KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES (JUWO-KINDER)

Begonnen von Andreas Ranovsky, 07 Juli 2012, 13:25:58

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Andreas Ranovsky

KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES (JUWO-KINDER)
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Rechtsmeinung: VÖLKERMORD GRUPPE JUWO-KINDER JUGENDWOHLFAHRT-KINDER

Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.

DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT
(OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTS- UND JUSTIZORGANE VERPFLICHTET
BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht der Verdacht.

Möglichkeit für hilfreiche Kommentare in:
Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html

Rechtsmeinung INSTITUTIONELLER MISSBRAUCH keine Verjährung WEGEN
VERBOTSGESETZ 3f http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,397.0.html

Rechtsmeinung: MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT (2) - KEINE VERJÄHRUNG WEGEN VÖLKERMORD - http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,442.0.html

RECHTSMEINUNG NACH BESTEM BÜRGERLICHEN WISSEN UND GEWISSEN SOWIE OHNE GEWÄHR
Bürgerliches Wissen gilt als rechtsunkundig und bedarf der Anleitung durch Justiz- und Amtsorgane.

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KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES

Inhaltsverzeichnis

START
Inhaltsverzeichnis
Vetragsparteien
Sonstige Textteile

A01 
Die Konvention tritt gemäß ihrem Artikel XIII für Österreich am 17. Juni 1958 in Kraft.
Bis zum 10. Feber 1958 haben folgende Staaten die Konvention ratifiziert oder sind ihr beigetreten:

A02
a) Die obenerwähnten Vorbehalte haben folgenden Wortlaut (Übersetzung):

A03
b)   In Ratifikations- oder Beitrittsurkunden enthaltene Vorbehalte:

A04
Präambel/Promulgationsklausel

A05
Text: Artikel I - Artikel XIX

A06
Rechtsmeinung ohne Gewähr: 
VÖLKERMORD GRUPPE JUWO-KINDER JUGENDWOHLFAHRT-KINDER
SCHWER VERLETZTE HEIMKINDER
SCHWER VERLETZTE PFLEGEKINDER
SCHWER VERLETZTE JUWO-TRENNUNGSOPFER
ERMORDETE JUWO-STERNENKINDER CAIN LUCA AMANDA MELVIN ...

A07

A08

A09

A10


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KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES

Langtitel

KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES

StF: BGBl. Nr. 91/1958 (NR: GP VIII RV 377 AB 390 S. 52. BR: S. 130.)

Vertragsparteien

*Afghanistan 91/1958 *Ägypten 91/1958 *Albanien 91/1958, III 240/1999 *Algerien 67/1964 *Andorra III 60/2008 *Antigua/Barbuda 662/1990 *Arabische Emirate III 60/2008 *Argentinien 91/1958 *Armenien 589/1994 *Aserbaidschan III 240/1999 *Äthiopien 91/1958 *Australien 91/1958 *Bahamas 161/1974 *Bahrain 662/1990 *Bangladesh III 240/1999 *Barbados 475/1987 *Belgien 91/1958 *Belize III 240/1999 *Birma 91/1958 *Bolivien III 60/2008 *Bosnien-Herzegowina 589/1994 *Brasilien 91/1958 *Bulgarien 91/1958, 589/1994 *Burkina Faso 157/1967 *Burundi 91/1958, III 240/1999 *Chile 91/1958 *China/R 91/1958 *China/VR 475/1987, III 240/1999, III 60/2008 *Costa Rica 91/1958 *Cote d`Ivoire III 240/1999 *Dänemark 91/1958 *Deutschland/BRD 91/1958 *Deutschland/DDR 161/1974 *Dominika 161/1974 *Ecuador 91/1958 *El Salvador 91/1958 *Estland 589/1994 *Fidschi 161/1974 *Finnland 68/1960, III 240/1999 *Frankreich 91/1958 *Gabun 475/1987 *Gambia 475/1987 *Georgien 589/1994 *Ghana 42/1959 *Grenada 161/1974 *Griechenland 91/1958 *Großbritannien 161/1974, III 240/1999 *Guatemala 91/1958 *Guinea III 60/2008 *Haiti 91/1958 *Honduras 91/1958 *Indien 239/1959 *Irak 103/1959 *Iran 91/1958 *Irland 475/1987 *Island 91/1958 *Israel 91/1958 *Italien 91/1958 *Jamaika 161/1974 *Jemen/AR 662/1990 *Jemen/DVR 475/1987 *Jordanien 91/1958 *Jugoslawien 91/1958 *Kambodscha 91/1958 *Kanada 91/1958 *Kasachstan III 240/1999 *Kirgisistan III 240/1999 *Kolumbien 68/1960 *Komoren III 60/2008 *Korea/DVR 91/1958, 662/1990 *Korea/R 91/1958 *Kroatien 589/1994 *Kuba 91/1958 *Kuwait 98/1996 *Laos 91/1958 *Lesotho 475/1987 *Lettland 589/1994 *Libanon 91/1958 *Liberia 91/1958 *Libyen 662/1990 *Liechtenstein 589/1994 *Litauen III 240/1999 *Luxemburg 475/1987 *Malaysia 98/1996 *Malediven 475/1987 *Mali 475/1987 *Marokko 91/1958 *Mazedonien 98/1996 *Mexiko 91/1958 *Moldau 589/1994 *Monaco 91/1958 *Mongolei 161/1974, 589/1994 *Montenegro III 60/2008 *Mosambik 475/1987 *Namibia 98/1996 *Nepal 161/1974 *Neuseeland 475/1987 *Nicaragua 91/1958 *Niederlande 157/1967 *Norwegen 91/1958 *Pakistan 91/1958 *Panama 91/1958 *Papua-Neuguinea 475/1987 *Paraguay III 60/2008 *Peru 190/1960 *Philippinen 91/1958 *Polen 91/1958, III 240/1999 *Portugal III 240/1999 *Rumänien 91/1958, III 240/1999 *Rwanda 91/1958, 475/1987 *Saudi-Arabien 91/1958 *Schweden 91/1958 *Schweiz III 60/2008 *Senegal 475/1987 *Serbien III 60/2008 *Seychellen 161/1974, 589/1994 *Simbabwe 589/1994 *Singapur 98/1996 *Slowakei 589/1994 *Slowenien 589/1994 *Spanien 161/1974 *St.Lucia 161/1974 *St.Vincent/Grenadinen 161/1974, 475/1987 *Südafrika III 240/1999 *Sudan III 60/2008 *Syrien 91/1958 *Tansania 475/1987 *Togo 475/1987 *Tonga 161/1974 *Trinidad/Tobago III 60/2008 *Tschechische R 589/1994 *Tschechoslowakei 91/1958, 589/1994 *Tunesien 91/1958 *Türkei 91/1958 *UdSSR 91/1958, 662/1990 *Uganda 98/1996 *Ukraine 91/1958, 662/1990 *Ungarn 91/1958, 662/1990 *Uruguay 161/1974 *USA 662/1990 *Usbekistan III 240/1999 *Venezuela 190/1960 *Vietnam 91/1958, 475/1987 *Weißrußland 91/1958, 662/1990 *Zaire 67/1964 *Zypern 475/1987

Sonstige Textteile

Nachdem die am 9. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig genehmigte Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, welche also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident im Namen der Republik Österreich dieser Konvention beizutreten und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. Feber 1958
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

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Ratifikationstext

Die Konvention tritt gemäß ihrem Artikel XIII für Österreich am 17. Juni 1958 in Kraft.

Bis zum 10. Feber 1958 haben folgende Staaten die Konvention
ratifiziert oder sind ihr beigetreten:
Afghanistan
Ägypten
Albanien
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
Äthiopien
Argentinien
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
Australien
(einschließlich aller Gebiete, deren auswärtige Beziehungen von Australien wahrgenommen werden)
Belgien
(einschließlich des Gebietes von Belgisch-Kongo und der Treuhandschaftsgebiete von Ruanda-Urundi)
Birma
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel VI und Artikel VIII)
Brasilien
Bulgarien
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
Bundesrepublik Deutschland
(einschließlich Land Berlin)
Ceylon
Chile
China
Costa Rica
Dänemark
Ecuador
Frankreich
Griechenland
Guatemala
Haiti
Honduras
Iran
Island
Israel
Italien
Jordanien
Jugoslawien
Kambodscha
Kanada
Korea
Kuba
Laos
Libanon
Liberia
Marokko
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel VI und Artikel IX)
Mexiko
Monaco
Nicaragua
Norwegen
Pakistan
Panama
Philippinen
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IV, VI, VII und IX)
Polen
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII) Rumänien
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
Salvador
Saudi-Arabien
Schweden
Syrien
Tschechoslowakei
(unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte)
Tunesien
Türkei
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
(unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte)
Ungarn
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
(unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte)
Vietnam
Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
(unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalten)
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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Die obenerwähnten Vorbehalte haben folgenden Wortlaut (Übersetzung):
                              
a)   anläßlich der Unterzeichnung gemachte Vorbehalte:
                              
1.   Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:
   Artikel IX: Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
   Artikel XII: Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
                              
2.   Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik:
   Artikel IX: Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
   Artikel XII: Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
                              
3.   Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik:
   Artikel IX: Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
   Artikel XII: Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
                              
4.   Tschechoslowakei:
   Artikel IX: Die Tschechoslowakische Republik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Tschechoslowakische Republik hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
   Artikel XII: Die Tschechoslowakische Republik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollen.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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b)   In Ratifikations- oder Beitrittsurkunden enthaltene Vorbehalte:
                              
   I. Philippinen:
1.   Im Hinblick auf Artikel IV der Konvention kann die Regierung der Philippinen eine Rechtslage nicht anerkennen, die ihr Staatsoberhaupt, das keine regierende Person ist, Bedingungen unterwerfen würde, die weniger günstig sind als diejenigen, welche anderen Staatsoberhäuptern - ob sie nach der Verfassung verantwortlich regierende Personen sind oder nicht - gewährt werden. Die Regierung der Philippinen ist daher nicht der Ansicht, daß der genannte Artikel die für gewisse öffentliche Funktionäre nach der Verfassung der Philippinen bestehenden Immunitäten von gerichtlicher Verfolgung aufhebt.
2.   Im Hinblick auf Artikel VII der Konvention übernimmt die Regierung der Philippinen keine Verpflichtung, den genannten Artikel in Kraft zu setzen, bis der Kongreß der Philippinen die zur Definition und zur Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes erforderliche Gesetzgebung erlassen hat. Diese Gesetzgebung kann nach der Verfassung der Philippinen keine rückwirkende Kraft haben.
3.   Im Hinblick auf die Artikel VI und IX der Konvention vertritt die Regierung der Philippinen den Standpunkt, daß nichts in den genannten Artikeln in einem solchen Sinne ausgelegt werden soll, daß philippinischen Gerichten die Gerichtsbarkeit über alle auf philippinischem Gebiet begangenen Fälle von Völkermord entzogen erscheint, außer in Fällen, in denen die Regierung der Philippinen einer Überprüfung der Entscheidungen philippinischer Gerichte durch eines der in den genannten Artikeln erwähnten internationalen Gerichte zugestimmt hat. Weiters im Hinblick auf Artikel IX der Konvention ist die Regierung der Philippinen nicht der Ansicht, daß durch den genannten Artikel der Begriff der Staatenhaftung über den von den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts akzeptierten Umfang hinaus erweitert wird.
                              
   II. Bulgarien:
   Artikel IX: Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Volksrepublik Bulgarien hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
   Artikel XII: Die Volksrepublik Bulgarien, erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf alle Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
                              
   III. Rumänien:
   Artikel IX: Die Volksrepublik Rumänien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Volksrepublik Rumänien hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention an ihrem bisherigen Standpunkt festhält, daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
   Artikel XII: Die Volksrepublik Rumänien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf die Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
                              
   IV. Polen:
   Artikel IX: Polen betrachtet sich durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht gebunden, da das Einvernehmen aller an einem Streitfall beteiligten Parteien in jedem besonderen Fall eine notwendige Bedingung für die Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof darstellt.
   Artikel XII: Polen nimmt die Bestimmungen dieses Artikels nicht an, da es der Ansicht ist, daß die Konvention auch auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete Anwendung finden sollte.
                              
   V. Ungarn:
   Die Volksrepublik Ungarn behält sich ihre Rechte in Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels IX der Konvention, die dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag eine weite Gerichtsbarkeit einräumen, und im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels XII der Konvention vor, die die Verpflichtungen von Staaten, die im Besitz von Kolonien sind, bezüglich von Fällen kolonialer Ausbeutung und bezüglich von Handlungen, die als Völkermord bezeichnet werden könnten, nicht näher umschreiben.
                              
   VI. Albanien:
   Artikel IX: Die Volksrepublik Albanien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Volksrepublik Albanien hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbereitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
   Artikel XII: Die Volksrepublik Albanien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
                              
   VII. Birma:
1.   In Hinblick auf Artikel VI macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß nichts in dem genannten Artikel in einem Sinne ausgelegt werden soll, daß die Gerichtsbarkeit über einen Fall von Völkermord oder über eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen, die innerhalb des Gebietes der Union begangen wurden, den Gerichten oder Gerichtshöfen der Union entzogen und ausländischen Gerichten oder Gerichtshöfen zuerkannt werden soll.
2.   In Hinblick auf Artikel VIII macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß der genannte Artikel auf die Union keine Anwendung finden soll.
                              
   VIII. Argentinien:
   Artikel IX: Die Regierung Argentiniens behält sich das Recht vor, dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren keinen Streitfall zu unterwerfen, der sich direkt oder indirekt auf Gebiete bezieht, die in ihrem Vorbehalt zu Artikel XII erwähnt werden.
   Artikel XII: Wenn eine andere Vertragschließende Partei die Anwendung der Konvention auf Gebiete erstreckt, die unter der Hoheit der Argentinischen Republik stehen, berührt diese Erstreckung in keiner Weise die Rechte der Republik.
                              
   IX. Marokko:
   In Hinblick auf Artikel VI ist die Regierung Sr. Majestät des Königs der Ansicht, daß über Völkermordhandlungen, die innerhalb des Gebietes des Königreichs Marokko begangen wurden, marokkanische Gerichte und Gerichtshöfe die alleinige Gerichtsbarkeit besitzen.
   Die Zuständigkeit internationaler Gerichte kann ausnahmsweise in solchen Fällen zugelassen werden, in denen die marokkanische Regierung ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.
   In Hinblick auf Artikel IX erklärt die marokkanische Regierung, daß keine Streitigkeit bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention ohne vorheriges Einvernehmen der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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Präambel/Promulgationsklausel

Nach Erwägung der Erklärung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 96 (I) vom 11. Dezember 1946 abgegeben wurde, daß Völkermord ein Verbrechen nach Völkerrecht ist, das dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft und von der zivilisierten Welt verurteilt wird,

In Anerkennung der Tatsache, daß der Völkermord der Menschheit in allen Zeiten der Geschichte große Verluste zugefügt hat, und In der Überzeugung, daß zur Befreiung der Menschheit von einer solch verabscheuungswürdigen Geißel internationale Zusammenarbeit erforderlich ist,
sind die Vertragschließenden Parteien hiemit wie folgt übereingekommen:
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

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Text

Artikel I
Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, daß Völkermord, ob in Friedens- oder in Kriegszeiten begangen, ein Verbrechen nach Völkerrecht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.

Artikel II
In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
                              
a)   Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b)   Zufügung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
c)   vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
d)   Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
e)   gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Artikel III
Die folgenden Handlungen werden bestraft:
                              
a)   Völkermord;
b)   Verschwörung zur Begehung von Völkermord;
c)   unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord;
d)   Versuch des Völkermordes;
e)   Beteiligung am Völkermord.

Beachte für folgende Bestimmung
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 5 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)

Artikel IV
Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen begehen, werden bestraft, gleichviel ob sie nach der Verfassung verantwortliche regierende Personen, öffentliche Beamte oder Privatpersonen sind.

Artikel V
Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Verfassungen die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention sicherzustellen und insbesondere wirksame Strafen für Personen vorzusehen, die des Völkermordes oder einer der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen schuldig sind.

Beachte für folgende Bestimmung
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 5 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)

Artikel VI
Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für jene Vertragschließenden Parteien zuständig ist, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben.

Artikel VII
Völkermord und die sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen werden bei der Auslieferung nicht als politische Straftaten angesehen.

Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in derartigen Fällen die Auslieferung gemäß ihren geltenden Gesetzen und Verträgen zu bewilligen.


Artikel VIII
Jede Vertragschließende Partei kann die zuständigen Organe der Vereinten Nationen damit befassen, gemäß der Charta der Vereinten Nationen jene Maßnahmen zu ergreifen, die sie für die Verhütung und Bekämpfung von Völkermordhandlungen oder einer der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen für geeignet erachten.

Artikel IX
Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention, einschließlich derjenigen, die sich auf die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Geichtshof unterbreitet.

Artikel X
Diese Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, trägt das Datum des 9. Dezember 1948.

Artikel XI
Diese Konvention steht bis zum 31. Dezember 1949 jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem Nicht-Mitgliedstaat, an den die Generalversammlung eine Einladung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen.

Diese Konvention bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Nach dem 1. Jänner 1950 kann jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder Nicht-Mitgliedstaat, der, wie oben erwähnt, eine Einladung erhalten hat, der Konvention beitreten.
Die Beitrittsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel XII
Eine Vertragschließende Partei kann jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Anwendung dieser Konvention auf alle oder eines der Gebiete erstrecken, für deren internationale Beziehungen diese Vertragschließende Partei verantwortlich ist.

Artikel XIII
An dem Tag, an dem die ersten zwanzig Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt sind, errichtet der Generalsekretär ein Protokoll und übermittelt jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem der in Artikel XI erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten eine Abschrift desselben.

Diese Konvention tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Ratifikationen oder Beitritte, die nach letzterem Zeitpunkt erfolgen, werden am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.

Artikel XIV
Diese Konvention bleibt für die Dauer von zehn Jahren vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an in Kraft.

Danach bleibt sie für die Dauer von jeweils weiteren fünf Jahren für jene Vertragschließenden Parteien in Kraft, die sie nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf des laufenden Zeitraumes gekündigt haben.

Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel XV
Wenn infolge von Kündigungen die Zahl der Parteien dieser Konvention auf weniger als sechzehn sinkt, tritt die Konvention mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.

Artikel XVI
Ein Antrag auf Revision dieser Konvention kann jederzeit von einer Vertragschließenden Partei durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär gestellt werden.
Die Generalversammlung entscheidet über die Schritte, die gegebenenfalls auf einen solchen Antrag hin zu unternehemen sind.

Artikel XVII
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel XI erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten über die folgenden Angelegenheiten Mitteilung:
                              
a)   Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die gemäß Artikel XI eingegangen sind;
b)   Mitteilungen, die gemäß Artikel XII eingegangen sind;
c)   den Zeitpunkt, zu dem diese Konvention gemäß Artikel XIII in Kraft tritt;
d)   Kündigungen, die gemäß Artikel XIV eingegangen sind;
e)   Außerkrafttreten der Konvention gemäß Artikel XV;
f)   Mitteilungen, die gemäß Artikel XVI eingegangen sind.

Artikel XVIII
Das Original dieser Konvention wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.
Eine beglaubigte Abschrift der Konvention wird jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem der in Artikel XI erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel XIX
Diese Konvention wird am Tag ihres Inkrafttretens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registriert.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#6
KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES (JUWO-KINDER)
SEITE 1 ANTWORT 6 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=478.0

VÖLKERMORD GRUPPE JUWO-KINDER JUGENDWOHLFAHRT-KINDER

SCHWER VERLETZTE HEIMKINDER

SCHWER VERLETZTE PFLEGEKINDER

SCHWER VERLETZTE JUWO-TRENNUNGSOPFER

ERMORDETE JUWO-STERNENKINDER CAIN LUCA AMANDA MELVIN ...

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Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.

DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT
(OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTS- UND JUSTIZORGANE VERPFLICHTET
BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht der Verdacht.

Möglichkeit für hilfreiche Kommentare in:
Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html

Rechtsmeinung INSTITUTIONELLER MISSBRAUCH keine Verjährung WEGEN
VERBOTSGESETZ 3f http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,397.0.html

Rechtsmeinung: MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT (2) - KEINE VERJÄHRUNG WEGEN VÖLKERMORD - http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,442.0.html

RECHTSMEINUNG NACH BESTEM BÜRGERLICHEN WISSEN UND GEWISSEN SOWIE OHNE GEWÄHR
Bürgerliches Wissen gilt als rechtsunkundig und bedarf der Anleitung durch Justiz- und Amtsorgane.

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Zusammenfassung der 10 Delikte

GEGEN ALLE AKTENFÜHRENDEN BZW INFOMIERTEN JUSTIZ- UND AMTSORGANE, ...:

05.07.2012: Zusammenfassung der 10 Delikte:

VERBOTSGESETZ § 3f (HISTORISCHE TRAGÖDIE HEIMKINDER, UNWERTES LEBEN, Wiederbetätigung, Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen StGB § 87 - KONKRET BETROFFENE: KINDER XXX UND XXX).

StGB § 321 (1) VÖLKERMORD, KONKRETE GRUPPE: HEIMKINDER, KONKRETE MITGLIEDER DER GRUPPE: KINDER XXX UND XXX, KONKRETE BESCHREIBUNG: Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ... schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

StGB § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

StGB § 302 (2) Missbrauch der Amtsgewalt

StGB § 299 (1) Begünstigung

StGB § 295 Unterdrückung eines Beweismittels,
                 KONKRET: ALLER VGE-BEWEISMITTEL

StGB § 148 Gewerbsmäßiger schwerer Betrug,

StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen mit schweren Dauerfolgen, KONKRET: DER KINDER XXX UND XXX NACH DEM 20.05.2007

StGB § 87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen,

StGB § 2 Begehung durch Unterlassung, KONKRET ZUMINDEST:

MISSACHTEN DER StPO § 2, StPO § 3,
MISSACHTEN der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsfindung,
MISSACHTEN ZPO (Parteienstellung der VGE, Zusenden aller Stellungnahmen der Gegner),
MISSACHTEN ZPO § 232 (LG WN 3 LG-Richter und Dr. PAINZ),
MISSACHTEN Außerstreitverfahren § 13, § 14, § 15, § 16, uvam
MISSACHTEN der beruflichen Pflichten (BDG ua)
MISSACHTEN der Pflichten der Dienstaufsicht (BDG ua)

MISSACHTEN DER ANZEIGEPFLICHT gemäß

1) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html

2) STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

3) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3

ERWEITERUNGEN VORBEHALTEN

VGE-SACHVERHALTSBERICHT und BEGRÜNDUNGEN kurz & bündig:

20.05.2007 GESUNDE KINDER – AB 01.08.2007 SCHWERBEHINDERT

ES BESTEHT SCHWERWIEGENDER VERDACHT: Die Beschuldigten und Verdächtigen aus Justiz, Land NÖ, Jugendwohlfahrt, Sozialwesen, Medizinischen Berufen, Schulwesen, Kinderheim, Rechtsanwälte und anderen Berufen schädigen bewusst und in höchstem Ausmaß das Kindeswohl von xxx und xxx, die Republik Österreich, den Steuerzahler, das Ansehen der Justiz und aller betroffenen Berufe. ,,Nachrichten-Sperre", Besuchsverbot für die real guten VGE, Medika-mentenmissbrauch, kriminelles Verhalten von Justiz und Behörden.

Auch die Anzeigepflicht für Justiz- und Amtsorgane betreffend schwerste Straftaten gegen das Kindeswohl nach der Trennung von den VGE am 20.05.2007 (etwa 17 Uhr) wird beharrlich ignoriert.

VGE-ANTRAG ZUM TATSACHENBEWEIS VGE-SACHVERHALTSBERICHT UND MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT: Beischaffen aller vollständigen Akten & reales Würdigen aller unwiderlegbaren VGE-Tatsachenbeweise, Beweismittel und VGE-Schriftsätze, die auch hier und heute gültig sind und im Allgemeinen nicht wiederholt werden.

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Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.