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20091120 1130 Wahrheitsgemäße VGE-Einvernahme am BG XXX

Begonnen von Andreas Ranovsky, 27 Mai 2012, 19:34:42

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Andreas Ranovsky

Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.

DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT (OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTS- UND JUSTIZORGANE VERPFLICHTET
BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".

Es gilt die Unschuldsvermutung.

Möglichkeit: Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
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20.11.2009 WAHRHEITSGEMÄSSE VGE-EINVERNAHME, anonymisiert, Zitate:

Persönliche Anmerkung:  -1- und OB=Obsorgeberechtigte/r

AZ: XXX

ÜBERTRAGUNG EINER BANDAUFZEICHNUNG PROTOKOLL
aufgenommen vor dem Bezirksgericht xxx am 20.11.2009

Richter: Mag. KM
Pflegschafssache: mj. xxx, xxx,
mj. xxx, geb. xxx,

Über Ladung erscheinen zum heutigen Termin am 20.11.2009, 11.30 Uhr, die VGE:

xxx, geboren am xxx, augewiesen durch einen österreichischen Reisepass Nr. xxx, ausgestellt von der BH xxx am xxx, wohnhaft xxx,

Mag. xxx, geboren am xxx, ausgewiesen durch österreichischen Reisepasse xxx, augestellt von der BH xxx am xxx, wohnhaft xxx.

-2-

Telefon und Fax beider VGE: xxx

Festgehalten wird, dass von den VGE ein Antrag auf Übertragung der Obsorge für beide Minderjährigen sowie ein Antrag auf Übertragung der einstweiligen Obsorge für die beiden Minderjährigen eingebracht worden ist.

Der VGV, Mag. xxx gibt nunmehr an:

Ich bin der Meinung, dass dem OB die Obsorge für die Minderjährigen entzogen werden sollte, weil das Kindeswohl gefährdet ist.

Dies begründe ich damit, dass der OB das seelische und geistige Wohl der Kinder gefährdet.

Dies tut er dadurch, dass er den übergroßen Pflegbedarf, den die Minderjährigen aufgrund der Frühgeburt und des traumatischen Schicksals haben, nicht gerecht wird.

Ich verweise auf meine schriftlichen Ausführungen vom 18. und 20.11.2009 (ON 1 und ON 2).

Aufdecker-Link dazu: 20091120 0630 VGE-ANTRAG Einstweilige OBSORGE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,384.0.html

Aus diesem Schreiben geht schlüssig hervor, wieso das Wohl der Kinder gefährdet ist.

Es ist so, dass zwischen der VGM und mir und dem OB, sowie den Minderjährigen bereits seit zweieinhalb Jahren keinerlei Kontakt besteht.

Der Kontakt wurde damals vom OB abgebrochen.

Wir vermuten jedoch, dass xxx dafür verantwortlich war.

Die Kinder waren bis zum Mai 2007 bei uns.

Als sie von uns wegkamen waren sie 5 3/4 Jahre alt.

Es ist so, dass

-3-

die Kinder vom OB nicht in dem Ausmaß gefördert worden sind, wie sie dies benötigen würden.

Daher sind sie dann auch in eine Sonderschule gekommen.

Hinzu kam der Trennungsschmerz zwischen den GE und den Minderjährigen, der die Kinder traumatisiert hat.

Wir haben die Obsorge im Trennungszeitpunkt deswegen nicht beantragt, weil wir einen Loyalitätskonflikt bei den den Minderjährigen vermeiden wollten.

Außerdem hätte uns damals niemand geglaubt.

Es hätte jeder gedacht, dass wir einfach in allem eine Gefahr für die Minderjährigen sehen.

Wir waren damals schon bei verschiedenen Beratungen und die haben uns geraten, dass wir abwarten sollen bis es kracht.

Nochmals befragt zur konkreten Gefährdung der Minderjährigen durch den OB:

Es ist so, dass wir die Kinder 5 Jahre betreut haben und die Kinder waren zu jenem Zeitpunkt, als sie von uns weggekommen sind, gesund und bereit für die Schule.

Heute sind sie dies offensichtlich nicht mehr.

Dies zeigt sich zum einen daran, dass sie eine Sonderschule besuchen mussten und zum anderen, dass sie sich derzeit in einem Heim aufhalten (Heilpädagogischxx Zentrum xxx) .

Es ist so, dass es keinen Grund dafür gibt, dass diese Kinder in dem Heim betreut werden.

Meine Frau und ich könnten dies zu Hause auch tun.

Einer Betreuung durch Familienangehörige wäre jedenfalls der Vorzug zu geben. Natürlich würden wir die Kinder, wenn erforderlich, auch ambulant betreuen lassen.

-4-

Die akute Kindesgefährdung, die die einstweilige Übertragung der Obsorge auf uns rechtfertigt, liegt darin, dass die Kinder derzeit durch die Unterbringung im Heim von ihren Beszugspersonen getrennt sind. Damit meine ich die Kinder sind von den VGE getrennt.

Die Minderjährigen mussten bereits mehrmals Trennungserlebnisse verkraften und dies stellt ein neuerliches Trennungserlebnis dar. Damit gemeint ist die Unterbringung im heilpädagogischen Zentrum xxx.

Die VGM, xxx, gibt befragt zu ihrem Antrag an:

Ich und mein Mann beantragen die Obsorge, da ich oder wir große Angst haben, betreffend die Entwicklung der Minderjährigen.

Es ist so, dass wir die Kinder durch jahrelange Pflege in einen guten Entwicklungszustand gebracht haben.

Es ist weiters so, dass ein Heim, in dem sich die Minderjährigen derzeit aufhalten, niemals die familiäre Pflege ersetzen kann.

Ich meine damit die Trennung der Kinder vom VGV und mir.

Die Kinder haben den Großteil ihres Lebens bei uns verbracht und die Trennung von uns war für diese traumatisch.

Wir haben nichts gegen den OB. Wir möchten ihm auch nicht seiner Rechte betreffend der Kinder beschneiden, es ist allerdings schon wichtig, angesichts der Tatsache, dass die Kinder sich im Heim befinden, hier etwas zu unternehmen. Es würde ja auch sonst jeder fragen, wieso wir nichts unternommen haben.

-5-

Es ist so, dass die Kinder von uns mit einem Schlag weggenommen wurden.

Es ist so, dass sie als sie damals bei uns waren, einen innige Bindung sowohl zu uns, als auch zum sonstigen Umfeld in unserer Nähe gehabt haben.

Neben der Beziehung zu uns hatten die Kinder auch eine enge Beziehung zu Onkel und Tante.

Damals lebten xxx und xxx in unserer Nähe.

Festgehalten wird, dass die VGE nunmehr Fotos der Minderjährigen vorzeigen, welche diese unmittelbar nach der Geburt und dann im Jahr 2006 zeigen.

Der VGV gibt ergänzend an, dass laut einer ihm erteilten Auskunft von xxx xxx, dies sei xxx xxx xxx der Jugendwohlfahrt xxx, ihm mitgeteilt worden, dass es sich um eine Unterbringung im Rahmen der Behindertenmaßnahmenhilfe handle.

Vom OB sei ein Antrag auf Behindertenförderung eingebracht worden.

Wir nehmen zur Kenntnis, dass vor einer Entscheidungsfindung zunächst die Möglichkeit der Stellungnahme für den derzeit OB erfolgen wird.

Weiters nehmen wir zur Kenntnis, dass zwecks Entscheidungsfindung das zuständige Jugendamt befragt werden muss.

Ergänzend geben die väterlichen VGE an, dass sie auf die Einräumung der einstweiligen Obsorge

-6 -

bestehen.

Ende: 12.25 Uhr
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
ON-1 und ON-2 enthalten kurz und bündig die bisher berichteten Tatsachen und das hervorragende Gutachten des Gerichtlich beeideten Sachverständigen Primar Dr. xxx vom 28.02.2003, Zitate:

DER PFLEGEPLATZ BEI DEN VGE IST NICHT AUSTAUSCHBAR.

DIE KINDER HABEN DORT AUCH BEZÜGLICH DER ZUKUNFTSPERSPEKTIVE ALLE BEDINGUNGEN ERFÜLLT, DIE SIE FÜR IHRE WEITERE ENTWICKLUNG UND REIFE BENÖTIGEN.


20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

ON 2 - 20091120 0630 VGE-ANTRAG OBSORGE einstweilig und vollständig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,384.0.html

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Rechtsmeinung: VORBILDLICH (*) ist die SOFORTIGE Übernahme des Pflegschaftsverfahrens und die SOFORTIGE VGE-Einvernahme durch die Richterin. (*) bis heute - einzig und allein -
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.