RS0007035
Gericht OGH
Dokumenttyp Rechtssatz
Rechtssatznummer RS0007035
Geschäftszahl 1Ob550/91; 1Ob602/91; 4Ob1605/91; 1Ob579/92; 8Ob566/92 (8Ob567/92); 2Ob505/94; 1Ob623/95; 1Ob2155/96k; 3Ob2368/96y; 5Ob229/98g; 9Ob115/99y; 1Ob265/00b; 9Ob268/01d; 7Ob253/01h; 7Ob43/03d; 6Ob160/06g; 5Ob171/06t; 3Ob111/06d; 2Ob195/07a; 3Ob70/08b; 1Ob93/08w; 5Ob207/08i; 3Ob74/09t
Entscheidungsdatum 24.04.1991
Norm ABGB §176 B - ABGB §177 Abs2 B - AußStrG §12 Abs1 - AußStrG 2005 §107 Abs2
Rechtssatz
Das Gericht kann bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen.
Entscheidungstexte
• 1 Ob 550/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 550/91
Veröff: RZ 1992/6 S 20
• 1 Ob 602/91
Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 602/91
Beisatz: Es muss sich um einen Fall akuter Gefährdung des Kindes handeln. Vorläufige dringende Maßnahmen sind ferner zu treffen, wenn die Gefahr der Verbringung des Kindes in Ausland vorliegt, wodurch unabänderlich eine nachteilige Erziehungssituation geschaffen würde. (T1)
• 4 Ob 1605/91
Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 1605/91
• 8 Ob 566/92
Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 566/92
Beis wie T1
• 1 Ob 579/92
Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 579/92
Auch; nur: Das Gericht kann bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. (T2)
• 2 Ob 505/94
Entscheidungstext OGH 13.01.1994 2 Ob 505/94
• 1 Ob 623/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 623/95
Auch; Veröff: SZ 69/20
• 1 Ob 2155/96k
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2155/96k
Auch; Beis wie T1
• 3 Ob 2368/96y
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2368/96y
Beis wie T1
• 5 Ob 229/98g
Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 229/98g
Beis wie T1 nur: Es muss sich um einen Fall akuter Gefährdung des Kindes handeln. (T3); Beisatz: Vorläufige Zuweisung der Obsorge an einen Elternteil. (T4)
• 9 Ob 115/99y
Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 Ob 115/99y
Beis wie T3; Beisatz: Wegen der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Maßnahme sind umfangreiche Erhebungen zu unterlassen, weil sonst bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. (T5)
• 1 Ob 265/00b
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 265/00b
nur: Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen. (T6); Beisatz: Ist mangels Einigung der nicht bloß vorübergehend getrennt lebenden Eltern gemäß § 177 Abs 2 ABGB über ihren Antrag eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nur dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen. (T7); Beis wie T1
• 9 Ob 268/01d
Entscheidungstext OGH 14.11.2001 9 Ob 268/01d
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Daran hat sich durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (KindRÄG 2001), BGBl I 2000/135 nichts geändert. (T8)
• 7 Ob 253/01h
Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 253/01h
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Vorläufige Entziehung und Übertragung der Obsorge. (T9); Beisatz: Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die Obsorgepflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv gröblich vernachlässigt worden sind, oder wenn die Obsorgepflichtige durch ihr Gesamtverhalten schutzwürdige Interessen des Minderjährigen ernstlich und konkret gefährdet. (T10)
• 7 Ob 43/03d
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 43/03d
Beis wie T1
• 5 Ob 171/06t
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 171/06t
nur T2; nur T6; Beis wie T5
• 6 Ob 160/06g
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 160/06g
Auch; nur T2; Beisatz: Derartige Entscheidungen sind gemäß § 107 Abs 2 AußStrG 2005 ausdrücklich zulässig. (T11)
• 3 Ob 111/06d
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 111/06d
Auch
• 2 Ob 195/07a
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 195/07a
Vgl
• 3 Ob 70/08b
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 70/08b
Auch; Beisatz: Eine solche Provisiorialentscheidung kann nur zur Beseitigung einer konkreten und schweren Gefährdung des Kindes erfolgen. (T12)
• 1 Ob 93/08w
Entscheidungstext OGH 30.05.2008 1 Ob 93/08w
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T10
• 5 Ob 207/08i
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 207/08i
Beis wie T10; Beisatz: Es ist ausschließlich das Kindeswohl relevant. (T13)
• 3 Ob 74/09t
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 3 Ob 74/09t
Vgl; Beisatz: Ist hinsichtlich eines minderjährigen Kindes eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen. Voraussetzung einer solchen vorläufigen gerichtlichen Maßnahme als Provisorialentscheidung - bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB - ist dabei eine akute Gefährdung des Kindeswohls nach § 176 ABGB. (T14); Beisatz: Es muss aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird. (T15)
Zuletzt aktualisiert am 02.07.2009
Dokumentnummer JJR_19910424_OGH0002_0010OB00550_9100000_002