Autor Thema: 20201026 ff REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19 VERORDNUNGEN und GESETZE (Auszug)  (Gelesen 4056 mal)

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
20201026 ff REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19 VERORDNUNGEN und GESETZE (Auszug)
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 1 Antwort 0 (#0) http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450

REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 0)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 1)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00 (Antwort 2)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00 (Antwort 3)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHULVERORDNUNG 2020/21 ZEITRAUM 04.09.2020 00:00 bis 31.08.2021 24:00 (Antwort 4)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14089
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 07.12.2020 00:00 bis 16.12.2020 24:00 (Antwort 5)  (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14124
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 17.12.2020 00:00 bis 26.12.2020 24:00 (Antwort 6)  (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14123
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 26.12.2020 00:00 bis 04.01.2021 24:00 (Antwort 7)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14125
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 05.01.2021 00:00 bis 14.01.2021 24:00 (Antwort 8) (1. Novelle !!!)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14139
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 15.01.2021 00:00 bis 24.01.2021 24:00 (Antwort 9) (2. Novelle !!!)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14163
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 25.01.2021 00:00 bis 03.02.2021 24:00 (Antwort 10)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14165
REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 04.02.2021 00:00 bis 07.02.2021 24:00 (Antwort 11)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14195
REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 08.02.2021 00:00 bis 17.02.2021 24:00 (Antwort 12)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14196
REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 18.02.2021 00:00 bis 27.02.2021 24:00 (Antwort 13)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14223
REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 28.02.2021 00:00 bis 09.03.2021 24:00 (Antwort 14)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14229
Hinweis zu Antwort 12-14: 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV
Beachten Sie bitte die öffentliche Namensgleichheit bei unterschiedlichen Außerkrafttretens-Daten, etc


wwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwww

Seite 1 Antwort 0 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom Tag:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162&FassungVom=2020-10-26

26.10.2020 PDF-Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011162/COVID-19-MV%2c%20Fassung%20vom%2026.10.2020.pdf?FassungVom=2020-10-26
REPUBLIK OESTERREICH COVID 19 MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 20201026.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883

Transkription: RIS Bundesrecht konsolidiert

Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Maßnahmenverordnung, Fassung vom 26.10.2020

§ 0 Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV)
StF: BGBl. II Nr. 197/2020
Änderung
BGBl. II Nr. 207/2020
BGBl. II Nr. 231/2020
BGBl. II Nr. 239/2020
BGBl. II Nr. 246/2020
BGBl. II Nr. 266/2020
BGBl. II Nr. 287/2020
BGBl. II Nr. 299/2020
BGBl. II Nr. 332/2020
BGBl. II Nr. 342/2020
BGBl. II Nr. 398/2020
BGBl. II Nr. 407/2020
BGBl. II Nr. 412/2020
BGBl. II Nr. 446/2020
BGBl. II Nr. 455/2020
BGBl. II Nr. 456/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 wird verordnet: Text

§ 1 Öffentliche Orte
§ 1.
(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

§ 1a Massenbeförderungsmittel
§ 1a.
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

§ 2 Kundenbereiche
§ 2.
(1) Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(1a) Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(1b) Abs. 1 und 1a gelten auch in Verbindungsbauwerken von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren).
(1c) Abs. 1 und 1a gelten sinngemäß auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.
(2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3) Abs. 1 ist sinngemäß auf geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.
(4) Die Abs. 1 und 1a sind sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.
(5) Beim Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gelten für Besucher und für Mitarbeiter bei Besucherkontakt die Abs. 1 und 1a sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
(6) Abweichend von Abs. 1 gilt beim Betreten von Veranstaltungsorten in Betriebsstätten § 10 Abs. 6 bis 9 sinngemäß.

§ 3 Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 3.
(1) Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2) Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
(3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

§ 4 Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.
(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten, sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist zusätzlich für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie für Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern § 1a sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist § 1a sinngemäß anzuwenden.

§ 5 Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz
§ 5.
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976, dürfen nur betreten werden, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert. § 2 Abs. 1 gilt. § 2 Abs. 1a gilt mit Ausnahme von Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.

§ 6 Gastgewerbe
§ 6.
(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(1a) Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume nur einlassen, wenn diese
                              
1.   aus maximal sechs Personen oder
2.   ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
In die Personenhöchstgrenze gemäß Z 1 nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.
(1b) Der Betreiber darf Besuchergruppen im Freien nur einlassen, wenn diese
                              
1.   aus maximal zwölf Personen oder
2.   ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
In die Personenhöchstgrenze gemäß Z 1 nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.
(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 01.00 Uhr des folgenden Tages zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2a) Nach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
(3a) Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbissständen, wie beispielsweise an Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastronomieständen von Märkten oder Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 10c an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden.
(4) Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(5a) Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(5b) Der Kunde hat – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(6) Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(7) Die Abs. 2 und 2a gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
                              
1.   Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
2.   Alten-, Pflege- und Behindertenheime;
3.   Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4.   Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
   (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 17, BGBl. II Nr. 455/2020)

(8) Die Abs. 2, 2a, 3a und 4 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb von Massenbeförderungsmitteln betrieben werden.

§ 7 Beherbergungsbetriebe
§ 7.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
(3) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3a) Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber und deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(4) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 6 Abs. 1a bis 6 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(6) Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 8 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(7) Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in § 5 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Abs. 3) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

§ 8 Sport
§ 8.
(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 1a zulässig. § 2 Abs. 1a gilt nicht in Feuchträumen.
(1a) § 2 Abs. 1 gilt nicht
                              
1.   bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
2.   für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie
3.   bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
§ 2 Abs. 1a gilt nicht bei der Sportausübung. Dieser Absatz gilt auch für die Sportausübung an öffentlichen Orten.
(2) Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
                              
1.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
2.   Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
3.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
4.   Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Sportler, Betreuer und Trainer beinhalten.
(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
                              
1.   Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
7.   Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
8.   bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
(5) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind Sportstätten gleichgestellt.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2020)

§ 9 Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 9.
(1) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gelten für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten, für Besucher und Mitarbeiter § 2 Abs. 1, 1a und 2 sinngemäß.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.11.2020 in Kraft)
(3) Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sind jedenfalls zu ermöglichen.
(4) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

§ 9a Sonstige Einrichtungen
§ 9a.
Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 1a zulässig.

§ 10 Veranstaltungen
§ 10.
(1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
(2) Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern, mit mehr als sechs Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als zwölf Personen im Freiluftbereich sind untersagt. In diese Personenhöchstgrenzen nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen sowie Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.
(2a) An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen des Abs. 2 pro Veranstaltung nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(3) Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind mit einer Höchstzahl bis zu 1 000 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 1 500 Personen im Freiluftbereich zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6 mit der Maßgabe, dass
                              
1.   Speisen und Getränke mit Ausnahme von Wasser erst ab einer Veranstaltungsdauer von mindestens drei Stunden verabreicht werden dürfen oder
2.   die Verabreichung von Speisen und Getränken an den zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung ist.
(4) Veranstaltungen gemäß Abs. 3 mit mehr als 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
                              
1.   die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
2.   die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.
(5) Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
                              
1.   Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
2.   spezifische Hygienevorgaben,
3.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
4.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
(5a) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.
(6) Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(7) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(9) Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
                              
1.   der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
2.   von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.
(9a) Bei Zusammenkünften zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie bei allgemeinen Fahrprüfungen gelten die Abs. 2 bis 4 nicht.
(10) Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt § 3 sinngemäß. Für Zusammenkünfte zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 8 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.
(10a) Für Begräbnisse gilt eine Höchstzahl von 100 Personen. Abs. 2 bis 5a gelten nicht.
(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten nicht für
                              
1.   Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
2.   Veranstaltungen zur Religionsausübung,
3.   Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben, sofern nicht ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen Teilnehmern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden kann.
4.   Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
5.   Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
6.   Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
7.   Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974,

8.   Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.
(12) Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.
(13) Von Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer, die gegen die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanische Schutzvorrichtung verstoßen, ist nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären.

§ 10a Fach- und Publikumsmessen
§ 10a.
(1) Fachmessen und Publikumsmessen sind mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Fachmesse oder Publikumsmesse und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Fachmesse oder Publikumsmesse zu berücksichtigen.
(2) Voraussetzung für die Bewilligung ist die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Das COVID-19-Präventionskonzept ist vom Veranstalter umzusetzen. Es hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und von Personen mit Besucherkontakt sowie basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
                              
1.   Regelungen zur Steuerung der Besucherströme, zum Beispiel durch die Vergabe von Zeitfenstern und die Umsetzung eines Einbahnsystems für den Einlass,
2.   spezifische Hygienevorgaben,
3.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
4.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.
(3) Das Betreten des Besucherbereichs von Fachmessen und Publikumsmessen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                              
1.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
2.   Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Personen mit Besucherkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(4) Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.
(5) Für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge oder Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gelten die Höchstgrenzen in § 10 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

§ 10b Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
§ 10b.
(1) Bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern kann
                              
1.   der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
2.   das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen,
sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.
(2) Dieses Präventionskonzept hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
                              
1.   Schulung der Betreuer,
2.   spezifische Hygienemaßnahmen,
3.   organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.
4.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Kinder und Jugendlichen bzw. deren Erziehungsberechtigten beinhalten.
(3) Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2020)

§ 10c
Beachte für folgende Bestimmung
gelangt nur für Gelegenheitsmärkte zur Anwendung, die nach dem 13. November 2020 stattfinden (vgl. § 13 Abs. 15)
Text
Gelegenheitsmärkte
§ 10c.
(1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
(3) Bei einer zu erwartenden Anzahl von mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Besuchern ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und eine Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters gemäß Abs. 5. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet des Gelegenheitsmarktes und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls zu berücksichtigen.
(4) Das Betreten des Marktgeländes ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 1a und 4 zulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.
(5) Der Veranstalter hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Risikoanalyse,
4.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
6.   Regelungen zur Steuerung der Besucherströme und Regulierung der Anzahl der Besucher,
7.   Entzerrungsmaßnahmen, wie beispielsweise Abstände zwischen den Ständen, Absperrungen, Bodenmarkierungen,
8.   Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.
(7) Abs. 3 bis 5 gelten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.

§ 10d Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 10d.
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. § 10 Abs. 2a gilt sinngemäß. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 8 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
                              
1.   Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
5.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
6.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
7.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
8.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 3 sinngemäß, für die Sportler § 8 sinngemäß.
(4) Für die Durchführung der Veranstaltung, die Zahl der Zuschauer und die Verhaltensvorschriften für Zuschauer gilt im Übrigen § 10 Abs. 2 bis 8.

§ 11 Ausnahmen
§ 11.
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
                              
1.   Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,

2.   Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 und Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

3.   Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.
(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
                              
1.   zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.   zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
3.   zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
                              
1.   sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
2.   innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger,
3.   innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
4.   zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
5.   wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
6.   in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten, und
7.   unter Wasser.
(5) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 2 Abs. 1c gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(6) § 9 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(7) Die Personenhöchstzahl gemäß § 10 Abs. 2 gilt nicht für Veranstaltungen im geschlossenen Klassen- oder Gruppenverband von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.
(8) Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2020)

§ 11a Glaubhaftmachung
§ 11a.
(1) Bei Inanspruchnahme der Ausnahmegründe gemäß § 11 sind diese auf Verlangen gegenüber
                              
1.   Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.   den Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.   Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020,

glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund des § 11 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

§ 11b Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 des COVID-19-Maßnahmengesetzes und § 28a des Epidemiegesetzes 1950
§ 11b.
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 des COVID-19-Maßnahmengesetzes und § 28a des Epidemiegesetzes 1950 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

§ 12 ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
§ 12.
Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, nicht berührt.

§ 13 Inkrafttreten und Übergangsrecht
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2020 treten
                              
1.   die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, und

2.   die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020,

außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, 4 bis 6, der Entfall des § 5 Abs. 5, § 6, § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z 4 und 6, § 7 Abs. 4, § 8, § 9 Abs. 1, 1a und 1b, Abs. 2, Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 1 Z 1, Abs. 2a und Abs. 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2020 treten mit Ablauf des 14. Mai 2020 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, die Überschrift von § 4, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 samt Überschrift, die Überschrift von § 6, § 6 Abs. 5 und 7, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 1, 2 und 5, der Entfall von § 8 Abs. 6 und 7, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 2a, die Überschrift zu § 13 und § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2020 treten mit Ablauf des 28. Mai 2020 in Kraft.
(4a) Die Änderungen in § 10 durch die Novelle BGBl. II Nr. 239/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 9 Abs. 2 entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2020.
(6) § 2 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 10a und 10b samt Überschriften, die Änderungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs.2, 1a und 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 8 und 10, § 7 Abs. 3, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 6, der Entfall von § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 11 Z 2 und 3, § 10 Abs. 13, § 11 Abs. 2a und § 11 Abs. 4 sowie der Entfall der § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4,, § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 5 treten mit Ablauf des 14. Juni 2020 in Kraft.
(8) Die Änderungen in § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1a und 4, § 4 Abs. 2 und 3, § 6, § 7 Abs. 6, 7 und 8, § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, 4, 5, 8 und 10, § 10a Abs. 2, § 10b Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 3 sowie § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 5, § 10b Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9 und § 11a in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.
(9) Die Änderungen in § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 5, § 10a Abs. 2 und § 10b Abs. 2 sowie § 10 Abs. 5a in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) § 2 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 332/2020 tritt mit Ablauf des 23. Juli 2020 in Kraft
(11) Die Überschrift zu sowie die Änderungen in § 1, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 11 und 12 sowie § 11 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) § 2 Abs. 1a und 1b, § 5, § 6 Abs. 3a, 5a und 7, § 7 Abs. 3a, § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 2 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020 treten mit 14. September 2020 in Kraft.
(13) Der Titel, § 2 Abs. 1a und Abs. 4, § 6 Abs. 1a und Abs. 5b, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 4, 5, 9a und 10a sowie § 10a Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 407/2020 treten mit 21. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 11 Abs. 9 außer Kraft.
(14) § 2 Abs. 1a, 1b und 1c, § 6 Abs. 1a, § 7 Abs. 5, § 10 Abs. 9a, § 10c samt Überschrift, § 11 Abs. 2b und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2020 treten mit 25. September 2020 in Kraft. § 10c samt Überschrift und die Anlage treten drei Tage nach Inkrafttreten der nächsten Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetz außer Kraft. (Anm. 1)
(15) § 10 Abs. 2 sowie §§ 10c und 10d samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 446/2020 treten mit 16. Oktober 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10b Abs. 4 außer Kraft. § 10c gelangt nur für Gelegenheitsmärkte zur Anwendung, die nach dem 13. November 2020 stattfinden.
(16) § 1 samt Überschrift, § 1a, § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1a, 1b, 2, 2a, 3a, 5a, 5b, 7 und 8, § 8 Abs. 1, 1a und 2, § 9 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, § 9a, § 10 Abs. 2, 2a, 3, 7, 8 und 10a, § 10a Abs. 2, § 10b Abs. 2, § 10d Abs. 1, § 11, § 11a samt Überschrift und § 11b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 treten mit Ablauf des 24. Oktober 2020 in Kraft. § 6 Abs. 1a, 1b, 3b, § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 treten mit Ablauf des 22. November 2020 außer Kraft. Mit 23. November 2020 treten § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 446/2020 wieder in Kraft.
(17) § 6 Abs. 1c, § 9 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 5 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2020 in Kraft.
(18) § 1 Abs. 2, § 1a, § 2 Abs. 1a, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 5a und 5b, § 7 Abs. 3a, § 10 Abs. 7, 8, 9, 11 und 13, § 10a Abs. 3, § 10b Abs. 1 Z 2, § 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 treten mit 7. November 2020 in Kraft.
(_________________________
Anm. 1: Die Änderungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 104/2020, sind mit 26.9.2020 in Kraft getreten.)

Ende der Transkription
« Letzte Änderung: 28 Februar 2021, 19:50:57 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020
« Antwort #1 am: 29 Oktober 2020, 11:34:19 »
#1
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 1 Antwort 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 0)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 1)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00 (Antwort 2)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00 (Antwort 3)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952

REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011073&FassungVom=2020-10-26

26.10.2020 PDF-Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011073/COVID-19-MG%2c%20Fassung%20vom%2026.10.2020.pdf?FassungVom=2020-10-26
REPUBLIK OESTERREICH COVID 19 MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 20201026.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884

Transkription: RIS Bundesrecht konsolidiert

Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Maßnahmengesetz, Fassung vom 26.10.2020
§ 0
Langtitel
Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG)
StF: BGBl. I Nr. 12/2020 (NR: GP XXVII IA 396/A AB 102 S. 16. BR: AB 10287 S. 903.)
Änderung
BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)
BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)
BGBl. I Nr. 104/2020 (NR: GP XXVII IA 826/A AB 370 S. 51. BR: AB 10408 S. 912.)

§ 1 Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
(3) Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
(4) Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.
(5) Als Auflagen nach diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
                              
1.   Abstandsregeln,
2.   die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
3.   sonstige Schutzmaßnahmen wie organisatorische oder räumliche Maßnahmen und
4.   Präventionskonzepte, das sind programmhafte Darstellungen von – dem jeweiligen Angebot angepassten – Regelungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(6) Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
(7) Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand folgender Kriterien zu erfolgen:
                              
1.   Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,
2.   Clusteranalyse, gemessen an der Anzahl der Fälle mit geklärter Quelle,
3.   Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastung der vorhandenen Spitalskapazitäten sowie der aktuellen Belegung auf Normal- und Intensivstationen,
4.   durchgeführte SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate und
5.   regionale Besonderheiten wie ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen, insbesondere Tourismus- und Pendlerströme.
(8) In einer auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung können typisierende Abstufungen hinsichtlich der epidemiologischen Situation vorgenommen werden und an unterschiedliche Risikoeinstufungen unterschiedliche Maßnahmen geknüpft werden („Ampelsystem“).

§ 2 Corona-Kommission
§ 2.
(1) Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Beirat (Corona-Kommission) einzurichten.
(2) Die Empfehlungen der Corona-Kommission sind auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen. Darüber hinaus sollen auch die wesentlichen Begründungen dafür veröffentlicht werden.

§ 3 Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§ 3.
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
                              
1.   das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2.   das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
3.   das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 4 Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
§ 4.
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
                              
1.   bestimmten Orten oder
2.   öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

§ 5 Ausgangsregelung
§ 5.
(1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.
(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:
                              
1.   Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.   Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3.   Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
4.   berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
5.   Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

§ 6 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 6.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
                              
1.   Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2.   Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
3.   die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).
(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

§ 7 Zuständigkeiten
§ 7.
(1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 5 bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden. Verordnungen gemäß § 5 bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.

§ 8 Strafbestimmungen
§ 8.
(1) Wer
                              
1.   eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
2.   einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
                              
1.   eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2.   die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(6) Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihnen herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 9 Kontrolle
§ 9.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.

§ 10 Anhörung der Corona-Kommission
§ 10.
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz die Corona-Kommission zu hören.

§ 11 Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates
§ 11.
(1) Folgende Verordnungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates:
                              
1.   Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird,
2.   Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten oder Befahren untersagt wird, und
3.   Verordnungen gemäß § 5.
(2) Bei Gefahr in Verzug ist bei Verordnungen gemäß Abs. 1 binnen vier Tagen nach Erlassung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.
(3) In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 2 letzter Satz, mit denen das Betreten, Befahren oder Benutzen untersagt wird, ist vorzusehen, dass diese spätestens vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. In einer Verordnung gemäß § 5 ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Tage nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.
(4) Verordnungen der Bundesregierung gemäß § 12 Abs. 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

§ 12 Inkrafttreten
§ 12.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2021 liegen darf.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(2) Wurde eine Verordnung gemäß § 3 erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Der Titel, die §§ 1 bis 11 samt Überschriften sowie die §§ 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 2a samt Überschrift außer Kraft.

§ 13 Vollziehung
§ 13.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Ende der Transkription

« Letzte Änderung: 25 Dezember 2020, 19:14:46 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
#2
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 1 Antwort 2 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 0)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 1)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00 (Antwort 2)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00 (Antwort 3)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952

wwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwww

REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00

VIA https://www.sozialministerium.at/
VIA https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html
OESTERREICH COVID 19 SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 20201103 0000 bis 20201130 2400.png


OESTERREICH COVID 19 SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 20201103 0000 bis 20201130 2400.png
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13888

PDF-Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_463/BGBLA_2020_II_463.pdfsig
OESTERREICH COVID 19 SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 20201103 0000 bis 20201130 2400.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891

Transkription:

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020 Ausgegeben am 1. November 2020 Teil II

463. Verordnung: COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV

463. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Inhaltsverzeichnis Paragraf Bezeichnung

§ 1. Öffentliche Orte
§ 2. Ausgangsregelung
§ 3. Massenbeförderungsmittel
§ 4. Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 5. Kundenbereiche
§ 6. Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 7. Gastgewerbe
§ 8. Beherbergungsbetriebe
§ 9. Sport
§ 10. Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 11. Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 12. Freizeiteinrichtungen
§ 13. Veranstaltungen
§ 14. Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 15. Ausnahmen
§ 16. Glaubhaftmachung
§ 17. Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 18. ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
§ 19. Inkrafttreten und Übergangsrecht


Öffentliche Orte

§ 1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im
gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im
gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund-
und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.


Ausgangsregelung

§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten
Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis
06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

 1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,


 2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung
familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

 3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,

 4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, oder Teilnahme an
gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und

 5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

(2) Zum privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in
Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.


Massenbeförderungsmittel

§ 3. In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen,
Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen,
die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine
den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von
mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.


Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

§ 4. (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen
Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen
befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und
Weiterbildungsfahrten sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel
gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische
Schutzvorrichtung zu tragen.

(2) Für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zum Zweck der Beförderung von Menschen
mit Behinderungen und von Kindergartenkindern kann von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies
auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.

(3) Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur zu Zwecken gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder
zum Zweck der Ausübung von Sport durch Sportler gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 zulässig. § 3 ist sinngemäß
anzuwenden.


Kundenbereiche

§ 5. (1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:

 1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens
einem Meter einzuhalten.

 2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische
Schutzvorrichtung zu tragen.

 3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den
Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung
tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen
Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

 4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele
Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen;
ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der
Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese
Voraussetzung hinzuweisen.

 5. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 4 mit der
Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des
Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten
Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden
gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m2 der so ermittelten Fläche bzw. des
Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

(2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung

 1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder

 2. vom Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden
mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert
werden kann.

(3) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf

 1. Märkte im Freien,

 2. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,

 3. geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.

(4) Abs. 1 Z 1 bis 4 ist sinngemäß auf Bibliotheken und Archive anzuwenden.


Ort der beruflichen Tätigkeit

§ 6. (1) Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens
einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert
werden kann.

(2) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden
mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer
Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer zulässig.

(3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter
zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng
anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen
das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie
das Bilden von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu
beruflichen Zwecken verwendet werden.


Gastgewerbe

§ 7. (1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe
zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben
werden:

 1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

 2. Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,

 3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich
Schulen und Kindergärten,

 4. Betrieben,

wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch
aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke
ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und
Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich
an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.

(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt:

 1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens
einem Meter einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz
– eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische
Schutzvorrichtung zu tragen.

 2. Der Betreiber darf Personengruppen nur einlassen, wenn diese

 a) aus maximal sechs Personen bestehen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten
stammen dürfen, oder

 b) ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder eine
Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit bilden.

In die Personenhöchstgrenze gemäß lit. a nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs
minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen
Aufsichtspflichten wahrnehmen.

 3. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in
unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

 4. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen
konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen
den Personengruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn
durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert
werden kann.

 5. Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich
abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den
Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist,
die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

 6. Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das
Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das
Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 20.00 Uhr zulassen. Restriktivere
Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 20.00
Uhr zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im
gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten sowie eine den
Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.

(8) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.


Beherbergungsbetriebe

§ 8. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von
Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des
Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen
Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping-
oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten
gelten als Beherbergungsbetriebe.

(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs

 1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in
Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der
Beherbergung,

 2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,

 3. aus beruflichen Gründen,

 4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,

 5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,

 6. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten-
und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit
angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,

 7. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate,
Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im
gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören,
einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete
Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(5) Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund-
und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Der
Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende
und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine
sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche
Schutzniveau gewährleistet.

(6) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn
gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter
eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko
minimiert werden kann.


Sport

§ 9. (1) Das Betreten öffentlicher Orte zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen
sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, ist untersagt.

(2) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017
(BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.

(3) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 2 sind Betretungen

 1. von Sportstätten durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des
Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus
Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017
teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben
zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens einem
Meter einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.

 2. von Sportstätten im Freien durch nicht von Z 1 erfassten Personen. In diesem Fall dürfen die
Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung
es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte
dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich
erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
§ 1 gilt sinngemäß.

(4) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer
Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs. 3 Z 1 ist vom verantwortlichen Arzt
ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des
Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger
Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch einen molekularbiologischen Test oder einen
Anti-Gen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer
SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach
Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer
molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.

(5) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 4 hat zumindest Folgendes zu beinhalten:

 1. Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von
Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,

 2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und
Wettkampfzeiten,

 3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,

 4. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,

 5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,

 6. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,

 7. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,

 8. bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein
Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

(6) Flugfelder gemäß dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind Sportstätten gemäß Abs. 2
gleichgestellt.


Alten-, Pflege- und Behindertenheime

§ 10. (1) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein
zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher und Mitarbeiter § 1
Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal
pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2
durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur
Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei
Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA)
oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Stehen diese Masken nicht in
ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn
die Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende
und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Einem negativen Testergebnis ist es
gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten
darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine
Bedenken bestehen.

(3) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen,
wenn diese ein negatives Ergebnis eines Anti-Gen-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden
zurückliegen darf, oder eines PCR-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
vorweisen. Einem negativen Testergebnis ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war,
aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen die Aufnahme im Hinblick auf
die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.

(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher nur einlassen, wenn diese ein
negatives Ergebnis eines Anti-Gen-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
oder eines PCR-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Wenn
ein derartiges Testergebnis nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Besucher nur einlassen,
wenn diese während des Besuchs durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske
(CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Stehen diese Masken nicht
in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Besucher nur einlassen, wenn
die Besucher während des Besuchs durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng
anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

(5) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf für jeden Bewohner nur einen Besucher pro
zwei Tage in das Alten- und Pflegeheim einlassen. Insgesamt dürfen im Zeitraum vom 3. November 2020
bis inklusive 17. November 2020 für jeden Bewohner höchstens zwei unterschiedliche Personen
eingelassen werden. Ab dem 18. November 2020 darf für jeden Bewohner ein Besucher pro Tag
eingelassen werden. Dies gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung,
Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Für Seelsorger gilt Abs. 2 sinngemäß.

(6) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht
unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

(7) Der Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse
ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des
Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu
enthalten:

 1. spezifische Hygienevorgaben,

 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

 3. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,

 4. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf
berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,

 5. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, wobei der Betreiber für den Zeitraum vom
3. November 2020 bis inklusive 17. November 2020 nicht-medizinische externe Dienstleister die
Einrichtungen nicht einlassen darf,

 6. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 15 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben
nicht zugemutet werden kann,

 7. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie
Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der
Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und
Betreuungsaufgaben leisten, können von Abs. 4 abweichende, spezifische sowie
situationsangepasste Vorgaben getroffen werden,

 8. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950
(EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,

 9. Regelungen über die Wiederaufnahme von Personen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur
Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf
freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.


Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

§ 11. (1) Beim Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen
Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und für Mitarbeiter bei Besucherkontakt
§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter
Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu
minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

(2) Der Betreiber einer Krankenanstalt und Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese
einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-
CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl
zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei
Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder
äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Einem negativen Testergebnis ist es
gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten
darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine
Bedenken bestehen.

(3) Der Betreiber einer Krankenanstalt und Kuranstalt hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem
Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des
Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu
enthalten:

 1. spezifische Hygienevorgaben,

 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

 3. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,

 4. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf
berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,

 5. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,

 6. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl,
Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem
Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und
Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,

 7. Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur
Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf
freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.


Freizeiteinrichtungen

§ 12. (1) Das Betreten von Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich, zum
Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.

(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der
Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere

 1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,

 2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl.
Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an
Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein
Badebetrieb nicht stattfindet,

 3. Tanzschulen,

 4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,

 5. Schaubergwerke,

 6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,

 7. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,

 8. Indoorspielplätze,

 9. Paintballanlagen,

 10. Museen,

 11. Museumsbahnen,

 12. Tierparks und Zoos.


Veranstaltungen

§ 13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur
Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen


jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern,
Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen
Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

(3) Abs. 1 gilt nicht für

 1. Sportveranstaltungen im Spitzensport nach § 14,

 2. berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten
erforderlich sind,

 3. den privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren
Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen,

 4. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953; diese sind unter den
Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes mit der Maßgabe zulässig, dass Teilnehmer eine
den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu
tragen haben,

 5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,

 6. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen,
sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

 7. Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und

 8. Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen
Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen
gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger.

(4) Von Abs. 1 ausgenommen sind Begräbnisse mit höchstens 50 Personen. Bei diesen ist gegenüber
Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter
einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische
Schutzvorrichtung zu tragen.

(5) Von Abs. 1 ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu
beruflichen Zwecken erfolgen. § 6 und § 9 Abs. 4 letzter Satz gelten sinngemäß. Basierend auf einer
Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur
Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter
zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

 1. spezifische Hygienevorgaben,

 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

 3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

 4. Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,

 5. Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur
Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf
freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.

(6) Von Abs. 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte zu erforderlichen beruflichen Aus- und
Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem
Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und
weiterbildungen sowie zu allgemeinen Fahrprüfungen und zu beruflichen Abschlussprüfungen. Dabei ist
gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter
einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische
Schutzvorrichtung zu tragen. Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung

 1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder

 2. von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden
mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.


Sportveranstaltungen im Spitzensport

§ 14. (1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport
ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern
zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung
erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein
dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des
Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.


(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei
Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu
entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:

 1. Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene,
Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,

 2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und
Wettkampfzeiten,

 3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,

 4. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,

 5. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

 6. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,

 7. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,

 8. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer
ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige
Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die
Sportler § 9 sinngemäß.


Ausnahmen

§ 15. (1) Diese Verordnung gilt nicht für

 1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem
Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,

 2. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem
Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-
Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem
Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

 3. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme
des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine
anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, und

 4. Veranstaltungen zur Religionsausübung.

(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

 1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

 2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder

 3. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

(3) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden
mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht

 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

 2. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls
darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende
mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn
die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht.
Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt
die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen
Schutzvorrichtung nicht, und

 3. während der Konsumation von Speisen und Getränken.

(4) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht

 1. sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung
vorhanden sind,

 2. innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen
Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen
gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger,

 3. innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1
Z 1,

 4. zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz-
oder Betreuungsleistungen erbringen,

 5. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,

 6. in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,

 7. unter Wasser und

 8. bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen.

(5) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur
Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.

(6) § 10 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen
Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die
Vorgaben einzuhalten.

(7) Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen
Haushalt leben, gleichgestellt.


Glaubhaftmachung

§ 16. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2, § 4 Abs. 3 und § 15 sind auf Verlangen
gegenüber

 1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

 2. den Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie

 3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur
Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-
MG), BGBl. I Nr. 12/2020,

glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer
den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden
kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt
ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der
Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht
gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG

§ 17. Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder
Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand
durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die
Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der
epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den
örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.


ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz

§ 18. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,
und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, nicht berührt.


Inkrafttreten und Übergangsrecht

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 3. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, außer Kraft. Sie tritt mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung wieder in Kraft und zwar in jener Fassung, die sie, wäre sie nicht außer Kraft getreten, mit 7. November 2020 auf Grund ihrer letzten Änderung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020 erlangt hätte.

(3) § 2 tritt mit Ablauf des 12. November 2020 außer Kraft.


Anschober

(PDF-AS Signatur1 (Identität des Unterzeichners unbekannt)) Unterschrieben von Bundeskanzleramt Zeit: 2020.11.01 20:15:43 +01'00' Grund: Informationen zur Prüfung finden Sie unter http://www.signaturpruefung.gv.at

Ende der Transkription


« Letzte Änderung: 25 Dezember 2020, 19:14:32 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis
« Antwort #3 am: 21 November 2020, 13:51:42 »
#3
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 1 Antwort 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 0)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 1)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00 (Antwort 2)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00 (Antwort 3)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952

wwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwww

REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00

PDF-Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011326/COVID-19-NotMV%2c%20Fassung%20vom%2017.11.2020.pdf?FassungVom=2020-11-17
OESTERREICH COVID 19 NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 20201117 0000 bis 20201206 2400.pdf (12 Seiten textdurchsuchbar)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952

Quellen:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011326&FassungVom=2020-11-17

PDF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011326/COVID-19-NotMV%2c%20Fassung%20vom%2017.11.2020.pdf?FassungVom=2020-11-17

DRUCKANSICHT https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011326&FassungVom=2020-11-17&ShowPrintPreview=True

Transkription:

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, Fassung vom 17.11.2020

§ 0 Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV)
StF: BGBl. II Nr. 479/2020

Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Inhaltsverzeichnis
Paragraf   Bezeichnung
§ 1.   Ausgangsregelung
§ 2.   Öffentliche Orte
§ 3.   Massenbeförderungsmittel
§ 4.   Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 5.   Kundenbereiche
§ 6.   Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit
§ 7.   Gastgewerbe
§ 8.   Beherbergungsbetriebe
§ 9.   Sportstätten
§ 10.   Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 11.   Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 12.   Veranstaltungen
§ 13.   Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 14.   Betreten
§ 15.   Ausnahmen
§ 16.   Glaubhaftmachung
§ 17.   Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 18.   ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
§ 19.   Inkrafttreten
   
§ 1
Ausgangsregelung
§ 1.
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
                              
1.   Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.   Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3.   Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)   der Kontakt mit
aa)   dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)   einzelnen engsten Angehörigen,
cc)   einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird,
b)   die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)   die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen,
d)   die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)   die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)   die Versorgung von Tieren,
4.   berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5.   Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,
6.   zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
7.   zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8.   zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11, und
9.   zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

§ 2
Öffentliche Orte
§ 2.
(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

§ 3
Massenbeförderungsmittel
§ 3.
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

§ 4
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.
(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3) Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur zu den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 9 genannten Zwecken oder zum Zweck der Ausübung von Sport durch Sportler gemäß § 9 Abs. 2 zulässig. § 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 5
Kundenbereiche
§ 5.
(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
                              
1.   Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
2.   Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder
3.   Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen
ist untersagt. Z 1 gilt nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte.
(2) Als körpernahe Dienstleistung gemäß Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
(3) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
                              
1.   Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.   Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.   Tanzschulen,
4.   Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.   Schaubergwerke,
6.   Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.   Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
8.   Indoorspielplätze,
9.   Paintballanlagen,
10.   Museen,
11.   Museumsbahnen,
12.   Archive, Bibliotheken und Büchereien,
13.   Tierparks und Zoos.
(4) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   öffentliche Apotheken,
2.   Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
3.   Drogerien und Drogeriemärkte,
4.   Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
5.   Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
6.   Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
7.   veterinärmedizinische Dienstleistungen,
8.   Verkauf von Tierfutter,
9.   Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
10.   Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
11.   Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
12.   Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 4 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 5 Abs. 4 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 4 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
13.   Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und
14.   KFZ- und Fahrradwerkstätten.
(5) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
                              
1.   Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Abs. 4 Z 2 bis 4, 8 bis 10 und 12 bis 14 darf nur in der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Dies gilt nicht für die Warenabgabe aus Automaten. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
2.   Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 4 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
3.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
4.   Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
5.   Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
6.   Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
7.   Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 6 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
(6) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
                              
1.   der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
2.   vom Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(7) Alle zulässigen Dienstleistungen sind tunlichst im elektronischen Wege anzubieten.
(8) Abs. 5 Z 1 bis 5 gilt sinngemäß für
                              
1.   Märkte im Freien und
2.   Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.
(9) Abs. 5 Z 3 bis 5 gilt sinngemäß für geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.

§ 6
Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit
§ 6.
(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3) Kann der Abstand von mindestens einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden. Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

§ 7
Gastgewerbe
§ 7.
(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
                              
1.   Krankenanstalten und Kuranstalten,
2.   Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
3.   Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
4.   Betrieben,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt:
                              
1.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
2.   Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.   Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.   Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
5.   Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.

§ 8
Beherbergungsbetriebe
§ 8.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
                              
1.   durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2.   zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3.   aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4.   zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5.   zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6.   durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7.   durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
8.   durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(6) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

§ 9
Sportstätten
§ 9.
(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.
(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs. 2 ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch einen molekularbiologischen Test oder einem Antigen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
                              
1.   Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
7.   Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
8.   bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
(5) Flugfelder gemäß dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind Sportstätten gemäß Abs. 1 gleichgestellt.

§ 10
Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 10.
(1) Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Bewohner,
2.   Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
4.   höchstens zwei Personen zum Besuch von unterstützungsbedürftigen Bewohnern,
5.   höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen,
6.   Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012),

7.   einen Besucher pro Bewohner pro Woche.
(3) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher, Begleitpersonen und Mitarbeiter § 2 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
(5) Stehen Tests nach Abs. 4 nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen.
(6) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 10 Z 9 und 10 getroffen werden.
(7) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Wenn ein derartiges Testergebnis nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn die Besucher bzw. Begleitpersonen während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von nicht-medizinischen externen Dienstleistern und für das Einlassen von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(8) Für Seelsorger gilt Abs. 4 sinngemäß.
(9) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(10) Der Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, wobei der Betreiber nicht-medizinische externe Dienstleister nur dann in die Einrichtung einlassen darf, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind,
6.   spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 15 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
7.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können von Abs. 7 abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden,
8.   Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,

9.   Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
10.   Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.

§ 11
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 11.
(1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Patienten,
2.   Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten,
4.   höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten,
5.   höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
6.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
7.   Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte,
8.   einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist.
(3) Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und Begleitpersonen § 5 Abs. 5 Z 1 und 3 bis 5 sinngemäß und für Mitarbeiter bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 5 Z 3 bis 5 sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.
(5) Stehen Tests nach Abs. 4 nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen.
(6) Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß für Patientenanwälte nach UbG und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(7) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und bettenführenden Kuranstalt hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
6.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
7.   Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.

§ 12
Veranstaltungen
§ 12.
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:
                              
1.   unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2.   Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

3.   Veranstaltungen zur Religionsausübung,
4.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6.   unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7.   Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8.   Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9.   Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.
(2) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(3) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 1 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4.   Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5.   Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(4) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme
                              
1.   der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
2.   von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

§ 13
Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 13.
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
                              
1.   Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
5.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
6.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
7.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
8.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.

§ 14
Betreten
§ 14.
Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).

§ 15
Ausnahmen
§ 15.
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
                              
1.   Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2.   Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
3.   Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.
(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
                              
1.   zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2.   zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
                              
1.   für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
2.   für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht, und
3.   während der Konsumation von Speisen und Getränken.
(4) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
                              
1.   sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
2.   innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
3.   zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
4.   wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
5.   in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
6.   unter Wasser,
7.   bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
8.   zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben und
9.   zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.
(5) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 6 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(6) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.

§ 16
Glaubhaftmachung
§ 16.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1, § 4 Abs. 3, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüber
                              
1.   Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.   Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.   Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

§ 17
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 17.
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

§ 18
ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
§ 18.
Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, nicht berührt.

§ 19
Inkrafttreten
§ 19.
(1) Diese Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) § 1 und § 12 treten mit Ablauf des 26. November 2020 außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 463/2020, außer Kraft. Die COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, tritt nicht wieder in Kraft.

© 2020 Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Ende der Transkription

« Letzte Änderung: 25 Dezember 2020, 19:14:17 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
COVID-19-SCHULVERORDNUNG 2020/21
« Antwort #4 am: 05 Dezember 2020, 11:53:44 »
#4
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 1 Antwort 4 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 0)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 1)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00 (Antwort 2)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00 (Antwort 3)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHULVERORDNUNG 2020/21 ZEITRAUM 04.09.2020 00:00 bis 31.08.2021 24:00  (Antwort 4)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14089

wwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwww

REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHULVERORDNUNG 2020/21 ZEITRAUM 04.09.2020 00:00 bis 31.08.2021 24:00
( Fassung vom Tag: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011270 )

PDF-Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011270/C-SchVO%c2%a02020_21%2c%20Fassung%20vom%2004.09.2020.pdf?FassungVom=2020-09-04
OESTERREICH COVID 19 SCHULVERORDNUNG 2020 21 ZEITRAUM 2020904 bis 20200831.pdf (15 Seiten textdurchsuchbar)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14089

Quellen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011270&FassungVom=2020-09-04

PDF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011270/C-SchVO%c2%a02020_21%2c%20Fassung%20vom%2004.09.2020.pdf?FassungVom=2020-09-04

RTF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011270/C-SchVO%c2%a02020_21%2c%20Fassung%20vom%2004.09.2020.pdf?FassungVom=2020-09-04

Transkription:

Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Schulverordnung 2020/21, Fassung vom 04.09.2020

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 – C-SchVO 2020/21) StF: BGBl. II Nr. 384/2020

Änderung

BGBl. II Nr. 397/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 6, 10, 21b, 23, 29, 39, 47, 58 bis 63c, 68a bis 81 und 132c des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, §§ 18 bis 21, 22, 22a, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m
des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, §§ 5 Abs. 3, 17 und 42 des Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 80/2020, des § 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und
Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, des § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985,
jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, sowie des § 119 des Forstgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Text

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Diese Verordnung regelt schulorganisatorische, schulunterrichtsrechtliche und schulzeitrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im Schulwesen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, (im
Folgenden: SchOG) sowie in Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und im Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie im Forstgesetz 1975, BGBl.
Nr. 440/1975 geregelten öffentlichen und privaten Schulen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

 1. unter Ampelphase die im 1. bis 4. Abschnitte des 2. Teils dieser Verordnung jeweils festgelegten,
mit einer Farbbezeichnung als Kurzbezeichnung versehenen, Abweichungen von
schulorganisatorischen, schulrechtlichen und schulzeitrechtlichen Normen, von welchen
gleichzeitig immer nur ein Abschnitt zur Anwendung gelangen kann;

 2. unter Schulstatus der für den einzelnen Schulstandort oder für Teile der Schule aufgrund
epidemiologischer Kriterien geltende Status mit den Werten „geschlossen“ oder „teilweise
geschlossen“ bei entsprechender Entscheidung durch die zuständige Gesundheitsbehörde gemäß
§ 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, ansonsten mit dem Wert „offen“;

 3. unter Quarantäneentscheidung die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur
Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger
Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 oder die Anordnung von
Verkehrsbeschränkungen für Bewohner bestimmter Ortschaften gemäß § 24 des
Epidemiegesetzes 1950 sowie weitere auf einzelne Personen bezogene Anordnungen der
zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen an der Betretung
des Schulgebäudes hindern;

 4. unter Risikogruppe Personen gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II
Nr. 203/2020;

 5. unter Schülerinnen und Schüler die Schülerinnen und Schüler gemäß dem Schulunterrichtsgesetz
– SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, sowie Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für
Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997;

 6. unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern in
einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf Freiflächen;

 7. unter ortsungebundenem Unterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Anwendung
elektronischer Kommunikation an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit
Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen;

 8. unter elektronischer Kommunikation Telefonie sowie die Übertragung von Daten und
Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet wie der Einsatz von E-Mail,
Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und
Videoübertragung;

 9. unter IT-gestütztem Unterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Rahmen des
Präsenzunterrichts oder des ortsungebundenen Unterrichts unter Einsatz von Einrichtungen zur
elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von
Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten (digitale Endgeräte) als Arbeitsmittel
sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung
elektronischer Kommunikation;

 10. unter Standort die örtliche Lage einer Schule, die sich in der Schulkennzahl oder in der Anschrift
einer Schule oder der Einlagezahl im Grundbuch ausdrückt.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19

§ 4. (1) An jeder Schule ist durch die Schulleitung ein Krisenteam einzurichten. Als Mitglieder des
Krisenteams können insbesondere die Schulärztin oder der Schularzt, die erforderliche Anzahl an
Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verwaltungspersonals, IT-Koordination, eine
Vertretung des Schulerhalters, allenfalls eine Vertretung des Internatserhalters und eine Vertretung der
Erziehungsberechtigten sowie bei Schulen der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und
Schüler vorgesehen werden.

(2) Die Aufgaben des Krisenteams umfassen die Unterstützung und Beratung der Schulleitung in
folgenden Angelegenheiten:

 1. Sensibilisierung und Information über Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen,

 2. Dokumentation und Nachverfolgung,

 3. Vorbereitung der Infrastruktur,

 4. Beschaffung von Hygienemitteln,

 5. Personaleinsatz an der Schule und

 6. Organisation des Unterrichts.

(3) Die Hygienebestimmungen gemäß Anlage A und die dazu ergehenden Anweisungen der
zuständigen Schulbehörde, der Schulleitung sowie der Lehrpersonen sind zur Sicherung der
Aufrechterhaltung eines geordneten Präsenzunterrichts auf der gesamten Schulliegenschaft einzuhalten.
Dies gilt auch vor Beginn und nach dem Ende des Unterrichts, aber auch bei Schulveranstaltungen oder
schulbezogenen Veranstaltungen, an denen Schülerinnen und Schüler teilzunehmen haben. Verstöße
gegen diese Regelungen und Anweisungen stellen Pflichtverletzungen dar. Die Schulleitung hat die
allgemein geltenden Hygienebestimmungen durch Anschlag am Schulstandort gut sichtbar auszuhängen
und der Schulgemeinschaft darüber hinaus in einer sonstigen geeigneten Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist ab der Ampelphase „Orange“ sicher zu stellen, dass
kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und Schülerinnen und Schülern erfolgt.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Unterrichtsorganisation bei Präsenzunterricht

§ 5. Abweichend von § 9 und § 10 SchUG sowie § 11 und § 12 SchUG-BKV haben die Klassen-
und Gruppenbildung und die Stundenplangestaltung nach dem Grundsatz der Kontaktreduktion zwischen
Klassen- und Schülergruppen zu erfolgen. Bei Bedarf können dazu sowie zur Einhaltung der
Hygienebestimmungen vorübergehende Änderungen des Stundenplans angeordnet werden.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Anordnung von ortsungebundenem Unterricht aufgrund eines Schulstatus „geschlossen“ oder
„teilweise geschlossen“

§ 6. Ist der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund eines Schulstatus „geschlossen“ oder
„teilweise geschlossen“ gemäß § 3 Z 2 oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht
möglich, so befinden sich die Schülerinnen und Schüler, welche die gesundheitsbehördliche Entscheidung
umfasst, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht. Die
Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler
davon zumindest elektronisch zu informieren. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser
Verordnung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht im
Sinne des § 38 nicht zulässig sind.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht

§ 7. (1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler in
einzelnen Unterrichtsgegenständen gemäß § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 3 und 4, § 23 und § 23a SchUG hat
für Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht im Wege der elektronischen
Kommunikation zu erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere
Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt.
Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn der Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung
und der technischen und örtlichen Gegebenheiten glaubhaft gemacht wurde, dass die Vortäuschung einer
Leistung nicht möglich ist.

(2) Leistungsfeststellungen, die im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich sind,
insbesondere lehrplanmäßig vorgeschriebene Schularbeiten, sind nach Aufhebung des ortsungebundenen
Unterrichts nachzuholen. Ist das Nachholen einer Leistungsfeststellung aufgrund der Dauer des
ortsungebundenen Unterrichts nicht möglich oder zweckmäßig, hat die Schulleitung die Durchführung
der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anzuordnen, wenn ansonsten
eine Beurteilung über das Schuljahr oder das Semester nicht möglich ist.

(3) Abs. 1 und 2 sind an Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV sinngemäß anzuwenden.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Ortsungebundener Unterricht für Risikogruppen

§ 8. (1) Für Schülerinnen und Schüler,

 1. die einer Risikogruppe gemäß § 3 Z 4 angehören,

 2. die mit Angehörigen einer solchen Risikogruppe im selben Haushalt leben,

 3. die eine individuelle Erkrankung oder eine Vorerkrankung aufweisen, die eine Isolation
zwingend notwendig macht oder

 4. für welche steigende Infektionszahlen eine besondere psychische Belastung darstellen

hat die Schulleitung auf Antrag den ortsungebundenen Unterricht nach Möglichkeit anzuordnen. Der
Antrag ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu begründen.

(2) Die Schulbehörde hat für alle Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 1 einen besonderen
schulstandort-, schulstufen-, klassen- oder gruppenübergreifenden ortsungebundenen Unterricht
einzurichten. Der ortsungebundene Unterricht für Risikogruppen kann unter Bedachtnahme auf
schulorganisatorische, pädagogische und didaktische Erfordernisse sowie die technischen Möglichkeiten
und die möglichen Belastungen der Lehrpersonen gruppenweise organisiert werden. Für die
Durchführung dieses Unterrichts sind vorrangig Lehrpersonen heranzuziehen, die keinen
Präsenzunterricht am Schulstandort versehen.

(3) Die Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht für Schülerinnen und Schüler gemäß
Abs. 1 erfolgt durch die Lehrpersonen jener Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, unter
Einbeziehung jener Lehrpersonen, welche die Schülerin bzw. den Schüler im ortsungebundenen
Unterricht gegenstandsbezogen unterrichtet haben. Letztere sind berechtigt und verpflichtet ihre
Aufzeichnungen über die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung an die Lehrpersonen der Schule,
der die Schülerin oder der Schuler angehört, weiterzugeben.

(4) Lehrpersonen, die keinen Präsenzunterricht am Schulstandort versehen, sind jedenfalls für die
Durchführung des Förderunterrichts in ortsungebundener Form heranzuziehen.

Vorgehen im COVID-19 Verdachts- oder Erkrankungsfall

§ 9. (1) Wird bei einer Schülerin bzw. einem Schüler der Verdacht einer COVID-19 Erkrankung
durch eine Lehrperson wahrgenommen, ist nach den Vorgaben der allgemein geltenden
Hygienebestimmungen gemäß Anlage B vorzugehen.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Falle des Verdachtes bei einer Schülerin
oder einem Schüler oder eines Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers auf eine Infektion
mit dem Virus SARS-CoV-2 oder einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers oder eines
Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers an COVID-19 umgehend hiervon zu verständigen.
Diese Verpflichtung trifft die Schülerin oder den Schüler selbst, sofern diese oder dieser volljährig ist.

(3) Zu Zwecken der Dokumentation von Kontakten und Information von Gesundheitsbehörden und
Schulverwaltung dürfen Schulleitungen, Lehrpersonen und Mitarbeiter der Verwaltung personenbezogene
Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Schulverwaltung, Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen, die sich auf der Schulliegenschaft
aufgehalten haben, verarbeiten.

(4) Die Schulbehörde kann für Schulen, an welchen Verdachtsfälle gemäß Anlage B aufgetreten sind
oder die von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die mit Personen in engem Kontakt sind oder
waren, bei welchen eine Infektion mit SARS-CoV 2, ein Verdacht auf eine solche oder eine Erkrankung
an COVID-19 vorliegt, bis zur Feststellung der Gesundheitsbehörde, dass keine Infektion oder
Erkrankung mit COVID-19 (mehr) vorliegt, längstens aber bis zu zehn Tagen, anordnen, dass alle
Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, während des gesamten Schultages eine den Mund- und
Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen haben.

(5) Vom Vorliegen eines Verdachtsfalls ist jedenfalls bei einer Körpertemperatur von 37,5°C oder
mehr oder plötzlichem Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns auszugehen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer Quarantäneentscheidung

§ 10. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer durch eine Quarantäneentscheidung gemäß
§ 3 Z 3 angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im
Sinne des § 45 Abs. 2 SchUG bzw. des § 9 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985.

(2) Schülerinnen und Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht das Recht,
sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Elektronische Konferenzen

§ 11. (1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und
schulpartnerschaftlichen Gremien kann mittels elektronischer Kommunikation eingeladen und diese
können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.

(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von § 20 Abs. 6, § 63a
Abs. 7 und § 64 Abs. 11 SchUG und § 58 Abs. 6 SchUG-BKV beschlussfähig, wenn die für eine
Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im
virtuellen Raum anwesend ist.

(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert
und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Elektronische Kommunikation

§ 12. (1) Die Aussprachen und Beratungen mit den Erziehungsberechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1
SchUG bzw. mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern bzw. Studierenden von Schulen im
Geltungsbereich des SchUG-BKV können bei Bedarf auch in Form elektronischer Kommunikation
erfolgen.

(2) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der
Individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen
schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und
Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten
von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten verarbeiten.

(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz
elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Schulleitung oder
einer Lehrperson angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine
Gründe gemäß § 9 Abs. 3 und Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985, § 45 Abs. 1 und Abs. 4 SchUG oder
§ 45 SchUG-BKV vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler
oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.

2. Teil

Bestimmungen zu den Ampelphasen

1. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase „Grün“

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 13. (1) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle
Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde nicht für
einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung
stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2
oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes dieser Verordnung anordnet. Der
Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.

(2) Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist,
befinden sich in der Ampelphase „Grün“.

(3) Als Daten und Informationen gemäß Abs. 1, § 17, § 22 und § 33 kommen neben den allgemeinen
epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten
und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt
lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht
erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von
Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder
Schülergruppen in Betracht.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen

§ 14. (1) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den
Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, nur geplant und
durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen für die gesamte Dauer der
Veranstaltung gewährleistet werden kann.

(2) Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von Veranstaltungen gemäß Abs. 1
ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung
teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der
epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung laufend zu evaluieren und der Planung und der
Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.

Durchführung des Unterrichts

§ 15. (1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.

(2) Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60
Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4
sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen
praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und
textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische
Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung,
Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem
Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem
Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum
Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer
Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für die Berufsschule

§ 16. Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder des
Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war,

 1. können in Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die
Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, fachpraktischer Unterricht und
Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen
Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,

 2. kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären, wenn eine
Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist,

 3. kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme
an diesen Pflichtgegenständen befreien, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein
Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war und

 4. darf abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, die Zahl an
Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

2. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase „Gelb“

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 17. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen,
Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung
stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2
oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der
Ampelphase „Gelb“.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen

§ 18. (1) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den
Bestimmungen der Schulveranstaltungenverordnung 1995 nur geplant und durchgeführt werden, wenn
die Einhaltung der Hygienebestimmungen für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden
kann.

(2) Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von Veranstaltungen gemäß Abs. 1
ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung
teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der
epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung laufend zu evaluieren und der Planung und der
Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§ 19. (1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und
Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)
nach Maßgabe der Anlage A zu dieser Verordnung zu tragen.

(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können zudem das Tragen einer den
Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der
Anlage A während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in
klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.

Durchführung des Unterrichts

§ 20. (1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.

(2) Singen ist im Unterricht nur mit einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen
Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig. Musizieren mit Blasinstrumenten ist nur im Freien
möglich.

(3) Bewegung und Sport ist vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit erhöhtem Sicherheitsabstand
gemäß Anlage A durchzuführen. Soweit Lehrplaninhalte dies erfordern, ist ein kurzfristiges
Unterschreiten des erhöhten Sicherheitsabstandes zulässig.

(4) Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60
Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4
sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen
praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und
textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische
Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung,
Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem
Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem
Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum
Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer
Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für die Berufsschule

§ 21. Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder des
Lehrganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war,

 1. können in Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die
Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, fachpraktischer Unterricht und
Laboratoriumsübungen in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen
Gesamtstundenanzahl abgehalten werden,

 2. kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären, wenn eine
Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist,

 3. kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG von der Teilnahme
an diesen Pflichtgegenständen befreien, wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein
Unterricht in Laboratoriumsübungen durchführbar war und

 4. darf abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 die Zahl an Unterrichtsstunden in
Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

3. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase „Orange“

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 22. Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen,
Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung
stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2
oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der
Ampelphase „Orange“.

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§ 23. (1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und
Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)
nach Maßgabe der Anlage A zu tragen. Dies gilt insbesondere im Eingangsbereich des Schulgebäudes vor
dem Beginn und nach dem Ende des Unterrichts.

(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können das Tragen einer den Mund-
und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A


während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in
klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen

§ 24. Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind
Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Beginn des Schultages, Pausen

§ 25. (1) Bei Festlegung des Unterrichtsbeginnes hat die Schulleitung im Hinblick auf die
Hygienebestimmungen darauf zu achten, dass größere Personenansammlungen möglichst vermieden
werden. Zu diesem Zweck kann die Schulleitung abweichend von § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 8
des Schulzeitgesetzes 1985 den Unterrichtsbeginn für einzelne Klassen unterschiedlich festlegen.

(2) Bei Festlegung der Unterrichtsstunden und der Pausen nach §§ 4, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 7 des
Schulzeitgesetzes 1985 hat die Schulleitung drauf zu achten, dass die Einhaltung der
Hygienebestimmungen gewährleistet ist und größere Personenansammlungen vermieden werden können.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen

§ 26. (1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation
mit solchen Personen oder Einrichtungen zu diesem Zweck dürfen nicht wahrgenommen werden. Dies
gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und
Kooperationsvereinbarungen gemäß der § 65, § 65a SchUG und § 59 SchUG-BKV, sofern diese mit
physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.

(2) Praxisschulmäßiger Unterricht durch Studierende von Lehramtsstudien findet nicht statt.

Durchführung des Unterrichts

§ 27. (1) Der Unterricht ist nach Maßgabe der Möglichkeiten im Freien abzuhalten.

(2) Singen oder Musizieren mit Blasinstrumenten hat im Unterricht in geschlossenen Räumen zu
unterbleiben.

(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen.
Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der erhöhte Sicherheitsabstand gemäß Anlage
A einzuhalten. Kontaktsportarten sind unzulässig.

(4) Für die Durchführung der aufgrund der §§ 29 Abs. 1 lit. b, 47 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 60
Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 63b Abs. 3, 72 Abs. 5, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2, 77 Abs. 2, 78 Abs. 4
sowie 80 Abs. 4 SchOG sowie aufgrund des § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes und des § 119 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 lehrplanmäßig vorgesehenen
praktischen Unterrichtsgegenstände, für die Unterrichtsgegenstände Werkerziehung, Technisches und
textiles Werken, Musikerziehung, Musikkunde, Instrumentalunterricht und Gesang, Musik, bildnerische
Erziehung und kreativer Ausdruck, Kreativer Ausdruck und Rhythmisch-musikalische Erziehung,
Sonderformen der Mittelschule und der allgemein bildenden höheren Schule mit sportlichem
Schwerpunkt, die Bundessportakademien sowie für Schulversuche mit musikalischem oder sportlichem
Schwerpunkt kann die oberste Schulbehörde ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum
Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen einer
Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) erlassen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für die Berufsschule

Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände

§ 28. (1) In Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne
für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen
in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten
werden.

(2) Wenn eine Beurteilung im fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht
möglich ist, kann die Schulleitung diese Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.

(3) Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen
durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG
von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer
lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie
erfolgen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen

§ 29. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr
dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b
und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den
Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach
Beginn des folgenden, für die Schülerin bzw. den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist
die Schülerin bzw. der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt,
den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden

§ 30. Abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden
in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.

3. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für die allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9.
Schulstufe, Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie für Schulen für Berufstätige, Kollegs,
Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen

Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts

§ 31. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung der Gesundheitsbehörde gemäß § 6 oder
mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in
ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit des 1. oder 2. Abschnittes des 2. Teils dieser
Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort binnen angemessener Frist, spätestens aber mit
dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.

(2) Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in
unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und
im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das
Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden
sind.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung für einzelne Klassen oder Gruppen für einzelne
oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom
ortsungebundenen Unterricht anordnen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Besondere Bestimmungen für Schulen mit Internat

Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts

§ 32. Abweichend von § 8a SchOG, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 SchUG, vom 4. Abschnitt
des SchUG-BKV und von § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes kann die
Schulleitung in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde für einzelne Klassen oder für die gesamte
Schule ortsungebundenen Unterricht für einzelne oder mehrere Schultage oder für beschränkte Zeiträume
anordnen, wenn dies aus organisatorischen Gründen mit Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die
mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, erforderlich
ist und wenn die Anreise oder Nächtigung nicht möglich ist.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

4. Abschnitt

Bestimmungen für die Ampelphase „Rot“

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 33. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für jene Schulen,
Schulstandorte oder Teile von diesen, für welche die Schulbehörde dies aufgrund der zur Verfügung
stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2
oder COVID-19 im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde verordnet hat. Sie befinden sich in der
Ampelphase „rot“.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts

§ 34. (1) Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß § 6 oder mit Anordnung der
Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form
durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der
Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht § 31 anwendbar ist, binnen angemessener Frist,
spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Sonderschulen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus
mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am
Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im
Sinne des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§ 35. Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben eine den Mund- und Nasenbereich
abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen

§ 36. Abweichend von §§ 13, 13a, 63a und 64 SchUG sowie § 15 SchUG-BKV sind
Schulveranstaltungen nicht durchzuführen, schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Freigegenstände und unverbindliche Übungen

§ 37. Abweichend von § 6 SchOG und § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
hat für die Dauer des ortsungebundenen Unterrichts der Unterricht in Freigegenständen und in
unverbindlichen Übungen zu entfallen, außer in den im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland und
im Minderheitenschulgesetz für Kärnten genannten Unterrichtssprachen an Schulen, auf welche das
Minderheitenschulgesetz für das Burgenland oder das Minderheitenschulgesetz für Kärnten anzuwenden
sind.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule sowie
die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht

§ 38. (1) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht zur Erfüllung der
Arbeitsaufgaben einen geeigneten Arbeitsplatz, einen Zugang zu IT-Endgeräten oder eine pädagogische
Unterstützung benötigen, oder eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist, sind sie in der
Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG
entsprechenden Form zu unterstützen.

(2) Abweichend von § 5 kann die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht
gemäß Abs. 1 teilnehmen, nach Maßgabe der organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten und der
pädagogischen Zweckmäßigkeit in klassen-, gruppen- oder schulstufenübergreifende Gruppen
zusammenfassen. Die Bestimmungen gemäß § 25 und § 27 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler
gemäß Abs. 1 zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

3. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen für die Berufsschule

Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände

§ 39. (1) In Abweichung von § 49 SchOG und der dazu ergangenen Verordnung über die Lehrpläne
für Berufsschulen, BGBl. II Nr. 211/2016, können fachpraktischer Unterricht und Laboratoriumsübungen
in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl abgehalten
werden.

(2) Wenn aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie eine Beurteilung im
fachpraktischen Unterricht oder in Laboratoriumsübungen nicht möglich ist, kann die Schulleitung diese
Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen erklären.

(3) Wenn kein fachpraktischer Unterricht oder kein Unterricht in Laboratoriumsübungen
durchführbar war oder ist, kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler abweichend von § 11 SchUG
von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen befreien.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 4 SchOG kann eine Unterbrechung des Lehrganges an einer
lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie
erfolgen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen

§ 40. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr
dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen abweichend von § 23 Abs. 1b
und § 20 Abs. 3 SchUG spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den
Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach
Beginn des folgenden, für die Schülerin oder den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist
die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt,
den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden

§ 41. Abweichend von § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 darf die Zahl an Unterrichtsstunden
in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Verlängerung der Frist für die Wahl der Schülervertreter

§ 42. Abweichend von § 59a Abs. 5 SchUG kann die Schulleitung die Frist zur Wahl von
Schülervertreterinnen oder Schülervertretern bis zum Ende des ortsungebundenen Unterrichts erstrecken.
Die Aufgaben der Schülervertretung werden in dieser Zeit von der an Jahren ältesten Schülerin oder dem
an Jahren ältesten Schüler oder an Jahren ältesten Klassensprecherin oder Klassensprecher und im Fall
des Schulgemeinschaftsausschusses von den drei ältesten Klassensprecherinnen oder Klassensprechern
wahrgenommen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

3. Teil

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 43. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der beim
Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 44. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft
und mit dem Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften

§ 45. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur
Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO),
BGBl. II Nr. 208/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 248/2020, tritt abweichend
von § 35 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:

 1. § 17 letzter Satz, § 20 letzter Satz, § 24, § 25 letzter Satz, § 30 sowie § 31 letzter Satz mit Ablauf
des 30. September 2020;

 2. § 13 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 4 mit Ablauf des 31. Oktober 2020;

 3. § 23 Z 3 und 4 sowie § 29 Z 3 und 4 mit Ablauf des 30. November 2020;

 4. § 14, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und § 34 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;

 5. im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung
der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (COVID-19-
Berufsschulverordnung – C-BSchVO), BGBl. II Nr. 164/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 194/2020, tritt abweichend von § 17 der genannten Verordnung wie folgt außer Kraft:

 1. §§ 12 und 13 mit dem Ende des Schuljahres 2020/21;

 2. im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2020.

Anlage A

Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie
(Hygienebestimmungen)

1. Abstandsgebot

 1.1 Sicherheitsabstand (Mindestabstand)

Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände, außer in Klassen- und Gruppenräumen, immer
ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen
Haushalt leben, einzuhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen
Menschen mit Behinderungen und Personen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen
erbringen, sowie in medizinisch erforderlichen Fällen.

 1.2 erhöhter Sicherheitsabstand

Der erhöhte Sicherheitsabstand beträgt zwei Meter.

2. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes

 2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag

Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten sowie der
Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule kann zeitversetzt gestaltet
werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zu verhindern.

 2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude

Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der
Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der
Schulgebäude sowie für die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB
Einbahnregelungen).

 2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten

Nach Möglichkeit sollen nur die Lehrpersonen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon
ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors) sowie der
Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen, wo dies pädagogisch und organisatorisch notwendig ist
(Sprachgruppen, Klassen ohne fest zugewiesenen Klassenraum uä.).

3. Atemhygiene

 3.1 Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften

 3.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)

An Schulen auf welche die Ampelphase Gelb oder Orange anzuwenden ist, müssen alle Personen im
Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende
mechanische Schutzvorrichtung tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft,
wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Räumlichkeiten, die
Lehrpersonen und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schulverwaltung vorbehalten sind, solange der
Mindestabstand eingehalten werden kann. In der Ampelphase Rot müssen alle Personen, die sich in der
Schule aufhalten einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Vom verpflichtenden Tragen des Mund-Nasen-
Schutzes sind jene Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung
das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, ausgenommen.

 3.3 Besondere Hygienebestimmungen zur Atemhygiene

3.3.1 Bewegung und Sport ist ab Ampelphase Gelb vorrangig im Freien, jedenfalls aber mit
erhöhtem Sicherheitsabstand durchzuführen. Ab Ampelphase Orange sind Kontaktsportarten unzulässig.

3.3.2 Singen ist im Unterricht in der Ampelphase Gelb nur mit einer den Mund- und Nasenbereich
abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) oder im Freien zulässig, ab der Ampelphase
Orange nur im Freien. Musizieren mit Blasinstrumenten ist ab der Ampelphase Gelb nur im Freien
möglich.

3.3.3 Die Schulleitung kann für Teile einer Unterrichtsstunde für bestimmte Schülerinnen und
Schüler, Gruppen oder Klassen, Unterrichtsräume und Unterrichtssituationen das Tragen einer den Mund-
und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) anordnen oder einzelne oder
alle Lehrpersonen der Schule zu dieser Anordnung ermächtigen.

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Anlage B

Hygieneregelungen zur Vorgangsweise bei COVID-19 Verdachtsfällen

1. Der Verdachtsfall ist unverzüglich in einem eigenen Raum (nicht im Schularztzimmer)
„abgesondert“ und unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen beaufsichtigt bis zum Vorliegen
einer Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde, längstens aber bis zum Ende des Schultages der
Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört, unterzubringen.

2. Die Schulleitung hat

2.1 unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erstatten,

2.2 anschließend die zuständige Schulbehörde zu informieren und

2.3 m Falle von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten des/der unmittelbar Betroffenen zu
informieren.

3. Die Schulleitung hat die getroffenen Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen zu
dokumentieren (mit Uhrzeit).

4. Die Schulleitung hat zu dokumentieren, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person
hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (zB durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und
Stunden-, Sitz- und Raumpläne).

Ende der Transkription

Es gilt die Unschuldsvermutung.



« Letzte Änderung: 25 Dezember 2020, 19:14:03 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
2. COVID-19-SchuMaV
« Antwort #5 am: 14 Dezember 2020, 12:33:05 »
#5
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 1 Antwort 5 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 0)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 1)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00 (Antwort 2)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00 (Antwort 3)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHULVERORDNUNG 2020/21 ZEITRAUM 04.09.2020 00:00 bis 31.08.2021 24:00 (Antwort 4)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14089
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 07.12.2020 00:00 bis 16.12.2020 24:00 (Antwort 5) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14124

wwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwww

REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 07.12.2020 00:00 bis 16.12.2020 24:00

PDF-Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011383/2.%20COVID-19-SchuMaV%2c%20Fassung%20vom%2007.12.2020.pdf?FassungVom=2020-12-07
OESTERREICH COVID 19 SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 20201207 0000 bis 20201216 2400.pdf (13 Seiten textdurchsuchbar)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14124

Quellen:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011383&FassungVom=2020-12-07

PDF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011383/2.%20COVID-19-SchuMaV%2c%20Fassung%20vom%2007.12.2020.pdf?FassungVom=2020-12-07

RTF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011383&FassungVom=2020-12-07

Transkription:

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Fassung vom 07.12.2020

§ 0 Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV)
StF: BGBl. II Nr. 544/2020

Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Inhaltsverzeichnis
Paragraf   Bezeichnung
§ 1.   Öffentliche Orte
§ 2.   Ausgangsregelung
§ 3.   Massenbeförderungsmittel
§ 4.   Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 5.   Kundenbereiche
§ 6.   Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 7.   Gastgewerbe
§ 8.   Beherbergungsbetriebe
§ 9.   Sportstätten
§ 10.   Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 11.   Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 12.   Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 13.   Veranstaltungen
§ 14.   Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 15.   Betreten
§ 16.   Ausnahmen
§ 17.   Glaubhaftmachung
§ 18.   Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 19.   ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
§ 20.   Inkrafttreten
   
§ 1
Öffentliche Orte
§ 1.
(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

§ 2
Ausgangsregelung
§ 2.
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
                              
1.   Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.   Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3.   Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)   der Kontakt mit
aa)   dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)   einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)   einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird,
b)   die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)   die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf COVID-19 im Rahmen von Screeningprogrammen,
d)   die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)   die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)   die Versorgung von Tieren,
4.   berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5.   Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6.   zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7.   zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8.   zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11, und
9.   zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
                              
1.   auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2.   auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

§ 3
Massenbeförderungsmittel
§ 3.
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

§ 4
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.
(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3) Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur zu den in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 9 genannten Zwecken oder zum Zweck der Ausübung von Sport durch Sportler gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 zulässig. § 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 5
Kundenbereiche
§ 5.
(1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                              
1.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
2.   Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
3.   Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
4.   Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                              
1.   Abs. 1 Z 4 gilt mit der Maßgabe, dass
a)   bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m2 der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen,
b)   bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
2.   Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
3.   Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.
4.   Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
a)   spezifische Hygienevorgaben,
b)   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
c)   Risikoanalyse,
d)   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
e)   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
f)   Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
g)   Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
h)   Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
i)   Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
                              
1.   der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
2.   vom Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(4) Das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, auf Grund deren Eigenart der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann, ist nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(5) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf
                              
1.   Märkte im Freien,
2.   Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
3.   geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(6) Abs. 1 Z 1 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden auf
                              
1.   Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
2.   Bibliotheken,
3.   Büchereien und
4.   Archive.
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden längstens bis 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(8) Abs. 7 gilt nicht für
                              
1.   Stromtankstellen,
2.   Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und

3.   das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.

§ 6
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6.
(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3) Kann der Abstand von mindestens einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden. Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Das Betreten von Arbeitsorten an denen Dienstleistungen erbracht werden, auf Grund deren Eigenart der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann, ist nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(6) Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

§ 7
Gastgewerbe
§ 7.
(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
                              
1.   Krankenanstalten und Kuranstalten,
2.   Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
3.   Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
4.   Betrieben,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt:
                              
1.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
2.   Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.   Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.   Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
5.   Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.

§ 8
Beherbergungsbetriebe
§ 8.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
                              
1.   durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2.   zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3.   aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4.   zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5.   zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6.   durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7.   durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
8.   durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(6) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

§ 9
Sportstätten
§ 9.
(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten
                              
1.   durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.
2.   im Freien durch nicht von Z 1 erfassten Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 1 und § 5 Abs. 1 Z 4 gelten sinngemäß.
(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs. 2 Z 1 ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch einen molekularbiologischen Test oder einem Antigen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
                              
1.   Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
7.   Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
8.   bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

§ 10
Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 10.
(1) Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Bewohner,
2.   Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
4.   einen Besucher pro Bewohner pro Woche,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen zum Besuch von unterstützungsbedürftigen Bewohnern pro Tag,
6.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen pro Tag,
7.   Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).

(3) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher, Begleitpersonen und Mitarbeiter § 1 sinngemäß.
(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
(5) Stehen Tests nach Abs. 4 nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen.
(6) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 10 Z 9 und 10 getroffen werden.
(7) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat Bewohner bei Wiederaufnahme nach zumindest 24-stündiger Abwesenheit binnen sieben Tagen einem Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(8) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Wenn ein derartiges Testergebnis nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn die Besucher bzw. Begleitpersonen während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von nicht-medizinischen externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(9) Für Seelsorger gilt Abs. 4 sinngemäß.
(10) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(11) Der Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, wobei der Betreiber nicht-medizinische externe Dienstleister nur dann in die Einrichtung einlassen darf, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind,
6.   spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 16 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
7.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können von Abs. 7 abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden,
8.   Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,

9.   Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
10.   Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.

§ 11
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 11.
(1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Patienten,
2.   Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist,
4.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
6.   höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
7.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
8.   Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
(3) Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und Begleitpersonen § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß und für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer und deren Mitarbeiter sowie nicht-medizinische externe Dienstleister jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 5 Abs. 3 sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.
(5) Stehen Tests nach Abs. 4 nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen.
(6) Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß für Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(7) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und bettenführenden Kuranstalt hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
6.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
7.   Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.

§ 12
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 12.
(1) Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere
                              
1.   Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.   Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.   Tanzschulen,
4.   Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.   Schaubergwerke,
6.   Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.   Indoorspielplätze,
8.   Paintballanlagen,
9.   Museumsbahnen,
10.   Tierparks und Zoos.
(3) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Kultureinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere:
                              
1.   Theater,
2.   Konzertsäle und -arenen,
3.   Kinos,
4.   Varietees und
5.   Kabaretts,
nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.

§ 13
Veranstaltungen
§ 13.
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2.   Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

3.   Veranstaltungen zur Religionsausübung,
4.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6.   unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7.   Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8.   Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9.   Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
10.   Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger,
11.   den privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen, und
12.   Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14.
(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(5) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 3 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 1 Z 4 nicht.
(6) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 3 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4.   Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5.   Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(7) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme
                              
1.   der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
2.   von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

§ 14
Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 14.
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
                              
1.   Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
5.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
6.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
7.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
8.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.

§ 15
Betreten
§ 15.
Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).

§ 16
Ausnahmen
§ 16.
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
                              
1.   Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2.   Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
3.   Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.
(2) Beschränkungen gemäß § 2, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
                              
1.   zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2.   zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
                              
1.   für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
2.   für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht,
3.   während der Konsumation von Speisen und Getränken, und
4.   für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.
(4) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
                              
1.   sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
2.   innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
3.   zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
4.   wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
5.   in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
6.   unter Wasser,
7.   bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
8.   zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben und
9.   zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.
(5) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(6) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.

§ 17
Glaubhaftmachung
§ 17.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2, § 4 Abs. 3 und § 16 ist auf Verlangen gegenüber
                              
1.   Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.   Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.   Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund des § 16 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

§ 18
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 18.
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

§ 19
ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
§ 19.
Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, nicht berührt.

§ 20
Inkrafttreten
§ 20.
(1) Diese Verordnung tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 23. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) § 2 tritt mit Ablauf des 16. Dezember 2020 außer Kraft.

© 2020 Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Ende der Transkription:

Es gilt die Unschuldsvermutung.

« Letzte Änderung: 25 Dezember 2020, 19:51:02 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
3. COVID-19-SchuMaV
« Antwort #6 am: 21 Dezember 2020, 18:45:39 »
#6
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 1 Antwort 6 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 0)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 1)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00 (Antwort 2)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00 (Antwort 3)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHULVERORDNUNG 2020/21 ZEITRAUM 04.09.2020 00:00 bis 31.08.2021 24:00 (Antwort 4)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14089
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 07.12.2020 00:00 bis 16.12.2020 24:00 (Antwort 5) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14124
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 17.12.2020 00:00 bis 26.12.2020 24:00 (Antwort 6) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14123

wwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwww

REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 17.12.2020 00:00 bis 26.12.2020 24:00

PDF-Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011404/3.%20COVID-19-SchuMaV%2c%20Fassung%20vom%2017.12.2020.pdf?FassungVom=2020-12-17
OESTERREICH COVID 19 SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 20201217 0000 bis 20201226 2400.pdf (14 Seiten textdurchsuchbar)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14116

Quellen:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011404&FassungVom=2020-12-17

PDF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011404/3.%20COVID-19-SchuMaV%2c%20Fassung%20vom%2017.12.2020.pdf?FassungVom=2020-12-17

RTF www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011404/3.%20COVID-19-SchuMaV%2c%20Fassung%20vom%2017.12.2020.rtf?FassungVom=2020-12-17

DRUCKANSICHT https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011404&FassungVom=2020-12-17&ShowPrintPreview=True

Transkription:

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Fassung vom 17.12.2020

§ 0 Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV)
StF: BGBl. II Nr. 566/2020

Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Inhaltsverzeichnis
Paragraf   Bezeichnung
§ 1.   Öffentliche Orte
§ 2.   Ausgangsregelung
§ 3.   Massenbeförderungsmittel
§ 4.   Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 5.   Kundenbereiche
§ 6.   Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 7.   Gastgewerbe
§ 8.   Beherbergungsbetriebe
§ 9.   Sportstätten
§ 10.   Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 11.   Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 12.   Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 13.   Veranstaltungen
§ 14.   Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 15.   Betreten
§ 16.   Ausnahmen
§ 17.   Glaubhaftmachung
§ 18.   Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 19.   ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
§ 20.   Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
   
§ 1
Öffentliche Orte
§ 1.
(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

§ 2
Beachte für folgende Bestimmung
Gelangt am 24. und 25.12.2020 nicht zur Anwendung (vgl. § 20 Abs. 7).
Text
Ausgangsregelung
§ 2.
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
                              
1.   Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.   Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3.   Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)   der Kontakt mit
aa)   dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)   einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)   einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird,
b)   die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)   die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,
d)   die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)   die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)   die Versorgung von Tieren,
4.   berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5.   Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6.   zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7.   zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8.   zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11, und
9.   zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
                              
1.   auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2.   auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

§ 3
Massenbeförderungsmittel
§ 3.
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

§ 4
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.
(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
                              
1.   § 3 gilt sinngemäß.
2.   In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird.
3.   Die Benützung ist nur zu den in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 9 genannten Zwecken oder zum Zweck der Ausübung von Sport durch Sportler gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 zulässig.
(Anm.: Abs, 4 tritt mit 24.12.2020 in Kraft)

§ 5
Kundenbereiche
§ 5.
(1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                              
1.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
2.   Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
3.   Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
4.   Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                              
1.   Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
2.   Abs. 1 Z 4 gilt mit der Maßgabe, dass
a)   bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m2 der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen,
b)   bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
3.   Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
4.   Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.
5.   Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
a)   spezifische Hygienevorgaben,
b)   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
c)   Risikoanalyse,
d)   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
e)   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
f)   Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
g)   Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
h)   Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
i)   Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
                              
1.   der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
2.   vom Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(4) Das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, auf Grund deren Eigenart der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann, ist nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(5) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf
                              
1.   Märkte im Freien,
2.   Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
3.   geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(6) Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 Z 5 sind sinngemäß anzuwenden auf
                              
1.   Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
2.   Bibliotheken,
3.   Büchereien,
4.   Archive,
   (Anm.: Z 5 tritt mit 24.12.2020 in Kraft)
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden längstens bis 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(8) Abs. 7 gilt nicht für
                              
1.   Stromtankstellen,
2.   Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und

3.   das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.

§ 6
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6.
(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist
1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
2. in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
                              
sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Das Betreten von Arbeitsorten, an denen Dienstleistungen erbracht werden, auf Grund deren Eigenart der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann, ist nur zulässig, sofern
                              
1.   während der Dienstleistungserbringung durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und
2.   während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(6) Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

§ 7
Gastgewerbe
§ 7.
(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
                              
1.   Krankenanstalten und Kuranstalten,
2.   Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
3.   Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
4.   Betrieben,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt:
                              
1.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
2.   Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.   Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.   Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
5.   Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.

§ 8
Beherbergungsbetriebe
§ 8.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
                              
1.   durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2.   zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3.   aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4.   zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5.   zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6.   durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7.   durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
8.   durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(6) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

§ 9
Sportstätten
§ 9.
(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten
                              
1.   durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.
2.   im Freien durch nicht von Z 1 erfassten Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 1 und § 5 Abs. 1 Z 4 gelten sinngemäß.
(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs. 2 Z 1 ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch einen molekularbiologischen Test oder einem Antigen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
                              
1.   Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
7.   Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
8.   bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

§ 10
Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 10.
(1) Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Bewohner,
2.   Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
4.   einen Besucher pro Bewohner pro Woche,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
6.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen pro Tag,
7.   Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).

(3) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher, Begleitpersonen und Mitarbeiter § 1 sinngemäß.
(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP-2 (FFP-2-Maske) oder eine äquivalente bzw. einem höherem Standard entsprechende Maske tragen. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn für diese zweimal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
(5) Stehen Tests nach Abs. 4 nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP-2 (FFP-2-Maske) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen.
(6) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 10 Z 9 und 10 getroffen werden.
(7) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern einmal pro Woche, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Alten- und Pflegeheim verlassen haben, zweimal pro Woche Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(8) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Zudem darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP-2 (FFP-2-Maske) oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von nicht-medizinischen externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(9) Für Personen, die Bewohner regelmäßig gemäß Abs. 2 Z 3 besuchen und für Personen, die gemäß Abs. 2 Z 5 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gilt Abs. 4 sinngemäß.
(10) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(11) Der Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, wobei der Betreiber nicht-medizinische externe Dienstleister nur dann in die Einrichtung einlassen darf, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind,
6.   spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 16 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
7.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden,
8.   Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,

9.   Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
10.   Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner und
11.   zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 7, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.

§ 11
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 11.
(1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Patienten,
2.   Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist,
4.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
6.   höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
7.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
8.   Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
(3) Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und Begleitpersonen § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß und für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer und deren Mitarbeiter sowie nicht-medizinische externe Dienstleister jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 5 Abs. 3 sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.
(5) Stehen Tests nach Abs. 4 nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP-2 (FFP-2-Maske) oder jeweils eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske tragen.
(6) Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß für Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(7) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und bettenführenden Kuranstalt hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
6.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
7.   Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.

§ 12
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 12.
(1) Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere
                              
1.   Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.   Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.   Tanzschulen,
4.   Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.   Schaubergwerke,
6.   Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.   Indoorspielplätze,
8.   Paintballanlagen und
9.   Museumsbahnen,
(Anm.: Schlussteil tritt mit 24. Dezember 2020 in Kraft)
(3) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Kultureinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere:
                              
1.   Theater,
2.   Konzertsäle und -arenen,
3.   Kinos,
4.   Varietees und
5.   Kabaretts,
nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.

§ 13
Beachte für folgende Bestimmung
1. Abs. 3 Z 11 gelangt am 24. und 25.12.2020 nicht zur Anwendung.
2. Abweichend von § 13 Abs. 3 Z 10 sind Zusammenkünfte am 24. und 25.12.2020 von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt § 13 Abs. 4 nicht zur Anwendung.
(vgl. § 20 Abs. 7)
Text
Veranstaltungen
§ 13.
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2.   Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

3.   Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,
4.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6.   unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7.   Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8.   Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9.   Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
10.   Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und
11.   Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.
(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 bis 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist
                              
1.   bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie
2.   bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen
eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(5) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 3 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 1 Z 4 nicht.
(6) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 3 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4.   Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5.   Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(7) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme
                              
1.   der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
2.   von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

§ 14
Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 14.
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
                              
1.   Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
5.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
6.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
7.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
8.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.

§ 15
Betreten
§ 15.
Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).

§ 16
Ausnahmen
§ 16.
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
                              
1.   Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2.   Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
3.   Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen und
4.   Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2) Beschränkungen gemäß § 2, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
                              
1.   zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2.   zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
                              
1.   für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
2.   für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht,
3.   während der Konsumation von Speisen und Getränken, und
4.   für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.
(4) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
                              
1.   sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
2.   innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
3.   zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
4.   wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
5.   in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
6.   unter Wasser,
7.   bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
8.   zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben und
9.   zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.
(5) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(6) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(7) Die Pflicht zur Testung nach dieser Verordnung gilt nicht für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren.
(8) Die Verpflichtung des Betreibers zur Durchführung von Tests gemäß § 10 Abs. 4 und 7 und § 11 Abs. 4 gilt nicht, sofern Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

§ 17
Glaubhaftmachung
§ 17.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2, § 4 Abs. 3 und § 16 ist auf Verlangen gegenüber
                              
1.   Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.   Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.   Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund des § 16 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

§ 18
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 18.
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

§ 19
ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
§ 19.
Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, nicht berührt.

§ 20
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 20.
(1) Diese Verordnung tritt mit 17. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020, außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6 Z 5 und die Ausnahme für Tierparks, Zoos und botanische Gärten in § 12 Abs. 2 treten mit 24. Dezember 2020 in Kraft.
(3) Der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 6 Z 1 bis 4, ein Präventionskonzept auszuarbeiten, ist bis zum 22. Dezember 2020 nachzukommen. Ab diesem Zeitpunkt ist dieses umzusetzen.
(4) Bis zum 18. Dezember 2020 gilt, dass der Betreiber seiner Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 4 nachkommt, wenn die Mitarbeiter durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen und für diese zweimal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(5) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. Dezember 2020 außer Kraft.
(6) § 4 Abs. 3 Z 3 tritt mit 24. Dezember 2020 außer Kraft.
(7) Am 24. und 25. Dezember 2020 gilt:
                              
1.   § 2 und § 13 Abs. 3 Z 11 gelangen nicht zur Anwendung.
2.   Abweichend von § 13 Abs. 3 Z 10 sind Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt § 13 Abs. 4 nicht zur Anwendung.

© 2020 Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Ende der Transkription:

Es gilt die Unschuldsvermurung.

« Letzte Änderung: 26 Dezember 2020, 12:22:27 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
2. COVID-19-NotMV
« Antwort #7 am: 26 Dezember 2020, 12:07:05 »
#7
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 1 Antwort 7 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 0)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 1)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00 (Antwort 2)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00 (Antwort 3)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHULVERORDNUNG 2020/21 ZEITRAUM 04.09.2020 00:00 bis 31.08.2021 24:00 (Antwort 4)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14089
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 07.12.2020 00:00 bis 16.12.2020 24:00 (Antwort 5) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14124
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 17.12.2020 00:00 bis 26.12.2020 24:00 (Antwort 6) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14123
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 26.12.2020 00:00 bis 04.01.2021 24:00 (Antwort 7)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14125

wwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwww

REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 26.12.2020 00:00 bis 04.01.2021 24:00

PDF-Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011413/2.%20COVID-19-NotMV%2c%20Fassung%20vom%2026.12.2020.pdf?FassungVom=2020-12-26
OESTERREICH COVID 19 NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 20201226 0000 bis 20210104 2400.pdf (13 Seiten textdurchsuchbar)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14125

Quellen:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011413&FassungVom=2020-12-26

PDF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011413/2.%20COVID-19-NotMV%2c%20Fassung%20vom%2026.12.2020.pdf?FassungVom=2020-12-26

RTF www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011413/2.%20COVID-19-NotMV%2c%20Fassung%20vom%2026.12.2020.rtf?FassungVom=2020-12-26

DRUCKANSICHT https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011413&FassungVom=2020-12-26&ShowPrintPreview=True

Transkription:

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, Fassung vom 26.12.2020

§ 0
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 598/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
§ 1
Text
Ausgangsregelung
§ 1.
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
                              
1.   Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.   Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3.   Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)   der Kontakt mit
aa)   dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)   einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)   einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)   die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)   die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,
d)   die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)   die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)   die Versorgung von Tieren,
4.   berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5.   Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6.   zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7.   zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8.   zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2, und
9.   zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
                              
1.   auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2.   auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
§ 2
Text
Öffentliche Orte
§ 2.
(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
§ 3
Text
Massenbeförderungsmittel
§ 3.
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
§ 4
Text
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.
(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
                              
1.   § 3 gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist.
2.   In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
(4) Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Risikoanalyse,
4.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5.   Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
6.   Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
7.   Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
8.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
§ 5
Text
Kundenbereiche
§ 5.
(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
                              
1.   Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
2.   Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen,
3.   Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
4.   Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen
ist untersagt. Z 1 und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Z 1 gilt nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist.
(2) Als körpernahe Dienstleistung gemäß Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
(3) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
                              
1.   Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.   Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.   Tanzschulen,
4.   Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.   Schaubergwerke,
6.   Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.   Indoorspielplätze,
8.   Paintballanlagen,
9.   Museumsbahnen,
10.   Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(4) Als Kultureinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen, wie insbesondere:
                              
1.   Theater,
2.   Konzertsäle und -arenen,
3.   Kinos,
4.   Varietees,
5.   Kabaretts,
6.   Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,
7.   Bibliotheken, Büchereien und Archive.
(5) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für
                              
1.   öffentliche Apotheken,
2.   Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
3.   Drogerien und Drogeriemärkte,
4.   Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
5.   Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
6.   Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
7.   veterinärmedizinische Dienstleistungen,
8.   Verkauf von Tierfutter,
9.   Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
10.   Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
11.   Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
12.   Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 5 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 5 Abs. 5 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 5 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
13.   Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und
14.   KFZ- und Fahrradwerkstätten.
(6) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
                              
1.   Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Abs. 5 Z 2 bis 4, 8 bis 10 und 12 bis 14 darf nur in der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Dies gilt nicht für die Warenabgabe aus Automaten. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
2.   Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
3.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
4.   Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
5.   Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
6.   Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
7.   Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 6 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
8.   Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
9.   Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 12 Abs. 1 Z 9.
(7) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
                              
1.   der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
2.   vom Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(8) Alle zulässigen Dienstleistungen sind tunlichst im elektronischen Wege anzubieten.
(9) Abs. 6 Z 1 und 3 bis 5 gilt sinngemäß für
                              
1.   Märkte im Freien und
2.   Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.
(10) Abs. 6 Z 3 bis 5 gilt sinngemäß für geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
§ 6
Text
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6.
(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist
                              
1.   zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
2.   in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 5.
(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(6) Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
§ 7
Text
Gastgewerbe
§ 7.
(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
                              
1.   Krankenanstalten und Kuranstalten,
2.   Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
3.   Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
4.   Betrieben,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt:
                              
1.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
2.   Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.   Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.   Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
5.   Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.
§ 8
Text
Beherbergungsbetriebe
§ 8.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
                              
1.   durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2.   zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3.   aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4.   zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5.   zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6.   durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7.   durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
8.   durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Der Betreiber und seine Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(6) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
§ 9
Text
Sportstätten
§ 9.
(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten
                              
1.   durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.
2.   im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 2 und § 5 Abs. 6 Z 6 gelten sinngemäß.
(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs. 2 Z 1 ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch einen molekularbiologischen Test oder einem Antigen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
                              
1.   Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
7.   Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
8.   bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
§ 10
Text
Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 10.
(1) Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Bewohner,
2.   Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
4.   einen Besucher pro Bewohner pro Woche,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
6.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen pro Tag,
7.   Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).

(3) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher, Begleitpersonen und Mitarbeiter § 2 sinngemäß.
(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höherem Standard entsprechende Maske tragen. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn für diese zweimal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
(5) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 10 Z 9 und 10 getroffen werden.
(6) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern einmal pro Woche, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Alten- und Pflegeheim verlassen haben, zweimal pro Woche Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(7) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Zudem darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von nicht-medizinischen externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(8) Für Personen, die Bewohner regelmäßig gemäß Abs. 2 Z 3 besuchen und für Personen, die gemäß Abs. 2 Z 5 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gilt Abs. 4 sinngemäß.
(9) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(10) Der Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, wobei der Betreiber nicht-medizinische externe Dienstleister nur dann in die Einrichtung einlassen darf, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind,
6.   spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 15 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
7.   Regelungen über ein verpflichtendes Aufklärungsgespräch für Bewohner nach einem mehr als zweistündigen Ausgang,
8.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden,
9.   Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,

10.   Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
11.   Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner,
12.   zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 6, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
§ 11
Text
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 11.
(1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Patienten,
2.   Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist,
4.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
6.   höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
7.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
8.   Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
(3) Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und Begleitpersonen § 5 Abs. 6 Z 3 bis 6 sinngemäß und für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer und deren Mitarbeiter sowie nicht-medizinische externe Dienstleister jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 6 Z 3 bis 6 und § 5 Abs. 7 sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.
(5) Stehen Tests nach Abs. 4 nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske tragen.
(6) Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß für Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(7) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und bettenführenden Kuranstalt hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
6.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
7.   Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
§ 12
Text
Veranstaltungen
§ 12.
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:
                              
1.   unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2.   Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

3.   Veranstaltungen im Spitzensport gemäß § 13,
4.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6.   unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7.   Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8.   Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9.   Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.
(2) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 9 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(3) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 6 Z 6 nicht.
(4) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 1 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4.   Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5.   Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(5) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme
                              
1.   der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
2.   von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
§ 13
Text
Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 13.
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
                              
1.   Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
5.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
6.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
7.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
8.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.
§ 14
Text
Betreten
§ 14.
Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).
§ 15
Text
Ausnahmen
§ 15.
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
                              
1.   Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2.   Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
3.   Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
4.   Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2) Beschränkungen gemäß § 1, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
                              
1.   zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2.   zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske), einer Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske gelten nicht
                              
1.   für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
2.   für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht,
3.   während der Konsumation von Speisen und Getränken, und
4.   für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.
(4) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
                              
1.   sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
2.   innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
3.   zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
4.   wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
5.   in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
6.   unter Wasser,
7.   bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
8.   zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben und
9.   zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.
(5) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 9 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(6) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(7) Ein Nachweis über eine in den letzten drei Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt abgelaufene Infektion mit COVID-19 ist einem negativen Testergebnis gleichzuhalten.
(8) Die Verpflichtung des Betreibers zur Durchführung von Tests gemäß § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 bzw. die Verpflichtung des Betreibers Tests nach § 10 Abs. 6 anzubieten, gilt nicht, sofern Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
§ 16
Text
Glaubhaftmachung
§ 16.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüber
                              
1.   Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.   Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.   Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
§ 17
Text
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 17.
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
§ 18
Text
ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz
§ 18.
Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, nicht berührt.
§ 19
Text
Inkrafttreten
§ 19.
(1) Diese Verordnung tritt mit 26. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 4. Jänner 2021 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 566/2020, außer Kraft.

© 2020 Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Ende der Transkription

Es gilt die Unschuldsvermutung.


« Letzte Änderung: 06 Januar 2021, 18:13:23 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
1. Novelle zur 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG
« Antwort #8 am: 06 Januar 2021, 17:59:18 »
#8
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 1 Antwort 8 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 0)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 1)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00 (Antwort 2)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00 (Antwort 3)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHULVERORDNUNG 2020/21 ZEITRAUM 04.09.2020 00:00 bis 31.08.2021 24:00 (Antwort 4)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14089
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 07.12.2020 00:00 bis 16.12.2020 24:00 (Antwort 5) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14124
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 17.12.2020 00:00 bis 26.12.2020 24:00 (Antwort 6) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14123
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 26.12.2020 00:00 bis 04.01.2021 24:00 (Antwort 7)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14125
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 05.01.2021 00:00 bis 14.01.2021 24:00 (Antwort 8) (1. Novelle !!!)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14139

wwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwww

(( REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 05.01.2021 00:00 bis 14.01.2021 24:00 ))
REPUBLIK ÖSTERREICH 1. Novelle zur 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 05.01.2021 00:00 bis 14.01.2021 24:00

PDF-Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/2
OESTERREICH COVID 19 NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 20210105 0000 bis 20210114 2400.pdf (2 Seiten textdurchsuchbar mit Amtssignatur)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14139

Quellen: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/2/20210104

PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_2/BGBLA_2021_II_2.pdfsig

HTML https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_2/BGBLA_2021_II_2.html

Transkription:

1 von 1 ( www.ris.bka.gv.at )

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021 Ausgegeben am 4. Jänner 2021 Teil II

2. Verordnung: 1. Novelle zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

2. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geändert wird (1. Novelle zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020, wird wie folgt geändert:

§ 19 lautet: „§ 19. Diese Verordnung tritt mit 5. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 14. Jänner 2021 außer Kraft.“


Anschober

Ende der Transkription

Es gilt die Unschuldsvermutung.

« Letzte Änderung: 22 Januar 2021, 18:58:50 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
2. Novelle zur 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG
« Antwort #9 am: 22 Januar 2021, 18:33:00 »
#9
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 1 Antwort 9 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 0)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 1)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00 (Antwort 2)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00 (Antwort 3)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHULVERORDNUNG 2020/21 ZEITRAUM 04.09.2020 00:00 bis 31.08.2021 24:00 (Antwort 4)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14089
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 07.12.2020 00:00 bis 16.12.2020 24:00 (Antwort 5) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14124
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 17.12.2020 00:00 bis 26.12.2020 24:00 (Antwort 6) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14123
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 26.12.2020 00:00 bis 04.01.2021 24:00 (Antwort 7)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14125
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 05.01.2021 00:00 bis 14.01.2021 24:00 (Antwort 8) (1. Novelle !!!)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14139
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 15.01.2021 00:00 bis 24.01.2021 24:00 (Antwort 9) (2. Novelle !!!)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14163
wwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwww

(( REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 15.01.2021 00:00 bis 24.01.2021 24:00 ))
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. Novelle zur 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 15.01.2021 00:00 bis 24.01.2021 24:00

VIA https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Rechtliches.html
OESTERREICH COVID 19 NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 20210115 0000 bis 20210124 2400.pdf (2 Seiten textdurchsuchbar mit Amtssignatur)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14163

Transkription:

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021 Ausgegeben am 14. Jänner 2021 Teil II

17. Verordnung: 2. Novelle zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

17. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geändert wird (2. Novelle zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020, wird wie folgt geändert:

In § 19 wird die Wort- und Zeichenfolge „14. Jänner 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „24. Jänner 2021“ ersetzt.


Anschober

Ende der Transkription

Es gilt die Unschuldsvermutung.

« Letzte Änderung: 22 Januar 2021, 18:59:09 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
3. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG
« Antwort #10 am: 22 Januar 2021, 18:49:41 »
#10
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 1 Antwort 10 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 0)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 1)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00 (Antwort 2)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00 (Antwort 3)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHULVERORDNUNG 2020/21 ZEITRAUM 04.09.2020 00:00 bis 31.08.2021 24:00 (Antwort 4)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14089
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 07.12.2020 00:00 bis 16.12.2020 24:00 (Antwort 5) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14124
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 17.12.2020 00:00 bis 26.12.2020 24:00 (Antwort 6) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14123
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 26.12.2020 00:00 bis 04.01.2021 24:00 (Antwort 7)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14125
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 05.01.2021 00:00 bis 14.01.2021 24:00 (Antwort 8) (1. Novelle !!!)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14139
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 15.01.2021 00:00 bis 24.01.2021 24:00 (Antwort 9) (2. Novelle !!!)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14163
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 25.01.2021 00:00 bis 03.02.2021 24:00 (Antwort 10)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14165
wwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwww

REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 25.01.2021 00:00 bis 03.02.2021 24:00

PDF-Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_27/BGBLA_2021_II_27.pdfsig
OESTERREICH COVID 19 NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 20210125 0000 bis 20210203 2400.pdf  (15 Seiten textdurchsuchbar mit Amtssignatur)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14165

Quellen:

PDF https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_27/BGBLA_2021_II_27.pdfsig

HTML https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_27/BGBLA_2021_II_27.html

Transkription:

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021 Ausgegeben am 21. Jänner 2021 Teil II
      
27. Verordnung: 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-NotMV

27. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-NotMV)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Inhaltsverzeichnis
Paragraf   Bezeichnung
§ 1.   Ausgangsregelung
§ 2.   Öffentliche Orte
§ 3.   Massenbeförderungsmittel
§ 4.   Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 5.   Kundenbereiche
§ 6.   Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 7.   Gastgewerbe
§ 8.   Beherbergungsbetriebe
§ 9.   Sportstätten
§ 10.   Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 11.   Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 12.   Veranstaltungen
§ 13.   Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 14.   Betreten
§ 15.   Ausnahmen
§ 16.   Glaubhaftmachung
§ 17.   Datenverarbeitung
§ 18.   Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 19.   ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 20.   Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
   
Ausgangsregelung
§ 1.
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
                              
1.   Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.   Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3.   Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)   der Kontakt mit
aa)   dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)   einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)   einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)   die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)   die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2
d)   die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)   die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)   die Versorgung von Tieren,
4.   berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5.   Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6.   zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7.   zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8.   zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren, und
9.   zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
                              
1.   auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2.   auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Öffentliche Orte
§ 2.
(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Massenbeförderungsmittel
§ 3.
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Metern nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.
(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
                              
1.   § 3 gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist.
2.   In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
(4) Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Risikoanalyse,
4.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5.   Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
6.   Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
7.   Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
8.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Kundenbereiche
§ 5.
(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
                              
1.   Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
2.   Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen,
3.   Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
4.   Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen
ist untersagt. Z 1 und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Z 1 und Z 4 im Hinblick auf Kultureinrichtungen nach Abs. 4 Z 7 gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist.
(2) Als körpernahe Dienstleistung gemäß Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
(3) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
                              
1.   Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.   Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.   Tanzschulen,
4.   Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.   Schaubergwerke,
6.   Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.   Indoorspielplätze,
8.   Paintballanlagen,
9.   Museumsbahnen,
10.   Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(4) Als Kultureinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen, wie insbesondere
                              
1.   Theater,
2.   Konzertsäle und -arenen,
3.   Kinos,
4.   Varietees,
5.   Kabaretts,
6.   Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,
7.   Bibliotheken, Büchereien und Archive.
(5) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für
                              
1.   öffentliche Apotheken,
2.   Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
3.   Drogerien und Drogeriemärkte,
4.   Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
5.   Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
6.   Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
7.   veterinärmedizinische Dienstleistungen,
8.   Verkauf von Tierfutter,
9.   Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
10.   Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
11.   Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
12.   Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 5 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 5 Abs. 5 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 5 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
13.   Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und
14.   KFZ- und Fahrradwerkstätten.
(6) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
                              
1.   Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Abs. 5 Z 2 bis 4, 8 bis 10 und 12 bis 14 darf nur in der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Dies gilt nicht für die Warenabgabe aus Automaten. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
2.   Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
3.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
4.   Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
5.   Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 7.
6.   Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde mindestens 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
7.   Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 6 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde mindestens 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
8.   Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
9.   Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 12 Abs. 1 Z 9.
(7) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
                              
1.   der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
2.   vom Kunden das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske nicht eingehalten werden,
ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(8) Alle zulässigen Dienstleistungen sind tunlichst im elektronischen Wege anzubieten.
(9) Abs. 6 Z 1 und 3 bis 5 gilt sinngemäß für
                              
1.   Märkte im Freien und
2.   Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.
(10) Abs. 6 Z 3 bis 5 gilt sinngemäß für geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6.
(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist
                              
1.   zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
2.   in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch
                              
1.   Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen,
2.   Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
3.   Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
4.   Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
5.   Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist gegenüber dem Arbeitgeber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Kindern oder Schülern sowie bei Parteienverkehr und den in Z 3 genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
(5) Das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 5.
(6) Abs. 2 bis 6 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(7) § 4 Abs. 1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Gastgewerbe
§ 7.
(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
                              
1.   Krankenanstalten und Kuranstalten,
2.   Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
3.   Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
4.   Betrieben,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 und hinsichtlich Abs. 7 gilt:
                              
1.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
2.   Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.   Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.   Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei Kundenkontakt § 6 Abs. 4.
5.   Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices. § 6 Abs. 4 gilt.
Beherbergungsbetriebe
§ 8.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
                              
1.   durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2.   zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3.   aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4.   zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5.   zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6.   durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7.   durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
8.   durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
(5) Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei Kundenkontakt § 6 Abs. 4.
(6) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Sportstätten
§ 9.
(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten
                              
1.   durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.
2.   im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 2 und § 5 Abs. 6 Z 6 gelten sinngemäß.
(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs. 2 Z 1 ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes und danach mindestens alle sieben Tage ist durch einen molekularbiologischen Test oder einem Antigen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. . Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
                              
1.   Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
7.   Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
8.   bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 10.
(1) Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Bewohner,
2.   Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
4.   einen Besucher pro Bewohner pro Woche,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
6.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen pro Tag,
7.   Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(3) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher, Begleitpersonen und Mitarbeiter § 2 sinngemäß.
(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske tragen. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn spätestens alle drei Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von drei Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
(5) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 10 Z 9 und 10 getroffen werden.
(6) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Alten- und Pflegeheim verlassen haben, mindestens alle drei Tage Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(7) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, nachzuweisen. Zudem darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von nicht-medizinischen externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(8) Für Personen, die Bewohner regelmäßig gemäß Abs. 2 Z 3 besuchen und für Personen, die gemäß Abs. 2 Z 5 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gilt Abs. 4 sinngemäß.
(9) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(10) Der Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, wobei der Betreiber nicht-medizinische externe Dienstleister nur dann in die Einrichtung einlassen darf, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind,
6.   spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 15 Abs. 7 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
7.   Regelungen über ein verpflichtendes Aufklärungsgespräch für Bewohner nach einem mehr als zweistündigen Ausgang,
8.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden,
9.   Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,
10.   Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
11.   Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner,
12.   zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 6, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 11.
 (1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Patienten,
2.   Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist,
4.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
6.   höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
7.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
8.   Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
(3) Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher, Mitarbeiter und Begleitpersonen § 5 Abs. 6 Z 3 bis 6 und § 5 Abs. 7 sinngemäß und für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer und deren Mitarbeiter sowie nicht-medizinische externe Dienstleister jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 6 Z 3 bis 6 und § 5 Abs. 7 sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.
(5) Darüber hinaus darf der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske tragen.
(6) Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß für Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(7) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und bettenführenden Kuranstalt hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
6.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
7.   Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
Veranstaltungen
§ 12.
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:
                              
1.   unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2.   Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3.   Veranstaltungen im Spitzensport gemäß § 13,
4.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6.   unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7.   Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8.   Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9.   Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.
(2) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 und 9 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(3) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 6 Z 6 nicht.
(4) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 1 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4.   Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5.   Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(5) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 13.
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
                              
1.   Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
5.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
6.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
7.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
8.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.
Betreten
§ 14.
Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).
Ausnahmen
§ 15.
(1) Diese Verordnung gilt – mit Ausnahme von § 6 Abs. 4 Z 1 und 2 – nicht für
                              
1.   Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2.   Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
3.   Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
4.   Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2) Beschränkungen gemäß § 1, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
                              
1.   zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2.   zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken und für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske, gilt nicht, wenn diese in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann. In diesem Fall ist zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
                              
1.   sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
2.   innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
3.   zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
4.   wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
5.   in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
6.   unter Wasser,
7.   bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
8.   zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
9.   zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
10.   wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und
11.   beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a.
(9) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 9 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(10) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(11) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
Glaubhaftmachung
§ 16.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüber
                              
1.   Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.   Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.   Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Datenverarbeitung
§ 17.
Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder ein Veranstalter zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
                              
1.   Name,
2.   Geburtsdatum,
3.   Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4.   Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 18.
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 19.
Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 20.
Diese Verordnung tritt mit 25. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 3. Februar 2021 außer Kraft.

Anschober

Ende der Transkription

Es gilt die Unschuldsvermutung.

« Letzte Änderung: 05 Februar 2021, 21:06:28 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
4. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG
« Antwort #11 am: 05 Februar 2021, 20:41:54 »
#11
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 1 Antwort 11 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 0)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 1)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00 (Antwort 2)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00 (Antwort 3)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHULVERORDNUNG 2020/21 ZEITRAUM 04.09.2020 00:00 bis 31.08.2021 24:00 (Antwort 4)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14089
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 07.12.2020 00:00 bis 16.12.2020 24:00 (Antwort 5) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14124
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 17.12.2020 00:00 bis 26.12.2020 24:00 (Antwort 6) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14123
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 26.12.2020 00:00 bis 04.01.2021 24:00 (Antwort 7)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14125
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 05.01.2021 00:00 bis 14.01.2021 24:00 (Antwort 8) (1. Novelle !!!)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14139
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 15.01.2021 00:00 bis 24.01.2021 24:00 (Antwort 9) (2. Novelle !!!)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14163
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 25.01.2021 00:00 bis 03.02.2021 24:00 (Antwort 10)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14165
REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 04.02.2021 00:00 bis 07.02.2021 24:00 (Antwort 11)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14195
wwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwww

REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 04.02.2021 00:00 bis 07.02.2021 24:00

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_49/BGBLA_2021_II_49.html
OESTERREICH COVID 19 NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 20210204 0000 bis 20210207 2400.pdf (15 Seiten textdurchsuchbar mit Amtssignatur)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14195

Transkription:

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021 Ausgegeben am 2. Februar 2021   Teil II

49. Verordnung: 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-NotMV

49. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-NotMV)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Inhaltsverzeichnis
Paragraf   Bezeichnung
§ 1.   Ausgangsregelung
§ 2.   Öffentliche Orte
§ 3.   Massenbeförderungsmittel
§ 4.   Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 5.   Kundenbereiche
§ 6.   Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 7.   Gastgewerbe
§ 8.   Beherbergungsbetriebe
§ 9.   Sportstätten
§ 10.   Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 11.   Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 12.   Veranstaltungen
§ 13.   Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 14.   Betreten
§ 15.   Ausnahmen
§ 16.   Glaubhaftmachung
§ 17.   Datenverarbeitung
§ 18.   Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 19.   ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 20.   Inkrafttreten
   
Text
Ausgangsregelung
§ 1.
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
                              
1.   Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.   Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3.   Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)   der Kontakt mit
aa)   dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)   einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)   einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)   die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)   die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2
d)   die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)   die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)   die Versorgung von Tieren,
4.   berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5.   Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6.   zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7.   zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8.   zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und
9.   zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
                              
1.   auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2.   auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Öffentliche Orte
§ 2.
(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Massenbeförderungsmittel
§ 3.
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Metern nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.
(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
                              
1.   § 3 gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.
2.   In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
(4) Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Risikoanalyse,
4.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5.   Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
6.   Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
7.   Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
8.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Kundenbereiche
§ 5.
(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
                              
1.   Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
2.   Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen,
3.   Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
4.   Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen
ist untersagt. Z 1 und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Z 1 und Z 4 im Hinblick auf Kultureinrichtungen nach Abs. 4 Z 7 gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist.
(2) Als körpernahe Dienstleistung gemäß Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
(3) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
                              
1.   Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.   Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.   Tanzschulen,
4.   Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.   Schaubergwerke,
6.   Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.   Indoorspielplätze,
8.   Paintballanlagen,
9.   Museumsbahnen,
10.   Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(4) Als Kultureinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen, wie insbesondere
                              
1.   Theater,
2.   Konzertsäle und -arenen,
3.   Kinos,
4.   Varietees,
5.   Kabaretts,
6.   Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,
7.   Bibliotheken, Büchereien und Archive.
(5) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für
                              
1.   öffentliche Apotheken,
2.   Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
3.   Drogerien und Drogeriemärkte,
4.   Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
5.   Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
6.   Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
7.   veterinärmedizinische Dienstleistungen,
8.   Verkauf von Tierfutter,
9.   Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
10.   Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
11.   Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
12.   Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 5 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 5 Abs. 5 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 5 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
13.   Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und
14.   KFZ- und Fahrradwerkstätten.
(6) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
                              
1.   Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Abs. 5 Z 2 bis 4, 8 bis 10 und 12 bis 14 darf nur in der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Dies gilt nicht für die Warenabgabe aus Automaten. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
2.   Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
3.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
4.   Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
5.   Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 8.
6.   Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde mindestens 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
7.   Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 6 mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde mindestens 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
8.   Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
9.   Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 12 Abs. 1 Z 9.
(7) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
                              
1.   der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
2.   vom Kunden das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standardnicht eingehalten werden,
ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(8) Alle zulässigen Dienstleistungen sind tunlichst im elektronischen Wege anzubieten.
(9) Abs. 6 Z 1 und 3 bis 5 gilt sinngemäß für
                              
1.   Märkte im Freien und
2.   Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.
(10) Abs. 6 Z 3 bis 5 gilt sinngemäß für geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6.
(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist
                              
1.   zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
2.   eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch
                              
1.   Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
2.   Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
3.   Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
4.   Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
(5)Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen, dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Liegt ein Nachweis vor, gilt Abs. 2 Z 2 nicht. Liegt ein Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Kindern eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(6) Das Betreten von Arbeitsorten zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 5.
(7) Abs. 2 bis 6 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(8) § 4 Abs. 1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Gastgewerbe
§ 7.
(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
                              
1.   Krankenanstalten und Kuranstalten,
2.   Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
3.   Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
4.   Betrieben,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 und hinsichtlich Abs. 7 gilt:
                              
1.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
2.   Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.   Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.   Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4.
5.   Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standardzu tragen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices. § 6 Abs. 4 gilt.
Beherbergungsbetriebe
§ 8.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
                              
1.   durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2.   zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3.   aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4.   zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5.   zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6.   durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7.   durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
8.   durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime)
für die unbedingt erforderliche Dauer.
(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(5) Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4.
(6) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Sportstätten
§ 9.
(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten
                              
1.   durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.
2.   im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 2 und § 5 Abs. 6 Z 6 gelten sinngemäß.
(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs. 2 Z 1 ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes und danach mindestens alle sieben Tage ist durch einen molekularbiologischen Test oder einem Antigen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
                              
1.   Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
7.   Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
8.   bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 10.
(1) Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Bewohner,
2.   Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
4.   einen Besucher pro Bewohner pro Woche,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
6.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen pro Tag,
7.   Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(3) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher, Begleitpersonen und Mitarbeiter § 2 sinngemäß.
(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn spätestens alle drei Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von drei Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
(5) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 10 Z 9 und 10 getroffen werden.
(6) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Alten- und Pflegeheim verlassen haben, mindestens alle drei Tage Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(7) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Zudem darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von nicht-medizinischen externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(8) Für Personen, die Bewohner regelmäßig gemäß Abs. 2 Z 3 besuchen und für Personen, die gemäß Abs. 2 Z 5 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gilt Abs. 4 sinngemäß.
(9) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(10) Der Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, wobei der Betreiber nicht-medizinische externe Dienstleister nur dann in die Einrichtung einlassen darf, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind,
6.   spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 15 Abs. 10 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
7.   Regelungen über ein verpflichtendes Aufklärungsgespräch für Bewohner nach einem mehr als zweistündigen Ausgang,
8.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden,
9.   Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,
10.   Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
11.   Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner,
12.   zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 6, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 11.
(1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Patienten,
2.   Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist,
4.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
6.   höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
7.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
8.   Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
(3) Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher, Mitarbeiter und Begleitpersonen § 5 Abs. 6 Z 3 bis 6 und § 5 Abs. 7 sinngemäß und für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer und deren Mitarbeiter sowie nicht-medizinische externe Dienstleister jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 6 Z 3 bis 6 und § 5 Abs. 7 sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.
(5) Darüber hinaus darf der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen.
(6) Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß für Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(7) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und bettenführenden Kuranstalt hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
6.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
7.   Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
Veranstaltungen
§ 12.
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:
                              
1.   unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2.   Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3.   Veranstaltungen im Spitzensport gemäß § 13,
4.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6.   unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7.   Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8.   Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9.   Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.
(2) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(3) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 6 Z 6 nicht.
(4) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 1 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4.   Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5.   Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(5) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 13.
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
                              
1.   Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
5.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
6.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
7.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
8.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.
Betreten
§ 14.
Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).
Ausnahmen
§ 15.
(1) Diese Verordnung gilt nicht
                              
1.   für – mit Ausnahme von § 6 Abs. 2, 4 und 5 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2.   für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
3.   für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
4.   für Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2) Beschränkungen gemäß § 1, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
                              
1.   zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2.   zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standardoder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken und für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standardoder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standardgilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, gilt nicht, wenn diese in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann. In diesem Fall ist zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
                              
1.   sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
2.   innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
3.   zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
4.   wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
5.   in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
6.   unter Wasser,
7.   bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
8.   zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
9.   zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
10.   wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und
11.   beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a.
(9) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 9 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(10) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(11) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
Glaubhaftmachung
§ 16.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüber
                              
1.   Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.   Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.   Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Datenverarbeitung
§ 17.
Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder der Verantwortliche für einen bestimmten Ort zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
                              
1.   Name,
2.   Geburtsdatum,
3.   Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4.   Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 18.
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 19.
Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.
Inkrafttreten
§ 20.
Diese Verordnung tritt mit 4. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 7. Februar 2021 außer Kraft.

Anschober

Ende der Transkription

Es gilt die Unschuldsvermutung.

« Letzte Änderung: 05 Februar 2021, 21:06:55 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
4. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG
« Antwort #12 am: 05 Februar 2021, 20:56:08 »
#12
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 1 Antwort 12 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 0)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 1)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00 (Antwort 2)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00 (Antwort 3)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHULVERORDNUNG 2020/21 ZEITRAUM 04.09.2020 00:00 bis 31.08.2021 24:00 (Antwort 4)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14089
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 07.12.2020 00:00 bis 16.12.2020 24:00 (Antwort 5) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14124
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 17.12.2020 00:00 bis 26.12.2020 24:00 (Antwort 6) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14123
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 26.12.2020 00:00 bis 04.01.2021 24:00 (Antwort 7)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14125
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 05.01.2021 00:00 bis 14.01.2021 24:00 (Antwort 8) (1. Novelle !!!)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14139
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 15.01.2021 00:00 bis 24.01.2021 24:00 (Antwort 9) (2. Novelle !!!)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14163
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 25.01.2021 00:00 bis 03.02.2021 24:00 (Antwort 10)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14165
REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 04.02.2021 00:00 bis 07.02.2021 24:00 (Antwort 11)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14195
REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 08.02.2021 00:00 bis 17.02.2021 24:00 (Antwort 12)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14196
wwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwww

REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 08.02.2021 00:00 bis 17.02.2021 24:00

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_58/BGBLA_2021_II_58.html
OESTERREICH COVID 19 SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 20210208 0000 bis 20210217 2400.pdf (16 Seiten textdurchsuchbar)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14196

Transkription:

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021   Ausgegeben am 5. Februar 2021   Teil II

58. Verordnung: 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV

58. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Inhaltsverzeichnis
Paragraf   Bezeichnung
§ 1.   Öffentliche Orte
§ 2.   Ausgangsregelung
§ 3.   Massenbeförderungsmittel
§ 4.   Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 5.   Kundenbereiche
§ 6.   Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 7.   Gastgewerbe
§ 8.   Beherbergungsbetriebe
§ 9.   Sportstätten
§ 10.   Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 11.   Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 12.   Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 13.   Veranstaltungen
§ 14.   Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 15.   Betreten
§ 16.   Ausnahmen
§ 17.   Testergebnisse
§ 18.   Glaubhaftmachung
§ 19.   Datenverarbeitung
§ 20.   Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 21.   ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 22.   Inkrafttreten
   
Öffentliche Orte
§ 1.
(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
Ausgangsregelung
§ 2.
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
                              
1.   Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.   Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3.   Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)   der Kontakt mit
aa)   dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)   einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)   einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)   die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)   die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d)   die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)   die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)   die Versorgung von Tieren,
4.   berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5.   Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6.   zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7.   zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8.   zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, und
9.   zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
                              
1.   auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2.   auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Massenbeförderungsmittel
§ 3.
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Metern nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.
(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
                              
1.   § 3 gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.
2.   In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
(4) Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Risikoanalyse,
4.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5.   Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
6.   Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
7.   Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
8.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Kundenbereiche
§ 5.
(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                              
1.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
2.   Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
3.   Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 7.
4.   Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
5.   Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 1 hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                              
1.   Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
2.   Abs. 1 Z 4 gilt mit der Maßgabe, dass
a)   bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs. 1 Z 5 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,
b)   bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
3.   Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
4.   Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.
5.   Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
a)   spezifische Hygienevorgaben,
b)   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
c)   Risikoanalyse,
d)   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
e)   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
f)   Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
g)   Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
h)   Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
i)   Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                              
1.   Betreiber dürfen Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorweisen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
2.   Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 13 Abs. 4 und 5.
3.   Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(4) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
                              
1.   der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
2.   vom Kunden das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindesten gleichwertig genormtem Standard nicht eingehalten werden,
ist diese unbeschadet des Abs. 3 Z 3 nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf
                              
1.   Märkte im Freien,
2.   Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
3.   geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(6) Abs. 1 Z 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden auf
                              
1.   Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
2.   Bibliotheken,
3.   Büchereien,
4.   Archive,
5.   Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(8) Abs. 7 gilt nicht für
                              
1.   Stromtankstellen,
2.   Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
3.   das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6.
(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist
                              
1.   zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
2.   eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch
                              
1.   Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
2.   Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
3.   Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
4.   Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
(5) Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen, dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Liegt ein Nachweis vor, gilt Abs. 2 Z 2 nicht. Liegt ein Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Kindern eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(6) Abs. 2 bis 5 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(7) § 4 Abs. 1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Gastgewerbe
§ 7.
(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
                              
1.   Krankenanstalten und Kuranstalten,
2.   Alten-, Pflege- und Behindertenheime,
3.   Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
4.   Betriebe,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 und hinsichtlich Abs. 7 gilt:
                              
1.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
2.   Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.   Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.   Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4.
5.   Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices. § 6 Abs. 4 gilt.
Beherbergungsbetriebe
§ 8.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
                              
1.   durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2.   zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3.   aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4.   zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5.   zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6.   durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7.   durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
8.   durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime)
für die unbedingt erforderliche Dauer.
(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(5) Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4.
(6) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Sportstätten
§ 9.
(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten
                              
1.   durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.
2.   im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 1 und § 5 Abs. 1 Z 4 gelten sinngemäß.
(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs. 2 Z 1 ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes und danach mindestens alle sieben Tage ist durch einen molekularbiologischen Test oder einem Antigen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
                              
1.   Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
7.   Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
8.   bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 10.
(1) Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Bewohner,
2.   Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
4.   einen Besucher pro Bewohner pro Woche,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
6.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen pro Tag,
7.   Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(3) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher und Begleitpersonen von Behindertenheimen § 1 sinngemäß.
(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn spätestens alle drei Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von drei Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
(4a) Der Betreiber von Behindertenheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen. Der Betreiber von Behindertenheimen darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
(5) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 10 Z 10 und 11 getroffen werden.
(6) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Alten- und Pflegeheim verlassen haben, mindestens alle drei Tage Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(7) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Zudem darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von nicht-medizinischen externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(8) Für Personen, die Bewohner regelmäßig gemäß Abs. 2 Z 3 besuchen, und für Personen, die gemäß Abs. 2 Z 5 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gilt Abs. 4 sinngemäß.
(9) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(10) Der Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, wobei der Betreiber nicht-medizinische externe Dienstleister nur dann in die Einrichtung einlassen darf, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind,
6.   spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 16 Abs. 10 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
7.   Regelungen über ein verpflichtendes Aufklärungsgespräch für Bewohner nach einem mehr als zweistündigen Ausgang,
8.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden,
9.   Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,
10.   Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
11.   Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner,
12.   zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 6, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 11.
(1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Patienten,
2.   Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist,
4.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
6.   höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
7.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
8.   Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
(3) Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher, Mitarbeiter und Begleitpersonen § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 sinngemäß und für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer und deren Mitarbeiter sowie nicht-medizinische externe Dienstleister jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 4 sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.
(5) Darüber hinaus darf der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen.
(6) Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß für Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(7) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und bettenführenden Kuranstalt hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
6.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
7.   Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 12.
(1) Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere
                              
1.   Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.   Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.   Tanzschulen,
4.   Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.   Schaubergwerke,
6.   Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.   Indoorspielplätze,
8.   Paintballanlagen und
9.   Museumsbahnen,
nicht aber Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(3) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Kultureinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere:
                              
1.   Theater,
2.   Konzertsäle und -arenen,
3.   Kinos,
4.   Varietees und
5.   Kabaretts,
nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.
Veranstaltungen
§ 13.
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2.   Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3.   Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,
4.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6.   unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7.   Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8.   Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9.   Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
10.   Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und
11.   Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.
(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist
                              
1.   bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie
2.   bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen
eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(5) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 3 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 nicht.
(6) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 3 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4.   Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5.   Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(7) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme
                              
1.   der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen und/oder
2.   von Personen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard nicht eingehalten werden,
ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 14.
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
                              
1.   Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
5.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
6.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
7.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
8.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.
Betreten
§ 15.
Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).
Ausnahmen
§ 16.
(1) Diese Verordnung gilt nicht
                              
1.   für – mit Ausnahme von § 6 Abs. 2, 4 Z 1 und 5, § 15, § 16 Abs. 3, 7 und 11 sowie §§ 17 bis 21 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2.   für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
3.   für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
4.   für Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2) Beschränkungen gemäß § 2, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
                              
1.   zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2.   zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
                              
1.   während der Konsumation von Speisen und Getränken;
2.   für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.   während der Ausübung von Sport; § 6 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht, wenn diese in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann. In diesem Fall ist zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
                              
1.   sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
2.   innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
3.   zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
4.   wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
5.   in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
6.   unter Wasser,
7.   bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
8.   zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
9.   zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
10.   wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und
11.   beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a.
(9) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(10) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(11) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
(12) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.
Testergebnisse
§ 17.
Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.
Glaubhaftmachung
§ 18.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 16 ist auf Verlangen gegenüber
                              
1.   Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.   Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.   Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Datenverarbeitung
§ 19.
Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder der Verantwortliche für einen bestimmten Ort zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
                              
1.   Name,
2.   Geburtsdatum,
3.   Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4.   Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 20.
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 21.
Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.
Inkrafttreten
§ 22.
Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 17. Februar 2021 außer Kraft.

Anschober

Ende der Transkription

Es gilt die Unschuldsvermutung.

« Letzte Änderung: 22 Februar 2021, 23:19:46 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
18.02.2021 00:00 bis 27.02.2021 24:00
« Antwort #13 am: 22 Februar 2021, 23:03:31 »
#13
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 1 Antwort 13 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 0)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 1)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00 (Antwort 2)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00 (Antwort 3)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHULVERORDNUNG 2020/21 ZEITRAUM 04.09.2020 00:00 bis 31.08.2021 24:00 (Antwort 4)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14089
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 07.12.2020 00:00 bis 16.12.2020 24:00 (Antwort 5) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14124
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 17.12.2020 00:00 bis 26.12.2020 24:00 (Antwort 6) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14123
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 26.12.2020 00:00 bis 04.01.2021 24:00 (Antwort 7)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14125
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 05.01.2021 00:00 bis 14.01.2021 24:00 (Antwort 8) (1. Novelle !!!)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14139
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 15.01.2021 00:00 bis 24.01.2021 24:00 (Antwort 9) (2. Novelle !!!)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14163
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 25.01.2021 00:00 bis 03.02.2021 24:00 (Antwort 10)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14165
REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 04.02.2021 00:00 bis 07.02.2021 24:00 (Antwort 11)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14195
REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 08.02.2021 00:00 bis 17.02.2021 24:00 (Antwort 12)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14196
REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 18.02.2021 00:00 bis 27.02.2021 24:00 (Antwort 13)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14223
Hinweis zu Antwort 12 und 13: 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV
Beachten Sie bitte die öffentliche Namensgleichheit bei unterschiedlichen Außerkrafttretens-Daten, etc

wwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwww

REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 18.02.2021 00:00 bis 27.02.2021 24:00

OESTERREICH COVID 19 SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 20210218 0000 bis 20210227 2400.pdf (17 Seiten textdurchsuchbar)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14223
Quellen:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011470&FassungVom=2021-02-18
PDF https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011470/4.%20COVID-19-SchuMaV%2c%20Fassung%20vom%2018.02.2021.pdf?FassungVom=2021-02-18
RTF www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011470/4.%20COVID-19-SchuMaV%2c%20Fassung%20vom%2018.02.2021.rtf?FassungVom=2021-02-18
DRUCKANSICHT https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011470&FassungVom=2021-02-18&ShowPrintPreview=True

Transkription:

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Fassung vom 18.02.2021

§ 0
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV)
StF: BGBl. II Nr. 58/2021
Änderung
BGBl. II Nr. 76/2021

Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Inhaltsverzeichnis
Paragraf   Bezeichnung
§ 1.   Öffentliche Orte
§ 2.   Ausgangsregelung
§ 3.   Massenbeförderungsmittel
§ 4.   Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 5.   Kundenbereiche
§ 6.   Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 7.   Gastgewerbe
§ 8.   Beherbergungsbetriebe
§ 9.   Sportstätten
§ 10.   Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 11.   Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 12.   Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 13.   Veranstaltungen
§ 14.   Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 15.   Betreten
§ 16.   Ausnahmen
§ 17.   Testergebnisse
§ 18.   Glaubhaftmachung
§ 19.   Datenverarbeitung
§ 20.   Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 21.   ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 22.   Inkrafttreten
   
§ 1
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Öffentliche Orte
§ 1.
(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
§ 2
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Ausgangsregelung
§ 2.
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
                              
1.   Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.   Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3.   Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)   der Kontakt mit
aa)   dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)   einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)   einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)   die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)   die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d)   die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)   die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)   die Versorgung von Tieren,
4.   berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5.   Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6.   zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7.   zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8.   zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, und
9.   zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
                              
1.   auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2.   auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
§ 3
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Massenbeförderungsmittel
§ 3.
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Metern nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
§ 4
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.
(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
                              
1.   § 3 gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.
2.   In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
(4) Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Risikoanalyse,
4.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5.   Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
6.   Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
7.   Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
8.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
§ 5
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Kundenbereiche
§ 5.
(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                              
1.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
2.   Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
3.   Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 7.
4.   Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
5.   Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 1 hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                              
1.   Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
2.   Abs. 1 Z 4 gilt mit der Maßgabe, dass
a)   bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs. 1 Z 5 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,
b)   bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
3.   Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
4.   Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.
5.   Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
a)   spezifische Hygienevorgaben,
b)   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
c)   Risikoanalyse,
d)   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
e)   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
f)   Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
g)   Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
h)   Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
i)   Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                              
1.   Betreiber dürfen Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorweisen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
2.   Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 13 Abs. 4 und 5.
3.   Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(4) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
                              
1.   der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
2.   vom Kunden das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindesten gleichwertig genormtem Standard nicht eingehalten werden,
ist diese unbeschadet des Abs. 3 Z 3 nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf
                              
1.   Märkte im Freien,
2.   Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
3.   geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(6) Abs. 1 Z 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden auf
                              
1.   Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
2.   Bibliotheken,
3.   Büchereien,
4.   Archive,
5.   Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(8) Abs. 7 gilt nicht für
                              
1.   Stromtankstellen,
2.   Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und

3.   das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.

§ 6
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6.
(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist
                              
1.   zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
2.   eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch
                              
1.   Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
2.   Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
3.   Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
4.   Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
(5) Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen, dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Liegt ein Nachweis vor, gilt Abs. 2 Z 2 nicht. Liegt ein Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Kindern eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(6) Abs. 2 bis 5 gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(7) Auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG dürfen durch Erbringer körpernaher Dienstleistungen nur betreten werden, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.
(8) § 4 Abs. 1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
§ 7
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Gastgewerbe
§ 7.
(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
                              
1.   Krankenanstalten und Kuranstalten,
2.   Alten-, Pflege- und Behindertenheime,
3.   Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
4.   Betriebe,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 und hinsichtlich Abs. 7 gilt:
                              
1.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
2.   Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.   Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.   Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4.
5.   Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices. § 6 Abs. 4 gilt.
§ 8
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Beherbergungsbetriebe
§ 8.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
                              
1.   durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2.   zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3.   aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4.   zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5.   zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6.   durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7.   durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
8.   durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime)
für die unbedingt erforderliche Dauer.
(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(5) Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4.
(6) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
§ 9
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Sportstätten
§ 9.
(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten
                              
1.   durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.
2.   im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 1 und § 5 Abs. 1 Z 4 gelten sinngemäß.
(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs. 2 Z 1 ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes und danach mindestens alle sieben Tage ist durch einen molekularbiologischen Test oder einem Antigen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
                              
1.   Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
7.   Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
8.   bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
§ 10
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Alten-, Pflege- und Behindertenheime
§ 10.
(1) Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Bewohner,
2.   Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
4.   einen Besucher pro Bewohner pro Woche,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
6.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen pro Tag,
7.   Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).

(3) Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher und Begleitpersonen von Behindertenheimen § 1 sinngemäß.
(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard tragen. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn spätestens alle drei Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von drei Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
(4a) Der Betreiber von Behindertenheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard tragen. Der Betreiber von Behindertenheimen darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
(5) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 10 Z 10 und 11 getroffen werden.
(6) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Alten- und Pflegeheim verlassen haben, mindestens alle drei Tage Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(7) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Zudem darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von nicht-medizinischen externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(8) Für Personen, die Bewohner regelmäßig gemäß Abs. 2 Z 3 besuchen, und für Personen, die gemäß Abs. 2 Z 5 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gilt Abs. 4 sinngemäß.
(9) Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(10) Der Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
6.   spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 16 Abs. 10 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
7.   Regelungen über ein verpflichtendes Aufklärungsgespräch für Bewohner nach einem mehr als zweistündigen Ausgang,
8.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden,
9.   Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,

10.   Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
11.   Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner,
12.   zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 6, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
§ 11
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 11.
(1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Patienten,
2.   Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist,
4.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
6.   höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
7.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
8.   Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.
(3) Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und Begleitpersonen § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Beim Betreten durch nicht-medizinische externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Beim Betreten durch Mitarbeiter ist bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen und gilt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Der Betreiber einer Krankenanstalt und einer Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Dies gilt sinngemäß für Betreiber von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, sowie Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer für das Einlassen ihrer Mitarbeiter und das Betreten durch Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.
(5) Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß für Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).
(6) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und bettenführenden Kuranstalt hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
6.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
7.   Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
§ 12
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 12.
(1) Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere
                              
1.   Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.   Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.   Tanzschulen,
4.   Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.   Schaubergwerke,
6.   Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.   Indoorspielplätze,
8.   Paintballanlagen und
9.   Museumsbahnen,
nicht aber Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(3) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Kultureinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere:
                              
1.   Theater,
2.   Konzertsäle und -arenen,
3.   Kinos,
4.   Varietees und
5.   Kabaretts,
nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.
§ 13
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Veranstaltungen
§ 13.
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2.   Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

3.   Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,
4.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6.   unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7.   Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8.   Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9.   Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
10.   Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und
11.   Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.
(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist
                              
1.   bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie
2.   bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen
eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(5) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 3 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 nicht.
(6) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 3 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4.   Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5.   Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(7) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(8) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
§ 14
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 14.
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
                              
1.   Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
5.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
6.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
7.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
8.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.
§ 15
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Betreten
§ 15.
Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).
§ 16
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Ausnahmen
§ 16.
(1) Diese Verordnung gilt nicht
                              
1.   für – mit Ausnahme von § 6 Abs. 2, 4 Z 1 und 5, § 15, § 16 Abs. 3, 7 und 11 sowie §§ 17 bis 21 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2.   für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
3.   für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
4.   für Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2) Beschränkungen gemäß § 2, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
                              
1.   zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2.   zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
                              
1.   während der Konsumation von Speisen und Getränken;
2.   für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.   während der Ausübung von Sport; § 6 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht, wenn diese in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann. In diesem Fall ist zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(8) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
                              
1.   sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
2.   innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
3.   zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
4.   wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
5.   in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
6.   unter Wasser,
7.   bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
8.   zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
9.   zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
10.   wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und
11.   beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a.
(9) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(10) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(11) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
(12) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.
§ 17
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Testergebnisse
§ 17.
Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.
§ 18
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Glaubhaftmachung
§ 18.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 16 ist auf Verlangen gegenüber
                              
1.   Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.   Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.   Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
§ 19
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Datenverarbeitung
§ 19.
Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder der Verantwortliche für einen bestimmten Ort zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
                              
1.   Name,
2.   Geburtsdatum,
3.   Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4.   Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.
§ 20
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 20.
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
§ 21
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 21.
Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.
§ 22
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft
Text
Inkrafttreten
§ 22.
(1) Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 27. Februar 2021 außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7 (neu) und 8, § 10 Abs. 4, 4a und 10, § 11 Abs. 3, 4, 5 (neu) und 6, § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021 treten mit 18. Februar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 Abs. 5 (alt) außer Kraft.

© 2021 Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Ende der Transkription

Es gilt die Unschuldsvermutung.

« Letzte Änderung: 28 Februar 2021, 18:34:57 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Offline Wahrheitsforschung

  • Moderator
  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2.343
  • Reputation: 556
28.02.2021 00:00 bis 09.03.2021 24:00
« Antwort #14 am: 28 Februar 2021, 18:31:54 »
20201026 ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG und COVID-19-MASSNAHMENGESETZ
Seite 1 Antwort 14 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1450
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENVERORDNUNG Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 0)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13883
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-MASSNAHMENGESETZ Fassung vom 26.10.2020 (Antwort 1)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13884
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 03.11.2020 00:00 bis 30.11.2020 24:00 (Antwort 2)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13891
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 17.11.2020 00:00 bis 06.12.2020 24:00 (Antwort 3)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=13952
REPUBLIK ÖSTERREICH COVID-19-SCHULVERORDNUNG 2020/21 ZEITRAUM 04.09.2020 00:00 bis 31.08.2021 24:00 (Antwort 4)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14089
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 07.12.2020 00:00 bis 16.12.2020 24:00 (Antwort 5) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14124
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 17.12.2020 00:00 bis 26.12.2020 24:00 (Antwort 6) (Korrektur am 25.12.2020)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14123
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 26.12.2020 00:00 bis 04.01.2021 24:00 (Antwort 7)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14125
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 05.01.2021 00:00 bis 14.01.2021 24:00 (Antwort 8) (1. Novelle !!!)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14139
REPUBLIK ÖSTERREICH 2. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 15.01.2021 00:00 bis 24.01.2021 24:00 (Antwort 9) (2. Novelle !!!)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14163
REPUBLIK ÖSTERREICH 3. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 25.01.2021 00:00 bis 03.02.2021 24:00 (Antwort 10)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14165
REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG 04.02.2021 00:00 bis 07.02.2021 24:00 (Antwort 11)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14195
REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 08.02.2021 00:00 bis 17.02.2021 24:00 (Antwort 12)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14196
REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 18.02.2021 00:00 bis 27.02.2021 24:00 (Antwort 13)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14223
REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 28.02.2021 00:00 bis 09.03.2021 24:00 (Antwort 14)
pdf-datei: http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14229
Hinweis zu Antwort 12-14: 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV
Beachten Sie bitte die öffentliche Namensgleichheit bei unterschiedlichen Außerkrafttretens-Daten, etc

wwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwwww

REPUBLIK ÖSTERREICH 4. COVID-19-SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 28.02.2021 00:00 bis 09.03.2021 24:00

OESTERREICH COVID 19 SCHUTZMASSNAHMENVERORDNUNG 20210228 0000 bis 20210309 2400 (18 Seiten textdurchsuchbar)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1450.0;attach=14229
Quellen:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011470
PDF www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011470/4.%20COVID-19-SchuMaV%2c%20Fassung%20vom%2028.02.2021.pdf
DRUCKANSICHT https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011470&ShowPrintPreview=True
RTF www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20011470/4.%20COVID-19-SchuMaV%2c%20Fassung%20vom%2028.02.2021.rtf

Transkription:

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Fassung vom 28.02.2021

§ 0
Beachte für folgende Bestimmung tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV)
StF: BGBl. II Nr. 58/2021
Änderung
BGBl. II Nr. 76/2021
BGBl. II Nr. 94/2021

Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Inhaltsverzeichnis Paragraf Bezeichnung
§ 1.   Öffentliche Orte
§ 2.   Ausgangsregelung
§ 3.   Massenbeförderungsmittel
§ 4.   Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 5.   Kundenbereiche
§ 6.   Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 7.   Gastgewerbe
§ 8.   Beherbergungsbetriebe
§ 9.   Sportstätten
§ 10.   Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§ 11.   Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 12.   Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 13.   Veranstaltungen
§ 14.   Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 15.   Betreten
§ 16.   Ausnahmen
§ 17.   Testergebnisse
§ 18.   Glaubhaftmachung
§ 19.   Datenverarbeitung
§ 20.   Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 21.   ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 22.   Inkrafttreten
   
§ 1
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Öffentliche Orte
§ 1.
(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
§ 2
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Ausgangsregelung
§ 2.
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
                              
1.   Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.   Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3.   Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)   der Kontakt mit
aa)   dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)   einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)   einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)   die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)   die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d)   die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)   die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)   die Versorgung von Tieren,
4.   berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5.   Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6.   zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7.   zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8.   zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, und
9.   zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
                              
1.   auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2.   auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
§ 3
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Massenbeförderungsmittel
§ 3.
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Metern nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
§ 4
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.
(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
                              
1.   § 3 gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.
2.   In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
(4) Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Risikoanalyse,
4.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5.   Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
6.   Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
7.   Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
8.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
§ 5
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Kundenbereiche
§ 5.
(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                              
1.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
2.   Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
3.   Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 6.
4.   Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
5.   Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 1 hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                              
1.   Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
2.   Abs. 1 Z 4 gilt mit der Maßgabe, dass
a)   bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs. 1 Z 5 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,
b)   bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
3.   Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
4.   Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.
5.   Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
a)   spezifische Hygienevorgaben,
b)   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
c)   Risikoanalyse,
d)   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
e)   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
f)   Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
g)   Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
h)   Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
i)   Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.
Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
                              
1.   Betreiber dürfen Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorweisen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
2.   Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 13 Abs. 4 und 5.
3.   Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(4) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
                              
1.   der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
2.   vom Kunden das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindesten gleichwertig genormtem Standard nicht eingehalten werden,
ist diese unbeschadet des Abs. 3 Z 3 nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf
                              
1.   Märkte im Freien,
2.   Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
3.   geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(6) Abs. 1 Z 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden auf
                              
1.   Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
2.   Bibliotheken,
3.   Büchereien,
4.   Archive,
5.   Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(8) Abs. 7 gilt nicht für
                              
1.   Stromtankstellen,
2.   Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und

3.   das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.

§ 6
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 6.
(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten ist
                              
1.   zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
2.   eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch
                              
1.   Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
2.   Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
3.   Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
4.   Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
(5) Arbeitnehmer elementarer Bildungseinrichtungen, die im Rahmen der Betreuung und Förderung in unmittelbarem Kontakt mit Kindern stehen, dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Liegt ein Nachweis vor, gilt Abs. 2 Z 2 nicht. Liegt ein Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Kindern eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(6) Abs. 2 bis 5 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wobei zusätzlich
                              
1.   Erbringer körpernaher Dienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt;
2.   Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als sieben Tage zurückliegt. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen.
(7) § 4 Abs. 1 ist auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
§ 7
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Gastgewerbe
§ 7.
(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
                              
1.   Krankenanstalten und Kuranstalten,
2.   Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
3.   Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
4.   Betriebe,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 und hinsichtlich Abs. 7 gilt:
                              
1.   Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
2.   Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.   Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
4.   Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4.
5.   Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(8) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices. § 6 Abs. 4 gilt.
§ 8
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Beherbergungsbetriebe
§ 8.
(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
                              
1.   durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2.   zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3.   aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4.   zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5.   zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6.   durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7.   durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
8.   durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime)
für die unbedingt erforderliche Dauer.
(4) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(5) Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4.
(6) Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
§ 9
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Sportstätten
§ 9.
(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten
                              
1.   durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 6 sinngemäß.
2.   im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 1 und § 5 Abs. 1 Z 4 gelten sinngemäß.
(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Abs. 2 Z 1 ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes und danach mindestens alle sieben Tage ist durch einen molekularbiologischen Test oder einem Antigen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
                              
1.   Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
5.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
6.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
7.   Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
8.   bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
§ 10
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§ 10.
(1) Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Bewohner,
2.   Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
4.   zwei Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Woche,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
6.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag,
7.   Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

(3) Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gilt für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie für Besucher und Begleitpersonen von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe § 1 sinngemäß.
(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard tragen. Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn spätestens alle drei Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von drei Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
(4a) Der Betreiber von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und bei Kontakt mit Bewohnern eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard tragen. Der Betreiber von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Mitarbeiter ferner nur einlassen, wenn alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.
(5) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen, sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 10 Z 10 und 11 getroffen werden.
(6) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen, sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Alten- und Pflegeheim verlassen haben, mindestens alle drei Tage Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 anzubieten.
(7) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Zudem darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese während des Besuchs bzw. Aufenthalts durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von externen Dienstleistern, von Bewohnervertretern nach dem HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälten sowie Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
(8) Für Personen, die Bewohner regelmäßig gemäß Abs. 2 Z 3 besuchen, und für Personen, die gemäß Abs. 2 Z 5 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gilt Abs. 4 sinngemäß.
(9) Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
(10) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
6.   spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 16 Abs. 10 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
7.   Regelungen über ein verpflichtendes Aufklärungsgespräch für Bewohner nach einem mehr als zweistündigen Ausgang,
8.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, können abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden,
9.   Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,

10.   Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
11.   Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner,
12.   zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 6, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
§ 11
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 11.
(1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   Patienten,
2.   Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
3.   einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist,
4.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
5.   zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
6.   höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
7.   Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
8.   Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).

(3) Beim Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und Begleitpersonen § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Beim Betreten durch externe Dienstleister gilt jeweils bei Patienten- und Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Beim Betreten durch Mitarbeiter ist bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen und gilt § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 5 Abs. 4 sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Der Betreiber einer Krankenanstalt und einer Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Dies gilt sinngemäß für Betreiber von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, sowie Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer für das Einlassen ihrer Mitarbeiter und das Betreten durch Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
                              
1.   jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
2.   auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.
(5) Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß für Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).
(6) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und bettenführenden Kuranstalt hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
4.   Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
5.   Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
6.   Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
7.   Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, beinhalten.
§ 12
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Freizeit- und Kultureinrichtungen
§ 12.
(1) Das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere
                              
1.   Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.   Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.   Tanzschulen,
4.   Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.   Schaubergwerke,
6.   Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.   Indoorspielplätze,
8.   Paintballanlagen und
9.   Museumsbahnen,
nicht aber Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(3) Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Kultureinrichtungen, deren Betreten gemäß Abs. 1 untersagt ist, sind insbesondere:
                              
1.   Theater,
2.   Konzertsäle und -arenen,
3.   Kinos,
4.   Varietees und
5.   Kabaretts,
nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.
§ 13
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Veranstaltungen
§ 13.
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
                              
1.   unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2.   Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

3.   Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,
4.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5.   unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6.   unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7.   Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8.   Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9.   Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
10.   Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und
11.   Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.
(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist
                              
1.   bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie
2.   bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen
eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(5) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 3 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 nicht.
(6) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 3 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
                              
1.   spezifische Hygienevorgaben,
2.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4.   Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5.   Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(7) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(8) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
§ 14
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Sportveranstaltungen im Spitzensport
§ 14.
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
                              
1.   Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
2.   Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
3.   Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
4.   Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
5.   Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
6.   Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
7.   Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
8.   Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.
§ 15
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Betreten
§ 15.
Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).
§ 16
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Ausnahmen
§ 16.
(1) Diese Verordnung gilt nicht
                              
1.   für – mit Ausnahme von § 6 Abs. 2, 4 Z 1 und 5, § 15, § 16 Abs. 3, 6, 8 und 12 sowie §§ 17 bis 21 – elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
2.   für Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
3.   für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
4.   für Veranstaltungen zur Religionsausübung.
(2) Beschränkungen gemäß § 2, Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
                              
1.   zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
2.   zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
                              
1.   während der Konsumation von Speisen und Getränken;
2.   für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;
3.   während der Ausübung von Sport; § 6 Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(5) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(7) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig oder höher genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie.
(8) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht, wenn diese in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann. In diesem Fall ist zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(9) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
                              
1.   sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
2.   innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
3.   zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
4.   wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
5.   in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
6.   unter Wasser,
7.   bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
8.   zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
9.   zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
10.   wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und
11.   beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a.
(10) Die Pflicht zur Einhaltung des Abstandes gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 gilt nicht, wenn dies zur Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.
(11) § 10 Abs. 3 gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
(12) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
(13) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.
§ 17
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Testergebnisse
§ 17.
Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.
§ 18
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Glaubhaftmachung
§ 18.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 16 ist auf Verlangen gegenüber
                              
1.   Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.   Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.   Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
§ 19
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Datenverarbeitung
§ 19.
Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder der Verantwortliche für einen bestimmten Ort zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
                              
1.   Name,
2.   Geburtsdatum,
3.   Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4.   Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.
§ 20
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 20.
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
§ 21
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz
§ 21.
Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, und das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, nicht berührt.
§ 22
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft
Text
Inkrafttreten
§ 22.
(1) Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7 (neu) und 8, § 10 Abs. 4, 4a und 10, § 11 Abs. 3, 4, 5 (neu) und 6, § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021 treten mit 18. Februar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 Abs. 5 (alt) außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 2 Z 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 16 Abs. 1 Z 1, Abs. 7 bis 13 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2021 treten mit 28. Februar 2021 in Kraft.

© 2021 Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Ende der Transkription

Es gilt die Unschuldsvermutung. (#15)
« Letzte Änderung: 28 Februar 2021, 19:02:25 von Wahrheitsforschung »
Nur wenn Wahrheitsforschung vollkommen schad- und klaglos gehalten wird, stimmt Wahrheitsforschung weiteren Veröffentlichungen zu. FÜR EXTERNE INHALTE KANN KEINE VERANTWORTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN. Es gilt die Unschuldsvermutung.