STGB 302 Missbrauch der Amtsgewalt | VÖLKERSTRAFGESETZBUCH | NAT. SICHERHEITSRAT

Begonnen von Andreas Ranovsky, 27 Mai 2012, 07:50:11

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Andreas Ranovsky

STGB 302 Missbrauch der Amtsgewalt | VÖLKERSTRAFGESETZBUCH | NAT. SICHERHEITSRAT
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Aktuelle Überschrift: STGB 302 Missbrauch der Amtsgewalt | VÖLKERSTRAFGESETZBUCH | NAT. SICHERHEITSRAT
Vorhergehende Überschrift: STGB 302 Missbrauch der Amtsgewalt WISSENTLICH !! | VÖLKERSTRAFGESETZBUCH
Vorhergehende Überschrift: STGB 302 Missbrauch der Amtsgewalt WISSENTLICH !!

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Inhaltsverzeichnis:

SEITE 1 START:
Inhaltsverzeichnis und Republik Österreich
STGB § 302 Mißbrauch der Amtsgewalt

SEITE 1 ANTWORT 1: Republik Österreich
STGB § 321a VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT 20150101 bis.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=378.0;attach=9296

SEITE 1 ANTWORT 2:
26.06.2002 BRD BMJ VÖLKERSTRAFGESETZBUCH VStGB TRANSKRIPTION
Quellen: http://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/

HTML http://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/BJNR225410002.html

PDF http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vstgb/gesamt.pdf

Persönliche Anmerkung/Meinung ohne jegliche Gewähr: Deutsches Recht kann sinngemäß in Österreich angewendet werden.

SEITE 1 ANTWORT 3: Beitrag in Arbeit - Bitte um Geduld und Verständnis
REPUBLIK ÖSTERREICH NATIONALER SICHERHEITSRAT FASSUNG VOM 17.11.2001

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001603&FassungVom=2001-11-17

PDF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20001603/Errichtung%20eines%20Nationalen%20Sicherheitsrates%2c%20Fassung%20vom%2017.11.2001.pdf?FassungVom=2001-11-17

RTF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001603&FassungVom=2001-11-17

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Persönliche Meinung: Amts- und Justizorgane geniesen berechtigt ein sehr hohes Ansehen.

Ein umso strengerer Maßstab ist anzulegen bei Verdacht auf Missbrauch der Amtsgewalt.

Rechtsmeinung kurz und bündig (die Folgen muss jeder Bürger selbst ausbaden):

VERDACHT: StGB § 302 Missbrauch der Amtsgewalt "muss" WISSENTLICH geschehen.

Reale Voraussetzung: Die Bürger arbeiten korrekt und sind relevant von der Sache betroffen.

WISSENTLICHER Missbrauch der Amtsgewalt kann schriftlich bewiesen werden durch:

1. ANTRAG AUF ABLEHNUNG DES AMTSORGANS xxx WEGEN OFFEN SICHTBARER BEFANGENHEIT.

BEGRÜNDUNGEN: Das Amtsorgan xxx amtiert offen sichtbar befangen. Begründungen: ...

UND: Es wird beantragt: Nachweislicher Schriftverkehr, nachweisliche Zusendung der Stellungnahme des offen sichtbar befangen amtierenden Amtsorgangs, der Aktenzahl, vollständiger Name des zuständigen Sachbearbeiters, ... (*)

Sie sind nun Partei in der neuen Rechtssache "OFFEN-SICHTBARE-BEFANGENHEIT".

2. Strafrechtlich relevantes Antwortverhalten durch Amtsorgan und Vorgesetzten

3. Strafanzeige gegen das Amtsorgan wegen: StPO § 302 (1) oder (2) in Verbindung mit ...

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StGB § 302 Mißbrauch der Amtsgewalt

(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

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(*) Vorangestellt wird einem VGE-Schriftsatz
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,264.0.html

Parlament Antwort FALSCH
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,379.0.html

ANTWORT 2 (AUS EINER MÜCKE WIRD EIN ELEFANT)
20100803 VGE-ABLEHNUNGSANTRAG an das BG XXX
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=382.0

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
STGB 302 Missbrauch der Amtsgewalt WISSENTLICH !!
SEITE 1 ANTWORT 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=378.0

STGB 321a VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT 20150101 bis.pdf
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STGB 321a VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT 20150101 bis ZITATE:

DRUCKANSICHT https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40166565

HTML https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40166565/NOR40166565.html

PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40166565/NOR40166565.pdf

RTF https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40166565

Kurztitel Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 321a
Inkrafttretensdatum 01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StGB
Index 24/01 Strafgesetzbuch
Text

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

§ 321a. (1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung
                              
1.   eine Person tötet (§ 75) oder

2.   in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen,

ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(2) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs Sklaverei (§ 104) treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(3) Wer im Rahmen eines in Abs.1 bezeichneten Angriffs
                              
1.   Menschenhandel (§ 104a) ausübt,

2.   die Bevölkerung unter Verstoß gegen das Völkerrecht  aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhält, vertreibt oder zwangsweise in ein anderes Gebiet überführt,

3.   einer Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht lediglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind,

4.   eine Person vergewaltigt (§ 201) oder geschlechtlich nötigt (§ 202), sie zur Prostitution nötigt (§ 106 Abs. 3), der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt (§ 85 Z 1) oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das  Völkerrecht  zu begehen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält oder

5.   eine Person verschwinden lässt (§ 312b)

ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(4) Wer im Rahmen eines in Abs. 1 bezeichneten Angriffs
                              
1.   einer Person eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zufügt,

2.   einer Person unter Verstoß gegen das  Völkerrecht  in schwerwiegender Weise die persönliche Freiheit entzieht oder

3.   eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach dem  Völkerrecht  als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod einer Person zur Folge oder wird sie in der Absicht begangen, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Anmerkung ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014
Im RIS seit 30.12.2014
Zuletzt aktualisiert am 15.09.2015
Gesetzesnummer 10002296
Dokumentnummer NOR40166565

ZITATE-ENDE

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Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
STGB 302 Missbrauch der Amtsgewalt WISSENTLICH !!
SEITE 1 ANTWORT 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=378.0

26.06.2002 BRD BMJ VÖLKERSTRAFGESETZBUCH VStGB TRANSKRIPTION:

PERSÖNLICHE HINWEISE: 
Im Original steht vor jedem §: ,,Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis"

Ein nichtamtliches Inhaltsverzeichnis wird der Transkription vorangestellt.

Quellen: http://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/

HTML http://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/BJNR225410002.html

PDF http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vstgb/gesamt.pdf

VStGB Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis:

Teil 1 Allgemeine Regelungen

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anwendung des allgemeinen Rechts
§ 3 Handeln auf Befehl oder Anordnung
§ 4 Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
§ 5 Unverjährbarkeit

Teil 2 Straftaten gegen das Völkerrecht

Abschnitt 1 Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

§ 6 Völkermord
§ 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Abschnitt 2 Kriegsverbrechen

§ 8 Kriegsverbrechen gegen Personen
§ 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
§ 10 Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme
§ 11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
§ 12 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

Abschnitt 3 Sonstige Straftaten

§ 13 Verletzung der Aufsichtspflicht
§ 14 Unterlassen der Meldung einer Straftat

Anlage (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)

PERSÖNLICHE HINWEISE ENDE

Völkerstrafgesetzbuch VStGB

Ausfertigungsdatum: 26.06.2002

Vollzitat:

"Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254)"

Fußnote (+++ Textnachweis ab: 30. 6.2002 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.6.2002 I 2254 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 8 dieses G am 30.6.2002 in Kraft getreten.

Teil 1 Allgemeine Regelungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für die in ihm bezeichneten Verbrechen auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.

§ 2 Anwendung des allgemeinen Rechts

Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1 und 3 bis 5 besondere Bestimmungen trifft.

§ 3 Handeln auf Befehl oder Anordnung

Ohne Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 14 in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer Anordnung von vergleichbarer tatsächlicher Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.

§ 4 Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter

(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. § 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.

(2) Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.

§ 5 Unverjährbarkeit

Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.

Teil 2 Straftaten gegen das Völkerrecht

Abschnitt 1 Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

§ 6 Völkermord

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1. ein Mitglied der Gruppe tötet,

2. einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,

3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,

5. ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

§ 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1. einen Menschen tötet,

2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

3. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,

4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,

5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,

6. einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,

7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,

a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder

b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,

8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,

9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,

wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

Abschnitt 2 Kriegsverbrechen

§ 8 Kriegsverbrechen gegen Personen

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,

2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,

3. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,

4. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,

5. Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,

6. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,

7. gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden
ist,

8. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er

a) an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,

b) einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder

c) bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder

9. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,

wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1. eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,

2. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,

3. eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder

4. einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren,

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1. im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;

2. im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;

3. im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

§ 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 10 Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1. einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, oder

2. einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen gekennzeichnet sind, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen, insbesondere wenn der Angriff nicht mit militärischen Mitteln erfolgt, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt die Schutzzeichen der Genfer Abkommen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen (§ 226 des Strafgesetzbuches) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

§ 11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen,

2. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, namentlich Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude oder entmilitarisierte Zonen sowie Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten,

3. mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht,

4. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Schutzschild einsetzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten,

5. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert,

6. als Befehlshaber anordnet oder androht, dass kein Pardon gegeben wird, oder

7. einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei meuchlerisch tötet oder verwundet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen der Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

§ 12 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1. Gift oder vergiftete Waffen verwendet,

2. biologische oder chemische Waffen verwendet oder

3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Abschnitt 3 Sonstige Straftaten

§ 13 Verletzung der Aufsichtspflicht

(1) Ein militärischer Befehlshaber, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner Befehlsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Befehlshaber erkennbar war und die er hätte verhindern können.

(2) Ein ziviler Vorgesetzter, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner Anordnungsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten ohne weiteres erkennbar war und die er hätte verhindern können.

(3) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

§ 14 Unterlassen der Meldung einer Straftat

(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ein ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, eine Tat nach diesem Gesetz, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich der für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stelle zur Kenntnis zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

Anlage (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)

Die Genfer Abkommen im Sinne des Gesetzes sind:

-I. Genfer vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Abkommen Streitkräfte im Felde (BGBl. 1954 II S. 781, 783),

-II. Genfer vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Abkommen Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (BGBl. 1954 II S. 781, 813),

-III. Genfer vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBl. 1954 II S. Abkommen 781, 838) und

-Genfer vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. IV. Abkommen 781, 917).

Das Zusatzprotokoll I im Sinne des Gesetzes ist:

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551).

TRANSKRIPTION-ENDE

Persönliche Anmerkung/Meinung ohne jegliche Gewähr: Deutsches Recht kann sinngemäß in Österreich angewendet werden.

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam
http://www.dieaufdecker.com/index.php?board=14.0 (LINKS AUCH IN DER FOLGENDEN BZW LETZTEN ANTWORT DIESER SEITE)

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE
WELTWEITES MAHNMAL SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER REPUBLIK ÖSTERREICH
(unwiderlegbare Beweismittel aus den Akten)

SEITE 11 ANTWORT 150 http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,408.150.html

AUFFORDERUNG: Jeder Amtsträger wird aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwerkriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.

Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.

www.ranovsky.at UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#3
STGB 302 Missbrauch der Amtsgewalt WISSENTLICH !!
SEITE 1 ANTWORT 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=378.0

KURZ UND BÜNDIG: REPUBLIK ÖSTERREICH NATIONALER SICHERHEITSRAT FASSUNG VOM 17.11.2001 gültig bis heute, 12.01.2016.

§ 2 Der Rat ist zu hören in allen Angelegenheiten der Sicherheitspolitik, die nach Ansicht eines stimmberechtigten Mitglieds des Rates von grundsätzlicher Bedeutung sind. § 4 Der Rat ist vom Bundeskanzler einzuberufen. Begehren zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.

11.01.2016: ÖFFENTLICHE AUFFORDERUNG AN JEDEN AMTSTRÄGER AUF SOFORTIGE EINBERUFUNG DES NATIONALEN SICHERHEITSRATES DER REPUBLIK ÖSTERREICH.

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Aktuelle temporäre Hinweise: VGE ... väterliche Großeltern

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE VGE-Sachverhaltsbericht:
VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH (*1)
(*1) BETRIFFT ALLE AKTENFÜHRENDEN UND INFORMIERTEN AMTSTRÄGER.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DES RECHTSSTAATES ÖSTERREICH (*2)
(*2) BETRIFFT ALLE AKTENFÜHRENDEN UND INFORMIERTEN AMTSTRÄGER
UND BERUFE mit ganz wenigen Ausnahmen in untergeordneten Positionen.

VERDACHT: Schwerkrimineller Missbrauch der Amtsgewalt, Folter gemäß EMRK, schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen für Menschenkinder, Sklaverei, Menschenhandel und Völkermord, schwerer Betrug uvam. Angeblich: Eine der Spitzen eines riesigen Eisberges von Schwerverbrechensopfern, denen Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung, Wahrheitsfindung und Dienstaufsicht beharrlich verweigert wurde und wird.

ÖFFENTLICHER ANTRAG AUF INTERIM MEASURES (VORLÄUFIGE MASSNAHMEN) wegen täglich allerhöchster Tatbegehungsgefahr, Wiederholungsgefahr, Verabredungsgefahr und Verdunkelungsgefahr.   

BEGRÜNDUNGEN: Die öffentliche Sicherheit von Kindern, Frauen und Männern ist täglich allerhöchst gefährdet. Die objektive Wahrheit wird beharrlich ignoriert. Jahrelang wird in den Entscheidungen (Urteilen, Beschlüssen, Sprüchen, Bescheiden, Erwägungen, etc) kein einziges Beweismittel dokumentiert, behandelt oder gewürdigt. Die Amtsträger amtieren schwerkriminell in einer suggestiven Scheinwelt, die Rechtssicherheit vorgaukeln soll.

ÖFFENTLICHER ANTRAG AUF SOFORTIGE EINBERUFUNG DES NATIONALEN SICHERHEITSRATES DER REPUBLIK ÖSTERREICH.

ÖFFENTLICHE AUFFORDERUNG AN JEDEN AMTSTRÄGER AUF SOFORTIGE EINBERUFUNG DES NATIONALEN SICHERHEITSRATES DER REPUBLIK ÖSTERREICH.


TEIL-KOPIEN zur Dokumentation und zum Beweis:
BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER
SEITE 2 ANTWORT 15 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.15

TEIL-KOPIEN zur Dokumentation und zum Beweis ebenso:
NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO - JÖRG ZIERCKE und der Fall SEBASTIAN EDATHY
SEITE 11 ANTWORT 150 http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,408.150.html

Ranovsky Zwillinge - Inhaltsverzeichnis in Arbeit
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=333.0

BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER
SEITE 1 START - ANTWORT 14 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

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REPUBLIK ÖSTERREICH NATIONALER SICHERHEITSRAT FASSUNG VOM 17.11.2001

Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Errichtung
§ 2 Gegenstand der Beratungen
§ 3 Mitglieder des Rates
§ 4 Sitzungen
§ 5 Geschäftsführung sowie Vorbereitung von Sitzungen
§ 6 Beizuziehende Personen
§ 7 Vertraulichkeit
§ 8 Quoren
§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 10 Geschäftsordnung
§ 11 Außer-Kraft-Treten
§ 12 Vollziehung

Transkription nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr.
Der Informant ist vollständig schad- und klaglos zu halten.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001603&FassungVom=2001-11-17

PDF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20001603/Errichtung%20eines%20Nationalen%20Sicherheitsrates%2c%20Fassung%20vom%2017.11.2001.pdf?FassungVom=2001-11-17

RTF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001603&FassungVom=2001-11-17

Langtitel Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
StF: BGBl. I Nr. 122/2001 (NR: GP XXI IA 505/A AB 809 S. 80. BR: AB 6470 S. 681.)
Änderung BGBl. I Nr. 30/2008 (NR: GP XXIII IA 482/A AB 366 S. 41. BR: AB 7836 S. 751.)

§ 1 Errichtung

§ 1. Beim Bundeskanzleramt ist ein Nationaler Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) zu errichten.

§ 2 Gegenstand der Beratungen

§ 2. (1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(2) Der Rat ist zu hören:
                              
1.   in allen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die nach Ansicht eines stimmberechtigten Mitglieds des Rates von grundsätzlicher Bedeutung sind,

2.   in Angelegenheiten des Art. 23f Abs. 3 B-VG,

3.   in Angelegenheiten des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen sowie

4.   in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen, und

5. a)   vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,

b)   vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung,
   
sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt.

(3) Dem Rat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu erteilen.

§ 3 Mitglieder des Rates

§ 3. (1) Dem Rat gehören an:
                              
1.   der Bundeskanzler als Vorsitzender,
2.   der Vizekanzler,
3.   die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
4.   der Bundesminister für Landesverteidigung,
5.   der Bundesminister für Inneres,
6.   der Bundesminister für Justiz und
7.   Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien.

(2) Dem Rat gehören weiters mit beratender Stimme an:
                              
1.   ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei,
2.   ein Vertreter des Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz,
3.   der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
4.   der Chef des Generalstabs,
5.   der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit und
6.   je ein weiterer vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender, hiefür fachlich geeigneter Ressortangehöriger.

(3) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist.

(4) Für jedes von den politischen Parteien entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle des Mitgliedes zu treten, wenn dieses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist.

(5) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien gehören dem Rat so lange an, bis von den im Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.

§ 4 Sitzungen

§ 4. (1) Der Rat ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Begehren zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.

§ 5 Geschäftsführung sowie Vorbereitung von Sitzungen

§ 5. (1) Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden Sekretariat. Das Sekretariat hat laufenden Kontakt zu Verbindungspersonen zu halten, die von den in § 3 Abs. 1 genannten Mitgliedern der Bundesregierung namhaft zu machen sind.

(2) Das Sekretariat hat mit den in Abs. 1 genannten Verbindungspersonen außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Angelegenheiten zu evaluieren und zu beraten sowie die Sitzungen des Rates vorzubereiten.

(3) Auch außerhalb von Sitzungen des Rates können die dem Rat angehörenden Vertreter der politischen Parteien zu Angelegenheiten, die vom Rat bearbeitet werden, beim Sekretariat die ihnen erforderlich erscheinenden Auskünfte einholen. Derartige Auskünfte sind vertraulich.

§ 6 Beizuziehende Personen

§ 6. (1) Den Beratungen des Rates sind die jeweils sachlich beteiligten Bundesminister und Staatssekretäre beizuziehen.

(2) Werden im Rat Angelegenheiten beraten, die im besonderen Maße die Interessen eines Bundeslandes berühren, so ist der betreffende Landeshauptmann beizuziehen.

(3) Zu den Beratungen können den Sitzungen des Rates bei Bedarf durch die im § 3 Abs. 1 genannten Mitglieder der Bundesregierung sachkundige Personen beigezogen werden.

§ 7 Vertraulichkeit

§ 7. (1) Die Beratungen des Rates sind vertraulich. Der Rat kann die Vertraulichkeit der Beratungen oder Teile davon aufheben, soweit er dies nach dem Gegenstand der Beratung für zweckmäßig erachtet.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 und die Mitglieder mit beratender Stimme gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Bundeskanzler auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

§ 8 Quoren

§ 8. Zur Beratung und Beschlussfassung im Rat ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse hat der Rat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.

§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 9. Die Mitglieder des Rates sowie die allenfalls beigezogenen Personen haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.

§ 10 Geschäftsordnung

§ 10. Die Geschäftsordnung des Rates, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden, über die Zusammensetzung des Sekretariates, über die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen sowie über die Vorgangsweise bei den Beratungen zu treffen sind, hat die Bundesregierung durch Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.

§ 11 Außer-Kraft-Treten

§ 11. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
                              
1.   Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 330/1976,

2.   die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten erlassen wird, BGBl. Nr. 573/1976,

3.   die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates erlassen wird, BGBl. Nr. 251/1991.

§ 12 Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

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Teil-Transkription nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr.
Der Informant ist vollständig schad- und klaglos zu halten.

Charta der Vereinten Nationen
http://www.unric.org/de/charta

Kapitel VII Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen

Artikel 39

Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.

Artikel 40

Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor er nach Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen beschließt, die beteiligten Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten. Diese vorläufigen Maßnahmen lassen die Rechte, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten Parteien unberührt. Wird den vorläufigen Maßnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen gebührend Rechnung.

Artikel 41

Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluß von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen.

Artikel 42

Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.

Artikel 43

(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen.

(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.

Artikel 44

Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte dieses Mitglieds teilzunehmen.

Artikel 45

Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Maßnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen bereit. Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten Sonderabkommen fest.

Artikel 46

Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.

Artikel 47

(1) Es wird ein Generalstabsausschuß eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Rüstungsregelung und eine etwaige Abrüstung betreffen.

(2) Der Generalstabsausschuß besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuß vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuß eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.

(3) Der Generalstabsausschuß ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden später geregelt.

(4) Der Generalstabsausschuß kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse einsetzen.

Artikel 48

(1) Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen.

(2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind.

Artikel 49

Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.

Artikel 50

Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den die Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.

Artikel 51

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

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15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
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mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

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UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT
www.ranovsky.at

Der Fall Kaprun http://www.dieaufdecker.com/index.php?board=15.0 KAPRUN INFERNO

20080416 STRAFANZEIGE FALSCHE GUTACHTEN ZUR BRANDKATASTROPHE KAPRUN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=928.0

ZZ 20090713 DER FALL ANGELIKA - Parlament Anfrage Antwort
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,376.0.html

ZZ BRD ÖSTERREICH Der Fall LEONIE WICHMANN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,381.0.html

ZZ PETER RUZSICSKA | KRIEG GEGEN KINDER | MENSCHENRECHTE KEINE VERJÄHRUNG
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=454.0

LG KR Präsident HR Dr Nobert KLAUS | Franz Stieger | Ranovsky ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=474.0

ZZ JOSEF FRITZL news 2012 MOTTO: DECKEL ZU UND FERTIG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=538.0

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TEMPORÄRER ANHANG:

20130324 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL uva
SEITE 1 ANTWORT 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam

2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK OESTERREICH.jpg



2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK OESTERREICH.jpg
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2007/2009-2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH

2007/2009-2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam

SACHVERHALT KURZ UND BÜNDIG: IN EINER STRAFSACHE WEGEN SCHWERKRIMINELLER OFFIZIALDELIKTE GEGEN MENSCHENKINDER BESCHLIESSEN 5 HOHE UND HÖCHSTE RICHTER WISSENTLICH ÜBER SICH SELBST. SIE SIND SELBST BESCHULDIGTE IN DIESER STRAFSACHE.

Es sind dies nachweislich und wissentlich:

Mag. Friedrich FORSTHUBER, PRÄSIDENT DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (PRÄSIDENT LGS W),

HR Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG,  VIZEPRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (VP LGS W),

HR Dr. Eva BRACHTEL, VIZEPRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (VP LGS W), mit Hinweis auf

HR Dr. Eckart RATZ, OGH-PRÄSIDENT und

Mag. Lucie HEINDL, Richterin am OBERLANDESGERICHT WIEN (OLG W).

Damit wurden die gesetzlich vorgeschriebene Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung, Wahrheitsfindung und Dienstaufsicht wissentlich schwerkriminell missachtet bzw ad absurdum geführt. (**)

20.09.2009-18.09.2014: Fast 5 Jahre lang werden alle unwiderlegbaren VGE-Beweismittel (Fotos, Screens, DVD-Szenen), rund 60 schriftliche Zeugenaussagen (einschließlich KURIER, servusTV und ORF), alle VGE-Beweismittel, -Dokumente und -Begründungen etc beharrlich ignoriert.

Kindgemäße "Extremsportler" (*) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE in der Fremde von SCHWERKRIMINELLEN BEKANNTEN TÄTERN, BEITRAGSTÄTERN, UNBEKANNTEN TÄTERN UND VERDÄCHTIGEN festgehalten. (*) BEI DEN VGE VOLL FIT

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: OFFEN SICHTBAR BEFANGENE SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: GERÜGTE SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.

(**) Persönliche Meinung: Somit gelten alle Rechtssachen mit ähnlichen Sachverhalten als glaubwürdig für vollständige Nichtigkeit, Wiederaufnahme, Neuerung, etc.

Angeblich: DIE SPITZE EINES RIESIGEN EISBERGES
Verdacht: Zehntausend Opfer - Verdacht: Hunderttausend Opfer


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20130324 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL ua WEGEN FOLTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0
WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH

20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

BMI | VERDACHT SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH MENSCHENHANDEL PERSONENSCHUTZ LV LPD
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=343.0

NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO - JÖRG ZIERCKE - SEBASTIAN EDATHY ||
|| VERDACHT MENSCHENHANDEL - VERDACHT FOLTER - VERDACHT SKLAVEREI - VERDACHT VÖLKERMORD ||
SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.0

SEITE 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.15

SEITE 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.30

SEITE 4 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.45

SEITE 5 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.60

SEITE 6 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.75

SEITE 7 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.90

SEITE 8 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.105

SEITE 9 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.120

SEITE 10 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.135

SEITE 11 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.150

SEITE 12 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165

HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VERBOTSGESETZ 3f
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=397.0

HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VÖLKERMORD
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=442.0

Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=423.0

KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES (JUWO-KINDER)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=478.0

VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=762.0

VERDACHT JUWO MILLIARDENGRAB
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=455.0

VERDACHT VÖLKERMORD AN HEIMKIND ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=626.0

ZZ VERDACHT SCHWERVERBRECHEN | KINDERSCHÄNDERRING IN PARLAMENT UND REGIERUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=647.0

2012-14 RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: EGMR-AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SCHWERVERBRECHER
SEITE 1 START: http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=873.0
(VERDACHT: DER EGMR SCHÜTZT SCHWERVERBRECHER (*) (*) aktenführende und informierte EGMR-Amtsträger

20070520 UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE ZUM VERDACHT VÖLKERMORD AN JUWO-KINDERN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=500.0

UNWIDERLEGBARE VGE-TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN) zum Beweis: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT www.ranovsky.at

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

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19.08.2014 UNWIDERLEGBARE-VGE-TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN), DIE SEIT JAHREN NICHT GEWÜRDIGT WERDEN: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT www.ranovsky.at

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE

GESUNDE UND MÜNDIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER SEHEN BIS ZUM 20.05.2007:
FRÖHLICHE, GESUNDE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE.


20070520 SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGEN - ZITATE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,436.0.html

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquaflos - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,306.0.html

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html

200612xx Alter 5,3 Jahre EISHOCKEY Ranovsky Zwillinge VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,784.0.html

200610xx SCHULREIF FÜR DEN REGEL-UNTERRICHT - VOLL FIT

200603xx Alter 4,6 jahre Hallenfußball 4x halbvolley - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,279.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher Schi fahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig Schlepplift fahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,276.0.html

200512xx 4,3 Jahre selbständig Lift fahren und Schi fahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,805.0.html

200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! - fröhlich und geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html

20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate - fröhlich gesund und geistig rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

26.10.2001: NATIONALFEIERTAG - errechneter Geburtstag - Realität: MINIMUM 840 GRAMM

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: AMTIEREN SCHWERKRIMINELL

01. BMJ
Dr. Wolfgang BRANDSTETTER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia BANDION-ORTNER amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmittglieder sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell,
Mag. Dr. Beatrix KARL amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmitglieder amtieren schwerkriminell, hervorgehoben werden:
Mag. Thomas SCHÜTZENHÖFER amtiert schwerkriminell,
Dr. Johannes REHULKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett, persönlich, amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina BOGNER amtiert schwerkriminell,
Dr. Caroline KINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina REITMAYR amtiert schwerkriminell, ...

BMJ SEKTION I Sektionschef Honorarprofessor Dr. Georg KATHREIN amtiert schwerkriminell,
sowie Bt, UT und Verdächtige in der Sektion I amtieren schwerkriminell,

BMJ SEKTION I Abteilung I 1
Leitender Staatsanwalt Dr. Erich Michael STORMANN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige in der Abteilung I 1  amtieren schwerkriminell,
OSTA Dr. Peter BARTH amtiert schwerkriminell,

BMJ SEKTION IV
Sektionschef Leitender Staatsanwalt Mag. Christian PILNACEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT,  UT und Verdächtige in der Sektion IV amtieren schwerkriminell,
LSTA Dr. Robert JIROVSKY amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Thomas GRÜNEWALD amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christoph SCHNEIDER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell

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02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
Gottfried STRASSER  amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige im Amtsorgan ,,JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER" amtieren schwerkriminell

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03. OGH
HR Hon. Prof. Dr. Eckart RATZ amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Franz ZEHETNER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael SCHWAB amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Babek OSHIDARI amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Kurt KIRCHBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael DANEK amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Natascha MICHEL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Hans-Valentin SCHROLL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas SOLE amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helene BACHNER-FOREGGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Alexandra MICHEL-KWAPINSKI amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Barbara FÜRNKRANZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Frederick LENDL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Herbert PIMMER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Wolfgang SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Edwin GITSCHTHALER amtiert schwerkriminell,
Univ. Prof. HR Dr. Georg KODEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Georg NOWOTNY amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Brigitte SCHENK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Manfred VOGEL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Friedrich JENSIK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Gottfried MUSGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Erich SCHWARZENBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas PHILIP  amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Christa HETLINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Eva MAREK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Hagen NORDMEYER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Ilse HUBER, OGH VIZEPRÄSIDENTIN amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helge HOCH amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Christa KALIVODA amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Bernhard WURDINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Martina MALESICH amtiert schwerkriminell,
Richteramtsanwärterin Mag. NN BUCHNER amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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04. GENERALPROKURATUR
GENERALPROKURATOR Prof. Dr. Ernst Eugen FABRIZY amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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05. OLG WIEN
HR Dr. Anton SUMERAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard JELINEK amtiert schwerkriminell,
Dr. Olga STÜRZENBECHER-VOUK amtiert schwerkriminell,
Dr. HERBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. GUGGENBICHLER amtiert schwerkriminell,
Dr. Angela BIBULOWICZ amtiert schwerkriminell,
Mag. HÄCKEL amtiert schwerkriminell,
Mag. BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Dr. SEELIGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Dr. Maria Elisabeth WANKE-CZERWENKA amtiert schwerkriminell,
Dr. JAHN  amtiert schwerkriminell,
Dr. REDEN amtiert schwerkriminell,
Dr. Christoph AICHINGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marina STÖGER-HILDBRAND amtiert schwerkriminell,
Mag. Anton BAUMGARTNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Lucie HEINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER  amtiert schwerkriminell,
Richter R2 und R3, trotz Antrag bisher unbekannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Ingrid JELINEK amtiert schwerkriminell,
Mag. Petra STARIBACHER  amtiert schwerkriminell,
Dr. Irene MANN amtiert schwerkriminell,
Dr. Eduard STRAUSS amtiert schwerkriminell,
Dr. Martin SONNTAG amtiert schwerkriminell,
Dr. Ursula FABIAN amtiert schwerkriminell,
Dr. Dietmar KRENN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christa EDWARDS amtiert schwerkriminell,
Mag. Michaela SANDA amtiert schwerkriminell,
Mag. Kristin FISHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian DOSTAL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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06. OSTA WIEN
LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Peter GILDEMEISTER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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07. WKSTA
LSTA Mag. Walter GEYER amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Ilse Maria VRABL-SANDA amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Verena EBNER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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08. LG EISENSTADT
Dr. Karl MITTERHÖFER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Alfred ELLINGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Karin KNÖCHL amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris HALPER-PRAUNIAS amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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09. STA EISENSTADT
LSTA, Dr. Wolfgang SWOBODA amtiert schwerkriminell,
ESTA, Dr. Theresa SCHNEIDER-PONHOLZER amtiert schwerkriminell,
KONTAKT-STA-FÜR-MISSBRAUCH, diensthabend informiert per FAX am 17.04.2012 13:26-13:29 Uhr, bisher den VGE namentlich nicht bekannt, amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Richard ROPPER amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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10. LG KR
HR Dr. Norbert KLAUS amtiert schwerkriminell,
Dr. Richard SIMSALIK amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard WITTMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Susanne DANIEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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11. LG SP
HR Dr. Franz CUTKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea HUMER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris WAIS-PFEFFER amtiert schwerkriminell,
Richter ,,R3" des betroffenen Drei-Richter-Senates am LG SP, wahrscheinlich HUMER-(WAIS-PFEFFER)-R3, trotz Aufforderung namentlich den VGE bis heute nicht genannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Gabriele JUNGBLUT amtiert schwerkriminell,
Mag. Marion FISCHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marion BELLINGRATH-TÜRSCHERL amtiert schwerkriminell,
Dr. Bernhard STEGER amtiert schwerkriminell,
Mag. SONNLEITNER amtiert schwerkriminell,
Mag. TEMPER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia MATZKA-LÖSCHENBERGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Roland BRENNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth WESSELY-KRISTÖFFEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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12. STA SP
LSTA HR Dr. Peter FICENC amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Michaela SCHNELL amtiert schwerkriminell,
ESTA Dr. Gerhard SEDLACEK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christiane BURKHEISER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Michaela OBENAUS amtiert schwerkriminell,
BA Heinz SCHAGERL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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13. LGS WIEN
HR Mag. Friedrich FORSTHUBER amtiert schwerkriminell,
Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter ,,R2" im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter ,,R3" im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Mag. PASCHING amtiert schwerkriminell,
Dr. VETTER amtiert schwerkriminell,
Dr. Eva BRACHTEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christina SALZBORN amtiert schwerkriminell,
Mag. Andreas HAUTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christoph BAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Michael SPINN amtiert schwerkriminell,
Mag. Ulrich NACHTLBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Sonja WEIS amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard POHNERT amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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14. STA WIEN
LSTA HR Dr. Maria-Luise NITTEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Gerhard JAROSCH amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Ursula KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Anna MORAK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia HUBER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia KOFFLER-POCK amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Kurt HANKIEWICZ amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Andreas MUGLER amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Sabine RUDAS-TSCHINKEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Jörgen SANTIN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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15. LG WN
HR Mag. Rudolf MASICEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Josef GLATZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Ingeborg KRISTEN amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Leopold OBERHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Waltraud BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Tina TEFFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Hans BARWITZIUS amtiert schwerkriminell,
Mag. Birgit BORNS amtiert schwerkriminell,
Mag. Alexandra BAUMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christine GÖDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Peter WÖHRER amtiert schwerkriminell,
Dr. Nina PAINZ-SKOCZDOPOLE amtiert schwerkriminell,
Dr. Kurt WEISGRAM amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea KLADENSKY amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Jutta BURIANEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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16. STA WN
LSTA Mag. Barbara HAIDER amtiert schwerkriminell,
ESTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Ing. Mag. Erwin BLÜMEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Wolfgang HANDLER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Daniela KÖCK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Teresa SCHERRER amtiert schwerkriminell,
BA Johanna SCHEIBENPFLUG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Norbert HAUSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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17. BG AM
HR Dr. Josef SCHLÖGL amtiert schwerkriminell,
Mag. Ernst SICHART amtiert schwerkriminell,
Richter Mag. Peter HARM amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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18. BG GL
Dr. Eva PEINHAUPT-SCHWEIGHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Judith ROSNAK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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19. BG MD

Dr. Harald FRANZ amtiert schwerkriminell,
Dr. Hildegard BOLTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva REICHEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Mag. Monika DÜNSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,


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13.07.2013 15:00 KRONE-ZITAT: "WIE KONNTE DAS PASSIEREN, FRAU KARL?"



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2013 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4772



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4774



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4776

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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2009-2014 WIE KONNTE DAS PASSIEREN, HERR BUNDESPRÄSIDENT?

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20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: SEITE 05-08:

SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE ua:

VERDACHT ZEITRAUM BEGINN: 20.05.2007 17 UHR (TRENNUNG VON DEN VGE).

SCHWERKRIMINELLE STRAFTATEN / SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL uvam, DIE SOFORT BEENDET UND VOLLSTÄNDIG GEKLÄRT WERDEN MÜSSEN.

DAHER VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE GESETZESBRÜCHE &  VERFASSUNGSBRÜCHE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL

SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH SELBST &  GEGENSEITIG.

SIE WERDEN GESCHÜTZT.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT BIS ZUM BUNDESPRÄSIDENTEN.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 13 RECHT AUF WIRKSAME BESCHWERDE von Opfern. Das Recht wird verhindert durch die ,,NEUE STPO" FORTFÜHRUNG EINER STRAFSACHE und offen sichtbar befangene und schwer kriminelle Amtsträger der JUSTIZ. StPO § 196 (3) ,,Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu." !! (*) 1. INSTANZ !!

Begünstigt werden schwerkriminelle Amtsträger der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH durch § 196 (3) StPO ,,Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu." !! (*) GERICHT 1. INSTANZ !!

§ 196 (3) StPO verhindert somit eine wirksame Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, zB gg schwerkriminelle Amtsträger!

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 2 RECHT AUF LEBEN sinngemäß BRD I DIE GRUNDRECHTE ARTIKEL 2 (2) "Jeder * hat das Recht auf ... körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ..."

Quelle: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html

Rechtsprechung BRD sinngemäß in AUT angewendet.

* BETRIFFT: Enkelkinder CR und LR & deren VGE

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 3 VERBOT DER FOLTER

,,Niemand darf ... unmenschlicher ... Behandlung unterworfen werden."

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

StGB § 312a FOLTER (1) Wer als Amtsträger ... auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine ... von ... einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ...

(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, ...

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 6 RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN: Vollständiges Versagen der Dienstaufsicht Sachverhalt: Es amtieren ausschließlich offen sichtbar befangene Amtsträger der JUSTIZ ua. Im Allg: Die Amtsträger wurden ordnungsgemäß abgelehnt und gerügt.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte: Die beschuldigten Amtsträger sichern den Ranovsky Zwillingen und deren VGE nicht die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu, was real und im RIS öffentlich sichtbar ist.
Trotz Anzeigen wegen schwer krimineller Offizialdelikte amtieren die Amtsträger weiter schwerkriminell gegen das Menschenkindeswohl.

StGB § 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG
StGB § 278 a KRIMINELLE ORGANISATION
StGB § 278 b TERRORISTISCHE VEREINIGUNG
StGB § 278 c TERRORISTISCHE STRAFTATEN

§ 3f VERBOTSGESETZ: ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG der RANOVSKY ZWILLINGE nach dem 20.05.2007 etwa 17 Uhr (nachhaltige Trennung von der realen Heimat bei den VGE), ,,UNWERTES LEBEN" VON HEIMKINDERN (JUWO-OPFERN, PSYCHIATRIE-OPFERN, JUSTIZ-OPFERN), INFORMATIONSSPERRE, UNFAIRE VERFAHREN, ...

StGB § 321 (1) VÖLKERMORD, KONKRETE GRUPPE: HEIMKINDER (JUWO-OPFER, PSYCHIATRIE-OPFER, JUSTIZ-OPFER), KONKRETE MITGLIEDER DER GRUPPE: ENKELKINDER CR UND LR, KONKRETE BESCHREIBUNG: Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ...
körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

StGB § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

StGB § 302 (2) Missbrauch der Amtsgewalt

StGB § 299 (1) Begünstigung

StGB § 297 (1) Verleumdung, z.B. in jedem Beschluss gegen die VGE,

StGB § 295 UNTERDRÜCKUNG ALLER VGE-BEWEISMITTEL

StGB § 283 (2) Verhetzung Beschimpfen und verächtlichmachen der VGE

StGB § 200 Unterschiebung eines Kindes, KONKRET: 2 weitere angebliche Enkelkinder durch xxx

StGB § 148 Gewerbsmäßiger schwerer Betrug,

StGB § 104a MENSCHENHANDEL sinngemäß: Die Minderjährigen Enkelkinder CR und LR (Beruf: Schüler), werden unter Einsatz unlauterer Mittel mit Vorsatz ausgebeutet. Die gesunden, fröhlichen, extrem sportlichen und geistig sehr regen Zwillinge (ehemalige Extrem-Frühchen mit Minimum 840 Gramm) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE um ,,sündteures Geld" in einer Art NÖ-Kinderheim-Psychiatrie, dem XXX (XXX), festgehalten.

,,Frei Schnauze": 10.000 EURO/KIND/MONAT Bisher: 1 MILLION EURO materieller Schaden (50 Monate x 10.000 Euro x 2 Kinder = 1.000.000). Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder/Jahr Angeblicher Schaden für die Republik Österreich: 1-2 Milliarden Euro/Jahr ohne Folgeschäden etc

StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen mit schweren Dauerfolgen, KONKRET: DER ENKELKINDER CR UND LR NACH DEM 20.05.2007

StGB § 87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen für die RANOVSKY ZWILLINGE

StGB § 2 Begehung durch Unterlassung, KONKRET ZUMINDEST:

MISSACHTEN DER StPO §§ 2, 3 Amtswegigkeit-Objektivität-Wahrheitsfoschung,

MISSACHTEN der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsfindung,

MISSACHTEN ZPO (Parteienstellung der VGE, Zusenden aller Stellungnahmen aller Gegner),

MISSACHTEN ZPO § 232 (LG WN und BG GL),

MISSACHTEN Außerstreitverfahren § 13, § 14, § 15, § 16, uvam

MISSACHTEN der beruflichen Pflichten (BDG ua)

MISSACHTEN der Pflichten der Dienstaufsicht (BDG ua)

MISSACHTEN DER ANZEIGEPFLICHT gemäß

1) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html

2) STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

3) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3

4) Sinngemäß: RECHTSANWALT DR. ADRIAN HOLLAENDER:
ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS
Quelle 16.08.2011: http://www.shg-os.com/Erklaerung.pdf

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verdunkelung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.
Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM ENKEL-KINDESWOHL VON CR UND LR.
Es besteht existenzielle Gefahr für die VGE durch schwerkriminelle Amtsträger, BT, UT und Verdächtige.

Es besteht allerhöchste Gefahr eines NATIONALEN NOTSTANDES DURCH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH, wenn unwiderlegbare Tatsachenbeweise jahrelang von einer großen Anzahl schwerkrimineller Amtsträger nicht gewürdigt werden.


ANREGUNG/ANTRAG: Reale Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung und Wahrheitsfindung SOFORT durch eine real korrekte Kommission unter der Leitung DR JOHANN RZESZUT (in eventu DR DR LUDWIG ADAMOVICH) oder ICC, EGMR, etc.

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam
http://www.dieaufdecker.com/index.php?board=14.0 (LINKS AUCH IN DER FOLGENDEN BZW LETZTEN ANTWORT DIESER SEITE)

AUFFORDERUNG: Jeder Amtsträger wird aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwerkriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.

Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.

www.ranovsky.at UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT

Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.