Autor Thema: DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT - DIKTATUR KRIMINELLER JURISTEN  (Gelesen 713800 mal)

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KRIMINELLE TANTEN UND ONKELN
« Antwort #30 am: 07 April 2012, 09:33:57 »
DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT - DIKTATUR KRIMINELLER JURISTEN

Seite 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.0

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Seite 20 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.285

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

KRIMINELLE MÄRCHENTANTEN UND MÄRCHENONKELN - VERDACHT STGB § 302 (2)

DIKTATUR KRIMINELLER MÄRCHENTANTEN UND MÄRCHENONKELN - VERDACHT

UNZÄHLIGE NK ERSCHEINUNGEN vs 3096 TAGE IM VERLIES -
FAKTEN vs SUGGESTIVE SCHEINWELT
- VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,217.0.html

ES BESTEHT DER VERDACHT: KRIMINELLE ELEMENTE IM AMT SCHÄDIGEN BEWUSST
DIE REPUBLIK, DAS PARLAMENT, DAS VOLK UND DAS ANSEHEN DER JUSTIZ.
« Letzte Änderung: 01 Mai 2016, 18:29:27 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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OLIVER
« Antwort #31 am: 23 April 2012, 08:19:14 »
Dr. Bea Verschraegen, LL.M., M.E.M. ist ordentliche Universitätsprofessorin an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.
Ihr Studienbuch „Internationales Privatrecht“ ist soeben bei Manz erschienen.

Fall Oliver: Kind rechtmäßig in Dänemark, Mutter muss dort Sorgerecht beantragen

22.04.2012 | 18:20 | von Bea Verschraegen (Die Presse)

http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/751560/Fall-Oliver_Kind-rechtmaessig-in-Daenemark-Mutter-muss-dort

Die Mutter hätte das Kind nicht nach Österreich bringen dürfen, ohne den Vater davon zu verständigen.

Die Dänen müssen das Kind nicht den österreichischen Behörden übergeben. ...

Kindeswohl nicht gefährdet ... Wer kann Kontakt besser gewährleisten? ...

DATEN UND FAKTEN ... ("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.04.2012)

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VERDACHT - Leitender Staatsanwalt Dr. Thomas MÜHLBACHER -
Staatsanwaltschaft Graz - EU-Haftbefehl gegen den Kindesvater

OLIVER - DÄNEMARK GEGEN ÖSTERREICH
Start: 04.04.2012 17:05 Uhr ORF2 Heute in Österreich
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,247.0.html

« Letzte Änderung: 23 April 2012, 08:31:47 von Wahrheitsforschung »
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Mutige Sta
« Antwort #32 am: 28 April 2012, 03:42:14 »
Mutige Staatsanwältin - Schauma wies weita geht ... Beobachten wir den weiteren Verlauf:

VERDACHT JUWO WIEN HAMMER SKANDAL 2012 FIXIER FREISPRUCH
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,303.0.html

26.04.2012 KURIER Kinder vor Fernseher fixiert: Freispruch
http://kurier.at/nachrichten/wien/4493951-kinder-vor-fernseher-fixiert-freispruch.php
 
Nicht nur die Eltern, auch die Oma, die zuhause das Regiment führte, kommt ohne Strafe davon.
Das Strafgericht sei "der falsche Veranstaltungsort", meinte der Richter.

VERDACHT - DIKTATUR KRIMINELLER RICHTER
AMTSWEGIGKEIT OBJEKTIVITÄT WAHRHEITSFORSCHUNG WAHRHEITSFINDUNG

Den Beschuldigten werden lösungsorientierte Chancen genommen im Sinne des Kindeswohls:
SCHULDEINSICHT DIVERSION BESSERUNG PERSÖNLICHE WANDLUNG SOZIALE DIENSTE

StPO § 2 Amtswegigkeit

(1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.

(2) Im Hauptverfahren hat das Gericht die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären.

StPO § 3 Objektivität und Wahrheitserforschung

(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.

(2) Alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.
« Letzte Änderung: 28 April 2012, 04:08:12 von Wahrheitsforschung »
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DAS TRAUMPAAR DER UNSCHULDSVERMUTUNG
« Antwort #33 am: 13 Mai 2012, 11:24:35 »
DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT - DIKTATUR KRIMINELLER JURISTEN
Seite 3 Antwort 33 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.30
Justizsatire: DAS TRAUMPAAR DER UNSCHULDSVERMUTUNG

20120513 MEIN SONNTAG KURIER Seite 6 TRAUMPAAR DER UNSCHULDSVERMUTUNG.jpg


20120513 MEIN SONNTAG KURIER Seite 6 TRAUMPAAR DER UNSCHULDSVERMUTUNG.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=55.0;attach=446

20120513 MEIN SONNTAG KURIER Seite 6 GEH KARLI JETZT LACH DOCH WIEDER.jpg


20120513 MEIN SONNTAG KURIER Seite 6 GEH KARLI JETZT LACH DOCH WIEDER.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=55.0;attach=448

Wie wahrs wirklich? Dieter Chmelar empfiehlt

1,20 EURO KURIER LAST MINUTE GESCHENK ZUM MUTTERTAG:

KHG: ES WAR SEHR FÖHN, ES HAT MIR NICHT GEREICHT

TRAUMPAAR DER UNSCHULDSVERMUTUNG GRASSER/AINEDTER uva IM BILD

20120513 MEIN SONNTAG KURIER Seite 6 TRAUMPAAR DER UNSCHULDSVERMUTUNG.jpg

GEH, KARLI, JETZT LACH DOCH WIEDER!
« Letzte Änderung: 30 Juni 2016, 17:38:46 von Wahrheitsforschung »
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Möwe und Kraniche
« Antwort #34 am: 23 Mai 2012, 10:48:37 »
20.05.2012, 23:15 KURIER - Die Schmerzgrenze der Top-Anwälte - Zitate:

http://kurier.at/nachrichten/4496840-die-schmerzgrenze-der-top-anwaelte.php

Manfred Ainedter ist Gründungsmitglied des Vereins Möwe, der misshandelte Kinder betreut. Trotzdem plädiert er vor Gericht auch für wegen Missbrauchs Angeklagte, "sofern sie geständig sind. Schon deshalb, weil die ja krank sind. Und ich kann das Opfer schonend verteidigen."

mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

http://www.die-moewe.at/de/vorstand

die möwe - Unabhängiger Verein für psychisch, physisch oder sexuell misshandelte Kinder"

VORSTAND

Geschäftsführende Präsidentin: Martina Fasslabend
Vizepräsidentin: LAbg. Ingrid Korosec
Fachvorständin: Dr. Martina Schmucker-Csokor
Fachvorständin: Prima. Dr. Jutta Falger
Schriftführer: Robert Riedl
Schriftführer Stv.: Marie-Luise Mojzis
Kassier: Karl Katicic

Rechnungsprüfung
Captura Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH
GF: Mag. Friedrich Baldinger
GF: Mag. Dieter Welbich

Wissenschaftlicher Beirat
Univ.-Prof. Dr. Alfred Pritz
Volksanwältin Univ.Doz. Dr. Gertrude Brinek
Dr. Manfred Ainedter
Billie Rauscher-Gföhler
Mag. Dr. Gerti Senger

Ehrenschutz
Bundesministerin a.D. Maria Rauch-Kallat

Ehrenmitglieder
Hon.Prof. Dr. Udo Jesionek

aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa

AUGUST AICHHORN HAUS
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,228.0.html

AUGUST AICHHORN HAUS - Zitate:
VEREIN FÜR SOZIALPÄDAGOGISCH-THERAPEUTISCHE BETREUUNG

Protokoll der Generalversammlung vom 11.November 1999
Beisitzer: Präsident Dr. Udo JESIONEK

kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk

Friedrich Schiller - Die Kraniche des Ibykus

Da hört man auf den höchsten Stufen
Auf einmal eine Stimme rufen:
"Sieh da! Sieh da, Timotheus,
Die Kraniche des Ibykus!" -
Und finster plötzlich wird der Himmel,
Und über dem Theater hin ...

mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmm

1999 aichhorn Jesionek - 2012 moewe Jesionek
« Letzte Änderung: 23 Mai 2012, 11:10:42 von Wahrheitsforschung »
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WIENER NEUSTADT
« Antwort #35 am: 01 Juni 2012, 05:08:14 »
Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt: Staatsanwalt Mag. Wolfgang HANDLER

Anwalt der Frau: Dr. Manfred AINEDTER


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14.09.2011 17:11 KURIER: FRANZ AMBROSI: Nach Justizirrtum droht wieder U-Haft

http://kurier.at/nachrichten/niederoesterreich/4151339.php

Ambrosi: Nach Justizirrtum droht wieder U-Haft

Die neue Anklage im wieder aufgenommenen Fall Ambrosi ist da.
Jetzt muss der 42-Jährige ein zweites Mal Haft befürchten.

"Psychischer Terror", sagt der 42-jährige Mödlinger Franz Ambrosi über die neue Anklage.
Er saß bereits 711 Tage im Gefängnis.

Seit Donnerstag liegt zum zweiten Mal eine Anklageschrift wegen versuchten Mordes gegen den 42-jährigen Franz Ambrosi vor. Der (im Tierschützerprozess wenig erfolgreiche) Wiener Neustädter Staatsanwalt Wolfgang Handler begnügt sich mit vier dürren Seiten, in denen kein Wort von dem neu aufgerollten Justizkrimi steht.

Am 28. Juni 2007 kam es zwischen Ambrosi und seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau zum Streit. Er soll sie mit einem Seil zu erdrosseln versucht haben, was von ihr durch Messerstiche in seinen Rücken (!) abgewehrt worden sei. Ambrosi sagt jedoch, sie sei auf ihn losgegangen. Angeklagt, 711 Tage eingesperrt und zu 12 Jahren Haft verurteilt wurde er. Ihre Version hielt einer neuerlichen Begutachtung allerdings nicht stand. Justizirrtum, Wiederaufnahme, Enthaftung (der KURIER berichtete) - und nach zweieinhalb Jahren ein Obergutachten des Schweizer Rechtsmediziners Michael Thali, der die Angaben der Frau "zur Täter-Opfer-Geometrie" nun doch für möglich hält.

Wasserglas

Damit ist für den Anwalt der Frau, Manfred Ainedter, "der Sturm im Wasserglas vorbei" und das Ersturteil so gut wie wiederhergestellt. "Wir sind nicht beim Lotto, wo alles möglich ist", sagt hingegen Ambrosis Verteidigerin Karin Prutsch. Die Ex-Ehefrau habe so lange verschiedene Versionen des Tatherganges präsentiert, bis eine für den Gutachter halbwegs gepasst habe.

In der Luft hängt auch eine drohende neuerliche U-Haft für Ambrosi, von der sogar die Anwältin sagt, dass sie bei mutmaßlichen Kapitalverbrechen obligatorisch ist.

Für Erich Habitzl, Sprecher der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, wäre es "kontraproduktiv, das jetzt zu verraten". Prutsch sieht freilich keine Haftgründe: Ambrosi ist seit einem Jahr wieder frei und wusste, dass noch etwas nachkommt. "Er hätte sich längst an seiner Ex-Frau rächen können, hätte er das gewollt." Bei der Tatrekonstruktion standen sie einander sogar direkt gegenüber "und es hat nichts gegeben".

Der neue Geschworenenprozess könnte schon bald beginnen. Neben Obergutachter Thali werden der Wiener Gerichtsmediziner Daniele Risser, der Unfallchirurg und Sporttraumatologe Otto Wruhs, der physikalische Sachverständige Johann Wernisch und Psychiaterin Gabriele Wörgötter aufmarschieren.

LETZTES UPDATE AM 14.09.2011, 17:11
Artikel vom 13.09.2011 15:00 | KURIER | Ricardo Peyerl

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20120530 15:48 KURIER: FRANZ AMBROSI: Unschuldig im Gefängnis KURIER, ZITATE:

http://kurier.at/nachrichten/niederoesterreich/4498007-unschuldig-im-gefaengnis.php

Unschuldig im Gefängnis
Aus zwölf Jahren Haft wurde ein Freispruch.
Franz Ambrosi im Gespräch über seine spezielle Geschichte.

KURIER: Demnächst erscheint Ihre Schicksalsgeschichte als Buch.
War es schwierig, die Erlebnisse niederzuschreiben?

AMBROSI: Schwierig war, dass ich aus rechtlicher Sicht nicht alles schreiben durfte, was tatsächlich passiert ist.

KURIER: Zum Beispiel?

AMBROSI: Kurz nach meiner Verhaftung wurde ich einer Richterin vorgeführt, die mich noch nie gesehen hatte. Da waren die Erhebungen erst ganz frisch. Sie hat gemeint: „Stehlen Sie mir nicht meine Zeit. Geben Sie gleich zu, dass Sie es waren!“ Ich habe nie geglaubt, dass es bei uns wirklich so zugeht.

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AUSGEZEICHNET, HERVORRAGEND, MUTIG UND TAPFER:

Dr. KARIN PRUTSCH, Graz: Verteidigerin und Rechtsvertreter von Franz AMBROSI

« Letzte Änderung: 01 Juni 2012, 05:26:16 von Wahrheitsforschung »
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unschuldig
« Antwort #36 am: 07 Juni 2012, 09:01:21 »
WALTER MEISCHBERGER UNSCHULDIG KURIER 2012.png
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FOLTER VERDACHT STA WN
« Antwort #37 am: 11 Juni 2012, 20:44:09 »
FOLTER VERDACHT STAATSANWALTSCHAFT WIENER NEUSTADT
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06.06.2012 00:00 NÖN FRANZ AMBROSI Auf die Erleichterung folgt weiteres Bangen

http://www.noen.at/lokales/noe-uebersicht/moedling/aktuell/Auf-die-Erleichterung-folgt-weiteres-Bangen;art2664,394630

06.06.2012 | 00:00 | Auf die Erleichterung folgt weiteres Bangen
 
FALL AMBROSI /
Die Staatsanwaltschaft meldete ein Rechtsmittel gegen den Mordversuch-Freispruch von Franz Ambrosi an.

VON PETER GRUBER

MÖDLING / Es sind extreme Gefühlswelten, die der Mödlinger Franz Ambrosi derzeit durchlebt:

Erleichterung nach dem Freispruch letzten Dienstag, Verunsicherung, nachdem die Staatsanwaltschaft am darauf folgenden Freitag Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat.

Das Urteil wird damit vorerst nicht rechtskräftig – fünf Jahre nach der angeklagten Tat, nach einer Verurteilung, 711 Tagen im Gefängnis, der Wiederaufnahme des Verfahrens und schließlich dem Freispruch geht das Bangen für Ambrosi weiter.

„Kommt mir vor wie seelische Folter“

„Es kommt mir langsam vor wie seelische Folter“, meint er im NÖN-Gespräch. Wildfremde Menschen hätten ihm noch im Gericht und in den folgenden Tagen gratuliert, ihm gemeinsam mit seinen Freunden Kraft gegeben für den Neuanfang. Für einen Neuanfang, der sich jetzt verzögert.

Zumindest noch einige Wochen. Derzeit wird das Urteil schriftlich ausgefertigt, danach hat die Staatsanwaltschaft vier Wochen Zeit, das Rechtsmittel auch tatsächlich auszuführen.

„Ich verstehe es nicht, ich bin doch mit 8:0-Stimmen der Geschworenen freigesprochen worden“, meint Ambrosi.

Er hängt so lange in der Luft. Zwar habe er eine Zusage seines ehemaligen Arbeitgebers, in seinen Job als Haustechniker zurückkehren zu können, „solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, kann ich aber nur spazieren gehen.“

Anwältin Dr. Karin Prutsch holt indes zum juristischen Gegenschlag aus.

Sie hat bei der Staatsanwaltschaft eine Sachverhaltsdarstellung gegen Ambrosis Ex-Frau eingebracht – wegen Verleumdung und versuchten Mordes.


„Die Geschworenen sind von einem tätlichen Angriff ihrerseits ausgegangen“, erklärt sie, „also ist es logisch, dass nun gegen sie ermittelt wird.

Es gibt in diesem Fall nur zwei Versionen.“

Die Staatsanwaltschaft bestätigte, dass man den Fall derzeit prüft.

Außerdem ist geplant, Schadenersatz geltend zu machen, Ansprüche gegen die Republik auf Haftentschädigung wären erst nach Rechtskraft des Freispruchs möglich.

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Kurztitel Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 60/1974

Inkrafttretensdatum 01.01.1975
Außerkrafttretensdatum

StGB  § 312

Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen

(1) Ein Beamter, der einem Gefangenen oder einem sonst auf behördliche Anordnung Verwahrten, der seiner Gewalt unterworfen ist oder zu dem er dienstlich Zugang hat, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist ein Beamter zu bestrafen, der seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Schlagworte Häftling, Untergebrachter, Strafgefangener, Folter, Verletzung, Fürsorgevernachlässigung, Gesundheitsschädigung, Erniedrigung
« Letzte Änderung: 11 Juni 2012, 21:03:00 von Wahrheitsforschung »
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VERDACHT DER POLITJUSTIZ
« Antwort #38 am: 12 Juni 2012, 13:12:59 »
DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT - DIKTATUR KRIMINELLER JURISTEN
Seite 3 Antwort 38 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.30
VERDACHT DER POLITJUSTIZ

13.03.2012 15:19 OTS Donnerbauer: Steigende Besorgnis um politisierende Staatsanwälte

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20120313_OTS0199/donnerbauer-steigende-besorgnis-um-politisierende-staatsanwaelte

OTS0199 13. März 2012, 15:19

Donnerbauer: Steigende Besorgnis um politisierende Staatsanwälte

Aufklärung zu augenscheinlicher Verbindung des Beschuldigtenstatus von Werner Amon mit Causa Kampusch gefordert!


Wien, 13. März 2012 (OTS/ÖVP-PK) - "Mit steigender Besorgnis kann eine immer größer werdende Politisierung der Staatsanwälte beobachtet werden", sagte heute, Dienstag, ÖVP-Justizsprecher Heribert Donnerbauer Bezug nehmend auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wien, Werner Amon als Beschuldigten zu führen.

Der besondere zeitliche Zusammenhang zwischen den kritischen Aussagen von Kampusch-Ausschuss-Vorsitzenden Werner Amon in dieser Causa am 27.02.2012, den massiven medialen Anwürfen des ehemaligen Chefermittlers und nunmehrigen Staatsanwalts Mühlbacher am 28.02.2012 und der postwendend am 29.02.2012 erfolgten Anregung, Werner Amon als Beschuldigten einzuvernehmen, sei von der Staatsanwaltschaft Wien aufzuklären, um den Verdacht der Politjustiz zu entkräftigen.

"Die durch die Staatsanwaltschaft produzierte Anscheinswirkung ist eines mitteleuropäischen Justizsystems nicht würdig", so Donnerbauer weiter.

Darüber hinaus könne man sich über die Aussagen vom Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien, Werner Pleischl, der am 10.03.2012 dem gesamten Kampusch-Ausschuss die fachliche Kompetenz absprach und die Kontrolle der Staatsanwaltschaft durch das Parlament insgesamt ablehnte, nur wundern, obwohl sie ins gesamte Bild passen würden.

"Dies ist ein weiterer Fall, der Fragen hinsichtlich der Unabhängigkeit und der Rechtsstaatlichkeit der Staatsanwälte aufwirft", so Donnerbauer.

Ein Zeugnis des gebotenen Selbstverständnisses spiegle sich in den heutigen Aussagen der Standesvertretung der Staatsanwälte wieder.

Mit Rückgriff auf eine nie dagewesene Kritik, dass Abgeordnete in der Vergangenheit in Ermittlungsverfahren "nur" als Zeugen aussagten, argumentiert die Staatswaltschafts-Vereinigung den vorauseilenden Beschuldigtenstatus von Abgeordneten.

"Diese massive Schlechterstellung von aktiven Volksvertretern ist ein Zeugnis der immer stärker politisierenden Staatsanwaltschaften", so Donnerbauer. (Schluss)

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher
Verantwortung des Aussenders.

OTS0199 2012-03-13 15:19 131519 Mär 12 VPK0005 0258

Rückfragehinweis: Pressestelle des ÖVP-Parlamentsklubs
Tel.: 01/40110/4436
http://www.oevpklub.at

20120314 AMON ORTET AMTSMISSBRAUCH UND BEFANGENHEIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,164.0.html

« Letzte Änderung: 30 Juni 2016, 17:39:30 von Wahrheitsforschung »
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www skandaljustiz
« Antwort #39 am: 17 Juni 2012, 13:51:55 »
DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT - DIKTATUR KRIMINELLER JURISTEN
Seite 3 Antwort 39 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.30
Verdacht: SKANDALJUSTIZ

www skandaljustiz

http://www.skandaljustiz.at/beteiligte/kronawetter.html

STAATSANWALT
Mag. Hans-Peter KRONAWETTER

STAATSANWALTSCHAFT WIEN

GESETZWIDRIG UNTERLASSENE STRAFVERFOLGUNG

Der gerichtlich beeidete Schriftsachverständige Friedrich Nicponsky hat im Auftrag des Straflandesgerichtes Wien im Verfahren 27 d Vr 8264/96 die letztwillige Verfügung der Lydia Wagner untersucht und in seinem Gerichtsgutachten vom 13.7.1997 die Fälschung dieser Urkunde mit 99 % Sicherheit bestätigt.

Beweis: Gerichtsgutachten LG für Strafsachen Wien, SV Nicponsky

Trotz dieses eindeutigen Gutachtens und zahlreicher weiterer Beweise verfügte Staatsanwalt Mag. Kronawetter am 24.11.1997 eine Totaleinstellung des Verfahrens gegen sämtliche Verdächtige - ohne diese jemals einvernommen zu haben und ohne Ergebnisse bereits erteilter Ermittlungsaufträge abzuwarten !

Beweis: Totaleinstellung durch StA Kronawetter 24.11.1997

Vom Geschädigten vorgelegte eindeutige Beweise der Täterschaft und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens werden nicht bearbeitet.

Nach einer Beschwerde des Geschädigten an die Volksanwaltschaft erklärt Staatsanwalt Mag. Kronawetter im Verfahren VA BD/421-J/00 - WE seine Totaleinstellung im Verfahren 27 d Vr 8264/96 wie folgt:

„Das vom Landesgericht für Strafsachen Wien eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass das strittige Testament mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht sei. Dieses Strafverfahren wurde am 24. November 1997 von der Staatsanwaltschaft Wien mit der Begründung eingestellt, dass die dem Sachverständigen vorgelegten Vergleichsschriften nicht objektivierbar der verstorbenen Lydia Wagner zugerechnet werden konnten.“

Beweis: Bericht der Volksanwaltschaft vom 4.4.2001

Diese Erklärung von Staatsanwalt Mag. Kronawetter gegenüber der Volksanwaltschaft ist falsch und entspricht nicht der Aktenlage:

Zur Begründung seines Gutachtens hat der Gerichtssachverständige Nicponsky nur eine Vergleichsschrift angeführt. Der SV Nicponsky gibt dazu an, dass die erkennbaren Fälschungsmerkmale der Schrift so eindeutig waren, dass keine weitere Vergleichsschriften benötigt wurden.

Die Fälschung der Handschrift stehe bereits deshalb eindeutig fest, da grundsätzlich keine - mit natürlichen Bewegungsabläufen - geschriebenen Handschrift vorliege, sondern seine gutachterlichen Untersuchungen ergeben haben, dass es sich um eine plumpe, oberflächliche Nachzeichnung der äusseren Schriftmerkmale einer fremden Schriftvorlage handelt.

Außerdem hat der Geschädigte der Staatsanwaltschaft Wien zusätzlich 6 weitere Vergleichshandschriften zur Gutachtenserstellung durch den SV Nicponsky übergeben.

Beweis: Verfügungsbogen 27 d Vr 8264/96: Aktenvermerk vom 7.5.97

Das Gutachten des SV Nicponsky wurde viel später, nämlich am 13.7.1997 angefertigt. Der SV Amtsrat Nicponsky arbeitet direkt in der Polizeiabteilung der Staatsanwaltschaft Wien.

Trotzdem haben die zuständigen Staatsanwälte Dr. Rudas-Tschinkel und Mag. Kronawetter diese zusätzlichen sechs Vergleichsschriften nicht an den beauftragten SV Nicponsky für seine Gutachtenserstellung weitergeleitet.

Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, dass nach Vorliegen des - lt. Begründung der Staatsanwaltschaft angeblich unvollständigen - Gutachtens des Sachverständigen Nicponsky keine Verbesserung dieses Gutachtens durch Einarbeitung der restlichen - im Akt befindlichen - 6 zusätzlichen (und in ihrer Echtheit jedenfalls objektivierbaren) Vergleichsschriften veranlasst wurde.

Für eine bewusste Strafverschonung der Täter spricht auch, dass das Strafverfahren 27 d Vr 8264/96 trotz der gutachterlichen Bestätigung der Testamentsfälschung eingestellt wurde, ohne jene Person (Elisabeth Höfer) auch nur ein einziges Mal einzuvernehmen, die aktenkundig dieses gefälschte Testament vorgelegt hat.

Die vorliegenden Fakten beweisen, dass die Rechtfertigung der Staatsanwaltschaft für die plötzliche Totaleinstellung des Verfahrens in keiner Weise richtig sein kann

a.)
Die nach Aufforderung durch die Untersuchungsrichterin am 7.5. und 16.5.1997 zusätzlich vorgelegten - und dem SV Nicponsky zur Gutachtenserstellung am 13.7.97 anscheinend vorenthaltenen - Vergleichsschriften waren als Bank- und Versicherungsbelege jedenfalls „objektivierbar“ echte Vergleichshandschriften.

b.)
Das Gutachten des Gerichtssachverständigen hat ergeben, dass der Fälscher eine fremde Handschrift so nachgemalt hat, dass jeder Buchstabe aus einer Vielzahl feiner Einzelstriche, Punkte und Ausbesserungen besteht, dass also überhaupt keine eigentliche Handschrift vorliegt.

Unter diesen Vorsetzungen hatte die Prüfung zusätzlicher Vergleichsschrift keine Relevanz für die Feststellung der Fälschung.

Zudem konnte der Gerichtsachverständige Nicponsky die Echtheit der Vergleichsschrift sehr wohl so weit objektivieren, dass er aus sachverständiger Sicht keine weitere Vergleichsschriften anfordern musste, um sein Gutachtensergebnis der Urkundenfälschung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - d.h. 99 % Sicherheit - anzugeben.

Diese Grundüberlegungen muss selbstverständlich jeder Sachverständige selbst anstellen, bevor er dem Gericht ein belastendes Gutachtensergebnis mitteilt.

c.)
Falls der zuständige Staatsanwalt tatsächlich noch Zweifel an dem vorliegenden Gerichtsgutachten des Herrn SV Nicponsky gehabt hätte, wäre es jedenfalls die einzig korrekte Vorgehensweise gewesen, vom Gerichtsgutachter Nicponsky eine Ergänzung seines Gutachtens durch die Einarbeitung der fehlenden - nachweislich im Akt befindlichen und unzweifelhaft objektivierbaren - Vergleichsschriften zu verlangen.

d.)
Nach Vorliegen der sachverständigen Bestätigung der Fälschung einer gesetzlich besonders geschützten Urkunde durch den Gerichtsgutachter – also die gutachterliche Bestätigung eines Offizialdeliktes - war die plötzliche Totaleinstellung des Verfahrens im Jahr 1997 - ohne jede Gutachtensergänzung und Einvernahme jener Personen, von denen diese gefälschte Urkunde aktenkundig stammte - nach sachlichen Kriterien im Rahmen des Ermessensspielraumes des Staatsanwaltes Mag. Kronawetter sicher nicht zu vertreten.

zit. Kommentar zu § 302 StGB in Foregger-Serini:
„Hält sich ein Beamter innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes, so kann im allgemeinen Missbrauch der Amtsgewalt nicht angenommen werden. Entscheidet er aber innerhalb dieses Spielraumes wissentlich nach unsachlichen Kriterien (Zu- oder Abneigung, parteipolitische Erwägungen) so liegt bei Schädigungsvorsatz Missbrauch der Amtsgewalt vor - Ermessensmissbrauch.“

Zur Klärung des Vorwurfes gegen den SV Nicponsky, anhand zu weniger Vergleichsschriften ein unrichtiges Gutachten erstellt zu haben, hat der Übergutachter Prof. Mag. Dr. Werner Sobotka im Jahr 2006 im Auftrag des Landesgerichtes Korneuburg ein Übergutachten erstellt.

Darin wird festgestellt, dass der SV Nicponsky in seinem Gutachten völlig RICHTIG die Urkundenfälschung erkannt hat.

Zwischenzeitig hat auch ein dritter Schriftsachverständiger Herr Dkfm. Dr. Brandner, die eindeutige Fälschung dieser Urkunde bestätigt.

Beweis:
>> Urteil LG Korneuburg 16 Cg 95/02.pdf
>> Übergutachten SV Prof. Mag. Dr. Werner Sobotka-pdf
>> Zusatzgutachten SV Dkfm. Dr. Brandner.pdf

Ermutigt durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft haben die Täter im Juni 2002 einen weiteren Betrug mit Hilfe der gefälschten Urkunde verwirklicht.

Der Geschädigte hat der Staatsanwaltschaft Wien diesen Betrug im Jahr 2002 sofort angezeigt.
Wieder wurde jede Strafverfolgung verweigert.

Allerdings wurde das Verfahren nie eingestellt, sodass durch diese fortgesetzte Tatbegehung das Schutzargument des Eintrittes einer Verfolgungsverjährung rechtlich nicht mehr haltbar ist.

Beweis:
>> Anzeige Betrugsverwirklichung vom 30.6.2002.pdf

Mit Eingabe vom 19.9.2009 wurden der Staatsanwaltschaft Wien auch offiziell die entsprechenden Gerichtsgutachten und das rechtskräftige Urteil des LG Korneuburg vorgelegt, wonach der SV Nicponsky im Jahr 1997 ein absolut richtiges Gutachten erstellt hat und beantragt aufgrund dieser mehrfach abgesicherten Beweislage die Anklageerhebung.

Beweis:

>> Antrag auf Anklageerhebung vom 19.9.2009.pdf

Obwohl die Betrugsdelikte der Beschuldigten Hirschbäck und Höfer zwischenzeitig durch drei Gerichtsgutachten und eine eidesstattliche Erklärung des P. Kuppelwieser zweifelsfrei belegt sind - und wegen der fortgesetzten Tatbegehung keine Verjährung eintreten konnte - schützt die Staatsanwaltschaft Wien die Beschuldigten weiter vor einem gesetzeskonformen Vorgehen der Strafjustiz.

Zusatz:: "Es gilt die Unschuldsvermutung"


INSTITUT FÜR ÖSTERREICHISCHE JUSTIZOPFER HILFE

http://www.skandaljustiz.at/recht/impressum.html

Impressum:
INSTITUT FÜR ÖSTERREICHISCHE JUSTIZOPFER-HILFE
Eckertgasse 10/36
1100 Wien
ZVR-Zahl 441668345
Kontakt: office@skandaljustiz.at
« Letzte Änderung: 30 Juni 2016, 17:39:47 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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« Antwort #40 am: 25 Juni 2012, 09:08:31 »
22.06.2012 11:42 OTS BMJ Beatrix Karl: Moderne Strukturen für eine moderne Justiz, ZITAT:

"Noch mehr Qualität für unsere Bürgerinnen und Bürger, ein
besserer Bürgerservice und eine lückenlose Sicherheit, das sind die
Hauptziele
der Bezirksgerichtsreform", so die Justizministerin bei
der Pressekonferenz.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20120622_OTS0130/beatrix-karl-moderne-strukturen-fuer-eine-moderne-justiz

OTS0130 22. Juni 2012, 11:42

Beatrix Karl: Moderne Strukturen für eine moderne Justiz

Justizministerin präsentiert in der Steiermark weiteren Verhandlungserfolg

Wien (OTS) - Justizministerin Karl, Landeshauptmann Voves und
Landeshauptmannstellvertreter Schützenhöfer gaben heute die
Zusammenlegung von 7 Bezirksgerichten in der Steiermark in einer
Pressekonferenz bekannt.

Die Zusammenlegung erfolgt im Rahmen der
bundesweiten Bezirksgerichtsreform, die das Ziel hat, die Strukturen
der Justiz zu modernisieren.

Ende Mai hatte Ministerin Karl bereits
die Zusammenlegung von insgesamt 19 Bezirksgerichten in Nieder- und
Oberösterreich mit den Landeshauptleuten Pröll und Pühringer
bekanntgegeben.

Nun folgte wie angekündigt die Steiermark.

"Die drei
größten Bundesländer sind geschafft, ich bin überzeugt, dass bald
weitere nachziehen werden", so Karl.

"Wir brauchen moderne Strukturen für eine moderne Justiz",
erklärte Karl weiter.

Den größten Nutzen aus der Strukturoptimierung der
Bezirksgerichte werden die Österreicherinnen und Österreicher
ziehen.

"Noch mehr Qualität für unsere Bürgerinnen und Bürger, ein
besserer Bürgerservice und eine lückenlose Sicherheit, das sind die
Hauptziele der Bezirksgerichtsreform", so die Justizministerin bei
der Pressekonferenz.


Durch die Entstehung von größeren
Bezirksgerichtseinheiten, kann künftig eine verstärkte
Spezialisierung der RichterInnen, längere Öffnungszeiten für
Parteienverkehr und der lückenlose Ausbau der
Sicherheitseinrichtungen gewährleistet werden.

Abschließend lobte Beatrix Karl die gute Zusammenarbeit mit den
steirischen Landeshauptleuten.

"Mit Voves und Schützenhöfer habe ich
verlässliche Reformpartner für die Justiz gefunden", sagte Karl
abschließend.

Die Zusammenlegung beginnt mit Juli 2013 und wird ein
Jahr später abgeschlossen sein, wobei die Bezirksgerichtssprengel
noch an die steirische Gemeindestrukturreform angepasst werden
können, um eine optimale Erreichbarkeit für die Bürger zu
gewährleisten.

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0130 2012-06-22 11:42 221142 Jun 12 NJU0001 0258
BM für JustizZur Pressemappe

Rückfragehinweis: Bundesministerium für Justiz
Christian Wigand. M.A., M.A.I.S.
Pressesprecher der Bundesministerin
Tel.: +43 1 52152 2263
christian.wigand@bmj.gv.at
www.justiz.gv.at
« Letzte Änderung: 25 Juni 2012, 09:21:12 von Wahrheitsforschung »
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Re: DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT
« Antwort #41 am: 25 Juni 2012, 16:21:33 »
Zitat
Durch die Entstehung von größeren Bezirksgerichtseinheiten, kann künftig eine verstärkte Spezialisierung der RichterInnen, längere Öffnungszeiten für Parteienverkehr und der lückenlose Ausbau der Sicherheitseinrichtungen gewährleistet werden.

Das freut mich aber, insbesondere das Geständnis von allerhöchster Stelle, dass die Justiz bis dato über

zu WENIG Spezilalisierung
zu KURZE Öffnungszeiten für Parteienverkehr
zu WENIG Sicherheitseinrichtungen

verfügt. Soll heißen, JETZT werden die Richter endlich ORDENTLICH ausgebildet und zudem AUSREICHEND arbeiten.
Weiters sehe ich es als sehr positiv, dass ich die Gerichte künftig betreten kann, ohne mich in LEBENSGEFAHR zu begeben.

Haben ich da etwas falsch gelesen  :-\
Roland Reichmann
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DIE JUSTIZ ARBEITET AUSGEZEICHNET
« Antwort #42 am: 28 Juni 2012, 19:40:12 »
01.09.2011 Startschuss für die "Spezialeinheit der Justiz" WKStA

01.09.2011 BEATRIX KARL: DIE JUSTIZ ARBEITET AUSGEZEICHNET.



http://www.justiz.gv.at/

Startschuss für die "Spezialeinheit der Justiz" WKStA

Zahlreiche Gäste aus dem Justiz- und Medienbereich waren dabei,
als die neue Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption,
kurz WKStA,
am 1. September eröffnet wurde.

Nach der Begrüßung durch den Leiter der OStA Wien,
Werner Pleischl,
führte der Leiter der neuen „Spezialeinheit“ Walter Geyer in die Thematik ein.

„Unser Tatort sind Akten und Unterlagen, hier machen wir uns an die Spurensuche“, so Geyer.

Offiziell eröffnet wurde die WKStA durch die Ansprache der Bundesministerin für Justiz,
Beatrix Karl:

„Der Kampf gegen die Korruption ist für mich erklärtes Ziel,
vor allem aus demokratiepolitischen Gründen.

Denn eine Demokratie kann langfristig nur dann funktionieren,
wenn Vertrauen herrscht.

Daher kann und darf kein Auge zugedrückt werden.

Und das tut die Justiz auch nicht – ganz im Gegenteil, die Justiz arbeitet ausgezeichnet.


© 2011, Bundesministerium für Justiz, 1070 Wien, Museumstr. 7
« Letzte Änderung: 28 Juni 2012, 19:47:26 von Wahrheitsforschung »
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23.08.2006 STPO + WP
« Antwort #43 am: 06 Juli 2012, 13:54:08 »
WOLFGANG PRIKLOPIL VERSTORBEN AM 23.8.2006 „Fluchttag der NK“

Am 23.08.2006 gültige StPO (ohne Gewähr):

Kurztitel Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 631/1975
Typ BG
§ 127 StPO
Inkrafttretensdatum 31.12.1975
Außerkrafttretensdatum 31.12.2007

II. Verfahren bei Untersuchungen wegen Tötungen und Körperverletzungen insbesondere

§ 127. (1) Ist es bei einem Todesfalle zweifelhaft, ob der Tod durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht worden sei, so ist vor der Beerdigung die Leichenbeschau und Leichenöffnung vorzunehmen.

(2) Ist die Leiche bereits beerdigt, so muß sie zu diesem Zwecke wieder ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebnis davon erwartet werden kann und nicht dringende Gefahr für die Gesundheit der Personen vorhanden ist, die an der Leichenbeschau teilnehmen müssen.

(3) Ehe zur Öffnung der Leiche geschritten wird, ist diese genau zu beschreiben und deren Identität durch Vernehmung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, außer Zweifel zu setzen. Diesen Personen ist nötigenfalls vor der Anerkennung eine genaue Beschreibung des Verstorbenen abzufordern. Ist dieser aber ganz unbekannt, so ist eine genaue Beschreibung der Leiche durch öffentliche Blätter bekanntzumachen.

(4) Bei der Leichenbeschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, daß die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo, und die Kleidung, worin er gefunden wurde, genau vermerkt sowie alles, was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, sorgfältig beachtet werde. Insbesondere sind Wunden und andere äußere Spuren erlittener Gewalttätigkeit nach ihrer Zahl und Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge anzugeben, durch die sie wahrscheinlich verursacht wurden, und die etwa vorgefundenen, möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.

Anmerkung

1. Zur Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau siehe die auf
Gesetzesstufe stehende Verordnung RGBl. Nr. 26/1855.

2. Zur Leichenöffnung in Krankenanstalten siehe § 25 KAG, BGBl.
Nr. 1/1957.

Schlagworte Exhumierung, Agnoszierung, Krankenanstaltengesetz

Gesetzesnummer10002326
Dokumentnummer NOR12030426
Alte Dokumentnummer N2197523779S



Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
Typ BG
§ 128 StPO
Inkrafttretensdatum 01.03.2005
Außerkrafttretensdatum 31.12.2007

§ 128. (1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin (§§ 118 Abs. 2, 118a) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen. Sind diese Ärzte Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist ihnen der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. § 353 Abs. 3 ZPO gilt für diese Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß.

(2) Der Arzt, der den Verstorbenen in der dessen Tod allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern.

Anmerkung
Zur Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau siehe die auf
Gesetzesstufe stehende Verordnung RGBl. Nr. 26/1855.

Gesetzesnummer 10002326
Dokumentnummer NOR40059264



Kurztitel Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
Typ BG
§ 129 StPO
Inkrafttretensdatum 01.01.2006
Außerkrafttretensdatum 31.12.2007

§ 129. (1) Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was im vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch sie erzeugt worden ist.

(2) Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:

1. ob sie dem Verstorbenen durch die Handlung eines anderen
zugefügt wurden und, falls diese Frage bejaht wird,

2. ob diese Handlung

a) schon ihrer allgemeinen Natur wegen,

b) wegen der eigentümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten,

c) wegen der zufälligen Umstände, unter denen sie verübt wurde, oder

d) wegen zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlaßter oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und ob endlich

e) der Tod durch rechtzeitige und zweckmäßige Hilfe hätte abgewendet werden können.

(3) Insofern sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber vom Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen.

(4) Wird für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger bestellt, so ist ihm auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen.

Gesetzesnummer 10002326
Dokumentnummer NOR40069520

« Letzte Änderung: 06 Juli 2012, 13:57:26 von Wahrheitsforschung »
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25.06.2010 + FRANZ KRÖLL
« Antwort #44 am: 06 Juli 2012, 14:18:19 »
+ IN MEMORIAM FRANZ KRÖLL, EINEM DER BESTEN ERMITTLER ÖSTERREICHS.

+ KORREKT UND UNVERGESSLICH + VERDACHT DER ERMORDUNG AM 25.06.2010


Am 25.06.2010 gültige StPO (ohne Gewähr):

Kurztitel Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
Typ BG
§ 125 StPO
Inkrafttretensdatum 01.01.2008
Außerkrafttretensdatum Abkürzung

3. Abschnitt
Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion

Definitionen

§ 125. Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. “Sachverständiger” eine Person, die auf Grund besonderen Fachwissens in der Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (Befundaufnahme) oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und sie zu begründen (Gutachtenserstattung),

2. “Dolmetscher” eine Person, die auf Grund besonderer Kenntnisse in der Lage ist, aus der Verfahrenssprache in eine andere Sprache oder von einer anderen in die Verfahrenssprache zu übersetzen,

3. “Leichenbeschau” die Besichtigung der äußeren Beschaffenheit einer Leiche,

4. “Obduktion” die Öffnung einer Leiche durch einen Sachverständigen zum Zweck der Feststellung von Anlass und Ursache des Todes oder von anderen für die Aufklärung einer Straftat wesentlichen Umständen.

Zuletzt aktualisiert am 23.02.2010
Gesetzesnummer 10002326
Dokumentnummer NOR40050584



Kurztitel Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Typ BG
§ 127 StPO
Inkrafttretensdatum 01.06.2009
Außerkrafttretensdatum

§ 127. (1) Sachverständige und Dolmetscher haben Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975. Sofern nicht besondere Gründe entgegen stehen, ist ihnen die Anwesenheit bei Vernehmungen zu gestatten und im erforderlichen Umfang Akteneinsicht zu gewähren. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(2) Sachverständige haben den Befund und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst oder ihres Gewerbes abzugeben. Sie haben Ladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu befolgen und bei Verhandlungen, Vernehmungen und Tatrekonstruktionen Fragen zu beantworten.

(3) Ist der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft oder weichen die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander ab und lassen sich die Bedenken nicht durch Befragung beseitigen, so ist ein weiterer Sachverständiger beizuziehen. Handelt es sich um eine Begutachtung psychischer Zustände und Entwicklungen, so ist in einem solchen Fall das Gutachten eines Sachverständigen mit Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität einzuholen.

(4) Dolmetscher haben nach bestem Wissen und Gewissen zu übersetzen, Ladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu befolgen und bei Verhandlungen, Vernehmungen und Tatrekonstruktionen Fragen zu beantworten.

(5) Wenn ein Sachverständiger oder ein Dolmetscher die ihm gesetzte Frist zur Erstattung des Befundes oder Gutachtens oder der Übersetzung trotz Mahnung wesentlich überschreitet, kann er seines Amtes enthoben werden. Überdies kann das Gericht, wenn der Sachverständige oder Dolmetscher die Verzögerung verschuldet hat, über ihn eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen.

Zuletzt aktualisiert am 23.02.2010
Gesetzesnummer 10002326
Dokumentnummer NOR40105998



Kurztitel Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
Typ BG
§ 128 StPO
Inkrafttretensdatum 01.10.2009
Außerkrafttretensdatum

Leichenbeschau und Obduktion

§ 128. (1) Sofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, hat die Kriminalpolizei einen Arzt beizuziehen und grundsätzlich am Ort der Auffindung die äußere Beschaffenheit der Leiche zu besichtigen, der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Leichenbeschau zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2) und dafür zu sorgen, dass die Leiche für den Fall der Obduktion zur Verfügung steht.

(2) Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, die mit der Durchführung eine Universitätseinheit für Gerichtliche Medizin oder einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, zu beauftragen hat.

(2a) Im Fall einer Beauftragung einer Universitätseinheit hat die Leitung dieser Einheit die persönliche Verantwortung für die Obduktion im Sinne des § 127 Abs. 2 einem Angehörigen des wissenschaftlichen Personals dieser Einheit zu übertragen, der die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen erfüllt. Ersucht eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht um die Übertragung an eine bestimmte Person, so hat die Leitung diesem Ersuchen zu entsprechen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen. Ist dies der Fall, so hat die Leitung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu einer anderweitigen Übertragung einzuholen. Die Universitätseinrichtung kann Gebühren in sinngemäßer Anwendung des Gebührensanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, geltend machen, wobei sie die Gebühr für Mühewaltung nach Abzug der Gebühren für die Nutzung der Untersuchungsräumlichkeiten, einschließlich der Infrastruktur der Person zu überweisen hat, der die Verantwortung für die Obduktion übertragen wurde.

(3) Wenn dies zur Aufklärung einer Straftat erforderlich ist, ist auch die Exhumierung einer Leiche zum Zweck einer Obduktion (Abs. 2) zulässig. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen.

Anmerkung ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
Zuletzt aktualisiert am 23.02.2010
Gesetzesnummer 10002326
Dokumentnummer NOR40105154



Fall Kampusch: Geheim-Ausschuss legt Bericht vor - 28.06.2012
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,462.150.html
Seite 11 Antwort 159 am: 06.07.2012 um 14:24:29
 
« Letzte Änderung: 06 Juli 2012, 14:31:16 von Wahrheitsforschung »
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