Autor Thema: EGMR 11-20 EGMR und VERFAHRENSORDNUNG | ÄNDERUNGEN AB 01.01.2016 !!  (Gelesen 17903 mal)

Offline Andreas Ranovsky

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EGMR 11-20 EGMR und VERFAHRENSORDNUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=467.0

!! ACHTUNG !! ÄNDERUNGEN AB 01.01.2016

01.01.2016 EGMR BESCHWERDEFORMULAR und Links
SEITE 1 ANTWORT 13 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=467.0
01.01.2016 EGMR BESCHWERDEFORMULAR Quelle:
http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=applicants/forms/deu



!! ACHTUNG !! ÄNDERUNGEN AB 01.01.2016

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EGMR 01-10 EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=466.0

KLEINE JPG PDF DOKUMENTATION AB CA 20140415
SEITE 1 ANWORT 6 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=932.0
NEUIGKEITEN EGMR 01.01.2014

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!! ACHTUNG !! ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014

EGMR ab 20140101 nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr:

Quelle: http://www.aktiv-gegen-diskriminierung.de/internationale-rechtsdurchsetzung/europarat/beschwerdeverfahren-zum-egmr/wichtigste-voraussetzungen.html

EGMR VERFAHRENSORDNUNG AB 20140101 BMJ DE LINK
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/EN/Verfahrensordnung_des_Gerichtshofs.pdf?__blob=publicationFile

EGMR BESCHWERDEFORMULAR AB 20140101 LINK
http://www.echr.coe.int/Documents/Application_Form_2014_1_DEU.pdf

EGMR LEITFADEN ZU DEN ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN AB 20140101 LINK
http://www.echr.coe.int/Documents/Admissibility_guide_DEU.pdf

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EGMR ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014 - HIER VORHERGEHENDER STAND

EGMR 11-20 EGMR und VERFAHRENSORDNUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,467.0.html

EGMR 01-10 EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,466.0.html

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

ÖFFENTLICHER ANTRAG:
CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html

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WEITERE VORANGESTELLTE HINWEISE:

EU GESETZE und LINKS | CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=869.0

SCHAFFT DEN EGMR AB
ANTWORT 07 "grossvater" am: 04 Februar 2013 Re: Unsere Justiz
Im Anhang : schafft den EMGR ab !!
SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=506.0

"Wahrheitsforschung": 2003 SCHAFFT DEN EGMR AB

http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=850.0


RECHTSANWALT EDMUND SCHÖNENBERGER
http://www.swiss1.net/1ftpdemokratie/mi.html
www.c9c.net/ch/demokratie/mi.html

2012-13 RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: EGMR-AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SCHWERVERBRECHER
SEITE 1 START: http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=873.0

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ÖSTERREICHISCHES INSTITUT FÜR MENSCHENRECHTE
http://www.menschenrechte.ac.at/infos-zum-egmr.html
NEUER LINK http://www.uni-salzburg.at/index.php?id=65133

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EGMR EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE 11-20

Inhaltsverzeichnis

11 Formular zur Bevollmächtigung eines Anwalts
     PERSÖNLICHE ANMERKUNG: 1 SEITE ALS PDF-ANHANG
     http://www.menschenrechte.ac.at/fileadmin/Dokumente/vollmacht.pdf
     
     Merkblatt für Personen, die sich an den EGMR wenden wollen
     PERSÖNLICHE ANMERKUNG: 4 SEITEN ALS PDF-ANHANG
     http://www.menschenrechte.ac.at/fileadmin/Dokumente/merkblatt.pdf
     
     Erläuterungen PERSÖNLICHE ANMERKUNG: 4 SEITEN ALS PDF-ANHANG
     http://www.menschenrechte.ac.at/fileadmin/Dokumente/erlaeuterungen.pdf

12 Formular zur Bevollmächtigung eines Anwalts - Seite 1

13 Merkblatt für Personen, die sich an den EGMR wenden wollen - Seite 1

14 Merkblatt für Personen, die sich an den EGMR wenden wollen - Seite 2

15 Merkblatt für Personen, die sich an den EGMR wenden wollen - Seite 3

16 Merkblatt für Personen, die sich an den EGMR wenden wollen - Seite 4

17 Erläuterungen - Seite 1

18 Erläuterungen - Seite 2

19 Erläuterungen - Seite 3

20 Erläuterungen - Seite 4

INHALTSVERZEICHNIS-ENDE 1 PNG-ANHANG Graphik: EGMR 3.png

Antwort 10 EGMR Verfahrensordnung WORD-TRANSKRIPTION ohne Gewähr (nach Erläuterungen 4)

Antwort 11 EGMR Verfahrensordnung 1 PDF-ANHANG

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1 PNG-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis: EGMR 3.png

Wenn interne Links nicht funktionieren: Adresse bitte Speichern oder "Blättern".

EGMR EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE 01-10
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,466.0.html

EGMR 11-20 und VERFAHRENSORDNUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,467.0.html

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

ÖFFENTLICHER ANTRAG:
CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html

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ÖSTERREICHISCHES INSTITUT FÜR MENSCHENRECHTE
http://www.menschenrechte.ac.at/infos-zum-egmr.html

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EU GESETZE und LINKS | CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=869.0

SCHAFFT DEN EGMR AB
ANTWORT 07 "grossvater" am: 04 Februar 2013 Re: Unsere Justiz
Im Anhang : schafft den EMGR ab !!
SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=506.0

"Wahrheitsforschung": 2003 SCHAFFT DEN EGMR AB

http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=850.0


RECHTSANWALT EDMUND SCHÖNENBERGER
http://www.swiss1.net/1ftpdemokratie/mi.html
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« Letzte Änderung: 31 Mai 2016, 09:15:45 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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EGMR 11
« Antwort #1 am: 01 Juli 2012, 11:08:29 »


!! ACHTUNG !! ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014

EGMR ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014 - HIER VORHERGEHENDER STAND

EGMR 11 - EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

Formular zur Bevollmächtigung eines Anwalts
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: 1 SEITE
http://www.menschenrechte.ac.at/fileadmin/Dokumente/vollmacht.pdf

Merkblatt für Personen, die sich an den EGMR wenden wollen
PERSÖNLICHE ANMERKUNG: 4 SEITEN
http://www.menschenrechte.ac.at/fileadmin/Dokumente/merkblatt.pdf

Erläuterungen PERSÖNLICHE ANMERKUNG: 4 SEITEN
http://www.menschenrechte.ac.at/fileadmin/Dokumente/erlaeuterungen.pdf

3 PDF-ANHÄNGE:
EGMR Formular zur Bevollmächtigung eines Anwalts.pdf
EGMR Merkblatt für Personen, die sich an den EGMR wenden wollen.pdf
EGMR Erlaeuterungen.pdf
« Letzte Änderung: 30 Juni 2014, 14:55:22 von Andreas Ranovsky »
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EGMR 12
« Antwort #2 am: 01 Juli 2012, 11:08:50 »


!! ACHTUNG !! ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014

EGMR ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014 - HIER VORHERGEHENDER STAND

EGMR 12 - Maschinelle Transkription ohne Gewähr

Formular zur Bevollmächtigung eines Anwalts PERSÖNLICHE ANMERKUNG: 1 SEITE

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EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

V O L L M A C H T 1
(Artikel 36 der Verfahrensordnung)


Ich, _______________________________________________________________________


___________________________________________________________________________
(Name und Anschrift des Beschwerdeführers)


bevollmächtige hiermit ________________________________________________________


___________________________________________________________________________


___________________________________________________________________________
(Name, Anschrift und Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten)

mich in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und in etwaigen
Folgeverfahren nach der Europäischen Menschenrechtskonvention zu vertreten, die meine am


___________________________________________________________________________
(Datum des Schreibens, mit dem die Beschwerde erhoben wurde)

nach Artikel 34 der Konvention gegen


___________________________________________________________________________
(belangter Staat)

eingereichte Beschwerde betreffen.



___________________________________________________________________________
(Ort und Datum)                                               (Unterschrift des Beschwerdeführers)

Hiermit erkläre ich mich mit der obigen Bevollmächtigung einverstanden.


___________________________________________________________________________
(Unterschrift des Bevollmächtigten)

1. Dieses Formular ist von einem Beschwerdeführer, der sich vor dem Gerichtshof von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person vertreten lassen möchte, ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden.
« Letzte Änderung: 30 Juni 2014, 14:55:42 von Andreas Ranovsky »
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EGMR 13
« Antwort #3 am: 01 Juli 2012, 11:09:14 »


!! ACHTUNG !! ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014

EGMR ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014 - HIER VORHERGEHENDER STAND

EGMR 13 - Maschinelle Transkription ohne Gewähr

Merkblatt für Personen, die sich an den EGMR wenden wollen - Seite 1

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M E R K B L A T T 

für Personen, die sich an den

EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

wenden wollen

I. MIT WELCHEN FÄLLEN KANN SICH DER GERICHTSHOF BEFASSEN?

1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein internationaler Gerichtshof,
der Beschwerden von Personen prüfen kann, die geltend machen, dass ihre Rechte aus
der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden sind. Diese Konvention ist
ein internationaler Vertrag, in dem eine große Zahl europäischer Staaten
übereingekommen sind, bestimmte Grundrechte zu sichern. Die garantierten Rechte
sind in der Konvention selbst und daneben in den nur von einigen dieser Staaten
angenommenen Zusatzprotokollen Nr. 1, 4, 6, 7, 12 und 13 aufgeführt. Lesen Sie bitte
diese als Anlage beigefügten Texte.

2. Wenn Sie glauben, dass Sie persönlich und unmittelbar das Opfer einer
Verletzung eines oder mehrerer dieser Grundrechte durch einen oder mehrere der
Staaten geworden sind, können Sie sich darüber beim Gerichtshof beschweren.

3. Der Gerichtshof kann sich jedoch nur mit Beschwerden befassen, die sich auf
Verletzungen eines oder mehrerer in der Konvention oder einem der Protokolle
aufgeführten Rechte beziehen. Er ist kein Berufungsgericht gegenüber den nationalen
Gerichten und kann deren Entscheidungen weder aufheben noch abändern. Er kann sich
auch in Ihrer Angelegenheit nicht unmittelbar an die Behörden wenden, über die Sie sich
beklagen.

4. Der Gerichtshof kann sich nur mit Beschwerden befassen, die gegen Staaten
gerichtet sind, die die Konvention oder das betreffende Zusatzprotokoll ratifiziert haben.
Er kann sich nicht mit Beschwerden befassen, die sich auf Vorgänge beziehen, die sich
vor der Ratifizierung ereignet haben. Das jeweils maßgebliche Datum der Ratifizierung
entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anhang.

5. Sie können sich beim Gerichtshof nur über Akte einer Behörde (gesetzgebende
Körperschaft, Verwaltungsorgan, Gericht usw.) eines dieser Staaten beschweren. Der
Gerichtshof kann sich nicht mit Beschwerden gegen Einzelpersonen oder private
Organisationen befassen.

6. Gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Konvention kann der Gerichtshof erst nach
Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel und nur innerhalb einer Frist von
sechs Monaten seit dem Tag der letzten endgültigen Entscheidung angerufen
werden. Ihm ist es nicht möglich sich mit Beschwerden in der Sache zu prüfen, die diese
Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen.

7. Die Voraussetzung der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs bedeutet,
dass Sie zunächst versucht haben müssen, eine Entscheidung der nationalen Gerichte
über den Streitgegenstand Ihrer Beschwerde herbeizuführen. Das schließt die Einlegung
eines Rechtsbehelfs zum höchsten zuständigen Gericht ein. Sollten Sie einen solchen
Rechtsbehelf nicht eingelegt haben, müssen Sie darlegen, warum dieser ineffektiv
gewesen wäre.

8. Bei Anrufung der nationalen Gerichte müssen Sie die innerstaatlichen
Verfahrensregeln, und insbesondere die Fristvorschriften, beachten. Wird das von
Ihnen eingelegte Rechtsmittel beispielsweise verworfen, weil Sie es verspätet oder beim
falschen Gericht eingebracht oder andere Verfahrensvorschriften nicht beachtet haben,
so ist es dem Gerichtshof nicht möglich, sich mit Ihrem Fall zu befassen.

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« Letzte Änderung: 30 Juni 2014, 14:56:02 von Andreas Ranovsky »
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EGMR 14
« Antwort #4 am: 01 Juli 2012, 11:09:36 »


!! ACHTUNG !! ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014

EGMR ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014 - HIER VORHERGEHENDER STAND

EGMR 14 - Maschinelle Transkription ohne Gewähr

Merkblatt für Personen, die sich an den EGMR wenden wollen - Seite 2

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Merkblatt

9. Ist Ihre Beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung, wie etwa eine Verurteilung
oder ein Strafurteil gerichtet, ist es allerdings nicht erforderlich, dass Sie nach
Erschöpfung des normalen Rechtswegs einen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gestellt haben. Auch müssen Sie nicht außergerichtliche Rechtsbehelfe oder
Gnaden- oder Amnestiegesuche eingelegt haben. Petitionen (an das Parlament, das
Staatsoberhaupt oder die Regierung, an einen Minister oder einen Ombudsmann) stellen
keine effektiven Rechtsbehelfe dar, von denen Sie Gebrauch gemacht haben müssen.

10. Nach der Entscheidung der letzten innerstaatlichen Gerichtsinstanz haben Sie
sechs Monate Zeit, um sich an den Gerichtshof zu wenden. Diese Frist beginnt mit der
Zustellung an Sie oder Ihren Rechtsanwalt der letzten im normalen Rechtsweg
ergangenen Entscheidung. Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge, Gnaden-
oder Amnestiegesuche oder sonstige Gesuche an öffentliche Einrichtungen haben keine
Auswirkungen auf diese Frist.

11. Die Sechsmonatsfrist wird erst unterbrochen, wenn Sie dem Gerichtshof entweder in
einem ersten Schreiben den Gegenstand Ihrer Beschwerde eindeutig – wenngleich
auch nur zusammenfassend – darlegen oder das ausgefüllte Beschwerdeformular
zusenden. Eine einfache Bitte um Auskunft oder um Zusendung der
Beschwerdeunterlagen reicht nicht aus, um die Sechsmonatsfrist zu unterbrechen.

12. Zu Ihrer Information beachten Sie bitte, dass mehr als 90 % der vom Gerichtshof
untersuchten Beschwerden wegen Nichtbeachtung einer oder mehrerer der
Zulässigkeitsvoraussetzungen zurückgewiesen worden sind.

II. WIE MAN SICH AN DEN GERICHTSHOF WENDET

13. Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch. Sollte es
einfacher für Sie sein, können Sie aber auch in einer der offiziellen Sprachen der
Mitgliedsstaaten der Konvention an die Kanzlei des Gerichtshofs schreiben. Zu Beginn
des Verfahrens wird der Gerichtshof Ihnen in der Regel auch in dieser Sprache
antworten. Jedoch sollten Sie beachten, dass zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich für
den Fall, das der Gerichtshof die Regierung auffordert, zu den von Ihnen erhobenen
Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, der Schriftverkehr mit Ihnen ausschließlich auf
Englisch oder Französisch geführt wird. In diesem Fall sind Sie bzw. Ihr Bevollmächtigter
grundsätzlich gehalten, weitere Schriftsätze auf Englisch oder Französisch einzureichen.

14. Beschwerden können beim Gerichtshof nur schriftlich eingebracht werden (und nicht
per Telefon). Wenn Sie eine Beschwerde per E-Mail oder Fax einbringen, muss eine
Bestätigung auf dem gewöhnlichen Postweg erfolgen. Es hat keinen Zweck, wenn Sie
persönlich nach Straßburg kommen, um Ihre Beschwerde mündlich darzulegen.

15. Sämtliche Ihre Beschwerde betreffende Korrespondenz senden Sie bitte an folgende
Adresse:

An den Kanzler
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Europarat
F–67075 STRASBOURG CEDEX

Wir bitten Sie, sämtliche Unterlagen, die Sie an den Gerichtshof schicken, nicht mit
Heftklammern, Klebestreifen oder auf sonstige Art und Weise miteinander zu
verbinden. Alle Seiten sind durchgehend zu nummerieren.

16. Nach Empfang Ihres ersten Schreibens oder des Beschwerdeformulars wird die
Kanzlei des Gerichtshofs Ihnen antworten und Sie darüber informieren, dass eine Akte
(deren Nummer in allen folgenden Schreiben anzugeben ist) unter Ihrem Namen
angelegt wurde. Weiterhin erhalten Sie zehn Strichcode-Aufkleber zugesandt, die Sie
für zukünftige Schreiben verwenden sollten. In der Folge werden Sie möglicherweise aufgefordert, nähere Auskünfte zu erteilen, zusätzliche Unterlagen einzureichen oder

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« Letzte Änderung: 30 Juni 2014, 14:56:22 von Andreas Ranovsky »
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EGMR 15
« Antwort #5 am: 01 Juli 2012, 11:10:03 »


!! ACHTUNG !! ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014

EGMR ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014 - HIER VORHERGEHENDER STAND

EGMR 15 - Maschinelle Transkription ohne Gewähr

Merkblatt für Personen, die sich an den EGMR wenden wollen - Seite 3

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Merkblatt

bestimmte Punkte Ihrer Beschwerde zu erläutern. Die Kanzlei kann Ihnen jedoch weder
Informationen über die Rechtslage in dem Staat geben, über den Sie sich beschweren,
noch Hinweise zur Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts erteilen.

17. Es liegt in Ihrem Interesse, die Schreiben des Gerichtshofs zügig zu beantworten.
Jegliche Verspätung oder das Ausbleiben einer Antwort kann vom Gerichtshof als
Anzeichen dafür gedeutet werden, dass Sie Ihre Beschwerde nicht mehr weiterverfolgen
möchten.

18. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Beschwerde eines der in der Konvention oder
den Zusatzprotokollen garantierten Rechte betrifft und die oben genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, füllen Sie bitte das Beschwerdeformular sorgfältig und
leserlich aus. Senden Sie es mit sämtlichen zur Prüfung des Falles notwendigen
Unterlagen umgehend, jedenfalls aber nicht später als acht Wochen nach Datum
des ersten Schreibens der Kanzlei zurück. Sollten Sie das Beschwerdeformular nicht
bis zum Ablauf der Achtwochenfrist einsenden, ist das Datum, an dem Sie das
Beschwerdeformular zusenden – und nicht das Datum Ihres ersten Briefes – für die
Einhaltung der Sechsmonatsfrist des Artikel 35 Absatz 1 der Konvention (siehe oben
Absätze 6 und 10) maßgeblich. Erhält der Gerichtshof das Beschwerdeformular nicht
binnen sechs Monaten, nachdem es Ihnen zugesandt wurde, wieder zurück, wird davon
ausgegangen, dass Sie nicht länger an der Verfolgung der Beschwerde interessiert sind,
und die Akte vernichtet.

19. Stellen Sie beim Ausfüllen des Beschwerdeformulars sicher, dass Sie

(a) die maßgeblichen Information über die Parteien angeben (Abschnitt I des
Beschwerdeformulars), dabei – soweit notwendig – für jede(n) Beschwerdeführer(in)
jeweils ein separates Blatt verwenden und ein oder mehrere Vollmachtsformulare
ausfüllen, sofern Sie sich vertreten lassen wollen;

(b) eine knappe und präzise Zusammenfassung des Sachverhalts geben, über den
Sie sich beschweren wollen (Abschnitt II des Beschwerdeformulars). Nennen Sie dabei
auch exakte Daten und versuchen Sie, die Geschehnisse in chronologischer Reihenfolge
zu beschreiben. Betreffen Ihre Beschwerdepunkte mehrere verschiedene Sachverhalte,
wie zum Beispiel verschiedene Gerichtsverfahren, sollten Sie jeden Sachverhalt einzeln
darstellen;

(c) so präzise wie möglich beschreiben, was genau Ihre Beschwerde unter der
Konvention ist (Abschnitt III des Beschwerdeformulars). Geben Sie die Artikel der
Konvention an, auf die Sie sich stützen und erläutern Sie, warum diese Vorschriften in
dem in Abschnitt II des Beschwerdeformulars angegebenen Sachverhalt verletzt wurden;

(d) notwendige Angaben dazu machen, dass Sie die Fristen beachtet und den
Rechtsweg erschöpft haben (Abschnitt IV des Beschwerdeformulars). Sie sollten diese
Angaben für jeden Beschwerdepunkt gesondert ausführen;

(e) kurz angeben, was Sie mit Ihrer Beschwerde zum Gerichtshof erreichen wollen
(Abschnitt V des Beschwerdeformulars);

(f) aufzeigen, ob die Beschwerdepunkte bereits einem anderen internationalen
Untersuchungs- oder Schlichtungsorgan vorgelegt wurden (Abschnitt VI des
Beschwerdeformulars). Sollte dies der Fall sein, geben Sie unter anderem an, welchem
Organ Ihre Beschwerdepunkte vorgelegt wurden, sowie Daten und Einzelheiten zu den
Verfahren und zu den ergangenen Entscheidungen. Sie sollten auch Kopien relevanter
Entscheidungen und Unterlagen einreichen;

(g) alle in den Abschnitten IV und VI des Beschwerdeformulars genannten
Entscheidungen auflisten sowie alle Unterlagen beifügen, die der Gerichtshof als
Beweismittel (Protokolle, Zeugenaussagen usw.) verwenden soll (Abschnitt VII des
Beschwerdeformulars). Haben Sie die Entscheidungen noch nicht vorgelegt, sollten Sie

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« Letzte Änderung: 30 Juni 2014, 14:56:42 von Andreas Ranovsky »
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EGMR 16
« Antwort #6 am: 01 Juli 2012, 11:10:28 »


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EGMR ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014 - HIER VORHERGEHENDER STAND

EGMR 16 - Maschinelle Transkription ohne Gewähr

Merkblatt für Personen, die sich an den EGMR wenden wollen - Seite 4
---------------------------------------------------------------------------------------------------------

Merkblatt

diese, jeweils als Ganzes, in Kopie beifügen. Es werden keine Dokumente an Sie
zurückgeschickt – es liegt daher in Ihrem eigenen Interesse, lediglich Kopien, nicht
aber die Originale beizufügen;

(h) die Erklärung am Ende des Beschwerdeformulars unterzeichnen. Ist die
Erklärung von einem Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet, ist der Beschwerde ein
ausgefülltes Vollmachtsformular beizufügen, es sei denn ein solches wurde bereits
vorgelegt.

20. Informationen, die Sie der Kanzlei des Gerichtshofs mitteilen, können in der Regel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das schließt Informationen zu namentlich
bezeichneten oder identifizierbaren Personen ein. Außerdem können diese Informationen
in der über das Internet zugänglichen HUDOC Datenbank erscheinen, sollte der
Gerichtshof diese Informationen in einer Sachverhaltsschilderung an den beklagten
Staat, in einer Entscheidung über die Zulässigkeitsentscheidung oder Streichung der
Beschwerde aus dem Register oder einem Urteil aufnehmen. Wenn Sie möchten, dass
Ihre Identität nicht öffentlich gemacht wird, so müssen Sie dies ausdrücklich beantragen
und Gründe für das Abweichen von der sonst üblichen Praxis angeben. Soweit
ausreichende Gründe hierfür vorliegen, kann der Gerichtshof ausnahmsweise die
Anonymisierung der Beschwerde zulassen.

21. Beim Einbringen der Beschwerde müssen Sie sich weder durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen, noch muss ein eventuell beauftragter Bevollmächtigter
zwingend ein Rechtsanwalt sein. Wenn Sie sich bei der Einlegung Ihrer Beschwerde
durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen
wollen, müssen Sie dem Beschwerdeformular eine entsprechende Vollmacht beilegen.
Vertreter von juristischen Personen (Gesellschaft, Verein usw.) oder Personengruppen
müssen einen Nachweis über ihre Vertretungsbefugnis vorlegen.

22. Der Gerichtshof gewährt keine Verfahrenshilfe, um Ihnen die Finanzierung eines
Anwalts zur Einbringung einer Beschwerde zu ermöglichen. Zu einem späteren Zeitpunkt
des Verfahrens allerdings – nämlich nach der Entscheidung des Gerichtshofs, die
Beschwerde der Regierung des beklagten Staates zur Stellungnahme zuzustellen, kann
Ihnen Verfahrenshilfe gewährt werden, sofern Sie einen Anwalt nicht bezahlen können
und die Gewährung von Verfahrenshilfe notwendig erscheint, um die ordentliche
Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen.

23. Die Bearbeitung Ihrer Beschwerde beim Gerichtshof ist kostenfrei. Das Verfahren
ist grundsätzlich schriftlich und ein persönliches Erscheinen beim Gerichtshof nicht
erforderlich. Jede Entscheidung des Gerichthofes wird Ihnen unaufgefordert mitgeteilt
werden.

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« Letzte Änderung: 30 Juni 2014, 14:57:02 von Andreas Ranovsky »
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EGMR 17
« Antwort #7 am: 01 Juli 2012, 11:10:52 »


!! ACHTUNG !! ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014

EGMR 17 - Maschinelle Transkription ohne Gewähr

Erläuterungen - Seite 1
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(Ger) (15/06/2004)

ERLÄUTERUNGEN

für Personen, die das für Beschwerden nach Artikel 34 der Konvention bestimmte Formular ausfüllen

EINLEITUNG

Diese Erläuterungen haben den Zweck, Ihnen die Abfassung Ihrer Beschwerde vor dem Gerichtshof zu erleichtern.

Sie werden gebeten, diese Erläuterungen zunächst sorgfältig durchzulesen.

Beim Ausfüllen der einzelnen Punkte des Formulars können Sie anschliessend auf die entsprechenden Abschnitte der Erläuterungen zurückgreifen.

Das ausgefüllte Formular stellt Ihre Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention dar und ist somit die Grundlage für die Prüfung Ihres Falles durch den Gerichtshof.

Es ist daher wichtig, dass Sie das Formular vollständig und gewissenhaft ausfüllen, selbst wenn Sie Angaben wiederholen, die Sie bereits im früheren Schriftwechsel mit der Kanzlei gemacht haben.

Wie Sie sehen, hat das Formular acht Abschnitte.

Alle müssen ausgefüllt werden, damit Ihre Beschwerde sämtliche nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erforderlichen Angaben enthält.

Nachfolgend finden Sie nähere Erläuterungen zu den einzelnen Ziffern des Beschwerdeformulars.

Am Schluss der Erläuterungen finden Sie den Wortlaut der Artikel 45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

ERLÄUTERUNGEN ZUM BESCHWERDEFORMULAR

I.
DIE PARTEIEN – Artikel 47 Abs. 1 (a), (b) und (c) der Verfahrensordnung
(Ziffer 1 - 13 des Formulars)

Wenn es sich um mehr als einen Beschwerdeführer handelt, müssen die erforderlichen Angaben für jeden einzelnen, wenn nötig auf einem gesonderten Blatt, gemacht werden.

Ein Beschwerdeführer kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Dieser soll ein Rechtsanwalt sein, der in einem der Vertragsstaaten zur Berufsausübung zugelassen und ansässig ist, oder eine andere vom Gerichtshof zugelassene Person.

Wenn ein Beschwerdeführer vertreten ist, müssen die nötigen Angaben unter dieser Ziffer gemacht werden; die Kanzlei führt den Schriftwechsel ausschliesslich mit dem Bevollmächtigten.

II.
DARLEGUNG DES SACHVERHALTES – Artikel 47 Abs. 1 (d) der Verfahrensordnung
(Ziffer 14 des Formulars)

Stellen Sie die Tatsachen, über die Sie sich beklagen, klar und umfassend, aber kurz dar.

Versuchen Sie, die Ereignisse in zeitlicher Reihenfolge zu beschreiben, und geben Sie genaue Daten an.

Wenn sich Ihre Beschwerde auf verschiedene Angelegenheiten bezieht (z.B. mehrere Gerichtsverfahren), sollten Sie jeden Vorgang gesondert behandeln.

III.
ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG(EN) DER KONVENTION UND/ODER
ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER BESCHWERDE
– Artikel 47 Abs. 1 (e) der Verfahrensordnung
(Ziffer 15 des Formulars)

Erläutern Sie so genau wie möglich, worüber Sie sich nach der Konvention beschweren.

Geben Sie an, auf welche Bestimmungen Sie sich berufen und erklären Sie, warum Ihrer Ansicht nach die Tatsachen, die Sie in Abschnitt II des Formulars beschrieben haben, die genannten Bestimmungen verletzen.
« Letzte Änderung: 30 Juni 2014, 14:57:22 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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EGMR 18
« Antwort #8 am: 01 Juli 2012, 11:11:21 »


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EGMR 18 - Maschinelle Transkription ohne Gewähr

Erläuterungen - Seite 2
---------------------------------------------------------------------------------------------------------

-2-

Bestimmte Artikel der Konvention erlauben unter gewissen Voraussetzungen Eingriffe in die darin garantierten Rechte (siehe z.B. Artikel 5 Abs. 1 (a) bis (f) sowie die zweiten Absätze der Artikel 8 bis 11).

Wenn Sie sich auf einen dieser Artikel stützen, sollten Sie erklären, warum der von Ihnen gerügte Eingriff nicht gerechtfertigt ist.

IV.
ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABS. 1 DER KONVENTION
– Artikel 47 Abs. 2 (a) der Verfahrensordnung
(Ziffer 16 - 18 des Formulars)

In diesem Abschnitt sollten Sie ausführliche Angaben über die von Ihnen bei den innerstaatlichen Behörden und Gerichten eingelegten Rechtsmittel machen.

Füllen Sie jeden der drei Teile dieses Abschnitts aus, und machen Sie die Angaben für jeden einzelnen Beschwerdepunkt getrennt.

Unter Ziffer 18 sollten Sie angeben, ob Ihnen ein weiteres Rechtsmittel, das Ihrer Beschwerde hätte abhelfen können, von dem Sie aber keinen Gebrauch gemacht haben, zur Verfügung steht.

Wenn ein solches Rechtsmittel gegeben ist, sollten Sie es näher bezeichnen (z.B. durch Angabe des
Gerichts oder der Behörde, bei der es hätte eingelegt werden können) und erklären, warum Sie es nicht eingelegt haben.

V.
ANGABE DES BESCHWERDEGEGENSTANDES – Artikel 47 Abs. 1 (g) der Verfahrensordnung
(Ziffer 19 des Formulars)

Geben Sie kurz an, was Sie mit der Anrufung des Gerichtshofs erreichen wollen.

VI.
ANDERE INTERNATIONALE INSTANZEN, DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT BEFASST
SIND ODER WAREN – Artikel 47 Abs. 2 (b) der Verfahrensordnung
(Ziffer 20 des Formulars)

Geben Sie an, ob Sie die in der vorliegenden Beschwerde erhobene(n) Rüge(n) schon einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Schlichtungsorgan vorgetragen haben.

Wenn dies der Fall ist, machen Sie dazu ausführliche Angaben (insbesondere Bezeichnung der angerufenen internationalen Behörde, Daten und andere Einzelheiten der durchgeführten Verfahren und der ergangenen Entscheidungen).

Legen Sie Kopien der ergangenen Entscheidungen und aller anderen wichtigen Unterlagen vor.

Die Dokumente bitte nicht heften, kleben oder binden.

VII.
BEIGEFÜGTE UNTERLAGEN – Artikel 47 Abs. 1 (h) der Verfahrensordnung
(Ziffer 21 des Formulars)
(KEINE ORIGINALE, NUR KOPIEN)

Vergessen Sie nicht, sämtliche Urteile und Entscheidungen beizufügen, auf die Sie sich in den Abschnitten IV und VI Ihrer Beschwerde beziehen, und legen Sie jedes andere Schriftstück vor, das vom Gerichtshof als Beweismittel berücksichtigt werden soll (Verhandlungsprotokolle, Zeugenaussagen usw.).

Fügen Sie alle gerichtlichen Entscheidungen mitsamt den Entscheidungsgründen bei.

Senden Sie jedoch nur diejenigen Unterlagen ein, die für Ihre Beschwerde von Bedeutung sind.

Die Dokumente bitte nicht heften, kleben oder binden.

VIII.
ERKLÄRUNG UND UNTERSCHRIFT – Artikel 45 Abs. 3 der Verfahrensordnung
(Ziffer 22 des Formulars)

Wenn die Beschwerde vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers unterzeichnet wird, muss ihr eine vom Beschwerdeführer und vom Bevollmächtigten persönlich unterzeichnete Vollmacht beigefügt werden (es sei denn, eine solche wurde bereits früher eingereicht).
« Letzte Änderung: 30 Juni 2014, 14:57:43 von Andreas Ranovsky »
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EGMR 19
« Antwort #9 am: 01 Juli 2012, 11:11:46 »


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EGMR ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014 - HIER VORHERGEHENDER STAND

EGMR 19 - Maschinelle Transkription ohne Gewähr

Erläuterungen - Seite 3

---------------------------------------------------------------------------------------------------------

- 3 -

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

VERFAHRENSORDNUNG

Artikel 45 (Unterschriften)

1. Jede Beschwerde nach Artikel 33 oder 34 der Konvention ist schriftlich zu erheben und vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
 
2. Wird die Beschwerde von einer nichtstaatlichen Organisation oder von einer Personenvereinigung erhoben, so ist sie von den zur Vertretung dieser Organisation oder Vereinigung berechtigten Personen zu unterzeichnen.

Die Kammer oder der Ausschuss entscheidet über Fragen, die sich auf die Ermächtigung der Unterzeichner beziehen.

3. Wenn Beschwerdeführer gemäß Artikel 36 vertreten werden, sollte eine Vollmachtserklärung von dem/den Bevollmächtigten vorgelegt werden.

Artikel 47 (Inhalt einer Individualbeschwerde)

1. Eine Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention muss auf einem Beschwerdeformular der Kanzlei des Gerichtshofs dargelegt werden, es sei denn, der Präsident der Kammer entscheidet anders.

Sie muss enthalten

a. den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift des Beschwerdeführers;

b. ggf. den Namen, den Beruf und die Anschrift des Bevollmächtigten;

c. die Bezeichnung der Hohen Vertragschliessenden Partei oder Parteien, gegen den/die die Beschwerde gerichtet ist;

d. eine kurze Sachverhaltsdarstellung;

e. eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzung(en) der Konvention und deren Begründung;

f. eine kurze Darstellung, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen (Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges und Sechsmonatsfrist) des Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erfüllt sind; und

g. den Beschwerdegegenstand;

zusammen mit

h. Kopien aller relevanten Unterlagen und insbesondere gerichtlicher und behördlicher Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

2. Jeder Beschwerdeführer muss ferner

a. nachweisen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erfüllt sind und dazu insbesondere die oben unter Punkt 1 (h) genannten Unterlagen und Entscheidungen vorlegen;

b. angeben, ob er seine Beschwerdepunkte schon bei einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Schlichtungsorgan vorgebracht hat;

3. Ein Beschwerdeführer, der Einwendungen gegen die Veröffentlichung seines Namens hat, soll eine entsprechende Erklärung abgeben und Gründe darlegen, die eine solche Abweichung von der allgemeinen Regel des öffentlichen Zuganges zu Informationen im Verfahren vor dem Gerichtshof, rechtfertigen.

Der Präsident der Kammer kann in gerechtfertigten Ausnahmefällen Anonymität anordnen.

4. Die Nichtbeachtung der in Abs. 1 und 2 enthaltenen Formvorschriften kann dazu führen, dass die Beschwerde vom Gerichtshof nicht geprüft wird.

5. Als Datum der Einbringung der Beschwerde gilt grundsätzlich das Datum der ersten Eingabe des Beschwerdeführers, in der er – wenn auch summarisch – den Beschwerdegegenstand darstellt.

Jedoch kann der Gerichtshof, wenn er dieses für gerechtfertigt ansieht, entscheiden, von einem anderen Einbringungsdatum auszugehen.
« Letzte Änderung: 30 Juni 2014, 14:58:01 von Andreas Ranovsky »
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EGMR 20
« Antwort #10 am: 01 Juli 2012, 11:12:13 »


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EGMR ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014 - HIER VORHERGEHENDER STAND

EGMR 20 - Maschinelle Transkription ohne Gewähr

Erläuterungen - Seite 4

---------------------------------------------------------------------------------------------------------

- 4 -

6. Der Beschwerdeführer hat dem Gerichtshof jede Änderung seiner Adresse sowie jeden Umstand mitzuteilen, der für die Prüfung seiner Beschwerde von Bedeutung sein kann.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------

PERSÖNLICHE ANMERKUNG: Erläuterungen Seite 4 ENDE

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,468.0.html

EGMR EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE 01-10
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,466.0.html

EGMR EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE 11-20
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,467.0.html

ÖFFENTLICHER ANTRAG:
CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,475.0.html


§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§


Vorangestellt wird: Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden,
stimmen die VGE, Susanna und Andreas Ranovsky, weiteren Veröffentlichungen zu.

DAS HOHE RECHTSGUT KINDESWOHL UND BEHARRLICHES IGNORIEREN DER REALITÄT
(OBJEKTIVEN WAHRHEIT) DURCH AMTS- UND JUSTIZORGANE VERPFLICHTET
BÜRGERINNEN UND BÜRGER ZUM SCHWEREN SCHRITT "VERÖFFENTLICHEN".

Es gilt die Unschuldsvermutung. Möglichkeit für hilfreiche Kommentare in:
Hilfreiche Beiträge http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,269.0.html
----------------------------------------------------------------------------------------------

15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauch
mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

TV in hoher Qualität einzeln:

17.05.2011 18:00 Uhr SERVUS TV - JOURNAL
www.best4y.at/Ranovsky.mpg

20.05.2011 17:05 Uhr ORF 2 - HEUTE IN ÖSTERREICH
www.best4y.at/ORF-Heute-Ranovsky.mpg

Ranovsky Zwillinge - kurz und bündig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 40 ZEILEN OHNE LINKS
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE KURZ UND BÜNDIG IN 71 ZEILEN MIT LINKS


Ranovsky Zwillinge
http://www.dieaufdecker.com/index.php/board,14.0.html

Ranovsky Zwillinge - Im Zentrum steht das Kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,259.0.html

32 MONATE: Bisher frei Schnauze rund 640.000 EURO materieller Schaden für den Steuerzahler
Angebliche Dunkelziffer: 10.000 Kinder - 1-2 Milliarden Schaden für den Steuerzahler/JAHR
10.000 €/KIND/MONAT ABGESEHEN VOM ENORMEN MENSCHEN-KINDESLEID UND FOLGESCHÄDEN


20120529 0937 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,392.0.html

20120529 0907 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SUPERGAU IM STRAFRECHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,391.0.html

20120522 FAX-1 an die BMfJ, Frau Dr. Beatrix KARL persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,356.0.html

20120501 Ist die Justiz blind? Was wird aus den Zwillingen?
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,316.0.html

20120426 STRAFANZEIGE - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl - VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,353.0.html

20120425 KATHREIN STORMANN - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,336.0.html

20120424 FABRIZY PILNACEK PLEISCHL GEYER - AMTIEREN BEFANGEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,317.0.html

20120412 Mediengespräch Missstände in Justiz JUWO Kinderheim PSY
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,260.0.html

201203xx Disziplinaranwalt
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,278.0.html

20120329 BESACHWALTERUNG WILLKÜR Parlament Anfrage
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,377.0.html

20110524 Anonymisierte Strafanzeige an die BMfJ - AMTIEREN KRIMINELL gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,270.0.html

20110520 1705 ORF Heute Transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,273.0.html

20110517 1800 servustv journal transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,272.0.html

20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,263.0.html

20101018 DVD HÜPFEN SPRINGEN WERFEN TREFFEN SEHR GUT - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,288.0.html

20100718 FRÜHWARNSYSTEM
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,327.0.html

201002xx DVD GESUNDE KINDER BIS 20070520 - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,287.0.html

20091120 1130 Wahrheitsgemäße VGE-Einvernahme am BG XXX
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,383.0.html

20091120 0630 VGE-ANTRAG OBSORGE einstweilig und vollständig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,384.0.html

20081113 OFFIZIELL: SCHWERBEHINDERT - 1,5 JAHRE RÜCKWIRKEND AB 
20070801 !!!!! !!!!! !!!!! !!!!! !!!!!


20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN
                UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE


GESUNDE UND MÜNDIGE BÜRGERINNEN UND BÜRGER SEHEN BIS ZUM 20.05.2007:
FRÖHLICHE, GESUNDE, HÖCHST SPORTLICHE UND GEISTIG SEHR REGE ZWILLINGE.


20070520 ZEUGIN MARGIT PEHAM 16.12.2009 - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,271.0.html

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquaflos - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,306.0.html

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html

200610xx SCHULREIF FÜR DEN REGEL-UNTERRICHT - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege

200603xx alter 4,6 jahre hallenfußball 4x halbvolley - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,279.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher schifahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,261.0.html

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig schleppliftfahren - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,276.0.html

200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - fröhlich gesund sportlich geistig sehr rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! - fröhlich gesund sportlich gs rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,284.0.html

20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate - fröhlich gesund und geistig rege
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

26.10.2001: NATIONALFEIERTAG - errechneter Geburtstag - Realität: MINIMUM 850 GRAMM
« Letzte Änderung: 30 Juni 2014, 14:58:21 von Andreas Ranovsky »
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EGMR VERFAHRENSORDNUNG
« Antwort #11 am: 04 November 2012, 20:57:51 »


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EGMR ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014 - HIER VORHERGEHENDER STAND

EGMR VERFAHRENSORDNUNG

1 PDF-ANHANG zur Dokumentation und zum Beweis ganz unten:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Verfahrensordnung RIS 20121104.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=467.0;attach=1481

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Verfahrensordnung

(Maschinelle) Transkription nach bestem Wissen und Gewissen - JEDOCH OHNE GEWÄHR:

BGBl. III - Ausgegeben am 15. Mai 2009 - Nr. 43 www.ris.bka.gv.at (Übersetzung)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Verfahrensordnung

Inhaltsverzeichnis

Begriffsbestimmungen Artikel 1

Titel I Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs

Kapitel I Die Richter

Berechnung der Amtszeit 2
Eid oder feierliche Erklärung 3
Unvereinbarkeit 4
Rangordnung 5
Rücktritt 6
Entlassung 7

Kapitel II Präsidialämter des Gerichtshofs und Rolle des Präsidiums

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie
der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen 8
Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs 9
Rolle des Präsidiums 9A
Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs 10
Vertretung des Präsidenten und der
Vizepräsidenten des Gerichtshofs 11
Präsidenten der Sektionen und Kammern 12
Ausschluss vom Vorsitz 13
Ausgewogene Vertretung der Geschlechter 14

Kapitel III Die Kanzlei

Wahl des Kanzlers 15
Wahl der Stellvertretenden Kanzler 16
Aufgaben des Kanzlers 17
Organisation der Kanzlei 18

Kapitel IV Die Arbeitsweise des Gerichtshofs

Sitz des Gerichtshofs 19
Sitzungen des Plenums 20
Andere Sitzungen des Gerichtshofs 21
Beratungen 22
Abstimmungen 23
Entscheidung durch stillschweigende Zustimmung 23A

Kapitel V Zusammensetzung des Gerichtshofs

Zusammensetzung der Großen Kammer 24
Bildung der Sektionen 25
Bildung der Kammern 26
Komitees 27
Verhinderung, Ablehnung, Freistellung 28
Richter ad hoc 29
Interessengemeinschaft 30

Titel II Das Verfahren

Kapitel I Allgemeine Vorschriften

Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall 31
Verfahrensanordnungen 32
Öffentlichkeit der Unterlagen 33
Gebrauch der Sprachen 34
Vertretung der Vertragsparteien 35
Vertretung der Beschwerdeführer 36
Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen 37
Schriftsätze 38
Prüfung von Verfahrensfragen 38A
Vorläufige Maßnahmen 39
Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde 40
Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden 41
Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden 42
Streichung und Wiedereintragung im Register 43
Beteiligung Dritter 44
Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof 44A
Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs 44B
Fehlende Mitwirkung 44C
Unangemessene Stellungnahme einer Partei 44D
Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde 44E

Kapitel II Die Einleitung des Verfahrens

Unterschriften 45
Inhalt einer Staatenbeschwerde 46
Inhalt einer Individualbeschwerde 47

Kapitel III Die berichterstattenden Richter1

Staatenbeschwerden 48
Individualbeschwerden 49

1 Deutschland: Die Bericht erstattenden Richter
Liechtenstein und die Schweiz: Die Referenten

Verfahren vor der Großen Kammer 50

Kapitel IV Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit

Staatenbeschwerden

Zuweisung von Beschwerden und anschließendes Verfahren 51

Individualbeschwerden

Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion 52
Verfahren vor einem Komitee 53
Verfahren vor einer Kammer 54
Gemeinsame Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit 54A

Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden

Einreden der Unzulässigkeit 55
Entscheidung der Kammer 56
Sprache der Entscheidung 57

Kapitel V Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde

Staatenbeschwerden 58
Individualbeschwerden 59
Ansprüche auf gerechte Entschädigung 60
(Artikel 61 wurde aufgehoben)
Gütliche Einigung 62

Kapitel VI Die mündliche Verhandlung

Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung 63
Leitung der mündlichen Verhandlung 64
Nichterscheinen 65
(Artikel 66 bis 69 wurden aufgehoben)
Verhandlungsprotokoll 70

Kapitel VII Das Verfahren vor der Großen Kammer

Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften 71
Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer 72
Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei 73

Kapitel VIII Die Urteile

Inhalt des Urteils 74
Entscheidung über eine gerechte Entschädigung 75
Sprache des Urteils 76
Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils 77
Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke 78
Antrag auf Auslegung des Urteils 79
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 80
Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen 81

Kapitel IX Gutachten [82 bis 90]

Kapitel X Verfahrenshilfe [91 bis 96]

Titel III

Übergangsbestimmungen (Artikel 97 und 98 wurden aufgehoben)
Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission 99
Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer 100
Bewilligung der Verfahrenshilfe 101
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 102

Titel IV Schlussbestimmungen

Änderung oder Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen 103
Inkrafttreten der Verfahrensordnung104

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gestützt auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle erlässt die folgende Verfahrensordnung:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,

a) „Konvention“ die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten2 und deren
Protokolle3;

b) „Plenum“ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;

c) „Große Kammer“ die Große Kammer mit 17 Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, idF BGBl. Nr. 330/1970, 84/1972, 64/1990, 558/1990, 593/1994, BGBl. III
Nr. 30/1998 und 179/2002
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, idF BGBl. Nr. 59/1964 und BGBl. III Nr. 30/1998; BGBl. Nr. 434/1969, idF
BGBl. III Nr. 30/1998; BGBl. Nr. 329/1970; BGBl. Nr. 138/1985, idF BGBl. III Nr. 30/1998; BGBl. Nr. 628/1988,
idF BGBl. Nr. 662/1992, BGBl. III Nr. 30/1998 und 179/2002; BGBl. III Nr. 30/1998, idF BGBl. III Nr. 179/2002;
BGBl. III Nr. 22/2005, idF BGBl. III Nr. 53/2005 und 127/2005.

d) „Sektion“ eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe b der Konvention für einen
bestimmten Zeitraum gebildet wird, und „Sektionspräsident“ den Richter, der vom Plenum nach
Artikel 26 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;

e) „Kammer“ eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und „Kammerpräsident“ den Richter, der in einer solchen „Kammer“ den Vorsitz führt;

f) „Komitee“ einen Ausschuss mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention
gebildet wird;

g) „Gerichtshof“ gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein
Komitee oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuss von fünf Richtern;

h) „Richter ad hoc“ jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei
nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer
benannt wird;

i) „Richter“ die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc;

j) „berichterstattender Richter“4 einen Richter, der mit den in den Artikeln 48 und 49 vorgesehenen
Aufgaben betraut ist;

k) „Delegierter“ einen Richter, den die Kammer zum Mitglied einer Delegation ernennt, und „Delegationsleiter“ den Delegierten, den die Kammer zum Leiter ihrer Delegation ernennt;

l) „Delegation“ ein Organ, das sich zusammensetzt aus Delegierten, Angehörigen der Kanzlei und
jeder anderen Person, welche die Kammer zur Unterstützung der Delegation ernennt;

m) „Kanzler“ je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;

n) „Partei“ und „Parteien“

-die beschwerdeführenden oder die beschwerdegegnerischen Vertragsparteien;

-den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe), der
den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft;

o) „Drittbeteiligter“ jede Vertragspartei oder jede betroffene Person, die nach Artikel 36 Absätze 1
und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch macht oder der Gelegenheit gegeben wird,
schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;

p) „mündliche Verhandlung“ und „mündliche Verhandlungen“ die mündlichen Verfahren, welche
die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit einer Beschwerde zum Gegenstand haben oder in
Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Auslegung eines Urteils
oder auf Erstattung eines Gutachtens durchgeführt werden;

q) „Ministerkomitee“ das Ministerkomitee des Europarats;

r) „früherer Gerichtshof“ und „Kommission“ den Europäischen Gerichtshof und die Europäische
Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.

Titel I Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs

Kapitel I Die Richter

Artikel 2 Berechnung der Amtszeit


(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufs der betreffenden Amtszeit an gerechnet.

4 Deutschland: Bericht erstattender Richter
Liechtenstein und die Schweiz: Referent

(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so
übt er sein Amt nach Artikel 23 Absatz 5 der Konvention für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.

(3) Ein gewählter Richter bleibt nach Artikel 23 Absatz 7 der Konvention im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind.

Artikel 3 Eid oder feierliche Erklärung

(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an
der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:

„Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „dass ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.“

(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Artikel 4 Unvereinbarkeit

Nach Artikel 21 Absatz 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine politische,
administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist. Jeder Richter hat dem Präsidenten des Gerichtshofs jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und dem betroffenen Richter entscheidet das Plenum alle sich stellenden Fragen.

Artikel 5 Rangordnung

(1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag ihrer Wahl; im Fall der Wiederwahl, auch wenn diese nicht unmittelbar erfolgt, wird die Dauer der früheren Amtsausübung als gewählter Richter berücksichtigt.

(2) Der Rang der Vizepräsidenten des Gerichtshofs, die am selben Tag in dieses Amt gewählt werden, richtet sich nach der Dauer ihrer Amtsausübung als Richter. Bei gleicher Dauer bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter. Die gleiche Regelung gilt für die Sektionspräsidenten.

(3) Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.

(4) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr
Rang nach dem Lebensalter.

Artikel 6 Rücktritt

Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten des Gerichtshofs gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 4 am Ende und des Artikels 26 Absatz 3 wird durch den Rücktritt der Sitz des Richters frei.

Artikel 7 Entlassung

Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter im Plenum mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der betroffene Richter ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.

Kapitel II Präsidialämter des Gerichtshofs und Rolle des Präsidiums

Artikel 8


Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs
sowie der Präsidenten undVizepräsidenten der Sektionen

(1) Das Plenum wählt seinen Präsidenten, seine beiden Vizepräsidenten und die Sektionspräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann.

(2) Ebenso wählt jede Sektion für eine Amtszeit von drei Jahren einen Vizepräsidenten, der den Sektionspräsidenten im Verhinderungsfall ersetzt.

(3) Ein nach Absatz 1 oder 2 gewählter Richter kann in ein gleichrangiges Amt nur einmal wiedergewählt werden. Diese Begrenzung der Zahl der Amtszeiten steht der einmaligen Wiederwahl eines Richters, der am Tag des Inkrafttretens5 dieser Änderung des Artikels 8 ein in den Absätzen 1 und 2 beschriebenes Amt innehat, in ein gleichrangiges Amt nicht entgegen.

(4) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger
weiter.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so finden ein oder mehrere weitere Wahlgänge statt, bis ein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht hat. Nach jedem Wahlgang scheidet der Bewerber aus, der die wenigsten Stimmen erhalten hat. Erhalten mehrere Bewerber die wenigsten Stimmen, so scheidet nur der nach Artikel 5 rangjüngste Bewerber aus. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern im letzten Wahlgang wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.

Artikel 9 Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs

(1) Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs. Er vertritt den Gerichtshof und
nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarats wahr.

(2) Er hat den Vorsitz in den Sitzungen des Plenums, der Großen Kammer und des Ausschusses von fünf Richtern.

(3) An der Prüfung der Rechtssachen, die von den Kammern behandelt werden, nimmt der Präsident nicht teil, es sei denn, er ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter.

Artikel 9A Rolle des Präsidiums

(1)
a) Der Gerichtshof hat ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des
Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten. Ist ein Vizepräsident oder ein Sektionspräsident
verhindert, an einer Sitzung des Präsidiums teilzunehmen, so wird er durch den Vizepräsidenten
der Sektion vertreten, andernfalls durch das Mitglied der Sektion, das ihm in der Rangordnung
nach Artikel 5 unmittelbar folgt.

b) Das Präsidium kann jedes andere Mitglied des Gerichtshofs oder jede andere Person, deren Anwesenheit es für erforderlich hält, zu seinen Sitzungen laden.

(2) Das Präsidium wird vom Kanzler und von den Stellvertretenden Kanzlern unterstützt.

(3) Aufgabe des Präsidiums ist die Unterstützung des Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgabe,
Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs zu leiten. Zu diesem Zweck kann der Präsident das Präsidium mit jeder Verwaltungs- oder außergerichtlichen Angelegenheit befassen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

(4) Das Präsidium erleichtert ferner die Abstimmung zwischen den Sektionen des Gerichtshofs.
5 1. Dezember 2005

(5) Der Präsident kann das Präsidium konsultieren, bevor er nach Artikel 32 Verfahrensanordnungen praktischer Natur erlässt oder die nach Artikel 17 Absatz 4 vom Kanzler vorbereitete allgemeine Weisung genehmigt.

(6) Das Präsidium kann dem Plenum zu jeder Frage Bericht erstatten. Es kann dem Plenum ferner
Vorschläge unterbreiten.

(7) Über jede Sitzung des Präsidiums wird ein Protokoll in den beiden Amtssprachen des Gerichtshofs aufgenommen und an die Richter verteilt. Der Sekretär des Präsidiums wird vom Kanzler im Einvernehmen mit dem Präsidenten bestimmt.

Artikel 10 Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Die Vizepräsidenten des Gerichtshofs unterstützen den Präsidenten des Gerichtshofs. Sie vertreten
ihn, wenn er verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist oder wenn er darum ersucht. Die Vizepräsidenten sind auch als Sektionspräsidenten tätig.

Artikel 11 Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Gerichtshofs

Sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs gleichzeitig verhindert oder sind ihreÄmter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem der Sektionspräsidenten oder, falls keiner von ihnen verfügbar ist, von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

Artikel 12 Präsidenten der Sektionen und Kammern

Die Sektionspräsidenten haben den Vorsitz in den Sitzungen der Sektion und der Kammern, deren
Mitglieder sie sind, und leiten die Arbeit der Sektion. Die Vizepräsidenten der Sektionen vertreten sie im Verhinderungsfall oder wenn das Amt des Sektionspräsidenten nicht besetzt ist oder auf dessen Ersuchen hin. Andernfalls vertreten die Richter der Sektion und der Kammern den Sektionspräsidenten entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.

Artikel 13 Ausschluss vom Vorsitz

Die Richter des Gerichtshofs sind vom Vorsitz in Rechtssachen ausgeschlossen, in denen eine Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist, oder an denen sie als nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 30 Absatz 1 benannte Richter mitwirken.

Artikel 14 Ausgewogene Vertretung der Geschlechter

Bei den nach diesem und dem folgenden Kapitel vorzunehmenden Ernennungen verfolgt der Gerichtshof eine Politik, die auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter gerichtet ist.

Kapitel III Die Kanzlei

Artikel 15 Wahl des Kanzlers


(1) Das Plenum wählt den Kanzler des Gerichtshofs. Die Bewerber müssen hohes sittliches Ansehen
genießen und über die juristischen, administrativen und sprachlichen Kenntnisse sowie die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

(2) Der Kanzler wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und kann wiedergewählt werden. Er
kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn die Richter in Plenarsitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der im Amt befindlichen gewählten Richter beschließen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Er ist zuvor vom Plenum anzuhören. Jeder Richter kann das Amtsenthebungsverfahren in Gang setzen.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird, sofern vorhanden, der Bewerberin der Vorzug gegeben, sonst der älteren Person.

(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:

„Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „dass ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit größter Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit erfüllen werde.“

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Artikel 16 Wahl der Stellvertretenden Kanzler

(1) Das Plenum wählt außerdem zwei Stellvertretende Kanzler unter den Voraussetzungen, nach
dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 15 vorgeschrieben sind. Das für die Amtsenthebung des Kanzlers vorgesehene Verfahren findet auch für die Amtsenthebung der Stellvertretenden Kanzler Anwendung. Der Gerichtshof hört in beiden Fällen zuvor den Kanzler an.

(2) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit haben die Stellvertretenden Kanzler vor dem Plenum oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Artikel 17 Aufgaben des Kanzlers

(1) Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten des Gerichtshofs untersteht.

(2) Der Kanzler bewahrt das Archiv des Gerichtshofs; die beim Gerichtshof aus- und eingehende
Korrespondenz und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.

(3) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler Auskunft auf Anfragen über die Tätigkeit des Gerichtshofs, insbesondere gegenüber der Presse.

(4) Die Arbeit der Kanzlei wird durch eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten des Gerichtshofs genehmigte allgemeine Weisung geregelt.

Artikel 18 Organisation der Kanzlei

(1) Die Kanzlei besteht aus ebenso vielen Sektionskanzleien wie der Gerichtshof Sektionen bildet,
sowie aus den Stellen, die erforderlich sind, um die vom Gerichtshof benötigten rechtlichen und administrativen Dienstleistungen zu erbringen.

(2) Der Sektionskanzler unterstützt die Sektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei kann ihm
ein Stellvertretender Sektionskanzler zur Seite stehen.

(3) Mit Ausnahme des Kanzlers und der Stellvertretenden Kanzler werden die Kanzleibediensteten
einschließlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofs oder des auf dessen Anweisung handelnden Kanzlers vom Generalsekretär des Europarats eingestellt.

Kapitel IV Die Arbeitsweise des Gerichtshofs

Artikel 19 Sitz des Gerichtshofs


(1) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Straßburg, dem Sitz des Europarats. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, seine Tätigkeit an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats ausüben.

(2) Der Gerichtshof kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde beschließen, dass es notwendig ist, selbst oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder an einem anderen Ort eine Untersuchung vorzunehmen oder jede andere Aufgabe zu erledigen.

Artikel 20 Sitzungen des Plenums

(1) Der Präsident beruft den Gerichtshof zu einer Plenarsitzung ein, sobald es die dem Gerichtshof
nach der Konvention und dieser Verfahrensordnung obliegenden Aufgaben erfordern. Der Präsident beruft eine Plenarsitzung ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs es verlangt, jedenfalls aber einmal im Jahr zur Erörterung von Verwaltungsfragen.

(2) Für die Beschlussfähigkeit des Plenums ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der im
Amt befindlichen gewählten Richter erforderlich.

(3) Wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht, so vertagt der Präsident die
Sitzung.

Artikel 21 Andere Sitzungen des Gerichtshofs

(1) Die Große Kammer, die Kammern und die Komitees tagen ständig. Der Gerichtshof legt jedoch
jedes Jahr auf Vorschlag seines Präsidenten Sitzungsperioden fest.

(2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Große Kammer und die Kammern auch außerhalb
dieser Sitzungsperioden einberufen.

Artikel 22 Beratungen

(1) Der Gerichtshof berät in nichtöffentlicher Sitzung. Seine Beratungen bleiben geheim.

(2) Nur die Richter nehmen an den Beratungen teil. Der Kanzler oder die als sein Vertreter bestimmte Person sowie diejenigen weiteren Kanzleibediensteten und Dolmetscher, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird, sind bei den Beratungen anwesend. Die Zulassung anderer Personen bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs.

(3) Vor jeder Abstimmung über eine Frage, die dem Gerichtshof vorgelegt wird, fordert der Präsident die Richter auf, ihre Meinung zu äußern.

Artikel 23 Abstimmungen

(1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden von den anwesenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt, und liegt weiterhin Stimmengleichheit vor, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Dieser Absatz gilt, soweit diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Entscheidungen und Urteile der Großen Kammer und der Kammern werden von den jeweils
tagenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei den Schlussabstimmungen über Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde sind Enthaltungen nicht zulässig.

(3) In der Regel erfolgen die Abstimmungen durch Handzeichen. Der Präsident kann eine namentliche Abstimmung durchführen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge der Rangordnung.
(4) Jede Frage, über die abzustimmen ist, wird genau formuliert.

Artikel 23A Entscheidung durch stillschweigende Zustimmung

Hat der Gerichtshof außerhalb einer angesetzten Sitzung über eine Verfahrensfrage oder eine andere Frage zu entscheiden, so kann der Präsident anordnen, dass den Richtern die Entscheidung im Entwurf zuzuleiten und für ihre Stellungnahme eine Frist zu setzen ist. Erheben die Richter keine Einwände, so gilt der Vorschlag nach Ablauf der Frist als angenommen.

Kapitel V Zusammensetzung des Gerichtshofs

Artikel 24 *6 Zusammensetzung der Großen Kammer


(1) Die Große Kammer besteht aus 17 Richtern und mindestens drei Ersatzrichtern.

(2)
a) Der Großen Kammer gehören der Präsident und die Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie die
Sektionspräsidenten an. Ist ein Vizepräsident des Gerichtshofs oder ein Sektionspräsident an der
Teilnahme an einer Sitzung der Großen Kammer verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten
der betreffenden Sektion vertreten.

b) Der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder gegebenenfalls der nach Artikel 29
oder Artikel 30 benannte Richter gehört der Großen Kammer nach Artikel 27 Absätze 2 und 3
der Konvention von Amts wegen an.

c) In Rechtssachen, die nach Artikel 30 der Konvention an die Große Kammer abgegeben werden,
gehören der Großen Kammer auch die Mitglieder der Kammer an, welche die Sache abgegeben
hat.

d) In Rechtssachen, die nach Artikel 43 der Konvention an die Große Kammer verwiesen werden,
gehört der Großen Kammer kein Richter an, der der Kammer angehörte, die das Urteil in der verwiesenen Rechtssache gefällt hat, mit Ausnahme des Präsidenten jener Kammer und des Richters, der ihr für die betroffene Vertragspartei angehörte, ebenso wenig ein Richter, welcher der
Kammer oder den Kammern angehörte, die über die Zulässigkeit der Beschwerde entschieden
haben.

e) Die Richter und Ersatzrichter, welche die Große Kammer jeweils in einer ihr vorgelegten Rechtssache vervollständigen sollen, werden aus dem Kreis der verbleibenden Richter vom Präsidenten des Gerichtshofs im Beisein des Kanzlers durch das Los bestimmt. Die Einzelheiten des Losverfahrens werden unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer geographisch ausgewogenen Zusammensetzung, die den unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien
Rechnung trägt, vom Plenum festgelegt.

f) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erstattung eines Gutachtens nach Artikel 47 der Konvention
wird die Große Kammer nach Absatz 2 Buchstaben a und e gebildet.

(3) Sind Richter verhindert, so werden sie durch Ersatzrichter vertreten, die in der Reihenfolge nach Absatz 2 Buchstabe e bestimmt werden.

(4) Die so bestimmten Richter und Ersatzrichter bleiben für die Prüfung der Rechtssache Mitglieder
der Großen Kammer, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Sie setzen ihre Tätigkeit in einer Rechtssache auch nach Ablauf ihrer Amtszeit fort, wenn sie an der Prüfung der Begründetheit teilgenommen haben. Diese Bestimmungen gelten auch für das Verfahren zur Erstattung von Gutachten.

(5)
a) Der Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer, der einen nach Artikel 43 der Konvention
vorgelegten Antrag zu prüfen hat, besteht aus

-dem Präsidenten des Gerichtshofs; ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert, so wird er
durch den rangälteren Vizepräsidenten des Gerichtshofs vertreten;

-zwei Sektionspräsidenten, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; ist ein so bestimmter
Sektionspräsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten der Sektion vertreten;

-zwei Richtern, die im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt werden, die von
den verbleibenden Sektionen zur Mitwirkung im Ausschuss für sechs Monate gewählt wurden;

-mindestens zwei Ersatzrichtern, die im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt
werden, die von den Sektionen zur Mitwirkung im Ausschuss für sechs Monate gewählt
wurden.

*6 In der vom Gerichtshof am 8. Dezember 2000, 13. Dezember 2004, 4. Juli 2005, 7. November 2005 und 29. Mai 2006 geänderten Fassung

b) Prüft der Ausschuss einen Antrag auf Verweisung, so gehört ihm kein Richter an, der an der
Prüfung der Zulässigkeit oder der Begründetheit der betreffenden Rechtssache teilgenommen hat.

c) Ein Richter, der für eine von einem Antrag auf Verweisung betroffene Vertragspartei gewählt
wurde oder Staatsangehöriger einer solchen ist, kann nicht Mitglied des Ausschusses sein, wenn
der Ausschuss diesen Antrag prüft. Ein gewählter Richter, der von der betroffenen Vertragspartei
nach Artikel 29 oder 30 benannt worden ist, ist von der Prüfung eines solchen Antrags ebenfalls
ausgeschlossen.

d) Ist ein Mitglied des Ausschusses aus einem unter Buchstabe b oder c genannten Grund verhindert, so wird es durch einen Ersatzrichter vertreten, der im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Richter bestimmt wird, die von den Sektionen zur Mitwirkung im Ausschuss für sechs Monate
gewählt wurden.

Artikel 25 Bildung der Sektionen

(1) Die in Artikel 26 Buchstabe b der Konvention vorgesehenen Kammern (in dieser Verfahrensordnung als „Sektionen“ bezeichnet) werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Plenum gebildet, und zwar für drei Jahre, von der Wahl der in Artikel 8 dieser Verfahrensordnung genannten Inhaber der Präsidialämter an gerechnet. Es werden mindestens vier Sektionen gebildet.

(2) Jeder Richter ist Mitglied einer Sektion. Die Zusammensetzung der Sektionen soll sowohl in
geographischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Vertretung der Geschlechter ausgewogen sein und den unterschiedlichen Rechtssystemen der Vertragsparteien Rechnung tragen.

(3) Scheidet ein Richter vor Ablauf des Zeitabschnitts, für den die Sektion gebildet wurde, aus dem
Gerichtshof aus, so wird er durch seinen Nachfolger beim Gerichtshof als Mitglied der Sektion ersetzt.

(4) Wenn es die Umstände erfordern, kann der Präsident des Gerichtshofs ausnahmsweise die Zusammensetzung der Sektionen ändern.

(5) Auf Vorschlag des Präsidenten kann das Plenum eine zusätzliche Sektion bilden.

Artikel 26 Bildung der Kammern

(1) Die Kammern mit sieben Richtern, die in Artikel 27 Absatz 1 der Konvention für die Prüfung der
beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen vorgesehen sind, werden wie folgt aus den Sektionen gebildet:

a) Der Kammer gehören vorbehaltlich des Absatzes 2 sowie des Artikels 28 Absatz 4, letzter Satz,
für jede Rechtssache der Sektionspräsident und der für eine betroffene Vertragspartei gewählte
Richter an. Ist der Letztere nicht Mitglied der Sektion, der die Beschwerde nach Artikel 51 oder
52 dieser Verfahrensordnung zugeteilt wurde, so gehört er der Kammer nach Artikel 27 Absatz 2
der Konvention von Amts wegen an. Ist dieser Richter verhindert oder befangen, so findet Artikel
29 dieser Verfahrensordnung Anwendung.

b) Die anderen Mitglieder der Kammer werden vom Sektionspräsidenten im Rotationsverfahren aus
dem Kreis der Mitglieder der Sektion bestimmt.

c) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, sind in der betreffenden
Rechtssache Ersatzrichter.

(2) Der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder gegebenenfalls der nach Artikel 29
oder 30 benannte gewählte Richter oder Richter ad hoc kann vom Kammerpräsidenten von der Teilnahme an Sitzungen, die der Vorbereitung oder Verfahrensfragen gewidmet sind, befreit werden. Für die Zwecke solcher Sitzungen wird vermutet, die betroffene Vertragspartei habe nach Artikel 29 Absatz 1 an Stelle dieses Richters den ersten Ersatzrichter benannt.

(3) Auch nach Ende ihrer Amtszeit bleiben die Richter in den Rechtssachen tätig, in denen sie an der Prüfung der Begründetheit teilgenommen haben.

Artikel 27 Komitees

(1) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention werden Komitees aus drei derselben Sektion angehörenden Richtern gebildet. Die Zahl der Komitees wird vom Präsidenten des Gerichtshofs nach Anhörung der Sektionspräsidenten bestimmt.

(2) Die Komitees werden im Rotationsverfahren aus dem Kreis der Mitglieder jeder Sektion mit
Ausnahme ihres Präsidenten für zwölf Monate gebildet.

(3) Sektionsmitglieder, die nicht Mitglieder eines Komitees sind, können berufen werden, verhinderte Mitglieder zu ersetzen.

(4) Den Vorsitz im Komitee führt jeweils das innerhalb der Sektion rangälteste Mitglied.

Artikel 28 Verhinderung, Ablehnung, Freistellung

(1) Jeder Richter, der verhindert ist, an Sitzungen teilzunehmen, zu denen er einberufen wurde, hat dies umgehend dem Kammerpräsidenten mitzuteilen.

(2) Ein Richter darf an der Prüfung einer Rechtssache nicht teilnehmen,

a) wenn er an der Rechtssache ein persönliches Interesse hat, zum Beispiel wegen einer ehelichen,
elterlichen oder sonstigen engen verwandtschaftlichen, persönlichen oder beruflichen Beziehung
oder eines Unterordnungsverhältnisses zu einer der Parteien;

b) wenn er an der Rechtssache vorher mitgewirkt hat, sei es als Prozessbevollmächtigter, Rechtsbeistand oder Berater einer Partei oder einer an der Sache interessierten Person, sei es als Mitglied eines anderen Gerichts oder einer Untersuchungskommission auf nationaler oder internationaler Ebene oder in anderer Eigenschaft;

c) wenn er als Richter ad hoc oder als ehemaliger gewählter Richter, der nach Artikel 26 Absatz 3
weiter tätig ist, eine politische oder administrative Tätigkeit oder eine mit seiner Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit unvereinbare berufliche Tätigkeit aufnimmt;

d) wenn er über die Medien, schriftlich, durch öffentliches Handeln oder in anderer Weise in der
Öffentlichkeit Ansichten geäußert hat, die objektiv geeignet sind, seine Unparteilichkeit zu beeinträchtigen;

e) wenn aus einem anderen Grund berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen.

(3) Ist ein Richter aus einem der genannten Gründe befangen, so teilt er dies dem Kammerpräsidenten mit; dieser stellt ihn von der Teilnahme an der Rechtssache frei.

(4) Hat der betroffene Richter oder der Kammerpräsident Zweifel, ob einer der in Absatz 2 genannten Ablehnungsgründe vorliegt, so entscheidet die Kammer. Nach Anhörung des betroffenen Richters berät die Kammer und stimmt ab; dabei ist der betroffene Richter nicht anwesend. Für die Zwecke der Beratungen und der Abstimmung der Kammer über diese Frage wird er durch den ersten Ersatzrichter der Kammer vertreten. Dasselbe gilt, wenn der Richter der Kammer für eine betroffene Vertragspartei angehört. In diesem Fall wird vermutet, die betroffene Vertragspartei habe für die Mitwirkung in der Kammer an seiner Stelle nach Artikel 29 Absatz 1 den ersten Ersatzrichter benannt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Mitwirkung eines Richters in einem Komitee; in diesem
Fall ist die nach Absatz 1 oder 3 vorgeschriebene Mitteilung an den Sektionspräsidenten zu richten.

Artikel 29 Richter ad hoc

(1)
a) Wenn der für eine betroffene Vertragspartei gewählte Richter verhindert, befangen oder freigestellt
ist oder wenn es einen solchen Richter nicht gibt, fordert der Kammerpräsident diese Partei
auf, ihm binnen 30 Tagen mitzuteilen, ob sie entweder einen anderen gewählten Richter oder einen
Richter ad hoc für die Mitwirkung als Richter an dem Verfahren benennen will; in diesem
Fall fordert er sie auf, gleichzeitig den Namen der Person anzugeben, die sie benennt.

b) Die gleiche Regelung gilt, wenn die benannte Person verhindert oder befangen ist.

c) Ein Richter ad hoc muss die in Artikel 21 Absatz 1 der Konvention vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, darf in der betreffenden Rechtssache nicht aus einem der in Artikel 28 dieser Verfahrensordnung genannten Gründe verhindert sein und muss in der Lage sein, den in Absatz 5 vorgesehenen Erfordernissen in Bezug auf Verfügbarkeit und Anwesenheit zu entsprechen.

(2) Antwortet die betroffene Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen oder bis zum Ablauf einer
vom Kammerpräsidenten gewährten Verlängerung dieser Frist7, so gilt dies als Verzicht auf dieses Benennungsrecht.

Benennt die betroffene Vertragspartei zweimal als Richter ad hoc Personen, die nach
Feststellung der Kammer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllen, so gilt dies
ebenfalls als Verzicht auf das Benennungsrecht.

(3) Der Kammerpräsident kann beschließen, die betroffene Vertragspartei zu einer Benennung nach
Absatz 1 Buchstabe a erst dann aufzufordern, wenn ihr die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2 zur Kenntnis gebracht wird. In diesem Fall wird angenommen, die betroffene Vertragspartei habe, bis sie eine Benennung vornimmt, an Stelle des gewählten Richters den ersten Ersatzrichter benannt.

(4) Zu Beginn der ersten Sitzung in der betreffenden Rechtssache nach seiner Benennung leistet der Richter ad hoc den Eid oder gibt die feierliche Erklärung ab, die in Artikel 3 vorgesehen sind. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

(5) Richter ad hoc müssen sich zur Verfügung des Gerichtshofs halten und vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 2 an den Sitzungen der Kammer teilnehmen.

Artikel 30 Interessengemeinschaft

(1) Haben zwei oder mehr beschwerdeführende oder beschwerdegegnerische Vertragsparteien ein
gemeinsames Interesse, so kann der Kammerpräsident sie auffordern, sich untereinander über die Benennung nur eines der für sie gewählten Richter als Richter der Interessengemeinschaft zu verständigen; dieser wird von Amts wegen zum Kammermitglied berufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident den Richter der Interessengemeinschaft aus der Zahl der von diesen Parteien vorgeschlagenen Richter durch das Los.

(2) Der Kammerpräsident kann beschließen, die betroffenen Vertragsparteien zu einer Benennung
nach Absatz 1 erst dann aufzufordern, wenn die Beschwerde den beschwerdegegnerischen Vertragsparteien nach Artikel 54 Absatz 2 zur Kenntnis gebracht worden ist.

(3) Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft oder über eine damit zusammenhängende Frage, so entscheidet die Kammer, nötigenfalls nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen der betroffenen Vertragsparteien.

Titel II Das Verfahren

Kapitel I Allgemeine Vorschriften

Artikel 31 Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall


Der Gerichtshof kann im Einzelfall bei der Prüfung einer Rechtssache von den Vorschriften dieses
Titels abweichen; wenn es angezeigt ist, hört er zuvor die Parteien an.

Artikel 32 Verfahrensanordnungen

Der Präsident des Gerichtshofs kann Verfahrensanordnungen praktischer Natur erlassen, insbesondere hinsichtlich des Erscheinens zu mündlichen Verhandlungen und der Einreichung von Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen.

7 Schweiz: Fristerstreckung

Öffentlichkeit der Unterlagen

(1) Alle bei der Kanzlei von den Parteien oder Drittbeteiligten im Zusammenhang mit einer Beschwerde eingereichten Unterlagen mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen von Verhandlungen übereine gütliche Einigung nach Artikel 62 vorgelegt werden, sind der Öffentlichkeit nach den vom Kanzler bestimmten Regelungen zugänglich, soweit nicht der Kammerpräsident aus den in Absatz 2 genannten Gründen anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Unterlagen oder Teilen davon kann eingeschränkt werden,
wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien oder anderer betroffener Personen es verlangen oder – soweit der Kammerpräsident es fürunbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen die Öffentlichkeit von Unterlagen die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(3) Anträge auf Vertraulichkeit nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob sämtlicheUnterlagen oder nur ein Teil davon der Öffentlichkeit nicht zugänglich sein sollen.

(4) Entscheidungen und Urteile einer Kammer sind der Öffentlichkeit zugänglich. Der Gerichtshof
macht der Öffentlichkeit in regelmäßigen Abständen allgemeine Informationen über Entscheidungen
zugänglich, die von den Komitees nach Artikel 53 Absatz 2 getroffen wurden.

Artikel 34 Gebrauch der Sprachen

(1) Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch.

(2) Wird eine Beschwerde nach Artikel 34 der Konvention erhoben, so erfolgen, solange diese Beschwerde noch keiner Vertragspartei nach dieser Verfahrensordnung zur Kenntnis gebracht worden ist, die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter sowie die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers oder seines Vertreters, soweit nicht in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs, in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien. Wird nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung eine Vertragspartei über eine Beschwerde informiert oder eine Beschwerde ihr zur Kenntnis gebracht, so sind ihr die Beschwerde und alle beigefügten Unterlagen in der Sprache zu übermitteln, in der sie vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei eingereicht wurden.

(3)
a) Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter sowie die mündlichen
und schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers oder seines Vertreters in Bezug auf eine
mündliche Verhandlung oder nachdem einer Vertragspartei die Beschwerde zur Kenntnis gebracht
worden ist, erfolgen in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs, wenn nicht der Kammerpräsident
den weiteren Gebrauch der Amtssprache einer Vertragspartei erlaubt.

b) Wird diese Erlaubnis erteilt, so trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen dafür, dass die
mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers ganz oder teilweise ins
Englische oder Französische gedolmetscht beziehungsweise übersetzt werden, soweit dies nach
Auffassung des Kammerpräsidenten im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens ist.

c) Ausnahmsweise kann der Kammerpräsident die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig machen,
dass der Beschwerdeführer die dadurch entstehenden Kosten ganz oder teilweise trägt.

d) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, gilt eine Entscheidung nach diesem Absatz auch für alle späteren Verfahrensabschnitte, einschließlich derer, die durch Anträge auf
Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer oder durch Anträge auf Auslegung des Urteils
oder Wiederaufnahme des Verfahrens nach Artikel 73, 79 beziehungsweise 80 ausgelöst werden.

(4)
a) Die Kommunikation mit einer Vertragspartei, die in der Rechtssache Partei ist, sowie die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen einer solchen Vertragspartei erfolgen in einer der Amts

8 In der vom Gerichtshof am 17. Juni 2002, 8. Juli 2002, 7. Juli 2003, 4. Juli 2005 und 14. Mai 2007 geänderten Fassung

sprachen des Gerichtshofs. Der Kammerpräsident kann der betreffenden Vertragspartei den
Gebrauch einer ihrer Amtssprachen für mündliche und schriftliche Stellungnahmen erlauben.

b) Wird diese Erlaubnis erteilt, so hat die ersuchende Vertragspartei

i) innerhalb einer vom Kammerpräsidenten zu bestimmenden Frist eine Übersetzung ihrer
schriftlichen Stellungnahmen in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs einzureichen. Reicht diese Vertragspartei innerhalb dieser Frist die Übersetzung nicht ein, so kann der Kanzler auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei die notwendigen Vorkehrungen für diese Übersetzung treffen;

ii) die Kosten für das Dolmetschen ihrer mündlichen Stellungnahmen ins Englische oder Französische zu tragen. Der Kanzler ist dafür verantwortlich, die notwendigen Vorkehrungen für das Dolmetschen zu treffen.
c) Der Kammerpräsident kann anordnen, dass eine Vertragspartei, die in der Rechtssache Partei ist, innerhalb einer bestimmten Frist eine englische oder französische Übersetzung oder Zusammenfassung aller oder bestimmter Anlagen zu ihren schriftlichen Stellungnahmen oder anderer einschlägiger Unterlagen oder von Auszügen daraus vorzulegen hat.

d) In Bezug auf die Beteiligung Dritter nach Artikel 44 dieser Verfahrensordnung und den
Gebrauch einer Sprache, die nicht eine der Amtssprachen ist, durch Drittbeteiligte sind die Buchstaben a bis c entsprechend anzuwenden.

(5) Der Kammerpräsident kann die beschwerdegegnerische Vertragspartei auffordern, eine Übersetzung ihrer schriftlichen Stellungnahmen in einer ihrer Amtssprachen vorzulegen, um dem Beschwerdeführer das Verständnis dieser Stellungnahmen zu erleichtern.

(6) Zeugen, Sachverständige und andere Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, können sich
ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. Indiesem Fall trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche und schriftliche Übersetzung.

Artikel 35 Vertretung der Vertragsparteien

Die Vertragsparteien werden durch Prozessbevollmächtigte vertreten, die zu ihrer Unterstützung
Rechtsbeistände oder Berater hinzuziehen können.

Artikel 36 Vertretung der Beschwerdeführer

(1) Die in Artikel 34 der Konvention genannten natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen und Personengruppen können eine Beschwerde zunächst selbst oder durch einen Vertreter einreichen.

(2) Sobald der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2
Buchstabe b zugestellt ist, muss der Beschwerdeführer nach Absatz 4 vertreten sein, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

(3) Auf diese Weise muss der Beschwerdeführer in jeder von der Kammer beschlossenen mündlichen Verhandlung vertreten sein, wenn der Kammerpräsident ihm nicht ausnahmsweise erlaubt, seine Interessen selbst zu vertreten, falls erforderlich mit Unterstützung eines Rechtsbeistands oder einer anderen zugelassenen Person.

(4)
a) Der nach den Absätzen 2 und 3 im Namen des Beschwerdeführers handelnde Vertreter muss ein
in einer Vertragspartei zugelassener Rechtsbeistand mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sein oder aber eine andere Person, die der Kammerpräsident zulässt.

b) Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist, dass
die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach dem vorangehenden Buchstaben bestellt wurden, es rechtfertigen, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens
bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten
oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muss.

(5)
a) Der Rechtsbeistand oder der andere zugelassene Vertreter des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer selbst, der darum ersucht, seine Interessen selbst vertreten zu dürfen, muss, auch wenn ihm eine Erlaubnis nach Buchstabe b erteilt wird, eine der Amtssprachen des Gerichtshofs hinreichend verstehen.

b) Verfügt der Betreffende nicht über hinreichende Kenntnisse, um sich in einer der Amtssprachen
des Gerichtshofs auszudrücken, so kann ihm der Kammerpräsident nach Artikel 34 Absatz 3 den
Gebrauch einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten erlauben.

Artikel 37 Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen

(1) Mitteilungen und Zustellungen an die Prozessbevollmächtigten oder die Rechtsbeistände der Parteien gelten als an die Parteien gerichtet.

(2) Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, Zustellung oder Ladung, die an eine andere Person als
die Prozessbevollmächtigten oder Rechtsbeistände der Parteien gerichtet ist, die Mitwirkung der Regierung des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, Zustellung oder Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident des Gerichtshofs unmittelbar an diese Regierung, um die notwendige Unterstützung zu erhalten.

Artikel 38 Schriftsätze

(1) Schriftsätze und andere Unterlagen können nur innerhalb der Frist eingereicht werden, die je
nach Fall vom Kammerpräsidenten oder vom Berichterstatter nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung hierfür bestimmt wird. Schriftsätze und andere Unterlagen, die nach Ablauf dieser Frist oder unter Missachtung einer nach Artikel 32 ergangenen Verfahrensanordnung eingereicht werden, finden keinen Eingang in die Verfahrensakten, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Frist ist das belegte Datum der Absendung des
Schriftstücks oder, falls ein solches Datum fehlt, das Datum des Eingangs bei der Kanzlei maßgebend.

Artikel 38A Prüfung von Verfahrensfragen

Von der Kammer zu entscheidende Verfahrensfragen werden gleichzeitig mit der Prüfung der
Rechtssache beraten, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

Artikel 39 Vorläufige Maßnahmen

(1) Die Kammer oder gegebenenfalls ihr Präsident kann auf Antrag einer Partei oder jeder anderen
betroffenen Person sowie von Amts wegen gegenüber den Parteien vorläufige Maßnahmen bezeichnen, die im Interesse der Parteien oder eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs ergriffen werden sollten.

(2) Das Ministerkomitee ist darüber zu informieren.

(3) Die Kammer kann von den Parteien Informationen zu Fragen der Durchführung der vorläufigen
Maßnahmen anfordern, die sie bezeichnet hat.

Artikel 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde

In dringenden Fällen kann der Kanzler vorbehaltlich anderer verfahrensrechtlicher Maßnahmen mit
Erlaubnis des Kammerpräsidenten eine betroffene Vertragspartei durch jedes verfügbare Mittel über die Erhebung einer Beschwerde informieren und ihr zusammenfassende Angaben über deren Gegenstand machen.

Artikel 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden

Beschwerden werden in der Reihenfolge behandelt, in der sie für die Prüfung reif sind. Die Kammer
oder ihr Präsident kann jedoch beschließen, eine bestimmte Beschwerde vorrangig zu behandeln.

Artikel 42 (bisheriger Artikel 43) Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden

(1) Die Kammer kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen die Verbindung mehrerer Beschwerden anordnen.

(2) Der Kammerpräsident kann unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Verbindung der Beschwerden nach Anhörung der Parteien die gleichzeitige Prüfung von Beschwerden anordnen, die derselben Kammer zugeteilt werden.

Artikel 43 (bisheriger Artikel 44) Streichung und Wiedereintragung im Register

(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde nach
Artikel 37 der Konvention in seinem Register zu streichen.

(2) Teilt eine beschwerdeführende Vertragspartei dem Kanzler ihre Absicht mit, ihre Beschwerde
nicht weiterzuverfolgen, so kann die Kammer diese Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register streichen, wenn die andere betroffene Vertragspartei oder die anderen betroffenen Vertragsparteien mit der Nichtweiterverfolgung einverstanden sind.

(3) Die Entscheidung, eine für zulässig erklärte Beschwerde im Register zu streichen, ergeht in Form eines Urteils. Der Kammerpräsident übermittelt dieses Urteil, sobald es endgültig ist, dem Ministerkomitee, damit dieses nach Artikel 46 Absatz 2 der Konvention die Erfüllung von Verpflichtungen überwachen kann, die gegebenenfalls zur Bedingung für die Nichtweiterverfolgung der Beschwerde, die gütliche Einigung oder die Beilegung der Streitigkeit gemacht worden sind.

(4) Wird eine Beschwerde im Register gestrichen, so befindet der Gerichtshof über die Kostenfrage.
Ergeht die Kostenentscheidung im Rahmen einer Entscheidung, mit der eine nicht für zulässig erklärte Beschwerde im Register gestrichen wird, so übermittelt der Kammerpräsident die Entscheidung dem Ministerkomitee.

(5) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in das Register beschließen, wenn
er dies wegen außergewöhnlicher Umstände für gerechtfertigt hält.

Artikel 44 Beteiligung Dritter

(1)
a) Wird eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde der beschwerdegegnerischen
Vertragspartei nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis gebracht, so übermittelt der
Kanzler gleichzeitig eine Kopie der Beschwerde jeder anderen Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ein Beschwerdeführer besitzt. Ebenso unterrichtet er diese Vertragsparteien über eine Entscheidung, in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

b) Möchte eine Vertragspartei von ihrem Recht auf schriftliche Stellungnahme oder auf Teilnahme
an mündlichen Verhandlungen nach Artikel 36 Absatz 1 der Konvention Gebrauch machen, sohat sie dies dem Kanzler spätestens zwölf Wochen nach der Übermittlung oder Unterrichtung
nach Buchstabe a schriftlich anzuzeigen. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere
Frist bestimmen.

(2)
a) Ist eine Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei nach Artikel 51 Absatz 1 oder
Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis gebracht worden, so kann der Kammerpräsident
im Interesse der Rechtspflege, wie in Artikel 36 Absatz 2 der Konvention vorgesehen, jede Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jede betroffene Person, die nicht Beschwerdeführer ist, auffordern oder ermächtigen, schriftlich Stellung zu nehmen oder, falls außergewöhnliche Umstände vorliegen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

b) Anträge auf eine solche Ermächtigung müssen mit einer gebührenden Begründung versehen und
spätestens zwölf Wochen, nachdem die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei
zur Kenntnis gebracht worden ist, schriftlich nach Artikel 34 Absatz 4 in einer der Amtssprachen
eingereicht werden. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen.

(3)
a) In Rechtssachen, die von der Großen Kammer zu prüfen sind, beginnen die in den Absätzen 1
und 2 bestimmten Fristen mit der Zustellung der Entscheidung der Kammer, die Rechtssache
nach Artikel 72 Absatz 1 an die Große Kammer abzugeben, oder der Entscheidung des Ausschusses
der Großen Kammer nach Artikel 73 Absatz 2, den Antrag einer Partei auf Verweisung
der Rechtssache an die Große Kammer anzunehmen, an die Parteien.

b) Die in diesem Artikel bestimmten Fristen können vom Kammerpräsidenten ausnahmsweise verlängert werden, wenn hinreichende Gründe angeführt werden.

(4) Die Aufforderung oder Ermächtigung nach Absatz 2 Buchstabe a ist auch hinsichtlich der Beachtung von Fristen an die vom Kammerpräsidenten festgelegten Bedingungen geknüpft. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so kann der Präsident beschließen, die Stellungnahmen nicht in die Verfahrensakten aufzunehmen oder die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu beschränken, soweit er dies für angebracht hält.

(5) Schriftliche Stellungnahmen nach diesem Artikel müssen nach Artikel 34 Absatz 4 in einer der
Amtssprachen abgefasst sein. Der Kanzler übermittelt die Stellungnahmen den Parteien; diese können unter Einhaltung der vom Kammerpräsidenten bestimmten Bedingungen, einschließlich der Fristen, schriftlich oder gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung darauf erwidern.

Artikel 44A Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof

Die Parteien sind verpflichtet, bei der Durchführung des Verfahrens mit dem Gerichtshof in vollem
Umfang zusammenzuarbeiten und insbesondere alle Maßnahmen, soweit sie in ihrer Macht stehen, zu treffen, die der Gerichtshof für eine geordnete Rechtspflege für erforderlich hält. Diese Verpflichtung gilt erforderlichenfalls auch für eine Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist.

Artikel 44B Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs

Befolgt eine Partei eine Anordnung des Gerichtshofs in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens
nicht, so kann der Kammerpräsident alle Maßnahmen treffen, die er für angebracht hält.

Artikel 44C Fehlende Mitwirkung

(1) Bringt eine Partei vom Gerichtshof erbetene Beweise oder Informationen nicht bei oder gibt sie
sachdienliche Informationen nicht von sich aus weiter oder lässt sie es in anderer Weise an einer Mitwirkung in dem Verfahren fehlen, so kann der Gerichtshof daraus die ihm angebracht erscheinenden Schlüsse ziehen.

(2) Unterlässt oder verweigert eine beschwerdegegnerische Vertragspartei in dem Verfahren die
Mitwirkung, so ist dies für sich genommen kein Grund für die Kammer, die Prüfung der Beschwerde
einzustellen.

Artikel 44D Unangemessene Stellungnahmen einer Partei

Gibt der Vertreter einer Partei missbräuchliche, leichtfertige, schikanöse, irreführende oder weitschweifige Stellungnahmen ab, so kann der Kammerpräsident unbeschadet des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention diesen Vertreter von dem Verfahren ausschließen, die Annahme der Stellungnahmen ganz oder teilweise verweigern oder eine andere ihm angebracht erscheinende Anordnung treffen.

Artikel 44E Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde

Beabsichtigt eine beschwerdeführende Vertragspartei oder ein Individualbeschwerdeführer nicht, die Beschwerde weiterzuverfolgen, so kann die Kammer im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention die Beschwerde nach Artikel 43 dieser Verfahrensordnung im Register streichen.

Kapitel II Die Einleitung des Verfahrens

Artikel 45 Unterschriften


(1) Beschwerden nach Artikel 33 oder 34 der Konvention müssen schriftlich eingereicht und vom
Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet werden.

(2) Wird eine Beschwerde von einer nichtstaatlichen Organisation oder einer Personengruppe eingereicht, so ist sie von den zur Vertretung dieser Organisation oder Gruppe berechtigten Personen zu unterzeichnen.

Die zuständige Kammer oder das zuständige Komitee entscheidet über Fragen zur Berechtigung
der Unterzeichner.

(3) Wird ein Beschwerdeführer nach Artikel 36 vertreten, so ist von seinem Vertreter oder seinen
Vertretern eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Artikel 46 Inhalt einer Staatenbeschwerde

Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof eine Rechtssache nach Artikel 33 der Konvention vorlegen
will, reicht bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, die folgende Angaben enthält:

a) den Namen der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet;

b) eine Darstellung des Sachverhalts;

c) eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;

d) eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der
Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel9 und Einhaltung der Sechs-Monats-
Frist);

e) den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf
eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten
Partei oder Parteien;

f) den Namen und die Adresse der zu(m) Prozessbevollmächtigten bestimmten Person oder Personen;

beizufügen sind

g) Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

Artikel 47 (*)10 Inhalt einer Individualbeschwerde

(1) Beschwerden nach Artikel 34 der Konvention sind unter Verwendung des von der Kanzlei zur
Verfügung gestellten Formulars einzureichen, wenn der Präsident der zuständigen Sektion nichts anderes bestimmt. Das Formular enthält

a) den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, den Beruf und die Adresse des Beschwerdeführers;

b) gegebenenfalls den Namen, den Beruf und die Adresse seines Vertreters;

c) die Vertragspartei oder Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet;

d) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

e) eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;

f) eine kurze Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz
1 der Konvention durch den Beschwerdeführer (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
und Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);

g) den Gegenstand der Beschwerde;

beizufügen sind

h) Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

(2) Der Beschwerdeführer hat ferner

a) alle Unterlagen, insbesondere die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Unterlagen und Entscheidungen beizubringen, die die Feststellung erlauben, dass die Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention erfüllt sind (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und
Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);

b) mitzuteilen, ob er seinen Fall einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Beschwerdeinstanz vorgelegt hat.

(3) Ein Beschwerdeführer, der nicht wünscht, dass seine Identität offen gelegt wird, hat dies mitzuteilen und die Gründe darzulegen, die eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel rechtfertigen, nach

9 Deutschland und die Schweiz: Rechtsbehelfe

(*)10 In der vom Gerichtshof am 17. Juni 2002, 8. Juli 2002, 11. Dezember 2007 und 22. September 2008 geänderten Fassung

der das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlich ist. Der Kammerpräsident kann dem Beschwerdeführer erlauben, anonym zu bleiben, oder von Amts wegen Anonymität gewähren.

(4) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass die
Beschwerde vom Gerichtshof nicht geprüft wird.

(5) Für die Zwecke des Artikels 35 Absatz 1 der Konvention ist als Datum der Beschwerdeerhebung
in der Regel das Datum der ersten Mitteilung des Beschwerdeführers anzusehen, in welcher der Gegenstand der Beschwerde – sei es auch nur zusammenfassend – dargelegt wird; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass innerhalb der vom Gerichtshof bestimmten Fristen ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beschwerdeformular eingereicht worden ist. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält.

(6) Der Beschwerdeführer hat den Gerichtshof über jede Änderung seiner Adresse und jeden für die
Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu informieren.

Kapitel III Die berichterstattenden Richter11

Artikel 48 Staatenbeschwerden


(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 33 der Konvention benennt die zur Prüfung der
Beschwerde gebildete Kammer nach Eingang der Schriftsätze der betroffenen Vertragsparteien eines oder mehrere ihrer Mitglieder als berichterstattende Richter und beauftragt diese, einen Bericht über die Zulässigkeit vorzulegen.

(2) Der oder die berichterstattenden Richter legen der Kammer die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer und ihrem Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

Artikel 49 Individualbeschwerden

(1) Wird schon aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Material hinreichend deutlich, dass die
Beschwerde unzulässig ist oder im Register gestrichen werden sollte, so wird die Beschwerde von einem Komitee geprüft, sofern nicht ein besonderer Grund dagegen spricht.

(2) Wird der Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention mit einer Beschwerde befasst und erscheint ihre Prüfung durch eine Kammer gerechtfertigt, so benennt der Präsident der Sektion, der die Beschwerde zugewiesen wird, einen Richter, der die Beschwerde als berichterstattender Richter prüfen soll.

(3) Im Rahmen seiner Prüfung

a) kann der berichterstattende Richter die Parteien ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen,
soweit er dies für zweckdienlich hält;

b) entscheidet der berichterstattende Richter, ob die Beschwerde von einem Komitee oder einer
Kammer geprüft wird, wobei der Sektionspräsident die Prüfung durch eine Kammer anordnen
kann;

c) legt der berichterstattende Richter die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die
der Kammer oder ihrem Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

Artikel 50 Verfahren vor der Großen Kammer

Wird eine Rechtssache nach Artikel 30 oder 43 der Konvention an die Große Kammer verwiesen, so
bestellt der Präsident der Großen Kammer eines, bei einer Staatenbeschwerde eines oder mehrere ihrer Mitglieder als berichterstattende Richter.

11 Deutschland: Die Bericht erstattenden Richter
Liechtenstein und die Schweiz: Die Referenten

Kapitel IV Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit Staatenbeschwerden

Artikel 51 Zuweisung von Beschwerden und anschließendes Verfahren


(1) Wird eine Beschwerde nach Artikel 33 der Konvention erhoben, so bringt sie der Präsident des
Gerichtshofs umgehend der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis und weist sie einer der Sektionen zu.

(2) Die für die beschwerdeführende und die beschwerdegegnerische Vertragspartei gewählten Richter gehören der für die Prüfung der Rechtssache gebildeten Kammer nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a von Amts wegen an. Wird die Beschwerde von mehreren Vertragsparteien erhoben oder werden von mehreren Vertragsparteien erhobene Beschwerden gleichen Gegenstands nach Artikel 42 verbunden, so findet Artikel 30 Anwendung.

(3) Sobald die Rechtssache einer Sektion zugewiesen ist, bildet der Sektionspräsident nach Artikel
26 Absatz 1 die Kammer und fordert die beschwerdegegnerische Vertragspartei auf, ihren Schriftsatz zur Zulässigkeit der Beschwerde vorzulegen. Der Kanzler übermittelt den Schriftsatz der beschwerdeführenden Vertragspartei; diese kann darauf schriftlich erwidern.

(4) Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kammer oder ihr Präsident
beschließen, die Parteien zur Abgabe weiterer schriftlicher Stellungnahmen aufzufordern.

(5) Eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit findet statt, wenn eine oder mehrere der betroffenen Vertragsparteien es beantragen oder wenn es die Kammer von Amts wegen beschließt.

(6) Der Kammerpräsident hört die Parteien an, bevor er das schriftliche und gegebenenfalls das
mündliche Verfahren bestimmt.

Individualbeschwerden

Artikel 52 Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion


(1) Der Präsident des Gerichtshofs weist jede nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde
einer Sektion zu; er achtet dabei auf eine gerechte Verteilung der Arbeitslast auf die Sektionen.

(2) Der Präsident der betroffenen Sektion bildet nach Artikel 26 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung
die in Artikel 27 Absatz 1 der Konvention vorgesehene Kammer mit sieben Richtern.

(3) Bis die Kammer nach Absatz 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung
dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.

Artikel 53 Verfahren vor einem Komitee

(1) Ist der für eine beschwerdegegnerische Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Komitees, so kann er gebeten werden, an dessen Beratungen teilzunehmen.

(2) Nach Artikel 28 der Konvention kann das Komitee durch einstimmigen Beschluss eine Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird dem Beschwerdeführer brieflich zur Kenntnis gebracht.

(3) Trifft das Komitee keine Entscheidung nach Absatz 2, so übermittelt es die Beschwerde der
Kammer, die nach Artikel 52 Absatz 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.

Artikel 54 Verfahren vor einer Kammer

(1) Die Kammer kann die Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen.

(2) Andernfalls kann die Kammer oder ihr Präsident

a) die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder
anderes Material vorzulegen, welche die Kammer oder ihr Präsident für zweckdienlich hält;

b) der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde zur Kenntnis bringen und diese
auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen, und nach Eingang der Stellungnahme den Beschwerdeführer auffordern, darauf zu erwidern;

c) die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.

(3) Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag einer Partei oder von
Amts wegen beschließen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist. In diesem Fall werden die Parteien auch aufgefordert, sich zur Begründetheit der Beschwerde zu äußern, wenn die Kammer nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.

Artikel 54A Gemeinsame Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit

(1) Wenn die Kammer der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54
Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis bringt, kann sie nach Artikel 29 Absatz 3 der Konvention auch beschließen, die Zulässigkeit und Begründetheit gleichzeitig zu prüfen. In diesem Fall werden die Parteien aufgefordert, sich in ihren Stellungnahmen auch zur Frage einer gerechten Entschädigung zu äußern und gegebenenfalls Vorschläge für eine gütliche Einigung zu unterbreiten. Die Voraussetzungen nach den Artikeln 60 und 62 gelten entsprechend.

(2) Erzielen die Parteien keine gütliche Einigung und auch keine andere Lösung und ist die Kammer
in Anbetracht der Stellungnahmen der Parteien überzeugt, dass die Rechtssache zulässig und für eine Entscheidung über die Begründetheit reif ist, so fällt sie sofort ein Urteil, das die Entscheidung der Kammer über die Zulässigkeit umfasst.

(3) Soweit die Kammer dies für angebracht hält, kann sie nach Unterrichtung der Parteien sofort ein Urteil fällen, das die Entscheidung über die Zulässigkeit umfasst, ohne zuvor das Verfahren nach Absatz 1 durchzuführen.

Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden

Artikel 55 Einreden der Unzulässigkeit


Einreden der Unzulässigkeit müssen, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei in ihren nach Artikel 51 oder 54 abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden.

Artikel 56 Entscheidung der Kammer

(1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist gleichzeitig oder später zu begründen.

(2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer mit. Sie wird auch der
oder den betroffenen Vertragspartei(en) und jedem Drittbeteiligten mitgeteilt, soweit diesen zuvor die Beschwerde nach dieser Verfahrensordnung zur Kenntnis gebracht wurde.

Artikel 57 Sprache der Entscheidung

(1) Der Gerichtshof erlässt seine Kammerentscheidungen in englischer oder französischer Sprache,
wenn er nicht beschließt, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlassen.

(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Entscheidungen in der amtlichen Sammlung
des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.

Kapitel V Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde

Artikel 58 Staatenbeschwerden


(1) Sobald die Kammer eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen hat,
bestimmt der Kammerpräsident nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen zur Begründetheit und für die Vorlage zusätzlicher Beweismittel.

Der Präsident kann jedoch mit Einverständnis der betroffenen Vertragsparteien auf die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens verzichten.

(2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn eine oder mehrere der betroffenen Vertragsparteien dies beantragen oder wenn die Kammer es von Amts wegen beschließt. Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren.

Artikel 59 Individualbeschwerden

(1) Sobald eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, kann
die Kammer oder ihr Präsident die Parteien auffordern, weitere Beweismittel oder schriftliche Stellungnahmen vorzulegen.

(2) Soweit nicht anders entschieden, wird jeder Partei für ihre Stellungnahme dieselbe Frist eingeräumt.

(3) Die Kammer kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen beschließen, eine mündliche
Verhandlung über die Begründetheit durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist.

(4) Der Kammerpräsident bestimmt gegebenenfalls das schriftliche und das mündliche Verfahren.

Artikel 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung

(1) Ein Beschwerdeführer, der will, dass ihm der Gerichtshof nach Artikel 41 der Konvention eine
gerechte Entschädigung zuspricht, falls er eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention feststellt, muss einen entsprechenden Anspruch ausdrücklich geltend machen.

(2) Soweit der Kammerpräsident nicht etwas anderes anordnet, muss der Beschwerdeführer innerhalb der Frist, die für seine Stellungnahme zur Begründetheit bestimmt wurde, alle Ansprüche unter Beifügung einschlägiger Belege beziffert und nach Rubriken geordnet geltend machen.

(3) Erfüllt der Beschwerdeführer die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nicht, so
kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen.

(4) Die Ansprüche des Beschwerdeführers werden der beschwerdegegnerischen Regierung zur Stellungnahme übermittelt.

(Artikel 61 wurde aufgehoben)

Artikel 62 Gütliche Einigung


(1) Sobald eine Beschwerde für zulässig erklärt ist, nimmt der Kanzler nach den Weisungen der
Kammer oder ihres Präsidenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention Kontakt mit den Parteien auf, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Die Kammer trifft alle geeigneten Maßnahmen, um eine solche Einigung zu erleichtern.

(2) Die im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen sind nach Artikel 38 Absatz
2 der Konvention vertraulich und erfolgen unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien im streitigen Verfahren. Im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse dürfen im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden.

(3) Erfährt die Kammer durch den Kanzler, dass die Parteien eine gütliche Einigung erreicht haben,
so streicht sie die Rechtssache nach Artikel 43 Absatz 3 im Register, nachdem sie sich vergewissert hat, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind.

(4) Auf das Verfahren nach Artikel 54A sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Kapitel VI Die mündliche Verhandlung

Artikel 63 Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung


(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht die Kammer nach Absatz 2 aufgrund besonderer Umstände anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.

(2) Presse und Öffentlichkeit können während der ganzen oder eines Teiles einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(3) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob dies für die mündliche Verhandlung insgesamt oder teilweise gelten soll.

Artikel 64 Leitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Kammerpräsident organisiert und leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der den vor der Kammer auftretenden Personen das Wort erteilt wird.

(2) Jeder Richter kann jeder vor der Kammer auftretenden Person Fragen stellen.

Artikel 65 Nichterscheinen

Erscheint eine Partei oder eine andere Person, die erscheinen sollte, nicht oder weigert sie sich zu erscheinen, so kann die Kammer die mündliche Verhandlung gleichwohl durchführen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint.

(Artikel 66 bis 69 wurden aufgehoben)

Artikel 70 Verhandlungsprotokoll


(1) Wenn der Kammerpräsident dies anordnet, wird über die mündliche Verhandlung unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll enthält

a) die Zusammensetzung der Kammer;

b) die Liste der erschienenen Personen;

c) den Wortlaut der abgegebenen Stellungnahmen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;

d) den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen.

(2) Ist das Protokoll insgesamt oder teilweise nicht in einer der Amtssprachen abgefasst, so sorgt der Kanzler für die Übersetzung in eine der Amtssprachen.

(3) Die Vertreter der Parteien erhalten eine Kopie des Protokolls, um dieses berichtigen zu können,
wobei sie Sinn und Tragweite des in der Verhandlung Gesagten nicht ändern dürfen; die Berichtigung wird vom Kanzler oder Kammerpräsidenten überprüft. Der Kanzler bestimmt auf Anweisung des Kammerpräsidenten die Frist für die Berichtigung.

(4) Nach dieser Berichtigung wird das Protokoll vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.

Kapitel VII Das Verfahren vor der Großen Kammer

Artikel 71 Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften


(1) Auf das Verfahren vor der Großen Kammer sind die für die Kammern geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.

(2) Die Befugnisse, die einer Kammer nach den Artikeln 54 Absatz 3 und 59 Absatz 3 in Bezug auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übertragen sind, können in Verfahren vor der Großen Kammer auch vom Präsidenten der Großen Kammer ausgeübt werden.

Artikel 72 Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

(1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung
der Konvention oder ihrer Protokolle auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache nach Artikel 30 der Konvention jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, wenn nicht eine Partei nach Absatz 2 widerspricht. Die Entscheidung, die Sache abzugeben, braucht nicht begründet zu werden.

(2) Der Kanzler teilt den Parteien die Absicht der Kammer mit, die Rechtssache abzugeben. Die Parteien haben danach einen Monat Zeit, um der Kanzlei schriftlich ihren gebührend begründeten Einspruch zu unterbreiten. Ein Einspruch, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird von der Kammer als unwirksam angesehen.

Artikel 73 Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei

(1) Nach Artikel 43 der Konvention kann jede Partei in Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten
nach dem Datum der Verkündung des Urteils einer Kammer bei der Kanzlei schriftlich einen Antrag auf Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer stellen; sie hat dabei die schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Protokolle oder die schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung darzulegen, die ihrer Meinung nach eine Prüfung durch die Große Kammer rechtfertigt.

(2) Ein nach Artikel 24 Absatz 5 gebildeter Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer prüft
den Antrag ausschließlich auf der Grundlage der Akten. Er nimmt den Antrag nur an, wenn er der Auffassung ist, der Fall werfe eine solche Frage auf. Die Entscheidung, den Antrag abzulehnen, braucht nicht begründet zu werden.

(3) Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer durch Urteil.

Kapitel VIII Die Urteile

Artikel 74 Inhalt des Urteils


(1) Urteile nach den Artikeln 42 und 44 der Konvention enthalten

a) die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers;

b) den Tag, an dem es gefällt, und den Tag, an dem es verkündet wird;

c) die Bezeichnung der Parteien;

d) die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien;

e) die Darstellung des Prozessverlaufs;

f) den Sachverhalt;

g) eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien;

h) die Entscheidungsgründe;

i) den Urteilstenor12;

j) gegebenenfalls die Kostenentscheidung;

k) die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;

l) gegebenenfalls die Angabe, welche Sprachfassung maßgebend ist.

(2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.

Artikel 75 Entscheidung über eine gerechte Entschädigung

(1) Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle fest, so entscheidet sie
im selben Urteil über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention, wenn ein entsprechender Anspruch nach Artikel 60 ausdrücklich geltend gemacht wurde und die Frage spruchreif ist; andernfalls behält sich die Kammer die Beurteilung der Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren.

(2) Bei der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 41 der Konvention tagt die Kammer
möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Prüfung der Begründetheit. Ist dies nicht möglich, so ergänzt oder bildet der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(3) Spricht die Kammer eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zu, so kann sie beschließen, dass die zugesprochenen Beträge zu verzinsen sind, wenn die Zahlung nicht innerhalb der Frist erfolgt, die sie setzt.

(4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, dass zwischen der in ihren Rechten verletzten Partei
und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob die Einigung billig ist, und streicht bejahendenfalls die Rechtssache nach Artikel 43 Absatz 3 im Register.

Artikel 76 Sprache des Urteils

(1) Der Gerichtshof erlässt seine Urteile in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschließt, ein Urteil in beiden Amtssprachen zu erlassen.

(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Urteile in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.

Artikel 77 (*)13 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils

(1) Das Urteil wird vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.

(2) Es kann vom Kammerpräsidenten oder einem von ihm beauftragten anderen Richter in öffentlicher Sitzung verkündet werden. Den Prozessbevollmächtigten und Vertretern der Parteien wird der Termin der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt. Andernfalls gilt die Übermittlung nach Absatz 3 als Verkündung.

(3) Das Urteil wird dem Ministerkomitee zugeleitet. Der Kanzler übermittelt den Parteien, dem Generalsekretär des Europarats, den Drittbeteiligten und allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine Kopie. Das ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Original wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt.

Artikel 78 Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke

Nach Artikel 44 Absatz 3 der Konvention werden die endgültigen Urteile des Gerichtshofs unter der
Verantwortung des Kanzlers in geeigneter Form veröffentlicht. Der Kanzler ist außerdem für die Herausgabe der amtlichen Sammlung zuständig, die ausgewählte Urteile und Entscheidungen sowie sonstige Schriftstücke enthält, deren Veröffentlichung der Präsident des Gerichtshofs für zweckmäßig hält.

12 Liechtenstein: den Urteilsspruch

Schweiz: das Dispositiv

13 In der vom Gerichtshof am 1. Dezember 2008 geänderten Fassung

Artikel 79 Antrag auf Auslegung des Urteils

(1) Jede Partei kann die Auslegung eines Urteils innerhalb eines Jahres nach der Verkündung beantragen.

(2) Der Antrag ist bei der Kanzlei einzureichen. Der Teil des Urteilstenors, dessen Auslegung begehrt wird, ist darin genau anzugeben.

(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschließen, den Antrag abzuweisen, wenn kein
Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen
Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschließt, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Artikel 80 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluss auf den
Ausgang einer bereits entschiedenen Rechtssache auszuüben, so kann eine Partei, wenn diese Tatsache zum Zeitpunkt des Urteils dem Gerichtshof unbekannt war und der Partei nach menschlichem Ermessen nicht bekannt sein konnte, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.

(2) Der Antrag muss das Urteil bezeichnen, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, und die Angaben enthalten, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Dem Antrag ist eine Kopie aller zur Begründung dienenden Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen.

(3) Die ursprüngliche Kammer kann selbständig beschließen, den Antrag abzuweisen, wenn kein
Grund eine Prüfung rechtfertigt. Ist es nicht möglich, die ursprüngliche Kammer zusammenzusetzen, so bildet oder ergänzt der Präsident des Gerichtshofs die Kammer durch das Los.

(4) Weist die Kammer den Antrag nicht ab, so übermittelt ihn der Kanzler den anderen betroffenen
Parteien und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb der vom Kammerpräsidenten bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kammerpräsident bestimmt auch den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn die Kammer beschließt, eine solche durchzuführen. Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Artikel 81 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereintragung von Beschwerden im Register kann der Gerichtshof Schreib- oder Rechenfehler sowie offensichtliche Unrichtigkeiten von Amts wegen oder wenn eine Partei dies innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung oder des Urteils beantragt, korrigieren.

Kapitel IX Gutachten

Artikel 82


Im Verfahren zur Erstattung von Gutachten wendet der Gerichtshof neben den Artikeln 47, 48 und
49 der Konvention die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.

Artikel 83

Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist beim Kanzler einzureichen. Er muss die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen; ferner sind anzugeben

a) der Tag, an dem das Ministerkomitee den Beschluss nach Artikel 47 Absatz 3 der Konvention gefasst hat;

b) Name und Adresse der Personen, die vom Ministerkomitee benannt worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.

Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.

Artikel 84

(1) Nach Eingang des Antrags übermittelt der Kanzler allen Mitgliedern des Gerichtshofs eine Kopie
des Antrags sowie der beigefügten Unterlagen.

(2) Er teilt den Vertragsparteien mit, dass sie zu dem Antrag schriftlich Stellung nehmen können.
Artikel 85

(1) Der Präsident des Gerichtshofs bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen.

(2) Die schriftlichen Stellungnahmen oder sonstigen Unterlagen sind beim Kanzler einzureichen.
Der Kanzler übermittelt allen Mitgliedern des Gerichtshofs, dem Ministerkomitee und jeder Vertragspartei eine Kopie.

Artikel 86

Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident des Gerichtshofs, ob den Vertragsparteien, die schriftlich Stellung genommen haben, Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Stellungnahmen in einer zu diesem Zweck anberaumten mündlichen Verhandlung zu erläutern.

Artikel 87

(1) Für die Behandlung des Antrags auf Erstattung eines Gutachtens wird eine Große Kammer gebildet.

(2) Ist die Große Kammer der Auffassung, dass der Antrag nicht in ihre Zuständigkeit nach Artikel
47 der Konvention fällt, so stellt sie dies in einer begründeten Entscheidung fest.

Artikel 88

(1) Begründete Entscheidungen und Gutachten werden von der Großen Kammer mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist darin anzugeben.

(2) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, der begründeten Entscheidung oder dem Gutachten
des Gerichtshofs entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.

Artikel 89

Die begründete Entscheidung oder das Gutachten kann in öffentlicher Sitzung vom Präsidenten der
Großen Kammer oder von einem von ihm beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verlesen werden, nachdem das Ministerkomitee und alle Vertragsparteien benachrichtigt worden sind.

Andernfalls gilt die Übermittlung nach Artikel 90 als Verkündung des Gutachtens oder der begründeten Entscheidung.

Artikel 90

Das Gutachten oder jede begründete Entscheidung wird vom Präsidenten der Großen Kammer und
vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien und dem Generalsekretär des Europarats eine beglaubigte Kopie.

Kapitel X Verfahrenshilfe14

Artikel 91


(1) Der Kammerpräsident kann einem Beschwerdeführer, der eine Beschwerde nach Artikel 34 der
Konvention erhoben hat, auf dessen Antrag oder von Amts wegen für die Verfolgung seiner Sache Verfahrenshilfe bewilligen, nachdem die beschwerdegegnerische Vertragspartei nach Artikel 54 Absatz 2

14 Deutschland und die Schweiz: Prozesskostenhilfe

Buchstabe b dieser Verfahrensordnung zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder die Frist hierfür abgelaufen ist.

(2) Wird einem Beschwerdeführer für die Verfolgung seiner Sache vor der Kammer Verfahrenshilfe
bewilligt, so gilt die Bewilligung vorbehaltlich des Artikels 96 im Verfahren vor der Großen Kammer
weiter.

Artikel 92

Verfahrenshilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Kammerpräsident feststellt,

a) dass die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemäße Prüfung der Rechtssache vor der
Kammer notwendig ist;

b) dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden
Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.

Artikel 93

(1) Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die
anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen, wird er aufgefordert, ein Erklärungsformular auszufüllen, aus dem sein Einkommen, sein Kapitalvermögen und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen hervorgehen. Diese Erklärung muss von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) bestätigt sein.

(2) Der Kammerpräsident kann die betroffene Vertragspartei auffordern, schriftlich Stellung zu
nehmen.

(3) Nach Eingang der im Absatz 1 genannten Unterlagen entscheidet der Kammerpräsident, ob Verfahrenshilfe bewilligt oder abgelehnt wird. Der Kanzler informiert die betroffenen Parteien.

Artikel 94

(1) Honorare dürfen nur einem Rechtsbeistand oder einer anderen nach Artikel 36 Absatz 4 bestellten Person gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehreren Vertretern Honorare gezahlt werden.

(2) Die Verfahrenshilfe kann außer den Honoraren auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Auslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder der zu seinem Vertreter bestellten Person entstehen.

Artikel 95

Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe bestimmt der Kanzler

a) die Höhe der Honorare entsprechend den geltenden Tarifen;

b) den Betrag der zu zahlenden Kosten.

Artikel 96

Der Kammerpräsident kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe jederzeit rückgängig machen oder
ändern, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 92 nicht mehr erfüllt sind.

Titel III Übergangsbestimmungen

(Artikel 97 und 98 wurden aufgehoben)

Artikel 99 Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission


(1) In Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 des Protokolls Nr. 11 zur
Konvention vorgelegt werden, kann der Gerichtshof die Kommission bitten, eines oder mehrere ihrer Mitglieder für die Teilnahme an der Prüfung der Rechtssache vor dem Gerichtshof zu entsenden.

(2) In Rechtssachen nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof den von der Kommission nach
dem früheren Artikel 31 der Konvention angenommenen Bericht.

(3) Wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt, sorgt der Kanzler so bald wie möglich
nach der Anrufung des Gerichtshofs für die Veröffentlichung des Berichts.

(4) Im Übrigen bleibt in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5 des Protokolls Nr. 11 vorliegen, die Verfahrensakte der Kommission, einschließlich aller Schriftsätze und Stellungnahmen, vertraulich, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt.

(5) In Rechtssachen, in denen die Kommission Beweise erhoben hat, aber nicht in der Lage war, einen Bericht nach dem früheren Artikel 31 der Konvention anzunehmen, berücksichtigt der Gerichtshof die Protokolle und Unterlagen sowie die Meinungen, welche die Kommissionsbeauftragten im Anschluss an die Beweiserhebung geäußert haben.

Artikel 100 Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer

(1) Wird eine Rechtssache dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorgelegt, so entscheidet ein nach Artikel 24 Absatz 615 dieser Verfahrensordnung gebildeter Ausschuss der Großen Kammer, ob der Fall von einer Kammer oder von der Großen Kammer geprüft wird; der Ausschuss entscheidet ausschließlich auf der Grundlage der Akten.

2) Wird die Rechtssache von einer Kammer entschieden, so ist ihr Urteil nach Artikel 5 Absatz 4
des Protokolls Nr. 11 endgültig, und Artikel 73 dieser Verfahrensordnung findet keine Anwendung.

(3) Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11 übertragen
sind, werden der Großen Kammer vom Präsidenten des Gerichtshofs vorgelegt.

(4) Bei jeder Rechtssache, die der Großen Kammer nach Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls Nr. 11
vorliegt, wird die Große Kammer durch Richter einer der in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verfahrensordnung bezeichneten Gruppen ergänzt, die im Rotationsverfahren bestimmt werden; beide Gruppen werden abwechselnd herangezogen.

Artikel 101 Bewilligung der Verfahrenshilfe

Ist einem Beschwerdeführer in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nach Artikel 5 Absätze 2 bis 5
des Protokolls Nr. 11 zur Konvention vorliegen, im Verfahren vor der Kommission oder dem früheren Gerichtshof Verfahrenshilfe bewilligt worden, so gilt die Bewilligung im Verfahren vor dem Gerichtshof weiter; Artikel 96 dieser Verfahrensordnung bleibt vorbehalten.

Artikel 102 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Anträge einer Partei auf Wiederaufnahme eines Verfahrens des früheren Gerichtshofs werden
vom Präsidenten des Gerichtshofs je nach Fall nach Artikel 51 oder 52 einer Sektion zugewiesen.

(2) Ungeachtet des Artikels 80 Absatz 3 bildet der Präsident der betroffenen Sektion für die Behandlung des Antrags eine neue Kammer.

(3) Dieser Kammer gehören von Amts wegen folgende Mitglieder an:

a) der Sektionspräsident

sowie, unabhängig davon, ob sie der betroffenen Sektion angehören,

b) der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn dieser verhindert ist, ein Richter, der nach Artikel 29 benannt wird;

c) die Mitglieder des Gerichtshofs, die der ursprünglichen Kammer des früheren Gerichtshofs, die
das Urteil gefällt hat, angehört haben.

(4)
a) Der Sektionspräsident bestimmt die übrigen Mitglieder der Kammer aus dem Kreis der Mitglieder
der betroffenen Sektion durch das Los.

b) Die Mitglieder der Sektion, die nicht auf diese Weise bestimmt wurden, tagen als Ersatzrichter.

15 Alte, vor dem 8. Dezember 2000 geltende Fassung

Titel IV Schlussbestimmungen

Artikel 103 Änderung oder Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen


(1) Änderungen von Bestimmungen dieser Verfahrensordnung können von der Mehrheit der in Plenarsitzung tagenden Richter auf vorherigen Vorschlag hin angenommen werden. Der schriftliche Änderungsvorschlag muss dem Kanzler spätestens einen Monat vor der Sitzung zugehen, in der er geprüft werden soll. Erhält der Kanzler einen solchen Vorschlag, so setzt er so bald wie möglich alle Mitglieder des Gerichtshofs davon in Kenntnis.

(2) Die Anwendung von Bestimmungen, welche die interne Arbeitsweise des Gerichtshofs betreffen,
kann auf Vorschlag eines Richters sofort ausgesetzt werden, vorausgesetzt, dass die betroffene Kammer den Vorschlag einstimmig annimmt. Die Aussetzung ist nur für den konkreten Fall wirksam, für den sie vorgeschlagen wurde.

Artikel 104 Inkrafttreten der Verfahrensordnung (*)16

Diese Verfahrensordnung tritt am 1 November 1998 in Kraft.

16 Die am 8. Dezember 2000 angenommenen Änderungen sind sofort in Kraft getreten.
Die am 17. Juni und 8. Juli
2002 angenommenen Änderungen sind am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten.
Die am 7. Juli 2003 angenommenenÄnderungen sind am 1. November 2003 in Kraft getreten.
Die am 13. Dezember 2004 angenommenen Änderungensind am 1. März 2005 in Kraft getreten.
Die am 4. Juli 2005 angenommenen Änderungen sind am 3. Oktober 2005 inKraft getreten.
Die am 7. November 2005 angenommenen Änderungen sind am 1. Dezember 2005 in Kraft getreten.
Die am 29. Mai 2006 angenommenen Änderungen sind am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die am 14. Mai 2007 angenommenen
Änderungen sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Die am 11. Dezember 2007, 22. September 2008 und
1. Dezember 2008 angenommenen Änderungen sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
www.ris.bka.gv.at

« Letzte Änderung: 28 Mai 2016, 05:49:06 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

Offline Andreas Ranovsky

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EGMR AB 01.01.2014 !!!!!
« Antwort #12 am: 25 Juni 2014, 07:47:13 »
EGMR 11-20 EGMR und VERFAHRENSORDNUNG
SEITE 1 ANTWORT 12 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=467.0

EGMR 01-10 EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=466.0
------------------------------------------------------------------------------------



!! ACHTUNG !! ÄNDERUNGEN AB 01.01.2014

EGMR ab 20140101 nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne jegliche Gewähr:

Quelle: http://www.aktiv-gegen-diskriminierung.de/internationale-rechtsdurchsetzung/europarat/beschwerdeverfahren-zum-egmr/wichtigste-voraussetzungen.html

EGMR VERFAHRENSORDNUNG AB 20140101 BMJ DE LINK
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/EN/Verfahrensordnung_des_Gerichtshofs.pdf?__blob=publicationFile

EGMR BESCHWERDEFORMULAR AB 20140101 LINK
http://www.echr.coe.int/Documents/Application_Form_2014_1_DEU.pdf

EGMR LEITFADEN ZU DEN ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN AB 20140101 LINK
http://www.echr.coe.int/Documents/Admissibility_guide_DEU.pdf

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WEITERE VORANGESTELLTE HINWEISE:

EU GESETZE und LINKS | CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=869.0

SCHAFFT DEN EGMR AB
ANTWORT 07 "grossvater" am: 04 Februar 2013 Re: Unsere Justiz
Im Anhang : schafft den EMGR ab !!
SEITE 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=506.0

"Wahrheitsforschung": 2003 SCHAFFT DEN EGMR AB

http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=850.0


RECHTSANWALT EDMUND SCHÖNENBERGER
http://www.swiss1.net/1ftpdemokratie/mi.html
www.c9c.net/ch/demokratie/mi.html

2012-13 RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: EGMR-AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SCHWERVERBRECHER
SEITE 1 START: http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=873.0

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

« Letzte Änderung: 31 Mai 2016, 09:05:02 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.

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01.01.2016 EGMR
« Antwort #13 am: 31 Mai 2016, 08:57:11 »
EGMR 11-20 EGMR und VERFAHRENSORDNUNG
SEITE 1 ANTWORT 13 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=467.0

01.01.2016 EGMR BESCHWERDEFORMULAR
http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=applicants/forms/deu

01.01.2016 EGMR MERKBLATT ZUM AUSFÜLLEN
http://www.echr.coe.int/Documents/Application_Notes_DEU.pdf

01.07.2014 EGMR VERFAHRENSORDNUNG
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/EN/Verfahrensordnung_des_Gerichtshofs.pdf?__blob=publicationFile

PILOTVERFAHREN http://www.humanrights.ch/de/internationale-menschenrechte/europarats-organe/egmr/verfahren/

http://www.echr.coe.int/Documents/Zum_01_Januar%202016_aendern_sich_die_Bedingungen_der_Beschwerderhebung_vor_dem_Gerichtshof.pdf

Zum_01_Januar 2016_aendern_sich_die_Bedingungen_der_Beschwerderhebung_vor_dem_Gerichtshof

http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsinstrumente/europarat/europ-menschenrechts-konvention-und-gerichtshof-fuer-menschenrechte/

BRD (DATEI IST NICHT BARRIEREFREI) http://www.bmjv.de/DE/Themen/Menschenrechte/EGMR/EGMR_node.html

01.01.2016 EGMR BESCHWERDEFORMULAR

Teilmaschinelle TRANSKRIPTION:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular 1 / 13

Beschwerdeformular

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Dieses Beschwerdeformular ist ein rechtliches Dokument, das Auswirkungen auf ihre Rechte und Pflichten hat. Bitte folgen Sie der Anleitung im „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars”. Füllen Sie alle Felder aus, die sich auf Ihren Fall beziehen, und legen Sie sämtliche relevanten Unterlagen in Kopie vor.

Achtung: Wenn Ihre Beschwerde unvollständig ist, wird sie nicht angenommen (siehe Artikel 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).
Beachten Sie bitte insbesondere Artikel 47 Absatz 2 (a), der vorsieht, dass eine kurz gehaltene Darlegung des Sachverhalts, der geltend gemachten Verletzungen und der Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen in den dafür vorgesehenen Abschnitten des Beschwerdeformulars selbst angegeben werden MUSS. Das ausgefüllte Beschwerdeformular muss den Gerichtshof in die Lage versetzen, die Art und den Umfang der
Beschwerde ohne Rückgriff auf andere Dokumente zu bestimmen.

Bitte beachten Sie, dass das Beschwerdeformular nur mit Acrobat Reader 9 oder höher ( Download unter www.adobe.com ) korrekt dargestellt wird.

Bitte speichern Sie eine Kopie des Formulars lokal auf Ihrer Festplatte ab, bevor Sie es mit Adobe Reader ausfüllen.

Danach drucken Sie das Formular aus und schicken es per Post an den Gerichtshof.

Strichcode-Aufkleber
Falls Sie bereits Strichcode-Aufkleber vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhalten haben, kleben Sie bitte
einen davon in dieses Feld.

Betreff Nr.
Wenn Ihnen zu dieser Beschwerde bereits eine Nummer vom Gerichtshof mitgeteilt wurde, geben Sie diese bitte hier an.

A. Der Beschwerdeführer

A.1. Einzelperson
Dieser Teil richtet sich ausschließlich an natürliche Personen.
Wenn der Beschwerdeführer eine Organisation ist, füllen Sie nur
Abschnitt A.2 aus.
1. Familienname
2. Vorname(n)
5. Staatsangehörigkeit
6. Anschrift
7. Telefon (mit internationaler Vorwahl)
8. E-mail (falls vorhanden)
T T M M J J J J
z. B. 31/12/1960
3. Geburtsdatum
9. Geschlecht männlich weiblich
4. Geburtsort
A.2. Organisation
Dieser Teil ist nur dann auszufüllen, wenn der Beschwerdeführer
eine Firma, Nichtregierungsorganisation, Vereinigung oder
sonstige juristische Person ist. In diesem Fall füllen Sie auch
Abschnitt D.1 aus.
10. Bezeichnung
11. Identifikationsnummer (falls vorhanden)
14. Eingetragene Anschrift
15. Telefon (mit internationaler Vorwahl)
16. E-mail
T T M M J J J J
12. Tag der Registrierung oder Eintragung (falls vorhanden)
z. B. 27/09/2012
13. Zweck/Aktivität

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular 2 / 13

B. Staat(en), gegen den/die sich die Beschwerde richtet

17. Kreuzen Sie den/die Namen des Staates/der Staaten an, gegen den/die sich die Beschwerde richtet.

ALB - Albanien
AND - Andorra
ARM - Armenien
AUT - Österreich
AZE - Aserbaidschan
BEL - Belgien
BGR - Bulgarien
BIH - Bosnien und Herzegowina
CHE - Schweiz
CYP - Zypern
CZE - Tschechische Republik
DEU - Deutschland
DNK - Dänemark
ESP - Spanien
EST - Estland
FIN - Finnland
FRA - Frankreich
GBR - Vereinigtes Königreich
GEO - Georgien
GRC - Griechenland
HRV - Kroatien
HUN - Ungarn
IRL - Irland
ISL - Island
ITA - Italien
LIE - Liechtenstein
LTU - Litauen
LUX - Luxemburg
LVA - Lettland
MCO - Monaco
MDA - Republik Moldau
MKD - „Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien”
MLT - Malta
MNE - Montenegro
NLD - Niederlande
NOR - Norwegen
POL - Polen
PRT - Portugal
ROU - Rumänien
RUS - Russische Föderation
SMR - San Marino
SRB - Serbien
SVK - Slowakische Republik
SVN - Slowenien
SWE - Schweden
TUR - Türkei
UKR - Ukraine

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular 3 / 13

C. Bevollmächtigter des Beschwerdeführers (Einzelperson)

Als Einzelperson müssen Sie sich im jetzigen Verfahrensstadium nicht vertreten lassen. Wenn Sie sich nicht vertreten lassen, gehen
Sie zu Abschnitt E.
Wird die Beschwerde für eine Einzelperson von einem nichtanwaltlichen Vertreter erhoben (z. B. Verwandter, Freund oder Betreuer),
muss der Vertreter Abschnitt C.1 ausfüllen; wird die Beschwerde von einem Rechtsanwalt erhoben, muss dieser Abschnitt C.2
ausfüllen. In beiden Fällen ist Abschnitt C.3 auszufüllen.
C.1. Nicht rechtsanwaltlicher Vertreter
18. Eigenschaft/Beziehung/Funktion
19. Familienname
20. Vorname(n)
21. Staatsangehörigkeit
22. Anschrift
23. Telefon (mit internationaler Vorwahl)
24. Fax
25. E-mail
C.2. Rechtsanwalt
26. Familienname
27. Vorname(n)
28. Staatsangehörigkeit
29. Anschrift
30. Telefon (mit internationaler Vorwahl)
31. Fax
32. E-mail
C.3. Vollmacht
Der Beschwerdeführer muss seinen Vertreter durch seine Unterschrift im ersten der beiden nachfolgenden Felder ermächtigen, in
seinem Namen zu handeln; der Bevollmächtigte muss mit seiner Unterschrift im zweiten Feld bestätigen, dass er die Vertretung
übernimmt.
Hiermit bevollmächtige ich die oben genannte Person, mich in der nach Artikel 34 der Menschenrechtskonvention erhobenen
Beschwerde im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vertreten.
33. Unterschrift des Beschwerdeführers 34. Datum
T T M M J J J J
z. B. 27/09/2015
Hiermit stimme ich zu, den Beschwerdeführer in der nach Artikel 34 der Menschenrechtskonvention erhobenen Beschwerde im
Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vertreten.
35. Unterschrift des Bevollmächtigten 36. Datum
T T M M J J J J
z. B. 27/09/2015

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular 4 / 13

D. Bevollmächtigter des Beschwerdeführers (Organisation)

Eine Organisation, die als Beschwerdeführer auftritt, muss vor dem Gerichtshof durch eine natürliche Person vertreten werden, die
bevollmächtigt ist, in ihrem Namen zu handeln (z. B. ein Geschäftsführer oder ein vertretungsbefugter Repräsentant). Die Angaben
zu diesem Vertreter müssen in Abschnitt D.1 gemacht werden.
Beauftragt dieser Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Organisation, sind sowohl Abschnitt D.2 als auch Abschnitt
D.3 auszufüllen.
D.1. Vertreter der Organisation
37. Eigenschaft/Beziehung/Funktion (bitte Nachweis vorlegen)
38. Familienname
39. Vorname(n)
40. Staatsangehörigkeit
41. Anschrift
42. Telefon (mit internationaler Vorwahl)
43. Fax
44. E-mail
D.2. Rechtsanwalt
45. Familienname
46. Vorname(n)
47. Staatsangehörigkeit
48. Anschrift
49. Telefon (mit internationaler Vorwahl)
50. Fax
51. E-mail
D.3. Vollmacht
Der Vertreter der Organisation muss den sie vertretenden Rechtsanwalt durch seine Unterschrift im ersten der beiden
nachfolgenden Felder ermächtigen, in seinem Namen zu handeln; der Rechtsanwalt muss mit seiner Unterschrift im zweiten Feld
bestätigen, dass er die Vertretung übernimmt.
Hiermit bevollmächtige ich die in Abschnitt D.2 genannte Person, die Organisation in der nach Artikel 34 der
Menschenrechtskonvention erhobenen Beschwerde im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vertreten.
52. Unterschrift des Vertreters der Organisation 53. Datum
T T M M J J J J
z. B. 27/09/2015
Hiermit stimme ich zu, die Organisation in der nach Artikel 34 der Menschenrechtskonvention erhobenen Beschwerde im Verfahren vor
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu vertreten.
54. Unterschrift des Rechtsanwalts 55. Datum
T T M M J J J J
z. B. 27/09/2015

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular 5 / 13

Beschwerdegegenstand

Sämtliche Angaben zum Sachverhalt, zu den Beschwerdepunkten und zur Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
sowie der Einhaltung der Sechs-Monats-Frist nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention müssen in diesem Teil des
Beschwerdeformulars dargelegt werden (Abschnitt E, F und G). Es ist nicht möglich, diese Abschnitte leer zu lassen oder lediglich auf
beigefügte Blätter zu verweisen. Siehe dazu Artikel 47 Absatz 2 der Verfahrensordnung und die Praktische Anordnung zur Einleitung
des Verfahrens (nur in Englisch und Französisch verfügbar) sowie das „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars”.

E. Darlegung des Sachverhalts

56. ...

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular 6 / 13

Darlegung des Sachverhalts (Fortsetzung)

57. ...

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular 7 / 13

Darlegung des Sachverhalts (Fortsetzung)

58.

– Beschränken Sie Ihre Angaben auf den für diesen Abschnitt vorgesehenen Platz –

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular 8 / 13

F. Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention und/oder Protokolle und Begründung der Beschwerde

59. Geltend gemachter Artikel Erläuterung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular 9 / 13

Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention und/oder Protokolle und Begründung der Beschwerde (Fortsetzung)

60. Geltend gemachter Artikel Erläuterung

– Beschränken Sie Ihre Angaben auf diese Seite –

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular 10 / 13

G. Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Konvention

Bestätigen Sie für jeden Beschwerdepunkt, dass Sie die im betroffenen Land verfügbaren Rechtsbehelfe einschließlich aller
Rechtsmittel eingelegt haben, und geben Sie zum Nachweis der Einhaltung der Sechs-Monats-Frist auch das Datum an, an dem die
letzte innerstaatliche Entscheidung erging und Ihnen zugestellt wurde.

61. Beschwerdepunkt Angabe der eingelegten Rechtsmittel und Datum der letzten Entscheidung

- Beschränken Sie Ihre Angaben auf diese Seite -

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular 11 / 13

62. Gibt es oder gab es einen Rechtsbehelf, der nicht eingelegt wurde? Ja Nein

63. Wenn ja, welcher Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt? Warum?

...

H. Angaben zu anderen internationalen Instanzen (sofern angerufen)

64. Haben Sie einen dieser Beschwerdepunkte einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Schlichtungsorgan vorgelegt? Ja Nein

65. Wenn ja, fassen Sie das Verfahren kurz und präzise zusammen (vorgetragene Beschwerdepunkte, Name der internationalen Instanz
und Datum und Art der ergangenen Entscheidungen).


...

66. Haben Sie (der Beschwerdeführer) derzeit oder hatten Sie in der Vergangenheit andere Beschwerden vor dem Gerichtshof anhängig? Ja Nein

67. Wenn ja, geben Sie im nachfolgenden Feld bitte die Beschwerdenummer(n) an.

...

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular 12 / 13

I. Liste der beigefügten Unterlagen

Sie sollten vollständige und lesbare Kopien sämtlicher Unterlagen beifügen. Unterlagen werden nicht an Sie zurückgeschickt. Es liegt
daher in Ihrem eigenen Interesse, Kopien und keine Originale einzureichen. Sie MÜSSEN:


- Unterlagen nach Datum und Art des Verfahrens sortieren;
- alle Seiten fortlaufend nummerieren; und
- Unterlagen NICHT heften, klammern oder kleben.

68. Bitte führen Sie hier Ihre Unterlagen in chronologischer Reihenfolge mit knapper und präziser Beschreibung auf. Geben Sie für jedes
Dokument die Seitennummer an, auf der es sich befindet.


1. ..... S.
2. ..... S.
3. ..... S.
4. ..... S.
5. ..... S.
6. ..... S.
7. ..... S.
8. ..... S.
9. ..... S.
10. ... S.
11. ... S.
12. ... S.
13. ... S.
14. ... S.
15. ... S.
16. ... S.
17. ... S.
18. ... S.
19. ... S.
20. ... S.
21. ... S.
22. ... S.
23. ... S.
24. ... S.
25. ... S.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Beschwerdeformular 13 / 13

Sonstige Anmerkungen

Haben Sie weitere Anmerkungen zu Ihrer Beschwerde?

69. Anmerkungen

Erklärung und Unterschrift

Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die von mir im vorliegenden Beschwerdeformular gemachten Angaben richtig sind.

70. Datum T T M M J J J J z. B. 27/09/2015

Der/die Beschwerdeführer oder der/die Bevollmächtigte(n) müssen in diesem Feld unterschreiben.

71. Unterschrift(en) Beschwerdeführer Bevollmächtigte(r) – bitte Zutreffendes ankreuzen

Bestätigung der Kontaktperson

Bei mehreren Beschwerdeführern oder Bevollmächtigten geben Sie bitte Name und Anschrift derjenigen Person an, mit der der
Schriftwechsel des Gerichtshofs erfolgen soll. Wenn der Beschwerdeführer vertreten wird, erfolgt der Schriftwechsel des Gerichtshofs
nur mit diesem Vertreter (Rechtsanwalt oder nicht anwaltlicher Vertreter).

72. Name und Anschrift des Beschwerdeführers des Bevollmächtigten – bitte Zutreffendes ankreuzen

Unterschreiben Sie das vollständig ausgefüllte Beschwerdeformular und senden Sie es an:

The Registrar
European Court of Human Rights
Council of Europe
67075 STRASBOURG CEDEX
FRANCE


TRANSKRIPTION-ENDE

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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TEMPORÄRER ANHANG:

Ranovsky Zwillinge INHALTSVERZEICHNIS vom 01.02.2016
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=333.0

15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauch
mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

Inhaltsverzeichnis für an der Causa Ranovsky Zwillinge interessierte Mitmenschen.
Inhaltsverzeichnis zeitlich und alphabetisch absteigend - mit links oben "Betreff" 2x anklicken.
(in umgekehrte alphabetischer Reihenfolge und jeweils beginnend mit der größten Zahl, zB: 2015 vor 2009 )

Hinweis: Die meisten Beiträge der CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE beginnen mit einer "technischen Datumsangabe", zB
MI 09.05.2012 entspricht 20120509 - Somit läßt sich die Causa (bis auf Ausnahmen) zeitlich ordnen.

Ranovsky Zwillinge
http://www.dieaufdecker.com/index.php/board,14.0.html

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

ZZ HINWEIS AUCH AUF ANDERE FÄLLE ZUERST, zum Beispiel:

ZZ KAPRUN INFERNO VERDACHT GROSSER KLÜNGEL
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,409.0.html

ZZ BRD Österreich Der Fall LEONIE WICHMANN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,381.0.html

ZZ 20090713 DER FALL ANGELIKA Parlament Anfrage Antwort
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,376.0.html

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

INHALTSVERZEICHNIS:

Ganz oben: 7 fixierte Themen

Ranovsky Zwillinge KURZ UND BÜNDIG
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,387.0.html

Ranovsky Zwillinge IM ZENTRUM STEHT DAS KINDESWOHL
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,259.0.html

Ranovsky Zwillinge INHALTSVERZEICHNIS
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,333.0.html

Ranovsky Zwillinge BEITRÄGE ZUM SIEG ÜBER SCHWERVERBRECHER UND SCHWERVERBRECHEN
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=269.0

Platzhalter für den "Notfall", wenn interne Links nicht "funktionieren"
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=389.0

ORF TELETEXT "100 SEITEN MIT 1 KLICK" BILD und TEXT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=766.0

LINKS
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=890.0

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

ZZ STPO 2015 ... PARLAMENT 21.06.2014
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=940.0

ZZ SFH SO FOR HUMANITY DI DR WOLFGANG LEDERBAUER
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=950.0

ZZ SCHWERVERBRECHEN GEGEN DAS KINDESWOHL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=647.0

ZZ Rechtsmeinung Vorgriff auf die Beweiswürdigung
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=524.0

ZZ PETER RUZSICSKA | KRIEG GEGEN KINDER | MENSCHENRECHTE KEINE VERJÄHRUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=454.0

ZZ PATIENTENDATEN VERKAUF DEAL? BESTECHUNG?
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=872.0

ZZ Parlament MISSBRAUCHSOPFER Manuel Nowatschek
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=443.0

ZZ OÖ MARIA WEISSENBÖCK 77 WIRD ZUGEMAUERT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,523.0.html

ZZ Medien
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=420.0

ZZ KLAGEMAUER TV | RECHT UND UNRECHT | JUGENDÄMTER | GEHEIMJUSTIZ | SEXZWANG | T
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=887.0

ZZ KINDESMISSBRAUCH | MEHRERAU | KREMSMÜNSTER BERICHT | VERDACHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=828.0

ZZ KINDER STERBEN ZDF FRONTAL 21 Das Versagen der Jugendhilfe
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=433.0

ZZ KAPRUN INFERNO || IM NAMEN DER REPUBLIK 20040219 LG SALZBURG 37 Hv 60/02d
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=911.0

ZZ KAPRUN INFERNO | 20070327 LPD STUTTGART ERMITTLUNGSBERICHT DER STA HEILBRONN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=909.0

ZZ KAPRUN INFERNO VERDACHT GROSSER KLÜNGEL | 155 KRIMINALFALL KAPRUN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=409.0

ZZ JOSEF FRITZL news 2012 MOTTO: DECKEL ZU UND FERTIG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=538.0

ZZ EVELYN MAYER gegen NÖ Informationskette zum Landeshauptmann
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,516.0.html

ZZ ELMAR BATTLOGG VORARLBERG CHRONISCHER SCHMERZPATIENT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=899.0

ZZ DR DAGMAR ZIDEK DIE SEITE DER WAHRHEIT OHNE MAULKORB
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=934.0

ZZ DER FALL SOFIA (WN) | DER FALL SOPHIE Z (W) | BETREUER, DIE SAUFEN UND KIFFEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=871.0

ZZ BRD ÖSTERREICH Der Fall LEONIE WICHMANN ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=381.0

ZZ UNFASSBARE ERMITTLUNGSVORGÄNGE RUND UM DAS ABLEBEN DES FRANZ KRÖLL (419/J)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=901.0

ZZ 20131029 PARLAMENT NATIONALRAT ANGELOBUNG 29.10.2013 DIENSTEID WEISUNGSRECHT
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=885.0

ZZ 20130806 1431 OTS SJ Linz Treten Sie zurück Frau Mikl-Leitner
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=868.0

ZZ 20130415 Bericht Evaluierung des Falles Natascha Kampusch Text | Ranovsky
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=831.0

ZZ 20130316 STARS MIT HERZ UND WENN DAS SCHICKSAL ES WILL
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=472.0

ZZ 20130123 MEHRERAU | LG FELDKIRCH KIPPT VERJÄHRUNG VON MISSBRAUCH | OGH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=770.0

ZZ 2013 BMJ THE AUSTRIAN JUDICAL SYSTEM
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=897.0

ZZ 2013 BMJ DIE ÖSTERREICHISCHE JUSTIZ
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=896.0

ZZ 20120906 1313 KURIER Österreichs Jugend besonders leseschwach
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=518.0

ZZ 20120831 NEWS STAATSANWALT "ERSCHIESST" AKTIVISTEN | ...
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=531.0

ZZ 20120628 PARLAMENT KOMMUNIQUE KAMPUSCH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=469.0

ZZ 20120619 SIEDER SMIOSKI GEWALT GEGEN KINDER
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=453.0

ZZ 20120329 Parlament Anfrage BESACHWALTERUNG WILLKÜR Antwort
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,377.0.html

ZZ 20111123 BERICHT DER STAATSANWALTSCHAFT INNSBRUCK Text (NATASCHA KAMPUSCH)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=878.0

ZZ 20090713 DER FALL ANGELIKA - Parlament Anfrage Antwort | FOLTERBESCHWERDE
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=376.0

ZZ 2008 BMI FALL NATASCHA KAMPUSCH ERSTER ZWISCHENBERICHT UND ABSCHLUSSBERICHT
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=893.0

ZZ 20060906 2015 ORF2 NATASCHA KAMPUSCH TRANSKRIPT DES INTERVIEWS (FULL VERSION)
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=877.0

§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

WWW-BÜRO ÖFFENTLICHE BIBLIOTHEK | PETITION | PSYCHEX RA EDMUND SCHÖNENBERGER S 2
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=441.0

WANTED NÖ ASPANG BRUTALE PISTOLEROS RAUBTEN SUPERMARKT AUS |||| GEFASST !!!!!!!!
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=938.0

Vorangestellt wird einem VGE-Schriftsatz AKTUELL 31.01.2015 ff
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=264.0

VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER JUSTIZ ÖSTERREICH Sachverhalt
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=806.0

voll fit oder schwerbehindert?
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=314.0

VERWALTETE KINDER PDF DOWNLOAD ZUM BEWEIS
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=431.0

VERDACHT | TATORT 3 | UNI WIEN ALES Austrian Center for Law Enforcement Sciences
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=338.0

VERDACHT VÖLKERMORD AN HEIMKIND ÖSTERREICH !!!!! UNFASSBARES LEIDEN !!!!!
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=626.0

VERDACHT JUWO MILLIARDENGRAB | VERDACHT FOLTER VON KINDERN UND ALLE SCHAUEN ZU
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=455.0

VERDACHT FOLTER AN HEIMKIND ÖSTERREICH - TRENNUNGSOPFER | MISSBRAUCH UNO VATIKAN
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,762.0.html

VERDACHT AMTIEREN SCHWERKRIMINELL JAHRTAUSENDSKANDAL | DR RATZ: UNFÄHIGE RICHTER
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=353.0

VERBRECHENSOPFERGESETZ
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=365.0

Untersuchungskommission Wilhelminenberg| MO 23.02.2015 22:10 PULS4 HORRORSCHLOSS
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=444.0

TERRORISTISCHE STRAFTATEN gegen das kindeswohl
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=328.0

STRAFTATEN GEGEN DIE MENSCHHEIT DATEIEN ZUM BEWEIS
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=425.0

STOCKHOLM SYNDROM - JESPER JUUL - DR RZESZUT 201011xx
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=364.0

STGB 302 Missbrauch der Amtsgewalt | VÖLKERSTRAFGESETZBUCH | NAT. SICHERHEITSRAT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=378.0

STGB 278 KRIMINELLE VEREINIGUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=398.0

STGB 104 SKLAVEREI VERDACHT JUGENDWOHLFAHRT KINDER
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=393.0

SPITZENSPORT GEGEN SCHWERVERBRECHEN AN KINDERN - RANOVSKY ZWILLINGE
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,763.0.html

SIEDER SMIOSKI DER KINDHEIT BERAUBT || Verdacht VÖLKERMORD
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=585.0

SIDO vs HEINZL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=632.0

SCHWERWIEGENDER VERDACHT: TERROR DIKTATUR 2 KL SS WIEDERHOLEN STATT 1 KL GYM
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=410.0

REPUBLIK ÖSTERREICH LANDESGERICHT ST. PÖLTEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=438.0

RECHTSSCHUTZBEAUFTRAGTER
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=401.0

PP 1-4 * 5 IM NAMEN DER ORDNUNG - HORST SCHREIBER
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=481.0

PFLICHTEN DES RICHTERS
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,502.0.html

Parlament Antwort FALSCH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=379.0

OGH PSYCHOSOZIALE DEPRIVATION = SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=301.0

OBSORGE GROSSELTERN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=369.0

NÖ LH DI DR ERWIN PRÖLL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=461.0

NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,408.0.html
(NATASCHA KAMPUSCH FRANZ KRÖLL RANOVSKY ZWILLINGE KAPRUN INFERNO ZIERCKE EDATHY & ua)

List OGH 9Os56/69 04.11.1971 bloße Parteivorbringen Vorspiegelung
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=345.0

LG KR PRÄSIDENT HR DR NORBERT KLAUS ua - FRANZ STIEGER - RANOVSKY ZWILLINGE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,474

KURIER - SKANDALHEIM WILHELMINENBERG W01-W20 | STA ERMITTELT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=342.0

KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES (JUWO-KINDER)
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=478.0

KLEINE JPG PDF DOKUMENTATION AB CA 20140415
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=932.0

KINDESWOHL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=355.0

JUSTIZ WISSENSWERTES KURZ UND BÜNDIG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=290.0

JUSTIZ VERTRAUENSOFFENSIVE - CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=499.0

justiz schmankerl sponsoren gesucht
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=340.0

JAHRTAUSENDSKANDAL NIEDERÖSTERREICH KINDERHEIM - OTS
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=802.0

Internationaler Strafgerichtshof ICC JUGENDWOHLFAHRT KINDER || WELTRECHTSPRINZIP
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=423.0 HINWEIS: Stand 2012 !!

heute ist alles anders - VERDACHT JUWO STERNENKINDER
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=471.0
heute ist alles anders - das ist richtig, aber keine begründung gegen missstände aller art.
es gilt die unschuldsvermutung. es besteht begründeter verdacht.

HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VÖLKERMORD
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=442.0

HEIMKINDER MISSBRAUCH keine Verjährung VERBOTSGESETZ 3f | VON NAZIREGIME GEPRÄGT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=397.0

HEIMKINDER - JUSTIZ - BEHÖRDEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=421.0

HANS WEISS TATORT KINDERHEIM
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=597.0

GESETZESTEXTE KURZ & BÜNDIG 01-10 AUSKUNFT - MISSSTÄNDE
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=368.0

GESETZE JUDIKATUR etc | AUSKUNFTSBEGEHREN und AUSKUNFTSPFLICHTGESETZE
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=293.0

GEGEN DAS VERGESSEN: HR Dr Norbert KLAUS ua | Franz STIEGER | RANOVSKY ZWILLINGE
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=951.0
(HR Dr Norbert KLAUS ua ... und andere Beitragstäter ... und andere Schreibtischtäter)

Fristsetzungsantrag
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=388.0

Freies Geleit | Sicheres Geleit | Besachwalterung | Vorsorgevollmacht
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=302.0

EUROPOL
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=470.0

EU-RECHT | 25.10.2012 EU OPFERSCHUTZ RICHTLINIE 2012/29/EU
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=295.0

EU GESETZE und LINKS | CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
SEITE 1 ANTWORT 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=869.0

ERFOLGREICH ÖSTERREICH Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=895.0

Europäische Menschenrechtskonvention Stand August 2012
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=468.0

EGMR 11-20 EGMR und VERFAHRENSORDNUNG
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=467.0
!! ACHTUNG !! ÄNDERUNGEN AB 01.01.2016
01.01.2016 EGMR BESCHWERDEFORMULAR und Links
SEITE 1 ANTWORT 13 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=467.0
01.01.2016 EGMR BESCHWERDEFORMULAR Quelle:
http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=applicants/forms/deu

EGMR 01-10 EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=466.0
!! ACHTUNG !! ÄNDERUNGEN AB 01.01.2016
01.01.2016 EGMR BESCHWERDEFORMULAR und Links
SEITE 1 ANTWORT 13 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=467.0
01.01.2016 EGMR BESCHWERDEFORMULAR Quelle:
http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=applicants/forms/deu

DR ADRIAN HOLLAENDER ANZEIGEPFLICHT VERDACHT MISSBRAUCH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=337.0

DIE WOCHENSCHAU ZUR DOKUMENTATION UND ZUM BEWEIS SOWIE GEGEN VERGESSEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=876.0

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE AMTSTRÄGER JUSTIZ JAHRTAUSENSKANDAL
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=845.0

CAUSA RANOVSKY von Amts wegen an EGMR UNO ICC
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=475.0

BVT und die CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=861.0

BÜRO LH DI DR ERWIN PRÖLL - Rudolf Tröszter
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=460.0

BUNDESPRÄSIDENT & JUSTIZ - DER BUNDESPRÄSIDENT IST LETZTVERANTWORTLICHER
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=894.0

BRD NORDSEE-INSEL AMRUM - SEBASTIAN (10) vermisst + tot
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=473.0

BMJ GESCHÄFTS- UND PERSONALEINTEILUNG GESCHÄFTSORDNUNG 2010-2015 TEXT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=898.0

BMI | VERDACHT SCHLIMMSTER KINDESMISSBRAUCH MENSCHENHANDEL PERSONENSCHUTZ LV LPD
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=343.0

BESCHULDIGTE DÜRFEN LÜGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=822.0

BEFANGENHEIT AMTIERT BEFANGEN Literatur Judikatur Beispiele
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=331.0

BEFANGEN STPO - GEO
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=367.0

BAK und der JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ ÖSTERREICH
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=344.0

ANZEIGEPFLICHT DER ORGANE
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=449.0

aktuell an Kindern angewendete psychopharmakologische Substanzen
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=435.0

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE

20141106 Johann Missliwetz Angelika Schlager SCHWARZBUCH JUGENDWOHLFAHRT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=294.0

20140120 STRAFANZEIGE GEGEN DR WOLFGANG BRANDSTETTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=900.0

20130715 0933 OTS KINDESMISSBRAUCH SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER?
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=864.0

20130622 VERDACHT DR BEATRIX KARL AMTIERT SCHWERKRIMINELL
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=452.0

20130525 VERDACHT: HEILE JUSTIZ-WELT WIRD VORGEGAUKELT JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=352.0

20130324 STRAFSACHE GEGEN BESCHULDIGTE MAG DR BEATRIX KARL ua WEGEN FOLTER ua
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=881.0

20120706 MAG JOHANNA MIKL-LEITNER - VGE-FAXE AN BMI
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=483.0

20120625 STRAFANZEIGE Heimkinder Völkermord Verbotsgesetz 3f
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=458.0

20120625 0401 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=456.0

20120606 Dr. Eckart RATZ, PRÄSIDENT OGH, amtiert befangen
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=427.0

20120529 0937 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,392.0.html

20120529 0907 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SUPERGAU IM STRAFRECHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,391.0.html

20120526 OFFENER BRIEF 2 (Antworten auf aktuelle Fragen zur CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE)
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,375.0.html

20120525 0909 MAIL an Regierungsmitglieder und Abgeordnete
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,372.0.html

20120522 LG WN ZAHLUNGSAUFTRAG 98 EURO - EXEKUTION
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=429.0

20120522 FAX-7 an BMJ Mag Katharina REITMAYR, Kabinett, persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=362.0

20120522 FAX-6 an BMJ Dr Caroline KINDL, Kabinett, persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=361.0

20120522 FAX-4 an BMJ Mag Elisabeth TÄUBL, Richterin, Kabinett, persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=359.0

20120522 FAX-3 an BMJ Dr Johannes REHULKA, Stv Kabinettschef, persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=358.0

20120522 FAX-2 an BMJ Mag Thomas SCHÜTZENHÖFER, Kabinettschef, persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=357.0

20120522 FAX-1 an die BMfJ, Frau Dr. Beatrix KARL persönlich
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,356.0.html

20120516 BMJ DR PETER BARTH mit FAX 20120601 0724 an VGE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,411.0.html

20120509 NÖ JUWO Mag. Reinfried GÄNGER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,354.0.html

20120508 ANPATZER gegen korrekte Menschen OFFENER BRIEF
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,332.0.html

20120505 Danke Abg zum NR Wolfgang ZANGER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,319.0.html

20120505 Danke Abg zum NR Mag. Roman HAIDER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,323.0.html

20120505 Danke Abg zum NR Mag. Harald STEFAN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,321.0.html

20120505 Danke Abg zum NR Leopold MAYERHOFER
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,324.0.html

20120505 Danke Abg zum NR Christian LAUSCH
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,322.0.html

20120505 Danke Abg zum NR Bernhard VOCK
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,320.0.html

20120501 Ist die Justiz blind? Was wird aus den Zwillingen?
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,316.0.html

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL ANTWORT 22-27
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=417.0

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 18-21
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=416.0

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 15-17
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=415.0

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 14
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=414.0

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 14
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=414.0

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 12 13
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=406.0

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 03-09
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=405.0

20120426 CAUSA RANOVSKY 1 DR BEATRIX KARL Antwort 01 02 10 11
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=404.0

20120426 Causa Ranovsky BMfJ DR BEATRIX KARL Anfragebeantwortung
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,304.0.html

20120425 KATHREIN STORMANN amtieren offen sichtbar befangen
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,336.0.html

20120424 FABRIZY PILNACEK PLEISCHL GEYER amtieren offen sichtbar befangen
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,317.0.html

20120423 Medien Frage 01 Wie können alle Richter befangen sein? || Fragen 01-03
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=292.0

20120421 RA DR ADRIAN HOLLAENDER OPFERSTELLUNG OPFERRECHTE
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,312.0.html

20120412 Mediengespräch Missstände in Justiz JUWO Kinderheim PSY
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,260.0.html

201203xx Disziplinaranwalt
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,278.0.html

20120324 Auskunftsbegehren an NÖ LR Mag. Karin Scheele
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,268.0.html

20120324 Auskunftsbegehren an NÖ LR Mag. Barbara Schwarz
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,267.0.html

20120229 Parlament CAUSA RANOVSKY MISSSTÄNDE IN DER JUSTIZ
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,299.0.html

2012-16 RANOVSKY ZWILLINGE VERDACHT: EGMR-AMTSTRÄGER SCHÜTZEN SCHWERVERBRECHER
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=873.0

20111118 OLG WIEN Ns 75/11b Beschluss: LG SP BEFANGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,283.0.html

201109xx BMJ Geschäfts- und Personaleinteilung
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=366.0

20110719 OLG WIEN | 2013 VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN | SCHLÜSSELWORT DIENSTAUFSICHT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=418.0

20110608 BMJ Dr. Erich Michael STORMANN nicht zuständig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,298.0.html

20110606 An s.g. Leitendenden StA Dr. Michael STORMANN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,300.0.html

20110524 Anonymisierte Strafanzeige an die BMfJ
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,270.0.html

20110520 1705 ORF Heute in Österreich Transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,273.0.html

20110517 1800 servustv journal transkription
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,272.0.html

20110515 KURIER Das ist schlimmster Kindesmissbrauch | JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,263.0.html

20110408 OLG WIEN Ns 17/11y Beschluss: LG WN BEFANGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,282.0.html

20101031 BMI OPFERHILFE UND OPFERRECHTE | EKO COBRA
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,313.0.html

20101018 DVD HÜPFEN SPRINGEN WERFEN TREFFEN SEHR GUT - Inh.
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,288.0.html

20100803 VGE-ABLEHNUNGSANTRAG an das BG XXX | Mücke Elefant
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=382.0

20100718 FRÜHWARNSYSTEM
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,327.0.html

201002xx DVD GESUNDE KINDER BIS 20070520 - Inhaltsverzeichnis
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,287.0.html

20091223 VGE-FAX an 8 JUSTIZ-Diensstellen
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,412.0.html

20091120 1130 Wahrheitsgemäße VGE-Einvernahme am BG XXX
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,383.0.html

20091120 0630 VGE-ANTRAG OBSORGE einstweilig und vollständig
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,384.0.html

20080101 OPFERRECHTE - FABRIZY StPO und wichtige Nebengesetze
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,311.0.html

20080101 OPFERRECHTE - DR ELISABETH RECH
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,310.0.html

20070520 NACHHALTIGE TRENNUNG VON DEN REAL GUTEN UND BEZÜGLICH KINDESWOHL TADELLOSEN VGE

200705xx Alter 5,7 Jahre Surfen am Aquafloß - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=306.0

20070520 ZEUGIN MARGIT PEHAM 16.12.2009
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,271.0.html

20070520 ZEUGE 25 ISIDOR RIEPL Regierungsrat i.R. 22.12.2009
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=870.0

20070520 UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE ZUM VERDACHT VÖLKERMORD AN JUWO-KINDERN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=500.0

20070520 Ranovsky Zwillinge SCHRIFTLICHE ZEUGENAUSSAGEN
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=436.0

200704xx Alter 5,7 Jahre Basketball Dunking - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,305.0.html

200612xx Alter 5,3 Jahre EISHOCKEY Ranovsky Zwillinge VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=784.0

200603xx Alter 4,6 jahre Hallenfußball 3x halbvolley in 5 Sekunden - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=279.0

200603xx Alter 4,5 Jahre Sprungrollen - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,262.0.html

200603xx Alter 4,5 Jahre gut und sicher Schi fahren ! VOLL FIT ! "TATORT VIDEO"
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=261.0

200601xx Alter 4,4 Jahre selbständig Schleppliftfahren - VOLL FIT
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=276.0

200512xx Alter 4,3 Jahre selbständig Liftfahren und Schifahren - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,805.0.html

200507xx 3,8 Jahre Wasserspringen im Solarfreibad - VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,309.0.html

20031225 Alter 2,3 Jahre Zimmer-Basketball 7 ZeugInnen !!!!!!! VOLL FIT
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=284.0

20030228 Gutachten Primar Dr. xxx xxx - anonymisierte Zitate
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,291.0.html

2001 GEBURTSJAHR DER RANOVSKY ZWILLINGE

1987xxxx - NÖ HPZH HEILPÄDAGOGIK ALS KINDERPSYCHIATRIE !!!!! !!!!! !!!!! !!!!!
http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=275.0

1970xxxx Klare öffentliche Aufträge
http://www.dieaufdecker.com/index.php/topic,265.0.html

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Persönliche Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Für externe Inhalte kann keine Verantwortung übernommen werden. Dateien, Zitate, Transkriptionen etc nach bestem Wissen und Gewissen für das Wohl aller Menschenkinder zur Dokumentation und zum Beweis jedoch ohne jegliche Gewähr.

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CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE WELTWEITES MAHNMAL SCHWERKRIMINELLE AMTSTRÄGER
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL LAND NIEDERÖSTERREICH

AUFFORDERUNG: Jeder Amtsträger wird aufgefordert, von Amts wegen alles zu unternehmen, damit die schwerkriminellen Offizialdelikte gegen die Enkelkinder und deren VGE sofort beendet und vollständig geklärt werden.

Die sofortige Rückführung der Zwillinge in deren Heimat bei den real guten und bezüglich Kindeswohl tadellosen VGE ist sofort rechtsgültig und rechtskräftig sowie OHNE WENN UND ABER durchzuführen. Die Übergabe der Zwillinge erfolgt am aktuellen Wohnsitz der VGE, der befindet sich zur Zeit in der Marktgemeinde A 2880 Kirchberg am Wechsel.

www.ranovsky.at UNWIDERLEGBARE TATSACHENBEWEISE (FOTOS, SCREENS, DVD-SZENEN): RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT

Opfer: RANOVSKY ANDREAS RANOVSKY CHRISTOPH RANOVSKY LUCAS RANOVSKY SUSANNA RANOVSKY

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TEPORÄRER ANHANG:

NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 181 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.180

2007/2009-2016 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH
TÄTERINNEN UND TÄTER: AKTENFÜHRENDE UND INFORMIERTE AMTSTRÄGER DER JUSTIZ uvam
REPUBLIK ÖSTERREICH TATORT OGH Collagen 1: FÜR ALLE JUSTIZVERBRECHENSOPFER
TATORT DER OBERSTE GERICHTSHOF CRIME SCENE DO NOT CROSS SUPREME COURT CRIME SCENE

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TEMPORÄRER ANHANG:

NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 182 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.180

2007/2009-2016 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH
TÄTERINNEN UND TÄTER: AKTENFÜHRENDE UND INFORMIERTE AMTSTRÄGER DER JUSTIZ uvam
REPUBLIK ÖSTERREICH TATORT OGH Collagen 2: FÜR ALLE JUSTIZVERBRECHENSOPFER
TATORT DER OBERSTE GERICHTSHOF CRIME SCENE DO NOT CROSS SUPREME COURT CRIME SCENE

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TEMPORÄRER ANHANG:

NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 183 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.180

2007/2009-2016 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH
TÄTERINNEN UND TÄTER: AKTENFÜHRENDE UND INFORMIERTE AMTSTRÄGER DER JUSTIZ uvam
REPUBLIK ÖSTERREICH TATORT OGH Collagen 3: FÜR ALLE JUSTIZVERBRECHENSOPFER
TATORT DER OBERSTE GERICHTSHOF CRIME SCENE DO NOT CROSS SUPREME COURT CRIME SCENE

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TATORT REPUBLIK OESTERREICH OGH Foto 2 Quelle www ogh gv at.jpg SYMBOLFOTO
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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 12 ANTWORT 172 TATORT OGH 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165

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TATORT REPUBLIK OESTERREICH OGH Foto 2 Quelle www ogh gv at.jpg SYMBOLFOTO
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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 12 ANTWORT 172 TATORT OGH 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165

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TEMPORÄRER ANHANG:

NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 184 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.180

2007/2009-2016 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH
TÄTERINNEN UND TÄTER: AKTENFÜHRENDE UND INFORMIERTE AMTSTRÄGER DER JUSTIZ uvam
REPUBLIK ÖSTERREICH TATORT OGH Collagen 4: FÜR ALLE JUSTIZVERBRECHENSOPFER
TATORT DER OBERSTE GERICHTSHOF CRIME SCENE DO NOT CROSS SUPREME COURT CRIME SCENE

REPUBLIK OESTERREICH CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE TATORT OGH Collage 4.jpg



REPUBLIK OESTERREICH CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE TATORT OGH Collage 4.jpg
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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 12 ANTWORT 172 TATORT OGH 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165

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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 12 ANTWORT 172 TATORT OGH 1 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165

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TEMPORÄRER ANHANG:

NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 185 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.180

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TATORT REPUBLIK OESTERREICH OGH Foto 7 Quelle www ogh gv at.jpg SYMBOLFOTO
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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 12 ANTWORT 185 TATORT OGH 7 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165

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TATORT REPUBLIK OESTERREICH OGH Foto 7 Quelle www ogh gv at.jpg SYMBOLFOTO
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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 12 ANTWORT 185 TATORT OGH 7 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165

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TEMPORÄRER ANHANG:

TEMPORÄRER ANHANG:

NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 187 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.180

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TATORT REPUBLIK OESTERREICH OGH Foto 7 Quelle www ogh gv at.jpg SYMBOLFOTO
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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 12 ANTWORT 185 TATORT OGH 7 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165

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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=9896

TATORT REPUBLIK OESTERREICH OGH Foto 7 Quelle www ogh gv at.jpg SYMBOLFOTO
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=9869
NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 12 ANTWORT 185 TATORT OGH 7 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165

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TEMPORÄRER ANHANG:

NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 188 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.180

REPUBLIK OESTERREICH CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE TATORT BMJ Collage 1.jpg



REPUBLIK OESTERREICH CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE TATORT BMJ Collage 1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=9898

Foto-Quelle:
NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 12 ANTWORT 170 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165
TATORT REPUBLIK OESTERREICH BMJ Foto Quelle www justiz gv at.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=9723

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REPUBLIK OESTERREICH TATORT BUNDESMINISTERIUM FUER JUSTIZ Collage 1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=9900

Foto-Quelle:
NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 12 ANTWORT 170 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165
TATORT REPUBLIK OESTERREICH BMJ Foto Quelle www justiz gv at.jpg
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TEMPORÄRER ANHANG:

NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 190 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.180

REPUBLIK OESTERREICH CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE TATORT BMJ Collage 2.jpg



REPUBLIK OESTERREICH CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE TATORT BMJ Collage 2.jpg
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Foto-Quelle:
NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 12 ANTWORT 170 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165
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Foto-Quelle:
NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
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TATORT REPUBLIK OESTERREICH BMJ Foto Quelle www justiz gv at.jpg
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TEMPORÄRER TEXT-ANHANG ANTWORT 186:

NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 186 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.180

2007/2009-2016 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JAHRTAUSENDSKANDAL REPUBLIK ÖSTERREICH
TÄTERINNEN UND TÄTER: AKTENFÜHRENDE UND INFORMIERTE AMTSTRÄGER DER JUSTIZ uvam

1 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT VERBRECHER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT VERBRECHER
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT VERBRECHER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT VERBRECHER

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

2 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT VERBRECHERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT VERBRECHERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT VERBRECHERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT VERBRECHERINNEN

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

3 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT TÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT TÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT TÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT TÄTER

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

4 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT TÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT TÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT TÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT TÄTERINNEN

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

5 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT BEITRAGSTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT BEITRAGSTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT BEITRAGSTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT BEITRAGSTÄTER

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

6 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT BEITRAGSTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT BEITRAGSTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT BEITRAGSTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT BEITRAGSTÄTERINNEN

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

7 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT SCHREIBTISCHTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT SCHREIBTISCHTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT SCHREIBTISCHTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT SCHREIBTISCHTÄTER

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

8 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT SCHREIBTISCHTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT SCHREIBTISCHTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT SCHREIBTISCHTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT SCHREIBTISCHTÄTERINNEN

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

9 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT VERDÄCHTIGE
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT VERDÄCHTIGE
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT VERDÄCHTIGE
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT VERDÄCHTIGE

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

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V1 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT KRIMINELLE ELEMENTE
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT KRIMINELLE ELEMENTE
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT KRIMINELLE ELEMENTE
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT KRIMINELLE ELEMENTE

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

V2 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE ELEMENTE
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE ELEMENTE
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE ELEMENTE
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE ELEMENTE

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

V3 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT KRIMINELLE TÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT KRIMINELLE TÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT KRIMINELLE TÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT KRIMINELLE TÄTER

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

V4 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT KRIMINELLE TÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT KRIMINELLE TÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT KRIMINELLE TÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT KRIMINELLE TÄTERINNEN

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

V5 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT KRIMINELLE BEITRAGSTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT KRIMINELLE BEITRAGSTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT KRIMINELLE BEITRAGSTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT KRIMINELLE BEITRAGSTÄTER

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

V6 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT KRIMINELLE BEITRAGSTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT KRIMINELLE BEITRAGSTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT KRIMINELLE BEITRAGSTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT KRIMINELLE BEITRAGSTÄTERINNEN

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

V7 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT KRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT KRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT KRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT KRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTER

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

V8 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT KRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT KRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT KRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT KRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTERINNEN

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

V9 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT KRIMINELLE VERDÄCHTIGE
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT KRIMINELLE VERDÄCHTIGE
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT KRIMINELLE VERDÄCHTIGE
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT KRIMINELLE VERDÄCHTIGE

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

xx

SV1 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT SCHWERVERBRECHER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT SCHWERVERBRECHER
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT SCHWERVERBRECHER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT SCHWERVERBRECHER

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

SV2 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT SCHWERVERBRECHERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT SCHWERVERBRECHERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT SCHWERVERBRECHERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT SCHWERVERBRECHERINNEN

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

SV3 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE TÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE TÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE TÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE TÄTER

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

SV4 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE TÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE TÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE TÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE TÄTERINNEN

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

SV5 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE BEITRAGSTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE BEITRAGSTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE BEITRAGSTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE BEITRAGSTÄTER

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

SV6 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE BEITRAGSTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE BEITRAGSTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE BEITRAGSTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE BEITRAGSTÄTERINNEN

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

SV7 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTER
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTER

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

SV8 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTERINNEN
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE SCHREIBTISCHTÄTERINNEN

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

SV9 CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE SACHVERHALT / VERDACHT (*):
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BMJ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE VERDÄCHTIGE
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OGH SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE VERDÄCHTIGE
REPUBLIK ÖSTERREICH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE VERDÄCHTIGE
REPUBLIK ÖSTERREICH DER OBERSTE GERICHTSHOF SCHÜTZT SCHWERKRIMINELLE VERDÄCHTIGE

(*) betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger

WISSENTLICHES VOLLSTÄNDIGES VERSAGEN DER AMTSWEGIGKEIT, OBJEKTIVITÄT, WAHRHEITSFORSCHUNG, WAHRHEITSFINDUNG UND DER DIENSTAUFSICHT SOWIE DER VERFASSUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH, EMRK, CGEU und EU OPFERSCHUTZRICHTLINIE. (Europäische Menschenrechtskonvention, Charta der Grundrechte der EU). OFFEN SICHTBAR BEFANGENE SCHWERKRIMINELLE RICHTER, STAATSANWÄLTE UND JURISTEN AMTIEREN WEITER IN DER CAUSA. IN EINEM FUNKTIONIERENDEN RECHTSSTAAT SIND SIE VON AMTS WEGEN SOFORT ZU SUSPENDIEREN. Die schwerbeschuldigten Amtsträger der Republik Österreich dürfen lebenslang lügen, sich selbst und andere bekannte und unbekannte Täter sowie Verdächtige schützen. Das betrifft alle aktenführenden und informierten Amtsträger. Formaler Hinweis: Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Beweis durch alle realen Sachverhalte und Akten der CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE.
Zum Beispiel: www.ranovsky.at RANOVSKY ZWILLINGE BEI DEN VGE VOLL FIT

Ranovsky Zwillinge INHALTSVERZEICHNIS vom 01.02.2016
SEITE 1 START http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=333.0

15.05.2011 KURIER schreibt: Das ist schlimmster Kindesmissbrauch
http://www.inhr.net/artikel/das-ist-schlimmster-kindesmissbrauch
mit 17.05.2011 servusTV und 20.05.2011 ORF HEUTE in Österreich

STGB 302 Missbrauch der Amtsgewalt WISSENTLICH !!
SEITE 1 ANTWORT 3 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=378.0

KURZ UND BÜNDIG: REPUBLIK ÖSTERREICH NATIONALER SICHERHEITSRAT FASSUNG VOM 17.11.2001 gültig bis heute, 12.01.2016.

§ 2 Der Rat ist zu hören in allen Angelegenheiten der Sicherheitspolitik, die nach Ansicht eines stimmberechtigten Mitglieds des Rates von grundsätzlicher Bedeutung sind. § 4 Der Rat ist vom Bundeskanzler einzuberufen. Begehren zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.

11.01.2016: ÖFFENTLICHE AUFFORDERUNG AN JEDEN AMTSTRÄGER AUF SOFORTIGE EINBERUFUNG DES NATIONALEN SICHERHEITSRATES DER REPUBLIK ÖSTERREICH.

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TEMPORÄRER TEXT-ANHANG ANTWORT 189:

NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 189 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.180

Mailadresse sta-anzeige@saubere-haende.org

http://www.akademie-des-lebens.at/buergerjournal/bernhard_lassy.php

TRANSKRIPTION:

Aufruf zum Sammeln von Dokumenten

Auf Grund vieler Rückmeldungen aus ganz Österreich habe ich schon lange den Eindruck gewonnen, dass die Staatsanwaltschaften machen was sie wollen. Das wäre ja im Prinzip auch so wie gedacht allerdings nur dann wenn das verantwortungsvoll, sauber und nachvollziehbar funktioniert.

Es gibt viele Anzeigen die ohne Verfahren einfach eingestellt und nicht bearbeitet werden. Da nie ein Verfahren eröffnet wurde bekommt man auch häufig keine nachvollziehbaren Gründe genannt warum kein Verfahren aufgenommen wurde. Das hat dann zur Folge dass man auch keinen Fortführungsantrag machen kann, da es ja kein Verfahren gab.

Für mich bedeutet das, dass die Staatsanwaltschaft einfach sagt „interessiert mich nicht“. Dieses Verhalten zeigt sich ganz offensichtlich bei Menschen die sich gegen die Obrigkeit wehren.

Die Idee dazu ist, möglichst viele Anzeigen, die einfach ohne ein Verfahren und häufig inzwischen auch ohne Begründung eingestellt wurden, zu dokumentieren. Mir reicht das Schreiben der Staatsanwaltschaft, das Thema der Anzeige muss ich nicht wissen.

Das Ziel ist es möglichst viele dieser Absagen der Staatsanwaltschaft zu sammeln um dann mittels einer Anfrage im Parlament die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften zu hinterfragen. Zur Zeit steht der Willkür und Korruption Tür und Tor offen und dass muss geändert werden.

Zum Sammeln der Dokumente wurde die Mailadresse: sta-anzeige@saubere-haende.org eingerichtet.

Präsident Bernhard Lassy - Saubere Hände, Verein zur Unterstützung von schikanierten Personen ( durch Amtsmissbrauch, Behörden, Organisationen & Personen ) Mitglied im Verband Deutscher Pressejournalisten

Wien, am 15.04.2016


TRANSKRIPTION-ENDE

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TEMPORÄRER ANHANG:

NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 191 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.180

REPUBLIK OESTERREICH CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE TATORT BMJ Collage 3.jpg



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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=9924

Foto Quelle: http://austria-forum.org/attach/Bilder_und_Videos/Bilder_Wien/1070/4012/1070_Museumstra%C3%9Fe_-_Palais_Trautson_-_Justizministerium_IMG_4012.jpg
NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 12 ANTWORT 170 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165
TATORT REPUBLIK OESTERREICH BUNDESMINISTERIUM FUER JUSTIZ Foto austria forum.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=9725

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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=9926

Foto Quelle: http://austria-forum.org/attach/Bilder_und_Videos/Bilder_Wien/1070/4012/1070_Museumstra%C3%9Fe_-_Palais_Trautson_-_Justizministerium_IMG_4012.jpg
NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 12 ANTWORT 170 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165
TATORT REPUBLIK OESTERREICH BUNDESMINISTERIUM FUER JUSTIZ Foto austria forum.jpg
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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 192 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.180

PLANQUADRAT VÖLKERMORD

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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=9928

Foto Quelle: http://austria-forum.org/attach/Bilder_und_Videos/Bilder_Wien/1070/4012/1070_Museumstra%C3%9Fe_-_Palais_Trautson_-_Justizministerium_IMG_4012.jpg
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Foto Quelle: http://austria-forum.org/attach/Bilder_und_Videos/Bilder_Wien/1070/4012/1070_Museumstra%C3%9Fe_-_Palais_Trautson_-_Justizministerium_IMG_4012.jpg
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SEITE 12 ANTWORT 170 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165
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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 193 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.180

PLANQUADRAT VÖLKERMORD

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Foto-Quelle:
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Foto-Quelle:
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SEITE 12 ANTWORT 178 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165
TATORT REPUBLIK OESTERREICH GENERALPROKURATUR FOTO 1 Quelle generalprokuratur.jpg
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Foto-Quelle:
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SEITE 12 ANTWORT 178 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.165
TATORT REPUBLIK OESTERREICH GENERALPROKURATUR FOTO 1 Quelle generalprokuratur.jpg
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Foto-Quelle:
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TATORT REPUBLIK OESTERREICH GENERALPROKURATUR FOTO 1 Quelle generalprokuratur.jpg
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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 194 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.180

PLANQUADRAT VÖLKERMORD

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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 195 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.195

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH TÄTERINNEN UND TÄTER AKTENFÜHRENDE UND INFORMIERTE JURISTEN (SCHREIBTISCHTÄTER, BEITRAGSTÄTER)

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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 196 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.195

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH TÄTERINNEN UND TÄTER AKTENFÜHRENDE UND INFORMIERTE JURISTEN (SCHREIBTISCHTÄTER, BEITRAGSTÄTER)

Text zur Collage TÄTERINNEN UND TÄTER 1:
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ TATORT DER OBERSTE GERICHTSHOF TÄTERINNEN UND TÄTER AKTENFÜHRENDE UND INFORMIERTE JURISTEN CRIME SCENE DO NOT CROSS Die wegen schwerkrimineller Straftaten Beschuldigten dürfen lebenslang lügen, sich selbst und andere Schwerverbrecher schützen. Sie werden geschützt. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=9999

Foto Quelle: http://www.ogh.gv.at/sites/www.ogh.gv.at/files/ogh/images/Sujets%20Jungwirth/jp_halle_beleuchtet.x130212_081_kopie.jpg

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Text zur Collage TÄTERINNEN UND TÄTER 2:
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ TATORT DER OBERSTE GERICHTSHOF TÄTERINNEN UND TÄTER AKTENFÜHRENDE UND INFORMIERTE JURISTEN CRIME SCENE DO NOT CROSS 2 Die wegen schwerkrimineller Straftaten Beschuldigten dürfen lebenslang lügen, sich selbst und andere Schwerverbrecher schützen. Sie werden geschützt. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=10001

Foto Quelle: http://www.ogh.gv.at/sites/www.ogh.gv.at/files/ogh/images/Sujets%20Jungwirth/jp_halle_beleuchtet.x130212_081_kopie.jpg

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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 197 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.195

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH TÄTERINNEN UND TÄTER AKTENFÜHRENDE UND INFORMIERTE JURISTEN (SCHREIBTISCHTÄTER, BEITRAGSTÄTER)

Text zur Collage TÄTERINNEN UND TÄTER 3:
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ TATORT STAATSANWALTSCHAFT WIEN TÄTERINNEN UND TÄTER AKTENFÜHRENDE UND INFORMIERTE JURISTEN CRIME SCENE DO NOT CROSS Die wegen schwerkrimineller Straftaten Beschuldigten dürfen lebenslang lügen, sich selbst und andere Schwerverbrecher schützen. Sie werden geschützt. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=10008

Foto-Quelle: www.justiz.gv.at
TATORT REPUBLIK OESTERREICH STA WIEN Foto 1 Quelle www justiz gv at.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=9782

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SEITE 13 ANTWORT 198 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.195

 FAMILIENZERSTÖRUNGSWAFFE VORANGESTELLT WIRD:


NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 13 ANTWORT 185 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.180

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH TÄTERINNEN UND TÄTER AKTENFÜHRENDE UND INFORMIERTE JURISTEN (SCHREIBTISCHTÄTER, BEITRAGSTÄTER)

OESTERREICH TAETERINNEN UND TAETER AKTENFUEHRENDE UND INFORMIERTE JURISTEN.jpg



OESTERREICH TAETERINNEN UND TAETER AKTENFUEHRENDE UND INFORMIERTE JURISTEN.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=9959

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20160519 1300 pt victims mission KINDESABNAHME ALS FAMILIENZERSTOERUNGSWAFFE.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=10051

19.05.2016 13:00 pt victims mission KINDESABNAHME ALS FAMILIENZERSTÖRUNGSWAFFE ZITATE:

http://www.pressetext.com/news/20160519020

DRUCKEN http://www.pressetext.com/print/20160519020

Do, 19.05.2016 13:00

Kindesabnahme als Familienzerstörungswaffe

VICTIMS MISSION organisiert internationale Konferenz am 28. Mai in Wien ...

Eckdaten zur Konferenz:
Zeit: Samstag, 28. Mai 2016, 11 bis 21 Uhr
Ort: Grand Hotel Wien, Kärntner Ring 9, 1010 Wien/Österreich; Salon 9 (4. Stock)
Webllink: http://www.grandhotelwien.at
Konferenzsprachen: Deutsch/Englisch
Anmeldung erbeten via Mail an: elisabeth.kammerlander@gmx.at
(Ende)

Aussender: Verein VICTIMS MISSION
Ansprechpartner: Sissi Kammerlander
Tel.:    +43 676 7807229
E-Mail: info@victimsmission.com
Website: www.victimsmission.com

ZITATE-ENDE

Zur Dokumentation und zum Beweis:

20160519 1300 pt victims mission KINDESABNAHME ALS FAMILIENZERSTOERUNGSWAFFE.pdf
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=10051

20160519 1300 pt victims mission KINDESABNAHME ALS FAMILIENZERSTOERUNGSWAFFE 1.jpg



20160519 1300 pt victims mission KINDESABNAHME ALS FAMILIENZERSTOERUNGSWAFFE 1.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=10052

20160519 1300 pt victims mission KINDESABNAHME ALS FAMILIENZERSTOERUNGSWAFFE 2.jpg



20160519 1300 pt victims mission KINDESABNAHME ALS FAMILIENZERSTOERUNGSWAFFE 2.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=10054

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NATASCHA KAMPUSCH - FRANZ KRÖLL - RANOVSKY ZWILLINGE - KAPRUN INFERNO ua
SEITE 14 ANTWORT 199 http://www.dieaufdecker.com/index.php?topic=408.195

CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH TÄTERINNEN UND TÄTER AKTENFÜHRENDE UND INFORMIERTE JURISTEN (SCHREIBTISCHTÄTER, BEITRAGSTÄTER)

Text zur Collage TÄTERINNEN UND TÄTER 4:
CAUSA RANOVSKY ZWILLINGE REPUBLIK ÖSTERREICH JUSTIZ TATORT DER OBERSTE GERICHTSHOF TÄTERINNEN UND TÄTER AKTENFÜHRENDE UND INFORMIERTE JURISTEN CRIME SCENE DO NOT CROSS Die wegen schwerkrimineller Straftaten Beschuldigten dürfen lebenslang lügen, sich selbst und andere Schwerverbrecher schützen. Sie werden geschützt. Es gilt die Unschuldsvermutung.

OESTERREICH TAETERINNEN UND TAETER AKTENFUEHRENDE UND INFORMIERTE JURISTEN 4.jpg



OESTERREICH TAETERINNEN UND TAETER AKTENFUEHRENDE UND INFORMIERTE JURISTEN 4.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=10106

Foto Quelle: http://www.ogh.gv.at/sites/www.ogh.gv.at/files/ogh/images/AussenJungwirth/2.jp_quer_16zu9_kopie.jpg
TATORT REPUBLIK OESTERREICH OGH Foto 1 Quelle www ogh gv at.jpg
http://www.dieaufdecker.com/index.php?action=dlattach;topic=408.0;attach=9752

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« Letzte Änderung: 31 Mai 2016, 11:03:46 von Andreas Ranovsky »
Nur wenn sie vollkommen schad- und klaglos gehalten werden, stimmen Susanna und Andreas Ranovsky weiteren Veröffentlichungen zu. Gegen beharrliches Ignorieren der objektiven Wahrheit (Realität): Das höherwertige Rechtsgut KINDESWOHL verpflichtet Bürgerinnen und Bürger zum Veröffentlichen.