A02 CAUSA RANOVSKY AN EGMR - Links und Text auch Antwort A01 vorher
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ÖSTERREICHISCHES INSTITUT FÜR MENSCHENRECHTE
http://www.menschenrechte.ac.at/infos-zum-egmr.htmlInformationen zur Beschwerdeführung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
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Einführung in den Grundrechtsschutz 2011.pdfhttp://www.menschenrechte.ac.at/uploads/media/Einleitung_2011.pdf§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
EGMR 50 Fragen und Antworten zum EGMR.pdf http://www.menschenrechte.ac.at/infos-zum-egmr/50-fragen-zum-egmr.html36. Wie lange dauern die Verfahren vor dem Gerichtshof üblicherweise?Es ist unmöglich, Angaben zur Verfahrensdauer zu machen.
Der Gerichtshof ist bemüht, sich innerhalb von drei Jahren mit der Beschwerde zu befassen.
Manche Verfahren dauern jedoch länger, manche kürzer.
Die Verfahrensdauer variiert von Fall zu Fall.
Sie hängt von ganz unterschiedlichen Faktoren ab, etwa der Besetzung des Gerichts, der Sorgfalt, mit der die Parteien dem Gerichtshof die sachdienlichen Informationen zur Verfügung stellen, der
Anordnung einer mündlichen Verhandlung oder der Verweisung eines Falles an die Große Kammer.
Manche Beschwerden können als dringend eingestuft und vorrangig behandelt werden.
Dies betrifft vor allem Fälle, in denen der Beschwerdeführer behauptet, dass er der unmittelbaren Gefahr einer körperlichen Misshandlung ausgesetzt ist.47. Sind vorläufige Maßnahmen wirklich effektiv?Während die Staaten nahezu immer die vom Gerichtshof bezeichneten vorläufigen Maßnahmen befolgen, weigern sich einzelne Staaten hin und wieder, Aufforderungen des Gerichtshofs nachzukommen. Diese Staaten riskieren, dass der Gerichtshof eine Verletzung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 34 (Recht auf Individualbeschwerde) feststellt.
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EGMR Deutsche Übersetzung der Verfahrensordnung BGBl III 2009 43.pdf http://www.menschenrechte.ac.at/fileadmin/Dokumente/treaties/bgbl2009-43.pdf Artikel 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung(1) Ein Beschwerdeführer, der will, dass ihm der Gerichtshof nach Artikel 41 der Konvention eine
gerechte Entschädigung zuspricht, falls er eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention feststellt, muss einen entsprechenden Anspruch ausdrücklich geltend machen.
(2) Soweit der Kammerpräsident nicht etwas anderes anordnet, muss der Beschwerdeführer innerhalb der Frist, die für seine Stellungnahme zur Begründetheit bestimmt wurde, alle Ansprüche unter Beifügung einschlägiger Belege beziffert und nach Rubriken geordnet geltend machen.
(3) Erfüllt der Beschwerdeführer die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nicht, so
kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen.
(4) Die Ansprüche des Beschwerdeführers werden der beschwerdegegnerischen Regierung zur Stellungnahme übermittelt.
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DIESE INFORMATIONEN WERDEN NOCH BEARBEITET:UN-Menschenrechtsausschuss
http://de.wikipedia.org/wiki/UN-MenschenrechtsausschussUN-MenschenrechtsausschussDer UN-Menschenrechtsausschuss (engl. Human Rights Committee) ist eines der sieben UN-Vertragsorgane, zusammengesetzt aus 18 Experten. Der Ausschuss nimmt während seiner dreimal im Jahr abgehaltenen Sitzungen periodische Berichte der Mitgliedsstaaten des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, UN-Zivilpakt) entgegen und bewertet diese. In Bezug auf Staaten, die das Zusatzprotokoll unterzeichnet haben, ist der Ausschuss auch befugt, Individualbeschwerden von Bürgern des jeweiligen Staates zu verhandeln, die sich in ihren bürgerlichen oder politischen Rechten verletzt sehen.
Die Mitglieder des Ausschusses werden durch die Mitgliedstaaten ernannt, jedoch repräsentieren sie keinen dieser Staaten. Der Menschenrechtsausschuss sollte nicht mit dem einflussreicheren UN-Menschenrechtsrat (engl. Human Rights Council) verwechselt werden. Der UN-Menschenrechtsrat, der 2006 die frühere UN-Menschenrechtskommission abgelöst hat, ist ein politisches Gremium, in welchem Menschenrechtsanliegen diskutiert werden. Hingegen ist der UN-Menschenrechtsausschuss ein Quasi-Justizorgan, dessen Mandat auf den UN-Zivilpakt beschränkt ist. Der Ausschuss „ahndet“ Menschenrechtsverletzungen in den Mitgliedstaaten im Rahmen der Möglichkeiten der Vereinten Nationen.
Inhaltsverzeichnis
1 Gang des Individualbeschwerdeverfahrens (nach dem 1. Fakultativprotokoll zum IPbpR)
1.1 Rechtswirkung des Beschwerdeverfahrens
1.2 Juristische Zulässigkeit eines Verfahrens
1.3 Begründetheit des Verfahrens
2 Literaturhinweise
3 Weblinks
Gang des Individualbeschwerdeverfahrens (nach dem 1. Fakultativprotokoll zum IPbpR)
Einlegung der Beschwerde
Registrierung durch Sekretariat
Menschenrechtsausschuss prüft Zulässigkeit und ggf. Begründetheit
Verletzung → Follow-Up Verfahren
Gütliche Einigung und Rücknahme der Beschwerde möglich
Rechtswirkung des Beschwerdeverfahrens
Die Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses sind quasi-gerichtlich und stellen eine Sachentscheidung dar. Sie haben keine unmittelbare völkerrechtliche Verbindlichkeit, wirken jedoch pacta sunt servanda, indem die Staaten den Pakt einhalten müssen. Dadurch entsteht eine mittelbare Verbindlichkeit der Auffassung des Menschenrechtsausschusses. Zudem hat der Menschenrechtsausschuss eine hohe moralische Autorität sowie normative und institutionelle Legitimität. Der Menschenrechtsausschuss hat keine Anhörungs- und Untersuchungskompetenz. Seine Entscheidungen sind endgültig. Der Beschwerdegegner hat danach drei Monate Zeit, der Verletzung abzuhelfen und dies dem Menschenrechtsausschuss mitzuteilen.
Juristische Zulässigkeit eines Verfahrens
I. Zuständigkeit
1. zeitlich (ratione temporis)
- nach Inkrafttreten des Paktes und Fakultativprotokoll für den Staat
- es sei denn es besteht eine andauernde Wirkung
2. sachlich (ratione materiae)
- Geltendmachung einer Beschwerde
- kein Vorbehalt des Staates zum fraglichen Recht
II. Verantwortlichkeit
1. örtlich
- Einzelperson unter Herrschaftsgewalt eines Vertragsstaates (auf Territorium)
- oder Hoheitsakt mit extraterritorialer Wirkung
2. sachlich
- staatlicher Akt oder dem Staat zurechenbar
III. Parteifähigkeit (ratione personae)
- nur natürliche Einzelpersonen
- Minderheiten nur durch Mitglied der Mindeheit wenn Art. 27 verletzt
- Aus Art. 1 lässt sich kein individuelles Selbstbestimmungsrecht herleiten
IV. Beschwerdefähigkeit
- persönliche, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit
- ausnahmsweise auch stellvertretend
- wenn nicht in der Lage selbst Beschwerde einzureichen
- auf Grund von geistiger Behinderung
- Haft, Tod, Verschwunden
- hinreichende persönliche Verbindung
- vom Opfer bevollmächtigt
- nicht anonym
- kein Missbrauch (Verjährung 5 Jahre, res judicata)
V. Rechtswegerschöpfung
- auch nach anderem internationalen Gremium möglich
- möglicher Vorbehalt zu Art. 5II FP wenn bereits EGMR (keine Revision des EGMR)
Begründetheit des Verfahrens [Bearbeiten]
I. Eröffnung des Schutzbereiches
- Nennung und Bewertung des verletzten Rechts
II. Eingriff
- Darstellung des Sachverhaltes
III. Urteil
Literaturhinweise [Bearbeiten]
Bernhard Schäfer, Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt: Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2007, ISBN 978-3-937714-52-3, [1]
Eibe Riedel, Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung, Bundeszentrale für politische Bildung, [2]
Auswärtiges Amt, 8. Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen, [3]
Dirk Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, de Gruyter, 2. Aufl., Berlin 2005 (3. Aufl. 2009 ist angekündigt)
Christoph Grabenwarter: Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009.
Kay Hailbronner, Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte. In: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.): Völkerrecht, de Gruyter, 4. Aufl., Berlin 2007
Walter Kälin / Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Nomos, 2. Aufl., Baden-Baden 2008
Manfred Nowak, Einführung in das internationale Menschenrechtssystem, Neuer Wissenschaftlicher Verlag (NWV), Wien 2002
Gerhard Oestreich, Geschichte der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Umriss, Duncker & Humblot, 2. Aufl., Berlin 1978
Peter J. Opitz, Menschenrechte und Internationaler Menschenrechtsschutz im 20.Jahrhundert: Geschichte und Dokumente, Fink, München 2002 (Uni-Taschenbücher, Bd. 8211)
Anne Peters, Einführung in die europäische Menschenrechtskonvention, C.H. Beck, München 2003
Christian Tomuschat, Human Rights: Between Idealism and Realism, Oxford University Press, 2. Aufl., Oxford 2008
Gerhard Werle u.a., Völkerstrafrecht, Mohr Siebeck, 2. Aufl., Tübingen 2007
Weblinks [Bearbeiten]
Website des UN-Menschenrechtsausschusses
Deutsches Institut für Menschenrechte (Berlin)
Menschenrechtszentrum der Universität Potsdam
Vereinte Nationen: Human Rights Homepage
Europarat: Startseite Menschenrechte
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Organization of American States (OAS): Human Rights Homepage
Internationaler Strafgerichtshof (International Criminal Court)
UNO-Menschenrechtsausschuss, General Comments und Rechtsprechung auf humanrights.ch
Kategorien: Vereinte Nationen
Menschenrechte
Diese Seite wurde zuletzt am 28. Juni 2012 um 09:43 Uhr geändert