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20120625 STRAFANZEIGE Heimkinder Völkermord Verbotsgesetz 3f

Begonnen von Andreas Ranovsky, 25 Juni 2012, 11:53:22

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Andreas Ranovsky

#15
20120628 KOMMUNIQUE Seite 8 - Maschinelle Transkription ohne Gewähr

8 von 8 243/KOMM XXIV. GP - Ausschuss NR - Kommuniqué

Weiters musste in diesem Fall ein schwerwiegendes Kommunikationsproblem zwischen der
Staatsanwaltschaft und den ermittelnden Polizeibeamten festgestellt werden. Insbesondere ab dem
Zeitpunkt der Einsetzung der ,,SOKO Kampusch" im Jahr 2008 herrschte offenbar bei den
Kriminalbeamten weitgehende Unklarheit über die Vorgaben der Staatsanwaltschaft. Zu schriftlichen Berichten gab es soweit ersichtlich keine Reaktionen, gemeinsame Besprechungen der Ermittlungsschritte und weiteren Maßnahmen wurden erst ab der Übernahme des Verfahrens durch LOStA Mühlbacher wieder gesetzt. Ob es sich hier nur um Defizite der konkret handelnden Personen handelte, oder ob hier ein Systemproblem im Bereich des neuen StPO-Verfahrens besteht, wird gesondert zu untersuchen sein. Durch bessere Kommunikation hätten jedoch weitreichende Verzögerungen und Leerläufe im Verfahren vermieden werden können.

Auffallend ist insgesamt auch, dass Oberst Kröll auch nach Einstellung des Verfahrens – aus welchen Gründen immer – weitere Ermittlungen anstellte. Unterlagen darüber dürfte jedenfalls sein Bruder gehabt haben, dem Untersuchungsausschuss standen aber offensichtlich nicht alle derartigen Unterlagen zur Verfügung.

V. Zusammenfassung

Der Unterausschuss anerkennt Natascha Kampusch selbstverständlich als Opfer.

Es ist anzuerkennen, dass Aktenbestandteile im Sinne des Opferschutzes restriktiv behandelt worden sind. Der Opferschutz darf aber nicht so weit gehen, dass einzelne Aktenteile nicht einmal den beteiligten Ermittlungsbeamten und ihren Vorgesetzten bekannt waren. Um ein Bekanntwerden von Aktenbestandteilen zu vermeiden, wären vielmehr, neben der Bewusstseinsbildung sowohl auf
Beamtenseite wie auch auf Seiten der Medien, eingehende Untersuchungen und strenge Sanktionen
gegen die Weitergabe von Aktenteilen notwendig gewesen.

Die Ermittlungen im Fall Kampusch sind, neben offensichtlichen Ermittlungsfehlern, dadurch
gekennzeichnet, dass Ermittlungsschritte unterlassen worden sind, die unter Umständen zu einer
umfassenderen Klärung des Falles hätten beitragen können.
Insgesamt fällt, auch unter Beachtung der Aussagen jener Personen, die dem Unterausschuss zur Auskunft zur Verfügung gestanden sind, eine mangelnde Analyse der Ermittlungsergebnisse und der Mangel einer strategischen Ermittlungsplanung auf. Im Bereich des neuen Vorverfahrens erscheint eine bessere und engere Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei, als sie in diesem Fall vorlag, unbedingt erforderlich.

Der Unterausschuss kommt zum Schluss, dass der Verdacht besteht, dass eine objektive Evaluierung der Ermittlungen von außen beeinflusst worden ist. All das lässt eine neuerliche eingehende Beurteilung des Falles durch Experten aus dem Bereich der Kriminalpolizei, der Cold-Case – Evaluierung und der Forensik angezeigt erscheinen, um Erkenntnisse auch zur Vermeidung vergleichbarer Pannen und Fehler in der Zukunft zu gewinnen.

Bei den Ergebnissen des Innsbrucker Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass dieses Verfahren den
Verdacht des Amtsmissbrauchs zum Inhalt hatte und daher keine Evaluierung des Gesamtfalles leisten konnte.

Aus diesem Grund erscheint es dem Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten
wünschenswert, wenn – auch im Lichte der Erörterungen dieses Unterausschusses – der Fall und die offen gebliebenen Fragen einer neuerlichen Evaluierung unter Einbeziehung externer Kriminalisten unterzogen würde. Sollten sich dabei Ansätze für eine Wiederaufnahme von Verfahren ergeben, wäre diesen nachzugehen.


Unabhängig von dem konkret untersuchten Fall ist festzustellen, dass durch das Strafprozessreformgesetz, mit welchem die Aufgabe zur Untersuchung des Verdachts strafbarer Handlungen vom Untersuchungsrichter an die Staatsanwälte übertragen worden ist, die Kompetenzen der Staatsanwälte enorm ausgeweitet wurden. Mit dieser erweiterten Kompetenz ist auch die Verantwortung der Staatsanwälte gestiegen. Einzelne Experten vertreten die Ansicht, dass durch die Verankerung der Staatsanwälte in der Verfassung - als Organe der Gerichtsbarkeit – die Staatsanwälte der Kontrolle ihrer Tätigkeit durch das Parlament entzogen worden sind.

Auch im Hinblick auf die festgestellten offensichtlichen Mängel bei den Ermittlungen erscheint es daher notwendig klarzustellen, dass die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in Ausübung ihrer Tätigkeit im Sinne des Offizialprinzips einer nachprüfenden parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Zur besseren Handhabung sollte daher eine nachprüfende Kontrolle in einem parlamentarischen Unterausschuss verwirklicht werden.

Dadurch darf jedoch nicht in die Unabhängigkeit der Rechtsprechung eingegriffen werden.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#16
12. Alle bisherigen VGE-Schriftsätze in allen jeweils Bezug habenden Verfahren gelten auch hier und jetzt und werden nicht extra wiederholt. Das betrifft unwiderlegbare VGE-Tatsachenbeweise (DVD-Szenen, Fotos), schriftliche Zeugenaussagen, andere Beweise, Dokumente, Begründungen, Anträge, etc. VGE-Begründung dafür: Bis zum heutigen Tag wurde kein einziger VGE-Beweis real gewürdigt sowie keine einzige VGE-Begründung, etc (bis auf ,,Kleinigkeiten") beachtet. Alle früher jeweils Bezug habenden Akten sind daher die Grundlage der weiteren Verfahren.

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE - VORANGESTELLT WIRD, ZITATE:

VGE-AKTION 2012 Licht ins Dunkel für die gesunden Kinder xxx und xxx, die schwerbehindert in der Fremde festgehalten werden.

01. Die Ablehnung aller betroffenen Justiz- und Amtsorgane (Richter, Staatsanwälte, Bezirksanwälte, Beamte, ua) wegen offen sichtbarer Befangenheit ist und bleibt aufrecht. Weitere rechtliche Schritte der VGE gegen Richter, Staatsanwälte, Bezirksanwälte, Beamte ua wegen andauernder höchster Gefährdung des Enkel-Kindeswohls vorbehalten.

02. Soweit in diesem Schreiben personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.

03. Ursprung aller Verfahren sind die schweren Körperverletzungen der Kinder xxx und xxx nach dem 20.05.2007.

SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG: Spruch des OGH 11Os46/95 vom 30.05.1995 über PSYCHOSOZIALE DEPRIVATION.

Im Ursprung aller Verfahren stehen sofortige vorläufige existenzielle Maßnahmen betreffend das Kindeswohl. Daher sind alle Verfahren mit besonderer Beschleunigung zu führen, analog ABGB § 215 als auch § 9 StPO – sofortige Entlassung Unschuldiger aus Haft oder Gefangenschaft – so wie sofortige Rückkehr in die Heimat der bezüglich Kindeswohl real guten VGE-Familie sinngemäß nach OGH 8Ob662/88 24.11.1988.

04. Zur Wahrung des hohen Rechtsgutes Kindeswohl sind die VGE verpflichtet, die entsprechenden rechtlichen Schritte zu setzen.

05. Die VGE beantragen ausnahmslos nachweislichen Schriftverkehr. Begründung: Allerhöchste Gefährdung des Enkel-Kindeswohls.

06. Für alle Strafverfahren beantragen die VGE Opferstatus und Privatbeteiligtenstatus sowie psychosoziale Verfahrens- und Prozessbegleitung.

Begründung: Materieller Schaden mindestens 9 Euro für Bürobedarf. 50.000 Euro materielle Folgeschäden für Bürobedarf, Fachliteratur, Fahrtkosten, Honorare, Kopien, Gebühren, etc. abgesehen vom extremen menschlichen Leid für die Enkelkinder und die VGE. Sowie ,,Frei Schnauze":

640.000 Euro materieller Schaden für den Steuerzahler für die unnötige, das Kindeswohl höchstgefährdende und sündteure Fremdunterbringung:

10.000 Euro/Kind/Monat x 2 (Kinder) x 32 (Monate) = 640.000 Euro

07. Die VGE beantragen für sich in allen Fällen jeweils die gesetzlich mögliche Höchstfrist für wohlfundierte VGE-Antworten, Äußerungen, Stellungnahmen, etc sowie - bis auf Widerruf - eine Mindestfrist von 14 Tagen dafür.

08. Die VGE haben als Partei das Recht auf fristgerechte, nachweisliche und kostenlose Zustellung aller Parteivorbringen, etc.

09. Die Kinder xxx und xxx, ihre VGE und der Steuerzahler haben das Recht auf sofortige, vollständige und lückenlose Aufklärung des Kriminalfalles ,,RANOVSKY-ZWILLINGE".

10. Die Kinder xxx und xxx, ihre VGE und der Steuerzahler haben das Recht, dass jedes bisherige VGE-Beweismittel und jede bisherige VGE-Begründung konkret und präzise zur realen Wahrheitsfindung gewürdigt wird.

11. Justiz- und Amtsorgane, die ua begünstigen, Beweismaterial unterdrücken oder ihre beruflichen Pflichten zur realen Wahrheitsfindung in Verfahren mit Ursprung Kindeswohl von xxx und xxx nicht sofort und vollständig wahrnehmen, amtieren offen sichtbar befangen und ihr Amt missbrauchend.

12. Alle bisherigen VGE-Schriftsätze in allen jeweils Bezug habenden Verfahren gelten auch hier und jetzt und werden nicht extra wiederholt. Das betrifft unwiderlegbare VGE-Tatsachenbeweise (DVD-Szenen, Fotos), schriftliche Zeugenaussagen, andere Beweise, Dokumente, Begründungen, Anträge, etc. VGE-Begründung dafür: Bis zum heutigen Tag wurde kein einziger VGE-Beweis real gewürdigt sowie keine einzige VGE-Begründung, etc (bis auf ,,Kleinigkeiten") beachtet. Alle früher jeweils Bezug habenden Akten sind daher die Grundlage der weiteren Verfahren.

13. Zum Tatsachenbeweis für die Richtigkeit ihrer Angaben beantragen die VGE die kostenlose Zusendung der Stellungnahmen aller abgelehnten Justiz- und Amtsorgane - bei den Staatsanwälten auch die schriftliche Stellungnahme der Vorgesetzten, der Generalprokuratur und der Bundesministerin für Justiz.

14. Gegen Fristversäumnisse und Verjährung beantragen die VGE sofort und nachweislich schriftliche Benachrichtigung über neue Aktenzahlen neuer Verfahren sowie den vollständigen Namen des zuständigen Sachbearbeiters, sein Tel und Fax sowie Name und Anschrift der Behörde und deren weitere Vorgangsweise.

15. Die Grundlage unserer Verfassung ist die unantastbare Menschen-würde, welche durch die Deklaration der Menschenrechte 1948 gesetzlich in der Republik Österreich verwirklicht ist. Einschränkungen sind null und nichtig. Jede Einschränkung der Menschenrechte setzt die Verwirklichung der Unantastbarkeit der Menschenwürde außer Kraft.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#17
!! NICHT VERGESSEN !! NICHT ZU ÜBERSEHEN !!

JEDES HIER MITLESENDE JUSTIZ- ODER AMTSORGAN HAT DIE PFLICHT ZUR

STRAFANZEIGE IN DER CAUSA RANOVSKY VERDACHT: BEWUSSTE SCHWERE

KÖRPERVERLETZUNGEN DER KINDER MIT SCHWEREN DAUERFOLGEN NACH

DEM 20.05.2007 17 UHR BIS IN DIESEN AUGENBLICK. DIE AKTENFÜHRENDEN

JUSTIZORGANE HABEN DEN KRIMINALFALL SOFORT UND VOLLSTÄNDIG ZU

ERMITTELN UND JEDEN VERDACHT GEM. STPO § 2 UND § 3 AUFZUKLÄREN.

DIE KINDER SIND SOFORT RECHTSWIRKSAM ZU DEN REAL GUTEN UND

BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE ZURÜCKZUFÜHREN.

UNTEILBARES MENSCHENRECHT AUF FAMILIE




ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html

STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3
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Andreas Ranovsky

#18
20120625 STRAFANZEIGE Heimkinder Völkermord Verbotsgesetz 3f

Beschuldigte: Alle aktenführenden und informierten Justiz- und Amtsorgane einschließlich BMfJ
Mag. Dr. Beatrix KARL, Kabinett, Dr. KATHREIN, Dr. STORMANN, Mag. PILNACEK, Dr. FABRIZY,
LOSTA HR Dr. PLEISCHL (OSTA WIEN)  , Mag. GEYER, Dr. RATZ, Dr. SUMERAUER, ...

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht.
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20120626 BMJ MAG THOMAS GRÜNEWALD, ZITATE:

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

... teile ich Ihnen namens der zuständigen Fachabteilung für Einzelstrafsachen mit, dass ... an die Oberstaatsanwaltschaft Wien weitergeleitet wurden.

Wien, 26. Juni 2012
Mit freundlichen Grüßen

Mag. Thomas Grünewald

Elektronisch gefertigt

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1 JPG-ANHANG ZUM BEWEIS: 20120626 BMJ MAG THOMAS GRÜNEWALD an VGE 1 Seite.jpg
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