Autor Thema: VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - TRENNUNGSOPFER | MISSBRAUCH UNO VATIKAN  (Gelesen 29653 mal)

Offline Andreas Ranovsky

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VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - TRENNUNGSOPFER | MISSBRAUCH UNO VATIKAN
VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - TRENNUNGSOPFER ...
JUWO-OPFER ... JUGENDWOHLFAHRT-OPFER ... PSYCHIATRIE-OPFER ... JUSTIZ-OPFER
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,762.0.html
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Inhaltsverzeichnis:

A01:
FOLTER wikipedia 20121205 1914
http://de.wikipedia.org/wiki/Folter

KINDERRECHTSKONVENTION wikipedia 20121016 1807
http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderrechtskonvention

UN ANTIFOLTERKONVENTION wikipedia 20121008 1506
http://de.wikipedia.org/wiki/UN-Antifolterkonvention

20020301 CPT Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe - Text der Konvention und des Erläuternden Berichts
http://www.cpt.coe.int/lang/deu/deu-convention.pdf

Stand 02.01.2013: Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

A02:
03.01.2013 VON HERZEN NIEDERÖSTERREICH Zitat:
"MIT DEM NIEDERÖSTERREICH-N TRAGEN WIR DAS LAND AM RICHTIGEN FLECK"

VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - RANOVSKY ZWILLINGE

A03:
RECHT AUF KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT vs FOLTER VERDACHT 01

A12 CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html

BRD GRUNDGESETZ ARTIKEL 2 (2) Zitat:
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

STGB 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,398.0.html

A01: StGB § 278a KRIMINELLE ORGANISATION
A02: StGB § 278c (1) Terroristische Straftaten sind ...

OTS0017 24. Jan. 2012, 09:00
Willkürliche Fremdunterbringung bei Kindern durch Rechtschutzlücke?
ZITAT: ... Österreich ... Folter an Minderjährigen und Erwachsenen ... ZITAT-ENDE
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20120124_OTS0017/willkuerliche-fremdunterbringung-bei-kindern-durch-rechtschutzluecke

OTS0305 6. Dez. 2012, 18:54 Nationalrat - BM Heinisch-Hosek:
Verschärfung des Amtsverlustes schützt guten Ruf des öffentlichen Dienstes ...
"Für jene, die wegen Sexualdelikten und Folter rechtskräftig
verurteilt sind, gibt es keinen Platz im öffentlichen Dienst"
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20121206_OTS0305/nationalrat-bm-heinisch-hosek-verschaerfung-des-amtsverlustes-schuetzt-guten-ruf-des-oeffentlichen-dienstes

OTS0166 14. Dez. 2012, 12:47
FP-Gudenus/Mahdalik: FPÖ bringt Antrag zur Volksbefragung 2013 ein
ZITAT:
... zur Aufklärung des systematischen Missbrauchs und der Folter in den Kinderheimen ...
ZITAT-ENDE
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20121214_OTS0166/fp-gudenusmahdalik-fpoe-bringt-antrag-zur-volksbefragung-2013-ein

RÖMISCHES STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS
Seite 2 A18: Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,423.15.html

ZITAT: Artikel 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit ... f) Folter; ...
e) bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; ... ZITAT-ENDE

A04:
RECHT AUF KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT - Wikipedia, Gesetzestexte

A05:
STAND: 05.01.2013 Univ.Prof. Dr. Reinhard Rack - Soziale Grundrechte - Entwurf
QUELLE: http://www.konvent.gv.at/K/DE/AVORL-K/AVORL-K_00313/fnameorig_017399.html

A06:
ÜBEREINKOMMEN GEGEN FOLTER UND ANDERE GRAUSAME, UNMENSCHLICHE ODER ERNIEDRIGENDE BEHANDLUNG ODER STRAFE

A07:
§ 312a StGB FOLTER TRITT MIT 01.01.2013 IN KRAFT - FREIHEIT OHNE FOLTER

A08:
STGB § 312a FOLTER
STGB § 74 ANDERE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
STGB § 85 KÖRPERVERLETZUNG MIT SCHWEREN DAUERFOLGEN


06.03.2007 – 16:46 Uhr SPIEGEL
Studie: Psychische Gewalt so verheerend wie körperliche Folter
Von Vlad Georgescu
"Ergebnisse absolut auf Kinder übertragbar"
Spätfolgen noch Jahre nach dem Trauma

http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/studie-psychische-gewalt-so-verheerend-wie-koerperliche-folter-a-470220.html

18.11.2009 INHR Psychische Gewalt so verheerend wie körperliche Folter
http://www.inhr.net/artikel/psychische-gewalt-so-verheerend-wie-koerperliche-folter

A09:

A10:

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VERDACHT VÖLKERMORD AN HEIMKIND ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,626.0.htm

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Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.
« Letzte Änderung: 24 Januar 2016, 03:02:59 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - TRENNUNGSOPFER
« Antwort #1 am: 02 Januar 2013, 05:17:29 »
A01 VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - TRENNUNGSOPFER ...
JUWO-OPFER ... JUGENDWOHLFAHRT-OPFER ... PSYCHIATRIE-OPFER ... JUSTIZ-OPFER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,762.0.html
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FOLTER wikipedia 20121205 1914
http://de.wikipedia.org/wiki/Folter

Im engeren Sinne ist Folter eine Tat einer bestimmten Interessengruppe … an einem Individuum … Laut der UN-Antifolterkonvention ist jede Handlung als Folter zu werten, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden“ zufügen, zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen".

LINKS:

KINDERRECHTSKONVENTION wikipedia  20121016 1807
http://de.wikipedia.org/wiki/Kinderrechtskonvention

UN ANTIFOLTERKONVENTION wikipedia 20121008 1506
http://de.wikipedia.org/wiki/UN-Antifolterkonvention

20020301 CPT Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe - Text der Konvention und des Erläuternden Berichts
http://www.cpt.coe.int/lang/deu/deu-convention.pdf

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VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - RANOVSKY ZWILLINGE



VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND  ÖSTERREICH - RANOVSKY ZWILLINGE

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ACHTUNG: INTERNE LINKS FUNKTIONIEREN NICHT - BITTE SPEICHERN ODER BLÄTTERN

Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
Über verlinkter Inhalte etc kann keine Verantwortung etc übernommen werden.

DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT
(OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTS- UND JUSTIZORGANE VERPFLICHTET
BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".

Es gilt die Unschuldsvermutung. Möglichkeit für hilfreiche Kommentare in:
Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
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Stand 02.01.2013: Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauch
mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

TV in hoher Qualität einzeln:

17.05.2011 18:00 Uhr SERVUS TV - JOURNAL
www.best4y.at/Ranovsky.mpg

20.05.2011 17:05 Uhr ORF 2 - HEUTE IN ÖSTERREICH
www.best4y.at/ORF-Heute-Ranovsky.mpg

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 40 ZEILEN OHNE LINKS
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 71 ZEILEN MIT LINKS


Ranovsky Zwillinge
http://www.dieaufdecker.com/index.php/board,14.0.html

Ranovsky Zwillinge - Im Zentrum steht das Kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,259.0.html

39 MONATE: Bisher frei Schnauze rund 780.000 EURO materieller Schaden für den Steuerzahler
Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder - 1-2 Milliarden Schaden für den Steuerzahler/JAHR
10.000 €/KIND/MONAT ABGESEHEN VOM EXTREMEN MENSCHEN-KINDESLEID UND FOLGESCHÄDEN


20120529 0937 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,392.0.html

20120529 0907 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SUPERGAU IM STRAFRECHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,391.0.html

20120522 FAX-1 an die BMfJ, Frau Dr. Beatrix KARL persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,356.0.html

20120501 Ist die Justiz blind? Was wird aus den Zwillingen?
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,316.0.html

20120426 STRAFANZEIGE - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,353.0.html

20120425 KATHREIN STORMANN - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,336.0.html

20120424 FABRIZY PILNACEK PLEISCHL GEYER - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,317.0.html

20120412 Mediengespräch Missstände in Justiz JUWO Kinderheim PSY
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,260.0.html

201203xx Disziplinaranwalt
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,278.0.html

20120329 BESACHWALTERUNG WILLKÜR Parlament Anfrage
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,377.0.html

20110524 Anonymisierte Strafanzeige an die BMfJ - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,270.0.html

20110520 1705 ORF Heute Transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,273.0.html

20110517 1800 servustv journal transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,272.0.html

20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,263.0.html

20101018 DVD HÜPFEN SPRINGEN WERFEN TREFFEN SEHR GUT - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,288.0.html

20100718 FRÜHWARNSYSTEM
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,327.0.html

201002xx DVD GESUNDE KINDER BIS 20070520 - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,287.0.html

20091120 1130 Wahrheitsgemäße VGE-Einvernahme am BG XXX
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,383.0.html

20091120 0630 VGE-ANTRAG OBSORGE einstweilig und vollständig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,384.0.html

20081113 OFFIZIELL: SCHWERBEHINDERT - 1,5 JAHRE RÜCKWIRKEND AB 
20070801 !!!!! !!!!! !!!!! !!!!! !!!!!


20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN
                UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE


GESUNDE UND MÜNDIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER SEHEN BIS ZUM 20.05.2007:
FRÖHLICHE, GESUNDE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE.


20070520 SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGEN - ZITATE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,436.0.html

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquaflos - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,306.0.html

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html

200610xx SCHULREIF FÜR DEN REGEL-UNTERRICHT - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege

200603xx alter 4,6 jahre hallenfußball 4x halbvolley - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,279.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher schifahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig schleppliftfahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,276.0.html

200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! - fröhlich gesund sportlich gs rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html

20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate - fröhlich gesund und geistig rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

26.10.2001: NATIONALFEIERTAG - errechneter Geburtstag - Realität: MINIMUM 850 GRAMM

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VERDACHT FOLTER AN GROSSELTERN ÖSTERREICH sinngemäß - RANOVSKY ZWILLINGE



VERDACHT FOLTER AN GROSSELTERN ÖSTERREICH sinngemäß - RANOVSKY ZWILLINGE

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JÄNNER 2006 ST CORONA AM WECHSEL CHRISTOPH UND LUCAS RANOVSKY
START PERMANENTE RENNSTRECKE FÜR HOBBYRENNLÄUFER Alter etwa 4,4 Jahre



JÄNNER 2006 ST CORONA AM WECHSEL CHRISTOPH UND LUCAS RANOVSKY
START PERMANENTE RENNSTRECKE FÜR HOBBYRENNLÄUFER Alter etwa 4,4 Jahre

http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html

Gesunde und mündige Bürgerinnen und Bürger sehen die Zwillinge bei den
väterlichen Großeltern VOLL FIT und NICHT SCHWERBEHINDERT IM KINDERHEIM !!



Gesunde und mündige Bürgerinnen und Bürger sehen die Zwillinge bei den
väterlichen Großeltern VOLL FIT und NICHT SCHWERBEHINDERT IM KINDERHEIM !!

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VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - RANOVSKY ZWILLINGE



VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - RANOVSKY ZWILLINGE

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MÄRZ 2006

Persönlicher Hinweis des väterlichen Großvaters (VGV):
Der Steilhang ist steiler als die steilste Stelle der Weltcup-Strecken am Semmering !!

Gesunde und mündige Bürgerinnen und Bürger sehen im März 2006, Alter der Kinder: 4,5 Jahre

Christoph und Lucas stoppen sicher vor dem Steilhang. Siehe
HINWEISTAFEL: LANGSAM – SLOW – RALENTIR - RALLENTARE

Anschließend befahren die Zwillinge rasch, sicher und sturzfrei den Steilhang im Alter von 4,5 Jahren!



Christoph und Lucas befahren anschließend gut und sicher die harte (*) Steilhang-Piste.
(*) hörbar am Geräusch der Schi während der Kamerafahrt des VGV



BEI DEN VGE VOLL FIT UND NICHT
SCHWERBEHINDERT IM KINDERHEIM


200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher schifahren - schwerbehindert
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

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VERDACHT FOLTER AN GROSSELTERN ÖSTERREICH sinngemäß - RANOVSKY ZWILLINGE



VERDACHT FOLTER AN GROSSELTERN ÖSTERREICH sinngemäß - RANOVSKY ZWILLINGE

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Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.
« Letzte Änderung: 24 Januar 2013, 15:00:20 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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VON HERZEN NIEDERÖSTERREICH
« Antwort #2 am: 03 Januar 2013, 22:03:19 »
A02: VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - TRENNUNGSOPFER ...
JUWO-OPFER ... JUGENDWOHLFAHRT-OPFER ... PSYCHIATRIE-OPFER ... JUSTIZ-OPFER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,762.0.html
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VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - RANOVSKY ZWILLINGE

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"MIT DEM NIEDERÖSTERREICH-N TRAGEN WIR DAS LAND AM RICHTIGEN FLECK"

03.01.2013 VON HERZEN NIEDERÖSTERREICH



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20130103 VON HERZEN NIEDEROESTERREICH - NOE LANDESAKADEMIE 1.jpg

"MIT DEM NIEDERÖSTERREICH-N TRAGEN WIR DAS LAND AM RICHTIGEN FLECK"

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VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - RANOVSKY ZWILLINGE



FOLTER wikipedia 20121205 1914
http://de.wikipedia.org/wiki/Folter

Im engeren Sinne ist Folter eine Tat einer bestimmten Interessengruppe … an einem Individuum … Laut der UN-Antifolterkonvention ist jede Handlung als Folter zu werten, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden“ zufügen, zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen".

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"MIT DEM NIEDERÖSTERREICH-N TRAGEN WIR DAS LAND AM RICHTIGEN FLECK"

03.01.2013 VON HERZEN NIEDERÖSTERREICH



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20130103 VON HERZEN NIEDEROESTERREICH - NOE LANDESAKADEMIE 2.jpg

"MIT DEM NIEDERÖSTERREICH-N TRAGEN WIR DAS LAND AM RICHTIGEN FLECK"

ZITATE:

Von Herzen Niederösterreich

Porto zahlt Empfänger

ANTWORTSENDUNG

NÖ Landesakademie
Kennwort
"Land und Bürger"
Postfach 35
3109 St. Pölten

Wir können stolz sein auf unser Land, und
mit dem blau-gelben Niederösterreich-N
können wir es auch zeigen. Es ist ein kleines,
aber besonderes Zeichen der Verbundenheit
mit unserer Heimat. Wir haben gemeinsam
viel aus ihr gemacht - und noch viel vor.
Ein gutes neues Jahr, Niederösterreich!

Schicken Sie mir meinen
blau-gelben Niederösterreich-Anstecker!

Name/Vorname: ...
Straße: ...
PLZ/Ort: ...
Tel. oder E-Mail: ...
Pro Person ist ein Anstecker inkl. Versand kostenlos.

ZITATE-ENDE

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VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - RANOVSKY ZWILLINGE



FOLTER wikipedia 20121205 1914
http://de.wikipedia.org/wiki/Folter

Im engeren Sinne ist Folter eine Tat einer bestimmten Interessengruppe … an einem Individuum … Laut der UN-Antifolterkonvention ist jede Handlung als Folter zu werten, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden“ zufügen, zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen".

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stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
Über verlinkter Inhalte etc kann keine Verantwortung etc übernommen werden.

DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT
(OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTS- UND JUSTIZORGANE VERPFLICHTET
BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".

Es gilt die Unschuldsvermutung. Möglichkeit für hilfreiche Kommentare in:
Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
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Stand 02.01.2013: Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauch
mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

TV in hoher Qualität einzeln:

17.05.2011 18:00 Uhr SERVUS TV - JOURNAL
www.best4y.at/Ranovsky.mpg

20.05.2011 17:05 Uhr ORF 2 - HEUTE IN ÖSTERREICH
www.best4y.at/ORF-Heute-Ranovsky.mpg

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 40 ZEILEN OHNE LINKS
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 71 ZEILEN MIT LINKS


Ranovsky Zwillinge
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Ranovsky Zwillinge - Im Zentrum steht das Kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,259.0.html

39 MONATE: Bisher frei Schnauze rund 780.000 EURO materieller Schaden für den Steuerzahler
Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder - 1-2 Milliarden Schaden für den Steuerzahler/JAHR
10.000 €/KIND/MONAT ABGESEHEN VOM EXTREMEN MENSCHEN-KINDESLEID UND FOLGESCHÄDEN


20120529 0937 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,392.0.html

20120529 0907 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SUPERGAU IM STRAFRECHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,391.0.html

20120522 FAX-1 an die BMfJ, Frau Dr. Beatrix KARL persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,356.0.html

20120501 Ist die Justiz blind? Was wird aus den Zwillingen?
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,316.0.html

20120426 STRAFANZEIGE - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,353.0.html

20120425 KATHREIN STORMANN - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,336.0.html

20120424 FABRIZY PILNACEK PLEISCHL GEYER - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,317.0.html

20120412 Mediengespräch Missstände in Justiz JUWO Kinderheim PSY
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,260.0.html

201203xx Disziplinaranwalt
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,278.0.html

20120329 BESACHWALTERUNG WILLKÜR Parlament Anfrage
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,377.0.html

20110524 Anonymisierte Strafanzeige an die BMfJ - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,270.0.html

20110520 1705 ORF Heute Transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,273.0.html

20110517 1800 servustv journal transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,272.0.html

20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,263.0.html

20101018 DVD HÜPFEN SPRINGEN WERFEN TREFFEN SEHR GUT - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,288.0.html

20100718 FRÜHWARNSYSTEM
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,327.0.html

201002xx DVD GESUNDE KINDER BIS 20070520 - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,287.0.html

20091120 1130 Wahrheitsgemäße VGE-Einvernahme am BG XXX
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,383.0.html

20091120 0630 VGE-ANTRAG OBSORGE einstweilig und vollständig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,384.0.html

20081113 OFFIZIELL: SCHWERBEHINDERT - 1,5 JAHRE RÜCKWIRKEND AB 
20070801 !!!!! !!!!! !!!!! !!!!! !!!!!


20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN
                UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE


GESUNDE UND MÜNDIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER SEHEN BIS ZUM 20.05.2007:
FRÖHLICHE, GESUNDE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE.


20070520 SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGEN - ZITATE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,436.0.html

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquaflos - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,306.0.html

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html

200610xx SCHULREIF FÜR DEN REGEL-UNTERRICHT - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege

200603xx alter 4,6 jahre hallenfußball 4x halbvolley - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,279.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher schifahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig schleppliftfahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,276.0.html

200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! - fröhlich gesund sportlich gs rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html

20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate - fröhlich gesund und geistig rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

26.10.2001: NATIONALFEIERTAG - errechneter Geburtstag - Realität: MINIMUM 850 GRAMM

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VERDACHT FOLTER AN GROSSELTERN ÖSTERREICH - RANOVSKY ZWILLINGE



VERDACHT FOLTER AN GROSSELTERN ÖSTERREICH - RANOVSKY ZWILLINGE

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JÄNNER 2006 ST CORONA AM WECHSEL CHRISTOPH UND LUCAS RANOVSKY
START PERMANENTE RENNSTRECKE FÜR HOBBYRENNLÄUFER Alter etwa 4,4 Jahre



JÄNNER 2006 ST CORONA AM WECHSEL CHRISTOPH UND LUCAS RANOVSKY
START PERMANENTE RENNSTRECKE FÜR HOBBYRENNLÄUFER Alter etwa 4,4 Jahre

http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html

Gesunde und mündige Bürgerinnen und Bürger sehen die Zwillinge bei den
väterlichen Großeltern VOLL FIT und NICHT SCHWERBEHINDERT IM KINDERHEIM !!



Gesunde und mündige Bürgerinnen und Bürger sehen die Zwillinge bei den
väterlichen Großeltern VOLL FIT und NICHT SCHWERBEHINDERT IM KINDERHEIM !!

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VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - RANOVSKY ZWILLINGE



VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - RANOVSKY ZWILLINGE

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MÄRZ 2006

Persönlicher Hinweis des väterlichen Großvaters (VGV):
Der Steilhang ist steiler als die steilste Stelle der Weltcup-Strecken am Semmering !!

Gesunde und mündige Bürgerinnen und Bürger sehen im März 2006, Alter der Kinder: 4,5 Jahre

Christoph und Lucas stoppen sicher vor dem Steilhang. Siehe
HINWEISTAFEL: LANGSAM – SLOW – RALENTIR - RALLENTARE

Anschließend befahren die Zwillinge rasch, sicher und sturzfrei den Steilhang im Alter von 4,5 Jahren!



Christoph und Lucas befahren anschließend gut und sicher die harte (*) Steilhang-Piste.
(*) hörbar am Geräusch der Schi während der Kamerafahrt des VGV



BEI DEN VGE VOLL FIT UND NICHT
SCHWERBEHINDERT IM KINDERHEIM


200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher schifahren - schwerbehindert
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

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VERDACHT FOLTER AN GROSSELTERN ÖSTERREICH - RANOVSKY ZWILLINGE



VERDACHT FOLTER AN GROSSELTERN ÖSTERREICH - RANOVSKY ZWILLINGE

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Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.
« Letzte Änderung: 24 Januar 2013, 15:01:00 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT vs FOLTER VERDACHT 01
« Antwort #3 am: 04 Januar 2013, 23:05:15 »
A03: VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - TRENNUNGSOPFER ...
JUWO-OPFER ... JUGENDWOHLFAHRT-OPFER ... PSYCHIATRIE-OPFER ... JUSTIZ-OPFER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,762.0.html
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RECHT AUF KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT vs VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH

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A12 CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html

ÖFFENTLICHER VGE-ANTRAG: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR
mit einem VGE-Anwalt ihrer Wahl auf Kosten der JUSTIZ zur ungeteilten Hand.

BRD GRUNDGESETZ ARTIKEL 2 (2) Zitat:

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

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STGB 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,398.0.html

A01: StGB § 278a KRIMINELLE ORGANISATION

A02: StGB § 278c  (1) Terroristische Straftaten sind ...

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20120124 0900 OTS Willkürliche Fremdunterbringung bei Kindern durch Rechtschutzlücke ZITATE:
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http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20120124_OTS0017/willkuerliche-fremdunterbringung-bei-kindern-durch-rechtschutzluecke

OTS0017 24. Jan. 2012, 09:00

Willkürliche Fremdunterbringung bei Kindern durch Rechtschutzlücke?

Wien (OTS) - Österreichs Politik spricht "von Willkür der
Jugendwohlfahrt" und "negativem" "Trend der Fremdunterbringungen" so
NRAbg. Mag.a. Daniela Musiol, und "von freiheitsentziehenden
Maßnahmen..." "in" "Heimen oder psychiatrischen Anstalten", so
Staatssekretär Waldner anlässlich der internationalen
Expertenkonsultationen zu "Gewalt gegen Kinder in Haft," "...".

VfGH erkannte bereits privatrechtliche Rechtschutzlücke der JWF;
Privatrecht ermöglicht rechtschutzlose willkürliche
Fremdunterbringungen von Minderjährigen bei Pflegeeltern und
psychiatrischen Anstalten in Österreich.

Heftige Kritik hegten heute der Verein Bürgerkommission für
Menschenrechte in Kooperation mit dem Verein Freiheit ohne Folter
über die Straffreiheit bei staatlichen willkürlichen
Fremdunterbringungen Mdj. bei (*) Pflegeeltern und psychiatrischen
Anstalten und brachten am 23.01.2012 diesbezüglich ein Begehren zur
Aufklärung schwerer staatlicher Menschenrechtsverletzungen an Eltern
und Kindern bei BM Mag. Dr. Beatrix Karl und bei NRAbg. Mag. Albert
Steinhauser ein.

Es ist untragbar, dass der Bevölkerung im Falle von willkürlichen
Fremdunterbringungen und Misshandlungen (Art 3 EMRK) durch
privatrechtliches Handeln kein Rechtsmittel (Art 13 EMRK) zur
Verfügung steht.

Die Präsidentin und der Obmann der Vereine forderten heute von der
Bundesregierung die Schließung der privatrechtlichen
Rechtschutzlücke, die öffentliche Aufklärung der angezeigten Fälle
von willkürlicher Fremdunterbringung und Folter.

Mit Entsetzen stellten die Vereine fest, dass Eltern, Zeugen und
Menschenrechtsverteidiger staatlich u.a. mit Psychiatrie,
Besachwalterung und Zwangsgutachten bekämpft werden.

Schwere Kritik erhoben die Vereine gegen die fehlende
unparteiische, unabhängige bzw. verweigerte mediale
Berichterstattung/Richtigstellung bei willkürlichen
Fremdunterbringungen und Folter an Minderjährigen und Erwachsenen
entgegen dem Ehrenkodex der österreichischen Presse.

Die Rechte der österreichischen Bürger bleiben von den
menschenrechtlichen Vereinbarungen der EMRK und der UN
Antifolterkonvention in großen Teilen unberührt.

Wie der Verein Freiheit ohne Folter und der Verein Bürgerkommission
für Menschenrechte bestätigen, untersucht bereits die Europäische
Kommission auf Ersuchen des Europa Parlamentes Vertragsverletzungen
Österreichs gegen Art 3 und 13 EMRK u.a. bei willkürlichen
Fremdunterbringungen in psychiatrischen Anstalten.

Wie Mag.a. Daniela Musiol feststellen ließ, "bleiben alle
Bemühungen gegen willkürliche staatliche Fremdunterbringungen auf der
Bundesebene aufgrund von Vertagungen oder Ablehnung wirkungslos".

"Kinder sollen im Justizsystem besser vor Gewalt geschützt werden",
so Staatssekretär Waldner in der OTS Ausendung vom 23.01.2012.

Fälle: Theiss, Ecker, Dalewska, Neubauer, uw.

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.

OTS0017 2012-01-24 09:00 240900 Jän 12 NEF0002 0359

Rückfragehinweis: Bürgerkommission für Menschenrechte
Präsidentin Birgit Karner
pr@cchr.at
www.cchr.at

in Kooperation mit

Verein Freiheit ohne Folter
Obmann Daniel Oschadleus
pr-fof-oschadleus@gmx.at
http://freiheitohnefolter.npage.at/

(*) Persönliche Anmerkung: Geringfügige Tippfehler-Korrekturen

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20121206 1854 OTS
Verschärfung des Amtsverlustes schützt guten Ruf des öffentlichen Dienstes ZITATE:
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http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20121206_OTS0305/nationalrat-bm-heinisch-hosek-verschaerfung-des-amtsverlustes-schuetzt-guten-ruf-des-oeffentlichen-dienstes

OTS0305 6. Dez. 2012, 18:54

Nationalrat - BM Heinisch-Hosek:
Verschärfung des Amtsverlustes schützt guten Ruf des öffentlichen Dienstes ...

Wien (OTS/SK) - "Für jene, die wegen Sexualdelikten und Folter
rechtskräftig verurteilt
sind, gibt es keinen Platz im öffentlichen
Dienst", sagte Beamtenministerin Gabriele Heinisch-Hosek heute,
Donnerstag, im Nationalrat. Die Verschärfungen des Amtsverlusts im
neuen Beamtendienstrecht wurde gemeinsam mit der Gewerkschaft
beschlossen, auch um den guten Ruf des öffentlichen Dienstes und
damit der Bediensteten zu schützen", erklärte Heinisch-Hosek. ...

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20121214 1247 OTS FP Gudenus Mahdalik FPÖ bringt Antrag zur Volksbefragung 2013 ein ZITATE:
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http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20121214_OTS0166/fp-gudenusmahdalik-fpoe-bringt-antrag-zur-volksbefragung-2013-ein

OTS0166  14. Dez. 2012, 12:47

FP-Gudenus/Mahdalik: FPÖ bringt Antrag zur Volksbefragung 2013 ein

10) Soll eine gemeinderätliche Untersuchungskommission zur Aufklärung
des systematischen Missbrauchs und der Folter in den Kinderheimen der
Stadt Wien eingerichtet werden?

ZITAT-ENDE

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Seite 2 A18: Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,423.15.html

RÖMISCHES STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS

Artikel 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" jede der
folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs
gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:

                             
a)   vorsätzliche Tötung;

b)   Ausrottung;

c)   Versklavung;

d)   Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;

e)   Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;

f)   Folter;

g)   Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;

h)   Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;

i)   zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;

j)   das Verbrechen der Apartheid;

k)   andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1
                             
a)   bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;

b)   umfasst "Ausrottung" die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen - unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten - mit dem Ziel die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizuführen;

c)   bedeutet "Versklavung" die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;

d)   bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung" die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;

e)  bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;

f)   bedeutet "erzwungene Schwangerschaft" die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft;

g)   bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwerwiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;

h)   bedeutet "Verbrechen der Apartheid" unmenschliche Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten, die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;

i)   bedeutet "zwangsweises Verschwindenlassen von Personen" die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.

(3) Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck "Geschlecht" auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.

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Es gilt die Unschudsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.
« Letzte Änderung: 24 Januar 2013, 15:01:33 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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Recht auf körperliche Unversehrtheit
« Antwort #4 am: 05 Januar 2013, 19:13:32 »
A04: VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - TRENNUNGSOPFER ...
JUWO-OPFER ... JUGENDWOHLFAHRT-OPFER ... PSYCHIATRIE-OPFER ... JUSTIZ-OPFER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,762.0.html
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Recht auf körperliche Unversehrtheit WIKIPEDIA 20120825 1158 ZITATE:
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http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_auf_k%C3%B6rperliche_Unversehrtheit

Recht auf körperliche Unversehrtheit

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört zu den Grundrechten eines Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es wird zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 GG garantiert (hervorgehoben):

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Das Grundrecht schützt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen, nicht jedoch das soziale Wohlbefinden.

Folter, Körperstrafen, Menschenversuche, Zwangskastration, Zwangssterilisation und ähnliche schmerzverursachende Maßnahmen werden durch diese rechtsstaatlichen Garantien verboten.

Art. 104 Abs. 1 GG etwa stellt klar, dass Gefangene „weder seelisch noch körperlich misshandelt“ werden dürfen. ...

Kraft Gesetzes kann die körperliche Unversehrtheit jedoch eingeschränkt werden, wodurch es beispielsweise ermöglicht wird, potentiellen Straftätern zur Tatsachenfeststellung Blutproben zu entnehmen (§ 81a StPO) oder im Seuchenfall einen angeordneten Impfzwang (§ 20 Abs. 6 IfSG) durchzusetzen.

Des Weiteren handelt es sich hierbei um ein disponibles Rechtsgut, das heißt der Inhaber kann normalerweise nach freiem Willen darüber verfügen. Allerdings wird diese freie Verfügbarkeit im deutschen Recht durch § 228 StGB eingeschränkt, wonach eine Körperverletzung auch bei Einwilligung der verletzten Person rechtswidrig ist, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt.

Seinen strafrechtlichen Ausdruck findet das Recht auf körperliche Unversehrtheit in den § 223 bis § 231 StGB. Die dort enthaltenen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit umfassen die Körperverletzung mit ihren verschiedenen Qualifikationsdelikten, die Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Beteiligung an einer Schlägerei.

Inhaltsverzeichnis

•   1 Problemfall Schwangerschaftsabbruch
•   2 Problemfall Beschneidung bei Jungen
•   3 Schweiz
•   4 Österreich
•   5 Siehe auch
•   6 Einzelnachweise

Problemfall Schwangerschaftsabbruch

1974 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit auch für Ungeborene gilt und grundsätzlich stärker zu gewichten sei als das Recht der Schwangeren auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Seit 1993 ist der Schwangerschaftsabbruch in den ersten drei Monaten (bis zur 14. Schwangerschaftswoche) zwar rechtswidrig, wird jedoch nicht strafrechtlich verfolgt (Fristenregelung).

Problemfall Beschneidung bei Jungen

Im Mai 2012 fällte das Landgericht Köln als zweite Instanz ein Urteil zur rituellen Beschneidung eines minderjährigen Jungen. Es stuft die Beschneidung eines Jungen als Körperverletzung ein, die durch eine religiöse Motivation und den Wunsch der Eltern nicht gerechtfertigt wird. Das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit überwiege konkurrierende Rechtsgüter wie das Recht der Eltern auf Religionsfreiheit und Erziehungsfreiheit. Das Urteil löste eine lebhafte Diskussion aus. Die Bundesregierung kündigte daraufhin an, rituelle Beschneidungen nach jüdischer und islamischer Tradition durch ein Gesetz legitimieren zu wollen.

Der Nationale Ethikrat tagte dazu am 23. August 2012; die Beiträge der Referenten wurden vollständig im Internet veröffentlicht. [1] Reinhard Merkel, Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg, Mitglied im Ethikrat, referierte und legte ein Positionspapier vor. Zitate:

„Es wäre bizarr, hätten Religionsgemeinschaften eine autonome Definitionsmacht, wann und wie sie die Körper von Personen ohne deren Einwilligung verletzen oder auch nur ein Räsonnieren darüber (ggf. mit offenem Ausgang darüber) verlangen dürfen. ... [2]“

„Das Sorgerecht ist .., anders als das der Religionsausübung, kein genuines Freiheitsrecht der Eltern. [3] “

„IV. Es ist ein treuhänderisches Mandat zur Pflege und Erziehung der Kinder, Pflicht mindestens ebenso wie Recht. Seine verbindliche Maßgabe ist deshalb das Wohl des Kinder, nicht die Autonomie der Eltern. Das Elternrecht, sagt das BVerfG, "ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes."“

„V. An dessen Wohl findet es daher seine zwingende Grenze. [4]“

Schweiz

In der Schweiz gelten ähnliche Regelungen. Darüber hinaus sieht auch das Zivilrecht in Form von Art. 28[5] Zivilgesetzbuch einen Schutz der körperlichen Unversehrtheit vor. Beispiel: Ein Arzt darf einem Patienten keine Behandlung gegen dessen Willen aufzwingen, dieses Persönlichkeitsschutz-Recht gilt auch gegenüber Privaten. Darin überschneidet es sich mit dem Straftatbestand der Körperverletzung, wobei zusätzlich allenfalls zivilrechtliche Ersatzansprüche entstehen.

Österreich

In der österreichischen Bundesverfassung ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht ausdrücklich verankert.[6] Allerdings ergibt sich ein entsprechender Schutzbereich u. a. aus der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1958, die seit 1964 Verfassungsrang genießt.

Siehe auch

• Liquorentnahme-Entscheidung (getroffen 1963; eine der grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf körperliche Unversehrtheit)

Einzelnachweise

1.   ↑ www.ethikrat.org
2.   ↑ Seite 4 (von 21)
3.   ↑ Seite 5
4.   ↑ Seite 5. Satz IV. ist im Original hervorgehoben durch einen Rahmen
5.   ↑ Artikel 28 Zivilgesetzbuch der Schweiz
6.   ↑ http://www.konvent.gv.at/K/DE/AVORL-K/AVORL-K_00313/fnameorig_017399.html
 
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

•   Diese Seite wurde zuletzt am 25. August 2012 um 11:58 Uhr geändert.

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A12 CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html

ÖFFENTLICHER VGE-ANTRAG: CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR
mit einem VGE-Anwalt ihrer Wahl auf Kosten der JUSTIZ zur ungeteilten Hand.

BRD GRUNDGESETZ ARTIKEL 2 (2) Zitat:

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Rechtsmeinung ohne Gewähr:

Deutsches Recht kann sinngemäß in Österreich angewendet werden.

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Das Wappen der Republik Österreich Quelle: http://www.austria-lexikon.at/   

Austria-Forum ... Das österreichische Wissensnetz



1 PNG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
Das Wappen der Republik Österreich.png

http://www.austria-lexikon.at/attach/AEIOU/Wappen/scaled-281x300_Wappen1.jpg

Die Entwicklung des österreichischen Bundeswappens

http://www.austria-lexikon.at/af/Wissenssammlungen/Symbole/Bundeswappen_%C3%9Cbersicht_1919_bis_heute

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KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT

Es folgen einige von rund 38 Gesetzestexten der Republik Österreich dazu.

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan BGBl. III Nr. 206/2002
Typ Vertrag - Bulgarien
§/Artikel/Anlage Art. 1
Inkrafttretensdatum 01.08.2002
Außerkrafttretensdatum
Index 49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Vorbeugung und Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

1. Straftaten gegen Leben und Gesundheit (die körperliche Unversehrtheit) von Personen;

2. Terrorismus; ...

Gesetzesnummer 20002215
Dokumentnummer NOR40035932

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

Kurztitel Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan BGBl. III Nr. 19/2004
Typ Vertrag - Lettland
§/Artikel/Anlage Art. 1
Inkrafttretensdatum 01.04.2004
Außerkrafttretensdatum
Index 49/11 Internationale Sicherheit
Text

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Nationalen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Vorbeugung und Aufklärung von strafbaren Handlungen einschließlich organisierter Kriminalität zusammenarbeiten.

(2) Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

1. Straftaten gegen Leben und Gesundheit (die körperliche Unversehrtheit) von Personen;

2. Terrorismus;

Gesetzesnummer 20003329
Dokumentnummer NOR40051857

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Kurztitel Errichtung eines Europ. Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)
Kundmachungsorgan BGBl. III Nr. 123/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2007
Typ Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage Anl. 1
Inkrafttretensdatum 18.04.2007
Außerkrafttretensdatum
Index 49/11 Internationale Sicherheit

Text

ANHANG Betreffend Artikel 2

Liste sonstiger Formen der schweren internationalen Kriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Kriminalität unter Wahrung des Ziels von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst:

Straftaten gegen Leben,  körperliche Unversehrtheit und Freiheit:

-   Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
-   illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
-   Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
-   Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

Straftaten gegen fremdes Vermögen und staatliches Eigentum sowie Betrug:

-   organisierter Diebstahl,
-   illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,
-   Betrugsdelikte,
-   Erpressung und Schutzgelderpressung,
-   Nachahmung und Produktpiraterie,
-   Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
-   Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,
-   Computerkriminalität,
-   Korruption;

Illegaler Handel und Straftaten gegen die Umwelt:

-   illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
-   illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,
-   illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
-   Umweltkriminalität,
-   illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern.

Was die in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft, so bedeutet

-   Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen: Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 des am 3. März 1980 in Wien und New York unterzeichneten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial *1), die nukleare und/oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 EAG-Vertrag und der Richtlinie 80/836/Euratom vom 15. Juli 1980 betreffen;

-   Schleuserkriminalität: Aktionen, die vorsätzlich und zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, um die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern;

-   Menschenhandel: tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel:

   Ausbeutung der Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit Kindesaussetzung. Diese Formen der Ausbeutung umfassen auch die Herstellung, den Verkauf und die Verbreitung von kinderpornographischem Material;

-   Kraftfahrzeugkriminalität: Diebstahl oder Verschiebung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschleppern, Omnibussen, Krafträdern, Wohnwagen, landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastkraftwagen oder Sattelschleppern und Einzelteilen von Kraftfahrzeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen;

-   Geldwäschehandlungen: Straftaten nach Artikel 6 Absätze 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten *2).

-   "illegaler Drogenhandel" bedeutet die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und in den jenes Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgeführt sind.

Die in Artikel 2 und im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen werden von den zuständigen nationalen Behörden nach den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Staaten beurteilt.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989
*2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997

Schlagworte Pflanzenart
Gesetzesnummer 10006071
Dokumentnummer NOR40092386

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Kurztitel
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung der Republik Österreich
Kundmachungsorgan BGBl. III Nr. 180/2002
Typ Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage Art. 7
Inkrafttretensdatum 01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Index 19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text

Artikel 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet “Verbrechen gegen die Menschlichkeit” jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:

a)   vorsätzliche Tötung;

b)   Ausrottung;

c)   Versklavung;

d)   Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;

e)   Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;

f)   Folter;

g)   Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere;

h)   Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;

i)   zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;

j)   das Verbrechen der Apartheid;

k)   andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a)   bedeutet “Angriff gegen die Zivilbevölkerung” eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;

b)   umfasst “Ausrottung” die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen - unter anderem das Vorenthalten des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten - mit dem Ziel die Vernichtung eines Teiles der Bevölkerung herbeizuführen;

c)   bedeutet “Versklavung” die Ausübung aller oder einzelner mit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenen Befugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisse im Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mit Frauen und Kindern;

d)   bedeutet “Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung” die erzwungene, völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;

e)   bedeutet “Folter”, dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große  körperliche  oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind;

f)   bedeutet “erzwungene Schwangerschaft” die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht so auszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft;

g)   bedeutet “Verfolgung” den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwerwiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;

h)   bedeutet “Verbrechen der Apartheid” unmenschliche Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten, die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer rassischer Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;

i)   bedeutet “zwangsweises Verschwindenlassen von Personen” die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.

(3) Im Sinne dieses Statuts bezieht sich der Ausdruck “Geschlecht” auf beide Geschlechter, das männliche und das weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keine andere als die vorgenannte Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am 27.08.2012
Gesetzesnummer 20002156
Dokumentnummer NOR40034727

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« Letzte Änderung: 24 Januar 2013, 15:01:55 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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RACK SOZIALE GRUNDRECHTE
« Antwort #5 am: 05 Januar 2013, 22:35:35 »
A05: VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - TRENNUNGSOPFER ...
JUWO-OPFER ... JUGENDWOHLFAHRT-OPFER ... PSYCHIATRIE-OPFER ... JUSTIZ-OPFER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,762.0.html
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QUELLE: http://www.konvent.gv.at/K/DE/AVORL-K/AVORL-K_00313/fnameorig_017399.html

STAND 05.01.2013 ZITATE:
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Univ.Prof. Dr. Reinhard Rack
 
Soziale Grundrechte
 
Entwurf

 
Der vorliegende Entwurf sozialer Grundrechte umfasst zum einen die bereits am 29. 1. 2004 von Prof. Grabenwarter eingebrachten Fundamentalgarantien. Insbesondere im Bereich der Unversehrtheitsgarantie ergeben sich Überschneidungen. Zum anderen wird ein Katalog sozialer Grundrechte im engeren Sinn vorgelegt.
 
Artikel a (Menschenwürde)

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller Staatsgewalten.


Erläuterungen:

An die Spitze der Fundamentalgarantien wird die Menschenwürdegarantie gestellt, die Ausgangspunkt und Grundlage der folgenden Einzelgarantien ist. Die Formulierung entspricht im Wesentlichen Art. 1 GRCh. Satz 2 enthält die ausdrückliche Bindung aller drei Staatsgewalten an die Menschenwürde.

Spätestens seit der Wiener Menschenrechtskonferenz 1993 hat sich in der internationalen Menschenrechtsdiskussion die Auffassung durchgesetzt, dass es über die von den Freiheitsrechten geschützten Positionen hinausgehende „basale Bedürfnisse“ gibt, die grundrechtlich abzusichern sind. Zu diesen gehören unter anderem Fragen der Ernährung, der Gesundheit, des würdigen Alterns oder der Pflege, die in einem gewissen Minimalstandard von der Menschenwürdegarantie und den nachfolgenden Fundamentalgarantien abgedeckt sind.

Artikel b (Recht auf Leben)

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Tötung auf Verlangen ist gesetzlich zu verbieten.

(2) Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

(3) Eine Tötung bildet keine Verletzung des Rechts auf Leben, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a)      jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b)      jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

c)      einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

Erläuterungen

Absatz 1 Satz 1 enthält die Garantie des Rechts auf Leben. Die Formulierung entspricht Art. 2 EMRK. Absatz 1 Satz 2 enthält einen Auftrag an den Gesetzgeber, Tötung auf Verlangen gesetzlich zu verbieten. Damit soll ein Verbot „aktiver Sterbehilfe“ erreicht werden, das sich im grundrechtlichen Kontext als Erfüllung der Schutzpflicht zugunsten des Rechts auf Leben darstellt.

Ein solches Verbot ist zwar nach Art. 2 EMRK nicht geboten, wohl aber mit diesem sowie mit Art. 3 und 8 EMRK vereinbar (vgl. EGMR Fall Pretty, Urteil v. 29.4.2002, Z. 39 f., 55 f., 76 ff., RJD 2002-III). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Entschließungsantrag des Gesundheitssausschusses des Nationalrates betreffend Beibehaltung der ablehnenden Haltung gegenüber der „aktiven Sterbehilfe“, Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung sowie Verwirklichung der Karenz zur Sterbebegleitung, der am 13. Dezember 2001 mit den Stimmen aller vier im Parlament vertretenen Parteien angenommen wurde (XXI. GP, 115/E). Die Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Rec. 1418 (1999) verweist in ihrem § 9 explizit darauf, dass das Verbot der Tötung Todkranker aufrecht erhalten werden muss und der Todeswunsch eines Todkranken für sich genommen keine Rechtfertigung der Durchführung von Handlungen bilden kann, die auf die Herbeiführung des Todes gerichtet sind.

Absatz 2 enthält das Verbot der Todesstrafe. Das generelle Verbot der Todesstrafe entspricht Art. 85 B-VG und dem 13. ZPEMRK, das am 1.7.2003 in Kraft getreten ist. Zusätzlich wird die in Art. 2 Abs. 2 GRCh enthaltene Formulierung übernommen und damit das Verbot bekräftigt.

Absatz 3 enthält einen Katalog zulässiger Eingriffe in das Recht auf Leben. Grundsätzlich sind staatliche Eingriffe in das Recht auf Leben nicht rechtfertigungsfähig. In den genannten Ausnahmen stellt eine Tötung durch Handlung des Staates jedoch keine Verletzung des Grundrechts dar. Die Ausnahmen sind aus Art. 2 Abs. 2 EMRK entnommen. Sprachliche Anpassungen gegenüber der bisherigen Übersetzung bewirken keine inhaltliche Änderung.

Artikel c (Folterverbot; Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung)

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.


Erläuterungen

Die Regelung ist wortgleich mit Art. 3 EMRK sowie Art. 4 GRCh.

Artikel d (Recht auf körperliche Unversehrtheit)

(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.


(2) Dieses Recht darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Erläuterungen:

Das österreichische Verfassungsrecht enthält bislang kein ausdrückliches Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Gewährleistungen, die dem Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit zuzurechnen sind, ergeben sich nach jetzigem Stand aus dem Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), für besonders schwere Eingriffe auch aus dem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) sowie aus dem Folterverbot (Art. 3 EMRK). Während das Recht auf Leben und das Folterverbot dem Staat massive Eingriffe in die körperliche oder psychische Integrität untersagen und ihm Schutzpflichten zur Verhinderung solcher Eingriffe durch Dritte auferlegen, schützt Art. 8 EMRK die körperliche und psychische Integrität auch vor weniger schweren Eingriffen. Angesichts der Gefährdung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit insbesondere durch die Entwicklung der Medizin, der Biomedizin und der Gentechnik erscheint es notwendig und angemessen, den Schutz dieses Rechtsguts in einem besonderen Grundrecht ausdrücklich zu verankern.

Das Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit ist Art. 3 GRCh nachgebildet und sprachlich an die Erfordernisse eines innerstaatlichen Grundrechts angepasst. Absatz 1 umschreibt den Schutzbereich entsprechend Art. 3 Abs. 1 GRCh. Schutzgut sind die körperliche und die geistige Unversehrtheit. Die ausdrückliche Nennung der geistigen neben der körperlichen Unversehrtheit dient dem Schutz vor staatlichen Maßnahmen, die zwar keinen Eingriff in den Körper selbst darstellen, jedoch psychische Beeinträchtigungen zur Folge haben, die einem Eingriff in die körperliche Integrität gleichzuhalten sind. Nicht erfasst sind Maßnahmen, die lediglich das Wohlbefinden des Betroffenen beeinträchtigen.

Beschränkungen des Rechts auf geistige und körperliche Unversehrtheit sind zulässig, wenn sie den Bedingungen des Absatz 2 entsprechen. Dieser Gesetzesvorbehalt entspricht Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Die geistige und körperliche Unversehrtheit schließt Heilbehandlungen mit Zustimmung des Betroffenen nicht aus. Eingriffe in die Unversehrtheit gegen den Willen des Betroffenen (Blutproben, Impfpflichten udgl.) sind zulässig, soweit sie verhältnismäßig sind.

Die in Art. 3 Abs. 2 GRCh verankerten Leitlinien für Medizin und Biologie werden nicht ausdrücklich in den Katalog der Grundrechte übernommen. Die einzelnen Gewährleistungen werden durch das Recht auf Leben (Art. b), das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. c) und den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. x) abgedeckt. Zusätzlich bietet die in Art. a verankerte Menschenwürde eine allgemeine Aussage zugunsten des Schutzes des Menschen in seiner Eigenart. Eine exaktere Regelung des Schutzes gegenüber Gefährdungen, die Fortschritte in Medizin und Biologie hervorrufen können, birgt die Gefahr in sich, diese permanent der Weiterentwicklung der Naturwissenschaften anpassen zu müssen und auf die stets aktuelle Problemstellung durch eine Verfassungsänderung oder -ergänzung reagieren zu müssen. Die detaillierte Regelung sollte daher dem einfachen Gesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen ist für genauere Schutzregelungen auf das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates (in Kraft seit 1.12.1999, von Österreich noch zu ratifizieren) zu verweisen.

Aus Artikel d ergibt sich auch eine vom Gesetzgeber zu erfüllende Schutzpflicht zur Sicherung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit im Verhältnis zwischen Privaten. Dies gilt im Besonderen für die gesetzliche Regelung des Arbeitnehmerschutzes. Dazu gehört z.B. die Sicherung des Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und auf bezahlten Jahresurlaub (vgl. Art. 31 GRCh). Besonderen Schutzerfordernissen für Jugendlichen ist Rechnung zu tragen, Kinderarbeit ist allgemein mit der geistigen und körperlichen Unversehrtheit junger Menschen unvereinbar (Art. 32 GRCh).

Zur Erfüllung der Schutzpflicht kann es dem Gesetzgeber auferlegt sein, ein Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung vorzusehen (Art. 35 GRCh). Ein subjektives Recht auf ein bestimmtes „Gesundheitsschutzniveau“ besteht – auch auf europäischer Ebene – nicht. Zwar wird die Europäische Union nunmehr in der GRCh darauf verpflichtet, bei der Festlegung und Durchführung aller ihrer Politiken und Maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Dieser Regelung liegt insbesondere Art. 152 EGV zugrunde. Aus der Praxis zu Art. 152 EGV und aus den Erörterungen im Konvent ist jedoch abzuleiten, dass mit Art. 35 GRCh ein einklagbares Recht des Einzelnen nicht gewährleistet werden sollte.

Unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist davon auszugehen, dass das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit ein Abwehrrecht des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates in seine Gesundheit und ein Recht gerichtet auf ein Unterlassen des Staates, diskriminierende Zugangsregeln zu den Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und ärztlicher Versorgung zu erlassen, enthält. Ferner wird man daraus eine Schutzpflicht ableiten können, dass jedermann das Recht hat, vor Eingriffen Dritter, die seinen Zugang zu Gesundheitsvorsorge oder ärztlicher Versorgung behindern, durch Erlass von Geboten und Verboten geschützt zu werden. Diese Gewährleistungen sind nach der Rechtsprechung des EGMR in ihrem Kern bereits heute Bestandteil des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.

Artikel e (Gleichheit, Rechte älterer Menschen)

Die Republik anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.

Erläuterungen:

Das Alter ist als verbotenes Differenzierungsmerkmal im allgemeinen Diskriminierungsverbot enthalten. Art. 25 GRCh garantiert darüber hinaus, dass die Union das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben anerkennt und achtet. Diese Garantie ist für den verfassungsrechtlichen Zusammenhang modifiziert und in Artikel e übernommen worden.

Artikel x (Schutz von Ehe und Familie; Rechte der Eltern und Kinder)

(1) Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Frau und Mann das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

(2) Ehe und Familie genießen den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz des Staates. Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jede Person das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Elternschaft zusammenhängenden Grund sowie Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.

(3) Die Erziehung der Kinder ist zunächst das Recht und die Pflicht der Eltern. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

(4) Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe. Die Pflicht des Staates, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen, wird dadurch nicht beschränkt.

(5) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

Erläuterungen:

In Artikel x sind unter dem Titel Schutz von Ehe und Familie das Recht auf Eheschließung, die Rechte der Ehegatten untereinander, der Schutz der Familie, das Elternrecht im Hinblick auf die Erziehung sowie Kinderrechte zu finden. Diese Garantien sind sowohl in der EMRK als auch in der GRCh an jeweils verschiedenen Stellen zu finden und hier entsprechend ihrem inhaltlichem Zusammenhang in einem Artikel vereint. Hinzukommt der Schutz der Familie gemäß Art. 8 EMRK.

Gemäß Absatz 1 haben Mann und Frau das Recht auf Eheschließung ab Erreichung des heiratsfähigen Alters. Dem einfachen Gesetzgeber bleibt es überlassen, das entsprechende Alter festzulegen. Diese Garantie entspricht Art. 12 EMRK. Die Formulierung des Grundrechts stellt klar, dass vom Recht auf Eheschließung wie in der EMRK nur die verschiedengeschlechtliche Verbindung erfasst ist. Insofern deckt sich die Gewährleistung mit dem Garantieumfang des Art. 12 EMRK, der ebenfalls nur die Verbindung von zwei Personen verschiedenen Geschlechts erfasst (vgl. den insofern klaren Wortlaut der authentischen französischen Fassung „l’homme et la femme“ sowie die Rechtsprechung des EGMR, Urt. v. 27.9.1990, Cosey, Serie A 184, Z. 43; Urt. v. 30.7.1998, Sheffield u. Horsham, RJD 1998-V, Z. 66). Diese Festlegung steht im Einklang mit Art. 9 GRCh. Diese Bestimmung gewährt das Recht, eine Ehe einzugehen, nach den einzelstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Recht regeln. Der Chartabestimmung ist ein Anspruch auf Zuerkennung des Ehestatus für gleichgeschlechtliche Verbindungen nicht zu entnehmen, auch wenn sie einer solchen Zuerkennung durch das innerstaatliche Recht nicht entgegensteht. Ungleichbehandlungen zwischen Ehe und sonstigen Lebensgemeinschaften sind nach dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu beurteilen. Im Übrigen sind einzelne Aspekte des Zusammenlebens gleichgeschlechtlicher Paare, insbesondere mit Kindern, durch Art. 8 EMRK geschützt (EGMR, Urt. v. 21.12.1999, Salgueiro da Silva Mouta, RJD 1999-IX, Z. 22).

Absatz 2 enthält eine Schutzpflicht des Staates gegenüber Ehe und Familie. Sie entspricht Art. 33 Abs. 1 GRCh sowie dem für diesen als Vorbild herangezogenen Art. 6 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes. Eine solche Schutzpflicht ist in der EMRK nicht ausdrücklich verankert, eine Reihe von Aspekten wird jedoch sowohl durch den EGMR als auch den VfGH aus dem Schutz der Familie gem. Art. 8 abgeleitet. Während der Begriff der Ehe sich entsprechend Absatz 1 nur auf die Verbindung von Mann und Frau bezieht, werden mit dem Begriff der Familie (entsprechend dem Familienbegriff des Art. 8 EMRK) neben der traditionellen Familie auch andere Lebensformen, insbesondere uneheliche Lebensgemeinschaften und alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihren Kindern erfasst. Aus dieser Garantie folgen Pflichten des Staates, die Situation von Erziehenden zu verbessern und damit der von Kinderlosen anzugleichen (etwa durch Leistungen oder Berücksichtigungen im Steuerrecht). Einzelheiten wird die Rechtsprechung zu klären haben. In Erfüllung dieser Pflicht hat der Gesetzgeber nach Absatz 2 Satz 2 jedenfalls einen Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub sowie das Recht der Eltern auf Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes entsprechend Art. 33 Abs. 2 GRCh vorzusehen. Auch das ebenfalls in Art. 33 Abs. 2 GRCh gewährleistete Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Elternschaft zusammenhängenden Grund ist aus der Schutzpflicht des Staates abzuleiten. Hinsichtlich einer Adoption besteht der Anspruch nicht bei Adoption eines Volljährigen. Dies kommt in der Wendung „eines Kindes“ zum Ausdruck.

In Absatz 3 wird klargestellt, dass das Erziehungsrecht vorrangig ein Recht der Eltern ist. Subsidiär übt der Staat ein „Wächteramt“ zum Wohl des Kindes aus (Satz 2). Weiters erlegt Satz 3 dem Staat die Pflicht auf, wenn er auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts Aufgaben übernimmt, das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen Überzeugungen hinsichtlich Religion und Weltanschauung durchzuführen. Diese Garantie entspricht Art. 2 1. ZPEMRK. Die Normierung einer gesetzlichen Schulpflicht ist Voraussetzung für die Übernahme von Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben durch den Staat und daher verfassungsrechtlich zulässig.

In Absatz 4 ist der in Art. 5 7. ZPEMRK enthaltene besondere Gleichheitssatz in Zusammenhang mit der Ehe übernommen.

Absatz 5 enthält eine Reihe von Rechten des Kindes. Er beruht auf den entsprechenden Garantien in Art. 24 GRCh. Dieser wiederum berücksichtigt das internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das für alle Mitgliedstaaten der EU in Kraft getreten ist. Im Einzelnen sind gewährleistet ein Anspruch des Kindes auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind. Dieses Recht verpflichtet den Staat zu aktivem Tun, das heißt dazu, Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, wenn das Wohl von Kindern beeinträchtigt zu werden droht (vgl. Hölscheidt, in: Meyer [Hrsg.], Grundrechtecharta Kommentar [2003], Art. 24 Rn. 18). Auf eine Übernahme des in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 GRCh gewährleisteten Rechts auf Meinungsfreiheit für Kinder wurde verzichtet, da Kinder sich ohne weiteres auf die Garantie der Meinungsfreiheit gem. Art. 10 EMRK berufen können.

Artikel y (Wissenschaftsfreiheit; Kunstfreiheit; Recht auf Bildung; Schulwesen)

(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze zur autonomen Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.

(2) Künstlerisches Schaffen, die Vermittlung der Kunst sowie deren Lehre sind frei.

(3) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.

(4) Alle österreichischen Staatsangehörigen, die ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben, haben das Recht, unter Achtung der demokratischen Grundsätze Bildungseinrichtungen zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(5) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Erläuterungen:

Absatz 1 enthält die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre. Er übernimmt die Gewährleistung des Art. 17 StGG. Eine besondere Schrankenregelung ist nicht vorgesehen. Die Aussagen der Rechtsprechung des VfGH zu Schutzbereich und Schranken der Wissenschaftsfreiheit bleiben unverändert gültig (vgl. VfSlg 3565/1959, 4732/1964, 13.978/1994). Auch die Autonomie der Universitäten, wie sie durch § 2 Abs 2 UOG 1993 garantiert ist, bleibt unberührt.

Absatz 2 garantiert die Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung der Kunst und deren Lehre. Diese Garantie entspricht Art. 17a StGG. Eine besondere Schrankenregelung ist nicht vorgesehen. Die Aussagen des VfGH zu Schutzbereich und Schranken der Kunstfreiheit bleiben unverändert gültig (vgl. VfSlg 10.401/1985, 11.567/1987, 11.737/1988).
 
Absatz 3 garantiert ein subjektives Recht auf Bildung. Diese Garantie nimmt die Gewährleistung des Art. 2 1. ZPEMRK sowie die des Art. 14 Abs. 1 GRCh auf und umfasst demgemäß auch ein Recht auf Zugang zu beruflicher Ausbildung und Weiterbildung. Zudem findet Art. 14 Abs. 2 GRCh, der die unentgeltliche Teilnahme am Pflichtschulunterricht garantiert, Eingang in diese Gewährleistung. Die Zulässigkeit der Schulpflicht ergibt sich implizit aus Art. x Abs. 3 (s. oben).

Die in Art. 17 Abs. 2 bis 5 StGG enthaltenen Garantien in Bezug auf Schule und Unterricht werden soweit erforderlich in Absatz 4 und 5 geregelt. In Absatz 4 wird die bisher in Art. 17 Abs. 2 StGG enthaltene Privatschulgarantie übernommen und sprachlich neu gefasst. Insofern ist Art. 14 Abs. 3 GRCh zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung wird die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten, die ein Gegengewicht zu den Gestaltungsrechten des Staates im Schulbereich darstellt, in die Grundrechtecharta übernommen. Damit ist klargestellt, dass die Möglichkeit der Begründung und Führung privater Schulen von den Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden darf. Somit gestattet es Art. 14 GRCh den Mitgliedstaaten nicht, ein staatliches Schulmonopol einzurichten und die Verfolgung von Bildungsinteressen außerhalb staatlicher Schulen zu untersagen. Dieses Zusammenspiel zwischen staatlichem Schulwesen, dem Recht auf Bildung und dem Elternrecht sollte auch im österreichischen Grundrechtskatalog abgebildet werden. Neben dem Elternrecht, dem Recht auf Bildung und den Vorgaben für das staatliche Schulwesen ist daher auch die Privatschulfreiheit in den Grundrechtskatalog aufzunehmen. Entsprechend Art. 14 Abs. 3 GRCh wird die Bindung an die demokratischen Grundsätze übernommen. Das in Art. 14 Abs. 3 GRCh ebenfalls enthaltene Elternrecht findet sich in Art. x Abs. 3 (s. oben). Die besondere Garantie des häuslichen Unterrichts (Art. 17 Abs. 3 StGG) ist entbehrlich.

Absatz 5 betrifft den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. Er übernimmt Art. 17 Abs. 4 StGG weitgehend; es erfolgt eine Beschränkung der Garantie auf die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Absatz 5 enthält eine institutionelle Garantie, wonach für den Religionsunterricht in den Schulen von den Kirchen und Religionsgesellschaften Sorge zu tragen ist. Diese Garantie findet eine zusätzliche Absicherung im Grundrecht der Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK (vgl. auch Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht [2003], S. 351 ff.). Weiters ist der Religionsunterricht im Schulvertrag 1962 mit der Katholischen Kirche, der die schulrechtlichen Bestimmungen des Konkordats von 1933 ersetzt, konkordatär abgesichert. Im Hinblick auf den Paritätsgrundsatz muss gleiches für die anderen gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften gelten. Das Recht auf Befreiung vom Religionsunterricht ist durch die Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) sowie das Elternrecht (Art. x Abs. 3) grundrechtlich abgesichert.

Art. 17 Abs. 5 StGG enthält die verfassungsrechtliche Absicherung der staatlichen Schulaufsicht. Hierbei handelt es sich nicht um ein Grundrecht. Die staatliche Schulaufsicht sollte daher in anderem Zusammenhang verfassungsrechtlich verankert werden.

Artikel z (Gewährleistungspflichten im Arbeits- und Sozialrecht)

Durch Gesetz ist zu gewährleisten:

1.      ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter auf eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung;

2.      das Recht jeder Person auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst;

3.      ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung;

4.      das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub;

5.      ein Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben, wobei das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschritten werden darf. Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte;

6.      das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten;

7.      ein Anspruch aller Personen, die in Österreich ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die soziale Vergünstigungen;

8.      das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen.

Erläuterungen:

Art. z enthält verschiedene Gesetzgebungsaufträge auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts, die keinen unmittelbaren Anspruch auf Durchsetzung vor den Gerichten einschließlich des Verfassungsgerichtshofes vermitteln. Sie sind gleichwohl für den Gesetzgeber bindend. Damit wird dem auch vom Mandat des Ausschusses „Grundrechte“ erfassten Anliegen der Verankerung sogenannter „sozialer Grundrechte“ Rechnung getragen.

In inhaltlicher Sicht orientiert sich Art. z an den sozialen Rechten der Grundrechtecharta aus dem Kapitel „Solidarität“. Dort sind die „Ansprüche“ laut Charta zumeist nach „Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und den einzelstaatlichen Gepflogenheiten“ gewährleistet (z.B. Art. 27 GRCh), womit den Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum eingeräumt wird. Dies ist bei der Gegenüberstellung der GRCh mit dem vorliegenden Entwurf zu beachten. Auch für den österreichischen Gesetzgeber gilt, dass er bei der Erfüllung der Gesetzgebungsaufträge einen rechtspolitischen Spielraum der Ausgestaltung hat. Er hat Auftrag, Voraussetzungen und Umfang der Garantien zu bestimmen.

Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:

1.      Der Auftrag der Ziff. 1 entspricht inhaltlich Art. 27 GRCh. Der Gesetzgeber hat danach das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung im Unternehmen zu regeln und ihre betriebsverfassungsrechtliche Stellung insofern zu klären. Im Einzelnen wird zu regeln sein, welche Unternehmen der Pflicht zur Unterrichtung und Anhörung unterliegen, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte bestehen. Bei der Festlegung hat der Gesetzgeber die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts (z.B. Betriebsübergangsrichtlinie) zu berücksichtigen.

2.      Der Auftrag der Ziff. 2 entspricht inhaltlich Art. 29 GRCh. Das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst nach Art. 29 GRCh hat nach überwiegender Ansicht in erster Linie abwehrrechtlichen Charakter und enthält darüber hinaus eine Schutzverpflichtung des Staates. Entsprechend darf der Staat nach dem Gesetzgebungsauftrag des Art. z Ziff. 2 keine Maßnahmen ergreifen, die den Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst gefährden. Ferner muss er den diskriminierungsfreien Zugang dazu gesetzlich sicherstellen. Eine Leistungspflicht, die tatsächliche Zurverfügungstellung von Arbeitsvermittlungsdiensten durch den Staat, ist durch den Gesetzgebungsauftrag nicht vorgesehen.

3.      Der Auftrag der Ziff. 3 entspricht inhaltlich Art. 30 GRCh. Danach ist der Staat verpflichtet, durch gesetzliche Regelungen den Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung zu gewährleisten. Eine ungerechtfertigte Entlassung ist entsprechend der Europäischen Sozialcharta etwa anzunehmen, wenn diese aufgrund der Gewerkschaftszugehörigkeit, wegen Mutterschafts- oder Elternurlaubs oder aufgrund einer Diskriminierung erfolgte. In welcher Weise gesetzlich Schutz zu gewährleisten ist, wird durch Art. z Ziff. 3 wie auch durch Art. 30 GRCh nicht festgelegt.

4.      Der Auftrag der Ziff. 4 entspricht inhaltlich Art.  31 GRCh. Der Gesetzgeber hat danach Regelungen zu treffen, durch die angemessene Arbeitsbedingungen gewährleistet werden. Dazu zählen etwas Regelungen zur Arbeitssicherheit, zum Schutz der Gesundheit in den Betrieben (insbesondere für besonders gefährdete Personen wie Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter). Ausdrücklich wird ein Auftrag zur gesetzlichen Bestimmung von Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Jahresurlaub verankert. Entsprechende gesetzliche Regelungen dienen ebenfalls dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

5.      Der Auftrag der Ziff. 5 entspricht inhaltlich Art. 32 GRCh. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet festzulegen, ab welchem Alter Jugendliche in das Berufsleben eintreten können. Dabei ist eine Regelung, die nach täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeiten differenzierte Altersgrenzen festlegt, zulässig. Ferner muss der Gesetzgeber zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besondere Regelungen treffen, die eine Rücksichtnahme auf das Alter in den Betrieben gewährleisten.

6.      Der Auftrag der Ziff. 6 entspricht inhaltlich Art. 34 Abs. 1 GRCh. Nach diesem Gesetzgebungsauftrag ist der Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, gesetzlich zu verankern.

7.      Der Auftrag der Ziff. 7 entspricht inhaltlich Art. 34 Abs. 2 GRCh. Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang dieser Anspruch zu gewährleisten ist, wird durch den Gesetzgebungsauftrag nicht vorgegeben, sondern fällt in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die betreffende Person ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich hat.

8.      Der Auftrag der Ziff. 8 dient der Bekämpfung der Armut und sozialer Ausgrenzung. Er entspricht inhaltlich Art. 34 Abs. 3 GRCh, ist allerdings auf die innerstaatliche Situation bezogen. Während die Union nach Art. 34 Abs. 3 GRCh lediglich das Recht auf eine soziale Unterstützung anerkennt und achtet und somit ein bloßes Abwehrrecht verankert ist, verpflichtet Art. z Ziff. 8 den Gesetzgeber zur Gewährleistung eines Anspruchs auf soziale Unterstützung. Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang dieser Anspruch zu gewährleisten ist, wird durch den Gesetzgebungsauftrag nicht vorgegeben, sondern fällt in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

ZITATE-ENDE
« Letzte Änderung: 24 Januar 2013, 15:02:22 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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A06: VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - TRENNUNGSOPFER ...
JUWO-OPFER ... JUGENDWOHLFAHRT-OPFER ... PSYCHIATRIE-OPFER ... JUSTIZ-OPFER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,762.0.html
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Übereinkommen gegen Folter grausame und unmenschliche Behandlung ARTIKEL 13 ZITAT:
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Kurztitel Übereinkommen gegen Folter, grausame und unmenschliche Behandlung
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 492/1987
Typ Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage Art. 13
Inkrafttretensdatum 28.08.1987
Außerkrafttretensdatum
Index 19/05 Menschenrechte
Text

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Mißhandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.

Zuletzt aktualisiert am 29.08.2012
Gesetzesnummer 10000888
Dokumentnummer NOR12011850
Alte Dokumentnummer N1198710384A

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TEXT FÜR PLAKATE IN 4 FARBEN (Vergößerung 250):


Übereinkommen gegen Folter, grausame und unmenschliche Behandlung

Inkrafttretensdatum ÖSTERREICH 28.08.1987 ARTIKEL 13

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß jeder, der behauptet, er sei in
einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet
gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf
umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat.

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß der
Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Mißhandlung oder
Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.



ÜBEREINKOMMEN GEGEN FOLTER GRAUSAME UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG ARTIKEL 13



ÜBEREINKOMMEN GEGEN FOLTER GRAUSAME UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG ARTIKEL 13



ÜBEREINKOMMEN GEGEN FOLTER GRAUSAME UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG ARTIKEL 13



ÜBEREINKOMMEN GEGEN FOLTER GRAUSAME UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG ARTIKEL 13

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Es gilt die Unschudsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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"Vorschau": ÜBEREINKOMMEN GEGEN FOLTER UND ANDERE GRAUSAME, UNMENSCHLICHE ODER ERNIEDRIGENDE BEHANDLUNG ODER STRAFE

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden.
Der Ausdruck umfaßt nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.

(2) Dieser Artikel läßt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.


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"Vorschau" - Transkription nach bestem Wissen und Gewissen

ÜBEREINKOMMEN GEGEN FOLTER UND ANDERE GRAUSAME, UNMENSCHLICHE ODER ERNIEDRIGENDE BEHANDLUNG ODER STRAFE

Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN GEGEN FOLTER UND ANDERE GRAUSAME, UNMENSCHLICHE ODER ERNIEDRIGENDE BEHANDLUNG ODER STRAFE

StF: BGBl.Nr. 492/1987 (NR: GP XIII RV 81 AB 104 u. 126 S. 14. u. 19. u. 306.)

Vertragsparteien

*Afghanistan 492/1987 *Ägypten 492/1987 *Albanien III 202/2005 *Algerien 641/1990 *Andorra III 120/2011 *Antigua/Barbuda 842/1993 *Äquatorialguinea III 202/2005 *Argentinien 492/1987 *Armenien 842/1993 *Aserbaidschan III 202/2005 *Äthiopien III 202/2005 *Australien 641/1990, 842/1993 *Bahrein III 202/2005 *Bangladesh III 202/2005 *Belarus III 202/2005 *Belgien III 202/2005 *Belize 492/1987 *Benin 842/1993 *Bolivien III 202/2005, III 120/2011 *Bosnien-Herzegowina III 202/2005 *Botswana III 202/2005 *Brasilien 641/1990, III 120/2011 *Bulgarien 492/1987, 842/1993 *Burkina Faso III 202/2005 *Burundi 842/1993, III 202/2005 *Chile 273/1989, 165/1992, III 202/2005 *China/VR 273/1989, III 202/2005 *Costa Rica III 202/2005 *Côte d`Ivoire III 202/2005 *Dänemark 492/1987 *Deutschland 165/1992, III 202/2005 *Deutschland/DDR 273/1989 *Dschibuti III 202/2005 *Ecuador 273/1989 *El Salvador III 202/2005 *Estland 165/1992 *Finnland 641/1990 *Frankreich 492/1987 *Gabun III 202/2005 *Georgien III 202/2005 *Ghana III 202/2005 *Griechenland 273/1989 *Großbritannien 273/1989, 842/1993 *Guatemala 641/1990, III 202/2005 *Guinea 641/1990 *Guyana 273/1989 *Heiliger Stuhl III 202/2005 *Honduras III 202/2005 *Indonesien III 202/2005 *Irak III 120/2011 *Irland III 202/2005 *Island III 202/2005 *Israel 165/1992 *Italien 273/1989, 641/1990 *Japan III 202/2005 *Jemen 165/1992 *Jordanien 165/1992 *Jugoslawien 165/1992 *Kambodscha 842/1993 *Kamerun 492/1987, III 202/2005 *Kanada 273/1989, 641/1990 *Kapverden 842/1993 *Kasachstan III 202/2005, III 120/2011 *Katar III 202/2005 *Kenia III 202/2005 *Kirgisistan III 202/2005 *Kolumbien 273/1989 *Kongo III 202/2005 *Kongo/DR III 202/2005 *Korea/R III 202/2005, III 120/2011 *Kroatien 842/1993 *Kuba III 202/2005 *Kuwait III 202/2005 *Lesotho III 202/2005 *Lettland 842/1993 *Libanon III 202/2005 *Liberia III 202/2005 *Libyen 641/1990 *Liechtenstein 165/1992 *Litauen III 202/2005 *Luxemburg 273/1989 *Madagaskar III 120/2011 *Malawi III 202/2005 *Malediven III 202/2005 *Mali III 202/2005 *Malta 165/1992 *Marokko 842/1993, III 120/2011 *Mauretanien III 202/2005 *Mauritius 842/1993 *Mazedonien III 202/2005 *Mexiko 492/1987, III 202/2005 *Moldau III 202/2005 *Monaco 165/1992 *Mongolei III 202/2005 *Montenegro III 120/2011 *Mosambik III 202/2005 *Namibia III 202/2005 *Nepal 165/1992 *Neuseeland 641/1990 *Nicaragua III 202/2005 *Niederlande 273/1989 *Niger III 202/2005 *Nigeria III 202/2005 *Norwegen 492/1987 *Pakistan III 120/2011 *Panama 273/1989 *Paraguay 641/1990, III 202/2005 *Peru 273/1989, III 202/2005 *Philippinen 492/1987 *Polen 641/1990, 842/1993 *Portugal 273/1989 *Rumänien 165/1992 *Rwanda III 120/2011 *Sambia III 202/2005 *San Marino III 120/2011 *Saudi-Arabien III 202/2005 *Schweden 492/1987 *Schweiz 492/1987 *Senegal 492/1987, III 202/2005 *Serbien-Montenegro III 202/2005 *Seychellen 842/1993, III 202/2005 *Sierra Leone III 202/2005 *Slowakei III 202/2005 *Slowenien 842/1993 *Somalia 641/1990 *Spanien 273/1989 *Sri Lanka III 202/2005 *St. Vincent/Grenadinen III 202/2005 *Südafrika III 202/2005 *Swasiland III 202/2005 *Syrien III 202/2005 *Tadschikistan III 202/2005 *Thailand III 120/2011 *Timor-Leste III 202/2005 *Togo 273/1989 *Tschad III 202/2005 *Tschechische R 842/1993, III 202/2005 *Tschechoslowakei 273/1989, 165/1992 *Tunesien 273/1989 *Türkei 273/1989 *Turkmenistan III 202/2005 *UdSSR 492/1987, 165/1992 *Uganda 492/1987, III 202/2005 *Ukraine 492/1987, 641/1990, III 202/2005 *Ungarn 492/1987, 641/1990 *Uruguay 492/1987 *USA III 202/2005 *Usbekistan III 202/2005 *Venezuela 165/1992, III 202/2005 *Weißrußland 492/1987, 641/1990 *Zypern 165/1992, 842/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext
(Übersetzung)

ERKLÄRUNGEN

Die Republik Österreich erklärt anläßlich des Beitrittes zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (im folgenden „Übereinkommen” genannt):

1. Österreich wird die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 5 des Übereinkommens unabhängig von den Gesetzen des Tatortes in Anspruch nehmen, im Fall des Abs. 1 lit. c jedoch nur dann, wenn eine Strafverfolgung durch einen nach Abs. 1 lit. a und b zur Gerichtsbarkeit berufenen Staat nicht zu erwarten ist.

2. Österreich betrachtet Art. 15 als gesetzliche Grundlage für die darin vorgesehene Unzulässigkeit der Verwendung von Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind.

3. Österreich anerkennt im Sinne des Art. 21 des Übereinkommens die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach.

4. Österreich anerkennt im Sinne des Art. 22 Abs. 1 die Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen, die der österreichischen Hoheitsgewalt unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens zu sein.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juli 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 für Österreich mit 28. August 1987 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt:

Afghanistan, Ägypten, Argentinien, Belize, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Kamerun, Mexiko, Norwegen, Philippinen, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay und Weißrußland.

Nachstehende Staaten haben Erklärungen abgegeben:

gemäß Art. 21 und Art. 22:   Argentinien, Dänemark, Frankreich, Norwegen, Schweden und Schweiz;
gemäß Art. 28 Abs. 1:   Afghanistan, Bulgarien, Sowjetunion, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;
gemäß Art. 30 Abs. 2:   Afghanistan, Bulgarien, Frankreich, Sowjetunion, Ukraine, Ungarn und Weißrußland.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS

IN DER ERWÄGUNG, daß nach den in der Satzung der Vereinten Nationen *) verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der Gleichheit und Unveräußerlichkeit der Rechte aller Mitglieder der menschlichen Gesellschaft die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

IN DER ERKENNTNIS, daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Satzung, insbesondere Artikel 55, die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,

IM HINBLICK auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte *), die beide vorsehen, daß niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf,

SOWIE IM HINBLICK auf die von der Generalversammlung am 9. Dezember 1975 angenommene Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

IN DEM WUNSCH, dem Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in der ganzen Welt größere Wirksamkeit zu verleihen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 294/1965, 258/1968 und 633/1973
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978
•   Text

TEIL I

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “Folter“ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfaßt nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.

(2) Dieser Artikel läßt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.

•   Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.

(2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

(3) Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

•   Artikel 3

(1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.

(2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, daß in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.

•   Artikel 4

(1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.

(2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

•   Artikel 5

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 4 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:
                              
a)   wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen wird;
b)   wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist;
c)   wenn das Opfer Angehöriger des betreffenden Staates ist, sofern dieser Staat es für angebracht hält.

(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Staaten ausliefert.

(3) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

•   Artikel 6

(1) Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein der Begehung einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere rechtliche Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.

(2) Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.

(3) Einer auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, unmittelbar verkehren kann.

(4) Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, sowie die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

•   Artikel 7

(1) Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht ausliefert, in den in Artikel 5 genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.

(2) Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates. In den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Maßstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fällen.

(3) Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 4 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.

•   Artikel 8

(1) Die in Artikel 4 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf solche Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich solche Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.

(4) Solche Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 Absatz 1 zu begründen.

•   Artikel 9

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in bezug auf eine der in Artikel 4 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

(2) Die Vertragsstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 im Einklang mit allen möglicherweise zwischen ihnen bestehenden Verträgen über gegenseitige Rechtshilfe nach.

•   Artikel 10

(1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß die Erteilung von Unterricht und die Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befaßt werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist.

(2) Jeder Vertragsstaat nimmt dieses Verbot in die Vorschriften oder Anweisungen über die Pflichten und Aufgaben aller dieser Personen auf.

•   Artikel 11

Jeder Vertragsstaat unterzieht die für Vernehmungen geltenden Vorschriften, Anweisungen, Methoden und Praktiken sowie die Vorkehrungen für den Gewahrsam und die Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten einer regelmäßigen systematischen Überprüfung, um jeden Fall von Folter zu verhüten.

•   Artikel 12

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, daß in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.

•   Artikel 13

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Mißhandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.

•   Artikel 14

(1) Jeder Vertragsstaat stellt in seiner Rechtsordnung sicher, daß das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschließlich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat. Stirbt das Opfer infolge der Folterhandlung, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung.

(2) Dieser Artikel berührt nicht einen nach innerstaatlichem Recht bestehenden Anspruch des Opfers oder anderer Personen auf Entschädigung.

•   Artikel 15

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, daß die Aussage gemacht wurde.

•   Artikel 16

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ohne der Folter im Sinne des Artikels 1 gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis begangen werden. Die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 aufgeführten Verpflichtungen bezüglich der Folter gelten auch entsprechend für andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.

(2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbieten oder die sich auf die Auslieferung oder Ausweisung beziehen.

•   TEIL II

Artikel 17

(1) Es wird ein Ausschuß gegen Folter (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) errichtet, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte, die in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig sind. Die Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten gewählt, wobei eine ausgewogene geographische Verteilung und die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen sind.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat darf einen seiner Staatsangehörigen vorschlagen. Die Vertragsstaaten berücksichtigen dabei, daß es zweckmäßig ist, Personen vorzuschlagen, die auch Mitglieder des auf Grund des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte eingesetzten Ausschusses für Menschenrechte sind und die bereit sind, dem Ausschuß gegen Folter anzugehören.

(3) Die Wahl der Ausschußmitglieder findet alle zwei Jahre in vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten statt. In diesen Versammlungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

(4) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten ihre Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten an, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.

(5) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Versammlung durch das Los bestimmt.

(6) Stirbt ein Ausschußmitglied, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuß nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten einen anderen Sachverständigen seiner Staatsangehörigkeit, der dem Ausschuß während der restlichen Amtszeit angehört. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurde, dagegen ausspricht.

(7) Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die den Ausschußmitgliedern bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausschusses entstehen.

•   Artikel 18

(1) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten muß:
                              
a)   Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlußfähig;
b)   der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nach diesem Übereinkommen obliegenden Aufgaben benötigt.

(4) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses ein. Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuß zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.

(5) Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die im Zusammenhang mit der Abhaltung von Versammlungen der Vertragsstaaten und Sitzungen des Ausschusses entstehen; dazu gehört auch die Erstattung aller Ausgaben, wie beispielsweise der Kosten für Personal und Einrichtungen, die den Vereinten Nationen nach Absatz 3 entstanden sind.

•   Artikel 19

(1) Die Vertragsstaaten legen dem Ausschuß über den Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat Berichte über die Maßnahmen vor, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen haben. Danach legen die Vertragsstaaten alle vier Jahre ergänzende Berichte über alle weiteren Maßnahmen sowie alle sonstigen Berichte vor, die der Ausschuß anfordert.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet die Berichte allen Vertragsstaaten zu.

(3) Der Ausschuß prüft jeden Bericht; er kann ihn mit den ihm geeignet erscheinenden allgemeinen Bemerkungen versehen und leitet diese dem betreffenden Vertragsstaat zu. Dieser kann dem Ausschuß hierzu jede Stellungnahme übermitteln, die er abzugeben wünscht.

(4) Der Ausschuß kann nach eigenem Ermessen beschließen, seine Bemerkungen nach Absatz 3 zusammen mit den hierauf eingegangenen Stellungnahmen des betreffenden Vertragsstaats in seinen gemäß Artikel 24 erstellten Jahresbericht aufzunehmen. Auf Ersuchen des betreffenden Vertragsstaats kann der Ausschuß auch eine Abschrift des nach Absatz 1 vorgelegten Berichts beifügen.

•   Artikel 20

(1) Erhält der Ausschuß zuverlässige Informationen, die nach seiner Meinung wohlbegründete Hinweise darauf enthalten, daß im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats systematisch Folterungen stattfinden, so fordert der Ausschuß diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung der Informationen mitzuwirken und zu diesem Zweck Stellungnahmen zu den Informationen abzugeben.

(2) Wenn es der Ausschuß unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen für gerechtfertigt hält, kann er eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine vertrauliche Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten.

(3) Wird eine Untersuchung nach Absatz 2 durchgeführt, so bemüht sich der Ausschuß um die Mitwirkung des betreffenden Vertragsstaats. Im Einvernehmen mit diesem Vertragsstaat kann eine solche Untersuchung einen Besuch in dessen Hoheitsgebiet einschließen.

(4) Nachdem der Ausschuß die von seinem Mitglied oder seinen Mitgliedern nach Absatz 2 vorgelegten Untersuchungsergebnisse geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit allen angesichts der Situation geeignet erscheinenden Bemerkungen oder Vorschlägen dem betreffenden Vertragsstaat.

(5) Das gesamte in den Absätzen 1 bis 4 bezeichnete Verfahren des Ausschusses ist vertraulich; in jedem Stadium des Verfahrens wird die Mitwirkung des betreffenden Vertragsstaats angestrebt. Nachdem das mit einer Untersuchung gemäß Absatz 2 zusammenhängende Verfahren abgeschlossen ist, kann der Ausschuß nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats beschließen, eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens in seinen nach Artikel 24 erstellten Jahresbericht aufzunehmen.

•   Artikel 21

(1) Ein Vertragsstaat kann auf Grund dieses Artikels jederzeit erklären, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach. Diese Mitteilungen können nur dann nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren entgegengenommen und geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuß darf keine Mitteilung auf Grund dieses Artikels behandeln, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die auf Grund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
                              
a)   Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, so kann er den anderen Staat durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat dem Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich und angebracht ist, einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Verfahren und Rechtsbehelfe enthalten soll;

b)   wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuß zu unterbreiten, indem er diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht;

c)   der Ausschuß befaßt sich mit einer ihm auf Grund dieses Artikels unterbreiteten Sache erst dann, wenn er sich Gewißheit verschafft hat, daß in der Sache alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat oder für die Person, die das Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens geworden ist, keine wirksame Abhilfe erwarten läßt;

d)   der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung;

e)   sofern die Voraussetzungen des Buchstabens c erfüllt sind, stellt der Ausschuß den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Regelung der Sache auf der Grundlage der Einhaltung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen herbeizuführen. Zu diesem Zweck kann der Ausschuß gegebenenfalls eine Ad-hoc-Vergleichskommission einsetzen;

f)   der Ausschuß kann in jeder ihm auf Grund dieses Artikels unterbreiteten Sache die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben beizubringen;

g)   die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht, sich vertreten zu lassen sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom Ausschuß verhandelt wird;

h)   der Ausschuß legt innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der unter Buchstabe b vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor:

i)   Wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e zustandegekommen ist, beschränkt der Ausschuß seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten Regelung;

ii)   wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e nicht zustande gekommen ist, beschränkt der Ausschuß seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts; die schriftlichen Stellungnahmen und das Protokoll über die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsstaaten sind dem Bericht beizufügen.

   In jedem Fall wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer auf Grund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaates auf Grund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, daß der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.

•   Artikel 22

(1) Ein Vertragsstaat kann auf Grund dieses Artikels jederzeit erklären, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuß darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.

(2) Der Ausschuß erklärt jede nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung für unzulässig, die anonym ist oder die er für einen Mißbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen oder für unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens hält.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 bringt der Ausschuß jede ihm nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat zur Kenntnis, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat und dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung dieses Übereinkommens verletzt zu haben. Der Empfangsstaat hat dem Ausschuß innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen zur Klärung der Sache zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.

(4) Der Ausschuß prüft die ihm nach diesem Artikel zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von der Einzelperson oder in deren Namen und von dem betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten Informationen.

(5) Der Ausschuß prüft Mitteilungen einer Einzelperson auf Grund dieses Artikels erst dann, wenn er sich Gewißheit verschafft hat,
                              
a)   daß dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft wurde oder wird;
b)   daß die Einzelperson alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat; dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat oder für die Person, die das Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens geworden ist, keine wirksame Abhilfe erwarten läßt.

(6) Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung.

(7) Der Ausschuß teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson mit.

(8) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer auf Grund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere von einer Einzelperson oder in deren Namen gemachte Mitteilung auf Grund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, daß der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.

•   Artikel 23

Die Mitglieder des Ausschusses und der Ad-hoc-Vergleichskommissionen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e bestimmt werden können, haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind.

•   Artikel 24

Der Ausschuß legt den Vertragsstaaten und der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit auf Grund dieses Übereinkommens vor.

•   TEIL III

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

•   Artikel 26

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

•   Artikel 27

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

•   Artikel 28

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er die Zuständigkeit des in Artikel 20 vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.

(2) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.

•   Artikel 29

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und seinen Vorschlag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.

(2) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert haben, daß sie die Änderung nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen haben.

(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

•   Artikel 30

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.

•   Artikel 31

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(2) Eine solche Kündigung enthebt den Vertragsstaat nicht der Verpflichtungen, die er auf Grund dieses Übereinkommens in bezug auf vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlungen oder Unterlassungen hat; die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Sache, mit welcher der Ausschuß bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befaßt war.

(3) Nach dem Tag, an dem die Kündigung eines Vertragsstaats wirksam wird, darf der Ausschuß nicht mit der Prüfung einer neuen diesen Staat betreffenden Sache beginnen.

•   Artikel 32

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
                              
a)   von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 25 und 26;
b)   vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 27 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29;
c)   von den Kündigungen nach Artikel 31.

•   Artikel 33

(1) Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
« Letzte Änderung: 24 Januar 2013, 15:02:57 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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STGB 312a FOLTER neu !!!
« Antwort #7 am: 24 Januar 2013, 11:56:47 »
A07 Verdacht FOLTER an Heimkind Österreich Trennungsopfer | StGB 312a
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,762.0.html

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§ 312a StGB FOLTER TRITT MIT 01.01.2013 IN KRAFT

A07: VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - TRENNUNGSOPFER ...
JUWO-OPFER ... JUGENDWOHLFAHRT-OPFER ... PSYCHIATRIE-OPFER ... JUSTIZ-OPFER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,762.0.html
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§ 312a StGB FOLTER TRITT MIT 01.01.2013 IN KRAFT

KURZ UND BÜNDIG

1 PDF-ANHANG ZUR DOKUMENTATION UND ZUM BEWEIS (PDF SEITE 45):
BESCHLUSS DES NATIONALRATES ARTIKEL 20 FOLTER 312a TRITT MIT 20130101 IN KRAFT.pdf


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PERSÖNLICHE ANMERKUNG: PDF SEITE 45: StGB § 312a StGB FOLTER Zitate:
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2003 der Beilagen XXIV. GP

http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/BNR/BNR_00661/fname_279612.pdf

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und das Strafgesetzbuch geändert werden und das Karenzurlaubsgeldgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 20

Änderung des Strafgesetzbuchs


Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Klammerzitat „(§ 278a)“ ein Beistrich sowie der Verweis „Folter (§ 312a)“ eingefügt.

2. Nach dem § 312 wird folgender § 312a samt Überschrift eingefügt:

Folter

§ 312a. (1) Wer als Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b oder c, auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(3) Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung ist auch, wer im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch als Amtsträger handelt.“

Artikel 21

Inkrafttreten

Art. 20 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.


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FREIHEIT OHNE FOLTER



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20130115 0830 OTS Folterparagraph 312 a StGB seit 01.01.2013 rechtswirksam ZITATE:
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http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20130115_OTS0011/folterparagraph-312-a-stgb-seit-01012013-rechtswirksam

OTS0011 15. Jan. 2013, 08:30

Folterparagraph § 312 a StGB seit 01.01.2013 rechtswirksam

Niederalm (OTS) - Seit Monaten kämpft die Mutter Helene Gjada des
untergebrachten Alexander Kawatra mit einer Folterbeschwerde bei
Justiz und Politik für die Aufklärung der menschenunwürdigen
Zustände in der psychiatrischen Abteilung des Otto Wagner Spitals
Pavillon 10 und für die Verlegung ihre Sohnes in einen andern Pav. Am
10.01.2013 scheitertet das Schlichtungsverfahren, Stadträtin Wehsely
und Krankenanstaltenverbund Wien sind nicht zum Termin erschienen.

1958 ratifizierte Österreich ohne Durchführungsvorbehalt die EMRK
und erhob sie 1964 mit einer B-VG-Novelle ausdrücklich in
Verfassungsrang. Folter unmenschliche, grausame und erniedrigende
Behandlung seit 1958 Notstandsfest, trotz allem werden Beschwerden
bei Verletzungen des Art 3 EMRK mit Sachwalterschaft,
Führerscheinentzug, sozialer Gewalt und Kontrolle sanktioniert.

Der reine Umstand, dass Österreich einschlägige wichtige
Menschenrechtsverträge ratifiziert hat und dementsprechende nationale
Gesetze bestehen, genügt nicht, um ausreichenden Schutz der Bürger
gegen Folter und andere Misshandlungen zu gewährleisten.

Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
"Lücke zum Folterverbot" vom 02.01.2012 hingewiesen.

Der Verein Freiheit ohne Folter kritisiert, dass Folteropfer nach wie
vor im Fadenkreuz der Politik und Justiz als oppositionell und/oder
als psychisch - psychiatrisch krank angesehen und behandelt werden.

Parlamentarische Anfrage über Folter unbeantwortet und unbegründet.
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/J/J_12955/index.shtml

Parlamentarische Anfrage: Lücke zum Folterverbot (12955/J)
Parlamentarische Antwort des Justizministeriums zu Folter und
Folterfällen (12698/AB)

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0011 2013-01-15 08:30 150830 Jän 13 NEF0001 0220

Rückfragehinweis: Verein Freiheit ohne Folter, Daniela Theiss
Tel.: 0676/6029122,
Pr-fof-oschadleus@gmx.at

ZITATE-ENDE

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FREIHEIT OHNE FOLTER



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STGB § 312 Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen
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Kurztitel Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 60/1974
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 312
Inkrafttretensdatum 01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StGB 
Index 24/01 Strafgesetzbuch
Text

Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen

§ 312. (1) Ein Beamter, der einem Gefangenen oder einem sonst auf behördliche Anordnung Verwahrten, der seiner Gewalt unterworfen ist oder zu dem er dienstlich Zugang hat, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist ein Beamter zu bestrafen, der seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Schlagworte
Häftling, Untergebrachter, Strafgefangener,  Folter, Verletzung,
Fürsorgevernachlässigung, Gesundheitsschädigung, Erniedrigung

Zuletzt aktualisiert am 18.02.2010
Gesetzesnummer 10002296
Dokumentnummer NOR12029862
Alte Dokumentnummer N2197415314T

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Rechtsmeinung ohne Gewähr:

HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VÖLKERMORD - Seite 1
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,442.0.html

HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VÖLKERMORD - Seite 2 FREIHEIT OHNE FOLTER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,442.15.html

Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt
« Letzte Änderung: 11 Februar 2013, 04:41:02 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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StGB 312a FOLTER
« Antwort #8 am: 08 Februar 2013, 10:24:02 »
A08 Verdacht FOLTER an Heimkind Österreich Trennungsopfer | StGB 312a
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,762.0.html

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StGB 312a FOLTER
Rechtsmeinung ohne Gewähr: Sachverhalt: Ermordete Kinder, schwerverletzte Heimkinder,
Pflegekinder, JUWO-Trennungsopfer, Psychiatrie-Opfer, Justiz-Opfer und deren Angehörige, ...

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STGB 312a FOLTER 20130101 bis | ZITATE:
---------------------------------------------------

Kurztitel Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 312a
Inkrafttretensdatum 01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StGB
Index 24/01 Strafgesetzbuch
Text

Folter

§ 312a. (1) Wer als Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b oder c, auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(3) Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung ist auch, wer im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch als Amtsträger handelt.

Im RIS seit 24.01.2013
Zuletzt aktualisiert am 24.01.2013
Gesetzesnummer 10002296
Dokumentnummer NOR40146775

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STGB 74 ANDERE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 20130101 bis | ZITATE:
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Kurztitel Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 74
Inkrafttretensdatum 01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StGB
Index 24/01 Strafgesetzbuch
Text

Andere Begriffsbestimmungen

§ 74. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1.   unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

2.   (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2001)

3.   minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

4.   Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist;

4a.   Amtsträger: jeder, der

a.   (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012)

b.   für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen eine Kirche oder Religionsgesellschaft, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt,

c.   sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder

d)   als Organ oder Bediensteter eines Unternehmens tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, das eine solche Gebietskörperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Gebietskörperschaften betreibt oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, jedenfalls aber jedes Unternehmens, dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt.

4b.   Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter oder Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist oder der den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen; Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von Einrichtungen, die nach den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen, die Mitglieder der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie die Organwalter und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes (Europol);

4c.   Schiedsrichter: jeder Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes im Sinne der §§ 577 ff ZPO mit Sitz im Inland oder noch nicht bestimmtem Sitz (österreichischer Schiedsrichter) oder mit Sitz im Ausland;

5.   gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;

6.   Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung, auch wenn sie einer anderen Person zugute kommen soll als der, der sie angeboten oder gegeben wird;

7.   Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen;

8.   Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen;

9.   Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

10.   unbares Zahlungsmittel: jedes personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme.

(3) Unter leitenden Angestellten sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.

Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998;
Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002;
Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004;
Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007;
Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.

Schlagworte Kind, Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Stammkapital, Grundkapital
Im RIS seit 25.07.2012
Zuletzt aktualisiert am 25.07.2012
Gesetzesnummer 10002296
Dokumentnummer NOR40140763

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STGB 85 KÖRPERVERLETZUNG MIT SCHWEREN DAUERFOLGEN 19750101 bis | ZITATE:
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Kurztitel Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 60/1974
Typ BG
§/Artikel/Anlage § 85
Inkrafttretensdatum 01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung StGB 
Index 24/01 Strafgesetzbuch
Text
 
Körperverletzung  mit schweren Dauerfolgen

§ 85. Hat die Tat für immer oder für lange Zeit

1.   den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,

2.   eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder

3.   ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Schlagworte Entstellung
Zuletzt aktualisiert am 18.02.2010
Gesetzesnummer 10002296
Dokumentnummer NOR12029628
Alte Dokumentnummer N2197415080T

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20070306 1646 SPIEGEL Studie Psychische Gewalt so verheerend wie körperliche Folter ZITATE:
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http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/studie-psychische-gewalt-so-verheerend-wie-koerperliche-folter-a-470220.html

Dienstag, 06.03.2007 – 16:46 Uhr

Studie: Psychische Gewalt so verheerend wie körperliche Folter

Von Vlad Georgescu

"Ergebnisse absolut auf Kinder übertragbar"

Spätfolgen noch Jahre nach dem Trauma


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20091118 INHR Psychische Gewalt so verheerend wie körperliche Folter ZITATE:
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Psychische Gewalt so verheerend wie körperliche Folter

http://www.inhr.net/artikel/psychische-gewalt-so-verheerend-wie-koerperliche-folter

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Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,423.0.html

STGB 104 SKLAVEREI VERDACHT JUGENDWOHLFAHRT KINDER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,393.0.html
« Letzte Änderung: 11 Februar 2013, 04:40:29 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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JAHRTAUSENDSKANDAL NÖ
« Antwort #9 am: 11 Februar 2013, 04:01:36 »
Niederösterreich Jahrtausendskandal Kinderheim Jahrtausendskandal Niederösterreich
Jahrtausendskandal Niederösterreich Kinderheim Niederösterreich Jahrtausendskandal


A09 Verdacht FOLTER an Heimkind Österreich Trennungsopfer | StGB 312a
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,762.0.html

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Wie kommen alle korrekte Österreicherinnen und Österreicher dazu,
von schwerkriminellen Elementen schwer geschädigt zu werden?


Causa Ranovsky Zwillinge: Materieller Schaden für den Steuerzahler "frei Schnauze" 800.000 EURO
10.000 EURO/KIND/MONAT ... 40 Monate x 2 Kinder x 10.000 EURO = 800.000 ohne Folgeschäden

Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder: 2 MILLIARDEN EURO matrieller Schaden/JAHR ohne
Folgeschäden und ABGESEHEN VOM EXTREMEN MENSCHENKINDESLEID

Niederösterreich Jahrtausendskandal Kinderheim Jahrtausendskandal Niederösterreich
Jahrtausendskandal Niederösterreich Kinderheim Niederösterreich Jahrtausendskandal


VERDACHT: FOLTER RANOVSKY ZWILLINGE

"EXTREMSPORTLER" WERDEN ALS SCHWERBEHINDERTE IN
EINER ART NÖ KINDERHEIM-PSYCHIATRIE FESTGEHALTEN.


Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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TÄGLICHE RUHIGSTELLUNG, WEIL ER ÜBER DIE TRENNUNG SO UNGLÜCKLICH WAR

TÄGLICHE SEDIERUNG, WEIL ER ÜBER DIE TRENNUNG SO UNGLÜCKLICH WAR

SEDIERUNG http://de.wikipedia.org/wiki/Sedierung

Der Begriff Sedierung (seltener auch Sedation, von lat. sedare „beruhigen“), der in der Medizin – insbesondere in der Intensivmedizin oder bei der Anwendung von Psychopharmaka – verwendet wird, bezeichnet die Dämpfung von Funktionen des zentralen Nervensystems durch ein Beruhigungsmittel (Sedativum, auch Sedativ); zur selben Arzneigruppe gehören die Tranquilizer. Wird gleichzeitig ein Schmerzmittel (Analgetikum) verabreicht, spricht man von einer Analgosedierung. Der Übergang von einer Sedierung zu einer Allgemeinanästhesie (Narkose) ist fließend, bei letzterer ist der Patient nicht mehr erweckbar.

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ÖSTERREICH 2008-2013
JUGENDWOHLFAHRT JUWO
KINDERHEIM 2008-2013

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Tägliche Sedierung, weil er über
die Trennung so unglücklich war.


08.02.2013 12:00 OE1 MITTAGSJOURNAL Bernt Koschuh 
FALL VICTOR sinngemäß zitiert - http://oe1.orf.at/artikel/330864

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ÖSTERREICH 2008-2013 JUGENDWOHLFAHRT JUWO KINDERHEIM 2008-2013
Tägliche Sedierung, weil er über die Trennung so unglücklich war.

08.02.2013 12:00 OE1 MITTAGSJOURNAL Bernt Koschuh 
FALL VICTOR sinngemäß zitiert - http://oe1.orf.at/artikel/330864



ÖSTERREICH 2008-2013 JUGENDWOHLFAHRT JUWO KINDERHEIM 2008-2013
Tägliche Sedierung, weil er über die Trennung so unglücklich war.

08.02.2013 12:00 OE1 MITTAGSJOURNAL Bernt Koschuh 
FALL VICTOR sinngemäß zitiert - http://oe1.orf.at/artikel/330864



ÖSTERREICH 2008-2013 JUGENDWOHLFAHRT JUWO KINDERHEIM 2008-2013
Tägliche Sedierung, weil er über die Trennung so unglücklich war.

08.02.2013 12:00 OE1 MITTAGSJOURNAL Bernt Koschuh 
FALL VICTOR sinngemäß zitiert - http://oe1.orf.at/artikel/330864



ÖSTERREICH 2008-2013 JUGENDWOHLFAHRT JUWO KINDERHEIM 2008-2013
Tägliche Sedierung, weil er über die Trennung so unglücklich war.

08.02.2013 12:00 OE1 MITTAGSJOURNAL Bernt Koschuh 
FALL VICTOR sinngemäß zitiert - http://oe1.orf.at/artikel/330864



ÖSTERREICH 2008-2013 JUGENDWOHLFAHRT JUWO KINDERHEIM 2008-2013
Tägliche Sedierung, weil er über die Trennung so unglücklich war.

08.02.2013 12:00 OE1 MITTAGSJOURNAL Bernt Koschuh 
FALL VICTOR sinngemäß zitiert - http://oe1.orf.at/artikel/330864

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VERDACHT: DIE OBJEKTIV WAHRE GESCHICHTE DER RANOVSKY ZWILLINGE WIRD VON ALLEN
AKTENFÜHRENDEN UND INFORMIERTEN JUSTIZ- UND AMTSORGANEN BEHARRLICH IGNORIERT.

Niederösterreich Jahrtausendskandal Kinderheim Jahrtausendskandal Niederösterreich
Jahrtausendskandal Niederösterreich Kinderheim Niederösterreich Jahrtausendskandal


VGE-SACHVERHALTSBERICHT: DIE OBJEKTIVE WAHRHEIT WIRD BEHARRLICH IGNORIERT.

 (*) Christoph Ranovsky und Lucas Ranovsky waren fröhliche, von sich aus extrem sportliche und
geistig sehr rege Kinder. Durch das Team VGE-Kindesvater wurden sie bestens betreut &  gefördert.
Seit Jahren werden sie als Schwerbehinderte in einer Art NÖ Kinderheim-Psychiatrie festgehalten. 

(*) Unwiderlegbare VGE-Tatsachenbeweise (Fotos, DVD-Szenen und SCREENS) und 47 schriftliche
Zeugenaussagen von 57 verschiedenen Zeugen hier im Forum und in allen Hauptakten der JUSTIZ.

VERDACHT:

Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach dem 20.05.2007 17 Uhr,
schwerer gewerblicher Betrug, Missbrauch der Amtsgewalt, Folter gemäß § 312a StGB uvam.

Niederösterreich Jahrtausendskandal Kinderheim Jahrtausendskandal Niederösterreich
Jahrtausendskandal Niederösterreich Kinderheim Niederösterreich Jahrtausendskandal


Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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ACHTUNG: INTERNE LINKS FUNKTIONIEREN NICHT - BITTE SPEICHERN ODER BLÄTTERN

Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
Über verlinkter Inhalte etc kann keine Verantwortung etc übernommen werden.

DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT
(OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTS- UND JUSTIZORGANE VERPFLICHTET
BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".

Es gilt die Unschuldsvermutung. Möglichkeit für hilfreiche Kommentare in:
Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
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Stand 02.01.2013: Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauch
mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

TV in hoher Qualität einzeln:

17.05.2011 18:00 Uhr SERVUS TV - JOURNAL
www.best4y.at/Ranovsky.mpg

20.05.2011 17:05 Uhr ORF 2 - HEUTE IN ÖSTERREICH
www.best4y.at/ORF-Heute-Ranovsky.mpg

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 41 ZEILEN OHNE LINKS
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 73 ZEILEN MIT LINKS


Ranovsky Zwillinge
http://www.dieaufdecker.com/index.php/board,14.0.html

Ranovsky Zwillinge - Im Zentrum steht das Kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,259.0.html

39 MONATE: Bisher frei Schnauze rund 780.000 EURO materieller Schaden für den Steuerzahler
Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder - 1-2 Milliarden Schaden für den Steuerzahler/JAHR
10.000 €/KIND/MONAT ABGESEHEN VOM EXTREMEN MENSCHEN-KINDESLEID UND FOLGESCHÄDEN


20120529 0937 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,392.0.html

20120529 0907 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SUPERGAU IM STRAFRECHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,391.0.html

20120522 FAX-1 an die BMfJ, Frau Dr. Beatrix KARL persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,356.0.html

20120501 Ist die Justiz blind? Was wird aus den Zwillingen?
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,316.0.html

20120426 STRAFANZEIGE - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,353.0.html

20120425 KATHREIN STORMANN - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,336.0.html

20120424 FABRIZY PILNACEK PLEISCHL GEYER - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,317.0.html

20120412 Mediengespräch Missstände in Justiz JUWO Kinderheim PSY
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,260.0.html

201203xx Disziplinaranwalt
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,278.0.html

20120329 BESACHWALTERUNG WILLKÜR Parlament Anfrage
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,377.0.html

20110524 Anonymisierte Strafanzeige an die BMfJ - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,270.0.html

20110520 1705 ORF Heute Transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,273.0.html

20110517 1800 servustv journal transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,272.0.html

20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,263.0.html

20101018 DVD HÜPFEN SPRINGEN WERFEN TREFFEN SEHR GUT - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,288.0.html

20100718 FRÜHWARNSYSTEM
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,327.0.html

201002xx DVD GESUNDE KINDER BIS 20070520 - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,287.0.html

20091120 1130 Wahrheitsgemäße VGE-Einvernahme am BG XXX
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,383.0.html

20091120 0630 VGE-ANTRAG OBSORGE einstweilig und vollständig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,384.0.html

20081113 OFFIZIELL: SCHWERBEHINDERT - 1,5 JAHRE RÜCKWIRKEND AB 
20070801 !!!!! !!!!! !!!!! !!!!! !!!!!


20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN
                UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE


GESUNDE UND MÜNDIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER SEHEN BIS ZUM 20.05.2007:
FRÖHLICHE, GESUNDE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE.


20070520 SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGEN - ZITATE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,436.0.html

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquaflos - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,306.0.html

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html

200612xx Alter 5,3 Jahre EISHOCKEY RANOVSKY ZWILLINGE VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,784.0.html

200610xx SCHULREIF FÜR DEN REGEL-UNTERRICHT - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege

200603xx alter 4,6 jahre hallenfußball 4x halbvolley - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,279.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher schifahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig schleppliftfahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,276.0.html

200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! - fröhlich gesund sportlich gs rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html

20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate - fröhlich gesund und geistig rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

26.10.2001: NATIONALFEIERTAG - errechneter Geburtstag - Realität: MINIMUM 850 GRAMM

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März 2006 CHRISTOPH RANOVSKY UND LUCAS RANOVSKY 4,5 JAHRE ALT
ANLAUF ÜBER DEN SEMMERING OSTHANG (TIEFSCHNEE) UND ABSPRUNG

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20121229 ORF SEMMERING SKI WELTCUP DAMEN SLALOM 2 - SCREEN 5 0002 ZIELHANG.jpg
Kurz-Information zum 2. Durchgang: Bernadette SCHILD im Interview mit Andreas FELBER (ORF)



SCREEN-VERGLEICH 1: CHRISTOPH RANOVSKY und LUCAS RANOVSKY - 4,5 JAHRE ALT



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0000-1 LUCAS.jpg

Gesunde und mündige Bürgerinnen und Bürger sehen die Zwillinge bei den
väterlichen Großeltern VOLL FIT und NICHT SCHWERBEHINDERT IM KINDERHEIM !!

200603xx SEMMERING OSTABFAHRT Schneefall Tiefschnee: LUCAS befährt kindgemäß,
von sich aus rasch und sicher den Hang (sichtbar steiler als Teile des Damen Weltcup
Slaloms) und "springt" kindgemäß über die selbst ausgesuchte und gefundene "Schanze".
"Armführung" nach den Vorbildern THOMAS MORGENSTERN und GREGOR SCHLIERENZAUER



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0024-1 LUCAS.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0024-2 LUCAS.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0024-2 LUCAS.jpg

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1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20121229 ORF SEMMERING SKI WELTCUP DAMEN SLALOM 2 - SCREEN 5 0506 STARTHANG.jpg



SCREEN-VERGLEICH 1: CHRISTOPH RANOVSKY und LUCAS RANOVSKY - 4,5 JAHRE ALT



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0031-1 CHRISTOPH.jpg

Gesunde und mündige Bürgerinnen und Bürger sehen die Zwillinge bei den
väterlichen Großeltern VOLL FIT und NICHT SCHWERBEHINDERT IM KINDERHEIM !!

200603xx SEMMERING OSTABFAHRT Schneefall Tiefschnee: CHRISTOPH befährt kindgemäß,
von sich aus rasch und sicher den Hang (sichtbar steiler als Teile des Damen Weltcup
Slaloms) und "springt" kindgemäß über die selbst ausgesuchte und gefundene "Schanze".
"Armführung" nach den Vorbildern THOMAS MORGENSTERN und GREGOR SCHLIERENZAUER



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis (TELE-ZOOM):
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0032-1 CHRISTOPH.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis (TELE-ZOOM):
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0032-2 CHRISTOPH.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0047-1 CHRISTOPH.jpg



T5 1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0048-1 CHRISTOPH.jpg



T6 1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0048-2 CHRISTOPH.jpg



T7 1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0052-E CHRISTOPH UND LUCAS.jpg

Frohes Zusammenwarten. Die nächste "Schanze" unterhalb ist schon sichtbar.
Dann folgt der Steilhang mit den Hinweisen: LANGSAM SLOW RALENTIR RALLENTARE

Zu Hause werden die Videos von den Zwillingen selbst - nach Vorbild ORF - etwa so kommentiert.

LUCAS: Am Start: THOMAS MORGENSTERN ... und ziehhh ...
CHRISTOPH: Am Start:  GREGOR SCHLIERENZAUER ... und ziehhh ...

Anschließende Interviews: Wie war die Schanze? ... Wie war der Sprung? ...

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RANOVSKY ANDREAS RANOVSKY CHRISTOPH RANOVSKY LUCAS RANOVSKY SUSANNA RANOVSKY

VORBILDHAFTE DOKUMENTATION FÜR JUSTIZ, POLIZEI, BEHÖRDEN UND ÖFFENTLICHKEIT
« Letzte Änderung: 11 Februar 2013, 05:26:32 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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LEBENSBEDROHLICH
« Antwort #10 am: 02 April 2013, 16:52:01 »
A10 Verdacht FOLTER an Heimkind Österreich Trennungsopfer | StGB 312a
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,762.0.html

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1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20130402 1034 KURIER LINZ Für Ex Heimkind war Prozess lebensbedrohlich.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20130402 1034 KURIER LINZ Für Ex Heimkind war Prozess lebensbedrohlich 2.jpg

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20130402 1034 KURIER LINZ Für Ex Heimkind war Prozess lebensbedrohlich ZITATE:
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02.04.2013, 10:34 Kurier.at

http://kurier.at/chronik/oberoesterreich/fuer-ex-heimkind-war-prozess-lebensbedrohlich/7.397.101
 
Linz Für Ex-Heimkind war Prozess lebensbedrohlich.
Gutachter sieht Zusammenhang mit Schlaganfall.


Autor: Jürgen Pachner

Während des Prozesses soll es zu einer Retraumatisierung
gekommen sein, weil Molnar den Eindruck gewonnen habe,
dass „man ihm nicht glaubte und alles wie früher war“.


ZITATE-ENDE

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1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20130402 1034 KURIER LINZ Für Ex Heimkind war Prozess lebensbedrohlich.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20130402 1034 KURIER LINZ Für Ex Heimkind war Prozess lebensbedrohlich 2.jpg

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PLAKAT-VORLAGE

02.04.2013 10:34   Kurier.at   Autor: Jürgen Pachner

Linz Für Ex-Heimkind war Prozess lebensbedrohlich.
Gutachter sieht Zusammenhang mit Schlaganfall.

Während des Prozesses soll es zu einer Retraumatisierung
gekommen sein, weil Molnar den Eindruck gewonnen habe,
dass „man ihm nicht glaubte und alles wie früher war“.


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ALLES GUTE JÜRGEN MOLNAR UND ALLEN OPFERN

« Letzte Änderung: 02 April 2013, 17:16:11 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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UNO verurteilt jegliche Zwangsbehandlung der Psychiatrie als Folter
« Antwort #11 am: 09 April 2013, 03:00:56 »



20130408 0930 OTS UNO verurteilt jegliche Zwangsbehandlung der Psychiatrie als Folter ZITATE:
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20130408_OTS0030/uno-verurteilt-jegliche-zwangsbehandlung-der-psychiatrie-als-folter

OTS0030   8. Apr. 2013, 09:30

UNO verurteilt jegliche Zwangsbehandlung der Psychiatrie als Folter

Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte bezeichnet alle Formen psychiatrischer Zwangsbehandlung als Folter, bzw. grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

Wien (OTS) - Bei seiner Rede in der 22. Sitzung des "Human Rights
Council" am 4. März 2013 forderte Juan E. Méndez,
Sonderberichterstatter über Folter des UN-Hochkommissariats für
Menschenrechte alle Staaten auf, ein absolutes Verbot für alle nicht
einvernehmlichen medizinischen Interventionen bzw. Zwangsbehandlungen
von Personen mit Behinderungen zu verhängen. Das umfasse sowohl die
lang- wie kurzfristige Anwendung von Psychochirurgie, Elektroschocks
und die Verabreichung bewusstseinsverändernder Drogen.

Méndez fordert, dass psychiatrische Interventionen, die aufgrund von
Behinderung erzwungen wurden, unverzüglich zu beenden seien, wobei
knappe finanzielle Ressourcen keinen Aufschub der Umsetzung
rechtfertigen würden.

Das Original der vollständigen Rede ist hier nachzulesen:
http://mdac.info/sites/mdac.info/files/march_4_torture.pdf

Der renommierte österreichische Menschenrechtsexperte und
Vorgänger von Méndez, Professor Manfred Nowak, schließt sich der
Erklärung Méndez an, wonach Zwangspsychiatrierung, Zwangsmedikation
und Zwangsbehandlung durch die Psychiatrie Folter seien. Er
unterschrieb neben weiteren international angesehenen Fachleuten und
Anwälte für Menschenrechte das "Bündnis gegen Folter in der
Psychiatrie" (siehe auch: http://www.folter-abschaffen.de/)

In Österreich werden jährlich weit über 20.000 Anträge bei Gericht
eingebracht, unbescholtene Bürger in die Psychiatrie
zwangseinzuweisen, um sie dort gegen ihren Willen mit
Bewusstseinsverändernden Drogen zu behandeln, oder sie zu fixieren,
bei steigender Tendenz. Damit befindet sich Österreich im
europäischen Spitzenfeld der Zwangspsychiatrierungen. Faktisch kann
in Österreich jeder Bürger zwangspsychiatriert werden, nur aufgrund
der Meinung eines Psychiaters.

Die Bürgerkommission für Menschenrechte schließt sich der
Forderung von Hochkommissar Méndez an und fordert die Österreichische
Regierung auf, diese Verpflichtung der UNO zu verwirklichen. Das
Verbot von Folter und anderer grausamen, unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung oder Strafe, ist im Artikel 3 EMRK in
Österreich verfassungsrechtlich verankert. Alle Gesetze und ihre
Vollziehung sind diesem Grundrecht unterzuordnen.

Sofortige Revisionen von Unterbringungsgesetz und den Inhalten für
den Maßnahmenvollzug, beides Gesetze die legitimieren, Menschen gegen
ihren Willen zu behandeln, sind daher - um der Österreichischen
Verfassung zu entsprechen - umgehend vorzunehmen.

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0030 2013-04-08 09:30 080930 Apr 13 BKM0001 0333

Bürgerkommission für Menschenrechte


 
Rückfragehinweis: Bürgerkommission für Menschenrechte
Präsidentin Birgit Karner
Akaziengasse 34,
1230 Wien
pr@cchr.at
www.cchr.at
https://www.facebook.com/cchr.osterreich

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1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis: http://www.cchr.at/
BÜRGERKOMMISSION FÜR MENSCHENRECHTE UNTERSUCHT UND ENTHÜLLT MENSCHENRECHTSVERLETZUNGEN IN DER PSYCHIATRIE

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ZUR ERINNERUNG:

Niederösterreich Jahrtausendskandal Kinderheim Jahrtausendskandal Niederösterreich
Jahrtausendskandal Niederösterreich Kinderheim Niederösterreich Jahrtausendskandal


A09 Verdacht FOLTER an Heimkind Österreich Trennungsopfer | StGB 312a
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,762.0.html

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Wie kommen alle korrekte Österreicherinnen und Österreicher dazu,
von schwerkriminellen Elementen schwer geschädigt zu werden?


Causa Ranovsky Zwillinge: Materieller Schaden für den Steuerzahler "frei Schnauze" 840.000 EURO
10.000 EURO/KIND/MONAT ... 42 Monate x 2 Kinder x 10.000 EURO = 840.000 ohne Folgeschäden

Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder: 2 MILLIARDEN EURO matrieller Schaden/JAHR ohne
Folgeschäden und ABGESEHEN VOM EXTREMEN MENSCHENKINDESLEID - Stand April 2013

Niederösterreich Jahrtausendskandal Kinderheim Jahrtausendskandal Niederösterreich
Jahrtausendskandal Niederösterreich Kinderheim Niederösterreich Jahrtausendskandal


VERDACHT: FOLTER RANOVSKY ZWILLINGE

"EXTREMSPORTLER" WERDEN ALS SCHWERBEHINDERTE IN
EINER ART NÖ KINDERHEIM-PSYCHIATRIE FESTGEHALTEN.


Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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TÄGLICHE RUHIGSTELLUNG, WEIL ER ÜBER DIE TRENNUNG SO UNGLÜCKLICH WAR

TÄGLICHE SEDIERUNG, WEIL ER ÜBER DIE TRENNUNG SO UNGLÜCKLICH WAR

SEDIERUNG http://de.wikipedia.org/wiki/Sedierung

Der Begriff Sedierung (seltener auch Sedation, von lat. sedare „beruhigen“), der in der Medizin – insbesondere in der Intensivmedizin oder bei der Anwendung von Psychopharmaka – verwendet wird, bezeichnet die Dämpfung von Funktionen des zentralen Nervensystems durch ein Beruhigungsmittel (Sedativum, auch Sedativ); zur selben Arzneigruppe gehören die Tranquilizer. Wird gleichzeitig ein Schmerzmittel (Analgetikum) verabreicht, spricht man von einer Analgosedierung. Der Übergang von einer Sedierung zu einer Allgemeinanästhesie (Narkose) ist fließend, bei letzterer ist der Patient nicht mehr erweckbar.

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ÖSTERREICH 2008-2013
JUGENDWOHLFAHRT JUWO
KINDERHEIM 2008-2013

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Tägliche Sedierung, weil er über
die Trennung so unglücklich war.


08.02.2013 12:00 OE1 MITTAGSJOURNAL Bernt Koschuh 
FALL VICTOR sinngemäß zitiert - http://oe1.orf.at/artikel/330864

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ÖSTERREICH 2008-2013 JUGENDWOHLFAHRT JUWO KINDERHEIM 2008-2013
Tägliche Sedierung, weil er über die Trennung so unglücklich war.

08.02.2013 12:00 OE1 MITTAGSJOURNAL Bernt Koschuh 
FALL VICTOR sinngemäß zitiert - http://oe1.orf.at/artikel/330864



ÖSTERREICH 2008-2013 JUGENDWOHLFAHRT JUWO KINDERHEIM 2008-2013
Tägliche Sedierung, weil er über die Trennung so unglücklich war.

08.02.2013 12:00 OE1 MITTAGSJOURNAL Bernt Koschuh 
FALL VICTOR sinngemäß zitiert - http://oe1.orf.at/artikel/330864



ÖSTERREICH 2008-2013 JUGENDWOHLFAHRT JUWO KINDERHEIM 2008-2013
Tägliche Sedierung, weil er über die Trennung so unglücklich war.

08.02.2013 12:00 OE1 MITTAGSJOURNAL Bernt Koschuh 
FALL VICTOR sinngemäß zitiert - http://oe1.orf.at/artikel/330864



ÖSTERREICH 2008-2013 JUGENDWOHLFAHRT JUWO KINDERHEIM 2008-2013
Tägliche Sedierung, weil er über die Trennung so unglücklich war.

08.02.2013 12:00 OE1 MITTAGSJOURNAL Bernt Koschuh 
FALL VICTOR sinngemäß zitiert - http://oe1.orf.at/artikel/330864



ÖSTERREICH 2008-2013 JUGENDWOHLFAHRT JUWO KINDERHEIM 2008-2013
Tägliche Sedierung, weil er über die Trennung so unglücklich war.

08.02.2013 12:00 OE1 MITTAGSJOURNAL Bernt Koschuh 
FALL VICTOR sinngemäß zitiert - http://oe1.orf.at/artikel/330864

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VERDACHT: DIE OBJEKTIV WAHRE GESCHICHTE DER RANOVSKY ZWILLINGE WIRD VON ALLEN
AKTENFÜHRENDEN UND INFORMIERTEN JUSTIZ- UND AMTSORGANEN BEHARRLICH IGNORIERT.

Niederösterreich Jahrtausendskandal Kinderheim Jahrtausendskandal Niederösterreich
Jahrtausendskandal Niederösterreich Kinderheim Niederösterreich Jahrtausendskandal


VGE-SACHVERHALTSBERICHT: DIE OBJEKTIVE WAHRHEIT WIRD BEHARRLICH IGNORIERT.

 (*) Christoph Ranovsky und Lucas Ranovsky waren fröhliche, von sich aus extrem sportliche und
geistig sehr rege Kinder. Durch das Team VGE-Kindesvater wurden sie bestens betreut &  gefördert.
Seit Jahren werden sie als Schwerbehinderte in einer Art NÖ Kinderheim-Psychiatrie festgehalten. 

(*) Unwiderlegbare VGE-Tatsachenbeweise (Fotos, DVD-Szenen und SCREENS) und 47 schriftliche
Zeugenaussagen von 57 verschiedenen Zeugen hier im Forum und in allen Hauptakten der JUSTIZ.

VERDACHT:

Absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach dem 20.05.2007 17 Uhr,
schwerer gewerblicher Betrug, Missbrauch der Amtsgewalt, Folter gemäß § 312a StGB uvam.

Niederösterreich Jahrtausendskandal Kinderheim Jahrtausendskandal Niederösterreich
Jahrtausendskandal Niederösterreich Kinderheim Niederösterreich Jahrtausendskandal


Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

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ACHTUNG: INTERNE LINKS FUNKTIONIEREN NICHT - BITTE SPEICHERN ODER BLÄTTERN

Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.
Über verlinkter Inhalte etc kann keine Verantwortung etc übernommen werden.

DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT
(OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTS- UND JUSTIZORGANE VERPFLICHTET
BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".

Es gilt die Unschuldsvermutung. Möglichkeit für hilfreiche Kommentare in:
Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
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Stand 02.01.2013: Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauch
mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

TV in hoher Qualität einzeln:

17.05.2011 18:00 Uhr SERVUS TV - JOURNAL
www.best4y.at/Ranovsky.mpg

20.05.2011 17:05 Uhr ORF 2 - HEUTE IN ÖSTERREICH
www.best4y.at/ORF-Heute-Ranovsky.mpg

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 41 ZEILEN OHNE LINKS
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 73 ZEILEN MIT LINKS


Ranovsky Zwillinge
http://www.dieaufdecker.com/index.php/board,14.0.html

Ranovsky Zwillinge - Im Zentrum steht das Kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,259.0.html

39 MONATE: Bisher frei Schnauze rund 780.000 EURO materieller Schaden für den Steuerzahler
Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder - 1-2 Milliarden Schaden für den Steuerzahler/JAHR
10.000 €/KIND/MONAT ABGESEHEN VOM EXTREMEN MENSCHEN-KINDESLEID UND FOLGESCHÄDEN


20120529 0937 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,392.0.html

20120529 0907 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SUPERGAU IM STRAFRECHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,391.0.html

20120522 FAX-1 an die BMfJ, Frau Dr. Beatrix KARL persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,356.0.html

20120501 Ist die Justiz blind? Was wird aus den Zwillingen?
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,316.0.html

20120426 STRAFANZEIGE - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,353.0.html

20120425 KATHREIN STORMANN - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,336.0.html

20120424 FABRIZY PILNACEK PLEISCHL GEYER - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,317.0.html

20120412 Mediengespräch Missstände in Justiz JUWO Kinderheim PSY
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,260.0.html

201203xx Disziplinaranwalt
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,278.0.html

20120329 BESACHWALTERUNG WILLKÜR Parlament Anfrage
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,377.0.html

20110524 Anonymisierte Strafanzeige an die BMfJ - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,270.0.html

20110520 1705 ORF Heute Transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,273.0.html

20110517 1800 servustv journal transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,272.0.html

20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,263.0.html

20101018 DVD HÜPFEN SPRINGEN WERFEN TREFFEN SEHR GUT - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,288.0.html

20100718 FRÜHWARNSYSTEM
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,327.0.html

201002xx DVD GESUNDE KINDER BIS 20070520 - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,287.0.html

20091120 1130 Wahrheitsgemäße VGE-Einvernahme am BG XXX
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,383.0.html

20091120 0630 VGE-ANTRAG OBSORGE einstweilig und vollständig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,384.0.html

20081113 OFFIZIELL: SCHWERBEHINDERT - 1,5 JAHRE RÜCKWIRKEND AB 
20070801 !!!!! !!!!! !!!!! !!!!! !!!!!


20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN
                UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE


GESUNDE UND MÜNDIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER SEHEN BIS ZUM 20.05.2007:
FRÖHLICHE, GESUNDE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE.


20070520 SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGEN - ZITATE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,436.0.html

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquaflos - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,306.0.html

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html

200612xx Alter 5,3 Jahre EISHOCKEY RANOVSKY ZWILLINGE VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,784.0.html

200610xx SCHULREIF FÜR DEN REGEL-UNTERRICHT - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege

200603xx alter 4,6 jahre hallenfußball 4x halbvolley - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,279.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher schifahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig schleppliftfahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,276.0.html

200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! - fröhlich gesund sportlich gs rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html

20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate - fröhlich gesund und geistig rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

26.10.2001: NATIONALFEIERTAG - errechneter Geburtstag - Realität: MINIMUM 850 GRAMM

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März 2006 CHRISTOPH RANOVSKY UND LUCAS RANOVSKY 4,5 JAHRE ALT
ANLAUF ÜBER DEN SEMMERING OSTHANG (TIEFSCHNEE) UND ABSPRUNG

1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20121229 ORF SEMMERING SKI WELTCUP DAMEN SLALOM 2 - SCREEN 5 0002 ZIELHANG.jpg
Kurz-Information zum 2. Durchgang: Bernadette SCHILD im Interview mit Andreas FELBER (ORF)



SCREEN-VERGLEICH 1: CHRISTOPH RANOVSKY und LUCAS RANOVSKY - 4,5 JAHRE ALT



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0000-1 LUCAS.jpg

Gesunde und mündige Bürgerinnen und Bürger sehen die Zwillinge bei den
väterlichen Großeltern VOLL FIT und NICHT SCHWERBEHINDERT IM KINDERHEIM !!

200603xx SEMMERING OSTABFAHRT Schneefall Tiefschnee: LUCAS befährt kindgemäß,
von sich aus rasch und sicher den Hang (sichtbar steiler als Teile des Damen Weltcup
Slaloms) und "springt" kindgemäß über die selbst ausgesuchte und gefundene "Schanze".
"Armführung" nach den Vorbildern THOMAS MORGENSTERN und GREGOR SCHLIERENZAUER



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0024-1 LUCAS.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0024-2 LUCAS.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0024-2 LUCAS.jpg

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1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20121229 ORF SEMMERING SKI WELTCUP DAMEN SLALOM 2 - SCREEN 5 0506 STARTHANG.jpg



SCREEN-VERGLEICH 1: CHRISTOPH RANOVSKY und LUCAS RANOVSKY - 4,5 JAHRE ALT



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0031-1 CHRISTOPH.jpg

Gesunde und mündige Bürgerinnen und Bürger sehen die Zwillinge bei den
väterlichen Großeltern VOLL FIT und NICHT SCHWERBEHINDERT IM KINDERHEIM !!

200603xx SEMMERING OSTABFAHRT Schneefall Tiefschnee: CHRISTOPH befährt kindgemäß,
von sich aus rasch und sicher den Hang (sichtbar steiler als Teile des Damen Weltcup
Slaloms) und "springt" kindgemäß über die selbst ausgesuchte und gefundene "Schanze".
"Armführung" nach den Vorbildern THOMAS MORGENSTERN und GREGOR SCHLIERENZAUER



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis (TELE-ZOOM):
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0032-1 CHRISTOPH.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis (TELE-ZOOM):
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0032-2 CHRISTOPH.jpg



1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0047-1 CHRISTOPH.jpg



T5 1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0048-1 CHRISTOPH.jpg



T6 1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0048-2 CHRISTOPH.jpg



T7 1 JPG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
200603xx VIDEO 10 SEMMERING OSTABFAHRT 0052-E CHRISTOPH UND LUCAS.jpg

Frohes Zusammenwarten. Die nächste "Schanze" unterhalb ist schon sichtbar.
Dann folgt der Steilhang mit den Hinweisen: LANGSAM SLOW RALENTIR RALLENTARE

Zu Hause werden die Videos von den Zwillingen selbst - nach Vorbild ORF - etwa so kommentiert.

LUCAS: Am Start: THOMAS MORGENSTERN ... und ziehhh ...
CHRISTOPH: Am Start:  GREGOR SCHLIERENZAUER ... und ziehhh ...

Anschließende Interviews: Wie war die Schanze? ... Wie war der Sprung? ...

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2006 MÄRZ: SEMMERING STEILHANG 1

Gesunde und mündige Bürgerinnen und Bürger sehen im März 2006, Alter der Kinder: 4,5 Jahre

Christoph und Lucas stoppen sicher vor dem Steilhang. Siehe
HINWEISTAFEL: LANGSAM – SLOW – RALENTIR - RALLENTARE



Christoph und Lucas befahren anschließend gut und sicher die harte (*) Steilhang-Piste.
(*) hörbar am Geräusch der Schi während der Kamerafahrt des VGV



Unwiderlegbare Tatsachenbeweise zum Beweis der Realität:
VIDEOS und SCREENS dazu in fast allen Grund-Akten.

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2006 MÄRZ: SEMMERING STEILHANG 2

EINZELNE VIDEO-SCREENS ZUR DOKUMENTATION UND ZUM BEWEIS:
BEI DEN VGE VOLL FIT
UND NICHT SCHWERBEHINDERT IM KINDERHEIM



Christoph und Lucas stoppen sicher vor dem Steilhang. Siehe
HINWEISTAFEL: LANGSAM – SLOW – RALENTIR - RALLENTARE



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 1.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 2.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 4.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 7.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 9.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 14.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 15.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 16.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 19.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 21.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 23.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 25.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 27.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 28.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 29.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 30.jpg



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L 35.jpg

Lucas genießt sichtbar die rasche und sichere Abfahrt. Christoph wünscht sogleich eine
"Video-Analyse" wie bei den damaligen Vorbildern Christoph Gruber und Benni Raich.



1 VIDEO-SCREEN zur Dokumentation und zum Beweis "VOLL FIT":
200603xx Alter 4,6 Jahre SEMMERING STEILHANG C-L E2.jpg

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RANOVSKY ANDREAS RANOVSKY CHRISTOPH RANOVSKY LUCAS RANOVSKY SUSANNA RANOVSKY

VORBILDHAFTE DOKUMENTATION FÜR JUSTIZ, POLIZEI, BEHÖRDEN UND ÖFFENTLICHKEIT

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« Letzte Änderung: 09 April 2013, 03:53:42 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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AUSKUNFT ÜBER MISSBRAUCH
« Antwort #12 am: 10 Juli 2013, 21:55:48 »
A12 VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - TRENNUNGSOPFER ...
SEITE 01 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=762.0
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1 PNG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis:
20130710 ORF TELETEXT 134 UNO VATIKAN AUSKUNFT ÜBER MISSBRAUCH.png

ZITATE:                     
 
 Vatikan: Auskunft über Missbrauch?     
 
 Der Vatikan soll der UNO über sexuellen
 Missbrauch von Zehntausenden Kindern   
 durch Angehörige des Klerus Auskunft   
 geben - "wenn möglich" vor dem 1.Novem-
 ber. Es sei das 1. Mal, dass dem Vati-
 kan detaillierte Fragen dazu gestellt 
 würden, sagte eine Sprecherin des   
 Ausschusses für die Rechte von Kindern.
 
 Unter anderem will die UNO wissen,     
 welche Maßnahmen der Vatikan ergriff, 
 um mutmaßliche Täter von Kindern fern-
 zuhalten und den Opfern beizustehen.   
 Papst Franziskus hatte im April dazu   
 aufgerufen, "entschlossen" gegen sexu-
 ellen Missbrauch in der Kirche einzu- 
 schreiten.   

ZITATE-ENDE

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUWO NIEDERÖSTERREICH
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL KINDERHEIM NIEDERÖSTERREICH
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL KINDERPSYCHIATRIE NIEDERÖSTERREICH
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL SOZIALAMT NIEDERÖSTERREICH ...

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=263.0

15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauch
mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

TV in hoher Qualität einzeln:

17.05.2011 18:00 Uhr SERVUS TV - JOURNAL
www.best4y.at/Ranovsky.mpg

20.05.2011 17:05 Uhr ORF 2 - HEUTE IN ÖSTERREICH
www.best4y.at/ORF-Heute-Ranovsky.mpg

AMTIEREN SCHWERKRIMINELL VERDACHT 2009-2013 | JAHRTAUSENDSKANDAL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=353.0

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Betrifft: SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER IN KIRCHEN, JUSTIZ, BEHÖRDEN, INSTITUTIONEN, ...

10.07.2013 Mag. Andreas Ranovsky regt an:

ANREGUNG AUCH FÜR (*) die JUSTIZ ... die Politik ... die JUWO ... die JUGENDWOHLFAHRT ... das JUGENDAMT ... die JUGENDÄMTER ... das KINDERHEIM ... die KINDERHEIME ... die KINDER-PSYCHIATRIE ... das SOZA ... das SOZIALAMT ... die SOZIALÄMTER ... die Stadt ... das Land ...

"Unter anderem will die UNO wissen,     
 welche Maßnahmen (*) ergriff, 
 um mutmaßliche Täter von Kindern fern-
 zuhalten und den Opfern beizustehen."


ANREGUNG 01: HISTORISCHE KATASTROPHE KINDERHEIME

"Unter anderem will die UNO wissen,     
 welche Maßnahmen DIE JUSTIZ
 REPUBLIK ÖSTERREICH ergriff, 
 um mutmaßliche Täter von Kindern fern-
 zuhalten und den Opfern beizustehen."


ANREGUNG 02: VERDACHT 2013 SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH

"Unter anderem will die UNO wissen,     
 wie DIE JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
 heute ganz konkret handelt, zum Beispiel
 in der CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE, 
 um mutmaßliche Täter von Kindern fern-
 zuhalten und den Opfern beizustehen."


WERDEN SCHWERKRIMNELLE OFFIZIALDELIKTE GEGEN DAS KINDESWOHL BEHARRLICH IGNORIERT, WERDEN KINDER UND ANGEHÖRIGE GEFOLTERT (UNMENSCHLICH BEHANDELT) ODER WERDEN DIE TÄGLICHEN SCHWERVERBRECHEN VON AMTS WEGEN SOFORT ABGESTELLT UND VOLLSTÄNDIG GEKLÄRT?

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH.
VERDACHT: ANGEBLICH NUR DIE DIE SPITZE EINES EISBERGES.

2013 VERDACHT DR BEATRIX KARL AMTIERT SCHWERKRIMINELL | JAHRTAUSENDSKANDAL http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=452.0

Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.
Es besteht allerhöchste Gefahr der täglichen Wiederholung.

ANTRAG AUF INTERIM MEASURES (SOFORTIGE MASSNAHMEN) WEGEN IRREVERSIBLER SCHÄDEN AM KINDESWOHL. ANTRAG AUF SOFORTIGE WÜRDIGUNG ALLER UNWIDERLEGBAREN TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN) UND SCHRIFTLICHEN ZEUGENAUSSAGEN. ANTRAG AUF KONTRADITKTORISCHE EINVERNAHMEN ALLER ZEUGEN.

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH.
 VERDACHT/SACHVERHALT: VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER DIENSTAUFSICHT
VERDACHT: SCHWERKRIMINELLER MISSBRAUCH DER AMTSGEWALT
VERDACHT: ANGEBLICH NUR DIE DIE SPITZE EINES EISBERGES.

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AKTUELLER ERSCHÜTTERNDER HINWEIS: Fall Angelika Tagesbilderbuch
grossvater
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=860.0

DOWNLOAD-MÖGLICHKEIT ANGELIKA Bilderbuch aktuell.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=860.0;attach=3743

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ANREGUNG 03:

"Unter anderem will die UNO wissen,     
 wie DIE JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
 heute ganz konkret handelt,
 zum Beispiel im FALL ANGELIKA, 
 um mutmaßliche Täter von Kindern fern-
 zuhalten und den Opfern beizustehen."


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ANREGUNG 04:

"Unter anderem will die UNO wissen,     
 wie DIE JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
 heute ganz konkret handelt,
 zum Beispiel im FALL MANUEL NOWATSCHEK, 
 um mutmaßliche Täter von Kindern fern-
 zuhalten und den Opfern beizustehen."


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ANREGUNG 05:

"Unter anderem will die UNO wissen, wie
 DIE JUSTIZ BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
 heute ganz konkret handelt,
 zum Beispiel im FALL ALEVTINA,
 KAI, ADELINA NICOLE, ALISA, JAKUP,
 um mutmaßliche Täter von Kindern fern-
 zuhalten und den Opfern beizustehen."


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ANREGUNG 06:

"Unter anderem will die UNO wissen, wie
 DIE JUSTIZ BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
 heute ganz konkret handelt,
 zum Beispiel im FALL LEONIE WICHMANN,
 um mutmaßliche Täter von Kindern fern-
 zuhalten und den Opfern beizustehen."


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Es gilt die Unschuldsvermutung. Es besteht schwerwiegender Verdacht. Beitragstäter im Amt.

« Letzte Änderung: 13 Juli 2013, 16:53:38 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.