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Fristsetzungsantrag

Begonnen von Andreas Ranovsky, 28 Mai 2012, 21:01:03

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Andreas Ranovsky

Fristsetzungsantrag
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=388.0

Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.

Möglichkeit: Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
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FRISTSETZUNGSANTRAG - ÜBERSICHT

1 B-VG Artikel 148c ... 01.01.2008 - 30.06.2012
2 GOG § 78 ... Inkrafttretensdatum 01.01.2011
3 GOG § 91 ... Inkrafttretensdatum 01.01.1990

4 GOG-NR § 43 ... Inkrafttretensdatum 15.09.1996
5 GOG-NR § 57a ... Inkrafttretensdatum  15.09.1996

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Kurztitel  Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan  BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Typ  BVG
§/Artikel/Anlage  Art. 148c
Inkrafttretensdatum  01.01.2008
Außerkrafttretensdatum  30.06.2012
Abkürzung  B-VG
Index 10/01  Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

B-VG Artikel 148c Die Volksanwaltschaft kann den mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen. In Angelegenheiten der Selbstverwaltung oder der Verwaltung durch weisungsfreie Behörden kann die Volksanwaltschaft dem zuständigen Organ der Selbstverwaltung oder der weisungsfreien Behörde Empfehlungen erteilen; derartige Empfehlungen sind auch dem obersten Verwaltungsorgan des Bundes zur Kenntnis zu bringen. Das betreffende Organ hat binnen einer bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist entweder diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Volksanwaltschaft kann in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles einen auf die Beseitigung der Säumnis eines Gerichtes (Art. 148a Abs. 3) gerichteten Fristsetzungsantrag stellen sowie Maßnahmen der Dienstaufsicht anregen.

Schlagworte oberstes Organ, oberstes Verwaltungsgeschäft, Bundesminister, Volksanwaltschaftsgesetz

Zuletzt aktualisiert am 20.01.2012
Gesetzesnummer 10000138
Dokumentnummer NOR40094649
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
Kurztitel ... Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan ... RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Typ ... BG
§/Artikel/Anlage ... § 78
Inkrafttretensdatum 01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung GOG
Index 14/02 ... Gerichtsorganisation

Gerichtsorganisation GOG § 78

(1) Beschwerden der Beteiligten wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege können,

1. soweit sie Richter eines Bezirksgerichtes betreffen, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes,

2. soweit sie den Vorsteher eines Bezirksgerichtes oder Richter des Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten dieses Gerichtshofes und

3. soweit sie den Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes angebracht werden. Alle nicht offenbar ungegründeten Beschwerden sind dem betreffenden Gerichte oder richterlichen Beamten mit der Aufforderung mitzutheilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Anzeige zu erstatten, oder die entgegenstehenden Hindernisse bekanntzugeben. Mit der Aufforderung kann unter Umständen die Androhung von Disciplinarmaßregeln verbunden werden.

(2) Beschwerden, die gegen Oberlandesgerichte oder gegen den Obersten Gerichts- und Cassationshof wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege erhoben werden, sind bei den Präsidenten dieser Gerichtshöfe, Beschwerden, welche gegen die Präsidenten selbst gerichtet sind, beim Justizministerium anzubringen und in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des ersten Absatzes zu erledigen.

(3) Gegen Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte können Beschwerden wegen Nichtbefolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich obliegenden oder vom Gerichte aufgetragenen Amtshandlungen, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, mündlich oder schriftlich bei den mit der Aufsicht über die Gerichtkanzlei betrauten richterlichen Beamten, bei dem Executionscommissär oder bei dem Vorsteher des Gerichtes angebracht werden, bei dem der Beamte verwendet wird.

(4) Wer in einer Aufsichtsbeschwerde die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder Richter, Beamte, Parteien, Vertreter, Bevollmächtigte, Zeugen oder Sachverständige grundlos beleidigt, ist, unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, mit einer Ordnungstrafe (§ 220 der Zivilprozeßordnung) zu belegen.

(5) Alle Organe der Justizverwaltung können Aufsichtsbeschwerden und andere Eingaben, die

1. Beleidigungen enthalten oder

2. aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen oder das Begehren nicht erkennen lassen oder

3. sich in der Wiederholung bereits erledigter oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen,
nach überblicksartiger Durchsicht und unter Verzicht auf eine ins Einzelne gehende Befassung und Bewertung zu den Akten nehmen, ohne sie weiter zu behandeln. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Auf mündlich oder telefonisch vorgebrachte derartige Beschwerden brauchen die Organe der Justizverwaltung nicht weiter einzugehen.

(6) Abs. 5 gilt sinngemäß für im Wesentlichen aus Beschimpfungen bestehende Schriftsätze und Anzeigen.

Anmerkung

Siehe auch § 91 über den  Fristsetzungsantrag.

Schlagworte Disziplinarmaßregel, Disziplinarmaßnahme, Oberster Gerichtshof, Gerichtsvollzieher, Exekutionskommissär, Kassationshof, richterlicher Beamter, Richter, Vollstreckungsbeamter, Gerichtsvollzieher, Exekutionscommissär, Exekutionsrichter, Justizbehörde, Justizverwaltungsorgan, Säummniserinnerung

Im RIS seit 27.01.2011
Zuletzt aktualisiert am 17.06.2011
Gesetzesnummer 10000009
Dokumentnummer NOR40124617
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
Kurztitel Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 91
Inkrafttretensdatum 01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung GOG
Index 14/02 Gerichtsorganisation

Fristsetzungsantrag

GOG § 91
(1) Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann eine Partei stets bei diesem Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen; außer im Fall des Abs. 2 hat das Gericht diesen Antrag mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen.

(2) Führt das Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durch und verständigt es hievon die Partei, so gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn nicht die Partei binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Verständigung erklärt, ihren Antrag aufrechtzuerhalten.

(3) Die Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1 hat der übergeordnete Gerichtshof durch einen Senat von drei Berufsrichtern, von denen einer den Vorsitz zu führen hat, mit besonderer Beschleunigung zu fällen; liegt keine Säumnis des Gerichtes vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Anmerkung

1. Die Novelle BGBl. Nr. 343/1989 (Art. XII Z 7) hat den neuen § 91 dem Fünften Abschnitt zugeordnet. Daher mußte die Abschnittsbezeichnung "Sechster Abschnitt. Übergangs- und Schlußbestimmungen." vor dem § 92 gestellt werden.

2. Siehe auch § 78 über die Aufsichtsbeschwerde

Zuletzt aktualisiert am 05.03.2010
Gesetzesnummer 10000009
Dokumentnummer NOR12012887
Alte Dokumentnummer N1198911260H
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#3
Kurztitel Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1996
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 43
Inkrafttretensdatum 15.09.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung GOG-NR
Index 10/03 Nationalrat, Bundesrat

GOG-NR § 43 (1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 59 Abs. 1 jederzeit - auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuß - dem Ausschuß eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen; findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluß dieser Debatte.

(2) Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist einem  Fristsetzungsantrag  gemäß Abs. 1 gleichzusetzen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (§ 59 Abs. 3) können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

Zuletzt aktualisiert am 23.04.2010
Gesetzesnummer 10000576
Dokumentnummer NOR12015922
Alte Dokumentnummer N1199657429J
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Andreas Ranovsky

#4
Kurztitel  Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan  BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1996
Typ  BG
§/Artikel/Anlage  § 57a
Inkrafttretensdatum  15.09.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung  GOG-NR
Index  10/03 Nationalrat, Bundesrat

GOG-NR § 57a (1) Kurze Debatten über

a) die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92),

b) einen  Fristsetzungsantrag (§ 43) sowie

c) den Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 33)
werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs.

(2) Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.

(3) Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (§ 58) finden keine Anwendung.

(4) Debatten gemäß Abs. 1 lit. a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt worden, finden die Debatten im Anschluß an diese statt. Debatten gemäß Abs. 1 lit. c finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.

Zuletzt aktualisiert am 23.04.2010
Gesetzesnummer 10000576
Dokumentnummer NOR12015928
Alte Dokumentnummer N1199657435J
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.