DIES UND DAS FÜR DIE WAHRHEITSFORSCHUNG
(MARSCH DER WAHRHEITSFORSCHUNG - MARSCH FÜR DIE WAHRHEITSFORSCHUNG)
Seite 3 Antwort 31 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=849.3009.12.2019 REPUBLIK ÖSTERREICH GLYPHOSATVERBOT NOTIFIKATIONSPFLICHT RECHTLICHE EINSCHÄTZUNGHinweis auf Seite 3 Antwort 30 (oben) mit sachdienlichen Hinweisen und Links aus der Zeitgeschichte!
20191209 REPUBLIK OESTERREICH NOTIFIKATIONSPFLICHT RECHTLICHE EINSCHAETZUNG 1A.jpg

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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=849.0;attach=13071Quelle:
https://twitter.com/RegSprecher_AT/ Alexander Winterstein Verifizierter Account @RegSprecher_AT 09.12.2019 01:55 Das vom Nationalrat beschlossene Glyphosatverbot kann aus rechtlichen Gründen nicht kundgemacht werden. Details im Rechtsgutachten:
https://t.co/bXVy4tBIAY20191209 REPUBLIK OESTERREICH NOTIFIKATIONSPFLICHT RECHTLICHE EINSCHAETZUNG.pdf (15 Seiten)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=849.0;attach=1307320191209 REPUBLIK OESTERREICH NOTIFIKATIONSPFLICHT Transkription vom 20191222.doc (doc ... word 1997-2003, Calibri 11, 14 Seiten)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=849.0;attach=13076Transkription:Hinweis: PDF-Seite 1 von 15:Bundeskanzleramt
Bundesministerium Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
BMVRDJ – Verfassungsdienst
Dr. Claudia Drexel, BA
+43 1 521 52-302911
BKA - IV/9 (Rechtsdienst)
Mag. Dr. Gerald EBERHARD
+43 1 53 115-202316
Geschäftszahl: BKA-671.812/0033-IV/9/2019
Geschäftszahl: BMVRDJ-602.389/0003-V/2019
Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011; rechtliche Einschätzung zu Notifikationspflicht und Kundmachung Zur im Betreff genannten Angelegenheit darf seitens des Rechtsdienstes im Bundeskanzleramt und des Verfassungsdienstes im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wie folgt Stellung genommen werden:
I. Pflanzenschutzmittelrecht: 1. Pflanzenschutzmittelrecht der EU: 1.1. Die EU hat ein sogenanntes „Pflanzenschutzmittelpaket“ als rechtliche Basis für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geschaffen. Dieses besteht aus der Richtlinie 128/2009/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 1. Die EU ist dabei in drei Zonen geteilt. Österreich gehört mit zwölf Mitgliedstaaten zur mittleren Zone. Ein Mitgliedstaat prüft das Pflanzenschutzmittel für die gesamte Zone, wobei das Pflanzenschutzmittel in jedem Mitgliedstaat gesondert zugelassen werden muss.
1.2. Mit Urteil vom 1.10.2019 hat der EuGH in einem französischen Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-616/17, Blaise u.a.) entschieden, dass es nichts gebe, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in Frage stellen könnte. Die für die Zulassung von – ua. glyphosathaltigen – Pflanzenschutzmitteln geltenden Verfahrensvorschriften seien somit gültig. Dabei sei es ua. auch nicht fehlerhaft, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorsehe,
Hinweis: PDF-Seite 2 von 15:dass die in den Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffs und zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels notwendigen Versuche, Studien und Analysen vom Antragsteller vorgelegt werden, ohne dass systematisch die Durchführung einer unabhängigen Gegenuntersuchung verlangt werde. Die zuständigen Behörden des mit einem Antrag befassten Mitgliedstaates sowie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hätten nämlich die zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten sowie die neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu berücksichtigen, um den vom Antragsteller vorgelegten Studien nicht in allen Fällen ein überwiegendes Gewicht beizumessen. Der EuGH stellte überdies klar, welche Vorgaben die Behörden bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zu beachten hätten. So müsse im Zulassungsverfahren nicht nur eine Beurteilung der im jeweiligen Mittel enthaltenen Wirkstoffe, sondern auch des Kumulationseffektes dieser Stoffe sowie ihrer kumulierenden Effekte mit anderen Bestandteilen des Pflanzenschutzmittels erfolgen. Weiters obliege es der zuständigen Behörde im Zulassungsverfahren, zu prüfen, ob die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise genügen würden, um nach dem Stand der Wissenschaft die Gefahr der Karzinogenität oder Toxizität ausschließen zu können.
2. Österreichisches Pflanzenschutzmittelrecht: 2.1. Die nationalen Rechtsgrundlagen in Österreich sind das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 idgF, und die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011 idgF.
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 enthält ergänzende Vorschriften für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Weiters sind die Vorgaben der Richtlinie 128/2009/EG für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln berücksichtigt. Es sind auch die „Grundsätze über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln“ enthalten. Neben Vorschriften über den Anwendungsbereich und Strafbestimmungen sind auch Bestimmungen über die Behörden, Pflanzenschutzmittelkontrolle und das Pflanzenschutzmittelregister vorgesehen. Daneben gibt es Regelungen betreffend die Voraussetzungen für den Verkauf, die Einrichtung eines Betriebsregisters und die Grundsätze über die Verwendung.
Die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 enthält Durchführungsvorschriften zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011. Neben detaillierten Vorschriften über das Pflanzenschutzmittelregister und die Informationspflichten sind im Wesentlichen Vorschriften über Meldepflichten, Fertigpackungen, Versuchseinrichtungen und Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen.
Hinweis: PDF-Seite 3 von 15:2.2. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 wurde in das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 § 18 Abs. 10 eingefügt, wonach das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten ist.
§ 17 Abs. 5 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 idF der genannten Novelle sieht hinsichtlich des Inkrafttretens des § 18 Abs. 10 Folgendes vor:
„(5) § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019 tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass
1. diese Bestimmung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert wurde,
2. die gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie einzuhaltende dreimonatige Stillhaltefrist abgelaufen ist und
3. eine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht abgegeben wurde und innerhalb der dreimonatigen Stillhaltefrist eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission gemäß Art. 6 Abs. 3 oder 4 dieser Richtlinie nicht erfolgt ist.
Der Bundeskanzler hat den Eintritt der genannten Bedingung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019 tritt nach Eintritt der Bedingung mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
§ 17 Abs. 5 leg. cit. selbst ist, da nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung, dh. mit 1.8.2019, in Kraft getreten.
Nach dem (von der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 unberührt gebliebenen) § 15 Abs. 1 Z 1 lit. n des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 30.000 Euro, zu bestrafen, wer Pflanzenschutzmittel entgegen § 18 Abs. 10 […] in Verkehr bringt.
2.3. Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 ist Folgendes festzuhalten:
Die Novelle geht auf einen Initiativantrag der (SPÖ-)Abgeordneten Mag. Schieder, Heinisch-Hosek, Mag. Leichtfried, Ecker, Preiner, Ing. Vogl, Kolleginnen und Kollegen, 18/a vom 13.12.2017 (XXVI. GP), zurück. Dieser sah in § 18 Abs. 10 ein Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat im Sinne des Vorsorgeprinzips vor. In der Bezug habenden Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Hinweis: PDF-Seite 3 (Ende) und 4 von 15:„Kapitel l, Artikel 1, Absatz (4) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates besagt: ,,(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das Vorsorgeprinzip anzuwenden, wenn wissenschaftliche Ungewissheit besteht, ob die in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassenden Pflanzenschutzmittel Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt bergen." Im März 2015 stufte die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Glyphosat in die Kategorie 2A (wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen, probably carcinogenic to humans). In der wissenschaftlichen Bewertung von Glyphosat durch die "Internationale Agentur für Krebsforschung" (IRAC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) heißt es (Zitat): "Krebs beim Menschen: Es gibt eingeschränkte Beweise beim Menschen für die Krebserregung durch Glyphosat. Ein positiver Zusammenhang ist beim Non-Hodgkin Lymphoma beobachtet worden. Krebs bei Versuchstieren: Es gibt ausreichende Beweise bei Versuchstieren für die Krebserregung durch Glyphosat. Gesamtbewertung: Glyphosat ist wahrscheinlich krebserregend für Menschen (Gruppe 2A)." Am 15. März 2017 haben die Wissenschaftler der EU-Chemikalienbehörde ECHA ihre Bewertung für eine europaweit harmonisierte Gefahreneinstufung abgeschlossen: Glyphosat ist nach Aussage der ECHA nicht krebserregend, fruchtbarkeitsschädigend und erbgutverändernd. Weiters heißt es, Glyphosat sei augenreizend und giftig für Wasserorganismen mit langfristigen Auswirkungen. Glyphosat stellt somit jedenfalls eine Gefahr für die Umwelt dar. Der Expertenstreit über die mögliche krebserregende Wirkung von Glyphosat dauert an. Die starken Zweifel an der Ungefährlichkeit des Wirkstoffes für den Menschen konnten bisher nicht ausgeräumt werden. Am 27. November 2017 wurde Glyphosat, dessen Zulassung mit Dezember 2017 ausgelaufen wäre, trotz wissenschaftlicher gegensätzlicher Einschätzungen bezüglich der Gefahr für die Gesundheit von Menschen und der übereinstimmenden Einschätzung der Schädigung der Umwelt, für weitere fünf Jahre in der EU wiederzugelassen. Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat soll daher unter Anwendung des Vorsorgeprinzips in Österreich verboten werden.“
Hinsichtlich des Inkrafttretens des § 18 Abs. 10 sah der Initiativantrag keine besondere Regelung vor.1 Der oben genannte § 17 Abs. 5 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 betreffend das Inkrafttreten des § 18 Abs. 10 wurde erst im Plenum des Nationalrates aufgrund eines Abänderungsantrags der (SPÖ/Liste JETZT-)Abgeordneten Preiner, Cornelia Ecker, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen am 2.7.2019 mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ, NEOS und Liste JETZT beschlossen.2 Der Begründung des Abänderungsantrags ist zu entnehmen, dass mit § 17 Abs. 5 dem Notifizierungsgebot der EU Genüge getan [näherhin der Richtlinie (EU) 2015/1535 entsprochen] werden soll.3 Der Bundesrat hat am 11.7.2019 beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
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1 Das Inkrafttreten hätte sich demnach aus Art. 49 Abs. 1 B-VG ergeben, wonach Bundesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft treten.
2 Siehe dazu auch die Bezug habende Parlamentskorrespondenz Nr. 767 vom 2.7.2019 (abrufbar unter:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2019/PK0767/#XXVI_A_00018)
3
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/NRSITZ/NRSITZ_00084/A_-_17_05_54_00205282.pdf Hinweis: PDF-Seite 5f von 15:Der Gesetzesbeschluss wurde seitens des (für das Kundmachungswesen des Bundes4 zuständigen) BKA am 15.7.2019 dem Bundespräsidenten zur Beurkundung gemäß Art. 47 Abs. 1 B-VG vorgelegt. Mit Schreiben der Präsidentschaftskanzlei vom 23.7.2019 wurde das vom Bundespräsidenten unterzeichnete Original des Bundesgesetzes dem BKA rückübermittelt. Die Beurkundung wurde der Bundeskanzlerin zur Gegenzeichnung gemäß Art. 47 Abs. 3 B-VG (am 30.7.2019) vorgelegt. Die Kundmachung der Novelle erfolgte schließlich am 31.7.2019 unter BGBl. I Nr. 79/2019.
II. Rechtlicher Rahmen betreffend die Notifizierung der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011: 1. Transparenzrichtlinie (EU) 2015/1535: Die Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S. 1, dient der frühzeitigen Information aller an dem Verfahren teilnehmenden
Staaten und der Europäischen Kommission. Diese sollen über Entwürfe technischer Vorschriften zur Verhinderung von Behinderungen des freien Warenverkehrs, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit Kenntnis erlangen. Die Richtlinie (EU) 2015/1535 sieht insbesondere Folgendes vor:
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 übermitteln die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift (sog. Notifikationspflicht).
Nach Art. 1 Abs. 1 lit. g der Richtlinie (EU) 2015/1535 bezeichnet der Ausdruck „Entwurf einer technischen Vorschrift“ den Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.
Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535 können die Kommission und die Mitgliedstaaten bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt.
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4 Vgl. Z 5 des Abschnitts A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2018.
Hinweis: PDF-Seite 6 von 15:Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 1 bei der Kommission an (sog. Stillhaltepflicht).
Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535 nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift […] nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 1 an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.
Nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/1535 nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift […] nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art.
288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen.
Nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/1535 nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Feststellung bekannt gibt, dass der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist.
Die herrschende Meinung geht davon aus, dass es dabei auf die inhaltliche Annahme des Entwurfs, dh. die endgültige Beschlussfassung über den Inhalt des Entwurfs, ankommt (Chojnacka, Notifikationsverfahren für technische Vorschriften und Normen, 2005, S. 90, 175 mwH).
Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen alle Entwürfe technischer Vorschriften, die unter die Richtlinie (EU) 2015/1535 fallen, mitgeteilt werden sowie der Erlass und das Inkraftsetzen dieser Vorschriften (außer bei Maßnahmen, deren Dringlichkeit eine Ausnahme rechtfertigt) während der in der Richtlinie festgelegten Stillhaltefrist ausgesetzt werden (EuGH 30.4.1996, Rs. C-194/94, CIA Security International, Rz. 40; 26.9.2000, Rs. C-443/98, Unilever, Rz. 40).
Hinweis: PDF-Seite 7 von 15:Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften der Richtlinie (EU) 2015/1535, wie insbesondere die Notifikations- und Stillhaltepflicht, führen zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschrift (Chojnacka, Notifikationsverfahren für technische Vorschriften und Normen, 2005, S. 172 ff mwH). Die Unanwendbarkeit einer technischen Vorschrift, die nicht gemäß der Richtlinie übermittelt wurde, kann in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen geltend gemacht werden (EuGH 26.9.2000, Rs. C-443/98, Unilever, Rz. 49; EuGH 27.10.2016, Rs. C-613/14, James Elliott Construction, Rz. 64). Das Gleiche gilt für die Nichteinhaltung der in dieser Richtlinie niedergelegten Stillhaltepflicht (EuGH 26.9.2000, Rs. C-443/98, Unilever, Rz. 49). Die technische Vorschrift ist nicht schlechthin unanwendbar, sondern sie ist es nur dann, wenn dem Unternehmer im konkreten Fall aus der Anwendung der technischen Vorschrift Nachteile erwachsen könnten, genauer gesagt Nachteile, die die Warenverkehrs- bzw. Dienstleistungsfreiheit verhindern soll (Chojnacka, Notifikationsverfahren für technische Vorschriften und Normen, 2005, S. 179 unter Verweis insbesondere auf EuGH 16.6.1998, Rs. C-226/97, Lemmens).
2. Notifikationsgesetz 1999: 2.1. Die Richtlinie (EU) 2015/1535 wird in Österreich insbesondere durch das Notifikationsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 183/1999, und die Notifikationsverordnung, BGBl. II Nr. 450/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 509/2003, umgesetzt.
Nach § 2 Abs. 1 des Notifikationsgesetzes 1999 haben die zuständigen Stellen jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, der von ihnen im Bereich der Verwaltung des Bundes ausgearbeitet wird, vor der Erlassung dem BMDW zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Nach § 2 Abs. 2 leg. cit. hat der BMDW die Notifikation jedes an ihn übermittelten Entwurfs an die Europäische Kommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dessen Einlangen, vorzunehmen.
Unter „zuständigen Stellen“ sind nach § 1 Abs. 1 Z 11 leg. cit. jene Stellen zu verstehen, die im Bereich der Verwaltung des Bundes zur Erlassung von technischen Vorschriften oder zur Ausarbeitung von Entwürfen solcher Vorschriften zuständig sind oder in deren Zuständigkeitsbereich der Gegenstand eines von einem anderen Staat notifizierten Entwurfs fällt.
Das Notifikationsgesetz regelt demnach nur die Notifikation von Entwürfen von technischen Vorschriften durch Verwaltungsbehörden des Bundes, nicht aber von Entwürfen, die von Gesetzgebungsorganen erstellt wurden (Thienel in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 48, 49 B-VG, Rz 19, S. 16).
Hinweis: PDF-Seite 8f von 15:2.2. Für die gegenständliche – auf einem Initiativantrag basierende – Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 ist das Notifikationsgesetz 1999 daher nicht einschlägig. Es ist auf die nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbaren Art. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/1535 (siehe dazu Thienel in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 48, 49 B-VG, Rz 19, S. 14, 16) zurückzugreifen. Für die Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 ist das BMDW zentraler Ansprechpartner.5
3. Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011: 3.1. Notifikation der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019: Laut BMDW erfolgte die Notifikation der am 31.7.2019 im BGBl. I Nr. 79/2019 kundgemachten Novelle zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, deren Inkrafttretensregelung in § 17 Abs. 5 mit 1.8.2019 in Kraft trat, durch das Parlament am 28.8.2019 (Notifikationsnummer: 2019/419/a) und endete die Stillhaltefrist am 29.11.2019.
3.2. Bemerkungen der Kommission: Die Europäische Kommission gab zur Notifizierung Bemerkungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535 ab. Sie machte darin im Wesentlichen – mangels Notifikation der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 in einer Entwurfsphase bzw. wegen der aufschiebenden Klausel im notifizierten Gesetzestext – einen Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Notifikation nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 geltend, der zu einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV führen könnte. Die Kommission gab keine inhaltliche Stellungnahme zu § 18 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 idF der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 ab. Konkret führte sie Folgendes aus:
„Aus verfahrensrechtlicher Sicht möchte die Kommission darauf aufmerksam machen, dass nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 und vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 7 die Mitgliedstaaten der Kommission jede technische Vorschrift in einer Entwurfsphase, d. h. vor ihrer Annahme, unverzüglich mitteilen. Eine aufschiebende Klausel wie jene in dem notifizierten Text, die eine Bedingung für sein Inkrafttreten ist, verstößt gegen die Notifizierungspflicht nach der Richtlinie (EU) 2015/1535, die für noch nicht angenommene technische Vorschriften gilt. Jedwede Praxis der Einführung aufschiebender Klauseln wie der oben genannten ist unrechtmäßig und darf nicht gefördert werden.
Die Kommission erinnert daran, dass der Gerichtshof der EU in der Rechtssache C-443/98, Unilever, zu dem Schluss gelangte, dass bei Erlass einer technischen Vorschrift während der
Stillhaltefrist die Gefahr einer Schaffung neuer Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel bestünde.
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5
https://www.bmdw.gv.at/Themen/Europa/Notifikationsgesetz.htmlHinweis: PDF-Seite 9 von 15:Die Kommission möchte betonen, dass jedwede Praxis der Einführung aufschiebender Klauseln wie der oben genannten als systematischer Verstoß gegen die Richtlinie (EU) 2015/1535 betrachtet werden und zu einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV führen könnte.
Aus den oben genannten Gründen kann die Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 keine Stellungnahme zum Inhalt des Bundesgesetzes, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetzes von 2011geändert wird, abgeben.
Die Kommission ersucht die österreichischen Behörden, die vorstehenden Bemerkungen zu berücksichtigen.“
3.3. Bemerkungen von Italien: Italien gab im Gegenstand ebenfalls Bemerkungen nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535 ab. Danach sollte sorgfältig geprüft werden, ob der Entwurf einer technischen Vorschrift Auswirkungen auf den internationalen Handel (insbesondere in der EU zwischen Mitgliedstaaten) mit Obst- und Gemüseerzeugnissen aus anderen Ländern mit Rückständen des Wirkstoffs, wenn auch innerhalb der zulässigen Grenzen, haben kann.
3.4. Kommentare zu Bemerkungen der Kommission: 3.4.1. Ennöckl vertrat im Oktober 2019 – demnach vor der Übermittlung der konkreten Bemerkungen der Kommission – zur Frage nach den Optionen Österreichs bei Bemerkungen folgenden Standpunkt:6
„Gem Art 5 Abs 2 Richtlinie (EU) 2015/1535 kann die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat zum vorgelegten Entwurf eines anderen Mitgliedstaates Bemerkungen vorbringen. Die Richtlinie sieht für einen solchen Fall keinerlei weitergehende Stillhaltefristen oder Ähnliches vor. Normiert wird allerdings, dass der vorlegende Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der geplanten technischen Vorschrift die Bemerkungen so weit wie möglich zu berücksichtigen hat. Aus der Formulierung „so weit wie möglich“ ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die Bemerkungen unbedingt zu berücksichtigen. Aus diesem Grund lägen bei einer Nicht-Berücksichtigung der Bemerkungen die Voraussetzungen für ein Vertragsverletzungsverfahren nicht vor.
Sollte die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat eine solche Bemerkung zum geplanten Glyphosatverbot abgeben, wäre Österreich lediglich dazu verpflichtet, diese Bemerkungen so wie möglich zu berücksichtigen. Das Gesetz, mit dem das Glyphosatverbot erlassen wurde (BGBl I 2019/79), normiert keine aufschiebende Bedingung hinsichtlich einer solchen Bemerkung. Aus diesem Grund würde die Gesetzesänderung, und somit das Glyphosatverbot, ohne Berücksichtigung etwaiger vorgebrachter Bemerkungen in Kraft treten. Darin bestünde kein Verstoß gegen Unionsrecht.“
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6
https://drive.google.com/file/d/12-kRuXiE0-S1Gt3uDKGPq092WJ5bQmHQ/viewHinweis: PDF-Seite 10 von 15:3.4.2. Obwexer merkte in einer Stellungnahme zu den konkreten Bemerkungen der Kommission insbesondere Folgendes an:
„6. Gegen die Unanwendbarkeit des Verbots in § 18 Abs 10 PMG spricht, dass im gegenständlichen Fall eine präventive Kontrolle zum Schutz des freien Warenverkehrs möglich war und die Aussetzungspflicht erfüllt wurde. Die Kommission hätte ja trotz Verletzung der Notifizierungspflicht eine inhaltliche Stellungnahme zum Verbot und dessen Vereinbarkeit mit dem geltenden Unionsrecht abgeben können. Das Gesetz wurde nämlich vor seinem Inkrafttreten notifiziert und wäre bei Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme der Kommission nicht in Kraft getreten. Ebenso hätten die anderen Mitgliedstaaten Stellungnahmen abgeben können.
7. Für die Unanwendbarkeit des Verbots in § 18 Abs 10 PMG spricht zum einen, dass allfällige Änderungsvorschläge der Kommission und anderer Mitgliedstaaten nur erschwert hätten berücksichtigt werden können (hätte eine Gesetzesänderung erfordert), zum anderen die Wirksamkeit der präventiven Kontrolle. Letztere würde nämlich zusätzlich verbessert, wenn auch jene technischen Vorschriften unanwendbar wären, die zwar notifiziert wurden, aber nicht – wie von Art 5 RL 2015/1535 verlangt – bereits im Entwurfsstadium, sondern erst nach ihrem Erlass.“
Obwexer kommt schließlich zu folgendem Schluss:
„8. Dem folgend bestehen begründete unionsrechtliche Zweifel, ob § 18 Abs. 10 PMG mit dem Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat nach seinem Inkrafttreten am 1.1.2020 tatsächlich angewendet werden darf. Klären kann diese Zweifel letztlich nur der EuGH. Hinzu kommt, dass die bereits bei Verabschiedung des Gesetzes artikulierten Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem geltenden Unionsrecht durch das Ausbleiben einer inhaltlichen Stellungnahme der Kommission nicht entkräftet wurden und weiter aufrecht sind.
9. Vor diesem Hintergrund sprechen gewichtige Gründe der Rechtssicherheit dafür, das Gesetz nicht am 1.1.2020 in Kraft treten zu lassen, sondern zeitnah den Entwurf einer inhaltsgleichen Regelung der Kommission gemäß Art 5 Abs. 1 RL 2015/1535 zu notifizieren und das weitere Verfahren nach der Richtlinie durchzuführen. Auf diese Weise könnte Österreich auch das von der Kommission angedeutete Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV wegen Verletzung der Notifizierungspflicht vermeiden.“
3.4.3. Das BMDW teilte mit Schreiben vom 3.12.2019 dem BKA und der Parlamentsdirektion im Ergebnis Folgendes mit:
„Das BMDW teilt die Rechtsmeinung von Univ.-Prof. Dr. Obwexer voll. Die Entscheidung, ob das Inkrafttreten des möglicherweise unanwendbaren Gesetzes mit 1. Jänner 2020 durch dessen Aufhebung und Neuerlassung verhindert werden soll, liegt – ebenso wie die Entscheidung über die Notifikation und deren Zeitpunkt – allein in der Verantwortung des Nationalrates.“
Hinweis: PDF-Seite 11f von 15:III. Rechtliche Einschätzung: 1. Zu den Argumenten von Ennöckl und Obwexer: 1.1. Zu den Argumenten von Ennöckl ist Folgendes anzumerken: Zwar trifft es zu, dass Bemerkungen nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535 als solche nur „soweit wie möglich“ zu berücksichtigen sind. Im konkreten Kontext dürfte dies allerdings nichts an der Tatsache ändern, dass – nach Auffassung der Kommission – Österreich entgegen den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 lit. g der Richtlinie (EU) 2015/1535 nicht einen „Entwurf einer technischen Vorschrift“, sondern ein bereits beschlossenes und kundgemachtes Gesetz notifiziert hat.
1.2. Es sprechen daher die gewichtigeren Gründe für einen Standpunkt, wie er von Obwexer im Anschluss an die Bemerkungen der Kommission vertreten wird. Wie von der Kommission ausgeführt, dürfte es sich bei der Übermittlung eines bereits beschlossenen und kundgemachten Gesetzes, dessen Inkrafttretensklausel zudem schon in Kraft getreten ist, (statt wie vorgeschrieben eines Entwurfs) um eine nicht ordnungsgemäße Notifikation und damit um einen wesentlichen Verfahrensfehler handeln. Dieser dürfte im Falle des Inkrafttretens von § 18 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes idF der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmung führen. Von der Richtlinie (EU) 2015/1535 wird insbesondere deshalb die Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift verlangt, um Änderungsvorschläge der Kommission oder anderer Mitgliedstaaten im weiteren Gesetzwerdungsprozess noch berücksichtigen zu können (vgl. etwa bereits EuGH 30.4.1996, Rs. C-194/94, CIA Security International, Rz. 41).
2. Zur Beurkundung, Gegenzeichnung und Kundmachung der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019: Zur Frage, ob in Ermangelung der Notifikation der Novelle bereits in der Entwurfsphase der Bundespräsident die Beurkundung und die Bundeskanzlerin die Gegenzeichnung sowie die Kundmachung hätten verweigern sollen, ist Folgendes anzumerken:
Hinweis: PDF-Seite 11 (Ende) und 12 von 15:2.1. Laut rechtswissenschaftlichem Schrifttum ist der Bundespräsident nicht verpflichtet, die Beurkundung wegen Verletzung der Richtlinie (EU) 2015/1535 zu verweigern. Dessen Prüfungsmaßstab sei nämlich ausschließlich Verfassungsrecht im formellen Sinn. Dem Bundespräsidenten seien durch den Beitritt zur EU bzw. durch unionsrechtliche Vorschriften nicht zusätzlich zu den Aufgaben des Hüters der Verfassung auch die Aufgaben des Hüters des Unionsrechts übertragen worden. Dies wird auch in der Staatspraxis so gehandhabt.7 Der Bundespräsident hat daher im Zuge seiner Prüfung nicht auch der Frage nachzugehen, ob das für technische Vorschriften unionsrechtlich vorgesehene Informationsverfahren nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 eingehalten wurde (Korinek in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 47 B-VG, Rz 6, 10).
2.2. Hinsichtlich der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler ist anzumerken, dass laut Schrifttum die Gegenzeichnung bloß als Echtheitsbestätigung anzusehen ist. Mit ihr bestätigt der Bundeskanzler, dass der Bundespräsident selbst das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzesbeschlusses beurkundet hat; eine Verantwortung für den Beurkundungsakt selbst wird damit nicht übernommen (Korinek in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 47 B-VG, Rz 20). Die Gegenzeichnung inkludiert daher weder eine Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung noch eine Verpflichtung zur Prüfung der Frage, ob das für technische Vorschriften unionsrechtlich vorgesehene Informationsverfahren nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 eingehalten wurde. Auch eine Verweigerung der Kundmachung kommt nicht in Betracht. 8
3. Zur Kundmachung des Eintritts der Bedingungen für das Inkrafttreten des § 18 Abs. 10 Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 idF der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019: 3.1. Aufgrund der Übermittlung des bereits beschlossenen Gesetzes anstelle des Entwurfs ist keine ordnungsgemäße Notifizierung nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 erfolgt. Die gegenständliche Novelle des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist daher unter Verstoß gegen diese Richtlinie zustande gekommen.
__________
7 Vgl. etwa die Stellungnahme von Adamovich zur Beurkundung des Gesetzesbeschlusses vom 27.10.2018 betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommenssteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden (abrufbar unter:
https://www.bundespraesident.at/fileadmin/user_upload/Stellungnahme_von_Ludwig_Adamovich.pdf).
8 Zwar wurde mit Blick auf die unmittelbar anwendbaren Art. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/1535 im Schrifttum (vgl. Thienel in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 48, 49 B-VG, Rz 19) mitunter auch angemerkt, dass fraglich sei, ob der Bundeskanzler – wenn er anlässlich der Kundmachung eines beurkundeten Gesetzesbeschlusses feststellt, dass im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens die Notifikation unterlassen wurde oder sonst wesentliche Verstöße gegen die Richtlinie (EU) 2015/1535 erfolgt sind, insbesondere die Stillhaltefrist noch nicht abgelaufen ist – von der sofortigen Kundmachung absehen, seinerseits die Notifikation durchführen muss, und das Bundesgesetz erst nach Ablauf der Stillhaltefrist kundmachen darf. Allerdings stellen diese Anmerkungen auf den „Normalfall“ einer Gesetzeskundmachung ab, wonach ein Gesetz bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung oder zu einem darin angegebenen Termin in Kraft tritt. Im gegebenen Kontext geht es um die Kundmachung eines Gesetzes, bei dem das Inkrafttreten einer gesetzlichen Bestimmung an den (kundzumachenden) Eintritt bestimmter Bedingungen geknüpft ist. Auf Basis des im Schrifttum mitunter vertretenen Standpunkts wäre insoweit „nur“ zu folgern, dass keine Kundmachung betreffend den Eintritt der erforderlichen Bedingungen durch die Bundeskanzlerin erfolgen darf.
Hinweis: PDF-Seite 13 von 15:Daraus folgt, dass die Bedingung des § 17 Abs. 5 Z 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 idF der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 für das Inkrafttreten des § 18 Abs. 10 leg. cit. nicht erfüllt ist. § 17 Abs. 5 Z 1 leg. cit. dürfte unionsrechtskonform dahin auszulegen sein, dass diese Bedingung nur dann erfüllt ist, wenn eine ordnungsgemäße Notifizierung nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 erfolgt ist. Dies ergibt sich auch aus dem in den Materialien dokumentierten Zweck des Abänderungsantrags, „dem Notifizierungsgebot der EU Genüge“ zu tun.
Die gebotene Notifizierung nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 kann in Bezug auf die gegenständliche Novelle zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 auch nicht mehr vorgenommen werden, weil nach dem Beschluss der Novelle eine Notifizierung „gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535“ mangels Vorliegens eines geeigneten Notifizierungsgegenstandes (nämlich eines Entwurfs) nicht mehr möglich ist.
Aus den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 an eine ordnungsgemäße Notifizierung, die gemäß § 17 Abs. 5 Z 1 als Bedingung für das Inkrafttreten statuiert wird, ergibt sich daher, dass § 18 Abs. 10 mangels Möglichkeit der Erfüllung der Bedingung des § 17 Abs. 5 Z 1 nicht in Kraft treten kann. Eine Pflicht zur Kundmachung durch die Bundeskanzlerin kann daher schon aus diesem Grunde nicht bestehen.
3.2. Der Bundeskanzlerin wäre die Kundmachung des Eintritts der Bedingungen für das Inkrafttreten des § 18 Abs. 10 zudem aufgrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 untersagt. Gegebenenfalls könnte sogar die Auffassung vertreten werden, dass aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Notifikation die bereits in Kraft getretene Inkrafttretensregelung des § 17 Abs. 5 zur technischen Vorschrift des § 18 Abs. 10 unanwendbar
geworden ist.
4. Zu den Konsequenzen eines Inkrafttretens des § 18 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 idF BGBl. I Nr. 79/2019: Zu den Konsequenzen eines Inkrafttretens des § 18 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 idF BGBl. I Nr. 79/2019 wäre Folgendes anzumerken:
4.1. Im Falle eines Inkrafttretens des § 18 Abs. 10 mit 1.1.2020 würde ein Verstoß gegen dieses Verbot nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. n des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eine Verwaltungsübertretung darstellen, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 30.000 Euro zu bestrafen wäre.
Hinweis: PDF-Seite 14 von 15:Der seitens Kommission monierte Verstoß gegen die die Notifikationsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 würde dazu führen, dass der (mit 1.1.2020 in Kraft getretene) § 18 Abs. 10 nicht angewendet werden dürfte. Dementsprechend dürfte bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung auch keine Strafe verhängt werden. Eine dennoch verhängte Strafe könnte beim zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden. Gegen dessen Entscheidung könnte Revision an den VwGH erhoben werden. Bei Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechts (insbesondere zur Frage nach der ordnungsgemäßen Notifizierung) könnte das betreffende Verwaltungsgericht bzw. müsste der VwGH (sofern es sich nicht um einen „acte clair“ handelt) den EuGH anrufen. Das Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren würde „ex tunc“ wirken (vgl. etwa EuGH 9.4.2014, Rs. C-616/11, T-Mobile Austria, Rz. 50).
Für den Fall, dass § 18 Abs. 10 leg. cit. in Kraft treten würde, könnte der dargestellten Unanwendbarkeit nur dadurch begegnet werden, dass das gegenständliche Gesetz in einem ersten Schritt aufgehoben und in einem zweiten Schritt (nach Maßgabe eines weiterhin bestehenden politischen Wunsches) eine entsprechende gesetzliche Regelung im Entwurfsstadium der Kommission notifiziert wird.9
4.2. Die Europäische Kommission könnte gegen Österreich auch ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV wegen Verstoßes gegen die Richtlinie (EU) 2015/1535 einleiten, das zu einer Verurteilung von Österreich durch den EuGH führen könnte. Bei Nichtumsetzung des betreffenden Urteils könnte die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsfolgeverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV einleiten, das mit einer Verurteilung zu Strafzahlungen enden könnte. Der aktuelle Strafrahmen ergibt sich aus der Mitteilung der Kommission betreffend Änderung der Berechnungsmethode für Pauschalbeträge und Tagessätze für das Zwangsgeld, die von der Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH vorgeschlagen werde, ABl. Nr. C 70 vom 25.2.2019 S. 1. Unter Zugrundelegung derselben ist für Österreich ein Zwangsgeld zwischen 2.080 und 124.821 Euro pro Tag und ein Mindestpauschalbetrag von 1.720.000 Euro vorgesehen.
4.3. Hinzuweisen wäre ferner darauf, dass bei Inkrafttreten des § 18 Abs. 10 leg. cit. das Risiko einer Staatshaftung (wegen legislativen Unrechts) besteht. Schon die nicht ordnungsgemäße Notifikation könnte einen haftungsbegründenden hinreichend qualifizierten Unionsrechtsverstoß10 darstellen.
__________
9 Eine Aufhebung und neuerliche Erlassung „uno actu“ wäre nicht möglich, da diesfalls (weiterhin) nicht ein (bloßer) Text im Entwurfsstadium vorläge.
10 Zu den Staatshaftungsvoraussetzungen vgl. etwa Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht, 6. Auflage, 2017, S. 201 ff mwH.
Hinweis: PDF-Seite 15 von 15:5. Lösungsmöglichkeiten: Für den Fall, dass der politische Wunsch nach Einführung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (weiterhin) besteht, böte sich in Anlehnung an die von Obwexer vertretene Auffassung folgende Vorgehensweise an: Da § 18 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 idF der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 bei Nichteintritt der Bedingungen (gar) nicht in Kraft tritt, müsste dieses nicht gesondert aufgehoben werden, um sodann einen entsprechenden Entwurf der Kommission notifizieren zu können. Vielmehr wäre der Kommission ein entsprechender neuer Entwurf nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 (ordnungsgemäß) zu notifizieren. Im Entwurf sollte unter einem auch (explizit) vorgesehen werden, dass § 18 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 idF der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 nicht in Kraft tritt (und § 17 Abs. 5 außer Kraft tritt).
IV. Resümee: Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Aus Sicht des Rechtsdienstes im BKA und des Verfassungsdienstes im BMVRDJ ist es unionsrechtlich geboten, dass die Bundeskanzlerin von einer Kundmachung gemäß § 17 Abs. 5 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 idF der Novelle BGBl. I Nr. 79/2019 absieht. Dafür sprechen auch gewichtige Gründe der Rechtssicherheit.
Aus innerstaatlicher Sicht ist zudem Folgendes festzuhalten: Da die Bedingung gemäß § 17 Abs. 5 Z 1 leg. cit. nicht eingetreten ist und auch nicht mehr eintreten kann, fehlen außerdem gemäß § 17 Abs. 5 leg. cit. die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kundmachung des Eintritts der Bedingungen gemäß dieser Bestimmung durch die Bundeskanzlerin.
Für den Fall, dass der politische Wunsch nach Einführung einer entsprechenden inhaltlichen Regelung (weiterhin) besteht, wäre eine solche der Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 im Entwurfsstadium zu notifizieren.
9. Dezember 2019
PESENDORFER
IRRESBERGER
Ende der Transkription#31
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Verdacht: Wir werden von Machthabern gezielt belogen.
Verdacht: Wir werden gezielt belogen.
Verdacht: Wenn die Justiz versagt, kann jeder Machthaber tun und lassen, was er will.
Verdacht: Wenn die Polizei versagt, kann jeder tun und lassen, was er will.
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