12. Alle bisherigen VGE-Schriftsätze in allen jeweils Bezug habenden Verfahren gelten auch hier und jetzt und werden nicht extra wiederholt. Das betrifft unwiderlegbare VGE-Tatsachenbeweise (DVD-Szenen, Fotos), schriftliche Zeugenaussagen, andere Beweise, Dokumente, Begründungen, Anträge, etc. VGE-Begründung dafür: Bis zum heutigen Tag wurde kein einziger VGE-Beweis real gewürdigt sowie keine einzige VGE-Begründung, etc (bis auf „Kleinigkeiten“) beachtet. Alle früher jeweils Bezug habenden Akten sind daher die Grundlage der weiteren Verfahren.
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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE - VORANGESTELLT WIRD, ZITATE:
VGE-AKTION 2012 Licht ins Dunkel für die gesunden Kinder xxx und xxx, die schwerbehindert in der Fremde festgehalten werden.
01. Die Ablehnung aller betroffenen Justiz- und Amtsorgane (Richter, Staatsanwälte, Bezirksanwälte, Beamte, ua) wegen offen sichtbarer Befangenheit ist und bleibt aufrecht. Weitere rechtliche Schritte der VGE gegen Richter, Staatsanwälte, Bezirksanwälte, Beamte ua wegen andauernder höchster Gefährdung des Enkel-Kindeswohls vorbehalten.
02. Soweit in diesem Schreiben personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.
03. Ursprung aller Verfahren sind die schweren Körperverletzungen der Kinder xxx und xxx nach dem 20.05.2007.
SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG: Spruch des OGH 11Os46/95 vom 30.05.1995 über PSYCHOSOZIALE DEPRIVATION.
Im Ursprung aller Verfahren stehen sofortige vorläufige existenzielle Maßnahmen betreffend das Kindeswohl. Daher sind alle Verfahren mit besonderer Beschleunigung zu führen, analog ABGB § 215 als auch § 9 StPO – sofortige Entlassung Unschuldiger aus Haft oder Gefangenschaft – so wie sofortige Rückkehr in die Heimat der bezüglich Kindeswohl real guten VGE-Familie sinngemäß nach OGH 8Ob662/88 24.11.1988.
04. Zur Wahrung des hohen Rechtsgutes Kindeswohl sind die VGE verpflichtet, die entsprechenden rechtlichen Schritte zu setzen.
05. Die VGE beantragen ausnahmslos nachweislichen Schriftverkehr. Begründung: Allerhöchste Gefährdung des Enkel-Kindeswohls.
06. Für alle Strafverfahren beantragen die VGE Opferstatus und Privatbeteiligtenstatus sowie psychosoziale Verfahrens- und Prozessbegleitung.
Begründung: Materieller Schaden mindestens 9 Euro für Bürobedarf. 50.000 Euro materielle Folgeschäden für Bürobedarf, Fachliteratur, Fahrtkosten, Honorare, Kopien, Gebühren, etc. abgesehen vom extremen menschlichen Leid für die Enkelkinder und die VGE. Sowie „Frei Schnauze“:
640.000 Euro materieller Schaden für den Steuerzahler für die unnötige, das Kindeswohl höchstgefährdende und sündteure Fremdunterbringung:
10.000 Euro/Kind/Monat x 2 (Kinder) x 32 (Monate) = 640.000 Euro
07. Die VGE beantragen für sich in allen Fällen jeweils die gesetzlich mögliche Höchstfrist für wohlfundierte VGE-Antworten, Äußerungen, Stellungnahmen, etc sowie - bis auf Widerruf - eine Mindestfrist von 14 Tagen dafür.
08. Die VGE haben als Partei das Recht auf fristgerechte, nachweisliche und kostenlose Zustellung aller Parteivorbringen, etc.
09. Die Kinder xxx und xxx, ihre VGE und der Steuerzahler haben das Recht auf sofortige, vollständige und lückenlose Aufklärung des Kriminalfalles „RANOVSKY-ZWILLINGE“.
10. Die Kinder xxx und xxx, ihre VGE und der Steuerzahler haben das Recht, dass jedes bisherige VGE-Beweismittel und jede bisherige VGE-Begründung konkret und präzise zur realen Wahrheitsfindung gewürdigt wird.
11. Justiz- und Amtsorgane, die ua begünstigen, Beweismaterial unterdrücken oder ihre beruflichen Pflichten zur realen Wahrheitsfindung in Verfahren mit Ursprung Kindeswohl von xxx und xxx nicht sofort und vollständig wahrnehmen, amtieren offen sichtbar befangen und ihr Amt missbrauchend.
12. Alle bisherigen VGE-Schriftsätze in allen jeweils Bezug habenden Verfahren gelten auch hier und jetzt und werden nicht extra wiederholt. Das betrifft unwiderlegbare VGE-Tatsachenbeweise (DVD-Szenen, Fotos), schriftliche Zeugenaussagen, andere Beweise, Dokumente, Begründungen, Anträge, etc. VGE-Begründung dafür: Bis zum heutigen Tag wurde kein einziger VGE-Beweis real gewürdigt sowie keine einzige VGE-Begründung, etc (bis auf „Kleinigkeiten“) beachtet. Alle früher jeweils Bezug habenden Akten sind daher die Grundlage der weiteren Verfahren.
13. Zum Tatsachenbeweis für die Richtigkeit ihrer Angaben beantragen die VGE die kostenlose Zusendung der Stellungnahmen aller abgelehnten Justiz- und Amtsorgane - bei den Staatsanwälten auch die schriftliche Stellungnahme der Vorgesetzten, der Generalprokuratur und der Bundesministerin für Justiz.
14. Gegen Fristversäumnisse und Verjährung beantragen die VGE sofort und nachweislich schriftliche Benachrichtigung über neue Aktenzahlen neuer Verfahren sowie den vollständigen Namen des zuständigen Sachbearbeiters, sein Tel und Fax sowie Name und Anschrift der Behörde und deren weitere Vorgangsweise.
15. Die Grundlage unserer Verfassung ist die unantastbare Menschen-würde, welche durch die Deklaration der Menschenrechte 1948 gesetzlich in der Republik Österreich verwirklicht ist. Einschränkungen sind null und nichtig. Jede Einschränkung der Menschenrechte setzt die Verwirklichung der Unantastbarkeit der Menschenwürde außer Kraft.