ANZEIGEPFLICHT DER ORGANE Zusammenfassung | JAHRTAUSENSKANDAL JUSTIZ ÖSTERREICH

Begonnen von Andreas Ranovsky, 21 Juni 2012, 06:55:05

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Andreas Ranovsky

ANZEIGEPFLICHT DER ORGANE
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=449.0

INHALTSVERZEICHNIS

START INHALT, BEHÖRDE 
http://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.991033.html

A01 ANZEIGEPFLICHT DER ORGANE STRAFANZEIGE
http://www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html

A02 STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT ANZEIGERECHT ANHALTERECHT

A03 ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 und 3

A04  DR ADRIAN HOLLAENDER: ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS

A05 ANZEIGEPFLICHT DER ORGANE

A06 30.05.2013 Homophobe, antisemitische Beiträge http://orf.at/stories/2184850/2184853/
ORF: PRAMMER vs GRAF VERDACHT VERHETZUNG 1 ZITAT
Prammer betont, dass die Anzeige kein politisches Handeln sei, sondern der Aufgabe der Parlamentsdirektion entspreche. Diese ist als Dienstbehörde zur Anzeige verpflichtet, wenn in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Verdacht einer Straftat bekannt wird. ZITAT-ENDE

Hinweis: CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE: SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE
15.05.2011 KURIER DAS IST SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH

24.06.2013 VERDACHT SCHWERKRIMINELLE AMTSRÄGER UND STRAFTATEN IM PARLAMENT UND UMGEBUNG: MAG. DR. BEATRIX KARL, MAG. CHRISTIAN PILNACEK, DR. ECKART RATZ, ua
Es gilt die Unschuldsvermutung.

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Persönlicher Hinweis: Behörden sind nicht nur JUSTIZ und POLIZEI sondern auch: JUWO,
Magistrat, Gemeindeamt, Bürgermeister, Schulen,Schuldirektor, Bezirksschulrat, Stadtschulrat, Landesschulrat, Jugendamt, MAG 11, ...

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Behörde

Eine Behörde ist eine rechtlich geregelte Einrichtung, die zur Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben berufen ist. Sie kann aus einer einzelnen Person (z.B. Bundesministerin/Bundesminister, Landeshauptfrau/Landeshauptmann, Bezirkshauptfrau/Bezirkshauptmann) oder aus mehreren Personen (z.B. Bundes-, Landesregierung) bestehen.

Den Behörden stehen Dienststellen ("Ämter") zur Verfügung (z.B. Bundesministerium, Amt der Landesregierung, Gemeindeamt).

HINWEIS Unterschieden wird auch zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.

Stand: 01.01.2012 Hinweis Abgenommen durch: Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.991033.html

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Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.

DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT
(OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTS- UND JUSTIZORGANE VERPFLICHTET
BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".

Es gilt die Unschuldsvermutung. Möglichkeit für hilfreiche Kommentare in:
Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html

MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT (2) - KEINE VERJÄHRUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,442.0.html

ALLES ERSTELLT NACH BESTEM BÜRGERLICHEN WISSEN UND GEWISSEN JEDOCH OHNE GEWÄHR.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
ANZEIGEPFLICHT DER ORGANE STRAFANZEIGE www.help.gv.at

STRAFANZEIGE

Eine Strafanzeige ist eine Anzeige wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.

Diese kann bei jeder Polizeidienststelle erstattet werden, aber auch schriftlich oder persönlich bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingebracht werden.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG ZUM HINWEIS: DIESER FEHLT IN DER FASSUNG 03.01.2011

Hinweis: Organe einer Behörde (z.B. Sicherheits-, Justizbehörden) sind verpflichtet, gerichtlich strafbare Handlungen anzuzeigen. Es liegt daher nicht im Belieben der Organe, ob Anzeige erstattet wird oder nicht. ENDE ZU: FEHLT IN DER FASSUNG 03.01.2011. GILT ABER NACH STPO § 78.

Beispiel:

Gerichtlich strafbare Handlungen sind beispielsweise:

•    Diebstahl
•    Einbruch
•    Körperverletzung
•    Raub
•    Sexualdelikte

Stand: 03.01.2011
Hinweis.
Abgenommen durch:
Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion

Quelle 26.01.2011: http://www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
STPO § 78 Anzeigepflicht

Strafprozeßordnung 1975

3. Abschnitt - Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht

StPO § 78 Anzeigepflicht

(1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht,

1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(3) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#3
ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy,
StPO 10 § 78 Rz 1 und 3


Die österreichische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung 1975)
mit dem neuen Vorverfahren und den wichtigsten Nebengesetzen

Kurzkommentar von Dr. Ernst Eugen Fabrizy
Erster Generalanwalt

10., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage
(mit Ergänzungsheft 2009 Wien 2009 Manz)

Wien 2008 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung

Zitiervorschlag: Fabrizy, StPO 10 § Rz ... pers. Anm.: Rz = Randzahl

Daher ZITAT Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1:

Die Pflicht zur Anzeigenerstattung hat ihre Ursache im Grundsatz der Einheit der gesamten Vollziehung. Jeder Beamte hat die ihm amtlich (dh in seinem gesetzmäßigen Wirkungsbereich) bekannt gewordene strafbare Handlung (soweit es sich nicht um bloße Privatanklagedelikte handelt) dem Leiter seines Amtes zu melden, damit dieser die Anzeige erstatte, oder, wenn er selbst Leiter des Amtes ist, namens des Amtes die Anzeige zu erstatten. 

Und ZITAT Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 3:

Nur Straftaten, die den gesetzlichen Wirkungsbereich der Behörde oder Dienststelle betreffen, die also in amtlicher Eigenschaft wahrgenommen wurden, sind anzuzeigen (Abs 1). Der Umfang der Anzeigepflicht entspricht damit der Verpflichtung zur Amtshilfe (Art 22 B-VG). Mit dem Begriff des gesetzlichen Wirkungsbereiches ist die Anzeigepflicht auf Hoheitsverwaltung und Gerichtsbarkeit eingeschränkt.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#4
Persönliche Anmerkung: Genaues Datum derzeit unbekannt - Auch als PDF-Anhang:
DR ADRIAN HOLLAENDER ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS

RECHTSANWALT DR. ADRIAN HOLLAENDER
GRINZINGER ALLEE 46, A - 1190 WIEN, E-MAIL: CALIX.HOLLAENDER@CELLO.AT
TEL.: 0043-1-320-01-59 MOBILTEL: 0043-676-433-46-02 FAX-0043-1-328-90-70

ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS:

Die Frage der Anzeigepflicht ist vom Gesetzgeber bereits geregelt worden:

Stellt sich für einen Arzt während der Ausübung des ärztlichen Berufes der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde, so hat der Arzt gemäß § 54 Abs. 4 und Abs. 5 Ärztegesetz 1998 unverzüglich Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten.

Unter dem Terminus ,,Verdacht" ist jeder Umstand zu verstehen, der nach menschlicher Erfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die Begehung der strafbaren Handlung schließen lässt.

Ob die gerichtlich strafbare Handlung dabei fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, ist für die Pflicht zur Erstattung der Anzeige irrelevant.

§ 54 ÄrzteG ist zu entnehmen, dass die Anzeige lediglich dann zu unterbleiben hat, wenn sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen richtet und zahlreiche andere Voraussetzungen vorliegen.

In der Regel ist daher bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch jedenfalls Anzeige zu erstatten.

Außerdem besteht für sämtliche Behörden eine Anzeigeverpflichtung gemäß § 78 Strafprozessordnung (StPO).

Alle Behörden oder öffentlichen Dienststellen haben jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers erforderlich ist, somit auch Anzeige zu erheben, wenn ein Verdacht auf sexuellen Missbrauch besteht.

Die Anzeige dient ja gerade dem Schutz des Opfers!

Überdies normiert die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) eine positive Schutzpflicht des Staates (status activus) und ein Aufklärungsgebot mit prozessualen Aufklärungsrechten der Opfer (status activus processualis).

In diesem Sinne besteht auch die Verpflichtung des Staates zur Durchführung einer wirksamen offiziellen Untersuchung (
EGMR 9. 6 1998, LCB, Ö.JZ 1999, 353;
EGMR 8. 7. 1999, Rechtssache Cakici, ÖJZ 2000, 474;
EGMR, Urteil vom 4.5.2001, Rechtssache Jordan, Nr 24746194, Z 105;
EGMR, Urteil vom 2. 9. 1998, Rechtssache Yasa, RJD 1998-1V, Z 102;
EGMR, Urteil vom 27.7.1998, Rechtssache Gülec, RJD 1998-1V, Z 80ff
EGMR, Urteil vom 20. 5. 1999, Rechtssache Ogur, RJD 1999-111, Z 91 J Urteil vom 14. 3. 2002, Rechtssache Edwards, Nr. 46477199, Z 70ff,
EGMR, Urteil vom 31. 5. 2001, Rechtssache Akdeniz ua, Nr 23954194, Z 85;
EGMR, Urteil vom 27. 6. 2000, Rechtssache Salman, Nr. 21986193 Z 97ff).

Dass die Anzeigepflicht insbesondere auch beim Verdacht sexuellen Missbrauchs an Kindern besteht, ist evident, denn Kinder sind unser höchstes Gut, unsere Gegenwart und unsere Zukunft.

Ihr Wohlergehen effektiv sicherzustellen und die an ihnen begangenen Verbrechen restlos aufzuklären und zu ahnden, muss daher eine der vorrangigsten Aufgaben des Menschenrechtsschutzes sein, denn Kinderrechte sind besondere Menschenrechte!

RECHTSANWALT DR. ADRIAN HOLLAENDER

DATEI ALS PDF-ANHANG IN
DR ADRIAN HOLLAENDER ANZEIGEPFLICHT VERDACHT MISSBRAUCH
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,337.0.html

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Rechtsmeinung: Es besteht Anzeigepflicht bei Verdacht auf Kindesmissbrauch an Körper, Seele, Geist, Bildung, Erziehung, Sozialem, etc. mit schweren Dauerfolgen.

Psychosoziale Deprivation = SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG nach OGH 11Os46/95 30.05.1995

ZITAT: Gründe: ... wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) zur Folge hatte, nämlich eine psychosoziale Deprivation ... ZITAT-ENDE
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#5
Persönliches Protokoll - ganz kurz und bündig mit Aufdecker-Link

ANZEIGEPFLICHT DER ORGANE kurz und bündig 1
www.dieaufdecker.com/index.php/topic,449.0.html

Behörde

Eine Behörde ist eine rechtlich geregelte Einrichtung, die zur Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben berufen ist. Sie kann aus einer einzelnen Person (z.B. Bundesminister, Landeshauptmann, Bezirkshauptmann) oder aus mehreren Personen (z.B. Bundes-, Landesregierung) bestehen.

Den Behörden stehen Dienststellen ("Ämter") zur Verfügung (z.B. Bundesministerium, Amt der Landesregierung, Gemeindeamt).

HINWEIS Unterschieden wird auch zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.

Stand: 01.01.2012 Hinweis Abgenommen durch: Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion
http://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.991033.html

Persönlicher Hinweis: Behörden sind nicht nur JUSTIZ und POLIZEI sondern auch: JUWO,
Magistrat, Gemeindeamt, Bürgermeister, Schulen,Schuldirektor, Bezirksschulrat, Stadtschulrat, Landesschulrat, Jugendamt, ...

Nach bestem Wissen und Gewissen ohne Gewähr.

ANZEIGEPFLICHT DER ORGANE kurz und bündig 2
www.dieaufdecker.com/index.php/topic,449.0.html

INHALTSVERZEICHNIS

ST INHALT, BEHÖRDE
http://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.991033.html

A1 ANZEIGEPFLICHT DER ORGANE STRAFANZEIGE
http://www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html

A2 STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT ANZEIGERECHT ANHALTERECHT

A3 ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 und 3

A4 ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS DR ADRIAN HOLLAENDER

STPO § 78 Anzeigepflicht

(1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

Erstellt nach bestem bürgerlichen Wissen und Gewissen sowie ohne Gewähr.

DANKE PUBLIC KINDERHEIM WATCHDOG KURIER
http://kurier.at/nachrichten/wien/4500592-abschlussbericht-gewalt-in-wiener-heimen.php

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Es gilt die Unschuldsvermutung. Möglichkeit für hilfreiche Kommentare in:
Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#6
30.05.2013 ORF ANZEIGEPFLICHT PRAMMER vs GRAF VERDACHT VERHETZUNG 1:

Betrifft: Homophobe, antisemitische Beiträge ZITAT:

Prammer betont, dass die Anzeige kein politisches Handeln sei, sondern der Aufgabe der Parlamentsdirektion entspreche. Diese ist als Dienstbehörde zur Anzeige verpflichtet, wenn in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Verdacht einer Straftat bekannt wird.

ZITATE-ENDE

20130530 ORF PRAMMER vs GRAF VERDACHT VERHETZUNG 1 SCHLAGZEILE UND LINK
Homophobe, antisemitische Beiträge http://orf.at/stories/2184850/2184853/

20130530 ORF PRAMMER vs GRAF VERDACHT VERHETZUNG 2 SCHLAGZEILE UND LINK
Graf ,,politisch mitverantwortlich" http://orf.at/stories/2184850/2184864/

2 PDF-ANHÄNGE zur Dokumentation sowie zum Beweis und Download auch ganz unten:
20130530 ORF PRAMMER vs GRAF VERDACHT VERHETZUNG 1.pdf
20130530 ORF PRAMMER vs GRAF VERDACHT VERHETZUNG 2.pdf

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1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20130530 ORF PRAMMER vs GRAF VERDACHT VERHETZUNG 1 Screen 1.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20130530 ORF PRAMMER vs GRAF VERDACHT VERHETZUNG 1 Screen 2.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20130530 ORF PRAMMER vs GRAF VERDACHT VERHETZUNG 1 Screen 3.jpg

Prammer betont, dass die Anzeige kein politisches Handeln sei, sondern der Aufgabe der Parlamentsdirektion entspreche. Diese
ist als Dienstbehörde zur Anzeige verpflichtet, wenn in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Verdacht einer Straftat bekannt wird.


30.05.2013 Homophobe, antisemitische Beiträge
http://orf.at/stories/2184850/2184853/




1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis: (T ... TRANSKRIPTION)
20130530 ORF PRAMMER vs GRAF VERDACHT VERHETZUNG 1 T.jpg

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Antwort 09 PARLAMENT SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER VERDACHT 2013
20120426 und 20130624 VERDACHT AMTIEREN SCHWER KRIMINELL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=353.0

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

24.06.2013 VGE-SCHRIFTSATZ ZITATE:

PERSÖNLICHER HINWEIS NUR FÜR DAS FORUM: SEITE 03

SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER IM BEREICH DES PARLAMENTS UND UMGEBUNG:

VGE-Sachverhalt Stand: 24.06.2013 00:00 Uhr

Mag. Claudia BANDION-ORTNER, ehemalige Bundesministerin für Justiz,
Mag. Dr. Beatrix KARL, amtierende Bundesministerin für Justiz,
Mag. Christian PILNACEK, BMJ-Sektionsleiter,
Dr. Eckart RATZ, OGH PRÄSIDENT,
Dr. Ernst Eugen FABRIZY, Generalprokurator,
Dr. Gottfried STRASSER, JUSTIZ-Rechtsschutzbeauftragter,
LOSTA Dr. Werner PLEISCHL, OSTA WIEN, 
zwei LSTA der WKSTA sowie BT, UT und Verdächtige ...
Unter den Beschuldigten:
Mag. Thomas SCHÜTZENHÖFER, Kabinettschef,
Dr. Johannes REHULKA, Stv. Kabinettschef,
Mag. Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett,
Mag. Katharina BOGNER, Kabinett,
Dr. Caroline KINDL, Kabinett,
Mag. Katharina REITMAYR, Kabinett, ...
Honorarprofessor Dr. Georg KATHREIN, Sektionsleiter im BMJ,
LSTA Dr. Erich Michael STORMANN, Abteilungsleiter im BMJ,
OSTA Dr. Peter BARTH, BMJ Sektion II,
LSTA Dr. Robert JIROVSKY, BMJ Sektion IV,
OSTA Mag. Thomas GRÜNEWALD, BMJ Sektion IV,
STA Mag. Christoph SCHNEIDER, BMJ Sektion IV,
sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ, ...

Erweiterungen der Beschuldigten und schwerwiegenden Beschuldigungen vorbehalten.

PERSÖNLICHER HINWEIS NUR FÜR DAS FORUM: SEITE 04

WEITERE SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER IM BEREICH DES PARLAMENTS UND UMGEBUNG:

HR Dr. Anton SUMERAUER, OLG WIEN PRÄSIDENT,
Dr. Gerhard JELINEK, OLG WIEN VIZE-PRÄSIDENT,
Dr. Olga STÜRZENBECHER-VOUK, OLG WIEN Präsidium,

Dr. Karl MITTERHÖFER, LG EISENSTADT PRÄSIDENT,
HR Mag. Alfred ELLINGER, LG EISENSTADT V-PRÄSIDENT, informiert,

HR Dr. Norbert KLAUS, LG KREMS PRÄSIDENT,
Dr. Richard SIMSALIK, LG KREMS VIZE-PRÄSIDENT,

HR Dr. Franz CUTKA, LG SANKT PÖLTEN PRÄSIDENT,
Mag. Andrea HUMER, LG SANKT PÖLTEN VIZE-PRÄSIDENTIN,

HR Dr. Friedrich FORSTHUBER, LGS WIEN PRÄSIDENT,
Dr. Eva BRACHTEL, LGS WIEN VIZE-PRÄSIDENTIN,
Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG, LGS WIEN VIZE-PRÄS.,

HR Mag. Rudolf MASICEK, LG WN PRÄSIDENT bis 31.12.2010,
HR Mag. Dr. Ingeborg KRISTEN, LG WN PRÄS 01.02.2011 – 31.12.2012,
HR Dr. Josef GLATZ, LG WN Vize-Präsident und amtierender PRÄSIDENT,

sowie BT, UT und Verdächtige ...

Erweiterungen der Beschuldigten und schwerwiegenden Beschuldigungen vorbehalten.

PERSÖNLICHER HINWEIS NUR FÜR DAS FORUM: SEITE 05

SCHWER KRIMINELLE STRAFTATEN Stand 24.06.2013 00:00 UHR ... 1

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 13 RECHT AUF WIRKSAME BESCHWERDE von Opfern. Das Recht wird verhindert durch die ,,NEUE STPO" FORT-FÜHRUNG EINER STRAFSACHE und offen sichtbar befangene und schwer kriminelle Amtsträger der JUSTIZ. StPO § 196 (3) ,,Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu." !! (*) 1. INSTANZ !!

IN ZUSAMMENHANG MIT:

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 2 RECHT AUF LEBEN sinngemäß BRD I DIE GRUNDRECHTE ARTIKEL 2 (2) "Jeder * hat das Recht auf ... körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ..."
Quelle: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html Rechtsprechung BRD sinngemäß in AUT angewendet.

* BETRIFFT: Enkelkinder C und LR & deren VGE

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 3 VERBOT DER FOLTER

,,Niemand darf ... unmenschlicher ... Behandlung unterworfen werden."

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

StGB § 312a FOLTER (1) Wer als Amtsträger ... auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine ... von ... einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ...

(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, ...

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 6 RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN: Vollständiges Versagen der Dienstaufsicht Sachverhalt: Es amtieren ausschließlich offen sichtbar befangene Amtsträger der JUSTIZ ua. Im Allg: Die Amtsträger wurden ordnungsgemäß abgelehnt und gerügt.

PERSÖNLICHER HINWEIS NUR FÜR DAS FORUM: SEITE 06

SCHWER KRIMINELLE STRAFTATEN Stand 24.06.2013 00:00 UHR ... 2

Trotz Anzeigen wegen schwer krimineller Offizialdelikte amtieren die Amtsträger weiter schwerkriminell gegen das Menschenkindeswohl.

StGB § 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG
StGB § 278 a KRIMINELLE ORGANISATION
StGB § 278 b TERRORISTISCHE VEREINIGUNG
StGB § 278 c TERRORISTISCHE STRAFTATEN

§ 3f VERBOTSGESETZ: ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG der RANOVSKY ZWILLINGE nach dem 20.05.2007 etwa 17 Uhr (nachhaltige Trennung von der realen Heimat bei den VGE), ,,UNWERTES LEBEN" VON HEIMKINDERN (JUWO-OPFERN, PSYCHIATRIE-OPFERN, JUSTIZ-OPFERN), INFORMATIONSSPERRE, UNFAIRE VERFAHREN, ...

StGB § 321 (1) VÖLKERMORD, KONKRETE GRUPPE: HEIMKINDER (JUWO-OPFER, PSYCHIATRIE-OPFER, JUSTIZ-OPFER), KONKRETE MITGLIEDER DER GRUPPE: ENKELKINDER C UND LR, KONKRETE BESCHREIBUNG: Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ... schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

StGB § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

StGB § 302 (2) Missbrauch der Amtsgewalt

StGB § 299 (1) Begünstigung

StGB § 295 Unterdrückung eines Beweismittels, KONKRET: ALLER VGE-BEWEISMITTEL

StGB § 148 Gewerbsmäßiger schwerer Betrug,

StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen mit schweren Dauerfolgen, KONKRET: DER ENKEL-KINDER C UND LR NACH DEM 20.05.2007

StGB § 87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen,

PERSÖNLICHER HINWEIS NUR FÜR DAS FORUM: SEITE 07

SCHWER KRIMINELLE STRAFTATEN Stand 24.06.2013 00:00 UHR ... 3

StGB § 2 Begehung durch Unterlassung, KONKRET ZUMINDEST:

MISSACHTEN DER StPO § 2, StPO § 3,

MISSACHTEN der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsfindung,

MISSACHTEN ZPO (Parteienstellung der VGE, Zusenden aller Stellungnahmen der Gegner),

MISSACHTEN ZPO § 232 (LG WN 3 LG-Richter und Dr. NPS),

MISSACHTEN Außerstreitverfahren § 13, § 14, § 15, § 16, uvam

MISSACHTEN der beruflichen Pflichten (BDG ua)

MISSACHTEN der Pflichten der Dienstaufsicht (BDG ua)

MISSACHTEN DER ANZEIGEPFLICHT gemäß

1) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html

2) STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

3) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3

4) Sinngemäß: RECHTSANWALT DR. ADRIAN HOLLAENDER:
ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS
Quelle 16.08.2011: http://www.shg-os.com/Erklaerung.pdf

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verdunkelung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.

Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM
ENKEL-KINDESWOHL VON C UND LR

24.06.2013 VGE-SCHRIFTSATZ ZITATE-ENDE



RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ ÖSTERREICH



CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE 20.06.2013 SACHVERHALT:

43 MONATE KEINE WÜRDIGUNG DER UNWIDERLEGBAREN VGE-TATSACHENBEWEISE




15.05.2011 KURIER DAS IST SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH

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Es gilt die Unschuldsvermutung.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.