ZZ 20130123 MEHRERAU | LG FELDKIRCH KIPPT VERJÄHRUNG VON MISSBRAUCH | OGH

Begonnen von Andreas Ranovsky, 23 Januar 2013, 22:36:49

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Andreas Ranovsky

ZZ 20130123 MEHRERAU | LG FELDKIRCH KIPPT VERJÄHRUNG VON MISSBRAUCH | OGH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=770.0

ORF Vorarlberg heute - 23.01.2013 19:00 Uhr Mehrerau-Missbrauch nicht verjährt



ORF Vorarlberg heute - 23.01.2013 19:00 Uhr Mehrerau-Missbrauch nicht verjährt

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20130123 ORF RELIGION Missbrauchsfälle in Kloster Mehrerau nicht verjährt ZITATE:
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http://religion.orf.at/stories/2568358/

Missbrauchsfälle in Kloster Mehrerau nicht verjährt

Das Landesgericht Feldkirch hat in den Zivilprozessen zweier Männer gegen das Kloster Mehrerau ein Zwischenurteil gefällt. Die beiden Fälle aus den 60er- und 80er-Jahren sind laut Gericht nicht verjährt. Publiziert am 23.01.2013 ZITATE-ENDE

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20130123 0929 OTS Erstmals Gerichtserfolg für kirchliche Missbrauchsopfer ZITATE:
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http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20130123_OTS0047/erstmals-gerichtserfolg-fuer-kirchliche-missbrauchsopfer

OTS0047 23. Jan. 2013, 09:29

Erstmals Gerichtserfolg für kirchliche Missbrauchsopfer

Ansprüche zweier Missbrauchsopfers gegen das Kloster Mehrerau sind nicht verjährt

Täter im Ausland versteckt

Wissen über frühere Missbrauchstaten wurde geleugnet

Übernimmt Kloster Mehrerau endlich Verantwortung?


Kläger sind durch Gerichtsentscheidung gestärkt

www.betroffen.at

Rückfragehinweis: Mag. Philipp Schwärzler
Mobil: 0680-2106940,
philipp.schwaerzler@chello.at

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20130123 1945 KURIER Vorarlberg Gericht kippt Verjährung von Missbrauch ZITATE:
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Quelle: Kurier.at
Adresse: http://kurier.at/chronik/oesterreich/vorarlberg-klosterinternat-mehrerau-gericht-kippt-verjaehrung-von-missbrauch/2.802.168
Datum: 23.01.2013, 19:45

Vorarlberg
Gericht kippt Verjährung von Missbrauch.
Klosterinternat.
Zwei ehemalige Schüler werfen Zisterzienser-Pater sexuelle Übergriffe vor.
Autor: Georg Hönigsberger

Bestätigen die Instanzen die Feldkircher Entscheidung, könnte das Gericht prüfen,
was in Mehrerau wirklich vorgefallen ist.
ZITATE-ENDE

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20130123 1434 PRESSE Missbrauch Fälle in Mehrerau sind nicht verjährt ZITATE:
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http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/1335959/Missbrauch_Faelle-in-Mehrerau-sind-nicht-verjaehrt

http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/1335959/print.do

Missbrauch: Fälle in Mehrerau sind nicht verjährt

23.01.2013 | 14:34 | (DiePresse.com)

Die Haftungs- bzw. Entschädigungsfrage ist noch nicht entschieden.
Der Anwalt des Klosters rät zu einer Berufung des Urteils. ...

... hat das Landesgericht Feldkirch in beiden Fällen per Zwischenurteil festgestellt,
dass keine Verjährung vorliegt.
ZITATE-ENDE

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20130123 ORF Gerichtserfolg für kirchliche Missbrauchsopfer ZITATE:
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http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2568310/

Gerichtserfolg für kirchliche Missbrauchsopfer

In den beiden Zivilverfahren ehemaliger Missbrauchsopfer gegen das Kloster Mehrerau,
hat das Landesgericht Feldkirch per Zwischenurteil festgestellt,
dass keine Verjährung vorliegt.


Der Anwalt des Klosters will empfehlen, die Entscheidung zu bekämpfen. ZITATE-ENDE

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20130123 1748 STANDARD Keine Verjährung in Mehrerau Missbrauchsfällen ZITATE:
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http://derstandard.at/1358304474033/Keine-Verjaehrung-in-Mehrerau-Missbrauchsfaellen

Keine Verjährung in Mehrerau-Missbrauchsfällen
JUTTA BERGER, 23. Jänner 2013, 17:48
   
foto: apa/dietmar stiplovsek
Hinter Klostermauern wird über das Urteil nachgedacht.

Die Ansprüche zweier Missbrauchsopfer gegen das Kloster Mehrerau sind nicht verjährt.
Mit diesem Urteil in den Zivilrechtsverfahren am Landesgericht Feldkirch bekommen
erstmals Opfer von Kirchenmännern Recht.
Der Klosteranwalt will das Urteil bekämpfen ZITATE-ENDE

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20130123 KATHWEB Abtei Mehrerau Entscheidung über Berufung erst im Februar ZITATE:
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http://www.kathweb.at/site/nachrichten/database/52067.html

Abtei Mehrerau: Entscheidung über Berufung erst im Februar
Landesgericht Feldkirch hat in einem Zwischenurteil entschieden,
dass die beiden gerichtsanhängigen Missbrauchsfälle nicht verjährt sind

23.01.2013 ZITATE-ENDE

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20130123 1803 WIENER ZEITUNG ONLINE Mehrerau Missbrauch ist nicht verjährt ZITATE:
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http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/chronik/518551_Mehrerau-Missbrauch-ist-nicht-verjaehrt.html

WIENER ZEITUNG ONLINE vom 23.01.2013, 18:03 Uhr

Mehrerau-Missbrauch ist nicht verjährt

Entschädigungsfrage noch nicht entschieden - Berufung wahrscheinlich.

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20130123 1900 ORF VORARLBERG HEUTE Mehrerau Missbrauch nicht verjährt

http://tvthek.orf.at/programs/70024-Vorarlberg-heute (1 Woche online)

ORF Vorarlberg heute - 23.01.2013 19:00 Uhr Mehrerau-Missbrauch nicht verjährt



ORF Vorarlberg heute - 23.01.2013 19:00 Uhr Mehrerau-Missbrauch nicht verjährt

Transkription nach besten Wissen und Gewissen: "Eine erste Entscheidung ist in den Zivilverfahren zweier ehemaliger Missbrauchsopfer des Klosters Mehrerau gefallen. ..."

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Persönliche Anmerkung: Über externe Berichte kann keine Verantwortung übernommen werden.
Transkriptionen nach bestem Wissen und Gewissen.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
20130123 0929 OTS Erstmals Gerichtserfolg für kirchliche Missbrauchsopfer ZITATE:
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http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20130123_OTS0047/erstmals-gerichtserfolg-fuer-kirchliche-missbrauchsopfer

OTS0047 23. Jan. 2013, 09:29

Erstmals Gerichtserfolg für kirchliche Missbrauchsopfer

Ansprüche zweier Missbrauchsopfers gegen das Kloster Mehrerau sind nicht verjährt

Bregenz, Wien (OTS) - Christian C. und Bruno G. (Namen geändert)
haben zu Jahresbeginn 2012 am Landesgericht Feldkirch gegen das
Kloster Mehrerau in Bregenz Zivilrechtsklagen auf Schmerzengeld und
Verdienstentgang in der Höhe von Euro 200.000.- bzw. 135.000.-
eingebracht. Beide Kläger wurden als Schüler von Pater Johannes B.
schwer sexuell missbraucht. Der Täter war schon 1968 wegen sexueller
Gewalt gegen einen Buben strafrechtlich verurteilt worden und wurde
trotzdem vom Kloster beschäftigt. Entgegen dem Verjährungseinwand
durch das Kloster, stellte das Gericht nun fest, dass beide Fälle
(1968, 1982) nicht verjährt sind.

Täter im Ausland versteckt

Konsequent hat das Kloster Mehrerau eine Aufklärung der
Missbrauchsfälle zu verhindern versucht. Abt Anselm van der Linde und
sein Prior bestätigten vor Gericht, den Aufenthaltsort des Täters im
Ausland zu kennen, verweigerten jedoch die Bekanntgabe der Adresse.
Demzufolge konnte das Gericht den Täter nicht als Zeuge zu den
Missbrauchsfällen sowie zum Wissen seiner Mitbrüder befragen.

Wissen über frühere Missbrauchstaten wurde geleugnet

Das Kloster behauptete tatsachenwidrig, vom sexuellen Missbrauch
des Täters nichts gewusst zu haben. Altabt Kassian Lauterer teilte
noch im März 2012 per Presseaussendung mit, es hätte bei seinem
Amtsantritt keine Hinweise gegeben. Bei der Zeugeneinvernahme im
Oktober 2012 musste der Altabt eingestehen, dass er 1968 vom
damaligen Prior über die sexuellen Übergriffe informiert worden sei
und sogar entsprechende Vermerke im Personalakt vorfand. Trotzdem
setzte er den Täter als Lehrer im Gymnasium, als Erzieher und später
sogar als Leiter des Internates ein.

Übernimmt Kloster Mehrerau endlich Verantwortung?

Offen ist, ob das Kloster gegen diese Urteile berufen wird. "Die
Entscheidung von Abt Anselm van der Linde, diese Urteile zu
akzeptieren oder zu bekämpfen wird sichtbar machen, inwieweit die
heutige Kleriker-Generation bereit ist, zu den folgenschweren
Verfehlungen der Vergangenheit zu stehen und dafür endlich die
Verantwortung zu übernehmen" erklärt der Anwalt der Kläger Sanjay
Doshi.

Kläger sind durch Gerichtsentscheidung gestärkt

Die Kläger reagierten erleichtert auf diese Entscheidung: "Für
mich ist die Aufarbeitung der erlittenen sexuellen Gewalt vor einem
unabhängigen Gericht eine wichtige Anerkennung! Endlich ist die
Wahrheit ans Licht gekommen, ich fühle mich ernst genommen. All das
hätte die Klasnic-Kommission - bei der ich nur ein rechtloser
Bittsteller gewesen wäre - nie leisten können" sagt etwa Bruno G.
Christian C., der zweite Betroffene, möchte das Gerichtsurteil
vorerst nicht kommentieren. Akzeptiert das Kloster die
Gerichtsentscheidungen, werden die Verfahren fortgesetzt, um über die
Haftung und gegebenenfalls über die Höhe des Schadenersatzes zu
entscheiden.

www.betroffen.at

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0047 2013-01-23 09:29 230929 Jän 13 PUR0001 0421

Rückfragehinweis: Mag. Philipp Schwärzler
Mobil: 0680-2106940,
philipp.schwaerzler@chello.at
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
20130828 1251 KURIER Missbrauch Auch OGH sieht keine Verjährung ZITATE:
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http://kurier.at/chronik/oesterreich/missbrauch-auch-ogh-sieht-keine-verjaehrung/24.389.410

28.08.2013, 12:51 Kurier.at

Gericht Missbrauch: Auch OGH sieht keine Verjährung. Orden müssen sich für sexuellen Missbrauch durch Ordensbrüder verantworten.

Autor: Georg Hönigsberger ... MEHRERAU ZITATE-ENDE



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20130828 1251 KURIER Missbrauch Auch OGH sieht keine Verjährung 1.jpg



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20130828 1251 KURIER Missbrauch Auch OGH sieht keine Verjährung 2.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20130828 1251 KURIER Missbrauch Auch OGH sieht keine Verjährung 3.jpg

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29.08.2013

29. Aug. 2013, 12:12 OTS0150
FP-Gudenus zu Horror-Heimen: OGH-Urteil setzt Wiener SPÖ massiv unter Druck
Höchstgericht hat entschieden, dass sexueller Missbrauch erst viel später verjährt
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20130829_OTS0150/fp-gudenus-zu-horror-heimen-ogh-urteil-setzt-wiener-spoe-massiv-unter-druck

29. August 2013 VORARLBERGER NACHRICHTEN
Missbrauch: OGH sieht Kloster in der Haftung
http://www.vorarlbergernachrichten.at/lokal/2013/08/28/missbrauch-ogh-sieht-kloster-in-der-haftung.vn

28.08.2013

28.08.2013 ORF RELIGION Missbrauch in Mehrerau: OGH sieht keine Verjährung
http://religion.orf.at/stories/2600457/

20130828.08.2013 ORF "Großzügig aber anerkennungswürdig"
http://orf.at/stories/2196280/2196279/

28.08.2013 16:00 VORARLBERG ONLINE
Mehrerau-Missbrauch: Auch OGH sieht keine Verjährung
http://www.vol.at/mehrerau-missbrauch-auch-ogh-sieht-keine-verjaehrung/3683754

28.08.2013 HEUTE Missbrauchsopfer bekam Recht
OGH: Klage gegen Kloster Mehrerau nicht verjährt
http://www.heute.at/news/oesterreich/art23655,920328

28. August 2013 11:09 OE24 Kloster Mehrerau
Missbrauch: OGH sieht keine Verjährung
Schadenersatzklage eines Missbrauchsopfers - Kloster haftet.
http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/wien/Missbrauch-OGH-sieht-keine-Verjaehrung/114354510

28.08.2013 ORF: OGH: Kloster haftet für Missbrauch
Der Oberste Gerichtshof hat am Dienstag seine Entscheidung zur Haftung des Klosters Mehrerau veröffentlicht. Demnach ist eine Institution schadenersatzpflichtig, wenn sie einen Erzieher mit krimineller Neigung wissentlich anstellt. Die Verjährung kann auch Jahrzehnte später beginnen.
http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2600394/

Missbrauch in Kloster Mehrerau: Höchstgericht sieht keine Verjährung
28. August 2013, 11:20 DER STANDARD
In Schadenersatzklage eines Missbrauchsopfer - Kloster haftet
http://derstandard.at/1376534866441/OGH-sieht-keine-Verjaehrung-bei-Missbrauch-im-Kloster-Mehrerau

28.08.2013 KATHWEB Missbrauch: OGH sieht keine Verjährung bei Mehrerau-Opfer
Oberster Gerichtshof entschied anlässlich der Causa Wettingen-Mehrerau, dass ein Kloster haftet, wenn es einen Pater trotz bekannter pädophiler Neigungen im Internat einsetzt
http://www.kathweb.at/site/nachrichten/database/56821.html

27.08.2013

27.08.2013 | 17:25 | von Philipp Aichinger (DiePresse.com)
Höchstgericht stärkt Missbrauchsopfer
Ein Internat haftet, wenn es durch falsche Personalentscheidungen Missbrauch möglich machte, urteilt der Oberste Gerichtshof. Die Entscheidung könnte weitere Klagen zur Folge haben.
http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/1445808/Hoechstgericht-staerkt-Missbrauchsopfer

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28.08.2013 KATHWEB

http://www.kathweb.at/site/nachrichten/database/56821.html

Missbrauch: OGH sieht keine Verjährung bei Mehrerau-Opfer

Oberster Gerichtshof entschied anlässlich der Causa Wettingen-Mehrerau, dass ein Kloster haftet, wenn es einen Pater trotz bekannter pädophiler Neigungen im Internat einsetzt

28.08.2013

Wien, 28.08.2013 (KAP) Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Entscheidung die Position von Missbrauchsopfern hinsichtlich der Verjährung gestärkt. Konkret hat der OGH in der Causa Wettingen-Mehrerau festgestellt, dass die dreijährige Schadensersatzfrist für das Missbrauchsopfer noch nicht verjährt ist. Ein Zögling war 1982 durch den vom Kloster bestellten Internatsleiter und Mitglied der Ordensgemeinschaft außerhalb des Internatsbetriebs sexuell missbraucht worden. Erst 2012 hatte das Opfer erfahren, dass der Ordensmann schon früher wegen einschlägiger Straftaten vor Gericht gestanden und dennoch Internatsleiter geworden war.

Weil die Bestellung des Internatsleiters in Kenntnis des Klosters erfolgte, ist dessen Haftung gegeben: Dies hält der OGH in der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung fest. Auf der Internetseite des OGH heißt es dazu: "Die Verjährungsfrist gegenüber dem Kloster wurde erst zu jenem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Kläger davon Kenntnis erlangte, dass der spätere Täter trotz bekannter einschlägiger Straftaten mit der Internatsleitung betraut worden war."

In der "Kathpress" vorliegenden Entscheidung (1Ob124/13m) betont der OGH hinsichtlich der Haftungsfrage die Verpflichtung des Klosters gegenüber den Internatszöglingen, "alles zu unterlassen, was für sie erkennbar eine erhebliche Gefahr darstellen könnte. Mit der Bestellung einer Person, deren kriminellen sexuellen Neigungen den Verantwortlichen bekannt waren, zum Regens eines Internats in dem Schüler zu betreuen sind, die als Opfer dieser Neigungen geradezu prädestiniert sind, liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten, das die Beklagte ersatzpflichtig macht, wenn sich die von ihr geschaffene Gefahr - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich realisiert."

Für den OGH ist es auch unerheblich, dass der sexuelle Missbrauch außerhalb des Klosters stattgefunden habe, weil nicht der Ort, sondern die Stellung des Täters als Internatsleiter für die Haftung maßgeblich sei. Neben der dreijährigen Frist hinsichtlich der (subjektiven) Kenntnis des Opfers ist für die Haftung auch das Vorliegen der 30-jährigen Verjährungsfrist für die Tat bzw. den dadurch verursachten Schaden maßgeblich. Letztere war im Verfahren unstrittig und gerade noch gegeben, weil die Missbrauchshandlungen 1982 erfolgten und das Opfer rechtzeitig 2012 die Schadensersatzklage erhob.

Für die involvierte Abtei Wettingen-Mehrerau hat die Entscheidung in diesem Fall keine Folgen mehr, weil mit dem Opfer ein außergerichtlicher Vergleich erzielt wurde, wie das Kloster in einer Aussendung am 19. August bekanntgegeben hatte.

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Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#3
OGH BESCHLUSS 1Ob124/13m vom 18.07.2013 - 18.07.2013 OGH 1Ob124/13m

Persönlicher Hinweis: OPTISCH BEARBEITET - EINFÄRBIGE KOPIE UNTERHALB

20130718 OGH BESCHLUSS 1Ob124/13m ZITATE:
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Persönliche Anmerkung: RIS-LINK:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130718_OGH0002_0010OB00124_13M0000_000

Persönliche Anmerkung: RIS-PDF:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20130718_OGH0002_0010OB00124_13M0000_000/JJT_20130718_OGH0002_0010OB00124_13M0000_000.pdf

Gericht OGH
Dokumenttyp Entscheidungstext
Geschäftszahl 1Ob124/13m
Entscheidungsdatum 18.07.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** M*****, vertreten durch Mag. Sanjay Doshi, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Z*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 135.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Mai 2013, GZ 2 R 45/13d-45, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. Jänner 2013, GZ 5 Cg 37/12i-41, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

1. Unstrittig ist, dass die 30-jährige (objektive) Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 erster Fall ABGB im Hinblick auf allfällige Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei, die aus dem massiven sexuellen Missbrauch des Klägers im März 1982 durch den damaligen Regens ihres Internats resultieren, zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war.

Im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage wendet sich die Revisionswerberin allein gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zum Beginn der (subjektiven) dreijährigen Verjährung nach § 1489 Satz 1 ABGB.

2. Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl nur die Nachweise bei Dehn in KBB³ § 1489 ABGB Rz 5), dass das für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Kenntnis von Schaden und Schädiger in dem Sinn zu verstehen ist, dass (in Fällen der Verschuldenshaftung) dem Geschädigten alle Umstände bekannt sein müssen, die den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens eines konkret Ersatzpflichtigen sowie des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem eingetretenen Schaden begründen.

Auch die Revisionswerberin zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger konkret erst im Februar 2012 (zufällig) Hinweise darauf erlangt hat, dass der Täter bereits vor seiner Bestellung zum Regens wegen sexuellen Missbrauchs an Unmündigen verurteilt worden war und die Verantwortlichen der Beklagten wohl in Kenntnis dieser Umstände gewesen waren.

Der Kläger war viele Jahre lang davon ausgegangen, das einzige Opfer dieser Person zu sein.

Hat der Kläger aber erst im Jahr 2012 Anhaltspunkte dafür erlangt, dass nicht nur der unmittelbare Täter, sondern darüber hinaus auch die Beklagte schadenersatzpflichtig sein könnte, weil ihre Verantwortlichen den Täter in Kenntnis seiner kriminellen Neigung zum Regens des Internats bestellt haben, ist erst zu diesem Zeitpunkt die für den Verjährungsbeginn gegenüber der Beklagten erforderliche Kenntnis der maßgeblichen schadenersatzbegründenden Umstände eingetreten.

Unerheblich ist daher die Darlegung der Revisionswerberin, der Kläger habe den Ersatzpflichtigen, nämlich nicht nur den Peiniger, sondern auch die nunmehr in Anspruch genommene Beklagte ,,bereits seit langem gekannt".

3. Unzutreffend ist die Rechtsauffassung der Revisionswerberin zur Frage einer allfälligen Erkundigungsobliegenheit des Klägers und der Verteilung der Behauptungs- und Beweislast in diesem Zusammenhang.

Wie sich aus § 1501 ABGB ergibt, ist die Verjährung nur insoweit zu prüfen, als sie von der belangten Partei geltend gemacht wird. Diese hat nicht nur in erkennbarer Form eine Verjährungseinrede zu erheben, sondern darüber hinaus auch alle Tatsachen vorzubringen, die einen Verjährungstatbestand erfüllen.

Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verjährungstatbestands trifft daher den (potentiellen) Schuldner (vgl dazu nur die Nachweise bei M. Bydlinski in Rummel³ § 1501 ABGB Rz 1), wozu auch die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umstände gehören (7 Ob 506/88 = JBl 1988, 321, 2 Ob 241/06i ua; RIS-Justiz RS0034456 [T4]).

Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn sich ein Beklagter nicht auf positive Kenntnis des Schädigers von den nach § 1489 Satz 1 ABGB maßgeblichen Umständen, sondern darauf berufen will, der Geschädigte hätte - im Sinne der Judikatur zu den im Einzelfall möglicherweise bestehenden, aber nicht zu überspannenden Erkundigungsobliegenheiten (vgl dazu nur die Nachweise bei Dehn, aaO § 1489 ABGB Rz 3, M. Bydlinski, aaO § 1489 ABGB Rz 3) - ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher Tatsachen gehabt und diese Umstände zu einem bestimmten Zeitpunkt in Erfahrung gebracht, wenn er diesen Anhaltspunkten nachgegangen wäre.

Die in der Revision für eine diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast des Geschädigten ins Treffen geführten Belegstellen ([5 Ob 2339/96y =] SZ 69/251 = RZ 1997/70 [dort unrichtig ,,6 Ob") tragen die ihnen unterstellte rechtliche Beurteilung nicht.

Ins Leere geht auch der Hinweis darauf, dass Unklarheiten über Rechtsfragen den Lauf der Verjährungsfrist nicht hinausschieben können, trifft doch die Behauptung der Revisionswerberin, der Kläger habe in Wirklichkeit nicht neue Tatsachen erfahren, sondern es seien ihm von seinen Rechtsvertretern nur rechtlich neue Gesichtspunkte mitgeteilt worden, keineswegs zu.

Richtig hat das Berufungsgericht hervorgehoben, dass sich der Kläger viele Jahre lang für das einzige Opfer des Straftäters gehalten hatte, weshalb er keinen Anlass dafür hatte, Nachforschungen darüber anzustellen, ob Organen oder Repräsentanten der Beklagten der Vorwurf gemacht werden könnte, die Internatszöglinge durch Bestellung dieser Person zum Regens schuldhaft einer massiven Gefahr ausgesetzt zu haben, was Voraussetzung für eine Ersatzpflicht ist.

Nach dem festgestellten Sachverhalt kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger erst im Jahr 2012 ausreichende Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten der Verantwortlichen der Beklagten erlangt hat und vorher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, die eine Erkundigungsobliegenheit ausgelöst hätten.

Derartiges war von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet worden.

Zutreffend hat das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung als unzulässige Neuerung qualifiziert.

4. Ein Zwischenurteil über die Verjährung gemäß § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte ja eine Klageabweisung zu erfolgen.

Richtigerweise hat das Berufungsgericht daher auch geprüft, ob das Prozessvorbringen des Klägers unter Berücksichtigung der zum Anspruchsgrund getroffenen Feststellungen geeignet wäre, einen Schadenersatzanspruch des Klägers zu begründen.

Dies wurde - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - zu Recht bejaht:

Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere darauf hingewiesen, dass das kriminelle Verhalten des Täters nicht losgelöst vom Internatsbetrieb und damit seiner Stellung als Regens erfolgt sei, ergebe sich doch aus den Feststellungen, dass er sich die Opfer für seine Gewalt- und Sexualattacken gezielt nach deren Charakter aussuchte, indem er solche Schüler auswählte, die vom Typus her eher zurückhaltend und autoritätshörig waren und ein geringes Selbstwertgefühl hatten.

Die Gelegenheit zu dieser gezielten ,,Auswahl" habe sich dem Täter aufgrund seiner Stellung als Internatsleiter geboten.

Die beklagte Abtei habe für dessen Verhalten einzustehen, habe sie sich doch eines Internatsleiters bedient, der bereits wegen sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen auffällig geworden sei.


Dem ist noch hinzuzufügen, dass der damalige Abt der Beklagten bereits im Jahr 1968 davon Kenntnis erlangt hatte, dass der betreffende Ordensangehörige sich wiederholt (im Klosterbereich) an Buben sexuell vergangen hatte und ihn dennoch - ohne dass er ihn darauf jemals angesprochen hätte - im Jahr 1981 zum Regens des Internats bestellt hatte.

Unmittelbar darauf begann der Regens sich dem (damals 15-jährigen) Kläger mit sexueller Absicht zu nähern, wobei es in der Folge auch (zumindest einmal) zu Missbrauchshandlungen im Zimmer des Regens kam.


Dass die Revisionswerberin ungeachtet der aufgezeigten Umstände einen ausreichenden (haftungsbegründenden) Zusammenhang zwischen der Bestellung des Täters zum Regens des Internats und dem Missbrauch des Klägers im März 1982 leugnen will, nur weil dieser letztlich außerhalb des Klosters stattgefunden hat, ist nicht verständlich.

Nach den Feststellungen hatte der Regens den Kläger aufgefordert, ihm bei einer Arbeit behilflich zu sein und ihn gebeten, dafür mit seinem Auto mitzufahren.

Dass sich eine derartige Gelegenheit für den Täter nicht geboten hätte, wenn er dem Kläger nicht als Internatsleiter bekannt - und von ihm wegen seiner allgemein bekannten Gewaltbereitschaft auch gefürchtet - gewesen wäre, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen.

Damit steht aber auch unbestreitbar fest, dass der Beklagten ein haftungsbegründender Vorwurf zu machen ist, hatte sie doch den Internatszöglingen gegenüber die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was für sie erkennbar eine erhebliche Gefahr darstellen könnte.

Mit der Bestellung einer Person, deren kriminellen sexuellen Neigungen den Verantwortlichen bekannt waren, zum Regens eines Internats in dem Schüler zu betreuen sind, die als Opfer dieser Neigungen geradezu prädestiniert sind, liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten, das die Beklagte ersatzpflichtig macht, wenn sich die von ihr geschaffene Gefahr - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich realisiert.

Da in vergleichbaren Zusammenhängen für jede schuldhaft herbeigeführte Gefährdung der im Rahmen eines Internatsbetriebs schutzbefohlenen Jugendlichen einzustehen ist, egal, ob diese durch gefährliche Sachen, Tiere oder Menschen herbeigeführt wird, erübrigen sich auch nähere Erörterungen zur Frage, ob - darüber hinaus - auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Gehilfenhaftung erfüllt sind.

Im Übrigen kann auch nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte sich im Sinn des § 1315 ABGB wissentlich einer gefährlichen Person bedient hat und dass es zum Missbrauch des Klägers nicht gekommen wäre, wenn der Täter nicht im Internat tätig gewesen wäre und nicht aufgrund der von der Beklagten eingeräumten Leitungsposition die Möglichkeit gehabt hätte, sich den Kläger als Opfer auszusuchen.


5. Somit erweisen sich die Revisionsargumente teilweise als substanzlos, teilweise stehen sie im Widerspruch zur ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs.

Insgesamt erscheint die Argumentation, die in der Behauptung gipfelt, die Beklagte hätte keine wie immer gearteten Einwirkungsmöglichkeiten gehabt, den Missbrauch zu verhindern, angesichts der Einsetzung des Täters als Regens in Kenntnis vorangegangener einschlägiger Straftaten für ein römisch-katholisches Kloster doch verwunderlich.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer E104944
Im RIS seit 27.08.2013
Zuletzt aktualisiert am 27.08.2013
Dokumentnummer JJT_20130718_OGH0002_0010OB00124_13M0000_000

ZITATE-ENDE

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
OGH BESCHLUSS 1Ob124-13m vom 18.07.2013.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=770.0;attach=4153

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OGH BESCHLUSS 1Ob124/13m vom 18.07.2013 - 18.07.2013 OGH 1Ob124/13m

20130718 OGH BESCHLUSS 1Ob124/13m ZITATE:
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Persönliche Anmerkung: RIS-LINK:
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Persönliche Anmerkung: RIS-PDF:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20130718_OGH0002_0010OB00124_13M0000_000/JJT_20130718_OGH0002_0010OB00124_13M0000_000.pdf

Gericht OGH
Dokumenttyp Entscheidungstext
Geschäftszahl 1Ob124/13m
Entscheidungsdatum 18.07.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** M*****, vertreten durch Mag. Sanjay Doshi, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Z*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 135.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Mai 2013, GZ 2 R 45/13d-45, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. Jänner 2013, GZ 5 Cg 37/12i-41, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

1. Unstrittig ist, dass die 30-jährige (objektive) Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 erster Fall ABGB im Hinblick auf allfällige Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei, die aus dem massiven sexuellen Missbrauch des Klägers im März 1982 durch den damaligen Regens ihres Internats resultieren, zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war. Im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage wendet sich die Revisionswerberin allein gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zum Beginn der (subjektiven) dreijährigen Verjährung nach § 1489 Satz 1 ABGB.

2. Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung (vgl nur die Nachweise bei Dehn in KBB³ § 1489 ABGB Rz 5), dass das für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Kenntnis von Schaden und Schädiger in dem Sinn zu verstehen ist, dass (in Fällen der Verschuldenshaftung) dem Geschädigten alle Umstände bekannt sein müssen, die den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens eines konkret Ersatzpflichtigen sowie des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem eingetretenen Schaden begründen. Auch die Revisionswerberin zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger konkret erst im Februar 2012 (zufällig) Hinweise darauf erlangt hat, dass der Täter bereits vor seiner Bestellung zum Regens wegen sexuellen Missbrauchs an Unmündigen verurteilt worden war und die Verantwortlichen der Beklagten wohl in Kenntnis dieser Umstände gewesen waren. Der Kläger war viele Jahre lang davon ausgegangen, das einzige Opfer dieser Person zu sein. Hat der Kläger aber erst im Jahr 2012 Anhaltspunkte dafür erlangt, dass nicht nur der unmittelbare Täter, sondern darüber hinaus auch die Beklagte schadenersatzpflichtig sein könnte, weil ihre Verantwortlichen den Täter in Kenntnis seiner kriminellen Neigung zum Regens des Internats bestellt haben, ist erst zu diesem Zeitpunkt die für den Verjährungsbeginn gegenüber der Beklagten erforderliche Kenntnis der maßgeblichen schadenersatzbegründenden Umstände eingetreten. Unerheblich ist daher die Darlegung der Revisionswerberin, der Kläger habe den Ersatzpflichtigen, nämlich nicht nur den Peiniger, sondern auch die nunmehr in Anspruch genommene Beklagte ,,bereits seit langem gekannt".

3. Unzutreffend ist die Rechtsauffassung der Revisionswerberin zur Frage einer allfälligen Erkundigungsobliegenheit des Klägers und der Verteilung der Behauptungs- und Beweislast in diesem Zusammenhang. Wie sich aus § 1501 ABGB ergibt, ist die Verjährung nur insoweit zu prüfen, als sie von der belangten Partei geltend gemacht wird. Diese hat nicht nur in erkennbarer Form eine Verjährungseinrede zu erheben, sondern darüber hinaus auch alle Tatsachen vorzubringen, die einen Verjährungstatbestand erfüllen. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verjährungstatbestands trifft daher den (potentiellen) Schuldner (vgl dazu nur die Nachweise bei M. Bydlinski in Rummel³ § 1501 ABGB Rz 1), wozu auch die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umstände gehören (7 Ob 506/88 = JBl 1988, 321, 2 Ob 241/06i ua; RIS-Justiz RS0034456 [T4]).

Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn sich ein Beklagter nicht auf positive Kenntnis des Schädigers von den nach § 1489 Satz 1 ABGB maßgeblichen Umständen, sondern darauf berufen will, der Geschädigte hätte - im Sinne der Judikatur zu den im Einzelfall möglicherweise bestehenden, aber nicht zu überspannenden Erkundigungsobliegenheiten (vgl dazu nur die Nachweise bei Dehn, aaO § 1489 ABGB Rz 3, M. Bydlinski, aaO § 1489 ABGB Rz 3) - ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher Tatsachen gehabt und diese Umstände zu einem bestimmten Zeitpunkt in Erfahrung gebracht, wenn er diesen Anhaltspunkten nachgegangen wäre. Die in der Revision für eine diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast des Geschädigten ins Treffen geführten Belegstellen ([5 Ob 2339/96y =] SZ 69/251 = RZ 1997/70 [dort unrichtig ,,6 Ob") tragen die ihnen unterstellte rechtliche Beurteilung nicht.

Ins Leere geht auch der Hinweis darauf, dass Unklarheiten über Rechtsfragen den Lauf der Verjährungsfrist nicht hinausschieben können, trifft doch die Behauptung der Revisionswerberin, der Kläger habe in Wirklichkeit nicht neue Tatsachen erfahren, sondern es seien ihm von seinen Rechtsvertretern nur rechtlich neue Gesichtspunkte mitgeteilt worden, keineswegs zu. Richtig hat das Berufungsgericht hervorgehoben, dass sich der Kläger viele Jahre lang für das einzige Opfer des Straftäters gehalten hatte, weshalb er keinen Anlass dafür hatte, Nachforschungen darüber anzustellen, ob Organen oder Repräsentanten der Beklagten der Vorwurf gemacht werden könnte, die Internatszöglinge durch Bestellung dieser Person zum Regens schuldhaft einer massiven Gefahr ausgesetzt zu haben, was Voraussetzung für eine Ersatzpflicht ist.

Nach dem festgestellten Sachverhalt kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger erst im Jahr 2012 ausreichende Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten der Verantwortlichen der Beklagten erlangt hat und vorher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, die eine Erkundigungsobliegenheit ausgelöst hätten. Derartiges war von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet worden. Zutreffend hat das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung als unzulässige Neuerung qualifiziert.

4. Ein Zwischenurteil über die Verjährung gemäß § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte ja eine Klageabweisung zu erfolgen. Richtigerweise hat das Berufungsgericht daher auch geprüft, ob das Prozessvorbringen des Klägers unter Berücksichtigung der zum Anspruchsgrund getroffenen Feststellungen geeignet wäre, einen Schadenersatzanspruch des Klägers zu begründen. Dies wurde - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - zu Recht bejaht:

Zutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere darauf hingewiesen, dass das kriminelle Verhalten des Täters nicht losgelöst vom Internatsbetrieb und damit seiner Stellung als Regens erfolgt sei, ergebe sich doch aus den Feststellungen, dass er sich die Opfer für seine Gewalt- und Sexualattacken gezielt nach deren Charakter aussuchte, indem er solche Schüler auswählte, die vom Typus her eher zurückhaltend und autoritätshörig waren und ein geringes Selbstwertgefühl hatten. Die Gelegenheit zu dieser gezielten ,,Auswahl" habe sich dem Täter aufgrund seiner Stellung als Internatsleiter geboten. Die beklagte Abtei habe für dessen Verhalten einzustehen, habe sie sich doch eines Internatsleiters bedient, der bereits wegen sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen auffällig geworden sei. Dem ist noch hinzuzufügen, dass der damalige Abt der Beklagten bereits im Jahr 1968 davon Kenntnis erlangt hatte, dass der betreffende Ordensangehörige sich wiederholt (im Klosterbereich) an Buben sexuell vergangen hatte und ihn dennoch - ohne dass er ihn darauf jemals angesprochen hätte - im Jahr 1981 zum Regens des Internats bestellt hatte. Unmittelbar darauf begann der Regens sich dem (damals 15-jährigen) Kläger mit sexueller Absicht zu nähern, wobei es in der Folge auch (zumindest einmal) zu Missbrauchshandlungen im Zimmer des Regens kam.

Dass die Revisionswerberin ungeachtet der aufgezeigten Umstände einen ausreichenden (haftungsbegründenden) Zusammenhang zwischen der Bestellung des Täters zum Regens des Internats und dem Missbrauch des Klägers im März 1982 leugnen will, nur weil dieser letztlich außerhalb des Klosters stattgefunden hat, ist nicht verständlich. Nach den Feststellungen hatte der Regens den Kläger aufgefordert, ihm bei einer Arbeit behilflich zu sein und ihn gebeten, dafür mit seinem Auto mitzufahren. Dass sich eine derartige Gelegenheit für den Täter nicht geboten hätte, wenn er dem Kläger nicht als Internatsleiter bekannt - und von ihm wegen seiner allgemein bekannten Gewaltbereitschaft auch gefürchtet - gewesen wäre, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen.

Damit steht aber auch unbestreitbar fest, dass der Beklagten ein haftungsbegründender Vorwurf zu machen ist, hatte sie doch den Internatszöglingen gegenüber die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was für sie erkennbar eine erhebliche Gefahr darstellen könnte. Mit der Bestellung einer Person, deren kriminellen sexuellen Neigungen den Verantwortlichen bekannt waren, zum Regens eines Internats in dem Schüler zu betreuen sind, die als Opfer dieser Neigungen geradezu prädestiniert sind, liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten, das die Beklagte ersatzpflichtig macht, wenn sich die von ihr geschaffene Gefahr - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich realisiert. Da in vergleichbaren Zusammenhängen für jede schuldhaft herbeigeführte Gefährdung der im Rahmen eines Internatsbetriebs schutzbefohlenen Jugendlichen einzustehen ist, egal, ob diese durch gefährliche Sachen, Tiere oder Menschen herbeigeführt wird, erübrigen sich auch nähere Erörterungen zur Frage, ob - darüber hinaus - auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Gehilfenhaftung erfüllt sind. Im Übrigen kann auch nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte sich im Sinn des § 1315 ABGB wissentlich einer gefährlichen Person bedient hat und dass es zum Missbrauch des Klägers nicht gekommen wäre, wenn der Täter nicht im Internat tätig gewesen wäre und nicht aufgrund der von der Beklagten eingeräumten Leitungsposition die Möglichkeit gehabt hätte, sich den Kläger als Opfer auszusuchen.

5. Somit erweisen sich die Revisionsargumente teilweise als substanzlos, teilweise stehen sie im Widerspruch zur ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Insgesamt erscheint die Argumentation, die in der Behauptung gipfelt, die Beklagte hätte keine wie immer gearteten Einwirkungsmöglichkeiten gehabt, den Missbrauch zu verhindern, angesichts der Einsetzung des Täters als Regens in Kenntnis vorangegangener einschlägiger Straftaten für ein römisch-katholisches Kloster doch verwunderlich.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer E104944
Im RIS seit 27.08.2013
Zuletzt aktualisiert am 27.08.2013
Dokumentnummer JJT_20130718_OGH0002_0010OB00124_13M0000_000

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1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
OGH BESCHLUSS 1Ob124-13m vom 18.07.2013.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=770.0;attach=4153

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VORSCHAU:

20130820 ORF NÖ Missbrauchsfälle Erschütternde Details ZITATE: http://noe.orf.at/news/stories/2598455

Missbrauchsfälle: Erschütternde Details Vor zwei Jahren hat die Aufdeckung von Missbrauchsfällen in Heimen für großes Aufsehen gesorgt. Das Land Niederösterreich richtete eine Opferschutzkommission ein. Eine Studie der Universität Wien offenbarte erschütternde Details.  ZITATE-ENDE


Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.