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20111123 BERICHT DER STA INNSBRUCK - 319 SEITEN TEAMWORK

Begonnen von Wahrheitsforschung, 05 April 2012, 18:58:26

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Wahrheitsforschung

Hier ist der Bericht als PDF
Bericht-STA-Innsbruck-20111123.pdf (2865.39 KB)
Reichmann Antwort 2 am: 09 März 2012, 18:30:57 - SEITE 1
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,136.0.html

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20111123 BERICHT DER STA INNSBRUCK - 319 SEITEN TEAMWORK

Teamwork-Versuch Seite für Seite nach dem PDF, wer gerade Zeit und Interesse hat.
Kontrolle: Seitenzahl = Antwortzahl

Tipp gegen Mehrfach-Arbeit: Kurz-Hinweis etwa: PDF SEITE 1 bis 5 bearbeitet jetzt W

Begründung TEAMWORK: GEZIELTE SUCHE MIT AUFDECKER-SUCH-FUNKTION

Zum Beispiel: "ABCDEFGH" - Suche "ABCDEFGH" - Gefunden in Farbe Orange hier.

Miss Marple Antwort 30 am: 05.04.2012 um 16:14:05 - SEITE 3
Reaktion auf Polizeipannen - Mordfall Emden
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,240.30.html

Zitat von: Miss Marple am 05 April 2012, 16:14:05

@Lukas Und was ist mit dem DAZWISCHEN?

Und was machen wir damit, dass NK anfangs ausgesagt hat, dass das Verlies leer gewesen wäre (erst 2009 wurde ergänzt) - kann natürlich auch sein, dass damals nicht ordentlich nachgefragt wurde.

Ihrer Mutter gegenüber hat NK zB allerdings auch nur erwähnt, dass nur ein Kübel und eine Trinkflasche(?) im Verlies vorhanden gewesen wäre. Letzteres weiß ich jetzt nicht mehr genau und im Ibk-Bericht etwas auf die Schnelle zu finden, ist wahrlich eine Herausforderung.
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Wahrheitsforschung

#1
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JUSTIZ EDIKTSDATEI

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g
Veröffentlichung gemäß § 35a Staatsanwaltschaftsgesetz
Aktenzeichen: StA Innsbruck (816), 22 St 137/10f
Veröffentlicht durch: OStA Innsbruck (817), 1 OStA 1384/10g
Bekannt gemacht am: 09.03.2012
Entscheidungsdatum: 23.11.2011
Einstellungsgründe § 190 Z 1 StPO
§ 190 Z 2 StPO
Norm: § 302 Abs. 1 StGB

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat das Ermittlungsverfahren gegen LOStA HR Dr. Werner
P., LStA Dr. Thomas M., LStA Dr. Otto Sch., StA Mag. Hans-Peter K., EStA Mag. Gerhard J.
und gegen U.T. (z.N. Natascha K.) wegen Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt
nach § 302 Abs. 1 StGB gemäß § 190 Z.1 und Z. 2 StPO eingestellt, weil einerseits der
Sachverhalt, welcher der Anzeige des Dr. Johann R. zu Grunde liegt, keinem mit
gerichtlicher Strafe bedrohtem Tatbestand subsumiert werden kann und andererseits kein
tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung der Beschuldigten besteht.

Einstellungsbegründung

Mit Erlass der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom 20.10.2010, 1 OStA 1384/10g, wurde
der Staatsanwaltschaft Innsbruck der Ermittlungsakt 1 St 257/10 g der
Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen LOStA HR Dr. Werner P., LStA Dr. Thomas M., LStA Dr.
Otto Sch., StA Mag. Hans-Peter K., EStA Mag. Gerhard J. und gegen U.T. wegen § 302
Abs.1 StGB übermittelt, weil die Generalprokuratur deren Zuständigkeit mit Entscheidung
vom 14.10.2010 gemäß § 28a Abs. 3 StPO bestimmt hat. Gegenstand des
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Wahrheitsforschung

#2
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Ermittlungsverfahrens war eine an das Parlament gerichtete Sachverhaltsdarstellung des Dr.
Johann R., in welcher den im Entführungsfall Natascha K. tätigen Staatsanwälten
vorsätzliche Versäumnisse und Nachlässigkeiten vorgeworfen wurden.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Innsbruck konzentrierten sich in der Folge auf das
Studium der fallrelevanten Vorakten und Tagebücher 502 St 41/08y der Staatsanwaltschaft
Wien, 222 Ur 59/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, und 502 St 64/08f der
Staatsanwaltschaft Wien, 54 Hv 79/10x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, sowie
den die Causa K. betreffenden Handakt der Oberstaatsanwaltschaft Wien, 5 OStA 46/10f,
und die bezughabenden Akten des Bundesministeriums für Justiz. Der Staatsanwaltschaft
Innsbruck lagen weiters der Abschlussbericht der vom Bundesminister für Inneres
eingesetzten Evaluierungskommission für den Fall Natascha K. vom 9.6.2008 samt
Zwischenberichten vom 25.2.2008 und 9.5.2008 sowie die Akten 13 U 121/10v des BG Innere
Stadt Wien, 5 UT 164/10v der Staatsanwaltschaft Graz, 3 St 6/11m der
Korruptionsstaatsanwaltschaft (Laptopdaten des Oberst K), 111 Hv 81/09h des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien und das Protokoll des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom
15.5.2008, 6 C 1858/06t, vor.

Mit dem am 22.2.2011 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Antrag wurde der
Einzelrichter in Entsprechung der Erlässe der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom
18.11.2010, 8.2.2011 und zweier Erlässe vom 15.2.2011 gemäß § 101 Abs. 2 StPO um
gerichtliche Beweisaufnahmen durch Vernehmung der Zeugen Dr. Johann R. und Prof.DDr.
Ludwig A. sowie um Durchführung der Beschuldigtenvernehmungen ersucht. Diese
Einvernahmen wurden durchgeführt, wobei die Beschuldigten teilweise – aufgrund der
beabsichtigten Protokollierung durch Ton- und Bildaufnahme gemäß § 97 Abs. 1 StPO - von
ihrem Recht, nicht auszusagen, Gebrauch machten und schriftliche Stellungnahmen
abgaben.

Darüberhinaus erfolgten durch den Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck in
Anwendung des § 104 Abs. 2 StPO weitere Beweisaufnahmen durch Einvernahmen der
Zeugen CI Kurt L., Mag. Christian S., Dr. Rudolf K., SC Dr. Mathias V., Dr. Susanne R., CI
Eduard W., sowie Ischtar A. und Rosa A..

Nach den vom Haft- und Rechtsschutzrichter hiefür der Sachbearbeiterin mündlich bekannt
gegebenen Erwägungen erfolgte die Ladung der weiteren Mitglieder der
Evaluierungskommission insbesondere deshalb, weil Dr. Johann R. und Prof.DDr. Ludwig A.
in ihrer Zeugenvernehmung angaben, dass zum Zeitpunkt 20.11.2009 nicht mehr sämtliche
Kommissionsmitglieder einer Meinung gewesen seien und teilweise mit der vom
Beschuldigten LStA Dr. Thomas M. vorgenommenen Beurteilung konform gingen. Die
Ladung der Zeugen CI Kurt L. und der Zeuginnen Ischtar A. und Rosa A. diente nach
Angaben des Haft- und Rechtsschutzrichters der Klärung von Fragen zur
Gegenüberstellung vom 3.12.2009, wobei CI Kurt L. zur Frage des diesbezüglichen
Kontaktes zwischen LStA Dr. Thomas M. und Oberst K. und dieser Gesprächsinhalte habe
Auskunft geben sollen und die Zeuginnen Ischtar A. und Rosa A. zur Frage allfälliger
Druckausübung bzw. Suggestion zu befragen gewesen seien. Zu Zeuge CI Eduard W. führte
der Haft- und Rechtsschutzrichter aus, dass dieser zur Klärung der behaupteten vorzeitigen
justiziellen Freigabe des Tatortes geladen werde. Diese Beweisthemen bewegten sich
innerhalb der von Dr. Johann R. in seiner Sachverhaltsmitteilung erhobenen Vorwürfe, die
unter den Voraussetzungen des Tatbestandes der Bestimmung des § 302 StGB zu prüfen
waren, weshalb ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft Innsbruck hiezu nicht erforderlich
schien und keine ablehnende Stellungnahme erfolgte.

Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Wahrheitsforschung

#3
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TEIL I: CHRONOLOGIE DER VERFAHREN

222 Ur 59/03k des LGSt Wien, 502 St 41/08y der StA Wien und 54 E Hv 79/10x
LGSt Wien, 502 St 64/08f StA Wien:

Einleitend wird die Chronologie des Entführungsfalles Natascha K. ausführlich
dargestellt, dies mit Augenmerk auf das der Staatsanwaltschaft Wien zum jeweiligen
Zeitpunkt bekannte Ermittlungsergebnis und die hierauf getroffenen Veranlassungen.
Die umfangreiche, auch nicht zielführende Ermittlungsschritte umfassende,
Darstellung bezweckt, möglichst abschließend den Ermittlungsstand sowie auch jene
Ermittlungsergebnisse darzustellen, die Grundlage der in den Medien kursierenden
Verschwörungstheorien bzw. der immer wieder angeheizten öffentlichen Diskussion
waren. Die Prüfung der Frage der Tatbildlichkeit des Handelns der mit dem Fall
befassten Beschuldigten hat auf Grundlage deren jeweiligen Kenntnisstandes zu
erfolgen.

Am 2.3.1998 gegen 7.15 Uhr wurde die am 17.2.1988 geborene Natascha K. auf ihrem
Schulweg in 1220 Wien im Bereich des Rennbahnweges entführt. Nachdem sie nach dem
Hortbesuch nicht zur üblichen Zeit nach Hause gekommen war, erstattete ihre Mutter Brigitta
S. gegen 17 Uhr im Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt Abgängigkeitsanzeige. Die
Ermittlungen wurden dem Sicherheitsbüro der BPD Wien übertragen. Seitens der
Staatsanwaltschaft Wien war der Beschuldigte StA Mag. Hans-Peter K. von Beginn an mit
dem Fall befasst.

Am 3.3.1998 kam die 12jährige Ischtar A. mit ihrer Mutter zur Polizei und berichtete, sie habe
am 2.3.1998 nach 7 Uhr auf ihrem Schulweg auf dem gegenüberliegenden Gehsteig ein in
die Gegenrichtung gehendes circa 10jähriges Mädchen beobachtet. Auf der von dem
Mädchen benützten Straßenseite habe ein großes, hohes Auto, weiß lackiert mit schwarzen
Scheiben geparkt. Auf der Fahrerseite sei ein Mann gesessen, den sie nicht habe sehen
können, weil sein Gesicht nach links gedreht gewesen sei. Als das Mädchen auf Höhe des
Fahrzeuges gewesen sei, sei die Schiebetüre des Fahrzeuges aufgegangen, dann sei das
Mädchen gepackt und in das Auto gezerrt worden, das sich anschließend schnell entfernt
habe. Einige Minuten später sei das Fahrzeug nochmals an ihr vorbeigefahren. Der Mann,
der das Mädchen ins Auto gezerrt habe, sei ca. 30 Jahre alt, ca. 175 cm groß gewesen und
habe schwarzes, kurzes, nach hinten frisiertes Haar mit einzelnen blonden Strähnen gehabt,
insgesamt ein südlicher Typ. Den Fahrer, eine männliche Person, habe sie aufgrund der
dunklen Scheibenfärbung nicht richtig sehen können. Das Fahrzeugheck habe die Form
eines schwarzen ,,Buckels" gehabt. Sie habe auf den Suchplakaten das von ihr beschriebene
Mädchen wiedererkannt.

Die Angaben der Ischtar A. wurden seitens des Sicherheitsbüros ernst genommen. In der
Folge wurden unter Einbeziehung der Zeugin Erhebungen zur Fahrzeugtype geführt und
hunderte Zulassungsbesitzer von weißen Kastenwagen überprüft. Gleichzeitig wurde im
familiären Umfeld der Natascha K. ermittelt und wurden zahlreichen Hinweisen aus der
Öffentlichkeit nachgegangen.

Die aufgrund der Fahndung nach dem von Ischtar A. bezeichneten Tatfahrzeug erfolgte
Überprüfung des Wolfgang P. vom 6.4.1998 durch das Sicherheitsbüro sowie der Hinweis
des Hundeführers Christian P. vom 14.4.1998, der letztlich unbeachtet blieb, fanden vorerst
keinen Niederschlag in den der Staatsanwaltschaft Wien und dem Landesgericht für
Strafsachen Wien übermittelten Polizeiberichten.

Der Entführungsfall Natascha K. weckte auch aufgrund der umfangreichen Medienarbeit der
getrennt lebenden Eltern der Natascha K., Brigitta S. und Ludwig K., reges öffentliches

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Wahrheitsforschung

#4
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Interesse, das von Personen, die ohne im Fall involviert zu sein, mit ihren privaten
Nachforschungen und Theorien zum Tathergang laufend an Medien und die Behörden
herantraten, weiter genährt wurde und zu einer Fülle an unbrauchbaren, teils auf
Geltungsbedürftigkeit beruhenden Hinweisen aus der Bevölkerung und einer unnötigen
Bündelung von Ressourcen führte. Zufolge zahlreicher Interventionen seitens des von
Ludwig K. beauftragten Detektives Werner P. wurde die Fallbearbeitung und Evaluierung des
ungeklärten Entführungsfalles mit 18.7.2002 der Kriminalabteilung Burgenland übertragen.
Die umfangreichen weiteren Ermittlungen, deren Schwerpunkt sich auf das Opferumfeld
bezog, erbrachten keine zweckdienlichen neuen Erkenntnisse. Der Umstand, dass der
Hinweis des Hundeführers Christian P. nicht zu einer nochmaligen Überprüfung des
Wolfgang P. geführt hatte, blieb seitens der Kriminalabteilung Burgenland bis zur Flucht der
Natascha K. unbemerkt.

Am 23.8.2006 gegen 13 Uhr nützte Natascha K. eine Unaufmerksamkeit des Wolfgang P.,
um von dessen Grundstück in Strasshof auf eine in der Nähe des Tathauses gelegene
Liegenschaft zu flüchten, und wandte sich an die dortige Bewohnerin Inge P. um Hilfe, die
die Polizei verständigte. Die einschreitenden Beamten verbrachten Natascha K. zur PI
Deutsch-Wagram, wo sie von Insp. Sabine F. erstbetreut wurde. Gleichzeitig wurde die
Fahndung nach Wolfgang P. eingeleitet und das Sicherheitsbüro sowie das
Landeskriminalamt Burgenland verständigt. Noch am Abend des 23.8.2006 wurde Natascha
K. von Kriminalbeamten des SB und des LKA Burgenland im Beisein eines Psychologen zu
Details der Entführung, zum Verlies und zur Person des Wolfgang P. befragt, wobei ihre
Angaben jedoch nicht protokolliert wurden, die Befragung im Wesentlichen der Schaffung
eines Vertrauensverhältnisses und der Vorbereitung auf die Durchsuchung des Tathauses
dienen sollte. Gegen 16.45 Uhr konnten Beamte der EGS Wien den roten BMW des
Wolfgang P., mit dem er geflüchtet war, verlassen in einer Tiefgarage auffinden. Gegen 20.50
Uhr verübte Wolfgang P. in 1020 Wien, Strecke Nordbahn auf Höhe Nordbahnstrasse –
Eberlgasse Suizid, indem er sich vor einen herannahenden Zug über das Gleis legte. Eine
Stunde später konnte das Fahrzeug des Ing. Ernst H. Marke KIA Carneval, mit dem
polizeilichen Kennzeichen W-xxxxxM, vor einer Veranstaltungshalle in 1230 Wien festgestellt
und Ing. Ernst H. vor dem Gebäude angehalten werden. Aufgrund seines auffälligen
Verhaltens (er war hoch erregt und äußerte, ohne zuvor über den Grund des Einschreitens
informiert worden zu sein, ,,Hot ers umbrocht?") regte die Einsatzleiterin der EGS Wien, CI
Margit W., bei den anwesenden Beamten des LKA Burgenland die Festnahme des Ing. Ernst
H. an, die sie anwiesen, diesen als Zeugen zu behandeln. Das Herantragen einer
Festnahmeanregung an die Staatsanwaltschaft Wien ergibt sich weder aus den nachfolgend
erstatteten Berichten und Anzeigen des LKA Burgenland, noch aus dem Tagebuch der
Staatsanwaltschaft Wien oder dem Gerichtsakt.

Am 23.8.2006 gegen 16.30 Uhr erfolgte die Verständigung des zuständigen Referenten der
Staatsanwaltschaft Wien, Mag. Hans-Peter K., der in den folgenden Stunden im Wege des
LKA Burgenland beim Journalrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Rahmen
von Vorerhebungen gegen Wolfgang P. wegen § 99 Abs. 1 und 2 StGB (ON 1, AS 3ll ff des
Aktes 222 Ur 59/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) vorerst die Peilung des
Mobiltelefones des Wolfgang P. mit der Nummer 0676/xxxxxxxx beantragte und sodann
weitere Anträge auf Beschlagnahme des PKW des Wolfgang P., BMW 850, Kennzeichen
W-xxxxxP, auf Erlassung eines Haftbefehles gegen Wolfgang P. und Erlassung von
Hausdurchsuchungsbeschlüssen zum Tathaus 2231 Strasshof, zu dessen Hauptwohnsitz, in
1220 Wien, Xxxxxxstrasse 30/7/2, und zu seinem früheren Hauptwohnsitz 1160 Wien,
Sxxxxxxgasse 6/3, stellte. Der Antrag des Staatsanwaltes auf Bewilligung der
Veröffentlichung des Lichtbildes des Wolfgang P. in den Medien dürfte seitens des LKA nicht
an den Untersuchungsrichter herangetragen worden sein, zumal sich im Gerichtsakt
lediglich der im Nachhinein verschriftlichte Antrag des Staatsanwaltes, jedoch kein
entsprechender Amtsvermerk des Untersuchungsrichters findet. In Entsprechung der
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Wahrheitsforschung

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weiteren Ereignisse dieses Tages beantragte der Staatsanwalt beim Journalrichter überdies
Beschlüsse auf Einholung eines DNA Gutachtens zur Frage der Identität der Natascha K.,
auf Beschlagnahme des PKW des Ing. Ernst H. der Marke KIA, Kz W-xxxxxM, zur
kriminaltechnischen Untersuchung des Fahrzeuges auch nach Spuren der Natascha K.
sowie die gerichtsmedizinische Obduktion des Leichnams des Wolfgang P.. Der
Journalrichter fasste noch am 23.8.2006 antragsgemäße Beschlüsse (ON 178 bis 185 des
Aktes 222 Ur 59/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).

Nach dem Abschlussbericht der Evaluierungskommission fand am 24.8.2006, 7:00 Uhr, im
Büro des BKA-Direktors eine Besprechung statt, an der StA Mag. Hans-Peter K.
teilgenommen habe. Gegenstand der Besprechung sei unter anderem das Ergebnis der von
CI Johann F. am Vorabend durchgeführten CONVERA-Abfrage gewesen, die die im April
1998 erfolgte Amtshandlung und den Hinweis des Hundeführers Christian P. gegen
Wolfgang P. hervorbrachte. Diese Besprechung ist im Tagebuch der Staatsanwaltschaft Wien
nicht dokumentiert.

Am 24.8.2006 teilte das LKA Burgenland dem zuständigen Untersuchungsrichter Dr.
Christian G. mit, es seien am Tatort Xxxxxxxstrasse persönliche Gegenstände der Natascha
K. gefunden worden, deren Ausfolgung sie begehre, wobei die Aufzeichnungen aber von
Relevanz sein könnten. Der Untersuchungsrichter verfügte hierauf die Sicherstellung und
Versiegelung der Gegenstände sowie deren Verbringung zu Gericht, wo sie im Beisein des
Richters gesichtet werden sollten (ON 1, AS 3rr aaO).

Nachdem das Tatfahrzeug, ein Mercedes Daimler Benz MB 100 D -L, weiß, mittlerweile beim
neuen Eigentümer (Verkauf des Fahrzeuges im Mai 2006 durch Wolfgang P.) festgestellt
werden konnte, verfügte der Untersuchungsrichter am 25.8.2006 dessen Beschlagnahme zur
kriminaltechnischen Untersuchung (ON 1, AS 3rr verso aaO).

Am 25.8.2006 fand im Präsidium des Landesgerichtes Wien eine Besprechung statt, an
welcher neben Staatsanwalt Mag. Hans-Peter K. und Untersuchungsrichter Dr. Christian G.
auch Mag. Erich Z., Prof. Max F. sowie Vertreter des BKA und der SOKO K. teilnahmen. Der
Inhalt dieser Besprechung ist nur insoweit im Tagebuch der StA dokumentiert, als
Gegenstand derselben jedenfalls auch die Abstimmung der Medienarbeit war.

Am 26.8.2006 kam es beim Landesgericht Wien in Anwesenheit des Staatsanwaltes Mag.
Hans-Peter K., des Untersuchungsrichters Dr. Christian G. und von Mitgliedern der SOKO K.
zur Sichtung der über Auftrag des Untersuchungsrichters versiegelt überbrachten privaten
Aufzeichnungen der Natascha K., die am Tatort gefunden worden waren. Nach dem
Amtsvermerk des Mag. Hans-Peter K. im Tagebuch (OZ 159a, 13 St 62869/99y, nunmehr 502
St 41/08y) ergab sich dabei kein Hinweis auf allfällige Mittäter. Eine Auflistung und
Beschreibung der gesichteten Aufzeichnungen fand nicht statt.

Am 24.8.2006 wurde seitens des LKA Burgenland Kontakt mit dem Weißen Ring
aufgenommen, der die Organisation der psychischen Betreuung und der langfristigen
Therapie zur Rückführung ins Leben sowie die Beistellung einer anwaltlichen Vertretung für
Natascha K. zusagte. Weiters schaltete sich die Kinder- und Jugendanwaltschaft ein, die die
Organisation der psychologischen Betreuung und Langzeittherapie samt Kostenübernahme
des Bundessozialamtes übernahm. Als Kinder- und Jugendpsychiater wurde Prof.Dr.
Friedrich B. beigestellt. An diesem Tag wurde Natascha K. erstmals niederschriftlich
einvernommen. Anschließend wurde sie über ihren Wunsch ins AKH gebracht und dort von
Prof. Max F. aufgenommen. Der weitere polizeiliche Zugang zu Natascha K. erfolgte ab
diesem Zeitpunkt ausschließlich über deren Betreuerteam nach Voranmeldung bzw.
Genehmigung. Am 30.8, 31.8., 2.9., 3.9., 7.9. und 15.9.2006 folgten weitere niederschriftliche
Einvernahmen des Opfers durch die Polizei. Diese Niederschriften wurden offensichtlich im
Einvernehmen mit Staatsanwalt und Untersuchungsrichter – eine Dokumentation dieses
Auftrages an die Polizei findet sich im Gerichtsakt und Tagebuch nicht – zur Hintanhaltung
unzulässiger Weitergabe von Informationen an die Medien nur einfach erstellt. Am 7.1.2006
verfügte der Untersuchungsrichter vorerst das Einlegen der Niederschriften in einem
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Wahrheitsforschung

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verschlossenen Kuvert. Eine Kopie dieser Niederschriften übermittelte der
Untersuchungsrichter am 13.12.2006 über dessen Ersuchen an den Direktor des BKA Dr.
Herwig H. (ON 1, AS 3eee, ON 250, aaO). Mit 28.3.2008 wurde die weitere Verwahrung der
niederschriftlichen Angaben der Natascha K. im Safe des Präsidiums des LGSt Wien verfügt.
Am 30.8.2006 händigte ein Postzusteller den Polizeibeamten zwei an Natascha K. unter der
Adresse des Tathauses gerichtete Schreiben, eines ohne Absender, eines mit Absender
"Holland", aus, die mit versiegeltem Kuvert zur Spurensammlung gegeben wurden, worauf
die Staatsanwaltschaft die Überwachung und Beschlagnahme der an die Adresse
Xxxxxxxxstrasse XX gerichteten Brief- und Postsendungen für den Zeitraum 30.8.2006 bis
15.9.2006 beantragte. Nach dem Amtsvermerk des Untersuchungsrichters Dr. Christian G.
vom 27.9.2006 zog StA Mag. Hans-Peter K. diesen Antrag mündlich zurück. Der Hintergrund
dieser Vorgangsweise ist weder dem Gerichtsakt noch dem Tagebuch zu entnehmen (ON 1,
AS 3xx und 3 yy verso aaO).

Am 1.9.2006 wurde im Haus Xxxxxstrasse XX eine Tatortbegehung durchgeführt, an der
neben Staatsanwalt und Untersuchungsrichter Beamte des BKA und des LKA Burgenland
sowie der Vertreter der Natascha K. teilnahmen.

Nach einem Amtsvermerk des LKA vom 5.9.2006 habe der Untersuchungsrichter die
Ausfolgung von persönlichen Gegenständen an Natascha K. bewilligt (ON 192, AS 69). Es
handelte sich hiebei augenscheinlich um die laut Liste in ON 245, AS119 genannten, am
7.9.2009 ausgefolgten Toiletteartikel.

Am 4.9.2006 übergab ein Tatortbeamter den Ermittlern 3 Mini DV Kassetten, die sich mit
einem abgerissenen Kalenderblatt in einem Emmi-Joghurt-Eimer befunden hatten, die
versiegelt wurden. Auf der Kassette A befand sich die Beschriftung ,,Weihnachten 2005", ,,Am
Schluß Ostern 2006", auf der Kassette B ,,Ostern 2. Teil" und auf der Kassette C fehlte eine
Beschriftung. Die Kassette C wurde von den Beamten gesichtet, wobei Wolfgang P. mit
einem weiteren Mann beim Schiausflug zu sehen war. Die Sichtung der weiteren Kassetten
wurde sofort gestoppt, als Natascha K. zu sehen war, wobei der Leiter des LKA Oberst E. die
Versiegelung anordnete. (ON 192, AS 71).

Mit Amtsvermerk vom 5.9.2006 hielt der Untersuchungsrichter fest, dass Videobänder,
Zeichnungen und diverse Unterlagen in 2 Schachteln dem Präsidium des LG Wien zur
Verwahrung im Tresor übergeben wurden. Mit Bericht vom 30.10.2006 (ON 233) beantragte
das LKA Burgenland, dass die beim Landesgericht und beim LKA Burgenland gelagerten
Unterlagen und Gegenstände aus dem Besitz der Natascha K., die im Tathaus sichergestellt
wurden, dieser wiederum ausgefolgt werden, zumal diese von Ermittlungsseite nach
Auswertung und spurenkundlicher Untersuchung nicht mehr benötigt würden. Nach dem
Amtsvermerk des Untersuchungsrichters vom 7.11.2006 wurden persönliche Gegenstände
und Aufzeichnungen sowie Videobänder an das LKA Burgenland ausgefolgt. Es handelte
sich hiebei augenscheinlich um die ON 245, AS 81ff, genannten Gegenstände, nämlich
Bücher, Zeitschriften, Hefte, CDs, Bastelutensilien, Spielsachen und Toiletteartikel.

Im Hinblick auf die Angaben der Ischtar A., die von 2 Tätern der Entführung gesprochen
hatte, erließ das Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft am 7.9.2006 im Rahmen von
Vorerhebungen gegen unbekannte Täter wegen § 99 Abs. 1 und 2 StGB Beschlüsse auf
Bekanntgabe der Standort- und Vermittlungsdaten für den Zeitraum 7.3.2006 bis 7.9.2006
betreffend des auf die Mutter des Wolfgang P. angemeldeten Festnetzanschlusses in
Strasshof, Xxxxxstrasse XX 02287/xxxx, des anonymen Wertkartentelefons des Wolfgang P.
0676/xxxxxxx, des anonymen Wertkartentelefons des Ing. Ernst H. 0699/xxxxxxxx und des
von Ing. Ernst H. verwendeten, auf die Firma M.Xxxxxxx GmbH angemeldeten, Mobiltelefons
0676/xxxxxxx.

In dem beim Landesgericht am 11.9.2006 eingelangten Gutachten des gerichtsmedizinischen
Sachverständigen Ao.Univ.Prof.Dr. Daniele U.R. vom 4.9.2006 wurde das Ergebnis der
Obduktion des Leichnams des Wolfgang P. mitgeteilt (ON 207). Danach ist Wolfgang P.
infolge eines ausgedehnten Schädelhirntraumas mit nahezu vollständiger Abtrennung des
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Wahrheitsforschung

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Kopfes an Hirnlähmung und daher eines gewaltsamen Todes gestorben. Das komplexe
Verletzungsbild lasse sich durch eine Überrollung durch ein Schienenfahrzeug im
Halsbereich erklären, wobei – unter Bedachtnahme auf die Auffindungssituation und das
Verletzungsmuster – davon ausgegangen werden könne, dass der Mann am ehesten in
Bauchlage im Schienenbereich, mit dem Hals auf einer Schiene, von rechts überrollt worden
sein dürfe. Konkrete Hinweise für eine Beeinträchtigung durch Alkohol bzw. diverse
Medikamente und Suchtgifte seien nicht zu erheben gewesen. Das Untersuchungsergebnis
spreche – unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Vorgeschichte – für eine Selbsttötung.
Nachdem in einem Notizbuch des Wolfgang P. der emailaccount Wolfgang-PR@xxxxxxx.com
eingetragen war, trug der Untersuchungsrichter über Antrag der Staatsanwaltschaft der
Microsoft Österreich GmbH auf, die Accountdaten der Emailadresse inklusive aller noch
vorhandenen Daten und Informationen herauszugeben (ON 221).

Über Antrag der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren gegen Wolfgang P. am 28.9.2006
wegen Todes beendet (ON 1, AS 3zz verso).

Zuvor war mit Strafanzeige vom 22.9.2006 (ON 223) das vorläufige Ermittlungsergebnis
gegen Wolfgang P. wegen §§ 99 ua. StGB an Staatsanwaltschaft und Gericht angezeigt
worden:

Danach habe Wolfgang P. am 2.3.1998 gegen 7.30 Uhr in 1220 Wien, am Rennbahnweg
zwischen Melangasse und Tegelweg gegenüber der ,,Hundewiese" die damals 10jährige
Natascha K. auf ihrem Weg zur Volksschule Brioschiweg in seine Gewalt gebracht. Er habe
sie in seinen Kombinationskraftwagen Mercedes Benz 100 D-L, weiß, Originalkennzeichen
W-xxxxxxL, auf welchem bisher unbekannte manipulierte Kennzeichen angebracht gewesen
seien, gezerrt. Wolfgang P. habe das Mädchen durch gefährliche Drohung zur Unterlassung
der Gegenwehr genötigt und sie eingehüllt in eine Decke, im Fahrzeug hinter dem Fahrersitz
auf dem Boden liegend zum Anwesen Strasshof, Hxxxxxstrasse XX, verbracht. Dort habe er
sie in einen vorbereiteten Raum (Verlies), welcher bereits Jahre zuvor von ihm unter seiner
Garage neben der Montagegrube angelegt worden sei, eingesperrt. Der Zugang sei für
Außenstehende getarnt gewesen. Zumindest die folgenden 6 Monate habe Natascha K. den
Raum nicht verlassen dürfen. Sie sei von Wolfgang P. nur mit den lebensnotwendigsten
Dingen versorgt worden. Durch massivsten psychischen Druck habe er ihre Gegenwehr
überwunden. Mehrfach habe er ihr gegenüber behauptet, von ihren Eltern wiederholt 17
Millionen Schilling an Lösegeld gefordert zu haben, dies ohne Erfolg, woraus zu schließen
sei, dass ihre Eltern sie nicht lieb hätten. xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx. Ab etwa Herbst 1998 habe sie unter seiner ständigen
Aufsicht in unregelmäßigen Abständen ihr Verlies verlassen und im Haus Arbeiten verrichten
müssen sowie Körperpflege durchführen dürfen. Das Haus sei stets durch elektrische
Vorrichtungen wie Rollläden, Türschlosscodierung etc. gesichert gewesen. Durch verbale
Drohungen mit Sprengfallen, mit Mord- und Selbstmorddrohungen sei sie an der Vornahme
von Fluchtversuchen gehindert worden. Ab etwa Mitte 2005 bis zur Flucht habe Wolfgang P.
Natascha K. zeitweise massiv durch Schläge auf den Körper und gegen das Gesicht
körperlich misshandelt. Auch habe er ihr jegliche ärztliche Behandlung vorenthalten. Erst am
23.8.2006 sei Natascha K. im Zuge einer Kfz-Reinigung im hinteren Bereich des Anwesens
des Wolfgang P. die Flucht aus ihrer Gefangenschaft gelungen. Wolfgang P. habe sie nach
Entdeckung der Flucht in der näheren Umgebung gesucht und sei dann in Richtung Wien
geflüchtet, wo er gegen 20.50 Uhr auf der Strecke der Nordbahn Selbstmord verübt habe,
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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indem er sich vor einem herannahenden Zug auf die Geleise gelegt habe und überrollt
worden sei. Es sei davon auszugehen, dass Wolfgang P. die Entführung und
Freiheitsentziehung der Natascha K. geplant und durchgeführt habe, um sich durch
psychische Einwirkung eine zu seinem Wesen passende weibliche Partnerin zu schaffen. Die
Zeugin Ischtar A. habe bereits am 3.3.1998 zu Protokoll gegeben, dass die Entführung von 2
Männern durchgeführt worden sei. Bei den bisherigen Ermittlungen, insbesondere aufgrund
der Angaben der Natascha K., seien bisher keine Hinweise auf weitere Mittäter erlangt
worden.

Die Tatortarbeit in Strasshof, Xxxxxxstrasse XX sei noch nicht abgeschlossen, die
sichergestellten schriftlichen Unterlagen sowie fotografisches und videografisches Material
seien zum LKA Burgenland überstellt und dort von Beamten des Ermittlungsbereiches
Wirtschaft und Assistenzbereich Observation ausgewertet worden. Bei dieser Auswertung
seien keine Hinweise auf einen möglichen Mittäter erlangt worden. Die Ergebnisse der
Tatortarbeit würden nach Vorliegen des gesonderten Tatortberichtes dem Gericht
nachangezeigt werden.

Der Aktenvermerk über die am 31.8.2006 mit der Zeugin Ischtar A. durchgeführte
Tatrekonstruktion werde vorgelegt. Die Videodokumentation sei bereits dem Gericht
vorgeführt worden und werde bis zur weiteren Entscheidung durch das zuständige Gericht
auf der Dienststelle sicherheitsverwahrt.

Die Angaben der Natascha K. zum Ablauf der Entführung und zur Freiheitsentziehung
wurden auszugsweise dargestellt. Angeführt wurden insbesondere ihre Angaben, wonach
Wolfgang P. allein im Tatfahrzeug gewesen sei und erklärt habe, auf einen Anruf zu warten,
weiters das Parken in einem Waldstück und seine Angaben, wonach die anderen nicht
kommen würden sowie dass sie nie eine andere Person als Wolfgang P. persönlich gesehen
habe. Im Übrigen wurde auf die dem Untersuchungsrichter Dr. Christian G. vorgelegten
Originalniederschriften verwiesen.

Zur Telefondatenauswertung wurde berichtet, dass sich hieraus ergeben habe, dass am
23.8.2006 um 12.52 Uhr am Handy des Wolfgang P. ein Anruf eingegangen sei. Eine weitere
Überprüfung dazu habe erbracht, dass es sich beim Anrufer um Wolfgang K. (0676/xxxxxxxx)
gehandelt habe, der sich für die Wohnung des Wolfgang P. in der Hxxxxxxgasse interessiert
habe.

Bei Überprüfung und Auswertung der von den Telefonbetreibern übermittelten
Telefonrufdaten hätten bis dato keine Erkenntnisse über mögliche Mittäter des Wolfgang P.
erlangt werden können.

Gleichzeitig wurden mit der Strafanzeige vom 22.9.2006 folgende wesentlichen
Beweisergebnisse vorgelegt:

Als Beilage 1 wurde der Strafanzeige die am 27.8.2006 mit Inge P. aufgenommene
Niederschrift angefügt, in welcher sie schildert, am 23.8.2006 gegen 13 Uhr von einer
unbekannten blonden Frau mit dem Hinweis, sie werde verfolgt, um die Verständigung der
Polizei gebeten worden zu sei. Sie habe die Frau nicht ins Haus gelassen, worauf diese sie
aufgefordert habe, sich selbst ins Haus zu begeben, denn wenn ,,derjenige" sie beide sehen
würde, würde er sie beide und dann sich selbst umbringen. Die Frau sei in panischer Angst
gewesen, habe gezittert, sich aber sehr gewählt ausgedrückt.

Als Beilage 2 findet sich der Amtsvermerk der Polizeibeamten RI M. und RI P. vom 24.8.2006,
die nach dem Notruf zum Haus der Inge P. beordert wurden. In diesem Aktenvermerk wird
festgehalten, die am Einsatzort angetroffene verwirrte Person habe angegeben, Natascha K.
zu sein, sie sei äußerlich unverletzt, sehr ängstlich und verstört gewesen. Sie habe erklärt,
von Wolfgang P. seit 8 Jahren in einem Verlies im Keller hinter einem Safe eingesperrt
gewesen zu sein. Früher habe er sie geschlagen, in der Nacht habe er sie manchmal mit
Kabelbindern angebunden, nach einem Jahr habe sie das erste Mal ins Haus gedurft, nach
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ca. 2 Jahren habe sie Radio hören und nach ca. 3 Jahren habe sie das erste Mal in den
Garten gehen dürfen, wobei Wolfgang P. sie aber an der Hand gehalten habe, damit sie
nicht weglaufen könne. Heute habe sie mit Wolfgang P. den PKW geputzt, dabei habe er
mehrere Anrufe erhalten, wobei er sich wegen des Staubsaugerlärms von ihr wegbewegt
habe, worauf sie durch das offene Gartentor weggelaufen sei. Nach Verbringung der
Natascha K. auf die PI Deutsch-Wagram habe die mit Beamten aus dem Kriminaldienst
besetzte Streife mitgeteilt, dass Wolfgang P. soeben mit seinem roten BMW 850i, W-xxxxxP,
geflüchtet sei.

Als Beilage 3 findet sich der Bericht der Insp. Sabine F. vom 29.8.2006, die Natascha K. auf
der PI Deutsch-Wagram erstbetreute. Danach schilderte ihr Natascha K. die Entführung und
gab an, als erstes gefragt zu haben, ob sie nun vergewaltigt werde. Sie habe dann berichtet,
dass sie kurz in einem Waldstück verweilt hätten, anschließend sei sie ins Verlies gebracht
worden. In den weiteren Jahren habe sie das Verlies verlassen dürfen, um in den Garten zu
gehen und sich im Haus aufzuhalten. Manchmal habe er sie zum Einkaufen und einmal
sogar zum Schi fahren mitgenommen. Sie habe im Haus und Garten Arbeiten verrichten
müssen und habe ihr Entführer ihre Anwesenheit im Garten damit erklärt, dass sie eine
Gartengehilfin sei. Wenn seine Mutter zu Besuch gekommen sei, habe er sie ins Verlies
gesperrt. Zuvor habe er das Haus gereinigt, damit keine Spuren ihrer Anwesenheit
wahrnehmbar gewesen seien. Im Laufe der Jahre habe er ihr weniger zu Essen gegeben
und sei sie in den letzten Jahren auch von ihm geschlagen worden. In der Folge habe
Natascha K. von ihr familiäre Angelegenheiten wissen wollen, wie zum Beispiel, ob ihr
Großvater noch leben würde. Die Beamtin habe nur 3 Fragen gestellt, nämlich ob sie mit
dem Entführer Geschlechtsverkehr gehabt habe, warum sie so einen gebildeten Eindruck
erwecke und ob es Komplizen gegeben habe, worauf Natascha angegeben habe,
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und dass sie Bücher habe lesen, Radio hören
und Videos habe ansehen dürfen. Die letzte Frage habe sie wörtlich beantwortet mit ,,Ich
weiß keine Namen."

Noch während der Erstbetreuung durch Insp. Sabine F. wurde der Arzt Dr. Karl B.
hinzugezogen. In seiner Niederschrift vom 25.8.2006, Beilage 4 zur Strafanzeige, schilderte
er, das Mädchen habe keine groben körperlichen und geistigen Auffälligkeiten aufgewiesen,
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Als Beilage 7 zur Strafanzeige sind die niederschriftlichen Angaben der unmittelbaren
Nachbarn zum Tathaus Xxxxxxstrasse XX, Edith und Johann Sch. vom 23. und 26.8.2006
angeschlossen. Edith Sch. gab an, Wolfgang P. habe alleine im Haus gewohnt und dieses
ohne fremde Hilfe renoviert und ausgebaut. Vermutlich Mitte der 90iger Jahre habe er eine
Montagegrube errichtet, von einem Zusatzraum sei ihnen aber nichts bekannt gewesen.
Wolfgang P. habe nie eine Freundin gehabt. Erst vorige Woche habe sie erstmals die junge
Frau im Garten gesehen, aber nicht mit ihr gesprochen. Den Erzählungen des Wolfgang P.
habe sie entnommen, dass er mit Computern vertraut gewesen sei, sie habe jedoch selbst
nie einen bei ihm gesehen.

Johann Sch. schilderte, er habe erstmals vor 2 Monaten ein junges Mädchen bei Wolfgang
P. im Garten beim Arbeiten gesehen. Er habe Wolfgang P. angeboten, bei ihm im Garten das
Schwimmbad zu benützen, was dieser einmal auch in Anspruch genommen habe, zumal
sich das Mädchen bei ihm dafür bedankt habe. Das Mädchen habe er insgesamt 2 Mal im
Garten beobachtet und 4-5 Mal Wolfgang P. gehört, wie er offenbar dem Mädchen in
ekelhaftem Ton Arbeitsanweisungen gegeben habe. Ing. Ernst H. kenne er persönlich nicht,
Wolfgang P. habe ihm aber von ihm erzählt, nämlich dass er für ihn arbeite und dieser in der
Pxxxxxxstrasse eine Halle betreibe. Er habe das Auto des Ing. Ernst H. öfter gesehen. Seines
Wissens sei dieser aber selten in Strasshof gewesen. Wolfgang P. habe die Montagegrube
1994/95 gebaut, dass dabei auch das Verlies mitgebaut worden sei, sei ihm nicht
aufgefallen, obschon Wolfgang P. ihn eingeladen habe, die Baustelle zu besichtigen.
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Der Strafanzeige vom 22.9.2006 als Beilage 8 angeschlossen sind die Niederschriften der
Mutter des Wolfgang P., Waltraud P., vom 23. und 28.8.2006 sowie ein Amtsvermerk vom
31.8.2006. Sie bezeichnete ihren Sohn als Einzelgänger, der wenige Freundschaften
unterhalten habe. Namentlich seien ihr nur seine Freunde Ing. Ernst H. und Ing. Rudolf H.
bekannt. Er habe nie eine Freundin gehabt und sie habe nie ein Mädchen bei ihm gesehen.
Ihr Sohn habe seit ca. 1994 oder 1995 allein in Strasshof gewohnt, während sie die
Wohnung in der Rxxxxxxstrasse bezogen habe. Mit Ausnahme der letzten beiden Jahre habe
sie sich regelmäßig am Wochenende und in ihrem Urlaub in Strasshof aufgehalten, wobei
sie aber nie ohne Voranmeldung dort erschienen sei. Sie habe Natascha K. nie gesehen. Die
letzten 10 Jahre sei ihr Sohn nie auf Urlaub gefahren. Den Tresor habe sie gemeinsam mit
ihrem Sohn eingekauft. Dass sich hinter diesem Tresor ein Verlies befand, habe sie nicht
gewusst. Ihr Sohn habe kein eigenes Girokonto unterhalten, vielmehr Überweisungen über
ihr Konto durchgeführt. Über Vorhalt der Erkenntnisse, wonach sich Wolfgang P. am
3.3.1998 eine schwere Fingerverletzung zugezogen hatte, gab sie an, von ihrem Sohn
erfahren zu haben, dass er sich den Finger beim Verrücken des Tresors gequetscht habe.

In Beilage 9 sind die Ergebnisse des Vollzuges des Hausdurchsuchungsbeschlusses vom
23.8.2006, ab 19.45 Uhr, betreffend die im Eigentum des Wolfgang P. stehende Wohnung
Sxxxxxxplatz X/X sowie die Angaben der Mieterin Brigitte Sch. dargestellt, wonach sie
Wolfgang P. nicht persönlich kenne, vielmehr sämtliche Formalitäten allein mit Ing. Ernst H.
erledigt habe, der am 23.8.2006 gegen 20 Uhr zu ihr in die Wohnung hätte kommen sollen,
um Reparaturarbeiten vorzunehmen. Weiters ist der Umstand dokumentiert, dass während
der Amtshandlung die Schwester des Ing. Ernst H., Mag. Margit W. und dessen Ehegattin,
Vesna V. eintrafen, die angaben, Ing. Ernst H. sei seit den Nachmittagsstunden nicht
erreichbar, sie befürchteten eine Gefährdung des Ing. Ernst H. durch Wolfgang P., und die
die Beamten auf einen möglichen Aufenthaltsort der Gesuchten an der Firmenadresse des
Ing. Ernst H., 1230 Wien, Pxxxxxxxstrasse XX/XX hinwiesen.

Die Beilage 10 enthält den Obduktionsbericht betreffend Wolfgang P. und den Bericht über
den Hergang der Selbsttötung und die Auffindungssituation der Leiche sowie die
Niederschrift des Lokführers Erwin M. vom 23.8.2006. Dieser gab an, um 20.50 Uhr von der
Haltestelle Wien Nord mit dem Schnellbahnzug in Richtung Floridsdorf abgefahren zu sein.
Nach etwa 500 m Fahrt habe er in einem unbeleuchteten Streckenabschnitt von links
kommend eine Bewegung von etwas Hellem wahrgenommen und habe sich diese helle
Gestalt quer auf die Schienen gelegt und sei ruhig liegengeblieben. Er habe eine
Schnellbremsung eingeleitet und unmittelbar darauf einen Anprall gehört. Außer dieser
hellen Gestalt habe er keinerlei Personen wahrgenommen.

An der Leiche fand sich kein Schmuck. In einer Hosentasche der Leiche wurden ein
einzelner Schlüssel mit BMW-Emblem und zwei auf einem Ring zusammengefasste
Schlüssel vorgefunden. Weitere Effekten waren weder bei der Leiche noch im Nahbereich
der Unfallstelle aufzufinden.

Teil des Beilagenkonvolutes 10 sind darüber hinaus die kriminaltechnischen
Untersuchungsberichte zu den beschlagnahmten Fahrzeugen des Wolfgang P., BMW 850i,
W-xxxxxP, des Ing. Ernst H., KIA Carneval, W-xxxxxM, und des zum Zeitpunkt der
Sicherstellung bereits von Wolfgang P. weiterveräußerten Tatfahrzeuges Mercedes 100DL.
Der BMW 850i des Wolfgang P. war am Nachmittag des 23.8.2006 in der Tiefgarage des
Donauzentrums sichergestellt worden. Im Fahrzeug fand sich ein Parkschein des
Donauzentrums vom 23.8.06, 14.13 Uhr. Im Fahrzeug wurden biologische Spuren, Haar- und
Textilfaserspuren gesichert.

Das Fahrzeug KIA Carneval des Ing. Ernst H. war im Zuge dessen Anhaltung am 23.8.2006
vor dessen Veranstaltungshalle in der Pxxxxxxxstrasse XX sichergestellt worden. Im
Fahrzeuginnenraum wurden zahlreiche Gegenstände aufgefunden und fotografiert sowie
daktyloskopische und biologische Spuren und Haar- und Textilfaserspuren gesichert. Ob und
welche Gegenstände aus dem Fahrzeug des Ing. Ernst H. dem Wolfgang P. zuzuordnen
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

dieblindenaugenderpallas

"Am 26.8.2006 kam es beim Landesgericht Wien in Anwesenheit des Staatsanwaltes Mag.
Hans-Peter K., des Untersuchungsrichters Dr. Christian G. und von Mitgliedern der SOKO K.
zur Sichtung der über Auftrag des Untersuchungsrichters versiegelt überbrachten privaten
Aufzeichnungen der Natascha K., die am Tatort gefunden worden waren. Nach dem
Amtsvermerk des Mag. Hans-Peter K. im Tagebuch (OZ 159a, 13 St 62869/99y, nunmehr 502
St 41/08y) ergab sich dabei kein Hinweis auf allfällige Mittäter. Eine Auflistung und
Beschreibung der gesichteten Aufzeichnungen fand nicht statt."


Was ist das anderes als Amtsmissbrauch ?


Politicus1

und die Sicht der Videokassetten?
Als die NK ins Bild kam, wurde die (interne) Vorführung abgebrochen...
Weshalb?
Was wurde aus den Videokassetten?

Lena

@politicus1
DAS würde ich auch gerne wissen - ist es nicht erst recht relevant, wenn das Opfer zu sehen ist?? Ich kann sowas überhaupt nicht verstehen, ich glaube ein Kind, das Detektiv 'spielt' wäre aufmerksamer als was die Berichte von der Wiener Polizei aufzeigen - oder es steckt eben VIEL mehr dahinter, denn so viele Fehler in einem Fall traue ich einer Polizei einfach nicht zu...?