Neuigkeiten:

Neu bei den Aufdeckern:
KAPRUN, der Jahrhundertskandal!

Hauptmenü

CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC

Begonnen von Andreas Ranovsky, 04 Juli 2012, 08:11:55

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Andreas Ranovsky

CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=475.0

Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
---------------------------------------------------------------------------------------------

Rechtsmeinung: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an ICC und UNO sowie EGMR.

Begründung CAUSA RANOVSKY STRAFSACHEN von Amts wegen an ICC:

Wegen Völkermord an HEIMKINDERN uva (*) sind uva strafangezeigt:
MAG DR BEATRIX KARL und KABINETT
MAG CHRISTIAN PILNACEK, BMJ,
HR DR ERNST EUGEN FABRZY, GP,
DR KATHREIN, BMJ,
DR MICHAEL STORMANN, BMJ,
LOSTA HR DR WERNER PLEISCHL, OSTA WIEN,
OSTA MAG GEYER, WKSTA,
OGH PRÄSIDENT ECKART RATZ,
OLG WIEN PRÄSIDENT MAG DR SUMERAUER, ...

Alle Justizorgane und Amtsorgane wurden vorher ordnungsgemäß wegen offen sichtbarer Befangenheit abgelehnt. Sie haben sich nicht für befangen erklärt bzw. eine fristgerechte Antwort unterlassen. Somit Beitragstäter durch Unterlassung im Amt.

Somit ist jeder STA (etc) in ÖSTERREICH von Amts wegen offen sichtbar befangen, weil weisungsgebunden von DR KARL, MAG PILNACEK, ...

Die Dienstaufsicht hat vollständig versagt bis einschließlich BMJ.

Begründung CAUSA RANOVSKY ZIVILRECHTSSACHEN von Amts wegen an UNO sowie EGMR:

Schwerste Missstände im Pflegschaftsverfahren von BEFANGENHEIT bis AMTSMISSBRAUCH.

Die Dienstaufsicht hat vollständig versagt bis einschließlich BMJ: DR KARL, DR KATHREIN, DR

STORMANN. KEINE FAIRE VERFAHREN (MRK 6)

Es besteht der Verdacht: Richter und Staatsanwälte können tun und lassen, was sie wollen.

Die Dienstaufsicht hat vollständig versagt. Der Rechtsweg hat vollständig versagt.

Der OGH PRÄSIDENT wurde Geschäftsordungs-gemäß abgelehnt und strafangezeigt.

An EGMR: Schwerste Straftaten an den Kindern werden täglich gesetzt.

Es besteht allerhöchste Gefahr der Verabredung, Verdunkelung und Wiederholung.

ANTRAG AUF SORTIGE RÜCKFÜHRUNG DER KINDER ZU DEN REAL GUTEN VGE.

BEGRÜNDUNG: DIE KINDER SIND SCHUTZLOS DEN SCHWER BESCHULDIGTEN AUSGELIEFERT.

ANREGUNG: BETREUUNG DER VERFAHREN DURCH EINEN VGE-ANWALT IHRER WAHL

AUF KOSTEN DER JUSTIZ- UND AMTSORGANE, DIE OFFENSICHTLICH VERSAGT HABEN.

----------------------------------------------------------------------------------------------------------

(*) 29.06.2012 Zusammenfassung der 10 Delikte:

VERBOTSGESETZ § 3f (HISTORISCHE TRAGÖDIE HEIMKINDER, UNWERTES LEBEN, Wiederbetätigung, Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen StGB § 87 - KONKRET BETROFFENE: KINDER XXX UND XXX).

StGB § 321 (1) VÖLKERMORD, KONKRETE GRUPPE: HEIMKINDER, KONKRETE MITGLIEDER DER GRUPPE: ENKELKINDER CHRISTOPH UND LUCAS RANOVSKY, KONKRETE BESCHREIBUNG: Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ... schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

StGB § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

StGB § 302 (2) Missbrauch der Amtsgewalt

StGB § 299 (1) Begünstigung

StGB § 295 Unterdrückung eines Beweismittels,
                 KONKRET: ALLER VGE-BEWEISMITTEL

StGB § 148 Gewerbsmäßiger schwerer Betrug,

StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen mit schweren Dauerfolgen, KONKRET: DER KINDER XXX UND XXX NACH DEM 20.05.2007

StGB § 87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen,

StGB § 2 Begehung durch Unterlassung, KONKRET ZUMINDEST:
MISSACHTEN DER StPO § 2, StPO § 3,
MISSACHTEN der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsfindung,
MISSACHTEN ZPO (Parteienstellung der VGE, Zusenden aller Stellungnahmen der Gegner),
MISSACHTEN ZPO § 232 (LG WN 3 LG-Richter und Dr. PAINZ),
MISSACHTEN Außerstreitverfahren § 13, § 14, § 15, § 16, uvam
MISSACHTEN der beruflichen Pflichten (BDG ua)
MISSACHTEN der Pflichten der Dienstaufsicht (BDG ua)

MISSACHTEN DER ANZEIGEPFLICHT gemäß

1) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html

2) STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
3) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3

ERWEITERUNGEN VORBEHALTEN

----------------------------------------------------------------------------------------------------------

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegend begründeter Verdacht.

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Rechtsmeinung ohne Gewähr:
MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT (2) KEINE VERJÄHRUNG WEGEN VÖLKERMORD
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,442.0.html

Rechtsmeinung ohne Gewähr:
INSTITUTIONELLER MISSBRAUCH KEINE VERJÄHRUNG WEGEN
VERBOTSGESETZ 3f
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,397.0.html

RECHTSMEINUNG NACH BESTEM BÜRGERLICHEN WISSEN UND GEWISSEN SOWIE OHNE GEWÄHR
Bürgerliches Wissen gilt als rechtsunkundig und bedarf der Anleitung durch Justiz- und Amtsorgane.

Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Wenn interne Links nicht funktionieren: Adresse bitte Speichern oder "Blättern".

EGMR EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE 01-10
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,466.0.html

EGMR EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE 11-20
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,467.0.html

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

ÖFFENTLICHER ANTRAG:
CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

ÖSTERREICHISCHES INSTITUT FÜR MENSCHENRECHTE
http://www.menschenrechte.ac.at/infos-zum-egmr.html

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
CAUSA RANOVSKY AN EGMR - Beispiele aus einer von vielen Strafsachen:

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht.

EGMR EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE 01-10
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,466.0.html

EGMR EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE 11-20
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,467.0.html

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention ARTIKEL 1-10
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

----------------------------------------------------------------------------------------------------------

Begründungen: VERSTÖSSE GEGEN ARTIKEL 3, 4, 6, 8, 13 und 14

----------------------------------------------------------------------------------------------------------

EMRK ARTIKEL 3 - Verbot der Folter

Kurz und bündig: JUWO-KINDER JUGENDWOHLFAHRT-KINDER
SCHWER VERLETZTE HEIMKINDER, PFLEGEKINDER,
STERNENKINDER (ERMORDET NACH FOLTER/QUÄLEN)

Das extreme Menschen-Kindesleid darf aus Gründen des Datenschutzes nicht veröffentlicht werden.
("muss öffentlich - IM NAMEN DER ORDNUNG - totgeschwiegen werden")


----------------------------------------------------------------------------------------------------------

EMRK ARTIKEL 4 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Kurz und bündig: Kinderheim-Kosten frei Schnauze 10.000 EURO/MONAT/KIND

Das Kindeswohl existenziell gefährdene Fremdunterbringung statt beste Sicherung und Förderung des Kindeswohls und familiäre Geborgenheit bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE.

Das extreme Menschen-Kindesleid darf aus Gründen des Datenschutzes nicht veröffentlicht werden.
("muss öffentlich - IM NAMEN DER ORDNUNG - totgeschwiegen werden")


----------------------------------------------------------------------------------------------------------

EMRK ARTIKEL 6 - Recht auf ein faires Verfahren

VGE-SACHVERHALTSBERICHT:

Die Staatsanwaltschaft XXX legte sodann die Anzeige betreffend alle Verdächtigen zurück.

Ein von den Beschwerdeführern dagegen - nachweislich - eingebrachter Fortführungsantrag (Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens) blieb unbeachtet, obwohl er fristgerecht eingebracht wurde.

Damit ist das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz ihrer Rechte nach Artikel 8 MRK verletzt worden, da der Staat es zu Unrecht unterließ, die xxx zu verfolgen, und es weiters zu Unrecht unterließ, die schwere Kindeswohlgefährdung zu verfolgen.

Weiters ist das Recht auf ein Faires Verfahren nach Artikel 6 MRK verletzt.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------

EMRK ARTIKEL 8 - Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens

VGE-SACHVERHALTSBERICHT:

Die Staatsanwaltschaft XXX legte sodann die Anzeige betreffend alle Verdächtigen zurück.

Ein von den Beschwerdeführern dagegen - nachweislich - eingebrachter Fortführungsantrag (Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens) blieb unbeachtet, obwohl er fristgerecht eingebracht wurde.

Damit ist das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz ihrer Rechte nach Artikel 8 MRK verletzt worden, da der Staat es zu Unrecht unterließ, die xxx zu verfolgen, und es weiters zu Unrecht unterließ, die schwere Kindeswohlgefährdung zu verfolgen.

Weiters ist das Recht auf ein Faires Verfahren nach Artikel 6 MRK verletzt.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------

EMRK ARTIKEL 13 - Recht auf wirksame Beschwerde

VGE-SACHVERHALTSBERICHT:

Außerdem fehlt innerstaatlich gegen die Zurückweisungsentscheidung des Drei-Richter-Senats des Landesgerichts XXX ein Rechtsmittel, weil ein solches - wie im Beschluss angegeben - nicht zusteht. Dies verletzt Artikel 13 MRK in Verbindung mit den bereits zitierten Artikeln.

DAZU ZITAT AUS DEM BESCHLUSS DES LG XXX:

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs. 3 StPO).

Persönlicher Hinweis für Interessenten: StPO § 196 als Beilage ganz unten vollständig zitiert

AKTUELL GIBT ES FÜR OPFER KEIN ORDENTLICHES RECHTSMITTEL GEGEN DIE
ENTSCHEIDUNG 1. INSTANZ (EINSTELLUNG DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS)


StPO § 196 (3) Gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------

EMRK ARTIKEL 14 -Verbot der Benachteiligung

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

NEU IM FORUM:

EMRK Artikel 13 - Recht auf wirksame Beschwerde

Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

NEU IM FORUM

EMRK Artikel 14 - Verbot der Benachteiligung

Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Kurztitel Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 196
Inkrafttretensdatum 01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StPO 
Index 25/01 Strafprozess
Beachte Abs. 2 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Fortführung nach Inkrafttreten bei der Staatsanwaltschaft eingebracht wurde (vgl. § 514 Abs. 14).
Text

StPO § 196. (1) Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Zuvor hat es dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen, wobei der Antragsteller gegebenenfalls auf die Pflicht zur bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Fortführungsgründe hinzuweisen ist. Vor seiner Entscheidung kann es auch die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen oder von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen über die behaupteten Rechtsverletzungen oder Verfahrensmängel verlangen. Gegebenenfalls kann es nach § 107 Abs. 2 vorgehen.

(2) Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand; dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 gilt sinngemäß.

(3) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzuführen. Gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

Im RIS seit 25.01.2011
Zuletzt aktualisiert am 25.01.2011
Gesetzesnummer 10002326
Dokumentnummer NOR40124605
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
A02 CAUSA RANOVSKY AN EGMR - Links und Text auch Antwort A01 vorher
-------------------------------------------------------------------------------------

ÖSTERREICHISCHES INSTITUT FÜR MENSCHENRECHTE

http://www.menschenrechte.ac.at/infos-zum-egmr.html

Informationen zur Beschwerdeführung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

ANHÄNGE - PDF-DATEIEN UND LINKS DAZU:

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Einführung in den Grundrechtsschutz 2011.pdf
http://www.menschenrechte.ac.at/uploads/media/Einleitung_2011.pdf

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

EGMR 50 Fragen und Antworten zum EGMR.pdf
http://www.menschenrechte.ac.at/infos-zum-egmr/50-fragen-zum-egmr.html

36. Wie lange dauern die Verfahren vor dem Gerichtshof üblicherweise?

Es ist unmöglich, Angaben zur Verfahrensdauer zu machen.

Der Gerichtshof ist bemüht, sich innerhalb von drei Jahren mit der Beschwerde zu befassen.

Manche Verfahren dauern jedoch länger, manche kürzer.

Die Verfahrensdauer variiert von Fall zu Fall.

Sie hängt von ganz unterschiedlichen Faktoren ab, etwa der Besetzung des Gerichts, der Sorgfalt, mit der die Parteien dem Gerichtshof die sachdienlichen Informationen zur Verfügung stellen, der
Anordnung einer mündlichen Verhandlung oder der Verweisung eines Falles an die Große Kammer.

Manche Beschwerden können als dringend eingestuft und vorrangig behandelt werden.

Dies betrifft vor allem Fälle, in denen der Beschwerdeführer behauptet, dass er der unmittelbaren Gefahr einer körperlichen Misshandlung ausgesetzt ist.



47. Sind vorläufige Maßnahmen wirklich effektiv?

Während die Staaten nahezu immer die vom Gerichtshof bezeichneten vorläufigen Maßnahmen befolgen, weigern sich einzelne Staaten hin und wieder, Aufforderungen des Gerichtshofs nachzukommen. Diese Staaten riskieren, dass der Gerichtshof eine Verletzung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 34 (Recht auf Individualbeschwerde) feststellt.

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

EGMR Deutsche Übersetzung der Verfahrensordnung BGBl III 2009 43.pdf
http://www.menschenrechte.ac.at/fileadmin/Dokumente/treaties/bgbl2009-43.pdf

Artikel 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung

(1) Ein Beschwerdeführer, der will, dass ihm der Gerichtshof nach Artikel 41 der Konvention eine
gerechte Entschädigung zuspricht, falls er eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention feststellt, muss einen entsprechenden Anspruch ausdrücklich geltend machen.

(2) Soweit der Kammerpräsident nicht etwas anderes anordnet, muss der Beschwerdeführer innerhalb der Frist, die für seine Stellungnahme zur Begründetheit bestimmt wurde, alle Ansprüche unter Beifügung einschlägiger Belege beziffert und nach Rubriken geordnet geltend machen.

(3) Erfüllt der Beschwerdeführer die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nicht, so
kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen.

(4) Die Ansprüche des Beschwerdeführers werden der beschwerdegegnerischen Regierung zur Stellungnahme übermittelt.

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

DIESE INFORMATIONEN WERDEN NOCH BEARBEITET:

UN-Menschenrechtsausschuss
http://de.wikipedia.org/wiki/UN-Menschenrechtsausschuss

UN-Menschenrechtsausschuss

Der UN-Menschenrechtsausschuss (engl. Human Rights Committee) ist eines der sieben UN-Vertragsorgane, zusammengesetzt aus 18 Experten. Der Ausschuss nimmt während seiner dreimal im Jahr abgehaltenen Sitzungen periodische Berichte der Mitgliedsstaaten des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, UN-Zivilpakt) entgegen und bewertet diese. In Bezug auf Staaten, die das Zusatzprotokoll unterzeichnet haben, ist der Ausschuss auch befugt, Individualbeschwerden von Bürgern des jeweiligen Staates zu verhandeln, die sich in ihren bürgerlichen oder politischen Rechten verletzt sehen.

Die Mitglieder des Ausschusses werden durch die Mitgliedstaaten ernannt, jedoch repräsentieren sie keinen dieser Staaten. Der Menschenrechtsausschuss sollte nicht mit dem einflussreicheren UN-Menschenrechtsrat (engl. Human Rights Council) verwechselt werden. Der UN-Menschenrechtsrat, der 2006 die frühere UN-Menschenrechtskommission abgelöst hat, ist ein politisches Gremium, in welchem Menschenrechtsanliegen diskutiert werden. Hingegen ist der UN-Menschenrechtsausschuss ein Quasi-Justizorgan, dessen Mandat auf den UN-Zivilpakt beschränkt ist. Der Ausschuss ,,ahndet" Menschenrechtsverletzungen in den Mitgliedstaaten im Rahmen der Möglichkeiten der Vereinten Nationen.

Inhaltsverzeichnis
1 Gang des Individualbeschwerdeverfahrens (nach dem 1. Fakultativprotokoll zum IPbpR)
1.1 Rechtswirkung des Beschwerdeverfahrens
1.2 Juristische Zulässigkeit eines Verfahrens
1.3 Begründetheit des Verfahrens

2 Literaturhinweise

3 Weblinks

Gang des Individualbeschwerdeverfahrens (nach dem 1. Fakultativprotokoll zum IPbpR)
Einlegung der Beschwerde
Registrierung durch Sekretariat
Menschenrechtsausschuss prüft Zulässigkeit und ggf. Begründetheit
Verletzung → Follow-Up Verfahren
Gütliche Einigung und Rücknahme der Beschwerde möglich

Rechtswirkung des Beschwerdeverfahrens

Die Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses sind quasi-gerichtlich und stellen eine Sachentscheidung dar. Sie haben keine unmittelbare völkerrechtliche Verbindlichkeit, wirken jedoch pacta sunt servanda, indem die Staaten den Pakt einhalten müssen. Dadurch entsteht eine mittelbare Verbindlichkeit der Auffassung des Menschenrechtsausschusses. Zudem hat der Menschenrechtsausschuss eine hohe moralische Autorität sowie normative und institutionelle Legitimität. Der Menschenrechtsausschuss hat keine Anhörungs- und Untersuchungskompetenz. Seine Entscheidungen sind endgültig. Der Beschwerdegegner hat danach drei Monate Zeit, der Verletzung abzuhelfen und dies dem Menschenrechtsausschuss mitzuteilen.

Juristische Zulässigkeit eines Verfahrens

I. Zuständigkeit
   1. zeitlich (ratione temporis)
     - nach Inkrafttreten des Paktes und Fakultativprotokoll für den Staat
     - es sei denn es besteht eine andauernde Wirkung
  2. sachlich (ratione materiae)
     - Geltendmachung einer Beschwerde
     - kein Vorbehalt des Staates zum fraglichen Recht

II. Verantwortlichkeit
   1. örtlich
     - Einzelperson unter Herrschaftsgewalt eines Vertragsstaates (auf Territorium)
     - oder Hoheitsakt mit extraterritorialer Wirkung
  2. sachlich
     - staatlicher Akt oder dem Staat zurechenbar

III. Parteifähigkeit (ratione personae)
   - nur natürliche Einzelpersonen
  - Minderheiten nur durch Mitglied der Mindeheit wenn Art. 27 verletzt
  - Aus Art. 1 lässt sich kein individuelles Selbstbestimmungsrecht herleiten

IV. Beschwerdefähigkeit
   - persönliche, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit
  - ausnahmsweise auch stellvertretend
    - wenn nicht in der Lage selbst Beschwerde einzureichen
    - auf Grund von geistiger Behinderung
    - Haft, Tod, Verschwunden
    - hinreichende persönliche Verbindung
    - vom Opfer bevollmächtigt
  - nicht anonym
  - kein Missbrauch (Verjährung 5 Jahre, res judicata)

V. Rechtswegerschöpfung
   - auch nach anderem internationalen Gremium möglich
  - möglicher Vorbehalt zu Art. 5II FP wenn bereits EGMR (keine Revision des EGMR)

Begründetheit des Verfahrens [Bearbeiten]

I. Eröffnung des Schutzbereiches
   - Nennung und Bewertung des verletzten Rechts

II. Eingriff
   - Darstellung des Sachverhaltes

III. Urteil

Literaturhinweise [Bearbeiten]
Bernhard Schäfer, Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt: Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2007, ISBN 978-3-937714-52-3, [1]
Eibe Riedel, Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung, Bundeszentrale für politische Bildung, [2]
Auswärtiges Amt, 8. Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen, [3]
Dirk Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, de Gruyter, 2. Aufl., Berlin 2005 (3. Aufl. 2009 ist angekündigt)
Christoph Grabenwarter: Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009.
Kay Hailbronner, Der Staat und der Einzelne als Völkerrechtssubjekte. In: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.): Völkerrecht, de Gruyter, 4. Aufl., Berlin 2007
Walter Kälin / Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Nomos, 2. Aufl., Baden-Baden 2008
Manfred Nowak, Einführung in das internationale Menschenrechtssystem, Neuer Wissenschaftlicher Verlag (NWV), Wien 2002
Gerhard Oestreich, Geschichte der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Umriss, Duncker & Humblot, 2. Aufl., Berlin 1978
Peter J. Opitz, Menschenrechte und Internationaler Menschenrechtsschutz im 20.Jahrhundert: Geschichte und Dokumente, Fink, München 2002 (Uni-Taschenbücher, Bd. 8211)
Anne Peters, Einführung in die europäische Menschenrechtskonvention, C.H. Beck, München 2003
Christian Tomuschat, Human Rights: Between Idealism and Realism, Oxford University Press, 2. Aufl., Oxford 2008
Gerhard Werle u.a., Völkerstrafrecht, Mohr Siebeck, 2. Aufl., Tübingen 2007

Weblinks [Bearbeiten]
Website des UN-Menschenrechtsausschusses
Deutsches Institut für Menschenrechte (Berlin)
Menschenrechtszentrum der Universität Potsdam
Vereinte Nationen: Human Rights Homepage
Europarat: Startseite Menschenrechte
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Organization of American States (OAS): Human Rights Homepage
Internationaler Strafgerichtshof (International Criminal Court)
UNO-Menschenrechtsausschuss, General Comments und Rechtsprechung auf humanrights.ch

Kategorien: Vereinte Nationen
Menschenrechte

Diese Seite wurde zuletzt am 28. Juni 2012 um 09:43 Uhr geändert
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#3
A03 CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

ÖFFENTLICHER VGE-ANTRAG: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR
mit einem VGE-Anwalt ihrer Wahl auf Kosten der JUSTIZ zur ungeteilten Hand.


II. DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

Rechtsmeinung:

Das Recht auf ein FAIRES VERFAHREN NACH ARTIKEL 6 EMRK
ist verletzt, weil die (alle) VGE-Beweismittel und VGE-Zeugen
nicht gewürdigt wurden.


§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention ARTIKEL 1-18
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

ZITAT:

Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK ARTIKEL 6

Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren


(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer
angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.

Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen
werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:

a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;

b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;

c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;

e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die
Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

ZITAT-ENDE

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

VGE-Sachverhaltsbericht für den Zeitraum 20.11.2009 12:25 Uhr - 08.09.2012 20:44 Uhr:
Es besteht schwerwiegender Verdacht: Die aktenführenden und informierten Justiz- und
Amtsorgane ignorieren beharrlich die objektive Wahrheit. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Es besteht schwerwiegender Verdacht: Gesunde Kinder werden in einer Art Kinder-Psychiatrie
in der Fremde festgehalten. Täglicher Kindesmissbrauch an Körper, Seele, Geist, Bildung, ...
Verdacht: Bewusste schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, ...

!!!!! !!!!! Suggestive Scheinwelt: schwerbehindert ab Alter 5,9 Jahre !!!!! !!!!!
!!!!! !!!!! Zehen- und Fersengang sind deutlich erschwert, Einbeinhüpfen ist kaum möglich !!!!! !!!!!
GG: Werfen und Fangen eines Balles erfolgen mit ungenügender Kraftdosierung und Koordination !!


700.000 EURO materieller Schaden für den Steuerzahler bisher.
35 Monate frei Schnauze 10.000 EURO/KIND/MONAT
abgesehen vom extremen Menschen-Kindesleid.

Verdacht Dunkelziffer: 10.000 Kinder ... Schaden 1-2 MILLIARDEN EURO/Jahr ohne Folgeschäden

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

GEISTIG SEELISCHER KINDESMORD

Es besteht schwerwiegender Verdacht. Es gilt die Unschuldsvermutung. Beitragstäter im Amt.

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.

DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT
(OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTS- UND JUSTIZORGANE VERPFLICHTET
BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".

Es gilt die Unschuldsvermutung. Möglichkeit für hilfreiche Kommentare in:
Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
----------------------------------------------------------------------------------------------

15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauch
mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

TV in hoher Qualität einzeln:

17.05.2011 18:00 Uhr SERVUS TV - JOURNAL
www.best4y.at/Ranovsky.mpg

20.05.2011 17:05 Uhr ORF 2 - HEUTE IN ÖSTERREICH
www.best4y.at/ORF-Heute-Ranovsky.mpg

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 40 ZEILEN OHNE LINKS
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 71 ZEILEN MIT LINKS


Ranovsky Zwillinge
http://www.dieaufdecker.com/index.php/board,14.0.html

Ranovsky Zwillinge - Im Zentrum steht das Kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,259.0.html

34 MONATE: Bisher frei Schnauze rund 680.000 EURO materieller Schaden für den Steuerzahler
Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder - 1-2 Milliarden Schaden für den Steuerzahler/JAHR
10.000 €/KIND/MONAT ABGESEHEN VOM EXTREMEN MENSCHEN-KINDESLEID UND FOLGESCHÄDEN


20120529 0937 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,392.0.html

20120529 0907 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SUPERGAU IM STRAFRECHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,391.0.html

20120522 FAX-1 an die BMfJ, Frau Dr. Beatrix KARL persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,356.0.html

20120501 Ist die Justiz blind? Was wird aus den Zwillingen?
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,316.0.html

20120426 STRAFANZEIGE - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,353.0.html

20120425 KATHREIN STORMANN - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,336.0.html

20120424 FABRIZY PILNACEK PLEISCHL GEYER - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,317.0.html

20120412 Mediengespräch Missstände in Justiz JUWO Kinderheim PSY
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,260.0.html

201203xx Disziplinaranwalt
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,278.0.html

20120329 BESACHWALTERUNG WILLKÜR Parlament Anfrage
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,377.0.html

20110524 Anonymisierte Strafanzeige an die BMfJ - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,270.0.html

20110520 1705 ORF Heute Transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,273.0.html

20110517 1800 servustv journal transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,272.0.html

20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,263.0.html

20101018 DVD HÜPFEN SPRINGEN WERFEN TREFFEN SEHR GUT - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,288.0.html

20100718 FRÜHWARNSYSTEM
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,327.0.html

201002xx DVD GESUNDE KINDER BIS 20070520 - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,287.0.html

20091120 1130 Wahrheitsgemäße VGE-Einvernahme am BG XXX
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,383.0.html

20091120 0630 VGE-ANTRAG OBSORGE einstweilig und vollständig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,384.0.html

20081113 OFFIZIELL: SCHWERBEHINDERT - 1,5 JAHRE RÜCKWIRKEND AB 
20070801 !!!!! !!!!! !!!!! !!!!! !!!!!


20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN
                UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE


GESUNDE UND MÜNDIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER SEHEN BIS ZUM 20.05.2007:
FRÖHLICHE, GESUNDE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE.


20070520 ZEUGIN MARGIT PEHAM 16.12.2009 - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,271.0.html

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquaflos - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,306.0.html

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html

200610xx SCHULREIF FÜR DEN REGEL-UNTERRICHT - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege

200603xx alter 4,6 jahre hallenfußball 4x halbvolley - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,279.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher schifahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig schleppliftfahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,276.0.html

200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! - fröhlich gesund sportlich gs rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html

20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate - fröhlich gesund und geistig rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

26.10.2001: NATIONALFEIERTAG - errechneter Geburtstag - Realität: MINIMUM 850 GRAMM
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#4
A04 CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

ÖFFENTLICHER VGE-ANTRAG: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR
mit einem VGE-Anwalt ihrer Wahl auf Kosten der JUSTIZ zur ungeteilten Hand.


II. DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

VGE-Sachverhaltsbericht KURZ UND BÜNDIG:
Gegen die Entscheidung einer 1. INSTANZ steht KEIN ordentliches Rechtsmittel zu !!

Betrifft § 196 ABS. 3 STPO oftmalig, sinngemäß geglättet ZITAT:

Der Antrag (des Opfers) auf Fortführung des (Ermittlungs)-Verfahrens wird zurückgewiesen.

GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG STEHT EIN RECHTSMITTEL NICHT ZU (§ 196 ABS. 3 STPO).

ZITAT-ENDE

Rechtsmeinung:

Es fehlt innerstaatlich ein Rechtsmittel  gegen die letzte Entscheidung des Drei-Richter-Senates (1. INSTANZ !!), weil ein solches - wie im Beschluss angegeben - nicht zusteht. Das verletzt ARTIKEL 13 EMRK (RECHT AUF WIRKSAME BESCHWERDE) in Verbindung mit dem bereits zitierten Artikel.

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention ARTIKEL 1-18
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

ZITAT:

Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK ARTIKEL 13

Artikel 13 - Recht auf wirksame Beschwerde


Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. 

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

ZITAT-ENDE

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

STPO § 196
Kurztitel Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 196
Inkrafttretensdatum 01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StPO 
Index 25/01 Strafprozess
Beachte Abs. 2 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Fortführung nach Inkrafttreten bei der Staatsanwaltschaft eingebracht wurde (vgl. § 514 Abs. 14).
Text

§ 196. (1) Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Zuvor hat es dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen, wobei der Antragsteller gegebenenfalls auf die Pflicht zur bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Fortführungsgründe hinzuweisen ist. Vor seiner Entscheidung kann es auch die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen oder von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen über die behaupteten Rechtsverletzungen oder Verfahrensmängel verlangen. Gegebenenfalls kann es nach § 107 Abs. 2 vorgehen.

(2) Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurück- oder abgewiesen, so ist die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Haben mehrere Opfer wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung beantragt, so haften sie für den Pauschalkostenbeitrag zur ungeteilten Hand; dem Rechtsschutzbeauftragten ist in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen. § 391 gilt sinngemäß.

(3) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzuführen. Gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

Im RIS seit 25.01.2011
Zuletzt aktualisiert am 25.01.2011
Gesetzesnummer 10002326
Dokumentnummer NOR40124605
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#5
A05 CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

ÖFFENTLICHER VGE-ANTRAG: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR
mit einem VGE-Anwalt ihrer Wahl auf Kosten der JUSTIZ zur ungeteilten Hand.


II. DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

Rechtsmeinung:

Ein von den VGE nachweislich eingebrachter Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (mit unwiderlegbaren Tatsachenbeweisen (Fotos, DVD-Szenen), 47 schriftlichen Zeugenaussagen von 57 verschiedenen Zeugen, Urkunden, Beweismitteln und  Begründungen einer klugen Lebenserfahrung, etc) bleibt seit rund 2 Jahren unbeachtet, obwohl er fristgerecht eingebracht wurde.

Damit ist das Recht der VGE auf Schutz ihrer Rechte nach Artikel 8 EMRK verletzt, weil der Staat es zu Unrecht unterlässt, die Verleumdung (*) zu verfolgen.

(*) STGB § 297 VERLEUMDUNG

Hinsichtlich der Verleumdung sind die VGE unmittelbar betroffen und geschädigt, weil die Verleumdung zum Nachteil der VGE erfolgt und die Nichtverfolgung einer Verleumdung (Diffamation) eine Verletzung der staatlichen Schutzpflichten bewirkt, die aus ARTIKEL 8 EMRK resultieren.

Die Verleumdung ist ein Grund für die Nichtgewährung eines vorläufigen Besuchsrechts für die VGE und der vorläufigen Obsorge durch die VGE betreffend ihrer Enkelkinder C und L. Das bewirkt im Ergebnis einen weiteren Eingriff in ARTIKEL 8 EMRK.


§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention ARTIKEL 1-18
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

ZITAT:

Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK ARTIKEL

Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens


(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat-und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Kurztitel Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 60/1974
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 297
Inkrafttretensdatum 01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StGB 
Index 24/01 Strafgesetzbuch

StGB § 297 Verleumdung

(1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.

Schlagworte
Gefährdung, Strafverfolgung, Falschverdächtigung, Wissentlichkeit,
Falschbezichtigung, Erfolgsabwendung, tätige Reue, Amtspflicht

Zuletzt aktualisiert am 18.02.2010
Gesetzesnummer 10002296
Dokumentnummer NOR12029846
Alte Dokumentnummer N2197415298T
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#6
A06 CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

ÖFFENTLICHER VGE-ANTRAG: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR
mit einem VGE-Anwalt ihrer Wahl auf Kosten der JUSTIZ zur ungeteilten Hand.


II. DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

Rechtsmeinung:

Ein von den VGE nachweislich eingebrachter Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (mit unwiderlegbaren Tatsachenbeweisen (Fotos, DVD-Szenen), 47 schriftlichen Zeugenaussagen von 57 verschiedenen Zeugen, Urkunden, Beweismitteln und  Begründungen einer klugen Lebenserfahrung, etc) bleibt seit rund 2 Jahren unbeachtet, obwohl er fristgerecht eingebracht wurde.

Damit ist das Recht der VGE auf Schutz ihrer Rechte nach Artikel 8 EMRK verletzt, weil der Staat es zu Unrecht unterlässt, die KINDESWOHLGEFÄHRDUNG (*) zu verfolgen.

(*) STGB § 92 QUÄLEN ODER VERNACHLÄSSIGEN UNMÜNDIGER JÜNGERER ODER WEHRLOSER PERSONEN

Hinsichtlich der Nichtverfolgung der Kindeswohlgefährdung sind die VGE insofern betroffen, als sie den Schutz für ihre minderjährigen Enkel C und L vergeblich vom Staat ÖSTERREICH einfordern.


§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention ARTIKEL 1-18
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

ZITAT:

Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK ARTIKEL

Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens


(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat-und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

STGB § 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen

(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.

(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Inkrafttretensdatum 01.06.2009
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#7
A07 CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

ÖFFENTLICHER VGE-ANTRAG: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR
mit einem VGE-Anwalt ihrer Wahl auf Kosten der JUSTIZ zur ungeteilten Hand.


II. DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

Rechtsmeinung:

Die VGE haben mit einem Schriftsatz hinsichtlich der Verdächtigen mehrere Straftaten an den Kindern den Behörden zur Kenntnis gebracht.

Die Behörden, die von Amts wegen hätten untersuchen müssen, haben das aber gänzlich unterlassen.

Damit ist die staatliche Schutzpflicht, welche aus Artikel 8 EMRK resultiert, verletzt.

Dazu erging nicht einmal eine Anzeigenzurücklegung, sondern es unterblieb jegliche Ermittlungstätigkeit, obwohl es sich um den Verdacht von Straftaten handelte, die amtswegig zu verfolgen wären.


§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention ARTIKEL 1-18
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

ZITAT:

Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK ARTIKEL

Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens


(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat-und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#8
A08 CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

ÖFFENTLICHER VGE-ANTRAG: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR
mit einem VGE-Anwalt ihrer Wahl auf Kosten der JUSTIZ zur ungeteilten Hand.


III. ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND/ODER
ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

Rechtsmeinung:

Die Bestimmungen der EMRK sind aus folgenden Gründen verletzt:

Artikel 6 Absatz 1 EMRK:

Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der entscheidenden Organe im innerstaatlichen Verfahren ist nicht gegeben, weil befangene Organwalter tätig sind, die von den VGE ordnungsgemäß abgelehnt und gerügt (*) worden sind.

(*) Die Ablehnung wurde ordnungsgemäß beantragt und bleibt bestehen (für alle Rechtssachen betreffend Enkelkinder und VGE).

Artikel 6 Absatz 1 EMRK verlangt die UNBEFANGENHEIT DES SPRUCHKÖRPERS BZW DES GERICHTS, also dessen Unvoreingenommenheit, wobei bekanntlich schon jeder Anschein der Befangenheit als unzulässig angesehen wird.

Die Befassung eines oder mehrerer befangener Organe verletzt Artikel 6 Absatz 1 EMRK.


§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention ARTIKEL 1-18
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

ZITAT:

Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK ARTIKEL

Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren


(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer
angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. ...

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#9
A09 CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

ÖFFENTLICHER VGE-ANTRAG: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR
mit einem VGE-Anwalt ihrer Wahl auf Kosten der JUSTIZ zur ungeteilten Hand.


III. ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND/ODER
ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

Rechtsmeinung:

Die Bestimmungen der EMRK sind aus folgenden Gründen verletzt:

Artikel 6 Absatz 3 EMRK:

Die Staatsanwaltschaft XXX hat die Anzeige betreffend alle
Verdächtigen zurückgelegt.

Dadurch wurde der Anspruch der VGE auf eine effiziente - ihre
Rechte wahrende - Verfahrensführung hintangesetzt und dadurch
Artikel 6 Absatz 3 EMRK verletzt.

Es wurden keine unwiderlegbaren Tatsachenbeweise (Fotos,
DVD-Szenen), keine Zeugenaussagen und keine anderen
Beweismittel gewürdigt.

Die Angaben der VGE wurden zu Unrecht übergangen.


§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention ARTIKEL 1-18
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

ZITAT:

Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK ARTIKEL

Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren


(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:

a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;

b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;

c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;

e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die
Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#10
A10 CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

ÖFFENTLICHER VGE-ANTRAG: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR
mit einem VGE-Anwalt ihrer Wahl auf Kosten der JUSTIZ zur ungeteilten Hand.


III. ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND/ODER
ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

Rechtsmeinung:

Die Bestimmungen der EMRK sind aus folgenden Gründen verletzt:

Artikel 8 EMRK:

Das Recht der VGE auf Schutz ihrer Rechte nach Artikel 8 EMRK
wird verletzt, da der Staats es zu Unrecht unterlässt, die
Verleumdung zu verfolgen und es weiter zu Unrecht unterlässt,
die Enkel-Kindeswohlgefährdung zu verfolgen.

Weitere Begründungen analog den Antworten 05 - 07. Weiters:

Artikel 8 EMRK garantiert unter anderem den Schutz des
Familienlebens. Es betrifft die GESAMTE FAMILIÄRE SPHÄRE.

Des Recht auf Achtung des Familienlebens umfasst auch das
Recht auf Umgang mit den VGE, zumal die VGM etwa 5,4 Jahre
die Mutterstelle sublimierte und die Kinder in dieser Zeit
durchgehend in der Familie und im Haus der VGE wohnten.


§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention ARTIKEL 1-18
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

ZITAT:

Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK ARTIKEL 8

Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens


(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat-und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#11
A11 CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

ÖFFENTLICHER VGE-ANTRAG: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR
mit einem VGE-Anwalt ihrer Wahl auf Kosten der JUSTIZ zur ungeteilten Hand.


III. ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND/ODER
ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE

Rechtsmeinung:

Die Bestimmungen der EMRK sind aus folgenden Gründen verletzt:

Artikel 13 EMRK:

Dieser Artikel ist verletzt, weil den VGE kein wirksames
innerstaatliches Rechtsmittel zur Abwendung der Verletzungen
von Artikel 6 EMRK und Artikel 8 EMRK zur Verfügung steht.

Den VGE (Opfer) wurde am XXX - somit innerhalb der letzten
6 Monate - der Beschluss XXX des LG XXX zugestellt.

Gegen diesen Beschluss einer 1. gerichtlichen Instanz (!!) steht
den VGE kein ordentliches - innerstaatliches - Rechtsmittel zu.

Siehe auch Antwort 01 und Antwort 04.

Weiters stützen die VGE ihren Antrag auf jeden erdenklichen
Rechtsgrund, der sich zum vorliegenden Sachverhalt aus der
EMRK und ihren Zusatzprotokollen ergibt.


§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention ARTIKEL 1-18
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

ZITAT:

Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK ARTIKEL 13

Artikel 13 - Recht auf wirksame Beschwerde


Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#12
A12 CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

ÖFFENTLICHER VGE-ANTRAG: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR
mit einem VGE-Anwalt ihrer Wahl auf Kosten der JUSTIZ zur ungeteilten Hand.


BRD GRUNDGESETZ ARTIKEL 2 (2) Zitat:

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Rechtsmeinungsmeinung ohne Gewähr: BRD-Recht sinngemäß in Österreich anwendbar.

BRD GRUNDGESETZ I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) ZITATE:

http://dejure.org/gesetze/GG/2.html

Artikel 2.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

ZITAT-ENDE

RECHT AUF LEBEN
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_auf_Leben

KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_auf_k%C3%B6rperliche_Unversehrtheit

Wikipedia KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT Zitate: Österreich

In der österreichischen Bundesverfassung ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht ausdrücklich verankert. Allerdings ergibt sich ein entsprechender Schutzbereich u. a. aus der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1958, die seit 1964 Verfassungsrang genießt.

Zitate-Ende

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention ARTIKEL 1-18
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

ZITAT:

Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK ARTIKEL 2

Artikel 2 - Recht auf Leben 


(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß
festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#13
A13 CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

ÖFFENTLICHER VGE-ANTRAG: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR
mit einem VGE-Anwalt ihrer Wahl auf Kosten der JUSTIZ zur ungeteilten Hand.


IV. ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABS. 1 DER KONVENTION

(Siehe § 19 (d) des Merkblattes. Angaben gemäß Ziffern 16 bis 18 sind zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt getrennt zu machen; wenn erforderlich ist ein Beiblatt zu benutzen)

16. Letzte innerstaatliche Entscheidung (Datum und Art der Entscheidung, Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)

17. Andere Entscheidungen (in zeitlicher Reihenfolge mit Angabe des Datums und der Art der Entscheidung sowie der Bezeichnung des Gerichts oder der Behörde)

18. Gibt es oder gab es ein Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin nicht eingelegt hat? Wenn ja, welches Rechtsmittel wurde nicht eingelegt? Warum?

Falls erforderlich, auf einem gesonderten Blatt fortsetzen

Rechtsmeinung:

Es bestehen keine weiteren innerstaatlichen Rechtsmittelmöglichkeiten, weil der innerstaatliche Rechtszug erschöpft ist.

Die öffentlich beantragte EGMR-Menschenrechtsbeschwerde trägt somit dem Erfordernis der Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel Rechnung.

Es sind auch alle weiteren Zulässigkeitserfordernisse erfüllt:

Die Beschwerde wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung beantragt.

Die Beschwerde ist nicht anonym.

Die Beschwerde stimmt nicht mit einer schon vorher vom EGMR geprüften Beschwerde überein und ist auch keiner anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden.

Es ist keine offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde gegeben.

Es liegt keine missbräuchliche Ausübung des Beschwerderechts vor.

Es liegt keine Unvereinbarkeit der Beschwerde mit der Konvention oder den Protokollen dazu vor, also keine Unvereinbarkeit
-> ratione personae,
-> ratione loci,
-> ratione temporis oder
-> ratione materiae.


§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

ZITAT:

Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK ARTIKEL 2

Artikel 35 - Zulässigkeitsvoraussetzungen


(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.

(2) Der Gerichtshof befaßt sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die

a) anonym ist oder

b) im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.

(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig,

a) wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder

b) wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist.

(4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

EGMR EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE 01-10
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,466.0.html

EGMR EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE 11-20
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,467.0.html

ÖFFENTLICHER ANTRAG:
CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html


xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

ACHTUNG: INTERNE LINKS FUNKTIONIEREN NICHT - BITTE SPEICHERN ODER BLÄTTERN

Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
Über verlinkter Inhalte etc kann keine Verantwortung etc übernommen werden.

DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT
(OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTS- UND JUSTIZORGANE VERPFLICHTET
BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".

Es gilt die Unschuldsvermutung. Möglichkeit für hilfreiche Kommentare in:
Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
----------------------------------------------------------------------------------------------

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig

15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauch
mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

TV in hoher Qualität einzeln:

17.05.2011 18:00 Uhr SERVUS TV - JOURNAL
www.best4y.at/Ranovsky.mpg

20.05.2011 17:05 Uhr ORF 2 - HEUTE IN ÖSTERREICH
www.best4y.at/ORF-Heute-Ranovsky.mpg

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 40 ZEILEN OHNE LINKS
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 71 ZEILEN MIT LINKS


Ranovsky Zwillinge
http://www.dieaufdecker.com/index.php/board,14.0.html

Ranovsky Zwillinge - Im Zentrum steht das Kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,259.0.html

34 MONATE: Bisher frei Schnauze rund 680.000 EURO materieller Schaden für den Steuerzahler
Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder - 1-2 Milliarden Schaden für den Steuerzahler/JAHR
10.000 €/KIND/MONAT ABGESEHEN VOM EXTREMEN MENSCHEN-KINDESLEID UND FOLGESCHÄDEN


20120529 0937 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,392.0.html

20120529 0907 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SUPERGAU IM STRAFRECHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,391.0.html

20120522 FAX-1 an die BMfJ, Frau Dr. Beatrix KARL persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,356.0.html

20120501 Ist die Justiz blind? Was wird aus den Zwillingen?
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,316.0.html

20120426 STRAFANZEIGE - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,353.0.html

20120425 KATHREIN STORMANN - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,336.0.html

20120424 FABRIZY PILNACEK PLEISCHL GEYER - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,317.0.html

20120412 Mediengespräch Missstände in Justiz JUWO Kinderheim PSY
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,260.0.html

201203xx Disziplinaranwalt
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,278.0.html

20120329 BESACHWALTERUNG WILLKÜR Parlament Anfrage
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,377.0.html

20110524 Anonymisierte Strafanzeige an die BMfJ - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,270.0.html

20110520 1705 ORF Heute Transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,273.0.html

20110517 1800 servustv journal transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,272.0.html

20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,263.0.html

20101018 DVD HÜPFEN SPRINGEN WERFEN TREFFEN SEHR GUT - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,288.0.html

20100718 FRÜHWARNSYSTEM
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,327.0.html

201002xx DVD GESUNDE KINDER BIS 20070520 - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,287.0.html

20091120 1130 Wahrheitsgemäße VGE-Einvernahme am BG XXX
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,383.0.html

20091120 0630 VGE-ANTRAG OBSORGE einstweilig und vollständig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,384.0.html

20081113 OFFIZIELL: SCHWERBEHINDERT - 1,5 JAHRE RÜCKWIRKEND AB 
20070801 !!!!! !!!!! !!!!! !!!!! !!!!!


20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN
                UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE


GESUNDE UND MÜNDIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER SEHEN BIS ZUM 20.05.2007:
FRÖHLICHE, GESUNDE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE.


20070520 ZEUGIN MARGIT PEHAM 16.12.2009 - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,271.0.html

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquaflos - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,306.0.html

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html

200610xx SCHULREIF FÜR DEN REGEL-UNTERRICHT - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege

200603xx alter 4,6 jahre hallenfußball 4x halbvolley - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,279.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher schifahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig schleppliftfahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,276.0.html

200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! - fröhlich gesund sportlich gs rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html

20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate - fröhlich gesund und geistig rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

26.10.2001: NATIONALFEIERTAG - errechneter Geburtstag - Realität: MINIMUM 850 GRAMM
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#14
A14 CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------

ÖFFENTLICHER VGE-ANTRAG: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR
mit einem VGE-Anwalt ihrer Wahl auf Kosten der JUSTIZ zur ungeteilten Hand.


V.
ANGABE DES ZIELS IHRER BESCHWERDE
(Siehe § 19 (e) des Merkblattes)

Beschwerdegegenstand:

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts rügen die VGE mit ihrer Individualbeschwerde sämtliche sich aus dem gesamten Vorbringen ausdrücklich oder schlüssig ergebenden Konventionsverstöße und stützen die Beschwerde im Übrigen auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, der sich im vorliegenden Zusammenhang aus der EMRK und ihren Zusatzprotokollen ergibt.

Beschwerdeanträge:

Es wird  beantragt, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wolle

die vorstehende Beschwerde annehmen und für zulässig erklären;

den vorgetragenen Sachverhalt überprüfen;

eine einvernehmliche Lösung gemäß Artikel 30 EMRK herbeiführen;

bzw. - sofern keine einvernehmliche Lösung im Sinne des Artikel 30 EMRK erzielt werden sollte - feststellen, dass die VGE in ihren Rechten nach den gerügten Bestimmungen der EMRK und in allen übrigen vom EGMR für einschlägig befundenen Menschenrechten verletzt worden ist, und die Republik Österreich zur innerstaatlichen Abhilfeschaffung verpflichten.

Weiters machen die VGE folgenden Schaden geltend und begehren,
der EGMR möge die Republik Österreich zu dessen Ersatz verpflichten (*):

1.)
immaterieller Schadenersatzanspruch: xxx Euro (VGM)
immaterieller Schadenersatzanspruch: xxx Euro (VGV)

2.)
Ersatz von finanziellen Aufwendungen und Arbeitsaufwand:
finanzielle Aufwendungen: xxx Euro insgesamt für die VGE insgesamt (**)
Arbeitsaufwand: xxx Euro für VGM
Arbeitsaufwand: xxx Euro für VGV

3.) sowie: Feststellung zur Verpflichtung zum Ersatz von Folgekosten

(*) Persönliche Anmerkung: Regress durch aktenführende und informierte Organwalter nach rechtskräftigem Urteil oder "freiwillige Wiedergutmachung" ("Kronzeugenregelung" etc).

(**) Zum Beispiel: JUSTIZ-KOSTENGEBÜHREN für eingestellte Ermittlungsverfahren,
KOPIER-KOSTEN (JUSTIZ und privat), Fahrtkosten, Kosten für Fachliteratur, Bürokosten,
Büroaufwand, Honorarkosten, Portokosten, Telefon- und Fax-Kosten, ...
Persönlicher Hinweis: Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht.

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

ZITAT:

Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK ARTIKEL 30

Artikel 30 - Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.

Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

EGMR EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE 01-10
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,466.0.html

EGMR EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE 11-20
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,467.0.html

ÖFFENTLICHER ANTRAG:
CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.