ZURÜCK ZUR NATUR NACH RÜCKTRITT DER BUNDESREGIERUNG KURZ II - zugespielte Informationen / externe Meinungen / Verdacht
2020 ZURÜCK ZUR NATUR OHNE BUNDESREGIERUNG KURZ II - zugespielte Informationen / externe Meinungen / Verdacht
Seite 9 Antwort 127 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=1444.120 Machen Sie sich selbst ein Bild!Quelle:
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20210812 AFA RA DR MICHAEL BRUNNER MUSTERSCHREIBEN von AN an AG auf UNTERLASSUNG.doc (DRINGENDER "IMPFEMPFEHLUNGEN")
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1444.0;attach=1469920210812 AFA RA DR MICHAEL BRUNNER MUSTERSCHREIBEN von AN an AG auf UNTERLASSUNG.pdf (DRINGENDER "IMPFEMPFEHLUNGEN")
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=1444.0;attach=1470012.08.2021 RA Dr. Michael Brunner Musterschreiben von Arbeitnehmern an Arbeitgeber auf Unterlassung dringender "Impfempfehlungen"Transkription mit Seiten-Hinweisen:Seite 1 von 6:Absender: Name /Adresse
An
………………………………………………… (Bezeichnung des Arbeitgebers)
z.Hd. ………………………………………… (Vorstand/ Geschäftsführung / Betriebsinhaber)
via E-Mail ……………………………………
An den Betriebsrat
z. Hd. ………………………………………… (Betriebsratvorsitzenden/Betriebsrat)
via E-Mail …………………………………….
Ort ………………………….. Datum ………………………..
Betrifft: (Name des Arbeitnehmers – Name des Arbeitgebers)
COVID-19 „Impfung“
Sehr geehrte(r) Frau / Herr………………………!
Als Arbeit- bzw. Dienstnehmer(in) des Unternehmens (Firma) …………………………………
wende ich mich an Sie als Verantwortungsträger(in).
Ich weise Sie begründet darauf hin, es zu unterlassen, auf welche Art und Weise auch immer, mich - physisch oder psychisch - zu überreden, zu beeinflussen, zu bedrängen, unter Druck zu setzen, oder gar zu „verpflichten“, oder sonst wie zu veranlassen, an dem von mir nicht gebilligten COVID-19- „Impfprogramm“ teilzunehmen. Ich betrachte solche Versuche als Eingriffe in meine mir einfach- und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, insbesondere in mein Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Schutz der Privatsphäre.
Seite 2f von 6:1. Sach- und Rechtslage
1.1. Für eine (direkte oder indirekte) „Impfpflicht“ gegen SARS-Cov-2 besteht in Österreich keine gesetzliche Grundlage und kann eine solche grundrechtskonform ebenso wenig geschaffen werden. Im Zusammenhang mit einer SARS-Cov-2 „Impfung“ sind Gefahrenlage durch SARS-CoV-2 und deren Risikogruppen, die Verhältnismäßigkeit als Eingriffsparameter zu beurteilen. Der Eingriff muss stets ultima ratio sein.
Eine Impfung stellt einen (massiven) Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GRC) und Privatrechtssphäre (Art. 8 E-MRK) dar und muss daher von der ausdrücklichen – freien und selbstbestimmten - Einwilligung des Betroffenen umfasst sein. Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Die Resolution Nr. 2361 (2021) des Europarates vom 27.01.2021 verbietet Impfzwang und jegliche Art der Diskriminierung von Ungeimpften sowie die „Impfung“ als Eintrittsvoraussetzung in das öffentliche Leben, beispielsweise als Berufsvoraussetzung, zu verlangen.
§ 110 StGB stellt jede Heilbehandlung, auch wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, unter gerichtliche Strafe, wenn die Einwilligung fehlt. § 105 StGB verbietet es, jemanden durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einer (rechtsrelevanten) Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen.
Personen-, also auch gesundheitsbezogene Daten (wie z.B. über eine Impfung) sind von der Datenschutzgrundverordnung umfasst und bedarf deren Preisgabe der Einwilligung der geschützten Person.
1.2. Die genbasierten „Impfstoffe“ gegen eine COVID-19 Erkrankung sind nach der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 nur bedingt zugelassen, weil
• wesentliche Studien noch nicht vorgenommen bzw. abgeschlossen wurden,
• keine Studien zur Erfassung der Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln durchgeführt wurden (ein besonders wesentlicher Umstand für alte und kranke Personen, die Medikamente zu sich nehmen (müssen)),
• keine verlässlichen Studien zum Thema Auswirkungen auf die Fertilität, Schwangerschaft, Stillzeit vorliegen,
• keine Gentoxizitäts- und Karzinogenitätsstudien durchgeführt worden sind,
• die Geimpften sich auch weiterhin infizieren und das Virus an Dritte übertragen können,
• laut neuesten Ergebnissen die Wirksamkeit dieser Impfstoffe als sehr bescheiden einzustufen ist.
Seite 3 von 6: Die Zulassungen aller „Impfungen“ gegen SARS-CoV-2 erfolgten also (nur) „Bedingt“, weil die Hersteller wesentliche Studien zur Wirksamkeit und Sicherheit nicht vorlegen konnten (diese wesentliche Information fehlt jedoch in zahlreichen sog. „Einwilligungserklärungen“. 3 Wegen dieser und anderer schwerer Mängel ist somit unklar, ob diese „Einwilligungserklärungen“ überhaupt rechtswirksam sind). Die Europäische Arzneimittelbehörde, EMA, hat den Herstellern mehr als 2 Jahre Zeit gegeben, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, d.h. die Zulassungsbehörde wird erst dann über eine mögliche Zulassung entscheiden, wenn die Substanz bereits an einen Großteil der Bevölkerung verabreicht wurde. Damit wird der Sinn und Inhalt des Zulassungsverfahrens auf den Kopf gestellt und ad absurdum geführt.
1.3. Die täglichen Meldungen einer Vielzahl von Impfschäden und (Impf-) Toten im Zusammenhang mit COVID-19 „Impfungen“, das Aussetzen von „Impfstoffen“ in verschiedenen europäischen Staaten, zeigen ein beredtes Bild von der Gefährlichkeit und Unzuverlässigkeit der – wie gesagt – nur bedingt zugelassenen „Impfstoffe“.
1.4. Die „Impfung“ konnte erst zugelassen werden, nachdem die EU im Juni 2020 in dem Gesetz zum Schutz vor genetisch veränderten Organismen eine Ausnahme ausschließlich für die Corona-Impfung beschlossen hat. 1,2 Das Gentechnik-Gesetz ist sehr streng formuliert, um Menschen vor möglichen Schäden durch gentechnisch veränderte Organismen zu schützen, u.a. weil Veränderungen möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machen sind. Obwohl die „Impfung“ gegen SARS-CoV-2 eigentlich unter das Gentechnik-Gesetz fällt, ist dieses jedoch nicht mehr anwendbar.
1.5. Die Hersteller bestätigen in der Produktinformation, dass diese Substanzen nicht vor einer Infektion mit dem Virus und nicht vor seiner Weitergabe schützen (keine sterile Immunität herstellen). Das bedeutet, dass diese „Impfung“ allenfalls diejenigen schützt, die die Injektion erhalten haben. Der fehlende Schutz anderer durch die „Impfung“ ist ja u.a. auch die Begründung für die weiterhin geltenden Einschränkungen für Geimpfte, wie z.B. das Tragen von Masken.
Seite 4f von 6:Die Behauptung, dass man mit einer „Impfung“ andere schützen würde, entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage und widerspricht den Angaben der Hersteller in den Produktinformationen und den Zulassungsdokumenten.
Die „Impfung“ bietet allenfalls einen gewissen Schutz vor einer Erkrankung mit COVID-19 mit schwerwiegendem Verlauf. Die zunehmenden Berichte über „Geimpfte“, die trotz vollständiger „Impfung“ schwer erkrankt und teilweise sogar verstorben sind, belegen jedoch eindeutig, dass dieser Schutz mehr als mangelhaft ist.
1.6. Wie von der Europäischen Medikamentenbehörde, EMA, vorgeschrieben, läuft derzeit eine groß angelegte Studie all derjenigen, die sich diese Injektion verabreichen lassen. Daher ist jeder, der sein Einverständnis zur Behandlung mit diesen Substanzen erteilt, eine Testperson in einer breit angelegten experimentellen klinischen Studie (mit heute nicht abschätzbaren Folgen).
1.7. Da die genbasierten Impfstoffe nur bedingt zugelassen sind, wesentliche Studien nicht vorliegen, verschiedene Testphasen nicht durchgeführt wurden bzw. nicht abgeschlossen sind, Prüfergebnisse fehlen etc., kommt dem Nürnberger Kodex aus dem Jahr 1947 als Regelsatz der Medizinethik wesentliche Bedeutung zu: Er besagt, dass bei medizinischen Versuchen an Menschen „die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson unbedingt erforderlich ist“ (ohne Zwang, ohne Druck, etc.). Im Zusammenhang mit COVID-19 „Impfungen“ wird öffentlich nicht verhehlt, dass es sich dabei um „ein groß angelegtes Versuchslabor“ handelt.
1.8. Im Fall eines gesundheitlichen Schadens ist die zivil- und allenfalls auch strafrechtliche Verantwortlichkeit und Haftung des „Impfarztes“, sonstiger beteiligter Institutionen und Dritter für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren zu prüfen. Ob ein solcher Schaden durch eine ärztliche Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden wird, bleibt dahingestellt.
2. Ergebnis
Es ist daher einem Arbeitgeber - rechtlich zulässig - nicht gestattet, seinen Arbeitnehmern eine „dringende Impfempfehlung“ (oder gar „Impfpflicht“) aufzuerlegen, auf eine „Impfung“ der Arbeitnehmer zu bestehen oder ihnen zu erklären, dass sie mit Nachteilen rechnen müssen, aus welchen Gründen auch immer, wenn sie die „Impfempfehlung“ nicht befolgen.
Ebenso ist die Frage des Arbeitgebers nach dem „Impfstatus“ des Arbeitnehmers rechtlich unzulässig.
Seite 5 von 6:3. Zusammenfassung:
Nach der eindeutigen Rechtsbeurteilung der Rechtsanwälte für Grundrechte – Anwälte für Aufklärung (
www.afa-zone.at ; siehe auch
www.acu-austria.at) ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, seine Arbeit- bzw. Dienstnehmer zu einer COVID-19 „Impfung“ zu „verpflichten“ oder sonst wie zu veranlassen. Die Vereinbarung in einem Arbeits- bzw. Dienstvertrag, dass sich der Arbeit- bzw. Dienstnehmer einer COVID-19 „Impfung“ unterziehen und den Nachweis dafür erbringen werde, ist klar gesetz- und sittenwidrig (§ 879 ABGB), das heißt, eine solche Bestimmung kann nie Bestandteil eines Arbeits- bzw. Dienstvertrages werden.
Wird ein Arbeit- bzw. Dienstnehmer wegen seiner „Impfverweigerung“ gekündigt oder entlassen, so stellt dies eine verpönte Motivkündigung bzw. Motiventlassung dar, die vor den Arbeitsgerichten angefochten werden kann. Wird jemand wegen seiner „Impfverweigerung“ im Betrieb diskriminiert, so empfehlen die Rechtsanwälte für Grundrechte den Klagsweg.
Unzulässige Vertragsbestandteile, wie eine „Impfpflicht“ oder „Impfauskunft“ in einem Arbeits- bzw. Dienstvertrag, können mit Feststellungsklage angefochten werden.
Im Fall eines gesundheitlichen Schadens ist die zivil- und auch strafrechtliche Verantwortlichkeit aller dafür allenfalls haftenden Personen zu prüfen. Wird der Arbeit- bzw. Dienstnehmer durch ein arbeitsrechtlich relevantes Verhalten des Arbeits- bzw. Dienstgebers zur Impfung veranlasst und kommt der Arbeits- bzw. Dienstnehmer dadurch zu Schaden, wird der Arbeit- bzw. Dienstgeber in aller Regel im Rahmen des Schadenersatzrechtes volle Genugtuung zu leisten haben. Dazu kommt, dass eine rechtlich relevante „Impfempfehlung“, gemeint ist damit nicht die freie Meinungsäußerung, die jedem zusteht, von einer entsprechenden und richtigen Aufklärung begleitet sein muss, wozu ein Arbeit- bzw. Dienstgeber voraussichtlich in den meisten Fällen gar nicht in der Lage sein wird.
Ich habe es als meine Aufgabe angesehen, Sie als für den Betrieb verantwortliche Person über die Sach- und Rechtslage, insbesondere über die damit im Zusammenhang stehenden Gefährdungslagen und umfangreichen Haftungen zur Vermeidung unwiederbringlicher Schäden für den Betrieb und aller im Betrieb tätigen Personen, nach bestem Wissen und Gewissen aufzuklären.
Seite 6 von 6:In diesem Sinne ersuche ich um Ihre Kenntnisnahme, danke für Ihre Aufmerksamkeit und zeichne
mit vorzüglicher Hochachtung
und freundlichen Grüßen
…………………………………..
Unterschrift
1 Verordnung (EU) 2020/1043 des Eurpäischen Parlaments und des Rates, über die Durchführung klinischer Prüfungen mit genetisch veränderte Organismen enthaltenden oder aus solchen bestehenden Humanarzneimitteln zur Behandlung oder Verhütung der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) und deren Abgabe, 15. Juli 2020,
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/1043/oj 2 EU kippt Regelung zum Schutz vor Gentechnik für Covid-Impfstoff, 5.8.2020,
https://tkp.at/2020/08/05/eu-kippt-regelung-zum-schutz-vor-gentechnik-fuer-covid-impfstoff/%20s 3 Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, Aufklärungs- und Dokumentationsbogen Corona-Schutzimpfung.Version 4, Stand: 26.03.2021
www.wko.at/service/aufklaerung-dokumentationsbogen-impfung.pdfEnde der TranskriptionAmtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung2014 GUIDO GRANDT DENKEN SIE IMMER DARAN SIE HABEN EIN RECHT AUF DIE WAHRHEIT.jpg

Den Beschuldigten werden alle objektiv wahren kriminellen Sachverhalte zur Last gelegt.
Beweismittel:
www.dieaufdecker.com/ und andere. Es gilt die Unschuldsvermutung. (19632)