst H. gehört.
Wolfgang P. habe diesen Bagger damals benötigt, um einen Swimmingpool auszuheben. Er
habe dann ca. 1998/99 oder im Jahr 2000 seinem Bruder diesen Bagger abgekauft. Es habe
sich um ein Gerät gehandelt, das ca. 2 Mal so groß wie ein handelsüblicher Bagger und
äußerst umständlich in der Handhabung gewesen sei. Er sei für grobe Baggerarbeiten

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geeignet gewesen, nicht jedoch für Feingrabungen. Wolfgang P. habe ihm gegenüber
angegeben, dass er den Bagger zum Ausheben seines Swimmingpools benötigt habe,
selbst gesehen habe er Wolfgang P. bei diesen Arbeiten aber nicht. Vom Ausheben des
Swimmingpools habe Wolfgang P. ihm erzählt, als er den Bagger abgeholt habe, weil er ihn
damals selbst benötigt habe. Warum Ing. Ernst H. diesen Bagger ursprünglich angekauft
habe, wisse er nicht, Ing. Ernst H. habe nur gesagt, dass man einen Bagger immer brauchen
könne. In den Sommermonaten des Jahres 2000 habe er sich dann von seinem Bruder Ing.
Ernst H. ein Gerüst ausgeliehen, wobei Ernst zu ihm gesagt habe, dass dieses in Strasshof
bei Wolfgang P. liege und er es sich dort selbst abholen könne. Nach Terminvereinbarung
mit Wolfgang P. habe er das Gerüst dann mit seinem LKW abgeholt, wobei das Gerüst
außerhalb des Grundstückes neben der Garage gelegen sei. Sodann erklärte der Zeuge,
dass ihm jetzt einfalle, dass er Wolfgang P. schon zwei bis drei Jahre vor der Renovierung
der Bxxxxxxxxgasse kennen gelernt habe. Ernst und Wolfgang P. seien damals mit einem
Dachbodenausbau Nähe Westbahnhof beschäftigt gewesen und er habe ihnen geholfen,
einen Bauaufzug außerhalb des Hauses aufzustellen. Dies sei sicher weit vor der Entführung
der Natascha K. gewesen. Sein letzter Besuch in Strasshof bei Wolfgang P. sei 2002 erfolgt,
als er gemeinsam mit seinem Freund, einem Spezialisten auf diesem Sektor, einen Baum für
Wolfgang P. umgeschnitten habe, der seitlich neben der Garage beim Hauseingang
gestanden sei, weit über das Hausdach hinausgeragt habe und sehr kompliziert zu fällen
gewesen sei, weil er meterweise habe abgetragen werden müssen. Den Termin für diese
Arbeit habe er mit Wolfgang P. selbst ausgemacht. Wolfgang P. habe sie auch für die
Arbeiten ordnungsgemäß bezahlt. Ing. Ernst H. sei nicht dabei gewesen. Wolfgang P. habe
ihnen damals etwas zu Trinken angeboten. Er habe aber das Gefühl gehabt, dass Wolfgang

P. wollte, dass sie relativ schnell die Arbeiten erledigen und das Grundstück wieder
verlassen. Sie seien jedenfalls nach der Arbeit nicht zusammen gesessen und sei Wolfgang
P. die meiste Zeit während des Baumfällens gar nicht anwesend gewesen. P.s größte Angst
sei es lediglich gewesen, dass nichts zu Schaden komme. Die Get ränke hätten sie vor dem
Haus konsumiert. Seine Aussage vom 19.9.2006, dass ihnen im Haus nichts
Ungewöhnliches aufgefallen wäre, sei missverständlich. Tatsächlich seien sie nämlich nicht
im Hausinneren gewesen, sondern nur im Nahbereich des zu fällenden Baumes und hätten
den Rest des Grundstückes gar nicht betreten.
Richtig sei, dass er nach dem Auftauchen der Natascha K. in Begleitung seines Bruders
Ernst einmal im Haus des Wolfgang P. gewesen sei. Es müsse im vorigen Jahr gewesen
sein. Sie hätten damals einige Möbel und zwar einen Wohnzimmerverbau und ein
Schlafzimmer abgebaut und in die neue Wohnung der Mutter des Wolfgang P. nach Wien
gebracht und dort wieder aufgebaut. Soweit er wisse, habe sein Bruder damals den
Wohnungsschlüssel vom Gericht bekommen und sie hätten die freigegebenen Möbel
abgeholt. Bei dieser Gelegenheit habe Ernst ihm auch das geöffnete Verlies gezeigt.
Über Frage, ob er wisse, ob sein Bruder auch schon zuvor einmal im Verlies gewesen sei,
gab der Zeuge an, dass Ing. Ernst H. zuvor nicht im Verlies gewesen sei. Die Lüftungsteile
habe Wolfgang P. bei ihm in Sxxxxxxxxxxx gelagert, weil er eine 2000 qm große Halle besitze
und keine Platzprobleme habe. Baumaterialien oder Reste von Baustoffen habe Wolfgang P.
bei ihm niemals gelagert. Ob Wolfgang P. solche auf dem Anwesen des Ing. Ernst H. in
xxxxxxxxxxxx gelagert habe, wisse er allerdings nicht. Wenn er Wolfgang P. am 19.9.2006 als
netten, höflichen und freundlichen Menschen beschrieben habe, so habe er gemeint, dass
Wolfgang P. immer freundlich zu ihm gewesen sei und nicht unsympatisch auf ihn gewirkt
habe.
Über Vorhalt, wonach es mehrere konkrete Zeugenaussagen gäbe, aus denen hervorgehe,
dass Wolfgang P. in Begleitung eines Mädchens vor und im Haus des Ing. Ernst H. in
Mxxxxxxxx gesehen worden sei, gab der Zeuge an, dass er davon heute zum ersten Mal
höre. Er habe Wolfgang P. selbst nie in Begleitung eines Mädchens gesehen. Wenn er am
19.9.2006 ausgesagt habe, mit seinem Bruder Ing. Ernst H. nie über Wolfgang P.
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gesprochen zu haben, müsse er diese Aussage insofern relativieren, als er mit seinem
Bruder über Wolfgang P. nur so weit gesprochen habe, als es ihn, den Zeugen, selbst
betroffen habe. ´Damit meine er die Themen Bagger, Gerüst und Baum. Nach dem
Freikommen der Natascha K. habe sich dies geändert. Noch in der Nacht nach dem
Freikommen der Natascha K. habe Ernst ihn angerufen und ihm gesagt, dass er mit der
Sache gar nichts zu tun habe und er nicht wisse, wie es jetzt weitergehen werde. Am
nächsten Tag habe er Ing. Ernst H. in seiner Wohnung besucht, wobei dieser total entsetzt
über die Presseverfolgung gegen seine Person gewesen sei. Ing. Ernst H. habe ihm erzählt,
dass anscheinend Natascha mit Wolfgang P. bei ihm in der Veranstaltungshalle gewesen
sein solle, um dort eine Torte abzuholen.
Der Zeuge gab an, er glaube, dass Ing. Ernst H. ihm diese Geschichte mit der Torte deshalb
erzählt habe, weil es das einzige Mal gewesen sei, dass Wolfgang P. mit einem Mädchen bei
ihm aufgetaucht sei. Weiters habe Ing. Ernst H. ihm erzählt, dass Wolfgang P. ihn am Tag
seiner Flucht angerufen und gebeten habe, ihn vom Donauzentrum abzuholen. Wolfgang P.
habe ihn ersucht, das Handy bzw. das Radio abzudrehen, weil er von der Polizei gesucht
werde und alkoholisiert vor der Polizei geflüchtet sei. Ing. Ernst H. habe auch gesagt, dass er
Wolfgang P. schon so lange kenne, aber keine Ahnung über sein Verbrechen gehabt hätte
und verwundert sei, dass Wolfgang P. das überhaupt so lange durchgehalten habe. Er habe
auch geäußert, dass ihm unverständlich sei, dass Wolfgang P. die letzten Stunden seines
Lebens mit ihm verbracht und nichts von der Entführung erzählt habe, sie hätten lediglich
über Wohnungssanierungen gesprochen, dann sei Wolfgang P. ausgestiegen und habe
gemeint, er fahre jetzt mit dem Zug nach Hause. Der in Rede stehende Bagger stehe jetzt in
Lxxxxxxxxx bei seinem Freund Werner H., der ihn allerdings hergerichtet habe, sodass er
jetzt völlig anders aussehe. Er überlasse den Ermittlern allerdings ein Foto, das den Bagger
in seinem ursprünglichen Zustand zeige. Ob er gemeint gewesen sei wenn aus den
Unterlagen des Wolfgang P. hervorgehe, dass es in der Zeit von 2002 bis 2006
Transaktionen lautend auf Ernst, Karl, Rainer und Erwin gegeben habe, wisse er nicht. Er sei
sich aber absolut sicher, dass es im angeführten Zeitraum keine Geldtransaktionen zwischen
ihm und Wolfgang P. gegeben habe. Seinem Bruder Ernst habe er dagegen schon mehrfach
Geld für seine Wohnungsaktivitäten geborgt und dieses Geld auch immer wieder zurück
erhalten.
Dem Abschlussbericht des BK vom 16.12.2009 ist weiters die Zeugenvernehmung der
Brigitte W. vom 23.9.2009 (ON 58, AS 417 f) angeschlossen. Bei dieser Zeugin handelt es
sich um die ehemalige Lebensgefährtin des Ludwig K., die schon mehrfach einvernommen
wurde und früher den Namen Brigitte W. trug. Sie hielt ihre bisherigen Angaben aufrecht und
gab an, sie könne sich noch gut an die Situation im Sommer 1996 erinnern, als Natascha ihr
erzählt habe, dass ihre Mama einen neuen jungen Freund habe. Ludwig K. habe damals
nicht ständig in ihrer Wohnung gewohnt. Während Natascha ihre Jause gegessen habe,
habe sie diese Aussage über ihre Mutter getätigt. Natascha habe angefügt, dass sie das
durch viele mitgehörte Telefonate zwischen ihrer Mutter und ihrem neuen Freund erfahren
und sich sehr gekränkt habe, dass ihre Mutter dem neuen Freund immer sehr viele Bussis
geschickt und ihr keines gegeben habe. Ihre Nachfrage, ob Natascha K. diesen Freund
schon einmal gesehen habe oder ob sie seinen Namen kenne, habe Natascha mit nein
beantwortet. Sie habe mit Natascha seit deren Flucht keinen Kontakt gehabt. Wenn in ihrer
Niederschrift vom 26.3.1998 angeführt sei, dass sie von der Abgängigkeit der Natascha von
Brigitta S. erfahren hätte, sei dies nicht richtig, vielmehr habe Ludwig K., als er auf einer
Polizeidienststelle gewesen sei, sie darüber informiert. Wer die beiden ominösen Anrufe im
März 1998 auf ihre Geheimnummer getätigt habe, habe sie sich damals nicht erklären
können. Sie habe in der Zeit mit Ludwig K. Natascha in regelmäßigen Abständen gesehen
und sie hätten sich sehr gut verstanden. Im Zuge dieser herzlichen Beziehung habe sie
Natascha ihre Handynummer gegeben, wobei Natascha sich diese anonyme
Wertkartennummer in ihrer Anwesenheit für Notfälle auf einem Notizzettel notiert und diesen

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Zettel wahrscheinlich in ihre Schultasche gesteckt habe. Ob Natascha auch ihren Namen
dazu geschrieben habe, wisse sie nicht. Es habe sich um eine Geheimnummer gehandelt.
Nachdem Natascha am 2.3.1998 entführt worden sei, habe sie sich sehr große Sorgen um
sie gemacht. Aus diesem Grund habe sie ihr Wertkartenhandy auf ihr Nachtkästchen gelegt,
als sie schlafen gegangen sei, weil sie gehofft habe, dass sich Natascha vielleicht bei ihr
melde. Am 3.3.1998 gegen 03.23 Uhr sei dann auf ihrem anonymen Wertkartenhandy ein
Anruf eingegangen, den sie entgegen genommen habe. Sie habe ,,hallo" gesagt, aber am
Telefon nicht das Geringste von ihrem Gesprächspartner gehört. Als sich niemand gemeldet
habe, habe sie gesagt ,,hallo, Natascha bist es du, bitte melde dich". Sie habe diesen Satz
zwei Mal wiederholt, woraufhin die Verbindung unterbrochen worden sei. Auch beim zweiten
Anruf vom 25.3.1998 gegen 15.15 Uhr sei keine Rufnummer des anderen Teilnehmers am
Display ersichtlich gewesen. Nachdem sie sich zwei Mal mit Hallo gemeldet habe, sei die
Verbindung wieder unterbrochen worden. Heute sei sie sich zu 99 % sicher, dass zumindest
der erste Anruf von Natascha gewesen sei. Sie habe zu dieser Zeit keine weiteren derartigen
Anrufe, weder am Festnetz noch auf ihrem anonymen Wertkartenhandy, erhalten.
Die Zeugin gab an, sie könne sich auch noch an den Vorfall im Winter 1995 oder 1996
erinnern, als Natascha zu ihr in die Badewanne gestiegen sei. Sie habe Natascha damals
scherzhalber gebeten, ihr den Rücken zu waschen und ihr dann vorgeschlagen, dass nun
sie, die Zeugin, Natascha den Rücken waschen werde, worauf Natascha zuerst gleich ja
gesagt habe und dann in dem Moment, wo sie sich herdrehen hätte wollen, nach einer
halben Drehbewegung inne gehalten und gesagt ,,nein, musst du nicht". Dabei habe sie aber
dennoch sehen können, dass Natascha vom rechten Schulterblatt weg schräg Richtung
vorderer Rippenbogen bzw. vom rechten Schulterblatt weg schräg in Richtung des linken
Nierenbeckens zwei gerötete Striemen aufgewiesen habe. Sie habe Natascha dann zur
Gänze mit dem Rücken zu ihr gedreht, um die Striemen besser sehen zu können. Über
Nachfrage habe Natascha angegeben, dass sie das von ihrer Mama habe. Sie habe
Natascha dann aus der Badewanne gehoben und Ludwig K. geweckt und diesem den
Rücken der Natascha gezeigt und ihn aufgefordert, endlich etwas zu unternehmen,
woraufhin Ludwig K. angegeben habe, wenn er etwas unternehme, bekomme er sie
(Natascha) nicht mehr. Sie habe Natascha im Übrigen schon mehrmals mit blauen Flecken
gesehen, wobei Natascha jedoch jedes Mal eine Ausrede dafür gefunden habe, wie etwa,
dass sie sich beim Spielen oder beim Radfahren verletzt habe. Sie habe allerdings immer
das Gefühl gehabt, dass diese Verletzungen der Natascha nicht vom Spielen kommen
würden. Sie habe allerdings nie selbst gesehen, dass Brigitta S. die Natascha geschlagen
habe. Generell sei das Verhältnis der Brigitta S. zu ihrer Tochter Natascha sehr
problematisch gewesen. Natascha sei an jedem Besuchswochenende vorerst sehr
verschlossen gewesen und habe erst nach einigen Stunden ein alterstypisches Verhalten
gezeigt. Natascha K. habe sich im Laufe der Zeit ihr gegenüber immer mehr geöffnet und
auch angefangen, an Sonntagnachmittagen Kopf- oder Bauchschmerzen vorzutäuschen,
damit sie noch einige Zeit länger bei ihr bleiben könnte.
In ON 58 AS 493 f findet sich die dem Abschlussbericht des BK vom 16.12.2009
angeschlossene Zeugenvernehmung des RI Rudolf P. vom 22.9.2009. Dieser gab an, er und
sein Kollege RI M. hätten am 23.8.2006 gegen 13.04 Uhr von der Landesleitzentrale St.
Pölten die Mitteilung bekommen, dass in Strasshof xxxxxxxxx, ein angebliches
Entführungsopfer aufgefunden worden sei. Sie seien dann 5 bis 10 Minuten später vor Ort
gewesen. Die Anzeigerin Frau P. und ein unbekanntes Mädchen hätten sich vor der
Eingangstüre zum Schrebergartenhaus befunden. Das Mädchen habe geäußert, sie sei
Natascha K. und wäre jetzt 8 Jahre im Haus des Wolfgang P. eingesperrt gewesen. Weiters
habe das Mädchen die Namen ihrer Eltern und ihre frühere Wohnadresse in Wien genannt.
Natascha K. sei blass, aufgeregt und hektisch gewesen, habe ängstlich gewirkt und schnell
gesprochen. Auf der Fahrt zur Dienststelle habe Natascha erzählt, dass das Verlies, in
welchem sie eingesperrt gewesen sei, schwer zu finden sei. Der Eingang befinde sich in der

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Garage hinter einem Safe. Sie habe dies von sich aus erzählt. An weitere Gesprächsinhalte
könne er sich nicht erinnern und verweise dazu auf seinen Bericht vom 24.8.2006. Seiner
Erinnerung nach habe sich Natascha im Dienstfahrzeug eine Gendarmeriedecke um die
Schultern gelegt. Natascha habe eher ungepflegt gewirkt, sei sehr schlank und sehr blass
gewesen, an ihrer Ausdrucksweise sei ihm nichts aufgefallen.
In der Zeugenvernehmung des Johann Sch. vom 22.9.2009 (ON 58 a, AS 1 f) verwies dieser
auf seine niederschriftlichen Angaben vom 23.8. und 26.8.2006 und erklärte, dass Wolfgang

P. das Carport und die Montagegrube im hinteren Teil des Gartens im Jahr 2003 oder 2004
gebaut und errichtet habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass Wolfgang P. sehr viel allein
bewerkstelligt habe. Er habe keine weiteren Personen gesehen, die ihm bei dieser Arbeit
geholfen hätten. Im Jahr 1999 oder 2000 habe er von Wolfgang P. einen Schlüssel zum
Haus Hxxxxstrasse XX bekommen, jedoch habe er das Haus niemals unter Verwendung des
Schlüssels betreten. Grund für die Schlüsselübergabe sei gewesen, dass Wolfgang P. für
den Fall des Verlustes seines Schlüssels einen Schlüssel in Reserve habe. Im Jahr 2003
etwa habe Wolfgang P. den Schlüssel mit der Begründung zurück verlangt, er habe seine
Schlüssel verlegt. Natascha K. habe er erstmals im Juli 2006 auf dem Grundstück des
Wolfgang P. gesehen, als ihn dieser wegen eines Maulwurfproblems um Hilfe gebeten habe.
Er habe Wolfgang P. damals zu dem ihm vollkommen unbekannten Mädchen befragt, worauf
dieser geantwortet habe, dass es sich um eine Arbeiterin handle, die er sich von seinem
Freund Ing. Ernst H. ausgeborgt habe. Wolfgang P. sei scheinbar mit der Arbeitsleistung des
Mädchens nicht zufrieden gewesen, weil er mit ihr geschimpft habe. Vom Aufenthalt dieses
Mädchens auf dem Grundstück des Wolfgang P. habe er dann seiner Gattin erzählt. Bis zu
diesem Zeitpunkt habe er bei Wolfgang P. niemals eine Frau oder Freundin wahrgenommen,
weshalb er geglaubt habe, dass dieser homosexuell sei. Bis vor einigen Jahren sei Waltraud
P. noch häufig an den Wochenenden im Haus Hxxxxstrasse XX gewesen und habe
gemeinsam mit Wolfgang das Wochenende verbracht. In den letzten Jahren habe er sie
weniger gesehen, zumal sie ihre kranke Mutter habe pflegen müssen. Er könne sich nicht
erinnern, Waltraud P. am Wochenende je alleine im Haus Hxxxxstrasse XX gesehen zu
haben.
Zur Mittagszeit des 23.8.2006 habe ihn Wolfgang P. an der Verbindungstür zwischen ihren
beiden Grundstücken stehend gefragt, ob seine Arbeiterin bei ihm im Garten sei, was er
verneint habe. Wolfgang P. habe damals nervös und erregt gewirkt und sei blass im Gesicht
gewesen. Etwas später habe er einen Telefonanruf von Waltraud P. erhalten, die ihm
mitgeteilt habe, dass gerade die Polizei bei ihr sei und Wolfgang suche. Über ihr Ersuchen
habe er von seinem Grundstück auf das Grundstück des Wolfgang P. geschaut, Wolfgang P.
aber nicht sehen können. Als er Waltraud P. zurückgerufen habe, um ihr dies zu berichten,
sei ein Polizeibeamter am Telefon gewesen und habe ihn gebeten, auf die PI
Deutschwagram zu kommen.
Zu seinen Angaben vom 26.8.2006, wonach er 4 bis 5 Mal Wolfgang P. mit Natascha K.
reden gehört habe, erklärte der Zeuge, er könne sich noch erinnern, wahrgenommen zu
haben, dass Wolfgang P. das in seinem Garten arbeitende Mädchen immer wieder
angetrieben habe. Eine Antwort des Mädchens habe er nicht gehört. Über Vorhalt, dass
Wolfgang P. mit einem Bagger im April oder Mai 1998 auf seinem Grundstück
Grabungsarbeiten durchgeführt habe, erklärte der Zeuge, er habe einen Bagger vor dem
Grundstück des Wolfgang P. in der Hxxxxstrasse XX gesehen. Einige Wochen sei dieser
Bagger dort gestanden, danach sei er einige Zeit in der Sackgasse, welche parallel zum
hinteren Grundstück verlaufe, abgestellt gewesen. Danach sei der Bagger von Ing. Ernst H.,
dessen Bruder und vermutlich dem Vater des Ing. Ernst H. abgeholt worden. Es habe sichum einen größeren Bagger mit größerer Schaufel gehandelt. Über Bitte des Wolfgang P. sei
er damals beim Abtransport des Baggers behilflich gewesen. Zum Zeitpunkt des
Abtransportes des Baggers sei mit Sicherheit weder die Montagegrube noch das sich
nunmehr darüber befindende Carport vorhanden gewesen. Er habe nicht gesehen, dass
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unter Verwendung dieses Baggers auf dem Grundstück von Wolfgang P. Grabungsarbeiten
durchgeführt worden seien. Seiner Meinung nach sei dieser Bagger auch zu groß gewesen,
um mit diesem überhaupt auf das Grundstück zu gelangen.
Von der Fingerverletzung des Wolfgang P. vom 3.3.1998 habe er Kenntnis erlangt, als
Wolfgang P. laut schreiend aus seinem Haus herausgelaufen und seinen Namen gerufen
habe. Er habe dann die Verständigung der Rettung im Wege seiner Frau veranlasst. Dann
sei er der Rettung, die Wolfgang P. nach Korneuburg ins Spital gebracht habe, hinterher
gefahren. Nach Erstversorgung habe Wolfgang P. die Nacht im Krankenhaus verbringen
müssen. Über sein Ersuchen habe er ihn am nächsten Tag wieder im Krankenhaus
aufgesucht. Seitens des Krankenhauses sei beabsichtigt gewesen, Wolfgang P. wegen
dieser schweren Verletzung länger stationär zu behalten. Wolfgang P. habe das aber nicht
gewollt und ihm gegenüber vorgebracht, dass er sich den stationären Aufenthalt nicht leisten
könne, zumal seine Versicherung dafür zu niedrig sei. Am 4.3.1998 habe er um die
Mittagszeit Wolfgang P. vereinbarungsgemäß im Krankenhaus abgeholt und nach Hause
gebracht. Die verletzte Hand sei massiv eingebunden gewesen. Bereits am Vortag, noch vor
Eintreffen der Rettung, habe Wolfgang P. ihm erzählt, dass er sich den Finger beim Einbau
eines Tresors eingeklemmt habe. Zu den weiteren Nachbehandlungen sei Wolfgang P.
selbst mit seinem roten BMW 850i ins Krankenhaus gefahren. Aufgrund der Fingerverletzung
habe er Wolfgang P. seine Hilfe angeboten, dieser habe abgelehnt. Er habe aber P.s Mutter
angerufen und ihr von diesem Vorfall erzählt. Seiner Ansicht nach sei Wolfgang P. aufgrund
seiner Verletzung schon bei der Arbeit eingeschränkt gewesen.
Er habe Wolfgang P. auch einmal gefragt, warum er eigentlich so abgedunkelte Scheiben bei
seinem weißen Kastenwagen habe, worauf Wolfgang P. geantwortet habe, dass er mit Ing.
Ernst H. in Wien Wohnungen renovieren würde und dabei sehr viel Werkzeug im Auto haben
müsse. Er wolle nicht, dass die Leute von außen in das Fahrzeug sehen könnten. Obschon
er damals nach der Entführung der Natascha K. in den Medien gehört habe, dass nach
einem weißen Kastenwagen mit dunklen Scheiben gefahndet werde, und obwohl er
eigentlich auch gewusst habe, dass Wolfgang P. ein Eigenbrötler gewesen sei, habe er nie
den geringsten Verdacht gehabt, dass Wolfgang P. mit dieser Entführung etwas zu tun
haben könne. Er sei absolut sicher, dass ihm Wolfgang P. erzählt habe, dass die Polizei bei
ihm gewesen sei und seinen weißen Kastenwagen im Zusammenhang mit der Entführung
der Natascha K. überprüft habe. Er wisse aber nicht mehr, wann und wo Wolfgang P. ihm
das erzählt habe. Wolfgang P. sei öfter bei ihm und seiner Frau im Haus zu Besuch
gewesen. Wolfgang P. habe ihn dagegen weder alleine noch gemeinsam mit seiner Gattin je
zu sich nach Hause eingeladen. Er sei nur ein paar Mal im Haus des Wolfgang P. gewesen,
als dieser irgendwelche Umbauarbeiten durchgeführt habe.
Am 28.9.2009 wurde Johann Sch. neuerlich als Zeuge einvernommen. In dieser zweiten
Zeugenvernehmung konkretisierte Johann Sch. seine bisherigen Angaben zur
Fingerverletzung des Wolfgang P. dahingehend, dass Wolfgang P. ihm nach Erstversorgung
seiner rechten Hand mitgeteilt habe, dass er nun eine Nacht im Krankenhaus bleiben müsse
bzw. ihm ein Arzt gesagt habe, dass er einige Tage stationär aufgenommen werden müsse.
Er beabsichtige aber, auf keinen Fall länger als eine Nacht im Krankenhaus zu bleiben, da er
aufgrund seiner niedrigen Krankenversicherung keinem längeren Aufenthalt zustimme.
Daraufhin habe er Wolfgang P. das Angebot gemacht, ihn am nächsten Tag im Krankenhaus
abzuholen. Dem habe Wolfgang P. zugestimmt. Er habe das Krankenhaus verlassen,
Wolfgang P. sei dort geblieben. Bei diesem Gespräch habe sich Wolfgang P. niemand
genähert. Am nächsten Tag habe er dann wie vereinbart Wolfgang P. im Krankenhaus
abgeholt. Wolfgang P. habe bereits im Bereich der Ambulanz auf ihn gewartet. Zu Hause
habe er Wolfgang P. aussteigen lassen und ihn noch gefragt, ob er Hilfe benötige, was
Wolfgang P. verneint habe. Ihm sei nicht aufgefallen, dass Wolfgang P. nach dem
Heimkommen von jemandem besucht worden wäre. Außer seiner großen Geldbörse, die
einer Kellnerbrieftasche ähnle, habe Wolfgang P. seiner Erinnerung nach keinerlei

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persönliche Gegenstände mit sich geführt.
Im Anschluss an diese zweite Zeugenvernehmung des Johann Sch. findet sich ein
Amtsvermerk des BI U. vom 28.9.2009, wonach Johann Sch. nach Beendigung der
Einvernahme noch gefragt worden sei, ob ihm zum weißen Kastenwagen des Wolfgang P.
eine äußere Besonderheit aufgefallen sei, was von diesem verneint worden sei. Der Zeuge
habe angegeben, dass am Heck des Fahrzeuges auf keinen Fall ein Aufbau in der Form
eines Buckels angebracht gewesen sei. Das Innere des Fahrzeuges habe dagegen eine
Besonderheit aufgewiesen, es habe sich nämlich um einen ehemaligen Krankenwagen
gehandelt und seien z.B. im Inneren Schienen montiert gewesen, die dem Hineinschieben
eines Rollstuhls ins Fahrzeug gedient hätten.
In einem weiteren Amtsvermerk vom 29.9.2009 ist angeführt, dass Johann Sch. am 29.9.2009
BI U. angerufen und ergänzend zu seiner zweiten Zeugenvernehmung mitgeteilt habe, dass
er mit 100%-iger Sicherheit Wolfgang P. am 4.3.1998 im Krankenhaus abgeholt habe. Er
wisse dies deshalb so genau, weil er im Zeitraum Jänner 1996 bis Dezember 2000 ein
Fahrtenbuch geführt und dieses nun zu Hause aufgefunden habe. Am 4.3.1998 sei im
Fahrtenbuch der Eintrag ,,Haus-Seyring-Korneu-burg-Spital und zurück" notiert gewesen.
Dem Abschlussbericht angeschlossen (ON 58a, AS 49 f) ist weiters die Zeugenvernehmungder Brigitta S. vom 28.10.2009. Eingangs hielt sie ihre bisherigen Aussagen aufrecht. Über
Vorhalt, dass sie bei ihren insgesamt 8 Einvernahmen beim Sicherheitsbüro kein einziges Mal
erwähnt habe, dass sie während ihrer Abwesenheit am 1.3.1998 einen Anruf ihrer Tochter
Natascha K. auf ihrem mitgeführten Mobiltelefon erhalten habe und dass sie erst bei ihrer
Einvernahme am 6.8.2003 angegeben habe, dass sie, als Natascha auch um 19.00 Uhr nicht
zu Hause gewesen sei, ihr einen Zettel geschrieben habe, wonach sie mit S. im Kino sei, sie
solle inzwischen zur unteren Nachbarin, Frau G., gehen und sie werde sie dann dort
abholen, sie selbst sei dann mit ihrer Tochter ins Kino gefahren, wo sie später von Natascha
angerufen worden sei, als sie zu Hause eingetroffen sei, gab die Zeugin an, dass sie sich
nicht erklären könne, warum sie diesen Anruf zuvor nie erwähnt habe. Sie müsse jedoch
korrigieren, dass sie auf den Zettel zwar geschrieben habe, dass sie mit S. im Kino und
gegen 21.00 Uhr wieder zu Hause sei, sie habe aber nicht darauf geschrieben, dass
Natascha zu Frau G. gehen solle.
Der Zeugin wurde in der Folge vorgehalten, dass ihre Angaben in krassem Widerspruch zu
den Angaben von Anneliese G. und Natascha K. stehen würden. Vorzuhalten sei ihr, dass
Natascha nach ihrer Rückkehr aus Ungarn in die Wohnung gekommen sei, offenbar nicht
gewusst habe, wo sich ihre Mutter befinde, und versucht habe, sie am Mobiltelefon zu
erreichen, wobei jedoch nur die Mobilbox eingeschaltet gewesen sei. Dann habe sich
Natascha in die Wohnung von Anneliese G. begeben, wobei Natascha nach deren Angaben
erzählt habe, dass ihre Mutter nicht in der Wohnung sei und sie schon versucht habe, diese
am Mobiltelefon zu erreichen, Es sei jedoch nur eine Mailbox in englischer Sprache zu hören
gewesen wobei Anneliese G. die Natascha habe aufgefordert in die Wohnung zu gehen und
auf einen Zettel zu schreiben, dass sich das Mädchen bei ihr befinde, was Natascha nach
Angaben der Anneliese G. auch gemacht habe.
Vorgehalten wurde weiters, dass Anneliese G. nach Rückkehr der Natascha in ihre Wohnung
von ihrem Festnetzanschluss aus versucht habe, Brigitta S. am Mobiltelefon zu erreichen,
wobei jedoch nur die Mobilbox eingeschaltet gewesen sei. Bei Rückkehr der Brigitta S. in die
Wohnung habe Natascha zu deren Vorhaltungen gesagt, dass sie ohnedies versucht habe,
sie am Mobiltelefon zu erreichen, was Anneliese G. bestätigt habe. Darauf habe Brigitta S. zu
Natascha K. gesagt, dass sie, wenn sie sich im Kino befinde, das Handy ja nicht aufgedreht
habe, wobei nach den Angaben der Anneliese G. für sie und Natascha nunmehr erstmals
bekannt gewesen sei, dass sich Brigitta S. im Kino aufgehalten habe.
Vorgehalten wurde der Zeugin Brigitta S. weiters, dass G. als Zeugin angegeben habe, dass
sie mit Natascha diskutiert habe, wo Brigitta S. sein könne. Nach Angaben von Anneliese G.
sei damals in der Wohnung kein Zettel der Brigitta S. gewesen, auf dem diese mitgeteilt

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hätte, dass sie im Kino sei.
Dazu wurde Brigitta S. weiters vorgehalten, dass diese Angaben von Anneliese G. und
Natascha K. in mehrfacher Hinsicht glaubwürdig seien, zumal Natascha K., hätte sie den in
Rede stehenden Zettel vorgefunden, keine Veranlassung gehabt hätte, Brigitta S. von der
Wohnung aus am Mobiltelefon anzurufen. Weiters wäre davon auszugehen, dass Natascha
im Fall der Hinterlegung eines Zettels der Anneliese G. vom Inhalt des Zettels berichtet und
diese damit keine Veranlassung gehabt hätte, Natascha in die Wohnung zu schicken und ihr
aufzutragen, einen Zettel für Brigitta S. zu hinterlassen, und Brigitta S. auf dem Mobiltelefon
anzurufen.
Auf diese Vorhalte erklärte die Zeugin Brigitta S., dass sie dabei bleibe, vor dem Verlassen
ihrer Wohnung einen Zettel für Natascha geschrieben zu haben, aus dem hervorgegangen
sei, dass sie sich mit Sabina im Kino befinde.
Über Vorhalt, dass die Rufdatenrückerfassung nachvollziehbar ergeben habe, dass zur
damaligen Zeit lediglich zwei Anrufe auf dem Mobiltelefon der Brigitta S. eingegangen seien,
jedoch aufgrund der Dauer kein Gespräch geführt worden sein könne, erklärte die Zeugin,
dass sie im Kino das Handy zwar eingeschaltet, jedoch auf lautlos gestellt gehabt habe. Sie
habe im Kino mit Sicherheit kein Telefongespräch mit Natascha K. geführt. Nach Ende der
Kinovorstellung habe sie auf ihrem Handy einen Anruf vom Festnetzanschluss ihrer
Wohnung festgestellt, wobei dieser nur von Natascha K. gewesen sein könne, weil damals
nur diese in der Wohnung habe sein können. Nach ihrer Rückkehr aus dem Kino und
nachdem sie die Wohnung von Anneliese G. verlassen habe und in ihre Wohnung
zurückgekehrt sei, habe sich Natascha K. bereits im Bett befunden. Sie habe dann die
Tasche der Natascha K. ausgeräumt. Dabei habe sie festgestellt, dass der Reisepass gefehlt
habe. Sie habe gedacht, dass dieser wahrscheinlich bei Ludwig K. oder in dessen Fahrzeugliegen geblieben sei. Über Frage, warum sie das Fehlen des Reisepasses nicht sogleich auf
kurzem Wege telefonisch mit Ludwig K. abgeklärt habe, gab die Zeugin an, dass sie mit ihm
wegen solcher Sachen nicht telefoniert habe. Sie habe sich gedacht, sie werde am nächstenMorgen Natascha K. dazu befragen. Über Vorhalt, dass nach Angaben des Ludwig K. sie bei
der kleinsten Kleinigkeit angerufen und gefordert habe, dass er die Sachen umgehend
bringen müsse, gab die Zeugin an, dass diese Angaben nicht richtig seien. Ihr sei nichts
erinnerlich, dass Ludwig K. der Natascha K. in Ungarn eine neue Jacke gekauft habe.
Sie habe Ronald H. ungefähr 1985 kennen gelernt, wobei sie in den Jahren 1992 bis 1994
mit ihm befreundet gewesen sein dürfte. Die Angaben des Ronald H., dass er mehrmals
während dieses Verhältnisses in ihrer Wohnung gewesen sei, dort aber nie die Nacht
verbracht habe, seien aus ihrer Sicht richtig. Zuletzt sei er heuer im August bei ihr in der
Wohnung gewesen, um ihr die Rechnung für eine Fahrzeugreparatur vorbei zu bringen.
Ronald H. habe Natascha gekannt, allerdings sei Natascha nie in der Wohnung aufhältiggewesen, wenn Ronald H. zu ihr gekommen sei. Über Vorhalt der Angaben der Anneliese G.,
wonach Ronald H. ab September 1997 in das Geschäft der Brigitta S. gekommen sei und
dort jeweils auf ihr Eintreffen gewartet habe, gab die Zeugin Brigitta S. an, dass Ronald H.
öfter in ihr Geschäft gekommen sei, um verschiedene Einkäufe für sich, seine Arbeiter oder
seinen Vater zu tätigen. Über Frage, ab wann im sogenannten Kühlhaus der Strom
ausgefallen sei, gab die Zeugin an, dass ihres Erachtens das Kühlhaus immer funktioniert
habe. Sie könne sich nur an einen Vorfall erinnern, bei dem im Zuge eines Sturms ein Ast
auf eine Leitung gefallen und dadurch bedingt der Strom im Kühlhaus ausgefallen sein
könnte. Der verursachte Schaden sei damals aber mit Sicherheit von der Gemeinde Wien
repariert worden. Über ausdrückliches Befragen erklärte sie, dass sie niemals einen Auftrag
zur Reparatur eines Stromproblems bei ihrem damaligen Kühlhaus gegeben habe.
Über weiteren Vorhalt der Angaben der Anneliese G., wonach sie im September 1997 beim
Stromkasten den ihr bekannten Ronald H. mit einem ihr völlig unbekannten Mann stehen
gesehen habe, wobei Ronald H. über Nachfrage gesagt habe, dass er nach dem Strom
schauen müsse, weil Brigitta S. vor Rückgabe des Geschäftes den ursprünglichen Zustand

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wieder herstellen müsse, wobei Brigitta S. dann dazu gekommen sei, gab die Zeugin an,
dass die Angaben der Anneliese G. nicht richtig seien.
Über Vorhalt, dass nach dem Freikommen der Natascha K. wahrgenommen worden sei, dass
Natascha offenbar Gegenstände aus dem Haus Hxxxxstrasse XX in einen vor dem Haus
abgestellten Container mit der Aufschrift ,,Hxxxx" gegeben habe, gab die Zeugin an, dass sie
diesen Container bei Ronald H. telefonisch bestellt habe, weil Natascha nicht gewollt habe,
dass fremde Personen beim Haus auftauchen. Jedoch habe der Container am nächsten Tag
entfernt werden müssen, weil die Genehmigung für die Aufstellung gefehlt habe.
Über entsprechende Nachfrage erklärte die Zeugin, ihre bisherigen Angaben aufrecht zu
erhalten, wonach sie am 2.3.1998 nach Natascha K. ebenfalls die Wohnung verlassen und
festgestellt habe, dass beim linken hinteren Reifen zu wenig Luft gewesen sei, weshalb siesich mit dem Fahrzeug zu einer nahe gelegenen Tankstelle begeben habe. Über weiteren
Vorhalt, dass Gerhard K. angegeben habe, dass sie ihn am 2.3.1998 angerufen und ihm
mitgeteilt habe, dass sie auf der Tankstelle sei, neue Reifen brauchen würde, aber nur Geld
für zwei Reifen habe, jedoch vier Reifen benötige, und er daraufhin mit seinem Fahrzeug zur
Tankstelle gekommen und ihr das fehlende Geld geborgt habe, was in krassem Widerspruch
zu ihren Angaben stehe, wonach der Tankwart lediglich Luft in den defekten Reifen gepumpt
habe und sie vorgehabt habe, den Schaden am Reifen später reparieren zu lassen, gab die
Zeugin an, dass sie von der Tankstelle aus Gerhard K. angerufen und ihm gesagt habe,
dass sie vier neue Reifen benötige, aber nicht so viel Geld dabei habe. Sie könne sich nicht
erinnern, ob Gerhard K. nach dem Anruf mit seinem Fahrzeug zur Tankstelle gekommen sei.
Seine Angaben, er habe ihr auf der Tankstelle Geld für zwei neue Reifen gegeben, seien
aber nicht richtig. Sie habe mit Sicherheit an diesem Tag bei der Tankstelle keine vier neuen
Reifen montiert bekommen. Vielmehr habe sich das Fahrzeug auf der Hebebühne befunden,
der Tankwart den defekten Reifen herunter genommen, kontrolliert, Luft eingefüllt und
diesen Reifen wieder montiert. Sie könne sich noch erinnern, dass Gerhard K. von sich aus
herumtelefoniert habe, um für sie die passenden Reifen zu bekommen.
Über Vorhalt, dass sie zum Ergebnis der Rufdatenrückerfassung bisher angegeben habe,
am 2.3.1998 um 15.03 Uhr von ihrem Festnetzanschluss aus Ronald H. am Mobiltelefon
angerufen und wegen der Reifen gefragt zu haben, gab die Zeugin an, dass dies richtig sei.
Was Ronald H. in diesem Gespräch zu ihr gesagt habe, wisse sie heute nicht mehr. Über
Vorhalt, dass dieses Telefonat lediglich 11 Sekunden gedauert habe, gab die Zeugin an,
dass es sein könne, dass Ronald H. das Gespräch abrupt abgebrochen habe, weil er
vielleicht keine Zeit gehabt habe. Über Vorhalt, dass ihre Angaben zum Grund des Anrufes
bei Ronald H. unglaubwürdig seien, zumal sie laut Aussage des Gerhard K. bereits am
Morgen dieses Tages vier neue Winterreifen auf ihrem Fahrzeug montiert bekommen habe,
gab die Zeugin an, dass diese Angaben des Gerhard K. nicht richtig seien.
Über Vorhalt einer in der Zeitung ,,Bild" vom 11.6.2008 zitierten Aussage der Natascha K.,
wonach sie nach ihrem Freikommen zu Brigitta S. gesagt haben soll ,,Mama, ich weiß, du
hast das so nicht gewollt," erklärte die Zeugin, dass sie sich an diese Aussage der Natascha

K. nicht erinnern könne. Inhaltlich richtig sei dagegen eine Nachricht in der Austria Presse
Agentur vom 26.8.2006, wonach sie gesagt habe, dass es ihr heute noch einen Schauer über
den Rücken jage, wenn sie daran denke, dass sie an dem Haus in Strasshof vorbeigefahren
sei, weil sie eine Präsentation in Strasshof gehabt habe.
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx, wobei dies zwischen 2003 und 2004
gewesen sein müsse.
Richtig sei auch, dass sie Kundin der Tankstelle Dxxxxxxxxxxweg sei, wobei sie meist dort
getankt habe, wenn sie unterwegs zur Firma Hxxxxx gewesen sei, weil die Tankstelle auf dem
Weg dorthin gelegen sei. Aus den Medien habe sie erfahren, dass auch Wolfgang P. mit
Natascha dort getankt habe, könne sich aber nicht daran erinnern, mit Natascha über diesen
Bericht in der Zeitung gesprochen zu haben. Richtig sei, dass Werner D. sie nach der
Selbstbefreiung von Natascha monatlich mit € 300,-- finanziell unterstützt habe, weil sie sich
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in einem längeren Krankenstand befunden und nur ein geringes Einkommen gehabt habe.
Richtig sei auch, dass Natascha K. nach ihrer Selbstbefreiung zur Familie D. Kontakt gehabt
habe.
Über Frage, wozu Natascha am 2.3.1998 am Weg zur Schule diverse, von Brigitta S.
unterschriebene Zettel bei sich gehabt habe, erklärte die Zeugin Brigitta S., dass Natascha
damals Einiges bei sich gehabt habe, was ihr gehört habe, Natascha habe damals ihre
Unterschrift nachmachen wollen, zumal sie nicht K., sondern Brigitta S. habe heißen wollen.
Über Frage, woher die von Brigitte W. im Winter 1995/1996 bei Natascha K. am Rücken
festgestellten Striemen stammen, gab die Zeugin an, dass sie sich nur erinnern könne, dass
in ihrem Wohnzimmer der Glastisch zerbrochen sei, sie darüber sehr verärgert gewesen sei
und Natascha einen Rempler gegeben habe. Es könne durchaus sein, dass durch diesenRempler diese Verletzungen entstanden seien. Über Frage, wen Natascha gemeint habe, als
sie in den Sommermonaten 1996 der Brigitte W. erzählt habe, dass ihre Mutter einen neuen
jungen Freund habe, dem sie telefonisch viele Bussis schicken würde, gab die Zeugin
Brigitta S. an, dass es sich hiebei um eine Vorstellung von Natascha handeln müsse, zumal
sie zu dieser Zeit keinen jungen Freund gehabt habe, sondern mit Gerhard K. befreundet
gewesen sei.
Sie habe gewusst, dass Natascha am 2.3.1998 Förderunterricht gehabt habe und sie auch
zeitgerecht geweckt. Jedoch sei Natascha nicht gleich aufgestanden. Dann habe Natascha
die ihr hergerichtete Kleidung nicht anziehen wollen und schließlich habe es noch einen
Streit wegen der Brille gegeben, der damit geendet habe, dass sie ihr einen Klaps auf denMund gab. Über Frage, warum sie nach dem Verschwinden der Natascha detaillierte
Angaben zu allen Adressen der behandelnden Ärzte der Natascha gemacht, jedoch die
Augenärztin mit Ordination in der Rxxx xxxstraße unerwähnt gelassen habe, erklärte dieZeugin, dass sie unter Ärzten nicht einen Augenarzt, sondern eher einen praktischen Arzt
und einen Zahnarzt verstanden habe [Anmerkung: Der Vorhalt ist insofern falsch, als Brigitta

S. in ihrer siebten Niederschrift vom 19.3.1998 angegeben hatte, dass Natascha bei der
Augenärztin Dr. R. xxxxxxxxxxxxxxxxx, in Behandlung sei. Der Vorhalt ist nur insofern richtig,
als Brigitta S. nicht angegeben hatte, dass sich die Ordination in der Rxxxxxstraße befand].
Anneliese G. habe von März 1997 bis Ende November 1997 in ihrem Geschäft in xxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxx, als Verkäuferin gearbeitet. Privat habe sie nur den zwingend notwendigen
Kontakt mit Anneliese G. gehabt und sei sie noch heute mit ihr per Sie.
Richtig sei, dass sie ab Mai 1997 einen Fitnessclub aufgesucht habe, wobei auch ihre
Töchter Sabina und Natascha zeitweise mit dabei gewesen seien. Sie habe nach der
Entführung der Natascha diesen Club nicht mehr aufgesucht, weil sie sich im Juli 1998 einen
Wirbel gebrochen und dann ein Gipskorsett bis 13.9.1998 habe tragen müssen. Als
Natascha mit ihr im Fitnessclub gewesen sei, habe sie sich immer in ihrer Sichtweite
aufgehalten, zumal auch das Restaurant, in dem Natascha gegessen oder Aufgaben
gemacht habe, durch eine Fensterfront vom Trainingsraum aus zu sehen gewesen sei. Dass
Ludwig K. vor der Entführung mit Natascha in der Sauna gewesen sei, habe sie erst vor ein
paar Tagen von Natascha erfahren. Von FKK-Badeaufenthalten des Ludwig K. mit Natascha

K. höre sie heute zum ersten Mal. Sie wisse nur, dass Ludwig K. mit der damals 9-jährigen
Natascha in einem Lokal gewesen sei, wo GoGo-Girls getanzt hätten.
Nach dem Freikommen von Natascha K. habe es einen mehr oder minder guten Kontakt
zwischen ihr, Natascha, Ludwig K. und Georgina K. gegeben. Es hätten auch gemeinsame
Familienfeste stattgefunden. Sie habe mit Ludwig K. mehrmals telefoniert und auch über
Fotos gesprochen, welche in einer Zeitung abgebildet gewesen seien. Von einer Erpressung
der Natascha wegen solcher Fotos sei aber nie die Rede gewesen. Das Pseudonym ,,Be kind
slow" sage ihr nichts.
Natascha K. habe ihr im Laufe der vergangenen 3 Jahre erzählt, dass der Entführer neben
dem Auto gestanden sei und sie sich überlegt habe, auf die andere Straßenseite zu
wechseln, dies schlussendlich aber dann nicht getan habe, worauf sie von diesem Mann in
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das Auto gezerrt worden sei. Dann sei der Entführer mit ihr drei Stunden in der Gegend im
Kreis gefahren. Er habe sie dann in einen leeren Keller gebracht. In diesem wäre es finster
gewesen, lediglich an der Decke sei eine Lampe gehangen. Ein Ventilator hätte gequietscht
und das hätte sie nervös gemacht. Im Raum sei nur ein Kübel und etwas zu Trinken da
gewesen. Sie habe dem Entführer auch geholfen, das Verlies herzurichten. Dann habe sie
ihm noch geholfen, eine Wohnung im 15. Bezirk zu sanieren. Sie habe Fliesen schleppen
müssen, könne jetzt auch Fliesen legen und habe ihm bei anderen Arbeiten geholfen. Dass
sie den Fluchtweg (am 2.3.1998) selbst beobachten habe können, habe Natascha ihr nicht
erzählt. Auch habe Natascha nicht erzählt, dass der Fluchtweg an ihrem ehemaligen
Geschäft in Süßenbrunn vorbei gegangen sei. Natascha habe ihr lediglich erzählt, dass sie
Ing. Ernst H. einmal angerufen habe. Auf Frage, warum sie ihn angerufen habe, habe
Natascha geantwortet, dass sie von ihm etwas habe wissen wollen. Sie habe nur von einem
Telefonat gesprochen. Von diesem intensiven Kontakt zwischen Natascha und Ing. Ernst H.,
wie er nun bekannt geworden sei, habe ihr Natascha nichts erzählt. Wenn Natascha zu Ing.
Ernst H. gesagt habe, dass sie es sich mit ihr (der Zeugin) nicht ganz verscherzen könne, da
Natascha sie noch brauchen würde, sei sie über diese Aussage schockiert. Auch habe sie
keine Erklärung zu den Angaben des Ing. Ernst H., wonach Natascha ihm erzählt habe, dass
das Vertrauen zu ihr (der Zeugin) sehr eingeschränkt sei.
Sie habe ihre Tochter zu den Berichten in den Medien betreffend Mittäter befragt und habe
diese angegeben, sie sei mit Wolfgang P. allein im Auto gewesen, sie habe nur ihn gesehen.
Sie habe keine Erklärung dafür, weshalb Natascha nach ihrem Freikommen nicht nach ihren
Eltern gefragt habe, sie könne sich aber erinnern, dass Natascha beim ersten Kontakt mit
ihrem Vater diesen gefragt habe, warum er das Lösegeld nicht bezahlt habe. Vielleicht habe
Natascha ja angenommen, dass sie für sie kein Lösegeld hätten bezahlen wollen. Natascha
habe nicht erzählt, dass sie eigentlich nicht für Wolfgang P. bestimmt gewesen sei. Von ihren
Außenunternehmungen mit Wolfgang P. habe Natascha erzählt, dass sie gemeinsam mit ihm
in einem Baumarkt gewesen sei, wo sie einen Mann durch Zwinkern auf sich aufmerksam
machen wollte, der aber nicht reagiert habe. Außerdem sei sie manchmal mit Wolfgang P. in
verschiedenen Wohnungen gewesen, um beim Renovieren zu helfen.
Über Frage gab die Zeugin an, dass sie keine Erklärung dafür habe, warum ihre Tochter Ing.
Ernst H. auffällig viel von den gemeinsamen Unternehmungen mit Wolfgang P. außerhalb
des Hauses in Strasshof erzählt habe. Von einem Streit mit Wolfgang P. vor ihrer Flucht habe
Natascha ihr nie etwas erzählt. Über Vorhalt, dass die Zeugin beim Erstkontakt mit ihrer
Tochter Natascha gesagt habe ,,Mausi, das Leben geht weiter, am Wochenende waschen wirWäsche" erklärte die Zeugin, dass sie diese Äußerung nicht gemacht habe. Über Vorhalt der
anonymen, mit ,,einige Bewohner der Rennbahnsiedlung" gefertigten Schreiben, worin gegen
sie schwere Behauptungen im Zusammenhang mit der Entführung ihrer Tochter Natascha
aufgestellt worden seien, gab die Zeugin an, dass sie für diese Schreiben überhaupt keine
Erklärung habe. Wenn in einem dieser Schreiben davon die Rede sei, dass sie mit
jemandem ein Telefonat geführt habe, könne sie sich daran nicht erinnern. Sie habe nach
der Entführung der Natascha unzählige, auch anonyme Anrufe erhalten.
Über Vorhalt des Emails der Gertraude Sch. vom 3.9.2009 erklärte die Zeugin, dass der
Inhalt dieses Emails aus ihrer Sicht nicht stimme. Auch sei sie nie in einer Videothek
gewesen, um sich Filme auszuborgen.
Brigitta S. gab als Zeugin ergänzend an, dass Natascha ihr nach ihrem Freikommen erzählt
habe, dass sie während ihrer Gefangenschaft gewusst habe, dass Sabina zu rauchen
begonnen habe und ein neues Auto fahre. Bei ihr sei der Eindruck entstanden, dass sie und
ihre Töchter beobachtet worden seien, wobei Natascha darauf angesprochen keine Antwort
gegeben habe. Bei verschiedenen Gesprächen mit ihrer Tochter Natascha habe sie diverse
Einzelheiten und Vorfälle zur Zeit ihrer Gefangenschaft erfahren. So habe Natascha gesagt,
dass sie teilweise tagelang von Wolfgang P. nur einen Krautkopf zum Essen bekommen
habe, dass unmittelbar nach der Entführung kein Licht im Verlies gewesen sei, dass

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Wolfgang P. grundsätzlich entschieden habe, wann das Verlies beleuchtet werde und wann
nicht, dass Wolfgang P. Natascha sämtliche Kopfhaare rasiert habe, damit keine Haare zu
finden seien, wenn die Mutter des Wolfgang P. zu Besuch gekommen sei und dass Natascha
im Alter von ca. 12 Jahren einen Selbstmordversuch unternommen habe, indem sie sich ein
im Verlies vorhandenes Stromkabel um den Hals gelegt habe, um sich zu strangulieren,
wobei sie kurz vor ihrer Bewusstlosigkeit das Kabel gelöst habe. Natascha habe auch
erzählt, dass Wolfgang P. ihr Videokassetten vorgespielt habe, wo Suchaktionen nach
Natascha dokumentarisch gezeigt worden seien. Auch habe Natascha von einem
Fluchtversuch einige Monate vor ihrem eigentlichen Freikommen erzählt. Sie habe damals
über den Zaun springen wollen, aber davon Abstand genommen, weil Wolfgang P. ihr
gegenüber immer erwähnt habe, rund um das Haus wären Mienen verlegt. Natascha habe
heute noch Kleidung, die ihr Wolfgang P. im Kindesalter gekauft habe, in ihrer Wohnung
aufbewahrt. Sie habe auch P.s Hausschuhe, den Fernseher und den Mistkübel aus dem
Verlies sowie ein Stockerl zum Sitzen aufbehalten. Auch wolle sie noch angeben, dass
Natascha während der Zeit ihrer Betreuung im AKH den Wunsch geäußert habe, eine
einzige Nacht in der Wohnung Rxxxxxxxxweg verbringen zu dürfen, worauf Prof. F. zu Dr. L.
gesagt habe, wenn Natascha das mache, brauche sie nicht mehr zu kommen. Auch habe ihr
Natascha erzählt, sie sei einmal über die Stiege, die zum Verlies geführt habe, gestürzt und
habe sich eine blutende Wunde am Hinterkopf zugezogen. Wolfgang P. habe ihr damals
lediglich ein Handtuch über den Kopf gewickelt. Als Natascha starke Zahnschmerzen und
offensichtlich einen eitrigen Zahn gehabt habe, habe ihr Wolfgang P. lediglich
Wattestäbchen gegeben, um damit den Eiterherd auszudrücken, eine weitere medizinische
Behandlung sei nicht erfolgt.
Der Zeugenvernehmung angeschlossen wurden die drei anonymen Schreiben, die mit
,,einige Bewohner der Rennbahnsiedlung" gezeichnet sind sowie zwei Emails, der Gertraude
Sch. an Oberst K. vom 3.9. und 4.9.2009, worin diese mitteilt, dass Brigitta S. eine schlechte
Mutter gewesen sei, ständig wechselnde Partner gehabt habe und in der Rennbahnsiedlung
einen äußerst schlechten Ruf genieße. Angeschlossen ist weiters ein Amtsvermerk der BI
Dagmar S. vom 6.11.2009, wonach die Angaben der Brigitta S. zu ihrer Schmuckpräsentation
in Strasshof überprüft wurden und sich als richtig herausgestellt haben.
Die zeugenschaftliche Vernehmung der Sabina S. vom 28.10.2009 wurde ebenfalls als
Beilage dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 angeschlossen (ON 58a, AS 295 f). Diese
Zeugin erklärte, dass auf ihre Initiative am 1.3.1998 ihre Mutter Brigitta S. mit ihr in das
Gloriakino gegangen sei. Sie könne sich erinnern, dass ihre Mutter noch während der
Vorstellung erzählt habe, dass soeben ein Anruf von Natascha gekommen sei und Natascha
jetzt zu Frau G. gehe und dort warten werde. Sie könne sich auch noch erinnern, dass ihre
Mutter sich geärgert habe, dass Ludwig K. Natascha einfach bei der Wohnung habe absetzte
und nicht begleitete. Zwischen 21.00 und 22.00 Uhr seien sie vom Kinobesuch zurück
gekommen.
Über Frage nach Auffälligkeiten bei Natascha K. vor dem 2.3.1998 erklärte die Zeugin, dass
Natascha wegen der Trennung und der Streitereien ihrer Eltern sehr gelitten habe, wobei es
bei diesen Auseinandersetzungen meist um Geld gegangen sei.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Sie kenne Ronald H. aus dem Geschäft ihrer Mutter, habe jedoch bis heute nicht gewusst,
dass xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Die Zeugin habe am 1.3.1998 gegen 22.00 Uhr, als sie bereits zu Hause gewesen sei, mit
Natascha telefoniert. Das sei ihr letzter Kontakt zu Natascha vor ihrer Entführung gewesen.
Seit Nataschas Freikommen habe sie laufend zu ihr Kontakt, wobei der Erstkontakt
telefonisch erfolgt sei, weil sie damals mit ihrer Mutter und ihren Kindern auf Urlaub gewesen
sei, als Natascha geflohen sei. Von Kontakten zwischen Natascha und Ing. Ernst H., den die
Zeugin nicht kenne, wisse sie nur von ihrer Mutter und von ihrer Schwester Claudia. Sie
selbst habe Natascha nie zur Mehrtätertheorie befragt. Ihre Mutter habe es versucht,

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Natascha habe jedoch jedes Mal ausweichende Antworten gegeben. Von ihrer Mutter wisse
sie auch, dass Natascha mit Wolfgang P. einmal den Ing. Ernst H. im 23. Bezirk in Wien
besucht habe. Von dieser habe sie auch vom Schiausflug erfahren. Natascha habe ihrer
Mutter dazu erzählt, dass Wolfgang P. ihr gedroht habe, sie mit einem Schraubenzieher zu
erstechen, wenn sie während des Schiausfluges weglaufen oder Hilfe holen würde. Auch
von einem Einkauf im Bauhaus habe ihre Mutter erzählt. Wolfgang P. habe Natascha nach
der Entführung erzählt, dass die Zeugin und ihre Schwester Claudia zu rauchen begonnen
hätten, was richtig sei. Sie schließe daraus, dass sowohl sie als auch ihre Schwester Claudia
von Wolfgang P. beobachtet worden seien. Von Natascha wisse sie, dass Wolfgang P. ihr
gleich zu Beginn der Gefangenschaft erzählt habe, dass er von Ludwig K. Lösegeld verlangt
hätte, dieser aber nicht zahlen würde. Durch Erzählungen von Natascha oder ihrer Mutter
habe sie weiters erfahren, dass Natascha am Beginn ihrer Gefangenschaft mehrere Tage
kein Licht in ihrem Verlies gehabt habe und die Versorgung mit regelmäßigem Essen
unterblieben sei. Sie habe ihre Kopfhaare abrasieren müssen. Weiters habe Natascha
erzählt, dass sie sich mit ca. 12 Jahren mit einem Stromkabel erhängen wollten. Natascha
habe fallweise Nachrichtensendungen auf Video vorgespielt bekommen, wo Suchaktionen
nach ihr gezeigt worden wären. Einige Monate vor August 2006 habe sie einen Fluchtversuch
aus dem Garten des Wolfgang P. unternommen, am Gartenzaun aber Angst bekommen und
von ihrem Plan Abstand genommen, zumal Wolfgang P. ihr immer erzählt habe, rund um das
Grundstück Bomben eingegraben zu haben. Natascha bewahre noch heute die
Holzschlapfen des Wolfgang P. und die ihr von ihm ihr gekauften Kindersachen auf.
Richtig sei, dass sie im Jänner oder Februar 1998 gemeinsam mit Natascha und Brigitta S.
ca. 5 bis 6 Mal in einem Fitnessstudio gewesen sei, wobei Natascha sich in dieser Zeit alleine
beschäftigt bzw. ihnen zugesehen habe.
Dr. Anton S. gab in seiner, dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 angeschlossenen
Zeugenvernehmung vom 30.11.2009 an, dass er seine Angaben vom 25.8.2006 aufrecht
erhalte. Er habe sich damals beim Landeskriminalamt Burgenland gemeldet, weil er gedacht
habe, dass seine Telefonnummer bei Auswertung der Verbindungsdaten des Ing. Ernst H. in
Erscheinung treten könnte. Richtig sei, dass er Wolfgang P. etwa 12 Jahre vor dessen Tod
durch Ing. Ernst H. privat kennen gelernt habe. Er habe keine Erklärung dafür, warum er im
Taschenkalender 2002 des Wolfgang P. aufscheine. Er habe Wolfgang P. nur einmal
gesehen. Es müsse dies um 1990 herum gewesen sein, als er ihm im Büro des Ing. Ernst H.
in der Sxxxxxxxxxx Gasse vorgestellt worden sei. Er habe vom Entführungsfall Natascha K.
aus den Medien erfahren. Dass in diesem Zusammenhang nach einem weißen Kastenwagen
mit dunklen Scheiben gefahndet worden sei, habe er nicht mitbekommen. Ing. Ernst H. habe
er im September 1980 in der HTL-Abendschule kennen gelernt. Es habe sich eine
Freundschaft entwickelt, die bis heute aufrecht sei. Er habe mit Ing. Ernst H. nie eine
gemeinsame Firma betrieben, aber im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit
seiner Firma xxxxxxxxxx GmbH verschiedene Leistungen mit Ing. Ernst H. ausgetauscht. Er
wisse von der Heirat des Ing. Ernst H. im Jahr 2003, sei aber nicht dabei gewesen. Ihm sei
bekannt, dass Ing. Ernst H. sich mit der Renovierung und Sanierung von Wohnungen
befasse und die Firma RxxxxxxxxGmbH betreibe, an der auch Wolfgang P. beteiligt gewesen
sei und bei den Arbeiten mitgewirkt habe. Er habe Ing. Ernst H. niemals ein Darlehen
gegeben, das € 10.000,-- überstiegen habe. Er unterhalte mit ihm einen mehr oder minder
permanenten telefonischen Kontakt, gelegentlich besuche er ihn in seiner Halle bzw. in
seinem Büro in der Vxxxxxxxxxgasse. Von Ing. Ernst H. habe eine Wohnung in der
Sxxxxxxxxxxx Gasse X seit etwa 10 Jahren angemietet, wo er auch gemeldet sei, tatsächlich
wohne er aber ständig bei seiner Familie in der Hxxxxxxxstraße, wo er jedoch nicht gemeldet
sei. In der Sxxxxxxxx Gasse habe er sich das letzte Mal vor etwa 2 Jahren aufgehalten. Er
habe von Beginn an für die Wohnung Sxxxxxxxxxxx Gasse eine Miete in Höhe von ca. €
150,-- bis € 200,-- an Ing. Ernst H. bezahlt. Seit ungefähr 2 Jahren bezahle er keine Miete
mehr, Ing. Ernst H. schreibe seine monatlichen Mietschulden auf. Er wisse auch nicht, ob er

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zur Wohnung Sxxxxxxxxxx Gasse noch einen Schlüssel habe.
Im Zeitraum 1996 bis 1998 habe er eine Wohnung des Ing. Ernst H. xxxxxxxxxxxx angemietet
gehabt und dafür xxxxxxxxxxxxxxxxx bezahlt. Er habe Ing. Ernst H. noch am 23.8.2006, als er
in der ZIB2 die entsprechenden Medienberichte vernommen habe, angerufen, wisse aber
nicht mehr, ob er ihn damals telefonisch erreicht habe. Ing. Ernst H. habe aber ziemlich
sicher am darauf folgenden Tag angerufen und hätten sie sich ausführlich über den
Entführungsfall K. unterhalten, wobei Ing. Ernst H. erzählt habe, dass Wolfgang P. zu ihm
lediglich gesagt habe, er wäre alkoholisiert der Polizei davongefahren. Nach der
Einvernahme des Ing. Ernst H. als Beschuldigten habe er sich auch wieder mit ihm
unterhalten und dieser habe gesagt, dass er bei der Kriminalpolizei ein Geständnis abgelegt
habe. Die Alkoholgeschichte sei erfunden gewesen, tatsächlich habe ihm Wolfgang P. nach
dem Einsteigen beim Donauzentrum erzählt, dass er Natascha K. entführt habe. Ing. Ernst

H. habe sich mit ihm mit Sicherheit nie über einen Bundesheeroffizier unterhalten. Ing. Ernst
H. habe ihm auch von dem Pseudonym ,,be kind slow" erzählt und gemeint, dass er
diesbezüglich nichts wissen würde. Er könne ausschließen, dass ihm Ing. Ernst H. jemals
etwas über Kinderpornos erzählt habe.
Die dem Abschlussbericht des BK vom 16.12.2009 angeschlossenen Ergebnisse des zu
Thomas V. an die Staatsanwaltschaft Konstanz gerichteten Rechtshilfeersuchens sind in ON
58a, AS 351f des Aktes 54 EHv 79/10x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
dokumentiert. Aus einem psychiatrischen Gutachten vom 17.2.2009, das vom Amtsgericht
Singen eingeholt wurde, ergibt sich, dass Thomas V. an einer paranoid-halluzinatorischen
Schizophrenie leide und er nicht in der Lage sei, seinen Willen frei, d.h. im Wesentlichen
unbeeinflusst von Krankheit, zu bestimmen. Aus der beigeschlossenen deutschen
Strafregisterauskunft des Thomas V. vom 6.10.2009 ergibt sich, dass dieser in den Jahren
1988 bis 2002 vielfach gerichtlich abgeurteilt wurde, wobei den Verurteilungen im
Wesentlichen Vermögensdelikte, wie Betrügereien, zugrunde lagen. Nach den Erkenntnissen
der Polizeidienststelle Singen handle es sich bei Thomas V. um einen rechtsmotivierten,
geisteskranken Straftäter. Bei der Untersuchung, die dem psychiatrischen Gutachten vom
17.2.2009 zugrunde gelegen sei, habe sich Thomas V. dem Arzt gegenüber geäußert, dass
er Stimmen höre und diese ihm auch gesagt hätten, dass es im Fall K. Mittäter geben würde.
Den Unterlagen angeschlossen ist die Zeugenvernehmung des Volkmar S. vom 3.11.2009.
Der Zeuge gab über Vorhalt, dass er dem Ermittler Oberst K. gegenüber angegeben habe,
dass Thomas V. ihm Beweismittel wie Memory-Stick, Bücher und anderes in Sachen K.
übergeben habe, an, dass dies nur zum Teil richtig sei. V. habe ihm Ende Sommer 2009
einen Memory-Stick gegeben, auf dem angeblich Bilder von Natascha K. gespeichert
gewesen seien, er habe sich diese Bilder aber nie angeschaut. Den Memory-Stick habe er
einen Monat später zurückgegeben. Seine Angaben gegenüber Oberst K. von Juni 2008,
Thomas V. habe ihm Beweismittel übergeben, seien nicht richtig gewesen. Thomas V. habe
ihn um diese Aussage gebeten, da er eine Hausdurchsuchung bei sich zu Hause befürchtethabe. Über Frage, ob es solche Beweismittel überhaupt gäbe, gab der Zeuge an, dass es
ein Tagebuch des Wolfgang P. oder des Ing. Ernst H. gäbe, das er sich bei Thomas V. einmal
zu Hause angeschaut habe. Es habe sich um handschriftliche Eintragungen gehandelt.
Außerdem habe ihm Thomas V. einmal zwei Memory-Sticks gezeigt und gesagt, dass auch
darauf Beweismaterial in Sachen K. gespeichert wären, allerdings habe er den Inhalt nie
gesehen. Abschließend halte er fest, dass er selbst weder irgendwelche Videosequenzen,
noch Lichtbilder oder sonst etwas von diesen angeblichen Beweismitteln gesehen habe,
Thomas V. habe immer nur gesagt, dass er im Besitz solcher Beweismittel sei. Das Tagebuch
habe er gesehen, er könne aber über Frage nach Einzelheiten zu diesen Eintragungen
überhaupt nichts sagen, es habe aber auf jeden Fall mit der Sache K. zu tun gehabt.
Der Zeuge Thomas V. gab in seiner von der Polizei Konstanz, Außenstelle Singen, am
2.11.2009 durchgeführten Vernehmung nach Belehrung über sein Recht, sich nicht selbst
belasten zu müssen, an, dass er keine schriftlichen Angaben machen werde, er habe Angst,
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dass er sich durch Widersprüche zu seinen vorigen Angaben eventuell selbst ,,reinreiten"
würde. Er sei nicht mehr im Besitz von irgendwelchen Beweismitteln, über den Verbleib wolle
er keine Angaben machen.
Dem Abschlussbericht vom 16.12.2009 wurde weiters die Zeugeneinvernahme Mag. Margit


W. vom 19.11.2009 angeschlossen (ON 58a, AS 611f). Sie hielt ihre bisherigen Angaben vom
23.8. und 27.9.2006 aufrecht und gab an, dass ihr Bruder Ing. Ernst H. ihr einige Tage nach
dem 23.8.2006 erzählt habe, dass Wolfgang P. ihm während der gemeinsam im Auto
verbrachten Zeit von der Entführung erzählt habe. Der damalige Mediendruck sei kaum zu
verkraften gewesen und habe sich ihr Bruder letztlich dazu entschlossen, der Polizei nicht
die Wahrheit dazu anzugeben. Details über das Gespräch mit Wolfgang P. habe ihr ihr
Bruder nicht erzählt. In Vorbereitung des Schreibens für die Pressekonferenz habe sie ihren
Bruder konkret befragt, ob er selbst mit der Entführung etwas zu tun habe, was dieser
verneint habe. Sie hätten dann gemeinsam die Presseerklärung verfasst. Ihr Bruder habe ihr
dann auch von dem Zettel mit dem Wort ,,Mama" erzählt und ihr diesen Zettel auch gezeigt,
wobei für sie dieser Zettel keine wesentliche Bedeutung gehabt habe und sie zu ihrem
Bruder gesagt habe, er solle diesen Zettel der Mutter von Wolfgang P. als Erinnerung geben.
Dieser Zettel sei vermutlich zum Vorschein gekommen, als sie mit ihrem Bruder in seinem
Fahrzeug gesessen sei.
Über Vorhalt der Angaben des Ing. Ernst H., wonach sie gemeinsam nach Freigabe des
Hauses im Verlies gewesen seien, gab die Zeugin an, sie könne sich noch erinnern, dass sie
am 31.12.2006 gemeinsam mit Waltraud P. im Haus gewesen sei und sich auch ins Verliesbegeben habe, um sich dieses anzusehen. Über Ersuchen von Waltraud P. habe sie mit ihr
alles, was mit Wolfgang P. in Zusammenhang gebracht werden hätte können, in Kisten undSäcke gegeben und diese dann an verschiedenen Örtlichkeiten entsorgt. Wenn sie in ihrer
Einvernahme vom 23.8. Wolfgang P. als leicht beeinflussbar beschrieben habe, so habe sie
gemeint, dass er keine starke Persönlichkeit gewesen sei und nicht mit beide Beinen im
Leben gestanden habe, er sei labil gewesen und habe nur gearbeitet, wenn es ihn gefreut
habe. Zu ihren Kindern sei er immer freundlich und nett gewesen. Wenn sie gesagt habe,
dass ihr Bruder mit Wolfgang P. lediglich einen beruflichen Kontakt gepflegt habe, so
deshalb, weil sie ihren Bruder und Wolfgang P. immer nur arbeiten gesehen habe. Über
private Aktivitäten habe sie mit ihrem Bruder eigentlich nie gesprochen. Sie habe ihren
Bruder am 23.8.2006 gegen 20.00 Uhr bei Brigitte Sch. gesucht, weil dessen Gattin ihr
gesagt habe, dass Ernst etwas passiert sein müsse, da er telefonisch nicht zu erreichen sei
und er bei Sch. einen Boiler reparieren solle. Auch habe sie von der Polizei einen
unerklärlichen Anruf erhalten. Als sie mit der Gattin des Ing. Ernst H. vor dem Haus
Sxxxxxxxplatz X gestanden sei, habe sie einen Anruf ihrer Mutter erhalten, wonach in den
Nachrichten ein Bild des Wolfgang P. zu sehen gewesen sei und von der Entführung der
Natascha K. berichtet worden sei. Daraufhin sei die Zeugin total nervös geworden und habe
die vor Ort befindlichen Beamten darauf angesprochen. Sie habe Angst gehabt, ihr Bruder
könne von Wolfgang P. als Geisel genommen worden sein. Sie habe die Beamten dann
darauf hingewiesen, dass sich die beiden in der Pxxxxxxstraße XX in der Veranstaltungshalle
befinden könnten. Die Ehegattin des Ing. Ernst H. habe sich auch deshalb gesorgt, weil sie
mit Ing. Ernst H. für den frühen Nachmittag einen Termin zum Einkaufen ausgemacht habe
und er entgegen seiner sonstigen Gewohnheit weder erreichbar gewesen sei, noch
zurückgerufen habe. Als sie sodann mit ihrem Bruder nach dessen Anhaltung vor der
Veranstaltungshalle zusammen getroffen sei und mit ihm habe sprechen können, habe sie
ihm erzählt, was sie durch ihre Mutter und durch die Polizei erfahren habe. Ihr Bruder sei
komplett fertig gewesen und habe tagelang gebraucht, um zu realisieren, was passiert sei.
Sie habe die Frage ihres Bruders an CI Margit W. nicht gehört. Sie wisse auch nicht, welchen
Gegenstand ihr Bruder vor seiner Anhaltung aus dem Fahrzeug genommen und in die Halle
gebracht habe. Sie habe ihre Grabstelle in Lxxxxxburg deshalb für Wolfgang P. zur
Verfügung gestellt, weil sie ein paar Tage nach seinem Selbstmord mit Waltraud P.
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telefonisch in Verbindung gekommen sei und erfahren habe, dass sie Probleme habe, eine
Grabstätte für ihren Sohn zu finden. Waltraud P. sei total fertig und selbstmordgefährdet
gewesen. Sie glaube, dass ihr Bruder deshalb mit der Entführung in Zusammenhang
gebracht werde, weil er mehr oder minder der einzige Mensch gewesen sei, der mit
Wolfgang P. näher bekannt gewesen sei. Richtig sei, dass die Initiative zum Kontakt mit
Waltraud P. von ihr und nicht von dieser ausgegangen sei. Mit Natascha K. habe sie seit
ihrem Freikommen drei Mal persönlichen Kontakt gehabt. Beim ersten Mal seien sie bei der
Zeugin zu Hause gewesen, um sich kennen zu lernen, wobei unter anderem auch die
Abwicklung der Verlassenschaft besprochen worden sei. Zeitweise sei auch ihr Bruder Ing.
Ernst H. zugegen gewesen. Beim zweiten Mal hätten sie sich bei der Anwältin der Waltraud

P. getroffen und einmal beim Finanzberater der Natascha. Auch dabei sei es um die
Verlassenschaftssache gegangen. Ihr sei nichts davon bekannt, dass ihr Bruder einen
Oberst kenne, auch das Pseudonym ,,be kind slow" sage ihr nichts, auch kenne sie den
Namen Dkfm. Peter B. nicht.
Aus der angeschlossenen Zeugenvernehmung des Manfred W. vom 20.10.2009 ergibt sich,
dass dieser den Ex-Mann der Brigitta S., Herbert S., gekannt habe. Herbert habe lange,
etwas gelockte, mittelblonde Haare und einen Bart getragen. Dieser habe zu der Zeit als
Natascha K. entführt worden sei, einen weißen VW-Bus gehabt und sei in ständigen
Geldschwierigkeiten gewesen, weshalb er ihn mit der Entführung der Natascha K. in
Zusammenhang gebracht habe. Ihm sei nicht bekannt, ob sich Herbert S. und Wolfgang P.
gekannt hätten, er habe Wolfgang P. jedenfalls nie gesehen.
CI Margit W. gab in ihrer Zeugenvernehmung vom 21.10.2009 (ON 58a, AS 671f) an, sie sei
Fachbereichsleiterin der Einsatzgruppe zur Straßenkriminalität. Nach Bekanntwerden des
Freikommens der Natascha K. am 23.8.2006 sei auch ihre Einheit in die
Fahndungsmaßnahmen eingebunden worden. Sie habe den Auftrag erhalten, mit der Einheit
nach Wien 23, Pxxxxxxstraße XX, zu fahren, weil dort der beste Freund des Wolfgang P., Ing.
Ernst H., und allenfalls auch Wolfgang P. selbst aufhältig sein könnten. Es sollte zuerst
festgestellt werden, ob das Fahrzeug des Ing. Ernst H. im Bereich der Halle sei, wobei die
fallbefassten Beamten aus dem Burgenland zur Halle unterwegs seien. Ihre Einheit sei
zuerst vor Ort gewesen. Es sei eine Rundaufstellung um die Halle vorgenommen worden.
Ihre beiden Teammitglieder in Zivil, RI K. und RI W. hätten den Auftrag bekommen, sich der
Halle zu nähern und den Eingangsbereich unter Kontrolle zu halten. Sie sollten verdeckt
beobachten, ob ein Zutritt zur Halle oder ein Herauskommen aus der Halle stattfinde und
allfällige Bewegungen melden. Über Funk habe sie sodann die Mitteilung erhalten, dass das
Fahrzeug von Ing. Ernst H. vor der Halle geparkt sei.
Anschließend seien die Schwester und die Gattin des Ing. Ernst H. eingetroffen. Nachdem
eine der Frauen ihr eine Skizze über die Innenansicht der Halle überreicht hätten, wonach
die Halle sehr verwinkelt erschienen sei, habe sie den Alarmzug der WEGA angefordert.
Noch vor deren Eintreffen sei ihr über Funkspruch mitgeteilt worden, dass ein Mann die Halle
verlassen habe, wobei nach Angaben der Kollegen aus dem Burgenland die Beschreibung
auf Ing. Ernst H. zugetroffen habe. Über Funkspruch habe sie dann erfahren, dass Ing.
Ernst H. sich zu seinem Fahrzeug begeben habe, dort etwas herausgeholt und unverzüglich
damit in die Halle zurückgekehrt sei. Nach Eintreffen der WEGA sei der nächste Funkspruch
gekommen, dass Ing. Ernst H. gerade wieder die Halle verlasse und von außen die Türe
versperre. Die Kollegen aus dem Burgenland hätten hierauf betont, dass Ing. Ernst H. als
Zeuge zu behandeln sei, was sie ihren Beamten über Funk mitgeteilt habe. Weiters habe sie
angeordnet, ihn anzuhalten. Ihre Kräfte seien darauf geschult, mit Personen, die einer
Amtshandlung unterzogen werden, keinesfalls über den Inhalt der geführten Amtshandlung
zu sprechen. Ihre beiden Beamten hätten sich ihr sodann mit einem Mann (Ing. Ernst H.)
angenähert, der einen äußerst nervösen Eindruck gemacht und ein extrem blasses,
glänzendes Gesicht aufgewiesen habe. Sie habe sich ihm mit Namen und Dienstgrad
vorgestellt und gefragt, ob noch jemand in der Halle sei. Ing. Ernst H. habe die Augen
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aufgerissen und sinngemäß geäußert, dass er alleine gewesen sei. Er habe sich sichtlich in
einem Ausnahmezustand befunden. Aus diesem Grunde habe sie seine Hand ergriffen, die
eiskalt und verschwitzt gewesen sei, was den Eindruck seiner Hypernervosität bestätigt habe.
Über ihre Frage, ob er die Halle zugesperrt habe, habe Ing. Ernst H. unverständlich
herumgestammelt, sein Zustand habe sich noch verschlechtert, worauf sie ihn aufgefordert
habe, ihr die Schlüssel zur Halle zu übergeben. Hierauf habe sich Ing. Ernst H. aufgebracht
gezeigt und laut geäußert ,,was wollt ihr denn alle von mir, ich weiß ja nicht einmal, worum es
geht". Sie habe die Aufforderung zur Herausgabe der Schlüssel wiederholt und mitgeteilt,
dass es sich um die wichtigste Amtshandlung in Österreich handle und er gefälligst
kooperieren soll, um nicht unnötige Zeit zu vergeuden, wobei Ing. Ernst H. sich präpotent
verhalten habe und von ihr aufgefordert worden sei, kooperativ zu sein, weiters dass er noch
als Zeuge behandelt werde, sich dieser Umstand in der Sekunde aber ändern könne und sie
ihn festnehmen werde.
Darauf sei Ing. Ernst H. sichtbar zusammengezuckt und habe völlig erschrocken geäußert
,,wieso, hat ers umbrocht?". Auf ihr ,,wie bitte?" habe er abermals erschrocken und mit
sichtbar aufgerissenen Augen wiederum gesagt: ,,hot ers umbrocht?". Über ihre Nachfrage,
was er mit dieser Äußerung meine, habe Ing. Ernst H. sie nur entsetzt angesehen und
überhaupt nichts mehr gesagt, wobei in diesem Moment die Schwester des Ing. Ernst H.
plötzlich das Gespräch unterbrochen und die Aufmerksamkeit auf sich gelenkt habe. Bis
dahin seien keine weiteren Beamten mit Ausnahme ihrer beiden Beamten und ihrer Person
im Umfeld des Ing. Ernst H. gestanden und habe niemand sonst mit ihm gesprochen.
Anschließend seien ihre beiden Beamten und Ing. Ernst H. von ihren weiteren Beamten
umkreist worden.
Weil der Zustand und die Äußerungen des Ing. Ernst H. bei ihr den Verdacht erweckt hätten,
dass er mit diesem Fall in Verbindung stehen könnte, habe sie dies einem Beamten aus dem
Burgenland mitgeteilt und angemerkt, dass Ing. Ernst H. festgenommen gehöre, weil seineÄußerungen und sein ganzes Verhalten alles andere als auf einen Zeugen hinwiesen,
worauf der Beamte bekräftigte, dass Ing. Ernst H. als Zeuge zu behandeln sei. Da sie mit
dieser Antwort unzufrieden gewesen sei, habe sie auch dem anderen Beamten aus dem
Burgenland Mitteilung gemacht, der jedoch gleich reagiert habe. Frustriert ob dieser
unverständlichen Antworten habe sie kurzfristig überlegt, selbst die Festnahme gegen Ing.
Ernst H. auszusprechen. Sie habe sich jedoch dann darauf besonnen, dass ihre Einheit nur
unterstützend tätig und sie über die Causa K. nicht im Detail informiert gewesen sei. Sie
habe nun Angst gehabt, dass sie durch ihr eigenständiges Handeln eine Taktik der
Einsatzleitung zerstören und größeren Schaden anrichten könne. Sie habe daraufhin Ing.
Ernst H. den Kollegen aus dem Burgenland übergeben.
Anschließend habe sie sich mit dem Einsatzleiter für die Fahndung vor Ort, Oberstleutnant

P. unterhalten und auch ihm gegenüber ihre Wahrnehmungen vorgebracht. Hierauf habe
auch dieser sich unverzüglich noch einmal zu den Kollegen aus dem Burgenland begeben
und mitgeteilt, dass Ing. Ernst H. festgenommen gehöre, er habe aber dieselbe Antwort
erhalten. Die Beamten ihrer Einheit hätten sodann das Fahrzeug des Ing. Ernst H.
sichergestellt. In der Folge sei die Halle durch Kräfte der WEGA nur nach Personen
durchsucht worden. Da dies negativ und keine Tatortgruppe greifbar gewesen sei, habe sie
mit der Einsatzleitung Kontakt aufgenommen, um zu erfragen, was mit der Halle zu
geschehen habe. Nachdem kein Auftrag gekommen sei, habe Oberstleutnant P. die Halle
versiegeln lassen. Aufgrund der vorangeführten Umstände sei die Halle zu diesem Zeitpunkt
jedenfalls nicht nach jenem Gegenstand durchsucht worden, den Ing. Ernst H. aus seinem
Fahrzeug geholt und in die Halle verbracht habe. Ob diese Durchsuchung später erfolgt sei,
wisse sie nicht. Zu ihrem an die Beamten aus dem Burgenland versandten Ablaufprotokollhabe sie keine Reaktion erhalten. Über Vorhalt der Angaben des Beschuldigten Ing. Ernst H.
zum Ablauf der Anhaltung erklärte die Zeugin, dass seine Behauptungen, er hätte nach
seiner Ansprache, seiner Anhaltung einen Kontakt zu weiteren Beamten gehabt bzw. es wäre
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ihm über die geführte Amtshandlung etwas gesagt worden, absolut nicht der Wahrheit
entsprechen würden. Was Ing. Ernst H. nach Übergabe an die Kollegen aus dem
Burgenland erfahren habe, wisse sie nicht.
Im Anschluss an die Zeugenvernehmung der CI Margit W. sind dem Abschlussbericht des
BK vom 16.12.2009 die Zeugenvernehmungen der Beamten der Einheit EGS, RI Werner K.
und RI Erwin W., vom 21.10.2009 angeschlossen (ON 58a, AS 683f bzw. 693f), welche am
23.8.2006 die Anhaltung des Ing. Ernst H. vor seiner Halle in der Pxxxxxxstraße
vorgenommen hatten.
RI Werner K. gab an, er sei am 23.8.2006 gemeinsam mit RI W. an der Fahndung nach
Wolfgang P. beteiligt gewesen. Sie hätten vorerst im Einkaufszentrum Donauzentrum nach
Wolfgang P. gefahndet, seien dann zum Sxxxxxxxplatz X beordert worden und hätten
schließlich den Auftrag erhalten, sich zur Pxxxxxxstraße XX zu begeben. Einsatzgrund sei
die Objektsicherung der Halle gewesen. Sie hätten sich mit ihrem Zivilfahrzeug vorsichtig
dem Objekt genähert und gegen 21.50 Uhr vor dem Eingang zur Halle den PKW Marke Kia
Carneval festgestellt und hierüber per Funk die EGS Einsatzleitung informiert. Der
Funkverkehr sei über sogenannte ,,Kripo Garnituren" erfolgt, sodass es denkunmöglich
gewesen sei, dass Ing. Ernst H. Fragmente von Funksprüchen habe mithören können. Ihm
sei bekannt gewesen, dass dieses Fahrzeug einem Ing. Ernst H. gehöre und dieser in
Verbindung mit Wolfgang P. stehe. Major P. habe ihnen den Auftrag gegeben, bis zum
Eintreffen weiterer Kollegen der Alarmabteilung zuzuwarten und das Fahrzeug und die Halle
unter Beobachtung zu halten. Gegen 22.05 Uhr habe eine männliche Person die Halleverlassen, sei zum Fahrzeug Kia Carneval gegangen, habe nach Öffnung der Beifahrertüre
einen für sie nicht eindeutig sichtbaren Gegenstand entnommen, die Fahrzeugtüre
verschlossen und sei mit diesem Gegenstand wieder in die Halle gegangen. Der Gegenstand
sei von ihm in beiden Händen gehalten worden, es habe sich um einen größeren
Gegenstand gehandelt. Dies sei der Einsatzleitung EGS über Funk bekannt gegeben
worden, worauf sie den Auftrag erhalten hätten, den Mann bei nochmaligem Verlassen der
Halle anzuhalten und zur Einsatzleitung zu verbringen, wobei der Mann als Zeuge zu
behandeln sei. Damit sei klar gewesen, dass kein Zugriff im Sinne einer Festnahme zu
erfolgen hatte und dass keinerlei verbale Vorhalte erfolgen durften. Ungefähr nach 30
Minuten sei der Mann ohne Gegenstände aus der Halle herausgekommen, habe die
Eingangstür versperrt und sei zu seinem Fahrzeug gegangen. RI K. habe den Mann dann
mit den Worten ,,Ing. Ernst H.?" angesprochen, der Mann habe bejaht, er habe sich ihm
gegenüber legitimiert und ihn zum Mitkommen aufgefordert. RI W. sei einige Meter seitlich,
jedoch in Hörweite gestanden und Ing. Ernst H. sei dann kommentarlos mitgekommen. Auf
dem Weg zu CI Margit W. habe er Ing. Ernst H. nach einem Ausweisdokument gefragt und
Ing. Ernst H. habe ihm den Führerschein ausgehändigt. Weder er selbst noch sein Kollege

W. hätten zu Ing. Ernst H. ein Wort über die Entführung der Natascha K. bzw. über die
Fahndung nach Wolfgang P. gesagt. Es sei in dieser Zeit auch kein Funkspruch abgesetzt
worden und habe er kein Gespräch mit seinem Handy geführt. Ing. Ernst H. habe nichts
gefragt und nichts gesagt. Sie hätten dann Ing. Ernst H. an CI Margit W. übergeben und
habe CI Margit W. die weitere Amtshandlung übernommen. Der Zeuge habe den
Übergabeort aber nicht sofort verlassen, sondern auf weitere Instruktionen der Einsatzleitung
gewartet. Im Zuge dessen habe er einzelne Wortfetzen mithören können, die zwischen CI
Margit W. und Ing. Ernst H. geführt worden seien. Er habe auch die Frage des Ing. Ernst H.
an CI Margit W. ,,hot ers umbrocht?" und die erstaunte Gegenfrage der CI Margit W. ,,wie
bitte, wen hat er umgebracht?" mitbekommen. Anschließend habe er sich zurückgezogen.
Über Vorhalt der Beschuldigtenvernehmung des Ing. Ernst H., wonach dieser gefragt habe,
ob er ihnen davon gefahren sei und der Zeuge Ing. Ernst H. gefragt habe, ob ihm der Name
Natascha K. etwas sagen würd e, gab der Zeuge an, dass diese Angaben des Ing. Ernst H.
völliger Unfug seien.
Der Zeuge RI Erwin W. bestätigte die Angaben des Zeugen RI K., schilderte den Inhalt des
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ihnen erteilten Auftrages, die Feststellung des PKW des Ing. Ernst H., die Beobachtung des
Ing. Ernst H. bei Entnahme eines Gegenstandes aus dem Fahrzeug und die Anhaltung des
Ing. Ernst H. vor der Halle sinngemäß gleichlautend wie der Zeuge RI K. Er gab an, dass
sich sein Kollege K. bei Anhaltung des Ing. Ernst H. als Polizist ausgewiesen habe und Ing.
Ernst H. gebeten habe, mit ihm zu kommen. Er selbst sei in einer Entfernung von ca. 3 m
gefolgt, sei aber jedenfalls in Hörweite zu RI K. und Ing. Ernst H. gewesen. RI K. habe Ing.
Ernst H. um ein Ausweisdokument gefragt und habe Ing. Ernst H. seinen Führerschein
vorgezeigt. Er habe die beiden bis zur Übergabe an CI Margit W. begleitet. Was bei derÜbergabe des Ing. Ernst H. an CI Margit W. gesprochen worden sei, habe er nicht gehört. Es
sei aber jedenfalls so gewesen, dass weder er noch der Kollege RI K. Ing. Ernst H. etwas
von Wolfgang P. oder Natascha K. erzählt hätten. Sie hätten lediglich ihren Auftrag
ausgeführt, Ing. Ernst H. anzuhalten und ohne Vorhalt an die Einsatzleitung zu übergeben.
In ON 59 des Aktes 54 EHv 79/10x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien findet sich
sodann der mit 22.12.2009 datierte Tatortuntersuchungsbericht zur Tatortuntersuchung des
Hauses Hxxxxstrasse XX vom 24.11.2009. Dieser wurde vom Landeskriminalamt
Oberösterreich erstellt. Es wird angeführt, dass am 24.11.2009 über Auftrag der OStA Wien
im Wege des BK Wien eine neuerliche Untersuchung des Verlieses im ehemaligen
Einfamilienhaus des Wolfgang P. in Strasshof, Hxxxxstrasse XX, stattgefunden habe, an
welcher die Tatortbeamten des LKA Oberösterreich, die Beamten des BK sowie Natascha K.
mit ihrem Betreuer Johannes S. teilgenommen hätten. Die Erstbesichtigung der
Montagegrube und des Verlieses habe ergeben, dass aufgrund eines einige Monate
zurückliegenden Wasserschadens starke Feuchtigkeit in den Kellerräumlichkeiten bestanden
habe. Die Wände, Böden und umherstehende Gegenstände seien teilweise mit Schimmel
überzogen gewesen. In der Mitte der Montagegrube sei der Tresor gestanden, der sich leicht
durch eine Person habe verschieben lassen. Auch der Mauerdurchbruch zum Vorraum des
Verlieses (Tresoreinschubloch) sei mit Schimmel überzogen gewesen. Eine an der Innenseite
des Vorraums an der linken Seite (von außen gesehen) angeschlagene Stahlbetontüre habe
sich nur teilweise öffnen lassen. Auch der Vorraum sei mit Schimmel überzogen gewesen, es
habe starke Feuchtigkeit geherrscht, Kabel seien offen aus den Wänden herausgehängt,
Strom sei keiner vorhanden gewesen. Der Trichter zum Ventilator sei nicht mehr vorhanden
gewesen. Die Tür zum Verlies bestehe aus einzelnen zusammengeschraubten Platten. Auch
im Verlies habe massiver Schimmelbefall bestanden. Die zusammengeschraubten Möbel-
und Türteile seien so angefertigt gewesen, dass sie jederzeit durch eine Person in das
Verlies verbracht und auch zusammengebaut hätten werden können. Es seien sodann
DNA-Spuren von zwei Wanddübeln mittig des Mauerdurchbruches (Zugang zum Verlies),
von einer Lampe an der rechten Wand, vom Schalter und der Steckdose, die sich rechts
neben dem Mauerdurchbruch befunden hätten genommen worden. Weiters seien
daktyloskopische Spuren von einem Klebeband, das auf der Innenseite der vorgenannten
Feuchtraumsteckdose geklebt habe gesichert worden , weiters von einer PVC-Folie und von
Klebebändern, die im oberen Bereich der Stahlbetontüre um einen I-Stahl-Träger gewickelt
gewesen seien. Von den beiden Wasserabsperrventilen an der Decke des Vorraumes seien
DNA-Abriebe genommen worden. Auf der Schaltuhr und der Doppelsteckdose im Bereich
des Türrahmens zwischen Außen-und Innentüre des Vorraums zum Verlies seien
daktyloskopische Spuren gesichert worden. Von den abgeschnittenen Kabelenden des am
Türstock befestigten Sicherungsautomaten sei ein DNA-Abrieb genommen worden. Zwei auf
dem Sicherungsautomaten anhaftende Kunststoffklebebänder seien auf Fingerabdrücke
untersucht worden. Oberhalb des Sicherungsautomaten sei an einem Kabel eine
Messinglampenfassung befestigt und mit einem Klebeband zugeklebt gewesen, wobei von
der Lampenfassung ein DNA-Abrieb genommen worden sei. Das Klebeband sei auf
daktyloskopische Spuren untersucht worden. Vom Ventilator, der oberhalb des Türstockes
schräg in Richtung Mauerdurchbruch eingebaut gewesen sei, sei ebenfalls ein DNA-Abrieb
genommen worden und sei auch eine Untersuchung auf daktyloskopische Spuren erfolgt.

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Unterhalb des entfernten Ventilators seien im Türstock mehrere Spax-Schrauben eingedreht
gewesen, wobei auch von diesen ein DNA-Abrieb genommen word en sei.
Im Verlies selbst seien die rechts des Eingangs befindliche Steckdosenkombination und der
Lichtschalter auf daktyloskopische Spuren untersucht worden und seien von diesen sowie
von den abgeschnittenen Kabeln DNA-Abriebe genommen worden. Der an der Wand
montierte Alibert sei abmontiert und auf daktyloskopische Spuren untersucht worden. Von
der Rückseite des Alibert seien DNA-Abriebe genommen worden, ebenso von den drei
Schrauben mit Beilagscheiben, an denen der Alibert befestigt gewesen sei. Hinter dem
abgebauten Alibert habe sich ein mit Kunststoffklebebändern an die Holzverkleidung
angeklebtes Stromkabel befunden, wobei die Klebebänder auf daktyloskopische Spuren
untersucht worden seien. Ein Klebeband sei zur DNA-Untersuchung im Original an die
Gerichtsmedizin Salzburg übermittelt worden. Die Holzverkleidung des Nirostawaschbeckens
sei entfernt und sodann von den Verschraubungen der Abflussverrohrung sowie von drei
Wassereckventilen DNA-Abriebe genommen worden. Ein an der Wand verlaufendes
Wasserrohr sei mit zwei Lochmetallbändern befestigt gewesen, von denen ebenfalls
DNA-Abriebe genommen worden seien. Von der oberhalb des Eingangs montierten
Feuchtraumlampe sei das Gehäuse chemisch auf daktyloskopische Spuren untersucht
worden und von den Kabelanschlüssen seien DNA-Abriebe genommen worden, auch der
Reflektor im Inneren der Feuchtraumlampe sei einer daktyloskopischen Spurenuntersuchung
zugeführt und ein DNA-Abrieb genommen worden. Die mittig des Raumes angebrachte
Deckenleuchte und die Kunststofffolie, mit welcher das oberhalb des WC befindliche Regal
überzogen gewesen sei, seien daktyloskopisch untersucht worden. Auch der links oberhalb
des Eingangs eingebaute Ventilator sei auf daktyloskopische Spuren untersucht worden,
ebenso wie die zur Verstärkung des Ventilators verwendete Joghurtdose samt den am Rand
befindlichen Klebebändern. Von den Kabelenden und Befestigungsschrauben seien
DNA-Abriebe genommen worden.
Sämtliche der genannten DNA-Spuren seien über Auftrag der Oberstaatsanwaltschaft Wien
dem Gerichtsmedizinischen Institut in Salzburg übermittelt worden. Auf das direkt der
Oberstaatsanwaltschaft Wien zugemittelte Gutachten werde verwiesen.
Der Abrieb vom Wasserabsperrventil Kaltwasser sei einer unbekannten, weiblichen Person
zugeordnet worden. Da das Absperrventil außerhalb liege und frei zugänglich sei, könne es
sich beim Spurenverursacher auch um eine Gelegenheitsperson handeln. Die
Einspeicherung in der DNA-Datenbank sei erfolgt. Auch der Abrieb Verschluss vom
Abflussrohr, der eine männliche Mischspur ergeben habe, sei in der DNA-Datenbank
eingespeichert worden. Der Abgleich der beiden DNA-Spuren in der nationalen Datenbank
sei negativ verlaufen.
Der Abrieb vom Lochmetallband unterhalb des Nirostaabwaschbeckens sei Natascha K.
zugeordnet worden. Geringe männliche Anteile in dieser Spur seien mit einer
Y-chromosomalen DNA mit den Verdächtigen Ing. Ernst H. und Wolfgang P. abgeglichenworden. Mit Ing. Ernst H. habe keine Übereinstimmung bestanden, hinsichtlich Wolfgang P.
sei das Ergebnis noch ausständig.
Die daktyloskopische Spur auf dem Klebeband des Sicherungsautomaten habe im Wege
daktyloskopischer Untersuchung Wolfgang P. als Spurenverursacher zugeordnet werden
können. Die chemische Untersuchung der Spurenträger auf daktyloskopische Spuren sei
negativ verlaufen.
Dem Bericht angeschlossen wurde eine Auflistung der gesicherten Spuren sowie eine Mappean Lichtbildern, in welcher die Örtlichkeiten zu den gesicherten Spuren abgebildet sind. Auf
dem angeschlossenen Lichtbild Nr. 8 ist zu ersehen, wie weit die in Richtung Vorraum des
Verlieses zu öffnende Stahlbetontüre des Mauerdurchbruches zu öffnen gewesen sei. Das
Bild Nr. 22 zeigt die Lage der Wasserabsperrventile für Warmwasser und Kaltwasser im
Vorraum des Verlieses, wobei der DNA-Abrieb zum Kaltwasserabsperrventil – wie oben
dargestellt – einer unbekannten Spurenverursacherin zuzuordnen sei.

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Zu 2 OStA 911/08m der Oberstaatsanwaltschaft Wien verfasste EOStA Dr. Thomas M. in der
Folge einen mit 18.12.2009 datierten Vorhabensbericht an das Bundesministerium für Justiz
unter Bezugnahme auf den Erlass vom 4.11.2009, BMJ-4004237/ 0009-IV 2/2009, worin er in
Aussicht nahm, das Ermittlungsverfahren gegen Ing. Ernst H. wegen des Verdachtes der
Beteiligung an der Freiheitsentziehung zum Nachteil der Natascha K. gemäß § 190 Z. 2
StPO einzustellen und gegen den Genannten beim Einzelrichter des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien den im Entwurf angeschlossenen Strafantrag wegen Vergehens der
Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB einzubringen. Als Beilagen erwähnt wurden der
Ermittlungsakt 2 OStA 911/08m der OStA Wien (= 54 E Hv 79/10x d. LGSt Wien) sowie der
vorgenannte Entwurf des Strafantrages.
Einleitend wies er darauf hin, dass er nach Beginn der mit 4.8.2009 verfügten
Dienstzuteilung zur Oberstaatsanwaltschaft Wien am 20.8.2009 mit Mitgliedern der
Evaluierungskommission Gespräche geführt habe, um Missverständnisse auszuräumen und
um die weitere Medienberichterstattung auf eine streng sachliche Ebene zu führen. Ihm sei
seitens der Evaluierungskommission jedwede Unterstützung zugesichert und auch eine
Einladung zur Teilnahme an deren Sitzungen ausgesprochen worden. Am 20.11.2009, als
sich das Ergebnis der Ermittlungen bereits deutlich abgezeichnet habe, sei er der Einladung
der Evaluierungskommission gefolgt, um aus der Sicht der Anklagebehörde die
voraussichtlich daraus zu ziehenden rechtlichen Konsequenzen darzulegen.
In einem Gespräch vom 20.8.2009 mit den Rechtsvertretern der Natascha K. sei
Übereinstimmung dahin erzielt worden, dass eine möglichst umfassende Aufklärung der
Vorgänge auch im Opferinteresse liege, um weiteren Verschwörungstheorien den Boden zu
entziehen.
Bereits am 10.8.2009 habe mit StA Mag. Hans-Peter K. eine Besprechung stattgefunden, der
auch die erforderlichen Akten mit Ausnahme der unter Verschluss verwahrten Protokolle der
Natascha K. persönlich nach Graz gebracht habe.
Mit der SOKO K. habe der Sachbearbeiter einen regelmäßigen und intensiven Kontakt
unterhalten, die vorliegenden und neu hinzu gekommenen Ermittlungsergebnisse seien
eingehend erörtert und dabei bald Übereinstimmung erzielt worden, dass eine Ergänzung
des Ermittlungsverfahrens durch die ergänzende Vernehmung des Ing. Ernst H. als
Beschuldigten und von etwas 30 der insgesamt 110 im Rahmen von Erkundigungen
befragten Personen als Zeugen im Interesse der vollständigen Aufklärung des Falles unter
Ausschöpfung aller möglichen Beweisquellen angezeigt sei.
In der Sache selbst habe sich die Situation zu diesem Zeitpunkt wie folgt dargestellt: Das
ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft Wien zu 502 St 64/08f anhängig gewesene
Ermittlungsverfahren sei gegen Ing. Ernst H., Elisabeth G., Anica A. und Dkfm. Peter B.
wegen § 207a StGB geführt worden, wobei sich aus den bis dahin durchgeführten
Erkundigungen ein konkreter Tatverdacht gegen die drei Letztgenannten nicht ableiten habe
lassen. Insoweit sei das Verfahren daher am 10.9.2009 einer Erledigung nach § 190 Z. 2
StPO zugeführt worden. Mit Blick auf die ohnedies gewahrte Möglichkeit einer Fortsetzung
nach § 193 Abs. 2 Z. 1 StPO habe durch diese Verfahrenseinstellung ein bereits zulässiger
und nach der Aktenlage wohl erfolgreicher Einstellungsantrag, der zweifellos mediales
Aufsehen erregt hätte, von vornherein vermieden werden können.
Ein die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens rechtfertigender Tatverdacht habe sich aber
hinsichtlich Ing. Ernst H. ergeben. Es seien Umstände, die auf die Beteiligung zumindest
einer weiteren Person an der Entführung der Natascha K. hingewiesen hätten sowie
Umstände, die konkret auf eine Tatbeteiligung des Ing. Ernst H. hingewiesen hätten,
vorhanden gewesen. Voranzustellen sei, dass Natascha K. bei ihren staatsanwaltschaftlichen
Vernehmungen am 15.10.2009 und am 13.11.2009 als Zeugin bei ihrer bisherigen
Darstellung geblieben sei, wonach sie außer Wolfgang P. keine weitere an der Entführung
beteiligte Person wahrgenommen habe. Naturgemäß habe sie allerdings die Existenz
weiterer Täter, die – etwa als Bestimmungs- oder Beitragstäter – nicht notwendiger Weise mit

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ihr in Kontakt gekommen sein müssten, nicht ausschließen können.
Für die Beteiligung zumindest einer weiteren Person an der Entführung der Natascha K.
hätten die Angaben der Zeugin Ischtar A., die Äußerungen des Wolfgang P. gegenüber
Natascha K. unmittelbar nach der Entführung, die mangelnde Vorbereitung des als Verlies
bekannten Raumes am Tage der Entführung sowie die mit 3.3.1998 stattgefundene
Verletzung des Wolfgang P. mit dem daraus resultierenden Erschwernis, das Verlies zu
öffnen und zu schließen, gesprochen.
So habe die Zeugin Ischtar A. erklärt, durch einen Schrei darauf aufmerksam geworden zu
sein, dass etwa 20 m von ihr entfernt auf der gegenüberliegenden Straßenseite des
Rennbahnweges ein außerhalb des Fahrzeugs stehender Mann ein Mädchen, das sie später
als Natascha K. erkannt habe, in einen weißen Kastenwagen gezerrt habe. Ihren Angaben
zufolge habe sie zuvor das Öffnen einer Schiebetür gehört und einen Mann auf dem
Fahrersitz gesehen. Sich verängstigt im Gebüsch versteckend habe sie vorerst den
Sichtkontakt verloren, dann nach rasanter Wegfahrt des Wagens ihren Schulweg fortgesetzt.
An der Kreuzung Rennbahnweg – Panethgasse habe sie den Kastenwagen wieder gesehen,
als dieser aus ihrer Sicht von rechts kommend angehalten habe, wobei sie erstmals zwei
Personen gleichzeitig im Wagen sitzend wahrgenommen habe. Ihre Beschreibung des
Fahrers ,,hellhäutig mit einer Stoppelglatze" treffe aber weder auf Wolfgang P. noch auf Ing.
Ernst H. zu. Bereits bei ihrer ersten Einvernahme habe die Zeugin bei Beschreibung des
Fahrzeuges von einem Buckel am Fahrzeugheck gesprochen, wobei im Ermittlungsverfahren
weder ein passender Bauteil entsprechend dieser Beschreibung ausfindig gemacht, noch ein
solcher von Natascha K., Waltraud P. oder dem Nachbarn Johann Sch. je wahrgenommen
worden sei. Der von Ischtar A. geschilderte Geschehensablauf habe im Zuge einer
GIS-Auswertung sich grundsätzlich mit der errechneten Zeit-Weg-Relation in Einklang
bringen lassen.
Da sich aus dem von Natascha K. und Ischtar A. anlässlich ihrer Vernehmungen
gewonnenen persönlichen Eindruck kein Hinweis auf bewusste Falschaussagen ergeben
hätte, seien die genannten Zeuginnen einander am 4.12.2009 gegenüber gestellt worden,
um mögliche Ursachen für die einander in wesentlichen Teilen widersprechenden Angaben
zu ergründen. Dabei sei versucht worden, einzelne Beobachtungen der beiden Tatzeuginnen
mit diesen gemeinsam zu analysieren und in den Gesamtablauf einzuordnen. Daraus habe
sich ergeben, dass es durchaus möglich sei, dass Ischtar A. den Wolfgang P. bei ihrer
Annäherung zunächst auf einem der vorderen Sitze und dann nochmals außerhalb des
Fahrzeuges bei der eigentlichen Tatausführung beobachtet und daher nicht zuletzt aufgrund
des Schockerlebnisses auf zwei Täter geschlossen habe. Dies vermöge zwar auf den ersten
Blick die gleichzeitige Wahrnehmung von zwei Männern im Kreuzungsbereich
Rennbahnweg-Panethgasse nicht zu erklären, jedoch sei es unter Berücksichtigung ihres
damaligen, von extremer Furcht beherrschten Zustandes gut möglich, dass sie das
verkehrsbedingte Anhalten eines zufällig auftauchenden ähnlichen Fahrzeuges als
bedrohlich empfunden und mit dem eben Erlebten in Zusammenhang gebracht habe. Damit
wäre auch die vom Wagen des Wolfgang P. abweichende Beschreibung des
Täterfahrzeuges, an der die Zeugin festgehalten habe, erklärbar. Diese Erklärung sei auch
Ischtar A. plausibel erschienen.
Natascha K. habe den Ablauf ihrer Entführung dahingehend geschildert, dass sie von
Wolfgang P. wie ein Sack Zement gepackt und ins Auto geworfen worden sei, er selbst über
die Seitentüre eingestiegen und mit hoher Geschwindigkeit weggefahren sei. In der Folge sei
er etwa 2 ½ Stunden mit ihr im Kreis gefahren, wobei er ihr nie erklärt habe, weshalb er den
weiteren Tatortbereich nicht unverzüglich verlassen habe. Er habe ihr gegenüber geäußert,
auf einen Anruf zu warten und sie danach anderen übergeben zu wollen, was Natascha K.
als das Bemühen des Täters, sie einzuschüchtern, beurteile. In einem Waldstück in der
Nähe von Strasshof habe Wolfgang P. nach Angaben der Natascha K. das Fahrzeug
verlassen, um zu telefonieren, woraufhin er ihr erklärt habe, dass ,,die Anderen nicht kämen".

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Natascha habe Wolfgang P. als paranoid und als neurotischen Nervler beschrieben, dessenÄußerungen vielfach in Fragen bestanden hätten, die er sich selbst beantwortet und gleichdarauf relativiert habe, im Übrigen seien seine Angaben oft nicht schlüssig gewesen. Vor
diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass Natascha K., die bedingt durch den langen in
seiner Nähe verbrachten Zeitraum zweifellos über eine ausgezeichnete Kenntnis der
Persönlichkeit P.s verfügt habe, dessen auf weitere Täter hinweisenden Äußerungen weder
heute noch damals Glauben schenke. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin
durch die Relativierung dieser Angaben jemanden zu decken versuche, zumal es in diesem
Fall wohl nahe liegend gewesen wäre, diese Vorgänge überhaupt zu verschweigen.
Nachdem zu Beginn des Ermittlungsverfahrens noch davon auszugehen gewesen sei, dass
das im Bereich einer ehemaligen Sickergrube des Hauses gebaute Verlies zum Zeitpunkt der
Entführung der Natascha K. vollkommen leer gewesen sei, habe sich bei
staatsanwaltschaftlicher Vernehmung der Natascha K. vom 15.10.2009 herausgestellt, dass
damals bereits eine Belüftungsanlage, ein Nirostawaschbecken, eine Toilette und eine
elektrische Beleuchtung, die lediglich mit einer Glühbirne zu bestücken gewesen sei,
vorhanden gewesen seien. Unmittelbar nach der Entführung habe Wolfgang P. eine dünne
Schaumstoffmatratze sowie einen Elektroradiator besorgt. In der Folge sei der Raum
sukzessive eingerichtet worden. Aus der mangelnden Einrichtung des Raumes könne
geschlossen werden, dass der Tatplan des Wolfgang P. ursprünglich nicht auf
Unterbringung der Natascha K. gerichtet gewesen sei, weil das Entführungsopfer entwederan Dritte hätte übergeben werden sollen und die Übergabe gescheitert sei oder aber, dass
der Vorsatz des Täters ursprünglich auf ein Sexual- oder Tötungsdelikt gerichtet gewesen
sei, von dessen weiterer Ausführung er Abstand genommen habe. In beiden Fällen sei von
der Notwendigkeit einer vorerst sicheren Verwahrung des Opfers auszugehen, wofür auch
der nicht vollständig eingerichtete Raum, der jedenfalls für die längerfristige Aufnahme eines
Menschen vorgesehen gewesen sei, hervorragend geeignet gewesen sei. Schließlich sei im
Hinblick auf die Angaben des Zeugen Ing. Rudolf H. zum geplanten Schiurlaub auch
denkbar, dass Wolfgang P. seinen Tatplan bereits über längere Zeit entwickelt, sich dann
aber spontan zur Ausführung entschlossen habe.
Nach den Ermittlungen habe Wolfgang P. am 3.3.1998, also einen Tag nach der Entführung
der Natascha K., eine schwere Fingerverletzung mit einer traumatischen Subtotalamputation
des rechten Mittelfingerendgliedes erlitten, wobei er nicht stationär im Krankenhaus
aufgenommen worden sei, dies jedoch gegenüber Johann Sch. vorgegeben und sich am
4.3.1998 von diesem im Krankenhaus habe abholen lassen. Zur Frage, ob Wolfgang P.
durch seine Verletzung am Wegziehen des schweren Tresors gehindert gewesen sei, habe
Natascha K. bemerkt, dass er nie längere Zeit nicht im Verlies gewesen sei, ohne dies vorher
anzukündigen. Den Tresor habe Wolfgang P. mit einer Stange unter Ausnützung der
Hebelwirkung verschoben, was durch ein unterlegtes Blech erleichtert worden sei. Wo sich
Wolfgang P. vom 3.3. auf den 4.3.1998 nun tatsächlich aufgehalten habe und wie er
gegebenenfalls nach Hause gekommen sei, habe nicht mehr geklärt werden können.
Für eine Tatbeteiligung des Ing. Ernst H. habe dessen Nähe zu Wolfgang P., die Übergabe
eines Betrages von ATS 500.000,-- an Wolfgang P. wenige Tage nach der Entführung sowie
die ursprünglichen Angaben des Ing. Ernst H. zu seinem Zusammensein vom 23.8.2006 und
das dadurch nicht plausibel erklärbare Detailwissen bei seinen ersten Befragungen
gesprochen.
So habe Ing. Ernst H. und Wolfgang P., beides Einzelgänger, eine langjährige Bekanntschaft
und vor allem ein gemeinsames Geschäftsinteresse an der Rxxxxxxxx GmbH verbunden.
Eine tiefergehende persönliche Freundschaft und gemeinsame außerberufliche Interessen
zwischen den beiden Männern seien hingegen nicht nachvollziehbar. Dennoch sei Ing. Ernst

H. mit Ausnahme der Waltraud P. der einzige Mensch gewesen, zu dem Wolfgang P.
regelmäßige persönliche Kontakte unterhalten habe. Entgegen der Darstellung des Ing.
Ernst H. in seiner Presseerklärung habe die Rufdatenrückerfassung aus 2006 einen
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regelmäßigen Telefonkontakt ergeben, wobei allerdings auch nach den Angaben der
Natascha K., die diese Telefongespräche teilweise habe mithören können, die Telefonate
immer geschäftlicher Natur gewesen seien.
Die Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von ATS 500.000,-- von Ing. Ernst H. an
Wolfgang P. vom 13.3.1998 samt Rückfluss eines Betrages von ATS 460.000,-- am 23.3.1998
über ein Konto der Waltraud P. an Ing. Ernst H. sei von diesem ursprünglich damit erklärt
worden, dass er Wolfgang P. ein Darlehen für den beabsichtigten Ankauf eines Sportwagens
der Marke Porsche gewährt habe. Aufgrund der in mehrerer Hinsicht unglaubwürdigen
Angaben wäre mangels einer anderen plausiblen Erklärung und aufgrund der zeitlichen
Nähe der Transaktion nahe liegend anzunehmen gewesen, dass der Geldfluss in
Zusammenhang mit der Entführung der Natascha K. gestanden sei. Dass der Großteil des
Geldes zurückgezahlt worden sei, wäre diesem Verdacht nicht entgegen gestanden, da es
sich um eine Vorauszahlung gehandelt haben könne, die abzüglich der ,,Spesen"
rückgefordert worden sein könne, als es nicht zur Übergabe des Opfers gekommen sei. Nun
habe Ing. Ernst H. diese Angaben aber am 13.11.2009 dahingehend korrigiert, dass es sich
bei diesem Geld um Einnahmen aus xxxxxxxxxxxxxxxxx Wohnungsverkäufen gehandelt habe.
Um das Sxxxxxxxgeld auf sein überzogenes Geschäftskonto einfließen zu lassen, habe er die
geschilderte Konstruktion gewählt und xxxxxxxxx als Darlehen der Waltraud P. deklarieren
wollen. Der Differenzbetrag von ATS 40.000,-- sei mit Gegenverrechnungen von
Materialeinkäufen zu erklären. Da Ing. Ernst H. nun Wohnungsverkäufe im fraglichen
Zeitraum habe nachweisen können, könne diese in sich schlüssige Verantwortung unter
Anlegung eines lebensnahen Maßstabes nicht widerlegt werden. Die Zuordnung einzelner
xxxxxxxxxxxzahlungen zu bestimmten Rechtsgeschäften stoße bereits deshalb auf Grenzen,
weil die mangelnde Nachweisbarkeit des Geldflusses bei Finanzdelikten wesentlicher Teil
des Tatplans sei. Im Übrigen sei durchaus nachvollziehbar, dass sich Ing. Ernst H. nach
mehr als 10 Jahren ohne schriftliche Aufzeichnungen nicht mehr erinnern könne, aus
welchen Verkäufen er xxxxxxxxgeldbeträge in welcher Höhe lukriert habe. Eine Befragung der
einzelnen Käufer sei von vornherein nicht Erfolg versprechend, zumal ungeachtet einer
zwischenzeitig eingetretenen Verjährung wohl nur von einer sehr geringen Bekennerschaft
solcher Zeugen auszugehen sei.
Ing. Ernst H. habe zum Geschehensablauf nach dem durch Wolfgang P. am 23.8.2006,

14.17 Uhr, erfolgten Anruf vom Informationsschalter des Donauzentrums unterschiedliche
Angaben gemacht. Bei seinen ersten Einvernahmen und auch gegenüber Medien habe er
angegeben, Wolfgang P. habe ihm erklärt, von der Polizei gesucht zu werden, weil er
angetrunken einer Streife davongefahren sei. Als Wolfgang P. aus dem Auto ausgestiegen
sei, habe er nicht gezweifelt, dass Wolfgang P. seinem Rat folgend sich stellen werde. Der
Umstand, dass Ing. Ernst H. bei seiner Anhaltung die Polizeibeamtin CI Margit W.
unaufgefordert und ohne dass ihm der Grund der Polizeipräsenz bekannt gegeben worden
sei, zweimal gefragt habe, ob er (Wolfgang P.) sie (K.) umgebracht habe, lasse sich mit der
von Ing. Ernst H. behaupteten vollkommenen Ahnungslosigkeit über die strafbaren
Handlungen P.s nicht in Einklang bringen. Am 13.11.2009 habe der Beschuldigte die
Unrichtigkeit dieser Darstellung eingestanden und nunmehr nachstehenden Sachverhalt, der
sich nach Durchführung von Kontrollerhebungen als in sich schlüssig und lebensnah
erwiesen habe, geschildert. Danach habe Wolfgang P. unmittelbar nach dem Einsteigen in
das Fahrzeug des Ing. Ernst H. äußerst erregt erklärt, dass er Natascha K. entführt habe,
woraufhin Ing. Ernst H. aus den weiteren Erzählungen bald die volle Dimension der Straftat
und die soeben erfolgte Flucht des Opfers erkannt habe. Er habe über Ersuchen des
Wolfgang P. seine Mobiltelefone ausgeschaltet, aufgrund vermehrter Polizeipräsenz öfter
den Standort gewechselt und Wolfgang P. überzeugt, dass ein beabsichtigter
Selbstmordversuch mit dem Fahrzeug des Ing. Ernst H. nicht durchführbar sei. Trotzdem
habe Ing. Ernst H. bei Verlassen des PKW, um bei einer Tankstelle Schokolade und
Getränke zu kaufen, den Startschlüssel zur Verhinderung einer Inbetriebnahme des
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Fahrzeuges durch Wolfgang P. abgezogen. Wolfgang P. habe mehrfach zu schluchzen
begonnen, seine Stimmung sei stark schwankend gewesen. Er habe den Zettel mit der
Aufschrift ,,Mama" als Nachricht für seine Mutter verfasst und Ing. Ernst H. einen
Schlüsselanhänger als persönliches Erinnerungsstück übergeben. Ing. Ernst H. habe ihn
dann ungeachtet des geäußerten Selbsttötungswillens in Kenntnis des Umstandes, dass
Wolfgang P. weder über Geld noch über ein Mobiltelefon oder ein Fahrzeug verfügt habe,
gegen 20.00 Uhr in der Nähe der Nordbahnstrecke aussteigen lassen. Um 20.50 Uhr habe
sich Wolfgang P. vor einen herankommenden Zug gelegt, wobei er nach Angaben des
Lokführers vollkommen alleine gewesen sei. Wolfgang P. habe Ing. Ernst H. erklärt, dass er
sich in Torschlusspanik zur Entführung des damals 10-jährigen Mädchens entschlossen
habe. Warum er gerade Natascha K. ausgewählt habe, habe Wolfgang P. nicht angegeben,
doch führe Ing. Ernst H. dies darauf zurück, dass Wolfgang P. geglaubt habe, ein Kind noch
in seinem Sinne beeinflussen zu können. Diese Darstellung passe zu den Angaben der
Natascha K., wonach Wolfgang P. gemeint habe, er könne das Entführungserlebnis
schließlich in den Hintergrund treten lassen und mit seinem Opfer eine ganz normale
Beziehung führen. Auch dem Beschuldigten gegenüber sei Wolfgang P. nicht müde
geworden zu betonen, dass er eigentlich gut zu Natascha gewesen sei. Aus den Angaben

P.s gegenüber Ing. Ernst H. könne ein plausibler Erklärungsansatz für das Motiv der
Entführung gewonnen werden, wenn auch eine restlose Klärung mit Blick auf den Tod des
Wolfgang P. nicht erwartet werden könne.
Die angeordnete Observation des Ing. Ernst H. habe gezeigt, dass dieser so gut wie keine
über geschäftliche Notwendigkeiten hinausgehenden sozialen Kontakte unterhalte. Es seien
keinerlei Hinweise auf Personen im Umfeld des Beschuldigten, die in irgendeiner Weise mit
der Entführung der Natascha K. in Zusammenhang stehen könnten, hervorgekommen. Die
Observation habe zwar zutage gebracht, dass der Beschuldigte sowohl am 16.10.2009 als
auch am 7.11.2009 je ein Mobiltelefon erworben habe, obwohl er bereits über mehrere
Telefone verfügt habe, jedoch habe die nachfolgend angeordnete Überwachung der
Telekommunikation erbracht, dass das erste Gerät zwar in Funktion gestanden, aber nicht
zur Kontaktaufnahme mit etwaigen Mitwissern genützt worden und das zweite Mobiltelefonim Überwachungszeitraum nicht einmal aktiviert worden sei, obschon im Zeitraum der
Überwachung der Telekommunikation Einvernahmen von Zeugen und auch des
Beschuldigten stattgefunden hätten.
Da Natascha K. bei ihrer Vernehmung vom 15.10.2009 angegeben habe, dass das Verlies
ursprünglich nur mit Holzpaneelen verkleidet gewesen sei und Wolfgang P. erst nachträglich
mit ihrer Hilfe dort Gipsplatten verlegt habe, seien durch ein Spurensicherungsteam
Einrichtungsteile abgebaut und an 25 geeigneten Stellen, wie etwa an zur Befestigung
verwendeten Dübeln, DNA-Abriebe gesichert worden. Bei den am Institut für gerichtliche
Medizin der Universität Linz durchgeführten Untersuchungen der Spuren hätten
bestimmbare Erbmerkmale lediglich Natascha K. und Wolfgang P. zugeordnet werden
können.
Unter dem Punkt ,,dubiose Theorien Dritter" wurde im Bericht ausgeführt, dass sämtlichen
Hinweisen dritter Personen, soweit sie nicht von vornherein als irrelevant erkennbar gewesen
seien, angemessen nachgegangen worden sei, um nicht den Vorwurf einer Untätigkeit der
Strafverfolgungsbehörden aufkommen zu lassen. So habe etwa Jakob S., der auf einer
Internetplattform unter Erweckung des Eindruckes, er sei Natascha K., kommuniziert habe,
zugestanden, dass es sich bei seinen Einträgen um reine Erfindungen handle. Auch die im
Rechtshilfewege erfolgte Hausdurchsuchung bei Thomas V. habe erbracht, dass dieser
weder über Daten, Kenntnisse oder Gegenstände verfügt habe, die fallbezogen für das
Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein könnten.
Nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweisquellen ließen die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens einzeln und in ihrer Gesamtheit betrachtet den begründeten Schluss
nicht zu, dass an der Entführung der Natascha K. neben Wolfgang P. noch weitere Personen
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mitgewirkt hätten. Dies gelte nicht nur für unmittelbare Täter, sondern auch für
Bestimmungs- oder Beitragstäter im Sinne des § 12, 2. und 3. Alt. StGB. Naturgemäß könne
damit auch von einer im § 210 Abs. 1 StPO geforderten nahe liegenden Verurteilung des Ing.
Ernst H. nicht ausgegangen werden.
Das Handeln des Ing. Ernst H. vom 23.8.2006 unterliege nachstehender rechtlicher
Würdigung:
Die Verwirklichung des Tatbildes der Mitwirkung am Selbstmord nach § 78 StGB erfordere im
konkreten Fall den Nachweis, dass Ing. Ernst H. den Wolfgang P. in vollem Wissen um
seinen labilen Zustand bewusst in die Nähe der Eisenbahnanlage gebracht, mit einem auf
die Hilfeleistung zum Selbstmord gerichteten Vorsatz gehandelt und schließlich auch die
Ernsthaftigkeit des Selbsttötungsgedankens Wolfgang P.s geglaubt habe. Insoweit sei aber
die Verantwortung des Beschuldigten, wonach Wolfgang P., dessen psychischer Zustand
sich allmählich gebessert und von dem er gemeint habe, ihn von seinen
Selbstmordgedanken abgebracht zu haben, ihn ersucht habe, ihm auf der Flucht zu helfen,
nicht zu widerlegen. Im Übrigen sei fraglich, ob fallbezogen überhaupt von einem aktiven
Tun des Ing. Ernst H. ausgegangen werden könne und sein Verhalten nicht als Unterlassen
zu beurteilen sei, wobei seine Garantenpflicht aber zu verneinen sei.
Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach § 80 StGB scheide aus, weil diese
erfordere, dass Wolfgang P. derart in Panik gewesen sei, dass er keine Entscheidung frei von
Willensmängeln mehr habe treffen können, was aufgrund der Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens nicht festzustellen sei. Eine Strafbarkeit nach § 95 StGB sei zu
verneinen, da auch bei diesem echten Unterlassungsdelikt die Hilfeleistungspflicht erst bei
einem unmittelbar drohenden Selbstmord einsetze, sodass eine Strafbarkeit also auch hier
aus den bereits zu §§ 2, 78 StGB genannten Gründen scheitere.
Dagegen wurde Strafbarkeit des Ing. Ernst H. nach § 299 Abs. 1 StGB bejaht, wobei dem
Bericht ein Strafantrag im Entwurf angeschlossen wurde, worin Ing. Ernst H. vorgeworfen
wurde, Wolfgang P. als Täter nach § 99 Abs. 1 und 2 StGB absichtlich der Strafverfolgung
entzogen zu haben, indem er ihn in Kenntnis der bereits eingeleiteten
Fahndungsmaßnahmen vom Standort seines auffälligen PKW weggebracht und in der
Folge, nachdem er seine Mobiltelefone ausgeschaltet habe, um eine Standortpeilung
unmöglich zu machen, unter mehrfachem Wechsel der Position in seinem eigenen Fahrzeug
vor der Polizei verborgen habe. Dazu wurde angeführt, dass zur Frage der subjektiven
Tatseite die überwiegende Lehrmeinung davon ausgehe, dass notwendige Zwischenziele,
notwendige Durchgangsstadien oder einfach logisch untrennbare Sachverhalteskomplexe
auch als absichtlich verwirklicht zu beurteilen seien, wenn der Enderfolg von der Absicht im
Sinne des Gesetzes getragen werde. Selbst wenn der Beschuldigte daher nur beabsichtigt
habe, Wolfgang P. in der akuten Notlage zu helfen und ihn allenfalls zu trösten, sei das
Verbergen vor der Polizei dazu notwendiges Zwischenziel gewesen. Nur dadurch sei nämlich
ein jedenfalls beabsichtigtes ungestörtes Gespräch möglich geworden.
EOStA Dr. Thomas M. verfügte am 21.12.2009 die Vorlage seines Berichtes vom 18.12.2009
samt Strafantragsentwurf an den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien, Hofrat Dr. Werner

P. (OZ 19 zum TB 502 St 64/08f der Staatsanwaltschaft Wien).
Zur Durchführung der angesprochenen Pressekonferenz liegt ein Vermerk der
Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 9.2.2010 vor. Danach wurde diese am 8.1.2010
abgehalten. Im Handakt der Oberstaatsanwaltschaft Wien findet sich dazu ein nicht datiertes
Konzept einer Presseerklärung des Leitenden Oberstaatsanwaltes Hofrat Dr. Werner P. (in
AS 929, 5 OStA 46/10f), worin einleitende Worte für die Pressekonferenz und zur
nachfolgenden Pressemitteilung des EOStA Dr. Thomas M. konzipiert wurden.
Mit 9. Anlassbericht des BK vom 13.1.2009, Sachbearbeiter Oberst K., wurde an die
Oberstaatsanwaltschaft Wien berichtet, dass zu der von den deutschen Behörden in
gespiegelter Form übergebenen Festplatte ergänzend zu den im Abschlussbericht vom
16.12.2009 berichteten Auswertungen weitere Untersuchungen durchgeführt worden seien,
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wobei auch bei diesen Untersuchungen kein Beweismaterial festgestellt worden sei.
Festgehalten wurde weiters, dass der Tatortuntersuchungsbericht der Tatortbeamten des
LKA Oberösterreich vom 23.12.2009 am 8.1.2010 an EOStA Dr. Thomas M. übergeben
worden sei.
Weiters wurde berichtet, dass Ing. Ernst H. am 2.12.2009 von sich aus zwei aus der
Verlassenschaft des Wolfgang P. stammende und offenbar in seinem Gewahrsam befundene
Kartons mit verschiedenen Unterlagen als Inhalt zum Bundeskriminalamt gebracht habe. Bei
Sichtung dieser Unterlagen sei ein Kalender des Wolfgang P. aus dem Jahr 1998 festgestellt
worden. Bei Durchsicht dieses Kalenders seien zwei relevante handschriftliche Eintragungen
festgestellt worden. In diesem Kalender sei beim 2.3.1998, dem Tag der Entführung von
Natascha K., folgender Eintrag zu finden ,,Ernst anrufen wegen Treffen mit Anwalt (ca. ½
Stunde früher)". Beim Datum 3.3.1998 finde sich der Eintrag ,,BG Hernals". Die Erhebungen
zu diesen Einträgen hätten erbracht, dass am 3.3.1998 um 10.00 Uhr beim BG Hernals eine
Hauptverhandlung zu 10 U 992/97a stattgefunden habe, bei der Wolfgang P. als Opfer einer
Körperverletzung und Ing. Ernst H. als Zeuge dieser Straftat ausgesagt hätten. Wolfgang P.
sei vom Privatbeteiligtenvertreter Mag. Claudio B. vertreten worden. Mag. Claudio B. habe
über Befragung angegeben, dass er sich an die Verhandlung erinnern, jedoch nicht mehr
sagen könne, ob er einen Tag vor der Verhandlung persönlich oder telefonisch Kontakt mit
Wolfgang P. gehabt habe. Bei Einsicht in seine Unterlagen habe er zwar den Eintrag zu
dieser Verhandlung vom 3.3.1998 gefunden, jedoch keine Eintragung festgestellt, dass eram 2.3.1998 einen Kontakt mit Wolfgang P. gehabt habe. Üblicherweise sei es so, dass er
einen Tag vor der Verhandlung Kontakt zu seinen Mandanten aufnehme und dabei ein
Treffen vor der Verhandlung vereinbare. Weiters angeführt wurde, dass sich Wolfgang P.
bekanntlich am Nachmittag des 3.3.1998 eine schwere Verletzung am Mittelfinger zugezogen
habe.
Im Bericht festgehalten wurde weiters, dass die übrigen von Ing. Ernst H. zur Verfügung
gestellten Unterlagen für die Ermittlungsarbeit nicht dienlich gewesen und zurückgegeben
worden seien.
Berichtet wurde weiters über das Einlangen anonymer Eingaben vom 4.1. und 8.1.2010 beim
Bundeskriminalamt, wobei diese Eingaben ohne jegliche Fallrelevanz seien.
Abschließend wurde angemerkt, dass nunmehr alle ausstehend gewesenen
Ermittlungsergebnisse eingelangt und die Ermittlungen nun abgeschlossen seien.
Diesem Anlassbericht angeschlossen waren ein Auswertungsbericht zur gespiegelten
Festplatte des Thomas V. vom 22.12.2009, eine Kopie des von Ing. Ernst H. beigebrachten
Kalenders betreffend März 1998 sowie eine Ablichtung der dem Verfahren 10 U 992/97a des
Bezirksgerichtes Hernals zugrunde liegenden Strafanzeige, das Hauptverhandlungsprotokoll
vom 3.3.1998, Beginn 10.00 Uhr, ein weiteres Hauptverhandlungsprotokoll vom 7.7.1998
sowie das Urteil des Berufungsgerichtes zu dieser Strafsache. Danach kam es am 6.10.1997
zwischen Wolfgang P. und einem weiteren Fahrzeuglenker vor dem Objekt Bxxxxxxxxgasse
XX zu einer verbalen Auseinandersetzung, die in Tätlichkeiten gegen Wolfgang P. mündete,
wobei der andere Fahrzeuglenker rechtskräftig wegen Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB
zum Nachteil des Wolfgang P. verurteilt wurde.
In ON 64 des Aktes findet sich das Gutachten der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz vom
18.1.2010 betreffend der DNA-Spurenauswertung zu den am 24.11.2009 im Tathaus
gesicherten Spuren. Festgehalten wurde, dass für die Untersuchung die Vergleichsprofile
von Wolfgang P., Natascha K. und Ing. Ernst H. zur Verfügung gestanden seien. Beim
überwiegenden Teil der übermittelten Spuren hätten keine für eine Typisierung geeignete
DNA isoliert werden können. Nur drei Spuren seien für eine DNA-Typisierung geeignet
gewesen. Es habe sich dabei um die Spur ,,Abrieb Wasserabsperrventil" gehandelt. Es sei
dazu das DNA-Profil einer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weiblichen Person festgestellt
worden. Natascha K. könne als Verursacherin dieser Spur mit Sicherheit ausgeschlossen
werden. Das DNA-Profil sei dem BMI zur Eingabe in die nationale DNA-Datenbank

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übermittelt worden.
An der Spur ,,Abrieb Abflussrohr Verschluss" sei das DNA-Profil einer mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit männlichen Person festgestellt worden. Ing. Ernst H. und Wolfgang P.
seien als Verursacher dieser Spur mit Sicherheit auszuschließen. Auch dieses DNA-Teilprofil
sei zur Eingabe in die Datenbank weitergeleitet worden. Letztlich sei noch auf der Spur
,,Abrieb Rohr Lochmetallband" ein DNA-Profil festgestellt worden, welches mit dem
Vergleichsprofil Natascha K.s übereinstimme. Da im geschlechtsspezifischen Merkmalsystem
Amelogenin ein Hinweis auf das Vorliegen von männlicher DNA festgestellt worden sei, sei
eine ergänzende Untersuchung männlicher DNA-Abschnitte durchgeführt worden, wobei das
Y-DNA-Teilprofil mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Wolfgang P. zuzuordnen gewesen sei.
Ing. Ernst H. könne als Verursacher dieser Spur mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Mit Erlass der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 9.2.2010, Sachbearbeiterin Mag. H.,
gefertigt von LOStA Dr. Werner P. (AS 937 f im Handakt der Oberstaatsanwaltschaft Wien, 5
OStA 46/10f) wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Wien rückabgetreten und der
Ermittlungsakt mit dem Ersuchen (§ 29 StAG) zurückgestellt, das Verfahren gegen Ing. Ernst

H. wegen §§ 99 Abs. 1 und 2, 207a Abs. 1 und 2 StGB mangels eines konkreten Verdachtes
gemäß § 190 Z. 2 StPO einzustellen und Ing. Ernst H. hievon zu verständigen. Zur
Begründung wurde auf den in Kopie angeschlossenen Bericht von EOStA Dr. Thomas M.
verwiesen und bemerkt, dass sich aus den erst nach Einlangen des Abschlussberichtes
vorgelegten Ermittlungsergebnissen keine Änderung der Sachlage ergeben habe. Die
Ermittlungen seien nunmehr abgeschlossen. Da zur Verhinderung vorgreifender
Medienberichterstattung betreffend die Einstellungen hinsichtlich Elisabeth G., Anica A. und
Dkfm. Peter B. wegen § 207a StGB bislang keine Verständigungen ergangen seien, seien
diese nunmehr vorzunehmen. Weiters wurde die Staatsanwaltschaft Wien angewiesen,
gegen Ing. Ernst H. den (gleichlautend zum Entwurf von EOStA Dr. Thomas M.
ausgestalteten) Strafantrag wegen § 299 Abs. 1 StGB einzubringen. Dazu wurde auf den
Bericht von EOStA Dr. Thomas M. verwiesen und angemerkt, dass es hinsichtlich der
subjektiven Tatseite der Begünstigung dem Täter darauf ankommen müsse, die Vereitelung
der Strafverfolgung zu bewirken. Insoweit sei Absicht gefordert, während hinsichtlich der
übrigen Tatbestandsmerkmale bedingter Vorsatz genüge. Eine Person werde dabei durch
jede Handlung ,,entzogen", die dem Ziel diene, den Vortäter der Strafverfolgung zu
entziehen, wobei es ausreiche, wenn die Einleitung der Strafverfolgung zumindest erschwert
werde. Fallbezogen habe Ing. Ernst H. auch nach eigener Darstellung nicht nur über die
Straftat des Wolfgang P., sondern auch über den Umstand, dass dieser vor der Polizei
geflohen sei und sich zu entziehen getrachtet habe, Bescheid gewusst. Das sei auch Grund
für die Standortverlegungen gewesen. Ing. Ernst H. habe Wolfgang P. sogar bei der Suchenach einem Versteck geholfen und zeige sich in seinen Äußerungen, einen Freund nicht zu
verraten, und den Wunsch des Wolfgang P., sich hinter den Plakatwänden zu verstecken,
respektiert zu haben und Wolfgang P. nicht aufgefordert zu haben, sich zu stellen, seine
Absicht, Wolfgang P. der Strafverfolgung zu entziehen. Im Übrigen wurde auf die
Notwendigkeit der Gebührenbestimmung zu den offenen Gebührennoten verwiesen.
Im Handakt der Oberstaatsanwaltschaft Wien findet sich sodann ein Vermerk vom 9.2.2010
(AS 915), der aufgrund seiner Einheit mit der Verfügung zu vorstehendem Erlass und
nachstehendem Bericht ebenfalls von der Sachbearbeiterin Mag. H. stammen dürfte, in
welchem festgehalten ist, dass EOStA Dr. Thomas M. zum überzeugenden Ergebnis gelangt
sei, dass eine Beteiligung eines weiteren Täters an der Entführung der Natascha K. nicht
erweislich und nicht anzunehmen sei, weshalb das Verfahren gegen Ing. Ernst H. insoweit
einzustellen sei. Dieses Resultat sei bereits in einer dem BMJ zuvor bekannt gegebenen undunter Beteiligung des BKA am 8.1.2010 abgehaltenen Pressekonferenz der Öffentlichkeit
mitgeteilt worden.
Mit Bericht der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 9.2.2010, 5 OStA 46/10f (AS 933 f dieses
Aktes der Oberstaatsanwaltschaft Wien), Sachbearbeiterin Mag. H., gefertigt von LOStA Dr.
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Werner P., wurde der Bericht von LStA Dr. Thomas M. an das Bundesministerium für Justiz
zu GZ BMJ-4004237/0009-IV 2/2009 mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und dem
weiteren Bericht vorgelegt, dass die Staatsanwaltschaft Wien unter Einem ersucht worden
sei, den in der Beilage als Entwurf angeschlossenen Strafantrag wegen § 299 Abs. 1 StGB
gegen Ing. Ernst H. einzubringen und das Verfahren gegen Ing. Ernst H. wegen §§ 12, 99
Abs. 1 und 2, 207a Abs. 1 und 2 StGB gemäß § 190 Z. 2 StPO einzustellen. Mitgeteilt wurde,
dass die umfangreichen Ermittlungen der Kriminalpolizei nunmehr, wie diese auch in ihrem
Bericht vom 13.1.2010 angeführt habe, endgültig abgeschlossen seien. Dieser Bericht der
Oberstaatsanwaltschaft Wien wurde mit 3 Beilagen an das Bundesministerium für Justiz
übermittelt, wobei es sich dabei, wie aus den seitens des Bundesministeriums für Justiz an
die Staatsanwaltschaft Innsbruck übermittelten Unterlagen ersichtlich, um den Bericht des
EOStA Dr. Thomas M. vom 18.12.2009, den Strafantragsentwurf sowie um die zweite und
dritte Beschuldigtenvernehmung des Ing. Ernst H. vom 13.11.2009 und 30.11.2009 handelte.
Der Bericht der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 9.2.2010 wurde am 4.3.2010 beim
Bundesministerium für Justiz unter der Geschäftszahl BMJ-4004237/ 0001-IV 2/2010 in
Bearbeitung genommen. Der Sachbearbeiter Mag. Thomas H. führte aus, dass die
Verfahrenseinstellung, soweit dies anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilt werden
könne, aus den in den Berichten angeführten Erwägungen der Sach- und Rechtslage
entspreche. Aus Sicht der Abteilung IV 2 sei die Verfahrensführung von EOStA Dr. Thomas

M. als ausgesprochen umsichtig, gewissenhaft und effizient zu beurteilen. Es sei seinem
Verdienst zuzuschreiben, dass die größtenteils negative mediale Berichterstattung zum
Erliegen gekommen sei. Im Lichte der Ausführungen des EOStA Dr. Thomas M. zur
subjektiven Tatseite bestünden keine Bedenken gegen die Verneinung eines Tatverdachtes in
Richtung § 78 StGB. Mit den von der Oberstaatsanwaltschaft Wien in ihrem Bericht
angeführten Erwägungen zur subjektiven Tatseite (es handelt sich dabei um die im Erlass
der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 9.2.2010 an die Staatsanwaltschaft Wien ebenfalls
angeführten, dort zitierten Ausführungen) entspreche die Annahme eines eine Verurteilung
nahe liegenden Tatverdachtes in Richtung § 299 Abs. 1 StGB – soweit anhand der
vorliegenden Unterlagen beurteilbar – der Sach- und Rechtslage. Der Verfahrensfortgang
zum Strafverfahren wegen § 299 Abs. 1 StGB wurde mit Fristvormerk überwacht.
Nach Durchführung der Kostenbestimmung zu offenen Gebührennoten stellte StA Mag.
Hans-Peter K. zu 502 St 64/08f der Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gegen
Ing. Ernst H. wegen §§ 99 Abs. 1 und 2, 207a Abs. 1 und 2 StGB erlassgemäß am 8.6.2010
gemäß § 190 Z. 2 StPO ein, gab den zugrunde liegenden Erlass der Oberstaatsanwaltschaft
Wien vom 9.2.2010 samt einem Auszug aus dem Bericht des EOStA Dr. Thomas M. vom
18.12.2009 zum Ermittlungsakt und brachte beim Landesgericht für Strafsachen Wien den
Strafantrag gegen Ing. Ernst H. wegen § 299 Abs. 1 StGB ein, wobei das Verfahren zu 54
EHv 79/10x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien geführt wurde (ON 80 des Aktes).
In der Hauptverhandlung vom 30.8.2010, 54 Hv 79/10x des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien, (ON 91) bekannte sich Ing. Ernst H. zum Vorwurf nach § 299 Abs. 1 StGB nicht
schuldig. Der Angeklagte gab an, keine so enge Freundschaft zu Wolfgang P. unterhalten zu
haben, Ing. Rudolf H. z.B. habe mehr Kontakt zu Wolfgang P. gehabt. Er habe Wolfgang P.
nie mit einer Frau gesehen. Wolfgang P. habe ihm einmal erzählt, dass
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx. Als
Wolfgang P. dann von sich als xxxxxxxxxxxx und Entführer gesprochen habe, habe Wolfgang
P. ihm auch erklärt, dass es sich um jene Frau handle, die er schon vor der Halle gesehen
habe. Im Juni/Juli 2006, als ihm Frau K. vor der Halle vorgestellt worden sei, sei ihr Name
nicht genannt worden und die Erklärung des Wolfgang P., dass es sich um ein Nachbarskind
handle, sei für ihn schlüssig gewesen. Es sei wie bei einem Nachbarskind gewesen, das sich
freue, einen Ausflug zu machen. Das sei das einzige Mal gewesen, dass er Frau K. gesehen
habe. Der Beschuldigte schilderte sodann den Anruf durch Wolfgang P. vom 23.8.2006, die
einleitende Erklärung des Wolfgang P., das Ausschalten seiner Handys wie bisher und gab
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an, dass er Herrn C. angerufen habe und ihm gesagt habe, dass er nach Hause gehen
könne. Er habe gewollt, dass dieser Anruf registriert sei. Wolfgang P. habe gesagt, dass er
dieses Gespräch nicht mit dem Haupthandy führen dürfe. Wolfgang P. habe dann etwa nach
einer halben Stunde erzählt, dass er Polizisten gefährdet habe und als Geisterfahrer
unterwegs gewesen sei. Für ihn habe es sich so dargestellt, dass jeder, der sich Wolfgang P.
in den Weg stelle, das nicht überlebe, dass Wolfgang P. also Gewalt anwende. Wolfgang P.
sei absolut gewaltbereit gewesen. Er habe auch erzählt, dass er bei einer Verkehrskontrolle,
wo er Frau K. im Auto gehabt habe, den Polizisten auch erschossen hätte. Ihm sei klar
gewesen, dass er in Gefahr gewesen sei und nicht das Fenster hätte aufmachen und Polizei
schreien können. In seinem Fahrzeug habe sich auch griffbereit Werkzeug, nämlich ein 30
cm langer Schraubenzieher, befunden und habe er dementsprechend Angst gehabt, dassdie Situation eskalieren könne. Über Frage, ob ihm Wolfgang P. erzählt habe, wie es möglich
gewesen sei, Frau K. so lange in seinem Haus verborgen zu halten, gab der Angeklagte Ing.
Ernst H. an, dass Wolfgang P. ihm erzählt habe, welche Sicherheitsvorkehrungen er
getroffen habe. Er habe jedes Mal das Verlies mit Teer neu abgedichtet. Er sei fünf Stunden
mit Wolfgang P. im Auto unterwegs gewesen. Er habe die Stimmung halten müssen, aber
natürlich ausbrechen wollen. Sie hätten auch über die für die Taten zu erwartende Strafe
gesprochen. Nach etwa 2 Stunden habe er ihn von akuten Suizidgedanken abgebracht.
Wolfgang P. sei ganz anders als vorher gewesen. Es sei dem Angeklagten sofort klar
gewesen, dass Wolfgang P. alles mache, dass er so lange wie möglich frei sein wolle und
dass er genauso gegen ihn vorgehen würde, wenn er ihn provozieren würde. Deshalb habe
er versucht, dass Wolfgang P. das meiste von sich aus erzähle. Es habe sich nachher
herausgestellt, dass Wolfgang P. das Verlies schon 4 Jahre vorher gebaut habe. Nach den 2
Stunden, in denen er Wolfgang P. vom Selbstmord abgebracht habe, habe er sich losreißen
wollen, weil er schon fix und fertig gewesen sei. Er habe auf seiner Seite das Fenster nicht
aufmachen dürfen, weil Wolfgang P. Angst gehabt habe, dass man sie sehe. Um irgendwie
wegzukommen, habe er zu Wolfgang P. gesagt, dass er nicht mehr könne, dass er Hunger
hab e, dass er Kopfweh habe. Dann habe er langsam herausverhandelt, dass er sich auf
einer Tankstelle etwas kaufen könne. Dazu habe ihm Wolfgang P. genaue Anweisungen
gegeben. Wolfgang P. habe Angst gehabt, dass er etwas weitersage und habe ihm den
Auftrag erteilt, dass er sehr schnell zurück sein müsse, sonst werde er ihm nachkommen.
Für den Fall, dass ein Kunde vor ihm sei, habe ihm Wolfgang P. aufgetragen, sofort wieder
zurück zu kommen und es später nochmals zu versuchen. Wolfgang P. habe ihm nicht so
ganz vertraut. Wolfgang P. habe sich die Spiegel des Fahrzeuges einrichten lassen, sei sehr
nervös gewesen und habe in alle Richtungen geschaut und alles sei ihm verdächtig
gewesen. Wolfgang P. sei ganz klar gewesen, dass er überhaupt keine Möglichkeit gehabt
habe, weit zu fliehen. Es sei ihm völlig klar gewesen, dass es jetzt aus sei und dass er in
Haft genommen werde. Er habe ihn nach einer freien Wohnung gefragt. Er habe zu
Wolfgang P. gesagt, dass er nichts frei habe, das Einzige wäre bei ihm in der Sxxxxxgasse,
wobei Wolfgang P. selbst gesagt habe, dass das nicht gehe, weil sie über eine Brücke fahren
müssten und von der Polizei erwischt würden. Wolfgang P. habe selbst über den Schlüsselzu diesem Haus verfügt und habe es sich bei dieser Überlegung um die Idee Wolfgang P.s
gehandelt. Wolfgang P. habe ihn um kein Geld gebeten, bereits am Telefon aber angegeben,
dass er überhaupt kein Geld mithabe. Es sei Wolfgang P.s Überlegung gewesen, sich hinterder Plakatwand zu verstecken, um noch ein bisschen Zeit zum Überlegen zu haben. Er habe
nicht nach Kleidung für die Nacht verlangt. Wolfgang P. habe ihm die Anweisung gegeben,
er solle für ihn keinen teuren Anwalt besorgen, weil das sei hinausgeworfenes Geld, da
bekomme man eh die höchste Strafe. Der Angeklagte sei total fertig gewesen, als sie sich
verabschiedet hätten. Ihm sei klar gewesen, dass es sich um eine Flucht des Wolfgang P.
gehandelt habe. Es sei aber nichts auf eine lange Flucht angesetzt gewesen. Wolfgang P.
habe kein Geld gehabt und nicht die geringsten Vorbereitungen getroffen. Er habe auch kein
Auto von ihm verlangt, um flüchten zu können. Ursprünglich habe er das Auto nur für einen

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Suizid haben wollen. Wolfgang P. habe einfach noch eine Zeit in Freiheit sein wollen. Als
Wolfgang P. ausgestiegen sei, sei der Angeklagte am Ende seiner Kräfte gewesen und
davon ausgegangen, dass Wolfgang P. sowieso geschnappt werde. Es sei nur eine Frage
der Zeit gewesen. Weil er mit Wolfgang P. die Zeit im Auto verbracht habe, sei ihm klar
gewesen, dass daraus von der Polizei irgendwelche Schlüsse gezogen werden könnten unddass er dadurch auch ein Problem haben könnte. Über Frage, ob dies der Grund für die
Unterlassung der polizeilichen Verständigung nach dem Aussteigen Wolfgang P.s gewesen
sei, gab der Angeklagte an, dass er völlig schockiert und unterzuckert gewesen sei und dass
für ihn eine Welt zusammen gebrochen sei. Er sei so fertig gewesen und habe daher keine
Möglichkeit gehabt, die Polizei zu rufen. Außerdem habe er einen Anhänger dabei gehabt,
und habe nicht einfach irgendwo stehen bleiben können. Während der Fahrt mit Wolfgang P.
habe er auch befürchtet, dass dieser Geiseln nehmen werde. Da habe er sehr große Angstgehabt. Über Frage, ob Ing. Ernst H. im Verdacht gestanden sei, etwas mit der Entführung
zu tun zu haben, gab der Angeklagte an, dass dem natürlich so gewesen sei, er sei 15
Stunden einvernommen worden und sei irgendwie in der gleichen Situation wie Frau
Natascha K. gewesen, nämlich unter einem falschen Vorwand hingelockt worden, er sei
dann auch in der Falle gesessen. Frau Natascha K. habe 100mal die Möglichkeit gehabt, die
Polizei zu rufen, habe das aber auch nicht getan.
Nach Einvernahme der CI Margit W. gab der Angeklagte über Frage der Richterin, warum
seine erste Frage ,,wieso, ist sie umgebracht worden" gewesen sei, an, dass es schon so
gewesen sein werde, wie es die Zeugin geschildert habe. Es werde bestritten, dass er
Informationen bekommen habe, wenn er nun sage, wie es gewesen sei, werde er wegen
Verleumdung belangt. Richtig sei aber, dass er gesagt habe ,,hat er sie umgebracht". Er
habe Zweifel gehabt, dass Wolfgang P. ihm das vielleicht verschwiegen habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.8.2010 wurde Ing. Ernst H. von
der wider ihn erhobenen Anklage wegen § 299 Abs. 1 StGB gemäß § 259 Z. 3 StPO
freigesprochen (ON 92). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Wolfgang P. am 23.8.2006
gegenüber dem Angeklagten keine Fluchtpläne geäußert und ihn auch nicht um
Unterstützung bei einem solchen Vorhaben ersucht habe. Es sei zu keiner typischen
Begünstigungshandlung, wie beispielsweise Zur-Verfügung-Stellung von Geld, eines
Fluchtwagens, Mithilfe bei der Organisation der Flucht ins Ausland, Gewährung von
Unterschlupf, Versprechen eines Alibis u.a. gekommen. Den unwiderlegbaren Ausführungen
des Ing. Ernst H. zufolge habe es mehrerer Stunden bedurft, Wolfgang P. von seinem
Suizidvorhaben abzubringen. Die restliche gemeinsame Fahrt bis zum Einbruch der
Dämmerung habe Wolfgang P. damit verbracht, Ing. Ernst H. die Entführung von Natascha

K. und deren Gefangenhalten zu beichten, über die Höhe der ihn erwartenden
Freiheitsstrafe zu mutmaßen und seinen Gefühlen dem Tatopfer gegenüber Ausdruck zu
verleihen. Trotz mehrerer Gelegenheiten, die Polizei zu verständigen, habe Ing. Ernst H. dies
unterlassen und über Order von Wolfgang P. seine Handys abgeschaltet, da er ernsthafte
Repressalien durch Wolfgang P. befürchtet habe und zur Verhinderung des beabsichtigten
Suizids bestrebt gewesen sei, eine Gesprächsbasis aufrecht zu erhalten. Bei Einbruch der
Dämmerung habe er sich mit den Worten ,,mehr kann ich nicht für dich tun" von Wolfgang P.
verabschiedet und sei der Annahme gewesen, dass dieser sich am nächsten Tag der Polizei
stellen bzw. von dieser ergriffen werde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sei das
inkriminierte Täterverhalten nicht tatbildlich im Sinne des § 299 Abs. 1 StGB. Eine allgemeine
Anzeigepflicht bestehe nicht. Sogar die Verweigerung der Auskunftserteilung erfülle den
Tatbestand der Begünstigung nicht. Würde man jedoch im Verhalten des Ing. Ernst H.
Handlungen erblicken, welche die Einleitung der Strafverfolgung zumindest erschwert
haben, wäre er nach § 299 Abs. 4 StGB straflos, da er als einziger Freund des mutmaßlichen
Täters und aufgrund des Umstandes, dass er diesen einmal in Begleitung des Tatopfers
Natascha K. gesehen habe und mehrmals Gast in dessen Haus gewesen sei, berechtigter
Weise davon habe ausgehen können, Erklärungsbedarf zu haben und gegebenenfalls in
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OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g - Veröffentlic... http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/s...

den Verdacht der Mit- bzw. Beitragstäterschaft zur Entführung und Freiheitsentziehung der
Natascha K. zu geraten, was letztlich auch der Fall gewesen sei.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Wien, StA Mag. Hans-Peter K. gab zum Urteil
kein Erklären ab und berichtete noch am selben Tag an die Oberstaatsanwaltschaft Wien,
dass der gefällte Freispruch im Hinblick auf das abgeführte Beweisverfahren und die vom
Erstgericht getroffene Beweiswürdigung nicht mit Aussicht auf Erfolg zu bekämpfen sei,
sodass beabsichtigt sei, kein Rechtsmittel anzumelden.
Noch am gleichen Tag legte die Oberstaatsanwaltschaft Wien diesen Bericht der
Staatsanwaltschaft Wien vom 30.8.2010 dem Bundesministerium für Justiz mit dem
Ersuchen um Kenntnisnahme vor und erklärte, dass beabsichtigt sei, das Vorhaben der
Staatsanwaltschaft zu genehmigen. Mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom
1.9.2010 wurde der Bericht vom 30.8.2010 zur Kenntnis genommen (BMJ-4004237/0004-IV
5/2010). Dazu wurde erwogen, dass infolge des Todes des Wolfgang P. und in Ermangelung
anderer Beweise von den Angaben des Angeklagten ausgegangen werden müsse, der
offenbar in der Hauptverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe. Das
Beweisverfahren in der Hauptverhandlung habe nicht einmal ergeben, dass Wolfgang P.
Unterstützung gefordert habe. Da im Hinblick auf das abgeführte Beweisverfahren die
Beweiswürdigung, insbesondere auch zu seinem Verhalten unmittelbar nachdem Wolfgang

P. aus dem Fahrzeug des Ing. Ernst H. ausgestiegen sei, nicht mit Aussicht auf Erfolg
bekämpfbar sei, sei das übereinstimmende Vorhaben der Anklagebehörden zur Kenntnis zu
nehmen.
TEIL II:
SACHVERHALTSMITTEILUNG DES PRÄS. D. OGH I.R. Dr. Johann R.


Nicht einverstanden mit diesem Ergebnis verfasste der Präsident des OGH i.R. Dr. Johann R.
datiert mit 29.9.2009 gemäß Art. 52 B-VG eine Sachverhaltsmitteilung zum
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Abgängigkeitsfall Natascha K. an die
Clubobleute der im Parlament vertretenen Parteien, welche im Wege des
Bundesministeriums für Justiz an die Korruptionsstaatsanwaltschaft zur weiteren
Veranlassung übermittelt wurde.
Zu 1 St 257/10g der Korruptionsstaatsanwaltschaft wurde auf Grundlage der
Sachverhaltsdarstellung eine Ermittlungsposition gegen LOStA HR Dr. Werner P., LStA Dr.
Thomas M., HR Dr. Otto Sch., StA Mag. Hans-Peter K., EStA Mag. Gerhard J. und U.T. je
wegen § 302 Abs. 1 StGB angelegt und der Ermittlungsakt der Generalprokuratur beim
Obersten Gerichtshof zur allfälligen Übertragung des Ermittlungsverfahrens an eine
Staatsanwaltschaft außerhalb des Sprengels der Oberstaatsanwaltschaft Wien und des
Sprengels der Oberstaatsanwaltschaft Graz vorgelegt.
Mit Erlass der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom 20.10.2010, 1 OStA 1384/10g, wurde
das Ermittlungsverfahren 1 St 257/10g der Korruptionsstaatsanwaltschaft im Hinblick auf die
gemäß § 28 a Abs. 3 StPO erfolgte Zuständigkeitsbestimmung der Generalprokuratur vom
14.10.2010 an die Staatsanwaltschaft Innsbruck weitergeleitet. Bei der Staatsanwaltschaft
Innsbruck wurde eine Ermittlungsposition zu 22 St 137/10f eröffnet.
Der Präs.d.OGH i.R. Dr. Johann R. führte in seiner Sachverhaltsmitteilung vom 29.9.2010
(ON 2 des Ermittlungsaktes 22 St 137/10f der Staatsanwaltschaft Innsbruck) aus, die zum
Entführungs- und Abgängigkeitsfall Natascha K. im Bereich staatsanwaltschaftlicher
Verantwortung praktizierten atypischen, sachlich nicht nachvollziehbaren Vorgangsweisen
und die in diesem Zusammenhang gemachte Erfahrung der mangelnden sachdienlichen

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ressortinternen Abhilfe mache es ihm zur Pflicht, die Clubobleute im Parlament zu
informieren. Dies umso mehr als er den tragischen Selbstmord des Polizeioberst Franz K. als
Verzweiflungstat verstehe, die nicht unwesentlich durch eine unverständlich beharrliche
Resistenz der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsleitung gegenüber
sicherheitsbehördlichem Ermittlungsfortschritt entscheidend mitausgelöst worden sei.
Dr. Johann R. führte fünf Punkte an, die die fachlich plausibel nicht zu erklärenden
Besonderheiten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zum sogenannten Fall
Natascha K. beinhalten würden:

1. Konsequente und beharrlich fortgesetzte Vernachlässigung entscheidender
polizeilicher Ermittlungsergebnisse
So seien die Angaben der einzig unbeteiligten Tatzeugin Ischtar A., die bei sechs
Befragungen durch Beamte unterschiedlicher Sicherheitsbehörden durchwegs mit
Bestimmtheit bekräftigt habe, beim Zugriff auf das Tatopfer zwei männliche Täter
wahrgenommen zu haben, konsequent und beharrlich vernachlässigt worden. Trotz der
Angaben dieser Zeugin sei das Anwesen des Wolfgang P. in Strasshof allein auf Basis der
Opferangaben justiziell umgehend zur teilweisen Räumung freigegeben und das
Ermittlungsverfahren zunächst nach wenigen Wochen finalisiert worden. Dass im Anwesen
des Nachrichtentechnikers Wolfgang P. in der Folge keine wie immer geartete elektronische
telekommunikative Ausrüstung, insbesondere kein einschlägiges Speichermaterial gefunden
worden sei, müsse daher nicht verwundern. Auch habe es die Staatsanwaltschaft nicht der
Mühe wert befunden, die später als aussagerelevant verifizierten Ergebnisse einer
Rufdatenrückerfassung zu sichten und auszuwerten.

2. Langfristige Verzögerung und Unterlassung nachhaltigst indizierter wesentlicher
Ermittlungsschritte
Die entscheidende Bedeutung weiterer Ermittlungsschritte sei von allem Anfang an auf der
Hand gelegen und am 30.4.2008 im BMI bei einer Besprechung detailliert erörtert worden.
Teilnehmer dieser Besprechung seien LOStA Dr. Werner P. und einer seiner Vertreter sowie
LStA Dr. Otto Sch. und der Sachbearbeiter Mag. Hans-Peter K., ferner die Mitglieder der
Evaluierungskommission mit Ausnahme des Vorsitzenden und Beamte des
Bundeskriminalamtes gewesen. Den staatsanwaltschaftlichen Verantwortungsträgern seien
die Videoaufzeichnung über die mit der Tatzeugin durchgeführte Tatrekonstruktion
präsentiert und wesentliche Aktenteile ausgefolgt worden. Nach dem einvernehmlichen
Besprechungsergebnis hätte das Ermittlungsverfahren mit der Bildung eines aus Vertretern
der Staatsanwaltschaft Wien und des Bundeskriminalamtes zusammengesetzten Teams
wieder aufgenommen werden sollen, wobei dieses Vorhaben jedoch vorerst
staatsanwaltschaftlich der damaligen Justizministerin hätte berichtet werden sollen.
Gleichzeitig sei die staatsanwaltschaftliche Seite informiert worden, dass Oberst K. für das
ins Auge gefasste Ermittlungsteam von sonstigen Aufgaben freigestellt werde. Nach
wochenlangem Zuwarten auf die angekündigten staatsanwaltschaftlichen Veranlassungen
habe durch entsprechende Nachfrage bei der OStA Wien und beim BMJ in Erfahrung
gebracht werden müssen, dass die StA Wien und die OStA Wien entgegen dem
einverständlichen Besprechungsergebnis vom 30.4.2008 und ohne jedwede Information des
Bundeskriminalamtes an das Bundesministerium für Justiz berichtet hätten, dass ein weiterer
fallbezogener Ermittlungsbedarf nicht zu ersehen wäre. Im Einklang dazu stehe, dass es
weder seitens LOStA Dr. Werner P. noch seitens LStA Dr. Otto Sch. für nötig erachtet worden
sei, die zur Besprechung vom 30.4.2008 vorbereiteten und übergebenen Unterlagen nach
Sitzungsabschluss mitzunehmen, um wenigstens den Anschein pflichtgemäßen
Fallinteresses zu wahren.

3. Wesentliche und langfristige Behinderung der vom Innenressort angeordneten
Evaluierung sicherheitspolizeilicher Ermittlungsmaßnahmen
Der Evaluierungskommission und damit dem Innenressort sei die Einsichtnahme in die
justiziell unter Verschluss gehaltenen polizeilichen Niederschriften der Natascha K. und

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damit die Wahrnehmung der ressortinternen Fachaufsicht verwehrt worden.

4. Mediale Verbreitung krass wahrheitswidriger Informationen zum
Ermittlungsverfahren und zu angeblichen Verzögerungsursachen
5. Sachlich nicht vertretbare Druckausübung auf Oberst K.
Beim vormaligen Leiter des Landeskriminalamtes Steiermark, Oberst K., der führend mit den
Ermittlungen beauftragt gewesen sei, habe es sich um einen in jeder Hinsicht vorbildlichen,
extrem gewissenhaften, sachkompetenten und loyalen Beamten gehandelt. Diesem sei in
der Schlussphase des Ermittlungsverfahrens im Anschluss an eine unter Beteiligung von
EOStA Dr. Thomas M., den Mitgliedern der Evaluierungskommission sowie Oberst K. und CI
Kurt L. abgehaltene Besprechung des damals aktuellen Ermittlungsstandes am 20.
November 2009 unmissverständlich nahe gelegt worden (dies nach eigenen Worten des
Oberst K.) den Ermittlungsakt zwecks Durchführung einer finalen Pressekonferenz
umgehend zu schließen. Diese Pressekonferenz sei laut Aviso des EOStA Dr. Thomas M. in
der vorerwähnten Sitzung von staatsanwaltschaftlicher Seite bereits für die erste
Dezemberhälfte 2009 geplant gewesen, wobei über eine Entkräftung des Verdachtes der
Tatbeteiligung eines oder mehrerer Entführungskomplizen des Wolfgang P. hätte informiert
werden sollen. Dieses staatsanwaltschaftliche Vorhaben sei für die Mitglieder der
Evaluierungskommission und für Oberst K. umso unerwarteter gekommen, als sich kurz
zuvor weiterer akzentuierter Aufklärungsbedarf ergeben habe. Laut einem
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 18.11.2009 weise eine angeblich von
Wolfgang P. begonnene Abschiedszuschrift an seine Mutter keine Übereinstimmung mit der
Handschrift des Wolfgang P., dafür aber teilweise eine nennenswerte Affinität zur Handschrift
des Geschäftspartners (Ing. Ernst H.) auf. Über nachdrücklichen Vorhalt seitens der
Evaluierungskommission, dass neben anderen justiziellen Versäumnissen noch nicht einmal
die unabdingbare Gegenüberstellung der Tatzeugin Ischtar A. mit Natascha K.
vorgenommen worden sei, habe EOStA Dr. Thomas M. bemerkt, dass die Pressekonferenz
dann eben Anfang Jänner 2010 stattfinden werde, dies obschon damals völlig offen gewesen
sei, welches Ergebnis die reklamierte Gegenüberstellung zeitigen würde. Aus
staatsanwaltschaftlicher Sicht sei der Ermittlungsabschluss bereits am 20.11.2009 definitiv
festgestanden. Was anschließend geschehen sei, sei eine konsequente Umsetzung dieses
Vorhabens gewesen. So sei es nicht zu einer den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 163 Abs.
3 StPO entsprechenden Gegenüberstellung der beiden Tatzeuginnen gekommen, vielmehr
habe sich Oberst K. den unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten abweichenden
staatsanwaltschaftlichen Intentionen (§§ 99 Abs. 1, 103 Abs. 1 StPO) am 3. und 4. Dezember
2009 in einer Weise gebeugt, die seiner gegenüber den Kommissionsmitgliedern immer
wieder zum Ausdruck gebrachten persönlichen Beurteilung des Ermittlungsstandes krass
widersprochen hätte. Anstelle der sachlich längst als Beweisaufnahme auf justizieller Ebene
überfälligen Zeugengegenüberstellung sei es am 3.12.2009 zum Arrangement eines
informellen Gesprächskontaktes zwischen den beiden jungen Frauen gekommen, der am
Folgetag nur mit Aktenvermerk des Oberst K. festgehalten worden sei. Aus diesem ergebe
sich eine völlig atypische und krass einseitig suggestive Einflussnahme auf Ischtar A., die
ausschließlich darauf gerichtet gewesen sei, die langjährig konstanten Angaben dieser
Zeugin über den Komplizen des Wolfgang P., die den staatsanwaltschaftlichen
Einstellungsintentionen hinderlich entgegen gestanden seien, zu beseitigen. Oberst K. sei
mit dieser vorgegebenen Vorgangsweise in der Folge seelisch nicht fertig geworden und
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Für diese Verzweiflungstat kämen
ausschließlich dienstliche Gründe in Betrach t, die mit dem angesprochenen
Ermittlungsverfahren und dessen von staatsanwaltschaftlicher Seite in fachlich nicht
nachvollziehbarer Weise gelenktem Abschluss zusammen hängen würden.
Im Zuge der Tätigkeit der Evaluierungskommission seien die unter vorgenannten Punkten 1

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und 2 angeführten atypischen Besonderheiten hervor gekommen, weshalb sich der
Gefertigte im Juni/Juli 2009 an die Frau Justizministerin xxxxxxxxxx gewandt habe, um
innerhalb des Justizressorts die gebotene kompetente Abhilfe zu erwirken. Dies habe in die
Zusage einer eingehenden ministeriellen Prüfung der staatsanwaltschaftlichen
Fallbehandlung gemündet und zunächst immerhin dazu geführt, dass EOStA Dr. Thomas M.
mit der Klärung der Frage befasst worden sei, ob der Evaluierungskommission die bislang
verwehrte Einsicht in die unter Verschluss gehaltenen polizeilichen Niederschriften mit
Natascha K. zu eröffnen sei. Unter dem Eindruck eines im Wochenmagazin ,,Profil"
veröffentlichten Interviews mit LOStA Dr. Werner P. habe der Gefertigte am 24.7.2009 ein
Schreiben an die Frau Justizministerin xxxxxxxxxxxxxx gerichtet, indem er jene gravierenden
Gründe angeführt habe, die eine ehest mögliche, im Interesse eines sachdienlichen
Verfahrensfortganges unabdingbare Übertragung der weiteren Fallbearbeitung aus dem
Verantwortungsbereich der Oberstaatsanwaltschaft Wien dringend nahe gelegt hätten.
Initiativen zur Übertragung der Ermittlungsverantwortung aus dem Kompetenzbereich der
Oberstaatsanwaltschaft Wien seien in der Folge nicht bekannt geworden, man habe sich
darauf beschränkt, EOStA Dr. Thomas M. mit einem Teil seiner Arbeitskraft für das in der
führenden Verantwortung der Oberstaatsanwaltschaft Wien belassene Ermittlungsverfahren
teilfreizustellen.
Bei den zu den Punkten 1. und 2. angesprochenen Auffälligkeiten handle es sich um
folgende aktenkundige Fakten:
a) Beharrliche Nichtbeachtung der Angaben der einzigen unbeteiligten Zeugin Ischtar A. zum
Tathergang vom 2.3.1998:
Am 3.3.1998 habe sich Ischtar A. bei der Polizei gemeldet und Angaben zur Entführung der
Natascha K. vom 2.3.1998 gemacht, die in einem polizeilichen Bericht festgehalten worden
seien. Darin habe die Tatzeugin ausdrücklich und unmissverständlich die Beteiligung zweier
Täter, nämlich die Handanlegung durch einen von ihr detailliert beschriebenen (später als
Wolfgang P. identifizierten) Täter und die Fahrzeuglenkung durch eine zweite, jedenfalls
männliche Person, die sie infolge dunkler Fahrzeugverglasung nicht richtig habe sehen
können, bekundet. Das Tatfahrzeug habe die Zeugin als weißen Kastenwagen mit einem an
der Heckseite auffallenden ,,Buckel" beschrieben. Weiters habe sie angegeben, das
Tatfahrzeug kurz darauf nochmals wahrgenommen zu haben. Ischtar A., der das Tatopfer bis
dahin lediglich vom Sehen bekannt gewesen sei, habe dieses zutreffend als ca. 10-jähriges
Mädchen eingestuft, wobei ihr von polizeilicher Seite ausdrücklich ein glaubwürdiger
Eindruck bescheinigt worden sei. Nach den Berichten des Sicherheitsbüros vom 5. März
1998 und 17. März 1998 habe die Tatzeugin bei weiteren Befragungen ihre Angaben
bekräftigt. Demgemäß sei die von der Zeugin fortgesetzt bekundete Tatausführung durch
zwei männliche Täter vom Sicherheitsbüro auch als Grundlage der am 18. März 1998 in
Umlauf gesetzten fernschriftlichen Tatbeschreibung übernommen worden. Laut Bericht des
Sicherheitsbüros vom 19. März 1998 habe die Tatzeugin bei ergänzender Befragung
nochmals als sicher zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei jenem weißen Kastenwagen,
der ihren fortgesetzten Schulweg an einer Folgekreuzung gequert habe, um das von ihr
erneut wahrgenommene, mit zwei männlichen Personen besetzte Tatfahrzeug gehandelt
habe. Nach Übertragung der Fallbearbeitung an das Landesgendarmeriekommando
Burgenland sei Ischtar A. laut Aktenvermerk der Kriminalabteilung Burgenland vom
15.11.2002 erneut zum Tathergang gefragt worden, wobei ihre Angaben dabei inhaltlich
wörtlich wie folgt zusammengefasst worden seien: ,,.....am Fahrersitz saß unbeweglich ein
Mann und blickte nach vorn. Auf der abgewandten Fahrzeugseite öffnete sich eine
Schiebetür, ein Mann sprang heraus und lief......... zu einem Mädchen. Er packte dieses und
zerrte dieses mit Gewalt in das Fahrzeug. Dabei schrie das Mädchen laut und der Mann
blickte, während er das Mädchen zerrte, zu ihr, sodass sie sein Gesicht von vorne sehen
konnte.........da sie selbst große Angst hatte, verbarg sie sich hinter einer Gebüschreihe bei
der Hundewiese. Ischtar A. hörte noch, wie die Schiebetür des Fahrzeugs zuschlug und sah,

160 von 319 9.3.2012 18:24

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#4
Persönliche Hinweise: Maschinelle Transkription zur Dokumentation und zum Beweis sowie ohne jegliche Gewähr. Für externe Quellen kann keine Verantwortung übernommen werden. Optische Verschönerungen für eine bessere Lesbarkeit und Suchfunktion möglich. Quellen:

20111123 BERICHT DER STA INNSBRUCK - 319 SEITEN TEAMWORK
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=242.0

ZITAT: Hier ist der Bericht als PDF
Bericht-STA-Innsbruck-20111123.pdf (2865.39 KB)
Reichmann Antwort 2 am: 09 März 2012, 18:30:57 - SEITE 1

http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,136.0.html ZITAT-ENDE

Aufdecker-DOWNLOAD zur Dokumentation und zum Beweis:
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=136.0;attach=140

KINDESMISSBRAUCH FALL NATASCHA KAMPUSCH

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Persönliche Anmerkungen (PA): Seitenangaben hier am ENDE jeder Seite !!

20111123 BERICHT DER STAATSANWALTSCHAFT INNSBRUCK SEITE 161-200

dass das Fahrzeug wackelte..... sie ist sich sicher, dass es sich um zwei Männer gehandelt
hatte, da der eine die ganze Zeit am Fahrersitz sitzen blieb. Nachdem die Schiebetüre
geschlossen wurde, fuhr das Fahrzeug sofort in Richtung Kreisverkehr und bog dort nach
links ab..... sie bemerkte, als sie ihren Schulweg fortsetzte, dass dieses Fahrzeug bei der
ersten Gasse nach der Hundewiese wieder nach rechts in den Rennbahnweg einbog und in
Richtung zweiten Kreisverkehr davonfuhr....... aufgefallen ist ihr nur, dass dieser große weiße
Wagen...... an der Rückseite einen großen ,,Buckel" hatte.....".
Am 27.8.2006 sei Ischtar A. von Beamten des Landeskriminalamtes Burgenland
niederschriftlich einvernommen worden, wobei sie angegeben habe: ,,.....ich gebe an, dass
ich im Rahmen meiner Beobachtung des damaligen Fluchtfahrzeuges zwei Personen
gesehen habe. Beide Personen saßen vorne. Einer am Fahrersitz, einer beifahrerseitig.
.......noch einmal gebe ich an, dass ich das Tatfahrzeug von der Seite im Vorbeigehen
gesehen habe. Zu diesem Zeitpunkt war es mit zwei Personen besetzt. Ich muss aber
anführen, dass das Fahrzeug, welches ich im Fernsehen gesehen habe, nicht 100 %-ig dem
Fahrzeug entspricht, welches ich damals gesehen habe. Das Fahrzeug, das im Fernsehen
gezeigt wurde, hat hinten offene Scheiben.......außerdem hat das Fahrzeug hinten am Heck
eine Art ,,Buckel" gehabt, von der Dachoberkante bis zur Mitte Höhe des Aufbaus. Dieser
Buckel ist mir bereits das erste Mal aufgefallen, als das Fahrzeug gestanden ist und auch
beim zweiten Kreisverkehr, als es auf mich zugekommen ist. ........ Den Täter kann ich
anhand der Bilder eindeutig als damaligen Beifahrer identifizieren. Die Person vom Fahrersitz
hatte ganz kurze Haare, eine Stoppelglatze. .......Bei der Entführung selbst, d.h. zum
Zeitpunkt, wo Natascha geschrien hat und ich die Türen des Fahrzeuges hörte, habe ich nur
eine Person am Fahrersitz wahrgenommen. Bei dieser Person konnte ich nur den seitlichen
Kopfbereich wahrnehmen. Ob zu diesem Zeitpunkt jemand im Laderaum bei Natascha K.
war, kann ich nicht sagen. Ich denke, dass ich das Fahrzeug dann kurz darauf noch einmal
gesehen habe, als es bei einem zweiten Kreisverkehr nochmals bei mir vorbei gefahren ist.
Dabei habe ich jedoch Wolfgang P. nicht erkannt, da hatte er Brillen auf, auch hatte er die
Haare irgendwie anders. Ich habe das Fahrzeug ein kurzes Stück vorne gesehen, da es aus
der zum Kreisverkehr führenden Straße in meine Richtung gefahren ist. Dieses Fahrzeug
hatte auch den ,,Buckel" und die verdunkelten Scheiben. ......Auch wenn mir gesagt wird,
dass Natascha K. aussagt, dass nur eine Person die Entführung gemacht hat, bin ich mir
sicher, dass in dem Bus, welchen ich gesehen habe, zwei Personen gesessen sind.
Wolfgang P. habe ich eindeutig erkannt, zur zweiten Person habe ich bereits eine
Personenbeschreibung abgegeben. Dezidiert schließe ich aus, dass Wolfgang P. alleine in
dem von mir gesehenen Bus war......". Bei dieser Niederschrift handle es sich um das erste
und einzige von der Tatzeugin Ischtar A. unterfertigte Protokoll, das im Zuge des gesamten
polizeilichen und justiziellen Ermittlungsverfahrens angefertigt worden sei.
Zu der am 31.8.2006 von Beamten des LKA Burgenland durchgeführten Tatrekonstruktion
mit der Zeugin Ischtar A. sei folgendes Ergebnis mit Amtsvermerk festgehalten worden:
,,......Ischtar A. erkannte aufgrund der Lichtbilder und des geparkten Fahrzeuges mit großer
Sicherheit dieses als Tatfahrzeug wieder. Lediglich am Heck des Fahrzeuges fehle dieser
bereits mehrmals von ihr angegeben ,,Buckel". Dabei soll es sich um eine schwarze
Abdeckung über beide hinteren Heckfenster handeln, welche ca. 20 bis 30 cm über das
Fahrzeugheck hinausragte und die Form eines ,,B" hatte. Dies habe sie beim geparkten
Fahrzeug als auch bei ihrer zweiten Begegnung mit diesem Fahrzeug beim nächsten
Kreisverkehr deutlich gesehen. .....Dabei gab sie (Ischtar A.) an, dass der ihr nun namentlich
bekannte Wolfgang P. im Fahrzeug am Beifahrersitz saß und mit einem weiteren Mann,
welchen sie nur seitlich genauer gesehen habe, gesprochen hat. Dieser zweite Mann hätte
ganz kurze bräunliche Haare (Bürstenhaarschnitt – keine Glatze oder Glatzenansatz) gehabt
und trug keinen Bart. Nachdem sie am Fahrzeug auf der gegenüber liegenden Seite in
Richtung Wagramer Straße vorbei ging, habe sie die ihr vom Sehen her bekannte Natascha

K. aus Richtung Rennbahnwegsiedlung kommend auf der Straßenseite des Fahrzeuges

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wahrgenommen. Plötzlich hörte sie eine Schiebetür, blieb stehen, drehte sich zum Fahrzeug
zurück und konnte sehen, wie Natascha durch Hände gepackt und zurück zum Fahrzeug
gezogen wurde. Gleichzeitig sah sie den Lenker im Fahrzeug sitzen, welcher seinen Kopf zur
Seitenscheibe geneigt hatte. Danach bekam sie Angst und lief hinter die Büsche der
Hundewiese. .......beim nächsten Kreisverkehr musste sie bei der Straßenüberquerung
stehen bleiben, da dieses Fahrzeug mit erhöhter Geschwindigkeit von rechts kam und nach
links weiterfuhr. Auch dabei habe sie die beiden Männer wieder eindeutig gesehen, wobei
Wolfgang P. wieder am Beifahrersitz sich befand und der zweite Mann das Fahrzeug
lenkte....... Im Zuge der Rekonstruktion wurde auch die Variante ohne Beifahrer und statt
diesem eine Jacke auf dem Sitz ausprobiert. Die Zeugin verblieb aber bei ihrer Aussage,
dass sich zwei Männer im Fahrzeug befanden......."
Teil der polizeilichen Ermittlungsergebnisse sei auch eine die Angaben der Zeugin Ischtar A.
zeichnerisch festhaltende Skizze, auf welcher die Zeugin ihre gleichzeitige Wahrnehmung
sowohl des Fahrzeuglenkers als auch des handanlegenden Komplizen mit strichlierten
Sichtlinien veranschaulicht und dies auch mit einem entsprechenden handschriftlichen
Zusatz betont habe.
Diesen im Wesentlichen gleichbleibenden Zeugenangaben sei seitens der
staatsanwaltschaftlichen Verantwortung beider Instanzen konsequent keine Beachtung
geschenkt worden, vielmehr sei immer wieder verlautet worden, dass es keine Hinweise auf
Tatkomplizen gäbe. Obwohl es sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage zum
strafprozessualen 1 x 1 zähle, wesentliche Widersprüche in sicherheitsbehördlichen
Ermittlungsergebnissen auf justizieller Ebene (früher Untersuchungsrichter, jetzt
Staatsanwaltschaft und/oder Ermittlungsrichter) abzuklären, sei Ischtar A. von justizieller
Seite bis heute nicht ein einziges Mal vernommen worden. Die staatsanwaltschaftlichen
Vernehmungsinitiativen hätten sich auf die Befragung der Natascha K. durch EOStA Dr.
Thomas M. mit Unterstützung durch eine weitere Staatsanwältin im Herbst 2009 (!), bei
denen noch dazu das von polizeilicher Seite vorbereitete Fragenprogramm nicht in allen
Punkten erfüllt worden sei und auf eine partielle Teilnahme an der kriminalpolizeilichen
Befragung des mit erdrückendem Ermittlungsbedarf auffällig gewordenen einzigen Freundes
und Geschäftspartners des Wolfgang P. am 13.11.2009 beschränkt.
Nach dem Ende der Abgängigkeit der Natascha K. am 23.8.2006 und dem Tod des von ihr
als Alleintäter bezeichneten Wolfgang P. sei dessen Anwesen in Strasshof, Hxxxxstrasse XX,
von justizieller Seite unverzüglich zur teilweisen, unkontrollierten Räumung durch den
Freund und Geschäftspartner des Toten (Ing. Ernst H.) freigegeben worden. Dieser habe
sich bei der noch während der sicherheitsbehördlichen Tatortaufnahme einsetzenden
Wegschaffung nicht mehr feststellbarer Objekte auf eine angebliche mündliche
Bevollmächtigung durch die Mutter des Verstorbenen, berufen, wobei die Mutter des
Wolfgang P. – dazu in der Folge befragt – eine derartige Gesprächseinlassung und eine
Auftragserteilung der behaupteten Art nicht bestätigt habe. Selbst diese fachlich nicht
nachvollziehbare unkritische Preisgabe wesentlicher Beweismöglichkeiten und ein allfälliges
Bemühen, die Bedeutung dieser Fehlleistung nachträglich zu minimieren, könnten nicht
schlüssig erklären, warum sich die staatsanwaltschaftliche Verantwortung jedem
Ermittlungsansatz widersetzt habe, der geeignet gewesen sei, die Opferangaben über den
angeblichen Alleintäter kritisch zu hinterfragen. Diese staatsanwaltschaftliche Haltung sei
auch aus Sicht von Opferschutzinteressen umso unverständlicher, als eine Vielzahl
unbestrittener Ermittlungsergebnisse ins Auge gesprungen und seitens der
Evaluierungskommission wiederholt angesprochen worden seien, die weiteren
Ermittlungsbedarf zu einem unmittelbar beteiligten Entführungskomplizen unterstrichen
hätten.
Dies alles sei den führenden staatsanwaltschaftlichen Vertretern in der Besprechung vom
30.4.2008 nahe gebracht worden, die entgegen dem dort erzielten Einvernehmen dem BMJ
einen Vorhabensbericht in Richtung Verfahrensfinalisierung erstattet hätten. Erst über

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Interventionen bis hin zu den Bundesministerinnen für Inneres und für Justiz sei es im Herbst
2008 gelungen, die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft Wien zum
Umdenken zu bewegen. Das Ergebnis einer letztlich am 8.10.2008 erwirkten Sitzung im
Bundesministerium für Inneres sei ein nach Lage des Falles, insbesondere mit Blick auf
einen umfassenden polizeilichen Zwischenbericht vom 22.10.2008 mit detailliert
konkretisierten Verdachtsaspekten, denkbar vage gehaltenes, mit 7. November 2008 datiertes
Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien gewesen, in dem an das Bundeskriminalamt der
Auftrag gerichtet worden sei, ,,im Rahmen von zweckdienlichen Erkundigungen" bei vier
namentlich genannten Personen ,,abzuklären, ob Verdachtsmomente in Richtung § 207a
StGB konkretisiert werden können".
Auch die nach Weiterführung der Evaluierungskommission gemachten Erfahrungen hätten
gezeigt, dass die gebotene sachgerechte kriminalpolizeiliche Ausschöpfung der verfügbaren
Ermittlungsansätze keinen größeren Widerstand zu überwinden gehabt habe, als die
beharrliche Weigerung der staatsanwaltschaftlichen Verantwortung in beiden Instanzen, die
zur Beteiligung eines Entführungskomplizen insgesamt erdrückende Beweislage zur
Kenntnis zu nehmen und insoweit zwangsläufig die Opferangaben kritisch zu hinterfragen. In
diesem Zusammenhang habe man sich, wie zu Punkt 4 dargestellt, nicht gescheut, dieÖffentlichkeit teils krass wahrheitswidrig zu informieren.

b) Sachlich nicht nachvollziehbare Alleinorientierung an den Angaben der Natascha K. zum
Tathergang am 2. März 1998:
Die Angaben der Natascha K. zur Frage eines von Wolfgang P. verschiedenen
Fahrzeuglenkers widersprächen der Darstellung der Zeugin Ischtar A.. Natascha K. habe
den Ablauf der Entführung so dargestellt, dass sie in heckseitiger Annäherung an das
Tatfahrzeug bereits aus einiger Entfernung rechts neben dem nachmaligen Tatfahrzeug am
Gehsteig einen Mann wahrgenommen, dabei ein ,,ungutes Gefühl" gehabt und daher
zunächst beabsichtigt habe, die Straßenseite zu wechseln. Davon habe sie jedoch letztlich
Abstand genommen, sei dann auf Fahrzeughöhe von dem Täter erfasst und in das Fahrzeug
gezerrt worden. Der Täter sei dann auf den Fahrersitz geklettert und mit ihr in der Folge
längere Zeit in der Umgebung des Tatortes umher gefahren. Die Frage nach Komplizen habe
sie zunächst gegenüber der Erstbetreuerin am 23.8.2006, allerdings noch ohne konkrete
Bezugnahme auf einen Fahrzeuglenker, mit ,,ich weiß keine Namen" beantwortet. Bei
späteren Befragungen habe sie angegeben, dass sie außer Wolfgang P. keine weitere
Person im Tatfahrzeug wahrgenommen habe, bis sie schließlich zuletzt einen von Wolfgang

P. verschiedenen Fahrzeuglenker mit Bestimmtheit ausgeschlossen habe.
Die Aussagedivergenzen zwischen den Zeuginnen Natascha K. und Ischtar A. seien in ihrem
wesentlichen Kern plausibel nicht mit bloßen Wahrnehmungsfehlern, sondern schlüssig nur
mit partiell bewusst unwahren Angaben einer der beiden Seiten zu erklären, wobei dafür
ausschlaggebende Motive allein auf der Opferseite vorlägen. Dazu falle (von
staatsanwaltschaftlicher Seite erneut unbeachtet) auf, dass die Darstellungen der
Zeuginnen, soweit sie sich hinsichtlich der aus entgegengesetzter Richtung gleichzeitigen
Annäherung an den Tatort wechselseitig unberührt ließen, im Kontext eindeutig die
Beteiligung zweier männlicher Personen bestätigen würden. Wenn sich nämlich Natascha K.
dem Tatfahrzeug von dessen Heckseite her genähert und dabei den späteren als Wolfgang
P. identifizierten Täter schon aus einiger Entfernung rechts neben dem Fahrzeug am
Gehsteig stehend wahrgenommen habe, dann sei die gleichzeitig von Ischtar A. aus der
Gegenrichtung von der gegenüberliegenden Straßenseite her am Fahrersitz
wahrgenommene männliche Person notwendiger Weise ein von (dem durch das Fahrzeug
zunächst ihrer Sicht entzogenen) Wolfgang P. verschiedener Komplize. Nur dann, wenn der
Zeugin Ischtar A. ohne jede Ermittlungsgrundlage unterstellt werde, sie habe sich bei ihrer
Annäherung an die Frontseite des Tatfahrzeuges in der Wahrnehmung einer männlichen
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Person am Lenkersitz geirrt, bleibe Raum für die von Natascha K. vorgebrachte Ein-Täter-
Version. Ein derartiger Irrtum sei der Zeugin nicht einmal bei der Inszenierung des
Kontaktgespräches vom 3.12.2009 insinuiert worden.
Die Anführung sämtlicher aktenkundiger Gründe, die Anlass zur kritischen Hinterfragung der
Zuverlässigkeit der Angaben der Natascha K. geben würden, würde zu weit führen,
beispielsweise werde aber angeführt:
Natascha K. habe jahrelange mannigfaltige Gelegenheiten, mündlich oder schriftlich auf sich
aufmerksam zu machen, ungenützt vorübergehen lassen (Sommer 2004 in Lackenhof,
Drittkontakte in Gastronomie, Schiverleih, Schilift, Toilettenbesuche, Einkaufstätigkeiten in
Super- und Baumärkten, an Tankstellen, in einer Apotheke, Nachbarschaftskontakte wie
etwa Swimmingpool-Besuche, Hilfeleistungen bei Arbeiten zu Wohnungsrenovierungen,
Aufsuchen der Wohnung der Mutter P.s, Radausflüge, Ausflugsfahrt nach Orth an der
Donau, halbstündiges unbeaufsichtigtes Zuwarten auf Wolfgang P. in dessen PKW vor der
Veranstaltungshalle, polizeiliche Verkehrskontrolle mit unmittelbarem Polizeikontakt).
Außerdem habe Natascha K. zum Ende ihrer Abgängigkeit eine seelische Verfassung
gezeigt, die dem Bild eines jahrelang gefangen gehaltenen und gepeinigten
Entführungsopfers krass widersprochen habe, indem sie zum Ende ihrer Abgängigkeit weder
Kontakt zu Mutter noch Vater eingefordert habe, stolz geäußert habe, seelisch stärker als ihr
Entführer gewesen zu sein, schon nach kurzem Primärkontakt einen Wechsel in der Person
ihres von ihr als unerträglich abgelehnten Rechtsbeistandes gefordert und insgesamt ein
Verhalten gezeigt habe, das eher für intaktes jugendliches Selbstbewusstsein als für eine
schicksalsbedingt geknickte oder angeschlagene Persönlichkeit spreche. Weiters habe die
Tür des sogenannten Verlieses mit einer gewindeabhängigen Sperreinrichtung ohne Mithilfe
von der Innenseite (Gegendruck) nicht komplikationsfrei (bloß zufallsabhängig) geschlossen
werden können. Auch habe sich Natascha K. nach ihrer Rückkehr aus der Abgängigkeit
nach der Beschaffenheit der für sie angeblich neuen Euromünze erkundigt, obschon sie im
Verlies selbst über solche Münzen verfügt und zahlreiche persönliche Einkaufserfahrungen
gehabt habe. Überdies sei laut polizeilichem Bericht vom 1.9.2006 bereits damals seitens des
bevollmächtigten Rechtsbeistandes der Natascha K. geplant gewesen, Natascha K.
unverzüglich vom Ort ihrer damaligen Unterbringung im AKH wegzubringen, da sie
verschiedene Verträge mit verschiedenen Medien in Österreich und Deutschland gehabt
habe, was in der Folge erst durch sicherheitsbehördliches Einschreiten im AKH-Bereich habe
verhindert werden können. Wie ein versierter Rechtsanwalt, der tatsächlich an eine länger als
8 Jahre währende Verliesanhaltung eines im Entführungszeitpunkt 10-jährigen Kindes
glaube, überhaupt eine zur Vollmachtserteilung taugliche Geschäftsfähigkeit der mittlerweile
Jugendlichen annehmen könne, sei fraglich. Dazu komme, dass Natascha K. die für ein
Tatopfer ungewöhnliche Interviewerklärung abgegeben habe, wonach ihr Fall nie ganz
geklärt werden werde. Auch habe sie ihre mehr als 3 Jahre nach Ende ihrer Abgängigkeit
veranlasste staatsanwaltschaftliche Vernehmung auffällig atypisch unterbrochen, um sich mit
ihrem Rechtsvertreter über die Tragweite ihrer unmittelbar vorangegangenen Bekundung zu
beraten, dass ihr Entführer das Tatfahrzeug auch an dem von ihrer Mutter betriebenen
Geschäftslokal vorbeigelenkt habe. Zu berücksichtigen sei weiters, dass ein Kind ohne die
Erfahrung funktionierender familiärer Geborgenheit sehr bald geneigt sein könne, sich im
Entführungsfall mit der Täterseite zu arrangieren und deren Angebot zu einer verlockend
dargestellten, familienfernen Lebensalternative anzunehmen, um schließlich etwa bei Eintritt
in die Großjährigkeit die Tragweite fehlender Identität und den Stellenwert einer möglichst
opportunen Rückkehr aus der Abgängigkeit samt entsprechendem Handlungsbedarf voll zu
erfassen.< /font>


c) Staatsanwaltschaftliche Vernachlässigung weiterer Ermittlungsansätze:
Hiezu seien zahlreiche aktenkundige Ermittlungsansätze gekommen, die den langjährigen


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Freund und Geschäftspartner des Wolfgang P. (Ing. Ernst H.) beträfen und von
staatsanwaltschaftlicher Seite bislang nicht zum Anlass genommen worden seien, ihn auf
justizieller Ebene mit den gebotenen detaillierten Vorhalten zu vernehmen, wie dies seitens
der Evaluierungskommission wiederholt (zuletzt sogar unter Hinweis auf stichhaltige Gründe
für eine Antragsstellung auf Anordnung der Untersuchungshaft) angeregt worden sei.

1. Bei einer unmittelbaren Tatbeteiligung zweier Täter sei zwingend, dass jener Täter, dem
das gemeinsame Opfer später entweiche, unverzüglich danach seinen Komplizen
kontaktiere. Vorliegend sei es der einzige langjährige Freund und Geschäftspartner des
Wolfgang P. gewesen, den dieser unverzüglich nach dem Entweichen der Natascha K.
telefonisch kontaktiert habe. Aus dem äußerst begrenzten persönlichen Umfeld des
Wolfgang P. habe sich lediglich eine einzige Person, die für jenes Vertrauensverhältnis in
Betracht komme, das für eine Deliktsausführung der in Rede stehenden Art unabdingbar sei,
nämlich dieser enge langjährige Freund und Geschäftspartner, herauskristallisiert.
Demgegenüber hätte ein ohnedies bereits polizeibekannter Einzeltäter ohne tatbeteiligtem
Komplizen und ohne dem Erfordernis einer dringenden unverzüglichen Übergabe
belastenden Materials aus seiner Unterkunft keinen Grund gehabt, sich aus der unmittelbar
fahndungsgefährdeten Umgebung seines PKWs abholen zu lassen, wenn er gleichzeitig die
weniger fahndungsgefährdete Anonymität der U-Bahn zur Verfügung gehabt habe. Dazu
wurde bemerkt, dass die polizeiliche Tatortaufnahme ein überstürztes letztmaliges Aufsuchen
des sogenannten Verlieses durch Wolfgang P. belegt habe (umgestürzter Tresor vor offener
Verliestür, am Boden verstreute Sachwerte, versehentliches Zurücklassen von Bargeld und
Handy). Außerdem sei Wolfgang P. Nachrichtentechniker und habe in seiner Unterkunft
keine elektronische Ausrüstung sichergestellt werden können. Im Übrigen hätte die Planung
einer gewaltsamen Kindesentführung durch einen Alleintäter ohne Komplizenunterstützung
in verbautem Gebiet eine Fahrzeuglenkung samt gleichzeitiger Opferkontrolle und
Verhinderung von Drittwahrnehmungen etwa bei Ampelphasen einzukalkulieren gehabt.
Diese wäre demnach a priori ohne realistische Erfolgsaussicht gewesen.
2. Zudem habe der erwähnte Geschäftspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
eigenmächtigen Entweichen der Zeugin K. vom Anwesen des Wolfgang P. sinnfällige, für
einen angeblich Tatunbeteiligten völlig atypische Auffälligkeiten gezeigt:
a) So habe er nach Abholung des Wolfgang P. beim Donauzentrum mehr als 5 Stunden in
unmittelbarer Nähe des Ortes verbracht, wo er den damals aus seiner Sicht mehrfach
hilfsbedürftigen Freund ohne Geld, Telefon und vor polizeilicher Nachforschung sicherer
Unterkunft aus seinem Fahrzeug habe aussteigen lassen und wo dieser kurz darauf von
einem Zug gerädert worden sei.
b) Weiters habe er unverzüglich wie behördlich unbehindert nicht mehr konkretisierbare
Objekte aus dem Anwesen des Wolfgang P. entfernt, wobei er sich dabei auf eine angeblich
mündliche Ermächtigung durch die Mutter des Wolfgang P. gestützt und sein Vorgehen
später mit der Abholung von Werkzeug, das er angeblich an Wolfgang P. verliehen hätte,
erklärt habe. Dass die Mutter des Verstorbenen die Erteilung einer derartigen Ermächtigung
verneint habe, füge sich in das Bild.
c) Weiters habe er innerhalb weniger Tage eine Pressekonferenz organisiert, bei der er eine
inhaltlich unrichtige Erklärung verlesen und weitere Auskünfte verweigert habe.
d) Überdies habe er nach entsprechender Einmahnung durch seine Schwester einen Zettel
mit dem handschriftlichen Schriftzug ,,Mama" als angeblichen Versuch des Wolfgang P.
präsentiert, Abschiedsworte zwecks Übergabe an P.s Mutter zu verfassen. Ein erwachsener
Mann, der seinem Freund einen ausschließlich mit ,,Mama" beschriebenen Zettel als
angeblichen Abschiedsgruß mit dem Ersuchen übergebe, ihn im Ernstfall an die Mutter
weiterzuleiten, widerspreche jedweder Lebenserfahrung. Es sei daher auch nicht
verwunderlich, dass laut kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 18.11.2009 dieser
Schriftzug nach Maßgabe verfügbarer Vergleichsschriften keinen Anhaltspunkt für eine
Urheberschaft des Wolfgang P. aufweise, dafür aber einzelne aufzeigenswerte graphische
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Übereinstimmungen mit der Handschrift des befreundeten Geschäftspartners. Dem
gravierenden Fälschungsverdacht mit nahe liegendem neuem und erweitertem
Ermittlungsbedarf habe die zum Ermittlungsabbruch entschlossene Staatsanwaltschaft keine
wie immer geartete Beachtung geschenkt. Die Staatsanwaltschaft sei vielmehr mit dem zu
Punkt 5. behandelten Ermittlungsabschluss vorgegangen, dessen Verwirklichung eine
gezielte Entschärfung der akzentuierten Angaben der Tatzeugin Ischtar A. über die
Beteiligung zweier Tatkomplizen zur unabdingbaren Voraussetzung gehabt habe.
e) Der befreundete Geschäftspartner sei kurz nach der Auffindung des toten Wolfgang P. bei
einer mit diesem gemeinsam gewerblich genutzten Halle polizeilich bei der Verbringung
gleichfalls nicht näher festgestellter Gegenstände betreten worden und habe dabei ohne
vorangegangene Konkretisierung des sicherheitsbehördlichen Einsatzgrundes in massivst
alarmierendem Ausmaß die Fassung verloren, wobei ihm die spontane Frage ,,hot er's(ie)
umbrocht" entglitten sei. Die entsprechende Festnahmeanregung der lediglich für die
Sicherung des Einsatzortes zuständigen Polizeibeamtin CI Margit W. sei seitens der
operativen sicherheitsbehördlichen Einsatzverantwortung unbeachtet geblieben. Die
vorerwähnte Fragestellung habe durch keine der Angaben des in Rede stehenden
Geschäftspartners schlüssig erklärt werden können. Nach der Erstversion, Wolfgang P. habe
ihm gegenüber die Flucht vor der Polizei lediglich mit krass vorschriftswidrigem
Verkehrsverhalten begründet, habe der Geschäftspartner von den Zusammenhängen
Wolfgang P. und Natascha K. keine Kenntnis gehabt und wäre daher die Fragestellung nach
einer Tötung der Entführten zum Nachteil des Fragenden massiv belastet gewesen. Die nach
dem Wechsel des Rechtsbeistandes präsentierte Zweitvariante, wonach Wolfgang P. nach
Abholung vom Donauzentrum eine Lebensbeichte abgelegt habe, sei ersichtlich mit dem Ziel
verbunden gewesen, den belastenden Aussagewert dieser an CI Margit W. gerichteten Frage
plausibel zu entkräften. Dieses Ziel sei aber nicht erreicht worden. Die Frage nach einer
allfälligen zwischenzeitigen Tötung des Opfers, das entsprechend der zuvor erfahrenen
Lebensbeichte des Täters zur fahndenden Polizei geflüchtet und nach dem Wissensstand
des Geschäftspartners dem Zugriff des Täters entzogen gewesen sei, mache nicht mehr
Sinn, als die versehentlich unterlaufene Bekundung eines Informationsstandes, den er nach
eigener Version gar nicht habe haben können. Nahe liegender schlüssiger Sinn komme der
Fragestellung hingegen zu, wenn man sie in Wahrheit – mit identem Dialekt geprägtem
Ausspracheeffekt ,,Hot er'si umbracht?" - auf Wolfgang P. selbst ausrichte.
Verdachtsmomente in der Richtung, dass jemand, der allenfalls Grund zur Fälschung
ansatzweiser Abschiedszeilen haben könne, auch daran interessiert gewesen sein könne,
anlaufende sicherheitsbehördliche Ermittlungsinitiativen in Richtung Selbstmord zu
kanalisieren, seien zumindest vorweg nicht von der Hand zu weisen und demzufolge
jedenfalls aufklärungsbedürftig. Aus potentieller Tätersicht wäre die Fälschung von ein paar
Buchstaben unschwer als graphologisch weniger verfänglich zu erkennen, als eine allfällige
Komplettfälschung eines ganzen oder mehrerer vollständiger Sätze. Dass dieser
Geschäftspartner als Zeuge vor dem Bezirksgericht Gleisdorf, wenn auch ohne Niederschlag
im gerafften gerichtlichen Verhandlungsprotokoll, im Widerspruch zu den aktenkundigen
Angaben der erwähnten Polizeibeamtin definitiv abgestritten habe, eine derartige
Fragestellung (,,hot er's umbrocht?") überhaupt geäußert zu haben, sei nur zur Abrundung
hinzuzufügen.
f) Nach Bekanntwerden der Entführung der Natascha K. habe der Freund des Wolfgang P.
seinen eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit Rudolf H. Überlegungen in der Richtung
angestellt, ob Wolfgang P. als Täter in Betracht kommen könne, was er gemeinsam mit dem
Freund jedoch verworfen habe. Gleichzeitig gebe er aber zu, in unmittelbarem zeitlichem
Umfeld zur Entführung der Natascha K. einen Bagger auf das Anwesen des Wolfgang P.
verbracht, für entsprechende Arbeiten des Wolfgang P. dort bis Mai 1998 belassen und mit
dem Gerät auch selbst gelegentlich auf dem Grundstück ,,geübt" zu haben. Im Kontext mit
der auch durch die Angaben der Natascha K. belegten Tatsache, dass das sogenannte

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Verlies im Zeitpunkt der Entführung noch nicht für eine längerfristige Bewohnbarkeit
ausgestattet gewesen sei, insbesondere auch die Installation der in einen Heckenabschnitt
mündenden End- und Belüftungseinrichtung mit nachträglichen Erdbewegungen verbunden
gewesen sei, der Freund des Wolfgang P. teilweise durch aktenkundige Lichtbilder belegt
sowohl vor als auch nach dem 2.3.1998 an Umbauten in und an dem von Wolfgang P.
bewohnten Haus (teils auch durch Bereitstellung von Arbeitern) beteiligt gewesen sei,
bestehe nach wie vor sinnfälliger Aufklärungsbedarf in der Richtung, aus welchem Grund die
damals aktuellen Baggerarbeiten bei den erwähnten, auch von Rudolf H. bestätigten,
gemeinsamen Überlegungen keine Rolle gespielt haben sollten.
g) Auffällig seien auch Veranlassungen des Geschäftspartners und seiner ab dem
Wiederauftreten der Natascha K. atypisch umtriebigen Schwester, einer Juristin, welche in
zeitlicher Nähe zum Ableben des Wolfgang P. dessen Mutter betroffen hätten. Diese Juristin
habe eine weitgehende Vollmacht von der Mutter des Wolfgang P. erwirkt, auf deren
rechtlicher Basis sie namens der Vollmachtgeberin zwei Wolfgang P. gehörige
Eigentumswohnungen an ihren Bruder, den Freund des Wolfgang P. verkauft habe, wobei
der Kaufpreis jeweils durch Gegenverrechnung mit angeblich noch offenen geschäftlichen
Geldforderungen des Käufers an Wolfgang P. als bezahlt zu gelten gehabt habe. Diese
Geldforderungen seien in keiner Weise belegt gewesen. Vielmehr habe die Mutter des
Wolfgang P. den Geschäftspartner ihres Sohnes nach dem aufrechten Bestand von
Geschäfts-und sonstigen Schulden ihres verstorbenen Sohnes befragt, was vom
Angesprochenen mit der Äußerung ,,nein, im Gegenteil......" verneint worden sei. Nach
polizeilichen Ermittlungen habe der Freund des Wolfgang P. bereits zuvor über mehr als 10
Eigentumswohnungen, die er zum Teil an junge Frauen aus Osteuropa vermietet habe,
verfügt. Die vorerwähnte Juristin habe ferner für ihre Vollmachtgeberin den Ankauf einer
Wohnung, zu welcher erneut ihr Bruder als grundbücherlicher Eigentümer ausgewiesen sei,
erledigt, wobei die den Kaufpreis aufbringende Mutter des Wolfgang P. lediglich ein
lebenslanges Wohnrecht eingeräumt erhalten habe. Die Juristin habe auch trotz bis dahin
lediglich sporadischer Kontakte zur Familie Wolfgang P. umgehend das Begräbnis
(xxxxxxxxxxxxx?) für Wolfgang P. organisiert und es veranlasst, dass der Verstorbene unter
einem seine wahre Identität verschleiernden Namen auf dem Friedhof ihres Wohnortes
Lxxxxxxxx beigesetzt worden sei. Entsprechende Zwischenberichte des Bundeskriminalamtes
an die Staatsanwaltschaft Wien seien nicht geeignet gewesen, dortige Reaktionen,
geschweige denn weiteres Ermittlungsinteresse auszulösen.

3. Wolfgang P. habe Natascha K. zu ihrem 18. Geburtstag am xx.xx.2006 eine mit
entsprechender Aufschrift versehene Geburtstagstorte geschenkt, die der Geschäftspartner
über Ersuchen P.s durch seine Ehegattin habe anfertigen lassen. Da sich Wolfgang P. damit
unter Annahme seiner Alleintäterschaft im Verhältnis zu seinem uneingeweihten Freund
einem belastenden Erklärungsbedarf ausgesetzt hätte, der durch unverfängliche
Tortenbeschaffung von dritter Seite leicht vermeidbar gewesen wäre, komme der gewählten
Vorgangsweise gleichfalls eine kontextabrundende Indizwirkung zu.
4. Der Vollmachtswechsel in seiner Rechtsvertretung habe eine weitere wesentliche
Änderung der Verfahrenseinlassung des ermittlungsbetroffenen Geschäftspartners bewirkt,
nachdem er den Geldtransfer im Ausmaß von rund einer halben Million Schilling, der im
März 1998 über ein auf den Namen der Mutter des Wolfgang P. lautendes Konto
rückabgewickelt worden sei, ursprünglich mit dem Ankauf eines PKWs der Marke Porsche
durch Wolfgang P. erklärt habe, wobei es dazu aber zuwider laufende Beweisergebnisse
gegeben habe. Im Herbst 2009 habe er die abweichende Variante einer rein fiskalischen
Zielsetzung erklärt, schlüssig jedoch ebenso wenig begründet, wie überhaupt diese
Änderung seiner Verantwortung. Schlüssig zu erklären wäre der Geldtransfer hingegen mit
der Rückabwicklung eines bereits in Angriff genommenen, aus welchen Gründen auch
immer abgebrochenen kriminellen Geschäftskontaktes (z.B. Entgeltrückzahlung nach
unterbliebener Inanspruchnahme einer vereinbarten Leistung). Dass das sogenannte Verlies
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am Tage der Entführung noch weitgehend adaptierungsbedürftig und für eine längere
Anhaltung nicht eingerichtet gewesen sei, spreche ebenso für eine ursprünglich
tatplanmäßige Weiterführung des Opfers zu einem kriminellen Abnehmerkreis wie auch
einzelne Komponenten des von K. beschriebenen Verhaltens des Wolfgang P. im Anschluss
an ihre Entführung.

5. Aus staatsanwaltschaftlicher Sicht habe es auch als nicht ausschlaggebend auf sich
beruhen können, dass der Geschäftspartner ein Zusammentreffen mit Wolfgang P. und
Natascha K. im Bereich seiner Veranstaltungshalle bei seiner polizeilichen Befragung damit
erklärt habe, Wolfgang P. habe ihm das Mädchen als Helferin aus seiner Nachbarschaft
vorgestellt, während er Natascha K. auf die Frage eines Mitarbeiters, um wen es sich bei
dem Mädchen handle, als Verwandte aus einer früheren Ehe bezeichnet habe.
6. Im Übrigen habe der Freund des Wolfgang P. die Natascha K., die ihm bis dahin
angeblich nur durch vorerwähnten Kontakt bei der Halle bekannt gewesen sei, kurz nach
dem Ende ihrer Abgängigkeit im AKH besucht und mit ihr an die 100 Telefonate geführt, die
zum Teil stundenlang angedauert hätten. Von beiden Seiten sei erklärt worden, dass durch
die Telefonate das jeweils eigene Persönlichkeitsbild von Wolfgang P. vervollständigt und
abgerundet hätte werden sollen. Was der Freund des Wolfgang P. bei seinen späteren
polizeilichen Befragungen an begrenztem Einblick in die Lebensführung Wolfgang P.s
preisgegeben habe, lasse mit wenigen Ausnahmen sein Bemühen erkennen, die Angaben
der Natascha K. nicht zu konterkarieren. Den Umstand, dass die Aufzeichnung der
Überwachungskamera im Donauzentrum den Fahrzeugschlüssel des Wolfgang P. mit
Anhänger bzw. Etui gezeigt habe, bei der Leiche des Wolfgang P. jedoch nur der Schlüssel
ohne jedes Zubehör vorgefunden worden sei und das Zubehör im Handschuhfach des
Wagens des Freundes des Wolfgang P. habe festgestellt werden können, habe dieser
zunächst damit erklärt, er könne sich daran erinnern, dass Wolfgang P. als Beifahrer in
seinem PKW mit seinem eigenen Fahrzeugschlüssel gespielt und dabei möglicherweise den
Anhänger und das Etui vom Schlüssel gelöst habe. Die Frage nach dem wesentlich
auffälligeren Detail, ob nämlich mit dem Zusteigen des Wolfgang P. in seinen PKW auch ein
Umladen von Gegenständen verbunden gewesen sei, habe er demgegenüber damit
beantwortet, dass er sich an einen derartigen Vorgang nicht erinnern könne. Zuletzt habe er
am 13.11.2009 vorgebracht, den Schlüsselanhänger von Wolfgang P. als persönliches
Erinnerungsstück geschenkt erhalten zu haben.
Zu Punkt 3., langfristige staatsanwaltschaftliche Behinderung des Innenressorts bei der
ressortinternen Fachaufsicht und Evaluierung der sicherheitsbehördlichen Fallbehandlung,
führte Dr. Johann R. aus:
Natascha K. sei durchwegs polizeilich am 23., 30. und 31.8.2006, ferner am 2., 3., 7. und
15.9.2006 vernommen worden, wobei die Vernehmungsniederschriften aus
Opferschutzinteressen ab dem 30.8.2006 jeweils nur einfach im Original ausgefertigt und
unverzüglich unter justiziellen Verschluss genommen worden seien. Anlass für diese damals
nachvollziehbare und sachlich zu rechtfertigende Maßnahme sei die nicht unbegründete
Sorge vor unbefugtem medialem Zugriff auf sensible Passagen gewesen. Die Evaluierung
auf kriminalpolizeilicher Ebene habe aber zwangsläufig auch eine umfassende Kenntnis der
polizeilichen Niederschriften mit Natascha K. vorausgesetzt. Es habe mehr als einjähriger
Bemühungen und letztlich der Abhilfe durch die Bundesministerin für Justiz bedurft, bis
schließlich Ende Juli 2009, wenn auch unter schikanösen Rahmenbedingungen, zwei
Beamten des Bundeskriminalamtes eine entsprechende Einsichtnahme gewährt worden sei.
Die Einsicht habe unter anderem ergeben, dass Natascha K. während der Zeit ihrer
Abgängigkeit zahlreiche Möglichkeiten, auf sich aufmerksam zu machen, wie auch die
vorerwähnte polizeiliche Verkehrskontrolle, der sie als Beifahrerin des Fahrzeuglenkers
Wolfgang P. beigewohnt habe, habe ungenützt lassen.
Zu Punkt 4., mediale Verbreitung krass wahrheitswidriger Informationen, führte Dr. Johann R.
aus:
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Die operative Sonderkommission des Bundeskriminalamtes habe der Staatsanwaltschaft
Wien in der Zeit vom 4.2.2009 bis 14.7.2009 insgesamt 6 Zwischenberichte zum
Ermittlungsfortgang erstattet, denen insbesondere die Ergebnisse der Befragungen von
insgesamt 102 Personen und 2 Zeugenvernehmungen zugrunde gelegen seien. Obwohl den
Berichten wiederholt weiterer ermittlungsstrategischer Handlungsbedarf zu entnehmen
gewesen sei, sei seitens der leitungsbefugten Staatsanwaltschaft Wien jede Reaktion
unterblieben. Dessen ungeachtet habe sich der damalige Mediensprecher dieser Behörde
Mag. Gerhard J. in sommerlichen Zeitungsinterviews zu den die Realität krass verkehrenden
Behauptungen verstiegen, dass die Kriminalisten in 8 Monaten nur eine einzige Einvernahme
durchgeführt hätten, was nicht eben viel sei (Tageszeitung Kurier) bzw. habe er geäußert ,,wir
hatten der SOKO schon im November 2008 den Auftrag gegeben, 4 Personen
einzuvernehmen – eine wurde davon tatsächlich befragt" (Tageszeitung ,,Heute"). In Wahrheit
habe die Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft Wien monatelang zur Fortführung
des Ermittlungsverfahrens gedrängt werden müssen, bis ihr dann im November 2008 der
kursorische Auftrag zu bloßen zweckdienlichen Erkundigungen (ohne einen
Vernehmungsauftrag) abgerungen habe werden können. Nicht anders verhalte es sich mit
jenen medialen Stellungnahmen des LOStA Dr. Werner P., in denen er den Fall K. als ,,bis
zum Geht-nicht-mehr" ermittelt" bezeichnet habe, obwohl bis dahin von justizieller Seite
sachdienliche Ermittlungsbeiträge nicht einmal versucht worden seien. Die Frustration
mangels staatsanwaltschaftlicher Reaktion auf die polizeilichen Zwischenberichte sei bei den
ermittelnden Beamten ob der absurden staatsanwaltschaftlichen Presseerklärungen
massiver Fassungslosigkeit gewichen.
Zu Punkt 5., staatsanwaltschaftliche Druckausübung auf Oberst K. in Richtung
Ermittlungseinstellung per Jahresende 2009, führte Dr. Johann R. aus:
Die Ergebnisse der im Jahr 2009 intensivierten Ermittlungen hätten eine sinnfällige
Verdichtung und Abrundung des Verdachts gegen den Freund des Wolfgang P. erbracht
(Zeugeneinvernahme Ischtar A., auffälliges Verhalten des Freundes des Wolfgang P., dessen
mehrfache Widersprüche in seiner Verantwortung, Singularität seines Naheverhältnisses zu
Wolfgang P.), dass es sich bei ihm um den von der Zeugin Ischtar A. beobachteten
Entführungskomplizen handle. Überdies sei dieser durch den graphologischen
Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 18.11.2009 weiter belastet worden. Bei
der am 20.11.2009 durchgeführten Erörterung des Ermittlungsstandes durch die Mitglieder
der Evaluierungskommission und EOStA Dr. Thomas M. habe Oberst K. erneut zur Kenntnis
nehmen müssen, dass von staatsanwaltschaftlicher Seite keine Ermittlungsbereitschaft
bestanden habe, die über das hinausgegangen wäre, was Natascha K. zum
Verfahrensgegenstand vorgebracht habe. EOStA Dr. Thomas M. sei mit vorgefasster
inhaltlicher Bestimmtheit von der finalen Pressekonferenz Anfang Jänner 2010
ausgegangen. Diese staatsanwaltschaftliche Sperrhaltung habe Oberst K. nach dem Ende
der Besprechung im Zuge eines kurzen Meinungsaustausches mit dem Gefertigten zu
massiver Resignation veranlasst (,,sinnloses Anrennen gegen Betonwand"). Was dann
allerdings am 3.12.2009 unter der Etikette ,,Gegenüberstellung" unter der formalen Leitung
von Oberst K. abgelaufen und von ihm am Folgetag in einem Amtsvermerk festgehalten
worden sei, habe mit der von den Mitgliedern der Evaluierungskommission nicht erst am
20.11.2009 reklamierten Gegenüberstellung im Sinne des § 163 Abs. 3 StPO nichts zu tun
gehabt und sei in diametralem Gegensatz zu den bislang von Oberst K. gezeigten
Grundsätzen und vernehmungstechnischen Gepflogenheiten gestanden. Die ohne Bezug
auf die zahlreichen vorangegangenen Angaben der Zeugin Ischtar A. praktizierte suggestive
,,Umpolung" der Genannten auf eine völlig unkritische Danksagung an Natascha K. dafür, ihr
die Angst vor einem zweiten Täter genommen zu haben, sei angesichts der Fachqualifikation
der detaillierten Aktenkenntnis und der außergewöhnlichen Gewissenhaftigkeit des Oberst K.
nur als Vorgabe schlüssig zu erklären, zu deren Umsetzung sich Oberst K. in Kapitulation
vor der bereits rund 2 Jahre währenden staatsanwaltschaftlichen Ignorierung seines

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Ermittlungseinsatzes und der dabei erzielten Erfolge letztlich gegen seine Überzeugung
verstanden habe. Dass die über die Gesprächsentwicklung verwunderte und dagegen
auftretende Rosa A. auch noch ausdrücklich abgemahnt worden sei, runde das Gesamtbild
der Inszenierung vom 3.12.2009 ab, die letztlich darin gegipfelt habe, dass der Tatzeugin
entgegen ihrer ausdrücklichen wiederholten Identifizierung des Tatfahrzeuges an dem
atypischen heckseitigem ,,Buckel" die Möglichkeit eingeredet worden sei, dass es sich bei
dem an der Folgekreuzung neuerlich wahrgenommenen weißen Kastenwagen mit
verdunkelten Scheiben um einen vom Tatfahrzeug verschiedenen Wagen gehandelt haben
könne.
Oberst K. sei die Tragweite der objektiv pflichtwidrigen Gegenüberstellungsfarce vom
3.12.2009 als Grundlage des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsabschlusses voll bewusst
gewesen. Im Gegensatz zu seinen sonstigen Gepflogenheiten habe er in Anbahnung der
sogenannten Gegenüberstellung vom 3.12.2009 vermieden, zu Personen seines Vertrauens
Kontakt zu suchen. In einem kollegialen Mail vom 16.12.2009 habe Oberst K. zum Ausdruck
gebracht, dass ihm die Beendigung des Ermittlungsverfahrens ,,unmissverständlich
nahegelegt" worden sei. Dem Mail sei auch zu entnehmen, dass er kollegiale Kritik in
Erwägung gezogen habe, die sein ,,weiteres Leben in einem Siechenheim erforderlich
machen könne". Obwohl er die operative Sonderkommission des Bundeskriminalamtes
geleitet habe, habe er es abgelehnt, sich für die planmäßige abschließende Pressekonferenz
im Jänner 2010 zur Verfügung zu stellen, deren inhaltlicher Ablauf für jeden, der die
tatsächlichen Ermittlungsergebnisse gekannt habe, unverständlich gewesen sei. In den
Folgemonaten habe Oberst K. immer wieder Selbstvorwürfe in der Richtung geäußert, das
negative Endergebnis des Ermittlungsverfahrens zum Fall K. verschuldet zu haben, bis er
sich letztlich am 25.6.2010 mit einer alten Dienstpistole das Leben genommen habe.
In seiner Schlussbemerkung führt Dr. Johann R. aus, dass die exklusive Rücksichtnahme auf
Opferinteressen dort ihre Zulässigkeitsgrenze habe, wo sinnfällige Ermittlungsansätze den
Verdacht schwer krimineller Komplizenschaft von dritter Seite und eine Prüfung der Frage
nahe legen würden, ob die in mehrfacher Hinsicht mit objektivierten Ermittlungsergebnissen
schlüssig nicht in Einklang zu bringende (teils vom Opfer selbst widersprüchlich und mit
wechselnden Detailangaben begründete) Behauptung, durch mehr als 8 Jahre in einem
Kellerverlies wehrlos einem abnorm veranlagten Peiniger ausgeliefert gewesen zu sein, ihren
Ursprung weniger in einer so erlebten Realität, als in einem kalkulierten Sachzwang habe,
der sich aus einer bisher nicht offen gelegten anderen Realität ergebe (ein durch 8 Jahre
,,bewohnter" Verliesraum hätte nach der Einschätzung eines erfahrenden fallbefassten
Tatortspezialisten andere als die dort festgestellten Gebrauchsspuren zeigen müssen). Die
Begleitumstände, unter denen Natascha K. im konkreten Fall ihre langjährige Abgängigkeit
beendet habe, und ihre dazu abgegebenen Erklärungen könnten auch als eine
Ausstiegsvariante gesehen werden, die sowohl ihren persönlichen, auch verständlichen
wirtschaftlichen Interessen, als auch jenen denkmöglich in zahlreichen, teils stundenlangen
Telefonaten abgestimmten Interessen optimal Rechnung getragen haben, die
gegebenenfalls ein ehemals entführungbeteiligter Dritter an fortgesetztem Einvernehmen mit
dem seinerzeitigen Entführungsopfer haben könne. Was jedenfalls, besonders aber im
Bereich schwerer Kriminalität, weder gesetzlich gedeckt, noch sonst in öffentlichem Interesse
gelegen oder mit den Grundsätzen verantwortungsvollen Opferschutzes vereinbar sei, sei die
im konkreten Fall von staatsanwaltschaftlicher Seite aller Ebenen praktizierte Grundhaltung,
alles beharrlich zu ignorieren, was mit den Angaben des seinerzeitigen Entführungsopfers
unvereinbar sei oder es im Ermittlungsfall hätte sein können. Die von Anfang an beharrlich
durchgezogene staatsanwaltschaftliche Einäugigkeit in der Fallbehandlung wäre bei
traditioneller untersuchungsrichterlicher Einbindung und der damit verbundenen,
informationsbedingt zwangsläufig ,,in justizieller Augenhöhe" kontrollierenden
Ermittlungsbegleitung ausgeschlossen gewesen.
Seiner Sachverhaltsmitteilung vom 29.9.2010 schloss Dr. Johann R. sein Schreiben an die

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Frau Bundesministerin für Justiz vom 24. Juli 2009 (siehe vorstehende Chronologie) samt
seiner diesbezüglich an KC Dr. Georg K. per Email übermittelten Vorausinformation vom
25.7.2009, einen Amtsvermerk des Oberst K. vom 3.8.2009 sowie einen Amtsvermerk des
Oberst K. vom 4.12.2009 zur Gegenüberstellung der Zeuginnen K. und Ischtar A. als
Beilagen an.
Im angeschlossenen Amtsvermerk des Oberst K. vom 3.8.2009 wird Bezug genommen auf
den Artikel in der Zeitschrift ,,Heute", Ausgabe 3.8.2009, mit der Überschrift ,,K.: Justiz
kritisiert SOKO-Ermittler". Dieser Amtsvermerk befand sich nicht bei den der
Staatsanwaltschaft Wien übermittelten Unterlagen, vielmehr ist angeführt, dass dieser an
General Franz L., AL MR Mag. Erich Z. und an die Mitglieder der Evaluierungskommission
übermittelt und im Übrigen im Ordner Staatsanwaltschaft Wien abgelegt wurde. Darin
berichtet Oberst K. unter Bezugnahme auf den Zeitungsartikel, dass auf Grundlage der
Sachverhaltsdarstellung vom 22.10.2008 am 21.11.2008 ein mit 7.11.2008 datierter Auftrag
der Staatsanwaltschaft Wien zum Aktenzeichen 502 St 64/08f beim Bundeskriminalamt mit
dem Ersuchen eingelangt sei, im Rahmen von zweckdienlichen Erkundigungen bei den dort
genannten Personen abzuklären, ob Verdachtsmomente in Richtung § 207a StGB
konkretisiert werden könnten. Im Artikel der Zeitschrift ,,Heute" vom 3.8.2009 sei die Kritik des
Sprechers der Staatsanwaltschaft Wien, EStA Mag.Gerhard J., gegenüber dem ,,Kurier",
dass die Kriminalisten in 8 Monaten nur eine einzige Einvernahme durchgeführt hätten, ,,das
sei nicht eben viel" zitiert und habe der Staatsanwalt im ,,Heute"-Gespräch nachgesetzt und
geäußert ,,wir hatten der SOKO schon im November 2008 den Auftrag gegeben, 4 Personen
einzuvernehmen – eine wurde dann tatsächlich befragt". Diese Aussage des Sprechers der
Staatsanwaltschaft sei unrichtig und widerspreche dem an das Bundeskriminalamt
ergangenen Auftrag, nämlich im Rahmen von zweckdienlichen Erkundigungen im Sinne des
§ 152 StPO gegen die in Rede stehenden Personen abzuklären, ob Verdachtsmomente
konkretisiert werden könnten. Der Zweck einer Erkundigung bestehe in einer
vorausgehenden Klärung, wer in welcher Eigenschaft prozessdienliche Angaben machen
könne.
Richtig sei, dass sich der gegen Anica A. bestandene Anfangsverdacht am 20.3.2009 im
Rahmen ihrer Befragung im Sinne des § 152 StPO als haltlos herausgestellt habe, worüber
der Staatsanwaltschaft Wien ausführlich im zweiten Zwischenbericht vom 17.4.2009 berichtet
worden sei. Mit Ermittlungsstand vom 3.8.2009 seien der Staatsanwaltschaft Wien 3
Zwischenberichte und 3 Anlassberichte übermittelt worden. In jedem der angeführten
Zwischenberichte sei das weitere geplante Vorgehen der Kriminalpolizei nachvollziehbar
dokumentiert worden. Im Anlassbericht vom 19.5.2009 sei an die Staatsanwaltschaft Wien
das Ersuchen gestellt worden, die unter Verschluss gehaltenen Protokolle in der 22.
Kalenderwoche einzusehen. In der 30. Kalenderwoche habe AL MR Mag. Z. von StA Mag.
Hans-Peter K. mitgeteilt bekommen, dass eine Einsichtnahme am 28.7.2009 erfolgen könne.
Festzuhalten sei, dass durch den fallbefassten Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft
Wien, Mag. Hans-Peter K., zu sämtlichen Anlass- und Zwischenberichten überhaupt keine
Rückäußerung im Rahmen seiner Leitungsbefugnis im Ermittlungsverfahren an die SOKO K.
erfolgt sei. Bei persönlicher Überbringung des Anlassberichtes vom 19.5.2009 habe Oberst

K. im Beisein von CI Kurt L. den Staatanwalt konkret gefragt, ob er von seiner Seite zu den
bisherigen Berichten Aufträge an die befassten Ermittler habe, worauf dieser auf seinen zu
erstattenden Vorhabensbericht verwiesen habe. Im dritten Zwischenbericht vom 14.7.2009 sei
StA Mag. Hans-Peter K. schriftlich unter Hinweis auf die mündliche Anfrage vom 19.5.2009
um konkrete Rückäußerung zu dem in den Berichten geplanten weiteren Vorgehen ersucht
worden. Bei der Einsichtnahme in die unter Verschluss gehaltenen Protokolle vom 28.7.2009
habe StA Mag. Hans-Peter K. dem Oberst K. ein Ersuchen mit Datum 28.7.2009 übergeben,
die durch zweckdienliche Erkundigungen gewonnenen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft
Wien bekannt zu geben. Dazu führte Oberst K. in seinem Amtsvermerk an, dass der
Staatsanwaltschaft Wien bereits mit Anlassbericht vom 13.5.2009 ein Tatverdacht gegen Ing.
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Ernst H. nach § 286 StGB mitgeteilt worden sei (Angaben Andreas Sch. und Dragomir D.).
Mit Ermittlungsstand vom 3.8.2009 seien insgesamt 102 Personen befragt und zwei
Personen, nämlich Dragomir D. und Hans H., als Zeugen einvernommen worden. Auch
davon sei der Staatsanwaltschaft Wien berichtet worden. Aufgrund der nachvollziehbar
geleisteten umfangreich geführten Ermittlungen der SOKO werde die Aussage des
Sprechers der Staatsanwaltschaft Wien, EStA Mag. Gerhard J., zumindest als befremdend
bezeichnet und scheine so zu sein, dass er über die Ergebnisse der Ermittlungsarbeit und
das Verhalten des fallbefassten Staatsanwaltes Mag. Hans-Peter K. zu diesen
Ermittlungsergebnissen nicht ausreichend informiert sei.
Bei dem angeschlossenen Amtsvermerk vom 4.12.2009 über die Gegenüberstellung vom
3.12.2009 handelt es sich um eine von dem im Gerichtsakt erliegenden Amtsvermerk insofern
abweichende Version, als hier die Angaben der Ischtar A. insoweit festgestellt sind, dass das
Tatfahrzeug bei der Kreuzung Rennbahnweg-Panethgasse aus ihrer Sicht von links (anstelle
von rechts) herangekommen sei, weiters finden sich darin keine abschließenden
Ausführungen der Ischtar A. zum Buckel an dem von ihr beobachteten Tatfahrzeug, während
in dem im Gerichtsakt erliegenden Amtsvermerk festgehalten ist, dass Ischtar A. das negativ
verlaufende Ermittlungsergebnis zu Auffälligkeiten am Heck des Tatfahrzeuges vorgehalten
worden sei und sie hierauf gemeint habe, dass sie ihrer Erinnerung nach diese Auffälligkeit
gesehen habe. [Anmerkung: Oberst K. hatte am 4.12.2009 einen Amtsvermerk über die
Gegenüberstellung gemeinsam mit CI Kurt L. verfasst und erkannte anschließend, dass dieser
mit Fehlern behaftet war, weshalb er eine Korrektur vornahm und diese EOStA Dr. Thomas M.
und allen Mitgliedern der Evaluierungskommission mitteilte mit dem Hinweis, dass die (von
Dr. Johann R. im gegenständlichen Verfahren vorgelegte) Erstversion gegenstandslos sei].

Am 24.8.2011 langte eine Eingabe des Dr. Johann R. (ON 90) vom 22.8.2011 bei der
Staatsanwaltschaft Innsbruck ein, worin dieser zu den Äußerungen des LOStA Dr. Werner P.
und EOStA Dr. Thomas M., die Anfang August von der Kurier-Redaktion elektronisch
veröffentlicht worden seien, Stellung bezog. Seine dort dargelegten Ansichten sind in diesem
Verfahren und auch in diesem Bericht bereits ausreichend dokumentiert, sodass eine auf
jene Aspekte konzentrierte Wiedergabe erfolgt, die sich als Neuerungen darstellen.
Bezugnehmend auf die in der Äußerung des EOStA Dr. Thomas M. angesprochenen
Ermittlungsergebnisse, wonach Dkfm. Helga B. einvernommen worden sei und zum
Telefonkontakt mit Ing. Ernst H. im Frühjahr 2008 die Vermutung geäußert habe, es könne
sich um eine Kontaktaufnahme im Zuge einer Wohnungssuche für ein Aupair-Mädchen
gehandelt haben, führte Dr. Johann R. an, es handle sich insoweit um eine den Mitgliedern
der Evaluierungskommission völlig neue und reichlich konstruiert wirkende Version, die auf
den Versuch hinauslaufen könne, Ing. Ernst H. betreffende Verdachtsmomente gegen Dkfm.
Peter B. zu neutralisieren. Die Kontakte zwischen Ing. Ernst H. und Elisabeth G. einerseits
und Ing. Ernst H. und Dkfm. Peter B. andererseits zeigten eine mehrfache Wiederholung der
Reihenfolge von Telefonaten, die nicht mit bloßem Zufall, sondern nur mit einem die
Gesprächsteilnehmer verbindenden Sachzusammenhang, der im Geschäftsgegenstand der
xxxxxxxxx Elisabeth G. zu ersehen sei, plausibel zu erklären sei.
Weiters monierte Dr. Johann R. nun erstmals, dass auch weitere Personen zu zahlreichen
Widersprüchen und Ungereimtheiten in ihren Angaben auf Justizebene nachträglich zu
vernehmen gewesen seien, wobei er insoweit Mag. Margit W., Waltraud P., Dkfm. Peter B.,
Elisabeth G. und Brigitta S. anführte.
Auch führte Dr. Johann R. nunmehr aus, dass Oberst K. den Entwurf des
Abschlussberichtes nicht allen Kommissionsmitgliedern gemailt habe. Neben anderen habe
auch er den SOKO-Abschlussbericht nie zu Gesicht bekommen, was nach dem Verlauf der
Sitzung vom 20.11.2009 und den Modalitäten der Gegenüberstellung der Natascha K. und
der Ischtar A. nicht weiter verwundere.
EOStA Dr. Thomas M. und LOStA Dr. Werner P. würden auch in Bezug auf die Beurteilungder Überwachungsmaßnahmen ein selektives Verständnis unter Beweis stellen, indem sie in

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ihrer Äußerung jene aktenkundigen konspirativen Ansätze übergehen würden, die sich aus
einem abgehörten Telefonat des Ing. Ernst H. mit der Mutter des Wolfgang P. ergeben
würden, bei dem die Gesprächspartner einverständlich auf eine andere, von der
Überwachungsmaßnahme nicht betroffene Telefonverbindung ausgewichen seien. Auch der
wiederholte Ankauf von Wertkartenhandys, gleichgültig ob sie danach aus welchen Gründen
auch immer nicht verwendet worden seien, stelle nicht gerade ein Zeugnis einer
unbegrenzten Bereitschaft zur Offenlegung der in der Zeit der Überwachungsmaßnahme
gepflogenen Kontakte dar.
Abschließend erklärte Dr. Johann R., einer Gegenüberstellung mit LOStA Dr. Werner P. und
EOStA Dr. Thomas M. jederzeit mit sachdienlichem Interesse entgegen zu sehen.

TEIL III:
ERMITTLUNGSVERFAHREN – EINVERNAHMEN DURCH DEN
ERMITTLUNGSRICHTER GEMÄSS § 101 Abs 2 StPO


Aufgrund der Bestimmung der Zuständigkeit durch die Generalprokuratur gemäß §
28a Abs 3 StPO mit 14.10.2010 wurde mit Erlässen der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck
vom 18.11.2010, 8.2.2011 und 15.2.2011 der Staatsanwaltschaft Innsbruck aufgetragen, die
erforderlichen Beweisaufnahmen bei Gericht gemäß § 101 Abs 2 StPO zu beantragen. Das
seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Bericht vom 14.2.2011 in Aussicht gestellte
Vorhaben, gemäß § 101 Abs. 2 StPO die Vernehmung des Anzeigers Präs.d.OGH i.R. Dr.
Johann R., des weiteren Zeugen Prof.DDr. Ludwig A. und der Beschuldigten dieses
Verfahrens beantragen zu wollen, wurde mit Erlass der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck
vom 15.2.2011 genehmigt.

Am 15.12.2010 langte der Akt 222 Ur 59/03k des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien, in welchem der Ermittlungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit
Beschluss vom 16.11.2010 die Gewährung von Amtshilfe durch Übermittlung des Aktes an
die Staatsanwaltschaft Innsbruck beschlossen und diesen Beschluss [entgegen gesetzlicher
Vorgaben] vorerst dem Opfer Natascha K. zur allfälligen Erhebung einer Beschwerde
zugestellt hatte, bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein. Davon nicht umfasst waren die bei
der Staatsanwaltschaft Wien unter Verschluss gehaltenen Protokolle über die Einvernahmen
der Natascha K., die in Absprache mit dem Richter des Landesgerichtes für Strafsachen

Wien gesondert durch die zuständige Referentin der Staatsanwaltschaft Innsbruck, StAin
Mag. Gabriele G. und den Ersten Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Innsbruck, Dr.
Wolfgang P, am 22.12.2010 persönlich abgeholt und ab diesem Zeitpunkt in Innsbruck
ebenfalls unter Verschluss aufbewahrt wurden.

Die inhaltliche Prüfung der in die Ermittlungen einzubeziehenden Strafverfahren bzw
Akten, die bereits eingangs dieses Berichtes aufgelistet wurden und mehr als 20.000
Aktenseiten umfassten, führte am 16.2.2011 zur Antragstellung an den Ermittlungsrichter
[Einlangen des Antrages am 22.2.2011 bei Gericht] auf die o.a. gerichtlichen Einvernahmen
im Sinne des § 101 Abs 2 zweiter Satz StPO, wobei dieser zwischen dem 26.5.2011 und dem
29.7.2011 die beantragten sowie weitere von ihm in Anwendung des § 104 Abs 2 StPO für
nötig erachtete Einvernahmen durchführte. Bei diesen zusätzlichen Befragungen handelte es
sich um die Zeugen CI Kurt L., Mag. Christian S., Dr. Rudolf K., SC Dr. Mathias V., Dr.
Susanne R, CI Eduard W. sowie Ischtar A. und Rosa A..

Am 26. und 27.5.2011 wurde Präs. d. OGH i.R. Dr. Johann R. vom Haft- und
Rechtsschutzrichter zu 31 HR 67/11i des Landesgerichtes Innsbruck als Zeuge
einvernommen. Der Zeuge verwies auf sein Schreiben an die Clubobleute der

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Parlamentsparteien und gab dazu ergänzend an:

Der im Februar 2008 eingerichteten Evaluierungskommission sei ein polizeiliches
Unterstützungsteam beigestellt worden, bestehend aus Oberst K., Mag. Christian S., Dr.
Cosima E. und Mag. Klaus Sch.. Auftrag der Kommission sei gewesen, die Fallbehandlung
durch das Innenressort zu prüfen. Die Evaluierungskommission habe über kein ,,Imperium"
verfügt und sei nicht berechtigt gewesen, Personen zu laden, allerdings seien ungefähr 30
Polizeibeamte zu Gesprächen eingeladen und über ihre Tätigkeit fallbezogen befragt
worden. Diese Befragungen seien im März und April 2008 erfolgt. Bereits nach wenigen
Wochen sei dem Zeugen aufgefallen, dass weniger die Abläufe im Polizeibereich zu
hinterfragen gewesen seien, sondern vielmehr ein völlig unverständlicher Umgang der Justiz
mit polizeilichen Ermittlungsergebnissen hervorgekommen sei. Es habe sich dabei im
Wesentlichen um die Aussage der unbeteiligten Tatzeugin Ischtar A. und um den Komplex
Rufdatenrückerfassung gehandelt.

Zur Tatzeugin Ischtar A. führte Dr. Johann R. an: Das damals 12-jährige Mädchen
habe am 2.3.1998 um ca. 7.00 Uhr auf ihrem Schulweg aus einer Entfernung von ca. 20 m
von ihrer Gehsteigseite aus auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite einen mit der
Vorderfront ihr zugewandten weißen Kastenwagen gesehen, in welchem am Fahrersitz eine
Person gesessen sei. Als sie ungefähr die Heckhöhe dieses Kastenwagens erreicht habe,
habe sie aus Wagenrichtung einen Schrei gehört, hinüber geschaut und gesehen, dass ein
Mann ein ihr nur vom Sehen bekanntes Mädchen erfasst und in den Wagen gezerrt habe.
Das Gravierende sei nun, dass die Zeugin Fahrzeuglenker und Gewaltanwender gleichzeitig
wahrgenommen habe, wie dies auch aus einer im Akt erliegenden Skizze mit Vermerk
,,gleichzeitiger Blick auf den Fahrer" zu ersehen sei. Die Zeugin habe also gleichzeitig den
einen Täter, wie er das Opfer in den Wagen hinein gezogen habe, und den Fahrzeuglenker
am Fahrersitz gesehen. Was polizeilich seltsam angemutet habe, sei der Umstand, dass
zunächst bis 2006 keine niederschriftliche Vernehmung mit Ischtar A. gemacht worden sei.
Aus dem Akt sei ersichtlich, dass es zwar Detailwidersprüche in den Aussagen der Ischtar A.
gegeben habe, die aber bei näherer Betrachtung eindeutig Fehler der vernehmenden
Beamten gewesen seien. So habe Ischtar A. das Tatfahrzeug immer als weißen
Kastenwagen mit dunklen Scheiben beschrieben, wogegen irrig ,,ein dunkler Wagen"
festgehalten worden sei. Beim nächsten Mal habe sie den Berichtsirrtum entsprechend
richtig gestellt. Dasselbe sei zur Haarfarbe des handanlegenden Täters geschehen. Da sei
einmal von blonden Haaren die Rede, obschon die Zeugin ,,dunkle Haare mit blonden
Strähnen" gesagt habe. Es habe also vereinzelte Widersprüche, aber nicht in der
substanziellen Frage, ob ein oder zwei Täter gehandelt hätten, gegeben. Die Zeugin habe
immer klar von zwei Tätern gesprochen. Die Zeugin sei auch von der Polizei bei erster
Anhörung als glaubwürdig eingestuft worden, wobei deren Zuverlässigkeit allein durch die
Lehrerin problematisiert worden sei, die aber Erklärungsbedarf gehabt habe, weil sie auf die
Erzählungen der Ischtar A. ursprünglich nicht reagiert habe. Erst am 27.8.2006 sei Ischtar A.
erstmals niederschriftlich polizeilich vernommen worden, wobei sie dezidiert ausgeschlossen
habe, dass nur ein Täter, wie von Natascha K. angegeben, beteiligt gewesen sei. Dieser
Niederschrift sei die vorerwähnte, offensichtlich polizeilich anhand der Angaben der Zeugin
abgefassten Skizze beigefügt worden. Dieses Ermittlungsergebnis sei wesentlich, bei der
sogenannten ,,Gegenüberstellung" vom 3.12.2009 aber völlig übergangen worden. Einem
hoch qualifizierten Spitzenkriminalisten wie Oberst K. wäre ein derartiges Versäumnis nicht
unterlaufen. Dies sei nur damit zu erklären, dass er – wie im Mail vom 16.12.2009 an Mag. S.
ausdrücklich ausgeführt – bei der Gegenüberstellung keine freie Hand gehabt habe.

Der Zeuge erklärte weiters, dass dies der eine Punkt gewesen sei, der ihn sofort
irritiert habe. Seit 3.3.1998 seien die Angaben einer unbeteiligten Zeugin, die zwei Täter
beobachtet habe, aktenkundig und habe man es während der gesamten Abgängigkeit der
Natascha K. nie der Mühe wert befunden, Ischtar A. niederschriftlich zu vernehmen. Bei der
Vernehmung von August 2006 handle es sich um die einzige niederschriftliche Vernehmung

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der unbeteiligten Zeugin. Sie sei seither nie wieder vernommen worden, auch nicht justiziell.
Durchgeführt worden sei allerdings am 31.8.2006 eine Tatortrekonstruktion mit Ischtar A., die
per Video aufgezeichnet worden sei. Der Zeuge habe das Video gesehen, welches sich auch
beim Akt befinden müsse. Auch hieraus sei der wesentliche Punkt, nämlich in Bezug auf die
Frage nach einem oder zwei Tätern, dargestellt. Diese Frage sei das einzig wirklich
Entscheidende, alles andere, insbesondere auch die Problematik der exakten
Wiedererkennung einer bestimmten Person, sei immer mit gewissen Fragezeichen
verbunden. Ob man beispielsweise mit einer oder zwei mitfahrenden Personen den Aufzug
benützt habe, werde man nach Stunden noch wissen, das exakte Aussehen der Mitfahrer
jedoch nur ausnahmsweise bei Auffälligkeiten. In dem Punkt, gleichzeitig zwei Täter
beobachtet zu haben, sei ein Zeugenirrtum kaum vorstellbar. Die Zeugin komme von vorne,
sehe den Fahrer sitzen und gehe weiter. Nach 20 bis 30 m schaue sie anlassbedingt
hinüber, der Fahrer sitze noch beim Lenkrad und ein Täter ziehe K. ins Wageninnere.

Der zweite Punkt, der ihn und die anderen Kommissionsmitglieder von Anfang an
elektrisiert habe, sei der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Wien zwar im September
2006 eine Rufdatenrückerfassung von Handys angeordnet habe, die Daten dazu auch
gesichert worden seien, sich in der Folge niemand aber damit auseinandergesetzt habe. Die
Staatsanwaltschaft habe, ohne sich um die Rufdatenauswertung zu kümmern, das Verfahren
allein auf der Basis der Angaben der Natascha K. am 15. November 2006 beendet und
weitere Ermittlungen für nicht notwendig erachtet. Richtig sei nun, dass K. in der
Anlaufphase insgesamt 7 Mal vernommen worden sei, dies allerdings äußerst kursorisch. Der
Evaluierungskommission sei das erste Protokoll zur Verfügung gestanden. Die weiteren
Protokolle seien aus dem berechtigten Grund, dass aufgrund des überbordenden
Medieninteresses Gefahr bestehen könnte, dass mit Beweisergebnissen gehandelt werde,
unter Verschluss hinterlegt worden. Unverständlich sei allerdings, dass die
Evaluierungskommission um die Einsichtmöglichkeit in diese Protokolle habe kämpfen
müssen, also der Innenministerin die Fachaufsicht verwehrt worden sei. Dies sei
ausgenommen eines konkret indizierten berechtigten Misstrauens in Richtung einer zu
erwartenden Gesetzesverletzung nicht zulässig.

Nachdem die völlige Vernachlässigung der Auswertung der Rufdatenrückerfassung im
Februar/März 2008 aufgefallen sei, habe die Evaluierungskommission dieses Versäumnis
nachgeholt und sei Mag. S. innerhalb kürzester Zeit auf Zusammenhänge gestoßen, die
hinterfragenswert gewesen seien. So habe es Telefonkontakte zwischen einem als ,,be kind
slow" registrierten Fernsprechteilnehmer und Ing. Ernst H. und damit in zeitlichem
Zusammenhang stehend Telefonkontakte zwischen der Geschäftsführerin einer ErotikShop-
Kette namens Elisabeth G. und Ing. Ernst H. gegeben. Als Fernsprechteilnehmer zur
Speicherung ,,be kind slow" habe ein gewisser Peter B. eruiert werden können, der ein im
Ruhestand befindlicher ehemaliger Bundesheeroffizier sei. Aus anderer Quelle habe die
Evaluierungskommission erfahren, dass Dkfm Peter B. als Auskunftsperson in einem
Disziplinarverfahren gegen einen anderen Bundesheeroberst xxxxxxxxxx vernommen worden
sei, also ausgesagt haben soll, weil er in dem dort maßgeblichen Dunstkreis offenbar
verfangen gewesen sei. Dies sei deswegen interessant, weil der damals disziplinierte Oberst
aus dem Bundesdienst ausgeschieden sei, weil er xxxxxxxxxxxxxxx fotografiert und ins
Internet gestellt haben solle.

Über Vorhalt des vernehmenden Richters, dass diese Information im Akt nicht
aufscheine, erklärte der Zeuge, dass dies leicht möglich sei, weil auch die
Evaluierungskommission insoweit auf unüberwindbare Schwierigkeiten gestoßen sei. B. und

A. seien vermutlich dem Nachrichtenamt oder dem Abwehramt zuzuordnen. Zwischen diesen
Verantwortungsbereichen solle es gewisse Spannungen geben. Die Evaluierungskommission
habe den Disziplinarakt von A. einsehen wollen und eröffnet bekommen, dass ein derartiger
Akt nicht vorhanden sei, was sich mittlerweile als falsch herausgestellt habe. Dkfm B. habe
aber auch aus anderer Sicht eine nicht unbedeutende Rolle gespielt. So sei er nämlich als
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ausgebildeter Steuerberater auch Beisitzer der früheren Bundesministerin xxxxxxxxxxxxx im
verwaltungsrechtlichen Finanzstrafverfahren gewesen, wo diese als sogenannte
Spruchsenatsvorsitzende tätig gewesen sei. Sie kenne Dkfm B. also. Im Dezember habe es
ein Video im Internet gegeben, wo sie gemeinsam mit ihm karitativ Punsch ausgeschenkt
habe. Als der Zeuge im Juni 2009 bei der damaligen Frau Bundesministerin persönlich
interveniert habe, dass die Evaluierungskommission endlich die K.-Protokolle einsehen
könne, habe er auch bei der Mitteilung des damals aktuellen Ermittlungsstandes den Namen
Peter B. (,,be kind slow") erwähnt, was im Gespräch seitens der Frau Bundesministerin ohne
Reaktion geblieben sei.

Zu den polizeilichen Niederschriften mit Natascha K. führte der Zeuge aus, dass wenn
man Natascha K. nicht problematisieren wolle, man einen guten Grund habe, Verschiedenes
nicht publik werden zu lassen. Dazu zähle insbesondere die Tatsache, dass Wolfgang P. in
Begleitung der Natascha K. einer Polizeikontrolle unterzogen worden sei und Natascha K.
angegeben habe, versucht zu haben, mit Augenrollen den Polizisten auf sich aufmerksam zu
machen, er aber ein rundes Gesicht hatte und nicht intelligent ausgesehen habe. Diese
Angaben seien der Glaubwürdigkeit der Natascha K. nicht zuträglich. Dennoch seien ihre
Angaben staatsanwaltschaftlich wie ein Heiligtum behandelt und streng gehütet worden,
obschon der massive Verdacht gegen einen lebenden weiteren Täter vorgelegen sei. Für die
Kommission sei daraus zu ersehen gewesen, dass eine große Bremse von der
Staatsanwaltschaft ausgegangen sei, die Protokolle zu öffnen. Deshalb habe es ein Jahr
gedauert, bis die Einsichtnahme habe erfolgen können.

Aufgrund der völlig übergangenen Angaben der unbeteiligten Tatzeugin und des
Ergebnisses der Rufdatenrückerfassung habe die Evaluierungskommission die Initiative
ergriffen, mit den führenden staatsanwaltschaftlichen Verantwortungsträgern in Kontakt zu
treten. Bei dieser im Innenministerium stattgefundenen Sitzung vom 30.4.2008 seien mit
Ausnahme des Vorsitzenden, der krankheitsbedingt verhindert gewesen sei, sämtliche
Mitglieder der Evaluierungskommission und auf staatsanwaltschaftlicher Seite LOStA Dr.
Werner P., einer seiner Mitarbeiter, bei dem es sich vermutlich um Dr. P. gehandelt habe, der
Leiter der Staatsanwaltschaft Dr. Otto Sch. und der Sachbearbeiter Mag. Hans-Peter K.
anwesend gewesen. Oberst K. habe eine Mappe erstellt, in der sämtliche Angaben der
Zeugin Ischtar A. zusammengestellt gewesen seien, und für jeden Vertreter der
Staatsanwaltschaft ein Exemplar bereitgestellt und am Beginn der Sitzung ausgeteilt.
Anschließend sei der Ermittlungsstand, insbesondere das Ergebnis der
Rufdatenrückerfassung erörtert worden. Weiters sei das Videoband von der Tatrekonstruktion
vorgeführt worden. Am Ende der Sitzung, bei der auf staatsanwaltschaftlicher Seite fast
ausschließlich LOStA Dr. Werner P. gesprochen habe, habe Einvernehmen darüber
bestanden, die Ermittlungen neu aufzunehmen. LOStA Dr. Werner P. habe unter dem
Eindruck der Videoaufzeichnung sinngemäß geäußert, er sehe die Notwendigkeit
fortgesetzter Ermittlungen ein. Er habe auf die Neuregelung des Ermittlungsverfahrens seit
1.1.2008 verwiesen und davon ausgehend die Bildung eines Teams, gebildet aus Vertretern
des Bundeskriminalamtes und der Staatsanwaltschaft, in Aussicht gestellt. Seitens des
Innenressorts seien sofort zwei Personen namhaft gemacht worden, die extra für dieses
Team freigestellt werden würden. Das seien Oberst K. und Mag. S. gewesen, was man den
staatsanwaltschaftlichen Gesprächspartnern schon damals mitgeteilt habe. LOStA Dr.
Werner P. habe dies zur Kenntnis genommen und darauf verwiesen, dass man einsehen
müsse, dass das Verfahren eingestellt und glamourös sei, er daher erst an die Ministerin
berichten müsse, was auch einsichtig gewesen sei. Mit diesem Besprechungsergebnis sei
man auseinander gegangen. Die Kommission habe sodann den Abschlussbericht fertig
gestellt.

Die erste Wirkungsphase der Kommission sei Mitte Juni 2008 beendet gewesen. Es
sei praktisch nichts mehr zu tun gewesen, zumal die Kommission gewusst habe, dass die
Ermittlungen wieder aufgenommen würden. Mit dem Bericht der Evaluierungskommission,

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wo dargestellt worden sei, dass Verschiedenes auf polizeilicher Ebene ,,schiefgelaufen" sei,
sei der Auftrag erfüllt gewesen. Der Zeugin Ischtar A. sei auf polizeilicher Ebene in mehreren
Punkten uneingeschränkt geglaubt worden. Man habe ihr vor allem geglaubt, dass ein
weißer Kastenwagen das Tatfahrzeug gewesen sei. Auf Basis dieser Angaben seien mehr als
1000 Wagenhalter überprüft worden. In der offiziellen Tatbeschreibung im polizeilichen
Zirkular sei auch die Ischtar A.-Version mit zwei Tätern übernommen worden. Man habe der
Zeugin auch bei der Personenbeschreibung des Hand anlegenden Täters geglaubt, obwohl
in Bezug auf den Zweittäter ein kleiner Widerspruch vorgelegen habe. Neben der
Erstangabe, dass sie ihn nicht beschreiben könne, habe sie später eine Frisur des zweiten
Täters in Richtung einer ,,Stoppelglatze" erwähnt. Ob sie bei der Verneinung einer tauglichen
Personenbeschreibung des Zweittäters allein darauf abgestellt habe, sein Gesicht nicht
gesehen zu haben, könne als nicht entscheidend auf sich beruhen. Der angesprochene
Widerspruch sei zwanglos damit zu erklären, dass die Zeugin stets angegeben habe, den
Zweittäter nur von schräg hinten gesehen und so keine nähere Beschreibung geben zu
können. Als sie das Fahrzeug an einer Folgekreuzung das zweite Mal gesehen habe, da
habe sie es zwar von vorn gesehen, sei jedoch schnell über die Straße gegangen, weil sie
Angst verspürt habe. Aufbauend auf den polizeilich als glaubwürdig erachteten Angaben der
Zeugin seien personalintensive Ermittlungen geführt worden.

Die Kommission habe auch jene beiden Beamten, die Wolfgang P. am 4.4.1998 in
Strasshof, Hxxxxstrasse XX, aufgesucht hätten, angehört. Die Beamten hätten gesagt,
Wolfgang P. sei völlig unauffällig und nicht nervös gewesen. Er habe seinen Kastenwagen
bereitwillig geöffnet, darin sei Bauschutt gelagert gewesen. Er habe geäußert, dass er
gerade umbaue. Auch habe er die Beamten das Fahrzeug fotografieren lassen. Im
Zusammenhang mit dem Hinweis des Hundeführers sei dem Sicherheitsbüro aus
nachträglicher Sicht eine Fehlleistung unterlaufen, die nach damaliger Gesamtlage jedoch
nachvollziehbar gewesen sei, zumal die Beamten damals noch etwa 600 oder 700
Fahrzeughalter zu überprüfen gehabt hätten und täglich 20 bis 30 Anrufe in der Richtung
gekommen seien, dass K. dort oder dort gesehen worden sei. Nach der Mitte Juni 2006
erfolgten Auflösung der Evaluierungskommission habe Oberst K. den Dr. Johann R.
angerufen und ihn gebeten, bei der Justiz nachzufragen, weshalb seit der
oberstaatsanwaltschaftlichen Zusage einer Teambildung vom 30.4.2008 nichts geschehen
sei. Oberst K. habe angeführt, dass sie seit Wochen gesperrt seien und auf die
staatsanwaltschaftliche Anordnung warten würden. Der Zeuge schilderte sodann, er habe
sich zur Oberstaatsanwaltschaft Wien begeben und aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit

des Leiters mit EOStAin Dr. Maria-Luise N. gesprochen. Diese habe ihm mitgeteilt, keine
Aktenkenntnis zu haben, ihrer Information nach sei aber ein Bericht in das BMJ erstattet
worden. Der Zeuge habe dann die Weisungsabteilung des BMJ, SChef Dr. Franz P.,
aufgesucht und ihm das Dilemma geschildert. Dr. Franz P. habe ihm eröffnet, dass die
Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft Wien schon berichtet hätten, jedoch
inhaltlich dahingehend, dass nichts weiter zu veranlassen sei. Der Zeuge sei daraufhin aus
allen Wolken gefallen und habe Oberst K. und auch Univ.Prof.DDr. Ludwig A. informiert,
obschon die Kommission zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Gemeinsam mit
Univ.Prof.DDr. Ludwig A. habe er sich dann zu Innenministerin xxxxxx begeben und die
Situation geschildert. Diese habe Kontakt zu Frau Bundesministerin für Justiz xxxxxxx
aufgenommen. Dem Einfluss der beiden Regierungsmitglieder sei es zu verdanken gewesen,
dass intensive Gespräche zwischen Vertretern des Justiz- und des Innenressorts
stattgefunden hätten, an denen Univ.Prof.DDr. Ludwig A. und der Zeuge mangels aufrechter
Funktionen nicht teilgenommen hätten.

Von Mag. S. wisse der Zeuge, dass eine entscheidende Besprechung am 22.10.2008
stattgefunden habe. Dabei habe LOStA Dr. Werner P. den polizeilich dargelegten
Ermittlungsbedarf mit einer wegwerfenden Handbewegung und den Kommentar, dass dies
alles lächerlich sei, abgetan. LOStA Dr. Werner P. habe sich aber nicht durchgesetzt. Es sei

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vermutlich über Weisung der Justizministerin xxxxxxx angeordnet worden, dass die
Ermittlungen wieder aufzunehmen wären. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom
7.11.2008 seien dann ,,zweckdienliche Erkundigungen" in Auftrag gegeben worden, sohin
keine Vernehmungen. Dem Ermittlungsauftrag seien ersichtlich die Auswertungsergebnisse
der Rufdatenrückerfassung zugrunde gelegen.

Am 12.12.2008 habe die Innenministerin xxxxxx dann die Evaluierungskommission neu
bestellt, wobei der Auftrag dahingehend gelautet habe, eine Art begleitende Beratung der
operativen Sonderkommission des Bundeskriminalamtes durchzuführen. Dies sei eine
vornehme Umschreibung dafür gewesen, dass die Evaluierungskommission den
Ermittlungsfortgang im Auge behalten solle. Was im Folgenden geschehen sei, gehe über
den sogenannten Fall K. hinaus und sei bezeichnend für aktuelle Faktoren in der Arbeit der
Staatsanwaltschaft und sei für ihn ein Beweggrund gewesen, nicht untätig zu bleiben. Im
Bundeskriminalamt sei die operative Sonderkommission für den sogenannten Fall K.
eingerichtet worden, welche aus dem damaligen Unterstützungsteam der
Evaluierungskommission unter Leitung von Oberst K. bestanden habe. CI Kurt L. sei erst
später, vermutlich ab Mai 2009, zu den Ermittlern gestoßen. Dies sei unerwartet gekommen
und auch fragwürdig gewesen, weil der bis dahin fallunkundige CI Kurt L. in einer
entscheidenden Phase drei eingearbeitete und voll informierte Kollegen abgelöst habe. Mit
Ausnahme von Oberst K. seien damals alle anderen Ermittler abgezogen worden. Der Grund
sei nicht einsichtig gewesen.

Von Dezember 2008 bis Sommer 2009 sei intensivste Ermittlungstätigkeit geführt
worden. Oberst K. habe ihn angesprochen, dass der Ermittlungsauftrag der
Staatsanwaltschaft vom 7.11.2008 streng genommen nur auf Erkundigungen laute, was die
Zulässigkeit von Ladungen und Befragungen nicht einschließe, worauf Dr. Johann R. ihm
geantwortet habe, dass der Begriffsinhalt der neuen Terminologie noch nicht restlos geklärt
sei und Befragungen von Personen ein unverzichtbares Instrument auch für bloße
Erkundigungen darstellten. Er habe Oberst K. zu kurzfristigen Zwischenberichten geraten,
damit der Staatsanwaltschaft alles zur Kenntnis gelange und dann zumindest schlüssig
genehmigt werde. Dies habe Oberst K. auch getan. Bis Juli 2009 habe er insgesamt 6
Zwischenberichte erstattet, dies sukzessive nach jeweiliger Befragung von 20 bis 30
Personen. In den Berichten seien auch Strategievorschläge enthalten gewesen, was sinnvoll
als Nächstes zu veranlassen sei. Von der Staatsanwaltschaft sei aber bis Sommer 2009 keine
Reaktion gekommen.

In diesem Zusammenhang führte der Zeuge an, dass zwar nicht fallbezogen, aber
doch zu den Vorgängen im Verantwortungsbereich des LOStA Dr. Werner P. anzuführen sei,
dass am 30. Jänner 2009 die ,,xxxxxxxx"-Fakten angezeigt worden seien, weil im Zuge der
Ermittlungen des Oberst K. im Sadomaso-Club des R.N. in Wien, in welchem nach den bis
dahin aufgelaufenen Ermittlungen auch fallweise Wolfgang P. verkehrt habe, eine versuchte
Vergewaltigung und ein schwerer Betrug von Oberst K. geklärt worden seien. Zu dieser
Anzeigenerstattung vom 30.1.2009 sei in der Folge keine Veranlassung geschehen, bis der
Zeuge am 30.9.2010 das Schreiben an das Parlament verfasst habe.

Jedenfalls seien weitere Berichte an die Staatsanwaltschaft ohne Reaktion geblieben.
Nachdem die Ersuchen der Evaluierungskommission um Freigabe der polizeilichen
K.-Niederschriften zur Einsicht keinen Erfolg gehabt hätten, habe der Zeuge um einen
Termin bei Frau Bundesministerin xxxxxxxxxx ersucht. Er habe ihr damals umfassend die
Erfahrungen der Kommission mit dem staatsanwaltschaftlichen Bereich geschildert, detailliert
das Ermittlungsverfahren zum Fall K., die Widerspruchsproblematik K.-Ischtar A., die
Ergebnisse der Rufdatenauswertung und auch die Verdachtsmomente gegen Dkfm. Peter B.
dargelegt. Sie habe sich alles angehört. Auf den Namen B. habe sie nicht reagiert. Möglich
sei, dass ihr dabei gar nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um ihren früheren Beisitzer
handelte. Zur Protokollfrage und Einsichtsproblematik habe sie die Beiziehung des damals
bei der OStA Graz tätigen Dr. T.M. veranlasst. Es dürfte sich nicht um ihre eigene Idee

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gehandelt haben, zumal EOStA Dr. Thomas M. dem LOStA Dr. Werner P. nahe stehe. EOStA
Dr. Thomas M. habe das Problem dann 14 Tage lang geprüft. Was er da gemacht habe,
wisse der Zeuge nicht, weil die Lösung der Rechtsfrage ohnedies auf der Hand gelegen sei.
Dementsprechend sei er zum Ergebnis gekommen, dass die angestrebte Einsicht zu
gewähren sei. Die für die Einsicht vorgegebenen Auflagen hätten aber Kopfschütteln
ausgelöst. Dies sei aber nicht das Entscheidende gewesen.

Gravierend sei jedoch die von staatsanwaltschaftlicher Seite ausgehendeÖffentlichkeitsarbeit gewesen. Die Medien hätten die Frage aufgeworfen, warum im Fall K.
kein Verfahrensfortgang bekannt werde. Daraufhin hätten LOStA Dr. Werner P. und EStA
Mag. Gerhard J. offensiv Medieninformationen abgesetzt. Die Presseerklärung des EStA
Mag. Gerhard J. werde im Amtsvermerk des Oberst K. vom 3.8.2009 behandelt, die er seiner
Sachverhaltsmitteilung angeschlossen habe. Das sei offenbar der Grund, aus dem EStA
Mag. Gerhard J. hier als Beschuldigter geführt werde. Dr. Johann R. habe ja keine Anzeige
erstattet, sondern nur im Auge gehabt, dass Abgeordnete, die ihrer Ansicht nach gebotenen
Fragen an die Justizministerin stellen könnten, nachdem der Zeuge dort im Sommer 2009
keine Abhilfe habe erwirken können. Das Parlament habe sein Schreiben dann Mag.
Bandion-Ortner zur Stellungnahme geschickt und sie habe dies zum Anlass genommen,
damit eine strafrechtliche Prüfung auszulösen. Ein Jahr zuvor sei sein im Wesentlichen
inhaltsgleiches Schreiben an sie unbeantwortet geblieben, immerhin aber sei EOStA Dr.
Thomas M. im Sommer 2009 zum fallbezogenen Sachbearbeiter der OStA Wien bestellt
worden.

EStA Mag. Gerhard J. habe mit seiner Erklärung, dass der Sonderkommission schon
im November 2008 der Auftrag gegeben worden sei, 4 Personen einzuvernehmen, wobei
eine tatsächlich befragt worden sei, sinngemäß geäußert, dass das Verschulden daran, dass
,,nichts weitergehe" beim Bundeskriminalamt liege, was diametral den Tatsachen
widersprochen habe.

Denselben Aussagewert habe eine Medieninformation gehabt, die LOStA Dr. Werner

P. am 4.8.2009 verfasst habe. Diese sei dem Zeugen erst jetzt bekannt geworden, als
Verteidiger Dr. S. Ende März oder Anfang April 2011 Aktenteile elektronisch zugänglich
gemacht habe. In dieser Medieninformation vom 4.8.2009 habe LOStA Dr. Werner P.
geschrieben ,,in einem Gespräch wurde vereinbart, dass Herr Univ.Prof.DDr. Ludwig A. im
Rahmen seiner Zuständigkeit darauf drängen wird, dass die SOKO K. seit geraumer Zeit
offene Ermittlungsaufträge der Staatsanwaltschaft Wien erledigt." Das sei in mehrfacher
Hinsicht irreführend, weil Univ.Prof.DDr. Ludwig A. in Bezug auf die SOKO K. überhaupt
keine Zuständigkeit gehabt habe. Außerdem werde von ,,seit geraumer Zeit offenen
Ermittlungsaufträgen der Staatsanwaltschaft" gesprochen. Im Sommer 2009 seien die mit
Schreiben vom 7.11.2008 gegebenen Aufträge nicht nur erfüllt gewesen, sondern übererfüllt,
zumal rund 104 Personen befragt worden seien. Die Öffentlichkeit sei in den Augen des
Zeugen ganz gezielt fehlinformiert worden und das füge sich in das Gesamtbild des
Umgangs der Staatsanwaltschaft mit den polizeilichen Ermittlungsergebnissen, die sowohl
von der Sonderkommission, als auch von der Evaluierungskommission immer wieder an sie
herangetragen worden seien.
Ein näheres Bild über das Verhältnis zwischen Sachbearbeiter Mag. Hans-Peter K.
und der operativen Sonderkommission des Bundeskriminalamtes gewinne man aus einem
Aktenvermerk vom 23.6.2008, woraus hervorgehe, wie Oberst K. bzw. Mag. S. wiederum
versucht hätten, einen sachdienlichen Kontakt zu gestalten. Die Stimmung der
Evaluierungskommission betreffend die Verwehrung der Einsicht in die K.-Protokolle sei auch
seinem Mail vom 16.7.2009 an die übrigen Mitglieder der Evaluierungskommission zu
entnehmen.

Er habe die Frau Justizministerin sodann noch einmal persönlich und dann auch
schriftlich kontaktiert und zwar nicht nur in Bezug auf die Frage der Einsichtnahme in die
Protokolle, sondern in Bezug auf den weiteren Verfahrensfortgang schlechthin. Grund für

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seine Kontaktaufnahme sei ein für den Zeugen erschütterndes Profilinterview des Leitenden
Oberstaatsanwaltes LOStA Dr. Werner P. vom 20. Juli 2009 in der Profil-Ausgabe Nr. 30/09
gewesen, das der Zeugenvernehmung angeschlossen sei. LOStA Dr. Werner P. habe in
diesem Interview zum Ausdruck gebracht, dass er den Wind, der um die K.-Protokolle
gemacht werde, nicht verstehe, da man im Grunde ohnehin wisse, was sie gesagt habe.
Außerdem sei der Fall K. bis zum ,,Geht-nicht-mehr" erhoben und ,,in Österreich herrsche
Meinungsfreiheit" und alles was so sinngemäß abweichend von der K.-Version vorgebrachtwerde, sei eben darauf zurückzuführen, weil sich in Österreich ,,jeder alles zusammenreimen
könne" und, wenn jetzt die Evaluierungskommission in die Protokolle einsehen wolle, da
könne ja jeder kommen, auch von der Sozialversicherung. In diesem Ton habe sich LOStA
Dr. Werner P. über die Arbeit der Evaluierungskommission und des Bundeskriminalamtes
lustig gemacht. Damit habe er klargestellt, dass die polizeilichen Ermittlungen eigentlich
keinen größeren Widerstand zu überwinden gehabt hätten, als jenen der Staatsanwaltschaft.
Der Zeuge habe daher das Schreiben vom 24.7.2009 an die Frau Ministerin gerichtet. Er
habe auf dieses Schreiben aber keine Reaktion erhalten. Auch von KC Mag.Georg K., dem
er ein Mail-Aviso zu dem Schreiben übermittelt habe, habe er leider keine Antwort erhalten.
Offenbar habe die Frau Ministerin aber mit LOStA Dr. Werner P. Kontakt aufgenommen.
Dieser habe die drohende Abnahme des in Rede stehenden Falles und die Übertragung in
einen anderen Oberstaatsanwaltschaftsbereich ersichtlich dadurch zu verhindern
verstanden, dass er den Vorschlag gemacht habe, EOStA Dr. Thomas M. der
Oberstaatsanwaltschaft Wien zuzuteilen, wo er dann statt des Sachbearbeiters der
Staatsanwaltschaft Wien, Mag. Hans-Peter K., auf Oberstaatsanwaltschaftsebene den Fall

K. weiter bearbeiten habe sollen. Dies sei in der Kommission zunächst auf Zustimmung
gestoßen. Oberst K. habe von guten Erfahrungen mit EOStA Dr. Thomas M. berichtet.
Innerhalb kurzer Zeit (Anfang August bis Ende August/Anfang September 2009) habe
Oberst K. den EOStA Dr. Thomas M. mit den wesentlichen Fakten und Problemen vertraut
gemacht. EOStA Dr. Thomas M. habe dann ein weiteres Vorgehen vorgeschlagen, wobei
Oberst K. diesen Vorschlag noch erheblich erweitert habe. Der Einvernahmeplan habe die
letzte Vernehmung für Ende Oktober 2010 vorgesehen.

Auffallend sei, dass gleichzeitig auch Kontakt zwischen EOStA Dr. Thomas M. und
LOStA Dr. Werner P. stattgefunden habe. Dies sei deswegen bemerkenswert, weil damals
als Stoßrichtung der Ermittlungen in erster Linie Implikationen im Vordergrund gestanden
seien, die Ing. Ernst H. und Dkfm Peter B. betroffen hätten. Die telefonischen Kontakte Ing.
Ernst H. Und Dkfm Peter B. in Verbindung mit G. hätten in die Richtung eines
professionellen Kontaktes xxxxxxxxxxxxxx gewiesen. Dies sei auch der Grund gewesen,
warum DkfmPeter B. im Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft von November 2008 noch
aufgeschienen habe. Im Vernehmungsplan, der von Oberst K. und EOStA Dr. Thomas M.
gemeinsam erstellt worden sei, sei die Vernehmung des Dkfm Peter B. für den 8.10.2009
vorgesehen gewesen. Dessen ungeachtet habe EOStA Dr. Thomas M. aber bereits am
10.9.2009, also einen Monat vor dem geplanten Vernehmungstermin, das Verfahren gegen
Dkfm Peter B. eingestellt, und zwar mit einer Begründung, die an Beiläufigkeit nicht zu
überbieten sei. Im Wesentlichen werde nur darauf verwiesen, dass der entsprechende
Verdacht nicht verifiziert habe werden können. Diese Begründung der Verfahrenseinstellung
nach § 190 Z. 2 StPO stehe in Einklang mit dem Abschlussbericht vom 18.12.2009, wo
EOStA Dr. Thomas M. ausführe, dass sich aus den bis dahin durchgeführten Erkundigungen
ein konkreter Tatverdacht unter anderem gegen Dkfm Peter B. nicht ableiten ließe und durch
die am 10.9.2009 erfolgte Verfahrenseinstellung mit Blick auf die ohnedies gewahrte
Möglichkeit einer Fortsetzung nach § 193 Abs. 2 Z. 1 StPO ein bereits zulässiger und nach
der Aktenlage wohl erfolgreicher Einstellungsantrag, der zweifellos mediales Aufsehen erregt
hätte, von vornherein habe vermieden werden können. Dieser Standpunkt sei sachlich
gelinde gesagt nicht nachvollziehbar. Es sei aufgrund der Ergebnisse der
Rufdatenrückerfassung hinreichender Verdacht und Anlass gefunden worden, Dkfm Peter B.

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einzuvernehmen. Diese Vernehmung sei für den 8.10.2009 angesetzt worden. EOStA Dr.
Thomas M. habe aber bereits am 10.9.2009 nach einem Gespräch mit LOStA Dr. Werner P.
das Verfahren eingestellt und es damit begründet, dass ein Einstellungsantrag mediales
Aufsehen erregt hätte. Dazu könne der Zeuge eigentlich keinen weiteren Kommentar
abgeben. Dies liege auf einer Ebene mit all dem, was in der Folge geschehen sei.

Schon aus der Tätigkeitsabstimmung zwischen Oberst K. und EOStA Dr. Thomas M.
sei ersichtlich, dass Oberst K. alles habe machen dürfen, nur nicht die Einvernahme der
Natascha K., die ausdrücklich einer gesonderten Verfügung vorbehalten worden sei. Diese
Vernehmung habe dann auch in der Folge stattgefunden, und zwar immer ausschließlich
durch EOStA Dr. Thomas M. unter Beiziehung der Staatsanwältin Dr. K., was einschlägigen
Fachusancen entspreche. Sich auf justizieller Ebene jedoch nach Lage des Falles
ausschließlich auf das Tatopfer zu konzentrieren, die einzige unbeteiligte Tatzeugin jedoch
zu vernachlässigen, dies insbesondere als Sachbearbeiter auf
Oberstaatsanwaltschaftsebene, sei für Dr. Johann R. nicht nachvollziehbar.

Oberst K. habe für die Vernehmungen Fragenschemen entworfen und diese den
Zeugen zur Durchsicht und allfälligen Modifizierung zugemittelt. So sei erstmals Ing. Ernst H.
durch Oberst K. eingehend und nach einem geschlossenen Konzept vernommen worden.
Herausgekommen sei ein Feuerwerk an Widersprüchen, das dann letztlich nach einem
Verteidigerwechsel in eine grundlegende Änderung der Verantwortung des Ing. Ernst H.
gemündet habe. Ing. Ernst H. habe in Bezug auf den Inhalt des Gespräches mit Wolfgang P.
am 23.8.2006, zum Geldfluss von ATS 500.000,--im März 1998 sowie zu der aus
Kommissionssicht wesentlichen Frage der Manipulation mit dem Autoschlüssel des
Wolfgang P. völlig divergierende Erklärungen abgegeben. Diese Autoschlüssel hätten
deshalb eine fundamentale Bedeutung, weil sie die Selbstmordversion zum Ableben P.s
nachhaltig in Frage stellen würden. Als Wolfgang P. am 23.8.2006 die Flucht K.s bemerkt
und sich zunächst auf die Suche nach ihr gemacht habe, sei er anschließend noch einmal
zu seinem Anwesen zurückgekehrt, habe von seinem Nachbarn erfahren, dass die Polizei
inzwischen nach ihm gesucht habe und spreche alles dafür, dass er anschließend noch
einmal in das Versteck hinunter gegangen sei und ersichtlich unter größtem Zeitdruck etwas
aus dem Versteck herausgenommen bzw. herausgetragen habe. Der Tresor, der sonst
regelmäßig vor dieser Eingangstür gestanden sei, sei umgeworfen gewesen. Bargeld,
Schmuck und Sparbücher seien verstreut herumgelegen. Nachträglich sei kein
elektronisches Equipment gefunden worden, was für einen Nachrichtentechniker
außergewöhnlich sei. Alles habe dafür gesprochen, dass Wolfgang P. etwas in seinem BMW
verstaut habe, bevor er Richtung Donauzentrum gefahren und dort telefonische Verbindung
zu Ing. Ernst H. aufgenommen habe. Auf der Videoüberwachung des Donauzentrums habe
Wolfgang P. das Schlüsseletui mit Anhänger und Autoschlüsseln in der Hand gehalten. Bei
der Leiche P.s sei lediglich ein vom Schlüsselanhänger und vom Täschchen gelöster
Schlüssel gefunden worden, während der Schlüsselanhänger und das Schlüsseltäschchen
im Handschuhfach des Ing. Ernst H.-Fahrzeuges gefunden worden seien.

Für die Kommissionsmitglieder und für Oberst K. sei als ungewöhnlich aufgefallen,
dass der Täter auf seiner Flucht in der Nähe seines Fahrzeuges geblieben sei. Wolfgang P.
habe gewusst, dass die Polizei nach seinem BMW fahnde, er sei jedoch in dessen Nähe
geblieben. Das Donauzentrum habe eine eigene U-Bahnstation. Wenn Wolfgang P. von
dieser U-Bahnstation aus erwiesenermaßen die Hilfe anstrebe, dass ihn Ing. Ernst H. von
dort abhole, so stelle sich dies aus der Sicht eines Täters, der keinen anderen Zweck mit
einer derartigen Maßnahme verfolge, als völlig unschlüssig dar. Er hätte unverfänglich in die
U-Bahn einsteigen und damit anonym in einen anderen Teil von Wien fahren und sich dort
abholen lassen können. Tatsächlich habe er aber Ing. Ernst H. in die Nähe seines
Fahrzeuges gebeten, wobei dies mit dem nahe liegenden Grund geschehen sei, dass
insoweit Verschiedenes umgeladen werden sollte. Auf die Frage, ob etwas umgeladen
worden sei, habe sich Ing. Ernst H. zunächst damit verantwortet, dass er angegeben habe

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,,ich kann mich daran nicht erinnern, da bin ich mir relativ sicher." Über Vorhalt betreffend des
Schlüsseletuis und des Schlüsselanhängers habe Ing. Ernst H. zunächst gesagt, er könne
sich zwar nicht an ein Umladen erinnern, demgegenüber könne er sich wohl erinnern, dass
Wolfgang P. mit ihm im Auto gesessen sei und mit dem Schlüsselanhänger und dem
Täschchen gespielt habe. Dabei müsse er Schlüssel und Anhänger gelöst und ins
Handschuhfach gelegt haben, ohne dass er (Ing. Ernst H.) damit etwas zu tun gehabt habe.
Später habe Ing. Ernst H. seine Aussage korrigiert und angegeben, er habe die
Gegenstände von Wolfgang P. als Abschiedsgeschenk erhalten. In Wahrheit spreche alles
dafür, dass Wolfgang P. dem Ing. Ernst H. den Schlüssel zu seinem PKW gegeben habe
und dieser zum Fahrzeug des Wolfgang P., dem dies fahndungsbedingt schon zu gefährlich
gewesen sei, gegangen sei. Auf dem Weg zum Fluchtauto könne Ing. Ernst H. in Sorge
gewesen sein, mit dem Schlüsselanhänger betreten zu werden, wodurch er sofort der
Zugehörigkeit zum Fluchtauto hätte überführt werden können, sodass es zur
Schlüsselablösung gekommen sei. Eine andere schlüssige Erklärung sei die Angst des
Täters vor DNA-Spuren am Schlüsselanhänger und am Schlüsseletui. Einen Metallschlüssel
könne man vergleichsweise leichter abwischen, bevor er allenfalls Wolfgang P. in den
Hosensack gesteckt worden sei. Dass Wolfgang P. den Autoschlüssel auch als Leiche bei
sich haben müsse, sei zwingende Voraussetzung jeder Tatversion, die einen Selbstmord
beinhalte. Wolfgang P. müsse ja einen Autoschlüssel bei sich tragen, weil er mit dem Auto
geflüchtet sei. Wenn er sonst keinen Kontakt gehabt habe, dann sei es nahe liegend, dass
ein fehlender Autoschlüssel unter Umständen einen Ermittlungsansatz ergeben hätte
können, der der Bemäntelung einer von Selbstmord verschiedenen Ablebensversion
abträglich gewesen sein könnte. Dies seien die Überlegungen gewesen, die auch Oberst K.
mitgetragen habe.

Die Evaluierungskommission habe von Anfang an auch die wechselnden Angaben des
Ing. Ernst H. zum ,,Mama-Zettel" hinterfragt, da nicht schlüssig erschienen sei, dass ein rund
40-jähriger Mann, der sich von seiner Mutter verabschieden wolle, auf einen Zettel angeblich
nur das Wort ,,Mama" schreibe. Auch wenn nach dem Untersuchungsbericht vom 18.11.2009
eine gesicherte positive Zuordnung zu einer bestimmten Person nicht möglich sei, sei der
Aussagewert der Expertise dennoch sachdienlich, weil in Bezug auf die WolfgangP.-Vergleichsschriften keine einzige Übereinstimmung festgestellt worden sei, während die
ersten beiden Buchstaben des Wortes ,,Mama" eine Übereinstimmung mit den
Vergleichsschriften des Ing. Ernst H. zugelassen hätten. Da aber nach der Darstellung des
Ing. Ernst H. nur zwei Personen als Verfasser in Frage kämen, komme dem Aussagewert des
Gutachtens letztlich im Ergebnis schon ein erheblicher Stellenwert zu.

Dieses Ergebnis sei der Evaluierungskommission am 19.11.2009 bekannt geworden.
Was in der Folge passiert sei, sei der dramatische Kern der gesamten Fallentwicklung
gewesen. Der Vernehmungsplan sei im Wesentlichen erfüllt worden bis auf die Tatsache,
dass die Fragestellungen an Natascha K. laut vorbereitetem Frageschema nicht zur Gänze
erfüllt worden seien. Ermittlungsergänzungen seien auch sonst noch vereinzelt indiziert
gewesen.

Tatsache sei jedoch, dass für 20.11.2009 eine Besprechung in der
Präsidentschaftskanzlei im Amtszimmer von Univ.Prof.DDr. Ludwig A. vorbereitet worden sei,
an der neben sämtlichen Mitgliedern der Evaluierungskommission auch EOStA Dr. Thomas

M. als Teilnehmer vorgesehen gewesen sei. Oberst K. habe nämlich im Vorfeld mitgeteilt, ihm
sei aufgefallen, dass EOStA Dr. Thomas M. lediglich in der Anfangsphase vorbehaltlos
kooperativ gewesen sei. Dann jedoch habe eine Besprechung zwischen EOStA Dr. Thomas
M. und LOStA Dr. Werner P. stattgefunden, die sich bei EOStA Dr. Thomas M. in einer
eindeutigen Tendenz in der Richtung geäußert habe, die Ermittlungen ehebaldigstabschließen und zu finalisieren. Im Übrigen habe EOStA Dr. Thomas M. in Graz aufrechte
Aufgaben gehabt und sich aktuell um den Leiterposten bei der Staatsanwaltschaft Graz
beworben, wobei er gehofft habe, diese Position ab 1.1.2010 antreten zu können. Sein
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Interesse, den Ermittlungsfall möglichst vor Jahresende zu finalisieren, sei allen bewusst
gewesen. Die dominierende Hauptsorge der Kommissionsmitglieder aber sei noch der
ermittlungsablehnende Einfluss des LOStA Dr. Werner P. gewesen, der ja schon ab April
2008 in beharrlicher Fortsetzung bekannt gewesen sei. In dieser Phase sei Oberst K. an Dr.
Johann R. herangetreten und habe ihn ersucht, für die Sitzung vom 20.11.2009 einen
Anklageentwurf in Richtung Mittäterschaft des Ing. Ernst H. vorzubereiten. Dies habe aber
der Zeuge abgelehnt, weil der Eindruck entstanden wäre, man halte EOStA Dr. Thomas M.
für fachlich unterstützungsbedürftig, was in der Form absolut nicht zutreffend gewesen sei.
Dennoch habe er ein Sitzungspapier erstellt, in dem eine kontextbedingte Sicht der zahlreich
ermittelten Indizien für eine Mittäterschaft des Ing. Ernst H. dargestellt worden seien. Diese
Sitzungsunterlage sei um den 15.11. an EOStA Dr. Thomas M. und an sämtliche
Kommissionsmitglieder gemailt worden. Zusätzlich sei der graphologische
Untersuchungsbericht ab 19.11.2009 zur Verfügung gestanden. Zum allgemeinen Erstaunen
habe EOStA Dr. Thomas M. sinngemäß eröffnet, es sei schon mit LOStA Dr. Werner P.
abgesprochen, dass in der ersten Dezemberwoche eine Pressekonferenz stattfinden werde,
bei der öffentlich kundgetan werde, dass die Arbeit der Kommission sehr nützlich gewesen
sei, weil sektorale Aufklärungen des Sachverhaltes erzielt worden seien, dass man zu
bestimmten Punkten jetzt mehr als zuvor wisse, dies allerdings insgesamt zu wenig sei, um
eine Erfolg versprechende Anklage zu tragen, weshalb das Verfahren gegen Ing. Ernst H. –
den Begünstigungsvorwurf ausgenommen – eingestellt werde.

Der Zeuge sei fassungslos gewesen, weil die Argumente aus dem vorbereiteten
Sitzungspapier mit keinem Wort erwähnt worden seien. Auch sei der graphologische
Untersuchungsbericht stillschweigend übergangen worden, obschon dieser eine justizielle
Befragung des Ing. Ernst H. mit detaillierten Vorhalten indiziert hätte.

Über Vorhalt des ergänzenden Untersuchungsberichtes vom 7.12.2009 durch den
Haft- und Rechtschutzrichter erklärte der Zeuge, dass er diesen Bericht zum ersten Mal
sehe. Für ihn auffallend sei, dass ein derartiges ergänzendes Untersuchungsergebnis
eingeholt worden sei, zumal ja das Untersuchungsergebnis vom 18.11.2009 keine
Zweideutigkeit offen gelassen habe. Es dränge sich der Gedanke auf, dass dieses
ergänzende Untersuchungsergebnis auf derselben Ebene liege, wie die Gegenüberstellung
vom 3.12.2009, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang auf die Beseitigung der
Eignung einer bis dahin sicheren Zeugenaussage als Einstellungshindernis ausgerichtet
gewesen sei.

Dr. Johann R. sei von der Eröffnung des EOStA Dr. Thomas M. auch deshalb
fassungslos gewesen, weil trotz der von ihm erstellten Arbeitsunterlage eine
Gegenüberstellung zwischen Natascha K. und Ischtar A. ersichtlich nicht einmal angedacht
worden sei. Der Zeuge habe dies auch zum Ausdruck gebracht und wesentliche Aspekte
erneut angesprochen. Er habe auf die sachliche Unverzichtbarkeit einer Gegenüberstellung
der beiden Tatzeuginnen verwiesen, auf den graphologischen Untersuchungsbericht und die
zahlreichen Widersprüche in der Verantwortung des Ing. Ernst H., insbesondere auch
darauf, dass Ing. Ernst H. nach eigenen Angaben im zeitlichen Umfeld der Entführung auf
dem Anwesen des Wolfgang P. mit einem Bagger tätig gewesen und gleichzeitig eingeräumt
habe, er habe sich mit dem gemeinsamen Freund Ing. Rudolf H. damals Gedanken darüber
gemacht, ob Wolfgang P. mit seinem weißen Kastenwagen als Täter in Betracht komme. Dies
sei auch in der Sitzungsunterlage angeführt gewesen. EOStA Dr. Thomas M. habe nur
insofern reagiert, als er bemerkt habe, dass er (Dr. Johann R.) dem Ermittlungsstand
emotionell gegenüber stünde. Scheinbar einlenkend habe EOStA Dr. Thomas M. dann
angekündigt, dass man das (gemeint die Gegenüberstellung) halt auch noch machen werde.
Der Zeuge habe darauf einfließen lassen, dass das ,,auch das noch" nicht der richtige
Ausdruck sei, sondern dass die Staatsanwaltschaft vielmehr mit ihrer Aufgabenerfüllung
beginnen solle, weil außer der Einvernahme der Natascha K. auf staatsanwaltschaftlicher
Ebene nichts Nennenswertes geschehen sei. Der Zeuge habe dann mehr oder weniger

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darauf vertraut, dass jetzt diese Gegenüberstellung und weitere Ermittlungen, die er
angesprochen habe, stattfinden würden. Univ.Prof.DDr. Ludwig A. und Dr. K. hätten
ebenfalls in die Richtung des Zeugen argumentiert. Die übrigen Kommissionsmitglieder
hätten sich passiv verhalten. Ohne etwas Doloses unterstellen zu wollen, sei anzuführen,
dass ein gewisses Naheverhältnis zwischen Dr. M. und EOStA Dr. Thomas M. und auch
zwischen Prof. R. und LOStA Dr. Werner P. bestehe.

Das nächste, was der Zeuge dann gelesen habe, sei das Mail des Oberst K. vom
4.12.2009 mit dem Gesprächsbericht zum Ablauf vom 3.12.2009 gewesen. Oberst K. und CI
Kurt L. seien die vernehmenden Beamten gewesen, von Vernehmungen könne aber in
Wahrheit nicht gesprochen werden. Der Bericht des Oberst K. lasse erkennen, dass der
Vorgang mit einer Gegenüberstellung im Sinne der StPO nichts zu tun habe. Das Ganze sei
mit der Zielsetzung abgehalten worden, der Zeugin Ischtar A. die Angst vor einem zweiten
Täter zu nehmen, wenngleich eingeräumt worden sei, dass man auch Widersprüche
ausräumen wolle. Der Zeugin Ischtar A. sei kein einziger Vorhalt zu ihren früheren Angaben
gemacht worden. Es sei auch nicht jene Skizze angesprochen worden, wo sie festhalte,
gleichzeitig Sicht auf den Fahrzeuglenker und auf den handanlegenden Täter gehabt zu
haben. Bei dem Gespräch habe es sich um eine komplette Farce gehandelt, die ersichtlich
darauf gerichtet gewesen sei, die Angaben der Zeugin Ischtar A. als bisheriges
Einstellungshindernis zu relativieren.

Bemerkenswert sei allerdings der Mailverkehr des Oberst K. in diesen Tagen. So habe
Oberst K. mit Mail vom 19.11.2009 mitgeteilt, dass der Untersuchungsbericht die Vermutung
des Dr. Johann R. bestätigt habe. Zu einem weiteren Mail von Oberst K. vom 23. November
2009 müsse der Zeuge vorausschicken, dass Oberst K. nach der Sitzung vom 20.11.2009 bei
Verlassen des Sitzungsraumes den Kopf geschüttelt und gesagt habe ,,wir rennen gegen
eine Betonmauer. Das Ganze macht keinen Sinn mehr." Der Zeuge habe noch erwidert, dass
dem nicht so sei und dass das, was bisher vorhanden sei, seiner Meinung nach schon
ausreichend sei und dass er als Staatsanwalt überhaupt kein Problem hätte, die
Ermittlungen in der von ihnen angesprochenen Richtung zu finalisieren, ebenso wenig als
Richter nach einem prozessordnungsgemäßen Beweisverfahren, da die Summenwirkung der
Indizien derart flächendeckend sei, dass auch die richterliche Begründung eines
Schuldspruches problemlos möglich wäre. Am 23.11.2009 habe Oberst K. ihm per Mail
geschrieben und in der Anlage die letzte Einvernahme des Ing. Ernst H. vom 13.11.2009
angeschlossen. Zu den vom Zeugen und von Oberst K. vorbereiteten Fragen für die
Vernehmung von Natascha K. habe Oberst K. ausgeführt, dass bei der tatsächlichen
Vernehmung leider nur ein Teil der vorbereiteten Fragen auch tatsächlich gestellt worden sei.
Abschließend habe sich Oberst K. in diesem Mail bei ihm für die Unterstützung bedankt, die
wirklich motivierend gewesen sei, weiterhin mit Nachdruck und zielgerichtet weiterzuarbeiten,
auch wenn das nicht im Sinne von manchen Entscheidungsträgern so gesehen werde. Damit
habe Oberst K. eindeutig auf die Ermittlungshaltung von LOStA Dr. Werner P. und EOStA Dr.
Thomas M. Bezug genommen.

Entscheidende Bedeutung komme auch dem Mail von Oberst K. vom 16. Dezember
2009 an Mag. S. zu. Vorauszuschicken sei, dass Oberst K. ihm den Amtsvermerk über die
Gegenüberstellung am 10.12. bei einer Kommissionssitzung persönlich überreicht habe. Dr.
Johann R. führte dazu aus, er habe bei Verlassen des Raumes die Bemerkung gemacht,
dass sohin zwei Jahre Ermittlungsarbeit im Kübel seien, woraufhin Oberst K. geäußert habe
,,was soll ich machen!?". Für diese Bemerkung mache sich der Zeuge rückblickend gewisse
Vorwürfe. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang, dass die ursprünglichen Mitglieder
des Unterstützungsteams Mag. Sch., Mag. S. und Dr. E. etwa Ende Mai 2009 abgezogen
und ersetzt worden seien, unter anderem durch CI Kurt L.. Der Grund sei nicht bekannt. Der
Zeuge habe mit Mag. S. darüber gesprochen, der seine Ablöse auch nicht habe verstehen
können. Gerade in der Schlussphase seien fallvertraute, eingearbeitete Ermittler von
wesentlicher Bedeutung gewesen. Mag. S. sei der engste Vertraute von Oberst K. gewesen

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und hätten die beiden auch noch im Frühjahr 2010 Kontakt gehabt. Mit Mail vom 16.12.2009
habe Oberst K. dem Mag. S. den Abschlussbericht übermittelt, den Dr. Johann R. noch nie
eingesehen habe. Das Begleitmail sei sehr sarkastisch gehalten und gebe den Frust wieder,
den Oberst K. empfunden habe. Oberst K. habe Mag. S. um eine Rückmeldung gebeten
und angeführt, dass er diese auch wünsche, selbst wenn es eine Kritik sei, die sein weiteres
Leben in einem Siechenheim erforderlich machen könne. Daraus sei zu ersehen, dass
Oberst K. erwartet habe, Mag. S. würde sich über den Inhalt des Berichtes wundern. Oberst

K. habe dann geschrieben ,,leider ist derzeit nicht mehr gegangen, nachdem bei dem Meister
der Verschleierung", womit Ing. Ernst H. angesprochen sei, ,,und wahren Vorbild für
Lügenanwärter die Schaltung im Gehirn wahrheitsgemäße Aussagen zuließen", womit die
neue Version mit der Lebensbeichte Wolfgang P.s gemeint sei, ,,und er dann es selbst gar
nicht glauben konnte, dass er auch dazu fähig ist", womit gemeint sei, die Wahrheit zu
sagen, ,,und das Zusammensein mit dem Wolferl schilderte, war man scheinbar bei der
Justiz und im Bundeskriminalamt mit diesem außerordentlichen", was ironisch gemeint sei,
,,Erfolg derart zufrieden, dass man mir nahe legte (unmissverständlich), den Akt zu
schließen. Leider, doch derzeit hätte es bedauerlicherweise ohnehin keine wirklich
zielführenden erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze gegeben", womit Oberst K.
Ansätze über jene hinaus, die man schon gehabt habe, gemeint habe, ,,die in absehbarer
Zeit zum Durchbruch verholfen hätten. Wir werden sehen, was passiert, wenn unser Erfolg in
die weite Welt hinausposaunt wird, vielleicht kommt doch etwas. Ich glaube schon daran".
Dies zeige, dass Oberst K. persönlich von der Mittäterschaft des Ing. Ernst H. überzeugt
gewesen sei. Das Mail werde dann fortgeführt: ,,Vielleicht kommt doch etwas. Ich glaube
schon daran, weil ich ja auch noch an das Christkind, an den Krampus nicht mehr glaube.
Es war wirklich anstrengend. Gott sei Dank haben die Rahmenbedingungen", dies sei wieder
ironisch gemeint ,,gestimmt. Zuletzt waren wir ja doch immerhin einschließlich meiner Person
vier Ermittler. Das ist bei einem solchen Fall wirklich als übertrieben zu betrachten, zwei
Ermittler hätten aus meiner Sicht vollkommen ausgereicht. Ein Ladendiebstahl oder ein
Zechbetrug wird ja auch nicht von mehr als zwei Ermittlern bearbeitet und letztlich finalisiert.
Mit besten Grüßen verbunden in der Hoffnung, dass sich vielleicht doch noch ein
Weihnachtsbier ausgeht, Franz der Konsulent im Bundeskriminalamt."
Diese Ausführungen seien Spiegel für den seelischen Zustand des Verfassers im
Dezember 2009. Dr. Johann R. habe dann mit Mag. S. erst wieder Kontakt aufgenommen,
als er vom Tod des Oberst K. gehört habe. Da die Abschiedspapiere nach seiner
Überzeugung Oberst K.s Handschrift aufweisen würden und Oberst K. darin sein Ende
angekündigt habe, gehe der Zeuge von einem Selbstmord aus. Mag. S. habe ihm telefonisch
mitgeteilt, dass es Oberst K. im Frühjahr 2010 seelisch sehr schlecht gegangen sei. Oberst

K. habe immer wieder geäußert ,,ich bin schuld, ich bin schuld". Zum tragischen Ende des
Oberst K. sei auf den polizeilichen Bericht vom 2.7.2010, insbesondere auf die dortigen
Ausführungen zu den Angaben des Dr. Egon S. und der Frau Dr. Maria B. verwiesen, die
einen psychischen Erschöpfungszustand mit Symptomen ähnlich eines Burn outs bzw. einBurn out diagnostiziert hätten, wobei die Ärztin im Zusammenhang mit dem Arbeitsende bei
der SOKO K. eine Entlastungsdepression angenommen habe. Nach Überzeugung des
Zeugen habe es sich um eine Depression wegen der Modalitäten, unter denen der Fall
finalisiert worden sei, gehandelt. Dies bringe das an Mag. S. gesandte Mail klar zum
Ausdruck. Eine derartige Gegenüberstellungsfarce wie vom 3.12.2009 hätte Oberst K.
freiwillig nie gemacht, für ihn habe wie für Dr. Johann R. kein Zweifel an der Täterschaft
eines männlichen Duos bestanden. Eine Gegenüberstellung ohne jeden Vorhalt an die
Zeuginnen wäre für Oberst K. undenkbar gewesen. Er habe den Akt wie kein anderer
gekannt. Der Zeugin sei erklärt worden, warum sie sich geirrt habe und sei ihr eingeredet
worden, dass das Fahrzeug an der Folgekreuzung ein vom Tatfahrzeug verschiedenes
Fahrzeug gewesen sei, obschon sie an der Wahrnehmung des heckseitigen ,,schwarzen
Buckels" festgehalten habe. Wer im Stadtgebiet ein Opfer gegen dessen Willen mit dem
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Auto verbringen wolle, müsse zwangsläufig die Heckscheibe abdecken, zumal bei Rotlicht ja
anzuhalten sei und der Folgeverkehr sehen würde, wenn das Entführungsopfer an die
Scheibe trommle. Es müsse sich bei dem sogenannten Buckel um einen provisorischen
Sichtschutz, z.B. um eine eingeklemmte Plache, gehandelt haben. Nachdem sie
ausdrücklich betont habe, den Buckel bei der Entführung und an der Folgekreuzung
gesehen zu haben, müsse es sich um das idente Fahrzeug gehandelt haben. Wenn Oberst

K. keinen Vorhalt und keine Hinterfragungsversuche gemacht habe, spreche dies eklatant für
einen Auftrag in die Richtung, Ischtar A. als Einstellungshindernis zu beseitigen. Der
nachträgliche graphologische Untersuchungsbericht vom 7.12.2009 weise in dieselbe
Richtung.
Wenn EOStA Dr. Thomas M. in seinem Bericht die von der Kommission im Sommer
2009 entfalteten Medienaktivitäten als abträglich bezeichnet habe, sei dazu auszuführen,
dass der für die medialen Kontakte der Kommission zuständige Univ. Prof. DDr. Ludwig A. im
Sommer 2009 massiv untergriffig dahin attackiert worden sei, ein alter Mann, der nichts mehr
zu tun habe, spiele unablässig Privatdetektiv. Um Univ.Prof.DDr. Ludwig A. zur Seite zu
stehen, seien auch die anderen Mitglieder der Evaluierungskommission dagegen aktiv
geworden. Dr. Johann R. habe etwa einen unsinnigen Artikel in der Zeitung ,,Österreich" zum
Anlass genommen, an die dortige Chefredaktion eine Klarstellung der
Kommissionsüberlegungen zu mailen. Das müsse um den 8. oder 9. August 2009 gewesen
sein. In seinem Mail an die Chefredaktion habe er dargelegt, dass bei den vorliegenden
divergierenden Aussagen der Tatbetroffenen und der Nichttatbetroffenen zu prüfen sei, wer
von den beiden einen Grund für bewusst unwahre Angaben haben könne. Nachdem sich
Natascha K. über die Anzahl der mitfahrenden Personen nicht irren könne, müsse
geschlossen werden, dass entweder nur ein Täter beteiligt gewesen sei oder sie bewusst die
Unwahrheit sage. Auf der anderen Seite sei bei der Zeugin Ischtar A. eine Irrtumsmöglichkeit
auszuschließen, zumal sie gleichzeitig den Fahrer am Lenkrad sitzend und einen weiteren
Täter bei der Tatausführung gesehen habe, wobei aus ihrer Sicht ein Irrtum zwingend
ausgeschlossen sei. Im Übrigen habe die unbeteiligte Zeugin sicher keinen Anlass zu
unwahren Angaben. Auf der Opferseite dagegen habe es mehrere Varianten sehr
schlüssiger Gründe für unwahre Angaben gegeben. Denkbar sei, dass das Opfer noch unter
dem Druck eines auf freiem Fuß befindlichen Täters stehe und diesen daher decke. In
diesem Fall läge Grund zur Sorge vor, weil das weitere Wohl des Opfers ausschließlich
davon abhänge, wie weit der Täter bereit sei, das Opfer als aufrechten Risikofaktor zu
akzeptieren. Dass das Mail dann dazu verwendet worden sei, am Wochenende eine
Veröffentlichung mit der Überschrift ,,Präsident des OGH: K. in Lebensgefahr" zu publizieren,
stehe auf einem anderen Blatt. Zweck des Briefes sei aber gewesen, die Angriffe auf
Univ.Prof.DDr. Ludwig A. zu relativieren.

Nach Fortführung der Zeugenvernehmung am 27.5.2011 erhob der Zeuge gegen
LOStA Dr. Werner P. Vorwürfe im Zusammenhang mit der Bearbeitung des ,,Xxxxx-
Komplexes", welche Ausführungen Gegenstand des Verfahrens 22 St 37/11a der
Staatsanwaltschaft Innsbruck waren. Weiters äußerte der Zeuge, dass er seit seinem
Schreiben an die Clubobleute der Parlamentsparteien in der Art eines Ombudsmannes über
angebliche Unzulänglichkeiten verschiedener rechtlicher Art informiert werde, wobei sich
auch ein gewisser Franz S. an ihn gewandt habe, wobei er die Unterlagen dazu nicht bei
sich führe, diese allerdings, falls dies für sachdienlich erachtet werde, umgehend
nachreichen könne, worauf der Zeuge vom Richter ersucht wurde, die angesprochenen
Urkunden ehest möglich dem Landesgericht Innsbruck zu übermitteln. Dies erfolgte, wobei
diese Eingabe Gegenstand des Verfahrens 22 St 38/11y der Staatsanwaltschaft Innsbruck
war.

Zu seinem Vorwurf, dass das Tathaus justiziell umgehend zur teilweisen Räumung
freigegeben worden sei, führte der Zeuge aus: ,,Ausgehend davon, dass die Angaben der
Zeugin Ischtar A. zu den zwei Tätern der unmittelbaren Tatausführung seit 8 Jahren

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aktenkundig gewesen seien, sei es nicht mit bloßer Fahrlässigkeit schlüssig zu erklären,
dass allein auf Basis der Angaben des Tatopfers sämtliche Ermittlungsansätze in Richtung
eines Komplizen für nicht relevant erachtet worden seien". Dazu zähle die verhältnismäßig
spontane Ausfolgung von Gegenständen aus dem sogenannten Verlies an Natascha K., wie
etwa Zettel mit Unterschriften ihrer Mutter, die sie unter der Annahme einer 8-jährigen
Gefangenschaft bereits am seinerzeitigen Schulweg mit sich geführt haben müsste. Nicht
anders sei die Freigabe des Hauses Hxxxxstrasse XX zu beurteilen. Aufgrund der Befragung
von rund 30 Polizeibeamten im Rahmen der Tätigkeit in der Evaluierungskommission wisse
der Zeuge, dass ein der Tatortgruppe angehöriger Beamter die Fragestellung unter seinen
Kollegen bekundet habe, ob jemand die später als Ing. Ernst H. identifizierte Person kenne,
weil der Genannte damals für einen neuen Polizeikollegen gehalten worden sei.
Offensichtlich habe Ing. Ernst H. während der Tatortarbeit bereits das Haus Hxxxxstrasse XX
betreten und von dort Gegenstände verbringen können. Der Name dieses Polizeibeamten sei
dem Zeugen derzeit nicht geläufig, dieser müsse allerdings in den Unterlagen der
Evaluierungskommission aufscheinen.

Zu den offensichtlich aus dem Haus verbrachten Gegenständen sei auszuführen,
dass der Inhalt des Tresors verstreut herumgelegen sei, wobei nicht davon auszugehen sie,
dass Wolfgang P. noch vor der Flucht der Natascha K. diesen Tresor so aus der Nische
herausgezogen und liegengelassen habe, dies insbesondere im Hinblick auf die ihm
zugeschriebene Sorgfältigkeit im Umgang mit häuslicher Ordnung. Zwingend sei deshalb
davon auszugehen, dass Wolfgang P. nach Entweichen der Natascha K. unbedingt etwas
aus dem Verlies habe holen müssen bzw. wollen, wobei dies alles unter größtem Zeitdruck
überstürzt habe erfolgen müssen. Ganz offensichtlich habe er ein Objekt aus dem Verlies
entnommen, das nicht bekannt sei. Es gäbe eindeutige Indizien in die Richtung, dass
Wolfgang P. Gegenstände in seinen PKW verbracht und ins Donauzentrum mitgenommen
habe, wo diese dann von Ing. Ernst H. in den PKW KIA umgeladen worden seien. Der Zeuge
gehe auch davon aus, dass diese Gegenstände von Ing. Ernst H. in weiterer Folge in die
Halle Pxxxxxxxstraße verbracht worden seien. Eine entsprechende Beobachtung sei ja auch
von Polizeibeamten gemacht worden.

Wenn Natascha K. behaupte, bis zuletzt im Verlies gewohnt zu haben, habe sie ein
Glaubwürdigkeitsproblem. Es sei nicht davon auszugehen, dass Wolfgang P. die Natascha

K. am Morgen aus dem sogenannten Verlies herausgeholt und dabei den Tresor
umgeworfen zurückgelassen habe. Es sei eher davon auszugehen, dass sie sich im Haus
aufgehalten habe. Es sei allerdings zu beachten, dass nach den Angaben zumindest im Jahr
2006 eine wesentliche Lockerung dahingehend gegeben gewesen sei, dass sich Natascha K.
sehr oft im Haus habe aufhalten dürfen.
Soweit er (der Zeuge Dr. Johann R.) ausgeführt habe, dass Waltraud P. (zunächst)
nicht bestätigt habe, Ing. Ernst H. eine Vollmacht zur Wegschaffung von verschiedensten
Gegenständen aus dem Haus Hxxxxstrasse XX erteilt zu haben, sei er sich sicher, dass es
einen diesbezüglichen Aktenvermerk über die Befragung von Waltraud P. gebe. Es sei nicht
auszuschließen, dass sich dieser Hinweis in den Unterlagen der Evaluierungskommission
finde. Seiner Erinnerung nach habe Waltraud P. über Frage, ob sie Ing. Ernst H. eine
entsprechende Vollmacht erteilt hätte, spontan gemeint, sich an ein derartiges Gespräch
nicht erinnern zu können. In dieselbe Richtung seien auch die Angaben des Ing. Ernst H. zu
sehen, da er sich ja ausdrücklich auf eine nur konkludente Vollmacht berufen habe.

Über Vorhalt des Schreibens ON 250 im Akt 222 UR 59/03k des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien erklärte der Zeuge, dass er nicht gewusst habe, dass MR Dr. Hans H. eine
Kopie aller mit Natascha K. aufgenommenen Niederschriften erhalten habe.

Über Frage, wie der Zeuge zur Behauptung komme, dass die Tür des Verlieses mit
einer gewindeabhängigen Sperreinrichtung ohne Mithilfe durch Gegendruck von der
Innenseite nicht komplikationsfrei abgeschlossen werden könne, gab Dr. Johann R. an, er
beziehe sich insoweit auf einen Aktenvermerk des LPK Oberösterreich, Landeskriminalamt,

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vom 4.8.2009, welchen er beischließe. In diesem Aktenvermerk sei als letzter Absatz
angeführt: ,,Zuletzt soll noch darauf hingewiesen werden, dass auf dem Video vom Verlies
deutlich zu sehen ist, dass ein Polizeibeamter die hinter dem Tresor befindliche (dicke)
Verliestüre mit Druck schließen musste, was von außen (Tresorseite) mangels Griff aber nicht
möglich wäre. Damit hätte aber auch der Versperrmechanismus (Gewindestange) nicht
gegriffen, wenn nicht von innen (von Verliesseite) jemand die Tür geschlossen hätte." In
diesem Zusammenhang verweise der Zeuge auf die Fingerverletzung des Wolfgang P. vom
März 1998. Er gehe davon aus, dass er damals mit Schwung die Innentüre, welche sehr
schwer ausgeführt gewesen sei (ca. 150 kg) habe zuziehen müssen. Es liege nahe, dass es
ihm dann nicht möglich gewesen sei, seine Finger rechtzeitig zur Gänze aus dem Spalt,
welcher sich laufend verkleinert habe, herauszuziehen, weshalb es dann zur Abtrennung
des vorderen Fingergliedes gekommen sei. Diese Feststellung werfe jedenfalls ein etwas
problematisches Licht auf die von Natascha K. angegebene Gefangenschaft.

Der Zeuge habe an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Gleisdorf teilgenommen,
wobei Ing. Ernst H. als Zeuge wahrheitswidrig bestritten habe, gegenüber CI Eduard W. dieÄußerung ,,hat er's umbracht?" getätigt zu haben, wobei diese Äußerung aber nicht im
Verhandlungsprotokoll aufscheine.

Über Frage, welche Ermittlungen zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens
gegen Ing. Ernst H. noch durchzuführen gewesen seien, erklärte der Zeuge: Auf
sicherheitsbehördlicher Ebene seien nahezu alle fassbaren Ermittlungsansätze ausgeschöpft
gewesen. Im Falle des Vorliegens zahlreicher widersprüchlicher polizeilicher Angaben halte
der Zeuge es für angezeigt, zweckmäßig und Gesetzes gewollt, dass die auf
sicherheitsbehördlicher Ebene zur Kenntnis gelangten Widersprüche nach besten
Möglichkeiten auf justizieller Ebene ausgeräumt würden. Es sei ihm unbegreiflich, dass die
einzige unbeteiligte Tatzeugin mit massiv akzentuierten Angaben bis heute nie justiziell
vernommen worden sei. Gleiches gelte für Ing. Ernst H., dessen Feuerwerk an inneren
Widersprüchen seiner Angaben seitens der Staatsanwaltschaft nicht zum Anlass genommen
worden sei, ihn mit gebotener Sachkompetenz verantwortlich abzuhören. Für das
angesprochene Funktionsverständnis auf staatsanwaltschaftlicher Ebene sei gleichfalls
bezeichnend, dass das Verfahren gegen Dkfm Peter B. bereits am 10.9.2009, sohin einen
Monat vor seiner anberaumten Vernehmung, eingestellt worden sei. Dies obwohl mit den
Verantwortungen des Ing. Ernst H. wie auch des Dkfm Peter B., einander nicht zu kennen,
die laut Rufdatenrückerfassung objektivierten Telefonate nicht hätten erklärt werden können
und auch zu der Speicherung B.s am Mobiltelefon des Ing. Ernst H. keine Erklärung
abgeben zu können, jedenfalls so schwerwiegende Ermittlungsansätze vorgelegen seien,
dass eine abschließende Verdachtsbeurteilung vor der Vernehmung des Verdächtigen
geradezu absurd gewesen sei. Nicht weniger absurd sei die darauf abstellende Erklärung
von EOStA Dr. Thomas M., wonach die vorzeitige Einstellung auf eine Abwendung eines
angeblich medial für die Justiz unvorteilhaften Einstellungsantrages ausgerichtet gewesen
sei. Über Vorhalt der Sachverhaltsdarstellung Univ.Prof.DDr. Ludwig A. vom 28.4.2008,
erklärte der Zeuge, keine Erinnerung daran zu haben, inwieweit konkrete Erörterungen im
Hinblick auf § 101 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Beweisaufnahme
im Ermittlungsverfahren geführt worden seien.

Im Zuge seiner Einvernahme legte der Zeuge ein Konvolut von Unterlagen vor und
zwar: Satellitenaufnahme des Tatortes, Niederschrift der Ischtar A. Vom 27.8. 2006 samt
handschriftlicher Zeichnung, Amtsvermerk des LKA Burgenland vom 31.8. 2006 zur
Tatortrekonstruktion und eine Zusammenstellung des Oberst K. betreffend die Erkenntnisse
zur Rufdatenrückerfassung sowie zu Thomas V., Ischtar A., Ing. Ernst H. und zu Natascha
K., die das im Frühjahr 2008 bestehende Ermittlungsergebnis aufzeigt, welches StA Mag.
Hans-Peter K. damals ausgehändigt worden war.

Der Zeugenvernehmung angeschlossen ist weiters ein Aktenvermerk des LKA
Burgenland vom 1.9.2006, wonach Dr. Udo J. dem General Franz L. mitgeteilt habe, dass die

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Anwaltskanzlei Lxxxxxxxx eine Verbringung der Natascha plane, da sie verschiedene Verträgemit verschiedenen Medien in Österreich und Deutschland habe. Generalmajor K. möge sofort
mit StA Helmut K. Kontakt aufnehmen und ihm diesen Umstand mitteilen.

Weiters vorgelegt wurden

- der aktenkundige Amtsvermerk des LKA Burgenland vom 14.5.2008 über die telefonische
Befragung der Waltraud P. zum Artikel in der Nr. 18 der Zeitschrift ,,Die Aktuelle";
- ein Aktenvermerk vom 23.6.2008, in welchem Oberst K. und Mag. S. festhalten, dass StA
Mag. Hans-Peter K. am 23.6.2008 Unterlagen betreffend Ing. Ernst H. (Webseite Thomas V.,
Ergebnis einer Google-Suchabfrage sowie das Email des ,,Josef" an Thomas V. vom
5.4.2007) übergeben worden seien, wobei dieser über Anfrage, wann mit einer Entscheidung
der Justiz über die weitere Vorgangsweise gerechnet werden könne, mitgeteilt habe, dass er
noch ca. 2 Wochen für den von ihm zu erstellenden Bericht benötige, der von seiner
Oberbehörde ans Ministerium weitergeleitet werde;
- ein Inhaltsverzeichnis, erstellt von Oberst K. vom 8.8.2008 betreffend die Übergabe von
relevanten Unterlagen im Fall K., weiters der an das Bundeskriminalamt gerichtete Auftrag
der Staatsanwaltschaft Wien vom 7.11.2008 sowie der Auftrag der Frau Bundesministerin
xxxxxxxx vom 12.12.2008 betreffend die Weiterführung der Evaluierungskommission samt
Begleitschreiben der Frau Ministerin an Dr. Johann R.;
- die Anzeige des Oberst K. vom 30.1.2009 gegen R.N. und andere sowie der Anlassbericht
des Bundeskriminalamtes vom 13.5.2009, der die Ermittlungen zu Andreas Sch. und
Dragomir D. und den Verdacht nach § 286 StGB hinsichtlich Ing. Ernst H. enthält;
- der dritte Zwischenbericht des Bundeskriminalamtes vom 2.7.2009, der sich ebenfalls bei
den Akten befindet, und der Amtsvermerk der BI Dagmar St. vom 11.5.2009 zum Artikel inder Zeitschrift ,,Österreich", Ausgabe vom 8.5.2009, der ebenfalls aktenkundig ist und in dem
behauptet wird, dass zwei Mini-DVD's von der Polizei im Tathaus sichergestellt worden seien,
auf denen sich hunderte Fotos einer nackten Frau, die wie Natascha K. aussehe,
gespeichert seien, samt einem ,,Auszug aus dem dritten Zwischenbericht, datiert mit 4.7.2009
betreffend O.H.";
- ein Email des Dr. Z. an Oberst K. vom 16.7.2009 betreffend die von der Staatsanwaltschaft
vorgegebenen Modalitäten der Einsichtnahme in die K.-Protokolle. In diesem
Zusammenhang legte der Zeuge auch ein von ihm an Oberst K. und die Mitglieder der
Evaluierungskommission gerichtetes Email vom 16.7.2009 vor, worin er an den Modalitäten
der gewährten Einsicht in die Protokolle Kritik übt und darlegt, wie auch in der
Zeugeneinvernehmung selbst, dass eine sachkompetente Fragestellung nur lauten könne,
wer der zweite Täter sei und nicht, ob es einen zweiten Täter gab, zumal ein höchst
qualifizierter Zeugenbeweis vorliege, wobei er auch die gegen Ing. Ernst H. bestehenden
Beweisergebnisse ins Treffen führt;
- der vom Zeugen in seiner Einvernahme angesprochene Profil-Artikel Nr. 30/09 vom
20.7.2009, in dem LOStA Dr. Werner P. zitiert wird, ein Schreiben der
Evaluierungskommission vom 31.7.2009 an die Bundesministerin xxxxxxx, worin erklärt wird,
dass aufgrund der Informationen von Oberst K. über das Ergebnis der Einsichtnahme in die
Protokolle der Natascha K. die Evaluierungskommission dringend empfehle, die Ermittlungen
fortzusetzen und die Medieninformation von LOStA Dr. Werner P. vom 4.8.2009;
- der Aktenvermerk des Dr. Rudolf K. vom 4.8.2009 über sein Durcharbeiten der
,,Tatortmappen" und seine dazu gemachten Feststellungen. Aus diesem Aktenvermerk geht
hervor, dass sehr viele Spuren nicht gesichert worden seien und zu sichergestellten
Beweisgegenständen keine weiteren Erhebungen getätigt worden seien. Das Verlies, so wie
es aufgefunden worden sei, könne wohl nicht als bewohnter Raum angesehen werden, weil
man keine freie Fläche finde, auf der man etwa ein Buch ablegen könne, keine Lebensmittel
vorhanden seien und auf dem WC-Deckel Reinigungsmittel abgestellt und allgemein große
Unordnung geherrscht habe, und viele Beweisgegenstände ausgefolgt worden seien, ohne
diese zuvor zu fotografieren bzw. deren Inhalt zu dokumentieren. Im Übrigen verwies Dr.
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Rudolf K. darauf, dass auf dem Video vom Verlies deutlich zu sehen sei, dass ein
Polizeibeamter die hinter dem Tresor befindliche dicke Verliestür mit Druck habe schließen
müssen, was von Außen (Tresorseite) mangels Griff aber nicht möglich sei. Damit hätte aber
auch der Versperrmechanismus (Gewindestange) nicht gegriffen, wenn nicht von Innen (von
Verliesseite) jemand die Tür geschlossen hätte.

- der Anlassbericht des Bundeskriminalamtes vom 26.8.2009, ein Internetausdruck zum Brief
des Dr. Johann R. an die Österreich-Redaktion von August 2009 und ein Computerausdruck
über ein Interview des Kommissionsmitgliedes Dr. Thomas Mü. vom 12.8.2009;
- ein Email des EOStA Dr. Thomas M. an Oberst K. vom 8.9.2009, in welchem er diesem den
Entwurf der Ermittlungsanordnung mit der Bitte zukommen ließ, die Zeugenliste danach
durchzusehen, ob Personen aus seiner Sicht fehlen oder entbehrlich seien sowie das
Antwortmail des Oberst K. vom 9. September 2009, in welchen 6 weitere Zeugen mit
konkreten Fragestellungen angeführt sind, die im Weiteren schließlich auch befragt wurden,
wobei Oberst K. vorschlug, eine Frageliste für jede zu vernehmende Person auszuarbeiten
und diese EOStA Dr. Thomas M. zur Durchsicht übersenden zu wollen und worin er auch
Ausführungen zur Reihenfolge der Einvernahmen und zum Zeitplan machte;
- ein Einvernahmeplan zum Auftrag der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 9.9.2009, in
welchem für die Zeugenvernehmungen entweder schon ein Tag bzw. eine Kalenderwoche für
die Einvernahme festgelegt ist;
- die per Email an die Kommissionsmitglieder versandte Mitteilung des Oberst K. vom
9.10.2009 betreffend die Zustellung der Beschuldigtenladung an Ing. Ernst H., worin
dargestellt wurde, dass dieser bei Einsichtnahme in die Beschuldigtenladung ein Verhalten
gezeigt habe, das von großer Aufregung geprägt gewesen sei;
- der Untersuchungsbericht der Abteilung Kriminaltechnik vom 18.11.2009 samt dem
diesbezüglichen Begleitmail des Oberst K. vom selben Tag;
- die von ihm (Dr. Johann R.) im November 2009 in Vorbereitung der Kommissionssitzung
vom 20.11.2009 erstellte Arbeitsunterlage, auf die er bereits in seiner Zeugeneinvernahme
Bezug genommen hat. Darin führte er wiederum aus, dass die Aussagen der Tatzeugin und
des Tatopfers in unauflöslichem Widerspruch stünden, wobei ein Irrtum ausgeschlossen sei.
Vielmehr sei zwingend anzunehmen, dass eine der beiden Personen bewusst die
Unwahrheit sage, wobei seitens Ischtar A. eine plausible Erklärung für bewusste
Falschangaben nicht ansatzweise zu finden sei. Anders verhalte es sich mit Natascha K.
(langfristiges Arrangement mit der Täterseite vor dem Hintergrund schwacher
Rückkehrtendenzen, aufrechter Druck von Seiten des Zweittäters, der im Geständnisfall die
Opferdarstellung entscheidend relativieren könne, allfälliger familiärer tatfördernder Faktor.
Auf Basis dieser Überlegungen sei vorliegendenfalls bereits die Prüfung der Frage, welcher
der vorgebrachten Versionen Glaubwürdigkeit zukomme, allein dem Strafgericht zu
überantworten (Art. 6 MRK), dies dann, wenn ein für eine entsprechende Anklage
genügender Tatverdacht gegen eine bestimmte Person als Mittäter begründet werden könne.
Dazu sei ins Treffen zu führen, dass die Ausführung eines vorweg in jedem Fall mit
längerfristigen kriminellen Dauerkomponenten verbundenen gravierenden Unrechts ein
hochgradiges Vertrauensverhältnis zwischen den Mittätern voraussetze, wobei die Frage zu
stellen sei, wer als langfristig zuverlässiger Vertrauter des Wolfgang P. in Betracht komme.
Zu fragen sei weiters, wem gegenüber bestehe für einen Mittäter, der das seinerzeitige
gemeinsame Opfer plötzlich unerwartet aus seiner Kontrolle verliere, zwingender Anlass zur
Kontaktaufnahme. Zu prüfen sei weiters, ob es Auffälligkeiten im Verhalten von Personen
aus dem männlichen Umfeld von Wolfgang P. unmittelbar im Zusammenhang mit dem
Abgängigkeitsende von Natascha K. gebe. Zu hinterfragen sei weiters, ob es
Ungereimtheiten in der Angabe von Personen gebe und wer im Ermittlungsfortschritt gezielte
Adaptierungstendenzen gezeigt habe. Letztlich stelle sich die Frage, ob die zu den
vorherigen Fragen gefundenen Antworten eine überzeugende Konzentration auf eine
bestimmte Person und den Ausschluss davon verschiedener Personen zuließen.
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Im Anhang zu dieser Arbeitsunterlage beantwortete er die von ihm aufgeworfenen Fragen
dahin, dass bei der Tatausführung eine Fahrzeuglenkung und Opferkontrolle durch ein- und
dieselbe Person nicht möglich gewesen und daher die Beiziehung eines geeigneten
Komplizen eine drückende Notwendigkeit gewesen sei. Dabei müsse es sich um eine für die
Tatzwecke verlässliche Person gehandelt haben. Wolfgang P. habe als Vertraute nur seine
Mutter, Ing. Ernst H. und mit deutlichen Abstrichen Ing. Rudolf H. zur Verfügung gehabt. Die
verfügbaren Indizien wiesen in Richtung einer deliktischen Komplizenschaft allein des Ing.
Ernst H.. Nun sei im Falle eine Komplizenschaft jener Täter, dem das gemeinsame Tatopfer
entglitten sei, zwangsläufig verhalten, zum Mittäter zwecks gemeinsamer Abstimmung des
Folgeverhaltens Kontakt aufzunehmen. Dieser Kontakt sei zu Ing. Ernst H. erfolgt. Bei der
Frage nach Verhaltensauffälligkeiten im persönlichen männlichen Umfeld des Wolfgang P. im
Zusammenhang mit dem Abgängigkeitsende der Natascha K. seien bei Ing. Rudolf H. keine
Auffälligkeiten hervor gekommen, hingegen habe Ing. Ernst H. völlig atypisch für einen
Unbeteiligten reagiert (Pressekonferenz, Verlesung einer teilweise unrichtigen Erklärung,
unkritisches Verlassen des Freundes ohne Hilfsangebot, wobei ein noch nicht
polizeibekannter Täter davon abhängig sei, dass der bereits polizeibekannte Komplize
(vorzugsweise ewig) schweige, auffallende Geschäftigkeit zwecks Abtransportes nicht mehr
feststellbarer Gegenstände, wobei das Fehlen einer elektronischen Ausrüstung bei Wolfgang

P. ins Auge springe, auffallende Einflusssicherungen hinsichtlich der Mutter des Wolfgang P.
und Natascha K., Bereitstellung des Baggers, Mama-Zettel, BMW-Schlüsselanhänger,
Zeugenausagen über gemeinsames Auftreten von Wolfgang P. und Natascha K. während
der Zeit ihrer Abgängigkeit, Anfertigung der Geburtstagstorte trotz Risikos der Nachfrage bei
Ing. Ernst H., persönlicher Verfassungszustand des Ing. Ernst H. bei polizeilicher
Erstbetretung, Zustand des Verliesvorraumes nach Flucht des Wolfgang P., der auf
Mitnahme wesentlicher Gegenstände hinweise, die er nur Ing. Ernst H. ausgefolgt haben
könne).
Mit tatunbeteiligter Gutgläubigkeit unvereinbar seien im Übrigen die Verfahrenseinlassungen
des Ing. Ernst H. (,,hat er's umbrocht?"), verschiedene Versionen zu den Gesprächsinhalten
vom 23.8.2006, weiters zu ATS 500.000,--, Widerspruch zu angeblicher mündlicher
Vollmachterteilung durch Waltraud P., Widerspruch zu angeblichen Schulden des Wolfgang
P. bei Ing. Ernst H., weitreichende Vermögens- entkleidung z.N. der Waltraud P.,
Fragwürdigkeit des Zettels ,,Mama", Fragwürdigkeit der Rufdatenrückerfassung hinsichtlich
B. mit pädophilem Indizansatz, Spitalsbehandlung Wolfgang P. vom 3.3.1998. Weiters seien
indizgeeignete Fragwürdigkeiten in der Aussage der Natascha K. vorhanden (,,ich kenne
keine Namen", ,,habe außer Wolfgang P. niemanden bemerkt", ,,mir ist kein weiterer Täter
aufgefallen", stundenlange Telefonate mit Ing. Ernst H., unauflöslicher Widerspruch zu den
Angaben der Ischtar A., ,,Mama, ich weiß, du hast dies nicht so wollen", Vortäuschung der
Unkenntnis über geänderte Währung, jahrelange Nichtnutzung sinnfälliger Möglichkeiten,
Auf-sich-aufmerksam zu machen, ,,mein Fall wird nie ganz aufgeklärt werden",
Ausgeschlossenheit eines Irrtums über Wagenlenker als Mittäter, Auffälligkeiten im Verhalten
der Natascha K. im Zuge ihrer justiziellen Vernehmung, eigeninitiativer Abbruch früherer
Entweichungsversuche). Schon nach Maßgabe des bisher Behandelten seien die Angaben
der Natascha K. über nur einen Täter insgesamt nicht geeignet, den von Ischtar A.
bekundeten Mittäter zu widerlegen. Sie seien auch nicht geeignet, die Indizien gegen Ing.
Ernst H. als Mittäter zu problematisieren, sie würden diese vielmehr abrunden. Daraus folge
insgesamt, dass den aktenkundigen Ermittlungsergebnissen im Kontext eine fundierte und
auch hauptverhandlungsfeste Indizienkonzentration auf die Mittäterschaft des Ing. Ernst H.
bei der Tatausführung am 2.3.1998 zu entnehmen sei.
Der Zeugenvernehmung Dr. Johann R. weiters angeschlossen wurden
- ein Vermerk der Tatortgruppe des LKA Burgenland vom 15.9.2006, aus welchem zu
ersehen ist, dass ein rotes Leinentäschchen durchgesehen wurde, in welchem sich eine
Geldbörse mit € 5,01, eine Visitenkarte von Brigitta S., diverse Zettel mit der Unterschrift von
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Brigitta S. und Josefine T. [Anmerkung.: eine Horterzieherin der Natascha K.], eine Auflistung
von wöchentlichen Geldüberweisungen von € 1,-- Wolfi an Bibi befunden hätten, wobei eine
Ausfolgung an Natascha K. am 20.9.2006 erfolgt sei;

- ein Email des Oberst K. vom 23.11.2009, womit offensichtlich Einvernahmeprotokolle von
Natascha K. und Ing. Ernst H. übermittelt wurden, und Oberst K. festhielt, dass bei der
tatsächlichen Vernehmung der Natascha K. nur ein Teil der vorbereiteten Fragen gestellt
worden sei;
- das in der Einvernahme angesprochene Email des Oberst K. vom 16.12.2009 an Mag. S.,
welches wörtlich auszugsweise wiedergegeben wird: ,,Ich darf dir den Entwurf meines
Abschlussberichtes .... übermitteln. Es war wahrlich eine schwere und zangenähnliche,
schweißtreibende Geburt, zumal es notwendig war, die zahlreichen Ergebnisse
zusammenzuführen und zu vernetzen. Ich darf dich bitten, mir diesbezüglich eine ehrliche
Rückmeldung zu geben, auch wenn es eine Kritik ist, die mein weiteres Leben in einem
Siechenheim erforderlich machen könnte......Leider ist derzeit nicht mehr gegangen.
Nachdem bei dem Meister der Verschleierungskunst und wahrlichem Vorbild für
Lügenanwärter die Schaltungen im Gehirn wahrheitsgemäße Aussagen zuließen und er
dann es selbst gar nicht glauben konnte, dass er auch dazu fähig ist und das
Zusammensein mit dem Wolferl schilderte, war man scheinbar bei der Justiz und im
Bundeskriminalamt mit diesem außerordentlichen Erfolg derart zufrieden, dass man mir
nahelegte (unmissverständlich), den Akt zu schließen. Leider, doch derzeit hätte es
bedauerlicher Weise ohnehin keine wirklich zielführenden Erfolg versprechenden
Ermittlungsansätze gegeben, die in absehbarer Zeit zum Durchbruch verholfen hätten. Wir
werden sehen, was passiert, wenn unser Erfolg in die weite Welt hinausposaunt wird. .......
es war wirklich anstrengend. Gott sei Dank haben die Rahmenbedingungen gestimmt.
Zuletzt waren wir doch immerhin einschließlich meiner Person vier Ermittler. Das ist bei
einem solchen Fall wirklich als übertrieben zu betrachten. Zwei Ermittler hätten aus meiner
Sicht vollkommen ausgereicht. Ein Ladendiebstahl und ein Zechbetrug wird ja auch nicht
von mehr als zwei Ermittlern bearbeitet und letztlich finalisiert. ........";
- ein Email des Dr. Thomas Mü. vom 15.10.2009 an die Kommissionsmitglieder, worin er
berichtete, einen Anruf von EOStA Dr. Thomas M. erhalten zu haben, der nachgefragt habe,
ob die Sachverhaltsdarstellung des Dr. Johann R. die Meinung der gesamten Kommission
darstelle, was er damit beantwortet habe – wie besprochen – dass es sich um die
persönliche Meinung und Entscheidung von Präsident Dr. Johann R. handle;
- ein Pressebericht zur Sachverhaltsdarstellung des Dr. Johann R. unter dem Titel ,,es liest
sich wie eine wasserdichte Anklage";
-ein Schreiben des SC Dr. Christian P. mit der Überschrift ,,Erwiderung einer
Grenzüberschreitung", worin er offensichtlich auf eine Reaktion des Dr. Wolfgang A. auf die
Sachverhaltsdarstellung des Dr. Johann R. Bezug nimmt;
- eine Kopie eines Zeitungsartikels vom 7.8.2009 unter dem Titel ,,Rechtsstaat unter
Aufsicht?", der von Dr. M. verfasst wurde;
- ein Auszug aus dem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Graz vom 2. Juli 2010
betreffend den Todesfall Oberst K., auf welchen in der Zeugeneinvernehmung eingegangen
wurde. Sodann sind Artikel aus den Salzburger Nachrichten vom 25.3.2011 mit der
Überschrift ,,Abschlussbericht. Verteidiger angegriffener Staatsanwälte tritt mit Akten
abenteuerlichen Verschwörungstheorien entgegen", sowie der Zeitung ,,Der Spiegel",
Ausgabe 37/2006 vom 11.9.2006 mit dem Titel ,,Der Schwur des Mädchens" angeschlossen,
in welchem die Medienaktivitäten der Natascha K. nach ihrem Freikommen dargestellt sind.
Die gesamte Dauer der zweitägigen Einvernahme des Zeugen ergibt sich aus den
Aufzeichnungen im Protokoll mit 8 Stunden und 45 Minuten, wobei der Ermittlungsrichter
zumindest am ersten Einvernahmetag Dr. Johann R. selbst das Diktat seiner Aussage
überließ (Seite 59 des Anordnungs- und Bewilligungsbogens) und im Anschluss an die
Übertragung mit ihm Korrekturen vornahm. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde dem
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Zeugen eine Ausfertigung des mit [von] ihm aufgenommenen Protokolles übergeben
(Aktenvermerk von StAin Mag. G.G. nach Rücksprache mit dem Ermittlungsrichter Dr. P. vom
20.6.2011).

Am 6.6.2011 wurde Univ.Prof.DDr. Ludwig A. vom Haft- und Rechtsschutzrichter zu 31 HR
67/11i des Landesgerichtes Innsbruck als Zeuge vernommen.
Eingangs seiner Vernehmung schilderte der Zeuge die Umstände, die zur Einsetzung der
Evaluierungskommission führten. Im Abschlussbericht der Evaluierungskommission sei
darauf hingewiesen worden, dass die gesamten Ermittlungen im Zusammenhang mit dem
Entführungsfall K. als unzureichend zu bezeichnen seien. Dies vor allem deshalb, da
Natascha K. unmittelbar nach ihrem Auftauchen von einem gesamten Stab an
Medienberatern, Psychologen und juristischen Betreuern umgeben gewesen sei, was dazu
geführt habe, dass sowohl ihr Rechtsanwalt, als auch der Psychologe darüber befunden
hätten, welche Fragen überhaupt an Natascha K. gestellt hätten werden dürfen. Der
Evaluierungskommission sei nur eine einzige Niederschrift der Natascha K. zur Verfügung
gestanden, in einem späteren Stadium sei es dann zu einem wilden Kampf dahingehend
gekommen, ob die Beamten des Bundeskriminalamtes in die unter Verschluss gehaltenenNiederschriften der Natascha K. Einsicht nehmen dürften. Über Vorhalt, dass laut Schreiben
des Untersuchungsrichters Mag. G. vom 13.12.2006, Kopien der mit Natascha K.
aufgenommenen Niederschriften an Dr. H.H.übermittelt worden seien, gab der Zeuge an,
dass ihm dies bisher nicht bekannt gewesen sei, wobei jedenfalls eigenartig sei, dass Dr.
Hans H. nie erwähnt habe, diese Protokolle erhalten zu haben.
Mit Erstattung des Abschlussberichtes sei die Tätigkeit der Kommission erfüllt gewesen.
Allerdings habe es eine Vielzahl offener Fragen gegeben, weshalb der Zeuge die damalige
Justizministerin xxxxxxxxx aufgesucht und dringend vorgeschlagen habe, die Sache nicht
abzuschließen, da sich aus den bisherigen Erhebungen ein gewisser Verdacht in Richtung
Kinderpornografie ergeben habe.
Dazu sei auszuführen: Der jungen Polizeibeamtin Sabine F. sei beim Erstgespräch mit
Natascha K. aufgefallen, dass sich diese sehr gebildet ausgedrückt habe und dass sie auf
die Frage nach Komplizen wörtlich angegeben habe ,,ich weiß keine Namen". Weiters
auffallend sei gewesen, dass Ing. Ernst H. bei seiner Anhaltung vor der Veranstaltungshalle
am 23.8.2006 ein merkwürdiges Verhalten gezeigt und gegenüber CI Margit W. die Frage
gestellt habe ,,wieso, hat er's umbrocht?", obschon CI Margit W. den Namen K. gegenüber
Ing. Ernst H. nicht erwähnt habe. Auch habe Ing. Ernst H. bei seinen Einvernahmen nur
gelegentliche Kontakte mit Wolfgang P. erwähnt. Schließlich habe Ing. Ernst H. anfangs zum
Nachmittag des 23.8.2006 behauptet, Wolfgang P. habe sich an ihn gewandt, weil er wegen
Trunkenheit am Steuer vor der Polizei habe flüchten müssen. Diese Version habe er bis
November 2009 aufrecht erhalten und dann die Version mit der Lebensbeichte ins Spiel
gebracht. Diese Angaben stünden aber wiederum in vollkommenem Widerspruch zu der
Aussage des Ing. Ernst H. vor Gericht, als er wegen Begünstigung angeklagt worden sei.
Interessant an der Aussage des Ing. Ernst H. sei auch gewesen, dass er gesagt habe, dass
Wolfgang P. Kinderpornos habe. Bei Wolfgang P. habe aber nur ein Spielcomputer
aufgefunden werden können, mit dem man derartige Pornofilme gar nicht abspielen könne.
Zudem habe Natascha K. geschildert, Wolfgang P. habe nach ihrer Verbringung ins
Fahrzeug bereits auf der Fahrt telefoniert und auch im Wald wieder, wobei er zu Natascha
gesagt habe ,,die kommen nicht".
Diese Angaben der Natascha K. seien einigermaßen dürftig gewesen. Klüger geworden sei
man vor allem durch Äußerungen der Natascha K. in den Medien. Kurz nach ihrem
Wiederauftauchen habe sie drei Interviews gegeben, eines der Kronenzeitung, eines dem
Magazin News und eines dem ORF. Auch sei vom Kinderpsychiater Dr. F. am 28.8.2006 ein
offener Brief der Natascha K. verlesen worden. Dieser sei auch in den Zeitungen abgedruckt

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gewesen. Eine Kopie des offenen Briefes und des News-Artikels gebe er zum Akt.
Gemeinsam sei diesen Publikationen, dass von den angeblichen Misshandlungen und
Todesdrohungen kein Wort erwähnt werde. Auch im Erstgespräch mit Sabine F. habe
Natascha K. offensichtlich diesbezüglich keine Angaben gemacht. Der Artikel vermittle den
Eindruck einer durchaus vergnügten jungen Dame, die sich für eine derart lange Zeit
eingesperrte Frau durchaus gut ausdrücken könne, wie auch der Journalist Alfred W. betont
habe. Natascha K. habe im Interview auf die Frage nach Komplizen auch gesagt, dass man
das noch nicht sicher wisse, sie glaube aber, dass es keine gegeben habe. Im Artikel sei
angeführt, dass Natascha K. am Anfang von mehreren Tätern ausgegangen sei.
Anzuführen sei weiters, dass die einzige Tatzeugin Ischtar A. bis Dezember 2009 immer
angegeben habe, zwei Täter gesehen zu haben. Erst im Rahmen der Gegenüberstellung
habe sie erklärt, sich wahrscheinlich geirrt zu haben.
Ing. Ernst H. habe im übrigen ein erstaunliches Verhalten an den Tag gelegt, indem er eine
Pressekonferenz abgehalten, eine erstaunliche Betriebsamkeit im Anwesen Hxxxxstrasse XX
entwickelt und eine ganze Menge an Sachen herumgetragen habe.
Diese Auffälligkeiten habe der Zeuge der Frau Ministerin Dr. Berger dargelegt und betont,
dass die Gesamtumstände hinsichtlich der Stunden, die Ing. Ernst H. mit Wolfgang P.
verbracht habe, den dringenden Schluss nahe legen würden, dass irgendwelche
Gegenstände verbracht worden seien. Damals sei die Variante mit der Lebensbeichte noch
nicht vorgelegen. Die bisherigen Darstellungen aber seien vollkommen unglaubwürdig
gewesen. Dieses Gespräch habe jedenfalls dazu geführt, dass die Staatsanwaltschaft einen
Ermittlungsauftrag wegen Verdachtes auf Kinderpornographie erteilt habe. Die Betreiberin
eines Sex-Shops und der Bundesheeroffizier Dkfm Peter B. seien aufgrund durchgeführter
Rufdatenrückerfassungen in Verdacht geraten.
Noch vor Erstattung des Abschlussberichtes der Kommission habe es im April 2008 ein
Gespräch zwischen den Mitgliedern der Kommission und hochrangigen Staatsanwälten
gegeben, allerdings sei er krankheitshalber verhindert gewesen. Von Seiten der
Staatsanwaltschaft seien jedenfalls LOStA Dr. Werner P., LStA Dr. Sch. und StA Mag.
Hans-Peter K. anwesend gewesen. Es seien die seitens der Kommission bestehenden
Verdachtsmomente detailliert dargelegt worden, wobei diese Verdachtsmomente ganz
bewusst nicht in den Abschlussbericht mitaufgenommen worden seien.
Über Vorhalt seiner Sachverhaltsdarstellung vom 28.4.2008, AS 337 f im Handakt 5 OStA
46/10f, erklärte der Zeuge, dass dieser im Zusammenhang mit dem Treffen vom 30.4.2008 zu
sehen sei. Er habe eine gerichtliche Beweisaufnahme im Sinne des § 101 Abs. 2 StPO
angeregt, da zu diesem Zeitpunkt ein gewisses Misstrauen gegenüber der
Staatsanwaltschaft Platz gegriffen habe. Von Seiten der Staatsanwaltschaft seien die
angeführten Verdachtsmomente nicht für wichtig genug genommen worden, um ein
Ermittlungsverfahren gegen allfällige Mittäter einzuleiten.
Dr. Johann R. habe sich nach dem Treffen vom 30.4.2008 empört über die nonchalante Art
von LOStA Dr. Werner P. gezeigt, mit der dieser das Vorbringen der Kommissionsmitglieder
entgegen genommen habe. So hätten LOStA Dr. Werner P. und Dr. Sch. die zur Verfügung
gestellten Unterlagen einfach an den Sachbearbeiter Mag. Hans-Peter K. weiter geschoben,
wodurch zum Ausdruck gebracht worden sei, dieser werde sich schon darum kümmern.
LOStA Dr. Werner P. habe aber geäußert, dass an den aufgezeigten Verdachtsmomenten
durchaus etwas dran sei. Er habe darauf hingewiesen, dass auf Basis der neuen
Strafprozessordnung man nunmehr ein gemischtes Team aus Staatsanwälten und Polizisten
ins Leben rufen werde, wobei konkret angedacht gewesen sei, sich des
Bundeskriminalamtes zu bedienen.
Dr. Johann R. habe im Nachhinein herausgefunden, dass die Oberstaatsanwaltschaft auf
dieses Treffen hin einen Bericht an das Ministerium gerichtet habe, dass kein weiterer
Ermittlungsbedarf gegeben sei. Dennoch sei von Justizministerin Dr. Berger veranlasst
worden, die Ermittlungen gegen bestimmte Personen wegen des Verdachtes der

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Kinderpornografie zu führen. Parallel dazu habe das Innenressort die
Evaluierungskommission am 12.12.2008 neuerlich eingesetzt. Beim Bundeskriminalamt sei
hierauf eine Sonderkommission gebildet worden, die unter der operativen Leitung des Oberst

K. gestanden sei. Durch eine Vielzahl von Einvernahmen sei versucht worden, einen
Zusammenhang zwischen der einschlägigen Szene und den unter Verdacht geratenen
Personen zustande zu bringen. Das Bundeskriminalamt habe eine Vielzahl an Berichten an
die Staatsanwaltschaft geschickt, wobei eine Reaktion von dieser Seite nicht erfolgt sei. Dies
habe Befremden ausgelöst.
Der Zeuge habe hierauf ein paar Interviews gegeben, in denen er der Staatsanwaltschaft
offen vorgeworfen habe, untätig zu sein. In diesen Zeitraum sei auch das Ersuchen der
Sonderkommission gefallen, in die noch nicht bekannten Protokolle der Natascha K. Einsicht
nehmen zu dürfen, was zunächst nicht gestattet worden sei.
Die Interventionen der Evaluierungskommission hätten dann dazu geführt, dass Dr. T.M.
ersucht worden sei, eine Stellungnahme zum Einsichtsbegehren abzugeben. Diese
Vorgangsweise sei im Lichte dessen, dass Dr. Hans H. Kopien der Protokolle erhalten habe,
erstaunlich. Die sodann vorgegebenen Bedingungen der Einsichtnahme seien als
demütigend zu bezeichnen.
Dem Zeugen sei der Inhalt der Protokolle nicht bekannt. Oberst K. habe nur geschildert,
dass sie eigentlich nichts substanziell Wichtiges beinhalten würden. Er habe bemängelt,
dass keinerlei Vorhalte erfolgt seien, offensichtlich um das Opfer nicht zu irritieren. In diesem
Zusammenhang habe sich der Zeuge mehrmals öffentlich kritisch geäußert, was ihm eine
Rüge des SC i.R. Dr. M., dem Stiefvater des Mag. Gerhard J., eingebracht habe. Zu diesem
Zeitpunkt hätten sämtliche Kommissionsmitglieder starke Zweifel an der Darstellung der
Natascha K. entwickelt. Es sei der Eindruck entstanden, dass unter dem Titel ,,Opferschutz"
einfach alles zugedeckt werde. Darauf hinzuweisen sei auch, dass sich die Äußerungen der
Natascha K. von Mal zu Mal gesteigert hätten.
Ausgehend vom Umstand, dass das häusliche Milieu der Natascha K. als Katastrophe zu
bezeichnen gewesen sei, sie offensichtlich von der Mutter misshandelt worden sei und ihrVater ein Alkoholproblem und zwielichtige Kontakte gehabt habe und aus der Überzeugung
heraus, dass in diesem Zusammenhang sehr viel nicht gestimmt habe, was Natascha K.
verbreitet habe, habe er in der Kronenzeitung ein Interview gegeben und sich geäußert, dass
es der Frau K. in dieser Phase der Abgeschiedenheit allemal besser gegangen sei als
vorher, woraufhin gegen ihn ein Privatanklageverfahren zu 111 Hv 81/09h des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien angestrebt worden sei. Im zeitlichen Zusammenhang
dazu habe LOStA Dr. Werner P. die Ermittlungen an sich gezogen und veranlasst, dass
EOStA Dr. Thomas M. der Oberstaatsanwaltschaft Wien für dieses Verfahren dienstzugeteilt
werde.
Im August 2009 habe der Zeuge dann in einem Ort namens Nxxxxxxx ein Wirtshaus
aufgesucht und habe die dortige Wirtin ihm berichtet, dass dort, wo er nun sitze, Natascha K.
zusammen mit Wolfgang P. gesessen sei. Zu dieser Zeit habe die Oberstaatsanwaltschaft
der Sonderkommission den Auftrag erteilt, noch sehr viele Einvernahmen durchzuführen und
EOStA Dr. Thomas M. habe Frau K. selbst zwei Mal einvernommen.
Am 20.11.2009 habe es eine Besprechung gegeben, an welcher die Mitglieder der
Evaluierungskommission und EOStA Dr. Thomas M. sowie Oberst K. teilgenommen hätten.
EOStA Dr. Thomas M. habe deutlich gemacht, dass er nicht die Absicht habe, Ing. Ernst H.
wegen Mitwisserschaft oder Mittäterschaft an der Entführung der Natascha K. anzuklagen.
Er habe dies dahingehend begründet, dass sich die Staatsanwaltschaft ohnehin in keiner
günstigen Lage befinde und es unerfreulich wäre, wenn eine Anklage mit Freispruch enden
würde. Auch habe er den Aspekt Opferschutz ins Spiel gebracht. Dr. Johann R. und Oberst
K. seien aus allen Wolken gefallen. Als Dr. Johann R. auf die Angaben der Tatzeugin Ischtar
A. hingewiesen habe, habe EOStA Dr. Thomas M. gemeint ,,also machen wir das auch noch".
Damit sei gemeint gewesen, dass auch dieser Punkt ,,Ischtar A." noch erledigt werde. Dass
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eine Gegenüberstellung habe erfolgen sollen, sei nach Erinnerung des Zeugen nicht
wortwörtlich gesagt worden. Es sei irgendwie die Tendenz erkennbar gewesen, dieses
Problem zu bereinigen.
Im Zuge der Gegenüberstellung habe Ischtar A. erklärt, dass sie sich doch geirrt habe und
das zweite Fahrzeug, in dem sie zwei Personen gesehen habe, doch ein anderes Fahrzeug
gewesen sein müsse. Dieses Ergebnis habe Dr. Johann R. erbittert und habe er die Form
der Gegenüberstellung scharf kritisiert. In der Kommission und auch mit EOStA Dr. Thomas

M. sei darüber aber nicht gesprochen worden.
Am 24.12.2009 habe dann die Strafverhandlung in I. Instanz gegen ihn stattgefunden, wobei
das Datum und der Umstand bemerkenswert gewesen sei, dass die erkennende Richterin
die Tochter des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien, Dr. Sch. gewesen sei. Er sei in I.
Instanz verurteilt worden, wobei die Richterin seinen Beweisanträgen nicht entsprochen und
es als notorisch angesehen habe, dass Natascha K. durch 8 Jahre unter Todesdrohungen in
Gefangenschaft gehalten worden sei. Tatsächlich habe Natascha K. anfangs nichts von
Todesdrohungen verlauten lassen.
Am 8.1.2010 sei von LOStA Dr. Werner P., EOStA Dr. Thomas M., HR G. und CI Kurt L. eine
Pressekonferenz gegeben worden, in welcher sinngemäß gesagt worden sei, dass es sich
bei Wolfgang P. um einen Einzeltäter ohne Komplizen gehandelt habe. Hinsichtlich der
Fingerverletzung sei die Auffassung vertreten worden, dass es dem Wolfgang P. trotz
Verletzung möglich gewesen sei, unter Ausnützung von Hebelwirkungen den Tresor zu
bewegen. Das Einzige, was nicht habe geklärt werden können, sei die Frage, wieso
Wolfgang P. ausgerechnet Natascha K. als Opfer ausgesucht habe.
Der hierauf von der Evaluierungskommission erstattete Schlussbericht sei kurz und
allgemein gehalten gewesen und habe irgendwie den Eindruck erweckt, als würde man sich
mit den Aussagen im Rahmen der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft identifizieren. Dr.
Johann R. habe Ergänzungen zu diesem Bericht vorgeschlagen, diese Änderungen seien
aber allesamt abgelehnt worden. Bis Oktober 2009 seien sämtliche Mitglieder der
Evaluierungskommission der Auffassung gewesen, dass noch weitere aufklärungsbedürftige
Umstände gegeben seien und insbesondere Ing. Ernst H. eine sehr eigenartige Rolle spiele.
Anfang Oktober 2009 habe die Stimmung umgeschlagen und seien nur noch der Zeuge und
Dr. Johann R. der früheren Auffassung gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe das
Innenministerium die Notwendigkeit einer Kooperation mit der Staatsanwaltschaft betont und
sei in der Pressekonferenz auch zum Ausdruck gebracht worden, dass eine vorbildliche
Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft vorgelegen habe. Dies sei
bemerkenswert angesichts der deutlichen Spannungen zwischen Innenministerium und
Staatsanwaltschaft, die aufgrund des Nichtreagierens der Staatsanwaltschaft entstanden
seien.
Die Kommissionsmitglieder Dr. M., Prof.Dr. R. und SC Dr. V. seien auf Linie des EOStA Dr.
Thomas M. gewesen. Dr. K. dagegen habe sehr wohl Bedenken an den bisherigen
Ermittlungen geäußert.
Von den ursprünglichen Mitgliedern des Unterstützungsteams der Evaluierungskommission
sei nur Oberst K. Mitglied der Sonderkommission gewesen.
Für den Zeugen sei von Anfang an klar gewesen, dass die Anklage gegen Ing. Ernst H.
wegen Begünstigung auf wackligen Beinen gestanden sei. Dies sei bemerkenswert gewesenin Anbetracht der Äußerung des EOStA Dr. Thomas M., wonach man keinen Freispruch
riskieren wolle. Deutlich sei zu sehen gewesen, dass Ing. Ernst H. nach dem
Verteidigerwechsel seine Verantwortung grundsätzlich geändert habe. So sei nicht nur die
Variante Lebensbeichte dazu gekommen, sondern habe Ing. Ernst H. als Angeklagter nun
behauptet, dass er von Wolfgang P. bedroht worden sei. Es stelle sich die Frage, warum Ing.
Ernst H. dann am 23.8.2006 bei Aufsuchen der Tankstelle nicht um Hilfe ersucht habe.
Warum das Gericht dem Beschuldigten diese Verantwortung abgenommen habe, bleibe einRätsel. Interessant sei jedenfalls die nunmehrige Übereinstimmung der Aussagen Ing. Ernst
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H. und Natascha K., wonach es sich bei Wolfgang P. um einen sehr gewaltbereiten Täter
gehandelt habe. Derartiges habe Ing. Ernst H. früher nie angegeben. Auch Natascha K.
habe in ihren ersten Äußerungen nie einen dahingehenden Hinweis gemacht.
Bemerkenswert sei, dass Natascha K. und Ing. Ernst H. in ihren früheren Äußerungen immer
wieder nicht überein gestimmt hätten. Plötzlich seien sie in diesem Punkt aber synchron
gewesen. In diesem Zusammenhang sei Natascha K. eine sehr massive Entlastungszeugin
für Ing. Ernst H.. Da man Natascha K. bislang alles und jedes geglaubt habe, glaube man
ihr offenbar auch diese Gewaltbereitschaft des Wolfgang P.. So sei in der Hauptverhandlung
auch geäußert worden, dass es Ing. Ernst H. genauso gegangen sei wie der Natascha K..
Im Zuge der weiteren Zeugenvernehmung machte Univ.Prof.DDr. Ludwig A. Ausführungen
zum Buch der Natascha K. ,,3096 Tage" und zählte zahlreiche Punkte auf, zu welchen die
Ausführungen im Buch mit den Zeugenangaben der Natascha K. im Widerspruch seien.
[Anmerkung: Nachdem an das Buch kein Anspruch auf Richtigkeit und Wahrhaftigkeit zu
stellen ist und dieses erst nach Beendigung des Verfahrens veröffentlicht wurde und damit
auch bei Finalisierung des Aktes nicht bekannt war, wird die weitere Zeugenaussage nur
insoweit dargestellt als diese den Gang der Ermittlungen betrifft].

Insoweit führte der Zeuge aus, dass Oberst K. zu den Angaben der Natascha K., wonach sie
nach Verbringung ins Verlies konkrete Aufträge an Wolfgang P. gegeben habe, was er ihr zu
bringen habe, der Ansicht gewesen sei, dass diese sehr merkwürdig seien, zumal diese
detaillierten Wünsche von einem verängstigten Kind, das gerade entführt worden sei, nicht
zu erwarten wären. Der Geldfluss von ATS 500.000,-- von Ing. Ernst H. an Wolfgang P. und
die Rücküberweisung von ATS 460.000,-- lasse natürlich die Deutung zu, dass zwischen
diesen beiden Männern irgend etwas vereinbart gewesen sei, wobei es zur Zurückzahlung
gekommen sei, als das Geplante nicht zustande gekommen sei. Zu beachten sei in diesem
Zusammenhang auch die wechselnde Verantwortung des Ing. Ernst H. zum Grund der
Geldübergabe. Im Buch der Natascha K. seien wiederholt Zitate aus ihrem Tagebuch zu
finden. Dazu sei festzuhalten, dass es ein derartiges Tagebuch auch tatsächlich gegeben
habe, dieses sei aber umgehend wieder an Natascha K. ausgefolgt worden, ohne es
entsprechend auszuwerten.
Auffallend sei, dass Natascha K. in ihrem Buch zur Polizeikontrolle schreibe, dass ihre Angst
lähmend gewesen sei, dass Wolfgang P. jemandem etwas antun könne, mit dem sie in
Kontakt trete. Ing. Ernst H. habe nämlich im Rahmen des gegen ihn geführten Verfahrens
wegen Begünstigung ebenfalls davon gesprochen, Wolfgang P. würde jeden Polizisten
umbringen, der sich ihm nähern würde. Dabei handle es sich um eine augenfällige
Synchronisation dieser jeweiligen Ausführungen. Zu bemerken sei auch, dass es sich beim
Selbstmord des Wolfgang P. schon auch um eine sehr merkwürdige Geschichte handle. Die
Umstände seien nicht mehr aufzuklären, da die Leiche eingeäschert worden sei. Von
sachkundiger Seite sei dem Zeugen gesagt worden, dass es bei solchen Zugopfern einen
bestimmten Test geben würde, um festzustellen, ob der Betreffende durch den Zug ums
Leben gekommen sei oder bereits tot gewesen sei, als man ihn dorthin gelegt habe. Dieser
Test sei nicht gemacht worden. In Deutschland würde man von derart verunglücktenPersonen die Körpertemperatur messen, in Österreich sei dies nicht der Fall. Zu der Frage,
warum Natascha K. die zahlreichen Gelegenheiten zur Flucht nicht habe nützen können,
könne jeder für sich seine eigenen Überlegungen anstellen. Er weise in diesem
Zusammenhang nochmals auf den Besuch des Gasthauses in Nxxxxxxx hin, wobei Natascha

K. abstreite, dort gewesen zu sein. Der Zeuge habe die Wirtin aber selbst kennengelernt undes handle sich um keine Person, die zu Übertreibungen neige.
Der Zeugenvernehmung angeschlossen ist der angesprochene Artikel in der Zeitschrift Newsmit Überschrift ,,Die Story des Jahres: Natascha K. spricht", Ausgabe 36/06 sowie ein Artikel
aus der Wiener Zeitung vom 29.8.2006, in welchem der offene Brief der Natascha K.
abgedruckt ist. Festgehalten wird, dass im News-Artikel nur am Rande Bezug auf die
Entführung und Wolfgang P. genommen wird. So sind Angaben der Natascha K.
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abgedruckt, wonach sie angegeben habe, dass sie an Herzproblemen gelitten habe, was
wahrscheinlich auch Folge dessen gewesen sei, dass sie zu wenig zum Essen bekommen
habe, wobei die Herzprobleme nicht behandelt worden seien, sondern er habe sie weiter
geärgert und sekkiert und er habe sie weiter Erdkübel schleppen lassen. Weiters ist
wiedergegeben, dass Natascha K. angegeben habe, sie habe sich im Verlies wie ein Hendl in
einer Legebatterie gefühlt, sei jedoch jeden Tag oben gewesen und habe irgend etwas
gemacht, außer wenn Besuch oder seine Mutter gekommen sei. Festgehalten ist auch, dass
Natascha K. keine weiteren Angaben zu Wolfgang P. habe machen wollen mit der
Begründung, dass die arme Frau Wolfgang P. sicher nicht wolle, dass die Öffentlichkeit
Sachen über ihren Sohn in der Zeitung lese, die niemanden außer vielleicht die Polizei etwasangingen. Über Frage, ob es Komplizen gäbe, habe Natascha geantwortet, dass man dies
noch nicht sicher wisse, sie aber glaube, dass es keine gegeben habe. Nach ihrem jetzigen
Informationsstand habe es einfach keine Komplizen gegeben. Zur Flucht habe Natascha
geschildert, dass sie gewollt habe, dass die Frau [Anmerkung: P.] endlich ins Haus gehe,
denn sie habe Angst gehabt, dass wenn ,,er" ihre Flucht bemerke, er sie umbringen werde.
Über Frage, ob er sie vorher je bedroht habe, habe Natascha angegeben, ja, aber sie habe
davor keine Angst gehabt, für sie bedeute der Tod die endgültige Freiheit. Er habe aber
immer wieder gesagt, zuerst würde er die Nachbarn umbringen, wenn sie sie um Hilfe bitte,
dann sie und zuletzt sich selbst. In der Sekunde ihrer Flucht sei ihr haargenau bewusst
gewesen, dass er sich umbringen werde. Auch ist abgedruckt, dass Natascha K. angegeben
habe, am Anfang von mehreren Tätern ausgegangen zu sein.
In dem der Zeugenvernehmung angeschlossenen offenen Brief ist angeführt, dass symbolisch
gesprochen - er sie auf Händen getragen und mit Füßen getreten habe. Er habe
die Entführung alleine gemacht, alles sei schon vorbereitet gewesen. Gemeinsam habe er
dann mit ihr den Raum hergerichtet. Sein Tod sei nicht nötig gewesen. Er sei Teil ihres
Lebens. Deswegen trauere sie in einer gewissen Weise auch um ihn.
Die Einvernahme dieses Zeugen wurde vom Ermittlungsrichter durch Diktat ohne Beiziehungeiner Schreibkraft protokolliert und erfolgte die Übertragung noch während bzw neben der
Vernehmung, weil sämtliche Seiten vom Zeugen mittels Paraphe autorisiert sind. Die Dauer
der Vernehmung ergibt sich aus dem Protokoll nicht. Auch Univ.Prof.DDr. Ludwig A. erhielt
eine Kopie seiner Aussage.

Am 22.6.2011 wurde CI Kurt L. vom Haft- und Rechtsschutzrichter zu 31 HR 67/11i des
Landesgerichtes Innsbruck als Zeuge einvernommen.
Der Zeuge führte an, von 1.12.2008 bis zum 16.12.2009 Mitglied der SOKO K. gewesen zu
sein. Vor diesem Zeitpunkt sei er mit einem Projekt beauftragt worden, eine sogenannte
,,Cold Case-Abteilung" aufzubauen. Nach Erstellung eines Berichtes dazu sei die
Genehmigung des Projektes abzuwarten gewesen. In der Zwischenzeit habe er freie
Kapazitäten gehabt. Sein Kollege K. habe ihn dann auf Oberst K. angesprochen, den er seit
seiner frühesten Zeit bei der Gendarmerie gekannt und der im selben Stockwerk gearbeitet
habe. Bei gemeinsamen Kaffeepausen seien sie ins Gespräch mit Oberst K. gekommen, der
ihnen von der Sache ,,K." berichtet und erklärt habe, dass er die Sache praktisch alleine
abarbeiten müsse. Es sei dann zu einem Gespräch zwischen dem Zeugen, Mag. Z. und
Oberst K. gekommen und habe Mag. Z. genehmigt, dass sie bis zur Genehmigung ihres
Projektes in der Zwischenzeit unterstützend für Oberst K. tätig seien.
Oberst K. habe im Oktober 2008 einen Bericht an die Staatsanwaltschaft geschickt, in
welchem er Verdachtsmomente gegen Ing. Ernst H., Dkfm B., Anica A. und G. dargelegt
habe. Mag. S. sei Teil des Ermittlungsteams gewesen, jedoch kein Kriminalist im klassischen
Sinne, es habe sich bei ihm um keinen Polizeibeamten für die Straße gehandelt. Oberst K.
habe aber Leute gebraucht, die ,,Laufarbeit" erledigen und Leute einvernehmen würden. Als
er in das Team hineingekommen sei, habe er dadurch niemanden anderen hinausgedrängt
oder ersetzt.

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Oberst K. habe ihnen den Akt bis ins letzte Detail erklärt und die Problematik dargestellt,
dass diese Geschichte durchaus auch eine politische Brisanz haben könne. Er habe
gemeint, dass sie alles ermitteln könnten, was ihnen wichtig erschiene, sie müssten
jedenfalls aber immer berichten und sei er Leiter der Kommission und die Kontaktstelle zur
Evaluierungskommission und zur Staatsanwaltschaft. Es sei dann auch besprochen worden,
dass sie zu wenig Polizeibeamte seien, wobei sie sich in der Folge mit temporären
Zuteilungen über die Runden geholfen hätten und zeitweise 7 Personen gewesen seien. Ab
dem 10.9.2009 seien sie schließlich zu fünft gewesen. Er schließe dem
Vernehmungsprotokoll seine Statistikdatei vom 12.12.2009 an, aus der sich auch die
Personenanzahl und die Arbeitsstunden der SOKO ergeben würden. Diese Statistikdaten
habe er gemeinsam mit Oberst K. erstellt. Der Kontakt zur Staatsanwaltschaft sei
ausschließlich von Oberst K. hergestellt worden, er selbst habe erst im Zuge der
Pressekonferenz mit EOStA Dr. Thomas M. (ohne Oberst K.) Kontakt gehalten. Warum sich
EOStA Dr. Thomas M. hinsichtlich der Pressekonferenz nicht an Oberst K. gewandt habe,
könne er nicht beantworten. Innerhalb der SOKO sei immer sehr offen kommuniziert worden
und habe Oberst K. immer sehr detailliert berichtet, was er mit anderen Personen
besprochen habe. Im Zuge dessen habe er auch mitgeteilt, dass es eine Pressekonferenz
geben werde, an der er aber nicht teilnehmen wolle. Er habe gemeint, dass die
Staatsanwaltschaft sicher auf den Zeugen zugreifen werde. Tatsächlich habe der Zeuge
dann bei dieser Pressekonferenz mitgearbeitet.
Die Reihenfolge der einzuvernehmenden Personen sei zunächt im Team besprochen
worden, diesbezüglich habe auch eine genaue Tabelle existiert. Diese sei von Oberst K.
EOStA Dr. Thomas M. präsentiert und von EOStA Dr. Thomas M. genehmigt worden.
Am Abschlussbericht vom 16.12.2009 habe der Zeuge selbstverständlich mitgearbeitet. Über
Frage, ob es noch wesentliche Ermittlungsansätze geben würde, die in diesem
Abschlussbericht allenfalls nicht angesprochen seien, gab der Zeuge an, dass ihm dazu jetzt
nichts einfalle. Natürlich sei eine Reihe von Kernfragen offen. Beispielsweise sei bis heute
nicht geklärt, warum sich Wolfgang P. ausgerechnet die damals 10-jährige Natascha K. als
Opfer ausgesucht habe. Dies sei für die Kriminalisten eine zentrale Frage auch unter dem
Gesichtspunkt einer Prävention.
Zum Verdacht nach § 286 StGB hinsichtlich Ing. Ernst H. führte der Zeuge aus, dass bereits
die Kollegen des LKA Burgenland Ing. Ernst H. vernommen hätten. Das Ergebnis dieser
Vernehmungen sei ihnen nicht nachvollziehbar gewesen und hätten sie den Verdacht
gehabt, dass Ing. Ernst H. wesentlich mehr wissen müsste, als er bei diesen Vernehmungen
eingestanden habe. Das habe sich letztlich auch als richtig herausgestellt. Letztlich hätten
sie sich aber eingestehen müssen, dass es ihnen nicht gelungen sei, diese
Zusammenhänge restlich aufzuklären.
Der Amtsvermerk zur Einsichtnahme in die K.-Protokolle sei von Oberst K. mit ihm
gemeinsam verfasst worden. Die Bedingungen der Einsichtnahme seien unangenehm und
unzumutbar gewesen. Die Protokolle seien wenig ergiebig gewesen. Die wesentlichen
Protokolle seien die erste und die zweite Einvernahme gewesen.
Insbesondere sei für sie als Kriminalisten der Knackpunkt gewesen, dass aufgrund der
Angaben der Natascha K. gegenüber Sabine F. ,,ich weiß keine Namen" auf weitere Täter zu
schließen gewesen sei. Deshalb sei die Einsichtnahme in die Einvernahmeprotokolle der
Natascha K. von zentraler Bedeutung gewesen. Dass diese dann derart inhaltsleer gewesen
seien, habe sie selbst überrascht.
Basierend auf dem Bericht bzw. Amtsvermerk vom 28.7.2009 betreffend die Einsicht in die
Protokolle sei ein Fragenbogenprogramm für die anstehende Zeugeneinvernahme der
Natascha K. ausgearbeitet und EOStA Dr. Thomas M. zugeleitet worden. An diesem
Frageschema hätten alle Mitglieder der SOKO mitgearbeitet, wobei zum damaligen Zeitpunkt
das Team aus Oberst K., BI Walter T., BI Dagmar S., BI Jürgen U. und aus dem Zeugen
selbst bestanden habe. Oberst K. habe dann ausgeführt, dass er selbst gerne Ing. Ernst H.

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vernehmen würde und den Zeugen dann die Einvernahme der Natascha K. treffen würde.
Diese Einvernahmen Natascha K. und Ing. Ernst H. seien bewusst zeitgleich angesetzt
worden, dies aus ermittlungstaktischen Gründen. Dies sei auch mit EOStA Dr. Thomas M.
abgesprochen und dieser ersucht worden, den Termin der Zeugenvernehmung K.
entsprechend anzusetzen. Es sei vereinbart gewesen, dass sich Oberst K. und der Zeuge
regelmäßig abgleichen würden, damit der jeweils andere über die Aussagen des
Beschuldigten bzw. der Zeugin informiert sei. Es sei dann alles aber ganz anders
gekommen. Das Problem sei gewesen, dass beide Personen nicht auf die vorbereiteten
Fragen geantwortet hätten. Es seien entweder ausweichende oder abschweifende Antworten
gekommen oder der lapidare Satz, dass man sich nicht erinnern könne. Innerhalb kürzester
Zeit sei die Taktik und Strategie der Ermittler zusammengebrochen. Insbesondere seien die
ausgearbeiteten offenen Fragen an Natascha K. komplett untergegangen. Bei für sie
unangenehmen Fragen habe sie geäußert, dass sie die Vernehmung verlassen und auf die
Toilette gehen müsse. Die Vernehmung der Natascha K. sei in einer eigentümlichen und
spannungsgeladenen Atmosphäre erfolgt. Sie habe den Augenkontakt vermieden und
irgendwo in die Ferne geschaut und etwa geäußert, was für eine schöne Blume dort draußen
stehe oder ähnliches. Es sei EOStA Dr. Thomas M. zuzugestehen, dass er sich dieses
Verhalten nicht habe bieten lassen wollen und auch einmal energisch auf den Tisch gehaut
und sie auf ihre Zeugnispflicht hingewiesen habe. Auch den Anwalt der Natascha K. habe er
belehrt, dass dieses Verhalten seiner Mandantin nicht akzeptabel sei. EOStA Dr. Thomas M.
habe wiederholt versucht, das ausgearbeitete Fragenschema umzusetzen bzw. abzufragen
und habe er es als ,,roten Faden" durch die Vernehmung verwendet. Auch habe EOStA Dr.
Thomas M. entgegen der Intention der Natascha K. nur eine Vertrauensperson, nämlich den
Anwalt, zur Vernehmung zugelassen.
Die zweite Zeugenvernehmung der Natascha K. vom 13.11.2009 sei weniger stressig und
auch weniger spannungsgeladen verlaufen. Natascha K. sei viel kooperativer gewesen, die
Fragen zu beantworten, wobei der Sinneswandel nach Meinung des Zeugen darauf
zurückzuführen sei, dass Natascha K. erkannt habe, dass insbesondere keinerlei Fragen zu
allfälligen Intimkontakten zu Wolfgang P. gestellt würden, es vielmehr um die wesentlichen
Sachen gegangen sei. Er habe Natascha K. beispielsweise gefragt, wie die Gegenstände in
das Verlies gekommen seien, wenn diese zu lang gewesen seien, um sie durch die
verwinkelte Öffnung zu bringen. Natascha K. habe erklärt, dass diese vorerst zersägt und im
Verlies wieder zusammengesetzt worden seien. Sie seien dann ins Verlies gefahren und
hätten die Angaben der Natascha K. bestätigt gefunden. Auf dieser sachlichen Ebene habe
man mit Frau K. schließlich sprechen können.
Richtig sei, dass es neben der Tatrekonstruktion im Jahr 2006 zwei Augenscheine gegeben
habe, wobei der Zeuge nur beim Augenschein in der Pxxxxxxstraße, nicht aber beim
Nachstellen der Fahrt vom Donauzentrum bis zur Ausstiegsstelle des Wolfgang P. dabei
gewesen sei. Der Auftrag zum Augenschein im Bereich der Veranstaltungshalle sei im
Zusammenhang mit der Beobachtung von CI Margit W. angeordnet worden. Es sei versucht
worden, den Vorgang der Anhaltung, insbesondere wer wann und wo gestanden sei,
nachzustellen. Die Frage des Richters, warum keine Tatrekonstruktion bei Gericht durch
EOStA Dr. Thomas M. beantragt worden sei, könne der Zeuge nicht beantworten.
Der Zeuge gab weiters an, er habe an der Sitzung vom 20.11.2009 in der
Präsidentschaftskanzlei im Amtszimmer des Univ.Prof.DDr. Ludwig A. teilgenommen. Der
Zeuge gehe davon aus, dass Oberst K. wie üblich die Ergebnisse der Befragungen
gegenüber der Kommission dargelegt habe. Dr. Johann R. habe damals eingestanden, dass
die Vernehmung der Natascha K. die Ermittler nicht wirklich weiterbringen würde. Er habe
aber nochmals auf die Angaben der Tatzeugin Ischtar A. hingewiesen. Im Zuge der
Diskussion sei auch die Einrichtung des Verlieses angesprochen und die Frage aufgeworfen
worden, ob jemals die Profilbrettervertäfelung des Verlieses abgenommen worden sei, um
nachzusehen, was sich dahinter befinde. Der Zeuge habe in einem Gespräch mit Dr. Rudolf

200 von 319 9.3.2012 18:24
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#5
Persönliche Hinweise: Maschinelle Transkription zur Dokumentation und zum Beweis sowie ohne jegliche Gewähr. Für externe Quellen kann keine Verantwortung übernommen werden. Optische Verschönerungen für eine bessere Lesbarkeit und Suchfunktion möglich. Quellen:

20111123 BERICHT DER STA INNSBRUCK - 319 SEITEN TEAMWORK
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=242.0

ZITAT: Hier ist der Bericht als PDF
Bericht-STA-Innsbruck-20111123.pdf (2865.39 KB)
Reichmann Antwort 2 am: 09 März 2012, 18:30:57 - SEITE 1

http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,136.0.html ZITAT-ENDE

Aufdecker-DOWNLOAD zur Dokumentation und zum Beweis:
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=136.0;attach=140

KINDESMISSBRAUCH FALL NATASCHA KAMPUSCH

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Persönliche Anmerkungen (PA): Seitenangaben hier am ENDE jeder Seite !!

20111123 BERICHT DER STAATSANWALTSCHAFT INNSBRUCK SEITE 201-240

K., Dr. Thomas Mü. und Dr. Mathias V. erörtert, dass es sinnvoll wäre, im Zuge des
Abmontierens dieser Profilbretter zu kontrollieren, ob allenfalls noch weitere DNA-Spuren
vorzufinden wären, wobei Dr. K. angeführt habe, dass seine Dienststelle dafür sehr
geeignete Leute habe. In der Kommission sei überlegt worden, wenn irgendwo eine
DNA-Spur des Ing. Ernst H. im Verlies zu finden wäre, dann ,,hätten sie ihn". Im
Einverständnis mit EOStA Dr. Thomas M. sei dann vom LKA Oberösterreich diese Tatortarbeit
durchgeführt worden. Ob in dieser Sitzung vom 20.11.2009 auch seitens EOStA Dr. Thomas

M. eine anstehende Pressekonferenz thematisiert worden sei, sei möglich, allerdings habe
der Zeuge keine Erinnerung daran. Er werde allfällige Notizen in seinem Kalender dazu dem
Gericht zur Verfügung stellen. Der Zeuge erklärte weiters über Frage des Richters, dass ihm
nicht bekannt sei, dass Oberst K. den Dr. Johann R. im Vorfeld der Besprechung vom 20.11.
darum gebeten habe, einen Anklageentwurf gegen Ing. Ernst H. zu konzipieren.
Über Frage, ob er irgendwelche Wahrnehmungen dahin gemacht habe, dass Oberst K. mit
der Arbeitsweise des EOStA Dr. Thomas M. nicht einverstanden gewesen sei, gab der Zeuge
an, dass Oberst K. diesbezüglich überhaupt nichts gesagt hätte. Im Gegenteil sei es so
gewesen, dass die beiden sich von einer gemeinsamen Tätigkeit aus Leoben gekannt und
geschätzt hätten. Die beiden hätten ständigen Kontakt zueinander unterhalten.
Der Zeuge wisse heute nicht mehr, ob konkret bei der Sitzung vom 20.11.2009 angesprochen
worden sei, dass es zu einer Gegenüberstellung der beiden Zeuginnen kommen müsse.
Möglicherweise sei dies für sie bereits vorher klar gewesen. Eher gehe er davon aus, dass sie
dies zuvor schon so gesehen und auch schon an EOStA Dr. Thomas M. berichtet hätten. Sie
hätten das Problem gehabt, dass Oberst K. davon überzeugt gewesen sei, dass Ing. Ernst
H. nicht die Wahrheit sage, die Vernehmungen des Ing. Ernst H. seien aber alles andere als
unkompliziert gewesen und hätten sie letztlich zu akzeptieren gehabt, dass sie Ing. Ernst H.
noch 20 Mal einvernehmen hätten können und er wäre doch immer bei seiner erfundenen
Geschichte geblieben. Es sei einfach so gewesen, dass sie ihm nichts nachweisen hätten
können. Sie hätten allerdings das Problem der Aussage der Zeugin Ischtar A. gehabt.
Zum Verhältnis zwischen Oberst K. und EOStA Dr. Thomas M. könne er auch noch
anführen, dass er drei Mal dabei gewesen sei, als sie gemeinsam auf ein Bier gegangen
seien. Sie hätten bestes Einvernehmen untereinander gehabt, der Zeuge habe keine
spannungsgeladene Situation wahrgenommen.
Über Vorhalt der Angaben des Zeugen Dr. Johann R., wonach Oberst K. nach der Sitzung
vom 20.11.2009 gesagt habe ,,wir rennen gegen eine Betonmauer. Das Ganze macht keinen
Sinn mehr", erklärte der Zeuge, dass er sich dies so nicht vorstellen könne. EOStA Dr.
Thomas M. sei ein hervorragender Staatsanwalt und Oberst K. ein hervorragender
Kriminalist. Die beiden hätten sehr gut zusammen gearbeitet und kooperiert. Auch auf
menschlicher Ebene hätten sich die beiden durchaus verstanden. Allerdings handle es sich
beim Begriff ,,Betonmauer" durchaus um einen Ausdruck, den Oberst K. speziell verwendet
habe. Oberst K. habe in Bezug auf die Aussagen des Ing. Ernst H. auch von einer
Betonmauer gesprochen. Sie hätten sich intensivst damit beschäftigt, wie Ing. Ernst H. eine
von ihnen vermutete Tatbeteiligung nachgewiesen werden könnte und alle fragetechnischen
Möglichkeiten ausgeschöpft, die ihnen geeignet erschienen seien. Allerdings sei es selbst
Oberst K. als Spitzenkriminalisten nicht möglich gewesen, Ing. Ernst H. eine entsprechende
Tatbeteiligung nachzuweisen. Insoweit habe Oberst K. wiederholt davon gesprochen, dass er
gegen eine Betonmauer rennen würde. Allenfalls sei die Aussage des Dr. Johann R. in
diesem Zusammenhang zu sehen.
Zur Gegenüberstellung vom 3.12.2009 verwies der Zeuge auf den Amtsvermerk vom
4.12.2009, den er gemeinsam mit Oberst K. erstellt habe. Der Zeuge wies darauf hin, dass
es zwei Amtsvermerke zur Gegenüberstellung gebe. Den ersten Amtsvermerk hätten sie
noch in der Nacht nach der Gegenüberstellung fertig gestellt und verschickt, wobei Oberst
K. am nächsten Morgen auf einen schweren Fehler aufmerksam geworden sei, weil nämlich
einmal die Wörter ,,links" und ,,rechts" verwechselt worden seien und im ersten Amtsvermerk

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auch die Buckel-Geschichte unerwähnt geblieben sei.
Zu diesem Buckel sei auszuführen, dass von den ursprünglichen Ermittlern des
Sicherheitsbüros bereits umfangreiche Erhebungen zu diesen Angaben der Ischtar A.
gepflogen worden seien, aber nichts Nachvollziehbares gefunden habe werden können, das
Erklärung für diesen Buckel gewesen sei. Natascha K. habe dazu gesagt, dass sie das
Fahrzeug hunderte Male habe aussaugen müssen und ihr nie was Besonderes bei diesem
aufgefallen sei. Natascha K. sei bei diesen Angaben komplett entspannt und glaubwürdig
gewesen. Es sei aufgefallen, dass Ischtar A. im Gegenzug dazu immer mehr verfallen sei.
Bereits vor Beginn dieser Gegenüberstellung sei klar gewesen, dass diese für irgendjemand
,,blöd ausschauen" müsse. Es sei ihnen aber wichtig gewesen, dass beide Zeuginnen nicht
den Eindruck gehabt hätten, dass man sie überfahren würde. Aus diesem Grunde hätte man
nach Abschluss dieser Gegenüberstellung noch mit sämtlichen Beteiligten zusammen
gesessen und Kaffee getrunken. Nach Berichtigung des Amtsvermerkes vom 4.12.2009 sei
dann das berichtigte Exemplar verschickt worden. Den richtigen Amtsvermerk habe der
Zeuge unterschrieben. Wenn sich beim Akt (Beilage 15 in ON 55 des Aktes 54 EHv 179/10x
des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) ein nicht unterfertigter Amtsvermerk befinde, so
handle es sich dabei wohl um den Falschen [Anmerkung: Diese Annahme ist nicht richtig.
Der dem Abschlussbericht angefügte Amtsvermerk ist derjenige, in welchem die
Ankommrichtung des Fahrzeuges an der Folgekreuzung richtigerweise als von rechts
kommend dargestellt wurde und in den auch die Erklärung der Ischtar A. zum Buckel des
Tatfahrzeuges aufgenommen ist].

Über Vorhalt des vierten Absatzes auf S. 6 des Amtsvermerkes über die Gegenüberstellung
vom 3.12.2009 gab der Zeuge an, dass sie alle beteiligten Personen frei hätten reden lassen.
Wenn davon die Rede sei, dass Rosa A. ihre Tochter zu beeinflussen versucht habe und
dann aufgefordert worden sei, dies sein zu lassen, könne er sich bei genauem Studium
dieses Absatzes an den Vorfall wieder detailliert erinnern. Oberst K. habe Rosa A.
vorgehalten, dass ihm einmal ein Fall passiert sei, wo es um eine Vergewaltigung und eine
daran anschließende Gegenüberstellung gegangen sei. Das Opfer habe den Täter damals
als dick und etwa 1,80 m groß beschrieben, wobei dann letztlich der tatsächliche Täter, der
verurteilt worden sei, deutlich kleiner und dünner gewesen sei. An einen Ordnungsruf der
Rosa A. könne sich der Zeuge nicht erinnern.
Es entspreche jedenfalls nicht den Tatsachen, dass sie versucht hätten, Ischtar A. zum
Abgehen von ihren bisherigen Zeugenaussagen zu überreden. Das hätte für sie auch keinen
Sinn ergeben. Ganz im Gegenteil wäre es Bestätigung für ihr Bauchgefühl gewesen, wenn
die Zeugin Ischtar A. eine Beschreibung eines zweiten Täters dahingehend abgegeben
hätte, dass sich der Tatverdacht gegen eine bestimmte Person verdichtet hätte. Er wolle
betonen, dass sie bei dieser Gegenüberstellung freie Hand gehabt hätten und von keiner
Seite irgendwie beeinflusst worden wären. Es sei kein gewünschtes Ergebnis von welcher
Seite auch immer vorgegeben worden.
Der Abschlussbericht, der das Datum 16.12.2009 trage, sei über mehrere Tage geschrieben
worden. Zum Themenkomplex Peter B. sei ihnen leider ein Fehler unterlaufen. Sie hätten
keine Erklärung finden können, wofür das Kürzel bzw. Synonym ,,be kind slow" stehe. Sie
hätten weltweit abgeklärt, ob dies ein Begriff aus der Pädophilenszene sein könne. Das
Ergebnis sei negativ gewesen. Bei der Einvernahme der Zeugin Dkfm. Helga B. sei zur
Sprache gekommen, dass diese auf Wohnungssuche für Aupair-Mädchen gewesen sei. Von
ihr selbst sei damals geäußert worden, dass die Abkürzung ,,be kind slow" aus einer
Zusammensetzung der Abkürzungen für ,,Bexxxxxgasse", ,,Kinder" und ,,Slowakei" bestehen
könne, was allerdings nicht protokolliert worden sei. Über Vorhalt des Richters, dass dies
keine Erklärung dafür sein könne, dass von Ing. Ernst H. diese Nummer unter diesem
Pseudonym abgespeichert worden sei, erklärte der Zeuge, dass er das auch so sehe. Es sei
jedoch ein Erklärungsversuch für dieses Pseudonym, das Oberst K. eigentlich nie zur
Kenntnis habe nehmen wollen. Für ihn selbst habe es keinen nachvollziehbaren

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Zusammenhang zwischen Dkfm Peter B. und Ing. Ernst H. gegeben. Sie hätten zumindest
keinen Ermittlungsansatz gefunden, um die beiden in eine Verbindung zueinander zu
bringen. Über Frage, warum die Verfahrenseinstellung gegen Dkfm Peter B. am 10.9.2009,
also vor seiner Einvernahme, erfolgt sei, gab der Zeuge an, dass das zwischen EOStA Dr.
Thomas M. und Oberst K. diskutiert worden sei. EOStA Dr. Thomas M. habe formalrechtliche
Gründe dafür geltend gemacht, welche der Zeuge als Nichtjurist nicht näher darlegen
könne.
Über Vorhalt des Richters, dass das Konto der Wolfgang P. im zeitnahen Bereich des
Verschwindens der Natascha K. mit Schecks über insgesamt ATS 50.000,-- belastet worden
sei, gab der Zeuge an, dass er dazu nichts Näheres angeben könne, da er selbst keine
näheren Erhebungen dazu gemacht habe. Er könne sich aber nicht vorstellen, dass diese
Scheckzahlungen im Zeitraum vom 9.3. bis 2.4.1998 über insgesamt ATS 50.000,-- nicht
abgeklärt worden seien. All jene Abklärungen, die zu keinem verwertbaren Ergebnis geführt
hätten, seien nicht vollständig an die Staatsanwaltschaft berichtet worden, da dies den
Rahmen eines Gerichtsaktes gesprengt hätte.
Abschließend betonte der Zeuge, dass die SOKO Rückendeckung im eigenen Haus gehabt
habe und ihnen nie ein Stein in den Weg gelegt worden sei, sie vielmehr nach Möglichkeit
von den Vorgesetzten unterstützt worden seien. Es sei im Interesse aller Seiten gelegen
gewesen, die Sache vollständig aufzuklären.
Ergänzend gab der Zeuge an, dass seine Ausführungen, Kontakt zu EOStA Dr. Thomas M.
erst im Zuge der Pressekonferenz gehabt zu haben, so gemeint seien, dass in diesem Fall eralleine Kontakt zu EOStA Dr. Thomas M. unterhalten habe, im Übrigen habe er immer wieder
mit EOStA Dr. Thomas M. Kontakt gehabt, wenn dieser gekommen sei, um Sachen
abzuklären oder Rücksprache zu halten, wobei sie diesfalls immer wieder zu dritt im Büro
zusammengesessen seien und die Sache besprochen hätten, er habe also mit EOStA Dr.
Thomas M. vor der Pressekonferenz immer gemeinschaftliche Kontakte gehabt, an denen
Oberst K. teilgenommen habe.
Der Zeugenvernehmung des CI Kurt L. sind die in der Vernehmung angesprochenen
Statistikdaten sowie das vor der Einvernahme K. erstellte Frageschema und eine Kopie der
Zeichnung der Ischtar A. betreffend des ,,Buckels" angeschlossen.
Mit Schreiben vom 29.6.2011 wurden von CI Kurt L. weitere Unterlagen nachgereicht. Es
handelt sich dabei um den von Oberst K. jeweils aktualisierten Einvernahmeplan zum
Auftrag der OStA Wien vom 9.9.2009.
Angeschlossen wurde weiters das E-Mail des Oberst K. vom 8.12.2009 an EOStA Dr.
Thomas M. und sämtliche Mitglieder der Evaluierungskommission, in welchem Oberst K. die
Einvernahmeergebnisse zu Dkfm. Peter und Dkfm. Helga B. mitteilte und den verbesserten
Amtsvermerk über die Gegenüberstellung vom 3.12.2009 übermittelte, wobei er anführte,
dass bedauerlicherweise beim bereits übermittelten Amtsvermerk ein Fehler aufgetreten sei.
Es sei der von Ischtar A. am 2.3.1998 wahrgenommene Buckel am weißen Kastenwagen
nicht dokumentiert worden und sei hinsichtlich der Fahrzeugannäherung an der Kreuzung
Rennbahnweg – Panethgasse anstelle des Wortes ,,rechts" fälschlicherweise ,,links"
festgehalten worden. Der bereits übermittelte Amtsvermerk sei damit gegenstandslos.
Beigeschlossen wurde weiters eine Kopie des Buchkalenders des CI Kurt L. vom 20.11.2009,
aus dem ersichtlich ist, dass keine Aufzeichnungen zu der an diesem Tag erfolgten
Besprechung gemacht wurden.
Schließlich liegt dem Schreiben eine Auswertungstabelle der über Auftrag der StA Wien vom
7.11.2008 durchgeführten Befragungen bei, die bereits dem Abschlussbericht vom
16.12.2009 angeschlossen war.
Die Protokollierung der Einvernahme des Zeugen erfolgte ebenfalls ohne Beiziehung eines
Schriftführers über Diktat und wurde die Dauer der Vernehmung im Protokoll mit 8.15 Uhr bis

12.37 Uhr angegeben.
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Am 22.6.2011 wurde der Zeuge Mag. Christian S. vom Haft- und Rechtsschutzrichter des
Landesgerichtes Innsbruck zu 31 HR 67/11i einvernommen.
Der Zeuge schilderte, er sei mit Einsetzung der Evaluierungskommission im Februar 2008
dem Assistenzteam dieser Evaluierungskommission dienstzugeteilt worden. Das
Assistenzteam habe die Aufträge der Evaluierungskommission entgegen genommen und
ausgeführt und an die Evaluierungskommission Bericht erstattet. Aufgrund seiner
Qualifikation als Ermittler habe Oberst K. die Führung des Assistenzteams übernommen. Der
Zeuge sei zu einem erheblichen Teil mit der Rufdatenrückerfassung befasst gewesen. Er
habe dazu seinen Auswertungsbericht vom 26.5.2008 verfasst, den er im Auftrag des
Univ.Prof.DDr. Ludwig A. am 9.6.2008 Staatsanwalt Mag. Hans-Peter K. persönlich
überbracht habe. Im Vorfeld habe er festgestellt, dass die Beamten des LKA Burgenland
zwar die Rufdatenrückerfassung veranlasst, die Rohdaten aber keiner Auswertung
unterzogen hätten. Von Oberst K. habe der Zeuge erfahren, dass Ing. Ernst H. einen sehr
eingeschränkten beruflichen Kontakt zu Wolfgang P. behauptet habe. In diesem
Zusammenhang sei dem Zeugen sofort aufgefallen, dass die beiden höchst intensive
telefonische Kontakte, nämlich in etwa 3 oder 4 Monaten 180 Telefonate, unterhalten hätten,
die teilweise auch mitten in der Nacht erfolgt seien, was mit den Angaben des Ing. Ernst H.
nicht in Einklang zu bringen gewesen sei.
Der Zeuge habe an der Sitzung vom 30.4.2008 nicht teilgenommen. Oberst K. habe ihm aber
anschließend mit großer Freude berichtet, dass LOStA Dr. Werner P. größtes Interesse
gezeigt habe, die aufgeworfenen Fragen weiter abzuklären, die Ermittlungen sollten wieder
aufgenommen und weitergeführt werden. Auch sei von Oberst K. und Mag. Sch.
ausdrücklich davon gesprochen worden, dass seitens der Oberstaatsanwaltschaft Wien in
Aussicht genommen worden sei, ein Ermittlungssteam aus Staatsanwälten und
Polizeibeamten einzurichten. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Telefonauswertung noch nicht
fertig gestellt gehabt.
Wenn Dr. Johann R. in seiner Zeugenvernehmung davon spreche, dass Oberst K. und der
Zeuge für das zu bildende Ermittlungsteam ,,gesperrt worden" seien, so stimme das so nicht,
vielmehr seien sie ja in der Zwischenzeit für die Evaluierungskommission tätig gewesen.
Bei Übergabe des Auswertungsberichtes habe StA Mag. Hans-Peter K. erklärt, dass er nun
selbst einen Bericht an seine vorgesetzte Behörde verfassen müsse, in welchen er den
Bericht betreffend die Rufdatenauswertung mitaufnehmen werde. Weiters habe StA Mag.
Hans-Peter K. angekündigt, dass er von sich hören lasse. Der Zeuge und Oberst K. seien
nach 3-wöchigem Erholungsurlaub am 4.8.2008 zurückgekehrt und habe der Zeuge noch
am selben Tag mit StA Mag. Hans-Peter K. ein Gespräch geführt und ihn daran erinnert,
dass er zugesichert habe, dass sein Bericht innerhalb von einer Woche fertig sein würde. Sie
seien zum damaligen Zeitpunkt schon recht sensibilisiert gewesen, da immer auffallend viel
Zeit verstrichen sei. StA Mag. Hans-Peter K. habe dann in diesem Telefonat mitgeteilt, dass
er selbst bislang von Seiten der Oberstaatsanwaltschaft Wien keinerlei Rückmeldung auf
seinen Bericht erhalten habe und der Zeuge sich mit dem Leitenden Oberstaatsanwalt selbst
in Verbindung setzen solle. Infolge urlaubsbedingter Abwesenheit des LOStA habe der
Zeuge dann mit EOStAin Dr. N. telefoniert, die mitgeteilt habe, der Bericht sei bereits dem
BMJ übermittelt worden, sie wolle sich diesbezüglich informieren und zurückrufen. Ein
derartiger Rückruf sei aber nicht erfolgt. Die Zuteilung des Zeugen zum Assistenzteam habe
seiner Erinnerung nach mit Ende August 2008 geendet.
Über Vorhalt der vom Zeugen Dr. Johann R. geschilderten Besprechung vom 22.10. 2008,
erklärte der Zeuge, dass diese Besprechung stattgefunden habe, seiner Ansicht nach aber
nicht an diesem Tag, sondern weit früher, zumal er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied
des Assistenzteams gewesen sei. Die Besprechung habe im Kabinett des Innenministeriums
stattgefunden. Anwesend gewesen seien General Franz L., Oberst K. und der Zeuge von
Seiten des Innenressorts, von Seiten der Justiz seien LOStA Dr. Werner P., KC Mag. Georg

K. und SC Dr. Franz P. anwesend gewesen. Es seien die polizeilichen Erkenntnisse und die
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offenen Fragen dazu dargelegt worden. LOStA Dr. Werner P. habe während der Schilderung
der Ermittlungsergebnisse wiederholt sinngemäß geäußert ,,hört's doch auf!", ,,alte Hüte" und
dgl. und dazu immer wieder gelacht. Den Zeugen habe dieses Verhalten zutiefst irritiert, da
sie sich in diese Ermittlungen total hineingekniet und verbissen hätten und LOStA Dr. Werner

P. dazu nicht fachlich Stellung bezogen habe. Die Besprechung sei ohne Ergebnis geblieben
und habe Oberst K. danach angemerkt, dass die Chance, in dieser Sache weiterzukommen
nun jedenfalls sehr, sehr viel schlechter sei. Sie beide hätten den Eindruck gehabt, als ob sie
gegen eine Wand gerannt seien.
Bei der Auswertung der Rufdatenrückerfassung hätten sie sich natürlich auch mit Dkfm Peter
B. beschäftigt. In diesem Zusammenhang sei auch der Name eines Mitarbeiters des
Bundeskriminalamtes aufgetaucht, wobei es sich dabei um Mag. Gerhard Sch. gehandelt
habe. Die Recherche habe ergeben, dass Dkfm Peter B. damals Präsident der
xxxxxxxxxxxxxxxxxx gewesen und dort die Neuwahl des Vorstandes angestanden sei. In
diesem Wahlvorschlag sei Mag. Gerhard Sch. als Vorstandsmitglied aufgenommen gewesen,
wobei es sich bei ihm um die einzige Person gehandelt habe, die selbst kein Offizier desÖsterreichischen Bundesheeres gewesen sei. Mag. Gerhard Sch. sei darüber hinaus ein
enger Vertrauter des ehemaligen Chefs des Bundeskriminalamtes Dr. Herwig H. gewesen.
Dieser Umstand sei ihm aufgefallen, er habe diesbezüglich aber nicht weiter ermittelt und
wisse er auch nicht, ob dies von anderer Seite erfolgt sei.
Mit Beendigung der Tätigkeit der Evaluierungskommission sei das Assistenzteam aufgelöst
worden. Oberst K. sei dem Bundeskriminalamt dienstzugeteilt worden. Oberst K. hätte dann
in dieser Sache weitere Erkundigungen vornehmen sollen, wobei dazu ein eigenes Team
eingerichtet worden sei, dem CI Kurt L. und BI S. angehört hätten. Seine Mitgliedschaft in
diesem Team sei nie Thema gewesen.
Auch nach dem Ausscheiden aus dem Assistenzteam habe der Zeuge sehr intensive
Kontakte zu Oberst K. unterhalten, die von diesem ausgegangen seien. Er sei über
sämtliche Ermittlungsschritte zeitnah per Mail informiert worden, wobei es auch häufige
telefonische und fallweise persönliche Kontakte gegeben habe. Oberst K. habe in diesem
Zusammenhang gemeint, dass der Zeuge ihm ein menschliches Vorbild sei und es Oberst K.
immer besser gehen würde, wenn er dem Zeugen von den Ermittlungen berichtet habe. Er
schließe seinen E-Mailverkehr mit Oberst K. der Zeugenvernehmung an, da sich aus diesem
das jeweilige Stimmungsbild des Oberst K. ableiten lasse.
Der Zeuge könne sich erinnern, dass Oberst K. sehr erfreut berichtet habe, dass EOStA Dr.
Thomas M. nun die Ermittlungen übernehmen werde. Zwei oder drei Wochen später sei
Oberst K. erneut in sein Büro gekommen und total niedergeschlagen gewesen. Er habe
geäußert ,,stell dir vor, M. war bei P. und ist nunmehr fast nicht wiederzuerkennen!". Nach der
Wahrnehmung des Zeugen sei Oberst K. mit EOStA Dr. Thomas M. ab Juni 2009 nicht mehr
glücklich gewesen, nachdem EOStA Dr. Thomas M. mit LOStA Dr. Werner P. ein Gespräch
geführt habe. Über Vorhalt der Zeugeneinvernahme CI Kurt L., wonach bestes
Einvernehmen zwischen Oberst K. und EOStA Dr. Thomas M. geherrscht habe, gab der
Zeuge an, dass sich dies nicht mit den Angaben des Oberst K. dem Zeugen gegenüber
gedeckt habe. Ursprünglich habe Oberst K. schon von den Fähigkeiten des EOStA Dr.
Thomas M. geschwärmt, welches Bild sich dann drastisch gewendet habe. In seinem E-Mail
vom 16.12.2009 habe Oberst K. die Rahmenbedingungen im Bundeskriminalamt kritisiert,
weil er tatsächlich wesentlich mehr Ermittler gebraucht hätte, als ihm zur Verfügung
gestanden seien.
Über Frage zur Gegenüberstellung der Zeuginnen Ischtar A. und Natascha K. vom 3.12.2009erklärte der Zeuge, dass Oberst K. immer der festen Überzeugung gewesen sei, dass die
Angaben der Ischtar A. betreffend zweier Täter richtig seien. Wenn in diesem Amtsvermerk
plötzlich festgehalten worden sei, dass sich die Zeugin Ischtar A. geirrt habe, so sei dies für
den Zeugen höchst verwunderlich, weil er sich nicht vorstellen könne, dass Oberst K. so
etwas niederschreibe. Er habe mit Oberst K. aber über diese Gegenüberstellung vom
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3.12.2009 nicht gesprochen. Tatsächlich sei es so gewesen, dass Oberst K. nach
Abschließen des Aktes gegen Ing. Ernst H. weiter im Bundeskriminalamt beschäftigt worden
sei, wobei er einen Schreibtisch in einer ,,Gerümpelkammer" bekommen und der
Analyseabteilung zugeteilt worden sei, obschon er sein Leben lang als Kriminalist im
operativen Teil tätig gewesen sei. Der psychisch-seelische Zustand des Oberst K. habe sich
zu diesem Zeitpunkt drastisch verschlechtert, wobei der Fall Ing. Ernst H. aus Sicht des
Zeugen Mitanlass für diesen Zustand gewesen sei, zumal nach Schließung des Aktes
Oberst K. förmlich zusammengebrochen sei. Gegenüber einer Mitarbeiterin des
Bundeskriminalamtes habe Oberst K. Selbstmordabsichten geäußert und habe der Zeuge
daher SC Dr. Mathias V. und General Franz L. ersucht, für Oberst K. ein anderes
Einsatzgebiet aufzumachen. Zu diesem Zeitpunkt habe er mit Oberst K. nicht mehr über den
Fall selbst gesprochen, weil dies aufgrund des Zusammenhangs seines psychischen
Zustandes mit der Schließung des Falles kontraproduktiv gewesen wäre.
Der Zeugenvernehmung angeschlossen sind zahlreiche E-Mails des Oberst K. an den
Zeugen Mag. S.:
In einem E-Mail vom 4.6.2009 teilte Oberst K. Mag. S. mit, dass es einfach unglaublich sei,
wie sie durch den Staatsanwalt Mag. Hans-Peter K. immer wieder vertröstet und
"abgeschasselt" würden. Im Anhang findet sich der Bericht des Oberst K. an die Mitglieder
der Evaluierungskommission, worin er über den Verkauf des Tathauses durch die von Mag.
Margit W. vertretene Waltraud B. an Natascha K. berichtet und anführt, dass er am 3.6.2009
ein Telefonat mit StA Mag. Hans-Peter K. zum Anlassbericht vom 19.5.2009 betreffend die
Einsichtnahme in die K.-Protokolle geführt habe und dieser mitgeteilt habe, dass er einen
Vorhabensbericht an die OStA verfasst habe, den Inhalt aber nicht offenbaren könne.
In seinem E-Mail vom 5. Juni 2009 teilte Oberst K. Mag. S. mit, dass sich nun endlich etwas
zu tun scheine, wobei er im Anhang sein Schreiben an die Kommissionsmitglieder
mitschickte, worin dargestellt wurde, dass EOStA Dr. Thomas M. mitgeteilt habe, sich für die
Weiterbearbeitung des Falles zur Verfügung gestellt zu haben.
Mit E-Mail vom 30.6.2009 beklagte Oberst K. gegenüber Mag. S., dass er leider noch immer
keine Rückmeldung von der Justiz bekommen habe. Weiters verwies er auf die neuerliche
Befragung des Tankwartes Helmut K. und auf seine Ermittlungen zu den Informationen des
Journalisten H., wobei er anführte, dass die Entwicklung bei dieser Fallbearbeitung aus
seiner Sicht immer eigenartiger und problematischer werde und es der aktiven Unterstützung
eines Staatsanwaltes bedürfen würde, wobei Mag. Hans-Peter K. keine Reaktion zeige und
nicht einmal äußere, dass er sich durch die übermittelten Berichte belästigt fühle.
Mit E-Mail vom 14.7.2009 übermittelte Oberst K. dem Mag. S. den zweiten Zwischenbericht
vom 2.7.2009 und führte an, dass niemand derzeit wisse, wie es insbesondere bei der
Staatsanwaltschaft weitergehe, wobei die Kommission, insbesondere Prof.DDr. Ludwig A.
alles täte, um zu helfen.
Mit Email vom 24.9.2009 leitete Oberst K. dem Mag. S. sein Mail an die
Kommissionsmitglieder betreffend die Veröffentlichung des Verliesvideos weiter, das am
25.8.2006 auf der Videoplattform ,,youtube" eingestellt worden sei, wobei er dazu anführte,
dass dies für ihn wie ein Alptraum sei, er könne es gar nicht glauben.
Ebenfalls mit Mail vom 24.9.2009 übermittelte Oberst K. dem Zeugen die drei bei Prof.DDr.
Ludwig A. eingegangenen anonymen Schreiben, die von Oberst K. als hochinteressant
beurteilt wurden.
Mit E-Mail vom 30.9.2009 teilte Oberst K. dem Mag. S. mit, dass nach Auswertung des
E-Mail-Verkehrs zwischen Dr. H., Generalmajor L., Mag. Z., Dr. R. und Generalmajor K.
feststehe, dass das Verliesvideo von der Tatortgruppe gedreht und die Veröffentlichung die
Entscheidung der SOKO-Leitung gewesen sei. Nach Rücksprache mit dem StA und dem UR
seien dieses Video und die Bilder freigegeben worden.
Mit E-Mail vom 7.10.2009 leitete Oberst K. das von Dr. Johann R. erstellte Fragenprogramm
für die Beschuldigtenvernehmung des Ing. Ernst H. an Mag. S. zur Kenntnis weiter, wobei

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Oberst K. anführte, dass Dr. Johann R. sie bisher immer voll unterstützt und seine Zeit
geopfert habe, um ihnen Hilfestellung zu geben. Angeschlossen ist weiters ein E-Mail vom
14.10.2009, worin Mag. S. das Fragenprogramm betreffend Ing. Ernst H. übermittelt wurde.
Am 16.10.2009 übermittelte Oberst K. an Mag. S. sein E-Mail an die Kommissionsmitglieder,
worin auf den von CI Kurt L. zur Einvernahme der Natascha K. verfassten Amtsvermerk
hingewiesen wurde und insbesondere darauf, dass RA Dr. Christian G. behauptet habe, der
Journalist H. habe ihm die seinerzeitigen Einvernahmeprotokolle von Natascha K.
,,zugespielt" und er hätte diese von der Polizei bekommen.
Mit E-Mail vom 18.10.2009 leitete Oberst K. an Mag. S. das an EOStA Dr. Thomas M. und die
Kommissionsmitglieder gerichtete Schreiben betreffend die Beschuldigtenvernehmung des
Ing. Ernst H. weiter, wobei er anmerkte ,,eine schwierige Geburt. Wir werden sehen, wie es
insbesondere mit Ing. Ernst H. weitergeht." Ein weiteres Mail von diesem Tag betrifft die
Weiterleitung von Erkenntnissen aus der Observation des Ing. Ernst H..
Mit Email vom 29.10.2009 leitete Oberst K. an den Zeugen Mag. S. die
Zeugenvernehmungsprotokolle Brigitta S. und Sabina S. weiter und führte an, dass es
hoffentlich gelungen sei, den Druck aufzubauen, insbesondere betreffend Ing. Ernst H.,
vielleicht werde die Natascha dadurch gereizt und mache endlich ihren wahrheitsliebenden
Mund auf.
Der Zeugeneinvernehmung Mag. S. angeschlossen ist weiters ein E-Mail des Oberst K. vom
22.10.2009 betreffend die Weiterleitung der Zeugenvernehmungen der EGS-Beamten, wobei
er dazu bemerkte, dass er nicht mehr weiter wisse, wenn die Aussagen der EGS-Beamten
nicht zu denken geben würden.
Angeschlossen ist weiters ein E-Mail vom 3.11.2009 betreffend die Übermittlung der
Einvernahmeergebnisse der Waltraud P. an Mag. S., wobei Oberst K. dazu ausführte, dass
es sich um eine absolut wichtige Zeugenaussage handle, dass schön langsam schon alles
werden werde, es alles seine Zeit brauche, der Herrgott aber eine lange Rute habe.
Mit Email vom 17.11.2009, das der Einvernahme des Mag. S. angeschlossen ist, übermittelte
Oberst K. die Zeugenvernehmung des Ing. Rudolf H. an Mag. S. und merkte dazu an, dass
es sich um eine interessante Aussage zu und über Ing. Ernst H. handle.
Schließlich schloss Mag. S. seiner Einvernahme das von Oberst K. an ihn versandte Mail
vom 16.12.2009 an, in welchem dieser den Entwurf des Abschlussberichtes übermittelte.
Dieses E-Mail wurde bereits von Dr. Johann R. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung
vorgelegt und wurde der Inhalt bereits dort wiedergegeben.
Schließlich legte Mag. S. im Zuge seiner Zeugenvernehmung seinen Amtsvermerk vom

4.8.2008 betreffend den telefonischen Kontakt mit StA Mag. Hans-Peter K. und EOStAin Dr.
Maria-Luise N. vor.
Mit E-Mail vom 27.6.2011 reichte Mag. S. seinen Aktenvermerk vom 12.8.2008 nach. In
diesem Aktenvermerk hielt er fest, dass ihn Oberst K. angerufen und ihm von einem
Telefonat mit Univ.Prof.DDr. Ludwig A. berichtet habe. Danach habe Univ. Prof.DDr. Ludwig

A. einen Anruf vom Kabinettchef der FBM für Justiz xxxxxxx, Dr. Albin D. erhalten, der
mitgeteilt habe, dass die Ermittlungen in der Causa K. weitergehen würden, jedoch erst nach
der Nationalratsw