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BESCHULDIGTE DÜRFEN LÜGEN

Begonnen von Andreas Ranovsky, 30 März 2013, 05:30:09

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Andreas Ranovsky

BESCHULDIGTE DÜRFEN LÜGEN
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=822.0

DER BESCHULDIGTE DARF LÜGEN / DIE BESCHULDIGTE DARF LÜGEN /
BESCHULDIGTE DÜRFEN LÜGEN / DIE BESCHULDIGTEN DÜRFEN LÜGEN

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VERNEHMUNG DES BESCHULDIGTEN Zitate:
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http://www.jus24.at/a/vernehmung-des-beschuldigten

Die Aussage des Beschuldigten stellt ein Beweismittel im Strafprozess dar. Der Beschuldigte hat somit eine Prozesseinlassungspflicht, was zur Folge hat, dass er sich auf das Verfahren einlassen muss. Falls er nicht zur Verhandlung erscheinen sollte, besteht die Möglichkeit ihm vorführen zu lassen. Zu beachten ist, dass die Aussage des Beschuldigten nicht erzwungen werden darf und dass es nicht erlaubt ist, ihm zu einer Selbstbelastung zu zwingen. Das bedeutet, dass weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden dürfen, um den Beschuldigten zu einem Geständnis oder zu sonstigen Informationen zu bringen. Der Beschuldigte hat somit das Recht, die Aussage zu verweigern.

Im Unterschied zum Zeugen müssen die Aussagen des Beschuldigten nicht wahrheitsgemäß sein, denn eine falsche Aussage des Beschuldigten darf für ihn keine Nachteile nach sich ziehen. Dies ist deswegen festgelegt, weil der Beschuldigte sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten könnte. Falls der Beschuldigte jedoch wahrheitsgemäß aussagt bzw. ein Geständnis abgibt, wird dies auf jeden Fall als Milderungsgrund zu berücksichtigen sein, wenn es reumütig erfolgte oder wenn seine Aussage zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Auch wenn der Beschuldigte ein Geständnis abgibt, muss die Tat weiter untersucht werden. Er ist jedoch zu informieren, dass seine Aussage zu seiner Verteidigung dient aber auch als Beweis gegen ihn verwendet werden kann. Um sich zu verteidigen, ist es dem Beschuldigten auch gestattet zu behaupten, dass Zeugen, die ihn belasten, lügen. Wenn es zu seiner Verteidigung notwendig ist, darf der Beschuldigte ebenso Amtsgeheimnisse brechen. Der Beschuldigte wird aber in Fällen strafbar, in denen er eine andere Person bewusst und fälschlicherweise beschuldigt eine Tat begangen zu haben, die er jedoch selbst begangen hat. Bei der Befragung des Beschuldigten dürfen ihm keine unbestimmten, unverständlichen, mehrdeutigen Fragen oder Fangfragen gestellt werden.

Fangfragen sind verfänglich gestellte Fragen an eine Person, die eine Antwort geben soll, welche den Tatsachen entspricht. Fangfragen sind so gestellt, dass ein unaufmerksamer Befragter sie falsch beantwortet oder sich selbst widerspricht. Solche Fragen können den Beantwortenden zu einer falschen Aussage verleiten. Eine Fangfrage wäre z.B. schlagen Sie immer noch Ihre Frau? Die richtige Antwort darauf wäre dann z.B. ich habe meine Frau noch nie geschlagen. Denn wenn der Befragte mit ,,nein" antworten würde, könnte man dies so auslegen, als hätte er sie früher geschlagen aber jetzt damit aufgehört hat seine Frau zu schlagen.

Suggestivfragen können aber im Ausnahmefall gestellt werden, um die Glaubwürdigkeit zu prüfen. Durch Suggestivfragen werden dem Beschuldigten Tatumstände vorgehalten, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen. Zu Suggestivfragen gehören alle Entscheidungsfragen, auf die nur mit Ja oder Nein zu antworten ist. Eine Suggestivfrage wäre z.B. hatte die Frau lange, blonde Haare? Dadurch wird beim Befragten mit dieser Frage eine bestimmte Vorstellung über das Aussehen der Frau erweckt. Suggestivfragen sind zwar in das Protokoll wörtlich aufzunehmen aber sie haben nur geringen Beweiswert, weil dem Beschuldigten mit solchen Fragen bereits die Antwort in den Mund gelegt wird.

ZITATE-ENDE

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Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Erkenntnis 96/03/0119 vom 19.06.1996

Entscheidungstext ... Begründung ...

Auch mit dem Hinweis, daß keineswegs davon ausgegangen werden könne, "daß immer Meldungsleger die Wahrheit sagen und auch den richtigen Eindruck von einer Situation gewinnen" und "daß die Beschuldigten, da sie nicht unter Wahrheitspflicht stehen, immer die Unwahrheit sagen", ...

Im RIS seit 12.06.2001 Dokumentnummer JWT_1996030119_19960619X00

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Beschuldigter http://de.wikipedia.org/wiki/Beschuldigter

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NEMO TENETUR GRUNDSATZ

Gericht OGH
Dokumenttyp Entscheidungstext
Geschäftszahl 5Ob154/07v
Entscheidungsdatum 06.11.2007

Aus der rechtlichen Beurteilung

3. Zum ,,Nemo tenetur" - Grundsatz:

3.1. Unter dem von der Ablehnungswerberin ebenfalls angezogenen Grundsatz ,,nemo tenetur" versteht man das Recht des Angeklagten zu schweigen und sich nicht selbst zu beschuldigen. Dieser Grundsatz ist in Art 6 EMRK nicht ausdrücklich erwähnt, wird vom EGMR aber zum Kernbereich eines fairen Verfahrens gerechnet und im engen Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK gesehen. Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, den Beschuldigten zu überführen, ohne auf die Hilfe von Beweismitteln zurückzugreifen, die durch Zwangs- oder Druckmittel ohne den Willen des Beschuldigten erlangt wurden (Grabenwarter aaO § 24 Rz 119).

Schlagworte Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2008/189 S 245 - RdW 2008,245 XPUBLEND
Anmerkung E86381 5Ob154.07v
Zuletzt aktualisiert am 15.07.2008
Dokumentnummer JJT_20071106_OGH0002_0050OB00154_07V0000_000

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SCHUTZBEHAUPTUNGEN

20120310 ILMENAU THUERINGER ALLGEMEINE
Gerichtsbericht Geldstrafe nach widerwilligem Geständnis ZITATE:
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http://ilmenau.thueringer-allgemeine.de/web/lokal/leben/detail/-/specific/Gerichtsbericht-Geldstrafe-nach-widerwilligem-Gestaendnis-875480826

ILMENAU THUERINGER ALLGEMEINE

Gerichtsbericht: Geldstrafe nach widerwilligem Geständnis

Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt.

Ein Betrüger erfand eine haarsträubende Geschichte.
Ein unbekannter Möbelträger spielte darin die Hauptrolle.

Ilmenau. Zeugen müssen vor Gericht die Wahrheit sagen, Beschuldigte dürfen lügen. Diese Lügen werden dann freundlich Schutzbehauptung genannt; Staatsanwälte und Richter wissen damit umzugehen. Zumal Geständnisse, das Gegenteil von Schutzbehauptungen, immer zugunsten der Beschuldigten gewertet werden.

Eckhard Ullrich / 03.10.12 / TA ZITATE-ENDE ... KURZ UND BÜNDIG: DANKE ECKHARD ULLRICH

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Bürgerliche Rechtsmeinung ohne jegliche Gewähr: Gilt sinngemäß ebenfalls

Freies Geleit | Sicheres Geleit | Besachwalterung | Vorsorgevollmacht Antwort 5 GRUNDSATZ NEMO TENETUR
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,302.0.html

Nemo tenetur se ipsum accusare ,,Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen":
Zentraler Bestandteil des Strafverfahrensrecht – beinhaltet vor allem das Recht des
Angeklagten oder Beschuldigten, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen

http://de.wikipedia.org/wiki/Latein_im_Recht

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Ranovsky Zwillinge - Im Zentrum steht das Kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,259.0.html


Rechtsmeinung ohne Gewähr: Die Amtsträger wurden wegen schwer krimineller Straftaten mit Strafandrohung bis zu lebenslangem Freiheitsentzug ordnungsgemäß angezeigt. Als Beschuldigte dürfen sie somit ein Leben lang lügen, Schutzbehauptungen aufstellen und KollegInnen "im System" schützen.

Die seit Jahren informierte Dienstaufsicht bis zur BMJ-SPITZE hat vollständig versagt. Stand: 07.04.2013 00:00 Uhr


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PLAKATE:

VERNEHMUNG DES BESCHULDIGTEN
"Im Unterschied zum Zeugen müssen
die Aussagen des Beschuldigten nicht
wahrheitsgemäß sein, denn eine falsche
Aussage des Beschuldigten darf für ihn
keine Nachteile nach sich ziehen."

2013: http://www.jus24.at/a/vernehmung-des-beschuldigten

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VERNEHMUNG DES BESCHULDIGTEN B http://www.jus24.at/a/vernehmung-des-beschuldigten



VERNEHMUNG DES BESCHULDIGTEN R http://www.jus24.at/a/vernehmung-des-beschuldigten



VERNEHMUNG DES BESCHULDIGTEN http://www.jus24.at/a/vernehmung-des-beschuldigten



VERNEHMUNG DES BESCHULDIGTEN G http://www.jus24.at/a/vernehmung-des-beschuldigten

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Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.