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TERRORISTISCHE STRAFTATEN gegen das kindeswohl

Begonnen von Andreas Ranovsky, 07 Mai 2012, 20:05:39

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Andreas Ranovsky

TERRORISTISCHE STRAFTATEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=328.0

Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
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REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ 2012 LIVE CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE
Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige
Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.
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VERDACHT - TERRORISTISCHE STRAFTATEN GEGEN DAS KINDESWOHL

VERDACHT - MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT (2) - BEGÜNSTIGUNG - ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG MIT SCHWEREN DAUERFOLGEN - SCHWERER GEWERBSMÄSSIGER BETRUG - UNTERDRÜCKEN VON BEWEISMITTELN - QUÄLEN UND VERNACHLÄSIGEN UNMÜNDIGER ODER WEHRLOSER PERSONEN

Es besteht höchste Gefahr der Verdunkelung, Verabredung und Wiederholung durch die offen sichtbar befangen Beschuldigten.
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#1
Ende April 2012 - Aus einem Akt anonymisiert:

Die betroffenen Justizorgane amtieren offen sichtbar befangen und übersehen offen sichtbar befangen, dass von Amts wegen der Kriminalfall xxx sofort und vollständig zu klären ist.

Alle Schriftsätze der VGE in allen Verfahren mit Urprung/Zusammenhang Kindeswohl von xxx und xxx gelten auch hier und jetzt in dieser Strafsache und werden ia nicht extra wiederholt. Die VGE haben konkret, präzise und wahrheitsgemäß die Sachverhalte mit unwiderlegbaren Tatsachenbeweisen uva dokumentiert.

Es besteht der Verdacht und wurde offen sichtbar befangen übersehen:

Bei den VGE bis zum xx.05.2007 gesunde Kinder werden nach täglichem Psychoterror xxx in einer Kinderheim-Psychiatrie festgehalten.

Es liegt vor: Geistig-seelischer Kindesmord, psychosoziale Deprivation = schwere Körperverletzung OGH 11Os46/95 30.05.1995.

Sofortige Rückführung zu den VGE bei psychosozialer Deprivation – sinngemäß nach
OGH 8Ob662/88 24.11.1988 – wird verhindert.

Offen sichtbar befangen wurde begangen: Betrug am realen Kindeswohl, am Steuerzahler und den VGE durch Unterdrücken von Beweismitteln.

Es besteht höchste Gefahr der Verdunkelung, Verabredung und Wiederholung durch die offen sichtbar befangen amtierenden Beschuldigten.

Es wird offen sichtbar befangen amtiert und Verfahren werden verschleppt. Somit enorm hoher Schaden am Steuerzahler und Verdacht auf

StGB § 302 (2) MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT,

StGB § 295 UNTERDRÜCKEN EINES BEWEISMITTELS,
konkret: UNTERDRÜCKEN ALLER VGE-BEWEISMITTEL,

StGB § 299 BEGÜNSTIGUNG

StGB § 87 ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG, konkret der Kinder xxx und xxx

StGB § 148 GEWERBSMÄSSIGER BETRUG, konkreter Schaden ,,frei Schnauze" für den Steuerzahler bisher rund 600.000 Euro, abgesehen vom enormen menschlichen Leid der Kinder ua. Berechnung des bisherigen Schadens ,,frei Schnauze" 10.000 EURO pro Kind pro Monat ergibt bei 30 Monaten 600.000 EURO für eine ,,sündteure" und das Kindeswohl höchst gefährdende Fremdunterbringung.

Dazu bisher rund 30.000 EURO konkrete materielle Kosten für die VGE, abgesehen vom hohen  menschlichen Leid. Materielle Kosten für Honorare, Kopien, Fahrten, Bürobedarf, Fachliteratur, ungerechtfertigter Kostenersatz für offen sichtbar befangen eingestellte Ermittlungsverfahren, ...

StGB § 92 QUÄLEN ODER VERNACHLÄSSIGEN UNMÜNDIGER, JÜNGERER ODER WEHRLOSER PERSONEN, konkret der Kinder xxx und xxx.

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Geringfügige Korrekturen für das Forum
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Andreas Ranovsky

#2
VERDACHT AMTIEREN KRIMINELL

TERRORISTISCHE STRAFTATEN GEGEN DAS KINDESWOHL

StGB §302 (2), § 299 (1), § 295, § 148, § 92 (3) und § 87 (2)

StGB § 302 (2) Mißbrauch der Amtsgewalt
StGB § 299 (1) Begünstigung
StGB § 295 Unterdrückung eines Beweismittels
StGB § 148 Gewerbsmäßiger Betrug
StGB §   92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen
StGB §   87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung

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StGB § 302 Mißbrauch der Amtsgewalt

(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

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StGB § 299 Begünstigung

§ 299. (1) Wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz oder zum Teil entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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StGB § 295 Unterdrückung eines Beweismittels

Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

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StGB § 148 Gewerbsmäßiger Betrug

Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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StGB § 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen

(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.

(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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StGB § 87 Absichtliche schwere Körperverletzung

(1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.