PFLICHT DES RICHTERS - RS0115556 Pflicht des Richters
Die in § 57 Abs 1 Satz zwei RDG (§ 110 Abs 1 Geo) normierte Pflicht
des Richters zu ordnungsgemäßen Dienstleistungen beinhaltet die - auf
den konkreten Fall bezogene - Verbindlichkeit, sich nicht nur mit
voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sondern auch die
bei Gericht anhängigen Angelegenheiten (bei zu fordernder hoher
Qualität) so rasch wie möglich zu erledigen. Dazu gehört
selbstverständlich die möglichst und tunlichst unverzügliche
Inangriffnahme aller angefallenen Amtsgeschäfte ebenso wie deren
ehebaldige Erledigung auf Grund einer rationellen Arbeitsweise und
Arbeitseinteilung.
Zur Aufarbeitung entstandener Rückstände ist einem Richter (auch
eines Oberlandesgerichtes) durchaus zumutbar, vorübergehend auch
außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle, an Wochenenden oder an
anderen dienstfreien Tagen die anhängigen Angelegenheiten im
Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung möglichst rasch zu
erledigen.
Textdokument
RS U OGH 2006/11/21 Ds 8/06
Auch; nur: Die in § 57 Abs 1 Satz zwei RDG (§ 110 Abs 1 Geo)
normierte Pflicht des Richters zu ordnungsgemäßen Dienstleistungen
beinhaltet die Verbindlichkeit, die bei Gericht anhängigen
Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen. (T1); Beisatz: Es
ist erforderlich, durch Verhängung einer Disziplinarstrafe
aufzuzeigen, dass zahlreiche massive Ausfertigungs- und sonstige
Erledigungsgrückstände in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren
selbst angesichts nachträglich „wieder erwachter Arbeitsfreude" nicht
ohne disziplinäre Sanktion bleiben können, um den Stellenwert der
Einhaltung grundlegender richterlicher Dienstpflichten sachadäquat zu
unterstreichen und die Fähigkeit der Richterschaft zu
selbstkritischer Eigenkontrolle als sehr wesentliches
gesellschaftliches Akzeptanzkriterium zu akzentuieren. (T2); Beisatz:
Hier: Verweis. (T3)
------------------------------------------------------------------------------------------------------------
23.12.2010 ORF2 ZIB 22:00 Uhr Mag. Claudia BANDION-ORTNER, ehemalige BMfJ:
„ALS RICHTER MUSS MAN FÜR DIE WAHRHEITSFINDUNG SORGEN.“ ua in:
1970xxxx Klare öffentliche Aufträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,265.0.html------------------------------------------------------------------------------------------------------------
OGH RECHTSSATZ RS0096368 Entscheidungsdatum 20.11.1956
Beweismittel, die der Wahrheitsermittlung in wesentlichen Punkten
dienlich sein können, dürfen nicht ungenützt bleiben.Antwort 7 am: 24.07.2012, 16:36:12 in
BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiel
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,331.0.html------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Fristsetzungsantraghttp://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,388.0.html