Autor Thema: 20201026 ff REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19 VERORDNUNGEN und GESETZE (Auszug)  (Gelesen 4054 mal)

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13.02.2022 UPDATE COVID-19-IG & COVID-19-IV
« Antwort #15 am: 09 Februar 2022, 23:48:29 »
20201026 ff REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19 VERORDNUNGEN und GESETZE (Auszug)
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 2 Antwort 15 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450.15

Seite 2 Antwort 15 Inhaltsverzeichnis (neueste Antwort zuerst):

REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-BASISMASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 16.04.2022 (Antwort 17)
pdf-datei http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=15159

REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-BASISMASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 05.03.2022 (Antwort 16)
pdf-datei http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=15099

Antwort 15 Inhaltsverzeichnis: COVID-19-IG & COVID-19-IV | IG (Impfpflichtgesetz) & IV (Impfpflichtverordnung)
1.) ÖSTERREICH Dateien, 2A) ÖSTERREICH (Namen der zentral zugelassenen Impfstoffe), 2B) ÖSTERREICH (Namen der anerkannten  Impfstoffe), 3.) WHO (Namen der Impfstoffe), 4.) ÖSTERREICH Quellen, 5.) WHO Quellen, 6.) FRAGE: Besitzen Sie einen Beipackzettel mit allen Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen und Konservierungsstoffen Ihrer COVID-19-Impfung? 7.) FRAGE: Besitzen Sie Ihren Vertrag mit der REPUBLIK ÖSTERREICH (Ihre Einverständniserklärung zur COVID-19-Impfung) in Kopie? Zu 6.) und 7.) BRINGSCHULD DER REPUBLIK ÖSTERREICH / BRINGSCHULD VON AMTS WEGEN

1.) ÖSTERREICH Dateien

COVID-19-IMPFPFLICHTGESETZ § 1 - § 20
COVID-19 IMPFPFLICHTVERORDNUNG § 1 Allgemeine Bestimmungen | § 2 Ausnahmen | § 3 Ärztliche Bestätigung | § 4 Umfang der Impfpflicht | § 5 Inkrafttreten | KONSOLIDIERTE FASSUNG: Anlage 1 Fachlich geeignete Ambulanzen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Impfpflichtgesetz | Anlage 2 Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes von der Pflicht zur Impfung gegen COVID-19

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH | Jahrgang 2022 Ausgegeben am 4. Februar 2022 Teil I | 4. Bundesgesetz: COVID-19-Impfpflichtgesetz (NR: GP XXVII IA 2173/A AB 1312 S. 139. BR: 10863 AB 10871 S. 937.) | 4. Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)
20220204 REPUBLIK OESTERREICH COVID 19 IMPFPFLICHTGESETZ.pdf authentisch, ausgegeben am 04.02.2022
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=15045  (10 Seiten textdurchsuchbar)

Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Impfpflichtgesetz, Fassung vom 05.02.2022
20220205 REPUBLIK OESTERREICH COVID 19 IMPFPFLICHTGESETZ.pdf konsolidiert, in Kraft getreten am 05.02.2022
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=15046   (10 Seiten textdurchsuchbar)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH | Jahrgang 2022 Ausgegeben am 7. Februar 2022 Teil II | 52. Verordnung: COVID-19-Impfpflichtverordnung | 52. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtverordnung – COVID-19-IV)
20220207 REPUBLIK OESTERREICH COVID 19 IMPFPFLICHTVERORDNUNG.pdf authentisch, ausgegeben am 07.02.2022
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=15049   (4 Seiten textdurchsuchbar)

Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Impfpflichtverordnung, Fassung vom 08.02.2022
20220208 REPUBLIK OESTERREICH COVID 19 IMPFPFLICHTVERORDNUNG.pdf konsolidiert, in Kraft getreten am 08.02.2022
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=15050   (7 Seiten textdurchsuchbar)

2A) ÖSTERREICH Namen der zentral zugelassenen Impfstoffe Zitate:

10.12.2021 10:00 Quelle: https://www.sozialministerium.at/Corona-Schutzimpfung/Corona-Schutzimpfung---Haeufig-gestellte-Fragen/Corona-Schutzimpfung-%E2%80%93-Haeufig-gestellte-Fragen---Die-Impfstoffe.html 
Zitate:
FAQ Zulassung | Welche COVID-19-Impfstoffe sind aktuell in der Europäischen Union bzw. in Österreich zugelassen?
Vektor-Impfstoffe:
• Vaxzevria von Astra Zeneca
• COVID-19-Vaccine Janssen („Johnson&Johnson")
mRNA-Impfstoffe:
• Comirnaty von BioNTech/Pfizer
• Spikevax von Moderna
Aktuelle Zahlen zu den in Österreich verfügbaren Impfstoffen finden Sie auf dem Dashboard des Gesundheitsministeriums: info.gesundheitsministerium.at (10.12.2021, 10:00)
Ende der Zitate

2B) ÖSTERREICH Namen der anerkannten Impfstoffe Zitate mit Hinweisen: Quelle:

20220207 REPUBLIK OESTERREICH COVID 19 IMPFPFLICHTVERORDNUNG.pdf authentisch, ausgegeben am 07.02.2022
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=15049   (4 Seiten textdurchsuchbar)

"Allgemeine Bestimmungen § 1. ... (2) Für die Erfüllung der Impfpflicht sind anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 zentral zugelassenen Impfstoffen gegen COVID-19 gleichgestellt. (3) Als anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 gelten folgende Impfstoffe gegen COVID-19:

Ö 1. SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV; Covilo) von Sinopharm/BIBP Beijing Bio-Institute of Biological Products Hinweis: WHO 5 ???,
Ö 2. COVID-19 Vaccine (CoronaVac) von Sinovac Hinweis: WHO 6,
Ö 3. BBV152 (COVAXIN) von Bharat Biotech Hinweis: WHO 7,
Ö 4. SARS-CoV-2 rS Protein (COVID-19) recombinant spike protein Nanoparticle Vaccine NVXCoV2373 (COVOVAX) von Serum Institute of India Hinweis: WHO 8 und
Ö 5. ChAdOx1_nCoV-19 Corona Virus Vaccine (Covishield) von Serum Institute of India." Hinweis: AstraZeneca WHO 2

3.) WHO Namen der Impfstoffe Zitate mit Hinweisen: (#15)

As of 12 January 2022, the following vaccines have obtained EUL:

WHO 1. The Pfizer/BioNTech Comirnaty vaccine, 31 December 2020.
WHO 2. The SII/COVISHIELD and AstraZeneca/AZD1222 vaccines, 16 February 2021. Hinweis: Ö 5. Name ???
WHO 3. The Janssen/Ad26.COV 2.S vaccine developed by Johnson & Johnson, 12 March 2021.
WHO 4. The Moderna COVID-19 vaccine (mRNA 1273), 30 April 2021.
WHO 5. The Sinopharm COVID-19 vaccine, 7 May 2021. Hinweis: Ö 1. Name ???
WHO 6. The Sinovac-CoronaVac vaccine, 1 June 2021. Hinweis: Ö 2. Name !!!
WHO 7.  The Bharat Biotech BBV152 COVAXIN vaccine, 3 November 2021. Hinweis: Ö 3.
WHO 8. The Covovax (NVX-CoV2373) vaccine, 17 December 2021. Hinweis: Ö 4.
WHO 9. The Nuvaxovid (NVX-CoV2373) vaccine, 20 December 2021

4.) ÖSTERREICH Quellen:

COVID-19-IG authentisch, ausgegeben am 04.02.2022:
PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_4/BGBLA_2022_I_4.pdfsig
HTML https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_I_4/BGBLA_2022_I_4.html

COVID-19-IG konsolidiert, in Kraft getreten am 05.02.2022:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011811&FassungVom=2022-02-05
PDF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011811/COVID-19-IG%2c%20Fassung%20vom%2005.02.2022.pdf?FassungVom=2022-02-05
RTF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011811&FassungVom=2022-02-05
DRUCKANSICHT https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011811&FassungVom=2022-02-05&ShowPrintPreview=True

COVID-19-IV  authentisch, ausgegeben am 07.02.2022:
PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_52/BGBLA_2022_II_52.pdfsig
HTML https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_52/BGBLA_2022_II_52.html
ANLAGE 1:
PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_52/Anlagen_0001_66D8A52F_F0D2_4CEE_A812_BAA48BD157DE.pdfsig
HTML https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_52/Anlagen_0001_66D8A52F_F0D2_4CEE_A812_BAA48BD157DE.html
ANLAGE 2:
PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_52/Anlagen_0002_EC9C4326_69B7_4F2D_8BE1_E27C80703D7E.pdfsig
HTML https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_52/Anlagen_0002_EC9C4326_69B7_4F2D_8BE1_E27C80703D7E.html

COVID-19-IV konsolidiert, in Kraft getreten am 08.02.2022:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011814&FassungVom=2022-02-08
PDF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011814/COVID-19-IV%2c%20Fassung%20vom%2008.02.2022.pdf?FassungVom=2022-02-08
DRUCKANSICHT https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011814&FassungVom=2022-02-08&ShowPrintPreview=True

5.) WHO Quellen mit Hinweisen:

WHO 1. https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/who-can-take-the-pfizer-biontech-covid-19--vaccine-what-you-need-to-know  „The Pfizer BioNTech (BNT162b2) COVID-19 vaccine: What you need to know“

WHO 2. https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/the-oxford-astrazeneca-covid-19-vaccine-what-you-need-to-know  „The Oxford/AstraZeneca (ChAdOx1-S [recombinant] vaccine) COVID-19 vaccine: what you need to know“

WHO 3. https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/the-j-j-covid-19-vaccine-what-you-need-to-know  „The Janssen Ad26.COV2.S COVID-19 vaccine: What you need to know“

WHO 4. https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/the-moderna-covid-19-mrna-1273-vaccine-what-you-need-to-know  „The Moderna COVID-19 (mRNA-1273) vaccine: what you need to know“

WHO 5. https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/the-sinopharm-covid-19-vaccine-what-you-need-to-know  „The Sinopharm COVID-19 vaccine: What you need to know“

WHO 6. https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/the-sinovac-covid-19-vaccine-what-you-need-to-know  „The Sinovac-CoronaVac COVID-19 vaccine: What you need to know“

WHO 7. https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/the-bharat-biotech-bbv152-covaxin-vaccine-against-covid-19-what-you-need-to-know  „The Bharat Biotech BBV152 COVAXIN vaccine against COVID-19: What you need to know“

WHO 8. = WHO 9. https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/the-novavax-vaccine-against-covid-19-what-you-need-to-know  „The Novavax vaccine against COVID-19: What you need to know“ (Hinweis: 21.12.2021)

Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung (#15)
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung
Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung

ANONYMOUS https://www.anonymousnews.org/

BRD RA Beate BAHNER www.beatebahner.de

BRD CLUB DER KLAREN WORTE https://clubderklarenworte.de/

BRD „DAS NEUE MEDIENPORTAL“ (1. Vorsitzender: Prof. Dr. med. Sucharit Bhakdi) https://neue-medien-portal.de/   

BRD https://reitschuster.de/

BRD STIFTUNG CORONA AUSSCHUSS https://corona-ausschuss.de/ 
06.02.2022 DAS ERSTE COVID-TRIBUNAL BEGINNT
https://uncutnews.ch/das-erste-covid-tribunal-beginnt-sehen-sie-sich-die-eroeffnungsplaedoyers-an/

BRD KOPP  https://kopp-report.de/

BRD RUBIKON https://www.rubikon.news/

BRD DR. WOLFGANG WODARG https://www.wodarg.com  ( www.wodarg.com )

ÖSTERREICH RECHTSANWÄLTE FÜR GRUNDRECHTE | ANWÄLTE FÜR AUFKLÄRUNG 
https://www.afa-zone.at/  -   https://www.afa-zone.at/kostenlose-info-downloads/

Zum Beispiel: Forsthuber & Partner https://rechtsanwalt.forsthuber.at/audiatur-ihre-grundrechte.html
30.01.2022 VIDEO 23 REPUBLIK ÖSTERREICH „Klage“ gegen Impfpflicht
https://rechtsanwalt.forsthuber.at/audiatur-ihre-grundrechte/item/646-ig.html
DRUCKEN https://rechtsanwalt.forsthuber.at/audiatur-ihre-grundrechte/item/646-ig.html?tmpl=component&print=1
05.01.2022 VIDEO 22 REPUBLIK ÖSTERREICH Gravierenden Änderungen im Arzneimittel- und Gentechnikgesetz
https://rechtsanwalt.forsthuber.at/audiatur-ihre-grundrechte/item/643-amg-gtg-rv.html
DRUCKEN https://rechtsanwalt.forsthuber.at/audiatur-ihre-grundrechte/item/643-amg-gtg-rv.html?tmpl=component&print=1

ÖSTERREICH https://coronatracker.at/

ÖSTERREICH https://exxpress.at/

ÖSTERREICH www.impfzwang.at

ÖSTERREICH MFG www.mfg-oe.at (mit Dr. Michael BRUNNER)

ÖSTERREICH REPORT24 https://report24.news/

ÖSTERREICH SERVUS TV (servusTV) https://www.servustv.com/

ÖSTERREICH UNZENSURIERT https://www.unzensuriert.at/

ÖSTERREICH WOCHENBLICK www.wochenblick.at

SCHWEIZ https://www.kla.tv/

SCHWEIZ http://uncut-news.ch/

ANONYMOUS http://www.anonymousnews.ru/

ALLES AUSSER MAINSTREAM https://t.me/s/AllesAusserMainstream

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EUROPA  https://www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/research-development/pharmacovigilance/eudravigilance

USA https://www.cdc.gov/  ->  https://vaers.hhs.gov/

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2G AM ARBEITSPLATZ / 3G AM ARBEITSPLATZ | IMPFPFLICHT Verdacht:
CORONAIMPFWAHN OHNE ENDE / CORONA-IMPFWAHN OHNE ENDE


CORONA MASSNAHMEN SOFORT BEENDEN
Verdacht: CORONA MASSNAHMEN SCHWACHSINN VON ANFANG AN
Verdacht: SCHWERKRIMINELLE CORONA MASSNAHMEN

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2014 GUIDO GRANDT DENKEN SIE IMMER DARAN SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT.jpg

http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=943.0;attach=6322

HINWEIS:
Stellungnahme zu gravierenden Änderungen im Arzneimittel- und Gentechnikgesetz
Seite 11 Antwort 162 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1444.150 Machen Sie sich selbst ein Bild!
12.01.2022 REPUBLIK ÖSTERREICH PARLAMENT ZUSTIMMUNGEN SO RASCH WIE MÖGLICH MÖGLICH
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20220105 RA MAG FORSTHUBER STELLUNGNAHME RV AENDERUNG AMG UND GENTECHNIKGESETZ.pdf (30 Seiten textdurchsuchbar)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1444.0;attach=14946
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/SN/SN_102466/index.shtml ZUSTIMMUNGEN
https://www.parlament.gv.at/SEC/Zustimmen.shtml?ityp=SN&gpCode=XXVII&inr=102466
ENDE DES HINWEISES
Betrifft:
ZURÜCK ZUR NATUR NACH RÜCKTRITT DER BUNDESREGIERUNG NEHAMMER (ab 06.12.2021)
ZURÜCK ZUR NATUR NACH RÜCKTRITT DER BUNDESREGIERUNG SCHALLENBERG (ab 11.10.2021)
ZURÜCK ZUR NATUR NACH RÜCKTRITT DER BUNDESREGIERUNG KURZ II
2020 ZURÜCK ZUR NATUR OHNE BUNDESREGIERUNG KURZ II - zugespielte Informationen / externe Meinungen / Verdacht
Seite 11 Antwort 163 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1444.150 Machen Sie sich selbst ein Bild!

Den Beschuldigten werden alle objektiv wahren kriminellen Sachverhalte zur Last gelegt.
Beweismittel: www.dieaufdecker.com/ und andere. Es gilt die Unschuldsvermutung. (2.140 50)

« Letzte Änderung: 20 April 2022, 20:55:44 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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05.03.2022
« Antwort #16 am: 05 März 2022, 20:04:22 »
20201026 ff REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19 VERORDNUNGEN und GESETZE (Auszug)
Seite 2 Antwort 16 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450.15

REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-BASISMASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 05.03.2022
pdf-datei http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=15099

Quellen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011838&FassungVom=2022-03-05
DRUCKANSICHT https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011838&FassungVom=2022-03-05&ShowPrintPreview=True
PDF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011838/COVID-19-BMV%2c%20Fassung%20vom%2005.03.2022.pdf?FassungVom=2022-03-05
REPUBLIK OESTERREICH COVID 19 BASISMASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 20220305.pdf (9 Seiten textdurchsuchbar)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=15099

Transkription:

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV, Fassung vom 05.03.2022

§ 0
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 2.4.2022 außer Kraft.
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend grundlegende Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV)
StF: BGBl. II Nr. 86/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Paragraph   Bezeichnung
§ 1.   Anwendungsbereich
§ 2.   Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
§ 3.   Verpflichtung zum Tragen einer Maske
§ 4.   COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
§ 5.   Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§ 6.   Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 7.   Zusammenkünfte
§ 8.   Betreten
§ 9.   Ausnahmen
§ 10.   Glaubhaftmachung
§ 11.   Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 12.   ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 13.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht
   
§ 1
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 2.4.2022 außer Kraft.
Text
Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
§ 2
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 2.4.2022 außer Kraft.
Text
Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
                              
1.   Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a)   Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b)   Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder
c)   weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;
2.   Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
3.   Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
4.   Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
5.   Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf;
6.   Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf;
7.   Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) oder ein Nachweis, der die Anforderungen des § 5 Abs. 1a C-SchVO 2021/22 erfüllt, sofern es sich um Personen im schulpflichtigen Alter handelt, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Sofern die Testintervalle gemäß § 5 Abs. 1a C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.
(3) Nachweise gemäß Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, vorzulegen.
(4) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
(5) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen.
(6) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen.
(7) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
                              
1.   Name,
2.   Geburtsdatum,
3.   Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4.   Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.
(#16)
§ 3
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 2.4.2022 außer Kraft.
Text
Verpflichtung zum Tragen einer Maske
§ 3.

(1) Bei der Benützung von
1.   Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,
2.   Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken
ist eine Maske zu tragen.

(2) Beim Betreten der Kundenbereiche folgender Betriebsstätten ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen:
1.   öffentliche Apotheken;
2.   Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
3.   Drogerien und Drogeriemärkte;
4.   Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;
5.   Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter;
6.   Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von
a)   Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
b)   Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,
c)   veterinärmedizinischen Dienstleistungen,
d)   Notfall-Dienstleistungen,
e)   Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;
7.   Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
8.   Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
9.   Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen;
10.   Banken;
11.   Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner;
12.   Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
13.   Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen;
14.   Abfallentsorgungsbetriebe;
15.   KFZ- und Fahrradwerkstätten.

(3) Abs. 2 gilt auch für
1.   Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,
2.   Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich Betriebsstätten gemäß § 3 Abs. 2 befinden und
3.   Einrichtungen zur Religionsausübung.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.

(5) Darüber hinaus wird empfohlen auch in geschlossenen Räumen von nicht von Abs. 1 bis 4 erfassten Verkehrsmitteln, Betriebsstätten und sonstigen Orten eine Maske zu tragen.

§ 4
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 2.4.2022 außer Kraft.
Text
COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
§ 4.
(1) Die Betreiber oder Inhaber von
                              
1.   Seil- und Zahnradbahnen,
2.   Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr,
3.   Betriebsstätten gemäß § 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, mit Kundenbereichen,

4.   nicht öffentlichen Sportstätten,
5.   Freizeiteinrichtungen,
6.   Kultureinrichtungen,
7.   Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmern,
8.   Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und
9.   Krankenanstalten oder Kuranstalten
haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
(3) Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienemaßnahmen;
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
3.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
4.   gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
5.   Regelungen zur Steuerung der Personenströme;
6.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Abs. 3 zu enthalten:
                              
1.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung;
2.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister;
3.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können;
4.   Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.
(5) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Abs. 3 und 4 zu enthalten:
                              
1.   spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann;
2.   Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden;
3.   Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß § 7 EpiG für Bewohner;
4.   zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß § 5 Abs. 6, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
(6) COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Abs. 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
§ 5
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 2.4.2022 außer Kraft.
Text
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§ 5.
(1) Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
                              
1.   Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht für
a)   Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und
b)   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
2.   In geschlossenen Räumen ist durchgehend eine Maske zu tragen.
(2) Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Bewohner gilt:
                              
1.   Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 und 3 getroffen werden.
2.   Bewohner haben an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(3) Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter gilt:
                              
1.   Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen.
2.   Mitarbeiter haben bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine Maske zu tragen.
Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
(4) Abs. 3 gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
                              
1.   externe Dienstleister,
2.   Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,

3.   Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
4.   Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
5.   Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

(6) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(7) Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Abs. 1 bis 3.
(8) Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
§ 6
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 2.4.2022 außer Kraft.
Text
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 6.
(1) Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
                              
1.   Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht für
a)   Begleitpersonen im Fall einer Entbindung,
b)   Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten und
c)   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
2.   Besucher und Begleitpersonen haben durchgehend eine Maske zu tragen.
(2) Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Mitarbeiter und den Betreiber gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß. Ferner hat der Betreiber oder Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
(3) § 5 Abs. 3 gilt bei Patientenkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
                              
1.   externe Dienstleister,
2.   Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 144/1990,

3.   Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,

4.   Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
5.   Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

(4) In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske zu tragen.
(5) Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen.
(6) § 5 Abs. 8 gilt sinngemäß.
§ 7
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 2.4.2022 außer Kraft.
Text
Zusammenkünfte
§ 7.
(1) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
                              
1.   Begräbnisse;
2.   Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;

3.   Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
4.   Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
5.   Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
6.   Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;

7.   das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
8.   Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
§ 8
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 2.4.2022 außer Kraft.
Text
Betreten
§ 8.
Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 COVID-19-MG).
§ 9
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 2.4.2022 außer Kraft.
Text
Ausnahmen
§ 9.
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
                              
1.   elementare Bildungseinrichtungen, Tagesmütter bzw. -väter, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2.   Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
3.   Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
4.   Tätigkeiten im Wirkungsbereich der allgemeinen Vertretungskörper, sofern sie nicht ohnehin von Z 3 erfasst sind und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
5.   Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
6.   – mit Ausnahme der § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 10 bis 12 – sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
7.   Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
(2) Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
                              
1.   zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2.   zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
                              
1.   während der Konsumation von Speisen und Getränken;
2.   für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.   wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4.   für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5.   wenn dies zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
6.   während der Sportausübung;
7.   in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
8.   für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben.
(6) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 gilt nicht für
                              
1.   Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr;
2.   Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 verfügen und
a)   schwanger sind oder
b)   nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können
   und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.
§ 10
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 2.4.2022 außer Kraft.
Text
Glaubhaftmachung
§ 10.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 ist auf Verlangen gegenüber
                              
1.   Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.   Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.   Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
4.   dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2) Die Ausnahmegründe gemäß § 9 Abs. 6 und der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft sind durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
§ 11
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 2.4.2022 außer Kraft.
Text
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 11.
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
§ 12
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 2.4.2022 außer Kraft.
Text
ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 12.
Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1990, und das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.
§ 13
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 2.4.2022 außer Kraft.
Text
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit 5. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022, außer Kraft.
(3) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

Ende der Transkription

Den Beschuldigten werden alle objektiv wahren kriminellen Sachverhalte zur Last gelegt.
Beweismittel: www.dieaufdecker.com/ und andere. Es gilt die Unschuldsvermutung. (2.365)



« Letzte Änderung: 21 April 2022, 18:35:00 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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16.04.2022
« Antwort #17 am: 20 April 2022, 20:44:35 »
20201026 ff REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19 VERORDNUNGEN und GESETZE (Auszug)
Seite 2 Antwort 17 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450.15

REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-BASISMASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 16.04.2022
pdf-datei http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=15159
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESRECHT KONSOLIDIERTE FASSUNG
PDF-Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_156/BGBLA_2022_II_156.pdfsig

Transkription:

1 von 8 von 8

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022 Ausgegeben am 14. April 2022 Teil II

156. Verordnung: 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung –
2. COVID-19-BMV

156. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung
von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung –
2. COVID-19-BMV)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes,
BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph Bezeichnung
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
§ 3. Verpflichtung zum Tragen einer Maske
§ 4. COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
§ 5. Alten-und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§ 6. Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen
Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 7. Zusammenkünfte
§ 8. Betreten
§ 9. Ausnahmen
§ 10. Glaubhaftmachung
§ 11. Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 12. ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung
von COVID-19.

Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2
(FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
1. Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten
18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst-und
Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test
auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper
vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder
c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser
und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;

www.ris.bka.gv.at BGBl. II -Ausgegeben am 14. April 2022 -Nr. 156 2 von 8 -Ausgegeben am 14. April 2022 -Nr. 156 2 von 8

2. Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2
oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit
SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
3. Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen
Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
4. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests
auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
5. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2,
dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf;
6. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung,
der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht
mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
(3) Nachweise gemäß Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in
Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,
vorzulegen.
(4) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer
des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen
bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender
personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
1. Name,
2. Geburtsdatum,
3. Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4. Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder
Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist
ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies
gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.

Verpflichtung zum Tragen einer Maske

§ 3. (1) Bei der Benützung von

1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,
2. Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen,
Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen
Verbindungsbauwerken
ist eine Maske zu tragen.

(2) Beim Betreten der Kundenbereiche folgender Betriebsstätten haben Kunden in geschlossenen
Räumen eine Maske zu tragen:
1. öffentliche Apotheken;
2. Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von
Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
3. Drogerien und Drogeriemärkte;
4. Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und
Hilfsmitteln;
5. Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter;
6. Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von
a) Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der
Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe-bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
b) Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl.
Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,
c) veterinärmedizinischen Dienstleistungen,
d) Notfall-Dienstleistungen,
e) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;
7. Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits-und Notfallprodukten;

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8. Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs
und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
9. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen;
10. Banken;
11. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner und Anbieter von Telekommunikation;
12. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
13. Hygiene-und Reinigungsdienstleistungen;
14. Abfallentsorgungsbetriebe;
15. KFZ-und Fahrradwerkstätten.
(3) Abs. 2 gilt auch für
1. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,
2. Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen),
in denen sich Betriebsstätten gemäß Abs. 2 befinden und
3. Einrichtungen zur Religionsausübung.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten bei unmittelbarem Kunden-oder Parteienkontakt auch für Betreiber, Inhaber
und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert
werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie
die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
(5) Darüber hinaus wird empfohlen, auch in geschlossenen Räumen von nicht von Abs. 1 bis 4
erfassten Verkehrsmitteln, Betriebsstätten und sonstigen Orten eine Maske zu tragen.
COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept

§ 4. (1) Die Betreiber oder Inhaber von

1. Alten-und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
2. Krankenanstalten oder Kuranstalten und
3. Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits-und Pflegedienstleistungen erbracht
werden,
haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten
und umzusetzen.

(2) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für
eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen
Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für
die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
(3) Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept
zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat
insbesondere zu enthalten:
1. spezifische Hygienemaßnahmen;
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
5. Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens;
6. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten-und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen
der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Abs. 3 zu enthalten:
1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten,
verpflichtende Dokumentation der Schulung;
2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister;
3. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie
Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der
Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs-und
Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben
getroffen werden können;
4. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.

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(5) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten-und Pflegeheime sowie stationäre
Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Abs. 3 und 4 zu enthalten:
1. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 die Einhaltung der Vorgaben
nicht zugemutet werden kann;
2. Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARSCoV-
2 getestet wurden;
3. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung
von Quarantänemaßnahmen gemäß § 7 EpiG für Bewohner;
4. zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß § 5 Abs. 5,
insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
(6) COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Abs. 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes
System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von
Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister,
beinhalten.
Alten-und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§ 5. (1) Für das Betreten von Alten-und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der
Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen gilt:

1. Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis
gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht für
a) Begleitpersonen minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der
Behindertenhilfe und
b) Besuche im Rahmen der Palliativ-und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei
kritischen Lebensereignissen.
2. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
(2) Für das Betreten von Alten-und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der
Behindertenhilfe durch Bewohner gilt:
1. Der Betreiber von Alten-und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der
Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen Nachweis
gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 und 3
getroffen werden.
2. Bewohner haben an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten in
geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(3) Für das Betreten von Alten-und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der
Behindertenhilfe durch Mitarbeiter gilt:
1. Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2
vorweisen.
2. Mitarbeiter haben bei unmittelbarem Bewohnerkontakt eine Maske zu tragen, sofern das
Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von
Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.

(4) Abs. 3 gilt bei unmittelbarem Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
1. externe Dienstleister,
2. Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,
3. Patienten-, Behinderten-und Pflegeanwälte,
4. Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften
vorgesehenen Aufgaben und
5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der
Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
(5) Der Betreiber von Alten-und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage,
sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen
Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.

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(6) Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt
Abs. 1 bis 4.
(7) Die in Alten-und Pflegeheimen, in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie in
Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich vorgesehenen
Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen
erbracht werden

§ 6. (1) Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher und
Begleitpersonen gilt:

1. Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur
einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen. Dies gilt nicht für
a) Begleitpersonen im Fall einer Entbindung,
b) Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten und
c) Besuche im Rahmen der Palliativ-und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei
kritischen Lebensereignissen.
2. Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2) Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Mitarbeiter und den Betreiber gilt
§ 5 Abs. 3 sinngemäß. Ferner hat der Betreiber oder Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die
konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit
dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
(3) § 5 Abs. 3 gilt bei unmittelbarem Patientenkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
1. externe Dienstleister,
2. Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990,
3. Bewohnervertreter nach dem HeimAufG,
4. Patienten-, Behinderten-und Pflegeanwälte und
5. Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der
Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
(4) In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits-und Pflegedienstleistungen
erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt
Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko
nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden
minimiert werden kann.
(5) Erbringer mobiler Pflege-und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur
betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 vorweisen und bei unmittelbarem Kunden-bzw.
Patientenkontakt eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische
Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.
(6) § 5 Abs. 7 gilt sinngemäß.
Zusammenkünfte

§ 7. (1) Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft
Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept
auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19Präventionskonzepte
stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem
Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der
Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:
1. Begräbnisse;
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen
Tätigkeit erforderlich sind;
4. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
5. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
6. Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974;

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7. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies
mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
8. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
Betreten

§ 8. Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 COVID-19-MG).

Ausnahmen

§ 9. (1) Diese Verordnung gilt nicht für

1. elementare Bildungseinrichtungen, Tagesmütter bzw. -väter, Schulen gemäß dem
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl.
Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land-und forstwirtschaftliche
Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und
Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen
gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem
Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem
Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser
Einrichtungen,
3. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung, sofern keine anderslautenden
Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
4. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der allgemeinen Vertretungskörper, sofern sie nicht ohnehin von
Z 3 erfasst sind und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
5. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Parteienverkehrs in
Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung
bestehen,
6. –
mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, des § 9 Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 10 bis 12 und
§ 13 Abs. 4 –
sonstige Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung, sofern keine
anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
7. Zusammenkünfte zur Religionsausübung.
(2) Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
1. während der Konsumation von Speisen und Getränken;
2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während
der Kommunikation;
3. wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist;
4. für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch
nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
5. wenn dies zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig ist oder die Erbringung einer
Dienstleistung dadurch verunmöglicht wird;
6. während der Sportausübung;
7. in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen;
8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht
zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund-und Nasenbereich
abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den
Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine
sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund-und Nasenbereich vollständig abdeckende
mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn
die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht.
Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt
die Pflicht zum Tragen einer den Mund-und Nasenbereich abdeckenden mechanischen
Schutzvorrichtung nicht.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund-und Nasenbereich abdeckenden und
eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten

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Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine
den Mund-und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

(5) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere, wobei diese stattdessen eine
sonstige den Mund-und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung
zu tragen haben.
(6) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 gilt nicht für
1. Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr;
2. Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 verfügen und
a) schwanger sind oder
b) nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können
und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen,
insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.

Glaubhaftmachung

§ 10. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 ist auf Verlangen gegenüber

1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen,
3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels zur
Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG sowie
4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2) Die Ausnahmegründe gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 und der Ausnahmegrund, wonach aus
gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund-und Nasenbereich abdeckenden
und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund-und Nasenbereich
abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer
Schwangerschaft sind durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen
Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht,
ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner
Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG

§ 11. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens-oder
Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand
durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die
Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG abzusehen ist, ist auf
Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere
anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu
treffen.

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

§ 12. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl.
Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, und das
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 8. Juli 2022 außer
Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID19-
BMV), BGBl. II Nr. 86/2022, außer Kraft.
(3) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den
letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

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(4) Am Ort der beruflichen Tätigkeit können in begründeten Fällen zur Verhinderung der
Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen
vorgesehen werden.
Rauch

www.ris.bka.gv.at

(Identität des Unterzeichners unbekannt) Unterschrieben von Bundeskanzleramt Zeit: 2022.04.14 15:01:25 +02'00' Grund: Informationen zur Prüfung finden Sie unter http://www.signaturpruefung.gv.at

Ende der Transkription

Den Beschuldigten werden alle objektiv wahren kriminellen Sachverhalte zur Last gelegt.
Beweismittel: www.dieaufdecker.com/ und andere. Es gilt die Unschuldsvermutung. (#18 2.555)
« Letzte Änderung: 21 April 2022, 18:35:28 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.