ZURÜCK ZUR NATUR NACH RÜCKTRITT DER BUNDESREGIERUNG KURZ II - zugespielte Informationen / externe Meinungen / Verdacht
2020 ZURÜCK ZUR NATUR OHNE BUNDESREGIERUNG KURZ II - zugespielte Informationen / externe Meinungen / Verdacht
Seite 2 Antwort 22
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1444.15 Machen Sie sich selbst ein Bild!PDF-Seite 1 Zitate: "Drohgebärden gegen verantwortungsbewusste Ärzte, die sich unverantwortlichen Maßnahmen (mRNA-Impfungen und Maskentragungspflicht) verweigern – Juristische Aspekte von RA Schmitz By RA Wilfried Schmitz ⋅ Juli 15, 2020 (zu diesem Thema vorerst nur einige flüchtige Gedankenpunkte, die noch näher auszuformulieren wären:)
Woweit Ärzte jetzt unter Druck gesetzt werden, weil sie Atteste gegen die Maskenpflicht ausgestellt haben, besteht meines Erachtens jedenfalls kein Grund zur Sorge, sofern sich die Ärzte in ihren Attesten lediglich generell aus medizinischen Gründen gegen die Maskentragungspflicht ausgesprochen haben: Das sind die 4 Hauptstränge einer Verteidigung, falls irgend jemand den Ärzten Probleme wegen solcher Atteste macht:
1. Es gibt gar keine Pandemie, nicht mal ein „neues“ Virus (siehe jüngst erbrachten Nachweis von SARS Cov-2 im Abwasser von Barcelona aus März 2019 – siehe ntv), 2. Masken bringen ohnehin nichts (siehe auch Buch von Prof. Bhakdi, der das Kapitel über die Maskenpflicht mit den Worten einleitet: „Wie dumm kann man eigentlich sein…“, usw. – es gibt dutzende gute Einwände), 3. Masken schädigen den Träger, stellen nach Meinung vieler Experten stets eine Gesundheitsgefahr für ihn dar, 4. juristische Argumente zu Notwehr und Notstand (jeder hat das Recht, eine rechtswidrige Einwirkung auf seinen Körper und seine Gesundheit abzuwehren).
Ggf. macht sich ein Arzt sogar wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er sich weigert, ein solches Attest gegen die Maskentragungspflicht zu erteilen. Gleiches gilt für das Geschwafel von Söder & Co, Ärzten mit dem Entzug der Approbation zu drohen falls sie sich weigern, irgendwelche Impfstoffe zu verabreichen. Denn es gibt sehr gute Gegenargumente gegen jede Form von Impfung, noch sehr viel bessere gegen DNA und RNA-Impfstoffe. Solche Impfstoffe dürften weder mit der ärztlichen Heilkunst noch mit der Gewissensfreiheit vereinbar sein. Und ich glaube nicht, dass ein Strafrichter so oberflächlich über die Frage von Unrecht und Recht, Schuld und Unschuld urteilen wird wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Klagen und Normenkontrollanträgen gegen verfassungswidrige Grundrechtseinschränkungen umgeht.
Ich stelle mir sogar die Frage, ob ein Arzt überhaupt aus haftungsrechtlichen Gründen eine Impfung vornehmen darf, von der er nicht überzeugt ist. Da könnte jeder Arzt ja mal seine Berufshaftpflichtversicherung fragen was die davon hält. So gesehen könnten Ärzte somit nicht nur aus grundgesetzlichen und berufsrechtlichen, sondern auch haftungsrechtlichen Gründen verpflichtet sein eine (Zwangs-)Impfung zu verweigern. Wilfried Schmitz Rechtsanwalt" (Das sind die 4 Hauptstränge einer Verteidigung, falls irgendjemand den Ärzten Probleme wegen solcher Atteste macht)
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Quelle:
https://www.nachrichtenspiegel.de/author/ra-wilfried-schmitz/20200715 2400 nachrichtenspiegel BRD RA WILFRIED SCHMITZ 33 ARTIKEL 280 Seiten.pdf !!!!!
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1444.0;attach=1367815.07.2020 24:00 BRD RA WILFRIED SCHMITZ PDF-Seite 157-216 Transkription:https://www.rubikon.news/artikel/die-pandemie-industrie Dort in Fußnote 1 mit Verweis auf:
https://www.who.int/publications/m/item/draft-landscape-of-covid-19-candidate-vaccinesWeiter heißt es in diesem Rubikon Artikel (Zitat):
„Rekombinante RNA, welche in die menschlichen Zellen eingebracht wird, verändert dort die genetischen Prozesse und ist sehr wohl auch als genetische Modifizierung der Zelle beziehungsweise des Organismus einzuordnen, denn genetische Modifizierung beschränkt sich eben nicht auf eine direkte Veränderungen der DNA. Menschen werden durch diese „Impfungen“ also genetisch modifiziert, auch wenn der Gesetzgeber bei der Definition von gentechnisch veränderten Organismen (GVOs) die Anwendung dieser Bezeichnung für Menschen selbst ausgenommen hat (2).
Das ist geschehen, um Widerstände seitens Menschenrechts-Aktivisten zu vermeiden, obwohl gleiche Eingriffe bei Tieren dazu führen würden. Auch Menschen werden ja in besonderen Fällen, beispielsweise bei genetisch bedingten Erkrankungen, bereits genetisch verändert. Solche Veränderungen laufen als „Gentherapie“ und sind gesetzlich mit hohen Hürden versehen, zum Beispiel Zolgensma (3).
Weiterhin besteht bei genetischen Modifizierungen immer das Risiko, dass diese auch die Keimzellen einbeziehen könnten.
Eine Keimbahnveränderung, also vererbbare genetische Modifikationen, sind menschenrechtlich bisher tabu.
Die Teilnehmer an der klinischen Erprobung (4) der neuen genetischen „Impfstoffe“ müssen sich deshalb auch zu strengen Maßnahmen der Schwangerschaftsverhütung verpflichten.
Bei den durch Panikmache uns aufgedrängten „Gen-Impfungen“ hat außerdem eine Lobby rechtzeitig dafür gesorgt, dass die geplanten Massenimpfungen mit rekombinanten Erbinformationen — schon zur Verbesserung der Akzeptanz — nicht als „Gentherapie“ (5) bezeichnet werden, obwohl sie es natürlich sind.“
Im Übrigen vermeide ich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Quellenangaben des vorgenannten Rubikon-Artikels.
Es besteht Grund zu der Annahme, dass mit solchen Impfstoffen auch das strenge Transfusionsgesetz (TFG), insbesondere § 8 TFG, missachtet. Denn hier geht es um fremde DNA, weshalb auch das Transplantationsgesetz tangiert wird!
So heißt es sogar in dem Wikipedia-Artikel „RNA-Impfstoff“ u.a.: (Zitat):
„Verschiedene RNA-Impfstoffe sind Impfstoffkandidaten bei der Entwicklung eines Coronavirusimpfstoffs, speziell seit Ende 2019 eines SARS-CoV-2-Impfstoffes.
BNT162
Am 22. April 2020 wurde vom Paul-Ehrlich-Institut erstmals in Deutschland eine klinische Studie für einen solchen Impfstoff genehmigt, es handelt sich um den Kandidaten BNT162 der Firma BioNTech.[38] Die mRNA-Formate sind die Uridin-haltige mRNA (uRNA), Nucleosid-modifizierte mRNA (modRNA) und selbstamplifizierende mRNA (saRNA) mit hoher Immunogenität. Als mRNA-Transfektionsreagenz werden Lipidnanopartikel (LNPs) verwendet. Diese LNPs sind nach Injektion stabil und können zusammen mit der mRNA in Zellen eindringen.[39] Sie erzeugen eine starke Antikörperantwort und starke T-Zell-Antwort (CD8, CD4).
Bereits Anfang Mai begann die Phase-I-Studie bei BioNTech. Mit ersten Ergebnissen rechnet man im Juli 2020. Anschließend würden von 20 Impfstoffvarianten die vier meistverspechenden Kandidaten erneut an zunächst etwa 500 Studienteilnehmern getestet – dann auch an Risikopatienten und Menschen über 55 Jahren. Mit dem Ende dieser zweiten Test-Phase rechnet das Unternehmen im Jahr 2021. Weitere Zulassungsanträge sind für Studien in den USA in Vorbereitung (in Kooperation mit Pfizer) und in China (mit Fosun Pharma).
mRNA-1273
Bereits am 16. März 2020 hatte die amerikanische Firma Moderna mit einer klinischen Studie für ihren Impfstoffkandidat mRNA-1273 begonnen,[40] in Zusammenarbeit mit dem Vaccine Research Center (VRC) am National Institute of Allergy and Infectious Diseases (NIAID), einer Sektion des National Institutes of Health (NIH). Der Impfstoff mRNA-1273 enthält die Boten-RNA (mRNA) des S-Proteins, mit dem die Coronaviren an den Epithelzellen andocken. Die mRNA ist in Lipid-Nanopartikel (Cholesterol, Distearoylphosphatidylcholine (DSPC) und DMG-PEG 2000) einge¬bunden, das nach der intramuskulären Injektion von Körperzellen aufgenommen wird.[41] Die Zellen stellen dann das S-Protein (Spike-Protein) her. Es wird vom Immunsystem als fremd erkannt, was die Bildung von protektiven Antikörpern anregt. Die normalerweise üblichen tierexperimentellen Studien wurden übersprungen. Die US-Arzneimittelbehörde Food and Drug Administration (FDA) verlässt sich offenbar darauf, dass bei präklinischen Tests zu Impfstoffen, die mit der gleichen Plattform gegen das erste SARS-Coronavirus und gegen das MERS-Coronavirus hergestellt wurden, keine Sicherheitsprobleme aufgetreten sind. Sie sollen jedoch noch parallel zu den klinischen Studien nachgeholt werden. Erste Aussagen zur Immunität liegen vor. Nachdem der Impfstoff ausreichende Antikörper-Titer erzeugt hat, läuft eine Phase- 2-Studie an einer größeren Zahl von Probanden. Voraussichtlich wird eine Phase-3-Studie mit Dosierungen zwischen 25 µg und 100 µg im Juli beginnen[42][43]
Weiter heißt es dort u.a. (Zitat):
„Ein Problem bei der Entwicklung von RNA-Impfstoffen ist, dass die RNA über die Aktivierung der angeborenen Immunantwort eine übermäßige Immunreaktion auslösen kann.[5][25] …
Extrazelluläre RNA ist als prokoagulatorischer und permeabilitätsteigernder Faktor bekannt. Eine gesteigerte Permeabilität von Endothelzellen kann zu Ödemen führen und eine Anregung der Blutgerinnung birgt die Gefahr der Thrombenbildung.[35] Die von Letzterer ausgelösten Krankheitsbilder sind unter anderem der Infarkt, der ischämische Schlaganfall,[36] die Thrombose oder in deren Folge die Lungenembolie.“
Quelle: Wikipedia: RNA Impfstoffe:
https://de.wikipedia.org/wiki/RNA-ImpfstoffWikipedia ist bekanntlich keine wirklich zuverlässige Quelle, wie zahlreiche „Geschichten aus Wikihausen“ eindrucksvoll belegen, siehe:
https://wikihausen.deAber wenn sogar das pharmafreundliche Wikipedia solche Informationen verbreitet, dann besteht Grund zu der Annahme, dass jede Form von Impfpflichten nach dem IfSG nicht mit der Würde des Menschen vereinbar ist, wenn Impfstoffe entwickelt werden, durch die der Mensch genetisch modifiziert wird.
Das steht keinem Menschen auf Erden zu, auf diese Art und Weise in den Schöpfungsplan einzugreifen.
Das gilt umso mehr, wenn – wie bei dieser nicht-existenten Corona-„Pandemie“ – ganz offensichtlich ein Spiel mit der Angst der Menschen betrieben wird, um solchen Impfstoffen eine gesellschaftliche Berechtigung vermitteln zu können, siehe hierzu auch das YouTube-Video „Der große Bluff“, der die ganze Heuchelei mit Doppelstandards m.E. sehr zutreffend auf den Punkt bringt:
youtube.com/watch?v=HSA9AHt16yg&list=FLCzhxhg0PXUCFr1GBiqSJig&index=6&t=3s
Wer in einer trockenen Wüste steht und lauft ruft „Die Sintflut (= Pandemie) ist schon da, das Wasser steht uns allen schon bis zur Unterkante Unterlippe (= die Toten stapeln sich schon in den Gassen von München), wir müssen jetzt Milliarden für den Bootsbau (= für Impfstoffe, die kein Mensch braucht) ausgeben“, der fällt früher oder später negativ auf.
Die Antragsgegnerin kann sich in Ihrer Erwiderung gerne mit überflüssigen verfassungsrechtlichen Überlegungen zu Fragen befassen, für die es überhaupt keinen korrespondierenden Lebenssachverhalt gibt, also auch mit der befassen, wie man in Trockenzeiten (= keine Pandemie) mit der vollkommen unbegründeten Furcht vor einem immer weiter steigenden Wasserstand (= ungehemmter Ausbreitung eines Killervirus, das uns alle umbringen wird) Eingriffe in die Rechte aller Menschen – auch aller Gesunden – rechtfertigen kann.
Denn mittlerweile gibt es schon mehrere hundert namhafte Experten, die diesen Corona-Hype für Blödsinn erklären.
250 dieser namhaften Experten finden sich nunmehr unter:
https://www.nichtohneuns.de/virus/Es melden sich auch außerhalb dieser Expertenkreise immer mehr Menschen öffentlich zu Wort, die den gesamten Lockdown für vollkommen absurd halten und auch mit der „Veranstaltung von Hungerspielen“ vergleichen, wo alle Menschen täglich sinnlose „Tribute“ liefern müssen, u.a. in der Form von Firmenpleiten, so auch Prof. Dr. Stephan Homburg, siehe:
youtube.com/watch?v=I1oLA2jTXww
Die hochqualifizierte Einschätzung dieser zahlreichen namhaften Experten darf nicht ignoriert werden, wenn die Folgen eines Lockdowns – und die hier angegriffenen Regelungen eingeschlossen – so schwerwiegend sind, dass dadurch – unbestreitbar – Leib, Leben und Gesundheit unzähliger Menschen in diesem Lande gefährdet wird.
Abermals: Es gibt wissenschaftlich arbeitende Experten und solche – wie Prof. Drosten und die verantwortlichen Mitarbeiter des RKI – die nachweislich wiederholt vollkommen unwissenschaftlich agiert haben, nicht nur durch die Entwicklung und Verwendung eines nachweislich vollkommen untauglichen PCR-Tests (dazu nachfolgend noch mehr).
Unverzeihlich war insbesondere auch das Bemühen des RKI, die Obduktion von – angeblich – an COVID-19 Verstorbenen zu verhindern.
Das dürfte ein bislang einmaliger Vorgang sein.
Besonders schwerwiegend ist freilich, dass das RKI jeden Austausch mit Experten von außerhalb des RKI faktisch ablehnt, jede Kritik ignoriert, was mit dem Leitbild eines ehrbaren Wissenschaftlers unvereinbar ist, vor allem dann, wenn dem RKI vom Bundesgesetzgeber eine so zentrale Rolle bei der Seuchenbekämpfung zuerkannt worden ist.
Hätten sich das RKI und die Politik mit diesen zahlreichen Expertenmeinungen kritisch auseinandergesetzt, dann wäre – früher oder später – ein heilsamer Moment der Erkenntnis möglich gewesen.
Aber das scheint ja gerade nicht erwünscht zu sein. Das Volk soll unter allen Umständen geimpft werden, solange sollen sich die Menschen an eine „neue Normalität“ gewöhnen, die mit der faktischen Suspendierung zahlreicher Grundrechte einhergeht.
Die Fragen, die Dr. med. Köhnlein den „Experten“ vom RKI und anderen übermittelt und in seinem Buch „Virus-Wahn“ (dort auf Seite 353) wiedergegeben hat, wurden vom RKI und von Prof. Drosten – gem. den Angaben von Dr. med. Köhnlein und soweit bekannt – nie beantwortet. Hierzu haben wir bereits vorgetragen.
Solange die RKI, Drosten & Co. (auch) diese Fragen von Dr. med. Köhnlein nicht beantworten können und wollen und auch die diesbezüglichen Einwendungen anderer Experten wie Dr. Wodarg nicht ausräumen können, ist eben auch weiterhin zwingend davon auszugehen, dass der PCR-Test vollkommen untauglich ist.
Wir dürfen daran erinnern, dass sich die Unzuverlässigkeit des PCR-Tests aus einer eigenen Aussage vonProf. Drosten ergibt, die er am 13.4.2020 in einem Tweet verbreitet hat. Dort heißt es (Zitat):
„Klar: Gegen Ende des Verlaufs ist die PCR mal positiv und mal negativ. Da spielt der Zufall mit. Wenn man Patienten 2 x negativ testet und als geheilt entlässt, kann es zu Hause durchaus noch mal zu positiven Testergebnisse kommen. Das ist deswegen noch längst keine Reinfektion.“
(Quelle: Ausgabe Nr. 32 der ExpressZeitung, dort Seite 52).
Und so ein Test, der so zufällige Ergebnisse liefert wie ein Münzwurf, wird zur Ermittlung von Fallzahlen für amtliche Statistiken verwendet? Das ist schlicht ein Witz.
Dr. med. Thomas Quak ist in seinen Untersuchungen zu diesem PCR-Test zu dem Ergebnis gekommen (Zitat):
„Bei unregulierten PCR Reihenuntersuchungen (im Extremfall alle Bayern) sind die gefundenen Ergebnisse mit einer Wahrscheinlichkeit von 85,8 % falsch. Anders ausgedrückt: Testet man 1000 Personen, zeigt die PCR 35 positiv Infizierte an, von denen 30 falsch positiv sind. Nur 5 von 35 positiven Ergebnissen sind tatsächlich positiv.“
Quelle:
https://unternehmen-contra-corona.org/falsch-positiv-das-statistische-dilemma-des-rachenabstrichs-im-coronafreien-raum/Kann ein Ergebnis noch vernichtender ausfallen??
Wäre der PCR-Test ein Produkt, das die Stiftung Warentest zu bewerten hätte, dann gäbe es hier die Note 6.
Und solange niemand im Einklang mit wissenschaftlichen Standards die Existenz eines (neuen) SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen hat, gibt es auch keinerlei Veranlassung, dieses angeblich so neue SARS-CoV-2-Virus für etwas anderes zu halten als das Corona-Virus, das schon seit vielen Jahren bekannt ist und regelmäßig in gewissem prozentualen Umfange für virale Erkrankungen in jeder winterlichen Grippesaison verantwortlich ist.
In der ExpressZeitung Nr. 32 werden ab Seite 22 im Detail 10 Schritte bzw. Voraussetzungen behandelt, die alle absolviert werden bzw. erfüllt sein müssen, wenn ein neues, krankmachendes und ansteckendes Virus nachgewiesen werden soll:
1.Schritt:
Feststellung eines neuen, weit verbreiteten und gefährlichen klinischen Symptombildes
2.Schritt:
Sorgfältige Anamnese (Erfragung der Krankheitsgeschichte)
3.Schritt:
Optische Identifizierung des Erregers
4.Schritt:
Hochaufreinigung / Isolation
5.Schritt:
Identifizierung eindeutiger Merkmale
6.Schritt:
Eichung von Labortest
7.Schritt:
Erfüllung des ersten Koch-Postulats
8.Schritt:
Erfüllung des zweiten Koch-Postulats
9.Schritt:
Erfüllung des dritten Koch-Postulats
10.Schritt:
Dokumentation und Bestätigung
Wie die ExpressZeitung ebenda nachweisen kann, wurde bei dem angeblich so wissenschaftlichen Nachweis des SARS-CoV-2-Virus nicht eine einzige dieser Voraussetzungen erfüllt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen und zur Wahrung der Übersichtlichkeit wird somit vollumfänglich auf die Ausführungen in der ExpressZeitung Nr. 32, S. 22 – 74 verwiesen.
Die o.g. Fragen von Dr. med. Köhnlein an das RKI und Prof. Drosten (siehe oben) decken sich im Grunde mit einigen dieser Voraussetzungen.
Es wurde bereits dargelegt, warum die Erklärungen der weit überwiegend nicht-staatlich bzw. auch von der Pharma-Industrie und mit Bill Gates verbundenen Stiftungen fremdfinanzierten WHO nicht mehr als zuverlässige „amtliche“ Quelle zitiert werden können.
Wenn eine „Gesundheitsbehörde“ wie die WHO dermaßen stark von denen abhängig ist und gesteuert wird wie die WHO, die von den Empfehlungen der WHO direkt wirtschaftlich profitieren, dann ist es geradezu unvertretbar, einer solche Organisation überhaupt noch irgendeinen Einfluss im Gesundheitswesen einzugestehen.
Diese WHO wird von Dr. Wodarg nunmehr öffentlich wegen einer nachweislich grob falschen Empfehlung des Genozids beschuldigt, siehe Rubikon-Interview „Ein Menschheitsverbrechen“, abrufbar unter:
https://www.wodarg.comEs wird also mit Spannung erwartet, ob die Antragsgegnerin immer noch der WHO huldigen wird, da die WHO nach Dr. Wodarg selbst solches Basis-Wissen vermissen lässt, das schon jedem Studenten im 4. Semester bekannt ist. Einige Vertreter der WHO werden sich hoffentlich bald vor einem internationalen Strafgerichtshof verantworten müssen.
Ansonsten könnten wir uns nur noch wiederholen:
Es gibt keine „Pandemie“, sondern ganz offensichtlich wieder nur eine sog. Fake-Demie, wie sie schon mit der Vogelgrippe 2004 oder der Schweinegrippe 2009 inszeniert worden ist, zum ausschließlichen wirtschaftlichen Vorteil der Pharma-Industrie.
Wir haben es jetzt auch schwarz auf weiß:
„Die Corona-Pandemie endet, wenn ein IMPFSTOFF für die Bevölkerung zur Verfügung steht.“
Das lässt sich dem Eckpunktepapier zum Konjunkturpaket vom 03.06.2020, – dort auf Seite 14, Punkt 53 – entnehmen, herunterzuladen direkt vom Internetauftritt des Bundesfinanzministeriums.:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=8Eine – hier ohnehin nicht gegebene – „Pandemie“ endet normalerweise aus medizinischer Perspektive dann, wenn sich keine nennenswerte Anzahl an Ansteckungen mehr ergibt.
Warum wird also sogar jetzt noch, nach dem Ablingen dieser „Pandemie“, die nie eine war, immer noch an einem Lockdown einschl. Besuchsverboten mit der Perspektive „Impfungen für alle“ festgehalten?
Die im IfSG bereits vorgesehen und nach dem IfSG jederzeit möglichen (neuen) Impfpflichten sind also verfassungsrechtlich gesehen unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen.
Schmitz
Rechtsanwalt
Bild: Justitia / Pixabay / CC0
Kinderquälerei bzw. Misshandlung Schutzbefohlener durch Zwang zum Maskentragen in den Schulen?! (Aufstehen wirkt!)
By RA Wilfried Schmitz ⋅ April 30, 2020 ⋅ Schreibe einen Kommentar
Höchste Zeit zum Widerspruch für alle Eltern !
Wenn Schulen die Kinder „kraft Hausrecht“ zum Tragen von Masken nötigen wollen, und das auch noch über Stunden hinweg, dann sollten alle Eltern gegenüber der jeweiligen Schulleistung ihren Protest artikulieren, damit den Kindern der (Anpassungs-)Druck genommen wird, zumal „Abweichler“ „ggf.“ auch noch gemobbt werden.
Anlass für diesen Beitrag ist folgende Mail, die mich heute erreichte (Zitat):
„Kinder werden dauertraumatisiert, der Virus-Wahn wird ihr Lebensthema!
„Guten Morgen, ich möchte jetzt mal meine Wut rauslassen. Mein Sohn ist in der 10ten Klasse einer Gesamtschule, seit anfang der Woche ist ja wieder Schulpflicht, soweit ist ja alles gut, aber jetzt sage ich mal wie es da abgeht.
1.Die Schüler werden vor der Tür abgeholt und dürfen nur einer blauen Markierung folgen.
2.Wenn sie den Klassenraum erreicht haben muss der Este Schüler seine Jacke draußen aufhängen und im Klassenraum gehen. Wenn er im Klassenraum ist muss der nächste Schüler seine Jacke aufhängen. Das geht soweiter bis alle Schüler fertig sind, der Abstand wird die ganze Zeit bewahret.
3.Was jetzt kommt ist das schlimmste. Alle Personen (Schüler und Lehrer) müssen den ganzen Tag eine Maske tragen, obwohl in der Klasse mit 15 Schülern der Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Mein Sohn sagt das ihm das Wasser unter der Maske so weg läuft,weil er so schwitzt. Ihm wird es schlecht im Unterricht. In den Pausen müssen sie die Masken auch tragen
Das heißt das sie die ganze Zeit co2 einatmen.
Ich bin der Meinung das das nicht haltbar ist.
Nun meine Frage wo kann ich mich beschweren um diesen Irrsinn ein Ende zu bereiten. Es geht um die Gesundheit meines Kindes.
Bitte nicht auf meine Rechtschreibung achten.
Würde mich freuen wenn ich hier antworten erhalte.“
Meine Empfehlungen dazu:
1.
Die Kinder sollten sich – wenn die Eltern nicht die Mittel für eine Klage haben – allesamt sofort ein Attest ihres Arztes besorgen, dass das Tragen dieser Masken extrem gefährlich und gesundheitsschädlich ist, vor allem, wenn das über Stunden geschieht.
Argumente finden Sie in meiner Klage genug, siehe (dort unter Gliederungspunkt II, Ziff. 1):
https://www.nachrichtenspiegel.de/2020/04/26/klage-gegen-geplante-obsoleszenz-von-mensch-und-demokratie-im-windschatten-der-coronakrise/?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+NachrichtenspiegelOnline+%28Der+Nachrichtenspiegel%29Dann werden die Kinder zumindest nicht gemobbt.
2.
Vor allem – und das ist der eigentlich Skandal:
In NRW gibt es keine Maskenpflicht für Kinder in Schulen !!
Ein „Hausrecht“ ist keine Ermächtigungsgrundlage für solche Eingriffe in das Recht der Kinder auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, zumal nicht einmal § 32 IfSG das Zitiergebot gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG für Eingriffe in diese Grundrechte beachtet, also keine Eingriffe in diese Grundrechte vorgesehen hat.
Dort in § 32 S. 2 IfSG heißt es (Zitat): „Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.“
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__32.htmlUnd eine Schule will sich mehr Eingriffe in die Grundrechte von Kindern anmaßen als dies selbst das Land NRW vorgesehen hat?
Ein Hausrecht soll eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für solche Eingriffe sein? Ach ja? Seit wann ist das so?
Die Kinder können diesem Zwang wegen der allgemeinen Schulpflicht faktisch nicht ausweichen, werden also regelrecht zum Maskentragen genötigt, um Nachteile in der Schule zu vermeiden.
Und das soll „rechtmäßig“ bzw. „verfassungsgemäß“ sein? Das darf doch wohl bezweifelt werden. Der Gesetzesvorbehalt, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Bindung aller staatlichen Gewaltl an Recht und Gesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG) geltend auch in Schulen.
Denn im Land NRW gilt nach eigener Darstellung des Landes NRW folgende Regelung zur Maskenpflicht (Zitat):
„Ab wann und wo gilt die Maskenpflicht?
Ab dem 27. April besteht in Nordrhein-Westfalen die Pflicht, an folgenden Orten Mund und Nase zu bedecken:
• in sämtlichen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, die derzeit geöffnet sind; auch auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken in den gastronomischen Einrichtungen sowie in Einkaufszentren,
• in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern; wenn bei Handwerks- und Dienstleistungen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann; ausgenommen sind Personen, die ein Fahrzeug lenken, wie z.B. Taxifahrer,
• in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
• im Personenverkehr und seinen Einrichtungen – also in Bussen und Bahnen, auch des Fernverkehrs, auch in Schulbussen, an Haltestellen und Bahnhöfen und in Taxis.
Die Maskenpflicht gilt für Kunden und Beschäftigte gleichermaßen – es sei denn, Beschäftigte werden durch andere Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen durch Plexiglas etc. geschützt.
Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?
Ja. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Auch für Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können, gilt sie nicht. Diese medizinischen Gründe müssen gegenüber den Mitarbeitern von Geschäften, des Personenverkehrs, der Ordnungsämter oder gegenüber Polizeibeamten plausibel dargelegt werden können. Ein Nachweis ist zunächst nicht erforderlich. Nur wenn diese Kontrollpersonen den Eindruck gewinnen, dass die medizinische Begründung eine reine Schutzbehauptung ist, können sie im Einzelfall einen Nachweis verlangen.“
Quelle:
https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virusSchulen sind in dieser Verordnung zur Maskenpflicht in NRW also gerade nicht vorgesehen !!
Von daher sollten alle Eltern wissen, dass Sie im Interesse des Wohls ihrer Kinder nachdrücklich einer solchen Schulpraxis widersprechen sollten. Denn ihren Kindern droht m.E. mehr als nur eine Traumatisierung. Dazu siehe eben die Argumente in meiner o.g. Klage, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Schulleiter, die eine solche Maskenpflicht anordnen, laufen Gefahr, sich wegen Nötigung im Amt, Körperverletzung und Misshandlung Schutzbefohlener strafbar zu machen.
________________________________________
Ergänzung 30.04.2020, 11:20 / pw:
Aufstehen wirkt!
(Bericht eines Schülervaters):
Klage gegen Maskentragungspflicht in NRW, zugleich eine Klage gegen geplante Obsoleszenz von Mensch und Demokratie im Schatten der Coronakrise
By RA Wilfried Schmitz ⋅ April 26, 2020 ⋅ Schreibe einen Kommentar
An das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO in Verbindung mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO
In Sachen
des Herrn Wilfried Schmitz in eigener Sache und sich selbst vertretend, Kontaktdaten wie im Briefkopf angegeben
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: Die Benennung weiterer Verfahrensbevollmächtigter bleibt vorbehalten
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Karl-Josef Laumann, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf
– Antragsgegnerin –
Ich beantrage für Recht zu erkennen:
Die Regelung gem. § 12 a Abs. 2 der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SAR-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)“ in der ab dem 27.4.2020 gültigen Fassung“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Zudem beantrage ich, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO für Recht zu erkennen:
Die am 27.4.2020 in Kraft getretene Regelung gem. § 12 a Abs. 2 der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SAR-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)“ wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 27.4.2020 außer Vollzug gesetzt.
Begründung:
1. A)
Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen solchen Antrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten (schon) verletzt zu sein oder (erst noch) in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Es steht fest, dass die hier angegriffene Regelung der vorgenannten Verordnung am 27.4.2020 in Kraft treten wird. Dieser Antrag wäre somit auch schon vor dem 27.4.2020 statthaft gewesen.
1. Sachverhalt
1.
Schon am 23.4.2020 gab die Antragsgegnerin auf Ihrer Webseite, abrufbar unter:
https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-niedersachsen-rheinland-pfalz-und-das-saarland-fuehreneine Pressemitteilung mit folgendem Text heraus (Zitat):
„Nach Auffassung der Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist unter Beachtung regionaler Besonderheiten ein möglichst geschlossenes Vorgehen der staatlichen Ebenen im Umgang mit der Corona-Virus-Pandemie von zentraler Bedeutung für die Akzeptanz politischer Entscheidungen. Im Sinne eines gemeinsamen Vorgehens haben sich die Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz sowie der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, sowie dem Saarland darauf verständigt, ab dem 27. April die bisherige dringende Empfehlung im ÖPNV und beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine sogenannte Alltagsmaske zu tragen, in eine Pflicht zu überführen. Bürgerinnen und Bürgern sowie Handelsunternehmen wird mit dem Inkrafttreten ab Montag die nötige Zeit gegeben, um sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten. Bis dahin gilt weiter die dringende Bitte an die Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel, Mund und Nase zu bedecken.
Dazu erklärt Ministerpräsident Armin Laschet: „Nordrhein-Westfalen bleibt seiner Linie treu: Die Rückkehr in eine verantwortungsvolle Normalität bleibt eng verbunden mit einem konsequent verfolgten Schutz der Gesundheit. Wir brauchen möglichst ähnliche Regelungen in allen deutschen Ländern. Das Wichtigste bleibt: Abstand halten und die konsequente Einhaltung von Hygieneregeln. Nach Experten-Auffassung kann auch das Tragen von Alltagsmasken dazu beitragen, das Infektionsrisiko zu reduzieren. Wir müssen alles tun, was dabei hilft, umsichtig den Weg zurück zu einem Leben in Normalität zu finden. Die Maskenpflicht in einigen Bereichen des öffentlichen Lebens kann dabei sinnvoll unterstützen.“ (Zitat Ende; Unterstreichungen durch Unterzeichner hinzugefügt)
Gem. dieser Ankündigung hat dann der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen am 24.4.2020 auf seiner Webseite unter dem Link:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/coronaschvo_ab_27.04.-01.05.2020_lesefassung.pdfdie die neue, ab dem 27.4.2020 gültige Fassung der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SAR-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)“ in der ab dem 27.4.2020 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Unter dem vorgenannten Link heißt es (Zitat):
„Die Coronaschutzverordnung wurde überarbeitet. Neben kleineren Anpassungen und redaktionellen Änderungen beinhaltet sie nun auch Vorgaben zu persönlichen Verhaltenspflichten, zum Abstandsgebot und zur Mund-Nase-Bedeckung, gültig ab dem 27. April 2020.“
Die Fundstelle der vorgenannten Verordnung im GV. NRW wird als bekannt vorausgesetzt.
Die Verordnung wurde auf das Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der aktuell geltenden Fassung gestützt.
Diese Coronaschutzverordnung enthält in der ab dem 27.4.2020 geltenden Fassung in § 12 a Abs. 2 folgende Regelungen im Hinblick auf eine erstmals festgeschriebene Pflicht „zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung“ in NRW (Zitat):
„(2) Beschäftigte und Kunden sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet
1. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von § 5, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10,
2. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2) außer beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr,
3. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen.
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.“(Zitat Ende)
• 12 a Abs. 1 S. 3 der vorgenannten Verordnung, auf die § 12 a Abs. 2 S. 1 dieser Verordnung verweist, hat folgenden Wortlaut (Zitat):
„Wenn die Einhaltung eines Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen.“
Diese Verordnung tritt nach § 17 am 20.4.2020 in Kraft und mit Ablauf des 3.5.2020 außer Kraft.
2.
Diese Regelung hat folglich Inhalt, dass alle Menschen in NRW – von wenigen Ausnahmen gem. § 12 a Abs. 2 S. 2 abgesehen – in allen wichtigen Bereichen der Daseinsvorsorge, insbesondere auch im öffentlichen ÖPNV, beim Einkaufen und in Arztpraxen und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eine „Mund-Nasen-Bedeckung (z.B. eine sogenannte Alltagsmaske, Schal, Tuch) tragen sollen.
Weitere Ausnahmen sind über § 12 a abs. 2 S. 1 hinaus nicht vorgehen.
3.
Bekanntlich wurde mittlerweile sogar schon das Münchener Oktoberfest abgesagt, was die Besorgnis begründet, dass der „Ausnahmezustand“ zum „Dauerzustand“ gemacht werden soll, eben weil in jedem Winter mit einer neuen Grippewelle zu rechnen ist.
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat auch bereits erklärt, dass die Pandemie nicht verschwinden werde, solange kein Impfstoff entwickelt sei. Sie äußerte wörtlich (Zitat) „Einige Dinge müssten so lange gelten, „bis es einen Impfstoff gibt“, siehe hierzu u.a.:
https://www.welt.de/politik/deutschland/article207167375/Merkel-zu-Corona-Solange-wir-keinen-Impfstoff-haben-wird-das-gelten.htmlSchon in dem Protokoll zur Telefonschaltkonferenz der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 heißt es unter „Top 2“ mit der Überschrift „Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie“ unter Gliederungspunkt 17 (Zitat):
„Eine zeitnahe Immunität in der Bevölkerung gegen SARS-CoV-2 ohne Impfstoff zu erreichen, ist ohne eine Überforderung des Gesundheitswesens und des Risikos vieler Todesfälle nicht möglich. Deshalb kommt der Impfstoffentwicklung eine zentrale Bedeutung zu. Die Bundesregierung unterstützt deutsche Unternehmen und internationale Organisationen dabei, die Impfstoffentwicklung so rasch wie möglich voranzutreiben. Ein Impfstoff ist der Schlüssel zu einer Rückkehr des normalen Alltags. Sobald ein Impfstoff vorhanden ist, müssen auch schnellstmöglich genügend Impfdosen für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung stehen.“
Beweis/Mittel der Glaubhaftmachung:
Kopie des Protokolls zur Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin
mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 in der Anlage K 1
„Ein Impfstoff“ ist somit – anders formuliert – nicht nur „der Schlüssel“, sondern die Bedingung für eine Rückkehr der gesamten Zivilbevölkerung in den „normalen Alltag“, bloß unterstellt, dass dieser selbst bei sofortiger Aufhebung aller staatlichen Corona-Maßnahmen für alle Menschen in diesem Land noch möglich wäre.
So ein Beschluss rechtfertigt die Annahme bzw. begründet die Besorgnis, dass die gesamte Bevölkerung in Deutschland förmlich in Geiselhaft gehalten werden soll, bis die Pharmaindustrie einen Impfstoff gegen dieses Virus entwickelt hat.
Für diese Annahme streitet auch, dass einige Politiker wie der bayerische Ministerpräsident Söder bereits öffentlich eine Impfpflicht für Deutschland fordern, siehe:
https://www.watergate.tv/jetzt-ist-es-raus-soeder-fordert-corona-impfpflicht/Nach aktueller Rechtslage ist so eine „Impfpflicht“ „für alle“ nicht möglich. § 28 Abs. 1 S. 3 IfSG bestimmt ausdrücklich (Zitat): „Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden.“
Zudem könnte ich – was problemlos einen weiteren Schriftsatz von ca. 40 – 50 Seiten füllen – sehr schlüssig darlegen, dass es nach der Ansicht namhafter Wissenschaftler „keinen Beweis“ dafür gibt, „dass die bis jetzt vorhandene Grippeimpfung effektiv vor einem Influenza-Angriff schützt oder ihn mildert. Die Impfstoff-Hersteller wissen, dass sie wertlos ist, aber sie verkaufen sie trotzdem weiterhin“ (Dr. J. Anthony Morris, ehemaliger leitender forschender Virologe bei der FDA = US-Impfstoff-Zulassungsbehörde).
An dieser Stelle sei daher nur angedeutet:
In der Regel sind die von den Gesundheitsbehörden behaupteten Risiken nicht realistisch.
Es gibt – soweit bekannt – keine einzige Studie, die die Wirksamkeit von Impfungen plausibel nachweist.
Bis heute wurde kein Beweis für die Behauptung erbracht, Impfungen hätten – seit der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert – zu einer Senkung der Zahl der Infektionskrankheiten geführt.
Bei den meisten Zulassungsstudien für Impfstoffe ist kaum ein Kriterium für wissenschaftliche Korrektheit erfüll.
Viele Fälle weisen auf gravierende Impfnebenwirkungen hin.
Sehr viel mehr dazu, sobald das Land NRW für eine Klage gegen die Impfpflicht Anlass gibt.
II.Grundsätzliche wissenschaftliche Kritik an einer allgemeinen Maskentragungspflicht
1.
Die hier angegriffene Regelung, wonach alle Menschen eine – nicht einmal näher spezifizierte, sondern nur beispielhaft beschriebene („z.B. eine sogenannte Alltagsmaske, Schal, Tuch“), somit „irgendeine“ – textile Mund-Nase-Bedeckung tragen sollen, um damit weitere Ansteckungsgefahren ausschließen oder minimieren zu können, ist unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten vollkommen ungeeignet, und dies ist auch so offensichtlich, dass man diese Regelung nur noch als geradezu absurd bezeichnen kann. Wie wir nachfolgend sehen werden, hat der Präsident des Weltärzteverbandes eine noch schärfere Formulierung gewählt.
Vorweg lässt sich zusammenfassend feststellen:
Eine solche Bedeckung bzw. „Maske“ verhindert gar nichts und hilft somit niemanden. Sie ist aber für ihren Träger im Allgemeinen – und somit auch jenseits der geregelten Ausnahmegruppen („Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können“) – mit erheblichen gesundheitlichen Nachteilen und – bei Vorliegen bestimmter Vorerkrankungen – sogar mit sehr gefährlichen Risiken verbunden.
Nicht vertieft werden soll hier die Frage, mit welchen kuriosen Szenen im Alltag zu rechnen ist, wenn selbst der Ministerpräsident des Landes NRW, Armin Laschet, nachweislich nicht einmal zu einem korrekten Tragen einer Atemschutzmaske in der Lage war, siehe:
https://www.n-tv.de/der_tag/Laschet-traegt-Schutzmaske-falsch-article21679931.htmlWenn man die eigene Nase dermaßen über die Maske hinausragen lässt, dann wäre es wohl genauso effektiv, sie wie ein Stirnband oder am Oberarm mit der Kennzeichnung „Bitte zeig mir doch wie es richtig geht“ zu tragen.
Wenngleich sich solche Missverständnisse im Hinblick auf das korrekte Tragen von Masken sicherlich regelmäßig durch hilfreiche Informationen zur rechten Zeit vermeiden lassen (sollten), so können sich die gesundheitlichen Risiken, die mit einer solchen Maskentragungspflicht offensichtlich generell bzw. für alle Menschen grundsätzlich verbunden sind, eben nicht vermeiden.
Um diese Behauptung zu belegen und glaubhaft zu machen, möchte ich mich hier nur auf die nachfolgenden Quellen beschränken:
a)
In der sympathisch kurzen, eben nur aus knapp 37 Seiten Text bestehenden Doktorarbeit (wenn man also Deckblatt, Widmung, Inhalts- und Abkürzungsverzeichnis sowie Anhang, Literaturverzeichnis und Danksagung außer Betracht lässt) von Ulrike Butz mit dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahre 2004, die ich dem Gericht hier – auch zur Glaubhaftmachung – als
Anlage K 2
überreiche, lautet das zusammenfassende Ergebnis, dass „unter chirurgischen Gesichtsmasken“ (auch) bei normal atmenden Personen durch die beeinträchtigte Permeabilität (Anmerkung des Unterzeichners: Durchlässigkeit) der Masken eine „Akkumulation von Kohlendioxid“ verursacht wird (ebenda, S. 43). Weiter heißt es dort (Zitat): Die Akkumulation von Kohlendioxid (22,49 mmHg, STEV 2,30) unter jeder untersuchten chirurgischen Operationsmaske erhöhte den transkutan gemessenen Kohlendioxid-Partialdruck (5,60 mmHG, STEV 2,38). Eine kompensatorische Erhöhung der Atemfrequenz oder ein Abfall der Sauerstoffsättigung wurde dabei nicht nachgewiesen. Da Hyperkapnie (Anm. des Unterzeichners: erhöhter Kohlendioxidgehalt im Blut) verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann…“.
Sogar das – wenig seriöse und zuverlässige, hier aber mal heranziehbare – Wikipedia beschreibt die Symptome von Hyperkapnie wie folgt (Zitat):
„Anfangs kommt es zu einer Hautrötung, Muskelzuckungen, Extrasystolen. Im fortgeschrittenen Stadium treten Panik, Krampfanfälle, Bewusstseins- störungen und schließlich Koma (CO2-Narkose) auf.“
Dass die Bevölkerung von NRW nicht einmal über diese generellen Gefahren einer Maskentragung aufgeklärt worden ist, kann man aus meiner Sicht nur noch als unverantwortliche Schlamperei und Gefährdung der Gesundheit unzähliger Menschen bezeichnen.
b)
Die allgemeine Maskentragungspflicht ist auch deshalb nicht geeignet, einer weiteren Ausbreitung des Sars-Cov-2-Virus Einhalt zu gebieten, weil nach aktuellem Stand der wissenschaftlichen Forschung weder Baumwollmasken noch chirurgische Masken die Viren von hustenden Patienten sicher aufhalten können.
In einem Artikel des Online-Magazins Ärzteblatt de, abrufbar unter dem Link:
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/111799/COVID-19-Patienten-husten-Viren-durch-chirurgische-Masken-und-Baumwollmasken-hindurchheißt es unter der Überschrift „COVID-19-Patienten husten Viren durch chirurgische Masken und Baumwollmasken hindurch“ hierzu (Zitat):
„Weder Baumwollmasken noch chirurgische Masken sind eine sichere Barriere für SARS-CoV-2, wenn ein Patient mit COVID-19 hustet. Dies zeigen aktuelle Experimente in den Annals of Internal Medicine (2020; doi: 10.7326/M20-1342).
Der Mangel an Atemmasken mit Filtern (N95) hat dazu geführt, dass sich das Klinik¬personal mit chirurgischem Gesichtsschutz behilft. In der Bevölkerung sind Baumwoll¬masken beliebt. Ein Team um Sung-Han Kim vom Asan Medical Center in Seoul hat beide Masken an 4 Patienten getestet, die an COVID-19 erkrankt waren.
Die Patienten wurden gebeten, jeweils 5 Mal auf eine Petrischale zu husten, die sich 20 cm vor ihrem Gesicht befand. Dieses Experiment wurde 4 Mal wiederholt. Beim ersten Mal trugen die Patienten keine Maske, beim zweiten Mal eine chirurgische Maske, beim dritten Mal eine Baumwollmaske und beim vierten Mal waren sie erneut ohne Maske.
Wie Kim berichtet, betrug die mittlere Viruslast der 4 Teilnehmer vor dem Experiment im Nasopharynx-Abstrich 5,66 log Kopien/ml und in den Speichelproben 4,00 log Kopien/ml. Beim Husten ohne Maske wurden in den Petrischalen 2,56 log Kopien/ml gemessen, beim Husten durch die chirurgische Maske wurden 2,42 log Kopien/ml gefunden und beim Husten durch die Baumwollmaske 1,85 log Kopien/ml. Die Viren wurden bei allen Patienten nach dem Husten auch auf der Außenfläche der Gesichtsmasken gefunden, während auf der Innenseite teilweise keine Viren nachweisbar waren.
Die Experimente zeigen laut Kim, dass weder Baumwollmasken noch chirurgische Masken die Viren von hustenden Patienten sicher aufhalten können. Warum die Viren an der Innenseite teilweise nicht nachweisbar waren, bleibt ungeklärt.
Frühere Studien hatten gezeigt, dass chirurgische Masken für Aerosole mit einem Durchmesser von 0,9 bis 3,1 µm durchlässig sind. Der Durchmesser von SARS-CoV-Partikeln wurde während des ersten SARS-Ausbruchs 2002/3 auf 0,08 bis 0,14 µm geschätzt. Falls die Partikel von SARS-CoV-2 die gleiche Größe haben, werden sie nach Einschätzung von Kim nicht von chirurgischen Gesichtsmasken aufgehalten.
Die Ergebnisse stehen im Gegensatz von kürzlich veröffentlichten Experimenten an Patienten, die sich mit saisonalen Coronaviren infiziert hatten. Dort hatten chirurgische Gesichtsmasken die Viren gestoppt. Die Unterschiede zwischen den beiden Experimenten liegen einmal in der Methodik.
Die Viren waren nicht auf einer angehusteten Petrischale bestimmt worden, sondern mit einem speziellen Gerät in der Atemluft. Die Probanden wurden in der Studie nicht gebeten zu husten. Es könnte demnach sein, dass die Masken die Viren beim normalen Atmen aufhalten, der starken Beschleunigung der Partikel bei einem Hustenreiz jedoch nicht standhalten.“(Zitat Ende)
Fazit: Die hier angegriffene Verordnung hat eine Maskentragungspflicht begründet, obschon aus wissenschaftlicher Sicht davon auszugehen ist, dass deren Einhaltung im Hinblick auf den damit beabsichtigten Infektionsschutz überhaupt keinen Nutzen bringt.
Eine solche Maßnahme ist folglich vollkommen ungeeignet, den von ihr – angeblich – beabsichtigten Zweck herbeizuführen.
c)
Die Wahrheit ist aber wahrscheinlich noch dramatischer:
Der Biologe Clemens G. Arvay hat am 3.4.2020 ein YouTube-Video mit dem Titel „Was für ein FIASKO, Herr Kurz!“ veröffentlicht, in dem er den Maskenzwang gerade auch wegen seiner eigenen Beobachtungen im Alltag als „fatal“ bzw. „einziges Fiasko“ kritisiert, weil in den Falten der Masken ein „virenfreundliches Klima“ entstehe, mit dem diese Viren möglichst lange am Leben bzw. aktiv erhalten werden.
youtube.com/watch?v=folhXr4gPIg&feature=youtu.be
Er bezeichnet diese Maskenpflicht deshalb als völlig „kontraproduktiv“ bzw. „vollkommener Schwachsinn“. Es gäbe „rote Linien, über die Menschen mit Verstand“ nicht gehen wollen“. Aus seiner Sicht wäre es viel besser die Masken einfach wegzulassen.
d)
Im Übrigen muss diese Maskentragungspflicht gerade auch für Hörgeschädigte eine erhebliche Diskriminierung und Gefährdung darstellen, weil sich gerade dieser Personenkreis zur Erfassung ihrer Umwelt auf Mimik und Lippenlesen angewiesen sind. Das Maskentragen aller in der Umgebung, insbesondere in den potenziell gefährlichen Situationen im öffentlichen Verkehr und in öffentlichen Räumen – wie beim Einkaufen – kann gerade Hörgeschädigte in große Gefahr bringen kann, weil sie Warnungen nicht mehr mitbekommen.
Einem Hörgeschädigten ist auch nicht damit gedient, dass er selbst keine Maske tragen muss, eben weil er mit Dritten nur dann kommunizieren kann, wenn die Dritten selbst keine Maske tragen.
Diese Konstellation wurde in der hier angegriffenen Verordnung überhaupt nicht berücksichtigt.
e)
Und auch der Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery kritisiert die Maskenpflicht scharf, wie sogar tagesschau.de berichtet. Er und der Kinderarzt Thomas Fischbach werden in dem Artikel „Trügerische Sicherheit durch Masken?“ unter dem Link:
https://www.tagesschau.de/inland/corona-mundschutz-101.htmlwie folgt zitiert (Zitat):
„Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery hat die in ganz Deutschland im Kampf gegen das Coronavirus geltende Maskenpflicht scharf kritisiert. Wer eine Maske trage, werde durch ein trügerisches Sicherheitsgefühl dazu verleitet, den „allein entscheidenden Mindestabstand“ zu vergessen, sagte Montgomery der „Rheinischen Post“. Auch könnten die Masken bei unsachgemäßem Gebrauch gefährlich werden, warnte der Vorsitzende des Weltärztebundes.
Im Stoff konzentriere sich das Virus, beim Abnehmen werde die Gesichtshaut berührt, schneller sei eine Infektion kaum möglich. Er trage zwar selber „aus Höflichkeit und Solidarität“ eine Maske, halte aber eine gesetzliche Pflicht für „falsch“.
Montgomery kritisierte auch, dass Landesregierungen das Tragen einfacher Masken wie auch die Verwendung von Schals oder Tüchern für den Atemschutz als ausreichend bezeichnen. Eine Pflicht zum Tragen von Schals oder Tüchern vor dem Gesicht sei „lächerlich„. Er hob zugleich hervor, dass „echt wirksame Masken“ derzeit noch für das medizinische Personal, Pflegekräfte und unmittelbar Gefährdete gebraucht würden.
Der Kinder- und Jugendarztpräsident Thomas Fischbach warnte zugleich vor einer Maskenpflicht für Kindergartenkinder zur Eindämmung der Corona-Pandemie. „Es mag auch jüngere Kinder geben, die einen Mund-Nasen-Schutz akzeptieren, doch die allermeisten werden das eher als Spielzeug betrachten, daran herumhantieren und damit die Infektionsgefahr eher noch verstärken„, sagte Fischbach den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Es sei deswegen unklug, sollten einige Bundesländer das Maskentragen in öffentlichen Bereichen sogar für Kleinkinder vorschreiben…“(Zitat Ende).
Die vorgenannte Ausnahmeregelung in § 12 a Abs. 2 S. 2 erfasst aber nur „Kinder bis zum Schuleintritt“. Es dürfte somit sehr wahrscheinlich sein, dass auch Kinder jenseits des Schuleintritt-Alters einen solchen Mund-Nasen-Schutz als Spielzeug betrachten und damit die Infektionsgefahr eher noch vergrößern.
Auch diese Umstände wurden in der Verordnung nicht bedacht.
f)
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit bedacht hat, dass das Tragen einer solchen Maske ggf. sogar die Gefahr einer Hypoxie begründen könnte.
Bei einer Hypoxie wird der Körper oder ein Körperteil mit zu wenig Sauerstoff versorgt. Grund dafür kann zum Beispiel eine Lungenerkrankung, eine schwerwiegende Verletzung des Brustkorbs (Thoraxtrauma) oder eine Vergiftung sein. Das Gehirn reagiert auf einen Mangel an Sauerstoff besonders empfindlich: Schon nach wenigen Minuten sterben Nervenzellen ab – es entsteht ein hypoxischer Hirnschaden.
Quelle:
https://www.netdoktor.de/symptome/hypoxie/Weiterführend zum Begriff:
https://de.wikipedia.org/wiki/Hypoxie_(Medizin)#UrsachenIII. Grundsätzliche wissenschaftliche Kritik an der gesamten „Strategie“ der Antragsgegnerin im Umgang mit der Sars-Cov-2-Virus, die bei einer Würdigung der Verhältnismäßigkeit einer Maskentragungspflicht nicht unberücksichtigt bleiben dürfen
Das Amt des Gesundheitsministers des Bundes ist bekanntlich nicht mit einem Arzt oder einem anderen Experten auf medizinischem Gebiet, sondern mit dem Bankkaufmann und Politikwissenschaftler Jens Spahn besetzt worden.
Der Mister des Landes NRW für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Karl-Josef Laumann, ist Maschinenschlosser mit Hauptschulabschluss.
Man sollte doch eigentlich meinen, dass die Verantwortung für die Volksgesundheit eine Angelegenheit ist, die man nicht Kaufleuten, Schustern und Kesselflickern überlassen darf, sondern eben nur besonders erfahrenen Menschen mit langer berufspraktischer Erfahrung, so wie z.B. Prof. Dr. Bhakdi (von dem mir aber nicht bekannt ist, ob er überhaupt solche Ambitionen hat).
Ist die Volksgesundheit nur irgend so ein „Gedöns“, bei dem es nur noch darum geht, das gesamte Gesundheitswesen so zu organisieren, dass mächtige Lobbyverbände wie die der Pharmaindustrie mit maximalen Profiten rechnen dürfen? So gesehen macht es natürlich viel Sinn, den Stuhl eines Bundesgesundheitsministers mit einem Bankkaufmann zu besetzen, und William Shakespears Spruch „Ist dies schon Wahnsinn, so hat es doch Methode“ wird mit tiefem Sinn erfüllt.
Bei so viel geballter Inkompetenz auf Ministereben kann es m.E. jedenfalls nicht wirklich verwundern, dass unter der Verantwortung solcher Minister auf Bundes- und Landesebene Maßnahmen zur angeblichen Eindämmung der Ausbreitung des Sars-CoV-2-Virus koordiniert und auch umgesetzt werden, die nicht nur keinerlei Nutzen haben, sondern bloß Panik schüren und weiteren Erkrankungen massiven Vorschub leisten.
Diese Inkompetenz und Ignoranz verwundert auch deshalb nicht, weil sowohl die Regierungen von Bund und Ländern – und damit auch der Antragsgegnerin – jeden angemessenen öffentlichen Diskurs über wichtige Erkenntnisse und auch Einwendungen im Zusammenhang mit der offiziellen Politik im Umgang mit diesem Virus seit Wochen beharrlich verweigern.
Und genau das ist nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfGs gilt (Zitat):
„ In seinem klassischen Gehalt schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vor staatlichen Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht jedoch nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber solchen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 77, 381 <402 f.>). Die Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, es insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <73>). Eine solche Schutzpflicht besteht auch hinsichtlich der Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen (vgl. BVerfGK 1, 95 <98>).
Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der Schutzpflicht daher nur dann feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; stRspr).“ (BVerfG – 2 BvR 1676/10)
Aus den bereits oben genannten Gründen, die nachfolgend noch um weitere Aspekte ergänzt werden, kommt ein Gericht nicht an der Erkenntnis vorbei, dass eine solche Maskenpflicht unbestreitbar „gänzlich ungeeignet“ ist, das gebotene Schutzziel – Infektionsschutz – zu erreichen.
Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG „festgestellt“ werden, dann mag eine Gesundheitsbehörde zwar wegen des ggf. bestehenden Zeit- und Handlungsdrucks wegen der in Rede stehenden epidemischen Gefahr ein relativ großer Plausibilitätsmaßstab bei der Tatsachenermittlung zugrunde legen dürfen, aber das heißt immer noch, dass „sich diese Informationen belastbar auf auf die konkrete epidemische Lage beziehen müssen, wobei die verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen zu berücksichtigen sind“ (Rixen, ebenda, NJW 2020, 1097 ff., 1100 mit Verweis auf VG Berlin Beschluss vom 11.3.2015 – 14 L 36.15, BeckRS 2015, 42683 Rn 16).
Eine komplett faktenfreie, aus bloßen Mutmaßungen oder auch aus einem undefinierbaren „persönlichen Glauben“ abgeleitete Spekulationen jenseits wissenschaftlicher Logik und Evidenz ist somit gerade nicht statthaft.
Gesundheitspolitik ist nichts für politische Pokerspiele, bei der die Pharmaindustrie die Karten ausgeben und auch noch die Mitspieler bestimmen darf.
Vor allem Dingen sind die verantwortlichen Gesundheitsbehörden – und so auch die Antragsgegnerin – von Gesetzes wegen verpflichtet, alle verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen zu berücksichtigen, eben gerade auch dann, wenn Experten außerhalb des Robert-Koch-Instituts schon seit Wochen geradezu verzweifelt bemüht sind, diese Erkenntnisse und Wertungen endlich zu Gehör zu bringen.
Und noch viel schlimmer: Seit Ausbruch der sog. Corona-Krise wird im Web massenhaft zensiert, gerade auch bei der Google-Tochterfirma „YouTube“. YouTube-Videos mit durchgehend sachlich-kritischen Diskussionsbeiträgen wie denen von Dr. Bodo Schiffmann, der in seiner YouTube-Serie „Corona (mit aufsteigender Nummerierung) aktuell (Stand: 25.4.2020) schon 36 Videos produziert hat, sind wiederholt grundlos gelöscht worden, so auch ein Video, in dem er den Brief einer Mutter verlesen hat, deren Tochter aus Verzweiflung über ihre soziale Isolation infolge der Corona-Maßnahmen einen Suizidversuch unternommen hatte.
Wir müssen diese Maßnahmen eben nur lange genug aufrechterhalten, und wir haben der Entwicklung und der Gesundheit aller Kinder nachhaltig Schaden zugefügt? Wer will das eigentlich? Und wer kann sagen, dass er von diesen Folgen nichts weiß oder sie nicht will, wenn er solche restriktiven Maßnahmen wie Näherungsverbote außerhalb der Familie und die Schließung aller Sportvereine beschließt?
Diese beharrliche Weigerung, über diese wichtigen Fragen einen öffentlichen Diskurs zu ermöglichen, wird auf beeindruckende Weise von den zwangsgebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Medien mitgetragen.
Wusste der erkennende Senat beispielsweise, dass es mittlerweile schon mehr als 120 namhafte Experten gibt, die im Grunde gegen alle Aspekte der staatlichen Maßnahmen zur (angeblichen) Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus zahlreiche erhebliche Einwendungen vorgetragen haben?
Beweis/Mittel der Glaubhaftmachung:
Liste mit mehr als 120 Experten, die massive Kritik an den Maßnahmen üben, die angeblich der Eindämmung des Virus Sars-Cov2 dienen sollen, in der Anlage K 3
Diese Liste ist im Web abrufbar unter dem Link:
https://www.rubikon.news/artikel/120-expertenstimmen-zu-coronaNachfolgend eine kleine Auswahl aus diesen 120 Expertenmeinungen zu Corona, darunter auch etliche Aussagen von hochrangigen Medizinern und Virologen. Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
„Er untersucht mit seinem Team in Hamburg die Corona-Opfer: Nun hat der Hamburger Rechtsmediziner Klaus Püschel an Kanzlerin Angela Merkel appelliert, Deutschland langsam wieder aufzumachen. ‚Jetzt ist der richtige Zeitpunkt‘, sagt Püschel dem ‚Hamburger Abendblatt‘. Er fügte hinzu: ‚Die Zeit der Virologen ist vorbei. Wir sollten jetzt andere fragen, was in der Coronakrise das Richtige ist, etwa die Intensivmediziner.‘ Nach seinen Erkenntnissen ist Covid-19 ‚eine vergleichsweise harmlose Viruserkrankung‘. Die Deutschen müssten lernen, damit zu leben, und zwar ohne Quarantäne. Die von ihm untersuchten Todesopfer hätten alle so schwere Vorerkrankungen gehabt, dass sie, ‚auch wenn das hart klingt, alle im Verlauf dieses Jahres gestorben wären‘, sagte Püschel.“
Professor Dr. Klaus Püschel ist Rechtsmediziner und Chef der Hamburger Rechtsmedizin.
„Persönlich würde ich sagen, dass der beste Ratschlag ist, weniger Zeit mit dem Anschauen von Fernsehnachrichten zu verbringen, die sensationell und nicht sehr gut sind. Ich persönlich halte diesen Covid-Ausbruch für eine schlimme Winter¬grippe¬epidemie. In diesem Fall hatten wir im letzten Jahr 8000 Todesfälle in den Risikogruppen, d.h. über 65% Menschen mit Herzkrankheiten usw. Ich glaube nicht, dass der aktuelle Covid diese Zahl überschreiten wird. Wir leiden unter einer Medienepidemie!“
Professor Dr. John Oxford von der Queen Mary Universität London, Großbritannien, weltweit führender Virologe und Influenza-Spezialist.
„Ich empfinde, was im Moment läuft, ist das, was wir mehr oder weniger jeden Winter erleben. (…) Die Ansteckung ist hoch. Aber die Krankheit ist aus meiner Sicht nicht so schlimm wie die Influenza. (…) Ich bin der Ansicht, dass man eigentlich hier selektiv nur eine Sache anschaut und die mit einer gewissen Panik füllt. (…) Ich bin der Ansicht, dass wir solche Situationen schon mehrfach hatten und dass jetzt in Bezug auf die Maßnahmen der Bogen überspannt wird. (…) Wir brauchen Luft und Sonne, Luft verdünnt die Viren und Sonne mit UV Licht tötet sie. Aber bloß keine Ausgangssperre! Auf der Straße steckt man sich nicht an!“
Professor Dr. Karin Mölling, international renommierte Virologin. Ehemalige Direktorin des Instituts für Medizinische Virologie in Zürich, Schweiz. Verdienstkreuz 1. Klasse der BRD.
„Covid-19. Scharfe Kritik an ARD und ZDF wegen Berichterstattung zum Coronavirus. (…) Dadurch inszeniere das Fernsehen zugleich Bedrohung und exekutive Macht – und betreibe ‚Systemjournalismus‘. (…) Die Chefredaktionen haben abgedankt‘, folgert Jarren. In der Berichterstattung fehlten ‚alle Unterscheidungen, die zu treffen und nach denen zu fragen wäre: Wer hat welche Expertise? Wer tritt in welcher Rolle auf?‘ Gesendet würden zudem größtenteils einzelne Statements, eine echte Debatte zwischen Expertinnen und Experten entstehe nicht, schreibt der Medienwissenschaftler.“
Professor Dr. Otfried Jarren, Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung der Universität Zürich, Präsident der Eidgenössischen Medienkommission in der Schweiz.
„Zunächst: Mit der Verdreifachung der Tests ergab sich auch etwas mehr als eine Verdreifachung der positiv Getesteten. Diese Verdreifachung wurde den Bürgerinnen und Bürgern als Verdreifachung der Infizierten vorgeführt. (…) Weitreichende Entscheidungen bedürfen gesicherter Grundlagen. Genau das ist bisher vernachlässigt worden. Die wiederholte Gleichsetzung der Zahl positiv Getesteter mit der Zahl der Infizierten vernebelt den Blick, die Zählweise bei Corona-Toten ebenfalls. (…) Der Maßstab der Regierung, ab wann eine Abschwächung der Maßnahmen geboten ist, basiert auf einer Scheinzahl von Infizierten, die aber nichts mit der Realität gemein hat.“
Professor Dr. Gerd Bosbach, Professor für Statistik, Mathematik und empirische Wirtschafts- und Sozialforschung und Mit-Autor des bekannten Buches „Lügen mit Zahlen“.
„‚Wer rechnen kann und ein Zahlenverständnis hat, ist dem Schwindel der Statistik nicht wehrlos ausgesetzt. Das erweist sich gerade in der Corona-Krise als nützlich.‘ Meyerhöfer sieht ‚auch eine Krise der mathematischen Bildung‘. ‚Wir sehen rasant steigende Infizierten-Zahlen, und diese Kurve ängstigt uns.‘ (…) ‚Es sind Zahlen, die Kontaktsperren und Geschäftsschließungen legitimieren‘ (…) Meyerhöfer verweist auf den statistischen Umgang mit den Verstorbenen: ‚In der statistischen Praxis wird ein Mensch, der mit Corona stirbt, als ein an Corona Gestorbener gezählt. Ob er an Corona gestorben ist, geht daraus nicht hervor.’“
Professor Dr. Wolfram Meyerhöfer, Professor für Mathematik-Didaktik.
„Die Zahl der gemeldeten Infektionen hat nur eine geringe Aussagekraft, da kein populationsbezogener Ansatz gewählt wurde, die Messung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt verweist und eine hohe Rate nicht getesteter (v.a. asymptomatischer) Infizierter anzunehmen ist. (…) Die allgemeinen Präventionsmaßnahmen (z.B. social distancing) sind theoretisch schlecht abgesichert, ihre Wirksamkeit ist beschränkt und zudem paradox (je wirksamer, desto größer ist die Gefahr einer ‚zweiten Welle‘) und sie sind hinsichtlich ihrer Kollateralschäden nicht effizient.“
Prof. Dr. Matthias Schrappe, Hedwig François-Kettner, Dr. Matthias Gruhl, Franz Knieps, Prof. Dr. Holger Pfaff, Prof. Dr. Gerd Glaeske, Thesenpapier zur Pandemie durch SARS-CoV-2/Covid-19.
„Sowohl in China als auch in Südkorea begann die soziale Distanzierung also erst lange, nachdem die Zahl der Infektionen bereits rückläufig war, und sie hat sich daher nur sehr wenig auf die Epidemie ausgewirkt. Das bedeutet, dass man dort bereits Herdenimmunität erreicht hatte, oder man stand kurz davor, die Herdenimmunität zu erreichen. Sie stand unmittelbar bevor. Aber durch die Anordnung der sozialen Distanzierung verhinderten sie, dass es tatsächlich zum Endpunkt kam, weshalb wir auch einige Wochen nach dem Höhepunkt noch immer neue Fälle in Südkorea sehen.“
Professor Dr. Knut Wittkowski aus New York, USA.
„Nach langer Bedenkzeit wende ich mich an die verbliebenen Vernunftbegabten. Und ich möchte mir trotz möglicher Anfeindungen, Shit Storms oder Stigmatisierung das Recht nicht nehmen lassen, Kommentare von Journalisten, sogenannten Experten sowie Entscheidungen politischer Verantwortungsträger kritisch zu hinterfragen. (…) Prozentsatz von schweren Fällen und Todesraten um den Faktor 10 überschätzt. (…) Wer das aktuelle Vorgehen fälschlicherweise als angemessen bewertet, müsste dies anlässlich der jährlichen Influenza-Daten bei uns wohl jedes Jahr in der Influenza-Saison mit gleicher Konsequenz aufs Neue erfordern müssen.“
Professor Dr. Dr. Martin Haditsch, Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektions-epidemiologie, Österreich.
„‚Die Versorgungsqualität geht gerade in den Keller‘, sagt der Vorsitzende der Stiftung Deutsche Depressionshilfe Professor Ulrich Hegerl. ‚Das könnte Leben kosten. Die Zahl der Suizide könnte steigen.‘ Depressionen seien jährlich die Ursache für die meisten Suizide. (…) Die Deutsche Depressionshilfe empfiehlt Betroffenen, in Zeiten häuslicher Quarantäne aktiv zu bleiben und einen Tagesrhythmus zu pflegen. Schlafzeiten sollten nicht verlängert werden, weil zu viel Schlaf eine Depressionsschwere erhöhen kann.“
Professor Dr. Ulrich Hegerl, Universitätsklinikum Frankfurt, Vorsitzender der Stiftung Deutsche Depressionshilfe.
„Früher nannte man die Lungenentzündung am Ende des Lebens den Freund des alten Menschen. Und jetzt geht man her, diagnostiziert die Corona-Infektion und macht daraus einen Intensivfall und kann die Patienten natürlich trotzdem nicht retten. Die sind einfach zu schwer krank.“
Dr. Matthias Thöns, Facharzt für Anästhesiologie Notfall-, Schmerz- und Palliativmedizin.
„In meinem ersten Video zu COVID-19 schlug ich vor (…), dass die Todesrate bei etwa 0,7% liegen sollte. Heute wurde mir das Gegenteil bewiesen. Die Zahl der Todesfälle liegt tatsächlich bei einem Zehntel davon. Hier ist die ungeschminkte Wahrheit: COVID-19 ist nicht viel schlimmer als eine schlimme Grippe.“
Professor Sam Vaknin, Israel.
„Die Furcht vor Covid-19 basiert auf seiner hohen geschätzten Todesrate – laut Weltgesundheitsorganisation und anderen Organisationen sind 2 bis 4% der Menschen mit bestätigtem Covid-19 gestorben. (…) Wir glauben, dass diese Schätzung zutiefst fehlerhaft ist. (…) Wenn die Zahl der tatsächlichen Infektionen viel größer ist als die Zahl der Fälle – um Größenordnungen größer – dann ist auch die tatsächliche Sterblichkeitsrate viel niedriger. Das ist nicht nur plausibel, sondern nach dem, was wir bisher wissen, auch wahrscheinlich.“
Professor Dr. Eran Bendavid und Professor Dr. Jay Bhattacharya sind Medizin-Professoren an der Stanford-Universität, USA.
„In der Infektiologie wird zwischen Infektion und Erkrankung unterschieden. Es sollten also nur Patienten mit Symptomen – wie in diesem Fall Fieber oder Husten – als Neuerkrankungen in die Statistik eingehen. Mit anderen Worten: Eine Neuinfektion, festgestellt durch einen Labortest, bedeutet nicht zwangsläufig, dass wir es mit einem neu erkrankten Patienten zu tun haben, der ein Krankenhausbett benötigen wird. (…) Drakonische Maßnahmen, die die Grundrechte der Menschen auf so umfassende Weise einschränken, dürfen doch nur verhängt werden, wenn es gesicherte Hinweise dafür gibt, dass ein neues Virus überaus gefährlich ist. (…) Gab es je einen solchen wissenschaftlich begründeten Hinweis für COVID-19? Aus meiner Sicht lautet die einfache Antwort: Nein.“
Professor Dr. Sucharit Bhakdi, Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiolgie, ehemaliger Leiter des Instituts für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Universität Mainz.
„In Heinsberg etwa ist ein 78 Jahre alter Mann mit Vorerkrankungen an Herzversagen gestorben, und das ohne eine Lungenbeteiligung durch Sars-2. Da er infiziert war, taucht er natürlich in der Covid-19-Statistik auf. Die Frage ist aber, ob er nicht sowieso gestorben wäre, auch ohne Sars-2. In Deutschland sterben jeden Tag rund 2500 Menschen, bei bisher zwölf Toten gibt es in den vergangenen knapp drei Wochen eine Verbindung zu Sars-2. Natürlich werden noch Menschen sterben, aber ich lehne mich mal weit aus dem Fenster und sage: Es könnte durchaus sein, dass wir im Jahr 2020 zusammengerechnet nicht mehr Todesfälle haben werden als in jedem anderen Jahr.“
Professor Dr. Hendrick Streeck, Professor für Virologie und Direktor des Instituts für Virologie und HIV-Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Bonn.
„Diese schwerwiegenden gesamtgesellschaftlichen Maßnahmen [Anmerkung: Interviewfrage nach Kontaktsperren und Ausgangsbeschränkungen] müssen wir so kurz und so niedrig intensiv wie möglich halten, denn sie könnten möglicherweise mehr Krankheits- und Todesfälle erzeugen als das Coronavirus selbst. (…) Wir wissen, dass zum Beispiel Arbeitslosigkeit Krankheit und sogar erhöhte Sterblichkeit erzeugt. Sie kann Menschen auch in den Suizid treiben. Einschränkung der Bewegungsfreiheit hat vermutlich auch weitere negative Auswirkung auf die Gesundheit der Bevölkerung.“
Professor Dr. Gérard Krause, Leiter des Bereich Epidemiologie am Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung.
„Das ist nicht der Eindruck, den ich aus Gesprächen mit meinen Kollegen in Deutschland habe. Wir sind uns einig, etwa darin, dass es zu diesem Zeitpunkt sinnlos ist, die Grenzen zu schließen. Wir sind uns auch einig darin, dass es nötig ist, soziale Kontakte zu minimieren. Wir sind uns aber auch darin einig, dass es sehr schwer abzusehen ist, was passiert, wenn man Schulen schließt. Viele Dinge passieren, wenn man das macht: Die Kinder sind davon betroffen, die Gesellschaft, besonders die Eltern. (…) Das bedeutet, dass der Effekt dieser Maßnahme auf die öffentliche Gesundheit viel schlimmer sein wird als die Ausbreitung des Viruses in einer Schule.“
Dr. Anders Tegnell, Leiter der schwedischen Gesundheitsbehörde.
„Totale algorithmische Bevölkerungskontrolle. Wer in Wuhan keinen grünen Button auf seinem Überwachungs-Smartphone vorweisen kann, der signalisiert, dass man wahrscheinlich nicht infiziert ist, der kann sich höchstens zu Fuß bewegen und darf Restaurants und ähnliches nicht betreten. In Südkorea werden Aufnahmen von Überwachungskameras, Kreditkartendaten und GPS-Daten ausgewertet, um potentielle Virusträger zu identifizieren und zu verfolgen. Covid-19 ist wie ein Himmelsgeschenk für die Pläne des Weltwirtschaftsforums. (…) Und dank Covid-19 finden sehr viele Menschen diese totalitären Möglichkeiten jetzt sogar erstrebenswert.“
Dr. Norbert Häring, Journalist und Wirtschaftswissenschaftler.
„Schließlich ist die Anwendung der nicht-invasiven Beatmung bei Patienten mit COVID-19 auf der Intensivstation umstritten. In Anbetracht der oben genannten Faktoren werden Kliniker bei kritisch kranken Patienten mit ARDS aufgrund von COVID-19 möglicherweise nicht auf nicht-invasive Beatmung zurückgreifen, bis weitere Daten aus der COVID-19-Epidemie vorliegen.“
Professor Dr. Silvio A. Ñamendys-Silva, Intensivmediziner, Mexiko.
„Das Robert Koch Institut ändert seine Zählweise, dadurch werden die Daten immer unsauberer. Es wird immer schwieriger, eine objektive Zusammenfassung zu erstellen. Immer mehr beängstigendere Bilder und Berichte stürmen auf uns ein, ohne, dass sich an den Zahlen erkennbar etwas ändert.“
Dr. Bodo Schiffmann, Mediziner.
„Coronaviren sind uns bekannt aus der Vergangenheit (…) Die Daten aber sprechen dafür, dass diese Erkrankung weniger gefährlich ist als Influenza. (Bei) Influenza können wir uns doch noch alle gut daran erinnern, wie es 2017 zu einer schweren Ausbruchsituation kam. Letztendlich mit 27000 Toten in Deutschland und diese 27000 Tote, die scheinen Manche verdrängt zu haben. (…) Es kann nicht sein, dass wir uns nur noch um Corona kümmern und dass irgendwo die Gefahr besteht, dass irgendwelche anderen Keimausbrüche zum Beispiel resultieren.“
Professor Dr. Jochen A. Werner, Ärztlicher Direktor und Vorstandsvorsitzender der Universitätsmedizin Essen.
„Angesichts der bekannten Tatsache, dass bei jeder ‚Grippe-Welle‘ auch immer 7-15% der akuten Atemwegserkrankungen (ARE) auf das Konto von Coronaviren gehen, liegen die jetzt laufend addierten Fallzahlen immer noch völlig im Normbereich. Es sterben bei den allwinterlichen Infektionswellen auch immer etwa einer von je tausend Erkrankten. Durch selektive Anwendung von Nachweisverfahren – zum Beispiel nur in Kliniken und medizinischen Ambulanzen – lässt sich diese Rate natürlich leicht in beängstigende Höhe treiben, denn jenen, die dort Hilfe brauchen, geht es meistens schlechter als jenen, die sich zu Hause auskurieren.“
Dr. Wolfgang Wodarg, Internist, Lungenarzt, Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin. Mitglied des Deutschen Bundestages von 1994 bis 2009.
„Ist unser Kampf gegen den Coronavirus schlimmer als die Krankheit? (…) Mögliche Anwendung eines ‚Herdenimmunitäts‘-Ansatzes (…) Die Daten aus Südkorea (…) zeigen, dass 99 Prozent der aktiven Fälle in der generellen Population ‚mild‘ sind und keine spezifische medizinische Behandlung brauchen. (…) Die Todesfälle sind vor allem bei älteren Menschen, bei Menschen mit schweren chronischen Krankheiten wie Diabetes und Herzkrankheiten sowie bei Menschen in beiden Gruppen zu finden. Dies gilt nicht für infektiöse Geißeln wie die Grippe. Die Grippe trifft ältere und chronisch kranke Menschen ebenfalls hart, aber sie tötet auch Kinder.“
Dr. David Katz, Universität Yale, USA, Gründungsdirektor des Yale University Prevention Research Center.
„Es ist in der Regel so, dass die Menschen ihre Freiheit bereitwillig aufgeben, wenn sie sich gegen eine äußere Bedrohung schützen wollen. Und die Bedrohung ist in der Regel eine echte Bedrohung, die aber meist übertrieben ist. Ich fürchte, das ist es, was wir jetzt sehen. (…) Und jeder, der die Geschichte studiert hat, wird hier die klassischen Symptome einer kollektiven Hysterie erkennen. Hysterie ist ansteckend (…) ob die Kur vielleicht schlimmer ist als die Krankheit.“
Jonathan Sumption, ehemaliger Richter des britischen Supreme Court.
„Daraus lässt sich ableiten, dass die Letalitätsrate von COVID 19 deutlich unter 1% liegt: Dieser Befund wurde auch in eine Studie des Kollegen Anthony Fauci vom US National Institute of Allergy and Infectious Diseases aufgenommen, die auf einem Bericht basiert, der sich auf 1099 im Labor bestätigte COVID-19-Patienten aus 552 chinesischen Krankenhäusern konzentriert. Dies lässt vermuten, dass die klinischen Gesamtfolgen von COVD-19 letztlich ähnlich sein könnten wie die schwere saisonale Grippe, die eine Letalität von etwa 0,1% aufweist, oder eine pandemische Grippe wie die von 1957 oder 1968, und nicht wie die von SARS oder MERS, die durch eine Letalität von 10% bzw. 36% gekennzeichnet sind und die, unglaublich zu sagen, keine Panikmache in unserem Land hervorgerufen haben.“
Professor Dr. Giulio Tarro, Virologe, Italien.
„Dieses Beweisfiasko schafft eine enorme Unsicherheit über das Risiko, an Covid-19 zu sterben. Gemeldete Todesfälle, wie die offizielle Rate von 3,4% der Weltgesundheitsorganisation, sind entsetzlich – und bedeutungslos. Patienten, die auf SARS-CoV-2 getestet wurden, sind unverhältnismäßig viele mit schweren Symptomen und schlechten Ergebnissen. Da die meisten Gesundheitssysteme nur über begrenzte Testkapazitäten verfügen, könnte sich die Selektionsverzerrung in naher Zukunft sogar noch verstärken. (…) Eine bevölkerungsweite Todesfallrate von 0,05% ist niedriger als die der saisonalen Grippe. Wenn dies die tatsächliche Rate ist, kann die Abriegelung der Welt mit potenziell enormen sozialen und finanziellen Folgen völlig irrational sein.“
Professor Dr. John Ioannidis, Stanford-University, USA.
„Corona: Eine Massenpanik-Epidemie. (…) Die WHO schätzt, dass eine Grippesaison etwa 500.000 Menschen tötet, d.h. etwa 50 Mal mehr als diejenigen, die bisher während der mehr als dreimonatigen Coronavirus-Epidemie gestorben sind. (…) Während der Influenzapandemie 2009 wurden keine solch drakonischen Maßnahmen ergriffen, und sie können natürlich nicht jeden Winter, der das ganze Jahr über andauert, angewandt werden, da es irgendwo immer Winter ist. Wir können nicht die ganze Welt dauerhaft abschalten.“
Professor Dr. Peter C. Gøtzsche, Medizinforscher und Professor an der Universität Kopenhagen.
„Die Medien schüren zum Coronavirus die Angst (…) Wir haben jeden Winter eine Virus-Epidemie mit Tausenden von Todesfällen und mit Millionen Infizierten auch in Deutschland. Und immer haben Coronaviren ihren Anteil daran. (…) Wer nur wegen eines positiven Coronavirus-PCR-Tests Quarantänemaßnahmen ausgesetzt wird und finanzielle Schäden erleidet, hat unter Umständen nach Paragraph 56 des Infektionsschutzgesetzes Anspruch auf Entschädigung. Aber auch gegen einen unsinnigen Freiheitsentzug sollte man sich zur Wehr setzen.“
Dr. Wolfgang Wodarg, Internist, Lungenarzt, Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin. Mitglied des Deutschen Bundestages von 1994 bis 2009.
„Am Jahresende werden aber alle Staaten mit Wohlstand unrettbar verschuldet, alle Menschen mit materiellem Wohlstand enteignet, die mittelständische Wirtschaft dezimiert, die großen Banken dank ihrer Kredite für Staaten saniert, der sogenannte Gesundheitssektor noch aufgeblasener und Big Pharma noch reicher geworden sein. (…) Jeder wird vor jedem in Ansteckungsangst leben und sozial isoliert arbeitslos oder im ‚Home Office‘ mit Online-Bestellungen dahinvegetieren. Alles über dem nackten Existenzminimum werden die Überlebenden benötigen, um das Schutzgeld für Banken und Big Pharma aufzubringen.“
Dr. Gerd Reuther, Mediziner.
„Die Zahlen zu den jungen Coronavirus-Erkrankten sind irreführend (…) Vernazza fordert deshalb, alle teilweise überstürzt getroffenen Entscheidungen in den letzten Wochen nun zu reflektieren. Wenn fast 90 Prozent der Infektionen unbemerkt bleiben, mache es keinen Sinn alle Leute zu testen. (…) Aufgrund der neuen Erkenntnisse zeige sich, dass viele der Maßnahmen vielleicht sogar kontraproduktiv seien. Vor allem die Schulen zu schließen, hält er für falsch wie auch eine Ausgangssperre im epidemiologischen Sinn nicht das Richtige wäre.“
Professor Dr. Pietro Vernazza, Infektiologe, Kantonsspital St.Gallen (Schweiz).
„Während der Coronavirus in aller Munde ist, hört man von der Grippewelle derzeit allerdings wenig. Dabei sind Ansteckungsgefahr und Sterblichkeit bei Influenzaviren nach Experten-Einschätzung etwa gleich hoch wie beim Coronavirus. ‚Corona ist auf keinen Fall gefährlicher als Influenza‘, sagt Chefarzt Clemens Wendtner von der Schwabinger Klinik für Infektiologie, wo sieben der dreizehn Corona-Infizierten in Deutschland in Behandlung sind. ‚Wir gehen davon aus, dass die Sterblichkeit deutlich unter einem Prozent liegt, eher sogar im Promillebereich‘, erklärt Wendtner. Das sei eine ähnliche Größe wie bei der Influenza.“
Professor Dr. Clemens Wendtner, Chefarzt der Schwabinger Klinik für Infektiologie.
„Sie können die Ansteckung nicht verhindern. Die Asymptomatischen sind ja genauso Virenverbreiter wie die Symptomatischen. (…) Die Symtomatischen sind eigentlich weniger ansteckend wie die Asymptomatischen, die noch in der Inkubationszeit sind. (…) Es ist völlig aussichtslos gegen eine virale Durchseuchung schützen zu wollen. Deswegen sind die Maßnahmen, die im Moment getroffen werden, völlig abwegig.“
Dr. Claus Köhnlein, Internist.
„Wir könnten eine einfache Schätzung des IFR als 0,36% vornehmen, basierend auf der Halbierung der untersten Grenze des CFR-Vorhersageintervalls. Die beträchtliche Unsicherheit darüber, wie viele Menschen an der Krankheit leiden, der Anteil der asymptomatischen Patienten (und die Demographie der Betroffenen) bedeutet jedoch, dass dieser IFR wahrscheinlich eine Überschätzung darstellt. (…) In Island, wo die meisten Tests pro Kopf durchgeführt wurden, liegt der IFR irgendwo zwischen 0,01% und 0,19%. Unter Berücksichtigung der historischen Erfahrung, der Tendenzen in den Daten, der gestiegenen Anzahl von Infektionen in der größten Bevölkerungsgruppe und der potenziellen Auswirkungen einer Fehlklassifizierung von Todesfällen ergibt sich eine vermutete Schätzung für den COVID-19 IFR zwischen 0,1% und 0,36%.“
Dr. Jason Oke, Professor Dr. Carl Heneghan, Universität Oxford, Großbritannien.
„In jedem Land sterben mehr Menschen an der regulären Grippe als an dem Coronavirus. (…) Was hat die Schweinegrippe-Pandemie gestoppt und was stoppt Viren generell? Wer glaubt, dass die Regierung Viren beendet, liegt völlig falsch. Was passiert wirklich? Das Virus, das niemand stoppen kann, verbreitet sich in der Bevölkerung, und dann wird die Bevölkerung, nicht die Gefährdeten, dem Virus ausgesetzt, und gleichzeitig bildet der Körper Antikörper, um die Krankheit abzuschalten und zu verhindern. Zurzeit wird das Virus in Israel von sehr vielen Menschen verbreitet, die nicht wissen, dass sie es haben, und die Menschen werden dem Virus ausgesetzt und werden immun. Die Infektionskette wird unterbrochen, und auf diese Weise kommt das Virus zum Stillstand.“
Professor Dr. Yoram Lass, ehemaliger Generaldirektor des israelischen Gesundheitsministeriums.
„Die einzige ‚Basis‘ des völlig absurden im faktenfreien Vakuum schwebenden ‚Corona-Schwindels‘ sind die ‚5%-IPS-Patientenlüge’ – jeder Primarschüler weiß, dass das Verhältnis IPS-Patienten : Erkrankten (d.h. positiv Getesteten) von 1:20 aka 5% in der Realität um den Faktor 100 oder noch tiefer liegt, weil zwar jeder IPS-Patient getestet wird aber die wenigsten Erkrankten, ergo <0.05% beträgt, und die ‚Corona-Toten-Lüge‘ mit der jeder an was weiß ich auch immer Verstorbene (zufällige) Träger EINES (PCR extrem sensitiv) Corona-Virus als AN COVID-19 Verstorbener gilt. Dies ist in Italien und in Deutschland so, und weil ich auf meine Anfrage an das BAG nie eine Antwort erhalten habe, wohl auch bei uns und überall sonst.„
Dr. Thomas Binder, Arzt, Schweiz.
„Die diversen Ausgangsbeschränkungen wurden soweit ersichtlich per Allgemeinverfügung unter Berufung auf § 28 Infektionsschutzgesetz erlassen. Unter den wenigen Jurist*innen, die sich dazu öffentlich geäußert haben, scheint man sich – völlig zu Recht – mehrheitlich einig, dass diese allesamt rechtswidrig sind. Der § 28 IfSG ist bereits keine taugliche Rechtsgrundlage – mal ganz davon abgesehen, dass auch die Verhältnismäßigkeit einiger Beschränkungen sehr zweifelhaft ist. Daher hätte meines Erachtens eine Klage gegen die Allgemeinverfügungen – oder gegen entsprechende darauf basierte verhängte Strafen oder Bußgelder – gute Aussichten auf Erfolg.“
Dr. Jessica Hamed, Straf- und Verfassungsrechtlerin.
„Das Virus hat nach meiner Auffassung – und da habe ich eine große Übereinstimmung mit viele anderen Medizinern – in etwa die gleiche Gefährlichkeit wie Influenza. Wir sehen das an den Todesraten, die in etwa bei 0,3 bis 0,7 Prozent liegen. Das entspricht dem, was wir bei Influenza auch sehen. Der Verlauf ist ähnlich. Also es ist ein Erkrankung des Hals-Nasenbereiches bis hin zur Lunge. Das ist eine Infektion, die ähnlich verläuft wie Influenza und auch ähnlich ansteckend ist. (…) Masern sind deutlich gefährlicher.“
Professor Dr. Stefan Hockertz, Immunologe und Toxikologe.
„Die Zahlen von 20 oder 50.000 Corona-Infizierten, die jeden Tag in verschiedenen Ländern genannt werden, sind völliger Unsinn. Nicht einmal 1 Prozent der Bevölkerung sind mit höchst fragwürdigen Tests untersucht worden. Über die anderen 99 Prozent wissen wir gar nichts. Bereits Anfang Februar wurde ein starker Anstieg von Grippesymptomen festgestellt. Wahrscheinlich waren das auch schon Coronafälle. Nur, es wurde nicht getestet. Die aktuellen Maßnahmen beruhen jedenfalls nicht auf Fakten, sondern sind eine irrationale Überreaktion.“
Dr. Gerd Reuter, Mediziner.
„Es ist weder möglich eine signifikant erhöhte Letalität des Virus, noch ein pandemischen Verlauf nachzuweisen. Aus wissenschaftlichen Gründen ist es in meinen Augen zwingend erforderlich eine statistische Studie zu erstellen, um die wirkliche Gefährlichkeit der Situation zu prüfen. Politik und Ärzteschaft befinden sich bei der Coronakrise – nicht Pandemie da nicht nachgewiesen – im kompletten Blindflug. Dies kann und wird Menschenleben kosten.“
Dr. Richard Capek, Mediziner.
„Damit wird die Sterblichkeit an der Krankheit aber deutlich überschätzt, um wie viel ist aber unbekannt. Wir haben also ein Begriffswirrwarr, das sich letztlich damit erklärt, dass wir immer wieder von Infizierten anstatt von positiv Getesteten reden. Im Gedächtnis bleiben davon die hohen Zahlen, etwa die von der WHO genannte Mortalitätsrate von 3,4%. Und das erzeugt Angst. (…) dass wir dafür sorgen müssten, dass die Medien nicht über die Kraft von Bildern Emotionen erzeugen, die unser Urteil beeinflussen. Wenn man Bilder von Särgen und Sterbeabteilungen aus Italien gezeigt bekommt oder Bilder absolut leerer Regale, dann übersteigt deren Wirkungen auch genannte Fakten.“
Professor Dr. Gerd Bosbach, emeritierter Professor für Statistik, Mathematik und empirische Wirtschafts- und Sozialforschung und Mit-Autor des bekannten Buches „Lügen mit Zahlen“.
„Ich habe eine wissenschaftliche Studie über Chloroquin und Viren durchgeführt, die vor dreizehn Jahren veröffentlicht wurde. Seitdem haben vier weitere Studien anderer Autoren gezeigt, dass das Coronavirus auf Chloroquin reagiert. Nichts davon ist neu. Dass die Gruppe von Entscheidungsträgern nicht einmal über die neueste Wissenschaft Bescheid weiß, verschlägt mir den Atem. Wir wussten über die mögliche Wirkung von Chloroquin auf kultivierte Virusproben Bescheid. Es war bekannt, dass es ein wirksames Antivirenmittel ist.“
Professor Dr. Didier Raoult ist Experte für Infektionskrankheiten und leitet ein Krankenhaus in Marseille, Frankreich.
„[Frage: Frau Professorin Edenharter, sind die derzeit verhängten Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen überhaupt vom Grundgesetz und den geltenden Gesetzen gedeckt?]
Ein klares Nein. Es fehlt zu allererst an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Außerdem sind zumindest in einigen Bundesländern Regelungen beschlossen worden, die die Freiheitsrechte bestimmter Personengruppen unverhältnismäßig stark einschränken.“
Professor Dr. Andrea Edenharter, Rechtsprofessorin.
„[Zitiert einen Kollegen] In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass sich das RKI aus Gründen des Infektionsschutzes gegen Obduktionen auspricht! (…) Bisher war es für Pathologen selbstverständlich, mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen auch bei infektiösen Erkrankungen wie HIV/AIDS, Hepatitis, Tuberkulose, PRION-Erkrankungen usw. zu obduzieren. Hat man Angst, davor, die wahren Todesursachen der positiv getesteten Verstorbenen zu erfahren? Könnte es sein, dass die Zahlen der Corona-Toten dann dahin schmelzen würden wie Schnee in der Frühlingssonne? Minimale bzw. begrenzte Autopsien, wie sie das RKI empfiehlt, sind übrigens immer problematisch, weil man in der Regel nur das findet, was man sucht, wesentliche unerwartete Befunde aber oft unentdeckt bleiben.“
Dr. Bodo Schiffmann, Arzt.
„Wenn ein Virus nicht selbst tötet oder allein tötet, sondern nur im Verbund mit anderen Krankheiten, dann darf man dem Virus nicht die Schuld allein in die Schuhe schieben. Dass dieses passiert bei COVID-19 ist nicht nur falsch, sondern gefährlich irreführend. Weil dadurch vergisst man, dass viele andere Faktoren – lokale Faktoren – mit eine entscheidende Rolle spielen können. (…) Ich kann nur sagen: Diese Maßnahmen sind selbstzerstörerisch und dass, wenn die Gesellschaft die akzeptiert und durchführt, gleich dieses einem kollektiven Selbstmord.“
Professor Dr. Sucharit Bhakdi, Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiolgie, ehemaliger Leiter des Instituts für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Universität Mainz.
„Ein Journalismus, der öffentliche Verlautbarungen nur noch unkritisch nachplappert, ist am Ende. (…) Zeitunglesen geht im Moment schnell. Zwei Minuten, wie in der DDR. Einmal blättern und man weiß, dass sich die Regierungsmeinung nicht geändert hat und die Medienlogik auch nicht. Eigentlich habe ich dazu schon alles gesagt. Ich habe letzte Woche geschrieben, wie sich Journalismus und Politik gegenseitig hochgeschaukelt haben am Imperativ der Aufmerksamkeit und dadurch eine Realität geschaffen wurde, die man jetzt nicht einmal mehr zu dritt auf der Straße erörtern kann. Das ist der Tod von Öffentlichkeit, die online nicht wiederbelebt werden kann.“
Professor Dr. Michael Meyen, Professor für Kommunikationswissenschaft an der LMU München.
„Die Massenpsychologie lehrt uns spätestens seit Le Bon, dass sich Menschen vor allem in Krisenzeiten, unter dem Eindruck einer Bedrohung, zu einer uniformen Masse zusammenschließen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bedrohung objektiv vorhanden ist, oder nur als solche wahrgenommen wird, vielleicht auch nur konstruiert ist. Besonders gut funktioniert dieser ungemein starke massenpsychologische Mechanismus mit einer Bedrohung, die als unbekannt, also neu wahrgenommen wird. Etwa ein Virus wie das Coronavirus.“
Harald Haas, Psychologe, Politologe.
„Wie funktioniert die Diskreditierung und Desinformation? (…) Strategie 1: Die betroffenen Personen werden in abschätziger Weise vorgestellt (…) 2: Es werden Wörter um das Begriffsfeld ‚Lügen‘ verwendet (…) 3: Argumente werden nicht konkret genannt, sondern nur angedeutet und bewertet (…) 4: In der angeblichen Widerrede werden nur Blickwinkel oder sogar Bestätigungen gebracht (…) 5: Widersprüchliche oder seltsame Aussagen der Mainstream-Meinung bleiben unbeleuchtet (…) 6: Es werden Argumente pro Regierungslinie gebracht, die – wörtlich – nichtssagend sind (…) 7: Aussagen der betroffenen Person werden falsch oder gar nicht wiedergegeben (…) Wohl aber sehe ich als Sprachwissenschaftler, dass es Filter und Diskursmuster von Journalisten wie Lobbyisten gibt, die für die Diskussion wenig hilfreich sind, denn sie verdecken den Blick auf Argumente.“
Professor Dr. Joachim Grzega, Sprachwissenschaftler.
„Bislang vermieden es das Robert Koch-Institut und die Bundesregierung, die Anzahl der wöchentlich in Deutschland durchgeführten Corona-Tests zu erheben und zu veröffentlichen. Stattdessen wurden mit aus dem Zusammenhang gerissenen Fallzahlen Angst und Panik geschürt. Amtliche Daten belegen nun erstmals, dass die rasante Zunahme der Fallzahlen im Wesentlichen aus einer Zunahme der Anzahl der Tests resultiert.“
Paul Schreyer, Investigativjournalist.
„Die tatsächliche Zahl der Coronavirus-Positiven ‚kann nur nach einer ernsthaften epidemiologischen Studie angegeben werden‘, mahnt Gismondo. Sie warnt: ‚Die einzigen verlässlichen Zahlen sind heute die von Patienten, die in der Sub-Intensiv- und Intensivstation stationär behandelt werden, und die von Todesfällen‘. Folglich stellt die Virologin klar: ‚Heute können wir nur noch über den Prozentsatz der Todesfälle unter den hospitalisierten Patienten sprechen. Alle anderen Zahlen sind falsch‘ und als solche ‚verzerren sie auch den Eindruck der Menschen‘. Es hat auch gefährliche Auswirkungen ‚auf die Psyche‘. Wir geben Zahlen an – so Gismondo abschließend -, die den Trend der getroffenen Maßnahmen verändern und das Verhalten der Bürger beeinflussen können“
Professor Dr. Maria Rita Gismondo, Mikrobiologin, Mailand, Italien.
„Bedenken Sie die Auswirkungen der Schließung von Büros, Schulen, Verkehrssystemen, Restaurants, Hotels, Geschäften, Theatern, Konzerthallen, Sportveranstaltungen und anderen Veranstaltungsorten auf unbestimmte Zeit und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit und Arbeitslosigkeit aller ihrer Mitarbeiter. Das wahrscheinliche Ergebnis wäre nicht nur eine Depression, sondern ein vollständiger wirtschaftlicher Zusammenbruch mit unzähligen dauerhaft verlorenen Arbeitsplätzen, lange bevor ein Impfstoff fertig ist oder die natürliche Immunität einsetzt. (…) Personen mit höherem Risiko raten, sich durch körperliche Distanz zu schützen und unsere Gesundheitsfürsorgekapazitäten so aggressiv wie möglich zu steigern. Mit diesem Kampfplan könnten wir allmählich Immunität aufbauen, ohne die finanzielle Struktur, auf der unser Leben basiert, zu zerstören.“
Professor Michael T. Osterholm, Director des Center for Infectious Disease Research and Policy an der University of Minnesota.
„Ich bin kein Freund des Lockdown. Wer so etwas verhängt, muss auch sagen, wann und wie er es wieder aufhebt. Da wir ja davon ausgehen müssen, dass uns das Virus noch lange begleiten wird, frage ich mich, wann wir zur Normalität zurückkehren? Man kann doch nicht Schulen und Kitas bis Jahresende geschlossen halten. Denn so lange wird es mindestens dauern, bis wir über einen Impfstoff verfügen. Italien hat einen Lockdown verhängt und hat einen gegenteiligen Effekt erzielt. Die waren ganz schnell an ihren Kapazitätsgrenzen, haben aber die Virusausbreitung innerhalb des Lockdowns überhaupt nicht verlangsamt. Ein Lockdown ist eine politische Verzweiflungsmaßnahme, weil man mit Zwangsmaßnahmen meint, weiter zu kommen, als man mit der Erzeugung von Vernunft käme.“
Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer, Vorsitzender des Weltärztebundes.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den Inhalt der vorgenannten Anlage K … verwiesen, womit dieser zum Gegenstand meines Vortrags gemacht werden soll.
Und das sind natürlich nur die Namen und die – hier zur Wahrung der Übersicht auf wenige Sätze reduzierten – Aussagen der Experten, die schon in dieser Liste erfasst werden konnten. Weltweit dürfte es längst sehr viel mehr Experten geben, deren Fachkompetenz beharrlich ignoriert wird oder die sich aus Furcht vor beruflichen und privaten Nachteilen nicht zu Wort melden, obschon sie fundierte Kritik formulieren könnten.
Es gibt aber Ausnahmen, wie das Beispiel Schweden und jetzt wohl auch USA zeigen, wo man z.B. über den alternativen Einsatz von Mitteln wie Chlordioxid zur Virusbekämpfung nachgedacht hat.
Wo also findet in den öffentlich-rechtlichen Medien aktuell ein kritischer Diskurs dazu statt, ob es für diese weitreichenden Eingriffe in die Freiheiten und Rechte unzähliger Menschen und in das gesamte Kultur- und Wirtschaftsleben überhaupt eine wissenschaftlich fundierte Rechtfertigung, geschweige denn eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage gibt? Warum werden die kritischen Stimmen von renommierten Virologen / Mikrobiologen / Ärzten etc. nicht im Rahmen eines öffentlichen Diskurses gewürdigt?
Das gilt umso mehr, als mittlerweile allgemein bekannt sein dürfte, dass Schweden keinen totalen Lockdown praktiziert hat, die Zahlen dort aber nicht schlechter sind als in allen anderen Ländern, die einen Lockdown praktiziert haben.
Beweis/Mittel der Glaubhaftmachung:
YouTube-Video „Corona 26“ von und mit Dr. Bodo Schiffmann, für jedermann abrufbar unter
https://www.youtube.com/watch?v=10d6-GdAYM4Zeugnis des Herrn Dr. Bodo Schiffmann von der Schwindelambulanz Sinsheim, Alte Waibstadter Straße 2c, 74889 Sinsheim
Sind nicht alleine die schwedischen Zahlen schon Beweis genug, dass der gesamte Lockdown komplett absurd und verantwortungslos ist?
Es entsteht der Eindruck, als würde der Patient Deutschland stranguliert, weil man damit eine Blutung am kleinen Finger stoppen möchte.
Würden die zwangsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Medien und die Politiker, die im Kontext mit den staatlichen Corona-Maßnahmen in ihren Parlamenten faktisch auf keine wirksame Opposition mehr treffen (Warum ist das so?), diesen Experten und diesen Fakten Gehör schenken, dann wäre der ganze Corona-Spuk nach meiner felsenfesten Überzeugung schon längst vorbei, da sie in der Bevölkerung schlicht keine Akzeptanz mehr fänden.
Es ist jedenfalls bezeichnend, dass ein Kritiker wie Dr. Wodarg kürzlich in der Satiresendung „Die Anstalt“ gezielt lächerlich gemacht worden ist, siehe hierzu ausführlich:
https://kenfm.de/tagesdosis-26-3-2020-corona-krisenmassnahme-diskreditierung-ueber-die-oeffentlich-rechtlichen-medien/Das bedeutet freilich nicht, dass solche Diskreditierungen – zumindest in den „alternativen“ Medien – nicht ohne Widerspruch bleiben würden, siehe u.a.
YouTube-Video „15 Erwischt! die große Corona LÜGE“, abrufbar unter
youtube.com/watch?v=98IM2N_HE3g
Es gibt mittlerweile unzählige Beispiele, die – wie das vorgenannte Video aus dem mailab-YouTube-Channel – eindrucksvoll demonstrieren, wie Menschen gezielt mit pseudowissenschaftlichen Darstellungen verwirrt werden.
Auf der anderen Seite werden vermeintliche „Experten“ wie Prof. Drosten, die ihr Versagen wiederholt unter Beweis gestellt haben, in den öffentlich-rechtlichen Medien von jeder – berechtigten bzw. dringend angezeigten – Kritik verschont.
Wer sich die folgenden YouTube-Videos angesehen hat, der kann sich vielleicht selbst die Frage beantworten, ob Prof. Christian Drosten wirklich glaubwürdig ist bzw. ob dessen „Arbeit“ nicht eher dem Profil eines pseudoreligiös agierenden Verkaufsagenten als dem Bild eines seriösen Wissenschaftlers entspricht:
„Der Drostpreis der Nation“, abrufbar unter:
youtube.com/watch?v=m_S-56qILKM&feature=emb_logo
sowie – unter besonderer Berücksichtigung des Versagens von Prof. Drosten im Kontext der sog. „Schweinegrippe“ – das YouTube-Video „Schweinegrippejournalismus“, abrufbar unter:
youtube.com/watch?time_continue=1&v=3p2CCKGpONk&feature=emb_logo
Ergänzend zu den obigen Quellen verdienen auch folgende Quellen eine besondere Hervorhebung:
1.Web-Portal Swiss Propaganda Research, das allgemein als sehr gute alternative Informationsquelle gelobt wird.
Dort werden die aktuell wissenschaftlich verifizierbaren „Fakten zu Covid 19“ unter dem Link
https://swprs.org/covid-19-hinweis-ii/, wie folgt zusammen gefasst, was zugleich eine sehr gute Komprimierung der oben zitierten Expertenmeinungen darstellt (Zitat):
„Übersicht
1. Laut den Daten der am besten untersuchten Länder wieSüdkorea, Island, Deutsch-land und Dänemark liegt die Letalität von Covid19 insgesamt im unteren Promille-bereich und damit bis zu zwanzigmal tiefer als von der WHO ursprünglich angenommen.
2. Eine Studie inNature Medicine kommt selbst für die chinesische Stadt Wuhan zu einem ähnlichen Ergebnis. Die zunächst deutlich höheren Werte für Wuhan ergaben sich, weil sehr viele Personen mit milden oder keinen Symptomen nicht erfasst wurden.
3. 50% bis 80% der testpositiven Personen bleibensymptomlos. Selbst unter den 70 bis 79 Jahre alten Personen bleiben rund 60% symptomlos, viele weitere zeigen nur milde Symptome.
4. Das Medianalter der Verstorbenen liegt in den meisten Ländern (inklusiveItalien) bei über 80 Jahren und nur circa 1% der Verstorbenen hatten keine ernsthaften Vorerkrankungen. Das Sterbeprofil entspricht damit im Wesentlichen der normalen Sterblichkeit. Bis zu 60% aller Covid19-Todesfälle ereigneten sich bisher in besonders gefährdeten Pflegeheimen.
5. Viele Medienberichte, wonach auch junge und gesunde Personen an Covid19 starben, haben sich als falsch herausgestellt. Viele dieser jungen Menschen starben entwedernicht an Covid19, oder sie waren bereits schwer vorerkrankt (z.B. an einer unerkannten Leukämie).
6. Die normaletägliche Gesamtsterblichkeit liegt in den USA bei ca. 8000, in Deutschland bei ca. 2600, in Italien bei ca. 1800 und in der Schweiz bei ca. 200 Personen pro Tag. Die Grippemortalitätliegt in den USA bei bis zu 80,000, in Deutschland und Italien bei bis zu 25,000, und in der Schweiz bei bis zu 2500 Personen pro Winter.
7. Stark erhöhte Sterblichkeiten wie in Norditalien können durch zusätzliche Risiko-faktoren wie sehr hoherLuftverschmutzung und Mikrobenbelastung sowie einem Kollaps der Alten- und Krankenpflege durch Massenpanik und Lockdown beeinflusst sein.
8. In Ländern wie Italien und Spanien sowie teilweise Großbritannien und den USA haben Grippewellen bereits bisher zu einer Überlastung der Krankenhäusergeführt. Derzeit müssen zudem bis zu 15% der Ärzte und Pfleger, auch ohne Symptome, in Quarantäne.
9. Eine wichtige Unterscheidung betrifft die Frage, ob die Personenmit oder durch Coronaviren sterben. Autopsien zeigen, dass in vielen Fällen die Vorerkrankungen entscheidend sind, aber die offiziellen Zahlen reflektieren diesen Umstand zumeist nicht.
10. Zur Beurteilung der Gefährlichkeit der Krankheit ist dahernicht die oft genannte Anzahl der testpositiven Personen und Verstorbenen entscheidend, sondern die Anzahl der tatsächlich und unerwartet an einer Lungenentzündung Erkrankten oder Verstorbenen.
11. Die oft gezeigten Exponentialkurven mit „Coronafällen“ sindirreführend, da auch die Anzahl der Tests exponentiell zunimmt. In den meisten Ländern bleibt das Verhältnis von positiven Tests zu Tests insgesamt (sog. Positivenrate) konstant bei 5% bis 25% oder steigt nur langsam.
12. Länderohne Ausgangssperren und Kontaktverbote, wie z.B. Japan, Südkorea und Schweden, haben bisher keinen negativeren Verlauf als andere Länder erlebt. Dies könnte die Wirksamkeit solcher sehr weitgehenden Maßnahmen infrage stellen.
13. Laut Lungenfachärzten ist die invasive Beatmung (Intubation) von Covid19-Patienten häufigkontraproduktiv und schädigt die Lungen zusätzlich. Die invasive Beatmung bei Covid19 geschieht insbesondere aus Angst vor einer Verbreitung des Virus durch Aerosole.
14. Entgegen ursprünglicher Vermutungen stellte die WHO Ende März jedoch fest, dass es bisherkeine Evidenz für eine Verbreitung des Virus durch Aerosole gibt. Auch ein deutscher Virologe fand in einer Pilotstudie keine Aerosol- und keine Schmierinfektionen.
15. Viele Kliniken in Deutschland und der Schweiz sind bisher starkunterbelegt und mussten teilweise bereits Kurzarbeit Zahlreiche Operationen und Therapien wurden von den Kliniken abgesagt, selbst Notfallpatienten bleiben aus Angst teilweise zuhause.
16. Mehrere Medien wurden bereits dabeiertappt, wie sie die Situation in Kliniken zu dramatisieren versuchten, teilweise sogar mit manipulativen Bildern und Videos. Generell hinterfragen viele Medien selbst zweifelhafte offizielle Angaben und Daten nicht.
17. Die international verwendeten Virentestkits sindfehleranfällig. Bereits frühere Studien haben gezeigt, dass auch normale Coronaviren ein falsches positives Resultat ergeben können. Der aktuell verwendete Virentest wurde aus Zeitdruck zudem nicht klinisch validiert.
18. Zahlreiche international renommierteExperten aus den Bereichen Virologie, Immunologie und Epidemiologie halten die getroffenen Maßnahmen für kontraproduktiv und empfehlen eine rasche natürliche Immunisierung der Allgemeinbevölkerung und den Schutz von Risikogruppen.
19. Die Anzahl an Menschen, die aufgrund der Maßnahmen an Arbeitslosigkeit, psychischenProblemen und häuslicher Gewalt leiden, ist in den USA und weltweit hochgeschnellt. Mehrere Experten gehen davon aus, dass die Maßnahmen mehr Leben fordern könnten als das Virus.
20. NSA-Whistleblower Edward Snowdenwarnte, dass die Corona-Krise für den massiven und permanenten Ausbau weltweiter Überwachungs¬instrumente genutzt wird. Der renommierte Virologe Pablo Goldschmidt sprach von einem „globalen Medienterror“ und „totalitären Maßnahmen“. Der britische Infektiologe John Oxford sprach von einer „Medien-Epidemie“. (Zitat Ende)
Mehrere namhafte Experten waren – wie schon gesagt – sehr bemüht, sich zumindest über Medien wie YouTube öffentliches Gehör verschaffen zu können, damit sich die Öffentlichkeit und vor allem auch verantwortlichen Politiker im Interesse einer sinn- und maßvollen Gesundheitspolitik mit wichtigen Fragen dieser vermeintlichen Pandemie auseinandersetzen, so insbesondere:
1.
Prof. Dr. Sucharit Bhakdi:
Offener Brief an die Bundeskanzlerin mit 5 Fragen:
https://www.youtube.com/watch?v=LsExPrHCHbw&t=75sSiehe auch:
https://www.youtube.com/watch?v=JBB9bA-gXL4&list=FLDGz7yub_QGTCOk40i_3viw&index=17&t=0s 2.
Dr. Wolfgang Wodarg
https://kenfm.de/loesung-des-corona-problems-panikmacher-isolieren/https://www.wodarg.comZu Dr. Wodarg ist klarzustellen: Dass der als Regierungsberater eingesetzte Virologe Prof. Christian Drosten den ebenfalls renommierten Epidemiologen Dr. Wodarg widerlegt bzw. „zerlegt“ habe, so wie das durch Zeitschriften wie Focus und kürzlich auch durch die Satiresendung „die Anstalt“ suggeriert wird, lässt sich bei näherer Betrachtung der Aussagen Drostens, nicht bestätigen. Dr. Wodarg hat ausgeführt, dass der von Prof. Drosten entwickelte Teste nicht validiert und untauglich ist.
Zur Argumentation Drostens, die in sich selbst widersprüchlich erscheint, sei auf eine Analyse von Bertram Burian verwiesen, auf die ich zur Wahrung der Übersichtlichkeit dieser Eingabe und zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen möchte
https://www.rubikon.news/artikel/die-abkanzlerin;Für den Umstand, dass dieser ehrenwerte Wissenschaftler auf diese schäbige Art und Weise diskreditiert werden kann, sind alle Vertreter der Politik und Medien verantwortlich, die sich – aus welchen Gründen auch immer – bislang der staatlichen Schutzpflicht zuwider beharrlich geweigert haben, sich auf den Diskurs einzulassen, zu dem Experten wie Dr. Wodarg ausdrücklich bereit waren und hoffentlich immer noch bereit sind.
Angesichts der Erfahrungen, die Dr. Wodarg gemacht hat, ist davon auszugehen, dass viele sachverständige Experten nunmehr aus Furcht um ihre berufliche Zukunft oder um ihr Familien- und Privatleben, davon abgesehen haben, sich den Erklärungen von Dr. Wodarg oder auch anderen Experten öffentlich anzuschließen. Ein solches Klima der Angst geschürt zu haben ist für jede Demokratie ein Offenbarungseid.
3.
Dr. Claus Köhnlein
Über mögliche Todesfolgen nach fragwürdiger Corona-Medikation in Krankenhäusern und die Unzuverlässigkeit des Corona-Tests, der ein PCR-Test ist, wo falsche Ergebnisse von ca. 50 % vorprogrammiert sind:
https://www.youtube.com/watch?v=f4oir54WV1k&t=323s4.
Prof. Dr. Stefan Hockertz: Youtube
https://www.youtube.com/watch?v=wJ6psO3dp6U&feature=youtu.be Weitere lesens- und sehenswerte Quellen:
12 Experts Questioning the Coronavirus Panic:
https://off-guardian.org/2020/03/24/12-experts-questioning-the-coronavirus-panic/ Dr. Bodo Schiffmann über die fragwürdige Zählweise des Robert Koch Instituts und die Bedrohung unserer Freiheit:
https://www.youtube.com/watch?v=-inX5GZkH_M&feature=youtu.be Studie der Italienischen Regierung, wonach 99% der Corona-Todesopfer mehrfach vorerkrankt waren:
https://www.naturstoff-medizin.de/artikel/studie-der-italienischen-regierung-nur-ein-geschwaechtes-immunsystem-wird-krank/ Unter dem Eindruck obiger Expertenstimmen ist es durchaus angemessen, wenn Alternativ-Medien wie das Online-Portal „Rubikon“ in dem Beitrag
https://www.rubikon.news/artikel/die-pseudo-krisezur der Einschätzung gelangen (Zitat): „Wir alle verhalten uns zunehmend wie ein Elefant, der von einer Hauskatze angegriffen wird und dann, genervt und um ihr auszuweichen, versehentlich von einer Klippe springt und stirbt.“
Es ließen sich noch unzählige weitere Quellen mit handfesten Einwendungen gegen die gesamte Arbeitsweise von Prof. Drosten aufzählen, angefangen mit dem von ihm selbst entwickelten „Test“, der letztlich überhaupt keine Aussagekraft hat.
Es ist nicht erkennbar, dass diese fundierte Kritik an Prof. Drosten von den deutschen Regierungen auf Bundes- und Landesebene – auch von dem Antragsgegner – bislang reflektiert wurde.
Das Internet sollte aber eigentlich auch für Regierungskreise zugänglich sein.
Diese auf derartige fehlerhafte Beratung gestützten staatlichen Maßnahmen, die unstreitig mit schweren Eingriffen in viele Grundrechte aller Bundesbürger verbunden waren und sind und in ihrer Summe dem gesamten Wirtschafts- und Kulturleben schweren Schaden zugefügt haben, wären nach der Überzeugung (auch) des Antragstellers nicht möglich gewesen, wenn nicht seit Wochen massenmedial – insbesondere durch einseitige Berichterstattung über angebliche Horrorszenarien in anderen Ländern und das Verschweigen wichtiger Informationen – überall im Land gezielt Angst und Panik in der Bevölkerung geschürt worden wäre.
Die Auswirkungen dieser Maßnahmen haben unzähligen Menschen in diesem Land, insbesondere mittelständischen Unternehmer (und deren Familien), Senioren, Kindern und Jugendlichen großes Elend gebracht, das nicht alleine durch Statistiken zur Entwicklung von Insolvenzzahlen und Arbeitslosigkeit reduziert werden kann.
Das dürfte längst allgemeinkundig und auch dem erkennenden Gericht bekannt sein, weshalb hierzu auf weitere Quellen verzichtet wird.
III.Rechtliche Würdigung
Seit dem 1. Januar 2019 können Verordnungen des Landes gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a Justizgesetz NRW im Verfahren der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht überprüft werden.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auch eine einstweilige Anordnung erlassen (so auch VerfGH NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB-1).
Ich bin insbesondere antragsbefugt i,S. des § 47 Ab s. 2 S. 1 VwGO, da ich durch die hier angegriffene Rechtsverordnung in meinen Rechten verletzt werde.
zu A) Hauptsacheantrag
I.
Bestimmtheitsgrundsatz
Die hier angegriffene Verordnung ist ihrem Inhalt nach alles andere als hinreichend bestimmt.
Sie lässt nicht einmal erkennen, welcher Mundschutz eigentlich vorgeschrieben ist.
Die Rede ist von einer „textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch)“.
Und was genau ist eine „sogenannt Alltagsmaske“? Ist jedes noch so dünne und / oder grobmaschige Tuch, jeder noch so dünne und / oder grobmaschige Schal geeignet? Wie dick müssen Maske / Schal / Tuch sein oder wie dicht muss deren Struktur sein?
Nach dieser Definition würde also auch jeder (schlecht gestrickte) grobmaschige dünne Schal und jedes löchrige Tuch ausreichen?
Zudem fehlen Vorgaben dazu, wie lange und wie oft diese Bedeckung getragen werden darf, bis sie entsorgt oder auch gereinigt / desinfiziert werden muss. So gesehen wird gem. dieser Verordnung jede Bedeckung für tauglich befunden, die schon über Tage oder Wochen jeweils über viele Stunden hinweg getragen wurde und somit ein Paradies für Viren sein müsste.
Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum diese Verpflichtung nicht auch innerhalb von Gerichten – insbesondere innerhalb von Verhandlungsräumen – und innerhalb von Behörden gelten soll. Oder zählen Gerichte und Behörden auch zu „Dienstleistern“ im Sinne dieser Verordnung?
Andernfalls werden durch die angegriffene Regelung alle Händler, Verkäufer, Ärzte, sonstige Dienstleister und Personen diskriminiert, die nach dieser Verordnung – unter den dort genannten Voraussetzungen – während ihrer Arbeit und bei den erfassten privaten Handlungen sehr wohl eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen sollen.
II.
Keine Ermächtigungsgrundlage im IfSG
Die §§ des Infektionsschutzgesetzes enthalten keine Rechtsgrundlage, um auch alle gesunden Menschen in diesem Land zum Tragen einer Atemschutzmaske zu verpflichten.
• 28 IfSG, der die „Schutzmaßnahmen“ regelt, hat folgenden Wortlaut:
„(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“
Zweifel an der „rechtstaatlichen Bestimmtheit“ des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG bzw. an der Wahrung der Wesentlichkeitslehre des BVerfGs (vgl. Art. 19 Abs. 2 GG) sind die ersten Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte – soweit ersichtlich – bislang zwar nicht gefolgt (Rixen, Gesundheitsschutz in der Coronavirus-Krise, NJW 1097 ff., 1098, 1098 m.w. Nachweisen in den Randnummern 19 und 20).
Aber auch dann, wenn wir § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG für hinreichend „bestimmt“ halten, so bildet der Wortlaut einer Norm gem. juristischer Methodenlehre doch immer noch die Grenze ihrer Auslegung.
In § 28 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz IfSG ist nun aber nur von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Rede, so dass im 2. Halbsatz dieser Norm (hinter dem Semikolon) auch nur diese Personen gemeint sein können, wenn dort davon die Rede ist, dass „Personen“ verpflichtet werden können, „bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen“ – wie dem Tragen einer Maske eben – „zu betreten“.
Genauso ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG zu interpretieren, der ausdrücklich bestimmt, dass nur „unter den Voraussetzungen von Satz 1“ u.a. Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten werden können.
In diese Norm nun eine Ermächtigungsgrundlage für „Maßnahmen“ gegen die gesamte (gesunde) Bevölkerung zu sehen, die nicht zu dem in § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG genannten Personenkreis (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider) zählen, halte ich deshalb schon nach dem Wortlaut für unvertretbar, ganz zu schweigen von Fragen der Verhältnismäßigkeit.
Gem. § 28 Abs. 1 S. 1 sind Schutzmaßnahmen, „insbesondere die in den §§ 29 bis 31“ genannten, eben nur möglich, „soweit und solange“ sie „zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich“ sind, was letztlich nur als einfachgesetzliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verstanden werden kann.
Auch der im Hinblick auf den Erlass von Rechtsverordnungen relevante § 32 IfSG enthält keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Geboten oder Verboten, die über Voraussetzungen der §§ 28 bis 31 IfSG hinausgehen.
• 32 IfSG hat folgenden Wortlaut (Zitat):
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.“
Eindeutiger geht es eigentlich nicht. Nur „unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend“ sind, hätte die Antragsgegnerin „Gebote und Verbote“ „zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“ erlassen dürfen.
„Gesunde“ werden aber von den Regelungen der §§ 28 bis 31 IfSG gerade nicht erfasst. Und „zur Bekämpfung“ von übertragbaren Krankheiten trägt die Maskenpflicht – wie dargelegt – überhaupt nichts bei.
Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung aller staatlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz muss das spezifische normative Profil des § 28 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG sein (so auch: Rixen, Gesundheitsschutz in der Coronavirus-Krise, NJW 2020, S. 1097 ff., 1099).
Diese Maßnahmen beziehen sich aber eben nicht nur primär, sondern nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider.
„Festgestellt“ i.S. des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG „bedeutet (vgl. zur Amtsermittlung § 24 I, II VwVfG), dass zwar Tatsachen vorliegen müssen, also rein (denk-)theoretische Erwägungen (VG Berlin NVwZ-RR 2003, 429 (430)) oder bloße Mutmaßungen (VG Bayreuth Beschl. V. 30.5.2003 – B 1 S 03, 402, BeckRS 2003, 25821 Rn. 13) nicht genügen.“(Rixen, ebenda, S. 1100).
Wir können also nicht einfach die gesamte Zivilbevölkerung faktisch unter Quarantäne stellen, nur weil irgendein Wissenschaftler vermutet oder „glaubt“, dass der personifizierte Tod durch die Straßen schleicht, der uns alle umbringen will und wird, es sei denn, dass wir uns höchst vorsorglich alle den Impfstoff der Pharmaindustrie über den Hauseingang streichen.
Man braucht also evidenzbasierte Daten, muss mit wissenschaftlicher Strenge die Realität erfassen, alle relevanten Daten zählen und bewerten, damit man eine situationsangemessene Entscheidung treffen kann. Genau das haben Experten wie Prof. Dr. Bhakdi (siehe dessen o.g. YouTube-Video zu seinem offenen Brief an die Bundeskanzlerin) gefordert.
Es müsste also schon sehr gute, wissenschaftlich fundierte Gründe dafür geben, jenseits des vorgenannten Personenkreises so massiv in die Rechte auch aller gesunden Menschen bzw. sog. „Nicht-Störer“ eingreifen zu können, bloß unterstellt, dass es dafür eine Ermächtigungsgrundlage im IfSG gäbe.
Wie oben gezeigt wurde, gibt es solche evidenzbasierten Daten aber nicht, und wenn es sie gibt, dann streiten Sie eindeutig für eine sofortige Aufhebung aller absurden Lockdown-Maßnahmen, die über das Schutzprogramm für den von § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG erfassten Personenkreis hinausgeht.
Wie oben gezeigt, verhindern Atemschutzmasken jedenfalls nicht die Verbreitung von übertragbaren Krankheiten. Sie begründen lediglich gesundheitliche Risiken für den, der sie trägt.
Es stellt sich aber auch schon für jeden Menschen mit gesundem Menschenverstand die Frage, warum es nicht hinreichend sein soll, nur die Menschen – durch geeignete Maßnahmen – zu schützen, für die dieses Virus auf Grund ihrer Disposition, insbesondere auf Grund ihrer Vorerkrankungen eine Gefahr verkörpern kann.
Und ich weiß genau, wovon ich hier rede, da ich bis Ende März 2019 intensiv in die Betreuung und häusliche Pflege meiner schwerstpflegebedürftigen Mutter eingebunden war.
Wieso müssen also ausnahmslos alle Adressaten dieser Verordnung eine Atemmaske tragen, also auch dann, wenn sie selbst gesund sind und keinen Kontakt mit Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern haben bzw. suchen und sich im Kontakt mit Atemschutzmaskenträgern – wie oben gezeigt – ohnehin genauso gut infizieren können?
Und was ist mit denen, von denen überhaupt keine Ansteckungsgefahr ausgeht, eben weil sie bereits infiziert waren und – unabhängig davon, ob sie wegen dieser Infektion überhaupt erkrankt sind oder nicht bzw. Symptome hatten oder nicht – wieder genesen sind.
Oder gibt es auch nur eine einzige Studie, die bereits unwiderlegbar beweisen kann, dass sich diese wieder genesenen Personen wieder infizieren und eine neue Ansteckungsgefahr für Dritte begründen könnten?
In dem Falle könnten für diese Wieder-Infizierten ja wieder die Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG ergriffen werden.
Jedenfalls hat der Verordnungsgeber nicht daran gedacht, dass für alle Menschen – auch ohne das Vorliegen „gesundheitlicher Gründe“ – erhebliche gesundheitliche Risiken begründet werden, wenn sie – vor allem über einen längeren Zeitraum hinweg – eine Atemmaske tragen sollen.
Schon dieser Umstand macht diese Verordnung in dieser Form schon rechtswidrig, da sie insofern alle bereits verfügbaren Erkenntnisse ignoriert und jede angemessene Abwägung mit den widerstreitenden Interessen vermissen lässt.
Die hier angegriffene Regelung ist aber auch schon deshalb rechtswidrig, weil sie jegliche – erst Recht jede wissenschaftlich verifizierte – Begründung dazu vermissen lässt, warum eine solche Maskentragungspflicht überhaupt der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten dienlich sein kann.
Anscheinend muss der Bevölkerung mittlerweile gar nichts mehr nachvollziehbar begründet werden, schon gar nicht auf der Basis wissenschaftlich verifizierter Erkenntnisse.
III.Verletzung von Grundrechten unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Durch die hier angegriffene Verordnung sehe ich mich in meinem Recht auf Achtung meiner Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG, meinem Recht auf körperliche Unversehrheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und in meinem Recht auf freie Entfaltung meiner Persönlichkeit verletzt.
Dem erkennenden Senat werden Inhalt und Bedeutung dieser Grundrechte bekannt sein, so dass ich hierzu von weiteren Rechtsausführungen absehe.
Ich möchte aber besonders hervorheben, dass es bekanntlich auch für Eingriffe in Grundrechte Schranken (sog. Schranken-Schranken) wie die Wesensgehaltsgarantie gem. Art. 19 Abs. 2 GG, den Bestimmtheitsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gibt.
Mag der Schutz der Volksgesundheit natürlich ein verfassungslegitimes Ziel sein, so muss auf Grund der hier dargestellten Fakten doch die Frage aufgeworfen werden, ob diese ganzen – wissenschaftlich nicht begründbaren – zahlreichen Eingriffe in die Grundrechte zahlreicher Menschen überhaupt der Volksgesundheit dienen sollen oder ob es hier nicht bloß um den nächsten großen Reibach für die Pharmaindustrie und ggf. auch noch ganz andere Ziele, wie den Umbau der gesamten Gesellschaft unter totalitärer Kontrolle von Regierung und Polizei geht.
Aus den bereits dargestellten Gründen ist eine Maskentragungspflicht jedenfalls nachweislich prinzipiell ungeeignet, um das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, zu erreichen.
Hierbei ist auch berücksichtigen, dass die Anzahl der Neuinfizierten bereits rückläufig war, auch wenn sie jetzt ggf. wieder steigt. Dieser Rückwärts-Trend ist jedenfalls nachweislich ohne Maskentragungspflicht eingeleitet worden.
Wie es weitergehen wird, kann sicherlich niemand vorhersehen.
Aber all das ändert nichts an der Tatsache, dass alle wissenschaftlich verifizierten Daten schon seit Wochen dafür streiten, dass es sich bei dem SARS-CoV-2-Virus letztlich nicht mehr als um eine relativ harmloses Grippevirus handelt, das schon seit vielen Jahren im Umlauf ist.
Die Grippewelle im Winter 2017/2018 mit ca. 25.000 Toten war da wesentlich dramatischer, siehe hierzu u.a.:
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/106375/Grippewelle-war-toedlichste-in-30-JahrenDamals gab es niemanden, der einen totalen Lockdown geforder hätte, auch nicht in den Reihen der Politiker, die jetzt plötzlich ihre Fürsorge für unser aller Gesundheit entdeckt haben und uns mit ihren Maßnahmen kollektiv in den Ruin treiben.
Mit den obigen Feststellungen kann bereits dahinstehen, ob diese Verordnung im verfassungsrechtlichen Sinne zudem noch „erforderlich“ und „angemessen“ wäre.
Daher sei nur noch der Vollständigkeit halber angemerkt: Es fehlt evident auch an der Erforderlichkeit dieser Verordnung, da es weitaus mildere und nicht nur „gleich wirksame“, sondern weitaus wirksamere Mittel gibt, um den von dem Sars-Cov-2-Virus ausgehenden Gefahren unter Berücksichtigung des Zwecks des Infektionsschutzes begegnen zu können.
Ich fasse mich hier kurz: Schweden hat gezeigt wie es geht. Man appeliert an das Verantwortungsgefühl aller Menschen und bittet darum, bestimmte Hygienstandards einzuhalten.
So heißt es in dem Online-Artikel „Liegt Schweden am Ende doch richtig?“
u.a.: (Zitat):
„Schweden habe in zwei Punkten anders gehandelt, sagt Hallengren: Zum einen seien die Schulen nicht geschlossen worden – Kindertagesstätten und Grundschulen sind geöffnet, an weiterführenden Schulen und Unis wird digital unterrichtet. Zum anderen, so die Ministerin, seien keine Regeln eingeführt worden, mit denen die Bürger gezwungen würden, zu Hause zu bleiben. Die Regierung habe sich mit Empfehlungen an die Bürger gewandt – und das sei erfolgreich gewesen.“
Das o.g. Video „Corona 26“ von Dr. Bodo Schiffmann hat eindeutig bewiesen, dass diese Strategie der schwedischen Regierung mit Erfolg aufgegangen ist.
IV.
Eine mündliche Verhandlung sollte hier im Übrigen nicht erforderlich sein, da die angegriffene Verordnung evident rechtsunwirksam ist.
zu B) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO
Der einstweilige Anordnungsantrag ist ebenfalls begründet, weil dies – wie oben gezeigt – zur Abwehr schwerer Nachteile, aber auch aus anderen Gründen, insbesondere offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verordnung, dringend geboten ist (vgl. § 47 Abs. 6 VwGO).
I.
Der Vollzug der angegriffenen Verordnung würde zu einem schwerwiegenden Eingriff in meine vorgenannten Grundrechte führen.
Dieser Eingriff – gerade auch in meine Menschenwürde und in mein Recht auf körperliche Unversehrtheit – ist im Falle eines Erfolges des Normenkontrollantrages nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand rückgängig zu machen, da es nicht rückgängig zu machen ist, wenn ich erst einmal – und sei es nur auf Zeit – faktisch zur Versuchsperson einer absurden und kontraproduktiven „Gesundheitspolitik“ gemacht worden bin.
Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn ich auf meine Maske den Slogan „Gib Gates keine Chance“ schreiben könnte.
Insbesondere sind die gesundheitlichen Folgen einer Maskentragung für mich überhaupt nicht absehbar. Wie die obigen Darlegungen aufgezeigt haben, gibt es Symptome, die mit irreversiblen Schädigungen der Gesundheit einhergehen. Es kann mir unter keinem Gesichtspunkt – und schon gar nicht mit dem Argument, dass ich damit doch auch meine eigene Gesundheit schützen würde – zugemutet werden, meine eigene Gesundheit auf diese Art und Weise wie in einem russischen Roulett auf’s Spiel zu setzen, und das für nichts und wieder nichts.
Zudem bin ich – was ich mit meiner nachfolgenden Unterschrift eidesstattlich versichere – kerngesund, so dass ich mit Sicherheit nicht zu der Gruppe von Personen gehöre, für die dieses Virus ggf. gefährlich werden kann.
Die Aussicht, ggf. mit einem – für mich (!) – letztlich harmlosen Virus infiziert zu werden, beunruhigt mich nicht im Geringsten und somit weit weniger als die Aussicht, vollkommen sinnlos und bestenfalls bloß selbstschädigend mit einer Atemschutzmaske rumlaufen zu müssen, die genauso wirksam vor der Ausbreitung von Viren schützt wie eine Schnaps nach jedem persönlichen Kontakt.
Zudem bevorzuge ich persönlich die Verwendung von Chlordioxid (DSMO), wenn ich wirklich einmal Anlass zu der Annahme habe, dass ich mich gegen unliebsame Viren und Bakterien schützen sollte.
Mir ist bekannt, dass einem Verwaltungsgericht zur Glaubhaftmachung alle präsenten Beweismittel, zum Beispiel Urkunden, aber auch eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden können und das für den Fall, dass eine Tatsache nur durch Zeugenvernehmung belegt werden kann, deshalb eine schriftliche Erklärung der Zeugen vorgelegt werden sollte, da mit einer Beweisaufnahme im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerechnet werden kann. In diesem Falle können die Zeugen können ihre schriftliche Aussage auch durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigen.
Ich habe oben zahlreiche schriftliche Quellen vorgelegt, deren Inhalt meine Behauptungen glaubhaft machen kann. Angesichts der Kurzfristigkeit, mit der diese Verordnung angekündigt wurde, war es mir nicht möglich und auch nicht zuzumuten, bis zum heutigen Tage eidesstattliche Versicherungen der oben genannten und zitierten Experten beizubringen.
Experten wie Dr. Schiffmann, Dr. Wodorf oder auch Prof. Dr. Bhakdi haben sich mit ihren Erklärungen aber wiederholt an ein großes Publikum gewandt, insbesondere in den o.g. YouTube-Videos. Diese Quellen sollten somit hinreichend sein, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt – soweit geboten – von Amts wegen erforschen und feststellen zu können (vgl. § 88 Abs. 1 VwGO), zumal Experten wie Dr. Bodo Schiffmann in ihren öffentlichen Erklärungen stets zumindest implizit versichert haben, dass sie ihre Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen machen.
Deshalb habe ich oben u.a. bloß das „Zeugnis“ von Dr. Bodo Schiffmann als Mittel der Glaubhaftmachung angeboten, auch wenn ein Zeugnis streng genommen kein Mittel der Glaubhaftmachung ist.
Eine Tatsache ist jedenfalls glaubhaft gemacht, wenn das Verwaltungsgericht ihr Vorliegen für überwiegend wahrscheinlich hält. Anders als im Klageverfahren muss das Verwaltungsgericht also im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von dem Vorliegen der Tatsache nicht überzeugt sein.
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen sind die von mir angeführten Tatsachen, auf die es in dieser Rechtssache ankommt, unter Berücksichtigung aller Umstände hinreichend glaubhaft gemacht worden.
II.
Der Vollzug der hier angegriffenen Verordnung vor der Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist für mich auch deshalb nicht hinzunehmen, weil diese Verordnung aus den o.g. Gründen offensichtlich (grob) rechtsfehlerhaft ist.
1. C) Weitergehende Anmerkungen
Soweit der erkennende Senat hier und da den Eindruck gewinnen sollte, dass in meinen Formulierungen zuweilen Ironie durchklingt, so sei ihm versichert, dass die Ironie hier das einzige mir mögliche Mittel war, um diese ganze – meines Erachtens schon bösartige – Anmaßung einer Regierung noch sachlich darstellen zu können.
Es ist mir als Mensch, der an Gott glaubt, ein Rätsel, wie sich Regierende anmaßen können, ein ganzes Volk über massenmediale Dauerberieselung letztlich grundlos in eine Art Dauerpanik-Modus zu versetzen, um auf dieser Basis dann auch noch gleich eine derart totalitär erscheinendes Regime entfalten zu können, dass mit so massiven Eingriffen in das Leben aller Menschen in diesem Lande verbunden ist.
Die Auflagen, die z.B. derzeit den Veranstaltern von Demonstrationen gemacht werden, hätte ich noch vor einem halben Jahr allenfalls in Nordkorea, aber niemals hierzulande für möglich gehalten, siehe hierzu u.a. das YouTube-Video des angeblichen „Verschwörungstheoretikers“ Gerhard Wisnewski:
youtube.com/watch?v=iMx8k5Zh6No&list=FLCzhxhg0PXUCFr1GBiqSJig&index=3&t=0s
Wir haben in den letzten Wochen u.a. erlebt:
die Einschränkung unserer persönlichen Freiheiten und die faktische Abschaffung von zahlreichen Bürgerrechten erlebt, gerade auch solchen, die für jede demokratische Kontrolle und jede Rechtsstaatlichkeit unentbehrlich sind, insbesondere die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit
eine verstärkte Polizeipräsenz, die an vielen Orten mit einem harten Durchgreifen gegenüber friedlichen Demonstranten und deren Kriminalisierung verbunden war, siehe hierzu u.a. das YouTube-Video
https://www.youtube.com/watch?v=LduTEwntqHs&feature=emb_logo ,
eine Entwicklung, die auf eine drohende Impfpflicht, ggf. via Zwangsimpfung, hinauszulaufen scheint (siehe oben), siehe hierzu u.a.:
die Absicht, Handy-Apps für die totale Überwachung einzuführen,
https://www.merkur.de/politik/coronavirus-app-jens-spahn-rki-handy-pflicht-ueberwachung-daten-pepp-pt-deutschland-zr-13635397.htmldie Zerstörung der Wirtschaft, insbesondere unzähliger Kleinbetriebe, sowie eine damit einhergehende (zusätzliche) Verschuldung der öffentlichen Hand und zahlreicher Unternehmen,
massive Zensur auf sozialen Medien, insbesondere der sog. „Alternativmedien“ (siehe Erfahrungen u.a. von Dr. Bodo Schiffmann),
Ausgangssperren, wie sie in der deutschen Geschichte wohl ohne Beispiel sind,
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Reiseverbote,
Drohneneinsätze zur Überwachung unschuldiger Bürger, siehe u.a. Artikel „Landespolizeien setzen Drohnen ein“, abrufbar unter
https://netzpolitik.org/2020/landespolizeien-setzen-drohnen-ein/Erstellung und Übermittlung von Listen mit „infizierten“ Bürgern an die Polizeibehörden, siehe u.a. Artikel „Polizei erhält in mehreren Bundesländern Listen von Coronavirus-Infizierten, abrufbar unter:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Polizei-erhaelt-in-mehreren-Bundeslaendern-Listen-von-Coronavirus-Infizierten-4695675.htmlund Vieles andere mehr, von dem ich hier aber nicht weiterreden will, da es nicht Gegenstand dieser Verfahren ist.
Ich möchte aber nicht verschweigen, dass im Web sogar schon Gerüchte umgehen, dass letztlich alles auf eine Art Euthanasieprogramm „die Alten“ in Alten- und Pflegeheimen die Rede ist.
Kurz und gut: „Es stimmt was nicht im Staate Deutschland“, in Dänemark (das W. Shakespeare in seinem Hamlet mit diesem Zitat in Bezug nimmt) ohnehin nicht, denn dort ist der Impfzwang schon sehr frühzeitig beschlossen wurden, und die Zukunft wird – früher oder später – ohne jeden Zweifel aufklären, was die wahren Ursachen für diese Entwicklung waren.
Die Frage ist: Cui Bono?
Damit der Senat alle staatlichen „Corona-Maßnahmen“ auch einmal unter diesem Gesichtspunkt würdigen kann, scheint es dringend geboten, diese Frage auch in dieser Antragsschrift nicht gänzlich unreflektiert zu lassen.
M.E. liegen die Antworten auf der Hand. Die alternativen Medien überschlagen sich mit Theorien dazu, und offensichtlich kann nicht mehr alles als „Verschwörungstheorie“ abgetan werden. Was hier in Deutschland in den letzten Wochen geschehen ist, das ist so real wie es nur sein kann. Für „Theorien“ ist da kein Platz mehr. Die natürlichsten Rechte, die einem Menschen kraft seiner Geburt als Mensch gegeben sind und die ihm m.E. gar nicht erst verliehen können werden oder müssen, sondern die ihm allenfalls nur noch bestätigt werden können, werden ihm jetzt streitig gemacht und unter „Erlaubnisvorbehalt“ gestellt.
Wenn Personen wie der US-Amerikaner Bill Gates öffentlich fordert, alle Menschen auf der Welt gegen das Sars-CoV-2-Virus zu impfen, dann kann er m.E. nicht wirklich als „Philanthrop“ bezeichnet werden, und das lässt sich auch sehr gut begründen:
1.
Denn – man höre und staune – sogar der SWR 2 hat am 22.1.2019 (noch) in einem Unter der Überschrift „Die WHO am Bettelstab: Was gesund ist, bestimmt Bill Gates“ die Ansicht vertreten (können) (Zitat):
„Reiche Privatspender manipulieren die Politik der WHO, vor allem seit die USA ihren Beitrag zusammenstreichen. Das schadet Entwicklungsländern – und vielen armen Kranken.
Die Weltgesundheitsorganisation WHO wird mittlerweile zu 80 Prozent von privaten Geldgebern und Stiftungen finanziert. Größter privater Geldgeber ist die Bill und Melinda Gates Stiftung. Seit der Jahrtausendwende hat die Gates-Stiftung der WHO insgesamt 2,5 Milliarden Dollar gespendet – 1,6 Milliarden davon für die Ausrottung von Polio, Kinderlähmung. Insgesamt gibt die Stiftung jährlich vier Milliarden Dollar aus. Das Geld fließt in einen Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria, in die medizinische Forschung und in Impfpartnerschaften mit Pharmakonzernen…“.
Dieser Beitrag von SWR2 ist unter dem folgenden Link abrufbar:
https://www.swr.de/swr2/wissen/who-am-bettelstab-was-gesund-ist-bestimmt-bill-gates-100.htmlWürde eine solche Nachricht aktuell nicht einfach als „Verschwörungstheorie“ diffamiert werden, wenn sie über ein alternatives Medienportal verbreitet werden würde?
2.
Außerhalb der „Mainstream“-Presse werden jedenfalls teilweise schwerste Vorwürfe gegen Bill Gates und die Aktivitäten seiner Stiftung, der Bill & Melinda Gates, erhoben.
Besonders aufschlussreich ist der Artikel „Der Impfaktivismus der Gates-Stiftung“ des Online-Magazins „multipolar“, der hier als
Anlage K 4
überreicht wird und unter dem Link
https://multipolar-magazin.de/artikel/der-impfaktivismus-der-gates-stiftungabrufbar ist. Ich zitiere, da der Inhalt für sich spricht:
„Der Impfaktivismus der Gates-Stiftung
In der Coronakrise tritt der Milliardär Bill Gates öffentlichkeitswirksam als Impfaktivist in Erscheinung. Der Tenor: Ein Impfstoff ist die Lösung, es geht nur noch um die Umsetzung. Gates zufolge soll sich die G20 nun „mit der Logistik eines globalen Immunisierungsprojekts auseinandersetzen“. An weiteren Diskussionen und der Erörterung von Alternativen scheint kaum Interesse zu bestehen. Die Zeit drängt und man verlässt sich auf Gates, der die Gefahr einer Pandemie schließlich schon früh erkannt hatte und daher wisse, was zu tun sei. Wie gerechtfertigt ist dieses Vertrauen?
ERIC WAGNER, 16. April 2020, …
Hinweis: Dieser Beitrag ist auch auf Englisch verfügbar.
Die Stiftung des ehemaligen Microsoft-Chefs Bill Gates, die „Bill and Melinda Gates Foundation“ (BMGF), wird kontrolliert von ihren drei Treuhändern: Bill und Melinda Gates sowie dem Hedgefonds-Manager Warren Buffett. Die Stiftung verfügt über ein Vermögen von gut 50 Milliarden Dollar – etwa die Hälfte davon stammt von Buffett – und finanziert eine Vielzahl von wohltätigen Projekten.
Die BMGF ist nach den USA der größte Spender der Weltgesundheitsorganisation WHO und zahlte ihr im Jahre 2018 über 200 Millionen Dollar – insgesamt mehr als Deutschland, Frankreich und Schweden im gleichen Zeitraum zusammen. Dies ist nicht der einzige Weg, auf dem die WHO durch Gates finanziert wird. Die Impfallianz GAVI, früher unter dem Namen „Global Alliance for Vaccines and Immunisation“ (Globale Allianz für Impfstoffe und Immunisierung) bekannt, stellte der WHO 2018 weitere 150 Millionen US-Dollar zur Verfügung. Einer der Hauptgeldgeber bei GAVI ist wiederum die BMGF, im Jahre 2016 beispielsweise mit 1,5 Milliarden Dollar.
Man kann also davon sprechen, dass die BMGF und damit das Ehepaar Gates und Warren Buffett über direkte und indirekte Wege die Haupteinnahmequelle der WHO sind, was Fragen zu deren Unabhängigkeit von diesen Finanzquellen aufwirft. Die BMGF finanzierte darüber hinaus die Gründung der „Koalition für Innovationen in der Epidemievorbeugung“ (CEPI), die sich mit der Erforschung und Entwicklung von Impfstoffen beschäftigt, im Jahre 2017 mit gut 100 Millionen Dollar. Darüber hinaus unterstützt die Stiftung regelmäßig mit Millionenbeträgen Nichtregierungsorganisationen wie PATH, die sich mit der Entwicklung von Impftechnologien befassen. Auch die größten globalen Pharmakonzerne stehen auf der Empfängerliste der BMGF, so beispielsweise Pfizer, Novartis, GlaxoSmithKline und Sanofi Aventis. Die umfassende Einflussnahme der BMGF im Impfbereich ist offensichtlich.
Finanzierung mit „Krisenbezug“
In der Coronakrise fällt auf, dass Institutionen, die aktuell eine wichtige Rolle spielen, ebenfalls von der BMGF unterstützt werden. So erhält die amerikanische Johns Hopkins University, wo die weltweite und in allen Medien verbreitete Corona-Statistik geführt wird, regelmäßig Großspenden. Allein in den letzten zehn Jahren flossen von der Gates-Stiftung mehr als 200 Millionen Dollar an die Universität. Der Verwendungszweck waren Programme zur Familienplanung.
In Deutschland erhielt das Robert Koch-Institut als zuständige nationale epidemiologische Behörde im November 2019 250.000 Dollar. Der Charité in Berlin (Arbeitgeber von Prof. Christian Drosten) flossen 2019 und 2020 insgesamt mehr als 300.000 Dollar zu. Wie auch bei der WHO ist die Vermutung von Interessenskonflikten naheliegend, sofern diese Institutionen oder ihre Mitarbeiter politische Empfehlungen abgeben, die Auswirkungen auf Unternehmen haben, die die Stiftung fördert oder in die sie zur Geldanlage investiert.
Währenddessen sind über das Portal „Frag den Staat“ Anfragen zu Kontakten und finanziellen Verbindungen zwischen dem Bundesgesundheits-ministerium beziehungsweise der Charité und der BMGF gestartet worden, deren Ergebnisse aufschlussreich sein könnten.
Die Aktivitäten der Stiftung in Deutschland beschränken sich nicht nur auf gesundheitliche Aspekte. Auch etablierte Medien werden finanziell unterstützt. Zum Beispiel erhielt der SPIEGEL im Dezember 2018 2,5 Millionen Dollar, die ZEIT im Dezember 2019 300.000 Dollar. Man darf vermuten, dass dies nicht umsonst geschieht und kritische Recherchen dieser Medien hinsichtlich der Aktivitäten der Gates-Stiftung damit nicht unbedingt wahrscheinlicher werden.
Die Stiftung gehört darüber hinaus zu den Organisatoren der unter dem Namen „Event 201“bekannt gewordenen Pandemiesimulation, die im Oktober 2019 kurz vor Ausbruch der Coronakrise stattfand. Beteiligt waren daran außerdem – wiederum – die Johns Hopkins University sowie das Weltwirtschaftsforum.
Angesichts der vielfältigen finanziellen Verbindungen zu einflussreichen Institutionen der Gesundheitsbranche sowie der Medien sollten die BMGF und die mit ihr verbundenen Einrichtungen mit besonderer Aufmerksamkeit betrachtet werden. Dies gilt insbesondere für die herausgehobene Stellung, die Bill Gates beim Krisenmanagement übernehmen will und die er auch unkritisch geboten bekommt….“ (Ende des Zitats)
3.
Nur, damit das Gericht einmal erkennen kann, wie weit die Vorwürfe gegenüber der Gates-Stiftung gehen, überreiche ich Ihnen zum Beweis bzw. zur Glaubhaftmachung als
Anlage K 5
den Artikel „Indische Ärzte verklagen Bill Gates: Er habe zahllosen indischen Kindern mit seinen tödlich-„humanitären“ Impfstoffen schweren Schaden zugefügt“, hier als
Dieser Artikel ist unter dem folgenden Link abrufbar:
https://friedliche-loesungen.org/feeds/robert-f-kennedy-jr-kritisiert-bill-gates-scharfIch habe lange überlegt, ob ich einen solchen Beitrag in diesem Schriftsatz überhaupt einbauen soll, da er wirklich sehr schwere Vorwürfe in den Raum stellt und ich zu den Behauptungen in diesem Artikel nicht abschließend Stellung beziehen kann.
Aber ich halte eben nichts von Zensur und auch nicht von Selbstzensur, schon gar nicht bei einem so wichtigen Thema.
Denn ich stimme mit Robert F. Kennedy Jr., dem Neffen des 35. Präsidenten der USA, vollkommen überein, wenn er u.a. sagt:
„Gates konnte nicht einmal seine Windows-Betriebssysteme vor Viren schützen, also sollte er sich ‚hinsetzen‘, wenn es um den Coronavirus geht„.
(Das war übrigens einer der Gründe, warum ich schon seit vielen Jahren kein PCs mit Windows mehr nutze.)
Es gibt aktuell – dies sei noch erwähnt – auch noch weitere erhellende Artikel über die Aktivitäten von Bill Gates und seiner angeblich so ehrenwerten Stiftung, von denen ich jetzt nur noch den Beitrag „Tagesdosis 24.4.2020 – Die Bill und Melinda Gates-Stiftung“ von KenFM erwähnen möchte, siehe:
https://kenfm.de/tagesdosis-24-4-2020-die-bill-und-melinda-gates-stiftung/Alles das, was der Stiftung von Bill Gates und ihm selbst in diesem Artikel vorgeworfen wird, müsste jetzt – wo diese Vorwürfe in den öffentlichen Raum gestellt worden sind – auch unbedingt aufgeklärt werden, zumal sich Bill Gates nunmehr in aller Öffentlichkeit für die Impfung der gesamten Menschheit gegen das Sars-CoV-2-Virus einsetzt, was schon an einen ausgeprägten Cäsarenwahn erinnert.
Solche Vorwürfe müssen jedenfalls restlos aufgeklärt sein, bevor so einer Person irgendein Mitsprache- und Gestaltungsrecht bei Impfkampagnen eingeräumt wird.
Es wäre also insbesondere zu klären, ob er für Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von illegalen Impfstoff-Tests an unschuldigen Kindern aus armen, ungebildeten und unterinformierten Familien in aller Welt (mit-)verantwortlich ist. Indische Ärzte geben der Gates-Kampagne für die Ausrottung der Kinderlähmung (Polio) die Schuld an der Lähmung von 490.000 Kindern.
Wollen wir hier in Deutschland vergleichbare Erfahrungen machen, zumal die Impfung der ganzen Bevölkerung doch schon längst offiziell angedacht ist?
Nachdem ich die Ausgabe Nr. 18 der ExpressZeitung zu dem Thema „Impfen als Fortschrittsdogma einer modernen Gesellschaft“ gelesen hatte, kann ich jedenfalls jedem Menschen nur dringend dazu raten, dass er sich doch erst einmal gründlich über alle Aspekte einer Impfung informieren sollte, bevor er sich selbst und seine Kinder impfen lässt, eben weil es Fehler gibt, die sich nicht mehr korrigieren lassen.
Wie dem auch sei: Wenn nur 20% von dem stimmen, was Bill Gates in Artikeln wie dem Vorgenannten vorgeworfen wird, dann wäre es zu 100% geboten, jegliche Kooperation mit dieser Stiftung zu verweigern und jeden Einfluss dieser Stiftung auf die internationale und nationale Gesundheitspolitik zu verhindern.
Der medizinische Laie Bill Gates wäre dann kein Philanthrop (oder wofür er sich auch immer halten mag), sondern ein Fall für nationale und internationale Ermittlungsbehörden und einen (internationalen) Strafgerichtshof.
Welcher Mensch mit einem Rest an gesunden Menschenverstand würde sich denn freiwillig impfen lassen, wenn „Global Player“ und Profiteure wie Bill Gates hinter der Impfkampagne stehen?? Ich jedenfalls nicht.
1. D) Schlussbetrachtungen
M.E. standen die Juristen und Mediziner seit 1945 noch nie in der Verantwortung wie jetzt, und jeder muss beweisen, dass er dieser Verantwortung gerecht geworden ist.
Um dieser Verantwortung gerecht werden zu können, habe ich mich jetzt zu diesen Anträgen entschlossen.
Diese Entwicklung kann nach meiner Überzeugung nichts und niemand aufhalten, auch keine Regierung, die m.E. einen – für die große Masse – vollkommen harmlosen Virus zum Anlass genommen hat, uns alle unter Quarantäne zu stellen und viele von uns in den wirtschaftlichen Ruin zu treiben.
Es ist unmöglich, in dieser Antragsschrift alle Aspekte zu erwähnen, die mit dieser vollkommen unverantwortlichen Pseudo-Gesundheitspolitik verbunden sind, gerade auch im Hinblick auf die vermuteten Auswirkungen der Strahlungen des 5G-Mobilfunknetzes auf das Immunsystem von Menschen.
Ich bin jedenfalls heilfroh, dass meine Ende März 2020 verstorbene Mutter diesen ganzen Wahnsinn nicht mehr miterleben muss. Es hätte sie mit Sicherheit in tiefe Verzweiflung und stärkste Depressionen getrieben, wenn sie – wie dies aktuell mit Millionen Senioren geschieht – über Monate hinweg von ihren Angehörigen isoliert worden wäre.
Nach meiner persönlichen Ansicht erinnert das ganze absurde Maßnahmenpaket der Regierungen von Bund und Land schon an eine Form von hybrider Kriegsführung gegen die eigene Zivilbevölkerung, durch die alle Aspekte menschlichen Zusammenlebens – gegen den Willen der Menschen, den sie bei sachgerechter Information sicherlich auch nachdrücklich zum Ausdruck bringen würden – zerstört werden. Das ist m.E. ein einziges Verbrechen gegen die Menschlichkeit, dass schon Assoziationen an § 7 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 8 Völkerstrafgesetzbuch weckt.
Nichts ist mächtiger als die Wahrheit, und nichts ist wichtiger als das Recht, das dem Schutz der Menschen zu dienen hat, nicht ihrer Reduzierung zu Spielbällen einer offenbar interessensteuerten „Gesundheitspolitik“ und ihrer damit einhergehenden faktischen Versklavung.
Wer mit der Angst der Menschen spielt, um auf dieser Basis eine Art „Neue Weltordnung“ (New World Order“ installieren zu können nach dem Gusto von Milliardären wie Bill Gates, der darf – so mein Glaube – fest damit rechnen, dass er sich dafür irgendwann vor Gott und den Menschen verantworten muss.
Jeder Mensch hat einen freien Willen und muss sich entscheiden, ob er sich weiter zum Vollstreckungshelfer einer menschenverachtenden Politik machen will, die (u.a.) durch ihre völkerrechtswidrigen Kriegseinsätze in Ländern wie Syrien schon aller Welt bewiesen hat, dass sie in wichtigen Fragen jede Bindung an das Friedensgebot des Grundgesetzes aufgegeben hat. Dies hat (u.a.) der mittlerweile verstorbene Richter Bundesverwaltungsgericht Dieter Deiseroth in seinem – im Web problemlos auffindbaren – Aufsatz „Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta“ deutlich herausgearbeitet.
M.E. kann keinem Menschen mit kritischem Geist entgangen sein, dass die öffentlich-rechtlichen Medien faktisch längst zu kritiklosen Propaganda-Anstalten gemacht worden sind, wo z.B. ein wirklich investigativer und mutiger Dokumentarfilmer wie Frieder Wagner unerwünscht ist, seitdem über die (uran-)verstrahlten Kinder von Basra berichtet hat.
Wer darf sich also wirklich wundern, wenn er jetzt mit den Auswirkungen einer „Gesundheitspolitik“ konfrontiert wird, die der Gesundheit vieler Menschen und dem wirtschaftlichen und kulturellen Leben in diesem Land den allergrößten Schaden zufügt?
Das ist der Preis, den schlafende Lämmer zahlen müssen. Es ist höchste Zeit aufzuwachen, sich angemessen zu informieren und sich auf seine natürlichen, im Grundgesetz verbürgten Rechte zu berufen. Das gilt nicht nur für Juristen, sondern für alle Menschen. Ich wundere mich jedenfalls, dass so viele Menschen die Einschränkungen ihrer Freiheit ohne jeden hörbaren Widerspruch einfach hingenommen haben.
Da dieser Schriftsatz mitsamt seinen Anlagen zur Veröffentlichung bestimmt ist, möchte ich mich an dieser Stelle bei allen Menschen bedanken, die durch ihre Recherchen sehr interessante Zusammenhänge und Hintergründe zu den aktuellen Entwicklungen aufgedeckt und damit einen unverzichtbaren Beitrag zur Förderung der Wahrheit und auch zur Entstehung dieses Schriftsatzes beigetragen haben.
Dazu zählen insbesondere medizinische Experten wie die oben genannten, insbesondere auch Prof. Dr. Bhakdi und Dr. Bodo Schiffmann, aber gerade auch alle „Querdenker“ aus dem angeblich so „verschwörerischen“ Spektrum der „alternativen“ Medien.
Der Wunsch, in der Wahrheit und in einer gerechten Welt leben zu wollen, steht jedenfalls höher als jedes Sonderinteresse und insbesondere jedes parteipolitische Farbenspiel.
Nach meiner Überzeugung sollte die Justiz gerade jetzt nicht das Vertrauen der Bevölkerung verspielen, denn sonst würde sich bei den Menschen in diesem Land die Erkenntnis verfestigen, dass nicht nur Staatsanwaltschaften „nicht unabhängig“ sind, wie der EuGH kürzlich offiziell feststellte (Urteil des EuGH vom 27.5.2019 zu Az. C 508/18 und C 82/19 PPU).
Viele Bekannte von mir halten die „Gewaltenteilung“ aus den Gründen, die u.a. auch in dem nachfolgenden Artikel näher ausgeführt werden, jedenfalls im „Parteienstaat“ ohnehin für eine Fassade, die gerade in den letzten Jahren immer mehr starke Risse bekommen hat, siehe:
https://fassadenkratzer.wordpress.com/2019/05/13/fassade-gewaltenteilung-im-parteienstaat/Abschließend kann ich mich nur Noam Chomsky anschließen, wenn er Howard Zinn wie folgt zitiert: „Die Geschichte sozialer Bewegungen beschränkt sich häufig auf die großen Ereignisse und Schlüsselmomente….Die zahllosen kleinen Aktionen unbekannter Personen, die zu diesen großartigen Momenten führten, bleiben in solchen Darstellungen normalerweise unerwähnt. Haben wir das einmal verstanden, können wir sehen, dass der kleinste Protest, an dem wir uns beteiligen, die unsichtbarer Wurzel einer gesellschaftlichen Veränderung werden kann.“ (Chomsky, Requiem für den Amerikanischen Traum, S. 183 f.).
In diesem Sinne hoffe ich sehr, dass die Rechtsprechung in diesem Lande zumindest einen kleinen Beitrag für längst überfällige gesellschaftliche Veränderungen leisten kann.
Schmitz
Rechtsanwalt
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27.4.2020 Anlagen zur Antragsschrift
Bild: Justitia / Pixabay / CC0
Bitte um Unterstützung für Klage vor dem Verfassungsgerichtshof NRW gegen die Verordnung des Landes NRW zur Einführung einer Maskenpflicht ab dem 27.4.2020
By RA Wilfried Schmitz ⋅ April 22, 2020 ⋅ Schreibe einen Kommentar
Das Land NRW wird ab dem 27.4.2020 nun ebenfalls eine Maskenpflicht einführen.
Für diese Regelung gibt es – so wie für alle anderen Regelungen auch, mit denen in den letzten Wochen in die Freiheitsrechte gesunder Menschen eingegriffen worden ist – schlicht keine wissenschaftlich fundierte Grundlage.
Wenn die öffentlich-rechtlichen Medien einen öffentlichen Diskurs über diese wichtigen Fragen ermöglicht hätten, dann wüsste das sicherlich auch längst jeder.
Es gibt mittlerweile schon 120 Experten, die gegen die absurden staatlichen Maßnahmen zur (angeblichen) Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus zahlreiche Einwendungen vorgetragen haben, die aber in den öffentlich-rechtlichen Medien ignoriert oder auch gezielt diskreditiert werden.
Zudem ist es eine nicht mehr widerlegbare Tatsache, dass Länder wie Schweden, die keinen Lockdown praktiziert haben, keine schlechteren Fallzahlen zu den Auswirkungen dieser angeblichen „Pandemie“ vorzuweisen haben als alle Länder, die dieser Lockdown-Politik gefolgt sind.
Würden die zwangsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Medien und die Politiker, die im Kontext mit den staatlichen Corona-Maßnahmen in ihren Parlamenten faktisch auf keine wirksame Opposition mehr treffen (Warum ist das so?), diesen Experten und diesen Fakten Gehör schenken, dann wäre der ganze Spuk nach meiner felsenfesten Überzeugung schon längst vorbei.
Diese staatlichen Maßnahmen, die mit schweren Eingriffen in viele Grundrechte verbunden waren und in ihrer Summe dem gesamten Wirtschafts- und Kulturleben schweren Schaden zugefügt haben, wären m.E. nicht möglich gewesen, wenn nicht seit Wochen massenmedial – insbesondere durch einseitige Berichterstattung über angebliche Horrorszenarien in anderen Ländern und das Verschweigen wichtiger Informationen – überall im Land gezielt Angst und Panik in der Bevölkerung geschürt worden wäre.
Die Auswirkungen dieser Maßnahmen haben unzähligen Menschen in diesem Land, insbesondere mittelständischen Unternehmer (und deren Familien), Senioren, Kindern und Jugendlichen großes Elend gebracht.
Es ist höchste Zeit, dieser Entwicklung nachdrücklich zu widersprechen.
Hier einige Quellen:
https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.de/corona-hype/Wer also meine Klage vor dem Verfassungsgerichtshof NRW auch im eigenen Interesse finanziell unterstützen will, damit endlich einmal nicht nur juristische Argumente, sondern auch längst vorliegende wissenschaftliche Einwände gegen diesen ganzen Corona-Verordnungs-Wahnsinn öffentlich und vor Gericht zur Sprache gebracht werden, der kontaktiere mich bitte (nur) per Mail unter:
ra.wschmitz@gmail.com
Herzlichen Dank !
Wilfried Schmitz
Rechtsanwalt
De-Plevitz-Str. 2
52538 Selfkant
Kontaktdaten unter:
https://www.rechtsanwalt-wilfried-schmitz.deBild: Pixabay/CC0
Ein paar (abschließende) Anmerkungen zur „Causa Bahner“ / „Beate-Bahner-Story“
By RA Wilfried Schmitz ⋅ April 18, 2020 ⋅ Schreibe einen Kommentar
Das Verhalten der Anwältin Beate Bahner hat in den Kreisen, die sich im Vertrauen auf ihre eigenen Angaben solidarisch gezeigt haben, sehr viel Irritation und Unmut ausgelöst, siehe u.a.:
https://philosophia-perennis.com/2020/04/16/die-beate-bahner-story-eine-brillante-inszenierung/Da ich mich nach der Verbringung der Anwältin in die Psychiatrie selbst direkt an die Bundesrechtsanwaltskammer gewandt hatte, damit sich dieser Verband für diese Anwältin einsetzt, gehöre ich zu den Menschen, die sich durch die Handlungen dieser Anwältin, die mich zutiefst befremden, doch stark verschaukelt fühlen.
Das irrationale und m.E. unverantwortliche Gebahren Bahners wiegt umso schwerer, als es wenige Tage zuvor tatsächlich eine – nach derzeitigem Kenntnisstand auf willkürlichen Falschanschuldigungen und auf Weisung „von oben“ erfolgte – polizeiliche Abholung und Zwangspsychiatrierung eines Schweizer Arztes gab, welcher die unverhältnismäßigen Lockdown-Regierungsmaßnahmen, die sich bereits in vielelei Hinsicht als fatal erweisen, in ähnlicher Weise wie Bahner öffentlich kritisiert hat (eine der wenigen objektiven Presseberichterstattungen zu diesem Fall findet sich in der Weltwoche; siehe auch einen Kurzbericht von Jens Bernert). Es gab somit für Bürgerrechtsaktivisten mehr als guten Grund anzunehmen, dass staatliche Instanzen auch gegen andere Kritiker in ähnlicher Weise vorgehen würden. Auch hätte wohl kaum jemand erwartet, dass eine erfahrene Fachanwältin just innerhalb jener Woche „durchdreht“, in welcher sie sich für Bürgerrechte exponiert. Eine Logik ist innerhalb der Ereignisse der letzten Tage wohl schwerlich zu ergründen und lässt neben derjenigen Gruppe, die sich nun in Schadenfreude über den Fehlgriff der alternativen Medien übt, jetzt viele Menschen ratlos zurück, die sich redlich um Grundrechte und gegen staatliche Willkür bemühen. Denn der Abbau der Grundrechte und das Voranschreiten staatlicher Willkür inklusive der Tendenz zur „Mollathisierung“ politisch unerwünschter Personen mittels Gefährdergesetzen u. dgl. sind leider in der Tat unübersehbar. Hans-Jürgen Papier, der Ex-Präsident des Verfassungsgerichts konstatiert bereits eine Erosion des Rechtsstaats und warnt eindringlich vor dem Einmünden in einen totalitären Staat und vor einer „Willkürherrschaft“ in Deutschland. Das Lachen über den vermeintlich voreiligen Aktionismus in der Causa Bahner könnte uns also schon demnächst im Hals stecken bleiben.
Ich habe jedoch auf Grund meiner folgenden Betrachtungen auch nicht mehr die Absicht, die bisherigen und ggf. noch folgenden Aktionen der Anwältin Bahner noch weiter zu reflektieren. Noch deutlicher formuliert: Sie mag jetzt machen was sie will. Es interessiert mich nicht mehr, und es sollte wohl auch besser sonst niemanden mehr interessieren, der sich wirklich Sorgen um die Entwicklungen in diesem Land macht.
Zwar sind diese Aussagen von Anwältin Bahner in dem Video, das vor der Polizei in HD aufgenommen wurde (siehe Youtube) so unglaubhaft, dass da ggf. auch gezielt Ironie hineingelegt worden ist, denn andernfalls müsste sie – ob nun beabsichtigt oder nicht – bei jedem Dritten einen stark verwirrten Eindruck hinterlassen. Denn dass sie in den letzten Wochen alles das gemacht haben soll was sie da den erstaunten Protestlern vor dem Polizeigebäude erzählt hat, das wäre schon auf Grund der in dieser Zeit überall geltenden allgemeinen Einschränkungen der Bewegungs- und Reisefreiheit vollkommen unmöglich gewesen.
Aber ob sie nun – wie einige Wohlwollende noch vermuten möchten – bewusst mit versteckten Botschaften operieren wollte (sie mache sich bewusst so unglaubwürdig, dass jeder versteht, dass es in Wahrheit genauso gewesen sein muss, wie sie über ihre eigene Audiodatei verbreiten ließ) oder sie jetzt allgemeiner Verwirrung anheimgefallen ist: Beides hilft der Protestbewegung gegen die beispiellosen, weder sinnvollen noch verhältnismäßigen staatlichen Corona-Restriktionen nicht.
Ganz im Gegenteil:
Welche Deutung auch immer die Realität angemessen darstellen mag: Es führt kein Weg an der Erkenntnis vorbei, dass die Anwältin Bahner nicht nur ihre eigene Verfassungsbeschwerde lächerlich gemacht, sondern auch noch alle Unterstützer als „rechte Lügenpresse“ bezeichnet hat.
Nach meiner Einschätzung liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass sie in der Zeit ihres kurzen Psychiatrie-Aufenthalts (es gab und gibt in aller Welt Bürgerrechtlicher, die im Kampf um Wahrheit und Gerechtigkeit ganz andere Repressionen über viel längere Zeit hinweg erduldet haben) dahingehend eingeschüchtert worden ist, dass sie entweder „kooperiert“ oder aber längere Zeit in der Psychiatrie verbringen wird, und dass sie das dann – leider – geglaubt hat.
Wenn es so gewesen wäre, dann hätte sie m.E. aber keine Veranlassung gehabt, auf ein solches Bedrohungsszenario hereinzufallen. Als wenn es möglich gewesen wäre, eine bundesweit bekannte Anwältin einfach so in der Psychiatrie verrotten zu lassen.
Soweit bekannt, haben hunderte Menschen die Telefonleitungen von Polizei und Psychiatrie (und auch vieler anderer Stellen) faktisch durch ständige Protestanrufe lahmgelegt, zudem gab es mehrere Strafanzeigen von Bürgern, die gründliche Aufklärung verlangten, ganz zu schweigen von den Protesten, die durch die jetzt pauschal als „rechte Lügenpresse“ denunzierten alternativen Medien gingen. Der Druck hätte sich also absehbar noch gesteigert bei längerem Verweilen in der Psychiatrie.
Das hätten Politik, Polizei, Psychiatrie und Justiz wohl nicht allzu lange ausgehalten.
Frau Kollegin Bahner wusste von dieser Unterstützung, sie hat ja vor ihrer Verbringung in die Psychiatrie nach eigenen Angaben tausende zustimmende Mails und Anrufe wegen ihrer Verfassungsbeschwerde erhalten, das konnte sie schon gar nicht mehr verarbeiten. Auf diese Öffentlichkeit hätte sie setzen können und müssen, so dass ein Einknicken nach nur 1 Tag Psychiatrie kaum nachvollziehbar war. Wenn es denn ein „Einknicken“ war. Ein Schicksal wie das von Julian Assange drohte ihr gewiss nicht.
Was ich der Kollegin Bahner vorwerfe:
Sie hätte sich vor ihrer – mit sehr deutlicher Kritik versehenen – Verfassungsbeschwerde fragen müssen, ob sie überhaupt in der Lage ist, den absehbar entstehenden Druck auszuhalten. Das muss man eben vorher reflektieren und entscheiden: Bin ich in der Lage, zu Fuß auf den hohen Berg einer bundesweit ausstrahlenden Protestaktion zu steigen oder überfordert das meine Kräfte?
Ironie hin oder her: Sie hat der Protestbewegung erheblichen Schaden zugefügt, weil sie den – berechtigten – Protest gegen den Lockdown zu einer Witznummer gemacht hat, trotz massivster öffentlicher Unterstützung. Und trotz vermeintlicher Ironie – bloß unterstellt, es wäre eine solche gewesen – hätte sie ihre Unterstützer nicht als „rechte Lügenpresse“ bezeichnen dürfen. Das werden ihr sehr viele Unterstützer, gerade auch viele Menschen, die sich (auch oder nur) über Alternativ-Medien informieren, sicherlich nie verzeihen.
Und vor allem: Jetzt überlegen sich alle bestimmt 10fach, ob sie bei der nächsten – scheinbar willkürlichen – Verhaftung eines Arztes oder Anwalts überhaupt noch einen Finger krümmen sollen. Das haben mir einige Protestler aus ihrem Ärger über das Verhalten der Anwältin Bahner so auch schon mitgeteilt. Vielleicht lässt sich der Nächste, der sich derart in den Vordergrund drängt, dann ja auch „kaufen“ und umdrehen.
Ich habe durchaus – auf Grund welcher Quellen und Erfahrungen auch immer – durchaus eine konkrete Vorstellung wie der Inlandsgeheimdienst Verfassungsschutz agieren kann. Da werden Protestbewegungen regelmäßig unterwandert, ins Gegenteil verkehrt oder in ihrer Wirkung auf Null reduziert, eben auch dadurch, dass Führungspersönlichkeiten wie V-Leute agieren oder eben lächerlich gemacht werden.
Und den Eindruck, dass die Anwältin Bahner aus juristischer Sicht inkompetent agiert hat (so auch Prof. Schachtschneider) und dann zudem noch – sei es aus Feigheit, sei es unter dem Druck der Ereignisse – total eingeknickt ist, dass sie auch wohlwollende Unterstützer in den Nicht-Mainstream-Medien als „rechte Lügenpresse“ denunziert hat, den wird sie wohl nicht mehr gutmachen können.
Fazit und persönliche Empfehlung: Niemand sollte länger auf jemanden setzen, ja auch nur noch einen Gedanken auf jemanden verschwenden, der beim ersten Widerstand an der Front gleich in sich zusammenbricht und dann auch noch auf die eigenen Reihen hinter sich schießt.
Wilfried Schmitz
Rechtsanwalt
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Anm./pw: Der Inhalt der über den oben angeführten Link nicht zugänglichen Weltwoche-Artikel zur Festnahme des Schweizer Arztes Dr. Thomas Binder findet sich auch im Kommentar zu vorliegendem Beitrag auf FB.
Schlussstrich 2020: Anwaltliches Armutszeugnis und Verwaltungsgerichtsklage gegen öffentlich-rechtliche Massenmanipulation und Informationsbetrug
By RA Wilfried Schmitz ⋅ April 6, 2020 ⋅ Schreibe einen Kommentar
(Justitia / Pixabay CC0)
An das
(jeweils zuständige) Verwaltungsgericht
…
…
Zustellung per Einschreiben
Klage
des …. (Name, Anschrift)
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wilfried Schmitz, Kontaktdaten wie im Briefkopf angegeben
gegen (z.B.)
den Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten Prof. Dr. Kai Kniffke, Neckarstr. 230, 70190 Stuttgart
Prozessbevollmächtigter: nicht bekannt
wegen Anfechtung von Bescheiden zur Rundfunkgebühr
Streitwert: um gerichtliche Festsetzung wird gebeten
Namens und mit Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und beantrage zu erkennen:
1.Der Rundfunkgebühren-Festsetzungsbescheid des Beklagten vom … zu Beitragsnummer …. in Gestalt des Widerspruchs-Bescheids des Beklagten vom …. wird aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Begründung:
Der Kläger hat gegen den Rundfunkgebühren-Festsetzungsbescheid des Beklagten zu Beitrags-Nr. …., der hier als
Anlage K 1
überreicht wird,
mit Schreiben vom 20.2.2020, das hier als
Anlage K 2
überreicht wird,
Widerspruch eingelegt.
Diesen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom …, dem Kläger am …. zugestellt und hier als
Anlage K 3
überreicht, zurückgewiesen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf den Inhalt der Anlagen K 1 – 3, insbesondere auf die Widerspruchsbegründung des Klägers in Anlage K 2, verwiesen, womit diese Widerspruchsbegründung zum klägerischen Vortrag erhoben werden soll,
Der Kläger begehrt mit dieser Klage die Aufhebung des vorgenannten Festsetzungsbescheides des Beklagten in der Gestalt des vorgenannten Widerspruchsbescheids, weil er durch diese Bescheide in seinen Grundrechten verletzt wird.
Der Kläger verweigert die Zahlung der Rundfunkgebühr vollkommen zu Recht, da die öffentlich-rechtlichen Medien ihrem staatsvertraglichen Auftrag nicht ansatzweise nachkommen.
Durch die regelmäßige und systematische Unterschlagung und Verzerrung äußert relevanter Informationen üben die öffentlich-rechtlichen Medien faktisch Selbstzensur (Verstoß gegen Zensurverbot gem. Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG), wodurch sie den Kläger in seinem Recht verletzen, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ungehindert – und das schließt gezielte Irreführung im Rahmen der „Informationsvermittlung“ aus – zu unterrichten (Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
Durch diese systematische Desinformation, die durch die pauschale Beleidigung aller „Omas“ als „Umweltsau“ in einer WDR-Produktion noch eine unrühmliche Krönung erreicht hat, wurde und wird der Kläger gleich mehrfach in ihren Grundrechten verletzt, insbesondere in seiner Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG.
Weiter kann der Kläger seine Verweigerung der Rundfunkgebühr auf Grund der nachfolgend näher ausgeführten Argumente, die eine seit langer Zeit und im Grunde tagtäglich zu beobachtende massive Verletzung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags aufzeigen, insbesondere mit der Verletzung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 GG rechtfertigen, mit Gründen also, die in diesem Kontext auch vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 noch überhaupt nicht gewürdigt worden sind.
Nachfolgend wird auch aufgezeigt werden, warum alleine schon das Unterlassen der angemessenen Aufklärung der Bevölkerung über die wissenschaftlich nachgewiesenen Gefahren der 5G-Mobilfunktechnologie (auch) der Kläger in seinen Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verletzt.
Der Kläger wird sich in diesem Kontext nachfolgend auch noch auf die Verletzung seiner Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz sowie auf die Verletzung des Friedensgebots des Grundgesetzes berufen.
Formalrechtlichen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide sollen in diesem Antrag vernachlässigt werden.
Der Kläger beschränkt sich zur Begründung seiner Klage auf seine verfassungsrechtlichen Argumente.
Die Klage ist aus den folgenden Gründen begründet.
I.
Mit den Gründen, auf die sich der Kläger zur Rechtfertigung ihrer Rundfunkgebührenverweigerung beruft, hat sich das BVerfG noch nicht auseinandergesetzt.
Auch hat sich das BVerfG weder in seiner einleitend genannten Entscheidung noch sonst auch nur ansatzweise mit der Frage befasst, ob bzw. in welchem Umfange und in welcher Regelmäßigkeit die öffentlich-rechtlichen Sender ihren Programmauftrag tatsächlich verletzten und ob diese Verletzungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht aus der Sicht eines Menschen, der sich seinem Gewissen und seinen religiösen Überzeugungen verpflichtet fühlt, Im Kontext mit der Zahlung eines Rundfunkbeitrags überhaupt noch zumutbar bzw. zu rechtfertigen sind.
Soweit ersichtlich, berufen sich ausnahmslos alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenüber der von unzähligen Beitragsverweigerern vorgetragenen Kritik an ihrer Programmgestaltung stets pauschal – und das heißt unter Vermeidung jeder konkreten Auseinandersetzung mit den oft durch zahlreiche konkrete Beispiele belegten Sachargumenten der Verweigerer – insbesondere darauf, dass sie ihre Programmgestaltung doch „frei“ bestimmen können und sollen und damit auch selbst festlegen, was „zur Erfüllung ihrer Funktion“ „publizistisch erforderlich“ sei. Schließlich sei die „Qualität“ der Rundfunksendungen durch die Rundfunkgremien sicherzustellen und keine Frage des Rundfunkbeitrags. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag habe man „alle bestehenden Meinungen und Tendenzen im Programm abzubilden“, so dass es nicht die Aufgabe des Rundfunks sei, ein Angebot bereitzustellen, welches den „persönlichen Vorstellungen der Beitragszahler“ entspreche. „Einzelne“ Verstöße gegen die Programmgrundsätze würden auch nicht dazu führen, dass die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunksystems insgesamt verneint werden könne.
Diese Verteidigungslinie, die sich in der allgemeinen Berufung auf „Programmgrundsätze“ etc. erschöpft, wird regelmäßig von allen verklagten Rundfunkanstalten bemüht, so auch von dem Beklagten auf Seite ….?? …. des hier angegriffenen Widerspruchbescheids.
Ob aber die tatsächliche Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Medien (alleine) in den letzten Jahren überhaupt noch von der „Freiheit“ der Programmgestaltung gedeckt sein kann und ob das ganze Ausmaß der von dem Kläger kritisierten Beeinflussung durch Medien bzw. der regelmäßigen und vorsätzlichen Falschberichterstattung derselben wirklich „zur Erfüllung“ der ihnen nach dem Rundfunkstaatsvertrag zugedachten Funktion“ dienen kann, das wurde – soweit ersichtlich – bislang weder von dem Beklagten oder den anderen öffentlich-rechtlichen Sendern noch von der Justiz auch nur ansatzweise angemessen reflektiert.
In dem angegriffenen Widerspruchsbescheid heißt es u.a. (Zitat): „Die grundrechtlich geschützte Programmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gewährleistet die Programmfreiheit (Programmautonomie) Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms sind danach Sache des Rundfunks selbst…“.
Und etwas weiter heißt es dort unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Köln vom 16.10.2014 – 6 K 7041/13 (Zitat): „Angesichts der pluralistischen Ausrichtung und Vielfalt des Rundfunkangebots liegt es auf der Hand, dass einzelne Programmangebote vor dem Hintergrund persönlicher Ansprüche, Erwartungen, Alters- und Geschmacksfragen Anlass zu Kritik bieten mögen.“(Hervorhebungen durch Fettdruck wurden durch Unterzeichner hinzufgefügt).
In dem Urteil des VG Hannover vom 8.1.2020 – 7 A 3787/18 heißt es u.a.: „Bei Zahlungen aufgrund einer dazu bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ohne eine konkrete Zweckbindung ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Abgabenschuldners durch eine von der Abgabenerhebung unabhängige Entscheidung über die Verwendung dieser Zahlungen nicht berührt …Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt“
In den Urteilen anderer Verwaltungsgerichte finden sich dazu vergleichbare Formulierungen wie (Zitat): „Im Einzelfall oder in bestimmten Sendungen kann durchaus eine Darstellung erfolgen, welche den Anforderungen an eine objektive und neutrale Berichterstattung nicht entspricht und Fehler enthält. Allerdings kann eine atypische, vom Normgeber nicht berücksichtigte Sondersituation nicht darin gesehen werden, dass ein Rundfunkteilnehmer einzelne Programminhalte ablehnt.“ (siehe VG Braunschweig – 4 A 382/18) (Unterstreichungen vom Unterzeichner hinzugefügt)
Wie könnte ein Gericht aber unter Berücksichtigung des realen gegenwärtigen Zustands der öffentlich-rechtlichen Medien jetzt noch eine Aussage tätigen wie die des VG Hamburg aus dem Jahre 2010 (Zitat): „Ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aufgrund dessen er seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag generell verfehlen würde, lässt sich jedoch nicht erkennen (VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 – 3 K 2796)“?
Weil es sich nicht vorstellen kann was in diesem Land eigentlich nicht (mehr) vorstellbar sein dürfte?
Seit dem vorgenannten Urteil vom 21.10.2010 (!) ist in den Medien aber viel passiert, mehr, als dutzende Sachbuchautoren in Vollzeit aufarbeiten könnten. Das wird nachfolgend noch vertieft.
Eine Wertung, die 2010 wohl schon unhaltbar war, ist angesichts der Berichterstattungen in den öffentlich-rechtlichen Medien in den letzten 6 – 7 Jahren endgültig zur Farce geworden.
So heißt es auf dem Portal „Die Propagandaschau“ unter:
https://propagandaschau.wordpress.comunter der Überschrift (Zitat):„5 Jahre Dokumentation verbrecherischer Propaganda“ in der Zeit von September 2013 bis August 2018“ (wobei sich die Klägerin von ggf. beleidigenden Aussagen in dem nachfolgenden Zitat distanziert, auch wenn sie die in diesem Zitat zum Ausdruck kommende scharfe Kritik für gerechtfertigt hält) wortwörtlich (Zitat):
„5 Jahre Dokumentation verbrecherischer Propaganda sind genug.
Ende des Monats wird die Arbeit an diesem Blog eingestellt. Die mehr als 1,7 Millionen Worte in den mehr als 3.000 veröffentlichten Beiträgen würden rund 17 Bücher füllen, wenn man übliche 100.000 Worte für ein Buch zugrunde legt. Auch wenn darunter viele Reblogs und Auszüge aus verlinkten Artikeln in anderen Medien sind, kann sich der eine oder andere vielleicht annähernd ausmalen, wie viel Arbeit hier investiert wurde.
Darunter ist das Schreiben und Layouten der Artikel, Produzieren ungezählter Videos und Grafiken, Verfassen von Tweets und die Administration dreier Blogs (Propagandaschau, Propagandamelder und Propagandaticker) nur ein Teil der täglichen Arbeit gewesen, denn die Hauptarbeit bestand selbst¬ver¬ständ¬lich in Recherche, Sichtung, Studium, Aus- und Bewertung sowie Archivierung einer Unmenge von Quellen und Informationen.
Regelmäßige Leser wissen, dass wir in den mit Zwangsgebühren finanzierten Staatssendern täglich, systematisch und in allen substanziellen Fragen der Innen- und Außenpolitik belogen und manipuliert werden. Wer das noch bezweifelt oder in Abrede stellt, ist entweder ein vollkommen ahnungsloser Dummkopf oder Teil dieses verbrecherischen Systems, das in den ver¬gan¬genen Jahren unvorstellbares Leid, Krieg, Terror, Vertreibung, Massenflucht, Ausbeutung, sowie soziale und politische Spaltung und den beginnenden Zerfall der EU bewirkt hat.
Es gehört zur Wahrheit, die Verantwortlichen als das zu bezeichnen, was sie sind: Verbrecher, Abschaum, Massen¬mörder an der Wahrheit und Massen¬mörder an Millionen Menschen. Da gibt es nichts zu beschönigen, nichts zu rechtfertigen und nichts zu relativieren. Wer, wissend um die deutsche und europäische Geschichte, erneut ein ganzes Volk je nach Bedarf belügt, sediert, desinformiert, spaltet, zu Krieg und Hass aufstachelt, der ist moralisch noch tiefer als die eigenen Großvätern zu verorten, denn die hatten keine Chance, die zu Beginn des 20. Jahrhunderts noch weitgehend neue Macht der Massenmedien und der Propaganda auch nur annähernd zu durchschauen, geschweige denn, sich gegen ein totalitäres und mörderisches System zur Wehr zu setzen, das diese Macht noch vergleichsweise stümperhaft zur Waffe machte.
Die servilen Täter von heute, die Gniffkes, Klebers, Miosgas, Sievers, Buhrows, Slomkas, Atais, Lielischkies und wie sie alle heißen, kennen aber die Geschichte und sie wissen um die Macht der Medien. Sie töten die Wahrheit vorsätzlich und ohne jede Skrupel – für einen tausendfachen Judaslohn, den selbst Judas nicht hätte annehmen wollen. Sie haben nicht einen, sie haben Millionen Menschen in der vorwiegend islamischen Welt und Zehntausende Menschen in der Ukraine auf dem nicht vorhandenen Gewissen. Die Banalität des Bösen lächelt freundlich in öffentlich-rechtliche Kameras und lässt hinter einem Vorhang aus Lügen Asow und al-Kaida die Drecksarbeit machen.
Was kann man jenen empfehlen, die tatsächlich immer noch glauben, sie würden in ARD und ZDF wahrheitsgemäß, objektiv, unparteilich und umfassend informiert, so wie die Rundfunkstaatsverträge es verlangen? Ganz ehrlich? Diesen Zeitgenossen ist nicht zu helfen. Sie leben in Dummheit und sie werden eines Tages dumm sterben. Die Chance, dass sie nicht „nur“ mediale, sondern auch physische Opfer von Propaganda werden, war nie größer als heute und sie steigt täglich.
Der Krieg der neoliberalen Imperialisten gegen eine Meinungsfreiheit, die als renitenter Widerspruch aufzutreten wagt, eskaliert nicht nur in Deutschland mit Zensur und Verfolgung, sondern auch immer schärfer in den USA, wo wordpress.com zuhause ist. Es ist deshalb abzusehen, dass Bestrebungen, diesem Blog den Stecker zu ziehen, in nicht allzu ferner Zukunft erfolgreich sein werden. Wer später noch mal all die Desinformation und Propaganda der letzten 5 Jahre über den Maidan, Ukrainekrieg, Syrien, Jemen etc. nachlesen will, sollte sich beizeiten unser Offline-Paket herunterladen.“(Zitat Ende, Fettdruck wurde durch Unterzeichner hinzugefügt)
Wer alleine nur das Archiv der Propagandaschau durchstöbert, der wird erkennen müssen, dass das obige Resümee zu 5 Jahren Propaganda-Dokumentation leider nicht übertrieben ist, sondern voll und ganz den realen degenerierten Zustand der Medien beschreibt.
Ein solcher Umgang des finanziell und technisch bestens ausgestatteten „Staatsfunks“ mit der Wahrheit ist unentschuldbar und für die Klägerin in jeder Hinsicht absolut unerträglich.
Wie kann man denn angesichts einer Medienkritik, die für jeden einzelnen Sendetag unzählige Beispiele liefern kann, (noch) davon reden, dass es in „Einzelfällen“ „in bestimmten Sendungen“ (welche?) zur Verletzung der Pflicht zur objektiven und neutralen Berichterstattung kommen „kann“ oder – wie es der Beklagte in seinem angegriffenen Widerspruchsbescheid formuliert – „einzelne“ Programmangebote nur „vor dem Hintergrund persönlicher Anspräche, Erwartungen, Alters- und Geschmacksfragen“ Anlass zu Kritik bieten mögen.“
Diese Regelmäßigkeit, diese Intensität, dieser Umfang, das beweist doch eindrucksvoll, dass es in allen möglichen Sendeformaten (und nicht nur in bestimmten Sendungen) regelmäßig bzw. täglich oder gar stündlich (und nicht nur im Einzelfall) mit absoluter Gewissheit zu immer neuen massiven Verletzungen der journalistischen Sorgfaltspflichten kommt.
Nach den nachfolgenden vertieft dargelegten Wahrnehmungen der Klägerin werden eben regelmäßig – und nicht nur im Einzelnen – gerade nicht „alle“ bestehenden Meinungen und Tendenzen im Programm der öffentlich-rechtlichen Medien abgebildet, sondern lediglich Sonderinteressen eines politischen Netzwerks, das gerade an der Verhinderung einer auch nur einigermaßen zutreffenden Information der Bürgerinnen und Bürger in diesem Lande interessiert zu sein scheint.
Der Konsument der öffentlich-rechtlichen Medien erfährt nach der Überzeugung der Klägerin stets nur das, was er – gemäß der vorgegebenen Agenda dieser transatlantisch vernetzten politischen Elite (dazu nachfolgend noch mehr) – erfahren „darf“ und erfahren „soll“, damit er im Sinne der Interessen dieser Netzwerke nach Belieben manipuliert und insbesondere auch zur Zustimmung zur oft völkerrechtswidrigen Außenpolitik der USA und der Bundesregierung bewegt werden kann.
Das betrifft unzählige politische Themen von höchster Tragweite für den Weltfrieden so wie z.B. 9/11 und die daraus abgeleiteten Folgen, den Einsatz von Uranmunition von US-Streitkräften in mehreren Kriegen und die verheerenden Folgen für die betroffenen Völker und Menschen, aber auch die militärischen Interventionen in Syrien und die Beteiligung der Bundeswehr an völkerrechtswidrigen Kriegen in Syrien, Afghanistan und Serbien.
Der Kläger kann somit nicht nur „einzelne“ Verstöße gegen Programmgrundsätze, sondern die systematische, seit vielen Jahren andauernde und faktisch tägliche massive Verletzung von Programmgrundsätzen (auch) durch den Beklagten geltend machen.
Über die hierzu vorgetragenen Beispiele, die mit entsprechendem Beschaffungsaufwand problemlos ganze Bibliotheken füllen könnten, gehen die öffentlich-rechtlichen Sender – auch vor Gericht – ganz einfach hinweg. Das o.g. Archiv des Portals „Die Propagandaschau“ entspricht einer solchen Bibliothek. Und dies ist nur ein Archiv bzw. eine „Bibliothek“ von vielen Web-Portal-Archiven, die sich seit vielen Jahren kritisch mit der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung befassen.
Nicht so umfangreich, aber ebenfalls beeindruckend sind die bereits erstinstanzlich erwähnten Programmbeschwerden von F. Klinkhammer und Volker Bräutigam, die längst in die Hunderte gehen. Hier der Link:
https://publikumskonferenz.de/blog/2017/05/21/programmbeschwerden-von-f-klinkhammer-und-v-braeutigam/Das Volk darf murren und meckern, aber mit seinen Beschwerden ernsthaft befassen möchte sich der selbstherrliche öffentlich-rechtliche Rundfunk, der wegen seiner politischen Vasallentreue offenbar im Gegenzug stets auf den Beistand und Schutz der ihn kontrollierenden, politisch besetzten Gremien vertrauen darf, gerade nicht, auch nicht vor Gericht.
Mit dieser, nachfolgend noch mit zahlreichen Beispielen belegten Kritik des Klägers und seiner daraus abgeleiteten Gewissensnot hat sich der Beklagte nicht befasst.
Und solange die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten so mit der Kritik der Rundfunkgebührenbeitragszahler umgehen werden, gemäß dem Motto dass einfach nicht reflektiert werden darf was nicht sein darf, solange kann sich der Beklagte in der Tat stets auf die Wiedergabe vorgefertigter Satzbausteine begnügen. Die weitere Argumentation „erledigen“ dann schon die Gerichte.
Denn würde sich ein Gericht endlich einmal mit der konkreten Kritik zahlreicher Rundfunkgebührenverweigerer – wie hier der des Klägers – im Detail befassen, dann müsste es einräumen müssen, dass sich der gesamte Ehrgeiz der Programmverantwortlichen der öffentlich-rechtlichen Medien seit Jahren schon darauf zu beschränken scheint, nur noch als „Propagandaanstalt“ für auch zutiefst verabscheuungswürdige politische, militärische und wirtschaftliche Interessen dienen zu wollen.
Die Klärung dieser Fragen dürfte letztlich für alle Rundfunkgebührenzahler, jedenfalls für alle Rundfunkgebührenverweigerer, die sich von der höchst manipulativen, verzerrenden und den inneren und äußeren Frieden gefährdenden Desinformationskampagne der öffentlich-rechtlichen Sender zutiefst abgestoßen fühlen (müssen), von allergrößtem Interesse sein und somit in höchstem Maße von „grundsätzlicher rechtlicher und gesellschaftspolitischer Bedeutung“ sein.
Auch die zu erwartenden erstinstanzlichen Stellungnahmen des Beklagten werden absehbar lediglich ein weiteres hervorragendes Beispiel dafür sein, wie die öffentlich-rechtlichen Sender mit fundierter, durch unzählige Einzelbeispiele belegte Kritik an ihrer durchweg einseitigen, realitätsverzerrenden und tendenziösen Berichterstattung umgehen: auf keinen Fall konkret auf Kritik eingehen, die man nicht widerlegen kann, sondern solche Kritik schlicht ignorieren und mit pauschalen Verweisen auf edle Programmgrundsätze – die in Wahrheit schon lange nicht mehr interessieren – übergehen.
Denn auch aus der Sicht des Beklagten „darf“ der Beitragszahler lediglich die öffentlich-rechtlichen Sender finanzieren, und das ist in Wahrheit das einzige „Recht“, das er hat. Denn der Beitragszahler soll in Wahrheit kein effektiv wahrnehmbares Recht haben, damit er sich selbst gegen die abstoßendste Grimasse öffentlich-rechtlicher Desinformation und Manipulation zur Wehr setzen kann.
Die Sender sollen also auch weiterhin – auch noch im Namen von „Demokratie“ und „Meinungsvielfalt“ – ganz einfach machen dürfen was sie wollen und dem Volk insbesondere auch tagtäglich selbst die dreisteste Lüge als Wahrheit verkaufen dürfen, und das Einzige, was der Mensch in Wahrheit dagegen unternehmen kann und darf, ist das Abschalten des Fernsehers oder – noch besser – die Verbringung des Fernsehers auf den Sperrmüll.
Der Kläger lehnt somit aus Gewissensgründen nicht nur „bestimmte“ Programminhalte bzw. Organisationsformen, sondern das gesamte System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab, das ihn mit einer Mischung von „Brot-und-Spiele“-Unterhaltungsformaten und einem dichten Netz von Fake-News und regelrechten Propagandamärchen schlicht für dumm verkaufen und bloß von authentischen Informationen über bedeutsame Vorgänge des weltpolitischen Zeitgeschehens abschneiden und zugleich die gesamte öffentliche Meinung und damit auch sein soziales Umfeld manipulieren will.
Natürlich sähen die öffentlich-rechtlichen Sender es gerne, dass hier „offenbleiben“ kann, ob eine Ablehnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit gestützt werden kann. Denn was angeblich offenbleiben kann, das muss ja gar nicht erst behandelt werden. Darüber darf man dann generös hinweggehen. Wie bequem ein solches Argumentationsmuster doch ist.
Denn ganz gleich, welche Gründe der Gebührenzahler für seine Ablehnung aus Gewissensgründen hat und wie viele konkrete Einzelfälle zu dieser Ablehnung geführt haben: „die Zahlung einer Abgabe als solche“ kann ja angeblich nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden sein. Ist das wirklich so?
In Wahrheit muss es jeden redlichen Menschen schwer belasten, wenn er Kriegspropaganda, Desinformation, Verharmlosung von Terroristen, Fake-News und oberflächliche Kultur-Events finanzieren soll, die zuweilen auch noch einen satanischen Hintergrund haben oder zu haben scheinen (die teilweise satanische Dimension der „Pop-Kultur“ kann hier aber nicht weiter vertieft werden, aber dazu würden sich viele abstoßende Beispiele liefern lassen).
Egal also, für welchen Propaganda-Dreck der Bürger sein Geld hergeben muss, die Zahlung als solche kann seinen Glauben und sein Gewissen nie belasten? Kann das angesichts dieser systematischen und teilweise alle Grenzen des Anstands überschreitenden Desinformation denn wirklich ernst gemeint sein?
Welcher Richter kann denn sagen, dass das Gewissen eines redlichen Menschen – selbst dann, wenn er nicht religiös sein sollte – durch eine solche Propaganda nicht massiv vergewaltigt wird?
Müsste der Kläger erst als „strenggläubiger“ Christ gelten, so wie es in einigen VG-Urteilen verlangt wird (wenn jemand seine Rundfunkgebührenverweigerung mit seinem christlichen Glauben rechtfertigt) und ggf. sogar auch auf jedwede Technik verzichten, damit seinem Gewissen eine entscheidungsrelevante Dimension zukommt?
Es ist nach diesseitiger Auffassung nicht sachgerecht, in diesem Kontext zwischen „strenggläubigen“ (bloß unterstellt, dass so ein Glaube überhaupt objektiv definiert und überprüft werden kann) und weniger streng gläubigen und ggf. nicht gläubigen Menschen zu unterscheiden.
Jeder Mensch hat ein Gewissen, und die Frage, ob er die Stimme seines Gewissens vernimmt, sollte nicht davon abhängig gemacht werden dürfen, ob sich ein Mensch bloß in Worten zu einem bestimmten Glauben bekennt oder nicht, zumal die Glaubensfreiheit eben auch das Recht beinhaltet, seinen Glauben nicht öffentlich bekennen zu müssen.
Welcher Richter hätte also das Recht, das Gewissen des Klägers für geringer zu achten als das Gewissen eines Menschen, der sich als strenggläubig ausgibt und auf weitestgehend auf Kommunikationstechniken verzichtet?
Welcher Richter darf dieses Gewissen überhaupt relativieren oder auch nur in Frage stellen oder gar näher untersuchen wollen? Etwas so höchstpersönliches wie die Stimme des Gewissens ist nicht „objektiv“ überprüfbar, jedenfalls nicht in einem Gerichtsverfahren und auch nicht unter Achtung der Würde des Menschen.
Nach der Überzeugung des Klägers würde es ihn in seiner Menschenwürde verletzen, wenn man sein Gewissen als die Stimme seinesHerzens, das durch seine Lebenserfahrungen geprägt worden ist, auch nur von Kriterien abhängig macht, die ein Dritter – und sei es ein Richter – definiert.
Damit kommen wir zu den nächsten Argumenten, die die Beklagte – so wie andere Rundfunkanstalten – absehbar noch vorbringen wird:
Denn schließlich entscheiden ja erst die angeblich so demokratisch gewählten Gremien in den Rundfunkanstalten oder in den Parlamenten über die konkrete Verwendung der Mittel.
Wie der Kläger aufzeigen kann, hat aber auch das Urteil des BVerfG vom 25.3.2014 – 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11 zur Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nichts daran geändert, dass die öffentlich-rechtlichen Medien ganz offensichtlich ausnahmslos einer ungeschriebenen transatlantischen Agenda folgen (wird nachfolgend noch weiter vertieft).
Nach der oft zitierten Rechtsprechung des BVerfGs (BVerfG, Beschluss vom 18.4.1984 – 1 BvL 43/81), die in einem anderen Kontext ergangen ist, soll der Schutzbereich der Gewissensfreiheit nur so weit reichen wie der eigenen Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers. Und da sich eine Einwirkung auf die Rundfunkteilnehmer nur die konkrete Programmgestaltung realisieren lassen könne, diese aber nicht im Verantwortungsbereich der Beitragszahler liege, wäre der Schutzbereich der Gewissensfreiheit hier nicht eröffnet.
Mit dieser Argumentation wird regelmäßig verneint, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG überhaupt „tangiert“ sei.
Die richtige Frage wäre hier: Liegt es denn nicht in Wahrheit im gesellschaftlichen Verantwortungsbereich aller Menschen, auch des Klägers, der Stimme ihres Gewissens und ihrer religiösen oder weltanschaulichen Grundhaltung gerade auch dadurch Geltung zu verschaffen, dass sie jedwede Finanzierung von Lüge und Hetze ablehnen, durch die der innere und äußere Friede und die Völkerverständigung abgelehnt wird?
Oder soll die o.g. Rechtsprechung bedeuten, dass der Bürger auf Grund des Zwangs zur Zahlung der „Abgabe“ Rundfunkgebührenbeitrag kein schlechtes Gewissen haben muss, weil ja erst die Verantwortlichen der Sender – durch ihre Programmgestaltung und realitätsverzerrenden Programm- und Nachrichteninhalte – ihr Gewissen und die Überbleibsel ihres Glaubens an einen Gott der Nächstenliebe belasten (müssen oder können)?
Das könnte der Kläger nur wie folgt verstehen: Er ist also ohne „Schuld“ bzw. darf ohne Gewissensbisse leben, weil andere (was zuverlässig zu erwarten ist) ihr Geld (zweckfremd) verwenden und durch ihre Programmentscheidungen letztlich alle Schuld auf sich laden? Na, wenn das mal kein Trost ist!
Für den Kläger wird die Gewissensnot durch ein solches Konstrukt nicht besser.
Mit dem Kunstgriff ließe sich dann ja auch wirklich alles „mit reinem Gewissen“ finanzieren:
Der Kläger könnte dann auch getrost die Aktien einer Rüstungsfirma bestellen, die Uranmunition produziert, da ja erst der Vorstand dieser Firma darüber entscheiden wird, ob und wo diese Uranbomben eingesetzt werden.
Ende der Transkription PDF-Seite 157-2162014 GUIDO GRANDT DENKEN SIE IMMER DARAN SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT.jpg

Es gilt die Unschuldsvermutung.