GEISTIG SEELISCHER KINDESMORDEs gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht: Beitragstäter im Amt
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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=260.0;attach=107920120412 Mediengespräch Missstände in Justiz JUWO Kinderheim PSY
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,260.0.html§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§20120903 ORF 0800 Mehr Kontrolle für Jugendämter ZITATE
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http://oe1.orf.at/artikel/316044Gesellschaft
Innenpolitik
Mehr Kontrolle für Jugendämter
Österreichs Jugendämter sollen künftig stärker gerichtlich kontrolliert werden. Hintergrund ist, dass die derzeitige Rechtslage bei Kindeswegnahmen möglicherweise den Menschenrechten widerspricht. Bei "Gefahr in Verzug" kann die Jugendwohlfahrt Kinder aus Familien nehmen – ohne Prüfung durch ein unabhängiges Gericht.
Morgenjournal, 3.9.2012
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Bernt Koschuh
Keine Überprüfung bei Kindesabnahme
Anlass für die geplante Reform ist ein Fall, der beim Menschenrechts-Gerichtshof in Straßburg anhängig ist: Einem Ehepaar in Innsbruck sind vor sieben Jahren zwei Kinder abgenommen worden, wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs - sie wurden aus der Schule abgeholt. Erst drei Monate später - nach einem Gutachten und einem Gerichtsverfahren - war der Verdacht entkräftet und die Kinder kamen zurück. Aber ob die ursprüngliche Kindesabnahme gerechtfertigt war, konnte nach der Gesetzeslage in Österreich nicht nachträglich überprüft werden, kritisiert der Anwalt der Familie Laszlo Szabo:
"Die Kernkritik ist, dass der Jugendwohlfahrtsträger eigentlich tun und lassen kann, was er will, ohne dass diese Maßnahmen gerichtlich überprüft werden können.
Das können Sie bei jedem Strafzettel haben, bei jedem Polizeiübergriff, aber bei Jugendämtern geht das nicht."Gericht soll prüfen
Das Justizministerium will nun nicht mehr abwarten, ob der Menschenrechts-Gerichtshof Österreich verurteilt. Man plant unabhängig davon eine Verbesserung, sagt Michael Stormann, Leiter der Familienrechtsabteilung. Es soll, sagt Stormann, nach Kindesabnahmen für das Kind bzw. die Obsorge-Personen einen Antrag auf Prüfung geben um die Zulässigkeit zu überprüfen. Das sei eine Verbesserung des Rechtsschutzes.
Neu: Vorläufige EntscheidungGeplant ist noch ein zweiter Reformschritt: Derzeit kann es mehr als ein Jahr dauern, bis ein Gericht entscheidet, ob vom Jugendamt abgenommene Kinder aus einem Heim zurück nach Hause kommen - vor allem wegen nötiger psychologischer Gutachten. Künftig soll es viel rascher zumindest eine vorläufige Gerichtsentscheidung geben. Stormann: "In Zukunft soll es auf Antrag der Eltern oder des Kindes möglich sein, dass eine vorläufige Entscheidung ergeht, ob das unzulässig ist oder ob es weiterhin zulässig ist. Diese Entscheidung ist innerhalb von vier Wochen zu verhandeln, wird das Gesetz vermutlich sagen."
Jugendwohlfahrt für Änderung
Eine gewisse Entmachtung der Jugendwohlfahrt – möchte man meinen –, aber die Innsbrucker Jugendamtschefin Gabriele Herlitschka ist für rasche vorläufige Entscheidungen: "Das ist ein Wunsch der Jugendwohlfahrt an die Justiz." Justiz-Abteilungsleiter Stormann zu dieser Jugendamtshaltung: "Das spricht für ein gewisses Qualitätsbewusstsein. Wenn man qualitativ arbeitet, hat man Kontrolle nicht zu fürchten." Wobei die Innsbrucker Jugendamtschefin die nachträgliche Kontrolle für Kindesabnahmen kritischer sieht. Sie befürchtet Schadenersatz- oder Amtshaftungsklagen, sollte ein Gericht der Ansicht sein, dass ein Jugendamt zu Unrecht Kinder weggenommen hat. Justiz-Experte Stormann ist da optimistischer. Und er meint, es gehe vor allem darum, dass die Jugendämter aus den künftigen Gerichtsentscheidungen lernen und ihre Arbeit optimieren.
03.09.2012 ZITATE-ENDE
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxVGE-SACHVERHALTSBERICHT: DIE VGE RANOVSKY HABEN BEREITS AM 20.11.2009
VORLÄUFIGE MASSNAHMEN (ENTSCHEIDUNGEN) FÜR DIE OBSORGE BEANTRAGT !!
ZULETZT MEHRMALS IM FRÜHJAHR 2011 - BIS HEUTE SIND DIE ANTRÄGE VOM
FRÜHJAHR 2011 TROTZ FRISTSETZUNGSANTRÄGEN NICHT BEARBEITET WORDEN !!
BMJ MAG DR BEATRIX KARL, DR ERICH MICHAEL STORMANN UVA JUSTIZORGANE
SIND SEIT MEHR ALS EINEM JAHR DARÜBER NACHWEISLICH INFORMIERT. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxVGE-Sachverhaltsbericht für den Zeitraum 20.11.2009 12:25 Uhr - 04.09.2012 18:18 Uhr:
Es besteht schwerwiegender Verdacht: Die aktenführenden und informierten Justiz- und
Amtsorgane ignorieren beharrlich die objektive Wahrheit. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Es besteht schwerwiegender Verdacht: Gesunde Kinder werden in einer Art Kinder-Psychiatrie
in der Fremde festgehalten. Täglicher Kindesmissbrauch an Körper, Seele, Geist, Bildung, ...
Verdacht: Bewusste schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, ...
!!!!! !!!!! Suggestive Scheinwelt: schwerbehindert ab Alter 5,9 Jahre !!!!! !!!!!
!!!!! !!!!! Zehen- und Fersengang sind deutlich erschwert, Einbeinhüpfen ist kaum möglich !!!!! !!!!!
GG: Werfen und Fangen eines Balles erfolgen mit ungenügender Kraftdosierung und Koordination !! 700.000 EURO materieller Schaden für den Steuerzahler bisher.
35 Monate frei Schnauze 10.000 EURO/KIND/MONAT
abgesehen vom extremen Menschen-Kindesleid.Verdacht Dunkelziffer: 10.000 Kinder ... Schaden 1-2 MILLIARDEN EURO/Jahr ohne Folgeschäden
IN DER CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WERDEN NICHT 1 ODER 2 ZEUGEN IGNORIERT.
IN DER CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WERDEN RUND 60 ZEUGEN BEHARRLICH IRGNORIERT.
GESUND -> SCHWERBEHINDERT !!!!! !!!!! !!!!! !!!!! !!!!!
1 JPG-ANHANG FÜR DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL
20120412 FLYER CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE.jpg§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
OGH RS0007035 VORLÄUFIGE DRINGENDE MASSNAHMEN
!!!! Entscheidungsdatum 24.04.1991 !!!!! ZITATE uva !!!!! Gericht OGH
Dokumenttyp Rechtssatz
Rechtssatznummer RS0007035
Geschäftszahl
1Ob550/91; 1Ob602/91; 4Ob1605/91; 1Ob579/92; 8Ob566/92 (8Ob567/92); 2Ob505/94; 1Ob623/95; 1Ob2155/96k; 3Ob2368/96y; 5Ob229/98g; 9Ob115/99y; 1Ob265/00b; 9Ob268/01d; 7Ob253/01h; 7Ob43/03d; 6Ob160/06g; 5Ob171/06t; 3Ob111/06d; 2Ob195/07a; 3Ob70/08b; 1Ob93/08w; 5Ob207/08i; 3Ob74/09t; 1Ob63/10m (1Ob78/10t); 8Ob1/11x
Entscheidungsdatum 24.04.1991
Norm
ABGB §176 B
ABGB §177 Abs2 B
AußStrG §12 Abs1
AußStrG 2005 §107 Abs2
Rechtssatz
Das Gericht kann bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen.
Entscheidungstexte
• 1 Ob 550/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 550/91
Veröff: RZ 1992/6 S 20
• 1 Ob 602/91
Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 602/91
Beisatz: Es muss sich um einen Fall akuter Gefährdung des Kindes handeln. Vorläufige dringende Maßnahmen sind ferner zu treffen, wenn die Gefahr der Verbringung des Kindes in Ausland vorliegt, wodurch unabänderlich eine nachteilige Erziehungssituation geschaffen würde. (T1)
• 4 Ob 1605/91
Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 1605/91
• 1 Ob 579/92
Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 579/92
Auch; nur: Das Gericht kann bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. (T2)
• 8 Ob 566/92
Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 566/92
Beis wie T1
• 2 Ob 505/94
Entscheidungstext OGH 13.01.1994 2 Ob 505/94
• 1 Ob 623/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 623/95
Auch; Veröff: SZ 69/20
• 1 Ob 2155/96k
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2155/96k
Auch; Beis wie T1
• 3 Ob 2368/96y
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2368/96y
Beis wie T1
• 5 Ob 229/98g
Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 229/98g
Beis wie T1 nur: Es muss sich um einen Fall akuter Gefährdung des Kindes handeln. (T3); Beisatz: Vorläufige Zuweisung der Obsorge an einen Elternteil. (T4)
• 9 Ob 115/99y
Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 Ob 115/99y
Beis wie T3; Beisatz: Wegen der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Maßnahme sind umfangreiche Erhebungen zu unterlassen, weil sonst bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. (T5)
• 1 Ob 265/00b
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 265/00b
nur: Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen. (T6); Beisatz: Ist mangels Einigung der nicht bloß vorübergehend getrennt lebenden Eltern gemäß § 177 Abs 2 ABGB über ihren Antrag eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nur dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen. (T7); Beis wie T1
• 9 Ob 268/01d
Entscheidungstext OGH 14.11.2001 9 Ob 268/01d
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Daran hat sich durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (KindRÄG 2001), BGBl I 2000/135 nichts geändert. (T8)
• 7 Ob 253/01h
Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 253/01h
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Vorläufige Entziehung und Übertragung der Obsorge. (T9); Beisatz: Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die Obsorgepflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv gröblich vernachlässigt worden sind, oder wenn die Obsorgepflichtige durch ihr Gesamtverhalten schutzwürdige Interessen des Minderjährigen ernstlich und konkret gefährdet. (T10)
• 7 Ob 43/03d
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 43/03d
Beis wie T1
• 6 Ob 160/06g
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 160/06g
Auch; nur T2; Beisatz: Derartige Entscheidungen sind gemäß § 107 Abs 2 AußStrG 2005 ausdrücklich zulässig. (T11)
• 5 Ob 171/06t
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 171/06t
nur T2; nur T6; Beis wie T5
• 3 Ob 111/06d
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 111/06d
Auch
• 2 Ob 195/07a
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 195/07a
Vgl; Veröff: SZ 2008/24
• 3 Ob 70/08b
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 70/08b
Auch; Beisatz: Eine solche Provisiorialentscheidung kann nur zur Beseitigung einer konkreten und schweren Gefährdung des Kindes erfolgen. (T12)
• 1 Ob 93/08w
Entscheidungstext OGH 30.05.2008 1 Ob 93/08w
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T10
• 5 Ob 207/08i
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 207/08i
Beis wie T10; Beisatz: Es ist ausschließlich das Kindeswohl relevant. (T13)
• 3 Ob 74/09t
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 3 Ob 74/09t
Vgl; Beisatz: Ist hinsichtlich eines minderjährigen Kindes eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen. Voraussetzung einer solchen vorläufigen gerichtlichen Maßnahme als Provisorialentscheidung - bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB - ist dabei eine akute Gefährdung des Kindeswohls nach § 176 ABGB. (T14); Beisatz: Es muss aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird. (T15)
• 1 Ob 63/10m
Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 63/10m
nur T6; Beis wie T3; Beis wie T12
• 8 Ob 1/11x
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 1/11x
Auch
Im RIS seit 15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am 11.11.2011
Dokumentnummer JJR_19910424_OGH0002_0010OB00550_9100000_002
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