DIKTATUR KRIMINELLER STAATSANWÄLTE - VERDACHT - DIKTATUR KRIMINELLER JURISTEN
Seite 1 Antwort 13
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=55.0Problemjurist LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL - ANFRAGE Dr. Susanne WINTER 22.11.2011.pdf http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=55.0;attach=154Problemjurist LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL - ANTWORT Dr. Beatrix KARL 18.01.2012.pdf http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=55.0;attach=155Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung Amtswegigkeit Objektivität Wahrheitsforschung PROBLEMJURIST LOSTA HR Dr. Werner PLEISCHL22.11.2011 Parlamentarische Anfrage SCAN
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/J/J_09973/imfname_236439.pdf22.11.2011 Parlamentarische Anfrage ELEKTRONISCH
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/J/J_09973/fname_236459.pdf18.01.2012 Anfragebeantwortung SCAN
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/AB/AB_09826/imfname_241390.pdf18.01.2012 Anfragebeantwortung ELEKTRONISCH
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/AB/AB_09826/fname_241441.pdf-----------------------------------------------------------------------------------------
9973/J XXIV. GP - Anfrage (elektr. übermittelte Version) 1 von 2Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
Eingelangt am 22.11.2011
ANFRAGE der Abgeordneten Dr. Susanne Winter
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Problemjurist PleischlDass der heftig umstrittene Wiener Oberstaatsanwalt Werner Pleischl in der Causa
Kampusch eine zwielichtige Rolle gespielt hat, ist nicht nur Thema im Hohen Haus
und der medialen Öffentlichkeit gewesen, sondern hat auch dazu geführt, dass
gegen Pleischl wegen Amtsmissbrauchs ermittelt wird.
Vor allem wird Pleischl von Ermittlungsexperten vorgeworfen, die Aufklärung des
Entführungs- und Missbrauchsfall Kampusch folgendermaßen zu behindern:
1. Pleischl hat Sorge getragen, dass die Gegenüberstellung von Natascha
Kampusch und der Tatzeugin der Entführung A.I. zur Neutralisierung der
Mehrtätertheorie geführt hat.
2. Die Öffentlichkeit wurde vom LOStA Pleischl bewusst falsch informiert, um die
Einzeltätertheorie zu stützen. Auch hat er bezüglich der Tätigkeit der
ermittelnden Sonderkommission angegeben, dass diese lediglich einen
Zeugen einvernommen hat. Wahr ist jedoch, dass die Kommission zu dem
damaligen Zeitpunkt bereits 102 Personen einvernommen hatte.
3. Als Pleischl von Mitgliedern der Sonderkommission auf ein mutmaßliches
Kinderschänder-Netzwerk, welches im Fall Kampusch eine Rolle spielen
könnte, hingewiesen wurde, hat Pleischl eine Wiederaufnahme der
Ermittlungen für notwendig gehalten.
Tatsächlich hat er jedoch an das BMJ gemeldet, dass der Fall zu schließen sei.
Auch die Verwickelung des nebenberuflichen SPÖ-Politikers in die Libro-Affäre, wo
Pleischl drei gute Bekannte von der Anklageliste gestrichen hat, wirft kein gutes Licht
auf den Juristen.
Vor diesem Grund erscheint es nahezu kafkaesk, dass Pleischl Avancen hat, sich
um den Posten des Leiters der Generalprokuratur zu bewerben. Die
Generalprokuratur welche direkt dem Justizministerium unterstellt ist und beim
Obersten Gerichtshof (OGH) angesiedelt ist, gilt schließlich als eine der wichtigsten
Behörden des Landes.9973/J XXIV. GP - Anfrage (elektr. übermittelte Version) 2 von 2Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die
Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage
1. Sind in ihrem Resort laufende Verfahren ein Hinderungsgrund, sich um
wichtige - wie auch sensible - Positionen zu bewerben?
2. Warum wurde der LOStA Pleischl ob der Dichte der Vorwürfe nicht vom Dienst
suspendiert?
3. Was werden Sie in Zukunft tun, um derartige Vorgänge zu verhindern?
4. Wie werden Sie versuchen, den immensen Schaden der Causa Pleischl in der
Öffentlichkeit wieder gut zu machen, um das Vertrauen in die Justiz wieder
herzustellen?
5. Warum haben Sie Pleischl nicht sofort aus dem Bewerbungsverfahren
ausgeschlossen, um Schaden von der Justiz zu abzuwenden?
6. Sind Gespräche mit Pleischl geführt worden, um im Sinne einer "Golden-
Handshake"-Lösung das Problem zu lösen und ihm den Abgang aus ihrem
Resort leichter zu machen?
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9826/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung (elektr. übermittelte Version) 1 von 2Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
Eingelangt am 20.01.2012
BM für Justiz
AnfragebeantwortungBMJ-Pr7000/0336-Pr 1/2011
REPUBLIK ÖSTERREICH
DIE BUNDESMINISTERIN FÜR JUSTIZ
Museumstraße 7
1070 Wien
Tel.: +43 1 52152 0
E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 9973/J-NR/2011
Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Susanne Winter und weitere Abgeordnete haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Problemjurist Pleischl“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:Zu 1 und 5:
Das Verfahren zur Besetzung richterlicher Planstellen richtet sich nach den Bestimmungen
der §§ 25 ff RStDG, das Verfahren zur Besetzung staatsanwaltschaftlicher Planstellen nach
den für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte normierten Sonderbestimmungen der §§ 174ff
RStDG. Die Bewerbung um eine richterliche bzw. staatsanwaltschaftliche Planstelle steht
allen Personen offen. Bestimmungen über Hindernisse, die einer Bewerbung entgegenstehen,
finden sich im RStDG nicht. Ein Ausschluss einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers von
einem Bewerbungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.
9826/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung (elektr. übermittelte Version) 2 von 2Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
Zu 2:
Die Suspendierung einer Richterin bzw. eines Richters oder einer Staatsanwältin bzw. eines
Staatsanwalts kann im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vom Disziplinargericht gemäß
§ 146 RStDG verfügt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der zur
Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des
Standesansehens erforderlich erscheint. Aufgrund der erhobenen Vorwürfe alleine bestand
noch kein Anlass, ein Disziplinarverfahren gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt HR Dr.
Werner Pleischl einzuleiten. Dies wird nunmehr auch durch das Ergebnis der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen untermauert.
Zu 3 und 4:
Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck geführten Strafverfahrens wurde der
gegenüber Leitender Oberstaatsanwalt HR Dr. Werner Pleischl erhobene Vorwurf
amtsmissbräuchlichen Verhaltens einer intensiven und umfangreichen Prüfung unterzogen.
Der Vorwurf, die Justiz sei wichtigen und konkreten Hinweisen nicht nachgegangen, konnte
so widerlegt werden. Die Justiz scheut keineswegs die Überprüfung der Verfahrenseinstellung
durch den Rechtsschutzbeauftragten. Durch diese nachprüfende Kontrolle eines
weisungsfreien und unabhängigen Organs wird vielmehr das Vertrauen in die Justiz gestärkt.
Es liegt im größten Interesse der Justiz, alle gegen Organe der Justiz erhobenen
strafrechtlichen Vorwürfe einer objektiven Überprüfung zu unterziehen.
Zu 6:
Nein.
Wien, . Jänner 2012
Dr. Beatrix Karl
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038 Jv 1864/12w-04e
Staatsanwaltschaftliche Planstellen:
Im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien werden ausgeschrieben:
1. Eine Planstelle einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters des Leiters der
Oberstaatsanwaltschaft Wien;
2. Eine, allenfalls mehrere Planstellen einer Staatsanwältin/eines Staatsanwaltes
der Staatsanwaltschaft Wien;
3. Eine, allenfalls mehrere Planstellen einer Staatsanwältin/eines Staatsanwaltes
für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien.Zu 1.:in der Gehaltsgruppe II bzw. St 2
Zu 2 und 3.: in der Gehaltsgruppe I bzw. St 1
Ende der Bewerbungsfrist: 23. März 2012
Bewerbungsgesuche sind (im Dienstweg) an die Oberstaatsanwaltschaft Wien
zu richten. Die Ernennungserfordernisse ergeben sich aus § 174 RStDG, die
erforderlichen Gesuchsbeilagen aus § 179 Abs. 2 RStDG und § 33 Abs. 1 DV-StAG.
Die Justiz ist bestrebt, den Anteil der Frauen entsprechend den Vorgaben
des Frauenförderungsplanes zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen um die
ausgeschriebenen Planstellen sind daher besonders erwünscht. Unter gleich
geeigneten Personen ist Bewerberinnen um diese Planstellen nach Maßgabe der
§§ 11b und 11c B-GIBG der Vorrang einzuräumen.
Der Monatsbezug beträgt mindestens 3.685,20 Euro. Er erhöht sich
eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare
Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes
verbundene Entlohnungsbestandteile.
Wien, am 05. März 2012
http://www.edikte.justiz.gv.at/planstellen/ausschreibungen.nsf/