NACHRICHTENSPERRE, SCHOCKSTARRE ODER WAS?
seit dem Auftakt zur Serie
"Der Fall Kampusch, neu erzählt" am 13.02.2012
Geheime Akten wecken einen schweren Verdacht:
Der tragischste Fall Österreichs trug sich wohl anders zu als gedacht.
http://www.20min.ch/kampusch/story/Der-Fall-Kampusch--neu-erzaehlt-26475417http://www.20min.ch/kampusch/Dank weiser Juristen, Journalisten und anderer Berufe darf in allen Medien berichtet werden,
"dass eine ganze Menge von konkreten Ermittlungsansätzen vorhanden wären, die bisher nicht aufgegriffen wurden."
"Zitat" Dr. Johann RZESZUT im Video zum FALL KAMPUSCH - TEIL 6 21.02.2012 16:37
Margit W., die grosse Unbekannte
http://www.20min.ch/kampusch/story/Margit-W---die-grosse-Unbekannte-10962997Hell leuchtet der dreigeschweifte Komet AOW für die fünf Staatsanwälte WP, TM, OS, HPK, GJ und ihr treues Gefolge bis zum Auffinden der realen Wahrheit.
Juli 2011: Verfahren wegen Amtsmissbrauch
http://20min-blog.ch/infografik_2011/sites-01/kampusch/epoche/alle-zeitspannen/mit schau-schau-genau Foto 3
Wunderbar beschrieben wird der dreigeschweifte Komet AOW in der Strafprozessordnung
§ 2 AMTSWEGIGKEIT
(1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
(2) Im Hauptverfahren hat das Gericht die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären.
§ 3 OBJEKTIVITÄT UND WAHRHEITSFORSCHUNG
(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.
(2) Alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden.
Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.
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Die Unschuldsvermutung gilt für alle Beschuldigten.
Die §§ 2 und 3 der StPO gelten für alle Staatsanwälte.
In memoriam Kampusch-Chefermittler FRANZ KRÖLL: War es Mord, weil er zu viel wusste?
http://www.inhr.net/artikel/kampusch-chefermittler-franz-kroell-war-es-mord-weil-er-zu-viel-wusste