Neuigkeiten:

Über 20.000 Seiteabrufe in einem Tag

Hauptmenü

20120421 RA DR ADRIAN HOLLAENDER OPFERSTELLUNG OPFERRECHTE

Begonnen von Andreas Ranovsky, 30 April 2012, 18:07:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Andreas Ranovsky

20120421 RA DR ADRIAN HOLLAENDER OPFERSTELLUNG OPFERRECHTE
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=312.0

Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige
Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ 2012 LIVE
Aus einer anonymisierten Strafsache - Den VGE wird der Opferstatus nicht zuerkannt
Verdacht: schwere Körperverletzung der Enkelkinder mit schweren Dauerfolgen

Dazu: Rechtliche Kurzanalyse von RA DR. ADRIAN HOLLAENDER

OPFERSTELLUNG und OPFERRECHTE

4 JPG-ANHÄNGE
20120421 DR ADRIAN HOLLAENDER OPFERSTELLUNG und OPFERRECHTE 1.jpg
20120421 DR ADRIAN HOLLAENDER OPFERSTELLUNG und OPFERRECHTE 2.jpg
20120421 DR ADRIAN HOLLAENDER OPFERSTELLUNG und OPFERRECHTE 3.jpg
20120421 DR ADRIAN HOLLAENDER OPFERSTELLUNG und OPFERRECHTE 4.jpg

------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Transkription ohne Gewähr

SEITE 1

Rechtliche Kurzanalyse von RA DR. ADRIAN HOLLAENDER


für Herrn und Frau RANOVSKY zum Thema OPFERSTELLUNG und OPFERRECHTE

Zum - strafprozessual betrachteten - Begriff des "Opfers" sowie zur Frage nach den Rechten von Opfern ist, gemäß der österreichischen Strafprozessordnung im Einklang mit der einschlägigen strafprozessualen Fachliteratur, laut Definition des österreichischen Bundesministeriums für Inneres (veröffentlicht auf: bttp://www.bmi.gv.at) folgende legaldefinierte Einteilung geboten:

Opfer nach § 65 Z 1 lit a StPO ist jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährliche Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte.

Opfer nach § 65 Z 1 lit b StPO sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren.

Opfer nach § 65 Z 1 lit c StPO ist jede andere Person, die durch eine Straftat Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte.

Generell betrachtet, ist mit § 65 Z 1 StPO ein Opferbegriff geprägt, der zum Ausdruck bringen soll, dass es sich hier um Personen handelt, denen durch die Begehung einer strafbaren Handlung Leid zugefügt worden sein könnte.

Der Opferbegriff wird nach emotionaler Betroffenheit bzw Grad der Viktimisierung gegliedert.

Hervorzuheben ist im Sinne einer Generalklausel, dass Opfer gemäß § 65 Z 1 lit c StPO jede Person ist, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte, wobei nach herrschender Lehre auch Opfer nicht nur vollendeter, sondern auch bloß versuchter Taten erfasst sind.

SEITE 2

In § 65 Z 2 bis 4 StPO sind weitere Opferuntergruppen, die ein bestimmtes Verfahrensziel (z.B Schadenswiedergutmachung) legaldefiniert.

Schließt sich ein Opfer dem Verfahren beispielsweise als Privatbeteiligter an, kommen ihm weitere Rechte zu.

Privatbeteiligter ist jedes Opfer, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren.

Dem Privatbeteiligten stehen als Opfer, das zusätzlich privatrechtliche Ansprüche im Sinne des § 69 Abs 1 StPO im Strafverfahren geltend machen will, sämtliche Opferrechte zu.

Darüberhinaus kommen weitere, neue Rechte, die mit der besonderen Stellung im Verfahren verbunden sind, hinzu ( 67 StPO).

Welche Rechte kommen nun - umfassend betrachtet und auf den Opferbegriff im Sinne der vorstehenden Definitionen - einem Opfer zu?

Zu den Rechten eines Opfers gehören laut Strafprozessordnung folgende:

Beteiligung am Strafverfahren ( 10 Abs 1 StPO)

Achtung der persönlichen Würde ( 10 Abs 34 54 StPO)

Wahrung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ( 10 Abs 3 1. Satz StPO)

Bedachtnahme auf Opferrechte- und interessen ( 10 Abs 2, Abs 3 2.Satz StPO)

Information über Verfahrensrechte und Entschädigungs- und Hilfeleistungen ( 10 Abs 2, 66 Abs 1 Z 3, 70 Abs 1 StPO)

Rechte nach dem Bundesgesetz vom 9.7.1972, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen idF BGBl 12005/48 (Verbrechensopfergesetz)

Rechte nach § 373a, b StPO

Recht auf Vertretung ( 66 Abs 1 Z 1, 73 StPO)

Recht auf Akteneinsicht ( 66 Abs 1 Z 2 StPO)

Recht auf Übersetzung ( 66 Abs 1 Z 5, 56 StPO)

Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung ( 65 Z 1 lit au. b StPO)

Ab Anzeigenerstattung bis zur Rechtskraft des Urteils kommen einem Opfer überdies folgende Rechte zu (definiert in § 60, Abs 2, 70 Abs 11. Satz StPO):

Information durch Strafverfolgungsbehörden

Prozessbegleitung durch Opferhilfeeinrichtungen

Spezifisch geschulte Prozessbegleiter

Opfer-Notruf

Beschwerderecht gemäß § 87 StPO gegen gerichtliche Beschlüsse (außerhalb von Urteilen)

SEITE 3

Recht auf Information über allgemeine Opferrechte

Information über Gegenstand des Verfahrens

Information über wesentlichen Rechte ( 66, 67, 10 Abs 2 StPO)

Recht auf Information über spezielle Opferrechte

Voraussetzungen der Prozessbegleitung ( 70 Abs 13. Satz StPO)

Rechte für Sexualdeliktsopfer ( 70 Abs 2 StPO)

Recht auf Mitwirkung an der Beweisaufnahme ( 66 Abs 1 StPO)

Aktive Beteiligung am Ermittlungsverfahren

Teilnahme an der Befundaufnahme ( 127 Abs 2 StPO)

Teilnahme an der Tatrekonstruktion (* 150 StPO)

Teilnahme an der kontradiktorischen Vernehmung ( 165 Abs 2 StPO)

Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson

Hinweis in Ladung ( 160 Abs 2 StPO)

Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ( 230 Abs 2 StPO) Rechte spezieller Opfer im Zusammenhang mit ihrer Vernehmung

Schonende Vernehmung bei Unmündigen und Sexualdeliktsopfern ( 165 Abs 4 StPO)

Sexualdeliktsopfer haben zudem das Recht, im Ermittlungsverfahren von einer Person gleichen Geschlechts vernommen zu werden ( 70 Abs 2 Z 1 StPO)

Rechte im Rahmen von Personendurchsuchungen:

Opfer, die durch eine Straftat Verletzungen oder andere Veränderungen am Körper erlitten haben könnten ( 119 Abs 2 Z 3 StPO), dürfen in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen ihren Willen durchsuchen zu lassen ( 120 Abs 1 letzter Satz, 121 Abs 1 letzter Satz StPO). Wenn eine Durchsuchung zugelassen wird, dann kann eine Vertrauensperson beigezogen werden.

Recht auf Verständigung über den Fortgang des Verfahrens ( 66 Abs 1 Z 4 StPO)

Information über Verfahrensschritte:

nämlich über: Abtretung an StA ( 25 Abs 3 StPO)

über Freilassung des Beschuldigte

nur auf Antrag gemäß § 177 Abs 5 StPO, hingegen von Amts wegen ( 428a SPG, Opfer von Gewalt in Wohnungen, § 65 Z 1 lit a StPO)

Einstellung oder Fortführung des Verfahrens ( 194, 195 StPO)

Diversion ( 208 Abs 3 StPO)

SEITE 4

Rücktritt ( 206 Abs 1 aE StPO)

Recht, die Fortführung des Verfahrens zu beantragen ( 195 Abs 1 StPO), wenn die Voraussetzungen für eine Beendigung des Verfahrens nicht vorlagen oder neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden

Spezifische Rechte im Hauptverfahren

Ladung zur Hauptverhandlung,
Anwesenheit bei der Hauptverhandlung,
Fragerecht,
Anhörungsrecht zu behaupteten Ansprüchen,
u.a.

21.4.2012
RA DR. HOLLAENDER



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20120421 DR ADRIAN HOLLAENDER OPFERSTELLUNG und OPFERRECHTE 1.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20120421 DR ADRIAN HOLLAENDER OPFERSTELLUNG und OPFERRECHTE 2.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20120421 DR ADRIAN HOLLAENDER OPFERSTELLUNG und OPFERRECHTE 3.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20120421 DR ADRIAN HOLLAENDER OPFERSTELLUNG und OPFERRECHTE 4.jpg

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

20080101 OPFERRECHTE - FABRIZY StPO und wichtige Nebengesetze
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,311.0.html

20080101 OPFERRECHTE - Dr. Elisabeth Rech
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,310.0.html

20101031 BMI OPFERHILFE UND OPFERRECHTE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,313.0.html

20120421 RA DR ADRIAN HOLLAENDER OPFERSTELLUNG OPFERRECHTE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,312.0.html

Die Aufdecker » Natascha Kampusch » Medienberichte
20130420 0500 unzensuriert KAMPUSCH "Massive Ermittlungsfehler"
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=834.0
ANTWORT 2:
OPFERSTATUS OPFERRECHTE PRIVATBETEILIGTER PRIVATANKLÄGER SUBSIDIARANKLÄGER

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.