Kurztitel Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 4/1945
Typ BVG
§/Artikel/Anlage Art. 94
Inkrafttretensdatum 19.12.1945
Außerkrafttretensdatum 31.12.2013
Abkürzung B-VG
Index 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 94. Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
Schlagworte
Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung
Zuletzt aktualisiert am 05.06.2012
Gesetzesnummer 10000138
Dokumentnummer NOR12002768
Alte Dokumentnummer N1193018901R
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Kurztitel Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
Typ BVG
§/Artikel/Anlage Art. 94
Inkrafttretensdatum 01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung B-VG
Index 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 94.
(1) Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 B-VG sinngemäß.
Schlagworte
Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung
Im RIS seit 05.06.2012
Zuletzt aktualisiert am 05.06.2012
Gesetzesnummer 10000138
Dokumentnummer NOR40139679
§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
Kurztitel Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
Typ BVG
§/Artikel/Anlage Art. 18
Inkrafttretensdatum 01.07.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung B-VG
Index 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 18.
(1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
(2) Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.
(3) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Nationalrates bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Nationalrat nicht versammelt ist, nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung unter seiner und deren Verantwortlichkeit diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Die Bundesregierung hat ihren Vorschlag im Einvernehmen mit dem vom Hauptausschuss des Nationalrates einzusetzenden ständigen Unterausschuss (Art. 55 Abs. 3) zu erstatten. Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der Bundesregierung.
(4) Jede nach Abs. 3 erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident, falls der Nationalrat in diesem Zeitpunkt keine Tagung hat, während der Tagung aber der Präsident des Nationalrates für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen oder durch Beschluss das Verlangen zu stellen, dass die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Im letzterwähnten Fall muss die Bundesregierung diesem Verlangen sofort entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Bundesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
(5) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Bundes, noch eine finanzielle Belastung der Länder oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Bundesvermögen, noch Maßnahmen in den im Art. 10 Abs. 1 Z 11 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche auf dem Gebiet des Koalitionsrechtes oder des Mieterschutzes zum Gegenstand haben.
Schlagworte
Vollziehung, Hoheitsverwaltung, Legalitätsprinzip, Rechtsstaat, Gesetzesstaat, rechtsstaatliches Prinzip, Baugesetz, Gesamtänderung, Behörde, Durchführungsverordnung, Stufenbau, Bestimmtheitsgebot, Notverordnung, Notkompetenz, Staatsnotstand, Gewaltentrennung , Gewaltenverbindung, verfassungsunmittelbare Verordnung, Derogation, Parlament, Nationalratsbeschluß, Nationalratsbeschluss, Geschäftsordnungsgesetz, Land, Staatsbürger, Nationalratspräsident, ständiger Vertreterausschuß, ständiger Vertreterausschuss
Im RIS seit 05.06.2012
Zuletzt aktualisiert am 05.06.2012
Gesetzesnummer 10000138
Dokumentnummer NOR40139660