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KINDESWOHL

Begonnen von Andreas Ranovsky, 21 Mai 2012, 19:53:11

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Andreas Ranovsky

KINDESWOHL
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Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
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ABGB § 178a Berücksichtigung des Kindeswohls

Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
OGH 2Ob295/97i vom 09.10.1997

Der Begriff des Kindeswohls hat mehrere Dimensionen, er umfaßt das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Elternliebe, Fürsorge und Vermittlung von Geborgenheit sind Grundlagen für die Verwirklichung des Kindeswohls.

(SZ 59/184 = EFSlg 51.358 = AV 1987, 53 = JBl 1987, 39 = ÖA 1987, 53; 1Ob2396/96a).

Ehe- und familienrechtliche Entscheidungen (EFSlg) Sammlung
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
BEMERKUNGEN ZUM KINDESWOHL:

01. OGH 1997/10/09, 2Ob295/97i - Der Begriff des Kindeswohls hat mehrere Dimensionen, er umfaßt das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Elternliebe, Fürsorge und Vermittlung von Geborgenheit sind Grundlagen für die Verwirklichung des Kindeswohls (SZ 59/184 = EFSlg 51.358 = AV 1987, 53 = JBl 1987, 39 = ÖA 1987, 53; 1Ob2396/96a).

02. Orientierung am Kindeswohl

Das Kindeswohl ist bereits handlungsleitender Gedanke im österreichischen Recht und in dessen Umsetzung.

Der § 178a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) normiert unter dem Titel ,,Berücksichtigung des Kindeswohles": ,,Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen."

Darauf wird im ABGB im Zusammenhang mit der Ausübung, Übertragung und Entziehung der Obsorge, Besuchsrechtsregelungen oder Vaterschaftsfeststellung aber auch in anderen Rechtsmaterien wie z.B. im Jugendwohlfahrtsgesetz Bezug genommen.

03. Das Kindeswohl bildet eine Generalklausel zur expliziten Berücksichtigung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in Entscheidungen.

Es fungiert als Abwägungsmaßstab bei Interessenskonflikten, indem es den Interessen junger Menschen besonderes Gewicht verleiht und stellt Anforderungen auf struktureller Ebene, um zu einer adäquaten Berücksichtigung der Interessen von Kindern und Jugendlichen zu gelangen.

Eine Gefährdung desselben kann Eingriffe in andere Rechtspositionen rechtfertigen.

AUS: Nationaler Aktionsplan für die Rechte von Kindern und Jugendlichen - Nationaler Aktionsplan - Kinderrechte - EIN KINDGERECHTES ÖSTERREICH - ERSTELLT VON DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄß BESCHLUSS DER UN-SONDERGENERALVERSAMMLUNG, WELTKINDERGIPFEL 2002 - Wien, 22. November 2004 - Koordiniert vom BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#3
RS0007035

Gericht OGH 
Dokumenttyp Rechtssatz
Rechtssatznummer RS0007035

Geschäftszahl 1Ob550/91; 1Ob602/91; 4Ob1605/91; 1Ob579/92; 8Ob566/92 (8Ob567/92); 2Ob505/94; 1Ob623/95; 1Ob2155/96k; 3Ob2368/96y; 5Ob229/98g; 9Ob115/99y; 1Ob265/00b; 9Ob268/01d; 7Ob253/01h; 7Ob43/03d; 6Ob160/06g; 5Ob171/06t; 3Ob111/06d; 2Ob195/07a; 3Ob70/08b; 1Ob93/08w; 5Ob207/08i; 3Ob74/09t

Entscheidungsdatum 24.04.1991

Norm ABGB §176 B - ABGB §177 Abs2 B - AußStrG §12 Abs1 - AußStrG 2005 §107 Abs2

Rechtssatz

Das Gericht kann bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen.


Entscheidungstexte

•   1 Ob 550/91
Entscheidungstext  OGH  24.04.1991  1 Ob  550/91
Veröff: RZ 1992/6 S 20

•   1 Ob 602/91
Entscheidungstext  OGH  09.10.1991  1 Ob  602/91
Beisatz: Es muss sich um einen Fall akuter Gefährdung des Kindes handeln. Vorläufige dringende Maßnahmen sind ferner zu treffen, wenn die Gefahr der Verbringung des Kindes in Ausland vorliegt, wodurch unabänderlich eine nachteilige Erziehungssituation geschaffen würde. (T1)

•   4 Ob 1605/91
Entscheidungstext  OGH  03.12.1991 4  Ob  1605/91

•   8 Ob 566/92
Entscheidungstext  OGH  29.05.1992 8  Ob  566/92
Beis wie T1

•   1 Ob 579/92
Entscheidungstext  OGH  09.06.1992  1 Ob  579/92
Auch; nur: Das Gericht kann bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. (T2)

•   2 Ob 505/94
Entscheidungstext  OGH  13.01.1994 2  Ob  505/94

•   1 Ob 623/95
Entscheidungstext  OGH  30.01.1996  1 Ob  623/95
Auch; Veröff: SZ 69/20

•   1 Ob 2155/96k
Entscheidungstext  OGH  04.06.1996  1 Ob  2155/96k
Auch; Beis wie T1

•   3 Ob 2368/96y
Entscheidungstext  OGH  18.12.1996 3  Ob  2368/96y
Beis wie T1

•   5 Ob 229/98g
Entscheidungstext  OGH  27.10.1998 5  Ob  229/98g
Beis wie T1 nur: Es muss sich um einen Fall akuter Gefährdung des Kindes handeln. (T3); Beisatz: Vorläufige Zuweisung der Obsorge an einen Elternteil. (T4)

•   9 Ob 115/99y
Entscheidungstext  OGH  09.07.1999 9  Ob  115/99y
Beis wie T3; Beisatz: Wegen der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Maßnahme sind umfangreiche Erhebungen zu unterlassen, weil sonst bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. (T5)

•   1 Ob 265/00b
Entscheidungstext  OGH  28.11.2000  1 Ob 265/00b 
nur: Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen. (T6); Beisatz: Ist mangels Einigung der nicht bloß vorübergehend getrennt lebenden Eltern gemäß § 177 Abs 2 ABGB über ihren Antrag eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nur dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen. (T7); Beis wie T1

•   9 Ob 268/01d
Entscheidungstext  OGH  14.11.2001 9  Ob  268/01d
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Daran hat sich durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (KindRÄG 2001), BGBl I 2000/135 nichts geändert. (T8)

•   7 Ob 253/01h
Entscheidungstext  OGH  12.06.2002 7  Ob  253/01h
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Vorläufige Entziehung und Übertragung der Obsorge. (T9); Beisatz: Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die Obsorgepflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv gröblich vernachlässigt worden sind, oder wenn die Obsorgepflichtige durch ihr Gesamtverhalten schutzwürdige Interessen des Minderjährigen ernstlich und konkret gefährdet. (T10)

•   7 Ob 43/03d
Entscheidungstext  OGH  19.03.2003 7  Ob  43/03d
Beis wie T1

•   5 Ob 171/06t
Entscheidungstext  OGH  29.08.2006 5  Ob  171/06t
nur T2; nur T6; Beis wie T5

•   6 Ob 160/06g
Entscheidungstext  OGH  31.08.2006 6  Ob  160/06g
Auch; nur T2; Beisatz: Derartige Entscheidungen sind gemäß § 107 Abs 2 AußStrG 2005 ausdrücklich zulässig. (T11)

•   3 Ob 111/06d
Entscheidungstext  OGH  13.09.2006 3  Ob  111/06d
Auch

•   2 Ob 195/07a
Entscheidungstext  OGH  14.02.2008 2  Ob  195/07a
Vgl

•   3 Ob 70/08b
Entscheidungstext  OGH  10.04.2008 3  Ob  70/08b
Auch; Beisatz: Eine solche Provisiorialentscheidung kann nur zur Beseitigung einer konkreten und schweren Gefährdung des Kindes erfolgen. (T12)

•   1 Ob 93/08w
Entscheidungstext  OGH  30.05.2008  1 Ob  93/08w
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T10

•   5 Ob 207/08i
Entscheidungstext  OGH  21.10.2008 5  Ob  207/08i
Beis wie T10; Beisatz: Es ist ausschließlich das Kindeswohl relevant. (T13)

•   3 Ob 74/09t
Entscheidungstext  OGH  12.05.2009 3  Ob  74/09t
Vgl; Beisatz: Ist hinsichtlich eines minderjährigen Kindes eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen. Voraussetzung einer solchen vorläufigen gerichtlichen Maßnahme als Provisorialentscheidung - bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB - ist dabei eine akute Gefährdung des Kindeswohls nach § 176 ABGB. (T14); Beisatz: Es muss aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird. (T15)

Zuletzt aktualisiert am 02.07.2009
Dokumentnummer JJR_19910424_OGH0002_0010OB00550_9100000_002
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Andreas Ranovsky

#4
KINDESWOHL OBSORGE WECHSEL

OGH 9Ob54/06s 07.06.2006 - Ein Wechsel aus wichtigem Grund ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Obsorgeberechtigten dem Kind eröffneten neuen Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung seiner Lage und seiner Zukunftserwartungen führen werden (6 Ob 505/91).

OGH 4Ob17/03h 29.04.2003 - Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend (EFSlg 87.014; EFSlg 89.783; 4 Ob 186/01h);

im Spannungsverhältnis zwischen Elternrechten und dem - richtig beurteilten - Kindeswohl haben erstere naturgemäß zurückzutreten (JBl 1996, 714 = EFSlg 81.134; EFSlg 89.783; 4 Ob 186/01h).

Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls iSd § 176 ABGB ist nach den Gesetzesmaterialien nicht geradezu ein Missbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen. Es genügt, dass die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllt oder (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Eine Pflichtverletzung in diesem Sinne kann auch vorliegen, wenn die Eltern ihre Pflicht zu einvernehmlichem Vorgehen verletzen. Die Gefährdung des Kindeswohls kann daher auch schon darin liegen, dass wichtige Veränderungen eingetreten sind, die Eltern aber diesen Veränderungen nicht durch einvernehmliches Vorgehen Rechnung tragen (SZ 53/142 = EvBl 1981/82 = ÖA 1982, 36; EFSlg 54.020).

Ein Wechsel der Pflege- und Erziehungsverhältnisse kann vorgenommen werden, wenn besonders wichtige Gründe im Interesse des Minderjährigen eine Änderung geboten erscheinen lassen (EFSlg 59.821).
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.