BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiel
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18.06.1970 OGH Spruch: Ein Richter kann auch noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Fällung des Urteils abgelehnt werden3 Fassungen: GEGLÄTTETE ZITATE SATZ FÜR SATZ - GEGLÄTTETE ZITATE - ZITATExxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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OGH SPRUCH 1Ob116/70 vom 06.18.1970 ABLEHNUNG NACH URTEIL GEGLÄTTETE ZITATE SATZ FÜR SATZ: (Rechtschreibung Österreich 2015, Tippfehler-Korrekturen)
HTML
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000.htmlPDF
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https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000Gericht OGH
Dokumenttyp Entscheidungstext
Geschäftszahl 1Ob116/70
Entscheidungsdatum 18.06.1970
Norm JN §19 , JN §20, ZPO §373 Abs2, ZPO §373 Abs3
Kopf SZ 43/104
SpruchEin Richter kann auch noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Fällung des Urteils abgelehnt werdenDie Gesellschafter einer GmbH, die nicht gleichzeitig deren Geschäftsführer sind, sind in einem Rechtsstreit der Gesellschaft als Laienrichter nicht gem § 20 Z 1 JN ausgeschlossen; im Einzelfall kann aber ein Ablehnungsgrund nach § 19 Z 2 JN gegeben sein
OGH 18. Juni 1970, 1 Ob 116/70 (OLG Wien 6 Nc 1/70)
Text
Die Beklagte ist eine GmbH, die aus zwei Gesellschaftern besteht, nämlich der Stadt Wien, die 2/3, und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die 1/3 des Stammkapitals besitzt.
Geschäftsführer der GmbH ist Walter R. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten; einer der letzteren ist Kommerzialrat Hans A, der nach seinen Angaben für seine Tätigkeit kein Entgelt, wohl aber eine Aufwandentschädigung erhält.
Der Senat 2 des OLG Wien, der über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des HG Wien vom 28. August 1969, 9 Cg 174/67-43 entschieden hat, bestand aus dem Senatspräsidenten des OLG Wien Dr B als Vorsitzenden sowie dem Senatsrat des OLG Wien Dr C und dem Kommerzialrat Hans A als Beisitzern.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde der Klägerin am 2. Februar 1970 zugestellt.
Mit dem am 16. Februar 1970 - noch vor Erhebung der Revision - eingelangten Antrag lehnte die Klägerin Kommerzialrat Hans A auf Grund der oben dargestellten Verhältnisse ab, indem sie hinzufügte, der Genannte sei in Vertretung des Kammerpräsidenten sogar gesetzlicher Vertreter der Kammer.
Diese Stellung lasse ihn geradezu als Mitberechtigten i S des § 20 Z 1 JN erscheinen; jedenfalls aber sei dies ein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Das OLG Wien wies diesen Ablehnungsantrag zurück.
Es erachtete zwar die Ablehnung eines Richters auch nach Zustellung der Entscheidung, an der er mitwirkte, bis zur Erhebung des mittels für zulässig, erkannte aber dem Ablehnungsantrag aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Dass Kommerzialrat A Vizepräsident der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien und diese wieder Gesellschafterin der Beklagten sei, rechtfertige nicht die Befürchtung, dass sich Kommerzialrat A bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen.
Die Beteiligung an der Beklagten habe für die Kammer der gewerblichen Wirtschaft keine große Bedeutung. Vor allem aber sei der Geschäftserfolg der Beklagten für Kommerzialrat A persönlich ohne jeden Belang.
Es sei kein Umstand zu ersehen, der Kommerzialrat A hätte veranlassen können, sein Amt nicht objektiv auszuüben. Daher liege auch kein zureichender Grund vor, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte den Beschluss des OLG Wien dahin ab, dass dem Antrag der Klägerin auf Ablehnung des fachmännischen Laienrichters Kommerzialrat Hans A stattgegeben wurde.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der angefochtenen Entscheidung ist darin zuzustimmen, dass der vorliegende Ablehnungsantrag noch rechtzeitig gestellt wurde (vgl Fasching I 206).
Die Ansicht Faschings, ein Ablehnungsantrag sei auch noch nach mündlicher Verhandlung, ja nach Urteilszustellung bis zur Rechtsmittelerhebung zulässig, wird zwar von Wahle (JBl 1960, 37 Sp 2 Abs 2) mit der Begründung bekämpft, dass mit dem Schluss der Verhandlung jedes weitere Vorbringen in der Instanz ausgeschlossen sei, wobei auf Wieczorek (Komm zu § 44d ZPO unter B III a) verwiesen wird. Dem OGH erscheint der Einwand Wahles nicht stichhältig.
Er wurde schon von Neuwirth (ÖJZ 1960, 313 P 18) ausführlich und überzeugend widerlegt, und auch Wahle vermag den Ausführungen Neuwirths in seiner neuerlichen Erwiderung (JBl 1960 465 ff) nichts mehr entgegenzusetzen.
Mit Recht verweist Neuwirth darauf, dass der ausgeschlossene oder abgelehnte Richter nicht nur außerhalb der mündlichen Verhandlung, sondern auch nach deren Schluss und nach Zustellung des Urteils tätig werden kann, z B in dem Teil des Berufungsverfahrens, der vor dem Gericht erster Instanz abgeführt wird (§ 473 Abs 2 ZPO). Ferner kam die Berichtigung oder Ergänzung des Urteils nach §§ 419 ff ZPO Anlass zu einem Tätigwerden des Richters nach Schluss der Verhandlung, ja sogar nach Fällung und Zustellung des Urteils, geben.
Auch sonst gibt es Verfahrensphasen, die erst nach diesem Zeitpunkt in Gang kommen, etwa eine Berichtigung des Protokolls oder die Behandlung eines Ansuchens um Bewilligung des Armenrechts. Grundsätzlich muss daher die Ablehnung eines Richters auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Urteilsfällung als zulässig erkannt werden.
Hat ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter (§ 20 JN) an der Entscheidung mitgewirkt, kann diese gem § 529 Abs 1 Z 1 ZPO sogar noch nach Rechtskraft mit Nichtigkeitsklage angefochten werden. An die Mitwirkung eines Richters, hinsichtlich dessen ein Ablehnungsgrund vorlag, knüpft das Gesetz keine so weitreichenden Folgen; vielmehr wird das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes unter gewissen Voraussetzungen oder von einem bestimmten Zeitpunkt an hingenommen, so wenn sich die Partei, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 21 Abs 2 JN), oder wenn die Rechtssache für eine Instanz endgültig beendet ist.
Für die Ansicht Faschings und Neuwirths spricht jedenfalls, dass die unerwünschte Tatsache, dass ein Richter entschieden hat, hinsichtlich dessen ein Ablehnungsgrund vorlag, im Interesse des Vertrauens in die Rechtsprechung so lange, als es nur irgendwie vertretbar ist, wahrgenommen werden soll.
Eine Vorverlegung dieser Schranke auf den formalistischen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt, zumal auch das Gesetz hiefür keine Grundlage bietet. Selbst Wahle vermag dafür nichts ins Treffen zu führen.
Seinem Hinweis auf die Ausführungen Wieczoreks hat Neuwirth entgegengehalten, dass die deutsche ZPO eine weitere Befassung der ersten Instanz im Rechtsmittelstadium generell ausschließe.
Ohne hierauf näher eingehen zu müssen, besteht aber jedenfalls zwischen der österreichischen und der deutschen Regelung ein entscheidender Unterschied:
Während nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO ein Urteil dann nichtig ist, wenn an der Entscheidung ein Richter teilgenommen hat, "... dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist", liegt dieser Nichtigkeitsgrund nach § 551 Abs 1 Z 3 bzw § 579 Abs 1 Z 3 dZPO dann vor, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war.
Die deutsche Regelung setzt somit voraus, dass sowohl die Ablehnung als auch die Entscheidung, dass die Ablehnung begründet ist, vor der Sachentscheidung liegen.
Dem entspricht auch die von Wahle zitierte Belegstelle im Kommentar von Wieczorek.
Für die österreichische Regelung trifft dies nicht zu, denn § 477 Abs 1 Z 1 ZPO lässt die Frage offen, wann die Ablehnung als berechtigt erkannt worden ist; daher kann die genannte Belegstelle nicht zur Stützung der von Wahle vertretenen Ansicht herangezogen werden.
Gem § 19 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn er nach dem Gesetz von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist oder wenn ein zureichender Grund vorliegt seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Als Ausschließungsgrund, der in dem Ablehnungsantrag gleichfalls geltend gemacht wird, käme bei Kommerzialrat A § 20 Z 1 JN in Betracht, nach welcher Gesetzesstelle Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen sind in denen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen.
Das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist allerdings zu verneinen. Unter "Partei sind bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter zu verstehen, die gegebenenfalls gem § 373 Abs 2 und 3 ZPO als Partei zu vernehmen sind (Fasching I 202 Anm 1).
Dies trifft hinsichtlich Kommerzialrat A nicht zu.
Bei juristischen Personen, also insb bei Kapitalgesellschaften zu denen die GmbH gehört, ist deren gesetzlicher Vertreter, der durch das Gesetz oder das Statut der juristischen Person bestimmt wird, als Partei zu vernehmen (Fasching III 522 Anm 4). Gem § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten, die Beklagte also durch den Geschäftsführer Walter R, der gegebenenfalls auf der Seite der Beklagten als Partei zu vernehmen wäre (vgl auch Gellis, Komm z GmbHG 71). Hingegen sind die Gesellschafter, wenn sie nicht Geschäftsführer sind, nicht Partei aber auch nicht Mitberechtigte (Fasching I 202 Anm 2); sie haben kein unmittelbares Interesse am Ausgang des Prozesses der GmbH und können in deren Rechtssache nicht selbst Partei werden (vgl Neumann Komm z d ZPG 67).
Dies gilt, falls sie - wie im vorliegenden Fall - juristische Personen sind, in gleicher Weise für ihre gesetzlichen Vertreter, also auch für Kommerzialrat A als einen der Vizepräsidenten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien.
Wohl aber ist im Gegensatz zur Ansicht des OLG Wien der Ablehnungsgrund nach § 19 Z 2 JN gegeben.
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl 1968, 94; JBl 1954, 286; 6 Ob 338/67 u a) ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Nach dem Erk VwGH 25. September 1965 SlgNF 6772 A, besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung
durch unsachliche psychologische Motive.
Zieht man in Betracht, dass die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien - wie sich aus dem beigeschafften Akt 7 HRB 8443 des HG Wien ergibt - an der Beklagten mit einer voll eingezahlten Stammeinlage von 16.666.666.67 S beteiligt ist, dann kann weder gesagt werden, dass diese Beteiligung keine große Bedeutung hätte, noch dass der Ausgang eines gegen die Beklagte mit einem Streitwert von 300.000 S geführten Rechtsstreites für die Kammer und damit aber auch für ihren Vizepräsidenten ohne Interesse wäre.
Gewiss ist Kommerzialrat A persönlich davon nicht berührt, doch besteht bei objektiver Beurteilung der geschilderten Umstände eine begründete Besorgnis der Beeinträchtigung seiner Unbefangenheit.
Dies genügt aber, um den Ablehnungsantrag als gerechtfertigt erscheinen zu lassen.
Schlagworte
Ablehnung eines Laienrichters wegen Befangenheit, Ablehnung eines Richters auch nach Urteilsfällung, Befangenheit eines Gesellschafters einer GmbH als Laienrichter im, Rechtsstreit der Gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Befangenheit eines, Gesellschafters einer - als Laienrichter im Rechtsstreit der, Gesellschaft, Gesellschafter einer GmbH, Befangenheit als Laienrichter im, Rechtsstreit der Gesellschaft, Laienrichter, Ablehnung wegen Befangenheit
Anmerkung Z43104
European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:0010OB00116.7.0618.000
Dokumentnummer JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000
GEGLÄTTETE-ZITATE-SATZ-FÜR-SATZ-ENDExxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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OGH SPRUCH 1Ob116/70 vom 06.18.1970 ABLEHNUNG NACH URTEIL GEGLÄTTETE ZITATE: (Rechtschreibung Österreich 2015, Tippfehler-Korrekturen)
HTML
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000.htmlPDF
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000.pdfRTF
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Dokumenttyp Entscheidungstext
Geschäftszahl 1Ob116/70
Entscheidungsdatum 18.06.1970
Norm JN §19 , JN §20, ZPO §373 Abs2, ZPO §373 Abs3
Kopf SZ 43/104
Spruch
Ein Richter kann auch noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Fällung des Urteils abgelehnt werden
Die Gesellschafter einer GmbH, die nicht gleichzeitig deren Geschäftsführer sind, sind in einem Rechtsstreit der Gesellschaft als Laienrichter nicht gem § 20 Z 1 JN ausgeschlossen; im Einzelfall kann aber ein Ablehnungsgrund nach § 19 Z 2 JN gegeben sein
OGH 18. Juni 1970, 1 Ob 116/70 (OLG Wien 6 Nc 1/70)
Text
Die Beklagte ist eine GmbH, die aus zwei Gesellschaftern besteht, nämlich der Stadt Wien, die 2/3, und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die 1/3 des Stammkapitals besitzt. Geschäftsführer der GmbH ist Walter R. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten; einer der letzteren ist Kommerzialrat Hans A, der nach seinen Angaben für seine Tätigkeit kein Entgelt, wohl aber eine Aufwandentschädigung erhält.
Der Senat 2 des OLG Wien, der über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des HG Wien vom 28. August 1969, 9 Cg 174/67-43 entschieden hat, bestand aus dem Senatspräsidenten des OLG Wien Dr B als Vorsitzenden sowie dem Senatsrat des OLG Wien Dr C und dem Kommerzialrat Hans A als Beisitzern. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde der Klägerin am 2. Februar 1970 zugestellt.
Mit dem am 16. Februar 1970 - noch vor Erhebung der Revision - eingelangten Antrag lehnte die Klägerin Kommerzialrat Hans A auf Grund der oben dargestellten Verhältnisse ab, indem sie hinzufügte, der Genannte sei in Vertretung des Kammerpräsidenten sogar gesetzlicher Vertreter der Kammer. Diese Stellung lasse ihn geradezu als Mitberechtigten i S des § 20 Z 1 JN erscheinen; jedenfalls aber sei dies ein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Das OLG Wien wies diesen Ablehnungsantrag zurück. Es erachtete zwar die Ablehnung eines Richters auch nach Zustellung der Entscheidung, an der er mitwirkte, bis zur Erhebung des mittels für zulässig, erkannte aber dem Ablehnungsantrag aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Dass Kommerzialrat A Vizepräsident der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien und diese wieder Gesellschafterin der Beklagten sei, rechtfertige nicht die Befürchtung, dass sich Kommerzialrat A bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Die Beteiligung an der Beklagten habe für die Kammer der gewerblichen Wirtschaft keine große Bedeutung. Vor allem aber sei der Geschäftserfolg der Beklagten für Kommerzialrat A persönlich ohne jeden Belang. Es sei kein Umstand zu ersehen, der Kommerzialrat A hätte veranlassen können, sein Amt nicht objektiv auszuüben. Daher liege auch kein zureichender Grund vor, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte den Beschluss des OLG Wien dahin ab, dass dem Antrag der Klägerin auf Ablehnung des fachmännischen Laienrichters Kommerzialrat Hans A stattgegeben wurde.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der angefochtenen Entscheidung ist darin zuzustimmen, dass der vorliegende Ablehnungsantrag noch rechtzeitig gestellt wurde (vgl Fasching I 206). Die Ansicht Faschings, ein Ablehnungsantrag sei auch noch nach mündlicher Verhandlung, ja nach Urteilszustellung bis zur Rechtsmittelerhebung zulässig, wird zwar von Wahle (JBl 1960, 37 Sp 2 Abs 2) mit der Begründung bekämpft, dass mit dem Schluss der Verhandlung jedes weitere Vorbringen in der Instanz ausgeschlossen sei, wobei auf Wieczorek (Komm zu § 44d ZPO unter B III a) verwiesen wird. Dem OGH erscheint der Einwand Wahles nicht stichhältig. Er wurde schon von Neuwirth (ÖJZ 1960, 313 P 18) ausführlich und überzeugend widerlegt, und auch Wahle vermag den Ausführungen Neuwirths in seiner neuerlichen Erwiderung (JBl 1960 465 ff) nichts mehr entgegenzusetzen. Mit Recht verweist Neuwirth darauf, dass der ausgeschlossene oder abgelehnte Richter nicht nur außerhalb der mündlichen Verhandlung, sondern auch nach deren Schluss und nach Zustellung des Urteils tätig werden kann, z B in dem Teil des Berufungsverfahrens, der vor dem Gericht erster Instanz abgeführt wird (§ 473 Abs 2 ZPO). Ferner kam die Berichtigung oder Ergänzung des Urteils nach §§ 419 ff ZPO Anlass zu einem Tätigwerden des Richters nach Schluss der Verhandlung, ja sogar nach Fällung und Zustellung des Urteils, geben. Auch sonst gibt es Verfahrensphasen, die erst nach diesem Zeitpunkt in Gang kommen, etwa eine Berichtigung des Protokolls oder die Behandlung eines Ansuchens um Bewilligung des Armenrechts. Grundsätzlich muss daher die Ablehnung eines Richters auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Urteilsfällung als zulässig erkannt werden.
Hat ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter (§ 20 JN) an der Entscheidung mitgewirkt, kann diese gem § 529 Abs 1 Z 1 ZPO sogar noch nach Rechtskraft mit Nichtigkeitsklage angefochten werden. An die Mitwirkung eines Richters, hinsichtlich dessen ein Ablehnungsgrund vorlag, knüpft das Gesetz keine so weitreichenden Folgen; vielmehr wird das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes unter gewissen Voraussetzungen oder von einem bestimmten Zeitpunkt an hingenommen, so wenn sich die Partei, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 21 Abs 2 JN), oder wenn die Rechtssache für eine Instanz endgültig beendet ist.
Für die Ansicht Faschings und Neuwirths spricht jedenfalls, dass die unerwünschte Tatsache, dass ein Richter entschieden hat, hinsichtlich dessen ein Ablehnungsgrund vorlag, im Interesse des Vertrauens in die Rechtsprechung so lange, als es nur irgendwie vertretbar ist, wahrgenommen werden soll. Eine Vorverlegung dieser Schranke auf den formalistischen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt, zumal auch das Gesetz hiefür keine Grundlage bietet. Selbst Wahle vermag dafür nichts ins Treffen zu führen.
Seinem Hinweis auf die Ausführungen Wieczoreks hat Neuwirth entgegengehalten, dass die deutsche ZPO eine weitere Befassung der ersten Instanz im Rechtsmittelstadium generell ausschließe. Ohne hierauf näher eingehen zu müssen, besteht aber jedenfalls zwischen der österreichischen und der deutschen Regelung ein entscheidender Unterschied: Während nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO ein Urteil dann nichtig ist, wenn an der Entscheidung ein Richter teilgenommen hat, "... dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist", liegt dieser Nichtigkeitsgrund nach § 551 Abs 1 Z 3 bzw § 579 Abs 1 Z 3 dZPO dann vor, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Die deutsche Regelung setzt somit voraus, dass sowohl die Ablehnung als auch die Entscheidung, dass die Ablehnung begründet ist, vor der Sachentscheidung liegen. Dem entspricht auch die von Wahle zitierte Belegstelle im Kommentar von Wieczorek. Für die österreichische Regelung trifft dies nicht zu, denn § 477 Abs 1 Z 1 ZPO lässt die Frage offen, wann die Ablehnung als berechtigt erkannt worden ist; daher kann die genannte Belegstelle nicht zur Stützung der von Wahle vertretenen Ansicht herangezogen werden.
Gem § 19 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn er nach dem Gesetz von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist oder wenn ein zureichender Grund vorliegt seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Als Ausschließungsgrund, der in dem Ablehnungsantrag gleichfalls geltend gemacht wird, käme bei Kommerzialrat A § 20 Z 1 JN in Betracht, nach welcher Gesetzesstelle Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen sind in denen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen.
Das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist allerdings zu verneinen. Unter "Partei sind bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter zu verstehen, die gegebenenfalls gem § 373 Abs 2 und 3 ZPO als Partei zu vernehmen sind (Fasching I 202 Anm 1). Dies trifft hinsichtlich Kommerzialrat A nicht zu. Bei juristischen Personen, also insb bei Kapitalgesellschaften zu denen die GmbH gehört, ist deren gesetzlicher Vertreter, der durch das Gesetz oder das Statut der juristischen Person bestimmt wird, als Partei zu vernehmen (Fasching III 522 Anm 4). Gem § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten, die Beklagte also durch den Geschäftsführer Walter R, der gegebenenfalls auf der Seite der Beklagten als Partei zu vernehmen wäre (vgl auch Gellis, Komm z GmbHG 71). Hingegen sind die Gesellschafter, wenn sie nicht Geschäftsführer sind, nicht Partei aber auch nicht Mitberechtigte (Fasching I 202 Anm 2); sie haben kein unmittelbares Interesse am Ausgang des Prozesses der GmbH und können in deren Rechtssache nicht selbst Partei werden (vgl Neumann Komm z d ZPG 67). Dies gilt, falls sie - wie im vorliegenden Fall - juristische Personen sind, in gleicher Weise für ihre gesetzlichen Vertreter, also auch für Kommerzialrat A als einen der Vizepräsidenten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien.
Wohl aber ist im Gegensatz zur Ansicht des OLG Wien der Ablehnungsgrund nach § 19 Z 2 JN gegeben. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl 1968, 94; JBl 1954, 286; 6 Ob 338/67 u a) ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach dem Erk VwGH 25. September 1965 SlgNF 6772 A, besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung
durch unsachliche psychologische Motive.
Zieht man in Betracht, dass die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien - wie sich aus dem beigeschafften Akt 7 HRB 8443 des HG Wien ergibt - an der Beklagten mit einer voll eingezahlten Stammeinlage von 16.666.666.67 S beteiligt ist, dann kann weder gesagt werden, dass diese Beteiligung keine große Bedeutung hätte, noch dass der Ausgang eines gegen die Beklagte mit einem Streitwert von 300.000 S geführten Rechtsstreites für die Kammer und damit aber auch für ihren Vizepräsidenten ohne Interesse wäre. Gewiss ist Kommerzialrat A persönlich davon nicht berührt, doch besteht bei objektiver Beurteilung der geschilderten Umstände eine begründete Besorgnis der Beeinträchtigung seiner Unbefangenheit. Dies genügt aber, um den Ablehnungsantrag als gerechtfertigt erscheinen zu lassen.
Schlagworte
Ablehnung eines Laienrichters wegen Befangenheit, Ablehnung eines Richters auch nach Urteilsfällung, Befangenheit eines Gesellschafters einer GmbH als Laienrichter im, Rechtsstreit der Gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Befangenheit eines, Gesellschafters einer - als Laienrichter im Rechtsstreit der, Gesellschaft, Gesellschafter einer GmbH, Befangenheit als Laienrichter im, Rechtsstreit der Gesellschaft, Laienrichter, Ablehnung wegen Befangenheit
Anmerkung Z43104
European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:0010OB00116.7.0618.000
Dokumentnummer JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000
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OGH SPRUCH 1Ob116/70 vom 18.06.1970 ABLEHNUNG NACH URTEIL ZITATE:HTML
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Dokumenttyp Entscheidungstext
Geschäftszahl 1Ob116/70
Entscheidungsdatum 18.06.1970
Norm
JN §19
JN §20
ZPO §373 Abs2
ZPO §373 Abs3
Kopf SZ 43/104
SpruchEin Richter kann auch noch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung und nach Fällung des Urteils abgelehnt werdenDie Gesellschafter einer GmbH, die nicht gleichzeitig deren Geschäftsführer sind, sind in einem Rechtsstreit der Gesellschaft als Laienrichter nicht gem § 20 Z 1 JN ausgeschlossen; im Einzelfall kann aber ein Ablehnungsgrund nach § 19 Z 2 JN gegeben sein
OGH 18. Juni 1970, 1 Ob 116/70 (OLG Wien 6 Nc 1/70)
TextDie Beklagte ist eine GmbH, die aus zwei Gesellschaftern besteht, nämlich der Stadt Wien, die 2/3, und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die 1/3 des Stammkapitals besitzt. Geschäftsführer der GmbH ist Walter R. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten; einer der letzteren ist Kommerzialrat Hans A, der nach seinen Angaben für seine Tätigkeit kein Entgelt, wohl aber eine Aufwandentschädigung erhält.
Der Senat 2 des OLG Wien, der über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des HG Wien vom 28. August 1969, 9 Cg 174/67-43 entschieden hat, bestand aus dem Senatspräsidenten des OLG Wien Dr B als Vorsitzenden sowie dem Senatsrat des OLG Wien Dr C und dem Kommerzialrat Hans A als Beisitzern. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde der Klägerin am 2. Februar 1970 zugestellt.
Mit dem am 16. Februar 1970 - noch vor Erhebung der Revision - eingelangten Antrag lehnte die Klägerin Kommerzialrat Hans A auf Grund der oben dargestellten Verhältnisse ab, indem sie hinzufügte, der Genannte sei in Vertretung des Kammerpräsidenten sogar gesetzlicher Vertreter der Kammer. Diese Stellung lasse ihn geradezu als Mitberechtigten i S des § 20 Z 1 JN erscheinen; jedenfalls aber sei dies ein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Das OLG Wien wies diesen Ablehnungsantrag zurück. Es erachtete zwar die Ablehnung eines Richters auch nach Zustellung der Entscheidung, an der er mitwirkte, bis zur Erhebung des mittels für zulässig, erkannte aber dem Ablehnungsantrag aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Daß Kommerzialrat A Vizepräsident der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien und diese wieder Gesellschafterin der Beklagten sei, rechtfertige nicht die Befürchtung, daß sich Kommerzialrat A bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Die Beteiligung an der Beklagten habe für die Kammer der gewerblichen Wirtschaft keine große Bedeutung. Vor allem aber sei der Geschäftserfolg der Beklagten für Kommerzialrat A persönlich ohne jeden Belang. Es sei kein Umstand zu ersehen, der Kommerzialrat A hätte veranlassen können, sein Amt nicht objektiv auszuüben. Daher liege auch kein zureichender Grund vor, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte den Beschluß des OLG Wien dahin ab, daß dem Antrag der Klägerin auf Ablehnung des fachmännischen Laienrichters Kommerzialrat Hans A stattgegeben wurde.
Rechtliche BeurteilungAus der Begründung:Der angefochtenen Entscheidung ist darin zuzustimmen, daß der vorliegende Ablehnungsantrag noch rechtzeitig gestellt wurde (vgl Fasching I 206). Die Ansicht Faschings, ein Ablehnungsantrag sei auch noch nach mündlicher Verhandlung, ja nach Urteilszustellung bis zur Rechtsmittelerhebung zulässig, wird zwar von Wahle (JBl 1960, 37 Sp 2 Abs 2) mit der Begründung bekämpft, daß mit dem Schluß der Verhandlung jedes weitere Vorbringen in der Instanz ausgeschlossen sei, wobei auf Wieczorek (Komm zu § 44d ZPO unter B III a) verwiesen wird. Dem OGH erscheint der Einwand Wahles nicht stichhältig. Er wurde schon von Neuwirth (ÖJZ 1960, 313 P 18) ausführlich und überzeugend widerlegt, und auch Wahle vermag den Ausführungen Neuwirths in seiner neuerlichen Erwiderung (JBl 1960 465 ff) nichts mehr entgegenzusetzen. Mit Recht verweist Neuwirth darauf, daß der ausgeschlossene oder abgelehnte Richter nicht nur außerhalb der mündlichen Verhandlung, sondern auch nach deren Schluß und nach Zustellung des Urteils tätig werden kann, z B in dem Teil des Berufungsverfahrens, der vor dem Gericht erster Instanz abgeführt wird (§ 473 Abs 2 ZPO). Ferner kam die Berichtigung oder Ergänzung des Urteils nach §§ 419 ff ZPO Anlaß zu einem Tätigwerden des Richters nach Schluß der Verhandlung, ja sogar nach Fällung und Zustellung des Urteils, geben. Auch sonst gibt es Verfahrensphasen, die erst nach diesem Zeitpunkt in Gang kommen, etwa eine Berichtigung des Protokolls oder die Behandlung eines Ansuchens um Bewilligung des Armenrechts. Grundsätzlich muß daher die Ablehnung eines Richters auch nach Schluß der mündlichen Verhandlung und nach Urteilsfällung als zulässig erkannt werden.
Hat ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter (§ 20 JN) an der Entscheidung mitgewirkt, kann diese gem § 529 Abs 1 Z 1 ZPO sogar noch nach Rechtskraft mit Nichtigkeitsklage angefochten werden. An die Mitwirkung eines Richters, hinsichtlich dessen ein Ablehnungsgrund vorlag, knüpft das Gesetz keine so weitreichenden Folgen; vielmehr wird das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes unter gewissen Voraussetzungen oder von einem bestimmten Zeitpunkt an hingenommen, so wenn sich die Partei, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 21 Abs 2 JN), oder wenn die Rechtssache für eine Instanz endgültig beendet ist.
Für die Ansicht Faschings und Neuwirths spricht jedenfalls, daß die unerwünschte Tatsache, daß ein Richter entschieden hat, hinsichtlich dessen ein Ablehnungsgrund vorlag, im Interesse des Vertrauens in die Rechtsprechung so lange, als es nur irgendwie vertretbar ist, wahrgenommen werden soll. Eine Vorverlegung dieser Schranke auf den formalistischen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt, zumal auch das Gesetz hiefür keine Grundlage bietet. Selbst Wahle vermag dafür nichts ins Treffen zu führen.
Seinem Hinweis auf die Ausführungen Wieczoreks hat Neuwirth entgegengehalten, daß die deutsche ZPO eine weitere Befassung der ersten Instanz im Rechtsmittelstadium generell ausschließe. Ohne hierauf näher eingehen zu müssen, besteht aber jedenfalls zwischen der österreichischen und der deutschen Regelung ein entscheidender Unterschied: Während nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO ein Urteil dann nichtig ist, wenn an der Entscheidung ein Richter teilgenommen hat, "... dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist", liegt dieser Nichtigkeitsgrund nach § 551 Abs 1 Z 3 bzw § 579 Abs 1 Z 3 dZPO dann vor, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde und das Ablehnungsgesuch für begrundet erklärt war. Die deutsche Regelung setzt somit voraus, daß sowohl die Ablehnung als auch die Entscheidung, daß die Ablehnung begrundet ist, vor der Sachentscheidung liegen. Dem entspricht auch die von Wahle zitierte Belegstelle im Kommentar von Wieczorek. Für die österreichische Regelung trifft dies nicht zu, denn § 477 Abs 1 Z 1 ZPO läßt die Frage offen, wann die Ablehnung als berechtigt erkannt worden ist; daher kann die genannte Belegstelle nicht zur Stützung der von Wahle vertretenen Ansicht herangezogen werden.
Gem § 19 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn er nach dem Gesetz von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist oder wenn ein zureichender Grund vorliegt seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Als Ausschließungsgrund, der in dem Ablehnungsantrag gleichfalls geltend gemacht wird, käme bei Kommerzialrat A § 20 Z 1 JN in Betracht, nach welcher Gesetzesstelle Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen sind in denen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen stehen.
Das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist allerdings zu verneinen. Unter "Partei sind bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter zu verstehen, die gegebenenfalls gem § 373 Abs 2 und 3 ZPO als Partei zu vernehmen sind (Fasching I 202 Anm 1). Dies trifft hinsichtlich Kommerzialrat A nicht zu. Bei juristischen Personen, also insb bei Kapitalgesellschaften zu denen die GmbH gehört, ist deren gesetzlicher Vertreter, der durch das Gesetz oder das Statut der juristischen Person bestimmt wird, als Partei zu vernehmen (Fasching III 522 Anm 4). Gem § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten, die Beklagte also durch den Geschäftsführer Walter R, der gegebenenfalls auf der Seite der Beklagten als Partei zu vernehmen wäre (vgl auch Gellis, Komm z GmbHG 71). Hingegen sind die Gesellschafter, wenn sie nicht Geschäftsführer sind, nicht Partei aber auch nicht Mitberechtigte (Fasching I 202 Anm 2); sie haben kein unmittelbares Interesse am Ausgang des Prozesses der GmbH und können in deren Rechtssache nicht selbst Partei werden (vgl Neumann Komm z d ZPG 67). Dies gilt, falls sie - wie im vorliegenden Fall - juristische Personen sind, in gleicher Weise für ihre gesetzlichen Vertreter, also auch für Kommerzialrat A als einen der Vizepräsidenten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien.
Wohl aber ist im Gegensatz zur Ansicht des OLG Wien der Ablehnungsgrund nach § 19 Z 2 JN gegeben. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl 1968, 94; JBl 1954, 286; 6 Ob 338/67 u a) ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach dem Erk VwGH 25. September 1965 SlgNF 6772 A, besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung
durch unsachliche psychologische Motive.
Zieht man in Betracht, daß die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien - wie sich aus dem beigeschafften Akt 7 HRB 8443 des HG Wien ergibt - an der Beklagten mit einer voll eingezahlten Stammeinlage von 16.666.666.67 S beteiligt ist, dann kann weder gesagt werden, daß diese Beteiligung keine große Bedeutung hätte, noch daß der Ausgang eines gegen die Beklagte mit einem Streitwert von 300.000 S geführten Rechtsstreites für die Kammer und damit aber auch für ihren Vizepräsidenten ohne Interesse wäre. Gewiß ist Kommerzialrat A persönlich davon nicht berührt, doch besteht bei objektiver Beurteilung der geschilderten Umstände eine begrundete Besorgnis der Beeinträchtigung seiner Unbefangenheit. Dies genügt aber, um den Ablehnungsantrag als gerechtfertigt erscheinen zu lassen.
Schlagworte
Ablehnung eines Laienrichters wegen Befangenheit, Ablehnung eines Richters auch nach Urteilsfällung, Befangenheit eines Gesellschafters einer GmbH als Laienrichter im, Rechtsstreit der Gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Befangenheit eines, Gesellschafters einer - als Laienrichter im Rechtsstreit der, Gesellschaft, Gesellschafter einer GmbH, Befangenheit als Laienrichter im, Rechtsstreit der Gesellschaft, Laienrichter, Ablehnung wegen Befangenheit
Anmerkung Z43104
European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:0010OB00116.7.0618.000
Dokumentnummer JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000
ZITATE-ENDExxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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Für die Suchfunktion: OGH SPRUCH 1Ob116 aus 70 vom 19700618 ABLEHNUNG NACH URTEIL ... Ein Richter kann auch noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung abgelehnt werden ... Eine Richterin kann auch noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung abgelehnt werden ... Ein Richter kann auch noch nach Fällung des Urteils abgelehnt werden ... Eine Richterin kann auch noch nach Fällung des Urteils abgelehnt werden ... Eine Richterin kann auch noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Fällung des Urteils abgelehnt werden ...
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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr
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TEMPORÄRER ANHANG: TEIL-KOPIE:20141106 Johann Missliwetz Angelika Schlager SCHWARZBUCH JUGENDWOHLFAHRT
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=294.006.11.2014 Missliwetz | Schlager Schwarzbuch Jugendwohlfahrt „Ein Dossier über Seelenmord und Menschenrechtsverletzungen an Kindern und deren Angehörigen durch Jugendwohlfahrt, Sachverständige und Familiengerichte in Österreich“
WIDMUNG Dieses Buch ist allen Kindern gewidmet, die ihre Bezugspersonen verlieren mussten. All denen, die entrissen und entfremdet wurden. Wir, die Entfremdeten, wir lieben Euch so lange wir leben.
Diese Dokumentation zeigt, wie es um Kinderrechte in Österreich tatsächlich bestellt ist. Gefahr im Verzug bedeutet Abnahme, egal ob es dem Kind schlecht geht oder ob die Abnahme nur aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Es gibt keine Möglichkeit der wirksamen Beschwerde, Akteneinsicht beim Jugendamt ist Glückssache. Es wird mit zweierlei Maß gemessen, jedes Argument wird je nach Bedarf verwendet – Willkür bei den Behörden, Familiengerichten und den Sachverständigen, die pekuniäre Interessen verfolgen. Entfremdung der Kinder zu den Bezugspersonen wird aktiv unterstützt.
Etwa 11.000 Kinder sind in Österreich fremduntergebracht, in den Wohngemeinschaften der freien Träger des Jugendamtes geschehen Vergewaltigungen und Misshandlungen, es geht den Kindern somit wesentlich schlechter als Zuhause. Wer das Kind hat, hat das Sagen. Das Kindeswohl ist eine leere Worthülse, wird verwendet und definiert je nach Bedarf.
Die Einzelfallthese ist hiermit widerlegt, etwa 70 Schicksale und andere zitierte Berichte aus den Medien belegen grobe systematische Missstände, stellvertretend für tausende Schicksale.Zur Dokumentation und zum Beweis:
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Einladung zur Buchpräsentation
24.11.2014 Presseclub Concordia 10:00, 1010 Wien, Bankgasse 8
SCHWARZBUCH JUGENDWOHLFAHRT
„Ein Dossier über Seelenmord und Menschenrechtsverletzungen an Kindern und deren Angehörigen durch Jugendwohlfahrt, Sachverständige und Familiengerichte in Österreich“
Missliwetz/Schlager
Dieses Dossier zeigt, wie es um Kinderrechte in Österreich tatsächlich bestellt ist. Gefahr im Verzug bedeutet Abnahme, egal ob es dem Kind schlecht geht oder ob die Abnahme nur aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Es gibt keine Möglichkeit der wirksamen Beschwerde, Akteneinsicht beim Jugendamt ist Glückssache. Es wird mit zweierlei Maß gemessen, jedes Argument wird je nach Bedarf verwendet – Willkür bei den Behörden, Familiengerichten und den Sachverständigen, die pekuniäre Interessen verfolgen. Entfremdung der Kinder zu den Bezugspersonen wird aktiv unterstützt.
Etwa 11.000 Kinder sind in Österreich fremduntergebracht, in den Wohngemeinschaften der freien Träger des Jugendamtes geschehen Vergewaltigungen und Misshandlungen, es geht den Kindern somit wesentlich schlechter als Zuhause. Wer das Kind hat, hat das Sagen. Das Kindeswohl ist eine leere Worthülse, wird verwendet und definiert je nach Bedarf.
Die Einzelfallthese ist hiermit widerlegt, etwa 70 Schicksale und andere zitierte Berichte aus den Medien belegen grobe systematische Missstände, stellvertretend für tausende Schicksale.
Johann Missliwetz, geboren 1950, studierte Medizin an der Universität Wien. Von 1975 bis 2014 war er im Department für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Wien beschäftigt. Er lehrt als Professor für Gerichtliche Medizin und ist Autor zahlreicher wissenschaftlicher medizinischer Publikationen, aber auch belletristischer Werke.
Angelika Schlager, geboren 1966, studierte und promovierte an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Sie arbeitete mit Johann MISSLIWETZ im medizinischen Bereich. 2012 gründete sie gemeinsam mit Kerstin Freudenberg die Bürgerinitiative Kinderrechte. Zur Dokumentation und zum Beweis: Original und geglättete Transkription (gT), beide als BILD-Datei und PDF-Datei:
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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.
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TEMPORÄRER ANHANG:20130324 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL uva
SEITE 1 ANTWORT 3
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK OESTERREICH.jpg

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2007/2009-2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH 2007/2009-2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvamSACHVERHALT KURZ UND BÜNDIG: IN EINER STRAFSACHE WEGEN SCHWERKRIMINELLER OFFIZIALDELIKTE GEGEN MENSCHENKINDER BESCHLIESSEN 5 HOHE UND HÖCHSTE RICHTER WISSENTLICH ÜBER SICH SELBST. SIE SIND SELBST BESCHULDIGTE IN DIESER STRAFSACHE.
Es sind dies nachweislich und wissentlich:
Mag. Friedrich FORSTHUBER, PRÄSIDENT DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (PRÄSIDENT LGS W),
HR Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG, VIZEPRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (VP LGS W),
HR Dr. Eva BRACHTEL, VIZEPRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (VP LGS W), mit Hinweis auf
HR Dr. Eckart RATZ, OGH-PRÄSIDENT und
Mag. Lucie HEINDL, Richterin am OBERLANDESGERICHT WIEN (OLG W).
Damit wurden die gesetzlich vorgeschriebene Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung, Wahrheitsfindung und Dienstaufsicht wissentlich schwerkriminell missachtet bzw ad absurdum geführt. (**)
20.09.2009-18.09.2014: Fast 5 Jahre lang werden alle unwiderlegbaren VGE-Beweismittel (Fotos, Screens, DVD-Szenen), rund 60 schriftliche Zeugenaussagen (einschließlich KURIER, servusTV und ORF), alle VGE-Beweismittel, -Dokumente und -Begründungen etc beharrlich ignoriert.
Kindgemäße "Extremsportler" (*) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE in der Fremde von SCHWERKRIMINELLEN BEKANNTEN TÄTERN, BEITRAGSTÄTERN, UNBEKANNTEN TÄTERN UND VERDÄCHTIGEN festgehalten. (*) BEI DEN VGE VOLL FIT
VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: OFFEN SICHTBAR BEFANGENE SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.
VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: GERÜGTE SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.
VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.
(**) Persönliche Meinung: Somit gelten alle Rechtssachen mit ähnlichen Sachverhalten als glaubwürdig für vollständige Nichtigkeit, Wiederaufnahme, Neuerung, etc.
Angeblich: DIE SPITZE EINES RIESIGEN EISBERGES
Verdacht: Zehntausend Opfer - Verdacht: Hunderttausend Opfer xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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20130324 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL ua WEGEN FOLTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH
20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0BMI | VERDACHT SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH MENSCHENHANDEL PERSONENSCHUTZ LV LPD
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=343.0NATASCHA KAMPUSCH | FRANZ KRÖLL | RANOVSKY ZWILLINGE | VERDACHT MENSCHENHANDEL
SEITE 1
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.0SEITE 2
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.15SEITE 3
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.30SEITE 4
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.45SEITE 5
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.60SEITE 6
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.75SEITE 7
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.90SEITE 8
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.105SEITE 9
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.120HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VERBOTSGESETZ 3f
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=397.0HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VÖLKERMORD
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=442.0Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=423.0KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES (JUWO-KINDER)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=478.0VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=762.0VERDACHT JUWO MILLIARDENGRAB
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=455.0VERDACHT VÖLKERMORD AN HEIMKIND ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=626.0ZZ VERDACHT SCHWERVERBRECHEN | KINDERSCHÄNDERRING IN PARLAMENT UND REGIERUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=647.02012-14 RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: EGMR-AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SCHWERVERBRECHER
SEITE 1 START:
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=873.0(VERDACHT: DER EGMR SCHÜTZT SCHWERVERBRECHER (*) (*) aktenführende und informierte EGMR-Amtsträger
20070520 UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE ZUM VERDACHT VÖLKERMORD AN JUWO-KINDERN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=500.0UNWIDERLEGBARE VGE-TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN) zum Beweis: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT
www.ranovsky.atRanovsky Zwillinge - kurz und bündig
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19.08.2014 UNWIDERLEGBARE-VGE-TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN), DIE SEIT JAHREN NICHT GEWÜRDIGT WERDEN: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT www.ranovsky.atRanovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGEGESUNDE UND MÜNDIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER SEHEN BIS ZUM 20.05.2007:
FRÖHLICHE, GESUNDE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE. 20070520 SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGEN - ZITATEhttp://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,436.0.html 200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquaflos - VOLL FIThttp://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,306.0.html200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - VOLL FIThttp://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html200612xx Alter 5,3 Jahre EISHOCKEY Ranovsky Zwillinge VOLL FIThttp://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,784.0.html200610xx SCHULREIF FÜR DEN REGEL-UNTERRICHT - VOLL FIT200603xx Alter 4,6 jahre Hallenfußball 4x halbvolley - VOLL FIThttp://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,279.0.html200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - VOLL FIThttp://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher Schi fahren - VOLL FIThttp://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig Schlepplift fahren - VOLL FIThttp://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,276.0.html200512xx 4,3 Jahre selbständig Lift fahren und Schi fahren - VOLL FIThttp://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,805.0.html200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - VOLL FIThttp://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! - fröhlich und geistig sehr rege http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate -
fröhlich gesund und geistig regehttp://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html26.10.2001: NATIONALFEIERTAG - errechneter Geburtstag - Realität: MINIMUM 840 GRAMM
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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.
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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: AMTIEREN SCHWERKRIMINELL01. BMJ
Dr. Wolfgang BRANDSTETTER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia BANDION-ORTNER amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmittglieder sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell,
Mag. Dr. Beatrix KARL amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmitglieder amtieren schwerkriminell, hervorgehoben werden:
Mag. Thomas SCHÜTZENHÖFER amtiert schwerkriminell,
Dr. Johannes REHULKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett, persönlich, amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina BOGNER amtiert schwerkriminell,
Dr. Caroline KINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina REITMAYR amtiert schwerkriminell, …
BMJ SEKTION I Sektionschef Honorarprofessor Dr. Georg KATHREIN amtiert schwerkriminell,
sowie Bt, UT und Verdächtige in der Sektion I amtieren schwerkriminell,
BMJ SEKTION I Abteilung I 1
Leitender Staatsanwalt Dr. Erich Michael STORMANN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige in der Abteilung I 1 amtieren schwerkriminell,
OSTA Dr. Peter BARTH amtiert schwerkriminell,
BMJ SEKTION IV
Sektionschef Leitender Staatsanwalt Mag. Christian PILNACEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige in der Sektion IV amtieren schwerkriminell,
LSTA Dr. Robert JIROVSKY amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Thomas GRÜNEWALD amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christoph SCHNEIDER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell
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02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
Gottfried STRASSER amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige im Amtsorgan „JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER“ amtieren schwerkriminell
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03. OGH
HR Hon. Prof. Dr. Eckart RATZ amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Franz ZEHETNER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael SCHWAB amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Babek OSHIDARI amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Kurt KIRCHBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael DANEK amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Natascha MICHEL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Hans-Valentin SCHROLL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas SOLE amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helene BACHNER-FOREGGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Alexandra MICHEL-KWAPINSKI amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Barbara FÜRNKRANZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Frederick LENDL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Herbert PIMMER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Wolfgang SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Edwin GITSCHTHALER amtiert schwerkriminell,
Univ. Prof. HR Dr. Georg KODEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Georg NOWOTNY amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Brigitte SCHENK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Manfred VOGEL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Friedrich JENSIK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Gottfried MUSGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Erich SCHWARZENBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas PHILIP amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Christa HETLINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Eva MAREK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Hagen NORDMEYER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Ilse HUBER, OGH VIZEPRÄSIDENTIN amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helge HOCH amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Christa KALIVODA amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Bernhard WURDINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Martina MALESICH amtiert schwerkriminell,
Richteramtsanwärterin Mag. NN BUCHNER amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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04. GENERALPROKURATUR
GENERALPROKURATOR Prof. Dr. Ernst Eugen FABRIZY amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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05. OLG WIEN
HR Dr. Anton SUMERAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard JELINEK amtiert schwerkriminell,
Dr. Olga STÜRZENBECHER-VOUK amtiert schwerkriminell,
Dr. HERBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. GUGGENBICHLER amtiert schwerkriminell,
Dr. Angela BIBULOWICZ amtiert schwerkriminell,
Mag. HÄCKEL amtiert schwerkriminell,
Mag. BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Dr. SEELIGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Dr. Maria Elisabeth WANKE-CZERWENKA amtiert schwerkriminell,
Dr. JAHN amtiert schwerkriminell,
Dr. REDEN amtiert schwerkriminell,
Dr. Christoph AICHINGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marina STÖGER-HILDBRAND amtiert schwerkriminell,
Mag. Anton BAUMGARTNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Lucie HEINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER amtiert schwerkriminell,
Richter R2 und R3, trotz Antrag bisher unbekannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Ingrid JELINEK amtiert schwerkriminell,
Mag. Petra STARIBACHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Irene MANN amtiert schwerkriminell,
Dr. Eduard STRAUSS amtiert schwerkriminell,
Dr. Martin SONNTAG amtiert schwerkriminell,
Dr. Ursula FABIAN amtiert schwerkriminell,
Dr. Dietmar KRENN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christa EDWARDS amtiert schwerkriminell,
Mag. Michaela SANDA amtiert schwerkriminell,
Mag. Kristin FISHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian DOSTAL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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06. OSTA WIEN
LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Peter GILDEMEISTER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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07. WKSTA
LSTA Mag. Walter GEYER amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Ilse Maria VRABL-SANDA amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Verena EBNER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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08. LG EISENSTADT
Dr. Karl MITTERHÖFER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Alfred ELLINGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Karin KNÖCHL amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris HALPER-PRAUNIAS amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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09. STA EISENSTADT
LSTA, Dr. Wolfgang SWOBODA amtiert schwerkriminell,
ESTA, Dr. Theresa SCHNEIDER-PONHOLZER amtiert schwerkriminell,
KONTAKT-STA-FÜR-MISSBRAUCH, diensthabend informiert per FAX am 17.04.2012 13:26-13:29 Uhr, bisher den VGE namentlich nicht bekannt, amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Richard ROPPER amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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10. LG KR
HR Dr. Norbert KLAUS amtiert schwerkriminell,
Dr. Richard SIMSALIK amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard WITTMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Susanne DANIEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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11. LG SP
HR Dr. Franz CUTKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea HUMER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris WAIS-PFEFFER amtiert schwerkriminell,
Richter „R3“ des betroffenen Drei-Richter-Senates am LG SP, wahrscheinlich HUMER-(WAIS-PFEFFER)-R3, trotz Aufforderung namentlich den VGE bis heute nicht genannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Gabriele JUNGBLUT amtiert schwerkriminell,
Mag. Marion FISCHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marion BELLINGRATH-TÜRSCHERL amtiert schwerkriminell,
Dr. Bernhard STEGER amtiert schwerkriminell,
Mag. SONNLEITNER amtiert schwerkriminell,
Mag. TEMPER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia MATZKA-LÖSCHENBERGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Roland BRENNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth WESSELY-KRISTÖFFEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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12. STA SP
LSTA HR Dr. Peter FICENC amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Michaela SCHNELL amtiert schwerkriminell,
ESTA Dr. Gerhard SEDLACEK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christiane BURKHEISER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Michaela OBENAUS amtiert schwerkriminell,
BA Heinz SCHAGERL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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13. LGS WIEN
HR Mag. Friedrich FORSTHUBER amtiert schwerkriminell,
Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter „R2“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter „R3“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Mag. PASCHING amtiert schwerkriminell,
Dr. VETTER amtiert schwerkriminell,
Dr. Eva BRACHTEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christina SALZBORN amtiert schwerkriminell,
Mag. Andreas HAUTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christoph BAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Michael SPINN amtiert schwerkriminell,
Mag. Ulrich NACHTLBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Sonja WEIS amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard POHNERT amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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14. STA WIEN
LSTA HR Dr. Maria-Luise NITTEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Gerhard JAROSCH amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Ursula KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Anna MORAK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia HUBER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia KOFFLER-POCK amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Kurt HANKIEWICZ amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Andreas MUGLER amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Sabine RUDAS-TSCHINKEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Jörgen SANTIN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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15. LG WN
HR Mag. Rudolf MASICEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Josef GLATZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Ingeborg KRISTEN amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Leopold OBERHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Waltraud BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Tina TEFFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Hans BARWITZIUS amtiert schwerkriminell,
Mag. Birgit BORNS amtiert schwerkriminell,
Mag. Alexandra BAUMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christine GÖDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Peter WÖHRER amtiert schwerkriminell,
Dr. Nina PAINZ-SKOCZDOPOLE amtiert schwerkriminell,
Dr. Kurt WEISGRAM amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea KLADENSKY amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Jutta BURIANEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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16. STA WN
LSTA Mag. Barbara HAIDER amtiert schwerkriminell,
ESTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Ing. Mag. Erwin BLÜMEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Wolfgang HANDLER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Daniela KÖCK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Teresa SCHERRER amtiert schwerkriminell,
BA Johanna SCHEIBENPFLUG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Norbert HAUSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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17. BG AM
HR Dr. Josef SCHLÖGL amtiert schwerkriminell,
Mag. Ernst SICHART amtiert schwerkriminell,
Richter Mag. Peter HARM amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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18. BG GL
Dr. Eva PEINHAUPT-SCHWEIGHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Judith ROSNAK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,
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19. BG MD
Dr. Harald FRANZ amtiert schwerkriminell,
Dr. Hildegard BOLTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva REICHEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Mag. Monika DÜNSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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13.07.2013 15:00 KRONE-ZITAT: "WIE KONNTE DAS PASSIEREN, FRAU KARL?"

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2013 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.020131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4772
1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4774
1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4776Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.
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2009-2014 WIE KONNTE DAS PASSIEREN, HERR BUNDESPRÄSIDENT?xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER uahttp://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0PERSÖNLICHE ANMERKUNG: SEITE 05-08:
SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE ua:
VERDACHT ZEITRAUM BEGINN: 20.05.2007 17 UHR (TRENNUNG VON DEN VGE).
SCHWERKRIMINELLE STRAFTATEN / SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL uvam, DIE SOFORT BEENDET UND VOLLSTÄNDIG GEKLÄRT WERDEN MÜSSEN.
DAHER VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE GESETZESBRÜCHE & VERFASSUNGSBRÜCHE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL
SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH SELBST & GEGENSEITIG.
SIE WERDEN GESCHÜTZT.
VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT BIS ZUM BUNDESPRÄSIDENTEN.
MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 13 RECHT AUF WIRKSAME BESCHWERDE von Opfern. Das Recht wird verhindert durch die „NEUE STPO“ FORTFÜHRUNG EINER STRAFSACHE und offen sichtbar befangene und schwer kriminelle Amtsträger der JUSTIZ. StPO § 196 (3) „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) 1. INSTANZ !!
Begünstigt werden schwerkriminelle Amtsträger der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH durch § 196 (3) StPO „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) GERICHT 1. INSTANZ !!
§ 196 (3) StPO verhindert somit eine wirksame Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, zB gg schwerkriminelle Amtsträger!
MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 2 RECHT AUF LEBEN sinngemäß BRD I DIE GRUNDRECHTE ARTIKEL 2 (2) "Jeder * hat das Recht auf … körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ..."
Quelle: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html
Rechtsprechung BRD sinngemäß in AUT angewendet.
* BETRIFFT: Enkelkinder CR und LR & deren VGE
MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 3 VERBOT DER FOLTER
„Niemand darf … unmenschlicher … Behandlung unterworfen werden.“
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
StGB § 312a FOLTER (1) Wer als Amtsträger … auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine … von … einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, …
(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, …
MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 6 RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN: Vollständiges Versagen der Dienstaufsicht Sachverhalt: Es amtieren ausschließlich offen sichtbar befangene Amtsträger der JUSTIZ ua. Im Allg: Die Amtsträger wurden ordnungsgemäß abgelehnt und gerügt.
MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte: Die beschuldigten Amtsträger sichern den Ranovsky Zwillingen und deren VGE nicht die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu, was real und im RIS öffentlich sichtbar ist.
Trotz Anzeigen wegen schwer krimineller Offizialdelikte amtieren die Amtsträger weiter schwerkriminell gegen das Menschenkindeswohl.
StGB § 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG
StGB § 278 a KRIMINELLE ORGANISATION
StGB § 278 b TERRORISTISCHE VEREINIGUNG
StGB § 278 c TERRORISTISCHE STRAFTATEN
§ 3f VERBOTSGESETZ: ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG der RANOVSKY ZWILLINGE nach dem 20.05.2007 etwa 17 Uhr (nachhaltige Trennung von der realen Heimat bei den VGE), „UNWERTES LEBEN“ VON HEIMKINDERN (JUWO-OPFERN, PSYCHIATRIE-OPFERN, JUSTIZ-OPFERN), INFORMATIONSSPERRE, UNFAIRE VERFAHREN, …
StGB § 321 (1) VÖLKERMORD, KONKRETE GRUPPE: HEIMKINDER (JUWO-OPFER, PSYCHIATRIE-OPFER, JUSTIZ-OPFER), KONKRETE MITGLIEDER DER GRUPPE: ENKELKINDER CR UND LR, KONKRETE BESCHREIBUNG: Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ...
körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
StGB § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
StGB § 302 (2) Missbrauch der Amtsgewalt
StGB § 299 (1) Begünstigung
StGB § 297 (1) Verleumdung, z.B. in jedem Beschluss gegen die VGE,
StGB § 295 UNTERDRÜCKUNG ALLER VGE-BEWEISMITTEL
StGB § 283 (2) Verhetzung Beschimpfen und verächtlichmachen der VGE
StGB § 200 Unterschiebung eines Kindes, KONKRET: 2 weitere angebliche Enkelkinder durch xxx
StGB § 148 Gewerbsmäßiger schwerer Betrug,
StGB § 104a MENSCHENHANDEL sinngemäß: Die Minderjährigen Enkelkinder CR und LR (Beruf: Schüler), werden unter Einsatz unlauterer Mittel mit Vorsatz ausgebeutet. Die gesunden, fröhlichen, extrem sportlichen und geistig sehr regen Zwillinge (ehemalige Extrem-Frühchen mit Minimum 840 Gramm) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE um „sündteures Geld“ in einer Art NÖ-Kinderheim-Psychiatrie, dem XXX (XXX), festgehalten.
„Frei Schnauze“: 10.000 EURO/KIND/MONAT Bisher: 1 MILLION EURO materieller Schaden (50 Monate x 10.000 Euro x 2 Kinder = 1.000.000). Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder/Jahr Angeblicher Schaden für die Republik Österreich: 1-2 Milliarden Euro/Jahr ohne Folgeschäden etc
StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen mit schweren Dauerfolgen, KONKRET: DER ENKELKINDER CR UND LR NACH DEM 20.05.2007
StGB § 87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen für die RANOVSKY ZWILLINGE
StGB § 2 Begehung durch Unterlassung, KONKRET ZUMINDEST:
MISSACHTEN DER StPO §§ 2, 3 Amtswegigkeit-Objektivität-Wahrheitsfoschung,
MISSACHTEN der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsfindung,
MISSACHTEN ZPO (Parteienstellung der VGE, Zusenden aller Stellungnahmen aller Gegner),
MISSACHTEN ZPO § 232 (LG WN und BG GL),
MISSACHTEN Außerstreitverfahren § 13, § 14, § 15, § 16, uvam
MISSACHTEN der beruflichen Pflichten (BDG ua)
MISSACHTEN der Pflichten der Dienstaufsicht (BDG ua)
MISSACHTEN DER ANZEIGEPFLICHT gemäß
1) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html
2) STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
3) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3
4) Sinngemäß: RECHTSANWALT DR. ADRIAN HOLLAENDER:
ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS
Quelle 16.08.2011: http://www.shg-os.com/Erklaerung.pdf
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verdunkelung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.
Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM ENKEL-KINDESWOHL VON CR UND LR.
Es besteht existenzielle Gefahr für die VGE durch schwerkriminelle Amtsträger, BT, UT und Verdächtige.
Es besteht allerhöchste Gefahr eines NATIONALEN NOTSTANDES DURCH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH, wenn unwiderlegbare Tatsachenbeweise jahrelang von einer großen Anzahl schwerkrimineller Amtsträger nicht gewürdigt werden.ANREGUNG/ANTRAG: Reale Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung und Wahrheitsfindung SOFORT durch eine real korrekte Kommission unter der Leitung DR JOHANN RZESZUT (in eventu DR DR LUDWIG ADAMOVICH) oder ICC, EGMR, etc.
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AUFFORDERUNG: Jeder Amtsträger wird aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwerkriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.www.ranovsky.at UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT