Autor Thema: VERDACHT | TATORT 3 | UNI WIEN ALES Austrian Center for Law Enforcement Sciences  (Gelesen 13886 mal)

Offline Andreas Ranovsky

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VERDACHT | TATORT 3 | UNI WIEN ALES Austrian Center for Law Enforcement Sciences
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=338.0

Wegen Umbauarbeiten: Titel 1: VERDACHT
Titel 2: VERDACHT | TATORTDOKUMENTATION 3
Weitere Titel: ...

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INHALTSVERZEICHNIS:

A01

Unter dem Terminus „Verdacht" ist jeder Umstand zu verstehen, der nach menschlicher Erfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die Begehung der strafbaren Handlung schließen lässt.

DR ADRIAN HOLLAENDER ANZEIGEPFLICHT VERDACHT MISSBRAUCH
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,337.0.html

A02

TATORTDOKUMENTATION www slideserve com POWERPOINT 3 (31-55) zu

ANTWORT 87: NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE ua
SEITE 6  http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,408.75.html

A03

24.10.2011 UNI WIEN Start des ersten Polizei und Justizforschungszentrums
http://medienportal.univie.ac.at/presse/aktuelle-pressemeldungen/detailansicht/artikel/ales/

A04

09.11.2011 UNI WIEN Start frei für Polizei und Justizforschungszentrum
http://medienportal.univie.ac.at/uniview/uniblicke/detailansicht/artikel/start-frei-fuer-polizei-und-justizforschungszentrum/

A05

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A07

A08

A09

A10

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.
 

« Letzte Änderung: 24 Januar 2016, 02:58:36 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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VERDACHT
« Antwort #1 am: 13 November 2013, 03:51:57 »
Unter dem Terminus „Verdacht" ist jeder Umstand zu verstehen, der nach menschlicher Erfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die Begehung der strafbaren Handlung schließen lässt.

DR ADRIAN HOLLAENDER ANZEIGEPFLICHT VERDACHT MISSBRAUCH
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,337.0.html

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Quelle BRD: http://www.juraforum.de/lexikon/verdacht

In der StPO werden verschiedene Verdachtsstufen unterschieden:

1) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hat bei Vorliegen eines Anfangsverdachts tätig zu werden.

2) Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Voraussetzung für einen Eröffnungsbeschluss.

3) Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür spricht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat und alle Voraussetzungen der Strafbarkeit und Verfolgbarkeit vorliegen. Diese Verdachtsform ist Voraussetzung für einen Haftbefehl.

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Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Verdacht

Rechtswissenschaft
 
Insbesondere ist Verdacht ein Terminus aus dem Strafprozessrecht.

Hier gilt die Unschuldsvermutung; ob es sich bei dem Beschuldigten um den Täter handelt, ist erst nach rechtskräftigem Urteil durch das Gericht entschieden.

Zuvor ist deshalb nur ein Verdacht möglich.

Der Tatverdacht ist in Abgrenzung zu einer nur statistischen Wahrscheinlichkeit die Voraussetzung für Eingriffe der Strafverfolgungsorgane in die Grundrechte des Bürgers.

Entsprechend der Eingriffsintensität werden verschiedene Verdachtsstufen bzw. -grade unterschieden, um dem Übermaßverbot gerecht zu werden.
 
Beim Anfangsverdacht besteht das Recht (und die Pflicht: Legalitätsprinzip) der Strafverfolgungsorgane zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Dazu genügen Beweisgründe oder Anzeichen (Indizien), dass jemand eine Straftat begangen hat.

Genaueres soll das Ermittlungsverfahren schließlich erst zeigen.
 
Eine Kompetenz der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung (Öffentliche Klage) besteht dagegen erst bei hinreichendem Tatverdacht, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist.

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BRD Quelle: http://www.gletschertraum.de/Kriminalistik1/DerVerdacht%28Definition%29.html

Der Verdacht (Definition)

Der Verdacht ist Grundlage für Eingriffe in die Rechte von Personen und Voraussetzung für die Befugnisse in der StPO.

Der Verdachtsgrad hängt von der kriminalistischen Erfahrung des Beurteilenden ab.

Ein Verdacht liegt vor, wenn bei vernünftiger Betrachtung von Sachverhalten die begründete Annahme entsteht, dass ein kriminalistisch relevantes Ereignis vorliegt.

• Verdacht ist eine kriminalistische Annahme/Überzeugung, die stets einer Überprüfung und Absicherung bedarf
• Verdacht ist Grundlage und Ausgangspunkt polizeilichen Handeln
• Zu einer Vielzahl von strafprozessualen Maßnahmen sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte nur berechtigt, wenn ein entsprechender Tatverdacht besteht.

Verdacht
• ist der Anfang vom Ende der Latenz
• ist bezogen auf eine Straftat als auch auf die Täterschaft
• ist Grundlage kriminalistischen Denkens
• beruht auf Wahrnehmung und Bewertung von Informationen
• ist häufigster Auslöser kriminalistischer Arbeit

Beachte: Abgrenzung zum Verdacht einer Straftat - Die Verdachtsstufen

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BRD Quelle: http://www.gletschertraum.de/Kriminalistik1/VerdachteinerStraftat.html

Persönlicher Hinweis: Deutsches Recht in Österreich sinngemäß anwendbar.

Der Verdacht einer Straftat

Der Verdacht einer Straftat  ist eine
• durch Tatsachen begründete Annahme,
• dass durch die Handlung einer Person
• ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt wurde
Rechtswidrigkeit und Schuld spielen hier noch keine Rolle!

Das Bestehen eines begründeten Verdachts einer Straftat (Anfangsverdacht) verpflichtet die Ermittlungsbehörden tätig zu werden.

§ 163 I StPO

"(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. ..."

§ 152 II StPO

"(2) Sie (die Staatsanwaltschaft) ist, ..., verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. "

Aus den §§ 163 und 152 II StPO ergibt sich das sogenannte Legalitätsprinzip. Dieses bedeutet im Unterschied zum Opportunitätsprinzip die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, alle Straftaten zu verfolgen, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Das Legalitätsprinzip bietet die Gewähr dafür, dass die Staatsanwaltschaft jede Straftat ohne Ansehen der Person verfolgt. Dieser Grundsatz hat demokratische, rechtsstaatliche Wurzeln und trägt dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG Rechnung. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen strafrechtlicher Verfolgung selbst bestimmen. Es darf nicht den Staatsanwaltschaften überlassen werden zu entscheiden, wer im konkreten Fall bestraft werden soll.

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BRD Quelle: http://www.gletschertraum.de/Kriminalistik1/DieVerdachtsstufen.html

Die Verdachtsstufen

Begründung des Verdachtsgrades
•Personal- oder Sachbeweis
•Abweichendes Verhalten des Betroffenen BGH, NStZ 1990, 446
•Ein Anfangsverdacht muss vorliegen, wenn zu prüfen ist, ob überhaupt eine Straftat gegeben sein könnte, § 152 StPO
 
Beim schwachen Verdacht ist die betroffene Person Verdächtiger, z.B. §§ 102 und 163 b I  StPO.
Unter dem Gesichtspunkt der Vernehmung ist er noch Zeuge (vgl. BGHSt 34, 140 und 37, 48)

 Beim starken Verdacht ist die betroffene Person Beschuldigter
•Strafanzeige ist gegen die Person erstattet worden
•Person wird in räumlicher und zeitlicher Nähe zur Tat angetroffen
•Entspricht der Täterbeschreibung
•Verhält sich abweichend oder auffällig, (vgl. BGHSt 34, 140 und 37, 48)

Der einfache Verdacht oder Anfangsverdacht
 
Der einfache Verdacht oder Anfangsverdacht muss einen Minimalgehalt an begründenden Umständen haben. Es müssen "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Person ein Straftatbestand verwirklicht wurde.

Er liegt in der Regel vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung auf Grund von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde. (siehe auch "Verdacht einer Straftat")

Polizei und Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (Legalitätsprinzip)

Der hinreichende Verdacht gründet sich auf eine vorläufige Tatbewertung mit der Wahrscheinlichkeit der späteren Überzeugung.

Der hinreichende Vedacht (§ 203 StPO) liegt vor, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Er bildet ein Voraussetzung für eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft und die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht.

Der dringende Verdacht gründet sich auf bestimmte Tatsachen.

Er liegt vor, wenn
1.nach dem Stand der Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Verdächtige schuldiger Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
2.eine hohe Wahrscheinlichkeit schuldhafter Beteiligung besteht
 Der dringende Verdacht stellt eine Voraussetzung für Erlass eines Haftbefehls/Untersuchungshaft dar.

Der überzeugender Verdacht besteht, wenn in der Hauptverhandlung der Richter / das Gericht anhand von Beweisen zu der Überzeugung von der Täterschaft kommt. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel mehr an der Täterschaft des Angeklagten.

Der vage Verdacht ist durch noch vorwiegend subjektive Zweifel an der Normalität eines Sachverhalts gekennzeichnet. Es gilt, die Hypothese objektiv wahrscheinlich zu machen.

Die Vermutung ist eine kombinatorische Erkenntnis aus allgemeiner Lebens- und Berufserfahrung, dass eine Straftat oder/und die Täterschaft einer bestimmten Person vorliegen könnten, ohne dass die Tatsachen bereits darauf hinweisen. Auch hier gilt es, die Hypothese objektiv wahrscheinlich zu machen (Suche nach Indizien)

Einschlägige Regelungen der Strafprozessordnung
§ 152 StPO
§ 160 StPO
§ 111a StPO
§ 112 StPO

Absoluter Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO: Entgegen der Fassung des Gesetzes,
die scheinbar die Inhaftierung eines der genannten Taten Verdächtigen auch
ohne Fluchtgefahr gestattet, ist auch in diesen Fällen eine Prüfung der Fluchtgefahr
vorzunehmen. Fehlt sie, so darf nach der Rechtsprechung des BVerfG allein wegen
des durch die Tat verursachten Aufsehens erfolgen. Allerdings kann genügen, dass
die Besorgnis der Flucht angesichts der erheblichen Strafandrohungen nicht ausgeräumt
ist.

§ 211 StGB Mord
§ 212 StGB Totschlag
§ 226 StGB Schwere Körperverletzung
§ 306 b StGB Besonders Schwere Brandstiftung
§ 308 StGB Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
§ 129 a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
§ 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung

§ 170 StPO
§ 203 StPO
 
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« Letzte Änderung: 13 November 2013, 04:01:57 von Andreas Ranovsky »
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TATORTDOKUMENTATION 3
« Antwort #2 am: 13 November 2013, 03:58:49 »
Aus technischen Gründen: TATORTDOKUMENTATION 3 zu

ANTWORT 87: NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE ua
SEITE 6  http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,408.75.html

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TEMPORÄR VORANGESTELLT WIRD:

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JUSTIZ TOTALVERSAGEN: 20.10.2013
VGE-SCHRIFTSATZ AN REGIERUNG, PARLAMENT, BMI UND POLIZEI

ANTWORT 82: NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE ua
SEITE 6  http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,408.75.html

20130924 0911 OTS VERDACHT FOLTER AN UNSCHULDIGEN KINDERN
SEITE 1 ANTWORT 02 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND JAHRELANGES BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT (OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTSTRÄGER DER JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH  VERPFLICHTET BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".

20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL



20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.1
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4772



20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.2
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4774



20131016 LGS WIEN STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL 1.3
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=881.0;attach=4776

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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TEMPORÄR VORANGESTELLT WIRD: 

FRANZ KRÖLL HINGERICHTET?
ANTWORT 85: NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE ua
SEITE 6  http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,408.75.html


FRANZ KROELL 25.6.2010 BESTATTUNG GRAZ
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=4799

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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TATORTDOKUMENTATION www slideserve com POWERPOINT 31-55


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TEMPORÄRE KOPIE VON:

ANTWORT 83: NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE ua
SEITE 6  http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,408.75.html

Aktueller persönlicher Hinweis: Maschinelle Transkription mit Tippfehlern, die vielleicht behoben werden.

QUELLE: http://www.slideserve.com/cira/1-der-tatort-im-kriminalistischen-sinne

1. Der Tatort im kriminalistischen Sinne - Transcript

1. 1. Der Tatort im kriminalistischen Sinne Ort, an dem sich das kriminalistisch und strafrechtlich bedeutsame Geschehen ereignet hat

2. 1. Der Tatort im kriminalistischen Sinne Umfasst alle Orte, an denen Daten zur Lsung des Falles zu finden sind Vorbereitungsort Annherungsweg weitere und nhere Umgebung des Handlungsortes Fundort des Opfers Fluchtweg Fluchtfahrzeug Verbringungs- und Verbergungsort der Beute Aufbewahrungsort der Tatwerkzeuge Wohnung des Tatverdchtigen Arbeitsplatz des Tatverdchtigen

3. 1.1 Bedeutung des Tatortes a) wichtigste Informationsquelle fr die Erhebung des objektiven und subjektiven Tatbefundes b)begrndet (jurist. TO) die rtliche Zustndigkeit der Polizei c) begrndet Gerichtsstand im ersten Rechtszug d) ermglicht Feststellungen von Tatzeugen/Verdchtigen und Zeugen am TO und im Wahrnehmbarkeitsbereich (TO i. w. S.)? e) ermglicht die berprfung von Zeugenaussagen und Einlassungen des Tters anhand der objektiven Spurenlage f) lsst Zusammenhnge mit anderen Straftaten erkennen, ggf. Perseveranz

4. 1.1 Bedeutung des Tatortes II g) ermglicht durch das Feststellen von Spuren und anderen materiellen Wirkungen des Ereignisses Rckschlsse auf andere Orte (TO im weiteren Sinne)? Bestimmung zeitlicher Ablufe Ermittlung der Begehungsweise (Straftat bestimmen und Tatzusamenhnge erkennen (Serientaten, Perseveranz)? Hinweise zu Ttern(n) Gre, Krperbau, Merkmale, Kleidung, Tatwerkzeuge, Verkehrsmittel ermglicht die strafrechtliche Qualifizierung des Delikts Grundlage fr Fahndungsauslsung und sofortige Ergreifung des Tters

5. 1.2 Vernderbarkeit des Tatortes Der Tatort unterliegt verschiedenen Vernderungen Tter/Tatbeteiligte Verschleierung der Tat, der Tterschaft oder des Tatgeschehens Unbeteiligte Dritte (Schaulustige)? Rettungs- und Hilfskrfte (Notarzt, Feuerwehr)? Verkehrsmittel, wenn Tatort im ffentlichen Verkehrsraum liegt Witterungseinflsse (Schnee, Regen, Sturm)? Tiere (Fra oder Verschleppung von Krperteilen, Spuren etc.)? Natrliche Vernderungen durch stoffliche Auflsung, Verwesung, Fulnis Eigene Krfte (Unbedachtes Handeln, Verkennen der Gre des Tatortes Beachte: Nachtrglich entstandene undokumentierte Vernderungen knnen Trugspuren erzeugen!

6. 1.3 Sicherung des Tatbefundes zu Beweiszwecken 94StPO (1) Gegenstnde, die als Beweismittel fr die Untersuchung von Bedeutung sein knnen, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Beweissicherung ist Aufgabe polizeilicher Tatortarbeit Spurensuche und -sicherung ist Bestandteil des Beweissicherungsverfahrens

7. 2. Der Erste Angriff - Begriff umfasst alle unaufschiebbaren Feststellungen und Manahmen zur Aufklrung einer Straftat Von Kenntnisnahme und bis Abschluss der Tatbefundaufnahme Tatortsicherung Schutz mglicher Spuren und Zeugen vor Vernderungen Tatortbesichtigung berblick ber Tatort und Ereignis, der es gestattet, das weitere Vorgehen zielgerichtet und differenziert zu gestalten Tatortuntersuchung Tatortspezifische Suche nach Spuren und anderen objektiven Beweismitteln)? Zeugen- und Verdchtigenfeststellung am TO und in seiner Umgebung Wahrnehmbarkeitsbereich Tatortdokumentation

8. 2. Der Erste Angriff - Ziele Abwehr von Gefahren und/oder Unterbindung nicht abgeschlossener Tathandlungen Schutz und Sicherung von Spuren Feststellung und Dokumentation des Tatbefundes Sicherstellung der Tataufklrung, der Tterergreifung und der strafprozessualen Beweisfhrung

9. 2. Phasen Sicherungsangriff Eingang der Information (Sofortphase)? Fahrt zum Tatort? Manahmen am Tatort 2.1 Gefahrenabwehr 2.2 vorlufige Festnahme, Fahndungsmanahmen 2.3 Schutz und Sicherung des Tatortes? bergabe des Tatortes

11. 3. Der Auswertungsangriff - Begriffsbestimmung PDV 100, Ziffer 2.2.3 Beim Ersten Angriff sind neben Manahmen der Gefahrenabwehr der Tatort zu sichern und erste wesentliche Feststellungen ber den Tathergang zu treffen (Sicherungsangriff) und der Tatbefund zu erheben Auswertungsangriff)

12. 3.1 Der Auswertungsangriff-Manahmen Besichtigung des Tatortes gemeinsam mit dem Leiter Sicherungsangriff Tatortsicherung prfen Krftelage prfen (Sachverstndige, Spezialisten oder weitere Krfte)? Tatortbefundaufnahme A Beschreiben, Fotografieren, Vermessen, Skizzieren des Tatortes B objektiver Tatbefund Spuren suchen, markieren und sichern Vergleichsmaterialien sichern Lichtbilder und Skizzen fertigen Operative Spurenauswertung C subjektiver Tatbefund Tatbeteiligte und Zeugen suchen, feststellen, vernehmen Ermittlungen im Wahrnehmbarkeitsbereich Fahndung ergnzen Lagebericht und Meldungen Tatortbefundbericht, Skizzen, Zeichnungen, Spurensicherungsbericht, Bildanlage etc.

13.  Grundstze der Spurensuche Systematisch und sorgfltig vorgehen (systematisch/heuristisch)? Erkannte Spuren sofort kennzeichnen (Spurentafeln, Kreide, Pfeile)? Vorgehen: Tatort besichtigen und Beschreiben Tatort fotografieren (siehe auch Tatortfotografie)? Spurensuche und Markierung (Spurentafeln, Nummern)? Fotografische Spurensicherung Beschreibung und Vermessung der Spuren Sicherung der Spur Nichts Betreten oder berhren, was nicht auf Spuren untersucht wurde Nichts Verndern, was nicht beschrieben oder fotografiert wurde Nichts Ablegen, nicht rauchen, trinken, essen Keine Waschgelegenheit oder Toilette benutzen

14. Methoden Spurensicherung I 1. Fotografie/Videografie Berhrungsfreie Sicherung aller sichtbaren/latenten Spuren bersichts- und Detailaufnahmen Nahaufnahmen immer mit Mastab 2. Asservierung der Spur im Original Ohne Spurentrger (abgeschabter Blutstropfen)? Mit Spurentrger (Messer mit anhaftendem Blut, Kleidung mit Erdspuren vom TO, Schlieblech der Tr mit Werkzeugspuren Mit Hilfsspurentrger (Wattestbchen fr Blutschmierer, Klebeband fr Faserspuren)? 3. Sicherung durch Reproduktion Transport des Spurentrgers unmglich/ unverhltnismig Trrahmen mit Werkzeugspur, Reifen-/Schuheindruck im Erdreich

15. Methoden Spurensicherung II 4. Zeichnerisch Skizzen/Zeichnungen vom Tatort, Lage von Spuren zueinander etc. 5. Protokollarisch Beschreibung des chronologischen und systematischen Vorgehens insbesondere, wenn fotografische Darstellung nicht ausreicht Situationsspuren (Schlieverhltnisse, Reihenfolge der Asservierung)? Asservatenliste fertigen

16. Operative Spurenauswertung Ist die zusammenhngende Beurteilung aller Informationen und sachlichen Beweismittel, um weitere Erkenntnisse ber Vorbereitung und Planung sowie Tatgeschehen, Handlungsablauf, Tter und Opfer zu gewinnen Ziele: Relevanzprfung aufgefundener Spuren Anhaltspunkte fr Versionsbildung Anhaltspunkte zum Auffinden weiterer Spuren Anhaltspunkte zur Beschaffung von Vergleichsmaterial Anhaltspunkte fr Ausschluss Tatortberechtigter Anhaltspunkte fr fahndungsrelevante Informationen

17. Ermittlungen im Wahrnehmbarkeitsbereich 1. Ziel Zeugenermittlung und -vernehmung ("Tatzeugen" "Ohrenzeugen", "Zeugen vom Hörensagen") 2. Ausmaß – großzügig auslegen! Tageszeit beachten! - Nicht selbst ausgrenzen! - von der Tatzeit ausgehen bzw. diese eingrenzen - nicht auf Anwohner reduzieren (Zeitungsausträger,  Busfahrer, Taxifahrer etc.) 4. Vorgehen - systematisch, umfassend, - alle erfassen (EMA-Auszug), protokollieren, - ggf. Öffentlichkeitsaufruf („Wer kann Angaben machen?“)

18.  Tatortfotografie 1. Orientierungsaufnahmen Unmittelbar nach dem Eintreffen aus mehreren Richtungen fotografieren Lage des Tatortes zu seiner Umgebung, markante Objekte zur Wiedererkennung ggf. erhhter Standort, Luftbild (Helikopter, Google Earth) Leporello 2. bersichtsaufnahmen gesamter Ereignisort aus Augenhhe, ggf. Leporello Keine Krfte/Einsatzmittel im Fotobereich Keine Vernderungen vor der Fotografie In Rumen diagonal fotografieren

19. Tatortfotografie 3. Teil-bersichtsaufnahmen immer mit Nummerntafel und Mastab! Vom Allgemeinen zum Besonderen Weg des Tters Lage von Spuren zum Tatort und zueinander berlappend 4. Detailaufnahmen immer mit Nummerntafel und Mastab! Spuren und deren Lage zum Spurentrger senkrecht zur Spur (Stativ)? formatfllend Bei dreidimensionalen Strukturen Kontraststeigerung durch Streif-/Schrglicht zwei Aufnahmen (Lage der Spur auf Spurentrger, Spur selber)?

20. 3D-Laserscanning

21. 3D-Laserscanning

24. 3.1 Manahmen bei Festnahme Prfen, inwiefern Manahmen zu SpuSi/SpuSchutz a) bereits am Festnahmeort erforderlich b) bzw. spter auf der Dienststelle erfolgen knnen Spuren nach Krperkontakt / Kampf mit dem Opfer: Sicherstellung der Kleidungsstcke Mglichst gesamte Kleidung als Spurentrger Kontaktspuren (Haare und Fasern)? Sekretspuren (Sperma, Blut etc.)?

25. 3.1 Manahmen bei Festnahme Spuren an Kleidungsstcken Tatverdchtiger zieht Kleidung selbst aus jedes Kleidungsstck oberflchlich auf lose anhaftende Gegenstnde prfen (Haare, Erd- und Vegetationsspuren)? diese werden unverndert fotografiert, asserviert und einzeln verpackt Zustand sichtbarer Spuren vor dem Verpacken protokollieren trockene Kleidungsstcke immer einzeln verpacken (Papiertten)? nasse/feuchte Kleidung darf zum Transport bis zur Dienststelle in Plastiktten verpackt werden (dort sofort zum Trocknen bei Zimmertemperatur aufhngen)?

26. 3.1 Manahmen bei Festnahme Spuren an Schuhen Schmutzantragungen mglichst am TO dokumentieren (Beschreibung, Fotografie)? grobe Schmutzteile abnehmen und separat sichern Schuhe in luftdurchlssigen Kartons bzw. Papiertten verpacken keine Plastiktten verwenden

27. 3.1 Manahmen bei Festnahme Spuren am Krper des Tatverdchtigen je nach Tat sind unterschiedliche Spuren zu erwarten (Sekrete, Fasern, Schmauch)? Verhinderung der Spurenbeseitigung durch den Tter: Toilettengang rztliche Untersuchung Transport zur Dienststelle Krper auf anhaftende Blut-, Sekret- und Haarspuren absuchen Spuren dokumentieren (Foto) und vor Vernderung schtzen, ggf. am Festnahmeort sichern Papiertten ber Hnde des Tters fixieren (Schutz gegen Spurenverlust) Plastik vermeiden (elektrostat. Aufladung)?

28. 3.1 Manahmen bei Festnahme Spuren am Krper des Tatverdchtigen Blut-/Sekretspuren: mit Wattestbchen (ggf. dest. Wasser) abreiben Spuren unter Fingerngeln: bei allen vermuteten Krperkontakten zwischen Tter und Opfer sichern Fingernagelschmutz mit Holzstbchen herauskratzen Fingerngel abschneiden, einzeln verpacken und beschriften Verletzungen sofort dokumentieren (Foto, Beschreibung) und von einem Arzt begutachten zu lassen)?

29. 3.1 Manahmen bei Festnahme Spuren im Krper des Tters bei Verdacht auf Alkohol-/Drogenkonsum ist krperliche Verfassung des Tters zu dokumentieren und ggf. durch einen Arzt begutachten zu lassen Blutprobe: - zur Feststellung des BAK - Beeinflussung durch Medikamente oder Drogen Urinprobe: - Feststellung des Drogen-/Medikamentenmissbrauchs

30. 3.1 Manahmen bei Festnahme Vergleichsmaterial aufgrund einer unklaren Spurenlage am TO bzw. am Opfer sind Vergleichsmaterialien frhzeitig zu erheben: Haarproben: Haarlnge und -farbe kann verndert werden Stoffproben von Kleidungsstcken(Tter und Opfer)? Blutprobe: zum Vergleich des DNA Profils -Anordnung Richter 81a, 81e (Molekulargenetische Untersuchung) und 81 f StPO (Durchfhrung der Untersuchung)? Mundschleimhautabstrich

31. 3.2 Manahmen im Krankenhaus spezielle SpuSi- Manahmen bei Einlieferung in ein KH krperliche Untersuchung erfolgt durch einen Arzt sichergestellte Spuren werden durch Polizei bernommen Vaginalabstriche Spermaspuren Speichelspuren Blutspuren Haare Blut- und Urinproben auf korrekte Beschriftung und Verpackung achten

32. 3.2 Manahmen im Krankenhaus Weitere SpuSi-Manahmen Verletzungen o.a. Spuren von Gewalt an Opfer und Tter dokumentieren (Foto mit Mastab)? Bissspuren suchen (lassen), insb. bei Sexualdelikten Fingerabdrcke von Tter, Opfer u.a. Tatbeteiligten abnehmen Schussspuren am Krper (Ein-, Aus-, Streifschsse, Schmauchspuren) dokumentieren und sichern Fingernagelschmutz (Blut, Hautschppchen, BTM, Fasern etc.) Kleider sicherstellen (einzeln verpacken, feuchte Kleider nur kurzfristik luftdicht verpacken, schnellstens trocknen)? lose anhaftende Spuren vor Abfall oder Abrieb schtzen Blut-/Urinproben soweit erforderlich Vergleichsproben (Blut, Mundschleimhautabstrich) fr DNA-Analyse

33. 3.4 Sicherstellung von Fahrzeugen Dient der Schaffung optimaler Voraussetzungen fr eine optimale Spurensuche, -sicherung und -auswertung Allgemeine Spurensituation Auffindesituation festhalten Zustand: Motor (luft, warm/kalt), Beleuchtung, Radio, Tren etc. (Unfall)spuren/Beschdigungen beurteilen Passen Anstostellen zum Gesamtbild Art der Reifenspuren (Brems-, Beschleunigung-, Blockierspur)? Umherliegende Passstcke (Kunststoffteile, Glas, Lacksplitter)? Schuhspuren, Blutspuren Relikte (Tatwaffen, Tatwerkzeug, Zigarettenreste)? Wetter, Lichtverhltnisse, Beleuchtung, Verkehrszeichen

34. 3.4 Sicherstellung von Fahrzeugen Manahmen Markierung der Spuren Dokumentation von Verformungen mit Vermessung, fehlende Teile, mgliche Passstcke, Fremdlackantragungen Fahrzeugbeschreibung (Kennzeichen, Art, Laufleistung, Tren, Verschlusszustand, Beleuchtung, Besonderheiten: Aufkleber, Anbauten, Beschriftungen etc.

35. 3.4 Sicherstellung von Fahrzeugen Aufbruchspuren Werkzeugspuren von: Schraubendrehern an Tr und Fensterpfalz (Kratzer/Scharten)? Schlossstecher, evtl. Bruchstck vorhanden Nachschliewerkzeuge (Ausbau erforderlich)? Bohrern (Schloss, Verriegelung)? Zerstrte Scheiben Bruchspuren Zurckgebliebene Fremdkrper (Keramikteile von Zndkerzen, Steine, Nothammer, ggf. andere Werkzeuge)?

36. 3.4 Sicherstellung von Fahrzeugen Spuren am Fahrzeug Gegenstandsspuren/Relikte Beschreibung aller im Fz. vorhandenen Gegenstnde sachgerechte Sicherstellung verdchtiger Gegenstnde wie Tatwerkzeuge, Tatwaffen, Beute, Maskierungsmittel Inaugenscheinnahme des Fahrzeugkofferraumes Kontaktspuren Textilfasern sichern durch Abkleben (Sitze, Kopfsttze, Gurte)? Eingeschmolzene Fasern erfordern Ausbau eines Teiles Fingerspurensicherung an geeigneten Stellen (Spiegel, Amaturen, Schalthebel, Fenster, Tren, lackierte Flchen)? DNA-Kontaktspuren (Lenkrad, Trgriff, Schalthebel, Airbag ggf.)? Blut- und Sekretspuren, Haare, Sperma

37. 3.4 Sicherstellung von Fahrzeugen Weiter Spuren am Fahrzeug Aschenbecherinhalt (Zigarettenkippen, Kaugummi etc.)? Schmutz aus dem Furaum (separat zum jeweiligen Sitz)? Stellung der Sitze, Lenkradhhe, Zustand von Schaltern Identittspapiere, Fhrerschein Motorraum Versteckmglichkeiten in Hohlrumen (BTM, Schmuck etc)? Manipulation an Fahrgestell-/Motornummer Unklare Schweinhte Neulackierungen

38. 3.4 Sicherstellung von Fahrzeugen Spuren nach Fahrzeugbrand Versicherungsbetrug denkbar Verdachtsmomente ??? Sachverstndigen hinzuziehen Auf technischen Defekt prfen/prfen lassen Hinweise auf Brandbeschleuniger (Kofferraum,Motorraum, Innenraum)? Zustand der Fenster und Tren (Verschluss?)?

39. 3.4 Sicherstellung von Fahrzeugen ACHTUNG Transport auf Fahrzeugtransporter - kein Abschleppen (Spurenschutz)? Bei Schussabgabe im Fahrzeug, knnen Rckstnde ausgelster Airbag-Treibstze zu Fehldeutungen fhren Spezialisten hinzuziehen fr den Ausbau von Sicherheitsgurten mit Gurtstrammern Airbag (Explosionsgefahr)? GPS-Anlagen Fahrtenschreiber Hinweise auf Sexualdelikte Innen abmontierte Trffner, Spermaflecke, Vaginalsekret, Haarbschel, Wischtcher, zerrissene Unterwsche

40. 3.5 Sicherstellung von Diebesgut Diebesgut kann Spurentrger sein vom ... Tter Geschdigten Tatort / Aufbewahrungsort Transportmittel Spurenzusammenhnge herstellen Diebesgut bei Tter Nachweis Herkunft Diebesgut im weiteren Bereich des Tters -Nachweis der Beziehung zum Tter und zum Geschdigten Diebesgut bei Hehler Nachweis Person des Diebes und Geschdigten

41. 3.5 Sicherstellung von Diebesgut Kleinere, am Krper tragbare Gegenstnde Fingerspuren von Ttern und Geschdigten am Gegenstand oder an Teilen davon (Dokumente in Geldbrse, Batterien in elektrischen Gerten)? Werkzeugspuren von der Vernderung/Vernichtung individueller Zeichen/Nummern, vom ffnen von Behltnissen Faserspuren von der Kleidung des Tters oder Opfers (insb. Bei rauhen oder scharfkantigen Gegenstnden)? Krperspuren (DNA) insb. vom Geschdigten, wenn der Gegenstand lnger am Krper getragen oder damit hantiert wurde (Uhren, Schmuck, Waffen, Gegenstnde, Taschenmesser)? Individuelle Gebrauchsspuren vom Geschdigten

42. 3.5 Sicherstellung von Diebesgut Grere schwergewichtige Gegenstnde Transportspuren Spuren von Kofferraum des Fahrzeuges (Fasern, Lackspuren)? Spuren von Hilfsmittel der Umlagerung bzw. des Bewegens der Gegenstnde (Werkzeugspuren von Gabelstaplern, Sackkarren, Ketten sowie Werkzeugspuren und Farbantragungen von Brechstangen o.a)? Werkzeugspuren und Fingerspuren (Tter und ggf. Geschdigter an weggeworfenen Gegenstnde (Tresor)? Erd- und Vegetationsspuren von frherem Aufbewahrungsort

43. 3.5 Sicherstellung von Diebesgut Fundort im Freien Gegenstnde gebunkert, evtl mit Klebeband wasserdicht gemacht Passstckfunktion Fingerspuren Fasern vom Tter Verpackungsmaterial (Plastiktten) mit Fingerspuren

44. 4. Tatortdokumentation- Bedeutung Unmittelbarkeitsgrundsatz gem. 250 ff StPO In der gerichtlichen Hauptverhandlung darf nur als Beweis gewrdigt werden, was dort als Augenscheinsbeweis oder Zeugenbeweis unmittelbar erhoben wird! 1. Augenscheinsbeweis gem. 86 StPO sinnliche Wahrnehmung durch das Gericht Augenscheinsgegenstnde gem. 86 StPO knnen sein: Abbildungen, Lichtbilder, Filme und Videoaufnahmen Straen- und Lageplne 2. Zeugenbeweis gem. 250 ff StPO Zeichnungen und Skizzen beweisen nur ihre Existenz und knnen nicht verlesen werden, ihr Urheber ist vor Gericht als Zeuge zu vernehmen polizeiliche Protokolle (ZV, TOB) knnen in der Hauptverhandlung verlesen werden i. d. R. ist aber der Zeuge bzw. Urheber (Polizeibeamter) als Zeuge zu hren Mit der Tatortdokumentation soll den Prozessbeteiligten ein mglichst umfassendes und detailliertes Bild vom Tatort geliefert werden, sie ist z. T. direkter Bestandteil der gerichtlichen Beweisaufnahme (Bildanlagen, Videos)?

45. 4.1 Der Tatortbefundbericht PDV 100, Anlage 20 ber den Ersten Angriff ist ein Tatbefundbericht zu fertigen, der die Feststellungen beim Eintreffen am Tatort, Beschreibung des Tatortes, des Tatobjektes, des Opfers, der Spurensuche und Spurensicherung (objektiver Befund), Darstellung vom Tathergang, Tatumstnden, Zeugenaussagen und eigenen Schlussfolgerungen (subjektiver Befund)? getroffenen Manahmen enthalten soll.

46. 4.1 Der Tatortbefundbericht Ermglicht Rekonstruktion von Manahmen Tatortbefund Tatsituation und Tatgeschehen Schriftliche Dokumentation aller Ergebnisse der Tatortarbeit von der Ereignismeldung bis zur Freigabe des Tatortes Kann durch Skizzen, Zeichnungen, Bilder etc ergnzt werden (Anlagen)? Beschreibung grundstzlich im Prsenz Zweck: Arbeitsgrundlage und Gedchtisnissttze fr weitere Ermittlungen Beweisgrundlage im Strafverfahren Auswertequelle fr KPMD

47. 4.1 Tatortbefundbericht I/III 1.Allgemeines 1.1Eingang der Meldung 1.2Benachrichtigungen 1.3Eingesetzte Krfte, Fhrungs- und Einsatzmittel 1.4Eintreffen am Tatort 1.5Angetroffene Personen 1.6Witterungs- und Lichtverhltnisse

48. 4.1 Tatortbefundbericht II/III 2.Objektiver Tatortbefund 2.1Beginn und Ende der Tatortbefundaufnahme 2.2Tatort im weiteren und engeren Sinn 2.3Tatobjekt / Opfer 2.4Beschreibung der Spuren 2.5Spurensicherungsbericht 3.Subjektiver Tatortbefund 3.1Aussagen vom Opfer und/oder von Tatzeugen 3.2Aussagen der am Tatort angetroffenen Personen 3.3Reaktionen und/oder Verhaltensweisen von Personen 3.4Vorgenommene Vernderungen

49. 4.1 Tatortbefundbericht III/III 4.Kriminalistische Schlussfolgerungen (Keine rechtliche Wertung!)? Bewertung aller bis zu diesem Zeitpunktgetroffenen Feststellungen aus dem objektiven und subjektiven Tatortbefund Hypothese ber Tatablauf, Tter, Opfer, Beweise 5.Abschlieende Manahmen 5.1Beschlagnahme oder Freigabe des Tatortes 5.2Beschlagnahme von Beweismitteln 5.3Festnahmen 5.4Fahndungsmanahmen 5.5Sonstiges Anlagen: Bildanlage, Skizzen, Zeichnungen etc

50. 4.1 Tatortbefundbericht I Dienststelle Ort, Datum IGVP-Nr. T a t o r t b e f u n d b e r i c h t zum Verdacht (Straftat) am ......... in .......... Geschdigter: (Personalien)? Tatverdchtiger: (Personalien)? 01. Meldung: (Wann genau? Wer an wen? was?)? 02. am TO angetroffen (eigene und fremde Krfte, Berechtigte, Zeugen)? 03. Tatortsicherung (Art der Sicherung? seit wann? welche Krfte? Wechsel?)? 04. Untersuchungsfhrung (Dgr., Name, Dienststelle,von - bis)? 05. Spurensicherung (Dgr., Name, Dienststelle,von - bis)?

51. 4.1 Tatortbefundbericht II 06. objektiver Befund ggf. Unternummern: Witterung, Ablauf der Befundaufnahme, allg. Lage des TO; Beschreibung des TO; Besonderheiten wie Lage der Leiche, Bekleidung des Geschdigten; wesentliche Spuren, die bestimmte Tatbestandsmerkmale oder Begehungsweisen verdeutlichen etc. 07. subjektiver Befund Mitteilungen von Zeugen, Ermittlungen im Wahrnehmbarkeitsbereich usw., ggf. Verweis auf ZV- oder Befragungsprotokoll, auch Negativergebnisse 08. veranlasste Manahmen Fortdauer der TO-Sicherung, Beschlagnahme, Versiegelung, bergabe, Eigentumssicherung, Gefahrenabwehr, berfhrung, Einsatz Fhrtenhund, Gerichtsmedizin, Festnahme etc. Name, Dgr. Anlagen (Fotos, Videos, Skizzen, Zeichnungen etc)?

52. 4.2 Spurensicherungsbericht dient der objektiven Darstellung ? welche Spur ? wo ? wann ? von wem ? wie gesichert wurde

53. 4.2 Spurensicherungsbericht Enthlt Vorgangs- und KTU-Nummer eindeutige Spuren-Nummern exakte Spurenbeschreibung Vermerk ber Verbleib von Spuren und VM Unterschrift

54. 4.3 Zeichnungen immer mastabsgerecht, exakte Lage von Spuren darstellen, vollstndig, ggf. unter Verwendung von Bauzeichnungen, Flurkarten, etc. Mastab, Messpunkte, Nordpfeil, Inhalt, Urheber, Bezugs-TOB bzw. Vorgangsnummer z.B. Unfallzeichnung

55. 4.4 Skizzen freihndig, ohne Mastab, Grober berblick ber die Lage des Tatortes bzw. die Lage der Spuren zueinander, nur das Wesentliche Inhalt, Nordpfeil, Urheber, Bezugs-TOB oder Spurensicherungsbericht, Tgb.-Nr. z.B. Tatortskizze, Skizze zum FH-Einsatz

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« Letzte Änderung: 13 November 2013, 04:42:52 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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20111024 UNI WIEN Start des ersten Polizei und Justizforschungszentrums
« Antwort #3 am: 13 November 2013, 04:57:13 »


20111024 UNI WIEN Start des ersten Polizei und Justizforschungszentrums ZITATE:
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http://medienportal.univie.ac.at/presse/aktuelle-pressemeldungen/detailansicht/artikel/ales/

Start des ersten Polizei- und Justizforschungszentrums in Österreich 24. Okt 11



Susanne Reindl-Krauskopf (Bild: privat) leitet ALES, das Austrian Center for Law Enforcement Sciences.
 
Am 7. November 2011 wird im Großen Festsaal der Universität Wien ALES – das Austrian Center for Law Enforcement Sciences – feierlich eröffnet. Unter der Leitung von Susanne Reindl-Krauskopf, Vizedekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, beschäftigt sich ALES mit Fragen der Polizeiarbeit und der Zusammenarbeit von Polizei und Justiz. Diese Schnittstelle zwischen Polizei, Justiz und Wissenschaft ist österreichweit einzigartig. Der offizielle Auftakt von ALES findet in Anwesenheit von Rektor Heinz W. Engl, Justizministerin Beatrix Karl und Innenministerin Johanna Mikl-Leitner statt.

Die Mitglieder des neuen Forschungszentrums ALES (Austrian Center for Law Enforcement Sciences) beschäftigen sich mit einem breiten Themenspektrum: Es reicht von der Evaluierung einzelner kriminalpolitischer Maßnahmen über Kriminalprävention, das Sicherheits-, Verwaltungs- und Kriminalpolizeirecht, die Evaluierung von Strafverfahren, die Forschung im Bereich der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte bis zur Wirkungsforschung. "Wir bieten eine in inhaltlicher wie zeitlicher Dimension nachhaltige Begleitung und Unterstützung von Gesetzgebung und Vollzug an. Dabei zeigen wir Optimierungspotenziale auf und erarbeiten Umsetzungsvorschläge, die sich am Gemeinwohl des Staates orientieren", erklärt Susanne Reindl-Krauskopf, Professorin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und Leiterin des ALES.

Österreichweit einzigartig, europäische Besonderheit

Als erstes Forschungszentrum dieser Art in Österreich kombiniert ALES die Bereiche Rechtsdogmatik, Kriminologie und Kriminalistik. Auch zentrale Fragen sogenannter Querschnittsmaterien kommen nicht zu kurz: so etwa das Zusammenspiel menschenrechtlicher Garantien und neuer Ermittlungsmethoden oder das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Informationspflichten bzw. Informationsrechte der Öffentlichkeit in Strafverfahren. "Diese Interdisziplinarität ist auch im europaweiten Vergleich der Forschungslandschaft eine Besonderheit", so die Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie.

Aus- und Weiterbildungsangebot

Seinen Beitrag zu einem erfolgreichen modernen Law Enforcement leistet ALES aber nicht nur durch Forschungstätigkeit, sondern auch auf dem Aus- und Weiterbildungs- sowie dem Veranstaltungssektor. Neben der Beteiligung an speziellen Ausbildungsprogrammen der Anspruchsgruppen wird ALES auch regelmäßig stattfindende Tagungen zu aktuellen kriminalpolitischen Themen abhalten. ALES steht als kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen des Law Enforcement zur Verfügung.

Kick-off mit Rektor und zwei Ministerinnen

Am Montag, 7. November 2011, findet ab 11.30 Uhr die hochkarätig besetzte Kick-off-Veranstaltung von ALES im Großen Festsaal der Universität Wien statt. Nach der Begrüßung durch Heinz W. Engl, Rektor der Universität Wien, erfolgen Keynotes durch Innenministerin Johanna Mikl-Leitner und Justizministerin Beatrix Karl sowie die Vorstellung von ALES durch Susanne Reindl-Krauskopf, Vizedekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

Im Anschluss findet eine Podiumsdiskussion zu "Strafverfolgung als Teil der Gesellschaft" statt. Die TeilnehmerInnen erörtern das Thema anhand der Frage, ob Strafverfolgung heute objektiv und überparteilich, rasch und effizient sowie Fundament für Vertrauen und Sicherheit ist. Es diskutieren Christian Pilnacek (Sektionschef im Bundesministerium für Justiz), Mathias Vogl (Sektionschef im Bundesministerium für Inneres), Christian Grafl (Universität Wien, stellvertretender Leiter ALES), Barbara Tóth (Falter) und Alexia Stuefer (Vereinigung österreichischer StrafverteidigerInnen). Moderation: Manfred Burgstaller (Rechtschutzbeauftragter im Bundesministerium für Inneres).

Wissenschaftlicher Kontakt
Univ.-Prof. Mag. Dr. Susanne Reindl-Krauskopf
Leiterin des ALES
Universität Wien
1010 Wien, Schenkenstraße 8-10
T +43-1-4277-346 11
 ales.zentrum@univie.ac.at

Rückfragehinweis
Mag. Alexander Dworzak
Öffentlichkeitsarbeit
Universität Wien
1010 Wien, Dr.-Karl-Lueger-Ring 1
T +43-1-4277-175 31
M +43-664-602 77-175 31
alexander.dworzak@univie.ac.at

WISSENSCHAFTLICHER KONTAKT
Univ.-Prof. Mag. Dr. Susanne Reindl-Krauskopf
Leiterin des ALES
Universität Wien
1010 Wien, Schenkenstraße 8-10
T +43-1-4277-346 11
ales.zentrum@univie.ac.at

RÜCKFRAGEHINWEIS
Mag. Alexander Dworzak
Öffentlichkeitsarbeit
Universität Wien
1010 Wien, Universitätsring 1
T +43-1-4277-175 31
M +43-664-602 77-175 31
alexander.dworzak@univie.ac.at

ZITATE-ENDE



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20111024 UNI WIEN Start des ersten Polizei und Justizforschungszentrums RK.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=338.0;attach=4883



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
1 20111024 UNI WIEN Start des ersten Polizei und Justizforschungszentrums RK.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=338.0;attach=4885

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
20111024 UNI WIEN Start des ersten Polizei und Justizforschungszentrums.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=338.0;attach=4887

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« Letzte Änderung: 13 November 2013, 05:14:43 von Andreas Ranovsky »
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UNI WIEN ALES POLIZEI- UND JUSTIZFORSCHUNGSZENTRUM
« Antwort #4 am: 13 November 2013, 05:22:11 »


20111109 UNI WIEN Start frei für Polizei und Justizforschungszentrum ZITATE:
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http://medienportal.univie.ac.at/uniview/uniblicke/detailansicht/artikel/start-frei-fuer-polizei-und-justizforschungszentrum/

Start frei für Polizei- und Justizforschungszentrum

9. Nov 11 | Markus Steiner (uni:view)

Am 7. November 2011 fand im Großen Festsaal die Kick-Off-Veranstaltung des neuen Austrian Center for Law Enforcement Sciences (ALES) statt. Mit dabei waren VertreterInnen aus Wissenschaft, Politik, Justiz und Polizei wie Rektor Heinz W. Engl, Justizministerin Beatrix Karl und Innenministerin Johanna Mikl-Leitner.



1 / 9 Rektor Heinz W. Engl begrüßte das zahlreich erschienene Publikum zum offiziellen Kick-Off des ALES (Austrian Center for Law Enforcement Sciences) im Großen Festsaal der Universität Wien. Er hob dabei den Beitrag hervor, den ALES für ein modernes Law Enforcement als wichtiges Element einer funktionierenden Gesellschaft leisten kann und wünschte dem neuen Forschungszentrum einen guten Start.



2 / 9 Susanne Reindl-Krauskopf (Bildmitte), Vizedekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und Leiterin des neuen Forschungszentrums, präsentierte das ALES als innovative Schnittstelle zwischen Justiz, Polizei und Wissenschaft, das zu einem modernen Law Enforcement durch interdisziplinäre Forschung, Aus- und Weiterbildung sowie Veranstaltungen beitragen wird. Zugleich stellte sie das ALES-Team bestehend aus den ProjektleiterInnen Ireen Winter und Farsam Salimi (rechts im Bild) sowie den weiteren wissenschaftlichen MitarbeiterInnen Julia Steinhardt, Marina Prunner und Stefan Huber vor (links im Bild) vor. Der stellvertretende Leiter des ALES, Christian Grafl, nahm anschließend an der Podiumsdiskussion teil.



3 / 9 Innenministerin Johanna Mikl-Leitner strich in ihrer Keynote die vereinbarte Kooperation mit dem ALES heraus: "Unser Ziel in der Polizeiforschung ist es, als strategischer Partner mit dem neuen Zentrum eine enge multidisziplinäre Vernetzung zu erreichen.".



4 / 9 Auch Justizministerin Beatrix Karl betonte die Bedeutung eines modernen Law Enforcement für die Gesellschaft. Es gebe eine Fülle von Fragestellungen aus dem Justizbereich, die für eine wissenschaftliche Untersuchung durch das ALES in Frage kommen. Aktuell wurde das Forschungszentrum vom Bundesministerium für Justiz mit der dogmatischen Evaluierung des § 278a StGB ("Kriminelle Organisation") beauftragt.



5 / 9 Bei der anschließenden Podiumsdiskussion debattierten renommierte ExpertInnen aus den Bereichen Wissenschaft, Justiz, Polizei und Medien das Thema "Strafverfolgung als Teil der Gesellschaft". Dabei wurden nicht nur die Auswirkungen der Strafprozessreform diskutiert, sondern auch das aktuelle Bild von Polizei und Justiz in den Medien skizziert.



6 / 9 Die Moderation der spannenden Debatte übernahm Manfred Burgstaller (links), Rechtsschutzbeauftragter beim Bundesministerium für Inneres. In den Reihen der DiskutantInnen fanden sich Barbara Toth, Ressortleiterin Politik bei der Wiener Wochenzeitung "Falter", …



7 / 9 … Alexia Stuefer, Stellvertretende Generalsekretärin der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen, Christian Grafl, Stellvertretender Leiter des ALES, …



8 / 9 … sowie Mathias Vogl, Sektionsleiter im Bundesministerium für Inneres (links im Bild) und Christian Pilnacek, Sektionsleiter im Bundesministerium für Justiz.



9 / 9 Zum Abschluss der Veranstaltung konnten sich die Festgäste bei einem reichhaltigen Buffet stärken und die aufgeworfenen Fragen noch intensiv diskutieren. (Text und Fotos: Markus Steiner)

ZITATE-ENDE

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis sowie zum Download:
20111109 UNI WIEN Start frei für Polizei und Justizforschungszentrum.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=338.0;attach=4906

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« Letzte Änderung: 13 November 2013, 06:07:36 von Andreas Ranovsky »
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