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BAK und der JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ ÖSTERREICH

Begonnen von Andreas Ranovsky, 14 Mai 2012, 02:41:29

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Andreas Ranovsky

BAK und der JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ ÖSTERREICH
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Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
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Vorhergehender Titel: BAK Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Temporärer Titel: BAK und der JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ ÖSTERREICH

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Geänderter Kurztitel Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

ACHTUNG: MÖGLICHE ÄNDERUNGEN NICHT EINGEARBEITET

Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Inhaltsverzeichnis

A01
§ 0 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur
      Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
§ 1 Einrichtung

A02
§ 2 Organisation

A03
§ 3 Geschäftsordnung des Bundesamts

A04
§ 4 Aufgaben

A05
§ 5 Meldestelle
§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen

A06
§ 7 Weisungen
§ 8 Rechtsschutzkommission

A07
§ 9 Aufgaben und Rechte der Rechtsschutzkommission

A08
§ 10 Personalvertretung
§ 11 Verweisungen

A09
§ 12 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 13 Inkrafttreten

A10
§ 14 Verordnungen
§ 15 Vollziehung

ENDE Bundesgesetz

A11
BAK JAHRESBERICHT 2012

A12
INSTITUT FÜR STRAFRECHT UND KRIMINOLOGIE MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER 2013
http://strafrecht.univie.ac.at/personal/
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
Geänderter Kurztitel Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

ACHTUNG: MÖGLICHE ÄNDERUNGEN NICHT EINGEARBEITET

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 0
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Langtitel

§ 0 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

StF: BGBl. I Nr. 72/2009 (NR: GP XXIV RV 219 AB 300 S. 29. BR: 8137 AB 8152 S. 774.)
Änderung
BGBl. I Nr. 13/2012 (NR: GP XXIV RV 1520 AB 1657 S. 144. BR: 8665 AB 8671 S. 805.)

Anmerkung
Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung wurde in Artikel 2 des BGBl. I Nr. 72/2009 kundgemacht.

Schlagworte e-rk
SPG-Novelle 2011 (BGBl. I Nr. 13/2012)
Im RIS seit 20.08.2009
Zuletzt aktualisiert am 27.03.2012
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40108465

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 1
Inkrafttretensdatum 01.04.2012
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 1 Einrichtung

Zur wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption, insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA), sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen besteht als organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für das gesamte Bundesgebiet das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung [§ 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991].

Im RIS seit 27.03.2012
Zuletzt aktualisiert am 27.03.2012
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40136975
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
Geänderter Kurztitel Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 2
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 2 Organisation

(1) Dem Bundesamt steht ein Direktor vor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrzunehmen.

(2) Der Direktor und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Zum Direktor oder Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer besondere Kenntnisse und nationale und internationale Erfahrungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung aufweist. Darüber hinaus kann zum Direktor nur bestellt werden, wer mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen ist, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften Berufsvoraussetzung ist, und zum Stellvertreter, wer mindestens drei Jahre in einem solchen Beruf tätig gewesen ist.

(4) Als Direktor oder Stellvertreter kann nicht bestellt werden, wer Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist oder in den letzten sechs Jahren eine dieser Funktionen bekleidet hat.

(5) Bei der Betrauung der übrigen Bediensteten des Bundesamts ist auf die für ihre Aufgaben erforderlichen, rechtlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen für die konkrete Verwendung sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen. Vor der Betrauung sind der Direktor und sein Stellvertreter zu hören.

(6) Dem Direktor und dem Stellvertreter ist die Ausübung jeder entgeltlichen Nebenbeschäftigung mit Ausnahme von Publikationen und Tätigkeiten im Bereich der Lehre untersagt.

Im RIS seit 20.08.2009
Zuletzt aktualisiert am 24.11.2011
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40108467
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#3
Geänderter Kurztitel Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 3
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 3 Geschäftsordnung des Bundesamts

Der Direktor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Fall von Verhinderungen obliegt (Geschäftsordnung).

Im RIS seit 20.08.2009
Zuletzt aktualisiert am 24.11.2011
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40108468
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#4
Geänderter Kurztitel Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

ACHTUNG: ÄNDERUNGEN UNTEN EINGEARBEITET

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 4
Inkrafttretensdatum 01.04.2012
Außerkrafttretensdatum 17.04.2013 (*)
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 4 Aufgaben

(1) Das Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:

1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974),

2. Bestechlichkeit (§ 304 StGB),

3. Vorteilsannahme (§ 305 StGB),

4. Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme (§ 306 StGB),

5. Bestechung (§ 307 StGB),

6. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),

7. Vorbereitung der Bestechung (§ 307b StGB),

8. Verbotene Intervention (§ 308 StGB),

9. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),

10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),

11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,

12. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c Abs. 2 StGB),

13. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,

14. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,

15. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.

In den Fällen der Z 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.

(2) Das Bundesamt ist für Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe oder zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig.

Das Bundesamt ist in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis 13 im Hinblick auf die internationale polizeiliche Kooperation der zentrale nationale Ansprechpartner gegenüber OLAF, Interpol, Europol sowie anderen vergleichbaren internationalen Einrichtungen. § 4 Abs. 1 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002, bleibt unberührt.

(3) Das Bundesamt hat im Rahmen der Analyse von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu erstellen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen.

Im RIS seit 27.03.2012
Zuletzt aktualisiert am 27.03.2012
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40136976

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(*) PERSÖNLICHER HINWEIS: Inkrafttretensdatum 18.04.2013

Kurztitel Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2013
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 4
Inkrafttretensdatum 18.04.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung BAK-G
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 4 Aufgaben

(1) Das Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:

1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974),

2. Bestechlichkeit (§ 304 StGB),

3. Vorteilsannahme (§ 305 StGB),

4. Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB),

5. Bestechung (§ 307 StGB),

6. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),

7. Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB),

8. Verbotene Intervention (§ 308 StGB),

8a. Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB),

9. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),

10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),

11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,

12. Geschenksannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB),

13. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 8, Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,

14. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,

15. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.

In den Fällen der Z 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.

(2) Das Bundesamt ist für Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe oder zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Das Bundesamt ist in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis 13 im Hinblick auf die internationale polizeiliche Kooperation der zentrale nationale Ansprechpartner gegenüber OLAF, Interpol, Europol sowie anderen vergleichbaren internationalen Einrichtungen. § 4 Abs. 1 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002, bleibt unberührt.

(3) Das Bundesamt hat im Rahmen der Analyse von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu erstellen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen.

Im RIS seit 22.04.2013
Zuletzt aktualisiert am 22.04.2013
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40148927
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#5
Geänderter Kurztitel Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 5
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 5 Meldestelle

Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die von einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der Strafprozessordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht).

Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht).

Schlagworte Sicherheitsdienststelle
Im RIS seit 20.08.2009
Zuletzt aktualisiert am 24.11.2011
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40108470

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 6
Inkrafttretensdatum 01.04.2012
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Dienststellen

(1) Unbeschadet der Meldepflicht nach § 5 haben die Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen unaufschiebbare Ermittlungshandlungen, etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbständig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt oder die WKStA (§ 20a Abs. 2 StPO) trifft eine abweichende Anordnung.

(2) Das Bundesamt kann aus Zweckmäßigkeitsgründen andere Sicherheitsbehörden und -dienst-stellen mit der Durchführung einzelner Ermittlungen beauftragen. Auch kann es anordnen, dass ihm die beauftragte Stelle direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten hat.

(3) Das Bundesamt kann die Durchführung von Ermittlungen an andere zuständige Sicherheitsbehörden und –dienststellen übertragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person, gegen die ermittelt wird, nicht besteht. Von der Übertragung ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen.

Im RIS seit 27.03.2012
Zuletzt aktualisiert am 27.03.2012
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40136977
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#6
Geänderter Kurztitel Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 7
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 7 Weisungen

Weisungen an das Bundesamt zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren sind schriftlich zu erteilen und zu begründen. Eine aus besonderen Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug, vorerst erteilte mündliche Weisung ist unverzüglich schriftlich nachzureichen.

Im RIS seit 20.08.2009
Zuletzt aktualisiert am 24.11.2011
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40108472

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 8
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 8 Rechtsschutzkommission

(1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Hinblick auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bundesamtes wird beim Bundesminister für Inneres eine Rechtsschutzkommission bestehend aus dem Rechtsschutzbeauftragten nach § 91a SPG und zwei weiteren Mitgliedern eingerichtet.

(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Zum weiteren Mitglied nach Abs. 1 darf nicht bestellt werden, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter des Bundesamtes war. Darüber hinaus gelten die in § 91b Abs. 1 SPG vorgesehenen Unvereinbarkeiten auch bei ihrer Bestellung.

(4) Die Bestellung zum weiteren Mitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung.

(5) Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten der Rechtsschutzkommission hat der Bundesminister für Inneres die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.

(6) Die Mitglieder der Rechtsschutzkommission haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, deren Pauschalsätze sich nach der Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung, BGBl. II Nr. 427/2000, bemessen.

Schlagworte Neubestellung, Sachausstattung, Zeitaufwand
Im RIS seit 20.08.2009
Zuletzt aktualisiert am 24.11.2011
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40108473
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#7
Geänderter Kurztitel Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 9 
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 9 Aufgaben und Rechte der Rechtsschutzkommission

(1) Die Kommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit des Bundesamtes nach zu gehen, soweit den Betroffenen kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.

(2) Die Mitglieder der Rechtsschutzkommission sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(3) Das Bundesamt hat der Rechtsschutzkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren und ihr auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich zu erteilen;

insofern kann ihr gegenüber keine Amtsverschwiegenheit geltend gemacht werden.

Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(4) Über ihre Prüfungen kann die Rechtsschutzkommission jederzeit dem Bundesminister für Inneres und, soweit es ihr geboten erscheint, der Öffentlichkeit berichten. Überdies kann die Rechtsschutzkommission Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres sowie an den Direktor richten.

(5) Die Rechtsschutzkommission erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Bericht über ihre Aufgabenwahrnehmung.

Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

(6) Die Rechtsschutzkommission erfüllt weder Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei noch ist sie Dienst- oder Disziplinarbehörde. Sie hat entsprechende Sachverhalte den zuständigen Stellen anzuzeigen.

Schlagworte Auskunftsrecht, Sicherheitspolizei, Dienstbehörde
Im RIS seit 20.08.2009
Zuletzt aktualisiert am 24.11.2011
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40108474
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#8
Geänderter Kurztitel Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 10
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 10 Personalvertretung

Die Personalvertretungsagenden für das Bundesamt werden von der zentralen Personalvertretung des Bundesministeriums für Inneres wahrgenommen.

Im RIS seit 20.08.2009
Zuletzt aktualisiert am 24.11.2011
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40108475

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 11
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 11 Verweisungen

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Im RIS seit 20.08.2009
Zuletzt aktualisiert am 24.11.2011
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40108476
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#9
Geänderter Kurztitel Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

ACHTUNG: MÖGLICHE ÄNDERUNGEN NICHT EINGEARBEITET

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 12
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 12 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Im RIS seit 20.08.2009
Zuletzt aktualisiert am 24.11.2011
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40108477

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 13
Inkrafttretensdatum 27.03.2012
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 13 Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 4 und 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

Im RIS seit 27.03.2012
Zuletzt aktualisiert am 27.03.2012
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40136978
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#10
Geänderter Kurztitel Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 14
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 14 Verordnungen

Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

Im RIS seit 20.08.2009
Zuletzt aktualisiert am 24.11.2011
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40108479

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Kurztitel Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 72/2009
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 15
Inkrafttretensdatum 01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index 41/01 Sicherheitsrecht
Text

§ 15 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Im RIS seit 20.08.2009
Zuletzt aktualisiert am 24.11.2011
Gesetzesnummer 20006390
Dokumentnummer NOR40108480

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#11
DOWNLOADS BAK www.bak.gv.at/cms/BAK_dt/service/downloads/start.aspx

DOWNLOAD-MÖGLICHKEIT BAK JAHRESBERICHT 2012 auch ganz unten als PDF-ANHANG.

Persönliche Hinweise:
"Halbmaschinelle Transkription" nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 01:



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
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BAK REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES
BUNDESAMT ZUR KORRUPTIONSPRÄVENTION UND KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG
JAHRESBERICHT 2012



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 1 Screen 2.jpg

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 02:

Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Herrengasse 7
1014 Wien
Tel: +43-(0)-1-531 26 -0
Fax: +43-(0)-1-531 26 - 10 85 83
E-Mail: BMI-IV-BAK-SPOC@bak.gv.at

www.bak.gv.at

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 03:

1 VORWORT ... 5

2 EINLEITUNG ... 7

2.1 INTERNATIONALE VORGABEN UND HISTORISCHE ENTWICKLUNG ... 7
2.2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN ... 7
2.3 AUFGABENSTELLUNG DES BAK ... 8
2.4 BESONDERER RECHTSSCHUTZ ... 9

3 ORGANISATION ... 11

3.1 ABTEILUNG 1 - STRATEGIE, ADMINISTRATION, EINSATZ- UND FÜHRUNGSUNTERSTÜTZUNG 11
3.2 ABTEILUNG 2 - PRÄVENTION, EDUKATION, BASIS- UND GRUNDLAGENARBEIT... 12
3.3 ABTEILUNG 3 – OPERATIVER DIENST ... 13
3.4 ABTEILUNG 4 - INTERNATIONALE KOOPERATION UND RECHTSHILFE ... 14

4 PERSONAL ... 15

5 KRIMINALPOLIZEILICHE ARBEIT ... 16

5.1 JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT BAK - STA ... 16
5.2 MELDEPFLICHTEN AN DAS BAK ... 16
5.3 UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT ... 16
5.4 ÜBERNAHME UND DELEGIERUNG DER ERMITTLUNGEN DURCH DAS BAK ... 16

6 STATISTISCHE DATEN ... 17

6.1 ALLGEMEINES ... 17
6.1.1 Metadaten ... 20
6.1.2 Statistische Konzepte, Methodik ... 20
6.1.3 Publikation und Qualität der Daten ... 21
6.1.4 Sicherheitspolitische Relevanz ... 22
6.2 GESCHÄFTSANFALL ... 23
6.2.1 Amts- und Rechtshilfe ... 24
6.3 VERFAHRENSBEZOGENE ERKENNTNISSE ... 25
6.4 ERMITTLUNGSVERFAHREN ... 26
6.5 KRIMINOLOGISCHER SACHVERHALT – SCHWERPUNKT DER ERMITTLUNGEN ... 27
6.6 GERICHTLICH STRAFBARE HANDLUNGEN IN ERMITTLUNGSVERFAHREN ... 28
6.7 AMTSDELIKTE ... 29
6.8 VERGEHEN UND VERBRECHEN ... 30
6.9 BEGEHUNGS- UND UNTERLASSUNGSDELIKTE ... 31
6.10 TATHANDLUNGEN DER VOLLENDUNG UND DES VERSUCHS ... 31
6.11 STRAFBARE HANDLUNGEN UNTER AUSNÜTZUNG EINER AMTSSTELLUNG ... 32
6.12 AUFKLÄRUNG – GEKLÄRTE FÄLLE ... 33
6.13 BESCHULDIGTE - VERDÄCHTIGE ... 34
6.13.1 Altersstruktur ... 34
6.13.2 Geschlechtsstruktur ... 35
6.14 REGIONALE VERTEILUNG ... 36
6.14.1 Anzeigen der Ermittlungsverfahren ... 36
6.14.2 Vorfallsorte der Ermittlungsverfahren ... 38
6.15 BEARBEITENDE DIENSTSTELLE IN ERMITTLUNGSVERFAHREN ... 39
6.15.1 Nachgeordnete Sicherheitsdienststellen und –behörden ... 40
6.15.2 Bearbeitung durch das BAK ... 40
6.15.2.1 Führende Delikte der Ermittlungsverfahren des BAK ... 41
6.15.2.2 Aufklärung durch das BAK ... 42
6.15.2.3 Kriminologische Sachverhalte der Ermittlungen des BAK ... 43
6.15.3 Ermittlungsaufträge Staatsanwaltschaft an das BAK ... 44
6.15.3.1 Sachverhaltserhebungen bei Waffengebräuchen mit Todesfolge ... 45

7 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT ... 46

7.1 ALLGEMEINES ... 46

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 04:

7.2 HOMEPAGE ... 46

8 PRÄVENTION ... 47

8.1 ALLGEMEINES ... 47
8.2 PRÄVENTIONSPROJEKTE ... 47
8.3 SCHRIFTENREIHE ,,KORRUPTION UND AMTSMISSBRAUCH" ... 49
8.4 PROJEKT VERHALTENSKODEX ... 49

9 BASIS- UND GRUNDLAGENARBEIT ... 51

9.1 WISSENSDATENBANK ... 51
9.2 KOOPERATION MIT UNIVERSITÄTEN UND FACHHOCHSCHULEN ... 51
9.3 PROJEKTARBEITEN ... 51
9.4 INTERNATIONALE EXPERTENMEETINGS ... 52
9.5 KOOPERATIONEN INTERN/EXTERN ... 52
9.6 FALLANALYSE BEI PRÄVENTIONSPROJEKTEN ... 52

10 EDUKATION UND BEWUSSTSEINSBILDUNG ... 54

10.1 ALLGEMEIN ... 54
10.2 VORTRAGSGESTALTUNG UND INHALTE ... 54
10.2.1 Gestaltung ... 54
10.2.2 Inhalte ... 55
10.3 EDUKATION AUF NATIONALER EBENE ... 55
10.3.1 BAK-Vorträge an der SIAK ... 55
10.3.2 Ressortinterne BAK-Vorträge ... 56
10.3.3 BAK-Fortbildungslehrgang ... 57
10.3.3.1 ,,BAK-externe Edukationsbeamte" ... 57
10.3.3.2 ,,Ausbildung von SIAK-Lehrern" ... 58
10.3.4 Ressortexterne BAK-Vorträge ... 58
10.3.5 BAK-Vorträge im Bereich der Privatwirtschaft ... 59
10.3.6 Zusammenfassung... 59
10.4 EDUKATION - FEEDBACKAUSWERTUNG ... 59
10.5 ÖSTERREICHISCHER ANTI-KORRUPTIONS-TAG ... 60

11 INTERNATIONALES ... 62

11.1 ALLGEMEINES ... 62
11.2 EUROPEAN ANTI-CORRUPTION TRAINING - EACT ... 62
11.3 BILATERALE KOOPERATION ... 63
11.4 ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN VON NETZWERKEN, EUROPÄISCHEN UND INTERNATIONALEN
GREMIEN, MECHANISMEN UND ORGANISATIONEN ... 66
11.4.1 GRECO – Groupe d´Etats contre la Corruption ... 66
11.4.2 UNCAC - United Nations Convention against Corruption ... 68
11.4.3 European Partners Against Corruption (EPAC) und das Netzwerk der EU Antikorruptionsbehörden (EACN) ... 69
11.4.4 OLAF-OAFCN ... 70
11.4.5 OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) ... 71
11.4.6 Antikorruptionsarbeit auf EU-Ebene ... 71
11.4.7 IACA – International Anti-Corruption Academy ... 72

12 ANHANG ... 73

BUNDESGESETZBLATT ... 74

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 05:

1 VORWORT

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich freue mich ganz besonders, den dritten Leistungsbericht des Bundesamts
zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) für das Jahr
2012 vorlegen zu können.

Basierend auf dem 4-Säulen-Modell zur Korruptionsbekämpfung werden im
BAK vier Hauptaufgabengebiete - Prävention, Edukation, kriminalpolizeiliche
Ermittlungen und internationale Kooperation – unterschieden. Der vorliegende
Bericht soll einen Überblick über die von jedem dieser Bereiche erbrachten
Leistungen geben.

Im dritten Jahr seines Bestehens konnte das BAK seinen personellen und
infrastrukturellen Aufbau abschließen. Im Berichtsjahr 2012 konnten 84%
aller Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden. Dies bedeutet ein Plus von
10% gegenüber dem Vorjahr (8% seit dem Gründungsjahr). Darüber hinaus
wurden 46% der Ermittlungsverfahren vom BAK in eigene Bearbeitung
übernommen. Dies bedeutet eine Steigerung von 15% gegenüber dem Vorjahr
und eine weitere ebenso hohe prozentuelle Steigerung seit dem Gründungsjahr
(erheblich gestiegene quantitative Arbeitsbelastung des BAK).

Vor allem die Zulieferung von Ermittlungsakten an den parlamentarischen
Untersuchungsausschuss zur Klärung von Korruptionsvorwürfen bedeutete für
das BAK eine zusätzliche Belastung, die sich statistisch nicht niederschlug.
Sämtliche Ermittlungen des BAK werden unter strenger Beachtung eines auch
organisatorisch verankerten, und permanent weiterentwickelten
Verschwiegenheitsprinzips (Need-to-know Prinzip) geführt. An dieser Stelle sei
auch das Selbstverständnis der kriminalpolizeilichen Ermittler des BAK
erwähnt, die als objektivierender Faktor gleichwohl entlastende aber auch
belastende Fakten für die betreffende Staatsanwaltschaft im Vorverfahren zu
erheben haben.

Hingewiesen sei an dieser Stelle auch auf die zahlreichen Projekte, die das BAK
selbst initiiert und durchgeführt bzw. mitgestaltet hat. So konnte ein Projekt
aus der Ressortstrategie INNEN.SICHER, das die ressortweite Implementierung
eines Compliance-Systems zum Ziel hat, fortgeführt werden. Ein weiteres
Projekt zur Erarbeitung einer nationalen Strategie Anti-Korruption für den
Präventionsbereich konnte gestartet, ein Projekt, dass die Erarbeitung des
Verhaltenskodex´ und der Grundlagen für ein Compliance-System zum Inhalt
hatte, konnte abgeschlossen werden. Insbesondere im Edukationsbereich
konnte ein Train-the-Trainer System ressortinterner Edukationsbeamter
ausgearbeitet und installiert werden.

Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit konnten zahlreiche
Delegationsbesuche abgewickelt, die internationale Initiative European Anti

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 06:

Corruption Training (EACT) erfolgreich fortgeführt, multilaterale Kooperationen
eingegangen sowie wichtige Gremien- und Netzwerkarbeit geleistet werden.
Zusammenfassend möchte ich betonen, dass das umfangreiche Aufgabenfeld
der Korruptionsbekämpfung eine dynamische Entwicklung aller damit
betrauten Organisationen erfordert hat. Eine Herausforderung, die das BAK
nicht nur seit seiner Gründung, sondern auch im Jahr 2012 angenommen hat
und an der es in vielerlei Hinsicht auch gewachsen ist.

Mag. Andreas Wieselthaler, MSc
Direktor

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 07:

2 EINLEITUNG

2.1 Internationale Vorgaben und historische Entwicklung

Durch die Unterzeichnung und anschließende Ratifizierung internationaler
Konventionen im Bereich der umfassenden Bekämpfung des Phänomens
Korruption, insbesondere der United Nations Convention Against Corruption
(UNCAC) (*1), ging Österreich die völkerrechtliche Verpflichtung zur Umsetzung
umfangreicher Maßnahmen - speziell im legistischen und
organisationsrechtlichen Bereich - ein. Dazu zählt u.a. die Einrichtung
spezialisierter Fachdienststellen, die mit der notwendigen Unabhängigkeit
ausgestattet sind. Konkret ist in der UNCAC die Schaffung einer Einrichtung
zur Korruptionsprävention (Art. 6) sowie einer spezialisierten
Strafverfolgungsbehörde (Art. 36) vorgesehen.

Gemäß Art. 65 UNCAC ist jeder Vertragsstaat im Einklang mit den
wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts verpflichtet, die
erforderlichen Maßnahmen - einschließlich legistischer Maßnahmen - zu
treffen, um die Erfüllung des Übereinkommens sicherzustellen. Das
Übereinkommen als Ganzes verpflichtet die Vertragsstaaten, den Inhalt
gegebenenfalls in innerstaatliches Recht zu transformieren, sofern es sich nicht
um fakultative Bestimmungen handelt.

Die in der Konvention angeführten Aufgabenstellungen hat für Österreich bis
31.12.2009 das Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) wahrgenommen. Dabei
wurden im Bereich der Korruptionsprävention unter anderen zahlreiche
Vorträge, Schulungen und Seminare angeboten, der Österreichische Anti-
Korruptions-Tag ins Leben gerufen sowie die von der Europäischen
Kommission kofinanzierte International Anti-Corruption Summer School
(IACSS) initiiert und organisiert. Im Bereich der Korruptionsbekämpfung
konnte aufgrund der erfolgreichen Ermittlungen der Dienststelle eine große
Anzahl von Korruptions- und Amtsmissbrauchsfällen aufgeklärt werden.
Mit der Schaffung des BAK wurde dieser erfolgreiche Weg fortgesetzt und diese
Fachdienststelle im Bundesministerium für Inneres auf spezialgesetzlicher
Basis eingerichtet. Darüber hinaus wurden so die internationalen Vorgaben
weiter umgesetzt. Diese neuen gesetzlichen Grundlagen schaffen die für eine
Anti-Korruptionsdienststelle essentiellen Bestandsgarantien.

2.2 Rechtliche Grundlagen

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des BAK ist am
1. Jänner 2010 in Kraft getreten und bildet die Rechtsgrundlage für das BAK
_______________________________________________________________________

(*1) Die UNCAC wurde von Österreich am 10.12.2003 unterzeichnet und mit 11.01.2006
ratifiziert.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 08:

Der Gesetzestext wurde vom Nationalrat am 8. Juli 2009 beschlossen und am
3. August 2009 kundgemacht (BGBl. I Nr. 72/2009).

Das Bundesamt ist eine Einrichtung des Bundesministeriums für Inneres. Es
ist gemäß § 1 BAK-G organisatorisch außerhalb der Generaldirektion für die
öffentliche Sicherheit in der Sektion IV eingerichtet und direkt dem Leiter der
Sektion IV (Service und Kontrolle) unterstellt.

Mit der gesetzlichen Verankerung als eigene Sicherheitsbehörde übernahm das
Bundesamt mit Beginn 2010 die bisherigen Aufgaben des BIA, der
Aufgabenbereich wurde jedoch erheblich erweitert. Das Bundesamt ist zur
wirksamen bundesweiten Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von
Korruption, zur Zusammenarbeit mit der Korruptionsstaatsanwaltschaft sowie
zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und
kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen
Facheinrichtungen zuständig.

Im gesetzlichen Grundauftrag sind somit die von Experten propagierten vier
Säulen der Korruptionsbekämpfung – Prävention, Edukation, Repression und
internationale Kooperation – enthalten und definiert.

2.3 Aufgabenstellung des BAK

In sicherheits- und kriminalpolizeilichen Angelegenheiten ist das Bundesamt
gemäß § 4 Abs 1 Z 1 bis Z 15 BAK-Gesetz zur Ermittlung folgender strafbarer
Handlungen zuständig:

1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB)
2. Bestechlichkeit (§ 304 StGB)
3. Vorteilsannahme (§ 305 StGB)
4. Vorbereitung der Bestechlichkeit (§ 306 StGB)
5. Bestechung (§ 307 StGB)
6. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB)
7. Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme (§ 307b StGB)
8. Verbotene Intervention (§ 308 StGB)
9. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung
eines Amtsträgers (§§ 153 Abs 2 zweiter Fall, 313 oder iVm § 74 Abs. 1 Z
4a StGB)
10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB)
11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren
(§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger
Betrug (§ 148 StGB) aufgrund einer solchen Absprache
12. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte
(§ 168c Abs 2 StGB)
13. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus
einem in Z 1 bis Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten
Vergehen oder Verbrechen herrühren, kriminelle Vereinigungen oder
kriminelle Organisationen (§§ 278 und 278a StGB), soweit die
Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 09:

11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen
ausgerichtet ist
14. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen
Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen
und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer
Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind
15. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen
Nebengesetzen von öffentlichen Bediensteten aus dem Ressortbereich des
Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag
eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu
verfolgen sind.

In den Fällen von Z 11 bis Z 13 BAK-Gesetz kommt eine Zuständigkeit des
Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß
§ 28 Abs 1 2. Satz StGB (Ermittlung der höchsten Strafe) für die Bestimmung
der Strafhöhe maßgeblich sind. Bei Ermittlung der höchsten Strafe ist
insbesondere die Strafschärfung bei Ausnützung einer Amtsstellung nach §
313 StGB von Bedeutung.

Die internationale Zusammenarbeit des BAK im Rahmen seines
Wirkungsbereichs ist seit Beginn 2010 nunmehr ausdrücklich in § 4 Abs 2
BAK-G geregelt. Die Zuständigkeit umfasst Ermittlungen im Rahmen der
internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe oder die
Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union
sowie den Ermittlungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten in den oben
aufgezählten Fällen. Des Weiteren ist das Bundesamt hinsichtlich der
internationalen polizeilichen Kooperation in oben angeführten Angelegenheiten
zentraler Ansprechpartner gegenüber OLAF, Interpol, Europol und anderen
vergleichbaren internationalen Einrichtungen.

Im Bereich der Korruptionsprävention hat das Bundesamt den gesetzlichen
Auftrag (§ 4 Abs 3 BAK-G), im Rahmen der Analyse von Korruptionsphänomenen
Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu
erstellen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
Präventions- und Schulungsaktivitäten sind vom BAK für sämtliche
Bedarfsträger des öffentlichen Bereichs durchzuführen.

2.4 Besonderer Rechtsschutz

Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Hinblick auf
Sachverhalte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bundesamts ist bei der
Bundesministerin für Inneres gemäß § 8 BAK-Gesetz eine
Rechtsschutzkommission eingerichtet.

Die hochkarätig besetzte Kommission besteht aus dem
Rechtsschutzbeauftragten des BM.I, Univ.-Prof. DDr. h. c. Manfred Burgstaller,
dem ehemaligen Präsidenten des OGH, Dr. Johann Rzeszut, und dem
ehemaligen Ersten Generalanwalt Dr. Robert Jerabek.


PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 10:

Hauptaufgabe der Kommission ist es, begründeten Vorwürfen gegen die
Tätigkeit des Bundesamts nachzugehen, soweit den Betroffenen kein
Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Die Mitglieder der Rechtsschutzkommission sind unabhängig, weisungsfrei
und unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die Rechtsschutzkommission
erstattet der Bundesministerin für Inneres jährlich einen Bericht über ihre
Tätigkeit. Sie kann der Ministerin und, soweit es ihr geboten erscheint, auch
der Öffentlichkeit jederzeit über ihre Prüfungen berichten. Außerdem hat die
Rechtsschutzkommission die Möglichkeit, Empfehlungen an die
Bundesministerin sowie an den Direktor des Bundesamts zu richten.


PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 11:

3 ORGANISATION

Persönlicher Hinweis: Graphik siehe Download, GRAPHIK-TEXT:

Direktor Mag. Andreas Wieselthaler, MSc

Abteilung 1 Strategie, Administration, Einsatz- und Führungsunterstützung
Abteilung 2 Prävention, Edukation, Basis- und Grundlagenarbeit
Abteilung 3 Operativer Dienst
Abteilung 4 Internationale Kooperation und Rechtshilfe

Persönlicher Hinweis: GRAPHIK-TEXT-ENDE

3.1 Abteilung 1 - Strategie, Administration, Einsatz- und Führungsunterstützung

Die Hauptaufgaben der Abteilung IV/BAK/1 sind die Gewährleistung des
reibungslosen Dienstbetriebes und die Sicherstellung des bestmöglichen
Supports sowohl in operativer Hinsicht als auch im Bereich des Managements.

Im Rahmen der Haushaltsrechtsreform (HHRR) 2013 übernimmt das BAK
budgetführende Verantwortung, welche durch ein institutionelles,
umfassendes Controlling wahrgenommen wird. Mittels eines adaptierten
Kennzahlensystems werden die Geschäftsbereiche Wirtschafts- und
Ressourcenangelegenheiten, interne und externe Aus-, Fort- und
Weiterbildung, sämtliche Personalangelegenheiten (Überstunden, Fluktuation)
sowie das gesamte Sachressourcenmanagement, inkl. Waffen- und Kfz-Wesen,
gesteuert. Zielorientierte Maßnahmen, beispielsweise speziell
aufgabenorientierte Ausbildungen (Ermittlungen bei Waffengebrauch,
Buchhaltung und Kostenrechnung für Wirtschaftsermittler), und andere
dienstbetriebliche Bedarfe sind auf Basis monatlicher Abweichungsanalysen
und deren kontinuierlicher Evaluierung gewährleistet. Gleichermaßen wirkt die
Abteilung IV/BAK/1 an Projekten im Rahmen des BM.I-Strategiekonzeptes
,,INNEN.SICHER" mit.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 12:

Ein für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter zugängliches, elektronisch
eingerichtetes Informationsmanagement stellt die permanente Aktualisierung,
Weitergabe und Archivierung dienstbetrieblicher Informationen sicher.

Die innere und äußere Sicherheit des BAK wird durch einen
Sicherheitsbeauftragten wahrgenommen.

Im Fachbereich Operative Einsatz- und Führungsunterstützung der Abteilung
IV/BAK/1 sind Angelegenheiten der operativen Einsatztechnik sowie
forensischen Datensicherung und –auswertung, die Betreuung der BAKspezifischen
IKT-Infrastruktur sowie eine Verbindungsstelle zu
Assistenzdiensten der Zentralstelle und nachgeordneten Dienststellen
angesiedelt. Darüber hinaus ist die Implementierung eines hochentwickelten
Softwareprogramms für eine effizientere Analyse von sichergestellten Daten
beabsichtigt. Zusätzlich fördert die amtseigene Softwareentwicklung (Data-
Warehouse-Programming) für zentrale BAK-Aufgaben die originäre
Aufgabenerfüllung wichtiger Fachbereiche.

Der Fachbereich Recht ist mit der Beantwortung komplexer juristischer Fragen
sowohl korruptionsspezifischer als auch allgemeiner Natur (Datenschutz,
Video-Einvernahme, Einführung von Software) und von Auskunftsbegehren
nach § 26 DSG befasst. Eine wesentliche Aufgabe stellt die Konzeption von
rechtsinhaltlichen Dokumenten (z.B. Bescheide) sowie Gegenschriften und
Stellungnahmen an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, an
Kollegialorgane mit richterlichem Einschlag und die Volksanwaltschaft dar. Die
Begutachtung von Gesetzesentwürfen sowie die Vertragsprüfung und –
konzeption sind ebenso wichtige Aufgaben des Fachbereiches Recht. Im Falle
des Eintritts eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses werden von
diesem Fachbereich die das Bundesamt betreffenden Agenden koordiniert und
betreut.

3.2 Abteilung 2 - Prävention, Edukation, Basis- und Grundlagenarbeit

Der Kampf gegen die Korruption beherrschte im Jahr 2012 die Medien. Die
Berichterstattung handelte jedoch ausschließlich von der repressiven Tätigkeit
des Bundesamts, nicht von den mannigfaltigen und innovativen Wegen, die das
Bundesamt in den Bereichen der Prävention und Edukation geht. Es ist die
Überzeugung der Präventionsabteilung, dass neben der notwendigen
Verfolgung und Aufklärung korruptiver Prozesse, die präventiv wirkenden
Projekte sowie die Erziehung auf dem Feld der Anti-Korruption
zukunftsweisenden Charakter besitzen. In der Abteilung IV/BAK/2 sind
zahlreiche wissenschaftliche Disziplinen (Politikwissenschaften, Psychologie,
Bildungswissenschaften, Geschichte, Soziologie, Philosophie, New Public
Management etc.) vertreten, so dass die referatsübergreifende Präventions- und
Edukationsarbeit erfolgreich multidisziplinäre Wege beschreiten kann.
Die Arbeit dieser Abteilung umfasst unter anderem die Durchführung von
struktureller Korruptionsprävention. Damit sollen Strukturen und
Organisationsabläufe, Risiko- und Schutzfaktoren mit denen die Zielpersonen

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 13:

von Präventionsprojekten konfrontiert sind, beeinflusst werden. Neben der
Entwicklung von Präventionskonzepten und Risikoanalyseinstrumenten
werden Risikoanalysen für Organisationsbereiche durchgeführt, bei denen
aufgrund ihres Aufgabengebietes von einem erhöhten Korruptionsrisiko
ausgegangen werden kann. Die Strukturen dieser Projekte folgen
professionellen Vorgaben aus dem Projektmanagement.

Die Abteilung IV/BAK/2 schlug im Jahr 2012 auch innovative neue Wege ein.
In Kooperation mit der Universität Wien / Institut für Politikwissenschaften
wurde eine Medienanalyse von Printmedien zum Thema Korruption
durchgeführt. Die Präsentation dieser Arbeit wird im Frühjahr 2013 erfolgen.
Besonders erfolgreich wurde ein Anti-Korruption-Schulungskonzept für
Jugendliche (Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II) erarbeitet und
implementiert, welches gegenwärtig auch von europäischen Anti-
Korruptionsbehörden mit großem Interesse verfolgt wird.

Das Team dieser Abteilung nimmt federführend am INNEN.SICHER-Projekt
,,Implementierung Compliance im BMI" teil. Die Projektleitung sowie die
Leitung der Arbeitsgruppe ,,Risikomanagement" und die Teilnahme an den
Arbeitsgruppen ,,Werte- und Kompetenzmanagement" sowie
,,Organisationsentwicklung" wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Abteilung IV/BAK/2 wahrgenommen. Es ist die Überzeugung der Präventionsund
Edukationsexperten, dass die Glaubwürdigkeit von ethischen Richtlinien
vor allem davon abhängt, wie weit Organisationen ihren Bediensteten ethisch
integres Verhalten ermöglichen und sie durch strukturelle Maßnahmen
unterstützen. Es sind auch diese ethischen Richtlinien, deren Einhaltung
unabdingbarer Bestandteil einer erfolgreichen Anti-Korruptionsstrategie ist.
Folgt man dem gesetzlichen Auftrag, so hat das BAK im Rahmen der Analyse
von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung,
Verhinderung und Bekämpfung zu erstellen und diese in geeignete
Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Die Abteilung IV/BAK/2 nahm im Jahr
2012 diesen Auftrag mit den angeführten Maßnahmen sowie mit fruchtbaren
internationalen Kooperationen, Study Visits und der Ausrichtung zahlreicher
Schulungen, Informations- und Diskussionsveranstaltungen erfolgreich wahr.

3.3 Abteilung 3 – Operativer Dienst

Die Abteilung IV/BAK/3 ist für sämtliche repressiven Maßnahmen der
Korruptionsbekämpfung zuständig, d.h. für nationale und internationale
kriminal- und sicherheitspolizeiliche Ermittlungen, die in den Aufgabenbereich
des Bundesamtes fallen, einschließlich der operativen Analyse.

Am 27.6.2012 wurde das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 -
KorrStrÄG 2012 (*2) , das mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten ist, im Nationalrat
beschlossen. Die erhebliche Ausdehnung des Amtsträgerbegriffs, der nunmehr
__________________________________________________________________________

(*2) Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur
Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption geändert werden, BGBl. I Nr.
61/2012.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 14:

unter anderem auch sämtliche inländischen Abgeordneten sowie einen Großteil
der Organe und Bediensteten staatsnaher Unternehmen erfasst,
und die
Änderungen der Strafbestimmungen für Korruptionshandlungen in der
Privatwirtschaft sind aus Sicht der Abteilung 3 des BAK besonders
hervorzuheben, zumal dadurch eine – derzeit im Detail noch nicht
abschätzbare - Zunahme an einschlägigen Ermittlungsverfahren zu erwarten
ist.

Die geplante (Anfang 2013 im Innenausschuss des Nationalrats behandelte)
Erweiterung der Zuständigkeit des BAK für strafprozessuale Ermittlungen
wegen § 310 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) ist an dieser Stelle
ebenfalls zu erwähnen. Die bisherigen Erfahrungen des operativen Dienstes
des BAK haben gezeigt, dass den Strafverfolgungsbehörden die für die
eindeutige Subsumption eines Sachverhalts unter § 302 StGB (Missbrauch der
Amtsgewalt) oder § 310 StGB maßgeblichen Informationen am Beginn des
Ermittlungsverfahrens häufig nicht bekannt sind. Welcher der beiden
Straftatbestände letztlich zur Anwendung kommt, ergibt sich regelmäßig erst
im Zuge der Ermittlungen. Eine Konzentration der kriminalpolizeilichen
Ermittlungen wegen § 310 StGB, die immer häufiger die Veröffentlichung von
(Teilen von) Ermittlungsakten der Strafverfolgungsbehörden zum Gegenstand
haben, beim BAK scheint – nicht zuletzt zur Gewährleistung größtmöglicher
Transparenz - zweckmäßig.

3.4 Abteilung 4 - Internationale Kooperation und Rechtshilfe

In den Aufgabenbereich der Abteilung IV/BAK/4 fällt die Wahrnehmung und
Abwicklung aller internationalen Agenden des Bundesamtes, insbesondere die
Wahrnehmung einer Kontaktstellenfunktion für die Zusammenarbeit mit
vergleichbaren internationalen Dienststellen, Behörden, Netzwerken und
Organisationen sowie mit zuständigen Einrichtungen der EU. Ferner nimmt die
Abteilung die Agenden der Amtshilfe zwischen dem BAK und den
ausländischen Behörden wahr.

Expertinnen und Experten der Abteilung IV/BAK/4 vertreten das BAK
insbesondere im Rahmen des UNCAC-Prozesses, von GRECO, der OECD Anti-
Bribery Convention sowie in internationalen Projekten.

Ein Schwerpunkt dieser internationalen Arbeit zur Entwicklung neuer und
praxisorientierter Wege zur Korruptionsbekämpfung liegt auf dem European
Anti-Corruption Training (EACT), einer im September 2011 gestarteten
Initiative des Bundesamts für Korruptionsprävention und
Korruptionsbekämpfung.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 15:

4 PERSONAL

Das Bundesamt hatte mit Stichtag 1.1.2012 einen Personalstand von 110
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu verzeichnen. Davon waren insgesamt 46
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von anderen Dienststellen dienstzugeteilt.

Bei der Auswahl des Personals folgt das BAK dem Prinzip der Freiwilligkeit. Die
Dauer der Zuteilung zur Dienststelle beträgt zumindest drei Monate, im
Regelfall wird aber eine längere Zusammenarbeit angestrebt. Das
Zuteilungsprinzip hat den Vorteil, dass es ein relativ flexibles Instrumentarium
personeller Planung darstellt. Ein wesentlicher Aspekt dieses Modells ist der
ständige Erfahrungsaustausch. Aus dem gesamten Bundesgebiet zugeteilte
Beamtinnen und Beamte lassen ihre spezifischen Kenntnisse in die Arbeit
einfließen und profitieren zugleich von den Erfahrungen, die sie im Rahmen
ihrer Tätigkeit beim Bundesamt erlangen. Nach Beendigung der Zuteilung
können diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Multiplikatoren ihr neues
Wissen über Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention an die
Kolleginnen und Kollegen ihrer Stammdienststellen weitergeben.

Um dem anspruchsvollen Aufgabenfeld des Bundesamts entsprechend
Rechnung zu tragen, wird bei der Personalauswahl größter Wert auf
Ausgewogenheit und Vielfalt auf die fachlichen und persönlichen
Qualifikationen gelegt. Zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAK
zählen erfahrene Bedienstete mit langjährigen oder leitenden
kriminalpolizeilichen Funktionen in Bezirksdienststellen. Viele Bedienstete
haben ein abgeschlossenes Studium (zB Rechts- und Politikwissenschaften,
Psychologie, Dolmetscherausbildung) oder Spezialkenntnisse für bestimmte
Fachsparten (zB Wirtschaftskriminalität) bzw. Zusatzausbildungen
(Verhandlungsführer, Observations- und Einsatztrainer, Tatortarbeit,
Spurensicherung, Präventionsarbeit, forensische Datensicherung). Dadurch ist
ein hohes Maß an Qualifizierung sichergestellt, das durch
Fortbildungsmaßnahmen, internationale Hospitationen sowie konstanten
Erfahrungsaustausch weiter ergänzt wird.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 16:

5 KRIMINALPOLIZEILICHE ARBEIT

5.1 Justizielle Zusammenarbeit BAK - StA

Die Zuständigkeit des BAK erstreckt sich bundesweit auf sicherheits- und
kriminalpolizeiliche Angelegenheiten hinsichtlich der in § 4 Abs 1 BAK-G
aufgezählten strafbaren Handlungen.

Nach § 1 BAK-G besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit
mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von
Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA). Der Deliktskatalog der WKStA
findet sich in § 20a Abs. 1 StPO. Das BAK hat der WKStA in den Fällen, in
denen Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 13 BAK-G bzw. über Auftrag
eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft unternommen werden,
grundsätzlich gemäß § 100a StPO bzw. gem. § 100 StPO der jeweils örtlich
zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten.

5.2 Meldepflichten an das BAK

Laut § 5 BAK-G haben Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, die von einer
Straftat Kenntnis erlangen, die in den Zuständigkeitsbereich des BAK fällt,
unverzüglich - noch vor einer Berichterstattung nach der StPO sowie vor
Ermittlungen im Rahmen eines dienstrechtlichen Verfahrens - eine schriftliche
Meldung an das BAK zu erstatten. In Zusammenhang mit
§ 4 Abs 1 Z 15 BAK-G sind Misshandlungsfälle sowie Waffengebräuche, die
eine schwere Körperverletzung oder den Tod einer Person zur Folge haben,
Verletzungen des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB), strafbare Handlungen unter
Ausnützung einer Amtsstellung (Straftatbestände iVm § 313 StGB) sowie der
Verdacht eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von besonderem
öffentlichen Interesse dem BAK unverzüglich schriftlich zu melden.

5.3 Unterstützungspflicht

Alle Sicherheitsbehörden und -dienststellen sowie Dienstbehörden sind
verpflichtet, das BAK bei der Erfüllung seiner gesetzlich übertragenen
Aufgaben in vollem Umfang zu unterstützen.

5.4 Übernahme und Delegierung der Ermittlungen durch das BAK

Das BAK kann aus Zweckmäßigkeitsgründen andere Sicherheitsbehörden und
-dienststellen mit der Durchführung einzelner Ermittlungen beauftragen bzw.
die Durchführung von Ermittlungen an andere zuständige Sicherheitsbehörden
und -dienststellen übertragen, wenn kein besonderes öffentliches Interesse
wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person, gegen die ermittelt wird,
besteht (§ 6 Abs 2 und 3 BAK-G).

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 17:

STATISTISCHE DATEN

6.1 Allgemeines

Die Statistik des BAK unterliegt dem Wissenschaftsgebiet der Kriminologie. Die
moderne Kriminologie ist im deutschen Sprachraum heute weitgehend den
rechtswissenschaftlichen Fakultäten zugeordnet,
während hingegen in
angloamerikanischen und skandinavischen Ländern Kriminologen
überwiegend sozialwissenschaftlich orientiert sind. Während primäres Ziel der
Kriminologie die nicht auf einen bestimmten Fall bezogene
Erkenntnisgewinnung über die Ursachen und Erscheinungsformen von
Kriminalität ist, beschäftigt sich die Kriminalistik mit der konkreten -
praxisbezogenen - Fragestellung der Verhütung (Prävention), Bekämpfung und
Aufklärung von Straftaten. Kriminologie ist daher von der Kriminalistik
abzugrenzen.

Zentrale Betrachtungspunkte der Kriminologie und ihrer Theorien sind das
Verbrechen, der Verbrecher, das Verbrechensopfer sowie die
Verbrechenskontrolle. Aufgabe der Kriminologie ist es, abweichendes Verhalten
in einer Gesellschaft und dessen Gründe zu erforschen, wobei der abstrakten
nicht-fallbezogenen Erkenntnisgewinnung über die Ursachen und
Erscheinungsformen von Kriminalität große Bedeutung zukommt.
Unter dem
Gesichtspunkt von Kriminalität als Massenerscheinung werden in der
Kriminologie die bekannten Kriminalstatistiken benutzt. Als Instrumente
wirken hierbei verschiedene statistische Erfassungen wie die Gerichtliche
Kriminalstatistik, die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS, Kriminalitätsbericht)
des Bundeskriminalamts und die Statistik des BAK (BAK-Statistik).
Die von der Statistik Austria erstellte Gerichtliche Kriminalstatistik erfasst die
durch die Strafgerichte rechtskräftig Verurteilten (*3). Ihre Grundlage ist das
Strafregisterfile, das von der EDV-Zentrale des Bundesministeriums für
Inneres geführt wird. Die gerichtliche Kriminalstatistik gibt ein Bild vom
Personenkreis der rechtskräftig Verurteilten, ist aber keine Deliktsstatistik.
Bei der PKS hingegen handelt es sich um eine Anzeigenstatistik
(Ausgangsstatistik), in der die bekannt gewordenen Fälle von der Polizei zum
Zeitpunkt der Abgabe der polizeilichen Ermittlungsergebnisse an die
Staatsanwaltschaft erfasst werden. Dieser Erfassungszeitpunkt kann bei
größeren Ermittlungskomplexen einige Monate nach der Tatzeit liegen, daher
können Straftaten zeitversetzt deutlich später Eingang in die PKS finden. Diese
Anzeigenstatistik des Bundeskriminalamts weist also die rechtliche
Beurteilung durch die Sicherheitsbehörden zum Zeitpunkt der Anzeige aus
und wird jährlich auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres
veröffentlicht (*4) .

(*3) http://www.statistik.gv.at/web_de/statistiken/soziales/kriminalitaet/index.html.

(*4) http://www.bmi.gv.at/cms/BK/publikationen/krim_statistik/start.aspx.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 18:

Im Gegensatz zur PKS werden in der deskriptiven BAK-Statistik Fälle bereits
dann erfasst, wenn die Sachverhalte dem Bundesamt bekannt werden, sie ist
eine Eingangsstatistik. Während der Ermittlungen werden laufend
Neubewertungen und statistische Korrekturen durch nachfolgende
Ermittlungsergebnisse vorgenommen. Soweit Einleitung und Abschluss des
Ermittlungsverfahrens im Erhebungszeitraum liegen, werden auch die
Abschlussdaten des Verfahrens berücksichtigt.


Festzuhalten ist, dass es sich bei der BAK-Statistik nicht um eine Statistik der
rechtskräftig abgeschlossenen Fälle handelt. Viele der erfassten Personen sind
lediglich tatverdächtig und werden später wegen erwiesener Unschuld oder
mangels Beweisen nicht verurteilt.

Die einzelnen kriminalpolitischen Statistiken spiegeln einen unterschiedlichen
Erfassungsstand wider, haben jede für sich ihr eigenes Erkenntnisinteresse
und sind daher nicht miteinander vergleichbar!

Zu den im vorliegenden Jahresbericht dargestellten Aufgliederungen kann
grundsätzlich folgendes festgestellt werden:

• Alle Darstellungen beziehen sich ausschließlich auf Vorwürfe und/oder
Verdachtslagen der in den Beschwerdefällen vorgebrachten Sachverhalte.
Dabei sind Mehrfachnennungen und -zuordnungen möglich (z.B.: Verdacht
auf § 302 und § 304 StGB oder auf § 83 iVm § 313 StGB, in einem
Beschwerdefall), da sich Korruptionsphänomene kriminologisch etwa durch
den so genannten ,,Doppeltäterschaftscharakter" auszeichnen.


• Auf Grund der Neukonstitution des BAK am 1.1.2010 und somit auch der
Neueinführung der statistischen Analyse und Untersuchungen beschränkt
sich die darstellbare Zeitreihe in der BAK-Statistik auf den Zeitraum 2010
bis 2012.

• Als Ermittlungsverfahren werden alle eingegangenen Geschäftsfälle außer
Irrläufer, Disziplinaranzeigen etc., auf Grund der Eigenschaft einer
Eingangsstatistik also auch auf Grund späterer Ermittlungen als
,,strafrechtlich nicht relevant" erkannte Fälle und zum Abfragezeitpunkt
noch nicht zugeteilte Fälle (,,Standby-Fälle") sowie Fälle der ,,Erweiterten
Zuständigkeit" wie reine Meldefälle (z.B. Misshandlungsvorwürfe) gezählt.
Fälle der Amts- und Rechtshilfe und auch Auskunftsverfahren werden seit
Bestehen der Aufzeichnungen als Ermittlungsverfahren gezählt, da sie
mitunter erhebliche Arbeitsbelastung des BAK generieren.

• Der vermeintlich hohe Anteil von Organisationseinheiten und Personen des
Bundesministerium für Inneres und seiner nachgeordneten Dienststellen
ergibt sich aus der diesbezüglichen originären Zuständigkeit des BAK,
insbesondere jedoch aus der exklusiven Meldepflicht aller Dienststellen des
Bundesministeriums für Inneres (für andere Ministerien,
Gebietskörperschaften, Behörden oder Dienststellen besteht eine derartige
Meldepflicht nicht!) und dem auch außerhalb des Dienstwegs bestehenden
allgemeinen Melderecht aller Bundesbediensteten. Keinesfalls kann daher
aus den Daten eine höhere Delinquenz oder Beschwerdeaffinität der

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 19:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innenressorts abgeleitet werden. Nicht
nur Sicherheitsbehörden/-dienststellen und Bundesbedienstete melden
dem BAK Anscheins- und Verdachtslagen, sondern ausnahmslos jeder kann
darlegen, der vermeint, Kenntnis vom Verdacht oder Vorwurf einer
strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Aufgabengebiet zu haben.

• Für alle Beteiligten in einem Verfahren oder eines Beschwerdefalles gilt bis
zu einer allfälligen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der dafür
zuständigen Instanzen die Unschuldsvermutung. Ergänzt wird, dass das
BAK immer wieder auch mit unzutreffenden, oft auch anonymen Vorwürfen
gegen Bedienstete des Ressorts aber auch anderer öffentlicher Stellen
befasst wird. In vielen Fällen kann durch die objektiven Ermittlungen des
BAK so auch die Unbescholtenheit von angezeigten Personen nachgewiesen
werden. Dies ist uns zumindest gleich viel wert wie die nötige und
konsequente Überführung von Gesetzesbrechern.

• Es wird im vorliegenden Jahresbericht bewusst auf eine statistische
Darstellung allfälliger gerichtlicher Verurteilungen verzichtet. Die
Beantwortung derartiger Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Justiz. Diesbezüglich erfolgt auch kein
verlässlicher und zeitnaher Datenrücklauf, da keine Meldepflicht der
Gerichte gegenüber dem BAK besteht. Ob und wann ein entsprechendes
Ermittlungsergebnis zu einem Strafantrag, einer Anklage oder einem
rechtskräftigen Urteil führt, entscheiden ausschließlich die dafür
zuständigen Stellen der Justiz; dies oft auch erst Monate oder Jahre nach
Abschluss der Ermittlungen des BAK. Die Darstellung eines umfassenden
Lagebilds erscheint daher in diesem Punkt wenig aussagekräftig und daher
nicht zweckmäßig.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 20:

6.1.1 Metadaten

Persönliche Anmerkung: TABELLE-TEXT:

Gegenstand der Statistik:
Die BAK-Statistik umfasst die gesamte
Eingangsstatistik des Bundesamts für
Korruptionsprävention und -bekämpfung.

Grundgesamtheit:
Alle beim BAK eingegangenen Meldungen,
ohne vorab bewertet oder ausgeschieden zu
werden.

Statistiktyp:
Deskriptive Primärstatistik

Datenquellen/Erhebungsform:
Datensätze, die bei Eingang einer Anzeige
angelegt werden / Vollerhebung

Berichtszeitraum: Kalenderjahr

Periodizität: derzeit jährlich

Zentrale Rechtsgrundlagen:
Bundesgesetz über die Einrichtung und
Organisation des BAK (BGBl I 72/2009 vom
03.08.2009),
Einführungserlass zur Einrichtung und
Organisation des BAK (GZ 2010/1/2010-
Wien-BAK vom 30.12.2009 idF vom
30.8.2011; Wiederverlautbarung v.
31.10.2011),
§ 93 Abs. 2 SPG

Tiefste regionale Gliederung: Bundesland

Verfügbarkeit der Daten:
Endgültige Daten:
Bereitstellung der Ergebnisse im
Jahresbericht: t + 3 Monate

Nutzerinnen und Nutzer: Bundesministerium für Inneres, Medien,
Öffentlichkeit

Persönliche Anmerkung: TABELLE-TEXT-ENDE

6.1.2 Statistische Konzepte, Methodik

Gegenstand der Statistik sind alle beim BAK eingegangenen Meldungen,
Anzeigen und Verdachtsmomente, egal auf welchem Wege sie eingebracht
wurden (amtswegige Wahrnehmung, ELAK, Telefon, E-mail, Post, Fax etc.).
Empfänger ist immer der ,,Single Point of Contact" (SPOC) im BAK, der die
Anzeigen dann erstbehandelt.

owohl Erhebungs- als auch Darstellungseinheit sind die
Ermittlungsverfahren, egal von welcher Behörde sie letztendlich abgewickelt
werden. Jedes Verfahren zählt zumindest eine Person, deren Alter, Geschlecht
und Staatsangehörigkeit bekannt ist. Die BAK-Statistik ist aber keine
Personenstatistik, da im Fall mehrerer Delikte einer Person in einem
Berichtsjahr auch diese gezählt werden (,,Doppeltäterschaftscharakter" der
Korruptionsdelikte).

Die vorliegende Statistik ist eine Vollerhebung, der Datencorpus besteht aus
allen in einem Berichtsjahr beim BAK/SPOC eingegangenen Meldungen und
Anzeigen. Der für das Berichtsjahr abschließende Abfragezeitpunkt wird unter

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 21:

Einführung eines Auslaufzeitraums mit Ende Jänner des dem Berichtsjahr
folgenden Jahres festgelegt. Dieser Auslaufzeitraum ist erforderlich, um in
dieser fortlaufend zu führenden Statistik möglichst umfassende
Ermittlungsergebnisse für das Berichtsjahr in die Statistik einfließen lassen zu
können.

6.1.3 Publikation und Qualität der Daten

Unterjährig werden auf qualifizierte Anfragen Einzeldaten aus der Statistik
veröffentlicht und weitergegeben. Der Lagebericht ,,Statistik" wird in geeigneter
Weise als Teil des BAK-Jahresbericht veröffentlicht und so einer breiten
Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht (z.B. Homepage des BAK). Seit dem
Berichtsjahr 2012 werden aussagekräftige Quartalsberichte erstellt und den
Führungskräften und interessierten Mitarbeitern des BAK zur Verfügung
gestellt.

Die Qualität der Daten ist hoch, da die von den Eingangsstellen übermittelten
Daten bereits bei der Aufnahme vom BAK/SPOC auf Plausibilität geprüft und
als Datensätze in der Statistik generiert werden. Die gleichbleibend gute
Qualität wird durch die nachfolgenden Ermittlungen und ständigen
Aktualisierungen in der Statistik gewährleistet.

Bezüglich der Unvollständigkeit der Daten während eines Berichtsjahres gibt
es hier keine Möglichkeit der Einflussnahme, da einerseits die Datenergänzung
vom Ermittlungsstand abhängt und andererseits die justizielle Erledigung
nicht in der Sphäre des BAK liegt und die diesbezüglichen Rückmeldungen der
Justiz oft monatelange Verzögerungen aufweisen. Fehler bei den Eintragungen
der Daten in die Statistik sind möglich. Einige solcher Fehler können im
Rahmen der statistischen Kontrolle und Ergänzung durch Rücksprache mit
den eingebenden Stellen aufgearbeitet werden.

Als Stichtag der Abfrage wurde der 31.1.2013 gewählt, da dieser
Auslaufzeitraum einerseits eine möglichst vollständige Eingabe der Datensätze
2012 ermöglicht und andererseits die zeitnahe Erstellung der Statistik
ermöglicht.

Die Aktualität und Rechtzeitigkeit der Daten für die jährliche Statistik ist
insofern gegeben, da zum Stichtag der Abfrage alle 2012 eingegangenen
Geschäftsfälle gezählt und so vollständig wie möglich eingegeben wurden.
Wenn auf Grund der laufenden Nacherfassung nicht alle Geschäftsfälle und
Einzeldaten vollständig erfasst sind, wird im betreffenden Text darauf
hingewiesen. Dies ist notwendig, da die Statistik ein fortlaufendes Projekt ist
und der Abfragezeitpunkt für den Jahresbericht zu einem grundsätzlich
beliebigen aber sinnvollen Zeitpunkt gewählt werden muss. Auf dieses
Spannungsverhältnis wird somit ausdrücklich hingewiesen.

Durch die seit dem Referenzjahr 2010 geänderten (auch gesetzlichen)
Rahmenbedingungen ist die Vergleichbarkeit der Daten in zeitlicher Hinsicht
nicht überall möglich. Änderungen und Ergänzungen gab es im Berichtsjahr
bei der Neuprogrammierung der statistischen Datenbank und bei den

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 22:

Eingabemodalitäten bzw. der Datenstruktur. Da die Daten des Referenzjahres
2010 einerseits nicht mehr aktualisiert werden konnten und andererseits im
Berichtsjahr auch neue Statistiken eingeführt wurden, kann es bei den
Zeitreihen zu Lücken kommen. Eine durchgängige Vergleichbarkeit wird ab
2011 und Folgejahre angestrebt.

6.1.4 Sicherheitspolitische Relevanz

• Die sicherheitspolitische Situation in Europa und in Österreich ist durch
neue, stark miteinander vernetzte Herausforderungen, Risiken und
Bedrohungen bestimmt. Zu diesen zählen Phänomene der Korruption, welche
wiederum beeinflusst werden durch die internationale Finanz- und
Wirtschaftskriminalität.

• Als Folgen von Korruption werden hohe materielle und immaterielle Schäden
angegeben. Die meisten empirischen Studien zeigen, dass Korruption das
Wirtschaftswachstum erheblich hemmt. So sinkt bei vermehrter Wahrnehmung
von Korruption in den Bereichen des Vergabewesens oder bei behördlichen
Entscheidungen auf kommunaler Ebene das Interesse am Wirtschaftsstandort
Österreich.

• Immaterielle Schäden werden vor allem im Verlust des Vertrauens der
Bevölkerung in die staatlichen Organe gesehen. Laut einer Studie der Julius-
Raab-Stiftung erachteten über 60 % der befragten Unternehmer die aktuellen
Korruptionsfälle als vertrauensreduzierend für das gesamte wirtschaftliche
Umfeld.

• Im BAK wurden im Jahr 2012 rd. 1.850 Beschwerdefälle registriert, wovon
sich mehr als 1.670 Ermittlungsfälle ergaben. Ausgehend vom Hellfeld
polizeilich registrierter und gerichtlich verurteilter Straftaten würde Korruption
somit zu den weniger häufigen Delikten zählen. Da es bei Korruptionsdelikten
als sogenannte Kontrolldelikte weitgehend von den zur Überwachung
eingesetzten finanziellen und personellen Ressourcen abhängt, ob und wie viele
Fälle aufgedeckt werden, kann aus der Entwicklung im Hellfeld nicht zwingend
der Schluss gezogen werden, Korruption habe in Österreich nur ein relativ
geringes Ausmaß. Experten aus Wissenschaft und Praxis schätzen das
Dunkelfeld der Korruption auf ein Vielfaches an bekannt gewordenen Fällen
(bis zu 95 %). Auf empirische Untersuchungen zu diesem Dunkelfeld kann
nicht zurückgegriffen werden, insbesondere weil aufgrund der Deliktsstruktur
(Fehlen eines unmittelbar Geschädigten) die herkömmliche
Dunkelfeldforschung in diesem Bereich kaum greift. Die Tatsache, dass im
Zuge von Ermittlungsverfahren in Korruptionsfällen regelmäßig weitere
Tatverdächtige aufgedeckt werden, lässt die Vermutung zu, dass das
Dunkelfeld eine beträchtliche Größe aufweisen dürfte.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: 1 geringfügige Tippfehler-Korrektur: Größe statt Große

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 23:

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PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 24:

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PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 39:

39

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: BAK JAHRESBERICHT 2012 SEITE 40:

40
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#12
A12 BAK Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=344.0
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2013 INSTITUT FÜR STRAFRECHT UND KRIMINOLOGIE MITARBEITER ZITATE:
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http://strafrecht.univie.ac.at/personal/

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Institutsangehörige
Emeritierte Professoren, Honorarprofessoren, Dozenten
Lehrbeauftragte
Studienassistenten und Projektmitarbeiter

Institutsangehörige

•   Ass.-Prof. Mag. Dr. Katharina BECLIN
•   Univ.-Ass. Mag. Dr. Karin BRUCKMÜLLER
•   Projektmitarbeiter Simon ELLMAUER
•   O. Univ.-Prof. Dr. Helmut FUCHS (Institutsvorstand)
•   Univ.-Ass. Mag. Sophie GOLIASCH
•   Univ.-Prof. Dr. Christian GRAFL (stv. Institutsvorstand)
•   Univ.-Ass. Mag. Petra HOCHSTÖGER
•   O. Univ.-Prof. Dr. Frank HÖPFEL
•   Univ.-Ass. Mag. Andreas HUBER
•   Univ.-Ass. MMag. Stefan G. HUBER
•   Univ.-Ass. Mag. Christoph HURICH
•   Ingrid JETZINGER
•   Ass.-Prof. Mag. Dr. Robert KERT
•   Univ.-Ass. Mag. Bernhard KLOB
•   Univ.-Ass. Mag. Pilar KOUKOL
•   Univ.-Ass. Mag. Andrea LEHNER
•   Univ.-Prof. DDr. Peter LEWISCH
•   Univ.-Ass. Mag. Markus MACHAN
•   Univ.-Ass. Mag. Christian MAHLER
•   Ao. Univ.-Prof. Dr. Ursula MEDIGOVIC
•   Univ.-Ass. Mag. Bernhard MOSER
•   Sabine NUNNER
•   Univ.-Ass. Mag. Lisa PÖTZELSBERGER
•   Univ.-Ass. Mag. Marina PRUNNER
•   Univ.-Ass. Mag. Günther REBISANT
•   Univ.-Prof. Dr. Susanne REINDL-KRAUSKOPF (stv. Institutsvorstand)
•   Univ.-Ass. Mag. Dr. Farsam SALIMI
•   Ao. Univ.-Prof. Dr. Hannes SCHÜTZ
•   Univ.-Ass. Mag. Monika STEMPKOWSKI
•   Ivana STOJANCIC
•   Univ.-Ass. Mag. Martin STRICKER
•   Ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander TIPOLD
•   Univ.-Ass. Mag. Sabrina TOMISSER
•   Univ.-Ass. MMag. Caroline WALSER
•   Judith WIMMER
•   Univ.-Ass. Dr. Ireen Christine WINTER (derzeit karenziert)
•   Lars WINTER
•   Mag. Maria WINTER
•   Ao. Univ.-Prof. Dr. Ingeborg ZERBES (derzeit karenziert)

Emeritierte Professoren, Honorarprofessoren, Dozenten

•   Em. O. Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred BURGSTALLER
•   Univ.-Prof. i.R. Dr. Franz CSÁSZÁR
•   Univ.-Doz. tit. Ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang GRATZ
•   Univ.-Prof. Dr. Manfred HOCHMEISTER
•   Em. O. Univ.-Prof. Dr. Winfried PLATZGUMMER
•   Hon.-Prof. Präsident des OGH Dr. Eckart RATZ
•   Univ.-Doz. tit. Ao. Univ.-Prof. Dr. Hans SCHANDA
•   Hon.-Prof. Senatspräsident des OGH Dr. Hans Valentin SCHROLL
•   Hon.-Prof. Leitender Staatsanwalt Dr. Fritz ZEDER

Lehrbeauftragte

•   Generalanwältin Dr. Gabriele AICHER-HADLER
•   Dr. Christoph AICHINGER
•   Mag. Dr. Nina HUBER
•   StA Mag. Dr. Oliver JANDA
•   Mag. Dr. Elisabeth MAYER
•   MMag. Madalena PAMPALK
•   Mag. Dr. Lisa PÜHRINGER
•   Dr. Michael RAMI
•   Dr. Slawomir REDO
•   DDr. Elisabeth STEINER
•   Dr. Judith STUMMER-KOLONOVITS

Studienassistenten und Projektmitarbeiter

•   Christina ENENGL
•   Michael KÖB
•   Mag. Dr. Martin MEISSNITZER
•   Natalia STAROWICZ

ZITATE-ENDE

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1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
2013 INSTITUT FÜR STRAFRECHT UND KRIMINOLOGIE MITARBEITER 1.jpg

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE AMTSTRÄGER JUSTIZ 2009-2013
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=845.0

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DELIKTE: A70: NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE ua
SEITE 5 http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,408.60.html

JAHRTAUSENDSKANDAL RANOVSKY ZWILLINGE

01.06.2013 DELIKTE: ES BESTEHT SCHWERWIEGENDER VERDACHT:

StGB § 278 b TERRORISTISCHE VEREINIGUNG

StGB § 278 c TERRORISTISCHE STRAFTATEN

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 2 RECHT AUF LEBEN sinngemäß BRD I DIE GRUNDRECHTE ARTIKEL 2 (2) "Jeder * hat das Recht auf ... körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ..." Quelle:

http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html Rechtsprechung BRD sinngemäß in AUT angewendet.

* BETRIFFT: Enkelkinder CR und LR & deren VGE

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

IN ZUSAMMENHANG MIT:

StGB § 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG

StGB § 278 a KRIMINELLE ORGANISATION

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 6 RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN: Vollständiges Versagen der Dienstaufsicht Sachverhalt: Es amtieren ausschließlich offen sichtbar befangene Amtsträger der JUSTIZ ua. Im Allg: Die Amtsträger wurden ordnungsgemäß abgelehnt und gerügt.

Trotz Anzeigen wegen schwer krimineller Offizialdelikte amtieren die Amtsträger weiter schwerkriminell gegen das Menschenkindeswohl.

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

IN ZUSAMMENHANG MIT:

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 3 VERBOT DER FOLTER
,,Niemand darf ... unmenschlicher ... Behandlung unterworfen werden." (*)

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

* BETRIFFT: Enkelkinder CR und LR & deren VGE

StGB § 312a FOLTER (1) Wer als Amtsträger ... auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine ... von ... einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ...

(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, ...

IN ZUSAMMENHANG MIT:

§ 3f VERBOTSGESETZ: ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG der RZ nach dem 20.05.2007 etwa 17 Uhr (nachhaltige Trennung von der realen Heimat bei den VGE), ,,UNWERTES LEBEN" VON HEIMKINDERN (JUWO-OPFERN, PSYCHIATRIE-OPFERN, JUSTIZ-OPFERN), INFORMATIONSSPERRE, UNFAIRE VERFAHREN, ...

StGB § 321 (1) VÖLKERMORD, KONKRETE GRUPPE: HEIMKINDER (JUWO-OPFER, PSYCHIATRIE-OPFER, JUSTIZ-OPFER), KONKRETE MITGLIEDER DER GRUPPE: ENKELKINDER CR UND LR, KONKRETE BESCHREIBUNG: Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ... schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

StGB § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

StGB § 302 (2) Missbrauch der Amtsgewalt

StGB § 299 (1) Begünstigung

StGB § 295 Unterdrückung eines Beweismittels,
                 KONKRET: ALLER VGE-BEWEISMITTEL

StGB § 148 Gewerbsmäßiger schwerer Betrug,

StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen mit schweren Dauerfolgen, KONKRET: DER ENKELKINDER CR UND LR NACH DEM 20.05.2007

StGB § 87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen,

StGB § 2 Begehung durch Unterlassung, KONKRET ZUMINDEST:

MISSACHTEN DER StPO § 2, StPO § 3,

MISSACHTEN der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsfindung,

MISSACHTEN ZPO (Parteienstellung der VGE, Zusenden aller Stellungnahmen der Gegner),

MISSACHTEN ZPO § 232 (LG XXX 3 LG-Richter und Dr. XXX),

MISSACHTEN Außerstreitverfahren § 13, § 14, § 15, § 16, uvam

MISSACHTEN der beruflichen Pflichten (BDG ua)

MISSACHTEN der Pflichten der Dienstaufsicht (BDG ua)

MISSACHTEN DER ANZEIGEPFLICHT gemäß

1) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html

2) STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

3) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3

4) Sinngemäß: RECHTSANWALT DR. ADRIAN HOLLAENDER:
ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS
Quelle 16.08.2011: http://www.shg-os.com/Erklaerung.pdf

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verdunkelung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.

Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM
ENKEL-KINDESWOHL VON CR UND LR

BEGRÜNDUNG: § 278 StGB
DIE BESCHULDIGTEN VERWENDEN LEGALE STRUKTUREN FÜR SCHWER KRIMINELLE STRAFTATEN IM AMT. IN DER CAUSA RZ KÖNNEN SIE TUN UND LASSEN, WAS SIE WOLLEN. SIE SCHÜTZEN SICH GEGENSEITIG. EXTREM: SCHADENSHÖHE UND KÖRPERVERLETZUNGEN

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VGE-SACHVERHALTSBERICHT KURZ UND BÜNDIG:

GESUNDE KINDER WERDEN JAHRELANG ALS SCHWERBEHINDERTE IN EINER
ART NÖ-KINDERHEIM-PSYCHIATRIE IN DER FREMDE FESTGEHALTEN.

GEISTIG SEHR REGE KINDER WERDEN JAHRELANG ALS SCHWERBEHINDERTE IN EINER
ART NÖ-KINDERHEIM-PSYCHIATRIE IN DER FREMDE FESTGEHALTEN.

FRÖHLICHE KINDER WERDEN JAHRELANG ALS SCHWERBEHINDERTE IN EINER
ART NÖ-KINDERHEIM-PSYCHIATRIE IN DER FREMDE FESTGEHALTEN.

EXTREM SPORTLICHE KINDER WERDEN JAHRELANG ALS SCHWERBEHINDERTE IN EINER
ART NÖ-KINDERHEIM-PSYCHIATRIE IN DER FREMDE FESTGEHALTEN.

KINDGEMÄSSE "EXTREMSPORTLER" WERDEN JAHRELANG ALS SCHWERBEHINDERTE IN EINER
ART NÖ-KINDERHEIM-PSYCHIATRIE IN DER FREMDE FESTGEHALTEN.

SEIT JAHREN WERDEN BEHARRLICH IGNORIERT uva:

HUNDERTE UNWIDERLEGBARE VGE-TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN)
ÜBER DIE BESTE SICHERUNG UND FÖRDERUNG DES KINDESWOHLS BEI DEN VGE,

57 SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGEN VON 47 VERSCHIEDENEN ZEUGEN,

ALLE VGE-DOKUMENTE, VGE-BEGRÜNDUNGEN, BEANTRAGTE AKTEN, ...

Stand 01.06.2013: Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauch
mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

TV in hoher Qualität einzeln mit Zeugen LIVE:

17.05.2011 18:00 Uhr SERVUS TV - JOURNAL
www.best4y.at/Ranovsky.mpg

20.05.2011 17:05 Uhr ORF 2 - HEUTE IN ÖSTERREICH
www.best4y.at/ORF-Heute-Ranovsky.mpg

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 43 ZEILEN OHNE LINKS
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 74 ZEILEN MIT LINKS


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RANOVSKY ANDREAS RANOVSKY CHRISTOPH RANOVSKY LUCAS RANOVSKY SUSANNA RANOVSKY

SEIT MEHR ALS 3 JAHREN IN ALLEN HAUPTAKTEN: SCREEN aus der Videoszene:
200609xx RUST FREIES TRAMPOLINSPRINGEN IM ALTER VON 5,0 JAHREN

RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE BIS ZUM 20.05.2007 17 UHR VOLL FIT.
Im Vordergrund: Lucas RANOVSKY (5,0 Jahre).
Im Hintergrund: Christoph RANOVSKY (5,0 Jahre).



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200609xx RUST FREIES TRAMPOLINSPRINGEN IM ALTER VON 5,0 JAHREN 0040.jpg

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AUS ANONYMISIERTEN VERFAHREN KURZ UND BÜNDIG: GESUNDES KIND - TRENNUNGSSCHOCK - TRENNUNGSSCHMERZ - KINDESMISSBRAUCH - SCHWERBEHINDERT:

das Kind weint den ganzen Tag ...
das Kind wird "niedergespritzt" ...
das Kind kann nicht sprechen ...
das Kind lallt ...
das Kind kann nicht gehen ...
das Kind kann nicht auf einem Bein stehen ...
das Kind kann keinen Ball werfen ...
das Kind verblödet ...
das Kind geht in die Sonderschule ...
das Kind wiederholt zumindest eine Klasse Sonderschule-Volksschule ...

weiteres extremes Menschen-Kindesleid wird hier nicht aufgezählt, können sich aber die gesunden und mündigen Bürgerinnen und Bürger sinngemäß leicht vorstellen. Dazu: INFORMATIONS-SPERRE ... SCHWER KRIMINELLES RUHEN DER PFLEGSCHAFTSVERFAHREN ... UNFAIRE VERFAHREN IN ALLEN RECHTSSACHEN ...

Das Kind geht nicht in die 2. Klasse Gymnasium.
Das Kind muss zumindest eine Klasse Sonderschule (Volksschule) wiederholen.

SCHWER KRIMINELLE AMTSTRÄGER BEHAUPTEN UND BESCHLIESSEN:
Das Kind entwickelt sich im Kinderheim prächtig.

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Jeder Amtsträger wird öffentlich aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwer kriminellen Offizialdelikte (**) gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.

(**) zumindest ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG MIT SCHWEREN DAUERFOLGEN gemäß § 87 (2) StGB in Zusammenhang mit FOLTER gemäß EMRK ARTIKEL 3 - Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

OGH 11Os46/95 30.05.1995 – SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG ... Gründe: ... wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) zur Folge hatte, nämlich eine psychosoziale Deprivation ...

OGH 8Ob662/88 24.11.1988 – spricht sinngemäß für eine SOFORTIGE RÜCKFÜHRUNG der Zwillinge in die Familie der real guten VGE: Begründung: ... Seit seinem Aufenthalt in der Pflegefamilie sind bei Manuel sämtliche frühkindlichen Symptome einer Deprivation verschwunden.

Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.

OGH PSYCHOSOZIALE DEPRIVATION = SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=301.0

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Jeder Amtsträger wird öffentlich aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwer kriminellen Offizialdelikte (**) gegen Heimkinder / Trennungsopfer / Opfer und deren Familen sofort beendet, vollständig geklärt und entschädigt werden.

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Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden.
Transkriptionen, etc zur Dokumentation und zum Beweis nach bestem Wissen und Gewissen.
Es gilt die Unschuldsvermutung.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#13
ANTWORT 13: BAK und der JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ ÖSTERREICH
SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=344.0

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06.06.2013 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE - BAK DIREKTOR MAG ANDREAS WIESELTHALER UND DR JOHANN RZESZUT (KOMMISSION) WURDEN PER FAX INFORMIERT ÜBER SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH

21.07.2013 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE - BAK DIREKTOR MAG ANDREAS WIESELTHALER UND DR JOHANN RZESZUT (KOMMISSION) WURDEN PER MAIL INFORMIERT ÜBER SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH

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PERSÖNLICHE ANMERKUNG FÜR DAS FORUM: INSGESAMT 95 SEITEN - Seite 01 ZITATE:

An DIREKTOR MAG. ANDREAS WIESELTHALER (BAK) PERSÖNLICH
An DR. JOHANN RZESZUT, OGH-Präsident iR, Kommission, PERSÖNLICH
============================================

Dipl. Päd. SR und Mag. AR (VGE)
(VGE ... väterliche Großeltern von CR und LR)
Markt xxx, 2880 Kirchberg, Tel und Fax: xxx (Fax, wenn
nicht sofort hörbar eingeschaltet, bitte telefonisch voranmelden)
MAIL: xxx

...

An DIREKTOR MAG. ANDREAS WIESELTHALER (BAK) PERSÖNLICH
An DR. JOHANN RZESZUT, OGH-Präsident iR, Kommission, PERSÖNLICH

Datum: 06.06.2013

Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK)
Postfach 100, 1014 Wien ... TEL: 01-531-26-DW-68-00
FAX: 01-531-26-DW-10-85-83 ... MAIL: BMI-IV-BAK-SPOC@bak.gv.at

---

VGE-Schriftsatz vom 01.06.2013 (Wissensstand: 01.06.2013 00:00 Uhr)

Vorangestellt werden die Seiten mit dem Titel ,,VORANGESTELLT WIRD".

Daraus wird sinngemäß hervorgehoben: Die Ablehnung aller bisher abgelehnten Amtsträger ist und bleibt aufrecht. ANTRAG: Alle Verfahrenskosten auf Kosten der Justiz zur ungeteilten Hand.

Alle vollständigen Akten der CAUSA RANOVSY ZWILLINGE und alle VGE-Schriftsätze gelten zum Tatsachenbeweis auch hier und jetzt und werden nicht extra wiederholt.

Zur Wahrung des hohen Rechtsgutes Enkel-Kindeswohl von CR und LR, beide * xxx, sind die höchst besorgten und bezüglich Kindeswohl tadellosen väterlichen Großeltern (VGE) verpflichtet, folgende rechtliche Schritte zu setzen:

STRAFANZEIGE GEGEN Mag. Dr. BEATRIX KARL ua

Hinweis: Inhaltsverzeichnis am Ende des Schriftsatzes

SEITE 02 ZITATE:

SACHVERHALT KURZ UND BÜNDIG Stand: 01.06.2013 00:00 UHR

Betrifft: Enkelkinder CR und LR, beide * xxx

20.05.2007 FRÖHLICHE, GESUNDE, EXTREM SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE – TRENNUNG – TRENNUNGSSCHOCK – PSYCHO-SOZIALE DEPRIVATION = SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG (nach OGH 11Os46/95 30.05.1995) – 01.08.2007 OFFIZIELL SCHWERBEHINDERT - STATT HEUER IN DIE 2. KLASSE GYMNASIUM ODER NEUE MITTELSCHULE MUSSTE ... !!!

VGE-ANTRAG ZUM TATSACHENBEWEIS: ALLE VOLLSTÄNDIGEN AKTEN

ES BESTEHT SCHWERWIEGENDER VERDACHT: Die Beschuldigten und Verdächtigen aus Justiz, Land NÖ, Jugendwohlfahrt, Sozialwesen, Medizinischen Berufen, Schulwesen, Kinderheim, Rechtsanwälte und anderen Berufen schädigen bewusst und in höchstem Ausmaß das Kindes-wohl von CR und LR, die Republik, den Steuerzahler,  die VGE, das Ansehen der Justiz und aller betroffenen Berufe.

Offen sichtbar befangen und anschließend schwer kriminell wird eine suggestive Scheinwelt gegen das Enkel-Kindeswohl von CR und LR aufgebaut und darin erwogen und entschieden.

Aktenführende und informierte Amtsträger sind nicht in der Lage Fehler und Folgefehler nach der wahrheitsgemäßen VGE-Einvernahme am 20.11.2009 (BG xxx 11:00-12:25 Uhr) zu korrigieren.

Die VGE schreiben stets wahrheitsgemäß, sodass alle VGE-Schriftsätze als Zeugenaussagen und alle vollständigen Akten als Tatsachenbeweise gelten.

Die VGE haben in allen Rechtssachen konkret und präzise geschrieben und eindrucksvoll hunderte unwiderlegbare Tatsachenbeweise (Fotos, DVD-Szenen), rund 60 schriftliche Zeugenaussagen einschließlich KURIER (15.05.2011), servusTV (17.05.2011) und ORF (20.05.2011), Dokumente, Beweise, Begründungen, etc vorgelegt. Bis zum heutigen Tag wurden alle VGE-Beweismittel verfahrensrelevant unterdrückt. Die objektive Wahrheit wird beharrlich ignoriert. 

SEITE 03-05 ZITATE:

01.06.2013 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE STRAFANZEIGE WEGEN:

StGB § 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG
StGB § 278 a KRIMINELLE ORGANISATION

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 6 RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN: Vollständiges Versagen der Dienstaufsicht Sachverhalt: Es amtieren ausschließlich offen sichtbar befangene Amtsträger der JUSTIZ ua. Im Allg: Die Amtsträger wurden ordnungsgemäß abgelehnt und gerügt.
Trotz Anzeigen wegen schwer krimineller Offizialdelikte amtieren die Amtsträger weiter schwerkriminell gegen das Menschenkindeswohl.

IN ZUSAMMENHANG MIT:

MISSACHTEN ARTIKEL 3 EMRK VERBOT DER FOLTER
,,Niemand darf ... unmenschlicher ... Behandlung unterworfen werden."
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

StGB § 312a FOLTER (1) Wer als Amtsträger ... auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine ... von ... einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ...
(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, ...

§ 3f VERBOTSGESETZ: ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG der RANOVSKY ZWILLINGE nach dem 20.05.2007 etwa 17 Uhr (nachhaltige Trennung von der realen Heimat bei den VGE), ,,UNWERTES LEBEN" VON HEIMKINDERN (JUWO-OPFERN, PSYCHIATRIE-OPFERN, JUSTIZ-OPFERN), INFORMATIONSSPERRE, UNFAIRE VERFAHREN, ...

StGB § 321 (1) VÖLKERMORD, KONKRETE GRUPPE: HEIMKINDER (JUWO-OPFER, PSYCHIATRIE-OPFER, JUSTIZ-OPFER), KONKRETE MITGLIEDER DER GRUPPE: ENKELKINDER CR UND LR,  KONKRETE BESCHREIBUNG: Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ... schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

StGB § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

StGB § 302 (2) Missbrauch der Amtsgewalt

StGB § 299 (1) Begünstigung

StGB § 295 Unterdrückung eines Beweismittels,
                 KONKRET: ALLER VGE-BEWEISMITTEL

StGB § 148 Gewerbsmäßiger schwerer Betrug,

StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen mit schweren Dauerfolgen, KONKRET: DER ENKEL-KINDER CR UND LR NACH DEM 20.05.2007

StGB § 87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen,

StGB § 2 Begehung durch Unterlassung, KONKRET ZUMINDEST:

MISSACHTEN DER StPO § 2, StPO § 3,

MISSACHTEN der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsfindung,

MISSACHTEN ZPO (Parteienstellung der VGE, Zusenden aller Stellungnahmen der Gegner),
MISSACHTEN ZPO § 232 (LG WN 3 LG-Richter und Dr. PAINZ),

MISSACHTEN Außerstreitverfahren § 13, § 14, § 15, § 16, uvam

MISSACHTEN der beruflichen Pflichten (BDG ua)

MISSACHTEN der Pflichten der Dienstaufsicht (BDG ua)

MISSACHTEN DER ANZEIGEPFLICHT gemäß

1) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html

2) STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

3) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3

4) Sinngemäß: RECHTSANWALT DR. ADRIAN HOLLAENDER:
ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS
Quelle 16.08.2011: http://www.shg-os.com/Erklaerung.pdf

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verdunkelung.

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verabredung.

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.

Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM
ENKEL-KINDESWOHL VON CR UND LR

HINWEIS: Weitere Sachverhalte, Anträge etc gegen Ende des Schriftsatzes, siehe Inhaltsverzeichnis am Ende des Schreibens.

SEITE 06-16 ZITATE:

Konkret beschuldigte AMTSTRÄGER JUSTIZ (hervorgehoben mit Namen), BT, UT und Verdächtige – alle aktenführenden oder informierten Amtsträger im Zeitraum 20.11.2009 12:25 Uhr – 01.06.2013 00:00 Uhr

Betrifft alle Rechtssachen mit Ursprung/Zentrum/Zusammenhang Enkel-Kindeswohl CR und LR,  beide * xxx.

Es wurden korrekt und ordnungsgemäß Amtsträger wegen Befangenheit abgelehnt. In vielen Fällen ohne Antwort. Daher:

Reihenfolge der JUSTIZ-Dienststellen:

01. BMJ (und 20. BMJ und Ressort)
02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
03. OGH
04. GENERALPROKURATUR
05. OLG WIEN (OLG W)
06. OSTA WIEN (OSTA W)
07. WKSTA
08. LG EISENSTADT (LG E)
09. STA EISENSTADT (STA E)
10. LG KREMS (LG KR)
11. LG SANKT PÖLTEN (SP)
12. STA SANKT PÖLTEN (SP)
13. LGSt WIEN (LGS W)
14. STA WIEN (STA W)
15. LG WIENER NEUSTADT (LG WN)
16. STA WIENER NEUSTADT (STA WN)
17. BG AMSTETTEN (BG AM)
18. BG GLOGGNITZ (BG GL)
19. BG MÖDLING (BG MD)
20. BMJ und RESSORT begründet durch ABLEHNUNG VOM 06.03.2012
      MIT FRISTSETZUNG, keine Antwort, daher STRAFANZEIGE
      wegen schwer krimineller Offizialdelikte, die von Amts wegen
      sofort beendet und vollständig geklärt werden müssen.

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01. BMJ alle Amtsträger – Hervorgehoben werden mit Namen:

Mag. Claudia BANDION-ORTNER, BMfJ,
und alle Kabinettsmittglieder sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ

Mag. Dr. Beatrix KARL, BMfJ,
und alle Kabinettsmitglieder, hervorgehoben werden:
Mag. Thomas SCHÜTZENHÖFER, Kabinettschef, persönlich,
Dr. Johannes REHULKA, Stv. Kabinettschef, persönlich,
Mag. Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett, persönlich,
Mag. Katharina BOGNER, Kabinett, persönlich,
Dr. Caroline KINDL, Kabinett, persönlich,
Mag. Katharina REITMAYR, Kabinett, ...

BMJ SEKTION I Sektionschef Honorarprofessor Dr. Georg KATHREIN, Sektionsleiter, somit letztverantwortlich für die BMJ SEKTION I sowie Bt, UT und Verdächtige in der Sektion I

BMJ SEKTION I Abteilung I 1 Leitender Staatsanwalt Dr. Erich Michael STORMANN, Abteilungsleiter, somit letztverantwortlich für die Abteilung I 1, sowie BT, UT und Verdächtige in der Abteilung I 1

OSTA Dr. Peter BARTH

BMJ SEKTION IV Sektionschef Leitender Staatsanwalt Mag. Christian PILNACEK, somit letztverantwortlich für die BMJ SEKTION IV, sowie BT,  UT und Verdächtige in der Sektion IV
LSTA Dr. Robert JIROVSKY
OSTA Mag. Thomas GRÜNEWALD
STA Mag. Christoph SCHNEIDER
sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ

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02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER

Gottfried STRASSER, Justiz-Rechtsschutzbeauftragter
sowie UT und Verdächtige im Amtsorgan ,,JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER"

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03. OGH

HR Hon. Prof. Dr. Eckart RATZ, OGH Präsident,
HR Dr. Franz ZEHETNER, OGH Senatspräsident,
HR Dr. Michael SCHWAB, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Babek OSHIDARI, OGH Berichterstatter,
HR Hon. Prof. Dr. Kurt KIRCHBACHER, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Michael DANEK, OGH Senatspräsident,
HR Mag. Natascha MICHEL, OGH Berichterstatter,
HR Hon. Prof. Dr. Hans-Valentin SCHROLL, OGH Senatspräsident,
HR Dr. Thomas SOLE, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Helene BACHNER-FOREGGER, OGH Berichterstatter,
HR Dr. Alexandra MICHEL-KWAPINSKI, OGH Berichterstatter,
HR Mag. Barbara FÜRNKRANZ, OGH Berichterstatter,
HR Mag. Frederick LENDL, OGH Berichterstatter

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04. GENERALPROKURATUR
GENERALPROKURATOR Prof. Dr. Ernst Eugen FABRIZY,
sowie UT und Verdächtige ab 23.12.2009

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05. OLG WIEN

HR Dr. Anton SUMERAUER, OLG WIEN PRÄSIDENT,
Dr. Gerhard JELINEK, OLG WIEN VIZE-PRÄSIDENT,
Dr. Olga STÜRZENBECHER-VOUK, OLG WIEN Präsidium,
Dr. HERBERGER, OLG WIEN Richter,
Mag. GUGGENBICHLER, OLG WIEN Richter,
Dr. Angela BIBULOWICZ, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Mag. HÄCKEL, OLG WIEN Richter,
Mag. BERGER, OLG WIEN Richter,
Mag. Katharina MÖRWALD, OLG WIEN Richterin seit 01.04.2012,
Dr. SEELIGER, OLG WIEN Richter,
Mag. Dr. Maria WANKE-CZERWENKA, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Dr. JAHN, OLG WIEN Richter,
Dr. REDEN, OLG WIEN Richter,
Dr. Christoph AICHINGER, OLG WIEN Richter,
STÖGER-HILDBRAND, OLG WIEN Senatspräsidentin,
BAUMGARTNER, OLG WIEN Richter,
Mag. Lucie HEINDL, OLG WIEN Richterin,
Mag. Eva WILDER, OLG WIEN, Einzelrichterin
Mag. Eva WILDER, OLG WIEN, 3-Richter-Senat mit
Richter R2 und R3, trotz Antrag bisher unbekannt,
Dr. Ingrid JELINEK, OLG WIEN Senatspräsidentin,
Mag. Petra STARIBACHER, OLG WIEN Richterin,
Dr. Irene MANN, OLG WIEN Richterin,
Dr. Eduard STRAUSS, OLG WIEN Senatspräsident,
Dr. Martin SONNTAG, OLG WIEN Richter,
Dr. Ursula FABIAN, OLG WIEN Richter,

sowie BT, UT und Verdächtige

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06. OSTA WIEN

LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL,
OSTA Mag. Peter GILDEMEISTER
sowie BT, UT und Verdächtige

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07. WKSTA

LSTA Mag. Walter GEYER, (bis 30.11.2012)
LSTA Mag. Ilse Maria VRABL-SANDA, (ab 01.12.2012)
OSTA Mag. Johann FUCHS, Stellvertreter des Leiters der KSTA,
STA Mag. Verena EBNER
sowie BT, UT und Verdächtige

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08. LG EISENSTADT

Dr. Karl MITTERHÖFER, LG E Präsident,
HR Mag. Alfred ELLINGER, LG E Vizepräsident, informiert
sowie mögliche Verdächtige

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09. STA EISENSTADT

LSTA, Dr. Wolfgang SWOBODA, informiert,
ESTA, Dr. Theresa SCHNEIDER-PONHOLZER, informiert,
KONTAKT-STA-FÜR-MISSBRAUCH, diensthabend informiert per FAX am
17.04.2012 13:26-13:29 Uhr, bisher den VGE namentlich nicht bekannt,
STA Mag. Richard ROPPER, aktenführend,
sowie mögliche Verdächtige

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10. LG KR

HR Dr. Norbert KLAUS, LG KR Präsident ,
Dr. Richard SIMSALIK, LG KR Vizepräsident ,
Dr. Gerhard WITTMANN, LG KR Richter,
Mag. Susanne DANIEL, LG KR Richterin,
sowie BT, UT und Verdächtige

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11. LG SP

HR Dr. Franz CUTKA, LG SP Präsident ,
Mag. HUMER, LG SP Vize-Präsidentin,
Dr. Christian SCHRAMM, LG SP,
Mag. Doris WAIS-PFEFFER, LG SP,
Richter ,,R3" des betroffenen Drei-Richter-Senates am LG SP,
wahrscheinlich HUMER-(WAIS-PFEFFER)-R3, trotz
Aufforderung namentlich den VGE bis heute nicht genannt,
Dr. Gabriele JUNGBLUT, LG SP,
Mag. Marion FISCHER, LG SP,
Dr. Marion BELLINGRATH-TÜRSCHERL, LG SP,
Dr. Bernhard STEGER, LG SP,
Mag. SONNLEITNER, LG SP,
Mag. TEMPER, LG SP,
Mag. Claudia MATZKA-LÖSCHENBERGER, LG SP,
Dr. Roland BRENNER, LG SP,
Mag. Elisabeth WESSELY-KRISTÖFFEL, LG SP,
sowie BT, UT und Verdächtige

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12. STA SP

STA HR Dr. Peter FICENC, LSTA der STA SP – früher informiert,
STA Mag. Michaela SCHNELL, aktuell LSTA der STA SP,
STA Dr. Gerhard SEDLACEK, ESTA der STA SP – früher informiert,
STA Mag. Christiane BURKHEISER, Kontakt-STA-für Missbrauch bei der
STA SP – informiert,
STA Mag. Michaela OBENAUS-ZIMMEL, STA SP,
BA Heinz SCHAGERL
sowie BT, UT und Verdächtige

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13. LGS WIEN

HR Dr. Friedrich FORSTHUBER, LGS WIEN PRÄSIDENT,
Mag. Helene GNIDA, LGS WIEN Richterin,
Richter ,,R2" im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA
Richter ,,R3" im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA
Mag. PASCHING, LGS WIEN, Richter,
Dr. VETTER, LGS WIEN Richter,
Dr. Eva BRACHTEL, LGS WIEN VIZE-PRÄSIDENTIN,
Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG, LGS WIEN VIZE-PRÄS.,
Mag. Christina SALZBORN, LGS WIEN Pressesprecherin,
Mag. Andreas HAUTZ, LGS WIEN PRÄSIDIUM Richter, informiert,
Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIG, LGS W PRÄS. Richter, informiert,
Mag. Christoph BAUER, LGS W PRÄSIDIUM Richter informiert,
Dr. Michael SPINN, LGS WIEN PRÄSIDIUM Richter, informiert,
Mag. Ulrich NACHTLBERGER, und die namentlich nicht bekannten
,,Richter 2" (informiert) und ,,Richter 3" (informiert) des 3-Richtersenates
sowie BT, UT und Verdächtige

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14. STA WIEN

LSTA HR Dr. Maria-Luise NITTEL, Leitende STA der STA WIEN – informiert,
STA Mag. Gerhard JAROSCH, Erster STA der STA WIEN – informiert,
STA Mag. Ursula KROPIUNIG, Kontakt-Staatsanwältin-für-Missbrauch bei der STA WIEN – informiert,
STA Mag. Anna MORAK, bis 31.03.2011 bei der STA WIEN,
STA Mag. Julia HUBER, ab 01.04.2011 bei der STA WIEN,
STA Mag. Julia KOFFLER-POCK, STA WIEN,
STA Dr. Kurt HANKIEWICZ, STA WIEN,
STA Mag. Andreas MUGLER, STA WIEN,
STA Dr. Sabine RUDAS-TSCHINKEL, STA WIEN,
sowie BT, UT und Verdächtige

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15. LG WN

HR Mag. Rudolf MASICEK, Präsident LG WN bis 31.12.2010,
HR Dr. Josef GLATZ, Vize-Präsident LG WN 01.01.2010 – heute,
HR Mag. Dr. Ingeborg KRISTEN, Präsidentin LG WN ab 01.02.2011,
HR Mag. Leopold OBERHOFER, LG WN,
Mag. Waltraud BERGER, LG WN,
Mag. Tina TEFFER, LG WN,
Mag. Hans BARWITZIUS, LG WN,
Mag. Birgit BORNS, LG WN,
Mag. Alexandra BAUMANN, LG WN,
Mag. Christine GÖDL, LG WN,
Mag. Peter WÖHRER, LG WN,
Dr. Nina PAINZ-SKOCZDOPOLE, LG WN,
Dr. Kurt WEISGRAM, LG WN,
Mag. Andrea KLADENSKY, LG WN,
Mag. Nina MORAWETZ, LG WN und BG GL
sowie BT, UT und Verdächtige

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16. STA WN

STA Mag. Barbara HAIDER, Leitende STA der STA WN ab 01.03.2011,
STA Mag. Johann FUCHS, Kontakt-STA-für Missbrauch bei der STA WN,
ERSTER STA der STA WN in der Funktion des
Leitenden STA der STA WN bis 28.02.2011,
STA Ing. Mag. Erwin BLÜMEL, STA WN,
STA Mag. Wolfgang HANDLER, STA WN,
STA Mag. Daniela KÖCK, STA WN,
STA Mag. Teresa SCHERRER, bei der STA WN bis 31.12.2010,
BA Johanna SCHEIBENPFLUG, Bezirksanwältin MD bei der STA WN,
Mag. Norbert HAUSER, STA WN,
sowie BT, UT und Verdächtige

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17. BG AM

HR Dr. Josef SCHLÖGL, Vorsteher des BG AM bis 30.11.2011,
Mag. Ernst SICHART, Letztverantwortlich als Vorsteher des BG AM ab 01.12.2011, vorher wahrscheinlich Vize-Vorsteher, und
Richter Mag. Peter HARM, aktenführend,
sowie BT, UT und Verdächtige

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18. BG GL

Dr. Eva PEINHAUPT-SCHWEIGHOFER, Vorsteherin BG GL
Mag. Nina MORAWETZ, BG GL und LG WN
sowie BT, UT und Verdächtige

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19. BG MD

Dr. Harald FRANZ, Vorsteher BG MD,
Dr. Hildegard BOLTZ, ,,diensthabende" Vorsteherin BG MD,
Mag. Eva REICHEL, BG MD,
Mag. Katharina MÖRWALD, BG MD,
Mag. Monika DÜNSER, BG MD,
sowie BT, UT und Verdächtige

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Die Liste muss nicht vollständig sein. Erweiterungen vorbehalten.

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20. BMJ und RESSORT – 2 Seiten Zweitschrift zum Beweis:

Betrifft: CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE

Dipl. Päd. SR und Mag. AR (VGE)
Markt xxx, 2880 Kirchberg, Tel und Fax: xxx (Fax, wenn
nicht sofort hörbar eingeschaltet, bitte telefonisch voranmelden)

...

06.03.2013 VGE-FAX an MINISTERBÜRO FAX: 01-52-152-DW-27-30

An BMJ, Frau Mag. Dr. Beatrix Karl & jedes Kabinettsmitglied persönlich

Vorangestellt werden 3 Seiten mit dem Titel: VORANGESTELLT WIRD

Besonders hervorgehoben: Die Ablehnung aller bisher abgelehnten Amts- und Justizorgane bleibt aufrecht.

Alle bisherigen VGE-Schriftsätze in allen jeweils Bezug habenden Verfahren gelten auch hier und jetzt und werden nicht extra wiederholt.

Zur Wahrung des hohen Rechtsgutes Enkel-Kindeswohl von CR und LR, beide * xxx, sind die VGE verpflichtet, die entsprechenden rechtlichen Schritte zu setzen. Daher:

VGE-ANTRAG auf ABLEHNUNG der im Folgenden angeführten JUSTIZ- und AMTSORGANE wegen OFFEN SICHTBARER BEFANGENHEIT in der CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE. Offen sichtbar befangen wurden schwer kriminelle Offizialdelikte nicht geklärt. Offen sichtbar befangen hat die  JUSTIZ einschließlich Dienstaufsicht auch in den Pflegschaftsverfahren vollständig versagt. Damit entstand ein hoher Schaden für das Enkel-Kindeswohl und für die VGE. Daher: VGE-ANTRAG auf ABLEHNUNG der Amtsträger auch in allen Rechtssachen Mag. AR und in allen Rechtssachen Dipl. Päd. SR ,,auf immer & ewig".

Antworten/Stellungnahmen dazu mit NACHWEISLICHEM POSTEINGANG bis spätestens DI 12.03.2013 12:00 Uhr bei den VGE.

Es besteht: Allerhöchste Gefahr der Verabredung, Verdunkelung und täglichen Wiederholung sowie irreversibler Schäden am Kindeswohl.

06.03.2013 Abgelehnt werden die angeführten JUSTIZ- & AMTSORGANE wegen OFFEN SICHTBARER BEFANGENHEIT:

Betrifft: BMJ-Amtszeit im Zeitraum 23.12.2009 – 06.03.2013:

BMfJ Mag. Claudia BANDION-ORTNER, Ressort, Kabinett, Pressestelle, Protokoll, Sekretariat, Empfang, Kraftf. ... VOLLSTÄNDIG ABGELEHNT

BMfJ Mag. Dr. Beatrix KARL, Ressort, Kabinett, Pressestelle, Protokoll, Sekretariat, Empfang, Kraftfahrer, etc ... VOLLSTÄNDIG ABGELEHNT

STABSSTELLE FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE JUSTIZANGELEGENHEITEN ... VOLLSTÄNDIG ABGELEHNT

BMJ-PRÄSIDIALSEKTION ... VOLLSTÄNDIG ABGELEHNT
BMJ-SEKTION I ZIVILRECHT ... VOLLSTÄNDIG ABGELEHNT
BMJ-SEKTION III PERSONAL UND STRAFV ... VOLLSTÄNDIG ABGELEHNT
BMJ-SEKTION IV STRAFRECHT ... VOLLSTÄNDIG ABGELEHNT
ALLE AUSSCHÜSSE etc, die in irgendeinem Zusammenhang mit akten-führenden/informierten ORGANEN stehen ... VOLLSTÄNDIG ABGELEHNT

===

VGE-BEGRÜNDUNG: Offen sichtbar befangen werden schwer kriminelle Offizialdelikte gegen das Enkel-Kindeswohl uvam nicht geklärt sowie alle VGE-Beweismittel (darunter hunderte unwiderlegbare TATSACHEN-BEWEISE (FOTOS und DVD-SZENEN) und rund 60 schriftliche Zeugen-aussagen), VGE-Begründungen, etc übersehen/beharrlich ignoriert.

Das betrifft auch die parlamentarische Anfragebeantwortung, wo ,,als Spitze des Eisberges" eine Frage überhaupt nicht beantwortet wurde.

Vollständige Ablehnung wegen der weisungsgebundenen Hierarchie und des vollständigen Versagens betreffend Dienstaufsicht & Dienstpflichten.

VGE-BEGRÜNDUNG für den Zeitraum 23.12.2009 – 06.03.2013:
23.12.2009 VGE-FAX an BMJ und mehrere hohe JUSTIZ-DIENSTSTELLEN
06.03.2013 VGE-FAX an BMJ

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ZITATE-ENDE



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20130606 0714-0745 FAX SENDEBERICHT VGE an BAK.jpg

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Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.