DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT - DIKTATUR KRIMINELLER JURISTEN
Seite 3 Antwort 39
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.30Verdacht:
SKANDALJUSTIZwww skandaljustiz
http://www.skandaljustiz.at/beteiligte/kronawetter.htmlSTAATSANWALT
Mag. Hans-Peter KRONAWETTER
STAATSANWALTSCHAFT WIEN
GESETZWIDRIG UNTERLASSENE STRAFVERFOLGUNG
Der gerichtlich beeidete Schriftsachverständige Friedrich Nicponsky hat im Auftrag des Straflandesgerichtes Wien im Verfahren 27 d Vr 8264/96 die letztwillige Verfügung der Lydia Wagner untersucht und in seinem Gerichtsgutachten vom 13.7.1997 die Fälschung dieser Urkunde mit 99 % Sicherheit bestätigt.
Beweis: Gerichtsgutachten LG für Strafsachen Wien, SV Nicponsky
Trotz dieses eindeutigen Gutachtens und zahlreicher weiterer Beweise verfügte Staatsanwalt Mag. Kronawetter am 24.11.1997 eine Totaleinstellung des Verfahrens gegen sämtliche Verdächtige - ohne diese jemals einvernommen zu haben und ohne Ergebnisse bereits erteilter Ermittlungsaufträge abzuwarten !
Beweis: Totaleinstellung durch StA Kronawetter 24.11.1997
Vom Geschädigten vorgelegte eindeutige Beweise der Täterschaft und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens werden nicht bearbeitet.
Nach einer Beschwerde des Geschädigten an die Volksanwaltschaft erklärt Staatsanwalt Mag. Kronawetter im Verfahren VA BD/421-J/00 - WE seine Totaleinstellung im Verfahren 27 d Vr 8264/96 wie folgt:
„Das vom Landesgericht für Strafsachen Wien eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass das strittige Testament mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht sei. Dieses Strafverfahren wurde am 24. November 1997 von der Staatsanwaltschaft Wien mit der Begründung eingestellt, dass die dem Sachverständigen vorgelegten Vergleichsschriften nicht objektivierbar der verstorbenen Lydia Wagner zugerechnet werden konnten.“
Beweis: Bericht der Volksanwaltschaft vom 4.4.2001
Diese Erklärung von Staatsanwalt Mag. Kronawetter gegenüber der Volksanwaltschaft ist falsch und entspricht nicht der Aktenlage:
Zur Begründung seines Gutachtens hat der Gerichtssachverständige Nicponsky nur eine Vergleichsschrift angeführt. Der SV Nicponsky gibt dazu an, dass die erkennbaren Fälschungsmerkmale der Schrift so eindeutig waren, dass keine weitere Vergleichsschriften benötigt wurden.
Die Fälschung der Handschrift stehe bereits deshalb eindeutig fest, da grundsätzlich keine - mit natürlichen Bewegungsabläufen - geschriebenen Handschrift vorliege, sondern seine gutachterlichen Untersuchungen ergeben haben, dass es sich um eine plumpe, oberflächliche Nachzeichnung der äusseren Schriftmerkmale einer fremden Schriftvorlage handelt.
Außerdem hat der Geschädigte der Staatsanwaltschaft Wien zusätzlich 6 weitere Vergleichshandschriften zur Gutachtenserstellung durch den SV Nicponsky übergeben.
Beweis: Verfügungsbogen 27 d Vr 8264/96: Aktenvermerk vom 7.5.97
Das Gutachten des SV Nicponsky wurde viel später, nämlich am 13.7.1997 angefertigt. Der SV Amtsrat Nicponsky arbeitet direkt in der Polizeiabteilung der Staatsanwaltschaft Wien.
Trotzdem haben die zuständigen Staatsanwälte Dr. Rudas-Tschinkel und Mag. Kronawetter diese zusätzlichen sechs Vergleichsschriften nicht an den beauftragten SV Nicponsky für seine Gutachtenserstellung weitergeleitet.
Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, dass nach Vorliegen des - lt. Begründung der Staatsanwaltschaft angeblich unvollständigen - Gutachtens des Sachverständigen Nicponsky keine Verbesserung dieses Gutachtens durch Einarbeitung der restlichen - im Akt befindlichen - 6 zusätzlichen (und in ihrer Echtheit jedenfalls objektivierbaren) Vergleichsschriften veranlasst wurde.
Für eine bewusste Strafverschonung der Täter spricht auch, dass das Strafverfahren 27 d Vr 8264/96 trotz der gutachterlichen Bestätigung der Testamentsfälschung eingestellt wurde, ohne jene Person (Elisabeth Höfer) auch nur ein einziges Mal einzuvernehmen, die aktenkundig dieses gefälschte Testament vorgelegt hat.
Die vorliegenden Fakten beweisen, dass die Rechtfertigung der Staatsanwaltschaft für die plötzliche Totaleinstellung des Verfahrens in keiner Weise richtig sein kann
a.)
Die nach Aufforderung durch die Untersuchungsrichterin am 7.5. und 16.5.1997 zusätzlich vorgelegten - und dem SV Nicponsky zur Gutachtenserstellung am 13.7.97 anscheinend vorenthaltenen - Vergleichsschriften waren als Bank- und Versicherungsbelege jedenfalls „objektivierbar“ echte Vergleichshandschriften.
b.)
Das Gutachten des Gerichtssachverständigen hat ergeben, dass der Fälscher eine fremde Handschrift so nachgemalt hat, dass jeder Buchstabe aus einer Vielzahl feiner Einzelstriche, Punkte und Ausbesserungen besteht, dass also überhaupt keine eigentliche Handschrift vorliegt.
Unter diesen Vorsetzungen hatte die Prüfung zusätzlicher Vergleichsschrift keine Relevanz für die Feststellung der Fälschung.
Zudem konnte der Gerichtsachverständige Nicponsky die Echtheit der Vergleichsschrift sehr wohl so weit objektivieren, dass er aus sachverständiger Sicht keine weitere Vergleichsschriften anfordern musste, um sein Gutachtensergebnis der Urkundenfälschung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - d.h. 99 % Sicherheit - anzugeben.
Diese Grundüberlegungen muss selbstverständlich jeder Sachverständige selbst anstellen, bevor er dem Gericht ein belastendes Gutachtensergebnis mitteilt.
c.)
Falls der zuständige Staatsanwalt tatsächlich noch Zweifel an dem vorliegenden Gerichtsgutachten des Herrn SV Nicponsky gehabt hätte, wäre es jedenfalls die einzig korrekte Vorgehensweise gewesen, vom Gerichtsgutachter Nicponsky eine Ergänzung seines Gutachtens durch die Einarbeitung der fehlenden - nachweislich im Akt befindlichen und unzweifelhaft objektivierbaren - Vergleichsschriften zu verlangen.
d.)
Nach Vorliegen der sachverständigen Bestätigung der Fälschung einer gesetzlich besonders geschützten Urkunde durch den Gerichtsgutachter – also die gutachterliche Bestätigung eines Offizialdeliktes - war die plötzliche Totaleinstellung des Verfahrens im Jahr 1997 - ohne jede Gutachtensergänzung und Einvernahme jener Personen, von denen diese gefälschte Urkunde aktenkundig stammte - nach sachlichen Kriterien im Rahmen des Ermessensspielraumes des Staatsanwaltes Mag. Kronawetter sicher nicht zu vertreten.
zit. Kommentar zu § 302 StGB in Foregger-Serini:
„Hält sich ein Beamter innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes, so kann im allgemeinen Missbrauch der Amtsgewalt nicht angenommen werden. Entscheidet er aber innerhalb dieses Spielraumes wissentlich nach unsachlichen Kriterien (Zu- oder Abneigung, parteipolitische Erwägungen) so liegt bei Schädigungsvorsatz Missbrauch der Amtsgewalt vor - Ermessensmissbrauch.“
Zur Klärung des Vorwurfes gegen den SV Nicponsky, anhand zu weniger Vergleichsschriften ein unrichtiges Gutachten erstellt zu haben, hat der Übergutachter Prof. Mag. Dr. Werner Sobotka im Jahr 2006 im Auftrag des Landesgerichtes Korneuburg ein Übergutachten erstellt.
Darin wird festgestellt, dass der SV Nicponsky in seinem Gutachten völlig RICHTIG die Urkundenfälschung erkannt hat.
Zwischenzeitig hat auch ein dritter Schriftsachverständiger Herr Dkfm. Dr. Brandner, die eindeutige Fälschung dieser Urkunde bestätigt.
Beweis:
>> Urteil LG Korneuburg 16 Cg 95/02.pdf
>> Übergutachten SV Prof. Mag. Dr. Werner Sobotka-pdf
>> Zusatzgutachten SV Dkfm. Dr. Brandner.pdf
Ermutigt durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft haben die Täter im Juni 2002 einen weiteren Betrug mit Hilfe der gefälschten Urkunde verwirklicht.
Der Geschädigte hat der Staatsanwaltschaft Wien diesen Betrug im Jahr 2002 sofort angezeigt.
Wieder wurde jede Strafverfolgung verweigert.
Allerdings wurde das Verfahren nie eingestellt, sodass durch diese fortgesetzte Tatbegehung das Schutzargument des Eintrittes einer Verfolgungsverjährung rechtlich nicht mehr haltbar ist.
Beweis:
>> Anzeige Betrugsverwirklichung vom 30.6.2002.pdf
Mit Eingabe vom 19.9.2009 wurden der Staatsanwaltschaft Wien auch offiziell die entsprechenden Gerichtsgutachten und das rechtskräftige Urteil des LG Korneuburg vorgelegt, wonach der SV Nicponsky im Jahr 1997 ein absolut richtiges Gutachten erstellt hat und beantragt aufgrund dieser mehrfach abgesicherten Beweislage die Anklageerhebung.
Beweis:
>> Antrag auf Anklageerhebung vom 19.9.2009.pdf
Obwohl die Betrugsdelikte der Beschuldigten Hirschbäck und Höfer zwischenzeitig durch drei Gerichtsgutachten und eine eidesstattliche Erklärung des P. Kuppelwieser zweifelsfrei belegt sind - und wegen der fortgesetzten Tatbegehung keine Verjährung eintreten konnte - schützt die Staatsanwaltschaft Wien die Beschuldigten weiter vor einem gesetzeskonformen Vorgehen der Strafjustiz.Zusatz:: "Es gilt die Unschuldsvermutung"
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