A22 VERDACHT - JUWO MILLIARDENGRAB - JUGENDWOHLFAHRT MILLIARDENGRAB
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GEFAHR DER VERDUNKELUNG, VERABREDUNG UND TÄGLICHEN WIEDERHOLUNG.
VERDACHT: SCHWER KRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE, DIE SOFORT VON AMTS WEGEN
ABZUSTELLEN, ZU VERFOLGEN UND VOLLSTÄNDIG AUFZUKLÄREN SIND.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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STPO § 173a HAUSARREST ZITAT:
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Kurztitel Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 173a
Inkrafttretensdatum 01.09.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StPO
Index 25/01 Strafprozess
Text
Hausarrest
§ 173a. (1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft als Hausarrest fortgesetzt werden, der in der Unterkunft zu vollziehen ist, in welcher der Beschuldigte seinen inländischen Wohnsitz begründet hat. Die Anordnung des Hausarrests ist zulässig, wenn die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel (§ 173 Abs. 5) aufgehoben, der Zweck der Anhaltung (§ 182 Abs. 1) aber auch durch diese Art des Vollzugs der Untersuchungshaft erreicht werden kann, weil sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und er zustimmt, sich durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht (§ 156b Abs. 1 und 2 StVG) überwachen zu lassen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Fortsetzung, Aufhebung und Höchstdauer der Untersuchungshaft mit der Maßgabe sinngemäß, dass ab Anordnung des Hausarrests Haftverhandlungen von Amts wegen nicht mehr stattfinden und der Beschluss über die Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen kann.
(2) Über einen Antrag nach Abs. 1 ist in einer Haftverhandlung zu entscheiden (§ 176 Abs. 1). Gegebenenfalls hat das Gericht sogleich nach Antragstellung vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 anzuordnen und die Bewährungshilfe zu beauftragen, dem Gericht spätestens in der Haftverhandlung über die Lebensverhältnisse des Beschuldigten und seine sozialen Bindungen, einschließlich der Möglichkeit, einer Beschäftigung oder Ausbildung ohne Gefährdung der Haftzwecke nachzugehen, sowie über die mit dem Beschuldigten vereinbarten Bedingungen für den Vollzug des Hausarrests zu berichten, deren Einhaltung der Beschuldigte in der Haftverhandlung durch Gelöbnis zu bekräftigen hat. Das Verlassen der Unterkunft ist außer zur Erreichung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe auf der jeweils kürzesten Wegstrecke nicht zulässig.
(3) Wird dem Antrag Folge gegeben, so hat die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei und die Sicherheitsbehörde des Ortes, an dem der Hausarrest vollzogen wird, zu verständigen und die Justizanstalt zu beauftragen, den Beschuldigten nach Einrichtung der zur elektronischen Aufsicht erforderlichen technischen Mittel in den Hausarrest zu überstellen.
(4) Das Gericht hat den Hausarrest zu widerrufen und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizanstalt anzuordnen, wenn der Beschuldigte erklärt, seine Zustimmung zu widerrufen. Gleiches gilt auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn der Beschuldigte seinem Gelöbnis zuwider die Bedingungen nicht einhält oder wenn sonst hervorkommt, dass die Haftzwecke durch den Hausarrest nicht erreicht werden können. Mit der Durchführung der Überstellung ist die Kriminalpolizei zu beauftragen.
(5) Wird der Hausarrest nicht nach Abs. 4 widerrufen, so gilt für den Fall der Rechtskraft des Urteils § 3 Abs. 2 StVG sinngemäß.
Im RIS seit 27.08.2010
Zuletzt aktualisiert am 27.08.2010
Gesetzesnummer 10002326
Dokumentnummer NOR40120416
ZITAT-ENDE
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20130305 ORF STMK Vergewaltigungen in Heim Weitere Details bekannt ZITATE:
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http://steiermark.orf.at/news/stories/2574067/Vergewaltigungen in Heim: Weitere Details bekanntIm Fall der Vergewaltigungen in einem Grazer Jugendheim sind weitere Details bekannt geworden. Eine Mutter soll das Jugendamt schon vor Jahren auf einen Missbrauch hingewiesen haben. Es gibt auch Hinweise, dass Erzieher die mutmaßlichen Täter bei Übergriffen ertappt haben sollen.Von Februar 2010 bis heuer im Februar sollen vier Mädchen von vier Burschen im Alter von 14, 16 und 17 Jahren immer wieder sexuell missbraucht und geschlagen worden sein. Drei mutmaßliche Täter sind in Haft – mehr dazu in Mädchen in Grazer Heim jahrelang missbraucht.
Erste Hinweise bereits vor Jahren
Der Hinweis auf sexuelle Gewalt, der im vergangenen Herbst von einem Mädchen kam, war nicht der erste in der Grazer Einrichtung. Schon vor Jahren gab es einen Hinweis einer Mutter. Es geht um einen heute 17 Jahre alten Hauptbeschuldigten. Er gab gegenüber der Polizei unter anderem sexuellen Missbrauch an seiner drei Jahre alten Schwester und an seiner zehn Jahre alten Schwester zu. Das Jugendamt bestätigt, dass die Mutter einen solchen Missbrauchsverdacht gegenüber den Betreuern schon geäußert habe, als der Bursche in die Wohngemeinschaft aufgenommen wurde. Er sei damals aber unter 14 gewesen, also nicht strafmündig, sagt Jugendamtssprecherin Vasiliki Argyropoulos, man habe ihn also nicht anzeigen können.
Später sollen Erzieherinnen die Burschen zweimal beinahe bei Vergewaltigungen ertappt haben. Ein Erzieher soll etwa gesehen haben, wie ein Bursche – allerdings angezogen - auf einem Mädchen lag.
Pörsch: „Potenzielle Gefährdung“
Warum dieser Bursche gemeinsam mit jüngeren Mädchen untergebracht wurde, das fragt sich auch die Kinder- und Jugendanwältin des Landes Steiermark, Brigitte Pörsch: "Wenn es so einen Verdacht gibt, wenn ich weiß, dass das eine potenzielle Gefährdung ist, kann ich nicht sagen, das nehme ich in Kauf.“
„Täter werden nicht so geboren“
In allen Institutionen könne es zu solchen Situationen kommen, da es um Machtverhältnisse gehe: „Es geht um Macht und Geschichten von Jugendlichen oder Kindern, die andere schwächere Kinder und Jugendliche missbrauchen oder Gewalt ausüben oder sie demütigen“, so Pörsch.
Den Vorschlag der ÖVP, pubertierende Burschen und Mädchen getrennt unterzubringen, kritisiert die Jugendanwältin: „Im Grunde wäre das eine Generalverurteilung von pubertierenden Burschen. Hier geht es aber um Grenzen, und es geht darum zu schauen, was sind die Vorgeschichten der Jugendlichen und wie können sie gut und geeignet versorgt und untergebracht werden. Jugendliche werden nicht einfach Täter, weil sie so geboren werden, sondern es gibt Faktoren und Erfahrungen, die das nicht entschuldigen, aber die dazu führen können.“
Betreuer sollen einvernommen werdenIm Grazer Jugendheim sollen Erzieherinnen die Burschen zwei Mal beinahe bei Vergewaltigungen ertappt haben. Ein Erzieher soll gesehen haben, wie ein Bursche angezogen auf einem Mädchen lag. Polizei und Staatsanwaltschaft planen auch die Einvernahme der Betreuer, allerdings haben die - wie alle Jugendamtsmitarbeiter - ein Aussageverweigerungsrecht. Es soll das Vertrauensverhältnis zwischen Sozialarbeitern und Klienten sichern. Auch die Beschlagnahmung von Jugendamtsakten ist nach derzeitiger Gesetzeslage dadurch rechtlich beinahe unmöglich.Am Montag meldete sich die Mutter eines Opfers zu Wort. Niemand habe etwas bemerkt, auch die Eltern nicht - mehr dazu in Debatte über Konsequenzen nach Missbrauch in Heim.
Publiziert am 05.03.2013 ZITATE-ENDE
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1 PDF-DATEI zur Dokumentation und zum Beweis:
20130305 ORF STMK Vergewaltigungen in Heim Weitere Details bekannt.pdf

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
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AußStrG § 13 Verfahrensführung(1) Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu
gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen.
(2) Verfahren, die einen Pflegebefohlenen betreffen, sind so zu führen, dass dessen Wohl bestmöglich gewahrt wird.
(3) Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken.
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Rechtsmeinung kurz und bündig:
DIE JUWO IST PARTEI IN ALLEN PFLEGSCHAFTSVERFAHREN MINDERJÄHRIGER.DIE JUGENDWOHLFAHRT IST PARTEI IN ALLEN PFLEGSCHAFTSVERFAHREN MINDERJÄHRIGER.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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AußStrG § 16 Sammlung der Entscheidungsgrundlagen(1) Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten.
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StGB § 92 (1) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen

StGB § 92 (2) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen
StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser PersonenStGB § 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen (1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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StGB § 87 Absichtliche schwere Körperverletzung(1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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StGB § 302 Mißbrauch der Amtsgewalt(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
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1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
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StPO 2 Amtswegigkeit(1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
(2) Im Hauptverfahren hat das Gericht die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären.
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1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
STPO 3 OBJEKTIVITÄT UND WAHRHEITSFORSCHUNG.jpg
StPO § 3 Objektivität und Wahrheitserforschung(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.
(2) Alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.
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!! FOLTER EMRK ARTIKEL 3 IST IM VERFASSUNGSRANG !!
Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK ARTIKEL 3
Artikel 3 - Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Beachte für folgende Bestimmung
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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Rechtsmeinung ohne Gewähr: Das STGB ist der VERFASSUNG untergeordnet.
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STGB 312a FOLTER Zitate:
--------------------------------Kurztitel Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 312a
Inkrafttretensdatum 01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StGB
Index 24/01 Strafgesetzbuch
Text
Folter§ 312a. (1) Wer als Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b oder c, auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(3) Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung ist auch, wer im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch als Amtsträger handelt.
Im RIS seit 24.01.2013
Zuletzt aktualisiert am 24.01.2013
Gesetzesnummer 10002296
Dokumentnummer NOR40146775
ZITATE-ENDE
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!! ALLEN OPFERN SOWIE IHREN VERWANDTEN,
FREUNDEN UND BEKANNTEN: ALLES GUTE !! xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.