Autor Thema: BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiel ABLEHNUNG NACH URTEIL  (Gelesen 20443 mal)

Offline Andreas Ranovsky

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Vorhergehende Titel:
BEFANGEN synonyme BEFANGENHEIT - amtiert befangen
BEFANGEN BEFANGENHEIT Gesetze Judikatur Sachverhalte
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Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.

Möglichkeit: Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
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BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiele
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=331.0

BEFANGEN STPO - GEO
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=367.0

Freies Geleit | Sicheres Geleit | Besachwalterung | Vorsorgevollmacht
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=302.0

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START: INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1:
sprachlehre befangen synonyme - theorie und praxis - amtiert befangen
sprachlehre befangenheit synonyme

A01
Befangenheit wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Befangenheit

A02
20100903 Pflegschaftsverfahren
OBSORGE UND BESUCHSRECHT - VORLÄUFIGE MASSNAHMEN UND VOLLSTÄNDIG
65 Punkte aus einem anonymisierten Schriftsatz im Sommer 2010 - BEISPIEL -
Richterin xxx amtiert offen sichtbar befangen (bis heute, SO 22.07.2012, 05:55 Uhr)

A03
BEFANGENHEIT - Egon SCHNEIDER - Hans MEYER-MEWS
2001 HANS MEYER MEWS RICHTERLICHE BEFANGENHEIT
http://www.wemepes.ch/pdf/Befangenheit.pdf

A04 
FREIES SICHERES GELEIT nach Hans MEYER-MEWS Seite 10f (unten)

A05
EGMR ARTIKEL 28 RICHTER BEFANGEN 20090101 bis

A06
Befangenheit OGH 11Nds147/86 04.11.1986 widerstreitende Beweisergebnisse
Kurz und sinngemäß zum Beispiel ohne Gewähr: BEFANGENHEIT liegt vor, wenn ein Richter (JUSTIZORGAN/AMTSORGAN) nicht jederzeit bereit ist, (Tatsachen)-Beweise zu würdigen.

A07
Befangenheit OGH RS0096368 20.11.1956 Beweismittel ungenützt

A08
Aus den Akten: JURISDIKTIONSNORM § 19 BIS § 25 ABLEHNUNG VON RICHTERN, ...

A09
ZPO (Zivilprozessordnung) ZPO 255, ZPO 256, ZPO 266
ABLEHNUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN, RECHTSMITTEL

A10
BRD WINTER & PARTNER BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108
http://www.winter-gbr.de/inhaltframe.cfm?id_bereich=55

Ablehnung eines Befangenheitsantrages
06.01.2014 11:20 Eingestellt von Birgit und Leonie Wichmann
http://leonie-wichmann.blogspot.co.at/2014/01/ablehnung-eines-befangenheitsantrages.html

A11
1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
WINTER UND PARTNER BRD BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108 TRANSKRIPTION.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=331.0;attach=5238

A12
OGH SPRUCH 1Ob116/70 vom 18.06.1970 ABLEHNUNG NACH URTEIL

HTML https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000.html

PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000.pdf

RTF https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000

A13

A14

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sprachlehre befangen synonyme - theorie und praxis - amtiert befangen

beeinflusst einspurig eingleisig einseitig entstellt festgefahren gefärbt intolerant nicht objektiv parteigebunden parteiisch parteilich schief schlechtgesinnt subjektiv tendenziös unfrei ungerecht unobjektiv unsachlich verdreht verzerrt vorbelastet voreingenommen vorgefasst vorurteilsvoll ...
 
Quelle: http://synonyme.woxikon.de/synonyme/befangen.php

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sprachlehre befangenheit synonyme

Abneigung Befangenheit Diktatur Diskriminierung Einseitigkeit Enge Engstirnigkeit Intoleranz Missstand Parteilichkeit Rechtswidrigkeit Ressentiment Subjektivität Unduldsamkeit Ungerechtigkeit Unsachlichkeit Unversöhnlichkeit Verblendung Voreingenommenheit voreilige Wertung Vorurteil 

Quelle: http://synonyme.woxikon.de/synonyme/parteilichkeit.php

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20120423 Medien Frage 01 Wie können alle Richter befangen sein?
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,292.0.html

20110408 OLG WIEN Ns 17/11y Beschluss: LG WN BEFANGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,282.0.html

20111118 OLG WIEN Ns 75/11b Beschluss: LG SP BEFANGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,283.0.html

LANGJÄHRIGER BEKANNTER DER STIEFMUTTER - Beschluss hier noch nicht veröffentlicht

BEFANGEN VON AMTS WEGEN - siehe auch:
Parlamentarische Anfrage zur CAUSA RANOVSKY – MISSSTÄNDE IN DER JUSTIZ http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/J/J_10785/index.shtml
« Letzte Änderung: 28 Juli 2015, 08:43:19 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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Befangenheit WIKI
« Antwort #1 am: 08 Mai 2012, 12:46:46 »
Befangenheit http://de.wikipedia.org/wiki/Befangenheit

Mit Befangenheit wird der Zustand eingeschränkter (d. h. nicht unabhängiger) Urteilsfähigkeit einer Person auf Grund einer im speziellen vorliegenden persönlichen Motiv- oder Sachlage oder eingeschränkten Urteilsvermögens auf Grund von einseitig d. h. nicht in ausgewogenem Verhältnis vorliegenden Vorabinformationen bezeichnet. Befangenheit liegt bereits vor, wenn es nur Gründe für Zweifel an der Unparteilichkeit eines Entscheidungsträgers gibt.

Inhaltsverzeichnis

•   1 Anwendung
•   2 Befangenheitsgründe
•   3 Beispiele
•   4 Siehe auch
•   5 Weblinks

Anwendung
Dem Begriff der Befangenheit kommt eine besondere Rolle in folgenden Disziplinen zu:
• Rechtsprechung (siehe Ablehnungsgesuch)
• Bundesrechtsanwaltsordnung (Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung)
• Politik (Widerstreit der Interessen, Interessenkollision)
• Soziologie (siehe Rollenkonflikt)

Befangenheitsgründe
• Die Person selbst oder nahe Angehörige sind der Sache beteiligt.
• Der Entscheidungsträger hat bereits bei der Entscheidung der unteren Instanz mitgearbeitet (wichtig bzgl. Berufungsverfahren)
• Sonstige wichtige Gründe wie Rechtsstreitigkeiten mit einer Partei etc.

Beispiele
• Eine für einen erfolgreichen Ablehnungsantrag (sogenannten Befangenheitsantrag) nötige „Besorgnis der Befangenheit“ (z. B. nach § 42 ZPO; § 24 Strafprozessordnung (StPO) eines Sachverständigen oder Richters kann z. B. bei einem Näheverhältnis zu einer der Prozessparteien bestehen. In bestimmen Fällen (wie Verwandtschaft oder Ehe mit einer Partei) liegt nach deutschem Recht darüber hinaus sogar ein Fall der sogenannten Ausschließung vom Richteramt vor (beispielsweise geregelt in § 41 ZPO; § 22 und § 23 StPO).

• Befangenheitsvermutungen können auch gegenüber Mitarbeitern von Behörden geltend gemacht werden. So dürfen sie nicht in irgendeiner Form beteiligt sein (betroffen, verwandt oder bei Betroffenem angestellt) § 20 VwVfG. Auch wenn ein Beteiligter behauptet, es gäbe einen Grund für Misstrauen gegenüber einer Behörde, so soll er dies entsprechend melden § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz.

• Um Einseitigkeit auf Grund von Vorabinformationen zu vermeiden ist es in den Rechtssystemen einiger Länder üblich, für ein Gerichtsverfahren Schöffen zu wählen, die noch keine Vorabinformationen durch z. B. Medienberichte zum betreffenden Fall erlangt haben.

Siehe auch Vorurteil Interessenkonflikt

Weblinks 
Wiktionary: Befangenheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

« Letzte Änderung: 08 Mai 2012, 12:48:51 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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amtiert befangen
« Antwort #2 am: 12 Mai 2012, 16:00:39 »
Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht.
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20100903 VERDACHT: AMTIERT BEFANGEN 61-65 im Pflegschaftsverfahren.

OBSORGE UND BESUCHSRECHT - VORLÄUFIGE MASSNAHMEN UND VOLLSTÄNDIG

65 Punkte aus einem anonymisierten Schriftsatz im Sommer 2010 folgen Schritt für Schritt

Richterin xxx amtiert offen sichtbar befangen (bis heute, SA 14.07.2012. AUFDECKER-ERGÄNZUNG)

01 Mag. xxx amtiert befangen und schafft keine externen Akten herbei, wie dies die VGE seit 20. November 2009 beantragen für viele von den Schul-Akten, OP-Berichte, Spital-Berichte, Arzt-Akten, Therapie-Akten, Krankenkassen-Akten, JUWO-Akten, SOZA-Akten, Finanz-Akten.

02) Mag. xxx amtiert befangen und würdigt nicht 57 schriftliche Zeugenaussagen, die von besten Bedingungen für das Kindeswohl der Zwillinge bei den VGE berichten.

03) Mag. xxx amtiert befangen und ladet keine von den VGE beantragten mündlichen Zeugen und würdigt sie somit nicht. Es wurden nur 2 KINDERHEIM-Mitarbeiter als Auskunftspersonen/Zeugen einvernommen.

04) Mag. xxx amtiert befangen und würdigt nicht einmal die DVD – xxx und xxx - Gesunde Kinder bis zum 20.05.2007 – 22 Szenen in 22 Minuten.

05) Mag. xxx amtiert befangen und würdigt nicht die vorgelegten Fotos der VGE über den real ausgezeichneten Entwicklungsfortschritt der Kinder.

06) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt daher nicht, dass bei  Rekurs und Revisionsrekurs über die vorläufige Obsorge die VGE in ihren  Rechten beschnitten wurden. Statt rascher Verfahrensführung, wie im Gesetz vorgeschrieben, werden die Verfahren in die Länge gezogen.

07) Mag. xxx amtiert befangen und verstößt mehrmals gegen grundlegende Verfahrensgrundsätze, wenn sie gegen die VGE vorgehen kann. Der Revisionsrekurs über wichtige vorläufige Maßnahmen zur Obsorge ruht mehr als 2 Monate, bis er während einer angekündigten Akteneinsicht durch den VGV zur Verbesserung zurückgegeben wird. Dieser REV-REK müsste sofort dem OGH vorgelegt werden, daher stellt das zumindest einen Verfahrensmangel wegen Befangenheit dar.

8) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt nicht, dass am 26.05.2010 eine kontradiktorische Anhörung bzw. Einvernahmen der KINDERHEIM-Mitarbeiter in diesem höchst strittigen Verfahren dem Kindeswohl, dem Stand der Wissenschaft und der Verfahrensführung entspricht.

Überdies lässt sie ihre eigene Richter-Meinung bezüglich Schulfähigkeit in diese Anhörung und Einvernahmen einfließen um die Sichtweise des ANTRAGSGEGNER und seines Umfeldes bis zum KINDERHEIM zu erhärten. Für einen unbeteiligten Beobachter zeigt sich darin Befangenheit oder zumindest der Anschein.

Protokoll Seite 5: „Festgehalten wird, dass dies auch mit dem persönlichen Eindruck der Richterin übereinstimmt.“

9) Mag. xxx amtiert befangen und gefährdet das Kindeswohl der xxx durch Verzögern der Verfahren und Vertuschen von Straftaten gegen das Kindeswohl begangen und begehend vom xxx  und dessen Umfeld bis zum KINDERHEIM. Trennungsschock, Deprivation = schwere Körperverletzung (OGH 11Os46/95 vom 30.05.1995)

10) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt keine  Kindesmisshandlung, Kindeswohlgefährdung an Seele , Geist, Bildung, Erziehung, Sozialem und Körper auch ohne äußere blaue Flecken.

11) Mag. xxx amtiert befangen und würdigt nicht die tadellose und beste Betreuung und Förderung bis 20. Mai 2007 bei den VGE (Zeugen, GERICHTLICH-BEEIDETES-SACHVERSTÄNDIGEN-Gutachten). Damit werden die Jugendwohlfahrt xxx, DSA xxx und DSA xxx, die betreuenden Ärzte, Dr. xxx, Dr. xxx und einige andere, wie z.B. an der Universitätsklinik xxx, die Physiotherapeutin xxx und die Heilmasseurin xxx lächerlich gemacht.

12) Mag. xxx amtiert befangen und würdigt nicht das  zukunftsweisende Gutachten aus dem Jahre 2003 des gerichtlich beeideten Sachverständigen, Primar Dr. Werner Gerstl, der den vGE ein hervorragendes Zeugnis ausstellt.

Seite 26f: Die frühe Mutter-Kind-Beziehung wurde von der VGM sublimiert und es wäre zum derzeitigen Zeitpunkt und aus kinderpsychiatrischer Sicht unmöglich, solche sozialen Zuordnungen zu wechseln. DER PFLEGEPLATZ BEI DEN VÄTERLICHEN GROSSELTERN IST NICHT AUSTAUSCHBAR. …

DIE KINDER HABEN DORT AUCH BEZÜGLICH DER ZUKUNFTSPERSPEKTIVE ALLE BEDINGUNGEN ERFÜLLT, DIE SIE FÜR IHRE WEITERE ENTWICKLUNG UND REIFE BENÖTIGEN. …

Mag. xxx amtiert befangen und würdigt nicht die unverändert guten Bedingungen seit dem hervorragenden Gutachten bei den VGE im Gegensatz zum xxx und seinem xxx listigen und bezüglich Kindeswohl verbrecherischen Umfeld.

13) Mag. xxx amtiert befangen und würdigt in keinster Weise, dass die VGE bezüglich Kindeswohl tadellos waren und sind.

14) Mag. xxx amtiert befangen und würdigt in keinster Weise, dass die VGE für xxx und xxx höchst ausgebildete und spezialisierte Personal-Trainer mit besten Erfolgen bis zum 20.05.2007 waren und sind.

16) Mag. xxx amtiert befangen und würdigt in keinster Weise die hervorragenden Leistungen der VGE bezüglich dem Kindeswohl von xxx und xxx. Auf Grund ihrer Befangenheit kann sie nicht erkennen, dass bezüglich dem Kindeswohl der xxxkinder gegen die VGE überhaupt nichts vorliegt, außer rund 80 Lügen in beauftragten Äußerungen des AG und seines Umfeldes.

17) Mag. xxx amtiert befangen und würdigt auch die realen schriftlichen Beweismittel der VGE nicht. Stattdessen werden im Beschluss vom 14.07.2010 die bezüglich Kindeswohl tadellosen vGE beschimpft, beleidigt und verächtlich gemacht.

18) Mag. xxx amtiert befangen und würdigt 57 schriftliche Zeugenaussagen als völlig wirre und teilweise nicht nachvollziehbare Eingaben.  Damit werden 57 Zeugen der VGE beschimpft, beleidigt und verächtlich gemacht.

19) Mag. xxx amtiert befangen und kann die Einschulung der Kinder für den Regelunterricht nach dem Regellehrplan der Volksschulen im Oktober 2006 nicht würdigen. Damit wird die Volksschule xxx und der Bezirksschulrat xxx lächerlich  gemacht. 

20) Mag. xxx amtiert befangen und hat bis heute den Namen des Rechtsanwaltes der RAK xxx den VGE nicht mitgeteilt (Missbrauch-Gefahr).

21) Gegen die VGE liegt absolut nichts vor bei JUWO xxx und JUWO xxx, daher muss für die VGE die Unschuldsvermutung gelten. Nicht so bei der befangen amtierenden Richterin Mag. xxx.

22) Mag. xxx amtiert befangen und will den realen Sachverhalt nach dem 20.05.2007 nicht einmal ansatzweise erkennen: Trennungsschock und Deprivation der Kinder – schwere Körperverletzung – OGH-Spruch

23) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt nicht die Verleumdungen und Unwahrheiten der KINDERHEIM-Mitarbeiter xxx und xxx bei der wahrheitsgemäßen Einvernahme am 26.05.2010

24) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt nicht die Falsch-, Fehl-, bzw. Gefälligkeitsgutachten in der Zeit nach der Trennung im Mai 2007.

25) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt nicht den offensichtlichen Betrug verbunden mit den enorm hohen Kosten, die  durch Abschieben der gesunden Kinder ins KINDERHEIM dem Staat Österreich und damit den Steuerzahlern entstehen. „Frei Schnauze“ werden angeblich 2 mal rund 10.000 Euro/Kind/Monat für die leicht vermeidlichen xxx-(Kinderpsychiatrie)-Heimplätze vom Steuerzahler aufgebracht. Abgesehen vom enorm hohen menschlichen Leid für beide Kinder und ihre mitfühlenden nahen Verwandten.

Mag. xxx amtiert befangen und zieht so dem Steuerzahler insgesamt hundertausende Euros aus der Tasche.

Mag. xxx amtiert befangen und unterstützt damit zusätzlich – aus Sicht der VGE - Betrug an ungerechtfertigten Sozialleistungen – doppelte Familienbeihilfe als „Preis“ für das Vernachlässigen und Abschieben der Kinder.

26) Die Befangenheit der Richterin Mag. xxx wird belegt auch durch eine spontane Stellungnahme von xxx, xxx-Schulleiter, Zeuge, am 11.06.2010 in den Neuerungen 075 vom 14.06.2010.

Mag. xxx amtiert derart befangen, dass das einem normalen und gesunden Beobachter auffällt und er niemals von einem Hohen Gericht derart behandelt werden will.

27) Frau Mag. xxx hat als „Halbtags-Richterin“ einen bekannt höchst-strittigen und sensiblen Akt übernommen. Sollte der Akt für sie zu umfangreich sein, hätte sie ihn nicht annehmen dürfen bzw. in weiterer Folge abgeben können.

28) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt nicht: Täglicher Kindesmissbrauch, Kindeswohlgefährdung und Kindesmisshandlung in der xxxschule xxx durch falsche Schulwahl. Gesunde Kinder werden 50% behindert gemacht und müssen eine Sonderschule besuchen.

29) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt nicht: Täglicher Kindesmissbrauch, Kindeswohlgefährdung und Kindesmisshandlung im KINDERHEIM durch falsche Schulwahl.
Gesunde Kinder werden 50% behindert gemacht und müssen eine Sonderschule besuchen.

30) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt nicht: Täglicher Kindesmissbrauch, Kindeswohlgefährdung und Kindesmisshandlung im KINDERHEIM durch Isolation statt Integration.

31) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt nicht: Täglicher Kindesmissbrauch, Kindeswohlgefährdung und Kindesmisshandlung im KINDERHEIM durch grundlosen Entzug der leiblichen Familie mit VGE, Onkel und Tante sowie der gesamten väterlichen Verwandtschaft. Das KINDERHEIM ist laut eigener Definition familienergänzend und nicht familienersetzend.

32) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt nicht: Täglicher Kindesmissbrauch, Kindeswohlgefährdung und Kindesmisshandlung im KINDERHEIM durch wahrscheinlich regelmäßige Medikamentengaben (wahrscheinlich Psychopharmaka), die bei den VGE nicht notwendig waren. Organversagen jederzeit möglich, wurde in der Intensiv-Neonatologie dem KV mitgeteilt.

33) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt nicht: Täglicher Kindesmissbrauch, Kindeswohlgefährdung und Kindesmisshandlung im KINDERHEIM durch psychosoziale Deprivation, laut OGH schwere Körperverletzung!

34) Missachtung grundlegender Paragraphen des Außerstreitgesetzes, z.B. § 13 Verfahrensführung … erschöpfende Erörterung … gründliche Beurteilung … möglichst kurze Verfahrensdauer … die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen …  das (Kindes)-Wohl bestmöglich wahren … Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken.

35) Missachtung grundlegender Paragraphen des Außerstreitgesetzes, z.B. § 15 Rechtliches Gehör bezüglich Anhörung und Einvernahme am 26.05.2010.

36) Missachtung grundlegender Paragraphen des Außerstreitgesetzes, z.B. § 16 Sammlung der Entscheidungsgrundlagen … alle maßgebenden Tatsachen aufklären, sämtliche Hinweise entsprechend berücksichtigen … Alle Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäß zu berichten!

37) Mag. xxx amtiert befangen und so erhalten zwei nicht unmittelbar relevante Vorbringen des ANTRAGSGEGNERS vom 22.06.2010 rasch am 29.06.2010 Antragsstatus und damit weitere Möglichkeiten höchstwahrscheinlicher Verfahrensverschleppung.

38) Mag. xxx amtiert befangen und missachtet den Auftrag von Frau BMJ Mag. Claudia Bandion-Ortner im Zusammenhang mit den aktuellen Missbrauchsfällen auch in bisher besten Kinderheimen: Kindesmissbrauch bekämpfen, egal wo er stattfindet.

21.04.2010 - http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20100421_OTS0228/
justiznationalratgewaltschutzbandion-ortner

39) Beschluss BG xxx vom 14.07.2010, Mag. xxx, Seite xxx, Abs. xxx: KEIN TEXT IM FORUM

Persönliche Anmerkung: Mag. xxx bedroht die korrekten, real guten, und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE. (*)

40) Aus Sicht der VGM zu 39) Hier spricht die Richterin persönlich in aller Öffentlichkeit ihre eindeutige Befangenheit und Voreingenommenheit aus. ...

41) Mag. xxx amtiert befangen und anerkennt beweislos alle (aufgetragenen) Äußerungen des AG  und seines Umfeldes, obwohl diese Lügen bereits von den VGE und Zeugen real widerlegt wurden.

42) Mag. xxx amtiert befangen und will keine wahrheitsgemäße Einvernahme des AG und xxx sowie xxx Familienangehörigen vornehmen. Bis zum heutigen Tage genügen ihr zur Urteilsfindung die Lügen des AG und seines Umfeldes.

43) Mag. xxx amtiert befangen und schiebt jede Kindeswohlgefährdung auf die bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE. Aus Gründen der Befangenheit kann sie die beste Betreuung und Förderung bei den VGE bis zum 20.05.2007 nicht würdigen.

44) Mag. xxx amtiert befangen und überprüft daher auch von Amts wegen nicht die Angaben der VGE über Straftaten aus dem Umfeld des Antragsgegners gegen das Kindeswohl.

45) Mag. xxx amtiert befangen und macht den höchst besorgten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGV im Beschluss vom 14.07.2010 grundlos verächtlich. Gerne wird jedoch am 08.06.2010 vom BG xxx die Gelegenheit genützt, dem VGV im Zuge einer angekündigten Akteneinsicht (1 Woche vorher war wieder einmal keine Akteneinsicht möglich) den Revisionsrekurs über die vorläufige Obsorge zu überreichen. Im normalen Postlauf hätte dieser Revisionsrekurs die VGE zur Verbesserung um den 20.06.2010 erreicht. Die VGE hätten dann 14 Tage Zeit zur Verbesserung gehabt und dann wäre er noch einmal der RAK xxx vorgelegt worden. Rund 5 Monate Zeitverlust für eine für das Kindeswohl sehr wichtige vorläufige Maßnahme, die sofort dem  OGH hätte vorgelegt werden müssen.   

46) Für einen normal denkenden und fühlenden Menschen haben die VGE niemals „bei Gericht unzählige völlig wirre und teilweise nicht nachvollziehbare schriftliche Eingaben“ gemacht. Bemerkenswert dazu ist, dass die VGE bis jetzt nicht anwaltlich vertreten waren und das Gericht eine Manuduktionspflicht hat.

47) Mag. xxx amtiert befangen. So konnten Mag. xxx und die Mitarbeiter des KINDERHEIMES bis heute nicht einmal das genaue Datum des Besuches der VGE im KINDERHEIM mit Einladung ins Büro durch Frau xxx wahrheitsgemäß angeben. Dazu scheint folgende Frage sehr angebracht: Wie entsprechen dann weitere Angaben und Ausführungen der Realität?

48) Mag. xxx amtiert befangen. Bei der Anhörung der Kinder am 26.05.2010 lässt Mag. xxx zu – ja sie unterstützt sogar – dass die VGE vor den Zwillingen auch bei Gericht „schlecht gemacht werden“.

49) Eine Richterin ist befangen, wenn sie selbst bei Gericht niemals so behandelt werden will, wie in diesem Fall die VGE.

Will Mag. xxx an Stelle der VGM oder des VGV bei Gericht so behandelt werden?

Will Mag. xxx eigene gesunde Kinder bzw. enge leibliche Verwandte (Enkelkinder) jahrelang in der Fremde und in Sonderschulen bzw. Heimen (Psychiatrien) untergebracht wissen wollen?

Will der Vorstand des BG xxx an Stelle der VGM oder des VGV bei Gericht so behandelt werden?

Will der Vorstand eigene gesunde Kinder bzw. enge leibliche Verwandte (Enkelkinder) jahrelang in der Fremde und in Sonderschulen bzw. Heimen (Psychiatrien) untergebracht wissen wollen?


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Für das Forum anonymisiert und sinngemäß geglättet.
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50) Mag. xxx amtiert befangen und zieht daher in keinster Weise in Betracht, eine sofortige Rückführung der Kinder in die geliebte Heimat zu den VGE wegen deutlicher und offensichtlicher Deprivation in der Fremde zu veranlassen.

Allein die leibliche Familie der VGE kann rasch und erfolgreich die Deprivation heilen.

Deprivation = schwere Körperverletzung (sinngemäß spricht für die vGE OGH 8Ob662/88 vom 24.11.1988) Damit wäre in einem übersehbaren Rahmen eine sofortige  Rückführung zur Normalität der Kinder erreichbar. Trotz angebotener täglicher Selbst-Kontrolle (*) der VGE bei einer befangenen Richterin nicht möglich.

(*) PERSÖNLICHE ANMERKUNG: Die real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen haben von sich aus angeboten: Täglich per Internet ein aktuelles Kinderfoto mit Titelbild einer Tageszeitung an eine Behörde zu übermitteln.

51) Mag. xxx amtiert befangen und lässt gesunde und geistig rege Kinder, xxx und xxx, in einem Behinderten-Heim weiter verblöden, damit sie vielleicht nach Jahren den Status erreichen, den sie bereits mit 5,7 Jahren hatten – die normale Schulreife!

52) Mag. xxx amtiert befangen und wider jeden normalen Realitätsbezug über die besten Bedingungen und Förderungen bei den VGE in Kirchberg bis zum Mai 2007, was durch Befragen von VGE-Zeugen sinngemäß bestätigt werden kann und durch die schriftlichen Aussagen bereits bestätigt wurde.

53) Mag. xxx amtiert befangen und stiehlt so, wie xxx, der überlasteten Justiz hunderte Stunden.

Kurz: Schulakten herbeischaffen: VGE-Sachverhalt klar
Kurz: DR XXX und KURIER-ZEUGIN einvernehmen: VGE-Sachverhalt klar
Kurz: VGE-Zeugen und reale Beweise würdigen: VGE-Sachverhalt klar
Kurz: DVD – XXX & XXX - Gesunde Kinder würdigen: VGE-Sachverhalt klar

54) Mag. xxx amtiert befangen und unterstützt damit die rund 80 Lügen ... sowie die rund 20 Verleumdungen der XXX Mitarbeiter (xxx, xxx, xxx) gegen die VGE.

55) Mag. xxx amtiert befangen und will somit nicht den Psychoterror ... gegen die Kinder sehen.

Bei Studium des Aktes hätte das auffallen und der Schaden am Kindeswohl sofort begrenzt werden müssen. 50% Behinderung in 3 Monaten ist selbst für Laien extrem auffällig!

56) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt nicht, dass die VGE, wie die Kinder, Opfer von Straftaten sind und durch befangene Richter neuerlich zu Opfern werden.

57) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt nicht ihre unfassbare parteiliche Beeinflussung durch die XXX-Mitarbeiter.

58) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt nicht, dass das XXX laut Aussage führender MitarbeiterInnen keine vollständige Krankengeschichte vorliegen hat und damit jede Diagnose und jeder Therapieplan fragwürdig erscheinen muss.

59) Mag. xxxr amtiert befangen und erkennt nicht, dass beide VGE stets korrekt, gesetzeskonform, anständig, höflich, freundlich  und zuvorkommend agieren.

Beide VGE fühlen und fühlten sich dem hohen Rechtsgut Kindeswohl Tag und Nacht verpflichtet.

60) Typisch für befangene RichterInnen ist anscheinend, dass AufdeckerInnen von Missständen eher (vor)-verurteilt werden, anstatt dass sie unterstützt und die Missstände möglichst rasch und umfassend objektiv fest- und abgestellt werden.

So gibt es angeblich in Frankreich ein Sprichwort mit dem sinngemäßen Wortlaut:
Eher wird der Brandmelder verurteilt als der Brandstifter.


61) Mag. xxx amtiert befangen und fällt den Beschluss vom 14.07.2010 nach der Einvernahme der XXX-Mitarbeiter xxx und  xxx, entweder auf Grund wahrheitsgemäßer Einvernahme von Auskunftspersonen, dann wurde das rechtliche Gehör der VGE durch richterliche Befangenheit verletzt, oder auf Grund von Meinungen xxx und xxx, dann zeigt sich die Befangenheit, indem die realen Beweise der VGE nicht gewürdigt wurden oder als Verfahrensmangel, weil VGE-Zeugen diesbezüglich nicht einvernommen wurden.

Oder es gibt noch eine andere Möglichkeit, die den vGE nicht bekannt ist.

Eine Befangenheit diesbezüglich offenbart sich letztendlich auch im Beschluss.

62) Mag. xxx amtiert derart befangen, dass 57 Zeugen, die die Kinder über mehrere Jahre hinweg kannten, fassungslos sind, dass xxx und xxx plötzlich schwerbehindert sein sollen, ... kannten sie die beiden doch glücklich, schulreif – Freunde der beiden waren auch beim Schuleinschreibefest – sportlich und den VGE sehr zugetan.

Für unbeteiligte Beobachter sind die ablehnenden Bescheide, die die VGE erhalten haben, völlig unverständlich und unglaubwürdig, da sie nicht der ihnen bekannten Realität bis zum Mai 2007 entsprechen.

Viele weitere mündliche Zeugen können bei Bedarf dem Gericht namentlich genannt werden.

63) Mag. xxx amtiert derart befangen, dass trotz wiederholter Anträge der VGE keine Korrektur dieses Verhaltens erfolgte. ... 

Es lässt eine ungute Optik aufkommen und ist als befangen zu beurteilen, wenn eine Richterin die ehrlich gemeinten Bemühungen der VGE, das Kindeswohl ihrer ehemals nachweislich geistig sehr regen Enkelkinder zu sichern, als „unzählige völlig wirre und teilweise nicht nachvollziehbare schriftliche Eingaben“ tituliert.

Bemerkenswert dazu ist, dass die VGE bis jetzt nicht anwaltlich vertreten waren und das Gericht die Pflicht zur Manuduktion hat, von der jedoch niemals Gebrauch gemacht wurde.

64) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt nicht die schwere Kindesmisshandlung durch xxx am 06.01.2010, von der xxx am 22.01.2010 selbst berichtet!

65) Mag. xxx amtiert befangen und erkennt nicht das Verhaltensmuster und die Persönlichkeitsstruktur entfremdender Eltern, Psychosoziale Diagnostik und Orientierungskriterien für Interventionen, Dr. Walter Andritzky. VGE-Neuerungen 021 am 21.01.2010 an das BG xxx gefaxt und am 25.01.2010 im Original überreicht.

Es gilt die Unschuldsvermutung.

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(*) BEFANGENHEIT - Egon SCHNEIDER - Hans MEYER-MEWS - Siehe Antwort 3 und 4

(*) ZZ 20120329 BESACHWALTERUNG WILLKÜR Parlament Anfrage
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,377.0.html

(*) Psychiatrie als Waffe gegen Andersdenkende
http://www.inhr.net/artikel/psychiatrie-als-waffe-gegen-andersdenkende

SCHLAGZEILEN
Steuerfahnder offenbar zu erfolgreich
Erinnerungen an dunkle Zeiten
Richter fälscht Gerichtsprotokoll
Bei Erscheinen droht Psychiatrische Einweisung
Psychiatrie als Mittel zur Vertuschung von Rechtsbeugung
www.readers-edition.de | Rudolf Kipp

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Hilfreiche Beiträge und Kommentare http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
« Letzte Änderung: 22 Juli 2012, 04:51:48 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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BEFANGENHEIT - Egon SCHNEIDER - Hans MEYER-MEWS
« Antwort #3 am: 30 Mai 2012, 05:34:27 »
BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiele
SEITE 1 ANTWORT 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=331.0

26.04.2012 Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
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Verwendete Fachliteratur BEFANGENHEIT:


1. Dr. Egon Schneider (Rechtsanwalt, Much)

Befangenheitsablehnung im Zivilprozess

Die Abwehr verfahrenswidriger richterlicher Maßnahmen und Entscheidungen

3., überarbeitete, wesentlich erweiterte Auflage

ISBN: 978-3-89655-363-8
ZAP Verlag
LexisNexis Deutschland GmbH, Münster 2008

Persönliche Anmerkung: Deutsche Rechtsprechung und Lehre
sinngemäß in Österreich anwendbar (OGH)



2. Hans Meyer-Mews

Richterliche Befangenheit

Ablehnungsantrag Gegenvorstellung Revision

Hans Meyer-Mews
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Horner Straße 12, 28203 Bremen
Tel.: 0421/794 13 50
Fax 0421/794 13 51

Seminar der Leipziger Strafverteidiger e.V.
am 19. Mai und 6. Juni 2001 in Leipzig

Persönlicher Hinweis: Deutsche Rechtsprechung und Lehre
sinngemäß in Österreich anwendbar (OGH)

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xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

2001 HANS MEYER MEWS RICHTERLICHE BEFANGENHEIT
http://www.wemepes.ch/pdf/Befangenheit.pdf

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
2001 HANS MEYER MEWS RICHTERLICHE BEFANGENHEIT.pdf

http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=331.0;attach=4132
« Letzte Änderung: 05 Juni 2015, 06:52:56 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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FREIES SICHERES GELEIT
« Antwort #4 am: 13 Juli 2012, 21:46:20 »
Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
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Freies Sicheres Geleit gegen Besachwalterung Psychiatrierung
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,302.0.html

Sinngemäß: Sicheres (Freies) Geleit gegen "VERBOTENE" Verfahrens-Besachwalterung/Psychiatrierung korrekter und kritischer BürgerInnen
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Rechtsmeinung gegen "verbotene" Besachwalterung korrekter und kritischer BürgerInnen:   

Vergleich: 50 Richter und STA schreiben: ES STEHT FEST: 1=3
20120423 Medien Frage 01 Wie können alle Richter befangen sein?
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,292.0.html

Wenn Sie im Gericht absolut korrekt, höflich und gesetzestreu agieren und ihre wahrheitsgemäße Aussage (1=1) zum Beispiel "NICHT VERSTANDEN" oder "WIRR" aufgefasst wird, beenden Sie sofort den Vorgang und verlassen Sie auf schnellstem Weg das Gebäude. Beantragen sie von zu Hause SINNGEMÄSS SICHERES (FREIES) GELEIT GEGEN BESACHWALTERUNG UND PSYCHIATRIERUNG.

Gewährt ein Amtsorgan kein SICHERES (FREIES) GELEIT, dann ist es befangen.

Begründung sinngemäß nach RA MEYER-MEWS Seite 10 unten ("Grund ... weil es ihn nicht gibt."):

Es gibt keinen vernünftigen Grund korrekten Bürgerinnen und Bürgern SINNGEMÄSS SICHERES (FREIES) GELEIT GEGEN BESACHWALTERUNG UND PSYCHIATRIERUNG zu verweigern.

Deutsche Rechtsprechung und Lehre sinngemäß in Österreich anwendbar (OGH)

Sinngemäße Fachliteratur dazu aus der BRD: RA Hans MEYER-MEWS Seite 8-10
« Letzte Änderung: 14 Juli 2012, 22:49:19 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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AMTIERT BEFANGEN 61-65
« Antwort #5 am: 14 Juli 2012, 21:35:33 »
"UMBAU-ARBEITEN" - DER BEITRAG WURDE HIERHER VERSCHOBEN:

BEFANGEN EGMR ARTIKEL 28 RICHTER 20090101

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Kurztitel - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)
Kundmachungsorgan - BGBl. III Nr. 13/2000 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 43/2009
Typ - Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage - Art. 28
Inkrafttretensdatum - 01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
Index - 19/05 Menschenrechte

Artikel 28

Verhinderung, Ablehnung, Freistellung

(1) Jeder Richter, der verhindert ist, an Sitzungen teilzunehmen, zu denen er einberufen wurde, hat dies umgehend dem Kammerpräsidenten mitzuteilen.

(2) Ein Richter darf an der Prüfung einer Rechtssache nicht teilnehmen,

a) wenn er
an der Rechtssache ein persönliches Interesse hat, zum Beispiel wegen einer ehelichen, elterlichen oder sonstigen engen verwandtschaftlichen, persönlichen oder beruflichen Beziehung oder eines Unterordnungsverhältnisses zu einer der Parteien;

b) wenn er an der Rechtssache vorher mitgewirkt hat, sei es als Prozessbevollmächtigter, Rechtsbeistand oder Berater einer Partei oder einer an der Sache interessierten Person, sei es als Mitglied eines anderen Gerichts oder einer Untersuchungskommission auf nationaler oder internationaler Ebene oder in anderer Eigenschaft;

c) wenn er als Richter ad hoc oder als ehemaliger gewählter Richter, der nach Artikel 26 Absatz 3 weiter tätig ist, eine politische oder administrative Tätigkeit oder eine mit seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit unvereinbare berufliche Tätigkeit aufnimmt;

d) wenn er über die Medien, schriftlich, durch öffentliches Handeln oder in anderer Weise in der Öffentlichkeit Ansichten geäußert hat, die objektiv geeignet sind, seine Unparteilichkeit zu beeinträchtigen;

e) wenn aus einem anderen Grund berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen.

(3) Ist ein Richter aus einem der genannten Gründe befangen, so teilt er dies dem Kammerpräsidenten mit; dieser stellt ihn von der Teilnahme an der Rechtssache frei.

(4) Hat der betroffene Richter oder der Kammerpräsident Zweifel, ob einer der in Absatz 2 genannten Ablehnungsgründe vorliegt, so entscheidet die Kammer. Nach Anhörung des betroffenen Richters berät die Kammer und stimmt ab; dabei ist der betroffene Richter nicht anwesend. Für die Zwecke der Beratungen und der Abstimmung der Kammer über diese Frage wird er durch den ersten Ersatzrichter der Kammer vertreten. Dasselbe gilt, wenn der Richter der Kammer für eine betroffene Vertragspartei angehört. In diesem Fall wird vermutet, die betroffene Vertragspartei habe für die Mitwirkung in der Kammer an seiner Stelle nach Artikel 29 Absatz 1 den ersten Ersatzrichter benannt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Mitwirkung eines Richters in einem Komitee; in diesem Fall ist die nach Absatz 1 oder 3 vorgeschriebene Mitteilung an den Sektionspräsidenten zu richten.

Im RIS seit 12.08.2009
Zuletzt aktualisiert am 12.08.2009
Gesetzesnummer 20000334
Dokumentnummer NOR40107985

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PERSÖNLICHE ANMERKUNG: SEHR WICHTIG Schlüsselwörter BEFANGEN BEFANGENHEIT
« Letzte Änderung: 22 Juli 2012, 05:41:53 von Andreas Ranovsky »
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WIDERSTREITENDE BEWEISERGEBNISSE
« Antwort #6 am: 22 Juli 2012, 04:55:49 »
"UMBAU-ARBEITEN" - DER BEITRAG WURDE HIERHER VERSCHOBEN:

Befangenheit OGH 11Nds147/86 04.11.1986 widerstreitende Beweisergebnisse

Kurz und sinngemäß zum Beispiel ohne Gewähr: BEFANGENHEIT liegt vor, wenn ein Richter (JUSTIZORGAN/AMTSORGAN) nicht jederzeit bereit ist, (Tatsachen)-Beweise zu würdigen.

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OGH 11Nds147/86 vom 04.11.1986 Entscheidungstext Rechtliche Beurteilung: …

"Befangenheit" liegt nur vor, wenn ein Richter an eine Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt und nicht jederzeit bereit ist, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls auch Rechnung zu tragen (Mayerhofer-Rieder2, E 10 bis 12 zu § 72 StPO, zuletzt 11 Os 184/85, 10 Ns 1/86).

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Hilfreiche Beiträge FÜR KOMMENTARE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
« Letzte Änderung: 22 Juli 2012, 05:53:08 von Andreas Ranovsky »
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Befangenheit OGH RS0096368 20.11.1956 Beweismittel ungenützt
« Antwort #7 am: 24 Juli 2012, 16:36:12 »
BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiele
SEITE 1 ANTWORT 7 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=331.0

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Hinweise:
"UMBAU-ARBEITEN" - DER BEITRAG WURDE HIERHER VERSCHOBEN: Befangenheit OGH RS0096368 20.11.1956 Beweismittel ungenützt
OGH RECHTSSATZ RS0096368 Entscheidungsdatum 20.11.1956 sinngemäß: BEFANGEN, wenn Beweismittel ... ungenützt bleiben.

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OGH RECHTSSATZ RS0096368 Entscheidungsdatum 20.11.1956

Beweismittel, die der Wahrheitsermittlung in wesentlichen Punkten dienlich sein können, dürfen nicht ungenützt bleiben.

Erst wenn das Beweismittel abgeführt wurde, ist das Gericht in der Lage, sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, ob und inwieweit ihm ein Beweiswert zukommt.

Es geht daher nicht an, einem Zeugen, ohne ihn gehört zu haben, die Glaubwürdigkeit mit der Begründung abzusprechen, dass er befangen sei.

Ebensowenig darf ein Entlastungsbeweis mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass das Gericht die Sachlage auf Grund der vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend geklärt halte.

Entscheidungstexte

5Os204/53 - Entscheidungstext OGH 5Os204/53 vom 25.02.1953
nur: Ebensowenig darf ein Entlastungsbeweis mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass das Gericht die Sachlage auf Grund der vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend geklärt halte. (T1) Veröff: EvBl 1953/459 S 549

Persönliche Anmerkung: (T2) bis (T15) folgen, ua:

12Os106/66 - Entscheidungstext OGH 12Os106/66 vom 10.06.1966
Auch; Beisatz: Vorgreifende Beweiswürdigung nicht zulässig. (T2)

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Hilfreiche Beiträge FÜR KOMMENTARE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
« Letzte Änderung: 07 November 2015, 10:19:00 von Andreas Ranovsky »
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BEFANGEN JN 19-27
« Antwort #8 am: 31 Juli 2012, 19:26:02 »
BEFANGEN JURISDIKTIONSNORM JN 19-27

"UMBAUARBEITEN" - Der Beitrag wurde hierher verschoben

Aus den Akten: JURISDIKTIONSNORM § 19 BIS § 25 ABLEHNUNG VON RICHTERN

§ 19

Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:

1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;

2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

§ 20

(1) Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen:

1. in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;

2. in Sachen ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind sowie in Sachen ihrer Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind;

3. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder und Pflegebefohlenen;

4. in Sachen, in welchen sie als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt waren oder noch bestellt sind;

5. in Sachen, in welchen sie bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urtheiles oder Beschlusses theilgenommen haben.

(2) Der Richter ist in den unter Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann ausgeschlossen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht.

§ 21

(1) Das Ablehnungsrecht kann von jeder Partei ausgeübt werden, gleichviel ob nach Beschaffenheit der Verhältnisse die ablehnende Partei oder deren Gegner gefährdet erscheint.

(2) Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

§ 22

(1) Die Ablehnung ist bei dem Gerichte, welchem der abzulehnende Richter angehört, mittels Schriftsatzes oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Dabei sind zugleich die Umstände genau anzugeben, welche die Ablehnung begründen.

(2) Über eine solche Erklärung hat sich der abgelehnte Richter zu äußern.

(3) Die wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnende Partei hat die vom Richter bestrittenen Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen.  Wird ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, bei welchem die Partei vor der Ablehnung sich bereits in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, so ist von der Partei auch glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder ihr erst später bekannt geworden ist.

(4) Von der Partei behauptete Ausschließungsgründe sind stets von amtswegen festzustellen.

§ 23

Über die Ablehnung entscheidet, falls der abgelehnte Richter einem Bezirksgerichte angehört, der Vorsteher des Bezirksgerichtes und, wenn dieser selbst, allein oder mit andern Richtern des Bezirksgerichtes, abgelehnt wird, das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshofe angehört, dieser Gerichtshof und, wenn dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlußunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof.

§ 24

(1) Über die Ablehnung wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, doch können vor der Beschlußfassung alle zur Aufklärung nötig erscheinenden Erhebungen und Einvernehmungen angeordnet werden.

(2) Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt.

§ 25

Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 415 Z P. O.). Wird der Ablehnung stattgegeben, so sind die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben.

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Fassung (ohne Gewähr) 31.07.2010 - Ablehnung anderer gerichtlicher Organe

§ 26 (1) Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern finden auch auf Schriftführer, Angestellte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte, sofern sie als Zustellungs-, Beurkundungs- oder Vollstreckungsorgane einschreiten, mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Entscheidung der Gerichtsvorsteher berufen ist, welchem die Dienstaufsicht über diese Organe zusteht.

(2) Diese Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 27 (1) Gerichtliche Organe, auf welche sich die vorstehenden Bestimmungen nicht beziehen, haben, wenn sie sich in einem Verhältnisse befinden, welches einen Richter von der Ausübung des Amtes ausschließen würde, dieses Verhältnis dem Vorsteher des Gerichtes anzuzeigen.

(2) Der Vorsteher des Gerichtes hat in Ausübung der ihm zustehenden Geschäftsleitung zu bestimmen, ob sich solche gerichtliche Organe der Ausübung ihres Amtes im einzelnen Falle zu enthalten haben. ...

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Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

Ranovsky Zwillinge
http://www.dieaufdecker.com/index.php/board,14.0.html

20110408 OLG WIEN Ns 17/11y Beschluss: LG WN BEFANGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,282.0.html

20111118 OLG WIEN Ns 75/11b Beschluss: LG SP BEFANGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,283.0.html

BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiel
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,331.0.html

BEFANGEN STPO - GEO
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,367.0.html
« Letzte Änderung: 24 September 2012, 20:25:13 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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ZPO ABLEHNUNG EINES SACHVERSTÄNDIGEN, RECHTSMITTEL
« Antwort #9 am: 06 Oktober 2013, 13:49:15 »
BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiel
A09 Seite 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=331.0
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Bundesrecht www.ris.bka.gv.at
Kurztitel Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan RGBl.Nr. 113/1895
§/Artikel/Anlage § 355
Inkrafttretensdatum 01.01.1898
Text

Ablehnung

§ 355.

(1) Sachverständige können aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen; jedoch kann die Ablehnung nicht darauf gegründet werden, dass der Sachverständige früher in derselben Rechtssache als Zeuge vernommen wurde.

(2) Die Ablehnungserklärung ist bei dem Processgerichte, wenn aber die Auswahl der Sachverständigen dem beauftragten oder ersuchten Richter überlassen wurde, bei diesem vor dem Beginne der Beweisaufnahme, und bei schriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens mittels Schriftsatz oder mündlich anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(3) Ist im Falle einer solchen nachträglichen Ablehnung die durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vorzunehmende Beweisaufnahme schon beendet, so kann die Ablehnung nur bei dem Processgerichte vorgebracht werden.

ZPO 355 ABLEHNUNG EINES SACHVERSTÄNDIGEN 18980101 bis.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=331.0;attach=4608

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Bundesrecht www.ris.bka.gv.at
Kurztitel Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan RGBl.Nr. 113/1895
§/Artikel/Anlage § 356
Inkrafttretensdatum 01.01.1898
Text

§ 356

(1) Gleichzeitig mit der Ablehnung sind die Gründe der Ablehnung anzugeben. Die Entscheidung über die Ablehnung steht dem erkennenden Gerichte oder dem beauftragten oder ersuchten Richter zu, je nachdem die Ablehnung zufolge § 355 bei ersterem oder letzterem angebracht wurde.

(2) Die Entscheidung erfolgt, wenn die Ablehnung nicht bei einer Tagsatzung vorgebracht wird, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Die ablehnende Partei hat die von ihr angegebenen Gründe der Ablehnung auf Verlangen des Gerichtes vor der Entscheidung glaubhaft zu machen. Wird der Ablehnung stattgegeben, so ist ohne Aufschub die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu veranlassen.

ZPO 356 ABLEHNUNG EINES SACHVERSTÄNDIGEN 18980101 bis.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=331.0;attach=4609

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Bundesrecht www.ris.bka.gv.at
Kurztitel Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan RGBl.Nr. 113/1895
§/Artikel/Anlage § 366
Inkrafttretensdatum 01.01.1898
Text

Rechtsmittel

§ 366

(1) Gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.

(2) Die Entscheidung über die Anzahl der zu bestellenden Sachverständigen, der Beschluss, durch welchen die Bestellung der Sachverständigen dem beauftragten oder ersuchten Richter überlassen (§ 352) oder ein Sachverständiger wegen Ablehnung enthoben wird, die über die Beeidigung eines Sachverständigen gefassten Beschlüsse, endlich die Beschlüsse, durch welche für die Abgabe des Gutachtens gemäß § 360 eine Tagsatzung anberaumt oder eine Frist bestimmt wird, können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

ZPO 366 ABLEHNUNG EINES SACHVERSTÄNDIGEN RECHTSMITTEL 18980101 bis.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=331.0;attach=4610

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BEFANGEN STPO - GEO
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=367.0

BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiel
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=331.0

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2013 HYPO "OGH-FEHLURTEIL"

VERDACHT AMTIEREN SCHWERKRIMINELL JAHRTAUSENDSKANDAL 2009-2013
A19 Seite 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=353.15

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen sowie ohne jegliche Gewähr.
« Letzte Änderung: 06 Oktober 2013, 21:53:29 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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BEFANGENHEITSABLEHNUNG
« Antwort #10 am: 08 Januar 2014, 05:31:01 »
A10 BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiel
SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=331.0

Siehe auch: BEFANGEN STPO - GEO
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=367.0

BRD WINTER & PARTNER BEFANGENHEITSABLEHNUNG
http://www.winter-gbr.de/inhaltframe.cfm?id_bereich=55

Ablehnung eines Befangenheitsantrages
06.01.2014 11:20 Eingestellt von Birgit und Leonie Wichmann
http://leonie-wichmann.blogspot.co.at/2014/01/ablehnung-eines-befangenheitsantrages.html

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Weitere persönliche Hinweise: Für externe Inhalt kann keine Verantwortung übernommen werden. Transkription nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr für das Wohl aller Menschenkinder. HERZLICHEN DANK AN WINTER UND PARTNER.

IN ANTWORT 11: TRANSKRIPTION IN PDF nach bestem Wissen und Gewissen ...

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
WINTER UND PARTNER BRD BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108 TRANSKRIPTION.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=331.0;attach=5238

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PERSÖNLICHE ANMERKUNG 1: KURZE RECHTSMEINUNG OHNE JEGLICHE GEWÄHR:
DEUTSCHES RECHT KANN SINNGEMÄSS IN ÖSTERREICH ANGEWENDET WERDEN.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG 2: Die VGE schreiben stets real wahrheitsgemäß (objektiv wahr / reale Fakten und reale Tatsachen) und fühlen sich durch "WINTER UND PARTNER BRD BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108" in ihrer bisherigen Vorgehensweise in der CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH "bestätigt":

KONKRETE ABLEHNUNG des JEWEILIGEN AKTENFÜHRENDEN BZW INFORMIERTEN AMTSTRÄGERS WEGEN OFFEN SICHTBARER BEFANGENHEIT / SCHWERKRIMINELLER VERFAHRENSFEHLER.

2 LANDESGERICHTE (LG WN und LG SP) haben sich selbst vollständig von der CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE ausgeschlossen. Die Amtsträger amtieren jedoch trotz aufrechter Rügen und Strafanzeigen wegen schwerkrimineller Offizialdelikte weiter in Rechtssachen der CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE. Kein Amtsträger ist bereit offen sichtbare Fehler gegen das Enkel-Kindeswohl und deren VGE zuzugeben. Zum Beispiel: Mehr als 4 Jahre keine Würdigung der unwiderlegbaren VGE-Tatsachenbeweise (Fotos, Screens, DVD-Szenen), mehr als 4 Jahre keine Würdigung von rund 60 schriftlichen Zeugenaussagen, mehr als 4 Jahre keine Würdigung von VGE-Begründungen, Anträgen, seit rund 2,5 Jahren werden Fristsetzungsanträge (zum Beispiel: 16.05.2011 / 15.05.2011 KURIER: DAS IST SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH) beharrlich ignoriert, obwohl die dazugehörigen Verfahren angeblich dienstbehördlich kontrolliert werden !!??!! NACHWEISLICHES SCHWERKRIMINELLES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH BIS ZUR HÖCHSTEN SPITZE ... Stand: 08.01.2014 09:00 Uhr   

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verdunkelung.
Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM MENSCHEN-KINDESWOHL.

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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!! ACHTUNG !! ACHTUNG !! PDF IST FEHLERHAFT (ES FEHLEN EINIGE WÖRTER) !! SOMIT BIS ZU EINER MÖGLICHEN KORREKTUR NUR ZUM TEILWEISEN BEWEIS DURCH PDF:
1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
WINTER UND PARTNER BRD BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=331.0;attach=5234

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WINTER UND PARTNER BRD BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108 ZITAT:
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http://www.winter-gbr.de/inhaltframe.cfm?id_bereich=55

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: PDF-SEITE 1f:

Befangenheitsablehnung

1. Bedeutung:

Die Bedeutung des Ablehnungsrechts nimmt immer mehr zu. Dies lässt bereits die steigende Zahl der Ablehnungsgesuche in der jüngsten Vergangenheit erkennen. Mit zunehmender Zeit ist zumindest ein kleinerer Teil der Anwaltschaft nicht mehr bereit, krasses Fehlverhalten der Gerichte schweigend oder untätig hinzunehmen. Die Auswirkungen von richterlichem Fehlverhalten sind im Nachhinein meist sehr schwer zu korrigieren. Es kostet Geld, Zeit und meist viel Arbeit, eine Berufung oder Rechtsbeschwerde durchzuführen. Die Zivilprozessreform hat eine Berufung ohnehin erschwert. Sofern eine nächste Instanz mangels Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelmöglichkeit nicht gegeben ist, ist dieser Weg sogar gänzlich verschlossen, wenn man vom außerordentlichen Rechtsbehelf der „Gegenvorstellung“ absehen will, der ohnehin regelmäßig durch die drei „f“ gekennzeichnet ist (formlos, fristlos, fruchtlos).

Der Richter unterliegt der Amtspflicht, sein Verhalten so einzurichten, dass es dem Vertrauen gerecht wird, dass seinem Amt entgegengebracht wird. Er ist an „Gesetz und Recht“ gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) Dennoch kommen in der Praxis häufige Verstöße gegen „Gesetz und Recht“ vor. Die Befangenheitsablehnung ist ultima ratio, um sich gegen richterliches Fehlverhalten wehren zu können. Man darf aber nicht verkennen, dass Ablehnungsanträge in der Regel erfolglos bleiben. Dies schon deshalb, weil innerhalb der richterlichen Berufsgruppe eine „Verbundenheit“ festzustellen ist und Richter sich schwer damit tun, einen Kollegen, den sie vielleicht gut kennen, der im Nachbarzimmer sitzt, mit dem man an einem Tisch in der Kantine sitzt oder mit dem sie gar befreundet sind, für befangen zu erklären. Auch die Statistik macht deutlich, dass man - wenn überhaupt - erst im Beschwerdeverfahren mit seinem Befangenheitsbegehren durchkommt.

Anders als Rechtsanwälte, die für Rechtsfehler in die Haftung genommen werden würden, sehen sich Richter oftmals durch den unsichtbaren Heiligenschein der „richterlichen Unabhängigkeit“ geschützt. Zu beachten ist aber, dass die richterliche Unabhängigkeit keine Beweislastregel zugunsten des Richters ist, wenn über die Frage zu entscheiden ist, ob er durch sein Verhalten aus der Sicht einer Partei den Anschein einer Neutralitätsverletzung durch Unparteilichkeit ausgelöst hat.

Leider ist jedenfalls (ohne pauschalisieren zu wollen) ein deutlich wahrnehmbares Ost- Westgefälle bei der Qualität der Richterschaft gerade in den Eingangsinstanzen festzustellen. Fehler bei der Rechtsanwendung und erheblich länger dauernde Gerichtsverfahren findet man grundsätzlich häufiger in den neuen deutschen Bundesländern. Im kaufmännischen Bereich- sollte man überlegen, eine Gerichtsstandsvereinbarung (oder Schiedsvereinbarung) zu treffen, um nicht an ein Gericht in den neuen deutschen Bundeländern zu gelangen.

Ein Ablehnungsgesuch was wir für unsere Mandanten gestellt hatten führte jedenfalls dazu, dass sich der Vorsitzende Richter einer Kammer des LG Berlin (nach bestandskräftiger Ablehnung des Gesuchs wegen des Vorwurfs der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs) für das Ablehnungsgesuch sogar "bedankte". Eingangs der mündlichen Verhandlung räumte er ein, dass die Kammer in der rechtlichen Bewertung falsch gelegen habe und durch das Ablehnungsgesuch die Möglichkeit erhalten habe, nochmals über die rechtliche Würdigung des Rechtstreits nachzudenken! Die Kammer entschied dann diesen im Sinne unserer Mandanten. Hier haben die abgelehnten Richter mit der Äußerung ihres Vorsitzenden deutlich gemacht, dass es um die "Sache", um das "Recht" geht und nicht darum, stur an einer unrichtigen Auffassung festzuhalten. Das Ablehnungsgesuch nahmen die Richter in keiner Weise "übel". Leider ist dies ein seltenes, aber sicher honoriges, Beispiel für nochmaliges "Überdenken" der Auffassung seitens abgelehnter Richter!

Die tatsächliche Einstellung von Richtern zu "Recht und Gesetz" kann man jedenfalls häufig am ehesten im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens feststellen. Gerade dass, was man als Partei und als Rechtsanwalt im Rahmen von Ablehnungsverfahren erlebt, wird einem nicht selten zu denken geben müssen.

2. Voraussetzungen:

Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter „wegen Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt werden. Dabei ist nicht die Sicht des abgelehnten Richters maßgebend, sondern die Sicht des Ablehnenden (die "Besorgnis" der Befangenheit ist maßgebend und nicht die Frage, ob der Richter tatsächlich befangen ist). Abgelehnte Richter sind jedoch sehr häufig anderer Auffassung. So finden sich häufig in abzugebenden dienstlichen Äußerungen abgelehnter Richter Bemerkungen wie: „Ich bin nicht befangen“.

Im Ablehnungsrecht geht es um die Frage, was der Ablehnende empfindet und was ihn besorgt macht. Der Richter, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, wird sich selbst fragen müssen, was er selbst anstelle des Ablehnenden fühlen würde und ob es ihn auch selbst besorgt machen würde.

Die bisherige Rechtssprechung stellt auf ein Phantom ab und argumentiert Lehrformelhaft. Häufig wird auf eine „besonnene, objektive und idealeinsichtige Person“ abgestellt. Dies sind nicht mehr ordnungsgemäß überprüfbare Kriterien.

Als Beispiel ein Auszug aus der Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2006, Az. 15 W 31/06:

"Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten (KG, MDR 2001, 107 f.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2004 – 15 W 80/04; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rdnr. 9 m. w. N.)."

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: PDF-SEITE 2:

Eine Partei, die ein Ablehnungsgesuch stellt, muss tatsächlich besorgt sein. Sie muss auch glaubwürdig sein. Dies hängt mit dem Sachverhalt zusammen, den der Ablehnende als Ablehnungsgrund vorträgt.

Die Verletzung einfachen Rechtes wird in der Regel nicht zu einem begründeten Ablehnungsgesuch führen. Der Richter hat aber Gelegenheit zum Rechtsgespräch zu geben und muss der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nachkommen (§§ 139, 278 Abs. 2, 279 Abs. 1 ZPO).

Die Verletzung von Verfahrensrecht (z. B. Ablehnung eines erheblichen Beweisantrages, Gehörsverletzung, Verlegungs- oder Vertagungsantrages) benachteiligt eine Partei, was anhand der Zivilprozessordnung objektiv feststellbar ist. Sollte der Richter allerdings deutlich machen, dass er bewusst eine (eigene) abweichende Meinung vertritt, verstößt er nicht gegen das Gesetz, weil er in seiner Rechtsanwendung frei ist und seiner Hinweispflicht nachkommt. In einem solchen Fall wird der Verdacht der willkürlichen Rechtsanwendung nicht aufkommen können, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, hierzu Stellung zu nehmen und den Richter zu überzeugen.

Wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar sind, kann darauf erfolgreich das Ablehnungsgesuch gestützt werden (KG, Beschluss vom 08.06.2006, Az. 15 W 31/06).

Auch eine unvertretbare Rechtsauffassung eines Richters zur Anwendung von einfachem Recht kann grundsätzlich nicht zu einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch führen. Zumindest aber bei der Gesamtschau der Ablehnungsgründe kann dies aber m. E. dennoch eine Rolle spielen. Dies insbesondere dann, wenn der Richter nicht mehr bereit ist, Gegenargumente zur Kenntnis zu nehmen. Dies auch dann, wenn der abgelehnte Richter sich weigert, einer ganz herrschenden Meinung oder der höchstrichterlichen Rechtssprechung zu folgen. Ein Richter, der hiervon abweichen will, muss, wenn er sich nicht dem Vorwurf der Parteilichkeit ausgesetzt sehen will, begründen, warum er in dem von ihm zu entscheidenden Fall von dieser Rechtssprechung abweichen will und muss den Parteien auch Gelegenheit dazu geben, sich zu äußern und gegebenenfalls ihren Sachvortrag entsprechend anzupassen.

Sofern der Richter durch sein Verhalten aus der Rolle fallen sollte (z. B. beleidigende Äußerungen oder entsprechende Gestik u.a.), wird letztlich nur durch eine Wertung zu klären sein, ob ein Ablehnungsgrund anzunehmen ist oder nicht.

Beispiele:

Die Besorgnis der Befangenheit kann in der Regel angenommen werden bei

- enger persönlicher, insbesondere freundschaftlicher, Beziehung des Richters zu einer Partei;

- Interessenwahrnehmung des Richters für eine Partei (z.B. durch Erteilung von Rat oder Empfehlungen);

- Ungleichbehandlung der Parteien (z.B. wenn etwa die Anträge einer Partei mit einem anderen Maßstab gemessen werden als die Anträge der anderen Partei);

- Äußerungen des Richters, die auf Voreingenommenheit schließen lassen (zB wenn der Richter schon vor durchgeführter Beweisaufnahme sich auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat);

- unsachliche, abfällige, beleidigende oder höhnische Äußerungen des Richters über eine Partei;

- Willkürliche Benachteiligung einer Partei;

- Grobe, insbesondere gehäufte, Verfahrensfehler;

- Untätigkeit und Hinauszögern einer Entscheidung.

Bei dem Ablehnungsgesuch ist zu beachten, dass dies eine Prozesshandlung ist. Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich. Ein Ablehnungsgesuch kann also nicht unter der Bedingung gestellt werden, dass dieses nur dann gelte, wenn der Richter z. B. seine Rechtsauffassung ändere u.a.

Das Ablehnungsgesuch muss unter Benennung des oder der abgelehnten Richter gestellt werden. Richter haben bei Stellung eines Ablehnungsantrages im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ihren Namen auf Frage des Ablehnenden zu benennen.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: PDF-SEITE 3:

Sollte ein Richter die Frage nach dem Namen nicht beantworten wollen, rechtfertigt dies die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BayOblG Rpfleger 1978, 17).

Die Richter sind verpflichtet, Ablehnungsgesuche zu Protokoll zu nehmen. Wenn sie sich weigern, kann dies als weiterer Grund zur Ablehnung wegen Befangenheit vorgebracht werden.

Das Ablehnungsgesuch ist formfrei. Es kann durch Erklärung zu Protokoll oder durch Überreichen eines Schriftsatzes, den der Rechtsanwalt im Rahmen einer Unterbrechung der Verhandlung handschriftlich verfasst, eingebracht werden.

Die Rechtssprechung verlangt, dass Tatsachen für die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters vorgebracht werden.

Sollte ein Richter sich während der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß verhalten haben, muss das Ablehnungsgesuch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung angebracht werden. Allerdings ist zu beachten, dass der Anwalt nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes sich nicht in eine Verhandlung einlässt oder Anträge stellt (§ 43 ZPO). Sollte aber ein Richter von sich aus einen Antrag des Ablehnenden einfach zu Protokoll nehmen, muss der Ablehnende hierauf sofort reagieren. Keinesfalls darf er den Antrag genehmigen. Er hat sofort sein Ablehnungsgesuch anzubringen.

Ein Nachschieben von weiteren Ablehnungsgründen ist möglich, bis das Ablehnungsgesuch entschieden ist. Die Rechtssprechung lässt aber im Beschwerdeverfahren nachgeschobenes Vorbringen entgegen § 570 ZPO nicht mehr zu.

Nicht der Rechtsanwalt hat ein Ablehnungsrecht, sondern nur die von ihm vertretene Partei. Bei der Wortwahl des Ablehnungsgesuches hat der Rechtsanwalt dies zu beachten („namens und in Vollmacht des Klägers/ des Beklagten lehne ich den/ die ... ab“).

Die Mittel der Glaubhaftmachung sind zu benennen (§ 44 Abs. 2 S. 1 ZPO). Sollte dies nicht geschehen, wird das Gesuch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Glaubhaftmachung ist ausreichend, wenn auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen wird (§ 44 Abs. 2 S. 2 ZPO). Bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch (nicht aber mehr im Beschwerdeverfahren) können Mittel der Glaubhaftmachung nachgeschoben werden. Zu den Mitteln der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) gehören alle Beweismittel der ZPO, die präsent sind.

Mögliche Beweismittel sind neben dem Zeugnis des abgelehnten Richters, das Zeugnis der Protokollführerin, das Sitzungsprotokoll und eidesstattliche Versicherungen, etwa des Prozessbevollmächtigten oder anderer anwesender Dritter. Unterschriebene Erklärungen von Dritten sind auch geeignete Mittel der Glaubhaftmachung, da sie dem Urkundenbeweis (§ 416 ZPO) unterfallen.

Der Ablehnende selbst ist zur Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes ausgeschlossen. Allerdings kann der Ablehnende den Zeitpunkt glaubhaft machen, zu dem der Ablehnungsgrund entstanden ist.

Selbst im Verfahren vor dem Landgericht oder höheren Instanzen besteht ein Anwaltszwang für den Befangenheitsablehnungsantrag nicht (§§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO).

Im Ablehnungsverfahren selbst gilt eine für den Ablehnenden günstige Beweislastregelung, die aber von den Gerichten, die über Ablehnungsgesuche zu entscheiden haben, oftmals verkannt wird.

Kann nicht beurteilt werden, ob der Ablehnende oder der abgelehnte Richter den Sachverhalt zutreffend mitteilt, kommt es zu einem sogenannten „non liquet“. In einem solchen Fall ist zugunsten des Ablehnenden zu entscheiden (vgl. BayOblGZ 1974, 131; OLG Köln, MDR 1998, 435; LG Kiel, Anwaltsblatt 1964, 23; LG Bochum, Anwaltsblatt 1978, 101; OLG Celle, MDR 1988, 970; OLG Köln, MDR 1996, 1180 mit Anmerkung Schneider; OLG Braunschweig, OLGR 2001, 22). Auch dies beachten Gerichte, die über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden haben, oftmals nicht.

Die Beweislastverteilung betrifft aber nur die Tatsachenfeststellung durch Glaubhaftmachung. Das Gericht, das über die „Besorgnis“ der Befangenheit zu entscheiden hat, hat aber diesbezüglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden. Die Beweislastregeln gelten bei Entscheidungen über Rechtsfragen nicht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist zu beachten, dass auch Ablehnungsgründe noch vorgebracht werden können, die vor einem Weiterverhandeln zur Sache lagen, wenn ein (für sich allein nicht ausreichender) Ablehnungsgrund noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, da Ablehnungsgesuche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.

Grundsätzlich sollte man „schweigen“, sobald ein Sachverhalt bekannt wird, der möglicherweise zu einem Ablehnungsrecht führen kann. Liegen Ablehnungsgründe vor einer Antragstellung vor und drängt der Richter darauf, Anträge zu stellen, ist Vorsicht geboten, da später gegebenenfalls zweifelhaft sein kann, ob die Ablehnungsgründe zeitlich vor oder nach der Antragstellung entstanden sind.

Es empfiehlt sich im Übrigen auch, in einem Ablehnungsgesuch auszuführen, dass das Gericht oder der Richter, der über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat, sich von der „psychologischen Sperre“ freizumachen hat, wenn er über den Ablehnungsantrag gegen einen eigenen Kollegen oder gar gegen den Vorsitzenden zu entscheiden hat.

Richter, gegen die ein Ablehnungsgesuch angebracht wurde, sind einer Handlungssperre ausgesetzt (§ 47 ZPO). Abgelehnte Richter haben sich ab Kenntnis der Ablehnung bis zur Erledigung des Ablehnungsverfahrens jeglicher Tätigkeit zu enthalten, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die keinen Aufschub gestatten. Man hat auch nicht zwischen "relevanten und irrelavanten" Handlungen zu unterscheiden, wie manche Gerichte dies zum "Schutz" ihres Kollegen gerne tun. Dies verstößt gegen den Gesetzeszweck. Aktuelles Beispiel: Auch die Übernahme einer Akte nach einem noch nicht bestandskräftigem Ablehungsgesuch durch einen abgelehnten Richter und die durch diesen vor Bestandskraft des Ablehnungsgesuchs erfolgte Verfristung der Akte rechtfertigt das Ablehnungsgesuch wegen des Verstoßes gegen § 47 ZPO (anderer Auffassung die Richter einer Kammer des LG Stralsund, die im April 2006 über das gegen den Vorsitzenden der Kammer gerichtete Ablehungsgesuch entschieden haben).

Sollte ein Richter gegen das Enthaltungsgebot verstoßen, so setzt er einen neuen Ablehnungsgrund, der mit einem neuen Ablehnungsgesuch geltend gemacht werden sollte.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: PDF-SEITE (3 und) 4f:

3. Dienstliche Äußerungen:

Richter müssen zu Ablehnungsgesuchen eine dienstliche Erklärung abgeben (§ 44 Abs. 3 ZPO). Von den Richtern ist eine zusammenhängende Stellungnahme (vgl. § 396 Abs. 1 ZPO) zu erwarten. Meist sind dienstliche Äußerungen nichtssagend oder wertlos, weil sie sich mit dem Sachverhalt nicht beschäftigen.

Die dienstliche Äußerung haben die abgelehnten Richter selbst abzugeben. Sie können sich nicht auf Äußerungen anderer Richter beziehen. In einen Ablehnungsverfahren vor dem Landgericht Berlin äußerte sich aber dennoch der VRiLG Dr. R. in seiner ersten dienstlichen Äußerung wie folgt:

„Ich bin nicht befangen. Eine Entscheidung war noch nicht getroffen, sie sollte am Schluss der Sitzung ergehen.“

Seine Beisitzerin, Frau RinLG Dr. W. äußerte sich wie folgt:

„Ich bin nicht befangen; eine Entscheidung zu den Beweisanträgen war noch nicht getroffen, sie sollte am Schluss der Sitzung nach Beratung ergehen.“

Obwohl diese dienstliche Äußerungen bereits völlig unzureichend waren und acht Ablehnungsgründe vorgebracht wurde, äußerte sich der VRiLG Dr. R. in seiner „ergänzenden“ dienstlichen Stellungnahme wie folgt:

„Auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 07.07.2004 verbleibe ich bei meiner dienstlichen Äußerung vom 05.07.2004.

Ich bin nicht befangen.

Die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Rechtsfragen sollten am Schluss der Sitzung entschieden werden. Dasselbe gilt für die Beweisanträge des Beklagten; eine Vorabentscheidung hierüber ist von der Zivilprozessordnung nicht gefordert und auch keinesfalls üblich.“

Seine Beisitzerin, Frau RinLG Dr. W. äußerte sich wie folgt:

„Ich schließe mich den Ausführungen des VRiLG Dr. R. vom 04. August 2004 an; ich bin nicht befangen.“

In einem anderen Verfahren äußerten sich die dort abgelehnten 3 Richter einer Kammer des LG Berlin VRiLG K., Ri´in Dr. P., Ri´in R.zu einem umfangreicherem Tatsachenvortrag des Befangenheitsgesuches jeweils fast wortgleich mit einem Satz wie folgt: "Eine Äußerung ist mir wegen des Beratungsgeheimnisses nicht möglich".

Dass hierin ordnungsgemäße dienstliche Äußerungen nicht liegen können, ist eigentlich offensichtlich. Der abgelehnte Richter muss zu den einzelnen vorgetragenen Sachverhalten eine Stellungnahme abgeben. Der abgelehnte Richter muss die dienstliche Äußerung auch selbst abgeben und kann sich nicht dienstlichen Äußerungen (z. B. des Vorsitzenden) anschließen und kann auch nicht Sätze verwenden wie „ich fühle mich nicht befangen“. Der abgelehnte Richte hat - was verfassungsrechtlich geschützt ist - rechtliches Gehör zu gewähren. § 44 Abs. 3 ZPO verpflichtet den Richter auch dazu, zu den Tatsachen des Ablehungsgesuches Stellung zu nehmen. Der abgelehnte Richter kann sich dem nicht durch Berufen auf ein "Beratungsgeheimnis" entziehen und darf nicht "Geheimniskrämerei" betreiben. Richter, die sich so verhalten, verstärken vielmehr die Berechtigung des Ablehnungsgesuches (vgl. auch OLG Bremen NJW 1986, 999).

Dienstliche Äußerungen wie die vorbenannten lassen jedenfalls darauf schließen, dass der Richter sich entweder im Ablehnungsrecht nicht auskennt (dies ist sehr häufig der Fall) oder dass er „mauert“. Oftmals ist gerade an Ablehnungsgesuchen, bei denen abgelehnte Richter sich nicht dem Gesetz entsprechend äußern, "etwas dran".

Nicht hinzunehmen ist, dass Kontroll- oder Beschwerdegerichte solche unzureichenden Äußerungen hinnehmen oder darüber hinaus auch noch (wie bei den obigen Beispielen) als ausreichend behandeln. Richtig wäre es, wenn Kontroll- oder Beschwerdegerichte den abgelehnten Richter erneut zu einer ordnungsgemäßen dienstlichen Äußerungen auffordern würden. Dies geschieht aber sehr selten.

Sollte der abgelehnte Richter mit seiner dienstlichen Äußerung gar nicht auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingehen, wird dies vom Ablehnenden als Weigerung des Richters verstanden werden können, seinen Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich damit zu befassen. Dies läuft auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinaus und kann unabhängig von den bereits vorgebrachten Ablehnungsgründen die Befangenheitsablehnung allein rechtfertigen (vgl. auch OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 193).

Zweck der dienstlichen Äußerung ist es, dass diese den Sachverhalt aufklären und feststellen soll. Meistens erfüllen die dienstlichen Äußerungen diesen Zweck nicht / nicht einmal ansatzweise. Die sachbezogene Äußerung ist Dienstpflicht des abgelehnten Richters (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 44 Rn. 4 m.w.N.).

Zur Glaubhaftmachung sollte auch die schriftliche Äußerung der Protokollführerin sowie etwaig anwesender Rechtsreferendare beantragt werden. Zu beachten ist, dass Beweismittel „präsent“ für das Gericht sein müssen, die über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden haben. Die Protokollführerin wie aber auch Rechtsreferendare sind für das Kontrollgericht genauso präsent wie auch abgelehnte Richter „präsent“ sind. So hat eine Protokollführerin eine dienstliche Äußerung auch dann abzugeben, wenn sie nicht selbst abgelehnt wurde. Richter versuchen aber immer wieder diese Personen vom Ablehnungsverfahren „fernzuhalten“.

Sollte sich ein Richter weigern, eine dienstliche Äußerung abzugeben, ist dies im Zweifel so zu deuten, dass er die vom Ablehnenden behaupteten Ablehnungsgründe einräumt. Der ablehnenden Partei ist die Glaubhaftmachung gelungen (Gedanke der Beweisvereitelung). Es bedarf dann nicht mehr der Aufforderung zur Abgabe einer ersten oder einer erneuten korrekten dienstlichen Äußerung.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: PDF-SEITE 5f:

Sollte der ablehnenden Partei die dienstliche Äußerung nicht bekannt gegeben werden, ist dies Anlass genug für das Beschwerdegericht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die dienstliche Äußerung ist wichtig zur Klärung des Sachverhaltes und kann dem Ablehnenden auch die Glaubhaftmachung seiner Ablehnungsgründe erleichtern, da er hierauf Bezug nehmen kann.

Dienstliche Äußerungen wie „ich bin nicht befangen“ verstoßen gegen die Zuständigkeitsregel des § 45 ZPO (vgl. OLG Hamburg, NJW 1992, 1462). Das Kontrollgericht und nicht der abgelehnte Richter hat zu entscheiden, ob der abgelehnte Richter befangen ist oder besser formuliert: ob dieser für den Ablehnenden als befangen erscheint. Eine subjektive Einstellung eines abgelehnten Richters kann lediglich dann erheblich werden, wenn er sich selbst ablehnt (§ 48 ZPO), was selten vorkommt.

Der abgelehnte Richter hat sich in seiner dienstlichen Äußerung weder über Zulässigkeit noch über Begründetheit des Ablehnungsgesuches zu äußern. Nach dem Gesetz hat er sich lediglich zum Sach-verhalt zu äußern (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 858).

Sofern der abgelehnten Richter in seiner dienstlichen Äußerung den Verfahrensablauf falsch darstellt, kann dies den Verdacht mangelnder Sorgfalt des Richters und damit auch die Ablehnung des Richters wegen Befangenheit rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1978, 409).

Auch das OLG Frankfurt (NJW-RR 1998, 858) ist der Auffassung, dass unzulängliche oder unsachliche Stellungnahmen des Richters in seiner dienstlichen Äußerung zu den Vorgängen, die zu dem Ablehnungsantrag geführt haben, die Besorgnis der Befangenheit begründen können.

Eine dienstlicher Äußerung zu dem Ablehnungsgesuch einer Partei, die es an der gebotenen Sorgfalt fehlen lässt, kann als Anzeichen mangelnder Objektivität des Richters gegenüber dem Ablehnenden gedeutet werden, wie das OLG Köln (NJW-RR 1986, 420) ausführt.

Sollte eine dienstliche Äußerung wahrheitswidrig sein oder einen verletzenden Inhalt aufweisen, dann ist das ein weiterer Grund, der eine neuerliche Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (OLG Köln, NJW-RR 1986, 419, 429; OLG Frankfurt, MDR 1978, 409; LG Berlin, NJW-RR 1997, 315).

4. Gesamtwürdigung:

Für die Entscheidung der Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit durch den Ablehnenden berechtigt ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die vom Ablehnenden vorgebracht wurden, vorzunehmen. Eine Gesamtwürdigung kann ergeben, dass selbst prozessleitende Entscheidungen, die für sich betrachtet dem Gesetz entsprechen, geeignet sind, das Misstrauen einer Partei in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (vgl. OLG Nürnberg, BayJMBl 1954, 162).

Bei der Gesamtschau können auch Verfahrensverstöße des abgelehnten Richters im Rahmen eines anderen Prozesses eine Rolle spielen. Auch Verfahrensverstösse, die im Rahmen eines Verfahrens schon zu einem - wenn auch als unbegründet angesehenem - Ablehungsgesuch geführt haben, sind in die Gesamtschau einzubeziehen. Hier ist der "Summationseffekt" zu beachten.

Oftmals wird die erforderliche Gesamtschau vom Kontrollgericht „vergessen“. Man sollte daher auf die Erforderlichkeit dieser Gesamtwürdigung ausdrücklich hinweisen.

Die Begründetheit eines Ablehnungsgesuches kann sich zum Beispiel dann ergeben, wenn ein Richter Parteien berät. Dabei sind die Abgrenzungen zum Rechtsgespräch, zu dem der Richter angehalten ist, aber fließend.

Auch wenn ein Richter grundsätzlich nicht an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden ist, muss er aber den Eindruck willkürlicher Rechtsanwendung vermeiden (vgl. OLG Köln, OLGR 1998, 281, 282; KG, MDR 1998, 735).

Sofern ein Richter von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichen will, muss er die Parteien aus-drücklich hierauf hinweisen und ihnen Gelegenheit dazu geben, Stellung zu nehmen und ihren Sach-vortrag anzupassen (vgl. BVerfG, NJW 1991, 2276). Ohnehin unzulässig ist es, wenn ein Richter von einer gewohnheitsrechtlich verfestigten Rechtsprechung abweichen will.

5. Erteilung von Rechtsrat:

Ein Richter, der seinen Aufklärungs- und Hinweispflichten nachkommt, muss zwangsläufig seine Rechtsmeinung äußern, auf den vorgetragenen Sachverhalt und die Beweislage eingehen. Der Richter verletzt aber seine Neutralitätspflicht, wenn er einer Partei Rechtsrat erteilt, er über die gebotene Aufklärungs- und Hinweispflicht hinausgeht. Die Grenzen sind fließend. Nicht hinzunehmen ist, wenn der Rich-ter eine Partei vom Rechtsgespräch ausschließt. Der Richter darf die Pflicht zur Unparteilichkeit nicht überschreiten. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein wertfreies Prinzip, sondern ist an den Grundwerten der Verfassung orientiert, insbesondere am Gebot sachgerechter Entscheidung im Rahmen der Gesetze und im Blickpunkt materieller Gerechtigkeit (BVerfG, NJW 1976, 1391).

Streitig ist, ob ein Richter befangen ist, wenn er auf die Verjährung hinweist (bisher ja: OLG Köln, MDR 1979, 1027; OLG Hamburg, NJW 1984, 2710; LG Berlin, NJW 1986, 1000); grundsätzlich nein: BayOblG, NJW 1999, 1875; LG Frankfurt, NJW 1972, 261; MDR 1980, 145; LG Hamburg, NJW 1984, 1904).

Der bejahenden Auffassung ist jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung einer Partei zuzustimmen. Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, seine Partei umfassend zu beraten. Die Prüfung der Verjährungsfrist gehört dazu.

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: PDF-SEITE 6:

6. Rechtsanwälte:

Vielen Rechtsanwälten fällt es nicht leicht, sich massiv gegen eigentlich nicht hinzunehmende richterliche Gesetzes- und Verfahrensverstöße zu wehren. Der Anwalt ist aber hierzu als ein „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ (§ 1 BRAO) sowie auch aufgrund seines Vertrages mit dem Mandanten verpflichtet. Er hat dafür zu sorgen, dass seinem Mandanten kein Unrecht geschieht.

Trotz der Zivilprozessreform und der Verdeutlichung der Aufklärungs- und Hinweispflichten (die eigentlich auch vor der Zivilprozessreform schon bestanden) wird von Richtern oftmals gegen die ihnen vom Gesetz aufgegebenen Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen.

Zitat eines Vorsitzenden Richters beim Kammergericht: "Für eine Hinweiserteilung vor dem Verhandlungstermin haben wir keine Zeit".

Insoweit wird auf die §§ 273 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (Pflicht zur Terminsvorbereitung), § 139 Abs. 1 S. 1 ZPO (Pflicht, für sachdienliche Anträge und vollständigen erheblichen Tatsachenvortrag Sorge zu tragen), § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO (Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses), § 278 Abs. 3 ZPO (Hinweispflicht, wenn eine Partei einen rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat) verwiesen.

Nach § 278 Abs. 1 S. 1 ZPO hat der Vorsitzende in den Sach- und Streitstand einzuführen.

Sollte ein Richter vorbereitende Maßnahmen zum Termin nicht getroffen haben und erst in der mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens geäußert haben, hat die betroffene Partei ein Recht auf Vertagung, wenn der Rechtsanwalt sich erst nach Einholung von weiteren Erkundigungen, die im Gerichtssaal z. B. wegen der Abwesenheit des Mandanten oder erst nach Einsicht von Unterlagen u.a. äußern kann.

Der betroffenen Partei muss der Vorsitzende Gelegenheit geben, sich zu den Bedenken des Gerichts schriftlich zu äußern. Sofern einem dahingehender Antrag nicht stattgegeben wird, sollte der betroffene Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Auch wenn die Partei mit ihrem Ablehnungsantrag letztlich nicht durchdringt, kann der konkrete Termin nicht weiter stattfinden, da das Enthaltungsgebot (§ 47 ZPO) gilt. Allerdings kann es auch vorkommen, dass bei Ablehnung eines von drei Richtern einer Kammer versucht wird, durch Herbeiholung eines (bei Gericht anwesenden) Vertretungsrichters im „Eiltverfahren“ das Ablehnungsgesuch abschlägig zu bescheiden. Hier muss im besonderen Maße darauf geachtet werden, dass das Verfahren ordnungsgemäß abläuft. Ggf. ergibt sich ein Grund für einen neuen Ablehnungsantrag.

7. Zwei wichtige (mitunter übersehene) Aspekte

Mit der Ablehnung eines Richters kann man sich gegen eine ungünstige rechtliche Bewertung durch einen Richter grundsätzlich nicht wehren (Ausnahme: Extremfälle).

Auch § 43 ZPO hat man zu beachten. Hiernach ist eine Ablehnung nicht mehr möglich, wenn man sich nach Bekanntwerden eines Ablehnungsgrundes auf eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

8. Literatur

Egon Schneider, Befangenheitsablehnung im Zivilprozess, 3. Auflage

In dem Werk von Schneider wird die Rechtsprechung zur Ablehnung von Richtern nahezu umfassend zusammengetragen. Das Werk enthält auch Muster für Anträge, die im Hinblick auf eine Befangenheit ggf. in Betracht kommen.

ZITAT-ENDE

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: Geringfügige Veränderungen von optischen Abständen und Weglassen von "Wort-Abteilungszeichen" - alles nicht sinnverändernd !! PA-ENDE

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Ablehnung eines Befangenheitsantrages
Montag, 6. Januar 2014 Eingestellt von Birgit und Leonie Wichmann um 11:20
« Letzte Änderung: 09 Januar 2014, 11:11:54 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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BEFANGENHEITSABLEHNUNG TRANSKRIPTION
« Antwort #11 am: 09 Januar 2014, 05:13:31 »
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BEFANGEN STPO - GEO
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Ablehnung eines Befangenheitsantrages
06.01.2014 11:20 Eingestellt von Birgit und Leonie Wichmann
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Quelle am 08.01.2014: http://www.winter-gbr.de/inhaltframe.cfm?id_bereich=55

Befangenheitsablehnung

1. Bedeutung:

Die Bedeutung des Ablehnungsrechts nimmt immer mehr zu. Dies lässt bereits die steigende Zahl der Ablehnungsgesuche in der jüngsten Vergangenheit erkennen. Mit zunehmender Zeit ist zumindest ein kleinerer Teil der Anwaltschaft nicht mehr bereit, krasses Fehlverhalten der Gerichte schweigend oder untätig hinzunehmen. Die Auswirkungen von richterlichem Fehlverhalten sind im Nachhinein meist sehr schwer zu korrigieren. Es kostet Geld, Zeit und meist viel Arbeit, eine Berufung oder Rechtsbeschwerde durchzuführen. Die Zivilprozessreform hat eine Berufung ohnehin erschwert. Sofern eine nächste Instanz mangels Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelmöglichkeit nicht gegeben ist, ist dieser Weg sogar gänzlich verschlossen, wenn man vom außerordentlichen Rechtsbehelf der „Gegenvorstellung“ absehen will, der ohnehin regelmäßig durch die drei „f“ gekennzeichnet ist (formlos, fristlos, fruchtlos).

Der Richter unterliegt der Amtspflicht, sein Verhalten so einzurichten, dass es dem Vertrauen gerecht wird, dass seinem Amt entgegengebracht wird. Er ist an „Gesetz und Recht“ gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) Dennoch kommen in der Praxis häufige Verstöße gegen „Gesetz und Recht“ vor. Die Befangenheitsablehnung ist ultima ratio, um sich gegen richterliches Fehlverhalten wehren zu können. Man darf aber nicht verkennen, dass Ablehnungsanträge in der Regel erfolglos bleiben. Dies schon deshalb, weil innerhalb der richterlichen Berufsgruppe eine „Verbundenheit“ festzustellen ist und Richter sich schwer damit tun, einen Kollegen, den sie vielleicht gut kennen, der im Nachbarzimmer sitzt, mit dem man an einem Tisch in der Kantine sitzt oder mit dem sie gar befreundet sind, für befangen zu erklären. Auch die Statistik macht deutlich, dass man - wenn überhaupt - erst im Beschwerdeverfahren mit seinem Befangenheitsbegehren

BRD WINTER & PARTNER BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108 SEITE 02:

durchkommt.

Anders als Rechtsanwälte, die für Rechtsfehler in die Haftung genommen werden würden, sehen sich Richter oftmals durch den unsichtbaren Heiligenschein der „richterlichen Unabhängigkeit“ geschützt. Zu beachten ist aber, dass die richterliche Unabhängigkeit keine Beweislastregel zugunsten des Richters ist, wenn über die Frage zu entscheiden ist, ob er durch sein Verhalten aus der Sicht einer Partei den Anschein einer Neutralitätsverletzung durch Unparteilichkeit ausgelöst hat.

Leider ist jedenfalls (ohne pauschalisieren zu wollen) ein deutlich wahrnehmbares Ost- Westgefälle bei der Qualität der Richterschaft gerade in den Eingangsinstanzen festzustellen. Fehler bei der Rechtsanwendung und erheblich länger dauernde Gerichtsverfahren findet man grundsätzlich häufiger in den neuen deutschen Bundesländern. Im kaufmännischen Bereich - sollte man überlegen, eine Gerichtsstandsvereinbarung (oder Schiedsvereinbarung) zu treffen, um nicht an ein Gericht in den neuen deutschen Bundeländern zu gelangen.

Ein Ablehnungsgesuch was wir für unsere Mandanten gestellt hatten führte jedenfalls dazu, dass sich der Vorsitzende Richter einer Kammer des LG Berlin (nach bestandskräftiger Ablehnung des Gesuchs wegen des Vorwurfs der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs) für das Ablehnungsgesuch sogar "bedankte". Eingangs der mündlichen Verhandlung räumte er ein, dass die Kammer in der rechtlichen Bewertung falsch gelegen habe und durch das Ablehnungsgesuch die Möglichkeit erhalten habe, nochmals über die rechtliche Würdigung des Rechtstreits nachzudenken! Die Kammer entschied dann diesen im Sinne unserer Mandanten. Hier haben die abgelehnten Richter mit der Äußerung ihres Vorsitzenden deutlich gemacht, dass es um die "Sache", um das "Recht" geht und nicht darum, stur an einer unrichtigen Auffassung festzuhalten. Das Ablehnungsgesuch nahmen die Richter in keiner Weise "übel". Leider ist dies ein seltenes, aber sicher honoriges, Beispiel für nochmaliges "Überdenken" der Auffassung seitens abgelehnter Richter!

Die tatsächliche Einstellung von Richtern zu "Recht und Gesetz" kann man

BRD WINTER & PARTNER BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108 SEITE 03:

jedenfalls häufig am ehesten im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens feststellen. Gerade dass, was man als Partei und als Rechtsanwalt im Rahmen von Ablehnungsverfahren erlebt, wird einem nicht selten zu denken geben müssen.

2. Voraussetzungen:

Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter „wegen Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt werden. Dabei ist nicht die Sicht des abgelehnten Richters maßgebend, sondern die Sicht des Ablehnenden (die "Besorgnis" der Befangenheit ist maßgebend und nicht die Frage, ob der Richter tatsächlich befangen ist). Abgelehnte Richter sind jedoch sehr häufig anderer Auffassung. So finden sich häufig in abzugebenden dienstlichen Äußerungen abgelehnter Richter Bemerkungen wie: „Ich bin nicht befangen“.

Im Ablehnungsrecht geht es um die Frage, was der Ablehnende empfindet und was ihn besorgt macht. Der Richter, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, wird sich selbst fragen müssen, was er selbst anstelle des Ablehnenden fühlen würde und ob es ihn auch selbst besorgt machen würde.

Die bisherige Rechtssprechung stellt auf ein Phantom ab und argumentiert Lehrformelhaft. Häufig wird auf eine „besonnene, objektive und idealeinsichtige Person“ abgestellt. Dies sind nicht mehr ordnungsgemäß überprüfbare Kriterien.

Als Beispiel ein Auszug aus der Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2006, Az. 15 W 31/06:

"Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche

BRD WINTER & PARTNER BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108 SEITE 04:

Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten (KG, MDR 2001, 107 f.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2004 – 15 W 80/04; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rdnr. 9 m. w. N.)."

Eine Partei, die ein Ablehnungsgesuch stellt, muss tatsächlich besorgt sein. Sie muss auch glaubwürdig sein. Dies hängt mit dem Sachverhalt zusammen, den der Ablehnende als Ablehnungsgrund vorträgt.

Die Verletzung einfachen Rechtes wird in der Regel nicht zu einem begründeten Ablehnungsgesuch führen. Der Richter hat aber Gelegenheit zum Rechtsgespräch zu geben und muss der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nachkommen (§§ 139, 278 Abs. 2, 279 Abs. 1 ZPO).

Die Verletzung von Verfahrensrecht (z. B. Ablehnung eines erheblichen Beweisantrages, Gehörsverletzung, Verlegungs- oder Vertagungsantrages) benachteiligt eine Partei, was anhand der Zivilprozessordnung objektiv feststellbar ist. Sollte der Richter allerdings deutlich machen, dass er bewusst eine (eigene) abweichende Meinung vertritt, verstößt er nicht gegen das Gesetz, weil er in seiner Rechtsanwendung frei ist und seiner Hinweispflicht nachkommt. In einem solchen Fall wird der Verdacht der willkürlichen Rechtsanwendung nicht aufkommen können, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird,  hierzu Stellung zu nehmen und den Richter zu überzeugen.

Wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar sind, kann darauf erfolgreich das Ablehnungsgesuch gestützt werden (KG, Beschluss vom 08.06.2006, Az. 15 W 31/06).

BRD WINTER & PARTNER BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108 SEITE 05:

Auch eine unvertretbare Rechtsauffassung eines Richters zur Anwendung von einfachem Recht kann grundsätzlich nicht zu einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch führen. Zumindest aber bei der Gesamtschau der Ablehnungsgründe kann dies aber m. E. dennoch eine Rolle spielen. Dies insbesondere dann, wenn der Richter nicht mehr bereit ist, Gegenargumente zur Kenntnis zu nehmen. Dies auch dann, wenn der abgelehnte Richter sich weigert, einer ganz herrschenden Meinung oder der höchstrichterlichen Rechtssprechung zu folgen. Ein Richter, der hiervon abweichen will, muss, wenn er sich nicht dem Vorwurf der Parteilichkeit ausgesetzt sehen will, begründen, warum er in dem von ihm zu entscheidenden Fall von dieser Rechtssprechung abweichen will und muss den Parteien auch Gelegenheit dazu geben, sich zu äußern und gegebenenfalls ihren Sachvortrag entsprechend anzupassen.

Sofern der Richter durch sein Verhalten aus der Rolle fallen sollte (z. B. beleidigende Äußerungen oder entsprechende Gestik u.a.), wird letztlich nur durch eine Wertung zu klären sein, ob ein Ablehnungsgrund anzunehmen ist oder nicht.

Beispiele:

Die Besorgnis der Befangenheit kann in der Regel angenommen werden bei

- enger persönlicher, insbesondere freundschaftlicher, Beziehung des Richters zu einer Partei;

- Interessenwahrnehmung des Richters für eine Partei (z.B. durch Erteilung von Rat oder Empfehlungen);

- Ungleichbehandlung der Parteien (z.B. wenn etwa die Anträge einer Partei mit einem anderen Maßstab gemessen werden als die Anträge der anderen Partei);

- Äußerungen des Richters, die auf Voreingenommenheit schließen lassen (zB wenn der Richter schon vor durchgeführter Beweisaufnahme sich auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat);

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- unsachliche, abfällige, beleidigende oder höhnische Äußerungen des Richters über eine Partei;

- Willkürliche Benachteiligung einer Partei;

- Grobe, insbesondere gehäufte, Verfahrensfehler;

- Untätigkeit und Hinauszögern einer Entscheidung.

Bei dem Ablehnungsgesuch ist zu beachten, dass dies eine Prozesshandlung ist. Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich. Ein Ablehnungsgesuch kann also nicht unter der Bedingung gestellt werden, dass dieses nur dann gelte, wenn der Richter z. B. seine Rechtsauffassung ändere u.a.

Das Ablehnungsgesuch muss unter Benennung des oder der abgelehnten Richter gestellt werden. Richter haben bei Stellung eines Ablehnungsantrages im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ihren Namen auf Frage des Ablehnenden zu benennen.

Sollte ein Richter die Frage nach dem Namen nicht beantworten wollen, rechtfertigt dies die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BayOblG Rpfleger 1978, 17).

Die Richter sind verpflichtet, Ablehnungsgesuche zu Protokoll zu nehmen. Wenn sie sich weigern, kann dies als weiterer Grund zur Ablehnung wegen Befangenheit vorgebracht werden.

Das Ablehnungsgesuch ist formfrei. Es kann durch Erklärung zu Protokoll oder durch Überreichen eines Schriftsatzes, den der Rechtsanwalt im Rahmen einer Unterbrechung der Verhandlung handschriftlich verfasst, eingebracht werden.

Die Rechtssprechung verlangt, dass Tatsachen für die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters vorgebracht werden.

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Sollte ein Richter sich während der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß verhalten haben, muss das Ablehnungsgesuch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung angebracht werden. Allerdings ist zu beachten, dass der Anwalt nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes sich nicht in eine Verhandlung einlässt oder Anträge stellt (§ 43 ZPO). Sollte aber ein Richter von sich aus einen Antrag des Ablehnenden einfach zu Protokoll nehmen, muss der Ablehnende hierauf sofort reagieren. Keinesfalls darf er den Antrag genehmigen. Er hat sofort sein Ablehnungsgesuch anzubringen.

Ein Nachschieben von weiteren Ablehnungsgründen ist möglich, bis das Ablehnungsgesuch entschieden ist. Die Rechtssprechung lässt aber im Beschwerdeverfahren nachgeschobenes Vorbringen entgegen § 570 ZPO nicht mehr zu.

Nicht der Rechtsanwalt hat ein Ablehnungsrecht, sondern nur die von ihm vertretene Partei. Bei der Wortwahl des Ablehnungsgesuches hat der Rechtsanwalt dies zu beachten („namens und in Vollmacht des Klägers/ des Beklagten lehne ich den/ die ... ab“).

Die Mittel der Glaubhaftmachung sind zu benennen (§ 44 Abs. 2 S. 1 ZPO). Sollte dies nicht geschehen, wird das Gesuch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Glaubhaftmachung ist ausreichend, wenn auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen wird (§ 44 Abs. 2 S. 2 ZPO). Bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch (nicht aber mehr im Beschwerdeverfahren) können Mittel der Glaubhaftmachung nachgeschoben werden. Zu den Mitteln der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) gehören alle Beweismittel der ZPO, die präsent sind.

Mögliche Beweismittel sind neben dem Zeugnis des abgelehnten Richters, das Zeugnis der Protokollführerin, das Sitzungsprotokoll und eidesstattliche Versicherungen, etwa des Prozessbevollmächtigten oder anderer anwesender Dritter. Unterschriebene Erklärungen von Dritten sind auch geeignete Mittel der Glaubhaftmachung, da sie dem Urkundenbeweis (§ 416 ZPO) unterfallen.

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Der Ablehnende selbst ist zur Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes ausgeschlossen. Allerdings kann der Ablehnende den Zeitpunkt glaubhaft machen, zu dem der Ablehnungsgrund entstanden ist.

Selbst im Verfahren vor dem Landgericht oder höheren Instanzen besteht ein Anwaltszwang für den Befangenheitsablehnungsantrag nicht (§§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO).

Im Ablehnungsverfahren selbst gilt eine für den Ablehnenden günstige Beweislastregelung, die aber von den Gerichten, die über Ablehnungsgesuche zu entscheiden haben, oftmals verkannt wird.

Kann nicht beurteilt werden, ob der Ablehnende oder der abgelehnte Richter den Sachverhalt zutreffend mitteilt, kommt es zu einem sogenannten „non liquet“. In einem solchen Fall ist zugunsten des Ablehnenden zu entscheiden (vgl. BayOblGZ 1974, 131; OLG Köln, MDR 1998, 435; LG Kiel, Anwaltsblatt 1964, 23; LG Bochum, Anwaltsblatt 1978, 101; OLG Celle, MDR 1988, 970; OLG Köln, MDR 1996, 1180 mit Anmerkung Schneider; OLG Braunschweig, OLGR 2001, 22). Auch dies beachten Gerichte, die über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden haben, oftmals nicht.

Die Beweislastverteilung betrifft aber nur die Tatsachenfeststellung durch Glaubhaftmachung. Das Gericht, das über die „Besorgnis“ der Befangenheit zu entscheiden hat, hat aber diesbezüglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden. Die Beweislastregeln gelten bei Entscheidungen über Rechtsfragen nicht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist zu beachten, dass auch Ablehnungsgründe noch vorgebracht werden können, die vor einem Weiterverhandeln zur Sache lagen, wenn ein (für sich allein nicht ausreichender) Ablehnungsgrund noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, da Ablehnungsgesuche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.

BRD WINTER & PARTNER BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108 SEITE 09:

Grundsätzlich sollte man „schweigen“, sobald ein Sachverhalt bekannt wird, der möglicherweise zu einem Ablehnungsrecht führen kann. Liegen Ablehnungsgründe vor einer Antragstellung vor und drängt der Richter darauf, Anträge zu stellen, ist Vorsicht geboten, da später gegebenenfalls zweifelhaft sein kann, ob die Ablehnungsgründe zeitlich vor oder nach der Antragstellung entstanden sind.

Es empfiehlt sich im Übrigen auch, in einem Ablehnungsgesuch auszuführen, dass das Gericht oder der Richter, der über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat, sich von der „psychologischen Sperre“ freizumachen hat, wenn er über den Ablehnungsantrag gegen einen eigenen Kollegen oder gar gegen den Vorsitzenden zu entscheiden hat.

Richter, gegen die ein Ablehnungsgesuch angebracht wurde, sind einer Handlungssperre ausgesetzt (§ 47 ZPO). Abgelehnte Richter haben sich ab Kenntnis der Ablehnung bis zur Erledigung des Ablehnungsverfahrens jeglicher Tätigkeit zu enthalten, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die keinen Aufschub gestatten. Man hat auch nicht zwischen "relevanten und irrelavanten" Handlungen zu unterscheiden, wie manche Gerichte dies zum "Schutz" ihres Kollegen gerne tun. Dies verstößt gegen den Gesetzeszweck. Aktuelles Beispiel: Auch die Übernahme einer Akte nach einem noch nicht bestandskräftigem Ablehungsgesuch durch einen abgelehnten Richter und die durch diesen vor Bestandskraft des Ablehnungsgesuchs erfolgte Verfristung der Akte rechtfertigt das Ablehnungsgesuch wegen des Verstoßes gegen § 47 ZPO (anderer Auffassung die Richter einer Kammer des LG Stralsund, die im April 2006 über das gegen den Vorsitzenden der Kammer gerichtete Ablehungsgesuch entschieden haben).

Sollte ein Richter gegen das Enthaltungsgebot verstoßen, so setzt er einen neuen Ablehnungsgrund, der mit einem neuen Ablehnungsgesuch geltend gemacht werden sollte.

3. Dienstliche Äußerungen:

Richter müssen zu Ablehnungsgesuchen eine dienstliche Erklärung abgeben (§ 44 Abs. 3 ZPO). Von den Richtern ist eine zusammenhängende Stellungnahme (vgl. § 396 Abs. 1 ZPO) zu erwarten. Meist sind dienstliche Äußerungen nichtssagend oder wertlos, weil sie sich mit dem Sachverhalt nicht beschäftigen.

BRD WINTER & PARTNER BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108 SEITE 10:

Die dienstliche Äußerung haben die abgelehnten Richter selbst abzugeben. Sie können sich nicht auf Äußerungen anderer Richter beziehen. In einen Ablehnungsverfahren vor dem Landgericht Berlin äußerte sich aber dennoch der VRiLG Dr. R. in seiner ersten dienstlichen Äußerung wie folgt:

„Ich bin nicht befangen. Eine Entscheidung war noch nicht getroffen, sie sollte am Schluss der Sitzung ergehen.“

Seine Beisitzerin, Frau RinLG Dr. W. äußerte sich wie folgt:

„Ich bin nicht befangen; eine Entscheidung zu den Beweisanträgen war noch nicht getroffen, sie sollte am Schluss der Sitzung nach Beratung ergehen.“

Obwohl diese dienstliche Äußerungen bereits völlig unzureichend waren und acht Ablehnungsgründe vorgebracht wurde, äußerte sich der VRiLG Dr. R. in seiner „ergänzenden“ dienstlichen Stellungnahme wie folgt:

„Auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 07.07.2004 verbleibe ich bei meiner dienstlichen Äußerung vom 05.07.2004. Ich bin nicht befangen. Die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Rechtsfragen sollten am Schluss der Sitzung entschieden werden. Dasselbe gilt für die Beweisanträge des Beklagten; eine Vorabentscheidung hierüber ist von der Zivilprozessordnung nicht gefordert und auch keinesfalls üblich.“

Seine Beisitzerin, Frau RinLG Dr. W. äußerte sich wie folgt:

„Ich schließe mich den Ausführungen des VRiLG Dr. R. vom 04. August 2004 an; ich bin nicht befangen.“

In einem anderen Verfahren äußerten sich die dort abgelehnten 3 Richter einer Kammer des LG Berlin VRiLG K., Ri´in Dr. P., Ri´in R.zu einem umfangreicherem Tatsachenvortrag des Befangenheitsgesuches jeweils fast wortgleich mit einem Satz wie folgt: "Eine Äußerung ist mir wegen des Beratungsgeheimnisses nicht möglich".

Dass hierin ordnungsgemäße dienstliche Äußerungen nicht liegen können, ist eigentlich offensichtlich. Der abgelehnte Richter muss zu den einzelnen vorgetragenen Sachverhalten eine Stellungnahme abgeben. Der abgelehnte Richter muss die dienstliche Äußerung auch selbst abgeben und kann sich nicht dienstlichen Äußerungen (z. B. des Vorsitzenden) anschließen und

BRD WINTER & PARTNER BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108 SEITE 11:

kann auch nicht Sätze verwenden wie „ich fühle mich nicht befangen“. Der abgelehnte Richter hat - was verfassungsrechtlich geschützt ist - rechtliches Gehör zu gewähren. § 44 Abs. 3 ZPO verpflichtet den Richter auch dazu, zu den Tatsachen des Ablehungsgesuches Stellung zu nehmen. Der abgelehnte Richter kann sich dem nicht durch Berufen auf ein "Beratungsgeheimnis" entziehen und darf nicht "Geheimniskrämerei" betreiben. Richter, die sich so verhalten, verstärken vielmehr die Berechtigung des Ablehnungsgesuches (vgl. auch OLG Bremen NJW 1986, 999).

Dienstliche Äußerungen wie die vorbenannten lassen jedenfalls darauf schließen, dass der Richter sich entweder im Ablehnungsrecht nicht auskennt (dies ist sehr häufig der Fall) oder dass er „mauert“. Oftmals ist gerade an Ablehnungsgesuchen, bei denen abgelehnte Richter sich nicht dem Gesetz entsprechend äußern, "etwas dran".

Nicht hinzunehmen ist, dass Kontroll- oder Beschwerdegerichte solche unzureichenden Äußerungen hinnehmen oder darüber hinaus auch noch (wie bei den obigen Beispielen) als ausreichend behandeln. Richtig wäre es, wenn Kontroll- oder Beschwerdegerichte den abgelehnten Richter erneut zu einer ordnungsgemäßen dienstlichen Äußerungen auffordern würden. Dies geschieht aber sehr selten.

Sollte der abgelehnte Richter mit seiner dienstlichen Äußerung gar nicht auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingehen, wird dies vom Ablehnenden als Weigerung des Richters verstanden werden können, seinen Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich damit zu befassen. Dies läuft auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinaus und kann unabhängig von den bereits vorgebrachten Ablehnungsgründen die Befangenheitsablehnung allein rechtfertigen (vgl. auch OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 193).

Zweck der dienstlichen Äußerung ist es, dass diese den Sachverhalt aufklären und feststellen soll. Meistens erfüllen die dienstlichen Äußerungen diesen Zweck nicht / nicht einmal ansatzweise. Die sachbezogene Äußerung ist Dienstpflicht des abgelehnten Richters (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 44 Rn. 4 m.w.N.).

Zur Glaubhaftmachung sollte auch die schriftliche Äußerung der Protokollführerin sowie etwaig anwesender Rechtsreferendare beantragt werden. Zu beachten ist, dass Beweismittel „präsent“ für das Gericht sein müssen, die über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden haben. Die

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Protokollführerin wie aber auch Rechtsreferendare sind für das Kontrollgericht genauso präsent wie auch abgelehnte Richter „präsent“ sind. So hat eine Protokollführerin eine dienstliche Äußerung auch dann abzugeben, wenn sie nicht selbst abgelehnt wurde. Richter versuchen aber immer wieder diese Personen vom Ablehnungsverfahren „fernzuhalten“.

Sollte sich ein Richter weigern, eine dienstliche Äußerung abzugeben, ist dies im Zweifel so zu deuten, dass er die vom Ablehnenden behaupteten Ablehnungsgründe einräumt. Der ablehnenden Partei ist die Glaubhaftmachung gelungen (Gedanke der Beweisvereitelung). Es bedarf dann nicht mehr der Aufforderung zur Abgabe einer ersten oder einer erneuten korrekten dienstlichen Äußerung.

Sollte der ablehnenden Partei die dienstliche Äußerung nicht bekannt gegeben werden, ist dies Anlass genug für das Beschwerdegericht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die dienstliche Äußerung ist wichtig zur Klärung des Sachverhaltes und kann dem Ablehnenden auch die Glaubhaftmachung seiner Ablehnungsgründe erleichtern, da er hierauf Bezug nehmen kann.

Dienstliche Äußerungen wie „ich bin nicht befangen“ verstoßen gegen die Zuständigkeitsregel des § 45 ZPO (vgl. OLG Hamburg, NJW 1992, 1462). Das Kontrollgericht und nicht der abgelehnte Richter hat zu entscheiden, ob der abgelehnte Richter befangen ist oder besser formuliert: ob dieser für den Ablehnenden als befangen erscheint. Eine subjektive Einstellung eines abgelehnten Richters kann lediglich dann erheblich werden, wenn er sich selbst ablehnt (§ 48 ZPO), was selten vorkommt.

Der abgelehnte Richter hat sich in seiner dienstlichen Äußerung weder über Zulässigkeit noch über Begründetheit des Ablehnungsgesuches zu äußern. Nach dem Gesetz hat er sich lediglich zum Sach-verhalt zu äußern (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 858).

Sofern der abgelehnten Richter in seiner dienstlichen Äußerung den Verfahrensablauf falsch darstellt, kann dies den Verdacht mangelnder Sorgfalt des Richters und damit auch die Ablehnung des Richters wegen Befangenheit rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1978, 409).

Auch das OLG Frankfurt (NJW-RR 1998, 858) ist der Auffassung, dass unzulängliche oder unsachliche Stellungnahmen des Richters in seiner dienstlichen Äußerung zu den Vorgängen, die zu dem Ablehnungsantrag

BRD WINTER & PARTNER BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108 SEITE 13:

geführt haben, die Besorgnis der Befangenheit begründen können.

Eine dienstlicher Äußerung zu dem Ablehnungsgesuch einer Partei, die es an der gebotenen Sorgfalt fehlen lässt, kann als Anzeichen mangelnder Objektivität des Richters gegenüber dem Ablehnenden gedeutet werden, wie das OLG Köln (NJW-RR 1986, 420) ausführt.

Sollte eine dienstliche Äußerung wahrheitswidrig sein oder einen verletzenden Inhalt aufweisen, dann ist das ein weiterer Grund, der eine neuerliche Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (OLG Köln, NJW-RR 1986, 419, 429; OLG Frankfurt, MDR 1978, 409; LG Berlin, NJW-RR 1997, 315).

4. Gesamtwürdigung:

Für die Entscheidung der Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit durch den Ablehnenden berechtigt ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die vom Ablehnenden vorgebracht wurden, vorzunehmen. Eine Gesamtwürdigung kann ergeben, dass selbst prozessleitende Entscheidungen, die für sich betrachtet dem Gesetz entsprechen, geeignet sind, das Misstrauen einer Partei in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (vgl. OLG Nürnberg, BayJMBl 1954, 162).

Bei der Gesamtschau können auch Verfahrensverstöße des abgelehnten Richters im Rahmen eines anderen Prozesses eine Rolle spielen. Auch Verfahrensverstöße, die im Rahmen eines Verfahrens schon zu einem - wenn auch als unbegründet angesehenem - Ablehungsgesuch geführt haben, sind in die Gesamtschau einzubeziehen. Hier ist der "Summationseffekt" zu beachten.

Oftmals wird die erforderliche Gesamtschau vom Kontrollgericht „vergessen“. Man sollte daher auf die Erforderlichkeit dieser Gesamtwürdigung ausdrücklich hinweisen.

Die Begründetheit eines Ablehnungsgesuches kann sich zum Beispiel dann ergeben, wenn ein Richter Parteien berät. Dabei sind die Abgrenzungen zum Rechtsgespräch, zu dem der Richter angehalten ist, aber fließend.

Auch wenn ein Richter grundsätzlich nicht an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden ist, muss er aber den Eindruck willkürlicher Rechtsanwendung vermeiden (vgl. OLG Köln, OLGR 1998, 281, 282; KG,

BRD WINTER & PARTNER BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108 SEITE 14:

MDR 1998, 735).

Sofern ein Richter von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichen will, muss er die Parteien ausdrücklich hierauf hinweisen und ihnen Gelegenheit dazu geben, Stellung zu nehmen und ihren Sachvortrag anzupassen (vgl. BVerfG, NJW 1991, 2276). Ohnehin unzulässig ist es, wenn ein Richter von einer gewohnheitsrechtlich verfestigten Rechtsprechung abweichen will.

5. Erteilung von Rechtsrat:

Ein Richter, der seinen Aufklärungs- und Hinweispflichten nachkommt, muss zwangsläufig seine Rechtsmeinung äußern, auf den vorgetragenen Sachverhalt und die Beweislage eingehen. Der Richter verletzt aber seine Neutralitätspflicht, wenn er einer Partei Rechtsrat erteilt, er über die gebotene Aufklärungs- und Hinweispflicht hinausgeht. Die Grenzen sind fließend. Nicht hinzunehmen ist, wenn der Richter eine Partei vom Rechtsgespräch ausschließt. Der Richter darf die Pflicht zur Unparteilichkeit nicht überschreiten. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein wertfreies Prinzip, sondern ist an den Grundwerten der Verfassung orientiert, insbesondere am Gebot sachgerechter Entscheidung im Rahmen der Gesetze und im Blickpunkt materieller Gerechtigkeit (BVerfG, NJW 1976, 1391).

Streitig ist, ob ein Richter befangen ist, wenn er auf die Verjährung hinweist (bisher ja: OLG Köln, MDR 1979, 1027; OLG Hamburg, NJW 1984, 2710; LG Berlin, NJW 1986, 1000); grundsätzlich nein: BayOblG, NJW 1999, 1875; LG Frankfurt, NJW 1972, 261; MDR 1980, 145; LG Hamburg, NJW 1984, 1904).

Der bejahenden Auffassung ist jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung einer Partei zuzustimmen. Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, seine Partei umfassend zu beraten. Die Prüfung der Verjährungsfrist gehört dazu.

6. Rechtsanwälte:

Vielen Rechtsanwälten fällt es nicht leicht, sich massiv gegen eigentlich nicht hinzunehmende richterliche Gesetzes- und Verfahrensverstöße zu wehren. Der Anwalt ist aber hierzu als ein „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ (§ 1 BRAO) sowie auch aufgrund seines Vertrages mit dem Mandanten verpflichtet. Er hat dafür zu sorgen, dass seinem Mandanten

BRD WINTER & PARTNER BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108 SEITE 15:

kein Unrecht geschieht.

Trotz der Zivilprozessreform und der Verdeutlichung der Aufklärungs- und Hinweispflichten (die eigentlich auch vor der Zivilprozessreform schon bestanden) wird von Richtern oftmals gegen die ihnen vom Gesetz aufgegebenen Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen. Zitat eines Vorsitzenden Richters beim Kammergericht: "Für eine Hinweiserteilung vor dem Verhandlungstermin haben wir keine Zeit".

Insoweit wird auf die §§ 273 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (Pflicht zur Terminsvorbereitung), § 139 Abs. 1 S. 1 ZPO (Pflicht, für sachdienliche Anträge und vollständigen erheblichen Tatsachenvortrag Sorge zu tragen), § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO (Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses), § 278 Abs. 3 ZPO (Hinweispflicht, wenn eine Partei einen rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat) verwiesen.

Nach § 278 Abs. 1 S. 1 ZPO hat der Vorsitzende in den Sach- und Streitstand einzuführen. Sollte ein Richter vorbereitende Maßnahmen zum Termin nicht getroffen haben und erst in der mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens geäußert haben, hat die betroffene Partei ein Recht auf Vertagung, wenn der Rechtsanwalt sich erst nach Einholung von weiteren Erkundigungen, die im Gerichtssaal z. B. wegen der Abwesenheit des Mandanten oder erst nach Einsicht von Unterlagen u.a. äußern kann. Der betroffenen Partei muss der Vorsitzende Gelegenheit geben, sich zu den Bedenken des Gerichts schriftlich zu äußern. Sofern einem dahingehender Antrag nicht stattgegeben wird, sollte der betroffene Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Auch wenn die Partei mit ihrem Ablehnungsantrag letztlich nicht durchdringt, kann der konkrete Termin nicht weiter stattfinden, da das Enthaltungsgebot (§ 47 ZPO) gilt. Allerdings kann es auch vorkommen, dass bei Ablehnung eines von drei Richtern einer Kammer versucht wird, durch Herbeiholung eines (bei Gericht anwesenden) Vertretungsrichters im „Eiltverfahren“ das Ablehnungsgesuch abschlägig zu bescheiden. Hier muss im besonderen Maße darauf geachtet werden, dass das Verfahren ordnungsgemäß abläuft. Ggf. ergibt sich ein Grund für einen neuen Ablehnungsantrag.

BRD WINTER & PARTNER BEFANGENHEITSABLEHNUNG Quelle 20140108 SEITE 16:

7. Zwei wichtige (mitunter übersehene) Aspekte

Mit der Ablehnung eines Richters kann man sich gegen eine ungünstige rechtliche Bewertung durch einen Richter grundsätzlich nicht wehren (Ausnahme: Extremfälle).

Auch § 43 ZPO hat man zu beachten. Hiernach ist eine Ablehnung nicht mehr möglich, wenn man sich nach Bekanntwerden eines Ablehnungsgrundes auf eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

8. Literatur

Egon Schneider, Befangenheitsablehnung im Zivilprozess, 3. Auflage

In dem Werk von Schneider wird die Rechtsprechung zur Ablehnung von Richtern nahezu umfassend zusammengetragen. Das Werk enthält auch Muster für Anträge, die im Hinblick auf eine Befangenheit ggf. in Betracht kommen.

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PERSÖNLICHER HINWEIS 1: FREIES (SICHERES GELEIT) SEITE 08-10
PERSÖNLICHER HINWEIS 2: FREIES (SICHERES GELEIT) sinngemäß gegen Besachwalterung und Psychiatrierung real korrekter und real wahrheitsgetreu aussagender Bürgerinnen und Bürger

RICHTERLICHE BEFANGENHEIT:
ABLEHNUNGSANTRAG
GEGENVORSTELLUNG
REVISION
Hans Meyer-Mews
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Horner Straße 12, 28203 Bremen
Tel.: 0421/794 13 50
Fax 0421/794 13 51
Seminar der Leipziger Strafverteidiger e.V.
am 19. Mai und 6. Juni 2001 in Leipzig


http://www.wemepes.ch/pdf/Befangenheit.pdf

2001 HANS MEYER MEWS RICHTERLICHE BEFANGENHEIT.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=331.0;attach=4132

HERZLICHEN DANK AN RECHTSANWALT HANS MEYER-MEWS

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr


« Letzte Änderung: 05 Juni 2015, 06:58:45 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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EIN RICHTER KANN AUCH NOCH NACH FÄLLUNG DES URTEILS ABGELEHNT WERDEN
« Antwort #12 am: 28 Juli 2015, 07:41:52 »
BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiel
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18.06.1970 OGH Spruch: Ein Richter kann auch noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Fällung des Urteils abgelehnt werden

3 Fassungen: GEGLÄTTETE ZITATE SATZ FÜR SATZ - GEGLÄTTETE ZITATE - ZITATE

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OGH SPRUCH 1Ob116/70 vom 06.18.1970 ABLEHNUNG NACH URTEIL GEGLÄTTETE ZITATE SATZ FÜR SATZ:
(Rechtschreibung Österreich 2015, Tippfehler-Korrekturen)

HTML https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000.html

PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000.pdf

RTF https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000

Gericht OGH
Dokumenttyp Entscheidungstext
Geschäftszahl 1Ob116/70
Entscheidungsdatum 18.06.1970
Norm JN §19 , JN §20, ZPO §373 Abs2, ZPO §373 Abs3
Kopf SZ 43/104

Spruch

Ein Richter kann auch noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Fällung des Urteils abgelehnt werden

Die Gesellschafter einer GmbH, die nicht gleichzeitig deren Geschäftsführer sind, sind in einem Rechtsstreit der Gesellschaft als Laienrichter nicht gem § 20 Z 1 JN ausgeschlossen; im Einzelfall kann aber ein Ablehnungsgrund nach § 19 Z 2 JN gegeben sein

OGH 18. Juni 1970, 1 Ob 116/70 (OLG Wien 6 Nc 1/70)

Text

Die Beklagte ist eine GmbH, die aus zwei Gesellschaftern besteht, nämlich der Stadt Wien, die 2/3, und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die 1/3 des Stammkapitals besitzt.

Geschäftsführer der GmbH ist Walter R. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten; einer der letzteren ist Kommerzialrat Hans A, der nach seinen Angaben für seine Tätigkeit kein Entgelt, wohl aber eine Aufwandentschädigung erhält.

Der Senat 2 des OLG Wien, der über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des HG Wien vom 28. August 1969, 9 Cg 174/67-43 entschieden hat, bestand aus dem Senatspräsidenten des OLG Wien Dr B als Vorsitzenden sowie dem Senatsrat des OLG Wien Dr C und dem Kommerzialrat Hans A als Beisitzern.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde der Klägerin am 2. Februar 1970 zugestellt.

Mit dem am 16. Februar 1970 - noch vor Erhebung der Revision - eingelangten Antrag lehnte die Klägerin Kommerzialrat Hans A auf Grund der oben dargestellten Verhältnisse ab, indem sie hinzufügte, der Genannte sei in Vertretung des Kammerpräsidenten sogar gesetzlicher Vertreter der Kammer.

Diese Stellung lasse ihn geradezu als Mitberechtigten i S des § 20 Z 1 JN erscheinen; jedenfalls aber sei dies ein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Das OLG Wien wies diesen Ablehnungsantrag zurück.

Es erachtete zwar die Ablehnung eines Richters auch nach Zustellung der Entscheidung, an der er mitwirkte, bis zur Erhebung des mittels für zulässig, erkannte aber dem Ablehnungsantrag aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

Dass Kommerzialrat A Vizepräsident der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien und diese wieder Gesellschafterin der Beklagten sei, rechtfertige nicht die Befürchtung, dass sich Kommerzialrat A bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen.

Die Beteiligung an der Beklagten habe für die Kammer der gewerblichen Wirtschaft keine große Bedeutung. Vor allem aber sei der Geschäftserfolg der Beklagten für Kommerzialrat A persönlich ohne jeden Belang.

Es sei kein Umstand zu ersehen, der Kommerzialrat A hätte veranlassen können, sein Amt nicht objektiv auszuüben. Daher liege auch kein zureichender Grund vor, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte den Beschluss des OLG Wien dahin ab, dass dem Antrag der Klägerin auf Ablehnung des fachmännischen Laienrichters Kommerzialrat Hans A stattgegeben wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der angefochtenen Entscheidung ist darin zuzustimmen, dass der vorliegende Ablehnungsantrag noch rechtzeitig gestellt wurde (vgl Fasching I 206).

Die Ansicht Faschings, ein Ablehnungsantrag sei auch noch nach mündlicher Verhandlung, ja nach Urteilszustellung bis zur Rechtsmittelerhebung zulässig, wird zwar von Wahle (JBl 1960, 37 Sp 2 Abs 2) mit der Begründung bekämpft, dass mit dem Schluss der Verhandlung jedes weitere Vorbringen in der Instanz ausgeschlossen sei, wobei auf Wieczorek (Komm zu § 44d ZPO unter B III a) verwiesen wird. Dem OGH erscheint der Einwand Wahles nicht stichhältig.

Er wurde schon von Neuwirth (ÖJZ 1960, 313 P 18) ausführlich und überzeugend widerlegt, und auch Wahle vermag den Ausführungen Neuwirths in seiner neuerlichen Erwiderung (JBl 1960 465 ff) nichts mehr entgegenzusetzen.

Mit Recht verweist Neuwirth darauf, dass der ausgeschlossene oder abgelehnte Richter nicht nur außerhalb der mündlichen Verhandlung, sondern auch nach deren Schluss und nach Zustellung des Urteils tätig werden kann, z B in dem Teil des Berufungsverfahrens, der vor dem Gericht erster Instanz abgeführt wird (§ 473 Abs 2 ZPO). Ferner kam die Berichtigung oder Ergänzung des Urteils nach §§ 419 ff ZPO Anlass zu einem Tätigwerden des Richters nach Schluss der Verhandlung, ja sogar nach Fällung und Zustellung des Urteils, geben.

Auch sonst gibt es Verfahrensphasen, die erst nach diesem Zeitpunkt in Gang kommen, etwa eine Berichtigung des Protokolls oder die Behandlung eines Ansuchens um Bewilligung des Armenrechts. Grundsätzlich muss daher die Ablehnung eines Richters auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Urteilsfällung als zulässig erkannt werden.

Hat ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter (§ 20 JN) an der Entscheidung mitgewirkt, kann diese gem § 529 Abs 1 Z 1 ZPO sogar noch nach Rechtskraft mit Nichtigkeitsklage angefochten werden. An die Mitwirkung eines Richters, hinsichtlich dessen ein Ablehnungsgrund vorlag, knüpft das Gesetz keine so weitreichenden Folgen; vielmehr wird das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes unter gewissen Voraussetzungen oder von einem bestimmten Zeitpunkt an hingenommen, so wenn sich die Partei, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 21 Abs 2 JN), oder wenn die Rechtssache für eine Instanz endgültig beendet ist.

Für die Ansicht Faschings und Neuwirths spricht jedenfalls, dass die unerwünschte Tatsache, dass ein Richter entschieden hat, hinsichtlich dessen ein Ablehnungsgrund vorlag, im Interesse des Vertrauens in die Rechtsprechung so lange, als es nur irgendwie vertretbar ist, wahrgenommen werden soll.

Eine Vorverlegung dieser Schranke auf den formalistischen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt, zumal auch das Gesetz hiefür keine Grundlage bietet. Selbst Wahle vermag dafür nichts ins Treffen zu führen.

Seinem Hinweis auf die Ausführungen Wieczoreks hat Neuwirth entgegengehalten, dass die deutsche ZPO eine weitere Befassung der ersten Instanz im Rechtsmittelstadium generell ausschließe.

Ohne hierauf näher eingehen zu müssen, besteht aber jedenfalls zwischen der österreichischen und der deutschen Regelung ein entscheidender Unterschied:

Während nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO ein Urteil dann nichtig ist, wenn an der Entscheidung ein Richter teilgenommen hat, "... dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist", liegt dieser Nichtigkeitsgrund nach § 551 Abs 1 Z 3 bzw § 579 Abs 1 Z 3 dZPO dann vor, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war.

Die deutsche Regelung setzt somit voraus, dass sowohl die Ablehnung als auch die Entscheidung, dass die Ablehnung begründet ist, vor der Sachentscheidung liegen.

Dem entspricht auch die von Wahle zitierte Belegstelle im Kommentar von Wieczorek.

Für die österreichische Regelung trifft dies nicht zu, denn § 477 Abs 1 Z 1 ZPO lässt die Frage offen, wann die Ablehnung als berechtigt erkannt worden ist; daher kann die genannte Belegstelle nicht zur Stützung der von Wahle vertretenen Ansicht herangezogen werden.

Gem § 19 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn er nach dem Gesetz von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist oder wenn ein zureichender Grund vorliegt seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Als Ausschließungsgrund, der in dem Ablehnungsantrag gleichfalls geltend gemacht wird, käme bei Kommerzialrat A § 20 Z 1 JN in Betracht, nach welcher Gesetzesstelle Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen sind in denen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen.

Das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist allerdings zu verneinen. Unter "Partei sind bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter zu verstehen, die gegebenenfalls gem § 373 Abs 2 und 3 ZPO als Partei zu vernehmen sind (Fasching I 202 Anm 1).

Dies trifft hinsichtlich Kommerzialrat A nicht zu.

Bei juristischen Personen, also insb bei Kapitalgesellschaften zu denen die GmbH gehört, ist deren gesetzlicher Vertreter, der durch das Gesetz oder das Statut der juristischen Person bestimmt wird, als Partei zu vernehmen (Fasching III 522 Anm 4). Gem § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten, die Beklagte also durch den Geschäftsführer Walter R, der gegebenenfalls auf der Seite der Beklagten als Partei zu vernehmen wäre (vgl auch Gellis, Komm z GmbHG 71). Hingegen sind die Gesellschafter, wenn sie nicht Geschäftsführer sind, nicht Partei aber auch nicht Mitberechtigte (Fasching I 202 Anm 2); sie haben kein unmittelbares Interesse am Ausgang des Prozesses der GmbH und können in deren Rechtssache nicht selbst Partei werden (vgl Neumann Komm z d ZPG 67).

Dies gilt, falls sie - wie im vorliegenden Fall - juristische Personen sind, in gleicher Weise für ihre gesetzlichen Vertreter, also auch für Kommerzialrat A als einen der Vizepräsidenten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien.

Wohl aber ist im Gegensatz zur Ansicht des OLG Wien der Ablehnungsgrund nach § 19 Z 2 JN gegeben.

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl 1968, 94; JBl 1954, 286; 6 Ob 338/67 u a) ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Nach dem Erk VwGH 25. September 1965 SlgNF 6772 A, besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive.

Zieht man in Betracht, dass die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien - wie sich aus dem beigeschafften Akt 7 HRB 8443 des HG Wien ergibt - an der Beklagten mit einer voll eingezahlten Stammeinlage von 16.666.666.67 S beteiligt ist, dann kann weder gesagt werden, dass diese Beteiligung keine große Bedeutung hätte, noch dass der Ausgang eines gegen die Beklagte mit einem Streitwert von 300.000 S geführten Rechtsstreites für die Kammer und damit aber auch für ihren Vizepräsidenten ohne Interesse wäre.

Gewiss ist Kommerzialrat A persönlich davon nicht berührt, doch besteht bei objektiver Beurteilung der geschilderten Umstände eine begründete Besorgnis der Beeinträchtigung seiner Unbefangenheit.

Dies genügt aber, um den Ablehnungsantrag als gerechtfertigt erscheinen zu lassen.

Schlagworte

Ablehnung eines Laienrichters wegen Befangenheit, Ablehnung eines Richters auch nach Urteilsfällung, Befangenheit eines Gesellschafters einer GmbH als Laienrichter im, Rechtsstreit der Gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Befangenheit eines, Gesellschafters einer - als Laienrichter im Rechtsstreit der, Gesellschaft, Gesellschafter einer GmbH, Befangenheit als Laienrichter im, Rechtsstreit der Gesellschaft, Laienrichter, Ablehnung wegen Befangenheit

Anmerkung Z43104
European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:0010OB00116.7.0618.000
Dokumentnummer JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000

GEGLÄTTETE-ZITATE-SATZ-FÜR-SATZ-ENDE

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OGH SPRUCH 1Ob116/70 vom 06.18.1970 ABLEHNUNG NACH URTEIL GEGLÄTTETE ZITATE:
(Rechtschreibung Österreich 2015, Tippfehler-Korrekturen)

HTML https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000.html

PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000.pdf

RTF https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000

Gericht OGH
Dokumenttyp Entscheidungstext
Geschäftszahl 1Ob116/70
Entscheidungsdatum 18.06.1970
Norm JN §19 , JN §20, ZPO §373 Abs2, ZPO §373 Abs3
Kopf SZ 43/104

Spruch

Ein Richter kann auch noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Fällung des Urteils abgelehnt werden

Die Gesellschafter einer GmbH, die nicht gleichzeitig deren Geschäftsführer sind, sind in einem Rechtsstreit der Gesellschaft als Laienrichter nicht gem § 20 Z 1 JN ausgeschlossen; im Einzelfall kann aber ein Ablehnungsgrund nach § 19 Z 2 JN gegeben sein

OGH 18. Juni 1970, 1 Ob 116/70 (OLG Wien 6 Nc 1/70)

Text

Die Beklagte ist eine GmbH, die aus zwei Gesellschaftern besteht, nämlich der Stadt Wien, die 2/3, und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die 1/3 des Stammkapitals besitzt. Geschäftsführer der GmbH ist Walter R. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten; einer der letzteren ist Kommerzialrat Hans A, der nach seinen Angaben für seine Tätigkeit kein Entgelt, wohl aber eine Aufwandentschädigung erhält.

Der Senat 2 des OLG Wien, der über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des HG Wien vom 28. August 1969, 9 Cg 174/67-43 entschieden hat, bestand aus dem Senatspräsidenten des OLG Wien Dr B als Vorsitzenden sowie dem Senatsrat des OLG Wien Dr C und dem Kommerzialrat Hans A als Beisitzern. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde der Klägerin am 2. Februar 1970 zugestellt.

Mit dem am 16. Februar 1970 - noch vor Erhebung der Revision - eingelangten Antrag lehnte die Klägerin Kommerzialrat Hans A auf Grund der oben dargestellten Verhältnisse ab, indem sie hinzufügte, der Genannte sei in Vertretung des Kammerpräsidenten sogar gesetzlicher Vertreter der Kammer. Diese Stellung lasse ihn geradezu als Mitberechtigten i S des § 20 Z 1 JN erscheinen; jedenfalls aber sei dies ein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Das OLG Wien wies diesen Ablehnungsantrag zurück. Es erachtete zwar die Ablehnung eines Richters auch nach Zustellung der Entscheidung, an der er mitwirkte, bis zur Erhebung des mittels für zulässig, erkannte aber dem Ablehnungsantrag aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

Dass Kommerzialrat A Vizepräsident der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien und diese wieder Gesellschafterin der Beklagten sei, rechtfertige nicht die Befürchtung, dass sich Kommerzialrat A bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Die Beteiligung an der Beklagten habe für die Kammer der gewerblichen Wirtschaft keine große Bedeutung. Vor allem aber sei der Geschäftserfolg der Beklagten für Kommerzialrat A persönlich ohne jeden Belang. Es sei kein Umstand zu ersehen, der Kommerzialrat A hätte veranlassen können, sein Amt nicht objektiv auszuüben. Daher liege auch kein zureichender Grund vor, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte den Beschluss des OLG Wien dahin ab, dass dem Antrag der Klägerin auf Ablehnung des fachmännischen Laienrichters Kommerzialrat Hans A stattgegeben wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der angefochtenen Entscheidung ist darin zuzustimmen, dass der vorliegende Ablehnungsantrag noch rechtzeitig gestellt wurde (vgl Fasching I 206). Die Ansicht Faschings, ein Ablehnungsantrag sei auch noch nach mündlicher Verhandlung, ja nach Urteilszustellung bis zur Rechtsmittelerhebung zulässig, wird zwar von Wahle (JBl 1960, 37 Sp 2 Abs 2) mit der Begründung bekämpft, dass mit dem Schluss der Verhandlung jedes weitere Vorbringen in der Instanz ausgeschlossen sei, wobei auf Wieczorek (Komm zu § 44d ZPO unter B III a) verwiesen wird. Dem OGH erscheint der Einwand Wahles nicht stichhältig. Er wurde schon von Neuwirth (ÖJZ 1960, 313 P 18) ausführlich und überzeugend widerlegt, und auch Wahle vermag den Ausführungen Neuwirths in seiner neuerlichen Erwiderung (JBl 1960 465 ff) nichts mehr entgegenzusetzen. Mit Recht verweist Neuwirth darauf, dass der ausgeschlossene oder abgelehnte Richter nicht nur außerhalb der mündlichen Verhandlung, sondern auch nach deren Schluss und nach Zustellung des Urteils tätig werden kann, z B in dem Teil des Berufungsverfahrens, der vor dem Gericht erster Instanz abgeführt wird (§ 473 Abs 2 ZPO). Ferner kam die Berichtigung oder Ergänzung des Urteils nach §§ 419 ff ZPO Anlass zu einem Tätigwerden des Richters nach Schluss der Verhandlung, ja sogar nach Fällung und Zustellung des Urteils, geben. Auch sonst gibt es Verfahrensphasen, die erst nach diesem Zeitpunkt in Gang kommen, etwa eine Berichtigung des Protokolls oder die Behandlung eines Ansuchens um Bewilligung des Armenrechts. Grundsätzlich muss daher die Ablehnung eines Richters auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Urteilsfällung als zulässig erkannt werden.

Hat ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter (§ 20 JN) an der Entscheidung mitgewirkt, kann diese gem § 529 Abs 1 Z 1 ZPO sogar noch nach Rechtskraft mit Nichtigkeitsklage angefochten werden. An die Mitwirkung eines Richters, hinsichtlich dessen ein Ablehnungsgrund vorlag, knüpft das Gesetz keine so weitreichenden Folgen; vielmehr wird das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes unter gewissen Voraussetzungen oder von einem bestimmten Zeitpunkt an hingenommen, so wenn sich die Partei, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 21 Abs 2 JN), oder wenn die Rechtssache für eine Instanz endgültig beendet ist.

Für die Ansicht Faschings und Neuwirths spricht jedenfalls, dass die unerwünschte Tatsache, dass ein Richter entschieden hat, hinsichtlich dessen ein Ablehnungsgrund vorlag, im Interesse des Vertrauens in die Rechtsprechung so lange, als es nur irgendwie vertretbar ist, wahrgenommen werden soll. Eine Vorverlegung dieser Schranke auf den formalistischen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt, zumal auch das Gesetz hiefür keine Grundlage bietet. Selbst Wahle vermag dafür nichts ins Treffen zu führen.

Seinem Hinweis auf die Ausführungen Wieczoreks hat Neuwirth entgegengehalten, dass die deutsche ZPO eine weitere Befassung der ersten Instanz im Rechtsmittelstadium generell ausschließe. Ohne hierauf näher eingehen zu müssen, besteht aber jedenfalls zwischen der österreichischen und der deutschen Regelung ein entscheidender Unterschied: Während nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO ein Urteil dann nichtig ist, wenn an der Entscheidung ein Richter teilgenommen hat, "... dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist", liegt dieser Nichtigkeitsgrund nach § 551 Abs 1 Z 3 bzw § 579 Abs 1 Z 3 dZPO dann vor, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Die deutsche Regelung setzt somit voraus, dass sowohl die Ablehnung als auch die Entscheidung, dass die Ablehnung begründet ist, vor der Sachentscheidung liegen. Dem entspricht auch die von Wahle zitierte Belegstelle im Kommentar von Wieczorek. Für die österreichische Regelung trifft dies nicht zu, denn § 477 Abs 1 Z 1 ZPO lässt die Frage offen, wann die Ablehnung als berechtigt erkannt worden ist; daher kann die genannte Belegstelle nicht zur Stützung der von Wahle vertretenen Ansicht herangezogen werden.

Gem § 19 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn er nach dem Gesetz von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist oder wenn ein zureichender Grund vorliegt seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Als Ausschließungsgrund, der in dem Ablehnungsantrag gleichfalls geltend gemacht wird, käme bei Kommerzialrat A § 20 Z 1 JN in Betracht, nach welcher Gesetzesstelle Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen sind in denen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen.

Das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist allerdings zu verneinen. Unter "Partei sind bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter zu verstehen, die gegebenenfalls gem § 373 Abs 2 und 3 ZPO als Partei zu vernehmen sind (Fasching I 202 Anm 1). Dies trifft hinsichtlich Kommerzialrat A nicht zu. Bei juristischen Personen, also insb bei Kapitalgesellschaften zu denen die GmbH gehört, ist deren gesetzlicher Vertreter, der durch das Gesetz oder das Statut der juristischen Person bestimmt wird, als Partei zu vernehmen (Fasching III 522 Anm 4). Gem § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten, die Beklagte also durch den Geschäftsführer Walter R, der gegebenenfalls auf der Seite der Beklagten als Partei zu vernehmen wäre (vgl auch Gellis, Komm z GmbHG 71). Hingegen sind die Gesellschafter, wenn sie nicht Geschäftsführer sind, nicht Partei aber auch nicht Mitberechtigte (Fasching I 202 Anm 2); sie haben kein unmittelbares Interesse am Ausgang des Prozesses der GmbH und können in deren Rechtssache nicht selbst Partei werden (vgl Neumann Komm z d ZPG 67). Dies gilt, falls sie - wie im vorliegenden Fall - juristische Personen sind, in gleicher Weise für ihre gesetzlichen Vertreter, also auch für Kommerzialrat A als einen der Vizepräsidenten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien.

Wohl aber ist im Gegensatz zur Ansicht des OLG Wien der Ablehnungsgrund nach § 19 Z 2 JN gegeben. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl 1968, 94; JBl 1954, 286; 6 Ob 338/67 u a) ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach dem Erk VwGH 25. September 1965 SlgNF 6772 A, besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive.

Zieht man in Betracht, dass die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien - wie sich aus dem beigeschafften Akt 7 HRB 8443 des HG Wien ergibt - an der Beklagten mit einer voll eingezahlten Stammeinlage von 16.666.666.67 S beteiligt ist, dann kann weder gesagt werden, dass diese Beteiligung keine große Bedeutung hätte, noch dass der Ausgang eines gegen die Beklagte mit einem Streitwert von 300.000 S geführten Rechtsstreites für die Kammer und damit aber auch für ihren Vizepräsidenten ohne Interesse wäre. Gewiss ist Kommerzialrat A persönlich davon nicht berührt, doch besteht bei objektiver Beurteilung der geschilderten Umstände eine begründete Besorgnis der Beeinträchtigung seiner Unbefangenheit. Dies genügt aber, um den Ablehnungsantrag als gerechtfertigt erscheinen zu lassen.

Schlagworte

Ablehnung eines Laienrichters wegen Befangenheit, Ablehnung eines Richters auch nach Urteilsfällung, Befangenheit eines Gesellschafters einer GmbH als Laienrichter im, Rechtsstreit der Gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Befangenheit eines, Gesellschafters einer - als Laienrichter im Rechtsstreit der, Gesellschaft, Gesellschafter einer GmbH, Befangenheit als Laienrichter im, Rechtsstreit der Gesellschaft, Laienrichter, Ablehnung wegen Befangenheit

Anmerkung Z43104
European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:0010OB00116.7.0618.000
Dokumentnummer JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000

GEGLÄTTETE-ZITATE-ENDE

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OGH SPRUCH 1Ob116/70 vom 18.06.1970 ABLEHNUNG NACH URTEIL ZITATE:

HTML https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000.html

PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000/JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000.pdf

RTF https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19700618_OGH0002_0010OB00116_7000000_000

Gericht OGH
Dokumenttyp Entscheidungstext
Geschäftszahl 1Ob116/70
Entscheidungsdatum 18.06.1970
Norm
JN §19
JN §20
ZPO §373 Abs2
ZPO §373 Abs3
Kopf SZ 43/104

Spruch

Ein Richter kann auch noch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung und nach Fällung des Urteils abgelehnt werden

Die Gesellschafter einer GmbH, die nicht gleichzeitig deren Geschäftsführer sind, sind in einem Rechtsstreit der Gesellschaft als Laienrichter nicht gem § 20 Z 1 JN ausgeschlossen; im Einzelfall kann aber ein Ablehnungsgrund nach § 19 Z 2 JN gegeben sein

OGH 18. Juni 1970, 1 Ob 116/70 (OLG Wien 6 Nc 1/70)

Text

Die Beklagte ist eine GmbH, die aus zwei Gesellschaftern besteht, nämlich der Stadt Wien, die 2/3, und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die 1/3 des Stammkapitals besitzt. Geschäftsführer der GmbH ist Walter R. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien hat einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten; einer der letzteren ist Kommerzialrat Hans A, der nach seinen Angaben für seine Tätigkeit kein Entgelt, wohl aber eine Aufwandentschädigung erhält.

Der Senat 2 des OLG Wien, der über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des HG Wien vom 28. August 1969, 9 Cg 174/67-43 entschieden hat, bestand aus dem Senatspräsidenten des OLG Wien Dr B als Vorsitzenden sowie dem Senatsrat des OLG Wien Dr C und dem Kommerzialrat Hans A als Beisitzern. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde der Klägerin am 2. Februar 1970 zugestellt.

Mit dem am 16. Februar 1970 - noch vor Erhebung der Revision - eingelangten Antrag lehnte die Klägerin Kommerzialrat Hans A auf Grund der oben dargestellten Verhältnisse ab, indem sie hinzufügte, der Genannte sei in Vertretung des Kammerpräsidenten sogar gesetzlicher Vertreter der Kammer. Diese Stellung lasse ihn geradezu als Mitberechtigten i S des § 20 Z 1 JN erscheinen; jedenfalls aber sei dies ein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Das OLG Wien wies diesen Ablehnungsantrag zurück. Es erachtete zwar die Ablehnung eines Richters auch nach Zustellung der Entscheidung, an der er mitwirkte, bis zur Erhebung des mittels für zulässig, erkannte aber dem Ablehnungsantrag aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

Daß Kommerzialrat A Vizepräsident der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien und diese wieder Gesellschafterin der Beklagten sei, rechtfertige nicht die Befürchtung, daß sich Kommerzialrat A bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Die Beteiligung an der Beklagten habe für die Kammer der gewerblichen Wirtschaft keine große Bedeutung. Vor allem aber sei der Geschäftserfolg der Beklagten für Kommerzialrat A persönlich ohne jeden Belang. Es sei kein Umstand zu ersehen, der Kommerzialrat A hätte veranlassen können, sein Amt nicht objektiv auszuüben. Daher liege auch kein zureichender Grund vor, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte den Beschluß des OLG Wien dahin ab, daß dem Antrag der Klägerin auf Ablehnung des fachmännischen Laienrichters Kommerzialrat Hans A stattgegeben wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der angefochtenen Entscheidung ist darin zuzustimmen, daß der vorliegende Ablehnungsantrag noch rechtzeitig gestellt wurde (vgl Fasching I 206). Die Ansicht Faschings, ein Ablehnungsantrag sei auch noch nach mündlicher Verhandlung, ja nach Urteilszustellung bis zur Rechtsmittelerhebung zulässig, wird zwar von Wahle (JBl 1960, 37 Sp 2 Abs 2) mit der Begründung bekämpft, daß mit dem Schluß der Verhandlung jedes weitere Vorbringen in der Instanz ausgeschlossen sei, wobei auf Wieczorek (Komm zu § 44d ZPO unter B III a) verwiesen wird. Dem OGH erscheint der Einwand Wahles nicht stichhältig. Er wurde schon von Neuwirth (ÖJZ 1960, 313 P 18) ausführlich und überzeugend widerlegt, und auch Wahle vermag den Ausführungen Neuwirths in seiner neuerlichen Erwiderung (JBl 1960 465 ff) nichts mehr entgegenzusetzen. Mit Recht verweist Neuwirth darauf, daß der ausgeschlossene oder abgelehnte Richter nicht nur außerhalb der mündlichen Verhandlung, sondern auch nach deren Schluß und nach Zustellung des Urteils tätig werden kann, z B in dem Teil des Berufungsverfahrens, der vor dem Gericht erster Instanz abgeführt wird (§ 473 Abs 2 ZPO). Ferner kam die Berichtigung oder Ergänzung des Urteils nach §§ 419 ff ZPO Anlaß zu einem Tätigwerden des Richters nach Schluß der Verhandlung, ja sogar nach Fällung und Zustellung des Urteils, geben. Auch sonst gibt es Verfahrensphasen, die erst nach diesem Zeitpunkt in Gang kommen, etwa eine Berichtigung des Protokolls oder die Behandlung eines Ansuchens um Bewilligung des Armenrechts. Grundsätzlich muß daher die Ablehnung eines Richters auch nach Schluß der mündlichen Verhandlung und nach Urteilsfällung als zulässig erkannt werden.

Hat ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter (§ 20 JN) an der Entscheidung mitgewirkt, kann diese gem § 529 Abs 1 Z 1 ZPO sogar noch nach Rechtskraft mit Nichtigkeitsklage angefochten werden. An die Mitwirkung eines Richters, hinsichtlich dessen ein Ablehnungsgrund vorlag, knüpft das Gesetz keine so weitreichenden Folgen; vielmehr wird das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes unter gewissen Voraussetzungen oder von einem bestimmten Zeitpunkt an hingenommen, so wenn sich die Partei, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 21 Abs 2 JN), oder wenn die Rechtssache für eine Instanz endgültig beendet ist.

Für die Ansicht Faschings und Neuwirths spricht jedenfalls, daß die unerwünschte Tatsache, daß ein Richter entschieden hat, hinsichtlich dessen ein Ablehnungsgrund vorlag, im Interesse des Vertrauens in die Rechtsprechung so lange, als es nur irgendwie vertretbar ist, wahrgenommen werden soll. Eine Vorverlegung dieser Schranke auf den formalistischen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt, zumal auch das Gesetz hiefür keine Grundlage bietet. Selbst Wahle vermag dafür nichts ins Treffen zu führen.

Seinem Hinweis auf die Ausführungen Wieczoreks hat Neuwirth entgegengehalten, daß die deutsche ZPO eine weitere Befassung der ersten Instanz im Rechtsmittelstadium generell ausschließe. Ohne hierauf näher eingehen zu müssen, besteht aber jedenfalls zwischen der österreichischen und der deutschen Regelung ein entscheidender Unterschied: Während nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO ein Urteil dann nichtig ist, wenn an der Entscheidung ein Richter teilgenommen hat, "... dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist", liegt dieser Nichtigkeitsgrund nach § 551 Abs 1 Z 3 bzw § 579 Abs 1 Z 3 dZPO dann vor, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde und das Ablehnungsgesuch für begrundet erklärt war. Die deutsche Regelung setzt somit voraus, daß sowohl die Ablehnung als auch die Entscheidung, daß die Ablehnung begrundet ist, vor der Sachentscheidung liegen. Dem entspricht auch die von Wahle zitierte Belegstelle im Kommentar von Wieczorek. Für die österreichische Regelung trifft dies nicht zu, denn § 477 Abs 1 Z 1 ZPO läßt die Frage offen, wann die Ablehnung als berechtigt erkannt worden ist; daher kann die genannte Belegstelle nicht zur Stützung der von Wahle vertretenen Ansicht herangezogen werden.

Gem § 19 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn er nach dem Gesetz von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist oder wenn ein zureichender Grund vorliegt seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Als Ausschließungsgrund, der in dem Ablehnungsantrag gleichfalls geltend gemacht wird, käme bei Kommerzialrat A § 20 Z 1 JN in Betracht, nach welcher Gesetzesstelle Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen sind in denen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen stehen.

Das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes ist allerdings zu verneinen. Unter "Partei sind bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter zu verstehen, die gegebenenfalls gem § 373 Abs 2 und 3 ZPO als Partei zu vernehmen sind (Fasching I 202 Anm 1). Dies trifft hinsichtlich Kommerzialrat A nicht zu. Bei juristischen Personen, also insb bei Kapitalgesellschaften zu denen die GmbH gehört, ist deren gesetzlicher Vertreter, der durch das Gesetz oder das Statut der juristischen Person bestimmt wird, als Partei zu vernehmen (Fasching III 522 Anm 4). Gem § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten, die Beklagte also durch den Geschäftsführer Walter R, der gegebenenfalls auf der Seite der Beklagten als Partei zu vernehmen wäre (vgl auch Gellis, Komm z GmbHG 71). Hingegen sind die Gesellschafter, wenn sie nicht Geschäftsführer sind, nicht Partei aber auch nicht Mitberechtigte (Fasching I 202 Anm 2); sie haben kein unmittelbares Interesse am Ausgang des Prozesses der GmbH und können in deren Rechtssache nicht selbst Partei werden (vgl Neumann Komm z d ZPG 67). Dies gilt, falls sie - wie im vorliegenden Fall - juristische Personen sind, in gleicher Weise für ihre gesetzlichen Vertreter, also auch für Kommerzialrat A als einen der Vizepräsidenten der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien.

Wohl aber ist im Gegensatz zur Ansicht des OLG Wien der Ablehnungsgrund nach § 19 Z 2 JN gegeben. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (JBl 1968, 94; JBl 1954, 286; 6 Ob 338/67 u a) ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach dem Erk VwGH 25. September 1965 SlgNF 6772 A, besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive.

Zieht man in Betracht, daß die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien - wie sich aus dem beigeschafften Akt 7 HRB 8443 des HG Wien ergibt - an der Beklagten mit einer voll eingezahlten Stammeinlage von 16.666.666.67 S beteiligt ist, dann kann weder gesagt werden, daß diese Beteiligung keine große Bedeutung hätte, noch daß der Ausgang eines gegen die Beklagte mit einem Streitwert von 300.000 S geführten Rechtsstreites für die Kammer und damit aber auch für ihren Vizepräsidenten ohne Interesse wäre. Gewiß ist Kommerzialrat A persönlich davon nicht berührt, doch besteht bei objektiver Beurteilung der geschilderten Umstände eine begrundete Besorgnis der Beeinträchtigung seiner Unbefangenheit. Dies genügt aber, um den Ablehnungsantrag als gerechtfertigt erscheinen zu lassen.

Schlagworte

Ablehnung eines Laienrichters wegen Befangenheit, Ablehnung eines Richters auch nach Urteilsfällung, Befangenheit eines Gesellschafters einer GmbH als Laienrichter im, Rechtsstreit der Gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Befangenheit eines, Gesellschafters einer - als Laienrichter im Rechtsstreit der, Gesellschaft, Gesellschafter einer GmbH, Befangenheit als Laienrichter im, Rechtsstreit der Gesellschaft, Laienrichter, Ablehnung wegen Befangenheit

Anmerkung Z43104
European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:0010OB00116.7.0618.000
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20141106 Johann Missliwetz Angelika Schlager SCHWARZBUCH JUGENDWOHLFAHRT
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=294.0

06.11.2014 Missliwetz | Schlager Schwarzbuch Jugendwohlfahrt „Ein Dossier über Seelenmord und Menschenrechtsverletzungen an Kindern und deren Angehörigen durch Jugendwohlfahrt, Sachverständige und Familiengerichte in Österreich“

WIDMUNG Dieses Buch ist allen Kindern gewidmet, die ihre Bezugspersonen verlieren mussten. All denen, die entrissen und entfremdet wurden. Wir, die Entfremdeten, wir lieben Euch so lange wir leben.

Diese Dokumentation zeigt, wie es um Kinderrechte in Österreich tatsächlich bestellt ist. Gefahr im Verzug bedeutet Abnahme, egal ob es dem Kind schlecht geht oder ob die Abnahme nur aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Es gibt keine Möglichkeit der wirksamen Beschwerde, Akteneinsicht beim Jugendamt ist Glückssache. Es wird mit zweierlei Maß gemessen, jedes Argument wird je nach Bedarf verwendet – Willkür bei den Behörden, Familiengerichten und den Sachverständigen, die pekuniäre Interessen verfolgen. Entfremdung der Kinder zu den Bezugspersonen wird aktiv unterstützt.

Etwa 11.000 Kinder sind in Österreich fremduntergebracht, in den Wohngemeinschaften der freien Träger des Jugendamtes geschehen Vergewaltigungen und Misshandlungen, es geht den Kindern somit wesentlich schlechter als Zuhause. Wer das Kind hat, hat das Sagen. Das Kindeswohl ist eine leere Worthülse, wird verwendet und definiert je nach Bedarf.

Die Einzelfallthese ist hiermit widerlegt, etwa 70 Schicksale und andere zitierte Berichte aus den Medien belegen grobe systematische Missstände, stellvertretend für tausende Schicksale.


Zur Dokumentation und zum Beweis:

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Einladung zur Buchpräsentation

24.11.2014 Presseclub Concordia 10:00, 1010 Wien, Bankgasse 8

SCHWARZBUCH JUGENDWOHLFAHRT

„Ein Dossier über Seelenmord und Menschenrechtsverletzungen an Kindern und deren Angehörigen durch Jugendwohlfahrt, Sachverständige und Familiengerichte in Österreich“

Missliwetz/Schlager

Dieses Dossier zeigt, wie es um Kinderrechte in Österreich tatsächlich bestellt ist. Gefahr im Verzug bedeutet Abnahme, egal ob es dem Kind schlecht geht oder ob die Abnahme nur aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Es gibt keine Möglichkeit der wirksamen Beschwerde, Akteneinsicht beim Jugendamt ist Glückssache. Es wird mit zweierlei Maß gemessen, jedes Argument wird je nach Bedarf verwendet – Willkür bei den Behörden, Familiengerichten und den Sachverständigen, die pekuniäre Interessen verfolgen. Entfremdung der Kinder zu den Bezugspersonen wird aktiv unterstützt.

Etwa 11.000 Kinder sind in Österreich fremduntergebracht, in den Wohngemeinschaften der freien Träger des Jugendamtes geschehen Vergewaltigungen und Misshandlungen, es geht den Kindern somit wesentlich schlechter als Zuhause. Wer das Kind hat, hat das Sagen. Das Kindeswohl ist eine leere Worthülse, wird verwendet und definiert je nach Bedarf.

Die Einzelfallthese ist hiermit widerlegt, etwa 70 Schicksale und andere zitierte Berichte aus den Medien belegen grobe systematische Missstände, stellvertretend für tausende Schicksale.

Johann Missliwetz, geboren 1950, studierte Medizin an der Universität Wien. Von 1975 bis 2014 war er im Department für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Wien beschäftigt. Er lehrt als Professor für Gerichtliche Medizin und ist Autor zahlreicher wissenschaftlicher medizinischer Publikationen, aber auch belletristischer Werke.

Angelika Schlager, geboren 1966, studierte und promovierte an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Sie arbeitete mit Johann MISSLIWETZ im medizinischen Bereich. 2012 gründete sie gemeinsam mit Kerstin Freudenberg die Bürgerinitiative Kinderrechte.


Zur Dokumentation und zum Beweis: Original und geglättete Transkription (gT), beide als BILD-Datei und PDF-Datei:

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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TEMPORÄRER ANHANG:

20130324 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL uva
SEITE 1 ANTWORT 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam

2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK OESTERREICH.jpg



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2007/2009-2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH

2007/2009-2014 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam

SACHVERHALT KURZ UND BÜNDIG: IN EINER STRAFSACHE WEGEN SCHWERKRIMINELLER OFFIZIALDELIKTE GEGEN MENSCHENKINDER BESCHLIESSEN 5 HOHE UND HÖCHSTE RICHTER WISSENTLICH ÜBER SICH SELBST. SIE SIND SELBST BESCHULDIGTE IN DIESER STRAFSACHE.

Es sind dies nachweislich und wissentlich:

Mag. Friedrich FORSTHUBER, PRÄSIDENT DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (PRÄSIDENT LGS W),

HR Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG,  VIZEPRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (VP LGS W),

HR Dr. Eva BRACHTEL, VIZEPRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTS FÜR STRAFSACHEN WIEN (VP LGS W), mit Hinweis auf

HR Dr. Eckart RATZ, OGH-PRÄSIDENT und

Mag. Lucie HEINDL, Richterin am OBERLANDESGERICHT WIEN (OLG W).

Damit wurden die gesetzlich vorgeschriebene Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung, Wahrheitsfindung und Dienstaufsicht wissentlich schwerkriminell missachtet bzw ad absurdum geführt. (**)

20.09.2009-18.09.2014: Fast 5 Jahre lang werden alle unwiderlegbaren VGE-Beweismittel (Fotos, Screens, DVD-Szenen), rund 60 schriftliche Zeugenaussagen (einschließlich KURIER, servusTV und ORF), alle VGE-Beweismittel, -Dokumente und -Begründungen etc beharrlich ignoriert.

Kindgemäße "Extremsportler" (*) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE in der Fremde von SCHWERKRIMINELLEN BEKANNTEN TÄTERN, BEITRAGSTÄTERN, UNBEKANNTEN TÄTERN UND VERDÄCHTIGEN festgehalten. (*) BEI DEN VGE VOLL FIT

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: OFFEN SICHTBAR BEFANGENE SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: GERÜGTE SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT: SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SIND VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN.

(**) Persönliche Meinung: Somit gelten alle Rechtssachen mit ähnlichen Sachverhalten als glaubwürdig für vollständige Nichtigkeit, Wiederaufnahme, Neuerung, etc.

Angeblich: DIE SPITZE EINES RIESIGEN EISBERGES
Verdacht: Zehntausend Opfer - Verdacht: Hunderttausend Opfer


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20130324 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL ua WEGEN FOLTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0
WELTWEITES MAHNMAL REPUBLIK ÖSTERREICH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER uvam
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH

20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

BMI | VERDACHT SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH MENSCHENHANDEL PERSONENSCHUTZ LV LPD
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=343.0

NATASCHA KAMPUSCH | FRANZ KRÖLL | RANOVSKY ZWILLINGE | VERDACHT MENSCHENHANDEL
SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.0

SEITE 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.15

SEITE 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.30

SEITE 4 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.45

SEITE 5 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.60

SEITE 6 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.75

SEITE 7 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.90

SEITE 8 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.105

SEITE 9 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.120

HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VERBOTSGESETZ 3f
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=397.0

HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VÖLKERMORD
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=442.0

Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=423.0

KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES (JUWO-KINDER)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=478.0

VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=762.0

VERDACHT JUWO MILLIARDENGRAB
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=455.0

VERDACHT VÖLKERMORD AN HEIMKIND ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=626.0

ZZ VERDACHT SCHWERVERBRECHEN | KINDERSCHÄNDERRING IN PARLAMENT UND REGIERUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=647.0

2012-14 RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: EGMR-AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SCHWERVERBRECHER
SEITE 1 START: http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=873.0
(VERDACHT: DER EGMR SCHÜTZT SCHWERVERBRECHER (*) (*) aktenführende und informierte EGMR-Amtsträger

20070520 UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE ZUM VERDACHT VÖLKERMORD AN JUWO-KINDERN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=500.0

UNWIDERLEGBARE VGE-TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN) zum Beweis: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT www.ranovsky.at

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

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19.08.2014 UNWIDERLEGBARE-VGE-TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN), DIE SEIT JAHREN NICHT GEWÜRDIGT WERDEN: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT www.ranovsky.at

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE

GESUNDE UND MÜNDIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER SEHEN BIS ZUM 20.05.2007:
FRÖHLICHE, GESUNDE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE.


20070520 SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGEN - ZITATE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,436.0.html

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquaflos - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,306.0.html

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html

200612xx Alter 5,3 Jahre EISHOCKEY Ranovsky Zwillinge VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,784.0.html

200610xx SCHULREIF FÜR DEN REGEL-UNTERRICHT - VOLL FIT

200603xx Alter 4,6 jahre Hallenfußball 4x halbvolley - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,279.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher Schi fahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig Schlepplift fahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,276.0.html

200512xx 4,3 Jahre selbständig Lift fahren und Schi fahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,805.0.html

200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! - fröhlich und geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html

20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate - fröhlich gesund und geistig rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

26.10.2001: NATIONALFEIERTAG - errechneter Geburtstag - Realität: MINIMUM 840 GRAMM

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: AMTIEREN SCHWERKRIMINELL

01. BMJ
Dr. Wolfgang BRANDSTETTER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia BANDION-ORTNER amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmittglieder sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell,
Mag. Dr. Beatrix KARL amtiert schwerkriminell,
und alle Kabinettsmitglieder amtieren schwerkriminell, hervorgehoben werden:
Mag. Thomas SCHÜTZENHÖFER amtiert schwerkriminell,
Dr. Johannes REHULKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett, persönlich, amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina BOGNER amtiert schwerkriminell,
Dr. Caroline KINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina REITMAYR amtiert schwerkriminell, …

BMJ SEKTION I Sektionschef Honorarprofessor Dr. Georg KATHREIN amtiert schwerkriminell,
sowie Bt, UT und Verdächtige in der Sektion I amtieren schwerkriminell,

BMJ SEKTION I Abteilung I 1
Leitender Staatsanwalt Dr. Erich Michael STORMANN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige in der Abteilung I 1  amtieren schwerkriminell,
OSTA Dr. Peter BARTH amtiert schwerkriminell,

BMJ SEKTION IV
Sektionschef Leitender Staatsanwalt Mag. Christian PILNACEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT,  UT und Verdächtige in der Sektion IV amtieren schwerkriminell,
LSTA Dr. Robert JIROVSKY amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Thomas GRÜNEWALD amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christoph SCHNEIDER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige im BMJ amtieren schwerkriminell

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02. JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
Gottfried STRASSER  amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige im Amtsorgan „JUSTIZ-RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER“ amtieren schwerkriminell

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03. OGH
HR Hon. Prof. Dr. Eckart RATZ amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Franz ZEHETNER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael SCHWAB amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Babek OSHIDARI amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Kurt KIRCHBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Michael DANEK amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Natascha MICHEL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Hans-Valentin SCHROLL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas SOLE amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helene BACHNER-FOREGGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Alexandra MICHEL-KWAPINSKI amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Barbara FÜRNKRANZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Frederick LENDL amtiert schwerkriminell,
HR Hon. Prof. Dr. Herbert PIMMER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Wolfgang SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Edwin GITSCHTHALER amtiert schwerkriminell,
Univ. Prof. HR Dr. Georg KODEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Georg NOWOTNY amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Brigitte SCHENK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Manfred VOGEL amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Friedrich JENSIK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Gottfried MUSGER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Erich SCHWARZENBACHER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Thomas PHILIP  amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Christa HETLINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Eva MAREK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Hagen NORDMEYER amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Ilse HUBER, OGH VIZEPRÄSIDENTIN amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Helge HOCH amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Christa KALIVODA amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Bernhard WURDINGER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Martina MALESICH amtiert schwerkriminell,
Richteramtsanwärterin Mag. NN BUCHNER amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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04. GENERALPROKURATUR
GENERALPROKURATOR Prof. Dr. Ernst Eugen FABRIZY amtiert schwerkriminell,
sowie UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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05. OLG WIEN
HR Dr. Anton SUMERAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard JELINEK amtiert schwerkriminell,
Dr. Olga STÜRZENBECHER-VOUK amtiert schwerkriminell,
Dr. HERBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. GUGGENBICHLER amtiert schwerkriminell,
Dr. Angela BIBULOWICZ amtiert schwerkriminell,
Mag. HÄCKEL amtiert schwerkriminell,
Mag. BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Dr. SEELIGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Dr. Maria Elisabeth WANKE-CZERWENKA amtiert schwerkriminell,
Dr. JAHN  amtiert schwerkriminell,
Dr. REDEN amtiert schwerkriminell,
Dr. Christoph AICHINGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marina STÖGER-HILDBRAND amtiert schwerkriminell,
Mag. Anton BAUMGARTNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Lucie HEINDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva WILDER  amtiert schwerkriminell,
Richter R2 und R3, trotz Antrag bisher unbekannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Ingrid JELINEK amtiert schwerkriminell,
Mag. Petra STARIBACHER  amtiert schwerkriminell,
Dr. Irene MANN amtiert schwerkriminell,
Dr. Eduard STRAUSS amtiert schwerkriminell,
Dr. Martin SONNTAG amtiert schwerkriminell,
Dr. Ursula FABIAN amtiert schwerkriminell,
Dr. Dietmar KRENN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christa EDWARDS amtiert schwerkriminell,
Mag. Michaela SANDA amtiert schwerkriminell,
Mag. Kristin FISHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian DOSTAL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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06. OSTA WIEN
LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Peter GILDEMEISTER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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07. WKSTA
LSTA Mag. Walter GEYER amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Ilse Maria VRABL-SANDA amtiert schwerkriminell,
OSTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Verena EBNER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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08. LG EISENSTADT
Dr. Karl MITTERHÖFER amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Alfred ELLINGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Karin KNÖCHL amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris HALPER-PRAUNIAS amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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09. STA EISENSTADT
LSTA, Dr. Wolfgang SWOBODA amtiert schwerkriminell,
ESTA, Dr. Theresa SCHNEIDER-PONHOLZER amtiert schwerkriminell,
KONTAKT-STA-FÜR-MISSBRAUCH, diensthabend informiert per FAX am 17.04.2012 13:26-13:29 Uhr, bisher den VGE namentlich nicht bekannt, amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Richard ROPPER amtiert schwerkriminell,
sowie mögliche Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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10. LG KR
HR Dr. Norbert KLAUS amtiert schwerkriminell,
Dr. Richard SIMSALIK amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard WITTMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Susanne DANIEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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11. LG SP
HR Dr. Franz CUTKA amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea HUMER amtiert schwerkriminell,
Dr. Christian SCHRAMM amtiert schwerkriminell,
Mag. Doris WAIS-PFEFFER amtiert schwerkriminell,
Richter „R3“ des betroffenen Drei-Richter-Senates am LG SP, wahrscheinlich HUMER-(WAIS-PFEFFER)-R3, trotz Aufforderung namentlich den VGE bis heute nicht genannt, amtieren schwerkriminell,
Dr. Gabriele JUNGBLUT amtiert schwerkriminell,
Mag. Marion FISCHER amtiert schwerkriminell,
Dr. Marion BELLINGRATH-TÜRSCHERL amtiert schwerkriminell,
Dr. Bernhard STEGER amtiert schwerkriminell,
Mag. SONNLEITNER amtiert schwerkriminell,
Mag. TEMPER amtiert schwerkriminell,
Mag. Claudia MATZKA-LÖSCHENBERGER amtiert schwerkriminell,
Dr. Roland BRENNER amtiert schwerkriminell,
Mag. Elisabeth WESSELY-KRISTÖFFEL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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12. STA SP
LSTA HR Dr. Peter FICENC amtiert schwerkriminell,
LSTA Mag. Michaela SCHNELL amtiert schwerkriminell,
ESTA Dr. Gerhard SEDLACEK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Christiane BURKHEISER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Michaela OBENAUS amtiert schwerkriminell,
BA Heinz SCHAGERL amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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13. LGS WIEN
HR Mag. Friedrich FORSTHUBER amtiert schwerkriminell,
Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter „R2“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Richter „R3“ im 3-Richter-Senat Mag. Helene GNIDA amtiert schwerkriminell,
Mag. PASCHING amtiert schwerkriminell,
Dr. VETTER amtiert schwerkriminell,
Dr. Eva BRACHTEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Henriette BRAITENBERG-ZENNENBERG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christina SALZBORN amtiert schwerkriminell,
Mag. Andreas HAUTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Martina SPREITZER-KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
Mag. Christoph BAUER amtiert schwerkriminell,
Dr. Michael SPINN amtiert schwerkriminell,
Mag. Ulrich NACHTLBERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Sonja WEIS amtiert schwerkriminell,
Dr. Gerhard POHNERT amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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14. STA WIEN
LSTA HR Dr. Maria-Luise NITTEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Gerhard JAROSCH amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Ursula KROPIUNIG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Anna MORAK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia HUBER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Julia KOFFLER-POCK amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Kurt HANKIEWICZ amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Andreas MUGLER amtiert schwerkriminell,
STA Dr. Sabine RUDAS-TSCHINKEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Jörgen SANTIN amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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15. LG WN
HR Mag. Rudolf MASICEK amtiert schwerkriminell,
HR Dr. Josef GLATZ amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Dr. Ingeborg KRISTEN amtiert schwerkriminell,
HR Mag. Leopold OBERHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Waltraud BERGER amtiert schwerkriminell,
Mag. Tina TEFFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Hans BARWITZIUS amtiert schwerkriminell,
Mag. Birgit BORNS amtiert schwerkriminell,
Mag. Alexandra BAUMANN amtiert schwerkriminell,
Mag. Christine GÖDL amtiert schwerkriminell,
Mag. Peter WÖHRER amtiert schwerkriminell,
Dr. Nina PAINZ-SKOCZDOPOLE amtiert schwerkriminell,
Dr. Kurt WEISGRAM amtiert schwerkriminell,
Mag. Andrea KLADENSKY amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Jutta BURIANEK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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16. STA WN
LSTA Mag. Barbara HAIDER amtiert schwerkriminell,
ESTA Mag. Johann FUCHS amtiert schwerkriminell,
STA Ing. Mag. Erwin BLÜMEL amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Wolfgang HANDLER amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Daniela KÖCK amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Teresa SCHERRER amtiert schwerkriminell,
BA Johanna SCHEIBENPFLUG amtiert schwerkriminell,
STA Mag. Norbert HAUSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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17. BG AM
HR Dr. Josef SCHLÖGL amtiert schwerkriminell,
Mag. Ernst SICHART amtiert schwerkriminell,
Richter Mag. Peter HARM amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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18. BG GL
Dr. Eva PEINHAUPT-SCHWEIGHOFER amtiert schwerkriminell,
Mag. Nina MORAWETZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Judith ROSNAK amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,

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19. BG MD

Dr. Harald FRANZ amtiert schwerkriminell,
Dr. Hildegard BOLTZ amtiert schwerkriminell,
Mag. Eva REICHEL amtiert schwerkriminell,
Mag. Katharina MÖRWALD amtiert schwerkriminell,
Mag. Monika DÜNSER amtiert schwerkriminell,
sowie BT, UT und Verdächtige amtieren schwerkriminell,


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13.07.2013 15:00 KRONE-ZITAT: "WIE KONNTE DAS PASSIEREN, FRAU KARL?"



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2013 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4772



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4774



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.3.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4776

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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2009-2014 WIE KONNTE DAS PASSIEREN, HERR BUNDESPRÄSIDENT?

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20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: SEITE 05-08:

SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE ua:

VERDACHT ZEITRAUM BEGINN: 20.05.2007 17 UHR (TRENNUNG VON DEN VGE).

SCHWERKRIMINELLE STRAFTATEN / SCHWERKRIMINELLE OFFIZIALDELIKTE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL uvam, DIE SOFORT BEENDET UND VOLLSTÄNDIG GEKLÄRT WERDEN MÜSSEN.

DAHER VERDACHT: SCHWERKRIMINELLE GESETZESBRÜCHE &  VERFASSUNGSBRÜCHE GEGEN DAS MENSCHENKINDESWOHL

SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SICH SELBST &  GEGENSEITIG.

SIE WERDEN GESCHÜTZT.

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT BIS ZUM BUNDESPRÄSIDENTEN.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 13 RECHT AUF WIRKSAME BESCHWERDE von Opfern. Das Recht wird verhindert durch die „NEUE STPO“ FORTFÜHRUNG EINER STRAFSACHE und offen sichtbar befangene und schwer kriminelle Amtsträger der JUSTIZ. StPO § 196 (3) „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) 1. INSTANZ !!

Begünstigt werden schwerkriminelle Amtsträger der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH durch § 196 (3) StPO „Gegen seine Entscheidung (*) steht ein Rechtsmittel nicht zu.“ !! (*) GERICHT 1. INSTANZ !!

§ 196 (3) StPO verhindert somit eine wirksame Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung 1. Instanz, zB gg schwerkriminelle Amtsträger!

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 2 RECHT AUF LEBEN sinngemäß BRD I DIE GRUNDRECHTE ARTIKEL 2 (2) "Jeder * hat das Recht auf … körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. ..."

Quelle: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html

Rechtsprechung BRD sinngemäß in AUT angewendet.

* BETRIFFT: Enkelkinder CR und LR & deren VGE

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 3 VERBOT DER FOLTER

„Niemand darf … unmenschlicher … Behandlung unterworfen werden.“

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

StGB § 312a FOLTER (1) Wer als Amtsträger … auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine … von … einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, …

(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, …

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 6 RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN: Vollständiges Versagen der Dienstaufsicht Sachverhalt: Es amtieren ausschließlich offen sichtbar befangene Amtsträger der JUSTIZ ua. Im Allg: Die Amtsträger wurden ordnungsgemäß abgelehnt und gerügt.

MISSACHTEN EMRK ARTIKEL 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte: Die beschuldigten Amtsträger sichern den Ranovsky Zwillingen und deren VGE nicht die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu, was real und im RIS öffentlich sichtbar ist.
Trotz Anzeigen wegen schwer krimineller Offizialdelikte amtieren die Amtsträger weiter schwerkriminell gegen das Menschenkindeswohl.

StGB § 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG
StGB § 278 a KRIMINELLE ORGANISATION
StGB § 278 b TERRORISTISCHE VEREINIGUNG
StGB § 278 c TERRORISTISCHE STRAFTATEN

§ 3f VERBOTSGESETZ: ABSICHTLICHE SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG der RANOVSKY ZWILLINGE nach dem 20.05.2007 etwa 17 Uhr (nachhaltige Trennung von der realen Heimat bei den VGE), „UNWERTES LEBEN“ VON HEIMKINDERN (JUWO-OPFERN, PSYCHIATRIE-OPFERN, JUSTIZ-OPFERN), INFORMATIONSSPERRE, UNFAIRE VERFAHREN, …

StGB § 321 (1) VÖLKERMORD, KONKRETE GRUPPE: HEIMKINDER (JUWO-OPFER, PSYCHIATRIE-OPFER, JUSTIZ-OPFER), KONKRETE MITGLIEDER DER GRUPPE: ENKELKINDER CR UND LR, KONKRETE BESCHREIBUNG: Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu ... einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe ...
körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, ... ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

StGB § 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

StGB § 302 (2) Missbrauch der Amtsgewalt

StGB § 299 (1) Begünstigung

StGB § 297 (1) Verleumdung, z.B. in jedem Beschluss gegen die VGE,

StGB § 295 UNTERDRÜCKUNG ALLER VGE-BEWEISMITTEL

StGB § 283 (2) Verhetzung Beschimpfen und verächtlichmachen der VGE

StGB § 200 Unterschiebung eines Kindes, KONKRET: 2 weitere angebliche Enkelkinder durch xxx

StGB § 148 Gewerbsmäßiger schwerer Betrug,

StGB § 104a MENSCHENHANDEL sinngemäß: Die Minderjährigen Enkelkinder CR und LR (Beruf: Schüler), werden unter Einsatz unlauterer Mittel mit Vorsatz ausgebeutet. Die gesunden, fröhlichen, extrem sportlichen und geistig sehr regen Zwillinge (ehemalige Extrem-Frühchen mit Minimum 840 Gramm) werden seit Jahren als SCHWERBEHINDERTE um „sündteures Geld“ in einer Art NÖ-Kinderheim-Psychiatrie, dem XXX (XXX), festgehalten.

„Frei Schnauze“: 10.000 EURO/KIND/MONAT Bisher: 1 MILLION EURO materieller Schaden (50 Monate x 10.000 Euro x 2 Kinder = 1.000.000). Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder/Jahr Angeblicher Schaden für die Republik Österreich: 1-2 Milliarden Euro/Jahr ohne Folgeschäden etc

StGB § 92 (3) Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen mit schweren Dauerfolgen, KONKRET: DER ENKELKINDER CR UND LR NACH DEM 20.05.2007

StGB § 87 (2) Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen für die RANOVSKY ZWILLINGE

StGB § 2 Begehung durch Unterlassung, KONKRET ZUMINDEST:

MISSACHTEN DER StPO §§ 2, 3 Amtswegigkeit-Objektivität-Wahrheitsfoschung,

MISSACHTEN der richterlichen Pflicht zur Wahrheitsfindung,

MISSACHTEN ZPO (Parteienstellung der VGE, Zusenden aller Stellungnahmen aller Gegner),

MISSACHTEN ZPO § 232 (LG WN und BG GL),

MISSACHTEN Außerstreitverfahren § 13, § 14, § 15, § 16, uvam

MISSACHTEN der beruflichen Pflichten (BDG ua)

MISSACHTEN der Pflichten der Dienstaufsicht (BDG ua)

MISSACHTEN DER ANZEIGEPFLICHT gemäß

1) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE ZUR STRAFANZEIGE
Quelle 26.01.2011: www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html

2) STPO § 78 ANZEIGEPFLICHT (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.

3) ANZEIGEPFLICHT DER AMTSORGANE Fabrizy, StPO 10 § 78 Rz 1 & 3

4) Sinngemäß: RECHTSANWALT DR. ADRIAN HOLLAENDER:
ANZEIGEPFLICHT BEI VERDACHT DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS
Quelle 16.08.2011: http://www.shg-os.com/Erklaerung.pdf

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verdunkelung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Verabredung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.
Es besteht allerhöchste Gefahr IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM ENKEL-KINDESWOHL VON CR UND LR.
Es besteht existenzielle Gefahr für die VGE durch schwerkriminelle Amtsträger, BT, UT und Verdächtige.

Es besteht allerhöchste Gefahr eines NATIONALEN NOTSTANDES DURCH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER der JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH, wenn unwiderlegbare Tatsachenbeweise jahrelang von einer großen Anzahl schwerkrimineller Amtsträger nicht gewürdigt werden.


ANREGUNG/ANTRAG: Reale Amtswegigkeit, Objektivität, Wahrheitsforschung und Wahrheitsfindung SOFORT durch eine real korrekte Kommission unter der Leitung DR JOHANN RZESZUT (in eventu DR DR LUDWIG ADAMOVICH) oder ICC, EGMR, etc.

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AUFFORDERUNG: Jeder Amtsträger wird aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwerkriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.

Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.

www.ranovsky.at UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE: RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT

« Letzte Änderung: 28 Juli 2015, 08:45:04 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.