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EU RECHT 1 | CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION | 2

Begonnen von Andreas Ranovsky, 09 August 2013, 15:50:15

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Andreas Ranovsky

EU GESETZE und LINKS | CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=869.0

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Vorangestellt werden die Hinweise:

EU-RECHT | 25.10.2012 EU OPFERSCHUTZ RICHTLINIE 2012/29/EU
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=295.0

Ranovsky Zwillinge INHALTSVERZEICHNIS vom 1.02.2016
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=333.0

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INHALTSVERZEICHNIS:

START:
INHALTSVERZEICHNIS DIESER BEITRAGSREIHE
LINKS UND ADRESSEN:

ANWORT 1:
30.03.2010 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (15 PDF-SEITEN)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:de:PDF

1 PDF-DATEI zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download auch hier:
20100330 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION.pdf (15 PDF-SEITEN)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=869.0;attach=3943

ANTWORT 2:
Verdacht/Hinweis kurz und bündig: EU: Die Unterschrift eines Rechtsanwaltes ist nicht verpflichtend.
BEGRÜNDUNG 1: CGEU ARTIKEL 47
ZITAT: Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. ZITAT-ENDE
GEGLÄTTETES ZITAT: Jede Person kann sich vertreten lassen. GEGLÄTTETES-ZITAT-ENDE
BEGRÜNDUNG 2: Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Entscheidungstext I401 1416759-1
PDF-SEITE 8 ZITAT: Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. ... Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen ... ZITAT-ENDE
20151105 REPUBLIK OESTERREICH BVWG ENTSCHEIDUNGSTEXT I401 1416759-1.pdf (20 PDF-SEITEN)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=869.0;attach=9589
Sinngemäßer Sachverhalt kurz und bündig: Personen können sich vertreten lassen.
Logische und schlüssige Folgerungen: EU JUSTIZIELLE RECHTE - EUROPÄISCHE GERICHTSVERFAHREN
Eine Person muss sich nicht vertreten lassen.
Eine Person muss sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen.
Eine Person muss sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Personen müssen sich nicht vertreten lassen.
Personen müssen sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen.
Personen müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

A03:

A04:

A05:

A06:

A07:

A08:

A09:

A10:

A11:

A12:

A13:

A14:

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LINKS UND ADRESSEN:

Wikipedia KORRUPTION ZITATE: OLAF ZITATE-ENDE http://de.wikipedia.org/wiki/Korruption

OLAF - EUROPÄISCHE KOMMISSION -  EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG
Persönliche Anmerkung: betrifft EU-GELDER, EU-AMTSTRÄGER, EU-...

OLAF MAIL-ADRESSE: OLAF-PR@ec.europa.eu
LINKS: http://europa.eu/rapid/search.htm  http://ec.europa.eu/anti_fraud/index_en.htm
http://ec.europa.eu/anti_fraud/contacts/index_en.htm   
ALLGEMEINE ANFRAGEN MAIL FORMULAR:
http://ec.europa.eu/anti_fraud/contacts/general-enquiries/index_en.htm

EUROPOL Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Europol - www.europol.europa.eu

EUROPOL (EUROPÄISCHES POLIZEIAMT) EISENHOWERLAAN 73, NL-2517 KK DEN HAAG, NEDERLAND TEL 0031-70-302-5000 FAX 0031-70-345-5896

INTERPOL INTERPOL General Secretariat, 200, quai Charles de Gaulle, F 69006 Lyon, France, FAX 0033-4-72-44-71-63 MAIL-KONTAKT-FORMULAR: http://www.interpol.int/Forms/Contact_INTERPOL

INTERPOL wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Interpol - http://www.interpol.int/

Tipp: INTERPOL GOOGLE-SUCHE ÜBERSETZEN DEUTSCH

ABKOMMEN ÖSTERREICH INTERPOL http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIII/I/I_00223/imfname_086779.pdf

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SCHAFFT DEN EGMR AB
ANTWORT 07 "grossvater" am: 04 Februar 2013 Re: Unsere Justiz
Im Anhang : schafft den EMGR ab !!
SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=506.0

"Wahrheitsforschung": 2003 SCHAFFT DEN EGMR AB

http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=850.0


RECHTSANWALT EDMUND SCHÖNENBERGER
http://www.swiss1.net/1ftpdemokratie/mi.html
www.c9c.net/ch/demokratie/mi.html

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Persönliche Hinweise: Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Links,  Transkriptionen etc zur Dokumentation und zum Beweis nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder jedoch ohne jegliche Gewähr. Es gilt die Unschuldsvermutung.


Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
EU GESETZE und LINKS
SEITE 1 ANTWORT 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=869.0

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1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
20100330 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION.pdf (15 PDF-SEITEN)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=869.0;attach=3943



1 JPG- ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20100330 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION Seite 1.jpg

Persönlicher Hinweis: Maschinelle Transkription nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr. Eine schönere Form für das Forum ist geplant.

30.03.2010 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION  (15 PDF-SEITEN)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:de:PDF

Persönliche Anmerkungen nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr:

30.03.2010 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION INHALTSVERZEICHNIS ZITATE

Präambel

TITEL I WÜRDE DES MENSCHEN
ARTIKEL 1 Würde des Menschen
ARTIKEL 2 Recht auf Leben
ARTIKEL 3 Recht auf Unversehrtheit
ARTIKEL 4 Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
ARTIKEL 5 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

TITEL II FREIHEITEN
ARTIKEL 6 Recht auf Freiheit und Sicherheit
ARTIKEL 7 Achtung des Privat- und Familienlebens
ARTIKEL 8 Schutz personenbezogener Daten
ARTIKEL 9 Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
ARTIKEL 10 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
ARTIKEL 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
ARTIKEL 12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
ARTIKEL 13 Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
ARTIKEL 14 Recht auf Bildung
ARTIKEL 15 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
ARTIKEL 16 Unternehmerische Freiheit
ARTIKEL 17 Eigentumsrecht
ARTIKEL 18 Asylrecht
ARTIKEL 19 Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

TITEL III GLEICHHEIT
ARTIKEL 20 Gleichheit vor dem Gesetz
ARTIKEL 21 Nichtdiskriminierung
ARTIKEL 22 Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
ARTIKEL 23 Gleichheit von Frauen und Männern
ARTIKEL 24 Rechte des Kindes
ARTIKEL 25 Rechte älterer Menschen
ARTIKEL 26 Integration von Menschen mit Behinderung

TITEL IV SOLIDARITÄT
ARTIKEL 27 Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
ARTIKEL 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
ARTIKEL 29 Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
ARTIKEL 30 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
ARTIKEL 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
ARTIKEL 32 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
ARTIKEL 33 Familien- und Berufsleben
ARTIKEL 34 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
ARTIKEL 35 Gesundheitsschutz
ARTIKEL 36 Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
ARTIKEL 37 Umweltschutz
ARTIKEL 38 Verbraucherschutz

TITEL V BÜRGERRECHTE
ARTIKEL 39 Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
ARTIKEL 40 Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
ARTIKEL 41 Recht auf eine gute Verwaltung
ARTIKEL 42 Recht auf Zugang zu Dokumenten
ARTIKEL 43 Der Europäische Bürgerbeauftragte
ARTIKEL 44 Petitionsrecht
ARTIKEL 45 Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
ARTIKEL 46 Diplomatischer und konsularischer Schutz

TITEL VI JUSTIZIELLE RECHTE
ARTIKEL 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
ARTIKEL 48 Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
ARTIKEL 49 Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
ARTIKEL 50 Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden

TITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER CHARTA
ARTIKEL 51 Anwendungsbereich
ARTIKEL 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
ARTIKEL 53 Schutzniveau
ARTIKEL 54 Verbot des Missbrauchs der Rechte

INHALTSVERZEICHNIS-ZITATE-ENDE

ZITATE:

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

(2010/C 83/02) DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/389

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission proklamieren feierlich den nachstehenden
Text als Charta der Grundrechte der Europäischen Union:

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Präambel

Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.

In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die
unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der
Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.

Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der
Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei.

Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien
Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit sicher.

Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen
Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.

Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem
Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.

Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen
verbunden.

Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.
DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/391

TITEL I WÜRDE DES MENSCHEN

Artikel 1 Würde des Menschen

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

Artikel 2 Recht auf Leben

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 3 Recht auf Unversehrtheit

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:

a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich
festgelegten Einzelheiten,

b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen
zum Ziel haben,

c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu
nutzen,

d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

Artikel 4 Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 5 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3) Menschenhandel ist verboten.

DE C 83/392 Amtsblatt der Europäischen Union 30.3.2010

TITEL II FREIHEITEN

Artikel 6 Recht auf Freiheit und Sicherheit

Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Artikel 7 Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer
Kommunikation.

Artikel 8 Schutz personenbezogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung
der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Artikel 9 Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen

Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.

Artikel 10 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht
umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen
Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.

DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/393

Artikel 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Artikel 12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 13 Freiheit der Kunst und der Wissenschaft

Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.

Artikel 14 Recht auf Bildung

(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und
Weiterbildung.

(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.

(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze
sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren
eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden
nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.

Artikel 15 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten

(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf
auszuüben.

(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu
suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen,
haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.

DE C 83/394 Amtsblatt der Europäischen Union 30.3.2010

Artikel 16 Unternehmerische Freiheit

Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.

Artikel 17 Eigentumsrecht

(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen,
darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei
denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.

Artikel 18 Asylrecht

Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des
Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des
Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ,,die Verträge") gewährleistet.

Artikel 19 Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.

(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert
werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

TITEL III GLEICHHEIT

Artikel 20 Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.

DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/395

Artikel 21 Nichtdiskriminierung

(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der
Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Artikel 22 Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen

Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

Artikel 23 Gleichheit von Frauen und Männern

Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der
Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.

Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

Artikel 24 Rechte des Kindes

(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig
sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie
betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen
muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu
beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

Artikel 25 Rechte älterer Menschen

Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges
Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.

DE C 83/396 Amtsblatt der Europäischen Union 30.3.2010

Artikel 26 Integration von Menschen mit Behinderung

Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur
Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

TITEL IV

SOLIDARITÄT  

Artikel 27 Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen
eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.

Artikel 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre
jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.

Artikel 29 Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.

Artikel 30 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.

Artikel 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige
Arbeitsbedingungen.

(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/397

Artikel 32 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz

Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von
begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem
die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre
Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre
Erziehung gefährden könnte.

Artikel 33 Familien- und Berufsleben

(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.

(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch
das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund
sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der
Geburt oder Adoption eines Kindes.

Artikel 34 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung

(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen
Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall,
Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach
Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(2) Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt
rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen
Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union
das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die
nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach
Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

Artikel 35 Gesundheitsschutz

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.

DE C 83/398 Amtsblatt der Europäischen Union 30.3.2010

Artikel 36 Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.

Artikel 37 Umweltschutz

Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der
Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.

Artikel 38 Verbraucherschutz

Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.

TITEL V

BÜRGERRECHTE

Artikel 39 Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament

(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren
Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und
geheimer Wahl gewählt.

Artikel 40 Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz
haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 41 Recht auf eine gute Verwaltung

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/399

(2) Dieses Recht umfasst insbesondere

a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,

b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,

c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in
Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden
und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Artikel 42 Recht auf Zugang zu Dokumenten

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.

Artikel 43 Der Europäische Bürgerbeauftragte

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.

Artikel 44 Petitionsrecht

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.

Artikel 45 Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit

(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2) Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.
DE C 83/400 Amtsblatt der Europäischen Union 30.3.2010

Artikel 46 Diplomatischer und konsularischer Schutz

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.

TITEL VI

JUSTIZIELLE RECHTE

Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden
sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem
Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Artikel 48 Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.

(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.

Artikel 49 Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen

(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer
Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine
schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach
Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.

(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit
der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.

(3) Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/401

Artikel 50 Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden

Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

TITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER CHARTA

Artikel 51 Anwendungsbereich

(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des
Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und
fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der
Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.

(2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der
Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union,
noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.

Artikel 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze

(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten
muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden
Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich
entsprechen.

(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind,
erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.

(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.

DE C 83/402 Amtsblatt der Europäischen Union 30.3.2010

(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der
Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.

(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta
bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von
den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 53 Schutzniveau

Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Artikel 54 Verbot des Missbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.

Der vorstehende Wortlaut übernimmt mit Anpassungen die am 7. Dezember 2000 proklamierte
Charta und ersetzt sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon.

DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/403 ZITATE-ENDE

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Persönliche Hinweise: Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Links,  Transkriptionen etc zur Dokumentation und zum Beweis nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder jedoch ohne jegliche Gewähr. Es gilt die Unschuldsvermutung.


Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
EU GESETZE und LINKS | CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
SEITE 1 ANTWORT 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=869.0

Vorangestellt werden die Hinweise:

EU GESETZE und LINKS | CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
SEITE 1 ANTWORT 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=869.0

30.03.2010 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (15 PDF-SEITEN)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:de:PDF

1 PDF-DATEI zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download auch hier:
20100330 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=869.0;attach=3943

EU-RECHT | 25.10.2012 EU OPFERSCHUTZ RICHTLINIE 2012/29/EU
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=295.0

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02.02.2016 VERDACHT/HINWEIS: ALLE EU LÄNDER: EINE PERSON MUSS SICH NICHT VERTRETEN LASSEN Die Unterschrift eines Rechtsanwaltes ist nach der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (CGEU) ARTIKEL 47 nicht verpflichtend. Verdacht/Hinweis kurz und bündig: EU: Die Unterschrift eines Rechtsanwaltes ist nicht verpflichtend.
KEIN RECHTSANWALTSZWANG - KEIN ANWALTSZWANG

BEGRÜNDUNG 1: CGEU ARTIKEL 47 (CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION ARTIKEL 47)

ZITATE: TITEL VI JUSTIZIELLE RECHTE

Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

ZITAT-ENDE

Kurz und bündig:
GEGLÄTTETES ZITAT:
Jede Person kann sich vertreten lassen.
GEGLÄTTETES-ZITAT-ENDE
Es heißt nicht: Jede Person MUSS sich vertreten lassen.

WEITERE GEGLÄTTETE ZITATE:
Jede Person kann sich beraten lassen.
Jede Person kann sich verteidigen lassen.
WEITERE-GEGLÄTTETE-ZITATE-ENDE

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BEGRÜNDUNG 2: Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Entscheidungstext I401 1416759-1
(05.11.2015 SPRUCH IM NAMEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH) (ZITAT PDF-SEITE 8: Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. ... Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen ... ZITAT-ENDE)

ZITATE:

Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
Entscheidungstext I401 1416759-1
Gericht Bundesverwaltungsgericht
Dokumenttyp Entscheidungstext
Entscheidungsart Erkenntnis
Geschäftszahl I401 1416759-1
Entscheidungsdatum 05.11.2015
Norm
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
Spruch I401 1416759-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK! ...

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: ...

Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. ... Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen ...

ZITATE-ENDE

20151105 REPUBLIK OESTERREICH BVWG ENTSCHEIDUNGSTEXT I401 1416759-1.pdf 20 Seiten
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=869.0;attach=9589

DRUCKANSICHT http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20151105_I401_1416759_1_00

HTML https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20151105_I401_1416759_1_00/BVWGT_20151105_I401_1416759_1_00.html

PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20151105_I401_1416759_1_00/BVWGT_20151105_I401_1416759_1_00.pdf

Sinngemäßer Sachverhalt kurz und bündig: Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. Sogar Angeklagte können sich durch einen Anwalt vertreten lassen.

Sinngemäßer Sachverhalt kurz und bündig: Personen können sich vertreten lassen.

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Sinngemäß: EU JUSTIZIELLE RECHTE
EUROPÄISCHE GERICHTSVERFAHREN
Eine Person kann sich beraten lassen.
Eine Person kann sich verteidigen lassen.
Eine Person kann sich vertreten lassen.

Sinngemäß: EU JUSTIZIELLE RECHTE
EUROPÄISCHE GERICHTSVERFAHREN
Personen können sich beraten lassen.
Personen können sich verteidigen lassen.
Personen können sich vertreten lassen.

Logische und schlüssige Folgerungen (ohne jegliche Gewähr):
EU JUSTIZIELLE RECHTE - EUROPÄISCHE GERICHTSVERFAHREN

Eine Person muss sich nicht vertreten lassen.
Eine Person muss sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen.
Eine Person muss sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Personen müssen sich nicht vertreten lassen.
Personen müssen sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen.
Personen müssen sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Kein Anwaltszwang.
Kein Rechtsanwaltszwang.


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Zur Dokumentation und zum Beweis:

20151105 REPUBLIK OESTERREICH BVWG ENTSCHEIDUNGSTEXT I401 1416759-1 Seite 8 A4.jpg



20151105 REPUBLIK OESTERREICH BVWG ENTSCHEIDUNGSTEXT I401 1416759-1 Seite 8 A4.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=869.0;attach=9594

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Ranovsky Zwillinge INHALTSVERZEICHNIS vom 1.02.2016
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=333.0

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Persönliche Hinweise: Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Links,  Transkriptionen etc zur Dokumentation und zum Beweis nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder jedoch ohne jegliche Gewähr. Es gilt die Unschuldsvermutung. (*) Mag. Andreas Ranovsky ist vollständig schad- und klaglos zu halten. (*) Mag. (rer. nat.) ... Mag. (rerum naturalium) ... Magister der Naturwissenschaften

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Ranovsky Zwillinge INHALTSVERZEICHNIS vom 01.02.2016
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15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauch
mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

Inhaltsverzeichnis für an der Causa Ranovsky Zwillinge interessierte Mitmenschen.
Inhaltsverzeichnis zeitlich und alphabetisch absteigend - mit links oben "Betreff" 2x anklicken.
(in umgekehrte alphabetischer Reihenfolge und jeweils beginnend mit der größten Zahl, zB: 2015 vor 2009 )

Hinweis: Die meisten Beiträge der CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE beginnen mit einer "technischen Datumsangabe", zB
MI 09.05.2012 entspricht 20120509 - Somit läßt sich die Causa (bis auf Ausnahmen) zeitlich ordnen.

Ranovsky Zwillinge
http://www.dieaufdecker.com/index.php/board,14.0.html

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

ZZ HINWEIS AUCH AUF ANDERE FÄLLE ZUERST, zum Beispiel:

ZZ KAPRUN INFERNO VERDACHT GROSSER KLÜNGEL
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,409.0.html

ZZ BRD Österreich Der Fall LEONIE WICHMANN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,381.0.html

ZZ 20090713 DER FALL ANGELIKA Parlament Anfrage Antwort
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,376.0.html

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INHALTSVERZEICHNIS:

Ganz oben: 7 fixierte Themen

Ranovsky Zwillinge KURZ UND BÜNDIG
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

Ranovsky Zwillinge IM ZENTRUM STEHT DAS KINDESWOHL
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,259.0.html

Ranovsky Zwillinge INHALTSVERZEICHNIS
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,333.0.html

Ranovsky Zwillinge BEITRÄGE ZUM SIEG ÜBER SCHWERVERBRECHER UND SCHWERVERBRECHEN
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Platzhalter für den "Notfall", wenn interne Links nicht "funktionieren"
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=389.0

ORF TELETEXT "100 SEITEN MIT 1 KLICK" BILD und TEXT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=766.0

LINKS
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=890.0

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ZZ STPO 2015 ... PARLAMENT 21.06.2014
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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
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(NATASCHA KAMPUSCH FRANZ KRÖLL RANOVSKY ZWILLINGE KAPRUN INFERNO ZIERCKE EDATHY & ua)

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LG KR PRÄSIDENT HR DR NORBERT KLAUS ua - FRANZ STIEGER - RANOVSKY ZWILLINGE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,474

KURIER - SKANDALHEIM WILHELMINENBERG W01-W20 | STA ERMITTELT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=342.0

KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES (JUWO-KINDER)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=478.0

KLEINE JPG PDF DOKUMENTATION AB CA 20140415
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=932.0

KINDESWOHL
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JUSTIZ WISSENSWERTES KURZ UND BÜNDIG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=290.0

JUSTIZ VERTRAUENSOFFENSIVE - CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=499.0

justiz schmankerl sponsoren gesucht
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JAHRTAUSENDSKANDAL NIEDERÖSTERREICH KINDERHEIM - OTS
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=802.0

Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=423.0 HINWEIS: Stand 2012 !!

heute ist alles anders - VERDACHT JUWO STERNENKINDER
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=471.0
heute ist alles anders - das ist richtig, aber keine begründung gegen missstände aller art.
es gilt die unschuldsvermutung. es besteht begründeter verdacht.

HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VÖLKERMORD
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=442.0

HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VERBOTSGESETZ 3f | VON NAZIREGIME GEPRÄGT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=397.0

HEIMKINDER - JUSTIZ - BEHÖRDEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=421.0

HANS WEISS TATORT KINDERHEIM
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GESETZESTEXTE KURZ & BÜNDIG 01-10 AUSKUNFT - MISSSTÄNDE
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=368.0

GESETZE JUDIKATUR etc | AUSKUNFTSBEGEHREN und AUSKUNFTSPFLICHTGESETZE
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=293.0

GEGEN DAS VERGESSEN: HR Dr Norbert KLAUS ua | Franz STIEGER | RANOVSKY ZWILLINGE
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=951.0
(HR Dr Norbert KLAUS ua ... und andere Beitragstäter ... und andere Schreibtischtäter)

Fristsetzungsantrag
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Freies Geleit | Sicheres Geleit | Besachwalterung | Vorsorgevollmacht
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=302.0

EUROPOL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=470.0

EU-RECHT | 25.10.2012 EU OPFERSCHUTZ RICHTLINIE 2012/29/EU
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=295.0

EU GESETZE und LINKS | CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
SEITE 1 ANTWORT 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=869.0

ERFOLGREICH ÖSTERREICH Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=895.0

Europäische Menschenrechtskonvention Stand August 2012
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EGMR 11-20 EGMR und VERFAHRENSORDNUNG
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EGMR 01-10 EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=466.0

DR ADRIAN HOLLAENDER ANZEIGEPFLICHT VERDACHT MISSBRAUCH
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DIE WOCHENSCHAU ZUR DOKUMENTATION UND ZUM BEWEIS SOWIE GEGEN VERGESSEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=876.0

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE AMTSTRÄGER JUSTIZ JAHRTAUSENSKANDAL
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=845.0

CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=475.0

BVT und die CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=861.0

BÜRO LH DI DR ERWIN PRÖLL - Rudolf Tröszter
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=460.0

BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

BRD NORDSEE-INSEL AMRUM - SEBASTIAN (10) vermisst + tot
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=473.0

BMJ GESCHÄFTS- UND PERSONALEINTEILUNG GESCHÄFTSORDNUNG 2010-2015 TEXT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=898.0

BMI | VERDACHT SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH MENSCHENHANDEL PERSONENSCHUTZ LV LPD
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=343.0

BESCHULDIGTE DÜRFEN LÜGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=822.0

BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiele
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=331.0

BEFANGEN STPO - GEO
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=367.0

BAK und der JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=344.0

ANZEIGEPFLICHT DER ORGANE
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=449.0

aktuell an Kindern angewendete psychopharmakologische Substanzen
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=435.0

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE

20141106 Johann Missliwetz Angelika Schlager SCHWARZBUCH JUGENDWOHLFAHRT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=294.0

20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

20130715 0933 OTS KINDESMISSBRAUCH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER?
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=864.0

20130622 VERDACHT DR BEATRIX KARL AMTIERT SCHWERKRIMINELL
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=452.0

20130525 VERDACHT: HEILE JUSTIZ-WELT WIRD VORGEGAUKELT JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=352.0

20130324 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL ua WEGEN FOLTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

20120706 MAG JOHANNA MIKL-LEITNER - VGE-FAXE AN BMI
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=483.0

20120625 STRAFANZEIGE Heimkinder Völkermord Verbotsgesetz 3f
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=458.0

20120625 0401 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=456.0

20120606 Dr. Eckart RATZ, PRÄSIDENT OGH, amtiert befangen
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=427.0

20120529 0937 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,392.0.html

20120529 0907 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SUPERGAU IM STRAFRECHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,391.0.html

20120526 OFFENER BRIEF 2 (Antworten auf aktuelle Fragen zur CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE)
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,375.0.html

20120525 0909 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,372.0.html

20120522 LG WN ZAHLUNGSAUFTRAG 98 EURO - EXEKUTION
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=429.0

20120522 FAX-7 an BMJ Mag Katharina REITMAYR, Kabinett, persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=362.0

20120522 FAX-6 an BMJ Dr Caroline KINDL, Kabinett, persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=361.0

20120522 FAX-4 an BMJ Mag Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett, persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=359.0

20120522 FAX-3 an BMJ Dr Johannes REHULKA, Stv Kabinettschef, persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=358.0

20120522 FAX-2 an BMJ Mag Thomas SCHÜTZENHÖFER, Kabinettschef, persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=357.0

20120522 FAX-1 an die BMfJ, Frau Dr. Beatrix KARL persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,356.0.html

20120516 BMJ DR PETER BARTH mit FAX 20120601 0724 an VGE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,411.0.html

20120509 NÖ JUWO Mag. Reinfried GÄNGER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,354.0.html

20120508 ANPATZER gegen korrekte Menschen OFFENER BRIEF
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20120505 Danke Abg zum NR Wolfgang ZANGER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,319.0.html

20120505 Danke Abg zum NR Mag. Roman HAIDER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,323.0.html

20120505 Danke Abg zum NR Mag. Harald STEFAN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,321.0.html

20120505 Danke Abg zum NR Leopold MAYERHOFER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,324.0.html

20120505 Danke Abg zum NR Christian LAUSCH
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,322.0.html

20120505 Danke Abg zum NR Bernhard VOCK
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,320.0.html

20120501 Ist die Justiz blind? Was wird aus den Zwillingen?
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,316.0.html

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL ANTWORT 22-27
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=417.0

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 18-21
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=416.0

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 15-17
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=415.0

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 14
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=414.0

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 14
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=414.0

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 12 13
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=406.0

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 03-09
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=405.0

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 01 02 10 11
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=404.0

20120426 Causa Ranovsky BMfJ DR BEATRIX KARL Anfragebeantwortung
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,304.0.html

20120425 KATHREIN STORMANN amtieren offen sichtbar befangen
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,336.0.html

20120424 FABRIZY PILNACEK PLEISCHL GEYER amtieren offen sichtbar befangen
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,317.0.html

20120423 Medien Frage 01 Wie können alle Richter befangen sein? || Fragen 01-03
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=292.0

20120421 RA DR ADRIAN HOLLAENDER OPFERSTELLUNG OPFERRECHTE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,312.0.html

20120412 Mediengespräch Missstände in Justiz JUWO Kinderheim PSY
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,260.0.html

201203xx Disziplinaranwalt
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,278.0.html

20120324 Auskunftsbegehren an NÖ LR Mag. Karin Scheele
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,268.0.html

20120324 Auskunftsbegehren an NÖ LR Mag. Barbara Schwarz
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,267.0.html

20120229 Parlament CAUSA RANOVSKY MISSSTÄNDE IN DER JUSTIZ
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,299.0.html

2012-16 RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: EGMR-AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SCHWERVERBRECHER
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=873.0

20111118 OLG WIEN Ns 75/11b Beschluss: LG SP BEFANGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,283.0.html

201109xx BMJ Geschäfts- und Personaleinteilung
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=366.0

20110719 OLG WIEN | 2013 VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN | SCHLÜSSELWORT DIENSTAUFSICHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=418.0

20110608 BMJ Dr. Erich Michael STORMANN nicht zuständig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,298.0.html

20110606 An s.g. Leitendenden StA Dr. Michael STORMANN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,300.0.html

20110524 Anonymisierte Strafanzeige an die BMfJ
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,270.0.html

20110520 1705 ORF Heute Transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,273.0.html

20110517 1800 servustv journal transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,272.0.html

20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch | JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,263.0.html

20110408 OLG WIEN Ns 17/11y Beschluss: LG WN BEFANGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,282.0.html

20101031 BMI OPFERHILFE UND OPFERRECHTE | EKO COBRA
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,313.0.html

20101018 DVD HÜPFEN SPRINGEN WERFEN TREFFEN SEHR GUT - Inh.
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,288.0.html

20100803 VGE-ABLEHNUNGSANTRAG an das BG XXX | Mücke Elefant
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=382.0

20100718 FRÜHWARNSYSTEM
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,327.0.html

201002xx DVD GESUNDE KINDER BIS 20070520 - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,287.0.html

20091223 VGE-FAX an 8 JUSTIZ-Diensstellen
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,412.0.html

20091120 1130 Wahrheitsgemäße VGE-Einvernahme am BG XXX
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,383.0.html

20091120 0630 VGE-ANTRAG OBSORGE einstweilig und vollständig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,384.0.html

20080101 OPFERRECHTE - FABRIZY StPO und wichtige Nebengesetze
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,311.0.html

20080101 OPFERRECHTE - DR ELISABETH RECH
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,310.0.html

20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquafloß - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=306.0

20070520 ZEUGIN MARGIT PEHAM 16.12.2009
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,271.0.html

20070520 ZEUGE 25 ISIDOR RIEPL Regierungsrat i.R. 22.12.2009
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=870.0

20070520 UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE ZUM VERDACHT VÖLKERMORD AN JUWO-KINDERN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=500.0

20070520 Ranovsky Zwillinge SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=436.0

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html

200612xx Alter 5,3 Jahre EISHOCKEY Ranovsky Zwillinge VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=784.0

200603xx Alter 4,6 jahre Hallenfußball 3x halbvolley in 5 Sekunden - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=279.0

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher Schi fahren ! VOLL FIT ! "TATORT VIDEO"
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=261.0

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig Schleppliftfahren - VOLL FIT
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=276.0

200512xx Alter 4,3 Jahre selbständig Liftfahren und Schifahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,805.0.html

200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=284.0

20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

2001 GEBURTSJAHR DER RANOVSKY ZWILLINGE

1987xxxx - NÖ HPZH HEILPÄDAGOGIK ALS KINDERPSYCHIATRIE !!!!! !!!!! !!!!! !!!!!
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=275.0

1970xxxx Klare öffentliche Aufträge
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,265.0.html

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL LAND NIEDERÖSTERREICH

AUFFORDERUNG: Jeder Amtsträger wird aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwerkriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.

Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.

www.ranovsky.at UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN): RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT

Opfer: RANOVSKY ANDREAS RANOVSKY CHRISTOPH RANOVSKY LUCAS RANOVSKY SUSANNA RANOVSKY



Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.