20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 12 13
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http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
29.02.2012
ANFRAGE der Abgeordneten
Leopold MAYERHOFER,
Mag. Roman HAIDER,
Christian LAUSCH,
Mag. Harald STEFAN,
Bernhard VOCK und
Wolfgang ZANGER12.) War zum damaligen Zeitpunkt nicht die Korruptionsstaatsanwaltschaft ex lege für die Führung von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches, namentlich bei Verdachtsverfangenheit von Justizorganen, zuständig?
13.) Was besagte § 20a Abs 1 Z 1 StPO in der damals gültigen Fassung?
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ANTWORT DR BEATRIX KARL
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 12 und 13:
Nach der Bestimmung des § 20a Abs. 1 Z 1 StPO idF BGBl. 12009198 oblag der Korruptionsstaatsanwaltschaft im hier relevanten Zeitraum für das gesamte Bundesgebiet unter anderem auch wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstückes sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht.
Diese Bestimmung ist jedoch untrennbar mit der Bestimmung des § 28a Abs. 2 StPO in der damals geltenden Fassung zu sehen, wonach die Korruptionsstaatsanwaltschaft das Verfahren an die sonst nach den Bestimmungen der § 25 und 26 StPO zuständige Staatsanwaltschaft übertragen kann, wenn mit Blick auf die Bedeutung der Straftat oder die Person des Beschuldigten kein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
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MACHEN SIE SICH BITTE SELBST EIN BILD MÖGLICHKEIT ZU HILFREICHEN BEITRÄGEN http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.htmlSACHVERHALT Siehe:
20120229 Parlament CAUSA RANOVSKY Anfrage Antwort 1 2 10 11
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,404.0.htmlSACHVERHALT BEDEUTUNG DER PERSON DER BESCHULDIGTEN
Frau Mag. Katharina Mörwald, RICHTERIN an einem BEZIRKSGERICHT
Frau Mag. Monika Dünser, RICHTERIN an einem BEZIRKSGERICHT
Herrn Hofrat Mag. Rudolf Masicek, PRÄSIDENT des LANDESGERICHTS Wiener Neustadt,
Herrn Mag. Leopold Oberhofer, RICHTER am LANDESGERICHT Wiener Neustadt, und
Frau Mag. Waltraud Berger, RICHTERIN am LANDESGERICHT Wiener Neustadt.-----------------------------------------------------------------------------------------------------------
SACHVERHALT STPO § 28StPO § 28a
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum 31.08.2011
Zusammenhang und Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der KStA
§ 28a (1) Die KStA hat in den Fällen des Zusammenhangs gemäß den §§ 26 und 27 vorzugehen. Wäre nach der in § 26 Abs. 2 enthaltenen Rangfolge eine andere Staatsanwaltschaft zuständig, so kann die KStA das Verfahren gegen die Beschuldigten oder wegen der Straftaten, für die im Hauptverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig wäre, trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten; darüber hinaus kann die KStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen die Zuständigkeit der KStA begründenden Straftaten beendet wird. Gleiches gilt unter den im § 26 Abs. 3 umschriebenen Voraussetzungen. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat im Sinne des § 20a Abs. 1 Kenntnis erlangt, die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und das Verfahren an die KStA abzutreten.
(2) Die KStA kann das Verfahren an die sonst nach den Bestimmungen der §§ 25 und 26 zuständige Staatsanwaltschaft übertragen, wenn an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Angeklagten nicht besteht. Die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren übertragen wird, kann ihre Zuständigkeit nicht ablehnen, es sei denn, dass einer der in §§ 25 Abs. 5 und 6 oder 26 geregelten Fälle hervorkommt. Die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren übertragen wurde, hat der KStA auf deren Ersuchen über den Ausgang des Strafverfahrens zu berichten.
(3) Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen KStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen nach den vorstehenden Absätzen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die KStA als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt oder ihr ein Verfahren abgenommen werden soll.
§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
Möglichkeit: Hilfreiche Beiträge
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29.02.2012 Parlament CAUSA RANOVSKY MISSSTÄNDE IN DER JUSTIZ
29.02.2012 ANFRAGE - 26.04.2012 BEANTWORTUNG durch DR BEATRIX KARL
ANFRAGE - BEANTWORTUNG 12 und 13 - SACHVERHALT
ANFRAGE
des Abgeordneten Leopold Mayerhofer
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Causa Ranovsky - Missstände in der Justiz
Persönliche Anmerkung:
An dieser Stelle befindet sich in Form zweier Fotos nebeneinander der komplette Artikel vom
15.05.2011 KURIER DAS IST SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH
20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,263.0.html Persönliche Anmerkung-Ende
Die - auch bereits medial wiederholt ins Zentrum des öffentlichen Interesses gelangte - Causa Ranovsky betreffend die Minderjährigen Christoph Ranovsky und Lucas Ranovsky, beide geboren am 26. 8. 2001, und deren fremdverschuldete Entfremdung von ihren Großeltern Frau Diplompädagogin Susanna Ranovsky (Hauptschuloberlehrerin für Deutsch, Physik und Chemie i.R.) und Herrn Mag. Andreas Ranovsky (Gymnasialprofessor für Sport und Mathematik i.R.) gibt Anlass zur dringenden Aufklärung wesentlicher Missstände.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin
für Justiz nachstehende ANFRAGE
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