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RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER

Begonnen von Andreas Ranovsky, 30 Mai 2012, 17:33:04

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Andreas Ranovsky

RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=401.0

RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER - RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTE - RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTEN
Juli 2012: rund 50 Dokumente (Gesetzesstellen), einige davon werden hier angeführt.
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Inhaltsverzeichnis

A01
RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Strafprozessordnung StPO § 47a

A02
RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Strafprozessordnung StPO § 147

A03
RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Strafprozessordnung StPO § 194

A04
RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Strafprozessordnung StPO § 209a

A05
RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung § 8

A06
RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Sicherheitspolizeigesetz SPG § 91a

A07
RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Sicherheitspolizeigesetz SPG § 91b

A08
RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Sicherheitspolizeigesetz SPG § 91c

A09
RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Sicherheitspolizeigesetz SPG § 91d
Rechte und Pflichten des  Rechtsschutzbeauftragten

A10

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

SO 20120722 2200 Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht.

Das Justizorgan RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER wurde in der CAUSA RANOVSKY angeblich zumindest 2x verständigt und hat nach VGE-Wissenstand bis heute ebenfalls vollständig versagt.

VGE-Begründung: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an ICC UNO EGMR

http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.

DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT
(OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTS- UND JUSTIZORGANE VERPFLICHTET
BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".

Es gilt die Unschuldsvermutung. Möglichkeit für hilfreiche Kommentare in:
Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
A01 RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Strafprozessordnung StPO § 47a
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Kurztitel Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 47a
Inkrafttretensdatum 01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StPO
Index 25/01 Strafprozess
Text

5. Abschnitt Rechtsschutzbeauftragter

§ 47a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat zur Wahrnehmung besonderen Rechtsschutzes nach diesem Bundesgesetz nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlages des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages einen Rechtsschutzbeauftragten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten wie Personen zu bestellen sind.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist und dessen Ausübung Erfahrungen im Straf- und Strafverfahrensrecht mit sich brachte. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990), dürfen nicht bestellt werden.

(3) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Fall des Todes, mit Ende der Bestellungsdauer oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß Abs. 2; im Fall des Endes der Bestellungsdauer jedoch nicht vor der neuerlichen Bestellung eines Rechtsschutzbeauftragten. In den Fällen des § 43 Abs. 1 hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Grund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten.

(5) Zustellungen an den Rechtsschutzbeauftragten sind im Wege der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes vorzunehmen; diese hat auch die Kanzleigeschäfte des Rechtsschutzbeauftragten wahrzunehmen.

(6) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass sein Wohnsitz als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Justiz zuständig.

(7) Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung (§§ 23 Abs. 1a, 147, 195 Abs. 2a) im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.

Schlagworte Grundrecht, Strafverfahrensrecht, Geschworenengesetz
Im RIS seit 28.12.2010
Zuletzt aktualisiert am 28.12.2010
Gesetzesnummer 10002326
Dokumentnummer NOR40123707
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
A02 RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Strafprozessordnung StPO § 147
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Kurztitel Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 147
Inkrafttretensdatum 01.04.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StPO
Index 25/01 Strafprozess
Text

§ 147. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung

1. einer verdeckten Ermittlung nach § 131 Abs. 2,

2. des Abschlusses eines Scheingeschäfts nach § 132, wenn dieses von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (§ 133 Abs. 1),

2a. der Auskunft über Vorratsdaten nach § 135 Abs. 2a,

3. einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3,

4. eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 sowie

5. einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, einer Überwachung von Nachrichten und einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach den §§ 135 Abs. 2 und 3, 136 Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3).

(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Abs. 1 angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Kopie der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln.

Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft.

Im Fall des § 144 Abs. 3 hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen.

Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung einer Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwer wiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.

(3) Die Anordnung und die Bewilligung der im Abs. 1 angeführten Ermittlungsmaßnahme hat die Staatsanwaltschaft samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln.

Diesem steht gegen eine Anordnung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 Einspruch, gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach Abs. 1 Z 2a bis 5 Beschwerde zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.

(4) Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (§ 145 Abs. 2).

Er ist ferner berechtigt, die Vernichtung von Ergebnissen oder Teilen von ihnen (§ 139 Abs. 4) zu beantragen und sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung dieser Ergebnisse zu überzeugen.

Das Gleiche gilt für die ordnungsgemäße Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden.

Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Gerichts einzuholen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2010)

Im RIS seit 23.05.2011
Zuletzt aktualisiert am 23.05.2011
Gesetzesnummer 10002326
Dokumentnummer NOR40128446
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#3
A03 RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Strafprozessordnung StPO § 194
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Kurztitel Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 194
Inkrafttretensdatum 01.06.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StPO
Index 25/01 Strafprozess
Text

Verständigungen

§ 194. (1) Von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft neben dem Beschuldigten und der Kriminalpolizei alle Personen zu verständigen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1). Das Gericht ist zu verständigen, wenn es mit dem Verfahren befasst war; ein Zustellnachweis ist in keinem Fall erforderlich.

(2) In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund (§§ 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung (§ 192 Abs. 2) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (§ 195 Abs. 1), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind.

(3) Von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens,

1. das von der WKStA gemäß den Bestimmungen der §§ 20a oder 20b oder von einer anderen Staatsanwaltschaft wegen der in diesen Bestimmungen angeführten Vergehen oder Verbrechen geführt wurde und an dem wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Beschuldigten ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in dem noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt wurden, oder

2. das sonst wegen einer Straftat geführt wurde, für das im Hauptverfahren das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig wäre und an dem kein Opfer im Sinne des § 65 Z 1 beteiligt war,

ist überdies der  Rechtsschutzbeauftragte  unter Anführung des Grundes der Einstellung (§§ 190 bis 192) samt einer Begründung nach Abs. 2 zu verständigen. Auf sein Verlangen ist ihm der Ermittlungsakt zu übersenden, in welchem Fall die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung (§ 195 Abs. 2) mit dem Einlangen des Aktes auf sechs Monate verlängert wird.

Im RIS seit 23.04.2012
Zuletzt aktualisiert am 23.04.2012
Gesetzesnummer 10002326
Dokumentnummer NOR40138168

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

SO 20120722 2200 Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht.

Das Justizorgan RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER wurde in der CAUSA RANOVSKY angeblich zumindest 2x verständigt und hat nach VGE-Wissenstand bis heute ebenfalls vollständig versagt.

VGE-Begründung: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an ICC UNO EGMR

http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html


Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#4
A04 RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Strafprozessordnung StPO § 209a
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Kurztitel Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 209a
Inkrafttretensdatum 01.01.2011
Außerkrafttretensdatum 31.12.2016

Abkürzung StPO
Index 25/01 Strafprozess
Text

Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

§ 209a. (1) Die Staatsanwaltschaft kann nach den §§ 200 bis 203 und 205 bis 209 vorgehen, wenn ihr der Beschuldigte freiwillig sein Wissen über Tatsachen offenbart, die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind und deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,

1. die Aufklärung einer der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht oder der WKStA (§§ 20a und 20b) unterliegenden Straftat entscheidend zu fördern, oder

2. eine Person auszuforschen, die in einer kriminellen Vereinigung, kriminellen Organisation oder terroristischen Organisation führend tätig ist oder war.

(2) Ein Vorgehen nach Abs. 1 setzt voraus, dass eine Bestrafung im Hinblick auf die übernommenen Leistungen (§ 198 Abs. 1 Z 1 bis 3), das Aussageverhalten, insbesondere die vollständige Darstellung der eigenen Taten, und den Beweiswert der Informationen nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten; es ist im Fall des § 198 Abs. 2 Z 3 sowie bei einer Straftat des Beschuldigten unzulässig, durch die eine Person in ihrem Recht auf sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnte. Abweichend von § 200 Abs. 2 darf der zu entrichtende Geldbetrag einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen entsprechen.

(3) Nach Erbringung der Leistungen hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen.

(4) Wenn

1. die eingegangene Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung verletzt wurde oder

2. die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen falsch waren, keinen Beitrag zur Verurteilung des Täters zu liefern vermochten oder nur zur Verschleierung der eigenen führenden Tätigkeit in einer in Abs. 1 Z 2 genannten Vereinigung oder Organisation gegeben wurden,

kann die nach Abs. 3 vorbehaltene Verfolgung wieder aufgenommen werden, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft die für die Wiederaufnahme erforderlichen Anordnungen nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung der das Verfahren beendenden Entscheidung gestellt hat, in der einer der in Z 1 oder 2 umschriebenen Umstände festgestellt wurde.

(5) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen nach Abs. 3 und 4 dem Rechtsschutzbeauftragten samt einer Begründung für das Vorgehen zuzustellen. Der  Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, im Fall des Abs. 3 die Fortführung, im Fall des Abs. 4 jedoch die Einstellung des Verfahrens zu beantragen.

(6) Im Verfahren gegen Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, ist sinngemäß mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 VbVG anzuwenden sind. Der zu entrichtende Geldbetrag darf abweichend von § 19 Abs. 1 Z 1 VbVG einer Verbandsgeldbuße von 75 Tagessätzen entsprechen.

Schlagworte Schöffengericht
Im RIS seit 28.12.2010
Zuletzt aktualisiert am 28.12.2010
Gesetzesnummer 10002326
Dokumentnummer NOR40123721
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#5
A05 RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung § 8
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Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 8
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

Rechtsschutzkommission

§ 8. (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Hinblick auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bundesamtes wird beim Bundesminister für Inneres eine Rechtsschutzkommission bestehend aus dem Rechtsschutzbeauftragten nach § 91a SPG und zwei weiteren Mitgliedern eingerichtet.

(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Zum weiteren Mitglied nach Abs. 1 darf nicht bestellt werden, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter des Bundesamtes war. Darüber hinaus gelten die in § 91b Abs. 1 SPG vorgesehenen Unvereinbarkeiten auch bei ihrer Bestellung.

(4) Die Bestellung zum weiteren Mitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung.

(5) Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten der Rechtsschutzkommission hat der Bundesminister für Inneres die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.

(6) Die Mitglieder der Rechtsschutzkommission haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, deren Pauschalsätze sich nach der  Rechtsschutzbeauftragten -Entschädigungsverordnung, BGBl. II Nr. 427/2000, bemessen.

Schlagworte Neubestellung, Sachausstattung, Zeitaufwand
Im RIS seit 20.08.2009
Zuletzt aktualisiert am 24.11.2011
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40108473
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#6
A06 RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Sicherheitspolizeigesetz § 91a
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Kurztitel Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 91a
Inkrafttretensdatum 01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung SPG
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Beachte Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Text

3. Abschnitt Rechtsschutzbeauftragter

Rechtsschutzbeauftragter

§ 91a. (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach dem Sicherheitspolizeigesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

(2) Der  Rechtsschutzbeauftragte  und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Eine Einschränkung seiner Befugnisse nach § 91c sowie seiner Rechte und Pflichten nach § 91d kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am 23.04.2012
Gesetzesnummer 10005792
Dokumentnummer NOR40094041
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#7
A07 RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Sicherheitspolizeigesetz SPG § 91b
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Kurztitel Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2005
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 91b
Inkrafttretensdatum 01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung SPG
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

Organisation

§ 91b. (1) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.

(2) Die Bestellung des  Rechtsschutzbeauftragten  und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit des  Rechtsschutzbeauftragten  oder eines Stellvertreters in Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Inneres stellt dem  Rechtsschutzbeauftragten  die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Dem  Rechtsschutzbeauftragten  und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

Schlagworte Neubestellung, Personalerfordernis
Zuletzt aktualisiert am 23.04.2012
Gesetzesnummer 10005792
Dokumentnummer NOR40071718
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#8
A08 RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Sicherheitspolizeigesetz SPG § 91c
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Kurztitel Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 91c
Inkrafttretensdatum 01.04.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung SPG
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

Befassung des  Rechtsschutzbeauftragten

§ 91c. (1) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den  Rechtsschutzbeauftragten  von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch Observation (§ 54 Abs. 2) und deren technische Unterstützung (§ 54 Abs. 2a), durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4), durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (§ 53 Abs. 5) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Für derartige Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Abs. 3. Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über Auskunftsverlangen (§ 53 Abs. 3a Z 2 bis 4 und 3b), die Information Betroffener (§ 53 Abs. 3c), den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung (§ 53 Abs. 3b) sowie den Einsatz von Kennzeichnerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b) ehestmöglich zu informieren. Dem Rechtschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der nach diesem Absatz erstatteten Meldungen.

(2) Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6 und 7, eine Datenverwendung nach § 53 Abs. 1 Z 7 oder die Führung einer Datenanwendung gemäß § 53a Abs. 2 und 6 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem  Rechtsschutzbeauftragten  Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder die Aufnahme der Datenanwendung oder -verwendung darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des  Rechtsschutzbeauftragten  erfolgen.

(3) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des  Rechtsschutzbeauftragten  im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) besondere Ermittlungsmaßnahme nach § 54 Abs. 2, 2a, 3 und 4 zu setzen oder gemäß § 53 Abs. 5 ermittelte Daten weiterzuverarbeiten. Die Sicherheitsbehörde hat jede Einholung einer Ermächtigung entsprechend zu begründen. Eine Ermächtigung gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 darf nur für die Dauer von höchstens drei Monaten erteilt und grundsätzlich nur einmal um diesen Zeitraum verlängert werden; eine darüber hinausgehende Verlängerung um weitere drei Monate ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der bis dahin ermittelten Informationen unbedingt notwendig ist, um abzuklären, ob sich hinsichtlich des Betroffenen eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 stellt.

Schlagworte Bildaufzeichnungsgerät, Datenverwendung
Im RIS seit 27.03.2012
Zuletzt aktualisiert am 23.04.2012
Gesetzesnummer 10005792
Dokumentnummer NOR40136966
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#9
A09 RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER Sicherheitspolizeigesetz SPG § 91d
Rechte und Pflichten des  Rechtsschutzbeauftragten
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KurztitelSicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 91d
Inkrafttretensdatum 01.04.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung SPG
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

Rechte und Pflichten des  Rechtsschutzbeauftragten

§ 91d. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dem  Rechtsschutzbeauftragten  bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekannt werden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(2) Dem  Rechtsschutzbeauftragten  ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der in § 91c genannten Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Aufgabenstellungen die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach § 63 oder den besonderen Löschungsbestimmungen zu überwachen.

(3) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 26 Abs. 2 des DSG 2000 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 verpflichtet.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung; insbesondere ist darin auf Ermächtigungen nach § 91c Abs. 3 Bezug zu nehmen. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

Schlagworte Auskunftsrecht
Im RIS seit 27.03.2012
Zuletzt aktualisiert am 23.04.2012
Gesetzesnummer 10005792
Dokumentnummer NOR40136967
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.