Autor Thema: OBSORGE GROSSELTERN  (Gelesen 6514 mal)

Offline Andreas Ranovsky

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.357
  • Reputation: 1711
    • Ranovsky Zwillinge
OBSORGE GROSSELTERN
« am: 24 Mai 2012, 04:59:54 »
OBSORGE GROSSELTERN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=369.0

26.04.2012 Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.

Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Extern so erhalten: Maschinelle Transkription ohne Gewähr:
------------------------------------------------------------------------------------------------------------

INHALTSVERZEICHNIS:

A01
BRD 2009 Vorrang der Großeltern vor Pflegeltern
bei der Betreuung und Erziehung des Enkelkindes


http://www.caritas-nrw.de/downloads/recht-info/r4-09.pdf
IM PDF-ANHANG UNTEN: SEITE 55 und 56
BRD CARITAS NRW RECHT INFORMATIONSDIENST 2009-4.pdf

A02
Großeltern: die vergessenen Opfer

http://www.trennungsopfer.at/index.php?id=31
« Letzte Änderung: 25 Januar 2016, 06:38:18 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.357
  • Reputation: 1711
    • Ranovsky Zwillinge
Vorrang der Großeltern
« Antwort #1 am: 31 Juli 2012, 19:35:14 »
BRD 2009 VORRANG DER GROSSELTERN VOR PFLEGEELTERN - Danke für den Hinweis.

Maschinelle Transkription ohne Gewähr.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------

Persönliche Anmerkung:
Deutsche Rechtsprechung und Lehre sinngemäß in Österreich anwendbar (OGH)
Bürgerliche Meinung gilt als rechtsunkundig und bedarf der richterlichen Anleitungspflicht.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------

http://www.caritas-nrw.de/downloads/recht-info/r4-09.pdf

IM PDF-ANHANG UNTEN: SEITE 55 und 56
BRD CARITAS NRW RECHT INFORMATIONSDIENST 2009-4.pdf


SEITE 55

Vorrang der Großeltern vor Pflegeltern
bei der Betreuung und Erziehung des Enkelkindes


1. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen
Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren.

Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes
und der Hilfe bedürftige Kind.

Diese Verfassungsgrundsätze gebieten eine bevorzugte
Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern,
sofern keine Interessenkollision besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme
aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt.

2. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der
Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft
mit dem Kind sowie dessen religiöses Bekenntnis zu berücksichtigen.

3. Sind Verwandte zur Führung der Vormundschaft geeignet, so dürfen sie nicht etwa deswegen
übergangen werden, weil ein außenstehender Dritter noch besser dazu geeignet
wäre, beispielsweise im Hinblick auf eine optimale geistige Förderung des Kindes.

4. Andere Personen kommen als Vormund nur in Betracht, wenn ein nach den aufgezeigten
Grundsätzen geeigneter Verwandter oder Verschwägerter nicht vorhanden ist.

Auch
eine Bestellung des Jugendamtes gemäß § 1791b Abs. 1 BGB ist nur zulässig, wenn
eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.12. 2008 – 1 BvR 2604/06

Aus dem Sachverhalt
Die Verfassungsbeschwerde ist von Großeltern erhoben, die verlangen, dass ihnen die
Vormundschaft für ihr Enkelkind D., geboren im August 2004 übertragen wird.

Der Kindesvater ist ihr Sohn.

Für die Kindesmutter ist eine Betreuerin bestellt, für den
Kindesvater ist eine früher bestehende Betreuung aufgehoben.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht, das die in 2000 geborene Tochter L. der Kindesmutter
betraf, hat der Sachverständige L. in seinem Gutachten vom 10. Januar 2005
festgestellt, dass der Kindesvater und die Kindesmutter nicht erziehungsfähig sind.

Das Amtsgericht entzog der Kindesmutter durch einstweilige Anordnung vom 7. September
2004 die elterliche Sorge für D. und übertrug sie dem Jugendamt des Kreises V. als
„Pfleger“.

Dieses brachte D. am 14. September 2004 in der Pflegefamilie B. unter.

Die Großmutter beantragte am 9. November 2004 die Übertragung der Vormundschaft an
sie und die Herausgabe des Kindes zur Pfl ege.

Nach Ablehnung des Antrags wandten sich
die Großeltern am 30. August 2005 an das Amtsgericht mit dem Wunsch, die Vormundschaft
oder zumindest die Pfl egschaft für D. zu erhalten.

Mit Beschluss vom 7. April 2006 wies das

SEITE 56

Amtsgericht den Antrag u. a. mit der Begründung zurück, bei regelmäßig durchgeführten
Hausbesuchen sei festgestellt worden, dass D. in der Pfl egefamilie B. kindgerecht betreut
werde und eine tragfähige Beziehung zu seinen Pflegeeltern entwickelt habe.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20.
Juli 2006 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:

Das Verwandtschaftsverhältnis
der Großeltern zum Enkelkind sei für sich allein kein ausreichender Grund, eine
bestehende Vormundschaft aus Gründen des Kindeswohls aufzuheben, nachdem es die
Beschwerdeführer versäumt hätten, sich rechtzeitig und möglichst vor der Geburt von D.
um eine Vormundschaft zu bewerben.

Es diene nicht dem Wohl des Kindes, es aus seiner
vertrauten Pflegefamilie herauszunehmen, in der es praktisch seit seiner Geburt gelebt
habe, um es in Zukunft bei seinen Großeltern leben zu lassen, über deren Erziehungseignung
keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen.

Auf diesen Gesichtspunkt habe schon die Verfahrenspflegerin von D. hingewiesen.

D. sei in seiner Pfl egefamilie gut aufgehoben.

Die Pflegeeltern hätten drei eigene Kinder aufgezogen.

Die Pflegemutter habe zudem langjährige Erfahrung mit der Betreuung von Pflegekindern.

Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und
verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

In der Begründung stützte es sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte:

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst zumindest auch
nahe Verwandte – zum Beispiel Großeltern und Enkel –, da sie innerhalb der Familie
eine beachtliche Rolle spielen können.

Die Achtung des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung,
die normale Entwicklung dieser Beziehung zu ermöglichen.

Hieraus folgt, dass die Gerichte bei der Auswahl eines Vormunds bestehende
Familienbande zwischen Großeltern und Enkeln zu beachten haben.
« Letzte Änderung: 31 Juli 2012, 22:50:09 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.357
  • Reputation: 1711
    • Ranovsky Zwillinge
GROSSELTERN
« Antwort #2 am: 24 August 2012, 15:52:00 »
http://www.trennungsopfer.at/ - Persönlicher Dank für den Hinweis
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

http://www.trennungsopfer.at/index.php?id=31 ZITATE:

Großeltern: die vergessenen Opfer

Wenn eine familiäre Beziehung zerfällt, trifft das Desaster alle involvierten Generationen. So kommt es dazu dass z.B. in Großbritannien über einer Million Kinder der Kontakt zu den Großeltern verweigert wird! Auch in Österreich dürfen viele Scheidungskinder Opa und Oma (meist väterlicherseits) nicht mehr sehen.
 
Für diese Großeltern bricht mit der Scheidung ihrer Kinder und dem Verlust der Enkelkinder eine bis dahin heile Welt zusammen. Natürlich sind die Kinder die ärmsten Opfer einer Scheidung, aber viele Großeltern leiden nicht weniger an einer Trennung von ihren Enkelkindern, gerade dann, wenn sie ein wichtiger Anker sein könnten. Großeltern sind oft gute Vermittler und eine letzte Brücke zwischen den geschiedenen Elternteilen. Großeltern bieten einen sicheren Ort, an den Kinder sich vor dem Konflikt zurückziehen können. Und nicht zu vergessen: Großeltern übernehmen immer noch den größten Teil an sozialer und finanzieller Unterstützung von Enkelkindern im Werte von Milliarden!
 
Die Beziehung zu den Großeltern darf nicht vernachlässigt werden. ... Kinder suchen sich in Konfliktsituationen oft Rückendeckung bei ihren Großeltern. Kinder wenden sich auch bei Enttäuschungen an die Großeltern, um sich dort die Befriedigung zu holen, die sie zu Hause nicht bekommen.
 
Kinder haben ein Recht auf eine gelebte Beziehung zu Vater, Mutter, aber auch zu Großeltern und den übrigen Verwandten.
« Letzte Änderung: 24 August 2012, 15:55:31 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.