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1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
20100330 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION.pdf (15 PDF-SEITEN)
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1 JPG- ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20100330 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION Seite 1.jpg
Persönlicher Hinweis: Maschinelle Transkription nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr. Eine schönere Form für das Forum ist geplant.
30.03.2010 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (15 PDF-SEITEN)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:de:PDFPersönliche Anmerkungen nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr:
30.03.2010 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION INHALTSVERZEICHNIS ZITATE
PräambelTITEL I WÜRDE DES MENSCHENARTIKEL 1 Würde des Menschen
ARTIKEL 2 Recht auf Leben
ARTIKEL 3 Recht auf Unversehrtheit
ARTIKEL 4 Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
ARTIKEL 5 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
TITEL II FREIHEITENARTIKEL 6 Recht auf Freiheit und Sicherheit
ARTIKEL 7 Achtung des Privat- und Familienlebens
ARTIKEL 8 Schutz personenbezogener Daten
ARTIKEL 9 Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
ARTIKEL 10 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
ARTIKEL 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
ARTIKEL 12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
ARTIKEL 13 Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
ARTIKEL 14 Recht auf Bildung
ARTIKEL 15 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
ARTIKEL 16 Unternehmerische Freiheit
ARTIKEL 17 Eigentumsrecht
ARTIKEL 18 Asylrecht
ARTIKEL 19 Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
TITEL III GLEICHHEITARTIKEL 20 Gleichheit vor dem Gesetz
ARTIKEL 21 Nichtdiskriminierung
ARTIKEL 22 Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
ARTIKEL 23 Gleichheit von Frauen und Männern
ARTIKEL 24 Rechte des Kindes
ARTIKEL 25 Rechte älterer Menschen
ARTIKEL 26 Integration von Menschen mit Behinderung
TITEL IV SOLIDARITÄTARTIKEL 27 Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
ARTIKEL 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
ARTIKEL 29 Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
ARTIKEL 30 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
ARTIKEL 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
ARTIKEL 32 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
ARTIKEL 33 Familien- und Berufsleben
ARTIKEL 34 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
ARTIKEL 35 Gesundheitsschutz
ARTIKEL 36 Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
ARTIKEL 37 Umweltschutz
ARTIKEL 38 Verbraucherschutz
TITEL V BÜRGERRECHTEARTIKEL 39 Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
ARTIKEL 40 Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
ARTIKEL 41 Recht auf eine gute Verwaltung
ARTIKEL 42 Recht auf Zugang zu Dokumenten
ARTIKEL 43 Der Europäische Bürgerbeauftragte
ARTIKEL 44 Petitionsrecht
ARTIKEL 45 Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit
ARTIKEL 46 Diplomatischer und konsularischer Schutz
TITEL VI JUSTIZIELLE RECHTEARTIKEL 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
ARTIKEL 48 Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
ARTIKEL 49 Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
ARTIKEL 50 Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden
TITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER CHARTAARTIKEL 51 Anwendungsbereich
ARTIKEL 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
ARTIKEL 53 Schutzniveau
ARTIKEL 54 Verbot des Missbrauchs der Rechte
INHALTSVERZEICHNIS-ZITATE-ENDE
ZITATE:
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION(2010/C 83/02) DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/389
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission proklamieren feierlich den nachstehenden
Text als Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNIONPräambelDie Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.
In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die
unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der
Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.
Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der
Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei.
Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und stellt den freien
Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit sicher.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen
Fortschritts und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbarer gemacht werden.
Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem
Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. In diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.
Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen
verbunden.
Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an.
DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/391
TITEL I WÜRDE DES MENSCHENArtikel 1 Würde des MenschenDie Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Artikel 2 Recht auf Leben(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 3 Recht auf Unversehrtheit(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich
festgelegten Einzelheiten,
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen
zum Ziel haben,
c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu
nutzen,
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
Artikel 4 Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 5 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.
DE C 83/392 Amtsblatt der Europäischen Union 30.3.2010
TITEL II FREIHEITENArtikel 6 Recht auf Freiheit und SicherheitJeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Artikel 7 Achtung des Privat- und FamilienlebensJede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer
Kommunikation.
Artikel 8 Schutz personenbezogener Daten (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung
der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Artikel 9 Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründenDas Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.
Artikel 10 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht
umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen
Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/393
Artikel 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Artikel 12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
Artikel 13 Freiheit der Kunst und der WissenschaftKunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
Artikel 14 Recht auf Bildung(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und
Weiterbildung.
(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze
sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren
eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden
nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
Artikel 15 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf
auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu
suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen,
haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.
DE C 83/394 Amtsblatt der Europäischen Union 30.3.2010
Artikel 16 Unternehmerische FreiheitDie unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
Artikel 17 Eigentumsrecht(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen,
darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei
denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
Artikel 18 AsylrechtDas Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des
Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des
Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge“) gewährleistet.
Artikel 19 Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert
werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
TITEL III GLEICHHEITArtikel 20 Gleichheit vor dem GesetzAlle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/395
Artikel 21 Nichtdiskriminierung(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der
Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Artikel 22 Vielfalt der Kulturen, Religionen und SprachenDie Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
Artikel 23 Gleichheit von Frauen und MännernDie Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der
Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen.
Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
Artikel 24 Rechte des Kindes(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig
sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie
betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen
muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu
beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
Artikel 25 Rechte älterer MenschenDie Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges
Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
DE C 83/396 Amtsblatt der Europäischen Union 30.3.2010
Artikel 26 Integration von Menschen mit BehinderungDie Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur
Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
TITEL IV SOLIDARITÄT Artikel 27 Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im UnternehmenFür die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen
eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.
Artikel 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und KollektivmaßnahmenDie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre
jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen.
Artikel 29 Recht auf Zugang zu einem ArbeitsvermittlungsdienstJeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.
Artikel 30 Schutz bei ungerechtfertigter EntlassungJede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.
Artikel 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige
Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/397
Artikel 32 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am ArbeitsplatzKinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von
begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem
die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre
Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre
Erziehung gefährden könnte.
Artikel 33 Familien- und Berufsleben(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.
(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch
das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund
sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der
Geburt oder Adoption eines Kindes.
Artikel 34 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen
Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall,
Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach
Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(2) Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt
rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die sozialen
Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union
das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die
nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach
Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
Artikel 35 GesundheitsschutzJeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
DE C 83/398 Amtsblatt der Europäischen Union 30.3.2010
Artikel 36 Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen InteresseDie Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.
Artikel 37 UmweltschutzEin hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der
Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden.
Artikel 38 VerbraucherschutzDie Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.
TITEL V BÜRGERRECHTE Artikel 39 Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren
Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und
geheimer Wahl gewählt.
Artikel 40 Aktives und passives Wahlrecht bei den KommunalwahlenDie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz
haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 41 Recht auf eine gute Verwaltung(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/399
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,
b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in
Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden
und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
Artikel 42 Recht auf Zugang zu DokumentenDie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.
Artikel 43 Der Europäische BürgerbeauftragteDie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen.
Artikel 44 PetitionsrechtDie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.
Artikel 45 Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit(1) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.
DE C 83/400 Amtsblatt der Europäischen Union 30.3.2010
Artikel 46 Diplomatischer und konsularischer SchutzDie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger genießen im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.
TITEL VI JUSTIZIELLE RECHTE Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches GerichtJede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden
sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem
Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Artikel 48 Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.
Artikel 49 Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer
Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine
schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach
Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit
der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.
(3) Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/401
Artikel 50 Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werdenNiemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.
TITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER CHARTA Artikel 51 Anwendungsbereich(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des
Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und
fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der
Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.
(2) Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der
Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union,
noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.
Artikel 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten
muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden
Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich
entsprechen.
(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind,
erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.
DE C 83/402 Amtsblatt der Europäischen Union 30.3.2010
(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der
Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta
bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von
den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 53 SchutzniveauKeine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Artikel 54 Verbot des Missbrauchs der RechteKeine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.
Der vorstehende Wortlaut übernimmt mit Anpassungen die am 7. Dezember 2000 proklamierte
Charta und ersetzt sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon.
DE 30.3.2010 Amtsblatt der Europäischen Union C 83/403 ZITATE-ENDE
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Persönliche Hinweise: Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Links, Transkriptionen etc zur Dokumentation und zum Beweis nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder jedoch ohne jegliche Gewähr. Es gilt die Unschuldsvermutung.