MASSIVE ERMITTLUNGSFEHLERxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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ICH BEANTRAGE OPFERSTATUS.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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20080101 OPFERRECHTE - FABRIZY StPO und wichtige Nebengesetze
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,311.0.html20080101 OPFERRECHTE - Dr. Elisabeth Rech
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,310.0.html20101031 BMI OPFERHILFE UND OPFERRECHTE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,313.0.html20120421 RA DR ADRIAN HOLLAENDER OPFERSTELLUNG OPFERRECHTE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,312.0.htmlxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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Kurztitel Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 65
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StPO
Index 25/01 Strafprozess
Text
4. Hauptstück
Opfer und ihre Rechte
1. Abschnitt
Allgemeines
Definitionen
§ 65. Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
“Opfer”a. jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte,
b. der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren,
c. jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte,
2.
“Privatbeteiligter” jedes Opfer, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren,
3.
“Privatankläger” jede Person, die eine Anklage oder einen anderen Antrag auf Einleitung des Hauptverfahrens wegen einer nicht von Amts wegen zu verfolgenden Straftat bei Gericht einbringt (§ 71),
4.
“Subsidiarankläger” jeder Privatbeteiligte, der eine von der Staatsanwaltschaft zurückgezogene Anklage aufrecht hält.
Anmerkung ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.
Im RIS seit 22.02.2010
Zuletzt aktualisiert am 23.02.2010
Gesetzesnummer 10002326
Dokumentnummer NOR40114302
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Kurztitel Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 71
Inkrafttretensdatum 01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StPO
Index 25/01 Strafprozess
Text
3. Abschnitt
Privatankläger und Subsidiarankläger
Privatankläger§ 71. (1) Strafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz. Das Hauptverfahren wird in diesen Fällen auf Grund einer Anklage des Privatanklägers oder seines selbstständigen Antrags auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 durchgeführt; ein Ermittlungsverfahren findet nicht statt.
(2) In den Fällen des § 117 Abs. 2 und 3 StGB ist das Opfer dann zur Privatanklage berechtigt, wenn es oder seine vorgesetzte Stelle die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt oder zurückzieht (§ 92). Zur Anklage nicht berechtigt ist, wer ausdrücklich darauf verzichtet oder die Begehung der strafbaren Handlung verziehen hat. Die §§ 57 und 58 StGB bleiben unberührt.
(3) Die Privatanklage ist beim zuständigen Gericht einzubringen. Sie hat den Erfordernissen einer Anklageschrift (§ 211) zu entsprechen. Die Berechtigung zur Privatanklage und allfällige privatrechtliche Ansprüche sind, soweit sie nicht offensichtlich sind, in der Begründung darzulegen. Für einen selbstständigen Antrag gilt Gleiches.
(4) Das Gericht hat den Antrag dem Angeklagten und den Haftungsbeteiligten mit der Information zuzustellen, dass sie berechtigt seien, sich dazu binnen 14 Tagen zu äußern. Danach hat das Gericht, soweit es nicht nach § 485 oder § 451 vorgeht, die Hauptverhandlung anzuberaumen.
(5)
Der Privatankläger hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft. Zwangsmaßnahmen zu beantragen ist er jedoch nur insofern berechtigt, als dies zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen erforderlich ist. Die Festnahme des Beschuldigten oder die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft zu beantragen ist er nicht berechtigt.
(6) Kommt der Privatankläger nicht zur Hauptverhandlung oder stellt er nicht die erforderlichen Anträge, so wird angenommen, dass er auf die Verfolgung verzichtet habe. In diesen Fällen ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am 23.02.2010
Gesetzesnummer 10002326
Dokumentnummer NOR40050530
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Kurztitel Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 72
Inkrafttretensdatum 01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StPO
Index 25/01 Strafprozess
Text
Subsidiarankläger § 72. (1) Privatbeteiligte sind berechtigt, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Zum Subsidiarankläger wird der Privatbeteiligte durch die Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten; das Opfer hat zuvor überdies zu erklären, am Verfahren als Privatbeteiligter mitzuwirken.
(2) Tritt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so ist eine Erklärung nach Abs. 1 sogleich abzugeben. Erfolgt dies nicht, ist der Privatbeteiligte zur Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen oder unterlässt er es, in der Hauptverhandlung zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderliche Anträge zu stellen, so ist der Angeklagte freizusprechen (§ 259 Z 2).
(3) Tritt die Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so hat das Gericht den Privatbeteiligten zu verständigen, der seine Erklärung binnen einem Monat abgeben kann. Gleiches gilt, wenn der Privatbeteiligte, ohne darauf verzichtet zu haben, zur Hauptverhandlung nicht geladen wurde oder seine Ladung nicht ausgewiesen ist. Sofern er dies nicht tut, wird angenommen, dass er die Verfolgung nicht aufrecht halte. In diesem Fall ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
(4)
Der Subsidiarankläger hat im Hauptverfahren die gleichen Rechte wie der Privatankläger. Rechtsmittel gegen Urteile stehen ihm jedoch nur soweit zu, als der Privatbeteiligte sie zu erheben berechtigt ist. Die Staatsanwaltschaft kann sich jederzeit über den Gang des Verfahrens informieren und die Anklage wieder an sich ziehen; in diesem Fall stehen dem Subsidiarankläger wieder die Rechte des Privatbeteiligten zu.
Anmerkung ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
Zuletzt aktualisiert am 23.02.2010
Gesetzesnummer 10002326
Dokumentnummer NOR40092922
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