Autor Thema: 20091115 DIE PRESSE ANZEIGEPFLICHT SCHWEIGEN NACH MORD ...  (Gelesen 4957 mal)

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/521909/Anzeigepflicht_Schweigen-nach-Mord-verpetzen-vor-Tat

Anzeigepflicht: Schweigen nach Mord, "verpetzen" vor Tat

15.11.2009 | 19:02 | PHILIPP AICHINGER (Die Presse)

Ist das Wissen von einem Delikt eigentlich strafbar, und wann muss man die Behörden verständigen?

"Die Presse" ging den wichtigsten Fragen zu diesem Thema nach.
 
Wien. Hatte der Entführer von Natascha Kampusch Mitwisser?
Diese Frage geistert wieder einmal durch Österreichs Medien.

Doch ist das Wissen von einem Delikt eigentlich strafbar, und wann muss man die Behörden verständigen? „Die Presse“ ging den wichtigsten Fragen zu diesem Thema nach.
 
 
1 Ich erfahre von einer bereits geschehenen Straftat. Muss ich sie bei der Polizei anzeigen?

Nein.
Grundsätzlich muss man Straftäter nicht verpfeifen. Selbst wenn ein Freund stolz von seinem Bankraub berichtet oder nach einem Mord die Leiche präsentiert, besteht keine Anzeigepflicht.
Eine Ausnahme gebe es nur für bestimmte Berufsgruppen, erklärt Strafrechtsprofessor Helmut Fuchs von der Uni Wien. Ärzte oder Beamte müssen Straftaten in der Regel anzeigen, auch bei der Geldwäsche gibt es Anzeigepflichten.


2 Spielt es eine Rolle, wer das Opfer der Straftat ist?

Ja.
Ist das Opfer eine Person, für die man „Garantenstellung“ hat (etwa das eigene Kleinkind), dann gilt Besonderes. In diesen Fällen muss man Anzeige erstatten, wenn nur so weiteres Ungemach verhindert werden kann. Paradebeispiel: Eine Mutter darf nicht einfach hinnehmen, dass ihr Kind vom Stiefvater geschlagen wird. Sonst gilt die Mutter als Mittäterin.


3 „Ich gehe jetzt los und überfalle die nächste Bank“, sagt ein Freund. Muss ich einschreiten?

Ja.
Bei noch nicht begangenen, aber unmittelbar bevorstehenden Straftaten gibt es eine Pflicht zum Einschreiten. §286 StGB sieht eine Strafdrohung von bis zu zwei Jahren vor, wenn man in diesen Fällen die Tat nicht verhindert und auch nicht die Behörden verständigt. Auch hier gibt es aber Ausnahmen: Man ist etwa nicht zu bestrafen, wenn man „die Verhinderung oder Benachrichtigung nicht leicht und ohne sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen“ bewirken könnte. Konkrete Judikatur zu §286 StGB ist Mangelware. Einschreiten muss man jedenfalls bei einer „Garantenstellung“ gegenüber dem Täter. Wirft das eigene Kleinkind von der Brücke Steine auf Autos und man schaut als Elternteil zu, ist man selbst Mittäter. Das Kind wird wegen des Alters straffrei ausgehen.


4 „Ich gehe jetzt los, um im Supermarkt zu klauen“, sagt ein Freund. Muss ich einschreiten?

Nein.
Denn die Strafbestimmung des § 286 StGB gilt nur bei Delikten, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Ankündigung weniger gravierender Delikte (Diebstahl, leichte Körperverletzung) löst somit keine Anzeigepflicht aus.
Aber Achtung! Bestärkt man den Täter in seinem Handeln („Du schaffst den Diebstahl schon, viel Glück!“), ist man bereits Mittäter und strafbar.


5 Was bedeutet all das für etwaige Mitwisser im Fall des Entführungsopfers Natascha Kampusch? 

Das Besondere in diesem Fall ist, dass das Delikt der Freiheitsentziehung ständig gesetzt wurde. Die Tat war während der Gefangenschaft nie abgeschlossen. Wusste also ein Freund des Täters von der Gefangenschaft des Mädchens, dann hätte er sich an die Polizei wenden müssen (oder den Täter anderweitig zur Aufgabe der Tat überreden müssen). Ansonsten machte sich der Mitwisser strafbar gemäß § 286 StGB.

Noch dicker kommt es für den Mitwisser, wenn er in irgendeiner Weise an der Gefangenschaft des Mädchens mitgewirkt hat. Auch wenn er zum Beispiel nur kurz auf Natascha aufgepasst hat, ist er nicht nur Mitwisser, sondern Mittäter. Er muss sich dann wegen derselben Delikte verantworten wie der unmittelbare Täter.


("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.11.2009)

-----------------------------------------------------------------

Zusammenhang mit Seite 2 vom 31.03.2012
Parlamentarische Anfragen/Antworten
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,14.15.html

« Letzte Änderung: 31 März 2012, 10:06:39 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
BRD Nichtanzeige geplanter Straftaten
« Antwort #1 am: 31 März 2012, 09:23:42 »
BRD § 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten

http://dejure.org/gesetze/StGB/138.html

BRD Strafgesetzbuch - Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)

§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung


1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),

2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,

3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,

4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,

5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),

6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,

7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder

8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c

zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer


1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder

2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,

zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30.07.2009 (  BGBl. I S. 2437) m.W.v. 04.08.2009.

« Letzte Änderung: 31 März 2012, 09:43:20 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Mitleser

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 227
  • Reputation: 381
5 Was bedeutet all das für etwaige Mitwisser im Fall des Entführungsopfers Natascha Kampusch?

Das Besondere in diesem Fall ist, dass das Delikt der Freiheitsentziehung ständig gesetzt wurde. Die Tat war während der Gefangenschaft nie abgeschlossen. Wusste also ein Freund des Täters von der Gefangenschaft des Mädchens, dann hätte er sich an die Polizei wenden müssen (oder den Täter anderweitig zur Aufgabe der Tat überreden müssen). Ansonsten machte sich der Mitwisser strafbar gemäß § 286 StGB.

Noch dicker kommt es für den Mitwisser, wenn er in irgendeiner Weise an der Gefangenschaft des Mädchens mitgewirkt hat. Auch wenn er zum Beispiel nur kurz auf Natascha aufgepasst hat, ist er nicht nur Mitwisser, sondern Mittäter. Er muss sich dann wegen derselben Delikte verantworten wie der unmittelbare Täter.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.11.2009)

Und als Erinnerung und Ergänzung:
Bestärkt man den Täter in seinem Handeln („Steck sie halt in den Keller, das beruhigt sie sicher wieder.“), ist man bereits Mittäter und strafbar.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
ORGANE SIND VERPFLICHTET ANZUZEIGEN
« Antwort #3 am: 31 März 2012, 10:31:22 »
www.help.gv.at - ÄNDERUNGEN IN LAYOUT UND INFORMATIONSGEHALT MÖGLICH

---------------------------------------------------------------------------------------------

03.01.2011: http://www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991293.html

Strafanzeige

Eine Strafanzeige ist eine Anzeige wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.

Diese kann bei jeder Polizeidienststelle erstattet werden, aber auch schriftlich oder persönlich bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften eingebracht werden.

Hinweis: Organe einer Behörde (z.B. Sicherheits-, Justizbehörden) sind verpflichtet, gerichtlich strafbare Handlungen anzuzeigen. Es liegt daher nicht im Belieben der Organe, ob Anzeige erstattet wird oder nicht.

Beispiel:

Gerichtlich strafbare Handlungen sind beispielsweise:
• Diebstahl
• Einbruch
• Körperverletzung
• Raub
• Sexualdelikte

Stand: 03.01.2011
Hinweis
Abgenommen durch:
Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion

---------------------------------------------------------------------------------------------

www.help.gv.at - ÄNDERUNGEN IN LAYOUT UND INFORMATIONSGEHALT MÖGLICH

01.01.2011 http://www.help.gv.at/Content.Node/99/Seite.991033.html

Behörde

Eine Behörde ist eine rechtlich geregelte Einrichtung, die zur Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben berufen ist. Sie kann aus einer einzelnen Person (z.B. Bundesministerin/Bundesminister, Landeshauptfrau/Landeshauptmann, Bezirkshauptfrau/Bezirkshauptmann) oder aus mehreren Personen (z.B. Bundes-, Landesregierung) bestehen.

Den Behörden stehen Dienststellen ("Ämter") zur Verfügung (z.B. Bundesministerium, Amt der Landesregierung, Gemeindeamt).

Hinweis: Unterschieden wird auch zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.

Stand: 01.01.2011
Hinweis - Abgenommen durch:
Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion
« Letzte Änderung: 31 März 2012, 10:52:15 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
ANZEIGEPFLICHT DER BEHÖRDE
« Antwort #4 am: 31 März 2012, 10:38:11 »
StPO 3. Abschnitt

Anzeigepflicht,  Anzeige - und Anhalterecht

StPO § 78 Anzeigepflicht

(1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.


(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht,

1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(3) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2  Anzeige zu erstatten.
« Letzte Änderung: 31 März 2012, 10:47:48 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
Begehung durch Unterlassung
« Antwort #5 am: 01 April 2012, 11:56:41 »
Strafgesetzbuch StGB § 2 Begehung durch Unterlassung

StGB § 2 Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------

StGB § 286 Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung

Aufdecker-Link ganz oben am Ende des 1. Beitrages
« Letzte Änderung: 01 April 2012, 11:59:44 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.